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OG O1Z-23-7

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2024-06-18 · Deutsch AR
Sachverhalt

A. Übersicht

A. betreibt einen Landwirtschaftsbetrieb in C. Auf dem Betrieb hält er ausgewachsene

Milchkühe und einige Jungtiere. Weitere Tiere werden extern aufgezogen. A. beabsichtigte,

seinen Betrieb mittels Bau eines neuen Laufstalls sowie Futter- und Güllelagerraums zu

vergrössern. Nach eigenen Angaben war er für die geplante Betriebsumstellung auf

zusätzliches Land angewiesen, um die betriebseigene Futterbasis sicherzustellen. Am

Seite 2

13. März 2018 schlossen A. und B. einen über 15 Jahre dauernden Pachtvertrag betreffend

die landwirtschaftlichen Grundstücke Nr. 0001 und 0002, C. Die Pacht hätte es A. unter

anderem ermöglicht, seine extern gehaltenen Tiere auf dem eigenen Betrieb aufzuziehen

und damit Kosten einzusparen. Pachtbeginn hätte der 1. Mai 2019 sein sollen. A. konnte

die Pacht nicht antreten, weil B. dem bisherigen Pächter den Pachtvertrag nicht kündigte.

Mit der vorliegenden Klage macht A. das positive Vertragsinteresse geltend. Er möchte so

gestellt werden, wie wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre.

B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht

Die Klagebewilligung wurde am 11. November 2020 erteilt (act. 4/2.1). Am 14. Dezember

2020 reichte A. Klage beim Kantonsgericht ein (act. 4/1). Der Kostenvorschuss in der Höhe

von CHF 8'000.00 wurde innert Frist bezahlt. Die Klageantwort datiert vom 24. März 2021

(act. 4/12). Die Replik erfolgte am 16. August 2021 (act. 4/29) und die Duplik am

15. November 2021 (act. 4/37). Am 3. Dezember 2021 reichte A. eine weitere

Stellungnahme ein (act. 4/42). Mit Beschluss vom 12. Januar 2022 entschied das

Kantonsgericht, ein Beweisverfahren zur Frage der Gültigkeit des Pachtvertrags

durchzuführen. Als Beweismittel sah es die Einvernahme der Parteien sowie zweier Zeugen

und die Edition von WhatsApp-Nachrichten vor (act. 4/49). Am 7. Februar 2022 reichte B.

eine weitere Stellungnahme ein (act. 4/54). Die Beweisabnahme fand am 3. März 2022 statt

(act. 4/63 ff.). Darauf reichte A. am 14. März 2022 eine Stellungnahme ein (act. 4/70). Mit

Schreiben vom 28. März 2022 teilte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts den

Parteien die Absicht mit, ein Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe einzuholen.

Daneben äusserte sich die Verfahrensleitung zu den Schadenspositionen und gab den

Parteien Gelegenheit, zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen (act. 4/75). Die

Stellungnahmen der Parteien datieren vom 25. Mai 2022 (act. 4/87) und vom 20. Juni 2022

(act. 4/92). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 gab die Verfahrensleitung den Parteien

bekannt, dass sie aufgrund einer Neubeurteilung der Schadenshöhe bzw. -berechnung

zuerst die Hauptverhandlung durchführen wolle und danach im Kollegium entweder eine

Beweisabnahme beschliessen oder direkt entscheiden werde (act. 4/98). Die

Hauptverhandlung fand am 14. März 2023 statt (act. 4/103). Das Kantonsgericht fällte

gleichentags das Urteil, welches den Parteien mit der Begründung am 21. April 2023

zugestellt wurde (act. 4/106).

Seite 3

Das Urteils-Dispositiv lautet wie folgt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

CHF 400.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens

CHF 12'000.00 Entscheidgebühr

CHF 12'400.00 insgesamt

werden den Parteien zu je CHF 6'200.00 auferlegt, unter Verrechnung mit dem vom

Kläger geleisteten Vorschuss von CHF 8'000.00 und den bereits bezahlten Kosten des

Schlichtungsverfahrens von CHF 400.00. Der Beklagte hat dem Kläger den von diesem

zu viel bezahlten Betrag von CHF 2'200.00 zu ersetzen. Zudem hat er dem Kanton den

noch offenen Betrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen.

3. Die eigenen Anwalts- und Vertretungskosten trägt jede Partei selbst.

C. Prozessgeschichte vor Obergericht

Am 24. Mai 2023 liess A. (nachfolgend: Berufungskläger) beim Obergericht Berufung

erheben (act. 1). Nach Eingang des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 5'000.00

reichte B. (nachfolgend: Berufungsbeklagte) am 26. Juni 2023 die Berufungsantwort ein

und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung (act. 7). Mit Verfügung vom

27. Juni 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch

eine mündliche Verhandlung angeordnet werden (act. 10). Weitere Stellungnahmen

wurden nicht eingereicht.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Eintretensvoraussetzungen Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von CHF 130'000.00 ausgegangen. Die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO ist damit offensichtlich erfüllt. Die Frist von 30 Tagen wurde mit der Eingabe der Berufung am 24. Mai 2023 eingehalten. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. Seite 4

E. 1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Die Vorinstanz hat die Klage des Berufungsklägers abgewiesen. Seitens des Berufungsklägers wird das Urteil vom 14. März 2022 in sämtlichen Punkten angefochten.

E. 1.3 Verfahrensgrundsätze Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1, nicht publiziert in BGE 147 III 301). Es dient insbesondere nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Licht konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 138 III 625 E. 2.1 f.; 142 III 413 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Mit der Berufung können die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz gerügt werden (Art. 310 ZPO), wozu auch die unrichtige Ausübung pflicht- gemässen Ermessens durch das Gericht zählt.

E. 1.4 Noven vor dem Kantonsgericht Der Berufungskläger rügt, der Berufungskläger habe insgesamt sieben Eingaben (act. 1, 17, 29, 42, 70. 92 und 100) mit inhaltlichen Ausführungen bei der Vorinstanz eingereicht, obwohl der Aktenschluss bereits nach der Duplik (act. 37) eingetreten sei. Mit diesen tatsächlichen Ausführungen sei er nicht zu hören (act. 7, S. 2). Der Berufungsbeklagte rügte dies bereits vor der Vorinstanz (act. 4/80 und 103). Das Kantonsgericht hat diese Thematik nicht eingehend geprüft. Soweit nachfolgend relevant, ist auf die Zulässigkeit von Noven in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

E. 0002 2019". Davon seien die hypothetischen Kosten abzuziehen, die dem Berufungskläger für

die Bewirtschaftung des Grundstücks bzw. der fraglichen Wiese entstanden wären,

insbesondere die Kosten für Dünger und anteilmässige Maschinenkosten. Daraus ergebe

sich einen Ertragsausfall netto von jährlich CHF 17'620.00 (act. 4/1, Rz. 41 ff.). Zur

Schadensposition der Direktzahlungen brachte der Berufungskläger vor, dass sich diese

nicht nur der entsprechenden Verordnung, sondern auch dem Leitfaden "Direktzahlungen

an Schweizer Ganzjahresbetriebe" vom November 2020 entnehmen lassen würden. Der

Berufungskläger könne zusammenfassend Direktzahlungen in der Höhe von

CHF 12'076.00 nicht erhältlich machen. Daraus resultiere für das Wiesland des Grund-

stücks Nr. 0001 einen Ertragsausfall von jährlich CHF 29'696.00 (act. 4/1, Rz. 44 ff.). Für

die Weidefläche des Grundstücks Nr. 0001 liege gestützt auf die "Wegleitung für die

Schätzung von Kulturschäden 2019" einen Ertragsausfall pro ha von CHF 40.00/dt TS bei

70dt/TS vor, d.h. einen Ertragsausfall von CHF 2'800.00 pro ha. Auch hier seien

hypothetische Kosten in Abzug zu bringen. Unter Einrechnung der ausbleibenden

Direktzahlungen betrage der jährliche Ertragsausfall CHF 11'063.00 (act. 4/1, Rz. 47 ff.).

Gleich ging der Berufungskläger bei der Schadensposition für die Streufläche des

Grundstücks Nr. 0001 vor, wonach der jährliche Ertragsausfall CHF 427.00 betrage

(act. 4/1, Rz. 54 ff.). Für das Wiesland des Grundstücks Nr. 0002 errechnete der

Berufungskläger anhand derselben Vorgehensweise einen jährlichen Ertragsausfall in der

Höhe von CHF 4'314.00 (act. 4/1, Rz. 61 ff.).

Vom Total der Ertragsausfälle brachte der Berufungskläger die allgemeinen Betriebs-

kosten inkl. Pächterlasten für den Unterhalt der Gebäude in Abzug. Die Berechnung

gehe von den durchschnittlichen Betriebsaufwänden von Referenzbetrieben aus und stütze

sich auf den Grundlagenbericht 2017, Agroscope. Durch die Pacht hätte der Berufungs-

kläger seinen Betrieb um einen Faktor von 1.4 vergrössert, weshalb die effektiven

Betriebskosten des Berufungsklägers gemäss Buchhaltung um den Faktor 1.4 erhöht

werden könnten. So könnten die hypothetischen Mehraufwände errechnet bzw. geschätzt

werden. Die so errechneten Mehrkosten in der Höhe von CHF 12'466.99 seien vom

Schaden des Berufungsklägers abzuziehen (act. 4/1, Rz. 68 ff.). Auch der jährliche

Pachtzins in der Höhe von CHF 6'000.00 sei vom Schaden abzuziehen (act. 4/1, Rz. 20).

Dies ergebe einen Betrag von Total CHF 27'034.00. In Bezug auf den jährlichen Ertrag

aus der Rinderzucht führte der Berufungskläger aus, dass er aufgrund der Nichterfüllung

des Pachtvertrags nun weiterhin seine im Schnitt 24 "extern" aufgezogenen bzw. gehal-

tenen Tiere nicht auf den eigenen Betrieb nehmen könne, da ihm hierfür die Futterbasis wie

auch der nötige Platz fehle. Die Tiere müssten deshalb weiterhin fremd aufgezogen bzw.

ernährt werden. Beim durchschnittlichen "externen" Bestand von 24 Tieren und jährlichen

Kosten von rund CHF 897.00 pro Rind gemäss Deckungsbeitragskatalog 2018 ergebe dies

Seite 13

Kosten in der Höhe von CHF 21'535.00, die der Berufungskläger hätte einsparen können

(act. 4/1, Rz. 74 f.). Hätte der Berufungskläger die 24 externen Tiere auf dem eigenen

Betrieb aufgezogen, würde für die Aufzucht, Fütterung, Pflege usw. eigene Arbeitskraft

anfallen. Die hypothetischen Kosten seien bei der Berechnung in Abzug zu bringen.

Gemäss dem Bericht "REFLEX 2018", Agroscope, sei mit einem jährlichen Zeitaufwand pro

Rind von rund 27.8 Arbeitskraftstunden zu rechnen; bei 24 Tieren mit einem Stundenlohn

von CHF 28.00 ergebe dies einen Betrag von CHF 18'682.00 (act. 4/1, Rz. 76 f.). Bei

eigener Aufzucht wären auch Futterkosten angefallen, die bei der Schadensberechnung

ebenfalls abzuziehen seien. Die Werte würden auf dem Deckungsbeitragskatalog 2018

beruhen. Bei 24 Rinder würden die jährlichen Futterkosten CHF 17'021.00 betragen

(act. 4/1, Rz. 78). Eine Entschädigung für die bereits entstandenen Planungskosten für die

Umstellung des Betriebs machte der Berufungskläger explizit nicht geltend, da diese im

Rahmen des negativen Interessens vom Berufungsbeklagten zu ersetzen wären;

vorliegend werde aber das positive Vertragsinteresse geltend gemacht (act. 4/1, Rz. 80).

Zusammen betrage der Schaden jährlich CHF 12'866.00; kapitalisiert mit einem

praxisgemässen Zinssatz von 3.5% ergebe dies für die vertraglich fix abgemachte

Pachtdauer von 15 Jahren eine Entschädigung von CHF 148'216.30 (act. 4/1, Rz. 82).

Sollte der Berufungsbeklagte diese Schadensberechnung substantiiert bestreiten,

beantragte der Berufungskläger die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens (act. 4/1,

Rz. 83). Zum Rechtlichen meinte der Berufungskläger, dass er den mutmasslich

entgangenen Gewinn abzüglich hypothetischer (Mehr-)Kosten substantiiert dargelegt habe

und so die Umstände, welche für eine richterliche Schadensschätzung nötig seien,

detailliert dargetan habe. Gestützt darauf sei der Schaden in Nachachtung von Art. 42

Abs. 2 OR ermessenweise zu schätzen. Der Berufungskläger beschränkte die geltend

gemachte Forderung pauschal auf den Betrag von CHF 130'000.00 nebst Zins von 5% seit

dem 1. Mai 2019 (act. 4/1, Rz. 92 f.).

Mit der Replik machte der Berufungskläger geltend, dass er seinen Schadenersatzanspruch

substantiiert und unter Zugrundelegung eines privaten Gutachtens von Fachexperten

berechnet habe (act. 4/29, Rz. 159). Der Berufungskläger rügte sodann, dass der

Berufungsbeklagte seiner Bestreitungslast in Bezug auf die Schadensberechnung nicht

nachkomme (act. 4/29, Rz. 163). Zur Schadenminderungspflicht führte der Berufungskläger

aus, dass ein hypothetisches Einkommen nur insoweit anzurechnen sei, als ein sogenann-

ter innerer Zusammenhang bestehe. Die Direktzahlungen würden unabhängig davon

fliessen, in welchem Pensum der Berufungskläger landwirtschaftlich oder nicht landwirt-

schaftlich tätig sei. In seiner Schadensberechnung sei der Einkommensausfall aus seiner

landwirtschaftlichen Haupttätigkeit (Milchwirtschaft) bewusst nicht enthalten, weil er sich

bewusst sei, dass er sich ein allfälliges hypothetisches Einkommen aus einem allfälligen

Seite 14

Nebenerwerb anrechnen lassen müsse. An die übrigen Schadenspositionen sei hingegen

kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da es bezüglich dieser Positionen von

vornherein am fraglichen inneren Zusammenhang fehle. Der Schaden sei ausgewiesen

(act. 4/29, Rz. 164).

E. 2 Materielles

E. 2.1 Unbestrittenes Vor der Berufungsinstanz ist der Sachverhalt dahingehend unbestritten, dass der Pacht- vertrag vom 18. März 2018 zwischen den Parteien gültig ist. Es werden keine Einwände gegen die Feststellung vorgebracht, dass sich die Parteien einig gewesen sind, ein Pacht- verhältnis über das Land (Grundstücke Nr. 0001 und 0002, C.) für 15 Jahre mit Stall und Remis zu begründen (vgl. E. II des vorinstanzlichen Urteils). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagte aufgrund des bereits bestehenden und nicht gekündeten Pacht- vertrags mit […] das Land dem Berufungskläger nicht wie vereinbart zur Verfügung gestellt hat. Damit hat der Berufungsbeklagte seine vertraglichen Pflichten verletzt und ist schadenersatzpflichtig (E. II/9. des vorinstanzlichen Urteils). Umstritten bleibt die Höhe des Schadenersatzes. Seite 5

E. 2.2 Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes und der Dispositionsmaxime Umstritten ist namentlich die Schadensberechnung der Vorinstanz, wobei der Berufungs- kläger der Vorinstanz vorwirft, den Verhandlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime verletzt zu haben, was zu einer falschen Sachverhaltsfeststellung geführt habe.

E. 2.2.1 Vorbringen des Berufungsklägers vor Obergericht Der Berufungskläger moniert, dass die Vorinstanz die Schadensberechnung losgelöst von den Parteibehauptungen im Prozess vorgenommen habe. Die Vorinstanz habe daher Art. 55 und 58 ZPO verletzt, was eine gravierend falsche Sachverhaltsfeststellung zur Folge habe. So habe der Berufungskläger etwa den entgangenen Betriebsgewinn aus seiner Milch- bzw. Fleischwirtschaft ausdrücklich nicht geltend gemacht. Ihm stehe es frei, nur einzelne Schadenspositionen einzuklagen (act. 1, Rz. 15). Der Berufungskläger habe abschliessend drei Schadenspositionen verfolgt (Ertragsausfall landwirtschaftliche Nutzflächen, insbes. Heu; entgangene Direktzahlungen; Mehrkosten Rinderaufzucht). Nicht geltend gemacht habe er, dass er durch die Zupacht der streitgegenständlichen Flächen mehr Tiere hätte halten können, womit sein Gewinn aus der Milch- bzw. Fleischproduktion gesteigert worden wäre. Bei der Schadensberechnung seien die auf diese Positionen entfallenden ersparten Kosten als schadensreduzierend berücksichtigt worden. Anstatt diese Schadenspositionen, welche mittels Gutachten beim Schweizer Bauernverband Agriexpert errechnet worden seien, zu prüfen, habe die Vorinstanz eine eigene Berechnung durchgeführt und eine "Gesamtrechnung" gemacht, die von keiner Seite ins Recht geführt worden sei. Da die Schadensfeststellung eine Tatfrage sei, sei dies nicht zulässig (act. 1, Rz. 15 und 20 ff.). Es werde nicht bestritten, dass der Berufungskläger auch den gesamten entgangenen Betriebsgewinn aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit hätte geltend machen können; er sei aber nicht dazu verpflichtet gewesen. Es stehe ihm frei, nur einzelne Positionen zu verfolgen. Anstatt nur diese Positionen zu prüfen, habe die Vorinstanz von Amtes wegen Positionen betrachtet, die von keiner Partei je behauptet worden seien – dies sowohl auf der hypothetischen Ertragsseite als auch auf der Aufwandseite (z.B. Tierarzt; act. 1, Rz. 24). Angesichts der Verletzung der Prozessmaximen erweise sich die vorinstanzliche Schadensberechnung/Sachverhaltsfeststellung bereits von Grund auf als rechtswidrig (act. B, Rz. 26).

E. 2.2.2 Vorbringen des Berufungsbeklagten vor Obergericht

Dagegen bringt der Berufungsbeklagte vor, dass weder Art. 55 noch Art. 58 ZPO verletzt

worden seien. Er habe die Ansprüche des Berufungsklägers vollumfänglich bestritten,

womit insbesondere Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht verletzt worden sei. Mit seinen pauschalen

appellatorischen Einwänden verdiene der Berufungskläger kein Gehör (act. 7, S. 3). Die

Vorinstanz habe in der Schadensberechnung auf die Behauptungen des Berufungsklägers

Seite 6

in Bezug auf die Höhe der Direktzahlungen und Produktionskosten abgestellt. Im Übrigen

habe sie zu Recht festgestellt, dass der Berufungskläger seine Einnahmen bzw. Kosten

nicht offengelegt bzw. nicht geltend gemacht habe (act. 7, S. 3). Da der Berufungskläger

nach Art. 8 ZGB vollumfänglich beweispflichtig sei, habe er den Schaden nicht rechts-

genüglich behauptet bzw. nachgewiesen (act. 7, S. 3). Die Tabelle der Vorinstanz (auf S. 18

des vorinstanzlichen Urteils) basiere auf die durch die Parteien in den Prozess eingeführten

Vorbringen. Hinzu komme, dass diese Tabelle nicht die eigentliche Schadensberechnung

sei; die Schadensberechnung sei in der Tabelle auf S. 22 des vorinstanzlichen Urteils

vorgenommen worden. Der Berufungskläger hätte diese Tabelle kritisieren müssen, was er

nicht rechtsgenüglich getan habe. Die Schadensberechnung sei korrekt erfolgt, indem die

Vorinstanz den tatsächlichen Vermögensstand (externe Rinderaufzucht) dem

hypothetischen Vermögensstand (interne Rinderaufzucht) gegenübergestellt habe (act. 7,

S. 3 f.). Der Berufungskläger habe die notwendigen tatsächlichen Grundlagen nicht in den

Prozess eingeführt. Das Parteigutachten sei mangelhaft. Es basiere weitestgehend

unzulässigerweise auf Durchschnittswerten, auf Vergleichszahlen mit Durchschnittswerten

und auf Annahmen. Basierend darauf sei eine Schadensschätzung nicht zulässig, da der

konkrete Betrieb des Berufungsklägers mit den konkreten Zahlen relevant sei. Im Übrigen

sei das Parteigutachten nicht überprüfbar, da die dem Gutachter zur Verfügung

gestandenen Unterlagen weitestgehend nicht offengelegt worden seien (act. 7, S. 6 f.). Die

Kritik des Berufungsklägers, dass die Vorinstanz die entgangenen Gewinne aus

gesteigerter Milch- und/oder Fleischproduktion in die "Erfolgsrechnung" eingesetzt habe,

sei unberechtigt (act. 7, S. 7). Der Berufungskläger könne, auch wenn er nur einzelne

Schadenspositionen einklage, nicht auswählen, welche Positionen dann von seinem

Schaden abzuziehen seien. Die Vorinstanz habe zutreffend erwägt, dass eine

Gesamtrechnung durchzuführen sei. Der Berufungskläger scheine von einer irrigen

Vorstellung auszugehen, dass für jedes Erzeugnis (z.B. Milch, Heu) eine separate

Erfolgsrechnung aufzustellen sei. Dem sei nicht so. Vielmehr sei, um den entgangenen

Gewinn eines Betriebs zu berechnen, eine einzige Erfolgsrechnung zu erstellen, wobei alle

Einnahmen und Ausgaben gegenüber zu stellen seien. Auch wenn der Berufungskläger nur

einzelne Positionen eingeklagt haben wolle, habe die Vorinstanz zu Recht die gesamten

Produktionskosten abgezogen (act. 7, S. 7 f.). Der Berufungskläger habe nie konkrete

belegte Zahlen geliefert, wobei er dies in Nachachtung der Verhandlungsmaxime hätte

machen müssen. Der tatsächliche Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis hätte

er mit konkreten Unterlagen belegen müssen – unter anderem mit den vollständigen

Jahresrechnungen und Steuerveranlagungen mit Berechnungsdetails. Auch zu den

behaupteten Mehrkosten der Rinderaufzucht habe er nie konkrete Zahlen geliefert (etwa

Rechnungen für die Rinderaufzucht und Zahlungsnachweise). Um die Mehrkosten der

Seite 7

Rinderbetreuung zu ermitteln, müsse man die effektiven Kosten der externen Rinder-

betreuung mit den (hypothetischen) Kosten der internen Rinderbetreuung vergleichen. Die

Kosten für die externe Rinderbetreuung weise der Berufungskläger unter Verweis auf den

Deckungskatalog 2018 abstrakt aus. Das sei nicht zulässig. Mangels Einreichung der

notwendigen Unterlagen und zufolge einer erheblichen Verletzung der Substantiierungs-

pflicht sei die Vorinstanz korrekt zur Auffassung gekommen, dass der Berufungskläger

diverse Positionen nicht bzw. unvollständig geltend gemacht habe. Schliesslich legt der

Berufungsbeklagte dar, dass der Berufungskläger mit seinen pauschalen Ausführungen

nicht zu hören sei. Der Berufungskläger begründe nicht nachvollziehbar und nicht detailliert

genug, inwiefern die vorinstanzliche Schadensberechnung vollständig von den Partei-

behauptungen losgelöst sein soll (act. 7, S. 4 und 8).

E. 2.2.3 Rechtliches zur Schadensberechnung

Um die Rüge der Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes und der Dispositionsmaxime

zu prüfen, sind vorab die rechtlichen Grundsätze der Schadensberechnung darzulegen.

Nach dem allgemeinen Schadensbegriff, wie er in der Praxis des Bundesgerichts

verwendet wird, ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung, der in einer

Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn

bestehen kann. Ein positiver Schaden (damnum ermergens) liegt vor, wenn das

schädigende Ereignis die Aktiven des Geschädigten vermindert oder seine Passiven

vermehrt. Entgangener Gewinn (lucrum cessans) demgegenüber liegt vor, wenn ein

Ereignis dem Geschädigten die Möglichkeit nimmt, sein Vermögen zu vermehren. Die

Berechnung des entgangenen Gewinns ist dabei anspruchsvoller, weil sie der Hypothese

bedarf, wie sich die Situation ohne das schädigende Ereignis entwickelt hätte

(FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2012, Rz. 140 ff.). Der

Schaden entspricht also der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und

dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.

Nach FISCHER wird die Schadenskonzeption der Differenztheorie mit dem Vergleich von

zwei Vermögensständen, d.h. eines Gesamtschadenvergleichs insofern relativiert, dass in

der Praxis nicht zwei Gesamtvermögensstände (vor und nach dem schädigenden Ereignis)

verglichen werden, sondern nur der konkrete Verlust ermittelt wird. Mit anderen Worten

werde untersucht, welche Aktiven durch das schädigende Ereignis weggefallen oder

vermindert würden und welche Passiven dazugekommen oder vergrössert worden seien

(WILLI FISCHER, Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2016, N. 18 zu Art. 41 OR).

Das im Haftpflichtrecht als allgemeines Prinzip anerkannte Bereicherungsverbot schliesst

es aus, dem Geschädigten eine Entschädigung zuzugestehen, die den durch das

Seite 8

schädigende Ereignis erlittenen Schaden übersteigt (BGE 142 III 23 E. 4.1; BGE 132 III 321

E. 2.2; BGE 131 III 12 E. 7.1; BGE 129 III 135 E. 2.2;. Urteile des Bundesgerichts

4A_394/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.1.1 und 4A_202/2019 vom 11. Dezember 2019

E. 6.1). Zu beachten ist, dass der so definierte Schadensbegriff im Einzelfall konkretisiert

werden muss, damit er brauchbare Kriterien für die Schadensberechnung liefern kann

(Urteil des Bundesgerichts 4A_586/2017 vom 16. April 2018 E. 2.2).

Sowohl bei der deliktischen als auch bei der vertraglichen Haftung müssen finanzielle

Vorteile, die auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind, an den Schaden des

Geschädigten angerechnet werden (Grundsatz der Anrechnung von Vorteilen; Urteile des

Bundesgerichts 5A_388/2018 vom 3. April 2019 E. 6.2.1 sowie 4A_99/2015 vom 21. Juli

2015 E. 5.3). Im Rahmen der Vorteilsanrechnung bedeutet Kongruenz, dass ein Vorteil

nur anrechenbar ist, wenn er sich auf einen Schadenposten bezieht, bei dem der Vorteil

eingetreten ist. Das Bundesgericht verlangte in BGE 112 Ib 322 in diesem Sinn, es müsse

zwischen dem Vorteil und dem schädigenden Ereignis ein "innere[r] Zusammenhang beste-

hen, ähnlich der adäquaten Kausalität". Dabei könnten allerdings auch Billigkeitsüber-

legungen einbezogen werden (BGE 147 III 402 E. 10.5.3.).

Gemäss Bundesgericht verfügt das beurteilende Gericht nicht immer bereits zum Zeitpunkt

des Urteils über sämtliche Elemente zur Bemessung des Schadens. Dies trifft insbesondere

zu, wenn die Schadensentwicklung im Urteilszeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. In

diesem Fall werden regelmässig einerseits der bereits entstandene Schaden ermittelt,

andererseits der künftige Schaden aufgrund einer Prognose so konkret wie möglich

bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011 E. 5). Dies gilt auch,

wenn der Schadenumfang von künftigen Ereignissen abhängt und zum Urteilszeitpunkt

noch nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann. Dass die zukünftige Weiterentwicklung des

Schadens definitionsgemäss unsicher ist, führt folglich nicht etwa zum Aufschub des Urteils.

Vielmehr wird die Streitsache auf der Basis einer Prognose der zukünftigen Entwicklung

nach der allgemeinen Lebenserfahrung endgültig erledigt. Art. 42 Abs. 2 OR, wonach der

nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf

den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen

abzuschätzen ist, bezieht sich nicht nur auf den bereits eingetretenen Schaden, sondern

auch auf Nachteile, die der Geschädigte voraussichtlich noch erleiden wird (BGE 114 II 253

E. 2a). Der Praktikabilität der Rechtsordnung wird in diesem Zusammenhang mehr Gewicht

beigemessen als der genauen Richtigkeit des zugesprochenen Schadenersatzes (Urteil

des Bundesgerichts 4A_394/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.1.1).

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E. 2.2.4 Rechtliches zum Verhandlungsgrundsatz (in Zusammenhang mit der Schadensberech-

nung)

Gemäss dem in Art. 55 Abs. 1 ZPO geregelten Verhandlungsgrundsatz haben die Parteien

dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweis-

mittel anzugeben. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es

genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsu-

mieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren

wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; Urteil des

Bundesgerichts 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1). Die Behauptungslast trägt die

beweisbelastete Partei. Fehlende Sachvorbringen sind den unbewiesenen gleichgestellt

– fehlt das Sachvorbringen, so bleibt der Beweis aus und die beweisbelastete Partei trägt

im Ergebnis den Nachteil der Beweislosigkeit (CHRISTOPH HURNI, Berner Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N. 12-15 zu Art. 55 OR; Urteil des

Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 3). Ein vollständiger

Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den

Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGE 127 III 365 E. 2b; Urteil des

Bundesgerichts 4A_359/2020 vom 18. November 2020 E. 6.2.1). Die Behauptungs- und

Substantiierungslast zwingt die damit belastete Partei aber nicht, sämtliche möglichen

Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften (Urteile des Bundesgerichts 4A_533/2019

vom 22. April 2020 E. 4.4.1 und 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.2). Nur soweit

der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei

bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die

Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen

zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder

dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; Urteil des

Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1).

Während der Kläger aufgrund der Dispositionsmaxime ohne weiteres befugt – aber nicht

verpflichtet – ist, nur einen von mehreren individualisierbaren Ansprüchen des Gesamt-

schadens einzuklagen, sind Teilklagen nicht hinreichend individualisiert, wenn sie auf

mehreren unterschiedlichen Lebenssachverhalten gründen und daher eigentlich objektiv

gehäufte Rechtsbegehren umfassen (BGE 142 III 683 E. 5.3.1).

Laut Bundesgericht sind positiver Schaden (damnum emergens) und entgangener Gewinn

(lucrum cessans) nicht immer leicht voneinander abzugrenzen. Ein Geschädigter, der noch

keine Aufwendungen getätigt hat, kann nur den entgangenen (hypothetischen) Gewinn

geltend machen. Die für seine eigenen Leistungen normalerweise anfallenden, aber nicht

Seite 10

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getätigten Aufwendungen sind dabei vom hypothetischen Umsatz als hypothetische Auf-

wendungen in Abzug zu bringen. Im Gegensatz dazu erleidet ein Geschädigter, der bereits

Aufwendungen getätigt habe, aber die Leistung der Gegenpartei nicht mehr erhältlich

machen kann, einen Debitorenverlust, also eine Verminderung seiner Aktiven. Dieser

Verminderung der Aktiven stehen keine Einsparungen gegenüber, womit ein positiver

Schaden und nicht ein entgangener Gewinn vorliegt (Urteil des Bundesgerichts

4C.225/2006 vom 20. September 2006 E. 2.4).

Auch im Urteil 4A_359/2020 nimmt das Bundesgericht Stellung zur Berechnung des

entgangenen Gewinns. Danach seien Aufwendungen (im konkreten Fall Herstellungs-

kosten für elektronische Geräte) von der geltend gemachten Umsatzeinbusse in Abzug zu

bringen. Zwar seien die Aufwendungen zu Gunsten der Schadersatzpflichtigen zu berück-

sichtigen, doch würden sie einen wesentlichen Bestandteil der Berechnungsformel für den

entgangenen Gewinn bilden. Daher trage die Schadenersatzpflichtige dafür nicht die

Beweislast. Die Geschädigte übersehe, dass sie ihren entgangenen Gewinn hätte

substanziieren müssen und nicht nur den entgangenen Umsatz. Denn gemäss

Bundesgericht stellt der Umsatz lediglich einen Bestandteil der Formel für die Schadens-

berechnung dar. Wäre dem nicht so, müsste die Beklagte im Ergebnis die Gewinnmarge

und damit den entgangenen Gewinn der Klägerin beweisen. Dies widerspräche der allge-

meinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB und auch der faktischen Beweisverfügbarkeit. Die

Vorteilsanrechnung verfange hier nicht. Sie komme nur zum Zug, wenn einer geschädigten

Vertragspartei materiell messbare Vorteile zugeflossen seien. Die Vorteilsanrechnung ist

nach Bundesgericht somit nicht Bestandteil der Schadensberechnung im engeren Sinne,

welche den entgangenen Gewinn betrifft (Urteil des Bundesgerichts 4A_359/2020 vom

18. November 2020 E. 6.3.2).

Nachfolgend ist zu prüfen, welche Behauptungen die Parteien vor der Vorinstanz gemacht

haben. Dabei ist auch relevant, wie die Vorinstanz den Schaden konkret berechnet hat,

wobei der Vorinstanz diesbezüglich ein Ermessen zukommt. Schliesslich ist zu würdigen,

ob die Vorinstanz in Verletzung der Verhandlungsmaxime entschieden hat.

E. 2.2.5 Vorbringen des Berufungsklägers vor der Vorinstanz

Der Berufungskläger legte in der Klage dar, dass ihm durch die Nichterfüllung des

Pachtvertrags ein erheblicher Schaden insbesondere in Form von entgangenem Gewinn

entstanden sei, weil er die Grundstücke inklusive der darauf befindlichen landwirtschaft-

lichen Flächen und Gebäuden nicht nutzen könne (act. 4/1, Rz. 31). Der Schaden (positives

Vertragsinteresse) setze sich aus folgenden Positionen zusammen (act. 4/1, Rz. 32):

Seite 11

- Ertragsausfall landwirtschaftliche Nutzungsfläche (insbesondere ausgebliebener

Futteranbau, z.B. Heu)

- Ausgebliebene Direktzahlungen

- Mehrkosten Rinderaufzucht (die Grundstücke hätten es dem Berufungskläger

ermöglicht, seine im Schnitt 24 extern gehaltenen Tiere auf dem eigenen Betrieb

aufzuziehen, was ihm (Aufzuchts-)Kosten gespart hätte).

- Abzüglich der (hypothetischen) Mehrkosten (etwa Pachtzinsen, Kosten für die

Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen wie Dünger, Maschinen usw.,

sonstige Betriebskosten durch die Erweiterung des Betriebs).

Für die Bestimmung des konkreten Schadens holte der Berufungskläger ein Gutachten

beim Schweizer Bauernverband "agriexpert" ein und reichte dieses der Vorinstanz ein.

Gemäss Gutachten vom 24. November 2020 entstehe dem Berufungskläger einen

Schaden von kapitalisiert CHF 163'536.00. Der Berufungskläger macht jedoch bewusst

nicht den ganzen Schaden geltend (act. 4/1, Rz. 32 f.).

Zur Schadensberechnung im Besonderen unterschied der Berufungskläger vorab zwischen

den beiden Grundstücken nach ihrer Grösse und Nutzungsart (Wiesland, Weide, Streue)

und teilte diese prozentual einer entsprechenden Hangneigung zu. Dies sei insbesondere

für die ausgebliebenen Direktzahlungen wesentlich (act. 4/1, Rz. 35 f.).

Der Berufungskläger fasste die Schadensberechnung in einer Tabelle zusammen:

Die Berechnung des Ertragsausfalls pro ha in Bezug auf das Wiesland des Grundstücks

Nr. 0001 stütze sich in erster Linie auf die "Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden

Seite 12

0001

0001

0001

0001

E. 2.2.6 Vorbringen des Berufungsbeklagten vor der Vorinstanz

Mit der Klageantwort brachte der Berufungsbeklagte vor, dass sich der Berufungskläger

dazu zu äussern habe, in welcher Art er die Grundstücke des Berufungsbeklagten habe

bewirtschaften wollen. Dem Berufungskläger wären weitaus grössere als die vorgebrachten

Mehrkosten entstanden, wenn er das Land des Berufungsbeklagten gepachtet hätte.

Diesbezüglich beantragte der Berufungsbeklagte unter anderem die Edition der

Steuererklärungen mit Bilanz und Erfolgsrechnung des Berufungsklägers der Jahre 2018

bis 2020. Dem Berufungskläger sei zudem kein Ertragsausfall landwirtschaftlicher

Nutzflächen entstanden, da das Grundstück als Futterbasis für die eigenen Tiere hätte

dienen sollen (act. 4/12, S. 13 f.).

Wenn das Land einzig als Futterbasis hätte dienen sollen, könne kein relevanter ent-

gangener Gewinn entstanden sein. Denn dann würden sämtliche Schadenersatzpositionen

wegfallen. Zudem habe der Berufungskläger keinen Anspruch auf die vorgebrachten

Direktzahlungen. Der Nachweis dafür sei nicht erbracht. Der Berufungsbeklagte machte

geltend, dass die Aufzucht der Tiere auch an anderen Orten möglich gewesen wäre. Zudem

wären hohe Aufzuchtskosten auch entstanden, wenn er die Tiere auf dem Land des

Berufungsbeklagten aufgezogen hätte. Die geltend gemachten Mehrkosten für die

Rinderaufzucht seien nicht abzugsfähig (act. 4/12, SS. 15, 18). Das Gutachten der

agriexpert sei nicht nachvollziehbar; die Angaben würden bestritten. Sollte das

Kantonsgericht davon ausgehen, dass dem Berufungskläger im Grundsatz einen

Schadenersatzanspruch zustehe, so müsse ein unabhängiges Gutachten eingeholt

werden. Das eingereichte Gutachten basiere etwa nicht auf allen notwendigen

Datengrundlagen. Erforderlich sei unter anderem der Beizug der Steuerveranlagung 2018

bis 2020 mit Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Auszüge aus der Tierverkehrsdatenbank

2018 bis 2020, welche Aufschluss über die durch den Berufungskläger betreuten Tiere

erteilen würden. Stattdessen sei auf Vergleichszahlen zurückgegriffen worden. Das

Gutachten äussere sich auch nicht zu einer Schadenminderungspflicht des

Berufungsklägers (act. 4/12, S. 14 f.). Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Kosten für

Dünger und die anteilsmässigen Maschinenkosten berechnet worden seien. Die Kosten

wären für den Berufungskläger viel höher gewesen (act. 4/12, S. 15 f.). Massgebend für

den übrigen Betriebsaufwand sei der individuelle Betrieb des Berufungsklägers. Die

Seite 15

herbeigezogenen Werte würden sich nicht auf Betriebe mit vergleichbaren

Produktionsvoraussetzungen wie den Betrieb des Berufungsklägers beziehen (act. 4/12,

S. 17). Schliesslich brachte er zur Schadensberechnung vor, dass der Berufungskläger

sämtliche geltend gemachten und bestrittenen Schadenspositionen beweisen müsse und

eine richterliche Schadensschätzung nicht anwendbar sei (act. 4/12, S. 22).

In der Duplik betonte der Berufungsbeklagte, dass der Berufungskläger einem

Nebenerwerb hätte nachgehen bzw. daraus einen grösseren Verdienst hätte erzielen

müssen. Dies führe dazu, dass dem Berufungskläger keinen Schadenersatzanspruch

zustehe (act. 4/37, S. 8 f.). Die Schadenminderung könne dazu führen, dass der Schaden

mit der Zeit abnehme. In der Schadensberechnung werde die Möglichkeit der

Betriebsumstellung soweit ersichtlich nicht berücksichtigt. Der Berufungskläger habe weite

Teile des Sachverhalts nicht offengelegt. So könne der Berufungskläger andere

Ersatzflächen bewirtschaften und erhalte Direktzahlungen. Ausserdem habe der

Berufungskläger offenbar einen neuen Stall gebaut (act. 4/37, S. 10). Die geplante Baute,

inklusive die geplante Umstrukturierung, sei in mehrerer Hinsicht entscheidrelevant. Unter

anderem würden die geltend gemachten Mehrkosten der Rinderaufzucht ebenfalls vom

geplanten (und realisierten) Bauvorhaben abhängen (act. 4/37, S. 13). In Bezug auf die

Schadensberechnung rügte der Berufungsbeklagte, dass diese auf unzulässigen

Durchschnittswerten und Vergleichszahlen basiere. Relevant sei der konkrete Betrieb des

Berufungsklägers mit den konkreten Zahlen. Für die Frage, welchen konkreten Ertrag der

Berufungskläger aus der Bewirtschaftung des Landes des Berufungsbeklagten hätte

erzielen können und welche Kosten entstanden wären, sei ein Gutachten einzuholen

(act. 4/37, S. 14 f.). Der Berufungskläger zeige selber auf, dass eine Bedingung für den

Schadenersatzanspruch die behauptete Aufstockung des Tierbestands und die

Unterbringung von angeblich fremd betreuten Tieren im Stall des Berufungsbeklagten sei.

Eine Bedingung für die Aufstockung des Tierbestands sei aber auch, dass sich das

bestrittene geplante Projekt hätte realisieren lassen – insbesondere auch in finanzieller

Hinsicht. Diesen Beweis habe der Berufungskläger nicht erbracht. Mit anderen Worten hätte

der Pachtvertrag es dem Berufungskläger nicht erlaubt, zusätzlichen Ertrag aus den

gepachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erwirtschaften, Direktzahlungen im

geltend gemachten Umfang für diese Flächen zu erhalten und Aufzuchtkosten einzusparen

(act. 4/37, S. 16). Der Berufungsbeklagte machte zudem geltend, dass der Pachtvertrag

keine Grundvoraussetzung für den Bau des Stalls und dessen Auslastung gewesen sei. Er

hätte ohne Probleme auch anderes Pachtland pachten können (act. 4/37, S. 17). Zum

Schaden führte er aus, dass der Berufungskläger den Schaden bei Bestreitung zu

begründen habe. Da unzählige relevante Unterlagen nicht eingereicht worden seien bzw.

dem Gutachter nicht zur Verfügung gestanden hätten, sei das Gutachten nicht

Seite 16

aussagekräftig und ausserdem veraltet. Das Gutachten sei auch widersprüchlich. Aufgrund

dessen beantragte der Berufungsbeklagte ein Gutachten zur Frage, ob die Schadenersatz-

berechnung ordnungsgemäss erstellt worden sei (act. 4/37, S. 21 f.). Das Parteigutachten

sei nicht objektiv und eine konkrete Überprüfung sei nicht durchgeführt worden; es sei

vielmehr auf Durchschnittswerte abgestellt worden. In Zusammenhang mit der

Rinderaufzucht beantragte der Berufungsbeklagte auch ein Gutachten zur Frage, welchen

konkreten Ertrag der Berufungskläger aus der Bewirtschaftung des Pachtlandes hätte

erzielen können, und welche Kosten entstanden wären (act. 4/37, S. 22). Der

Berufungskläger müsse sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht ein hypothetisches

Einkommen anrechnen lassen. Dabei spiele es keine Rolle, ob dieses Einkommen nun an

die Direktzahlungen oder an den bestrittenen Ertrag aus der Bewirtschaftung angerechnet

werde. Der Berufungskläger habe den Schaden nach Art. 42 Abs. 1 OR zu beweisen und

wäre gehalten gewesen, eine konkrete Schadensberechnung mit konkreten Zahlen

vorzulegen (act. 4/37, S. 24).

E. 2.2.7 Gutachterfragen und Hinweis auf Schadensberechnung durch die Vorinstanz

Nach Aktenschluss und der Befragung von Zeugen und den Parteien teilte die Vorinstanz

mit Schreiben vom 28. März 2020 mit, dass sie beabsichtige, ein Gutachten zur Ermittlung

der Schadenshöhe einzuholen. Die Vorinstanz führte zu den Schadenspositionen aus, dass

der Ertragsausfall (Heu) nicht genügend substantiiert sei, weshalb dazu kein Gutachten

einzuholen sei. Der Schaden in Bezug auf die Mehrkosten der Rinderaufzucht sei

ungenügend substantiiert, weshalb auf ein Gutachten verzichtet werde. Aus Sicht der

Vorinstanz entspricht der Schaden den entgangenen Direktzahlungen abzüglich der

Pachtzinsen sowie den Kosten für die Bewirtschaftung des Pachtlandes. Der Gutachter

habe sich zum geltend gemachten entgangenen Gewinn als Schaden zu äussern. Zwecks

Ermittlung der Höhe des Schadens habe sich der Gutachter zu den hypothetischen Kosten

für die Bewirtschaftung des Pachtlandes, zu den Direktzahlungen, zur Möglichkeit

anderweitiger Pacht sowie zur Höhe des kapitalisierten Schadens zu äussern (act. 4/75).

Dazu meinte der Berufungsbeklagte, dass für die Schadensberechnung relevant sei,

welche Kosten für die Rinderbetreuung entstanden wären, wenn der Berufungskläger die

extern gehaltenen Tiere auf den eigenen Betrieb "geholt" hätte. Diese hypothetischen

Kosten seien bei der Berechnung in Abzug zu bringen (act. 4/87, S. 2).

Der Berufungskläger führte zu den Gutachterfragen aus, dass die Kosten für die Bewirt-

schaftung des Pachtlandes nur an den Schaden anrechenbar seien, wenn man auch den

landwirtschaftlichen Ertragsausfall – gewissermassen umgekehrt – anerkenne. Dies tue die

Vorinstanz zu Unrecht nicht (act. 4/92).

Seite 17

Am 13. Dezember 2022 teilte die Vorinstanz sodann mit, dass nunmehr fraglich sei, ob ein

Gutachten erforderlich sei oder ob der Schaden insgesamt zu wenig substantiiert sei. Nach

der Differenztheorie werde der Schaden bestimmt, indem der gegenwärtige Stand des

Vermögens des Geschädigten mit dem Stand verglichen werde, den das Vermögen ohne

das schädigende Ereignis hätte. Der Kläger habe seinen Schaden grundsätzlich konkret zu

berechnen und ziffernmässig zu beweisen. Wären die Kosten für die externe Rinder-

aufzucht geringer als die Kosten für die interne Rinderaufzucht, wäre der Schaden

insgesamt geringer, als dies bei einer separaten Betrachtung der übrigen Schadensposition

der Fall wäre. Aufgrund dieser Überlegungen entschied die Vorinstanz zunächst die

Hauptverhandlung durchzuführen und den Parteien die Möglichkeit zu geben, sich zu den

problematischen Punkten zu äussern (act. 4/98).

Zur Schadensberechnung führte der Berufungskläger am 20. Dezember 2022 aus, dass

der Schaden auch berechnet werden könne, wenn einzelne Positionen nicht geschützt

würden. Ob und inwieweit in diesem Fall durch das Schadensereignis resultierte Vorteile

(Beispiel des Kantonsgerichts: Geringere Kosten der Rinderaufzucht) – die nota bene der

Berufungsbeklagte zu behaupten bzw. zu beweisen hätte – an die Schadenspositionen

anzurechnen seien, sei eine (Rechts-)Frage der Vorteilsanrechnung. Die Beweislast liege

vollumfänglich beim Berufungsbeklagten (act. 4/100). Wenn aus einem schädigenden

Ereignis Vorteile erwachsen, müsse man diese anrechnen. Wenn die Kosten der externen

Rinderzucht geringer wären, als die Kosten der internen, müsse man sich fragen, mit

welcher Position dieser Vorteil in Zusammenhang stehe. Mit Direktzahlungen sicher nicht.

Diese wären trotzdem zu ersetzen (act. 4/103, S. 3 f.).

Der Berufungsbeklagte bestritt an der Hauptverhandlung, dass man das Ersatzeinkommen

nicht von den Direktzahlungen abziehen könne. Die Direktzahlungen erhalte man, weil man

das Land bewirtschafte (act. 4/103, S. 5).

E. 2.2.8 Vorinstanzliches Vorgehen

Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, dass zur Bestimmung des Schadens

der tatsächliche Vermögensstand mit dem hypothetischen Vermögensstand ohne das

schädigende Ereignis zu vergleichen sei. Der Berufungskläger mache geltend, dass er

aktuell einen Teil seiner Rinder extern aufziehe, weil das betriebseigene Futter nicht

ausreiche. Die Pacht hätte es ihm ermöglicht, die Rinder auf dem eigenen Hof zu betreuen

und Kosten einzusparen (E. III/2.3.1 des vorinstanzlichen Urteils). Der tatsächliche

Vermögensstand bestehe aus dem Gewinn aus der externen Aufzucht, da davon auszu-

gehen sei, dass der Berufungskläger auch ohne Abschluss des Pachtvertrags die externe

Seite 18

Aufzucht weitergeführt hätte. Als hypothetischer Vermögensstand gelte der Gewinn, den

der Berufungskläger mit der internen Aufzucht der Rinder, dem Ertrag aus dem Pachtland

und Direktzahlungen erwirtschaftet hätte. Die Vorinstanz verglich damit den Gewinn aus

der externen Aufzucht mit dem Gewinn aus der internen Aufzucht. Die Vorinstanz hielt dazu

fest, dass der Berufungskläger zu Unrecht von der Vorstellung ausgehe, dass für jedes

Erzeugnis (z.B. Milch, Heu) eine separate Erfolgsrechnung zu erstellen sei. Vielmehr sei

eine einzige Erfolgsrechnung zu erstellen, um den entgangenen Gewinn eines Betriebs zu

berechnen. Es seien alle Einnahmen allen Ausgaben gegenüberzustellen. Der Grund liege

darin, dass allfällige Verluste bei einem Erzeugnis, Gewinne aus einem anderen Erzeugnis

neutralisieren könnten. Nur auf dem Weg einer Gesamtrechnung könne der hypothetische

Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis bestimmt werden (E. III/2.3.2 f. des

vorinstanzlichen Urteils). Zum Gewinn aus der externen Rinderaufzucht hielt die

Vorinstanz fest, dass sich der Berufungskläger zum Verkaufserlös nicht geäussert habe.

Dies schade vorliegend nicht, weil der Verkaufserlös bei der internen Aufzucht gleich hoch

wäre und sich an der Differenz zwischen den beiden Vermögensständen nichts ändere,

wenn die Verkaufserlöse ausser Betracht gelassen würden (E. III/2.4.2 des vorinstanzlichen

Urteils). Der Berufungskläger habe sich weiter nicht dazu geäussert, ob er für die extern

aufgezogenen Tiere Direktzahlungen erhalte. Somit sei davon auszugehen, dass er keine

Direktzahlungen erhalte. Die Kosten der externen Rinderaufzucht habe der Berufungs-

kläger abstrakt berechnet. Diese Kosten hätten sich jedoch konkret bestimmen lassen, z.B.

mittels Rechnung oder Vertrag, womit das Abstellen auf abstrakte Zahlen nicht zulässig sei.

Folglich seien keine entsprechenden Kosten zu berücksichtigen (E. III/2.4.3 f. des

vorinstanzlichen Urteils). Im Ergebnis hielt die Vorinstanz fest, dass in der Erfolgsrechnung

sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben der Betrag von CHF 0.00

einzusetzen sei. Zum Gewinn aus der internen Rinderaufzucht führte die Vorinstanz aus,

dass der Berufungskläger unter dem Titel "Ertragsausfall" den Wert des Heus, welches das

Pachtland abgeworfen hätte, als entgangene Einnahme geltend gemacht habe. Gemäss

dem Berufungskläger wäre das Heu aber nicht verkauft, sondern an die intern gehaltenen

Kühe verfüttert worden. Da das Heu zum Verbrauch der eigenen Tiere bestimmt gewesen

sei, könne dessen Wert nicht in der Erfolgsrechnung als Ertrag verbucht werden.

Stattdessen seien die Einnahmen aus Verkauf von Fleisch und Milch, als Ertrag geltend zu

machen. Dem Wert des Heus werde auf der Aufwandseite durch geringere Produktions-

kosten indirekt Rechnung getragen. Die behaupteten Direktzahlungen des Berufungs-

klägers wären von einem Gutachter zu bestimmen gewesen. Da dem Berufungsbeklagten

jedoch keinen Nachteil entstehe, stellte die Vorinstanz auf die Zahlen des Berufungsklägers

ab. Auch in Bezug auf die jährlichen Produktionskosten (Bewirtschaftung, Arbeitskraft,

allgemeiner Betriebsaufwand und Kosten Futterzukauf) stellte die Vorinstanz auf die

Bezifferung des Berufungsklägers ab, auch wenn der Berufungsbeklagte diese bestritten

Seite 19

habe (E. III/2.5 des vorinstanzlichen Urteils). Anhand einer Tabelle (vgl. vereinfachte

Version unten; vgl. E. III/2.5.6 des vorinstanzlichen Urteils) stellte die Vorinstanz die

Berechnung des entgangenen Gewinns dar:

Betrieb 1: Externe Rinderaufzucht Betrieb 2: Interne Rinderaufzucht

Ertrag Ertrag

Verkaufserlös externe Rinder ----- Verkaufserlös aus ehemals extern -----

gehaltenen Rindern

Direktzahlungen 0.00 Direktzahlungen 19'539.00

Weitere Einnahmen 0.00

Total: 0.00 Total: 19'539.00

Aufwand Aufwand

Entschädigung externe Aufzucht Pachtzinsen - 6'000.00

Tatsächliche Kosten nicht offengelegt, - 0.00 Bewirtschaftung Wiese - 575.00

zugunsten des Beklagten mit CHF 0.00 GS-Nr. 0001

zu berücksichtigen

Bewirtschaftung Weide - 427.00

GS-Nr. 0001:

Bewirtschaftung Streue - 187.00

GS-Nr. 0001:

Bewirtschaftung Wiese - 575.00

GS-Nr. 0002

Arbeitskraft Rinderbetreuung - 18'682.00

Allgemeiner Betriebsaufwand - 12'466.00

Kosten Futterzukauf - 17'021.00

Total: 0.00 Total: - 55'933.00

Gewinn / Verlust (1) 0.00 Gewinn / Verlust (2) - 36'394.00

Im Ergebnis sei kein entgangener Gewinn und somit kein Schaden erstellt. Die Vorinstanz

wies die Klage damit ab.

E. 2.2.9 Würdigung

Vorab ist festzuhalten, dass der vorliegend geltend gemachte Schaden als entgangener

Gewinn zu qualifizieren ist. Denn der Berufungskläger verlangt vom Berufungsbeklagten

jene Summe, die er hätte erwirtschaften können, wenn der Vertrag eingehalten worden

wäre. Es geht vorliegend darum, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger die

Möglichkeit genommen hat, sein Vermögen zu vermehren (vgl. auch die Ausführungen des

Berufungsklägers act. 4/1, Rz. 31 und 92 f.). Die Berechnung des entgangenen Gewinns

orientiert sich an der Hypothese, wie sich die Situation ohne das schädigende Ereignis

Seite 20

entwickelt hätte; es sind also (teils hypothetische) Positionen (Erträge und Aufwendungen)

gegenüberzustellen.

Bevor die Rüge der Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes geprüft werden kann, ist die

Schadensberechnung der Vorinstanz zu erfassen und einzuordnen:

Vorliegend teilt der Berufungskläger den entgangenen Gewinn in folgende Positionen ein:

- Ertragsausfall landwirtschaftliche Nutzungsfläche

- ausgebliebene Direktzahlungen

- Mehrkosten Rinderaufzucht

- abzüglich der (hypothetischen) Mehrkosten

Der Berufungskläger moniert, er habe nicht geltend gemacht, dass sich sein Gewinn aus

der Milch- und Fleischproduktion erhöht habe. Die Vorinstanz habe bei der Schadens-

berechnung die auf die Positionen entfallenden ersparten Posten als schadensreduzierend

berücksichtigt (vgl. act. 1, Rz. 15 und 20 ff.). Dem Berufungskläger ist dahingehend

zuzustimmen, dass weder vom Berufungskläger noch vom Berufungsbeklagten der

Einbezug vom Verkaufserlös bei der Milch- und Fleischproduktion geltend gemacht wurde.

Der Berufungskläger führte demnach nicht sämtliche Positionen seines Betriebs (etwa

vollständige Erfolgsrechnung) in den Prozess ein. Dies brauchte er auch nicht. Zwar handelt

es sich bei der Differenztheorie um eine Gesamtrechnung, doch um vorliegend den

entgangenen Gewinn berechnen zu können, sind nicht sämtliche Positionen des Betriebs

notwendig (vgl. Tabelle unten). Im Sinne von FISCHER wird in der Praxis oft nur der konkrete

Verlust ermittelt. Mit anderen Worten untersucht man nur jene Positionen, die sich verändert

haben (vgl. E. 2.2.3 hiervor; vgl. auch FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 1334). Die

Vorinstanz ist anders vorgegangen: Sie hat jeweils den Gesamtertrag dem Gesamtaufwand

gegenübergestellt und die zwei Vermögensstände (externe und interne Rinderaufzucht)

verglichen (vgl. Tabelle in E. 2.2.8 hiervor). Die Vorinstanz hätte den Schaden auch anders

berechnen können, nämlich indem die für die Schadenshöhe relevanten Positionen

gegenübergestellt werden. Nach dieser Methode hat auch der Berufungskläger die

Schadensberechnung vorgenommen. Vorliegend werden die Zahlen der Vorinstanz

übernommen und in die Tabelle eingefügt:

Entgangener Gewinn

Hypothetischer Ertrag

Hypothetische Direktzahlungen mit neuem Pachtland 19'539.00

Hypothetischer Ertrag aus landwirtschaftlicher Nutzfläche 0.00

Total: 19'539.00

Seite 21

Hypothetischer Aufwand

Pachtzinsen (-) 6'000.00

Bewirtschaftung Wiese (-) 575.00

GS-Nr. 0001

Bewirtschaftung Weide (-) 427.00

GS-Nr. 0001:

Bewirtschaftung Streue (-) 187.00

GS-Nr. 0001:

Bewirtschaftung Wiese (-) 575.00

GS-Nr. 0002

Arbeitskraft Rinderbetreuung (-) 18'682.00

Allgemeiner Betriebsaufwand (-) 12'466.00

Kosten Futterzukauf (-) 17'021.00

Total: (-) 55'933.00

Vorläufiger Gewinn/Verlust (-) 36'394.00

Hypothetische Einsparungen

Kosten externe Rinderaufzucht (+) 0.00

Total Gewinn / Verlust - 36'394.00

Die Tabelle zeigt, dass die Methode der Vorinstanz, die in den Rechtsschriften von keiner

Partei so angedacht worden ist, nicht zu einem anderen bzw. unrichtigen Ergebnis führt.

Beide Berechnungen führen zu einem Verlust von CHF 36'394.00. Letztlich hat die

Berechnungsmethode der Vorinstanz keinen Einfluss auf den Entscheid.

Als Rechtsfrage ist zu prüfen, ob das Gericht den Schaden nach den zutreffenden

Rechtsgrundsätzen berechnet hat und dabei einen zutreffenden Rechtsbegriff des

Schadens zugrunde gelegt hat. Dagegen sind Feststellungen zum Bestand und Umfang

eines Schadens grundsätzlich Tatfragen (BGE 127 III 73 E. 3c). Bei der Beurteilung der von

der Vorinstanz gewählten Methode der Schadensberechnung handelt es sich grundsätzlich

um eine Rechtsfrage, womit diesbezüglich eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes

nicht in Frage kommt. Indem die Vorinstanz die Parteien bereits im Schreiben vom

13. Dezember 2022 auf die Differenztheorie – der gegenwärtige und hypothetische

Vermögensstand würden verglichen – aufmerksam gemacht und ihnen die Gelegenheit

gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen, wurde auch der Grundsatz der überraschenden

Rechtsanwendung nicht verletzt.

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Gegenüberstellung der

Verkaufserlöse (extern/intern gehaltene Rinder; zwei separate Berechnungen) nicht

Seite 22

notwendig ist, um den entgangenen Gewinn zu berechnen. Dies hat auch die Vorinstanz

festgestellt. Die Vorinstanz hat sich unnötigerweise mit von den Parteien gar nicht

vorgebrachten Positionen auseinandergesetzt. Da sich die erwähnten Verkaufserlöse nicht

auf die Schadenshöhe und somit nicht zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken, ist

darauf aber nicht weiter einzugehen. Als Zwischenfazit kann gesagt werden, dass sich die

konkrete Wahl der Schadensberechnung (Gesamtrechnung mit Vergleich zweier

Vermögensstände) sowie die Berücksichtigung nicht vorgebrachter Positionen

(Verkaufserlös, Direktzahlungen bei Betrieb 1, weitere Einnahmen bei Betrieb 2) nicht zum

Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Der Grund für den berechneten Verlust liegt im

Wesentlichen darin, dass die Vorinstanz weder den geltend gemachten Ertragsausfall aus

der landwirtschaftlichen Fläche noch die Kosten für die externe Rinderaufzucht

berücksichtigte. Diese hätten sich zugunsten des Berufungsklägers ausgewirkt (mit

insgesamt CHF 54'499.00).

Eine allfällige Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes ist vor dem Hintergrund der

Beweis- bzw. Behauptungslast zu beurteilen. Die Beweislast für die Höhe des Schadens

bzw. des entgangenen Gewinns liegt beim Berufungskläger. Seinen Ausführungen, dass

der Berufungsbeklagte die aus dem Schaden resultierenden Vorteile (also schadens-

mindernde Positionen) zu behaupten und zu beweisen habe, kann nicht gefolgt werden.

Beim entgangenen Gewinn handelt es sich nicht nur um entgangene hypothetische

Einnahmen, sondern es sind davon die (hypothetischen) Aufwendungen in Abzug zu

bringen. Nur so kann der entgangene Gewinn berechnet werden. Die Aufwendungen sind

ein wesentlicher Bestandteil der Berechnungsformel und somit vom Berufungskläger zu

behaupten und zu beweisen. Der Berufungskläger kann sich daher nicht darauf berufen,

dass der Berufungsbeklagte die schadensmindernden Positionen zu beweisen hat. Die

Berechnung der Vorinstanz enthält zwar verschiedene aus Sicht des Obergerichts unnötige

und von den Parteien nicht vorgebrachte Positionen. Da die Berechnungsmethode und

damit auch die notwendigen Schadenspositionen eine Rechtsfrage ist, kann der Vorinstanz

keine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes vorgeworfen werden, wenn sie die für aus

ihrer Sicht relevanten Positionen ins Urteil einfliessen lässt, zumal der Berufungskläger für

diese beweispflichtig ist. Die von der Vorinstanz berücksichtigen Positionen wirkten sich

jedoch, wie erwähnt, nicht zum Nachteil des Berufungsklägers aus. Insbesondere liess die

Vorinstanz auf der Aufwandsseite keine hypothetischen Betriebskosten einfliessen, die von

keiner Seite vorgebracht wurden.

Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass eine Verletzung des Dispositionsmaxime nicht

ersichtlich ist, ging doch die Vorinstanz nicht über die Begehren der Parteien hinaus.

Seite 23

E. 2.3 Ertragsausfall als Schadensposition In Bezug auf die vorinstanzlichen Vorbringen der Parteien kann auf die E. 2.2.5 und 2.2.6 hiervor verwiesen werden.

E. 2.3.1 Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz hielt fest, dass der Berufungskläger unter dem Titel "Ertragsausfall" den Wert des Heus, den das Pachtland abgeworfen hätte, als entgangene Einnahmen geltend gemacht habe. Das Heu wäre nicht verkauft worden, sondern an die intern gehaltenen Tiere verfüttert worden. Da das Heu zum Verbrauch der eigenen Tiere bestimmt worden sei, könne der Berufungskläger dessen Wert in der Erfolgsrechnung nicht als Ertrag verbuchen. Stattdessen wären die Einnahmen aus dem Verkauf von Fleisch und Milch, zu dessen Produktion das Heu verwendet worden wäre, als Ertrag geltend zu machen. Der Berufungskläger mache dies aber nicht geltend. Die Einnahmen seien deshalb nicht zu berücksichtigen. Dem Wert des Heus werde beim Verbrauch durch die eigenen Tiere in der Erfolgsrechnung auf der Aufwandseite durch geringere Produktionskosten indirekt Rechnung getragen (E. III/2.5.2 des vorinstanzlichen Urteils).

E. 2.3.2 Vorbringen des Berufungsklägers Es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz den geltend gemachten Ertragsausfall nicht berücksichtigt habe. Denn auch verbrauchbare Gegenstände wie z.B. Heu hätten einen schadenersatzrechtlich ersatzfähigen Vermögenswert. Dem Berufungskläger stehe es frei, diesen Schaden – nämlich den Wert des verbrauchbaren Guts, das ihm entgehe – einzu- klagen (act. 1, Rz. 16). Der Berufungskläger betont, dass er nur drei Schadenspositionen geltend mache. Darunter den Ertrag, den die streitgegenständlichen Pachtflächen "abgeworfen" hätten. Dieser Ertrag sei unabhängig davon, für was er letztlich verwendet worden wäre, ersatzfähiger Schaden. Der fragliche Ertrag – Heu und/oder Stroh – würden einen Vermögenswert aufweisen, denn beides bekomme man auf dem Markt nicht geschenkt. Die Werte liessen sich objektiv bestimmen, was zulässig sei. Dass der landwirtschaftliche Ertrag grundsätzlich für den Verzehr durch die eigenen Tiere des Berufungsklägers bestimmt gewesen wäre, ändere nichts am Schaden. Der Berufungskläger sei nicht verpflichtet, z.B. das Heu auf dem Markt zu verkaufen. Er könne es für seine eigenen Tiere gebrauchen und trotzdem den objektiven Wert ersetzt verlangen, zumal er sich einspare, dieses extern einzukaufen (act. 1, Rz. 29). Vorliegend entgehe dem Berufungskläger das Gras (bzw. Heu und Stroh) während 15 Jahren. Der Schaden bestehe im Verkehrswert, den er ermittelt habe. Ein konkreter Verkaufserlös sei nur dann nachzuweisen, wenn ein über den Verkehrswert stehender Ersatzbetrag geltend gemacht werde, was vorliegend nicht der Fall sei (act. 1, Rz. 30). Seite 24

E. 2.3.3 Vorbringen des Berufungsbeklagten Der Berufungsbeklagte legt dar, dass nicht der Gegenstand an sich (z.B. Heu), sondern immer nur die vermögensrechtlichen Folgen eines Ereignisses einen Schaden darstellen würden. Der Berufungskläger habe nie rechtsgenüglich geltend gemacht, dass er Futter für seine Tiere extern einkaufen müsse und wie teuer dies gewesen sein soll (act. 7, S. 4). Einzig in der Replik habe er erwähnt, dass er Futter zukaufen müsse. Dabei habe er nicht erwähnt, welchen Betrag er habe zahlen und wieviel Futter er angeblich habe kaufen müssen (act. 7, S. 4). Der Berufungskläger habe zudem – wie die Vorinstanz festgestellt habe – keine Angaben dazu gemacht, was er auf dem Pachtland habe anbauen wollen. Mit Wiesen und Weiden erziele ein Bauer bspw. Ertrag, indem er Gras zu Strohballen siliere und diese Silos verkaufe. Er könne aber auch etwas anbauen. Einen Ertrag hätte der Berufungskläger nur erzielt, wenn er z.B. das Futter verkauft hätte. Dies habe der Berufungskläger aber nicht geltend gemacht (act. 7, S. 4 f.). Der Berufungsbeklagte betont weiter, dass sich der Berufungskläger mittels Gutachten nur auf abstrakte Zahlen bezogen habe, was unzulässig sei. Der Berufungskläger habe weder behauptet, dass er das Heu verkauft hätte, noch dass er das Heu wegen fehlendem Pachtantritt habe einkaufen müssen und wie teuer dieses sein soll. Der Berufungskläger habe nie Verkehrswerte dieser Produkte behauptet oder belegt. Eine abstrakte Berechnung sei unzulässig (act. 7, S. 9.).

E. 2.3.4 Würdigung

Bei der Schadensberechnung wird das Ausmass der Vermögensverminderung des

Geschädigten in Geld ermittelt. Neben der vom Berufungskläger vorgebrachten objektiven

Berechnungsmethode (Ermittlung des Verkehrswerts der Sache) kann der Schaden auch

mittels subjektiver Methode (Ermittlung des "Gebrauchswerts" für den Geschädigten)

ermittelt werden (vgl. FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 1336 und Rz. 1343 f.). Wiederum

ist vorliegend zu betonen, dass nicht die Höhe eines positiven Schadens, sondern des

entgangenen Gewinns umstritten ist. Entsprechend hat sich auch die Berechnung daran zu

orientieren. Ein ersatzfähiger Schaden muss sich auf das Vermögen auswirken. Dies

bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Berufungskläger zu behaupten bzw. zu beweisen

hat, dass er wegen des schädigenden Ereignisses in Bezug auf das Gras/Heu/Stroh Kosten

eingespart hätte bzw. mehr Einnahmen gemacht hätte. Der ausbleibende Verbrauch per se

kann vorliegend nicht entschädigt werden. Dabei ist nicht entscheidend, dass es sich um

ein Verbrauchsgut handelt, sondern inwiefern sich die fehlende Möglichkeit, über das

Verbrauchsgut zu verfügen, konkret negativ auf das Vermögen des Berufungsklägers

auswirkt.

Der Berufungskläger hätte im Fall der internen Rinderaufzucht (positives Vertragsinteresse)

die Futterkosten für die externe Aufzucht eingespart, da er über Gras und Heu von den

Seite 25

gepachteten Grundstücken verfügt hätte. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Frage

des Ertrags, sondern der eingesparten Kosten. Diese wurden vom Berufungskläger aber

weder konkret behauptet noch bewiesen. In Bezug auf die Kosten der externen

Rinderaufzucht stützte sich der Berufungskläger auf Statistiken, was der Berufungsbeklagte

mehrmals bestritten hat und von der Vorinstanz zu Recht nicht geschützt wurde.

Hingegen macht der Berufungskläger den Erlös der verkauften Rinder nicht geltend. Der

Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn diese ausführt, dass die Einnahmen aus dem

Verkauf von Fleisch und Milch, zu dessen Produktion das Heu verwendet worden wäre, als

Ertrag hätte geltend gemacht werden müssen. Denn am Verkaufserlös (ob Fleisch oder

Milch) ändert sich per se nichts (und wurde auch nicht geltend gemacht) und ist nicht

relevant. Was sich ändern kann, ist die Aufwandseite, also die Kosten für das Futter

(Futterkosten können aktuell nicht eingespart werden, da das Heu aus dem Pachtland nicht

gebraucht werden kann) oder auf der Seite der Einnahmen, wenn der Berufungskläger das

Heu verkauft hätte. Dies wurde aber unbestrittenermassen ebenfalls nicht geltend macht.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Schadensposition "Ertragsausfall landwirt-

schaftliche Nutzungsfläche (insbesondere ausgebliebener Futteranbau, z.B. Heu)" in

Bezug auf die geltend gemachte Höhe des entgangenen Futters (Heu etc.) bei der

Schadensberechnung zu Recht nicht berücksichtigt. Der Berufungskläger hätte belegen

müssen, wie hoch der Schaden im Vergleich zur heutigen Situation in Form eines

entgangenen Gewinns ist. Indem der Berufungskläger nur den Ertrag abzüglich der

hypothetischen Kosten für die Bewirtschaftung des Pachtlands behauptete, fehlt letztlich

der Bezug zur heutigen Situation und der Schaden kann nicht errechnet werden, zumal

nicht bewiesen ist, dass er sämtliches Gras/Heu für die interne Aufzucht gebraucht hätte.

E. 2.4 Rechtswidrige Vorteilsanrechnung Auch in Bezug auf die Rüge der rechtswidrigen Vorteilsanrechnung kann für die vorinstanzlichen Vorbringen der Parteien auf die E. 2.2.5 und 2.2.6 hiervor verwiesen werden.

E. 2.4.1 Vorinstanzliches Urteil Aus E. 2.2.8 f. hiervor ergibt sich, wie die Vorinstanz den entgangenen Gewinn berechnet hat. Dabei hat sie von den hypothetischen Einnahmen (Direktzahlungen) sämtliche Aufwendungen bzw. Produktionskosten in Abzug gebracht, namentlich: Pachtzahlungen, Kosten für die Bewirtschaftung des Pachtlands, Arbeitskraft Rinderbetreuung und allge- meiner Betriebsaufwand sowie Futterzukauf. Seite 26

E. 2.4.2 Vorbringen des Berufungsklägers Der Berufungskläger legt dar, dass die Schadensberechnung an einer rechtswidrigen Vorteilsanrechnung leide, womit der Entscheid aufgehoben werden müsse, auch wenn das Vorgehen der Vorinstanz vom Obergericht als zulässig eingestuft werde. Die Vorinstanz gehe nämlich sinngemäss davon aus, dass einzig die auf die streitgegenständlichen Pachtflächen entgangenen Direktzahlungen schadensseitig zu berücksichtigen seien. Von diesen entgangenen Direktzahlungen ziehe sie dann aber sämtliche hypothetische Produktionskosten ab und zwar unabhängig davon, ob diese in einem Zusammenhang mit den entgangenen Direktzahlungen stehen würden. Damit verletze die Vorinstanz die Grundsätze der Vorteilsanrechnung (act. 1, Rz. 17). Der Berufungskläger legt dar, dass er Aufwendungen, die in Zusammenhang mit den Schadenspositionen stehen würden, in Abzug gebracht habe. Diese Aufwendungen wären nötig gewesen, um die geltend gemachten Ausfälle tatsächlich zu realisieren (act. 1, Rz. 33). Dies gelte aber dann nicht mehr (uneingeschränkt), wenn von den Schadenspositionen einzelne Positionen wegfallen bzw. gar nicht beurteilt würden. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass nur die Schadensposition der Direktzahlungen erstellt sei. Dies werde bestritten. Sollte dies aber dennoch zutreffend sein, wäre es nicht zulässig, umgekehrt auf der Aufwandseite trotzdem alle Positionen unbeschränkt vom so verbleibenden Schaden abzuziehen. Denn Futterkosten hätten mit den "verbleibenden" Direktkosten keinen Zusammenhang. Die Direktzahlungen würden fliessen, auch wenn kein Vieh gehalten werde. Abzuziehen seien nur die Kosten für die Bewirtschaftung der Grundstücke, nicht aber der allgemeine Betriebsaufwand und die Arbeitskraft für die Rinderbetreuung (act. 1, Rz. 34 f.). Die Vorinstanz begründe ihren Standpunkt lediglich damit, dass über die Einnahmen und Ausgaben eine Gesamtrechnung zu erstellen sei. Diese Auffassung greife viel zu kurz (act. 1, Rz. 38).

E. 2.4.3 Vorbringen des Berufungsbeklagten Nach Ansicht des Berufungsbeklagten sind die (hypothetischen) Produktionskosten zu Recht abgezogen worden. Nur weil der Berufungskläger mit vielen Schadenspositionen nicht durchgerungen sei, bedeute dies nicht, dass die Produktionskosten nur anteilsmässig vom behaupteten Schaden abzuziehen seien. Es handle sich nicht um eine Vorteils- anrechnung, sondern um einen Vermögensvergleich. Die als Aufwand abgezogene Positionen seien keine Vorteile, sondern (Produktions)kosten (act. 7, S. 5). Die Vorinstanz habe nachvollziehbar begründet, dass eine einzige Erfolgsrechnung zu erstellen sei. Zu den Direktzahlungen führt der Berufungsbeklagte aus, dass diese nur fliessen würden, sofern die Flächen bewirtschaftet würden. Damit er die Pachtflächen hätte bewirtschaften können, hätte er neben dem Pachtzins und den Bewirtschaftungskosten auch den all- gemeinen Betriebsaufwand bezahlen müssen. Allein dies entspreche Kosten von Seite 27 CHF 20'230.00 und würden die Direktzahlungen in der Höhe von CHF 19'539.00 überstei- gen. Die Berufung wäre somit auch abzuweisen, wenn der Argumentation des Berufungs- klägers gefolgt würde. Schliesslich könnten aber die Kosten für die Arbeitskraft Rinderbetreuung und die Kosten für den Futterzukauf nicht einfach ausgeblendet werden. Für die Bewirtschaftung von etwas mehr als 10 Hektaren hätte der Berufungskläger eine Arbeitskraft einstellen müssen, was Kosten verursache (act. 7, S. 11). Der allgemeine Betriebsaufwand in der Höhe von CHF 12'466.00 sei in vollem Umfang vom behaupteten Schaden abzuziehen (act. 7, S. 12).

E. 2.4.4 Würdigung Wie erwähnt macht der Berufungskläger einen entgangenen Gewinn geltend. Ebenfalls wurde aufgezeigt, dass der Berufungskläger, namentlich mit Bezug auf die Tabellen aus dem Parteigutachten, die einzelnen Positionen teilweise vermischt hat, auch wenn er sich mehrmals darauf beruft, nur drei Schadenspositionen geltend zu machen. Sinngemäss bringt er vor, dass diese Positionen separat und je für sich alleinstehend einen Teil des Gesamtschadens ausmachen würden. Dem Berufungsbeklagten ist dahingehend zuzustimmen, dass das Konzept der Vorteils- anrechnung vorliegend nicht auf die Berechnung des entgangenen Gewinns anwendbar ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 4A_359/2020 vom 18. November 2020 E. 6.3.2; vgl. E. 2.2.4 hiervor). Vielmehr stehen sich bei der Berechnung des entgangenen Gewinns grundsätzlich stets (hypothetische) Einnahmen und Aufwendungen gegenüber. Nichts- destotrotz dürfen bei der Berechnung nur Positionen berücksichtigt werden, die auch einen Einfluss auf den entgangenen Gewinn haben; betriebsfremde Positionen finden keinen Eingang in die Berechnung. Die vom Berufungskläger gerügten Positionen haben aber einen Bezug zum entgangenen Gewinn, auch wenn sie nicht unmittelbar mit den entgangenen Direktzahlungen zusammenhängen mögen. Letztlich geht es darum, den entgangenen Gewinn zu berechnen, der sich an sämtlichen (hypothetischen) Einnahmen und (hypothetischen) Aufwendungen orientiert. Vorliegend berücksichtigte die Vorinstanz die Schadenspositionen "Ertragsausfall landwirt- schaftliche Nutzflächen" und "Mehrkosten Rinderaufzucht" bei der Schadensberechnung. Nur in Bezug auf deren Höhe entschied die Vorinstanz, dass die vom Berufungskläger vorgebrachten Beträge nicht nachgewiesen seien. Dies bedeutet per se nicht, dass auch die Aufwandseite im Sinne des Berufungsklägers unberücksichtigt bleiben darf. Wäre dies der Fall würde sich das Beweisergebnis verfälschen und eine allfällige Bereicherung seitens des Berufungsklägers resultieren. Damit hat die Vorinstanz zu Recht sämtliche bewiesene Seite 28 Positionen addiert bzw. subtrahiert. Eine Verletzung in Bezug auf die Vorteilsanrechnung ist zu verneinen.

E. 2.5 Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR

E. 2.5.1 Vorbringen des Berufungsklägers Schliesslich hat die Vorinstanz laut Berufungskläger Art. 42 Abs. 2 OR verletzt. Die Vorinstanz habe eine hypothetische Erfolgsrechnung, die von niemandem behauptet worden sei, erstellt, was unzulässig sei. Auf jeden Fall habe der Berufungskläger nie die Möglichkeit gehabt, den so bestimmten Schaden ziffernmässig nachzuweisen, zumal die Vorinstanz ihre Ansicht vor dem Aktenschluss nicht angekündigt habe. Die Vorinstanz wäre deshalb verpflichtet gewesen, einzelne Positionen zu schätzen, etwa den entgangenen Gewinn aus der Milch- und Fleischproduktion (der von dem Berufungskläger nicht geltend gemacht wurde, von der Vorinstanz aber neben den Direktzahlungen als einzige potentiell ersatzfähige Position angesehen werde; act. 1, Rz. 18). Aufgrund der "erfundenen" Erfolgsrechnung der Vorinstanz sei es ihm unmöglich gewesen, die ihm gar nicht bekannten Positionen dieser hypothetischen Erfolgsrechnung rechtzeitig und formgerecht zu behaup- ten und nachzuweisen. Würde das Vorgehen der Vorinstanz als zulässig erachtet werden, hätte die Vorinstanz zumindest Art. 42 Abs. 2 OR verletzt. Denn nach Art. 42 Abs. 2 OR sei der ziffernmässig nicht nachweisbare Schaden vom Gericht zu schätzen. Dem Berufungs- kläger sei vorliegend weder klar gewesen, dass die Vorinstanz den ausgebliebenen landwirtschaftlichen Ertrag als nicht ersatzfähig ansehen würde noch, dass die Vorinstanz einen Schadensnachweis aus Milch- und/oder Fleischproduktion erwarten würde. Die Vorinstanz hätte den Berufungskläger entweder vor Aktenschluss auf ihre Auffassung hinweisen oder zumindest die fraglichen Positionen ihrer hypothetischen Erfolgsrechnung nach pflichtgemässem Ermessen schätzen müssen. Bei einer unsicheren, hypothetischen Betrachtungsweise liege ein klassischer Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 OR vor. Im Fall einer Schätzung wäre ein gerichtliches Gutachten zur Schadenshöhe möglich gewesen, das beide Parteien verlangt hätten (act. 1, Rz. 40 ff.).

E. 2.5.2 Vorbringen des Berufungsbeklagten Der Berufungsbeklagte bestreitet, dass eine Verletzung von Art. 42 Abs. 2 OR vorliegt. Eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR sei nur zulässig, wenn Beweisnot vorliege, wobei der Geschädigte auch in diesem Fall alle notwendigen Angaben liefern müsse, um die Schätzung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern (act. 7, Rz. 7.1). Der Berufungskläger habe aber nicht dargetan, dass eine Beweisnot vorliege. Selbst wenn er dies behauptet hätte, wäre eine Beweisnot klar zu verneinen. Der Berufungskläger habe nie seine Jahres- Seite 29 rechnungen oder seine Buchhaltung offengelegt, Steuererklärungen oder Steuerveran- lagungen eingereicht (act. 7, Rz. 7.2 f.). Die Vorinstanz habe dem Berufungskläger auch nicht mitteilen müssen, welche Positionen sie nicht als ersatzfähig betrachte. Zumal die Vorinstanz dem Berufungskläger mitgeteilt habe, dass nicht klar sei, inwiefern ihm ein Schaden entstanden sei. Die Vorinstanz habe auch nicht erwartet, dass der Berufungs- kläger einen Schadensnachweis aus der Milch- und/oder Fleischproduktion einreiche. Für die Vorinstanz habe keine Hinweispflicht nach Art. 56 ZPO bestanden, zumal der Berufungskläger anwaltlich vertreten sei. Die Einholung eines Gutachtens sei zufolge einer Verletzung der Substantiierungspflicht nicht notwendig gewesen. Der Beweisantrag könne nur einen Nachweis für Tatsachenbehauptungen erbringen, welche auch vorgebracht worden seien. Es sei unzulässig, pauschal die Einholung eines Gutachtens zu verlangen (act. 7, Rz. 31).

E. 2.5.3 Würdigung Die Vorinstanz ist sinngemäss davon ausgegangen, dass sich der Schaden konkret bestimmen lässt und somit kein Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 OR vorliegt. So hat sie darauf hingewiesen, dass auf effektive Kosten und nicht auf Vergleichszahlen abzustellen sei. Dem ist beizupflichten. Der konkrete Schaden hätte sich gerade in Bezug auf die Höhe der Kosten für die externe Rinderaufzucht konkret messen lassen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hätte der Berufungskläger die Aufwendungen mittels allfälliger Rechnungen oder eines Aufzuchtvertrags nachweisen können. Wie aufgezeigt wären die Verkaufserlöse bzw. ein Schadensnachweis aus der Milch-/und Fleischproduktion nicht nötig gewesen, auch wenn die Vorinstanz diese in der Berechnung erwähnt hat. Auch der Berufungskläger hat diesbezüglich keine Positionen geltend gemacht, die sich auf die Höhe des entgangenen Gewinns auswirken. Somit sind diese "neuen" Positionen der Vorinstanz auch nicht zu schätzen. Die diesbezügliche Rüge ist nicht zu hören. Am 13. Dezember 2022 teilte die Vorinstanz den Parteien ihre vorläufige Ansicht zur Schadensberechnung mit (vgl. E. 2.2.7 hiervor). Die Vorinstanz wies explizit darauf hin, dass der gegenwärtige Stand des Vermögens des Berufungsklägers mit dem Stand verglichen werde, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Damit wies die Vorinstanz auf die von ihr angedachte Berechnungsmethode bereits hin. Eine Verletzung des Verbots der Überraschungsentscheidung liegt demnach nicht vor (vgl. dazu BGE 130 III 35 E. 6.2; 4A_252/2021 E. 4.1.). Seite 30

E. 2.6 Verletzung des rechtlichen Gehörs

E. 2.6.1 Vorbringen des Berufungsklägers Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz schliesslich vor, das rechtliche Gehör verletzt zu haben. Nicht nur er, sondern auch der Berufungsbeklagte selbst habe ein Gutachten zur Schadenshöhe (bzw. diverser Punkte der Schadenshöhe) beantragt. Die Vorinstanz habe dies kurz vor der Hauptverhandlung auch noch als nötig erachtet. Am 13. Dezember 2022 habe die Vorinstanz dann mitgeteilt, es werde nun voraussichtlich kein Gutachten einholen, da der Schaden zu wenig substanziiert sei. Die Gründe für den Meinungswechsel seien unklar. Gerade bei der kritisierten Vorgehensweise der Vorinstanz ("hypothetische Erfolgsrechnung") wäre ein Gutachten umso mehr erforderlich gewesen, weil sich das private Gutachten des Berufungsklägers nur mit den von ihm geltend gemachten Positionen befasse. Soweit eine antizipierte Beweiswürdigung vorliege, sei diese zu Unrecht erfolgt (act. 1, Rz. 44 ff.).

E. 2.6.2 Vorbringen des Berufungsbeklagten Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, dass ein Gutachten die Verletzung der Substanziierungspflicht des Berufungsklägers nicht zu heilen vermöge. Beweismittel würden fehlende Tatsachenbehauptungen nicht ergänzen oder ersetzen. Ein Gutachten sei daher nicht notwendig gewesen (act. 7, Rz. 35).

E. 2.6.3 Würdigung Gegenstand des Beweisverfahrens können nur rechtserhebliche und streitige Tatsachen sein (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechend substantiierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenpartei hinreichend substantiiert bestritten werden (BGE 144 III 67 E. 2.1; mit Hinweisen). Wie vom Berufungsbeklagten zutreffend dargelegt, kann eine Beweisabnahme nur dem Nachweis einer substantiiert vorgebrachten Tatsachenbehauptung dienen. In Bezug auf die Erträge aus der landwirtschaftlichen Fläche sowie der Kosten für die externe Rinderaufzucht fehlen wie bereits dargelegt aber bereits die entsprechenden substantiierten Tatsachenbehauptungen. Zwar beantragte auch der Berufungsbeklagte die Erstellung eines Gutachtens, womit er aber den Beweis erbringen wollte, dass kein Schaden im Sinne eines entgangenen Gewinns vorliegt. Ein gemeinsamer Antrag kann nicht bejaht werden, weshalb die Vorinstanz zu Recht kein Gutachten eingeholt hat. Seite 31 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Beweisabnahme+substantiierungspflicht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-III-67%3Ade&number_of_ranks=0#page67 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Beweisabnahme+substantiierungspflicht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-III-67%3Ade&number_of_ranks=0#page67

E. 3 Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren CHF 4'499.40 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.

E. 3.1 Erstinstanzliche Kostenregelung Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend trifft das Obergericht keinen neuen Entscheid, sondern bestätigt das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Vorinstanz hat die Kosten aus Billigkeitsgründen den Parteien hälftig auferlegt bzw. entschieden, dass jeder seine Anwalts- und Vertretungskosten selber trägt. Es besteht kein Grund, es nicht bei den in jenem Urteil in den Ziffern 2 und 3 getroffenen Regelungen der Prozesskosten zu belassen.

E. 3.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss hat der vor Obergericht vollumfänglich unterliegende Berufungskläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Als dem Umfang sowie dem Streitwert der Streitsache angemessen erachtet das Obergericht eine Entscheidgebühr von CHF 5'000.00 (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 lit. b Gebührenord- nung, bGS 233.3).

E. 3.3 Parteientschädigung im Berufungsverfahren Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 3.2 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO hat der unterliegende Berufungskläger dem obsiegenden Berufungsbeklagten den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten seiner berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich zu ersetzen. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) beträgt die Entschädigung im Rechts- mittelverfahren 20 bis 50 %. Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert berechnet. Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 130'000.00. Dies ergibt ein mittleres Honorar von CHF 13'390.00. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren erscheint angesichts des einfachen Schriftenwechsels eine Entschädigung von 30% angemessen. Dies ergibt eine Entschädigung von CHF 4'499.40 (mittleres Honorar CHF 4'017.00; praxisgemässe Barauslagen von 4% CHF 160.70 und eine Mehrwertsteuer von 7.7% in der Höhe von CHF 321.70). Seite 32 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00, werden dem Berufungskläger auferlegt, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Vorschusses von CHF 5'000.00.

E. 4 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivil-sachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri-schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt CHF 130’000.00.

E. 5 Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- RA BB., mit Gerichtsurkunde - Kantonsgericht, mit interner Post Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manuel Hüsser MLaw Beatrice Badilatti versandt am: 28. Juni 2024 Seite 33

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Urteil vom 18. Juni 2024

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser

Oberrichterin J. Lanker

Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, R. Breu

Obergerichtsschreiberin B. Badilatti

Verfahren Nr. O1Z 23 7

Sitzungsort Trogen

Berufungskläger A.

vertreten durch: RA AA.

Berufungsbeklagter B.

vertreten durch: RA BB.

Gegenstand Forderung

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts ZA2 20 6

vom 14. März 2023

Rechtsbegehren des Berufungsklägers

a) Im erstinstanzlichen Verfahren

1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 130'000.00 nebst 5% Zins seit

dem 1. Mai 2019 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).

b) Im Berufungsverfahren

1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 14. März 2023

aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 130'000.00 nebst

Zins seit dem 1. Mai 2019 zu bezahlen.

2. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom

14. März 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.).

Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten

a) Im erstinstanzlichen Verfahren

1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.

b) Im Berufungsverfahren

1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche

Entscheid sei zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

Sachverhalt

A. Übersicht

A. betreibt einen Landwirtschaftsbetrieb in C. Auf dem Betrieb hält er ausgewachsene

Milchkühe und einige Jungtiere. Weitere Tiere werden extern aufgezogen. A. beabsichtigte,

seinen Betrieb mittels Bau eines neuen Laufstalls sowie Futter- und Güllelagerraums zu

vergrössern. Nach eigenen Angaben war er für die geplante Betriebsumstellung auf

zusätzliches Land angewiesen, um die betriebseigene Futterbasis sicherzustellen. Am

Seite 2

13. März 2018 schlossen A. und B. einen über 15 Jahre dauernden Pachtvertrag betreffend

die landwirtschaftlichen Grundstücke Nr. 0001 und 0002, C. Die Pacht hätte es A. unter

anderem ermöglicht, seine extern gehaltenen Tiere auf dem eigenen Betrieb aufzuziehen

und damit Kosten einzusparen. Pachtbeginn hätte der 1. Mai 2019 sein sollen. A. konnte

die Pacht nicht antreten, weil B. dem bisherigen Pächter den Pachtvertrag nicht kündigte.

Mit der vorliegenden Klage macht A. das positive Vertragsinteresse geltend. Er möchte so

gestellt werden, wie wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre.

B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht

Die Klagebewilligung wurde am 11. November 2020 erteilt (act. 4/2.1). Am 14. Dezember

2020 reichte A. Klage beim Kantonsgericht ein (act. 4/1). Der Kostenvorschuss in der Höhe

von CHF 8'000.00 wurde innert Frist bezahlt. Die Klageantwort datiert vom 24. März 2021

(act. 4/12). Die Replik erfolgte am 16. August 2021 (act. 4/29) und die Duplik am

15. November 2021 (act. 4/37). Am 3. Dezember 2021 reichte A. eine weitere

Stellungnahme ein (act. 4/42). Mit Beschluss vom 12. Januar 2022 entschied das

Kantonsgericht, ein Beweisverfahren zur Frage der Gültigkeit des Pachtvertrags

durchzuführen. Als Beweismittel sah es die Einvernahme der Parteien sowie zweier Zeugen

und die Edition von WhatsApp-Nachrichten vor (act. 4/49). Am 7. Februar 2022 reichte B.

eine weitere Stellungnahme ein (act. 4/54). Die Beweisabnahme fand am 3. März 2022 statt

(act. 4/63 ff.). Darauf reichte A. am 14. März 2022 eine Stellungnahme ein (act. 4/70). Mit

Schreiben vom 28. März 2022 teilte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts den

Parteien die Absicht mit, ein Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe einzuholen.

Daneben äusserte sich die Verfahrensleitung zu den Schadenspositionen und gab den

Parteien Gelegenheit, zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen (act. 4/75). Die

Stellungnahmen der Parteien datieren vom 25. Mai 2022 (act. 4/87) und vom 20. Juni 2022

(act. 4/92). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 gab die Verfahrensleitung den Parteien

bekannt, dass sie aufgrund einer Neubeurteilung der Schadenshöhe bzw. -berechnung

zuerst die Hauptverhandlung durchführen wolle und danach im Kollegium entweder eine

Beweisabnahme beschliessen oder direkt entscheiden werde (act. 4/98). Die

Hauptverhandlung fand am 14. März 2023 statt (act. 4/103). Das Kantonsgericht fällte

gleichentags das Urteil, welches den Parteien mit der Begründung am 21. April 2023

zugestellt wurde (act. 4/106).

Seite 3

Das Urteils-Dispositiv lautet wie folgt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

CHF 400.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens

CHF 12'000.00 Entscheidgebühr

CHF 12'400.00 insgesamt

werden den Parteien zu je CHF 6'200.00 auferlegt, unter Verrechnung mit dem vom

Kläger geleisteten Vorschuss von CHF 8'000.00 und den bereits bezahlten Kosten des

Schlichtungsverfahrens von CHF 400.00. Der Beklagte hat dem Kläger den von diesem

zu viel bezahlten Betrag von CHF 2'200.00 zu ersetzen. Zudem hat er dem Kanton den

noch offenen Betrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen.

3. Die eigenen Anwalts- und Vertretungskosten trägt jede Partei selbst.

C. Prozessgeschichte vor Obergericht

Am 24. Mai 2023 liess A. (nachfolgend: Berufungskläger) beim Obergericht Berufung

erheben (act. 1). Nach Eingang des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 5'000.00

reichte B. (nachfolgend: Berufungsbeklagte) am 26. Juni 2023 die Berufungsantwort ein

und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung (act. 7). Mit Verfügung vom

27. Juni 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch

eine mündliche Verhandlung angeordnet werden (act. 10). Weitere Stellungnahmen

wurden nicht eingereicht.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Eintretensvoraussetzungen

Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von CHF 130'000.00 ausgegangen. Die

Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO ist damit offensichtlich erfüllt.

Die Frist von 30 Tagen wurde mit der Eingabe der Berufung am 24. Mai 2023 eingehalten.

Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen

Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.

Seite 4

1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens

Die Vorinstanz hat die Klage des Berufungsklägers abgewiesen. Seitens des

Berufungsklägers wird das Urteil vom 14. März 2022 in sämtlichen Punkten angefochten.

1.3 Verfahrensgrundsätze

Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar

(Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1, nicht publiziert in

BGE 147 III 301). Es dient insbesondere nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen

Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im

Licht konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 138 III 625 E. 2.1 f.; 142 III

413 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Mit der Berufung können die unrichtige Feststellung

des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der

Vorinstanz gerügt werden (Art. 310 ZPO), wozu auch die unrichtige Ausübung pflicht-

gemässen Ermessens durch das Gericht zählt.

1.4 Noven vor dem Kantonsgericht

Der Berufungskläger rügt, der Berufungskläger habe insgesamt sieben Eingaben (act. 1,

17, 29, 42, 70. 92 und 100) mit inhaltlichen Ausführungen bei der Vorinstanz eingereicht,

obwohl der Aktenschluss bereits nach der Duplik (act. 37) eingetreten sei. Mit diesen

tatsächlichen Ausführungen sei er nicht zu hören (act. 7, S. 2). Der Berufungsbeklagte rügte

dies bereits vor der Vorinstanz (act. 4/80 und 103).

Das Kantonsgericht hat diese Thematik nicht eingehend geprüft. Soweit nachfolgend

relevant, ist auf die Zulässigkeit von Noven in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

2. Materielles

2.1 Unbestrittenes

Vor der Berufungsinstanz ist der Sachverhalt dahingehend unbestritten, dass der Pacht-

vertrag vom 18. März 2018 zwischen den Parteien gültig ist. Es werden keine Einwände

gegen die Feststellung vorgebracht, dass sich die Parteien einig gewesen sind, ein Pacht-

verhältnis über das Land (Grundstücke Nr. 0001 und 0002, C.) für 15 Jahre mit Stall und

Remis zu begründen (vgl. E. II des vorinstanzlichen Urteils). Ebenfalls unbestritten ist, dass

der Berufungsbeklagte aufgrund des bereits bestehenden und nicht gekündeten Pacht-

vertrags mit […] das Land dem Berufungskläger nicht wie vereinbart zur Verfügung gestellt

hat. Damit hat der Berufungsbeklagte seine vertraglichen Pflichten verletzt und ist

schadenersatzpflichtig (E. II/9. des vorinstanzlichen Urteils). Umstritten bleibt die Höhe des

Schadenersatzes.

Seite 5

2.2 Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes und der Dispositionsmaxime

Umstritten ist namentlich die Schadensberechnung der Vorinstanz, wobei der Berufungs-

kläger der Vorinstanz vorwirft, den Verhandlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime

verletzt zu haben, was zu einer falschen Sachverhaltsfeststellung geführt habe.

2.2.1 Vorbringen des Berufungsklägers vor Obergericht

Der Berufungskläger moniert, dass die Vorinstanz die Schadensberechnung losgelöst von

den Parteibehauptungen im Prozess vorgenommen habe. Die Vorinstanz habe daher

Art. 55 und 58 ZPO verletzt, was eine gravierend falsche Sachverhaltsfeststellung zur Folge

habe. So habe der Berufungskläger etwa den entgangenen Betriebsgewinn aus seiner

Milch- bzw. Fleischwirtschaft ausdrücklich nicht geltend gemacht. Ihm stehe es frei, nur

einzelne Schadenspositionen einzuklagen (act. 1, Rz. 15). Der Berufungskläger habe

abschliessend drei Schadenspositionen verfolgt (Ertragsausfall landwirtschaftliche

Nutzflächen, insbes. Heu; entgangene Direktzahlungen; Mehrkosten Rinderaufzucht). Nicht

geltend gemacht habe er, dass er durch die Zupacht der streitgegenständlichen Flächen

mehr Tiere hätte halten können, womit sein Gewinn aus der Milch- bzw. Fleischproduktion

gesteigert worden wäre. Bei der Schadensberechnung seien die auf diese Positionen

entfallenden ersparten Kosten als schadensreduzierend berücksichtigt worden. Anstatt

diese Schadenspositionen, welche mittels Gutachten beim Schweizer Bauernverband

Agriexpert errechnet worden seien, zu prüfen, habe die Vorinstanz eine eigene Berechnung

durchgeführt und eine "Gesamtrechnung" gemacht, die von keiner Seite ins Recht geführt

worden sei. Da die Schadensfeststellung eine Tatfrage sei, sei dies nicht zulässig (act. 1,

Rz. 15 und 20 ff.). Es werde nicht bestritten, dass der Berufungskläger auch den gesamten

entgangenen Betriebsgewinn aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit hätte geltend machen

können; er sei aber nicht dazu verpflichtet gewesen. Es stehe ihm frei, nur einzelne

Positionen zu verfolgen. Anstatt nur diese Positionen zu prüfen, habe die Vorinstanz von

Amtes wegen Positionen betrachtet, die von keiner Partei je behauptet worden seien – dies

sowohl auf der hypothetischen Ertragsseite als auch auf der Aufwandseite (z.B. Tierarzt;

act. 1, Rz. 24). Angesichts der Verletzung der Prozessmaximen erweise sich die

vorinstanzliche Schadensberechnung/Sachverhaltsfeststellung bereits von Grund auf als

rechtswidrig (act. B, Rz. 26).

2.2.2 Vorbringen des Berufungsbeklagten vor Obergericht

Dagegen bringt der Berufungsbeklagte vor, dass weder Art. 55 noch Art. 58 ZPO verletzt

worden seien. Er habe die Ansprüche des Berufungsklägers vollumfänglich bestritten,

womit insbesondere Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht verletzt worden sei. Mit seinen pauschalen

appellatorischen Einwänden verdiene der Berufungskläger kein Gehör (act. 7, S. 3). Die

Vorinstanz habe in der Schadensberechnung auf die Behauptungen des Berufungsklägers

Seite 6

in Bezug auf die Höhe der Direktzahlungen und Produktionskosten abgestellt. Im Übrigen

habe sie zu Recht festgestellt, dass der Berufungskläger seine Einnahmen bzw. Kosten

nicht offengelegt bzw. nicht geltend gemacht habe (act. 7, S. 3). Da der Berufungskläger

nach Art. 8 ZGB vollumfänglich beweispflichtig sei, habe er den Schaden nicht rechts-

genüglich behauptet bzw. nachgewiesen (act. 7, S. 3). Die Tabelle der Vorinstanz (auf S. 18

des vorinstanzlichen Urteils) basiere auf die durch die Parteien in den Prozess eingeführten

Vorbringen. Hinzu komme, dass diese Tabelle nicht die eigentliche Schadensberechnung

sei; die Schadensberechnung sei in der Tabelle auf S. 22 des vorinstanzlichen Urteils

vorgenommen worden. Der Berufungskläger hätte diese Tabelle kritisieren müssen, was er

nicht rechtsgenüglich getan habe. Die Schadensberechnung sei korrekt erfolgt, indem die

Vorinstanz den tatsächlichen Vermögensstand (externe Rinderaufzucht) dem

hypothetischen Vermögensstand (interne Rinderaufzucht) gegenübergestellt habe (act. 7,

S. 3 f.). Der Berufungskläger habe die notwendigen tatsächlichen Grundlagen nicht in den

Prozess eingeführt. Das Parteigutachten sei mangelhaft. Es basiere weitestgehend

unzulässigerweise auf Durchschnittswerten, auf Vergleichszahlen mit Durchschnittswerten

und auf Annahmen. Basierend darauf sei eine Schadensschätzung nicht zulässig, da der

konkrete Betrieb des Berufungsklägers mit den konkreten Zahlen relevant sei. Im Übrigen

sei das Parteigutachten nicht überprüfbar, da die dem Gutachter zur Verfügung

gestandenen Unterlagen weitestgehend nicht offengelegt worden seien (act. 7, S. 6 f.). Die

Kritik des Berufungsklägers, dass die Vorinstanz die entgangenen Gewinne aus

gesteigerter Milch- und/oder Fleischproduktion in die "Erfolgsrechnung" eingesetzt habe,

sei unberechtigt (act. 7, S. 7). Der Berufungskläger könne, auch wenn er nur einzelne

Schadenspositionen einklage, nicht auswählen, welche Positionen dann von seinem

Schaden abzuziehen seien. Die Vorinstanz habe zutreffend erwägt, dass eine

Gesamtrechnung durchzuführen sei. Der Berufungskläger scheine von einer irrigen

Vorstellung auszugehen, dass für jedes Erzeugnis (z.B. Milch, Heu) eine separate

Erfolgsrechnung aufzustellen sei. Dem sei nicht so. Vielmehr sei, um den entgangenen

Gewinn eines Betriebs zu berechnen, eine einzige Erfolgsrechnung zu erstellen, wobei alle

Einnahmen und Ausgaben gegenüber zu stellen seien. Auch wenn der Berufungskläger nur

einzelne Positionen eingeklagt haben wolle, habe die Vorinstanz zu Recht die gesamten

Produktionskosten abgezogen (act. 7, S. 7 f.). Der Berufungskläger habe nie konkrete

belegte Zahlen geliefert, wobei er dies in Nachachtung der Verhandlungsmaxime hätte

machen müssen. Der tatsächliche Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis hätte

er mit konkreten Unterlagen belegen müssen – unter anderem mit den vollständigen

Jahresrechnungen und Steuerveranlagungen mit Berechnungsdetails. Auch zu den

behaupteten Mehrkosten der Rinderaufzucht habe er nie konkrete Zahlen geliefert (etwa

Rechnungen für die Rinderaufzucht und Zahlungsnachweise). Um die Mehrkosten der

Seite 7

Rinderbetreuung zu ermitteln, müsse man die effektiven Kosten der externen Rinder-

betreuung mit den (hypothetischen) Kosten der internen Rinderbetreuung vergleichen. Die

Kosten für die externe Rinderbetreuung weise der Berufungskläger unter Verweis auf den

Deckungskatalog 2018 abstrakt aus. Das sei nicht zulässig. Mangels Einreichung der

notwendigen Unterlagen und zufolge einer erheblichen Verletzung der Substantiierungs-

pflicht sei die Vorinstanz korrekt zur Auffassung gekommen, dass der Berufungskläger

diverse Positionen nicht bzw. unvollständig geltend gemacht habe. Schliesslich legt der

Berufungsbeklagte dar, dass der Berufungskläger mit seinen pauschalen Ausführungen

nicht zu hören sei. Der Berufungskläger begründe nicht nachvollziehbar und nicht detailliert

genug, inwiefern die vorinstanzliche Schadensberechnung vollständig von den Partei-

behauptungen losgelöst sein soll (act. 7, S. 4 und 8).

2.2.3 Rechtliches zur Schadensberechnung

Um die Rüge der Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes und der Dispositionsmaxime

zu prüfen, sind vorab die rechtlichen Grundsätze der Schadensberechnung darzulegen.

Nach dem allgemeinen Schadensbegriff, wie er in der Praxis des Bundesgerichts

verwendet wird, ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung, der in einer

Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn

bestehen kann. Ein positiver Schaden (damnum ermergens) liegt vor, wenn das

schädigende Ereignis die Aktiven des Geschädigten vermindert oder seine Passiven

vermehrt. Entgangener Gewinn (lucrum cessans) demgegenüber liegt vor, wenn ein

Ereignis dem Geschädigten die Möglichkeit nimmt, sein Vermögen zu vermehren. Die

Berechnung des entgangenen Gewinns ist dabei anspruchsvoller, weil sie der Hypothese

bedarf, wie sich die Situation ohne das schädigende Ereignis entwickelt hätte

(FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2012, Rz. 140 ff.). Der

Schaden entspricht also der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und

dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.

Nach FISCHER wird die Schadenskonzeption der Differenztheorie mit dem Vergleich von

zwei Vermögensständen, d.h. eines Gesamtschadenvergleichs insofern relativiert, dass in

der Praxis nicht zwei Gesamtvermögensstände (vor und nach dem schädigenden Ereignis)

verglichen werden, sondern nur der konkrete Verlust ermittelt wird. Mit anderen Worten

werde untersucht, welche Aktiven durch das schädigende Ereignis weggefallen oder

vermindert würden und welche Passiven dazugekommen oder vergrössert worden seien

(WILLI FISCHER, Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2016, N. 18 zu Art. 41 OR).

Das im Haftpflichtrecht als allgemeines Prinzip anerkannte Bereicherungsverbot schliesst

es aus, dem Geschädigten eine Entschädigung zuzugestehen, die den durch das

Seite 8

schädigende Ereignis erlittenen Schaden übersteigt (BGE 142 III 23 E. 4.1; BGE 132 III 321

E. 2.2; BGE 131 III 12 E. 7.1; BGE 129 III 135 E. 2.2;. Urteile des Bundesgerichts

4A_394/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.1.1 und 4A_202/2019 vom 11. Dezember 2019

E. 6.1). Zu beachten ist, dass der so definierte Schadensbegriff im Einzelfall konkretisiert

werden muss, damit er brauchbare Kriterien für die Schadensberechnung liefern kann

(Urteil des Bundesgerichts 4A_586/2017 vom 16. April 2018 E. 2.2).

Sowohl bei der deliktischen als auch bei der vertraglichen Haftung müssen finanzielle

Vorteile, die auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind, an den Schaden des

Geschädigten angerechnet werden (Grundsatz der Anrechnung von Vorteilen; Urteile des

Bundesgerichts 5A_388/2018 vom 3. April 2019 E. 6.2.1 sowie 4A_99/2015 vom 21. Juli

2015 E. 5.3). Im Rahmen der Vorteilsanrechnung bedeutet Kongruenz, dass ein Vorteil

nur anrechenbar ist, wenn er sich auf einen Schadenposten bezieht, bei dem der Vorteil

eingetreten ist. Das Bundesgericht verlangte in BGE 112 Ib 322 in diesem Sinn, es müsse

zwischen dem Vorteil und dem schädigenden Ereignis ein "innere[r] Zusammenhang beste-

hen, ähnlich der adäquaten Kausalität". Dabei könnten allerdings auch Billigkeitsüber-

legungen einbezogen werden (BGE 147 III 402 E. 10.5.3.).

Gemäss Bundesgericht verfügt das beurteilende Gericht nicht immer bereits zum Zeitpunkt

des Urteils über sämtliche Elemente zur Bemessung des Schadens. Dies trifft insbesondere

zu, wenn die Schadensentwicklung im Urteilszeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. In

diesem Fall werden regelmässig einerseits der bereits entstandene Schaden ermittelt,

andererseits der künftige Schaden aufgrund einer Prognose so konkret wie möglich

bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011 E. 5). Dies gilt auch,

wenn der Schadenumfang von künftigen Ereignissen abhängt und zum Urteilszeitpunkt

noch nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann. Dass die zukünftige Weiterentwicklung des

Schadens definitionsgemäss unsicher ist, führt folglich nicht etwa zum Aufschub des Urteils.

Vielmehr wird die Streitsache auf der Basis einer Prognose der zukünftigen Entwicklung

nach der allgemeinen Lebenserfahrung endgültig erledigt. Art. 42 Abs. 2 OR, wonach der

nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf

den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen

abzuschätzen ist, bezieht sich nicht nur auf den bereits eingetretenen Schaden, sondern

auch auf Nachteile, die der Geschädigte voraussichtlich noch erleiden wird (BGE 114 II 253

E. 2a). Der Praktikabilität der Rechtsordnung wird in diesem Zusammenhang mehr Gewicht

beigemessen als der genauen Richtigkeit des zugesprochenen Schadenersatzes (Urteil

des Bundesgerichts 4A_394/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.1.1).

Seite 9

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2.2.4 Rechtliches zum Verhandlungsgrundsatz (in Zusammenhang mit der Schadensberech-

nung)

Gemäss dem in Art. 55 Abs. 1 ZPO geregelten Verhandlungsgrundsatz haben die Parteien

dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweis-

mittel anzugeben. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es

genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsu-

mieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren

wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; Urteil des

Bundesgerichts 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1). Die Behauptungslast trägt die

beweisbelastete Partei. Fehlende Sachvorbringen sind den unbewiesenen gleichgestellt

– fehlt das Sachvorbringen, so bleibt der Beweis aus und die beweisbelastete Partei trägt

im Ergebnis den Nachteil der Beweislosigkeit (CHRISTOPH HURNI, Berner Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N. 12-15 zu Art. 55 OR; Urteil des

Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 3). Ein vollständiger

Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den

Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGE 127 III 365 E. 2b; Urteil des

Bundesgerichts 4A_359/2020 vom 18. November 2020 E. 6.2.1). Die Behauptungs- und

Substantiierungslast zwingt die damit belastete Partei aber nicht, sämtliche möglichen

Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften (Urteile des Bundesgerichts 4A_533/2019

vom 22. April 2020 E. 4.4.1 und 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.2). Nur soweit

der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei

bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die

Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen

zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder

dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; Urteil des

Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1).

Während der Kläger aufgrund der Dispositionsmaxime ohne weiteres befugt – aber nicht

verpflichtet – ist, nur einen von mehreren individualisierbaren Ansprüchen des Gesamt-

schadens einzuklagen, sind Teilklagen nicht hinreichend individualisiert, wenn sie auf

mehreren unterschiedlichen Lebenssachverhalten gründen und daher eigentlich objektiv

gehäufte Rechtsbegehren umfassen (BGE 142 III 683 E. 5.3.1).

Laut Bundesgericht sind positiver Schaden (damnum emergens) und entgangener Gewinn

(lucrum cessans) nicht immer leicht voneinander abzugrenzen. Ein Geschädigter, der noch

keine Aufwendungen getätigt hat, kann nur den entgangenen (hypothetischen) Gewinn

geltend machen. Die für seine eigenen Leistungen normalerweise anfallenden, aber nicht

Seite 10

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getätigten Aufwendungen sind dabei vom hypothetischen Umsatz als hypothetische Auf-

wendungen in Abzug zu bringen. Im Gegensatz dazu erleidet ein Geschädigter, der bereits

Aufwendungen getätigt habe, aber die Leistung der Gegenpartei nicht mehr erhältlich

machen kann, einen Debitorenverlust, also eine Verminderung seiner Aktiven. Dieser

Verminderung der Aktiven stehen keine Einsparungen gegenüber, womit ein positiver

Schaden und nicht ein entgangener Gewinn vorliegt (Urteil des Bundesgerichts

4C.225/2006 vom 20. September 2006 E. 2.4).

Auch im Urteil 4A_359/2020 nimmt das Bundesgericht Stellung zur Berechnung des

entgangenen Gewinns. Danach seien Aufwendungen (im konkreten Fall Herstellungs-

kosten für elektronische Geräte) von der geltend gemachten Umsatzeinbusse in Abzug zu

bringen. Zwar seien die Aufwendungen zu Gunsten der Schadersatzpflichtigen zu berück-

sichtigen, doch würden sie einen wesentlichen Bestandteil der Berechnungsformel für den

entgangenen Gewinn bilden. Daher trage die Schadenersatzpflichtige dafür nicht die

Beweislast. Die Geschädigte übersehe, dass sie ihren entgangenen Gewinn hätte

substanziieren müssen und nicht nur den entgangenen Umsatz. Denn gemäss

Bundesgericht stellt der Umsatz lediglich einen Bestandteil der Formel für die Schadens-

berechnung dar. Wäre dem nicht so, müsste die Beklagte im Ergebnis die Gewinnmarge

und damit den entgangenen Gewinn der Klägerin beweisen. Dies widerspräche der allge-

meinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB und auch der faktischen Beweisverfügbarkeit. Die

Vorteilsanrechnung verfange hier nicht. Sie komme nur zum Zug, wenn einer geschädigten

Vertragspartei materiell messbare Vorteile zugeflossen seien. Die Vorteilsanrechnung ist

nach Bundesgericht somit nicht Bestandteil der Schadensberechnung im engeren Sinne,

welche den entgangenen Gewinn betrifft (Urteil des Bundesgerichts 4A_359/2020 vom

18. November 2020 E. 6.3.2).

Nachfolgend ist zu prüfen, welche Behauptungen die Parteien vor der Vorinstanz gemacht

haben. Dabei ist auch relevant, wie die Vorinstanz den Schaden konkret berechnet hat,

wobei der Vorinstanz diesbezüglich ein Ermessen zukommt. Schliesslich ist zu würdigen,

ob die Vorinstanz in Verletzung der Verhandlungsmaxime entschieden hat.

2.2.5 Vorbringen des Berufungsklägers vor der Vorinstanz

Der Berufungskläger legte in der Klage dar, dass ihm durch die Nichterfüllung des

Pachtvertrags ein erheblicher Schaden insbesondere in Form von entgangenem Gewinn

entstanden sei, weil er die Grundstücke inklusive der darauf befindlichen landwirtschaft-

lichen Flächen und Gebäuden nicht nutzen könne (act. 4/1, Rz. 31). Der Schaden (positives

Vertragsinteresse) setze sich aus folgenden Positionen zusammen (act. 4/1, Rz. 32):

Seite 11

- Ertragsausfall landwirtschaftliche Nutzungsfläche (insbesondere ausgebliebener

Futteranbau, z.B. Heu)

- Ausgebliebene Direktzahlungen

- Mehrkosten Rinderaufzucht (die Grundstücke hätten es dem Berufungskläger

ermöglicht, seine im Schnitt 24 extern gehaltenen Tiere auf dem eigenen Betrieb

aufzuziehen, was ihm (Aufzuchts-)Kosten gespart hätte).

- Abzüglich der (hypothetischen) Mehrkosten (etwa Pachtzinsen, Kosten für die

Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen wie Dünger, Maschinen usw.,

sonstige Betriebskosten durch die Erweiterung des Betriebs).

Für die Bestimmung des konkreten Schadens holte der Berufungskläger ein Gutachten

beim Schweizer Bauernverband "agriexpert" ein und reichte dieses der Vorinstanz ein.

Gemäss Gutachten vom 24. November 2020 entstehe dem Berufungskläger einen

Schaden von kapitalisiert CHF 163'536.00. Der Berufungskläger macht jedoch bewusst

nicht den ganzen Schaden geltend (act. 4/1, Rz. 32 f.).

Zur Schadensberechnung im Besonderen unterschied der Berufungskläger vorab zwischen

den beiden Grundstücken nach ihrer Grösse und Nutzungsart (Wiesland, Weide, Streue)

und teilte diese prozentual einer entsprechenden Hangneigung zu. Dies sei insbesondere

für die ausgebliebenen Direktzahlungen wesentlich (act. 4/1, Rz. 35 f.).

Der Berufungskläger fasste die Schadensberechnung in einer Tabelle zusammen:

Die Berechnung des Ertragsausfalls pro ha in Bezug auf das Wiesland des Grundstücks

Nr. 0001 stütze sich in erster Linie auf die "Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden

Seite 12

0001

0001

0001

0001

0002

2019". Davon seien die hypothetischen Kosten abzuziehen, die dem Berufungskläger für

die Bewirtschaftung des Grundstücks bzw. der fraglichen Wiese entstanden wären,

insbesondere die Kosten für Dünger und anteilmässige Maschinenkosten. Daraus ergebe

sich einen Ertragsausfall netto von jährlich CHF 17'620.00 (act. 4/1, Rz. 41 ff.). Zur

Schadensposition der Direktzahlungen brachte der Berufungskläger vor, dass sich diese

nicht nur der entsprechenden Verordnung, sondern auch dem Leitfaden "Direktzahlungen

an Schweizer Ganzjahresbetriebe" vom November 2020 entnehmen lassen würden. Der

Berufungskläger könne zusammenfassend Direktzahlungen in der Höhe von

CHF 12'076.00 nicht erhältlich machen. Daraus resultiere für das Wiesland des Grund-

stücks Nr. 0001 einen Ertragsausfall von jährlich CHF 29'696.00 (act. 4/1, Rz. 44 ff.). Für

die Weidefläche des Grundstücks Nr. 0001 liege gestützt auf die "Wegleitung für die

Schätzung von Kulturschäden 2019" einen Ertragsausfall pro ha von CHF 40.00/dt TS bei

70dt/TS vor, d.h. einen Ertragsausfall von CHF 2'800.00 pro ha. Auch hier seien

hypothetische Kosten in Abzug zu bringen. Unter Einrechnung der ausbleibenden

Direktzahlungen betrage der jährliche Ertragsausfall CHF 11'063.00 (act. 4/1, Rz. 47 ff.).

Gleich ging der Berufungskläger bei der Schadensposition für die Streufläche des

Grundstücks Nr. 0001 vor, wonach der jährliche Ertragsausfall CHF 427.00 betrage

(act. 4/1, Rz. 54 ff.). Für das Wiesland des Grundstücks Nr. 0002 errechnete der

Berufungskläger anhand derselben Vorgehensweise einen jährlichen Ertragsausfall in der

Höhe von CHF 4'314.00 (act. 4/1, Rz. 61 ff.).

Vom Total der Ertragsausfälle brachte der Berufungskläger die allgemeinen Betriebs-

kosten inkl. Pächterlasten für den Unterhalt der Gebäude in Abzug. Die Berechnung

gehe von den durchschnittlichen Betriebsaufwänden von Referenzbetrieben aus und stütze

sich auf den Grundlagenbericht 2017, Agroscope. Durch die Pacht hätte der Berufungs-

kläger seinen Betrieb um einen Faktor von 1.4 vergrössert, weshalb die effektiven

Betriebskosten des Berufungsklägers gemäss Buchhaltung um den Faktor 1.4 erhöht

werden könnten. So könnten die hypothetischen Mehraufwände errechnet bzw. geschätzt

werden. Die so errechneten Mehrkosten in der Höhe von CHF 12'466.99 seien vom

Schaden des Berufungsklägers abzuziehen (act. 4/1, Rz. 68 ff.). Auch der jährliche

Pachtzins in der Höhe von CHF 6'000.00 sei vom Schaden abzuziehen (act. 4/1, Rz. 20).

Dies ergebe einen Betrag von Total CHF 27'034.00. In Bezug auf den jährlichen Ertrag

aus der Rinderzucht führte der Berufungskläger aus, dass er aufgrund der Nichterfüllung

des Pachtvertrags nun weiterhin seine im Schnitt 24 "extern" aufgezogenen bzw. gehal-

tenen Tiere nicht auf den eigenen Betrieb nehmen könne, da ihm hierfür die Futterbasis wie

auch der nötige Platz fehle. Die Tiere müssten deshalb weiterhin fremd aufgezogen bzw.

ernährt werden. Beim durchschnittlichen "externen" Bestand von 24 Tieren und jährlichen

Kosten von rund CHF 897.00 pro Rind gemäss Deckungsbeitragskatalog 2018 ergebe dies

Seite 13

Kosten in der Höhe von CHF 21'535.00, die der Berufungskläger hätte einsparen können

(act. 4/1, Rz. 74 f.). Hätte der Berufungskläger die 24 externen Tiere auf dem eigenen

Betrieb aufgezogen, würde für die Aufzucht, Fütterung, Pflege usw. eigene Arbeitskraft

anfallen. Die hypothetischen Kosten seien bei der Berechnung in Abzug zu bringen.

Gemäss dem Bericht "REFLEX 2018", Agroscope, sei mit einem jährlichen Zeitaufwand pro

Rind von rund 27.8 Arbeitskraftstunden zu rechnen; bei 24 Tieren mit einem Stundenlohn

von CHF 28.00 ergebe dies einen Betrag von CHF 18'682.00 (act. 4/1, Rz. 76 f.). Bei

eigener Aufzucht wären auch Futterkosten angefallen, die bei der Schadensberechnung

ebenfalls abzuziehen seien. Die Werte würden auf dem Deckungsbeitragskatalog 2018

beruhen. Bei 24 Rinder würden die jährlichen Futterkosten CHF 17'021.00 betragen

(act. 4/1, Rz. 78). Eine Entschädigung für die bereits entstandenen Planungskosten für die

Umstellung des Betriebs machte der Berufungskläger explizit nicht geltend, da diese im

Rahmen des negativen Interessens vom Berufungsbeklagten zu ersetzen wären;

vorliegend werde aber das positive Vertragsinteresse geltend gemacht (act. 4/1, Rz. 80).

Zusammen betrage der Schaden jährlich CHF 12'866.00; kapitalisiert mit einem

praxisgemässen Zinssatz von 3.5% ergebe dies für die vertraglich fix abgemachte

Pachtdauer von 15 Jahren eine Entschädigung von CHF 148'216.30 (act. 4/1, Rz. 82).

Sollte der Berufungsbeklagte diese Schadensberechnung substantiiert bestreiten,

beantragte der Berufungskläger die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens (act. 4/1,

Rz. 83). Zum Rechtlichen meinte der Berufungskläger, dass er den mutmasslich

entgangenen Gewinn abzüglich hypothetischer (Mehr-)Kosten substantiiert dargelegt habe

und so die Umstände, welche für eine richterliche Schadensschätzung nötig seien,

detailliert dargetan habe. Gestützt darauf sei der Schaden in Nachachtung von Art. 42

Abs. 2 OR ermessenweise zu schätzen. Der Berufungskläger beschränkte die geltend

gemachte Forderung pauschal auf den Betrag von CHF 130'000.00 nebst Zins von 5% seit

dem 1. Mai 2019 (act. 4/1, Rz. 92 f.).

Mit der Replik machte der Berufungskläger geltend, dass er seinen Schadenersatzanspruch

substantiiert und unter Zugrundelegung eines privaten Gutachtens von Fachexperten

berechnet habe (act. 4/29, Rz. 159). Der Berufungskläger rügte sodann, dass der

Berufungsbeklagte seiner Bestreitungslast in Bezug auf die Schadensberechnung nicht

nachkomme (act. 4/29, Rz. 163). Zur Schadenminderungspflicht führte der Berufungskläger

aus, dass ein hypothetisches Einkommen nur insoweit anzurechnen sei, als ein sogenann-

ter innerer Zusammenhang bestehe. Die Direktzahlungen würden unabhängig davon

fliessen, in welchem Pensum der Berufungskläger landwirtschaftlich oder nicht landwirt-

schaftlich tätig sei. In seiner Schadensberechnung sei der Einkommensausfall aus seiner

landwirtschaftlichen Haupttätigkeit (Milchwirtschaft) bewusst nicht enthalten, weil er sich

bewusst sei, dass er sich ein allfälliges hypothetisches Einkommen aus einem allfälligen

Seite 14

Nebenerwerb anrechnen lassen müsse. An die übrigen Schadenspositionen sei hingegen

kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da es bezüglich dieser Positionen von

vornherein am fraglichen inneren Zusammenhang fehle. Der Schaden sei ausgewiesen

(act. 4/29, Rz. 164).

2.2.6 Vorbringen des Berufungsbeklagten vor der Vorinstanz

Mit der Klageantwort brachte der Berufungsbeklagte vor, dass sich der Berufungskläger

dazu zu äussern habe, in welcher Art er die Grundstücke des Berufungsbeklagten habe

bewirtschaften wollen. Dem Berufungskläger wären weitaus grössere als die vorgebrachten

Mehrkosten entstanden, wenn er das Land des Berufungsbeklagten gepachtet hätte.

Diesbezüglich beantragte der Berufungsbeklagte unter anderem die Edition der

Steuererklärungen mit Bilanz und Erfolgsrechnung des Berufungsklägers der Jahre 2018

bis 2020. Dem Berufungskläger sei zudem kein Ertragsausfall landwirtschaftlicher

Nutzflächen entstanden, da das Grundstück als Futterbasis für die eigenen Tiere hätte

dienen sollen (act. 4/12, S. 13 f.).

Wenn das Land einzig als Futterbasis hätte dienen sollen, könne kein relevanter ent-

gangener Gewinn entstanden sein. Denn dann würden sämtliche Schadenersatzpositionen

wegfallen. Zudem habe der Berufungskläger keinen Anspruch auf die vorgebrachten

Direktzahlungen. Der Nachweis dafür sei nicht erbracht. Der Berufungsbeklagte machte

geltend, dass die Aufzucht der Tiere auch an anderen Orten möglich gewesen wäre. Zudem

wären hohe Aufzuchtskosten auch entstanden, wenn er die Tiere auf dem Land des

Berufungsbeklagten aufgezogen hätte. Die geltend gemachten Mehrkosten für die

Rinderaufzucht seien nicht abzugsfähig (act. 4/12, SS. 15, 18). Das Gutachten der

agriexpert sei nicht nachvollziehbar; die Angaben würden bestritten. Sollte das

Kantonsgericht davon ausgehen, dass dem Berufungskläger im Grundsatz einen

Schadenersatzanspruch zustehe, so müsse ein unabhängiges Gutachten eingeholt

werden. Das eingereichte Gutachten basiere etwa nicht auf allen notwendigen

Datengrundlagen. Erforderlich sei unter anderem der Beizug der Steuerveranlagung 2018

bis 2020 mit Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Auszüge aus der Tierverkehrsdatenbank

2018 bis 2020, welche Aufschluss über die durch den Berufungskläger betreuten Tiere

erteilen würden. Stattdessen sei auf Vergleichszahlen zurückgegriffen worden. Das

Gutachten äussere sich auch nicht zu einer Schadenminderungspflicht des

Berufungsklägers (act. 4/12, S. 14 f.). Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Kosten für

Dünger und die anteilsmässigen Maschinenkosten berechnet worden seien. Die Kosten

wären für den Berufungskläger viel höher gewesen (act. 4/12, S. 15 f.). Massgebend für

den übrigen Betriebsaufwand sei der individuelle Betrieb des Berufungsklägers. Die

Seite 15

herbeigezogenen Werte würden sich nicht auf Betriebe mit vergleichbaren

Produktionsvoraussetzungen wie den Betrieb des Berufungsklägers beziehen (act. 4/12,

S. 17). Schliesslich brachte er zur Schadensberechnung vor, dass der Berufungskläger

sämtliche geltend gemachten und bestrittenen Schadenspositionen beweisen müsse und

eine richterliche Schadensschätzung nicht anwendbar sei (act. 4/12, S. 22).

In der Duplik betonte der Berufungsbeklagte, dass der Berufungskläger einem

Nebenerwerb hätte nachgehen bzw. daraus einen grösseren Verdienst hätte erzielen

müssen. Dies führe dazu, dass dem Berufungskläger keinen Schadenersatzanspruch

zustehe (act. 4/37, S. 8 f.). Die Schadenminderung könne dazu führen, dass der Schaden

mit der Zeit abnehme. In der Schadensberechnung werde die Möglichkeit der

Betriebsumstellung soweit ersichtlich nicht berücksichtigt. Der Berufungskläger habe weite

Teile des Sachverhalts nicht offengelegt. So könne der Berufungskläger andere

Ersatzflächen bewirtschaften und erhalte Direktzahlungen. Ausserdem habe der

Berufungskläger offenbar einen neuen Stall gebaut (act. 4/37, S. 10). Die geplante Baute,

inklusive die geplante Umstrukturierung, sei in mehrerer Hinsicht entscheidrelevant. Unter

anderem würden die geltend gemachten Mehrkosten der Rinderaufzucht ebenfalls vom

geplanten (und realisierten) Bauvorhaben abhängen (act. 4/37, S. 13). In Bezug auf die

Schadensberechnung rügte der Berufungsbeklagte, dass diese auf unzulässigen

Durchschnittswerten und Vergleichszahlen basiere. Relevant sei der konkrete Betrieb des

Berufungsklägers mit den konkreten Zahlen. Für die Frage, welchen konkreten Ertrag der

Berufungskläger aus der Bewirtschaftung des Landes des Berufungsbeklagten hätte

erzielen können und welche Kosten entstanden wären, sei ein Gutachten einzuholen

(act. 4/37, S. 14 f.). Der Berufungskläger zeige selber auf, dass eine Bedingung für den

Schadenersatzanspruch die behauptete Aufstockung des Tierbestands und die

Unterbringung von angeblich fremd betreuten Tieren im Stall des Berufungsbeklagten sei.

Eine Bedingung für die Aufstockung des Tierbestands sei aber auch, dass sich das

bestrittene geplante Projekt hätte realisieren lassen – insbesondere auch in finanzieller

Hinsicht. Diesen Beweis habe der Berufungskläger nicht erbracht. Mit anderen Worten hätte

der Pachtvertrag es dem Berufungskläger nicht erlaubt, zusätzlichen Ertrag aus den

gepachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erwirtschaften, Direktzahlungen im

geltend gemachten Umfang für diese Flächen zu erhalten und Aufzuchtkosten einzusparen

(act. 4/37, S. 16). Der Berufungsbeklagte machte zudem geltend, dass der Pachtvertrag

keine Grundvoraussetzung für den Bau des Stalls und dessen Auslastung gewesen sei. Er

hätte ohne Probleme auch anderes Pachtland pachten können (act. 4/37, S. 17). Zum

Schaden führte er aus, dass der Berufungskläger den Schaden bei Bestreitung zu

begründen habe. Da unzählige relevante Unterlagen nicht eingereicht worden seien bzw.

dem Gutachter nicht zur Verfügung gestanden hätten, sei das Gutachten nicht

Seite 16

aussagekräftig und ausserdem veraltet. Das Gutachten sei auch widersprüchlich. Aufgrund

dessen beantragte der Berufungsbeklagte ein Gutachten zur Frage, ob die Schadenersatz-

berechnung ordnungsgemäss erstellt worden sei (act. 4/37, S. 21 f.). Das Parteigutachten

sei nicht objektiv und eine konkrete Überprüfung sei nicht durchgeführt worden; es sei

vielmehr auf Durchschnittswerte abgestellt worden. In Zusammenhang mit der

Rinderaufzucht beantragte der Berufungsbeklagte auch ein Gutachten zur Frage, welchen

konkreten Ertrag der Berufungskläger aus der Bewirtschaftung des Pachtlandes hätte

erzielen können, und welche Kosten entstanden wären (act. 4/37, S. 22). Der

Berufungskläger müsse sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht ein hypothetisches

Einkommen anrechnen lassen. Dabei spiele es keine Rolle, ob dieses Einkommen nun an

die Direktzahlungen oder an den bestrittenen Ertrag aus der Bewirtschaftung angerechnet

werde. Der Berufungskläger habe den Schaden nach Art. 42 Abs. 1 OR zu beweisen und

wäre gehalten gewesen, eine konkrete Schadensberechnung mit konkreten Zahlen

vorzulegen (act. 4/37, S. 24).

2.2.7 Gutachterfragen und Hinweis auf Schadensberechnung durch die Vorinstanz

Nach Aktenschluss und der Befragung von Zeugen und den Parteien teilte die Vorinstanz

mit Schreiben vom 28. März 2020 mit, dass sie beabsichtige, ein Gutachten zur Ermittlung

der Schadenshöhe einzuholen. Die Vorinstanz führte zu den Schadenspositionen aus, dass

der Ertragsausfall (Heu) nicht genügend substantiiert sei, weshalb dazu kein Gutachten

einzuholen sei. Der Schaden in Bezug auf die Mehrkosten der Rinderaufzucht sei

ungenügend substantiiert, weshalb auf ein Gutachten verzichtet werde. Aus Sicht der

Vorinstanz entspricht der Schaden den entgangenen Direktzahlungen abzüglich der

Pachtzinsen sowie den Kosten für die Bewirtschaftung des Pachtlandes. Der Gutachter

habe sich zum geltend gemachten entgangenen Gewinn als Schaden zu äussern. Zwecks

Ermittlung der Höhe des Schadens habe sich der Gutachter zu den hypothetischen Kosten

für die Bewirtschaftung des Pachtlandes, zu den Direktzahlungen, zur Möglichkeit

anderweitiger Pacht sowie zur Höhe des kapitalisierten Schadens zu äussern (act. 4/75).

Dazu meinte der Berufungsbeklagte, dass für die Schadensberechnung relevant sei,

welche Kosten für die Rinderbetreuung entstanden wären, wenn der Berufungskläger die

extern gehaltenen Tiere auf den eigenen Betrieb "geholt" hätte. Diese hypothetischen

Kosten seien bei der Berechnung in Abzug zu bringen (act. 4/87, S. 2).

Der Berufungskläger führte zu den Gutachterfragen aus, dass die Kosten für die Bewirt-

schaftung des Pachtlandes nur an den Schaden anrechenbar seien, wenn man auch den

landwirtschaftlichen Ertragsausfall – gewissermassen umgekehrt – anerkenne. Dies tue die

Vorinstanz zu Unrecht nicht (act. 4/92).

Seite 17

Am 13. Dezember 2022 teilte die Vorinstanz sodann mit, dass nunmehr fraglich sei, ob ein

Gutachten erforderlich sei oder ob der Schaden insgesamt zu wenig substantiiert sei. Nach

der Differenztheorie werde der Schaden bestimmt, indem der gegenwärtige Stand des

Vermögens des Geschädigten mit dem Stand verglichen werde, den das Vermögen ohne

das schädigende Ereignis hätte. Der Kläger habe seinen Schaden grundsätzlich konkret zu

berechnen und ziffernmässig zu beweisen. Wären die Kosten für die externe Rinder-

aufzucht geringer als die Kosten für die interne Rinderaufzucht, wäre der Schaden

insgesamt geringer, als dies bei einer separaten Betrachtung der übrigen Schadensposition

der Fall wäre. Aufgrund dieser Überlegungen entschied die Vorinstanz zunächst die

Hauptverhandlung durchzuführen und den Parteien die Möglichkeit zu geben, sich zu den

problematischen Punkten zu äussern (act. 4/98).

Zur Schadensberechnung führte der Berufungskläger am 20. Dezember 2022 aus, dass

der Schaden auch berechnet werden könne, wenn einzelne Positionen nicht geschützt

würden. Ob und inwieweit in diesem Fall durch das Schadensereignis resultierte Vorteile

(Beispiel des Kantonsgerichts: Geringere Kosten der Rinderaufzucht) – die nota bene der

Berufungsbeklagte zu behaupten bzw. zu beweisen hätte – an die Schadenspositionen

anzurechnen seien, sei eine (Rechts-)Frage der Vorteilsanrechnung. Die Beweislast liege

vollumfänglich beim Berufungsbeklagten (act. 4/100). Wenn aus einem schädigenden

Ereignis Vorteile erwachsen, müsse man diese anrechnen. Wenn die Kosten der externen

Rinderzucht geringer wären, als die Kosten der internen, müsse man sich fragen, mit

welcher Position dieser Vorteil in Zusammenhang stehe. Mit Direktzahlungen sicher nicht.

Diese wären trotzdem zu ersetzen (act. 4/103, S. 3 f.).

Der Berufungsbeklagte bestritt an der Hauptverhandlung, dass man das Ersatzeinkommen

nicht von den Direktzahlungen abziehen könne. Die Direktzahlungen erhalte man, weil man

das Land bewirtschafte (act. 4/103, S. 5).

2.2.8 Vorinstanzliches Vorgehen

Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, dass zur Bestimmung des Schadens

der tatsächliche Vermögensstand mit dem hypothetischen Vermögensstand ohne das

schädigende Ereignis zu vergleichen sei. Der Berufungskläger mache geltend, dass er

aktuell einen Teil seiner Rinder extern aufziehe, weil das betriebseigene Futter nicht

ausreiche. Die Pacht hätte es ihm ermöglicht, die Rinder auf dem eigenen Hof zu betreuen

und Kosten einzusparen (E. III/2.3.1 des vorinstanzlichen Urteils). Der tatsächliche

Vermögensstand bestehe aus dem Gewinn aus der externen Aufzucht, da davon auszu-

gehen sei, dass der Berufungskläger auch ohne Abschluss des Pachtvertrags die externe

Seite 18

Aufzucht weitergeführt hätte. Als hypothetischer Vermögensstand gelte der Gewinn, den

der Berufungskläger mit der internen Aufzucht der Rinder, dem Ertrag aus dem Pachtland

und Direktzahlungen erwirtschaftet hätte. Die Vorinstanz verglich damit den Gewinn aus

der externen Aufzucht mit dem Gewinn aus der internen Aufzucht. Die Vorinstanz hielt dazu

fest, dass der Berufungskläger zu Unrecht von der Vorstellung ausgehe, dass für jedes

Erzeugnis (z.B. Milch, Heu) eine separate Erfolgsrechnung zu erstellen sei. Vielmehr sei

eine einzige Erfolgsrechnung zu erstellen, um den entgangenen Gewinn eines Betriebs zu

berechnen. Es seien alle Einnahmen allen Ausgaben gegenüberzustellen. Der Grund liege

darin, dass allfällige Verluste bei einem Erzeugnis, Gewinne aus einem anderen Erzeugnis

neutralisieren könnten. Nur auf dem Weg einer Gesamtrechnung könne der hypothetische

Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis bestimmt werden (E. III/2.3.2 f. des

vorinstanzlichen Urteils). Zum Gewinn aus der externen Rinderaufzucht hielt die

Vorinstanz fest, dass sich der Berufungskläger zum Verkaufserlös nicht geäussert habe.

Dies schade vorliegend nicht, weil der Verkaufserlös bei der internen Aufzucht gleich hoch

wäre und sich an der Differenz zwischen den beiden Vermögensständen nichts ändere,

wenn die Verkaufserlöse ausser Betracht gelassen würden (E. III/2.4.2 des vorinstanzlichen

Urteils). Der Berufungskläger habe sich weiter nicht dazu geäussert, ob er für die extern

aufgezogenen Tiere Direktzahlungen erhalte. Somit sei davon auszugehen, dass er keine

Direktzahlungen erhalte. Die Kosten der externen Rinderaufzucht habe der Berufungs-

kläger abstrakt berechnet. Diese Kosten hätten sich jedoch konkret bestimmen lassen, z.B.

mittels Rechnung oder Vertrag, womit das Abstellen auf abstrakte Zahlen nicht zulässig sei.

Folglich seien keine entsprechenden Kosten zu berücksichtigen (E. III/2.4.3 f. des

vorinstanzlichen Urteils). Im Ergebnis hielt die Vorinstanz fest, dass in der Erfolgsrechnung

sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben der Betrag von CHF 0.00

einzusetzen sei. Zum Gewinn aus der internen Rinderaufzucht führte die Vorinstanz aus,

dass der Berufungskläger unter dem Titel "Ertragsausfall" den Wert des Heus, welches das

Pachtland abgeworfen hätte, als entgangene Einnahme geltend gemacht habe. Gemäss

dem Berufungskläger wäre das Heu aber nicht verkauft, sondern an die intern gehaltenen

Kühe verfüttert worden. Da das Heu zum Verbrauch der eigenen Tiere bestimmt gewesen

sei, könne dessen Wert nicht in der Erfolgsrechnung als Ertrag verbucht werden.

Stattdessen seien die Einnahmen aus Verkauf von Fleisch und Milch, als Ertrag geltend zu

machen. Dem Wert des Heus werde auf der Aufwandseite durch geringere Produktions-

kosten indirekt Rechnung getragen. Die behaupteten Direktzahlungen des Berufungs-

klägers wären von einem Gutachter zu bestimmen gewesen. Da dem Berufungsbeklagten

jedoch keinen Nachteil entstehe, stellte die Vorinstanz auf die Zahlen des Berufungsklägers

ab. Auch in Bezug auf die jährlichen Produktionskosten (Bewirtschaftung, Arbeitskraft,

allgemeiner Betriebsaufwand und Kosten Futterzukauf) stellte die Vorinstanz auf die

Bezifferung des Berufungsklägers ab, auch wenn der Berufungsbeklagte diese bestritten

Seite 19

habe (E. III/2.5 des vorinstanzlichen Urteils). Anhand einer Tabelle (vgl. vereinfachte

Version unten; vgl. E. III/2.5.6 des vorinstanzlichen Urteils) stellte die Vorinstanz die

Berechnung des entgangenen Gewinns dar:

Betrieb 1: Externe Rinderaufzucht Betrieb 2: Interne Rinderaufzucht

Ertrag Ertrag

Verkaufserlös externe Rinder ----- Verkaufserlös aus ehemals extern -----

gehaltenen Rindern

Direktzahlungen 0.00 Direktzahlungen 19'539.00

Weitere Einnahmen 0.00

Total: 0.00 Total: 19'539.00

Aufwand Aufwand

Entschädigung externe Aufzucht Pachtzinsen - 6'000.00

Tatsächliche Kosten nicht offengelegt, - 0.00 Bewirtschaftung Wiese - 575.00

zugunsten des Beklagten mit CHF 0.00 GS-Nr. 0001

zu berücksichtigen

Bewirtschaftung Weide - 427.00

GS-Nr. 0001:

Bewirtschaftung Streue - 187.00

GS-Nr. 0001:

Bewirtschaftung Wiese - 575.00

GS-Nr. 0002

Arbeitskraft Rinderbetreuung - 18'682.00

Allgemeiner Betriebsaufwand - 12'466.00

Kosten Futterzukauf - 17'021.00

Total: 0.00 Total: - 55'933.00

Gewinn / Verlust (1) 0.00 Gewinn / Verlust (2) - 36'394.00

Im Ergebnis sei kein entgangener Gewinn und somit kein Schaden erstellt. Die Vorinstanz

wies die Klage damit ab.

2.2.9 Würdigung

Vorab ist festzuhalten, dass der vorliegend geltend gemachte Schaden als entgangener

Gewinn zu qualifizieren ist. Denn der Berufungskläger verlangt vom Berufungsbeklagten

jene Summe, die er hätte erwirtschaften können, wenn der Vertrag eingehalten worden

wäre. Es geht vorliegend darum, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger die

Möglichkeit genommen hat, sein Vermögen zu vermehren (vgl. auch die Ausführungen des

Berufungsklägers act. 4/1, Rz. 31 und 92 f.). Die Berechnung des entgangenen Gewinns

orientiert sich an der Hypothese, wie sich die Situation ohne das schädigende Ereignis

Seite 20

entwickelt hätte; es sind also (teils hypothetische) Positionen (Erträge und Aufwendungen)

gegenüberzustellen.

Bevor die Rüge der Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes geprüft werden kann, ist die

Schadensberechnung der Vorinstanz zu erfassen und einzuordnen:

Vorliegend teilt der Berufungskläger den entgangenen Gewinn in folgende Positionen ein:

- Ertragsausfall landwirtschaftliche Nutzungsfläche

- ausgebliebene Direktzahlungen

- Mehrkosten Rinderaufzucht

- abzüglich der (hypothetischen) Mehrkosten

Der Berufungskläger moniert, er habe nicht geltend gemacht, dass sich sein Gewinn aus

der Milch- und Fleischproduktion erhöht habe. Die Vorinstanz habe bei der Schadens-

berechnung die auf die Positionen entfallenden ersparten Posten als schadensreduzierend

berücksichtigt (vgl. act. 1, Rz. 15 und 20 ff.). Dem Berufungskläger ist dahingehend

zuzustimmen, dass weder vom Berufungskläger noch vom Berufungsbeklagten der

Einbezug vom Verkaufserlös bei der Milch- und Fleischproduktion geltend gemacht wurde.

Der Berufungskläger führte demnach nicht sämtliche Positionen seines Betriebs (etwa

vollständige Erfolgsrechnung) in den Prozess ein. Dies brauchte er auch nicht. Zwar handelt

es sich bei der Differenztheorie um eine Gesamtrechnung, doch um vorliegend den

entgangenen Gewinn berechnen zu können, sind nicht sämtliche Positionen des Betriebs

notwendig (vgl. Tabelle unten). Im Sinne von FISCHER wird in der Praxis oft nur der konkrete

Verlust ermittelt. Mit anderen Worten untersucht man nur jene Positionen, die sich verändert

haben (vgl. E. 2.2.3 hiervor; vgl. auch FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 1334). Die

Vorinstanz ist anders vorgegangen: Sie hat jeweils den Gesamtertrag dem Gesamtaufwand

gegenübergestellt und die zwei Vermögensstände (externe und interne Rinderaufzucht)

verglichen (vgl. Tabelle in E. 2.2.8 hiervor). Die Vorinstanz hätte den Schaden auch anders

berechnen können, nämlich indem die für die Schadenshöhe relevanten Positionen

gegenübergestellt werden. Nach dieser Methode hat auch der Berufungskläger die

Schadensberechnung vorgenommen. Vorliegend werden die Zahlen der Vorinstanz

übernommen und in die Tabelle eingefügt:

Entgangener Gewinn

Hypothetischer Ertrag

Hypothetische Direktzahlungen mit neuem Pachtland 19'539.00

Hypothetischer Ertrag aus landwirtschaftlicher Nutzfläche 0.00

Total: 19'539.00

Seite 21

Hypothetischer Aufwand

Pachtzinsen (-) 6'000.00

Bewirtschaftung Wiese (-) 575.00

GS-Nr. 0001

Bewirtschaftung Weide (-) 427.00

GS-Nr. 0001:

Bewirtschaftung Streue (-) 187.00

GS-Nr. 0001:

Bewirtschaftung Wiese (-) 575.00

GS-Nr. 0002

Arbeitskraft Rinderbetreuung (-) 18'682.00

Allgemeiner Betriebsaufwand (-) 12'466.00

Kosten Futterzukauf (-) 17'021.00

Total: (-) 55'933.00

Vorläufiger Gewinn/Verlust (-) 36'394.00

Hypothetische Einsparungen

Kosten externe Rinderaufzucht (+) 0.00

Total Gewinn / Verlust - 36'394.00

Die Tabelle zeigt, dass die Methode der Vorinstanz, die in den Rechtsschriften von keiner

Partei so angedacht worden ist, nicht zu einem anderen bzw. unrichtigen Ergebnis führt.

Beide Berechnungen führen zu einem Verlust von CHF 36'394.00. Letztlich hat die

Berechnungsmethode der Vorinstanz keinen Einfluss auf den Entscheid.

Als Rechtsfrage ist zu prüfen, ob das Gericht den Schaden nach den zutreffenden

Rechtsgrundsätzen berechnet hat und dabei einen zutreffenden Rechtsbegriff des

Schadens zugrunde gelegt hat. Dagegen sind Feststellungen zum Bestand und Umfang

eines Schadens grundsätzlich Tatfragen (BGE 127 III 73 E. 3c). Bei der Beurteilung der von

der Vorinstanz gewählten Methode der Schadensberechnung handelt es sich grundsätzlich

um eine Rechtsfrage, womit diesbezüglich eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes

nicht in Frage kommt. Indem die Vorinstanz die Parteien bereits im Schreiben vom

13. Dezember 2022 auf die Differenztheorie – der gegenwärtige und hypothetische

Vermögensstand würden verglichen – aufmerksam gemacht und ihnen die Gelegenheit

gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen, wurde auch der Grundsatz der überraschenden

Rechtsanwendung nicht verletzt.

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Gegenüberstellung der

Verkaufserlöse (extern/intern gehaltene Rinder; zwei separate Berechnungen) nicht

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notwendig ist, um den entgangenen Gewinn zu berechnen. Dies hat auch die Vorinstanz

festgestellt. Die Vorinstanz hat sich unnötigerweise mit von den Parteien gar nicht

vorgebrachten Positionen auseinandergesetzt. Da sich die erwähnten Verkaufserlöse nicht

auf die Schadenshöhe und somit nicht zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken, ist

darauf aber nicht weiter einzugehen. Als Zwischenfazit kann gesagt werden, dass sich die

konkrete Wahl der Schadensberechnung (Gesamtrechnung mit Vergleich zweier

Vermögensstände) sowie die Berücksichtigung nicht vorgebrachter Positionen

(Verkaufserlös, Direktzahlungen bei Betrieb 1, weitere Einnahmen bei Betrieb 2) nicht zum

Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Der Grund für den berechneten Verlust liegt im

Wesentlichen darin, dass die Vorinstanz weder den geltend gemachten Ertragsausfall aus

der landwirtschaftlichen Fläche noch die Kosten für die externe Rinderaufzucht

berücksichtigte. Diese hätten sich zugunsten des Berufungsklägers ausgewirkt (mit

insgesamt CHF 54'499.00).

Eine allfällige Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes ist vor dem Hintergrund der

Beweis- bzw. Behauptungslast zu beurteilen. Die Beweislast für die Höhe des Schadens

bzw. des entgangenen Gewinns liegt beim Berufungskläger. Seinen Ausführungen, dass

der Berufungsbeklagte die aus dem Schaden resultierenden Vorteile (also schadens-

mindernde Positionen) zu behaupten und zu beweisen habe, kann nicht gefolgt werden.

Beim entgangenen Gewinn handelt es sich nicht nur um entgangene hypothetische

Einnahmen, sondern es sind davon die (hypothetischen) Aufwendungen in Abzug zu

bringen. Nur so kann der entgangene Gewinn berechnet werden. Die Aufwendungen sind

ein wesentlicher Bestandteil der Berechnungsformel und somit vom Berufungskläger zu

behaupten und zu beweisen. Der Berufungskläger kann sich daher nicht darauf berufen,

dass der Berufungsbeklagte die schadensmindernden Positionen zu beweisen hat. Die

Berechnung der Vorinstanz enthält zwar verschiedene aus Sicht des Obergerichts unnötige

und von den Parteien nicht vorgebrachte Positionen. Da die Berechnungsmethode und

damit auch die notwendigen Schadenspositionen eine Rechtsfrage ist, kann der Vorinstanz

keine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes vorgeworfen werden, wenn sie die für aus

ihrer Sicht relevanten Positionen ins Urteil einfliessen lässt, zumal der Berufungskläger für

diese beweispflichtig ist. Die von der Vorinstanz berücksichtigen Positionen wirkten sich

jedoch, wie erwähnt, nicht zum Nachteil des Berufungsklägers aus. Insbesondere liess die

Vorinstanz auf der Aufwandsseite keine hypothetischen Betriebskosten einfliessen, die von

keiner Seite vorgebracht wurden.

Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass eine Verletzung des Dispositionsmaxime nicht

ersichtlich ist, ging doch die Vorinstanz nicht über die Begehren der Parteien hinaus.

Seite 23

2.3 Ertragsausfall als Schadensposition

In Bezug auf die vorinstanzlichen Vorbringen der Parteien kann auf die E. 2.2.5 und 2.2.6

hiervor verwiesen werden.

2.3.1 Vorinstanzliches Urteil

Die Vorinstanz hielt fest, dass der Berufungskläger unter dem Titel "Ertragsausfall" den

Wert des Heus, den das Pachtland abgeworfen hätte, als entgangene Einnahmen geltend

gemacht habe. Das Heu wäre nicht verkauft worden, sondern an die intern gehaltenen Tiere

verfüttert worden. Da das Heu zum Verbrauch der eigenen Tiere bestimmt worden sei,

könne der Berufungskläger dessen Wert in der Erfolgsrechnung nicht als Ertrag verbuchen.

Stattdessen wären die Einnahmen aus dem Verkauf von Fleisch und Milch, zu dessen

Produktion das Heu verwendet worden wäre, als Ertrag geltend zu machen. Der

Berufungskläger mache dies aber nicht geltend. Die Einnahmen seien deshalb nicht zu

berücksichtigen. Dem Wert des Heus werde beim Verbrauch durch die eigenen Tiere in der

Erfolgsrechnung auf der Aufwandseite durch geringere Produktionskosten indirekt

Rechnung getragen (E. III/2.5.2 des vorinstanzlichen Urteils).

2.3.2 Vorbringen des Berufungsklägers

Es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz den geltend gemachten Ertragsausfall nicht

berücksichtigt habe. Denn auch verbrauchbare Gegenstände wie z.B. Heu hätten einen

schadenersatzrechtlich ersatzfähigen Vermögenswert. Dem Berufungskläger stehe es frei,

diesen Schaden – nämlich den Wert des verbrauchbaren Guts, das ihm entgehe – einzu-

klagen (act. 1, Rz. 16). Der Berufungskläger betont, dass er nur drei Schadenspositionen

geltend mache. Darunter den Ertrag, den die streitgegenständlichen Pachtflächen

"abgeworfen" hätten. Dieser Ertrag sei unabhängig davon, für was er letztlich verwendet

worden wäre, ersatzfähiger Schaden. Der fragliche Ertrag – Heu und/oder Stroh – würden

einen Vermögenswert aufweisen, denn beides bekomme man auf dem Markt nicht

geschenkt. Die Werte liessen sich objektiv bestimmen, was zulässig sei. Dass der

landwirtschaftliche Ertrag grundsätzlich für den Verzehr durch die eigenen Tiere des

Berufungsklägers bestimmt gewesen wäre, ändere nichts am Schaden. Der

Berufungskläger sei nicht verpflichtet, z.B. das Heu auf dem Markt zu verkaufen. Er könne

es für seine eigenen Tiere gebrauchen und trotzdem den objektiven Wert ersetzt verlangen,

zumal er sich einspare, dieses extern einzukaufen (act. 1, Rz. 29). Vorliegend entgehe dem

Berufungskläger das Gras (bzw. Heu und Stroh) während 15 Jahren. Der Schaden bestehe

im Verkehrswert, den er ermittelt habe. Ein konkreter Verkaufserlös sei nur dann

nachzuweisen, wenn ein über den Verkehrswert stehender Ersatzbetrag geltend gemacht

werde, was vorliegend nicht der Fall sei (act. 1, Rz. 30).

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2.3.3 Vorbringen des Berufungsbeklagten

Der Berufungsbeklagte legt dar, dass nicht der Gegenstand an sich (z.B. Heu), sondern

immer nur die vermögensrechtlichen Folgen eines Ereignisses einen Schaden darstellen

würden. Der Berufungskläger habe nie rechtsgenüglich geltend gemacht, dass er Futter für

seine Tiere extern einkaufen müsse und wie teuer dies gewesen sein soll (act. 7, S. 4).

Einzig in der Replik habe er erwähnt, dass er Futter zukaufen müsse. Dabei habe er nicht

erwähnt, welchen Betrag er habe zahlen und wieviel Futter er angeblich habe kaufen

müssen (act. 7, S. 4). Der Berufungskläger habe zudem – wie die Vorinstanz festgestellt

habe – keine Angaben dazu gemacht, was er auf dem Pachtland habe anbauen wollen. Mit

Wiesen und Weiden erziele ein Bauer bspw. Ertrag, indem er Gras zu Strohballen siliere

und diese Silos verkaufe. Er könne aber auch etwas anbauen. Einen Ertrag hätte der

Berufungskläger nur erzielt, wenn er z.B. das Futter verkauft hätte. Dies habe der

Berufungskläger aber nicht geltend gemacht (act. 7, S. 4 f.). Der Berufungsbeklagte betont

weiter, dass sich der Berufungskläger mittels Gutachten nur auf abstrakte Zahlen bezogen

habe, was unzulässig sei. Der Berufungskläger habe weder behauptet, dass er das Heu

verkauft hätte, noch dass er das Heu wegen fehlendem Pachtantritt habe einkaufen müssen

und wie teuer dieses sein soll. Der Berufungskläger habe nie Verkehrswerte dieser

Produkte behauptet oder belegt. Eine abstrakte Berechnung sei unzulässig (act. 7, S. 9.).

2.3.4 Würdigung

Bei der Schadensberechnung wird das Ausmass der Vermögensverminderung des

Geschädigten in Geld ermittelt. Neben der vom Berufungskläger vorgebrachten objektiven

Berechnungsmethode (Ermittlung des Verkehrswerts der Sache) kann der Schaden auch

mittels subjektiver Methode (Ermittlung des "Gebrauchswerts" für den Geschädigten)

ermittelt werden (vgl. FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 1336 und Rz. 1343 f.). Wiederum

ist vorliegend zu betonen, dass nicht die Höhe eines positiven Schadens, sondern des

entgangenen Gewinns umstritten ist. Entsprechend hat sich auch die Berechnung daran zu

orientieren. Ein ersatzfähiger Schaden muss sich auf das Vermögen auswirken. Dies

bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Berufungskläger zu behaupten bzw. zu beweisen

hat, dass er wegen des schädigenden Ereignisses in Bezug auf das Gras/Heu/Stroh Kosten

eingespart hätte bzw. mehr Einnahmen gemacht hätte. Der ausbleibende Verbrauch per se

kann vorliegend nicht entschädigt werden. Dabei ist nicht entscheidend, dass es sich um

ein Verbrauchsgut handelt, sondern inwiefern sich die fehlende Möglichkeit, über das

Verbrauchsgut zu verfügen, konkret negativ auf das Vermögen des Berufungsklägers

auswirkt.

Der Berufungskläger hätte im Fall der internen Rinderaufzucht (positives Vertragsinteresse)

die Futterkosten für die externe Aufzucht eingespart, da er über Gras und Heu von den

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gepachteten Grundstücken verfügt hätte. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Frage

des Ertrags, sondern der eingesparten Kosten. Diese wurden vom Berufungskläger aber

weder konkret behauptet noch bewiesen. In Bezug auf die Kosten der externen

Rinderaufzucht stützte sich der Berufungskläger auf Statistiken, was der Berufungsbeklagte

mehrmals bestritten hat und von der Vorinstanz zu Recht nicht geschützt wurde.

Hingegen macht der Berufungskläger den Erlös der verkauften Rinder nicht geltend. Der

Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn diese ausführt, dass die Einnahmen aus dem

Verkauf von Fleisch und Milch, zu dessen Produktion das Heu verwendet worden wäre, als

Ertrag hätte geltend gemacht werden müssen. Denn am Verkaufserlös (ob Fleisch oder

Milch) ändert sich per se nichts (und wurde auch nicht geltend gemacht) und ist nicht

relevant. Was sich ändern kann, ist die Aufwandseite, also die Kosten für das Futter

(Futterkosten können aktuell nicht eingespart werden, da das Heu aus dem Pachtland nicht

gebraucht werden kann) oder auf der Seite der Einnahmen, wenn der Berufungskläger das

Heu verkauft hätte. Dies wurde aber unbestrittenermassen ebenfalls nicht geltend macht.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Schadensposition "Ertragsausfall landwirt-

schaftliche Nutzungsfläche (insbesondere ausgebliebener Futteranbau, z.B. Heu)" in

Bezug auf die geltend gemachte Höhe des entgangenen Futters (Heu etc.) bei der

Schadensberechnung zu Recht nicht berücksichtigt. Der Berufungskläger hätte belegen

müssen, wie hoch der Schaden im Vergleich zur heutigen Situation in Form eines

entgangenen Gewinns ist. Indem der Berufungskläger nur den Ertrag abzüglich der

hypothetischen Kosten für die Bewirtschaftung des Pachtlands behauptete, fehlt letztlich

der Bezug zur heutigen Situation und der Schaden kann nicht errechnet werden, zumal

nicht bewiesen ist, dass er sämtliches Gras/Heu für die interne Aufzucht gebraucht hätte.

2.4 Rechtswidrige Vorteilsanrechnung

Auch in Bezug auf die Rüge der rechtswidrigen Vorteilsanrechnung kann für die

vorinstanzlichen Vorbringen der Parteien auf die E. 2.2.5 und 2.2.6 hiervor verwiesen

werden.

2.4.1 Vorinstanzliches Urteil

Aus E. 2.2.8 f. hiervor ergibt sich, wie die Vorinstanz den entgangenen Gewinn berechnet

hat. Dabei hat sie von den hypothetischen Einnahmen (Direktzahlungen) sämtliche

Aufwendungen bzw. Produktionskosten in Abzug gebracht, namentlich: Pachtzahlungen,

Kosten für die Bewirtschaftung des Pachtlands, Arbeitskraft Rinderbetreuung und allge-

meiner Betriebsaufwand sowie Futterzukauf.

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2.4.2 Vorbringen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger legt dar, dass die Schadensberechnung an einer rechtswidrigen

Vorteilsanrechnung leide, womit der Entscheid aufgehoben werden müsse, auch wenn das

Vorgehen der Vorinstanz vom Obergericht als zulässig eingestuft werde. Die Vorinstanz

gehe nämlich sinngemäss davon aus, dass einzig die auf die streitgegenständlichen

Pachtflächen entgangenen Direktzahlungen schadensseitig zu berücksichtigen seien. Von

diesen entgangenen Direktzahlungen ziehe sie dann aber sämtliche hypothetische

Produktionskosten ab und zwar unabhängig davon, ob diese in einem Zusammenhang mit

den entgangenen Direktzahlungen stehen würden. Damit verletze die Vorinstanz die

Grundsätze der Vorteilsanrechnung (act. 1, Rz. 17). Der Berufungskläger legt dar, dass er

Aufwendungen, die in Zusammenhang mit den Schadenspositionen stehen würden, in

Abzug gebracht habe. Diese Aufwendungen wären nötig gewesen, um die geltend

gemachten Ausfälle tatsächlich zu realisieren (act. 1, Rz. 33). Dies gelte aber dann nicht

mehr (uneingeschränkt), wenn von den Schadenspositionen einzelne Positionen wegfallen

bzw. gar nicht beurteilt würden. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass nur die

Schadensposition der Direktzahlungen erstellt sei. Dies werde bestritten. Sollte dies aber

dennoch zutreffend sein, wäre es nicht zulässig, umgekehrt auf der Aufwandseite trotzdem

alle Positionen unbeschränkt vom so verbleibenden Schaden abzuziehen. Denn

Futterkosten hätten mit den "verbleibenden" Direktkosten keinen Zusammenhang. Die

Direktzahlungen würden fliessen, auch wenn kein Vieh gehalten werde. Abzuziehen seien

nur die Kosten für die Bewirtschaftung der Grundstücke, nicht aber der allgemeine

Betriebsaufwand und die Arbeitskraft für die Rinderbetreuung (act. 1, Rz. 34 f.). Die

Vorinstanz begründe ihren Standpunkt lediglich damit, dass über die Einnahmen und

Ausgaben eine Gesamtrechnung zu erstellen sei. Diese Auffassung greife viel zu kurz

(act. 1, Rz. 38).

2.4.3 Vorbringen des Berufungsbeklagten

Nach Ansicht des Berufungsbeklagten sind die (hypothetischen) Produktionskosten zu

Recht abgezogen worden. Nur weil der Berufungskläger mit vielen Schadenspositionen

nicht durchgerungen sei, bedeute dies nicht, dass die Produktionskosten nur anteilsmässig

vom behaupteten Schaden abzuziehen seien. Es handle sich nicht um eine Vorteils-

anrechnung, sondern um einen Vermögensvergleich. Die als Aufwand abgezogene

Positionen seien keine Vorteile, sondern (Produktions)kosten (act. 7, S. 5). Die Vorinstanz

habe nachvollziehbar begründet, dass eine einzige Erfolgsrechnung zu erstellen sei. Zu

den Direktzahlungen führt der Berufungsbeklagte aus, dass diese nur fliessen würden,

sofern die Flächen bewirtschaftet würden. Damit er die Pachtflächen hätte bewirtschaften

können, hätte er neben dem Pachtzins und den Bewirtschaftungskosten auch den all-

gemeinen Betriebsaufwand bezahlen müssen. Allein dies entspreche Kosten von

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CHF 20'230.00 und würden die Direktzahlungen in der Höhe von CHF 19'539.00 überstei-

gen. Die Berufung wäre somit auch abzuweisen, wenn der Argumentation des Berufungs-

klägers gefolgt würde. Schliesslich könnten aber die Kosten für die Arbeitskraft

Rinderbetreuung und die Kosten für den Futterzukauf nicht einfach ausgeblendet werden.

Für die Bewirtschaftung von etwas mehr als 10 Hektaren hätte der Berufungskläger eine

Arbeitskraft einstellen müssen, was Kosten verursache (act. 7, S. 11). Der allgemeine

Betriebsaufwand in der Höhe von CHF 12'466.00 sei in vollem Umfang vom behaupteten

Schaden abzuziehen (act. 7, S. 12).

2.4.4 Würdigung

Wie erwähnt macht der Berufungskläger einen entgangenen Gewinn geltend. Ebenfalls

wurde aufgezeigt, dass der Berufungskläger, namentlich mit Bezug auf die Tabellen aus

dem Parteigutachten, die einzelnen Positionen teilweise vermischt hat, auch wenn er sich

mehrmals darauf beruft, nur drei Schadenspositionen geltend zu machen. Sinngemäss

bringt er vor, dass diese Positionen separat und je für sich alleinstehend einen Teil des

Gesamtschadens ausmachen würden.

Dem Berufungsbeklagten ist dahingehend zuzustimmen, dass das Konzept der Vorteils-

anrechnung vorliegend nicht auf die Berechnung des entgangenen Gewinns anwendbar ist

(vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 4A_359/2020 vom 18. November 2020 E. 6.3.2;

vgl. E. 2.2.4 hiervor). Vielmehr stehen sich bei der Berechnung des entgangenen Gewinns

grundsätzlich stets (hypothetische) Einnahmen und Aufwendungen gegenüber. Nichts-

destotrotz dürfen bei der Berechnung nur Positionen berücksichtigt werden, die auch einen

Einfluss auf den entgangenen Gewinn haben; betriebsfremde Positionen finden keinen

Eingang in die Berechnung. Die vom Berufungskläger gerügten Positionen haben aber

einen Bezug zum entgangenen Gewinn, auch wenn sie nicht unmittelbar mit den

entgangenen Direktzahlungen zusammenhängen mögen. Letztlich geht es darum, den

entgangenen Gewinn zu berechnen, der sich an sämtlichen (hypothetischen) Einnahmen

und (hypothetischen) Aufwendungen orientiert.

Vorliegend berücksichtigte die Vorinstanz die Schadenspositionen "Ertragsausfall landwirt-

schaftliche Nutzflächen" und "Mehrkosten Rinderaufzucht" bei der Schadensberechnung.

Nur in Bezug auf deren Höhe entschied die Vorinstanz, dass die vom Berufungskläger

vorgebrachten Beträge nicht nachgewiesen seien. Dies bedeutet per se nicht, dass auch

die Aufwandseite im Sinne des Berufungsklägers unberücksichtigt bleiben darf. Wäre dies

der Fall würde sich das Beweisergebnis verfälschen und eine allfällige Bereicherung seitens

des Berufungsklägers resultieren. Damit hat die Vorinstanz zu Recht sämtliche bewiesene

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Positionen addiert bzw. subtrahiert. Eine Verletzung in Bezug auf die Vorteilsanrechnung

ist zu verneinen.

2.5 Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR

2.5.1 Vorbringen des Berufungsklägers

Schliesslich hat die Vorinstanz laut Berufungskläger Art. 42 Abs. 2 OR verletzt. Die

Vorinstanz habe eine hypothetische Erfolgsrechnung, die von niemandem behauptet

worden sei, erstellt, was unzulässig sei. Auf jeden Fall habe der Berufungskläger nie die

Möglichkeit gehabt, den so bestimmten Schaden ziffernmässig nachzuweisen, zumal die

Vorinstanz ihre Ansicht vor dem Aktenschluss nicht angekündigt habe. Die Vorinstanz wäre

deshalb verpflichtet gewesen, einzelne Positionen zu schätzen, etwa den entgangenen

Gewinn aus der Milch- und Fleischproduktion (der von dem Berufungskläger nicht geltend

gemacht wurde, von der Vorinstanz aber neben den Direktzahlungen als einzige potentiell

ersatzfähige Position angesehen werde; act. 1, Rz. 18). Aufgrund der "erfundenen"

Erfolgsrechnung der Vorinstanz sei es ihm unmöglich gewesen, die ihm gar nicht bekannten

Positionen dieser hypothetischen Erfolgsrechnung rechtzeitig und formgerecht zu behaup-

ten und nachzuweisen. Würde das Vorgehen der Vorinstanz als zulässig erachtet werden,

hätte die Vorinstanz zumindest Art. 42 Abs. 2 OR verletzt. Denn nach Art. 42 Abs. 2 OR sei

der ziffernmässig nicht nachweisbare Schaden vom Gericht zu schätzen. Dem Berufungs-

kläger sei vorliegend weder klar gewesen, dass die Vorinstanz den ausgebliebenen

landwirtschaftlichen Ertrag als nicht ersatzfähig ansehen würde noch, dass die Vorinstanz

einen Schadensnachweis aus Milch- und/oder Fleischproduktion erwarten würde. Die

Vorinstanz hätte den Berufungskläger entweder vor Aktenschluss auf ihre Auffassung

hinweisen oder zumindest die fraglichen Positionen ihrer hypothetischen Erfolgsrechnung

nach pflichtgemässem Ermessen schätzen müssen. Bei einer unsicheren, hypothetischen

Betrachtungsweise liege ein klassischer Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 OR vor. Im Fall

einer Schätzung wäre ein gerichtliches Gutachten zur Schadenshöhe möglich gewesen,

das beide Parteien verlangt hätten (act. 1, Rz. 40 ff.).

2.5.2 Vorbringen des Berufungsbeklagten

Der Berufungsbeklagte bestreitet, dass eine Verletzung von Art. 42 Abs. 2 OR vorliegt. Eine

Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR sei nur zulässig, wenn Beweisnot vorliege, wobei der

Geschädigte auch in diesem Fall alle notwendigen Angaben liefern müsse, um die

Schätzung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern (act. 7, Rz. 7.1). Der Berufungskläger habe

aber nicht dargetan, dass eine Beweisnot vorliege. Selbst wenn er dies behauptet hätte,

wäre eine Beweisnot klar zu verneinen. Der Berufungskläger habe nie seine Jahres-

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rechnungen oder seine Buchhaltung offengelegt, Steuererklärungen oder Steuerveran-

lagungen eingereicht (act. 7, Rz. 7.2 f.). Die Vorinstanz habe dem Berufungskläger auch

nicht mitteilen müssen, welche Positionen sie nicht als ersatzfähig betrachte. Zumal die

Vorinstanz dem Berufungskläger mitgeteilt habe, dass nicht klar sei, inwiefern ihm ein

Schaden entstanden sei. Die Vorinstanz habe auch nicht erwartet, dass der Berufungs-

kläger einen Schadensnachweis aus der Milch- und/oder Fleischproduktion einreiche. Für

die Vorinstanz habe keine Hinweispflicht nach Art. 56 ZPO bestanden, zumal der

Berufungskläger anwaltlich vertreten sei. Die Einholung eines Gutachtens sei zufolge einer

Verletzung der Substantiierungspflicht nicht notwendig gewesen. Der Beweisantrag könne

nur einen Nachweis für Tatsachenbehauptungen erbringen, welche auch vorgebracht

worden seien. Es sei unzulässig, pauschal die Einholung eines Gutachtens zu verlangen

(act. 7, Rz. 31).

2.5.3 Würdigung

Die Vorinstanz ist sinngemäss davon ausgegangen, dass sich der Schaden konkret

bestimmen lässt und somit kein Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 OR vorliegt. So hat sie

darauf hingewiesen, dass auf effektive Kosten und nicht auf Vergleichszahlen abzustellen

sei. Dem ist beizupflichten. Der konkrete Schaden hätte sich gerade in Bezug auf die Höhe

der Kosten für die externe Rinderaufzucht konkret messen lassen. Wie die Vorinstanz

zutreffend ausführt, hätte der Berufungskläger die Aufwendungen mittels allfälliger

Rechnungen oder eines Aufzuchtvertrags nachweisen können.

Wie aufgezeigt wären die Verkaufserlöse bzw. ein Schadensnachweis aus der Milch-/und

Fleischproduktion nicht nötig gewesen, auch wenn die Vorinstanz diese in der Berechnung

erwähnt hat. Auch der Berufungskläger hat diesbezüglich keine Positionen geltend

gemacht, die sich auf die Höhe des entgangenen Gewinns auswirken. Somit sind diese

"neuen" Positionen der Vorinstanz auch nicht zu schätzen. Die diesbezügliche Rüge ist

nicht zu hören.

Am 13. Dezember 2022 teilte die Vorinstanz den Parteien ihre vorläufige Ansicht zur

Schadensberechnung mit (vgl. E. 2.2.7 hiervor). Die Vorinstanz wies explizit darauf hin,

dass der gegenwärtige Stand des Vermögens des Berufungsklägers mit dem Stand

verglichen werde, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Damit wies die

Vorinstanz auf die von ihr angedachte Berechnungsmethode bereits hin. Eine Verletzung

des Verbots der Überraschungsentscheidung liegt demnach nicht vor (vgl. dazu BGE 130

III 35 E. 6.2; 4A_252/2021 E. 4.1.).

Seite 30

2.6 Verletzung des rechtlichen Gehörs

2.6.1 Vorbringen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz schliesslich vor, das rechtliche Gehör verletzt zu

haben. Nicht nur er, sondern auch der Berufungsbeklagte selbst habe ein Gutachten zur

Schadenshöhe (bzw. diverser Punkte der Schadenshöhe) beantragt. Die Vorinstanz habe

dies kurz vor der Hauptverhandlung auch noch als nötig erachtet. Am 13. Dezember 2022

habe die Vorinstanz dann mitgeteilt, es werde nun voraussichtlich kein Gutachten einholen,

da der Schaden zu wenig substanziiert sei. Die Gründe für den Meinungswechsel seien

unklar. Gerade bei der kritisierten Vorgehensweise der Vorinstanz ("hypothetische

Erfolgsrechnung") wäre ein Gutachten umso mehr erforderlich gewesen, weil sich das

private Gutachten des Berufungsklägers nur mit den von ihm geltend gemachten Positionen

befasse. Soweit eine antizipierte Beweiswürdigung vorliege, sei diese zu Unrecht erfolgt

(act. 1, Rz. 44 ff.).

2.6.2 Vorbringen des Berufungsbeklagten

Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, dass ein Gutachten die Verletzung der

Substanziierungspflicht des Berufungsklägers nicht zu heilen vermöge. Beweismittel

würden fehlende Tatsachenbehauptungen nicht ergänzen oder ersetzen. Ein Gutachten sei

daher nicht notwendig gewesen (act. 7, Rz. 35).

2.6.3 Würdigung

Gegenstand des Beweisverfahrens können nur rechtserhebliche und streitige Tatsachen

sein (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechend substantiierte Tatsachenbehauptungen

voraus, die von der Gegenpartei hinreichend substantiiert bestritten werden (BGE 144 III

67 E. 2.1; mit Hinweisen).

Wie vom Berufungsbeklagten zutreffend dargelegt, kann eine Beweisabnahme nur dem

Nachweis einer substantiiert vorgebrachten Tatsachenbehauptung dienen. In Bezug auf die

Erträge aus der landwirtschaftlichen Fläche sowie der Kosten für die externe

Rinderaufzucht fehlen wie bereits dargelegt aber bereits die entsprechenden

substantiierten Tatsachenbehauptungen. Zwar beantragte auch der Berufungsbeklagte die

Erstellung eines Gutachtens, womit er aber den Beweis erbringen wollte, dass kein

Schaden im Sinne eines entgangenen Gewinns vorliegt. Ein gemeinsamer Antrag kann

nicht bejaht werden, weshalb die Vorinstanz zu Recht kein Gutachten eingeholt hat.

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3. Kosten

3.1 Erstinstanzliche Kostenregelung

Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die

Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten

beinhalten sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1

ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Vorliegend trifft das Obergericht keinen neuen Entscheid, sondern bestätigt das

angefochtene Urteil des Kantonsgerichts (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Vorinstanz hat die

Kosten aus Billigkeitsgründen den Parteien hälftig auferlegt bzw. entschieden, dass jeder

seine Anwalts- und Vertretungskosten selber trägt. Es besteht kein Grund, es nicht bei den

in jenem Urteil in den Ziffern 2 und 3 getroffenen Regelungen der Prozesskosten zu

belassen.

3.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren

Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die

Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet (Art. 111

Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss hat der vor Obergericht vollumfänglich unterliegende

Berufungskläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Als dem

Umfang sowie dem Streitwert der Streitsache angemessen erachtet das Obergericht eine

Entscheidgebühr von CHF 5'000.00 (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 lit. b Gebührenord-

nung, bGS 233.3).

3.3 Parteientschädigung im Berufungsverfahren

Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 3.2 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1

lit. b ZPO hat der unterliegende Berufungskläger dem obsiegenden Berufungsbeklagten

den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten seiner berufsmässigen Vertretung

(Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich zu ersetzen.

Gemäss Art. 20 Abs. 1 Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) beträgt die Entschädigung im Rechts-

mittelverfahren 20 bis 50 %. Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert berechnet.

Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 130'000.00. Dies ergibt ein mittleres Honorar von

CHF 13'390.00. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren erscheint angesichts des einfachen

Schriftenwechsels eine Entschädigung von 30% angemessen. Dies ergibt eine

Entschädigung von CHF 4'499.40 (mittleres Honorar CHF 4'017.00; praxisgemässe

Barauslagen von 4% CHF 160.70 und eine Mehrwertsteuer von 7.7% in der Höhe von

CHF 321.70).

Seite 32

Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von

CHF 5'000.00, werden dem Berufungskläger auferlegt, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Vorschusses von CHF 5'000.00.

3. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren CHF 4'499.40 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivil-sachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri-schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt CHF 130’000.00.

5. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- RA BB., mit Gerichtsurkunde - Kantonsgericht, mit interner Post

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. Manuel Hüsser MLaw Beatrice Badilatti

versandt am: 28. Juni 2024

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