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OG ARGVP 1988 3038

Appenzell A.Rh. · 1984-08-28 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3037, 3038 das Gerät wieder zur Verfügung zu stellen. Eine Verpflichtung aus Kaufver­trag ist damit nicht zustandegekommen und die Klage der Verkäuferin abzuweisen. OGer 25.11.1986 (RBer 1986/87, S. 29) 3038 K a u f a

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C. Gerichtsentscheide

3037, 3038

das Gerät wieder zur Verfügung zu stellen. Eine Verpflichtung aus Kaufver­

trag ist damit nicht zustandegekommen und die Klage der Verkäuferin

abzuweisen.

OGer 25.11.1986 (RBer 1986/87, S. 29)

3038

Kauf auf Probe. Anwendbares Recht im Falle eines Kaufs zwischen öster­

reichischem Lieferanten und schweizerischem Besteller.

Die Gerichtspraxis ist bei der Annahme einer verbindlichen Einigung der

Parteien über das anwendbare Recht (Rechtswahl) sehr zurückhaltend

(Vischer, Internationales Privatrecht, Bd.l, 1969, S. 511 ff., namentlich

S. 666).

Die übereinstimmende Berufung der Parteien auf einheimisches Recht

gilt nicht als Rechtswahl, da in der Regel der bewusste Wille zur Rechtswahl

nach eingeleitetem Verfahren fehlt (Vischer, a.a.Q, S. 668, mit Hinweis auf

BGE 87 II 200).

Auch vorliegend haben sich die Parteien zwar übereinstimmend auf

schweizerisches Recht berufen, dann aber auch wieder auf andere Fakto­

ren (Lieferbedingungen der Verkäuferin usw.) hingewiesen, so dass nicht

von einer Rechtswahl im engeren Sinn gesprochen werden kann.

Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts ist bei Kaufverträgen

der Wohnort des Verkäufers für die Rechtsanwendung massgebend. Die

Pflicht des Verkäufers zur Lieferung der Kaufsache wird als typische, das

anwendbare Recht bestimmende Leistung betrachtet (Vischer, a.a.O.,

S. 672/73; vgl. das Haager Abkommen betr. das auf internationale Kauf­

verträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom

15. Juni 1955, dem allerdings nur die Schweiz, nicht auch Österreich bei­

getreten ist [SR 0.221.211.4], Art. 3, BGE 108 II444, 101 II 84 Erw. 1). Es

ist somit österreichisches Privatrecht anzuwenden.

OGer 28.8.1984 (RBer 1984/85, S. 33)

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