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OG ARGVP 1988 3009

Appenzell A.Rh. · 1913-05-28 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3008, 3009 Erbengemeinschaft auszurichtenden Steuern an Gemeinde, Kanton und Bund. Im Hinblick auf eine möglichst zeitsparende Abwicklung der Erb­ teilung bedeutet es keine Beschneidung des Anspruchs der Erben auf Tei

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C. Gerichtsentscheide

3008, 3009

Erbengemeinschaft auszurichtenden Steuern an Gemeinde, Kanton und

Bund. Im Hinblick auf eine möglichst zeitsparende Abwicklung der Erb­

teilung bedeutet es keine Beschneidung des Anspruchs der Erben auf

Teilung, wenn sich das Obergericht darauf beschränkt, zuhanden der

Teilungsbehörde die wesentlichsten Grundsätze festzulegen.

OGer 3.10.1985 (RBer 1985/86, S. 30)

1.4 Sachenrecht

3009

Zugehör. Der Heustock ist nicht Zugehör (Art. 643, 645 ZGB; Art. 102

SchKG).

Für den Rechtsstreit entscheidend ist die Frage, ob der Heustock als

Zugehörzu betrachten ist oder nicht.

Die Frage ist zu verneinen: Vorab finden gemäss Art. 17 Schlusstitel ZGB

auf den vorliegenden Fall die Normen des neuen Rechtes Anwendung.

Danach ist Gras, Heu solange es steht, als natürliche Frucht Bestandteil der

Hauptsache, des Grundstückes. Dieser Eigenschaft geht es jedoch mit dem

Momente der Trennung von der Hauptsache verlustig (Art. 643 ZGB). Es ist

dadurch bewegliche Sache geworden und kann, weil es dem Besitzer der

Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder Verbrauche

dient, gemäss Art. 645 ZGB niemals Zugehör sein. Dieser Auffassung gibt

auch Wieland, Komm. N. 4 lit. a und 5 lit. e zu Art. 645 ZGB Ausdruck, wo

speziell den Futtervorräten, landwirtschaftlichen Vorräten die Zugehör­

eigenschaft abgesprochen ist. So auch Jäger, N.4 zu Art.102 SchKG,

wonach schon eingesammelte Früchte als selbständige bewegliche Sa­

chen und nicht als Bestandteile des Unterpfandes zu gelten haben. Ein

Heustock ist also weder Bestandteil noch Zugehör einer Liegenschaft und

deshalb vom Konkursamte mit Recht nicht mit in den Kauf gegeben

worden.

OGer28.5.1913 (RBer 1912/13, S.40)

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