C. Gerichtsentscheide 3051,3052 nur, wie unverschämt der Angeklagte gegenüber seinen Schuldnern auf trat. H. ging darauf aus, die Kläger zu veranlassen, sein Schweigen, d.h. das Versprechen der Unterlassung der Bekanntmachung, durch sofor
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C. Gerichtsentscheide
3051,3052
nur, wie unverschämt der Angeklagte gegenüber seinen Schuldnern auf
trat. H. ging darauf aus, die Kläger zu veranlassen, sein Schweigen, d.h.
das Versprechen der Unterlassung der Bekanntmachung, durch sofortige
Zahlung ihrer Schuld zu erkaufen. Dabei wusste er, dass durch das Urteil
des Bezirksgerichtes A. festgestellt worden war, dass Frau Fl. kein neues
Vermögen hatte und dass die ihr gegenüber bestehende Konkursverlust
scheinsforderung deshalb nicht weiter auf dem Betreibungswege verfolgt
werden konnte. Mit der Androhung des für sie nachteiligen Zeitungsinse
rates versuchte er, die Schuldnerin zur sofortigen Zahlung zu veranlassen,
zu der sie rechtlich nicht verpflichtet werden konnte. Die Zahlung der
Schuld bedeutete für ihn einen Vermögensvorteil. Dem Angeklagten war
die Unrechtmässigkeit des angestrebten Vermögensvorteils bekannt. Das
gleiche muss auch in bezug auf die Forderung gegenüber F. angenommen
werden. Diese Forderung beruhte ebenfalls auf einem Konkursverlust
schein, so dass auf Grund desselben eine neue Betreibung erst hätte ange
hoben werden können, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekom
men wäre (Art. 265 SchKG). Der Angeklagte wollte trotz dieser Beschrän
kung der Betreibungsmöglichkeit, die er kannte, auch F. zur sofortigen
Zahlung veranlassen und kündigte ihm deshalb in rücksichtsloser Weise
den Erlass des in hohem Masse nachteiligen Inserates an. DerfürdieChan-
tage erforderliche Vorsatz ist damit gegeben. H. wusste, dass er nicht zur
neuen Betreibung berechtigt war, bevor der Schuldner zu neuem Vermö
gen kam.
OGer 28.3.1949 (RBer 1948/49, S. 35)
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Leichtsinniger Konkurs (Art. 165 StGB).
Bewirkt ein an und für sich dem Konkurs nicht unterliegender Schuldner
selbst den Konkurs gemäss Art. 191 SchKG, so ist er wegen leichtsinnigen
Konkurses und nicht bloss wegen eines F*fändungsdeliktes strafbar.
OGer 25.10.1954 (RBer 1954/55, S. 47)
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