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OG ARGVP 1988 3046

Appenzell A.Rh. · 1956-04-30 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3046, 3047 3046 V e rtre tu n g . Formelle Anforderungen an die Vollmachtsurkunde. Der Vertreter K. legte anlässlich der Steigerung eine Generalvollmacht vor, in welcher oben als Ausstellerin die «C.-Anstalt, V.» gena

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C. Gerichtsentscheide

3046, 3047

3046

Vertretung. Formelle Anforderungen an die Vollmachtsurkunde.

Der Vertreter K. legte anlässlich der Steigerung eine Generalvollmacht vor,

in welcher oben als Ausstellerin die «C.-Anstalt, V.» genannt wird. Ob es

sich bei dieser Firma, die keinen weiteren Zusatz enthält, um eine Einzel­

firma oder um eine Handelsgesellschaft oder juristische Personen handelt,

ist nicht ersichtlich. Unterzeichnet ist die streitige Vollmacht ferner ledig­

lich mit «M ...E...». Es fehlt bei dieser Unterschrift jeder Hinweis auf eine

Beziehung des Unterzeichners zu der als Ausstellerin an der Spitze genann­

ten «C.-Anstalt, V.». Die blosse Unterschrift von E. M. stellt jedenfalls nach

schweizerischem Recht keine gültige Firma-Unterschrift dar, wie sie z.B. für

geschäftsführende Gesellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesell­

schaften gemäss Art .26 der Verordnung über das Handelsregister vorge­

schrieben wird. M. hat sich auch nicht als Vertreter einer Aktiengesell­

schaft oder einer andern juristischen Person mit dem Namen «C.-Anstalt»

bezeichnet. Die bei der Steigerung vorgelegte Generalvollmacht für K. ist

mithin schon deshalb als mangelhaft anzusehen, weil sie keinen Auf­

schluss darüber gibt, mit was für einem rechtlichen Gebilde man es beider

«C.-Anstalt, V.» als Ausstellerin zu tun hat und weil die blosse Unterschrift

von M. E., der nicht mit der Ausstellerin der Vollmacht identisch ist, als

Firmenunterschrift ungenügend ist.

ABSchKG 30.4.1956 (RBer 1955/56, S. 64)

3047

M arkenrecht. Schutzwürdigkeit einer Käseetikette (kreisförmig, in Sekto­

ren aufgeteilt, mit Schriftzug «Toggenburger» und schreitender Kuh in den

Sektoren sowie zentraler Rosette) verneint. Schutz der Widerklage auf

Nichtigerklärung (Art. 3, 34 MSchG).

Nach Art. 3desBG betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken,

der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeich­

nungen vom 26. September 1890 (MSchG) geniessen

«öffentliche Wappen oder andere, als Eigentum eines Staates oder

einer schweizerischen Gemeinde anzusehende Zeichen... den gesetz­

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