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OG O3V-24-2

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2024-07-02 · Deutsch AR
Sachverhalt

A. Mit Gesuch vom 2. Mai 2023 meldete sich A. (nachfolgend: die Versicherte oder

Beschwerdeführerin), geboren am xx.xx.xxxx, zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act.

6/2). Abklärungen der zuständigen Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden ergaben

namentlich, dass der Vater und die Mutter der Versicherten beide eine IV-Rente bezogen

und die Versicherte selber jeweils eine entsprechende IV-Kinderrente. Zudem wurde in

Erfahrung gebracht, dass die Versicherte seit dem 23. März 2023 in der Institution C. in D.

untergebracht war.

B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 hielt die Ausgleichskasse gegenüber der Versicherten

fest, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab März 2023

erfüllt seien. Für die Zeit vom 1. bis 31. März 2023 bezifferte sie den Betrag der Ergänzungs-

leistungen auf Fr. 563.--, vom 1. April bis 31. Mai 2023 auf Fr. 450.--, und ab dem 1. Juni

2023 auf Fr. 683.--. Im Rahmen der Festlegung der EL-Ansprüche wurde bei den anerkann-

ten Ausgaben unter dem Titel Heimaufenthalt eine Tagestaxe von Fr. 33.-- berücksichtigt.

Die Ausgleichskasse erwog in dieser Hinsicht, der betreffende Betrag entspreche dem

Tagessatz für Verpflegung und Unterkunft für Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst

nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV;

SR 831.01) und sei somit als angemessener Betrag für die Verpflegung und Unterkunft zu

werten, den Eltern im Sinne der Unterhaltspflicht leisten müssten und könnten (act. 6.36 ff.).

Die Versicherte liess am 20. Oktober 2023 durch das Unternehmen E. Einsprache erheben.

In der betreffenden Eingabe wurde konkret gefordert, die Ergänzungsleistungen seien mit

Seite 2

Wirkung ab dem 1. März 2023 unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Tagestaxe

des Heimes für Hotellerie (Kost und Logis) und Betreuung zu verfügen (act. 6.43). Mit

Entscheid vom 10. Januar 2024 wurde die Einsprache abgewiesen (act. 2.1).

C. Gegen letzteren Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der neu durch RA AB.

vertretenen Versicherten vom 22. Januar 2024, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren

(act. 1). Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 führte die Vorinstanz aus, sie verzichte auf eine

Vernehmlassung und verweise auf den Einspracheentscheid (act. 5). Die betreffende Ein-

gabe wurde der Versicherten am 29. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht.

D. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 23. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorlie-

gende Beschwerdeverfahren gewährt (act. 4).

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse als zuständigem Versicherungsträger kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht geführt werden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht des Kantons, in dem die versi- cherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin, die derzeit in der Institution C. in D. lebt, steht noch unter elterlicher Sorge. Art. 25 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) bestimmt, dass als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern gilt, oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Die Beschwerdeführerin wird in diesem Beschwerdeverfahren durch ihre Mutter vertreten, wobei diese ihrerseits RA AB. mit der Führung des Prozesses beauftragt hat. Nachdem die Mutter der Versicherten ihren Wohnsitz in E. hat, ist die Zuständigkeit des angerufenen ausserrhodischen Versicherungsgerichts zu bejahen.

E. 1.2 Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (bGS 145.31) beurteilt das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwer- Seite 3 den aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [https://staatskalen- der.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig ist.

E. 1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen er- gibt, dass diese sowohl in Bezug auf die Beschwerdeberechtigung auf Seiten der beschwer- deführenden Person als auch hinsichtlich der zu beachtenden Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversiche- rung (IV) begründen, gesondert berechnet, wenn das Kind nicht bei den Eltern lebt.

E. 2.2 Lebt das Kind in einem Heim, ist eine Heimberechnung nach den allgemeinen Regeln vor- zunehmen. Nach Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG bestimmt der Bundesrat die Definition des Heims. Gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV gilt als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Lebt das Kind in einer Pflege- oder Grossfamilie, die als Heim im Sinne von Art. 25a ELV anerkannt ist, ist ebenfalls eine Heimberechnung vorzunehmen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun- gen BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3143.14; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 128 zu Art. 9 ELG).

E. 2.3 Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Sodann ist Seite 4 ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG).

E. 2.4 Auf dem Gebiet des kantonalen Rechts widmet sich Art. 2 des Gesetzes vom 24. September 2007 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; bGS 832.31; nachfolgend als ELG-AR bezeichnet) dem Aufenthalt in einem Heim oder Spital. Demnach bestimmt der Regierungsrat die maximal anrechenbare Tagestaxe, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt wird. Diese darf Fr. 300.-- nicht überschreiten (Abs. 1). Die Tagestaxe richtet sich nach der Art des Aufenthaltes. Die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit kann mitberücksichtigt werden (Abs. 2). In Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen hat der Regierungsrat in Art. 1 der Verordnung vom 11. De- zember 2007 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (ELV; bGS 832.311; nachfolgend als ELV-AR bezeichnet) Regelungen zur Begrenzung der Tagestaxe im Falle eines Aufenthalts in einem Heim oder Spital getroffen. So wird normiert, dass die durch den Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte entste- henden Kosten höchstens bis zu einem Betrag von 230 Franken pro Aufenthaltstag berück- sichtigt werden (Abs. 2). Die durch den Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim anrechen- bare Tagestaxe für Pension und Betreuung beträgt höchstens 185 Franken (Abs. 3).

E. 3 Die beiden Parteien gehen zutreffend davon aus, dass die Institution C. als Heim im Sinne von Art. 25a ELV gilt, weshalb eine Heimberechnung zum Zuge kommt. Ebenso ist zwischen den Parteien zurecht unstrittig, dass keiner der im kantonalen Recht geregelten Tatbestände zur Begrenzung einer Tagestaxe (Art. 2 ELG-AR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 3 ELV-AR) als erfüllt angesehen werden kann. Die Vorinstanz vertritt im angefochtenen Entscheid indessen die Auffassung, soweit im Falle eines Kindes, das sich in einem Heim aufhalte, eine Regelung auf Verordnungsstufe fehle, müsse von einer auslegungsbedürftigen Gesetzeslücke ausge- gangen werden. Der Regierungsrat habe die Begrenzung der Tagestaxe für Aufenthalte von Erwachsenen in Heimen geregelt, weshalb diese Kompetenz auch für Kinder und Jugendli- che hätte genutzt werden sollen. Es sei von einem Versehen des Gesetzgebers auszugehen und die Lückenfüllung folglich zulässig. Die Beschwerdeführerin hält dem in diesem Verfah- ren entgegen, es liege gerade keine Gesetzeslücke vor, welche durch die Ausgleichskasse gefüllt werden könnte. Ohne gesetzliche Einschränkung durch den Kanton müsse die tat- sächlich anfallende Tagestaxe in der Höhe von Fr. 427.-- berücksichtigt werden. Seite 5

E. 4.1 a) Die Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen

klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom

klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annah-

me bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe

können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus

dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner

abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das

der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömm-

lichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmati-

schen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer

Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. z.B. BGE 143 IV 122 E. 3.2.3).

b) aa) Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist,

weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt,

die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechts-

frage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qua-

lifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzes-

lücke liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln

sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch

Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unech-

ten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine

Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht

aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm grundsätzlich verwehrt (BGE 144 II 281 E. 4.5.1,

mit Verweisen). Ob eine zu füllende Lücke oder ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzge-

bers vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gel-

ten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte

(BGE 146 III 426 E. 3.1).

bb) Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Lücken wird in der Praxis immer

weniger beachtet. Eine andere Auffassung der Methodenlehre verzichtet auf die betreffende

Unterscheidung und bezeichnet als Lücke die planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes,

die von den rechtsanwendenden Organen behoben werden darf. Das Bundesgericht hat die-

sen neueren Lückenbegriff in mehreren Urteilen übernommen und eine vom Gericht zu

schliessende Lücke angenommen, wenn die gesetzliche Regelung nach den dem Gesetz

zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig und daher ergänzungs-

bedürftig erachtet werden muss. Die Praxis ist jedoch nicht einheitlich (vgl. zum Ganzen

Seite 6

HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 50 f., mit Ver-

weisen auf Lehre und Rechtsprechung).

E. 4.2 a) Wie oben ausgeführt, ist soweit klar, dass in Art. 1 ELV-AR eine Begrenzung der Tages-

taxe nur bei einem Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte oder in einem Alters- und

Pflegeheim normiert wird. Derweil präsentiert sich als streitig, ob es ein gesetzgeberisches

Versehen darstellt, dass in Bezug auf einen Aufenthalt in einem Heim für Kinder und Jugend-

liche keine solche Begrenzung festgelegt wurde. In Anbetracht des unmissverständlichen

Wortlautes der fraglichen Verordnungsbestimmung müssten im Sinne der oben zitierten

Rechtsprechung (vgl. E. 4.1) triftige Gründe für die Annahme eines Versehens bestehen.

b) Bezüglich der streitigen Frage findet sich einschlägige kantonale Rechtsprechung. Im

Urteil VBE.2021.531 vom 8. Juni 2022 hatte sich das Versicherungsgericht des Kantons Aar-

gau mit § 2 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung im Kanton Aargau (SAR 831.300; ELG-AG) zu befassen. Dort ist

normiert, dass bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben

(in Heimen oder Spitälern lebende Personen), als Tagestaxe gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG

anerkannt werden: maximal Fr. 200.-- bei stationären Pflegeeinrichtungen oder Spitälern,

wobei der Regierungsrat die effektiv anwendbare Tagestaxe durch Verordnung festlegt (1);

Fr. 102.-- bei stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen, wenn

Bezügerinnen und Bezüger ohne Hilflosenentschädigung oder einer leichten Hilflosenent-

schädigung betroffen sind (2); Fr. 136.-- bei stationären Einrichtungen für erwachsene Men-

schen mit Behinderungen, wenn Bezügerinnen und Bezüger einer mittleren oder schweren

Hilflosenentschädigung betroffen sind (3). Im fraglichen Präjudiz des Aargauer Versiche-

rungsgerichts ging es um einen Jugendlichen, der bei einer Pflegefamilie lebte, welche als

Heim im Sinne von Art. 25a ELV anerkannt war, weshalb die zuständige Ausgleichskasse

ein Heimberechnung vorzunehmen hatte. In der EL-Rechnung berücksichtigte die nämliche

Behörde einen reduzierten Tagessatz statt der tatsächlich angefallenen Kosten. Sie begrün-

dete dies damit, dass sich dem Gesetz über Ergänzungsleistungen im Kanton Aargau keine

Regelung für Kinder und Jugendliche entnehmen liesse. Es liege eine Gesetzeslücke vor.

Der Kanton Aargau habe eine Begrenzung für Erwachsene getroffen, es wäre deshalb nicht

nachvollziehbar, diese Kompetenz nicht auch für Kinder und Jugendliche nutzen zu wollen.

Die gesetzgeberische Lücke sei zu schliessen, indem die Taxbegrenzung für erwachsene

Menschen mit Behinderung herangezogen werde. Das Aargauer Versicherungsgericht

erwog indes, Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG enthalte eine fakultative Rechtssetzungsdelegation

zugunsten der Kantone. Diese könnten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen tiefere

Heimtaxen festlegen, während sie, wenn sie es nicht tun, den Berechtigten höhere Ergän-

zungsleistungen ausrichten müssten (Botschaft vom 14. November 2001 zur Neugestaltung

Seite 7

des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen, BBl 2002 2437; vgl.

auch BGE 135 V 309 E. 7.4.1; 138 V 481 E. 5.3). Wolle der Kanton von seiner Kompetenz

einer Taxbegrenzung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG für den Aufenthalt von Kindern

und Jugendlichen in stationären Wohneinrichtungen bzw. in Pflegefamilien Gebrauch

machen, so habe er eine entsprechende rechtliche Grundlage zu schaffen. Wenn die Kan-

tone von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen würden, komme gemäss Art. 10 Abs. 2

lit. a ELG die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden,

zur Anwendung. Eine echte Gesetzeslücke liege nicht vor und für eine Lückenfüllung, wie

sie die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid vorgenommen habe, bleibe dement-

sprechend kein Raum (E. 3.4 des Entscheids). Im Übrigen hatte sich das Aargauer Versi-

cherungsgericht bereits mit Urteil VBE.2017.235 vom 19. September 2017 mit der Frage

auseinandergesetzt, ob für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in stationären

Wohneinrichtungen bzw. in Pflegefamilien eine Taxbegrenzung vorliege und war dabei zum

Ergebnis gelangt, dass es an einer rechtlichen Grundlage zur Taxbegrenzung im Sinne von

Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG fehle.

c) Vorliegend kann die Aargauer Praxis auf den in diesem Beschwerdeverfahren zur Diskus-

sion stehenden Fall analog angewendet werden. Wie gesehen kennt das ELG-AG – gleich

wie das ELG-AR bzw. die ELV-AR – keine Begrenzung der Tagestaxe bei Kinder- und

Jugendheimen; § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG-AG, welchen die Aargauer Ausgleichskasse hin-

sichtlich ihrer Leitungsreduktion sinngemäss heranziehen wollte, spricht nur von stationären

Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen. Legt man die massgebenden

Regelungen des ausserrhodischen Rechts – konkret Art. 2 Abs. 1 ELG-AR und Art. 1 ELV-

AR – sachgemäss aus, kann nicht gesagt werden, es sei auf ein Versehen des Verordnungs-

gebers zurückzuführen, dass bei Aufenthalten in Kinder- bzw. Jugendheimen keine Begren-

zung der Tagestaxe festgelegt wurde. Zunächst ist daran zu erinnern, dass es die Kantone

aufgrund von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, welcher eine reine "Kann-Vorschrift" darstellt, selber

in der Hand haben, zu bestimmen, ob bzw. inwieweit sie die Tagestaxe bei Aufenthalten in

Heimen oder Spitälern begrenzen möchten. Damit verfügen die Kantone über einen Ermes-

sensspielraum, welchen sie namentlich dafür nutzen können, in Bezug auf Kinder und

Erwachsene unterschiedliche Regelungen zu treffen. In dieser Hinsicht liegt von einem tele-

ologischen Standpunkt aus die Vermutung nahe, dass der Regierungsrat im Rahmen des

Erlasses der kantonalen ELV Kinder und Jugendliche im Vergleich zu Erwachsenen bevor-

zugt behandeln wollte. Diesbezüglich sei wiederum auf das erwähnte Urteil des Versiche-

rungsgerichts Aargau VBE.2021.531 vom 8. Juni 2022 E. 3.5 hingewiesen, wo festgehalten

ist, der Gesetzgeber habe mit der Taxbegrenzung offensichtlich erwachsene Menschen im

Blick gehabt. Solche Überlegungen sind legitim. Es kann nicht gesagt werden, dass der Ver-

ordnungsgeber es unterlassen hat, etwas zu regeln, was er hätte regeln sollen. Die Verord-

Seite 8

nung erscheint nicht ergänzungsbedürftig. In historischer Hinsicht sei noch erwähnt, dass

auch die Gesetzesmaterialien nicht den Schluss zulassen, es liege ein Versehen von Seiten

des ausserrhodischen Verordnungsgebers vor. Was das betrifft, ist auf den von der

Vorinstanz beigezogenen Regierungsratsbeschluss RRB-2007-756 vom 11. Dezember 2007

bzw. den diesem Beschluss angefügten Entwurf des Departementes Inneres und Kultur vom

E. 5 Mitteilung an:

- RA AB., eingeschrieben

- Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, eingeschrieben

- Bundesamt für Sozialversicherungen, eingeschrieben Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Obergerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Marc Giger versandt am: 08. Juli 2024 Seite 12

E. 5.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitig- keiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Vorliegend hat man es mit einer Leistungs- streitigkeit zu tun. Das ELG legt keine Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren fest. Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit einer Partei liegt nicht vor. Entsprechend ist dieses Ver- fahren kostenlos.

E. 5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als vollständig obsiegend zu betrachten. In diesem Sinne hat ihr die Vorinstanz eine Parteientschädigung auszurichten. Letztere ist vom Versicherungsgericht festzusetzen, wobei die Bemessung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie nach der Schwierigkeit des Prozesses erfolgt (Art. 61 lit. g ATSG). Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädi- gung dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2016 vom

22. Februar 2016 E. 3.1). In Sozialversicherungsverfahren vor Obergericht ist das anwalt- liche Honorar pauschal zu bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Anwalts- tarif vom 14. März 1995 [AT; bGS 145.53]). Vorliegend handelt es sich um einen durchschnitt- Seite 10 lich leichten Fall. Unter diesen Umständen ist für die Bemessung des Honorars als Grundlage der Parteientschädigung grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2‘500.-- auszugehen, wie er vom Obergericht für vergleichbare Fälle gewährt wird. Zufolge der Tatsache, dass nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfand, reduziert sich diese Summe auf Fr. 1'700.--. Hinzu kommen die Barauslagen von 4 % sowie die Mehrwertsteuer von 8.1 %, so dass insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 1‘911.20 resultiert. Seite 11 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Institution C. eine Tagestaxe von Fr. 300.-- zu übernehmen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘911.20 zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung

Urteil vom 2. Juli 2024

Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler

Oberrichterinnen K. Schindler-Pfister, S. Scheidegger

Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider

Obergerichtsschreiber M. Giger

Verfahren Nr. O3V 24 2

Ort des Entscheids Trogen

Beschwerdeführerin A.

gesetzlich vertreten durch: B.

diese vertreten durch: RA AB.

Vorinstanz Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15,

9102 Herisau

Gegenstand Ergänzungsleistungen

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichs-

kasse Appenzell Ausserrhoden vom 10. Januar 2024

Rechtsbegehren

I. der Beschwerdeführerin:

1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 sei aufzuheben.

2. Die Ergänzungsleistungen für die Beschwerdeführerin seien mit Wirkung ab dem 1. März

2023 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fremdplatzierungskosten für Hotellerie

(Kost und Logis) und Betreuung neu zu berechnen und zuzusprechen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

II. der Vorinstanz (sinngemäss):

Die Beschwerde sei abzuweisen.

Sachverhalt

A. Mit Gesuch vom 2. Mai 2023 meldete sich A. (nachfolgend: die Versicherte oder

Beschwerdeführerin), geboren am xx.xx.xxxx, zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act.

6/2). Abklärungen der zuständigen Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden ergaben

namentlich, dass der Vater und die Mutter der Versicherten beide eine IV-Rente bezogen

und die Versicherte selber jeweils eine entsprechende IV-Kinderrente. Zudem wurde in

Erfahrung gebracht, dass die Versicherte seit dem 23. März 2023 in der Institution C. in D.

untergebracht war.

B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 hielt die Ausgleichskasse gegenüber der Versicherten

fest, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab März 2023

erfüllt seien. Für die Zeit vom 1. bis 31. März 2023 bezifferte sie den Betrag der Ergänzungs-

leistungen auf Fr. 563.--, vom 1. April bis 31. Mai 2023 auf Fr. 450.--, und ab dem 1. Juni

2023 auf Fr. 683.--. Im Rahmen der Festlegung der EL-Ansprüche wurde bei den anerkann-

ten Ausgaben unter dem Titel Heimaufenthalt eine Tagestaxe von Fr. 33.-- berücksichtigt.

Die Ausgleichskasse erwog in dieser Hinsicht, der betreffende Betrag entspreche dem

Tagessatz für Verpflegung und Unterkunft für Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst

nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV;

SR 831.01) und sei somit als angemessener Betrag für die Verpflegung und Unterkunft zu

werten, den Eltern im Sinne der Unterhaltspflicht leisten müssten und könnten (act. 6.36 ff.).

Die Versicherte liess am 20. Oktober 2023 durch das Unternehmen E. Einsprache erheben.

In der betreffenden Eingabe wurde konkret gefordert, die Ergänzungsleistungen seien mit

Seite 2

Wirkung ab dem 1. März 2023 unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Tagestaxe

des Heimes für Hotellerie (Kost und Logis) und Betreuung zu verfügen (act. 6.43). Mit

Entscheid vom 10. Januar 2024 wurde die Einsprache abgewiesen (act. 2.1).

C. Gegen letzteren Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der neu durch RA AB.

vertretenen Versicherten vom 22. Januar 2024, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren

(act. 1). Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 führte die Vorinstanz aus, sie verzichte auf eine

Vernehmlassung und verweise auf den Einspracheentscheid (act. 5). Die betreffende Ein-

gabe wurde der Versicherten am 29. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht.

D. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 23. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorlie-

gende Beschwerdeverfahren gewährt (act. 4).

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse als zuständigem Versicherungsträger

kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht geführt werden (Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse-

nen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht des Kantons, in dem die versi-

cherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung

Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin, die

derzeit in der Institution C. in D. lebt, steht noch unter elterlicher Sorge. Art. 25 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) bestimmt, dass

als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern gilt, oder, wenn die

Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen

Obhut das Kind steht. Die Beschwerdeführerin wird in diesem Beschwerdeverfahren durch

ihre Mutter vertreten, wobei diese ihrerseits RA AB. mit der Führung des Prozesses

beauftragt hat. Nachdem die Mutter der Versicherten ihren Wohnsitz in E. hat, ist die

Zuständigkeit des angerufenen ausserrhodischen Versicherungsgerichts zu bejahen.

1.2 Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September

2010 (bGS 145.31) beurteilt das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwer-

Seite 3

den aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Das Gesamtgericht hat Beschwerden in

Sozialversicherungssachen der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im

aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [https://staatskalen-

der.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerdesache zuständig ist.

1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen er-

gibt, dass diese sowohl in Bezug auf die Beschwerdeberechtigung auf Seiten der beschwer-

deführenden Person als auch hinsichtlich der zu beachtenden Form- und Fristerfordernisse

erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b

ATSG).

2.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-

chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den

Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die aner-

kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Gestützt auf Art. 7 Abs. 1

lit. c ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversiche-

rung (IV) begründen, gesondert berechnet, wenn das Kind nicht bei den Eltern lebt.

2.2 Lebt das Kind in einem Heim, ist eine Heimberechnung nach den allgemeinen Regeln vor-

zunehmen. Nach Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG bestimmt der Bundesrat die Definition des Heims.

Gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV gilt als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim

anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Lebt das Kind in einer

Pflege- oder Grossfamilie, die als Heim im Sinne von Art. 25a ELV anerkannt ist, ist ebenfalls

eine Heimberechnung vorzunehmen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun-

gen BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3143.14; URS MÜLLER,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 128 zu Art. 9 ELG).

2.3 Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in

Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: die Tagestaxe

für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die

Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt

werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der

Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Sodann ist

Seite 4

ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen zu berücksichtigen

(Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG).

2.4 Auf dem Gebiet des kantonalen Rechts widmet sich Art. 2 des Gesetzes vom 24. September

2007 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; bGS 832.31; nachfolgend als ELG-AR bezeichnet) dem Aufenthalt in einem Heim oder

Spital. Demnach bestimmt der Regierungsrat die maximal anrechenbare Tagestaxe, die

wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt wird. Diese darf Fr. 300.--

nicht überschreiten (Abs. 1). Die Tagestaxe richtet sich nach der Art des Aufenthaltes. Die

Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit kann mitberücksichtigt werden (Abs. 2). In Ausführung

der gesetzlichen Bestimmungen hat der Regierungsrat in Art. 1 der Verordnung vom 11. De-

zember 2007 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-

sicherung (ELV; bGS 832.311; nachfolgend als ELV-AR bezeichnet) Regelungen zur

Begrenzung der Tagestaxe im Falle eines Aufenthalts in einem Heim oder Spital getroffen.

So wird normiert, dass die durch den Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte entste-

henden Kosten höchstens bis zu einem Betrag von 230 Franken pro Aufenthaltstag berück-

sichtigt werden (Abs. 2). Die durch den Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim anrechen-

bare Tagestaxe für Pension und Betreuung beträgt höchstens 185 Franken (Abs. 3).

3. Die beiden Parteien gehen zutreffend davon aus, dass die Institution C. als Heim im Sinne

von Art. 25a ELV gilt, weshalb eine Heimberechnung zum Zuge kommt. Ebenso ist zwischen

den Parteien zurecht unstrittig, dass keiner der im kantonalen Recht geregelten Tatbestände

zur Begrenzung einer Tagestaxe (Art. 2 ELG-AR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 3 ELV-AR) als

erfüllt angesehen werden kann. Die Vorinstanz vertritt im angefochtenen Entscheid indessen

die Auffassung, soweit im Falle eines Kindes, das sich in einem Heim aufhalte, eine Regelung

auf Verordnungsstufe fehle, müsse von einer auslegungsbedürftigen Gesetzeslücke ausge-

gangen werden. Der Regierungsrat habe die Begrenzung der Tagestaxe für Aufenthalte von

Erwachsenen in Heimen geregelt, weshalb diese Kompetenz auch für Kinder und Jugendli-

che hätte genutzt werden sollen. Es sei von einem Versehen des Gesetzgebers auszugehen

und die Lückenfüllung folglich zulässig. Die Beschwerdeführerin hält dem in diesem Verfah-

ren entgegen, es liege gerade keine Gesetzeslücke vor, welche durch die Ausgleichskasse

gefüllt werden könnte. Ohne gesetzliche Einschränkung durch den Kanton müsse die tat-

sächlich anfallende Tagestaxe in der Höhe von Fr. 427.-- berücksichtigt werden.

Seite 5

4.

4.1 a) Die Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen

klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom

klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annah-

me bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe

können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus

dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner

abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das

der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömm-

lichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmati-

schen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer

Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. z.B. BGE 143 IV 122 E. 3.2.3).

b) aa) Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist,

weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt,

die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechts-

frage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qua-

lifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzes-

lücke liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln

sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch

Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unech-

ten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine

Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht

aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm grundsätzlich verwehrt (BGE 144 II 281 E. 4.5.1,

mit Verweisen). Ob eine zu füllende Lücke oder ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzge-

bers vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gel-

ten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte

(BGE 146 III 426 E. 3.1).

bb) Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Lücken wird in der Praxis immer

weniger beachtet. Eine andere Auffassung der Methodenlehre verzichtet auf die betreffende

Unterscheidung und bezeichnet als Lücke die planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes,

die von den rechtsanwendenden Organen behoben werden darf. Das Bundesgericht hat die-

sen neueren Lückenbegriff in mehreren Urteilen übernommen und eine vom Gericht zu

schliessende Lücke angenommen, wenn die gesetzliche Regelung nach den dem Gesetz

zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig und daher ergänzungs-

bedürftig erachtet werden muss. Die Praxis ist jedoch nicht einheitlich (vgl. zum Ganzen

Seite 6

HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 50 f., mit Ver-

weisen auf Lehre und Rechtsprechung).

4.2 a) Wie oben ausgeführt, ist soweit klar, dass in Art. 1 ELV-AR eine Begrenzung der Tages-

taxe nur bei einem Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte oder in einem Alters- und

Pflegeheim normiert wird. Derweil präsentiert sich als streitig, ob es ein gesetzgeberisches

Versehen darstellt, dass in Bezug auf einen Aufenthalt in einem Heim für Kinder und Jugend-

liche keine solche Begrenzung festgelegt wurde. In Anbetracht des unmissverständlichen

Wortlautes der fraglichen Verordnungsbestimmung müssten im Sinne der oben zitierten

Rechtsprechung (vgl. E. 4.1) triftige Gründe für die Annahme eines Versehens bestehen.

b) Bezüglich der streitigen Frage findet sich einschlägige kantonale Rechtsprechung. Im

Urteil VBE.2021.531 vom 8. Juni 2022 hatte sich das Versicherungsgericht des Kantons Aar-

gau mit § 2 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung im Kanton Aargau (SAR 831.300; ELG-AG) zu befassen. Dort ist

normiert, dass bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben

(in Heimen oder Spitälern lebende Personen), als Tagestaxe gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG

anerkannt werden: maximal Fr. 200.-- bei stationären Pflegeeinrichtungen oder Spitälern,

wobei der Regierungsrat die effektiv anwendbare Tagestaxe durch Verordnung festlegt (1);

Fr. 102.-- bei stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen, wenn

Bezügerinnen und Bezüger ohne Hilflosenentschädigung oder einer leichten Hilflosenent-

schädigung betroffen sind (2); Fr. 136.-- bei stationären Einrichtungen für erwachsene Men-

schen mit Behinderungen, wenn Bezügerinnen und Bezüger einer mittleren oder schweren

Hilflosenentschädigung betroffen sind (3). Im fraglichen Präjudiz des Aargauer Versiche-

rungsgerichts ging es um einen Jugendlichen, der bei einer Pflegefamilie lebte, welche als

Heim im Sinne von Art. 25a ELV anerkannt war, weshalb die zuständige Ausgleichskasse

ein Heimberechnung vorzunehmen hatte. In der EL-Rechnung berücksichtigte die nämliche

Behörde einen reduzierten Tagessatz statt der tatsächlich angefallenen Kosten. Sie begrün-

dete dies damit, dass sich dem Gesetz über Ergänzungsleistungen im Kanton Aargau keine

Regelung für Kinder und Jugendliche entnehmen liesse. Es liege eine Gesetzeslücke vor.

Der Kanton Aargau habe eine Begrenzung für Erwachsene getroffen, es wäre deshalb nicht

nachvollziehbar, diese Kompetenz nicht auch für Kinder und Jugendliche nutzen zu wollen.

Die gesetzgeberische Lücke sei zu schliessen, indem die Taxbegrenzung für erwachsene

Menschen mit Behinderung herangezogen werde. Das Aargauer Versicherungsgericht

erwog indes, Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG enthalte eine fakultative Rechtssetzungsdelegation

zugunsten der Kantone. Diese könnten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen tiefere

Heimtaxen festlegen, während sie, wenn sie es nicht tun, den Berechtigten höhere Ergän-

zungsleistungen ausrichten müssten (Botschaft vom 14. November 2001 zur Neugestaltung

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des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen, BBl 2002 2437; vgl.

auch BGE 135 V 309 E. 7.4.1; 138 V 481 E. 5.3). Wolle der Kanton von seiner Kompetenz

einer Taxbegrenzung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG für den Aufenthalt von Kindern

und Jugendlichen in stationären Wohneinrichtungen bzw. in Pflegefamilien Gebrauch

machen, so habe er eine entsprechende rechtliche Grundlage zu schaffen. Wenn die Kan-

tone von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen würden, komme gemäss Art. 10 Abs. 2

lit. a ELG die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden,

zur Anwendung. Eine echte Gesetzeslücke liege nicht vor und für eine Lückenfüllung, wie

sie die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid vorgenommen habe, bleibe dement-

sprechend kein Raum (E. 3.4 des Entscheids). Im Übrigen hatte sich das Aargauer Versi-

cherungsgericht bereits mit Urteil VBE.2017.235 vom 19. September 2017 mit der Frage

auseinandergesetzt, ob für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in stationären

Wohneinrichtungen bzw. in Pflegefamilien eine Taxbegrenzung vorliege und war dabei zum

Ergebnis gelangt, dass es an einer rechtlichen Grundlage zur Taxbegrenzung im Sinne von

Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG fehle.

c) Vorliegend kann die Aargauer Praxis auf den in diesem Beschwerdeverfahren zur Diskus-

sion stehenden Fall analog angewendet werden. Wie gesehen kennt das ELG-AG – gleich

wie das ELG-AR bzw. die ELV-AR – keine Begrenzung der Tagestaxe bei Kinder- und

Jugendheimen; § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG-AG, welchen die Aargauer Ausgleichskasse hin-

sichtlich ihrer Leitungsreduktion sinngemäss heranziehen wollte, spricht nur von stationären

Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen. Legt man die massgebenden

Regelungen des ausserrhodischen Rechts – konkret Art. 2 Abs. 1 ELG-AR und Art. 1 ELV-

AR – sachgemäss aus, kann nicht gesagt werden, es sei auf ein Versehen des Verordnungs-

gebers zurückzuführen, dass bei Aufenthalten in Kinder- bzw. Jugendheimen keine Begren-

zung der Tagestaxe festgelegt wurde. Zunächst ist daran zu erinnern, dass es die Kantone

aufgrund von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, welcher eine reine "Kann-Vorschrift" darstellt, selber

in der Hand haben, zu bestimmen, ob bzw. inwieweit sie die Tagestaxe bei Aufenthalten in

Heimen oder Spitälern begrenzen möchten. Damit verfügen die Kantone über einen Ermes-

sensspielraum, welchen sie namentlich dafür nutzen können, in Bezug auf Kinder und

Erwachsene unterschiedliche Regelungen zu treffen. In dieser Hinsicht liegt von einem tele-

ologischen Standpunkt aus die Vermutung nahe, dass der Regierungsrat im Rahmen des

Erlasses der kantonalen ELV Kinder und Jugendliche im Vergleich zu Erwachsenen bevor-

zugt behandeln wollte. Diesbezüglich sei wiederum auf das erwähnte Urteil des Versiche-

rungsgerichts Aargau VBE.2021.531 vom 8. Juni 2022 E. 3.5 hingewiesen, wo festgehalten

ist, der Gesetzgeber habe mit der Taxbegrenzung offensichtlich erwachsene Menschen im

Blick gehabt. Solche Überlegungen sind legitim. Es kann nicht gesagt werden, dass der Ver-

ordnungsgeber es unterlassen hat, etwas zu regeln, was er hätte regeln sollen. Die Verord-

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nung erscheint nicht ergänzungsbedürftig. In historischer Hinsicht sei noch erwähnt, dass

auch die Gesetzesmaterialien nicht den Schluss zulassen, es liege ein Versehen von Seiten

des ausserrhodischen Verordnungsgebers vor. Was das betrifft, ist auf den von der

Vorinstanz beigezogenen Regierungsratsbeschluss RRB-2007-756 vom 11. Dezember 2007

bzw. den diesem Beschluss angefügten Entwurf des Departementes Inneres und Kultur vom

5. Dezember 2007 hinzuweisen (act. 6.32). In den Erläuterungen zu Art. 1 dieses Entwurfs

wird auf Kinder- und Jugendheime nicht eingegangen. Daraus abzuleiten, der Regierungsrat

bzw. das zuständige Departement habe es einfach "vergessen", sich mit solchen Heimen zu

befassen, wäre aber nicht angängig. In diesem Zusammenhang ist noch zu beachten, dass

der fragliche Art. 1 ELV-AR seit seinem Inkrafttreten mehrfach revidiert wurde. In der

ursprünglichen Fassung war in Abs. 1 vorgesehen: "Die durch den Aufenthalt in einem

Altersheim entstehenden Kosten werden höchstens bis zu einem Betrag von 100 Franken

pro Aufenthaltstag berücksichtigt." Im Rahmen einer per 1. Januar 2009 in Kraft getretenen

Revision wurde Abs. 1 wie folgt neu formuliert: "Die durch den Aufenthalt in einem Alters-

und Pflegeheim oder einer anderen geeigneten Einrichtung (Tagesstätte etc.) ohne BESA-

Einstufung entstehenden Kosten werden höchstens bis zu einem Betrag von 110 Franken

pro Aufenthaltstag berücksichtigt." Eine weitere per 1. Januar 2016 erfolgte Revision von

Art. 1 ELV-AR führte schliesslich zur ersatzlosen Aufhebung von dessen Abs. 1. Soweit der

Regierungsrat mit der per 1. Januar 2009 vorgenommenen Revision die erwähnte Auffang-

klausel "oder einer anderen geeigneten Einrichtung" geschaffen hat, kann nicht angenom-

men werden, dass jener damals Kinder- und Jugendheime im Auge hatte. Gemeint gewesen

scheint vielmehr eine analoge Einrichtung zu einem Alters- oder Pflegeheim. Ohnehin ist die

Auffangklausel schliesslich ja per 1. Januar 2016 wieder weggefallen. Es kann jedenfalls

resümiert werden, dass Kinder- und Jugendheime in der ursprünglichen Fassung von Art. 1

ELV-AR nicht erwähnt waren und auch im Rahmen der verschiedenen Revisionen, bei denen

die Gelegenheit bestand, die Kostenübernahme bei Aufenthalten in Heimen oder Spitälern

umfassend zu überdenken, nie explizit Eingang in den Verordnungstext fanden. Dies kann

letztlich als ein Indiz dafür angesehen werden, dass eine Begrenzung der Tagestaxe bei

einem Aufenthalt in einem Kinder- bzw. Jugendheim nicht dem Willen des Regierungsrates

entspricht.

d) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen bestehen zusammenfassend keine triftigen

Gründe für die Annahme, es liege mit Blick darauf, dass die kantonale Ergänzungsleistungs-

verordnung bei Kinder- und Jugendheimen keine Begrenzung der Tagestaxe vorsieht, ein

gesetzgeberisches Versehen vor. Vielmehr ist von einem qualifizierten Schweigen auszu-

gehen. Für eine Lückenfüllung, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde, ist nach

dem Gesagten kein Raum. Namentlich kann es im Übrigen nicht angehen, dass die Tages-

taxe unter analoger Anwendung von Art. 11 Abs. 1 AHVV festgelegt wird. Diesbezüglich

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wurde von der Beschwerdeführerin korrekt aufgezeigt, dass sich zwar im massgebenden St.

Gallischen Recht ein entsprechender Verweis auf die AHV-Gesetzgebung findet. Doch

besteht dort im Gegensatz zum ausserrhodischen Recht gerade eine ausdrückliche Rechts-

grundlage für die Begrenzung der Tagestaxe bei Aufenthalten in Kinder- und Jugendheimen

(vgl. Art. 1a Abs. 2 und Art. 1b Abs. 2 der St. Gallischen Verordnung vom 4. Dezember 2007

über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale; sGS 351.52).

e) Der vorinstanzliche Einspracheentscheid ist damit aufzuheben. Die Begrenzung der

Tagestaxe auf Fr. 33.-- ist nicht statthaft. Entgegen der Auffassung der Versicherten kann

die Ausgleichskasse aber auch nicht verpflichtet werden, die tatsächlich anfallende Taxe von

Fr. 427.-- zu übernehmen. Das ausserrhodische Recht sieht bereits auf Stufe Gesetz vor,

dass bei Aufenthalten in einem Heim oder Spital die anrechenbare Tagestaxe den Betrag

von Fr. 300.-- nicht überschreiten darf (Art. 2 Abs. 1 ELG-AR). Die Beschwerdeführerin setzt

sich mit dieser Schranke nicht auseinander. Das Obergericht ist indessen daran gebunden.

Der kantonale Gesetzgeber hat hier in zulässiger Weise von seiner in Art. 10 Abs. 2 lit. a

ELG vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht, die Kosten zu begrenzen, die wegen des

Aufenthaltes in einem Heim oder Spital zu berücksichtigen sind.

5.

5.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitig-

keiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält,

Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Vorliegend hat man es mit einer Leistungs-

streitigkeit zu tun. Das ELG legt keine Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren fest.

Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit einer Partei liegt nicht vor. Entsprechend ist dieses Ver-

fahren kostenlos.

5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als vollständig obsiegend zu

betrachten. In diesem Sinne hat ihr die Vorinstanz eine Parteientschädigung auszurichten.

Letztere ist vom Versicherungsgericht festzusetzen, wobei die Bemessung ohne Rücksicht

auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie nach der Schwierigkeit des

Prozesses erfolgt (Art. 61 lit. g ATSG). Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädi-

gung dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2016 vom

22. Februar 2016 E. 3.1). In Sozialversicherungsverfahren vor Obergericht ist das anwalt-

liche Honorar pauschal zu bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Anwalts-

tarif vom 14. März 1995 [AT; bGS 145.53]). Vorliegend handelt es sich um einen durchschnitt-

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lich leichten Fall. Unter diesen Umständen ist für die Bemessung des Honorars als Grundlage

der Parteientschädigung grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2‘500.-- auszugehen, wie

er vom Obergericht für vergleichbare Fälle gewährt wird. Zufolge der Tatsache, dass nur ein

einfacher Schriftenwechsel stattfand, reduziert sich diese Summe auf Fr. 1'700.--. Hinzu

kommen die Barauslagen von 4 % sowie die Mehrwertsteuer von 8.1 %, so dass insgesamt

eine Parteientschädigung von Fr. 1‘911.20 resultiert.

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Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und

die Vorinstanz verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Institution C. eine Tagestaxe von Fr. 300.-- zu übernehmen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der

Höhe von Fr. 1‘911.20 zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an:

- RA AB., eingeschrieben

- Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, eingeschrieben

- Bundesamt für Sozialversicherungen, eingeschrieben

Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtspräsident: Der Obergerichtsschreiber:

lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Marc Giger

versandt am: 08. Juli 2024

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