C. Gerichtsentscheide 3016 3016 N achbarrecht. Keine Verpflichtung des Unterliegers, die unentgeltliche Mitbenützung von Leitungen auf seinem Grundstück durch Einleitungen des Obliegers zu dulden (Art. 689, 690 ZGB). Für die Frage, ob der
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C. Gerichtsentscheide
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Nachbarrecht. Keine Verpflichtung des Unterliegers, die unentgeltliche
Mitbenützung von Leitungen auf seinem Grundstück durch Einleitungen
des Obliegers zu dulden (Art. 689, 690 ZGB).
Für die Frage, ob der Beklagte berechtigt sei, die von seinen Neubauten
stammenden Abwasser aus der Klärgrube in die Abwasserleitung des
Klägers einzuleiten, sind die Vorschriften über das Nachbarrecht in
Art. 684ff. ZGB entscheidend. Insbesondere regeln die Art. 689 und 690
ZGB das Recht der sog. Vorflut. Nach Art. 689 Abs.1 ZGB ist jeder Grund
eigentümer verpflichtet, das Wasser, das vom oberliegenden Grundstück
natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser,
Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind. Diese Be
stimmung ist nach der zutreffenden Auffassung des Klägers auf die Ver
hältnisse anwendbar, wie sie vor der Erstellung der Neubauten durch den
Beklagten bestanden. Das Wasser, das damals dem Grundstück des Klä
gers natürlicherweise zufloss, bestand ausschliesslich aus dem Abfluss von
Regenwasser und Überwasser aus dem ganzen oberliegenden Einzugsge
biet, das seine Entwässerung zunächst in einer Mulde und weiter unten im
Grundstück des Klägers findet. In diesem Gebiet hat der Beklagte seine
Neubauten erstellt und leitet nun sämtliches, aus den 11 neu erstellten
Wohnungen anfallendes Abwasser nach vorhergehender Klärung in die
Röhrenfassung, welche durch das Grundstück des Klägers führt.
Die Pflicht zur Aufnahme des Wassers gemäss Art. 689 Abs. 1 ZGB be
schränkt sich nun aber, wie die Vorinstanz richtig feststellt, grundsätzlich
nur auf das natürlicherweise abfliessende Wasser. Der Unterlieger muss
deshalb die Abnahme von künstlich, absichtlich oder zufällig herbeigezo
genem Wasser, wie das durch Fassung einer Quelle gewonnene, durch
Grabung oder Ausfüllung abfliessende Wasser, das Abwasser eines Brun
nens oder einer Fabrik, nicht dulden. Dies gilt in erhöhtem Masse für
künstlich zugeleitetes, verunreinigtes Wasser, das fürden Unterlieger lästig
oder schädlich wirkt (vgl. Komm. Leemann, zu Art. 689 und 690, N.2 und
3 und oberger. Rech.-Ber. 1934/35).
OGer 30.6.1953 (RBer 1953/54, S. 28)
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