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OG O3V-23-12

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2023-12-12 · Deutsch AR
Sachverhalt

A. Die am xx.xx.xxxx geborene A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Juni

2021 bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) wegen Gelenk-

und Gliederschmerzen zum Leistungsbezug an (IV-act. 1).

B. Die Vorinstanz tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen bei den behandelnden Ärzten.

Auf Einzelheiten wird in den nachfolgenden Erwägungen (siehe insbesondere E. 2.3) noch

näher eingegangen. Nachdem die Vorinstanz das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst

(RAD) zur medizinischen Gesamtbeurteilung vorgelegt hatte, gelangte Dr. B. im RAD-Bericht

vom 12. Juli 2021 (IV-act. 7) zu folgendem Schluss:

"Die Bäuerin leidet an alterstypischen degenerativen Beschwerden an Händen und Füssen.

Inwieweit die teilweise Krankschreibung auch in die Tat umgesetzt wird, erscheint gemäss der

Aktenlage offen. Die V. scheint eher indolent zu sein. Es finden konservative therapeutische

Bemühungen statt. Bei weiterer Eskalation stünden operative Massnahmen zur Verfügung.

Eine pulmologische Untersuchung wird wohl vermutlich nicht weiterhelfen, eine Wiedervor-

stellung bei der Rheumatologin ist 10/2021 angedacht, wo der weitere gesundheitliche Verlauf

beurteilt und denn die Therapie angepasst werden wird."

C. Am 1. September 2021 besuchte ein Eingliederungsberater der Vorinstanz die Beschwerde-

führerin zu Hause (IV-act. 13). Beim Eingliederungsgespräch berichtete sie von starken und

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wiederkehrenden Schwellungen an Füssen und Handgelenken. Dank Schuheinlagen und

Therapien habe eine gewisse Linderung der Beschwerden erzielt werden können. Zudem

besuche die Beschwerdeführerin aktuell 14-täglich eine Psychotherapie im C.; anstehend sei

ausserdem noch eine Untersuchung im Bereich Pneumologie sowie ein Termin in der

Rheumatologie. Die Beschwerdeführerin fühle sich bei der Ausübung von bäuerlichen

Aufgaben komplett eingeschränkt. An guten Tagen könne sie die dringlichsten Haus-

haltsaufgaben erledigen, meist sei sie aber auch da auf externe Unterstützung angewiesen.

Ihre frühere Tätigkeit als Reinigungskraft im D. habe sie vor einem Jahr vorerst und vorüber-

gehend eingestellt. Wegen geringer Schulbildung sehe sie keine alternativen Erwerbs-

möglichkeiten. Sie habe sich vorgestellt, dass aufgrund ihrer Beeinträchtigungen ein An-

spruch auf IV-Rente bestehe; bereits eine monatliche Auszahlung im Umfang von rund

Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- würde ihr gut weiterhelfen.

D. Mit Mitteilung vom 16. September 2021 (IV-act. 14) teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh-

rerin mit:

"Gemäss unseren Abklärungen sehen Sie sich nicht mehr in der Lage, aufgrund Ihres Gesund-

heitszustandes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, somit sind keine beruflichen Eingliede-

rungsmassnahmen angezeigt und werden dementsprechend abgeschlossen."

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs in

Aussicht gestellt und in der Folge weitere Abklärungen an die Hand genommen.

E. Im Anschluss legte die Vorinstanz das aktualisierte Dossier erneut dem RAD zur Beurteilung

vor. Dr. E. hielt im RAD-Bericht vom 27. September 2022 (IV-act. 23, S. 3 ff.) fest, bei der

Beschwerdeführerin habe von Juni 2020 bis Dezember 2021 ein terminal begrenzter psychi-

atrischer Gesundheitsschaden vorgelegen, die dafür aufgegleiste Therapie sei inzwischen

erfolgreich abgeschlossen. Die bei der Beschwerdeführerin gestellten somatischen Diagno-

sen seien mit den vorliegenden Befundberichten nicht IV-relevant. Bei freier Zeiteinteilung im

Haushalt bzw. im speziellen Aufgabenbereich als Bäuerin liege kein Gesundheitsschaden

vor, welcher sich wesentlich und anhaltend auswirken würde.

F. Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2023 (IV-act. 24) stellte die Vorinstanz gestützt auf diese

RAD-Einschätzung eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Die Beschwerde-

führerin erhob dagegen Einwand bei der Vorinstanz; sie verwies auf erhebliche Einschrän-

kungen der Fuss- und Handgelenke, weshalb sie ihre Arbeit nicht mehr erledigen könne und

auf Hilfe der IV angewiesen sei (IV-act. 25). Hierauf hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom

Seite 3

7. März 2023 (IV-act. 26) an der Leistungsabweisung fest. Da kein dauerhafter Gesundheits-

schaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch

auf Rentenleistungen.

G. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 18. April 2023 erho-

bene Beschwerde ans Obergericht mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 1). Mit

Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 (act. 6) verlangte die Vorinstanz die Beschwerdeab-

weisung und reichte eine zusätzliche RAD-Stellungnahme vom 15. Mai 2023 (act. 7) ein. In

der Replik vom 12. Juli 2023 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung (act. 11) und hielt

an ihren Beschwerdeanträgen fest. Nachdem die Vorinstanz stillschweigend auf die Einrei-

chung einer Duplik verzichtet hatte, wurde die Angelegenheit zur Beratung an der Sitzung

vom 12. Dezember 2023 der dritten Abteilung des Obergerichts traktandiert und mit vorlie-

gendem Urteil darüber entschieden.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde werden Ansprüche aus Sozialversiche- rungsrecht geltend macht, konkret Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Da eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden angefochten ist, ist die örtliche Zuständig- keit gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen (unter Vor- behalt der hier nicht betroffenen Zuständigkeiten des Einzelrichters) der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender Appenzell Ausserrhoden, abrufbar unter <https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf>, Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.

E. 1.2 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwer- deführerin und der von ihr bestellten Rechtsvertreterin als auch hinsichtlich der Form- und Seite 4 Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (vgl. dazu insbesondere Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es unterlassen habe, die ihr obliegenden, für die Beurteilung eines Leistungsan- spruchs zwingend nötigen Sachverhaltsabklärungen zu treffen. So sei einerseits gar nie konkret ermittelt worden, inwieweit die Beschwerdeführerin überhaupt als erwerbstätig bzw. als im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren sei. Andererseits müssten die ausgewiesenen Einschränkungen im Haushalt und bei der Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb noch durch eine Haushaltsabklärung vor Ort bzw. eine EFL näher eruiert werden. Ohne diese Abklärungen könnten die funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Störung und damit ein Leis- tungsanspruch gar nicht beurteilt werden.

E. 2.2 In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang vorab Folgendes hervorzuheben:

a. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt voraus, dass die versicherte

Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Als Invalidität gilt gemäss Art. 4

IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheits-

schaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Gegenstand der Versicherung

ist somit nicht der Gesundheitsschaden an sich; vielmehr hat die gesundheitliche Beeinträch-

tigung im Gebiet der Invalidenversicherung rechtliche Bedeutung nur und erst, wenn sie sich

– über die Arbeitsfähigkeit – auf die Erwerbsfähigkeit in andauernder und erheblicher Weise

negativ auswirkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl. 2022, N. 1 ff. zu Art. 4

IVG).

b. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy-

chischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das in der modernen Medizin

vertretene bio-psycho-soziale Krankheitsmodell ist bedeutend weiter gefasst als der für die

Belange der Rechtsanwendung im Bereich der Invaliditätsleistungen massgebende Begriff

Seite 5

der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. dazu MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 4 und 25 zu

Art. 4 IVG; BGE 142 V 106 E. 3.2 und 4.2). Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist nicht

die Diagnose oder die Schwere einer Erkrankung entscheidend, sondern deren Aus-

wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Auch dort, wo Ärzte therapeutische Massnahmen

eruieren, stellt sich im Sozialversicherungsrecht einzig die Frage der Arbeitsfähigkeit.

c. Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der gerichtliche Sozialversicherungsprozess sind

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Demgemäss hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen

für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE

136 V 376 E. 4.1.1). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt

auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leis-

tungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent-

schieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

d. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrads bildet immer die Frage, in welchem Aus-

mass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsun-

fähig ist. Für diese Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person ist die Verwal-

tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes

oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,

in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig

ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 140 V 193 E. 3.2 und 132 V 93 E. 4, je m.w.H.).

e. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess

gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen

Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweis-

mittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden

hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan-

spruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und

die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt.

Seite 6

https://www.swisslex.ch/doc/unknown/123b908f-67a3-4f6a-acbb-587477d30ad7/citeddoc/2e48afe2-7c52-4b1c-b7e1-079c01c89b5b/source/document-link

https://www.swisslex.ch/doc/unknown/123b908f-67a3-4f6a-acbb-587477d30ad7/citeddoc/2e48afe2-7c52-4b1c-b7e1-079c01c89b5b/source/document-link

https://www.swisslex.ch/doc/unknown/6c89c9e3-8eac-4e12-be8d-879431b1e7aa/citeddoc/68aa12cf-ce53-4bcd-9ea3-648fbd738310/source/document-link

https://www.swisslex.ch/doc/previews/fbf5676c-b548-4682-9f6b-7ae968dea3a1%2C0bf85bca-7ea6-4a37-9384-ac621cd84710/source/document-link

https://www.swisslex.ch/doc/aol/8c0eb63c-9637-4fca-9d10-15cc74de5fdc/042b0d3b-5456-43fd-b41a-c0571c3f6493/source/document-link

f. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streiti-

gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwer-

den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der

Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begrün-

det sind. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte (im vorlie-

genden Verfahren diesbezüglich insbesondere von Relevanz: RAD-Berichten) kommt nach

der Rechtsprechung ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll-

ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver-

lässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3). Zu den

Aufgaben des RAD gehört - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in

der Verwaltung und auch an den Gerichten, die im Streitfall über den Leistungsanspruch zu

entscheiden haben – insbesondere, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und

zu würdigen sowie sich zur Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zu äussern (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3 m.w.H.).

E. 2.3 Im konkreten Fall liegen verschiedene medizinische Berichte der die Beschwerdeführerin behandelnden Arztpersonen in den vorinstanzlichen Akten. Diesen ist Folgendes zu entneh- men:

a. Hausarzt Dr. F. berichtete im Fragebogen vom 28. Juni 2021 (IV-act. 5, S. 9 ff.), die seit Jahren von ihm hausärztlich betreute Beschwerdeführerin leide schon länger an Hand- gelenks- und Fussschmerzen. Sie sei, nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, es würden bei ihr infolge der

aktivierten Handgelenks- und Fussarthrosen erwiesenermassen erhebliche funktionelle und

schmerzbedingte Einschränkungen bestehen, welche weitere Abklärungen erforderten. Zum

Beweis wurde der Beschwerde insbesondere ein aktueller Sprechstundenbericht der behan-

delnden Rheumatologin Dipl. med. M. vom 15. Februar 2023 (act. 2.4) beigelegt und auf die

Arbeitsunfähigkeitsatteste dieser Rheumatologin verwiesen.

Dazu ist Folgendes in Erwägung zu ziehen:

a. Im von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Sprechstundenbericht (act. 2.4) hielt die

Rheumatologin (unter anderem; siehe dazu sogleich) zwar tatsächlich fest, die Beschwerde-

führerin beklage eine Zunahme von intermittierend bestehenden Gelenkschmerzen am

gesamten Bewegungsapparat; die Rückenschmerzen seien gemäss Angaben der

Beschwerdeführerin so schlimm wie noch nie und auch die Hände bereiteten ihr Beschwer-

den, so dass sie verschiedentlich auf die Unterstützung von Familienmitgliedern bei Arbeiten

im Haus oder Stall angewiesen sei. Dabei handelt es sich allerdings um eine Wiedergabe

der von der Beschwerdeführerin subjektiv berichteten Situation und nicht um objektive

Feststellungen der Rheumatologin, die sich aufgrund der ärztlichen Untersuchung ergeben

hatten. Notabene ist im besagten Sprechstundenbericht bei den eingangs angeführten

Diagnosen bezüglich der Fussschmerzen explizit vermerkt, dass die Infiltration sowohl rechts

als auch links zu einem guten bzw. sogar sehr guten Ansprechen geführt habe; in der

Sprechstunde von Mitte Februar 2023 habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass es ihr

seit dem Tragen der verordneten Schuheinlagen besser gehe. Weiter hielt die Rheumato-

login fest, in der klinischen Untersuchung hätten sich keine sensomotorischen Ausfälle

gezeigt und es habe keine Hinweise für eine Radikulopathie gegeben. Sie empfahl eine aktiv

orientierende Physiotherapie für die Rücken- und sonstigen Beschwerden und führte an:

"Meinerseits habe ich aktuell eine 100%-ige AUF ausgestellt. Anscheinend ist ein IV-Verfahren

am Laufen und sei nun aufgrund nur bestehender psychischer Probleme abgelehnt worden. Für

die Patientin stehen jedoch die Beschwerden am Bewegungsapparat, welcher der wirkliche

Grund für die «Arbeitsunfähigkeit» sei im Vordergrund."

Diese Bemerkung legt nahe, dass die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit

durch die Rheumatologin im Wesentlichen auf der Schilderung der Beschwerdeführerin, sie

könne ihre Tätigkeiten im Haushalt und im Bauernbetrieb nicht mehr ausüben, basiert und

nicht das Resultat von konkreten ärztlicherseits erhobenen Befunden darstellt. Mit Blick auf

die von Dipl. med. M. im Bericht festgehaltenen rheumatologischen Befunde aus der

persönlichen Untersuchung lässt sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht erklären.

Seite 10

b. Es fällt im Übrigen auf, dass die besagte Rheumatologin der Beschwerdeführerin wiederholt

nicht näher begründete Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausstellte, welche gestützt auf die vor-

handenen Unterlagen ebenfalls nicht nachvollzogen werden können. So findet sich ein von

Dipl. med. M. am 18. Mai 2021 ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis in den vorinstanz-

lichen Akten (IV-act. 25, S. 13), wonach der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 18. Mai bis

16. Juli 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, während dieselbe

Rheumatologin im Bericht vom 15. Juni 2021 (IV-act. 16) – also zeitlich gesehen in der Mitte

der Dauer der bereits zuvor attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit – festhielt, die Be-

schwerdeführerin habe nach der ersten Infiltration anfangs Juni 2021 "über eine beinahe

Beschwerdefreiheit" berichtet und folgenden Befund anführte, welcher keine Arbeitsunfähig-

keit nahelegt:

"Gelenke obere Extremitäten: Schultergelenke indolent, freie Beweglichkeit mit problemlosem

Nacken- und Schürzengriff bds. Krafttests Rotatorenmanschette seitengleich. Ellbogen frei be-

weglich. Leichte Schmerzangabe rechts bei Dorsalextension, ansonsten Handgelenke ohne

Druckdolenzen, keine Volarflexionsschmerzen. Gänslen-Zeichen beider Hände negativ. MCP-,

PIP- und DIP-Gelenke ohne Druckdolenzen und Schwellungen. Keine Bandlaxitätszeichen. Ge-

lenke untere Extremitäten: Leichte Valgusfehlstellung, Hüft- und Kniegelenke bds. frei beweglich

ohne Schmerzangabe. Kein Kniegelenkserguss, kein femoropatelläres Reiben. Ausgeprägte

Knicksenkfüsse, OSG frei beweglich ohne Druckdolenzen und Schwellungen. Gänslen-Zeichen

beider Füsse negativ. MTP ohne Druckdolenzen und Schwellungen. Zehengelenke unauffällig.

Keine Wurstzehen. Wirbelsäule: Schulterprotraktion, Haltungsinsuffizienz, HWS, BWS und LWS

frei beweglich ohne Schmerzangabe. Neurologie: BSR, TSR, PSR und ASR symmetrisch aus-

lösbar. Oberflächensensibilität der oberen und unteren Extremitäten allseits symmetrisch.

Kraftentwicklung der Kennmuskeln seitengleich intakt."

c. Unklar bleibt gestützt auf die vorhandenen Unterlagen schliesslich auch, auf welchen kon-

kreten Befunden die von Dipl. med. M. nach dem ersten Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den

Zeitraum 18. Mai bis 16. Juli 2021 jeweils nahtlos anschliessende Attestierung einer unver-

ändert andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit basiert (vgl. IV-act. 25, S. 12 ff.:

demnach wurde die Beschwerdeführerin jeweils bei Ablauf der für eine bestimmte Zeit im

Vornherein attestierten Arbeitsunfähigkeit erneut zu 100% arbeitsunfähig geschrieben, ohne

dass ersichtlich wäre, welche weiteren Untersuchungen erfolgt waren und zu diesem Schluss

geführt hatten; der im Bericht vom 15. Februar 2023 [act. 2/4] angebrachte Hinweis der Rheu-

matologin, wonach sie "die Patientin kaum Verlaufskontrollieren [könne] aufgrund der Distanz

und da die Patientin sich meistens auf der Alm befindet", legt es nahe, dass, wenn überhaupt,

lediglich sporadisch Konsultationen erfolgten). Die Vorinstanz legte den von der Beschwer-

deführerin mit ihrer Beschwerde neu eingereichten Sprechstundenbericht der Rheumatologin

dem RAD zur Beurteilung vor. Dr. B. wies in der mit der Vernehmlassung vom 25. Mai 2023

(act. 6) eingereichten RAD-Stellungnahme vom 15. Mai 2023 (act. 7) darauf hin, es sei "stan-

desrechtlich bemerkenswert und versicherungsmedizinisch nicht anerkennenswert", dass

Seite 11

die behandelnde Rheumatologin in wenigen Zeugnissen teils über viele Monate im Vorn-

herein eine Arbeitsunfähigkeit attestiere. Der Hausarzt habe nach einem Rückgang der

Fussbeschwerden die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2021

befristet. Eine rheumatoide Systemerkrankung liege nicht vor. Die psychiatrische Behand-

lung sei abgeschlossen, wobei seitens des Psychiaters gar nie eine Krankschreibung attes-

tiert worden sei. Auch bezüglich der Lunge sei weder eine Sarkoidose noch eine andere

Krankheit nachgewiesen worden. Die von der Rheumatologin attestierte vollständige

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei unter diesen Umständen "in keinster Weise

nachzuvollziehen" und weitere Abklärungen daher nicht nötig.

Diese ausführlich begründete Stellungnahme des RAD-Arztes kann – im Gegensatz zur an-

haltenden Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch die Rheumatologin –

ohne weiteres schlüssig nachvollzogen werden und leuchtet ein.

d. Schliesslich holte die Vorinstanz im Rahmen der Rentenprüfung bei der N. einen Arbeitgeber-

fragebogen ein, welcher Mitte September 2022 ausgefüllt retourniert wurde (IV-act. 22). Aus

den beigelegten Lohnblättern ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von Ende 2020 bis

September 2021 vorübergehend keine Arbeit auf Abruf für die D. ausgeführt hatte (im

Sommer 2021 war sie allerdings auch auf der Alp, vgl. dazu IV-act. 5, S. 17), aber seit

Oktober 2021 – wie schon früher – wieder in unregelmässigem Pensum als Reinigungskraft

gearbeitet hatte. Auch daraus ergeben sich somit keine Anhaltspunkte für dauerhafte,

invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkungen der

Beschwerdeführerin. Im Gegenteil: Die Arbeitgeberin erklärte im Fragebogen sogar explizit,

die seit November 2014 auf Abruf tätige Beschwerdeführerin sei "immer noch bei uns tätig

und arbeitsfähig."

E. 2.5 Bei einer Gesamtbetrachtung der vorhandenen Unterlagen ist die leistungsabweisende Ver- fügung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin waren im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine weiteren Abklärungen durch die Vorinstanz angezeigt. Aus psychiatrischer Sicht lag – was seitens der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet wird – keine Arbeitsunfähigkeit bzw. Einschränkungen bei ihren Tätigkeiten im Haushalt oder im Landwirtschaftsbetrieb vor; eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit wurde ihr von den psychiatrischen Behandlern auch in der Vergangenheit nicht attestiert und die zeitweise in Anspruch genommene psychothe- rapeutische Begleitung war bereits erfolgreich abgeschlossen worden. Aus somatischer Sicht beklagt die Beschwerdeführerin zwar mit ihrer Beschwerde diverse Schmerzen und Seite 12 berichtet von erheblichen Einschränkungen im Haushalt und bei der Mitarbeit im Landwirt- schaftsbetrieb; die von der Vorinstanz eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte lassen allerdings wie aufgezeigt nicht auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsun- fähigkeit oder relevante Einschränkungen im Aufgabenbereich infolge dieser von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden schliessen. Wie aufgezeigt, vermag die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Rheumatologin nicht zu überzeugen, während die Würdigung der medizinischen Unterlagen durch den RAD in dessen Berichten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine relevanten Ein- schränkungen in einem einen Rentenanspruch auslösenden Mass vorhanden sind und sich somit weitere Abklärungen erübrigen. Zur von der Beschwerdeführerin verlangten EFL- Abklärung ist zudem anzumerken, dass derartige Abklärungen lediglich dann in Betracht zu ziehen wären, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen würden, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2012 vom 25. Februar 2013 E. 5.4). Dies war bei den die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzten – jedenfalls bis zum hier relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – nicht der Fall. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 2.6 Abschliessend ist – dies insbesondere unter Bezugnahme auf die von der Beschwerdefüh- rerin gegenüber dem Eingliederungsberater der Vorinstanz formulierten Erwartung an die Invalidenversicherung (vgl. IV-act. 13, S. 2 unten) – anzumerken, dass der Umstand, dass sie nach eigenen Angaben bei verschiedenen Arbeiten, die sie früher selbständig erledigte, neu auf Hilfe durch Familienmitglieder angewiesen sei, nicht automatisch zu einem Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung führt. Im Rahmen der allen Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführerin vielmehr gehalten, alles Zumutbare zu unternehmen, um den Eintritt einer Invalidität zu verhindern (vgl. dazu Art. 7 IVG). Da sie beim Vorgespräch Eingliederung mit der Vorinstanz kein Interesse an berufli- chen Massnahmen bekundete, sondern sich lediglich vorgestellt hatte, dass sie Anspruch auf Auszahlung von monatlichen Rentenleistungen haben könnte, wurde von der Aufgleisung konkreter beruflicher Massnahmen in der Folge abgesehen. Sollte die Beschwerdeführerin, insbesondere auch bei einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands, neu ein Interesse an beruflichen Massnahmen haben, steht es ihr selbstverständlich frei, sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden. Seite 13

3. Kosten und Entschädigung 3.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kosten- pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint die in vergleichba- ren Fällen übliche Entscheidgebühr von Fr. 800.-- als angemessen. Da die Beschwerde- führerin mit ihrer Beschwerde unterlegen ist, sind diese Kosten von ihr zu tragen. Sie können mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen auszurichten, da die Beschwerdeführerin unterlegen und die obsiegende IV-Stelle eine staatliche Einrichtung ist (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 218 zu Art. 61 ATSG). Seite 14

E. 6 Juni bis 31. Dezember 2020, zunächst bis Ende Februar 2021 zu 75% arbeitsunfähig

gewesen; seit 1. März 2021 sei sie zu 50% arbeitsunfähig bei folgenden Diagnosen:

"Schmerzen Füsse beidseits (bis prätibial). DD: mech. Ueberbelastung bei Knick-Senk-

Füssen? Sekundäre Arthrose OSG rechts? St. n. Ermündungsfraktur Os cuboideum rechter

Fuss 9/2020; aktivierte rechtsbetonte Handgelenksarthrose beidseits (EM 2016, ED 2018)."

Die Frage, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht

beantworten, ebenso wenig wie die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bei

Aufgaben im Haushalt eingeschränkt sei. Im Verlaufsbericht vom 3. Juni 2022 (IV-act. 19,

S. 3 ff.) gab der Hausarzt einen stationären Gesundheitszustand an und berichtete über rück-

läufige Beschwerden im Fuss rechts, deshalb sei die attestierte 50%-ige Arbeitsunfähigkeit

bis 30. September 2021 befristet gewesen; Therapien würden aktuell nur bei Bedarf erfolgen.

b. Aus den dem ersten Hausarztfragebogen angefügten Kopien von diversen Arztberichten ist

ersichtlich, dass der Hausarzt die Beschwerdeführerin im Sommer 2017 für weitergehende

Seite 7

https://www.swisslex.ch/doc/unknown/7768a36c-810d-42bc-b8b2-04f9c4de0c52/citeddoc/8d68fbbe-8906-48e3-93af-52abd6a295b4/source/document-link

https://www.swisslex.ch/doc/unknown/f37e0109-d004-437d-a60a-83a87bd206e0/citeddoc/d5153569-68bb-43e3-85b0-c16b564f8893/source/document-link

Abklärungen an die Handchirurgie im G. überwiesen hatte. Die dort zuständige Dr. H. hielt

im Sprechstundenbericht vom 24. August 2017 (IV-act. 5, S. 2 f.) fest, die Beschwerde-

führerin sei aktuell beschwerdefrei, so dass kein Handlungsbedarf bestehe, dies bei folgen-

der Diagnose: "Subluxierte distale Ulna bei hochgradiger Ulnaminusvariante mit leichter

Fehlbildung des distalen Radioulnargelenkes und beginnender Arthrose rechts ausgeprägter

als links. Wahrscheinlich Status nach Ellbogenfraktur in der Kindheit rechts." Am 12. Dezem-

ber 2019 (IV-act. 5, S. 4) erfolgte eine erneute Befundaufnahme bei der Handchirurgin. Dr.

H. berichtete, die Situation sei eigentlich identisch mit derjenigen vor 2 Jahren, habe sich

allerdings "schmerztechnisch verschlechtert, die Patientin hat nicht immer Schmerzen, aber

doch relativ häufig einschiessende Probleme mit Schmerzen", so dass eine Kortisoninfiltra-

tion rechts durchgeführt worden sei. Gemäss Folgebericht vom 16. Januar 2020 (IV-act. 5,

S. 6) komme die Beschwerdeführerin mit den beidseits verordneten Ledermanschetten gut

zurecht. Durch die Infiltration in das distale Radioulnargelenk rechts gehe es der rechten

Hand klar besser, so dass nun dieselbe Infiltration auch links durchgeführt worden sei und

der Fall für den Moment abgeschlossen werden könne.

c. Aus weiteren Berichtskopien ergibt sich ausserdem, dass der Hausarzt die Beschwerdefüh-

rerin im Herbst 2020 zur Abklärung eines unklaren Schwellungszustands des rechten Fusses

an die Radiologie im G. überwiesen hatte. Die dort vorgenommenen Untersuchungen zeigten

einen "MR-tomographische[n] Nachweis einer stressbedingten ödematösen Signalalteration

des Os cuboideum wie bei Ermüdungs- bzw. Insuffizienzfraktur. Kein Nachweis einer cortica-

len Unterbrechung bzw. signifikanten Dislokation. Begleitende konsekutive Schwellung der

Weichteile" (IV-act. 5, S. 7 f.).

d. Weitere Abklärungen erfolgten in der I.; gemäss Bericht von Dipl. med. J. vom 15. Juni 2021

(IV-act. 5, S. 16 ff.) wurden dort folgende Diagnosen gestellt: "1. Ziehende Schmerzen Füsse

bds bis prätibial […]; 2. Aktivierte, rechtsbetonte Handgelenkarthrose bds. […]; 3. Thorako-

lumbovertebrales - / -spondylogenes Syndrom mit / bei leichter Fehlhaltung, muskulären

Dysbalancen und segmentalen Dysfunktionen der mittleren und oberen BWS; 4. Varicosis

der unteren Extremitäten; 5. Vd. auf arterielle Hypertonie; 6. Depression." Nach einer In-

filtration des rechten oberen Sprunggelenks berichtete die Beschwerdeführerin "über eine

beinahe Beschwerdefreiheit am 15.06.2021. Auf Wunsch erfolgte daher noch eine Infiltration

des linken oberen Sprunggelenks mit 20 mg Triamcinolon. Hier ist das Ansprechen noch

ausstehend." Ausserdem sei für die Knick-Senkfüsse ein Rezept abgegeben worden.

e. Nachdem die Vorinstanz im Zusammenhang mit der im letzteren Bericht erwähnten psychi-

schen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auch noch bei der C. einen Bericht

angefordert hatte, teilte diese am 17. Mai 2022 mit, bis dato sei der Beschwerdeführerin keine

Seite 8

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und das Berichtsformular der IV könne nicht ausgefüllt

werden (IV-act. 17). Der Vorinstanz wurde stattdessen der Abschlussbericht vom

28. Dezember 2021 (IV-act. 18), welcher zu Handen des Hausarztes erstellt worden war, in

Kopie zugeschickt. Jenem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte

Mai 2020 in Behandlung bei Dr. K. und Psychologin L. gewesen war. Behandlungsanlass sei

eine langjährige rezidivierende depressive Symptomatik gewesen. Bei Behandlungsbeginn

hätten im 14-Tage-Rhythmus Gespräche stattgefunden, im Verlauf habe der Abstand ver-

grössert werden können und die Beschwerdeführerin sei einmal pro Monat in psychiatrische

Konsultationen gekommen. Die Anpassung der Medikation und die Gesprächstherapie habe

zu einer Verbesserung der depressiven Symptomatik geführt. Nach einer mehrmonatigen

Therapiepause habe sich die Patientin am 14. Dezember 2021 in Absprache mit den Be-

handlern entschieden, die psychotherapeutische Behandlung abzuschliessen.

f. Dem Verlaufsbericht des Hausarztes vom 3. Juni 2022 (IV-act. 19, S. 3 ff.) war der Bericht

vom 2. September 2021 über die inzwischen erfolgte pneumologische Konsultation beigefügt

(IV-act. 19, S. 6 ff.), welche aufgrund der Angabe eines seit 20 Jahren bestehenden chro-

nischen Hustens der Beschwerdeführerin und einem aufgrund der beklagten Gelenkschmer-

zen aufgekommenen Verdachts auf Sarkoidose eingeleitet worden war. In diesem Bericht

wurde die pulmonale Anamnese als "nicht sehr auffällig" bezeichnet; der Husten falle in der

Sprechstunde nicht auf und die Lungenfunktion zeige einen Normalbefund. Auch die zusätz-

lich veranlasste computertomographische Untersuchung ergab keinen Hinweis auf das

Vorliegen einer Sarkoidose (IV-act. 19, S. 2).

g. Mit Blick auf diese soeben erwähnten Berichte der behandelnden Ärzte ist somit zusammen-

fassend festzuhalten, dass zwar der Hausarzt der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit

zeitweise eine ganze bzw. teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte; gemäss Angaben im

Verlaufsbericht vom 3. Juni 2022 erfolgte aus hausärztlicher Sicht nach rückläufigen

Beschwerden im Fuss aber keine Krankschreibung mehr. Die psychiatrischen Behandler

hatten der Beschwerdeführerin während der Behandlung explizit keine Arbeitsunfähigkeit

attestiert bzw. psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint;

inzwischen wurde die psychotherapeutische Gesprächstherapie zudem erfolgreich

abgeschlossen. Die erstmals im Jahr 2017 aufgegleiste Behandlung der Handgelenksbe-

schwerden bei Dr. H. konnte nach erfolgreicher Therapie mit Handgelenksmanschetten und

Infiltrationen ebenfalls vorläufig abgeschlossen und die Fussbeschwerden mit Infiltrationen

gelindert werden.

Seite 9

Dispositiv
  1. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde - Bundesamt für Sozialversicherungen, eingeschrieben
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung

Urteil vom 12. Dezember 2023

Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler

Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider

Oberrichterinnen K. Schindler-Pfister, S. Scheidegger

Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer

Verfahren Nr. O3V 23 12

Sitzungsort Trogen

Beschwerdeführerin A.

vertreten durch: RA AA.

Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Rechtsdienst,

Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau

Gegenstand Leistungen der Invalidenversicherung

Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle

Appenzell Ausserrhoden vom 7. März 2023

Rechtsbegehren

a) der Beschwerdeführerin:

1. Die Verfügung vom 7. März 2023 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur weiteren

Abklärung und Leistungsbeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Be-

schwerdegegnerin.

b) der Vorinstanz:

Die Beschwerde sei abzuweisen.

Sachverhalt

A. Die am xx.xx.xxxx geborene A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Juni

2021 bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) wegen Gelenk-

und Gliederschmerzen zum Leistungsbezug an (IV-act. 1).

B. Die Vorinstanz tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen bei den behandelnden Ärzten.

Auf Einzelheiten wird in den nachfolgenden Erwägungen (siehe insbesondere E. 2.3) noch

näher eingegangen. Nachdem die Vorinstanz das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst

(RAD) zur medizinischen Gesamtbeurteilung vorgelegt hatte, gelangte Dr. B. im RAD-Bericht

vom 12. Juli 2021 (IV-act. 7) zu folgendem Schluss:

"Die Bäuerin leidet an alterstypischen degenerativen Beschwerden an Händen und Füssen.

Inwieweit die teilweise Krankschreibung auch in die Tat umgesetzt wird, erscheint gemäss der

Aktenlage offen. Die V. scheint eher indolent zu sein. Es finden konservative therapeutische

Bemühungen statt. Bei weiterer Eskalation stünden operative Massnahmen zur Verfügung.

Eine pulmologische Untersuchung wird wohl vermutlich nicht weiterhelfen, eine Wiedervor-

stellung bei der Rheumatologin ist 10/2021 angedacht, wo der weitere gesundheitliche Verlauf

beurteilt und denn die Therapie angepasst werden wird."

C. Am 1. September 2021 besuchte ein Eingliederungsberater der Vorinstanz die Beschwerde-

führerin zu Hause (IV-act. 13). Beim Eingliederungsgespräch berichtete sie von starken und

Seite 2

wiederkehrenden Schwellungen an Füssen und Handgelenken. Dank Schuheinlagen und

Therapien habe eine gewisse Linderung der Beschwerden erzielt werden können. Zudem

besuche die Beschwerdeführerin aktuell 14-täglich eine Psychotherapie im C.; anstehend sei

ausserdem noch eine Untersuchung im Bereich Pneumologie sowie ein Termin in der

Rheumatologie. Die Beschwerdeführerin fühle sich bei der Ausübung von bäuerlichen

Aufgaben komplett eingeschränkt. An guten Tagen könne sie die dringlichsten Haus-

haltsaufgaben erledigen, meist sei sie aber auch da auf externe Unterstützung angewiesen.

Ihre frühere Tätigkeit als Reinigungskraft im D. habe sie vor einem Jahr vorerst und vorüber-

gehend eingestellt. Wegen geringer Schulbildung sehe sie keine alternativen Erwerbs-

möglichkeiten. Sie habe sich vorgestellt, dass aufgrund ihrer Beeinträchtigungen ein An-

spruch auf IV-Rente bestehe; bereits eine monatliche Auszahlung im Umfang von rund

Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- würde ihr gut weiterhelfen.

D. Mit Mitteilung vom 16. September 2021 (IV-act. 14) teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh-

rerin mit:

"Gemäss unseren Abklärungen sehen Sie sich nicht mehr in der Lage, aufgrund Ihres Gesund-

heitszustandes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, somit sind keine beruflichen Eingliede-

rungsmassnahmen angezeigt und werden dementsprechend abgeschlossen."

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs in

Aussicht gestellt und in der Folge weitere Abklärungen an die Hand genommen.

E. Im Anschluss legte die Vorinstanz das aktualisierte Dossier erneut dem RAD zur Beurteilung

vor. Dr. E. hielt im RAD-Bericht vom 27. September 2022 (IV-act. 23, S. 3 ff.) fest, bei der

Beschwerdeführerin habe von Juni 2020 bis Dezember 2021 ein terminal begrenzter psychi-

atrischer Gesundheitsschaden vorgelegen, die dafür aufgegleiste Therapie sei inzwischen

erfolgreich abgeschlossen. Die bei der Beschwerdeführerin gestellten somatischen Diagno-

sen seien mit den vorliegenden Befundberichten nicht IV-relevant. Bei freier Zeiteinteilung im

Haushalt bzw. im speziellen Aufgabenbereich als Bäuerin liege kein Gesundheitsschaden

vor, welcher sich wesentlich und anhaltend auswirken würde.

F. Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2023 (IV-act. 24) stellte die Vorinstanz gestützt auf diese

RAD-Einschätzung eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Die Beschwerde-

führerin erhob dagegen Einwand bei der Vorinstanz; sie verwies auf erhebliche Einschrän-

kungen der Fuss- und Handgelenke, weshalb sie ihre Arbeit nicht mehr erledigen könne und

auf Hilfe der IV angewiesen sei (IV-act. 25). Hierauf hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom

Seite 3

7. März 2023 (IV-act. 26) an der Leistungsabweisung fest. Da kein dauerhafter Gesundheits-

schaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch

auf Rentenleistungen.

G. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 18. April 2023 erho-

bene Beschwerde ans Obergericht mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 1). Mit

Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 (act. 6) verlangte die Vorinstanz die Beschwerdeab-

weisung und reichte eine zusätzliche RAD-Stellungnahme vom 15. Mai 2023 (act. 7) ein. In

der Replik vom 12. Juli 2023 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung (act. 11) und hielt

an ihren Beschwerdeanträgen fest. Nachdem die Vorinstanz stillschweigend auf die Einrei-

chung einer Duplik verzichtet hatte, wurde die Angelegenheit zur Beratung an der Sitzung

vom 12. Dezember 2023 der dritten Abteilung des Obergerichts traktandiert und mit vorlie-

gendem Urteil darüber entschieden.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde werden Ansprüche aus Sozialversiche-

rungsrecht geltend macht, konkret Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung.

Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-

rechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31)

beurteilt das Obergericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Da eine

Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden angefochten ist, ist die örtliche Zuständig-

keit gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG,

SR 831.20]). Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen (unter Vor-

behalt der hier nicht betroffenen Zuständigkeiten des Einzelrichters) der 3. Abteilung zur

Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender Appenzell Ausserrhoden,

abrufbar unter, Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese

zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.

1.2 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen

ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwer-

deführerin und der von ihr bestellten Rechtsvertreterin als auch hinsichtlich der Form- und

Seite 4

Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (vgl. dazu insbesondere

Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG).

1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Materielles

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt,

indem sie es unterlassen habe, die ihr obliegenden, für die Beurteilung eines Leistungsan-

spruchs zwingend nötigen Sachverhaltsabklärungen zu treffen. So sei einerseits gar nie

konkret ermittelt worden, inwieweit die Beschwerdeführerin überhaupt als erwerbstätig bzw.

als im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren sei. Andererseits müssten die ausgewiesenen

Einschränkungen im Haushalt und bei der Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb noch durch eine

Haushaltsabklärung vor Ort bzw. eine EFL näher eruiert werden. Ohne diese Abklärungen

könnten die funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Störung und damit ein Leis-

tungsanspruch gar nicht beurteilt werden.

2.2 In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang vorab Folgendes hervorzuheben:

a. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt voraus, dass die versicherte

Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Als Invalidität gilt gemäss Art. 4

IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheits-

schaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Gegenstand der Versicherung

ist somit nicht der Gesundheitsschaden an sich; vielmehr hat die gesundheitliche Beeinträch-

tigung im Gebiet der Invalidenversicherung rechtliche Bedeutung nur und erst, wenn sie sich

– über die Arbeitsfähigkeit – auf die Erwerbsfähigkeit in andauernder und erheblicher Weise

negativ auswirkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl. 2022, N. 1 ff. zu Art. 4

IVG).

b. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy-

chischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das in der modernen Medizin

vertretene bio-psycho-soziale Krankheitsmodell ist bedeutend weiter gefasst als der für die

Belange der Rechtsanwendung im Bereich der Invaliditätsleistungen massgebende Begriff

Seite 5

der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. dazu MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 4 und 25 zu

Art. 4 IVG; BGE 142 V 106 E. 3.2 und 4.2). Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist nicht

die Diagnose oder die Schwere einer Erkrankung entscheidend, sondern deren Aus-

wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Auch dort, wo Ärzte therapeutische Massnahmen

eruieren, stellt sich im Sozialversicherungsrecht einzig die Frage der Arbeitsfähigkeit.

c. Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der gerichtliche Sozialversicherungsprozess sind

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Demgemäss hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen

für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE

136 V 376 E. 4.1.1). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt

auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leis-

tungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent-

schieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

d. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrads bildet immer die Frage, in welchem Aus-

mass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsun-

fähig ist. Für diese Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person ist die Verwal-

tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes

oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,

in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig

ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 140 V 193 E. 3.2 und 132 V 93 E. 4, je m.w.H.).

e. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess

gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen

Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweis-

mittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden

hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan-

spruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und

die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt.

Seite 6

https://www.swisslex.ch/doc/unknown/123b908f-67a3-4f6a-acbb-587477d30ad7/citeddoc/2e48afe2-7c52-4b1c-b7e1-079c01c89b5b/source/document-link

https://www.swisslex.ch/doc/unknown/123b908f-67a3-4f6a-acbb-587477d30ad7/citeddoc/2e48afe2-7c52-4b1c-b7e1-079c01c89b5b/source/document-link

https://www.swisslex.ch/doc/unknown/6c89c9e3-8eac-4e12-be8d-879431b1e7aa/citeddoc/68aa12cf-ce53-4bcd-9ea3-648fbd738310/source/document-link

https://www.swisslex.ch/doc/previews/fbf5676c-b548-4682-9f6b-7ae968dea3a1%2C0bf85bca-7ea6-4a37-9384-ac621cd84710/source/document-link

https://www.swisslex.ch/doc/aol/8c0eb63c-9637-4fca-9d10-15cc74de5fdc/042b0d3b-5456-43fd-b41a-c0571c3f6493/source/document-link

f. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streiti-

gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwer-

den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der

Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begrün-

det sind. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte (im vorlie-

genden Verfahren diesbezüglich insbesondere von Relevanz: RAD-Berichten) kommt nach

der Rechtsprechung ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll-

ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver-

lässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3). Zu den

Aufgaben des RAD gehört - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in

der Verwaltung und auch an den Gerichten, die im Streitfall über den Leistungsanspruch zu

entscheiden haben – insbesondere, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und

zu würdigen sowie sich zur Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zu äussern (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3 m.w.H.).

2.3 Im konkreten Fall liegen verschiedene medizinische Berichte der die Beschwerdeführerin

behandelnden Arztpersonen in den vorinstanzlichen Akten. Diesen ist Folgendes zu entneh-

men:

a. Hausarzt Dr. F. berichtete im Fragebogen vom 28. Juni 2021 (IV-act. 5, S. 9 ff.), die seit

Jahren von ihm hausärztlich betreute Beschwerdeführerin leide schon länger an Hand-

gelenks- und Fussschmerzen. Sie sei, nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom

6. Juni bis 31. Dezember 2020, zunächst bis Ende Februar 2021 zu 75% arbeitsunfähig

gewesen; seit 1. März 2021 sei sie zu 50% arbeitsunfähig bei folgenden Diagnosen:

"Schmerzen Füsse beidseits (bis prätibial). DD: mech. Ueberbelastung bei Knick-Senk-

Füssen? Sekundäre Arthrose OSG rechts? St. n. Ermündungsfraktur Os cuboideum rechter

Fuss 9/2020; aktivierte rechtsbetonte Handgelenksarthrose beidseits (EM 2016, ED 2018)."

Die Frage, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht

beantworten, ebenso wenig wie die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bei

Aufgaben im Haushalt eingeschränkt sei. Im Verlaufsbericht vom 3. Juni 2022 (IV-act. 19,

S. 3 ff.) gab der Hausarzt einen stationären Gesundheitszustand an und berichtete über rück-

läufige Beschwerden im Fuss rechts, deshalb sei die attestierte 50%-ige Arbeitsunfähigkeit

bis 30. September 2021 befristet gewesen; Therapien würden aktuell nur bei Bedarf erfolgen.

b. Aus den dem ersten Hausarztfragebogen angefügten Kopien von diversen Arztberichten ist

ersichtlich, dass der Hausarzt die Beschwerdeführerin im Sommer 2017 für weitergehende

Seite 7

https://www.swisslex.ch/doc/unknown/7768a36c-810d-42bc-b8b2-04f9c4de0c52/citeddoc/8d68fbbe-8906-48e3-93af-52abd6a295b4/source/document-link

https://www.swisslex.ch/doc/unknown/f37e0109-d004-437d-a60a-83a87bd206e0/citeddoc/d5153569-68bb-43e3-85b0-c16b564f8893/source/document-link

Abklärungen an die Handchirurgie im G. überwiesen hatte. Die dort zuständige Dr. H. hielt

im Sprechstundenbericht vom 24. August 2017 (IV-act. 5, S. 2 f.) fest, die Beschwerde-

führerin sei aktuell beschwerdefrei, so dass kein Handlungsbedarf bestehe, dies bei folgen-

der Diagnose: "Subluxierte distale Ulna bei hochgradiger Ulnaminusvariante mit leichter

Fehlbildung des distalen Radioulnargelenkes und beginnender Arthrose rechts ausgeprägter

als links. Wahrscheinlich Status nach Ellbogenfraktur in der Kindheit rechts." Am 12. Dezem-

ber 2019 (IV-act. 5, S. 4) erfolgte eine erneute Befundaufnahme bei der Handchirurgin. Dr.

H. berichtete, die Situation sei eigentlich identisch mit derjenigen vor 2 Jahren, habe sich

allerdings "schmerztechnisch verschlechtert, die Patientin hat nicht immer Schmerzen, aber

doch relativ häufig einschiessende Probleme mit Schmerzen", so dass eine Kortisoninfiltra-

tion rechts durchgeführt worden sei. Gemäss Folgebericht vom 16. Januar 2020 (IV-act. 5,

S. 6) komme die Beschwerdeführerin mit den beidseits verordneten Ledermanschetten gut

zurecht. Durch die Infiltration in das distale Radioulnargelenk rechts gehe es der rechten

Hand klar besser, so dass nun dieselbe Infiltration auch links durchgeführt worden sei und

der Fall für den Moment abgeschlossen werden könne.

c. Aus weiteren Berichtskopien ergibt sich ausserdem, dass der Hausarzt die Beschwerdefüh-

rerin im Herbst 2020 zur Abklärung eines unklaren Schwellungszustands des rechten Fusses

an die Radiologie im G. überwiesen hatte. Die dort vorgenommenen Untersuchungen zeigten

einen "MR-tomographische[n] Nachweis einer stressbedingten ödematösen Signalalteration

des Os cuboideum wie bei Ermüdungs- bzw. Insuffizienzfraktur. Kein Nachweis einer cortica-

len Unterbrechung bzw. signifikanten Dislokation. Begleitende konsekutive Schwellung der

Weichteile" (IV-act. 5, S. 7 f.).

d. Weitere Abklärungen erfolgten in der I.; gemäss Bericht von Dipl. med. J. vom 15. Juni 2021

(IV-act. 5, S. 16 ff.) wurden dort folgende Diagnosen gestellt: "1. Ziehende Schmerzen Füsse

bds bis prätibial […]; 2. Aktivierte, rechtsbetonte Handgelenkarthrose bds. […]; 3. Thorako-

lumbovertebrales - / -spondylogenes Syndrom mit / bei leichter Fehlhaltung, muskulären

Dysbalancen und segmentalen Dysfunktionen der mittleren und oberen BWS; 4. Varicosis

der unteren Extremitäten; 5. Vd. auf arterielle Hypertonie; 6. Depression." Nach einer In-

filtration des rechten oberen Sprunggelenks berichtete die Beschwerdeführerin "über eine

beinahe Beschwerdefreiheit am 15.06.2021. Auf Wunsch erfolgte daher noch eine Infiltration

des linken oberen Sprunggelenks mit 20 mg Triamcinolon. Hier ist das Ansprechen noch

ausstehend." Ausserdem sei für die Knick-Senkfüsse ein Rezept abgegeben worden.

e. Nachdem die Vorinstanz im Zusammenhang mit der im letzteren Bericht erwähnten psychi-

schen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auch noch bei der C. einen Bericht

angefordert hatte, teilte diese am 17. Mai 2022 mit, bis dato sei der Beschwerdeführerin keine

Seite 8

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und das Berichtsformular der IV könne nicht ausgefüllt

werden (IV-act. 17). Der Vorinstanz wurde stattdessen der Abschlussbericht vom

28. Dezember 2021 (IV-act. 18), welcher zu Handen des Hausarztes erstellt worden war, in

Kopie zugeschickt. Jenem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte

Mai 2020 in Behandlung bei Dr. K. und Psychologin L. gewesen war. Behandlungsanlass sei

eine langjährige rezidivierende depressive Symptomatik gewesen. Bei Behandlungsbeginn

hätten im 14-Tage-Rhythmus Gespräche stattgefunden, im Verlauf habe der Abstand ver-

grössert werden können und die Beschwerdeführerin sei einmal pro Monat in psychiatrische

Konsultationen gekommen. Die Anpassung der Medikation und die Gesprächstherapie habe

zu einer Verbesserung der depressiven Symptomatik geführt. Nach einer mehrmonatigen

Therapiepause habe sich die Patientin am 14. Dezember 2021 in Absprache mit den Be-

handlern entschieden, die psychotherapeutische Behandlung abzuschliessen.

f. Dem Verlaufsbericht des Hausarztes vom 3. Juni 2022 (IV-act. 19, S. 3 ff.) war der Bericht

vom 2. September 2021 über die inzwischen erfolgte pneumologische Konsultation beigefügt

(IV-act. 19, S. 6 ff.), welche aufgrund der Angabe eines seit 20 Jahren bestehenden chro-

nischen Hustens der Beschwerdeführerin und einem aufgrund der beklagten Gelenkschmer-

zen aufgekommenen Verdachts auf Sarkoidose eingeleitet worden war. In diesem Bericht

wurde die pulmonale Anamnese als "nicht sehr auffällig" bezeichnet; der Husten falle in der

Sprechstunde nicht auf und die Lungenfunktion zeige einen Normalbefund. Auch die zusätz-

lich veranlasste computertomographische Untersuchung ergab keinen Hinweis auf das

Vorliegen einer Sarkoidose (IV-act. 19, S. 2).

g. Mit Blick auf diese soeben erwähnten Berichte der behandelnden Ärzte ist somit zusammen-

fassend festzuhalten, dass zwar der Hausarzt der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit

zeitweise eine ganze bzw. teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte; gemäss Angaben im

Verlaufsbericht vom 3. Juni 2022 erfolgte aus hausärztlicher Sicht nach rückläufigen

Beschwerden im Fuss aber keine Krankschreibung mehr. Die psychiatrischen Behandler

hatten der Beschwerdeführerin während der Behandlung explizit keine Arbeitsunfähigkeit

attestiert bzw. psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint;

inzwischen wurde die psychotherapeutische Gesprächstherapie zudem erfolgreich

abgeschlossen. Die erstmals im Jahr 2017 aufgegleiste Behandlung der Handgelenksbe-

schwerden bei Dr. H. konnte nach erfolgreicher Therapie mit Handgelenksmanschetten und

Infiltrationen ebenfalls vorläufig abgeschlossen und die Fussbeschwerden mit Infiltrationen

gelindert werden.

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2.4 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, es würden bei ihr infolge der

aktivierten Handgelenks- und Fussarthrosen erwiesenermassen erhebliche funktionelle und

schmerzbedingte Einschränkungen bestehen, welche weitere Abklärungen erforderten. Zum

Beweis wurde der Beschwerde insbesondere ein aktueller Sprechstundenbericht der behan-

delnden Rheumatologin Dipl. med. M. vom 15. Februar 2023 (act. 2.4) beigelegt und auf die

Arbeitsunfähigkeitsatteste dieser Rheumatologin verwiesen.

Dazu ist Folgendes in Erwägung zu ziehen:

a. Im von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Sprechstundenbericht (act. 2.4) hielt die

Rheumatologin (unter anderem; siehe dazu sogleich) zwar tatsächlich fest, die Beschwerde-

führerin beklage eine Zunahme von intermittierend bestehenden Gelenkschmerzen am

gesamten Bewegungsapparat; die Rückenschmerzen seien gemäss Angaben der

Beschwerdeführerin so schlimm wie noch nie und auch die Hände bereiteten ihr Beschwer-

den, so dass sie verschiedentlich auf die Unterstützung von Familienmitgliedern bei Arbeiten

im Haus oder Stall angewiesen sei. Dabei handelt es sich allerdings um eine Wiedergabe

der von der Beschwerdeführerin subjektiv berichteten Situation und nicht um objektive

Feststellungen der Rheumatologin, die sich aufgrund der ärztlichen Untersuchung ergeben

hatten. Notabene ist im besagten Sprechstundenbericht bei den eingangs angeführten

Diagnosen bezüglich der Fussschmerzen explizit vermerkt, dass die Infiltration sowohl rechts

als auch links zu einem guten bzw. sogar sehr guten Ansprechen geführt habe; in der

Sprechstunde von Mitte Februar 2023 habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass es ihr

seit dem Tragen der verordneten Schuheinlagen besser gehe. Weiter hielt die Rheumato-

login fest, in der klinischen Untersuchung hätten sich keine sensomotorischen Ausfälle

gezeigt und es habe keine Hinweise für eine Radikulopathie gegeben. Sie empfahl eine aktiv

orientierende Physiotherapie für die Rücken- und sonstigen Beschwerden und führte an:

"Meinerseits habe ich aktuell eine 100%-ige AUF ausgestellt. Anscheinend ist ein IV-Verfahren

am Laufen und sei nun aufgrund nur bestehender psychischer Probleme abgelehnt worden. Für

die Patientin stehen jedoch die Beschwerden am Bewegungsapparat, welcher der wirkliche

Grund für die «Arbeitsunfähigkeit» sei im Vordergrund."

Diese Bemerkung legt nahe, dass die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit

durch die Rheumatologin im Wesentlichen auf der Schilderung der Beschwerdeführerin, sie

könne ihre Tätigkeiten im Haushalt und im Bauernbetrieb nicht mehr ausüben, basiert und

nicht das Resultat von konkreten ärztlicherseits erhobenen Befunden darstellt. Mit Blick auf

die von Dipl. med. M. im Bericht festgehaltenen rheumatologischen Befunde aus der

persönlichen Untersuchung lässt sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht erklären.

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b. Es fällt im Übrigen auf, dass die besagte Rheumatologin der Beschwerdeführerin wiederholt

nicht näher begründete Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausstellte, welche gestützt auf die vor-

handenen Unterlagen ebenfalls nicht nachvollzogen werden können. So findet sich ein von

Dipl. med. M. am 18. Mai 2021 ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis in den vorinstanz-

lichen Akten (IV-act. 25, S. 13), wonach der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 18. Mai bis

16. Juli 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, während dieselbe

Rheumatologin im Bericht vom 15. Juni 2021 (IV-act. 16) – also zeitlich gesehen in der Mitte

der Dauer der bereits zuvor attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit – festhielt, die Be-

schwerdeführerin habe nach der ersten Infiltration anfangs Juni 2021 "über eine beinahe

Beschwerdefreiheit" berichtet und folgenden Befund anführte, welcher keine Arbeitsunfähig-

keit nahelegt:

"Gelenke obere Extremitäten: Schultergelenke indolent, freie Beweglichkeit mit problemlosem

Nacken- und Schürzengriff bds. Krafttests Rotatorenmanschette seitengleich. Ellbogen frei be-

weglich. Leichte Schmerzangabe rechts bei Dorsalextension, ansonsten Handgelenke ohne

Druckdolenzen, keine Volarflexionsschmerzen. Gänslen-Zeichen beider Hände negativ. MCP-,

PIP- und DIP-Gelenke ohne Druckdolenzen und Schwellungen. Keine Bandlaxitätszeichen. Ge-

lenke untere Extremitäten: Leichte Valgusfehlstellung, Hüft- und Kniegelenke bds. frei beweglich

ohne Schmerzangabe. Kein Kniegelenkserguss, kein femoropatelläres Reiben. Ausgeprägte

Knicksenkfüsse, OSG frei beweglich ohne Druckdolenzen und Schwellungen. Gänslen-Zeichen

beider Füsse negativ. MTP ohne Druckdolenzen und Schwellungen. Zehengelenke unauffällig.

Keine Wurstzehen. Wirbelsäule: Schulterprotraktion, Haltungsinsuffizienz, HWS, BWS und LWS

frei beweglich ohne Schmerzangabe. Neurologie: BSR, TSR, PSR und ASR symmetrisch aus-

lösbar. Oberflächensensibilität der oberen und unteren Extremitäten allseits symmetrisch.

Kraftentwicklung der Kennmuskeln seitengleich intakt."

c. Unklar bleibt gestützt auf die vorhandenen Unterlagen schliesslich auch, auf welchen kon-

kreten Befunden die von Dipl. med. M. nach dem ersten Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den

Zeitraum 18. Mai bis 16. Juli 2021 jeweils nahtlos anschliessende Attestierung einer unver-

ändert andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit basiert (vgl. IV-act. 25, S. 12 ff.:

demnach wurde die Beschwerdeführerin jeweils bei Ablauf der für eine bestimmte Zeit im

Vornherein attestierten Arbeitsunfähigkeit erneut zu 100% arbeitsunfähig geschrieben, ohne

dass ersichtlich wäre, welche weiteren Untersuchungen erfolgt waren und zu diesem Schluss

geführt hatten; der im Bericht vom 15. Februar 2023 [act. 2/4] angebrachte Hinweis der Rheu-

matologin, wonach sie "die Patientin kaum Verlaufskontrollieren [könne] aufgrund der Distanz

und da die Patientin sich meistens auf der Alm befindet", legt es nahe, dass, wenn überhaupt,

lediglich sporadisch Konsultationen erfolgten). Die Vorinstanz legte den von der Beschwer-

deführerin mit ihrer Beschwerde neu eingereichten Sprechstundenbericht der Rheumatologin

dem RAD zur Beurteilung vor. Dr. B. wies in der mit der Vernehmlassung vom 25. Mai 2023

(act. 6) eingereichten RAD-Stellungnahme vom 15. Mai 2023 (act. 7) darauf hin, es sei "stan-

desrechtlich bemerkenswert und versicherungsmedizinisch nicht anerkennenswert", dass

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die behandelnde Rheumatologin in wenigen Zeugnissen teils über viele Monate im Vorn-

herein eine Arbeitsunfähigkeit attestiere. Der Hausarzt habe nach einem Rückgang der

Fussbeschwerden die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2021

befristet. Eine rheumatoide Systemerkrankung liege nicht vor. Die psychiatrische Behand-

lung sei abgeschlossen, wobei seitens des Psychiaters gar nie eine Krankschreibung attes-

tiert worden sei. Auch bezüglich der Lunge sei weder eine Sarkoidose noch eine andere

Krankheit nachgewiesen worden. Die von der Rheumatologin attestierte vollständige

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei unter diesen Umständen "in keinster Weise

nachzuvollziehen" und weitere Abklärungen daher nicht nötig.

Diese ausführlich begründete Stellungnahme des RAD-Arztes kann – im Gegensatz zur an-

haltenden Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch die Rheumatologin –

ohne weiteres schlüssig nachvollzogen werden und leuchtet ein.

d. Schliesslich holte die Vorinstanz im Rahmen der Rentenprüfung bei der N. einen Arbeitgeber-

fragebogen ein, welcher Mitte September 2022 ausgefüllt retourniert wurde (IV-act. 22). Aus

den beigelegten Lohnblättern ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von Ende 2020 bis

September 2021 vorübergehend keine Arbeit auf Abruf für die D. ausgeführt hatte (im

Sommer 2021 war sie allerdings auch auf der Alp, vgl. dazu IV-act. 5, S. 17), aber seit

Oktober 2021 – wie schon früher – wieder in unregelmässigem Pensum als Reinigungskraft

gearbeitet hatte. Auch daraus ergeben sich somit keine Anhaltspunkte für dauerhafte,

invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkungen der

Beschwerdeführerin. Im Gegenteil: Die Arbeitgeberin erklärte im Fragebogen sogar explizit,

die seit November 2014 auf Abruf tätige Beschwerdeführerin sei "immer noch bei uns tätig

und arbeitsfähig."

2.5 Bei einer Gesamtbetrachtung der vorhandenen Unterlagen ist die leistungsabweisende Ver-

fügung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

waren im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine

weiteren Abklärungen durch die Vorinstanz angezeigt. Aus psychiatrischer Sicht lag – was

seitens der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet wird – keine Arbeitsunfähigkeit

bzw. Einschränkungen bei ihren Tätigkeiten im Haushalt oder im Landwirtschaftsbetrieb vor;

eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit wurde ihr von den psychiatrischen Behandlern auch

in der Vergangenheit nicht attestiert und die zeitweise in Anspruch genommene psychothe-

rapeutische Begleitung war bereits erfolgreich abgeschlossen worden. Aus somatischer

Sicht beklagt die Beschwerdeführerin zwar mit ihrer Beschwerde diverse Schmerzen und

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berichtet von erheblichen Einschränkungen im Haushalt und bei der Mitarbeit im Landwirt-

schaftsbetrieb; die von der Vorinstanz eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte lassen

allerdings wie aufgezeigt nicht auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsun-

fähigkeit oder relevante Einschränkungen im Aufgabenbereich infolge dieser von der

Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden schliessen. Wie aufgezeigt, vermag die

Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Rheumatologin

nicht zu überzeugen, während die Würdigung der medizinischen Unterlagen durch den RAD

in dessen Berichten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde. Damit ist mit der

Vorinstanz davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine relevanten Ein-

schränkungen in einem einen Rentenanspruch auslösenden Mass vorhanden sind und sich

somit weitere Abklärungen erübrigen. Zur von der Beschwerdeführerin verlangten EFL-

Abklärung ist zudem anzumerken, dass derartige Abklärungen lediglich dann in Betracht zu

ziehen wären, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen würden, eine

zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen und deshalb eine

konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme

ausdrücklich empfehlen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2012 vom 25. Februar

2013 E. 5.4). Dies war bei den die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzten – jedenfalls bis

zum hier relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – nicht der Fall.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

2.6 Abschliessend ist – dies insbesondere unter Bezugnahme auf die von der Beschwerdefüh-

rerin gegenüber dem Eingliederungsberater der Vorinstanz formulierten Erwartung an die

Invalidenversicherung (vgl. IV-act. 13, S. 2 unten) – anzumerken, dass der Umstand, dass

sie nach eigenen Angaben bei verschiedenen Arbeiten, die sie früher selbständig erledigte,

neu auf Hilfe durch Familienmitglieder angewiesen sei, nicht automatisch zu einem Anspruch

auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung führt. Im Rahmen der allen Versicherten

obliegenden Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführerin vielmehr gehalten, alles

Zumutbare zu unternehmen, um den Eintritt einer Invalidität zu verhindern (vgl. dazu Art. 7

IVG). Da sie beim Vorgespräch Eingliederung mit der Vorinstanz kein Interesse an berufli-

chen Massnahmen bekundete, sondern sich lediglich vorgestellt hatte, dass sie Anspruch

auf Auszahlung von monatlichen Rentenleistungen haben könnte, wurde von der Aufgleisung

konkreter beruflicher Massnahmen in der Folge abgesehen. Sollte die Beschwerdeführerin,

insbesondere auch bei einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands, neu ein

Interesse an beruflichen Massnahmen haben, steht es ihr selbstverständlich frei, sich erneut

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden.

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3. Kosten und Entschädigung

3.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten

um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kosten-

pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert

im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint die in vergleichba-

ren Fällen übliche Entscheidgebühr von Fr. 800.-- als angemessen. Da die Beschwerde-

führerin mit ihrer Beschwerde unterlegen ist, sind diese Kosten von ihr zu tragen. Sie können

mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

3.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen auszurichten, da

die Beschwerdeführerin unterlegen und die obsiegende IV-Stelle eine staatliche Einrichtung

ist (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 218 zu

Art. 61 ATSG).

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Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt, unter Verrech-

nung mit dem von ihr in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-

rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind – soweit vorhanden – beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde

- Bundesamt für Sozialversicherungen, eingeschrieben

Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer

versandt am: 14. Dezember 2023

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