C. Gerichtsentscheide 3003, 3004 1.2 Fam ilien rech t 3003 Eh esche id u n g . Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungs verfahrens. Unterhaltsanspruch der Ehefrau auch im Falle von Ehebruch bejaht. Mit Sorgfalt ist die Vorin
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C. Gerichtsentscheide
3003, 3004
1.2 Familienrecht
3003
Ehescheidung. Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungs
verfahrens. Unterhaltsanspruch der Ehefrau auch im Falle von Ehebruch
bejaht.
Mit Sorgfalt ist die Vorinstanz den Ausführungen von Bühler, N.131 ff. zu
Art. 145 ZGB, nachgegangen. Aber gerade dieser Kommentator nimmt es
mit den Ausnahmen der ehelichen Unterhaltspflicht sehr streng. Der
Unterhaltsanspruch während des Scheidungsverfahrens steht auch der
Ehefrau zu, die Ehebruch begangen hat. Ein Konkubinat führt nur dann
zur Entlastung des unterhaltspflichtigen Ehemannes, wenn die Frau in der
neuen Gemeinschaft faktisch die Stellung der Ehefrau einnimmt (Bühler,
N.131 und 134 zu Art. 145 ZGB).
Mit der Auskunft der Einwohnerkontrolle, X. sei nicht am Wohnort der
Ehefrau gemeldet, entfällt fürs erste die Vermutung des dauernden Zu
sammenlebens. Ob polizeiliche Abklärungen doch eine derartige Lebens
gemeinschaft erweisen, kann offen bleiben.
JuAK 15.9.1978 (RBer 1978/79, S. 45)
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Ehescheidung. Nachträgliche Klage aus Güterrecht (Art.154 ZGB).
Beim Güterstand der Gütertrennung gibt es kein eheliches Vermögen. Bei
der Scheidung können indessen auch unter diesem Güterstand Differen
zen über die gegenseitigen Forderungs- und Eigentumsverhältnisse beste
hen. Derartige Streitigkeiten sind ebenfalls im Verfahren nach Art.154
ZGB, d.h. im Rahmen des Scheidungsprozesses abzuhandeln (Bühler/
Spühler, N.7zu A rt.154 ZGB, mit eingehenden Hinweisen).
Es steht den Ehegatten frei, ob sie an den andern Teil güterrechtliche
Ansprüche stellen wollen (BGE 67 II8); sie bestimmen durch ihre Anträge
den Umfang der richterlichen Prüfung. Zu beachten ist jedoch, dass nach
träglich, nach der Scheidung, güterrechtliche Ansprüche nicht mehr bzw.
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