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OG ARGVP 1988 3031

Appenzell A.Rh. · 1939-07-31 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3031,3032 3031 R ü cktritt vom V ertrag . Werden Quellen entgegen einer bestehenden Vereinbarung verkauft, steht dem Käufer kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu (Art. 20 OR). Der heutige Kläger ist durch die

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C. Gerichtsentscheide

3031,3032

3031

Rücktritt vom Vertrag. Werden Quellen entgegen einer bestehenden

Vereinbarung verkauft, steht dem Käufer kein Anspruch auf Rücktritt vom

Kaufvertrag zu (Art. 20 OR).

Der heutige Kläger ist durch die Vereinbarung von 1883 gehindert, über

seine Quellen frei zu verfügen. Er verfügte also bei Abschluss des Vertrages

mit der heutigen Beklagten über fremdes Recht. Deshalb braucht aber der

Vertrag nicht nichtig zu sein, denn er hat weder einen unmöglichen noch

einen widerrechtlichen Inhalt. Mit den nach Art. 20 OR nichtigen wider­

rechtlichen Verträgen sind nur solche gemeint, bei denen die Verpflich­

tung bzw. Leistung bestimmten Normen der Rechtsordnung zuwider

läuft. Wenn aber die versprochene Leistung nicht gegen das Gesetz, son­

dern wie hier, gegen Vertragsrechte Dritter verstösst, so liegt keine Wider­

rechtlichkeit vor. Es handelt sich aber auch nicht um einen unmöglichen

Vertrag, da nach Doktrin und Praxis nur die objektive Unmöglichkeit einen

Vertrag nichtig macht, nicht aber das blosse subjektive Unvermögen des

Schuldners, den Vertrag zu erfüllen. Um einen solchen typischen Fall letz­

terer Art handelt es sich aber hier. Der Vertrag ist deshalb gültig.

OGer31.7.1939 (RBer 1939/40 S. 34)

3032

Vertragsschluss. Übervorteilung beim Kauf eines Verlustscheines von

einer fast 80jährigen, verbeiständeten Frau (Art. 21 OR).

Nach Art. 21 OR kann ein Vertrag innert Jahresfrist aufgehoben werden,

wenn er durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des

Leichtsinns eines Partners zustandekam und ein offenbares Missverhältnis

zwischen Leistung und Gegenleistung begründete.

Ein solches Missverhältnis liegt hier vor. Zwar ist dem Kläger zuzuge­

ben, dass jeder Handel mit Verlustscheinen im allgemeinen eine Spekula­

tion darstellt. Der Verlustschein bildet eine öffentliche Urkunde, durch

welche bescheinigt wird, dass ein bestimmter Gläubiger in einem

Betreibungs- oder Konkursverfahren nicht oder nicht vollständig gedeckt

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