C. Gerichtsentscheide 3018 3018 Weg recht. Öffentlicher Fussweg. Zulässigkeit des Schiebens eines Velos1. Der Kläger will dem Beklagten die Benützung des Velos auf seinem öffentlichen, schmalen Fussweg untersagen, weil auf einem öffentlic
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C. Gerichtsentscheide
3018
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Weg recht. Öffentlicher Fussweg. Zulässigkeit des Schiebens eines Velos1.
Der Kläger will dem Beklagten die Benützung des Velos auf seinem öffent
lichen, schmalen Fussweg untersagen, weil auf einem öffentlichen Fuss
weg die Benutzung eines Fahrrades nicht gestattet sei.
Das Obergericht hat die Klage mit der Vorinstanz abgewiesen. Natür
lich schliesst ein Fusswegrecht inhaltlich nur das Recht in sich, einen Weg
zu Fuss zu benützen. Irgendwelche nähern materiellen Bestimmungen
oder gewohnheitsrechtliche Regeln bestehen über die Fusswegrechte
nicht. Es ist auch nicht vorgeschrieben, wie breit ein Fussweg zu sein hat.
Der Weg muss einfach zu Fuss regelrecht begangen werden können. Das
Fusswegrecht schliesst zwar jedes Fahren mit Fuhrwerken, wohl auch mit
grösseren Handwagen und dergleichen Fahrzeugen und das eigentliche
Fahren mit Velos aus. Dagegen wäre es sinnlos und unvernünftig, einem
Fussgänger nicht zu gestatten, auf einem Fussweg sein Rad vor oder ne
ben sich her zu schieben. Das Fusswegrecht wird dadurch ebensowenig
überschritten, wie dann, wenn zwei Fussgänger auf schmalem Fussweg
einander ausweichen und zu diesem Zwecke das Gras betreten müssen.
Kann auch bei einem schmalen Fussweg das Velo kaum mehr auf der aus
getretenen Wegspur geschoben werden, so entsteht doch durch das
Nebensich-Herschieben desselben noch in keiner Weise Schaden. Wenn
auch das Gras dadurch etwas zusammengedrückt wird, so darf dem mit
einem öffentlichen Fusswegrecht belasteten Grundeigentümer ohne wei
teres zugemutet werden, solche kleine Unannehmlichkeiten zu dulden.
Man kann den Bewohnern abgelegener Bauerngüter nicht zumuten, auf
die Benützung dieses wichtigen Verkehrsmittels zu verzichten. Der Kläger
kann sich auch nicht etwa auf § 63 des Autokonkordates2 berufen, nach
welchem der Fahrradverkehr auf den für die Fussgänger reservierten We
gen untersagt ist. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung zweifellos
nur das wirkliche Fahren mit dem Velo auf Fusswegen verbietet, kann eine
solche Verkehrsvorschrift nicht zur Beurteilung der streitigen zivilrechtli
chen Frage herangezogen werden.
OGer 26.10.1931 (RBer 1931/32, S.37)
’ Vgl. heute Art. 166 EG zum ZGB vom 27.April 1969, bGS 211.1
2 Heute Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG
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