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OG ARGVP 1988 3018

Appenzell A.Rh. · 1931-10-26 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3018 3018 Weg recht. Öffentlicher Fussweg. Zulässigkeit des Schiebens eines Velos1. Der Kläger will dem Beklagten die Benützung des Velos auf seinem öffent­lichen, schmalen Fussweg untersagen, weil auf einem öffentlic

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C. Gerichtsentscheide

3018

3018

Weg recht. Öffentlicher Fussweg. Zulässigkeit des Schiebens eines Velos1.

Der Kläger will dem Beklagten die Benützung des Velos auf seinem öffent­

lichen, schmalen Fussweg untersagen, weil auf einem öffentlichen Fuss­

weg die Benutzung eines Fahrrades nicht gestattet sei.

Das Obergericht hat die Klage mit der Vorinstanz abgewiesen. Natür­

lich schliesst ein Fusswegrecht inhaltlich nur das Recht in sich, einen Weg

zu Fuss zu benützen. Irgendwelche nähern materiellen Bestimmungen

oder gewohnheitsrechtliche Regeln bestehen über die Fusswegrechte

nicht. Es ist auch nicht vorgeschrieben, wie breit ein Fussweg zu sein hat.

Der Weg muss einfach zu Fuss regelrecht begangen werden können. Das

Fusswegrecht schliesst zwar jedes Fahren mit Fuhrwerken, wohl auch mit

grösseren Handwagen und dergleichen Fahrzeugen und das eigentliche

Fahren mit Velos aus. Dagegen wäre es sinnlos und unvernünftig, einem

Fussgänger nicht zu gestatten, auf einem Fussweg sein Rad vor oder ne­

ben sich her zu schieben. Das Fusswegrecht wird dadurch ebensowenig

überschritten, wie dann, wenn zwei Fussgänger auf schmalem Fussweg

einander ausweichen und zu diesem Zwecke das Gras betreten müssen.

Kann auch bei einem schmalen Fussweg das Velo kaum mehr auf der aus­

getretenen Wegspur geschoben werden, so entsteht doch durch das

Nebensich-Herschieben desselben noch in keiner Weise Schaden. Wenn

auch das Gras dadurch etwas zusammengedrückt wird, so darf dem mit

einem öffentlichen Fusswegrecht belasteten Grundeigentümer ohne wei­

teres zugemutet werden, solche kleine Unannehmlichkeiten zu dulden.

Man kann den Bewohnern abgelegener Bauerngüter nicht zumuten, auf

die Benützung dieses wichtigen Verkehrsmittels zu verzichten. Der Kläger

kann sich auch nicht etwa auf § 63 des Autokonkordates2 berufen, nach

welchem der Fahrradverkehr auf den für die Fussgänger reservierten We­

gen untersagt ist. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung zweifellos

nur das wirkliche Fahren mit dem Velo auf Fusswegen verbietet, kann eine

solche Verkehrsvorschrift nicht zur Beurteilung der streitigen zivilrechtli­

chen Frage herangezogen werden.

OGer 26.10.1931 (RBer 1931/32, S.37)

’ Vgl. heute Art. 166 EG zum ZGB vom 27.April 1969, bGS 211.1

2 Heute Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG

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