Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Entscheid vom 26. Juni 2018 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren
Sachverhalt
A. Übersicht
a) Die Ehegatten heirateten am XX.XX.2007 in D___ AR. Aus der Beziehung sind drei
gemeinsame Kinder C1___, geb. XX.XX.2007, C2___, geb. XX.XX.2008 und C3___, geb.
XX.XX.2008, hervorgegangen (K2Z 14 34, act. 6).
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b) Der Ehemann beantragte mit Gesuch vom 1. September 2011 beim Kantonsgericht
Appenzell Ausserrhoden den Erlass von Eheschutzmassnahmen (K2Z 14 34, act. 13.1).
Mit Entscheid vom 13. Januar 2012 wurde festgestellt, dass die Ehegatten seit dem
1. August 2011 getrennt leben. Die Kinder wurden unter die Obhut der Mutter gestellt.
Dem Vater und den Kindern wurde das Recht eingeräumt, ein Wochenende sowie zwei
weitere Tage pro Monat miteinander zu verbringen und es wurde eine
Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet. Die eheliche Wohnung wurde der Mutter
zugewiesen. Ausserdem wurde der Vater verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der
Kinder bis zum 6. Geburtstag je CHF 450.00 und danach bis zum 12. Geburtstag je
CHF 550.00 zu bezahlen. Er wurde auch verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau in der
Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2011 CHF 410.00, vom 1. November 2011 bis
31. Dezember 2011 CHF 430.00 und danach CHF 700.00 zu bezahlen. Nachweislich
anfallende Betreuungskosten der Kinder waren bis zum festgesetzten Betrag vom
Ehemann zu tragen (Entscheid ER2 11 250 vom 13.01.2012 Ziff. 1 - 7 des Dispositivs).
Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann Berufung. Diese ging jedoch verspätet ein,
weshalb der Einzelrichter des Obergerichts darauf nicht eintrat (Verfahren Nr. ERZ 12 28,
Entscheid vom 23. April 2012).
c) Am 27. September 2012 ersuchte der Ehemann um Abänderung der
Eheschutzmassnahmen (K2Z 14 34, act. 12.1). Mit Entscheid vom 13. Mai 2014 ergänzte
die Einzelrichterin die Regelung betreffend die hypothetisch zu zahlenden
Betreuungskosten. Im Übrigen wurden die Begehren abgewiesen (Entscheid ER2 12 268
vom 13. Mai 2014).
B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht
a) Am 1. Oktober 2014 liessen die Ehegatten das gemeinsame Scheidungsbegehren
einreichen. Sie beantragten neben der Scheidung, dass die Nebenfolgen durch das
Gericht zu beurteilen seien (K2Z 14 34, act. 1 f.). Am 3. Februar 2015 fand die Anhörung
der Ehegatten statt (K2Z 14 34, act. 26). Nachdem keine Einigung gefunden werden
konnte, wurden die Ehegatten aufgefordert, bezüglich der Scheidungsfolgen definitive
Anträge zu stellen und diese zu begründen (K2Z 14 34, act. 42).
b) Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 reichte der Ehemann die Klagebegründung ein (K2Z
14 34, act. 44). Die Ehefrau liess die Klageantwort am 21. März 2016 einreichen (K2Z 14
34, act. 55). Mit Verfügung vom 29. März 2016 wurde der Ehemann aufgefordert, eine
Replik einzureichen (K2Z 14 34, act. 57). Diese ging am 18. Mai 2016 ein (K2Z 14 34, act.
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59). Am 7. September 2016 wurde der Ehefrau für die Einreichung einer Duplik eine
Nachfrist von 15 Tagen angesetzt (K2Z 14 34, act. 65). Die Duplik datiert vom 11. Oktober
2016. Rechtsanwalt K___ erklärte darin, dass er seine Mandantin mehrfach aufgefordert
habe, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Leider habe sie nicht geantwortet. Entsprechend sei
die Duplik zur Interessenwahrung aufgrund der Akten eingereicht worden (K2Z 14 34, act.
67, S. 1).
c) Die Besuchrechtsbeistandschaft wurde mit Entscheid vom 9. August 2016 aufgehoben
(K2Z 14 34, act. 64).
d) Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 informierte RA K___ über die Mandatsniederlegung
(K2Z 14 34, act. 77).
e) Die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 22. August 2017 datiert vom 4. Mai 2017 (K2Z
14 34, act. 95). An der Hauptverhandlung war einzig der Ehemann anwesend. Die
Ehefrau und der damalige Rechtsvertreter des Ehemannes sind nicht erschienen (K2Z 14
34, act. 106). Der Entscheid des Kantonsgerichts erging am 22. August 2017. Das
Dispositiv wurde am 28. August 2017 an die Parteien versandt (K2Z 14 34, act. 107 ff.).
Der Ehemann verlangte am 31. August 2017 (Postaufgabe 1. September 2017)
fristgerecht die Begründung des Entscheids (K2Z 14 34, act. 113 A/B), worauf diese
ausgefertigt wurde.
f) Der Rechtsvertreter des Ehemanns teilte am 5. September 2017 mit, dass er das Mandat
niedergelegt habe (K2Z 14 34, act . 115 f.).
C. Entscheid der Vorinstanz
Das Kantonsgericht, 2. Abteilung, fällte am 22. August 2017 folgendes Urteil:
„1. Die Ehegatten A___/B___ werden geschieden. 2. Die Kinder C1___, geb. XX.XX.2007, C2___, geb. XX.XX.2008, und C3___, geb.
XX.XX.2008, verbleiben in der gemeinsamen elterlichen Sorge. Sie werden unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt.
3. C1___, C2___ und C3___ einerseits und dem Vater andererseits steht das Recht zu, jedes
zweite und vierte Wochenende des Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, und überdies zwei Wochen Ferien pro Jahr miteinander zu verbringen.
Der Vater teilt der Mutter jeweils zwei Monate im Voraus mit, wann er sein Ferienrecht
ausüben möchte.
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Eine andere Regelung des persönlichen Kontaktes zwischen dem Vater, C1___, C2___ und
C3___ auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Kinder bleibt vorbehalten.
4. Der Vater wird verpflichtet, an den Barunterhalt monatlich im Voraus folgende Beträge
zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen:
Für C1___: - CHF 763.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Oktober 2018 - CHF 709.00 ab 1. November 2018 bis 31. Juli 2023 - CHF 663.00 ab 1. August 2023 bis 31. Oktober 2024 - CHF 802.00 ab 1. November 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung
Für C2___: - CHF 563.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Oktober 2018 - CHF 709.00 ab 1. November 2018 bis 31. Juli 2023 - CHF 713.00 ab 1. August 2023 bis 31. Oktober 2024 - CHF 802.00 ab 1. November 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer - angemessenen Erstausbildung
Für C3___: - CHF 563.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Oktober 2018 - CHF 709.00 ab 1. November 2018 bis 31. Juli 2023 - CHF 713.00 ab 1. August 2023 bis 31. Oktober 2024 - CHF 743.00 ab 1. November 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung
Derzeit bezieht die Mutter die Kinder- und Ausbildungszulagen.
Sobald eines der Kinder einen Lehrlingslohn erzielt, reduzieren sich seine Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des Netto-Lehrlingslohns.
Zusätzlich wird der Vater verpflichtet, für C3___ monatlich im Voraus einen Betreuungsunterhalt wie folgt zu zahlen: - CHF 343.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Oktober 2024
5. Der Ehemann wird verpflichtet, die Pässe von C2___ und C3___ der Ehefrau zu übergeben. 6. Die gesamten Erziehungsgutschriften werden der Mutter angerechnet.
7. Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB
monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 402.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Oktober 2018 - CHF 272.00 ab 1. November 2018 bis 31. Juli 2023 - CHF 303.00 ab 1. August 2023 bis 31. Oktober 2024
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8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 7 basieren:
a. auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Juli 2017, von 100.6 Punkten (Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Sie werden auf jeden 1. Januar, proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2018, gemäss nachstehender Formel:
neuer Unterhaltsbeitrag urspr. UB x neuer Indexstand
(UB) urspr. Indexstand.
Soweit der Ehemann nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2017 berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
b. auf folgenden Netto-Vermögen und monatlichen Netto-Einkünften (inkl. Anteil 13.
Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) der Ehegatten:
Ehemann: Einkommen 100% Beschäftigung rund CHF 6'292.00
Vermögen rund CHF 0.00
Ehefrau: Einkommen 50 % Beschäftigung rund CHF 1'902.00 ab Oktober hypothetisches 2024 Einkommen 100% rund CHF 3'805.00
Beschäftigung Vermögen rund CHF 0.00
9. Vom Austrittsguthaben des Ehemannes bei seiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge
(Pensionskasse Stadt H___, Strassburgstrasse 9, Postfach, 8026 H___, Versichertennummer 756.1031.3038.58) sind CHF 10'337.00 auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau (CPV/CAP Pensionskasse Coop, Dornacherstrasse 156, Postfach 2550, 4002 Basel, Versichertennummer 756.4480.7163.47), zu überweisen (Stichtag für die Aufteilung: 01.01.2017).
Allfällige Vorsorgeguthaben der Ehegatten im Ausland wurden im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt.
10. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt sind. 11. Die Gerichtskosten, bestehend aus
CHF …41.00 Auslagen CHF 8‘400.00 Gebühr CHF 8‘441.00 insgesamt,
werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die auf die Ehefrau entfallenden Gerichtskosten vorläufig vom Staat getragen. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
12. Allfällige Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jeder Ehegatte selbst.
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13. RA K___ erhält für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Ehefrau eine Entschädigung von CHF 3'240.00 aus der Staatskasse. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
14. RA L___ erhält für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Ehemannes eine
Entschädigung von CHF 3'240.00 aus der Staatskasse. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.“
Auf die einlässliche Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich,
wird darauf in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.
D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren
a) Gegen dieses Urteil liess A___ am 11. Januar 2018 Berufung erklären und die eingangs
erwähnten Anträge stellen (act. B 1).
b) Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde der Berufungskläger verpflichtet, einen
Vorschuss für die mutmasslichen Prozesskosten von CHF 2‘000.00 an die Gerichtskasse
zu leisten (act. B 5). Dieser Obliegenheit kam A___ am 30. Januar 2018 nach (act. B 6).
c) Die Berufungsbeklagte reagierte innert der 30-tägigen Frist zur Einreichung einer
Berufungsantwort / Anschlussberufung nicht (act. B 7 bis B 9).
d) Am 12. April 2018 wurde der Rechtsvertreter des Berufungsklägers aufgefordert, den
Lohnausweis 2017, die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis März 2018 sowie seine
Kostennote einzureichen (act. B 10).
e) Die verlangten Unterlagen gingen am 26. April 2018 beim Obergericht ein (act. B 11 bis B
13).
f) Auch auf die Zustellung der in lit. e erwähnten Schriftstücke hin (act. B 14), erfolgte
seitens der Berufungsbeklagten wiederum keine Reaktion.
Auf die Ausführungen in den diversen Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die
Beurteilung der Berufung erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Seite 8
E. Entscheid des Obergerichts
Das Obergericht führte seine Beratung am 26. Juni 2018 durch und eröffnete sein Urteil
den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 15).
F. Verzicht auf Rechtsmittel und Begründung
In der Folge verzichteten die Parteien auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das
Urteil des Obergerichts und sie verlangten auch keine Urteilsbegründung. Praxisgemäss
wird daher lediglich eine Kurzbegründung ausgefertigt.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit der Berufung wurden lediglich die Ziffern 7 (nachehelicher Unterhalt) und 8 lit. b (Feststellung der Einkommen und Vermögen der Ehegatten) des Urteils vom 22. August 2017 angefochten (act. B 1). In sämtlichen übrigen Punkten ist das Urteil des Kantonsgerichts in Rechtskraft erwachsen.
E. 1.2 Prozessvoraussetzungen, Rechtzeitigkeit der Ber ufung Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO sind gegeben und im Übrigen unbestritten, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Die Berufung ist rechtzeitig erfolgt (Art. 311 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts folgt aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Seite 9
E. 1.3 Streitwert Nachdem der vorliegende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, erübrigen sich Ausführungen zum Streitwert.
E. 1.4 Säumnis der Berufungsbeklagten Die Berufungsbeklagte war im Berufungsverfahren säumig und das Obergericht hat das Verfahren androhungsgemäss ohne Berufungsantwort weitergeführt (Art. 147 ZPO, act. B 7). Der Berufungsbeklagten konnte sowohl das erstinstanzliche Urteilsdispositiv als auch das begründete Urteil des Kantonsgerichts zugestellt werden (K2Z 14 34, act. 110 und 120). Die letzte Zustellung erfolgte am 1. Dezember 2017. Aufgrund der Rechtsmittelerklärungen konnte die Berufungsbeklagte nicht davon ausgehen, dass die Sache mit dem erstinstanzlichen Urteil erledigt ist, sondern musste innerhalb einer gewissen Zeit nach der Zustellung noch mit einer Berufung durch den Berufungskläger rechnen. Bei der Zustellung vom 30. Januar 2018 kann deshalb von der Zustellfiktion ausgegangen werden (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Berufungsbeklagte hat keine Berufungsantwort eingereicht (act. B 9). Gemäss der herrschenden Lehre (KARL SPÜHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. ?5 zu Art. 312 ZPO; ALEXANDER BRUNNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N.
E. 1.5 Anwendbares Recht Der Berufungskläger macht geltend (act. B 1 Rz. 9), sein Einkommen sei sowohl für den Kindes- als auch für den Ehegattenunterhalt massgebend. Die Ermittlung des Erwerbseinkommens sei daher auch für die Kinderbelange bzw. den Kindesunterhalt von Belang. Die Ermittlung des Einkommens unterliege daher der Offizialmaxime und sei im Sinne von Art. 296 ZGB von Amtes wegen abzuklären. Seite 11 Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Soweit Kinderbelange betroffen sind, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen (Art. 282 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich hat der Berufungskläger Recht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Umstand, dass er mit seinem Rechtsbegehren lediglich eine Anpassung des nachehelichen Unterhalts verlangt, Auswirkungen hat. Nach Auffassung des Obergerichts muss diese Frage allerdings nicht endgültig beantwortet werden, denn falls das Gericht weitere Abklärungen für notwendig erachtet (z.B. den Lohnausweis des Berufungsklägers für 2017), kann es diese auch gestützt auf Art. 153 Abs. 2 ZPO und Art. 316 Abs. 3 ZPO - selbst unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime - treffen (z.B. wenn sich diese Massnahme durch zulässige Noven aufdrängt; PETER GUYAN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 10 f. zu Art. 153 ZPO und N. 9 zu Art. 316 ZPO; REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 47 ff. zu Art. 316 ZPO).
E. 1.6 Noven
In der Berufungsschrift bringt der Berufungskläger verschiedene Noven vor. Namentlich
hat das Kantonsgericht seines Erachtens nicht berücksichtigt, dass sowohl seine
monatlichen Einkünfte wie auch der Jahreslohn aufgrund der unregelmässig anfallenden
Zulagen für Sonntags- und/oder Nachtdienst schwanken (act. 1 B Rz. 14 und 16 f.).
Weiter hat es dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass der Berufungskläger sowohl
bei Antritt als auch am Ende einer Schicht gewisse Vorbereitungs- resp.
Nachbereitungshandlungen durchführen muss, welche je rund 20 bis 30 Minuten in
Anspruch nehmen (act. B 1 Rz. 26 ff.).
Neue Tatsachen und Beweismittel werden nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur berücksichtigt, wenn sie: a. ohne Verzug vorgebracht werden; und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
Seite 12
Nach BGE 134 III 581 E 3.4 und Urteil des Bundesgerichts 5A_671/2014 vom 5. Juni
2014 E. 3.3.1 ist bei der Bemessung von Kindes- und Ehegattenunterhalt vom tatsächlich
erzielten Einkommen auszugehen und bei schwankenden Einkünften auf den
Durchschnitt mehrerer Jahre abzustellen (so auch JONAS SCHWEIGHAUSER, in:
Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Bd. I, 3. Aufl. 2017, N. 141
zu Art. 285 ZGB).
Unter Ausserachtlassung des soeben Ausgeführten hat das Kantonsgericht einzig auf den
Jahreslohn 2016 abgestellt (act. B 4, E. 2.4.5.4, S. 17). Auf welcher Grundlage die
Vorinstanz das massgebliche Einkommen berechnet hat, ist für den Berufungskläger erst
aus der schriftlichen Urteilsbegründung ersichtlich geworden, welche ihm am 2.
Dezember 2017 zugestellt wurde (K2Z 14 34, act. 121). Dasselbe gilt mit Bezug auf die
zugestandenen Arbeitswegkosten. In Anbetracht der Ferien zwischen Weihnachten und
Neujahr ist es somit nicht zu beanstanden, wenn die Lohnbelege für 2017 mit der
Berufungsbegründung am 11. Januar 2018 eingereicht wurden und erklärt wurde, dass
der Berufungskläger aufgrund der Arbeitszeiten - häufiger als durch die Vorinstanz
angenommen - auf sein Privatfahrzeug angewiesen sei. Diese Behauptungen resp.
Schriftstücke stellen somit zulässige Noven dar; umso mehr als der letzte Beleg von
Dezember 2017 dem Berufungskläger erst am 19. Dezember 2017 zugeschickt worden ist
(act. B 2/2).
2. Materielles
2.1 Vorbemerkung
Der Berufungskläger rügt einzig eine rechtswidrige resp. fehlerhafte Feststellung seines
Einkommens (act. B 1 Rz. 9 ff.) sowie eine fehlerhafte Feststellung seiner
Berufsauslagen/Fahrzeugkosten (act. B 1, Rz. 23 ff.). Weil er zudem weder gegen die
vorinstanzliche Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- sowie
Betreuungsunterhalt) noch gegen die zeitliche Staffelung der Unterhaltsbeiträge (sowohl
des Ehegatten- wie des Kindesunterhalts) Einwendungen macht (act. B 1 Rz. 35), kann
das Obergericht sich auf die Überprüfung der beiden erwähnten Parameter beschränken
und im Übrigen die Voraussetzungen für die Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge
an die Ehefrau als gegeben erachten. Diesbezüglich kann somit vollumfänglich auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. B 4 E. 2.4.10, S. 34 ff.).
Seite 13
2.2 Monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes
2.2.1 Das Kantonsgericht hielt fest (act. B 4 E. 2.4.5.4, S. 17 f.), der Ehemann arbeite bei den
Verkehrsbetrieben H___ (VBZ) als Buschauffeur. Gemäss Lohnausweis 2016 habe er
CHF 76‘002.00 netto verdient, wobei der Anteil am Gewinn bei der Kundenumfrage
CHF 500.00 betrage. In den Jahren 2014 und 2015 sei ihm kein Gewinnanteil ausbezahlt
worden. Demzufolge könne davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht um
einen regelmässig ausbezahlten Lohnbestandteil handle. Nach Abzug des Gewinnanteils
von CHF 500.00 resultiere ein Jahreseinkommen von CHF 75‘502.00 netto oder pro
Monat CHF 6‘291.83 (inkl. 13. Monatslohn).
2.2.2 Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers rügt (act. B 1 Rz. 9 ff.), die Vorinstanz stelle
einzig auf den Lohnausweis aus dem Jahr 2016 ab, obwohl bereits mit Klagebegründung
vom 16. Oktober 2015 auf Lohnschwankungen zufolge des unregelmässig erfolgenden
Sonntags- und/oder Nachtdienstes hingewiesen worden sei. Im Übrigen habe es beim
Anstellungsverhältnis keine Veränderungen gegeben. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts sei bei schwankenden Einkünften - sei es aus selbständiger wie
unselbständiger Tätigkeit - auf das Durchschnittseinkommen mehrerer (in der Regel
dreier) Jahre abzustellen. Der Durchschnittswert der Netto-Einkommen der letzten drei
Jahre betrage CHF 6‘125.35 (CHF 5‘979.75 + CHF 6‘292.00 + CHF 6‘104.30 : 3).
2.2.3 Die Berufungsbeklagte liess sich nicht vernehmen (E. 1.4).
2.2.4 Der Berufungskläger hat in den letzten drei Jahren folgende Netto-Einkünfte erzielt:
- Lohnausweis 2015 (K2Z 14 34, act. 60/23): CHF 71‘757.00;
- Lohnausweis 2016 (K2Z 14 34, act. 83/30): CHF 76‘002.00 inkl. Geldprämie von CHF 500.00 und GA von CHF 1‘802.00; - Lohnausweis 2017 (act. B 12/1): CHF 75‘596.00 inkl. Geldprämie CHF 500.00 und GA von CHF 1‘890.00.
2.2.5 Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Urteilsfällung sowie in der absehbaren Zukunft abzustellen. Massgeblich ist vor allem bei
schwankenden, nicht aber bei stetig steigenden Einkommen (zum Beispiel bei
Selbständigerwerbenden) der Durchschnitt mehrerer Jahre. Dabei darf aber nur auf eine
sich in naher Zukunft abzeichnende Entwicklung der Verhältnisse im konkreten
Berufszweig, nicht aber auf ungewisse, nur hypothetische künftige Sachverhalte - wie
etwa eine Unsicherheit der allgemeinen Wirtschaftslage - abgestellt werden (JONAS
Seite 14
SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 141 zu Art. 285 ZGB mit weiteren Hinweisen; BGE 134 III 581
E. 3.4; Urteil Bundesgericht 5A_671/2014 vom 5. Juni 2014 E. 3.3.1).
2.2.6 Das Einkommen des Berufungsklägers variiert aufgrund der unregelmässig anfallenden
Nacht- und/oder Sonntagsdienste, ohne dass aber eine stetig steigende oder fallende
Tendenz auszumachen wäre. Es ist daher - im Einklang mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung - vom Durchschnitt der letzten drei Jahre auszugehen.
Anzumerken ist, dass sowohl im Lohnausweis 2016 als auch in demjenigen von 2017 je
eine Prämie von CHF 500.00 sowie ein Generalabonnement (GA) der 1. Klasse enthalten
sind (K2Z 14 34, act. 83/30 und act. B 12/1). Das GA wird A___ in den
Jahreslohnausweisen jedoch nur für die Steuern aufgerechnet; aus den monatlichen
Lohnabrechnungen 2017 und der Bestätigung der Arbeitgeberin vom 6. Februar 2017
ergibt sich nämlich, dass er dieses von seiner Arbeitgeberin kostenlos erhält (vgl. K2Z 14
34, act. 83/31, act. B 2/2). Es rechtfertigt sich daher, vom Durchschnittseinkommen der
Jahre 2015, 2016 und 2017 ohne die Prämien für Sonderleistungen von CHF 500.00 in
den Jahren 2016 und 2017 und ohne Berücksichtigung des GA’s auszugehen.
Dies ergibt folgendes durchschnittliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn):
2015: CHF 71‘757.00 pro Jahr oder CHF 5‘979.75 pro Monat 2016: CHF 73‘870.72 pro Jahr oder CHF 6‘155.89 pro Monat (CHF 76‘002.00 ./. CHF 462.92 Prämie ./: CHF 1‘668.36 GA) 2017: CHF 73‘383.24 pro Jahr oder CHF 6‘115.27 pro Monat (CHF 75‘596.00 ./. CHF 462.92 Prämie ./. CHF 1‘749.84 GA)
Auf den Monat umgerechnet, ergibt dies einen durchschnittlichen Netto-Monatslohn von
CHF 6‘083.60 (18‘250.91 : 3).
2.3 Gerichtlicher Bedarf des Ehemannes
2.3.1 Das Kantonsgericht hat den familienrechtlichen Grundbedarf von A___ auf CHF 3‘372.75
beziffert und dabei namentlich folgende Positionen berücksichtigt (act. B 4 E. 2.4.6, S. 19
ff.):
Grundbetrag CHF 1‘200.00 Wohnkosten CHF 1‘399.00 obligatorische Krankenversicherung CHF 241.75
Seite 15
Telekommunikation / Versicherung CHF 100.00 Zuschlag auswärtiges Essen CHF 200.00 Kosten Arbeitsweg CHF 12.00 Quellensteuern CHF 220.00 Total CHF 3‘372.75
Betreffend die Kosten für den Arbeitsweg führte die Vorinstanz aus, der Ehemann mache
geltend, er sei auf das Auto angewiesen, da er die Arbeit zu Zeiten beginnen müsse,
wenn noch keine öffentlichen Verkehrsmittel fahren würden. Ohne Auto könne er seine
Arbeitsorte nicht innert vernünftiger Frist erreichen. Er habe somit monatliche Fahrkosten
von CHF 150.00 (12 x 20.5 x CHF 0.60). Nach Ansicht der Ehefrau seien die
Arbeitswegkosten des Ehemannes zu hoch. Anstelle des geleasten BMW 530 könnte er
ein Fahrrad benützen. Wenn man davon ausgehen würde, dass der Ehemann aufgrund
der Früh- und Spätschichten auf das Auto angewiesen sei, wären ihm die Kosten für das
Fahrzeug nur an diesen Tagen auszurichten. Die Garage an der E___strasse und jene an
der F___strasse seien vom Wohnort des Ehemannes gut mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln erreichbar. Es sei ihm daher zumutbar, den Arbeitsweg mit diesen
zurückzulegen. Gemäss Lohnausweis 2016 erhalte der Ehemann vom Arbeitgeber ein
Generalabonnement der ersten Klasse. Er habe folglich keine Aufwände. Der Ehemann
habe die Einsatzpläne von Juni 2016 und September 2016 bis Januar 2017 eingereicht.
Ein Vergleich mit den Fahrplänen der VBZ zeige, dass er im Juni 2016 6 Mal, im Oktober
2016 3 Mal, im Dezember 2016 1 Mal und im Januar 2017 3 Mal nicht mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause habe fahren können. Im
September und November 2016 hätten keine Probleme bestanden. Der Ehemann habe
keine weiteren Einsatzpläne eingereicht, weshalb er für diese Monate nicht nachweisen
könne, dass er den Arbeitsweg nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln habe
zurücklegen können. Durchschnittlich sei es ihm demzufolge 1.75 Mal nicht möglich
gewesen, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Gemäss Bestätigung des
Arbeitgebers würden die Arbeitseinsätze mehrheitlich in der Garage G___ an der
F___strasse in H___ beginnen. Dies sei 5.2 km vom Wohnort des Ehemannes entfernt.
Dem Ehemann würden die Kosten von CHF 12.00 für das Auto für rund 2 Arbeitstage pro
Monat anerkannt (2 x 10.4 km x CHF 0.60 = CHF 12.50). Weitergehende Kosten habe er
nicht, da ihm sein Arbeitgeber ein Generalabonnement zur Verfügung stelle.
2.3.2 Der Berufungskläger liess dagegen vorbringen (act. B 1 Rz. 25 ff.), die Vorinstanz lege
nicht dar, mit welchen Linien der VBZ er rechtzeitig zu den nachweislichen Früh- und
Spätschichten hätte gelangen sollen. Der Durchschnittswert von 1,75 Mal pro Monat sei
deshalb nicht nachvollziehbar. Es könne daher auch nicht überprüft werden, ob sie
berücksichtigt habe, dass er vor dem ersten Fahreinsatz frühmorgens etwas früher am
Seite 16
Arbeitsort eintreffen und entsprechende Vorbereitungshandlungen (Konsultieren der
Informationswand, Prüfung des Busses etc.) sowie nach Abschluss der letzten Fahrt
ebenso Nachbereitungshandlungen (Waschen des Arbeitsgerätes, Volltanken und
Abstellen des Busses) treffen müsse. Beides nehme je rund 30 Minuten in Anspruch. Bei
seinen Früh- und Spätschichten sei er mangels anderer Verbindungen auf die Benutzung
der S-Bahn für die Strecke Oerlikon Bahnhof - Hardbrücke Bahnhof und umgekehrt
angewiesen. Zusätzlich komme ein 10-minütiger Fussmarsch vom Bahnhof Hardbrücke
zum Arbeitsort an der F___strasse hinzu. Die Früh- und Späteinsätze seien nicht planbar,
sondern würden unregelmässig anfallen. Dies werde von der Arbeitgeberin bestätigt.
Wenn man die Vor- und Nachbereitungszeit miteinrechne, ergäben sich aus den
eingereichten Schichtplänen nicht 1,75, sondern 9 Arbeitstage pro Monat, an denen er
seine Fahrten vor 6.00 Uhr beginne oder ab 23.59 Uhr beende und deshalb auf ein
Fahrzeug angewiesen sei. Vor diesem Hintergrund beantrage er die Zusprechung eines
monatlichen Betrages von CHF 145.00 (10.4 km x CHF 0.70 x 20).
2.3.3 Die Berufungsbeklagte liess sich nicht vernehmen (E. 1.4).
2.3.4 Die Verkehrsbetriebe H___ (VBZ) haben am 21. Januar 2015 und 6. Februar 2017
bestätigt, dass der Arbeitsort des Berufungsklägers die Garage G___ ist und seine
Dienste mehrheitlich dort beginnen und enden. Weiter wird ausgeführt, dass dieser als
Busfahrer im Schichtdienst ausdrücklich auf die Benützung eines eigenen Fahrzeuges
angewiesen sei. Dies gelte insbesondere für die Früh- und Spätdienste, bei denen die
öffentlichen Verkehrsmittel nicht zur Verfügungen stehen würden. Das Kreuz bei
„unentgeltliche Beförderung“ beziehe sich auf das Gratis-GA. An die Fahrtkosten mit dem
eigenen Fahrzeug würde die VBZ keinen Beitrag leisten (K2Z 14 34, act. 31/11 und
83/31).
Im Recht liegen sodann die Dienstpläne von Juni 2016 und von September 2016 bis
Januar 2017 (K2Z 14 34, act. 83/32 und act. 87/33-37).
Die Garage G___ befindet sich an der F___strasse in 8004 H___. Wohnhaft ist der
Berufungskläger an der J___strasse in H___.
Aus dem Internet (https://online.fahrplan.zvv.ch/bin/query.exe/dn) ergibt sich, dass A___
vor 05.05 Uhr und nach 0.34 Uhr keine Verbindungen mit dem öffentlichen Verkehr hat
(an den angegebenen Zeiten muss er einmal umsteigen und die Fahrzeit beträgt 26 bzw.
24 Minuten plus 10 Minuten Fussweg).
Seite 17
2.3.5 Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums sind für den Arbeitsweg die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel zu
berücksichtigen, wobei maximal die Kosten eines Generalabonnements gewährt werden
(Richtlinien der schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten für die
Berechnung des Existenzminimums vom 01. Juli 2009 Ziff. II. lit. d, publiziert in BlSchK
2009, 193 ff.; AESCHLIMANN/BAEHLER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm
Scheidung Band II, 3. Aufl. 2017, Anh. UB N 55; PHILIPPE MAIER, Aspekte bei der
Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in: AJP 2007 1223-1240, S. 1233).
Ist aufgrund der konkreten Verhältnisse (Arbeitsort, Arbeitszeiten, Betreuungspflichten)
die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht zumutbar, sind die Kosten des
Privatfahrzeuges zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 5.2; Urteil Bundesgericht
5P.6/2004 vom 12.03.2004 E. 4). Dem Auto kommt dann Kompetenzcharakter zu. In
diesem Fall sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen.
Kommt dem Auto keine Kompetenzqualität zu, wird der Auslagenersatz wie bei der
Benützung des öffentlichen Verkehrs gewährt (AESCHLIMANN/BAEHLER, in:
Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Band II, 3. Aufl. 2017, Anh. UB N
55; PHILIPPE MAIER, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im
Familienrecht, in: AJP 2007 1223-1240, S. 1233).
2.3.6 Die geltend gemachten Vor- und Nachbereitungshandlungen von je rund 30 Minuten (act.
B 1 Rz. 28) sind für das Obergericht nachvollziehbar. Das bedeutet, dass der
Berufungskläger ab 06.15 Uhr am Morgen (Ankunft Bahnhof Hardbrücke 05.31 Uhr + 10
Minuten Fussweg + 30 Minuten Vorbereitung) und bis abends 23:50 Uhr (einschliesslich
Nachbearbeitung 30 Minuten + 10 Minuten Fussweg) den öffentlichen Verkehr benützen
kann.
Gemäss den im Recht liegenden Dienstplänen benötigte er das Auto im:
- Juni 2016 9 Mal - September 2016 13 Mal - Oktober 2016 4 Mal - November 2016 10 Mal - Dezember 2016 11 Mal - Januar 2017 13 Mal
Im Durchschnitt von 6 Monaten ergibt dies 10 Tage pro Monat, an denen der
Berufungskläger auf sein Privatfahrzeug angewiesen ist. Bei CHF 0.70 pro Kilometer
kommt man so auf eine Entschädigung von CHF 72.80 pro Monat (10 x 10,4 x CHF 0.7).
Der Nachweis für zusätzliche, unvorhergesehene und/oder kurzfristige Einsätze wurde
nicht erbracht.
Seite 18
An den restlichen Arbeitstagen kann der Berufungskläger den öffentlichen Verkehr
benützen. Weil oben (E. 2.2.6) vom monatlichen Netto-Einkommen ohne GA
ausgegangen wurde, sind A___ zusätzlich die Kosten für ein VBZ-Monatsabonnement für
1-2 Zonen zuzugestehen. Dieses kostet für einen Erwachsenen CHF 85.00 pro Monat
(https://www.stadt-zuerich.ch/vbz/de/index/tickets/Abonnemente/NetzPass/Monatsabo.
html).
Gesamthaft ergibt sich also ein Betrag für den Arbeitsweg von CHF 157.80. Auch wenn
nur 6 Monate berücksichtigt wurden, ist dieser Betrag sicher kostendeckend, vor allem
weil dabei die Ferien und der Umstand, dass - zumindest in den Sommermonaten - auch
ein Mofa oder Elektrovelo benützen werden könnte, noch nicht berücksichtigt wurden.
Nun macht der Berufungskläger indessen lediglich Auslagen für den Arbeitsweg von
CHF 145.00 geltend (act. B 1 Rz. 34 und 39). Diese sind ihm in Anwendung der
Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) zuzugestehen. In Berücksichtigung der bereits
von der Vorinstanz akzeptierten Auslagen von CHF 12.00 ist somit neu von einem
Barbedarf des Berufungsklägers von CHF 3‘505.75 auszugehen.
2.4 Anpassung der Unterhaltsbeiträge der Ehefrau au fgrund des korrigierten
Grundbedarfes und anrechenbaren Nettoeinkommens
Gemäss den expliziten Anträgen des Berufungsklägers - von denen nach der
Dispositionsmaxime (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO) auszugehen ist - sollen die oben erwähnten
Anpassungen beim Nettoeinkommen (CHF 6‘083.60 anstatt CHF 6‘292.00) sowie beim
Barbedarf (CHF 3‘505.75 anstatt CHF 3‘372.75) sich lediglich auf den nachehelichen
Unterhalt, nicht jedoch mit Bezug auf die Festsetzung der Kindesunterhaltsbeiträge (Bar-
sowie Betreuungsunterhalt) sowie die zeitliche Staffelung der Unterhaltsbeiträge
auswirken (act. B 1 Rz. 35 und 40).
Ausgehend von den Berechnungen der Vorinstanz zum Bar- und Betreuungsunterhalt
(act. B 4 E. 2.4.8, S. 31 ff.) und den Berechnungen zum nachehelichen Unterhalt (act. B 4
E. 2.4.10.6, S. 39 f.) ergibt sich daher was folgt:
Phase 1 Phase 2 Phase 3 (1.8.2023
(bis Okt. 2018), (1.1.2018 bis 31.7.2023), bis 31.10.2024), Einkommen Mann Einkommen Mann Einkommen Mann 6‘083.60 6‘083.60 6‘083.60
Gesamtein- 8‘794.00 ./. 208.40 8‘794.00 ./. 208.40 8‘844.00 ./. 208.40 kommen = = =
Seite 19
Familie (vgl. 8‘585.60 8‘585.60 8‘635.60 act. B 4 E. 2.4.7, S. 29) Gesamtbedarf 7‘795.00 + 133.00 8‘172.00 + 133.00 8‘196.00 + 133.00 Familie (act. B = = = 4, S. 29) 7‘928.00 8‘305.00 8‘329.00
Überschuss 657.60 (1/7 = 94.00) 280.60 (1/7 = 40.00) 306.00 (1/7 = 44.00)
Einkommen 6‘083.60 6‘083.00 6‘083.00 Berufungs- kläger (BK) Gesamtbedarf 3‘505.75 3‘505.75 3‘505.75 Berufungs- kläger (BK) Kinderunter- 763.00+563.00+ 3 x 709.00 = 2‘127.00 + 663.00 + 713.00 + halt (act. B 4, 563.00+343.00 = 343.00 = 713.00 + 343.00 = S. 31) 2‘232.00 2‘470.00 2‘432.00 frei verfügbar 6‘083.60 ./. 5‘737.75 6‘083.00 ./. 5‘975.75 6‘083.00 ./. 5‘937.75 = = 345.85 statt = 107.85 statt = 145.85 statt nachehelicher 402.00 (Antrag BK 272.00 (Antrag BK 303.00 (Antrag BK Unterhalt 388.00) 150.00) 188.00)
Neuer Frauen- 388.00 wg. 150.00 wg. 188.00 wg. unterhaltsbei- Dispositionsmaxime Dispositionsmaxime Dispositionsmaxime trag
Aus der obigen Tabelle ergibt sich, dass der nacheheliche Unterhaltsbeitrag an die
Berufungsbeklagte aufgrund des anrechenbaren Nettoeinkommens sowie des neu
berechneten Barbedarfes in den einzelnen Phasen sogar tiefer als die Anträge des
Berufungsklägers es verlangen, zu liegen käme. Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art.
58 Abs. 1 ZPO) ist jedoch von den Letzteren auszugehen und die Berufung ist
vollumfänglich gutzuheissen. Entsprechend wird der Berufungskläger verpflichtet, an den
Unterhalt der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich im Voraus
folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen
- CHF 388.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Oktober 2018 - CHF 150.00 ab 1. November 2018 bis 31. Juli 2023 - CHF 188.00 ab 1. August 2023 bis 31. Oktober 2024.
Gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO ist zudem anzugeben, von welchen monatlichen Netto-
Einkünften (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) und
welchen Netto-Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird. Es sind dies:
Ehemann: Einkommen: 100 % Pensum CHF 6‘083.65
Seite 20
Vermögen: CHF 0.00 Ehefrau: Einkommen: 50 % Pensum, CHF 1‘902.00 hypothetisches Einkommen 100 % Pensum ab Oktober 2024 ca. CHF 3‘805.00
Vermögen: CHF 0.00
E. 3 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 des Urteils des Kantonsgerichts und Ziff. 2 des Urteils des Obergerichts basieren: b. auf folgenden Netto-Vermögen und monatlichen Netto-Einkünften (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) der Ehegatten: Ehemann: Einkommen: 100 % Pensum CHF 6‘083.65 Vermögen: CHF 0.00 Ehefrau: Einkommen: 50 % Pensum, CHF 1‘902.00 hypothetisches Einkommen 100 % Pensum ab Oktober 2024 ca. CHF 3‘805.00 Vermögen: CHF 0.00
E. 3.1 Erstinstanzliche Kosten Die Kostenregelung und -verteilung im erstinstanzlichen Verfahren wurde nicht angefochten (act. B 1). Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass diese sich am Prozessausgang orientiert und die festgesetzten Beträge sich im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen bewegen.
E. 3.2 Parteientschädigung Die Parteientschädigung richtet sich nach denselben erwähnten Grundsätzen (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO). RA AA___ macht eine Entschädigung von CHF 2‘647.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend (act. B 13). Anstelle der Pauschale von CHF 300.00 werden ihm 1,25 Stunden mehr zugebilligt. Bei einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde (mittleres Seite 21 Honorar gemäss Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53) und in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif ergibt dies eine Entschädigung von insgesamt CHF 2‘136.00 (8.25 Stunden à CHF 200.00 + 82.50 Barauslagen + CHF 133.40 Mehrwertsteuer [zu 7.7 %] + 1,25 Stunden à CHF 200.00 + CHF 20.00 Mehrwertsteuer [zu 8 %]). Seite 22 in Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht:
1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2017 (K2Z 14 34) ist in den Ziffern
1. (Scheidung) 2. (gemeinsame elterliche Sorge) 3. (Regelung des Kontaktes zwischen dem Vater und den Kindern) 4. (Bar- und Betreuungsunterhalt für die Kinder) 5. (Herausgabe der Pässe der Kinder an die Ehefrau) 6. (Anrechnung der Erziehungsgutschriften) 8. a) (Indexierung) 9. (Aufteilung der Vorsorgeguthaben) 10. (güterrechtliche Auseinandersetzung) 11. (Gerichtskosten im erstinstanzlichen Verfahren) 12. (Vertretungs- und Umtriebskosten im erstinstanzlichen Verfahren) 13. (Entschädigung aus UP an RA K___ vor Kantonsgericht) 14. (Entschädigung aus UP an RA L___ vor Kantonsgericht) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.
2. Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen
- CHF 388.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Oktober 2018 - CHF 150.00 ab 1. November 2018 bis 31. Juli 2023 - CHF 188.00 ab 1. August 2023 bis 31. Oktober 2024.
E. 4 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 werden der Berufungsbeklagten auferlegt, unter Anrechnung des vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2‘000.00 in voller Höhe zu ersetzen. Sofern keine Partei eine Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um einen Drittel (CHF 666.70) auf CHF 1‘333.30; in dem Fall wird der Saldo von CHF 666.70 an den Berufungskläger zurückerstattet und dessen Regressrecht auf die Berufungsbeklagte beträgt noch CHF 1‘333.30, und es wird lediglich eine Kurzbe-gründung ausgefertigt. Seite 23 Beide Parteien haben auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet und keine schriftliche Begründung verlangt. Der Entscheid ist am 5. September 2018 in Rechtskraft erwachsen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr reduziert sich somit um einen Drittel, d.h. um CHF 666.70.
E. 5 Die Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit CHF 2‘136.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
E. 6 Dieser Entscheid ist am 6. September 2018 in Rechtskraft erwachsen. 7. Zustellung am 7. November 2018 an:
- RA AA___, eingeschrieben - B___, eingeschrieben Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 24
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung
Entscheid vom 26. Juni 2018
Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli
Verfahren Nr. O1Z 18 1
Sitzungsort Trogen
Berufungskläger A___ vertreten durch: RA AA___
Berufungsbeklagte B___
Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22.08.2017; K2Z 14 34
Anträge
a) des Ehemannes und Berufungsklägers:
gemäss Klagebegründung /Replik:
1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die Kinder C1___, geb. XX.XX.2007, C2___, geb. XX.XX.2008, und C3___, geb.
XX.XX.2008, seien unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern zu stellen. Die Kinder seien unter die Obhut der Mutter zu stellen.
3. Es sei dem Vater das Recht einzuräumen, seine Kinder jedes zweite Wochenende
zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. 4. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter an den Unterhalt der Kinder folgende
monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen:
Bis zum 12. Geburtstag: CHF 500.00 Ab dem 12. Geburtstag bis zur Mündigkeit: CHF 700.00. 5. Es sei festzustellen, dass der Ehemann der Ehefrau keinen nachehelichen
Unterhaltsbeitrag schuldet. 6. Es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten güterrechtlich nichts schulden. 7. Die gemäss Freizügigkeitsgesetz noch zu bestimmenden Austrittsleistungen aus
beruflicher Vorsorge seien je hälftig zu teilen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
im Berufungsverfahren:
1. Die bisherige Ziffer 7 des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2017 (Verfahren Nr. K2Z 14 34) sei aufzuheben und der Berufungskläger sei neu zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- CHF 388.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Oktober 2018; - CHF 150.00 ab 1. November 2018 bis 31. Juli 2023; - CHF 188.00 ab 1. August 2023 bis 31. Oktober 2024.
2. Ziffer 8 b des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. August
2017 (Verfahren Nr. K2Z 14 34) sei abzuändern und beim monatlichen Einkommen des Berufungsklägers sei neu ein Betrag von CHF 6‘104.30 einzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.
Seite 2
b) der Ehefrau und Berufungsbeklagten:
in der Klageantwort:
1. Die Rechtsbegehren des Ehemannes seien, soweit sie den Rechtsbegehren der Ehefrau widersprechen, abzuweisen.
2. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 3. Die gemeinsamen Kinder C1___, geb. XX.XX.2007, C2___, geb. XX.XX.2008, und
C3___, geb. XX.XX.2008, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Die Obhut sei der Mutter zuzuteilen.
4. Dem Vater sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 5. Der Vater sei zu verpflichten, monatlich und monatlich im Voraus mindestens den
folgenden Betrag an Kinderunterhalt zu bezahlen: CHF 680.00 pro Kind bis zum Ende des 12. Lebensjahres CHF 950.00 pro Kind ab dem 13. Lebensjahr. 6. Der Ehemann sei zu verpflichten, monatlich und monatlich im Voraus mindestens
CHF 1'200.00 nachehelichen Unterhalt an die Ehefrau zu bezahlen. 7. Die Parteien seien güterrechtlich auseinanderzusetzen. 8. Die Vorsorgegelder seien hälftig zu teilen. 9. Der Ehemann sei zu verpflichten, die Pässe von C2___, geb. XX.XX.2008, und
C3___, XX.XX.2008, herauszugeben. 10. Der Ehefrau sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in der Person
des Unterzeichnenden zu gewähren. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
im Berufungsverfahren: (kein Antrag)
Sachverhalt
A. Übersicht
a) Die Ehegatten heirateten am XX.XX.2007 in D___ AR. Aus der Beziehung sind drei
gemeinsame Kinder C1___, geb. XX.XX.2007, C2___, geb. XX.XX.2008 und C3___, geb.
XX.XX.2008, hervorgegangen (K2Z 14 34, act. 6).
Seite 3
b) Der Ehemann beantragte mit Gesuch vom 1. September 2011 beim Kantonsgericht
Appenzell Ausserrhoden den Erlass von Eheschutzmassnahmen (K2Z 14 34, act. 13.1).
Mit Entscheid vom 13. Januar 2012 wurde festgestellt, dass die Ehegatten seit dem
1. August 2011 getrennt leben. Die Kinder wurden unter die Obhut der Mutter gestellt.
Dem Vater und den Kindern wurde das Recht eingeräumt, ein Wochenende sowie zwei
weitere Tage pro Monat miteinander zu verbringen und es wurde eine
Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet. Die eheliche Wohnung wurde der Mutter
zugewiesen. Ausserdem wurde der Vater verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der
Kinder bis zum 6. Geburtstag je CHF 450.00 und danach bis zum 12. Geburtstag je
CHF 550.00 zu bezahlen. Er wurde auch verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau in der
Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2011 CHF 410.00, vom 1. November 2011 bis
31. Dezember 2011 CHF 430.00 und danach CHF 700.00 zu bezahlen. Nachweislich
anfallende Betreuungskosten der Kinder waren bis zum festgesetzten Betrag vom
Ehemann zu tragen (Entscheid ER2 11 250 vom 13.01.2012 Ziff. 1 - 7 des Dispositivs).
Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann Berufung. Diese ging jedoch verspätet ein,
weshalb der Einzelrichter des Obergerichts darauf nicht eintrat (Verfahren Nr. ERZ 12 28,
Entscheid vom 23. April 2012).
c) Am 27. September 2012 ersuchte der Ehemann um Abänderung der
Eheschutzmassnahmen (K2Z 14 34, act. 12.1). Mit Entscheid vom 13. Mai 2014 ergänzte
die Einzelrichterin die Regelung betreffend die hypothetisch zu zahlenden
Betreuungskosten. Im Übrigen wurden die Begehren abgewiesen (Entscheid ER2 12 268
vom 13. Mai 2014).
B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht
a) Am 1. Oktober 2014 liessen die Ehegatten das gemeinsame Scheidungsbegehren
einreichen. Sie beantragten neben der Scheidung, dass die Nebenfolgen durch das
Gericht zu beurteilen seien (K2Z 14 34, act. 1 f.). Am 3. Februar 2015 fand die Anhörung
der Ehegatten statt (K2Z 14 34, act. 26). Nachdem keine Einigung gefunden werden
konnte, wurden die Ehegatten aufgefordert, bezüglich der Scheidungsfolgen definitive
Anträge zu stellen und diese zu begründen (K2Z 14 34, act. 42).
b) Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 reichte der Ehemann die Klagebegründung ein (K2Z
14 34, act. 44). Die Ehefrau liess die Klageantwort am 21. März 2016 einreichen (K2Z 14
34, act. 55). Mit Verfügung vom 29. März 2016 wurde der Ehemann aufgefordert, eine
Replik einzureichen (K2Z 14 34, act. 57). Diese ging am 18. Mai 2016 ein (K2Z 14 34, act.
Seite 4
59). Am 7. September 2016 wurde der Ehefrau für die Einreichung einer Duplik eine
Nachfrist von 15 Tagen angesetzt (K2Z 14 34, act. 65). Die Duplik datiert vom 11. Oktober
2016. Rechtsanwalt K___ erklärte darin, dass er seine Mandantin mehrfach aufgefordert
habe, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Leider habe sie nicht geantwortet. Entsprechend sei
die Duplik zur Interessenwahrung aufgrund der Akten eingereicht worden (K2Z 14 34, act.
67, S. 1).
c) Die Besuchrechtsbeistandschaft wurde mit Entscheid vom 9. August 2016 aufgehoben
(K2Z 14 34, act. 64).
d) Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 informierte RA K___ über die Mandatsniederlegung
(K2Z 14 34, act. 77).
e) Die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 22. August 2017 datiert vom 4. Mai 2017 (K2Z
14 34, act. 95). An der Hauptverhandlung war einzig der Ehemann anwesend. Die
Ehefrau und der damalige Rechtsvertreter des Ehemannes sind nicht erschienen (K2Z 14
34, act. 106). Der Entscheid des Kantonsgerichts erging am 22. August 2017. Das
Dispositiv wurde am 28. August 2017 an die Parteien versandt (K2Z 14 34, act. 107 ff.).
Der Ehemann verlangte am 31. August 2017 (Postaufgabe 1. September 2017)
fristgerecht die Begründung des Entscheids (K2Z 14 34, act. 113 A/B), worauf diese
ausgefertigt wurde.
f) Der Rechtsvertreter des Ehemanns teilte am 5. September 2017 mit, dass er das Mandat
niedergelegt habe (K2Z 14 34, act . 115 f.).
C. Entscheid der Vorinstanz
Das Kantonsgericht, 2. Abteilung, fällte am 22. August 2017 folgendes Urteil:
„1. Die Ehegatten A___/B___ werden geschieden. 2. Die Kinder C1___, geb. XX.XX.2007, C2___, geb. XX.XX.2008, und C3___, geb.
XX.XX.2008, verbleiben in der gemeinsamen elterlichen Sorge. Sie werden unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt.
3. C1___, C2___ und C3___ einerseits und dem Vater andererseits steht das Recht zu, jedes
zweite und vierte Wochenende des Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, und überdies zwei Wochen Ferien pro Jahr miteinander zu verbringen.
Der Vater teilt der Mutter jeweils zwei Monate im Voraus mit, wann er sein Ferienrecht
ausüben möchte.
Seite 5
Eine andere Regelung des persönlichen Kontaktes zwischen dem Vater, C1___, C2___ und
C3___ auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Kinder bleibt vorbehalten.
4. Der Vater wird verpflichtet, an den Barunterhalt monatlich im Voraus folgende Beträge
zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen:
Für C1___: - CHF 763.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Oktober 2018 - CHF 709.00 ab 1. November 2018 bis 31. Juli 2023 - CHF 663.00 ab 1. August 2023 bis 31. Oktober 2024 - CHF 802.00 ab 1. November 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung
Für C2___: - CHF 563.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Oktober 2018 - CHF 709.00 ab 1. November 2018 bis 31. Juli 2023 - CHF 713.00 ab 1. August 2023 bis 31. Oktober 2024 - CHF 802.00 ab 1. November 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer - angemessenen Erstausbildung
Für C3___: - CHF 563.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Oktober 2018 - CHF 709.00 ab 1. November 2018 bis 31. Juli 2023 - CHF 713.00 ab 1. August 2023 bis 31. Oktober 2024 - CHF 743.00 ab 1. November 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung
Derzeit bezieht die Mutter die Kinder- und Ausbildungszulagen.
Sobald eines der Kinder einen Lehrlingslohn erzielt, reduzieren sich seine Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des Netto-Lehrlingslohns.
Zusätzlich wird der Vater verpflichtet, für C3___ monatlich im Voraus einen Betreuungsunterhalt wie folgt zu zahlen: - CHF 343.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Oktober 2024
5. Der Ehemann wird verpflichtet, die Pässe von C2___ und C3___ der Ehefrau zu übergeben. 6. Die gesamten Erziehungsgutschriften werden der Mutter angerechnet.
7. Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB
monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 402.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Oktober 2018 - CHF 272.00 ab 1. November 2018 bis 31. Juli 2023 - CHF 303.00 ab 1. August 2023 bis 31. Oktober 2024
Seite 6
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 7 basieren:
a. auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Juli 2017, von 100.6 Punkten (Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Sie werden auf jeden 1. Januar, proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2018, gemäss nachstehender Formel:
neuer Unterhaltsbeitrag urspr. UB x neuer Indexstand
(UB) urspr. Indexstand.
Soweit der Ehemann nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2017 berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
b. auf folgenden Netto-Vermögen und monatlichen Netto-Einkünften (inkl. Anteil 13.
Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) der Ehegatten:
Ehemann: Einkommen 100% Beschäftigung rund CHF 6'292.00
Vermögen rund CHF 0.00
Ehefrau: Einkommen 50 % Beschäftigung rund CHF 1'902.00 ab Oktober hypothetisches 2024 Einkommen 100% rund CHF 3'805.00
Beschäftigung Vermögen rund CHF 0.00
9. Vom Austrittsguthaben des Ehemannes bei seiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge
(Pensionskasse Stadt H___, Strassburgstrasse 9, Postfach, 8026 H___, Versichertennummer 756.1031.3038.58) sind CHF 10'337.00 auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau (CPV/CAP Pensionskasse Coop, Dornacherstrasse 156, Postfach 2550, 4002 Basel, Versichertennummer 756.4480.7163.47), zu überweisen (Stichtag für die Aufteilung: 01.01.2017).
Allfällige Vorsorgeguthaben der Ehegatten im Ausland wurden im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt.
10. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt sind. 11. Die Gerichtskosten, bestehend aus
CHF …41.00 Auslagen CHF 8‘400.00 Gebühr CHF 8‘441.00 insgesamt,
werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die auf die Ehefrau entfallenden Gerichtskosten vorläufig vom Staat getragen. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
12. Allfällige Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jeder Ehegatte selbst.
Seite 7
13. RA K___ erhält für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Ehefrau eine Entschädigung von CHF 3'240.00 aus der Staatskasse. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
14. RA L___ erhält für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Ehemannes eine
Entschädigung von CHF 3'240.00 aus der Staatskasse. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.“
Auf die einlässliche Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich,
wird darauf in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.
D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren
a) Gegen dieses Urteil liess A___ am 11. Januar 2018 Berufung erklären und die eingangs
erwähnten Anträge stellen (act. B 1).
b) Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde der Berufungskläger verpflichtet, einen
Vorschuss für die mutmasslichen Prozesskosten von CHF 2‘000.00 an die Gerichtskasse
zu leisten (act. B 5). Dieser Obliegenheit kam A___ am 30. Januar 2018 nach (act. B 6).
c) Die Berufungsbeklagte reagierte innert der 30-tägigen Frist zur Einreichung einer
Berufungsantwort / Anschlussberufung nicht (act. B 7 bis B 9).
d) Am 12. April 2018 wurde der Rechtsvertreter des Berufungsklägers aufgefordert, den
Lohnausweis 2017, die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis März 2018 sowie seine
Kostennote einzureichen (act. B 10).
e) Die verlangten Unterlagen gingen am 26. April 2018 beim Obergericht ein (act. B 11 bis B
13).
f) Auch auf die Zustellung der in lit. e erwähnten Schriftstücke hin (act. B 14), erfolgte
seitens der Berufungsbeklagten wiederum keine Reaktion.
Auf die Ausführungen in den diversen Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die
Beurteilung der Berufung erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Seite 8
E. Entscheid des Obergerichts
Das Obergericht führte seine Beratung am 26. Juni 2018 durch und eröffnete sein Urteil
den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 15).
F. Verzicht auf Rechtsmittel und Begründung
In der Folge verzichteten die Parteien auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das
Urteil des Obergerichts und sie verlangten auch keine Urteilsbegründung. Praxisgemäss
wird daher lediglich eine Kurzbegründung ausgefertigt.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens
Mit der Berufung wurden lediglich die Ziffern 7 (nachehelicher Unterhalt) und 8 lit. b
(Feststellung der Einkommen und Vermögen der Ehegatten) des Urteils vom 22. August
2017 angefochten (act. B 1). In sämtlichen übrigen Punkten ist das Urteil des
Kantonsgerichts in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Prozessvoraussetzungen, Rechtzeitigkeit der Ber ufung
Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO sind
gegeben und im Übrigen unbestritten, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
Die Berufung ist rechtzeitig erfolgt (Art. 311 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des
Obergerichts folgt aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31).
Seite 9
1.3 Streitwert
Nachdem der vorliegende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, erübrigen sich
Ausführungen zum Streitwert.
1.4 Säumnis der Berufungsbeklagten
Die Berufungsbeklagte war im Berufungsverfahren säumig und das Obergericht hat das
Verfahren androhungsgemäss ohne Berufungsantwort weitergeführt (Art. 147 ZPO, act. B
7).
Der Berufungsbeklagten konnte sowohl das erstinstanzliche Urteilsdispositiv als auch das
begründete Urteil des Kantonsgerichts zugestellt werden (K2Z 14 34, act. 110 und 120).
Die letzte Zustellung erfolgte am 1. Dezember 2017. Aufgrund der
Rechtsmittelerklärungen konnte die Berufungsbeklagte nicht davon ausgehen, dass die
Sache mit dem erstinstanzlichen Urteil erledigt ist, sondern musste innerhalb einer
gewissen Zeit nach der Zustellung noch mit einer Berufung durch den Berufungskläger
rechnen. Bei der Zustellung vom 30. Januar 2018 kann deshalb von der Zustellfiktion
ausgegangen werden (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
Die Berufungsbeklagte hat keine Berufungsantwort eingereicht (act. B 9). Gemäss der
herrschenden Lehre (KARL SPÜHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. ?5 zu Art. 312
ZPO; ALEXANDER BRUNNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N.
3 zu Art. 312 ZPO; Obergericht H___ Entscheid NQ110033 vom 26. August 2011;
BENEDIKT SAILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 14, Rz. 1135; SARAH SCHEIWILLER,
Säumnisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2016, Rz. 602 f.)
und dem Bundesgericht (Urteil 5A_438/2012 vom 27.8.2012 E. 2.4) ist hier aufgrund der
Akten zu entscheiden, wobei der von der Berufungsbeklagten erstinstanzlich
vorgebrachte Prozessstoff zu berücksichtigen ist. Die unterlassene Berufungsantwort
bewirkt indessen keine Anerkennung der Berufungsanträge (BENEDIKT SAILER, a.a.O., §
14, Rz. 1135).
Zu berücksichtigen ist jedoch, was folgt: Auch beim Ausbleiben der Berufungsantwort liegt
es nach wie vor im Ermessen der Berufungsinstanz, nach Art. 316 Abs. 3 ZPO Beweise
abzunehmen, wenn das Gericht den Sachverhalt nach Art. 55 Abs. 2 ZPO von Amtes
wegen festzustellen hat, wenn vom Berufungskläger nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1
Seite 10
ZPO Noven eingebracht werden oder wenn aufgrund des Ausbleibens der
Berufungsantwort eine Tatsachenbehauptung nicht strittig geblieben ist, an deren
Richtigkeit jedoch erhebliche Zweifel bestehen und für die daher nach Art. 153 Abs. 2
ZPO eine amtswegige Beweiserhebung möglich ist. Werden neue
Tatsachenbehauptungen durch den Berufungskläger in der Berufungsschrift in zulässiger
Weise vorgebracht, so kann mit Blick auf Art. 150 Abs. 1 und Art. 222 Abs. 2 ZPO
grundsätzlich Anerkennung mangels Bestreitung angenommen werden. Vorbehalten
bleibt Art. 153 ZPO (BENEDIKT SAILER, a.a.O., § 14, Rz. 1135).
In der Dissertation von SARAH SCHEIWILLER (a.a.O., Rz. 597) noch folgendes: Der
Sachverhalt kann im Berufungsverfahren nur unter den restriktiven Voraussetzungen
nach Art. 317 Abs. 1 ZPO ergänzt werden. In diesem Umfang trifft den
Berufungsbeklagten eine Bestreitungslast, d.h. er hat in der Berufungsantwort im
Einzelnen anzugeben, welche neuen Tatsachenbehauptungen er anerkennt und
bestreitet. Bei fehlender Bestreitung gelten die neuen Tatsachenbehauptungen als
erwahrt und sind grundsätzlich ohne weiteres dem Entscheid zugrunde zu legen (Art. 150
Abs. 1 ZPO). Lediglich falls eine Berufungsverhandlung durchgeführt wird und die
anwesende Partei Noven vorbringt, ist das Gericht im Lichte des Gehörsanspruchs (Art.
153 ZPO) gehalten, der säumigen Partei Gelegenheit zur (schriftlichen) Stellungnahme
einzuräumen (SARAH SCHEIWILLER, a.a.O., Rz. 634).
Zusammenfassend hat das Obergericht bei der Beurteilung der Berufung auf die Akten
und Parteivorbringen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Vorbringen in der
Berufung abzustellen. Lediglich, wenn es aufgrund von zulässigen Noven des
Berufungsklägers weitere Beweis abnimmt/einholt, hat es der Berufungsbeklagten
gemäss Art. 153 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Dieser Pflicht ist es
vorliegend mit Verfügung vom 26. April 2018 nachgekommen (act. B 14).
1.5 Anwendbares Recht
Der Berufungskläger macht geltend (act. B 1 Rz. 9), sein Einkommen sei sowohl für den
Kindes- als auch für den Ehegattenunterhalt massgebend. Die Ermittlung des
Erwerbseinkommens sei daher auch für die Kinderbelange bzw. den Kindesunterhalt von
Belang. Die Ermittlung des Einkommens unterliege daher der Offizialmaxime und sei im
Sinne von Art. 296 ZGB von Amtes wegen abzuklären.
Seite 11
Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO).
Soweit Kinderbelange betroffen sind, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes
wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).
Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, kann die Rechtsmittelinstanz
auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen (Art. 282
Abs. 2 ZPO).
Grundsätzlich hat der Berufungskläger Recht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der
Umstand, dass er mit seinem Rechtsbegehren lediglich eine Anpassung des
nachehelichen Unterhalts verlangt, Auswirkungen hat.
Nach Auffassung des Obergerichts muss diese Frage allerdings nicht endgültig
beantwortet werden, denn falls das Gericht weitere Abklärungen für notwendig erachtet
(z.B. den Lohnausweis des Berufungsklägers für 2017), kann es diese auch gestützt auf
Art. 153 Abs. 2 ZPO und Art. 316 Abs. 3 ZPO - selbst unter der Herrschaft der
Verhandlungsmaxime - treffen (z.B. wenn sich diese Massnahme durch zulässige Noven
aufdrängt; PETER GUYAN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 10 f. zu Art. 153 ZPO und
N. 9 zu Art. 316 ZPO; REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 47 ff. zu
Art. 316 ZPO).
1.6 Noven
In der Berufungsschrift bringt der Berufungskläger verschiedene Noven vor. Namentlich
hat das Kantonsgericht seines Erachtens nicht berücksichtigt, dass sowohl seine
monatlichen Einkünfte wie auch der Jahreslohn aufgrund der unregelmässig anfallenden
Zulagen für Sonntags- und/oder Nachtdienst schwanken (act. 1 B Rz. 14 und 16 f.).
Weiter hat es dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass der Berufungskläger sowohl
bei Antritt als auch am Ende einer Schicht gewisse Vorbereitungs- resp.
Nachbereitungshandlungen durchführen muss, welche je rund 20 bis 30 Minuten in
Anspruch nehmen (act. B 1 Rz. 26 ff.).
Neue Tatsachen und Beweismittel werden nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur berücksichtigt, wenn sie: a. ohne Verzug vorgebracht werden; und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
Seite 12
Nach BGE 134 III 581 E 3.4 und Urteil des Bundesgerichts 5A_671/2014 vom 5. Juni
2014 E. 3.3.1 ist bei der Bemessung von Kindes- und Ehegattenunterhalt vom tatsächlich
erzielten Einkommen auszugehen und bei schwankenden Einkünften auf den
Durchschnitt mehrerer Jahre abzustellen (so auch JONAS SCHWEIGHAUSER, in:
Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Bd. I, 3. Aufl. 2017, N. 141
zu Art. 285 ZGB).
Unter Ausserachtlassung des soeben Ausgeführten hat das Kantonsgericht einzig auf den
Jahreslohn 2016 abgestellt (act. B 4, E. 2.4.5.4, S. 17). Auf welcher Grundlage die
Vorinstanz das massgebliche Einkommen berechnet hat, ist für den Berufungskläger erst
aus der schriftlichen Urteilsbegründung ersichtlich geworden, welche ihm am 2.
Dezember 2017 zugestellt wurde (K2Z 14 34, act. 121). Dasselbe gilt mit Bezug auf die
zugestandenen Arbeitswegkosten. In Anbetracht der Ferien zwischen Weihnachten und
Neujahr ist es somit nicht zu beanstanden, wenn die Lohnbelege für 2017 mit der
Berufungsbegründung am 11. Januar 2018 eingereicht wurden und erklärt wurde, dass
der Berufungskläger aufgrund der Arbeitszeiten - häufiger als durch die Vorinstanz
angenommen - auf sein Privatfahrzeug angewiesen sei. Diese Behauptungen resp.
Schriftstücke stellen somit zulässige Noven dar; umso mehr als der letzte Beleg von
Dezember 2017 dem Berufungskläger erst am 19. Dezember 2017 zugeschickt worden ist
(act. B 2/2).
2. Materielles
2.1 Vorbemerkung
Der Berufungskläger rügt einzig eine rechtswidrige resp. fehlerhafte Feststellung seines
Einkommens (act. B 1 Rz. 9 ff.) sowie eine fehlerhafte Feststellung seiner
Berufsauslagen/Fahrzeugkosten (act. B 1, Rz. 23 ff.). Weil er zudem weder gegen die
vorinstanzliche Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- sowie
Betreuungsunterhalt) noch gegen die zeitliche Staffelung der Unterhaltsbeiträge (sowohl
des Ehegatten- wie des Kindesunterhalts) Einwendungen macht (act. B 1 Rz. 35), kann
das Obergericht sich auf die Überprüfung der beiden erwähnten Parameter beschränken
und im Übrigen die Voraussetzungen für die Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge
an die Ehefrau als gegeben erachten. Diesbezüglich kann somit vollumfänglich auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. B 4 E. 2.4.10, S. 34 ff.).
Seite 13
2.2 Monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes
2.2.1 Das Kantonsgericht hielt fest (act. B 4 E. 2.4.5.4, S. 17 f.), der Ehemann arbeite bei den
Verkehrsbetrieben H___ (VBZ) als Buschauffeur. Gemäss Lohnausweis 2016 habe er
CHF 76‘002.00 netto verdient, wobei der Anteil am Gewinn bei der Kundenumfrage
CHF 500.00 betrage. In den Jahren 2014 und 2015 sei ihm kein Gewinnanteil ausbezahlt
worden. Demzufolge könne davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht um
einen regelmässig ausbezahlten Lohnbestandteil handle. Nach Abzug des Gewinnanteils
von CHF 500.00 resultiere ein Jahreseinkommen von CHF 75‘502.00 netto oder pro
Monat CHF 6‘291.83 (inkl. 13. Monatslohn).
2.2.2 Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers rügt (act. B 1 Rz. 9 ff.), die Vorinstanz stelle
einzig auf den Lohnausweis aus dem Jahr 2016 ab, obwohl bereits mit Klagebegründung
vom 16. Oktober 2015 auf Lohnschwankungen zufolge des unregelmässig erfolgenden
Sonntags- und/oder Nachtdienstes hingewiesen worden sei. Im Übrigen habe es beim
Anstellungsverhältnis keine Veränderungen gegeben. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts sei bei schwankenden Einkünften - sei es aus selbständiger wie
unselbständiger Tätigkeit - auf das Durchschnittseinkommen mehrerer (in der Regel
dreier) Jahre abzustellen. Der Durchschnittswert der Netto-Einkommen der letzten drei
Jahre betrage CHF 6‘125.35 (CHF 5‘979.75 + CHF 6‘292.00 + CHF 6‘104.30 : 3).
2.2.3 Die Berufungsbeklagte liess sich nicht vernehmen (E. 1.4).
2.2.4 Der Berufungskläger hat in den letzten drei Jahren folgende Netto-Einkünfte erzielt:
- Lohnausweis 2015 (K2Z 14 34, act. 60/23): CHF 71‘757.00;
- Lohnausweis 2016 (K2Z 14 34, act. 83/30): CHF 76‘002.00 inkl. Geldprämie von CHF 500.00 und GA von CHF 1‘802.00; - Lohnausweis 2017 (act. B 12/1): CHF 75‘596.00 inkl. Geldprämie CHF 500.00 und GA von CHF 1‘890.00.
2.2.5 Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Urteilsfällung sowie in der absehbaren Zukunft abzustellen. Massgeblich ist vor allem bei
schwankenden, nicht aber bei stetig steigenden Einkommen (zum Beispiel bei
Selbständigerwerbenden) der Durchschnitt mehrerer Jahre. Dabei darf aber nur auf eine
sich in naher Zukunft abzeichnende Entwicklung der Verhältnisse im konkreten
Berufszweig, nicht aber auf ungewisse, nur hypothetische künftige Sachverhalte - wie
etwa eine Unsicherheit der allgemeinen Wirtschaftslage - abgestellt werden (JONAS
Seite 14
SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 141 zu Art. 285 ZGB mit weiteren Hinweisen; BGE 134 III 581
E. 3.4; Urteil Bundesgericht 5A_671/2014 vom 5. Juni 2014 E. 3.3.1).
2.2.6 Das Einkommen des Berufungsklägers variiert aufgrund der unregelmässig anfallenden
Nacht- und/oder Sonntagsdienste, ohne dass aber eine stetig steigende oder fallende
Tendenz auszumachen wäre. Es ist daher - im Einklang mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung - vom Durchschnitt der letzten drei Jahre auszugehen.
Anzumerken ist, dass sowohl im Lohnausweis 2016 als auch in demjenigen von 2017 je
eine Prämie von CHF 500.00 sowie ein Generalabonnement (GA) der 1. Klasse enthalten
sind (K2Z 14 34, act. 83/30 und act. B 12/1). Das GA wird A___ in den
Jahreslohnausweisen jedoch nur für die Steuern aufgerechnet; aus den monatlichen
Lohnabrechnungen 2017 und der Bestätigung der Arbeitgeberin vom 6. Februar 2017
ergibt sich nämlich, dass er dieses von seiner Arbeitgeberin kostenlos erhält (vgl. K2Z 14
34, act. 83/31, act. B 2/2). Es rechtfertigt sich daher, vom Durchschnittseinkommen der
Jahre 2015, 2016 und 2017 ohne die Prämien für Sonderleistungen von CHF 500.00 in
den Jahren 2016 und 2017 und ohne Berücksichtigung des GA’s auszugehen.
Dies ergibt folgendes durchschnittliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn):
2015: CHF 71‘757.00 pro Jahr oder CHF 5‘979.75 pro Monat 2016: CHF 73‘870.72 pro Jahr oder CHF 6‘155.89 pro Monat (CHF 76‘002.00 ./. CHF 462.92 Prämie ./: CHF 1‘668.36 GA) 2017: CHF 73‘383.24 pro Jahr oder CHF 6‘115.27 pro Monat (CHF 75‘596.00 ./. CHF 462.92 Prämie ./. CHF 1‘749.84 GA)
Auf den Monat umgerechnet, ergibt dies einen durchschnittlichen Netto-Monatslohn von
CHF 6‘083.60 (18‘250.91 : 3).
2.3 Gerichtlicher Bedarf des Ehemannes
2.3.1 Das Kantonsgericht hat den familienrechtlichen Grundbedarf von A___ auf CHF 3‘372.75
beziffert und dabei namentlich folgende Positionen berücksichtigt (act. B 4 E. 2.4.6, S. 19
ff.):
Grundbetrag CHF 1‘200.00 Wohnkosten CHF 1‘399.00 obligatorische Krankenversicherung CHF 241.75
Seite 15
Telekommunikation / Versicherung CHF 100.00 Zuschlag auswärtiges Essen CHF 200.00 Kosten Arbeitsweg CHF 12.00 Quellensteuern CHF 220.00 Total CHF 3‘372.75
Betreffend die Kosten für den Arbeitsweg führte die Vorinstanz aus, der Ehemann mache
geltend, er sei auf das Auto angewiesen, da er die Arbeit zu Zeiten beginnen müsse,
wenn noch keine öffentlichen Verkehrsmittel fahren würden. Ohne Auto könne er seine
Arbeitsorte nicht innert vernünftiger Frist erreichen. Er habe somit monatliche Fahrkosten
von CHF 150.00 (12 x 20.5 x CHF 0.60). Nach Ansicht der Ehefrau seien die
Arbeitswegkosten des Ehemannes zu hoch. Anstelle des geleasten BMW 530 könnte er
ein Fahrrad benützen. Wenn man davon ausgehen würde, dass der Ehemann aufgrund
der Früh- und Spätschichten auf das Auto angewiesen sei, wären ihm die Kosten für das
Fahrzeug nur an diesen Tagen auszurichten. Die Garage an der E___strasse und jene an
der F___strasse seien vom Wohnort des Ehemannes gut mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln erreichbar. Es sei ihm daher zumutbar, den Arbeitsweg mit diesen
zurückzulegen. Gemäss Lohnausweis 2016 erhalte der Ehemann vom Arbeitgeber ein
Generalabonnement der ersten Klasse. Er habe folglich keine Aufwände. Der Ehemann
habe die Einsatzpläne von Juni 2016 und September 2016 bis Januar 2017 eingereicht.
Ein Vergleich mit den Fahrplänen der VBZ zeige, dass er im Juni 2016 6 Mal, im Oktober
2016 3 Mal, im Dezember 2016 1 Mal und im Januar 2017 3 Mal nicht mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause habe fahren können. Im
September und November 2016 hätten keine Probleme bestanden. Der Ehemann habe
keine weiteren Einsatzpläne eingereicht, weshalb er für diese Monate nicht nachweisen
könne, dass er den Arbeitsweg nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln habe
zurücklegen können. Durchschnittlich sei es ihm demzufolge 1.75 Mal nicht möglich
gewesen, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Gemäss Bestätigung des
Arbeitgebers würden die Arbeitseinsätze mehrheitlich in der Garage G___ an der
F___strasse in H___ beginnen. Dies sei 5.2 km vom Wohnort des Ehemannes entfernt.
Dem Ehemann würden die Kosten von CHF 12.00 für das Auto für rund 2 Arbeitstage pro
Monat anerkannt (2 x 10.4 km x CHF 0.60 = CHF 12.50). Weitergehende Kosten habe er
nicht, da ihm sein Arbeitgeber ein Generalabonnement zur Verfügung stelle.
2.3.2 Der Berufungskläger liess dagegen vorbringen (act. B 1 Rz. 25 ff.), die Vorinstanz lege
nicht dar, mit welchen Linien der VBZ er rechtzeitig zu den nachweislichen Früh- und
Spätschichten hätte gelangen sollen. Der Durchschnittswert von 1,75 Mal pro Monat sei
deshalb nicht nachvollziehbar. Es könne daher auch nicht überprüft werden, ob sie
berücksichtigt habe, dass er vor dem ersten Fahreinsatz frühmorgens etwas früher am
Seite 16
Arbeitsort eintreffen und entsprechende Vorbereitungshandlungen (Konsultieren der
Informationswand, Prüfung des Busses etc.) sowie nach Abschluss der letzten Fahrt
ebenso Nachbereitungshandlungen (Waschen des Arbeitsgerätes, Volltanken und
Abstellen des Busses) treffen müsse. Beides nehme je rund 30 Minuten in Anspruch. Bei
seinen Früh- und Spätschichten sei er mangels anderer Verbindungen auf die Benutzung
der S-Bahn für die Strecke Oerlikon Bahnhof - Hardbrücke Bahnhof und umgekehrt
angewiesen. Zusätzlich komme ein 10-minütiger Fussmarsch vom Bahnhof Hardbrücke
zum Arbeitsort an der F___strasse hinzu. Die Früh- und Späteinsätze seien nicht planbar,
sondern würden unregelmässig anfallen. Dies werde von der Arbeitgeberin bestätigt.
Wenn man die Vor- und Nachbereitungszeit miteinrechne, ergäben sich aus den
eingereichten Schichtplänen nicht 1,75, sondern 9 Arbeitstage pro Monat, an denen er
seine Fahrten vor 6.00 Uhr beginne oder ab 23.59 Uhr beende und deshalb auf ein
Fahrzeug angewiesen sei. Vor diesem Hintergrund beantrage er die Zusprechung eines
monatlichen Betrages von CHF 145.00 (10.4 km x CHF 0.70 x 20).
2.3.3 Die Berufungsbeklagte liess sich nicht vernehmen (E. 1.4).
2.3.4 Die Verkehrsbetriebe H___ (VBZ) haben am 21. Januar 2015 und 6. Februar 2017
bestätigt, dass der Arbeitsort des Berufungsklägers die Garage G___ ist und seine
Dienste mehrheitlich dort beginnen und enden. Weiter wird ausgeführt, dass dieser als
Busfahrer im Schichtdienst ausdrücklich auf die Benützung eines eigenen Fahrzeuges
angewiesen sei. Dies gelte insbesondere für die Früh- und Spätdienste, bei denen die
öffentlichen Verkehrsmittel nicht zur Verfügungen stehen würden. Das Kreuz bei
„unentgeltliche Beförderung“ beziehe sich auf das Gratis-GA. An die Fahrtkosten mit dem
eigenen Fahrzeug würde die VBZ keinen Beitrag leisten (K2Z 14 34, act. 31/11 und
83/31).
Im Recht liegen sodann die Dienstpläne von Juni 2016 und von September 2016 bis
Januar 2017 (K2Z 14 34, act. 83/32 und act. 87/33-37).
Die Garage G___ befindet sich an der F___strasse in 8004 H___. Wohnhaft ist der
Berufungskläger an der J___strasse in H___.
Aus dem Internet (https://online.fahrplan.zvv.ch/bin/query.exe/dn) ergibt sich, dass A___
vor 05.05 Uhr und nach 0.34 Uhr keine Verbindungen mit dem öffentlichen Verkehr hat
(an den angegebenen Zeiten muss er einmal umsteigen und die Fahrzeit beträgt 26 bzw.
24 Minuten plus 10 Minuten Fussweg).
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2.3.5 Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums sind für den Arbeitsweg die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel zu
berücksichtigen, wobei maximal die Kosten eines Generalabonnements gewährt werden
(Richtlinien der schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten für die
Berechnung des Existenzminimums vom 01. Juli 2009 Ziff. II. lit. d, publiziert in BlSchK
2009, 193 ff.; AESCHLIMANN/BAEHLER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm
Scheidung Band II, 3. Aufl. 2017, Anh. UB N 55; PHILIPPE MAIER, Aspekte bei der
Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in: AJP 2007 1223-1240, S. 1233).
Ist aufgrund der konkreten Verhältnisse (Arbeitsort, Arbeitszeiten, Betreuungspflichten)
die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht zumutbar, sind die Kosten des
Privatfahrzeuges zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 5.2; Urteil Bundesgericht
5P.6/2004 vom 12.03.2004 E. 4). Dem Auto kommt dann Kompetenzcharakter zu. In
diesem Fall sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen.
Kommt dem Auto keine Kompetenzqualität zu, wird der Auslagenersatz wie bei der
Benützung des öffentlichen Verkehrs gewährt (AESCHLIMANN/BAEHLER, in:
Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Band II, 3. Aufl. 2017, Anh. UB N
55; PHILIPPE MAIER, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im
Familienrecht, in: AJP 2007 1223-1240, S. 1233).
2.3.6 Die geltend gemachten Vor- und Nachbereitungshandlungen von je rund 30 Minuten (act.
B 1 Rz. 28) sind für das Obergericht nachvollziehbar. Das bedeutet, dass der
Berufungskläger ab 06.15 Uhr am Morgen (Ankunft Bahnhof Hardbrücke 05.31 Uhr + 10
Minuten Fussweg + 30 Minuten Vorbereitung) und bis abends 23:50 Uhr (einschliesslich
Nachbearbeitung 30 Minuten + 10 Minuten Fussweg) den öffentlichen Verkehr benützen
kann.
Gemäss den im Recht liegenden Dienstplänen benötigte er das Auto im:
- Juni 2016 9 Mal - September 2016 13 Mal - Oktober 2016 4 Mal - November 2016 10 Mal - Dezember 2016 11 Mal - Januar 2017 13 Mal
Im Durchschnitt von 6 Monaten ergibt dies 10 Tage pro Monat, an denen der
Berufungskläger auf sein Privatfahrzeug angewiesen ist. Bei CHF 0.70 pro Kilometer
kommt man so auf eine Entschädigung von CHF 72.80 pro Monat (10 x 10,4 x CHF 0.7).
Der Nachweis für zusätzliche, unvorhergesehene und/oder kurzfristige Einsätze wurde
nicht erbracht.
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An den restlichen Arbeitstagen kann der Berufungskläger den öffentlichen Verkehr
benützen. Weil oben (E. 2.2.6) vom monatlichen Netto-Einkommen ohne GA
ausgegangen wurde, sind A___ zusätzlich die Kosten für ein VBZ-Monatsabonnement für
1-2 Zonen zuzugestehen. Dieses kostet für einen Erwachsenen CHF 85.00 pro Monat
(https://www.stadt-zuerich.ch/vbz/de/index/tickets/Abonnemente/NetzPass/Monatsabo.
html).
Gesamthaft ergibt sich also ein Betrag für den Arbeitsweg von CHF 157.80. Auch wenn
nur 6 Monate berücksichtigt wurden, ist dieser Betrag sicher kostendeckend, vor allem
weil dabei die Ferien und der Umstand, dass - zumindest in den Sommermonaten - auch
ein Mofa oder Elektrovelo benützen werden könnte, noch nicht berücksichtigt wurden.
Nun macht der Berufungskläger indessen lediglich Auslagen für den Arbeitsweg von
CHF 145.00 geltend (act. B 1 Rz. 34 und 39). Diese sind ihm in Anwendung der
Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) zuzugestehen. In Berücksichtigung der bereits
von der Vorinstanz akzeptierten Auslagen von CHF 12.00 ist somit neu von einem
Barbedarf des Berufungsklägers von CHF 3‘505.75 auszugehen.
2.4 Anpassung der Unterhaltsbeiträge der Ehefrau au fgrund des korrigierten
Grundbedarfes und anrechenbaren Nettoeinkommens
Gemäss den expliziten Anträgen des Berufungsklägers - von denen nach der
Dispositionsmaxime (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO) auszugehen ist - sollen die oben erwähnten
Anpassungen beim Nettoeinkommen (CHF 6‘083.60 anstatt CHF 6‘292.00) sowie beim
Barbedarf (CHF 3‘505.75 anstatt CHF 3‘372.75) sich lediglich auf den nachehelichen
Unterhalt, nicht jedoch mit Bezug auf die Festsetzung der Kindesunterhaltsbeiträge (Bar-
sowie Betreuungsunterhalt) sowie die zeitliche Staffelung der Unterhaltsbeiträge
auswirken (act. B 1 Rz. 35 und 40).
Ausgehend von den Berechnungen der Vorinstanz zum Bar- und Betreuungsunterhalt
(act. B 4 E. 2.4.8, S. 31 ff.) und den Berechnungen zum nachehelichen Unterhalt (act. B 4
E. 2.4.10.6, S. 39 f.) ergibt sich daher was folgt:
Phase 1 Phase 2 Phase 3 (1.8.2023
(bis Okt. 2018), (1.1.2018 bis 31.7.2023), bis 31.10.2024), Einkommen Mann Einkommen Mann Einkommen Mann 6‘083.60 6‘083.60 6‘083.60
Gesamtein- 8‘794.00 ./. 208.40 8‘794.00 ./. 208.40 8‘844.00 ./. 208.40 kommen = = =
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Familie (vgl. 8‘585.60 8‘585.60 8‘635.60 act. B 4 E. 2.4.7, S. 29) Gesamtbedarf 7‘795.00 + 133.00 8‘172.00 + 133.00 8‘196.00 + 133.00 Familie (act. B = = = 4, S. 29) 7‘928.00 8‘305.00 8‘329.00
Überschuss 657.60 (1/7 = 94.00) 280.60 (1/7 = 40.00) 306.00 (1/7 = 44.00)
Einkommen 6‘083.60 6‘083.00 6‘083.00 Berufungs- kläger (BK) Gesamtbedarf 3‘505.75 3‘505.75 3‘505.75 Berufungs- kläger (BK) Kinderunter- 763.00+563.00+ 3 x 709.00 = 2‘127.00 + 663.00 + 713.00 + halt (act. B 4, 563.00+343.00 = 343.00 = 713.00 + 343.00 = S. 31) 2‘232.00 2‘470.00 2‘432.00 frei verfügbar 6‘083.60 ./. 5‘737.75 6‘083.00 ./. 5‘975.75 6‘083.00 ./. 5‘937.75 = = 345.85 statt = 107.85 statt = 145.85 statt nachehelicher 402.00 (Antrag BK 272.00 (Antrag BK 303.00 (Antrag BK Unterhalt 388.00) 150.00) 188.00)
Neuer Frauen- 388.00 wg. 150.00 wg. 188.00 wg. unterhaltsbei- Dispositionsmaxime Dispositionsmaxime Dispositionsmaxime trag
Aus der obigen Tabelle ergibt sich, dass der nacheheliche Unterhaltsbeitrag an die
Berufungsbeklagte aufgrund des anrechenbaren Nettoeinkommens sowie des neu
berechneten Barbedarfes in den einzelnen Phasen sogar tiefer als die Anträge des
Berufungsklägers es verlangen, zu liegen käme. Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art.
58 Abs. 1 ZPO) ist jedoch von den Letzteren auszugehen und die Berufung ist
vollumfänglich gutzuheissen. Entsprechend wird der Berufungskläger verpflichtet, an den
Unterhalt der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich im Voraus
folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen
- CHF 388.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Oktober 2018 - CHF 150.00 ab 1. November 2018 bis 31. Juli 2023 - CHF 188.00 ab 1. August 2023 bis 31. Oktober 2024.
Gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO ist zudem anzugeben, von welchen monatlichen Netto-
Einkünften (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) und
welchen Netto-Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird. Es sind dies:
Ehemann: Einkommen: 100 % Pensum CHF 6‘083.65
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Vermögen: CHF 0.00 Ehefrau: Einkommen: 50 % Pensum, CHF 1‘902.00 hypothetisches Einkommen 100 % Pensum ab Oktober 2024 ca. CHF 3‘805.00
Vermögen: CHF 0.00
3. Kosten
3.1 Erstinstanzliche Kosten
Die Kostenregelung und -verteilung im erstinstanzlichen Verfahren wurde nicht
angefochten (act. B 1). Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass diese sich am
Prozessausgang orientiert und die festgesetzten Beträge sich im Rahmen der
anwendbaren Bestimmungen bewegen.
3.2 Prozesskosten im Berufungsverfahren
Im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger vollumfänglich obsiegt. Die
Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 (Art. 19 Abs. 1 lit.
b Gebührenordnung, bGS 233.3), werden demzufolge der Berufungsbeklagten auferlegt
(Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Weil keine Partei ein Rechtsmittel ergriffen resp. die Begründung verlangt hat, reduziert
sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel (CHF 666.70) auf CHF 1‘333.30. Der Betrag von
CHF 666.70 wird dem Berufungskläger zurück erstattet und ihm im Betrag von CHF
1‘333.30 das Regressrecht auf die Berufungsbeklagte eingeräumt.
3.2 Parteientschädigung
Die Parteientschädigung richtet sich nach denselben erwähnten Grundsätzen (Art. 95
Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO).
RA AA___ macht eine Entschädigung von CHF 2‘647.10 (inkl. Barauslagen und
Mehrwertsteuer) geltend (act. B 13). Anstelle der Pauschale von CHF 300.00 werden ihm
1,25 Stunden mehr zugebilligt. Bei einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde (mittleres
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Honorar gemäss Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53) und in Anwendung von Art. 18
Abs. 1 lit. c Anwaltstarif ergibt dies eine Entschädigung von insgesamt CHF 2‘136.00
(8.25 Stunden à CHF 200.00 + 82.50 Barauslagen + CHF 133.40 Mehrwertsteuer [zu 7.7
%] + 1,25 Stunden à CHF 200.00 + CHF 20.00 Mehrwertsteuer [zu 8 %]).
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in Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht:
1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2017 (K2Z 14 34) ist in den Ziffern
1. (Scheidung) 2. (gemeinsame elterliche Sorge) 3. (Regelung des Kontaktes zwischen dem Vater und den Kindern) 4. (Bar- und Betreuungsunterhalt für die Kinder) 5. (Herausgabe der Pässe der Kinder an die Ehefrau) 6. (Anrechnung der Erziehungsgutschriften) 8. a) (Indexierung) 9. (Aufteilung der Vorsorgeguthaben) 10. (güterrechtliche Auseinandersetzung) 11. (Gerichtskosten im erstinstanzlichen Verfahren) 12. (Vertretungs- und Umtriebskosten im erstinstanzlichen Verfahren) 13. (Entschädigung aus UP an RA K___ vor Kantonsgericht) 14. (Entschädigung aus UP an RA L___ vor Kantonsgericht)
mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.
2. Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen
- CHF 388.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Oktober 2018 - CHF 150.00 ab 1. November 2018 bis 31. Juli 2023 - CHF 188.00 ab 1. August 2023 bis 31. Oktober 2024.
3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 des Urteils des Kantonsgerichts und Ziff. 2 des
Urteils des Obergerichts basieren: b. auf folgenden Netto-Vermögen und monatlichen Netto-Einkünften (inkl. Anteil 13.
Monatslohn, exkl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) der Ehegatten: Ehemann: Einkommen: 100 % Pensum CHF 6‘083.65 Vermögen: CHF 0.00 Ehefrau: Einkommen: 50 % Pensum, CHF 1‘902.00 hypothetisches Einkommen 100 % Pensum ab Oktober 2024 ca. CHF 3‘805.00
Vermögen: CHF 0.00
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 werden der Berufungsbeklagten auferlegt, unter Anrechnung des vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2‘000.00 in voller Höhe zu ersetzen. Sofern keine Partei eine Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um einen Drittel (CHF 666.70) auf CHF 1‘333.30; in dem Fall wird der Saldo von CHF 666.70 an den Berufungskläger zurückerstattet und dessen Regressrecht auf die Berufungsbeklagte beträgt noch CHF 1‘333.30, und es wird lediglich eine Kurzbe-gründung ausgefertigt.
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Beide Parteien haben auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet und keine schriftliche Begründung verlangt. Der Entscheid ist am 5. September 2018 in Rechtskraft erwachsen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr reduziert sich somit um einen Drittel, d.h. um CHF 666.70.
5. Die Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger für die Kosten seiner Rechtsvertretung
im Berufungsverfahren mit CHF 2‘136.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
6. Dieser Entscheid ist am 6. September 2018 in Rechtskraft erwachsen. 7. Zustellung am 7. November 2018 an:
- RA AA___, eingeschrieben - B___, eingeschrieben
Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli
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