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OG O3V-24-5

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2024-09-17 · Deutsch AR
Sachverhalt

A. Die am xx.xx.xxxx geborene A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte der IV-Stelle

Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) im August 2017 unter Verweis auf eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 21. November 2016 wegen Morbus Bechterew das

Meldeformular Früherfassung ein (IV-act. 1). Hierauf teilte ihr die Vorinstanz mit, aufgrund

erster Abklärungen sei davon auszugehen, dass eine IV-Anmeldung nötig sei (IV-act. 4),

worauf die Beschwerdeführerin ihr noch im selben Monat das ausgefüllte Anmeldeformular

zuschickte (IV-act. 5).

B. In der Folge gleiste die Vorinstanz verschiedene Abklärungen beim letzten Arbeitgeber und

bei den die Beschwerdeführerin behandelnden Arztpersonen auf. Beim Assessmentge-

spräch vom 19. Oktober 2017 (IV-act. 20) berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe keine

abgeschlossene Berufsausbildung und habe mehrere Jahre bei verschiedenen Arbeitgebern

als Verkäuferin gearbeitet; ihr letztes Arbeitsverhältnis sei unter Einhaltung der Sperrfrist

wegen Krankheit schliesslich per Ende Februar 2017 arbeitgeberseitig gekündigt worden.

Sie leide seit ungefähr fünf Jahren an Rückenbeschwerden; im Juli 2016 habe sie sich einer

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OP unterzogen, seither gehe es nur noch bergab. Schliesslich sei die Diagnose Morbus

Bechterew gestellt worden. Diese Krankheit verlaufe schubförmig, sie leide permanent unter

Schmerzen und könne keine Besserung erwarten. Ohne Gesundheitsschaden würde sie ger-

ne 60-80% arbeiten; aktuell sei ihr eine Arbeitsfähigkeit von 20% attestiert.

RAD-Arzt Dr. B. unterzog die von der Vorinstanz eingeholten Arztberichte und Unterlagen

am 12. November 2017 einer Beurteilung und gelangte zum Schluss, die von der

Beschwerdeführerin erwähnte Diagnose Morbus Bechterew sei von fachärztlicher Sicht nicht

bestätigt, sondern verworfen worden. In einem Bericht der Klinik L. sei zudem nachvollzieh-

bar festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Verkaufstätigkeit

und jegliche rückengeeignete Arbeiten uneingeschränkt zumutbar seien; IV gestützte beruf-

liche Massnahmen seien bei subjektiver Invaliditätsüberzeugung kaum zielführend

(IV-act. 24).

Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (IV-act. 26) verneinte die Vorinstanz hierauf einen

Anspruch auf Arbeitsvermittlung und wies das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin

ab (IV-act. 25). Hierauf wurden der Vorinstanz aktuelle Arztberichte der behandelnden

Orthopäden sowie eine interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung der Behandler der

Kliniken L. eingereicht (VI-act. 27), worauf die Vorinstanz das Dossier erneut dem RAD zur

Beurteilung vorlegte. Im RAD-Bericht vom 23. Februar 2018 (IV-act. 28) gelangte

Dr. B. zum Schluss, es würden in den eingereichten Unterlagen neue Diagnosen am unteren

Rücken aufgeführt, womit sich die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit angestammt

bzw. 50%-ige Arbeitsunfähigkeit in rückenadaptierter Tätigkeit nun nachvollziehen lasse.

Daraufhin gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Beratung und Unterstützung bei

der Stellensuche (IV-act. 30). Bei einer Besprechung am 20. April 2018 wurde vereinbart,

dass für die Beschwerdeführerin, die sich inzwischen für ein Pensum von rund 30% selber

eine Stundenlohn-Anstellung bei I. organisiert hatte, mit dem aktuellen Arbeitgeber ein

Versuch gestartet werden solle, das gewünschte Pensum von 60% innerhalb von vier

Monaten zu erreichen (IV-act. 34, IV-act. 40 ff.). Nachdem sich eine Steigerung des

Arbeitspensums über 40% als unmöglich erwiesen hatte (IV-act. 49), schloss die Vorinstanz

die beruflichen Massnahmen am 20. August 2018 ab und leitete die Rentenprüfung ein.

C. Nach der Einholung von aktuellen Arztberichten legte die Vorinstanz das Dossier erneut dem

RAD zur Beurteilung vor. Dr. B. hielt gemäss Einschätzung vom 17. März 2019

(IV-act. 60) zur Klärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine rheumatologische

Begutachtung für erforderlich; es falle allein gestützt auf die Akten schwer, die wirkliche

Handicapierung zu objektivieren, da die Diagnose eines Morbus Bechterew wiederholt

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verworfen worden sei, keine hohe Entzündungsaktivität vorliege und die medikamentöse

Therapie nicht habe maximiert werden müssen.

Das im Anschluss bei Dr. C. in Auftrag gegebene Gutachten wurde von diesem am 7.

Oktober 2019 abgegeben (IV-act. 68). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

nannte der Gutachter ein chronisch lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie ein chronisch

cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit anamnestisch pseudoradikulären Ausstrahlungen

(IV-act. 68, S. 24 f.). Dem Gutachter waren teils inkonsistente Befunde und Hinweise für ein

nicht organisches Krankheitsverhalten aufgefallen und er wies darauf hin, dass die sehr tiefe

Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit mit den objektivierbaren

pathologischen rheumatologischen Befunden nicht erklärbar sei. Die durch die

behandelnden Ärzte attestierte volle Arbeitsunfähigkeit angestammt von November 2016 bis

20. April 2017 sei nachvollziehbar, während bezüglich des weiteren Verlaufs aus aktueller

rheumatologischer Sicht keine schlüssigen retrospektiven Angaben möglich seien. Spätes-

tens seit dem Zeitpunkt seiner eigenen Begutachtung im Juni 2019 bestehe in der zuletzt

ausgeübten, aufgrund des Anforderungsprofils als körperlich leicht bis höchstens gelegent-

lich mittelschwer einzustufenden Tätigkeit als Verkäuferin eine Arbeitsfähigkeit angestammt

von 50%, halbtags (IV-act. 68, S. 29 unten). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielt

der Gutachter fest, bei gleichzeitiger Beanspruchung im Haushalt, wofür eine Einschränkung

von maximal 30% bestehe (IV-act. 68, S. 30 f.), sei der Beschwerdeführerin spätestens seit

August 2017 ein Arbeitspensum von 50% zumutbar. Als für die Beschwerdeführerin geeignet

wurden vom Gutachter folgende Arbeiten bezeichnet (vgl. dazu IV-act. 68, S. 29 f.): Körper-

lich leichte bis gelegentlich mittelschwere, mit Vorteil wechselbelastende berufliche Tätigkei-

ten ohne rückenbelastende Arbeiten, d.h. kein Heben/Tragen grösserer Lasten, Gewichts-

limite repetitiv 5 kg, vereinzelt 7.5 bis 10 kg, keine langdauernden Arbeiten in Wirbelsäulen-

zwangshaltungen, keine repetitiven Wirbelsäulenflexionen, -extensionen und insbesondere

-torsionen, ohne kraftanfordernde oder repetitiv auszuführende Arbeiten mit den oberen

Extremitäten über der Horizontalen.

Die Vorinstanz konsultierte im Anschluss erneut den RAD. Dr. B. erachtete das rheuma-

tologische Gutachten von Dr. C. gemäss Einschätzung vom 9. Oktober 2019 (IV-act. 69) als

versicherungsmedizinisch plausibel. Der Gesundheitszustand sei stabil. Sowohl angestammt

als auch adaptiert betrage die erwerbliche Arbeitsfähigkeit mindestens 50%; im Haus-

haltsbereich bestehe eine maximal 30%-ige Arbeitsunfähigkeit für fordernde körperliche

Arbeiten, ohne Anrechnung der zumutbaren Familienhilfe des Partners. Die Tatsache, dass

die Beschwerdeführerin von den Behandlern seit November 2016 krankgeschrieben werde,

sei gestützt auf die Begutachtung zu relativieren.

Seite 4

D. Als die Vorinstanz zur abschliessenden Sachverhaltsklärung zusätzlich eine Haushaltsab-

klärung vor Ort einleiten wollte, informierte die Beschwerdeführerin, es sei inzwischen neu

eine Hüftkopf-Nekrose aufgetreten (IV-act. 70). Basierend auf den in der Folge eingeholten

Arztberichten kam Dr. B. im RAD-Bericht vom 12. März 2020 (IV-act. 76) zum Schluss,

aufgrund der kurz nach der Begutachtung aufgetretenen neuen Befunde sei eine Haushalts-

abklärung zur Zeit nicht zielführend.

Mit E-Mail vom 28. Mai 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, sie habe vor

gut sechs Wochen die Hüfte operiert und könne wieder ohne Stöcke laufen, womit der

geplanten Haushaltsabklärung nun nichts mehr im Wege stehe (IV-act. 79). Hierauf

antwortete die Vorinstanz, für eine Haushaltsabklärung bedürfe es eines stabilen

Gesundheitszustands; erfahrungsgemäss sei nach der bei der Beschwerdeführerin

durchgeführten Operation von einer Rekonvaleszenzzeit von 3 Monaten auszugehen, so

dass frühestens anfangs Juli 2020 ein Bericht beim Behandler und nach nochmaliger Vorlage

des Dossiers an den RAD eine Haushaltsabklärung ins Auge gefasst werden könne (IV-act.

80). Nach mehrmaliger Mahnung durch die Vorinstanz beantwortete der behandelnde

Orthopäde Dr. D. am 4. November 2020 die von der Vorinstanz auf dem Formular "Berufliche

Integration/Rente" gestellten Fragen (IV-act. 81; IV-act. 86, S. 3 f.) und attestierte der

Beschwerdeführerin aufgrund der beidseitigen Hüftbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von

100% vom 9. März bis 12. Juli 2020 und von 50% vom 13. Juli bis 26. Juli 2020. Nach dem

Hüftgelenkersatz links hätten sich dort die Beschwerden deutlich gebessert, während sie

rechts bei Femurkopf-Nekrose persistierten und die diesbezügliche Behandlung noch nicht

abgeschlossen sei; bei Beschwerdeprogredienz müsse auch auf der rechten Seite ein

Hüftgelenkersatz in Betracht gezogen werden. Die Eingliederungsprognose erachtete er als

günstig, die Beschwerdeführerin scheine sehr engagiert zu sein.

Basierend auf dem mit aktuellen Berichten komplettierten medizinischen Dossier erklärte

Dr. B. im RAD-Bericht vom 16. November 2020 (IV-act. 88), der Gesundheitszustand sei

inzwischen "im Grunde" als stabil zu betrachten, da die linke Hüfte erfolgreich operiert wor-

den sei und die rechte Hüfte noch keine Intervention erfordere. Aufgrund des ausgewiesenen

Schmerzsyndroms seien körperlich fordernde Tätigkeiten limitiert. Die medizinisch zumutba-

re Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich betrage nach erfolgreicher medizinischer Behandlung

der Hüfte bezogen auf ein 100%-Pensum wieder mindestens 50%, wie im Gutachten von Dr.

C. für die Rückenproblematik beschrieben.

E. Mitte April 2021 führte die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin die geplante Haushaltsab-

klärung durch (IV-act. 90). Unter Miteinbezug einer Mitwirkungspflicht des Lebenspartners

der Beschwerdeführerin von rund 60-90 Minuten pro Tag ermittelte die Abklärungsperson

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der Vorinstanz eine lediglich geringe Einschränkung im Haushaltsbereich von 8.75%. Ohne

Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht bzw. Mithilfe des Lebenspartners wurde

eine deutlich höhere Einschränkung von 50% angeführt (vgl. dazu IV-act. 90, S. 9).

F. Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2021 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie

habe keinen Anspruch auf eine IV-Rente, da sich aus den beiden Teilbereichen Haushalt

und Erwerb ein Invaliditätsgrad von maximal 38% ergebe (IV-act. 92). Nachdem die

Beschwerdeführerin hiergegen Einwand erhob (IV-act. 95), ordnete die Vorinstanz eine poly-

disziplinäre medizinische Untersuchung an (IV-act. 95 ff.). Als Gutachterstelle wurde die

PMEDA AG bestimmt (IV-act. 104).

Da sich die Beschwerdeführerin anfangs 2022 einer weiteren Hüft-OP unterziehen musste

(IV-act. 111 f.), wurde die Begutachtung zunächst allerdings noch sistiert. RAD-Arzt Dr. E.

hielt im RAD-Bericht vom 20. Juli 2022 (IV-act. 116) basierend auf den eingeholten aktuellen

Berichten der Behandler fest, gegebenenfalls könne inzwischen sogar auf eine Begutachtung

verzichtet werden, da der Orthopäde Dr. D. seit April 2022 eine vollumfängliche Arbeitsfähig-

keit attestiere. Der retrospektive Arbeitsunfähigkeits-Verlauf sehe wie folgt aus: 50% vom 21.

November 2016 bis September 2019 (basierend auf der Begutachtung von

Dr. C.); 100% von Oktober 2019 bis Juli 2020 (Hüftkopf-Nekrose links mit OP im April 2020);

50% von August 2020 bis September 2021 (gemäss Begutachtung von

Dr. C.); 100% von Oktober 2021 bis März 2022 (Hüftkopf-Nekrose rechts mit OP im Januar

2022); 0% seit April 2022 (gemäss Einschätzung von Dr. D.). Mit Schreiben vom 28. Juli

2022 (IV-act. 117) fragte die Vorinstanz hierauf bei Dr. D. nach: "Ist die Versicherte für ein

100%-Pensum voll leistungsfähig?", worauf dieser am 12. August 2022 (IV-act. 118)

antwortete: "Wie ich bereits im Schreiben vom 09.06.2022 mitgeteilt habe, arbeitet die

Patientin meines Wissens […] trotz der bestehenden residuellen Beschwerden wieder zu

100%." Nachdem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz via ihren Vertreter mitteilen liess,

sie habe seit Juli 2022 als Assistenzperson in der Residenz K. mit einer wöchentlichen

Höchstarbeitszeit von 8 Stunden gearbeitet und sei seit September 2022 erneut vollständig

arbeitsunfähig geschrieben (IV-act. 121), wurde an der Notwendigkeit eines Gutachtens

festgehalten und dieses im November 2022 bei der PMEDA AG durchgeführt.

Gemäss dem am 25. Januar 2023 fertiggestellten polydisziplinären PMEDA-Gutachten

(IV-act. 128) beantworteten die Gutachter die Frage: "Kann die Arbeitsfähigkeit nach

Einschätzung der / des Sachverständigen noch durch medizinische Massnahmen relevant

verbessert werden?" in der interdisziplinären Beurteilung wie folgt: "Die letzte/angestammte

Tätigkeit oder eine vergleichbare Arbeit sind als geeignet anzusehen. Arbeitsfähigkeit: 100%"

(IV-act. 128, S. 22, Ziff. 4.8). Als optimal angepasst wurden sowohl die letzte Tätigkeit als

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auch eine vergleichbare Arbeit bezeichnet; "aufgrund des Prothesenstatus (Hüftgelenke) und

der bildmorphologischen degenerativen spinalen Veränderungen sind körperlich

überwiegend schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen der

Wirbelsäule ungeeignet" (IV-act. 128, S. 23, Ziff. 4.7). Zum Bericht der Haushaltsabklärung

durch die Vorinstanz hielten die Gutachter fest: "Der Abklärungsbericht enthält keine eigenen

objektiven Beobachtungen. Die hiesigen klinischen Befunde bieten kein ausreichendes

Korrelat der reklamierten Beschwerden" (IV-act. 128, S. 24, Ziff. 49).

Die Vorinstanz legte das Gutachten dem RAD zur Beurteilung vor. Im RAD-Bericht vom

16. Februar 2023 (IV-act. 130) gelangte Dr. B. zum Schluss, das polydisziplinäre PMEDA-

Gutachten sei versicherungsmedizinisch plausibel und die Ergebnisse seien nachzuvollzie-

hen. Der zeitliche Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sehe wie folgt aus: 50% von

November 2016 bis September 2019; 100% von Oktober 2019 bis Juli 2020; 50% von August

2020 bis September 2021; 100% von Oktober 2021 bis März 2022; 80% von April bis August

2022; 100% von September bis Oktober 2022; 0% ab November 2022. Adaptiert seien kör-

perlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, wechselbelastend mit wenig Zwangshaltungen.

Abschliessend wies der RAD-Arzt darauf hin, dass die Aktivitäten des täglichen Lebens zu

den geklagten Beschwerden kontrastieren würden.

Mit neuem Vorbescheid vom 21. Juni 2023 (IV-act. 133) sprach die Vorinstanz der Beschwer-

deführerin – basierend auf dem für die jeweiligen Zeiträume ermittelten IV-Grad von 73% –

von Oktober 2019 bis und mit Oktober 2020 sowie ab Januar 2022 bis und mit Februar 2023

eine ganze IV-Rente zu. Im Übrigen wurde ein Rentenanspruch abgewiesen. Damit war die

Beschwerdeführerin nicht einverstanden und bemängelte mit Einwand vom 20. Juli 2023

(IV-act. 134) insbesondere die Qualifikation 70% Erwerb / 30% Haushalt sowie das aus ihrer

Sicht nicht beweiswertige PMEDA-Gutachten. Am 10. Januar 2024 wurde über den Leis-

tungsanspruch der Beschwerdeführerin wie im Vorbescheid angekündigt verfügt (IV-act.

139).

G. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2024

erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 18. März 2024

(act. 7) beantragte die Vorinstanz deren Abweisung. Hierauf nahm die Beschwerdeführerin

mit Eingabe vom 30. März 2024 erneut Stellung (act. 11). Nachdem keine mündliche

Verhandlung angeordnet worden war und die Vorinstanz sich nicht mehr vernehmen liess,

wurde die Angelegenheit nach Abschluss des Schriftenwechsels direkt zur Beratung an der

Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 17. September 2024 traktandiert und mit

vorliegendem Urteil darüber entschieden.

Seite 7

H. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den vorinstanzlichen Akten sowie auf die

Argumente der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nach-

folgenden Erwägungen noch näher eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Januar 2024 anwendbar. Die Erhöhung der Rente erfolgt per 1. Januar 2024.

b. Bereits am 1. Januar 2022 trat ausserdem das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Nach den allgemei- nen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind für die Zeit bis Ende Dezember 2021 grundsätzlich die Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar.

E. 1.1 Mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde werden Ansprüche aus Sozialversiche- rungsrecht geltend gemacht, konkret Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Da eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden angefochten ist, ist die örtliche Zuständig- keit gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen (unter Vorbehalt der hier nicht betroffenen Zuständigkeiten des Einzelrichters) der 3. Abteilung zur Beurteilung zuge- wiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender Appenzell Ausserrhoden, abrufbar unter <https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf>, Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwer- deführerin und des von ihr bestellten Rechtsvertreters als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs.

E. 1.2 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.3 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für zwei befristete Zeiträume eine volle IV-Rente zugesprochen und im Übrigen einen Rentenanspruch verneint. Von der Beschwerdeführerin wird dagegen ein durchgehender, voller Rentenanspruch ab März 2018 geltend gemacht. Die Vorinstanz hat über den Rentenanspruch mit der hier angefochtenen Verfügung vom Seite 8

10. Januar 2024 entschieden. Dieser Zeitpunkt begrenzt den gerichtlichen Prüfungszeitraum (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der zwischen den Parteien strittige Rentenanspruch bezieht sich teilweise auf die Zeit vor und teilweise auf die Zeit nach Ende 2021 bzw. Ende 2023. In übergangsrechtlicher Hinsicht ist daher Folgendes zu beachten (vgl. dazu die entsprechenden Übergangsbestimmungen sowie das Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung KSIR, gültig ab 1. Januar 2022, Stand

E. 2 Zeitraum November 2020 bis Dezember 2021 (vgl. dazu lit. b nachfolgend)

E. 2.1 Die Parteien sind sich, was die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin

betrifft, zunächst uneinig darüber, ob überhaupt auf das Gutachten der PMEDA AG abge-

stellt werden darf. Während die Beschwerdeführerin das Gutachten nicht als beweiswertig

erachtet, bejaht die Vorinstanz dessen Beweiswertigkeit und geht gestützt auf das Gutachten

insbesondere davon aus, bei der Beschwerdeführerin sei ab dem Zeitpunkt der medizini-

schen Begutachtung im November 2022 von einer vollen Arbeitsfähigkeit angestammt bzw.

adaptiert auszugehen und auch die Haushaltstätigkeit sei ihr ohne Einschränkung zumutbar.

a. Das Ausmass der Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin ist ein entscheidender Faktor,

wenn es um die Klärung der Frage geht, ob und falls ja, inwieweit bei ihr ein allfällig renten-

Seite 9

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begründender Invaliditätsgrad anzunehmen ist: Der Anspruch auf Leistungen der Invaliden-

versicherung setzt voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar

bedroht ist. Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG die durch

einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde

Erwerbsunfähigkeit. Das Ausmass der Invalidität wird durch einen Einkommens- bzw. Betäti-

gungsvergleich ermittelt (Art. 28a IVG). Die einer Person medizinisch attestierte Arbeitsunfä-

higkeit kann daher nicht direkt dem Invaliditätsgrad dieser Person gleichgesetzt werden, son-

dern beim Invaliditätsgrad handelt es sich um eine rechnerische Grösse, bei der die medizi-

nisch attestierte Arbeitsunfähigkeit insbesondere für die Ermittlung des der Berechnung zu

Grunde gelegten Invalideneinkommens beim Einkommensvergleich eine Rolle spielt.

b. Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall

das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten

zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurtei-

len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten

begründet sind (anstelle vieler: BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des

Bundesgerichts 9C_520/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.4).

Die Rechtsprechung hat dazu verschiedene Grundsätze aufgestellt:

• Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Berichten von externen Spezial-

ärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-

krete Indizien dagegen sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts

9C_641/2019 vom 6. Dezember 2018 E. 4.2.1). Es ist notwendig, dass die sachverstän-

dige Person nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihr die Beant-

wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht

(vgl. dazu UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 66 ff. zu Art. 44 ATSG).

• In Bezug auf Berichte von Hausärzten bzw. behandelnden Ärzten darf und soll der Richter

der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf-

tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aus-

sagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2019 vom 8. Januar 2020 E. 4.2; BGE 125 V

351 E. 3b/cc), was auch mit der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutach-

Seite 10

tungsauftrag zusammenhängen mag (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2019 vom

23. Dezember 2019 E. 5.1). Gleichwohl hat der Richter zu prüfen, ob eine von einer Partei

eingeholte ärztliche Stellungnahme in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und

Schlussfolgerungen des von der Verwaltung oder vom Gericht bestellten medizinischen

Sachverständigen derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist.

• Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzten kommt Beweiswert

zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider-

spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351

E. 3b/ee). Auch wenn den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen

somit grundsätzlich Beweiswert zuerkannt wird, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxis-

gemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach

Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zuzubilligen ist.

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden wer-

den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch

nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97

E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2022 vom

27. November 2023 E. 3.2). Anspruch auf ein unabhängiges Gutachten besteht damit

rechtsprechungsgemäss, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfah-

ren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (vgl. anstelle vieler:

Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2020 vom 19. August 2020 E. 3.2.2 mit Verweis auf

BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5).

c. Beim PMEDA-Gutachten handelt es sich zwar dem Grundsatz nach um ein unabhängiges

externes Gutachten, dem in der Regel voller Beweiswert zukommt, solange nicht Indizien

gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen. Allerdings ist Folgendes zu berücksichtigen: Mit

Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 informierte das Bundesamt für Sozialversicherungen

(BSV) darüber, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die gleichentags veröffentlichte

Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begut-

achtung (EKQMB) die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an die Gutachter-

stelle PMEDA AG beende. Das Bundesgericht hat in der Folge in seiner Rechtsprechung

wiederholt hervorgehoben, dass es sich unter diesen Umständen rechtfertige, in der Über-

gangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der PMEDA AG zu würdigen sind, an die

Beweiswürdigung solcher Gutachten strengere Anforderungen zu stellen und die beweis-

rechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen

medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465

E. 4). In Abweichung der unter lit. b vorstehend angeführten allgemeinen Grundsätze zur

Seite 11

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Würdigung und zum Beweiswert von extern eingeholten Gutachten ist daher zu berücksich-

tigen, dass bei PMEDA-Gutachten bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen, um eine neue Begutachtung

anzuordnen (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024,

insbesondere Sachverhalt lit. C und E. 2.3; 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2;

8C_707/2023 vom 15. April 2024 E. 5.5).

d. Somit ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen ist, als bei

der Beweiswürdigung des PMEDA-Gutachtens strenge Anforderungen gelten. Da jedoch

einem PMEDA-Gutachten nicht zum Vornherein jeglicher Beweiswert abzusprechen ist, wird

im Nachfolgenden konkret zu prüfen sein, inwieweit die Vorinstanz ihre angefochtene Verfü-

gung auf das PMEDA-Gutachten abstützen durfte oder nicht.

E. 2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zwei befristete Rentenansprüche der Beschwerdeführerin anerkannt und ihr eine volle Rente für die Zeit von Oktober 2019 bis Oktober 2020 sowie von Januar 2022 bis Februar 2023 zugesprochen. Diese Rentenzu- sprache ist nicht umstritten bzw. angefochten, wohl aber der (allfällige) Rentenanspruch in folgenden drei Zeiträumen:

1. Zeitraum März 2018 bis September 2019 (vgl. dazu lit. a nachfolgend)

E. 2.3 Einschränkung im Erwerbsbereich

a. Insoweit die Beschwerdeführerin für die Zeit von März 2018 bis und mit September 2019

einen Rentenanspruch geltend macht, ist zur Arbeitsunfähigkeit Folgendes in Erwägung zu

ziehen:

• Für die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum erübrigt es sich,

auf das PMEDA-Gutachten einzugehen, da sich der medizinische Sachverhalt ohne

Berücksichtigung des PMEDA-Gutachtens abschliessend gestützt auf andere, bezogen

auf diesen Zeitraum aktuellere Unterlagen beurteilen lässt. Die PMEDA-Gutachter führten

in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung, was die rückwirkende Beurteilung der

Arbeits-(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin u.a. auch im hier interessenden Zeitraum

betrifft, ohnehin lediglich an: "Aktenkundig wurde vorangehend zuletzt keine dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert", ohne allerdings konkret zur gestellten Frage nach dem

genauen zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (die-

se Frage wurde auch auf S. 23 unten des Gutachtens nicht beantwortet); gemäss poly-

disziplinärer Einschätzung der PMEDA-Gutachter gelte die von ihnen angegebene

Arbeitsfähigkeit angestammt und adaptiert "spätestens ex nunc" (vgl. dazu IV-act. 128,

S. 22 unten), d.h. erst ab dem Zeitpunkt ihrer Begutachtung im November 2022; auch

deshalb kann an dieser Stelle noch davon abgesehen werden, auf die Frage nach der

Beweiswertigkeit des PMEDA-Gutachtens näher einzugehen.

• Dr. C. gelangte in seinem monodisziplinären Gutachten vom 7. Oktober 2019 (IV-act. 68)

zum Schluss, spätestens zum Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung im Juni

Seite 14

2019 bestehe sowohl angestammt als auch adaptiert eine mindestens 50%-ige

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin; retrospektiv gesehen bestand eine 50%-ige

Arbeitsfähigkeit adaptiert gemäss seiner Einschätzung zudem auch bereits im hier

interessierenden Zeitraum ab März 2018 (IV-act. 68, S. 29 f., Ziff. 8).

• Das Gutachten von Dr. C. ist ausführlich begründet, berücksichtigt insbesondere die ihm

von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten, umfassenden Akten und die eigenen

Untersuchungsbefunde (vgl. dazu IV-act. 68, S. 3, Ziff.1.3), leuchtet in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein und die

Schlussfolgerung des Gutachters sind nachvollziehbar begründet. Der Gutachter

berücksichtigte insbesondere die Beurteilung des behandelnden Rheumatologen

Dr. F. (IV-act. 57). Dieser berichtete am 26. März 2018 betreffend den hier interessie-

renden Zeitraum ab März 2018 von wechselnd ausgeprägten Beschwerden und hielt die

Beschwerdeführerin damals ebenfalls bis auf weiteres für 50% arbeitsfähig adaptiert (IV-

act. 57, S. 5). Im Bericht "Berufliche Integration/ Rente" vom 28. September 2018 hielt er

an dieser Einschätzung fest (IV-act. 54). Die Einschätzung des Behandlers stimmt somit

mit der gutachterlichen Einschätzung überein. Nachdem das Gutachten zudem auch vom

RAD im Bericht vom 9. Oktober 2019 als versicherungsmedizinisch plausibel bezeichnet

wurde (IV-act. 69, S. 2), ist dieses als beweiswertig einzustufen.

• Dass Dr. B. das Gutachten von Dr. C. im RAD-Bericht vom 12. März 2020 als "überholt"

bezeichnete, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen: Die entsprechende

Bemerkung des RAD-Arztes bezieht sich offensichtlich nicht auf den Zeitraum bis

September 2019, sondern auf die Zeit ab Oktober 2019, als sich spontan eine avasculäre

Hüftkopf-Nekrose zeigte (vgl. dazu IV-act. 76).

Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum März 2018 bis Sep-

tember 2019, entsprechend der Annahme der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung,

im Erwerbsbereich als zu 50% arbeitsfähig adaptiert (bezogen auf ein 100% Pensum) zu

betrachten ist.

b. Insoweit die Beschwerdeführerin für die Zeit von November 2020 bis Dezember 2021 einen

Rentenanspruch geltend macht, ist zur Arbeitsunfähigkeit Folgendes in Erwägung zu ziehen,

wobei es sich auch hier erübrigt, auf das PMEDA-Gutachten näher einzugehen, nachdem

sich die PMEDA-Gutachter bei der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (wie

bereits erwähnt) rückwirkend erst ab dem späteren Zeitpunkt ihrer eigenen Begutachtung im

November 2022 äusserten (vgl. IV-act. 128, S. 22 unten):

• Im Januar 2020 berichtete die Beschwerdeführerin der Vorinstanz, sie leide inzwischen

zusätzlich an einer bereits im Oktober 2019 festgestellten, behandlungsbedürftigen Hüft-

Seite 15

kopf-Nekrose und sei zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (IV-act. 70). Im Frühling 2020

musste sich die Beschwerdeführerin bei Dr. D. einer Hüftgelenksersatz-Operation links

unterziehen. Am 24. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin bei Dr. G. vorstellig (IV-act.

87, S. 5), da nach der Operation plötzlich wieder vermehrte Beschwerden im

Bereich der operierten Hüfte aufgetreten waren. Es wurde ihr eine Physiotherapie-Verord-

nung ausgestellt. Bei der Verlaufskonsultation am 11. August 2020 bei Dr. D. (IV-act. 87,

S. 4) berichtete die Beschwerdeführerin von deutlich regredienter Beschwerdesymptoma-

tik an der Hüfte links; Dr. D. verordnete der Beschwerdeführerin weitere Physiotherapie;

geplant war anschliessend erst wieder eine Kontrolle ein Jahr postoperativ nach dem Hüft-

gelenksersatz, es sei denn die Beschwerden würden wieder zunehmen. Im von der

Vorinstanz eingeholten Bericht Berufliche Integration/Rente vom 4. November 2020 (IV-

act. 86, S. 3 f.) erwähnte Dr. D. "persistierende[…] Beschwerden bei Femurkopfnekrose

rechts" und wies darauf hin: "Es besteht eine schmerzhaft eingeschränkte Funktion der

rechten Hüfte bei noch nicht abgeschlossener Therapie" und "Bei Beschwerde-

progredienz rechts, muss hier auch der Hüftgelenkersatz diskutiert werden", ohne

allerdings die Beschwerdeführerin seit der Konsultation im August erneut gesehen zu

haben.

• Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der Bestimmung

von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall

zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedau-

ert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird – für den Zeitraum Oktober 2019 bis

Oktober 2020 eine volle IV-Rente zugesprochen hat, ist nicht umstritten und hier somit

auch nicht weiter zu prüfen.

• Im RAD-Bericht vom 16. November 2020 (IV-act. 88) gelangte Dr. B. zum Schluss, der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei als stabil zu beurteilen, die linke Hüfte

sei erfolgreich operiert und die rechte noch nicht interventionspflichtig. Weitere

Abklärungen seien zur Zeit nicht nötig, die gesundheitliche Situation sei klar beschrieben.

Aufgrund eines Schmerzsyndroms bestehe in körperlich fordernden Tätigkeiten zwar eine

Limitierung, da die Hüften aber grundsätzlich erfolgreich medizinisch behandelt worden

seien, sei basierend auf dem Gutachten von Dr. C. nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit

von mindestens 50% angestammt und adaptiert auszugehen. Diese RAD-Einschätzung

erscheint nachvollziehbar, nachdem Dr. D. in seinen Berichten zwar explizit auf persistie-

rende Schmerzen in der Hüfte rechts hinwies, aber die Beschwerdeführerin zuletzt im Juli

2020 ebenfalls zu 50% arbeitsunfähig geschrieben und im

Anschluss keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert hatte.

Seite 16

• Offenbar nahmen die Beschwerden an der rechten Hüfte in der Folge aber zu, so dass

sich die Beschwerdeführerin schliesslich anfangs Januar 2022 auch noch einer zweiten

Hüftgelenk-Ersatz-Operation (diesmal rechte Hüfte) unterziehen musste (IV-act. 111, S. 4

f.). Der genaue Verlauf der Beschwerden an der rechten Hüfte ergibt sich allerdings aus

den vorhandenen Akten nicht im Einzelnen: Gemäss dem von der Vorinstanz bei Dr. D.

eingeholten Arztbericht vom 10. März 2022 (IV-act. 111, S. 2 f.) hatte dieser der

Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit seit Juli 2020 keine weitere Arbeitsunfähigkeit

mehr attestiert (die Beschwerdeführerin wurde von ihm erst im Januar 2022 infolge der

Hüftoperation erneut zu 100% arbeitsunfähig geschrieben; die vorhandenen Akten ent-

halten, soweit ersichtlich, kein Verlaufsprotokoll über die im Verlauf des Jahres 2021 bei

Dr. D. stattgefundenen Konsultationen [wie aus IV-act. 87, S. 4 ff. für die Zeit bis

November 2020 ersichtlich], so dass sich aus den vorhandenen Akten auch nicht konkret

ergibt, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin in welchem Ausmass unter einer

Zunahme von Beschwerden litt). Anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort am 13. April

2021 hatte die Beschwerdeführerin jedenfalls noch nicht von Hüftbeschwerden berichtet

("Diesbezüglich geht es mir heute gut"), sondern ausschliesslich Rückenschmerzen

beklagt, welche allerdings erst nach der Geburt ihres zweiten Kindes am xx.xx.xxxx auf-

getreten seien ("Wenn nur die Rückenschmerzen nicht mehr wären. […] Während der

Schwangerschaft hatte ich keinerlei Beschwerden was den Rücken anbelangt"; vgl. zum

Ganzen IV-act. 90, S. 3 oben). Dem Einwand der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2021

(IV-act. 95) ist bezüglich einer Zunahme von Beschwerden an der rechten Hüfte

schliesslich ebenfalls nichts zu entnehmen. Der Rechtsvertreter führte lediglich sehr allge-

mein gehalten aus, die Lage der Beschwerdeführerin habe sich "seit der Begutachtung

vom 25. Juni 2019 in verschiedener Hinsicht (gesundheitlich, familiär) erheblich"

geändert, ohne allerdings eine konkrete Beschwerdezunahme an der rechten Hüfte zu

erwähnen bzw. darauf hinzuweisen, dass sich ihre gesundheitliche Situation konkret mit

Bezug auf die später operierte rechte Hüfte gravierend verschlechtert hätte. Berichte von

behandelnden Ärzten oder andere Hinweise, die auf eine Zunahme der Beschwerden an

der rechten Hüfte deuten würden, liegen für die Zeit bis Herbst 2021 also keine vor. Wann

genau Dr. D. die Beschwerdeführerin schliesslich zur Operation der rechten Hüfte an-

gemeldet hat, geht aus den vorliegenden Unterlagen ebenfalls nicht hervor; die M. Klinik

hat die OP-Anmeldung aber mit Schreiben vom 18. November 2021 bestätigt (vgl. IV-act.

105, S. 3). Dr. B. ging gemäss RAD-Bericht vom 16. Februar 2023, nach Annahme einer

vorübergehenden Arbeitsfähigkeit von 50% seit August 2020, ab Oktober 2021 wieder

von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus

(IV-act. 130, S. 3 oben).

Seite 17

Bei einer Gesamtbetrachtung und umfassenden Würdigung der erwähnten Unterlagen ist

davon auszugehen, dass sich die Situation an der rechten Hüfte erst im Verlauf der Herbst-

monate 2021 entscheidend verschlechtert hat. Dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin

unter diesen Umständen bis Ende September 2021 weiterhin entsprechend der vom RAD

als beweiswertig bezeichneten Einschätzung von Dr. C. als 50% arbeitsfähig angestammt

und adaptiert betrachtete und sie gemäss angefochtener Verfügung vom

10. Januar 2024 (IV-act. 139) schliesslich erst ab Oktober 2021 wiederum zu 100% arbeits-

unfähig einstufte (einhergehend mit einer drei Monate daraufhin erfolgten Rentenanpassung

per Januar 2022, wo der Beschwerdeführerin wiederum eine volle IV-Rente zugesprochen

wurde), ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

c. Die Ausrichtung einer vollen Rente von Januar 2022 bis und mit Februar 2023 ist zwischen

den Parteien nicht umstritten und damit an dieser Stelle auch nicht näher zu prüfen. Insoweit

die Beschwerdeführerin für die Zeit ab März 2023 einen Rentenanspruch geltend macht, ist

zur in diesem Zusammenhang relevanten Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin

Folgendes in Erwägung zu ziehen:

• Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerde-

führerin spätestens ab 12. November 2022 wieder als zu 100% arbeitsfähig zu betrachten

sei und hat drei Monate später, also ab März 2023, die Rente aufgehoben, womit die

Beschwerdeführerin nicht einverstanden ist. Für die somit zwischen den Parteien konkret

umstrittene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab November 2022

wird auch das erwähnte PMEDA-Gutachten in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen

sein, nachdem die Gutachter die Beschwerdeführerin im Verlauf des Novembers 2022

persönlich untersuchten und ihre interdisziplinären Schlussfolgerungen rückwirkend auf

diese Untersuchungen bezogen (vgl. dazu IV-act. 128, S 22 unten: "Die jetzige Bewertung

darf also spätestens ex nunc gelten."). Bei der Beurteilung des Arbeitsfähigkeitsverlaufs

sind nebst dem PMEDA-Gutachten aber auch die im medizinischen Dossier vorhandenen

weiteren Berichte der Behandler bzw. Einschätzungen des RAD im Zeitraum kurz vor

November 2022 bzw. in der Zeit nach dem PMEDA-Gutachten von Relevanz.

• Am 14. April 2022 berichtete der behandelnde Orthopäde Dr. D. mit Bezug auf die ope-

rierte rechte Hüfte noch von einem "unzufriedenstellenden Verlauf" und von persistieren-

den Beschwerden trotz NSAR-Einnahme (IV-act. 115, S. 2). Daran änderte sich auch ge-

mäss seinem späteren Verlaufsbericht vom 13. Juni 2022 nichts, wobei er dort ohne ge-

nauere Konkretisierung angab, seit dem Operationsdatum bestehe ein (nicht konkret be-

zifferter) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 114, S. 2). Wohl, weil der behandelnde

Arzt erwähnte, seines Wissens arbeite die Beschwerdeführerin – trotz persistierenden

Schmerzen – seit April "wieder vollumfänglich", gelangte RAD-Arzt Dr. E. im Bericht vom

Seite 18

20. Juli 2022 zum Schluss, "da gemäss dem Orthopäden Dr. D. angeblich seit April 2022

wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit besteht, wäre es sehr erfreulich und könnte

ggf. auf eine Begutachtung verzichtet werden, vorausgesetzt die Versicherte ist auch

wirklich für ein 100% Pensum vollumfänglich leistungsfähig." Auf Rückfrage der Vor-

instanz bei Dr. D., ob die Beschwerdeführerin somit für ein 100% Pensum vollumfänglich

leistungsfähig sei (IV-act. 117, S. 1), antwortete dieser: "Wie ich bereits im Schreiben vom

09.06.2022 mitgeteilt habe, arbeitet die Patientin meines Wissens nach trotz der be-

stehenden residuellen Beschwerden wieder zu 100%". Da kein Schreiben von Dr. D. vom

9. Juni 2022 in den Akten vorhanden ist, dürfte mit dem Hinweis stattdessen wohl seine

Angabe im Verlaufsbericht vom 13. Juni 2022 (IV-act. 114, S. 2; siehe oben) gemeint sein;

dort hatte Dr. D. der Beschwerdeführerin notabene aber keine volle Arbeitsfähigkeit in

einem 100%-Pensum attestiert, sondern lediglich erwähnt, seines Wissens arbeite die

Beschwerdeführerin bereits "wieder vollumfänglich." Diese Angabe bezog sich nahelie-

genderweise auf die Ausschöpfung des von der Beschwerdeführerin vor den

Hüftoperationen geleisteten Pensums von rund 20% und nicht auf ein Vollzeitpensum (vgl.

dazu IV-act. 34; IV-act. 48: Stundenlohnanstellung bei I.; der Vorinstanz wurde seitens

des Rechtsvertreters später mitgeteilt, die Beschwerdeführerin habe seit Juli 2022 eine

neue Anstellung als Assistenzperson bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 8

Stunden [IV-act. 121], was ebenfalls einem rund 20%-igen Arbeitspensum entspricht). Ob

bzw. in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin nach der Operation der rechten Hüfte

im Januar 2022 vor dem Stellenantritt im Juli 2022 einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachging

oder nicht, ergibt sich nicht aus den vorhandenen Unterlagen. Im Arztbericht "Berufliche

Integration/Rente" vom 10. März 2022 (IV-act. 111, S. 2 f.) hatte Dr. D. sämtliche Fragen

zur beruflichen Situation noch offengelassen und explizit angegeben, es lägen ihm keine

Informationen zur beruflichen Situation vor (in seinem späteren Bericht vom 14. April 2022

[IV-act. 115, S. 2] wurde I. als Arbeitgeber allerdings dann doch vermerkt). Bei einer Ge-

samtwürdigung der erwähnten Unterlagen kann der im RAD-Bericht vom 20. Juli 2022

gezogene Schluss, wonach Dr. D. angegeben haben soll, die Beschwerdeführerin sei seit

April 2022 in einem 100%-Pensum vollständig arbeitsfähig, nicht nachvollzogen werden.

Die vorhandenen Unterlagen lassen lediglich darauf schliessen, dass die Beschwerde-

führerin in ihrer in einem rund 20%-Pensum ausgeübten Arbeit ab April 2022 nicht mehr

eingeschränkt war. Diese Ansicht scheint auch der RAD in der Zwischenzeit zu vertreten,

nachdem Dr. B. im späteren RAD-Bericht vom 16. Februar 2023 (IV-act. 130, S. 3 oben)

schliesslich von einer 80%-igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum

April bis August 2022 ausging, was angesichts vorstehender Ausführungen grundsätzlich

nachvollzogen werden kann.

Seite 19

• Vom 1. bis 30. September 2022 wurde die Beschwerdeführerin vom Hausarzt Dr. H. we-

gen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (IV-act. 121, S. 7). Der genaue Grund

für die attestierte Arbeitsunfähigkeit lässt sich dem medizinischen Dossier nicht ent-

nehmen. Im RAD-Bericht vom 16. Februar 2023 (IV-act. 130) bezeichnete Dr. B. die

Beschwerdeführerin für die Monate September und Oktober 2022 zu 100% arbeitsun-

fähig, ebenfalls ohne nähere Begründung.

• Die PMEDA-Gutachter, die die Beschwerdeführerin Mitte November 2022 begutachteten,

gelangten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss, die Beschwerdefüh-

rerin sei spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (also ab 12. November 2022) als

voll arbeitsfähig (bezogen auf ein 100%-Pensum) zu betrachten; aufgrund des Prothesen-

status beider Hüftgelenke und der bildmorphologischen degenerativen spinalen Verände-

rungen seien lediglich körperlich überwiegend schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häu-

figen Zwangshaltungen der Wirbelsäule ungeeignet (IV-act. 128, S. 22 f.).

Wenn die PMEDA-Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Bezug auf

die erfolgten Hüftoperationen bzw. in diesem Zusammenhang beklagten Beschwerden ab

dem Begutachtungszeitpunkt nicht mehr als eingeschränkt betrachteten, entspricht dies

grundsätzlich der (mittel- bis längerfristigen) Erwartung von Dr. D. gemäss Bericht vom

10. März 2022, wo er mit Blick auf die Zukunft festhielt, es sei davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin, was die Hüftprobleme betrifft, dereinst wieder vollumfänglich im

angestammten Beruf arbeiten könne (IV-act. 111, S. 3). Dass die Beschwerdeführerin

auch bei der Begutachtung im November 2022 noch von Hüftschmerzen, insbesondere

rechts, berichtete (vgl. dazu IV-act. 128, S. 74 oben; S. 88 oben), stand der Attestierung

einer vollen Arbeitsfähigkeit mit Bezug auf die Diagnose "Hüft-TEP beidseits mit gutem

operativem Ergebnis" (IV-act. 128, S. 21) aus Sicht der PMEDA-Gutachter nicht entgegen,

was unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin im Fragebogen (vgl. IV-act.

128, S. 54) betreffend Hüftbeschwerden auch keine andauernden Schmerzen, sondern

lediglich "Gelegentlich Hüft Schmerzen" erwähnte, grundsätzlich nachvollzogen werden

kann.

Nebst den persistierenden Hüftschmerzen erwähnte die Beschwerdeführerin bei der

PMEDA-Begutachtung aber nicht nur (gelegentliche) Hüftbeschwerden, sondern vorrang-

ig intensive spinale Schmerzen (IV-act. 128, S. 8, 2. Absatz; insbesondere auch Frage-

bogen, IV-act. 128, S. 54: "Schmerzen im unteren Rücken, Schmerzen im oberen Rücken/

Schulter"). Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung ist in diesem Zusammenhang zu ent-

nehmen (vgl. IV-act. 128, S. 21 unten): "Bildmorphologische multisegmentale degenera-

tive Veränderungen cervical und lumbal, ohne assoziierten namhaften orthopädisch-neu-

rologischen Störungsbefund." Eine Auswirkung der schon von Dr. C.

Seite 20

gestellten Diagnose (vgl. dazu IV-act. 68, S. 24: chronisch lumbovertebrales Schmerzsyn-

drom und chronisch cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit anamnestisch pseudoradi-

kulären Ausstrahlungen) bzw. der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang

beklagten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit wurde von den PMEDA-Gutachtern ver-

neint mit der Begründung: "Die hiesigen klinischen Befunden zeigen keine erhebliche

somatische oder psychiatrische Auffälligkeit. Die Plausibilitätsprüfung ergibt keinen wirk-

samen Analgetikaspiegel was die Angaben erheblicher Schmerzen nicht bestätigt.

Anhand der hiesigen klinischen Befunde besteht kein ausreichender Anhalt für eine Ein-

schränkung der Alltagskompetenz" (IV-act. 128, S. 8).

Auch Dr. C. hatte in seinem Gutachten bereits darauf hingewiesen, dass eine "sehr tiefe

Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit […] nicht mit den objektivierbaren

pathologischen klinischen, laborchemischen und radiologischen Befunden" korreliere (IV-

act. 68, S. 24), ging allerdings anders als die PMEDA-Gutachter nicht von einer vollen

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, sondern war in der Gesamtbeurteilung zum

Schluss gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin eine deutlich geringere, konkret "min-

destens" eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit (angestammt und adaptiert) bestehe. Dr. B. hatte

diese Einschätzung von Dr. C. im RAD-Bericht vom 9. Oktober 2019 (IV-act. 69) als

versicherungsmedizinisch plausibel bezeichnet. Derselbe RAD-Arzt erachtete im RAD-

Bericht vom 16. Februar 2023 die doppelt so hohe Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

durch die PMEDA-Gutachter ebenfalls als plausibel (IV-act. 130). Den verschiedenen

medizinischen Beurteilungen in den vorinstanzlichen Akten ist allerdings nicht zu

entnehmen, inwieweit das bei der PMEDA-Begutachtung eingeholte aktuelle MRI (vgl.

dazu IV-act. 128, S. 346 f.) Veränderungen aufweist im Vergleich zu den früheren

Röntgenbefunden, auf denen die zuvor vom RAD als ebenfalls nachvollziehbar be-

zeichnete Beurteilung von Dr. C. basierte (IV-act. 68, S. 21 f.): Das Gutachten von Dr. C.

wurde im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung im PMEDA-Gutachten zwar

mehrfach ausführlich wiedergegeben (IV-act. 128 S. 12 ff., überdies auch ausführliche

Darstellung in den Teilgutachten z.B. IV-act. 128, S. 120 ff.), aber nicht konkret dazu

Stellung genommen, mit welcher Begründung eine doch erheblich unterschiedliche

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin sowohl

dannzumal als auch im Zeitpunkt des PMEDA-Gutachtens primär beklagten, spinalen

Beschwerden und soweit für das Gericht ersichtlich im

Wesentlichen vergleichbaren Befunde erfolgte. Während der internistische PMEDA-Gut-

achter in seinem Teilgutachten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

stellte und anführte, die Beschwerdeführerin habe während der 90-minütigen Begutach-

tung nicht namhaft schmerzgeplagt gewirkt (IV-act. 128, S. 74 unten); wies der orthopä-

dische PMEDA-Gutachter darauf hin, die Beschwerdeführerin habe vorrangig von lumba-

Seite 21

len und cervicalen Rückenschmerzen sowie von geringen belastungsabhängigen

Schmerzen im Bereich beider Hüften (rechts mehr als links) berichtet (IV-act. 128, S. 88

oben; wortgleich auf S. 125 Mitte), im klinischen Befund habe sich aber keine erhebliche

spinale Auffälligkeit ergeben (IV-act. 128, S. 125 unten). Weder der Vorgutachter Dr. C.

noch er hätten Hinweise auf ein spezifisch-entzündliches Geschehen im Bereich des

Achsenorgans/ISG gesehen und: "Eine orthopädisch begründbare Beeinträchtigung der

Selbständigkeit, Selbstversorgung und sozialen Aktivität lässt sich aus den hiesigen Be-

funden nicht ableiten. Anamnestisch werden das selbstständige Führen eines automatik-

getriebenen Pkws […], das Fahren eines Rollers, Haushaltsselbstversorgung, Versorgung

des Kindes, Spaziergänge, soziale Kontakte zu Familie und Verwandten sowie eine Reise

mit dem Auto im Sommer 2022 nach Kroatien und Bosnien genannt." In dem ins Gutach-

ten integrierten Fragebogen wurden allerdings, was die "Haushaltsselbstversorgung" be-

trifft, bei den Haushaltstätigkeiten diverse Tätigkeiten lediglich als "teilweise/mit Hilfe mög-

lich" bezeichnet (IV-act. 128, S. 109), so dass die vom Gutachter anamnestisch angege-

bene Haushaltsselbstversorgung nur bedingt zutrifft. Insoweit in der PMEDA-Begutach-

tung im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung schliesslich angeführt wird:

"Die Plausibilitätsprüfung ergibt keinen wirksamen Analgetikaspiegel, was die Angaben

erheblicher Schmerzen nicht bestätigt" (IV-act. 128, S. 8), genügt diese

Begründung bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Unterlagen nicht, um daraus

schlüssig und nachvollziehbar von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

sowohl angestammt als auch adaptiert ab dem Gutachtenszeitpunkt auszugehen, nach-

dem der RAD-Arzt im RAD-Bericht vom 16. Februar 2023 (IV-act. 130) – allerdings ohne

nähere Begründung – noch eine volle Arbeitsunfähigkeit im September und Oktober 2022

angab.

Angesichts der erhöhten Anforderungen an die Beweiswertigkeit (vgl. dazu E. 2.1c vorste-

hend) kann daher, was die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Beschwerdeführerin zur Klä-

rung des ab März 2023 von der Vorinstanz verneinten Rentenanspruchs betrifft, aus Sicht

des Obergerichts nicht auf das PMEDA-Gutachten abgestellt werden. Daran ändert auch

die von der Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zusätzlich

eingereichte RAD-Stellungnahme vom 15. März 2024 (act. 8) nichts, wo der RAD-Arzt

ausführte, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung liege "in der gleichen Einschätzung des RAD,

welcher ebenfalls bei einzig gesundheitlichen Limiten von Seiten eines Schmerzsyndroms

am Rücken sowie erfolgreich implantierten künstlichen Hüftgelenken zu einer 100% adap-

tierten Arbeitsfähigkeit kommt." Das rheumatologische Gutachten von 2019 habe eine

zumutbare Arbeitsfähigkeit in der Höhe des Wunschpensums von 50% gezeigt und auch

der behandelnde Orthopäde habe vor dem PMEDA-Gutachten berichtet, dass die

Beschwerdeführerin wieder vollumfänglich arbeite. Letztere Aussage stimmt so nicht und

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steht zudem im Widerspruch zur bereits erwähnten, vom RAD Arzt abgegebenen Ein-

schätzung einer deutlich höheren 80%-igen bzw. später sogar wieder 100%-igen Arbeits-

unfähigkeit. Dass sich Dr. C. in seinem Gutachten zudem lediglich zu einem angeblichen

50%-igen Wunschpensum der Beschwerdeführerin und nicht zur ihr aus seiner Sicht

generell zumutbaren Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Vollpensum

geäussert haben soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Um die zwischen den Parteien umstrittene Frage nach einem allfälligen Rentenanspruch für

die Zeit ab März 2023 zu beantworten und schlüssige und nachvollziehbare Aussagen zur in

diesem Zusammenhang relevanten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erhalten,

sind in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen nötig. Nachdem von der Beschwerdefüh-

rerin psychische Beschwerden weder geltend gemacht werden noch gestützt auf die Unter-

lagen ersichtlich wäre, dass sie unter solchen leidet, erübrigt sich aus Sicht des Obergerichts

die (erneute) Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. Die relevanten Einschränkungen

können mit einem monodisziplinären Gutachten, sei dies beim Vorgutachter Dr. C. oder einer

anderen geeigneten medizinischen Fachperson aus dem Bereich Rheumatologie/Orthopä-

die, abgeklärt werden. Im konkreten Fall wird die Streitsache zur Vornahme dieser Abklä-

rungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dieses Vorgehen macht nicht nur zur Wahrung

des Instanzenzugs, sondern insbesondere auch deshalb Sinn, weil auch mit Bezug auf den

Haushaltsbereich eine nochmalige Prüfung des Sachverhalts angezeigt ist (vgl. dazu nach-

folgend, E. 2.5).

E. 2.5 Einschränkung im Haushalt

Dr. C. hatte sich in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2019 (IV-act. 68) auf S. 30 unter Ziff.

8.1 zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt wie folgt

geäussert: "Aus rheumatologischer Sicht ist eine Einschränkung der körperlichen

Leistungsfähigkeit im Haushalt aufgrund der bildgebend nachgewiesenen fortgeschrittenen

lumbosacralen Segmentdegeneration und weniger aufgrund der degenerativen Verän-

derungen der HWS bezüglich schwerer rückenbelastender Arbeiten nachvollziehbar. […] Die

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ist aus rheumatologischer Sicht auf maximal

30% einzuschätzen. Es empfiehlt sich eine ergänzende Abklärung an Ort und Stelle (Haus-

haltsabklärung)." Dieser Empfehlung entsprechend hat die Vorinstanz am 13. April 2021 bei

der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung durchgeführt (IV-act. 90). Die

Abklärungsperson ermittelte eine lediglich geringe Einschränkung im Haushaltsbereich von

8.75%, dies unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht ihres vollzeitlich erwerbstätigen

Lebenspartners. Mit ihrer Beschwerde beanstandete die Beschwerdeführerin die Höhe der

ermittelten Einschränkung grundsätzlich nicht und die von der Vorinstanz ermittelte Ein-

Seite 23

schränkung wurde vom RAD-Arzt ohne Begründung als nachvollziehbar bezeichnet (IV-act.

91); auch gegenüber den Behandlern scheint die Beschwerdeführerin nicht von grösseren

Einschränkungen im Haushaltsbereich berichtet zu haben (vgl. dazu IV-act. 86, S. 4, Ziff.

4.5). Allerdings wurde die Betreuung des im Zeitpunkt der Abklärung erst 2 Monate alten

Kindes der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsabklärung lediglich mit 10% gewichtet. Es

muss angenommen werden, dass sich mit zunehmendem Alter des Kindes diese Gewich-

tung mit Auswirkung auf die Gewichtung der übrigen in der Haushaltsabklärung angeführten

Bereiche schon kurz darauf verändert haben dürfte. Ausserdem hat die Wohnadresse der

Beschwerdeführerin inzwischen geändert, so dass zumindest nicht ohne weiteres davon

ausgegangen werden kann, dass sich die aktuelle Haushalts- und persönliche Situation noch

gleich präsentieren wie im Zeitpunkt der bereits gemachten Abklärung vor Ort im April 2021.

Im Rahmen der weiteren Abklärungen vor erneuter Verfügung über den Rentenanspruch

wird diesen Überlegungen ebenfalls Rechnung zu tragen sein: Sofern die noch zu tätigenden

medizinischen Abklärungen die Frage nach Einschränkungen im Haushaltsbereich nicht

ohnehin bereits abschliessend beantworten, drängen sich gegebenenfalls auch im Haus-

haltsbereich weitere Abklärungen auf.

E. 2.6 Schliesslich kann, was die konkrete Berechnung des Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich betrifft, abschliessend angemerkt werden, dass der Hinweis der Beschwerdeführerin in Ziff.

E. 3 Zeitraum ab März 2023 (vgl. dazu lit. c nachfolgend)

Geht es um die Beurteilung eines Rentenanspruchs, ist vorab entscheidend, wie der Invali-

ditätsgrad zu ermitteln ist. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit ihrer Beschwerde, dass

die Vorinstanz sie als Teilerwerbstätige qualifiziert und den Invaliditätsgrad anhand der sog.

gemischten Methode ermittelt habe. Theoretisch sei für die Beschwerdeführerin nämlich ein

100% Pensum möglich. Sollte trotzdem nach der gemischten Methode vorgegangen werden,

so wäre der Anteil Erwerb ihrer Ansicht nach mit 80% und der Anteil Haushalt mit 20% ein-

zusetzen. Die Vorinstanz ging bei der Rentenprüfung dagegen davon aus, dass die

Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einer Gewichtung von 70% Erwerb und 30%

Haushalt zu qualifizieren sei. Hierzu ist Folgendes in Erwägung zu ziehen:

a. Ob jemand als ganztägig oder zeitweise Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzu-

stufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkom-

mensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü-

fung, was die betreffende Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine

gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonde-

Seite 12

ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie

allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen

Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie

sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische

Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche-

rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl.

dazu anstelle vieler: BGE 125 V 146 E. 2c und BGE 141 V 15 E. 3.1; je m.w.H.).

b. Die Beschwerdeführerin arbeitete vor der IV-Anmeldung im Jahr 2017 zuletzt in einem Teil-

zeitpensum von 60% als Verkaufsmitarbeiterin (IV-act. 12, S. 3). Beim Assessmentgespräch

vom 19. Oktober 2017 äusserte sie, ihr Pensum würde ohne Gesundheitsschaden 60-80%

betragen, der letzte Arbeitgeber habe ihr allerdings trotz mehrerer Nachfragen kein Arbeits-

pensum von 80% anbieten können (IV-act. 20, S. 2). Beim RAV meldete sich die Beschwer-

deführerin nach der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung für ein Pensum von 80%

zur Vermittlung an (IV-act. 18). Bei der Abklärung vor Ort am 13. April 2021 (IV-act. 90)

erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätte bei voller Gesundheit nach der Geburt der zweiten

Tochter am xx.xx.xxxx und anschliessendem Mutterschaftsurlaub zunächst ein

Arbeitspensum von 60% aufgenommen und dieses mit zunehmendem Alter des Kindes im

weiteren Verlauf kontinuierlich gesteigert. Einerseits wäre die Betreuung des Kindes

zunächst vor allem durch den Kindsvater (bei einer ausserhäuslichen Tätigkeit ihrerseits an

den Wochenenden und evtl. Abendzeiten) und später, bei einer Aufstockung des Pensums,

zusätzlich durch den Schwiegervater in spe sichergestellt gewesen; ihr wäre es langweilig

nur zu Hause, sie sei ein sehr kommunikativer Mensch und gerne unter Leuten. Dass der

künftige Schwiegervater für die Kinderbetreuung hinzugezogen werde, sei bereits im Vorfeld

so besprochen worden.

c. Bei einer Gesamtwürdigung kann die von der Vorinstanz bei der Rentenprüfung seit dem

frühestmöglichen Rentenbeginn im Jahr 2018 angenommene Qualifikation von 70% Erwerb

und 30% Haushalt grundsätzlich nachvollzogen werden. Dass die Beschwerdeführerin vor

ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung weniger als 80% erwerbstätig war, ist dabei

nicht in erster Linie ausschlaggebend; relevant ist das Ausmass der hypothetischen Erwerbs-

tätigkeit im Gesundheitsfall ab allfälligem Rentenbeginn bei im Übrigen unveränderten Ver-

hältnissen. Was die zuletzt vor der IV-Anmeldung ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdefüh-

rerin als Verkäuferin bei der Tankstelle betrifft, ist aktenkundig, dass ihr diese Arbeit gut

gefallen habe, obwohl es schwierig gewesen sei mit dem Vorgesetzten (vgl. dazu IV-act. 20,

S. 4 oben). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin

vor der vom Arbeitgeber ihr gegenüber ausgesprochenen Kündigung eine alternative Stelle

Seite 13

mit einem höheren Pensum von 80% gesucht hätte, so dass anzunehmen ist, dass sie ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung zumindest zunächst weiterhin unverändert im 60%-Pen-

sum bei der Tankstelle gearbeitet hätte. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im weiteren Zeitverlauf bis zur Geburt der zweiten

Tochter eine alternative Stelle mit einem höheren Pensum von 80% gesucht und angetreten

hätte, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie ab dem frühestmöglichen

Zeitpunkt des Rentenbeginns im März 2018 in einem mindestens 80%-igen oder gar voll-

zeitigen Erwerbspensum tätig gewesen wäre, wie sie geltend macht, ist jedoch nicht ersicht-

lich. Nach der Geburt der zweiten Tochter hätte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen

Angaben zunächst wieder in einem 60%-Pensum gearbeitet und danach das Pensum schritt-

weise wieder erhöht. Unter diesen Umständen fällt die von der Vorinstanz sowohl für die Zeit

vor als für die hier relevante erste Zeit nach der Geburt der Tochter angenommene Qualifika-

tion von 70% Erwerb / 30% Haushalt zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus.

E. 3.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kosten- pflichtig. In IV-Verfahren vor Obergericht betragen die Kosten üblicherweise Fr. 800.--, sofern Seite 24 keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Abweichen nach oben oder unten erfordern. Weil die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen recht- sprechungsgemäss als Obsiegen gilt (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_509/ 2019 vom 8. November 2019 E. 6), sind bei der Beschwerdeführerin keine Kosten zu erheben (Art. 19 Abs. 3 e contrario i.V.m. Art. 53 Abs. 1 VRPG). Da der IV-Stelle gestützt auf Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden, sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

E. 3.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat eine im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende Beschwerde führende Person – was auf die Beschwerdeführerin zutrifft – Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Entschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/ 2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.1). Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) gelangt in Verwaltungssachen vor Obergericht die pauschale Bemessung zur Anwendung. Für das Honorar ist grundsätzlich ein Rahmen zwi- schen Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- vorgesehen (Art. 16 Abs. 1 AT). Im vorliegenden Fall erscheint ein Honorar von Fr. 2'000.-- als angemessen, welches an der unteren Bandbreite des üblicherweise in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Honorars von rund Fr. 1'800.-- bis 2'500.-- liegt, dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass die zweite von der Beschwer- deführerin eingereichte Eingabe im Vergleich zur Beschwerdeschrift keine neuen Argumente enthält, für welche ein Zusatzaufwand ersichtlich wäre. Zuzüglich einer Barauslagenpau- schale von 4% und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt sich somit eine Ent- schädigung von Fr. 2'248.50, welche der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz zuzu- sprechen ist. Seite 25

E. 4 auf Seite 6 ihrer Beschwerde (act. 1), wonach sie aktuell bei der N. AG in einem Pensum von 20-25% einen Nettolohn von rund Fr. 15'000.-- verdiene, für den von der Vorinstanz erneut vorzunehmenden Einkommensvergleich insoweit nicht entscheidend sein wird, als für die Festsetzung des Invalideneinkommens gemäss ständiger Rechtsprechung zwar primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht, der tatsächlich erzielte Verdienst (brutto, nicht netto) aber nur dann als Basis für die Festsetzung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen ist, wenn kumulativ beson- ders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_476/2023 vom 28. März 2024 E. 4.2 m.w.H.).

3. Kosten und Entschädigung

Dispositiv
  1. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.
  2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pateientschädigung von Fr. 2'248.50 zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen End-entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
  3. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde - Bundesamt für Sozialversicherungen, eingeschrieben nach Rechtskraft an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv), interne Post
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung

Urteil vom 17. September 2024

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser

Oberrichterinnen K. Schindler-Pfister, S. Scheidegger

Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider

Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer

Verfahren Nr. O3V 24 5

Ort des Entscheids Trogen

Beschwerdeführerin A.

vertreten durch: RA AA.

Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Rechtsdienst,

Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau

Gegenstand Rente der Invalidenversicherung

Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle

Appenzell Ausserrhoden vom 10. Januar 2024

Rechtsbegehren

a) der Beschwerdeführerin:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 10. Januar 2024 (Verfügungs-

teil: Zusprache einer Invalidenrente) sei teilweise aufzuheben und A. sei auch ab 01.

März 2018 bis 30. September 2019 und vom 01. November 2020 bis

31. Dezember 2021 sowie ab 01. März 2023 unbefristet eine IV-Rente zuzüglich

Kinderrenten auszurichten;

2. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuer

Beurteilung bzw. Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) der Vorinstanz:

Die Beschwerde sei abzuweisen.

Sachverhalt

A. Die am xx.xx.xxxx geborene A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte der IV-Stelle

Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) im August 2017 unter Verweis auf eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 21. November 2016 wegen Morbus Bechterew das

Meldeformular Früherfassung ein (IV-act. 1). Hierauf teilte ihr die Vorinstanz mit, aufgrund

erster Abklärungen sei davon auszugehen, dass eine IV-Anmeldung nötig sei (IV-act. 4),

worauf die Beschwerdeführerin ihr noch im selben Monat das ausgefüllte Anmeldeformular

zuschickte (IV-act. 5).

B. In der Folge gleiste die Vorinstanz verschiedene Abklärungen beim letzten Arbeitgeber und

bei den die Beschwerdeführerin behandelnden Arztpersonen auf. Beim Assessmentge-

spräch vom 19. Oktober 2017 (IV-act. 20) berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe keine

abgeschlossene Berufsausbildung und habe mehrere Jahre bei verschiedenen Arbeitgebern

als Verkäuferin gearbeitet; ihr letztes Arbeitsverhältnis sei unter Einhaltung der Sperrfrist

wegen Krankheit schliesslich per Ende Februar 2017 arbeitgeberseitig gekündigt worden.

Sie leide seit ungefähr fünf Jahren an Rückenbeschwerden; im Juli 2016 habe sie sich einer

Seite 2

OP unterzogen, seither gehe es nur noch bergab. Schliesslich sei die Diagnose Morbus

Bechterew gestellt worden. Diese Krankheit verlaufe schubförmig, sie leide permanent unter

Schmerzen und könne keine Besserung erwarten. Ohne Gesundheitsschaden würde sie ger-

ne 60-80% arbeiten; aktuell sei ihr eine Arbeitsfähigkeit von 20% attestiert.

RAD-Arzt Dr. B. unterzog die von der Vorinstanz eingeholten Arztberichte und Unterlagen

am 12. November 2017 einer Beurteilung und gelangte zum Schluss, die von der

Beschwerdeführerin erwähnte Diagnose Morbus Bechterew sei von fachärztlicher Sicht nicht

bestätigt, sondern verworfen worden. In einem Bericht der Klinik L. sei zudem nachvollzieh-

bar festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Verkaufstätigkeit

und jegliche rückengeeignete Arbeiten uneingeschränkt zumutbar seien; IV gestützte beruf-

liche Massnahmen seien bei subjektiver Invaliditätsüberzeugung kaum zielführend

(IV-act. 24).

Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (IV-act. 26) verneinte die Vorinstanz hierauf einen

Anspruch auf Arbeitsvermittlung und wies das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin

ab (IV-act. 25). Hierauf wurden der Vorinstanz aktuelle Arztberichte der behandelnden

Orthopäden sowie eine interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung der Behandler der

Kliniken L. eingereicht (VI-act. 27), worauf die Vorinstanz das Dossier erneut dem RAD zur

Beurteilung vorlegte. Im RAD-Bericht vom 23. Februar 2018 (IV-act. 28) gelangte

Dr. B. zum Schluss, es würden in den eingereichten Unterlagen neue Diagnosen am unteren

Rücken aufgeführt, womit sich die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit angestammt

bzw. 50%-ige Arbeitsunfähigkeit in rückenadaptierter Tätigkeit nun nachvollziehen lasse.

Daraufhin gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Beratung und Unterstützung bei

der Stellensuche (IV-act. 30). Bei einer Besprechung am 20. April 2018 wurde vereinbart,

dass für die Beschwerdeführerin, die sich inzwischen für ein Pensum von rund 30% selber

eine Stundenlohn-Anstellung bei I. organisiert hatte, mit dem aktuellen Arbeitgeber ein

Versuch gestartet werden solle, das gewünschte Pensum von 60% innerhalb von vier

Monaten zu erreichen (IV-act. 34, IV-act. 40 ff.). Nachdem sich eine Steigerung des

Arbeitspensums über 40% als unmöglich erwiesen hatte (IV-act. 49), schloss die Vorinstanz

die beruflichen Massnahmen am 20. August 2018 ab und leitete die Rentenprüfung ein.

C. Nach der Einholung von aktuellen Arztberichten legte die Vorinstanz das Dossier erneut dem

RAD zur Beurteilung vor. Dr. B. hielt gemäss Einschätzung vom 17. März 2019

(IV-act. 60) zur Klärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine rheumatologische

Begutachtung für erforderlich; es falle allein gestützt auf die Akten schwer, die wirkliche

Handicapierung zu objektivieren, da die Diagnose eines Morbus Bechterew wiederholt

Seite 3

verworfen worden sei, keine hohe Entzündungsaktivität vorliege und die medikamentöse

Therapie nicht habe maximiert werden müssen.

Das im Anschluss bei Dr. C. in Auftrag gegebene Gutachten wurde von diesem am 7.

Oktober 2019 abgegeben (IV-act. 68). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

nannte der Gutachter ein chronisch lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie ein chronisch

cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit anamnestisch pseudoradikulären Ausstrahlungen

(IV-act. 68, S. 24 f.). Dem Gutachter waren teils inkonsistente Befunde und Hinweise für ein

nicht organisches Krankheitsverhalten aufgefallen und er wies darauf hin, dass die sehr tiefe

Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit mit den objektivierbaren

pathologischen rheumatologischen Befunden nicht erklärbar sei. Die durch die

behandelnden Ärzte attestierte volle Arbeitsunfähigkeit angestammt von November 2016 bis

20. April 2017 sei nachvollziehbar, während bezüglich des weiteren Verlaufs aus aktueller

rheumatologischer Sicht keine schlüssigen retrospektiven Angaben möglich seien. Spätes-

tens seit dem Zeitpunkt seiner eigenen Begutachtung im Juni 2019 bestehe in der zuletzt

ausgeübten, aufgrund des Anforderungsprofils als körperlich leicht bis höchstens gelegent-

lich mittelschwer einzustufenden Tätigkeit als Verkäuferin eine Arbeitsfähigkeit angestammt

von 50%, halbtags (IV-act. 68, S. 29 unten). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielt

der Gutachter fest, bei gleichzeitiger Beanspruchung im Haushalt, wofür eine Einschränkung

von maximal 30% bestehe (IV-act. 68, S. 30 f.), sei der Beschwerdeführerin spätestens seit

August 2017 ein Arbeitspensum von 50% zumutbar. Als für die Beschwerdeführerin geeignet

wurden vom Gutachter folgende Arbeiten bezeichnet (vgl. dazu IV-act. 68, S. 29 f.): Körper-

lich leichte bis gelegentlich mittelschwere, mit Vorteil wechselbelastende berufliche Tätigkei-

ten ohne rückenbelastende Arbeiten, d.h. kein Heben/Tragen grösserer Lasten, Gewichts-

limite repetitiv 5 kg, vereinzelt 7.5 bis 10 kg, keine langdauernden Arbeiten in Wirbelsäulen-

zwangshaltungen, keine repetitiven Wirbelsäulenflexionen, -extensionen und insbesondere

-torsionen, ohne kraftanfordernde oder repetitiv auszuführende Arbeiten mit den oberen

Extremitäten über der Horizontalen.

Die Vorinstanz konsultierte im Anschluss erneut den RAD. Dr. B. erachtete das rheuma-

tologische Gutachten von Dr. C. gemäss Einschätzung vom 9. Oktober 2019 (IV-act. 69) als

versicherungsmedizinisch plausibel. Der Gesundheitszustand sei stabil. Sowohl angestammt

als auch adaptiert betrage die erwerbliche Arbeitsfähigkeit mindestens 50%; im Haus-

haltsbereich bestehe eine maximal 30%-ige Arbeitsunfähigkeit für fordernde körperliche

Arbeiten, ohne Anrechnung der zumutbaren Familienhilfe des Partners. Die Tatsache, dass

die Beschwerdeführerin von den Behandlern seit November 2016 krankgeschrieben werde,

sei gestützt auf die Begutachtung zu relativieren.

Seite 4

D. Als die Vorinstanz zur abschliessenden Sachverhaltsklärung zusätzlich eine Haushaltsab-

klärung vor Ort einleiten wollte, informierte die Beschwerdeführerin, es sei inzwischen neu

eine Hüftkopf-Nekrose aufgetreten (IV-act. 70). Basierend auf den in der Folge eingeholten

Arztberichten kam Dr. B. im RAD-Bericht vom 12. März 2020 (IV-act. 76) zum Schluss,

aufgrund der kurz nach der Begutachtung aufgetretenen neuen Befunde sei eine Haushalts-

abklärung zur Zeit nicht zielführend.

Mit E-Mail vom 28. Mai 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, sie habe vor

gut sechs Wochen die Hüfte operiert und könne wieder ohne Stöcke laufen, womit der

geplanten Haushaltsabklärung nun nichts mehr im Wege stehe (IV-act. 79). Hierauf

antwortete die Vorinstanz, für eine Haushaltsabklärung bedürfe es eines stabilen

Gesundheitszustands; erfahrungsgemäss sei nach der bei der Beschwerdeführerin

durchgeführten Operation von einer Rekonvaleszenzzeit von 3 Monaten auszugehen, so

dass frühestens anfangs Juli 2020 ein Bericht beim Behandler und nach nochmaliger Vorlage

des Dossiers an den RAD eine Haushaltsabklärung ins Auge gefasst werden könne (IV-act.

80). Nach mehrmaliger Mahnung durch die Vorinstanz beantwortete der behandelnde

Orthopäde Dr. D. am 4. November 2020 die von der Vorinstanz auf dem Formular "Berufliche

Integration/Rente" gestellten Fragen (IV-act. 81; IV-act. 86, S. 3 f.) und attestierte der

Beschwerdeführerin aufgrund der beidseitigen Hüftbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von

100% vom 9. März bis 12. Juli 2020 und von 50% vom 13. Juli bis 26. Juli 2020. Nach dem

Hüftgelenkersatz links hätten sich dort die Beschwerden deutlich gebessert, während sie

rechts bei Femurkopf-Nekrose persistierten und die diesbezügliche Behandlung noch nicht

abgeschlossen sei; bei Beschwerdeprogredienz müsse auch auf der rechten Seite ein

Hüftgelenkersatz in Betracht gezogen werden. Die Eingliederungsprognose erachtete er als

günstig, die Beschwerdeführerin scheine sehr engagiert zu sein.

Basierend auf dem mit aktuellen Berichten komplettierten medizinischen Dossier erklärte

Dr. B. im RAD-Bericht vom 16. November 2020 (IV-act. 88), der Gesundheitszustand sei

inzwischen "im Grunde" als stabil zu betrachten, da die linke Hüfte erfolgreich operiert wor-

den sei und die rechte Hüfte noch keine Intervention erfordere. Aufgrund des ausgewiesenen

Schmerzsyndroms seien körperlich fordernde Tätigkeiten limitiert. Die medizinisch zumutba-

re Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich betrage nach erfolgreicher medizinischer Behandlung

der Hüfte bezogen auf ein 100%-Pensum wieder mindestens 50%, wie im Gutachten von Dr.

C. für die Rückenproblematik beschrieben.

E. Mitte April 2021 führte die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin die geplante Haushaltsab-

klärung durch (IV-act. 90). Unter Miteinbezug einer Mitwirkungspflicht des Lebenspartners

der Beschwerdeführerin von rund 60-90 Minuten pro Tag ermittelte die Abklärungsperson

Seite 5

der Vorinstanz eine lediglich geringe Einschränkung im Haushaltsbereich von 8.75%. Ohne

Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht bzw. Mithilfe des Lebenspartners wurde

eine deutlich höhere Einschränkung von 50% angeführt (vgl. dazu IV-act. 90, S. 9).

F. Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2021 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie

habe keinen Anspruch auf eine IV-Rente, da sich aus den beiden Teilbereichen Haushalt

und Erwerb ein Invaliditätsgrad von maximal 38% ergebe (IV-act. 92). Nachdem die

Beschwerdeführerin hiergegen Einwand erhob (IV-act. 95), ordnete die Vorinstanz eine poly-

disziplinäre medizinische Untersuchung an (IV-act. 95 ff.). Als Gutachterstelle wurde die

PMEDA AG bestimmt (IV-act. 104).

Da sich die Beschwerdeführerin anfangs 2022 einer weiteren Hüft-OP unterziehen musste

(IV-act. 111 f.), wurde die Begutachtung zunächst allerdings noch sistiert. RAD-Arzt Dr. E.

hielt im RAD-Bericht vom 20. Juli 2022 (IV-act. 116) basierend auf den eingeholten aktuellen

Berichten der Behandler fest, gegebenenfalls könne inzwischen sogar auf eine Begutachtung

verzichtet werden, da der Orthopäde Dr. D. seit April 2022 eine vollumfängliche Arbeitsfähig-

keit attestiere. Der retrospektive Arbeitsunfähigkeits-Verlauf sehe wie folgt aus: 50% vom 21.

November 2016 bis September 2019 (basierend auf der Begutachtung von

Dr. C.); 100% von Oktober 2019 bis Juli 2020 (Hüftkopf-Nekrose links mit OP im April 2020);

50% von August 2020 bis September 2021 (gemäss Begutachtung von

Dr. C.); 100% von Oktober 2021 bis März 2022 (Hüftkopf-Nekrose rechts mit OP im Januar

2022); 0% seit April 2022 (gemäss Einschätzung von Dr. D.). Mit Schreiben vom 28. Juli

2022 (IV-act. 117) fragte die Vorinstanz hierauf bei Dr. D. nach: "Ist die Versicherte für ein

100%-Pensum voll leistungsfähig?", worauf dieser am 12. August 2022 (IV-act. 118)

antwortete: "Wie ich bereits im Schreiben vom 09.06.2022 mitgeteilt habe, arbeitet die

Patientin meines Wissens […] trotz der bestehenden residuellen Beschwerden wieder zu

100%." Nachdem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz via ihren Vertreter mitteilen liess,

sie habe seit Juli 2022 als Assistenzperson in der Residenz K. mit einer wöchentlichen

Höchstarbeitszeit von 8 Stunden gearbeitet und sei seit September 2022 erneut vollständig

arbeitsunfähig geschrieben (IV-act. 121), wurde an der Notwendigkeit eines Gutachtens

festgehalten und dieses im November 2022 bei der PMEDA AG durchgeführt.

Gemäss dem am 25. Januar 2023 fertiggestellten polydisziplinären PMEDA-Gutachten

(IV-act. 128) beantworteten die Gutachter die Frage: "Kann die Arbeitsfähigkeit nach

Einschätzung der / des Sachverständigen noch durch medizinische Massnahmen relevant

verbessert werden?" in der interdisziplinären Beurteilung wie folgt: "Die letzte/angestammte

Tätigkeit oder eine vergleichbare Arbeit sind als geeignet anzusehen. Arbeitsfähigkeit: 100%"

(IV-act. 128, S. 22, Ziff. 4.8). Als optimal angepasst wurden sowohl die letzte Tätigkeit als

Seite 6

auch eine vergleichbare Arbeit bezeichnet; "aufgrund des Prothesenstatus (Hüftgelenke) und

der bildmorphologischen degenerativen spinalen Veränderungen sind körperlich

überwiegend schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen der

Wirbelsäule ungeeignet" (IV-act. 128, S. 23, Ziff. 4.7). Zum Bericht der Haushaltsabklärung

durch die Vorinstanz hielten die Gutachter fest: "Der Abklärungsbericht enthält keine eigenen

objektiven Beobachtungen. Die hiesigen klinischen Befunde bieten kein ausreichendes

Korrelat der reklamierten Beschwerden" (IV-act. 128, S. 24, Ziff. 49).

Die Vorinstanz legte das Gutachten dem RAD zur Beurteilung vor. Im RAD-Bericht vom

16. Februar 2023 (IV-act. 130) gelangte Dr. B. zum Schluss, das polydisziplinäre PMEDA-

Gutachten sei versicherungsmedizinisch plausibel und die Ergebnisse seien nachzuvollzie-

hen. Der zeitliche Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sehe wie folgt aus: 50% von

November 2016 bis September 2019; 100% von Oktober 2019 bis Juli 2020; 50% von August

2020 bis September 2021; 100% von Oktober 2021 bis März 2022; 80% von April bis August

2022; 100% von September bis Oktober 2022; 0% ab November 2022. Adaptiert seien kör-

perlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, wechselbelastend mit wenig Zwangshaltungen.

Abschliessend wies der RAD-Arzt darauf hin, dass die Aktivitäten des täglichen Lebens zu

den geklagten Beschwerden kontrastieren würden.

Mit neuem Vorbescheid vom 21. Juni 2023 (IV-act. 133) sprach die Vorinstanz der Beschwer-

deführerin – basierend auf dem für die jeweiligen Zeiträume ermittelten IV-Grad von 73% –

von Oktober 2019 bis und mit Oktober 2020 sowie ab Januar 2022 bis und mit Februar 2023

eine ganze IV-Rente zu. Im Übrigen wurde ein Rentenanspruch abgewiesen. Damit war die

Beschwerdeführerin nicht einverstanden und bemängelte mit Einwand vom 20. Juli 2023

(IV-act. 134) insbesondere die Qualifikation 70% Erwerb / 30% Haushalt sowie das aus ihrer

Sicht nicht beweiswertige PMEDA-Gutachten. Am 10. Januar 2024 wurde über den Leis-

tungsanspruch der Beschwerdeführerin wie im Vorbescheid angekündigt verfügt (IV-act.

139).

G. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2024

erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 18. März 2024

(act. 7) beantragte die Vorinstanz deren Abweisung. Hierauf nahm die Beschwerdeführerin

mit Eingabe vom 30. März 2024 erneut Stellung (act. 11). Nachdem keine mündliche

Verhandlung angeordnet worden war und die Vorinstanz sich nicht mehr vernehmen liess,

wurde die Angelegenheit nach Abschluss des Schriftenwechsels direkt zur Beratung an der

Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 17. September 2024 traktandiert und mit

vorliegendem Urteil darüber entschieden.

Seite 7

H. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den vorinstanzlichen Akten sowie auf die

Argumente der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nach-

folgenden Erwägungen noch näher eingegangen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde werden Ansprüche aus Sozialversiche-

rungsrecht geltend gemacht, konkret Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung.

Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-

rechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31)

beurteilt das Obergericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Da eine

Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden angefochten ist, ist die örtliche Zuständig-

keit gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG,

SR 831.20]).

Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen (unter Vorbehalt der hier

nicht betroffenen Zuständigkeiten des Einzelrichters) der 3. Abteilung zur Beurteilung zuge-

wiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender Appenzell Ausserrhoden, abrufbar unter

, Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung

der Beschwerde zuständig ist.

Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen

ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwer-

deführerin und des von ihr bestellten Rechtsvertreters als auch hinsichtlich der Form- und

Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs.

1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG).

1.2 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.3 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für zwei befristete Zeiträume eine volle IV-Rente

zugesprochen und im Übrigen einen Rentenanspruch verneint. Von der Beschwerdeführerin

wird dagegen ein durchgehender, voller Rentenanspruch ab März 2018 geltend gemacht.

Die Vorinstanz hat über den Rentenanspruch mit der hier angefochtenen Verfügung vom

Seite 8

10. Januar 2024 entschieden. Dieser Zeitpunkt begrenzt den gerichtlichen Prüfungszeitraum

(vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der zwischen den Parteien strittige

Rentenanspruch bezieht sich teilweise auf die Zeit vor und teilweise auf die Zeit nach Ende

2021 bzw. Ende 2023. In übergangsrechtlicher Hinsicht ist daher Folgendes zu beachten

(vgl. dazu die entsprechenden Übergangsbestimmungen sowie das Kreisschreiben über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung KSIR, gültig ab 1. Januar 2022, Stand

1. Januar 2024, Rz. 9100 ff. bzw. 9200 ff.):

a. Per 1. Januar 2024 ist eine Änderung von Art. 26bis der Verordnung der Invalidenversicherung

(IVV, SR 831.201) in Kraft getreten (neuer Pauschalabzug anstatt des bisherigen sog. Lei-

densabzugs bei Anwendung von statistisch bestimmten Lohntabellenwerten). Bei erstmaliger

Rentenzusprache gilt Folgendes: Auf Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2024 entste-

hen, finden die Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2023 Anwen-

dung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024, zur Publikation

vorgesehen). Besteht der Rentenanspruch allerdings über den 31. Dezember 2023 hinaus,

so sind ab dem 1. Januar 2024 die Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab dem

1. Januar 2024 anwendbar. Die Erhöhung der Rente erfolgt per 1. Januar 2024.

b. Bereits am 1. Januar 2022 trat ausserdem das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der

IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Nach den allgemei-

nen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts

(vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind für die Zeit bis Ende

Dezember 2021 grundsätzlich die Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der bis

zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar.

2. Materielles

2.1 Die Parteien sind sich, was die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin

betrifft, zunächst uneinig darüber, ob überhaupt auf das Gutachten der PMEDA AG abge-

stellt werden darf. Während die Beschwerdeführerin das Gutachten nicht als beweiswertig

erachtet, bejaht die Vorinstanz dessen Beweiswertigkeit und geht gestützt auf das Gutachten

insbesondere davon aus, bei der Beschwerdeführerin sei ab dem Zeitpunkt der medizini-

schen Begutachtung im November 2022 von einer vollen Arbeitsfähigkeit angestammt bzw.

adaptiert auszugehen und auch die Haushaltstätigkeit sei ihr ohne Einschränkung zumutbar.

a. Das Ausmass der Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin ist ein entscheidender Faktor,

wenn es um die Klärung der Frage geht, ob und falls ja, inwieweit bei ihr ein allfällig renten-

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begründender Invaliditätsgrad anzunehmen ist: Der Anspruch auf Leistungen der Invaliden-

versicherung setzt voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar

bedroht ist. Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG die durch

einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde

Erwerbsunfähigkeit. Das Ausmass der Invalidität wird durch einen Einkommens- bzw. Betäti-

gungsvergleich ermittelt (Art. 28a IVG). Die einer Person medizinisch attestierte Arbeitsunfä-

higkeit kann daher nicht direkt dem Invaliditätsgrad dieser Person gleichgesetzt werden, son-

dern beim Invaliditätsgrad handelt es sich um eine rechnerische Grösse, bei der die medizi-

nisch attestierte Arbeitsunfähigkeit insbesondere für die Ermittlung des der Berechnung zu

Grunde gelegten Invalideneinkommens beim Einkommensvergleich eine Rolle spielt.

b. Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall

das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten

zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurtei-

len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten

begründet sind (anstelle vieler: BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des

Bundesgerichts 9C_520/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.4).

Die Rechtsprechung hat dazu verschiedene Grundsätze aufgestellt:

• Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Berichten von externen Spezial-

ärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-

krete Indizien dagegen sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts

9C_641/2019 vom 6. Dezember 2018 E. 4.2.1). Es ist notwendig, dass die sachverstän-

dige Person nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihr die Beant-

wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht

(vgl. dazu UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 66 ff. zu Art. 44 ATSG).

• In Bezug auf Berichte von Hausärzten bzw. behandelnden Ärzten darf und soll der Richter

der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf-

tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aus-

sagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2019 vom 8. Januar 2020 E. 4.2; BGE 125 V

351 E. 3b/cc), was auch mit der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutach-

Seite 10

tungsauftrag zusammenhängen mag (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2019 vom

23. Dezember 2019 E. 5.1). Gleichwohl hat der Richter zu prüfen, ob eine von einer Partei

eingeholte ärztliche Stellungnahme in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und

Schlussfolgerungen des von der Verwaltung oder vom Gericht bestellten medizinischen

Sachverständigen derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist.

• Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzten kommt Beweiswert

zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider-

spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351

E. 3b/ee). Auch wenn den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen

somit grundsätzlich Beweiswert zuerkannt wird, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxis-

gemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach

Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zuzubilligen ist.

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden wer-

den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch

nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97

E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2022 vom

27. November 2023 E. 3.2). Anspruch auf ein unabhängiges Gutachten besteht damit

rechtsprechungsgemäss, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfah-

ren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (vgl. anstelle vieler:

Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2020 vom 19. August 2020 E. 3.2.2 mit Verweis auf

BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5).

c. Beim PMEDA-Gutachten handelt es sich zwar dem Grundsatz nach um ein unabhängiges

externes Gutachten, dem in der Regel voller Beweiswert zukommt, solange nicht Indizien

gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen. Allerdings ist Folgendes zu berücksichtigen: Mit

Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 informierte das Bundesamt für Sozialversicherungen

(BSV) darüber, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die gleichentags veröffentlichte

Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begut-

achtung (EKQMB) die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an die Gutachter-

stelle PMEDA AG beende. Das Bundesgericht hat in der Folge in seiner Rechtsprechung

wiederholt hervorgehoben, dass es sich unter diesen Umständen rechtfertige, in der Über-

gangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der PMEDA AG zu würdigen sind, an die

Beweiswürdigung solcher Gutachten strengere Anforderungen zu stellen und die beweis-

rechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen

medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465

E. 4). In Abweichung der unter lit. b vorstehend angeführten allgemeinen Grundsätze zur

Seite 11

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Würdigung und zum Beweiswert von extern eingeholten Gutachten ist daher zu berücksich-

tigen, dass bei PMEDA-Gutachten bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen, um eine neue Begutachtung

anzuordnen (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024,

insbesondere Sachverhalt lit. C und E. 2.3; 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2;

8C_707/2023 vom 15. April 2024 E. 5.5).

d. Somit ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen ist, als bei

der Beweiswürdigung des PMEDA-Gutachtens strenge Anforderungen gelten. Da jedoch

einem PMEDA-Gutachten nicht zum Vornherein jeglicher Beweiswert abzusprechen ist, wird

im Nachfolgenden konkret zu prüfen sein, inwieweit die Vorinstanz ihre angefochtene Verfü-

gung auf das PMEDA-Gutachten abstützen durfte oder nicht.

2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zwei befristete Rentenansprüche der

Beschwerdeführerin anerkannt und ihr eine volle Rente für die Zeit von Oktober 2019 bis

Oktober 2020 sowie von Januar 2022 bis Februar 2023 zugesprochen. Diese Rentenzu-

sprache ist nicht umstritten bzw. angefochten, wohl aber der (allfällige) Rentenanspruch in

folgenden drei Zeiträumen:

1. Zeitraum März 2018 bis September 2019 (vgl. dazu lit. a nachfolgend)

2. Zeitraum November 2020 bis Dezember 2021 (vgl. dazu lit. b nachfolgend)

3. Zeitraum ab März 2023 (vgl. dazu lit. c nachfolgend)

Geht es um die Beurteilung eines Rentenanspruchs, ist vorab entscheidend, wie der Invali-

ditätsgrad zu ermitteln ist. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit ihrer Beschwerde, dass

die Vorinstanz sie als Teilerwerbstätige qualifiziert und den Invaliditätsgrad anhand der sog.

gemischten Methode ermittelt habe. Theoretisch sei für die Beschwerdeführerin nämlich ein

100% Pensum möglich. Sollte trotzdem nach der gemischten Methode vorgegangen werden,

so wäre der Anteil Erwerb ihrer Ansicht nach mit 80% und der Anteil Haushalt mit 20% ein-

zusetzen. Die Vorinstanz ging bei der Rentenprüfung dagegen davon aus, dass die

Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einer Gewichtung von 70% Erwerb und 30%

Haushalt zu qualifizieren sei. Hierzu ist Folgendes in Erwägung zu ziehen:

a. Ob jemand als ganztägig oder zeitweise Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzu-

stufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkom-

mensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü-

fung, was die betreffende Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine

gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonde-

Seite 12

ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie

allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen

Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie

sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische

Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche-

rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl.

dazu anstelle vieler: BGE 125 V 146 E. 2c und BGE 141 V 15 E. 3.1; je m.w.H.).

b. Die Beschwerdeführerin arbeitete vor der IV-Anmeldung im Jahr 2017 zuletzt in einem Teil-

zeitpensum von 60% als Verkaufsmitarbeiterin (IV-act. 12, S. 3). Beim Assessmentgespräch

vom 19. Oktober 2017 äusserte sie, ihr Pensum würde ohne Gesundheitsschaden 60-80%

betragen, der letzte Arbeitgeber habe ihr allerdings trotz mehrerer Nachfragen kein Arbeits-

pensum von 80% anbieten können (IV-act. 20, S. 2). Beim RAV meldete sich die Beschwer-

deführerin nach der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung für ein Pensum von 80%

zur Vermittlung an (IV-act. 18). Bei der Abklärung vor Ort am 13. April 2021 (IV-act. 90)

erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätte bei voller Gesundheit nach der Geburt der zweiten

Tochter am xx.xx.xxxx und anschliessendem Mutterschaftsurlaub zunächst ein

Arbeitspensum von 60% aufgenommen und dieses mit zunehmendem Alter des Kindes im

weiteren Verlauf kontinuierlich gesteigert. Einerseits wäre die Betreuung des Kindes

zunächst vor allem durch den Kindsvater (bei einer ausserhäuslichen Tätigkeit ihrerseits an

den Wochenenden und evtl. Abendzeiten) und später, bei einer Aufstockung des Pensums,

zusätzlich durch den Schwiegervater in spe sichergestellt gewesen; ihr wäre es langweilig

nur zu Hause, sie sei ein sehr kommunikativer Mensch und gerne unter Leuten. Dass der

künftige Schwiegervater für die Kinderbetreuung hinzugezogen werde, sei bereits im Vorfeld

so besprochen worden.

c. Bei einer Gesamtwürdigung kann die von der Vorinstanz bei der Rentenprüfung seit dem

frühestmöglichen Rentenbeginn im Jahr 2018 angenommene Qualifikation von 70% Erwerb

und 30% Haushalt grundsätzlich nachvollzogen werden. Dass die Beschwerdeführerin vor

ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung weniger als 80% erwerbstätig war, ist dabei

nicht in erster Linie ausschlaggebend; relevant ist das Ausmass der hypothetischen Erwerbs-

tätigkeit im Gesundheitsfall ab allfälligem Rentenbeginn bei im Übrigen unveränderten Ver-

hältnissen. Was die zuletzt vor der IV-Anmeldung ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdefüh-

rerin als Verkäuferin bei der Tankstelle betrifft, ist aktenkundig, dass ihr diese Arbeit gut

gefallen habe, obwohl es schwierig gewesen sei mit dem Vorgesetzten (vgl. dazu IV-act. 20,

S. 4 oben). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin

vor der vom Arbeitgeber ihr gegenüber ausgesprochenen Kündigung eine alternative Stelle

Seite 13

mit einem höheren Pensum von 80% gesucht hätte, so dass anzunehmen ist, dass sie ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung zumindest zunächst weiterhin unverändert im 60%-Pen-

sum bei der Tankstelle gearbeitet hätte. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im weiteren Zeitverlauf bis zur Geburt der zweiten

Tochter eine alternative Stelle mit einem höheren Pensum von 80% gesucht und angetreten

hätte, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie ab dem frühestmöglichen

Zeitpunkt des Rentenbeginns im März 2018 in einem mindestens 80%-igen oder gar voll-

zeitigen Erwerbspensum tätig gewesen wäre, wie sie geltend macht, ist jedoch nicht ersicht-

lich. Nach der Geburt der zweiten Tochter hätte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen

Angaben zunächst wieder in einem 60%-Pensum gearbeitet und danach das Pensum schritt-

weise wieder erhöht. Unter diesen Umständen fällt die von der Vorinstanz sowohl für die Zeit

vor als für die hier relevante erste Zeit nach der Geburt der Tochter angenommene Qualifika-

tion von 70% Erwerb / 30% Haushalt zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus.

2.3 Einschränkung im Erwerbsbereich

a. Insoweit die Beschwerdeführerin für die Zeit von März 2018 bis und mit September 2019

einen Rentenanspruch geltend macht, ist zur Arbeitsunfähigkeit Folgendes in Erwägung zu

ziehen:

• Für die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum erübrigt es sich,

auf das PMEDA-Gutachten einzugehen, da sich der medizinische Sachverhalt ohne

Berücksichtigung des PMEDA-Gutachtens abschliessend gestützt auf andere, bezogen

auf diesen Zeitraum aktuellere Unterlagen beurteilen lässt. Die PMEDA-Gutachter führten

in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung, was die rückwirkende Beurteilung der

Arbeits-(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin u.a. auch im hier interessenden Zeitraum

betrifft, ohnehin lediglich an: "Aktenkundig wurde vorangehend zuletzt keine dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert", ohne allerdings konkret zur gestellten Frage nach dem

genauen zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (die-

se Frage wurde auch auf S. 23 unten des Gutachtens nicht beantwortet); gemäss poly-

disziplinärer Einschätzung der PMEDA-Gutachter gelte die von ihnen angegebene

Arbeitsfähigkeit angestammt und adaptiert "spätestens ex nunc" (vgl. dazu IV-act. 128,

S. 22 unten), d.h. erst ab dem Zeitpunkt ihrer Begutachtung im November 2022; auch

deshalb kann an dieser Stelle noch davon abgesehen werden, auf die Frage nach der

Beweiswertigkeit des PMEDA-Gutachtens näher einzugehen.

• Dr. C. gelangte in seinem monodisziplinären Gutachten vom 7. Oktober 2019 (IV-act. 68)

zum Schluss, spätestens zum Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung im Juni

Seite 14

2019 bestehe sowohl angestammt als auch adaptiert eine mindestens 50%-ige

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin; retrospektiv gesehen bestand eine 50%-ige

Arbeitsfähigkeit adaptiert gemäss seiner Einschätzung zudem auch bereits im hier

interessierenden Zeitraum ab März 2018 (IV-act. 68, S. 29 f., Ziff. 8).

• Das Gutachten von Dr. C. ist ausführlich begründet, berücksichtigt insbesondere die ihm

von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten, umfassenden Akten und die eigenen

Untersuchungsbefunde (vgl. dazu IV-act. 68, S. 3, Ziff.1.3), leuchtet in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein und die

Schlussfolgerung des Gutachters sind nachvollziehbar begründet. Der Gutachter

berücksichtigte insbesondere die Beurteilung des behandelnden Rheumatologen

Dr. F. (IV-act. 57). Dieser berichtete am 26. März 2018 betreffend den hier interessie-

renden Zeitraum ab März 2018 von wechselnd ausgeprägten Beschwerden und hielt die

Beschwerdeführerin damals ebenfalls bis auf weiteres für 50% arbeitsfähig adaptiert (IV-

act. 57, S. 5). Im Bericht "Berufliche Integration/ Rente" vom 28. September 2018 hielt er

an dieser Einschätzung fest (IV-act. 54). Die Einschätzung des Behandlers stimmt somit

mit der gutachterlichen Einschätzung überein. Nachdem das Gutachten zudem auch vom

RAD im Bericht vom 9. Oktober 2019 als versicherungsmedizinisch plausibel bezeichnet

wurde (IV-act. 69, S. 2), ist dieses als beweiswertig einzustufen.

• Dass Dr. B. das Gutachten von Dr. C. im RAD-Bericht vom 12. März 2020 als "überholt"

bezeichnete, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen: Die entsprechende

Bemerkung des RAD-Arztes bezieht sich offensichtlich nicht auf den Zeitraum bis

September 2019, sondern auf die Zeit ab Oktober 2019, als sich spontan eine avasculäre

Hüftkopf-Nekrose zeigte (vgl. dazu IV-act. 76).

Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum März 2018 bis Sep-

tember 2019, entsprechend der Annahme der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung,

im Erwerbsbereich als zu 50% arbeitsfähig adaptiert (bezogen auf ein 100% Pensum) zu

betrachten ist.

b. Insoweit die Beschwerdeführerin für die Zeit von November 2020 bis Dezember 2021 einen

Rentenanspruch geltend macht, ist zur Arbeitsunfähigkeit Folgendes in Erwägung zu ziehen,

wobei es sich auch hier erübrigt, auf das PMEDA-Gutachten näher einzugehen, nachdem

sich die PMEDA-Gutachter bei der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (wie

bereits erwähnt) rückwirkend erst ab dem späteren Zeitpunkt ihrer eigenen Begutachtung im

November 2022 äusserten (vgl. IV-act. 128, S. 22 unten):

• Im Januar 2020 berichtete die Beschwerdeführerin der Vorinstanz, sie leide inzwischen

zusätzlich an einer bereits im Oktober 2019 festgestellten, behandlungsbedürftigen Hüft-

Seite 15

kopf-Nekrose und sei zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (IV-act. 70). Im Frühling 2020

musste sich die Beschwerdeführerin bei Dr. D. einer Hüftgelenksersatz-Operation links

unterziehen. Am 24. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin bei Dr. G. vorstellig (IV-act.

87, S. 5), da nach der Operation plötzlich wieder vermehrte Beschwerden im

Bereich der operierten Hüfte aufgetreten waren. Es wurde ihr eine Physiotherapie-Verord-

nung ausgestellt. Bei der Verlaufskonsultation am 11. August 2020 bei Dr. D. (IV-act. 87,

S. 4) berichtete die Beschwerdeführerin von deutlich regredienter Beschwerdesymptoma-

tik an der Hüfte links; Dr. D. verordnete der Beschwerdeführerin weitere Physiotherapie;

geplant war anschliessend erst wieder eine Kontrolle ein Jahr postoperativ nach dem Hüft-

gelenksersatz, es sei denn die Beschwerden würden wieder zunehmen. Im von der

Vorinstanz eingeholten Bericht Berufliche Integration/Rente vom 4. November 2020 (IV-

act. 86, S. 3 f.) erwähnte Dr. D. "persistierende[…] Beschwerden bei Femurkopfnekrose

rechts" und wies darauf hin: "Es besteht eine schmerzhaft eingeschränkte Funktion der

rechten Hüfte bei noch nicht abgeschlossener Therapie" und "Bei Beschwerde-

progredienz rechts, muss hier auch der Hüftgelenkersatz diskutiert werden", ohne

allerdings die Beschwerdeführerin seit der Konsultation im August erneut gesehen zu

haben.

• Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der Bestimmung

von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall

zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedau-

ert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird – für den Zeitraum Oktober 2019 bis

Oktober 2020 eine volle IV-Rente zugesprochen hat, ist nicht umstritten und hier somit

auch nicht weiter zu prüfen.

• Im RAD-Bericht vom 16. November 2020 (IV-act. 88) gelangte Dr. B. zum Schluss, der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei als stabil zu beurteilen, die linke Hüfte

sei erfolgreich operiert und die rechte noch nicht interventionspflichtig. Weitere

Abklärungen seien zur Zeit nicht nötig, die gesundheitliche Situation sei klar beschrieben.

Aufgrund eines Schmerzsyndroms bestehe in körperlich fordernden Tätigkeiten zwar eine

Limitierung, da die Hüften aber grundsätzlich erfolgreich medizinisch behandelt worden

seien, sei basierend auf dem Gutachten von Dr. C. nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit

von mindestens 50% angestammt und adaptiert auszugehen. Diese RAD-Einschätzung

erscheint nachvollziehbar, nachdem Dr. D. in seinen Berichten zwar explizit auf persistie-

rende Schmerzen in der Hüfte rechts hinwies, aber die Beschwerdeführerin zuletzt im Juli

2020 ebenfalls zu 50% arbeitsunfähig geschrieben und im

Anschluss keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert hatte.

Seite 16

• Offenbar nahmen die Beschwerden an der rechten Hüfte in der Folge aber zu, so dass

sich die Beschwerdeführerin schliesslich anfangs Januar 2022 auch noch einer zweiten

Hüftgelenk-Ersatz-Operation (diesmal rechte Hüfte) unterziehen musste (IV-act. 111, S. 4

f.). Der genaue Verlauf der Beschwerden an der rechten Hüfte ergibt sich allerdings aus

den vorhandenen Akten nicht im Einzelnen: Gemäss dem von der Vorinstanz bei Dr. D.

eingeholten Arztbericht vom 10. März 2022 (IV-act. 111, S. 2 f.) hatte dieser der

Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit seit Juli 2020 keine weitere Arbeitsunfähigkeit

mehr attestiert (die Beschwerdeführerin wurde von ihm erst im Januar 2022 infolge der

Hüftoperation erneut zu 100% arbeitsunfähig geschrieben; die vorhandenen Akten ent-

halten, soweit ersichtlich, kein Verlaufsprotokoll über die im Verlauf des Jahres 2021 bei

Dr. D. stattgefundenen Konsultationen [wie aus IV-act. 87, S. 4 ff. für die Zeit bis

November 2020 ersichtlich], so dass sich aus den vorhandenen Akten auch nicht konkret

ergibt, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin in welchem Ausmass unter einer

Zunahme von Beschwerden litt). Anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort am 13. April

2021 hatte die Beschwerdeführerin jedenfalls noch nicht von Hüftbeschwerden berichtet

("Diesbezüglich geht es mir heute gut"), sondern ausschliesslich Rückenschmerzen

beklagt, welche allerdings erst nach der Geburt ihres zweiten Kindes am xx.xx.xxxx auf-

getreten seien ("Wenn nur die Rückenschmerzen nicht mehr wären. […] Während der

Schwangerschaft hatte ich keinerlei Beschwerden was den Rücken anbelangt"; vgl. zum

Ganzen IV-act. 90, S. 3 oben). Dem Einwand der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2021

(IV-act. 95) ist bezüglich einer Zunahme von Beschwerden an der rechten Hüfte

schliesslich ebenfalls nichts zu entnehmen. Der Rechtsvertreter führte lediglich sehr allge-

mein gehalten aus, die Lage der Beschwerdeführerin habe sich "seit der Begutachtung

vom 25. Juni 2019 in verschiedener Hinsicht (gesundheitlich, familiär) erheblich"

geändert, ohne allerdings eine konkrete Beschwerdezunahme an der rechten Hüfte zu

erwähnen bzw. darauf hinzuweisen, dass sich ihre gesundheitliche Situation konkret mit

Bezug auf die später operierte rechte Hüfte gravierend verschlechtert hätte. Berichte von

behandelnden Ärzten oder andere Hinweise, die auf eine Zunahme der Beschwerden an

der rechten Hüfte deuten würden, liegen für die Zeit bis Herbst 2021 also keine vor. Wann

genau Dr. D. die Beschwerdeführerin schliesslich zur Operation der rechten Hüfte an-

gemeldet hat, geht aus den vorliegenden Unterlagen ebenfalls nicht hervor; die M. Klinik

hat die OP-Anmeldung aber mit Schreiben vom 18. November 2021 bestätigt (vgl. IV-act.

105, S. 3). Dr. B. ging gemäss RAD-Bericht vom 16. Februar 2023, nach Annahme einer

vorübergehenden Arbeitsfähigkeit von 50% seit August 2020, ab Oktober 2021 wieder

von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus

(IV-act. 130, S. 3 oben).

Seite 17

Bei einer Gesamtbetrachtung und umfassenden Würdigung der erwähnten Unterlagen ist

davon auszugehen, dass sich die Situation an der rechten Hüfte erst im Verlauf der Herbst-

monate 2021 entscheidend verschlechtert hat. Dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin

unter diesen Umständen bis Ende September 2021 weiterhin entsprechend der vom RAD

als beweiswertig bezeichneten Einschätzung von Dr. C. als 50% arbeitsfähig angestammt

und adaptiert betrachtete und sie gemäss angefochtener Verfügung vom

10. Januar 2024 (IV-act. 139) schliesslich erst ab Oktober 2021 wiederum zu 100% arbeits-

unfähig einstufte (einhergehend mit einer drei Monate daraufhin erfolgten Rentenanpassung

per Januar 2022, wo der Beschwerdeführerin wiederum eine volle IV-Rente zugesprochen

wurde), ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

c. Die Ausrichtung einer vollen Rente von Januar 2022 bis und mit Februar 2023 ist zwischen

den Parteien nicht umstritten und damit an dieser Stelle auch nicht näher zu prüfen. Insoweit

die Beschwerdeführerin für die Zeit ab März 2023 einen Rentenanspruch geltend macht, ist

zur in diesem Zusammenhang relevanten Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin

Folgendes in Erwägung zu ziehen:

• Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerde-

führerin spätestens ab 12. November 2022 wieder als zu 100% arbeitsfähig zu betrachten

sei und hat drei Monate später, also ab März 2023, die Rente aufgehoben, womit die

Beschwerdeführerin nicht einverstanden ist. Für die somit zwischen den Parteien konkret

umstrittene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab November 2022

wird auch das erwähnte PMEDA-Gutachten in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen

sein, nachdem die Gutachter die Beschwerdeführerin im Verlauf des Novembers 2022

persönlich untersuchten und ihre interdisziplinären Schlussfolgerungen rückwirkend auf

diese Untersuchungen bezogen (vgl. dazu IV-act. 128, S 22 unten: "Die jetzige Bewertung

darf also spätestens ex nunc gelten."). Bei der Beurteilung des Arbeitsfähigkeitsverlaufs

sind nebst dem PMEDA-Gutachten aber auch die im medizinischen Dossier vorhandenen

weiteren Berichte der Behandler bzw. Einschätzungen des RAD im Zeitraum kurz vor

November 2022 bzw. in der Zeit nach dem PMEDA-Gutachten von Relevanz.

• Am 14. April 2022 berichtete der behandelnde Orthopäde Dr. D. mit Bezug auf die ope-

rierte rechte Hüfte noch von einem "unzufriedenstellenden Verlauf" und von persistieren-

den Beschwerden trotz NSAR-Einnahme (IV-act. 115, S. 2). Daran änderte sich auch ge-

mäss seinem späteren Verlaufsbericht vom 13. Juni 2022 nichts, wobei er dort ohne ge-

nauere Konkretisierung angab, seit dem Operationsdatum bestehe ein (nicht konkret be-

zifferter) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 114, S. 2). Wohl, weil der behandelnde

Arzt erwähnte, seines Wissens arbeite die Beschwerdeführerin – trotz persistierenden

Schmerzen – seit April "wieder vollumfänglich", gelangte RAD-Arzt Dr. E. im Bericht vom

Seite 18

20. Juli 2022 zum Schluss, "da gemäss dem Orthopäden Dr. D. angeblich seit April 2022

wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit besteht, wäre es sehr erfreulich und könnte

ggf. auf eine Begutachtung verzichtet werden, vorausgesetzt die Versicherte ist auch

wirklich für ein 100% Pensum vollumfänglich leistungsfähig." Auf Rückfrage der Vor-

instanz bei Dr. D., ob die Beschwerdeführerin somit für ein 100% Pensum vollumfänglich

leistungsfähig sei (IV-act. 117, S. 1), antwortete dieser: "Wie ich bereits im Schreiben vom

09.06.2022 mitgeteilt habe, arbeitet die Patientin meines Wissens nach trotz der be-

stehenden residuellen Beschwerden wieder zu 100%". Da kein Schreiben von Dr. D. vom

9. Juni 2022 in den Akten vorhanden ist, dürfte mit dem Hinweis stattdessen wohl seine

Angabe im Verlaufsbericht vom 13. Juni 2022 (IV-act. 114, S. 2; siehe oben) gemeint sein;

dort hatte Dr. D. der Beschwerdeführerin notabene aber keine volle Arbeitsfähigkeit in

einem 100%-Pensum attestiert, sondern lediglich erwähnt, seines Wissens arbeite die

Beschwerdeführerin bereits "wieder vollumfänglich." Diese Angabe bezog sich nahelie-

genderweise auf die Ausschöpfung des von der Beschwerdeführerin vor den

Hüftoperationen geleisteten Pensums von rund 20% und nicht auf ein Vollzeitpensum (vgl.

dazu IV-act. 34; IV-act. 48: Stundenlohnanstellung bei I.; der Vorinstanz wurde seitens

des Rechtsvertreters später mitgeteilt, die Beschwerdeführerin habe seit Juli 2022 eine

neue Anstellung als Assistenzperson bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 8

Stunden [IV-act. 121], was ebenfalls einem rund 20%-igen Arbeitspensum entspricht). Ob

bzw. in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin nach der Operation der rechten Hüfte

im Januar 2022 vor dem Stellenantritt im Juli 2022 einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachging

oder nicht, ergibt sich nicht aus den vorhandenen Unterlagen. Im Arztbericht "Berufliche

Integration/Rente" vom 10. März 2022 (IV-act. 111, S. 2 f.) hatte Dr. D. sämtliche Fragen

zur beruflichen Situation noch offengelassen und explizit angegeben, es lägen ihm keine

Informationen zur beruflichen Situation vor (in seinem späteren Bericht vom 14. April 2022

[IV-act. 115, S. 2] wurde I. als Arbeitgeber allerdings dann doch vermerkt). Bei einer Ge-

samtwürdigung der erwähnten Unterlagen kann der im RAD-Bericht vom 20. Juli 2022

gezogene Schluss, wonach Dr. D. angegeben haben soll, die Beschwerdeführerin sei seit

April 2022 in einem 100%-Pensum vollständig arbeitsfähig, nicht nachvollzogen werden.

Die vorhandenen Unterlagen lassen lediglich darauf schliessen, dass die Beschwerde-

führerin in ihrer in einem rund 20%-Pensum ausgeübten Arbeit ab April 2022 nicht mehr

eingeschränkt war. Diese Ansicht scheint auch der RAD in der Zwischenzeit zu vertreten,

nachdem Dr. B. im späteren RAD-Bericht vom 16. Februar 2023 (IV-act. 130, S. 3 oben)

schliesslich von einer 80%-igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum

April bis August 2022 ausging, was angesichts vorstehender Ausführungen grundsätzlich

nachvollzogen werden kann.

Seite 19

• Vom 1. bis 30. September 2022 wurde die Beschwerdeführerin vom Hausarzt Dr. H. we-

gen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (IV-act. 121, S. 7). Der genaue Grund

für die attestierte Arbeitsunfähigkeit lässt sich dem medizinischen Dossier nicht ent-

nehmen. Im RAD-Bericht vom 16. Februar 2023 (IV-act. 130) bezeichnete Dr. B. die

Beschwerdeführerin für die Monate September und Oktober 2022 zu 100% arbeitsun-

fähig, ebenfalls ohne nähere Begründung.

• Die PMEDA-Gutachter, die die Beschwerdeführerin Mitte November 2022 begutachteten,

gelangten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss, die Beschwerdefüh-

rerin sei spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (also ab 12. November 2022) als

voll arbeitsfähig (bezogen auf ein 100%-Pensum) zu betrachten; aufgrund des Prothesen-

status beider Hüftgelenke und der bildmorphologischen degenerativen spinalen Verände-

rungen seien lediglich körperlich überwiegend schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häu-

figen Zwangshaltungen der Wirbelsäule ungeeignet (IV-act. 128, S. 22 f.).

Wenn die PMEDA-Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Bezug auf

die erfolgten Hüftoperationen bzw. in diesem Zusammenhang beklagten Beschwerden ab

dem Begutachtungszeitpunkt nicht mehr als eingeschränkt betrachteten, entspricht dies

grundsätzlich der (mittel- bis längerfristigen) Erwartung von Dr. D. gemäss Bericht vom

10. März 2022, wo er mit Blick auf die Zukunft festhielt, es sei davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin, was die Hüftprobleme betrifft, dereinst wieder vollumfänglich im

angestammten Beruf arbeiten könne (IV-act. 111, S. 3). Dass die Beschwerdeführerin

auch bei der Begutachtung im November 2022 noch von Hüftschmerzen, insbesondere

rechts, berichtete (vgl. dazu IV-act. 128, S. 74 oben; S. 88 oben), stand der Attestierung

einer vollen Arbeitsfähigkeit mit Bezug auf die Diagnose "Hüft-TEP beidseits mit gutem

operativem Ergebnis" (IV-act. 128, S. 21) aus Sicht der PMEDA-Gutachter nicht entgegen,

was unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin im Fragebogen (vgl. IV-act.

128, S. 54) betreffend Hüftbeschwerden auch keine andauernden Schmerzen, sondern

lediglich "Gelegentlich Hüft Schmerzen" erwähnte, grundsätzlich nachvollzogen werden

kann.

Nebst den persistierenden Hüftschmerzen erwähnte die Beschwerdeführerin bei der

PMEDA-Begutachtung aber nicht nur (gelegentliche) Hüftbeschwerden, sondern vorrang-

ig intensive spinale Schmerzen (IV-act. 128, S. 8, 2. Absatz; insbesondere auch Frage-

bogen, IV-act. 128, S. 54: "Schmerzen im unteren Rücken, Schmerzen im oberen Rücken/

Schulter"). Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung ist in diesem Zusammenhang zu ent-

nehmen (vgl. IV-act. 128, S. 21 unten): "Bildmorphologische multisegmentale degenera-

tive Veränderungen cervical und lumbal, ohne assoziierten namhaften orthopädisch-neu-

rologischen Störungsbefund." Eine Auswirkung der schon von Dr. C.

Seite 20

gestellten Diagnose (vgl. dazu IV-act. 68, S. 24: chronisch lumbovertebrales Schmerzsyn-

drom und chronisch cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit anamnestisch pseudoradi-

kulären Ausstrahlungen) bzw. der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang

beklagten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit wurde von den PMEDA-Gutachtern ver-

neint mit der Begründung: "Die hiesigen klinischen Befunden zeigen keine erhebliche

somatische oder psychiatrische Auffälligkeit. Die Plausibilitätsprüfung ergibt keinen wirk-

samen Analgetikaspiegel was die Angaben erheblicher Schmerzen nicht bestätigt.

Anhand der hiesigen klinischen Befunde besteht kein ausreichender Anhalt für eine Ein-

schränkung der Alltagskompetenz" (IV-act. 128, S. 8).

Auch Dr. C. hatte in seinem Gutachten bereits darauf hingewiesen, dass eine "sehr tiefe

Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit […] nicht mit den objektivierbaren

pathologischen klinischen, laborchemischen und radiologischen Befunden" korreliere (IV-

act. 68, S. 24), ging allerdings anders als die PMEDA-Gutachter nicht von einer vollen

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, sondern war in der Gesamtbeurteilung zum

Schluss gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin eine deutlich geringere, konkret "min-

destens" eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit (angestammt und adaptiert) bestehe. Dr. B. hatte

diese Einschätzung von Dr. C. im RAD-Bericht vom 9. Oktober 2019 (IV-act. 69) als

versicherungsmedizinisch plausibel bezeichnet. Derselbe RAD-Arzt erachtete im RAD-

Bericht vom 16. Februar 2023 die doppelt so hohe Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

durch die PMEDA-Gutachter ebenfalls als plausibel (IV-act. 130). Den verschiedenen

medizinischen Beurteilungen in den vorinstanzlichen Akten ist allerdings nicht zu

entnehmen, inwieweit das bei der PMEDA-Begutachtung eingeholte aktuelle MRI (vgl.

dazu IV-act. 128, S. 346 f.) Veränderungen aufweist im Vergleich zu den früheren

Röntgenbefunden, auf denen die zuvor vom RAD als ebenfalls nachvollziehbar be-

zeichnete Beurteilung von Dr. C. basierte (IV-act. 68, S. 21 f.): Das Gutachten von Dr. C.

wurde im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung im PMEDA-Gutachten zwar

mehrfach ausführlich wiedergegeben (IV-act. 128 S. 12 ff., überdies auch ausführliche

Darstellung in den Teilgutachten z.B. IV-act. 128, S. 120 ff.), aber nicht konkret dazu

Stellung genommen, mit welcher Begründung eine doch erheblich unterschiedliche

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin sowohl

dannzumal als auch im Zeitpunkt des PMEDA-Gutachtens primär beklagten, spinalen

Beschwerden und soweit für das Gericht ersichtlich im

Wesentlichen vergleichbaren Befunde erfolgte. Während der internistische PMEDA-Gut-

achter in seinem Teilgutachten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

stellte und anführte, die Beschwerdeführerin habe während der 90-minütigen Begutach-

tung nicht namhaft schmerzgeplagt gewirkt (IV-act. 128, S. 74 unten); wies der orthopä-

dische PMEDA-Gutachter darauf hin, die Beschwerdeführerin habe vorrangig von lumba-

Seite 21

len und cervicalen Rückenschmerzen sowie von geringen belastungsabhängigen

Schmerzen im Bereich beider Hüften (rechts mehr als links) berichtet (IV-act. 128, S. 88

oben; wortgleich auf S. 125 Mitte), im klinischen Befund habe sich aber keine erhebliche

spinale Auffälligkeit ergeben (IV-act. 128, S. 125 unten). Weder der Vorgutachter Dr. C.

noch er hätten Hinweise auf ein spezifisch-entzündliches Geschehen im Bereich des

Achsenorgans/ISG gesehen und: "Eine orthopädisch begründbare Beeinträchtigung der

Selbständigkeit, Selbstversorgung und sozialen Aktivität lässt sich aus den hiesigen Be-

funden nicht ableiten. Anamnestisch werden das selbstständige Führen eines automatik-

getriebenen Pkws […], das Fahren eines Rollers, Haushaltsselbstversorgung, Versorgung

des Kindes, Spaziergänge, soziale Kontakte zu Familie und Verwandten sowie eine Reise

mit dem Auto im Sommer 2022 nach Kroatien und Bosnien genannt." In dem ins Gutach-

ten integrierten Fragebogen wurden allerdings, was die "Haushaltsselbstversorgung" be-

trifft, bei den Haushaltstätigkeiten diverse Tätigkeiten lediglich als "teilweise/mit Hilfe mög-

lich" bezeichnet (IV-act. 128, S. 109), so dass die vom Gutachter anamnestisch angege-

bene Haushaltsselbstversorgung nur bedingt zutrifft. Insoweit in der PMEDA-Begutach-

tung im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung schliesslich angeführt wird:

"Die Plausibilitätsprüfung ergibt keinen wirksamen Analgetikaspiegel, was die Angaben

erheblicher Schmerzen nicht bestätigt" (IV-act. 128, S. 8), genügt diese

Begründung bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Unterlagen nicht, um daraus

schlüssig und nachvollziehbar von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

sowohl angestammt als auch adaptiert ab dem Gutachtenszeitpunkt auszugehen, nach-

dem der RAD-Arzt im RAD-Bericht vom 16. Februar 2023 (IV-act. 130) – allerdings ohne

nähere Begründung – noch eine volle Arbeitsunfähigkeit im September und Oktober 2022

angab.

Angesichts der erhöhten Anforderungen an die Beweiswertigkeit (vgl. dazu E. 2.1c vorste-

hend) kann daher, was die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Beschwerdeführerin zur Klä-

rung des ab März 2023 von der Vorinstanz verneinten Rentenanspruchs betrifft, aus Sicht

des Obergerichts nicht auf das PMEDA-Gutachten abgestellt werden. Daran ändert auch

die von der Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zusätzlich

eingereichte RAD-Stellungnahme vom 15. März 2024 (act. 8) nichts, wo der RAD-Arzt

ausführte, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung liege "in der gleichen Einschätzung des RAD,

welcher ebenfalls bei einzig gesundheitlichen Limiten von Seiten eines Schmerzsyndroms

am Rücken sowie erfolgreich implantierten künstlichen Hüftgelenken zu einer 100% adap-

tierten Arbeitsfähigkeit kommt." Das rheumatologische Gutachten von 2019 habe eine

zumutbare Arbeitsfähigkeit in der Höhe des Wunschpensums von 50% gezeigt und auch

der behandelnde Orthopäde habe vor dem PMEDA-Gutachten berichtet, dass die

Beschwerdeführerin wieder vollumfänglich arbeite. Letztere Aussage stimmt so nicht und

Seite 22

steht zudem im Widerspruch zur bereits erwähnten, vom RAD Arzt abgegebenen Ein-

schätzung einer deutlich höheren 80%-igen bzw. später sogar wieder 100%-igen Arbeits-

unfähigkeit. Dass sich Dr. C. in seinem Gutachten zudem lediglich zu einem angeblichen

50%-igen Wunschpensum der Beschwerdeführerin und nicht zur ihr aus seiner Sicht

generell zumutbaren Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Vollpensum

geäussert haben soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Um die zwischen den Parteien umstrittene Frage nach einem allfälligen Rentenanspruch für

die Zeit ab März 2023 zu beantworten und schlüssige und nachvollziehbare Aussagen zur in

diesem Zusammenhang relevanten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erhalten,

sind in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen nötig. Nachdem von der Beschwerdefüh-

rerin psychische Beschwerden weder geltend gemacht werden noch gestützt auf die Unter-

lagen ersichtlich wäre, dass sie unter solchen leidet, erübrigt sich aus Sicht des Obergerichts

die (erneute) Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. Die relevanten Einschränkungen

können mit einem monodisziplinären Gutachten, sei dies beim Vorgutachter Dr. C. oder einer

anderen geeigneten medizinischen Fachperson aus dem Bereich Rheumatologie/Orthopä-

die, abgeklärt werden. Im konkreten Fall wird die Streitsache zur Vornahme dieser Abklä-

rungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dieses Vorgehen macht nicht nur zur Wahrung

des Instanzenzugs, sondern insbesondere auch deshalb Sinn, weil auch mit Bezug auf den

Haushaltsbereich eine nochmalige Prüfung des Sachverhalts angezeigt ist (vgl. dazu nach-

folgend, E. 2.5).

2.5 Einschränkung im Haushalt

Dr. C. hatte sich in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2019 (IV-act. 68) auf S. 30 unter Ziff.

8.1 zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt wie folgt

geäussert: "Aus rheumatologischer Sicht ist eine Einschränkung der körperlichen

Leistungsfähigkeit im Haushalt aufgrund der bildgebend nachgewiesenen fortgeschrittenen

lumbosacralen Segmentdegeneration und weniger aufgrund der degenerativen Verän-

derungen der HWS bezüglich schwerer rückenbelastender Arbeiten nachvollziehbar. […] Die

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ist aus rheumatologischer Sicht auf maximal

30% einzuschätzen. Es empfiehlt sich eine ergänzende Abklärung an Ort und Stelle (Haus-

haltsabklärung)." Dieser Empfehlung entsprechend hat die Vorinstanz am 13. April 2021 bei

der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung durchgeführt (IV-act. 90). Die

Abklärungsperson ermittelte eine lediglich geringe Einschränkung im Haushaltsbereich von

8.75%, dies unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht ihres vollzeitlich erwerbstätigen

Lebenspartners. Mit ihrer Beschwerde beanstandete die Beschwerdeführerin die Höhe der

ermittelten Einschränkung grundsätzlich nicht und die von der Vorinstanz ermittelte Ein-

Seite 23

schränkung wurde vom RAD-Arzt ohne Begründung als nachvollziehbar bezeichnet (IV-act.

91); auch gegenüber den Behandlern scheint die Beschwerdeführerin nicht von grösseren

Einschränkungen im Haushaltsbereich berichtet zu haben (vgl. dazu IV-act. 86, S. 4, Ziff.

4.5). Allerdings wurde die Betreuung des im Zeitpunkt der Abklärung erst 2 Monate alten

Kindes der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsabklärung lediglich mit 10% gewichtet. Es

muss angenommen werden, dass sich mit zunehmendem Alter des Kindes diese Gewich-

tung mit Auswirkung auf die Gewichtung der übrigen in der Haushaltsabklärung angeführten

Bereiche schon kurz darauf verändert haben dürfte. Ausserdem hat die Wohnadresse der

Beschwerdeführerin inzwischen geändert, so dass zumindest nicht ohne weiteres davon

ausgegangen werden kann, dass sich die aktuelle Haushalts- und persönliche Situation noch

gleich präsentieren wie im Zeitpunkt der bereits gemachten Abklärung vor Ort im April 2021.

Im Rahmen der weiteren Abklärungen vor erneuter Verfügung über den Rentenanspruch

wird diesen Überlegungen ebenfalls Rechnung zu tragen sein: Sofern die noch zu tätigenden

medizinischen Abklärungen die Frage nach Einschränkungen im Haushaltsbereich nicht

ohnehin bereits abschliessend beantworten, drängen sich gegebenenfalls auch im Haus-

haltsbereich weitere Abklärungen auf.

2.6 Schliesslich kann, was die konkrete Berechnung des Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich

betrifft, abschliessend angemerkt werden, dass der Hinweis der Beschwerdeführerin in Ziff.

4 auf Seite 6 ihrer Beschwerde (act. 1), wonach sie aktuell bei der N. AG in einem Pensum

von 20-25% einen Nettolohn von rund Fr. 15'000.-- verdiene, für den von der Vorinstanz

erneut vorzunehmenden Einkommensvergleich insoweit nicht entscheidend sein wird, als für

die Festsetzung des Invalideneinkommens gemäss ständiger Rechtsprechung zwar primär

von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person

konkret steht, der tatsächlich erzielte Verdienst (brutto, nicht netto) aber nur dann als Basis

für die Festsetzung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen ist, wenn kumulativ beson-

ders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft (vgl. dazu anstelle vieler:

Urteil des Bundesgerichts 9C_476/2023 vom 28. März 2024 E. 4.2 m.w.H.).

3. Kosten und Entschädigung

3.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten

um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kosten-

pflichtig. In IV-Verfahren vor Obergericht betragen die Kosten üblicherweise Fr. 800.--, sofern

Seite 24

keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Abweichen nach oben oder unten erfordern.

Weil die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen recht-

sprechungsgemäss als Obsiegen gilt (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_509/

2019 vom 8. November 2019 E. 6), sind bei der Beschwerdeführerin keine Kosten zu erheben

(Art. 19 Abs. 3 e contrario i.V.m. Art. 53 Abs. 1 VRPG). Da der IV-Stelle gestützt auf Art. 22

Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden, sind die Gerichtskosten auf die

Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den

geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

3.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat eine im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht

obsiegende Beschwerde führende Person – was auf die Beschwerdeführerin zutrifft –

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Entschädigung wird vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache

und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Im Übrigen ist die Bemessung der

Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/

2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.1). Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c der kantonalen Verordnung

über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) gelangt in Verwaltungssachen vor Obergericht die

pauschale Bemessung zur Anwendung. Für das Honorar ist grundsätzlich ein Rahmen zwi-

schen Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- vorgesehen (Art. 16 Abs. 1 AT). Im vorliegenden Fall

erscheint ein Honorar von Fr. 2'000.-- als angemessen, welches an der unteren Bandbreite

des üblicherweise in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Honorars von rund Fr. 1'800.--

bis 2'500.-- liegt, dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass die zweite von der Beschwer-

deführerin eingereichte Eingabe im Vergleich zur Beschwerdeschrift keine neuen Argumente

enthält, für welche ein Zusatzaufwand ersichtlich wäre. Zuzüglich einer Barauslagenpau-

schale von 4% und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt sich somit eine Ent-

schädigung von Fr. 2'248.50, welche der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz zuzu-

sprechen ist.

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Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 10.

Januar 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse

wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pateientschädigung von

Fr. 2'248.50 zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-

rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen End-entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde

- Bundesamt für Sozialversicherungen, eingeschrieben

nach Rechtskraft an:

- die Gerichtskasse (im Dispositiv), interne Post

Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Annika Mauerhofer

versandt am: 23. September 2024

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