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AR GVP 35/2023 Nr. 3858
Waffengesetz. Verweigerung eines Waffenerwerbscheins. Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 des Waf-
fengesetzes (WG). Für eine Handlung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG bedarf es gemäss dem Wortlaut
eines Eintrags im Strafregister (E. 3.3). Für eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c
WG muss eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit unter Verwendung einer Waffe vorlie-
gen (E. 4.2).
Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 02.11.2023, O4V 23 10
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) benötigt einen Waffenerwerbsschein, wer eine
Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Keinen Waffenerwerbsschein erhalten nach
Art. 8 Abs. 2 WG Personen, die: a) das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; b) unter umfassender Bei-
standschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden; c) zur Annahme Anlass
geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; d) wegen einer Handlung, die eine gewalttä-
tige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Verge-
hen im Privatauszug nach Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 erscheinen.
3.1 Die verfügende Behörde begründete die Verweigerung der Gesuche damit, dass beim Beschwerdeführer
von einer latenten gemeingefährlichen Gesinnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG auszugehen sei (vgl.
dazu auch die Vernehmlassung im Rekursverfahren vom 12. August 2022, act. 8.10). Die Vorinstanz stützt
sich im angefochtenen Rekursentscheid ebenfalls primär auf den Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG.
Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer im August 2021 wegen mehrfacher Übertretung des Waffengeset-
zes zu einer Busse verurteilt worden sei. Das weitere Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen das
Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sei rechtskräftig eingestellt worden, da der Beschwerdeführer
die Waffe nicht selbst verkauft habe. Das Strafverfahren wegen Drohung und übler Nachrede sei zufolge Rück-
zugs des Strafantrags ebenfalls rechtskräftig eingestellt worden. Dabei gelte es jedoch zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer die genannten Handlungen und Aussagen im Grundsatz nicht bestreite. Auch das
Untersuchungsamt E. habe ihn mit der Einstellungsverfügung auf die Verantwortung als Inhaber der Waffen-
handelsbewilligung und Inhaber der C. hingewiesen. Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit der vom Waf-
fengesetz erfassten Gegenstände erscheine es ausserdem sachgerecht zu verlangen, dass Personen, die der-
artige Gegenstände besitzen wollten, sich als besonders zuverlässig erwiesen. Es sei der verfügenden
Behörde darin zuzustimmen, dass die Handlungen, welche eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesin-
nung bekunden sollten, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zwingend Straftatbestände erfüllen müssten.
Der Beschwerdeführer habe gemäss Aktenlage Drohungen ausgesprochen und hierbei unter anderem körper-
liche Gewalt angedroht, was von ihm nicht bestritten werde. Sodann habe er die Bestimmungen der Waffenge-
setzgebung nicht eingehalten bzw. seine Verantwortung als Inhaber eines entsprechenden Waffengeschäfts
nicht wahrgenommen, indem eine Waffe an eine Person ohne Waffenerwerbsschein verkauft worden sei.
Obschon diese Handlungen zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten, seien sie für die Bewilligung
der diversen Waffenerwerbsgesuche zu berücksichtigen. In einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichti-
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gung der Gesetzgebung (Art. 8 Abs. 2 WG), deren präventiven Charakter, der Lehre sowie der zitierten Recht-
sprechung könne infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Waffenerwerb von Waffen
mit einem erhöhten Gefährdungspotential ein Hinderungsgrund nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlich-
keit ausgeschlossen werden. Damit habe die verfügende Behörde zurecht die Waffenerwerbsgesuche des
Beschwerdeführers abgelehnt.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er weder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder
gemeingefährliche Gesinnung bekunde, noch wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im
Strafregister verzeichnet sei. Er habe die Drohungen zudem nicht eingestanden. Strafrechtlich gesehen gelte
die Unschuldsvermutung. Jene Drohungen im Jahr 2020 hätten dann zu einer strafrechtlichen Verurteilung ge-
führt, wenn er den Strafbefehl vom 9. Februar 2020 akzeptiert hätte. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent-
scheids (11. Mai 2023) wäre der Beschwerdeführer selbst dann nicht mehr im Strafregister verzeichnet gewe-
sen, wenn er den Strafbefehl akzeptiert hätte, weil er sich bewährt hätte. Wegen einer angeblichen Drohung
vor nunmehr drei Jahren könne kein Hinderungsgrund i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. c angenommen werden. Jene
Übertretungsbusse im Strafbefehl vom 23. August 2021 sei zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer
es fahrlässig unterlassen habe, fristgerecht eine neue Bewilligung zu beantragen, sodass er sich im Zeitraum
vom 21. Januar 2021 bis zum 16. Februar 2021 strafbar gemacht habe. Die Kasuistik zu Art. 8 Abs. 2 lit. c WG
erstrecke sich auf Fälle, bei welchen es schon zu Drohungen mit Waffen gekommen sei, bei Geisteskranken,
Suizidgefährdeten, Alkohol bzw. Drogensüchtigen etc., nicht aber bei einem Waffenhändler, welcher während
gut drei Wochen aufgrund eines Fristversäumnisses nicht über die notwendigen Bewilligungen zum Besitz ver-
fügt habe. Zur Einstellungsverfügung vom 2. August 2022: Der Ratschlag des UA E., seine Verantwortung als
Inhaber der Waffenhandelsbewilligung und Inhaber der C. bewusst wahrzunehmen, habe bisher im Kanton F.
noch zu keinem Entzug der Waffenhandelsbewilligung geführt. Deshalb frage es sich, weshalb man diesen
ausserkantonalen behördlichen Ratschlag nun dem Beschwerdeführer als Waffenbesitzer im Kanton Appenzell
Ausserrhoden als Selbst- und Fremdgefährdung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG anlasten wolle.
3.3 Soweit die Vorinstanzen, die Verweigerung der Bewilligungen mit dem Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2
lit. d WG begründen, kann ihnen nicht gefolgt werden: Diese Norm enthält gemäss klarem Wortlaut zwei Hin-
derungsgründe: Zum einen die Eintragung im Strafregister wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder
gemeingefährliche Gesinnung bekundet, zum anderen die Eintragung im Strafregister wegen wiederholt
begangener Verbrechen und Vergehen. Es bedarf damit klarerweise des Eintrags ins Strafregister (vgl. dazu
auch den französischen und italienischen Wortlaut der Bestimmung: qui figurent sur l’extrait destiné aux parti-
culiers selon l’art. 41 de la loi du 17 juin 2016 sur le casier judiciaire pour un acte dénotant un caractère violent
ou dangereux ou pour la commission répétée de crimes ou de délit; in ragione di una condanna per reati che
denotano carattere violento o pericoloso o per crimini o delitti commessi ripetutamente, figurano nell’estratto
per privati secondo l’articolo 41 della legge del 17 giugno 2016 sul casellario giudiziale). Die Voraussetzung
des Strafregistereintrags gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
mehrfach bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3; 2C_125/2009
vom 4. August 2009 E. 3.3; 2C_797/2008 vom 30. April 2009 E. 3.2.2; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E.
5.1). Damit trifft es nach Auffassung des Obergerichts entgegen der anderslautenden Ansicht von MICHAEL
BOPP (in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, 2017, N. 29 zu Art. 8 WG) nicht zu, dass Hand-
lungen nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG, welche eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunden,
nicht zwingend Straftatbestände erfüllen müssten. Zu einer anderen Auslegung gegen den Wortlaut lassen
auch die Erläuterungen in der Botschaft zu Art. 31 WG keine Rückschlüsse zu (BBl 1996 I 1072). Da das Straf-
register keinen Eintrag zulasten des Beschwerdeführers enthält, kommt der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2
lit. d WG demzufolge vorliegend nicht zur Anwendung.
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4.
4.1 Sowohl die Vorinstanz als auch die verfügende Behörde gelangten zum Schluss, dass beim Beschwerde-
führer (auch) der Hinderungsgrund einer Selbst- oder Drittgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt.
Diese Bestimmung ist im Lichte von Art. 1 Abs. 1 WG auszulegen. Demnach hat das Waffengesetz entspre-
chend Art. 107 Abs. 1 BV zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu bekämpfen (Urteile des
Bundesgerichts 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.1;
2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6). Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die
erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (Urteile des Bundes-
gerichts 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.2; 2C_158/2011
vom 29. September 2011 E. 3.5). Das ist namentlich nicht der Fall bei Personen, die an einer psychischen oder
geistigen Erkrankung leiden, alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen (Urteile des Bundes-
gerichts 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3; 2C_469/2010
vom 11. Oktober 2010 E. 3.6). Ob Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Art. 8
Abs. 2 lit. c WG besteht, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter
Würdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_444/2017 vom 19. Feb-
ruar 2018 E. 3.2.1; 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6).
Dabei hat die zuständige Behörde wie bei der Beschlagnahmung und Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b
und Abs. 3 WG eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen (Urteile
des Bundesgerichts 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3;
2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6). Weil die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins gestützt auf
Art. 8 Abs. 2 lit. c WG präventiven Charakter hat, sind an die von der ersuchenden Person ausgehenden
Gefahren keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss jedoch eine
sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwen-
dung einer Waffe vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1;
2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2; BOPP, a.a.O, N. 16 zu Art. 8 WG). Die mit dem Entscheid über
den Waffenerwerbsschein betraute Stelle ist dabei nicht an die Einschätzung von Strafverfolgungsbehörden
gebunden. Namentlich darf ein strengerer Massstab angelegt werden, wenn es im Rahmen eines verwaltungs-
rechtlichen Verfahrens darum geht zu beurteilen, ob eine massgebliche Gefahr für eine missbräuchliche Ver-
wendung der Waffe besteht (Urteile des Bundesgerichts 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1;
2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6).
4.2 Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, gestützt auf welche Sachverhaltselemente die
Vorinstanz (auch) von einem Hinderungsrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ausgegangen ist. Wie der
Beschwerdeführer zutreffend argumentiert, können selbstredend weder die Übertretungsbusse im Strafbefehl
vom 23. August 2021 (act. 2.15) noch die Einstellungsverfügung vom 2. August 2022 (act. 2.34) solche Gründe
bilden. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass der Beschwerdeführer die Neigung besitzt, von ihm erwor-
bene Waffen illegal bzw. unter Umgehung der Schranken von Art. 8 Abs. 2 WG an andere Personen weiterzu-
geben, welche ihrerseits damit Dritte gefährden, womit allenfalls der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c
WG vorliegen würde (Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 3.3.1). Damit bleibt einzig
die im Strafbefehl vom 9. Februar 2021 vorgeworfene Drohung (act. 2.12 und 2.14). Der Vorfall führte jedoch
nicht zu einer Verurteilung, da der entsprechende Strafantrag vom Adressat der Drohung zurückgezogen und
das Strafverfahren vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 eingestellt wurde (act. 2.31
und 2.32). Die mutmassliche Drohung stand zudem offenkundig im Zusammenhang mit der ausgesprochenen
Kündigung, woraus dem Beschwerdeführer nicht ohne weiteres ein erhebliches Aggressionspotential mit perio-
dischen Wutausbrüchen attestiert werden kann. In den Akten gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Beschwer-
deführer bisher konkret Personen oder sich selbst mit Waffen bedroht oder verletzt hat oder dass er seine Waf-
fen in einer Weise einsetzen wird, die für ihn selbst oder für andere gefährlich ist. Auch für eine Beeinträchti-
gung des psychischen Zustands oder eine Suchterkrankung des Beschwerdeführers lassen sich weder den
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Akten noch den vorinstanzlichen Entscheiden Hinweise entnehmen (vgl. dazu auch Art. 52 Abs. 1 lit. c der Ver-
ordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition, Waffenverordnung, WV, SR 514.541). Die Vorinstanz
scheint zudem zu verkennen, dass es für das Vorliegen eines Hinderungsgrunds im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit.
c WG nicht genügt, dass ein solcher nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer-
den kann; sondern es muss gestützt auf konkrete Gegebenheiten eine sachlich begründbare, überwiegende
Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen. Wäre im
vorliegenden Fall tatsächlich eine solche Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung zu bejahen,
hätten die Vorinstanzen konsequenterweise auch eine Beschlagnahmung allfälliger Waffen im Besitz des
Beschwerdeführers zu prüfen (vgl. dazu Art. 31 Abs. 1 lit. b WG) und beim Kanton F. einen Entzug der
Betriebsbewilligung beantragen müssen. Die Betriebsbewilligung wurde jedoch offensichtlich von der Kantons-
polizei G. am 1. Februar 2023 vorbehaltlos verlängert, wobei von dieser keine Hinderungsgründe festgestellt
wurden (act. 2.35). In Anbetracht dieser Umstände besteht seitens der Vorinstanzen nicht mehr als ein vager,
nicht substantiierter Verdacht der Drittgefährdung. Die im Jahr 2021 mutmasslich ausgesprochene Drohung
vermag für sich allein noch keine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittge-
fährdung und damit die Verweigerung der ersuchten Bewilligungen zu begründen. Damit ist auch der Hinde-
rungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu verneinen.
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