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OG ARGVP 1988 3016

Appenzell A.Rh. · 1953-06-30 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3016 3016 N achbarrecht. Keine Verpflichtung des Unterliegers, die unentgeltliche Mitbenützung von Leitungen auf seinem Grundstück durch Einleitungen des Obliegers zu dulden (Art. 689, 690 ZGB). Für die Frage, ob der

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C. Gerichtsentscheide

3016

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Nachbarrecht. Keine Verpflichtung des Unterliegers, die unentgeltliche

Mitbenützung von Leitungen auf seinem Grundstück durch Einleitungen

des Obliegers zu dulden (Art. 689, 690 ZGB).

Für die Frage, ob der Beklagte berechtigt sei, die von seinen Neubauten

stammenden Abwasser aus der Klärgrube in die Abwasserleitung des

Klägers einzuleiten, sind die Vorschriften über das Nachbarrecht in

Art. 684ff. ZGB entscheidend. Insbesondere regeln die Art. 689 und 690

ZGB das Recht der sog. Vorflut. Nach Art. 689 Abs.1 ZGB ist jeder Grund­

eigentümer verpflichtet, das Wasser, das vom oberliegenden Grundstück

natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser,

Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind. Diese Be­

stimmung ist nach der zutreffenden Auffassung des Klägers auf die Ver­

hältnisse anwendbar, wie sie vor der Erstellung der Neubauten durch den

Beklagten bestanden. Das Wasser, das damals dem Grundstück des Klä­

gers natürlicherweise zufloss, bestand ausschliesslich aus dem Abfluss von

Regenwasser und Überwasser aus dem ganzen oberliegenden Einzugsge­

biet, das seine Entwässerung zunächst in einer Mulde und weiter unten im

Grundstück des Klägers findet. In diesem Gebiet hat der Beklagte seine

Neubauten erstellt und leitet nun sämtliches, aus den 11 neu erstellten

Wohnungen anfallendes Abwasser nach vorhergehender Klärung in die

Röhrenfassung, welche durch das Grundstück des Klägers führt.

Die Pflicht zur Aufnahme des Wassers gemäss Art. 689 Abs. 1 ZGB be­

schränkt sich nun aber, wie die Vorinstanz richtig feststellt, grundsätzlich

nur auf das natürlicherweise abfliessende Wasser. Der Unterlieger muss

deshalb die Abnahme von künstlich, absichtlich oder zufällig herbeigezo­

genem Wasser, wie das durch Fassung einer Quelle gewonnene, durch

Grabung oder Ausfüllung abfliessende Wasser, das Abwasser eines Brun­

nens oder einer Fabrik, nicht dulden. Dies gilt in erhöhtem Masse für

künstlich zugeleitetes, verunreinigtes Wasser, das fürden Unterlieger lästig

oder schädlich wirkt (vgl. Komm. Leemann, zu Art. 689 und 690, N.2 und

3 und oberger. Rech.-Ber. 1934/35).

OGer 30.6.1953 (RBer 1953/54, S. 28)

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