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OG O4V-23-7

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2025-03-19 · Deutsch AR
Sachverhalt

A. Am 9. August 2021 führte das kantonale Veterinäramt in der tierärztlichen Privatapotheke

der A. AG eine angemeldete Grundkontrolle durch. Die Kontrolle wurde durch den

Kantonstierarzt Dr. C. sowie eine externe Fachperson des Veterinäramts Zürich, Dr. B.,

durchgeführt (act. 8.6.D6).

B. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 erhob die A. AG bei der Gesundheitsdirektion Zürich

gegen B. eine Aufsichtsbeschwerde, wobei sie dessen Vorgehensweise bei der

Apothekenkontrolle beanstandete. Mit Eingabe gleichen Datums beantragte die A. AG beim

Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden in Zukunft für jede Kontrolltätigkeit vom

Beizug des Kontrolleurs B. infolge Befangenheit abzusehen (act. 8.6.D29).

C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 (act. 8.6.D32) überwies die Gesundheitsdirektion Zürich

die Aufsichtsbeschwerde gegen B. zuständigkeitshalber an das Veterinäramt des Kantons

Appenzell Ausserrhoden sowie an die Amtsleitung des Veterinäramts des Kantons Zürich.

D. Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 (act. 8.6.D33) beantragte die A. AG, dass Kantonstierarzt

C. bei der Behandlung der Aufsichtsbeschwerde gegen B. in den Ausstand zu treten habe.

Gleichzeitig ersuchte sie, die Beurteilung der Aufsichtsbeschwerde an den Leiter eines

Veterinäramts eines anderen Kantons zu übergeben.

E. Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 (act. 8.6.D34) beantragte die A. AG beim kantonalen

Veterinäramt, das streitgegenständliche Verfahren um die Schein-Apothekenkontrolle vom

9. August 2021 abzuschreiben und zeitnah eine korrekte Apothekenkontrolle (ohne

Mitwirkung des befangenen Dr. B.) durchzuführen. Eventuell sei Dr. C. in den Ausstand zu

versetzen.

F. Mit Schreiben vom 8. März 2022 (act. 8.6.D42) stellte die Amtsleitung des Veterinäramts

Zürich fest, dass das Verhalten und Vorgehen von Dr. B. im Zusammenhang mit der Kontrolle

der tierärztlichen Privatapotheke der A. AG vom 9. August 2021 aufsichtsrechtlich nicht zu

beanstanden sei. Dementsprechend bestehe kein Anlass für aufsichtsrechtliche

Massnahmen durch die Amtsleitung des Veterinäramts Zürich.

G. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 (act. 3.3) betreffend die Kontrolle der tierärztlichen Privat-

apotheke vom 9. August 2021 wies das Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden

die Ausstandsbegehren gegen B. und C. ab (Ziff. 1 und 2). Gleichzeitig ordnete es an, dass

die A. AG innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verfügung eine Arbeitsan-

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weisung im Rahmen ihres QS-Systems zu erlassen habe, worin aufgezeigt werde, wie und

durch wen die für die Überprüfung der TAM-Vereinbarungen notwendigen TAM-Besuche

jährlich organisiert, durchgeführt und dokumentiert würden (Ziff. 3). Dem Veterinäramt sei bis

zum Ablauf der Frist nach Dispositiv Ziffer 3 eine Kopie zuzustellen (Ziff. 4). Für die Kontrolle

vom 9. August 2021 wurde zudem eine Gebühr von CHF 972.00 in Rechnung gestellt

(Ziff. 5).

H. Dagegen liess die A. AG, vertreten durch Rechtsanwältin AA. mit Eingabe vom 2. Juni 2022

(act. 8.1) beim Departement Gesundheit und Soziales Rekurs erheben u.a. mit dem Antrag

die Verfügung aufzuheben und diese für nichtig, eventuell für ungültig zu erklären. Zudem

seien Dr. B. und der Kantonstierarzt Dr. C. betreffend die Rekurrentin dauerhaft in den

Ausstand zu versetzen.

I. Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 (act. 3.1) wies das Departement Gesundheit und Sozi-

ales den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

J. Gegen diesen Rekursentscheid liess die A. AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin),

vertreten durch Rechtsanwältin AA., mit Eingabe vom 22. März 2023 (act. 1) beim

Obergericht Beschwerde erheben, wobei sie eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellte.

K. Mit Eingaben vom 5. Mai 2023 (act. 7) und 9. Mai 2023 (act. 8) liessen sich das Veterinäramt

(im Folgenden: Beschwerdegegner) sowie das Departement Gesundheit und Soziales (im

Folgenden: Vorinstanz) mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde verneh-

men. Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 (act. 12) liess die Beschwerdeführerin eine Stellung-

nahme einreichen, worin sie an ihren Anträgen festhielt.

L. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 (act. 12) stellte die Verfahrensleitung in Frage, ob es

sich beim Schreiben der verfügenden Behörde vom 12. Mai 2022 um eine Verfügung handle.

Wäre dies nicht der Fall, würde es an einer Prozessvoraussetzung fehlen, womit auf die

Beschwerde nicht eingetreten werden könnte und der angefochtene Rekursentscheid von

Amtes wegen aufzuheben wäre. Dazu liessen sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben

vom 9. November 2023 (act. 15), der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 14. November

2023 (act. 16) sowie die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. November 2023 (act. 17) verneh-

men.

M. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen

näher eingegangen.

Seite 4

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist.

E. 2 Beim Obergericht können mit Beschwerde in Verwaltungssachen grundsätzlich nur Rechts- verletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unter- schreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 56 VRPG). Das Obergericht hat darüber hinaus volle Überprüfungsbefugnis, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann. Ein Weiterzug an eine Bundesinstanz mit voller Kognition, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, ist vorlie- gend nicht gegeben. Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorgese- hen ist, bleibt die Kognition des Obergerichts vorliegend auf die Rechts- und Sachverhalts- kontrolle beschränkt. Rechtsfragen unterstehen dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia), welcher bedeutet, dass das Gericht an die Rechtsauffassun- gen der Verfahrensbeteiligten nicht gebunden ist; auch nicht an die von ihnen nach Mass- gabe des kantonalen Verfahrensrechts form- und fristgerecht vorgetragenen Rechtsbehaup- tungen (BGE 133 V 196 E. 1.4). Daher kann das Obergericht eine Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. dazu WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 1305).

E. 3 Bei einer Verfügung handelt es sich um eine hoheitliche Anordnung einer Behörde im (individuell- oder konkreten) Einzelfall, die Rechte oder Pflichten des Einzelnen begründet, erzwingbar ist und sich auf öffentliches Recht stützt (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentli- chen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 2230). Die Regelung des Rechtsverhältnisses, wie er für den Streitgegenstand massgeblich ist, erfolgt im Dispositiv einer Verfügung. Dieses muss die Rechte und Pflichten des Adressaten in der Sache bestimmen oder klarmachen, worin dessen Rechte und Pflichten bestehen. Bedarf das Verfügungsdispositiv der Auslegung, kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden (WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 3038). Der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung zugänglich ist die Entscheidformel (das Dispositiv), nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive). Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Rechtswirkung entfalten, sodass auch nur das Dispositiv anfechtbar ist. Damit bestimmt das Seite 5 Dispositiv den Anfechtungsgegenstand (WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 3071; BGE 140 I 114 E. 2.4.2). Die Formulierung eines Dispositivs muss klar, vollständig und widerspruchsfrei sein. Sowohl für die Adressatinnen und Adressaten des Verwaltungsakts als auch für die verfügende oder entscheidende Behörde dürfen keine Zweifel bestehen, was zwischen ihnen genau gilt (Urteil des Bundesgerichts 2C_950/2012 vom 8. August 2013 E. 4.2).

E. 3.1 Vorab muss festgehalten werden, dass der Inhalt der Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Mai 2022, welcher Ausgangspunkt dieses Beschwerdeverfahrens bildet, nicht ohne Weiteres erkennbar ist. So wird die Verfügung im Titel als "Kontrolle tierärztliche Privatapo- theke vom 9. August 2021: Routinekontrolle-Verfügung" bezeichnet. In Erwägung 6 der Verfügung (und nicht etwa im Dispositiv) wird dem Antrag der Beschwerdeführerin, das Verfahren um die "Schein-Apothekenkontrolle" abzuschreiben und eine "korrekte" Kontrolle durchzuführen, nicht stattgegeben. In E. 8-13 behandelt der Beschwerdegegner die Ausstandsbegehren gegen Dr. B. und Dr. C. sowie ein beantragtes Hausverbot gegen B. Diese Ausstandsbegehren weist er in Ziff. 1 und 2 des Verfügungsdispositivs ab. In E. 13 wird dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Behandlung der Aufsichtsbeschwerde stattgegeben und die hängige Aufsichtsbeschwerde als erledigt betrachtet. In Ziff. 2 des Dispositivs wird diese Aufsichtsbeschwerde nicht erwähnt, jedoch festgehalten, dass die Beurteilung des Kontrolleurs durch eine ausserkantonale Kantonstierärztin erfolgt sei. In E. 18-61 der Erwägungen werden dann auf rund 18 Seiten die Ergebnisse der Kontrolle vom

9. August 2021 erläutert und Mängel festgestellt, welche als "wesentlich", geringfügig" oder "schwerwiegend" eingestuft werden. Diese umfangreichen Feststellungen fanden lediglich in Ziff. 3 und 4 in Bezug auf die Mängel des Qualitätssicherungssystems Niederschlag im Dispositiv, wobei sich die Begründung dieser Dispositivziffern erst nach vertieftem Studium der umfangreichen Verfügung in E. 45 finden lässt. In E. 62-63 wird schliesslich die Kontrollgebühr festgelegt, welche in Ziff. 5 des Dispositivs in Rechnung gestellt wird. Damit werden in der Verfügung vom 12. Mai 2022 verschiedene informelle Amtshandlungen, Anträge und Verfahren miteinander vermischt, ohne dass dies im Titel der Verfügung und im verbindlichen (und anfechtbaren) Dispositiv hinreichend zum Ausdruck kommt.

E. 3.2 In Anbetracht dieser Umstände hat die Verfahrensleitung die Verfahrensbeteiligten im

Schreiben vom 31. Oktober 2023 darauf hingewiesen, dass es fraglich sei, ob das Schreiben

des Beschwerdegegners vom 12. Mai 2022 als Verfügung zu qualifizieren sei oder ob das

Veterinäramt damit nicht blosse Beanstandungen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a des Heil-

mittelgesetzes (HMG, SR 812.21) ausgesprochen habe. Diesbezüglich ist zu wiederholen,

dass Beanstandungen im Sinne des Heilmittelgesetzes bzw. der Tierarzneimittelverordnung

(TAMV, SR 812.212.27) sowie die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

nicht als Verfügung konzipiert sind und im Gegensatz zu den Massnahmen nach Art. 66

Seite 6

Abs. 2 lit. b-g HMG nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden können (MEYER/

PFENNINGER-HIRSCHI, in: Eichenberger/Jaisli/Richli [Hrsg.], Kommentar zum Heilmit-

telgesetz, 2. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 66; Botschaft HMG, 1999, 3548). Die Anordnung in

Ziff. 3 der Verfügung vom 12. Mai 2022, wonach die Beschwerdeführerin innerhalb von drei

Monaten ab Inkrafttreten dieser Verfügung eine Arbeitsanweisung im Rahmen ihres QS-

Systems zu erlassen habe, ist demzufolge als (nicht anfechtbare Frist) zur Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a HMG zu qualifizieren, zumal

der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für den Säumnisfall kein Zwangsmittel

angedroht hat (vgl. Art. 63 VRPG). Im Weiteren ist hervorzuheben, dass Kontrollen nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten begründen

und die Definition der Verfügung nicht erfüllen. Sie stellen vielmehr faktisches

Verwaltungshandeln dar (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_818/2021 vom

26. Januar 2022 E. 4.2.3, wo die Vorinstanz und der Beschwerdegegner ebenfalls beteiligt

waren). Anfechtbar (und damit Gegenstand der Verfügung vom 12. Mai 2022) waren damit

lediglich die Abweisung der beiden Ausstandsbegehren in Ziff. 1 und 2 sowie die erhobene

Gebühr in Ziff. 5. Daher ist die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs eingetreten, soweit

darin die Beanstandungen in der Verfügung vom 12. Mai 2022 und die Kontrolle vom

9. August 2021 gerügt wurden. Die Beschwerdeführerin hat jedoch in der Eingabe vom

9. November 2023 ihre Beschwerde selbst insoweit präzisiert, dass es sich beim

streitgegenständlichen Verfahren ausschliesslich um ein Ausstandsverfahren gemäss Art. 8

Abs. 1 lit. e VRPG handle und das Verfahren betreffend Apothekenkontrolle nicht Streit-

gegenstand bilde. Damit hat sie die Beschwerde sinngemäss zurückgezogen, soweit darin

die Apothekenkontrolle vom 9. August 2021 und die Beanstandungen des Beschwerde-

gegners in der Verfügung vom 12. Mai 2022 gerügt werden. Diesbezüglich ist die

Beschwerde demzufolge infolge Rückzugs abzuschreiben.

E. 4.1 Grundsätzlich beziehen sich Ausstandsvorschriften auf Verfahren, die im Hinblick auf die

verbindliche Regelung durch Verfügung durchgeführt werden. In Bezug auf die Anforderun-

gen an Kontrollorgane verweist Art. 34 Abs. 2 TAMV auf Art. 10 des Verwaltungsverfahren-

gesetzes (VwVG, SR 172.021). Wird die zuständige Behörde durch informelles Verwaltungs-

handeln tätig, ist Art. 10 VwVG nicht anwendbar. Informelles Verwaltungshandeln fällt jedoch

unter den grundrechtlichen Schutzbereich des Unbefangenheitsgebots als Teilgehalt des

Gebots des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV sowie von Art. 6

Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II, gestützt auf diese Garantien kann der Ausstand

von Behördenmitgliedern verlangt und durchgesetzt werden (BREITENMOSER/WEYENETH, in:

Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 10 VwVG). Ein

Ausstandsbegehren darf von der Person, gegen welche sich das Gesuch richtet,

Seite 7

grundsätzlich weder auf seine formellen Voraussetzungen noch auf seine materielle

Begründung hin überprüft werden, es sei denn, das Begehren erweise sich als

missbräuchlich oder offensichtlich unbegründet (BGE 129 III 445 E. 4.2.2; Urteile des

Bundesgerichts 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2.4; 1C_96/2014 vom 5. Mai 2014

E. 2.4). Im letzteren Fall kann über das Ausstandsbegehren ohne Durchführung eines

Ausstandsverfahrens unter Mitwirkung der abgelehnten Amtsperson entschieden werden

(Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird zudem gestützt auf den auch für die

Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des

Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher

Organmangel so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend

gemacht wird. Wer zunächst stillschweigend den Abschluss des Verfahrens abwartet und

erst dann auf dem Rechtsmittelweg gegen den Entscheid interveniert, wenn dieser zu seinen

Ungunsten ausgefallen ist, verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Rüge

der verletzten Ausstandsbestimmung ist dann im Rechtsmittelverfahren gegen den

Entscheid selbst nicht zugelassen (BGE 134 I 20 E. 4.3.1; 132 II 485 E. 4.3). Jedoch muss

die Verfahrenspartei überhaupt erst in die Lage versetzt werden, ihre Rügeobliegenheit

wahrzunehmen. Erhält eine Partei trotz aller Sorgfalt erst anlässlich der Eröffnung einer

Anordnung Kenntnis von Umständen, die ein Ausstandsbegehren als begründet erscheinen

lassen, darf sie diese gleich wie alle anderen Verfahrensrügen ohne Rechtsnachteil auch

noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend machen (REGINA KIENER, in: Alain

Griffel, a.a.O., N. 43 zu § 5a VRG). Soweit sich Informationen aus dem Internet oder anderen

öffentlich leicht zugänglichen Quellen erschliessen lassen, ist deren Konsultation zumutbar

(BGE 132 II 485 E. 4.4). Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kennt-

nis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf

spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 143 V 66

E. 4.3; 140 I 271 E. 8.4.3; 132 II 485 E. 4.3; 128 V 82 E. 2b). Ein sechs bis sieben Tage nach

Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch ist rechtzeitig. Wartet die Gesuchstellerin

damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil 1B_29/2020 vom 11. September

2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 4.2 Soweit die Ausstandsbegehren überhaupt losgelöst von der Apothekenkontrolle vom

E. 9 August 2021 und den darauf basierenden (nicht anfechtbaren) Beanstandungen des

Beschwerdegegners vom 12. Mai 2022 beurteilt werden können, gilt es festzuhalten, dass

die Beschwerdeführerin nicht rügt, dass Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6

Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verletzt sind. Sie bezieht sich einzig auf Art. 8

Abs. 1 lit. e VRPG, welcher in diesem Verfahren nicht anwendbar ist. Verletzungen der

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https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2019&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-V-82%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page82

erwähnten Verfahrensgarantien sind auch nicht ohne weiteres erkennbar, zumal der

Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass sich den Akten keine Anhaltspunkte für (schwere)

Amtspflichtverletzungen seitens B. und C. entnehmen lassen. Entscheidend ist jedoch

Folgendes: Die Kontrolle der Tierarztpraxis bzw. die gerügten Handlungen von B. und C.,

welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin einen Ausstandsgrund bilden, fanden bereits

am 9. August 2021 statt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat jedoch erst mit

Eingaben vom 2., 18. und 21. Februar 2022 und 18. Februar 2022 und damit rund ein halbes

Jahr nach der Kontrolle Austandsbegehren gegen B. und C. erhoben. Inwiefern eine frühere

Geltendmachung der Verletzung der Ausstandsbestimmungen vorher nicht zumutbar war,

wird von der Beschwerdeführerin weder substantiiert begründet noch sind solche Gründe

ersichtlich. Soweit die Beschwerde aufgrund des teilweisen Rückzugs in diesem Punkt nicht

ohnehin hinfällig wurde, enthalten die Beanstandungen des Beschwerdegegners in E. 54 der

Verfügung vom 12. Mai 2022 in Bezug auf den Umgang mit Betäubungsmitteln zwar eine

sprachlich missglückte Formulierung. Jedoch ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen,

dass daraus keine Unterstellung des Drogenmissbrauchs herausgelesen werden kann,

weshalb diesbezüglich kein Ausstandsgrund ersichtlich ist, welcher sich erst aus der

Eröffnung der Verfügung vom 12. Mai 2022 ergeben hätte. In Anbetracht dieser Umstände

erwiesen sich die Ausstandsgesuche gegen B. und C. vom 2., 18. und 21. Februar 2022

offensichtlich als verspätet, was Art. 5 Abs. 3 BV entgegensteht. Im Lichte der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher nicht zu beanstanden, dass der

Kantonstierarzt erstinstanzlich selbst über die Ausstandsbegehren entschied, zumal auch die

nach Art. 8 Abs. 2 VRPG zuständige Vorinstanz die Ausstandsbegehren im angefochtenen

Entscheid behandelt hat. Die Beschwerde ist damit in Bezug auf die Ausstandsbegehren

abzuweisen.

5. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde in Bezug auf die Ausstandsbe-

gehren abzuweisen ist. Im Übrigen ist sie infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben.

6. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Gesundheitsdirektion Zürich die Aufsichtsbe-

schwerde vom 2. Februar 2022 gegen B. mit Verfügung vom 11. Februar 2022

zuständigkeitshalber an das Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden sowie an

die Amtsleitung des Veterinäramts des Kantons Zürich überwiesen hat. Eine entsprechende

Erledigung der Aufsichtsbeschwerde durch das Veterinäramt des Kantons Appenzell

Ausserrhoden ist nicht aktenkundig, womit diese immer noch hängig ist. Es ist

ausgeschlossen, im Einvernehmen zwischen Behörde und Partei eine vom Gesetz

abweichende Zuständigkeit zu begründen (Art. 2 Abs. 4 VRPG). Das kantonale Veterinäramt

hat B. für die Kontrolle der tierärztlichen Privatapotheke beigezogen, womit dessen Handeln

dem Veterinäramt zuzurechnen ist. Für die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde ist im

Seite 9

Kanton Appenzell Ausserrhoden daher nicht das Veterinäramt, sondern die übergeordnete

Behörde, d.h. das Departement Gesundheit und Soziales zuständig (Art. 43 Abs. 1 VRPG).

Die Vorinstanz ist damit von Amtes wegen aufzufordern, die hängige Aufsichtsbeschwerde

zu behandeln und die Beschwerdeführerin über die Erledigung zu informieren (Art. 43 Abs.

2 VRPG).

7. Nach Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht

gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmit-

tel nicht eingetreten wird. Für dieses Verfahren wird eine aufgrund des teilweisen Rückzugs

reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- erhoben (Art. 4a des Gesetzes über die Gebüh-

ren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Diese wird zur Hälfte und damit zu Fr. 1'000.-- der

unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Da die Vorinstanz zu grossem Teil zu Unrecht

auf den Rekurs eingetreten ist, womit sie dieses Beschwerdeverfahren mitverursacht hat,

wird die andere Hälfte der Vorinstanz auferlegt, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1

VRPG auf die Erhebung zu verzichten ist. Die Gerichtskasse ist damit anzuweisen, der

Beschwerdeführerin vom Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- den Betrag von Fr. 2'000.--

zurückerstatten. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht bei diesem

Verfahrensausgang kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG).

Seite 10

Das Obergericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde der A. AG wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Rückzugs abgeschrieben wird. 2. Das Departement Gesundheit und Soziales wird angewiesen, die hängige Aufsichtsbe- schwerde zu behandeln und die Beschwerdeführerin über die Erledigung zu informieren. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Diese wird im Umfang von Fr. 1000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin vom Kostenvorschuss Fr. 2000.-- zurückzuerstatten.
  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht-lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schrift-lich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
  4. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - Departement Gesundheit und Soziales, mit Gerichtsurkunde - Veterinäramt, mit Gerichtsurkunde nach Rechtskraft an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv), interne Post
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung

Die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das

Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 19. März 2025 abgewiesen, soweit es darauf

eingetreten ist (2C_222/2024).

Urteil vom 21. März 2024

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser

Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer

Oberrichter E. Graf, P. Louis

Obergerichtsschreiber D. Hofmann

Verfahren Nr. O4V 23 7

Ort des Entscheids Trogen

Beschwerdeführerin A. AG

vertreten durch: RA AA.

Vorinstanz Departement Gesundheit und Soziales, Kasernenstrasse 17,

9102 Herisau

Beschwerdegegner Veterinäramt, Regierungsgebäude, 9102 Herisau

Gegenstand Gesundheitsrecht

Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements

Gesundheit und Soziales vom 14. Februar 2023 betreffend

Kontrolle tierärztliche Privatapotheke

Rechtsbegehren

a) der Beschwerdeführerin:

1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 14.02.2023 (Verfahrensnummer

4000.2022-0096) sei aufzuheben;

2. Es sei die Verfügung des Veterinäramts vom 12.05.2022 aufzuheben und für nichtig,

eventuell für ungültig zu erklären und das bisherige Verfahren Apothekenkontrolle

Beschwerdeführerin vom 09.08.2021 (Verfahrensnummer Vorinstanz 4000.2022-0096)

sei abzuschreiben, eventuell aufzuheben;

3. Dr. B., Hilfsperson des Veterinäramts AR, sei betreffend die Beschwerdeführerin

dauerhaft in den Ausstand zu versetzen;

4. Der Kantonstierarzt Dr. C., sei betreffend die Beschwerdeführerin dauerhaft in den

Ausstand zu versetzen und es sei ein Kantonstierarzt eines anderen Kantons (ohne AI

und ZH) als zuständiger Kantonstierarzt für die Kontrolle der Beschwerdeführerin zu

bestimmen;

5. Die Verfahrenskosten sowohl der Schein-Apothekenkontrolle vom 09.08.2021 als auch

des vorinstanzlichen Rekursverfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens seien der

Staatskasse aufzuerlegen;

6. Der Beschwerdeführerin sei für die Durchführung des Verfahrens betreffend die Schein-

Apothekenkontrolle vom 09.08.2021 als auch für das Rekursverfahren als auch für das

gegenständliche Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüg-

lich MWSt. und Kostenersatz zuzuerkennen.

b) der Vorinstanz:

Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

c) der verfügenden Behörde:

Die Beschwerde sei unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin abzuweisen.

Seite 2

Sachverhalt

A. Am 9. August 2021 führte das kantonale Veterinäramt in der tierärztlichen Privatapotheke

der A. AG eine angemeldete Grundkontrolle durch. Die Kontrolle wurde durch den

Kantonstierarzt Dr. C. sowie eine externe Fachperson des Veterinäramts Zürich, Dr. B.,

durchgeführt (act. 8.6.D6).

B. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 erhob die A. AG bei der Gesundheitsdirektion Zürich

gegen B. eine Aufsichtsbeschwerde, wobei sie dessen Vorgehensweise bei der

Apothekenkontrolle beanstandete. Mit Eingabe gleichen Datums beantragte die A. AG beim

Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden in Zukunft für jede Kontrolltätigkeit vom

Beizug des Kontrolleurs B. infolge Befangenheit abzusehen (act. 8.6.D29).

C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 (act. 8.6.D32) überwies die Gesundheitsdirektion Zürich

die Aufsichtsbeschwerde gegen B. zuständigkeitshalber an das Veterinäramt des Kantons

Appenzell Ausserrhoden sowie an die Amtsleitung des Veterinäramts des Kantons Zürich.

D. Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 (act. 8.6.D33) beantragte die A. AG, dass Kantonstierarzt

C. bei der Behandlung der Aufsichtsbeschwerde gegen B. in den Ausstand zu treten habe.

Gleichzeitig ersuchte sie, die Beurteilung der Aufsichtsbeschwerde an den Leiter eines

Veterinäramts eines anderen Kantons zu übergeben.

E. Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 (act. 8.6.D34) beantragte die A. AG beim kantonalen

Veterinäramt, das streitgegenständliche Verfahren um die Schein-Apothekenkontrolle vom

9. August 2021 abzuschreiben und zeitnah eine korrekte Apothekenkontrolle (ohne

Mitwirkung des befangenen Dr. B.) durchzuführen. Eventuell sei Dr. C. in den Ausstand zu

versetzen.

F. Mit Schreiben vom 8. März 2022 (act. 8.6.D42) stellte die Amtsleitung des Veterinäramts

Zürich fest, dass das Verhalten und Vorgehen von Dr. B. im Zusammenhang mit der Kontrolle

der tierärztlichen Privatapotheke der A. AG vom 9. August 2021 aufsichtsrechtlich nicht zu

beanstanden sei. Dementsprechend bestehe kein Anlass für aufsichtsrechtliche

Massnahmen durch die Amtsleitung des Veterinäramts Zürich.

G. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 (act. 3.3) betreffend die Kontrolle der tierärztlichen Privat-

apotheke vom 9. August 2021 wies das Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden

die Ausstandsbegehren gegen B. und C. ab (Ziff. 1 und 2). Gleichzeitig ordnete es an, dass

die A. AG innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verfügung eine Arbeitsan-

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weisung im Rahmen ihres QS-Systems zu erlassen habe, worin aufgezeigt werde, wie und

durch wen die für die Überprüfung der TAM-Vereinbarungen notwendigen TAM-Besuche

jährlich organisiert, durchgeführt und dokumentiert würden (Ziff. 3). Dem Veterinäramt sei bis

zum Ablauf der Frist nach Dispositiv Ziffer 3 eine Kopie zuzustellen (Ziff. 4). Für die Kontrolle

vom 9. August 2021 wurde zudem eine Gebühr von CHF 972.00 in Rechnung gestellt

(Ziff. 5).

H. Dagegen liess die A. AG, vertreten durch Rechtsanwältin AA. mit Eingabe vom 2. Juni 2022

(act. 8.1) beim Departement Gesundheit und Soziales Rekurs erheben u.a. mit dem Antrag

die Verfügung aufzuheben und diese für nichtig, eventuell für ungültig zu erklären. Zudem

seien Dr. B. und der Kantonstierarzt Dr. C. betreffend die Rekurrentin dauerhaft in den

Ausstand zu versetzen.

I. Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 (act. 3.1) wies das Departement Gesundheit und Sozi-

ales den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

J. Gegen diesen Rekursentscheid liess die A. AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin),

vertreten durch Rechtsanwältin AA., mit Eingabe vom 22. März 2023 (act. 1) beim

Obergericht Beschwerde erheben, wobei sie eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellte.

K. Mit Eingaben vom 5. Mai 2023 (act. 7) und 9. Mai 2023 (act. 8) liessen sich das Veterinäramt

(im Folgenden: Beschwerdegegner) sowie das Departement Gesundheit und Soziales (im

Folgenden: Vorinstanz) mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde verneh-

men. Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 (act. 12) liess die Beschwerdeführerin eine Stellung-

nahme einreichen, worin sie an ihren Anträgen festhielt.

L. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 (act. 12) stellte die Verfahrensleitung in Frage, ob es

sich beim Schreiben der verfügenden Behörde vom 12. Mai 2022 um eine Verfügung handle.

Wäre dies nicht der Fall, würde es an einer Prozessvoraussetzung fehlen, womit auf die

Beschwerde nicht eingetreten werden könnte und der angefochtene Rekursentscheid von

Amtes wegen aufzuheben wäre. Dazu liessen sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben

vom 9. November 2023 (act. 15), der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 14. November

2023 (act. 16) sowie die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. November 2023 (act. 17) verneh-

men.

M. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen

näher eingegangen.

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Erwägungen

1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass

diese hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktionale

Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal-

tungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung von

Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist.

2. Beim Obergericht können mit Beschwerde in Verwaltungssachen grundsätzlich nur Rechts-

verletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unter-

schreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden (Art. 56 VRPG). Das Obergericht hat darüber hinaus volle Überprüfungsbefugnis,

soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit

unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann. Ein Weiterzug an eine

Bundesinstanz mit voller Kognition, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, ist vorlie-

gend nicht gegeben. Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorgese-

hen ist, bleibt die Kognition des Obergerichts vorliegend auf die Rechts- und Sachverhalts-

kontrolle beschränkt. Rechtsfragen unterstehen dem Grundsatz der Rechtsanwendung von

Amtes wegen (iura novit curia), welcher bedeutet, dass das Gericht an die Rechtsauffassun-

gen der Verfahrensbeteiligten nicht gebunden ist; auch nicht an die von ihnen nach Mass-

gabe des kantonalen Verfahrensrechts form- und fristgerecht vorgetragenen Rechtsbehaup-

tungen (BGE 133 V 196 E. 1.4). Daher kann das Obergericht eine Beschwerde aus anderen

als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid mit einer

Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl.

dazu WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 1305).

3. Bei einer Verfügung handelt es sich um eine hoheitliche Anordnung einer Behörde im

(individuell- oder konkreten) Einzelfall, die Rechte oder Pflichten des Einzelnen begründet,

erzwingbar ist und sich auf öffentliches Recht stützt (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentli-

chen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 2230). Die Regelung des Rechtsverhältnisses, wie er für

den Streitgegenstand massgeblich ist, erfolgt im Dispositiv einer Verfügung. Dieses muss die

Rechte und Pflichten des Adressaten in der Sache bestimmen oder klarmachen, worin

dessen Rechte und Pflichten bestehen. Bedarf das Verfügungsdispositiv der Auslegung,

kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden (WIEDERKEHR/PLÜSS,

a.a.O., Rz. 3038). Der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung zugänglich ist

die Entscheidformel (das Dispositiv), nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die

Erwägungen zur Rechtslage (die Motive). Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv

Rechtswirkung entfalten, sodass auch nur das Dispositiv anfechtbar ist. Damit bestimmt das

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Dispositiv den Anfechtungsgegenstand (WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 3071; BGE 140 I

114 E. 2.4.2). Die Formulierung eines Dispositivs muss klar, vollständig und widerspruchsfrei

sein. Sowohl für die Adressatinnen und Adressaten des Verwaltungsakts als auch für die

verfügende oder entscheidende Behörde dürfen keine Zweifel bestehen, was zwischen ihnen

genau gilt (Urteil des Bundesgerichts 2C_950/2012 vom 8. August 2013 E. 4.2).

3.1 Vorab muss festgehalten werden, dass der Inhalt der Verfügung des Beschwerdegegners

vom 12. Mai 2022, welcher Ausgangspunkt dieses Beschwerdeverfahrens bildet, nicht ohne

Weiteres erkennbar ist. So wird die Verfügung im Titel als "Kontrolle tierärztliche Privatapo-

theke vom 9. August 2021: Routinekontrolle-Verfügung" bezeichnet. In Erwägung 6 der

Verfügung (und nicht etwa im Dispositiv) wird dem Antrag der Beschwerdeführerin, das

Verfahren um die "Schein-Apothekenkontrolle" abzuschreiben und eine "korrekte" Kontrolle

durchzuführen, nicht stattgegeben. In E. 8-13 behandelt der Beschwerdegegner die

Ausstandsbegehren gegen Dr. B. und Dr. C. sowie ein beantragtes Hausverbot gegen B.

Diese Ausstandsbegehren weist er in Ziff. 1 und 2 des Verfügungsdispositivs ab. In E. 13

wird dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Behandlung der Aufsichtsbeschwerde

stattgegeben und die hängige Aufsichtsbeschwerde als erledigt betrachtet. In Ziff. 2 des

Dispositivs wird diese Aufsichtsbeschwerde nicht erwähnt, jedoch festgehalten, dass die

Beurteilung des Kontrolleurs durch eine ausserkantonale Kantonstierärztin erfolgt sei. In

E. 18-61 der Erwägungen werden dann auf rund 18 Seiten die Ergebnisse der Kontrolle vom

9. August 2021 erläutert und Mängel festgestellt, welche als "wesentlich", geringfügig" oder

"schwerwiegend" eingestuft werden. Diese umfangreichen Feststellungen fanden lediglich in

Ziff. 3 und 4 in Bezug auf die Mängel des Qualitätssicherungssystems Niederschlag im

Dispositiv, wobei sich die Begründung dieser Dispositivziffern erst nach vertieftem Studium

der umfangreichen Verfügung in E. 45 finden lässt. In E. 62-63 wird schliesslich die

Kontrollgebühr festgelegt, welche in Ziff. 5 des Dispositivs in Rechnung gestellt wird. Damit

werden in der Verfügung vom 12. Mai 2022 verschiedene informelle Amtshandlungen,

Anträge und Verfahren miteinander vermischt, ohne dass dies im Titel der Verfügung und im

verbindlichen (und anfechtbaren) Dispositiv hinreichend zum Ausdruck kommt.

3.2 In Anbetracht dieser Umstände hat die Verfahrensleitung die Verfahrensbeteiligten im

Schreiben vom 31. Oktober 2023 darauf hingewiesen, dass es fraglich sei, ob das Schreiben

des Beschwerdegegners vom 12. Mai 2022 als Verfügung zu qualifizieren sei oder ob das

Veterinäramt damit nicht blosse Beanstandungen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a des Heil-

mittelgesetzes (HMG, SR 812.21) ausgesprochen habe. Diesbezüglich ist zu wiederholen,

dass Beanstandungen im Sinne des Heilmittelgesetzes bzw. der Tierarzneimittelverordnung

(TAMV, SR 812.212.27) sowie die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

nicht als Verfügung konzipiert sind und im Gegensatz zu den Massnahmen nach Art. 66

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Abs. 2 lit. b-g HMG nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden können (MEYER/

PFENNINGER-HIRSCHI, in: Eichenberger/Jaisli/Richli [Hrsg.], Kommentar zum Heilmit-

telgesetz, 2. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 66; Botschaft HMG, 1999, 3548). Die Anordnung in

Ziff. 3 der Verfügung vom 12. Mai 2022, wonach die Beschwerdeführerin innerhalb von drei

Monaten ab Inkrafttreten dieser Verfügung eine Arbeitsanweisung im Rahmen ihres QS-

Systems zu erlassen habe, ist demzufolge als (nicht anfechtbare Frist) zur Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a HMG zu qualifizieren, zumal

der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für den Säumnisfall kein Zwangsmittel

angedroht hat (vgl. Art. 63 VRPG). Im Weiteren ist hervorzuheben, dass Kontrollen nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten begründen

und die Definition der Verfügung nicht erfüllen. Sie stellen vielmehr faktisches

Verwaltungshandeln dar (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_818/2021 vom

26. Januar 2022 E. 4.2.3, wo die Vorinstanz und der Beschwerdegegner ebenfalls beteiligt

waren). Anfechtbar (und damit Gegenstand der Verfügung vom 12. Mai 2022) waren damit

lediglich die Abweisung der beiden Ausstandsbegehren in Ziff. 1 und 2 sowie die erhobene

Gebühr in Ziff. 5. Daher ist die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs eingetreten, soweit

darin die Beanstandungen in der Verfügung vom 12. Mai 2022 und die Kontrolle vom

9. August 2021 gerügt wurden. Die Beschwerdeführerin hat jedoch in der Eingabe vom

9. November 2023 ihre Beschwerde selbst insoweit präzisiert, dass es sich beim

streitgegenständlichen Verfahren ausschliesslich um ein Ausstandsverfahren gemäss Art. 8

Abs. 1 lit. e VRPG handle und das Verfahren betreffend Apothekenkontrolle nicht Streit-

gegenstand bilde. Damit hat sie die Beschwerde sinngemäss zurückgezogen, soweit darin

die Apothekenkontrolle vom 9. August 2021 und die Beanstandungen des Beschwerde-

gegners in der Verfügung vom 12. Mai 2022 gerügt werden. Diesbezüglich ist die

Beschwerde demzufolge infolge Rückzugs abzuschreiben.

4.

4.1 Grundsätzlich beziehen sich Ausstandsvorschriften auf Verfahren, die im Hinblick auf die

verbindliche Regelung durch Verfügung durchgeführt werden. In Bezug auf die Anforderun-

gen an Kontrollorgane verweist Art. 34 Abs. 2 TAMV auf Art. 10 des Verwaltungsverfahren-

gesetzes (VwVG, SR 172.021). Wird die zuständige Behörde durch informelles Verwaltungs-

handeln tätig, ist Art. 10 VwVG nicht anwendbar. Informelles Verwaltungshandeln fällt jedoch

unter den grundrechtlichen Schutzbereich des Unbefangenheitsgebots als Teilgehalt des

Gebots des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV sowie von Art. 6

Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II, gestützt auf diese Garantien kann der Ausstand

von Behördenmitgliedern verlangt und durchgesetzt werden (BREITENMOSER/WEYENETH, in:

Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 10 VwVG). Ein

Ausstandsbegehren darf von der Person, gegen welche sich das Gesuch richtet,

Seite 7

grundsätzlich weder auf seine formellen Voraussetzungen noch auf seine materielle

Begründung hin überprüft werden, es sei denn, das Begehren erweise sich als

missbräuchlich oder offensichtlich unbegründet (BGE 129 III 445 E. 4.2.2; Urteile des

Bundesgerichts 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2.4; 1C_96/2014 vom 5. Mai 2014

E. 2.4). Im letzteren Fall kann über das Ausstandsbegehren ohne Durchführung eines

Ausstandsverfahrens unter Mitwirkung der abgelehnten Amtsperson entschieden werden

(Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird zudem gestützt auf den auch für die

Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des

Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher

Organmangel so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend

gemacht wird. Wer zunächst stillschweigend den Abschluss des Verfahrens abwartet und

erst dann auf dem Rechtsmittelweg gegen den Entscheid interveniert, wenn dieser zu seinen

Ungunsten ausgefallen ist, verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Rüge

der verletzten Ausstandsbestimmung ist dann im Rechtsmittelverfahren gegen den

Entscheid selbst nicht zugelassen (BGE 134 I 20 E. 4.3.1; 132 II 485 E. 4.3). Jedoch muss

die Verfahrenspartei überhaupt erst in die Lage versetzt werden, ihre Rügeobliegenheit

wahrzunehmen. Erhält eine Partei trotz aller Sorgfalt erst anlässlich der Eröffnung einer

Anordnung Kenntnis von Umständen, die ein Ausstandsbegehren als begründet erscheinen

lassen, darf sie diese gleich wie alle anderen Verfahrensrügen ohne Rechtsnachteil auch

noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend machen (REGINA KIENER, in: Alain

Griffel, a.a.O., N. 43 zu § 5a VRG). Soweit sich Informationen aus dem Internet oder anderen

öffentlich leicht zugänglichen Quellen erschliessen lassen, ist deren Konsultation zumutbar

(BGE 132 II 485 E. 4.4). Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kennt-

nis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf

spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 143 V 66

E. 4.3; 140 I 271 E. 8.4.3; 132 II 485 E. 4.3; 128 V 82 E. 2b). Ein sechs bis sieben Tage nach

Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch ist rechtzeitig. Wartet die Gesuchstellerin

damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil 1B_29/2020 vom 11. September

2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.2 Soweit die Ausstandsbegehren überhaupt losgelöst von der Apothekenkontrolle vom

9. August 2021 und den darauf basierenden (nicht anfechtbaren) Beanstandungen des

Beschwerdegegners vom 12. Mai 2022 beurteilt werden können, gilt es festzuhalten, dass

die Beschwerdeführerin nicht rügt, dass Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6

Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verletzt sind. Sie bezieht sich einzig auf Art. 8

Abs. 1 lit. e VRPG, welcher in diesem Verfahren nicht anwendbar ist. Verletzungen der

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https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2019&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-V-82%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page82

erwähnten Verfahrensgarantien sind auch nicht ohne weiteres erkennbar, zumal der

Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass sich den Akten keine Anhaltspunkte für (schwere)

Amtspflichtverletzungen seitens B. und C. entnehmen lassen. Entscheidend ist jedoch

Folgendes: Die Kontrolle der Tierarztpraxis bzw. die gerügten Handlungen von B. und C.,

welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin einen Ausstandsgrund bilden, fanden bereits

am 9. August 2021 statt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat jedoch erst mit

Eingaben vom 2., 18. und 21. Februar 2022 und 18. Februar 2022 und damit rund ein halbes

Jahr nach der Kontrolle Austandsbegehren gegen B. und C. erhoben. Inwiefern eine frühere

Geltendmachung der Verletzung der Ausstandsbestimmungen vorher nicht zumutbar war,

wird von der Beschwerdeführerin weder substantiiert begründet noch sind solche Gründe

ersichtlich. Soweit die Beschwerde aufgrund des teilweisen Rückzugs in diesem Punkt nicht

ohnehin hinfällig wurde, enthalten die Beanstandungen des Beschwerdegegners in E. 54 der

Verfügung vom 12. Mai 2022 in Bezug auf den Umgang mit Betäubungsmitteln zwar eine

sprachlich missglückte Formulierung. Jedoch ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen,

dass daraus keine Unterstellung des Drogenmissbrauchs herausgelesen werden kann,

weshalb diesbezüglich kein Ausstandsgrund ersichtlich ist, welcher sich erst aus der

Eröffnung der Verfügung vom 12. Mai 2022 ergeben hätte. In Anbetracht dieser Umstände

erwiesen sich die Ausstandsgesuche gegen B. und C. vom 2., 18. und 21. Februar 2022

offensichtlich als verspätet, was Art. 5 Abs. 3 BV entgegensteht. Im Lichte der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher nicht zu beanstanden, dass der

Kantonstierarzt erstinstanzlich selbst über die Ausstandsbegehren entschied, zumal auch die

nach Art. 8 Abs. 2 VRPG zuständige Vorinstanz die Ausstandsbegehren im angefochtenen

Entscheid behandelt hat. Die Beschwerde ist damit in Bezug auf die Ausstandsbegehren

abzuweisen.

5. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde in Bezug auf die Ausstandsbe-

gehren abzuweisen ist. Im Übrigen ist sie infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben.

6. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Gesundheitsdirektion Zürich die Aufsichtsbe-

schwerde vom 2. Februar 2022 gegen B. mit Verfügung vom 11. Februar 2022

zuständigkeitshalber an das Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden sowie an

die Amtsleitung des Veterinäramts des Kantons Zürich überwiesen hat. Eine entsprechende

Erledigung der Aufsichtsbeschwerde durch das Veterinäramt des Kantons Appenzell

Ausserrhoden ist nicht aktenkundig, womit diese immer noch hängig ist. Es ist

ausgeschlossen, im Einvernehmen zwischen Behörde und Partei eine vom Gesetz

abweichende Zuständigkeit zu begründen (Art. 2 Abs. 4 VRPG). Das kantonale Veterinäramt

hat B. für die Kontrolle der tierärztlichen Privatapotheke beigezogen, womit dessen Handeln

dem Veterinäramt zuzurechnen ist. Für die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde ist im

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Kanton Appenzell Ausserrhoden daher nicht das Veterinäramt, sondern die übergeordnete

Behörde, d.h. das Departement Gesundheit und Soziales zuständig (Art. 43 Abs. 1 VRPG).

Die Vorinstanz ist damit von Amtes wegen aufzufordern, die hängige Aufsichtsbeschwerde

zu behandeln und die Beschwerdeführerin über die Erledigung zu informieren (Art. 43 Abs.

2 VRPG).

7. Nach Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht

gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmit-

tel nicht eingetreten wird. Für dieses Verfahren wird eine aufgrund des teilweisen Rückzugs

reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- erhoben (Art. 4a des Gesetzes über die Gebüh-

ren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Diese wird zur Hälfte und damit zu Fr. 1'000.-- der

unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Da die Vorinstanz zu grossem Teil zu Unrecht

auf den Rekurs eingetreten ist, womit sie dieses Beschwerdeverfahren mitverursacht hat,

wird die andere Hälfte der Vorinstanz auferlegt, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1

VRPG auf die Erhebung zu verzichten ist. Die Gerichtskasse ist damit anzuweisen, der

Beschwerdeführerin vom Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- den Betrag von Fr. 2'000.--

zurückerstatten. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht bei diesem

Verfahrensausgang kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG).

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Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde der A. AG wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Rückzugs

abgeschrieben wird. 2. Das Departement Gesundheit und Soziales wird angewiesen, die hängige Aufsichtsbe-

schwerde zu behandeln und die Beschwerdeführerin über die Erledigung zu informieren. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Diese wird im Umfang von Fr. 1000.--

der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin vom Kostenvorschuss Fr. 2000.-- zurückzuerstatten.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Rechtsmittel:

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht-lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schrift-lich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

6. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- Departement Gesundheit und Soziales, mit Gerichtsurkunde

- Veterinäramt, mit Gerichtsurkunde

nach Rechtskraft an:

- die Gerichtskasse (im Dispositiv), interne Post

Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Daniel Hofmann

versandt am: 27. März 2024

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