Sachverhalt
A.
Die Leiterin des D. (nachfolgend: D.) meldete der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden am 20.
Januar 2022, dass es am 9. Januar 2022 zwischen A. (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und
B. (nachfolgend: der Beschwerdegegner) zu sexuellen Handlungen gekommen sei, welche nicht
einvernehmlich gewesen seien (act. 6/1.1).
B.
Die Kantonspolizei eröffnete ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerde-
gegner wegen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und befragte am 25. Januar
2022 eine Mitarbeiterin des D. als Auskunftsperson (act. 6/1.2). Am 28. Januar 2022 führte die
Kantonspolizei eine Videoeinvernahme der Beschwerdeführerin durch (act. 6/1.3.1, 1.3.2 und
1.3.3). Am 31. Januar 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft im Rahmen der eröffneten
Strafuntersuchung wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität (insbesondere
Vergewaltigung) die Kantonspolizei mit einer delegierten Einvernahme des Beschwerdegegners
sowie allfälligen weiteren Einvernahmen (act. 6/.2.1). Die polizeiliche Einvernahme des
Beschwerdegegners fand am 11. Februar 2022 statt (act. 6/1.4) und am 14. März 2022 erfolgte
die polizeiliche Einvernahme einer weiteren Auskunftsperson (act. 6/1.5). Letzterer wurde
gemäss Einvernahmeprotokoll erklärt, dass eine staatsanwaltliche Untersuchung gegen den
Beschwerdegegner wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität (sexuelle
Nötigung, eventuell Vergewaltigung) eröffnet worden sei (act. 6/1.5). Die Kantonspolizei erstattete
der Staatsanwaltschaft am 31. März 2022 ihren Rapport betreffend strafbare Handlungen gegen
die sexuelle Integrität (act. 6/1.1). Am 15. Juni 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien
den beabsichtigten Abschluss des Strafverfahrens wegen strafbarer Handlungen gegen die
sexuelle Integrität mittels Einstellungsverfügung mit (act. 6/2.5 und 2.6). Der unentgeltliche
Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, RA AA., nahm hierzu mit Eingabe vom 22. Juli 2022
Stellung und beantragte nebst einer staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme eine
erneute Prüfung einer Anklageerhebung bzw. eventualiter den Abschluss des
Untersuchungsverfahrens mit einem Strafbefehl wegen sexueller Belästigung (act. 6/2.11).
C.
Die Staatsanwaltschaft führte am 15. Februar 2023 die beantragte Einvernahme durch, wobei in
den Protokollen von einem Vorverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle
Integrität (insbesondere Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) die Rede ist (act. 6/3.1, 3.2 und
3.3). Am 8. März 2023 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien erneut den beabsichtigten
Abschluss des Verfahrens wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität
(insbesondere Vergewaltigung) mittels Einstellungsverfügung mit (act. 6/2.22 und 2.23). RA AA.
Seite 2
beantragte in der Stellungnahme vom 28. April 2023, den Beschwerdegegner per Strafbefehl
wegen mehrfacher sexueller Belästigung schuldig zu sprechen bzw. eventualiter eine
Anklageerhebung (act. 6/9.4). Mit Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 betreffend
Vergewaltigung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1
lit. b StPO ein (act. 6/14.1 und act. 8.3). Diese Einstellungsverfügung erwuchs in Rechtskraft (act.
2.3 und act. 6/9.9).
D.
Mit E-Mail vom 22. Juni 2023 an RA AA. erklärte die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf
ein Telefonat vom Vortag, dass für den Sachverhaltskomplex mehrfache sexuelle Belästigung
eine separate Verfügung ergehen werde (act. 6/9.5). RA AA. teilte daraufhin in der E-Mail vom
23. Juni 2023 mit, dass er die Einstellungsverfügung betreffend Vergewaltigung als
Teileinstellungsverfügung betrachte (act. 6/9.6). Am 5. September 2023 teilte die
Staatsanwaltschaft die Absicht mit, das Verfahren (neben der Einstellungsverfügung vom 20. Juni
2023 betreffend Vergewaltigung (und sexuelle Nötigung)) mittels einer zweiten
Einstellungsverfügung betreffend mehrfache sexuelle Belästigung abzuschliessen (act. 6/8.4 und
9.7). Hierzu nahm RA AA. mit Eingabe vom 18. September 2023 (act. 6/9.8) und die amtliche
Verteidigerin des Beschwerdegegners, RA BB., mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Stellung (act.
6/9.9). Mit Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 betreffend sexuelle Belästigung stellte
die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner betreffend (mehrfache)
sexuelle Belästigung vom 9. Januar 2022 zum Nachteil der Beschwerdeführerin ein und
auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat (act. 2.3).
E.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2023 Beschwerde beim
Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Sie beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung
und die Zurückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Fortführung des
Strafverfahrens betreffend den Tatbestand der sexuellen Belästigung und Erlass eines
Strafbefehls gegen den Beschwerdegegner (act. 1). Mit Verfügung vom 21. November 2023
wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung durch RA AA. gewährt (act. 4).
Seite 3
F.
Der Beschwerdegegner beantragte in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 Nichteintreten
auf die Beschwerde, eventualiter teilweise Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der
Verfügung vom 31. Oktober 2023 und im Übrigen Abweisung der Beschwerde (act. 7). Mit
Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdegegner die amtliche Verteidigung in
der Person von RA BB. gewährt (act. 9).
Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
G.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2024 liess die Beschwerdeführerin Gegenbemerkungen vorbringen
(act. 11).
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 26 des Justizgesetzes (bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht als Kollegialgericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters.
E. 1.2 Per 1. Januar 2024 sind geänderte Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Nach Art. 448 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Art. 453 StPO sieht für das Rechtsmittelverfahren etwas anderes vor, indem Rechtsmittel gegen einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällten Entscheid nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Infolgedessen sind für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die bis am 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung massgebend.
E. 1.3 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können gemäss ausdrücklicher Gesetzesbestimmung gestützt auf Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 393 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Seite 4 Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.
E. 1.4 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft am 6. November 2023 erhalten (act. 1, S. 2). Die Erhebung der Beschwerde am 16. November 2023 erfolgte somit fristgerecht.
E. 1.5 Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
E. 1.6 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen mehrere Rechtsverletzungen geltend.
E. 1.7 Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht und neue Beweismittel eingebracht werden (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung erwogen, die vorliegende (Teil-)Einstellungsverfügung betreffe jene Sachverhaltskomplexe, welche nicht Gegenstand der (Teil-)Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 betreffend Vergewaltigung gewesen und unter dem Gesichtspunkt der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zu prüfen seien. Die Handlungen des Beschwerdegegners auf dem Toilettenflur sowie im Zimmer der Beschwerdeführerin seien ohne Eventualvorsatz erfolgt. Ihm habe nicht bewusst sein können und müssen, dass die Beschwerdeführerin diese Annäherungen nicht gewollt und diese gar als Belästigung empfunden habe. Der Tatbestand der sexuellen Belästigung stelle Fahrlässigkeit nicht unter Strafe. Aus rechtlichen Gründen stehe ein Freispruch wegen nicht erfülltem Seite 5 Straftatbestand der sexuellen Belästigung mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit von vornherein fest bzw. eine Verurteilung sei unter Einbezug aller Umstände von Vornherein unwahrscheinlich. Daher sei das Verfahren gegen den Beschwerdegegner (auch) wegen mehrfacher sexueller Belästigung vom 9. Januar 2022 in Ermangelung eines erfüllten Straftatbestandes einzustellen. Was die Handlungen des Beschwerdegegners während bzw. direkt nach dem Geschlechtsverkehr in der Hütte am besagten Abend betreffe, d.h. nachdem die Beschwerdeführerin ihm mitgeteilt habe, dass sie aufgrund des Geschlechtsverkehrs Schmerzen empfinde, liege dem zu beurteilenden Akt – dem "Weiterpenetrieren" nach der Schmerz- äusserung der Beschwerdeführerin – der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde, wie er in der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 betreffend Vergewaltigung behandelt und für nicht strafrechtlich relevant befunden worden sei. Daher bestehe kein Raum für eine Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich dieses Lebenssachverhalts, mithin dem Geschlechtsakt in der Hütte, da es sich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handle (act. 2.3).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde dagegen ein, die Teileinstellungsverfügung
verletze hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes "Vorfall beim WC" den Grundsatz "in dubio pro
duriore". In Situationen, in welchen das Opfer nicht mit einer sexuell intendierten Annäherung
rechnen müsse, dürfe passives Verhalten regelmässig nicht als konkludente Einwilligung
gewertet werden. Entscheidend sei, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem Toilettenflur,
unmittelbar nachdem sie das WC verlassen habe, in einer Situation befunden habe, in welcher
sie nicht mit einer derartigen überfallartigen Annäherung habe rechnen müssen. Das stationäre
Setting des D. verbiete generell Kontaktaufnahmen unter den Bewohnenden mit sexuellem
Bezug. Der Vorfall habe sich während dem TV-Schauen ereignet, indem der Beschwerdegegner
der Beschwerdeführerin zum WC gefolgt sei und die Annäherung vorgenommen habe, ohne dass
deren Einverständnis von Vornherein vorgelegen habe. Der Beschwerdegegner habe sich
dessen im Klaren sein müssen, weshalb er sich der sexuellen Belästigung schuldig gemacht bzw.
diese zumindest in Kauf genommen habe. Jedenfalls könne vor diesem Hintergrund eine klare
rechtliche Straflosigkeit gerade nicht angenommen werden (act. 1, S. 3f.). In Bezug auf den
Vorfall bei der Holzhütte liess die Beschwerdeführerin vortragen, im Vertrauen auf eine separate
Verfügung bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Belästigung sei auf eine
Beschwerde gegen die Teileinstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 verzichtet worden. In der
nun angefochtenen Teileinstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 werde dieser
Sachverhaltsteil materiell erneut nicht rechtlich gewürdigt betreffend die sexuelle Belästigung mit
der Begründung bzw. dem Hinweis auf den Grundsatz "ne bis in idem". Der jüngeren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend wäre es jedoch möglich, den Sachverhaltskomplex
in der Hütte bzw. am Ende des Geschlechtsverkehrs trotz der rechtskräftigen
Seite 6
Teileinstellungsverfügung betreffend Vergewaltigung auch hinsichtlich der sexuellen Belästigung
rechtlich zu würdigen. Damit werde nicht nur die Tragweite von "ne bis in idem" verkannt, sondern
auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem nach wie vor eine materielle
Auseinandersetzung bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Belästigung am Ende des
Geschlechtsverkehrs in der Hütte fehle. Nur schon deswegen habe eine Aufhebung der
Einstellungsverfügung zu erfolgen. Sodann werde mit dem Erlass von zwei separaten
Einstellungsverfügungen gegen den Grundsatz des einheitlichen Verfahrens verstossen (Art. 29
StPO). Weiter habe die Staatsanwaltschaft den den Behörden obliegenden Vertrauensgrundsatz
verletzt (Art. 9 BV). Der Beschwerdegegner habe sich in der Holzhütte über den deutlich
gewordenen Willen der Beschwerdeführerin und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht
hinweggesetzt. Das Übergehen eines Neins ohne Anwendung eines Nötigungsmittels könne über
die tätliche sexuelle Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB als Auffangtatbestand bestraft
werden. Für diesen Sachverhaltsteil habe eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zu
erfolgen mit der Anweisung, das Strafverfahren "in dubio pro duriore" fortzuführen bzw. einen
Strafbefehl zu erlassen. Von einer klaren Straflosigkeit in rechtlicher Hinsicht könne auch hier
nicht ausgegangen werden (act. 1, S. 4ff). Ergänzend führte die Beschwerdeführerin in der
weiteren Eingabe aus, eine Nichtigkeit der angefochtenen Einstellungsverfügung liege nicht vor,
da die erste (Teil-) Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 nicht alle von der
Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe abhandle. Nach dem Bundesgericht sei von einem
materiellen Untersuchungsbegriff auszugehen, weshalb die Einstellung eines Teils der
erhobenen Vorwürfe nicht eo ipso zum Abschluss der gesamten Untersuchung führe.
Entsprechend könne der Staatsanwaltschaft und ihrem Rechtsvertreter keine ungesetzlichen
Vereinbarungen unterstellt werden. Die Staatsanwaltschaft hätte im Nachgang zur (Teil-)
Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 auch einen Strafbefehl wegen sexueller Belästigung
erlassen können, weshalb es aufgrund deren Ankündigung hinsichtlich einer separaten Prüfung
des Sachverhaltskomplexes sexuelle Belästigung keinen Anlass zur Beschwerdeerhebung
gegeben habe. Bereits unter dem alten Opferhilfegesetz habe das Opfer einen grundsätzlichen
Anspruch gehabt, dass die von ihm erhobenen Vorwürfe materiell auch geprüft werden. Daran
habe das Inkrafttreten der StPO nichts geändert und auch insoweit könne keine Nichtigkeit
angenommen werden. Vielmehr verletze die Staatsanwaltschaft den Anspruch auf rechtliches
Gehör, indem sie einen Teil des Sachverhalts, mithin die Tatumstände am Ende des
Geschlechtsakts, als abgeurteilt betrachte (act. 11).
E. 2.3 Der Beschwerdegegner bringt in seiner Stellungnahme vor, in der Einstellungsverfügung vom
20. Juni 2023 habe die Staatsanwaltschaft alle Sachverhaltskomponenten des Vorfalles am
Abend des 9. Januar 2022 behandelt. Es sei der erste Sachverhaltskomplex behandelt worden,
welcher sich im Aufenthaltsraum des D. auf der dazugehörigen Toilette und auf dem Zimmer der
Seite 7
Beschwerdeführerin abgespielt habe. Weiter sei der Sachverhaltsteil beurteilt worden in Bezug
auf das Zusammentreffen vor dem Haus und der Szenen im Holzschuppen, insbesondere der im
Holzschuppen von beiden Parteien geschilderte Geschlechtsverkehr. In Kenntnis des
Lebenssachverhalts des Vorfalls habe die Staatsanwaltschaft entschieden, dass das vom
Straftatbestand der Vergewaltigung verlangte objektive Tatbestandsmerkmal des
Nötigungsmittels ganz offensichtlich nicht gegeben gewesen und das Verfahren demnach
einzustellen sei. Die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 sei in Rechtskraft erwachsen und
ein rein telefonischer Protest bei der Staatsanwaltschaft, wie er durch den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin offenbar am 21. Juni 2023 erfolgt sei, vermöge an deren Rechtskraft nichts
zu ändern und ebenfalls nicht die gesetzliche Beschwerdefrist von Art. 322 Abs. 2 StPO durch
bilaterale Abmachungen abzuändern. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin
einerseits rechtlich völlig unverbindliche Abmachungen mit der Staatsanwaltschaft zu treffen
versuche und sich hinterher darauf berufe, der Erlass von zwei separaten Einstellungs-
verfügungen sei unzulässig. Letztlich sei irrelevant, welche Auskunft bzw. welche Vereinbarung
mit der Staatsanwaltschaft getroffen worden sei. In der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober
2023 habe die Staatsanwaltschaft die Handlungen des Beschwerdegegners während und nach
dem Geschlechtsverkehr in der Hütte in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Belästigung
geprüft und sinngemäss den Schluss gezogen, aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" sei
keine erneute Einstellungsverfügung zu erlassen, da es sich lediglich um eine andere rechtliche
Würdigung des bereits von der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 beurteilten
Sachverhaltes handle und dieser bereits rechtskräftig eingestellt worden sei. Dennoch habe die
Staatsanwaltschaft ihre eigene Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 im Nachhinein als
Teileinstellungsverfügung qualifiziert und eine neue Einstellungsverfügung erlassen mit einer
Abhandlung derselben Sachverhaltselemente. Die Beschwerdefrist gegen die Einstellungs-
verfügung vom 20. Juni 2023 sei unbenutzt abgelaufen, somit sei sie in Rechtskraft erwachsen
und das gegen den Beschwerdegegner geführte Strafverfahren wegen des Vorfalls vom
9. Januar 2022 sei abgeschlossen. Irrelevant sei der die Einstellungsverfügung betreffende
Tatvorwurf, denn eingestellt werde der der Einstellungsverfügung zugrundeliegende Lebens-
sachverhalt und nicht dessen rechtliche Würdigung. Ab Eintritt der Rechtskraft der
Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 bestehe in Bezug auf den ganzen Lebenssachverhalt
des Abends vom 9. Januar 2022 ein Verfahrenshindernis, dh. die Staatsanwaltschaft hätte das
Verfahren nicht weiterführen dürfen. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2023
eine weitere Einstellungsverfügung erlassen, welche aufgrund der ihr anhaftenden Mängel nichtig
sei. Mangels Beschwerdeobjekt könne nicht auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
Sollte auf die Beschwerde eingetreten werden, sei die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober
2023 aufzuheben aufgrund des Verstosses gegen den Grundsatz "ne bis in idem" und dem
Vorliegen von Verfahrenshindernissen (act. 7).
Seite 8
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, welches aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht. Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 16 Abs. 2 und Art. 299 StPO). Die Staatsanwaltschaft klärt in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Nach Art. 319 StPO verfügt sie die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
E. 3.2 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro
duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur
bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden. Die Untersuchungsbehörde hat sorgfältig abzuklären, ob ein Einstellungsgrund vorliegt
und darf einen solchen nicht leichthin annehmen. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die
Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht
mit Zurückhaltung überprüft. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der
Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis-
oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen
Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der
Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2021 vom 31. Januar
2022 E. 2.3.2; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1).
Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung
eines Strafverfahrens den Sachverhalt nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen.
Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore"
jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei"
feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Seite 9
Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abwei-
chende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den
Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren
Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhalts-
feststellungen der Staatsanwaltschaften sind namentlich im Rahmen von Art. 319 Abs.1 lit. b und
c StPO in der Regel notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der
Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden
muss. Mithin ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, nach durchgeführter Untersuchung in
vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage nach den hiervor genannten
Grundsätzen eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu
machen. Das Verfahren kann nur eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran
besteht, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein wird
oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung aus-
geschlossen scheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2021 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.3; BGE
146 lV 68 E. 2.1; BGE 143 lV 241 E. 2.3.2). Die Erledigung des Verfahrens setzt voraus, dass ein
spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Weist
die Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, deren Beantwortung
für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist eine
Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen
(LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 319 StPO).
E. 3.3 Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich
(Art. 320 Abs. 4 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen
die materielle Rechtskraft der Einstellung und der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen (BGE 144
IV 362 E. 1.3.1; BGE 143 IV 104 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März
2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder
teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man,
wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen
Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung
abgeschlossen werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1). Eine teilweise Einstellung kommt
grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn
zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen
lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt,
scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen
Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das
Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (Urteil des
Seite 10
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Bundesgerichts 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.2; BGE 144 IV 362 E. 1.3.1, je mit
weiteren Hinweisen). Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht,
und erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung aufgrund des
Grundsatzes "ne bis in idem" einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts
entgegen (Urteile des Bundesgerichts 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.2; BGE 144 IV
362 E. 1.4 und Regeste; 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 6B_234/2022 vom 8. Juni
2023 E. 3.2, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung präzisiert und
darauf hingewiesen, dass explizite Teileinstellungsverfügungen, die nicht den ganzen
Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betreffen, nicht zur
Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" führen hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage
gebrachten Vorwürfe. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig
erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug
nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfügung muss
hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht
angeklagter, erschwerender Tatumstände eingestellt wird (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 f. und
Regeste; vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_117/2022 vom 24. Juli 2023 E. 2.3; 6B_234/2022
vom 8. Juni 2023 E. 3.2).
E. 3.4 Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.3 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erliess am 20. Juni 2023 eine Einstellungsverfügung betreffend
Vergewaltigung (act. 6/14.1 und act. 8.3). In der Verfügung gibt die Staatsanwaltschaft eine
Zusammenfassung der Aussagen der Beteiligten wieder und nimmt gestützt darauf ihre rechtliche
Würdigung vor (act. 6/14.1 und act. 8.3, je Ziffer 4 - 8). In der Einstellungsverfügung vom
31. Oktober 2023 betreffend mehrfache sexuelle Belästigung macht die Staatsanwaltschaft in
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Ziffer 2 geltend, dass am 20. Juni 2023 bereits eine (Teil-) Einstellungsverfügung ergangen sei
und die vorliegende (Teil-)Einstellungsverfügung jene Sachverhaltskomplexe betreffe, welche
nicht Gegenstand der vorhergehenden Verfügung betreffend Vergewaltigung gewesen seien (act.
2.3). Ein Vergleich der beiden Einstellungsverfügungen vom 20. Juni 2023 und vom 31. Oktober
2023 ergibt, dass den beiden Verfügungen der wortwörtlich exakt gleiche Sachverhalt –
wiedergegeben in den grundsätzlich übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten betreffend
Küssen und Berührungen auf dem Toilettenflur und im Zimmer der Beschwerdeführerin sowie
betreffend Geschlechtsverkehr im Holzschuppen (act. 8.3, Ziff. 4 und 5; act. 2.3, Ziff. 5 und 6) –
zugrunde gelegt wird. Insofern enthalten sowohl die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 als
auch die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 alle Sachverhaltskomponenten des
Vorfalls vom 9. Januar 2022.
Entgegen der von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023
vertretenen Ansicht handelt es sich bei der am 20. Juni 2023 ergangenen Verfügung nicht um
eine Teileinstellungsverfügung. Im Vorverfahren wurde der dem Verfahren zugrundeliegende
Lebensvorgang als strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (insbesondere
Vergewaltigung) gewürdigt (Erwägung B und C). Und obwohl der unentgeltliche Rechtsbeistand
der Beschwerdeführerin sowohl in der Eingabe vom 22. Juli 2022 (act. 6/2.11) als auch in der
Stellungnahme vom 28. April 2023 eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen mehrfacher
sexueller Belästigung (act. 6/9.4) beantragte, lässt sich der Einstellungsverfügung vom 20. Juni
2023 betreffend Vergewaltigung mit keinem einzigen Wort entnehmen, dass das Verfahren
betreffend Vorfall vom 9. Januar 2022 nicht als Ganzes eingestellt wird. Erst aus der E-Mail der
Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2023, welche aber nur an den unentgeltlichen Rechtsbeistand
der Beschwerdeführerin gerichtet war, ergibt sich, dass diese in dem dem Verfahren
zugrundeliegenden Lebensvorgang noch einen Sachverhaltskomplex mehrfache sexuelle
Belästigung mittels separater Verfügung abzuschliessen beabsichtigt (act. 6/9.5). In der
Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023, mithin rund 4 Monate später, kam die
Staatsanwaltschaft dann ihrer Ankündigung nach und prüfte das Verhalten des Beschwerde-
gegners – Küssen und Berührungen auf dem Toilettenflur und im Zimmer der Beschwerdeführerin
sowie betreffend Geschlechtsverkehr im Holzschuppen – hinsichtlich des Tatbestands der
sexuellen Belästigung (act. 2.3). Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft – Erlass einer
Einstellungsverfügung ohne explizite Deklaration als Teileinstellungsverfügung und ohne
Bezugnahme auf eine gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig
erlassenen Strafbefehl – ist gestützt auf die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung
nicht zulässig (vgl. BGE 148 IV 124 Regeste).
Die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023, welcher sämtliche Sachverhaltselemente des
Vorfalls vom 9. Januar 2022 enthielt, erwuchs in Rechtskraft. Für die Einstellungsverfügung vom
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31. Oktober 2023 blieb daher kein Raum, d.h. diese hätte die Staatsanwaltschaft nicht erlassen
dürfen.
E. 4.2 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur
anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders
schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als
Nichtigkeitsgründe fallen vorab formelle Mängel (funktionelle und sachliche Unzuständigkeit,
krasse Verfahrensfehler) in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von
sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 147 IV 93 E.
1.4.4; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 137 I 272 E. 3.1). Im Bereich des Strafrechts kommt der
Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2).
Die Staatsanwaltschaft hat das Recht falsch angewandt, indem sie nicht berücksichtigte, dass
kein Raum für den Erlass der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 bestand. Einer
erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Sachverhaltskomplexe steht die
rechtskräftige Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 und der Grundsatz "ne bis in idem"
entgegen (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Dieses Verfahrenshindernis ist in jedem
Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 3.4) und es handelt sich
angesichts der besonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Bereich des Strafrechts um einen
schwerwiegenden Mangel. Von einer zu rigiden Auslegung des Grundsatzes "ne bis in idem"
kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein, zumal der unentgeltliche Rechtsbeistand
der Beschwerdeführerin selber auf die präzisierte bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug
nimmt. Ferner ist von einem offensichtlichen Mangel oder zumindest leicht erkennbaren Mangel
auszugehen. Die Zustellung der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 veranlasste den
unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin umgehend zur Kontaktaufnahme mit der
Staatsanwaltschaft (act. 6/9.5 und 9.6), ebenso wies die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
gegners in ihrer Stellungnahme zur beabsichtigen (späteren) Einstellungsverfügung auf diese
Problematik hin (act. 6/9.9) und auch die Staatsanwaltschaft griff in ihrer Einstellungsverfügung
vom 31. Oktober 2023 diese Thematik auf (act. 2.3/Ziffer 9). Die rechtskundig vertretene
Beschwerdeführerin verhält sich zudem widersprüchlich, wenn sie einerseits im Vorgehen der
Staatsanwaltschaft ein Problem erkennt, jedoch nach einem telefonischen und E-Mail Kontakt mit
der Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023
verzichtet, danach sich aber darauf beruft, ihr rechtliches Gehör werde verletzt, der Erlass von
zwei separaten Einstellungsverfügungen sei unzulässig und der Vertrauensgrundsatz sei verletzt.
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Der der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 anhaftende Mangel ist schwer,
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und die Rechtssicherheit steht der Annahme der
Nichtigkeit nicht entgegen. Insofern ist die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 nichtig.
Daher ist mangels Beschwerdeobjekt nicht auf die Beschwerde einzutreten.
E. 5 Unabhängig von der allgemein dem Unterliegerprinzip folgenden Regelung der Kosten- und
Entschädigungspflicht statuiert Art. 417 StPO für Säumnis und andere fehlerhafte Verfahrens-
handlungen das Verursacherprinzip, wonach die dadurch entstehenden Kosten- und
Entschädigungsfolgen der Verursacher zu tragen hat.
Diese Regelung gilt auch für die Staatsanwaltschaft (Urteil des Bundesgerichts 1B_534/2018 vom
4. April 2019 E. 3.3 und E. 3.4). Dem vorliegenden Verfahren liegt eine fehlerhafte
Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft zugrunde, da die Staatsanwaltschaft die
Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 nicht hätte erlassen dürfen. Bei dieser Sachlage
erscheint es angebracht, die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse
zu nehmen (Art. 417 i.V.m. Art. 422 StPO).
Angemessen erscheinen Gerichtsgebühren von CHF 800.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a
Gebührenordnung, bGS 233.3). Als Auslagen fallen die Kosten für die amtliche Verteidigung und
unentgeltliche Verbeiständung an (Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO).
RA AA. reichte für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Honorarnote ein, wohingegen er
für die Aufwände im Zusammenhang mit der nichtigen Einstellungsverfügung vom 31. Oktober
2023 eine Entschädigung von CHF 448.00 geltend machte (act. 2.3). Für das (reine)
Beschwerdeverfahren erscheint ein Zeitaufwand von 6 Stunden als angemessen, woraus unter
Berücksichtigung der Barauslagen von 4% und der Mehrwertsteuer von 7.7% eine Entschädigung
von CHF 1'344.10 erfolgt (Art. 23 und Art. 24 Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). Unter
Berücksichtigung des Aufwands für die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 ist die
Entschädigung auf CHF 1'792.10 festzusetzen. RA AA. ist somit eine Entschädigung von CHF
1'792.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zuzusprechen.
RA BB. ersucht in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 für das vorliegende
Beschwerdeverfahren um eine Entschädigung von CHF 1'008.10 (act. 7). Diese ist tarifkonform
(Art. 23 und Art. 24 AT). Danebst macht RA BB. für die Aufwände im Zusammenhang mit der
nichtigen Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 eine Entschädigung von CHF 721.90
geltend (act. 8/6). Auch der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aufwand ist
angemessen und es rechtfertigt sich eine Berücksichtigung im vorliegenden
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Beschwerdeverfahren. Somit ist BB. eine Entschädigung von CHF 1'730.00 (inklusive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zuzusprechen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde von A. wird nicht eingetreten. Es wird festgestellt, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2023 nichtig ist.
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 800.00 Gerichtsgebühr CHF 1'792.10 Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung CHF 1'730.00 Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 4'322.10 insgesamt, werden auf die Staatskasse genommen.
- RA AA. wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit CHF 1'792.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. 4. RA BB. wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin mit CHF 1'730.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand innert 10 Tagen Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) erheben. Die Beschwerde ist beim Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich einzureichen. Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Beschwerde wird auf Art. 385 StPO verwiesen.
- Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - RA BB., mit Gerichtsurkunde - Staatsanwalt C., mit Gerichtsurkunde - das Amt für Finanzen (separates Formular), interne Post Seite 15 Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 5. Juli 2024 Seite 16
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung
Beschluss vom 25. Juni 2024
Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser
Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch
Obergerichtsschreiberin M. Epprecht
Verfahren Nr. O2S 23 15
Sitzungsort Trogen
Beschwerdeführerin A.
vertreten durch: RA AA.
Beschwerdegegner B.
amtlich verteidigt durch: RA BB.
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden
vertreten durch: Staatsanwalt C.,
Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau
Gegenstand Einstellung
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
Appenzell Ausserrhoden U 22 36 vom 31. Oktober 2023
Sachverhalt
A.
Die Leiterin des D. (nachfolgend: D.) meldete der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden am 20.
Januar 2022, dass es am 9. Januar 2022 zwischen A. (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und
B. (nachfolgend: der Beschwerdegegner) zu sexuellen Handlungen gekommen sei, welche nicht
einvernehmlich gewesen seien (act. 6/1.1).
B.
Die Kantonspolizei eröffnete ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerde-
gegner wegen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und befragte am 25. Januar
2022 eine Mitarbeiterin des D. als Auskunftsperson (act. 6/1.2). Am 28. Januar 2022 führte die
Kantonspolizei eine Videoeinvernahme der Beschwerdeführerin durch (act. 6/1.3.1, 1.3.2 und
1.3.3). Am 31. Januar 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft im Rahmen der eröffneten
Strafuntersuchung wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität (insbesondere
Vergewaltigung) die Kantonspolizei mit einer delegierten Einvernahme des Beschwerdegegners
sowie allfälligen weiteren Einvernahmen (act. 6/.2.1). Die polizeiliche Einvernahme des
Beschwerdegegners fand am 11. Februar 2022 statt (act. 6/1.4) und am 14. März 2022 erfolgte
die polizeiliche Einvernahme einer weiteren Auskunftsperson (act. 6/1.5). Letzterer wurde
gemäss Einvernahmeprotokoll erklärt, dass eine staatsanwaltliche Untersuchung gegen den
Beschwerdegegner wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität (sexuelle
Nötigung, eventuell Vergewaltigung) eröffnet worden sei (act. 6/1.5). Die Kantonspolizei erstattete
der Staatsanwaltschaft am 31. März 2022 ihren Rapport betreffend strafbare Handlungen gegen
die sexuelle Integrität (act. 6/1.1). Am 15. Juni 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien
den beabsichtigten Abschluss des Strafverfahrens wegen strafbarer Handlungen gegen die
sexuelle Integrität mittels Einstellungsverfügung mit (act. 6/2.5 und 2.6). Der unentgeltliche
Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, RA AA., nahm hierzu mit Eingabe vom 22. Juli 2022
Stellung und beantragte nebst einer staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme eine
erneute Prüfung einer Anklageerhebung bzw. eventualiter den Abschluss des
Untersuchungsverfahrens mit einem Strafbefehl wegen sexueller Belästigung (act. 6/2.11).
C.
Die Staatsanwaltschaft führte am 15. Februar 2023 die beantragte Einvernahme durch, wobei in
den Protokollen von einem Vorverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle
Integrität (insbesondere Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) die Rede ist (act. 6/3.1, 3.2 und
3.3). Am 8. März 2023 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien erneut den beabsichtigten
Abschluss des Verfahrens wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität
(insbesondere Vergewaltigung) mittels Einstellungsverfügung mit (act. 6/2.22 und 2.23). RA AA.
Seite 2
beantragte in der Stellungnahme vom 28. April 2023, den Beschwerdegegner per Strafbefehl
wegen mehrfacher sexueller Belästigung schuldig zu sprechen bzw. eventualiter eine
Anklageerhebung (act. 6/9.4). Mit Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 betreffend
Vergewaltigung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1
lit. b StPO ein (act. 6/14.1 und act. 8.3). Diese Einstellungsverfügung erwuchs in Rechtskraft (act.
2.3 und act. 6/9.9).
D.
Mit E-Mail vom 22. Juni 2023 an RA AA. erklärte die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf
ein Telefonat vom Vortag, dass für den Sachverhaltskomplex mehrfache sexuelle Belästigung
eine separate Verfügung ergehen werde (act. 6/9.5). RA AA. teilte daraufhin in der E-Mail vom
23. Juni 2023 mit, dass er die Einstellungsverfügung betreffend Vergewaltigung als
Teileinstellungsverfügung betrachte (act. 6/9.6). Am 5. September 2023 teilte die
Staatsanwaltschaft die Absicht mit, das Verfahren (neben der Einstellungsverfügung vom 20. Juni
2023 betreffend Vergewaltigung (und sexuelle Nötigung)) mittels einer zweiten
Einstellungsverfügung betreffend mehrfache sexuelle Belästigung abzuschliessen (act. 6/8.4 und
9.7). Hierzu nahm RA AA. mit Eingabe vom 18. September 2023 (act. 6/9.8) und die amtliche
Verteidigerin des Beschwerdegegners, RA BB., mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Stellung (act.
6/9.9). Mit Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 betreffend sexuelle Belästigung stellte
die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner betreffend (mehrfache)
sexuelle Belästigung vom 9. Januar 2022 zum Nachteil der Beschwerdeführerin ein und
auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat (act. 2.3).
E.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2023 Beschwerde beim
Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Sie beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung
und die Zurückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Fortführung des
Strafverfahrens betreffend den Tatbestand der sexuellen Belästigung und Erlass eines
Strafbefehls gegen den Beschwerdegegner (act. 1). Mit Verfügung vom 21. November 2023
wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung durch RA AA. gewährt (act. 4).
Seite 3
F.
Der Beschwerdegegner beantragte in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 Nichteintreten
auf die Beschwerde, eventualiter teilweise Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der
Verfügung vom 31. Oktober 2023 und im Übrigen Abweisung der Beschwerde (act. 7). Mit
Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdegegner die amtliche Verteidigung in
der Person von RA BB. gewährt (act. 9).
Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
G.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2024 liess die Beschwerdeführerin Gegenbemerkungen vorbringen
(act. 11).
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 26 des Justizgesetzes (bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das
Obergericht als Kollegialgericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen
Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters.
1.2
Per 1. Januar 2024 sind geänderte Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Nach Art. 448 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Art. 453 StPO sieht für das Rechtsmittelverfahren etwas
anderes vor, indem Rechtsmittel gegen einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällten
Entscheid nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
Infolgedessen sind für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die bis am 31. Dezember 2023
geltenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung massgebend.
1.3
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können
gemäss ausdrücklicher Gesetzesbestimmung gestützt auf Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1
StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (PATRICK GUIDON, Basler
Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 393 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur
Seite 4
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 393 StPO).
Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.
1.4
Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft am 6. November 2023 erhalten (act. 1, S. 2). Die
Erhebung der Beschwerde am 16. November 2023 erfolgte somit fristgerecht.
1.5.
Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 322
Abs. 2 StPO).
1.6
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art.
393 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen mehrere Rechtsverletzungen geltend.
1.7
Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht und neue Beweismittel
eingebracht werden (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird
in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung erwogen, die vorliegende
(Teil-)Einstellungsverfügung betreffe jene Sachverhaltskomplexe, welche nicht Gegenstand der
(Teil-)Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 betreffend Vergewaltigung gewesen und unter
dem Gesichtspunkt der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zu prüfen seien. Die
Handlungen des Beschwerdegegners auf dem Toilettenflur sowie im Zimmer der
Beschwerdeführerin seien ohne Eventualvorsatz erfolgt. Ihm habe nicht bewusst sein können und
müssen, dass die Beschwerdeführerin diese Annäherungen nicht gewollt und diese gar als
Belästigung empfunden habe. Der Tatbestand der sexuellen Belästigung stelle Fahrlässigkeit
nicht unter Strafe. Aus rechtlichen Gründen stehe ein Freispruch wegen nicht erfülltem
Seite 5
Straftatbestand der sexuellen Belästigung mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit
von vornherein fest bzw. eine Verurteilung sei unter Einbezug aller Umstände von Vornherein
unwahrscheinlich. Daher sei das Verfahren gegen den Beschwerdegegner (auch) wegen
mehrfacher sexueller Belästigung vom 9. Januar 2022 in Ermangelung eines erfüllten
Straftatbestandes einzustellen. Was die Handlungen des Beschwerdegegners während bzw.
direkt nach dem Geschlechtsverkehr in der Hütte am besagten Abend betreffe, d.h. nachdem die
Beschwerdeführerin ihm mitgeteilt habe, dass sie aufgrund des Geschlechtsverkehrs Schmerzen
empfinde, liege dem zu beurteilenden Akt – dem "Weiterpenetrieren" nach der Schmerz-
äusserung der Beschwerdeführerin – der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde, wie er in der
Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 betreffend Vergewaltigung behandelt und für nicht
strafrechtlich relevant befunden worden sei. Daher bestehe kein Raum für eine Teileinstellung
des Verfahrens hinsichtlich dieses Lebenssachverhalts, mithin dem Geschlechtsakt in der Hütte,
da es sich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handle (act.
2.3).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde dagegen ein, die Teileinstellungsverfügung
verletze hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes "Vorfall beim WC" den Grundsatz "in dubio pro
duriore". In Situationen, in welchen das Opfer nicht mit einer sexuell intendierten Annäherung
rechnen müsse, dürfe passives Verhalten regelmässig nicht als konkludente Einwilligung
gewertet werden. Entscheidend sei, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem Toilettenflur,
unmittelbar nachdem sie das WC verlassen habe, in einer Situation befunden habe, in welcher
sie nicht mit einer derartigen überfallartigen Annäherung habe rechnen müssen. Das stationäre
Setting des D. verbiete generell Kontaktaufnahmen unter den Bewohnenden mit sexuellem
Bezug. Der Vorfall habe sich während dem TV-Schauen ereignet, indem der Beschwerdegegner
der Beschwerdeführerin zum WC gefolgt sei und die Annäherung vorgenommen habe, ohne dass
deren Einverständnis von Vornherein vorgelegen habe. Der Beschwerdegegner habe sich
dessen im Klaren sein müssen, weshalb er sich der sexuellen Belästigung schuldig gemacht bzw.
diese zumindest in Kauf genommen habe. Jedenfalls könne vor diesem Hintergrund eine klare
rechtliche Straflosigkeit gerade nicht angenommen werden (act. 1, S. 3f.). In Bezug auf den
Vorfall bei der Holzhütte liess die Beschwerdeführerin vortragen, im Vertrauen auf eine separate
Verfügung bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Belästigung sei auf eine
Beschwerde gegen die Teileinstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 verzichtet worden. In der
nun angefochtenen Teileinstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 werde dieser
Sachverhaltsteil materiell erneut nicht rechtlich gewürdigt betreffend die sexuelle Belästigung mit
der Begründung bzw. dem Hinweis auf den Grundsatz "ne bis in idem". Der jüngeren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend wäre es jedoch möglich, den Sachverhaltskomplex
in der Hütte bzw. am Ende des Geschlechtsverkehrs trotz der rechtskräftigen
Seite 6
Teileinstellungsverfügung betreffend Vergewaltigung auch hinsichtlich der sexuellen Belästigung
rechtlich zu würdigen. Damit werde nicht nur die Tragweite von "ne bis in idem" verkannt, sondern
auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem nach wie vor eine materielle
Auseinandersetzung bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Belästigung am Ende des
Geschlechtsverkehrs in der Hütte fehle. Nur schon deswegen habe eine Aufhebung der
Einstellungsverfügung zu erfolgen. Sodann werde mit dem Erlass von zwei separaten
Einstellungsverfügungen gegen den Grundsatz des einheitlichen Verfahrens verstossen (Art. 29
StPO). Weiter habe die Staatsanwaltschaft den den Behörden obliegenden Vertrauensgrundsatz
verletzt (Art. 9 BV). Der Beschwerdegegner habe sich in der Holzhütte über den deutlich
gewordenen Willen der Beschwerdeführerin und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht
hinweggesetzt. Das Übergehen eines Neins ohne Anwendung eines Nötigungsmittels könne über
die tätliche sexuelle Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB als Auffangtatbestand bestraft
werden. Für diesen Sachverhaltsteil habe eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zu
erfolgen mit der Anweisung, das Strafverfahren "in dubio pro duriore" fortzuführen bzw. einen
Strafbefehl zu erlassen. Von einer klaren Straflosigkeit in rechtlicher Hinsicht könne auch hier
nicht ausgegangen werden (act. 1, S. 4ff). Ergänzend führte die Beschwerdeführerin in der
weiteren Eingabe aus, eine Nichtigkeit der angefochtenen Einstellungsverfügung liege nicht vor,
da die erste (Teil-) Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 nicht alle von der
Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe abhandle. Nach dem Bundesgericht sei von einem
materiellen Untersuchungsbegriff auszugehen, weshalb die Einstellung eines Teils der
erhobenen Vorwürfe nicht eo ipso zum Abschluss der gesamten Untersuchung führe.
Entsprechend könne der Staatsanwaltschaft und ihrem Rechtsvertreter keine ungesetzlichen
Vereinbarungen unterstellt werden. Die Staatsanwaltschaft hätte im Nachgang zur (Teil-)
Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 auch einen Strafbefehl wegen sexueller Belästigung
erlassen können, weshalb es aufgrund deren Ankündigung hinsichtlich einer separaten Prüfung
des Sachverhaltskomplexes sexuelle Belästigung keinen Anlass zur Beschwerdeerhebung
gegeben habe. Bereits unter dem alten Opferhilfegesetz habe das Opfer einen grundsätzlichen
Anspruch gehabt, dass die von ihm erhobenen Vorwürfe materiell auch geprüft werden. Daran
habe das Inkrafttreten der StPO nichts geändert und auch insoweit könne keine Nichtigkeit
angenommen werden. Vielmehr verletze die Staatsanwaltschaft den Anspruch auf rechtliches
Gehör, indem sie einen Teil des Sachverhalts, mithin die Tatumstände am Ende des
Geschlechtsakts, als abgeurteilt betrachte (act. 11).
2.3
Der Beschwerdegegner bringt in seiner Stellungnahme vor, in der Einstellungsverfügung vom
20. Juni 2023 habe die Staatsanwaltschaft alle Sachverhaltskomponenten des Vorfalles am
Abend des 9. Januar 2022 behandelt. Es sei der erste Sachverhaltskomplex behandelt worden,
welcher sich im Aufenthaltsraum des D. auf der dazugehörigen Toilette und auf dem Zimmer der
Seite 7
Beschwerdeführerin abgespielt habe. Weiter sei der Sachverhaltsteil beurteilt worden in Bezug
auf das Zusammentreffen vor dem Haus und der Szenen im Holzschuppen, insbesondere der im
Holzschuppen von beiden Parteien geschilderte Geschlechtsverkehr. In Kenntnis des
Lebenssachverhalts des Vorfalls habe die Staatsanwaltschaft entschieden, dass das vom
Straftatbestand der Vergewaltigung verlangte objektive Tatbestandsmerkmal des
Nötigungsmittels ganz offensichtlich nicht gegeben gewesen und das Verfahren demnach
einzustellen sei. Die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 sei in Rechtskraft erwachsen und
ein rein telefonischer Protest bei der Staatsanwaltschaft, wie er durch den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin offenbar am 21. Juni 2023 erfolgt sei, vermöge an deren Rechtskraft nichts
zu ändern und ebenfalls nicht die gesetzliche Beschwerdefrist von Art. 322 Abs. 2 StPO durch
bilaterale Abmachungen abzuändern. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin
einerseits rechtlich völlig unverbindliche Abmachungen mit der Staatsanwaltschaft zu treffen
versuche und sich hinterher darauf berufe, der Erlass von zwei separaten Einstellungs-
verfügungen sei unzulässig. Letztlich sei irrelevant, welche Auskunft bzw. welche Vereinbarung
mit der Staatsanwaltschaft getroffen worden sei. In der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober
2023 habe die Staatsanwaltschaft die Handlungen des Beschwerdegegners während und nach
dem Geschlechtsverkehr in der Hütte in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Belästigung
geprüft und sinngemäss den Schluss gezogen, aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" sei
keine erneute Einstellungsverfügung zu erlassen, da es sich lediglich um eine andere rechtliche
Würdigung des bereits von der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 beurteilten
Sachverhaltes handle und dieser bereits rechtskräftig eingestellt worden sei. Dennoch habe die
Staatsanwaltschaft ihre eigene Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 im Nachhinein als
Teileinstellungsverfügung qualifiziert und eine neue Einstellungsverfügung erlassen mit einer
Abhandlung derselben Sachverhaltselemente. Die Beschwerdefrist gegen die Einstellungs-
verfügung vom 20. Juni 2023 sei unbenutzt abgelaufen, somit sei sie in Rechtskraft erwachsen
und das gegen den Beschwerdegegner geführte Strafverfahren wegen des Vorfalls vom
9. Januar 2022 sei abgeschlossen. Irrelevant sei der die Einstellungsverfügung betreffende
Tatvorwurf, denn eingestellt werde der der Einstellungsverfügung zugrundeliegende Lebens-
sachverhalt und nicht dessen rechtliche Würdigung. Ab Eintritt der Rechtskraft der
Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 bestehe in Bezug auf den ganzen Lebenssachverhalt
des Abends vom 9. Januar 2022 ein Verfahrenshindernis, dh. die Staatsanwaltschaft hätte das
Verfahren nicht weiterführen dürfen. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2023
eine weitere Einstellungsverfügung erlassen, welche aufgrund der ihr anhaftenden Mängel nichtig
sei. Mangels Beschwerdeobjekt könne nicht auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
Sollte auf die Beschwerde eingetreten werden, sei die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober
2023 aufzuheben aufgrund des Verstosses gegen den Grundsatz "ne bis in idem" und dem
Vorliegen von Verfahrenshindernissen (act. 7).
Seite 8
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, welches aus dem Ermittlungsverfahren der
Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht. Im Vorverfahren werden,
ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und
Beweise gesammelt, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder
das Verfahren einzustellen ist (Art. 16 Abs. 2 und Art. 299 StPO). Die Staatsanwaltschaft klärt in
der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren
abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Nach Art. 319 StPO verfügt sie die vollständige oder
teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt
werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift
auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
3.2
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro
duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur
bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden. Die Untersuchungsbehörde hat sorgfältig abzuklären, ob ein Einstellungsgrund vorliegt
und darf einen solchen nicht leichthin annehmen. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die
Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht
mit Zurückhaltung überprüft. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der
Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis-
oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen
Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der
Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2021 vom 31. Januar
2022 E. 2.3.2; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1).
Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung
eines Strafverfahrens den Sachverhalt nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen.
Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore"
jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei"
feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Seite 9
Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abwei-
chende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den
Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren
Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhalts-
feststellungen der Staatsanwaltschaften sind namentlich im Rahmen von Art. 319 Abs.1 lit. b und
c StPO in der Regel notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der
Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden
muss. Mithin ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, nach durchgeführter Untersuchung in
vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage nach den hiervor genannten
Grundsätzen eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu
machen. Das Verfahren kann nur eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran
besteht, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein wird
oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung aus-
geschlossen scheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2021 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.3; BGE
146 lV 68 E. 2.1; BGE 143 lV 241 E. 2.3.2). Die Erledigung des Verfahrens setzt voraus, dass ein
spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Weist
die Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, deren Beantwortung
für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist eine
Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen
(LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 319 StPO).
3.3
Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich
(Art. 320 Abs. 4 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen
die materielle Rechtskraft der Einstellung und der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen (BGE 144
IV 362 E. 1.3.1; BGE 143 IV 104 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März
2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder
teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man,
wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen
Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung
abgeschlossen werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1). Eine teilweise Einstellung kommt
grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn
zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen
lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt,
scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen
Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das
Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (Urteil des
Seite 10
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Bundesgerichts 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.2; BGE 144 IV 362 E. 1.3.1, je mit
weiteren Hinweisen). Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht,
und erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung aufgrund des
Grundsatzes "ne bis in idem" einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts
entgegen (Urteile des Bundesgerichts 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.2; BGE 144 IV
362 E. 1.4 und Regeste; 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 6B_234/2022 vom 8. Juni
2023 E. 3.2, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung präzisiert und
darauf hingewiesen, dass explizite Teileinstellungsverfügungen, die nicht den ganzen
Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betreffen, nicht zur
Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" führen hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage
gebrachten Vorwürfe. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig
erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug
nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfügung muss
hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht
angeklagter, erschwerender Tatumstände eingestellt wird (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 f. und
Regeste; vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_117/2022 vom 24. Juli 2023 E. 2.3; 6B_234/2022
vom 8. Juni 2023 E. 3.2).
3.4
Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des
Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2)
verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der
Bundesverfassung ableiten. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder
freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (BGE 144 IV
362 E. 1.3.2). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische
oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser
Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein
Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen
ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.3 mit zahlreichen
Hinweisen).
4.
4.1
Die Staatsanwaltschaft erliess am 20. Juni 2023 eine Einstellungsverfügung betreffend
Vergewaltigung (act. 6/14.1 und act. 8.3). In der Verfügung gibt die Staatsanwaltschaft eine
Zusammenfassung der Aussagen der Beteiligten wieder und nimmt gestützt darauf ihre rechtliche
Würdigung vor (act. 6/14.1 und act. 8.3, je Ziffer 4 - 8). In der Einstellungsverfügung vom
31. Oktober 2023 betreffend mehrfache sexuelle Belästigung macht die Staatsanwaltschaft in
Seite 11
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Ziffer 2 geltend, dass am 20. Juni 2023 bereits eine (Teil-) Einstellungsverfügung ergangen sei
und die vorliegende (Teil-)Einstellungsverfügung jene Sachverhaltskomplexe betreffe, welche
nicht Gegenstand der vorhergehenden Verfügung betreffend Vergewaltigung gewesen seien (act.
2.3). Ein Vergleich der beiden Einstellungsverfügungen vom 20. Juni 2023 und vom 31. Oktober
2023 ergibt, dass den beiden Verfügungen der wortwörtlich exakt gleiche Sachverhalt –
wiedergegeben in den grundsätzlich übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten betreffend
Küssen und Berührungen auf dem Toilettenflur und im Zimmer der Beschwerdeführerin sowie
betreffend Geschlechtsverkehr im Holzschuppen (act. 8.3, Ziff. 4 und 5; act. 2.3, Ziff. 5 und 6) –
zugrunde gelegt wird. Insofern enthalten sowohl die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 als
auch die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 alle Sachverhaltskomponenten des
Vorfalls vom 9. Januar 2022.
Entgegen der von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023
vertretenen Ansicht handelt es sich bei der am 20. Juni 2023 ergangenen Verfügung nicht um
eine Teileinstellungsverfügung. Im Vorverfahren wurde der dem Verfahren zugrundeliegende
Lebensvorgang als strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (insbesondere
Vergewaltigung) gewürdigt (Erwägung B und C). Und obwohl der unentgeltliche Rechtsbeistand
der Beschwerdeführerin sowohl in der Eingabe vom 22. Juli 2022 (act. 6/2.11) als auch in der
Stellungnahme vom 28. April 2023 eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen mehrfacher
sexueller Belästigung (act. 6/9.4) beantragte, lässt sich der Einstellungsverfügung vom 20. Juni
2023 betreffend Vergewaltigung mit keinem einzigen Wort entnehmen, dass das Verfahren
betreffend Vorfall vom 9. Januar 2022 nicht als Ganzes eingestellt wird. Erst aus der E-Mail der
Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2023, welche aber nur an den unentgeltlichen Rechtsbeistand
der Beschwerdeführerin gerichtet war, ergibt sich, dass diese in dem dem Verfahren
zugrundeliegenden Lebensvorgang noch einen Sachverhaltskomplex mehrfache sexuelle
Belästigung mittels separater Verfügung abzuschliessen beabsichtigt (act. 6/9.5). In der
Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023, mithin rund 4 Monate später, kam die
Staatsanwaltschaft dann ihrer Ankündigung nach und prüfte das Verhalten des Beschwerde-
gegners – Küssen und Berührungen auf dem Toilettenflur und im Zimmer der Beschwerdeführerin
sowie betreffend Geschlechtsverkehr im Holzschuppen – hinsichtlich des Tatbestands der
sexuellen Belästigung (act. 2.3). Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft – Erlass einer
Einstellungsverfügung ohne explizite Deklaration als Teileinstellungsverfügung und ohne
Bezugnahme auf eine gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig
erlassenen Strafbefehl – ist gestützt auf die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung
nicht zulässig (vgl. BGE 148 IV 124 Regeste).
Die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023, welcher sämtliche Sachverhaltselemente des
Vorfalls vom 9. Januar 2022 enthielt, erwuchs in Rechtskraft. Für die Einstellungsverfügung vom
Seite 12
31. Oktober 2023 blieb daher kein Raum, d.h. diese hätte die Staatsanwaltschaft nicht erlassen
dürfen.
4.2
Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur
anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders
schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als
Nichtigkeitsgründe fallen vorab formelle Mängel (funktionelle und sachliche Unzuständigkeit,
krasse Verfahrensfehler) in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von
sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 147 IV 93 E.
1.4.4; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 137 I 272 E. 3.1). Im Bereich des Strafrechts kommt der
Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2).
Die Staatsanwaltschaft hat das Recht falsch angewandt, indem sie nicht berücksichtigte, dass
kein Raum für den Erlass der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 bestand. Einer
erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Sachverhaltskomplexe steht die
rechtskräftige Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 und der Grundsatz "ne bis in idem"
entgegen (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Dieses Verfahrenshindernis ist in jedem
Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 3.4) und es handelt sich
angesichts der besonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Bereich des Strafrechts um einen
schwerwiegenden Mangel. Von einer zu rigiden Auslegung des Grundsatzes "ne bis in idem"
kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein, zumal der unentgeltliche Rechtsbeistand
der Beschwerdeführerin selber auf die präzisierte bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug
nimmt. Ferner ist von einem offensichtlichen Mangel oder zumindest leicht erkennbaren Mangel
auszugehen. Die Zustellung der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 veranlasste den
unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin umgehend zur Kontaktaufnahme mit der
Staatsanwaltschaft (act. 6/9.5 und 9.6), ebenso wies die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
gegners in ihrer Stellungnahme zur beabsichtigen (späteren) Einstellungsverfügung auf diese
Problematik hin (act. 6/9.9) und auch die Staatsanwaltschaft griff in ihrer Einstellungsverfügung
vom 31. Oktober 2023 diese Thematik auf (act. 2.3/Ziffer 9). Die rechtskundig vertretene
Beschwerdeführerin verhält sich zudem widersprüchlich, wenn sie einerseits im Vorgehen der
Staatsanwaltschaft ein Problem erkennt, jedoch nach einem telefonischen und E-Mail Kontakt mit
der Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023
verzichtet, danach sich aber darauf beruft, ihr rechtliches Gehör werde verletzt, der Erlass von
zwei separaten Einstellungsverfügungen sei unzulässig und der Vertrauensgrundsatz sei verletzt.
Seite 13
Der der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 anhaftende Mangel ist schwer,
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und die Rechtssicherheit steht der Annahme der
Nichtigkeit nicht entgegen. Insofern ist die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 nichtig.
Daher ist mangels Beschwerdeobjekt nicht auf die Beschwerde einzutreten.
5.
Unabhängig von der allgemein dem Unterliegerprinzip folgenden Regelung der Kosten- und
Entschädigungspflicht statuiert Art. 417 StPO für Säumnis und andere fehlerhafte Verfahrens-
handlungen das Verursacherprinzip, wonach die dadurch entstehenden Kosten- und
Entschädigungsfolgen der Verursacher zu tragen hat.
Diese Regelung gilt auch für die Staatsanwaltschaft (Urteil des Bundesgerichts 1B_534/2018 vom
4. April 2019 E. 3.3 und E. 3.4). Dem vorliegenden Verfahren liegt eine fehlerhafte
Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft zugrunde, da die Staatsanwaltschaft die
Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 nicht hätte erlassen dürfen. Bei dieser Sachlage
erscheint es angebracht, die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse
zu nehmen (Art. 417 i.V.m. Art. 422 StPO).
Angemessen erscheinen Gerichtsgebühren von CHF 800.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a
Gebührenordnung, bGS 233.3). Als Auslagen fallen die Kosten für die amtliche Verteidigung und
unentgeltliche Verbeiständung an (Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO).
RA AA. reichte für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Honorarnote ein, wohingegen er
für die Aufwände im Zusammenhang mit der nichtigen Einstellungsverfügung vom 31. Oktober
2023 eine Entschädigung von CHF 448.00 geltend machte (act. 2.3). Für das (reine)
Beschwerdeverfahren erscheint ein Zeitaufwand von 6 Stunden als angemessen, woraus unter
Berücksichtigung der Barauslagen von 4% und der Mehrwertsteuer von 7.7% eine Entschädigung
von CHF 1'344.10 erfolgt (Art. 23 und Art. 24 Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). Unter
Berücksichtigung des Aufwands für die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 ist die
Entschädigung auf CHF 1'792.10 festzusetzen. RA AA. ist somit eine Entschädigung von CHF
1'792.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zuzusprechen.
RA BB. ersucht in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 für das vorliegende
Beschwerdeverfahren um eine Entschädigung von CHF 1'008.10 (act. 7). Diese ist tarifkonform
(Art. 23 und Art. 24 AT). Danebst macht RA BB. für die Aufwände im Zusammenhang mit der
nichtigen Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 eine Entschädigung von CHF 721.90
geltend (act. 8/6). Auch der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aufwand ist
angemessen und es rechtfertigt sich eine Berücksichtigung im vorliegenden
Seite 14
Beschwerdeverfahren. Somit ist BB. eine Entschädigung von CHF 1'730.00 (inklusive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zuzusprechen.
Demnach beschliesst das Obergericht: 1. Auf die Beschwerde von A. wird nicht eingetreten. Es wird festgestellt, dass die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2023 nichtig ist.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 800.00 Gerichtsgebühr CHF 1'792.10 Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung CHF 1'730.00 Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 4'322.10 insgesamt,
werden auf die Staatskasse genommen.
3. RA AA. wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit CHF 1'792.10
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. 4. RA BB. wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin mit
CHF 1'730.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in
Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach
Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim
Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14,
schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid
sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen
(Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103
BGG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung bzw. der
unentgeltliche Rechtsbeistand innert 10 Tagen Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) erheben. Die Beschwerde ist beim Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich einzureichen. Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Beschwerde wird auf Art. 385 StPO verwiesen.
6. Mitteilung an:
- RA AA., mit Gerichtsurkunde
- RA BB., mit Gerichtsurkunde
- Staatsanwalt C., mit Gerichtsurkunde
- das Amt für Finanzen (separates Formular), interne Post
Seite 15
Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 5. Juli 2024
Seite 16