C. Gerichtsentscheide 3039, 3040 3039 M ie tve rtrag . Verborgene Mängel (Art. 254 OR). Werden bei der Übergabe der Mietsache keine Einwendungen erhoben, so darf vermutet werden, der Mieter habe den bestehenden Zustand genehmigt, dies unte
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C. Gerichtsentscheide
3039, 3040
3039
M ietvertrag. Verborgene Mängel (Art. 254 OR).
Werden bei der Übergabe der Mietsache keine Einwendungen erhoben,
so darf vermutet werden, der Mieter habe den bestehenden Zustand
genehmigt, dies unter Vorbehalt einer absichtlichen Täuschung und unter
Vorbehalt verborgener Mängel (Schmid, N.15 zu Art. 254/55 OR). Der
Beklagte kann keine absichtliche Täuschung des Vermieters geltend ma
chen.
Eine verborgene Unzulänglichkeit ist, wie ein später eintretender Man
gel, dem Vermieter sofort anzuzeigen; nur dann kann der Mietereine Her
absetzung des Mietzinses verlangen (Schmid, N.27 zu Art. 254/55 OR,
mit weiteren Hinweisen). Der Beklagte kann nun nicht nachweisen, dass er
die von ihm geltend gemachte mangelhafte Heizung wie auch die unge
nügende Isolation im ersten Winter 1977/78 beim ersten Bemerken dem
Vermieter sofort angezeigt hätte. Er behauptet zwar, er habe ihm die
Mängel schon im ersten Jahr mündlich mitgeteilt. Diese Behauptung wird
jedoch vom Kläger bestritten und lässt sich nicht nachweisen.
Bei rechtzeitiger Anzeige hätte der Beklagte Anspruch auf Herabset
zung des Mietzinses erheben können; es wäre dann auch möglich gewe
sen, die Mängel amtlich festzustellen. Der Beklagte kann sich nun aber nur
auf einen Brief aus dem Frühjahr 1979 stützen, also aus einer Zeit, da er
bereits zwei Winter im «Stöckli» verbracht hatte. Eine rechtzeitige Anzeige
lässt sich nicht nachweisen. Die nachträgliche Herabsetzung des Mietzin
ses ist daher nicht möglich.
OGer 25.8.1981 (RBer 1981/82, S. 34)
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M ietvertrag. Abgrenzung zum Pachtvertrag (Art. 253, 275 OR).
Wie die Klägerin zu Recht ausführt, handelte es sich bei der entgeltlichen
Überlassung der Räumlichkeiten in Z. nicht um einen Pacht-, sondern um
einen Mietvertrag. Vertragsverhältnisse, welche die Überlassung von
Räumlichkeiten zu geschäftlichen Zwecken gegen Entgelt betreffen, ste
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