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OG O2S-23-15

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2024-06-25 · Deutsch AR
Sachverhalt

A.

Die Leiterin des D. (nachfolgend: D.) meldete der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden am 20.

Januar 2022, dass es am 9. Januar 2022 zwischen A. (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und

B. (nachfolgend: der Beschwerdegegner) zu sexuellen Handlungen gekommen sei, welche nicht

einvernehmlich gewesen seien (act. 6/1.1).

B.

Die Kantonspolizei eröffnete ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerde-

gegner wegen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und befragte am 25. Januar

2022 eine Mitarbeiterin des D. als Auskunftsperson (act. 6/1.2). Am 28. Januar 2022 führte die

Kantonspolizei eine Videoeinvernahme der Beschwerdeführerin durch (act. 6/1.3.1, 1.3.2 und

1.3.3). Am 31. Januar 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft im Rahmen der eröffneten

Strafuntersuchung wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität (insbesondere

Vergewaltigung) die Kantonspolizei mit einer delegierten Einvernahme des Beschwerdegegners

sowie allfälligen weiteren Einvernahmen (act. 6/.2.1). Die polizeiliche Einvernahme des

Beschwerdegegners fand am 11. Februar 2022 statt (act. 6/1.4) und am 14. März 2022 erfolgte

die polizeiliche Einvernahme einer weiteren Auskunftsperson (act. 6/1.5). Letzterer wurde

gemäss Einvernahmeprotokoll erklärt, dass eine staatsanwaltliche Untersuchung gegen den

Beschwerdegegner wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität (sexuelle

Nötigung, eventuell Vergewaltigung) eröffnet worden sei (act. 6/1.5). Die Kantonspolizei erstattete

der Staatsanwaltschaft am 31. März 2022 ihren Rapport betreffend strafbare Handlungen gegen

die sexuelle Integrität (act. 6/1.1). Am 15. Juni 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien

den beabsichtigten Abschluss des Strafverfahrens wegen strafbarer Handlungen gegen die

sexuelle Integrität mittels Einstellungsverfügung mit (act. 6/2.5 und 2.6). Der unentgeltliche

Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, RA AA., nahm hierzu mit Eingabe vom 22. Juli 2022

Stellung und beantragte nebst einer staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme eine

erneute Prüfung einer Anklageerhebung bzw. eventualiter den Abschluss des

Untersuchungsverfahrens mit einem Strafbefehl wegen sexueller Belästigung (act. 6/2.11).

C.

Die Staatsanwaltschaft führte am 15. Februar 2023 die beantragte Einvernahme durch, wobei in

den Protokollen von einem Vorverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle

Integrität (insbesondere Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) die Rede ist (act. 6/3.1, 3.2 und

3.3). Am 8. März 2023 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien erneut den beabsichtigten

Abschluss des Verfahrens wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität

(insbesondere Vergewaltigung) mittels Einstellungsverfügung mit (act. 6/2.22 und 2.23). RA AA.

Seite 2

beantragte in der Stellungnahme vom 28. April 2023, den Beschwerdegegner per Strafbefehl

wegen mehrfacher sexueller Belästigung schuldig zu sprechen bzw. eventualiter eine

Anklageerhebung (act. 6/9.4). Mit Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 betreffend

Vergewaltigung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1

lit. b StPO ein (act. 6/14.1 und act. 8.3). Diese Einstellungsverfügung erwuchs in Rechtskraft (act.

2.3 und act. 6/9.9).

D.

Mit E-Mail vom 22. Juni 2023 an RA AA. erklärte die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf

ein Telefonat vom Vortag, dass für den Sachverhaltskomplex mehrfache sexuelle Belästigung

eine separate Verfügung ergehen werde (act. 6/9.5). RA AA. teilte daraufhin in der E-Mail vom

23. Juni 2023 mit, dass er die Einstellungsverfügung betreffend Vergewaltigung als

Teileinstellungsverfügung betrachte (act. 6/9.6). Am 5. September 2023 teilte die

Staatsanwaltschaft die Absicht mit, das Verfahren (neben der Einstellungsverfügung vom 20. Juni

2023 betreffend Vergewaltigung (und sexuelle Nötigung)) mittels einer zweiten

Einstellungsverfügung betreffend mehrfache sexuelle Belästigung abzuschliessen (act. 6/8.4 und

9.7). Hierzu nahm RA AA. mit Eingabe vom 18. September 2023 (act. 6/9.8) und die amtliche

Verteidigerin des Beschwerdegegners, RA BB., mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Stellung (act.

6/9.9). Mit Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 betreffend sexuelle Belästigung stellte

die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner betreffend (mehrfache)

sexuelle Belästigung vom 9. Januar 2022 zum Nachteil der Beschwerdeführerin ein und

auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat (act. 2.3).

E.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2023 Beschwerde beim

Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Sie beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung

und die Zurückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Fortführung des

Strafverfahrens betreffend den Tatbestand der sexuellen Belästigung und Erlass eines

Strafbefehls gegen den Beschwerdegegner (act. 1). Mit Verfügung vom 21. November 2023

wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung durch RA AA. gewährt (act. 4).

Seite 3

F.

Der Beschwerdegegner beantragte in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 Nichteintreten

auf die Beschwerde, eventualiter teilweise Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der

Verfügung vom 31. Oktober 2023 und im Übrigen Abweisung der Beschwerde (act. 7). Mit

Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdegegner die amtliche Verteidigung in

der Person von RA BB. gewährt (act. 9).

Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

G.

Mit Eingabe vom 2. Januar 2024 liess die Beschwerdeführerin Gegenbemerkungen vorbringen

(act. 11).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 26 des Justizgesetzes (bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht als Kollegialgericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters.

E. 1.2 Per 1. Januar 2024 sind geänderte Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Nach Art. 448 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Art. 453 StPO sieht für das Rechtsmittelverfahren etwas anderes vor, indem Rechtsmittel gegen einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällten Entscheid nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Infolgedessen sind für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die bis am 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung massgebend.

E. 1.3 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können gemäss ausdrücklicher Gesetzesbestimmung gestützt auf Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 393 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Seite 4 Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.

E. 1.4 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft am 6. November 2023 erhalten (act. 1, S. 2). Die Erhebung der Beschwerde am 16. November 2023 erfolgte somit fristgerecht.

E. 1.5 Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

E. 1.6 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen mehrere Rechtsverletzungen geltend.

E. 1.7 Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht und neue Beweismittel eingebracht werden (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung erwogen, die vorliegende (Teil-)Einstellungsverfügung betreffe jene Sachverhaltskomplexe, welche nicht Gegenstand der (Teil-)Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 betreffend Vergewaltigung gewesen und unter dem Gesichtspunkt der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zu prüfen seien. Die Handlungen des Beschwerdegegners auf dem Toilettenflur sowie im Zimmer der Beschwerdeführerin seien ohne Eventualvorsatz erfolgt. Ihm habe nicht bewusst sein können und müssen, dass die Beschwerdeführerin diese Annäherungen nicht gewollt und diese gar als Belästigung empfunden habe. Der Tatbestand der sexuellen Belästigung stelle Fahrlässigkeit nicht unter Strafe. Aus rechtlichen Gründen stehe ein Freispruch wegen nicht erfülltem Seite 5 Straftatbestand der sexuellen Belästigung mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit von vornherein fest bzw. eine Verurteilung sei unter Einbezug aller Umstände von Vornherein unwahrscheinlich. Daher sei das Verfahren gegen den Beschwerdegegner (auch) wegen mehrfacher sexueller Belästigung vom 9. Januar 2022 in Ermangelung eines erfüllten Straftatbestandes einzustellen. Was die Handlungen des Beschwerdegegners während bzw. direkt nach dem Geschlechtsverkehr in der Hütte am besagten Abend betreffe, d.h. nachdem die Beschwerdeführerin ihm mitgeteilt habe, dass sie aufgrund des Geschlechtsverkehrs Schmerzen empfinde, liege dem zu beurteilenden Akt – dem "Weiterpenetrieren" nach der Schmerz- äusserung der Beschwerdeführerin – der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde, wie er in der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 betreffend Vergewaltigung behandelt und für nicht strafrechtlich relevant befunden worden sei. Daher bestehe kein Raum für eine Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich dieses Lebenssachverhalts, mithin dem Geschlechtsakt in der Hütte, da es sich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handle (act. 2.3).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde dagegen ein, die Teileinstellungsverfügung

verletze hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes "Vorfall beim WC" den Grundsatz "in dubio pro

duriore". In Situationen, in welchen das Opfer nicht mit einer sexuell intendierten Annäherung

rechnen müsse, dürfe passives Verhalten regelmässig nicht als konkludente Einwilligung

gewertet werden. Entscheidend sei, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem Toilettenflur,

unmittelbar nachdem sie das WC verlassen habe, in einer Situation befunden habe, in welcher

sie nicht mit einer derartigen überfallartigen Annäherung habe rechnen müssen. Das stationäre

Setting des D. verbiete generell Kontaktaufnahmen unter den Bewohnenden mit sexuellem

Bezug. Der Vorfall habe sich während dem TV-Schauen ereignet, indem der Beschwerdegegner

der Beschwerdeführerin zum WC gefolgt sei und die Annäherung vorgenommen habe, ohne dass

deren Einverständnis von Vornherein vorgelegen habe. Der Beschwerdegegner habe sich

dessen im Klaren sein müssen, weshalb er sich der sexuellen Belästigung schuldig gemacht bzw.

diese zumindest in Kauf genommen habe. Jedenfalls könne vor diesem Hintergrund eine klare

rechtliche Straflosigkeit gerade nicht angenommen werden (act. 1, S. 3f.). In Bezug auf den

Vorfall bei der Holzhütte liess die Beschwerdeführerin vortragen, im Vertrauen auf eine separate

Verfügung bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Belästigung sei auf eine

Beschwerde gegen die Teileinstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 verzichtet worden. In der

nun angefochtenen Teileinstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 werde dieser

Sachverhaltsteil materiell erneut nicht rechtlich gewürdigt betreffend die sexuelle Belästigung mit

der Begründung bzw. dem Hinweis auf den Grundsatz "ne bis in idem". Der jüngeren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend wäre es jedoch möglich, den Sachverhaltskomplex

in der Hütte bzw. am Ende des Geschlechtsverkehrs trotz der rechtskräftigen

Seite 6

Teileinstellungsverfügung betreffend Vergewaltigung auch hinsichtlich der sexuellen Belästigung

rechtlich zu würdigen. Damit werde nicht nur die Tragweite von "ne bis in idem" verkannt, sondern

auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem nach wie vor eine materielle

Auseinandersetzung bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Belästigung am Ende des

Geschlechtsverkehrs in der Hütte fehle. Nur schon deswegen habe eine Aufhebung der

Einstellungsverfügung zu erfolgen. Sodann werde mit dem Erlass von zwei separaten

Einstellungsverfügungen gegen den Grundsatz des einheitlichen Verfahrens verstossen (Art. 29

StPO). Weiter habe die Staatsanwaltschaft den den Behörden obliegenden Vertrauensgrundsatz

verletzt (Art. 9 BV). Der Beschwerdegegner habe sich in der Holzhütte über den deutlich

gewordenen Willen der Beschwerdeführerin und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht

hinweggesetzt. Das Übergehen eines Neins ohne Anwendung eines Nötigungsmittels könne über

die tätliche sexuelle Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB als Auffangtatbestand bestraft

werden. Für diesen Sachverhaltsteil habe eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zu

erfolgen mit der Anweisung, das Strafverfahren "in dubio pro duriore" fortzuführen bzw. einen

Strafbefehl zu erlassen. Von einer klaren Straflosigkeit in rechtlicher Hinsicht könne auch hier

nicht ausgegangen werden (act. 1, S. 4ff). Ergänzend führte die Beschwerdeführerin in der

weiteren Eingabe aus, eine Nichtigkeit der angefochtenen Einstellungsverfügung liege nicht vor,

da die erste (Teil-) Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 nicht alle von der

Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe abhandle. Nach dem Bundesgericht sei von einem

materiellen Untersuchungsbegriff auszugehen, weshalb die Einstellung eines Teils der

erhobenen Vorwürfe nicht eo ipso zum Abschluss der gesamten Untersuchung führe.

Entsprechend könne der Staatsanwaltschaft und ihrem Rechtsvertreter keine ungesetzlichen

Vereinbarungen unterstellt werden. Die Staatsanwaltschaft hätte im Nachgang zur (Teil-)

Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 auch einen Strafbefehl wegen sexueller Belästigung

erlassen können, weshalb es aufgrund deren Ankündigung hinsichtlich einer separaten Prüfung

des Sachverhaltskomplexes sexuelle Belästigung keinen Anlass zur Beschwerdeerhebung

gegeben habe. Bereits unter dem alten Opferhilfegesetz habe das Opfer einen grundsätzlichen

Anspruch gehabt, dass die von ihm erhobenen Vorwürfe materiell auch geprüft werden. Daran

habe das Inkrafttreten der StPO nichts geändert und auch insoweit könne keine Nichtigkeit

angenommen werden. Vielmehr verletze die Staatsanwaltschaft den Anspruch auf rechtliches

Gehör, indem sie einen Teil des Sachverhalts, mithin die Tatumstände am Ende des

Geschlechtsakts, als abgeurteilt betrachte (act. 11).

E. 2.3 Der Beschwerdegegner bringt in seiner Stellungnahme vor, in der Einstellungsverfügung vom

20. Juni 2023 habe die Staatsanwaltschaft alle Sachverhaltskomponenten des Vorfalles am

Abend des 9. Januar 2022 behandelt. Es sei der erste Sachverhaltskomplex behandelt worden,

welcher sich im Aufenthaltsraum des D. auf der dazugehörigen Toilette und auf dem Zimmer der

Seite 7

Beschwerdeführerin abgespielt habe. Weiter sei der Sachverhaltsteil beurteilt worden in Bezug

auf das Zusammentreffen vor dem Haus und der Szenen im Holzschuppen, insbesondere der im

Holzschuppen von beiden Parteien geschilderte Geschlechtsverkehr. In Kenntnis des

Lebenssachverhalts des Vorfalls habe die Staatsanwaltschaft entschieden, dass das vom

Straftatbestand der Vergewaltigung verlangte objektive Tatbestandsmerkmal des

Nötigungsmittels ganz offensichtlich nicht gegeben gewesen und das Verfahren demnach

einzustellen sei. Die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 sei in Rechtskraft erwachsen und

ein rein telefonischer Protest bei der Staatsanwaltschaft, wie er durch den Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin offenbar am 21. Juni 2023 erfolgt sei, vermöge an deren Rechtskraft nichts

zu ändern und ebenfalls nicht die gesetzliche Beschwerdefrist von Art. 322 Abs. 2 StPO durch

bilaterale Abmachungen abzuändern. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin

einerseits rechtlich völlig unverbindliche Abmachungen mit der Staatsanwaltschaft zu treffen

versuche und sich hinterher darauf berufe, der Erlass von zwei separaten Einstellungs-

verfügungen sei unzulässig. Letztlich sei irrelevant, welche Auskunft bzw. welche Vereinbarung

mit der Staatsanwaltschaft getroffen worden sei. In der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober

2023 habe die Staatsanwaltschaft die Handlungen des Beschwerdegegners während und nach

dem Geschlechtsverkehr in der Hütte in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Belästigung

geprüft und sinngemäss den Schluss gezogen, aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" sei

keine erneute Einstellungsverfügung zu erlassen, da es sich lediglich um eine andere rechtliche

Würdigung des bereits von der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 beurteilten

Sachverhaltes handle und dieser bereits rechtskräftig eingestellt worden sei. Dennoch habe die

Staatsanwaltschaft ihre eigene Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 im Nachhinein als

Teileinstellungsverfügung qualifiziert und eine neue Einstellungsverfügung erlassen mit einer

Abhandlung derselben Sachverhaltselemente. Die Beschwerdefrist gegen die Einstellungs-

verfügung vom 20. Juni 2023 sei unbenutzt abgelaufen, somit sei sie in Rechtskraft erwachsen

und das gegen den Beschwerdegegner geführte Strafverfahren wegen des Vorfalls vom

9. Januar 2022 sei abgeschlossen. Irrelevant sei der die Einstellungsverfügung betreffende

Tatvorwurf, denn eingestellt werde der der Einstellungsverfügung zugrundeliegende Lebens-

sachverhalt und nicht dessen rechtliche Würdigung. Ab Eintritt der Rechtskraft der

Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 bestehe in Bezug auf den ganzen Lebenssachverhalt

des Abends vom 9. Januar 2022 ein Verfahrenshindernis, dh. die Staatsanwaltschaft hätte das

Verfahren nicht weiterführen dürfen. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2023

eine weitere Einstellungsverfügung erlassen, welche aufgrund der ihr anhaftenden Mängel nichtig

sei. Mangels Beschwerdeobjekt könne nicht auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

Sollte auf die Beschwerde eingetreten werden, sei die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober

2023 aufzuheben aufgrund des Verstosses gegen den Grundsatz "ne bis in idem" und dem

Vorliegen von Verfahrenshindernissen (act. 7).

Seite 8

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, welches aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht. Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 16 Abs. 2 und Art. 299 StPO). Die Staatsanwaltschaft klärt in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Nach Art. 319 StPO verfügt sie die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

E. 3.2 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro

duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur

bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet

werden. Die Untersuchungsbehörde hat sorgfältig abzuklären, ob ein Einstellungsgrund vorliegt

und darf einen solchen nicht leichthin annehmen. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die

Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht

mit Zurückhaltung überprüft. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der

Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis-

oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen

Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der

Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2021 vom 31. Januar

2022 E. 2.3.2; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1).

Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung

eines Strafverfahrens den Sachverhalt nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen.

Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore"

jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei"

feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Seite 9

Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abwei-

chende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den

Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren

Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhalts-

feststellungen der Staatsanwaltschaften sind namentlich im Rahmen von Art. 319 Abs.1 lit. b und

c StPO in der Regel notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der

Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden

muss. Mithin ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, nach durchgeführter Untersuchung in

vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage nach den hiervor genannten

Grundsätzen eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu

machen. Das Verfahren kann nur eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran

besteht, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein wird

oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung aus-

geschlossen scheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2021 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.3; BGE

146 lV 68 E. 2.1; BGE 143 lV 241 E. 2.3.2). Die Erledigung des Verfahrens setzt voraus, dass ein

spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Weist

die Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, deren Beantwortung

für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist eine

Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen

(LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 319 StPO).

E. 3.3 Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich

(Art. 320 Abs. 4 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen

die materielle Rechtskraft der Einstellung und der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen (BGE 144

IV 362 E. 1.3.1; BGE 143 IV 104 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März

2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder

teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man,

wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen

Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung

abgeschlossen werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1). Eine teilweise Einstellung kommt

grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn

zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen

lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt,

scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen

Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das

Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (Urteil des

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Bundesgerichts 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.2; BGE 144 IV 362 E. 1.3.1, je mit

weiteren Hinweisen). Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht,

und erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung aufgrund des

Grundsatzes "ne bis in idem" einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts

entgegen (Urteile des Bundesgerichts 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.2; BGE 144 IV

362 E. 1.4 und Regeste; 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 6B_234/2022 vom 8. Juni

2023 E. 3.2, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung präzisiert und

darauf hingewiesen, dass explizite Teileinstellungsverfügungen, die nicht den ganzen

Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betreffen, nicht zur

Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" führen hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage

gebrachten Vorwürfe. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig

erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug

nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfügung muss

hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht

angeklagter, erschwerender Tatumstände eingestellt wird (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 f. und

Regeste; vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_117/2022 vom 24. Juli 2023 E. 2.3; 6B_234/2022

vom 8. Juni 2023 E. 3.2).

E. 3.4 Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erliess am 20. Juni 2023 eine Einstellungsverfügung betreffend

Vergewaltigung (act. 6/14.1 und act. 8.3). In der Verfügung gibt die Staatsanwaltschaft eine

Zusammenfassung der Aussagen der Beteiligten wieder und nimmt gestützt darauf ihre rechtliche

Würdigung vor (act. 6/14.1 und act. 8.3, je Ziffer 4 - 8). In der Einstellungsverfügung vom

31. Oktober 2023 betreffend mehrfache sexuelle Belästigung macht die Staatsanwaltschaft in

Seite 11

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Ziffer 2 geltend, dass am 20. Juni 2023 bereits eine (Teil-) Einstellungsverfügung ergangen sei

und die vorliegende (Teil-)Einstellungsverfügung jene Sachverhaltskomplexe betreffe, welche

nicht Gegenstand der vorhergehenden Verfügung betreffend Vergewaltigung gewesen seien (act.

2.3). Ein Vergleich der beiden Einstellungsverfügungen vom 20. Juni 2023 und vom 31. Oktober

2023 ergibt, dass den beiden Verfügungen der wortwörtlich exakt gleiche Sachverhalt –

wiedergegeben in den grundsätzlich übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten betreffend

Küssen und Berührungen auf dem Toilettenflur und im Zimmer der Beschwerdeführerin sowie

betreffend Geschlechtsverkehr im Holzschuppen (act. 8.3, Ziff. 4 und 5; act. 2.3, Ziff. 5 und 6) –

zugrunde gelegt wird. Insofern enthalten sowohl die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 als

auch die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 alle Sachverhaltskomponenten des

Vorfalls vom 9. Januar 2022.

Entgegen der von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023

vertretenen Ansicht handelt es sich bei der am 20. Juni 2023 ergangenen Verfügung nicht um

eine Teileinstellungsverfügung. Im Vorverfahren wurde der dem Verfahren zugrundeliegende

Lebensvorgang als strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (insbesondere

Vergewaltigung) gewürdigt (Erwägung B und C). Und obwohl der unentgeltliche Rechtsbeistand

der Beschwerdeführerin sowohl in der Eingabe vom 22. Juli 2022 (act. 6/2.11) als auch in der

Stellungnahme vom 28. April 2023 eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen mehrfacher

sexueller Belästigung (act. 6/9.4) beantragte, lässt sich der Einstellungsverfügung vom 20. Juni

2023 betreffend Vergewaltigung mit keinem einzigen Wort entnehmen, dass das Verfahren

betreffend Vorfall vom 9. Januar 2022 nicht als Ganzes eingestellt wird. Erst aus der E-Mail der

Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2023, welche aber nur an den unentgeltlichen Rechtsbeistand

der Beschwerdeführerin gerichtet war, ergibt sich, dass diese in dem dem Verfahren

zugrundeliegenden Lebensvorgang noch einen Sachverhaltskomplex mehrfache sexuelle

Belästigung mittels separater Verfügung abzuschliessen beabsichtigt (act. 6/9.5). In der

Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023, mithin rund 4 Monate später, kam die

Staatsanwaltschaft dann ihrer Ankündigung nach und prüfte das Verhalten des Beschwerde-

gegners – Küssen und Berührungen auf dem Toilettenflur und im Zimmer der Beschwerdeführerin

sowie betreffend Geschlechtsverkehr im Holzschuppen – hinsichtlich des Tatbestands der

sexuellen Belästigung (act. 2.3). Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft – Erlass einer

Einstellungsverfügung ohne explizite Deklaration als Teileinstellungsverfügung und ohne

Bezugnahme auf eine gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig

erlassenen Strafbefehl – ist gestützt auf die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung

nicht zulässig (vgl. BGE 148 IV 124 Regeste).

Die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023, welcher sämtliche Sachverhaltselemente des

Vorfalls vom 9. Januar 2022 enthielt, erwuchs in Rechtskraft. Für die Einstellungsverfügung vom

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31. Oktober 2023 blieb daher kein Raum, d.h. diese hätte die Staatsanwaltschaft nicht erlassen

dürfen.

E. 4.2 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur

anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders

schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die

Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als

Nichtigkeitsgründe fallen vorab formelle Mängel (funktionelle und sachliche Unzuständigkeit,

krasse Verfahrensfehler) in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von

sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 147 IV 93 E.

1.4.4; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 137 I 272 E. 3.1). Im Bereich des Strafrechts kommt der

Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2).

Die Staatsanwaltschaft hat das Recht falsch angewandt, indem sie nicht berücksichtigte, dass

kein Raum für den Erlass der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 bestand. Einer

erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Sachverhaltskomplexe steht die

rechtskräftige Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 und der Grundsatz "ne bis in idem"

entgegen (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Dieses Verfahrenshindernis ist in jedem

Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 3.4) und es handelt sich

angesichts der besonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Bereich des Strafrechts um einen

schwerwiegenden Mangel. Von einer zu rigiden Auslegung des Grundsatzes "ne bis in idem"

kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein, zumal der unentgeltliche Rechtsbeistand

der Beschwerdeführerin selber auf die präzisierte bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug

nimmt. Ferner ist von einem offensichtlichen Mangel oder zumindest leicht erkennbaren Mangel

auszugehen. Die Zustellung der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 veranlasste den

unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin umgehend zur Kontaktaufnahme mit der

Staatsanwaltschaft (act. 6/9.5 und 9.6), ebenso wies die Rechtsvertreterin des Beschwerde-

gegners in ihrer Stellungnahme zur beabsichtigen (späteren) Einstellungsverfügung auf diese

Problematik hin (act. 6/9.9) und auch die Staatsanwaltschaft griff in ihrer Einstellungsverfügung

vom 31. Oktober 2023 diese Thematik auf (act. 2.3/Ziffer 9). Die rechtskundig vertretene

Beschwerdeführerin verhält sich zudem widersprüchlich, wenn sie einerseits im Vorgehen der

Staatsanwaltschaft ein Problem erkennt, jedoch nach einem telefonischen und E-Mail Kontakt mit

der Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023

verzichtet, danach sich aber darauf beruft, ihr rechtliches Gehör werde verletzt, der Erlass von

zwei separaten Einstellungsverfügungen sei unzulässig und der Vertrauensgrundsatz sei verletzt.

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Der der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 anhaftende Mangel ist schwer,

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und die Rechtssicherheit steht der Annahme der

Nichtigkeit nicht entgegen. Insofern ist die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 nichtig.

Daher ist mangels Beschwerdeobjekt nicht auf die Beschwerde einzutreten.

E. 5 Unabhängig von der allgemein dem Unterliegerprinzip folgenden Regelung der Kosten- und

Entschädigungspflicht statuiert Art. 417 StPO für Säumnis und andere fehlerhafte Verfahrens-

handlungen das Verursacherprinzip, wonach die dadurch entstehenden Kosten- und

Entschädigungsfolgen der Verursacher zu tragen hat.

Diese Regelung gilt auch für die Staatsanwaltschaft (Urteil des Bundesgerichts 1B_534/2018 vom

4. April 2019 E. 3.3 und E. 3.4). Dem vorliegenden Verfahren liegt eine fehlerhafte

Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft zugrunde, da die Staatsanwaltschaft die

Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 nicht hätte erlassen dürfen. Bei dieser Sachlage

erscheint es angebracht, die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse

zu nehmen (Art. 417 i.V.m. Art. 422 StPO).

Angemessen erscheinen Gerichtsgebühren von CHF 800.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a

Gebührenordnung, bGS 233.3). Als Auslagen fallen die Kosten für die amtliche Verteidigung und

unentgeltliche Verbeiständung an (Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO).

RA AA. reichte für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Honorarnote ein, wohingegen er

für die Aufwände im Zusammenhang mit der nichtigen Einstellungsverfügung vom 31. Oktober

2023 eine Entschädigung von CHF 448.00 geltend machte (act. 2.3). Für das (reine)

Beschwerdeverfahren erscheint ein Zeitaufwand von 6 Stunden als angemessen, woraus unter

Berücksichtigung der Barauslagen von 4% und der Mehrwertsteuer von 7.7% eine Entschädigung

von CHF 1'344.10 erfolgt (Art. 23 und Art. 24 Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). Unter

Berücksichtigung des Aufwands für die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 ist die

Entschädigung auf CHF 1'792.10 festzusetzen. RA AA. ist somit eine Entschädigung von CHF

1'792.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zuzusprechen.

RA BB. ersucht in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 für das vorliegende

Beschwerdeverfahren um eine Entschädigung von CHF 1'008.10 (act. 7). Diese ist tarifkonform

(Art. 23 und Art. 24 AT). Danebst macht RA BB. für die Aufwände im Zusammenhang mit der

nichtigen Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 eine Entschädigung von CHF 721.90

geltend (act. 8/6). Auch der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aufwand ist

angemessen und es rechtfertigt sich eine Berücksichtigung im vorliegenden

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Beschwerdeverfahren. Somit ist BB. eine Entschädigung von CHF 1'730.00 (inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde von A. wird nicht eingetreten. Es wird festgestellt, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2023 nichtig ist.
  2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 800.00 Gerichtsgebühr CHF 1'792.10 Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung CHF 1'730.00 Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 4'322.10 insgesamt, werden auf die Staatskasse genommen.
  3. RA AA. wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit CHF 1'792.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. 4. RA BB. wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin mit CHF 1'730.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand innert 10 Tagen Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) erheben. Die Beschwerde ist beim Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich einzureichen. Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Beschwerde wird auf Art. 385 StPO verwiesen.
  5. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - RA BB., mit Gerichtsurkunde - Staatsanwalt C., mit Gerichtsurkunde - das Amt für Finanzen (separates Formular), interne Post Seite 15 Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 5. Juli 2024 Seite 16
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung

Beschluss vom 25. Juni 2024

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser

Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch

Obergerichtsschreiberin M. Epprecht

Verfahren Nr. O2S 23 15

Sitzungsort Trogen

Beschwerdeführerin A.

vertreten durch: RA AA.

Beschwerdegegner B.

amtlich verteidigt durch: RA BB.

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden

vertreten durch: Staatsanwalt C.,

Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau

Gegenstand Einstellung

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft

Appenzell Ausserrhoden U 22 36 vom 31. Oktober 2023

Sachverhalt

A.

Die Leiterin des D. (nachfolgend: D.) meldete der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden am 20.

Januar 2022, dass es am 9. Januar 2022 zwischen A. (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und

B. (nachfolgend: der Beschwerdegegner) zu sexuellen Handlungen gekommen sei, welche nicht

einvernehmlich gewesen seien (act. 6/1.1).

B.

Die Kantonspolizei eröffnete ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerde-

gegner wegen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und befragte am 25. Januar

2022 eine Mitarbeiterin des D. als Auskunftsperson (act. 6/1.2). Am 28. Januar 2022 führte die

Kantonspolizei eine Videoeinvernahme der Beschwerdeführerin durch (act. 6/1.3.1, 1.3.2 und

1.3.3). Am 31. Januar 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft im Rahmen der eröffneten

Strafuntersuchung wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität (insbesondere

Vergewaltigung) die Kantonspolizei mit einer delegierten Einvernahme des Beschwerdegegners

sowie allfälligen weiteren Einvernahmen (act. 6/.2.1). Die polizeiliche Einvernahme des

Beschwerdegegners fand am 11. Februar 2022 statt (act. 6/1.4) und am 14. März 2022 erfolgte

die polizeiliche Einvernahme einer weiteren Auskunftsperson (act. 6/1.5). Letzterer wurde

gemäss Einvernahmeprotokoll erklärt, dass eine staatsanwaltliche Untersuchung gegen den

Beschwerdegegner wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität (sexuelle

Nötigung, eventuell Vergewaltigung) eröffnet worden sei (act. 6/1.5). Die Kantonspolizei erstattete

der Staatsanwaltschaft am 31. März 2022 ihren Rapport betreffend strafbare Handlungen gegen

die sexuelle Integrität (act. 6/1.1). Am 15. Juni 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien

den beabsichtigten Abschluss des Strafverfahrens wegen strafbarer Handlungen gegen die

sexuelle Integrität mittels Einstellungsverfügung mit (act. 6/2.5 und 2.6). Der unentgeltliche

Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, RA AA., nahm hierzu mit Eingabe vom 22. Juli 2022

Stellung und beantragte nebst einer staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme eine

erneute Prüfung einer Anklageerhebung bzw. eventualiter den Abschluss des

Untersuchungsverfahrens mit einem Strafbefehl wegen sexueller Belästigung (act. 6/2.11).

C.

Die Staatsanwaltschaft führte am 15. Februar 2023 die beantragte Einvernahme durch, wobei in

den Protokollen von einem Vorverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle

Integrität (insbesondere Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) die Rede ist (act. 6/3.1, 3.2 und

3.3). Am 8. März 2023 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien erneut den beabsichtigten

Abschluss des Verfahrens wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität

(insbesondere Vergewaltigung) mittels Einstellungsverfügung mit (act. 6/2.22 und 2.23). RA AA.

Seite 2

beantragte in der Stellungnahme vom 28. April 2023, den Beschwerdegegner per Strafbefehl

wegen mehrfacher sexueller Belästigung schuldig zu sprechen bzw. eventualiter eine

Anklageerhebung (act. 6/9.4). Mit Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 betreffend

Vergewaltigung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1

lit. b StPO ein (act. 6/14.1 und act. 8.3). Diese Einstellungsverfügung erwuchs in Rechtskraft (act.

2.3 und act. 6/9.9).

D.

Mit E-Mail vom 22. Juni 2023 an RA AA. erklärte die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf

ein Telefonat vom Vortag, dass für den Sachverhaltskomplex mehrfache sexuelle Belästigung

eine separate Verfügung ergehen werde (act. 6/9.5). RA AA. teilte daraufhin in der E-Mail vom

23. Juni 2023 mit, dass er die Einstellungsverfügung betreffend Vergewaltigung als

Teileinstellungsverfügung betrachte (act. 6/9.6). Am 5. September 2023 teilte die

Staatsanwaltschaft die Absicht mit, das Verfahren (neben der Einstellungsverfügung vom 20. Juni

2023 betreffend Vergewaltigung (und sexuelle Nötigung)) mittels einer zweiten

Einstellungsverfügung betreffend mehrfache sexuelle Belästigung abzuschliessen (act. 6/8.4 und

9.7). Hierzu nahm RA AA. mit Eingabe vom 18. September 2023 (act. 6/9.8) und die amtliche

Verteidigerin des Beschwerdegegners, RA BB., mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Stellung (act.

6/9.9). Mit Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 betreffend sexuelle Belästigung stellte

die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner betreffend (mehrfache)

sexuelle Belästigung vom 9. Januar 2022 zum Nachteil der Beschwerdeführerin ein und

auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat (act. 2.3).

E.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2023 Beschwerde beim

Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Sie beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung

und die Zurückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Fortführung des

Strafverfahrens betreffend den Tatbestand der sexuellen Belästigung und Erlass eines

Strafbefehls gegen den Beschwerdegegner (act. 1). Mit Verfügung vom 21. November 2023

wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung durch RA AA. gewährt (act. 4).

Seite 3

F.

Der Beschwerdegegner beantragte in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 Nichteintreten

auf die Beschwerde, eventualiter teilweise Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der

Verfügung vom 31. Oktober 2023 und im Übrigen Abweisung der Beschwerde (act. 7). Mit

Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdegegner die amtliche Verteidigung in

der Person von RA BB. gewährt (act. 9).

Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

G.

Mit Eingabe vom 2. Januar 2024 liess die Beschwerdeführerin Gegenbemerkungen vorbringen

(act. 11).

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 26 des Justizgesetzes (bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das

Obergericht als Kollegialgericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen

Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters.

1.2

Per 1. Januar 2024 sind geänderte Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Nach Art. 448 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten

dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Art. 453 StPO sieht für das Rechtsmittelverfahren etwas

anderes vor, indem Rechtsmittel gegen einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällten

Entscheid nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

Infolgedessen sind für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die bis am 31. Dezember 2023

geltenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung massgebend.

1.3

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können

gemäss ausdrücklicher Gesetzesbestimmung gestützt auf Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1

StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (PATRICK GUIDON, Basler

Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 393 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur

Seite 4

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 393 StPO).

Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.

1.4

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft am 6. November 2023 erhalten (act. 1, S. 2). Die

Erhebung der Beschwerde am 16. November 2023 erfolgte somit fristgerecht.

1.5.

Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des ange-

fochtenen Entscheids, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 322

Abs. 2 StPO).

1.6

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch

des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art.

393 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen mehrere Rechtsverletzungen geltend.

1.7

Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht und neue Beweismittel

eingebracht werden (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird

in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung erwogen, die vorliegende

(Teil-)Einstellungsverfügung betreffe jene Sachverhaltskomplexe, welche nicht Gegenstand der

(Teil-)Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 betreffend Vergewaltigung gewesen und unter

dem Gesichtspunkt der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zu prüfen seien. Die

Handlungen des Beschwerdegegners auf dem Toilettenflur sowie im Zimmer der

Beschwerdeführerin seien ohne Eventualvorsatz erfolgt. Ihm habe nicht bewusst sein können und

müssen, dass die Beschwerdeführerin diese Annäherungen nicht gewollt und diese gar als

Belästigung empfunden habe. Der Tatbestand der sexuellen Belästigung stelle Fahrlässigkeit

nicht unter Strafe. Aus rechtlichen Gründen stehe ein Freispruch wegen nicht erfülltem

Seite 5

Straftatbestand der sexuellen Belästigung mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit

von vornherein fest bzw. eine Verurteilung sei unter Einbezug aller Umstände von Vornherein

unwahrscheinlich. Daher sei das Verfahren gegen den Beschwerdegegner (auch) wegen

mehrfacher sexueller Belästigung vom 9. Januar 2022 in Ermangelung eines erfüllten

Straftatbestandes einzustellen. Was die Handlungen des Beschwerdegegners während bzw.

direkt nach dem Geschlechtsverkehr in der Hütte am besagten Abend betreffe, d.h. nachdem die

Beschwerdeführerin ihm mitgeteilt habe, dass sie aufgrund des Geschlechtsverkehrs Schmerzen

empfinde, liege dem zu beurteilenden Akt – dem "Weiterpenetrieren" nach der Schmerz-

äusserung der Beschwerdeführerin – der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde, wie er in der

Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 betreffend Vergewaltigung behandelt und für nicht

strafrechtlich relevant befunden worden sei. Daher bestehe kein Raum für eine Teileinstellung

des Verfahrens hinsichtlich dieses Lebenssachverhalts, mithin dem Geschlechtsakt in der Hütte,

da es sich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handle (act.

2.3).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde dagegen ein, die Teileinstellungsverfügung

verletze hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes "Vorfall beim WC" den Grundsatz "in dubio pro

duriore". In Situationen, in welchen das Opfer nicht mit einer sexuell intendierten Annäherung

rechnen müsse, dürfe passives Verhalten regelmässig nicht als konkludente Einwilligung

gewertet werden. Entscheidend sei, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem Toilettenflur,

unmittelbar nachdem sie das WC verlassen habe, in einer Situation befunden habe, in welcher

sie nicht mit einer derartigen überfallartigen Annäherung habe rechnen müssen. Das stationäre

Setting des D. verbiete generell Kontaktaufnahmen unter den Bewohnenden mit sexuellem

Bezug. Der Vorfall habe sich während dem TV-Schauen ereignet, indem der Beschwerdegegner

der Beschwerdeführerin zum WC gefolgt sei und die Annäherung vorgenommen habe, ohne dass

deren Einverständnis von Vornherein vorgelegen habe. Der Beschwerdegegner habe sich

dessen im Klaren sein müssen, weshalb er sich der sexuellen Belästigung schuldig gemacht bzw.

diese zumindest in Kauf genommen habe. Jedenfalls könne vor diesem Hintergrund eine klare

rechtliche Straflosigkeit gerade nicht angenommen werden (act. 1, S. 3f.). In Bezug auf den

Vorfall bei der Holzhütte liess die Beschwerdeführerin vortragen, im Vertrauen auf eine separate

Verfügung bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Belästigung sei auf eine

Beschwerde gegen die Teileinstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 verzichtet worden. In der

nun angefochtenen Teileinstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 werde dieser

Sachverhaltsteil materiell erneut nicht rechtlich gewürdigt betreffend die sexuelle Belästigung mit

der Begründung bzw. dem Hinweis auf den Grundsatz "ne bis in idem". Der jüngeren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend wäre es jedoch möglich, den Sachverhaltskomplex

in der Hütte bzw. am Ende des Geschlechtsverkehrs trotz der rechtskräftigen

Seite 6

Teileinstellungsverfügung betreffend Vergewaltigung auch hinsichtlich der sexuellen Belästigung

rechtlich zu würdigen. Damit werde nicht nur die Tragweite von "ne bis in idem" verkannt, sondern

auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem nach wie vor eine materielle

Auseinandersetzung bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Belästigung am Ende des

Geschlechtsverkehrs in der Hütte fehle. Nur schon deswegen habe eine Aufhebung der

Einstellungsverfügung zu erfolgen. Sodann werde mit dem Erlass von zwei separaten

Einstellungsverfügungen gegen den Grundsatz des einheitlichen Verfahrens verstossen (Art. 29

StPO). Weiter habe die Staatsanwaltschaft den den Behörden obliegenden Vertrauensgrundsatz

verletzt (Art. 9 BV). Der Beschwerdegegner habe sich in der Holzhütte über den deutlich

gewordenen Willen der Beschwerdeführerin und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht

hinweggesetzt. Das Übergehen eines Neins ohne Anwendung eines Nötigungsmittels könne über

die tätliche sexuelle Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB als Auffangtatbestand bestraft

werden. Für diesen Sachverhaltsteil habe eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zu

erfolgen mit der Anweisung, das Strafverfahren "in dubio pro duriore" fortzuführen bzw. einen

Strafbefehl zu erlassen. Von einer klaren Straflosigkeit in rechtlicher Hinsicht könne auch hier

nicht ausgegangen werden (act. 1, S. 4ff). Ergänzend führte die Beschwerdeführerin in der

weiteren Eingabe aus, eine Nichtigkeit der angefochtenen Einstellungsverfügung liege nicht vor,

da die erste (Teil-) Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 nicht alle von der

Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe abhandle. Nach dem Bundesgericht sei von einem

materiellen Untersuchungsbegriff auszugehen, weshalb die Einstellung eines Teils der

erhobenen Vorwürfe nicht eo ipso zum Abschluss der gesamten Untersuchung führe.

Entsprechend könne der Staatsanwaltschaft und ihrem Rechtsvertreter keine ungesetzlichen

Vereinbarungen unterstellt werden. Die Staatsanwaltschaft hätte im Nachgang zur (Teil-)

Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 auch einen Strafbefehl wegen sexueller Belästigung

erlassen können, weshalb es aufgrund deren Ankündigung hinsichtlich einer separaten Prüfung

des Sachverhaltskomplexes sexuelle Belästigung keinen Anlass zur Beschwerdeerhebung

gegeben habe. Bereits unter dem alten Opferhilfegesetz habe das Opfer einen grundsätzlichen

Anspruch gehabt, dass die von ihm erhobenen Vorwürfe materiell auch geprüft werden. Daran

habe das Inkrafttreten der StPO nichts geändert und auch insoweit könne keine Nichtigkeit

angenommen werden. Vielmehr verletze die Staatsanwaltschaft den Anspruch auf rechtliches

Gehör, indem sie einen Teil des Sachverhalts, mithin die Tatumstände am Ende des

Geschlechtsakts, als abgeurteilt betrachte (act. 11).

2.3

Der Beschwerdegegner bringt in seiner Stellungnahme vor, in der Einstellungsverfügung vom

20. Juni 2023 habe die Staatsanwaltschaft alle Sachverhaltskomponenten des Vorfalles am

Abend des 9. Januar 2022 behandelt. Es sei der erste Sachverhaltskomplex behandelt worden,

welcher sich im Aufenthaltsraum des D. auf der dazugehörigen Toilette und auf dem Zimmer der

Seite 7

Beschwerdeführerin abgespielt habe. Weiter sei der Sachverhaltsteil beurteilt worden in Bezug

auf das Zusammentreffen vor dem Haus und der Szenen im Holzschuppen, insbesondere der im

Holzschuppen von beiden Parteien geschilderte Geschlechtsverkehr. In Kenntnis des

Lebenssachverhalts des Vorfalls habe die Staatsanwaltschaft entschieden, dass das vom

Straftatbestand der Vergewaltigung verlangte objektive Tatbestandsmerkmal des

Nötigungsmittels ganz offensichtlich nicht gegeben gewesen und das Verfahren demnach

einzustellen sei. Die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 sei in Rechtskraft erwachsen und

ein rein telefonischer Protest bei der Staatsanwaltschaft, wie er durch den Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin offenbar am 21. Juni 2023 erfolgt sei, vermöge an deren Rechtskraft nichts

zu ändern und ebenfalls nicht die gesetzliche Beschwerdefrist von Art. 322 Abs. 2 StPO durch

bilaterale Abmachungen abzuändern. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin

einerseits rechtlich völlig unverbindliche Abmachungen mit der Staatsanwaltschaft zu treffen

versuche und sich hinterher darauf berufe, der Erlass von zwei separaten Einstellungs-

verfügungen sei unzulässig. Letztlich sei irrelevant, welche Auskunft bzw. welche Vereinbarung

mit der Staatsanwaltschaft getroffen worden sei. In der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober

2023 habe die Staatsanwaltschaft die Handlungen des Beschwerdegegners während und nach

dem Geschlechtsverkehr in der Hütte in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Belästigung

geprüft und sinngemäss den Schluss gezogen, aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" sei

keine erneute Einstellungsverfügung zu erlassen, da es sich lediglich um eine andere rechtliche

Würdigung des bereits von der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 beurteilten

Sachverhaltes handle und dieser bereits rechtskräftig eingestellt worden sei. Dennoch habe die

Staatsanwaltschaft ihre eigene Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 im Nachhinein als

Teileinstellungsverfügung qualifiziert und eine neue Einstellungsverfügung erlassen mit einer

Abhandlung derselben Sachverhaltselemente. Die Beschwerdefrist gegen die Einstellungs-

verfügung vom 20. Juni 2023 sei unbenutzt abgelaufen, somit sei sie in Rechtskraft erwachsen

und das gegen den Beschwerdegegner geführte Strafverfahren wegen des Vorfalls vom

9. Januar 2022 sei abgeschlossen. Irrelevant sei der die Einstellungsverfügung betreffende

Tatvorwurf, denn eingestellt werde der der Einstellungsverfügung zugrundeliegende Lebens-

sachverhalt und nicht dessen rechtliche Würdigung. Ab Eintritt der Rechtskraft der

Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 bestehe in Bezug auf den ganzen Lebenssachverhalt

des Abends vom 9. Januar 2022 ein Verfahrenshindernis, dh. die Staatsanwaltschaft hätte das

Verfahren nicht weiterführen dürfen. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2023

eine weitere Einstellungsverfügung erlassen, welche aufgrund der ihr anhaftenden Mängel nichtig

sei. Mangels Beschwerdeobjekt könne nicht auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

Sollte auf die Beschwerde eingetreten werden, sei die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober

2023 aufzuheben aufgrund des Verstosses gegen den Grundsatz "ne bis in idem" und dem

Vorliegen von Verfahrenshindernissen (act. 7).

Seite 8

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, welches aus dem Ermittlungsverfahren der

Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht. Im Vorverfahren werden,

ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und

Beweise gesammelt, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder

das Verfahren einzustellen ist (Art. 16 Abs. 2 und Art. 299 StPO). Die Staatsanwaltschaft klärt in

der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren

abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Nach Art. 319 StPO verfügt sie die vollständige oder

teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen

Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt

werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift

auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

3.2

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro

duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur

bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet

werden. Die Untersuchungsbehörde hat sorgfältig abzuklären, ob ein Einstellungsgrund vorliegt

und darf einen solchen nicht leichthin annehmen. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die

Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht

mit Zurückhaltung überprüft. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der

Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis-

oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen

Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der

Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2021 vom 31. Januar

2022 E. 2.3.2; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1).

Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung

eines Strafverfahrens den Sachverhalt nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen.

Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore"

jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei"

feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Seite 9

Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abwei-

chende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den

Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren

Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhalts-

feststellungen der Staatsanwaltschaften sind namentlich im Rahmen von Art. 319 Abs.1 lit. b und

c StPO in der Regel notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der

Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden

muss. Mithin ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, nach durchgeführter Untersuchung in

vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage nach den hiervor genannten

Grundsätzen eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu

machen. Das Verfahren kann nur eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran

besteht, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein wird

oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung aus-

geschlossen scheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2021 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.3; BGE

146 lV 68 E. 2.1; BGE 143 lV 241 E. 2.3.2). Die Erledigung des Verfahrens setzt voraus, dass ein

spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Weist

die Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, deren Beantwortung

für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist eine

Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen

(LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 319 StPO).

3.3

Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich

(Art. 320 Abs. 4 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen

die materielle Rechtskraft der Einstellung und der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen (BGE 144

IV 362 E. 1.3.1; BGE 143 IV 104 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März

2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder

teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man,

wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen

Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung

abgeschlossen werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1). Eine teilweise Einstellung kommt

grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn

zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen

lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt,

scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen

Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das

Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (Urteil des

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Bundesgerichts 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.2; BGE 144 IV 362 E. 1.3.1, je mit

weiteren Hinweisen). Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht,

und erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung aufgrund des

Grundsatzes "ne bis in idem" einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts

entgegen (Urteile des Bundesgerichts 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.2; BGE 144 IV

362 E. 1.4 und Regeste; 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 6B_234/2022 vom 8. Juni

2023 E. 3.2, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung präzisiert und

darauf hingewiesen, dass explizite Teileinstellungsverfügungen, die nicht den ganzen

Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betreffen, nicht zur

Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" führen hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage

gebrachten Vorwürfe. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig

erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug

nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfügung muss

hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht

angeklagter, erschwerender Tatumstände eingestellt wird (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 f. und

Regeste; vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_117/2022 vom 24. Juli 2023 E. 2.3; 6B_234/2022

vom 8. Juni 2023 E. 3.2).

3.4

Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des

Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2)

verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der

Bundesverfassung ableiten. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder

freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (BGE 144 IV

362 E. 1.3.2). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische

oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser

Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein

Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen

ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.3 mit zahlreichen

Hinweisen).

4.

4.1

Die Staatsanwaltschaft erliess am 20. Juni 2023 eine Einstellungsverfügung betreffend

Vergewaltigung (act. 6/14.1 und act. 8.3). In der Verfügung gibt die Staatsanwaltschaft eine

Zusammenfassung der Aussagen der Beteiligten wieder und nimmt gestützt darauf ihre rechtliche

Würdigung vor (act. 6/14.1 und act. 8.3, je Ziffer 4 - 8). In der Einstellungsverfügung vom

31. Oktober 2023 betreffend mehrfache sexuelle Belästigung macht die Staatsanwaltschaft in

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Ziffer 2 geltend, dass am 20. Juni 2023 bereits eine (Teil-) Einstellungsverfügung ergangen sei

und die vorliegende (Teil-)Einstellungsverfügung jene Sachverhaltskomplexe betreffe, welche

nicht Gegenstand der vorhergehenden Verfügung betreffend Vergewaltigung gewesen seien (act.

2.3). Ein Vergleich der beiden Einstellungsverfügungen vom 20. Juni 2023 und vom 31. Oktober

2023 ergibt, dass den beiden Verfügungen der wortwörtlich exakt gleiche Sachverhalt –

wiedergegeben in den grundsätzlich übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten betreffend

Küssen und Berührungen auf dem Toilettenflur und im Zimmer der Beschwerdeführerin sowie

betreffend Geschlechtsverkehr im Holzschuppen (act. 8.3, Ziff. 4 und 5; act. 2.3, Ziff. 5 und 6) –

zugrunde gelegt wird. Insofern enthalten sowohl die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 als

auch die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 alle Sachverhaltskomponenten des

Vorfalls vom 9. Januar 2022.

Entgegen der von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023

vertretenen Ansicht handelt es sich bei der am 20. Juni 2023 ergangenen Verfügung nicht um

eine Teileinstellungsverfügung. Im Vorverfahren wurde der dem Verfahren zugrundeliegende

Lebensvorgang als strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (insbesondere

Vergewaltigung) gewürdigt (Erwägung B und C). Und obwohl der unentgeltliche Rechtsbeistand

der Beschwerdeführerin sowohl in der Eingabe vom 22. Juli 2022 (act. 6/2.11) als auch in der

Stellungnahme vom 28. April 2023 eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen mehrfacher

sexueller Belästigung (act. 6/9.4) beantragte, lässt sich der Einstellungsverfügung vom 20. Juni

2023 betreffend Vergewaltigung mit keinem einzigen Wort entnehmen, dass das Verfahren

betreffend Vorfall vom 9. Januar 2022 nicht als Ganzes eingestellt wird. Erst aus der E-Mail der

Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2023, welche aber nur an den unentgeltlichen Rechtsbeistand

der Beschwerdeführerin gerichtet war, ergibt sich, dass diese in dem dem Verfahren

zugrundeliegenden Lebensvorgang noch einen Sachverhaltskomplex mehrfache sexuelle

Belästigung mittels separater Verfügung abzuschliessen beabsichtigt (act. 6/9.5). In der

Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023, mithin rund 4 Monate später, kam die

Staatsanwaltschaft dann ihrer Ankündigung nach und prüfte das Verhalten des Beschwerde-

gegners – Küssen und Berührungen auf dem Toilettenflur und im Zimmer der Beschwerdeführerin

sowie betreffend Geschlechtsverkehr im Holzschuppen – hinsichtlich des Tatbestands der

sexuellen Belästigung (act. 2.3). Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft – Erlass einer

Einstellungsverfügung ohne explizite Deklaration als Teileinstellungsverfügung und ohne

Bezugnahme auf eine gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig

erlassenen Strafbefehl – ist gestützt auf die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung

nicht zulässig (vgl. BGE 148 IV 124 Regeste).

Die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023, welcher sämtliche Sachverhaltselemente des

Vorfalls vom 9. Januar 2022 enthielt, erwuchs in Rechtskraft. Für die Einstellungsverfügung vom

Seite 12

31. Oktober 2023 blieb daher kein Raum, d.h. diese hätte die Staatsanwaltschaft nicht erlassen

dürfen.

4.2

Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur

anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders

schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die

Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als

Nichtigkeitsgründe fallen vorab formelle Mängel (funktionelle und sachliche Unzuständigkeit,

krasse Verfahrensfehler) in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von

sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 147 IV 93 E.

1.4.4; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 137 I 272 E. 3.1). Im Bereich des Strafrechts kommt der

Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2).

Die Staatsanwaltschaft hat das Recht falsch angewandt, indem sie nicht berücksichtigte, dass

kein Raum für den Erlass der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 bestand. Einer

erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Sachverhaltskomplexe steht die

rechtskräftige Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 und der Grundsatz "ne bis in idem"

entgegen (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Dieses Verfahrenshindernis ist in jedem

Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 3.4) und es handelt sich

angesichts der besonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Bereich des Strafrechts um einen

schwerwiegenden Mangel. Von einer zu rigiden Auslegung des Grundsatzes "ne bis in idem"

kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein, zumal der unentgeltliche Rechtsbeistand

der Beschwerdeführerin selber auf die präzisierte bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug

nimmt. Ferner ist von einem offensichtlichen Mangel oder zumindest leicht erkennbaren Mangel

auszugehen. Die Zustellung der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 veranlasste den

unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin umgehend zur Kontaktaufnahme mit der

Staatsanwaltschaft (act. 6/9.5 und 9.6), ebenso wies die Rechtsvertreterin des Beschwerde-

gegners in ihrer Stellungnahme zur beabsichtigen (späteren) Einstellungsverfügung auf diese

Problematik hin (act. 6/9.9) und auch die Staatsanwaltschaft griff in ihrer Einstellungsverfügung

vom 31. Oktober 2023 diese Thematik auf (act. 2.3/Ziffer 9). Die rechtskundig vertretene

Beschwerdeführerin verhält sich zudem widersprüchlich, wenn sie einerseits im Vorgehen der

Staatsanwaltschaft ein Problem erkennt, jedoch nach einem telefonischen und E-Mail Kontakt mit

der Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023

verzichtet, danach sich aber darauf beruft, ihr rechtliches Gehör werde verletzt, der Erlass von

zwei separaten Einstellungsverfügungen sei unzulässig und der Vertrauensgrundsatz sei verletzt.

Seite 13

Der der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 anhaftende Mangel ist schwer,

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und die Rechtssicherheit steht der Annahme der

Nichtigkeit nicht entgegen. Insofern ist die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 nichtig.

Daher ist mangels Beschwerdeobjekt nicht auf die Beschwerde einzutreten.

5.

Unabhängig von der allgemein dem Unterliegerprinzip folgenden Regelung der Kosten- und

Entschädigungspflicht statuiert Art. 417 StPO für Säumnis und andere fehlerhafte Verfahrens-

handlungen das Verursacherprinzip, wonach die dadurch entstehenden Kosten- und

Entschädigungsfolgen der Verursacher zu tragen hat.

Diese Regelung gilt auch für die Staatsanwaltschaft (Urteil des Bundesgerichts 1B_534/2018 vom

4. April 2019 E. 3.3 und E. 3.4). Dem vorliegenden Verfahren liegt eine fehlerhafte

Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft zugrunde, da die Staatsanwaltschaft die

Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 nicht hätte erlassen dürfen. Bei dieser Sachlage

erscheint es angebracht, die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse

zu nehmen (Art. 417 i.V.m. Art. 422 StPO).

Angemessen erscheinen Gerichtsgebühren von CHF 800.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a

Gebührenordnung, bGS 233.3). Als Auslagen fallen die Kosten für die amtliche Verteidigung und

unentgeltliche Verbeiständung an (Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO).

RA AA. reichte für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Honorarnote ein, wohingegen er

für die Aufwände im Zusammenhang mit der nichtigen Einstellungsverfügung vom 31. Oktober

2023 eine Entschädigung von CHF 448.00 geltend machte (act. 2.3). Für das (reine)

Beschwerdeverfahren erscheint ein Zeitaufwand von 6 Stunden als angemessen, woraus unter

Berücksichtigung der Barauslagen von 4% und der Mehrwertsteuer von 7.7% eine Entschädigung

von CHF 1'344.10 erfolgt (Art. 23 und Art. 24 Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). Unter

Berücksichtigung des Aufwands für die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 ist die

Entschädigung auf CHF 1'792.10 festzusetzen. RA AA. ist somit eine Entschädigung von CHF

1'792.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zuzusprechen.

RA BB. ersucht in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 für das vorliegende

Beschwerdeverfahren um eine Entschädigung von CHF 1'008.10 (act. 7). Diese ist tarifkonform

(Art. 23 und Art. 24 AT). Danebst macht RA BB. für die Aufwände im Zusammenhang mit der

nichtigen Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 eine Entschädigung von CHF 721.90

geltend (act. 8/6). Auch der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aufwand ist

angemessen und es rechtfertigt sich eine Berücksichtigung im vorliegenden

Seite 14

Beschwerdeverfahren. Somit ist BB. eine Entschädigung von CHF 1'730.00 (inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zuzusprechen.

Demnach beschliesst das Obergericht: 1. Auf die Beschwerde von A. wird nicht eingetreten. Es wird festgestellt, dass die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2023 nichtig ist.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 800.00 Gerichtsgebühr CHF 1'792.10 Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung CHF 1'730.00 Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 4'322.10 insgesamt,

werden auf die Staatskasse genommen.

3. RA AA. wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit CHF 1'792.10

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. 4. RA BB. wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin mit

CHF 1'730.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in

Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach

Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim

Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14,

schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid

sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen

(Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103

BGG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung bzw. der

unentgeltliche Rechtsbeistand innert 10 Tagen Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) erheben. Die Beschwerde ist beim Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich einzureichen. Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Beschwerde wird auf Art. 385 StPO verwiesen.

6. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- RA BB., mit Gerichtsurkunde

- Staatsanwalt C., mit Gerichtsurkunde

- das Amt für Finanzen (separates Formular), interne Post

Seite 15

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 5. Juli 2024

Seite 16