C. Gerichtsentscheide 3046, 3047 3046 V e rtre tu n g . Formelle Anforderungen an die Vollmachtsurkunde. Der Vertreter K. legte anlässlich der Steigerung eine Generalvollmacht vor, in welcher oben als Ausstellerin die «C.-Anstalt, V.» gena
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C. Gerichtsentscheide
3046, 3047
3046
Vertretung. Formelle Anforderungen an die Vollmachtsurkunde.
Der Vertreter K. legte anlässlich der Steigerung eine Generalvollmacht vor,
in welcher oben als Ausstellerin die «C.-Anstalt, V.» genannt wird. Ob es
sich bei dieser Firma, die keinen weiteren Zusatz enthält, um eine Einzel
firma oder um eine Handelsgesellschaft oder juristische Personen handelt,
ist nicht ersichtlich. Unterzeichnet ist die streitige Vollmacht ferner ledig
lich mit «M ...E...». Es fehlt bei dieser Unterschrift jeder Hinweis auf eine
Beziehung des Unterzeichners zu der als Ausstellerin an der Spitze genann
ten «C.-Anstalt, V.». Die blosse Unterschrift von E. M. stellt jedenfalls nach
schweizerischem Recht keine gültige Firma-Unterschrift dar, wie sie z.B. für
geschäftsführende Gesellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesell
schaften gemäss Art .26 der Verordnung über das Handelsregister vorge
schrieben wird. M. hat sich auch nicht als Vertreter einer Aktiengesell
schaft oder einer andern juristischen Person mit dem Namen «C.-Anstalt»
bezeichnet. Die bei der Steigerung vorgelegte Generalvollmacht für K. ist
mithin schon deshalb als mangelhaft anzusehen, weil sie keinen Auf
schluss darüber gibt, mit was für einem rechtlichen Gebilde man es beider
«C.-Anstalt, V.» als Ausstellerin zu tun hat und weil die blosse Unterschrift
von M. E., der nicht mit der Ausstellerin der Vollmacht identisch ist, als
Firmenunterschrift ungenügend ist.
ABSchKG 30.4.1956 (RBer 1955/56, S. 64)
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M arkenrecht. Schutzwürdigkeit einer Käseetikette (kreisförmig, in Sekto
ren aufgeteilt, mit Schriftzug «Toggenburger» und schreitender Kuh in den
Sektoren sowie zentraler Rosette) verneint. Schutz der Widerklage auf
Nichtigerklärung (Art. 3, 34 MSchG).
Nach Art. 3desBG betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken,
der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeich
nungen vom 26. September 1890 (MSchG) geniessen
«öffentliche Wappen oder andere, als Eigentum eines Staates oder
einer schweizerischen Gemeinde anzusehende Zeichen... den gesetz
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