C. Gerichtsentscheide 3037, 3038 das Gerät wieder zur Verfügung zu stellen. Eine Verpflichtung aus Kaufvertrag ist damit nicht zustandegekommen und die Klage der Verkäuferin abzuweisen. OGer 25.11.1986 (RBer 1986/87, S. 29) 3038 K a u f a
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C. Gerichtsentscheide
3037, 3038
das Gerät wieder zur Verfügung zu stellen. Eine Verpflichtung aus Kaufver
trag ist damit nicht zustandegekommen und die Klage der Verkäuferin
abzuweisen.
OGer 25.11.1986 (RBer 1986/87, S. 29)
3038
Kauf auf Probe. Anwendbares Recht im Falle eines Kaufs zwischen öster
reichischem Lieferanten und schweizerischem Besteller.
Die Gerichtspraxis ist bei der Annahme einer verbindlichen Einigung der
Parteien über das anwendbare Recht (Rechtswahl) sehr zurückhaltend
(Vischer, Internationales Privatrecht, Bd.l, 1969, S. 511 ff., namentlich
S. 666).
Die übereinstimmende Berufung der Parteien auf einheimisches Recht
gilt nicht als Rechtswahl, da in der Regel der bewusste Wille zur Rechtswahl
nach eingeleitetem Verfahren fehlt (Vischer, a.a.Q, S. 668, mit Hinweis auf
BGE 87 II 200).
Auch vorliegend haben sich die Parteien zwar übereinstimmend auf
schweizerisches Recht berufen, dann aber auch wieder auf andere Fakto
ren (Lieferbedingungen der Verkäuferin usw.) hingewiesen, so dass nicht
von einer Rechtswahl im engeren Sinn gesprochen werden kann.
Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts ist bei Kaufverträgen
der Wohnort des Verkäufers für die Rechtsanwendung massgebend. Die
Pflicht des Verkäufers zur Lieferung der Kaufsache wird als typische, das
anwendbare Recht bestimmende Leistung betrachtet (Vischer, a.a.O.,
S. 672/73; vgl. das Haager Abkommen betr. das auf internationale Kauf
verträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom
15. Juni 1955, dem allerdings nur die Schweiz, nicht auch Österreich bei
getreten ist [SR 0.221.211.4], Art. 3, BGE 108 II444, 101 II 84 Erw. 1). Es
ist somit österreichisches Privatrecht anzuwenden.
OGer 28.8.1984 (RBer 1984/85, S. 33)
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