C. Gerichtsentscheide 3053, 3054 3053 H ausfried ensbruch des Verpächters durch unberechtigtes Betreten der verpachteten Wirtschaft (Art. 186 StGB). Wie jeder andere Geschäftsmann ist auch der Wirt in der Wahl seiner Vertragspartner frei.
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C. Gerichtsentscheide
3053, 3054
3053
Hausfriedensbruch des Verpächters durch unberechtigtes Betreten der
verpachteten Wirtschaft (Art. 186 StGB).
Wie jeder andere Geschäftsmann ist auch der Wirt in der Wahl seiner
Vertragspartner frei. Die öffentliche Aufforderung zur Einkehr begründet
keinen Kontrahierungszwang; BGE 80 II 26. Der Pächter hatte demnach
das Recht, das Betreten des Gasthauses anderen Personen - wie auch dem
Verpächter - zu verbieten; Art. 926 ZGB und dazu Hornberger, Kommen
tar zum Sachenrecht, N. 20 zu Art. 926 ZGB.
Die amtliche Verfügung ist nicht Voraussetzung des Betretungsverbo
tes. Dieses Verbot kann in jeder Form auf privater Basis erlassen werden.
Die Anrufung des Richters zum Erlass eines Amtsbefehls ist möglich, aber
nicht erforderlich. Die behauptete Annahme des Angeklagten, das Verbot
sei ungültig, da es nicht amtlich erlassen worden sei, vermöchte als Rechts
irrtum sein Verschulden nicht auszuschliessen; Art. 20 StGB. Er ist daher
des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären.
OGer 24.5.1965 (RBer 1965/66, S. 41)
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Hausfriedensbruch. Die Wegweisung des Eintretenden muss deutlich
und unmissverständlich sein (Art. 186 StGB).
Wer sich beim Eindringen in einen geschützten Raum nicht auf ein ding
liches oder vertragliches Recht oder auf eine amtliche Befugnis stützen
kann, handelt noch nicht unrechtmässig; Urteil des Zürcher Obergerichts
1953, SJZ1954, S. 211; Urteil des ThurgauerObergerichts 1965, SJZ1966,
S. 332. Würde man jedes Überschreiten einer fremden Schwelle ohne be
sondere Erlaubnis als unrechtmässig bezeichnen, so wäre jede Verfolgung
eines Angreifers, aber auch jeder unangemeldete Besuch eines Vertreters,
jede Geld- oder Kleidersammlung, das Vorsprechen eines Pfarrers oder
Predigers im Grunde genommen bereits eine strafbare Verletzung des
Hausrechts. Das Hausrecht ist wie die Ehre ein Teil des Persönlichkeits
rechts; Schwander, Das Schweiz. Strafgesetzbuch, 1964, S.409. Wie die
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