C. Gerichtsentscheide 3062 3062 A usstand . Ausschluss von Amtes wegen. Die frühere Tätigkeit als Betrei bungsbeamter verbietet dem Amtsbefehlsrichter nicht, über die Herausgabe einer von ihm als Betreibungsbeamter gepfändeten Sache zu e
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C. Gerichtsentscheide
3062
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Ausstand. Ausschluss von Amtes wegen. Die frühere Tätigkeit als Betrei
bungsbeamter verbietet dem Amtsbefehlsrichter nicht, über die Heraus
gabe einer von ihm als Betreibungsbeamter gepfändeten Sache zu
entscheiden (Art. 21 Ziff. 3 ZPO1).
Ein Ausstandsgrund wird seitens der Beschwerdeführerin darin erblickt,
dass der Bezirksgerichtspräsident in gleicher Person als Betreibungsbeam
ter im Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdegegner S. geamtet
habe, weshalb er nicht im Amtsbefehlsverfahren als Einzelrichter über die
Herausgabe des von ihm in seiner Eigenschaft als Betreibungsbeamter
gepfändeten Automobils zu entscheiden befugt sei. Die von der Beschwer
deführerin vertretene Auffassung, dass der Bezirksgerichtspräsident als
untere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zuständig sei,
ist irrtümlich, da nach dem EG zum SchKG einzig die kantonale Aufsichts
behörde, bestehend aus drei Mitgliedern des Obergerichtes, die Aufsicht
über Schuldbetreibung und Konkurs ausübt und deshalb allein als
Beschwerdeinstanz gegenüber dem Betreibungsbeamten zuständig ist.
Die vorherige Tätigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten in seiner Eigen
schaftals Betreibungsbeamter bildet ferner nach den Vorschriften der ZPO
keinen Ausstandsgrund für die Entscheidung als Einzelrichter in einem in
der gleichen Sache angehobenen Amtsbefehlsverfahren, so wenig wie
nach Art. 21 Ziff. 3 ZPO bei vorheriger Tätigkeit im summarischen Verfah
ren ein Ausstandsgrund bei der Mitwirkung in gleicher Sache im ordentli
chen Verfahren vorliegt. Betreibungs- und Amtsbefehlsverfahren stehen
verfahrensmässig in keinem Zusammenhang, und für die Entscheidung
von Beschwerden gegen den Betreibungsbeamten und Bezirksgerichts
präsidenten sind denn auch nicht die gleichen Instanzen zuständig.
JuAK 12.7.1960 (RBer 1960/61, S. 54)
1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 25 Ziff. 4 ZPO vom 27. April 1980
(bGS 231.1)
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