C. Gerichtsentscheide 3031,3032 3031 R ü cktritt vom V ertrag . Werden Quellen entgegen einer bestehenden Vereinbarung verkauft, steht dem Käufer kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu (Art. 20 OR). Der heutige Kläger ist durch die
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C. Gerichtsentscheide
3031,3032
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Rücktritt vom Vertrag. Werden Quellen entgegen einer bestehenden
Vereinbarung verkauft, steht dem Käufer kein Anspruch auf Rücktritt vom
Kaufvertrag zu (Art. 20 OR).
Der heutige Kläger ist durch die Vereinbarung von 1883 gehindert, über
seine Quellen frei zu verfügen. Er verfügte also bei Abschluss des Vertrages
mit der heutigen Beklagten über fremdes Recht. Deshalb braucht aber der
Vertrag nicht nichtig zu sein, denn er hat weder einen unmöglichen noch
einen widerrechtlichen Inhalt. Mit den nach Art. 20 OR nichtigen wider
rechtlichen Verträgen sind nur solche gemeint, bei denen die Verpflich
tung bzw. Leistung bestimmten Normen der Rechtsordnung zuwider
läuft. Wenn aber die versprochene Leistung nicht gegen das Gesetz, son
dern wie hier, gegen Vertragsrechte Dritter verstösst, so liegt keine Wider
rechtlichkeit vor. Es handelt sich aber auch nicht um einen unmöglichen
Vertrag, da nach Doktrin und Praxis nur die objektive Unmöglichkeit einen
Vertrag nichtig macht, nicht aber das blosse subjektive Unvermögen des
Schuldners, den Vertrag zu erfüllen. Um einen solchen typischen Fall letz
terer Art handelt es sich aber hier. Der Vertrag ist deshalb gültig.
OGer31.7.1939 (RBer 1939/40 S. 34)
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Vertragsschluss. Übervorteilung beim Kauf eines Verlustscheines von
einer fast 80jährigen, verbeiständeten Frau (Art. 21 OR).
Nach Art. 21 OR kann ein Vertrag innert Jahresfrist aufgehoben werden,
wenn er durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des
Leichtsinns eines Partners zustandekam und ein offenbares Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung begründete.
Ein solches Missverhältnis liegt hier vor. Zwar ist dem Kläger zuzuge
ben, dass jeder Handel mit Verlustscheinen im allgemeinen eine Spekula
tion darstellt. Der Verlustschein bildet eine öffentliche Urkunde, durch
welche bescheinigt wird, dass ein bestimmter Gläubiger in einem
Betreibungs- oder Konkursverfahren nicht oder nicht vollständig gedeckt
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