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OG O1Z-17-4

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2019-04-02 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Entscheid vom 2. April 2019 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, H. P. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfah

Sachverhalt

A. Übersicht

C___ betrieb in M___ eine Atemschule (act. B 4/1, S. 4, B 4/16, S. 10). 1988 wurde für die

Schule ein Trägerverein gegründet (act. B 4/1, S. 4, B 4/16, S. 10). Mit Anstellungsvertrag

vom 15. Februar 1991 wurde C___ vom Verein „Selbsthilfe V___“ als Organisatorin für die

Öffentlichkeitsarbeit des Vereins angestellt (act. B 4/26/27). Im Oktober 2002 nahm N___

mit C___ Kontakt auf und suchte sie in deren Institut in M___ (_) auf (act. B 4/35/22). Sie

schlossen am 3. März 2009 im Hinblick auf einen Umzug in die Schweiz einen

„Treuhänder-Vertrag“ ab, worin N___ als Vermögensverwalter resp. Treuhänder von

C___ in der Schweiz eingesetzt wurde. Weiter wurde darin vereinbart, die diversen

Beträge aus der Auflösung der Vermögensanlagen in Deutschland auf Konti von N___

gutzuschreiben und als AC Vermögen zu kennzeichnen sowie das in der Schweiz ankom-

mende Vermögen in einem TRUST Fonds zu verwalten (act. B 4/3/5). Am 9. April 2009

folgte der erste Zahlungseingang auf dem Privatkonto von N___ bei der Zürcher

Kantonalbank (act. B 4/3/6). Am 29. November 2009 schlossen C___ und N___ einen

Darlehensvertrag ab, demzufolge N___ als Darlehensnehmer der Darlehensgeberin C___

CHF 120‘000.00 schuldet (act. B 4/3/18). N___ erwarb 2010 eine Liegenschaft in O___

zum Preis von CHF 720‘000.00 (act. B 4/36/70). Er schloss mit C___ am 15. Januar 2010

einen Mietvertrag für das 6 ½-Zimmer-Haus an der Z___ in O___ ab. Mietbeginn war der

1. Februar 2010, der monatliche Mietzins betrug CHF 2‘200.00, zuzüglich Nebenkosten

(act. B 4/3/19). Das erste Umbaugesuch von N___ für die Liegenschaft in O___ wurde am

30. April 2010 eingereicht (act. B 4/35/56). Am 21. Mai 2010 wurde im Handelsregister

des Kantons Appenzell Ausserrhoden die A___ GmbH eingetragen, als deren Gesell-

schafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift C___ fungierte. Auch das

Stammkapital von CHF 20‘000.00 befand sich vollständig im Besitz von C___ (act. B

4/17/6, B 4/26/33). Der Trägerverein wurde 2012 aufgelöst (act. B 4/1, S. 4, B 4/16, S.

10). N___ schloss mit der X___ GmbH einen ab 1. August 2012 gültigen Ge-

neralunternehmervertrag für die „Erweiterung EFH Z___, O___“ ab (act. B 4/35/54). Am

26. Mai 2013 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung (act. B 4/3/2) und am

29. Mai 2013 einen weiteren Darlehensvertrag ab, worin N___ erklärte, C___ CHF

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42‘000.00 schuldig zu sein (act. B 4/3/20). Am 5. November 2013 kündigte C___ den

Treuhänder-Vertrag vom 3. März 2009 (act B 4/3/3). Laut einem Arztzeugnis von Dr.

J___, Spécialiste FMH Psychiatrie-Psychothérapie, Genève, vom 14. November 2013 ist

N___ seit 1995 in dessen neuropsychiatrischer Behandlung; er kann Alltagsgeschäfte

einschätzen, nicht aber komplexere Geschäfte (act. B 4/17/1). Am 22. November 2013

kündigte N___ das Mietverhältnis mit C___ auf den 28. Februar 2014; in der Folge ei-

nigten sich die Parteien auf eine Auflösung per 31. Mai 2014 (act. B 4/1, S. 12, B 4/3/21,

B 4/26/30, B 4/ 3/23, B 4/16, S. 9). Im Schreiben von RA T___, damaliger Rechtsvertreter

von N___, vom 27. November 2013 an C___ berief sich dieser auf Urteilsunfähigkeit, ev.

Übervorteilung, Irrtum und absichtliche Täuschung (act. B 4/3/4). Am 6. März 2014 wurde

die A___ GmbH von C___ auf B___ übertragen, verbunden mit einer Sitzverlegung und

einer Zweckänderung (act. B 4/17/8). C___ gab die Liegenschaft am 5. Mai 2014 ab (act.

B 4/1, S. 12, B 4/3/22). Mit Schreiben von RA Dr. SP___ vom 2. April 2014 kündigte C___

die beiden Darlehensverträge mit N___ per 15. Mai 2014 (act. B 4/1, S. 12, B 4/3/23).

B. Prozessgeschichte

C___ liess am 14. April 2014 beim Vermittleramt Appenzeller Vorderland das Ver-

mittlungsbegehren stellen. Die Vermittlung fand am 28. Mai 2014 statt und endete ohne

Einigung der Parteien, weshalb der Klägerin gleichentags die Klagebewilligung ausgestellt

wurde (act. B 4/2). Am 1. Juli 2014 liess die Klägerin beim Kantonsgericht Appenzell

Ausserrhoden ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen einreichen (act. B

4/5/1). Mit Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 3. Juli 2014 (ER3 14

148) wurde die Zürcher Kantonalbank im Sinne einer superprovisorischen Massnahme

angewiesen, das Privat- sowie das Metallkonto von N___ zu sperren (act. B 4/5/4; B

4/3/14). Die Klägerin liess am 9. September 2014 beim Kantonsgericht Appenzell Aus-

serrhoden Klage einreichen (act. B 4/1). Der Einzelrichter des Kantonsgerichts bestätigte

mit Entscheid vom 24. September 2014 die superprovisorische Verfügung vom 3. Juli

2014 und wies die Zürcher Kantonalbank im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an,

die beiden Konti des Beklagten weiterhin zu sperren (act. B 4/9). Mit Gesuch vom

11. Dezember 2014 liess der Beklagte ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädi-

gung einreichen (act. B 4/42/1), welches der Einzelrichter des Kantonsgerichts mit Ent-

scheid vom 9. Februar 2015 (ER3 14 298) abwies (act. B 4/42/6). Am 19. März 2015 liess

der Beklagte die Klageantwort einreichen (act. B 4/16). Die Replik datiert vom 23. Juni

2015 (act. B 4/25). Mit Eingabe von RA Dr. iur. SP___ vom 7. September 2015 wurden

die klägerischen Rechtsbegehren aktualisiert (act. B 4/29). Die Duplik wurde am

21. Oktober 2015 eingereicht (act. B 4/33). Die Hauptverhandlung fand am 25. April 2016

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statt. An der Verhandlung wurden Einigungsgespräche durchgeführt und vereinbart, dass

die Parteien zum Vergleichsvorschlag eine Rückmeldung einreichen würden (act. B 4/43).

Eine Einigung scheiterte (act. B 4/52). Das Kantonsgericht führte am 21. November 2016

die Urteilsberatung durch und fällte seinen Entscheid (act. B 4/56). Das Urteilsdispositiv

wurde am 24. November 2016 an die Parteien versandt und vom Beklagten am 25. No-

vember 2016 (act. B 4/57) und von der Klägerin am 28. November 2016 (act. B 4/58) in

Empfang genommen. Mit Schreiben vom 29. November 2016 verlangte die Klägerin (act.

B 4/59A) und mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 der Beklagte fristgerecht die Ent-

scheidbegründung (act. B 4/61A).

C. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 3. Abteilung, vom 21. November 2016 (K3Z 14 31) wurde

erkannt was folgt:

„1. Der Beklagte wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB verpflichtet, der Klägerin innert 90 Tagen nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids über seine Geschäftsführung gemäss Treuhand-vertrag vom 3. März 2009 bis zu dessen Beendigung am 5. November 2013 vollständige Rechenschaft abzulegen und der Klägerin alle im Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehenden Unterlagen herauszugeben.

Der Beklagte wird auf Art. 292 StGB hingewiesen. Dieser lautet wie folgt: Wer der von einer zuständi-

gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

2. Der Beklagte wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB verpflichtet, der Klägerin innert 90 Tagen nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids lückenlose Kontoauszüge der beiden Treuhand-konti bei der Zürcher Kantonalbank (des ZKB Privatkontos IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5 und des damit assoziierten Metallkontos Nr. 2600-406.481) herauszugeben.

Der Beklagte wird auf Art. 292 StGB hingewiesen. Dieser lautet wie folgt: Wer der von einer zuständi-

gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von CHF 27‘750.05, nebst Zins zu 5% auf dem Betrag von CHF 12‘150.05 seit 2. Juli 2015 und auf dem Betrag von CHF 15‘600.00 seit 2. Juli 2016, zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

5. Die Zürcher Kantonalbank wird nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids angewiesen, die mit Entscheid vom 24. September 2014 (Verfahren-Nr.: ER3 14 148) verfügte Sper-rung des auf den Beklagten lautenden Privatkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zü-rich, IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5, sowie des auf den Beklagten lautenden Metallkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, Nr. 2600-406.481, aufzuheben.

6. Die Gerichtskosten, bestehend aus

CHF 200.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens CHF 19‘500.00 Entscheidgebühr

CHF 19‘700.00 insgesamt,

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werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter Anrechnung der von der Klägerin geleisteten

Kostenvorschüsse von CHF 10‘200.00. Dafür wird der Klägerin für den Betrag von CHF 350.00 das Rückgriffsrecht auf den Beklagten eingeräumt.“

Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf

in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

D. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahren

a) Der Beklagte liess gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in

begründeter Ausfertigung am 24. März 2017 erfolgt war (act. B 4/67), mit Eingabe

seiner Rechtsvertreter RA lic. iur. TA___ und RA lic. iur. BG___ vom 8. Mai 2017

(act. B 1) rechtzeitig die Berufung erklären.

b) Die Berufungsantwort des klägerischen Rechtsvertreters RA Dr. iur. SP___ datiert

vom 7. August 2017 (act. B 9).

c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 9. August 2017 wurde den Parteien mitge-

teilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung ange-

ordnet werde (act. B 10).

d) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 6. September 2017 wurde den Parteien

angezeigt, dass der vorliegende Prozess spruchreif und in die Phase der Urteilsfin-

dung übergegangen sei (act. B 11).

e) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 2. März 2018 (act. B 15) wurde dem Beru-

fungskläger der Hauptbeweis für seine Behauptung auferlegt, dass er in Deutsch-

land in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils bar für die Aufenthalte bei C___ bezahlt

hat (Ziff. 1) und als Beweismittel die Buchhaltung der Atemschule für die Jahre 2007

bis 2009 zugelassen und abgenommen (Ziff. 2). Die Buchhaltungsunterlagen (act. B

20; B 21/1-4 [4 Ordner]) wurden dem Obergericht am 25. April 2018 durch L___

eingereicht (act. B 16).

f) RA Dr. iur. SP___ nahm mit Eingabe vom 23. August 2018 (act. B 29) und RA lic.

iur. TA___ mit solcher vom 14. September 2018 (act. B 30) zum Beweisergebnis

Stellung. RA Dr. iur. SP___ liess sich am 26. September 2018 schriftlich zur

Eingabe von RA lic. iur. TA___ vernehmen (act. B 33).

Seite 9

g) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 15. November 2018 wurde den Parteien

erneut angezeigt, dass der vorliegende Prozess spruchreif und in die Phase der

Urteilsfindung übergegangen sei (act. B 35).

h) Die von RA Dr. iur. SP___ substituierte RA Dr. iur. MG___ stellte mit Eingabe vom

18. März 2019 Anträge betreffend die Vollstreckbarkeit von Ziff. 5 des

vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (act. B 39).

i) Am 2. April 2019 wurde die Streitsache ohne mündliche Verhandlung beraten.

Auf die Ausführungen in den Schriftstücken gemäss den vorerwähnten lit. a bis i wird,

soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (49 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Prozessvoraussetzungen / Zuständigkeit / anwendbares Recht Die vom Gericht von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 60 ZPO), aufgeführt in Art. 59 Abs. 2 ZPO, sind vorliegend erfüllt. Insbesondere bezüg- lich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), welche bejaht werden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz in ihrer Erwägung 1.1 verwiesen werden. Anzufügen ist, dass die Vorinstanz zu Recht ihre örtliche Zuständigkeit aufgrund des Wohnsitzes des Berufungsklägers in O___ sowie dessen Einlassung auf das Verfahren vor Kan- tonsgericht bejaht hat. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der 1. Abteilung des Obergerichts ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Somit sind die Prozessvoraussetzungen gegeben und auf die Berufung ist einzu- treten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die Parteien haben einen Treuhänder-Vertrag und zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Darauf gründet die von der Berufungsbeklagten beim Kantonsge- richt eingereichte Forderungsklage. Gemäss Art. 116 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben (Art. 116 Abs. 2 IPRG) und kann jederzeit getroffen oder geändert werden (Art. 116 Abs. 3 IPRG). Die Parteien haben sich in den im Recht liegenden Verträgen nicht zum anwendba- ren Recht geäussert, jedoch stützt die Berufungsbeklagte ihre Forderungsklage auf schweizerisches Recht ab und der Berufungskläger hat seine Begehren ebenfalls nach schweizerischem Recht begründet. Daraus kann ohne weiteres geschlossen werden, dass die Parteien übereinstimmend schweizerisches Recht gewählt haben. Zum selben Schluss ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen 2.1.2 (Treuhänder-Ver- trag) bzw. 2.4.2 (Darlehensverträge) gekommen.

E. 1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens / Rechtskraft und Vollstreckbarkeit Nicht Gegenstand der Berufung von N___ sind die Dispositiv Ziffern 4 (Abweisung der Restklage, Nichteintreten) und 5 (Aufhebung Sperrung Privatkonto IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5 sowie Metallkonto Nr. 2600-406.481, beide lautend auf N___, bei der Zürcher Kantonalbank). Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Seite 11 Ausserrhoden, 3. Abteilung, vom 21. November 2016 (K3Z 14 31) ist in diesen beiden Punkten in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Die Nichtanfechtung von Urteilsdispositiv Ziff. 4 hat zur Folge, dass das Nichteintre- ten auf die Hauptanträge in den klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 (vgl. vor- instanzliche Erwägung 1.3) und die Abweisung der in diesen beiden Ziffern eben- falls enthaltenen Eventualbegehren (vgl. vorinstanzliche Erwägung 2.3, S. 23-28) vor zweiter Instanz nicht mehr Streitgegenstand ist. Bezüglich Dispositiv Ziff. 5 ist das im Berufungsverfahren von RA Dr. iur. MG___ gestellte Gesuch um Klarstellung, dass die Bescheinigung der Rechtskraft und damit der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder mit dem Verzicht der Parteien auf eine schriftliche Urteilsbe- gründung erteilt wird (act. B 39, S. 2), abzuweisen. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO hemmt die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge. Seitens des Berufungsklägers ist Urteilsdisposi- tiv Ziff. 5 nicht angefochten, die Berufungsbeklagte hat weder eine Anschlussberu- fung noch eine selbständige Berufung eingereicht. Demzufolge ist Dispositiv Ziff. 5 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.

E. 1.3 Rückzug von Rechtsbegehren vor der Vorinstanz

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht vorbringen, die Berufungsbeklagte

habe in der Klageschrift vom 9. September 2014 mit Ziffer 7 und 8 ihrer Rechtsbe-

gehren die Sperrung des Privat- und Metallkontos des Berufungsklägers bei der

Zürcher Kantonalbank verlangt. In der Replik habe sie diese beiden Begehren fallen

gelassen. Das Kantonsgericht habe sich im Entscheid vom 21. November 2016

dazu nicht mehr geäussert und den Rückzug der Begehren nicht behandelt. In for-

meller Hinsicht sei aber darüber zu entscheiden. Da es wegen der bereits vom Ein-

zelrichter verfügten Sperre an einem Rechtsschutzinteresse fehle, sei auf die beiden

Begehren nicht einzutreten.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, bei den Begehren Ziff. 7

und 8 in der Klageschrift handle es sich um ein offensichtliches Versehen. Die Vor-

instanz habe dies erkannt und keine Veranlassung gehabt, diese abzuhandeln.

Zunächst ist festzustellen, dass die Begehren Ziffer 7 und 8 in der Klageschrift vom

9. September 2014 (act. B 4/1) vor Vermittler nicht gestellt worden sind (act. B 4/2)

und insofern neu waren. Dies stellt eine Klageänderung dar. Nach Art. 227 Abs. 1 lit.

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a ZPO ist eine Klageänderung dann zulässig, wenn der geänderte oder neue An-

spruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen

Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Bei den in der Klageschrift

neu aufgeführten Begehren Ziffer 7 und 8 handelt es sich somit um eine zulässige

Klageänderung. Sodann ist eine Beschränkung der Klage jederzeit zulässig (Art.

227 Abs. 3 ZPO). Eine Beschränkung liegt etwa vor, wenn einzelne von mehreren

Rechtsbegehren (seien es Haupt- oder Eventualbegehren) fallen gelassen werden.

Es handelt sich diesfalls um einen teilweisen Klagerückzug (ERIC PAHUD, in: Brun-

ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016,

N. 19 zu Art. 227 ZPO; NAEGELI/MAYHALL, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.],

ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 227 ZPO). In Beachtung von Art. 241 Abs. 3 ZPO

hätte das Kantonsgericht die klägerischen Begehren Ziff. 7 und 8 abschreiben müs-

sen. Das Obergericht holt dieses Versäumnis nach und schreibt die Ziffern 7 und 8

zufolge Rückzugs als erledigt am Protokoll ab.

Zurückzuweisen ist das Argument des Berufungsklägers, das Rechtsschutzinte-

resse fehle, weil der Einzelrichter des Kantonsgerichts in seinem Entscheid vom

24. September 2014 (act. B 4/9) über die beiden Anträge bereits entschieden habe.

Der Einzelrichter hat über vorsorgliche Massnahmen entschieden, welche nur bis

zur Rechtskraft eines Entscheids in der Hauptsache gültig sind. Hingegen hatten die

im ordentlichen Verfahren gestellten klägerischen Begehren Ziff. 7 und 8 eine

andere Gültigkeitsdauer, indem sie über den Entscheid in der Hauptsache hinaus

gewirkt hätten. In diesem Zusammenhang ohne Belang ist, ob der im

Hauptverfahren gestellte Anspruch hätte gutgeheissen werden können.

Entscheidend ist einzig, dass mit den von der Berufungsbeklagten im vorliegenden

Verfahren gestellten Anträgen Ziff. 7 und 8 etwas anderes verlangt wurde als im

Massnahmeverfahren.

E. 1.4 Streitwerte

E. 1.4.1 Rechtsmittelstreitwert nach Art. 308 Abs. 2 ZPO

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht geltend machen, vorliegend handle es

sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Vertreter der Berufungsbe-

klagten habe den Streitwert in der Klageschrift mit ca. CHF 400‘000.00 beziffert. Die

Vorinstanz habe keine Angaben zum Streitwert gemacht. Die Berufungsbeklagte sei

von übertragenen Vermögenswerten von CHF 339‘618.50 ausgegangen und von

einem zusätzlichen Anspruch aus Darlehen von CHF 162‘000.00 abzüglich der in

der Klageschrift zuerst zugestandenen Mietzinse von CHF 112‘200.00. Dem würden

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vom Berufungskläger zugestandene übertragene Vermögenswerte von knapp

CHF 150‘000.00 (ohne Darlehen) gegenüberstehen.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht vorbringen, die Hauptstossrichtung

der Klage ziele darauf ab, den Berufungskläger zur Rechnungslegung zu verpflich-

ten. Die Berufungsbeklagte könne erst nach Offenlegung der Bücher ihre Ansprüche

und damit den Streitwert beziffern. Beim Antrag um Rechnungslegung handle es

sich nicht um einen vermögensrechtlichen Streit, der beziffert werden könnte.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10’000 Fran-

ken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgeblich ist bei Art. 308 Abs. 2 ZPO mithin

der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Die Be-

rechnung ist dagegen vollkommen unabhängig davon, wie die Vorinstanz entschie-

den hat, ob sie also z. B. den streitigen Betrag in bestimmtem Umfang zugespro-

chen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im BGG (URS

HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechts-

mittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO). Die Berufungsbe-

klagte verlangt vom Berufungskläger vor Kantonsgericht Rechenschaft und Aus-

kunft, die Übertragung eines aus dem Beweisverfahren resultierenden Saldos eines

Privatkontos sowie des Wertes des Metallkontos sowie den Betrag von

CHF 47‘600.00, letzterer beantragt vollumfängliche Klageabweisung.

Zunächst ist zu klären, ob es sich bei Begehren um Rechnungslegung und Aus-

kunftserteilung um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Das Bundesgericht

hat in seinem Urteil 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 1.1 ausgeführt, dass ein

Streit um ein Auskunftsbegehren eine vermögensrechtliche Streitigkeit darstelle, in

welcher von einer exakten Bezifferung des Streitwertes abgesehen werden könne

und die gesetzliche Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 in Anbetracht des Umfangs

des Auskunftsgesuchs erreicht sei. In einem anderen Fall bezeichnete das Bundes-

gericht die Auskunftspflicht unter Erben in der Teilung als vermögensrechtliche An-

gelegenheit, deren Streitwert nicht genau beziffert werden könne und müsse, mit

Rücksicht auf die behaupteten Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche aber

den gesetzlichen Mindestbetrag von CHF 30‘000.00 übersteige (Urteil des Bundes-

gerichts 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 1.1). Daraus folgt, dass die klägeri-

schen Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 vermögensrechtlicher Natur sind.

Vor Kantonsgericht sind beide Parteien in ihren Kostennoten von einem Streitwert

von CHF 400‘000.00 ausgegangen (act. B 4/54B, B 4/55B). Die Vorinstanz hat sich

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in ihren Erwägungen nicht zur Höhe des Streitwertes geäussert. Allein schon der

von der Berufungsbeklagten im Rechtsbegehren Ziff. 5 geltend gemachte Forde-

rungsbetrag von CHF 47‘600.00 liegt über der Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2

ZPO, so dass vorliegend die Berufung zulässig ist.

E. 1.4.2 Streitwert des Berufungsverfahrens und für den Weiterzug an das Bundesgericht

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht vorbringen, er nehme zur Kenntnis,

dass der Streitwert ca. CHF 400‘000.00 betrage. Die Berufungsbeklagte habe dem

Berufungskläger vom 9. April 2009 bis 23. März 2010 insgesamt CHF 270‘635.75

überwiesen oder bar übergeben; darin enthalten seien die CHF 120‘000.00 gemäss

Darlehensvertrag vom 29. November 2009.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, er habe zugestanden, von

der Berufungsbeklagten Vermögenswerte von CHF 270‘635.75 (inkl. Darlehen über

CHF 120‘000.00) erhalten zu haben. Die Berufungsbeklagte gehe dagegen von ei-

nem Betrag von CHF 339‘618.50, zuzüglich einem zusätzlichen Anspruch aus Dar-

lehen von CHF 162‘000.00, abzüglich der zugestandenen Mietzinse von

CHF 112‘200.00 aus.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, der Streitwert

belaufe sich auf ca. CHF 400‘000.00. Der Berufungskläger gebe zu, von der Beru-

fungsbeklagten neun Zahlungen von insgesamt CHF 150‘635.75 erhalten zu haben.

Dabei handle es sich noch nicht um alle Zahlungen. Der Berufungskläger habe vom

Trustkonto der Berufungsbeklagten CHF 339‘618.50 für eigene Zwecke abgeführt.

Der Streitwert richte sich nicht nur nach dem Wert des anbegehrten Vermögens;

vielmehr beinhalte er auch das Begehren um Rechnungslegung.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, es treffe zu, dass sie den

Streitwert im Rahmen der Klageschrift mit rund CHF 400‘000.00 angegeben habe.

Die Berufungsbeklagte könne erst nach Offenlegung der Bücher ihre Ansprüche und

damit den Streitwert beziffern. Zudem hänge der Wert des Metallkontos massge-

blich vom Kurs des Silbers ab, welcher schwanke.

Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG (SR 173.110) bestimmt sich der Streitwert bei

Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz

streitig geblieben sind. Das Berufungsverfahren hat einen eigenen, unter Umstän-

den vom erstinstanzlichen Verfahren abweichenden Streitwert. Dies ist insbeson-

dere für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und für die Zulässigkeit der

Beschwerde in Zivilsachen wichtig (SAMUEL RICKLI, Der Streitwert im

schweizerischen Zivilprozessrecht, 2014, Rz. 439+429). Der Streitwert ist im

Seite 15

Berufungsprozess gleich wie im erstinstanzlichen Verfahren zu berechnen, die Art.

91-94 ZPO behalten ihre Geltung (derselbe, a.a.O., S. 217 Rz. 440; BENEDIKT

SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 269 Rz. 648). Der Streitwert des

Berufungsverfahrens bemisst sich anhand der in der Berufungsbegründung bzw.

der Berufungsantwort gestellten Begehren unter Einschluss einer allfälligen

Anschlussberufung (SAMUEL RICKLI, a.a.O., S. 217 ff. Rz. 440). Der Streitwert des

Berufungsverfahrens kann sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren nur

durch Veränderungen des Streitgegenstandes, wie beispielsweise durch nicht mehr

strittige bzw. nicht angefochtene Punkte verändern (derselbe, a.a.O., S. 218 Rz.

440). Allgemein bemisst sich der Kostenstreitwert in jeder Instanz nach denjenigen

Begehren, welche der betreffenden Instanz jeweils zum Entscheid vorgelegt

werden. Das sind für das erstinstanzliche Gericht die Begehren der Klage, für das

obere kantonale Gericht die Begehren der Rechtsmittelschriften unter Einschluss

einer allfälligen Anschlussberufung (derselbe, a.a.O., S. 210 ff. Rz. 429). Der

Berufungskläger verlangt vor Obergericht die Aufhebung und Abweisung von Ziff. 1,

2, 3 und 6 des vorinstanzlichen Urteils, was die Verpflichtung zur Rechnungslegung,

zur Herausgabe von Kontoauszügen, zur Bezahlung von CHF 27‘750.05 und zur

hälftigen Tragung der Gerichtskosten umfasst. Demgegenüber beantragt die

Berufungsbeklagte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und hat keine An-

schlussberufung nach Art. 313 ZPO erhoben. Das Obergericht gelangt gestützt auf

die Angaben der Parteien sowie des Umstandes, dass auch vor Obergericht beide

Rechtsvertreter ihr Honorar auf der Basis eines Streitwertes von ca.

CHF 400‘000.00 berechnet haben (act. B 37 und B 38), zur Ansicht, dass, unge-

achtet der vor Obergericht nicht mehr strittigen Begehren auch im Berufungsverfah-

ren von einem Kostenstreitwert in dieser Höhe auszugehen ist. Mithin kann betref-

fend dieser Summe von einer Einigung der Parteien im Sinne von Art. 91 Abs. 2

ZPO ausgegangen werden. Damit wird auch die Streitwertgrenze für die Be-

schwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auf jeden

Fall erreicht.

E. 1.5 Noven Im Berufungsverfahren ist die Zulässigkeit von Noven in Art. 317 ZPO geregelt. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie: a. ohne Verzug vorgebracht werden; und b. trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Ob in den Rechtsschriften neue Tatsachenbehauptungen aufgeführt wurden und ob diese unter den Gesichtspunkten von Art. 317 ZPO zulässig sind, wird, sofern überhaupt Seite 16 von Relevanz, in der nachfolgenden materiellen Beurteilung bei den jeweiligen Positionen zu prüfen sein.

E. 2 Juli 2015 und auf dem Betrag von CHF 15‘600.00 seit 2. Juli 2016 (Erwägung 2.4.9 S. 47) ff. Den Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt und auf deren Erwägung 2.4.9 verwiesen werden. Demzufolge ist für den Beginn des Zinsenlaufes nicht auf das Schreiben von RA Dr. Sutter an RA T___ vom 2. April 2014 bzw. den dort genannten Fälligkeitszeitpunkt 15. Mai 2014 abzustellen (act. B 4/3/23), sondern für CHF 12‘150.05 ist ab 2. Juli 2015 und für CHF 15‘600.00 ab 2. Juli 2016 ein Verzugszins von 5 % geschuldet.

E. 2.1 Liegt eine einfache Gesellschaft vor (im Zusammenhang mit den 3 Verträgen)?

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, zwischen den Parteien

habe sich eine private Beziehung entwickelt. Die Parteien hätten gemeinsam den

Umzug von C___ in die Schweiz beschlossen, um sich in O___ eine neue Existenz

aufzubauen. N___ habe sich der finanziellen und administrativen Belange

angenommen, die Berufungsbeklagte dem Aufbau der Atemschule und der

Vermittlung und Ausbildung in der GA___ Atemtechnik. Dazu sei die Gesellschaft

A___ GmbH gegründet worden. Die Parteien hätten eine einfache Gesellschaft

gegründet mit dem Zweck, eine Atemschule zu betreiben. Dieser Zweck könne nicht

mehr erreicht werden, weshalb die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren sei.

Die von der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger überwiesenen Gelder seien

nicht Trust- oder Treuhandvermögen gewesen, sondern Kapitaleinlagen in die

einfache Gesellschaft. Der Berufungskläger sei für die Atemschule tätig gewesen

und sei für einen Teil seiner Aufwendungen von der Berufungsbeklagten

entschädigt worden, auch noch nach dem Umzug nach O___. Die Be-

rufungsbeklagte habe sich an der Auswahl der Liegenschaft beteiligt. Die Liegen-

schaft in O___ sei einzig zum Zweck erworben worden, um dort eine Atemschule zu

betreiben. Die Berufungsbeklagte habe einen Teil ihres Vermögens als Eigenmittel

für den Erwerb der Liegenschaft beigesteuert und der Berufungskläger habe

zusätzlich die Umbaukosten getragen. Erforderlich für die Entstehung einer

einfachen Gesellschaft sei einzig die Einigung in Bezug auf die gemeinsame

Zweckverfolgung und die Tatsache der Beitragspflicht. Beide Parteien hätten ge-

meinsam in der Ostschweiz eine Atemschule aufbauen wollen und hätten gemein-

sam ihre Mittel (Finanzen und Arbeit) in dieses Unterfangen eingebracht. Die Beru-

fungsbeklagte habe vom 9. April 2009 bis 23. März 2010 verschiedene Geldbeträge

an den Berufungskläger überwiesen, also noch vor der Gründung der GmbH. Es sei

nicht um den Betrieb der Schule gegangen, sondern um das Schaffen der Rahmen-

bedingungen für die späteren Tätigkeiten innerhalb der A___ GmbH. Das Guthaben

des Berufungsklägers auf dem Konto bei der ZKB von CHF 160‘000.00, inkl.

Guthaben der Berufungsbeklagten von CHF 90‘120.75, sei auf das Konto des Be-

rufungsklägers bei der Vadian Bank AG übertragen worden. Dieses Geld habe als

Eigenmittel für den Erwerb der Liegenschaft in O___ gedient. Die Berufungs-

Seite 17

beklagte habe die Gebühren des Metallkontos getragen, auch wenn kein Treuhand-

verhältnis vorgelegen habe. Für die Vorbereitung der Markteinführung von GA___

und GS___ sei die Firma D___ beauftragt worden. Der Berufungskläger habe

grosse Vorbereitungs- und Unterstützungsarbeiten geleistet. Im E-Mail des Beru-

fungsklägers vom 30. Juni 2010 an RA RW___ spreche der Berufungskläger davon,

er wolle feststellen, wer wo wann wieviel in das Unternehmen „Umzug in die

Schweiz und Aufbau einer Atemschule“ beigesteuert habe. Mit „Unternehmen“ habe

der Berufungskläger nichts anderes als eine einfache Gesellschaft umschrieben.

Wenn der Berufungskläger die Mietnebenkosten bisher nicht geltend gemacht habe,

so sei dies aus seiner Sicht ein Beitrag in die einfache Gesellschaft gewesen. Die

Berufungsbeklagte habe keinen realen Franken an die Mietkosten bezahlt. Auch in

einem Konkubinat, welches wie eine einfache Gesellschaft angesehen werde,

werde nicht jährlich abgerechnet. Die Geschichte mit der Liegenschaft zeige, dass

dem ganzen Vorhaben ein gemeinsamer Plan zugrunde gelegen habe.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, die Vorinstanz habe die

Vorgeschichte und die Begleitumstände, die zum „Treuhänder-Vertrag“ und auch

den übrigen Verträgen geführt hätten, nicht gewürdigt und stattdessen eine

„abstrakte Würdigung“ der einzelnen Verträge vorgenommen. Die

Berufungsbeklagte habe ihre Rolle um die Atemschule, den Trägerverein und den

Umbau bewusst bagatellisiert oder verschwiegen. Mit ihren Vorbringen habe sie

erreichen wollen, dass die Verträge aus dem Zusammenhang gerissen und damit

lediglich einer abstrakten Würdigung unterzogen würden. Der Wortlaut der Verträge

sei nicht klar. Die Berufungsbeklagte habe die Verträge erstellt, weshalb sie nach

dem Grundsatz in dubio contra stipulatorem zugunsten des Berufungsklägers

auszulegen seien. Völlig untypisch für einen Treuhandvertrag sei, dass eingehende

Geldbeträge auf Konti des Berufungsklägers gutgeschrieben würden. Es wäre zu

erwarten gewesen, dass diese Guthaben auf ein einziges Konto geflossen wären.

AC-Vermögen könnte nicht nur für „C___“, sondern auch für „Atemschule C___“

stehen. Die einfache Gesellschaft sei nicht für den Betrieb einer Atemschule

gegründet worden, sondern alleine für die Vorbereitungshandlungen für den

späteren Betrieb. In Ziff. 5 des Vertrages sei auch die Verwendung der Mittel

angesprochen. Bezüglich der Abschlüsse 2011 und 2012 habe der Berufungskläger

versucht, verschiedene Themen in einer einzigen Tabelle abzubilden und sei

gescheitert. Die Vermischung von verschiedenen Lebensbereichen spreche gegen

eine Vermögensverwaltung, welche eine klare Trennung und entsprechende

Aufstellung der Gelder hätte erwarten lassen. Bei einer reinen

Vermögensverwaltung wäre zu erwarten gewesen, dass die Berufungsbeklagte ihre

Vorsorgegelder nach dem Umzug in die Schweiz wieder auf eigene Konti

Seite 18

transferiert hätte, anstelle diese beim Berufungskläger zu belassen. Sie habe dies

nicht getan, was zeige, dass die Gelder zum Aufbau der Atemschule gedient hätten.

Der Betrieb wäre allein Sache der Berufungsbeklagten gewesen, weshalb ein

Mietvertrag abgeschlossen worden sei und der Handelsregistereintrag alleine auf

sie gelautet habe. Die von der Vorinstanz genannten Entschädigungen hätten

frühere Aufwendungen während der Zeit in Deutschland und nicht die Zeit der

Neuorientierung in der Schweiz betroffen. Falls der Treuhänder-Vertrag ein

Vermögensverwaltungsauftrag wäre, so hätte die Berufungsbeklagte das finanzielle

Risiko für den Aufbau der Atemschule, welches ihr Kind gewesen sei, einseitig auf

den Berufungskläger abgeschoben. Der am 22. März 2010 auf sein Konto bei der

UBS AG angewiesene Betrag von CHF 120‘000.00 sei ein weiterer Betrag in die

einfache Gesellschaft gewesen.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, sie habe die

Pensionierung in der Schweiz verbringen wollen, da sie das Rentenalter im Jahr

2010 erreicht habe. Die Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger von 2006 bis

2010 sukzessive Gelder zur Anlage überlassen. Gemäss Art. 400 OR sei der Be-

auftragte verpflichtet, jederzeit auf Verlangen über seine Geschäftsführung Rechen-

schaft abzulegen. Die Parteien hätten einen Treuhandvertrag in Form eines Auftra-

ges abgeschlossen. Der Berufungskläger habe über die überlassenen Gelder jähr-

lich Abrechnungen erstellt, mit denen die Höhe des Treuhandvermögens ausgewie-

sen worden sei. Diese Abrechnungen seien mit „TRUST Fonds“ und „AC Vermö-

gen“ bezeichnet worden. Die Berufungsbeklagte habe diese Gelder in ihrer Steuer-

erklärung deklariert, der Berufungskläger demgegenüber nicht. Die Gebühren für die

Führung der Treuhandkonti habe der Berufungskläger der Berufungsbeklagten be-

lastet. Eine einfache Gesellschaft werde bestritten. Die Parteien hätten in Bezug auf

die Atemschule weder einen gemeinsamen Plan noch gemeinsame Kräfte oder

Mittel in die Schule eingebracht. Die Atemschule sei alleiniges Kind der Berufungs-

beklagten gewesen, basierend auf ihrem geistigen Eigentum. Die Berufungsbe-

klagte habe zum Betrieb der Atemschule eine GmbH gegründet, womit die Anwen-

dung der Bestimmungen über die einfache Gesellschaft ausgeschlossen sei. Die

Berufungsbeklagte sei in der GmbH einzelzeichnungsberechtigt gewesen, während

der Berufungskläger weder Gesellschafter noch einzelzeichnungsberechtigt gewe-

sen sei. Den Betrag von CHF 360‘000.00 solle der Berufungskläger aus dem Woh-

nungsverkauf auf das Treuhandkonto angewiesen haben; dieser entspreche ziem-

lich genau der Summe, die der Berufungskläger treuwidrig vom Treuhandkonto

abgezogen habe. Dass die Berufungsbeklagte vom Berufungskläger beraten wor-

den sei, lasse ihn noch nicht zum Gesellschafter werden. Die Berufungsbeklagte

hätte keine Miete bezahlt für eine Liegenschaft, die sie aufgrund der Behauptung

Seite 19

des Berufungsklägers selber finanziert habe. Die Berufungsbeklagte habe die Lie-

genschaft in O___ nicht mitfinanziert.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, im Vorfeld des Prozesses

sei noch keine Rede von einer einfachen Gesellschaft gewesen. Der Berufungsklä-

ger sei im Gegenteil davon ausgegangen, er sei an sämtlichen Vermögenswerten

allein berechtigt. Bezüglich der Atemschule hätten die Parteien weder einen

gemeinsamen Plan gehabt noch gemeinsame Kräfte und Mittel in die Schule einge-

bracht. Es sei dem Berufungskläger nicht gelungen, die von ihm behauptete Vorge-

schichte zu beweisen. Die Begleitumstände für den Treuhandvertrag würden im

Vertrag selbst genannt. Dass die Verträge allein von der Berufungsbeklagten redi-

giert worden wären, stelle eine neue Behauptung dar. Untypische Formulierungen

würden nicht bedeuten, dass der Vertrag unklar sei. Ebenfalls neu sei die Behaup-

tung, „AC“ stehe für „Atemschule C___“. In kläg. act. 8 und 9 habe der Beru-

fungskläger das Geld als Vermögen der Berufungsbeklagten bezeichnet. Die Beru-

fungsbeklagte habe jeweils Ende Jahr eine Abrechnung mit der Bezeichnung „AC

Trust – Vermögen von C___ – treuhänderisch verwaltet durch N___“ erhalten. Der

Mietvertrag spreche gegen eine einfache Gesellschaft. Der Mietvertrag habe nicht

auf die damals bereits bestehende A___ GmbH gelautet. Der Berufungskläger sei

für seine Aufwendungen für die Atemschule zumindest teilweise entschädigt

worden, wie er dies selbst darlege.

Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid unter anderem aus, gegen das Vorliegen ei-

ner einfachen Gesellschaft zwischen N___ und C___ würden die zwischen den

Parteien abgeschlossenen Verträge sprechen. So widerspreche die Behauptung

des Beklagten, dass es sich bei den von der Klägerin übergebenen Geldbeträgen

um eigentliche Gesellschaftseinlagen handle, dem klaren Wortlaut des

Treuhandvertrages vom 3. März 2009. Zudem wäre vor dem Hintergrund des

behaupteten Gesellschaftsverhältnisses bezüglich einer Atemschule in der Liegen-

schaft O___ der Abschluss eines Mietvertrages unerklärlich, weil dies einer

Zweckverfolgung mit gemeinsamen Kräften und Mitteln widersprechen würde. Der

zwischen den Parteien abgeschlossene „Treuhänder-Vertrag“ vom 3. März 2009 sei

demzufolge nicht als Teil eines Gesellschaftsverhältnisses, sondern als ein Treu-

handvertrag zu qualifizieren (E. 2.1.1 S. 11 ff.).

Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen

zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln

(Art. 530 Abs. 1 OR). Die einfache Gesellschaft ist eine vertragliche Verbindung, die

formfrei eingegangen werden kann, auch durch konkludentes Verhalten der Betei-

Seite 20

ligten (LUKAS HANDSCHIN, in: Basler Kommentar, Obliationenrecht, 5. Aufl. 2016, N.

E. 2.1.3 zum Treuhandvertrag ausgeführt, seien die gestellten Beweisanträge nicht geeignet, den Nachweis der Urteilsunfähigkeit zu erbringen. Es könne an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Erwägung 2.4.3 S. 29). Soweit der Berufungskläger sich bezüglich der beiden Darlehensverträge auf das Vorliegen von Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses beruft, kann auf die in Erwägungen 2.2.2 zum Treuhänder-Vertrag gemachten Überlegungen zur Seite 49 Urteilsunfähigkeit verwiesen werden. Die dort gemachten Ausführungen gelten sowohl für den im selben Jahr wie der Treuhänder-Vertrag geschlossenen Darle- hensvertrag vom 29. November 2009 als auch für den zweiten Darlehensvertrag vom 29. Mai 2013. Insbesondere vermag das vom Berufungskläger eingereichte Arztzeugnis von Dr. J___, Genf, vom 14. November 2013, den Beweis für die behauptete Urteilsunfähigkeit aus den in Erwägung 2.2.2 genannten Gründen nicht zu erbringen. Demzufolge ist dem Berufungskläger der Nachweis der behaupteten Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses der beiden Darlehensverträge nicht gelungen.

E. 2.1.5 S. 18). Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zum Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht ver- bindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Das Obergericht geht mit der Vorinstanz einig (vgl. Erwägung 2.1.5), dass es auch dem Vorbringen des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte habe ihn absichtlich ge- täuscht und dadurch zum Vertragsschluss verleitet, an der erforderlichen Substan- tiierung fehlt. Die im Berufungsverfahren zur absichtlichen Täuschung gemachten neuen Vorbringen sind unzulässige Noven und nicht zu hören. Diesbezüglich kann auf die Begründung in vorstehender Erwägung 2.2.3.1 verwiesen werden. Auch das Schreiben von RA T___ vom 27. November 2013 trägt nichts zur Klärung der Frage bei, worin denn die absichtliche Täuschung der Berufungsbeklagten bestanden ha- ben soll. Somit ist festzuhalten, dass der Berufungskläger eine Täuschung seitens der Berufungsbeklagten, wodurch er zum Abschluss des Treuhänder-Vertrages verleitet worden wäre, nicht nachgewiesen hat.

E. 2.2 Rechnungslegung

E. 2.2.1 Qualifikation des Treuhänder-Vertrages

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, die von der

Berufungsbeklagten überwiesenen Gelder seien nicht Trust- oder Treuhandvermö-

gen gewesen, sondern Kapitaleinlagen in die einfache Gesellschaft. Es sei nicht um

den Betrieb der Schule gegangen, sondern Zweck der einfachen Gesellschaft sei

das Schaffen der Rahmenbedingungen für die spätere Tätigkeit der Atemschule

gewesen.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, die Vorinstanz habe die

Vorgeschichte und die Begleitumstände, die zum Treuhänder-Vertrag und auch zu

den übrigen Verträgen geführt hätten, nicht gewürdigt und stattdessen eine

„abstrakte Würdigung“ der einzelnen Verträge vorgenommen. Mit ihren Vorbringen

habe die Berufungsbeklagte erreichen wollen, dass die Verträge aus dem

Zusammenhang gerissen und damit lediglich einer abstrakten Würdigung

unterzogen würden. Der Wortlaut der Verträge sei nicht klar. Die Berufungsbeklagte

Seite 24

habe die Verträge erstellt, weshalb sie nach dem Grundsatz in dubio contra

stipulatorem zugunsten des Berufungsklägers auszulegen seien. Völlig untypisch für

einen Treuhandvertrag sei, dass eingehende Geldbeträge auf Konti des

Berufungsklägers gutgeschrieben würden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass

diese Guthaben auf ein einziges Konto geflossen wären. AC-Vermögen könnte nicht

nur für „C___“, sondern auch für „Atemschule C___“ stehen. In Ziff. 5 des Vertrages

sei auch die Verwendung der Mittel angesprochen. Bezüglich der Abschlüsse 2011

und 2012 habe der Berufungskläger versucht, verschiedene Themen in einer

einzigen Tabelle abzubilden und sei gescheitert. Bei einer reinen

Vermögensverwaltung wäre zu erwarten gewesen, dass die Berufungsbeklagte ihre

Vorsorgegelder nach dem Umzug in die Schweiz wieder auf eigene Konti

transferiert hätte, anstatt diese beim Berufungskläger zu belassen. Sie habe dies

nicht getan, was zeige, dass die Gelder zum Aufbau der Atemschule gedient hätten.

Der Betrieb wäre allein Sache der Berufungsbeklagten gewesen, weshalb ein

Mietvertrag abgeschlossen worden sei und der Handelsregistereintrag alleine auf

sie gelautet habe. Falls der Treuhänder-Vertrag ein Vermögensverwaltungsauftrag

wäre, so hätte die Berufungsbeklagte das finanzielle Risiko für den Aufbau der

Atemschule, welches ihr Kind gewesen sei, einseitig auf den Berufungskläger

abgeschoben. Die Einseitigkeit des Vertrags bestünde auch in der vereinbarten

Unentgeltlichkeit der Dienstleistungen des Berufungsklägers.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, die Parteien

hätten einen Treuhandvertrag in Form eines Auftrages abgeschlossen. Der Beru-

fungskläger habe über die überlassenen Gelder jährlich Abrechnungen erstellt, mit

denen die Höhe des Treuhandvermögens ausgewiesen worden sei. Diese Abrech-

nungen seien mit TRUST Fonds“ und „AC Vermögen“ bezeichnet worden. Eine

einfache Gesellschaft werde bestritten.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, dass die Verträge allein

von ihr redigiert worden wären, stelle eine neue Behauptung dar. Untypische For-

mulierungen würden nicht bedeuten, dass der Vertrag unklar sei. Ebenfalls neu sei

die Behauptung, „AC“ stehe für „Atemschule C___“. In kläg. act. 8 und 9 habe der

Berufungskläger das Geld als Vermögen der Berufungsbeklagten bezeichnet. Die

Berufungsbeklagte habe jeweils Ende Jahr eine Abrechnung mit der Bezeichnung

„AC Trust – Vermögen von C___ – treuhänderisch verwaltet durch N___“ erhalten.

Die Vorinstanz weist darauf hin, dass auf den Treuhandvertrag mangels anderweiti-

ger einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen grundsätzlich die Vorschriften zum

einfachen Auftrag (Art. 394 ff. OR) zur Anwendung kommen würden (Art. 394 Abs. 2

OR; Erwägung 2.2.3 S. 20).

Seite 25

Das Obergericht hat in vorstehender Erwägung 2.1 aufgezeigt, dass der von den

Parteien am 3. März 2009 geschlossene Treuhändervertrag unabhängig davon, ob

zwischen den Parteien für den Aufbau einer Atemschule eine einfache Gesellschaft

bestanden hat oder nicht, grundsätzlich gültig geschlossen ist. Im Ergebnis stimmt

in diesem Punkt die Beurteilung der Vorinstanz (Erwägung 2.1.1) mit derjenigen des

Obergerichts überein.

Im Weiteren ist festzustellen, dass der Berufungskläger nicht vorgebracht hat, es

bestehe eine einfache Gesellschaft bezüglich der Verwaltung des Vermögens der

Berufungsbeklagten. Ein Gesellschaftsverhältnis wurde von ihm einzig bezüglich

des Aufbaus der Atemschule geltend gemacht. Folglich ist der Treuhändervertrag

für sich alleine zu prüfen. Auf diese Vereinbarung sind, wie die Vorinstanz in Erwä-

gung 2.2.3 zutreffend ausgeführt hat, gestützt auf Art. 394 Abs. 2 OR die Vorschrif-

ten für den einfachen Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR anwendbar. Zu bemerken ist,

dass der Berufungskläger für den Fall, dass der Treuhänder-Vertrag ein Vermö-

gensverwaltungsauftrag ist, keine Kritik am Beizug der auftragsrechtlichen Bestim-

mungen geäussert hat.

E. 2.2.2 Urteilsunfähigkeit des Berufungsklägers (Treuhänder-Vertrag)

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, die mit der

Berufungsbeklagten geschlossenen Verträge seien nichtig, weil er im Zeitpunkt der

Unterzeichnung jeweils nicht urteilsfähig gewesen sei. Die Vereinbarung vom

26. Mai 2013 zeige eindrücklich die Einseitigkeit der Verträge. Nach ersten Kon-

takten habe sich der Berufungskläger entschlossen, die Berufungsbeklagte und

deren Trägerverein mit seinem Wissen fachlich und auch finanziell grosszügig zu

unterstützen. Der Berufungskläger habe sich beim Umzug in die Schweiz und dem

Aufbau einer neuen Existenz in O___ der finanziellen und administrativen Belange

angenommen. Spendenfreudigkeit gegenüber dem Trägerverein und der Beru-

fungsbeklagten (von 2003 bis 2007 Spenden von CHF 97‘177.83) sei typisch für die

Erkrankung des Berufungsklägers. Aufgrund seiner Erkrankung habe der Beru-

fungskläger den Inhalt des Treuhändervertrages vom 3. März 2009 nicht abschät-

zen können. Der Berufungskläger sei für die Berufungsbeklagte in den Bereichen IT,

PR und Marketing tätig gewesen. Das E-Mail vom 2. Mai 2012 habe gezeigt, wie der

Berufungskläger versucht habe, finanziell komplexe Sachverhalte zu bewältigen,

aber aufgrund seiner Krankheit vor lauter Detailgenauigkeit schliesslich die Über-

sicht verloren und teilweise falsche Rückschlüsse oder Zuordnungen gezogen habe.

Der Berufungskläger habe ohne Begleitung komplexe Rechtsgeschäfte (mit Aus-

Seite 26

nahme der Alltagsgeschäfte) nicht richtig einschätzen können. Dies führe nicht zu

einer generellen Handlungsunfähigkeit, sondern zu einer Schwäche für ihn ausnüt-

zende komplexe Rechtsgeschäfte. Die ausnützenden und auch übervorteilenden

Elemente würden sich teilweise nicht direkt aus dem Wortlaut der einzelnen Ver-

träge ergeben, würden aber vor dem Hintergrund der ganzen Geschichte ein ande-

res Gewicht bekommen. Gemeinsam – die Berufungsbeklagte mit ihrem jahrelang

erworbenen Fachwissen und der Berufungskläger mit seinen betriebswirtschaftli-

chen Fähigkeiten und Finanzen – hätten sie versucht, den „Turnaround“ der Atem-

schule zu schaffen. Mit den drei Verträgen sei es der Berufungsbeklagten gelungen,

das finanzielle Risiko allein auf den Berufungskläger abzuwälzen. Bei der X___

GmbH sei der Berufungskläger nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Bezüglich der

Ernsthaftigkeit der Behauptung, dass der Berufungskläger zusammen mit der

Vadian Bank AG, St. Gallen, an einem Grossprojekt beteiligt gewesen sei, sei ein

Blick auf den Flyer zu werfen. Die Berufungsbeklagte sei über die beim Beru-

fungskläger festgestellte Erkrankung an Schizophrenie aufgrund der mit der behan-

delnden Ärztin Dr. med. E___ geführten Korrespondenz informiert gewesen. Die

Berufungsbeklagte sei von einer Spaltung zwischen der Gefühlsebene und der Ver-

standesebene ausgegangen. Da ihr diese Erkrankung bekannt gewesen sei, sei es

unglaubwürdig, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger ihre gesamte Al-

tersvorsorge anvertraut habe. Das medizinische Attest vom 14. November 2013

gebe explizit die Erkrankung des Berufungsklägers und die daraus folgenden Ein-

schränkungen wieder. Der Berufungskläger leide seit dem Jahr 2000 an seiner Er-

krankung und beziehe deswegen eine volle IV-Rente. Der Berufungskläger leide an

einer schizoiden Persönlichkeitsstruktur und stehe seit 1995 in ständiger Behand-

lung bei Dr. J___, Genf.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, aufgrund seiner Krankheit

habe er die Tragweite eines Vermögensverwaltungsauftrages nicht abschätzen

können. Die Erkrankung des Berufungsklägers habe nicht zu einer generellen

Handlungsunfähigkeit geführt, sondern nur bezüglich der Fähigkeit, ihn ausnützende

komplexe Rechtsgeschäfte zu erkennen. Von Dr. J___ sei eine schriftliche Auskunft

einzuholen oder er sei als Zeuge zu befragen. Die schizoide Persönlichkeitsstruktur

des Berufungsklägers sei auch von Dr. med. E___ belegt worden. Die Vorinstanz

wäre verpflichtet gewesen, weitere Beweismittel abzunehmen. Aufgrund des

eingereichten Arztzeugnisses habe der Berufungskläger ein starkes Indiz dafür

geliefert, dass bei ihm eine Schwäche vorliege. Weil die Vorinstanz die Beweise

nicht abgenommen habe, habe sie es dem Berufungskläger verunmöglicht, seine

fehlende Urteilsunfähigkeit im konkreten Fall nachzuweisen.

Seite 27

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, ihren Anträgen

würden drei klare und unmissverständliche Verträge zugrunde liegen. Das ärztliche

Attest reiche für den Nachweis der Urteils- und Handlungsunfähigkeit nicht aus. Der

Mietvertrag vom 15. Januar 2010 solle aber gültig sein. Offenbar habe der Beru-

fungskläger an jenem Tag einen Anflug von Klarheit gehabt, sei aber vorher und

nachher wieder urteilsunfähig gewesen. Alle drei Verträge seien relativ einfach, bei

denen Leistungen und Gegenleistungen definiert seien und sich der Inhalt ohne

weiteres darstelle. Der Berufungskläger habe diverse Verträge abgeschlossen, die

zum Teil komplexer gewesen seien: Liegenschaftenschätzungsauftrag, Kaufver-

träge für Liegenschaften, Hypothekenvertrag, Baukreditvertrag, Werkvertrag. Bei ei-

nigen Verträgen sei eine öffentliche Beurkundung vorgeschrieben, in deren Rahmen

bestätigt werde, dass die Parteien urteilsfähig seien. Der Berufungskläger sei bei

X___ GmbH in K___ als Finanz- und Controllingmanager tätig gewesen. Im

Zeitpunkt der angeblichen Urteilsunfähigkeit sei er Verwaltungsrat bei einer Stiftung

gewesen und er habe ein Grossprojekt in Genf im Zusammenhang mit dem World

Trade Center Cointrin (WTC) in Genf lanciert. Für das vorliegende Verfahren habe

er Geldflüsse rekonstruieren können. Beim medizinischen Attest falle auf, dass es

keine Diagnose nach ICD-10 enthalte, weshalb es völlig unqualifiziert sei. Der Arzt-

bericht sei sehr oberflächlich und allgemein gehalten. Dieser sei im November 2013

ausgestellt worden, als die Situation eskaliert sei. Der Berufungskläger habe den

Arzt in Genf wahlweise wegen Burnout, Seelennot oder Ermüdung aufgesucht. Der

Nachweis der Urteilsunfähigkeit müsse mittels eines Gutachtens erbracht werden.

Der Berufungskläger habe aber keinen Antrag auf ein Gutachten gestellt. Der Be-

rufungskläger hätte seine IV-Akten einreichen können, was er aber nicht gemacht

habe. Die Befragung des Hausarztes als Zeuge könne unterbleiben, weil dieser be-

fangen sei, da er im Dienste des Berufungsklägers stehe. Das bekl. act. 60 sei un-

brauchbar, weil es von einem Juristen, und nicht von einem Mediziner stamme und

nur die erste Seite eingereicht worden sei. Wäre der Berufungskläger handlungs-

unfähig, würde er nach Art. 19b Abs. 2 ZGB schadenersatzpflichtig werden.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, zur Urteilsunfähigkeit

müsste ein unabhängiges Gutachten eingeholt werden. Zeugen und schriftliche

Auskünfte seien nicht zielführend. Der Berufungskläger habe keinen Antrag auf ge-

richtliche Begutachtung gestellt. Die IV-Akten seien dem Gericht nicht zugänglich

gemacht worden. Der Berufungskläger sei vor einem Gutachten zu seinem langjäh-

rigen Hausarzt geflüchtet.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, vorliegend treffe den Beklagten die

Beweislast für die behauptete Urteilsunfähigkeit. Der Beklagte habe zum Nachweis

Seite 28

der behaupteten Urteilsunfähigkeit ein Arztzeugnis von Dr. J___ vom

14. November 2013 eingereicht. In diesem Zeugnis würden sich zum vorliegenden

Treuhandvertrag aber keine konkreten Ausführungen finden, weshalb daraus keine

direkten Schlüsse hinsichtlich der Urteilsfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf

dieses Rechtsgeschäft gezogen werden könnten. Die Urteilsfähigkeit wäre im Rah-

men eines gerichtlichen Gutachtens zu prüfen. Im Sinne einer antizipierten Beweis-

würdigung stehe somit fest, dass der Nachweis der behaupteten Urteilsunfähigkeit

bezüglich des vorliegenden Treuhandvertrages nicht gelungen sei (Erwägung 2.1.3

S. 14 ff.).

Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger

Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit

mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit beurteilt

sich nach ständiger Rechtsprechung nie abstrakt, auch nie ein für alle Mal bezüglich

einer bestimmten Person (ROLAND FANKHAUSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz-

buch, 6. Aufl. 2018, N. 34 zu Art. 16 ZGB). Urteilsfähigkeit muss bezogen auf die

konkrete Person, einen konkreten Rechtsakt und im Zeitpunkt der Vornahme gege-

ben sein (derselbe, a.a.O., N. 34 zu Art. 16 ZGB). Je nach Schwierigkeit und Trag-

weite der Handlung sind unterschiedliche Anforderungen an Vernunft, Bewusstsein

und Entschlusskraft zu stellen (derselbe, a.a.O., N. 35 zu Art. 16 ZGB). Die Urteils-

fähigkeit ist die Regel und nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu vermuten

(SANDRA HOTZ, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl. 2017, N. 12

zu Art. 16 ZGB). Wer die Urteilsunfähigkeit einer Person behauptet, hat diese nach

Art. 8 ZGB zu beweisen (dieselbe, a.a.O., N. 12 zu Art. 16 ZGB). Die Vorinstanz hat

zu Recht ausgeführt, dass der Berufungskläger beweispflichtig für die behauptete

Urteilsunfähigkeit bei Unterzeichnung des Treuhänder-Vertrages ist. Ebenfalls

zutreffend ist, dass die Urteilsunfähigkeit nie abstrakt, sondern bezüglich eines kon-

kreten Rechtsgeschäfts zu prüfen ist (vorinstanzliche Erwägung 2.1.3 S. 14). Das

vom Berufungskläger als Nachweis seiner Urteilsunfähigkeit eingereichte Arztzeug-

nis von Dr. J___, Genf, vom 14. November 2013 erwähnt eine neuropsychiatrische

Erkrankung seit 1995 und hält fest, dass N___ nicht in der Lage sei, komplexere

Geschäfte richtig einzuschätzen (act. B 4/17/1). Konkret zum Treuhänder-Vertrag

äussert sich Dr. Dubuis nicht. Bei diesem Arztbericht handelt es sich um ein

Privatgutachten und somit um eine blosse Parteibehauptung (BGE 141 III 433 E.

2.5). Die Berufungsbeklagte hat den fraglichen Arztbericht substantiiert bestritten

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 4.3.1; siehe

auch: MARIA LONDIS, Das (Partei-)Gutachten im Sozial- und Privatversiche-

rungsrecht, Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2017, 2017, S. 232). Dies mit dem

Seite 29

Einwand, der Bericht enthalte keine Diagnose nach ICD-10 und sei sehr oberfläch-

lich und allgemein gehalten (act. B 4/25, S. 27). Es stellt sich die Frage, ob, wie vom

Berufungskläger beantragt, Dr. Dubuis als Zeuge einzuvernehmen ist. Davon - wie

auch von einer schriftlichen Auskunft - ist jedoch, unter Verweis auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz (Erwägung 2.1.3 S. 15), abzusehen: „Vor dem Hinter-

grund der Vorbefassung und der fehlenden Unabhängigkeit und der Eigeninteres-

sen des Psychiaters des Beklagten, Dr. Jaques Dubuis, sind auch die beantragte

Befragung und die beantragte schriftliche Auskunft des Vorgenannten nicht geeig-

net, den Nachweis einer Urteilsunfähigkeit zu erbringen.“ Hinzuweisen ist ebenfalls

auf BGE 125 V 351 E. 3 b cc: „In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll

der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen.“

Weiter ist zu fragen, ob ein Gutachten zur Urteilsfähigkeit des Berufungsklägers

einzuholen ist. Einen entsprechenden Antrag hat dieser nicht gestellt. Zwar kann

aufgrund des Wortlautes von Art. 183 Abs. 1 ZPO ein Gutachten auch von Amtes

wegen eingeholt werden. Das Bundesgericht wies jedoch in seinem Urteil

4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.2 - in jenem Fall galt die soziale Untersu-

chungsmaxime - darauf hin, dass bei einer anwaltlich vertretenen Partei das Gericht

nicht von sich aus ein Gutachten einholen müsse. In diese Richtung geht auch

HANS SCHMID, wonach mit Art. 183 Abs. 1 ZPO wohl kein generellen Anspruch auf

Anordnung eines Gutachtens ohne Parteiantrag gemeint sei (in: Oberham-

mer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 183 ZPO; gl. M.: HEINRICH

ANDREAS MÜLLER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro-

zessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 3 ff. zu Art. 183 ZPO). Hinzu kommt, dass vorliegend

der Gutachter für einen Zeitraum, der bereits rund 10 Jahre zurückliegt, eine klare

Aussage machen müsste, was grundsätzlich schwierig bis unmöglich sein dürfte.

Dazu kommt, dass der Gutachter einzig auf die Ausführungen des Berufungsklägers

abstellen könnte, denn Unterlagen aus der Zeit des Vertragsschlusses im März

2009 sind in den Akten nicht vorhanden. Das Schreiben von Dr. med. E___,

ärztliche Leiterin a.i. der Sozialpsychiatrischen Dienste des Psychiatriezentrums

Münsingen vom 27. Juli 2000 an den Berufungskläger, worin diese die Wichtigkeit

betont, Ordnung in dessen Akten bezüglich Versicherungen, Krankenkasse, Rech-

nungen etc. zu bringen und die Hilfe eines Beistandes oder Sozialarbeiters an-

spricht (act. B 4/35/23), vermag ebenfalls nichts zu einer Klärung eines neun Jahr

später abgeschlossenen Vertrages beizutragen. Zudem hat der Berufungskläger,

der nach seinen Aussagen eine IV-Rente bezieht, im vorliegenden Verfahren die

Seite 30

Akten der Invalidenversicherung nicht eingereicht. Ein Gutachten zur Urteilsfähigkeit

einzig gestützt auf die Aussagen des Berufungsklägers vermag aber keinen rechts-

genüglichen Beweis zu erbringen. Hinzu kommt, dass insbesondere zwei Schreiben

bei den Akten sind, welche, zumindest für das Jahr 2010, auf das Vorhandensein

der Urteilsfähigkeit des Berufungsklägers schliessen lassen. So stellte der Beru-

fungskläger dem Treuhänder U___ mit E-Mail vom 22. Februar 2010 über

eineinhalb Seiten hinweg Detailfragen, u.a. handelsregister- und sozialversi-

cherungsrechtlicher Natur, zur Gründung einer GmbH für die Atemschule und zu

einem Businessplan (act. B 4/33/64). Im E-Mail des Berufungsklägers vom 30. Juni

2010 an RA RW___ (act. B 4/33/65) schreibt er: „Ich bin daran, die finanziellen

Geldströme buchhalterisch nachzuvollziehen, um genau feststellen zu können, wer

wo wann wieviel in das Unternehmen „Umzug in die Schweiz und Aufbau einer

Atemschule“ beigesteuert hat.“ Weiter führte er in diesem E-Mail verschiedene

Bereiche auf, die er im Fall eines Unfalls, Unglücks oder Todesfalls geregelt haben

wolle (act. B 4/33/65). Widersprüchlich ist ebenfalls, dass es sich der Be-

rufungskläger trotz einer behaupteten teilweisen Urteilsunfähigkeit ohne weiteres

zutraute, die Berufungsbeklagte in deren geschäftlichem Umfeld mit seinem fachli-

chen Wissen zu unterstützen. Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch seine Tätigkeit

für die X___ GmbH in den Bereichen Finanzen und Controlling (act. B 4/26/24).

Zudem mutet es für das Obergericht seltsam an, dass der Berufungskläger

zahlreiche Verträge,wie den Kaufvertrag für die Liegenschaft und den Mietvertrag

mit der Berufungsbeklagten, geschlossen hat, jedoch einzig diejenigen Verträge

zufolge Urteilsunfähigkeit ungültig sein sollen, auf welche die Berufungsbeklagte

ihre Klage stützt. Im Sinne einer Gesamtwürdigung kommt das Obergericht zum

Schluss, dass die behauptete Urteilsunfähigkeit des Berufungsklägers bei

Abschluss des Treuhändervertrages am 3. März 2009 nicht nachgewiesen ist.

E. 2.2.3 ausführlich und detailliert ausgeführt, was die Rechenschaftsablegungspflicht genau beinhaltet und ist zum Ergebnis gelangt, dass der Berufungskläger mit den vorhandenen Unterlagen seine Pflicht zur Rechenschaftsablegung aus Art. 400 Abs. 1 OR noch keineswegs erfüllt habe. Zusammenfassend gesagt, sind die auf S. 21 des vorinstanzlichen Urteils aufgelisteten Dokumente unvollständig und bruchstück- haft, der Berufungskläger hat Geldbeträge der Berufungsbeklagten mit seinem Ver- mögen vermischt und die Belege der betroffenen Konten fehlen. Statt einer Wieder- Seite 37 holung kann vollumfänglich auf die zutreffende und ausführliche vorinstanzliche Erwägung 2.2.3 verwiesen und gestützt darauf die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 gutgeheissen werden. Zu ergänzen ist, dass die Berufungsbeklagte ihre Ansprüche nicht im vorliegenden Verfahren geltend machen und insbesondere nicht darlegen muss, welche Vermö- genswerte sie dem Berufungskläger übergeben hat. Für die Pflicht zur Rechen- schaftsablegung nach Art. 400 Abs. 1 OR ist ausreichend, dass der Berufungskläger zugestanden hat, von der Berufungsbeklagten Geld erhalten zu haben; er selbst geht von einem Betrag in der Höhe von rund CHF 270‘000.00 aus. Ihre Forderung aus dem Treuhändervertrag muss die Berufungsbeklagte erst nach der Erfüllung der Pflicht zur Rechenschaftsablegung durch den Berufungskläger beziffern und sub- stantiieren. Wie die Vorinstanz zudem im Rahmen der Prüfung der klägerischen Eventualbegehren in Ziff. 3 und 4 richtig erkannt hat (Erwägung 2.3.3 S. 26), liegt vorliegend keine Stufenklage vor, bei welcher im selben Verfahren zuerst Aus- kunftserteilung und Rechnungslegung verlangt und anschliessend die Forderung gestützt darauf beziffert und substantiiert wird. Die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2, worin Rechenschaftsablegung beantragt wird, sind Hauptanträge und nicht etwa Beweisanträge zu den Eventualbegehren in Ziff. 3 und 4.

E. 2.2.3.1 Irrtum

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht vorbringen, die Verträge seien

bereits mit Schreiben von RA T___ vom 27. November 2013 zusätzlich wegen

Übervorteilung gemäss Art. 21 OR sowie der Tatbestände gemäss Art. 23 ff. OR

(inkl. Art. 28 OR; absichtliche Täuschung) angefochten und als unverbindlich erklärt

worden. Der Berufungskläger sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass er

als Zahlstelle in der Schweiz fungieren sollte. Vorliegend sei dessen Schwäche, ihn

ausnützende komplexe Rechtsgeschäfte nicht zu erkennen, von Relevanz. In dieser

Hinsicht würden denn auch Parallelen zum Tatbestand der Übervorteilung beste-

hen, weshalb der Berufungskläger die drei Verträge gestützt auf Art. 23 ff. OR an-

Seite 31

fechte. Alle drei Verträge, der Treuhänder-Vertrag und die beiden Darlehensver-

träge, würden derartige Elemente enthalten. Die ausnützenden und auch übervor-

teilenden Elemente würden sich teilweise nicht direkt aus dem Wortlaut der einzel-

nen Verträge ergeben, würden aber vor dem Hintergrund der ganzen Geschichte

ein ganz anderes Gewicht erhalten. Der Berufungskläger berufe sich zusätzlich in

Bezug auf diese drei Verträge auch auf Übervorteilung, Grundlagenirrtum und Täu-

schung. Er sei stets der Überzeugung gewesen, dass die Umsetzung ihres gemein-

samen Projekts in der Schweiz aus gemeinsamen finanziellen Mitteln finanziert

werde. Indem die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger die Verträge im Be-

wusstsein um seine Erkrankung zur Unterzeichnung vorgelegt habe, habe sie ver-

sucht, sich finanziell schadlos zu halten. Erst als der Berufungskläger sich rechtlich

habe beraten lassen, sei ihm das ganze Ungleichgewicht und damit die Übervortei-

lung, sein Irrtum und auch die absichtliche Täuschung bewusst geworden. Die

Anfechtung sei denn auch postwendend mit Schreiben von RA T___ vom

27. November 2013 erfolgt.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, er sei bei Unterzeichnung

des Vertrages davon ausgegangen, dass die Gelder für den Wiederaufbau der

Schule gedacht gewesen seien und als Beteiligung von C___ in eine einfache

Gesellschaft gedient hätten. Damit habe ein wesentlicher Irrtum über den Zweck

des Vertrages bestanden. Der Berufungskläger sei der Ansicht gewesen, dass er

einen anderen Vertrag abschliesse, als denjenigen, für den er mit seiner Unterschrift

seine Zustimmung gegeben habe (vgl. Art. 24 Abs. 1 OR). Die Jahresfrist gemäss

Art. 31 Abs. 1 OR sei nach Kenntnisnahme auf der Bank anfangs November 2013

und Anfechtung mit Schreiben vom 27. November 2013 eingehalten.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht darauf hinweisen, mit dem Hin-

weis auf das Schreiben von RA Tschan würde sie die Begründung vermissen, worin

die Übervorteilung bzw. absichtliche Täuschung liegen solle.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, der Text des Treuhänder-

Vertrages sei klar. Darin werde keinerlei Bezug zu einer einfachen Gesellschaft oder

zur Atemschule genommen. Die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Willensman-

gels bzw. einer Täuschung mangels hinreichender Substantiierung verneint. Dieses

Versäumnis könne im Berufungsverfahren nicht korrigiert werden (Noven).

Die Vorinstanz führt aus, worin der behauptete Irrtum des Beklagten konkret bestan-

den haben solle, sei von ihm nicht hinreichend substantiiert worden (Erwägung 2.1.5

S. 18).

Seite 32

Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem

wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Als wesentlich gilt ein Irrtum na-

mentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu

und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages

betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Laut Bundesgericht kann die Berufung

auf Grundlagenirrtum nur erfolgreich sein, wenn der Anfechtende sich über einen

bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für ihn notwendige Vertragsgrundlage bildete

und der nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als gegeben vorausgesetzt

werden durfte. Objektiv wesentlich ist danach eine falsche Vorstellung, die notwen-

digerweise beiden Parteien bewusst oder unbewusst gemeinsam und bei objektiver

Betrachtung eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages

gewesen ist (Urteil 4C.194/2006 vom 5. September 2006 E.1.3).

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht zu Recht bemängeln, der

Berufungskläger könne den geltend gemachten Irrtum bei Abschluss des Treuhän-

der-Vertrages nicht erst im Berufungsverfahren begründen. Die vom Berufungsklä-

ger vor Obergericht zum Irrtum neu vorgebrachten Ausführungen hätten ohne weite-

res vor Kantonsgericht vorgebracht werden können, so dass es sich gestützt auf Art.

317 Abs. 1 ZPO um unzulässige und damit unbeachtliche Noven handelt. Die Vor-

instanz hat in Erwägung 2.1.5 zu Recht auf die mangelnde Substantiierung des be-

haupteten Irrtums hingewiesen. Beim Argument des Berufungsklägers vor Kantons-

gericht, er sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass er als Zahlstelle in der

Schweiz fungieren sollte, handelt es sich um keinen objektiv wesentlichen Vertrags-

punkt, weshalb er daraus nichts ableiten kann. Ferner hat sich der Berufungskläger

vor Kantonsgericht damit begnügt, die Hintergründe des Vertragsschlusses aus sei-

ner Sicht aufzuzeigen, ohne jedoch konkrete Angaben zum behaupteten Irrtum zu

machen. Auch im Schreiben von RA T___ vom 27. November 2013, worin dieser

den Treuhänder- sowie die beiden Darlehensverträge anfechtet, findet sich keine

Begründung des angeblichen Irrtums (act. B 4/3/4, S. 3). Somit ist festzuhalten,

dass dem Berufungskläger der Nachweis eines Irrtums bei Vertragsschluss im

Sinne von Art. 23 ff. OR nicht gelungen ist.

E. 2.2.3.2 Täuschung Bezüglich der Parteivorbringen vor Kantonsgericht kann auf Erwägung 2.2.3.1 eingangs verwiesen werden. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, auch absichtliche Täuschung sei gegeben, weil die Berufungsbeklagte den Berufungskläger unter Vorgabe des gemeinsamen Planes zum Vertragsabschluss verleitet habe. Die Jahresfrist gemäss Seite 33 Art. 31 Abs. 1 OR sei nach Kenntnisnahme auf der Bank anfangs November 2013 und Anfechtung mit Schreiben vom 27. November 2013 eingehalten. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht einwenden, der Text des Treuhän- der-Vertrages sei klar. Darin werde keinerlei Bezug zu einer einfachen Gesellschaft oder zur Atemschule genommen. Die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Wil- lensmangels bzw. einer Täuschung mangels hinreichender Substantiierung ver- neint. Dieses Versäumnis könne im Berufungsverfahren nicht korrigiert werden (Noven). Auch die Behauptungen des Berufungsklägers zur Täuschungsabsicht s in der Berufung seien noch immer unsubstantiiert. Die Vorinstanz führt aus, auch eine absichtliche Täuschung seitens der Klägerin, namentlich ein Vorspiegeln falscher Tatsachen oder Unterdrücken von relevanten Tatsachen, sei vom Beklagten nicht hinreichend substantiiert worden (Erwägung

E. 2.2.3.3 Fazit Der von den Parteien am 3. März 2009 geschlossene Treuhänder-Vertrag ist gültig geschlossen und folglich beachtlich.

E. 2.2.4 Informations- und Abrechnungspflicht

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht vorbringen, selbstverständlich sei

er bereit, die Zahlungen der Berufungsbeklagten bei der Liquidation der Gesell-

schaft zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger vom

Seite 34

April 2009 bis März 2010 insgesamt CHF 270‘635.75 überwiesen. Die Überweisung

der Geldbeträge habe im Zusammenhang mit der Eröffnung der Atemschule ge-

standen. Die Gelder der Berufungsbeklagten hätten einer Kapitaleinlage in die ein-

fache Gesellschaft entsprochen, überwiesen auf das Konto des Berufungsklägers.

Es habe eine Vermischung mit den Guthaben des Berufungsklägers stattgefunden.

Da kein Treuhandgeschäft vorliege - der Treuhänder-Vertrag sei ungültig -, bestehe

auch keine Pflicht zur Rechnungslegung. Die Berufungsbeklagte habe keine Ein-

zahlungen auf das Privatkonto des Berufungsklägers bei der Zürcher Kantonalbank

nachgewiesen. Die Gelder hätten nicht auf einem separaten, speziell einzurichten-

den Trust-Konto bei der Zürcher Kantonalbank angelegt werden müssen, sondern

auf Konti des Berufungsklägers. Weshalb die Parteien das Wort „Trust Fonds“ ver-

wendet hätten, sei unklar. Vermutlich, weil es sich gut angehört habe. Die Beru-

fungsbeklage sei beweispflichtig für die Höhe des anvertrauten Vermögens. Sie

habe keinen Anspruch auf das ganze Konto. Die Zahlungsübersicht sei nicht bruch-

stückhaft, sondern zeige vollumfänglich die Zahlungseingänge der Berufungsbe-

klagten sowie den Zahlungsfluss ihrer Gelder. Das AC-Vermögen sei verstanden

worden als Saldoguthaben der Gelder bzw. Beiträge der Berufungsbeklagten, wel-

che noch zur Verfügung gestanden hätten.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, eine Pflicht zur

Rechenschaftsablegung bestehe nur, wenn ein Auftragsverhältnis bejaht würde. Die

Berufungsbeklagte sei gehalten zu substantiieren, welche Vermögenswerte sie dem

Berufungskläger zur Vermögensverwaltung übergeben habe. Die Vorinstanz habe

nicht angegeben, ausgehend von welchen Vermögenswerten der Berufungskläger

Rechenschaft abzulegen habe. Der Berufungskläger habe zugestanden, von der

Berufungsbeklagten Vermögenswerte von CHF 270‘635.75 (inkl. Darlehen über

CHF 120‘000.00) erhalten zu haben. Die Berufungsbeklagte hingegen gehe von

CHF 339‘618.50 aus, plus zusätzlich die beiden Darlehen von total CHF 162‘000.00.

Ziehe man von den CHF 270‘000.00 die Darlehensschuld von CHF 120‘000.00 ab,

würden in etwa CHF 150‘000.00 verbleiben, was gerade etwa dem Betrag der

Spenden des Berufungsklägers an den Trägerverein entspreche. Die Berufungsbe-

klagte habe den Nachweis über die Höhe ihrer Altersvorsorge und damit auch den

Nachweis über die Höhe der übergebenen Vermögenswerte nicht erbracht. Es fehle

der Berufungsbeklagten das Rechtsschutzinteresse an einer weitergehenden

Rechenschaftsablage, habe doch der Berufungskläger in der Duplik auf S. 25 ff.

exakt den Geldfluss aufgezeigt. Die Berufungsbeklagte habe von den Geldflüssen

Kenntnis gehabt, sonst hätte sie keine eigene Geldflussrechnung mit Angabe der

Konten des Berufungsklägers aufstellen können.

Seite 35

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, gemäss Art.

400 OR sei der Beauftragte verpflichtet, jederzeit auf Verlangen über seine

Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Die Berufungsbeklagte trage nur die

Beweislast für den Bestand des Vermögensverwaltungsvertrags und für das Anver-

trauen von Geldern auf dieses Konto. Die Berufungsbeklagte habe dem Berufungs-

kläger Gelder zur Anlage anvertraut. Der Berufungskläger habe zum Zweck der

treuhänderischen Verwaltung ein auf ihn lautendes Privatkonto sowie ein auf ihn

lautendes Metallkonto bei der Zürcher Kantonalbank eröffnet und die Geldbeträge

der Berufungsbeklagten dorthin überwiesen. Der Berufungskläger müsse nach Art.

400 OR Rechenschaft über seine Geschäftsführung ablegen. Die Berufungsbe-

klagte könne ihre Forderung nicht genau beziffern; erst aus der Abrechnung des

Berufungsklägers werde sich der ihr zustehende Saldo ergeben.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht vorbringen, sie habe unumstösslich -

und im Umfang von CHF 270‘635.75 auch anerkanntermassen - nachgewiesen,

dass sie dem Berufungskläger namhafte Gelder überlassen habe. Nun liege der Ball

beim Berufungskläger. Es gehe den Berufungskläger nichts an, woher die Treu-

handgelder der Berufungsbeklagten stammten und wofür sie gedacht seien. Die

Gelder würden auch aus dem Erbe von ihrem Vater stammen. Der Berufungskläger

habe seine Pflicht noch nicht erfüllt: Er habe eine Abrechnungsurkunde unter Bei-

lage sämtlicher Kontoauszüge und Belege abzuliefern, was er noch nicht getan

habe.

Die Vorinstanz führt unter anderem aus, der Beauftragte sei verpflichtet, dem

Auftraggeber jederzeit auf sein Verlangen über seine Geschäftsführung Rechen-

schaft abzulegen (Art. 400 Abs. 1 OR). Die Rechenschaftspflicht beinhalte sowohl

eine Informationspflicht wie auch eine Abrechnungspflicht. Die Rechenschaftsable-

gung müsse dabei einen einlässlichen Bericht über alle wesentlichen Vorgänge des

konkreten Auftrags und die Erläuterung ihrer Bedeutung umfassen. Sie beinhalte

mehr als die blosse Auskunftserteilung. Der Beauftragte müsse den Auftraggeber

nicht nur über den jeweiligen Stand der Geschäftsausführung informieren oder ein-

zelne Fragen beantworten, sondern er habe ihm vielmehr über den gesamten Ab-

lauf und die Ergebnisse seiner Tätigkeit einen Überblick zu verschaffen. Die Ab-

rechnung müsse für den Auftraggeber eine sachgerechte Kontrolle der Geschäftstä-

tigkeit des Beauftragten ermöglichen (Zusammenstellung der Einnahmen und Aus-

gaben). Im Rahmen der Rechenschaftsablegung seien auch die entsprechenden

Belege vorzulegen. Der Beweis für die vollständige und richtige Abrechnung obliege

dem Beauftragten. Der Auftraggeber dürfe daher von ihm verlangen, nachzuweisen,

dass er vollständig abgerechnet habe. Die bereits im Besitz der Klägerin befindli-

Seite 36

chen Abschlüsse per 31. Dezember 2011 und per 31. Dezember 2012, die Buch-

haltungsauszüge vom 29. Oktober 2012 und vom 3. Oktober 2013, der Kontoaus-

zug des Privatkontos des Beklagten vom 23. Juli 2013 sowie die Zahlungsübersicht

des Beklagten würden vor dem Hintergrund der obenstehenden Ausführungen einer

vollständigen und überprüfbaren Rechenschaftsablegung nicht gerecht. Die Belege,

Übersichten und Auszüge seien bruchstückhaft und unvollständig. Aus der Zah-

lungsübersicht des Beklagten und seinen eigenen Erläuterungen hierzu gehe her-

vor, dass dieser die Geldbeträge der Klägerin nicht wie im Treuhandvertrag vorge-

sehen, getrennt von seinem übrigen Vermögen unter Bezeichnung mit „AC Vermö-

gen“ verwaltet habe, sondern zwischen seinen diversen Privatkonten herumgescho-

ben und mit seinem Vermögen vermischt habe. Die Pflicht zur Rechenschaftsable-

gung setze auch voraus, dass der Beauftragte den Auftrag stets so durchzuführen

habe, dass er jederzeit in der Lage sei, über den Stand seiner Bemühungen

Rechenschaft abzulegen. Dass die vollständige Rechenschaftsablegung nun infolge

der Vermischung der Geldbeträge der Klägerin mit dem eigenen Vermögen zu einer

Offenlegung sämtlicher Finanztransaktionen führe, habe er vielmehr seinem eige-

nen Verhalten zuzuschreiben. Zudem übersehe der Beklagte, dass ihn die Beweis-

last für eine vollständige Rechenschaftsablegung treffe und die Beweislast der Klä-

gerin für den Ablieferungsanspruch nicht zu einer Befreiung von der Rechen-

schaftspflicht führe. Vielmehr sei die Pflicht zur Rechenschaftsablegung gerade die

Voraussetzung für die Geltendmachung und Substantiierung der Ablieferungsforde-

rung des Auftraggebers. Insgesamt sei es damit dem Beklagten nicht gelungen,

nachzuweisen, dass er seiner Rechenschaftspflicht vollumfänglich nachgekommen

sei, weshalb die Anträge der Klägerin in Ziffer 1 und 2 ihres Rechtsbegehrens gut-

zuheissen seien (Erwägung 2.2.3 S. 20 ff.).

Wie in Erwägung 2.2.1 festgehalten, sind auf den Treuhänder-Vertrag die auftrags-

rechtlichen Bestimmungen nach Art. 394 ff. OR anwendbar. Art. 400 Abs. 1 OR hält

fest, dass der Beauftragte schuldig ist, auf Verlangen jederzeit über seine Ge-

schäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus

irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Die Vorinstanz hat in Erwägung

E. 2.3 Forderung über CHF 47‘600.00 (Darlehensverträge vom 29.11.09 und 29.05.13)

E. 2.3.1 Qualifikation der Darlehensverträge

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht vorbringen, die einfache Gesell-

schaft habe auch die Darlehensverträge umfasst.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, der Darlehensbetrag von

CHF 120‘000.00 sei ihm mit Bankanweisung per 22. März 2010 auf sein Konto bei

der UBS AG, Zürich, als weiterer Betrag in die einfache Gesellschaft überwiesen

worden. Es sei von Bedeutung, ob dem Darlehensvertrag die Banküberweisung

oder die behaupteten Vorleistungen der Berufungsbeklagten zugrunde liegen wür-

den. Die Vorinstanz habe die Darlehensverträge als abstraktes Schuldbekenntnis im

Sinne von Art. 17 OR beurteilt. Auch die abstrakte Schuldanerkennung sei jedoch

materiell-rechtlich kausal, weshalb auch das zugrunde liegende Verpflichtungsge-

schäft für deren Gültigkeit wesentlich sei. Sei dieses mangelhaft, so entfalte auch

die abstrakte Schuldanerkennung nicht die gewünschte Rechtswirkung (Hinweis

auf: Huguenin, Obligationenrecht, 2. Auflage, § 1 Rz. 70). Die Vorinstanz habe das

dahinterstehende Verpflichtungsgeschäft für den zweiten Darlehensvertrag vom

Seite 38

29. Mai 2013 ebenfalls nicht beurteilt. Die Berufungsbeklagte habe ihre

behaupteten Vorleistungen für den Umbau nicht bewiesen.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, am 29. Novem-

ber 2009 habe sie mit dem Berufungskläger einen Darlehensvertrag geschlossen, in

dem der Berufungskläger bestätige, ihr CHF 120‘000.00 schuldig zu sein. Einen

weiteren Darlehensvertrag hätten die Parteien am 29. Mai 2013 abgeschlossen, in

dem der Berufungskläger bestätige, der Berufungsbeklagten CHF 42‘000.00 zu

schulden. Der Berufungskläger schulde der Berufungsbeklagten CHF162‘000.00.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, unbestritten sei, dass

zwischen den Parteien u.a. ein Darlehensvertrag über CHF 120‘000.00 bestehe.

Unter Annahme eines abstrakten Schuldverhältnisses obliege dem Berufungskläger

die Beweislast für das dem Schuldverhältnis zugrundeliegende Verpflichtungsge-

schäft. Mit dem Darlehensvertrag vom 29. Mai 2013 sei eine Novation (Art. 116 OR)

der früheren Forderungen erfolgt (Hinweis auf: Gabriel, in: BSK OR I, 6. Aufl., N. 6

zweites Lemma zu Art. 116 OR).

Die Vorinstanz führt unter anderem aus, die zwischen den Parteien abgeschlosse-

nen Darlehensverträge vom 29. November 2009 und vom 29. Mai 2013 seien nicht

als Teil eines Gesellschaftsverhältnisses, sondern als Darlehensverträge zu qualifi-

zieren. Insofern der Beklagte vorbringe, dass die Klägerin die den beiden Darle-

hensverträgen zugrundeliegenden Vorleistungen nicht näher in sachlicher und zeitli-

cher Hinsicht dargelegt habe, übersehe er, dass es sich bei den Darlehensverträgen

um abstrakte Schuldbekenntnisse im Sinne von Art. 17 OR handle. Die Beweislast

für die zugrundeliegenden Verpflichtungsgründe obliege damit nicht der Klägerin,

sondern entgegen der Ansicht des Beklagten ihm selber. Folglich könne die Frage,

ob dem Darlehensvertrag vom 29. November 2009 die Banküberweisung der Kläge-

rin vom 23. März 2010 oder die von der Klägerin behaupteten Vorleistungen zu-

grunde liegen würden, für die Begründung des Anspruchs offen gelassen werden

(Erwägung 2.4 S. 28 ff.)

Am 29. November 2009 schlossen C___ und N___ eine mit „Darlehensvertrag“

betitelte Vereinbarung, in deren Ziffer 1 festgehalten wurde (act. B 4/3/18): „Der Dar-

lehensnehmer bekennt, der Darlehensgeberin einen Betrag von CHF 120‘000.00

schuldig zu sein.“ Ein weiterer „Darlehensvertrag“ datiert vom 29. Mai 2013, in

dessen Ziffer 1 „der Darlehensnehmer bekennt, der Darlehensgeberin einen Betrag

von CHF 42‘000.00 schuldig zu sein“ (act. B 4/3/20).

Seite 39

Gestützt auf die vorstehende Erwägung 2.1 stehen die beiden Darlehensverträge in

keinem Zusammenhang mit einem Gesellschaftsverhältnis für den Aufbau einer

Atemschule und sind folglich unabhängig davon zu beurteilen.

Aufgrund des Wortlautes der beiden Verträge stellt sich zunächst die Frage, ob es

sich tatsächlich um Darlehensverträge im Sinne von Art. 312 ff OR handelt. Durch

den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums

an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen

zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art.

312 OR). In den beiden „Darlehensverträgen“ hingegen „bekennt“ der Darlehens-

nehmer, der Darlehensgeberin einen Geldbetrag schuldig zu sein. Es handelt sich

bei den als „Darlehensverträge“ bezeichneten Vereinbarungen somit nicht um Dar-

lehensverträge, sondern um Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 17 OR.

Gemäss dieser Bestimmung ist ein Schuldbekenntnis gültig auch ohne die Angabe

eines Verpflichtungsgrundes. Nicht von Bedeutung ist angesichts der von beiden

Parteien unterzeichneten Verträge in casu die theoretische Frage, ob es sich bei der

Schuldanerkennung um eine einseitige Erklärung oder um einen einseitigen Vertrag

handelt, welcher der Zustimmung der Gegenpartei bedarf (vgl. AHMET KUT, in: Fur-

rer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N.

E. 2.3.2 Fehlender Rechtsgrund („Darlehensverträge“)

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, die Berufungsbeklagte

habe am 22. März 2010 CHF 120‘124.00 auf sein Konto bei der UBS AG, Bern,

überwiesen. CHF 124.00 seien danach auf das ZKB-Konto überwiesen worden und

hätten als Zahlung an die Metallkontogebühren von CHF 141.30 gedient. Die Beru-

fungsbeklagte habe sich bereit erklärt, diese Gebühren zu übernehmen. Bei der

Banküberweisung vom 22. März 2010 habe die Berufungsbeklagte als Verwen-

dungszweck „Darlehen“ angegeben. Der Berufungskläger bestreite, dass der Darle-

hensvertrag tatsächlich am 29. November 2009 unterzeichnet worden sei. In einem

E-Mail vom 15. Februar 2013 finde sich ein Entwurf eines Darlehensvertrages, der

auf den 28. November 2009 zurückdatiert sei. Der Berufungskläger habe in

Deutschland jeweils bar für die Aufenthalte bei der Berufungsbeklagten bezahlt. Als

Beweis verlange er die Edition der Buchhaltungen der Atemschule für die Jahre

2005 bis 2009. Der Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten direkt oder indi-

rekt über den Trägerverein für die Zeit in Deutschland weit über CHF 200‘000.00

zukommen lassen; dies in einem maximal relevanten Zeitraum von sieben Jahren.

Die Berufungsbeklagte könne für diese Zeit nicht nochmals Geld verlangen; dies

würde eine doppelte Bezahlung bedeuten. Es fehle an der Gegenleistung, da sich

die Darlehenssumme nicht auf die überwiesenen CHF 120‘000.00 bezogen habe.

Bei der E-Mail vom 2. Mai 2012 (kläg. act. 17) sei es um Steueroptimierung gegan-

gen. Auch beim zweiten Darlehensvertrag fehle es an einer Gegenleistung. Die Zu-

sammenstellung der Vorleistungen stamme von der Berufungsbeklagten und die

Beträge seien in keiner Weise belegt. Mit dem Darlehensvertrag habe die Beru-

fungsbeklagte beabsichtigt, allfällige unautorisiert veranlasste Arbeiten auf den Be-

rufungskläger abzuwälzen. Darin sei wiederum die Übervorteilung und Täuschung

zu sehen, die der Berufungskläger aufgrund seiner Erkrankung nicht habe erkennen

können.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, der Darlehensbetrag von

CHF Fr. 120‘000.00 sei ihm mit Bankanweisung vom 22. März 2010 auf sein Konto

bei der UBS AG, Zürich, als weiterer Betrag in die einfache Gesellschaft überwiesen

worden. Es sei von Bedeutung, ob dem Darlehensvertrag die Banküberweisung

oder die behaupteten Vorleistungen der Berufungsbeklagten zugrunde liege. Die

Vorinstanz habe die Darlehensverträge als abstraktes Schuldbekenntnis im Sinne

von Art. 17 OR beurteilt. Auch die abstrakte Schuldanerkennung sei jedoch materi-

ell-rechtlich kausal, weshalb auch das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft für

deren Gültigkeit wesentlich sei. Sei dieses mangelhaft, so entfalte auch die

abstrakte Schuldanerkennung nicht die gewünschte Rechtswirkung (Hinweis auf:

Huguenin, Obligationenrecht, 2. Auflage, § 1 Rz. 70). Die Vorinstanz habe das

Seite 41

dahinterstehende Verpflichtungsgeschäft für den zweiten Darlehensvertrag vom

29. Mai 2013 ebenfalls nicht beurteilt. Die Berufungsbeklagte habe ihre behaupteten

Vorleistungen für den Umbau nicht bewiesen.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, der

Berufungskläger habe für Kost- und Logis in M___ bis 2006 bezahlt. Am 29. No-

vember 2009 habe sie mit dem Berufungskläger einen Darlehensvertrag geschlos-

sen, in dem er bestätigt habe, ihr CHF 120‘000.00 schuldig zu sein. Die Berufungs-

beklagte sei damit einverstanden gewesen, dass die Darlehensrückzahlungen mit

dem Mietzins von CHF 2‘200.00 pro Monat verrechnet würden. Ein weiterer Darle-

hensvertrag über CHF 42‘000.00 sei am 29. Mai 2013 geschlossen worden.

Zusammen schulde der Berufungskläger der Berufungsbeklagten also

CHF 162‘000.00. Die Zahlung vom 23. März 2010 (Bestätigung Zahlungseingang)

über CHF 120‘000.00 betreffe nicht das Darlehen gemäss Darlehensvertrag vom

29. November 2009. Vielmehr handle es sich um eine weitere Transkation zuguns-

ten ihrer Altersvorsorge, die der Berufungskläger auf das Treuhandkonto hätte wei-

terleiten müssen. Bei den CHF 120‘000.00 gemäss Darlehensvertrag vom 29. No-

vember 2009 handle es sich um ein völlig anderes Rechtsgeschäft, nämlich um die

Abgeltung der von der Berufungsbeklagten früher erbrachten Dienstleistungen; die

Parteien hätten sich auf einen Pauschalbetrag geeinigt. Die Darlehensschuld von

CHF 42‘000.00 habe in der Aufrechnung verschiedener von der Berufungsbeklagten

für den Berufungskläger bezahlten Vorleistungen bestanden, die er ihr hätte zurück-

zahlen müssen. In Deutschland habe die Berufungsbeklagte die Unterhaltskosten

alleine getragen. In den Jahren 2010 bis 2012 habe die Berufungsbeklagte die

Kosten der allgemeinen Haushaltführung getragen, während der Berufungskläger

für die Nebenkosten aufgekommen sei. Die Berufungsbeklagte habe dem Beru-

fungskläger im März 2010 ihr väterliches Erbe von CHF 124‘000.00 überweisen las-

sen. Es seien in einem ersten Umgang nur CHF 124.00 überwiesen worden, danach

aber noch CHF 120‘000.00. Die CHF 124.00 habe der Berufungskläger auf ihr

Trustkonto überwiesen, während von dem der Berufungsbeklagten zustehenden

Betrag von CHF 120‘000.00 jede Spur fehle. Der Vertragsentwurf hätte den beste-

henden Vertrag, der richtig datiert gewesen sei, ersetzen sollen. Dazu sei es aber

nicht gekommen. Es sei bestritten, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungsklä-

ger CHF 120‘000.00 rückvergütet habe.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, umstritten sei, ob das

Darlehen dem Berufungskläger in der Form einer Überweisung oder in Form von

Vorleistungen der Berufungsbeklagten gewährt worden sei. Unter Annahme eines

abstrakten Schuldverhältnisses obliege dem Berufungskläger die Beweislast für das

dem Schuldverhältnis zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft. Die Spenden des

Seite 42

Berufungsklägers gegenüber dem Trägerverein hätten nicht zu einem Guthaben

gegenüber der Berufungsbeklagten geführt.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, die Beweislast für die zugrundeliegenden

Verpflichtungsgründe obliege nicht der Klägerin, sondern entgegen der Ansicht des

Beklagten ihm selber (Erwägung 2.4.4 S. 32 ff.).

Der Vorinstanz ist, unter Verweis auf die vorstehende Erwägung 2.3.1, zuzustim-

men. Danach obliegt dem Berufungskläger die Beweislast für die von ihm vorge-

brachte Behauptung, die den Schuldanerkennungen zugrunde liegenden Schuld-

gründe seien ungültig. Mit anderen Worten hat er nachzuweisen, dass für die von

ihm anerkannten Schulden von insgesamt CHF 162‘000.00 die Rechtsgründe feh-

len.

In einem E-Mail des Berufungsklägers vom 2. Mai 2012 an den Treuhänder U___

schreibt dieser (act. B 4/3/17, B4/36/72): „In der Steuererklärung von 2010 führe ich

erstmals eine Darlehensschuld (CHF 73T) von ursprünglich CHF 120T gegenüber

Frau C___. Das sind aufgelaufene Heilungs-, Betreuungs- und Beher-

bergungskosten aus der Zeit in M___. Mein Arzt Dr. Dubuis in Genf und die IV-

Stelle in Bern sind informiert, dass ich während Jahren im Verein Selbsthilfe V___ in

M___-_ betreut wohnte.“ Am 26. Mai 2013 schlossen die Parteien eine

Trennungsvereinbarung ab, worin unter anderem folgendes festgehalten wird (act. B

4/3/2): „Der Mietzinsausgleich wurde bereits im Darlehensvertrag vom 29.

November 2009 zwischen N___ und C___ geregelt. Ein erneut aufgebrachter

Schuldbetrag wird als neuer Darlehensvertrag im gleichen Sinne vereinbart.“

Sodann hat die Berufungsbeklagte eine Zusammenstellung ihrer Vorleistungen im

Zeitraum 14. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2012 in der Höhe von CHF 42‘000.00

eingereicht. Konkret werden darin folgende Positionen aufgeführt: „Wärmepumpe,

Baumaterial, Bargeldbezüge durch GHW bei AC, GS___ “ (act. B 4/26/39).

Zudem hat sie diverse Belege betreffend Haushaltführung in den Jahren 2010 bis

2012 ins Recht gelegt (act. B 4/26/42-44). Der Berufungskläger hat eine Aufstellung

über die von ihm bezahlten Kursgelder in den Jahren 2003 bis 2007 im Betrag von

total CHF 6‘109.85 eingereicht (act. B 4/17/10) sowie ein E-Mail der

Berufungsbeklagten an ihn vom 15. Februar 2013, in dessen Anhang sie einen

Entwurf eines Darlehensvertrags mitschickt, welcher auf den 28. November 2009

datiert ist (act. B 4/35/57).

Seite 43

E. 2.3.2.1 Zum „Darlehensvertrag“ über CHF 120‘000.00

Wie vorerwähnt, ist der Berufungskläger beweispflichtig dafür, dass für die von ihm

schriftlich anerkannten Schulden die Rechtsgründe fehlen.

Bei den CHF 120‘000.00 gemäss Darlehensvertrag vom 29. November 2009 geht

es laut der Berufungsbeklagten um die Abgeltung der von ihr früher erbrachten

Dienstleistungen. Die Parteien hätten sich auf einen Pauschalbetrag geeinigt. Für

Kost und Logis in M___ habe der Berufungskläger bis 2006 bezahlt. Der Beru-

fungskläger bringt vor, er habe die von der Berufungsbeklagten in Deutschland er-

brachten Leistungen bar bezahlt, es seien aber keine Quittungen ausgestellt wor-

den. Er beruft sich bezüglich der Sitzungen auf die Buchhaltungen der Atemschule

„Selbsthilfe V___, _“ der Jahre 2005 bis 2009. Dem Editionsantrag wurde mit

Verfügung des Obergerichtsvizepräsidenten vom 2. März 2018 insoweit

stattgegeben, als dem Berufungskläger der Hauptbeweis für seine Behauptung auf-

erlegt wurde, dass er in Deutschland in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils bar für die

Aufenthalte bei C___ bezahlt habe. Als Beweismittel wurde die Buchhaltung der

Atemschule für die Jahre 2007 bis 2009 bei der Berufungsbeklagten ediert (act. B

15). Auf den Beizug der Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2005 und 2006 wurde

verzichtet, da die Berufungsbeklagte anerkannte, dass der Berufungskläger für Kost

und Logis bis 2006 bezahlt hat. Die Buchhalterin der Atemschule reichte dem

Obergericht die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen, enthalten in 4 Bun-

desordnern, ein (act. B 20 und B 21/1-4). Beide Parteien nahmen in Nachachtung

von Ziff. 5 der Beweisverfügung vom 2. März 2018 zum Beweisergebnis Stellung

(act. B 29, B 30, B 33).

Der Berufungskläger lässt zu den Buchhaltungsunterlagen vorbringen, einge-

reicht worden seien die Rechnungsabschlüsse des Vereins „Selbsthilfe V___“

Folglich könne davon ausgegangen werden, dass die gesamten Einkünfte und

Auslagen der Atemschule („GA___“) über den Verein abgerechnet worden seien.

Die von der Berufungsbeklagten eingereichten Buchhaltungsunterlagen seien

unvollständig und teilweise nicht nachvollziehbar. So würden in den Unterlagen zum

Jahresabschluss 2007 beispielsweise die Listen zu den einzelnen Buchungen, die

Kontenblätter zu den Konti „04600 Werbe- und Reisekosten“, „04167 Lohnsteuer“,

„04130 Gesetzliche soziale Aufwendungen“, „04120 Gehälter“, „02650 Zinserträge“,

„01360 Geldtransit“ sowie „01000 Kasse“ fehlen. Insbesondere würden auch die in

den einzelnen Kontoblättern nummeriert aufgeführten Einzelbelege fehlen. Zu den

Spenden habe der Berufungskläger von 2007 bis 2009 alleine rund € 50‘000.00 bei-

getragen. Damit habe er einen wesentlichen Teil der Auslagen des Vereins und fak-

Seite 44

tisch auch den Lohn sowie die Lebenshaltungskosten der Berufungsbeklagten

finanziert. An den Buchhaltungsunterlagen falle auf, dass der Berufungskläger darin,

abgesehen von „Spenden“, nicht erscheine. Merkwürdigerweise sei die Überwei-

sung an die Berufungsbeklagte vom 15. Januar 2007 über CHF 1‘030.00 für einen

Kursbesuch in der Buchhaltung nicht auffindbar. Insgesamt erscheine das Konto

„08400 Erlöse aus Kursgebühren“ nicht nachvollziehbar und unvollständig. Bei-

spielsweise belege die Einzahlung der Berufungsbeklagten von € 3‘100.00 auf das

Vereinsbankkonto vom 27. September 2007 mit dem Vermerk „Bareinnahmen“,

dass sie Kursgebühren bar einkassiert habe. Wie bereits im vorinstanzlichen Ver-

fahren dargelegt worden sei, habe der Berufungskläger die Sitzungen, Behandlun-

gen oder Besprechungen bar bezahlen müssen. Dass der Berufungskläger während

seiner Aufenthalte Zahlungen getätigt und nicht auf Kosten der Berufungsbeklagten

gelebt habe, würden seine von 2002 bis 2009 insbesondere in Deutschland getä-

tigten Bargeldbezüge zeigen. Es deute vieles darauf hin, dass die Berufungsbe-

klagte aus den Bareinnahmen ihre Lebenshaltungskosten finanziert habe. Aus der

Vermietung von Wohnfläche an die Atemschule habe sie bereits einen Mietzins

bezogen, weshalb auch kein Anspruch der Berufungsbeklagten auf Abgeltung der

Logis bestehe. Es sei somit erstellt, dass es schlichtweg an der Rechtsgrundlage für

die von der Berufungsbeklagten geforderte Darlehenssumme von CHF 120‘000.00

fehle.

Die Berufungsbeklagte lässt zu den Buchhaltungsunterlagen ausführen, es gehe

bei diesem Beweisbeschluss nicht um den Nachweis der behaupteten Spenden-

zahlungen, sondern um die angeblichen Barzahlungen an die Berufungsbeklagte. In

der Buchhaltung 2007 würden sich drei Spenden des Berufungsklägers an die

Atemschule von je € 6‘000.00 (Sachkonten 2007, Spendenkonto 02500) finden.

Dabei handle es sich nicht um Barzahlungen, sie seien über die Bank getätigt und

klar als Spenden ausgewiesen worden (Sachkonto 2007, Bankkonto 01200, Belege

190, 241, 294). Andere Zahlungen des Berufungsklägers, wie Mitgliederbeiträge

oder Kursgebühren, seien in der Buchhaltung nicht ausgewiesen worden. Kas-

saeingänge des Berufungsklägers seien keine zu verzeichnen. Im Jahr 2008 habe

der Berufungskläger gemäss Buchhaltung zwei Spenden geleistet, von denen eine

offenbar wieder storniert worden sei (Sachkonto 2008, Spendenkonto 02500).

Andere Zahlungen des Berufungsklägers, wie Mitgliederbeiträge oder

Kursgebühren, seien in der Buchhaltung nicht ausgewiesen worden. Kassaeingänge

des Berufungsklägers seien keine zu verzeichnen. 2009 erscheine für den

Berufungskläger eine einzige Buchung, wobei es sich offenbar um den

Mitgliederbeitrag von € 65.00 handle. Andere Zahlungen des Berufungsklägers, wie

etwa Kursgebühren, seien in der Buchhaltung nicht ausgewiesen worden.

Seite 45

Kassaeingänge des Berufungsklägers seien keine zu verzeichnen. Betreffend der

behaupteten Barzahlungen sei zu vermerken, dass das Sachkonto Kasse 01000

sehr akribisch geführt worden sei. Es finde sich aber kein einziger Euro für eine

Zahlung durch den Berufungskläger. Danach sei mit der Buchhaltung der

Atemschule die Behauptung des Berufungsklägers nicht erstellt, wonach er in den

Jahren 2007 bis 2009 jeweils bar für die Aufenthalte bei der Berufungsbeklagten

bezahlt habe.

Die Berufungsbeklagte rügt bezüglich der Stellungnahme von RA lic. iur. TA___

vom 14. September 2018 (act. B 30), diese sei voll von neuen Behauptungen (act. B

33). Dies trifft zu. Gemäss Ziff. 5 der Beweisverfügung vom 2. März 2018 hatten

sich die Stellungnahmen der Parteien auf das Beweisergebnis zu beschränken (act.

B 15). Daran hat sich der Rechtsvertreter des Berufungsklägers nicht gehalten,

indem er in seiner Eingabe ab Seite 3 Ausführungen über mehrere Seiten macht,

welche nichts mit dem Beweisthema zu tun haben und zahlreiche neue Tat-

sachenbehauptungen enthalten. Etwa folgende Vorbringen: Die gesamten Einkünfte

und Auslagen der Atemschule seien über den Verein abgerechnet worden, der Be-

rufungskläger habe mit seinen Spenden einen wesentlichen Teil der Auslagen des

Vereins und faktisch auch den Lohn der Berufungsbeklagten finanziert, etc. Sodann

folgen Ausführungen zur Verbuchung der Kursgebühren, zur Vermietung von

Wohnfläche durch die Berufungsbeklagte an den Verein etc. (act. B 30, S. 3 ff.).

Zum Teil handelt es sich dabei um sogenannte überschiessende Beweisergebnisse,

also um Tatsachen, die nicht ausdrücklich behauptet, aber durch das Beweisverfah-

ren zutage gefördert wurden (CHRISTOPH REUT, Noven nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 2017, S. 124 Rz. 224). Dürfen diese überschiessenden

Beweisergebnisse vorliegend berücksichtigt werden? CHRISTOPH REUT spricht sich

dafür aus, dass die durch das Beweisverfahren zutage geförderten neuen Tatsa-

chen – da nach Aktenschluss entdeckt – unter den Voraussetzungen von Art. 229

Abs. 1 bzw. Art. 317 Abs. 1 ZPO als echte Noven zuzulassen seien (a.a.O., S. 130

Rz. 234). Ob der Berufungskläger die Noven mit deren Einreichung innert der

mehrfach erstreckten Frist für die Einreichung der Stellungnahme „ohne Verzug“ im

Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b vorgebracht hat, kann offen bleiben (vgl. Urteil des

Bundeserichts 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.4, wonach dann, wenn für

eine Partei, welche Kenntnis von einem echten Novum erlangt, eine gesetzliche

oder gerichtliche Eingabefrist läuft, sie das Novum mit ihrer bevorstehenden Ein-

gabe in das Berufungsverfahren einbringen kann). Zum einen hat der Berufungsklä-

ger in der Beweiswürdigungseingabe weder die neuen Tatsachenbehauptungen als

solche bezeichnet noch sich im Einzelnen zu deren Zulässigkeit im Sinne von Art.

Seite 46

317 Abs. 1 ZPO geäussert. Zum anderen sind die neuen Vorbringen, wie die nach-

folgende Beweiswürdigung zeigt, für die vorliegende Beurteilung nicht relevant und

ausserdem grösstenteils rein spekulativer Art. Zu nennen wäre etwa die Bemer-

kung, der Berufungskläger habe mit seinen Spenden faktisch auch den Lohn der

Berufungsbeklagten finanziert. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Berufungsbe-

klagte habe ihm faktisch gar keinen Wohnraum mehr zur Verfügung stellen können.

Im Übrigen geht es nicht an, das Ergebnis eines Beweisverfahrens zum Anlass zu

nehmen, um zahlreiche neue Tatsachenbehauptungen in den Prozess einzuführen,

diese nicht als Noven zu bezeichnen und sich mit keinem Wort zu deren Zulässig-

keit zu äussern. Selbst wenn man also der Ansicht von CHRISTOPH REUT folgen

könnte, wären aus diesen Gründen die in der Beweiswürdigungseingabe des Beru-

fungsklägers enthaltenen neuen Behauptungen unzulässig und somit unbeachtlich.

Was ergibt sich zum Beweisthema aus den Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2007

bis 2009, welche in vier Bundesordnern enthalten sind?

Ordner rot „SHL Bank Konten Su-Sa-Liste 2007“ (act. B 21/1)

Aus dem Konto „02500 Spenden“ geht hervor, dass der Berufungskläger am 16. Ja-

nuar 2007, am 5. April 2007 und am 23. August 2007 dem Verein „Selbsthilfe V___“

je € 6‘000.00 gespendet hat. Die Spendeneingänge wurden beim Konto „01200

Bank“ verbucht.

Ordner orange „SHL Abschluss Konten Bank Kasse 2008“ (act. B 21/2)

Im Jahr 2008 hat der Berufungskläger dem Verein „Selbsthilfe V___“ am 4. De-

zember 2008 € 19‘126.55 und am 15. Dezember € 12‘684.72 gespendet, wobei

letztere Summe gleichentags storniert wurde. Diese Beträge gingen wiederum beim

Konto „01200 Bank“ ein.

Ordner blau „SHL Summen & Saldenliste Konto-Auszüge 2009“ (act. B 21/3)

Auf dem Konto „02700 Mitgliedsbeiträge“ ging am 15. Januar 2009 eine Zahlung

des Berufungsklägers von € 65.00 ein, welche als Einnahme im Konto „01000

Kasse“ verbucht wurde (siehe Ordner weiss „SHL GWG Kasse Bank 2009“, act. B

21/4).

Ordner weiss „SHL GWG Kasse Bank 2009“ (act. B 21/4)

Siehe Ausführungen zum „Ordner blau“.

Seite 47

Aus dem durchgeführten Beweisverfahren ergibt sich, dass der Berufungskläger mit

den im Recht befindlichen Buchhaltungsunterlagen seine Behauptung, er habe

jeweils bar für seine Aufenthalte bei der Berufungsbeklagten bezahlt, nicht belegen

kann. Er hält selber fest, dass er, abgesehen von Spenden, in der Buchhaltung nicht

erscheine. Aus Spenden lässt sich jedoch nichts zu den behaupteten Barzahlungen

an die Berufungsbeklagte für Kost und Logis ableiten. Etwas anderes ergibt sich

auch nicht aus den Bancomatbezügen des Berufungsklägers von 2002 bis 2013

(act. B 4/35/59, B 4/33, S. 32). Diese stützen, wie dies auch die Vorinstanz auf S. 33

ihres Urteils festgestellt hat, die Behauptung des Berufungsklägers nicht, da jeder

Hinweis zur Verwendung der am Bancomat bezogenen Gelder fehlt. Nichts zur strit-

tigen Frage beizutragen vermag auch die Aufstellung des Berufungsklägers über die

von ihm bezahlten Kursgelder in den Jahren 2003 bis 2007 von total CHF 6‘109.85

(act. B 4/17/10). Dieses Dokument wurde vom Berufungskläger selber verfasst und

vermag keinerlei Beweis zu erbringen. Folglich ist dem Berufungskläger der Beweis

seiner Behauptung, er habe jeweils bar für seine Aufenthalte bei der Berufungsbe-

klagten bezahlt, nicht gelungen. Vielmehr deutet das E-Mail von N___ vom 2. Mai

2012 an den Treuhänder U___ darauf hin, dass tatsächlich eine entsprechende

Schuld des Berufungsklägers besteht, so dass sein Hinweis auf eine

„Steueroptimierung“ unbehelflich ist.

E. 2.3.2.2 Zum „Darlehensvertrag“ über CHF 42‘000.00 Bezüglich der gemäss Darlehensvertrag vom 29. Mai 2013 vom Berufungskläger geschuldeten CHF 42‘000.00 geht es nach Angaben der Berufungsbeklagten um die Aufrechnung verschiedener von ihr für den Berufungskläger bezahlten Vorleis- tungen im Zusammenhang mit dem Umbau (siehe act. B 4/26/39). Der Berufungs- kläger hat bezüglich der CHF 42‘000.00 einzig geltend gemacht, es fehle an einer Gegenleistung bzw. die Berufungsbeklagte beabsichtige, allfällig unautorisiert ver- anlasste Arbeiten auf ihn abzuwälzen. Auf die Kritik des Berufungsklägers an der von der Berufungsbeklagten eingereichten Zusammenstellung über Vorleistungen muss nicht eingegangen werden, da nicht die Berufungsbeklagte, sondern er selber dafür beweispflichtig ist, dass der Rechtsgrund für die von ihm schriftlich anerkannte Schuld von CHF 42‘000.00 fehlt. Diesen Nachweis hat er nicht erbracht.

E. 2.3.2.3 Fazit Die in den beiden „Darlehensverträgen“ vom 29. November 2009 und 29. Mai 2013 enthaltenen Schuldanerkennungen des Berufungsklägers über CHF 120‘000.00 und CHF 42‘000.00 sind gültig. Seite 48

E. 2.3.3 Urteilsunfähigkeit („Darlehensverträge“) Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, die ausnützenden und auch übervorteilenden Elemente würden sich teilweise nicht direkt aus dem Wortlaut der einzelnen Verträge ergeben, bekämen aber vor dem Hintergrund der ganzen Geschichte ein anderes Gewicht. Die Berufungsbeklagte habe von der Erkrankung des Berufungsklägers gewusst. Mit dem Darlehensvertrag habe sie beabsichtigt, allfällig unautorisiert veranlasste Arbeiten auf den Berufungskläger abzuwälzen und sich schadlos zu halten. Darin sei wiederum die Übervorteilung und Täuschung zu sehen, die der Berufungskläger aufgrund seiner Erkrankung nicht habe erkennen können. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, aufgrund seiner Erkrankung habe ihm die Möglichkeit gefehlt, die Einseitigkeit der Darlehensverträge zu erken- nen. Die Zusammenhänge zwischen Vorleistungen und Darlehensverträgen seien äusserst komplex und daher nicht ohne weiteres erkennbar. Aufgrund des einge- reichten Arztzeugnisses habe der Berufungskläger ein starkes Indiz dafür geliefert, dass bei ihm eine solche Schwäche vorliege. Weil die Vorinstanz die Beweise nicht abgenommen habe, habe sie es dem Berufungskläger verunmöglicht, seine feh- lende Urteilsunfähigkeit im konkreten Fall nachzuweisen. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht darauf hinweisen, ihren Anträ- gen würden drei klare und unmissverständliche Verträge zugrunde liegen. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht vorbringen, sie verweise auf frühere Ausführungen zur Urteilsunfähigkeit des Berufungsklägers. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, wie in Bezug auf den Treuhandvertrag vom 3. März 2009 mache der Beklagte auch bezüglich der Darlehensverträge vom

29. November 2009 und vom 29. Mai 2013 geltend, dass diese infolge seiner Urteilsunfähigkeit ungültig seien. Er verweise dabei auf ein Arztzeugnis seines Psy- chiaters, Dr. J___, vom 14. November 2013 und beantrage dessen Zeu- genbefragung und eine schriftliche Auskunftserteilung. Die behauptete Urteilsunfä- higkeit des Beklagten werde von der Klägerin bestritten. Wie bereits unter Ziffer

E. 2.3.4 Willensmängel („Darlehensverträge“)

E. 2.3.4.1 Übervorteilung

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, er habe in Deutschland

jeweils bar für die Aufenthalte bei der Berufungsbeklagten bezahlt. Insgesamt habe

der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für die Zeit in Deutschland weit über

CHF 200‘000.00 (Spenden und weitere Barzahlungen) zukommen lassen. Die Beru-

fungsbeklagte könne für diese Zeit nicht nochmals Geld verlangen; dies würde eine

doppelte Bezahlung bedeuten. Es fehle an der Gegenleistung, da sich die Darle-

henssumme nicht auf die ihm überwiesenen CHF 120‘000.00 bezogen habe. Die

Einseitigkeit und die Übervorteilung liege damit auf der Hand. Mit dem Darlehens-

vertrag habe die Berufungsbeklagte beabsichtigt, allfällig unautorisiert veranlasste

Arbeiten auf den Berufungskläger abzuwälzen und sich schadlos zu halten. Darin

sei wiederum die Übervorteilung und Täuschung zu sehen, die der Berufungskläger

aufgrund seiner Erkrankung nicht habe erkennen können. Die Anfechtung sei mit

dem Schreiben von RA T___ vom 27. November 2013 erfolgt, weshalb die Frist

gemäss Art. 31 OR eingehalten sei. Die Berufungsbeklagte habe bisher nie geltend

gemacht, die Frist sei versäumt worden.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, die Einseitigkeit der Verträge

bestehe in der vereinbarten Unentgeltlichkeit seiner Dienstleistungen. Es sei von

Bedeutung, ob dem Darlehensvertrag die Banküberweisung oder die behaupteten

Vorleistungen der Berufungsbeklagten zugrunde liege. Die Berufungsbeklagte habe

ihre Vorleistungen nicht bewiesen. Auch in diesem Fall liege eine Übervorteilung

nach Art. 21 Abs. 1 OR vor. Die Frist für die Anfechtung des Darlehensvertrages

vom 29. Mai 2013 sei nicht abgelaufen, da die Anfechtung mit Schreiben von RA

T___ vom 27. November 2013 erfolgt sei.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, in Deutschland

habe sie die Unterhaltskosten alleine getragen. In den Jahren 2010 bis 2012 habe

die Berufungsbeklagte die Kosten der allgemeinen Haushaltführung getragen, wäh-

Seite 50

rend der Berufungskläger für die Nebenkosten aufgekommen sei. Es werde bestrit-

ten, dass der Berufungskläger die Jahresfrist eingehalten habe, um sich aus angeb-

lichem Irrtum aus den Verträgen hinauszustehlen. Dem Berufungskläger gelinge es

nicht, Elemente der Übervorteilung herauszuschälen.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, unbestritten sei, dass die

Parteien unter anderem einen Darlehensvertrag über CHF 120‘000.00 abgeschlos-

sen hätten. Uneinigkeit bestehe, ob das Darlehen dem Berufungskläger in der Form

einer Überweisung oder in Form von Vorleistungen der Berufungsbeklagten gewährt

worden sei.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, ein Vertrag könne wegen Übervorteilung

innert eines Jahres ab Vertragsschluss angefochten werden (Art. 21 OR). Mit dem

eingereichten Schreiben von T___ vom 27. November 2013 sei diese einjährige

Frist nicht gewahrt worden, weshalb eine Anfechtung des Darlehensvertrages vom

29. November 2009 wegen Übervorteilung nicht mehr möglich sei und dieser damit

gültig zustande gekommen sei. Den Ausführungen des Beklagten, dass der

Darlehensvertrag nicht am 29. November 2009, sondern zu einem späteren

Zeitpunkt unterzeichnet worden sei, könne dabei nicht gefolgt werden. Denn der

vom Beklagten zum Nachweis der Rückdatierung eingereichte Darlehensentwurf

weiche hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung erheblich vom Darlehensvertrag

vom 29. November 2009 ab, weshalb gestützt darauf nicht auf eine Rückdatierung

des Darlehensvertrages vom 29. November 2009 geschlossen werden könne. Dar-

über hinaus fehle es vorliegend auch an dem für die Anfechtung infolge Übervortei-

lung vorausgesetzten Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Art. 21

Abs. 1 OR). Folglich könne die Frage, ob dem Darlehensvertrag vom 29. November

2009 die Banküberweisung der Klägerin vom 23. März 2010 oder die von der Kläge-

rin behaupteten Vorleistungen zugrunde liegen würden, für die Begründung des An-

spruchs offen gelassen werden. Davon abgesehen setze eine Anfechtung wegen

Übervorteilung des Weiteren voraus, dass der Übervorteilte in seiner Entschei-

dungsfreiheit infolge Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn beeinträchtigt gewe-

sen und dies vom Übervorteilenden ausgenutzt worden sei (Art. 21 Abs. 1 OR). Vor-

liegend bleibe, wie aus den Ausführungen unter Ziffer 2.4.3 hervorgehe, unbewie-

sen, dass der Beklagte an einer neuropsychiatrischen Erkrankung leide und damit in

seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sei. Aufgrund der obenstehen-

den Ausführungen stehe somit fest, dass keine Übervorteilung vorliege (Erwägung

2.4.4 S. 31 ff.).

Seite 51

Es kann auf die in vorstehender Erwägung 2.3.2 erwähnte Trennungsvereinbarung

vom 26. Mai 2013 und den darin enthaltenen Passus hingewiesen werden: „Der

Mietzinsausgleich wurde bereits im Darlehensvertrag vom 29. November 2009 zwi-

schen N___ und C___ geregelt. Ein erneut aufgebrachter Schuldbetrag wird als

neuer Darlehensvertrag im gleichen Sinne vereinbart.“ Ebenfalls zu erwähnen ist

das E-Mail des Berufungsklägers vom 2. Mai 2012 an den Treuhänder U___, worin

dieser eine Darlehensschuld von CHF 120‘000.00 erwähnt und angibt, das seien

aufgelaufene Heilungs-, Betreuungs- und Beherbergungskosten aus der Zeit in

M___.

Das Obergericht teilt die Beurteilung der Vorinstanz in deren Erwägung 2.4.4

vollumfänglich und es kann darauf verwiesen werden. Insbesondere kann deren

Ausführungen zur nichteingehaltenen einjährigen Anfechtungsfrist zugestimmt wer-

den, wobei es, unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen 2.2.3.1 und 2.2.3.2,

betreffend der Anfechtung der Verträge durch RA T___ am 27. November 2013

auch an der Substantiierung des Tatbestandes der Übervorteilung (Art. 21 OR)

mangelt. Unbehelflich ist die Behauptung des Berufungsklägers, der Darle-

hensvertrag sei nicht am 29. November 2009, sondern später unterzeichnet worden,

was er mit dem von der Berufungsbeklagten als Anhang zu einem E-Mail vom 15.

Februar 2013 an den Berufungskläger mitgeschickten, auf den 28. November 2009

datierten Darlehensvertragsentwurf zu belegen versucht. Diesbezüglich ist wiede-

rum auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz hinzuweisen. Im Übrigen ent-

kräften die vorgenannten Dokumente die Behauptung des Berufungsklägers, er

habe bei Abschluss der Darlehensverträge die Übervorteilung und Täuschung auf-

grund seiner Erkrankung nicht erkennen können.

E. 2.3.4.2 Irrtum und Täuschung

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, er sei stets der

Überzeugung gewesen, dass die Umsetzung des gemeinsamen Projekts aus den

gemeinsamen finanziellen Mitteln finanziert werde. Indem die Berufungsbeklagte die

Verträge im Bewusstsein um seine Erkrankung zur Unterzeichnung vorgelegt habe,

habe sie versucht, sich finanziell schadlos zu halten. Mit dem Darlehensvertrag

habe die Berufungsbeklagte beabsichtigt, allfällig unautorisiert veranlasste Arbeiten

auf den Berufungskläger abzuwälzen und sich schadlos zu halten. Darin sei wiede-

rum die Übervorteilung und Täuschung zu sehen, die der Berufungskläger aufgrund

seiner Erkrankung nicht habe erkennen können.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht geltend machen, er sei der Ansicht

gewesen, dass als Verpflichtungsgeschäft die spätere Überweisung über denselben

Seite 52

Betrag diene. Die spätere Bankanweisung habe betragsmässig genau dem im Ver-

trag genannten Betrag entsprochen und habe zudem explizit den Verwendungs-

zweck „Darlehen“ enthalten. Der Berufungskläger sei der Ansicht gewesen, dass er

einen anderen Vertrag abschliesse, als den, für den er mit seiner Unterschrift die

Zustimmung gegeben habe. Hätte die Berufungsbeklagte ihm tatsächlich vorgegau-

kelt, noch nicht verrechnete Vorleistungen erbracht zu haben, hätte sie den Beru-

fungskläger damit faktisch zu einer Doppelzahlung verleiten wollen, die dem Beru-

fungskläger erst mit der Kündigung des Darlehens bewusst geworden sei. Die Frist

für die Anfechtung des Darlehensvertrages vom 29. Mai 2013 sei nicht abgelaufen,

da die Anfechtung mit Schreiben von RA T___ vom 27. November 2013 erfolgt sei.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, ein Vertrag sei für denjenigen unverbind-

lich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden habe (Art. 23

OR). Sei ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung des anderen zum

Vertragsabschluss verleitet worden, so sei der Vertrag für ihn auch dann nicht ver-

bindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher gewesen sei (Art. 28 Abs. 1 OR).

Vorliegend sei der vom Beklagten geltend gemachte Irrtum nicht hinreichend sub-

stantiiert worden. Auch dem Schreiben von Rechtsanwalt T___ vom 27. November

2013 könne diesbezüglich nichts Konkretes entnommen werden. Darüber hinaus sei

auch eine absichtliche Täuschung seitens der Klägerin, namentlich ein Vorspiegeln

falscher Tatsachen oder Unterdrücken von relevanten Tatsachen, vom Beklagten

nicht hinreichend substantiiert worden (Erwägung 2.4.5 S. 34 ff.).

Den Ausführungen der Vorinstanz in deren Erwägung 2.4.5 ist wiederum

vollumfänglich zu folgen und es kann darauf verwiesen und auf eine Wiederholung

kann verzichtet werden. Bezüglich der mangelnden Substantiierung eines Irrtums

sowie einer absichtlichen Täuschung kann auf die Ausführungen des Obergerichts

in den Erwägungen 2.2.3.1 und 2.2.3.2 zum Treuhänder-Vertrag verwiesen werden.

E. 2.3.4.3 Fazit Die von den Parteien am 29. November 2009 und am 29. Mai 2013 geschlossenen Darlehensverträge, bei welchen es sich inhaltlich um Schuldanerkennungen han- delt, sind gültig.

E. 2.3.5 Höhe der noch offenen Darlehensforderung Gestützt auf die Ausführungen der Parteien steht fest, dass sich die offenen Darle- hensforderungen der Berufungsbeklagten aus den Verträgen vom 29. November Seite 53 2009 und vom 29. Mai 2013 auf total CHF 162‘000.00 belaufen (siehe vorinstanzli- che Erwägung 2.4.6).

E. 2.3.6 Verrechnungspositionen des Berufungsklägers

E. 2.3.6.1 Allgemeines Der Berufungskläger lässt vor Obergericht vorbringen, es werde Verrechnung gel- tend gemacht oder als Rücknahme von Vermögenswerten betrachtet. Es werde an allen sechs Positionen festgehalten.

E. 2.3.6.2 Nettomiete (CHF 114‘400.00) Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, die Berufungsbeklagte habe erstmals in der Klageschrift die offenen Mietzinszahlungen anerkannt und zur Verrechnung zugelassen. Das Mietverhältnis sei per 31. Mai 2014 aufgelöst worden. Die Miete habe vom 1. Februar 2010 bis Ende Mai 2014 und damit 52 Monate gedauert. Der geschuldete Nettomietzins betrage damit (52 x CHF 2‘200.00) CHF 114‘400.00. Eventualiter werde dieser Betrag zur Verrechnung gestellt. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, die Vorinstanz habe die aus dem Mietvertrag vom 15. Januar 2010 geschuldeten Mietzinse von CHF 114‘400.00 verrechnet. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, für die Miete vom Februar 2010 bis Mai 2014 seien 51 Mieten bzw. CHF 112‘200.00 geschuldet. Die Verrechnungsforderung von CHF 114‘400.00 werde anerkannt. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, zwischen den Parteien sei unbestritten, dass die von der Klägerin aus dem Mietvertrag vom 15. Januar 2010 geschuldeten Mietzinsen von insgesamt CHF 114‘400.00 mit der Darlehensforderung zu verrech- nen seien, woraus eine noch offene Darlehensschuld des Beklagten von CHF 47‘600.00 resultiere (Erwägung 2.4.7 A S. 35). Auch im Berufungsverfahren ist die Verrechnungsforderung des Berufungsklägers für offene Mietzinsschulden der Berufungsbeklagten nicht mehr strittig. Folglich sind die anerkannten CHF 114'400.00 mit der offenen Darlehensforderung der Beru- fungsbeklagten zu verrechnen.

E. 2.3.6.3 Mietnebenkosten (CHF 20‘114.50)

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, die Nebenkosten wür-

den zur Verrechnung gestellt. Der Berufungskläger habe von 2010 bis 2014 Neben-

kosten von CHF 20‘114.50 bezahlt. Es habe keine Vereinbarung bestanden, dass

Seite 54

die Berufungsbeklagte die Haushaltkosten und der Berufungskläger die Nebenkos-

ten trage. Im Mietvertrag sei das Gegenteil vereinbart worden. Die von der Beru-

fungsbeklagten eingereichten Einkaufszettelchen für die Jahre 2010 bis 2012 wür-

den weder belegen, wer das Geld für die Einkäufe beigesteuert habe, noch für wen

die Einkäufe bestimmt gewesen seien. Die Nebenkosten würden pro Jahr einge-

reicht.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, die Vorinstanz sei korrekter-

weise zum Schluss gekommen, dass die Mietnebenkosten von der Berufungsbe-

klagten zu tragen seien. Die von der Vorinstanz nicht zugelassenen Positionen 25

und 26 habe die Berufungsbeklagte nicht detailliert bestritten. Damit habe die

Vorinstanz eine Prüfung vorgenommen, die ihr aufgrund der Verhandlungsmaxime

nicht zugestanden habe. Auch die Beträge von CHF 131.15 und CHF 133.40 seien

zur Verrechnung zuzulassen.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, die Parteien

hätten die Lösung gewählt, dass sie für die Haushaltkosten und der Berufungskläger

für die Nebenkosten aufkomme. Beide hätten die Liegenschaft bewohnt. Die Ne-

benkosten würden auch in quantitativer Hinsicht bestritten.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, sie habe im vorinstanzli-

chen Verfahren die Nebenkosten auf S. 39 der Replik bestritten. Diese zwei Neben-

kostenpositionen hätten keine Rechtsgrundlage.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, unter Ziffer 14 des Mietvertrages vom

15. Januar 2010 hätten die Parteien einen Formvorbehalt vereinbart, wonach jede

Änderung des Vertrages zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfe. Folglich

seien die Mietnebenkosten von der Klägerin zu tragen und mit ihrer Darlehensforde-

rung zu verrechnen. Die vom Beklagten geltend gemachten Mietnebenkosten seien

aufgrund der eingereichten Rechnungen und Zahlungsnachweise weitgehend aus-

gewiesen. Nicht bewiesen seien aber die geltend gemachte Position 25 mit dem

Vermerk „Häusle Entsorgung, 780 Kg zurückgelassener Abfall von AC“ im Umfang

von CHF 131.15 und die geltend gemachte Position 26 mit dem Vermerk „Moser

Entsorgung, 650 Kg zurückgelassener Abfall von AC“ im Umfang von CHF 133.40.

Denn die Auslagen für die ausserordentlichen Entsorgungen seien von der im Miet-

vertrag vereinbarten Nebenkostenregelung nicht umfasst. Darüber hinaus sei nicht

erwiesen, dass die Kosten von der Klägerin verursacht worden seien. Demzufolge

stehe fest, dass die Klägerin sich einen Betrag von CHF 19‘849.95 anrechnen las-

sen müsse, womit die offene Darlehensforderung gegenüber dem Beklagten noch

CHF 27‘750.05 betrage (Erwägung 2.4.7 B S. 36 ff.).

Seite 55

Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.4.7 B S. 36 zu Recht ausführt, hatte laut Mietver-

trag vom 15. Januar 2010 die Berufungsbeklagte als Mieterin zusätzlich zum Miet-

zins für die Mietnebenkosten aufzukommen (act. B 4/3/19). Das Obergericht teilt

unter Verweis auf die erwähnte Erwägung weiter die Auffassung der Vorinstanz,

dass die Berufungsbeklagte eine anderslautende Abrede bezüglich Tragung der

Nebenkosten nicht nachzuweisen vermag. Im Übrigen hat sich die Berufungsbe-

klagte bezüglich Tragung der Mietnebenkosten nicht auf die Trennungsvereinbarung

vom 26. Mai 2013 (act. B 4/3/2) berufen, welche darauf hindeutet, dass bis zur

Trennung nicht die Berufungsbeklagte (alleine) für die Mietnebenkosten aufgekom-

men ist. So wird in der Trennungsvereinbarung festgehalten: „C___ übernimmt ab

1.6.2013 die Nebenkosten (Wasser, Strom).“ Dieses Dokument kann daher aus

prozessualen Gründen – die Berufungsbeklagte trifft die Behauptungs- und Be-

weislast – bei der Prüfung dieser Position nicht verwendet werden, weshalb es bei

der Regelung gemäss Mietvertrag bleibt.

Die vom Berufungsbeklagten gemäss Liste geltend gemachten „Nebenkosten-Aus-

stände C___ (2010-2014), Heizung/Strom/Wasser/Abfall“ belaufen sich auf

gesamthaft CHF 20‘114.50 (act. B 4/17/18). Die Belege dazu finden sich in kläg. act.

75-99 (act. B 4/36/75-79). Nicht bewiesen sind in der Aufstellung des Berufungsklä-

gers lediglich die Positionen 25 und 26 in der Höhe von CHF 131.15 und

CHF 133.40 (act. B 4/36/79). In beiden Fällen handelt es sich um Kosten für die

Entsorgung von angeblich von der Berufungsbeklagten zurückgelassenem Abfall.

Darauf hinzuweisen ist, dass in einem Mietverhältnis die Nebenkosten gestützt auf

Art. 257a Abs. 1 OR das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Drit-

ten sind, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. Entsorgungskosten

für Abfall des Mieters dürften wohl kaum darunterfallen. Dieser Punkt kann jedoch

offen gelassen werden, da mit der Fotodokumentation des Berufungsklägers (act. B

4/17/17) nicht nachgewiesen ist, wer für den hinterlassenen Abfall verantwortlich ist.

Bereits aus diesem Grund sind die Positionen 25 und 26 abzuweisen. Bezüglich der

von der Berufungsbeklagten mittels Belegen zu untermauern versuchten Haus-

haltsführungskosten von 2010 bis 2012 (act. B 4/26/42-44), welche von ihr getragen

worden seien, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 2.4.7 B S. 37

ff. verwiesen werden. Aus den zahlreichen Quittungen für Einkäufe bei Migros, Lidl,

Coop, Spar, Landi etc. sowie Restaurantbesuche geht nicht hervor, wer die bezoge-

nen Leistungen bezahlt hat und für wen diese bestimmt waren.

Seite 56

Somit sind Mietnebenkosten im Umfang von CHF 19‘849.95 (20‘114.50 ./. 131.15 ./.

133.40) zur Verrechnung mit der offenen Darlehensforderung der Berufungsbe-

klagten zuzulassen.

E. 2.3.6.4 Darlehen B___ (CHF 110‘000.00)

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, die Berufungsbeklagte

habe ihrem Neffen B___ ein Darlehen von CHF 110‘000.00 gewährt. Den Betrag

habe der Berufungskläger von seinem Privatkonto bei der ZKB am 30. November

2012 überwiesen. In jenem Zeitpunkt hätten sich keine Gelder der Berufungsbe-

klagten mehr auf dem Konto bei der ZKB befunden. Diese Gelder seien am 14. Ja-

nuar 2010 zur Vadian Bank AG überwiesen worden. Da das Guthaben auf dem

Konto des Berufungsklägers nicht ausgereicht habe, habe er am 28. November

2012 etwas von seinem Silber verkaufen müssen.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, er habe am 30. November

2012 von seinem Konto bei der ZKB CHF 110‘000.00 an B___ überwiesen. Die

Überweisung habe im Zusammenhang mit dem zwischen der Berufungsbeklagten

und ihrem Neffen B___ abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 28. November

2012 stattgefunden. Es bestehe ein Rückforderungsanspruch, der einem allfälligen

Guthaben der Berufungsbeklagten entgegengehalten werde. Eventualiter müssten

bei Annahme eines Treuhandverhältnisses die CHF 110‘000.00 als verrechenbarer

Auslagenersatz qualifiziert werden. Sollte ein Rechtsschutzinteresse an der

Rechenschaftspflicht verneint werden, wäre die Forderung sofort zur Verrechnung

zuzulassen, da die Fälligkeit mit der Vermögenseinbusse und damit mit der

Überweisung eintrete.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, sie habe ihrem

Neffen ein Darlehen von CHF 110‘000.00 gegeben. Sie habe deshalb über ihren

Treuhänder N___ 110 kg Silber auslösen lassen, was damals dem Betrag von CHF

110‘000.00 entsprochen habe. Der Berufungskläger habe aber 130 kg verkauft, was

einen Überschuss von CHF 21‘950.00 ergeben habe.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, es handle sich um eine

Position aus dem Treuhandverhältnis, die mit der Rechnungslegung abgewickelt

werde.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, aufgrund des Darlehensvertrages vom

28. November 2012 stehe fest, dass die Klägerin B___ ein Darlehen in Höhe von

CHF 110‘000.00 gewährt habe. Des Weiteren stehe aufgrund des Auszugs des

Privatkontos des Beklagten bei der Zürcher Kantonalbank fest, dass am

30. November 2012 vom besagten ZKB-Konto ein Betrag von CHF 110‘000.00 an

Seite 57

B___ überwiesen worden sei. Hinsichtlich der nicht bestrittenen Ausführungen der

Klägerin, dass der Beklagte im Rahmen des Treuhandverhältnisses das Darlehen

für die Klägerin an B___ ausbezahlt habe, stehe fest, dass der Beklagte das

Darlehen von CHF 110‘000.00 im Rahmen des Treuhandvertrages überwiesen

habe (Erwägung 2.4.7 D S. 39 ff.).

Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.4.7 D S. 39 ff. zutreffend festhält, gewährte die

Berufungsbeklagte B___ mit Vertrag vom 28. November 2012 zwecks Finanzierung

des Erwerbs einer Liegenschaft in K___ AI ein Darlehen in der Höhe von CHF

110‘000.00 (act. B 4/26/46). Die Darlehenssume wurde ab dem Privatkonto von

N___ bei der Zürcher Kantonalbank am 30. November 2012 an B___ überwiesen

(act. B 4/3/6). Der Zahlungsgrund in der Belastungsanzeige der ZKB vom 30.

November 2012 (act. B 4/17/15) lautet: „Finanzierung Eigenmittel für Hauskauf in

K___/AI.“ Im einem Schreiben vom 22. Februar 2014 an RA lic. iur. T___ hält B___

fest (act. B 4/17/14): „Die Überweisung des Betrages von CHF 110‘000.00 erfolgte

im Auftrag meiner Tante – dies ist einzig unbestritten – ab dem Treuhandkonto.“

Gemäss vorstehender Erwägung 2.2.1 besteht zwischen den Parteien ein

Treuhandverhältnis, für welches den Berufungskläger gegenüber der Berufungsbe-

klagten eine Pflicht zur Information und Rechenschaftsablegung trifft (Erwägung

2.2.4.). Unter diesen beiden Voraussetzungen hat der Berufungskläger anerkannt,

dass es sich bei den fraglichen CHF 110‘000.00 um Auslagenersatz handelt. Folg-

lich kann die Forderung nicht zur Verrechnung mit der offenen Darlehensforderung

der Berufungsbeklagten zugelassen werden. Diesbezüglich kann auf die

vorinstanzliche Erwägung 2.4.7 D S. 39 ff. verwiesen werden und das Verrech-

nungsbegehren ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 2.3.6.5 Stammkapital der A___ GmbH (CHF 20‘000.00)

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, er habe die Kosten für

die Anteile der GmbH der Berufungsbeklagten von CHF 20‘000.00 bevorschusst,

und zwar von seinem Konto bei der UBS AG auf das Kontokorrentkonto der A___

GmbH bei der Vadian Bank AG. Als Beweis werde auf die Steuererklärungen 2010

bis 2012 der Berufungsbeklagten verwiesen. Der Berufungskläger habe das

Stammkapital mit seinen Geldern bezahlt. Die Deklaration in der Steuererklärung

der Berufungsbeklagten sei nicht irrtümlich erfolgt.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, CHF 20‘000.00 seien von

seinem Konto zugunsten des Kontos der A___ GmbH einbezahlt worden. Die

einfache Gesellschaft sei nicht für den Betrieb einer Atemschule gegründet worden,

Seite 58

sondern alleine für die Vorbereitungshandlungen für den späteren Betrieb. Der Be-

trieb wäre alleine Sache der Berufungsbeklagten gewesen, weshalb der HR-Eintrag

alleine auf sie gelautet habe. Die Berufungsbeklagte habe nur die Zahlung, nicht

aber die Verrechenbarkeit bestritten. Die Berufungsbeklagte habe nie geltend ge-

macht, die CHF 20‘000.00 seien im Rahmen des Treuhandverhältnisses bezahlt

worden.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, sie habe das

ganze Stammkapital finanziert. Der Vermerk in der Steuererklärung 2010 sei irrtüm-

lich erfolgt und in den Folgejahren korrigiert worden. CHF 20‘000.00 seien vom

Konto der Berufungsbeklagten bei der HypoVereinsbank direkt auf das Gesell-

schaftsgründungskonto bei der Vadian Bank AG geflossen.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, auch beim Stammkapital

handle es sich um eine Position, die im Gesamtkontext des Treuhandvertrages

abzuwickeln sei.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, aus der vom Beklagten eingereichten Be-

lastungsanzeige der UBS AG vom 11. Mai 2010 gehe hervor, dass der Beklagte am

11. Mai 2010 einen Betrag von CHF 20‘000.00 auf das Konto der A___ GmbH bei

der Vadian Bank AG überwiesen habe. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der

Umstände sei eine einfache Gesellschaft hinsichtlich der Atemschule bzw. der A___

GmbH zu verneinen, weshalb der Beklagte vorliegend der Darlehensforderung das

einbezahlte Stammkapital im Sinne eines Anspruchs aus der einfachen Gesellschaft

nicht gegenüberstellen könne. Im Übrigen sei aufgrund des Buchungstextes „AC“

(wohl gleichbedeutend für „C___“) in der Belastungsanzeige der UBS AG vom 11.

Mai 2010 und der Tatsache, dass über das Konto des Beklagten bei der UBS AG

auch Treuhandvermögen der Klägerin verwaltet worden sei, zumindest denkbar,

dass der Beklagte das Stammkapital wie beim Darlehen an B___ im Rahmen des

Treuhandverhältnisses und im Auftrag der Klägerin einbezahlt habe, womit diese

Zahlung im Rahmen des Treuhandverhältnisses bzw. bei der Berechnung des

Treuhandgutes zu berücksichtigen wäre (Erwägung 2.4.7 E S. 40 ff.).

In der Steuererklärung 2010 der Berufungsbeklagten ist im „Formular WV-3“ ein

Vermögenswert „Kontokorrent A___“ im Betrag von CHF 23‘362.00 sowie im

„Formular 5“ als Schuld ein Betrag von CHF 20'000.00 „N___, O___ - Darlehen für

die Gründung GmbH“ deklariert (act. B 4/3/10). In den nachfolgenden Steuerer-

klärungen 2011 bis 2012 ist die Darlehensschuld nicht mehr deklariert (act. B

4/3/11+12). Sodann liegt ein von der Berufungsbeklagten eingereichtes Dokument

„Übertragungsprotokoll Zahlungsverkehr“ vom 11. Mai 2010 über CHF 20‘000.00 mit

Seite 59

Verwendungszweck „Gründung der GmbH“ im Recht. Auf diesem Papier findet sich

der Vermerk „Verarbeitung des Segmentes/Auftrages zur Zeit nicht möglich“ (act. B

4/26/41). Bei den Akten befindet sich ferner eine Belastungsanzeige der UBS AG

betreffend das Privatkonto des Berufungsklägers vom 11. Mai 2010, wonach ab die-

sem Konto CHF 20‘000.00 auf das Konto der A___ GmbH bei der Vadian Bank AG

überwiesen wurden (act. B 4/35/48). Die entsprechende Gutschriftsanzeige vom 11.

Mai 2010 liegt ebenfalls vor (act. B 4/35/49).

Fest steht aufgrund der Akten, dass die CHF 20‘000 für das Stammkapital der A___

GmbH vom Konto des Berufungsklägers beglichen worden sind. Vor Kantonsgericht

hat der Berufungskläger jedoch keinerlei Aussagen zu einem Verpflichtungsgeschäft

gemacht, sondern lediglich von „Bevorschussung“ gesprochen. Bezüglich der A___

GmbH hat er eine einfache Gesellschaft ausdrücklich verneint, da er angibt, der

Betrieb einer Atemschule wäre alleinige Sache der Berufungsbeklagten gewesen.

Entgegen der Vorinstanz ist aus diesem Grund das Vorliegen einer einfachen

Gesellschaft hinsichtlich der A___ GmbH nicht zu prüfen. Laut Steuererklärung

2010 der Berufungsbeklagten soll es sich bei den CHF 20‘000.00 um ein Darlehen

handeln, was der Berufungskläger aber nicht behauptet hat. Das von ihm

verwendete Wort „Vorschuss“ ist bezüglich der CHF 20‘000.00 nicht eindeutig.

Selbst wenn von einem Darlehen auszugehen wäre, würde es an einem Nachweis

der Kündigung fehlen und eine Rückforderung wäre aus diesem Grund zur Zeit

abzulehnen. Jedoch kann ohne entsprechende Behauptungen keine

Rechtsgrundlage geprüft werden, weshalb die Verrechnungsforderung des Beru-

fungsklägers über CHF 20'000.00 abzuweisen ist.

E. 2.3.6.6 Auslagen des Berufungsklägers für GA___ (CHF 117‘944.27)

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, er habe Auslagen im

Zusammenhang mit der Atemschule über CHF 84‘361.27 getätigt. Dieser Betrag

werde zur Verrechnung gestellt. Es seien weitere Kosten von CHF 117‘944.27 an-

gefallen, die vom Berufungskläger übernommen und als Beitrag in die Gesellschaft

eingebracht oder für die Berufungsbeklagte übernommen worden seien. Bei allen

Beträgen handle es sich um Verrechnungspositionen.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, bereits der Besitz einer

Quittung oder Rechnung spreche aufgrund der Lebenserfahrung dafür, dass der

Besitzer des Belegs auch die entsprechenden Auslagen getätigt habe.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, es werde

bestritten, dass der Berufungskläger die Aufwendungen für sie sowie in Absprache

mit ihr und mit ihrer Zustimmung getätigt habe. Die auf den Seiten 46 bis 50 in der

Seite 60

Duplik behaupteten Aufwendungen in den bekl. act. 80 bis 91 würden bestritten.

Ebenfalls bestritten würden die Aufwendungen von P___. Diese seien nicht für die

Schule der Berufungsbeklagten gewesen. Die Berufungsbeklagte habe für ihre

Schule keine EDV-Anlage benötigt.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, es handle sich bei den

geltend gemachten Auslagen um Positionen aus dem Treuhandverhältnis, welche

mit der Rechnungslegung abgewickelt würden.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, bezüglich der Personal- und

Beratungskosten sei fraglich, in welchem Zusammenhang diese Kosten zu berück-

sichtigen seien. Wie bereits oben unter Abschnitt E. erwähnt, sei eine einfache

Gesellschaft hinsichtlich der Atemschule zu verneinen, weshalb der Beklagte diese

Auslagen nicht in Form eines Anspruchs aus der einfachen Gesellschaft der Darle-

hensforderung der Klägerin verrechnungsweise gegenüberstellen könne. Nicht aus-

geschlossen sei, dass diese Position im Rahmen des Treuhandverhältnisses zu be-

rücksichtigen sei. Bezüglich der Kurs-, Seminar-, Reise- und Auswärtskosten sei

aus den zahlreichen eingereichten Kassenbelegen nicht ersichtlich, wer die Kosten

getragen habe, weshalb eine diesbezügliche Verrechnungsposition schon von vorn-

herein abzuweisen sei. Hinsichtlich der Bürokosten und Kosten für die Einrichtung

würden sich bei den vom Beklagten eingereichten Unterlagen zahlreiche Kassen-

belege finden. Aus diesen Belegen gehe nicht hervor, dass der Beklagte die ent-

sprechenden Kosten getragen habe. Im Übrigen fehle es wie bereits oben unter Ab-

schnitt E. erwähnt hinsichtlich der Atemschule am Vorliegen einer einfachen Gesell-

schaft. Die Verrechnungsforderung des Beklagten sei damit abzuweisen (Erwägung

2.4.7 F S. 42 ff.).

Der Berufungskläger hat ein Dokument „Kostenaufstellung GA___“ mit diversen

Auslagen eingereicht, welche er nach seinen Aussagen für die Berufungsbeklagte

getätigt hat (act. B 4/17/19). Die Belege zu den Auslagen des Berufungsklägers fin-

den sich in bekl. act. 61-63 und bekl. act. 80-92 (act. B 4/35/61-63; B 4/36/80-92).

Der Berufungskläger hat als Nachweis für die behaupteten Auslagen für GA___ Be-

lege zu mehreren hundert Positionen eingereicht. Für das Obergericht geht es nicht

an, für sämtliche dieser Positionen einfach in allgemeiner Weise zu behaupten, sie

hätten einen Bezug zur Streitsache, und es dann dem Gericht zu überlassen, die

dazu eingereichten Belege zu prüfen. Das Bundesgericht hat zum Thema Behaup-

tungs-, Bestreitungs- und Substanzierungslast bei einer Rechnung oder Abrechnung

festgehalten, es obliege weder dem Gericht noch der Gegenpartei, den Zusammen-

Seite 61

hang zwischen einer (sehr umfangreichen) eingereichten Urkunde und der Geld-

summe, die Gegenstand einer bestrittenen Behauptung sei, herzuleiten (Urteil des

Bundesgerichts 4A_535/2018 vom 3. Juni 2019, in: SZZP 5/2019 S. 387 ff.). Daraus

ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass es nicht Aufgabe des Obergerichts sein

kann, sämtliche Belege darauf zu untersuchen, ob diese den Aufbau der Atem-

schule oder schon deren Betrieb betreffen. Der Berufungskläger hat vor Kantonsge-

richt in der Duplik auf den Seiten 46-49 die Verrechnungspositionen dargelegt (act.

B4/33). In diesen Ausführungen finden sich keine konkreten Hinweise auf die

Berechtigungen der geltend gemachten Positionen. Zu betonen ist, dass die einge-

reichten Belege auch nicht selbsterklärend in dem Sinn wären, dass daraus alle

relevanten Informationen hervorgehen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

4A_11/2018 vom 8. Oktober 2018, in: SZZP 1/2019 S. 11 ff.). Der Berufungskläger

hat seine Forderungen in sechs Bereiche unterteilt. Diese grobe Unterteilung genügt

nicht. Das Obergericht hätte erwarten dürfen, dass jeder Beleg einer Kategorie

zugeteilt worden wäre (Rechnung, Quittung, Zahlungsbeleg vorhanden, Bezug zur

Streitsache, unter Aufbau oder Betrieb der Atemschule fallend, etc.). Solche Tatsa-

chenbehauptungen fehlen.

Bezüglich einer Grosszahl der vom Berufungskläger eingereichten Belege ist nicht

dargetan, wer die entsprechenden Kosten getragen hat. Allein aus dem Besitz einer

Rechnung auf den Kostenträger zu schliessen, ist nicht zulässig. Diesbezüglich ist

mit der Auffassung der Vorinstanz einig zu gehen, dass eine Verrechnung der ent-

sprechenden Auslagen bereits aus diesem Grund entfällt. Prüft man die Belege in

den act. B 4/36/87-91 unter den genannten Aspekten – Zusammenhang mit Auf-

bau/Betrieb der Atemschule und wer die Kosten bezahlt hat –, sind die meisten

Positionen nicht zur Verrechnung zuzulassen. Es verbleiben einige Positionen, bei

denen zwar nachgewiesen ist, dass der Berufungskläger diese Kosten getragen hat,

aber Angaben dazu fehlen, ob diese den Aufbau oder den Betrieb der Atemschule

betroffen haben. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, diese

Prüfung ohne die entsprechende Behauptung des Berufungsklägers von sich aus

vorzunehmen. Eine summarische Prüfung in den nachfolgenden Beispielen zeigt

exemplarisch, dass vom Obergericht nicht rechtsgenüglich herausgefunden werden

kann, inwiefern und wie vom Berufungskläger bezahlte Kosten mit der Atemschule

der Berufungsbeklagten zusammenhängen:

Bürokosten

- Beleg D-0029 (act. B 4/36/89; B 4/33/48 ff.): Dabei handelt es sich um einen an N___ adressierten „Beleg für Kreditkar-

tenzahlung (Mastercard) – provisorische Bestätigung“ betreffend den

Seite 62

Domainnamen „GA___“ für das Jahr 2010 von CHF 17.00. Die Frage, ob diese Position unter „Aufbau“ einer Atemschule oder schon unter deren „Betrieb“ fällt, kann vom Obergericht nicht schlüssig beantwortet werden. Der Berufungskläger hat sich dazu nicht geäussert.

- D-0076 und D-0077 (act. B 4/36/89; B 4/33/48 ff.): Aus diesen beiden Belegen geht hervor, dass N___ eine an C___ adressierte

Rechnung vom 18. Dezember 2009 für den Kauf der Domain A___ von € 1‘200.00 (CHF 1‘785.36) am 21. Dezember 2009 ab seinem Privatkonto bei der UBS AG beglichen hat. Auch hier ist mangels Angaben des Berufungsklägers, ob es sich um Kosten für den Betrieb oder den Aufbau der Atemschule handelt, ein Entscheid nicht möglich.

- D-0089-0092 / D-0093-0094 (act. B 4/36/89; B 4/33/48 ff.): Bei diesen Belegen handelt es sich um von N___ für C___ ab seinem Konto bei

der Vadian Bank AG bezahlte Telefonrechnungen der Swisscom (Schweiz) AG für Februar 2010 von CHF 398.00 und für März 2010 von CHF 169.60. Auch hier ist es nicht möglich, eine Zuordnung „Aufbau oder Betrieb der Atemschule“ vorzunehmen.

Aus den genannten Gründen kann die vom Berufungskläger beantragte Verrech-

nung von behaupteten Auslagen für GA___ von CHF 117‘944.27 nicht zugelassen

werden. Dies hat zur Folge, dass - obwohl einiges dafür spricht - offen gelassen

werden kann, ob eine einfache Gesellschaft, bestehend aus N___ und C___, allein

für den Aufbau der Atemschule bestanden hat. Die Möglichkeit besteht jedoch, dass

vom Berufungskläger behauptete Auslagen für GA___ - vorausgesetzt, dass er

diese im Rahmen des Treuhandverhältnisses tätigte - in der dortigen

Auseinandersetzung berücksichtigt werden können.

E. 2.3.6.7 Bezug Silber (CHF 55‘902.00)

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, im Sommer 2010 seien

für rund CHF 300‘000.00 Silber gekauft worden. Vom Guthaben der Berufungsbe-

klagten seien im April 2009 100 kg Silber für CHF 46‘000.00 gekauft und ihr im

November 2010 physisch ausgeliefert worden. Der am 1. Juni 2010 getätigte Kauf

von weiterem Silber sei mit Geld des Berufungsklägers aus dem Wohnungsverkauf

in Aarau finanziert worden. Mit der Auslieferung von 100 kg Silber an die Berufungs-

beklagte sei auch ihr Anteil am Metallkonto saldiert worden. Der Berufungskläger

habe zweimal Silber gekauft: Am 24. April 2009 für die Berufungsbeklagte mit deren

Geldern für CHF 46‘000.00 und am 1. Juni 2010 für sich 430 kg mit Geldern aus

dem Verkaufserlös seiner Liegenschaft von CHF 298‘850.00. Der Berufungsbe-

klagten sei das Silber in natura ausgeliefert worden. Aus der E-Mail vom 2. Mai

2012 könne die Berufungsbeklagte nichts ableiten. Die Berufungsbeklagte könne

die 100 kg Silber herausverlangen, es seien aber der Ankaufspreis von

CHF 46‘000.00 per 24. April 2009 sowie die Gebühren für die physische Ausliefe-

Seite 63

rung von CHF 9‘902.00, insgesamt CHF 55‘902.00, vom Saldo des AC-Vermögens

in Abzug zu bringen. Für die Auszahlung des Darlehens an B___ habe das Geld auf

dem ZKB-Konto nicht ausgereicht, weshalb der Berufungskläger am 28. November

2012 etwas von seinem Silber habe verkaufen müssen.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, er habe die Rücknahme des

Silbers bzw. den Betrag von CHF 55‘902.00 detailliert belegt. Die Berufungsbe-

klagte habe dies nicht explizit bestritten. Die Vorinstanz habe sich dazu nicht geäus-

sert. An der Anrechenbarkeit der Forderung von CHF 55‘902.00 werde festgehalten.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, alles Silber ge-

höre ihr. Der Berufungskläger habe ihr 100 kg Silber ausgehändigt. Mit der Anwei-

sung des Verkaufserlöses seiner Liegenschaft habe der Berufungskläger vertu-

schen wollen, dass er die Treuhandgelder der Berufungsbeklagten zweckentfremdet

habe. Das Silber sei nicht mit dem Geld des Berufungsklägers gekauft worden.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, eine Verrechnung in Be-

zug auf das Silber sei nicht möglich, weil es sich dabei um eine einzelne Position

aus dem Treuhandverhältnis handle, die im Rahmen der Rechnungslegung zum

Tragen komme.

Die Vorinstanz hat sich zu dieser Position nicht geäussert.

Aus dem Kontoauszug der Privatkontos des Berufungsklägers bei der Zürcher

Kantonalbank geht folgendes hervor: Am 24. April 2009 erfolgte ein Metallkauf für

den Betrag von CHF 46‘000.00. Am 1. April 2010 ging eine Vergütung von L___,

5000 Aarau, von CHF 360‘000.00 auf dem Konto ein und am 1. Juni 2010 wurden

dem Konto CHF 298‘850 für Metallkauf belastet (act. B 4/3/6). Bezüglich der

Gutschrift von CHF 360‘000.00 hat der Berufungskläger erklärt, diesen Betrag habe

er aus dem Verkauf einer Immobilie in Aarau erhalten, welche in seinem Eigentum

gestanden habe (act. B 4/5/7, S. 3 oben). In der vorinstanzlichen Replik bestreitet

die Berufungsbeklagte diese Darstellung nicht (act. B 4/25, S. 29). Weiter findet sich

in den Akten eine Belastungsanzeige vom 11. November 2010 für eine physische

Silber-Auslieferung im Umfang von 100 Kilogramm (act. B 4/17/11). Ferner liegt ein

E-Mail des Berufungsklägers vom 2. Mai 2012 an Treuhänder U___ vor (act. B

4/36/72), worin dieser ausführt: „Das Silber, das ich verwalte, ist bei der ZKB und

entspricht dem Trust-Vermögen von Frau C___. Selber besitze ich kein Silber.

Silber-Positionen für Frau C___ wurden bereits 2009 gekauft, jedoch wurde es

steuerlich nicht ausgewiesen.“

Seite 64

Die Position Silber im Umfang von CHF 55‘902.00 fällt unter den bestehenden Treu-

händer-Vertrag, da auch nach den Ausführungen des Berufungsklägers 100 Kilo-

gramm Silber mit dem Geld der Berufungsbeklagten gekauft worden sind. Dieses

Silber befindet sich unbestritten bei der Berufungsbeklagten. Bei der im Rahmen

des Treuhandverhältnisses durchzuführenden Abrechnung werden der Ankaufspreis

und die Gebühren für die Auslieferung des Silbers mitzuberücksichtigen sein. Eine

Verrechnung im vorliegenden Verfahren ist folglich ausgeschlossen und daher das

diesbezügliche Begehren des Berufungsklägers abzuweisen.

E. 2.3.7 Schlussrechnung

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht an Schranken zusammenfassend

ausführen, dass selbst bei einer Gutheissung sämtlicher Guthaben der Berufungs-

beklagten aus den drei Verträgen, was einer Gesamtsumme von rund

CHF 433‘000.00 entspreche, Gegenforderungen von rund CHF 438‘000.00 beste-

hen würden. Deshalb wäre die Klage bereits aus diesem Titel abzuweisen.

Klägerin: Kapitaleinlage CHF 270‘635.75 Darlehen vom 29.11.2009 CHF 120‘000.00 Darlehen vom 29.05.2013 CHF 42‘000.00

Total CHF 432‘635.75

Beklagter: Bezug physisches Silber CHF 55‘902.00

Darlehen für B___ CHF 110‘000.00

Kapital Stammanteile GmbH CHF 20‘000.00

Nettomiete CHF 114‘400.00

Nebenkosten CHF 20‘114.50

Auslagen GA___ CHF 117‘944.27

Total CHF 438‘360.77

Aufgrund der aufgezeigten Geldflüsse sei Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Beru-

fungsbeklagten gegenstandslos geworden.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, er habe Forderungen im

Umfang von total CHF 438‘360.77 einer allfälligen Forderung der Berufungsbeklag-

ten zur Verrechnung gestellt oder als Rücknahme der Vermögenswerte betrachtet

(Verweis auf vorinstanzliche Duplik, S. 50; act. B4/33). An sämtlichen Positionen

werde festgehalten.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht in der Replik geltend machen,

sie mache gegenüber dem Berufungskläger, nebst den Begehren aus einem Ver-

mögensverwaltungsvertrag, Forderungen aus zwei Darlehensverträgen von total

CHF 162‘000.00 geltend. Dabei anerkenne sie Mietzinsverrechnungsforderungen

des Berufungsklägers von CHF 114‘400.00, weshalb sie in diesem Verfahren noch

ein Guthaben von CHF 47‘600.00 geltend mache.

Seite 65

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, mit Ausnahme der

Mietnebenkosten seien sämtliche vom Berufungskläger vorgebrachten Verrech-

nungsforderungen abgelehnt worden.

Die Vorinstanz legt dar, aufgrund der Ausführungen stehe fest, dass die

Darlehensforderung der Klägerin insgesamt CHF 162‘000.00 betrage. Die Forde-

rung sei mit den verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen des Beklag-

ten im Umfang von CHF 114‘400.00 (Mietzinsen) und im Umfang von CHF

19‘849.95 (Mietnebenkosten) zu verrechnen, womit die offene Darlehensforderung

der Klägerin CHF 27‘750.05 betrage (Erwägung 2.4.8 S. 47).

Das Obergericht kommt gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum selben

Ergebnis wie die Vorinstanz:

offene Darlehensforderung CHF 162‘000.00 abzüglich Mietzinsen CHF 114‘400.00 abzüglich Mietnebenkosten CHF 19‘849.95 Noch offene Darlehensforderung CHF 27‘750.05 Somit ist von der Darlehensforderung der Berufungsbeklagten von CHF 162‘000.00

noch ein Restguthaben von CHF 27‘750.05 offen.

E. 2.3.8 Verzugszins Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht ausführen, die beiden Darlehensverträge seien per 15. Mai 2014 fällig gestellt worden, so dass die Rest- forderung ab diesem Datum mit 5 % zu verzinsen sei. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, ein Darlehen sei grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzuzahlen. Ausgenommen sei jedoch der Fall, wo die Parteien für die Rückzahlung bestimmte Termine vereinbart hätten (Art. 318 OR). Vorliegend hätten die Parteien bestimmte Rückzahlungster- mine vereinbart, weshalb entgegen der Ansicht der Klägerin der ausstehende Dar- lehensbetrag mit ihrem Schreiben vom 2. April nicht auf den 15. Mai 2014 fällig ge- stellt worden sei. Vielmehr seien die einzelnen Rückzahlungsraten zu den verein- barten Terminen jeweils fällig geworden. Die letzte Ratenzahlung von CHF 15‘600.00 (Restbetrag des Darlehens von gesamthaft CHF 42‘000.00) sei am

1. Juli 2016 fällig geworden. Die zweitletzte Ratenzahlung von CHF 26‘400.00 sei am 1. Juli 2015 fällig geworden. Davon sei noch ein Betrag von CHF 12‘150.05 offen. Da es sich hinsichtlich der vereinbarten Termine um Verfalltagsgeschäfte im Seite 66 Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR handle, sei der Beklagte jeweils am folgenden Tag ohne Mahnung in Verzug getreten. Folglich schulde der Beklagte der Klägerin einen Verzugszins von 5% (Art. 104 Abs. 1 OR) auf dem Betrag von CHF 12‘150.05 seit

E. 2.3.9 Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. November 2016 zu bestätigten ist. Seite 67

E. 3 Prozesskosten

E. 3.1 Erstinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ausführen, die im Zusammenhang mit

der Sperrung des Privat- und Metallkontos des Berufungsklägers bei der Zürcher

Kantonalbank stehenden Anträge hätten von der Vorinstanz bei der Kostenverle-

gung berücksichtigt werden müssen. Die Kosten seien mehrheitlich der Berufungs-

beklagten aufzuerlegen. Die Vorinstanz habe auch das wirtschaftliche Interesse,

welches mit den einzelnen Rechtsbegehren verbunden gewesen sei, zu wenig be-

rücksichtigt. Das Hauptinteresse der Berufungsbeklagten sei bei der Feststellung

und Übertragung der beiden Konti des Berufungsklägers bei der ZKB gemäss ihren

Anträgen 3 und 4 gelegen, bei denen sie jedoch unterlegen sei. Der Berufungsklä-

ger habe mehrheitlich obsiegt.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht entgegnen, die Vorinstanz habe

zwar die Kosten im Massnahmeverfahren bei der Verlegung der Kosten nicht

erwähnt, habe aber eine Gesamtwertung vorgenommen. Von einem mehrheitlichen

Obsiegen des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren könne keine Rede

sein, indem dieser praktisch nur mit einem Antrag durchgedrungen sei, nämlich auf

die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 sei nicht einzutreten. Unter anderem

sei er mit folgenden Themen gescheitert: Urteilsunfähigkeit, Übervorteilung, Irrtum,

absichtliche Täuschung durch die Berufungsbeklagte, Vorliegen einer einfachen

Gesellschaft. Mit Ausnahme der Mietnebenkosten seien sämtliche Verrechnungs-

forderungen des Berufungsklägers abgelehnt worden. Überdies sei die Berufungs-

beklagte mit ihrer Darlehensforderung mit mehr als der Hälfte durchgedrungen. Die

Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich das Obsiegen und Unterliegen der Par-

teien gesamthaft gesehen aufwiege, sei für den Berufungskläger sehr wohlwollend,

vor allem wenn man bedenke, dass die Hauptstossrichtung der Klage im Antrag auf

Rechnungslegung liege und das Gericht diesen Antrag geschützt habe. Dem

Gericht komme ausserdem bei der Kostenverlegung ein grosses Ermessen zu.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, vorliegend habe die Klägerin bezüglich

des ersten und des zweiten klägerischen Antrags obsiegt, während sie bezüglich

des dritten und vierten klägerischen Antrags unterlegen sei und hinsichtlich des

fünften klägerischen Antrags nur teilweise obsiegt habe. Insgesamt würden sich das

Obsiegen und Unterliegen der Parteien ausgleichen, weshalb ihnen die Prozess-

kosten des vorliegenden Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen seien. Infolge ge-

genseitiger Bruchteilsverrechnung trage jede Partei ihre eigenen Parteikosten und

es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen (Erwägung 3 S. 48 ff.).

Seite 68

Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über

die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Pro-

zesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung

(Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei aufer-

legt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerken-

nung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine

Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten werden mit den ge-

leisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kosten-

pflichtigen Person nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Das Obergericht hat das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Novem-

ber 2016 im Wesentlichen bestätigt und nur geringfügig abgeändert, indem es eine

von der Vorinstanz unterlassene Abschreibung von zwei im erstinstanzlichen Ver-

fahren zurückgezogenen klägerischen Rechtsbegehren betreffend Sperrung des

Privat- und Metallkontos des Berufungsklägers bei der Zürcher Kantonalbank

„nachgeholt“ hat. Der Berufungskläger bemängelt die hälftige Auferlegung der Ge-

richtskosten durch die Vorinstanz und beantragt, die Kosten mehrheitlich der Beru-

fungsbeklagten aufzuerlegen. Die Berufungsbeklagte obsiegte vor Kantonsgericht

mit ihren Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 und unterlag in Ziff. 3 und 4. In diesen vier

klägerischen Rechtsbegehren geht es wirtschaftlich betrachtet um dieselben Ver-

mögenswerte. Einer Gutheissung in der Hälfte der Begehren steht ein Nichteintreten

bzw. eine Abweisung in der anderen Hälfte gegenüber. Dies rechtfertigt eine Halbie-

rung der Kosten. Bezüglich der Forderung von CHF 47‘600.00 im klägerischen Be-

gehren Ziff. 5 hat die Berufungsbeklagte mit CHF 27‘750.00, somit zu knapp 60 %

obsiegt. Hingegen ist die Berufungsbeklagte mit den im erstinstanzlichen Verfahren

zurückgezogenen Begehren Ziff. 7 und 8 (Sperrung des Privat- sowie Metallkontos

des Berufungsklägers bei der Zürcher Kantonalbank) unterlegen. Mit Entscheid des

Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 24. September 2014 betreffend vorsorgliche

Massnahmen wurden das Privat- sowie das Metallkonto des Berufungsklägers vor-

erst gesperrt und der Entscheid über die Prozesskosten dem Hauptverfahren vor-

behalten (ER3 14 148; act. B 4/9). Somit erscheint eine Halbierung der Kosten als

gerechtfertigt und es kann bei der erstinstanzlichen Regelung der Prozesskosten in

Urteilsdispositiv Ziff. 6 bleiben.

Seite 69

Somit kann bezüglich Parteientschädigungen auf die vorinstanzliche Erwägung 3 S.

49 am Schluss hingewiesen werden, wonach infolge gegenseitiger Bruchteilsver-

rechnung jede Partei ihre eigenen Parteikosten trage und keine Parteientschädi-

gung zuzusprechen ist.

E. 3.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren Unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 3.1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. 95 Abs. 1 ZPO hat ausgangsgemäss der vor Obergericht vollumfänglich unterliegende Berufungskläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Als dem Umfang sowie dem Streitwert der Sache angemessen erachtet das Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 12‘000.00 (Art. 19 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c Gebüh- renordnung, bGS 233.3), wobei der vom Berufungskläger geleistete Kostenvor- schuss von CHF 10‘000.00 mit der Gerichtsgebühr verrechnet wird.

E. 3.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren

Unter Hinweis auf vorstehende Erw. 3.2 hat der unterliegende Berufungskläger der

obsiegenden Berufungsbeklagten den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten

ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) im zweitinstanzli-

chen Verfahren vollumfänglich zu bezahlen. Die vor Obergericht von RA Dr. SP___

am 26. November 2018 eingereichte Honorarnote im Betrag von CHF 11‘321.00,

inkl. Barauslagen (act. B 37), bedarf der Korrektur. Berechnungsgrundlage für ein

Honorar in Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 20 Anwaltstarif (bGS 145.53) bildet

das mittlere Honorar. Dieses beträgt bei einem Streitwert von CHF 400‘000.00 (vgl.

Erwägung 1.4.2) gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. e Anwaltstarif CHF 22‘300.00.

Gestützt auf Art. 20 lit. a Anwaltstarif beträgt das Honorar für das

Rechtsmittelverfahren im schriftlichen Verfahren 20 bis 50 %. Die von RA Dr. Sutter

in Rechnung gestellten 50 % erachtet das Obergericht angesichts des umfangrei-

chen und komplexen Falles als angemessen, was ausgehend vom mittleren Hono-

rar einen Betrag von CHF 11‘150.00 ergibt. Hinzu kommen Barauslagen von

CHF 71.00, so dass ein Betrag von CHF 11‘221.00 resultiert. Dass in der

Honorarnote von RA Dr. SP___ keine Mehrwertsteuer aufgeführt wird, dürfte dem

Umstand geschuldet sein, dass die Berufungsbeklagte im Ausland wohnhaft ist und

daher keine Mehrwertsteuer geschuldet ist. Folglich hat der Berufungskläger die

Berufungsbeklagte für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit

CHF 11‘221.00 zu entschädigen.

Seite 70

Das Obergericht

beschliesst: Die in der Klageschrift vom 9. September 2014 gestellten Rechtsbegehren Ziff. 7 und 8 werden zufolge Rückzugs im erstinstanzlichen Verfahren als erledigt am Gerichtsprotokoll abgeschrie-ben.

und erkennt: 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. November 2016 (K3Z

14 31) ist in den Ziffern

- 4 (Klageabweisung, Nichteintreten) - 5 (Aufhebung Sperrung Privatkonto IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5, lautend auf

N___, bei der Zürcher Kantonalbank sowie Metallkonto Nr. 2600-406.481, lautend auf N___, bei der Zürcher Kantonalbank)

mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. 2. Die Berufung wird unter Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell

Ausserrhoden vom 21. November 2016 (K3Z 14 31) vollumfänglich abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von

CHF 12’000.00, werden dem Berufungskläger auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10’000.00.

E. 4 Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit CHF 11’221.00 (inkl. Barauslagen) zu entschädigen. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsa- chen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri-schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 400‘000.00. Seite 71

E. 6 Versand am 10. Dezember 2019 an:

- RA lic. iur. TA___ und RA lic. iur. BG___, St. Gallen, eingeschrieben - RA Dr. iur. MG___, Heiden, eingeschrieben - Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, Trogen (K3Z 14 31), intern Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 72

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Entscheid vom 2. April 2019

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler

Oberrichterin S. Rohner

Oberrichter B. Oberholzer, H. P. Blaser, H. Zingg

Obergerichtsschreiberin B. Widmer

Verfahren Nr. O1Z 17 4

Sitzungsort Trogen

Berufungskläger N___

Beklagter

vertreten durch: RA lic. iur. TA___ und RA lic. iur. BG___

Berufungsbeklagte C___

Klägerin

vertreten durch: RA Dr. iur. SP___, substituiert durch: RA Dr. iur.

MG___

Gegenstand Rechnungslegung, Feststellung und Forderung

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Aus-

serrhoden K3Z 14 31 vom 21. November 2016

Inhaltsverzeichnis

Rechtsbegehren der Klägerin und Berufungsbeklagten .............................................................. 3

Rechtsbegehren des Beklagten und Berufungsklägers ............................................................... 5

Sachverhalt ................................................................................................................................. 6

Erwägungen ............................................................................................................................. 11 1. Prozessuales .............................................................................................................. 11 1.1 Prozessvoraussetzungen / Zuständigkeit / anwendbares Recht ................................. 11 1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens / Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ................. 11 1.3 Rückzug von Rechtsbegehren vor der Vorinstanz ...................................................... 12 1.4 Streitwerte .................................................................................................................. 13 1.4.1 Rechtsmittelstreitwert nach Art. 308 Abs. 2 ZPO ..................................................... 13 1.4.2 Streitwert des Berufungsverfahrens und für den Weiterzug an das Bundesgericht .. 15 1.5 Noven ......................................................................................................................... 16 2. Materielles ...................................................................................................................... 17 2.1 Liegt eine einfache Gesellschaft vor (im Zusammenhang mit den 3 Verträgen)? ........ 17 2.2 Rechnungslegung ....................................................................................................... 24 2.2.1 Qualifikation des Treuhänder-Vertrages .................................................................. 24 2.2.2 Urteilsunfähigkeit des Berufungsklägers (Treuhänder-Vertrag) ............................... 26 2.2.3 Willensmängel (Treuhänder-Vertrag) ...................................................................... 31 2.2.3.1 Irrtum ................................................................................................................... 31 2.2.3.2 Täuschung ........................................................................................................... 33 2.2.3.3 Fazit .................................................................................................................... 34 2.2.4 Informations- und Abrechnungspflicht ..................................................................... 34 2.3 Forderung über CHF 47‘600.00 (Darlehensverträge vom 29.11.09 und 29.05.13) ...... 38 2.3.1 Qualifikation der Darlehensverträge ........................................................................ 38 2.3.2 Fehlender Rechtsgrund („Darlehensverträge“) ........................................................ 41 2.3.2.1 Zum „Darlehensvertrag“ über CHF 120‘000.00 .................................................... 44 2.3.2.2 Zum „Darlehensvertrag“ über CHF 42‘000.00 ...................................................... 48 2.3.2.3 Fazit .................................................................................................................... 48 2.3.3 Urteilsunfähigkeit („Darlehensverträge“) .................................................................. 49 2.3.4 Willensmängel („Darlehensverträge“) ...................................................................... 50 2.3.4.1 Übervorteilung ..................................................................................................... 50 2.3.4.2 Irrtum und Täuschung .......................................................................................... 52 2.3.4.3 Fazit .................................................................................................................... 53 2.3.5 Höhe der noch offenen Darlehensforderung ............................................................ 53 2.3.6 Verrechnungspositionen des Berufungsklägers....................................................... 54 2.3.6.1 Allgemeines ......................................................................................................... 54 2.3.6.2 Nettomiete (CHF 114‘400.00) .............................................................................. 54 2.3.6.3 Mietnebenkosten (CHF 20‘114.50) ...................................................................... 54 2.3.6.4 Darlehen B___ (CHF 110‘000.00) ........................................................................ 57 2.3.6.5 Stammkapital der A___ GmbH (CHF 20‘000.00) ................................................. 58 2.3.6.6 Auslagen des Berufungsklägers für GA___ (CHF 117‘944.27) ............................ 60 2.3.6.7 Bezug Silber (CHF 55‘902.00) ............................................................................. 63 2.3.7 Schlussrechnung ..................................................................................................... 65 2.3.8 Verzugszins ............................................................................................................ 66 2.3.9 Ergebnis .................................................................................................................. 67 3. Prozesskosten ................................................................................................................ 68 3.1 Erstinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen ...................................... 68 3.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren ....................................................................... 70 3.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren .......................................................... 70

Seite 2

Rechtsbegehren der Klägerin und Berufungsbeklagten

a) im erstinstanzlichen Verfahren: aa) vor Vermittler:

1. Es sei der Beklagte unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, innert einer kurzen gerichtlich anzusetzen-den Frist über seine Geschäftsführung gemäss Treuhandvertrag vom 3. März 2009 bis zu dessen Beendigung am 5. November 2013 vollständige Rechen-schaft abzulegen und der Klägerin alle im Zusammenhang mit der Ge-schäftsführung stehenden Unterlagen herauszugeben.

2. Es sei der Beklagte unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im

Unterlassungsfall zu verpflichten, innert einer kurzen gerichtlich anzusetzen-den Frist der Klägerin lückenlose Kontoauszüge der beiden Treuhandkonti bei der Zürcher Kantonalbank (des ZKB Privatkontos IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5 und des damit assoziierten Metallkontos 2600-406.481) herauszuge-ben.

3. Es sei festzustellen, dass der aus dem Beweisverfahren resultierende Saldo

des auf den Beklagten lautenden Privatkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5, der Klägerin zu-steht und es sei die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, diesen Betrag auf das auf den Namen der Klägerin lautende Privatkonto bei der Zürcher Kantonal-bank IBAN CH93 0070 01 10 0047 4660 2 zu übertragen.

4. Es sei festzustellen, dass der Wert des auf den Namen des Beklagten lauten-

den Metallkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, in Form von Silber der Klägerin zusteht und es sei die Zürcher Kantonalbank an-zuweisen, diesen in Form von Silber auf das auf den Namen der Klägerin lautende Metallkonto bei der Zürcher Kantonalbank IBAN CH25 0070 0260 0004 1895 1 zu übertragen.

5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von

CHF 49‘800.00 nebst 5% Zins seit 15. Mai 2014 zu bezahlen. 6. Von einem Nachklagerecht der Klägerin sei Vermerk zu nehmen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

bb) in der Klageschrift:

1. Es sei der Beklagte unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, innert einer kurzen gerichtlich anzusetzen-den Frist über seine Geschäftsführung gemäss Treuhandvertrag vom 3. März 2009 bis zu dessen Beendigung am 5. November 2013 vollständige Rechen-schaft abzulegen und der Klägerin alle im Zusammenhang mit der Ge-schäftsführung stehenden Unterlagen, also auch über die Vorgängerkonten, auf die überlassene Gelder eingezahlt wurden (UBS, PeBe, PcAg), herauszu-geben.

2. Es sei der Beklagte unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im

Unterlassungsfall zu verpflichten, innert einer kurzen gerichtlich anzusetzen-den Frist der Klägerin lückenlose Kontoauszüge der beiden Treuhandkonti bei

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der Zürcher Kantonalbank (des ZKB Privatkontos IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5 und des damit assoziierten Metallkontos) herauszugeben.

3. Es sei festzustellen, dass der aus dem Beweisverfahren resultierende Saldo

des auf den Beklagten lautenden Privatkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5, der Klägerin zu-steht und es sei die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, diesen Betrag auf das auf den Namen der Klägerin lautende Privatkonto bei der Zürcher Kantonal-bank IBAN CH93 0070 01 10 0047 4660 2 zu übertragen.

4. Es sei festzustellen, dass der Wert des auf den Namen des Beklagten lauten-

den Metallkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, in Form von Silber der Klägerin zusteht und es sei die Zürcher Kantonalbank an-zuweisen, diesen in Form von Silber auf das auf den Namen der Klägerin lautende Metallkonto bei der Zürcher Kantonalbank IBAN CH25 0070 0260 0004 1895 1 zu übertragen.

5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von

CHF 49‘800.00 nebst 5% Zins seit 15. Mai 2014 zu bezahlen. 6. Von einem Nachklagerecht der Klägerin sei Vermerk zu nehmen. 7. Es sei die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, das auf den Beklagten lautende

Privatkonto bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, IBAN CH 31 0070 0110 0020 3569 5, zu sperren und es erst auf gerichtliche Anordnung und Weisung wieder freizugeben.

8. Es sei die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, das auf den Beklagten lautende

Metallkonto (zurzeit geäuffnet mit ca. 300 kg Silber) bei der Zürcher Kantonal-bank, Geschäftsstelle Zürich, zu sperren und es erst auf gerichtliche Anord-nung und Weisung wieder freizugeben.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

cc) in der Replik:

1. Es sei der Beklagte unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, innert einer kurzen gerichtlich anzusetzen-den Frist über seine Geschäftsführung gemäss Treuhandvertrag vom 3. März 2009 bis zu dessen Beendigung am 5. November 2013 vollständige Rechen-schaft abzulegen und der Klägerin alle im Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehenden Unterlagen herauszugeben.

2. Es sei der Beklagte unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im

Unterlassungsfall zu verpflichten, innert einer kurzen gerichtlich anzusetzen-den Frist der Klägerin lückenlose Kontoauszüge der beiden Treuhandkonti bei der Zürcher Kantonalbank (des ZKB Privatkontos IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5 und des damit assoziierten Metallkontos 2600-406.481) herauszuge-ben.

3. Es sei festzustellen, dass der aus dem Beweisverfahren resultierende Saldo

des auf den Beklagten lautenden Privatkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5, der Klägerin zu-steht und es sei die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, diesen Betrag auf das auf den Namen der Klägerin lautende Privatkonto bei der Raiffeisenbank Hei-den IBAN CH42 8101 2000 0035 8299 8 zu übertragen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den aus dem Beweisverfahren resultie-

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renden Saldo des auf den Beklagten lautenden Privatkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5, zu bezahlen.

4. Es sei festzustellen, dass der Wert des auf den Namen des Beklagten lauten-

den Metallkontos 2600-406.481 bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäfts-stelle Zürich, in Form von Silber der Klägerin zusteht und es sei die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, diesen in Form von Silber auf das auf den Namen der Klägerin lautende Metallkonto bei der Raiffeisenbank Heiden IBAN CH19 8101 2000 0035 8292 7 zu übertragen. Eventualiter sei der Beklagte zu ver-pflichten, das auf den Namen des Beklagten lautende Metallkonto 2600-406.481 bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, in Form von Silber auf die Klägerin zu übertragen.

5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von

CHF 47‘600.00 nebst 5% Zins seit 15. Mai 2014 zu bezahlen. 6. Von einem Nachklagerecht der Klägerin sei Vermerk zu nehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) im Berufungsverfahren:

Die Berufung sei unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren.

Rechtsbegehren des Beklagten und Berufungsklägers

a) im erstinstanzlichen Verfahren:

aa) vor Vermittler:

1. Die klägerischen Rechtsbegehren seien abzuweisen.

2. Eventualiter wird verrechnungsweise eine Forderungssumme von mindestens CHF 320‘000.00 geltend gemacht.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.

bb) vor Kantonsgericht:

1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die mit Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 3. Juli 2014 verhängten Kontosperren seien aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.

b) im Berufungsverfahren:

1. Es seien die Ziff. 1, 2, 3 und 6 des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Aus-

serrhoden vom 21. November 2016 (Verfahrensnummer K3Z 14 31) aufzuhe-ben und die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Seite 5

2. Eventualiter ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzugeben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Sachverhalt

A. Übersicht

C___ betrieb in M___ eine Atemschule (act. B 4/1, S. 4, B 4/16, S. 10). 1988 wurde für die

Schule ein Trägerverein gegründet (act. B 4/1, S. 4, B 4/16, S. 10). Mit Anstellungsvertrag

vom 15. Februar 1991 wurde C___ vom Verein „Selbsthilfe V___“ als Organisatorin für die

Öffentlichkeitsarbeit des Vereins angestellt (act. B 4/26/27). Im Oktober 2002 nahm N___

mit C___ Kontakt auf und suchte sie in deren Institut in M___ (_) auf (act. B 4/35/22). Sie

schlossen am 3. März 2009 im Hinblick auf einen Umzug in die Schweiz einen

„Treuhänder-Vertrag“ ab, worin N___ als Vermögensverwalter resp. Treuhänder von

C___ in der Schweiz eingesetzt wurde. Weiter wurde darin vereinbart, die diversen

Beträge aus der Auflösung der Vermögensanlagen in Deutschland auf Konti von N___

gutzuschreiben und als AC Vermögen zu kennzeichnen sowie das in der Schweiz ankom-

mende Vermögen in einem TRUST Fonds zu verwalten (act. B 4/3/5). Am 9. April 2009

folgte der erste Zahlungseingang auf dem Privatkonto von N___ bei der Zürcher

Kantonalbank (act. B 4/3/6). Am 29. November 2009 schlossen C___ und N___ einen

Darlehensvertrag ab, demzufolge N___ als Darlehensnehmer der Darlehensgeberin C___

CHF 120‘000.00 schuldet (act. B 4/3/18). N___ erwarb 2010 eine Liegenschaft in O___

zum Preis von CHF 720‘000.00 (act. B 4/36/70). Er schloss mit C___ am 15. Januar 2010

einen Mietvertrag für das 6 ½-Zimmer-Haus an der Z___ in O___ ab. Mietbeginn war der

1. Februar 2010, der monatliche Mietzins betrug CHF 2‘200.00, zuzüglich Nebenkosten

(act. B 4/3/19). Das erste Umbaugesuch von N___ für die Liegenschaft in O___ wurde am

30. April 2010 eingereicht (act. B 4/35/56). Am 21. Mai 2010 wurde im Handelsregister

des Kantons Appenzell Ausserrhoden die A___ GmbH eingetragen, als deren Gesell-

schafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift C___ fungierte. Auch das

Stammkapital von CHF 20‘000.00 befand sich vollständig im Besitz von C___ (act. B

4/17/6, B 4/26/33). Der Trägerverein wurde 2012 aufgelöst (act. B 4/1, S. 4, B 4/16, S.

10). N___ schloss mit der X___ GmbH einen ab 1. August 2012 gültigen Ge-

neralunternehmervertrag für die „Erweiterung EFH Z___, O___“ ab (act. B 4/35/54). Am

26. Mai 2013 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung (act. B 4/3/2) und am

29. Mai 2013 einen weiteren Darlehensvertrag ab, worin N___ erklärte, C___ CHF

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42‘000.00 schuldig zu sein (act. B 4/3/20). Am 5. November 2013 kündigte C___ den

Treuhänder-Vertrag vom 3. März 2009 (act B 4/3/3). Laut einem Arztzeugnis von Dr.

J___, Spécialiste FMH Psychiatrie-Psychothérapie, Genève, vom 14. November 2013 ist

N___ seit 1995 in dessen neuropsychiatrischer Behandlung; er kann Alltagsgeschäfte

einschätzen, nicht aber komplexere Geschäfte (act. B 4/17/1). Am 22. November 2013

kündigte N___ das Mietverhältnis mit C___ auf den 28. Februar 2014; in der Folge ei-

nigten sich die Parteien auf eine Auflösung per 31. Mai 2014 (act. B 4/1, S. 12, B 4/3/21,

B 4/26/30, B 4/ 3/23, B 4/16, S. 9). Im Schreiben von RA T___, damaliger Rechtsvertreter

von N___, vom 27. November 2013 an C___ berief sich dieser auf Urteilsunfähigkeit, ev.

Übervorteilung, Irrtum und absichtliche Täuschung (act. B 4/3/4). Am 6. März 2014 wurde

die A___ GmbH von C___ auf B___ übertragen, verbunden mit einer Sitzverlegung und

einer Zweckänderung (act. B 4/17/8). C___ gab die Liegenschaft am 5. Mai 2014 ab (act.

B 4/1, S. 12, B 4/3/22). Mit Schreiben von RA Dr. SP___ vom 2. April 2014 kündigte C___

die beiden Darlehensverträge mit N___ per 15. Mai 2014 (act. B 4/1, S. 12, B 4/3/23).

B. Prozessgeschichte

C___ liess am 14. April 2014 beim Vermittleramt Appenzeller Vorderland das Ver-

mittlungsbegehren stellen. Die Vermittlung fand am 28. Mai 2014 statt und endete ohne

Einigung der Parteien, weshalb der Klägerin gleichentags die Klagebewilligung ausgestellt

wurde (act. B 4/2). Am 1. Juli 2014 liess die Klägerin beim Kantonsgericht Appenzell

Ausserrhoden ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen einreichen (act. B

4/5/1). Mit Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 3. Juli 2014 (ER3 14

148) wurde die Zürcher Kantonalbank im Sinne einer superprovisorischen Massnahme

angewiesen, das Privat- sowie das Metallkonto von N___ zu sperren (act. B 4/5/4; B

4/3/14). Die Klägerin liess am 9. September 2014 beim Kantonsgericht Appenzell Aus-

serrhoden Klage einreichen (act. B 4/1). Der Einzelrichter des Kantonsgerichts bestätigte

mit Entscheid vom 24. September 2014 die superprovisorische Verfügung vom 3. Juli

2014 und wies die Zürcher Kantonalbank im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an,

die beiden Konti des Beklagten weiterhin zu sperren (act. B 4/9). Mit Gesuch vom

11. Dezember 2014 liess der Beklagte ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädi-

gung einreichen (act. B 4/42/1), welches der Einzelrichter des Kantonsgerichts mit Ent-

scheid vom 9. Februar 2015 (ER3 14 298) abwies (act. B 4/42/6). Am 19. März 2015 liess

der Beklagte die Klageantwort einreichen (act. B 4/16). Die Replik datiert vom 23. Juni

2015 (act. B 4/25). Mit Eingabe von RA Dr. iur. SP___ vom 7. September 2015 wurden

die klägerischen Rechtsbegehren aktualisiert (act. B 4/29). Die Duplik wurde am

21. Oktober 2015 eingereicht (act. B 4/33). Die Hauptverhandlung fand am 25. April 2016

Seite 7

statt. An der Verhandlung wurden Einigungsgespräche durchgeführt und vereinbart, dass

die Parteien zum Vergleichsvorschlag eine Rückmeldung einreichen würden (act. B 4/43).

Eine Einigung scheiterte (act. B 4/52). Das Kantonsgericht führte am 21. November 2016

die Urteilsberatung durch und fällte seinen Entscheid (act. B 4/56). Das Urteilsdispositiv

wurde am 24. November 2016 an die Parteien versandt und vom Beklagten am 25. No-

vember 2016 (act. B 4/57) und von der Klägerin am 28. November 2016 (act. B 4/58) in

Empfang genommen. Mit Schreiben vom 29. November 2016 verlangte die Klägerin (act.

B 4/59A) und mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 der Beklagte fristgerecht die Ent-

scheidbegründung (act. B 4/61A).

C. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 3. Abteilung, vom 21. November 2016 (K3Z 14 31) wurde

erkannt was folgt:

„1. Der Beklagte wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB verpflichtet, der Klägerin innert 90 Tagen nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids über seine Geschäftsführung gemäss Treuhand-vertrag vom 3. März 2009 bis zu dessen Beendigung am 5. November 2013 vollständige Rechenschaft abzulegen und der Klägerin alle im Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehenden Unterlagen herauszugeben.

Der Beklagte wird auf Art. 292 StGB hingewiesen. Dieser lautet wie folgt: Wer der von einer zuständi-

gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

2. Der Beklagte wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB verpflichtet, der Klägerin innert 90 Tagen nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids lückenlose Kontoauszüge der beiden Treuhand-konti bei der Zürcher Kantonalbank (des ZKB Privatkontos IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5 und des damit assoziierten Metallkontos Nr. 2600-406.481) herauszugeben.

Der Beklagte wird auf Art. 292 StGB hingewiesen. Dieser lautet wie folgt: Wer der von einer zuständi-

gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von CHF 27‘750.05, nebst Zins zu 5% auf dem Betrag von CHF 12‘150.05 seit 2. Juli 2015 und auf dem Betrag von CHF 15‘600.00 seit 2. Juli 2016, zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

5. Die Zürcher Kantonalbank wird nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids angewiesen, die mit Entscheid vom 24. September 2014 (Verfahren-Nr.: ER3 14 148) verfügte Sper-rung des auf den Beklagten lautenden Privatkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zü-rich, IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5, sowie des auf den Beklagten lautenden Metallkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, Nr. 2600-406.481, aufzuheben.

6. Die Gerichtskosten, bestehend aus

CHF 200.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens CHF 19‘500.00 Entscheidgebühr

CHF 19‘700.00 insgesamt,

Seite 8

werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter Anrechnung der von der Klägerin geleisteten

Kostenvorschüsse von CHF 10‘200.00. Dafür wird der Klägerin für den Betrag von CHF 350.00 das Rückgriffsrecht auf den Beklagten eingeräumt.“

Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf

in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

D. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahren

a) Der Beklagte liess gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in

begründeter Ausfertigung am 24. März 2017 erfolgt war (act. B 4/67), mit Eingabe

seiner Rechtsvertreter RA lic. iur. TA___ und RA lic. iur. BG___ vom 8. Mai 2017

(act. B 1) rechtzeitig die Berufung erklären.

b) Die Berufungsantwort des klägerischen Rechtsvertreters RA Dr. iur. SP___ datiert

vom 7. August 2017 (act. B 9).

c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 9. August 2017 wurde den Parteien mitge-

teilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung ange-

ordnet werde (act. B 10).

d) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 6. September 2017 wurde den Parteien

angezeigt, dass der vorliegende Prozess spruchreif und in die Phase der Urteilsfin-

dung übergegangen sei (act. B 11).

e) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 2. März 2018 (act. B 15) wurde dem Beru-

fungskläger der Hauptbeweis für seine Behauptung auferlegt, dass er in Deutsch-

land in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils bar für die Aufenthalte bei C___ bezahlt

hat (Ziff. 1) und als Beweismittel die Buchhaltung der Atemschule für die Jahre 2007

bis 2009 zugelassen und abgenommen (Ziff. 2). Die Buchhaltungsunterlagen (act. B

20; B 21/1-4 [4 Ordner]) wurden dem Obergericht am 25. April 2018 durch L___

eingereicht (act. B 16).

f) RA Dr. iur. SP___ nahm mit Eingabe vom 23. August 2018 (act. B 29) und RA lic.

iur. TA___ mit solcher vom 14. September 2018 (act. B 30) zum Beweisergebnis

Stellung. RA Dr. iur. SP___ liess sich am 26. September 2018 schriftlich zur

Eingabe von RA lic. iur. TA___ vernehmen (act. B 33).

Seite 9

g) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 15. November 2018 wurde den Parteien

erneut angezeigt, dass der vorliegende Prozess spruchreif und in die Phase der

Urteilsfindung übergegangen sei (act. B 35).

h) Die von RA Dr. iur. SP___ substituierte RA Dr. iur. MG___ stellte mit Eingabe vom

18. März 2019 Anträge betreffend die Vollstreckbarkeit von Ziff. 5 des

vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (act. B 39).

i) Am 2. April 2019 wurde die Streitsache ohne mündliche Verhandlung beraten.

Auf die Ausführungen in den Schriftstücken gemäss den vorerwähnten lit. a bis i wird,

soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 10

Erwägungen

1. Prozessuales

1.1 Prozessvoraussetzungen / Zuständigkeit / anwendbares Recht

Die vom Gericht von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 60

ZPO), aufgeführt in Art. 59 Abs. 2 ZPO, sind vorliegend erfüllt. Insbesondere bezüg-

lich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts (Art. 59 Abs. 2

lit. b ZPO), welche bejaht werden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh-

rungen der Vorinstanz in ihrer Erwägung 1.1 verwiesen werden. Anzufügen ist, dass

die Vorinstanz zu Recht ihre örtliche Zuständigkeit aufgrund des Wohnsitzes des

Berufungsklägers in O___ sowie dessen Einlassung auf das Verfahren vor Kan-

tonsgericht bejaht hat. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der 1. Abteilung

des Obergerichts ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31).

Somit sind die Prozessvoraussetzungen gegeben und auf die Berufung ist einzu-

treten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

Die Parteien haben einen Treuhänder-Vertrag und zwei Darlehensverträge

abgeschlossen. Darauf gründet die von der Berufungsbeklagten beim Kantonsge-

richt eingereichte Forderungsklage. Gemäss Art. 116 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) untersteht der Vertrag dem von

den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich

eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben (Art. 116 Abs. 2

IPRG) und kann jederzeit getroffen oder geändert werden (Art. 116 Abs. 3 IPRG).

Die Parteien haben sich in den im Recht liegenden Verträgen nicht zum anwendba-

ren Recht geäussert, jedoch stützt die Berufungsbeklagte ihre Forderungsklage auf

schweizerisches Recht ab und der Berufungskläger hat seine Begehren ebenfalls

nach schweizerischem Recht begründet. Daraus kann ohne weiteres geschlossen

werden, dass die Parteien übereinstimmend schweizerisches Recht gewählt haben.

Zum selben Schluss ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen 2.1.2 (Treuhänder-Ver-

trag) bzw. 2.4.2 (Darlehensverträge) gekommen.

1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens / Rechtskraft und Vollstreckbarkeit

Nicht Gegenstand der Berufung von N___ sind die Dispositiv Ziffern 4 (Abweisung

der Restklage, Nichteintreten) und 5 (Aufhebung Sperrung Privatkonto IBAN CH31

0070 0110 0020 3569 5 sowie Metallkonto Nr. 2600-406.481, beide lautend auf

N___, bei der Zürcher Kantonalbank). Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell

Seite 11

Ausserrhoden, 3. Abteilung, vom 21. November 2016 (K3Z 14 31) ist in diesen

beiden Punkten in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.

Die Nichtanfechtung von Urteilsdispositiv Ziff. 4 hat zur Folge, dass das Nichteintre-

ten auf die Hauptanträge in den klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 (vgl. vor-

instanzliche Erwägung 1.3) und die Abweisung der in diesen beiden Ziffern eben-

falls enthaltenen Eventualbegehren (vgl. vorinstanzliche Erwägung 2.3, S. 23-28)

vor zweiter Instanz nicht mehr Streitgegenstand ist.

Bezüglich Dispositiv Ziff. 5 ist das im Berufungsverfahren von RA Dr. iur. MG___

gestellte Gesuch um Klarstellung, dass die Bescheinigung der Rechtskraft und

damit der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides erst nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist oder mit dem Verzicht der Parteien auf eine schriftliche Urteilsbe-

gründung erteilt wird (act. B 39, S. 2), abzuweisen. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO

hemmt die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen

Entscheids im Umfang der Anträge. Seitens des Berufungsklägers ist Urteilsdisposi-

tiv Ziff. 5 nicht angefochten, die Berufungsbeklagte hat weder eine Anschlussberu-

fung noch eine selbständige Berufung eingereicht. Demzufolge ist Dispositiv Ziff. 5

in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.

1.3 Rückzug von Rechtsbegehren vor der Vorinstanz

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht vorbringen, die Berufungsbeklagte

habe in der Klageschrift vom 9. September 2014 mit Ziffer 7 und 8 ihrer Rechtsbe-

gehren die Sperrung des Privat- und Metallkontos des Berufungsklägers bei der

Zürcher Kantonalbank verlangt. In der Replik habe sie diese beiden Begehren fallen

gelassen. Das Kantonsgericht habe sich im Entscheid vom 21. November 2016

dazu nicht mehr geäussert und den Rückzug der Begehren nicht behandelt. In for-

meller Hinsicht sei aber darüber zu entscheiden. Da es wegen der bereits vom Ein-

zelrichter verfügten Sperre an einem Rechtsschutzinteresse fehle, sei auf die beiden

Begehren nicht einzutreten.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, bei den Begehren Ziff. 7

und 8 in der Klageschrift handle es sich um ein offensichtliches Versehen. Die Vor-

instanz habe dies erkannt und keine Veranlassung gehabt, diese abzuhandeln.

Zunächst ist festzustellen, dass die Begehren Ziffer 7 und 8 in der Klageschrift vom

9. September 2014 (act. B 4/1) vor Vermittler nicht gestellt worden sind (act. B 4/2)

und insofern neu waren. Dies stellt eine Klageänderung dar. Nach Art. 227 Abs. 1 lit.

Seite 12

a ZPO ist eine Klageänderung dann zulässig, wenn der geänderte oder neue An-

spruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen

Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Bei den in der Klageschrift

neu aufgeführten Begehren Ziffer 7 und 8 handelt es sich somit um eine zulässige

Klageänderung. Sodann ist eine Beschränkung der Klage jederzeit zulässig (Art.

227 Abs. 3 ZPO). Eine Beschränkung liegt etwa vor, wenn einzelne von mehreren

Rechtsbegehren (seien es Haupt- oder Eventualbegehren) fallen gelassen werden.

Es handelt sich diesfalls um einen teilweisen Klagerückzug (ERIC PAHUD, in: Brun-

ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016,

N. 19 zu Art. 227 ZPO; NAEGELI/MAYHALL, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.],

ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 227 ZPO). In Beachtung von Art. 241 Abs. 3 ZPO

hätte das Kantonsgericht die klägerischen Begehren Ziff. 7 und 8 abschreiben müs-

sen. Das Obergericht holt dieses Versäumnis nach und schreibt die Ziffern 7 und 8

zufolge Rückzugs als erledigt am Protokoll ab.

Zurückzuweisen ist das Argument des Berufungsklägers, das Rechtsschutzinte-

resse fehle, weil der Einzelrichter des Kantonsgerichts in seinem Entscheid vom

24. September 2014 (act. B 4/9) über die beiden Anträge bereits entschieden habe.

Der Einzelrichter hat über vorsorgliche Massnahmen entschieden, welche nur bis

zur Rechtskraft eines Entscheids in der Hauptsache gültig sind. Hingegen hatten die

im ordentlichen Verfahren gestellten klägerischen Begehren Ziff. 7 und 8 eine

andere Gültigkeitsdauer, indem sie über den Entscheid in der Hauptsache hinaus

gewirkt hätten. In diesem Zusammenhang ohne Belang ist, ob der im

Hauptverfahren gestellte Anspruch hätte gutgeheissen werden können.

Entscheidend ist einzig, dass mit den von der Berufungsbeklagten im vorliegenden

Verfahren gestellten Anträgen Ziff. 7 und 8 etwas anderes verlangt wurde als im

Massnahmeverfahren.

1.4 Streitwerte

1.4.1 Rechtsmittelstreitwert nach Art. 308 Abs. 2 ZPO

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht geltend machen, vorliegend handle es

sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Vertreter der Berufungsbe-

klagten habe den Streitwert in der Klageschrift mit ca. CHF 400‘000.00 beziffert. Die

Vorinstanz habe keine Angaben zum Streitwert gemacht. Die Berufungsbeklagte sei

von übertragenen Vermögenswerten von CHF 339‘618.50 ausgegangen und von

einem zusätzlichen Anspruch aus Darlehen von CHF 162‘000.00 abzüglich der in

der Klageschrift zuerst zugestandenen Mietzinse von CHF 112‘200.00. Dem würden

Seite 13

vom Berufungskläger zugestandene übertragene Vermögenswerte von knapp

CHF 150‘000.00 (ohne Darlehen) gegenüberstehen.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht vorbringen, die Hauptstossrichtung

der Klage ziele darauf ab, den Berufungskläger zur Rechnungslegung zu verpflich-

ten. Die Berufungsbeklagte könne erst nach Offenlegung der Bücher ihre Ansprüche

und damit den Streitwert beziffern. Beim Antrag um Rechnungslegung handle es

sich nicht um einen vermögensrechtlichen Streit, der beziffert werden könnte.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10’000 Fran-

ken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgeblich ist bei Art. 308 Abs. 2 ZPO mithin

der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Die Be-

rechnung ist dagegen vollkommen unabhängig davon, wie die Vorinstanz entschie-

den hat, ob sie also z. B. den streitigen Betrag in bestimmtem Umfang zugespro-

chen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im BGG (URS

HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechts-

mittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO). Die Berufungsbe-

klagte verlangt vom Berufungskläger vor Kantonsgericht Rechenschaft und Aus-

kunft, die Übertragung eines aus dem Beweisverfahren resultierenden Saldos eines

Privatkontos sowie des Wertes des Metallkontos sowie den Betrag von

CHF 47‘600.00, letzterer beantragt vollumfängliche Klageabweisung.

Zunächst ist zu klären, ob es sich bei Begehren um Rechnungslegung und Aus-

kunftserteilung um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Das Bundesgericht

hat in seinem Urteil 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 1.1 ausgeführt, dass ein

Streit um ein Auskunftsbegehren eine vermögensrechtliche Streitigkeit darstelle, in

welcher von einer exakten Bezifferung des Streitwertes abgesehen werden könne

und die gesetzliche Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 in Anbetracht des Umfangs

des Auskunftsgesuchs erreicht sei. In einem anderen Fall bezeichnete das Bundes-

gericht die Auskunftspflicht unter Erben in der Teilung als vermögensrechtliche An-

gelegenheit, deren Streitwert nicht genau beziffert werden könne und müsse, mit

Rücksicht auf die behaupteten Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche aber

den gesetzlichen Mindestbetrag von CHF 30‘000.00 übersteige (Urteil des Bundes-

gerichts 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 1.1). Daraus folgt, dass die klägeri-

schen Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 vermögensrechtlicher Natur sind.

Vor Kantonsgericht sind beide Parteien in ihren Kostennoten von einem Streitwert

von CHF 400‘000.00 ausgegangen (act. B 4/54B, B 4/55B). Die Vorinstanz hat sich

Seite 14

in ihren Erwägungen nicht zur Höhe des Streitwertes geäussert. Allein schon der

von der Berufungsbeklagten im Rechtsbegehren Ziff. 5 geltend gemachte Forde-

rungsbetrag von CHF 47‘600.00 liegt über der Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2

ZPO, so dass vorliegend die Berufung zulässig ist.

1.4.2 Streitwert des Berufungsverfahrens und für den Weiterzug an das Bundesgericht

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht vorbringen, er nehme zur Kenntnis,

dass der Streitwert ca. CHF 400‘000.00 betrage. Die Berufungsbeklagte habe dem

Berufungskläger vom 9. April 2009 bis 23. März 2010 insgesamt CHF 270‘635.75

überwiesen oder bar übergeben; darin enthalten seien die CHF 120‘000.00 gemäss

Darlehensvertrag vom 29. November 2009.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, er habe zugestanden, von

der Berufungsbeklagten Vermögenswerte von CHF 270‘635.75 (inkl. Darlehen über

CHF 120‘000.00) erhalten zu haben. Die Berufungsbeklagte gehe dagegen von ei-

nem Betrag von CHF 339‘618.50, zuzüglich einem zusätzlichen Anspruch aus Dar-

lehen von CHF 162‘000.00, abzüglich der zugestandenen Mietzinse von

CHF 112‘200.00 aus.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, der Streitwert

belaufe sich auf ca. CHF 400‘000.00. Der Berufungskläger gebe zu, von der Beru-

fungsbeklagten neun Zahlungen von insgesamt CHF 150‘635.75 erhalten zu haben.

Dabei handle es sich noch nicht um alle Zahlungen. Der Berufungskläger habe vom

Trustkonto der Berufungsbeklagten CHF 339‘618.50 für eigene Zwecke abgeführt.

Der Streitwert richte sich nicht nur nach dem Wert des anbegehrten Vermögens;

vielmehr beinhalte er auch das Begehren um Rechnungslegung.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, es treffe zu, dass sie den

Streitwert im Rahmen der Klageschrift mit rund CHF 400‘000.00 angegeben habe.

Die Berufungsbeklagte könne erst nach Offenlegung der Bücher ihre Ansprüche und

damit den Streitwert beziffern. Zudem hänge der Wert des Metallkontos massge-

blich vom Kurs des Silbers ab, welcher schwanke.

Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG (SR 173.110) bestimmt sich der Streitwert bei

Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz

streitig geblieben sind. Das Berufungsverfahren hat einen eigenen, unter Umstän-

den vom erstinstanzlichen Verfahren abweichenden Streitwert. Dies ist insbeson-

dere für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und für die Zulässigkeit der

Beschwerde in Zivilsachen wichtig (SAMUEL RICKLI, Der Streitwert im

schweizerischen Zivilprozessrecht, 2014, Rz. 439+429). Der Streitwert ist im

Seite 15

Berufungsprozess gleich wie im erstinstanzlichen Verfahren zu berechnen, die Art.

91-94 ZPO behalten ihre Geltung (derselbe, a.a.O., S. 217 Rz. 440; BENEDIKT

SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 269 Rz. 648). Der Streitwert des

Berufungsverfahrens bemisst sich anhand der in der Berufungsbegründung bzw.

der Berufungsantwort gestellten Begehren unter Einschluss einer allfälligen

Anschlussberufung (SAMUEL RICKLI, a.a.O., S. 217 ff. Rz. 440). Der Streitwert des

Berufungsverfahrens kann sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren nur

durch Veränderungen des Streitgegenstandes, wie beispielsweise durch nicht mehr

strittige bzw. nicht angefochtene Punkte verändern (derselbe, a.a.O., S. 218 Rz.

440). Allgemein bemisst sich der Kostenstreitwert in jeder Instanz nach denjenigen

Begehren, welche der betreffenden Instanz jeweils zum Entscheid vorgelegt

werden. Das sind für das erstinstanzliche Gericht die Begehren der Klage, für das

obere kantonale Gericht die Begehren der Rechtsmittelschriften unter Einschluss

einer allfälligen Anschlussberufung (derselbe, a.a.O., S. 210 ff. Rz. 429). Der

Berufungskläger verlangt vor Obergericht die Aufhebung und Abweisung von Ziff. 1,

2, 3 und 6 des vorinstanzlichen Urteils, was die Verpflichtung zur Rechnungslegung,

zur Herausgabe von Kontoauszügen, zur Bezahlung von CHF 27‘750.05 und zur

hälftigen Tragung der Gerichtskosten umfasst. Demgegenüber beantragt die

Berufungsbeklagte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und hat keine An-

schlussberufung nach Art. 313 ZPO erhoben. Das Obergericht gelangt gestützt auf

die Angaben der Parteien sowie des Umstandes, dass auch vor Obergericht beide

Rechtsvertreter ihr Honorar auf der Basis eines Streitwertes von ca.

CHF 400‘000.00 berechnet haben (act. B 37 und B 38), zur Ansicht, dass, unge-

achtet der vor Obergericht nicht mehr strittigen Begehren auch im Berufungsverfah-

ren von einem Kostenstreitwert in dieser Höhe auszugehen ist. Mithin kann betref-

fend dieser Summe von einer Einigung der Parteien im Sinne von Art. 91 Abs. 2

ZPO ausgegangen werden. Damit wird auch die Streitwertgrenze für die Be-

schwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auf jeden

Fall erreicht.

1.5 Noven

Im Berufungsverfahren ist die Zulässigkeit von Noven in Art. 317 ZPO geregelt.

Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch

berücksichtigt, wenn sie: a. ohne Verzug vorgebracht werden; und b. trotz zumutba-

rer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Ob in den

Rechtsschriften neue Tatsachenbehauptungen aufgeführt wurden und ob diese

unter den Gesichtspunkten von Art. 317 ZPO zulässig sind, wird, sofern überhaupt

Seite 16

von Relevanz, in der nachfolgenden materiellen Beurteilung bei den jeweiligen

Positionen zu prüfen sein.

2. Materielles

2.1 Liegt eine einfache Gesellschaft vor (im Zusammenhang mit den 3 Verträgen)?

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, zwischen den Parteien

habe sich eine private Beziehung entwickelt. Die Parteien hätten gemeinsam den

Umzug von C___ in die Schweiz beschlossen, um sich in O___ eine neue Existenz

aufzubauen. N___ habe sich der finanziellen und administrativen Belange

angenommen, die Berufungsbeklagte dem Aufbau der Atemschule und der

Vermittlung und Ausbildung in der GA___ Atemtechnik. Dazu sei die Gesellschaft

A___ GmbH gegründet worden. Die Parteien hätten eine einfache Gesellschaft

gegründet mit dem Zweck, eine Atemschule zu betreiben. Dieser Zweck könne nicht

mehr erreicht werden, weshalb die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren sei.

Die von der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger überwiesenen Gelder seien

nicht Trust- oder Treuhandvermögen gewesen, sondern Kapitaleinlagen in die

einfache Gesellschaft. Der Berufungskläger sei für die Atemschule tätig gewesen

und sei für einen Teil seiner Aufwendungen von der Berufungsbeklagten

entschädigt worden, auch noch nach dem Umzug nach O___. Die Be-

rufungsbeklagte habe sich an der Auswahl der Liegenschaft beteiligt. Die Liegen-

schaft in O___ sei einzig zum Zweck erworben worden, um dort eine Atemschule zu

betreiben. Die Berufungsbeklagte habe einen Teil ihres Vermögens als Eigenmittel

für den Erwerb der Liegenschaft beigesteuert und der Berufungskläger habe

zusätzlich die Umbaukosten getragen. Erforderlich für die Entstehung einer

einfachen Gesellschaft sei einzig die Einigung in Bezug auf die gemeinsame

Zweckverfolgung und die Tatsache der Beitragspflicht. Beide Parteien hätten ge-

meinsam in der Ostschweiz eine Atemschule aufbauen wollen und hätten gemein-

sam ihre Mittel (Finanzen und Arbeit) in dieses Unterfangen eingebracht. Die Beru-

fungsbeklagte habe vom 9. April 2009 bis 23. März 2010 verschiedene Geldbeträge

an den Berufungskläger überwiesen, also noch vor der Gründung der GmbH. Es sei

nicht um den Betrieb der Schule gegangen, sondern um das Schaffen der Rahmen-

bedingungen für die späteren Tätigkeiten innerhalb der A___ GmbH. Das Guthaben

des Berufungsklägers auf dem Konto bei der ZKB von CHF 160‘000.00, inkl.

Guthaben der Berufungsbeklagten von CHF 90‘120.75, sei auf das Konto des Be-

rufungsklägers bei der Vadian Bank AG übertragen worden. Dieses Geld habe als

Eigenmittel für den Erwerb der Liegenschaft in O___ gedient. Die Berufungs-

Seite 17

beklagte habe die Gebühren des Metallkontos getragen, auch wenn kein Treuhand-

verhältnis vorgelegen habe. Für die Vorbereitung der Markteinführung von GA___

und GS___ sei die Firma D___ beauftragt worden. Der Berufungskläger habe

grosse Vorbereitungs- und Unterstützungsarbeiten geleistet. Im E-Mail des Beru-

fungsklägers vom 30. Juni 2010 an RA RW___ spreche der Berufungskläger davon,

er wolle feststellen, wer wo wann wieviel in das Unternehmen „Umzug in die

Schweiz und Aufbau einer Atemschule“ beigesteuert habe. Mit „Unternehmen“ habe

der Berufungskläger nichts anderes als eine einfache Gesellschaft umschrieben.

Wenn der Berufungskläger die Mietnebenkosten bisher nicht geltend gemacht habe,

so sei dies aus seiner Sicht ein Beitrag in die einfache Gesellschaft gewesen. Die

Berufungsbeklagte habe keinen realen Franken an die Mietkosten bezahlt. Auch in

einem Konkubinat, welches wie eine einfache Gesellschaft angesehen werde,

werde nicht jährlich abgerechnet. Die Geschichte mit der Liegenschaft zeige, dass

dem ganzen Vorhaben ein gemeinsamer Plan zugrunde gelegen habe.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, die Vorinstanz habe die

Vorgeschichte und die Begleitumstände, die zum „Treuhänder-Vertrag“ und auch

den übrigen Verträgen geführt hätten, nicht gewürdigt und stattdessen eine

„abstrakte Würdigung“ der einzelnen Verträge vorgenommen. Die

Berufungsbeklagte habe ihre Rolle um die Atemschule, den Trägerverein und den

Umbau bewusst bagatellisiert oder verschwiegen. Mit ihren Vorbringen habe sie

erreichen wollen, dass die Verträge aus dem Zusammenhang gerissen und damit

lediglich einer abstrakten Würdigung unterzogen würden. Der Wortlaut der Verträge

sei nicht klar. Die Berufungsbeklagte habe die Verträge erstellt, weshalb sie nach

dem Grundsatz in dubio contra stipulatorem zugunsten des Berufungsklägers

auszulegen seien. Völlig untypisch für einen Treuhandvertrag sei, dass eingehende

Geldbeträge auf Konti des Berufungsklägers gutgeschrieben würden. Es wäre zu

erwarten gewesen, dass diese Guthaben auf ein einziges Konto geflossen wären.

AC-Vermögen könnte nicht nur für „C___“, sondern auch für „Atemschule C___“

stehen. Die einfache Gesellschaft sei nicht für den Betrieb einer Atemschule

gegründet worden, sondern alleine für die Vorbereitungshandlungen für den

späteren Betrieb. In Ziff. 5 des Vertrages sei auch die Verwendung der Mittel

angesprochen. Bezüglich der Abschlüsse 2011 und 2012 habe der Berufungskläger

versucht, verschiedene Themen in einer einzigen Tabelle abzubilden und sei

gescheitert. Die Vermischung von verschiedenen Lebensbereichen spreche gegen

eine Vermögensverwaltung, welche eine klare Trennung und entsprechende

Aufstellung der Gelder hätte erwarten lassen. Bei einer reinen

Vermögensverwaltung wäre zu erwarten gewesen, dass die Berufungsbeklagte ihre

Vorsorgegelder nach dem Umzug in die Schweiz wieder auf eigene Konti

Seite 18

transferiert hätte, anstelle diese beim Berufungskläger zu belassen. Sie habe dies

nicht getan, was zeige, dass die Gelder zum Aufbau der Atemschule gedient hätten.

Der Betrieb wäre allein Sache der Berufungsbeklagten gewesen, weshalb ein

Mietvertrag abgeschlossen worden sei und der Handelsregistereintrag alleine auf

sie gelautet habe. Die von der Vorinstanz genannten Entschädigungen hätten

frühere Aufwendungen während der Zeit in Deutschland und nicht die Zeit der

Neuorientierung in der Schweiz betroffen. Falls der Treuhänder-Vertrag ein

Vermögensverwaltungsauftrag wäre, so hätte die Berufungsbeklagte das finanzielle

Risiko für den Aufbau der Atemschule, welches ihr Kind gewesen sei, einseitig auf

den Berufungskläger abgeschoben. Der am 22. März 2010 auf sein Konto bei der

UBS AG angewiesene Betrag von CHF 120‘000.00 sei ein weiterer Betrag in die

einfache Gesellschaft gewesen.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, sie habe die

Pensionierung in der Schweiz verbringen wollen, da sie das Rentenalter im Jahr

2010 erreicht habe. Die Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger von 2006 bis

2010 sukzessive Gelder zur Anlage überlassen. Gemäss Art. 400 OR sei der Be-

auftragte verpflichtet, jederzeit auf Verlangen über seine Geschäftsführung Rechen-

schaft abzulegen. Die Parteien hätten einen Treuhandvertrag in Form eines Auftra-

ges abgeschlossen. Der Berufungskläger habe über die überlassenen Gelder jähr-

lich Abrechnungen erstellt, mit denen die Höhe des Treuhandvermögens ausgewie-

sen worden sei. Diese Abrechnungen seien mit „TRUST Fonds“ und „AC Vermö-

gen“ bezeichnet worden. Die Berufungsbeklagte habe diese Gelder in ihrer Steuer-

erklärung deklariert, der Berufungskläger demgegenüber nicht. Die Gebühren für die

Führung der Treuhandkonti habe der Berufungskläger der Berufungsbeklagten be-

lastet. Eine einfache Gesellschaft werde bestritten. Die Parteien hätten in Bezug auf

die Atemschule weder einen gemeinsamen Plan noch gemeinsame Kräfte oder

Mittel in die Schule eingebracht. Die Atemschule sei alleiniges Kind der Berufungs-

beklagten gewesen, basierend auf ihrem geistigen Eigentum. Die Berufungsbe-

klagte habe zum Betrieb der Atemschule eine GmbH gegründet, womit die Anwen-

dung der Bestimmungen über die einfache Gesellschaft ausgeschlossen sei. Die

Berufungsbeklagte sei in der GmbH einzelzeichnungsberechtigt gewesen, während

der Berufungskläger weder Gesellschafter noch einzelzeichnungsberechtigt gewe-

sen sei. Den Betrag von CHF 360‘000.00 solle der Berufungskläger aus dem Woh-

nungsverkauf auf das Treuhandkonto angewiesen haben; dieser entspreche ziem-

lich genau der Summe, die der Berufungskläger treuwidrig vom Treuhandkonto

abgezogen habe. Dass die Berufungsbeklagte vom Berufungskläger beraten wor-

den sei, lasse ihn noch nicht zum Gesellschafter werden. Die Berufungsbeklagte

hätte keine Miete bezahlt für eine Liegenschaft, die sie aufgrund der Behauptung

Seite 19

des Berufungsklägers selber finanziert habe. Die Berufungsbeklagte habe die Lie-

genschaft in O___ nicht mitfinanziert.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, im Vorfeld des Prozesses

sei noch keine Rede von einer einfachen Gesellschaft gewesen. Der Berufungsklä-

ger sei im Gegenteil davon ausgegangen, er sei an sämtlichen Vermögenswerten

allein berechtigt. Bezüglich der Atemschule hätten die Parteien weder einen

gemeinsamen Plan gehabt noch gemeinsame Kräfte und Mittel in die Schule einge-

bracht. Es sei dem Berufungskläger nicht gelungen, die von ihm behauptete Vorge-

schichte zu beweisen. Die Begleitumstände für den Treuhandvertrag würden im

Vertrag selbst genannt. Dass die Verträge allein von der Berufungsbeklagten redi-

giert worden wären, stelle eine neue Behauptung dar. Untypische Formulierungen

würden nicht bedeuten, dass der Vertrag unklar sei. Ebenfalls neu sei die Behaup-

tung, „AC“ stehe für „Atemschule C___“. In kläg. act. 8 und 9 habe der Beru-

fungskläger das Geld als Vermögen der Berufungsbeklagten bezeichnet. Die Beru-

fungsbeklagte habe jeweils Ende Jahr eine Abrechnung mit der Bezeichnung „AC

Trust – Vermögen von C___ – treuhänderisch verwaltet durch N___“ erhalten. Der

Mietvertrag spreche gegen eine einfache Gesellschaft. Der Mietvertrag habe nicht

auf die damals bereits bestehende A___ GmbH gelautet. Der Berufungskläger sei

für seine Aufwendungen für die Atemschule zumindest teilweise entschädigt

worden, wie er dies selbst darlege.

Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid unter anderem aus, gegen das Vorliegen ei-

ner einfachen Gesellschaft zwischen N___ und C___ würden die zwischen den

Parteien abgeschlossenen Verträge sprechen. So widerspreche die Behauptung

des Beklagten, dass es sich bei den von der Klägerin übergebenen Geldbeträgen

um eigentliche Gesellschaftseinlagen handle, dem klaren Wortlaut des

Treuhandvertrages vom 3. März 2009. Zudem wäre vor dem Hintergrund des

behaupteten Gesellschaftsverhältnisses bezüglich einer Atemschule in der Liegen-

schaft O___ der Abschluss eines Mietvertrages unerklärlich, weil dies einer

Zweckverfolgung mit gemeinsamen Kräften und Mitteln widersprechen würde. Der

zwischen den Parteien abgeschlossene „Treuhänder-Vertrag“ vom 3. März 2009 sei

demzufolge nicht als Teil eines Gesellschaftsverhältnisses, sondern als ein Treu-

handvertrag zu qualifizieren (E. 2.1.1 S. 11 ff.).

Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen

zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln

(Art. 530 Abs. 1 OR). Die einfache Gesellschaft ist eine vertragliche Verbindung, die

formfrei eingegangen werden kann, auch durch konkludentes Verhalten der Betei-

Seite 20

ligten (LUKAS HANDSCHIN, in: Basler Kommentar, Obliationenrecht, 5. Aufl. 2016, N.

2 zu Art. 530 OR). Gegenstand der Einigung ist ausschliesslich die gemeinsame

Zweckverfolgung und die Tatsache der Beitragspflicht (derselbe, a.a.O., N. 2 zu Art.

530 OR). Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen,

Forderungen oder Arbeit (Art. 531 Abs. 1 OR). Leistungen der Gesellschafter, die

aufgrund so genannter „Drittgeschäfte“ erbracht werden, hängen weder unmittelbar

mit der Förderungspflicht des Art. 530 Abs. 1 OR noch mit der Beitragspflicht nach

Art. 531 Abs. 1 OR zusammen. Als Drittgeschäfte fallen etwa Kaufverträge, Miet-

verträge, Arbeitsverträge, Werkverträge oder Aufträge zwischen der Gesellschaft

und einem einzelnen Gesellschafter in Betracht (FELLMANN/MÜLLER, Berner Kom-

mentar, 2006, N. 22 zu Art. 531 OR). Es handelt sich dabei um „rein individualrecht-

liche, nicht im Gesellschaftsverhältnis begründete“, mithin vom Gesellschaftsver-

hältnis unabhängige Rechtsgeschäfte (dieselben, a.a.O, N. 23 zu Art. 531 OR). Ob

eine Leistung eines Gesellschafters ein Beitrag an die Gesellschaft ist, ist durch

Auslegung zu ermitteln (LUKAS HANDSCHIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 531 OR).

Festzuhalten ist, dass es betreffend einfacher Gesellschaft aufgrund der Angaben

des Berufungsklägers in der Duplik und an Schranken (act. B 4/33, S. 21, B 4/46, S.

13; jedoch in Widerspruch zur Klageantwort act. B 4/16, S. 9) sowie vor Obergericht

(act. B 1, S. 8, 9 24) um ein beschränktes Zeitfenster geht, nämlich um die Zeit des

Umzugs der Berufungsbeklagten in die Schweiz und den Aufbau einer Atemschule

in O___. Laut Berufungskläger sei Zweck der von ihm und C___ gegründeten

einfachen Gesellschaft das Schaffen von Rahmenbedingungen für die spätere

Tätigkeit der Atemschule gewesen. Hingegen sei der Betrieb der Atemschule nicht

mehr von der Zweckbestimmung der einfachen Gesellschaft umfasst, sondern

alleinige Sache der Berufungsbeklagten gewesen. Anzufügen ist, dass der Betrieb

der Atemschule nie aufgenommen wurde.

Zunächst sind die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge in Beachtung der

vorerwähnten Rechtsprechung darauf zu prüfen, ob es sich dabei um von der be-

haupteten einfachen Gesellschaft unabhängige Drittgeschäfte handelt oder ob darin

ein Beitrag an die Gesellschaft - und damit ein Beweis für ein Gesellschaftsverhält-

nis - erblickt werden kann.

Die zwischen den Parteien am 3. März 2009 geschlossene und als „Treuhänder-

Vertrag“ bezeichnete Vereinbarung (act. B 4/3/5), worin N___ von C___ als

Vermögensverwalter resp. Treuhänder eingesetzt wurde, hält in Ziffer 1 fest: „Da die

Absicht besteht, mit Eintritt ins Rentenalter im Jahr 2010 in die Schweiz

Seite 21

umzuziehen, wird Dr. C___ allmählich alle Vermögensanlagen in Deutschland

auflösen.“ Folglich besteht mit dem erwähnten Umzug der Berufungsbeklagten in

die Schweiz ein Berührungspunkt zur behaupteten einfachen Gesellschaft zwecks

Aufbaus einer Atemschule in der Schweiz. Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.1.1

zutreffend ausgeführt hat, wurde der Treuhänder-Vertrag in der Realität auch

vollzogen. So wurden - in Nachachtung von Ziff. 3 und 4 des Vertrages, wonach die

eingehenden Beträge vom Berufungskläger als „AC Vermögen“ zu kennzeichnen

und in einem „TRUST Fond“ zu verwalten seien - die vom Berufungsbeklagten

erstellten Abschlüsse per 31. Dezember 2011 und per 31. Dezember 2012 von ihm

mit „AC Trust – Vermögen von C___, treuhänderisch verwaltet durch N___“ betitelt

(act. B 4/3/7+8). Nicht zu hören ist in diesem Zusammenhang die vom

Berufungskläger erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptung, AC-

Vermögen könnte auch für „Atemschule C___“ stehen. Diese Tatsachenbehauptung

hätte der Berufungskläger ohne weiteres vor erster Instanz vorbringen können,

weshalb diese gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu hören ist. Zu bemerken ist

immerhin soviel, dass die vom Berufungskläger in den erwähnten Abschlüssen 2011

und 2012 selbst verwendete Formulierung keinen Raum für Interpretationen offen

lässt. Ein weiteres Indiz für ein Treuhandverhältnis und gegen eine einfache

Gesellschaft ist etwa das E-Mail von N___ vom 2. Mai 2012 an U___, Treuhänder

der Berufungsbeklagten (act. B 4/3/17), worin dieser ausführt: „Das Silber, das ich

verwalte, ist bei der ZKB und entspricht dem Trust-Vermögen von Frau C___.“ Oder

die Formulierung in der Trennungsvereinbarung vom 26. Mai 2013 (act. B 4/3/2):

„N___ ermöglicht C___ ab sofort den Zugang zu ihrem – von ihm treuhänderisch

verwalteten – Vermögen.“ Folglich kann mit dem Treuhändervertrag nicht

ansatzweise der Nachweis für eine einfache Gesellschaft und dafür, dass die von

der Berufungsbeklagten von 9. April 2009 bis 23. März 2010 getätigten

Überweisungen Kapitaleinlagen in eine einfache Gesellschaft sind, erbracht werden.

Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einem Treuhandverhältnis die

Verwaltung von fremden Vermögenswerten statt auf einem auf mehreren Konti

untypisch sein sollte und noch viel weniger, weshalb dies ein Indiz für das Vorliegen

einer einfachen Gesellschaft darstellen könnte.

Was ergibt sich bezüglich einer einfachen Gesellschaft aus den beiden

Darlehensverträgen vom 29. November 2009 und vom 29. Mai 2013? Bei beiden

Verträgen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertragsinhalt keinerlei Hinweise auf ei-

nen Zusammenhang mit dem Aufbau einer Atemschule. Somit fehlt es auch hier an

Indizien, welche auf eine Verbindung zur behaupteten einfachen Gesellschaft

schliessen lassen könnten. Daran ändert nichts, dass es sich bei beiden Darlehens-

Seite 22

verträgen, entgegen deren Bezeichnung um Schuldanerkennungen handelt (siehe

Erwägung 2.3.1).

Sodann haben die Parteien am 15. Januar 2010 einen Mietvertrag für die Liegen-

schaft des Berufungsklägers in O___ abgeschlossen (act. B 4/3/19). Der Be-

rufungskläger weist diesbezüglich daraufhin, diese Liegenschaft sei einzig zum

Zweck erworben worden, um dort eine Atemschule zu betreiben und der Betrieb

wäre alleinige Sache der Berufungsbeklagten gewesen, weshalb ein Mietvertrag

abgeschlossen worden sei. Folglich fällt der Mietvertrag bereits aus diesem Grund

nicht mehr unter die Zweckverfolgung der behaupteten einfachen Gesellschaft, son-

dern bereits unter „Betrieb“. Zum gleichen Schluss kommt man auch deshalb, weil

im Mietvertrag die Pflichten des Vermieters nicht über die Gebrauchsüberlassung

hinausgehen und der Mieterin keine Mitsprache- oder Kontrollrechte eingeräumt

wurden, so dass sich aus diesem Vertrag nichts zugunsten eines Gesellschaftsver-

hältnisses ableiten lässt (vgl. FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N. 97 zu Art. 530 OR).

Vielmehr handelt es sich um einen allgemein üblichen Mietvertrag ohne erkennba-

ren Bezug zu einer einfachen Gesellschaft. Unzutreffend ist das Vorbringen der Be-

rufungsbeklagten, der Mietvertrag laute nicht auf die damals bereits bestehende

A___ GmbH, was gegen eine einfache Gesellschaft spreche. Die A___ GmbH

wurde erst rund vier Monate nach Abschluss des Mietvertrages im Handelsregister

eingetragen (act. B 4/17/6). Auch die Behauptung des Berufungsklägers, die

Liegenschaft in O___ sei einzig für den Betrieb einer Atemschule erworben worden,

ist nicht zutreffend, da die Parteien dort zusammen gewohnt haben und es sich in

erster Linie um ein Wohnhaus handelte. Beide Vorbringen vermögen jedoch, wie

aufgezeigt, am Ergebnis nichts zu ändern.

Bezüglich der zwischen den Parteien geschlossenen drei Verträge kann festgehal-

ten werden, dass es sich dabei um Drittgeschäfte handelt, welche unabhängig von

einem allfälligen Gesellschaftsverhältnis Bestand haben.

Gibt es andere, schlüssige Indizien, die für eine einfache Gesellschaft sprechen

könnten? Das „Nutzungskonzept – Atemschule GA___“ zum Baugesuch von 2010

weist nach Meinung des Obergerichts nicht eindeutig auf eine einfache Gesellschaft

hin. Im genannten Konzept werden die Person und die bisherige Tätigkeit von C___

kurz beschrieben und N___ als freier Mitarbeiter und Käufer einer passenden

Liegenschaft für Frau C___ in der Schweiz bezeichnet (act B 4/35/55). Ebenfalls

nichts Klärendes lässt sich aus der erfolgten Beratung beider Parteien in der Zeit

von Dezember 2008 bis März 2009 für die Markteinführung von GS___ bei H___

Seite 23

von der D___-Unternehmensberatung ableiten (act. B 4/35/61-63). Dasselbe gilt für

den vom Berufungskläger am 22. Februar/1. März 2010 geführten E-Mail-Verkehr

mit Treuhänder U___ zur Gründung einer GmbH für die Atemschule und zu einem

Businessplan. Unter anderem spricht der Berufungskläger von „ihrer“

„Geschäftstätigkeit“, gemeint ist damit C___ (act. B 4/33/64). Eher auf ein

Gesellschaftsverhältnis deutet das E-Mail des Berufungsklägers vom 30. Juni 2010

an RA RW___ (act. B 4/33/65), worin dieser schreibt: „Ich bin daran, die finanziellen

Geldströme buchhalterisch nachzuvollziehen, um genau feststellen zu können, wer

wo wann wieviel in das Unternehmen „Umzug in die Schweiz und Aufbau einer

Atemschule“ beigesteuert hat.“ Dagegen spricht wiederum, dass die

Berufungsbeklagte den Berufungskläger am 23. November 2011 unter dem Titel

„Auszahlung AG und Aufwandentschädigung“ mit CHF 34‘500.00 entschädigt hat

(act. B 4/33/45).

Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nach Ansicht des Obergerichts das Vorliegen

einer einfachen Gesellschaft zwischen N___ und C___ im Zusammenhang mit den

drei fraglichen Verträgen nicht erstellt. Diese Frage ist jedoch für die vorliegende

Beurteilung nicht von Bedeutung, da die die Berufungsbeklagte ihre Forderungen

auf den Treuhandvertrag sowie die Darlehensverträge abstützt und diese Verträge,

wie bereits erwähnt, unabhängig von einem Gesellschaftsverhältnis gültig sind

(siehe nachfolgende Erwägungen 2.2.3.3 und 2.3.4.3).

2.2 Rechnungslegung

2.2.1 Qualifikation des Treuhänder-Vertrages

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, die von der

Berufungsbeklagten überwiesenen Gelder seien nicht Trust- oder Treuhandvermö-

gen gewesen, sondern Kapitaleinlagen in die einfache Gesellschaft. Es sei nicht um

den Betrieb der Schule gegangen, sondern Zweck der einfachen Gesellschaft sei

das Schaffen der Rahmenbedingungen für die spätere Tätigkeit der Atemschule

gewesen.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, die Vorinstanz habe die

Vorgeschichte und die Begleitumstände, die zum Treuhänder-Vertrag und auch zu

den übrigen Verträgen geführt hätten, nicht gewürdigt und stattdessen eine

„abstrakte Würdigung“ der einzelnen Verträge vorgenommen. Mit ihren Vorbringen

habe die Berufungsbeklagte erreichen wollen, dass die Verträge aus dem

Zusammenhang gerissen und damit lediglich einer abstrakten Würdigung

unterzogen würden. Der Wortlaut der Verträge sei nicht klar. Die Berufungsbeklagte

Seite 24

habe die Verträge erstellt, weshalb sie nach dem Grundsatz in dubio contra

stipulatorem zugunsten des Berufungsklägers auszulegen seien. Völlig untypisch für

einen Treuhandvertrag sei, dass eingehende Geldbeträge auf Konti des

Berufungsklägers gutgeschrieben würden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass

diese Guthaben auf ein einziges Konto geflossen wären. AC-Vermögen könnte nicht

nur für „C___“, sondern auch für „Atemschule C___“ stehen. In Ziff. 5 des Vertrages

sei auch die Verwendung der Mittel angesprochen. Bezüglich der Abschlüsse 2011

und 2012 habe der Berufungskläger versucht, verschiedene Themen in einer

einzigen Tabelle abzubilden und sei gescheitert. Bei einer reinen

Vermögensverwaltung wäre zu erwarten gewesen, dass die Berufungsbeklagte ihre

Vorsorgegelder nach dem Umzug in die Schweiz wieder auf eigene Konti

transferiert hätte, anstatt diese beim Berufungskläger zu belassen. Sie habe dies

nicht getan, was zeige, dass die Gelder zum Aufbau der Atemschule gedient hätten.

Der Betrieb wäre allein Sache der Berufungsbeklagten gewesen, weshalb ein

Mietvertrag abgeschlossen worden sei und der Handelsregistereintrag alleine auf

sie gelautet habe. Falls der Treuhänder-Vertrag ein Vermögensverwaltungsauftrag

wäre, so hätte die Berufungsbeklagte das finanzielle Risiko für den Aufbau der

Atemschule, welches ihr Kind gewesen sei, einseitig auf den Berufungskläger

abgeschoben. Die Einseitigkeit des Vertrags bestünde auch in der vereinbarten

Unentgeltlichkeit der Dienstleistungen des Berufungsklägers.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, die Parteien

hätten einen Treuhandvertrag in Form eines Auftrages abgeschlossen. Der Beru-

fungskläger habe über die überlassenen Gelder jährlich Abrechnungen erstellt, mit

denen die Höhe des Treuhandvermögens ausgewiesen worden sei. Diese Abrech-

nungen seien mit TRUST Fonds“ und „AC Vermögen“ bezeichnet worden. Eine

einfache Gesellschaft werde bestritten.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, dass die Verträge allein

von ihr redigiert worden wären, stelle eine neue Behauptung dar. Untypische For-

mulierungen würden nicht bedeuten, dass der Vertrag unklar sei. Ebenfalls neu sei

die Behauptung, „AC“ stehe für „Atemschule C___“. In kläg. act. 8 und 9 habe der

Berufungskläger das Geld als Vermögen der Berufungsbeklagten bezeichnet. Die

Berufungsbeklagte habe jeweils Ende Jahr eine Abrechnung mit der Bezeichnung

„AC Trust – Vermögen von C___ – treuhänderisch verwaltet durch N___“ erhalten.

Die Vorinstanz weist darauf hin, dass auf den Treuhandvertrag mangels anderweiti-

ger einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen grundsätzlich die Vorschriften zum

einfachen Auftrag (Art. 394 ff. OR) zur Anwendung kommen würden (Art. 394 Abs. 2

OR; Erwägung 2.2.3 S. 20).

Seite 25

Das Obergericht hat in vorstehender Erwägung 2.1 aufgezeigt, dass der von den

Parteien am 3. März 2009 geschlossene Treuhändervertrag unabhängig davon, ob

zwischen den Parteien für den Aufbau einer Atemschule eine einfache Gesellschaft

bestanden hat oder nicht, grundsätzlich gültig geschlossen ist. Im Ergebnis stimmt

in diesem Punkt die Beurteilung der Vorinstanz (Erwägung 2.1.1) mit derjenigen des

Obergerichts überein.

Im Weiteren ist festzustellen, dass der Berufungskläger nicht vorgebracht hat, es

bestehe eine einfache Gesellschaft bezüglich der Verwaltung des Vermögens der

Berufungsbeklagten. Ein Gesellschaftsverhältnis wurde von ihm einzig bezüglich

des Aufbaus der Atemschule geltend gemacht. Folglich ist der Treuhändervertrag

für sich alleine zu prüfen. Auf diese Vereinbarung sind, wie die Vorinstanz in Erwä-

gung 2.2.3 zutreffend ausgeführt hat, gestützt auf Art. 394 Abs. 2 OR die Vorschrif-

ten für den einfachen Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR anwendbar. Zu bemerken ist,

dass der Berufungskläger für den Fall, dass der Treuhänder-Vertrag ein Vermö-

gensverwaltungsauftrag ist, keine Kritik am Beizug der auftragsrechtlichen Bestim-

mungen geäussert hat.

2.2.2 Urteilsunfähigkeit des Berufungsklägers (Treuhänder-Vertrag)

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, die mit der

Berufungsbeklagten geschlossenen Verträge seien nichtig, weil er im Zeitpunkt der

Unterzeichnung jeweils nicht urteilsfähig gewesen sei. Die Vereinbarung vom

26. Mai 2013 zeige eindrücklich die Einseitigkeit der Verträge. Nach ersten Kon-

takten habe sich der Berufungskläger entschlossen, die Berufungsbeklagte und

deren Trägerverein mit seinem Wissen fachlich und auch finanziell grosszügig zu

unterstützen. Der Berufungskläger habe sich beim Umzug in die Schweiz und dem

Aufbau einer neuen Existenz in O___ der finanziellen und administrativen Belange

angenommen. Spendenfreudigkeit gegenüber dem Trägerverein und der Beru-

fungsbeklagten (von 2003 bis 2007 Spenden von CHF 97‘177.83) sei typisch für die

Erkrankung des Berufungsklägers. Aufgrund seiner Erkrankung habe der Beru-

fungskläger den Inhalt des Treuhändervertrages vom 3. März 2009 nicht abschät-

zen können. Der Berufungskläger sei für die Berufungsbeklagte in den Bereichen IT,

PR und Marketing tätig gewesen. Das E-Mail vom 2. Mai 2012 habe gezeigt, wie der

Berufungskläger versucht habe, finanziell komplexe Sachverhalte zu bewältigen,

aber aufgrund seiner Krankheit vor lauter Detailgenauigkeit schliesslich die Über-

sicht verloren und teilweise falsche Rückschlüsse oder Zuordnungen gezogen habe.

Der Berufungskläger habe ohne Begleitung komplexe Rechtsgeschäfte (mit Aus-

Seite 26

nahme der Alltagsgeschäfte) nicht richtig einschätzen können. Dies führe nicht zu

einer generellen Handlungsunfähigkeit, sondern zu einer Schwäche für ihn ausnüt-

zende komplexe Rechtsgeschäfte. Die ausnützenden und auch übervorteilenden

Elemente würden sich teilweise nicht direkt aus dem Wortlaut der einzelnen Ver-

träge ergeben, würden aber vor dem Hintergrund der ganzen Geschichte ein ande-

res Gewicht bekommen. Gemeinsam – die Berufungsbeklagte mit ihrem jahrelang

erworbenen Fachwissen und der Berufungskläger mit seinen betriebswirtschaftli-

chen Fähigkeiten und Finanzen – hätten sie versucht, den „Turnaround“ der Atem-

schule zu schaffen. Mit den drei Verträgen sei es der Berufungsbeklagten gelungen,

das finanzielle Risiko allein auf den Berufungskläger abzuwälzen. Bei der X___

GmbH sei der Berufungskläger nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Bezüglich der

Ernsthaftigkeit der Behauptung, dass der Berufungskläger zusammen mit der

Vadian Bank AG, St. Gallen, an einem Grossprojekt beteiligt gewesen sei, sei ein

Blick auf den Flyer zu werfen. Die Berufungsbeklagte sei über die beim Beru-

fungskläger festgestellte Erkrankung an Schizophrenie aufgrund der mit der behan-

delnden Ärztin Dr. med. E___ geführten Korrespondenz informiert gewesen. Die

Berufungsbeklagte sei von einer Spaltung zwischen der Gefühlsebene und der Ver-

standesebene ausgegangen. Da ihr diese Erkrankung bekannt gewesen sei, sei es

unglaubwürdig, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger ihre gesamte Al-

tersvorsorge anvertraut habe. Das medizinische Attest vom 14. November 2013

gebe explizit die Erkrankung des Berufungsklägers und die daraus folgenden Ein-

schränkungen wieder. Der Berufungskläger leide seit dem Jahr 2000 an seiner Er-

krankung und beziehe deswegen eine volle IV-Rente. Der Berufungskläger leide an

einer schizoiden Persönlichkeitsstruktur und stehe seit 1995 in ständiger Behand-

lung bei Dr. J___, Genf.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, aufgrund seiner Krankheit

habe er die Tragweite eines Vermögensverwaltungsauftrages nicht abschätzen

können. Die Erkrankung des Berufungsklägers habe nicht zu einer generellen

Handlungsunfähigkeit geführt, sondern nur bezüglich der Fähigkeit, ihn ausnützende

komplexe Rechtsgeschäfte zu erkennen. Von Dr. J___ sei eine schriftliche Auskunft

einzuholen oder er sei als Zeuge zu befragen. Die schizoide Persönlichkeitsstruktur

des Berufungsklägers sei auch von Dr. med. E___ belegt worden. Die Vorinstanz

wäre verpflichtet gewesen, weitere Beweismittel abzunehmen. Aufgrund des

eingereichten Arztzeugnisses habe der Berufungskläger ein starkes Indiz dafür

geliefert, dass bei ihm eine Schwäche vorliege. Weil die Vorinstanz die Beweise

nicht abgenommen habe, habe sie es dem Berufungskläger verunmöglicht, seine

fehlende Urteilsunfähigkeit im konkreten Fall nachzuweisen.

Seite 27

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, ihren Anträgen

würden drei klare und unmissverständliche Verträge zugrunde liegen. Das ärztliche

Attest reiche für den Nachweis der Urteils- und Handlungsunfähigkeit nicht aus. Der

Mietvertrag vom 15. Januar 2010 solle aber gültig sein. Offenbar habe der Beru-

fungskläger an jenem Tag einen Anflug von Klarheit gehabt, sei aber vorher und

nachher wieder urteilsunfähig gewesen. Alle drei Verträge seien relativ einfach, bei

denen Leistungen und Gegenleistungen definiert seien und sich der Inhalt ohne

weiteres darstelle. Der Berufungskläger habe diverse Verträge abgeschlossen, die

zum Teil komplexer gewesen seien: Liegenschaftenschätzungsauftrag, Kaufver-

träge für Liegenschaften, Hypothekenvertrag, Baukreditvertrag, Werkvertrag. Bei ei-

nigen Verträgen sei eine öffentliche Beurkundung vorgeschrieben, in deren Rahmen

bestätigt werde, dass die Parteien urteilsfähig seien. Der Berufungskläger sei bei

X___ GmbH in K___ als Finanz- und Controllingmanager tätig gewesen. Im

Zeitpunkt der angeblichen Urteilsunfähigkeit sei er Verwaltungsrat bei einer Stiftung

gewesen und er habe ein Grossprojekt in Genf im Zusammenhang mit dem World

Trade Center Cointrin (WTC) in Genf lanciert. Für das vorliegende Verfahren habe

er Geldflüsse rekonstruieren können. Beim medizinischen Attest falle auf, dass es

keine Diagnose nach ICD-10 enthalte, weshalb es völlig unqualifiziert sei. Der Arzt-

bericht sei sehr oberflächlich und allgemein gehalten. Dieser sei im November 2013

ausgestellt worden, als die Situation eskaliert sei. Der Berufungskläger habe den

Arzt in Genf wahlweise wegen Burnout, Seelennot oder Ermüdung aufgesucht. Der

Nachweis der Urteilsunfähigkeit müsse mittels eines Gutachtens erbracht werden.

Der Berufungskläger habe aber keinen Antrag auf ein Gutachten gestellt. Der Be-

rufungskläger hätte seine IV-Akten einreichen können, was er aber nicht gemacht

habe. Die Befragung des Hausarztes als Zeuge könne unterbleiben, weil dieser be-

fangen sei, da er im Dienste des Berufungsklägers stehe. Das bekl. act. 60 sei un-

brauchbar, weil es von einem Juristen, und nicht von einem Mediziner stamme und

nur die erste Seite eingereicht worden sei. Wäre der Berufungskläger handlungs-

unfähig, würde er nach Art. 19b Abs. 2 ZGB schadenersatzpflichtig werden.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, zur Urteilsunfähigkeit

müsste ein unabhängiges Gutachten eingeholt werden. Zeugen und schriftliche

Auskünfte seien nicht zielführend. Der Berufungskläger habe keinen Antrag auf ge-

richtliche Begutachtung gestellt. Die IV-Akten seien dem Gericht nicht zugänglich

gemacht worden. Der Berufungskläger sei vor einem Gutachten zu seinem langjäh-

rigen Hausarzt geflüchtet.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, vorliegend treffe den Beklagten die

Beweislast für die behauptete Urteilsunfähigkeit. Der Beklagte habe zum Nachweis

Seite 28

der behaupteten Urteilsunfähigkeit ein Arztzeugnis von Dr. J___ vom

14. November 2013 eingereicht. In diesem Zeugnis würden sich zum vorliegenden

Treuhandvertrag aber keine konkreten Ausführungen finden, weshalb daraus keine

direkten Schlüsse hinsichtlich der Urteilsfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf

dieses Rechtsgeschäft gezogen werden könnten. Die Urteilsfähigkeit wäre im Rah-

men eines gerichtlichen Gutachtens zu prüfen. Im Sinne einer antizipierten Beweis-

würdigung stehe somit fest, dass der Nachweis der behaupteten Urteilsunfähigkeit

bezüglich des vorliegenden Treuhandvertrages nicht gelungen sei (Erwägung 2.1.3

S. 14 ff.).

Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger

Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit

mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit beurteilt

sich nach ständiger Rechtsprechung nie abstrakt, auch nie ein für alle Mal bezüglich

einer bestimmten Person (ROLAND FANKHAUSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz-

buch, 6. Aufl. 2018, N. 34 zu Art. 16 ZGB). Urteilsfähigkeit muss bezogen auf die

konkrete Person, einen konkreten Rechtsakt und im Zeitpunkt der Vornahme gege-

ben sein (derselbe, a.a.O., N. 34 zu Art. 16 ZGB). Je nach Schwierigkeit und Trag-

weite der Handlung sind unterschiedliche Anforderungen an Vernunft, Bewusstsein

und Entschlusskraft zu stellen (derselbe, a.a.O., N. 35 zu Art. 16 ZGB). Die Urteils-

fähigkeit ist die Regel und nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu vermuten

(SANDRA HOTZ, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl. 2017, N. 12

zu Art. 16 ZGB). Wer die Urteilsunfähigkeit einer Person behauptet, hat diese nach

Art. 8 ZGB zu beweisen (dieselbe, a.a.O., N. 12 zu Art. 16 ZGB). Die Vorinstanz hat

zu Recht ausgeführt, dass der Berufungskläger beweispflichtig für die behauptete

Urteilsunfähigkeit bei Unterzeichnung des Treuhänder-Vertrages ist. Ebenfalls

zutreffend ist, dass die Urteilsunfähigkeit nie abstrakt, sondern bezüglich eines kon-

kreten Rechtsgeschäfts zu prüfen ist (vorinstanzliche Erwägung 2.1.3 S. 14). Das

vom Berufungskläger als Nachweis seiner Urteilsunfähigkeit eingereichte Arztzeug-

nis von Dr. J___, Genf, vom 14. November 2013 erwähnt eine neuropsychiatrische

Erkrankung seit 1995 und hält fest, dass N___ nicht in der Lage sei, komplexere

Geschäfte richtig einzuschätzen (act. B 4/17/1). Konkret zum Treuhänder-Vertrag

äussert sich Dr. Dubuis nicht. Bei diesem Arztbericht handelt es sich um ein

Privatgutachten und somit um eine blosse Parteibehauptung (BGE 141 III 433 E.

2.5). Die Berufungsbeklagte hat den fraglichen Arztbericht substantiiert bestritten

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 4.3.1; siehe

auch: MARIA LONDIS, Das (Partei-)Gutachten im Sozial- und Privatversiche-

rungsrecht, Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2017, 2017, S. 232). Dies mit dem

Seite 29

Einwand, der Bericht enthalte keine Diagnose nach ICD-10 und sei sehr oberfläch-

lich und allgemein gehalten (act. B 4/25, S. 27). Es stellt sich die Frage, ob, wie vom

Berufungskläger beantragt, Dr. Dubuis als Zeuge einzuvernehmen ist. Davon - wie

auch von einer schriftlichen Auskunft - ist jedoch, unter Verweis auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz (Erwägung 2.1.3 S. 15), abzusehen: „Vor dem Hinter-

grund der Vorbefassung und der fehlenden Unabhängigkeit und der Eigeninteres-

sen des Psychiaters des Beklagten, Dr. Jaques Dubuis, sind auch die beantragte

Befragung und die beantragte schriftliche Auskunft des Vorgenannten nicht geeig-

net, den Nachweis einer Urteilsunfähigkeit zu erbringen.“ Hinzuweisen ist ebenfalls

auf BGE 125 V 351 E. 3 b cc: „In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll

der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen.“

Weiter ist zu fragen, ob ein Gutachten zur Urteilsfähigkeit des Berufungsklägers

einzuholen ist. Einen entsprechenden Antrag hat dieser nicht gestellt. Zwar kann

aufgrund des Wortlautes von Art. 183 Abs. 1 ZPO ein Gutachten auch von Amtes

wegen eingeholt werden. Das Bundesgericht wies jedoch in seinem Urteil

4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.2 - in jenem Fall galt die soziale Untersu-

chungsmaxime - darauf hin, dass bei einer anwaltlich vertretenen Partei das Gericht

nicht von sich aus ein Gutachten einholen müsse. In diese Richtung geht auch

HANS SCHMID, wonach mit Art. 183 Abs. 1 ZPO wohl kein generellen Anspruch auf

Anordnung eines Gutachtens ohne Parteiantrag gemeint sei (in: Oberham-

mer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 183 ZPO; gl. M.: HEINRICH

ANDREAS MÜLLER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro-

zessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 3 ff. zu Art. 183 ZPO). Hinzu kommt, dass vorliegend

der Gutachter für einen Zeitraum, der bereits rund 10 Jahre zurückliegt, eine klare

Aussage machen müsste, was grundsätzlich schwierig bis unmöglich sein dürfte.

Dazu kommt, dass der Gutachter einzig auf die Ausführungen des Berufungsklägers

abstellen könnte, denn Unterlagen aus der Zeit des Vertragsschlusses im März

2009 sind in den Akten nicht vorhanden. Das Schreiben von Dr. med. E___,

ärztliche Leiterin a.i. der Sozialpsychiatrischen Dienste des Psychiatriezentrums

Münsingen vom 27. Juli 2000 an den Berufungskläger, worin diese die Wichtigkeit

betont, Ordnung in dessen Akten bezüglich Versicherungen, Krankenkasse, Rech-

nungen etc. zu bringen und die Hilfe eines Beistandes oder Sozialarbeiters an-

spricht (act. B 4/35/23), vermag ebenfalls nichts zu einer Klärung eines neun Jahr

später abgeschlossenen Vertrages beizutragen. Zudem hat der Berufungskläger,

der nach seinen Aussagen eine IV-Rente bezieht, im vorliegenden Verfahren die

Seite 30

Akten der Invalidenversicherung nicht eingereicht. Ein Gutachten zur Urteilsfähigkeit

einzig gestützt auf die Aussagen des Berufungsklägers vermag aber keinen rechts-

genüglichen Beweis zu erbringen. Hinzu kommt, dass insbesondere zwei Schreiben

bei den Akten sind, welche, zumindest für das Jahr 2010, auf das Vorhandensein

der Urteilsfähigkeit des Berufungsklägers schliessen lassen. So stellte der Beru-

fungskläger dem Treuhänder U___ mit E-Mail vom 22. Februar 2010 über

eineinhalb Seiten hinweg Detailfragen, u.a. handelsregister- und sozialversi-

cherungsrechtlicher Natur, zur Gründung einer GmbH für die Atemschule und zu

einem Businessplan (act. B 4/33/64). Im E-Mail des Berufungsklägers vom 30. Juni

2010 an RA RW___ (act. B 4/33/65) schreibt er: „Ich bin daran, die finanziellen

Geldströme buchhalterisch nachzuvollziehen, um genau feststellen zu können, wer

wo wann wieviel in das Unternehmen „Umzug in die Schweiz und Aufbau einer

Atemschule“ beigesteuert hat.“ Weiter führte er in diesem E-Mail verschiedene

Bereiche auf, die er im Fall eines Unfalls, Unglücks oder Todesfalls geregelt haben

wolle (act. B 4/33/65). Widersprüchlich ist ebenfalls, dass es sich der Be-

rufungskläger trotz einer behaupteten teilweisen Urteilsunfähigkeit ohne weiteres

zutraute, die Berufungsbeklagte in deren geschäftlichem Umfeld mit seinem fachli-

chen Wissen zu unterstützen. Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch seine Tätigkeit

für die X___ GmbH in den Bereichen Finanzen und Controlling (act. B 4/26/24).

Zudem mutet es für das Obergericht seltsam an, dass der Berufungskläger

zahlreiche Verträge,wie den Kaufvertrag für die Liegenschaft und den Mietvertrag

mit der Berufungsbeklagten, geschlossen hat, jedoch einzig diejenigen Verträge

zufolge Urteilsunfähigkeit ungültig sein sollen, auf welche die Berufungsbeklagte

ihre Klage stützt. Im Sinne einer Gesamtwürdigung kommt das Obergericht zum

Schluss, dass die behauptete Urteilsunfähigkeit des Berufungsklägers bei

Abschluss des Treuhändervertrages am 3. März 2009 nicht nachgewiesen ist.

2.2.3 Willensmängel (Treuhänder-Vertrag)

2.2.3.1 Irrtum

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht vorbringen, die Verträge seien

bereits mit Schreiben von RA T___ vom 27. November 2013 zusätzlich wegen

Übervorteilung gemäss Art. 21 OR sowie der Tatbestände gemäss Art. 23 ff. OR

(inkl. Art. 28 OR; absichtliche Täuschung) angefochten und als unverbindlich erklärt

worden. Der Berufungskläger sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass er

als Zahlstelle in der Schweiz fungieren sollte. Vorliegend sei dessen Schwäche, ihn

ausnützende komplexe Rechtsgeschäfte nicht zu erkennen, von Relevanz. In dieser

Hinsicht würden denn auch Parallelen zum Tatbestand der Übervorteilung beste-

hen, weshalb der Berufungskläger die drei Verträge gestützt auf Art. 23 ff. OR an-

Seite 31

fechte. Alle drei Verträge, der Treuhänder-Vertrag und die beiden Darlehensver-

träge, würden derartige Elemente enthalten. Die ausnützenden und auch übervor-

teilenden Elemente würden sich teilweise nicht direkt aus dem Wortlaut der einzel-

nen Verträge ergeben, würden aber vor dem Hintergrund der ganzen Geschichte

ein ganz anderes Gewicht erhalten. Der Berufungskläger berufe sich zusätzlich in

Bezug auf diese drei Verträge auch auf Übervorteilung, Grundlagenirrtum und Täu-

schung. Er sei stets der Überzeugung gewesen, dass die Umsetzung ihres gemein-

samen Projekts in der Schweiz aus gemeinsamen finanziellen Mitteln finanziert

werde. Indem die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger die Verträge im Be-

wusstsein um seine Erkrankung zur Unterzeichnung vorgelegt habe, habe sie ver-

sucht, sich finanziell schadlos zu halten. Erst als der Berufungskläger sich rechtlich

habe beraten lassen, sei ihm das ganze Ungleichgewicht und damit die Übervortei-

lung, sein Irrtum und auch die absichtliche Täuschung bewusst geworden. Die

Anfechtung sei denn auch postwendend mit Schreiben von RA T___ vom

27. November 2013 erfolgt.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, er sei bei Unterzeichnung

des Vertrages davon ausgegangen, dass die Gelder für den Wiederaufbau der

Schule gedacht gewesen seien und als Beteiligung von C___ in eine einfache

Gesellschaft gedient hätten. Damit habe ein wesentlicher Irrtum über den Zweck

des Vertrages bestanden. Der Berufungskläger sei der Ansicht gewesen, dass er

einen anderen Vertrag abschliesse, als denjenigen, für den er mit seiner Unterschrift

seine Zustimmung gegeben habe (vgl. Art. 24 Abs. 1 OR). Die Jahresfrist gemäss

Art. 31 Abs. 1 OR sei nach Kenntnisnahme auf der Bank anfangs November 2013

und Anfechtung mit Schreiben vom 27. November 2013 eingehalten.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht darauf hinweisen, mit dem Hin-

weis auf das Schreiben von RA Tschan würde sie die Begründung vermissen, worin

die Übervorteilung bzw. absichtliche Täuschung liegen solle.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, der Text des Treuhänder-

Vertrages sei klar. Darin werde keinerlei Bezug zu einer einfachen Gesellschaft oder

zur Atemschule genommen. Die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Willensman-

gels bzw. einer Täuschung mangels hinreichender Substantiierung verneint. Dieses

Versäumnis könne im Berufungsverfahren nicht korrigiert werden (Noven).

Die Vorinstanz führt aus, worin der behauptete Irrtum des Beklagten konkret bestan-

den haben solle, sei von ihm nicht hinreichend substantiiert worden (Erwägung 2.1.5

S. 18).

Seite 32

Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem

wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Als wesentlich gilt ein Irrtum na-

mentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu

und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages

betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Laut Bundesgericht kann die Berufung

auf Grundlagenirrtum nur erfolgreich sein, wenn der Anfechtende sich über einen

bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für ihn notwendige Vertragsgrundlage bildete

und der nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als gegeben vorausgesetzt

werden durfte. Objektiv wesentlich ist danach eine falsche Vorstellung, die notwen-

digerweise beiden Parteien bewusst oder unbewusst gemeinsam und bei objektiver

Betrachtung eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages

gewesen ist (Urteil 4C.194/2006 vom 5. September 2006 E.1.3).

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht zu Recht bemängeln, der

Berufungskläger könne den geltend gemachten Irrtum bei Abschluss des Treuhän-

der-Vertrages nicht erst im Berufungsverfahren begründen. Die vom Berufungsklä-

ger vor Obergericht zum Irrtum neu vorgebrachten Ausführungen hätten ohne weite-

res vor Kantonsgericht vorgebracht werden können, so dass es sich gestützt auf Art.

317 Abs. 1 ZPO um unzulässige und damit unbeachtliche Noven handelt. Die Vor-

instanz hat in Erwägung 2.1.5 zu Recht auf die mangelnde Substantiierung des be-

haupteten Irrtums hingewiesen. Beim Argument des Berufungsklägers vor Kantons-

gericht, er sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass er als Zahlstelle in der

Schweiz fungieren sollte, handelt es sich um keinen objektiv wesentlichen Vertrags-

punkt, weshalb er daraus nichts ableiten kann. Ferner hat sich der Berufungskläger

vor Kantonsgericht damit begnügt, die Hintergründe des Vertragsschlusses aus sei-

ner Sicht aufzuzeigen, ohne jedoch konkrete Angaben zum behaupteten Irrtum zu

machen. Auch im Schreiben von RA T___ vom 27. November 2013, worin dieser

den Treuhänder- sowie die beiden Darlehensverträge anfechtet, findet sich keine

Begründung des angeblichen Irrtums (act. B 4/3/4, S. 3). Somit ist festzuhalten,

dass dem Berufungskläger der Nachweis eines Irrtums bei Vertragsschluss im

Sinne von Art. 23 ff. OR nicht gelungen ist.

2.2.3.2 Täuschung

Bezüglich der Parteivorbringen vor Kantonsgericht kann auf Erwägung 2.2.3.1

eingangs verwiesen werden.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, auch absichtliche Täuschung

sei gegeben, weil die Berufungsbeklagte den Berufungskläger unter Vorgabe des

gemeinsamen Planes zum Vertragsabschluss verleitet habe. Die Jahresfrist gemäss

Seite 33

Art. 31 Abs. 1 OR sei nach Kenntnisnahme auf der Bank anfangs November 2013

und Anfechtung mit Schreiben vom 27. November 2013 eingehalten.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht einwenden, der Text des Treuhän-

der-Vertrages sei klar. Darin werde keinerlei Bezug zu einer einfachen Gesellschaft

oder zur Atemschule genommen. Die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Wil-

lensmangels bzw. einer Täuschung mangels hinreichender Substantiierung ver-

neint. Dieses Versäumnis könne im Berufungsverfahren nicht korrigiert werden

(Noven). Auch die Behauptungen des Berufungsklägers zur Täuschungsabsicht s in

der Berufung seien noch immer unsubstantiiert.

Die Vorinstanz führt aus, auch eine absichtliche Täuschung seitens der Klägerin,

namentlich ein Vorspiegeln falscher Tatsachen oder Unterdrücken von relevanten

Tatsachen, sei vom Beklagten nicht hinreichend substantiiert worden (Erwägung

2.1.5 S. 18).

Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zum

Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht ver-

bindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Das

Obergericht geht mit der Vorinstanz einig (vgl. Erwägung 2.1.5), dass es auch dem

Vorbringen des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte habe ihn absichtlich ge-

täuscht und dadurch zum Vertragsschluss verleitet, an der erforderlichen Substan-

tiierung fehlt. Die im Berufungsverfahren zur absichtlichen Täuschung gemachten

neuen Vorbringen sind unzulässige Noven und nicht zu hören. Diesbezüglich kann

auf die Begründung in vorstehender Erwägung 2.2.3.1 verwiesen werden. Auch das

Schreiben von RA T___ vom 27. November 2013 trägt nichts zur Klärung der Frage

bei, worin denn die absichtliche Täuschung der Berufungsbeklagten bestanden ha-

ben soll. Somit ist festzuhalten, dass der Berufungskläger eine Täuschung seitens

der Berufungsbeklagten, wodurch er zum Abschluss des Treuhänder-Vertrages

verleitet worden wäre, nicht nachgewiesen hat.

2.2.3.3 Fazit

Der von den Parteien am 3. März 2009 geschlossene Treuhänder-Vertrag ist gültig

geschlossen und folglich beachtlich.

2.2.4 Informations- und Abrechnungspflicht

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht vorbringen, selbstverständlich sei

er bereit, die Zahlungen der Berufungsbeklagten bei der Liquidation der Gesell-

schaft zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger vom

Seite 34

April 2009 bis März 2010 insgesamt CHF 270‘635.75 überwiesen. Die Überweisung

der Geldbeträge habe im Zusammenhang mit der Eröffnung der Atemschule ge-

standen. Die Gelder der Berufungsbeklagten hätten einer Kapitaleinlage in die ein-

fache Gesellschaft entsprochen, überwiesen auf das Konto des Berufungsklägers.

Es habe eine Vermischung mit den Guthaben des Berufungsklägers stattgefunden.

Da kein Treuhandgeschäft vorliege - der Treuhänder-Vertrag sei ungültig -, bestehe

auch keine Pflicht zur Rechnungslegung. Die Berufungsbeklagte habe keine Ein-

zahlungen auf das Privatkonto des Berufungsklägers bei der Zürcher Kantonalbank

nachgewiesen. Die Gelder hätten nicht auf einem separaten, speziell einzurichten-

den Trust-Konto bei der Zürcher Kantonalbank angelegt werden müssen, sondern

auf Konti des Berufungsklägers. Weshalb die Parteien das Wort „Trust Fonds“ ver-

wendet hätten, sei unklar. Vermutlich, weil es sich gut angehört habe. Die Beru-

fungsbeklage sei beweispflichtig für die Höhe des anvertrauten Vermögens. Sie

habe keinen Anspruch auf das ganze Konto. Die Zahlungsübersicht sei nicht bruch-

stückhaft, sondern zeige vollumfänglich die Zahlungseingänge der Berufungsbe-

klagten sowie den Zahlungsfluss ihrer Gelder. Das AC-Vermögen sei verstanden

worden als Saldoguthaben der Gelder bzw. Beiträge der Berufungsbeklagten, wel-

che noch zur Verfügung gestanden hätten.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, eine Pflicht zur

Rechenschaftsablegung bestehe nur, wenn ein Auftragsverhältnis bejaht würde. Die

Berufungsbeklagte sei gehalten zu substantiieren, welche Vermögenswerte sie dem

Berufungskläger zur Vermögensverwaltung übergeben habe. Die Vorinstanz habe

nicht angegeben, ausgehend von welchen Vermögenswerten der Berufungskläger

Rechenschaft abzulegen habe. Der Berufungskläger habe zugestanden, von der

Berufungsbeklagten Vermögenswerte von CHF 270‘635.75 (inkl. Darlehen über

CHF 120‘000.00) erhalten zu haben. Die Berufungsbeklagte hingegen gehe von

CHF 339‘618.50 aus, plus zusätzlich die beiden Darlehen von total CHF 162‘000.00.

Ziehe man von den CHF 270‘000.00 die Darlehensschuld von CHF 120‘000.00 ab,

würden in etwa CHF 150‘000.00 verbleiben, was gerade etwa dem Betrag der

Spenden des Berufungsklägers an den Trägerverein entspreche. Die Berufungsbe-

klagte habe den Nachweis über die Höhe ihrer Altersvorsorge und damit auch den

Nachweis über die Höhe der übergebenen Vermögenswerte nicht erbracht. Es fehle

der Berufungsbeklagten das Rechtsschutzinteresse an einer weitergehenden

Rechenschaftsablage, habe doch der Berufungskläger in der Duplik auf S. 25 ff.

exakt den Geldfluss aufgezeigt. Die Berufungsbeklagte habe von den Geldflüssen

Kenntnis gehabt, sonst hätte sie keine eigene Geldflussrechnung mit Angabe der

Konten des Berufungsklägers aufstellen können.

Seite 35

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, gemäss Art.

400 OR sei der Beauftragte verpflichtet, jederzeit auf Verlangen über seine

Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Die Berufungsbeklagte trage nur die

Beweislast für den Bestand des Vermögensverwaltungsvertrags und für das Anver-

trauen von Geldern auf dieses Konto. Die Berufungsbeklagte habe dem Berufungs-

kläger Gelder zur Anlage anvertraut. Der Berufungskläger habe zum Zweck der

treuhänderischen Verwaltung ein auf ihn lautendes Privatkonto sowie ein auf ihn

lautendes Metallkonto bei der Zürcher Kantonalbank eröffnet und die Geldbeträge

der Berufungsbeklagten dorthin überwiesen. Der Berufungskläger müsse nach Art.

400 OR Rechenschaft über seine Geschäftsführung ablegen. Die Berufungsbe-

klagte könne ihre Forderung nicht genau beziffern; erst aus der Abrechnung des

Berufungsklägers werde sich der ihr zustehende Saldo ergeben.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht vorbringen, sie habe unumstösslich -

und im Umfang von CHF 270‘635.75 auch anerkanntermassen - nachgewiesen,

dass sie dem Berufungskläger namhafte Gelder überlassen habe. Nun liege der Ball

beim Berufungskläger. Es gehe den Berufungskläger nichts an, woher die Treu-

handgelder der Berufungsbeklagten stammten und wofür sie gedacht seien. Die

Gelder würden auch aus dem Erbe von ihrem Vater stammen. Der Berufungskläger

habe seine Pflicht noch nicht erfüllt: Er habe eine Abrechnungsurkunde unter Bei-

lage sämtlicher Kontoauszüge und Belege abzuliefern, was er noch nicht getan

habe.

Die Vorinstanz führt unter anderem aus, der Beauftragte sei verpflichtet, dem

Auftraggeber jederzeit auf sein Verlangen über seine Geschäftsführung Rechen-

schaft abzulegen (Art. 400 Abs. 1 OR). Die Rechenschaftspflicht beinhalte sowohl

eine Informationspflicht wie auch eine Abrechnungspflicht. Die Rechenschaftsable-

gung müsse dabei einen einlässlichen Bericht über alle wesentlichen Vorgänge des

konkreten Auftrags und die Erläuterung ihrer Bedeutung umfassen. Sie beinhalte

mehr als die blosse Auskunftserteilung. Der Beauftragte müsse den Auftraggeber

nicht nur über den jeweiligen Stand der Geschäftsausführung informieren oder ein-

zelne Fragen beantworten, sondern er habe ihm vielmehr über den gesamten Ab-

lauf und die Ergebnisse seiner Tätigkeit einen Überblick zu verschaffen. Die Ab-

rechnung müsse für den Auftraggeber eine sachgerechte Kontrolle der Geschäftstä-

tigkeit des Beauftragten ermöglichen (Zusammenstellung der Einnahmen und Aus-

gaben). Im Rahmen der Rechenschaftsablegung seien auch die entsprechenden

Belege vorzulegen. Der Beweis für die vollständige und richtige Abrechnung obliege

dem Beauftragten. Der Auftraggeber dürfe daher von ihm verlangen, nachzuweisen,

dass er vollständig abgerechnet habe. Die bereits im Besitz der Klägerin befindli-

Seite 36

chen Abschlüsse per 31. Dezember 2011 und per 31. Dezember 2012, die Buch-

haltungsauszüge vom 29. Oktober 2012 und vom 3. Oktober 2013, der Kontoaus-

zug des Privatkontos des Beklagten vom 23. Juli 2013 sowie die Zahlungsübersicht

des Beklagten würden vor dem Hintergrund der obenstehenden Ausführungen einer

vollständigen und überprüfbaren Rechenschaftsablegung nicht gerecht. Die Belege,

Übersichten und Auszüge seien bruchstückhaft und unvollständig. Aus der Zah-

lungsübersicht des Beklagten und seinen eigenen Erläuterungen hierzu gehe her-

vor, dass dieser die Geldbeträge der Klägerin nicht wie im Treuhandvertrag vorge-

sehen, getrennt von seinem übrigen Vermögen unter Bezeichnung mit „AC Vermö-

gen“ verwaltet habe, sondern zwischen seinen diversen Privatkonten herumgescho-

ben und mit seinem Vermögen vermischt habe. Die Pflicht zur Rechenschaftsable-

gung setze auch voraus, dass der Beauftragte den Auftrag stets so durchzuführen

habe, dass er jederzeit in der Lage sei, über den Stand seiner Bemühungen

Rechenschaft abzulegen. Dass die vollständige Rechenschaftsablegung nun infolge

der Vermischung der Geldbeträge der Klägerin mit dem eigenen Vermögen zu einer

Offenlegung sämtlicher Finanztransaktionen führe, habe er vielmehr seinem eige-

nen Verhalten zuzuschreiben. Zudem übersehe der Beklagte, dass ihn die Beweis-

last für eine vollständige Rechenschaftsablegung treffe und die Beweislast der Klä-

gerin für den Ablieferungsanspruch nicht zu einer Befreiung von der Rechen-

schaftspflicht führe. Vielmehr sei die Pflicht zur Rechenschaftsablegung gerade die

Voraussetzung für die Geltendmachung und Substantiierung der Ablieferungsforde-

rung des Auftraggebers. Insgesamt sei es damit dem Beklagten nicht gelungen,

nachzuweisen, dass er seiner Rechenschaftspflicht vollumfänglich nachgekommen

sei, weshalb die Anträge der Klägerin in Ziffer 1 und 2 ihres Rechtsbegehrens gut-

zuheissen seien (Erwägung 2.2.3 S. 20 ff.).

Wie in Erwägung 2.2.1 festgehalten, sind auf den Treuhänder-Vertrag die auftrags-

rechtlichen Bestimmungen nach Art. 394 ff. OR anwendbar. Art. 400 Abs. 1 OR hält

fest, dass der Beauftragte schuldig ist, auf Verlangen jederzeit über seine Ge-

schäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus

irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Die Vorinstanz hat in Erwägung

2.2.3 ausführlich und detailliert ausgeführt, was die Rechenschaftsablegungspflicht

genau beinhaltet und ist zum Ergebnis gelangt, dass der Berufungskläger mit den

vorhandenen Unterlagen seine Pflicht zur Rechenschaftsablegung aus Art. 400 Abs.

1 OR noch keineswegs erfüllt habe. Zusammenfassend gesagt, sind die auf S. 21

des vorinstanzlichen Urteils aufgelisteten Dokumente unvollständig und bruchstück-

haft, der Berufungskläger hat Geldbeträge der Berufungsbeklagten mit seinem Ver-

mögen vermischt und die Belege der betroffenen Konten fehlen. Statt einer Wieder-

Seite 37

holung kann vollumfänglich auf die zutreffende und ausführliche vorinstanzliche

Erwägung 2.2.3 verwiesen und gestützt darauf die klägerischen Rechtsbegehren

Ziff. 1 und 2 gutgeheissen werden.

Zu ergänzen ist, dass die Berufungsbeklagte ihre Ansprüche nicht im vorliegenden

Verfahren geltend machen und insbesondere nicht darlegen muss, welche Vermö-

genswerte sie dem Berufungskläger übergeben hat. Für die Pflicht zur Rechen-

schaftsablegung nach Art. 400 Abs. 1 OR ist ausreichend, dass der Berufungskläger

zugestanden hat, von der Berufungsbeklagten Geld erhalten zu haben; er selbst

geht von einem Betrag in der Höhe von rund CHF 270‘000.00 aus. Ihre Forderung

aus dem Treuhändervertrag muss die Berufungsbeklagte erst nach der Erfüllung der

Pflicht zur Rechenschaftsablegung durch den Berufungskläger beziffern und sub-

stantiieren. Wie die Vorinstanz zudem im Rahmen der Prüfung der klägerischen

Eventualbegehren in Ziff. 3 und 4 richtig erkannt hat (Erwägung 2.3.3 S. 26), liegt

vorliegend keine Stufenklage vor, bei welcher im selben Verfahren zuerst Aus-

kunftserteilung und Rechnungslegung verlangt und anschliessend die Forderung

gestützt darauf beziffert und substantiiert wird. Die klägerischen Rechtsbegehren

Ziff. 1 und 2, worin Rechenschaftsablegung beantragt wird, sind Hauptanträge und

nicht etwa Beweisanträge zu den Eventualbegehren in Ziff. 3 und 4.

2.3 Forderung über CHF 47‘600.00 (Darlehensverträge vom 29.11.09 und 29.05.13)

2.3.1 Qualifikation der Darlehensverträge

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht vorbringen, die einfache Gesell-

schaft habe auch die Darlehensverträge umfasst.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, der Darlehensbetrag von

CHF 120‘000.00 sei ihm mit Bankanweisung per 22. März 2010 auf sein Konto bei

der UBS AG, Zürich, als weiterer Betrag in die einfache Gesellschaft überwiesen

worden. Es sei von Bedeutung, ob dem Darlehensvertrag die Banküberweisung

oder die behaupteten Vorleistungen der Berufungsbeklagten zugrunde liegen wür-

den. Die Vorinstanz habe die Darlehensverträge als abstraktes Schuldbekenntnis im

Sinne von Art. 17 OR beurteilt. Auch die abstrakte Schuldanerkennung sei jedoch

materiell-rechtlich kausal, weshalb auch das zugrunde liegende Verpflichtungsge-

schäft für deren Gültigkeit wesentlich sei. Sei dieses mangelhaft, so entfalte auch

die abstrakte Schuldanerkennung nicht die gewünschte Rechtswirkung (Hinweis

auf: Huguenin, Obligationenrecht, 2. Auflage, § 1 Rz. 70). Die Vorinstanz habe das

dahinterstehende Verpflichtungsgeschäft für den zweiten Darlehensvertrag vom

Seite 38

29. Mai 2013 ebenfalls nicht beurteilt. Die Berufungsbeklagte habe ihre

behaupteten Vorleistungen für den Umbau nicht bewiesen.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, am 29. Novem-

ber 2009 habe sie mit dem Berufungskläger einen Darlehensvertrag geschlossen, in

dem der Berufungskläger bestätige, ihr CHF 120‘000.00 schuldig zu sein. Einen

weiteren Darlehensvertrag hätten die Parteien am 29. Mai 2013 abgeschlossen, in

dem der Berufungskläger bestätige, der Berufungsbeklagten CHF 42‘000.00 zu

schulden. Der Berufungskläger schulde der Berufungsbeklagten CHF162‘000.00.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, unbestritten sei, dass

zwischen den Parteien u.a. ein Darlehensvertrag über CHF 120‘000.00 bestehe.

Unter Annahme eines abstrakten Schuldverhältnisses obliege dem Berufungskläger

die Beweislast für das dem Schuldverhältnis zugrundeliegende Verpflichtungsge-

schäft. Mit dem Darlehensvertrag vom 29. Mai 2013 sei eine Novation (Art. 116 OR)

der früheren Forderungen erfolgt (Hinweis auf: Gabriel, in: BSK OR I, 6. Aufl., N. 6

zweites Lemma zu Art. 116 OR).

Die Vorinstanz führt unter anderem aus, die zwischen den Parteien abgeschlosse-

nen Darlehensverträge vom 29. November 2009 und vom 29. Mai 2013 seien nicht

als Teil eines Gesellschaftsverhältnisses, sondern als Darlehensverträge zu qualifi-

zieren. Insofern der Beklagte vorbringe, dass die Klägerin die den beiden Darle-

hensverträgen zugrundeliegenden Vorleistungen nicht näher in sachlicher und zeitli-

cher Hinsicht dargelegt habe, übersehe er, dass es sich bei den Darlehensverträgen

um abstrakte Schuldbekenntnisse im Sinne von Art. 17 OR handle. Die Beweislast

für die zugrundeliegenden Verpflichtungsgründe obliege damit nicht der Klägerin,

sondern entgegen der Ansicht des Beklagten ihm selber. Folglich könne die Frage,

ob dem Darlehensvertrag vom 29. November 2009 die Banküberweisung der Kläge-

rin vom 23. März 2010 oder die von der Klägerin behaupteten Vorleistungen zu-

grunde liegen würden, für die Begründung des Anspruchs offen gelassen werden

(Erwägung 2.4 S. 28 ff.)

Am 29. November 2009 schlossen C___ und N___ eine mit „Darlehensvertrag“

betitelte Vereinbarung, in deren Ziffer 1 festgehalten wurde (act. B 4/3/18): „Der Dar-

lehensnehmer bekennt, der Darlehensgeberin einen Betrag von CHF 120‘000.00

schuldig zu sein.“ Ein weiterer „Darlehensvertrag“ datiert vom 29. Mai 2013, in

dessen Ziffer 1 „der Darlehensnehmer bekennt, der Darlehensgeberin einen Betrag

von CHF 42‘000.00 schuldig zu sein“ (act. B 4/3/20).

Seite 39

Gestützt auf die vorstehende Erwägung 2.1 stehen die beiden Darlehensverträge in

keinem Zusammenhang mit einem Gesellschaftsverhältnis für den Aufbau einer

Atemschule und sind folglich unabhängig davon zu beurteilen.

Aufgrund des Wortlautes der beiden Verträge stellt sich zunächst die Frage, ob es

sich tatsächlich um Darlehensverträge im Sinne von Art. 312 ff OR handelt. Durch

den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums

an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen

zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art.

312 OR). In den beiden „Darlehensverträgen“ hingegen „bekennt“ der Darlehens-

nehmer, der Darlehensgeberin einen Geldbetrag schuldig zu sein. Es handelt sich

bei den als „Darlehensverträge“ bezeichneten Vereinbarungen somit nicht um Dar-

lehensverträge, sondern um Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 17 OR.

Gemäss dieser Bestimmung ist ein Schuldbekenntnis gültig auch ohne die Angabe

eines Verpflichtungsgrundes. Nicht von Bedeutung ist angesichts der von beiden

Parteien unterzeichneten Verträge in casu die theoretische Frage, ob es sich bei der

Schuldanerkennung um eine einseitige Erklärung oder um einen einseitigen Vertrag

handelt, welcher der Zustimmung der Gegenpartei bedarf (vgl. AHMET KUT, in: Fur-

rer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N.

2 zu Art. 17 OR). Strittig ist, ob es sich bei diesen Verträgen um kausale oder ab-

strakte Schuldanerkennungen handelt. Die Vorinstanz geht von letzterem aus. Der

Annahme einer abstrakten Schuldanerkennung steht jedoch entgegen, dass die

Verträge als „Darlehensverträge“ betitelt werden und C___ als „Darlehensgeberin“

bzw. N___ als „Darlehensnehmer“ bezeichnet werden. Folgt man der Meinung von

CLAIRE HUGUENIN, wonach die Unterscheidung zwischen abstrakter und kausaler

Schuldanerkennung lediglich darauf beruht, ob der Verpflichtungsgrund im

Schuldbekenntnis genannt wird oder nicht (Obliagtionenrecht, 2. Aufl. 2014, S. 21

Rz. 70; gl. M.: AHMET KUT, a.a.O., N. 4 zu Art. 17 OR), liegt in casu eher eine

kausale Schuldanerkennung vor. Die Frage abstrakte oder kausale Schuldan-

erkennung kann aber letztlich offen bleiben, weil sie für die Streitentscheidung uner-

heblich ist. So liegt laut Bundesgericht im Ergebnis der Unterschied zwar darin, dass

der Schuldner bei Bestreitung der rechtsbegründenden Tatsachen gegenüber dem

kausalen Schuldbekenntnis einzig den angegebenen Schuldgrund zu entkräften

habe, gegenüber dem abstrakten dagegen den Schuldgrund vorerst zu offenbaren

und danach zu entkräften habe, doch sei die Anerkennungsschuld im einen wie im

andern Fall kausal (Urteils des Bundesgerichts 4C.433/1999 vom 22. Februar 2000

E. 3). Dem ist nichts beizufügen.

Seite 40

2.3.2 Fehlender Rechtsgrund („Darlehensverträge“)

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, die Berufungsbeklagte

habe am 22. März 2010 CHF 120‘124.00 auf sein Konto bei der UBS AG, Bern,

überwiesen. CHF 124.00 seien danach auf das ZKB-Konto überwiesen worden und

hätten als Zahlung an die Metallkontogebühren von CHF 141.30 gedient. Die Beru-

fungsbeklagte habe sich bereit erklärt, diese Gebühren zu übernehmen. Bei der

Banküberweisung vom 22. März 2010 habe die Berufungsbeklagte als Verwen-

dungszweck „Darlehen“ angegeben. Der Berufungskläger bestreite, dass der Darle-

hensvertrag tatsächlich am 29. November 2009 unterzeichnet worden sei. In einem

E-Mail vom 15. Februar 2013 finde sich ein Entwurf eines Darlehensvertrages, der

auf den 28. November 2009 zurückdatiert sei. Der Berufungskläger habe in

Deutschland jeweils bar für die Aufenthalte bei der Berufungsbeklagten bezahlt. Als

Beweis verlange er die Edition der Buchhaltungen der Atemschule für die Jahre

2005 bis 2009. Der Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten direkt oder indi-

rekt über den Trägerverein für die Zeit in Deutschland weit über CHF 200‘000.00

zukommen lassen; dies in einem maximal relevanten Zeitraum von sieben Jahren.

Die Berufungsbeklagte könne für diese Zeit nicht nochmals Geld verlangen; dies

würde eine doppelte Bezahlung bedeuten. Es fehle an der Gegenleistung, da sich

die Darlehenssumme nicht auf die überwiesenen CHF 120‘000.00 bezogen habe.

Bei der E-Mail vom 2. Mai 2012 (kläg. act. 17) sei es um Steueroptimierung gegan-

gen. Auch beim zweiten Darlehensvertrag fehle es an einer Gegenleistung. Die Zu-

sammenstellung der Vorleistungen stamme von der Berufungsbeklagten und die

Beträge seien in keiner Weise belegt. Mit dem Darlehensvertrag habe die Beru-

fungsbeklagte beabsichtigt, allfällige unautorisiert veranlasste Arbeiten auf den Be-

rufungskläger abzuwälzen. Darin sei wiederum die Übervorteilung und Täuschung

zu sehen, die der Berufungskläger aufgrund seiner Erkrankung nicht habe erkennen

können.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, der Darlehensbetrag von

CHF Fr. 120‘000.00 sei ihm mit Bankanweisung vom 22. März 2010 auf sein Konto

bei der UBS AG, Zürich, als weiterer Betrag in die einfache Gesellschaft überwiesen

worden. Es sei von Bedeutung, ob dem Darlehensvertrag die Banküberweisung

oder die behaupteten Vorleistungen der Berufungsbeklagten zugrunde liege. Die

Vorinstanz habe die Darlehensverträge als abstraktes Schuldbekenntnis im Sinne

von Art. 17 OR beurteilt. Auch die abstrakte Schuldanerkennung sei jedoch materi-

ell-rechtlich kausal, weshalb auch das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft für

deren Gültigkeit wesentlich sei. Sei dieses mangelhaft, so entfalte auch die

abstrakte Schuldanerkennung nicht die gewünschte Rechtswirkung (Hinweis auf:

Huguenin, Obligationenrecht, 2. Auflage, § 1 Rz. 70). Die Vorinstanz habe das

Seite 41

dahinterstehende Verpflichtungsgeschäft für den zweiten Darlehensvertrag vom

29. Mai 2013 ebenfalls nicht beurteilt. Die Berufungsbeklagte habe ihre behaupteten

Vorleistungen für den Umbau nicht bewiesen.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, der

Berufungskläger habe für Kost- und Logis in M___ bis 2006 bezahlt. Am 29. No-

vember 2009 habe sie mit dem Berufungskläger einen Darlehensvertrag geschlos-

sen, in dem er bestätigt habe, ihr CHF 120‘000.00 schuldig zu sein. Die Berufungs-

beklagte sei damit einverstanden gewesen, dass die Darlehensrückzahlungen mit

dem Mietzins von CHF 2‘200.00 pro Monat verrechnet würden. Ein weiterer Darle-

hensvertrag über CHF 42‘000.00 sei am 29. Mai 2013 geschlossen worden.

Zusammen schulde der Berufungskläger der Berufungsbeklagten also

CHF 162‘000.00. Die Zahlung vom 23. März 2010 (Bestätigung Zahlungseingang)

über CHF 120‘000.00 betreffe nicht das Darlehen gemäss Darlehensvertrag vom

29. November 2009. Vielmehr handle es sich um eine weitere Transkation zuguns-

ten ihrer Altersvorsorge, die der Berufungskläger auf das Treuhandkonto hätte wei-

terleiten müssen. Bei den CHF 120‘000.00 gemäss Darlehensvertrag vom 29. No-

vember 2009 handle es sich um ein völlig anderes Rechtsgeschäft, nämlich um die

Abgeltung der von der Berufungsbeklagten früher erbrachten Dienstleistungen; die

Parteien hätten sich auf einen Pauschalbetrag geeinigt. Die Darlehensschuld von

CHF 42‘000.00 habe in der Aufrechnung verschiedener von der Berufungsbeklagten

für den Berufungskläger bezahlten Vorleistungen bestanden, die er ihr hätte zurück-

zahlen müssen. In Deutschland habe die Berufungsbeklagte die Unterhaltskosten

alleine getragen. In den Jahren 2010 bis 2012 habe die Berufungsbeklagte die

Kosten der allgemeinen Haushaltführung getragen, während der Berufungskläger

für die Nebenkosten aufgekommen sei. Die Berufungsbeklagte habe dem Beru-

fungskläger im März 2010 ihr väterliches Erbe von CHF 124‘000.00 überweisen las-

sen. Es seien in einem ersten Umgang nur CHF 124.00 überwiesen worden, danach

aber noch CHF 120‘000.00. Die CHF 124.00 habe der Berufungskläger auf ihr

Trustkonto überwiesen, während von dem der Berufungsbeklagten zustehenden

Betrag von CHF 120‘000.00 jede Spur fehle. Der Vertragsentwurf hätte den beste-

henden Vertrag, der richtig datiert gewesen sei, ersetzen sollen. Dazu sei es aber

nicht gekommen. Es sei bestritten, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungsklä-

ger CHF 120‘000.00 rückvergütet habe.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, umstritten sei, ob das

Darlehen dem Berufungskläger in der Form einer Überweisung oder in Form von

Vorleistungen der Berufungsbeklagten gewährt worden sei. Unter Annahme eines

abstrakten Schuldverhältnisses obliege dem Berufungskläger die Beweislast für das

dem Schuldverhältnis zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft. Die Spenden des

Seite 42

Berufungsklägers gegenüber dem Trägerverein hätten nicht zu einem Guthaben

gegenüber der Berufungsbeklagten geführt.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, die Beweislast für die zugrundeliegenden

Verpflichtungsgründe obliege nicht der Klägerin, sondern entgegen der Ansicht des

Beklagten ihm selber (Erwägung 2.4.4 S. 32 ff.).

Der Vorinstanz ist, unter Verweis auf die vorstehende Erwägung 2.3.1, zuzustim-

men. Danach obliegt dem Berufungskläger die Beweislast für die von ihm vorge-

brachte Behauptung, die den Schuldanerkennungen zugrunde liegenden Schuld-

gründe seien ungültig. Mit anderen Worten hat er nachzuweisen, dass für die von

ihm anerkannten Schulden von insgesamt CHF 162‘000.00 die Rechtsgründe feh-

len.

In einem E-Mail des Berufungsklägers vom 2. Mai 2012 an den Treuhänder U___

schreibt dieser (act. B 4/3/17, B4/36/72): „In der Steuererklärung von 2010 führe ich

erstmals eine Darlehensschuld (CHF 73T) von ursprünglich CHF 120T gegenüber

Frau C___. Das sind aufgelaufene Heilungs-, Betreuungs- und Beher-

bergungskosten aus der Zeit in M___. Mein Arzt Dr. Dubuis in Genf und die IV-

Stelle in Bern sind informiert, dass ich während Jahren im Verein Selbsthilfe V___ in

M___-_ betreut wohnte.“ Am 26. Mai 2013 schlossen die Parteien eine

Trennungsvereinbarung ab, worin unter anderem folgendes festgehalten wird (act. B

4/3/2): „Der Mietzinsausgleich wurde bereits im Darlehensvertrag vom 29.

November 2009 zwischen N___ und C___ geregelt. Ein erneut aufgebrachter

Schuldbetrag wird als neuer Darlehensvertrag im gleichen Sinne vereinbart.“

Sodann hat die Berufungsbeklagte eine Zusammenstellung ihrer Vorleistungen im

Zeitraum 14. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2012 in der Höhe von CHF 42‘000.00

eingereicht. Konkret werden darin folgende Positionen aufgeführt: „Wärmepumpe,

Baumaterial, Bargeldbezüge durch GHW bei AC, GS___ “ (act. B 4/26/39).

Zudem hat sie diverse Belege betreffend Haushaltführung in den Jahren 2010 bis

2012 ins Recht gelegt (act. B 4/26/42-44). Der Berufungskläger hat eine Aufstellung

über die von ihm bezahlten Kursgelder in den Jahren 2003 bis 2007 im Betrag von

total CHF 6‘109.85 eingereicht (act. B 4/17/10) sowie ein E-Mail der

Berufungsbeklagten an ihn vom 15. Februar 2013, in dessen Anhang sie einen

Entwurf eines Darlehensvertrags mitschickt, welcher auf den 28. November 2009

datiert ist (act. B 4/35/57).

Seite 43

2.3.2.1 Zum „Darlehensvertrag“ über CHF 120‘000.00

Wie vorerwähnt, ist der Berufungskläger beweispflichtig dafür, dass für die von ihm

schriftlich anerkannten Schulden die Rechtsgründe fehlen.

Bei den CHF 120‘000.00 gemäss Darlehensvertrag vom 29. November 2009 geht

es laut der Berufungsbeklagten um die Abgeltung der von ihr früher erbrachten

Dienstleistungen. Die Parteien hätten sich auf einen Pauschalbetrag geeinigt. Für

Kost und Logis in M___ habe der Berufungskläger bis 2006 bezahlt. Der Beru-

fungskläger bringt vor, er habe die von der Berufungsbeklagten in Deutschland er-

brachten Leistungen bar bezahlt, es seien aber keine Quittungen ausgestellt wor-

den. Er beruft sich bezüglich der Sitzungen auf die Buchhaltungen der Atemschule

„Selbsthilfe V___, _“ der Jahre 2005 bis 2009. Dem Editionsantrag wurde mit

Verfügung des Obergerichtsvizepräsidenten vom 2. März 2018 insoweit

stattgegeben, als dem Berufungskläger der Hauptbeweis für seine Behauptung auf-

erlegt wurde, dass er in Deutschland in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils bar für die

Aufenthalte bei C___ bezahlt habe. Als Beweismittel wurde die Buchhaltung der

Atemschule für die Jahre 2007 bis 2009 bei der Berufungsbeklagten ediert (act. B

15). Auf den Beizug der Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2005 und 2006 wurde

verzichtet, da die Berufungsbeklagte anerkannte, dass der Berufungskläger für Kost

und Logis bis 2006 bezahlt hat. Die Buchhalterin der Atemschule reichte dem

Obergericht die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen, enthalten in 4 Bun-

desordnern, ein (act. B 20 und B 21/1-4). Beide Parteien nahmen in Nachachtung

von Ziff. 5 der Beweisverfügung vom 2. März 2018 zum Beweisergebnis Stellung

(act. B 29, B 30, B 33).

Der Berufungskläger lässt zu den Buchhaltungsunterlagen vorbringen, einge-

reicht worden seien die Rechnungsabschlüsse des Vereins „Selbsthilfe V___“

Folglich könne davon ausgegangen werden, dass die gesamten Einkünfte und

Auslagen der Atemschule („GA___“) über den Verein abgerechnet worden seien.

Die von der Berufungsbeklagten eingereichten Buchhaltungsunterlagen seien

unvollständig und teilweise nicht nachvollziehbar. So würden in den Unterlagen zum

Jahresabschluss 2007 beispielsweise die Listen zu den einzelnen Buchungen, die

Kontenblätter zu den Konti „04600 Werbe- und Reisekosten“, „04167 Lohnsteuer“,

„04130 Gesetzliche soziale Aufwendungen“, „04120 Gehälter“, „02650 Zinserträge“,

„01360 Geldtransit“ sowie „01000 Kasse“ fehlen. Insbesondere würden auch die in

den einzelnen Kontoblättern nummeriert aufgeführten Einzelbelege fehlen. Zu den

Spenden habe der Berufungskläger von 2007 bis 2009 alleine rund € 50‘000.00 bei-

getragen. Damit habe er einen wesentlichen Teil der Auslagen des Vereins und fak-

Seite 44

tisch auch den Lohn sowie die Lebenshaltungskosten der Berufungsbeklagten

finanziert. An den Buchhaltungsunterlagen falle auf, dass der Berufungskläger darin,

abgesehen von „Spenden“, nicht erscheine. Merkwürdigerweise sei die Überwei-

sung an die Berufungsbeklagte vom 15. Januar 2007 über CHF 1‘030.00 für einen

Kursbesuch in der Buchhaltung nicht auffindbar. Insgesamt erscheine das Konto

„08400 Erlöse aus Kursgebühren“ nicht nachvollziehbar und unvollständig. Bei-

spielsweise belege die Einzahlung der Berufungsbeklagten von € 3‘100.00 auf das

Vereinsbankkonto vom 27. September 2007 mit dem Vermerk „Bareinnahmen“,

dass sie Kursgebühren bar einkassiert habe. Wie bereits im vorinstanzlichen Ver-

fahren dargelegt worden sei, habe der Berufungskläger die Sitzungen, Behandlun-

gen oder Besprechungen bar bezahlen müssen. Dass der Berufungskläger während

seiner Aufenthalte Zahlungen getätigt und nicht auf Kosten der Berufungsbeklagten

gelebt habe, würden seine von 2002 bis 2009 insbesondere in Deutschland getä-

tigten Bargeldbezüge zeigen. Es deute vieles darauf hin, dass die Berufungsbe-

klagte aus den Bareinnahmen ihre Lebenshaltungskosten finanziert habe. Aus der

Vermietung von Wohnfläche an die Atemschule habe sie bereits einen Mietzins

bezogen, weshalb auch kein Anspruch der Berufungsbeklagten auf Abgeltung der

Logis bestehe. Es sei somit erstellt, dass es schlichtweg an der Rechtsgrundlage für

die von der Berufungsbeklagten geforderte Darlehenssumme von CHF 120‘000.00

fehle.

Die Berufungsbeklagte lässt zu den Buchhaltungsunterlagen ausführen, es gehe

bei diesem Beweisbeschluss nicht um den Nachweis der behaupteten Spenden-

zahlungen, sondern um die angeblichen Barzahlungen an die Berufungsbeklagte. In

der Buchhaltung 2007 würden sich drei Spenden des Berufungsklägers an die

Atemschule von je € 6‘000.00 (Sachkonten 2007, Spendenkonto 02500) finden.

Dabei handle es sich nicht um Barzahlungen, sie seien über die Bank getätigt und

klar als Spenden ausgewiesen worden (Sachkonto 2007, Bankkonto 01200, Belege

190, 241, 294). Andere Zahlungen des Berufungsklägers, wie Mitgliederbeiträge

oder Kursgebühren, seien in der Buchhaltung nicht ausgewiesen worden. Kas-

saeingänge des Berufungsklägers seien keine zu verzeichnen. Im Jahr 2008 habe

der Berufungskläger gemäss Buchhaltung zwei Spenden geleistet, von denen eine

offenbar wieder storniert worden sei (Sachkonto 2008, Spendenkonto 02500).

Andere Zahlungen des Berufungsklägers, wie Mitgliederbeiträge oder

Kursgebühren, seien in der Buchhaltung nicht ausgewiesen worden. Kassaeingänge

des Berufungsklägers seien keine zu verzeichnen. 2009 erscheine für den

Berufungskläger eine einzige Buchung, wobei es sich offenbar um den

Mitgliederbeitrag von € 65.00 handle. Andere Zahlungen des Berufungsklägers, wie

etwa Kursgebühren, seien in der Buchhaltung nicht ausgewiesen worden.

Seite 45

Kassaeingänge des Berufungsklägers seien keine zu verzeichnen. Betreffend der

behaupteten Barzahlungen sei zu vermerken, dass das Sachkonto Kasse 01000

sehr akribisch geführt worden sei. Es finde sich aber kein einziger Euro für eine

Zahlung durch den Berufungskläger. Danach sei mit der Buchhaltung der

Atemschule die Behauptung des Berufungsklägers nicht erstellt, wonach er in den

Jahren 2007 bis 2009 jeweils bar für die Aufenthalte bei der Berufungsbeklagten

bezahlt habe.

Die Berufungsbeklagte rügt bezüglich der Stellungnahme von RA lic. iur. TA___

vom 14. September 2018 (act. B 30), diese sei voll von neuen Behauptungen (act. B

33). Dies trifft zu. Gemäss Ziff. 5 der Beweisverfügung vom 2. März 2018 hatten

sich die Stellungnahmen der Parteien auf das Beweisergebnis zu beschränken (act.

B 15). Daran hat sich der Rechtsvertreter des Berufungsklägers nicht gehalten,

indem er in seiner Eingabe ab Seite 3 Ausführungen über mehrere Seiten macht,

welche nichts mit dem Beweisthema zu tun haben und zahlreiche neue Tat-

sachenbehauptungen enthalten. Etwa folgende Vorbringen: Die gesamten Einkünfte

und Auslagen der Atemschule seien über den Verein abgerechnet worden, der Be-

rufungskläger habe mit seinen Spenden einen wesentlichen Teil der Auslagen des

Vereins und faktisch auch den Lohn der Berufungsbeklagten finanziert, etc. Sodann

folgen Ausführungen zur Verbuchung der Kursgebühren, zur Vermietung von

Wohnfläche durch die Berufungsbeklagte an den Verein etc. (act. B 30, S. 3 ff.).

Zum Teil handelt es sich dabei um sogenannte überschiessende Beweisergebnisse,

also um Tatsachen, die nicht ausdrücklich behauptet, aber durch das Beweisverfah-

ren zutage gefördert wurden (CHRISTOPH REUT, Noven nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 2017, S. 124 Rz. 224). Dürfen diese überschiessenden

Beweisergebnisse vorliegend berücksichtigt werden? CHRISTOPH REUT spricht sich

dafür aus, dass die durch das Beweisverfahren zutage geförderten neuen Tatsa-

chen – da nach Aktenschluss entdeckt – unter den Voraussetzungen von Art. 229

Abs. 1 bzw. Art. 317 Abs. 1 ZPO als echte Noven zuzulassen seien (a.a.O., S. 130

Rz. 234). Ob der Berufungskläger die Noven mit deren Einreichung innert der

mehrfach erstreckten Frist für die Einreichung der Stellungnahme „ohne Verzug“ im

Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b vorgebracht hat, kann offen bleiben (vgl. Urteil des

Bundeserichts 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.4, wonach dann, wenn für

eine Partei, welche Kenntnis von einem echten Novum erlangt, eine gesetzliche

oder gerichtliche Eingabefrist läuft, sie das Novum mit ihrer bevorstehenden Ein-

gabe in das Berufungsverfahren einbringen kann). Zum einen hat der Berufungsklä-

ger in der Beweiswürdigungseingabe weder die neuen Tatsachenbehauptungen als

solche bezeichnet noch sich im Einzelnen zu deren Zulässigkeit im Sinne von Art.

Seite 46

317 Abs. 1 ZPO geäussert. Zum anderen sind die neuen Vorbringen, wie die nach-

folgende Beweiswürdigung zeigt, für die vorliegende Beurteilung nicht relevant und

ausserdem grösstenteils rein spekulativer Art. Zu nennen wäre etwa die Bemer-

kung, der Berufungskläger habe mit seinen Spenden faktisch auch den Lohn der

Berufungsbeklagten finanziert. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Berufungsbe-

klagte habe ihm faktisch gar keinen Wohnraum mehr zur Verfügung stellen können.

Im Übrigen geht es nicht an, das Ergebnis eines Beweisverfahrens zum Anlass zu

nehmen, um zahlreiche neue Tatsachenbehauptungen in den Prozess einzuführen,

diese nicht als Noven zu bezeichnen und sich mit keinem Wort zu deren Zulässig-

keit zu äussern. Selbst wenn man also der Ansicht von CHRISTOPH REUT folgen

könnte, wären aus diesen Gründen die in der Beweiswürdigungseingabe des Beru-

fungsklägers enthaltenen neuen Behauptungen unzulässig und somit unbeachtlich.

Was ergibt sich zum Beweisthema aus den Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2007

bis 2009, welche in vier Bundesordnern enthalten sind?

Ordner rot „SHL Bank Konten Su-Sa-Liste 2007“ (act. B 21/1)

Aus dem Konto „02500 Spenden“ geht hervor, dass der Berufungskläger am 16. Ja-

nuar 2007, am 5. April 2007 und am 23. August 2007 dem Verein „Selbsthilfe V___“

je € 6‘000.00 gespendet hat. Die Spendeneingänge wurden beim Konto „01200

Bank“ verbucht.

Ordner orange „SHL Abschluss Konten Bank Kasse 2008“ (act. B 21/2)

Im Jahr 2008 hat der Berufungskläger dem Verein „Selbsthilfe V___“ am 4. De-

zember 2008 € 19‘126.55 und am 15. Dezember € 12‘684.72 gespendet, wobei

letztere Summe gleichentags storniert wurde. Diese Beträge gingen wiederum beim

Konto „01200 Bank“ ein.

Ordner blau „SHL Summen & Saldenliste Konto-Auszüge 2009“ (act. B 21/3)

Auf dem Konto „02700 Mitgliedsbeiträge“ ging am 15. Januar 2009 eine Zahlung

des Berufungsklägers von € 65.00 ein, welche als Einnahme im Konto „01000

Kasse“ verbucht wurde (siehe Ordner weiss „SHL GWG Kasse Bank 2009“, act. B

21/4).

Ordner weiss „SHL GWG Kasse Bank 2009“ (act. B 21/4)

Siehe Ausführungen zum „Ordner blau“.

Seite 47

Aus dem durchgeführten Beweisverfahren ergibt sich, dass der Berufungskläger mit

den im Recht befindlichen Buchhaltungsunterlagen seine Behauptung, er habe

jeweils bar für seine Aufenthalte bei der Berufungsbeklagten bezahlt, nicht belegen

kann. Er hält selber fest, dass er, abgesehen von Spenden, in der Buchhaltung nicht

erscheine. Aus Spenden lässt sich jedoch nichts zu den behaupteten Barzahlungen

an die Berufungsbeklagte für Kost und Logis ableiten. Etwas anderes ergibt sich

auch nicht aus den Bancomatbezügen des Berufungsklägers von 2002 bis 2013

(act. B 4/35/59, B 4/33, S. 32). Diese stützen, wie dies auch die Vorinstanz auf S. 33

ihres Urteils festgestellt hat, die Behauptung des Berufungsklägers nicht, da jeder

Hinweis zur Verwendung der am Bancomat bezogenen Gelder fehlt. Nichts zur strit-

tigen Frage beizutragen vermag auch die Aufstellung des Berufungsklägers über die

von ihm bezahlten Kursgelder in den Jahren 2003 bis 2007 von total CHF 6‘109.85

(act. B 4/17/10). Dieses Dokument wurde vom Berufungskläger selber verfasst und

vermag keinerlei Beweis zu erbringen. Folglich ist dem Berufungskläger der Beweis

seiner Behauptung, er habe jeweils bar für seine Aufenthalte bei der Berufungsbe-

klagten bezahlt, nicht gelungen. Vielmehr deutet das E-Mail von N___ vom 2. Mai

2012 an den Treuhänder U___ darauf hin, dass tatsächlich eine entsprechende

Schuld des Berufungsklägers besteht, so dass sein Hinweis auf eine

„Steueroptimierung“ unbehelflich ist.

2.3.2.2 Zum „Darlehensvertrag“ über CHF 42‘000.00

Bezüglich der gemäss Darlehensvertrag vom 29. Mai 2013 vom Berufungskläger

geschuldeten CHF 42‘000.00 geht es nach Angaben der Berufungsbeklagten um

die Aufrechnung verschiedener von ihr für den Berufungskläger bezahlten Vorleis-

tungen im Zusammenhang mit dem Umbau (siehe act. B 4/26/39). Der Berufungs-

kläger hat bezüglich der CHF 42‘000.00 einzig geltend gemacht, es fehle an einer

Gegenleistung bzw. die Berufungsbeklagte beabsichtige, allfällig unautorisiert ver-

anlasste Arbeiten auf ihn abzuwälzen. Auf die Kritik des Berufungsklägers an der

von der Berufungsbeklagten eingereichten Zusammenstellung über Vorleistungen

muss nicht eingegangen werden, da nicht die Berufungsbeklagte, sondern er selber

dafür beweispflichtig ist, dass der Rechtsgrund für die von ihm schriftlich anerkannte

Schuld von CHF 42‘000.00 fehlt. Diesen Nachweis hat er nicht erbracht.

2.3.2.3 Fazit

Die in den beiden „Darlehensverträgen“ vom 29. November 2009 und 29. Mai 2013

enthaltenen Schuldanerkennungen des Berufungsklägers über CHF 120‘000.00 und

CHF 42‘000.00 sind gültig.

Seite 48

2.3.3 Urteilsunfähigkeit („Darlehensverträge“)

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, die ausnützenden und

auch übervorteilenden Elemente würden sich teilweise nicht direkt aus dem Wortlaut

der einzelnen Verträge ergeben, bekämen aber vor dem Hintergrund der ganzen

Geschichte ein anderes Gewicht. Die Berufungsbeklagte habe von der Erkrankung

des Berufungsklägers gewusst. Mit dem Darlehensvertrag habe sie beabsichtigt,

allfällig unautorisiert veranlasste Arbeiten auf den Berufungskläger abzuwälzen und

sich schadlos zu halten. Darin sei wiederum die Übervorteilung und Täuschung zu

sehen, die der Berufungskläger aufgrund seiner Erkrankung nicht habe erkennen

können.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, aufgrund seiner Erkrankung

habe ihm die Möglichkeit gefehlt, die Einseitigkeit der Darlehensverträge zu erken-

nen. Die Zusammenhänge zwischen Vorleistungen und Darlehensverträgen seien

äusserst komplex und daher nicht ohne weiteres erkennbar. Aufgrund des einge-

reichten Arztzeugnisses habe der Berufungskläger ein starkes Indiz dafür geliefert,

dass bei ihm eine solche Schwäche vorliege. Weil die Vorinstanz die Beweise nicht

abgenommen habe, habe sie es dem Berufungskläger verunmöglicht, seine feh-

lende Urteilsunfähigkeit im konkreten Fall nachzuweisen.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht darauf hinweisen, ihren Anträ-

gen würden drei klare und unmissverständliche Verträge zugrunde liegen.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht vorbringen, sie verweise auf frühere

Ausführungen zur Urteilsunfähigkeit des Berufungsklägers.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, wie in Bezug auf den Treuhandvertrag

vom 3. März 2009 mache der Beklagte auch bezüglich der Darlehensverträge vom

29. November 2009 und vom 29. Mai 2013 geltend, dass diese infolge seiner

Urteilsunfähigkeit ungültig seien. Er verweise dabei auf ein Arztzeugnis seines Psy-

chiaters, Dr. J___, vom 14. November 2013 und beantrage dessen Zeu-

genbefragung und eine schriftliche Auskunftserteilung. Die behauptete Urteilsunfä-

higkeit des Beklagten werde von der Klägerin bestritten. Wie bereits unter Ziffer

2.1.3 zum Treuhandvertrag ausgeführt, seien die gestellten Beweisanträge nicht

geeignet, den Nachweis der Urteilsunfähigkeit zu erbringen. Es könne an dieser

Stelle auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Erwägung 2.4.3 S.

29).

Soweit der Berufungskläger sich bezüglich der beiden Darlehensverträge auf das

Vorliegen von Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses beruft, kann auf die

in Erwägungen 2.2.2 zum Treuhänder-Vertrag gemachten Überlegungen zur

Seite 49

Urteilsunfähigkeit verwiesen werden. Die dort gemachten Ausführungen gelten

sowohl für den im selben Jahr wie der Treuhänder-Vertrag geschlossenen Darle-

hensvertrag vom 29. November 2009 als auch für den zweiten Darlehensvertrag

vom 29. Mai 2013. Insbesondere vermag das vom Berufungskläger eingereichte

Arztzeugnis von Dr. J___, Genf, vom 14. November 2013, den Beweis für die

behauptete Urteilsunfähigkeit aus den in Erwägung 2.2.2 genannten Gründen nicht

zu erbringen. Demzufolge ist dem Berufungskläger der Nachweis der behaupteten

Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses der beiden Darlehensverträge nicht

gelungen.

2.3.4 Willensmängel („Darlehensverträge“)

2.3.4.1 Übervorteilung

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, er habe in Deutschland

jeweils bar für die Aufenthalte bei der Berufungsbeklagten bezahlt. Insgesamt habe

der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für die Zeit in Deutschland weit über

CHF 200‘000.00 (Spenden und weitere Barzahlungen) zukommen lassen. Die Beru-

fungsbeklagte könne für diese Zeit nicht nochmals Geld verlangen; dies würde eine

doppelte Bezahlung bedeuten. Es fehle an der Gegenleistung, da sich die Darle-

henssumme nicht auf die ihm überwiesenen CHF 120‘000.00 bezogen habe. Die

Einseitigkeit und die Übervorteilung liege damit auf der Hand. Mit dem Darlehens-

vertrag habe die Berufungsbeklagte beabsichtigt, allfällig unautorisiert veranlasste

Arbeiten auf den Berufungskläger abzuwälzen und sich schadlos zu halten. Darin

sei wiederum die Übervorteilung und Täuschung zu sehen, die der Berufungskläger

aufgrund seiner Erkrankung nicht habe erkennen können. Die Anfechtung sei mit

dem Schreiben von RA T___ vom 27. November 2013 erfolgt, weshalb die Frist

gemäss Art. 31 OR eingehalten sei. Die Berufungsbeklagte habe bisher nie geltend

gemacht, die Frist sei versäumt worden.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, die Einseitigkeit der Verträge

bestehe in der vereinbarten Unentgeltlichkeit seiner Dienstleistungen. Es sei von

Bedeutung, ob dem Darlehensvertrag die Banküberweisung oder die behaupteten

Vorleistungen der Berufungsbeklagten zugrunde liege. Die Berufungsbeklagte habe

ihre Vorleistungen nicht bewiesen. Auch in diesem Fall liege eine Übervorteilung

nach Art. 21 Abs. 1 OR vor. Die Frist für die Anfechtung des Darlehensvertrages

vom 29. Mai 2013 sei nicht abgelaufen, da die Anfechtung mit Schreiben von RA

T___ vom 27. November 2013 erfolgt sei.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, in Deutschland

habe sie die Unterhaltskosten alleine getragen. In den Jahren 2010 bis 2012 habe

die Berufungsbeklagte die Kosten der allgemeinen Haushaltführung getragen, wäh-

Seite 50

rend der Berufungskläger für die Nebenkosten aufgekommen sei. Es werde bestrit-

ten, dass der Berufungskläger die Jahresfrist eingehalten habe, um sich aus angeb-

lichem Irrtum aus den Verträgen hinauszustehlen. Dem Berufungskläger gelinge es

nicht, Elemente der Übervorteilung herauszuschälen.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, unbestritten sei, dass die

Parteien unter anderem einen Darlehensvertrag über CHF 120‘000.00 abgeschlos-

sen hätten. Uneinigkeit bestehe, ob das Darlehen dem Berufungskläger in der Form

einer Überweisung oder in Form von Vorleistungen der Berufungsbeklagten gewährt

worden sei.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, ein Vertrag könne wegen Übervorteilung

innert eines Jahres ab Vertragsschluss angefochten werden (Art. 21 OR). Mit dem

eingereichten Schreiben von T___ vom 27. November 2013 sei diese einjährige

Frist nicht gewahrt worden, weshalb eine Anfechtung des Darlehensvertrages vom

29. November 2009 wegen Übervorteilung nicht mehr möglich sei und dieser damit

gültig zustande gekommen sei. Den Ausführungen des Beklagten, dass der

Darlehensvertrag nicht am 29. November 2009, sondern zu einem späteren

Zeitpunkt unterzeichnet worden sei, könne dabei nicht gefolgt werden. Denn der

vom Beklagten zum Nachweis der Rückdatierung eingereichte Darlehensentwurf

weiche hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung erheblich vom Darlehensvertrag

vom 29. November 2009 ab, weshalb gestützt darauf nicht auf eine Rückdatierung

des Darlehensvertrages vom 29. November 2009 geschlossen werden könne. Dar-

über hinaus fehle es vorliegend auch an dem für die Anfechtung infolge Übervortei-

lung vorausgesetzten Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Art. 21

Abs. 1 OR). Folglich könne die Frage, ob dem Darlehensvertrag vom 29. November

2009 die Banküberweisung der Klägerin vom 23. März 2010 oder die von der Kläge-

rin behaupteten Vorleistungen zugrunde liegen würden, für die Begründung des An-

spruchs offen gelassen werden. Davon abgesehen setze eine Anfechtung wegen

Übervorteilung des Weiteren voraus, dass der Übervorteilte in seiner Entschei-

dungsfreiheit infolge Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn beeinträchtigt gewe-

sen und dies vom Übervorteilenden ausgenutzt worden sei (Art. 21 Abs. 1 OR). Vor-

liegend bleibe, wie aus den Ausführungen unter Ziffer 2.4.3 hervorgehe, unbewie-

sen, dass der Beklagte an einer neuropsychiatrischen Erkrankung leide und damit in

seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sei. Aufgrund der obenstehen-

den Ausführungen stehe somit fest, dass keine Übervorteilung vorliege (Erwägung

2.4.4 S. 31 ff.).

Seite 51

Es kann auf die in vorstehender Erwägung 2.3.2 erwähnte Trennungsvereinbarung

vom 26. Mai 2013 und den darin enthaltenen Passus hingewiesen werden: „Der

Mietzinsausgleich wurde bereits im Darlehensvertrag vom 29. November 2009 zwi-

schen N___ und C___ geregelt. Ein erneut aufgebrachter Schuldbetrag wird als

neuer Darlehensvertrag im gleichen Sinne vereinbart.“ Ebenfalls zu erwähnen ist

das E-Mail des Berufungsklägers vom 2. Mai 2012 an den Treuhänder U___, worin

dieser eine Darlehensschuld von CHF 120‘000.00 erwähnt und angibt, das seien

aufgelaufene Heilungs-, Betreuungs- und Beherbergungskosten aus der Zeit in

M___.

Das Obergericht teilt die Beurteilung der Vorinstanz in deren Erwägung 2.4.4

vollumfänglich und es kann darauf verwiesen werden. Insbesondere kann deren

Ausführungen zur nichteingehaltenen einjährigen Anfechtungsfrist zugestimmt wer-

den, wobei es, unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen 2.2.3.1 und 2.2.3.2,

betreffend der Anfechtung der Verträge durch RA T___ am 27. November 2013

auch an der Substantiierung des Tatbestandes der Übervorteilung (Art. 21 OR)

mangelt. Unbehelflich ist die Behauptung des Berufungsklägers, der Darle-

hensvertrag sei nicht am 29. November 2009, sondern später unterzeichnet worden,

was er mit dem von der Berufungsbeklagten als Anhang zu einem E-Mail vom 15.

Februar 2013 an den Berufungskläger mitgeschickten, auf den 28. November 2009

datierten Darlehensvertragsentwurf zu belegen versucht. Diesbezüglich ist wiede-

rum auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz hinzuweisen. Im Übrigen ent-

kräften die vorgenannten Dokumente die Behauptung des Berufungsklägers, er

habe bei Abschluss der Darlehensverträge die Übervorteilung und Täuschung auf-

grund seiner Erkrankung nicht erkennen können.

2.3.4.2 Irrtum und Täuschung

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, er sei stets der

Überzeugung gewesen, dass die Umsetzung des gemeinsamen Projekts aus den

gemeinsamen finanziellen Mitteln finanziert werde. Indem die Berufungsbeklagte die

Verträge im Bewusstsein um seine Erkrankung zur Unterzeichnung vorgelegt habe,

habe sie versucht, sich finanziell schadlos zu halten. Mit dem Darlehensvertrag

habe die Berufungsbeklagte beabsichtigt, allfällig unautorisiert veranlasste Arbeiten

auf den Berufungskläger abzuwälzen und sich schadlos zu halten. Darin sei wiede-

rum die Übervorteilung und Täuschung zu sehen, die der Berufungskläger aufgrund

seiner Erkrankung nicht habe erkennen können.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht geltend machen, er sei der Ansicht

gewesen, dass als Verpflichtungsgeschäft die spätere Überweisung über denselben

Seite 52

Betrag diene. Die spätere Bankanweisung habe betragsmässig genau dem im Ver-

trag genannten Betrag entsprochen und habe zudem explizit den Verwendungs-

zweck „Darlehen“ enthalten. Der Berufungskläger sei der Ansicht gewesen, dass er

einen anderen Vertrag abschliesse, als den, für den er mit seiner Unterschrift die

Zustimmung gegeben habe. Hätte die Berufungsbeklagte ihm tatsächlich vorgegau-

kelt, noch nicht verrechnete Vorleistungen erbracht zu haben, hätte sie den Beru-

fungskläger damit faktisch zu einer Doppelzahlung verleiten wollen, die dem Beru-

fungskläger erst mit der Kündigung des Darlehens bewusst geworden sei. Die Frist

für die Anfechtung des Darlehensvertrages vom 29. Mai 2013 sei nicht abgelaufen,

da die Anfechtung mit Schreiben von RA T___ vom 27. November 2013 erfolgt sei.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, ein Vertrag sei für denjenigen unverbind-

lich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden habe (Art. 23

OR). Sei ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung des anderen zum

Vertragsabschluss verleitet worden, so sei der Vertrag für ihn auch dann nicht ver-

bindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher gewesen sei (Art. 28 Abs. 1 OR).

Vorliegend sei der vom Beklagten geltend gemachte Irrtum nicht hinreichend sub-

stantiiert worden. Auch dem Schreiben von Rechtsanwalt T___ vom 27. November

2013 könne diesbezüglich nichts Konkretes entnommen werden. Darüber hinaus sei

auch eine absichtliche Täuschung seitens der Klägerin, namentlich ein Vorspiegeln

falscher Tatsachen oder Unterdrücken von relevanten Tatsachen, vom Beklagten

nicht hinreichend substantiiert worden (Erwägung 2.4.5 S. 34 ff.).

Den Ausführungen der Vorinstanz in deren Erwägung 2.4.5 ist wiederum

vollumfänglich zu folgen und es kann darauf verwiesen und auf eine Wiederholung

kann verzichtet werden. Bezüglich der mangelnden Substantiierung eines Irrtums

sowie einer absichtlichen Täuschung kann auf die Ausführungen des Obergerichts

in den Erwägungen 2.2.3.1 und 2.2.3.2 zum Treuhänder-Vertrag verwiesen werden.

2.3.4.3 Fazit

Die von den Parteien am 29. November 2009 und am 29. Mai 2013 geschlossenen

Darlehensverträge, bei welchen es sich inhaltlich um Schuldanerkennungen han-

delt, sind gültig.

2.3.5 Höhe der noch offenen Darlehensforderung

Gestützt auf die Ausführungen der Parteien steht fest, dass sich die offenen Darle-

hensforderungen der Berufungsbeklagten aus den Verträgen vom 29. November

Seite 53

2009 und vom 29. Mai 2013 auf total CHF 162‘000.00 belaufen (siehe vorinstanzli-

che Erwägung 2.4.6).

2.3.6 Verrechnungspositionen des Berufungsklägers

2.3.6.1 Allgemeines

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht vorbringen, es werde Verrechnung gel-

tend gemacht oder als Rücknahme von Vermögenswerten betrachtet. Es werde an

allen sechs Positionen festgehalten.

2.3.6.2 Nettomiete (CHF 114‘400.00)

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, die Berufungsbeklagte

habe erstmals in der Klageschrift die offenen Mietzinszahlungen anerkannt und zur

Verrechnung zugelassen. Das Mietverhältnis sei per 31. Mai 2014 aufgelöst worden.

Die Miete habe vom 1. Februar 2010 bis Ende Mai 2014 und damit 52 Monate

gedauert. Der geschuldete Nettomietzins betrage damit (52 x CHF 2‘200.00)

CHF 114‘400.00. Eventualiter werde dieser Betrag zur Verrechnung gestellt.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, die Vorinstanz habe die aus

dem Mietvertrag vom 15. Januar 2010 geschuldeten Mietzinse von CHF 114‘400.00

verrechnet.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, für die Miete

vom Februar 2010 bis Mai 2014 seien 51 Mieten bzw. CHF 112‘200.00 geschuldet.

Die Verrechnungsforderung von CHF 114‘400.00 werde anerkannt.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, zwischen den Parteien sei unbestritten,

dass die von der Klägerin aus dem Mietvertrag vom 15. Januar 2010 geschuldeten

Mietzinsen von insgesamt CHF 114‘400.00 mit der Darlehensforderung zu verrech-

nen seien, woraus eine noch offene Darlehensschuld des Beklagten von

CHF 47‘600.00 resultiere (Erwägung 2.4.7 A S. 35).

Auch im Berufungsverfahren ist die Verrechnungsforderung des Berufungsklägers

für offene Mietzinsschulden der Berufungsbeklagten nicht mehr strittig. Folglich sind

die anerkannten CHF 114'400.00 mit der offenen Darlehensforderung der Beru-

fungsbeklagten zu verrechnen.

2.3.6.3 Mietnebenkosten (CHF 20‘114.50)

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, die Nebenkosten wür-

den zur Verrechnung gestellt. Der Berufungskläger habe von 2010 bis 2014 Neben-

kosten von CHF 20‘114.50 bezahlt. Es habe keine Vereinbarung bestanden, dass

Seite 54

die Berufungsbeklagte die Haushaltkosten und der Berufungskläger die Nebenkos-

ten trage. Im Mietvertrag sei das Gegenteil vereinbart worden. Die von der Beru-

fungsbeklagten eingereichten Einkaufszettelchen für die Jahre 2010 bis 2012 wür-

den weder belegen, wer das Geld für die Einkäufe beigesteuert habe, noch für wen

die Einkäufe bestimmt gewesen seien. Die Nebenkosten würden pro Jahr einge-

reicht.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, die Vorinstanz sei korrekter-

weise zum Schluss gekommen, dass die Mietnebenkosten von der Berufungsbe-

klagten zu tragen seien. Die von der Vorinstanz nicht zugelassenen Positionen 25

und 26 habe die Berufungsbeklagte nicht detailliert bestritten. Damit habe die

Vorinstanz eine Prüfung vorgenommen, die ihr aufgrund der Verhandlungsmaxime

nicht zugestanden habe. Auch die Beträge von CHF 131.15 und CHF 133.40 seien

zur Verrechnung zuzulassen.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, die Parteien

hätten die Lösung gewählt, dass sie für die Haushaltkosten und der Berufungskläger

für die Nebenkosten aufkomme. Beide hätten die Liegenschaft bewohnt. Die Ne-

benkosten würden auch in quantitativer Hinsicht bestritten.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, sie habe im vorinstanzli-

chen Verfahren die Nebenkosten auf S. 39 der Replik bestritten. Diese zwei Neben-

kostenpositionen hätten keine Rechtsgrundlage.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, unter Ziffer 14 des Mietvertrages vom

15. Januar 2010 hätten die Parteien einen Formvorbehalt vereinbart, wonach jede

Änderung des Vertrages zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfe. Folglich

seien die Mietnebenkosten von der Klägerin zu tragen und mit ihrer Darlehensforde-

rung zu verrechnen. Die vom Beklagten geltend gemachten Mietnebenkosten seien

aufgrund der eingereichten Rechnungen und Zahlungsnachweise weitgehend aus-

gewiesen. Nicht bewiesen seien aber die geltend gemachte Position 25 mit dem

Vermerk „Häusle Entsorgung, 780 Kg zurückgelassener Abfall von AC“ im Umfang

von CHF 131.15 und die geltend gemachte Position 26 mit dem Vermerk „Moser

Entsorgung, 650 Kg zurückgelassener Abfall von AC“ im Umfang von CHF 133.40.

Denn die Auslagen für die ausserordentlichen Entsorgungen seien von der im Miet-

vertrag vereinbarten Nebenkostenregelung nicht umfasst. Darüber hinaus sei nicht

erwiesen, dass die Kosten von der Klägerin verursacht worden seien. Demzufolge

stehe fest, dass die Klägerin sich einen Betrag von CHF 19‘849.95 anrechnen las-

sen müsse, womit die offene Darlehensforderung gegenüber dem Beklagten noch

CHF 27‘750.05 betrage (Erwägung 2.4.7 B S. 36 ff.).

Seite 55

Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.4.7 B S. 36 zu Recht ausführt, hatte laut Mietver-

trag vom 15. Januar 2010 die Berufungsbeklagte als Mieterin zusätzlich zum Miet-

zins für die Mietnebenkosten aufzukommen (act. B 4/3/19). Das Obergericht teilt

unter Verweis auf die erwähnte Erwägung weiter die Auffassung der Vorinstanz,

dass die Berufungsbeklagte eine anderslautende Abrede bezüglich Tragung der

Nebenkosten nicht nachzuweisen vermag. Im Übrigen hat sich die Berufungsbe-

klagte bezüglich Tragung der Mietnebenkosten nicht auf die Trennungsvereinbarung

vom 26. Mai 2013 (act. B 4/3/2) berufen, welche darauf hindeutet, dass bis zur

Trennung nicht die Berufungsbeklagte (alleine) für die Mietnebenkosten aufgekom-

men ist. So wird in der Trennungsvereinbarung festgehalten: „C___ übernimmt ab

1.6.2013 die Nebenkosten (Wasser, Strom).“ Dieses Dokument kann daher aus

prozessualen Gründen – die Berufungsbeklagte trifft die Behauptungs- und Be-

weislast – bei der Prüfung dieser Position nicht verwendet werden, weshalb es bei

der Regelung gemäss Mietvertrag bleibt.

Die vom Berufungsbeklagten gemäss Liste geltend gemachten „Nebenkosten-Aus-

stände C___ (2010-2014), Heizung/Strom/Wasser/Abfall“ belaufen sich auf

gesamthaft CHF 20‘114.50 (act. B 4/17/18). Die Belege dazu finden sich in kläg. act.

75-99 (act. B 4/36/75-79). Nicht bewiesen sind in der Aufstellung des Berufungsklä-

gers lediglich die Positionen 25 und 26 in der Höhe von CHF 131.15 und

CHF 133.40 (act. B 4/36/79). In beiden Fällen handelt es sich um Kosten für die

Entsorgung von angeblich von der Berufungsbeklagten zurückgelassenem Abfall.

Darauf hinzuweisen ist, dass in einem Mietverhältnis die Nebenkosten gestützt auf

Art. 257a Abs. 1 OR das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Drit-

ten sind, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. Entsorgungskosten

für Abfall des Mieters dürften wohl kaum darunterfallen. Dieser Punkt kann jedoch

offen gelassen werden, da mit der Fotodokumentation des Berufungsklägers (act. B

4/17/17) nicht nachgewiesen ist, wer für den hinterlassenen Abfall verantwortlich ist.

Bereits aus diesem Grund sind die Positionen 25 und 26 abzuweisen. Bezüglich der

von der Berufungsbeklagten mittels Belegen zu untermauern versuchten Haus-

haltsführungskosten von 2010 bis 2012 (act. B 4/26/42-44), welche von ihr getragen

worden seien, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 2.4.7 B S. 37

ff. verwiesen werden. Aus den zahlreichen Quittungen für Einkäufe bei Migros, Lidl,

Coop, Spar, Landi etc. sowie Restaurantbesuche geht nicht hervor, wer die bezoge-

nen Leistungen bezahlt hat und für wen diese bestimmt waren.

Seite 56

Somit sind Mietnebenkosten im Umfang von CHF 19‘849.95 (20‘114.50 ./. 131.15 ./.

133.40) zur Verrechnung mit der offenen Darlehensforderung der Berufungsbe-

klagten zuzulassen.

2.3.6.4 Darlehen B___ (CHF 110‘000.00)

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, die Berufungsbeklagte

habe ihrem Neffen B___ ein Darlehen von CHF 110‘000.00 gewährt. Den Betrag

habe der Berufungskläger von seinem Privatkonto bei der ZKB am 30. November

2012 überwiesen. In jenem Zeitpunkt hätten sich keine Gelder der Berufungsbe-

klagten mehr auf dem Konto bei der ZKB befunden. Diese Gelder seien am 14. Ja-

nuar 2010 zur Vadian Bank AG überwiesen worden. Da das Guthaben auf dem

Konto des Berufungsklägers nicht ausgereicht habe, habe er am 28. November

2012 etwas von seinem Silber verkaufen müssen.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, er habe am 30. November

2012 von seinem Konto bei der ZKB CHF 110‘000.00 an B___ überwiesen. Die

Überweisung habe im Zusammenhang mit dem zwischen der Berufungsbeklagten

und ihrem Neffen B___ abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 28. November

2012 stattgefunden. Es bestehe ein Rückforderungsanspruch, der einem allfälligen

Guthaben der Berufungsbeklagten entgegengehalten werde. Eventualiter müssten

bei Annahme eines Treuhandverhältnisses die CHF 110‘000.00 als verrechenbarer

Auslagenersatz qualifiziert werden. Sollte ein Rechtsschutzinteresse an der

Rechenschaftspflicht verneint werden, wäre die Forderung sofort zur Verrechnung

zuzulassen, da die Fälligkeit mit der Vermögenseinbusse und damit mit der

Überweisung eintrete.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, sie habe ihrem

Neffen ein Darlehen von CHF 110‘000.00 gegeben. Sie habe deshalb über ihren

Treuhänder N___ 110 kg Silber auslösen lassen, was damals dem Betrag von CHF

110‘000.00 entsprochen habe. Der Berufungskläger habe aber 130 kg verkauft, was

einen Überschuss von CHF 21‘950.00 ergeben habe.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, es handle sich um eine

Position aus dem Treuhandverhältnis, die mit der Rechnungslegung abgewickelt

werde.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, aufgrund des Darlehensvertrages vom

28. November 2012 stehe fest, dass die Klägerin B___ ein Darlehen in Höhe von

CHF 110‘000.00 gewährt habe. Des Weiteren stehe aufgrund des Auszugs des

Privatkontos des Beklagten bei der Zürcher Kantonalbank fest, dass am

30. November 2012 vom besagten ZKB-Konto ein Betrag von CHF 110‘000.00 an

Seite 57

B___ überwiesen worden sei. Hinsichtlich der nicht bestrittenen Ausführungen der

Klägerin, dass der Beklagte im Rahmen des Treuhandverhältnisses das Darlehen

für die Klägerin an B___ ausbezahlt habe, stehe fest, dass der Beklagte das

Darlehen von CHF 110‘000.00 im Rahmen des Treuhandvertrages überwiesen

habe (Erwägung 2.4.7 D S. 39 ff.).

Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.4.7 D S. 39 ff. zutreffend festhält, gewährte die

Berufungsbeklagte B___ mit Vertrag vom 28. November 2012 zwecks Finanzierung

des Erwerbs einer Liegenschaft in K___ AI ein Darlehen in der Höhe von CHF

110‘000.00 (act. B 4/26/46). Die Darlehenssume wurde ab dem Privatkonto von

N___ bei der Zürcher Kantonalbank am 30. November 2012 an B___ überwiesen

(act. B 4/3/6). Der Zahlungsgrund in der Belastungsanzeige der ZKB vom 30.

November 2012 (act. B 4/17/15) lautet: „Finanzierung Eigenmittel für Hauskauf in

K___/AI.“ Im einem Schreiben vom 22. Februar 2014 an RA lic. iur. T___ hält B___

fest (act. B 4/17/14): „Die Überweisung des Betrages von CHF 110‘000.00 erfolgte

im Auftrag meiner Tante – dies ist einzig unbestritten – ab dem Treuhandkonto.“

Gemäss vorstehender Erwägung 2.2.1 besteht zwischen den Parteien ein

Treuhandverhältnis, für welches den Berufungskläger gegenüber der Berufungsbe-

klagten eine Pflicht zur Information und Rechenschaftsablegung trifft (Erwägung

2.2.4.). Unter diesen beiden Voraussetzungen hat der Berufungskläger anerkannt,

dass es sich bei den fraglichen CHF 110‘000.00 um Auslagenersatz handelt. Folg-

lich kann die Forderung nicht zur Verrechnung mit der offenen Darlehensforderung

der Berufungsbeklagten zugelassen werden. Diesbezüglich kann auf die

vorinstanzliche Erwägung 2.4.7 D S. 39 ff. verwiesen werden und das Verrech-

nungsbegehren ist in diesem Punkt abzuweisen.

2.3.6.5 Stammkapital der A___ GmbH (CHF 20‘000.00)

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, er habe die Kosten für

die Anteile der GmbH der Berufungsbeklagten von CHF 20‘000.00 bevorschusst,

und zwar von seinem Konto bei der UBS AG auf das Kontokorrentkonto der A___

GmbH bei der Vadian Bank AG. Als Beweis werde auf die Steuererklärungen 2010

bis 2012 der Berufungsbeklagten verwiesen. Der Berufungskläger habe das

Stammkapital mit seinen Geldern bezahlt. Die Deklaration in der Steuererklärung

der Berufungsbeklagten sei nicht irrtümlich erfolgt.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, CHF 20‘000.00 seien von

seinem Konto zugunsten des Kontos der A___ GmbH einbezahlt worden. Die

einfache Gesellschaft sei nicht für den Betrieb einer Atemschule gegründet worden,

Seite 58

sondern alleine für die Vorbereitungshandlungen für den späteren Betrieb. Der Be-

trieb wäre alleine Sache der Berufungsbeklagten gewesen, weshalb der HR-Eintrag

alleine auf sie gelautet habe. Die Berufungsbeklagte habe nur die Zahlung, nicht

aber die Verrechenbarkeit bestritten. Die Berufungsbeklagte habe nie geltend ge-

macht, die CHF 20‘000.00 seien im Rahmen des Treuhandverhältnisses bezahlt

worden.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, sie habe das

ganze Stammkapital finanziert. Der Vermerk in der Steuererklärung 2010 sei irrtüm-

lich erfolgt und in den Folgejahren korrigiert worden. CHF 20‘000.00 seien vom

Konto der Berufungsbeklagten bei der HypoVereinsbank direkt auf das Gesell-

schaftsgründungskonto bei der Vadian Bank AG geflossen.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, auch beim Stammkapital

handle es sich um eine Position, die im Gesamtkontext des Treuhandvertrages

abzuwickeln sei.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, aus der vom Beklagten eingereichten Be-

lastungsanzeige der UBS AG vom 11. Mai 2010 gehe hervor, dass der Beklagte am

11. Mai 2010 einen Betrag von CHF 20‘000.00 auf das Konto der A___ GmbH bei

der Vadian Bank AG überwiesen habe. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der

Umstände sei eine einfache Gesellschaft hinsichtlich der Atemschule bzw. der A___

GmbH zu verneinen, weshalb der Beklagte vorliegend der Darlehensforderung das

einbezahlte Stammkapital im Sinne eines Anspruchs aus der einfachen Gesellschaft

nicht gegenüberstellen könne. Im Übrigen sei aufgrund des Buchungstextes „AC“

(wohl gleichbedeutend für „C___“) in der Belastungsanzeige der UBS AG vom 11.

Mai 2010 und der Tatsache, dass über das Konto des Beklagten bei der UBS AG

auch Treuhandvermögen der Klägerin verwaltet worden sei, zumindest denkbar,

dass der Beklagte das Stammkapital wie beim Darlehen an B___ im Rahmen des

Treuhandverhältnisses und im Auftrag der Klägerin einbezahlt habe, womit diese

Zahlung im Rahmen des Treuhandverhältnisses bzw. bei der Berechnung des

Treuhandgutes zu berücksichtigen wäre (Erwägung 2.4.7 E S. 40 ff.).

In der Steuererklärung 2010 der Berufungsbeklagten ist im „Formular WV-3“ ein

Vermögenswert „Kontokorrent A___“ im Betrag von CHF 23‘362.00 sowie im

„Formular 5“ als Schuld ein Betrag von CHF 20'000.00 „N___, O___ - Darlehen für

die Gründung GmbH“ deklariert (act. B 4/3/10). In den nachfolgenden Steuerer-

klärungen 2011 bis 2012 ist die Darlehensschuld nicht mehr deklariert (act. B

4/3/11+12). Sodann liegt ein von der Berufungsbeklagten eingereichtes Dokument

„Übertragungsprotokoll Zahlungsverkehr“ vom 11. Mai 2010 über CHF 20‘000.00 mit

Seite 59

Verwendungszweck „Gründung der GmbH“ im Recht. Auf diesem Papier findet sich

der Vermerk „Verarbeitung des Segmentes/Auftrages zur Zeit nicht möglich“ (act. B

4/26/41). Bei den Akten befindet sich ferner eine Belastungsanzeige der UBS AG

betreffend das Privatkonto des Berufungsklägers vom 11. Mai 2010, wonach ab die-

sem Konto CHF 20‘000.00 auf das Konto der A___ GmbH bei der Vadian Bank AG

überwiesen wurden (act. B 4/35/48). Die entsprechende Gutschriftsanzeige vom 11.

Mai 2010 liegt ebenfalls vor (act. B 4/35/49).

Fest steht aufgrund der Akten, dass die CHF 20‘000 für das Stammkapital der A___

GmbH vom Konto des Berufungsklägers beglichen worden sind. Vor Kantonsgericht

hat der Berufungskläger jedoch keinerlei Aussagen zu einem Verpflichtungsgeschäft

gemacht, sondern lediglich von „Bevorschussung“ gesprochen. Bezüglich der A___

GmbH hat er eine einfache Gesellschaft ausdrücklich verneint, da er angibt, der

Betrieb einer Atemschule wäre alleinige Sache der Berufungsbeklagten gewesen.

Entgegen der Vorinstanz ist aus diesem Grund das Vorliegen einer einfachen

Gesellschaft hinsichtlich der A___ GmbH nicht zu prüfen. Laut Steuererklärung

2010 der Berufungsbeklagten soll es sich bei den CHF 20‘000.00 um ein Darlehen

handeln, was der Berufungskläger aber nicht behauptet hat. Das von ihm

verwendete Wort „Vorschuss“ ist bezüglich der CHF 20‘000.00 nicht eindeutig.

Selbst wenn von einem Darlehen auszugehen wäre, würde es an einem Nachweis

der Kündigung fehlen und eine Rückforderung wäre aus diesem Grund zur Zeit

abzulehnen. Jedoch kann ohne entsprechende Behauptungen keine

Rechtsgrundlage geprüft werden, weshalb die Verrechnungsforderung des Beru-

fungsklägers über CHF 20'000.00 abzuweisen ist.

2.3.6.6 Auslagen des Berufungsklägers für GA___ (CHF 117‘944.27)

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, er habe Auslagen im

Zusammenhang mit der Atemschule über CHF 84‘361.27 getätigt. Dieser Betrag

werde zur Verrechnung gestellt. Es seien weitere Kosten von CHF 117‘944.27 an-

gefallen, die vom Berufungskläger übernommen und als Beitrag in die Gesellschaft

eingebracht oder für die Berufungsbeklagte übernommen worden seien. Bei allen

Beträgen handle es sich um Verrechnungspositionen.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, bereits der Besitz einer

Quittung oder Rechnung spreche aufgrund der Lebenserfahrung dafür, dass der

Besitzer des Belegs auch die entsprechenden Auslagen getätigt habe.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, es werde

bestritten, dass der Berufungskläger die Aufwendungen für sie sowie in Absprache

mit ihr und mit ihrer Zustimmung getätigt habe. Die auf den Seiten 46 bis 50 in der

Seite 60

Duplik behaupteten Aufwendungen in den bekl. act. 80 bis 91 würden bestritten.

Ebenfalls bestritten würden die Aufwendungen von P___. Diese seien nicht für die

Schule der Berufungsbeklagten gewesen. Die Berufungsbeklagte habe für ihre

Schule keine EDV-Anlage benötigt.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, es handle sich bei den

geltend gemachten Auslagen um Positionen aus dem Treuhandverhältnis, welche

mit der Rechnungslegung abgewickelt würden.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, bezüglich der Personal- und

Beratungskosten sei fraglich, in welchem Zusammenhang diese Kosten zu berück-

sichtigen seien. Wie bereits oben unter Abschnitt E. erwähnt, sei eine einfache

Gesellschaft hinsichtlich der Atemschule zu verneinen, weshalb der Beklagte diese

Auslagen nicht in Form eines Anspruchs aus der einfachen Gesellschaft der Darle-

hensforderung der Klägerin verrechnungsweise gegenüberstellen könne. Nicht aus-

geschlossen sei, dass diese Position im Rahmen des Treuhandverhältnisses zu be-

rücksichtigen sei. Bezüglich der Kurs-, Seminar-, Reise- und Auswärtskosten sei

aus den zahlreichen eingereichten Kassenbelegen nicht ersichtlich, wer die Kosten

getragen habe, weshalb eine diesbezügliche Verrechnungsposition schon von vorn-

herein abzuweisen sei. Hinsichtlich der Bürokosten und Kosten für die Einrichtung

würden sich bei den vom Beklagten eingereichten Unterlagen zahlreiche Kassen-

belege finden. Aus diesen Belegen gehe nicht hervor, dass der Beklagte die ent-

sprechenden Kosten getragen habe. Im Übrigen fehle es wie bereits oben unter Ab-

schnitt E. erwähnt hinsichtlich der Atemschule am Vorliegen einer einfachen Gesell-

schaft. Die Verrechnungsforderung des Beklagten sei damit abzuweisen (Erwägung

2.4.7 F S. 42 ff.).

Der Berufungskläger hat ein Dokument „Kostenaufstellung GA___“ mit diversen

Auslagen eingereicht, welche er nach seinen Aussagen für die Berufungsbeklagte

getätigt hat (act. B 4/17/19). Die Belege zu den Auslagen des Berufungsklägers fin-

den sich in bekl. act. 61-63 und bekl. act. 80-92 (act. B 4/35/61-63; B 4/36/80-92).

Der Berufungskläger hat als Nachweis für die behaupteten Auslagen für GA___ Be-

lege zu mehreren hundert Positionen eingereicht. Für das Obergericht geht es nicht

an, für sämtliche dieser Positionen einfach in allgemeiner Weise zu behaupten, sie

hätten einen Bezug zur Streitsache, und es dann dem Gericht zu überlassen, die

dazu eingereichten Belege zu prüfen. Das Bundesgericht hat zum Thema Behaup-

tungs-, Bestreitungs- und Substanzierungslast bei einer Rechnung oder Abrechnung

festgehalten, es obliege weder dem Gericht noch der Gegenpartei, den Zusammen-

Seite 61

hang zwischen einer (sehr umfangreichen) eingereichten Urkunde und der Geld-

summe, die Gegenstand einer bestrittenen Behauptung sei, herzuleiten (Urteil des

Bundesgerichts 4A_535/2018 vom 3. Juni 2019, in: SZZP 5/2019 S. 387 ff.). Daraus

ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass es nicht Aufgabe des Obergerichts sein

kann, sämtliche Belege darauf zu untersuchen, ob diese den Aufbau der Atem-

schule oder schon deren Betrieb betreffen. Der Berufungskläger hat vor Kantonsge-

richt in der Duplik auf den Seiten 46-49 die Verrechnungspositionen dargelegt (act.

B4/33). In diesen Ausführungen finden sich keine konkreten Hinweise auf die

Berechtigungen der geltend gemachten Positionen. Zu betonen ist, dass die einge-

reichten Belege auch nicht selbsterklärend in dem Sinn wären, dass daraus alle

relevanten Informationen hervorgehen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

4A_11/2018 vom 8. Oktober 2018, in: SZZP 1/2019 S. 11 ff.). Der Berufungskläger

hat seine Forderungen in sechs Bereiche unterteilt. Diese grobe Unterteilung genügt

nicht. Das Obergericht hätte erwarten dürfen, dass jeder Beleg einer Kategorie

zugeteilt worden wäre (Rechnung, Quittung, Zahlungsbeleg vorhanden, Bezug zur

Streitsache, unter Aufbau oder Betrieb der Atemschule fallend, etc.). Solche Tatsa-

chenbehauptungen fehlen.

Bezüglich einer Grosszahl der vom Berufungskläger eingereichten Belege ist nicht

dargetan, wer die entsprechenden Kosten getragen hat. Allein aus dem Besitz einer

Rechnung auf den Kostenträger zu schliessen, ist nicht zulässig. Diesbezüglich ist

mit der Auffassung der Vorinstanz einig zu gehen, dass eine Verrechnung der ent-

sprechenden Auslagen bereits aus diesem Grund entfällt. Prüft man die Belege in

den act. B 4/36/87-91 unter den genannten Aspekten – Zusammenhang mit Auf-

bau/Betrieb der Atemschule und wer die Kosten bezahlt hat –, sind die meisten

Positionen nicht zur Verrechnung zuzulassen. Es verbleiben einige Positionen, bei

denen zwar nachgewiesen ist, dass der Berufungskläger diese Kosten getragen hat,

aber Angaben dazu fehlen, ob diese den Aufbau oder den Betrieb der Atemschule

betroffen haben. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, diese

Prüfung ohne die entsprechende Behauptung des Berufungsklägers von sich aus

vorzunehmen. Eine summarische Prüfung in den nachfolgenden Beispielen zeigt

exemplarisch, dass vom Obergericht nicht rechtsgenüglich herausgefunden werden

kann, inwiefern und wie vom Berufungskläger bezahlte Kosten mit der Atemschule

der Berufungsbeklagten zusammenhängen:

Bürokosten

- Beleg D-0029 (act. B 4/36/89; B 4/33/48 ff.): Dabei handelt es sich um einen an N___ adressierten „Beleg für Kreditkar-

tenzahlung (Mastercard) – provisorische Bestätigung“ betreffend den

Seite 62

Domainnamen „GA___“ für das Jahr 2010 von CHF 17.00. Die Frage, ob diese Position unter „Aufbau“ einer Atemschule oder schon unter deren „Betrieb“ fällt, kann vom Obergericht nicht schlüssig beantwortet werden. Der Berufungskläger hat sich dazu nicht geäussert.

- D-0076 und D-0077 (act. B 4/36/89; B 4/33/48 ff.): Aus diesen beiden Belegen geht hervor, dass N___ eine an C___ adressierte

Rechnung vom 18. Dezember 2009 für den Kauf der Domain A___ von € 1‘200.00 (CHF 1‘785.36) am 21. Dezember 2009 ab seinem Privatkonto bei der UBS AG beglichen hat. Auch hier ist mangels Angaben des Berufungsklägers, ob es sich um Kosten für den Betrieb oder den Aufbau der Atemschule handelt, ein Entscheid nicht möglich.

- D-0089-0092 / D-0093-0094 (act. B 4/36/89; B 4/33/48 ff.): Bei diesen Belegen handelt es sich um von N___ für C___ ab seinem Konto bei

der Vadian Bank AG bezahlte Telefonrechnungen der Swisscom (Schweiz) AG für Februar 2010 von CHF 398.00 und für März 2010 von CHF 169.60. Auch hier ist es nicht möglich, eine Zuordnung „Aufbau oder Betrieb der Atemschule“ vorzunehmen.

Aus den genannten Gründen kann die vom Berufungskläger beantragte Verrech-

nung von behaupteten Auslagen für GA___ von CHF 117‘944.27 nicht zugelassen

werden. Dies hat zur Folge, dass - obwohl einiges dafür spricht - offen gelassen

werden kann, ob eine einfache Gesellschaft, bestehend aus N___ und C___, allein

für den Aufbau der Atemschule bestanden hat. Die Möglichkeit besteht jedoch, dass

vom Berufungskläger behauptete Auslagen für GA___ - vorausgesetzt, dass er

diese im Rahmen des Treuhandverhältnisses tätigte - in der dortigen

Auseinandersetzung berücksichtigt werden können.

2.3.6.7 Bezug Silber (CHF 55‘902.00)

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, im Sommer 2010 seien

für rund CHF 300‘000.00 Silber gekauft worden. Vom Guthaben der Berufungsbe-

klagten seien im April 2009 100 kg Silber für CHF 46‘000.00 gekauft und ihr im

November 2010 physisch ausgeliefert worden. Der am 1. Juni 2010 getätigte Kauf

von weiterem Silber sei mit Geld des Berufungsklägers aus dem Wohnungsverkauf

in Aarau finanziert worden. Mit der Auslieferung von 100 kg Silber an die Berufungs-

beklagte sei auch ihr Anteil am Metallkonto saldiert worden. Der Berufungskläger

habe zweimal Silber gekauft: Am 24. April 2009 für die Berufungsbeklagte mit deren

Geldern für CHF 46‘000.00 und am 1. Juni 2010 für sich 430 kg mit Geldern aus

dem Verkaufserlös seiner Liegenschaft von CHF 298‘850.00. Der Berufungsbe-

klagten sei das Silber in natura ausgeliefert worden. Aus der E-Mail vom 2. Mai

2012 könne die Berufungsbeklagte nichts ableiten. Die Berufungsbeklagte könne

die 100 kg Silber herausverlangen, es seien aber der Ankaufspreis von

CHF 46‘000.00 per 24. April 2009 sowie die Gebühren für die physische Ausliefe-

Seite 63

rung von CHF 9‘902.00, insgesamt CHF 55‘902.00, vom Saldo des AC-Vermögens

in Abzug zu bringen. Für die Auszahlung des Darlehens an B___ habe das Geld auf

dem ZKB-Konto nicht ausgereicht, weshalb der Berufungskläger am 28. November

2012 etwas von seinem Silber habe verkaufen müssen.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, er habe die Rücknahme des

Silbers bzw. den Betrag von CHF 55‘902.00 detailliert belegt. Die Berufungsbe-

klagte habe dies nicht explizit bestritten. Die Vorinstanz habe sich dazu nicht geäus-

sert. An der Anrechenbarkeit der Forderung von CHF 55‘902.00 werde festgehalten.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, alles Silber ge-

höre ihr. Der Berufungskläger habe ihr 100 kg Silber ausgehändigt. Mit der Anwei-

sung des Verkaufserlöses seiner Liegenschaft habe der Berufungskläger vertu-

schen wollen, dass er die Treuhandgelder der Berufungsbeklagten zweckentfremdet

habe. Das Silber sei nicht mit dem Geld des Berufungsklägers gekauft worden.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, eine Verrechnung in Be-

zug auf das Silber sei nicht möglich, weil es sich dabei um eine einzelne Position

aus dem Treuhandverhältnis handle, die im Rahmen der Rechnungslegung zum

Tragen komme.

Die Vorinstanz hat sich zu dieser Position nicht geäussert.

Aus dem Kontoauszug der Privatkontos des Berufungsklägers bei der Zürcher

Kantonalbank geht folgendes hervor: Am 24. April 2009 erfolgte ein Metallkauf für

den Betrag von CHF 46‘000.00. Am 1. April 2010 ging eine Vergütung von L___,

5000 Aarau, von CHF 360‘000.00 auf dem Konto ein und am 1. Juni 2010 wurden

dem Konto CHF 298‘850 für Metallkauf belastet (act. B 4/3/6). Bezüglich der

Gutschrift von CHF 360‘000.00 hat der Berufungskläger erklärt, diesen Betrag habe

er aus dem Verkauf einer Immobilie in Aarau erhalten, welche in seinem Eigentum

gestanden habe (act. B 4/5/7, S. 3 oben). In der vorinstanzlichen Replik bestreitet

die Berufungsbeklagte diese Darstellung nicht (act. B 4/25, S. 29). Weiter findet sich

in den Akten eine Belastungsanzeige vom 11. November 2010 für eine physische

Silber-Auslieferung im Umfang von 100 Kilogramm (act. B 4/17/11). Ferner liegt ein

E-Mail des Berufungsklägers vom 2. Mai 2012 an Treuhänder U___ vor (act. B

4/36/72), worin dieser ausführt: „Das Silber, das ich verwalte, ist bei der ZKB und

entspricht dem Trust-Vermögen von Frau C___. Selber besitze ich kein Silber.

Silber-Positionen für Frau C___ wurden bereits 2009 gekauft, jedoch wurde es

steuerlich nicht ausgewiesen.“

Seite 64

Die Position Silber im Umfang von CHF 55‘902.00 fällt unter den bestehenden Treu-

händer-Vertrag, da auch nach den Ausführungen des Berufungsklägers 100 Kilo-

gramm Silber mit dem Geld der Berufungsbeklagten gekauft worden sind. Dieses

Silber befindet sich unbestritten bei der Berufungsbeklagten. Bei der im Rahmen

des Treuhandverhältnisses durchzuführenden Abrechnung werden der Ankaufspreis

und die Gebühren für die Auslieferung des Silbers mitzuberücksichtigen sein. Eine

Verrechnung im vorliegenden Verfahren ist folglich ausgeschlossen und daher das

diesbezügliche Begehren des Berufungsklägers abzuweisen.

2.3.7 Schlussrechnung

Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht an Schranken zusammenfassend

ausführen, dass selbst bei einer Gutheissung sämtlicher Guthaben der Berufungs-

beklagten aus den drei Verträgen, was einer Gesamtsumme von rund

CHF 433‘000.00 entspreche, Gegenforderungen von rund CHF 438‘000.00 beste-

hen würden. Deshalb wäre die Klage bereits aus diesem Titel abzuweisen.

Klägerin: Kapitaleinlage CHF 270‘635.75 Darlehen vom 29.11.2009 CHF 120‘000.00 Darlehen vom 29.05.2013 CHF 42‘000.00

Total CHF 432‘635.75

Beklagter: Bezug physisches Silber CHF 55‘902.00

Darlehen für B___ CHF 110‘000.00

Kapital Stammanteile GmbH CHF 20‘000.00

Nettomiete CHF 114‘400.00

Nebenkosten CHF 20‘114.50

Auslagen GA___ CHF 117‘944.27

Total CHF 438‘360.77

Aufgrund der aufgezeigten Geldflüsse sei Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Beru-

fungsbeklagten gegenstandslos geworden.

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, er habe Forderungen im

Umfang von total CHF 438‘360.77 einer allfälligen Forderung der Berufungsbeklag-

ten zur Verrechnung gestellt oder als Rücknahme der Vermögenswerte betrachtet

(Verweis auf vorinstanzliche Duplik, S. 50; act. B4/33). An sämtlichen Positionen

werde festgehalten.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht in der Replik geltend machen,

sie mache gegenüber dem Berufungskläger, nebst den Begehren aus einem Ver-

mögensverwaltungsvertrag, Forderungen aus zwei Darlehensverträgen von total

CHF 162‘000.00 geltend. Dabei anerkenne sie Mietzinsverrechnungsforderungen

des Berufungsklägers von CHF 114‘400.00, weshalb sie in diesem Verfahren noch

ein Guthaben von CHF 47‘600.00 geltend mache.

Seite 65

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, mit Ausnahme der

Mietnebenkosten seien sämtliche vom Berufungskläger vorgebrachten Verrech-

nungsforderungen abgelehnt worden.

Die Vorinstanz legt dar, aufgrund der Ausführungen stehe fest, dass die

Darlehensforderung der Klägerin insgesamt CHF 162‘000.00 betrage. Die Forde-

rung sei mit den verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen des Beklag-

ten im Umfang von CHF 114‘400.00 (Mietzinsen) und im Umfang von CHF

19‘849.95 (Mietnebenkosten) zu verrechnen, womit die offene Darlehensforderung

der Klägerin CHF 27‘750.05 betrage (Erwägung 2.4.8 S. 47).

Das Obergericht kommt gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum selben

Ergebnis wie die Vorinstanz:

offene Darlehensforderung CHF 162‘000.00 abzüglich Mietzinsen CHF 114‘400.00 abzüglich Mietnebenkosten CHF 19‘849.95 Noch offene Darlehensforderung CHF 27‘750.05 Somit ist von der Darlehensforderung der Berufungsbeklagten von CHF 162‘000.00

noch ein Restguthaben von CHF 27‘750.05 offen.

2.3.8 Verzugszins

Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht ausführen, die beiden

Darlehensverträge seien per 15. Mai 2014 fällig gestellt worden, so dass die Rest-

forderung ab diesem Datum mit 5 % zu verzinsen sei.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, ein Darlehen sei grundsätzlich innerhalb

von 6 Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzuzahlen. Ausgenommen sei

jedoch der Fall, wo die Parteien für die Rückzahlung bestimmte Termine vereinbart

hätten (Art. 318 OR). Vorliegend hätten die Parteien bestimmte Rückzahlungster-

mine vereinbart, weshalb entgegen der Ansicht der Klägerin der ausstehende Dar-

lehensbetrag mit ihrem Schreiben vom 2. April nicht auf den 15. Mai 2014 fällig ge-

stellt worden sei. Vielmehr seien die einzelnen Rückzahlungsraten zu den verein-

barten Terminen jeweils fällig geworden. Die letzte Ratenzahlung von

CHF 15‘600.00 (Restbetrag des Darlehens von gesamthaft CHF 42‘000.00) sei am

1. Juli 2016 fällig geworden. Die zweitletzte Ratenzahlung von CHF 26‘400.00 sei

am 1. Juli 2015 fällig geworden. Davon sei noch ein Betrag von CHF 12‘150.05

offen. Da es sich hinsichtlich der vereinbarten Termine um Verfalltagsgeschäfte im

Seite 66

Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR handle, sei der Beklagte jeweils am folgenden Tag

ohne Mahnung in Verzug getreten. Folglich schulde der Beklagte der Klägerin einen

Verzugszins von 5% (Art. 104 Abs. 1 OR) auf dem Betrag von CHF 12‘150.05 seit

2. Juli 2015 und auf dem Betrag von CHF 15‘600.00 seit 2. Juli 2016 (Erwägung

2.4.9 S. 47) ff.

Den Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt und auf deren

Erwägung 2.4.9 verwiesen werden. Demzufolge ist für den Beginn des Zinsenlaufes

nicht auf das Schreiben von RA Dr. Sutter an RA T___ vom 2. April 2014 bzw. den

dort genannten Fälligkeitszeitpunkt 15. Mai 2014 abzustellen (act. B 4/3/23),

sondern für CHF 12‘150.05 ist ab 2. Juli 2015 und für CHF 15‘600.00 ab 2. Juli 2016

ein Verzugszins von 5 % geschuldet.

2.3.9 Ergebnis

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen

und das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. November

2016 zu bestätigten ist.

Seite 67

3. Prozesskosten

3.1 Erstinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen

Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ausführen, die im Zusammenhang mit

der Sperrung des Privat- und Metallkontos des Berufungsklägers bei der Zürcher

Kantonalbank stehenden Anträge hätten von der Vorinstanz bei der Kostenverle-

gung berücksichtigt werden müssen. Die Kosten seien mehrheitlich der Berufungs-

beklagten aufzuerlegen. Die Vorinstanz habe auch das wirtschaftliche Interesse,

welches mit den einzelnen Rechtsbegehren verbunden gewesen sei, zu wenig be-

rücksichtigt. Das Hauptinteresse der Berufungsbeklagten sei bei der Feststellung

und Übertragung der beiden Konti des Berufungsklägers bei der ZKB gemäss ihren

Anträgen 3 und 4 gelegen, bei denen sie jedoch unterlegen sei. Der Berufungsklä-

ger habe mehrheitlich obsiegt.

Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht entgegnen, die Vorinstanz habe

zwar die Kosten im Massnahmeverfahren bei der Verlegung der Kosten nicht

erwähnt, habe aber eine Gesamtwertung vorgenommen. Von einem mehrheitlichen

Obsiegen des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren könne keine Rede

sein, indem dieser praktisch nur mit einem Antrag durchgedrungen sei, nämlich auf

die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 sei nicht einzutreten. Unter anderem

sei er mit folgenden Themen gescheitert: Urteilsunfähigkeit, Übervorteilung, Irrtum,

absichtliche Täuschung durch die Berufungsbeklagte, Vorliegen einer einfachen

Gesellschaft. Mit Ausnahme der Mietnebenkosten seien sämtliche Verrechnungs-

forderungen des Berufungsklägers abgelehnt worden. Überdies sei die Berufungs-

beklagte mit ihrer Darlehensforderung mit mehr als der Hälfte durchgedrungen. Die

Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich das Obsiegen und Unterliegen der Par-

teien gesamthaft gesehen aufwiege, sei für den Berufungskläger sehr wohlwollend,

vor allem wenn man bedenke, dass die Hauptstossrichtung der Klage im Antrag auf

Rechnungslegung liege und das Gericht diesen Antrag geschützt habe. Dem

Gericht komme ausserdem bei der Kostenverlegung ein grosses Ermessen zu.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, vorliegend habe die Klägerin bezüglich

des ersten und des zweiten klägerischen Antrags obsiegt, während sie bezüglich

des dritten und vierten klägerischen Antrags unterlegen sei und hinsichtlich des

fünften klägerischen Antrags nur teilweise obsiegt habe. Insgesamt würden sich das

Obsiegen und Unterliegen der Parteien ausgleichen, weshalb ihnen die Prozess-

kosten des vorliegenden Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen seien. Infolge ge-

genseitiger Bruchteilsverrechnung trage jede Partei ihre eigenen Parteikosten und

es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen (Erwägung 3 S. 48 ff.).

Seite 68

Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über

die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Pro-

zesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung

(Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei aufer-

legt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerken-

nung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine

Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten werden mit den ge-

leisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kosten-

pflichtigen Person nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Das Obergericht hat das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Novem-

ber 2016 im Wesentlichen bestätigt und nur geringfügig abgeändert, indem es eine

von der Vorinstanz unterlassene Abschreibung von zwei im erstinstanzlichen Ver-

fahren zurückgezogenen klägerischen Rechtsbegehren betreffend Sperrung des

Privat- und Metallkontos des Berufungsklägers bei der Zürcher Kantonalbank

„nachgeholt“ hat. Der Berufungskläger bemängelt die hälftige Auferlegung der Ge-

richtskosten durch die Vorinstanz und beantragt, die Kosten mehrheitlich der Beru-

fungsbeklagten aufzuerlegen. Die Berufungsbeklagte obsiegte vor Kantonsgericht

mit ihren Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 und unterlag in Ziff. 3 und 4. In diesen vier

klägerischen Rechtsbegehren geht es wirtschaftlich betrachtet um dieselben Ver-

mögenswerte. Einer Gutheissung in der Hälfte der Begehren steht ein Nichteintreten

bzw. eine Abweisung in der anderen Hälfte gegenüber. Dies rechtfertigt eine Halbie-

rung der Kosten. Bezüglich der Forderung von CHF 47‘600.00 im klägerischen Be-

gehren Ziff. 5 hat die Berufungsbeklagte mit CHF 27‘750.00, somit zu knapp 60 %

obsiegt. Hingegen ist die Berufungsbeklagte mit den im erstinstanzlichen Verfahren

zurückgezogenen Begehren Ziff. 7 und 8 (Sperrung des Privat- sowie Metallkontos

des Berufungsklägers bei der Zürcher Kantonalbank) unterlegen. Mit Entscheid des

Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 24. September 2014 betreffend vorsorgliche

Massnahmen wurden das Privat- sowie das Metallkonto des Berufungsklägers vor-

erst gesperrt und der Entscheid über die Prozesskosten dem Hauptverfahren vor-

behalten (ER3 14 148; act. B 4/9). Somit erscheint eine Halbierung der Kosten als

gerechtfertigt und es kann bei der erstinstanzlichen Regelung der Prozesskosten in

Urteilsdispositiv Ziff. 6 bleiben.

Seite 69

Somit kann bezüglich Parteientschädigungen auf die vorinstanzliche Erwägung 3 S.

49 am Schluss hingewiesen werden, wonach infolge gegenseitiger Bruchteilsver-

rechnung jede Partei ihre eigenen Parteikosten trage und keine Parteientschädi-

gung zuzusprechen ist.

3.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren

Unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 3.1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. 95

Abs. 1 ZPO hat ausgangsgemäss der vor Obergericht vollumfänglich unterliegende

Berufungskläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Als dem

Umfang sowie dem Streitwert der Sache angemessen erachtet das Obergericht eine

Gerichtsgebühr von CHF 12‘000.00 (Art. 19 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c Gebüh-

renordnung, bGS 233.3), wobei der vom Berufungskläger geleistete Kostenvor-

schuss von CHF 10‘000.00 mit der Gerichtsgebühr verrechnet wird.

3.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren

Unter Hinweis auf vorstehende Erw. 3.2 hat der unterliegende Berufungskläger der

obsiegenden Berufungsbeklagten den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten

ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) im zweitinstanzli-

chen Verfahren vollumfänglich zu bezahlen. Die vor Obergericht von RA Dr. SP___

am 26. November 2018 eingereichte Honorarnote im Betrag von CHF 11‘321.00,

inkl. Barauslagen (act. B 37), bedarf der Korrektur. Berechnungsgrundlage für ein

Honorar in Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 20 Anwaltstarif (bGS 145.53) bildet

das mittlere Honorar. Dieses beträgt bei einem Streitwert von CHF 400‘000.00 (vgl.

Erwägung 1.4.2) gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. e Anwaltstarif CHF 22‘300.00.

Gestützt auf Art. 20 lit. a Anwaltstarif beträgt das Honorar für das

Rechtsmittelverfahren im schriftlichen Verfahren 20 bis 50 %. Die von RA Dr. Sutter

in Rechnung gestellten 50 % erachtet das Obergericht angesichts des umfangrei-

chen und komplexen Falles als angemessen, was ausgehend vom mittleren Hono-

rar einen Betrag von CHF 11‘150.00 ergibt. Hinzu kommen Barauslagen von

CHF 71.00, so dass ein Betrag von CHF 11‘221.00 resultiert. Dass in der

Honorarnote von RA Dr. SP___ keine Mehrwertsteuer aufgeführt wird, dürfte dem

Umstand geschuldet sein, dass die Berufungsbeklagte im Ausland wohnhaft ist und

daher keine Mehrwertsteuer geschuldet ist. Folglich hat der Berufungskläger die

Berufungsbeklagte für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit

CHF 11‘221.00 zu entschädigen.

Seite 70

Das Obergericht

beschliesst: Die in der Klageschrift vom 9. September 2014 gestellten Rechtsbegehren Ziff. 7 und 8 werden zufolge Rückzugs im erstinstanzlichen Verfahren als erledigt am Gerichtsprotokoll abgeschrie-ben.

und erkennt: 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. November 2016 (K3Z

14 31) ist in den Ziffern

- 4 (Klageabweisung, Nichteintreten) - 5 (Aufhebung Sperrung Privatkonto IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5, lautend auf

N___, bei der Zürcher Kantonalbank sowie Metallkonto Nr. 2600-406.481, lautend auf N___, bei der Zürcher Kantonalbank)

mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. 2. Die Berufung wird unter Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell

Ausserrhoden vom 21. November 2016 (K3Z 14 31) vollumfänglich abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von

CHF 12’000.00, werden dem Berufungskläger auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10’000.00.

4. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im

Berufungsverfahren mit CHF 11’221.00 (inkl. Barauslagen) zu entschädigen. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsa-

chen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri-schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 400‘000.00.

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6. Versand am 10. Dezember 2019 an:

- RA lic. iur. TA___ und RA lic. iur. BG___, St. Gallen, eingeschrieben - RA Dr. iur. MG___, Heiden, eingeschrieben - Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, Trogen (K3Z 14 31), intern

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin:

lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin

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