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OG O3V-24-3

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2024-07-02 · Deutsch AR
Sachverhalt

A. Der am xx.xx.xxxx geborene A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde von der C. AG in D.

von August 2020 bis August 2024 als Mechaniker angestellt. Für die Dauer des zum

Vornherein befristeten Arbeitsverhältnisses wurde er bei der Schweizerischen Unfallver-

sicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Vorinstanz) obligatorisch gegen die Folgen von

Unfällen und Berufskrankheiten versichert.

B. Am 25. Januar 2023 zog sich der Beschwerdeführer während der Arbeit an der rechten Hand

eine Schnittwunde zu, als er beim Tragen eines Gegenstandes1 zwischen diesem und dem

Werkstattwagen eingeklemmt wurde (Suva-act. 1). Bei der unmittelbar nach dem Vorfall

erfolgten Notfallkonsultation im Spital D. wurde ein "Quetschtrauma der Weichteile interdigital

zwischen Dig I und Dig. II rechts" festgestellt, konkret eine "2 cm lange, scharf begrenzte

1 Gemäss Schadenmeldung UVG (SUVA-act. 1) handelte es sich um eine "Anhängertür"; im Spital D. ist dagegen von einem "Fenster" die Rede (SUVA-act. 2); im Ergebnis kann an dieser Stelle offengelassen werden, welchen jedenfalls gewichtsmässig in beiden Fällen eher schweren Gegenstand der Beschwerdeführer getragen hat, so dass es sich erübrigt, darauf weiter einzugehen.

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Riss-Quetschwunde, […], nicht mehr blutend, pDMS intakt, M5 Dig. I-V und Handgelenk",

ohne Druckdolenz über den knöchernen Strukturen. Der Beschwerdeführer berichtete den

Behandlern, er habe vor ca. zwei Jahren beim MCP-II schon einmal eine Verletzung der

Gelenkskapsel gehabt, welche konservativ behandelt worden sei. Auf der Notfallaufnahme

erfolgte eine Versorgung der nicht tiefen Wunde mit einem trockenen Wundverband und dem

bis 27. Januar 2023 arbeitsunfähig geschriebenen Beschwerdeführer wurde empfohlen, bei

Bedarf eine analgetische Therapie mit Dafalgan zu starten und sich bei allfälligen Infekt-

zeichen der Wunde wieder vorzustellen (Suva-act. 2).

C. Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 anerkannte die Vorinstanz einen Berufsunfall und teilte

dem Beschwerdeführer mit, sie richte ihm Versicherungsleistungen in Form von Heilungs-

kosten und Taggeldern aus (Suva-act. 4 und 5).

Als der Vorinstanz am 18. April 2023 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Beschwerdeführers

für die Zeit vom 18. April 2023 bis 2. Mai 2023 eingereicht wurde (Suva-act. 6), fragte sie bei

der diese Arbeitsunfähigkeit attestierenden E.-Praxis in F. nach, was die Begründung dafür

sei bzw. ob ein Zusammenhang zum Ereignis vom 25. Januar 2023 bestehe (Suva-act. 7).

Gemäss dem der Vorinstanz hierauf zugestellten Arztbericht der E.-Ärztin Dr. G. vom 1. Mai

2023 (Suva-act. 8) habe sich der Beschwerdeführer am 28. März 2023 aufgrund von

persistierenden Schmerzen im Handgelenk seit dem Ereignis vom 25. Januar 2023 erneut in

der Hausarztpraxis vorgestellt. Aufgrund einer Druckdolenz sei ein MRI veranlasst worden,

wobei sich eine Fissur bzw. eine nicht dislozierte Fraktur des Os trapezoideum mit perifokaler

Stressreaktion gezeigt habe. Zur Ruhigstellung des Handgelenks sei eine erneute

Arbeitsunfähigkeitsattestierung erfolgt.

In der Folge komplettierte die Vorinstanz zunächst das medizinische Dossier mit weiteren

Arztberichten (Suva-act. 12 ff.), aus welchen sich u.a. ergab, dass der Beschwerdeführer

schon vor dem Unfall vom Januar 2023, nämlich nachdem er sich am 3. Juli 2021 beim Boxen

am Automaten eine Kontusion der Hand rechts zugezogen hatte, unter Hand- bzw. Handge-

lenksbeschwerden gelitten hatte (Suva-act. 22, S. 3 unten).

Schliesslich übergab die Vorinstanz das komplettierte medizinische Dossier der internen Ver-

sicherungsmedizin zur Beurteilung (Suva-act. 12 ff.). Mit Kurzbeurteilungen vom 11. August

und 21. September 2023 verneinte Suva-Arzt Dr. H., dass der Unfall vom 25. Januar 2023

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe,

welche objektivierbar seien. Auch ein Rückfall zum früheren Vorfall vom 3. Juli 2021 wurde

verneint. Die vorübergehend nötige, zum Ereignis vom 25. Januar 2023 kausale Behandlung

sei seit dem 30. Januar 2023 abgeschlossen (Suva-act. 20 und 25).

Seite 3

D. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 (Suva-act. 31) teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-

führer basierend auf dieser Einschätzung des Versicherungsmediziners mit, die medizini-

schen Unterlagen zeigten, dass die beim Ereignis vom 25. Januar 2023 erlittenen Verletzun-

gen bereits seit Ende Januar 2023 folgenlos abgeheilt seien. Die Suva werde aufgrund dieser

Situation keine Versicherungsleistungen mehr erbringen und stelle ihre Leistungen per Verfü-

gungsdatum ein.

Damit war der Beschwerdeführer nicht einverstanden und erhob mit Schreiben vom

25. Oktober 2023 (Suva-act. 37) Einsprache bei der Vorinstanz. Die Beschwerden hätten

nach dem Unfall vom 25. Januar 2023 auch nach längerer Zeit nicht aufgehört, weshalb er

sich erneut in hausärztliche Behandlung begeben habe. Dabei sei festgestellt worden, dass

er sich beim Unfall vom 25. Januar 2023 einen Haarriss im Handgelenk zugezogen habe;

durch die Belastung bei der Arbeit nach dem Unfall habe sich der Bereich um den Haarriss

entzündet, wodurch weitere Behandlungen nötig geworden seien. Weil die Beschwerden

immer noch vorhanden seien, sei die Behandlung auch aktuell noch nicht abgeschlossen.

Mit Entscheid vom 4. Januar 2024 (Suva-act. 40) wies die Vorinstanz diese Einsprache ab.

Sie begründete die Abweisung damit, dass mit Blick auf die medizinischen Berichte und bild-

gebenden Befunde für die geltend gemachten Beschwerden keinerlei eindeutig unfallbeding-

te strukturelle Schädigungen erhoben werden könnten. Die geklagten Beschwerden der

rechten Hand würden schon seit geraumer Zeit nicht mehr überwiegend wahrscheinlich in

einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 25. Januar 2023 stehen, weshalb an der

Leistungseinstellung per 5. Oktober 2023 festgehalten werde.

E. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 2. Februar

2024 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 27. Februar

2024 (act. 5) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Das mit der Beschwerde eingereich-

te Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 1. März 2024

abgewiesen (ERV 24 7). Unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung und auf die Durch-

führung eines weiteren Schriftenwechsels wurde die Angelegenheit im Anschluss direkt zur

Beratung an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 2. Juli 2024 traktandiert.

F. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den vorinstanzlichen Akten sowie auf die

Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nach-

folgenden Erwägungen noch näher eingegangen.

Seite 4

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Zuständig für die Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Da der Beschwerdeführer in I. wohnt, ist die örtliche Zuständigkeit in Appenzell Ausserrhoden gegeben.

E. 1.2 Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozial- versicherungen. Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen der

E. 1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten des Beschwerdeführers und des von ihm bestellten Rechtsvertreters als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Materielles

2.1 Gegenstand der Unfallversicherung sind Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-

berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG). Zwischen den Parteien ist dem

Grundsatz nach unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2023 einen Berufs-

unfall erlitten hat.

Seite 5

Erleidet eine versicherte Person einen (Berufs)unfall, so hat sie nach Art. 10 Abs. 1 UVG

Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ziel dieser Behandlung ist es,

dass die versicherte Person rasch und umfassend genesen und wieder in den Arbeitsprozess

zurückkehren kann (vgl. ALEXIA HEINE, in: UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,

2018, N. 8 zu Art. 10 UVG). Ist die versicherte Person in dieser Phase voll oder teilweise

arbeitsunfähig, so hat sie gleichzeitig Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 16 Abs. 1 UVG

(vgl. dazu BGE 144 V 418 E. 3.2).

Die Vorinstanz hat ihre grundsätzliche Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis

vom 25. Januar 2023 zunächst anerkannt und dem Beschwerdeführer entsprechend Versi-

cherungsleistungen ausgerichtet. Zwischen den Parteien strittig ist, ob der Beschwerdeführer

über den 5. Oktober 2023 hinaus Anspruch auf Leistungen der Vorinstanz hat. Zur Diskus-

sion steht dabei namentlich der Kausalzusammenhang zwischen dem von der Vorinstanz als

Unfall anerkannten Ereignis vom 25. Januar 2023 und den über Ende Januar 2023 hinaus

geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers, wobei die Vorinstanz trotz Verneinung

eines Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden und dem Unfall bereits für die

Zeit ab Februar 2023 eine Leistungseinstellung erst per 5. Oktober 2023 (entsprechend dem

Datum der die Leistungseinstellung mitteilenden Verfügung) vorgenommen hat.

2.2 Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG kommt nur dann in Frage, wenn

ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

(Krankheit, Invalidität, Tod) besteht.

a. Zunächst ist daher immer zu prüfen, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem

Unfallereignis und Schaden gegeben ist. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam-

menhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann.

Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen-

hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheit-

licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein-

getretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1; BGE 129 V 177 E. 3.1;

Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.2).

Seite 6

Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erstreckt sich auch auf mittelbare

bzw. indirekte Unfallfolgen (BGE 147 V 161 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2022

vom 3. Januar 2023 E. 3.2).

b. Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser

nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang

zum versicherten Ereignis steht (BGE 147 V 161 E. 3.1).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gel-

ten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser-

fahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der

Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (Urteil des

Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 129 V

177 E. 3). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natür-

liche weitgehend mit der für die Leistungspflicht weiter vorausgesetzten adäquaten Unfall-

kausalität. Hier spielt die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das

Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von

der Art des eingetretenen herbeizuführen, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch

keine Rolle (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1; BGE 149 V 218 E. 5.2; je m.w.H.).

c. Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin sind die

Sozialversicherer und das Gericht auf diesbezügliche Angaben ärztlicher Experten

angewiesen. Die Prüfung der Unfalladäquanz richtet sich dagegen nach der allgemeinen

Adäquanzformel (siehe dazu lit. b vorstehend) und ist somit eine Rechtsfrage, deren Beant-

wortung der Verwaltung bzw. im Beschwerdefall dem Richter und nicht dem Mediziner obliegt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2020 vom 26. August 2020 E. 6.3).

2.3. Die Vorinstanz begründet die per 5. Oktober 2023 verfügte Leistungseinstellung im Wesent-

lichen mit zwei Argumenten:

• In erster Linie macht die Vorinstanz geltend, eine Fissur sei angesichts der diesbezüglich

differenten Beurteilung der bildgebenden Befunde gar nicht eindeutig und klar nachgewie-

sen. Der interne Versicherungsmediziner Dr. H., dem das Dossier zur Beurteilung der

Unfallkausalität vorgelegt worden sei, habe im MRI vom 11. April 2023 nämlich keine

Fissur gesehen.

• Zum anderen wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe aktenkundig initial nur, aber

immerhin eine Rissquetschwunde zwischen Dig. I und Dig. II an der rechten Hand zu

Seite 7

beklagen gehabt. Erst gut zweieinhalb Monate später sei im rechten Handgelenk ein Kno-

chenmarködem im Os trapezoideum und eine Fissur im zentralen Bereich als unfallbe-

dingt postuliert worden. Die angebliche Fissur und das Knochenmarködem würden sich

aber in ganz anderen, vom Unfall gar nicht betroffenen Strukturen befinden (nämlich im

Os trapezoideum und nicht im Os trapezium und damit weit tiefer eingebettet hinter Dig.

II und nicht zwischen Dig. I und Dig. II).

Aus diesem Grund kommt die Vorinstanz zum Schluss, ein Kausalzusammenhang des

Knochenmarködems im Os trapezoideum und der nur möglichen Fissur zum Quetschtrauma

vom 25. Januar 2023 sei damit so oder so nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb die

Leistungseinstellung per 5. Oktober 2023 nicht zu beanstanden sei (Suva-act. 33 und 40;

act. 5).

2.4 Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt oder nicht, ist eine Tatfrage. Das Vorliegen

eines natürlichen Kausalzusammenhangs muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder

überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall

nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur

noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder

der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ("Sta-

tus quo ante"), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf

eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ("Sta-

tus quo sine"), erreicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 m.w.H.).

Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die

versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der

Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine (oder allenfalls des Status quo ante)

der Unfallversicherer.

Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur

insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt,

die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel

greift aber erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs-

grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest

die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundes-

gerichts 8C_623/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.1.2 m.w.H.). Bevor sich also die Frage der

Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und

vollständig zu klären (Urteile des Bundesgerichts 8C_488/2017 vom 27. November 2017

Seite 8

E. 3.1; 8C_777/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2 und 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011

E. 6.3; je m.w.H.).

2.5 Dem vorliegenden medizinischen Dossier ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

• Bei der Notfallkonsultation im Spital D. am 25. Januar 2023 erfolgte aufgrund des anson-

sten unauffälligen Befundes ("pDMS intakt"; "Keine Druckdolenz über den knöchernen

Strukturen") lediglich eine Versorgung der Wunde, ohne dass weitergehende Abklärungen

gemacht worden wären (vgl. dazu Suva-act. 2).

• Erst rund zwei Monate später, am 28. März 2023, meldete sich der Beschwerdeführer bei

der E.-Praxis und berichtete über persistierende Schmerzen im Handgelenk rechts seit

dem Vorfall. Die behandelnde E.-Ärztin Dr. G. stellte eine Druckdolenz über der Tabatièr

fest und veranlasste hierauf ein MRI bei der Radiologie J. (Suva-act. 8).

• Dem Radiologie-Bericht der Radiologie J. von Dr. K. vom 11. April 2023 (Suva-act. 9) ist

folgende Beurteilung zu entnehmen: "Fissur / nicht dislozierte Fraktur des Os

trapezoideum mit perifokaler Stressreaktion. Unauffälliges Scaphoid. Keine Hinweise für

eine Styloiditis. Unauffällige Weichteile."

• In der Folge attestierte Dr. G. dem Beschwerdeführer, dem eine Arbeit ohne Hände nicht

möglich sei, für die Zeit vom 18. April 2023 bis zum 2. Mai 2023 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit zur Ruhigstellung des Handgelenks (Suva-act. 6 und 8) und verordnete

ihm Ergotherapie (Suva-act. 10). Ausserdem veranlasste sie eine fachärztliche Abklärung

in der Orthopädie L.

• Gemäss Bericht von Dr. M. von der Orthopädie L. vom 26. Juni 2023 (Suva-act. 16) zeigte

der aktuelle klinische Befund beim Untersuch vom 13. Juni 2023 keinen Stauchungs-

schmerz im Bereich des Daumensattelgelenkes oder STT-Gelenkes; es bestand nur

wenig Druckdolenz. Sie stellte allerdings eine Stressreaktion im Daumenballenbereich

Thenar und im Bereich der gesamten Unterarm- und Oberarmmuskulatur fest; Faust-

schluss und Fingerstreckung seien gut möglich, abstützen noch schwer. Der radiologische

Befund " Fissur Os trapezoideum" von Dr. K. von der Radiologie J. vom 11. April 2023

wurde von Dr. M. explizit bestätigt. Die Orthopädin wies darauf hin, dass

Handwurzelverletzungen relativ lange bräuchten, um wieder einzuheilen; der Beschwer-

deführer habe v.a. Myogelosen im Bereich der gesamten oberen Extremität, weshalb sie

zusätzlich zur Ergotherapie Physiotherapie verordnet habe. Am 5. September 2023

erfolgte eine weitere Konsultation in der Orthopädie L. (Suva-act. 23). Der Beschwerde-

führer berichtete, die verordnete Ergo- und Physiotherapie sei erfolgreich gewesen, nun

Seite 9

habe er nach der Absolvierung von Militärdienst aber wieder mit Arbeiten begonnen, was

erneut zu Beschwerden geführt habe. Klinisch zeigte sich beim aktuellen Untersuch eine

"Schwellung über dem ST-Bereich und Carpometacarpal II mit Druckdolenz und Schmerz-

haftigkeit beim Faustschluss. Die DMS ist intakt. Keine Rötung oder Überwärmung sicht-

oder tastbar." Die Orthopädin besprach mit dem Beschwerdeführer die verschiedenen

(konservativen bzw. operativen) Behandlungsoptionen; es wurde entschieden, zunächst

nochmals Ergotherapie (begleitend zur Arbeit) aufzunehmen. Falls die Beschwerden

damit nicht besserten, wäre allenfalls eine punktuelle Infiltration im Carpometacarpal II

und im ST-Bereich in Betracht zu ziehen.

• Die Vorinstanz holte bei der E.-Praxis zur Ergänzung des medizinischen Dossiers

Informationen ein im Zusammenhang mit einer vorgängig zum Ereignis vom 25. Januar

2023 stattgefundenen Behandlung wegen schon früher aufgetretenen Handbeschwerden

(vgl. dazu Suva-act. 22). Gemäss der in der E.-Praxis erfassten Krankengeschichte war

der Beschwerdeführer diesbezüglich am 5. Juli 2021 bei der E.-Ärztin Dr. N. vorstellig

geworden, nachdem er am 3. Juli 2021 am Automaten geboxt hatte und danach starke

Handgelenksschmerzen aufgetreten waren. Offenbar war im Zusammenhang mit diesem

Vorfall am 4. Juli 2021 auf der Notfallaufnahme eine Röntgenaufnahme gemacht worden;

diese befindet sich allerdings, soweit ersichtlich, nicht in den Unterlagen (anamnestisch

sei keine Fraktur festgestellt worden), genauso wenig wie der Bericht über die beim

Eintrag von Dr. N. erwähnte Notfallkonsultation im Spital O., bei welcher dem Beschwer-

deführer eine Arbeitsunfähigkeit bis 7. Juli 2021 attestiert worden sei. Die E.-Ärztin stellte

beim Untersuch vom 5. Juli 2021 eine minime Schwellung über dem Grundgelenk Dig II

fest, "dort auch noch leichte DDo, Schmerzen bei Flexion / Extension im PIP Dig II, SMD

i.O., Rest der Hand unauffällig". Bei der Verlaufskonsultation am 7. August 2021 bei der

E.-Ärztin Dr. P. ergab sich folgender Befund: "Leichte Schwellung über MCP II, freie

Beweglichkeit, leichte DD ulnarseitig über dem MCP II Handgelenk; keine Schwellung,

freie Beweglichkeit, Scaphoid indolent, leichte DD über mitt. Handgelenk dorsal". Nebst

der Empfehlung für Tapen und zeitweise Schienung bzw. Flectoparin TTS aufkleben

wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Handverletzung vom Juli

2021 keine weitere Behandlung empfohlen. Bis zur Arztkonsultation in der E.-Praxis vom

28. März 2023 bei Dr. G. im Zusammenhang mit den nach dem neuen, hier relevanten

Vorfall vom 25. Januar 2023 persistierenden Beschwerden sind in der Krankengeschichte

der Hausarztpraxis keine weiteren Konsultationen mehr vermerkt.

Seite 10

2.6 Die von der Vorinstanz per 5. Oktober 2023 verfügte Leistungseinstellung basiert im Wesent-

lichen auf den zwei ihres Versicherungsmediziners in seinen Stellungnahmen erwähnten

Argumenten (vgl. dazu E. 2.3 vorstehend). Mit Blick auf die beiden Kurzstellungnahmen von

Dr. M. ist allerdings festzustellen, dass die – beide Male sehr kurz gehaltene – Beurteilung

des Versicherungsmediziners, wonach im MRT vom 11. April 2023 gar keine Fissur / dis-

lozierte Fraktur des Os trapezodieum zu erkennen sei (Suva-act. 20 und 25), in Widerspruch

steht zur Feststellung sowohl der das MRI erstellenden Radiologin Dr. K., welche als Befund

nebst dem Knochenmarködem im Os trapezoidum auch eine Fissur im zentralen Bereich

nannte, als auch zum Bericht der Orthopädin Dr. M., welche die von der Radiologin gestellte

Diagnose "Fissur Os trapezoideum" nicht in Frage stellte, sondern explizit bestätigte (Suva-

act. 16: "Radiologischer Befund: MRI Handgelenk rechts v. 11.04.2023 […]: Zeigt oben

genannte Diagnosen"). Nach der Einschätzung von Dr. H. befinden sich die (gemäss seinem

Bericht nur möglicherweise vorhandene) Fissur und das Knochenmarködem ausserdem in

vom Unfall gar nicht betroffenen Strukturen (nämlich im Os trapezoideum und nicht im Os

trapezium und damit weit tiefer eingebettet hinter Dig. II und nicht zwischen Dig. I und Dig.

II), so dass nach seiner Ansicht ein Zusammenhang zum Vorfall vom 25. Januar 2023

ohnehin ausscheidet, während sowohl die behandelnde Spezialistin Dr. M. als auch die

Behandler in der Hausarztpraxis die persistierenden Beschwerden als Folgen des

Quetschtraumas betrachten.

Beide von der Vorinstanz gestützt auf die Einschätzung von Dr. H. vorgebrachten Argumente

hängen letztlich von einer medizinischen Einschätzung ab. Für die Beantwortung der Frage,

ob im konkreten Fall ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und

dem als Unfall anerkannten Ereignis vom 25. Januar 2023 gegeben ist oder nicht, ist das

Obergericht daher auf diesbezügliche Angaben ärztlicher Experten angewiesen.

2.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streiti-

gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,

in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (anstelle vieler:

Urteil des Bundesgerichts 8C_704/2022 vom 27. September 2023 E. 3.3 m.w.H.). Den im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Berichten von externen Spezialärzten ist

bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

dagegen sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2019 vom

E. 3 Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [<https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf>], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig ist.

E. 3.1 Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind.

E. 3.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat eine im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und sind ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemes- sen. Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlas- sen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.1). Eine Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Ersatz seiner Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) gelangt in Verwaltungssachen vor Obergericht die pauschale Bemessung zur Anwendung. Für das Honorar ist ein Rahmen zwischen CHF 1‘000.-- bis CHF 10‘000.-- vorgesehen (Art. 16 Abs. 1 AT). Im vorliegenden Fall erscheint das in vergleichbaren Fällen mit eher unterdurchschnittlichem Aufwand ohne besonders schwierige Rechts- und / oder Sachverhaltsfragen üblicherweise zugesprochene Honorar von pauschal CHF 1'600.-- als angemessen. Zuzüglich der praxisgemäss üblichen Barauslagenpauschale von 4% sowie der Mehrwertsteuer von 8.1% ergibt sich somit eine Entschädigung im Gesamtbetrag von CHF 1'798.80, welche dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Seite 14

E. 6 Dezember 2018 E. 4.2.1). Es ist notwendig, dass die sachverständige Person nicht

auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihr die Beantwortung der Fragen

Seite 11

erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. dazu UELI KIESER,

Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 66 ff. zu Art. 44 ATSG). In Bezug auf Berichte von

Hausärzten bzw. behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache

Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_653/2019 vom 8. Januar 2020 E. 4.2; BGE 125 V 351 E. 3b/cc), was

auch mit der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag

zusammenhängen mag (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019

E. 5.1). Gleichwohl hat der Richter zu prüfen, ob eine von einer Partei eingeholte ärztliche

Stellungnahme in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des

von der Verwaltung oder vom Gericht bestellten medizinischen Sachverständigen derart zu

erschüttern vermögen, dass davon abzuweichen ist. Berichten und Gutachten versiche-

rungsinterner Ärztinnen und Ärzten kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern

sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Auch

wenn den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen mithin grundsätzlich

Beweiswert zuerkannt wird, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe

Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Ver-

sicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zuzubilligen ist. Soll ein Versicherungsfall

ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis-

würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so

sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V

225 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2022 vom 27. November 2023 E. 3.2).

Anspruch auf ein unabhängiges Gutachten besteht damit rechtsprechungsgemäss, wenn die

Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht

ausreichend beweiswertig sind (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2020

vom 19. August 2020 E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5).

2.8 Die Vorinstanz stützt ihre Argumentation auf die – von der Meinung der behandelnden Ärztin-

nen abweichende – Aktenbeurteilung des internen Versicherungsmediziners Dr. H. (Suva-

act. 20 und 25). Die beiden Kurzbeurteilungen des Versicherungsarztes erscheinen

allerdings lediglich insoweit schlüssig und nachvollziehbar, als ein Zusammenhang zum

früheren Ereignis vom 3. Juli 2021 verneint wird, nachdem jener Vorfall, wie sich aus dem

medizinischen Dossier ergibt, mit der Nachkontrolle vom 7. August 2021 in der E.-Praxis

abgeschlossen war und im Anschluss keine weiteren Beschwerden mehr aktenkundig sind.

Anders liegt die Situation beim hier relevanten Vorfall vom 25. Januar 2023: Diesbezüglich

Seite 12

ergibt sich aus dem medizinischen Dossier, dass der Beschwerdeführer sich Ende März 2023

aufgrund persistierender Beschwerden in der E.-Praxis meldete und sich seither verschie-

denen Behandlungen unterzogen hat. Die für die Beantwortung der Frage nach dem natür-

lichen Kausalzusammenhang zwischen seinen Beschwerden und dem Vorfall vom

25. Januar 2023 entscheidende Frage: "Hat der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar sind, geführt'?", wurde von

Dr. H. unter Verweis (Suva-act. 25) auf die Kurzbeurteilung vom 11. August 2023 (Suva-act.

20) verneint. Bei der Beurteilung vom 11. August 2023 lagen dem Versicherungsmediziner

allerdings noch gar nicht alle Unterlagen vor, sondern er beantwortete damals die Frage:

"Sind die geltend gemachten Beschwerden am rechten Handgelenk/Finger mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 25. Januar 2023 zurückzuführen?"

wie folgt: "Nur vom 25.1.2023 bis 29.1.2023, seitdem ü. w. nicht, nur es fehlen unverändert

die einzuholenden Unterlagen, siehe Beurteilung vom 14.6.2023. Der KG-Auszug im Dossier

ist LEER!" Als Begründung für die Verneinung des Kausalzusammenhangs führte Dr. H. an:

"Weil keine strukturelle Unfallfolge verursacht wurde, schon gar keine «Fissur/nicht

dislozierte Fraktur des Os trapezoideuum» re. Handgelenk. Dies ist im MRT vom 11.4.2023

nicht zu erkennen, einzig geringes Ödem und eine oberflächliche RQW zwischen re. Daumen

und Zeigefinger kann keine «Fissur/nicht dislozierte Fraktur» eines Handwurzelknochens an

«weit entfernter» Lokalisation verursachen." Die erneute Arbeitsunfähigkeitsattestierung sei

daher nicht unfallbedingt: "Die vorübergehende zum Ereignis vom 25.1.2023 kausale

Behandlung war längst mit AF seit dem 30.1.2023 abgeschlossen."

Nachdem die Radiologin Dr. G. hingegen explizit "eine Fissur/nicht dislozierte Fraktur des

Os trapezoideum mit perifokaler Stressreaktion" basierend auf dem MRT des Handgelenks

rechts vom 11. April 2023 diagnostizierte (Suva-act. 9), was überdies von der behandelnden

Orthopädin so bestätigt wurde (Suva-act. 16), ist die Kurzbeurteilung von Dr. H. – welcher

zudem zu diesem Widerspruch nicht näher Stellung nimmt, sondern lediglich festhält, es sei

auf dem MRT entgegen der Diagnose der Radiologin keine Fissur zu erkennen – nicht

geeignet, um allein basierend auf dieser versicherungsinternen Stellungnahme die Frage

nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden abschliessend

zu beantworten. Im konkreten Fall sind angesichts der strengen Anforderungen an die

Beweiswertigkeit von versicherungsinternen Einschätzungen (vgl. dazu E. 2.7 vorstehend)

weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht angezeigt, um die Frage nach dem natürlichen

Kausalzusammenhang abschliessend beurteilen zu können.

Seite 13

2.9 Unter den gegebenen Umständen ist somit der vom Beschwerdeführer beantragten Rück-

weisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu ergänzender Abklärung und anschliessen-

der Neuverfügung stattzugeben. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens ist weder verlangt

noch bei der gegebenen Ausgangslage angezeigt, nachdem die Vorinstanz zur Abklärung

des medizinischen Sachverhalts bisher nebst den Berichten der Behandlerinnen einzig die

zwei nicht näher begründeten Kurz-Stellungnahmen beim eigenen Versicherungsmediziner

eingeholt und noch keine weitergehenden Abklärungen getätigt hat (vgl. dazu: Urteil des

Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1 m.w.H.).

Die Beschwerde wird unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids gutgeheis-

sen und die Vorinstanz angewiesen, nach ergänzender Abklärung des medizinischen Sach-

verhalts unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen neu über den Leistungsanspruch

zu verfügen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'798.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzu-machenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
  2. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), mit Gerichtsurkunde - B. AG, mit Gerichtsurkunde - Bundesamt für Gesundheit, eingeschrieben
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung

Urteil vom 2. Juli 2024

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser

Oberrichterinnen K. Schindler-Pfister, S. Scheidegger

Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider

Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer

Verfahren Nr. O3V 24 3

Ort des Entscheids Trogen

Beschwerdeführer A.

vertreten durch: RA AA.

Vorinstanz Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),

Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beigeladene B. AG

Gegenstand Leistungen der Unfallversicherung

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

der Suva vom 4. Januar 2024

Rechtsbegehren

a) des Beschwerdeführers:

1. Ziffer 1 des Dispositivs des Einsprache-Entscheids vom 04. Januar 2024 sei aufzuheben

und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auch ab 05. Oktober 2023 weiterhin

sämtliche Leistungen gemäss UVG zu erbringen.

2. Ziff. 2 des Dispositivs des Einsprache-Entscheids vom 04. Januar 2024 sei aufzuheben

und dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen;

3. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuer

Beurteilung bzw. Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) der Vorinstanz:

Die Beschwerde sei abzuweisen.

Sachverhalt

A. Der am xx.xx.xxxx geborene A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde von der C. AG in D.

von August 2020 bis August 2024 als Mechaniker angestellt. Für die Dauer des zum

Vornherein befristeten Arbeitsverhältnisses wurde er bei der Schweizerischen Unfallver-

sicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Vorinstanz) obligatorisch gegen die Folgen von

Unfällen und Berufskrankheiten versichert.

B. Am 25. Januar 2023 zog sich der Beschwerdeführer während der Arbeit an der rechten Hand

eine Schnittwunde zu, als er beim Tragen eines Gegenstandes1 zwischen diesem und dem

Werkstattwagen eingeklemmt wurde (Suva-act. 1). Bei der unmittelbar nach dem Vorfall

erfolgten Notfallkonsultation im Spital D. wurde ein "Quetschtrauma der Weichteile interdigital

zwischen Dig I und Dig. II rechts" festgestellt, konkret eine "2 cm lange, scharf begrenzte

1 Gemäss Schadenmeldung UVG (SUVA-act. 1) handelte es sich um eine "Anhängertür"; im Spital D. ist dagegen von einem "Fenster" die Rede (SUVA-act. 2); im Ergebnis kann an dieser Stelle offengelassen werden, welchen jedenfalls gewichtsmässig in beiden Fällen eher schweren Gegenstand der Beschwerdeführer getragen hat, so dass es sich erübrigt, darauf weiter einzugehen.

Seite 2

Riss-Quetschwunde, […], nicht mehr blutend, pDMS intakt, M5 Dig. I-V und Handgelenk",

ohne Druckdolenz über den knöchernen Strukturen. Der Beschwerdeführer berichtete den

Behandlern, er habe vor ca. zwei Jahren beim MCP-II schon einmal eine Verletzung der

Gelenkskapsel gehabt, welche konservativ behandelt worden sei. Auf der Notfallaufnahme

erfolgte eine Versorgung der nicht tiefen Wunde mit einem trockenen Wundverband und dem

bis 27. Januar 2023 arbeitsunfähig geschriebenen Beschwerdeführer wurde empfohlen, bei

Bedarf eine analgetische Therapie mit Dafalgan zu starten und sich bei allfälligen Infekt-

zeichen der Wunde wieder vorzustellen (Suva-act. 2).

C. Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 anerkannte die Vorinstanz einen Berufsunfall und teilte

dem Beschwerdeführer mit, sie richte ihm Versicherungsleistungen in Form von Heilungs-

kosten und Taggeldern aus (Suva-act. 4 und 5).

Als der Vorinstanz am 18. April 2023 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Beschwerdeführers

für die Zeit vom 18. April 2023 bis 2. Mai 2023 eingereicht wurde (Suva-act. 6), fragte sie bei

der diese Arbeitsunfähigkeit attestierenden E.-Praxis in F. nach, was die Begründung dafür

sei bzw. ob ein Zusammenhang zum Ereignis vom 25. Januar 2023 bestehe (Suva-act. 7).

Gemäss dem der Vorinstanz hierauf zugestellten Arztbericht der E.-Ärztin Dr. G. vom 1. Mai

2023 (Suva-act. 8) habe sich der Beschwerdeführer am 28. März 2023 aufgrund von

persistierenden Schmerzen im Handgelenk seit dem Ereignis vom 25. Januar 2023 erneut in

der Hausarztpraxis vorgestellt. Aufgrund einer Druckdolenz sei ein MRI veranlasst worden,

wobei sich eine Fissur bzw. eine nicht dislozierte Fraktur des Os trapezoideum mit perifokaler

Stressreaktion gezeigt habe. Zur Ruhigstellung des Handgelenks sei eine erneute

Arbeitsunfähigkeitsattestierung erfolgt.

In der Folge komplettierte die Vorinstanz zunächst das medizinische Dossier mit weiteren

Arztberichten (Suva-act. 12 ff.), aus welchen sich u.a. ergab, dass der Beschwerdeführer

schon vor dem Unfall vom Januar 2023, nämlich nachdem er sich am 3. Juli 2021 beim Boxen

am Automaten eine Kontusion der Hand rechts zugezogen hatte, unter Hand- bzw. Handge-

lenksbeschwerden gelitten hatte (Suva-act. 22, S. 3 unten).

Schliesslich übergab die Vorinstanz das komplettierte medizinische Dossier der internen Ver-

sicherungsmedizin zur Beurteilung (Suva-act. 12 ff.). Mit Kurzbeurteilungen vom 11. August

und 21. September 2023 verneinte Suva-Arzt Dr. H., dass der Unfall vom 25. Januar 2023

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe,

welche objektivierbar seien. Auch ein Rückfall zum früheren Vorfall vom 3. Juli 2021 wurde

verneint. Die vorübergehend nötige, zum Ereignis vom 25. Januar 2023 kausale Behandlung

sei seit dem 30. Januar 2023 abgeschlossen (Suva-act. 20 und 25).

Seite 3

D. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 (Suva-act. 31) teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-

führer basierend auf dieser Einschätzung des Versicherungsmediziners mit, die medizini-

schen Unterlagen zeigten, dass die beim Ereignis vom 25. Januar 2023 erlittenen Verletzun-

gen bereits seit Ende Januar 2023 folgenlos abgeheilt seien. Die Suva werde aufgrund dieser

Situation keine Versicherungsleistungen mehr erbringen und stelle ihre Leistungen per Verfü-

gungsdatum ein.

Damit war der Beschwerdeführer nicht einverstanden und erhob mit Schreiben vom

25. Oktober 2023 (Suva-act. 37) Einsprache bei der Vorinstanz. Die Beschwerden hätten

nach dem Unfall vom 25. Januar 2023 auch nach längerer Zeit nicht aufgehört, weshalb er

sich erneut in hausärztliche Behandlung begeben habe. Dabei sei festgestellt worden, dass

er sich beim Unfall vom 25. Januar 2023 einen Haarriss im Handgelenk zugezogen habe;

durch die Belastung bei der Arbeit nach dem Unfall habe sich der Bereich um den Haarriss

entzündet, wodurch weitere Behandlungen nötig geworden seien. Weil die Beschwerden

immer noch vorhanden seien, sei die Behandlung auch aktuell noch nicht abgeschlossen.

Mit Entscheid vom 4. Januar 2024 (Suva-act. 40) wies die Vorinstanz diese Einsprache ab.

Sie begründete die Abweisung damit, dass mit Blick auf die medizinischen Berichte und bild-

gebenden Befunde für die geltend gemachten Beschwerden keinerlei eindeutig unfallbeding-

te strukturelle Schädigungen erhoben werden könnten. Die geklagten Beschwerden der

rechten Hand würden schon seit geraumer Zeit nicht mehr überwiegend wahrscheinlich in

einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 25. Januar 2023 stehen, weshalb an der

Leistungseinstellung per 5. Oktober 2023 festgehalten werde.

E. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 2. Februar

2024 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 27. Februar

2024 (act. 5) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Das mit der Beschwerde eingereich-

te Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 1. März 2024

abgewiesen (ERV 24 7). Unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung und auf die Durch-

führung eines weiteren Schriftenwechsels wurde die Angelegenheit im Anschluss direkt zur

Beratung an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 2. Juli 2024 traktandiert.

F. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den vorinstanzlichen Akten sowie auf die

Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nach-

folgenden Erwägungen noch näher eingegangen.

Seite 4

Erwägungen

1. Formelles

1.1. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen.

Zuständig für die Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist gemäss

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-

rechts (ATSG, SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versi-

cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Da der Beschwerdeführer in

I. wohnt, ist die örtliche Zuständigkeit in Appenzell Ausserrhoden gegeben.

1.2. Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31) beurteilt das

Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozial-

versicherungen. Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen der

3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des

Kantons Appenzell Ausserrhoden [ ], Ziff.

2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig ist.

1.3. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen

ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten des

Beschwerdeführers und des von ihm bestellten Rechtsvertreters als auch hinsichtlich der

Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (insbesondere

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] i.V.m. Art.

59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG).

1.4. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Materielles

2.1 Gegenstand der Unfallversicherung sind Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-

berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG). Zwischen den Parteien ist dem

Grundsatz nach unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2023 einen Berufs-

unfall erlitten hat.

Seite 5

Erleidet eine versicherte Person einen (Berufs)unfall, so hat sie nach Art. 10 Abs. 1 UVG

Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ziel dieser Behandlung ist es,

dass die versicherte Person rasch und umfassend genesen und wieder in den Arbeitsprozess

zurückkehren kann (vgl. ALEXIA HEINE, in: UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,

2018, N. 8 zu Art. 10 UVG). Ist die versicherte Person in dieser Phase voll oder teilweise

arbeitsunfähig, so hat sie gleichzeitig Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 16 Abs. 1 UVG

(vgl. dazu BGE 144 V 418 E. 3.2).

Die Vorinstanz hat ihre grundsätzliche Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis

vom 25. Januar 2023 zunächst anerkannt und dem Beschwerdeführer entsprechend Versi-

cherungsleistungen ausgerichtet. Zwischen den Parteien strittig ist, ob der Beschwerdeführer

über den 5. Oktober 2023 hinaus Anspruch auf Leistungen der Vorinstanz hat. Zur Diskus-

sion steht dabei namentlich der Kausalzusammenhang zwischen dem von der Vorinstanz als

Unfall anerkannten Ereignis vom 25. Januar 2023 und den über Ende Januar 2023 hinaus

geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers, wobei die Vorinstanz trotz Verneinung

eines Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden und dem Unfall bereits für die

Zeit ab Februar 2023 eine Leistungseinstellung erst per 5. Oktober 2023 (entsprechend dem

Datum der die Leistungseinstellung mitteilenden Verfügung) vorgenommen hat.

2.2 Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG kommt nur dann in Frage, wenn

ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

(Krankheit, Invalidität, Tod) besteht.

a. Zunächst ist daher immer zu prüfen, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem

Unfallereignis und Schaden gegeben ist. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam-

menhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann.

Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen-

hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheit-

licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein-

getretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1; BGE 129 V 177 E. 3.1;

Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.2).

Seite 6

Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erstreckt sich auch auf mittelbare

bzw. indirekte Unfallfolgen (BGE 147 V 161 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2022

vom 3. Januar 2023 E. 3.2).

b. Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser

nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang

zum versicherten Ereignis steht (BGE 147 V 161 E. 3.1).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gel-

ten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser-

fahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der

Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (Urteil des

Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 129 V

177 E. 3). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natür-

liche weitgehend mit der für die Leistungspflicht weiter vorausgesetzten adäquaten Unfall-

kausalität. Hier spielt die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das

Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von

der Art des eingetretenen herbeizuführen, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch

keine Rolle (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1; BGE 149 V 218 E. 5.2; je m.w.H.).

c. Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin sind die

Sozialversicherer und das Gericht auf diesbezügliche Angaben ärztlicher Experten

angewiesen. Die Prüfung der Unfalladäquanz richtet sich dagegen nach der allgemeinen

Adäquanzformel (siehe dazu lit. b vorstehend) und ist somit eine Rechtsfrage, deren Beant-

wortung der Verwaltung bzw. im Beschwerdefall dem Richter und nicht dem Mediziner obliegt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2020 vom 26. August 2020 E. 6.3).

2.3. Die Vorinstanz begründet die per 5. Oktober 2023 verfügte Leistungseinstellung im Wesent-

lichen mit zwei Argumenten:

• In erster Linie macht die Vorinstanz geltend, eine Fissur sei angesichts der diesbezüglich

differenten Beurteilung der bildgebenden Befunde gar nicht eindeutig und klar nachgewie-

sen. Der interne Versicherungsmediziner Dr. H., dem das Dossier zur Beurteilung der

Unfallkausalität vorgelegt worden sei, habe im MRI vom 11. April 2023 nämlich keine

Fissur gesehen.

• Zum anderen wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe aktenkundig initial nur, aber

immerhin eine Rissquetschwunde zwischen Dig. I und Dig. II an der rechten Hand zu

Seite 7

beklagen gehabt. Erst gut zweieinhalb Monate später sei im rechten Handgelenk ein Kno-

chenmarködem im Os trapezoideum und eine Fissur im zentralen Bereich als unfallbe-

dingt postuliert worden. Die angebliche Fissur und das Knochenmarködem würden sich

aber in ganz anderen, vom Unfall gar nicht betroffenen Strukturen befinden (nämlich im

Os trapezoideum und nicht im Os trapezium und damit weit tiefer eingebettet hinter Dig.

II und nicht zwischen Dig. I und Dig. II).

Aus diesem Grund kommt die Vorinstanz zum Schluss, ein Kausalzusammenhang des

Knochenmarködems im Os trapezoideum und der nur möglichen Fissur zum Quetschtrauma

vom 25. Januar 2023 sei damit so oder so nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb die

Leistungseinstellung per 5. Oktober 2023 nicht zu beanstanden sei (Suva-act. 33 und 40;

act. 5).

2.4 Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt oder nicht, ist eine Tatfrage. Das Vorliegen

eines natürlichen Kausalzusammenhangs muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder

überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall

nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur

noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder

der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ("Sta-

tus quo ante"), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf

eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ("Sta-

tus quo sine"), erreicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 m.w.H.).

Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die

versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der

Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine (oder allenfalls des Status quo ante)

der Unfallversicherer.

Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur

insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt,

die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel

greift aber erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs-

grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest

die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundes-

gerichts 8C_623/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.1.2 m.w.H.). Bevor sich also die Frage der

Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und

vollständig zu klären (Urteile des Bundesgerichts 8C_488/2017 vom 27. November 2017

Seite 8

E. 3.1; 8C_777/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2 und 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011

E. 6.3; je m.w.H.).

2.5 Dem vorliegenden medizinischen Dossier ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

• Bei der Notfallkonsultation im Spital D. am 25. Januar 2023 erfolgte aufgrund des anson-

sten unauffälligen Befundes ("pDMS intakt"; "Keine Druckdolenz über den knöchernen

Strukturen") lediglich eine Versorgung der Wunde, ohne dass weitergehende Abklärungen

gemacht worden wären (vgl. dazu Suva-act. 2).

• Erst rund zwei Monate später, am 28. März 2023, meldete sich der Beschwerdeführer bei

der E.-Praxis und berichtete über persistierende Schmerzen im Handgelenk rechts seit

dem Vorfall. Die behandelnde E.-Ärztin Dr. G. stellte eine Druckdolenz über der Tabatièr

fest und veranlasste hierauf ein MRI bei der Radiologie J. (Suva-act. 8).

• Dem Radiologie-Bericht der Radiologie J. von Dr. K. vom 11. April 2023 (Suva-act. 9) ist

folgende Beurteilung zu entnehmen: "Fissur / nicht dislozierte Fraktur des Os

trapezoideum mit perifokaler Stressreaktion. Unauffälliges Scaphoid. Keine Hinweise für

eine Styloiditis. Unauffällige Weichteile."

• In der Folge attestierte Dr. G. dem Beschwerdeführer, dem eine Arbeit ohne Hände nicht

möglich sei, für die Zeit vom 18. April 2023 bis zum 2. Mai 2023 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit zur Ruhigstellung des Handgelenks (Suva-act. 6 und 8) und verordnete

ihm Ergotherapie (Suva-act. 10). Ausserdem veranlasste sie eine fachärztliche Abklärung

in der Orthopädie L.

• Gemäss Bericht von Dr. M. von der Orthopädie L. vom 26. Juni 2023 (Suva-act. 16) zeigte

der aktuelle klinische Befund beim Untersuch vom 13. Juni 2023 keinen Stauchungs-

schmerz im Bereich des Daumensattelgelenkes oder STT-Gelenkes; es bestand nur

wenig Druckdolenz. Sie stellte allerdings eine Stressreaktion im Daumenballenbereich

Thenar und im Bereich der gesamten Unterarm- und Oberarmmuskulatur fest; Faust-

schluss und Fingerstreckung seien gut möglich, abstützen noch schwer. Der radiologische

Befund " Fissur Os trapezoideum" von Dr. K. von der Radiologie J. vom 11. April 2023

wurde von Dr. M. explizit bestätigt. Die Orthopädin wies darauf hin, dass

Handwurzelverletzungen relativ lange bräuchten, um wieder einzuheilen; der Beschwer-

deführer habe v.a. Myogelosen im Bereich der gesamten oberen Extremität, weshalb sie

zusätzlich zur Ergotherapie Physiotherapie verordnet habe. Am 5. September 2023

erfolgte eine weitere Konsultation in der Orthopädie L. (Suva-act. 23). Der Beschwerde-

führer berichtete, die verordnete Ergo- und Physiotherapie sei erfolgreich gewesen, nun

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habe er nach der Absolvierung von Militärdienst aber wieder mit Arbeiten begonnen, was

erneut zu Beschwerden geführt habe. Klinisch zeigte sich beim aktuellen Untersuch eine

"Schwellung über dem ST-Bereich und Carpometacarpal II mit Druckdolenz und Schmerz-

haftigkeit beim Faustschluss. Die DMS ist intakt. Keine Rötung oder Überwärmung sicht-

oder tastbar." Die Orthopädin besprach mit dem Beschwerdeführer die verschiedenen

(konservativen bzw. operativen) Behandlungsoptionen; es wurde entschieden, zunächst

nochmals Ergotherapie (begleitend zur Arbeit) aufzunehmen. Falls die Beschwerden

damit nicht besserten, wäre allenfalls eine punktuelle Infiltration im Carpometacarpal II

und im ST-Bereich in Betracht zu ziehen.

• Die Vorinstanz holte bei der E.-Praxis zur Ergänzung des medizinischen Dossiers

Informationen ein im Zusammenhang mit einer vorgängig zum Ereignis vom 25. Januar

2023 stattgefundenen Behandlung wegen schon früher aufgetretenen Handbeschwerden

(vgl. dazu Suva-act. 22). Gemäss der in der E.-Praxis erfassten Krankengeschichte war

der Beschwerdeführer diesbezüglich am 5. Juli 2021 bei der E.-Ärztin Dr. N. vorstellig

geworden, nachdem er am 3. Juli 2021 am Automaten geboxt hatte und danach starke

Handgelenksschmerzen aufgetreten waren. Offenbar war im Zusammenhang mit diesem

Vorfall am 4. Juli 2021 auf der Notfallaufnahme eine Röntgenaufnahme gemacht worden;

diese befindet sich allerdings, soweit ersichtlich, nicht in den Unterlagen (anamnestisch

sei keine Fraktur festgestellt worden), genauso wenig wie der Bericht über die beim

Eintrag von Dr. N. erwähnte Notfallkonsultation im Spital O., bei welcher dem Beschwer-

deführer eine Arbeitsunfähigkeit bis 7. Juli 2021 attestiert worden sei. Die E.-Ärztin stellte

beim Untersuch vom 5. Juli 2021 eine minime Schwellung über dem Grundgelenk Dig II

fest, "dort auch noch leichte DDo, Schmerzen bei Flexion / Extension im PIP Dig II, SMD

i.O., Rest der Hand unauffällig". Bei der Verlaufskonsultation am 7. August 2021 bei der

E.-Ärztin Dr. P. ergab sich folgender Befund: "Leichte Schwellung über MCP II, freie

Beweglichkeit, leichte DD ulnarseitig über dem MCP II Handgelenk; keine Schwellung,

freie Beweglichkeit, Scaphoid indolent, leichte DD über mitt. Handgelenk dorsal". Nebst

der Empfehlung für Tapen und zeitweise Schienung bzw. Flectoparin TTS aufkleben

wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Handverletzung vom Juli

2021 keine weitere Behandlung empfohlen. Bis zur Arztkonsultation in der E.-Praxis vom

28. März 2023 bei Dr. G. im Zusammenhang mit den nach dem neuen, hier relevanten

Vorfall vom 25. Januar 2023 persistierenden Beschwerden sind in der Krankengeschichte

der Hausarztpraxis keine weiteren Konsultationen mehr vermerkt.

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2.6 Die von der Vorinstanz per 5. Oktober 2023 verfügte Leistungseinstellung basiert im Wesent-

lichen auf den zwei ihres Versicherungsmediziners in seinen Stellungnahmen erwähnten

Argumenten (vgl. dazu E. 2.3 vorstehend). Mit Blick auf die beiden Kurzstellungnahmen von

Dr. M. ist allerdings festzustellen, dass die – beide Male sehr kurz gehaltene – Beurteilung

des Versicherungsmediziners, wonach im MRT vom 11. April 2023 gar keine Fissur / dis-

lozierte Fraktur des Os trapezodieum zu erkennen sei (Suva-act. 20 und 25), in Widerspruch

steht zur Feststellung sowohl der das MRI erstellenden Radiologin Dr. K., welche als Befund

nebst dem Knochenmarködem im Os trapezoidum auch eine Fissur im zentralen Bereich

nannte, als auch zum Bericht der Orthopädin Dr. M., welche die von der Radiologin gestellte

Diagnose "Fissur Os trapezoideum" nicht in Frage stellte, sondern explizit bestätigte (Suva-

act. 16: "Radiologischer Befund: MRI Handgelenk rechts v. 11.04.2023 […]: Zeigt oben

genannte Diagnosen"). Nach der Einschätzung von Dr. H. befinden sich die (gemäss seinem

Bericht nur möglicherweise vorhandene) Fissur und das Knochenmarködem ausserdem in

vom Unfall gar nicht betroffenen Strukturen (nämlich im Os trapezoideum und nicht im Os

trapezium und damit weit tiefer eingebettet hinter Dig. II und nicht zwischen Dig. I und Dig.

II), so dass nach seiner Ansicht ein Zusammenhang zum Vorfall vom 25. Januar 2023

ohnehin ausscheidet, während sowohl die behandelnde Spezialistin Dr. M. als auch die

Behandler in der Hausarztpraxis die persistierenden Beschwerden als Folgen des

Quetschtraumas betrachten.

Beide von der Vorinstanz gestützt auf die Einschätzung von Dr. H. vorgebrachten Argumente

hängen letztlich von einer medizinischen Einschätzung ab. Für die Beantwortung der Frage,

ob im konkreten Fall ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und

dem als Unfall anerkannten Ereignis vom 25. Januar 2023 gegeben ist oder nicht, ist das

Obergericht daher auf diesbezügliche Angaben ärztlicher Experten angewiesen.

2.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streiti-

gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,

in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (anstelle vieler:

Urteil des Bundesgerichts 8C_704/2022 vom 27. September 2023 E. 3.3 m.w.H.). Den im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Berichten von externen Spezialärzten ist

bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

dagegen sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2019 vom

6. Dezember 2018 E. 4.2.1). Es ist notwendig, dass die sachverständige Person nicht

auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihr die Beantwortung der Fragen

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erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. dazu UELI KIESER,

Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 66 ff. zu Art. 44 ATSG). In Bezug auf Berichte von

Hausärzten bzw. behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache

Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_653/2019 vom 8. Januar 2020 E. 4.2; BGE 125 V 351 E. 3b/cc), was

auch mit der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag

zusammenhängen mag (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019

E. 5.1). Gleichwohl hat der Richter zu prüfen, ob eine von einer Partei eingeholte ärztliche

Stellungnahme in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des

von der Verwaltung oder vom Gericht bestellten medizinischen Sachverständigen derart zu

erschüttern vermögen, dass davon abzuweichen ist. Berichten und Gutachten versiche-

rungsinterner Ärztinnen und Ärzten kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern

sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Auch

wenn den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen mithin grundsätzlich

Beweiswert zuerkannt wird, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe

Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Ver-

sicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zuzubilligen ist. Soll ein Versicherungsfall

ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis-

würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so

sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V

225 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2022 vom 27. November 2023 E. 3.2).

Anspruch auf ein unabhängiges Gutachten besteht damit rechtsprechungsgemäss, wenn die

Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht

ausreichend beweiswertig sind (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2020

vom 19. August 2020 E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5).

2.8 Die Vorinstanz stützt ihre Argumentation auf die – von der Meinung der behandelnden Ärztin-

nen abweichende – Aktenbeurteilung des internen Versicherungsmediziners Dr. H. (Suva-

act. 20 und 25). Die beiden Kurzbeurteilungen des Versicherungsarztes erscheinen

allerdings lediglich insoweit schlüssig und nachvollziehbar, als ein Zusammenhang zum

früheren Ereignis vom 3. Juli 2021 verneint wird, nachdem jener Vorfall, wie sich aus dem

medizinischen Dossier ergibt, mit der Nachkontrolle vom 7. August 2021 in der E.-Praxis

abgeschlossen war und im Anschluss keine weiteren Beschwerden mehr aktenkundig sind.

Anders liegt die Situation beim hier relevanten Vorfall vom 25. Januar 2023: Diesbezüglich

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ergibt sich aus dem medizinischen Dossier, dass der Beschwerdeführer sich Ende März 2023

aufgrund persistierender Beschwerden in der E.-Praxis meldete und sich seither verschie-

denen Behandlungen unterzogen hat. Die für die Beantwortung der Frage nach dem natür-

lichen Kausalzusammenhang zwischen seinen Beschwerden und dem Vorfall vom

25. Januar 2023 entscheidende Frage: "Hat der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar sind, geführt'?", wurde von

Dr. H. unter Verweis (Suva-act. 25) auf die Kurzbeurteilung vom 11. August 2023 (Suva-act.

20) verneint. Bei der Beurteilung vom 11. August 2023 lagen dem Versicherungsmediziner

allerdings noch gar nicht alle Unterlagen vor, sondern er beantwortete damals die Frage:

"Sind die geltend gemachten Beschwerden am rechten Handgelenk/Finger mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 25. Januar 2023 zurückzuführen?"

wie folgt: "Nur vom 25.1.2023 bis 29.1.2023, seitdem ü. w. nicht, nur es fehlen unverändert

die einzuholenden Unterlagen, siehe Beurteilung vom 14.6.2023. Der KG-Auszug im Dossier

ist LEER!" Als Begründung für die Verneinung des Kausalzusammenhangs führte Dr. H. an:

"Weil keine strukturelle Unfallfolge verursacht wurde, schon gar keine «Fissur/nicht

dislozierte Fraktur des Os trapezoideuum» re. Handgelenk. Dies ist im MRT vom 11.4.2023

nicht zu erkennen, einzig geringes Ödem und eine oberflächliche RQW zwischen re. Daumen

und Zeigefinger kann keine «Fissur/nicht dislozierte Fraktur» eines Handwurzelknochens an

«weit entfernter» Lokalisation verursachen." Die erneute Arbeitsunfähigkeitsattestierung sei

daher nicht unfallbedingt: "Die vorübergehende zum Ereignis vom 25.1.2023 kausale

Behandlung war längst mit AF seit dem 30.1.2023 abgeschlossen."

Nachdem die Radiologin Dr. G. hingegen explizit "eine Fissur/nicht dislozierte Fraktur des

Os trapezoideum mit perifokaler Stressreaktion" basierend auf dem MRT des Handgelenks

rechts vom 11. April 2023 diagnostizierte (Suva-act. 9), was überdies von der behandelnden

Orthopädin so bestätigt wurde (Suva-act. 16), ist die Kurzbeurteilung von Dr. H. – welcher

zudem zu diesem Widerspruch nicht näher Stellung nimmt, sondern lediglich festhält, es sei

auf dem MRT entgegen der Diagnose der Radiologin keine Fissur zu erkennen – nicht

geeignet, um allein basierend auf dieser versicherungsinternen Stellungnahme die Frage

nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden abschliessend

zu beantworten. Im konkreten Fall sind angesichts der strengen Anforderungen an die

Beweiswertigkeit von versicherungsinternen Einschätzungen (vgl. dazu E. 2.7 vorstehend)

weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht angezeigt, um die Frage nach dem natürlichen

Kausalzusammenhang abschliessend beurteilen zu können.

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2.9 Unter den gegebenen Umständen ist somit der vom Beschwerdeführer beantragten Rück-

weisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu ergänzender Abklärung und anschliessen-

der Neuverfügung stattzugeben. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens ist weder verlangt

noch bei der gegebenen Ausgangslage angezeigt, nachdem die Vorinstanz zur Abklärung

des medizinischen Sachverhalts bisher nebst den Berichten der Behandlerinnen einzig die

zwei nicht näher begründeten Kurz-Stellungnahmen beim eigenen Versicherungsmediziner

eingeholt und noch keine weitergehenden Abklärungen getätigt hat (vgl. dazu: Urteil des

Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1 m.w.H.).

Die Beschwerde wird unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids gutgeheis-

sen und die Vorinstanz angewiesen, nach ergänzender Abklärung des medizinischen Sach-

verhalts unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen neu über den Leistungsanspruch

zu verfügen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1 Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG),

weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind.

3.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat eine im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht

obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese

werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und sind ohne Rücksicht auf den Streitwert

nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemes-

sen. Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlas-

sen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.1).

Eine Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen. Der

Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Ersatz seiner Kosten der rechtsanwaltlichen

Vertretung. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif

(AT, bGS 145.53) gelangt in Verwaltungssachen vor Obergericht die pauschale Bemessung

zur Anwendung. Für das Honorar ist ein Rahmen zwischen CHF 1‘000.-- bis CHF 10‘000.--

vorgesehen (Art. 16 Abs. 1 AT). Im vorliegenden Fall erscheint das in vergleichbaren Fällen

mit eher unterdurchschnittlichem Aufwand ohne besonders schwierige Rechts- und / oder

Sachverhaltsfragen üblicherweise zugesprochene Honorar von pauschal CHF 1'600.-- als

angemessen. Zuzüglich der praxisgemäss üblichen Barauslagenpauschale von 4% sowie

der Mehrwertsteuer von 8.1% ergibt sich somit eine Entschädigung im Gesamtbetrag von

CHF 1'798.80, welche dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist.

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Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid

der Suva vom 4. Januar 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

CHF 1'798.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzu-machenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), mit Gerichtsurkunde

- B. AG, mit Gerichtsurkunde

- Bundesamt für Gesundheit, eingeschrieben

Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Annika Mauerhofer

versandt am: 9. Juli 2024

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