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OG O1Z-18-5

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2018-11-27 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Entscheid vom 27. November 2018 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahr

Sachverhalt

A. Übersicht

Die Ehegatten heirateten am XX.XX.1991 in C____ AR. Der Ehe entsprangen die Kinder

E___, geb. XX.XX.1994, F___, geb. XX.XX.1996 und G___, geb. XX.XX.1997 (act. B

5/4). Der Berufungskläger zog im September 2014 in eine eigene Wohnung (act. B 5/15,

S. 3).

Seite 4

B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht

Mit Klage beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden vom 23. September 2016

verlangte der Ehemann die Scheidung der Ehe (act. B 5/1). Am 2. November 2016 fand

die gesetzliche Einigungsverhandlung nach Art. 291 ZPO im Beisein beider Parteien statt.

Die Ehefrau erklärte, mit einer Scheidung nicht einverstanden zu sein (act. B 5/7). In der

Folge reichte der Ehemann nach Aufforderung des Gerichts am 5. Dezember 2016 die

Klagebegründung ein (act. B 5/15). Die Klageantwort der Ehefrau ging am 27. Januar

2017 beim Gericht ein (act. B 5/18). Am 20. April 2017 wurde eine weitere

Einigungsverhandlung durchgeführt, wobei sich die Parteien auf die Durchführung einer

Schätzung der ehelichen Liegenschaft einigten (act. B 5/25). Weil die Ehefrau ihren Anteil

am Beweiskostenvorschuss nicht bezahlte, kam der Ehemann dafür auf (act. B 5/40 und

B 5/41). Mit Auftrag vom 5. Juli 2017 veranlasste das Gericht die Liegenschaftsschätzung

(act. B 5/42). In der Folge konnte jedoch keine Besichtigung und Schätzung der ehelichen

Liegenschaft durchgeführt werden, weil die Ehefrau diese vereitelte, indem sie weder auf

telefonische noch schriftliche Kontaktaufnahmen des Gutachters reagierte (act. B 5/45

und B 5/46). Am 16. November 2017 fand schliesslich die Hauptverhandlung statt, wobei

die Ehefrau ein Dispensationsgesuch stellen liess (act. B 5/58-59 und act. B 5/62). Das

Gericht führte gleichentags die Urteilsberatung durch und fällte das Scheidungsurteil.

Aufgrund von zusätzlichen Abklärungen (act. B 5/65/1 und B 5/65/2) konnte dieses erst

am 30. November 2017 versandt (act. B 5/66) und den Parteien am 1. Dezember 2017

zugestellt werden (act. B 5/69/1 und B 5/69/2). Mit Schreiben vom 1. bzw. 5. Dezember

2017 liessen beide Parteien rechtzeitig eine schriftliche Urteilsbegründung verlangen

(act. B 5/67 und B 5/70).

C. Entscheid der Vorinstanz

Am 16. November 2017 erkannte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden,

1. Abteilung, was folgt:

1. Die Ehegatten A___ - B___ werden geschieden.

2. Auf das Feststellungsbegehren der Beklagten betreffend Unterhaltsbeiträge des Klägers an den gemeinsamen Sohn G____ wird nicht eingetreten.

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3. a) Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im Betrag von CHF 25‘750.00 zu bezahlen.

b) Die eheliche Liegenschaft, D___, C___ (GB-Nr. 001, Grundbuch C____), ist unter

Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 229 ff. OR i.V.m. Art. 255 - 260 EG ZGB AR öffentlich zu versteigern. Der Netto-Erlös ist hälftig auf die Parteien aufzuteilen.

c) Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann zu gestatten, seine persönlichen Gegenstände aus der ehemaligen Familienwohnung am D___, C___, abzuholen.

d) Mit dem Vollzug dieser Anordnungen sind die Ehegatten in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt.

4. Der Ehemann wird bis zum Eintritt in sein ordentliches AHV-Alter, derzeit 28. Februar 2034, verpflichtet, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘250.00 zu bezahlen.

5. a) Vorstehender Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 4 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Oktober 2017, von 100,9 Punkten (Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Er wird auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel: neuer Unterhalts- = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand beitrag ursprünglicher Indexstand

Soweit der Ehemann nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt.

b) auf folgenden Vermögenserträgen und monatlichen Netto-Einkünften (inkl. Anteil

13. Monatslohn bzw. Gratifikation, exkl. Familienzulagen) der Ehegatten: Ehemann: Einkommen: zirka CHF 4‘800.00 (im Trennungszeitpunkt) Vermögen: nicht relevant Ehefrau: Einkommen: zirka CHF 2‘300.00 (hypothetisches Ein- kommen, 60-70 %-Tätigkeit) Vermögen: nicht relevant

6. Die Pensionskasse der Helvetia Versicherungen, Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen (Ver-sichertennummer 000.0000.0000.02), wird angewiesen, von der Austrittsleistung des Ehemannes einen Betrag von CHF 58‘243.90 auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau, Sammelstiftung Symova, Beundenfeldstrasse 5, 3013 Bern (Versichertennummer 000.0000.0000.01), zu überweisen (Stichtag: 1.1.2017).

7. Die Ehefrau wird verpflichtet, die notwendigen Unterschriften für die Trennung der

Krankenversicherungspolicen bei der CONCORDIA Versicherungen AG zu leisten.

8. Die Gerichtskosten, bestehend aus

CHF 41.00 Kosten Beweisverfahren CHF 4'500.00 Entscheidgebühr

CHF 4'541.00 insgesamt,

werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt, unter Anrechnung der vom Ehemann geleisteten Vorschüsse von CHF 2‘300.00. Dem Ehemann wird im Betrag von CHF 29.50 (bei Begründungsverzicht CHF 779.50) das Rückgriffsrecht auf die Ehefrau eingeräumt.

Seite 6

9. Die Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jeder Ehegatte selbst.“

Auf die einlässliche Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich,

wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen werden.

D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Gegen dieses Urteil, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 4. Mai 2018

erfolgte (act. B 5/73), liess A____ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juni

2018 die Berufung erklären (act. B 1).

b) Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde der Kläger und Berufungskläger

(nachfolgend Berufungskläger genannt) verpflichtet, einen Vorschuss für die

mutmasslichen Prozesskosten von CHF 3‘000.00 an die Gerichtskasse zu leisten

(act. B 4). Dieser Obliegenheit kam A____ am 12. Juni 2018 nach (act. B 6).

c) Die Berufungsantwort ging am 13. Juli 2018 beim Obergericht ein (act. B 8).

d) Am 31. Juli 2018 wurde dem Berufungskläger das Doppel der Berufungsantwort

zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine

mündliche Verhandlung angeordnet werden (act. B 10).

e) Mit Verfügung vom 15. August 2018 forderte die Verfahrensleitung die

Berufungsbeklagte auf, ihren Lohnausweis 2017 sowie Kopien sämtlicher

Lohnabrechnungen von Januar bis Juli 2018 einzureichen (act. B 11).

f) Am 25. August 2018 teilte RA BB___ dem Obergericht mit, die Arbeitgeberin seiner

Mandantin weigere sich, die in der Verfügung vom 15. August 2018 verlangten

Unterlagen einzureichen (act. B 12).

g) Einer entsprechenden Aufforderung des Obergerichts kam die H___ aber nach und

reichte die entsprechenden Schriftstücke ein (act. B 5/16 und B 5/17), worauf diese

umgehend den Rechtsvertretern der Parteien zur Kenntnis gebracht wurden (act. B

18).

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h) Mit Entscheid vom 7. September 2018 wies der Einzelrichter des Obergerichts das

Gesuch von B____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab (act. B 27).

E. Vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren

Mit der Einreichung der Berufungsantwort stellte der Rechtsvertreter der

Berufungsbeklagten (auch) ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im

Berufungsverfahren (act. B 8). In der Folge erklärten sich die Rechtsvertreter der Parteien

damit einverstanden, dass die beiden Verfahren vereinigt und über sämtliche Anträge

gemeinsam entschieden wird (act. B 5/14 und ERZ 18 25).

F. Entscheid des Obergerichts

Das Obergericht führte seine Beratung am 27. November 2018 durch und eröffnete sein

Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 24).

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (Feststellungsbegehren betreffend Unterhaltsbeiträge an den gemeinsamen Sohn G____), 3 (güterrechtliche Auseinandersetzung), 6 (Aufteilung Guthaben der beruflichen Vorsorge) und 7 (Unterschrift Ehefrau zur Trennung der Krankenkassenpolicen). Seite 8

E. 1.2 Prozessvoraussetzungen Bezüglich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann auf die von den Parteien im Berufungsverfahren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B 3 E. 1.1, S. 6). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Im Übrigen sind die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) gegeben und die Berufungsfrist wurde eingehalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

E. 1.3 Streitwert

Die Anfechtung der gerichtlich geregelten Scheidungsfolgen richtet sich nach den

allgemeinen Regeln (DANIEL BÄHLER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],

Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 289 ZPO). Vorliegend geht

es im Wesentlichen um den nachehelichen Unterhalt, mithin liegt also eine

vermögensrechtliche Angelegenheit vor (BGE 127 III 136 E. 1a = Pra. 90 [2001] Nr. 148 E.

1a).

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10‘000 Franken

beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berechnung ist vollkommen unabhängig davon, wie die

Vorinstanz entschieden hat, ob sie also zum Beispiel den streitigen Betrag in bestimmtem

Umfang zugesprochen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im

BGG (Urs H. HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-

Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO; KURT

BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 30 zu Art. 308 ZPO). Der Berufungskläger

beantragt vor beiden Instanzen, es sei der Berufungsbeklagten kein nachehelicher

Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, während diese vor erster Instanz abgestufte monatliche

Alimente von CHF 1‘600.00, CHF 1‘800.00 und CHF 2‘200.00 resp. vor dem Obergericht

solche von CHF 1‘250.00, je bis 1. März 2034, verlangt. Demzufolge beläuft sich der

Streitwert auf mindestens CHF 250‘000.00, so dass die Streitwertgrenze von Art. 308

Abs. 2 ZPO ohne weiteres erreicht wird und die Berufung zulässig ist. Dieser Streitwert

gilt auch für das Berufungsverfahren (ALEXANDER BRUNNER, in: Oberhammer/Domej/Haas

[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art.

308 ZPO).

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Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) bestimmt sich der

Streitwert bei Beschwerden gegen kantonale Endentscheide nach den Begehren, die vor

der Vorinstanz streitig geblieben sind. Vor dem Obergericht verlangt der Berufungskläger

- wie erwähnt - es sei von der Zusprechung von nachehelichem Unterhalt abzusehen,

während dem die Berufungsbeklagte die Abweisung des Begehrens beantragt. Nachdem

das Kantonsgericht monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘250.00 zugesprochen hat,

beträgt der Streitwert vor dem Obergericht immer noch rund CHF 250‘000.00. Damit wird

die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74

Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Nachehelicher Unterhalt

E. 2.1.1 Vor dem Kantonsgericht hat B____ für sich persönlich für die Zeit bis 1. August 2018 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘600.00, für die Zeit vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.00 und einen solchen von CHF 2‘200.00 für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 1. März 2034 verlangt (act. B 5/62). A____ stellte demgegenüber den Antrag, es sei kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet (act. B 5/61).

E. 2.1.2 Die Vorinstanz ging von einer lebensprägenden Ehe aus und prüfte zunächst, ob die

Ehefrau ihren gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft zu decken vermöge und

gegebenenfalls, ob der Ehemann leistungsfähig sei. Weiter erwog sie, das Gesetz

schreibe keine bestimmte Berechnungsmethode für die Ermittlung eines allfälligen

Unterhaltsbeitrages vor. Bei lebensprägenden Ehen sei grundsätzlich die Methode der

Existenzminimumberechnung mit Überschussteilung anwendbar, welche auch hier als

geeignet erscheine (act. B 3 E. 5.3.1, S. 16).

Bei einem Arbeitspensum von 33 % und einem durchschnittlichen monatlichen

Nettoeinkommen von CHF 1‘265.00 (einschliesslich 13. Monatslohn) vermöge die Ehefrau

den gebührenden Unterhalt offensichtlich nicht zu decken (act. B 3 E. 5.3.1, S. 16). Die

Ehegatten seien während rund 26 Jahren verheiratet und hätten lange Zeit eine

klassische Hausgattenehe geführt, bis die Ehefrau im Jahr 2008 eine

Teilzeiterwerbstätigkeit aufgenommen und ab dann eine Zuverdienstehe bestanden habe.

Abgesehen vom jüngsten Sohn, welcher seine Lehre im Sommer 2018 abschliesse, seien

die Kinder mittlerweile ausgezogen und stünden auf eigenen Beinen. Die Ehefrau sei

Seite 10

heute 50 Jahre alt. Während das Bundesgericht früher wiederholt entschieden habe, dass

ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nach dem

45. Altersjahr für die geschiedene Frau in der Regel nicht mehr möglich sei, habe es seine

Rechtsprechung diesbezüglich etwas aufgeweicht. So bestehe zunehmend eine Tendenz,

die Altersgrenze auf 50 Jahre anzuheben. Für die Frage der Zumutbarkeit der

Erwerbstätigkeit werde auf den Zeitpunkt der definitiven Trennung abgestellt, soweit der

andere Ehegatte nicht nach Treu und Glauben davon habe ausgehen dürfen, dass er sich

noch nicht um ein eigenes Erwerbseinkommen bemühen müsse. Die Ehegatten lebten

seit Mitte September 2014, somit seit rund drei Jahren, getrennt (act. B 3 E. 5.3.1, S. 17).

Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb die Ehefrau an eine

Wiederaufnahme der Ehe hätte glauben dürfen. Sie habe somit während drei Jahren Zeit

gehabt, sich mit der Trennung und der neuen Lebenssituation auseinanderzusetzen. Bei

Zuverdienstehen werde auch im fortgeschrittenen Alter ein Ausbau der Erwerbstätigkeit

verlangt. Vorliegend gehe es nicht um einen völligen Neu- oder Wiedereinstieg in den

Beruf, sondern es stelle sich die Frage der Ausdehnung einer bestehenden - wenn auch

umfangmässig geringfügigen - Berufstätigkeit. Der Arbeitsmarkt in C____ gestalte sich

nicht derart schlecht, wie die Ehefrau glauben machen wolle. Vielmehr gebe es gerade in

C____ grössere Industrie- und Gewerbebetriebe, welche unter anderem weniger

qualifizierte Arbeitsplätze anbieten würden. Eine moderate Erhöhung des Arbeitspensums

auf ein 60 bis 70 %-Pensum erscheine dem Gericht bei einer einfachen, unqualifizierten

Tätigkeit in der Produktion, als Kassiererin, Verkäuferin, Raumpflegerin oder im

Gastgewerbe als machbar und realistisch. Nicht mehr als zumutbar erachte das Gericht

dagegen einen Ausbau der Berufstätigkeit der Ehefrau auf ein Vollzeitpensum. Die

Erfahrung zeige, dass von einer 50-jährigen Person, die bisher nur Teilzeittätigkeiten

ausgeübt habe, die Eingliederung in eine rigorose Arbeitsorganisation, wie sie eine

Vollzeit ausgeübte Tätigkeit mit sich bringe, nicht mehr verlangt werden könne, und sie

überfordere (act. B 3 E. 5.3.1, S. 17 f.).

Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags sei grundsätzlich vom tatsächlich erzielten

Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (act. B 3 E. 5.3.1, S. 18 f.). Vom

tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen dürfe hingegen abgewichen und

stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit

der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu

verdienen vermöchte, als er effektiv verdiene. Die Zumutbarkeit und die tatsächliche

Erzielbarkeit des Einkommens müssten als Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Eine

Übergangsfrist sei der Ehefrau für die Erhöhung ihres Arbeitspensums vorliegend nicht zu

gewähren, da sie in der dreijährigen Trennungszeit genügend Gelegenheit gehabt hätte,

ihr Pensum auszubauen. Entsprechend könne ihr der Ausbau des Pensums von derzeit

33 % auf 60 bis 70 % per sofort zugemutet werden. Ausgehend von ihrem aktuellen

Seite 11

Verdienst sei sie damit in der Lage, ein monatliches hypothetisches Nettoeinkommen von

rund CHF 2‘300.00 zu erzielen (aktuelles Einkommen von CHF 1'265.00: 33 % x 60 %).

Den Lebensbedarf der Berufungsbeklagten bezifferte das Kantonsgericht - inkl.

Vorsorgeunterhalt - auf CHF 3‘265.00 (act. B 3 E. 5.3.2, S. 21). Beim Berufungskläger

errechnete die Vorinstanz zwischen Einkommen und Lebensbedarf einen monatlichen

Überschuss von CHF 1‘565.00 (act. B 3 E. 5.4.3, S. 24). Davon ausgehend erachtete

diese schliesslich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘265.00 bis zum Eintritt

des Ehemannes in das ordentliche AHV-Alter, d.h. bis 28. Februar 2034, als angemessen

(act. B 3 E. 5.4.4, S. 25).

E. 2.1.3 In der Berufungserklärung liess A____ ausführen (act. B 1, S. 4), der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit sei der Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung zum nachehelichen Unterhalt. Die erwähnten Prinzipien würden insofern in einer Rangfolge stehen, als sich die Frage eines gestützt auf die nacheheliche Solidarität auszurichtenden Unterhaltsbeitrages erst stelle, wenn der gebührende Unterhalt nicht schon durch Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität gedeckt werden könne. Vorliegend sei unstreitig von einer lebensprägenden Ehe auszugehen (act. B 1, S. 5). Selbst für die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit bestehe heute eine klare Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen. Noch höher lege das Bundesgericht die Schwelle, wenn es - wie hier - um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Teilzeitarbeit gehe, weil dies in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibe als der berufliche Wiedereinstieg (act. B 1, S. 5 f.). Entgegen den Annahmen der Vorinstanz erachte der Berufungskläger die Ausdehnung des Arbeitspensums der Berufungsbeklagten auf 100 % als zumutbar. Diese sei im Trennungszeitpunkt erst 47 Jahre alt gewesen und es bestünden keinerlei gesundheitliche Einschränkungen (act. B 1, S. 6). Sie habe keine Kinder mehr zu betreuen und der Arbeitsmarkt gestalte sich nicht schlecht (act. B 1, S. 7). Aufgrund der vorliegend zu berücksichtigenden Faktoren (nacheheliche Kinderbetreuungspflicht, die persönlichen Umstände, Arbeitsmarktlage) und mit Blick auf vom Bundesgericht beurteilte, vergleichbare Fälle sei bei der Berufungsbeklagten von einem hypothetischen Einkommen von 100 % auszugehen. Damit wäre diese in der Lage, ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘833.00 zu erzielen und könne ihren Lebensbedarf von CHF 3‘265.00 selbst decken (act. B 1, S. 8).

E. 2.1.4 B____ liess dagegen vorbringen (act. B 8, S. 3), die Erwägungen der Vorinstanz zum nachehelichen Unterhalt, zum Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘250.00 pro Monat sowie zum hypothetischen Einkommen bei einer 60-70 %-Tätigkeit von CHF 2‘300.00 seien sachgemäss, so dass das Urteil durch die Berufungsinstanz zu bestätigen sei. Seite 12

E. 2.1.5 Im Jahre 2017 beliefen sich die Nettoeinkünfte der Berufungsbeklagten auf insgesamt CHF 18‘768.20, was einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1‘564.00 und einem Pensum von 37 % entspricht (act. B 17/1). In den ersten neun Monaten des Jahres 2018 betrug dieses CHF 1‘751.00 (act. B 17/2).

E. 2.1.6 Bei der Festsetzung eines infolge lebensprägender Ehe entstandenen

Unterhaltsanspruchs ist gemäss Art 125 ZGB in drei Schritten vorzugehen (BGE 134 III

145 E. 4; vgl. auch die Präzisierung dieses Entscheids in BGE 134 III 577 E. 3). In einem

ersten Schritt ist der gebührende Unterhalt festzulegen, und es ist der während der Ehe

gelebte Standard zu bestimmen. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen

Unterhalt je selber finanzieren können; der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt

aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend

oder dauernd nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des

andern angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt

und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem

Prinzip der nachehelichen Solidarität.

Bei einer lebensprägenden Ehe haben grundsätzlich beide Parteien Anspruch auf

Fortführung des im gegenseitigen Einverständnis gewählten Lebensstandards, sofern

genügend Mittel vorhanden sind (BGE 132 III 593 E. 3.2). Dieser bildet die Obergrenze

des gebührenden Unterhalts. Ist angesichts der scheidungsbedingten Mehrkosten die

Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards nicht möglich, so hat

der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der

Unterhaltspflichtige (BGE 129 III 7 E. 3.1.1 = Pra. 92 [2003] Nr. 85 E. 3.1.1). Haben die

Ehegatten während der Ehe keinerlei Ersparnisse gebildet oder kann der

Unterhaltspflichtige nicht beweisen, dass tatsächlich eine Sparquote bestand oder wird

das Einkommen infolge der scheidungsbedingten Mehrkosten und allfälligen weiteren

neuen Lasten von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten aufgebraucht, so darf von

einer konkreten Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam

gelebten ehelichen Standards abgewichen werden (BGE 134 III 145 E. 4). Diesfalls

erlaubt die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses

unter den Ehegatten eine angemessene Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam

gelebten ehelichen Standards und der Einschränkungen, welche dem geschiedenen

Unterhaltsberechtigten und allen Kindern nach dem Gleichheitsprinzip auferlegt werden

können (vgl. Urteil 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 6.2.1 = Pra. 100 [2011] Nr. 104

sowie BGE 137 III 59 E. 4.2; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 = Pra. 2012 [101] Nr. 27).

Seite 13

Auf den ersten Blick erstaunt, dass die Vorinstanz entgegen dem soeben Ausgeführten

den gebührenden Unterhalt, für den der während der Ehe gelebte Standard

massgebend ist (Pra. 101 [2012], Nr. 27 E. 4.2.1.1), nicht bestimmt und namentlich auch

nicht geprüft hat, ob während der Ehe eine Sparquote resultierte. Auf eine solche deuten

zumindest die Lebensversicherungen, welche die Ehegatten während der Ehe

abgeschlossen haben, sowie die angehäuften Ersparnisse hin (act. B 5/15, S. 7 f., act. B

E. 2.1.7 Die Vorinstanz ist zu Recht von einer lebensprägenden Zuverdienstehe ausgegangen

und hat B____ eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zugemutet. Streitig sind

insbesondere das Ausmass der zumutbaren Erwerbstätigkeit und das damit erzielbare

Einkommen.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Eigenverantwortung der

Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung zum nachehelichen Unterhalt darstellt und

sich die Frage eines gestützt auf die nacheheliche Solidarität auszurichtenden

Unterhaltsbeitrages erst stellt, wenn der gebührende Unterhaltsbedarf nicht schon durch

Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität gedeckt werden kann

(HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rz. 10.78; BGE 134 III 145 E. 4; BGE 127 III 136 E. 2a =

Pra. 90 [2001]) Nr. 148; Urteil Bundesgericht 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E.

4.3.2).

Es gilt somit zu prüfen, wie es mit der Eigenversorgung der Berufungsbeklagten steht.

Die Vorinstanz erachtet eine Ausdehnung des Pensums von aktuell 33 % (act. B 5/19/1)

auf 60 bis 70 % als zumutbar und geht davon aus, dass B____ damit ein monatliches

hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 2‘300.00 erzielen kann (aktuelles Einkommen

von CHF 1‘265.00 : 33 % x 60 %; act. B 3 E. 5.3.1, S. 19).

Die gegenwärtige und zukünftige wirtschaftliche Leistungskraft, d.h. die sogenannte

Eigenversorgungskapazität für die Zeit nach der Scheidung, bemisst sich sowohl für den

Unterhaltsberechtigten wie den Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich nach den gleichen,

vorab in Art. 125 Abs. 2 ZGB festgehaltenen Gesichtspunkten. Die mögliche

Eigenversorgung ist u.a. von folgenden Faktoren abhängig: Dem Ergebnis der

güterrechtlichen Auseinandersetzung, vom Ertrag aus selbstgenutzten Vermögenswerten,

Seite 15

den Anwartschaften aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen

Vorsorge sowie den tatsächlichen und hypothetischen Erwerbseinkünften

(HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.79). Das Scheidungsgericht kann einen

geschiedenen Ehegatten zwar nicht zum Wiedereinstieg oder zur Aufstockung einer

schon während der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit verpflichten. Sofern eine

(zusätzliche) Erwerbstätigkeit nach der Scheidung aber nicht nur tatsächlich möglich,

sondern auch zumutbar ist, wird dem Geschiedenen im Zusammenhang mit der

Eigenversorgungskapazität ein entsprechendes hypothetisches Einkommen

aufgerechnet, d.h. für die Berechnung allfälliger Unterhaltsansprüche wird ein

Einkommen, das tatsächlich realisiert werden könnte, und dessen Erzielung dem

betreffenden Ehegatten zuzumuten ist, mitberücksichtigt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-

MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001]) Nr. 148 E. 2a; Urteil

Bundesgericht 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1). Bei der Abklärung der

Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit sind die

konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die massgebenden Kriterien

dieser Abklärung werden in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-

MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001] Nr. 148).

Im Zeitpunkt der Trennung, d.h. im September 2014 (act. B 5/15, S. 3), war die

Berufungsbeklagte 47 Jahre alt (act. B 5/4). Der Sohn G____, geb. XX.XX.1997, war

damals fast 17 Jahre alt, sodass sie gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts (anstatt

vieler: BGE 115 II 6 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 5C.203/2006 vom 16. Januar 2007

E. 3.2) bereits im Zeitpunkt der faktischen Trennung keine Betreuungspflichten (mehr)

wahrzunehmen hatte. Zu Recht ist die Vorinstanz bei der Berufungsbeklagten sodann

nicht von einer beeinträchtigten Gesundheit ausgegangen. Ihr Rechtsvertreter hat vor

dem Kantonsgericht zwar geltend gemacht, seine Mandantin leide wahrscheinlich an

einer psychischen Erkrankung und es sei ein ärztliches Gutachten über die

Arbeitsfähigkeit einzuholen (act. B 5/62, S. 2). Bei dieser Behauptung handelt es sich

jedoch um eine blosse Mutmassung, welche aktenmässig durch nichts belegt war bzw.

ist. Unter diesen Umständen durfte das Kantonsgericht auf die Einholung eines ärztlichen

Gutachtens verzichten (act. B 3 E. 5.3.1, S. 17). Falls die Berufungsbeklagte tatsächlich

unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden würde, wäre es ihr nach dem Urteil des

Kantonsgerichts zuzumuten gewesen, einen Arzt aufzusuchen, der allfällige Beschwerden

und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit bestätigten könnte (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2). Das hat sie entgegen den ihr

nach Art. 311 Abs. 1 ZPO obliegenden Begründungspflichten nicht gemacht und auch die

diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht gerügt (zu den Obliegenheiten der

Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit der Begründung der Berufungsantwort

Seite 16

HUNGRBÜHLER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 20 ff. zu Art. 312 ZPO; REETZ/THEILER, in: Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 312 ZPO; OLIVER M. KUNZ, in:

Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde,

2013, N. 53 ff. zu Art. 312 ZPO). Es ist mithin davon auszugehen, dass B____ nicht unter

gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, welche sich auf ihre Erwerbsfähigkeit

auswirken. Auch andere Umstände, welche einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit

konkret entgegenstehen würden, hat sie nicht vorgebracht, obwohl sie als

Unterhaltsgläubigerin die Behauptungs- und Beweislast trägt (Urteil Bundesgericht

5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2).

Eine lange Ehedauer lässt in Verbindung mit einer traditionellen Rollenteilung eine

Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Regel ab dem 45. Altersjahr des

Ansprecherehegatten als unzumutbar erscheinen (BGE 115 II 6 E. 5a; Urteil des

Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1), wobei nicht das Alter im

Scheidungszeitpunkt, sondern dasjenige bei der definitiven Trennung massgebend ist

(SCHWENZER/BÜCHLER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung,

Bd. I, 3. Aufl. 2017, N. 70 zu Art. 125 ZGB; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.4 = Pra. 101 [2012]

Nr. 27). In neueren Entscheiden scheint sich nunmehr die Tendenz abzuzeichnen, diese

Altersgrenze gegen 50 Jahre zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28.

März 2013 E. 1.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 = Pra. 101 [2012] Nr. 27). Die Aufstockung

einer Erwerbstätigkeit im Falle der Zuverdienstehe ist allerdings auch nach der genannten

Altersgrenze eher zumutbar als ein eigentlicher Wiedereinstieg in das Erwerbsleben nach

einer „reinen“ Hausgattenehe (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 70 zu Art. 125 ZGB;

Urteile des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5.3.4 und 5A_474/2013

vom 10. Dezember 2013 E. 4.3).

Wie bereits das Kantonsgericht hervorgehoben hat (act. B 3 E. 5.3.1, S. 18), geht es

vorliegend um eine Ausdehnung der bestehenden - wenn auch umfangmässig eher

geringen - Erwerbstätigkeit und nicht um einen Neu- oder Wiedereinstieg in den Beruf.

Mangels anderer Angaben ist davon auszugehen, dass B____ keinen Beruf erlernt hat

und deshalb auf einen Arbeitsplatz, für den kein anerkannter Fähigkeitsausweis

erforderlich ist, angewiesen ist. Wie die Vorinstanz (act. B 3 E. 5.3.1, S. 18) beurteilt auch

das Obergericht die Arbeitsmarktlage in C____ und der näheren Umgebung als durchaus

intakt, wozu nebst den verschiedenen grösseren Industrie- und Gewerbeunternehmungen

auch die zahlreichen Tourismusbetriebe beitragen (vgl. https://www.ostjob.ch/job/alle-

jobs-in-urn%C3%A4sch-ar-C___-radius-5km). Noch vielfältiger wird das Arbeitsangebot,

Seite 17

wenn man den Radius für eine Stelle bis Herisau mit seinen unzähligen Industrie-,

Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben ausdehnt https://www.ostjob.ch/job/alle-jobs-in-

urn%C3%A4sch-ar-C___-radius-10km). Auch ein solcher Arbeitsplatz liegt bei einer

Fahrtzeit mit der Appenzellerbahn von 17 Minuten und zwei Verbindungen pro Stunde

absolut im Bereich des Zumutbaren

(https://www.sbb.ch/de/kaufen/pages/fahrplan/fahrplan.xhtml). Eine Erhöhung des

Arbeitspensums erscheint bei einer einfachen unqualifizierten Tätigkeit in der Produktion,

als Kassiererin, Verkäuferin, Raumpflegerin oder im Gast- und Tourismusgewerbe, bei

der keine langjährige Berufserfahrung oder Weiterbildung nötig ist (Urteil des

Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.4) als machbar und realistisch.

Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet das Obergericht jedoch ein volles Pensum als

zumutbar, umso mehr als die Berufungsbeklagte heute keinen aufwändigen Haushalt

mehr zu besorgen hat und in den letzten vier Jahren seit der faktischen Trennung

ausreichend Zeit hatte, sich auf diesen Schritt vorzubereiten. Spätestens als der

Berufungskläger im September 2016 das vorliegende Verfahren einleitete (act. B 5/1) und

Anfang Dezember 2016 kund tat (act. B 5/15), dass er nicht mehr gewillt war, in Zukunft

einen persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte zu leisten, hätte diese

Anlass gehabt, aktiv zu werden und ihre Erwerbstätigkeit in einem grösseren Umfang zu

erweitern. Auch das Bundesgericht hat in den letzten Jahren in mit dem vorliegenden Fall

vergleichbaren Konstellationen bei Zuverdienstehen die Ausdehnung auf ein nahezu

volles resp. ein volles Pensum als mach- und zumutbar erachtet (Urteile des

Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5; 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017

E. 4; 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4).

Bei einem vollen Arbeitspensum würde die Berufungsbeklagte an ihrer bisherigen

Arbeitsstelle hochgerechnet ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘833.00 erzielen,

womit der monatliche Lebensbedarf von CHF 3‘265.00 ohne weiteres gedeckt ist. Dies

wäre jedoch auch im Detailhandel, wo die Mindestlöhne für ungelernte Angestellte

monatlich CHF 3‘900.00 brutto x 13 betragen (https://www.unia.ch/de/arbeitswelt/von-a-

z/dienstleistungsberufe/detailhandel/coop/loehne/) oder im Gastgewerbe, in dem

Mitarbeiter ohne Berufslehre brutto CHF 3‘470.00 x 13 verdienen (http://l-gav.ch/vertrag-

aktuell/iii-lohn/art-10-mindestloehne/), der Fall, zumal die höheren Steuern bei einer

vollzeitlichen Tätigkeit sowie allfällige zusätzliche Arbeitswegkosten durch den Wegfall

des Vorsorgeunterhalts kompensiert würden.

Wie die Vorinstanz erachtet auch das Obergericht eine Übergangsfrist für die Erhöhung

des Arbeitspensums nicht als angebracht, da die Berufungsbeklagte in der nunmehr mehr

als vierjährigen Trennungszeit genügend Gelegenheit gehabt hat, ihr Pensum

Seite 18

auszubauen. Entsprechend kann ihr die zeitliche Erhöhung ihrer Tätigkeit auf 100 % per

sofort zugemutet werden.

E. 2.1.8 Nach dem Gesagten ist B____ in der Lage, ihren erweiterten monatlichen Grundbedarf selbst zu decken. Mithin ist von der Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung von nachehelichem Unterhalt abzusehen und die Berufung ist gutzuheissen.

E. 2.2 Grundlagen der Unterhaltsberechnung Mit der Berufung wurde auch die Aufhebung von Ziffer 5 des erstinstanzlichen Entscheids vom 16. November 2017 verlangt (act. B 1). In Ziffer 5 wurden in Anwendung von Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO die Vermögenserträge und monatlichen Nettoeinkommen (inkl. Anteil

13. Monatslohn bzw. Gratifikation) der Ehegatten festgehalten. Das Obergericht spricht der Berufungsbeklagten keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu (vgl. E. 2.1.7), womit auch die Pflicht zur Angabe des Vermögens sowie der monatlichen Netto-Einkünfte entfällt.

E. 2.3 Vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren

E. 2.3.1 Die Berufungsbeklagte hat bereits im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersucht (act. B 5/28). Im Verfahren FE1 2017 2 schlossen die Parteien am 20. April 2017 eine Vereinbarung, gemäss welcher A____ sich verpflichtete, B____ ab 1. Mai 2017 monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. Davon waren CHF 1‘400.00 als Unterhalt für die Ehefrau und CHF 600.00 als Unterhalt für den Sohn G____ bestimmt, wobei die Ehefrau die Ausbildungszulage für den Sohn bezog. Ab. 1. August 2017 sollte sich der für G____ bestimmte Unterhaltsbeitrag auf CHF 400.00 reduzieren und bei Abschluss der Erstausbildung als Automechaniker ganz wegfallen (act. B 5/28/11). Mit Entscheid vom 2. Mai 2017 genehmigte der Einzelrichter des Kantonsgerichts die Vereinbarung (act. B 5/28/12).

E. 2.3.2 Im Rahmen der Berufungsantwort liess B___ den Antrag stellen, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an ihren Unterhalt während des Berufungsverfahrens einen monatlichen Betrag von CHF 1‘400.00 zu bezahlen (act. B 8, S. 3).

E. 2.3.3 A____ verlangt die Abweisung des Begehrens (ERZ 18 25). Seite 19

E. 2.3.4 Das Scheidungsgericht bleibt auch nach Auflösung der Ehe (gemeint ist die Teilrechtskraft des Scheidungsurteils bezüglich des Scheidungspunktes) bis zum Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig. Ist die Ehe zufolge der Teilrechtskraft aufgelöst und dauert der Prozess über die Scheidungsfolgen vor der Berufungsinstanz aber weiter, so ist die Berufungsinstanz gestützt auf Art. 276 Abs. 3 ZPO zur Abänderung vorsorglicher Massnahmen, die vom erstinstanzlichen Gericht für die Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet worden sind, zuständig (SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 39 zu Art. 276 ZPO mit weiteren Hinweisen). Während des Verfahrens über die Scheidungsfolgen ist also grundsätzlich das Berufungsgericht für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig. Soweit nicht eine inhaltliche Änderung der durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts angeordneten Regelungen zur Diskussion steht, sondern lediglich deren Weitergeltung beantragt wird, wäre dafür - entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten - jedoch kein neues Begehren erforderlich gewesen (SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, a.a.O., N. 8 zu Art. 276 ZPO; ANNETTE DOLGE, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 276 ZPO). Denn vorsorgliche Massnahmen werden grundsätzlich für die Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet und entfallen damit erst mit dessen rechtskräftigem Abschluss für die Zukunft. Dieser kann zeitlich nach der Teilrechtskraft der Scheidung liegen, falls die Ehegatten - wie hier - über diesen Zeitpunkt hinaus über die Nebenfolgen prozessieren. Das heisst, das Scheidungsverfahren gilt erst dann als abgeschlossen, wenn auch über alle Nebenfolgen rechtskräftig entschieden ist (SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, a.a.O., N. 29 zu Art. 276 ZPO).

E. 2.3.5 Während des Scheidungsverfahrens gilt aufgrund der ehelichen Beistandspflicht eine grundsätzlich noch uneingeschränkte Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 163 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag bemisst sich nach den gleichen Grundsätzen wie im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Doch können bei der Frage nach der Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit des berechtigten Ehegatten die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien bereits einbezogen werden (BGE 138 III 97 E. 3.2; ANNETTE DOLGE, a.a.O., N. 9 zu Art. 276 ZPO). Aufgrund des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden musste B____ bewusst sein, dass sie ihre Erwerbstätigkeit erheblich ausdehnen muss. Umso mehr als Seite 20 sie das Urteil vom 16. November 2017 nicht angefochten hat. Dennoch hat sie in der Folge keine Schritte in diese Richtung unternommen resp. sie hat solche weder behauptet noch dargelegt. Mit der gleichen Begründung wie mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt (E. 2.1) gelangt das Obergericht zum Schluss, dass es B____ bereits während des Berufungsverfahrens zuzumuten ist, eine volle Erwerbstätigkeit auszuüben und für ihren Bedarf selbst aufzukommen. Entsprechend ist ihr Begehren, der Berufungskläger sei zu verpflichten, während der Dauer des Berufungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.00 zu leisten, abzuweisen.

E. 2.3.6 Es stellt sich nun die Frage, auf welchen Zeitpunkt die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gemäss dem Entscheid des erstinstanzlichen Massnahmerichters vom

2. Mai 2017 zu befristen ist. Art. 276 Abs. 3 ZGB stellt klar, dass das Scheidungsgericht solange für vorsorgliche Massnahmen zuständig bleibt, als noch nicht abschliessend über die Scheidungsfolgen entschieden worden ist. Die vorsorglichen Massnahmen fallen also nicht mit dem Teilurteil über die Scheidung dahin, sondern bleiben bis zum Endurteil über die Scheidungsfolgen bestehen. Sie besitzen für die Dauer des Verfahrens (relative) Rechtskraft, so dass sie im Endurteil nicht rückwirkend abgeändert werden können (DANIEL BÄHLER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 276 ZPO; BGE 142 III 193 E. 5.3 = Pra. 106 [2017] Nr. 18; Urteile Bundesgericht 5A_97/2017 und 5A_114/2017 vom 23. August 2017 = ZKE 1/2018, S. 73). Nach dem soeben Gesagten kann das Berufungsgericht eine neue Anordnung frühestens auf das Datum des (teilweisen) Eintritts der Rechtskraft des Scheidungspunktes festsetzen. Die Pflicht von A____, B____ gemäss dem Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2017 (FE1 17 2) einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.00 zu bezahlen, ist demnach auf den Zeitpunkt der (Teil-)Rechtskraft des Scheidungspunktes, d.h. auf den 5. Juni 2018, zu befristen (act. B 5/71, S. 32). Seite 21

E. 3 Es wird davon abgesehen, A____ während des Berufungsverfahrens zur Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages an B____ zu verpflichten. Die Pflicht von A____, B____ gemäss dem Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2017 (FE1 17 2) einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.00 zu bezahlen, endet mit der Rechtskraft des Scheidungspunktes, d.h. am 5. Juni 2018.

E. 3.1 Erstinstanzliche Kosten und Entschädigungen Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unter anderem in familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Partei nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall geht es um eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB, welcher die Ehefrau sich im Laufe des Scheidungsverfahrens allerdings nicht mehr widersetzt hat (act. B 3 E. 2, S. 7). Bei der Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens befand der jüngere Sohn der Parteien sich sodann noch in der Erstausbildung (act. B 5/15, S. 2 und 4). Es rechtfertigt sich daher, die Sonderbestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO anzuwenden (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 16 Rz. 36; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016; Rz. 10.40; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N.6 zu Art. 107 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren können Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Entscheid über die Kostenverlegung einbezogen werden (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 6 zu Art. 107 ZPO). Der erstinstanzliche Kostenspruch trägt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung und die dort festgesetzten Beträge bewegen sich im Rahmen der anwendbaren Ansätze. Die vorgenommene Verteilung der Prozesskosten erscheint demzufolge als nachvollziehbar und angemessen. Bei den Regelungen in den Ziffern 8 und 9 des Urteilsdispositives kann es somit sein Bewenden haben.

E. 3.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren, in dem es lediglich noch um die Festsetzung des persönlichen Unterhaltsbeitrages für die Berufungsbeklagte ging, hat der Berufungskläger Seite 22 vollumfänglich obsiegt. Selbst mit Blick auf die tiefere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten und gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erachtet es das Obergericht daher als angemessen, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens B____ aufzuerlegen. Als dem Umfang sowie dem Streitwert der Sache angemessen setzt das Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 fest (Art. 19 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).

E. 3.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Die Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger für die Kosten seiner Rechtsvertretung entsprechend der Verlegung der Gerichtskosten (vgl. E. 3.2) zu entschädigen (Art. 107 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Honorarnote von RA AA___ beläuft sich auf CHF 4‘001.50 (act. B 23). Von den geltend gemachten 14.29 Stunden beziehen sich zwei Einträge von 0.5 und 0.15 Stunden auf das Kantonsgericht St. Gallen; diese können nicht berücksichtigt werden. Für die verbleibenden 13.64 Stunden ist eine Entschädigung von CHF 2‘728.00 gerechtfertigt (Art. 18 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Anwaltstarif, bGS 145.53). Dazu kommen CHF 109.10 Barauslagen sowie CHF 218.50 Mehrwertsteuer. Insgesamt hat B___ A____ für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren also mit insgesamt CHF 3‘055.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

E. 3.4 Kosten im vorsorglichen Massnahmeverfahren Die Parteien haben sich mit der gemeinsamen Behandlung der beiden Verfahren einverstanden erklärt (E. 2.3). Die Kosten des Massnahmeverfahrens können daher bei der Hauptsache belassen werden. Seite 23 In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht :

1. Das Urteil des Kantonsgerichts, 1. Abteilung, vom 16. November 2017 (FA1 16 22) ist in den Dispositiv-Ziffern

- 1 (Scheidung) - 2 (Unterhaltsbeiträge an den gemeinsamen Sohn G____) - 3 (güterrechtliche Auseinandersetzung) - 6 (berufliche Vorsorge) - 7 (Trennung Krankenversicherungspolicen) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.

2. Es wird davon abgesehen, A____ zur Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages nach Art. 125 ZGB an B____ zu verpflichten.

E. 4 Die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) wird bestätigt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie des vorsorglichen Massnahmeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von insgesamt CHF 2‘000.00, werden B____ auferlegt, unter Anrechnung des von A____ geleisteten Kostenvorschusses von CHF 3‘000.00. Der Saldo von CHF 1‘000.00 wird A____ zurückvergütet und im Betrag von CHF 2‘000.00 wird ihm das Regressrecht auf B____ eingeräumt.

E. 6 B____ hat A____ für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren und im vorsorglichen Massnahmeverfahren vor dem Einzelrichter des Obergerichts mit insgesamt CHF 3‘055.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

E. 7 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 250‘000.00. Seite 24

E. 8 Zustellung am 3. April 2019 an:

- RA AA___, eingeschrieben - RA BB___, eingeschrieben - Kantonsgericht, Trogen (FA1 16 22) - Akten Verfahren Nr. ERZ 18 25 Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 25

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Entscheid vom 27. November 2018

Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli

Verfahren Nr. O1Z 18 5 und ERZ 2018 25

Sitzungsort Trogen

Berufungskläger A___ Kläger vertreten durch: RA AA___

Berufungsbeklagte B___ Beklagte vertreten durch: RA BB____

Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung und vorsorgliche Mass-nahme Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 16. November 2017; FA1 16 22 Vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren

Anträge a) Kläger und Berufungskläger

im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Die am XX.XX.1991 in C____ geschlossene Ehe der Parteien sei nach Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Es sei festzustellen, dass der Ehefrau kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet ist.

3. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau eine Ausgleichszahlung aus Güterrecht von CHF 25‘740.05 zu bezahlen.

4. a) Die Ehefrau sei zu verpflichten, vom Ehemann den im Grundbuch C____ eingetragenen hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft D___, mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils mit Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr im heutigen Zustand und unter Wegbedingung jeglicher Sachgewährleistung zu übernehmen.

b) Als Übernahmepreis für den hälftigen Miteigentumsanteil an diesem Grundstück

sei der hälftige Marktwert entsprechend einem Marktwert von CHF 456‘000.00 festzulegen, welcher durch Übernahme von CHF 230‘000.00 Hypotheken, durch Übernahme des Zedels der Evang. Kirche von CHF 6‘000.00 und durch Zahlung von CHF 110‘000.00 an den Ehemann zu tilgen sei. Die Ehefrau sei dabei für berechtigt zu erklären, eine ihr allfällig zustehende güterrechtliche Ausgleichszahlung mit der Zahlung an den Ehemann zu verrechnen.

Eventualiter sei die Pensionskasse Symova der Ehefrau anzuweisen, als

teilweise Abgeltung für die Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils durch den Ehemann einen Wohneigentumsvorbezug in der Höhe von CHF 110‘000.00 auszurichten.

Subeventualiter sei die Liegenschaft öffentlich zu versteigern und der

Verkaufserlös sei nach Abzug aller die Liegenschaft betreffenden Schulden je hälftig auf die Ehegatten zu verteilen.

c) Die Ehefrau sei unter gleichzeitiger Entlassung des Ehemannes aus der

Solidarschuldnerschaft und Zinszahlungspflicht (inkl. allfällige Amortisationspflichten) zu verpflichten, die auf den genannten Grundstücken lastende Hypothek von CHF 230‘000.00 vollumfänglich zu übernehmen.

d) Die Parteien seien zu verpflichten, die mit der Eigentumsübertragung

zusammenhängenden amtlichen Kosten und Gebühren des Grundbuchamtes sowie die mit der Eigentumsübertragung anfallenden Steuern und Abgaben gemäss den jeweils einschlägigen gesetzlichen Regeln zu übernehmen.

5. Das Grundbuchamt C____ sei anzuweisen:

- die Übertragung des hälftigen Eigentums vom Ehemann auf die Ehefrau einzutragen, wodurch die Ehefrau Alleineigentümerin dieser Liegenschaft wird.

6. Die berufliche Vorsorge des Ehemannes und jene der Ehefrau seien abzüglich der

vorehelichen Äufnung hälftig zu teilen.

Seite 2

7. Es sei festzustellen, dass der Ehemann nicht mehr verpflichtet ist, die

Krankenversicherung für die Ehefrau zu bezahlen.

8. Die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann zu gestatten, seine persönlichen Gegenstände aus der ehemaligen Familienwohnung in C____ abzuholen,

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Ehefrau. im Berufungsverfahren:

1. Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 8 und Ziff. 9 des Entscheides des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 16. November 2017 seien aufzuheben.

2. Es sei auf die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages gemäss Art. 125 ZGB zu

Gunsten der Berufungsbeklagten aufgrund von einem hypothetischen Netto-Einkommen von mindestens CHF 3‘833.00 zu verzichten.

3. Die Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) des

erstinstanzlichen Verfahrens seien gestützt auf Art. 106 ZPO entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten zuzüglich 7,7 % MWST.

b) Beklagte und Berufungsbeklagte

im erstinstanzlichen Verfahren: Klageantwort:

[…] 2. Es sei der Kläger zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum

Abschluss der Erstausbildung an den Unterhalt von G____ einen im Beweisverfahren zu bestimmenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, von anfänglich mindestens CHF 629.00. Es sei der Kläger dabei für berechtigt zu erklären, jeweils 1/3 des monatlichen Netto-Lehrlingslohns beim geschuldeten Unterhalt abzuziehen.

[…] An Schranken:

1. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus auf den 1. eines jeden Monats folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

CHF 1‘600.00 bis zum 01.08.2018 CHF 1‘800.00 vom 01.09.2018 bis 31.12.2019 CHF 2‘200.00 vom 01.01.2020 bis 01.03.2034. 2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 seien gerichtsüblich zu indexieren. 3. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Parteien seien je hälftig zu

teilen und auszugleichen. Die Pensionskasse des Klägers sei anzuweisen, mit

Seite 3

Rechtskraft des Scheidungsurteils die entsprechende Überweisung an die Symova Sammelstiftung BVG zugunsten der Beklagten, B____, geb. XX.XX.1967, whft. D____, C____, AHV-Nummer 000.0000.0000.01, Versichertennummer 00001, vorzunehmen.

4. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei wie folgt vorzunehmen:

Es sei die Liegenschaft am D____ in C____ (Grundstück Nr. 001, Grundbuch C____) im gemeinschaftlichen Eigentum zu belassen und sie sei definitiv bis wenigstens 31.12.2019 der Beklagten zur Nutzung zu überlassen. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Ausgleichszahlung im Betrag von CHF 36‘947.75 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Im Übrigen erhält jeder zu Eigentum, was er derzeit besitzt bzw. was auf seinen Namen lautet.

5. Es sei die Beklagte aufgrund gesundheitlicher Probleme vom persönlichen

Erscheinen zur heutigen Hauptverhandlung zu dispensieren. Es sei ein ärztliches Gutachten über die Arbeitsfähigkeit meiner Klientin einzuholen,

da Zweifel an ihrer psychischen Gesundheit bestehen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.

im Berufungsverfahren:

1. Es sei die Berufung abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers zuzüglich 7,7 % MWST.

Sachverhalt

A. Übersicht

Die Ehegatten heirateten am XX.XX.1991 in C____ AR. Der Ehe entsprangen die Kinder

E___, geb. XX.XX.1994, F___, geb. XX.XX.1996 und G___, geb. XX.XX.1997 (act. B

5/4). Der Berufungskläger zog im September 2014 in eine eigene Wohnung (act. B 5/15,

S. 3).

Seite 4

B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht

Mit Klage beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden vom 23. September 2016

verlangte der Ehemann die Scheidung der Ehe (act. B 5/1). Am 2. November 2016 fand

die gesetzliche Einigungsverhandlung nach Art. 291 ZPO im Beisein beider Parteien statt.

Die Ehefrau erklärte, mit einer Scheidung nicht einverstanden zu sein (act. B 5/7). In der

Folge reichte der Ehemann nach Aufforderung des Gerichts am 5. Dezember 2016 die

Klagebegründung ein (act. B 5/15). Die Klageantwort der Ehefrau ging am 27. Januar

2017 beim Gericht ein (act. B 5/18). Am 20. April 2017 wurde eine weitere

Einigungsverhandlung durchgeführt, wobei sich die Parteien auf die Durchführung einer

Schätzung der ehelichen Liegenschaft einigten (act. B 5/25). Weil die Ehefrau ihren Anteil

am Beweiskostenvorschuss nicht bezahlte, kam der Ehemann dafür auf (act. B 5/40 und

B 5/41). Mit Auftrag vom 5. Juli 2017 veranlasste das Gericht die Liegenschaftsschätzung

(act. B 5/42). In der Folge konnte jedoch keine Besichtigung und Schätzung der ehelichen

Liegenschaft durchgeführt werden, weil die Ehefrau diese vereitelte, indem sie weder auf

telefonische noch schriftliche Kontaktaufnahmen des Gutachters reagierte (act. B 5/45

und B 5/46). Am 16. November 2017 fand schliesslich die Hauptverhandlung statt, wobei

die Ehefrau ein Dispensationsgesuch stellen liess (act. B 5/58-59 und act. B 5/62). Das

Gericht führte gleichentags die Urteilsberatung durch und fällte das Scheidungsurteil.

Aufgrund von zusätzlichen Abklärungen (act. B 5/65/1 und B 5/65/2) konnte dieses erst

am 30. November 2017 versandt (act. B 5/66) und den Parteien am 1. Dezember 2017

zugestellt werden (act. B 5/69/1 und B 5/69/2). Mit Schreiben vom 1. bzw. 5. Dezember

2017 liessen beide Parteien rechtzeitig eine schriftliche Urteilsbegründung verlangen

(act. B 5/67 und B 5/70).

C. Entscheid der Vorinstanz

Am 16. November 2017 erkannte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden,

1. Abteilung, was folgt:

1. Die Ehegatten A___ - B___ werden geschieden.

2. Auf das Feststellungsbegehren der Beklagten betreffend Unterhaltsbeiträge des Klägers an den gemeinsamen Sohn G____ wird nicht eingetreten.

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3. a) Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im Betrag von CHF 25‘750.00 zu bezahlen.

b) Die eheliche Liegenschaft, D___, C___ (GB-Nr. 001, Grundbuch C____), ist unter

Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 229 ff. OR i.V.m. Art. 255 - 260 EG ZGB AR öffentlich zu versteigern. Der Netto-Erlös ist hälftig auf die Parteien aufzuteilen.

c) Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann zu gestatten, seine persönlichen Gegenstände aus der ehemaligen Familienwohnung am D___, C___, abzuholen.

d) Mit dem Vollzug dieser Anordnungen sind die Ehegatten in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt.

4. Der Ehemann wird bis zum Eintritt in sein ordentliches AHV-Alter, derzeit 28. Februar 2034, verpflichtet, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘250.00 zu bezahlen.

5. a) Vorstehender Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 4 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Oktober 2017, von 100,9 Punkten (Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Er wird auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel: neuer Unterhalts- = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand beitrag ursprünglicher Indexstand

Soweit der Ehemann nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt.

b) auf folgenden Vermögenserträgen und monatlichen Netto-Einkünften (inkl. Anteil

13. Monatslohn bzw. Gratifikation, exkl. Familienzulagen) der Ehegatten: Ehemann: Einkommen: zirka CHF 4‘800.00 (im Trennungszeitpunkt) Vermögen: nicht relevant Ehefrau: Einkommen: zirka CHF 2‘300.00 (hypothetisches Ein- kommen, 60-70 %-Tätigkeit) Vermögen: nicht relevant

6. Die Pensionskasse der Helvetia Versicherungen, Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen (Ver-sichertennummer 000.0000.0000.02), wird angewiesen, von der Austrittsleistung des Ehemannes einen Betrag von CHF 58‘243.90 auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau, Sammelstiftung Symova, Beundenfeldstrasse 5, 3013 Bern (Versichertennummer 000.0000.0000.01), zu überweisen (Stichtag: 1.1.2017).

7. Die Ehefrau wird verpflichtet, die notwendigen Unterschriften für die Trennung der

Krankenversicherungspolicen bei der CONCORDIA Versicherungen AG zu leisten.

8. Die Gerichtskosten, bestehend aus

CHF 41.00 Kosten Beweisverfahren CHF 4'500.00 Entscheidgebühr

CHF 4'541.00 insgesamt,

werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt, unter Anrechnung der vom Ehemann geleisteten Vorschüsse von CHF 2‘300.00. Dem Ehemann wird im Betrag von CHF 29.50 (bei Begründungsverzicht CHF 779.50) das Rückgriffsrecht auf die Ehefrau eingeräumt.

Seite 6

9. Die Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jeder Ehegatte selbst.“

Auf die einlässliche Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich,

wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen werden.

D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Gegen dieses Urteil, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 4. Mai 2018

erfolgte (act. B 5/73), liess A____ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juni

2018 die Berufung erklären (act. B 1).

b) Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde der Kläger und Berufungskläger

(nachfolgend Berufungskläger genannt) verpflichtet, einen Vorschuss für die

mutmasslichen Prozesskosten von CHF 3‘000.00 an die Gerichtskasse zu leisten

(act. B 4). Dieser Obliegenheit kam A____ am 12. Juni 2018 nach (act. B 6).

c) Die Berufungsantwort ging am 13. Juli 2018 beim Obergericht ein (act. B 8).

d) Am 31. Juli 2018 wurde dem Berufungskläger das Doppel der Berufungsantwort

zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine

mündliche Verhandlung angeordnet werden (act. B 10).

e) Mit Verfügung vom 15. August 2018 forderte die Verfahrensleitung die

Berufungsbeklagte auf, ihren Lohnausweis 2017 sowie Kopien sämtlicher

Lohnabrechnungen von Januar bis Juli 2018 einzureichen (act. B 11).

f) Am 25. August 2018 teilte RA BB___ dem Obergericht mit, die Arbeitgeberin seiner

Mandantin weigere sich, die in der Verfügung vom 15. August 2018 verlangten

Unterlagen einzureichen (act. B 12).

g) Einer entsprechenden Aufforderung des Obergerichts kam die H___ aber nach und

reichte die entsprechenden Schriftstücke ein (act. B 5/16 und B 5/17), worauf diese

umgehend den Rechtsvertretern der Parteien zur Kenntnis gebracht wurden (act. B

18).

Seite 7

h) Mit Entscheid vom 7. September 2018 wies der Einzelrichter des Obergerichts das

Gesuch von B____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab (act. B 27).

E. Vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren

Mit der Einreichung der Berufungsantwort stellte der Rechtsvertreter der

Berufungsbeklagten (auch) ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im

Berufungsverfahren (act. B 8). In der Folge erklärten sich die Rechtsvertreter der Parteien

damit einverstanden, dass die beiden Verfahren vereinigt und über sämtliche Anträge

gemeinsam entschieden wird (act. B 5/14 und ERZ 18 25).

F. Entscheid des Obergerichts

Das Obergericht führte seine Beratung am 27. November 2018 durch und eröffnete sein

Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 24).

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens

Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2

(Feststellungsbegehren betreffend Unterhaltsbeiträge an den gemeinsamen Sohn

G____), 3 (güterrechtliche Auseinandersetzung), 6 (Aufteilung Guthaben der beruflichen

Vorsorge) und 7 (Unterschrift Ehefrau zur Trennung der Krankenkassenpolicen).

Seite 8

1.2 Prozessvoraussetzungen

Bezüglich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann auf die von den Parteien im

Berufungsverfahren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden (act. B 3 E. 1.1, S. 6). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts

ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Im Übrigen sind die von

Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) gegeben und die

Berufungsfrist wurde eingehalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

1.3 Streitwert

Die Anfechtung der gerichtlich geregelten Scheidungsfolgen richtet sich nach den

allgemeinen Regeln (DANIEL BÄHLER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],

Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 289 ZPO). Vorliegend geht

es im Wesentlichen um den nachehelichen Unterhalt, mithin liegt also eine

vermögensrechtliche Angelegenheit vor (BGE 127 III 136 E. 1a = Pra. 90 [2001] Nr. 148 E.

1a).

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10‘000 Franken

beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berechnung ist vollkommen unabhängig davon, wie die

Vorinstanz entschieden hat, ob sie also zum Beispiel den streitigen Betrag in bestimmtem

Umfang zugesprochen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im

BGG (Urs H. HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-

Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO; KURT

BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 30 zu Art. 308 ZPO). Der Berufungskläger

beantragt vor beiden Instanzen, es sei der Berufungsbeklagten kein nachehelicher

Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, während diese vor erster Instanz abgestufte monatliche

Alimente von CHF 1‘600.00, CHF 1‘800.00 und CHF 2‘200.00 resp. vor dem Obergericht

solche von CHF 1‘250.00, je bis 1. März 2034, verlangt. Demzufolge beläuft sich der

Streitwert auf mindestens CHF 250‘000.00, so dass die Streitwertgrenze von Art. 308

Abs. 2 ZPO ohne weiteres erreicht wird und die Berufung zulässig ist. Dieser Streitwert

gilt auch für das Berufungsverfahren (ALEXANDER BRUNNER, in: Oberhammer/Domej/Haas

[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art.

308 ZPO).

Seite 9

Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) bestimmt sich der

Streitwert bei Beschwerden gegen kantonale Endentscheide nach den Begehren, die vor

der Vorinstanz streitig geblieben sind. Vor dem Obergericht verlangt der Berufungskläger

- wie erwähnt - es sei von der Zusprechung von nachehelichem Unterhalt abzusehen,

während dem die Berufungsbeklagte die Abweisung des Begehrens beantragt. Nachdem

das Kantonsgericht monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘250.00 zugesprochen hat,

beträgt der Streitwert vor dem Obergericht immer noch rund CHF 250‘000.00. Damit wird

die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74

Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht.

2. Materielles

2.1 Nachehelicher Unterhalt

2.1.1 Vor dem Kantonsgericht hat B____ für sich persönlich für die Zeit bis 1. August 2018

einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘600.00, für die Zeit vom 1. September

2018 bis 31. Dezember 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.00 und

einen solchen von CHF 2‘200.00 für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 1. März 2034

verlangt (act. B 5/62). A____ stellte demgegenüber den Antrag, es sei kein nachehelicher

Unterhaltsbeitrag geschuldet (act. B 5/61).

2.1.2 Die Vorinstanz ging von einer lebensprägenden Ehe aus und prüfte zunächst, ob die

Ehefrau ihren gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft zu decken vermöge und

gegebenenfalls, ob der Ehemann leistungsfähig sei. Weiter erwog sie, das Gesetz

schreibe keine bestimmte Berechnungsmethode für die Ermittlung eines allfälligen

Unterhaltsbeitrages vor. Bei lebensprägenden Ehen sei grundsätzlich die Methode der

Existenzminimumberechnung mit Überschussteilung anwendbar, welche auch hier als

geeignet erscheine (act. B 3 E. 5.3.1, S. 16).

Bei einem Arbeitspensum von 33 % und einem durchschnittlichen monatlichen

Nettoeinkommen von CHF 1‘265.00 (einschliesslich 13. Monatslohn) vermöge die Ehefrau

den gebührenden Unterhalt offensichtlich nicht zu decken (act. B 3 E. 5.3.1, S. 16). Die

Ehegatten seien während rund 26 Jahren verheiratet und hätten lange Zeit eine

klassische Hausgattenehe geführt, bis die Ehefrau im Jahr 2008 eine

Teilzeiterwerbstätigkeit aufgenommen und ab dann eine Zuverdienstehe bestanden habe.

Abgesehen vom jüngsten Sohn, welcher seine Lehre im Sommer 2018 abschliesse, seien

die Kinder mittlerweile ausgezogen und stünden auf eigenen Beinen. Die Ehefrau sei

Seite 10

heute 50 Jahre alt. Während das Bundesgericht früher wiederholt entschieden habe, dass

ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nach dem

45. Altersjahr für die geschiedene Frau in der Regel nicht mehr möglich sei, habe es seine

Rechtsprechung diesbezüglich etwas aufgeweicht. So bestehe zunehmend eine Tendenz,

die Altersgrenze auf 50 Jahre anzuheben. Für die Frage der Zumutbarkeit der

Erwerbstätigkeit werde auf den Zeitpunkt der definitiven Trennung abgestellt, soweit der

andere Ehegatte nicht nach Treu und Glauben davon habe ausgehen dürfen, dass er sich

noch nicht um ein eigenes Erwerbseinkommen bemühen müsse. Die Ehegatten lebten

seit Mitte September 2014, somit seit rund drei Jahren, getrennt (act. B 3 E. 5.3.1, S. 17).

Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb die Ehefrau an eine

Wiederaufnahme der Ehe hätte glauben dürfen. Sie habe somit während drei Jahren Zeit

gehabt, sich mit der Trennung und der neuen Lebenssituation auseinanderzusetzen. Bei

Zuverdienstehen werde auch im fortgeschrittenen Alter ein Ausbau der Erwerbstätigkeit

verlangt. Vorliegend gehe es nicht um einen völligen Neu- oder Wiedereinstieg in den

Beruf, sondern es stelle sich die Frage der Ausdehnung einer bestehenden - wenn auch

umfangmässig geringfügigen - Berufstätigkeit. Der Arbeitsmarkt in C____ gestalte sich

nicht derart schlecht, wie die Ehefrau glauben machen wolle. Vielmehr gebe es gerade in

C____ grössere Industrie- und Gewerbebetriebe, welche unter anderem weniger

qualifizierte Arbeitsplätze anbieten würden. Eine moderate Erhöhung des Arbeitspensums

auf ein 60 bis 70 %-Pensum erscheine dem Gericht bei einer einfachen, unqualifizierten

Tätigkeit in der Produktion, als Kassiererin, Verkäuferin, Raumpflegerin oder im

Gastgewerbe als machbar und realistisch. Nicht mehr als zumutbar erachte das Gericht

dagegen einen Ausbau der Berufstätigkeit der Ehefrau auf ein Vollzeitpensum. Die

Erfahrung zeige, dass von einer 50-jährigen Person, die bisher nur Teilzeittätigkeiten

ausgeübt habe, die Eingliederung in eine rigorose Arbeitsorganisation, wie sie eine

Vollzeit ausgeübte Tätigkeit mit sich bringe, nicht mehr verlangt werden könne, und sie

überfordere (act. B 3 E. 5.3.1, S. 17 f.).

Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags sei grundsätzlich vom tatsächlich erzielten

Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (act. B 3 E. 5.3.1, S. 18 f.). Vom

tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen dürfe hingegen abgewichen und

stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit

der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu

verdienen vermöchte, als er effektiv verdiene. Die Zumutbarkeit und die tatsächliche

Erzielbarkeit des Einkommens müssten als Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Eine

Übergangsfrist sei der Ehefrau für die Erhöhung ihres Arbeitspensums vorliegend nicht zu

gewähren, da sie in der dreijährigen Trennungszeit genügend Gelegenheit gehabt hätte,

ihr Pensum auszubauen. Entsprechend könne ihr der Ausbau des Pensums von derzeit

33 % auf 60 bis 70 % per sofort zugemutet werden. Ausgehend von ihrem aktuellen

Seite 11

Verdienst sei sie damit in der Lage, ein monatliches hypothetisches Nettoeinkommen von

rund CHF 2‘300.00 zu erzielen (aktuelles Einkommen von CHF 1'265.00: 33 % x 60 %).

Den Lebensbedarf der Berufungsbeklagten bezifferte das Kantonsgericht - inkl.

Vorsorgeunterhalt - auf CHF 3‘265.00 (act. B 3 E. 5.3.2, S. 21). Beim Berufungskläger

errechnete die Vorinstanz zwischen Einkommen und Lebensbedarf einen monatlichen

Überschuss von CHF 1‘565.00 (act. B 3 E. 5.4.3, S. 24). Davon ausgehend erachtete

diese schliesslich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘265.00 bis zum Eintritt

des Ehemannes in das ordentliche AHV-Alter, d.h. bis 28. Februar 2034, als angemessen

(act. B 3 E. 5.4.4, S. 25).

2.1.3 In der Berufungserklärung liess A____ ausführen (act. B 1, S. 4), der Grundsatz der

Eigenverantwortlichkeit sei der Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung zum

nachehelichen Unterhalt. Die erwähnten Prinzipien würden insofern in einer Rangfolge

stehen, als sich die Frage eines gestützt auf die nacheheliche Solidarität auszurichtenden

Unterhaltsbeitrages erst stelle, wenn der gebührende Unterhalt nicht schon durch

Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität gedeckt werden könne. Vorliegend sei

unstreitig von einer lebensprägenden Ehe auszugehen (act. B 1, S. 5). Selbst für die

Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit bestehe heute eine klare

Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen. Noch höher lege das Bundesgericht

die Schwelle, wenn es - wie hier - um die Ausdehnung einer bereits bestehenden

Teilzeitarbeit gehe, weil dies in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibe als der berufliche

Wiedereinstieg (act. B 1, S. 5 f.). Entgegen den Annahmen der Vorinstanz erachte der

Berufungskläger die Ausdehnung des Arbeitspensums der Berufungsbeklagten auf 100 %

als zumutbar. Diese sei im Trennungszeitpunkt erst 47 Jahre alt gewesen und es

bestünden keinerlei gesundheitliche Einschränkungen (act. B 1, S. 6). Sie habe keine

Kinder mehr zu betreuen und der Arbeitsmarkt gestalte sich nicht schlecht (act. B 1, S. 7).

Aufgrund der vorliegend zu berücksichtigenden Faktoren (nacheheliche

Kinderbetreuungspflicht, die persönlichen Umstände, Arbeitsmarktlage) und mit Blick auf

vom Bundesgericht beurteilte, vergleichbare Fälle sei bei der Berufungsbeklagten von

einem hypothetischen Einkommen von 100 % auszugehen. Damit wäre diese in der Lage,

ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘833.00 zu erzielen und könne ihren

Lebensbedarf von CHF 3‘265.00 selbst decken (act. B 1, S. 8).

2.1.4 B____ liess dagegen vorbringen (act. B 8, S. 3), die Erwägungen der Vorinstanz zum

nachehelichen Unterhalt, zum Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘250.00 pro Monat sowie zum

hypothetischen Einkommen bei einer 60-70 %-Tätigkeit von CHF 2‘300.00 seien

sachgemäss, so dass das Urteil durch die Berufungsinstanz zu bestätigen sei.

Seite 12

2.1.5 Im Jahre 2017 beliefen sich die Nettoeinkünfte der Berufungsbeklagten auf insgesamt

CHF 18‘768.20, was einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von

CHF 1‘564.00 und einem Pensum von 37 % entspricht (act. B 17/1). In den ersten neun

Monaten des Jahres 2018 betrug dieses CHF 1‘751.00 (act. B 17/2).

2.1.6 Bei der Festsetzung eines infolge lebensprägender Ehe entstandenen

Unterhaltsanspruchs ist gemäss Art 125 ZGB in drei Schritten vorzugehen (BGE 134 III

145 E. 4; vgl. auch die Präzisierung dieses Entscheids in BGE 134 III 577 E. 3). In einem

ersten Schritt ist der gebührende Unterhalt festzulegen, und es ist der während der Ehe

gelebte Standard zu bestimmen. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen

Unterhalt je selber finanzieren können; der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt

aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend

oder dauernd nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des

andern angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt

und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem

Prinzip der nachehelichen Solidarität.

Bei einer lebensprägenden Ehe haben grundsätzlich beide Parteien Anspruch auf

Fortführung des im gegenseitigen Einverständnis gewählten Lebensstandards, sofern

genügend Mittel vorhanden sind (BGE 132 III 593 E. 3.2). Dieser bildet die Obergrenze

des gebührenden Unterhalts. Ist angesichts der scheidungsbedingten Mehrkosten die

Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards nicht möglich, so hat

der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der

Unterhaltspflichtige (BGE 129 III 7 E. 3.1.1 = Pra. 92 [2003] Nr. 85 E. 3.1.1). Haben die

Ehegatten während der Ehe keinerlei Ersparnisse gebildet oder kann der

Unterhaltspflichtige nicht beweisen, dass tatsächlich eine Sparquote bestand oder wird

das Einkommen infolge der scheidungsbedingten Mehrkosten und allfälligen weiteren

neuen Lasten von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten aufgebraucht, so darf von

einer konkreten Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam

gelebten ehelichen Standards abgewichen werden (BGE 134 III 145 E. 4). Diesfalls

erlaubt die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses

unter den Ehegatten eine angemessene Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam

gelebten ehelichen Standards und der Einschränkungen, welche dem geschiedenen

Unterhaltsberechtigten und allen Kindern nach dem Gleichheitsprinzip auferlegt werden

können (vgl. Urteil 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 6.2.1 = Pra. 100 [2011] Nr. 104

sowie BGE 137 III 59 E. 4.2; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 = Pra. 2012 [101] Nr. 27).

Seite 13

Auf den ersten Blick erstaunt, dass die Vorinstanz entgegen dem soeben Ausgeführten

den gebührenden Unterhalt, für den der während der Ehe gelebte Standard

massgebend ist (Pra. 101 [2012], Nr. 27 E. 4.2.1.1), nicht bestimmt und namentlich auch

nicht geprüft hat, ob während der Ehe eine Sparquote resultierte. Auf eine solche deuten

zumindest die Lebensversicherungen, welche die Ehegatten während der Ehe

abgeschlossen haben, sowie die angehäuften Ersparnisse hin (act. B 5/15, S. 7 f., act. B

3 E. 4.2.3-4.2.7, S. 11 f. und E. 4.3, S. 13). Zu beachten ist indessen, dass für die

güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt der

Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Das heisst, dass die Parteien dem

Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel

anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Eine Sparquote haben die Parteien im

erstinstanzlichen Verfahren aber nicht geltend gemacht (vgl. act. B 5/15, B 5/18, B 5/61

und B 5/62), sodass die Unterhaltsberechnung des Kantonsgerichts nach der Methode

des erweiterten Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses unter den Ehegatten

nicht zu beanstanden ist.

Den durch die Vorinstanz errechneten Lebensbedarf der Berufungsbeklagten von

CHF 3‘265.00 (vgl. act. B 3 E. 5.3.3, S. 21) und denjenigen des Berufungsklägers von

CHF 3‘236.00 (act. B 3 E. 5.4.3, S. 24) haben die Rechtsvertreter der Parteien ebenfalls

nicht gerügt (act. B 1, S. 8 und act. B 8, S. 3), sodass diese Zahlen den nachfolgenden

Überlegungen zugrunde gelegt werden können.

Eine nacheheliche Unterhaltspflicht setzt voraus, dass eine Ehe die finanzielle Situation

des unterhaltsberechtigten Ehegatten direkt geprägt hat ("lebensprägende Ehe"). Eine

Ehe gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig von ihrer Dauer in der

Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (BGE

137 III 102 E. 4.1.2 = Pra. 101 [2012] Nr. 27 E. 4.1.2). Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht

ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit es einem Ehegatten nicht zuzumuten

ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen

Altersvorsorge selbst aufzukommen. Absatz 2 zählt Kriterien auf, die beim Entscheid, ob

ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, zu

berücksichtigen sind. Diese Bestimmung konkretisiert die beiden Prinzipien des sog.

"clean break" und der nachehelichen Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte soweit

immer möglich für seinen Unterhalt zu sorgen und anderseits ist der eine Ehegatte zur

Leistung von Geldbeiträgen an den andern verpflichtet, damit dieser seine durch die Ehe

allenfalls beeinträchtigte, wirtschaftliche Selbständigkeit erreichen kann. Ob und in

welchem Umfang die Wiederaufnahme oder die Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach

der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren

Seite 14

ab. Wesentlich ist zunächst die Dauer der Ehe und die von den Parteien während der Ehe

vereinbarte Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfälligen Berufsunterbruch und

das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Wiedereingliederung in das

Erwerbsleben erschweren oder verhindern können. Der Wiedereinstieg in das

Erwerbsleben oder die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit können sodann durch

nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, aus persönlichen Gründen wie

Gesundheitszustand, Ausbildung etc. oder aufgrund objektiver Umstände wie der

Arbeitsmarktlage beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein (Urteil des Bundesgerichts

5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1).

2.1.7 Die Vorinstanz ist zu Recht von einer lebensprägenden Zuverdienstehe ausgegangen

und hat B____ eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zugemutet. Streitig sind

insbesondere das Ausmass der zumutbaren Erwerbstätigkeit und das damit erzielbare

Einkommen.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Eigenverantwortung der

Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung zum nachehelichen Unterhalt darstellt und

sich die Frage eines gestützt auf die nacheheliche Solidarität auszurichtenden

Unterhaltsbeitrages erst stellt, wenn der gebührende Unterhaltsbedarf nicht schon durch

Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität gedeckt werden kann

(HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rz. 10.78; BGE 134 III 145 E. 4; BGE 127 III 136 E. 2a =

Pra. 90 [2001]) Nr. 148; Urteil Bundesgericht 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E.

4.3.2).

Es gilt somit zu prüfen, wie es mit der Eigenversorgung der Berufungsbeklagten steht.

Die Vorinstanz erachtet eine Ausdehnung des Pensums von aktuell 33 % (act. B 5/19/1)

auf 60 bis 70 % als zumutbar und geht davon aus, dass B____ damit ein monatliches

hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 2‘300.00 erzielen kann (aktuelles Einkommen

von CHF 1‘265.00 : 33 % x 60 %; act. B 3 E. 5.3.1, S. 19).

Die gegenwärtige und zukünftige wirtschaftliche Leistungskraft, d.h. die sogenannte

Eigenversorgungskapazität für die Zeit nach der Scheidung, bemisst sich sowohl für den

Unterhaltsberechtigten wie den Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich nach den gleichen,

vorab in Art. 125 Abs. 2 ZGB festgehaltenen Gesichtspunkten. Die mögliche

Eigenversorgung ist u.a. von folgenden Faktoren abhängig: Dem Ergebnis der

güterrechtlichen Auseinandersetzung, vom Ertrag aus selbstgenutzten Vermögenswerten,

Seite 15

den Anwartschaften aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen

Vorsorge sowie den tatsächlichen und hypothetischen Erwerbseinkünften

(HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.79). Das Scheidungsgericht kann einen

geschiedenen Ehegatten zwar nicht zum Wiedereinstieg oder zur Aufstockung einer

schon während der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit verpflichten. Sofern eine

(zusätzliche) Erwerbstätigkeit nach der Scheidung aber nicht nur tatsächlich möglich,

sondern auch zumutbar ist, wird dem Geschiedenen im Zusammenhang mit der

Eigenversorgungskapazität ein entsprechendes hypothetisches Einkommen

aufgerechnet, d.h. für die Berechnung allfälliger Unterhaltsansprüche wird ein

Einkommen, das tatsächlich realisiert werden könnte, und dessen Erzielung dem

betreffenden Ehegatten zuzumuten ist, mitberücksichtigt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-

MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001]) Nr. 148 E. 2a; Urteil

Bundesgericht 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1). Bei der Abklärung der

Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit sind die

konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die massgebenden Kriterien

dieser Abklärung werden in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-

MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001] Nr. 148).

Im Zeitpunkt der Trennung, d.h. im September 2014 (act. B 5/15, S. 3), war die

Berufungsbeklagte 47 Jahre alt (act. B 5/4). Der Sohn G____, geb. XX.XX.1997, war

damals fast 17 Jahre alt, sodass sie gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts (anstatt

vieler: BGE 115 II 6 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 5C.203/2006 vom 16. Januar 2007

E. 3.2) bereits im Zeitpunkt der faktischen Trennung keine Betreuungspflichten (mehr)

wahrzunehmen hatte. Zu Recht ist die Vorinstanz bei der Berufungsbeklagten sodann

nicht von einer beeinträchtigten Gesundheit ausgegangen. Ihr Rechtsvertreter hat vor

dem Kantonsgericht zwar geltend gemacht, seine Mandantin leide wahrscheinlich an

einer psychischen Erkrankung und es sei ein ärztliches Gutachten über die

Arbeitsfähigkeit einzuholen (act. B 5/62, S. 2). Bei dieser Behauptung handelt es sich

jedoch um eine blosse Mutmassung, welche aktenmässig durch nichts belegt war bzw.

ist. Unter diesen Umständen durfte das Kantonsgericht auf die Einholung eines ärztlichen

Gutachtens verzichten (act. B 3 E. 5.3.1, S. 17). Falls die Berufungsbeklagte tatsächlich

unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden würde, wäre es ihr nach dem Urteil des

Kantonsgerichts zuzumuten gewesen, einen Arzt aufzusuchen, der allfällige Beschwerden

und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit bestätigten könnte (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2). Das hat sie entgegen den ihr

nach Art. 311 Abs. 1 ZPO obliegenden Begründungspflichten nicht gemacht und auch die

diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht gerügt (zu den Obliegenheiten der

Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit der Begründung der Berufungsantwort

Seite 16

HUNGRBÜHLER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 20 ff. zu Art. 312 ZPO; REETZ/THEILER, in: Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 312 ZPO; OLIVER M. KUNZ, in:

Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde,

2013, N. 53 ff. zu Art. 312 ZPO). Es ist mithin davon auszugehen, dass B____ nicht unter

gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, welche sich auf ihre Erwerbsfähigkeit

auswirken. Auch andere Umstände, welche einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit

konkret entgegenstehen würden, hat sie nicht vorgebracht, obwohl sie als

Unterhaltsgläubigerin die Behauptungs- und Beweislast trägt (Urteil Bundesgericht

5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2).

Eine lange Ehedauer lässt in Verbindung mit einer traditionellen Rollenteilung eine

Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Regel ab dem 45. Altersjahr des

Ansprecherehegatten als unzumutbar erscheinen (BGE 115 II 6 E. 5a; Urteil des

Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1), wobei nicht das Alter im

Scheidungszeitpunkt, sondern dasjenige bei der definitiven Trennung massgebend ist

(SCHWENZER/BÜCHLER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung,

Bd. I, 3. Aufl. 2017, N. 70 zu Art. 125 ZGB; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.4 = Pra. 101 [2012]

Nr. 27). In neueren Entscheiden scheint sich nunmehr die Tendenz abzuzeichnen, diese

Altersgrenze gegen 50 Jahre zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28.

März 2013 E. 1.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 = Pra. 101 [2012] Nr. 27). Die Aufstockung

einer Erwerbstätigkeit im Falle der Zuverdienstehe ist allerdings auch nach der genannten

Altersgrenze eher zumutbar als ein eigentlicher Wiedereinstieg in das Erwerbsleben nach

einer „reinen“ Hausgattenehe (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 70 zu Art. 125 ZGB;

Urteile des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5.3.4 und 5A_474/2013

vom 10. Dezember 2013 E. 4.3).

Wie bereits das Kantonsgericht hervorgehoben hat (act. B 3 E. 5.3.1, S. 18), geht es

vorliegend um eine Ausdehnung der bestehenden - wenn auch umfangmässig eher

geringen - Erwerbstätigkeit und nicht um einen Neu- oder Wiedereinstieg in den Beruf.

Mangels anderer Angaben ist davon auszugehen, dass B____ keinen Beruf erlernt hat

und deshalb auf einen Arbeitsplatz, für den kein anerkannter Fähigkeitsausweis

erforderlich ist, angewiesen ist. Wie die Vorinstanz (act. B 3 E. 5.3.1, S. 18) beurteilt auch

das Obergericht die Arbeitsmarktlage in C____ und der näheren Umgebung als durchaus

intakt, wozu nebst den verschiedenen grösseren Industrie- und Gewerbeunternehmungen

auch die zahlreichen Tourismusbetriebe beitragen (vgl. https://www.ostjob.ch/job/alle-

jobs-in-urn%C3%A4sch-ar-C___-radius-5km). Noch vielfältiger wird das Arbeitsangebot,

Seite 17

wenn man den Radius für eine Stelle bis Herisau mit seinen unzähligen Industrie-,

Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben ausdehnt https://www.ostjob.ch/job/alle-jobs-in-

urn%C3%A4sch-ar-C___-radius-10km). Auch ein solcher Arbeitsplatz liegt bei einer

Fahrtzeit mit der Appenzellerbahn von 17 Minuten und zwei Verbindungen pro Stunde

absolut im Bereich des Zumutbaren

(https://www.sbb.ch/de/kaufen/pages/fahrplan/fahrplan.xhtml). Eine Erhöhung des

Arbeitspensums erscheint bei einer einfachen unqualifizierten Tätigkeit in der Produktion,

als Kassiererin, Verkäuferin, Raumpflegerin oder im Gast- und Tourismusgewerbe, bei

der keine langjährige Berufserfahrung oder Weiterbildung nötig ist (Urteil des

Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.4) als machbar und realistisch.

Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet das Obergericht jedoch ein volles Pensum als

zumutbar, umso mehr als die Berufungsbeklagte heute keinen aufwändigen Haushalt

mehr zu besorgen hat und in den letzten vier Jahren seit der faktischen Trennung

ausreichend Zeit hatte, sich auf diesen Schritt vorzubereiten. Spätestens als der

Berufungskläger im September 2016 das vorliegende Verfahren einleitete (act. B 5/1) und

Anfang Dezember 2016 kund tat (act. B 5/15), dass er nicht mehr gewillt war, in Zukunft

einen persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte zu leisten, hätte diese

Anlass gehabt, aktiv zu werden und ihre Erwerbstätigkeit in einem grösseren Umfang zu

erweitern. Auch das Bundesgericht hat in den letzten Jahren in mit dem vorliegenden Fall

vergleichbaren Konstellationen bei Zuverdienstehen die Ausdehnung auf ein nahezu

volles resp. ein volles Pensum als mach- und zumutbar erachtet (Urteile des

Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5; 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017

E. 4; 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4).

Bei einem vollen Arbeitspensum würde die Berufungsbeklagte an ihrer bisherigen

Arbeitsstelle hochgerechnet ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘833.00 erzielen,

womit der monatliche Lebensbedarf von CHF 3‘265.00 ohne weiteres gedeckt ist. Dies

wäre jedoch auch im Detailhandel, wo die Mindestlöhne für ungelernte Angestellte

monatlich CHF 3‘900.00 brutto x 13 betragen (https://www.unia.ch/de/arbeitswelt/von-a-

z/dienstleistungsberufe/detailhandel/coop/loehne/) oder im Gastgewerbe, in dem

Mitarbeiter ohne Berufslehre brutto CHF 3‘470.00 x 13 verdienen (http://l-gav.ch/vertrag-

aktuell/iii-lohn/art-10-mindestloehne/), der Fall, zumal die höheren Steuern bei einer

vollzeitlichen Tätigkeit sowie allfällige zusätzliche Arbeitswegkosten durch den Wegfall

des Vorsorgeunterhalts kompensiert würden.

Wie die Vorinstanz erachtet auch das Obergericht eine Übergangsfrist für die Erhöhung

des Arbeitspensums nicht als angebracht, da die Berufungsbeklagte in der nunmehr mehr

als vierjährigen Trennungszeit genügend Gelegenheit gehabt hat, ihr Pensum

Seite 18

auszubauen. Entsprechend kann ihr die zeitliche Erhöhung ihrer Tätigkeit auf 100 % per

sofort zugemutet werden.

2.1.8 Nach dem Gesagten ist B____ in der Lage, ihren erweiterten monatlichen Grundbedarf

selbst zu decken. Mithin ist von der Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung von

nachehelichem Unterhalt abzusehen und die Berufung ist gutzuheissen.

2.2 Grundlagen der Unterhaltsberechnung

Mit der Berufung wurde auch die Aufhebung von Ziffer 5 des erstinstanzlichen Entscheids

vom 16. November 2017 verlangt (act. B 1). In Ziffer 5 wurden in Anwendung von Art. 282

Abs. 1 lit. a ZPO die Vermögenserträge und monatlichen Nettoeinkommen (inkl. Anteil

13. Monatslohn bzw. Gratifikation) der Ehegatten festgehalten. Das Obergericht spricht

der Berufungsbeklagten keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu (vgl. E. 2.1.7), womit

auch die Pflicht zur Angabe des Vermögens sowie der monatlichen Netto-Einkünfte

entfällt.

2.3 Vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren

2.3.1 Die Berufungsbeklagte hat bereits im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren um

Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersucht (act. B 5/28). Im Verfahren FE1 2017 2

schlossen die Parteien am 20. April 2017 eine Vereinbarung, gemäss welcher A____ sich

verpflichtete, B____ ab 1. Mai 2017 monatlich und monatlich im Voraus einen

Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. Davon waren CHF 1‘400.00 als

Unterhalt für die Ehefrau und CHF 600.00 als Unterhalt für den Sohn G____ bestimmt,

wobei die Ehefrau die Ausbildungszulage für den Sohn bezog. Ab. 1. August 2017 sollte

sich der für G____ bestimmte Unterhaltsbeitrag auf CHF 400.00 reduzieren und bei

Abschluss der Erstausbildung als Automechaniker ganz wegfallen (act. B 5/28/11). Mit

Entscheid vom 2. Mai 2017 genehmigte der Einzelrichter des Kantonsgerichts die

Vereinbarung (act. B 5/28/12).

2.3.2 Im Rahmen der Berufungsantwort liess B___ den Antrag stellen, der Gesuchsgegner sei

zu verpflichten, an ihren Unterhalt während des Berufungsverfahrens einen monatlichen

Betrag von CHF 1‘400.00 zu bezahlen (act. B 8, S. 3).

2.3.3 A____ verlangt die Abweisung des Begehrens (ERZ 18 25).

Seite 19

2.3.4 Das Scheidungsgericht bleibt auch nach Auflösung der Ehe (gemeint ist die

Teilrechtskraft des Scheidungsurteils bezüglich des Scheidungspunktes) bis zum

Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen für den Erlass vorsorglicher

Massnahmen zuständig. Ist die Ehe zufolge der Teilrechtskraft aufgelöst und dauert der

Prozess über die Scheidungsfolgen vor der Berufungsinstanz aber weiter, so ist die

Berufungsinstanz gestützt auf Art. 276 Abs. 3 ZPO zur Abänderung vorsorglicher

Massnahmen, die vom erstinstanzlichen Gericht für die Dauer des Scheidungsverfahrens

angeordnet worden sind, zuständig (SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, in: Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 39 zu Art. 276 ZPO mit weiteren Hinweisen).

Während des Verfahrens über die Scheidungsfolgen ist also grundsätzlich das

Berufungsgericht für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig. Soweit nicht eine

inhaltliche Änderung der durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts angeordneten

Regelungen zur Diskussion steht, sondern lediglich deren Weitergeltung beantragt wird,

wäre dafür - entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten - jedoch kein neues

Begehren erforderlich gewesen (SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, a.a.O., N. 8 zu Art. 276

ZPO; ANNETTE DOLGE, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 276 ZPO). Denn vorsorgliche

Massnahmen werden grundsätzlich für die Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet

und entfallen damit erst mit dessen rechtskräftigem Abschluss für die Zukunft. Dieser

kann zeitlich nach der Teilrechtskraft der Scheidung liegen, falls die Ehegatten - wie hier -

über diesen Zeitpunkt hinaus über die Nebenfolgen prozessieren. Das heisst, das

Scheidungsverfahren gilt erst dann als abgeschlossen, wenn auch über alle Nebenfolgen

rechtskräftig entschieden ist (SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, a.a.O., N. 29 zu Art. 276

ZPO).

2.3.5 Während des Scheidungsverfahrens gilt aufgrund der ehelichen Beistandspflicht eine

grundsätzlich noch uneingeschränkte Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 163 ZGB). Der

Unterhaltsbeitrag bemisst sich nach den gleichen Grundsätzen wie im

Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Doch können bei der Frage nach der

Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit des berechtigten Ehegatten die

für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien bereits einbezogen werden (BGE 138

III 97 E. 3.2; ANNETTE DOLGE, a.a.O., N. 9 zu Art. 276 ZPO).

Aufgrund des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden musste B____

bewusst sein, dass sie ihre Erwerbstätigkeit erheblich ausdehnen muss. Umso mehr als

Seite 20

sie das Urteil vom 16. November 2017 nicht angefochten hat. Dennoch hat sie in der

Folge keine Schritte in diese Richtung unternommen resp. sie hat solche weder behauptet

noch dargelegt.

Mit der gleichen Begründung wie mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt (E. 2.1)

gelangt das Obergericht zum Schluss, dass es B____ bereits während des

Berufungsverfahrens zuzumuten ist, eine volle Erwerbstätigkeit auszuüben und für ihren

Bedarf selbst aufzukommen. Entsprechend ist ihr Begehren, der Berufungskläger sei zu

verpflichten, während der Dauer des Berufungsverfahrens einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.00 zu leisten, abzuweisen.

2.3.6 Es stellt sich nun die Frage, auf welchen Zeitpunkt die Unterhaltspflicht des

Berufungsklägers gemäss dem Entscheid des erstinstanzlichen Massnahmerichters vom

2. Mai 2017 zu befristen ist.

Art. 276 Abs. 3 ZGB stellt klar, dass das Scheidungsgericht solange für vorsorgliche

Massnahmen zuständig bleibt, als noch nicht abschliessend über die Scheidungsfolgen

entschieden worden ist. Die vorsorglichen Massnahmen fallen also nicht mit dem Teilurteil

über die Scheidung dahin, sondern bleiben bis zum Endurteil über die Scheidungsfolgen

bestehen. Sie besitzen für die Dauer des Verfahrens (relative) Rechtskraft, so dass sie im

Endurteil nicht rückwirkend abgeändert werden können (DANIEL BÄHLER, in: Basler

Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 276 ZPO; BGE 142 III 193 E. 5.3 = Pra. 106

[2017] Nr. 18; Urteile Bundesgericht 5A_97/2017 und 5A_114/2017 vom 23. August 2017

= ZKE 1/2018, S. 73).

Nach dem soeben Gesagten kann das Berufungsgericht eine neue Anordnung frühestens

auf das Datum des (teilweisen) Eintritts der Rechtskraft des Scheidungspunktes

festsetzen. Die Pflicht von A____, B____ gemäss dem Urteil des Einzelrichters des

Kantonsgerichts vom 2. Mai 2017 (FE1 17 2) einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.00

zu bezahlen, ist demnach auf den Zeitpunkt der (Teil-)Rechtskraft des

Scheidungspunktes, d.h. auf den 5. Juni 2018, zu befristen (act. B 5/71, S. 32).

Seite 21

3. Kosten

3.1 Erstinstanzliche Kosten und Entschädigungen

Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten als auch die

Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt.

Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der

Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens

verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unter anderem in familienrechtlichen Verfahren kann das

Gericht von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die

Prozesskosten nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten

werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von

der kostenpflichtigen Partei nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Im vorliegenden Fall geht es um eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB, welcher die

Ehefrau sich im Laufe des Scheidungsverfahrens allerdings nicht mehr widersetzt hat

(act. B 3 E. 2, S. 7). Bei der Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens befand der

jüngere Sohn der Parteien sich sodann noch in der Erstausbildung (act. B 5/15, S. 2 und

4). Es rechtfertigt sich daher, die Sonderbestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO

anzuwenden (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 16 Rz.

36; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016; Rz.

10.40; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N.6 zu Art. 107 ZPO). In

familienrechtlichen Verfahren können Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit in den Entscheid über die Kostenverlegung einbezogen werden

(RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 6 zu Art. 107 ZPO). Der erstinstanzliche Kostenspruch trägt

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung und die dort festgesetzten Beträge

bewegen sich im Rahmen der anwendbaren Ansätze. Die vorgenommene Verteilung der

Prozesskosten erscheint demzufolge als nachvollziehbar und angemessen. Bei den

Regelungen in den Ziffern 8 und 9 des Urteilsdispositives kann es somit sein Bewenden

haben.

3.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren

Im Berufungsverfahren, in dem es lediglich noch um die Festsetzung des persönlichen

Unterhaltsbeitrages für die Berufungsbeklagte ging, hat der Berufungskläger

Seite 22

vollumfänglich obsiegt. Selbst mit Blick auf die tiefere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

der Berufungsbeklagten und gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erachtet es das

Obergericht daher als angemessen, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens B____

aufzuerlegen. Als dem Umfang sowie dem Streitwert der Sache angemessen setzt das

Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 fest (Art. 19 Abs. 1 lit. b

Gebührenordnung, bGS 233.3).

3.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren

Die Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger für die Kosten seiner Rechtsvertretung

entsprechend der Verlegung der Gerichtskosten (vgl. E. 3.2) zu entschädigen (Art. 107

Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).

Die Honorarnote von RA AA___ beläuft sich auf CHF 4‘001.50 (act. B 23). Von den

geltend gemachten 14.29 Stunden beziehen sich zwei Einträge von 0.5 und 0.15 Stunden

auf das Kantonsgericht St. Gallen; diese können nicht berücksichtigt werden. Für die

verbleibenden 13.64 Stunden ist eine Entschädigung von CHF 2‘728.00 gerechtfertigt

(Art. 18 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Anwaltstarif, bGS 145.53).

Dazu kommen CHF 109.10 Barauslagen sowie CHF 218.50 Mehrwertsteuer. Insgesamt

hat B___ A____ für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren also mit

insgesamt CHF 3‘055.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

3.4 Kosten im vorsorglichen Massnahmeverfahren

Die Parteien haben sich mit der gemeinsamen Behandlung der beiden Verfahren

einverstanden erklärt (E. 2.3). Die Kosten des Massnahmeverfahrens können daher bei

der Hauptsache belassen werden.

Seite 23

In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht :

1. Das Urteil des Kantonsgerichts, 1. Abteilung, vom 16. November 2017 (FA1 16 22) ist in den Dispositiv-Ziffern

- 1 (Scheidung) - 2 (Unterhaltsbeiträge an den gemeinsamen Sohn G____) - 3 (güterrechtliche Auseinandersetzung) - 6 (berufliche Vorsorge) - 7 (Trennung Krankenversicherungspolicen)

mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.

2. Es wird davon abgesehen, A____ zur Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages

nach Art. 125 ZGB an B____ zu verpflichten.

3. Es wird davon abgesehen, A____ während des Berufungsverfahrens zur Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages an B____ zu verpflichten. Die Pflicht von A____, B____ gemäss dem Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2017 (FE1 17 2) einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.00 zu bezahlen, endet mit der Rechtskraft des Scheidungspunktes, d.h. am 5. Juni 2018.

4. Die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und

Parteientschädigung) wird bestätigt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie des vorsorglichen

Massnahmeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von insgesamt CHF 2‘000.00, werden B____ auferlegt, unter Anrechnung des von A____ geleisteten Kostenvorschusses von CHF 3‘000.00. Der Saldo von CHF 1‘000.00 wird A____ zurückvergütet und im Betrag von CHF 2‘000.00 wird ihm das Regressrecht auf B____ eingeräumt.

6. B____ hat A____ für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren und im

vorsorglichen Massnahmeverfahren vor dem Einzelrichter des Obergerichts mit insgesamt CHF 3‘055.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

7. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 250‘000.00.

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8. Zustellung am 3. April 2019 an:

- RA AA___, eingeschrieben - RA BB___, eingeschrieben - Kantonsgericht, Trogen (FA1 16 22) - Akten Verfahren Nr. ERZ 18 25

Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli

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