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OG O4V-21-37 ARGVP 2022 3835

AR GVP

Appenzell A.Rh. · 2022-08-25 · Deutsch AR

AR GVP 34/2022 Nr. 3835 Baubewilligung. Kognition der Rechtsmittelbehörden und Gemeindeautonomie bei der Beurteilung eines Bauvorhabens in der kommunalen Ortsbildschutzzone (E. 3.5). Unzulässige Einschränkung der Überprüfungsbefugnis der

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AR GVP 34/2022 Nr. 3835

Baubewilligung. Kognition der Rechtsmittelbehörden und Gemeindeautonomie bei der Beurteilung eines

Bauvorhabens in der kommunalen Ortsbildschutzzone (E. 3.5). Unzulässige Einschränkung der

Überprüfungsbefugnis der Rekursinstanz (E. 3.6). Die verfügende Behörde hat den Sachverhalt im

vorliegenden Fall ungenügend ermittelt und sich von unsachlichen Motiven leiten lassen (E. 3.7 und 3.8).

Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und Neubeurteilung an die verfügende Behörde (E.

3.9).

Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 25.08.2022, O4V 21 37

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS

721.1) sind zur Erhaltung, Förderung und Aufwertung von Natur und Landschaft Massnahmen u.a. zum Schutz

von kulturgeschichtlich wertvollen Ortsbildern (lit. d) und von Kulturdenkmälern sowie historisch oder künstlich

wertvollen Einzelbauten (lit. h) zu treffen. Nutzungen und Massnahmen, die dem Schutz dieser Flächen und

Objekte zuwiderlaufen, sind grundsätzlich unzulässig. Die Beseitigung oder Beeinträchtigung von

schutzwürdigen Gegenständen darf nur bewilligt werden, wenn sich ein überwiegendes, das Interesse an der

Erhaltung übersteigendes Bedürfnis nachweisen lässt (Art. 79 Abs. 2 BauG). Nach Art. 86 Abs. 3 BauG sind

die geschützten Natur- und Kulturobjekte in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz langfristig

zu erhalten. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck

entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie geschützte

Natur- und Kulturobjekte nicht beeinträchtigen und in ihrer optischen Wirkung dem Schutzziel nicht

widersprechen (Art. 86 Abs.5 BauG). Die Gemeinde C. hat in Art. 16 Abs. 1 und 2 ihres Baureglements (BauR)

eine ähnliche Bestimmung in Bezug auf Kulturobjekte, welche jedoch nicht über die Grundanforderungen von

Art. 86 BauG hinausgeht, womit ihr keine eigenständige Bedeutung zukommt.

Zum Schutz des kulturgeschichtlich wertvollen Ortsbilds hat die Gemeinde C. eine kommunale

Ortsbildschutzzone im Dorfzentrum erlassen, von welcher die Parzelle Nr. 0001 mit dem Kulturobjekt Assek.

Nr. 0002 überlagert wird. Nach Art. 15 Abs. 1 des kommunalen Baureglements (BauR) bezeichnet die

Ortsbildschutzzone die künstlerisch und geschichtlich besonders wertvollen Ortsbilder, welche in ihrer

Erscheinungsform zu erhalten sind. Das Ortsbild prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten usw. sind zu

erhalten, resp. wiederherzustellen. Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich bezüglich

Gebäudeform und Stellung, Massstäblichkeit der Baumassen, Fassaden- und Dachgestaltung sowie Material-

und Farbwahl der bestehenden, wertvollen Bausubstanz anzupassen und sich derart in das Ortsbild einzufü-

gen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Ersatzbauten haben sich im Wesentlichen dem bisherigen

Bestand anzupassen, soweit der Schutz des Ortsbildes nichts anderes erfordert (Art. 15 Abs. 2 BauR). Nach

Art. 15 Abs. 3 BauR ist der Abbruch bestehender Bauten und Bauteile nur dann zulässig, wenn dadurch keine

Beeinträchtigung des Gesamtbildes entsteht oder ein Ersatzbau gesichert ist.

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Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3835

3.5 Den kommunalen Behörden steht bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ein Beurteilungs- bzw.

Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese

Behörde vertraut sind. Dies gilt namentlich bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften

über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid

einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie

gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft insbesondere zu, wenn sie

sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die

Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 145 I 52 E. 3.6; Urteile des

Bundesgerichts 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 6.4; 1C_231/2020 vom 6. Dezember 2020 E. 2.5). Die

Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie darf

jedoch nicht soweit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine

solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art 29a BV nicht vereinbar wäre (BGE 145 I 52 E.

3.6). Gründe für eine besondere Zurückhaltung wie Ortskenntnisse oder Sachnähe können zudem in den

Hintergrund treten, wenn sich die Rechtsmittelinstanz von den entscheidenden Sachumständen ein eigenes

Bild macht. Nimmt diese selbst einen Augenschein vor, so besteht kein Anlass, bei der Prüfung von Fragen,

die eine Würdigung der örtlichen Verhältnisse voraussetzen, besonders zurückhaltend zu sein (BGE 115 Ib

131 E. 3; 109 Ib 300 E. 3).

3.6 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Rekursverfahren am 18. Juni 2021 einen Augenschein

durchgeführt und über diesen ein ausführliches Protokoll erstellt (act. 11.I.11). Demgemäss ist davon

auszugehen, dass sie sich mit den örtlichen Verhältnissen vertraut gemacht hat. Das Kulturobjekt und dessen

Umgebung wurden auf S. 6. f. des Augenscheinprotokolls zudem durch Fotoaufnahmen dokumentiert. Vor

diesem Hintergrund erscheint die zurückhaltende Würdigung der Vorinstanz in E. 4c des angefochtenen Ent-

scheids im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als fragwürdig. Dazu kommt, dass in den

vorinstanzlichen Verfahren nicht nur die Anwendung von Gestaltungsvorschriften umstritten war, sondern

explizit die Verletzung von Art. 86 Abs. 3 und 5 BauG gerügt wurde (vgl. S. 4 der Rekurseingabe und S. 2 der

Einsprache der Beschwerdeführer 2 vom 10. Dezember 2020; act. 11.I.5/21). Dabei handelt es sich nicht um

eine Ästhetiknorm, sondern um eine kantonale Schutzvorschrift mit klaren Vorgaben, bei deren Anwendung

eine Zurückhaltung der Vorinstanz nicht angebracht ist. Damit hat die Vorinstanz zu Unrecht ihre

Überprüfungsbefugnis eingeschränkt, womit sich die Rüge der formellen Rechtsverweigerung als gerechtfertigt

erweist (BGE 131 II 271 E. 11.7.1). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz in E. 4d des

angefochtenen Entscheids selbst äusserst knappe Ausführungen zur Einordnung des Bauvorhabens macht,

zumal sie sich diesbezüglich weder mit den Rügen im Rekurs noch mit der Schutzvorschrift von Art. 86 BauG

(und Art. 16 BauR) auseinandersetzt. Damit wäre an sich eine Rückweisung an die über volle Kognition

verfügende Vorinstanz zur Neubeurteilung angezeigt. Dies erscheint jedoch aus prozessökonomischen

Gründen nicht opportun, wie sich nachfolgend zeigen wird.

3.7 Die verfügende Behörde kommt in E. 3 des Bau- und Einspracheentscheids einerseits zum Schluss, dass

der Neubau im Rücken des geschützten Hauses dessen Wert als Kulturobjekt beeinträchtige. Gleichzeitig geht

sie aber offenbar davon aus, dass der Verzicht auf Parkplätze und die vorgesehene Staffelung des Neubaus

diesen Mangel beseitigt. Für einen solchen Abwägungsvorbehalt lassen Art. 86 Abs. 3 und 5 BauG (sowie Art.

16 Abs. 1 und 2 BauR) bei Kulturobjekten jedoch keinen Spielraum. Dazu gilt es festzuhalten, dass die

Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge zum Erhalt von Schutzobjekten ohnehin untersagt oder

beschränkt werden kann, wenn ihre Erstellung deren Erhalt von Schutzobjekten entgegensteht (Art. 19 Abs. 4

BauR). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Realisierung des geplanten mehrstöckigen

Mehrfamilienhauses für den Schutz und Erhalt des bestehenden Kulturobjekts eine Bereicherung darstellt.

Soweit die verfügende Behörde von einer Unverhältnismässigkeit des Erhalts des Treppenhauses auf der

Südseite ausgeht, ist hervorzuheben, dass Rentabilitätsüberlegungen umso geringer zu gewichten sind, je

schutzwürdiger eine Baute ist (BGE 126 I 219 E. 2c). Rein finanzielle Interessen an möglichst

gewinnbringender Nutzung der Liegenschaft können bei ausgewiesener Schutzwürdigkeit nicht

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Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3835

ausschlaggebend sein (Urteil des Bundesgerichts 1C_514/2020 vom 5. Mai 2021 E. 9.1; 1C_285/2017 vom

27. Oktober 2017 E. 3.3). Diesbezüglich ist auch nicht nachvollziehbar, dass eine Sanierung des

Treppenhauses mehr Kosten als der angestrebte Neubau verursachen würde oder dass der Erschliessungs-

bau und das Mehrfamilienhaus gar notwendig wären, um das Kulturobjekt (und das Treppenhaus) dem

Schutzzweck entsprechend zu sanieren. Der verfügenden Behörde kann zudem darin nicht gefolgt werden,

dass gemäss den Baugesuchsunterlagen das Erscheinungsbild des Kulturobjekts erhalten resp.

wiederhergestellt werde. Vielmehr geht aus den massgebenden Plänen (act. 11.I.5/49-51) hervor, dass das

bestehende originale Treppenhaus (Risalit) mit dem Dachaufbau abgerissen und stattdessen ein Liftbau

erstellt werden soll und der Neubau den Einblick auf die Südseite des Kulturobjekts zudem mehrheitlich

versperren wird. Die verfügende Behörde hat sich damit in der Begründung des Bau- und

Einspracheentscheids zu den Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Kulturobjekt und dessen Einordnung

in die Ortsbildschutzzone offenkundig von unsachlichen Motiven leiten lassen, welche in den anwendbaren

Normen keine Stütze finden. Zudem hat sie sich mit den entsprechenden Rügen der Einsprecher nicht

auseinandergesetzt, obwohl es nach Art. 86 Abs. 3 BauG und 16 Abs. 1 BauR zu ihren Aufgaben gehört, dafür

zu sorgen, dass (kommunale) Schutzobjekte in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz

langfristig erhalten bleiben. Damit hat sie ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs-

und Ermessensspielraum überschritten und die Begründungspflicht verletzt.

3.8 Im Weiteren muss bemängelt werden, dass im Bau- und Einspracheentscheid gänzlich Ausführungen zur

Bedeutung des Kulturobjekts und zu dessen Schutzumfang fehlen, wobei sich auch die Frage stellt, ob die

bestehende freistehende und von Landschaft umflossene Lage des Kulturobjekts zu dessen Schutzumfang

gehört (Art. 15 Abs. 1 BauR). Da sich diesbezüglich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen

lassen, kann nicht beurteilt werden, ob mit der Realisierung des Bauvorhabens der Charakter und die

schutzwürdige Substanz des Kulturobjekts beeinträchtigt wird (Art. 86 Abs. 3 BauG) und ob die optische Wir-

kung des Bauvorhabens dem Schutzziel nicht widerspricht (Art. 86 Abs. 5 BauG). Im Weiteren lässt sich weder

dem Bau- und Einspracheentscheid noch den Akten entnehmen, worin die zu erhaltende Eigenart der

Ortsbildschutzzone besteht, wonach sich Bauvorhaben nach Art. 15 Abs. 2 BauR zu orientieren haben. Daran

ändert der Umstand nichts, dass die verfügende Behörde im Baubewilligungsverfahren mit der kantonalen

Denkmalpflege zusammengearbeitet hat, wobei auffällt, dass einzelne Passagen der Stellungnahmen vom

10. Juni 2020 und 4. November 2020 (act. 11.I.5/9 und 19) im Bau- und Einspracheentscheid wortwörtlich

übernommen wurden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung von Bauvorhaben in der

Bauzone (und auch in der Ortsbildschutzzone) die Gemeinde zuständig ist (Art. 3 Abs. 3 BauG). Somit

vermögen die positiven Stellungnahmen der Denkmalpflege die materielle Beurteilung des Baugesuchs und

der Einsprachen durch die zuständige Gemeindebaubehörde unter Beizug der massgebenden Normen nicht

zu ersetzen.

3.9 In Anbetracht dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass keine nachvollziehbare Begrün-

dung der verfügenden Behörde vorliegt, aus der sich ergeben würde, dass sich die Würdigung des Bauge-

suchs und der Einsprachen in Bezug auf das Kulturobjekt und die Ortsbildschutzzone an objektiven Masstäben

und an den zwingenden Normen orientiert. Ob und inwiefern das Bauvorhaben den Anliegen von Art. 86 BauG,

Art. 15 BauR sowie Art. 79 Abs. 2 BauG entspricht, ist aus den Ausführungen der verfügenden Behörden nicht

ersichtlich. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, diese Abklärungen im Beschwerdeverfahren nachzuholen,

zumal den Parteien damit mehrere Instanzen verlustig gehen würden. Die Sache ist daher statt an die

Vorinstanz direkt an die verfügende Behörde zurückzuweisen. Dieser obliegt als Teil der

Sachverhaltsermittlung die Klärung der denkmalpflegerischen Bedeutung des Kulturobjekts und insbesondere

des Schutzumfangs der Südfassade mit dem Risalit und der unüberbauten Umgebung. Zudem hat sie sich

auch zur Charakterisierung der Ortsbildschutzzone und den Anforderungen an deren Einordnung zu äussern.

Zu diesen Fragen kann sie nötigenfalls Expertisen oder Stellungnahmen von Fachgremien einholen (Art. 10

Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1). Sodann wird die verfügende

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Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3835

Behörde nach objektiven Masstäben und mit nachvollziehbarer Begründung neu darüber zu entscheiden

haben, ob das Bauvorhaben mit den kantonalen und kommunalen Schutz- und Gestaltungsvorschriften

vereinbar ist.

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