Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Beschluss vom 23. Januar 2018 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahre
Sachverhalt
A. Übersicht
a) A___ gerät in Oberegg Büriswilen in eine Radarkontrolle und wird im 50-er Bereich mit 73
km/h geblitzt. Nach Abzug der Toleranzspanne resultiert eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h (act. 3/3/1/E, S. 2).
b) Mit Entscheid vom 24. Mai 2016 spricht das Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden A___
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit innerorts um 20 km/h schuldig und verurteilt ihn zu einer Busse
von CHF 400.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von
4 Tagen. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘445.30 werden A___ auferlegt (act.
3/3/1/E, S. 9). Das Urteil erwächst anschliessend in Rechtskraft (act. 3/3/9 E. 2.3, S. 4).
c) Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Appenzeller Vorderland vom 3. Januar
2017 erhebt A___ am 17. Januar 2017 Rechtsvorschlag (act. 3/3/1A).
d) Am 19. Juni 2017 stellt das Finanzdepartement des Kantons Appenzell Innerrhoden in der
Betreibung Nr. 20163995 das Gesuch um Rechtsöffnung (act. 3/3/1).
e) A___ nimmt am 17. Juli 2017 zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung (act. 3/3/4).
f) Mit Entscheid vom 21. August 2017 erteilt der Einzelrichter des Kantonsgerichts in der
Betreibung Nr. 20163995 definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3‘445.30 und
für CHF 30.00 Mahnkosten. A___ wird die Entscheidgebühr von CHF 300.00 auferlegt,
Seite 2
unter Verrechnung mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von
CHF 200.00, und er wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den Vorschuss zu ersetzen. Die
ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen (act. 3/3/6).
g) Der begründete Rechtsöffnungsentscheid wird A___ am 26. September 2017 zugestellt
(act. 3/3/10/2).
h) Gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden
erhebt A___ am 5. Oktober 2017 „Rekurs“ (Anmerkung der Unterzeichneten: recte
Beschwerde, act. 3/1).
i) Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 fordert der Einzelrichter des Obergerichts, lic. iur.
Walter Kobler, A___ auf, innert Frist von 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF
600.00 zu leisten (act. 3/4).
B. Prozessgeschichte
a) Auf die soeben erwähnte Verfügung hin (vgl. A. lit. i) stellt A___ am 23. Oktober 2017
(Postaufgabe) gegen Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler ein Ausstandsgesuch (act.
1).
b) Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden bestreitet
Walter Kobler das Vorliegen eines Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 47 ZPO und
ersucht um Abweisung des Ausstandsgesuches (act. 2).
c) Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 wird dem Gesuchsteller die Stellungnahme des
Obergerichtsvizepräsidenten zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig angezeigt, dass auf
einen zweiten Schriftenwechsel und eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (act. 4).
d) Am 8. November 2017 geht eine (weitere) Stellungnahme des Gesuchstellers ein (act. 5).
Der Gesuchsgegner verzichtet auf weitere Äusserungen (act. 7).
e) Die Beratung des Obergerichts betreffend das Ausstandsbegehren findet am 23. Januar
2018 in Trogen statt.
Seite 3
Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden;
soweit für die Beurteilung des Gesuches erforderlich, ist darauf im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 50 ZPO; STEPHAN WULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 50 ZPO.
E. 1.1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller hat am 23. Oktober 2017 (Postaufgabe) ein Ausstandsgesuch gegen Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler in dessen Funktion als Einzelrichter des Obergerichts eingereicht. Letzterer hat dieses an eine Abteilung des Obergerichts weitergeleitet und gleichzeitig das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestritten (act. 2). Der vom Gesetz vorgeschriebene Ablauf wurde somit eingehalten.
E. 1.2 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund - wie hier - bestritten, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Sofern ein unteres Gericht über den Ausstand entscheidet, unterliegt der Entscheid der Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO); ist ein oberes Gericht zuständig, steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 92 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110)1. Im Unterschied zur Regelung in der Strafprozessordnung (vgl. Art. 59 StPO) hat der Bundesgesetzgeber darauf verzichtet, die funktionelle Zuständigkeit für den Ausstandsentscheid zu regeln. Diese ergibt sich daher gemäss Art. 3 ZPO aus dem kantonalen Gerichtsorganisationsrecht2.
E. 1.3 Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO können lediglich die Parteien den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen. Beim Gesuchsteller handelt es sich um den Beschwerdeführer in einem Rechtsöffnungsverfahren (Verfahren Nr. ERZ 17 24) und er ist daher berechtigt, ein Ausstandsbegehren zu stellen.
E. 1.4 Will eine Partei in einem Zivilverfahren den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 52 ZPO) verlangt von den Parteien, dass sie das Gesuch unverzüglich stellen, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangt haben, allenfalls auch während laufender Gerichtsverhandlung. Anders als in Art. 51 Abs. 1 ZPO stellt das Gesetz indes keine nach Tagen bemessene Frist auf. In der Regel ist darauf abzustellen, ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Rüge den Parteien objektiv zumutbar war3. Auf jeden Fall kann dies in Anwendung der ZPO nicht eine kürzere Frist als 10 Tage bedeuten4. Im Beschwerdeverfahren ERZ 17 24 gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts wurde A___ mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 (verschickt am 12. Oktober 2017) aufgefordert, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu leisten (act. 3/4). Diese konnte er frühestens am 13. Oktober 2017 zur Kenntnis nehmen. Das Ausstandsbegehren vom 23. Oktober 2017 (Postaufgabe, act. 1) erweist sich somit als rechtzeitig.
E. 1.5 Der Entscheid über das Ausstandsbegehren stellt eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO dar5 und ergeht daher als Beschluss. In der Terminologie des Bundesgerichtsgesetzes (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG) handelt es sich demgegenüber um einen Zwischenentscheid.
2. Materielles - Vorliegen eines Ausstandsgrundes
E. 2 REGINA KIENER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 50 ZPO; STEPHAN WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 50 ZPO. Seite 4 Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet gegenüber Mitgliedern und Gerichtsschreibern oder Gerichtsschreiberinnen des Kantons- und Obergerichtes die betreffende Abteilung unter Beizug eines Ersatzmitgliedes (Art. 47 Abs. 1 lit. c Justizgesetz, JG, bGS 145.31). Das vorliegende Ausstandsgesuch wurde somit der für die Beurteilung zuständigen Behörde gemäss Art. 47 Abs. lit. c JG unterbreitet.
E. 2.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren damit (act. 1), dass er als Beschuldigter zur Vorbereitung auf die Gerichtsverhandlung wissen müsse, wie die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft oder des Klägers aussähen. Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler habe nicht ermittelt. Weil dieser nicht bereit sei, ihm das rechtliche Gehör bei der Verhandlung zu gewähren, sondern der nicht spezifizierten Gebühreneintreibung nachgehe, müsse er ein Ausstandsbegehren stellen, damit ein anderer Richter ihm seine Rechte als Beschuldigter mitteile. Weiter führte er aus, dass sämtliche Formgebrechen der Behörden im Vorfeld nicht in die Rechtsöffnung miteinbezogen worden seien. Die Strafbehörden hätten rechtsunkundige Parteien jedoch auf ihre Rechte aufmerksam zu machen; er verweise auf Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO. In der Stellungnahme vom 7. November 2017 ergänzte A___ (act. 5), er werte es als Schikane, wenn in einem Verfahren, bei dem es um eine Busse von CHF 300.00 gehe, ein Kostenvorschuss von CHF 600.00 verlangt werde, obwohl seine finanzielle Situation bekannt sei. Die Behörden hätten seine Fragen unentgeltlich zu beantworten und ihm Rechtshilfe zu leisten. Das Ausstandsbegehren stütze sich auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. Richter lic. iur. Walter Kobler habe mit dem Entscheid vom 29. Juli 2016 die Hinterlegung des Schiedsurteils vom 14. Oktober 2015 entgegen Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 25 Abs. 1 lit. c Justizgesetz verweigert. Die Entscheidung des Bundesgerichts befinde sich in Revision und werde von der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG durch RA Philippe Nordmann weiterhin um jeden Preis erfolgreich verzögert. Die Revision und die gründliche Überprüfung der Vorgehensweise des Bundesgerichts sowie der Anwaltskanzlei in diesem Fall würden den Frieden und die Rechtssicherheit in der Schweiz zukünftig wesentlich besser gewährleisten. Die Hinterlegung des Schiedsurteils vom 14. Oktober 2015 falle in die Zuständigkeit des Obergerichts. Es sei für ihn eindeutig, dass Richter lic. iur. Walter Kobler eine Freundschaft zur Kanzlei Walder Wyss habe sowie eine Feindschaft gegenüber seinem Rechtsbeistand Beowulf von Prince und ihm selbst aus
E. 2.2 Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler führte aus (act. 2), er habe im Verfahren ERZ 17 24 eine Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts zu beurteilen. Es handle sich also um eine zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb nicht die StPO, sondern die ZPO anwendbar sei. Im Verfahren selbst habe er erst einen Vorschuss verlangt. Weitere Verfahrensschritte seien noch nicht erfolgt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gar noch nicht möglich.
E. 2.3 Das Ausstandsgesuch bedarf einer Begründung; die gesuchstellende Partei hat ihre
Rüge zu substanziieren und die konkreten Umstände darzulegen, welche eine
unvoreingenommene Beurteilung der Streitigkeit durch die betroffene Gerichtsperson in
Frage stellen. Die nicht weiter begründete Behauptung fehlender Unabhängigkeit oder die
Äusserung subjektiver Befürchtungen genügt nicht6. Da es sich bei der Befangenheit um
einen inneren Zustand handelt, kann dieser nicht förmlich bewiesen werden. Gleichzeitig
kann die pauschale und nicht weiter begründete Behauptung der Befangenheit mit Blick
auf die Garantie des gesetzlichen Richters nicht den Ausstand zur Folge haben. Nach
Gesetz sind die den Ausstand belegenden Tatsachen deshalb glaubhaft zu machen.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse
Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnten7.
Die Ablehnung setzt nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Bei der
Beurteilung solcher Umstände sind das subjektive Empfinden einer Partei oder rein
persönliche Eindrücke nicht ausschlaggebend. Vielmehr genügen Umstände, die bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche objektiv festgestellten Umstände
können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in
gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet
sein. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller
Beteiligten als offen erscheint8. Der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen
Richter umfasst indessen nicht auch die Garantie auf einen jederzeit fehlerfrei 6 REGINA KIENER, a.a.O., N. 3 zu Art. 49 ZPO. 7 REGINA KIENER, a.a.O., N. 4 zu Art. 49 ZPO mit weiteren Hinweisen; ähnlich STEPHAN
WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 49 ZPO. 8 MARC WEBER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 47 ZPO.
Seite 7
arbeitenden Richter. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig
Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache
oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur ausnahmsweise die
Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv
gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig
eine Haltung manifestiert, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich
um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere
Verletzung der Richterpflichten darstellen. Selbst die Tatsache, dass ein
Obergerichtsurteil vom Bundesgericht zum zweiten Mal aufgehoben und zurückgewiesen
werden musste, vermag noch keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken9. Der
Anspruch auf einen unparteiischen Richter steht mit dem Anspruch auf den ordentlicher
weise gesetzlich vorgesehenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis. Der
Ausstand soll nicht leichthin, sondern nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden. Der
Ausstand muss eine Ausnahme bleiben; sonst bestünde die Gefahr, dass die regelhafte
Zuständigkeitsordnung für die Gerichte bis zu einem gewissen Grade illusorisch und die
Garantie des verfassungsmässigen Richters von dieser Seite her ausgehöhlt werden
könnte10.
Kein Ausstandsgrund liegt gegenüber einem Richter vor, der in einem früheren Verfahren
in einer anderen Sache gegen eine Partei entschieden hat11.
2.4.1 Im Ausstandsgesuch vom 23. Oktober 2017 (act. 1) nimmt der Gesuchsteller zunächst
Bezug auf das Strafverfahren und rügt, dass Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler
keine Ermittlungen angestellt und ihn nicht auf seine Rechte nach Art. 143 Abs. 1 lit. c.
StPO aufmerksam gemacht hat.
Dabei verkennt der Gesuchsteller, dass das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell
Innerrhoden in Rechtskraft erwachsen ist und im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr)
über die materielle Rechtslage bzw. den Bestand und die Höhe der betriebenen
Forderung, sondern im Grundsatz nur über deren Vollstreckbarkeit zu entscheiden ist12.
Auf diesen Umstand hat ihn bereits der Einzelrichter des Kantonsgerichts im Entscheid
vom 21. August 2017 zu Recht hingewiesen (act. 3/3/9 E. 2.2, S. 4). Folgerichtig ist der
Einzelrichter des Kantonsgerichts im summarischen Rechtsöffnungsverfahren auch nicht
E. 2.5 Die gesamten Umstände lassen nach Ansicht des Obergerichts in keiner Weise darauf schliessen, dass es sich beim Gesuchsgegner nicht um einen unvoreingenommenen und unparteiischen Richter handeln würde. Aus diesem Grund ist das Ausstandsbegehren abzuweisen.
3. Kosten und Entschädigung Die Kosten des Ausstandsverfahrens richten sich nach dem kantonalen Recht, die Verteilung ist nach den Art. 104 ff. ZPO vorzunehmen13. A___ unterliegt mit seinem Ausstandsbegehren und hat daher nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird mit Rücksicht auf die angeblich beschränkten finanziellen Mittel des Gesuchstellers auf CHF 500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: an den Gesuchsteller nicht, weil er unterliegt (Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), an den Gesuchsgegner nicht, weil er keine Entschädigung verlangt hat14.
E. 3 REGINA KIENER, a.a.O., N. 5 zu Art. 49 ZPO; 4 STEPHAN WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 9 zu Art. 49 ZPO; PETER DIGGELMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 49 ZPO. Seite 5
E. 5 DAVID RÜETSCHI, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N. 3 zu Art. 50 ZPO; REGINA KIENER, a.a.O., N. 4 zu Art. 50 ZPO. Seite 6 anderen Gründen. Mit der Besetzung durch Richter lic. iur. Walter Kobler werde ihm in diesem Verfahren die Chance auf einen neutralen Richter verwehrt.
E. 9 MARC WEBER, a.a.O., N. 4 zu Art. 47 ZPO mit weiteren Hinweisen; ähnlich STEPHAN
WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 35 zu Art. 47 ZPO 10 MARC WEBER, a.a.O., N. 6 zu Art. 47 ZPO. 11 MARC WEBER, a.a.O., N. 47 zu Art. 47 ZPO; BGE 114 Ia 50 E. 3d = Pra. 1988 Nr. 188. 12 DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2.
Aufl. 2010, N. 2 und 2a zu Art. 81 SchKG mit Verweisen; BGE 135 III 315 E. 2.3.
Seite 8
auf angebliche Mängel des Strafverfahrens eingegangen. Die obenstehenden Rügen
hätte der Gesuchsteller vielmehr im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Appenzell
Innerrhoden anbringen können und müssen.
Der Vorwurf, Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler habe in seiner Funktion als
Einzelrichter des Obergerichts in einem Beschwerdeverfahren gegen einen
Rechtsöffnungsentscheid nicht ermittelt und den Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art.
143 Abs. 1 lit. c StPO über seine Rechte aufgeklärt, ist somit von vorneherein nicht
geeignet, die Befangenheit des entsprechenden Richters zu belegen.
2.4.2 Weiter begründet der Gesuchsteller sein Ausstandsbehren sinngemäss damit, es sei nicht
korrekt, im Wissen um seine finanziellen Verhältnisse in einem Verfahren, bei dem es um
eine Busse von CHF 300.00 gehe, einen Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verlangen
(act. 5).
Auch dieser Einwand vermag keine Befangenheit zu begründen. Art. 98 ZPO ermächtigt
das Gericht bzw. im vorliegenden Fall den Einzelrichter des Obergerichts explizit, von der
klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu
verlangen. Von dieser Befugnis machen die Gerichte im Kanton Appenzell Ausserrhoden
in ständiger Praxis Gebrauch. Kommt hinzu, dass es im Rechtsöffnungsverfahren gerade
nicht um die Busse von CHF 300.00, sondern um die im Strafverfahren entstandenen
Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘445.30 geht (act. 3/3/1E). Wenn der
Gesuchsteller sich gegen die Pflicht, einen Kostenvorschuss zu leisten, wehren will, hätte
er entweder die entsprechende Verfügung anfechten oder ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und/oder unentgeltlichen Rechtsverbeiständung einreichen
müssen. Auf beide Möglichkeiten wird in der Verfügung des Einzelrichters des
Obergerichts korrekt hingewiesen (act. 3/4).
2.4.3 Unbehelflich ist der Vorwurf, das rechtliche Gehör bei der Verhandlung sei nicht gewährt
worden (act. 1). Wie der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme zu Recht ausgeführt
hat, hat er A___ im Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO erst verpflichtet, einen
Kostenvorschuss zu leisten. Weitere Verfahrensschritte, wozu später auch die
Gewährung des rechtlichen Gehörs gehört, sind noch nicht erfolgt.
2.4.4 Nach dem oben Gesagten (E. 2.3) lässt sich schliesslich auch aus dem Umstand, dass
Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler im Juli 2016 offenbar einen für den
Gesuchsteller nachteiligen Entscheid gefällt hat, keine Befangenheit ableiten. Einmal
abgesehen davon, dass das fragliche Verfahren zurzeit offenbar vor dem Bundesgericht
Seite 9
hängig ist (ein falscher Entscheid wird bisher also nur vom Gesuchsteller behauptet und
steht objektiv mitnichten fest), hätte dies nach ständiger Praxis und Lehre keinen
Ausstand zur Folge. Dies wird nur bei wiederholten oder sehr krassen Fehlern in Betracht
gezogen. Solche sind vorliegend bloss pauschal behauptet, aber in keiner Weise belegt
worden.
E. 13 STEPHAN WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 13 zu Art. 50 ZPO; PETER DIGGELMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 50 ZPO. 14 RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 105 ZPO; DAVID JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 105 ZPO. Seite 10
Dispositiv
- Das Ausstandsbegehren gegen Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Walter Kobler wird abgewiesen.
- Dem Gesuchsteller A___ wird eine Gerichtsgebühr von CHF 500.00 auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
- Zustellung am 06.02.2018 an: - A___, Wolfhalden, eingeschrieben - Walter Kobler, Trogen, ES Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung
Beschluss vom 23. Januar 2018
Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli
Verfahren Nr. O1Z 17 7
Sitzungsort Trogen
Gesuchsteller A___
Gesuchsgegner Kobler Walter, Obergerichtsvizepräsident, 9043 Trogen
Gegenstand Ausstandsbegehren
Anträge a) des Gesuchstellers:
(sinngemäss) Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler habe im Verfahren ERZ 17 24 (A___ gegen Kanton Appenzell Innerrhoden betreffend Rechtsöffnung) in den Ausstand zu treten.
b) des Gesuchsgegners:
Das Begehren sei abzuweisen.
Sachverhalt
A. Übersicht
a) A___ gerät in Oberegg Büriswilen in eine Radarkontrolle und wird im 50-er Bereich mit 73
km/h geblitzt. Nach Abzug der Toleranzspanne resultiert eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h (act. 3/3/1/E, S. 2).
b) Mit Entscheid vom 24. Mai 2016 spricht das Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden A___
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit innerorts um 20 km/h schuldig und verurteilt ihn zu einer Busse
von CHF 400.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von
4 Tagen. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘445.30 werden A___ auferlegt (act.
3/3/1/E, S. 9). Das Urteil erwächst anschliessend in Rechtskraft (act. 3/3/9 E. 2.3, S. 4).
c) Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Appenzeller Vorderland vom 3. Januar
2017 erhebt A___ am 17. Januar 2017 Rechtsvorschlag (act. 3/3/1A).
d) Am 19. Juni 2017 stellt das Finanzdepartement des Kantons Appenzell Innerrhoden in der
Betreibung Nr. 20163995 das Gesuch um Rechtsöffnung (act. 3/3/1).
e) A___ nimmt am 17. Juli 2017 zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung (act. 3/3/4).
f) Mit Entscheid vom 21. August 2017 erteilt der Einzelrichter des Kantonsgerichts in der
Betreibung Nr. 20163995 definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3‘445.30 und
für CHF 30.00 Mahnkosten. A___ wird die Entscheidgebühr von CHF 300.00 auferlegt,
Seite 2
unter Verrechnung mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von
CHF 200.00, und er wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den Vorschuss zu ersetzen. Die
ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen (act. 3/3/6).
g) Der begründete Rechtsöffnungsentscheid wird A___ am 26. September 2017 zugestellt
(act. 3/3/10/2).
h) Gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden
erhebt A___ am 5. Oktober 2017 „Rekurs“ (Anmerkung der Unterzeichneten: recte
Beschwerde, act. 3/1).
i) Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 fordert der Einzelrichter des Obergerichts, lic. iur.
Walter Kobler, A___ auf, innert Frist von 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF
600.00 zu leisten (act. 3/4).
B. Prozessgeschichte
a) Auf die soeben erwähnte Verfügung hin (vgl. A. lit. i) stellt A___ am 23. Oktober 2017
(Postaufgabe) gegen Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler ein Ausstandsgesuch (act.
1).
b) Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden bestreitet
Walter Kobler das Vorliegen eines Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 47 ZPO und
ersucht um Abweisung des Ausstandsgesuches (act. 2).
c) Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 wird dem Gesuchsteller die Stellungnahme des
Obergerichtsvizepräsidenten zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig angezeigt, dass auf
einen zweiten Schriftenwechsel und eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (act. 4).
d) Am 8. November 2017 geht eine (weitere) Stellungnahme des Gesuchstellers ein (act. 5).
Der Gesuchsgegner verzichtet auf weitere Äusserungen (act. 7).
e) Die Beratung des Obergerichts betreffend das Ausstandsbegehren findet am 23. Januar
2018 in Trogen statt.
Seite 3
Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden;
soweit für die Beurteilung des Gesuches erforderlich, ist darauf im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein
entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten
hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1
ZPO). Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 49 Abs. 2 ZPO).
Der Gesuchsteller hat am 23. Oktober 2017 (Postaufgabe) ein Ausstandsgesuch gegen
Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler in dessen Funktion als Einzelrichter des
Obergerichts eingereicht. Letzterer hat dieses an eine Abteilung des Obergerichts
weitergeleitet und gleichzeitig das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestritten (act. 2).
Der vom Gesetz vorgeschriebene Ablauf wurde somit eingehalten.
1.2 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund - wie hier - bestritten, so entscheidet das
Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2
ZPO). Sofern ein unteres Gericht über den Ausstand entscheidet, unterliegt der Entscheid
der Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO); ist ein oberes Gericht zuständig, steht
grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 92 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz,
SR 173.110)1. Im Unterschied zur Regelung in der Strafprozessordnung (vgl. Art. 59
StPO) hat der Bundesgesetzgeber darauf verzichtet, die funktionelle Zuständigkeit für den
Ausstandsentscheid zu regeln. Diese ergibt sich daher gemäss Art. 3 ZPO aus dem
kantonalen Gerichtsorganisationsrecht2.
1 GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 50 ZPO; STEPHAN
WULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 50 ZPO.
2 REGINA KIENER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 50 ZPO; STEPHAN WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 50 ZPO.
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Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet gegenüber Mitgliedern und
Gerichtsschreibern oder Gerichtsschreiberinnen des Kantons- und Obergerichtes die
betreffende Abteilung unter Beizug eines Ersatzmitgliedes (Art. 47 Abs. 1 lit. c
Justizgesetz, JG, bGS 145.31).
Das vorliegende Ausstandsgesuch wurde somit der für die Beurteilung zuständigen
Behörde gemäss Art. 47 Abs. lit. c JG unterbreitet.
1.3 Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO können lediglich die Parteien den Ausstand einer
Gerichtsperson verlangen. Beim Gesuchsteller handelt es sich um den Beschwerdeführer
in einem Rechtsöffnungsverfahren (Verfahren Nr. ERZ 17 24) und er ist daher berechtigt,
ein Ausstandsbegehren zu stellen.
1.4 Will eine Partei in einem Zivilverfahren den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so
hat sie gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch
zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Der Grundsatz von
Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 52 ZPO) verlangt von den Parteien, dass sie
das Gesuch unverzüglich stellen, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangt
haben, allenfalls auch während laufender Gerichtsverhandlung. Anders als in Art. 51 Abs.
1 ZPO stellt das Gesetz indes keine nach Tagen bemessene Frist auf. In der Regel ist
darauf abzustellen, ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Rüge den Parteien objektiv
zumutbar war3. Auf jeden Fall kann dies in Anwendung der ZPO nicht eine kürzere Frist
als 10 Tage bedeuten4.
Im Beschwerdeverfahren ERZ 17 24 gegen den Rechtsöffnungsentscheid des
Einzelrichters des Kantonsgerichts wurde A___ mit Verfügung vom 11. Oktober 2017
(verschickt am 12. Oktober 2017) aufgefordert, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss
von CHF 600.00 zu leisten (act. 3/4). Diese konnte er frühestens am 13. Oktober 2017 zur
Kenntnis nehmen. Das Ausstandsbegehren vom 23. Oktober 2017 (Postaufgabe, act. 1)
erweist sich somit als rechtzeitig.
3 REGINA KIENER, a.a.O., N. 5 zu Art. 49 ZPO; 4 STEPHAN WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 9 zu Art. 49 ZPO; PETER DIGGELMANN, in:
Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 49 ZPO.
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1.5 Der Entscheid über das Ausstandsbegehren stellt eine prozessleitende Verfügung im
Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO dar5 und ergeht daher als Beschluss. In der Terminologie
des Bundesgerichtsgesetzes (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG) handelt es sich demgegenüber um
einen Zwischenentscheid.
2. Materielles - Vorliegen eines Ausstandsgrundes
2.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren damit (act. 1), dass er als
Beschuldigter zur Vorbereitung auf die Gerichtsverhandlung wissen müsse, wie die
Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft oder des Klägers aussähen.
Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler habe nicht ermittelt. Weil dieser nicht bereit sei,
ihm das rechtliche Gehör bei der Verhandlung zu gewähren, sondern der nicht
spezifizierten Gebühreneintreibung nachgehe, müsse er ein Ausstandsbegehren stellen,
damit ein anderer Richter ihm seine Rechte als Beschuldigter mitteile. Weiter führte er
aus, dass sämtliche Formgebrechen der Behörden im Vorfeld nicht in die Rechtsöffnung
miteinbezogen worden seien. Die Strafbehörden hätten rechtsunkundige Parteien jedoch
auf ihre Rechte aufmerksam zu machen; er verweise auf Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO.
In der Stellungnahme vom 7. November 2017 ergänzte A___ (act. 5), er werte es als
Schikane, wenn in einem Verfahren, bei dem es um eine Busse von CHF 300.00 gehe,
ein Kostenvorschuss von CHF 600.00 verlangt werde, obwohl seine finanzielle Situation
bekannt sei. Die Behörden hätten seine Fragen unentgeltlich zu beantworten und ihm
Rechtshilfe zu leisten. Das Ausstandsbegehren stütze sich auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO.
Richter lic. iur. Walter Kobler habe mit dem Entscheid vom 29. Juli 2016 die Hinterlegung
des Schiedsurteils vom 14. Oktober 2015 entgegen Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 25
Abs. 1 lit. c Justizgesetz verweigert. Die Entscheidung des Bundesgerichts befinde sich in
Revision und werde von der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG durch RA Philippe
Nordmann weiterhin um jeden Preis erfolgreich verzögert. Die Revision und die gründliche
Überprüfung der Vorgehensweise des Bundesgerichts sowie der Anwaltskanzlei in
diesem Fall würden den Frieden und die Rechtssicherheit in der Schweiz zukünftig
wesentlich besser gewährleisten. Die Hinterlegung des Schiedsurteils vom 14. Oktober
2015 falle in die Zuständigkeit des Obergerichts. Es sei für ihn eindeutig, dass Richter lic.
iur. Walter Kobler eine Freundschaft zur Kanzlei Walder Wyss habe sowie eine
Feindschaft gegenüber seinem Rechtsbeistand Beowulf von Prince und ihm selbst aus
5 DAVID RÜETSCHI, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N. 3 zu Art. 50 ZPO; REGINA KIENER, a.a.O., N.
4 zu Art. 50 ZPO.
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anderen Gründen. Mit der Besetzung durch Richter lic. iur. Walter Kobler werde ihm in
diesem Verfahren die Chance auf einen neutralen Richter verwehrt.
2.2 Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler führte aus (act. 2), er habe im Verfahren ERZ 17
24 eine Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters des
Kantonsgerichts zu beurteilen. Es handle sich also um eine zivilrechtliche Angelegenheit,
weshalb nicht die StPO, sondern die ZPO anwendbar sei. Im Verfahren selbst habe er
erst einen Vorschuss verlangt. Weitere Verfahrensschritte seien noch nicht erfolgt und
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gar noch nicht möglich.
2.3 Das Ausstandsgesuch bedarf einer Begründung; die gesuchstellende Partei hat ihre
Rüge zu substanziieren und die konkreten Umstände darzulegen, welche eine
unvoreingenommene Beurteilung der Streitigkeit durch die betroffene Gerichtsperson in
Frage stellen. Die nicht weiter begründete Behauptung fehlender Unabhängigkeit oder die
Äusserung subjektiver Befürchtungen genügt nicht6. Da es sich bei der Befangenheit um
einen inneren Zustand handelt, kann dieser nicht förmlich bewiesen werden. Gleichzeitig
kann die pauschale und nicht weiter begründete Behauptung der Befangenheit mit Blick
auf die Garantie des gesetzlichen Richters nicht den Ausstand zur Folge haben. Nach
Gesetz sind die den Ausstand belegenden Tatsachen deshalb glaubhaft zu machen.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse
Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnten7.
Die Ablehnung setzt nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Bei der
Beurteilung solcher Umstände sind das subjektive Empfinden einer Partei oder rein
persönliche Eindrücke nicht ausschlaggebend. Vielmehr genügen Umstände, die bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche objektiv festgestellten Umstände
können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in
gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet
sein. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller
Beteiligten als offen erscheint8. Der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen
Richter umfasst indessen nicht auch die Garantie auf einen jederzeit fehlerfrei 6 REGINA KIENER, a.a.O., N. 3 zu Art. 49 ZPO. 7 REGINA KIENER, a.a.O., N. 4 zu Art. 49 ZPO mit weiteren Hinweisen; ähnlich STEPHAN
WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 49 ZPO. 8 MARC WEBER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 47 ZPO.
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arbeitenden Richter. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig
Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache
oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur ausnahmsweise die
Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv
gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig
eine Haltung manifestiert, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich
um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere
Verletzung der Richterpflichten darstellen. Selbst die Tatsache, dass ein
Obergerichtsurteil vom Bundesgericht zum zweiten Mal aufgehoben und zurückgewiesen
werden musste, vermag noch keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken9. Der
Anspruch auf einen unparteiischen Richter steht mit dem Anspruch auf den ordentlicher
weise gesetzlich vorgesehenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis. Der
Ausstand soll nicht leichthin, sondern nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden. Der
Ausstand muss eine Ausnahme bleiben; sonst bestünde die Gefahr, dass die regelhafte
Zuständigkeitsordnung für die Gerichte bis zu einem gewissen Grade illusorisch und die
Garantie des verfassungsmässigen Richters von dieser Seite her ausgehöhlt werden
könnte10.
Kein Ausstandsgrund liegt gegenüber einem Richter vor, der in einem früheren Verfahren
in einer anderen Sache gegen eine Partei entschieden hat11.
2.4.1 Im Ausstandsgesuch vom 23. Oktober 2017 (act. 1) nimmt der Gesuchsteller zunächst
Bezug auf das Strafverfahren und rügt, dass Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler
keine Ermittlungen angestellt und ihn nicht auf seine Rechte nach Art. 143 Abs. 1 lit. c.
StPO aufmerksam gemacht hat.
Dabei verkennt der Gesuchsteller, dass das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell
Innerrhoden in Rechtskraft erwachsen ist und im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr)
über die materielle Rechtslage bzw. den Bestand und die Höhe der betriebenen
Forderung, sondern im Grundsatz nur über deren Vollstreckbarkeit zu entscheiden ist12.
Auf diesen Umstand hat ihn bereits der Einzelrichter des Kantonsgerichts im Entscheid
vom 21. August 2017 zu Recht hingewiesen (act. 3/3/9 E. 2.2, S. 4). Folgerichtig ist der
Einzelrichter des Kantonsgerichts im summarischen Rechtsöffnungsverfahren auch nicht
9 MARC WEBER, a.a.O., N. 4 zu Art. 47 ZPO mit weiteren Hinweisen; ähnlich STEPHAN
WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 35 zu Art. 47 ZPO 10 MARC WEBER, a.a.O., N. 6 zu Art. 47 ZPO. 11 MARC WEBER, a.a.O., N. 47 zu Art. 47 ZPO; BGE 114 Ia 50 E. 3d = Pra. 1988 Nr. 188. 12 DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2.
Aufl. 2010, N. 2 und 2a zu Art. 81 SchKG mit Verweisen; BGE 135 III 315 E. 2.3.
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auf angebliche Mängel des Strafverfahrens eingegangen. Die obenstehenden Rügen
hätte der Gesuchsteller vielmehr im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Appenzell
Innerrhoden anbringen können und müssen.
Der Vorwurf, Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler habe in seiner Funktion als
Einzelrichter des Obergerichts in einem Beschwerdeverfahren gegen einen
Rechtsöffnungsentscheid nicht ermittelt und den Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art.
143 Abs. 1 lit. c StPO über seine Rechte aufgeklärt, ist somit von vorneherein nicht
geeignet, die Befangenheit des entsprechenden Richters zu belegen.
2.4.2 Weiter begründet der Gesuchsteller sein Ausstandsbehren sinngemäss damit, es sei nicht
korrekt, im Wissen um seine finanziellen Verhältnisse in einem Verfahren, bei dem es um
eine Busse von CHF 300.00 gehe, einen Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verlangen
(act. 5).
Auch dieser Einwand vermag keine Befangenheit zu begründen. Art. 98 ZPO ermächtigt
das Gericht bzw. im vorliegenden Fall den Einzelrichter des Obergerichts explizit, von der
klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu
verlangen. Von dieser Befugnis machen die Gerichte im Kanton Appenzell Ausserrhoden
in ständiger Praxis Gebrauch. Kommt hinzu, dass es im Rechtsöffnungsverfahren gerade
nicht um die Busse von CHF 300.00, sondern um die im Strafverfahren entstandenen
Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘445.30 geht (act. 3/3/1E). Wenn der
Gesuchsteller sich gegen die Pflicht, einen Kostenvorschuss zu leisten, wehren will, hätte
er entweder die entsprechende Verfügung anfechten oder ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und/oder unentgeltlichen Rechtsverbeiständung einreichen
müssen. Auf beide Möglichkeiten wird in der Verfügung des Einzelrichters des
Obergerichts korrekt hingewiesen (act. 3/4).
2.4.3 Unbehelflich ist der Vorwurf, das rechtliche Gehör bei der Verhandlung sei nicht gewährt
worden (act. 1). Wie der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme zu Recht ausgeführt
hat, hat er A___ im Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO erst verpflichtet, einen
Kostenvorschuss zu leisten. Weitere Verfahrensschritte, wozu später auch die
Gewährung des rechtlichen Gehörs gehört, sind noch nicht erfolgt.
2.4.4 Nach dem oben Gesagten (E. 2.3) lässt sich schliesslich auch aus dem Umstand, dass
Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler im Juli 2016 offenbar einen für den
Gesuchsteller nachteiligen Entscheid gefällt hat, keine Befangenheit ableiten. Einmal
abgesehen davon, dass das fragliche Verfahren zurzeit offenbar vor dem Bundesgericht
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hängig ist (ein falscher Entscheid wird bisher also nur vom Gesuchsteller behauptet und
steht objektiv mitnichten fest), hätte dies nach ständiger Praxis und Lehre keinen
Ausstand zur Folge. Dies wird nur bei wiederholten oder sehr krassen Fehlern in Betracht
gezogen. Solche sind vorliegend bloss pauschal behauptet, aber in keiner Weise belegt
worden.
2.5 Die gesamten Umstände lassen nach Ansicht des Obergerichts in keiner Weise darauf
schliessen, dass es sich beim Gesuchsgegner nicht um einen unvoreingenommenen und
unparteiischen Richter handeln würde. Aus diesem Grund ist das Ausstandsbegehren
abzuweisen.
3. Kosten und Entschädigung
Die Kosten des Ausstandsverfahrens richten sich nach dem kantonalen Recht, die
Verteilung ist nach den Art. 104 ff. ZPO vorzunehmen13.
A___ unterliegt mit seinem Ausstandsbegehren und hat daher nach Art. 106 Abs. 1 ZPO
die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird mit Rücksicht auf die angeblich
beschränkten finanziellen Mittel des Gesuchstellers auf CHF 500.00 festgesetzt (Art. 29
Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3).
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: an den Gesuchsteller nicht, weil er
unterliegt (Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), an den Gesuchsgegner nicht,
weil er keine Entschädigung verlangt hat14.
13 STEPHAN WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 13 zu Art. 50 ZPO; PETER DIGGELMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 50
ZPO. 14 RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 105 ZPO; DAVID JENNY, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 105 ZPO.
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Demnach beschliesst das Obergericht:
1. Das Ausstandsbegehren gegen Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Walter Kobler wird abgewiesen.
2. Dem Gesuchsteller A___ wird eine Gerichtsgebühr von CHF 500.00 auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Rechtsmittel:
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
5. Zustellung am 06.02.2018 an:
- A___, Wolfhalden, eingeschrieben - Walter Kobler, Trogen, ES
Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli
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