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OG O3V-23-26

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2023-12-12 · Deutsch AR
Sachverhalt

A. Am 15. Dezember 2022 reichte der am x.xx.xxxx geborene, seit Frühling 2019 arbeitslose

und per 6. Januar 2023 ausgesteuerte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der

Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag auf Über-

brückungsleistungen für ältere Arbeitslose ein.

B. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, weite-

re Unterlagen einzureichen und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass bei der Fest-

setzung eines allfälligen Anspruchs auf Überbrückungsleistungen eine Schadenminderungs-

pflicht gelte. Ausfluss davon sei unter anderem, dass bei der Ehegattin des Beschwerdefüh-

rers, die gemäss den bereits vorliegenden Unterlagen lediglich eine Teilerwerbstätigkeit aus-

übe, grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werde (act. 6/12).

C. Nach dem Erhalt diverser weiterer Unterlagen und Belege (act. 6/13 ff.) berechnete die Vorin-

stanz einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen von CHF 1'783.-- für den Monat Januar

2023 bzw. ab Februar 2023 von CHF 2'160.-- pro Monat bzw. CHF 25'920.-- pro Jahr (act.

6/19 und 6/20). Mit Verfügung vom 1. März 2023 (act. 6/24) wurde dem Beschwerdeführer

der ermittelte Anspruch mitgeteilt und angeführt:

"Wie bereits mitgeteilt, ist Ihre Frau im erwerbsfähigen Alter und geht lediglich einer Teilerwerbs-

tätigkeit nach. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist ihr daher ein hypothetisches Erwerbs-

einkommen anzurechnen. Dieses haben wir mit Hilfe der Lohnstrukturerhebung des Bundes auf

Seite 2

monatlich CHF 3'208.00 festgesetzt. Hierbei wurden persönliche Umstände wie Alter, Berufsaus-

bildung usw. Rechnung getragen."

Mit Schreiben vom 31. März 2023 (act. 6/26) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfü-

gung Einsprache bei der Vorinstanz. Er machte geltend, die Vorinstanz sei darüber informiert

worden, dass seine Ehefrau zu 30% arbeitstätig sei; zu 70% sei ihr eine Arbeitsunfähigkeit

attestiert und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei vorgelegt worden. Seine Ehefrau nutze die

ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten voll aus. Somit sei bei der

Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht auf ein hypothetisches Einkommen, sondern

auf das tatsächlich von ihr erzielte, niedrigere Einkommen abzustellen.

Da die Ehefrau des Beschwerdeführers inzwischen eine IV-Anmeldung eingereicht hatte,

wurde das Einspracheverfahren vorläufig sistiert, um zunächst das Resultat des IV-Verfah-

rens abzuwarten. Nachdem die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden am 1. Juni 2023 einen

Leistungsanspruch der Ehefrau gegenüber der Invalidenversicherung verneint hatte (vgl. da-

zu act. 6/38 f.), nahm die Vorinstanz das Einspracheverfahren wieder auf und fällte am

2. August 2023 einen abweisenden Einspracheentscheid (act. 6/40). Zur Begründung wurde

angeführt, gestützt auf den statistischen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik sei

davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in einem ihr zumutbaren

Vollzeitpensum mindestens ein Monatsgehalt von CHF 3'208.-- erzielen könnte. Das effektiv

erzielte Einkommen liege wesentlich tiefer. Da seine Ehefrau keine invaliditätsbegründende

Arbeitsunfähigkeit aufweise, könne weder aufgrund des gesundheitlichen Zustands noch

aufgrund des Alters auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens

verzichtet werden, weshalb an der Berechnung der Überbrückungsleistungen wie verfügt

festgehalten werde.

D. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 28. August

2023 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 14. Septem-

ber 2023 (act. 4) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Nachdem auf die Durchführung

eines zweiten Schriftenwechsels und auf die Anordnung einer mündlichen Verhandlung ver-

zichtet worden war, wurde die Angelegenheit zur Beratung an der Sitzung der dritten Abtei-

lung des Obergerichts vom 12. Dezember 2023 traktandiert und mit vorliegendem Urteil da-

rüber entschieden.

Seite 3

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Zu- ständig für die Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Da der Beschwerdeführer in B. wohnt, ist die örtliche Zuständigkeit in Appenzell Ausserrhoden gegeben.

E. 1.2 Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozial- versicherungen. Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen (unter Vorbehalt der hier aufgrund des Streitwerts ausser Betracht fallenden Zuständigkeit des Ein- zelrichters) der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatska- lender des Kantons Appenzell Ausserrhoden1), weshalb diese zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerdesache zuständig ist.

E. 1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen er- gibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten des Beschwer- deführers und des von ihm bestellten Rechtsvertreters als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (vgl. dazu Art. 1 des Bun- desgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG, SR 837.2] i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Die auf Art. 114 Abs. 5 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) basierenden, im ÜLG vorgesehenen Leistungen bilden Teil eines ganzen Bündels an Massnahmen, das 1 abgerufen am 12. Dezember 2023 unter dem Link <https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf>, Ziff. 2.6.1.2 Seite 4 im Frühling 2019 beschlossen wurde. Die Massnahmen zielen in erster Linie darauf ab, das inländische Arbeitspotential zu fördern, indem die Konkurrenzfähigkeit von älteren Arbeits- kräften erhöht, schwer vermittelbaren Stellensuchenden der Schritt in den Arbeitsmarkt er- möglicht und die Integration von in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländern verbessert wird. Komplementär dazu wurden mit dem Zweck, gleichzeitig die soziale Absi- cherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern, die Überbrückungsleistungen eingeführt. Die- se bestehen einerseits aus Geldleistungen (jährliche Überbrückungsleistung, Art. 4 Abs. 1 lit. a ÜLG) und andererseits aus Sachleistungen (Vergütung von konkret angefallenen Krank- heits- und Behinderungskosten; Art. 4 Abs. 1 lit. b ÜLG). Mit den Überbrückungsleistungen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die kurz vor dem Rentenalter entlassen werden, gegenüber Jüngeren in der Regel geringere Chancen haben, eine Stelle zu finden oder oft grössere Einkommenseinbussen in Kauf neh- men müssen. Mittels Überbrückungsleistungen soll ihre Existenz gesichert und verhindert werden, dass sie bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters auf die Sozialhilfe zurückgreifen müssen (vgl. dazu BGE 149 V 136 E. 3 und 4, m.w.H.).

E. 2.2 Dass die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsleistungen im Fall des Beschwerdeführers erfüllt sind (vgl. dazu im Einzelnen Art. 5 ÜLG), ist unbestritten. Uneinig sind sich die Parteien aber über die konkrete Höhe der dem Beschwerdeführer auszurich- tenden geldwerten jährlichen Überbrückungsleistung im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. a ÜLG. In diesem Zusammenhang sieht das ÜLG – soweit zur Beantwortung der im vorliegenden Ver- fahren umstrittenen Fragen von Relevanz – folgende Bestimmungen vor: Gemäss Art. 7 Abs. 1 ÜLG entspricht die jährliche Überbrückungsleistung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ÜLG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehepartne- rinnen und Ehepartnern, die im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet (Art.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer lässt die Ansicht vertreten, seine ebenfalls bereits über 60 Jahre alte

Ehefrau verwerte ihre Arbeitskraft im Rahmen des realistischerweise Möglichen optimal,

weshalb bei der Berechnung des konkreten Anspruchs auf geldwerte Unterstützungsleis-

tungen (lediglich) das von ihr tatsächlich erzielte Einkommen miteinzubeziehen sei. Die Vor-

instanz geht hingegen insbesondere gestützt auf die von ihr zusätzlich eingeholte RAD-Stel-

lungnahme (act. 5) davon aus, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht nur die tat-

sächlich ausgeübte Teilzeiterwerbstätigkeit, sondern eine leidensadaptierte Erwerbsarbeit in

einem Vollzeitpensum zumutbar wäre. Bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs des

Beschwerdeführers hat sie deshalb – basierend auf statistischen Werten des Bundesamtes

für Statistik – ein hypothetisches Erwerbseinkommen aufgerechnet.

Dazu ist Folgendes in Erwägung zu ziehen:

a. Die Regelung in Art. 13 Abs. 1 ÜLG ist Ausfluss der als allgemeines Prinzip im gesamten

Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht. Diese kann im Einzelfall

weit gefasst sein, so auch hier, wo es insofern um eine Art Drittverantwortung geht, als nicht

nur vom Leistungsansprecher selber, sondern auch von seinen Familienangehörigen – hier

konkret: der Ehegattin des Beschwerdeführers – eine gewisse Mitarbeit bzw. Unterstützung

erwartet wird. Nachdem das geltende Eherecht in Art. 163 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)

zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung vorsieht, sondern es den Ehegatten

überlässt, sowohl über die Rollenverteilung als auch über die Art und Weise und den Umfang

des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden, wird von einem Ehepartner

oder einer Ehepartnerin, der bzw. die zunächst in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war,

bei Wegfall des Erwerbseinkommens des anderen, vorher vollzeitig erwerbstätigen Ehe-

gatten grundsätzlich erwartet, dass er bzw. sie aufgrund der geänderten Umstände ihre bis-

herige Teilerwerbstätigkeit soweit möglich und zumutbar ausdehnt, um auf diese Weise den

gebührenden Unterhalt der Familie weiterhin sicherzustellen. Entscheidend dabei ist, wie

sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungs-

leistungen zu erwarten wären (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 90 ff.

Vorbemerkungen, insbesondere N. 93 mit Verweis auf BGE 141 V 642 E. 4.3.2).

b. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau trage mit dem tatsächlich von ihr erziel-

ten Einkommen als Reinigungskraft in einem Pensum von 30% bereits das ihr Zumutbare

und Mögliche zum finanziellen Familienunterhalt bei. Aus den Akten ergibt sich allerdings

folgendes Bild:

 Zum Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers liegen zwei Arbeitsunfä-

higkeitszeugnisse (act. 6/26: Beilagen zur Einsprache) von Dr. C. vor, mit welchen ihr für

die Zeit vom 1. Januar bis 4. April 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 70% bescheinigt

Seite 6

wurde. Für die Zeit ab 5. April 2023 liegen keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheini-

gungen in den Akten und es wurden auch mit der Beschwerde keine diesbezüglichen

Unterlagen eingereicht (das als act. 2/2 eingereichte E-Mail der Fachperson Sozialhilfe an

den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wonach es der Ehegattin des Beschwerde-

führers aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, mehr als 30% zu arbeiten, belegt

keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit). Auch die übrigen in den vorin-

stanzlichen Akten vorhandenen medizinischen Unterlagen betreffend die Ehegattin des

Beschwerdeführers (vgl. act. 6/16) belegen keine nach April 2023 anhaltende hohe

Arbeitsunfähigkeit von 70%.

 Nachdem die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden einen Leistungsanspruch der Ehegattin

des Beschwerdeführers verneint hatte (vgl. dazu act. 6/38: aus der entsprechenden Mit-

teilung von Anfang Juni 2023 geht hervor, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ihre

bisherige Tätigkeit inzwischen im gewohnten Pensum wieder aufnehmen konnte und

offenbar keine Ausweitung des Pensums wünschte), nahm die Vorinstanz während des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst

RAD. Gemäss Beurteilung von Dr. D. vom 8. September 2023 (act. 5) handelt es sich bei

der von der Ehegattin des Beschwerdeführers ausgeübten Teilerwerbstätigkeit um das

Wunschpensum und es seien von Seiten Arbeitgeber keine Einschränkungen bekannt.

Seit 11/2 Jahren sei keine fachärztliche Behandlung mehr notwendig gewesen. Der RAD-

Arzt gehe davon aus, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in einer leidensadaptier-

ten Erwerbsarbeit zu 100% arbeitsfähig wäre bzw. als Reinigungskraft mindestens ein

Pensum von 50% aufnehmen könnte.

Diese RAD-Einschätzung steht klar im Widerspruch zur – vom Beschwerdeführer nicht mit

medizinischen Unterlagen konkret belegten – Behauptung, wonach seiner Ehefrau die Aus-

dehnung ihrer Erwerbstätigkeit über das aktuelle Pensum hinaus gar nicht möglich sein soll.

Bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Unterlagen vermag die beschwerdeweise vor-

getragene Argumentation daher nicht zu überzeugen: Gestützt auf die Unterlagen und insbe-

sondere auf die schlüssige und nachvollziehbare Darlegung des RAD-Arztes im Bericht vom

E. 2.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrech- nung eines hypothetischen Einkommens nicht zu beanstanden ist. Die unter Miteinbezug eines mit Blick auf die statischen Werte tief angesetzten hypothetischen Jahresverdiensts von CHF 36'032.-- netto vorgenommene Berechnung der dem Beschwerdeführer auszurich- tenden jährlichen Überbrückungsleistung ist korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Kosten und Entschädigung 3.1 Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren (Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG), wes- halb keine Gerichtskosten zu erheben sind. 3.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen auszurichten, da der Beschwerdeführer unterliegt und die obsiegende Ausgleichskasse als staatliche Einrich- tung unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Entschädigungsanspruch hat (Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Seite 11

E. 7 Abs. 3 ÜLG); dabei wird das Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Über- brückungsleistungen zu 80 Prozent angerechnet (Art. 10 Abs. 1 lit. a ÜLG). Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätig- keit, so ist im entsprechenden Umfang ein hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechen- bare Einnahme zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 ÜLG). Überbrückungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. a und b ÜLG betragen bei Ehepaaren gesamthaft höchstens das 2.25-fache des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ÜLG (vgl. dazu Art. 7 Abs. 2 ÜLG). Seite 5

E. 8 September 2023 (act. 5) ist davon auszugehen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers

aus rein medizinischer Sicht im angestammten Bereich als Reinigungskraft ein Pensum von

mindestens 50% zumutbar wäre. Gemäss ebenfalls schlüssig dargelegter Einschätzung des

RAD-Arztes wäre der Ehegattin des Beschwerdeführers ausserdem in einer angepassten

Tätigkeit ein Vollzeitpensum möglich.

c. Das Vorgehen der Vorinstanz, unter diesen Umständen für die Berechnung des konkreten

Anspruchs auf Überbrückungsleistungen ein hypothetisches Einkommen der lediglich in

Seite 7

einem Teilpensum erwerbstätigen Ehegattin aufzurechnen, ist als Ausfluss der oben darge-

legten Schadenminderungspflicht so in Art. 13 Abs. 1 ÜLG vorgeschrieben und nicht zu

beanstanden.

d. Damit stellt sich die Frage, in welchem Umfang eine solche Aufrechnung im konkreten Fall

vorzunehmen ist. Da die Ehegattin des Beschwerdeführers teilweise erwerbstätig ist und ein

konkretes Erwerbseinkommen erzielt, kommen dafür insbesondere zwei Vorgehensweisen

in Frage: Entweder man rechnet das von der Ehegattin erzielte Erwerbseinkommen direkt

auf das ihr zumutbare Pensum hoch oder man stellt stattdessen für die Bestimmung des

hypothetischen Erwerbseinkommens auf statistische Lohnwerte ab.

Dass die Vorinstanz für die konkrete Festlegung des hypothetischen Einkommens nicht die

tatsächlich erzielten Einkünfte der Ehegattin des Beschwerdeführers als Ausgangsbasis

nahm und auf ein ihr zumutbares höheres Pensum umrechnete, sondern auf statistische

Lohnerhebungszahlen abstellte und basierend darauf von einem aufzurechnenden hypothe-

tischen Einkommen von rund CHF 38'496.-- brutto bzw. 36'032.-- netto ausging (vgl. dazu

act. 6/19 bzw. angefochtener Einspracheentscheid, act. 2.1), ist grundsätzlich praxiskonform

(vgl. dazu die Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL]2,

Stand 1. Januar 2023, Rz. 3.4, insbesondere Rz. 3420.03) und wirkte sich im Resultat nota-

bene klar zum Vorteil des Beschwerdeführers aus, wie folgende Überlegungen zeigen:

 Aus den Lohnabrechnungen und weiteren Unterlagen (insbesondere act. 6/14 und 6/17)

ist ersichtlich, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in einem fixen Pensum von 10%

bei der E. angestellt ist und seit 2023 monatlich brutto CHF 587.25 bzw. netto CHF 544.10

verdient, während sich das dort erzielte Einkommen im Jahr 2022 gemäss Lohnausweis

auf CHF 6'943.20 brutto bzw. CHF 6'477.-- netto belief. Daneben arbeitet sie im

Stundenlohn (seit Januar 2023 zu einem Stundensatz von CHF 27.95 brutto, ohne

Zulagen) bei der Gemeinde B.; im Januar 2023 erzielte sie basierend auf 571/2 geleisteten

Arbeitsstunden ein Bruttoeinkommen von CHF 1'864.90 bzw. ein Nettoeinkommen von

CHF 1'718.05, während das im Stundenlohn erzielte Einkommen im Jahr 2022 gemäss

Lohnausweis CHF 19'985.-- brutto bzw. CHF 18'483.-- netto betrug. Mit ihrer Teilerwerbs-

tätigkeit erzielte die Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahr 2022 somit gesamthaft ein

Einkommen von (gerundet) CHF 26'930.-- brutto bzw. rund CHF 24'960.-- netto.

 Bereits mit einer im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung deutlich geringeren Ausdeh-

nung ihres aktuellen Pensums (dieses beträgt nach Angaben in der Beschwerdeschrift

30%; gemäss Berechnungen der Vorinstanz ist dagegen von einem höheren Pensum von

2 abgerufen am 12. Dezember 2023 unter dem Link <https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/17496/download>

Seite 8

total rund 38% auszugehen, was schlüssiger erscheint, vgl. dazu act. 6/18, S. 2) auf weni-

ger als 55% (der konkrete Wert hängt davon ab, ob von einem aktuellen Pensum von 30%

oder von 38% ausgegangen wird) in einer lohnmässig ihrer aktuellen Arbeit entsprechen-

den Beschäftigung als Reinigungskraft wäre es der Ehegattin somit theoretisch möglich,

das von der Vorinstanz gestützt auf die Zahlen der LSE für ein Vollzeitpensum ermittelte

Einkommen von rund CHF 38'496.-- brutto bzw. CHF 36'032.-- netto zu erzielen. Eine

entsprechende Erhöhung des Arbeitspensums wäre der Ehegattin – ausgehend von der

diesbezüglich klaren Einschätzung des RAD-Arztes im Bericht vom 8. September 2023

(act. 5), wonach sie als Reinigungskraft aus medizinischer Sicht explizit ein Pensum von

"mindestens 50%" erfüllen könnte – im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar.

 Die Vorinstanz legte der Berechnung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen aller-

dings nicht die soeben diskutierten tatsächlichen Einkommenszahlen, sondern stattdes-

sen statistische Werte zugrunde und zog gemäss Angaben auf dem Feststellungsblatt ÜL

(act. 6/18) für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens der Ehegattin des

Beschwerdeführers den Lohnrechner Salarium bei3.

Die konkrete Vorgehensweise bei der Berechnung ergibt sich nicht in Einzelheiten aus

den vorinstanzlichen Akten. Im angefochtenen Einspracheentscheid (act. 2.1) wurde prä-

zisiert, dass die vorinstanzliche Berechnung auf folgenden Annahmen basierte: 60-jährige

weibliche Person in der Ostschweiz, Vollzeitpensum als Reinigungskraft ohne Kaderfunk-

tion, Verwendung des niedrigsten Werts erstes Quartil. Basierend auf diesen Grundlagen

führte auch die vom Gericht vorgenommene Salarium-Berechnung zu einem Lohn in der

von der Vorinstanz ermittelten Grössenordnung. Gemäss RAD-Bericht vom 8. September

2023 (act. 5) wäre der Ehegattin allerdings nicht als Reinigungskraft, sondern in einer

"leidensadaptierten Erwerbsarbeit" ein Vollzeitpensum zuzumuten. Der RAD-Arzt machte

in seinem Bericht keine konkreten Angaben dazu, welche Anforderungen an eine leidens-

adaptierte Tätigkeit zu stellen sind. Wie es sich damit verhält, kann hier letztlich offen

bleiben: Das von der Vorinstanz schliesslich für die Festlegung des Überbrückungsleis-

tungsanspruchs aufgerechnete hypothetische Einkommen von CHF 38'496.-- brutto bzw.

CHF 36'032.-- netto für ein Vollpensum ist nämlich so oder so sehr tief angesetzt, wie ein

Vergleich mit den Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, Tabelle T17 (Mo-

natlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, pri-

vater und öffentlicher Sektor zusammen, Ostschweiz, 2020) zeigt: Gemäss diesen statis-

tischen Werten liegt das Durchschnittseinkommen für ein Vollpensum im jeweils untersten

für die Ehegattin des Beschwerdeführers in Frage kommenden Anforderungsniveau für

Hilfsarbeitskräfte nicht nur im Bereich Reinigungspersonal, sondern auch in den anderen

3 Salarium – Statistischer Lohnrechner, abgerufen am 12. Dezember 2023 unter dem Link <https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/start>

Seite 9

Bereichen durchwegs (deutlich) höher. Zum selben Schluss gelangt man auch mit einer

vergleichsweise durchgeführten Salarium-Lohn-Berechnung für die Vollzeitbeschäftigung

einer weiblichen, 60-jährigen Person ohne Ausbildung in der Ostschweiz im Bereich Hilfs-

arbeiten bei der Nahrungsmittelzubereitung oder Textilherstellung (die Ehegattin hatte in

den Jahren 1999 bis 2004 bereits als Schneiderin gearbeitet, vgl. die diesbezüglichen

Angaben im Lebenslauf bei den Unterlagen in act. 6/14). Unter diesen Umständen ist die

vorinstanzliche Festlegung des hypothetischen Erwerbseinkommens nicht als zu hoch zu

beanstanden, im Gegenteil, sie erscheint sogar – was sich zugunsten des Beschwerde-

führers auswirkt – grosszügig tief angesetzt. Bei der konkreten Festlegung des Anspruchs

auf Überbrückungsleistungen wurde das von der Vorinstanz angenommene hypotheti-

sche Netto-Einkommen von CHF 36'032.--schliesslich rechnerisch korrekt im gesetzlich

vorgesehen Umfang von 80% (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ÜLG) aufgerechnet; diese Vorge-

hensweise wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter in Frage gestellt.

e. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die jährliche Überbrückungsleistung gemäss

Art. 4 Abs. 1 lit. a ÜLG in weiten Teilen analog dem Konzept der Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) ausgestaltet ist. Dies trifft zu: So ent-

spricht die Überbrückungsleistung ebenso wie die EL der Differenz zwischen anerkannten

Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen, wobei in beiden Bereichen eine gleichartig aus-

gestaltete Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben des im gleichen Haushalt leben-

den Ehegatten vorgesehen ist (vgl. Art. 9 und 10 ÜLG bzw. Art. 10 und 11 des Bundesge-

setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]). Sowohl Art. 13 Abs. 1 ÜLG als auch Art. 11a Abs. 1 ELG sehen für den

Fall eines freiwilligen Verzichts auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit eine

Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens vor.

Wenn der Beschwerdeführer aufgrund dieser offensichtlich gegebenen Parallelen zwischen

ÜLG und ELG allerdings argumentiert, da im Ergänzungsleistungsrecht bei Personen, die

das 60. Altersjahr vollendet haben, kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr anzurech-

nen sei, müsse dies analog auch im Bereich der Überbrückungsleistung gelten, so greift

diese Argumentation zu kurz: Die Regelung, wonach im Bereich der Ergänzungsleistungen

bei Personen, die älter als 60 Jahre alt sind, kein hypothetisches Einkommen mehr ange-

rechnet wird, findet sich – während im Bereich der Unterstützungsleistungen eine entspre-

chende explizite Regelung im Gesetz oder in der Verordnung fehlt – in Art. 14a der Verord-

nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV, SR 831.301]) und bezieht sich explizit auf die Anrechnung von Erwerbseinkommen

"bei Teilinvaliden". Selbst im Ergänzungsleistungsrecht kommt diese Bestimmung, wenn

Seite 10

keine Invalidität im Rechtsinne vorliegt, also nicht zum Zug, und zwar weder direkt noch ana-

log (Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2). Im hier zu beur-

teilenden Fall ist keine Teilinvalidität der Ehegattin des Beschwerdeführers ausgewiesen, wie

sich aus den Unterlagen im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren (act. 6/38) ergibt. Selbst

im Bereich der Ergänzungsleistungen käme daher für die Frage der Anrechnung eines hypo-

thetischen Erwerbseinkommens die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 14a

ELV gar nicht zum Zug. Damit kann im vorliegenden Verfahren letztlich offengelassen wer-

den, ob im Bereich der Überbrückungsleistungen eine analoge Anwendung einer lediglich für

die Ergänzungsleistungen explizit geregelten Ausnahme angezeigt wäre oder nicht.

Dispositiv
  1. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde - Bundesamt für Sozialversicherungen, eingeschrieben
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung

Urteil vom 12. Dezember 2023

Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler

Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider

Oberrichterinnen K. Schindler-Pfister, S. Scheidegger

Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer

Verfahren Nr. O3V 23 26

Ort des Entscheids Trogen

Beschwerdeführer A.

vertreten durch: RA AA.

Vorinstanz Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden,

Neue Steig 15, 9102 Herisau

Gegenstand Überbrückungsleistungen

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichs-

kasse Appenzell Ausserrhoden vom 2. August 2023

Rechtsbegehren

a) des Beschwerdeführers:

Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden vom 2. August

2023 sei aufzuheben. Die Überbrückungsleistungen seien mit Wirkung ab 1. Januar 2023

um monatlich CHF 923.00 zu erhöhen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) der Vorinstanz:

Die Beschwerde sei abzuweisen.

Sachverhalt

A. Am 15. Dezember 2022 reichte der am x.xx.xxxx geborene, seit Frühling 2019 arbeitslose

und per 6. Januar 2023 ausgesteuerte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der

Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag auf Über-

brückungsleistungen für ältere Arbeitslose ein.

B. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, weite-

re Unterlagen einzureichen und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass bei der Fest-

setzung eines allfälligen Anspruchs auf Überbrückungsleistungen eine Schadenminderungs-

pflicht gelte. Ausfluss davon sei unter anderem, dass bei der Ehegattin des Beschwerdefüh-

rers, die gemäss den bereits vorliegenden Unterlagen lediglich eine Teilerwerbstätigkeit aus-

übe, grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werde (act. 6/12).

C. Nach dem Erhalt diverser weiterer Unterlagen und Belege (act. 6/13 ff.) berechnete die Vorin-

stanz einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen von CHF 1'783.-- für den Monat Januar

2023 bzw. ab Februar 2023 von CHF 2'160.-- pro Monat bzw. CHF 25'920.-- pro Jahr (act.

6/19 und 6/20). Mit Verfügung vom 1. März 2023 (act. 6/24) wurde dem Beschwerdeführer

der ermittelte Anspruch mitgeteilt und angeführt:

"Wie bereits mitgeteilt, ist Ihre Frau im erwerbsfähigen Alter und geht lediglich einer Teilerwerbs-

tätigkeit nach. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist ihr daher ein hypothetisches Erwerbs-

einkommen anzurechnen. Dieses haben wir mit Hilfe der Lohnstrukturerhebung des Bundes auf

Seite 2

monatlich CHF 3'208.00 festgesetzt. Hierbei wurden persönliche Umstände wie Alter, Berufsaus-

bildung usw. Rechnung getragen."

Mit Schreiben vom 31. März 2023 (act. 6/26) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfü-

gung Einsprache bei der Vorinstanz. Er machte geltend, die Vorinstanz sei darüber informiert

worden, dass seine Ehefrau zu 30% arbeitstätig sei; zu 70% sei ihr eine Arbeitsunfähigkeit

attestiert und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei vorgelegt worden. Seine Ehefrau nutze die

ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten voll aus. Somit sei bei der

Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht auf ein hypothetisches Einkommen, sondern

auf das tatsächlich von ihr erzielte, niedrigere Einkommen abzustellen.

Da die Ehefrau des Beschwerdeführers inzwischen eine IV-Anmeldung eingereicht hatte,

wurde das Einspracheverfahren vorläufig sistiert, um zunächst das Resultat des IV-Verfah-

rens abzuwarten. Nachdem die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden am 1. Juni 2023 einen

Leistungsanspruch der Ehefrau gegenüber der Invalidenversicherung verneint hatte (vgl. da-

zu act. 6/38 f.), nahm die Vorinstanz das Einspracheverfahren wieder auf und fällte am

2. August 2023 einen abweisenden Einspracheentscheid (act. 6/40). Zur Begründung wurde

angeführt, gestützt auf den statistischen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik sei

davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in einem ihr zumutbaren

Vollzeitpensum mindestens ein Monatsgehalt von CHF 3'208.-- erzielen könnte. Das effektiv

erzielte Einkommen liege wesentlich tiefer. Da seine Ehefrau keine invaliditätsbegründende

Arbeitsunfähigkeit aufweise, könne weder aufgrund des gesundheitlichen Zustands noch

aufgrund des Alters auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens

verzichtet werden, weshalb an der Berechnung der Überbrückungsleistungen wie verfügt

festgehalten werde.

D. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 28. August

2023 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 14. Septem-

ber 2023 (act. 4) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Nachdem auf die Durchführung

eines zweiten Schriftenwechsels und auf die Anordnung einer mündlichen Verhandlung ver-

zichtet worden war, wurde die Angelegenheit zur Beratung an der Sitzung der dritten Abtei-

lung des Obergerichts vom 12. Dezember 2023 traktandiert und mit vorliegendem Urteil da-

rüber entschieden.

Seite 3

Erwägungen

1. Formelles

1.1. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Zu-

ständig für die Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist gemäss

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-

rechts (ATSG, SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versi-

cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Da der Beschwerdeführer in

B. wohnt, ist die örtliche Zuständigkeit in Appenzell Ausserrhoden gegeben.

1.2. Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31) beurteilt das

Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozial-

versicherungen. Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen (unter

Vorbehalt der hier aufgrund des Streitwerts ausser Betracht fallenden Zuständigkeit des Ein-

zelrichters) der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatska-

lender des Kantons Appenzell Ausserrhoden1), weshalb diese zur Beurteilung der vorliegen-

den Beschwerdesache zuständig ist.

1.3. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen er-

gibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten des Beschwer-

deführers und des von ihm bestellten Rechtsvertreters als auch hinsichtlich der Form- und

Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (vgl. dazu Art. 1 des Bun-

desgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG, SR 837.2] i.V.m.

Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG).

1.4. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Materielles

2.1 Die auf Art. 114 Abs. 5 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) basierenden,

im ÜLG vorgesehenen Leistungen bilden Teil eines ganzen Bündels an Massnahmen, das

1 abgerufen am 12. Dezember 2023 unter dem Link, Ziff. 2.6.1.2

Seite 4

im Frühling 2019 beschlossen wurde. Die Massnahmen zielen in erster Linie darauf ab, das

inländische Arbeitspotential zu fördern, indem die Konkurrenzfähigkeit von älteren Arbeits-

kräften erhöht, schwer vermittelbaren Stellensuchenden der Schritt in den Arbeitsmarkt er-

möglicht und die Integration von in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländern

verbessert wird. Komplementär dazu wurden mit dem Zweck, gleichzeitig die soziale Absi-

cherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern, die Überbrückungsleistungen eingeführt. Die-

se bestehen einerseits aus Geldleistungen (jährliche Überbrückungsleistung, Art. 4 Abs. 1 lit.

a ÜLG) und andererseits aus Sachleistungen (Vergütung von konkret angefallenen Krank-

heits- und Behinderungskosten; Art. 4 Abs. 1 lit. b ÜLG). Mit den Überbrückungsleistungen

soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

die kurz vor dem Rentenalter entlassen werden, gegenüber Jüngeren in der Regel geringere

Chancen haben, eine Stelle zu finden oder oft grössere Einkommenseinbussen in Kauf neh-

men müssen. Mittels Überbrückungsleistungen soll ihre Existenz gesichert und verhindert

werden, dass sie bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters auf die Sozialhilfe

zurückgreifen müssen (vgl. dazu BGE 149 V 136 E. 3 und 4, m.w.H.).

2.2 Dass die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsleistungen im Fall des

Beschwerdeführers erfüllt sind (vgl. dazu im Einzelnen Art. 5 ÜLG), ist unbestritten. Uneinig

sind sich die Parteien aber über die konkrete Höhe der dem Beschwerdeführer auszurich-

tenden geldwerten jährlichen Überbrückungsleistung im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. a ÜLG. In

diesem Zusammenhang sieht das ÜLG – soweit zur Beantwortung der im vorliegenden Ver-

fahren umstrittenen Fragen von Relevanz – folgende Bestimmungen vor:

Gemäss Art. 7 Abs. 1 ÜLG entspricht die jährliche Überbrückungsleistung gemäss Art. 4 Abs.

1 lit. a ÜLG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen

übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehepartne-

rinnen und Ehepartnern, die im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet (Art.

7 Abs. 3 ÜLG); dabei wird das Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Über-

brückungsleistungen zu 80 Prozent angerechnet (Art. 10 Abs. 1 lit. a ÜLG). Verzichtet der

Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätig-

keit, so ist im entsprechenden Umfang ein hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechen-

bare Einnahme zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 ÜLG). Überbrückungsleistungen nach

Art. 4 Abs. 1 lit. a und b ÜLG betragen bei Ehepaaren gesamthaft höchstens das 2.25-fache

des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ÜLG (vgl. dazu Art. 7 Abs.

2 ÜLG).

Seite 5

2.3 Der Beschwerdeführer lässt die Ansicht vertreten, seine ebenfalls bereits über 60 Jahre alte

Ehefrau verwerte ihre Arbeitskraft im Rahmen des realistischerweise Möglichen optimal,

weshalb bei der Berechnung des konkreten Anspruchs auf geldwerte Unterstützungsleis-

tungen (lediglich) das von ihr tatsächlich erzielte Einkommen miteinzubeziehen sei. Die Vor-

instanz geht hingegen insbesondere gestützt auf die von ihr zusätzlich eingeholte RAD-Stel-

lungnahme (act. 5) davon aus, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht nur die tat-

sächlich ausgeübte Teilzeiterwerbstätigkeit, sondern eine leidensadaptierte Erwerbsarbeit in

einem Vollzeitpensum zumutbar wäre. Bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs des

Beschwerdeführers hat sie deshalb – basierend auf statistischen Werten des Bundesamtes

für Statistik – ein hypothetisches Erwerbseinkommen aufgerechnet.

Dazu ist Folgendes in Erwägung zu ziehen:

a. Die Regelung in Art. 13 Abs. 1 ÜLG ist Ausfluss der als allgemeines Prinzip im gesamten

Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht. Diese kann im Einzelfall

weit gefasst sein, so auch hier, wo es insofern um eine Art Drittverantwortung geht, als nicht

nur vom Leistungsansprecher selber, sondern auch von seinen Familienangehörigen – hier

konkret: der Ehegattin des Beschwerdeführers – eine gewisse Mitarbeit bzw. Unterstützung

erwartet wird. Nachdem das geltende Eherecht in Art. 163 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)

zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung vorsieht, sondern es den Ehegatten

überlässt, sowohl über die Rollenverteilung als auch über die Art und Weise und den Umfang

des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden, wird von einem Ehepartner

oder einer Ehepartnerin, der bzw. die zunächst in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war,

bei Wegfall des Erwerbseinkommens des anderen, vorher vollzeitig erwerbstätigen Ehe-

gatten grundsätzlich erwartet, dass er bzw. sie aufgrund der geänderten Umstände ihre bis-

herige Teilerwerbstätigkeit soweit möglich und zumutbar ausdehnt, um auf diese Weise den

gebührenden Unterhalt der Familie weiterhin sicherzustellen. Entscheidend dabei ist, wie

sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungs-

leistungen zu erwarten wären (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 90 ff.

Vorbemerkungen, insbesondere N. 93 mit Verweis auf BGE 141 V 642 E. 4.3.2).

b. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau trage mit dem tatsächlich von ihr erziel-

ten Einkommen als Reinigungskraft in einem Pensum von 30% bereits das ihr Zumutbare

und Mögliche zum finanziellen Familienunterhalt bei. Aus den Akten ergibt sich allerdings

folgendes Bild:

 Zum Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers liegen zwei Arbeitsunfä-

higkeitszeugnisse (act. 6/26: Beilagen zur Einsprache) von Dr. C. vor, mit welchen ihr für

die Zeit vom 1. Januar bis 4. April 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 70% bescheinigt

Seite 6

wurde. Für die Zeit ab 5. April 2023 liegen keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheini-

gungen in den Akten und es wurden auch mit der Beschwerde keine diesbezüglichen

Unterlagen eingereicht (das als act. 2/2 eingereichte E-Mail der Fachperson Sozialhilfe an

den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wonach es der Ehegattin des Beschwerde-

führers aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, mehr als 30% zu arbeiten, belegt

keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit). Auch die übrigen in den vorin-

stanzlichen Akten vorhandenen medizinischen Unterlagen betreffend die Ehegattin des

Beschwerdeführers (vgl. act. 6/16) belegen keine nach April 2023 anhaltende hohe

Arbeitsunfähigkeit von 70%.

 Nachdem die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden einen Leistungsanspruch der Ehegattin

des Beschwerdeführers verneint hatte (vgl. dazu act. 6/38: aus der entsprechenden Mit-

teilung von Anfang Juni 2023 geht hervor, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ihre

bisherige Tätigkeit inzwischen im gewohnten Pensum wieder aufnehmen konnte und

offenbar keine Ausweitung des Pensums wünschte), nahm die Vorinstanz während des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst

RAD. Gemäss Beurteilung von Dr. D. vom 8. September 2023 (act. 5) handelt es sich bei

der von der Ehegattin des Beschwerdeführers ausgeübten Teilerwerbstätigkeit um das

Wunschpensum und es seien von Seiten Arbeitgeber keine Einschränkungen bekannt.

Seit 11/2 Jahren sei keine fachärztliche Behandlung mehr notwendig gewesen. Der RAD-

Arzt gehe davon aus, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in einer leidensadaptier-

ten Erwerbsarbeit zu 100% arbeitsfähig wäre bzw. als Reinigungskraft mindestens ein

Pensum von 50% aufnehmen könnte.

Diese RAD-Einschätzung steht klar im Widerspruch zur – vom Beschwerdeführer nicht mit

medizinischen Unterlagen konkret belegten – Behauptung, wonach seiner Ehefrau die Aus-

dehnung ihrer Erwerbstätigkeit über das aktuelle Pensum hinaus gar nicht möglich sein soll.

Bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Unterlagen vermag die beschwerdeweise vor-

getragene Argumentation daher nicht zu überzeugen: Gestützt auf die Unterlagen und insbe-

sondere auf die schlüssige und nachvollziehbare Darlegung des RAD-Arztes im Bericht vom

8. September 2023 (act. 5) ist davon auszugehen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers

aus rein medizinischer Sicht im angestammten Bereich als Reinigungskraft ein Pensum von

mindestens 50% zumutbar wäre. Gemäss ebenfalls schlüssig dargelegter Einschätzung des

RAD-Arztes wäre der Ehegattin des Beschwerdeführers ausserdem in einer angepassten

Tätigkeit ein Vollzeitpensum möglich.

c. Das Vorgehen der Vorinstanz, unter diesen Umständen für die Berechnung des konkreten

Anspruchs auf Überbrückungsleistungen ein hypothetisches Einkommen der lediglich in

Seite 7

einem Teilpensum erwerbstätigen Ehegattin aufzurechnen, ist als Ausfluss der oben darge-

legten Schadenminderungspflicht so in Art. 13 Abs. 1 ÜLG vorgeschrieben und nicht zu

beanstanden.

d. Damit stellt sich die Frage, in welchem Umfang eine solche Aufrechnung im konkreten Fall

vorzunehmen ist. Da die Ehegattin des Beschwerdeführers teilweise erwerbstätig ist und ein

konkretes Erwerbseinkommen erzielt, kommen dafür insbesondere zwei Vorgehensweisen

in Frage: Entweder man rechnet das von der Ehegattin erzielte Erwerbseinkommen direkt

auf das ihr zumutbare Pensum hoch oder man stellt stattdessen für die Bestimmung des

hypothetischen Erwerbseinkommens auf statistische Lohnwerte ab.

Dass die Vorinstanz für die konkrete Festlegung des hypothetischen Einkommens nicht die

tatsächlich erzielten Einkünfte der Ehegattin des Beschwerdeführers als Ausgangsbasis

nahm und auf ein ihr zumutbares höheres Pensum umrechnete, sondern auf statistische

Lohnerhebungszahlen abstellte und basierend darauf von einem aufzurechnenden hypothe-

tischen Einkommen von rund CHF 38'496.-- brutto bzw. 36'032.-- netto ausging (vgl. dazu

act. 6/19 bzw. angefochtener Einspracheentscheid, act. 2.1), ist grundsätzlich praxiskonform

(vgl. dazu die Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL]2,

Stand 1. Januar 2023, Rz. 3.4, insbesondere Rz. 3420.03) und wirkte sich im Resultat nota-

bene klar zum Vorteil des Beschwerdeführers aus, wie folgende Überlegungen zeigen:

 Aus den Lohnabrechnungen und weiteren Unterlagen (insbesondere act. 6/14 und 6/17)

ist ersichtlich, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in einem fixen Pensum von 10%

bei der E. angestellt ist und seit 2023 monatlich brutto CHF 587.25 bzw. netto CHF 544.10

verdient, während sich das dort erzielte Einkommen im Jahr 2022 gemäss Lohnausweis

auf CHF 6'943.20 brutto bzw. CHF 6'477.-- netto belief. Daneben arbeitet sie im

Stundenlohn (seit Januar 2023 zu einem Stundensatz von CHF 27.95 brutto, ohne

Zulagen) bei der Gemeinde B.; im Januar 2023 erzielte sie basierend auf 571/2 geleisteten

Arbeitsstunden ein Bruttoeinkommen von CHF 1'864.90 bzw. ein Nettoeinkommen von

CHF 1'718.05, während das im Stundenlohn erzielte Einkommen im Jahr 2022 gemäss

Lohnausweis CHF 19'985.-- brutto bzw. CHF 18'483.-- netto betrug. Mit ihrer Teilerwerbs-

tätigkeit erzielte die Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahr 2022 somit gesamthaft ein

Einkommen von (gerundet) CHF 26'930.-- brutto bzw. rund CHF 24'960.-- netto.

 Bereits mit einer im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung deutlich geringeren Ausdeh-

nung ihres aktuellen Pensums (dieses beträgt nach Angaben in der Beschwerdeschrift

30%; gemäss Berechnungen der Vorinstanz ist dagegen von einem höheren Pensum von

2 abgerufen am 12. Dezember 2023 unter dem Link

Seite 8

total rund 38% auszugehen, was schlüssiger erscheint, vgl. dazu act. 6/18, S. 2) auf weni-

ger als 55% (der konkrete Wert hängt davon ab, ob von einem aktuellen Pensum von 30%

oder von 38% ausgegangen wird) in einer lohnmässig ihrer aktuellen Arbeit entsprechen-

den Beschäftigung als Reinigungskraft wäre es der Ehegattin somit theoretisch möglich,

das von der Vorinstanz gestützt auf die Zahlen der LSE für ein Vollzeitpensum ermittelte

Einkommen von rund CHF 38'496.-- brutto bzw. CHF 36'032.-- netto zu erzielen. Eine

entsprechende Erhöhung des Arbeitspensums wäre der Ehegattin – ausgehend von der

diesbezüglich klaren Einschätzung des RAD-Arztes im Bericht vom 8. September 2023

(act. 5), wonach sie als Reinigungskraft aus medizinischer Sicht explizit ein Pensum von

"mindestens 50%" erfüllen könnte – im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar.

 Die Vorinstanz legte der Berechnung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen aller-

dings nicht die soeben diskutierten tatsächlichen Einkommenszahlen, sondern stattdes-

sen statistische Werte zugrunde und zog gemäss Angaben auf dem Feststellungsblatt ÜL

(act. 6/18) für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens der Ehegattin des

Beschwerdeführers den Lohnrechner Salarium bei3.

Die konkrete Vorgehensweise bei der Berechnung ergibt sich nicht in Einzelheiten aus

den vorinstanzlichen Akten. Im angefochtenen Einspracheentscheid (act. 2.1) wurde prä-

zisiert, dass die vorinstanzliche Berechnung auf folgenden Annahmen basierte: 60-jährige

weibliche Person in der Ostschweiz, Vollzeitpensum als Reinigungskraft ohne Kaderfunk-

tion, Verwendung des niedrigsten Werts erstes Quartil. Basierend auf diesen Grundlagen

führte auch die vom Gericht vorgenommene Salarium-Berechnung zu einem Lohn in der

von der Vorinstanz ermittelten Grössenordnung. Gemäss RAD-Bericht vom 8. September

2023 (act. 5) wäre der Ehegattin allerdings nicht als Reinigungskraft, sondern in einer

"leidensadaptierten Erwerbsarbeit" ein Vollzeitpensum zuzumuten. Der RAD-Arzt machte

in seinem Bericht keine konkreten Angaben dazu, welche Anforderungen an eine leidens-

adaptierte Tätigkeit zu stellen sind. Wie es sich damit verhält, kann hier letztlich offen

bleiben: Das von der Vorinstanz schliesslich für die Festlegung des Überbrückungsleis-

tungsanspruchs aufgerechnete hypothetische Einkommen von CHF 38'496.-- brutto bzw.

CHF 36'032.-- netto für ein Vollpensum ist nämlich so oder so sehr tief angesetzt, wie ein

Vergleich mit den Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, Tabelle T17 (Mo-

natlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, pri-

vater und öffentlicher Sektor zusammen, Ostschweiz, 2020) zeigt: Gemäss diesen statis-

tischen Werten liegt das Durchschnittseinkommen für ein Vollpensum im jeweils untersten

für die Ehegattin des Beschwerdeführers in Frage kommenden Anforderungsniveau für

Hilfsarbeitskräfte nicht nur im Bereich Reinigungspersonal, sondern auch in den anderen

3 Salarium – Statistischer Lohnrechner, abgerufen am 12. Dezember 2023 unter dem Link

Seite 9

Bereichen durchwegs (deutlich) höher. Zum selben Schluss gelangt man auch mit einer

vergleichsweise durchgeführten Salarium-Lohn-Berechnung für die Vollzeitbeschäftigung

einer weiblichen, 60-jährigen Person ohne Ausbildung in der Ostschweiz im Bereich Hilfs-

arbeiten bei der Nahrungsmittelzubereitung oder Textilherstellung (die Ehegattin hatte in

den Jahren 1999 bis 2004 bereits als Schneiderin gearbeitet, vgl. die diesbezüglichen

Angaben im Lebenslauf bei den Unterlagen in act. 6/14). Unter diesen Umständen ist die

vorinstanzliche Festlegung des hypothetischen Erwerbseinkommens nicht als zu hoch zu

beanstanden, im Gegenteil, sie erscheint sogar – was sich zugunsten des Beschwerde-

führers auswirkt – grosszügig tief angesetzt. Bei der konkreten Festlegung des Anspruchs

auf Überbrückungsleistungen wurde das von der Vorinstanz angenommene hypotheti-

sche Netto-Einkommen von CHF 36'032.--schliesslich rechnerisch korrekt im gesetzlich

vorgesehen Umfang von 80% (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ÜLG) aufgerechnet; diese Vorge-

hensweise wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter in Frage gestellt.

e. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die jährliche Überbrückungsleistung gemäss

Art. 4 Abs. 1 lit. a ÜLG in weiten Teilen analog dem Konzept der Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) ausgestaltet ist. Dies trifft zu: So ent-

spricht die Überbrückungsleistung ebenso wie die EL der Differenz zwischen anerkannten

Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen, wobei in beiden Bereichen eine gleichartig aus-

gestaltete Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben des im gleichen Haushalt leben-

den Ehegatten vorgesehen ist (vgl. Art. 9 und 10 ÜLG bzw. Art. 10 und 11 des Bundesge-

setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]). Sowohl Art. 13 Abs. 1 ÜLG als auch Art. 11a Abs. 1 ELG sehen für den

Fall eines freiwilligen Verzichts auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit eine

Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens vor.

Wenn der Beschwerdeführer aufgrund dieser offensichtlich gegebenen Parallelen zwischen

ÜLG und ELG allerdings argumentiert, da im Ergänzungsleistungsrecht bei Personen, die

das 60. Altersjahr vollendet haben, kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr anzurech-

nen sei, müsse dies analog auch im Bereich der Überbrückungsleistung gelten, so greift

diese Argumentation zu kurz: Die Regelung, wonach im Bereich der Ergänzungsleistungen

bei Personen, die älter als 60 Jahre alt sind, kein hypothetisches Einkommen mehr ange-

rechnet wird, findet sich – während im Bereich der Unterstützungsleistungen eine entspre-

chende explizite Regelung im Gesetz oder in der Verordnung fehlt – in Art. 14a der Verord-

nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV, SR 831.301]) und bezieht sich explizit auf die Anrechnung von Erwerbseinkommen

"bei Teilinvaliden". Selbst im Ergänzungsleistungsrecht kommt diese Bestimmung, wenn

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keine Invalidität im Rechtsinne vorliegt, also nicht zum Zug, und zwar weder direkt noch ana-

log (Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2). Im hier zu beur-

teilenden Fall ist keine Teilinvalidität der Ehegattin des Beschwerdeführers ausgewiesen, wie

sich aus den Unterlagen im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren (act. 6/38) ergibt. Selbst

im Bereich der Ergänzungsleistungen käme daher für die Frage der Anrechnung eines hypo-

thetischen Erwerbseinkommens die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 14a

ELV gar nicht zum Zug. Damit kann im vorliegenden Verfahren letztlich offengelassen wer-

den, ob im Bereich der Überbrückungsleistungen eine analoge Anwendung einer lediglich für

die Ergänzungsleistungen explizit geregelten Ausnahme angezeigt wäre oder nicht.

2.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrech-

nung eines hypothetischen Einkommens nicht zu beanstanden ist. Die unter Miteinbezug

eines mit Blick auf die statischen Werte tief angesetzten hypothetischen Jahresverdiensts

von CHF 36'032.-- netto vorgenommene Berechnung der dem Beschwerdeführer auszurich-

tenden jährlichen Überbrückungsleistung ist korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Kosten und Entschädigung

3.1 Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren (Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG), wes-

halb keine Gerichtskosten zu erheben sind.

3.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen auszurichten, da

der Beschwerdeführer unterliegt und die obsiegende Ausgleichskasse als staatliche Einrich-

tung unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Entschädigungsanspruch hat (Art. 1 ÜLG

i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

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Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde

- Bundesamt für Sozialversicherungen, eingeschrieben

Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer

versandt am: 14. Dezember 2023

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