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OG O1Z-17-7

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2018-01-23 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Beschluss vom 23. Januar 2018 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahre

Sachverhalt

A. Übersicht

a) A___ gerät in Oberegg Büriswilen in eine Radarkontrolle und wird im 50-er Bereich mit 73

km/h geblitzt. Nach Abzug der Toleranzspanne resultiert eine

Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h (act. 3/3/1/E, S. 2).

b) Mit Entscheid vom 24. Mai 2016 spricht das Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden A___

der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der

Höchstgeschwindigkeit innerorts um 20 km/h schuldig und verurteilt ihn zu einer Busse

von CHF 400.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von

4 Tagen. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘445.30 werden A___ auferlegt (act.

3/3/1/E, S. 9). Das Urteil erwächst anschliessend in Rechtskraft (act. 3/3/9 E. 2.3, S. 4).

c) Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Appenzeller Vorderland vom 3. Januar

2017 erhebt A___ am 17. Januar 2017 Rechtsvorschlag (act. 3/3/1A).

d) Am 19. Juni 2017 stellt das Finanzdepartement des Kantons Appenzell Innerrhoden in der

Betreibung Nr. 20163995 das Gesuch um Rechtsöffnung (act. 3/3/1).

e) A___ nimmt am 17. Juli 2017 zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung (act. 3/3/4).

f) Mit Entscheid vom 21. August 2017 erteilt der Einzelrichter des Kantonsgerichts in der

Betreibung Nr. 20163995 definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3‘445.30 und

für CHF 30.00 Mahnkosten. A___ wird die Entscheidgebühr von CHF 300.00 auferlegt,

Seite 2

unter Verrechnung mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von

CHF 200.00, und er wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den Vorschuss zu ersetzen. Die

ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen (act. 3/3/6).

g) Der begründete Rechtsöffnungsentscheid wird A___ am 26. September 2017 zugestellt

(act. 3/3/10/2).

h) Gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden

erhebt A___ am 5. Oktober 2017 „Rekurs“ (Anmerkung der Unterzeichneten: recte

Beschwerde, act. 3/1).

i) Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 fordert der Einzelrichter des Obergerichts, lic. iur.

Walter Kobler, A___ auf, innert Frist von 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF

600.00 zu leisten (act. 3/4).

B. Prozessgeschichte

a) Auf die soeben erwähnte Verfügung hin (vgl. A. lit. i) stellt A___ am 23. Oktober 2017

(Postaufgabe) gegen Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler ein Ausstandsgesuch (act.

1).

b) Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden bestreitet

Walter Kobler das Vorliegen eines Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 47 ZPO und

ersucht um Abweisung des Ausstandsgesuches (act. 2).

c) Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 wird dem Gesuchsteller die Stellungnahme des

Obergerichtsvizepräsidenten zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig angezeigt, dass auf

einen zweiten Schriftenwechsel und eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (act. 4).

d) Am 8. November 2017 geht eine (weitere) Stellungnahme des Gesuchstellers ein (act. 5).

Der Gesuchsgegner verzichtet auf weitere Äusserungen (act. 7).

e) Die Beratung des Obergerichts betreffend das Ausstandsbegehren findet am 23. Januar

2018 in Trogen statt.

Seite 3

Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden;

soweit für die Beurteilung des Gesuches erforderlich, ist darauf im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 50 ZPO; STEPHAN WULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 50 ZPO.

E. 1.1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller hat am 23. Oktober 2017 (Postaufgabe) ein Ausstandsgesuch gegen Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler in dessen Funktion als Einzelrichter des Obergerichts eingereicht. Letzterer hat dieses an eine Abteilung des Obergerichts weitergeleitet und gleichzeitig das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestritten (act. 2). Der vom Gesetz vorgeschriebene Ablauf wurde somit eingehalten.

E. 1.2 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund - wie hier - bestritten, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Sofern ein unteres Gericht über den Ausstand entscheidet, unterliegt der Entscheid der Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO); ist ein oberes Gericht zuständig, steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 92 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110)1. Im Unterschied zur Regelung in der Strafprozessordnung (vgl. Art. 59 StPO) hat der Bundesgesetzgeber darauf verzichtet, die funktionelle Zuständigkeit für den Ausstandsentscheid zu regeln. Diese ergibt sich daher gemäss Art. 3 ZPO aus dem kantonalen Gerichtsorganisationsrecht2.

E. 1.3 Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO können lediglich die Parteien den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen. Beim Gesuchsteller handelt es sich um den Beschwerdeführer in einem Rechtsöffnungsverfahren (Verfahren Nr. ERZ 17 24) und er ist daher berechtigt, ein Ausstandsbegehren zu stellen.

E. 1.4 Will eine Partei in einem Zivilverfahren den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 52 ZPO) verlangt von den Parteien, dass sie das Gesuch unverzüglich stellen, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangt haben, allenfalls auch während laufender Gerichtsverhandlung. Anders als in Art. 51 Abs. 1 ZPO stellt das Gesetz indes keine nach Tagen bemessene Frist auf. In der Regel ist darauf abzustellen, ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Rüge den Parteien objektiv zumutbar war3. Auf jeden Fall kann dies in Anwendung der ZPO nicht eine kürzere Frist als 10 Tage bedeuten4. Im Beschwerdeverfahren ERZ 17 24 gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts wurde A___ mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 (verschickt am 12. Oktober 2017) aufgefordert, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu leisten (act. 3/4). Diese konnte er frühestens am 13. Oktober 2017 zur Kenntnis nehmen. Das Ausstandsbegehren vom 23. Oktober 2017 (Postaufgabe, act. 1) erweist sich somit als rechtzeitig.

E. 1.5 Der Entscheid über das Ausstandsbegehren stellt eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO dar5 und ergeht daher als Beschluss. In der Terminologie des Bundesgerichtsgesetzes (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG) handelt es sich demgegenüber um einen Zwischenentscheid.

2. Materielles - Vorliegen eines Ausstandsgrundes

E. 2 REGINA KIENER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 50 ZPO; STEPHAN WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 50 ZPO. Seite 4 Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet gegenüber Mitgliedern und Gerichtsschreibern oder Gerichtsschreiberinnen des Kantons- und Obergerichtes die betreffende Abteilung unter Beizug eines Ersatzmitgliedes (Art. 47 Abs. 1 lit. c Justizgesetz, JG, bGS 145.31). Das vorliegende Ausstandsgesuch wurde somit der für die Beurteilung zuständigen Behörde gemäss Art. 47 Abs. lit. c JG unterbreitet.

E. 2.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren damit (act. 1), dass er als Beschuldigter zur Vorbereitung auf die Gerichtsverhandlung wissen müsse, wie die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft oder des Klägers aussähen. Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler habe nicht ermittelt. Weil dieser nicht bereit sei, ihm das rechtliche Gehör bei der Verhandlung zu gewähren, sondern der nicht spezifizierten Gebühreneintreibung nachgehe, müsse er ein Ausstandsbegehren stellen, damit ein anderer Richter ihm seine Rechte als Beschuldigter mitteile. Weiter führte er aus, dass sämtliche Formgebrechen der Behörden im Vorfeld nicht in die Rechtsöffnung miteinbezogen worden seien. Die Strafbehörden hätten rechtsunkundige Parteien jedoch auf ihre Rechte aufmerksam zu machen; er verweise auf Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO. In der Stellungnahme vom 7. November 2017 ergänzte A___ (act. 5), er werte es als Schikane, wenn in einem Verfahren, bei dem es um eine Busse von CHF 300.00 gehe, ein Kostenvorschuss von CHF 600.00 verlangt werde, obwohl seine finanzielle Situation bekannt sei. Die Behörden hätten seine Fragen unentgeltlich zu beantworten und ihm Rechtshilfe zu leisten. Das Ausstandsbegehren stütze sich auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. Richter lic. iur. Walter Kobler habe mit dem Entscheid vom 29. Juli 2016 die Hinterlegung des Schiedsurteils vom 14. Oktober 2015 entgegen Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 25 Abs. 1 lit. c Justizgesetz verweigert. Die Entscheidung des Bundesgerichts befinde sich in Revision und werde von der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG durch RA Philippe Nordmann weiterhin um jeden Preis erfolgreich verzögert. Die Revision und die gründliche Überprüfung der Vorgehensweise des Bundesgerichts sowie der Anwaltskanzlei in diesem Fall würden den Frieden und die Rechtssicherheit in der Schweiz zukünftig wesentlich besser gewährleisten. Die Hinterlegung des Schiedsurteils vom 14. Oktober 2015 falle in die Zuständigkeit des Obergerichts. Es sei für ihn eindeutig, dass Richter lic. iur. Walter Kobler eine Freundschaft zur Kanzlei Walder Wyss habe sowie eine Feindschaft gegenüber seinem Rechtsbeistand Beowulf von Prince und ihm selbst aus

E. 2.2 Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler führte aus (act. 2), er habe im Verfahren ERZ 17 24 eine Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts zu beurteilen. Es handle sich also um eine zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb nicht die StPO, sondern die ZPO anwendbar sei. Im Verfahren selbst habe er erst einen Vorschuss verlangt. Weitere Verfahrensschritte seien noch nicht erfolgt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gar noch nicht möglich.

E. 2.3 Das Ausstandsgesuch bedarf einer Begründung; die gesuchstellende Partei hat ihre

Rüge zu substanziieren und die konkreten Umstände darzulegen, welche eine

unvoreingenommene Beurteilung der Streitigkeit durch die betroffene Gerichtsperson in

Frage stellen. Die nicht weiter begründete Behauptung fehlender Unabhängigkeit oder die

Äusserung subjektiver Befürchtungen genügt nicht6. Da es sich bei der Befangenheit um

einen inneren Zustand handelt, kann dieser nicht förmlich bewiesen werden. Gleichzeitig

kann die pauschale und nicht weiter begründete Behauptung der Befangenheit mit Blick

auf die Garantie des gesetzlichen Richters nicht den Ausstand zur Folge haben. Nach

Gesetz sind die den Ausstand belegenden Tatsachen deshalb glaubhaft zu machen.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse

Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnten7.

Die Ablehnung setzt nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Bei der

Beurteilung solcher Umstände sind das subjektive Empfinden einer Partei oder rein

persönliche Eindrücke nicht ausschlaggebend. Vielmehr genügen Umstände, die bei

objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der

Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche objektiv festgestellten Umstände

können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in

gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet

sein. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller

Beteiligten als offen erscheint8. Der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen

Richter umfasst indessen nicht auch die Garantie auf einen jederzeit fehlerfrei 6 REGINA KIENER, a.a.O., N. 3 zu Art. 49 ZPO. 7 REGINA KIENER, a.a.O., N. 4 zu Art. 49 ZPO mit weiteren Hinweisen; ähnlich STEPHAN

WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 49 ZPO. 8 MARC WEBER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 47 ZPO.

Seite 7

arbeitenden Richter. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig

Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache

oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur ausnahmsweise die

Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv

gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig

eine Haltung manifestiert, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich

um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere

Verletzung der Richterpflichten darstellen. Selbst die Tatsache, dass ein

Obergerichtsurteil vom Bundesgericht zum zweiten Mal aufgehoben und zurückgewiesen

werden musste, vermag noch keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken9. Der

Anspruch auf einen unparteiischen Richter steht mit dem Anspruch auf den ordentlicher

weise gesetzlich vorgesehenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis. Der

Ausstand soll nicht leichthin, sondern nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden. Der

Ausstand muss eine Ausnahme bleiben; sonst bestünde die Gefahr, dass die regelhafte

Zuständigkeitsordnung für die Gerichte bis zu einem gewissen Grade illusorisch und die

Garantie des verfassungsmässigen Richters von dieser Seite her ausgehöhlt werden

könnte10.

Kein Ausstandsgrund liegt gegenüber einem Richter vor, der in einem früheren Verfahren

in einer anderen Sache gegen eine Partei entschieden hat11.

2.4.1 Im Ausstandsgesuch vom 23. Oktober 2017 (act. 1) nimmt der Gesuchsteller zunächst

Bezug auf das Strafverfahren und rügt, dass Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler

keine Ermittlungen angestellt und ihn nicht auf seine Rechte nach Art. 143 Abs. 1 lit. c.

StPO aufmerksam gemacht hat.

Dabei verkennt der Gesuchsteller, dass das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell

Innerrhoden in Rechtskraft erwachsen ist und im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr)

über die materielle Rechtslage bzw. den Bestand und die Höhe der betriebenen

Forderung, sondern im Grundsatz nur über deren Vollstreckbarkeit zu entscheiden ist12.

Auf diesen Umstand hat ihn bereits der Einzelrichter des Kantonsgerichts im Entscheid

vom 21. August 2017 zu Recht hingewiesen (act. 3/3/9 E. 2.2, S. 4). Folgerichtig ist der

Einzelrichter des Kantonsgerichts im summarischen Rechtsöffnungsverfahren auch nicht

E. 2.5 Die gesamten Umstände lassen nach Ansicht des Obergerichts in keiner Weise darauf schliessen, dass es sich beim Gesuchsgegner nicht um einen unvoreingenommenen und unparteiischen Richter handeln würde. Aus diesem Grund ist das Ausstandsbegehren abzuweisen.

3. Kosten und Entschädigung Die Kosten des Ausstandsverfahrens richten sich nach dem kantonalen Recht, die Verteilung ist nach den Art. 104 ff. ZPO vorzunehmen13. A___ unterliegt mit seinem Ausstandsbegehren und hat daher nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird mit Rücksicht auf die angeblich beschränkten finanziellen Mittel des Gesuchstellers auf CHF 500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: an den Gesuchsteller nicht, weil er unterliegt (Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), an den Gesuchsgegner nicht, weil er keine Entschädigung verlangt hat14.

E. 3 REGINA KIENER, a.a.O., N. 5 zu Art. 49 ZPO; 4 STEPHAN WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 9 zu Art. 49 ZPO; PETER DIGGELMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 49 ZPO. Seite 5

E. 5 DAVID RÜETSCHI, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N. 3 zu Art. 50 ZPO; REGINA KIENER, a.a.O., N. 4 zu Art. 50 ZPO. Seite 6 anderen Gründen. Mit der Besetzung durch Richter lic. iur. Walter Kobler werde ihm in diesem Verfahren die Chance auf einen neutralen Richter verwehrt.

E. 9 MARC WEBER, a.a.O., N. 4 zu Art. 47 ZPO mit weiteren Hinweisen; ähnlich STEPHAN

WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 35 zu Art. 47 ZPO 10 MARC WEBER, a.a.O., N. 6 zu Art. 47 ZPO. 11 MARC WEBER, a.a.O., N. 47 zu Art. 47 ZPO; BGE 114 Ia 50 E. 3d = Pra. 1988 Nr. 188. 12 DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2.

Aufl. 2010, N. 2 und 2a zu Art. 81 SchKG mit Verweisen; BGE 135 III 315 E. 2.3.

Seite 8

auf angebliche Mängel des Strafverfahrens eingegangen. Die obenstehenden Rügen

hätte der Gesuchsteller vielmehr im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Appenzell

Innerrhoden anbringen können und müssen.

Der Vorwurf, Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler habe in seiner Funktion als

Einzelrichter des Obergerichts in einem Beschwerdeverfahren gegen einen

Rechtsöffnungsentscheid nicht ermittelt und den Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art.

143 Abs. 1 lit. c StPO über seine Rechte aufgeklärt, ist somit von vorneherein nicht

geeignet, die Befangenheit des entsprechenden Richters zu belegen.

2.4.2 Weiter begründet der Gesuchsteller sein Ausstandsbehren sinngemäss damit, es sei nicht

korrekt, im Wissen um seine finanziellen Verhältnisse in einem Verfahren, bei dem es um

eine Busse von CHF 300.00 gehe, einen Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verlangen

(act. 5).

Auch dieser Einwand vermag keine Befangenheit zu begründen. Art. 98 ZPO ermächtigt

das Gericht bzw. im vorliegenden Fall den Einzelrichter des Obergerichts explizit, von der

klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu

verlangen. Von dieser Befugnis machen die Gerichte im Kanton Appenzell Ausserrhoden

in ständiger Praxis Gebrauch. Kommt hinzu, dass es im Rechtsöffnungsverfahren gerade

nicht um die Busse von CHF 300.00, sondern um die im Strafverfahren entstandenen

Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘445.30 geht (act. 3/3/1E). Wenn der

Gesuchsteller sich gegen die Pflicht, einen Kostenvorschuss zu leisten, wehren will, hätte

er entweder die entsprechende Verfügung anfechten oder ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und/oder unentgeltlichen Rechtsverbeiständung einreichen

müssen. Auf beide Möglichkeiten wird in der Verfügung des Einzelrichters des

Obergerichts korrekt hingewiesen (act. 3/4).

2.4.3 Unbehelflich ist der Vorwurf, das rechtliche Gehör bei der Verhandlung sei nicht gewährt

worden (act. 1). Wie der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme zu Recht ausgeführt

hat, hat er A___ im Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO erst verpflichtet, einen

Kostenvorschuss zu leisten. Weitere Verfahrensschritte, wozu später auch die

Gewährung des rechtlichen Gehörs gehört, sind noch nicht erfolgt.

2.4.4 Nach dem oben Gesagten (E. 2.3) lässt sich schliesslich auch aus dem Umstand, dass

Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler im Juli 2016 offenbar einen für den

Gesuchsteller nachteiligen Entscheid gefällt hat, keine Befangenheit ableiten. Einmal

abgesehen davon, dass das fragliche Verfahren zurzeit offenbar vor dem Bundesgericht

Seite 9

hängig ist (ein falscher Entscheid wird bisher also nur vom Gesuchsteller behauptet und

steht objektiv mitnichten fest), hätte dies nach ständiger Praxis und Lehre keinen

Ausstand zur Folge. Dies wird nur bei wiederholten oder sehr krassen Fehlern in Betracht

gezogen. Solche sind vorliegend bloss pauschal behauptet, aber in keiner Weise belegt

worden.

E. 13 STEPHAN WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 13 zu Art. 50 ZPO; PETER DIGGELMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 50 ZPO. 14 RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 105 ZPO; DAVID JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 105 ZPO. Seite 10

Dispositiv
  1. Das Ausstandsbegehren gegen Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Walter Kobler wird abgewiesen.
  2. Dem Gesuchsteller A___ wird eine Gerichtsgebühr von CHF 500.00 auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
  3. Zustellung am 06.02.2018 an: - A___, Wolfhalden, eingeschrieben - Walter Kobler, Trogen, ES Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Beschluss vom 23. Januar 2018

Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli

Verfahren Nr. O1Z 17 7

Sitzungsort Trogen

Gesuchsteller A___

Gesuchsgegner Kobler Walter, Obergerichtsvizepräsident, 9043 Trogen

Gegenstand Ausstandsbegehren

Anträge a) des Gesuchstellers:

(sinngemäss) Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler habe im Verfahren ERZ 17 24 (A___ gegen Kanton Appenzell Innerrhoden betreffend Rechtsöffnung) in den Ausstand zu treten.

b) des Gesuchsgegners:

Das Begehren sei abzuweisen.

Sachverhalt

A. Übersicht

a) A___ gerät in Oberegg Büriswilen in eine Radarkontrolle und wird im 50-er Bereich mit 73

km/h geblitzt. Nach Abzug der Toleranzspanne resultiert eine

Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h (act. 3/3/1/E, S. 2).

b) Mit Entscheid vom 24. Mai 2016 spricht das Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden A___

der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der

Höchstgeschwindigkeit innerorts um 20 km/h schuldig und verurteilt ihn zu einer Busse

von CHF 400.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von

4 Tagen. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘445.30 werden A___ auferlegt (act.

3/3/1/E, S. 9). Das Urteil erwächst anschliessend in Rechtskraft (act. 3/3/9 E. 2.3, S. 4).

c) Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Appenzeller Vorderland vom 3. Januar

2017 erhebt A___ am 17. Januar 2017 Rechtsvorschlag (act. 3/3/1A).

d) Am 19. Juni 2017 stellt das Finanzdepartement des Kantons Appenzell Innerrhoden in der

Betreibung Nr. 20163995 das Gesuch um Rechtsöffnung (act. 3/3/1).

e) A___ nimmt am 17. Juli 2017 zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung (act. 3/3/4).

f) Mit Entscheid vom 21. August 2017 erteilt der Einzelrichter des Kantonsgerichts in der

Betreibung Nr. 20163995 definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3‘445.30 und

für CHF 30.00 Mahnkosten. A___ wird die Entscheidgebühr von CHF 300.00 auferlegt,

Seite 2

unter Verrechnung mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von

CHF 200.00, und er wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den Vorschuss zu ersetzen. Die

ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen (act. 3/3/6).

g) Der begründete Rechtsöffnungsentscheid wird A___ am 26. September 2017 zugestellt

(act. 3/3/10/2).

h) Gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden

erhebt A___ am 5. Oktober 2017 „Rekurs“ (Anmerkung der Unterzeichneten: recte

Beschwerde, act. 3/1).

i) Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 fordert der Einzelrichter des Obergerichts, lic. iur.

Walter Kobler, A___ auf, innert Frist von 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF

600.00 zu leisten (act. 3/4).

B. Prozessgeschichte

a) Auf die soeben erwähnte Verfügung hin (vgl. A. lit. i) stellt A___ am 23. Oktober 2017

(Postaufgabe) gegen Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler ein Ausstandsgesuch (act.

1).

b) Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden bestreitet

Walter Kobler das Vorliegen eines Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 47 ZPO und

ersucht um Abweisung des Ausstandsgesuches (act. 2).

c) Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 wird dem Gesuchsteller die Stellungnahme des

Obergerichtsvizepräsidenten zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig angezeigt, dass auf

einen zweiten Schriftenwechsel und eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (act. 4).

d) Am 8. November 2017 geht eine (weitere) Stellungnahme des Gesuchstellers ein (act. 5).

Der Gesuchsgegner verzichtet auf weitere Äusserungen (act. 7).

e) Die Beratung des Obergerichts betreffend das Ausstandsbegehren findet am 23. Januar

2018 in Trogen statt.

Seite 3

Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden;

soweit für die Beurteilung des Gesuches erforderlich, ist darauf im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein

entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten

hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1

ZPO). Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 49 Abs. 2 ZPO).

Der Gesuchsteller hat am 23. Oktober 2017 (Postaufgabe) ein Ausstandsgesuch gegen

Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler in dessen Funktion als Einzelrichter des

Obergerichts eingereicht. Letzterer hat dieses an eine Abteilung des Obergerichts

weitergeleitet und gleichzeitig das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestritten (act. 2).

Der vom Gesetz vorgeschriebene Ablauf wurde somit eingehalten.

1.2 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund - wie hier - bestritten, so entscheidet das

Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2

ZPO). Sofern ein unteres Gericht über den Ausstand entscheidet, unterliegt der Entscheid

der Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO); ist ein oberes Gericht zuständig, steht

grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 92 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz,

SR 173.110)1. Im Unterschied zur Regelung in der Strafprozessordnung (vgl. Art. 59

StPO) hat der Bundesgesetzgeber darauf verzichtet, die funktionelle Zuständigkeit für den

Ausstandsentscheid zu regeln. Diese ergibt sich daher gemäss Art. 3 ZPO aus dem

kantonalen Gerichtsorganisationsrecht2.

1 GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 50 ZPO; STEPHAN

WULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 50 ZPO.

2 REGINA KIENER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 50 ZPO; STEPHAN WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 50 ZPO.

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Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet gegenüber Mitgliedern und

Gerichtsschreibern oder Gerichtsschreiberinnen des Kantons- und Obergerichtes die

betreffende Abteilung unter Beizug eines Ersatzmitgliedes (Art. 47 Abs. 1 lit. c

Justizgesetz, JG, bGS 145.31).

Das vorliegende Ausstandsgesuch wurde somit der für die Beurteilung zuständigen

Behörde gemäss Art. 47 Abs. lit. c JG unterbreitet.

1.3 Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO können lediglich die Parteien den Ausstand einer

Gerichtsperson verlangen. Beim Gesuchsteller handelt es sich um den Beschwerdeführer

in einem Rechtsöffnungsverfahren (Verfahren Nr. ERZ 17 24) und er ist daher berechtigt,

ein Ausstandsbegehren zu stellen.

1.4 Will eine Partei in einem Zivilverfahren den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so

hat sie gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch

zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Der Grundsatz von

Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 52 ZPO) verlangt von den Parteien, dass sie

das Gesuch unverzüglich stellen, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangt

haben, allenfalls auch während laufender Gerichtsverhandlung. Anders als in Art. 51 Abs.

1 ZPO stellt das Gesetz indes keine nach Tagen bemessene Frist auf. In der Regel ist

darauf abzustellen, ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Rüge den Parteien objektiv

zumutbar war3. Auf jeden Fall kann dies in Anwendung der ZPO nicht eine kürzere Frist

als 10 Tage bedeuten4.

Im Beschwerdeverfahren ERZ 17 24 gegen den Rechtsöffnungsentscheid des

Einzelrichters des Kantonsgerichts wurde A___ mit Verfügung vom 11. Oktober 2017

(verschickt am 12. Oktober 2017) aufgefordert, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss

von CHF 600.00 zu leisten (act. 3/4). Diese konnte er frühestens am 13. Oktober 2017 zur

Kenntnis nehmen. Das Ausstandsbegehren vom 23. Oktober 2017 (Postaufgabe, act. 1)

erweist sich somit als rechtzeitig.

3 REGINA KIENER, a.a.O., N. 5 zu Art. 49 ZPO; 4 STEPHAN WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 9 zu Art. 49 ZPO; PETER DIGGELMANN, in:

Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 49 ZPO.

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1.5 Der Entscheid über das Ausstandsbegehren stellt eine prozessleitende Verfügung im

Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO dar5 und ergeht daher als Beschluss. In der Terminologie

des Bundesgerichtsgesetzes (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG) handelt es sich demgegenüber um

einen Zwischenentscheid.

2. Materielles - Vorliegen eines Ausstandsgrundes

2.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren damit (act. 1), dass er als

Beschuldigter zur Vorbereitung auf die Gerichtsverhandlung wissen müsse, wie die

Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft oder des Klägers aussähen.

Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler habe nicht ermittelt. Weil dieser nicht bereit sei,

ihm das rechtliche Gehör bei der Verhandlung zu gewähren, sondern der nicht

spezifizierten Gebühreneintreibung nachgehe, müsse er ein Ausstandsbegehren stellen,

damit ein anderer Richter ihm seine Rechte als Beschuldigter mitteile. Weiter führte er

aus, dass sämtliche Formgebrechen der Behörden im Vorfeld nicht in die Rechtsöffnung

miteinbezogen worden seien. Die Strafbehörden hätten rechtsunkundige Parteien jedoch

auf ihre Rechte aufmerksam zu machen; er verweise auf Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO.

In der Stellungnahme vom 7. November 2017 ergänzte A___ (act. 5), er werte es als

Schikane, wenn in einem Verfahren, bei dem es um eine Busse von CHF 300.00 gehe,

ein Kostenvorschuss von CHF 600.00 verlangt werde, obwohl seine finanzielle Situation

bekannt sei. Die Behörden hätten seine Fragen unentgeltlich zu beantworten und ihm

Rechtshilfe zu leisten. Das Ausstandsbegehren stütze sich auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO.

Richter lic. iur. Walter Kobler habe mit dem Entscheid vom 29. Juli 2016 die Hinterlegung

des Schiedsurteils vom 14. Oktober 2015 entgegen Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 25

Abs. 1 lit. c Justizgesetz verweigert. Die Entscheidung des Bundesgerichts befinde sich in

Revision und werde von der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG durch RA Philippe

Nordmann weiterhin um jeden Preis erfolgreich verzögert. Die Revision und die gründliche

Überprüfung der Vorgehensweise des Bundesgerichts sowie der Anwaltskanzlei in

diesem Fall würden den Frieden und die Rechtssicherheit in der Schweiz zukünftig

wesentlich besser gewährleisten. Die Hinterlegung des Schiedsurteils vom 14. Oktober

2015 falle in die Zuständigkeit des Obergerichts. Es sei für ihn eindeutig, dass Richter lic.

iur. Walter Kobler eine Freundschaft zur Kanzlei Walder Wyss habe sowie eine

Feindschaft gegenüber seinem Rechtsbeistand Beowulf von Prince und ihm selbst aus

5 DAVID RÜETSCHI, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N. 3 zu Art. 50 ZPO; REGINA KIENER, a.a.O., N.

4 zu Art. 50 ZPO.

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anderen Gründen. Mit der Besetzung durch Richter lic. iur. Walter Kobler werde ihm in

diesem Verfahren die Chance auf einen neutralen Richter verwehrt.

2.2 Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler führte aus (act. 2), er habe im Verfahren ERZ 17

24 eine Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters des

Kantonsgerichts zu beurteilen. Es handle sich also um eine zivilrechtliche Angelegenheit,

weshalb nicht die StPO, sondern die ZPO anwendbar sei. Im Verfahren selbst habe er

erst einen Vorschuss verlangt. Weitere Verfahrensschritte seien noch nicht erfolgt und

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gar noch nicht möglich.

2.3 Das Ausstandsgesuch bedarf einer Begründung; die gesuchstellende Partei hat ihre

Rüge zu substanziieren und die konkreten Umstände darzulegen, welche eine

unvoreingenommene Beurteilung der Streitigkeit durch die betroffene Gerichtsperson in

Frage stellen. Die nicht weiter begründete Behauptung fehlender Unabhängigkeit oder die

Äusserung subjektiver Befürchtungen genügt nicht6. Da es sich bei der Befangenheit um

einen inneren Zustand handelt, kann dieser nicht förmlich bewiesen werden. Gleichzeitig

kann die pauschale und nicht weiter begründete Behauptung der Befangenheit mit Blick

auf die Garantie des gesetzlichen Richters nicht den Ausstand zur Folge haben. Nach

Gesetz sind die den Ausstand belegenden Tatsachen deshalb glaubhaft zu machen.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse

Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnten7.

Die Ablehnung setzt nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Bei der

Beurteilung solcher Umstände sind das subjektive Empfinden einer Partei oder rein

persönliche Eindrücke nicht ausschlaggebend. Vielmehr genügen Umstände, die bei

objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der

Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche objektiv festgestellten Umstände

können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in

gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet

sein. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller

Beteiligten als offen erscheint8. Der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen

Richter umfasst indessen nicht auch die Garantie auf einen jederzeit fehlerfrei 6 REGINA KIENER, a.a.O., N. 3 zu Art. 49 ZPO. 7 REGINA KIENER, a.a.O., N. 4 zu Art. 49 ZPO mit weiteren Hinweisen; ähnlich STEPHAN

WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 49 ZPO. 8 MARC WEBER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 47 ZPO.

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arbeitenden Richter. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig

Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache

oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur ausnahmsweise die

Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv

gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig

eine Haltung manifestiert, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich

um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere

Verletzung der Richterpflichten darstellen. Selbst die Tatsache, dass ein

Obergerichtsurteil vom Bundesgericht zum zweiten Mal aufgehoben und zurückgewiesen

werden musste, vermag noch keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken9. Der

Anspruch auf einen unparteiischen Richter steht mit dem Anspruch auf den ordentlicher

weise gesetzlich vorgesehenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis. Der

Ausstand soll nicht leichthin, sondern nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden. Der

Ausstand muss eine Ausnahme bleiben; sonst bestünde die Gefahr, dass die regelhafte

Zuständigkeitsordnung für die Gerichte bis zu einem gewissen Grade illusorisch und die

Garantie des verfassungsmässigen Richters von dieser Seite her ausgehöhlt werden

könnte10.

Kein Ausstandsgrund liegt gegenüber einem Richter vor, der in einem früheren Verfahren

in einer anderen Sache gegen eine Partei entschieden hat11.

2.4.1 Im Ausstandsgesuch vom 23. Oktober 2017 (act. 1) nimmt der Gesuchsteller zunächst

Bezug auf das Strafverfahren und rügt, dass Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler

keine Ermittlungen angestellt und ihn nicht auf seine Rechte nach Art. 143 Abs. 1 lit. c.

StPO aufmerksam gemacht hat.

Dabei verkennt der Gesuchsteller, dass das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell

Innerrhoden in Rechtskraft erwachsen ist und im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr)

über die materielle Rechtslage bzw. den Bestand und die Höhe der betriebenen

Forderung, sondern im Grundsatz nur über deren Vollstreckbarkeit zu entscheiden ist12.

Auf diesen Umstand hat ihn bereits der Einzelrichter des Kantonsgerichts im Entscheid

vom 21. August 2017 zu Recht hingewiesen (act. 3/3/9 E. 2.2, S. 4). Folgerichtig ist der

Einzelrichter des Kantonsgerichts im summarischen Rechtsöffnungsverfahren auch nicht

9 MARC WEBER, a.a.O., N. 4 zu Art. 47 ZPO mit weiteren Hinweisen; ähnlich STEPHAN

WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 35 zu Art. 47 ZPO 10 MARC WEBER, a.a.O., N. 6 zu Art. 47 ZPO. 11 MARC WEBER, a.a.O., N. 47 zu Art. 47 ZPO; BGE 114 Ia 50 E. 3d = Pra. 1988 Nr. 188. 12 DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2.

Aufl. 2010, N. 2 und 2a zu Art. 81 SchKG mit Verweisen; BGE 135 III 315 E. 2.3.

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auf angebliche Mängel des Strafverfahrens eingegangen. Die obenstehenden Rügen

hätte der Gesuchsteller vielmehr im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Appenzell

Innerrhoden anbringen können und müssen.

Der Vorwurf, Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler habe in seiner Funktion als

Einzelrichter des Obergerichts in einem Beschwerdeverfahren gegen einen

Rechtsöffnungsentscheid nicht ermittelt und den Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art.

143 Abs. 1 lit. c StPO über seine Rechte aufgeklärt, ist somit von vorneherein nicht

geeignet, die Befangenheit des entsprechenden Richters zu belegen.

2.4.2 Weiter begründet der Gesuchsteller sein Ausstandsbehren sinngemäss damit, es sei nicht

korrekt, im Wissen um seine finanziellen Verhältnisse in einem Verfahren, bei dem es um

eine Busse von CHF 300.00 gehe, einen Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verlangen

(act. 5).

Auch dieser Einwand vermag keine Befangenheit zu begründen. Art. 98 ZPO ermächtigt

das Gericht bzw. im vorliegenden Fall den Einzelrichter des Obergerichts explizit, von der

klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu

verlangen. Von dieser Befugnis machen die Gerichte im Kanton Appenzell Ausserrhoden

in ständiger Praxis Gebrauch. Kommt hinzu, dass es im Rechtsöffnungsverfahren gerade

nicht um die Busse von CHF 300.00, sondern um die im Strafverfahren entstandenen

Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘445.30 geht (act. 3/3/1E). Wenn der

Gesuchsteller sich gegen die Pflicht, einen Kostenvorschuss zu leisten, wehren will, hätte

er entweder die entsprechende Verfügung anfechten oder ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und/oder unentgeltlichen Rechtsverbeiständung einreichen

müssen. Auf beide Möglichkeiten wird in der Verfügung des Einzelrichters des

Obergerichts korrekt hingewiesen (act. 3/4).

2.4.3 Unbehelflich ist der Vorwurf, das rechtliche Gehör bei der Verhandlung sei nicht gewährt

worden (act. 1). Wie der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme zu Recht ausgeführt

hat, hat er A___ im Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO erst verpflichtet, einen

Kostenvorschuss zu leisten. Weitere Verfahrensschritte, wozu später auch die

Gewährung des rechtlichen Gehörs gehört, sind noch nicht erfolgt.

2.4.4 Nach dem oben Gesagten (E. 2.3) lässt sich schliesslich auch aus dem Umstand, dass

Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler im Juli 2016 offenbar einen für den

Gesuchsteller nachteiligen Entscheid gefällt hat, keine Befangenheit ableiten. Einmal

abgesehen davon, dass das fragliche Verfahren zurzeit offenbar vor dem Bundesgericht

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hängig ist (ein falscher Entscheid wird bisher also nur vom Gesuchsteller behauptet und

steht objektiv mitnichten fest), hätte dies nach ständiger Praxis und Lehre keinen

Ausstand zur Folge. Dies wird nur bei wiederholten oder sehr krassen Fehlern in Betracht

gezogen. Solche sind vorliegend bloss pauschal behauptet, aber in keiner Weise belegt

worden.

2.5 Die gesamten Umstände lassen nach Ansicht des Obergerichts in keiner Weise darauf

schliessen, dass es sich beim Gesuchsgegner nicht um einen unvoreingenommenen und

unparteiischen Richter handeln würde. Aus diesem Grund ist das Ausstandsbegehren

abzuweisen.

3. Kosten und Entschädigung

Die Kosten des Ausstandsverfahrens richten sich nach dem kantonalen Recht, die

Verteilung ist nach den Art. 104 ff. ZPO vorzunehmen13.

A___ unterliegt mit seinem Ausstandsbegehren und hat daher nach Art. 106 Abs. 1 ZPO

die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird mit Rücksicht auf die angeblich

beschränkten finanziellen Mittel des Gesuchstellers auf CHF 500.00 festgesetzt (Art. 29

Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3).

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: an den Gesuchsteller nicht, weil er

unterliegt (Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), an den Gesuchsgegner nicht,

weil er keine Entschädigung verlangt hat14.

13 STEPHAN WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 13 zu Art. 50 ZPO; PETER DIGGELMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 50

ZPO. 14 RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 105 ZPO; DAVID JENNY, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 105 ZPO.

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Demnach beschliesst das Obergericht:

1. Das Ausstandsbegehren gegen Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Walter Kobler wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller A___ wird eine Gerichtsgebühr von CHF 500.00 auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

5. Zustellung am 06.02.2018 an:

- A___, Wolfhalden, eingeschrieben - Walter Kobler, Trogen, ES

Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli

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