C. Gerichtsentscheide 3017 3017 N achb arrecht. Durchleitungspflicht für Drainagewasser aus dem obenliegenden Grundstück (Art. 689, 690 ZGB). Fraglich ist, ob für Drainagewasser eine Durchleitungspflicht besteht, denn dieses ist ja berei
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C. Gerichtsentscheide
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Nachbarrecht. Durchleitungspflicht für Drainagewasser aus dem oben
liegenden Grundstück (Art. 689, 690 ZGB).
Fraglich ist, ob für Drainagewasser eine Durchleitungspflicht besteht,
denn dieses ist ja bereits in Röhren gefasst, so dass man sich fragen muss,
ob der obere Liegenschaftsbesitzer diese Röhren einfach bis an die Grenze
der untern Liegenschaft führen kann und es dem untern Liegenschaftsbe
sitzer überlassen darf, was dieser mit dem Wasser macht. Nun ergibt sich
aber aus Art. 690 ZGB (Komm. Haab, S.468 N.6), dass der Unterlieger
auch das durch Drainage-Röhren abgeleitete Wasser auf nehmen muss, so
fern ihm dieses Wasser schon vor der Drainage zugeflossen ist, also auch
ohne dieselbe natürlicherweise zufliessen würde. Letztere Voraussetzung
ist hier gegeben. Die Pflicht zur Durchleitung durch die untere Liegen
schaft besteht nach Art. 690 Abs. 2 ZGB zwar nicht allgemein, wohl aber
dann, wenn der Unterlieger durch die Zuleitung des Drainagewassers ge
schädigt wird. Letzteres wird vom Kläger behauptet, indem die Zuleitung
durch eine technisch ganz unzureichende Vorrichtung erfolgt sei. Wenn
einem Kläger aus der Zuleitung Schaden erwächst, so ist der Beklagte ge
halten, das Wasser so durchzuleiten, dass ein besonderer Schaden vermie
den wird. Lässt der Unterlieger selbst die erforderlichen Ableitungsvorrich
tungen erstellen, so kann er vom Oberlieger verlangen, dass er ihm die Ko
sten hiefür ersetze, wobei dann allerdings auch die Vorteile zu berücksich
tigen sind, die dem Unterlieger aus der Entwässerung erwachsen, so dass
der Oberlieger nicht zum Ersätze der ganzen Kosten verpflichtet ist. An sei
ner grundsätzlichen Zahlungspflicht aber kann es nichts ändern, ob die
Ableitungsvorrichtung mit oder ohne sein Einverständnis erstellt wurde,
insoweit sie zur Behebung der Schäden notwendig war.
OGer 26.2.1940 (RBer 1939/40, S.43)
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