C. Gerichtsentscheide 3008, 3009 Erbengemeinschaft auszurichtenden Steuern an Gemeinde, Kanton und Bund. Im Hinblick auf eine möglichst zeitsparende Abwicklung der Erb teilung bedeutet es keine Beschneidung des Anspruchs der Erben auf Tei
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C. Gerichtsentscheide
3008, 3009
Erbengemeinschaft auszurichtenden Steuern an Gemeinde, Kanton und
Bund. Im Hinblick auf eine möglichst zeitsparende Abwicklung der Erb
teilung bedeutet es keine Beschneidung des Anspruchs der Erben auf
Teilung, wenn sich das Obergericht darauf beschränkt, zuhanden der
Teilungsbehörde die wesentlichsten Grundsätze festzulegen.
OGer 3.10.1985 (RBer 1985/86, S. 30)
1.4 Sachenrecht
3009
Zugehör. Der Heustock ist nicht Zugehör (Art. 643, 645 ZGB; Art. 102
SchKG).
Für den Rechtsstreit entscheidend ist die Frage, ob der Heustock als
Zugehörzu betrachten ist oder nicht.
Die Frage ist zu verneinen: Vorab finden gemäss Art. 17 Schlusstitel ZGB
auf den vorliegenden Fall die Normen des neuen Rechtes Anwendung.
Danach ist Gras, Heu solange es steht, als natürliche Frucht Bestandteil der
Hauptsache, des Grundstückes. Dieser Eigenschaft geht es jedoch mit dem
Momente der Trennung von der Hauptsache verlustig (Art. 643 ZGB). Es ist
dadurch bewegliche Sache geworden und kann, weil es dem Besitzer der
Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder Verbrauche
dient, gemäss Art. 645 ZGB niemals Zugehör sein. Dieser Auffassung gibt
auch Wieland, Komm. N. 4 lit. a und 5 lit. e zu Art. 645 ZGB Ausdruck, wo
speziell den Futtervorräten, landwirtschaftlichen Vorräten die Zugehör
eigenschaft abgesprochen ist. So auch Jäger, N.4 zu Art.102 SchKG,
wonach schon eingesammelte Früchte als selbständige bewegliche Sa
chen und nicht als Bestandteile des Unterpfandes zu gelten haben. Ein
Heustock ist also weder Bestandteil noch Zugehör einer Liegenschaft und
deshalb vom Konkursamte mit Recht nicht mit in den Kauf gegeben
worden.
OGer28.5.1913 (RBer 1912/13, S.40)
351