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OG ARGVP 1988 3053

Appenzell A.Rh. · 1965-05-24 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3053, 3054 3053 H ausfried ensbruch des Verpächters durch unberechtigtes Betreten der verpachteten Wirtschaft (Art. 186 StGB). Wie jeder andere Geschäftsmann ist auch der Wirt in der Wahl seiner Vertragspartner frei.

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C. Gerichtsentscheide

3053, 3054

3053

Hausfriedensbruch des Verpächters durch unberechtigtes Betreten der

verpachteten Wirtschaft (Art. 186 StGB).

Wie jeder andere Geschäftsmann ist auch der Wirt in der Wahl seiner

Vertragspartner frei. Die öffentliche Aufforderung zur Einkehr begründet

keinen Kontrahierungszwang; BGE 80 II 26. Der Pächter hatte demnach

das Recht, das Betreten des Gasthauses anderen Personen - wie auch dem

Verpächter - zu verbieten; Art. 926 ZGB und dazu Hornberger, Kommen­

tar zum Sachenrecht, N. 20 zu Art. 926 ZGB.

Die amtliche Verfügung ist nicht Voraussetzung des Betretungsverbo­

tes. Dieses Verbot kann in jeder Form auf privater Basis erlassen werden.

Die Anrufung des Richters zum Erlass eines Amtsbefehls ist möglich, aber

nicht erforderlich. Die behauptete Annahme des Angeklagten, das Verbot

sei ungültig, da es nicht amtlich erlassen worden sei, vermöchte als Rechts­

irrtum sein Verschulden nicht auszuschliessen; Art. 20 StGB. Er ist daher

des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären.

OGer 24.5.1965 (RBer 1965/66, S. 41)

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Hausfriedensbruch. Die Wegweisung des Eintretenden muss deutlich

und unmissverständlich sein (Art. 186 StGB).

Wer sich beim Eindringen in einen geschützten Raum nicht auf ein ding­

liches oder vertragliches Recht oder auf eine amtliche Befugnis stützen

kann, handelt noch nicht unrechtmässig; Urteil des Zürcher Obergerichts

1953, SJZ1954, S. 211; Urteil des ThurgauerObergerichts 1965, SJZ1966,

S. 332. Würde man jedes Überschreiten einer fremden Schwelle ohne be­

sondere Erlaubnis als unrechtmässig bezeichnen, so wäre jede Verfolgung

eines Angreifers, aber auch jeder unangemeldete Besuch eines Vertreters,

jede Geld- oder Kleidersammlung, das Vorsprechen eines Pfarrers oder

Predigers im Grunde genommen bereits eine strafbare Verletzung des

Hausrechts. Das Hausrecht ist wie die Ehre ein Teil des Persönlichkeits­

rechts; Schwander, Das Schweiz. Strafgesetzbuch, 1964, S.409. Wie die

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