Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Die vom Berufungskläger gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat dieses mit Urteil vom 5. Februar 2020 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (5A_632/2019) Ents
Sachverhalt
A. Übersicht
Die Ehegatten A___-B___ haben am XX.XX.1994 in D___ geheiratet. Aus der Ehe gingen
keine gemeinsamen Kinder hervor (act. B 4/10). Die Ehegatten leben seit Anfang April
2015 getrennt (act. B 4/82/8, Ziff. 1.1).
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B. Prozessgeschichte
Am 18. Oktober 2014 reichten die Parteien beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden
das gemeinsame Scheidungsbegehren ein (act. B 4/1A, K3Z 14 37). Anlässlich der
Anhörung vom 12. Januar 2015 bestätigten beide Parteien ihr Scheidungsbegehren (act.
B 4/33, S. 2). Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 wurde den Parteien ein Vorschlag für
eine mögliche Trennungsvereinbarung sowie eine mögliche Regelung des nachehelichen
Unterhalts zugestellt (act. B 4/34/1+2; B4/35/1-5). Nachdem keine Vereinbarung zustande
kam (act. B 4/47/1+2), wurden die Parteien mit Verfügung vom 13. März 2015
aufgefordert, die Klagebegründung einzureichen (act. B 4/53). Diejenige des Ehemannes
ging am 19. Mai 2015 (act. B 4/60) und diejenige der Ehefrau am 26. Juni 2015 (act. B
4/66) beim Kantonsgericht ein. Mit Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen
vom 25. Juni 2015 beantragte die Ehefrau die Regelung des Ehegattenunterhalts (act. B
4/82/1, ER3 15 203). Mit Entscheid des Einzelrichters vom 16. Juli 2015 wurde das von
der Ehefrau gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren Nr. ER3 14 275)
zufolge Rückzugs abgeschrieben (act. B 4/70). Die Einigungsverhandlung des
Ehescheidungsverfahrens (Verfahren Nr. K3Z 14 37) sowie die Hauptverhandlung des
vorsorglichen Massnahmenverfahrens (Verfahren Nr. ER3 15 203) fanden am 7. Oktober
2015 statt (act. B 4/78). An der Hauptverhandlung im vorsorglichen Massnahmeverfahren
unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, wonach sich der Ehemann verpflichtete,
der Ehefrau ab Anfang April 2015 bis zur Rechtskraft der Scheidung einen ehelichen
Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘700.00 zu bezahlen (act. B 4/82/7). Am 8. Oktober
2015 wurde den Parteien als Grundlage für weitere aussergerichtliche
Vergleichsgespräche ein Vergleichsvorschlag hinsichtlich der Scheidungsfolgen
unterbreitet (act. B 4/80+81). Mit Entscheid des Einzelrichters vom 20. Oktober 2015
wurde die am 7. Oktober 2015 zwischen den Parteien abgeschlossene
Trennungsvereinbarung genehmigt (act. B 4/82/8). Am 13. Januar 2016 informierte die
Rechtsvertreterin der Ehefrau, dass keine einvernehmliche Einigung über die
Scheidungsfolgen hätte gefunden werden können (act. B 4/89), worauf am 25. Januar
2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde (act. B 4/91). Mit Verfügung des
Einzelrichters vom 26. Januar 2016 wurde die Einholung eines Gutachtens über den
Marktwert der ehelichen Liegenschaft sowie der landwirtschaftlichen Geräte und
Maschinen angeordnet (act. B 4/93). Der Schätzungsbericht ging am 4. März 2016 ein
(act. B 4/99/1+2). Die Hauptverhandlung fand am 23. Mai 2016 statt (act. B 4/116). Mit
Schreiben vom 1. Juni 2016 wurde den Parteien ein Vergleichsvorschlag unterbreitet (act.
B 4/123 und B 4/124). Nachdem der Ehemann mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom
30. Juni 2016 den Vergleichsvorschlag ablehnte (act. B 4/129A), erging das Urteil am
22. August 2016 (act. B 4/133). Die Parteien verlangten mit Schreiben von RA AA___
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vom 1. September 2016 (act. B 4/136A) bzw. mit Schreiben von RA BB___ vom
9. September 2016 (act. B 4/138A) fristgerecht die Begründung des Urteils.
C. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 3. Abteilung, vom 22. August 2016, wurde folgendes
entschieden:
„1. Die Ehegatten A___-B___ werden geschieden.
2. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau monatlich und monatlich im Voraus folgende persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
bis zum Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau (voraussichtlich Ende Mai 2029) CHF 2‘700.00
3. Vorstehende Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf
a) dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Juli 2016, von 100,3 Punkten (Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Sie werden auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel:
neuer ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand =
Unterhaltsbeitrag ursprünglichem Indexstand.
Soweit der Ehemann nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt.
b) folgenden Netto-Vermögen und monatlichen Netto-Einkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifikation) der Parteien:
Ehemann: Einkommen: CHF 6‘700.00
Vermögen: nicht berücksichtigt
Ehefrau: Einkommen: CHF 1’530.00 (hypothetisch)
Vermögen: nicht berücksichtigt
4. Die während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge sind hälftig auf die Parteien
aufzuteilen.
Demzufolge wird die Sammelstiftung Symova, Beundenfeldstrasse 5, 3013 Bern, angewiesen, von der Austrittsleistung des Ehemannes (AHV-Nr. 000.0000.0000.00; Versichertennummer 31094/1062) den Betrag von CHF 129‘281.70 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau (Rendita Freizügigkeitsstiftung, Postfach 4701, 8400 Winterthur, Konto Nr. 0000-000000-00-000, AHV-Nr. 000.0000.0000.00) zu überweisen (Stichtag für die Aufteilung: 26. Mai 2016).
5. In güterrechtlicher Hinsicht gilt Folgendes:
a. Zu alleinigem Eigentum der Ehefrau werden folgende Hausratsgegenstände zugewiesen: - Kochbücher/-ordner
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- Hartschalenkoffer - Glas mit Rechaud-Kerzen - Duden - Delfinbild - persönliche Fotos - Hälfte der Ölbilder - Siambild im Wohnzimmer - Bild Katze in Küche - Töffhandschuhe und Nierengurt b. Die auf der ehelichen Liegenschaft (XY__) lebenden Katzen der Parteien werden dem
Ehemann zu alleinigem Eigentum zugewiesen. c. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau die noch ausstehenden, mit Massnahmeentscheid
vom 20. Oktober 2015 festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 5‘586.35 (April – Dezember 2015) zu bezahlen.
d. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien zum Güterrecht abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird. 6. Die Gerichtskosten, bestehend aus
CHF 2‘142.00 Kosten Beweisverfahren CHF 6‘600.00 Entscheidgebühr
CHF 8‘742.00 insgesamt, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter Anrechnung des vom Ehemann geleisteten
Vorschusses von total CHF 2‘200.00 auf seinen Kostenanteil und des von der Ehefrau geleisteten Vorschusses von total CHF 500.00 auf ihren Kostenanteil.
7. Die Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jede Partei selbst.“
Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf
in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahren
a) Nach fristgemäss verlangter schriftlicher Urteilsbegründung (act. B 4/137) liess
A___ gegen das erstinstanzliche Urteil, dessen Zustellung in begründeter
Ausfertigung am 26. Oktober 2016 erfolgt war (act. B 4/142), mit Eingabe seines
Rechtsvertreters RA AA___ vom 24. November 2016 rechtzeitig die Berufung
erklären. Diese richtete sich gegen die Dispositiv Ziffern 2, 5c, 5d, 6 und 7 (act. B 1).
B___ liess mit Eingabe von RA BB___ ebenfalls am 24. November 2016
fristgemäss Berufung einreichen (O1Z 16 10). Deren Berufung richtete sich gegen
die Dispositiv Ziff. 5d (act. B 1).
b) Auf Antrag beider Parteien sistierte der Obergerichtsvizepräsident das vorliegende
Verfahren sowie das Verfahren O1Z 16 10 während der Dauer der
Vergleichsgespräche (act. B 5+6).
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c) Am 31. Januar 2018 (act. B 17) stellte RA N___ dem Obergericht eine von den
Parteien am 19. Januar 2018 abgeschlossene Vereinbarung (Scheidungsteil-
konvention) zu, welche das Güterrecht umfassend regelt (act. B 18). Demgemäss
wurden mit Teilentscheid vom 3. April 2018 die Berufungsanträge von A___ gegen
die Dispositiv Ziffern 5c und 5d (act. B 30, Ziff. 1) und ebenfalls mit Teilentscheid
vom 3. April 2018 die Berufung der Ehefrau zufolge Rückzugs als erledigt
abgeschrieben (O1Z 16 10, act. B 21, Ziff. 1). Offen blieben einzig noch die
Berufungsanträge von A___ gegen die Dispositiv Ziffern 2, 6 und 7 (act. B 30, Ziff.
4).
d) Mit Verfügung des Obergerichtsvizepräsidenten vom 2. Februar 2018 wurde die
Sistierung im vorliegenden Verfahren sowie in O1Z 16 10 aufgehoben (act. B 19).
e) Am 16. März 2018 liess B___ durch ihre Rechtsvertreterin die Berufungsantwort,
beschränkt auf das Thema des nachehelichen Unterhalts, einreichen (act. B 22).
f) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 20. März 2018 wurde den Parteien unter
anderem mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche
Verhandlung angeordnet werde (act. B 24).
g) RA AA___ reichte am 29. März 2018 eine nachträgliche Eingabe ein (act. B 25), RA
BB___ eine solche am 17. April 2018 (act. B 28).
h) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. Juli 2018 wurde den Parteien unter
anderem mitgeteilt, dass der Prozess spruchreif und in die Phase der
Urteilsberatung übergegangen sei (act. B 31).
i) Am 5. Februar 2019 wurde die Streitsache ohne mündliche Verhandlung beraten
(act. B 38).
Auf die Ausführungen in den vorstehenden Schriftstücken gemäss lit. a bis i wird, soweit
für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 8
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Dezember 2016 und endet Ende Mai 2029; dies sind 12 Jahre und 6 Monate, also total 150 Monate. Letztere multipliziert mit CHF 2‘950.00 ergeben einen Streitwert von CHF 442‘500.00. Somit ist die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs.
E. 1.1 Prozessvoraussetzungen, Zuständigkeit Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen (aufgeführt in Art. 59 Abs. 2 ZPO) erfüllt sind. Zur Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Art. 23 Abs. 1 ZPO zu verweisen, wonach für eherechtliche Gesuche und Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig ist. Der Berufungskläger hat seinen Wohnsitz in C___, so dass die örtliche Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Gerichte gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 13 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (bGS 145.31). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts folgt aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz. Somit sind die Prozessvoraussetzungen gegeben und auf die Berufung ist einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
E. 1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Nicht Gegenstand der Berufungen von A___ und B___ sind die Dispositiv Ziffern 1 (Scheidung) und 4 (Aufteilung Guthaben berufliche Vorsorge). Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 3. Abteilung, vom 22. August 2016 (K3Z 14 37) ist in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Zufolge Rückzugs sind gemäss rechtskräftigen Teilentscheiden des Obergerichts vom 3. April 2018 die Dispositiv Ziffern 5c und 5d des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. August 2016 nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens (act. B 30, Ziff. 1; O1Z 16 10, act. B 21, Ziff. 1). Offen sind einzig noch die Berufungsanträge von A___ gegen die Dispositiv Ziffern 2, 6 und 7 (act. B 30, Ziff. 3 und 4).
E. 1.3 Streitwert
E. 1.3.1 Streitwert vor erster Instanz Der Scheidungspunkt wird von der absolut herrschenden Lehre und Rechtsprechung als nicht vermögensrechtlich betrachtet. Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen sind hingegen die güterrechtliche Auseinandersetzung, die Teilung der beruflichen Vorsorge sowie der Kinder- und nacheheliche Unterhalt. Das Seite 9 Bundesgericht bezeichnet das Scheidungsverfahren insgesamt als nicht vermögensrechtlich, auch wenn gleichzeitig vermögensrechtliche mit nicht vermögensrechtlichen Punkten eingeklagt werden (SAMUEL RICKLI, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2014, Rz. 102; PETER DIGGELMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 28 zu Art. 91 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2009 vom 8. März 2010 E.1.1). Dies hat zur Folge, dass es im erstinstanzlichen Verfahren auch keinen Streitwert gibt (SAMUEL RICKLI, a.a.O., Rz. 65). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht keinen Streitwert festgesetzt.
E. 1.3.2 Rechtsmittelstreitwert (Art. 308 Abs. 2 ZPO) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10’000 Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Sind in einem Ehescheidungsverfahren die nicht vermögensrechtlichen Begehren in einem Rechtsmittel nicht mehr Thema, ist auf das vermögensrechtlich (noch) Streitige abzustellen (PETER DIGGELMANN, a.a.O., N. 28 zu Art. 91 ZPO; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 733; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 34 zu Art. 121 ZPO). Da vorliegend einzig noch der nacheheliche Unterhalt zu beurteilen ist, ist die Streitigkeit folglich vermögensrechtlicher Natur und ein Streitwert ist festzusetzen. Massgeblich ist bei Art. 308 Abs. 2 ZPO mithin der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Die Berechnung ist dagegen vollkommen unabhängig davon, wie die Vorinstanz entschieden hat, ob sie also z. B. den streitigen Betrag in bestimmtem Umfang zugesprochen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im BGG (URS HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber (Hrsg.), ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO). Der Berufungskläger ist der Ansicht, er schulde der Berufungsbeklagten keinen nachehelichen Unterhalt, währenddem die Berufungsbeklagte vor erster Instanz einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘950.00 verlangt hat. Der Scheidungspunkt ist am 26. November 2016 in Rechtskraft erwachsen (act. B 4/147). Der für die Streitwertberechnung relevante Zeitraum beginnt somit am
E. 1.3.3 Streitwert des Berufungsverfahrens und für den Weiterzug an das Bundesgericht Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG (SR 173.110) bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Das Berufungsverfahren hat einen eigenen, unter Umständen vom erstinstanzlichen Verfahren abweichenden Streitwert. Dies ist insbesondere für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen wichtig (Rickli, a.a.O., Rz. 439+429). Der Streitwert ist im Berufungsprozess gleich wie im erstinstanzlichen Verfahren zu berechnen, die Art. 91-94 ZPO behalten ihre Geltung (Rickli, a.a.O., Rz. 440; Seiler, a.a.O., Rz. 648). Der Streitwert des Berufungsverfahrens bemisst sich anhand der in der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort gestellten Begehren unter Einschluss einer allfälligen Anschlussberufung (Rickli, a.a.O., Rz. 440). Der Streitwert des Berufungsverfahrens kann sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren nur durch Veränderungen des Streitgegenstandes, wie beispielsweise durch nicht mehr strittige bzw. nicht angefochtene Punkte verändern (Rickli, a.a.O., Rz. 440). Allgemein bemisst sich der Kostenstreitwert in jeder Instanz nach denjenigen Begehren, welche der betreffenden Instanz jeweils zum Entscheid vorgelegt werden. Das sind für das erstinstanzliche Gericht die Begehren der Klage, für das obere kantonale Gericht die Begehren der Rechtsmittelschriften unter Einschluss einer allfälligen Anschlussberufung (Rickli, a.a.O., Rz. 429). Der Berufungskläger verlangt auch vor Obergericht, dass festzustellen sei, dass er der Berufungsbeklagten keinen Unterhalt schulde, währenddem die Berufungsbeklagte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils mit einem Unterhaltsbetrag von CHF 2‘700.00 beantragt. Ausgehend von den in vorstehender Erwägung berechneten 150 Monate ergibt dies bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘700.00 einen Rechtsmittelstreitwert von CHF 405‘000.00. Damit wird auch die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht.
E. 1.4 Verfahrensgrundsätze Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Der Verhandlungsgrundsatz ist in Art. 55 Abs. 1 ZPO geregelt und besagt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben. Zudem gilt in diesem Bereich auch der Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht Seite 11 einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
E. 2 Nachehelicher Unterhalt
E. 2.1 Rechtliches
Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt
unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm
der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Beim
Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie
lange, sind insbesondere die in Abs. 2 Ziff. 1-8 von Art. 125 ZGB aufgeführten
Kriterien zu berücksichtigen. Die Bestimmung von Art. 125 Abs. 1 ZGB konkretisiert
die Prinzipien des sog. "clean break" und der nachehelichen Solidarität: Einerseits
hat jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst zu sorgen;
anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den andern
verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte
wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (Urteile des Bundesgerichts
5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.1 und 5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E.
2.1). Entscheidend ist einerseits der Bedarf der ansprechenden und andererseits die
Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person (SCHWENZER/BÜCHLER, in: FamKomm
Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 125 ZGB). Zum nachehelichen Bedarf gehört
nach Art. 125 Abs. 1 ZGB der gebührende Unterhalt einschliesslich einer
angemessenen Altersvorsorge (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 3 zu Art. 125
ZGB).
Für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei lebensprägenden Ehen ist in
drei Schritten vorzugehen: In einem ersten Schritt ist anhand der Feststellung der
zuletzt erreichten und gepflegten gemeinsamen Lebenshaltung der gebührende
Unterhalt eines jeden Ehegatten zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen,
inwieweit jeder Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt selbst finanzieren kann. Ist
es einem Ehegatten nicht möglich oder nicht zumutbar, dafür selbst aufzukommen
und ist er auf Unterhaltsleistungen angewiesen, ist schliesslich in einem dritten
Schritt die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten zu ermitteln
und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 137
III 102 E. 4.2, S. 106 ff.).
Seite 12
http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Art.+125+ZBB+Eigenversorgungskapazit%E4t&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-102%3Ade&number_of_ranks=0#page102
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Der gebührende Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB entspricht der Lebenshaltung,
welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend
ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer
finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann
grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war. Massgeblich ist
der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig
auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar (Urteil des Bundesgerichts
5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.2.1).
E. 2.2 Lebensprägende Ehe
Der Berufungskläger lässt vorbringen, die Vorinstanz scheine davon ausgehen,
dass es sich vorliegend um eine lebensprägende Ehe handle, setze sich jedoch mit
den entsprechenden Voraussetzungen nicht auseinander. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei einer Ehe, die länger als 10 Jahre
gedauert habe, vermutungsweise davon auszugehen, dass sie lebensprägend
gewesen sei. Diese Vermutung könne aber umgestossen werden. Der
Berufungskläger habe im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, dass die
Berufungsbeklagte durch die Ehe keine Nachteile erlitten habe. Die Ehe habe zum
Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens zwar 20 Jahre gedauert. Die Parteien hätten
aber keine klassisch konventionelle Rollenteilung gelebt, sondern eher eine
Wohngemeinschaft gebildet. Sie hätten keine Kinder und jeder sei seiner Arbeit
nachgegangen. Insofern habe die Ehe das Leben der Parteien nicht geprägt. Sie
seien auseinandergegangen, wie sie zusammengekommen seien. Es könne
deshalb ohne weiteres an die vorehelichen Verhältnisse angeknüpft werden.
Die Berufungsbeklagte lässt geltend machen, die Vorinstanz sei zutreffend von
einer lebensprägenden Ehe ausgegangen, womit für den nachehelichen Unterhalt
an den zuletzt gelebten Standard anzuknüpfen sei. Die Ehe der Parteien habe über
20 Jahre gedauert und sei somit lebensprägend. Die Dauer der Ehe sei eines der
wichtigsten Kriterien, um zu entscheiden, ob an die ehelichen Lebensverhältnisse
oder an den vorehelichen Lebensstandard angeknüpft werde. Zudem sei sie für die
Beurteilung entscheidend, ob ein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei, auch
wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen würden. Es werde ausdrücklich
bestritten, dass vorliegend keine ehebedingten Nachteile bestehen würden. Auch
wenn die Ehe kinderlos geblieben sei, hätten die Parteien eine klassische
Hausgattenehe, mit zeitweiligem Zuverdienst der Ehefrau, gelebt. Abwegig
erscheine das Vorbringen, die Ehegatten hätten (während 20 Ehejahren!) lediglich
eine Art WG gebildet. Während des rund 20 Jahre andauernden ehelichen
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Zusammenlebens habe sich das Leben der Berufungsbeklagten nachhaltig
verändert. Nachdem sie bis zur Heirat im Jahr 1994 noch als Assistentin bei
verschiedenen Versicherungen gearbeitet habe, habe sie danach nur noch sehr
sporadisch und nur noch Teilzeit gearbeitet. Ab 2010 sei sie keiner Arbeit mehr
nachgegangen. Die Berufungsbeklagte habe sich nach der Eheschliessung um den
Haushalt (und die vielen Katzen) gekümmert. Die Parteien hätten diese
Aufgabenteilung während des ehelichen Zusammenlebens frei vereinbart und über
viele Jahre so gelebt. Das Vertrauen der Berufungsbeklagten auf den
Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung sei objektiv
schutzwürdig. Es sei unbestritten, dass die Parteien eine ökonomische
Gemeinschaft (mit klassischem Rollenverständnis) gebildet und sich Beistand
geleistet hätten. Es tue somit für die Frage der Lebensprägung auch nichts zur
Sache, ob sie noch viele gemeinsame Aktivitäten hatten, was vorliegend aber der
Fall gewesen sei (z. B. die Katzen).
Als lebensprägend betrachtet die Praxis (im Sinne einer Vermutung) Ehen, die mehr
als 10 Jahre gedauert haben. Die Dauer der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) stellt
eines der wichtigsten Kriterien dar. Sie entscheidet, ob an die ehelichen
Lebensverhältnisse oder an den vorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen ist und
ob Unterhalt auch in Fällen zu leisten ist, in denen keine ehebedingten Nachteile
vorliegen. Entscheidend ist, ob eine Ehe lebensprägend geworden ist.
Demgegenüber gelten (wiederum im Sinne einer Vermutung) als nicht
lebensprägende Kurzehen solche unter 5 Jahre (Urteile des Bundesgerichts
5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.2.2 und 5A_215/2018 vom 1. November 2018
E. 3.1). Von einer lebensprägenden Ehe ist namentlich in folgender Sachlage
auszugehen: Die gelebte eheliche Rollenteilung (Hausgattenehe, Zuverdienerehe)
hat unwiderbringlich eine (evtl. nur teilweise) Aufgabe der wirtschaftlichen
Selbständigkeit bewirkt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rz. 10.70). Der Grund für die
Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht, liegt darin, dass das
Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den
Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv
schutzwürdig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_538/2008 vom 3. November 2008 E.
4.1; VETTERLI/CANTIENI, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl.
2018, N. 4 zu Art. 125 ZGB).
Die Ehe der Parteien dauerte bis zur Einreichung des gemeinsamen
Scheidungsbegehrens 20 Jahre und bis zur Trennung rund 21 Jahre. Aufgrund der
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Ehedauer spricht die Vermutung klar für eine lebensprägende Ehe. Der
Berufungskläger lässt einwenden, bei seiner Ehe habe es sich eher um eine
Wohngemeinschaft gehandelt. Jeder Ehegatte sei seiner Arbeit nachgegangen und
Kinder seien aus der Ehe nicht hervorgegangen. Das Obergericht erachtet diese
Einwände nicht als erheblich, um die Vermutung für eine lebensprägende Ehe
umstossen zu können. Vorliegend schränkte die Berufungsbeklagte ihre
Erwerbstätigkeit nach der Heirat 1994 massiv ein und gab sie dann im Jahr 2010,
also nach 16 Ehejahren, ganz auf. Daraus wird ersichtlich, dass die Parteien
(stillschweigend) übereinkamen, dass sie ihre Lebenshaltungskosten aus dem
Erwerbseinkommen des Ehemannes bestreiten und die Ehefrau sich im Gegenzug
um den Haushalt und die Pflege der zahlreichen Katzen kümmert. Dass sich der
Berufungskläger während der Ehe an dieser einvernehmlich gelebten Rollenteilung
und Lebensführung gestört hätte, ist von ihm nicht behauptet worden und es
ergeben sich auch keine Hinweise darauf aus den Akten. Selbst wenn die
Katzenhaltung kein gemeinsames Hobby der Ehegatten gewesen wäre und sie
auch keinerlei sexuelle Beziehungen mehr gepflegt hätten, würde dies an der
Beurteilung nichts ändern. So hat das Bundesgericht eine 11 Jahre dauernde Ehe,
in welcher die Ehegatten weder eine sexuelle Beziehung noch gemeinsame
Hobbies hatten, jedoch eine ökonomische Gemeinschaft bildeten und sich Treue
und Beistand leisteten, als lebensprägend bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts
5A_856/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.3; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 59 zu
Art. 125 ZGB). Aufgrund dieser Ausführungen kann festgehalten werden, dass es
sich bei der Ehe A___-B___ um eine lebensprägende Ehe im Sinne der
Rechtsprechung handelt.
E. 2.3 Ehebedingte Nachteile / nacheheliche Solidarität
Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht geltend machen, ein nachehelicher
Unterhalt sei nicht geschuldet, weil die Berufungsbeklagte keine ehebedingten
Nachteile geltend machen könne. Die Berufungsbeklagte sei schwerst
alkoholabhängig. Sie habe keine Kinder zu versorgen, sie habe während der Ehe
gearbeitet und es seien keine ehebedingten Nachteile ersichtlich, die sie daran
hindern würden, für ihren Unterhalt selbständig aufzukommen. Wenn die
Berufungsbeklagte tatsächlich nicht arbeiten könnte, was mit Nichtwissen bestritten
sei, wäre das einzig und allein auf ihre Alkoholkrankheit zurückzuführen. Dieser
Umstand würde aber nicht zu einem ordentlichen Unterhalt führen, sondern zu einer
befristeten reduzierten Solidaritätsrente.
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Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, allenfalls könne auch beim
Fehlen von ehebedingten Nachteilen von einem (ausnahmsweise zu gewährenden)
Unterhalt aufgrund nachehelicher Solidarität gesprochen werden. Die Vorinstanz
habe das Thema Alkoholproblem nicht aufgenommen; vielmehr habe sie auf
Ausbildung und fehlende Weiterbildung verwiesen, was allerdings kein Grund für
eine Solidaritätsrente darstelle.
Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, während des rund 20
Jahre andauernden ehelichen Zusammenlebens habe sich ihr Leben nachhaltig
verändert. Nachdem sie bis zur Heirat im Jahr 1994 noch als Assistentin bei
verschiedenen Versicherungen gearbeitet habe, habe sie danach nur noch sehr
sporadisch und nur noch Teilzeit gearbeitet. Ab 2010 sei sie keiner Arbeit mehr
nachgegangen.
Es kann auf die in vorstehender Erwägung 2.2 zitierte Rechtsprechung des
Bundesgerichts hingewiesen werden. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass bei
einer lebensprägenden Ehe für nachehelichen Unterhalt keine ehebedingten
Nachteile erforderlich sind. Hervorzuheben ist, dass bei Eintritt einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Ehegatten während der
lebensprägenden Ehe – in casu lag eine Alkoholabhängigkeit der Ehefrau vor -, dies
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Faktor bei der Beurteilung von
Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen ist, und
zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung ehebedingt ist (Urteil des
Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.2). Am
lebensprägenden und vertrauensbegründenden Charakter der Ehe würde selbst
nichts ändern, wenn bereits vor Eheschluss Probleme bestanden hätten (Urteil des
Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.2). Daraus folgt klar,
dass bei einer lebensprägenden Ehe Unterhalt auch in Fällen zu leisten ist, in denen
keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Die Berufungsbeklagte hat somit einen
grundsätzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
E. 2.4 Eigenversorgungskapazität von B___
Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, wenn die
Berufungsbeklagte tatsächlich nicht arbeiten könnte, was mit Nichtwissen bestritten
sei, wäre das einzig und allein auf ihre Alkoholkrankheit zurückzuführen. Hierfür
stehe ihr allenfalls eine befristete reduzierte Solidaritätsrente zu, nicht aber ein
ordentlicher nachehelicher Unterhalt. Diese Solidaritätsrente sei durch den vom
Ehemann seit rund einem Jahr ausbezahlten Ehegattenunterhalt bereits abgegolten.
Seite 16
Die Berufungsbeklagte habe vor und während der Ehe gearbeitet. Aus der Ehe
seien keine Kinder hervorgegangen, sie habe sich an den Haushaltsarbeiten wenig
beteiligt und habe bislang keine Anstrengungen unternommen, ein Einkommen zu
erzielen. Keine Bewerbungen, keine Anmeldungen bei der Arbeitslosen-
Versicherung und keine Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung.
Der Berufungskläger lässt vor Obergericht geltend machen, im Gegensatz zu
dem im Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2009 vom 14. Januar 2009 zu
beurteilenden Fall liege in casu keine klassische Rollenteilung vor, die Ehefrau sei
zum Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens noch nicht 50 Jahre alt gewesen und es
gehe nicht um die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, weil die
Ehefrau während der Ehe gearbeitet habe. Die Beweislast für die behauptete
Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit liegt bei der Berufungsbeklagten. Die
Berufungsbeklagte habe trotz behaupteter dauerhafter Erwerbsunfähigkeit keine
Anmeldung bei der Invalidenversicherung vorgenommen. Bestünde eine
(Teil)erwerbsunfähigkeit, würde ein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen
bestehen, die dem nachehelichen Unterhaltsanspruch vorgehe.
Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht vorbringen, sie habe
ursprünglich eine Bank-Bürolehre gemacht. Danach sei sie in diversen
Versicherungen im kaufmännischen Bereich tätig gewesen. Danach habe sie in
einem Kiosk, in einer Badi und in einer Garage gearbeitet. Bei der E___-Garage in
F___ habe sie im Jahr 2003 aufhören müssen, weil sie einen Bandscheibenvorfall
gehabt habe. Das Pensum dort habe etwa 70 bis 80% betragen.
Computerkenntnisse habe sie keine, weshalb es mit einer Stelle im Büro schwierig
werden dürfte. Sie sei seit dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft auf der
Suche nach einer Arbeitsstelle, habe jedoch aufgrund ihres Alters, der fehlenden
Weiterbildungen in den letzten Jahren und den gesundheitlichen Einschränkungen
nur Absagen erhalten. Beispielsweise Putzarbeiten könne sie aufgrund ihrer
Gesundheit nicht ausführen. Realistisch sei, wenn überhaupt, lediglich ein
Einkommen von CHF 1‘000.00.
Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, die Parteien hätten eine
klassische Hausgattenehe, mit einem zeitweiligen Zuverdienst der Ehefrau, gelebt.
Nachdem sie bis zur Heirat im Jahr 1994 noch als Assistentin bei verschiedenen
Versicherungen gearbeitet habe, habe sie danach nur noch sehr sporadisch und nur
noch Teilzeit gearbeitet. Aus dem vor Kantonsgericht eingereichten Lebenslauf sei
ersichtlich, dass die Berufungsbeklagte von 1996 bis 1998 als Verkäuferin in einem
Kiosk in G___, von 2001 bis 2003 als Autokosmetikerin bei der E___-Garage in
F___ und von 2009 bis 2010 während neun Monaten an einem Kiosk in H___
gearbeitet habe. Ab 2010 sei sie keiner Arbeit mehr nachgegangen. Die
Seite 17
Berufungsbeklagte habe nur wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt. In der zweiten
Hälfte der Ehe bis zur Trennung habe die Berufungsbeklagte lediglich noch einmal
kurz gearbeitet. Es gehe nicht um einen Ausbau der seit acht Jahren
zurückliegenden Erwerbstätigkeit, sondern um die Frage eines möglichen
beruflichen Wiedereinstiegs, der ihr angesichts der langen Ehedauer nicht zumutbar
sei. Bei der Scheidung sei die Berufungsbeklagte bereits 51 Jahre alt gewesen,
inzwischen sei sie 53 Jahre alt. Zu den bereits vor der Vorinstanz bekannten
Einschränkungen in den Händen, würden nun auch chronische Beinschmerzen und
–schwellungen bestehen, die eine Wiederaufnahme einer Arbeit weiter erschweren
würden. Die Berufungsbeklagte werde sich, wenn überhaupt, mit kleineren Pensen
zufrieden geben müssen.
Vorliegend ist die Leistungsfähigkeit der Parteien vor dem gebührenden Unterhalt
zu ermitteln, da die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten strittig ist
und die Berufsauslagen je nach Arbeitspensum variieren. Demzufolge kann erst
nach Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Parteien, vorab derjenigen der
Berufungsbeklagten, der gebührende Unterhalt jedes Ehegatten berechnet werden.
Die Ausgangslage ist vorliegend folgende: Der Berufungskläger verneint einen
Anspruch der Berufungsbeklagten auf ordentlichen nachehelichen Unterhalt,
demgegenüber die Berufungsbeklagte das von der Vorinstanz auf 50% festgesetzte
zumutbare Teilpensum mit einem erzielbaren Einkommen von brutto CHF 1‘770.00
bzw. netto CHF 1‘530.00 nicht angefochten hat. Folglich stellt sich vor Obergericht
lediglich noch die Frage einer allfälligen Erhöhung des Arbeitspensums über die von
der Berufungsbeklagten akzeptierten 50% hinaus.
Zunächst ist festzuhalten, dass der mit der Scheidung veränderte Bedarf beider
Ehegatten wenn möglich durch Eigenleistungen (Geld-, Dienst- und Sachleistungen)
zu decken ist. Im nachehelichen Unterhaltsrecht gilt der auf einen „clean break“
abzielende Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit (HAUSHEER/GEISER/AEBI-
MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.78; BGE 134 III 145 E. 4; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90
[2001] Nr. 148; Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E.
4.3.2). Die mögliche Eigenversorgung ist u.a. von folgenden Faktoren abhängig:
vom Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit der Aussicht auf
entsprechenden Vermögensertrag, vom Ertrag aus selbstgenutzten
Vermögenswerten, von den Anwartschaften aus der beruflichen oder einer anderen
privaten oder staatlichen Vorsorge, von Altersvorsorgeersparnissen, von
tatsächlichen und hypothetischen Erwerbseinkünften und von weiterem künftigen
Seite 18
Vermögensanfall (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.79). Das
Scheidungsgericht kann einen geschiedenen Ehegatten zwar nicht zum
Wiedereinstieg oder zur Aufstockung einer schon während der Ehe ausgeübten
Erwerbstätigkeit verpflichten. Sofern eine (zusätzliche) Erwerbstätigkeit nach der
Scheidung aber nicht nur tatsächlich möglich, sondern auch zumutbar ist, wird dem
Geschiedenen im Zusammenhang mit der Eigenversorgungskapazität ein
entsprechendes hypothetisches Einkommen aufgerechnet, d.h. für die
Berechnung allfälliger Unterhaltsansprüche wird ein Einkommen, das tatsächlich
realisiert werden könnte und dessen Erzielung dem betreffenden Ehegatten
zuzumuten ist, mitberücksichtigt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz.
10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001] Nr. 148 E. 2a; Urteil des
Bundesgerichts 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1). Bei der Abklärung
der Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit
sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die
massgebenden Kriterien dieser Abklärung werden in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählt
(HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90
[2001] Nr. 148).
Eine lange Ehedauer lässt in Verbindung mit einer traditionellen Rollenteilung eine
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Regel ab dem 45. Altersjahr des
Ansprecherehegatten als unzumutbar erscheinen (BGE 115 II 6 E. 5a; Urteil des
Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1), wobei das Alter bei der
definitiven Trennung massgebend ist (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 70 zu Art.
125 ZGB; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.4 = Pra. 101 [2012] Nr. 27). In neueren
Entscheiden scheint sich nunmehr die Tendenz abzuzeichnen, diese Altersgrenze
gegen 50 Jahre zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März
2013 E. 1.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 = Pra. 101 [2012] Nr. 27). Die Aufstockung
einer Erwerbstätigkeit im Falle der Zuverdienstehe ist allerdings auch nach der
genannten Altersgrenze eher zumutbar als ein eigentlicher Wiedereinstieg in das
Erwerbsleben nach einer „reinen“ Hausgattenehe (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER,
a.a.O., Rz. 10.80; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 70 zu Art. 125 ZGB; Urteile des
Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5.3.4 und 5A_474/2013 vom
10. Dezember 2013 E. 4.3). Eine chronische Krankheit oder Invalidität können als
subjektives Hindernis der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit
entgegenstehen (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.83). Zu beachten
sind schliesslich Ausbildung und die Erwerbsaussichten sowie der mutmassliche
Aufwand für die berufliche Eingliederung (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O.,
Rz. 10.83).
Seite 19
Die Berufungsbeklagte ist heute 53 und der Berufungskläger 52 Jahre alt. Die Ehe
schlossen sie 1994. Die Parteien haben im Oktober 2014 das gemeinsame
Scheidungsbegehren eingereicht, die Trennung erfolgte im April 2015. Abzustellen
ist daher für die Frage der Zumutbarkeit auf den Zeitpunkt der Einreichung des
Scheidungsbegehrens: Zu jenem Zeitpunkt war die Berufungsbeklagte 49 Jahre alt.
Ihr beruflicher Werdegang begann mit einer 2jährigen kaufmännischen Lehre bei
einer Bank, danach folgten verschiedene Anstellungen als Sachbearbeiterin in der
Versicherungsbranche, bei der letzten Anstellung vor der Heirat als
Innendienstleiterin. Dazwischen war sie während 2 Jahren beim
Direktionssekretariat der J___-Bahn tätig. Nach der Heirat folgte eine zweijährige
Berufspause, worauf sie von 1996 bis 1998 als Verkäuferin bei der Kiosk AG in
G___ und von 2001 bis 2003 als Autokosmetikerin bei der E___-Garage in F___
arbeitete (act. B 4/39/1; B 23/3). Letztmals berufstätig war die Berufungsbeklagte
vom 1. August 2009 bis 31. Mai 2010 als Verkäuferin beim Kiosk in H___ (act. B
4/39/2; B 23/4). Sodann liegt eine Absage einer Stellenvermittlungs-Firma vom
13. April 2015 auf eine Bewerbung der Berufungsbeklagten im Recht (act. B
4/117/1). In gesundheitlicher Hinsicht ist auf ein ärztliches Zeugnis von Dr. med.
K___ vom 15. Januar 2015 zu verweisen, wonach B___ am 24. Juli 2014 einen
Vorderarmbruch links erlitt und als Folge davon in der Beweglichkeit des
Handgelenks eingeschränkt sei (act. B 4/39/3; B 23/5). Die Berufungsbeklagte hat
vor Obergericht neu ein weiteres ärztliches Zeugnis von Dr. med. L___ vom
23. Februar 2018 eingereicht, welches Auskunft über die aktuelle und bereinigte
Diagnoseliste gibt. Die Diagnose lautet: chronische Beinschmerzen und –
schwellungen (act. B 23/6).
Im Sinne eines Anhaltspunktes werden nachfolgend in Kurzform einige Fälle aus
der Rechtsprechung aufgeführt:
- Mit Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O2Z 08 7 vom 23. Juni 2009 E. 2.1.6 war der Fall einer 55jährigen, gesundheitlich angeschlagenen Frau zu beurteilen, die erst mit 54 Jahren eine Teilzeitstelle mit einem Einkommen von CHF 800.-- pro Monat angenommen hatte. Das Obergericht kam zum Schluss, dass ihr nicht mehr zugemutet werden könne.
- Das Bundesgericht entschied mit Urteil vom 21. Juni 2010, dass eine
54jährige Frau ihr Pensum von 60 auf 80% erhöhen müsse (5A_206/2010 E.
5).
- Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil vom 7. September 2011 den
Entscheid der Vorinstanz, wonach eine 52jährige Frau mit gesundheitlichen
Seite 20
Problemen das aktuelle Pensum von 70% nicht erhöhen müsse (5A_340/2011
E. 5.3 ff.)
- Im Fall einer kinderlosen Ehe, in der die im Scheidungszeitpunkt 51jährige
Frau immer wieder gearbeitet hatte, kam das Bundesgericht mit Urteil vom
15. Juli 2004 zum Schluss, dass eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei
(5C.90/2004 E. 4.2.2).
- Das Bundesgericht stufte im Urteil vom 13. Oktober 2008, trotz guter
Ausbildung der im Zeitpunkt der Scheidung 49 Jahre alten Frau, aufgrund
deren schlechter Gesundheit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt als schlecht
ein und nahm ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'000.-- bis CHF
1'500.-- an (5A_679/2007, in: FamPra 2009 S. 198 ff. E. 4.2)
- Im Fall einer bei Einreichung des Scheidungsbegehrens 41jährigen
alkoholabhängigen Frau und Mutter eines Kindes, die kein Deutsch sprach
und nicht erwerbstätig war, verzichtete das Bundesgericht mit Urteil vom 1.
November 2018 auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, weil
die Ehefrau dauerhaft erwerbsunfähig sei (5A_215/2018 E. 3.3.1 ff.).
Unterschieden werden drei Ehetypen: die Hausgattenehe, die Doppelverdienstehe
und die Zuverdienstehe (siehe dazu: VETTERLI/CANTIENI, a.a.O., N. 3 zu Art. 125
ZGB). Vorliegend handelt es sich, zumindest bis zur letzten Anstellung der
Berufungsbeklagten im Jahre 2010, um eine Zuverdienstehe. Bei einer
Zuverdienstehe scheint ein Übergang zu einem vollen Erwerb oft noch möglich, für
die es aber doch keine festen Regeln gibt (VETTERLI/CANTIENI, a.a.O., N. 3 zu Art.
125 ZGB). Vorliegend geht es folglich um sogenannten Aufstockungsunterhalt.
Zur gesundheitlichen Situation der Berufungsbeklagten sind einige Ausführungen zu
machen. Ärztlich bestätigt wurde vor nunmehr vier Jahren, dass sie als Folge eines
Vorderarmbruchs eine eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenks aufweist.
Laut einem neueren Zeugnis leidet die Berufungsbeklagte ferner an chronischen
Beinschmerzen und –schwellungen. Das vor Obergericht neu eingereichte Zeugnis
gibt die aktuelle Diagnose wieder und stellt deshalb ein zulässiges Novum im Sinne
von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar, welches zu hören ist. Die Vorinstanz weist nun zu
Recht in Erwägung 2.4.2 darauf hin, dass das Arztzeugnis betreffend das
Handgelenk keine Angaben über die Dauer und dem Umfang der Einschränkung
enthält. Dasselbe gilt bezüglich der chronischen Beinschmerzen und –
schwellungen. Auch jenes Zeugnis gibt keine Auskunft darüber, wie sich die
Beschwerden an den Beinen auf die Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten
niederschlagen. Weitere Beweise wurden von der Berufungsbeklagten nicht
angeboten. Auch die Berufungsbeklagte selbst macht keine konkreten Aussagen
darüber, wie sich ihre gesundheitliche Situation konkret auf die Arbeitsfähigkeit
Seite 21
auswirkt. Sie macht einzig in allgemeiner Hinsicht geltend, sie sei gesundheitlich
angeschlagen, weshalb die Wiederaufnahme einer Arbeit erschwert sei;
insbesondere könne sie keine Reinigungsarbeiten ausführen. Wie in vorstehender
Erwägung 1.4 ausgeführt, gilt beim nachehelichen Unterhalt der
Verhandlungsgrundsatz, so dass die Berufungsbeklagte die Behauptungs- und
Begründungslast für ihre Begehren trägt. Weil sich aus den Arztzeugnissen nur
schwer etwas zur aktuellen Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten ableiten lässt,
können lediglich Mutmassungen angestellt werden. Es wäre der
Berufungsbeklagten aufgrund der unklaren Situation zumutbar gewesen, ein
ärztliches Zeugnis oder Gutachten einzureichen, welches sich dazu geäussert hätte,
was für Auswirkungen ihre Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit haben (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2.). Aufgrund der
dargelegten Sachlage müssen deshalb gravierende Gesundheitsprobleme bei der
Berufungsbeklagten als nicht erstellt betrachtet werden.
Da gestützt auf die Aktenlage die gesundheitliche Situation der Berufungsbeklagten
kein ernsthaftes Hindernis für die Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung einer
Erwerbstätigkeit darstellt, erachtet das Obergericht mit Blick auf Lehre und
Rechtsprechung sowie deren Alter ein Pensum von 70% als zumutbar. Gegen ein
volles Pensum spricht, dass die Berufungsbeklagte in den 20 Ehejahren nur
während total 5 Jahren gearbeitet hat und vor Einreichung des gemeinsamen
Scheidungsbegehrens während 4 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgegangen ist.
Ausgehend von dem von der Vorinstanz für ein 50%-Pensum festgelegten, nicht
angefochtenen Nettolohn von monatlich CHF 1‘530.00, ist der Berufungsbeklagten
für ein 70%-Pensum ein Einkommen von CHF 2‘140.00 netto pro Monat
anzurechnen.
E. 2.5 Leistungsfähigkeit von A___ Vor Obergericht unbestritten geblieben ist das von der Vorinstanz in Erwägung 2.4.1 auf monatlich CHF 6‘700.00 netto (inkl. 13. Monatslohn) bezifferte Einkommen des Berufungsklägers. Darauf ist abzustellen. Seite 22
E. 2.6 Bedarf von B___ Der Berufungskläger lässt die Bedarfsberechnung für die Berufungsbeklagte betreffend die Kosten für den Arbeitsweg und die Mehrkosten für Verpflegung bestreiten, da die Berufungsbeklagte nicht geltend mache, sie müsse eine Arbeit ausserhalb ihres Wohnorts annehmen. Da ihr die Vorinstanz lediglich ein Teilpensum anrechne, seien auch keine Mehrkosten für Verpflegung gerechtfertigt. Die Berufungsbeklagte lässt entgegnen, wenn bei der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen von 50% angerechnet werde, so seien ihr ebenso hypothetische Kosten für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung zuzugestehen. Dass die Berufungsbeklagte eine Stelle innerhalb ihres Wohnorts finden werde, sei unwahrscheinlich, zumal sie ohnehin grosse Schwierigkeiten haben werde, wieder eine Stelle zu finden. Vorab ist festzuhalten, dass von dem von der Vorinstanz in Erwägung 2.4.4 auf CHF 3‘777.00 festgelegten Bedarf der Berufungsbeklagten lediglich die Positionen „Arbeitsweg“ in der Höhe von CHF 100.00 und „Mehrkosten Verpflegung“ in derselben Höhe strittig sind. Hinsichtlich des Arbeitsweges wäre eine Annahme, dass die Berufungsbeklagte eine Stelle in M___ finden kann, rein spekulativer Natur, weshalb ihr Arbeitswegkosten zuzugestehen sind. Die Vorinstanz hat für ein Pensum von 50% CHF 100.00 eingesetzt. Das Obergericht erachtet für ein Pensum von 70% eine Pauschale von CHF 150.00 als angemessen. Die von der Vorinstanz für die auswärtige Verpflegung mit CHF 100.00 berücksichtigten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sind angesichts des grösseren Pensums ebenfalls zu erhöhen und erscheinen mit CHF 150.00 einem 70%-Pensum als angemessen. Demzufolge erhöht sich der in den Positionen “Arbeitsweg“ und “Mehrkosten Verpflegung“ korrigierte Bedarf der Berufungsbeklagten auf CHF 3‘877.00.
E. 2.7 Bedarf von A___ Der von der Vorinstanz ermittelte Bedarf des Berufungsklägers beläuft sich auf CHF 3‘561.00 (Erwägung 2.4.4). Darauf kann abgestellt werden, nachdem dieser Betrag unbestritten geblieben ist.
E. 2.8 Berechnung des Frauenunterhaltsbeitrags
Der Berufungskläger lässt vorbringen, die Bemessung der Vorinstanz nach dem
Halbteilungsgrundsatz sei zu kritisieren. Einigkeit in Lehre und Rechtsprechung
Seite 23
bestehe darin, dass eine weitere Teilhabe in Form einer Überschussbeteiligung
nicht in Betracht komme und dass Unterhalt in Mass und Dauer auf das zu
beschränken sei, was erforderlich sei, um der Berechtigten eine Anpassung an die
neuen Lebensverhältnisse zu ermöglichen.
Die Berufungsbeklagte äussert die Ansicht, dass auf die Unterhaltsberechnung der
Vorinstanz abgestellt werden könne. An der Bemessung des Unterhalts nach dem
Halbteilungsgrundsatz werde festgehalten. Vorliegend sei auf den zuletzt in der Ehe
gelebten Standard abzustellen. Deshalb sei es auch gerechtfertigt, dass die
Berufungsbeklagte am Überschuss hälftig partizipiere.
Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.5 ausgeführt hat, ist zur Bestimmung des
Unterhaltsbeitrags der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten zu ermitteln
und davon ihr eigenes Einkommen abzuziehen. Zur Unterscheidung der Begriffe
„gebührender Unterhalt“ und „nachehelicher Unterhalt“ ist auf ein Urteil des
Bundesgerichts zu verweisen. Danach ist der Unterhaltsbeitrag die Summe Geldes,
die der eine Ehegatte nach Massgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
dem anderen schuldet, falls es diesem nicht möglich oder nicht zumutbar ist, für
seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Buchhalterisch lässt sich der
gebührende nacheheliche Unterhalt des klagenden Ehegatten als Gesamtaufwand
verstehen, während der Unterhaltsbeitrag neben den eigenen Einkünften dieses
Ehegatten als Ertragsquelle dazu dient, den besagten Aufwand zu bestreiten (Urteil
des Bundesgerichts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 4.3).
Zu klären ist zunächst, ob, wie dies die Vorinstanz getan hat, ein Überschuss hälftig
auf die Parteien aufzuteilen ist. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für
den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen
Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Betrag
zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt entspricht der
Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und
entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im
Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe
jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war
(Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 4.3). Bei der
lebensprägenden Ehe ist grundsätzlich von einer gleichmässigen Verteilung des
Überschusses (d.h. der Differenz zwischen erzielbaren Mitteln und Existenzminima)
auszugehen, womit beide Ehegatten nachehelich wirtschaftlich gleichgestellt sind
(HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.94; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O.,
N. 105 zu Art. 125 ZGB). Für das Obergericht ist aufgrund der Ehedauer, der
Seite 24
gelebten Aufgabenteilung während der Ehe und der Einkommensverhältnisse der
Parteien nicht nachvollziehbar, weshalb vorliegend vom Halbteilungsgrundsatz
abgewichen werden sollte. Im Gegenteil soll nicht nur dem Berufungskläger,
sondern auch der Berufungsbeklagten das Recht zustehen, nach der Scheidung an
den während der Ehe gepflegten Lebensstandard anknüpfen zu können und am
Überschuss zu partizipieren. Ein Überschuss ist folglich auf beide Parteien je zur
Hälfte aufzuteilen.
Seite 25
Es ergibt sich folgende Berechnung, welche sich an diejenige der Vorinstanz in
Erwägung 2.5 anlehnt:
(in CHF) Ehemann Ehefrau Total
Total Einkommen 6‘700.00 2‘142.00 8‘842.00
(hypoth.)
Grundbetrag 1‘200.00 1‘200.00
Wohnkosten 1‘100.00 1’100.00
Krankenkasse KVG 323.00 327.00
Versicherungen 30.00 30.00
Arbeitsweg 188.00 150.00
Mehrkosten Verpflegung 200.00 150.00
Kommunikation 120.00 120.00
Steuern 400.00 500.00
Altersvorsorge 300.00
Total Bedarf 3‘561.00 3‘877.00 7‘438.00
Überschuss 1‘404.00
½ Anteil 702.00
Bedarf Ehefrau 3‘877.00
½ Anteil Überschuss 702.00
gebührender Unterhalt 4‘579.00
- Einkommen Ehefrau -2‘140.00
Unterhaltsanspruch 2‘439.00
gerundet (auf CHF 50.00) 2‘450.00
freie Quote Ehemann 3‘139.00
Aus der vorstehenden Tabelle ergibt sich, dass die Berufungsbeklagte gegenüber
dem Berufungskläger Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
gerundet CHF 2‘450.00 hat. Dieser Unterhaltsbeitrag ist gestützt auf Art. 128 ZGB in
gerichtsüblicher Weise zu indexieren. Anzufügen ist, dass die von der Vorinstanz in
Erwägung 3 angeordnete Indexierung vor Obergericht nicht angefochten wurde.
Seite 26
E. 2.9 Beginn der Unterhaltspflicht
Der Berufungskläger stellt in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens den Eventualantrag,
dass ein Frauenunterhalt befristet für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils festzulegen sei. Das Bundesgericht habe in dem von RA BB___
zitierten BGE 128 III 121 lediglich festgehalten, dass es nicht bundesrechtswidrig
sei, den Beginn des nachehelichen Unterhalts auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft
des Scheidungsurteils festzulegen. Sie unterschlage aber, dass das Bundesgericht
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass dieses skizzierte Vorgehen
die Ausnahme bleiben müsse. Gute Gründe für ein Abweichen von dieser Regel
vermöge die Berufungsbeklagte nicht zu benennen. Die Parteien hätten am 7.
Oktober 2015 eine Vereinbarung unterzeichnet, nach der sich der Berufungskläger
verpflichtet habe, der Berufungsbeklagten bis zur Rechtskraft der Scheidung (und
nicht bis zur Teilrechtskraft eines Teilaspekts der Ehescheidung) einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 zu bezahlen. Diese Vereinbarung gelte bis
heute. In Ziff. 9 der Vereinbarung vom 19. Januar 2018 hätten sie diesen Willen
nochmals bestätigt bzw. sogar verstärkt und damit unmissverständlich kundgetan,
dass der Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 bis zum Abschluss des
Scheidungsverfahrens gelten solle. Die Parteien hätten dem Gericht die Definition
der Dauer des Unterhaltsbeitrages anheim gestellt, nicht aber den Beginn.
Die Berufungsbeklagte lässt vorbringen, das Gericht könne dem Pflichtigen die
nacheheliche Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des
Scheidungspunktes auferlegen (BGE 128 III 121 E. 3 d bb). Im Scheidungspunkt sei
das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2016 per Ende November 2016 in
Rechtskraft erwachsen, da lediglich die Nebenfolgen angefochten worden seien. Die
hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens sei ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.
Auch wegen des im Unterhaltsbeitrag berücksichtigten Vorsorgeunterhalts von
CHF 300.00 sei es sachgerecht, den nachehelichen Unterhalt ab Teilrechtskraft des
Scheidungsurteils beginnen zu lassen. Dies umso mehr, dass ansonsten der Bedarf
der Berufungsbeklagten bei weitem nicht gedeckt werden könne. Vorsorgeunterhalt
sei im vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht berücksichtigt worden. In der
Vereinbarung vom 7. Oktober 2015 seien nicht die Nebenfolgen der Scheidung
gemeint, sondern der Scheidungspunkt. Zu Ziff. II. 9 der Vereinbarung der Parteien
zum Güterrecht sei anzufügen, dass unter Dauer eine Zeitspanne oder ein Zeitraum
gemeint sei. Dieser werde durch den Beginn und das Ende definiert.
Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der nachehelichen
Beitragspflicht. Der Beginn der Unterhaltspflicht mit dem Eintritt der formellen
Rechtskraft des Scheidungsurteils ist nach wie vor die Regel (BGE 128 III 121 E. 3
Seite 27
b bb). Es ist aber davon auszugehen, dass es dem Sachgericht – im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens – frei steht, dem Pflichtigen rückwirkend auf den
Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft eine nacheheliche Unterhaltspflicht
aufzuerlegen (BGE 128 III 121 E. 3 b bb; Urteile des Bundesgerichts 5A_433/2017
vom 16. Oktober 2017 E. 7.2 und 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4). Dies gilt
unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon
gestützt auf einen Massnahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 128 III
121 E. 3 c aa). Ist das angerechnete Einkommen hypothetischer Natur, erscheint es
wenig sachgerecht, ein nicht tatsächlich vorhandenes Einkommen rückwirkend
anzunehmen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LC100081 vom 1. Juni
2012 E. 7.2). Da AHV-Splittung und BVG-Vorsorgeausgleich auf den Zeitpunkt der
formellen Rechtskraft im Scheidungspunkt (rück)bezogen werden und ab dann zu
einem nachehelichen Beitragsausfall führen, müsste nach der vom Bundesgericht
angewandten Methode, die gerade diesen Beitragsausfall auffangen will, auch der
Vorsorgeunterhalt auf diesen Zeitpunkt festgesetzt werden (DANIEL SUMMERMATTER,
Zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts, in: FamPra.ch 2011 S. 665 ff., S. 674).
Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ergibt sich aus Ziff. 9 der Vereinbarung
vom 19. Januar 2018 (act. B 30) nichts zum Beginn der Unterhaltspflicht. Dort ist
festgehalten, dass die Parteien „Umfang und Dauer des nachehelichen Unterhalts“
dem Entscheid des Obergerichts überlassen. Daraus lässt sich weder etwas für die
Auffassung des Berufungsklägers noch für diejenige der Berufungsbeklagten
ableiten. Aus der voraufgeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass in der Regel die
Unterhaltspflicht mit Eintritt der formellen Rechtskraft beginnen soll, das Gericht
jedoch ermessenweise die Unterhaltspflicht auf den Eintritt der formellen
Rechtskraft im Scheidungspunkt festlegen kann, wenn sachliche Gründe dafür
sprechen. Nach Ansicht des Obergerichts spricht im vorliegenden Fall das
Argument des Vorsorgeunterhalts für die zweite Variante. Da der im vorsorglichen
Massnahmenentscheid festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00, im
Unterschied zum nachehelichen Unterhaltsbeitrag, keinen Vorsorgeunterhalt
enthält, ist es angezeigt, die Unterhaltspflicht ab Rechtskraft des
Scheidungspunktes, mithin ab 26. November 2016 (act. B 4/147), beginnen zu
lassen. Dass der im vorsorglichen Massnahmeverfahren festgesetzte
Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 den gebührenden Unterhalt der
Berufungsbeklagten nur zu gut 4/5 deckt, spricht ebenfalls für ein Abweichen von
der Regellösung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 12 57 vom 24.
Juli 2014 E. 5d) und überwiegt das Argument des Zürcher Obergerichts, dass ein
hypothetisches Einkommen eher nicht rückwirkend berücksichtigt werden sollte.
Seite 28
E. 2.10 Dauer des Frauenunterhaltsbeitrags
Der Berufungskläger stellt in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens den Eventualantrag,
dass ein Frauenunterhalt befristet für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils festzulegen sei. Unterhalt sei in Mass und Dauer auf das zu
beschränken, was erforderlich sei, um der Berechtigten eine Anpassung an die
neuen Lebensverhältnisse zu ermöglichen.
Die Berufungsbeklagte lässt darauf hinweisen, wenn eine künftige Verbesserung
ihrer wirtschaftlichen Situation ausgeschlossen sei, sei eine unbefristete Rente
zuzusprechen. Dies werde vorliegend bis zum Erreichen ihres Pensionsalters der
Fall sein. Dies gelte umso mehr, nachdem sich gezeigt habe, dass sich ihr
Gesundheitszustand tendenziell verschlechtert habe.
Wie lange ein Ehegatte dem andern einen angemessenen Beitrag an seinen
Unterhalt zahlen muss, entscheidet der Richter insbesondere anhand der
Beurteilungskriterien, die in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB nicht abschliessend
aufgezählt sind (Urteil des Bundesgericht 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E.
6.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes, die erst während der lebensprägenden Ehe eintritt, als
Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts
zu berücksichtigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung
ehebedingt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E.
6.3). Wie die Rechtsprechung zeigt, steht bei der Beurteilung, wie lange ein
Ehegatte auf nacheheliche Unterhaltsleistungen des andern zählen kann, die
Aussicht dieses Ehegatten auf die (Wieder-) Erlangung der
Eigenversorgungskapazität im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts
5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3). Das Scheidungsrecht sieht in Art. 125
ZGB keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meist wird der
Rentenanspruch bis zum Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen
festgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.5.1).
In casu handelt es sich um eine 20jährige Ehe, die lebensprägend war. Die
Berufungsbeklagte hat während der Ehe zeitweise und mit längeren Unterbrüchen
gearbeitet. Sie hat verschiedene gesundheitliche Probleme. Das Obergericht
gelangt aufgrund dieser Sachlage zur Auffassung, dass nicht davon ausgegangen
werden kann, dass die Berufungsbeklagte je wieder ihren Bedarf aus eigener Kraft
wird decken können. Vielmehr erscheint eine Verbesserung ihrer
Einkommenssituation ausgeschlossen. Es ist ihr deshalb eine Rente bis zum
Erreichen ihres AHV-Alters, voraussichtlich bis Ende Mai 2029, zuzusprechen.
Seite 29
E. 2.11 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungspunktes bis zu deren Erreichen des AHV-Alters (voraussichtlich Ende Mai 2029) monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘450.00 schuldet.
E. 3 Indexierung und Angaben nach Art. 282 ZPO Der zugesprochene Unterhaltsbeitrag (E. 2.8 und 2.11) ist praxisgemäss zu indexieren. Dieser basiert auf folgenden monatlichen Netto-Einkünften (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifiktion) und Netto-Vermögen der Parteien: A___: Einkommen: CHF 6‘700.00 Vermögen: nicht berücksichtigt B___: Einkommen: CHF 2‘140.00 (hypothetisch) Vermögen: nicht berücksichtigt
E. 4 Vorstehender Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3 hievor basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Dezember 2018, von 101,5 Punkten (Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Er wird auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel: neuer Unterhaltsbeitrag (UB) = urspr. UB neuer Indexstand urspr. Indexstand. Soweit A___ nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt.
E. 4.1 Parteivorbringen Der Berufungskläger lässt vorbringen, sowohl die amtlichen wie auch die ausseramtlichen Kosten seien neu zu verlegen, soweit das erstinstanzliche Urteil zu Gunsten des Berufungsklägers angepasst werde. Die Berufungsbeklagte lässt geltend machen, da die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen sei, habe auch keine andere Verlegung der erstinstanzlichen Kosten zu erfolgten. Dagegen habe er sämtliche Kosten vor der Berufungsinstanz zu tragen und die Berufungsbeklagte für ihre Parteikosten angemessen zu entschädigen.
E. 4.2 Erstinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen Vor erster Instanz waren der Scheidungspunkt sowie die Nebenfolgen der Ehescheidung (u.a. nachehelicher Unterhalt, Güterrecht) zu beurteilen. Das Seite 30 Kantonsgericht hat in Erwägung 6.1, unter Berücksichtigung, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, festgehalten, dass sich das Obsiegen und Unterliegen der Parteien in etwa die Waage halten würden, weshalb die Prozesskosten hälftig aufzuerlegen seien. Das Obergericht hat das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2016 nur marginal abgeändert, indem es den von der Vorinstanz zugunsten der Berufungsbeklagten festgesetzten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘700.00 auf CHF 2‘450.00 reduziert hat. Deshalb kann es bei der Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) bleiben.
E. 4.3 Gerichtskosten im Berufungsverfahren Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unter anderem in familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Vorliegend war mit dem nachehelichen Unterhalt einzig noch ein vermögensrechtlicher Streitpunkt zu beurteilen, weshalb es keinen Grund für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gibt, sondern auf Art. 106 ZPO abzustellen ist. Folglich ist einzig der Prozessausgang massgebend. Im Berufungsverfahren hat keine Partei vollständig obsiegt. Der Berufungskläger hat sich gegen den ihm erstinstanzlich auferlegten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘700.00 zur Wehr gesetzt, indem er einen nachehelichen Unterhalt als nicht geschuldet erachtet, die Berufungsbeklagte war mit diesem Betrag einverstanden. Das Obergericht hat den Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘700.00 auf CHF 2‘450.00 reduziert, so dass der Berufungskläger zu 9/10 und die Berufungsbeklagte zu 1/10 unterlegen ist. Somit hat der Berufungskläger 9/10 der zweitinstanzlichen Kosten und die Berufungsbeklagte 1/10 zu übernehmen. Als dem Umfang sowie dem Streitwert der Sache angemessen erachtet das Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 4‘500.00 (Art. 19 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c Gebührenordnung, bGS 233.3). Seite 31
E. 4.4 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 4.3 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO hat der zu 9/10 unterliegende Berufungskläger der zu 1/10 unterliegenden Berufungsbeklagten 8/10 (9/10 minus 1/10) bzw. 4/5 der Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) zu bezahlen. Die von RA BB___ eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 3‘155.60, inkl. Barauslagen und MWSt (act. B 35), welche einen Aufwand von 14,2 Stunden in Rechnung stellt, erweist sich als tarifkonform. Somit hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte mit CHF 2‘524.50 (4/5 von CHF 3‘155.60) für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im zweitinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. Seite 32 In teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht:
1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2016 (K3Z 14
37) ist in den Dispositiv-Ziffern - 1 (Scheidung) - 4 (Aufteilung Guthaben berufliche Vorsorge) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. 2. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom
22. August 2016 (K3Z 14 37) wird gemäss rechtskräftigem Teilentscheid des Obergerichts vom 3. April 2018 (O1Z 16 8) durch die Vereinbarung der Parteien vom 19. Januar 2018 ersetzt.
3. A___ wird verpflichtet, B___ gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungspunktes bis zum Erreichen des AHV-Alters von B___ (voraussichtlich Ende Mai 2029) monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘450.00 zu bezahlen.
E. 5 Vorstehender Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3 hievor basiert auf folgenden monatlichen Netto-Einkünften (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifikation) und Netto-Vermögen der Parteien: A___: Einkommen: CHF 6'700.00 Vermögen: nicht berücksichtigt B___: Einkommen: CHF 2‘140.00 (hypothetisch) Vermögen: nicht berücksichtigt
E. 6 Die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) wird bestätigt. Seite 33
E. 7 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 4'500.00, werden zu 9/10 (CHF 4‘050.00) A___ und zu 1/10 (CHF 450.00) B___ auferlegt, unter Verrechnung des von A___ geleisteten Vorschusses von CHF 4‘500.00. B___ wird verpflichtet, A___ CHF 450.00 zu ersetzen.
E. 8 A___ hat B___ für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit CHF 2‘524.50 (inkl. MWSt und Barauslagen) zu entschädigen. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 405‘000.00.
E. 10 Zustellung am 24. Juni 2019 an:
- RA AA___, eingeschrieben - RA BB___, eingeschrieben - Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (Verfahren K3Z 14 37) Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 34
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung
Die vom Berufungskläger gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Bundesgericht
hat dieses mit Urteil vom 5. Februar 2020 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist
(5A_632/2019)
Entscheid vom 5. Februar 2019
Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler
Oberrichterin S. Rohner
Oberrichter B. Oberholzer, H.P. Blaser, H. Zingg
Obergerichtsschreiberin B. Widmer
Verfahren Nr. O1Z 16 8
Sitzungsort Trogen
Berufungskläger A___
vertreten durch: RA AA___
Berufungsbeklagte B___
vertreten durch: RA BB___
Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts K3Z 14 37 vom
22. August 2016
Rechtsbegehren a) A___:
aa) im erstinstanzlichen Verfahren (an Schranken): A. Hauptantrag:
Es sei das Gesuch um Ehescheidung abzuweisen.
B. Eventualanträge: 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es seien keine nachehelichen persönlichen Unterhaltsbeiträge festzulegen. 3. Es sei der hälftige Miteigentumsanteil der Ehefrau an der Liegenschaft XY___
zu einem Anrechnungswert von CHF 287‘000.00 auf den Ehemann zu übertragen und es sei das Grundbuchamt C___ anzuweisen, die Eigentumsübertragung grundbuchlich vorzunehmen. Eine allfällige Grundstückgewinnsteuer sei aufzuschieben.
4. Es seien die Wertschriften, Post- und Bankkonti derjenigen Partei zuzuweisen,
auf deren Namen sie lauten. 5. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass sich die Parteien über die Aufteilung
des Hausrats aussergerichtlich geeinigt haben. 6. Es seien die in der Liegenschaft der Parteien lebenden Katzen dem Ehegatten
zu Alleineigentum zuzuweisen. 7. Es seien die während der Ehe geäuffneten Altersguthaben in den jeweiligen
Pensionskassen je hälftig zu teilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
bb) im Berufungsverfahren:
1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22.
August 2016 in Ziffer 2, 5c, 5d, 6 und 7 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen
nachehelichen Unterhalt schuldet, eventualiter sei ein Frauenunterhalt von
höchstens CHF 1‘000.00 pro Monat befristet für die Dauer von 5 Jahren ab
Rechtskraft des Scheidungsurteils festzulegen.
3. Es sei der hälftige Miteigentumsanteil der Ehefrau an der Liegenschaft XY___
zu einem Anrechnungswert von CHF 287‘000.00 auf den Ehemann zu
übertragen und es sei das Grundbuchamt C___ anzuweisen, die
Eigentumsübertragung grundbuchlich vorzunehmen. Eine allfällige
Grundstückgewinnsteuer sei aufzuschieben.
Seite 2
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Verfahren (Anmerkung der
Gerichtsschreiberin: mit dem zweiten Verfahren gemeint ist O1Z 16 10) gemäss
dem Ausgang des Berufungsverfahrens.
b) B___:
aa) im erstinstanzlichen Verfahren (an Schranken):
1. Die Ehe von B___ und A___ sei zu scheiden. 2. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung
bis zum Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau (voraussichtlich Ende Mai 2029) einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘950.00, zahlbar monatlich im Voraus, zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren.
3. Liegenschaft C___: Die Ehefrau überträgt dem Ehemann ihren hälftigen
Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Liegenschaft XY___ (Grundstück Nr. 001, Grundbuch C___). Der Ehemann übernimmt die alleinige persönliche Schuldpflicht für die auf dem Grundstück liegenden Grundpfandschulden von CHF 400‘000.00 (Grundpfandverschreibung, Pfandstelle 1, belehnt mit CHF 330‘000.00) gegenüber der UBS AG mit Schuld- und Zinspflicht ab Rechtskraft der Scheidung. Der Besitzesantritt mit Übergang von Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt ab Rechtskraft der Scheidung. Die Kosten der Eigentumsübertragung werden vom Ehemann übernommen. Für die Grundstückgewinnsteuer beantragen die Ehegatten gemeinsam einen Steueraufschub. Das Kantonsgericht wird ersucht, das Grundbuchamt C___ anzuweisen, die Eigentumsübertragung vorzunehmen.
4. Für den Fall, dass der Ehemann das Haus innert der nächsten 15 Jahre
gewinnbringend veräussert, steht der Ehefrau ein hälftiges Gewinnbeteiligungsrecht zu. Der Gewinn berechnet sich wie folgt:
Veräusserungserlös, abzüglich
- Anrechnungswert der Liegenschaft von CHF 580‘000.00, - Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Veräusserung, - sonstige notwendige Verkaufsaufwendungen und - wertvermehrende Investitionen seit Rechtskraft der Scheidung.
5. Hausrat Hauptantrag: Dem Ehemann seien der Hausrat und sämtliche
Maschinen und das Auto (Fiat Panda) zuzuweisen. Ausgenommen von dieser Zuweisung an den Ehemann sind folgende
Gegenstände, welche der Ehefrau zuzuweisen sind: - Kochbücher/-ordner - Hartschalenkoffer (persönlicher Besitz von Ehefrau) - Glas mit Rechaud-Kerzen (Geschenk an Ehefrau) - Duden - Delfinbild - Persönliche Fotos - Hälfte der Ölbilder (emotionaler Wert) - Siambild im Wohnzimmer (emotionaler Wert) - Bild Katze in Küche (Geschenk von Schwester an Ehefrau) - Töffhandschuhe und Nierengurt (persönliche Gegenstände)
Seite 3
Es sei festzuhalten, dass die Ehefrau für den Verzicht an Hausrat, Maschinen und Auto einen güterrechtlichen Anspruch von CHF 10‘000.00 gegenüber dem Ehemann hat.
Hausrat Eventualantrag: Sofern dem Hauptantrag nicht entsprochen wird, sei
der Hausrat hälftig aufzuteilen. 6. Es sei festzuhalten, dass der Ehemann der Ehefrau einen Beitrag von
CHF 8‘585.35 an Unterhalt während der vorsorglichen Massnahmen schuldet. Dieser Betrag sei umgehend, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechtskraft der Scheidung zu bezahlen.
7. Sämtliche Katzen seien dem Ehemann zuzuteilen. 8. Der Ehemann hat der Ehefrau einen Ausgleichsbetrag von insgesamt
CHF 186‘822.00 zu bezahlen (aus Güterrecht). Die Bezahlung erfolgt innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Scheidung.
9. Vorsorgeausgleich: Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge sind hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen.
10. Der bei der Einigungsverhandlung vom 7. Oktober 2015 errechnete Betrag
von CHF 124‘545.00 mit Stichtag per 30. September 2015 sei auf den Stichtag 30. Mai 2016 umzurechnen und dieser Betrag sei vom Austrittsguthaben des Ehemannes bei seiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Sammelstiftung Symova) an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau (Rendita Freizügigkeitsstiftung) zu überweisen.
11. Die Ehegatten übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Jeder Ehegatte
trägt die eigenen Parteikosten selbst.
bb) im Berufungsverfahren:
1. Die Berufung vom 24. November 2016 sei in Bezug auf den nachehelichen
Unterhalt (Ziff. 2 der Berufungsanträge) abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Sachverhalt
A. Übersicht
Die Ehegatten A___-B___ haben am XX.XX.1994 in D___ geheiratet. Aus der Ehe gingen
keine gemeinsamen Kinder hervor (act. B 4/10). Die Ehegatten leben seit Anfang April
2015 getrennt (act. B 4/82/8, Ziff. 1.1).
Seite 4
B. Prozessgeschichte
Am 18. Oktober 2014 reichten die Parteien beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden
das gemeinsame Scheidungsbegehren ein (act. B 4/1A, K3Z 14 37). Anlässlich der
Anhörung vom 12. Januar 2015 bestätigten beide Parteien ihr Scheidungsbegehren (act.
B 4/33, S. 2). Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 wurde den Parteien ein Vorschlag für
eine mögliche Trennungsvereinbarung sowie eine mögliche Regelung des nachehelichen
Unterhalts zugestellt (act. B 4/34/1+2; B4/35/1-5). Nachdem keine Vereinbarung zustande
kam (act. B 4/47/1+2), wurden die Parteien mit Verfügung vom 13. März 2015
aufgefordert, die Klagebegründung einzureichen (act. B 4/53). Diejenige des Ehemannes
ging am 19. Mai 2015 (act. B 4/60) und diejenige der Ehefrau am 26. Juni 2015 (act. B
4/66) beim Kantonsgericht ein. Mit Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen
vom 25. Juni 2015 beantragte die Ehefrau die Regelung des Ehegattenunterhalts (act. B
4/82/1, ER3 15 203). Mit Entscheid des Einzelrichters vom 16. Juli 2015 wurde das von
der Ehefrau gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren Nr. ER3 14 275)
zufolge Rückzugs abgeschrieben (act. B 4/70). Die Einigungsverhandlung des
Ehescheidungsverfahrens (Verfahren Nr. K3Z 14 37) sowie die Hauptverhandlung des
vorsorglichen Massnahmenverfahrens (Verfahren Nr. ER3 15 203) fanden am 7. Oktober
2015 statt (act. B 4/78). An der Hauptverhandlung im vorsorglichen Massnahmeverfahren
unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, wonach sich der Ehemann verpflichtete,
der Ehefrau ab Anfang April 2015 bis zur Rechtskraft der Scheidung einen ehelichen
Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘700.00 zu bezahlen (act. B 4/82/7). Am 8. Oktober
2015 wurde den Parteien als Grundlage für weitere aussergerichtliche
Vergleichsgespräche ein Vergleichsvorschlag hinsichtlich der Scheidungsfolgen
unterbreitet (act. B 4/80+81). Mit Entscheid des Einzelrichters vom 20. Oktober 2015
wurde die am 7. Oktober 2015 zwischen den Parteien abgeschlossene
Trennungsvereinbarung genehmigt (act. B 4/82/8). Am 13. Januar 2016 informierte die
Rechtsvertreterin der Ehefrau, dass keine einvernehmliche Einigung über die
Scheidungsfolgen hätte gefunden werden können (act. B 4/89), worauf am 25. Januar
2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde (act. B 4/91). Mit Verfügung des
Einzelrichters vom 26. Januar 2016 wurde die Einholung eines Gutachtens über den
Marktwert der ehelichen Liegenschaft sowie der landwirtschaftlichen Geräte und
Maschinen angeordnet (act. B 4/93). Der Schätzungsbericht ging am 4. März 2016 ein
(act. B 4/99/1+2). Die Hauptverhandlung fand am 23. Mai 2016 statt (act. B 4/116). Mit
Schreiben vom 1. Juni 2016 wurde den Parteien ein Vergleichsvorschlag unterbreitet (act.
B 4/123 und B 4/124). Nachdem der Ehemann mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom
30. Juni 2016 den Vergleichsvorschlag ablehnte (act. B 4/129A), erging das Urteil am
22. August 2016 (act. B 4/133). Die Parteien verlangten mit Schreiben von RA AA___
Seite 5
vom 1. September 2016 (act. B 4/136A) bzw. mit Schreiben von RA BB___ vom
9. September 2016 (act. B 4/138A) fristgerecht die Begründung des Urteils.
C. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 3. Abteilung, vom 22. August 2016, wurde folgendes
entschieden:
„1. Die Ehegatten A___-B___ werden geschieden.
2. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau monatlich und monatlich im Voraus folgende persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
bis zum Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau (voraussichtlich Ende Mai 2029) CHF 2‘700.00
3. Vorstehende Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf
a) dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Juli 2016, von 100,3 Punkten (Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Sie werden auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel:
neuer ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand =
Unterhaltsbeitrag ursprünglichem Indexstand.
Soweit der Ehemann nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt.
b) folgenden Netto-Vermögen und monatlichen Netto-Einkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifikation) der Parteien:
Ehemann: Einkommen: CHF 6‘700.00
Vermögen: nicht berücksichtigt
Ehefrau: Einkommen: CHF 1’530.00 (hypothetisch)
Vermögen: nicht berücksichtigt
4. Die während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge sind hälftig auf die Parteien
aufzuteilen.
Demzufolge wird die Sammelstiftung Symova, Beundenfeldstrasse 5, 3013 Bern, angewiesen, von der Austrittsleistung des Ehemannes (AHV-Nr. 000.0000.0000.00; Versichertennummer 31094/1062) den Betrag von CHF 129‘281.70 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau (Rendita Freizügigkeitsstiftung, Postfach 4701, 8400 Winterthur, Konto Nr. 0000-000000-00-000, AHV-Nr. 000.0000.0000.00) zu überweisen (Stichtag für die Aufteilung: 26. Mai 2016).
5. In güterrechtlicher Hinsicht gilt Folgendes:
a. Zu alleinigem Eigentum der Ehefrau werden folgende Hausratsgegenstände zugewiesen: - Kochbücher/-ordner
Seite 6
- Hartschalenkoffer - Glas mit Rechaud-Kerzen - Duden - Delfinbild - persönliche Fotos - Hälfte der Ölbilder - Siambild im Wohnzimmer - Bild Katze in Küche - Töffhandschuhe und Nierengurt b. Die auf der ehelichen Liegenschaft (XY__) lebenden Katzen der Parteien werden dem
Ehemann zu alleinigem Eigentum zugewiesen. c. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau die noch ausstehenden, mit Massnahmeentscheid
vom 20. Oktober 2015 festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 5‘586.35 (April – Dezember 2015) zu bezahlen.
d. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien zum Güterrecht abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird. 6. Die Gerichtskosten, bestehend aus
CHF 2‘142.00 Kosten Beweisverfahren CHF 6‘600.00 Entscheidgebühr
CHF 8‘742.00 insgesamt, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter Anrechnung des vom Ehemann geleisteten
Vorschusses von total CHF 2‘200.00 auf seinen Kostenanteil und des von der Ehefrau geleisteten Vorschusses von total CHF 500.00 auf ihren Kostenanteil.
7. Die Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jede Partei selbst.“
Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf
in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahren
a) Nach fristgemäss verlangter schriftlicher Urteilsbegründung (act. B 4/137) liess
A___ gegen das erstinstanzliche Urteil, dessen Zustellung in begründeter
Ausfertigung am 26. Oktober 2016 erfolgt war (act. B 4/142), mit Eingabe seines
Rechtsvertreters RA AA___ vom 24. November 2016 rechtzeitig die Berufung
erklären. Diese richtete sich gegen die Dispositiv Ziffern 2, 5c, 5d, 6 und 7 (act. B 1).
B___ liess mit Eingabe von RA BB___ ebenfalls am 24. November 2016
fristgemäss Berufung einreichen (O1Z 16 10). Deren Berufung richtete sich gegen
die Dispositiv Ziff. 5d (act. B 1).
b) Auf Antrag beider Parteien sistierte der Obergerichtsvizepräsident das vorliegende
Verfahren sowie das Verfahren O1Z 16 10 während der Dauer der
Vergleichsgespräche (act. B 5+6).
Seite 7
c) Am 31. Januar 2018 (act. B 17) stellte RA N___ dem Obergericht eine von den
Parteien am 19. Januar 2018 abgeschlossene Vereinbarung (Scheidungsteil-
konvention) zu, welche das Güterrecht umfassend regelt (act. B 18). Demgemäss
wurden mit Teilentscheid vom 3. April 2018 die Berufungsanträge von A___ gegen
die Dispositiv Ziffern 5c und 5d (act. B 30, Ziff. 1) und ebenfalls mit Teilentscheid
vom 3. April 2018 die Berufung der Ehefrau zufolge Rückzugs als erledigt
abgeschrieben (O1Z 16 10, act. B 21, Ziff. 1). Offen blieben einzig noch die
Berufungsanträge von A___ gegen die Dispositiv Ziffern 2, 6 und 7 (act. B 30, Ziff.
4).
d) Mit Verfügung des Obergerichtsvizepräsidenten vom 2. Februar 2018 wurde die
Sistierung im vorliegenden Verfahren sowie in O1Z 16 10 aufgehoben (act. B 19).
e) Am 16. März 2018 liess B___ durch ihre Rechtsvertreterin die Berufungsantwort,
beschränkt auf das Thema des nachehelichen Unterhalts, einreichen (act. B 22).
f) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 20. März 2018 wurde den Parteien unter
anderem mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche
Verhandlung angeordnet werde (act. B 24).
g) RA AA___ reichte am 29. März 2018 eine nachträgliche Eingabe ein (act. B 25), RA
BB___ eine solche am 17. April 2018 (act. B 28).
h) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. Juli 2018 wurde den Parteien unter
anderem mitgeteilt, dass der Prozess spruchreif und in die Phase der
Urteilsberatung übergegangen sei (act. B 31).
i) Am 5. Februar 2019 wurde die Streitsache ohne mündliche Verhandlung beraten
(act. B 38).
Auf die Ausführungen in den vorstehenden Schriftstücken gemäss lit. a bis i wird, soweit
für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 8
Erwägungen
1. Prozessuales
1.1 Prozessvoraussetzungen, Zuständigkeit
Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen (aufgeführt in Art. 59 Abs. 2 ZPO) erfüllt sind. Zur
Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Art. 23 Abs. 1 ZPO zu verweisen,
wonach für eherechtliche Gesuche und Klagen das Gericht am Wohnsitz einer
Partei zwingend zuständig ist. Der Berufungskläger hat seinen Wohnsitz in C___, so
dass die örtliche Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Gerichte gegeben
ist. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 13 i.V.m.
Art. 14 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (bGS 145.31).
Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts folgt aus Art. 24 Abs. 1 lit. b
Justizgesetz. Somit sind die Prozessvoraussetzungen gegeben und auf die
Berufung ist einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens
Nicht Gegenstand der Berufungen von A___ und B___ sind die Dispositiv Ziffern 1
(Scheidung) und 4 (Aufteilung Guthaben berufliche Vorsorge). Das Urteil des
Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 3. Abteilung, vom 22. August 2016 (K3Z
14 37) ist in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.
Zufolge Rückzugs sind gemäss rechtskräftigen Teilentscheiden des Obergerichts
vom 3. April 2018 die Dispositiv Ziffern 5c und 5d des Urteils des Kantonsgerichts
vom 22. August 2016 nicht mehr Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens (act. B 30, Ziff. 1; O1Z 16 10, act. B 21, Ziff. 1). Offen sind
einzig noch die Berufungsanträge von A___ gegen die Dispositiv Ziffern 2, 6 und 7
(act. B 30, Ziff. 3 und 4).
1.3 Streitwert
1.3.1 Streitwert vor erster Instanz Der Scheidungspunkt wird von der absolut herrschenden Lehre und
Rechtsprechung als nicht vermögensrechtlich betrachtet. Vermögensrechtliche
Scheidungsfolgen sind hingegen die güterrechtliche Auseinandersetzung, die
Teilung der beruflichen Vorsorge sowie der Kinder- und nacheheliche Unterhalt. Das
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Bundesgericht bezeichnet das Scheidungsverfahren insgesamt als nicht
vermögensrechtlich, auch wenn gleichzeitig vermögensrechtliche mit nicht
vermögensrechtlichen Punkten eingeklagt werden (SAMUEL RICKLI, Der Streitwert im
schweizerischen Zivilprozessrecht, 2014, Rz. 102; PETER DIGGELMANN, in:
Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl.
2016, N. 28 zu Art. 91 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2009 vom 8. März
2010 E.1.1). Dies hat zur Folge, dass es im erstinstanzlichen Verfahren auch keinen
Streitwert gibt (SAMUEL RICKLI, a.a.O., Rz. 65). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht
keinen Streitwert festgesetzt.
1.3.2 Rechtsmittelstreitwert (Art. 308 Abs. 2 ZPO)
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10’000
Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Sind in einem Ehescheidungsverfahren die
nicht vermögensrechtlichen Begehren in einem Rechtsmittel nicht mehr Thema, ist
auf das vermögensrechtlich (noch) Streitige abzustellen (PETER DIGGELMANN,
a.a.O., N. 28 zu Art. 91 ZPO; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz.
733; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Bd. I, 2012, N. 34 zu Art. 121 ZPO). Da vorliegend einzig noch der nacheheliche
Unterhalt zu beurteilen ist, ist die Streitigkeit folglich vermögensrechtlicher Natur und
ein Streitwert ist festzusetzen. Massgeblich ist bei Art. 308 Abs. 2 ZPO mithin der
Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Die
Berechnung ist dagegen vollkommen unabhängig davon, wie die Vorinstanz
entschieden hat, ob sie also z. B. den streitigen Betrag in bestimmtem Umfang
zugesprochen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im
BGG (URS HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber (Hrsg.),
ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO). Der
Berufungskläger ist der Ansicht, er schulde der Berufungsbeklagten keinen
nachehelichen Unterhalt, währenddem die Berufungsbeklagte vor erster Instanz
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘950.00 verlangt hat. Der
Scheidungspunkt ist am 26. November 2016 in Rechtskraft erwachsen (act. B
4/147). Der für die Streitwertberechnung relevante Zeitraum beginnt somit am
1. Dezember 2016 und endet Ende Mai 2029; dies sind 12 Jahre und 6 Monate,
also total 150 Monate. Letztere multipliziert mit CHF 2‘950.00 ergeben einen
Streitwert von CHF 442‘500.00. Somit ist die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs.
2 ZPO ohne weiteres erreicht und die Berufung ist zulässig.
Seite 10
1.3.3 Streitwert des Berufungsverfahrens und für den Weiterzug an das
Bundesgericht
Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG (SR 173.110) bestimmt sich der Streitwert bei
Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz
streitig geblieben sind. Das Berufungsverfahren hat einen eigenen, unter
Umständen vom erstinstanzlichen Verfahren abweichenden Streitwert. Dies ist
insbesondere für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und für die
Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen wichtig (Rickli, a.a.O., Rz. 439+429).
Der Streitwert ist im Berufungsprozess gleich wie im erstinstanzlichen Verfahren zu
berechnen, die Art. 91-94 ZPO behalten ihre Geltung (Rickli, a.a.O., Rz. 440; Seiler,
a.a.O., Rz. 648). Der Streitwert des Berufungsverfahrens bemisst sich anhand der in
der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort gestellten Begehren unter
Einschluss einer allfälligen Anschlussberufung (Rickli, a.a.O., Rz. 440). Der
Streitwert des Berufungsverfahrens kann sich gegenüber dem erstinstanzlichen
Verfahren nur durch Veränderungen des Streitgegenstandes, wie beispielsweise
durch nicht mehr strittige bzw. nicht angefochtene Punkte verändern (Rickli, a.a.O.,
Rz. 440). Allgemein bemisst sich der Kostenstreitwert in jeder Instanz nach
denjenigen Begehren, welche der betreffenden Instanz jeweils zum Entscheid
vorgelegt werden. Das sind für das erstinstanzliche Gericht die Begehren der Klage,
für das obere kantonale Gericht die Begehren der Rechtsmittelschriften unter
Einschluss einer allfälligen Anschlussberufung (Rickli, a.a.O., Rz. 429). Der
Berufungskläger verlangt auch vor Obergericht, dass festzustellen sei, dass er der
Berufungsbeklagten keinen Unterhalt schulde, währenddem die Berufungsbeklagte
die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils mit einem Unterhaltsbetrag von CHF
2‘700.00 beantragt. Ausgehend von den in vorstehender Erwägung berechneten
150 Monate ergibt dies bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘700.00
einen Rechtsmittelstreitwert von CHF 405‘000.00. Damit wird auch die
Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht.
1.4 Verfahrensgrundsätze
Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1
ZPO). Der Verhandlungsgrundsatz ist in Art. 55 Abs. 1 ZPO geregelt und besagt,
dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen,
darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben. Zudem gilt in diesem Bereich
auch der Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht
Seite 11
einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und
nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2. Nachehelicher Unterhalt
2.1 Rechtliches
Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt
unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm
der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Beim
Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie
lange, sind insbesondere die in Abs. 2 Ziff. 1-8 von Art. 125 ZGB aufgeführten
Kriterien zu berücksichtigen. Die Bestimmung von Art. 125 Abs. 1 ZGB konkretisiert
die Prinzipien des sog. "clean break" und der nachehelichen Solidarität: Einerseits
hat jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst zu sorgen;
anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den andern
verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte
wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (Urteile des Bundesgerichts
5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.1 und 5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E.
2.1). Entscheidend ist einerseits der Bedarf der ansprechenden und andererseits die
Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person (SCHWENZER/BÜCHLER, in: FamKomm
Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 125 ZGB). Zum nachehelichen Bedarf gehört
nach Art. 125 Abs. 1 ZGB der gebührende Unterhalt einschliesslich einer
angemessenen Altersvorsorge (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 3 zu Art. 125
ZGB).
Für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei lebensprägenden Ehen ist in
drei Schritten vorzugehen: In einem ersten Schritt ist anhand der Feststellung der
zuletzt erreichten und gepflegten gemeinsamen Lebenshaltung der gebührende
Unterhalt eines jeden Ehegatten zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen,
inwieweit jeder Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt selbst finanzieren kann. Ist
es einem Ehegatten nicht möglich oder nicht zumutbar, dafür selbst aufzukommen
und ist er auf Unterhaltsleistungen angewiesen, ist schliesslich in einem dritten
Schritt die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten zu ermitteln
und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 137
III 102 E. 4.2, S. 106 ff.).
Seite 12
http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Art.+125+ZBB+Eigenversorgungskapazit%E4t&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-102%3Ade&number_of_ranks=0#page102
http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Art.+125+ZBB+Eigenversorgungskapazit%E4t&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-102%3Ade&number_of_ranks=0#page102
Der gebührende Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB entspricht der Lebenshaltung,
welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend
ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer
finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann
grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war. Massgeblich ist
der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig
auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar (Urteil des Bundesgerichts
5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.2.1).
2.2. Lebensprägende Ehe
Der Berufungskläger lässt vorbringen, die Vorinstanz scheine davon ausgehen,
dass es sich vorliegend um eine lebensprägende Ehe handle, setze sich jedoch mit
den entsprechenden Voraussetzungen nicht auseinander. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei einer Ehe, die länger als 10 Jahre
gedauert habe, vermutungsweise davon auszugehen, dass sie lebensprägend
gewesen sei. Diese Vermutung könne aber umgestossen werden. Der
Berufungskläger habe im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, dass die
Berufungsbeklagte durch die Ehe keine Nachteile erlitten habe. Die Ehe habe zum
Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens zwar 20 Jahre gedauert. Die Parteien hätten
aber keine klassisch konventionelle Rollenteilung gelebt, sondern eher eine
Wohngemeinschaft gebildet. Sie hätten keine Kinder und jeder sei seiner Arbeit
nachgegangen. Insofern habe die Ehe das Leben der Parteien nicht geprägt. Sie
seien auseinandergegangen, wie sie zusammengekommen seien. Es könne
deshalb ohne weiteres an die vorehelichen Verhältnisse angeknüpft werden.
Die Berufungsbeklagte lässt geltend machen, die Vorinstanz sei zutreffend von
einer lebensprägenden Ehe ausgegangen, womit für den nachehelichen Unterhalt
an den zuletzt gelebten Standard anzuknüpfen sei. Die Ehe der Parteien habe über
20 Jahre gedauert und sei somit lebensprägend. Die Dauer der Ehe sei eines der
wichtigsten Kriterien, um zu entscheiden, ob an die ehelichen Lebensverhältnisse
oder an den vorehelichen Lebensstandard angeknüpft werde. Zudem sei sie für die
Beurteilung entscheidend, ob ein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei, auch
wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen würden. Es werde ausdrücklich
bestritten, dass vorliegend keine ehebedingten Nachteile bestehen würden. Auch
wenn die Ehe kinderlos geblieben sei, hätten die Parteien eine klassische
Hausgattenehe, mit zeitweiligem Zuverdienst der Ehefrau, gelebt. Abwegig
erscheine das Vorbringen, die Ehegatten hätten (während 20 Ehejahren!) lediglich
eine Art WG gebildet. Während des rund 20 Jahre andauernden ehelichen
Seite 13
Zusammenlebens habe sich das Leben der Berufungsbeklagten nachhaltig
verändert. Nachdem sie bis zur Heirat im Jahr 1994 noch als Assistentin bei
verschiedenen Versicherungen gearbeitet habe, habe sie danach nur noch sehr
sporadisch und nur noch Teilzeit gearbeitet. Ab 2010 sei sie keiner Arbeit mehr
nachgegangen. Die Berufungsbeklagte habe sich nach der Eheschliessung um den
Haushalt (und die vielen Katzen) gekümmert. Die Parteien hätten diese
Aufgabenteilung während des ehelichen Zusammenlebens frei vereinbart und über
viele Jahre so gelebt. Das Vertrauen der Berufungsbeklagten auf den
Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung sei objektiv
schutzwürdig. Es sei unbestritten, dass die Parteien eine ökonomische
Gemeinschaft (mit klassischem Rollenverständnis) gebildet und sich Beistand
geleistet hätten. Es tue somit für die Frage der Lebensprägung auch nichts zur
Sache, ob sie noch viele gemeinsame Aktivitäten hatten, was vorliegend aber der
Fall gewesen sei (z. B. die Katzen).
Als lebensprägend betrachtet die Praxis (im Sinne einer Vermutung) Ehen, die mehr
als 10 Jahre gedauert haben. Die Dauer der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) stellt
eines der wichtigsten Kriterien dar. Sie entscheidet, ob an die ehelichen
Lebensverhältnisse oder an den vorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen ist und
ob Unterhalt auch in Fällen zu leisten ist, in denen keine ehebedingten Nachteile
vorliegen. Entscheidend ist, ob eine Ehe lebensprägend geworden ist.
Demgegenüber gelten (wiederum im Sinne einer Vermutung) als nicht
lebensprägende Kurzehen solche unter 5 Jahre (Urteile des Bundesgerichts
5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.2.2 und 5A_215/2018 vom 1. November 2018
E. 3.1). Von einer lebensprägenden Ehe ist namentlich in folgender Sachlage
auszugehen: Die gelebte eheliche Rollenteilung (Hausgattenehe, Zuverdienerehe)
hat unwiderbringlich eine (evtl. nur teilweise) Aufgabe der wirtschaftlichen
Selbständigkeit bewirkt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rz. 10.70). Der Grund für die
Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht, liegt darin, dass das
Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den
Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv
schutzwürdig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_538/2008 vom 3. November 2008 E.
4.1; VETTERLI/CANTIENI, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl.
2018, N. 4 zu Art. 125 ZGB).
Die Ehe der Parteien dauerte bis zur Einreichung des gemeinsamen
Scheidungsbegehrens 20 Jahre und bis zur Trennung rund 21 Jahre. Aufgrund der
Seite 14
Ehedauer spricht die Vermutung klar für eine lebensprägende Ehe. Der
Berufungskläger lässt einwenden, bei seiner Ehe habe es sich eher um eine
Wohngemeinschaft gehandelt. Jeder Ehegatte sei seiner Arbeit nachgegangen und
Kinder seien aus der Ehe nicht hervorgegangen. Das Obergericht erachtet diese
Einwände nicht als erheblich, um die Vermutung für eine lebensprägende Ehe
umstossen zu können. Vorliegend schränkte die Berufungsbeklagte ihre
Erwerbstätigkeit nach der Heirat 1994 massiv ein und gab sie dann im Jahr 2010,
also nach 16 Ehejahren, ganz auf. Daraus wird ersichtlich, dass die Parteien
(stillschweigend) übereinkamen, dass sie ihre Lebenshaltungskosten aus dem
Erwerbseinkommen des Ehemannes bestreiten und die Ehefrau sich im Gegenzug
um den Haushalt und die Pflege der zahlreichen Katzen kümmert. Dass sich der
Berufungskläger während der Ehe an dieser einvernehmlich gelebten Rollenteilung
und Lebensführung gestört hätte, ist von ihm nicht behauptet worden und es
ergeben sich auch keine Hinweise darauf aus den Akten. Selbst wenn die
Katzenhaltung kein gemeinsames Hobby der Ehegatten gewesen wäre und sie
auch keinerlei sexuelle Beziehungen mehr gepflegt hätten, würde dies an der
Beurteilung nichts ändern. So hat das Bundesgericht eine 11 Jahre dauernde Ehe,
in welcher die Ehegatten weder eine sexuelle Beziehung noch gemeinsame
Hobbies hatten, jedoch eine ökonomische Gemeinschaft bildeten und sich Treue
und Beistand leisteten, als lebensprägend bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts
5A_856/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.3; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 59 zu
Art. 125 ZGB). Aufgrund dieser Ausführungen kann festgehalten werden, dass es
sich bei der Ehe A___-B___ um eine lebensprägende Ehe im Sinne der
Rechtsprechung handelt.
2.3 Ehebedingte Nachteile / nacheheliche Solidarität
Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht geltend machen, ein nachehelicher
Unterhalt sei nicht geschuldet, weil die Berufungsbeklagte keine ehebedingten
Nachteile geltend machen könne. Die Berufungsbeklagte sei schwerst
alkoholabhängig. Sie habe keine Kinder zu versorgen, sie habe während der Ehe
gearbeitet und es seien keine ehebedingten Nachteile ersichtlich, die sie daran
hindern würden, für ihren Unterhalt selbständig aufzukommen. Wenn die
Berufungsbeklagte tatsächlich nicht arbeiten könnte, was mit Nichtwissen bestritten
sei, wäre das einzig und allein auf ihre Alkoholkrankheit zurückzuführen. Dieser
Umstand würde aber nicht zu einem ordentlichen Unterhalt führen, sondern zu einer
befristeten reduzierten Solidaritätsrente.
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Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, allenfalls könne auch beim
Fehlen von ehebedingten Nachteilen von einem (ausnahmsweise zu gewährenden)
Unterhalt aufgrund nachehelicher Solidarität gesprochen werden. Die Vorinstanz
habe das Thema Alkoholproblem nicht aufgenommen; vielmehr habe sie auf
Ausbildung und fehlende Weiterbildung verwiesen, was allerdings kein Grund für
eine Solidaritätsrente darstelle.
Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, während des rund 20
Jahre andauernden ehelichen Zusammenlebens habe sich ihr Leben nachhaltig
verändert. Nachdem sie bis zur Heirat im Jahr 1994 noch als Assistentin bei
verschiedenen Versicherungen gearbeitet habe, habe sie danach nur noch sehr
sporadisch und nur noch Teilzeit gearbeitet. Ab 2010 sei sie keiner Arbeit mehr
nachgegangen.
Es kann auf die in vorstehender Erwägung 2.2 zitierte Rechtsprechung des
Bundesgerichts hingewiesen werden. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass bei
einer lebensprägenden Ehe für nachehelichen Unterhalt keine ehebedingten
Nachteile erforderlich sind. Hervorzuheben ist, dass bei Eintritt einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Ehegatten während der
lebensprägenden Ehe – in casu lag eine Alkoholabhängigkeit der Ehefrau vor -, dies
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Faktor bei der Beurteilung von
Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen ist, und
zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung ehebedingt ist (Urteil des
Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.2). Am
lebensprägenden und vertrauensbegründenden Charakter der Ehe würde selbst
nichts ändern, wenn bereits vor Eheschluss Probleme bestanden hätten (Urteil des
Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.2). Daraus folgt klar,
dass bei einer lebensprägenden Ehe Unterhalt auch in Fällen zu leisten ist, in denen
keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Die Berufungsbeklagte hat somit einen
grundsätzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
2.4 Eigenversorgungskapazität von B___
Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, wenn die
Berufungsbeklagte tatsächlich nicht arbeiten könnte, was mit Nichtwissen bestritten
sei, wäre das einzig und allein auf ihre Alkoholkrankheit zurückzuführen. Hierfür
stehe ihr allenfalls eine befristete reduzierte Solidaritätsrente zu, nicht aber ein
ordentlicher nachehelicher Unterhalt. Diese Solidaritätsrente sei durch den vom
Ehemann seit rund einem Jahr ausbezahlten Ehegattenunterhalt bereits abgegolten.
Seite 16
Die Berufungsbeklagte habe vor und während der Ehe gearbeitet. Aus der Ehe
seien keine Kinder hervorgegangen, sie habe sich an den Haushaltsarbeiten wenig
beteiligt und habe bislang keine Anstrengungen unternommen, ein Einkommen zu
erzielen. Keine Bewerbungen, keine Anmeldungen bei der Arbeitslosen-
Versicherung und keine Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung.
Der Berufungskläger lässt vor Obergericht geltend machen, im Gegensatz zu
dem im Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2009 vom 14. Januar 2009 zu
beurteilenden Fall liege in casu keine klassische Rollenteilung vor, die Ehefrau sei
zum Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens noch nicht 50 Jahre alt gewesen und es
gehe nicht um die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, weil die
Ehefrau während der Ehe gearbeitet habe. Die Beweislast für die behauptete
Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit liegt bei der Berufungsbeklagten. Die
Berufungsbeklagte habe trotz behaupteter dauerhafter Erwerbsunfähigkeit keine
Anmeldung bei der Invalidenversicherung vorgenommen. Bestünde eine
(Teil)erwerbsunfähigkeit, würde ein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen
bestehen, die dem nachehelichen Unterhaltsanspruch vorgehe.
Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht vorbringen, sie habe
ursprünglich eine Bank-Bürolehre gemacht. Danach sei sie in diversen
Versicherungen im kaufmännischen Bereich tätig gewesen. Danach habe sie in
einem Kiosk, in einer Badi und in einer Garage gearbeitet. Bei der E___-Garage in
F___ habe sie im Jahr 2003 aufhören müssen, weil sie einen Bandscheibenvorfall
gehabt habe. Das Pensum dort habe etwa 70 bis 80% betragen.
Computerkenntnisse habe sie keine, weshalb es mit einer Stelle im Büro schwierig
werden dürfte. Sie sei seit dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft auf der
Suche nach einer Arbeitsstelle, habe jedoch aufgrund ihres Alters, der fehlenden
Weiterbildungen in den letzten Jahren und den gesundheitlichen Einschränkungen
nur Absagen erhalten. Beispielsweise Putzarbeiten könne sie aufgrund ihrer
Gesundheit nicht ausführen. Realistisch sei, wenn überhaupt, lediglich ein
Einkommen von CHF 1‘000.00.
Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, die Parteien hätten eine
klassische Hausgattenehe, mit einem zeitweiligen Zuverdienst der Ehefrau, gelebt.
Nachdem sie bis zur Heirat im Jahr 1994 noch als Assistentin bei verschiedenen
Versicherungen gearbeitet habe, habe sie danach nur noch sehr sporadisch und nur
noch Teilzeit gearbeitet. Aus dem vor Kantonsgericht eingereichten Lebenslauf sei
ersichtlich, dass die Berufungsbeklagte von 1996 bis 1998 als Verkäuferin in einem
Kiosk in G___, von 2001 bis 2003 als Autokosmetikerin bei der E___-Garage in
F___ und von 2009 bis 2010 während neun Monaten an einem Kiosk in H___
gearbeitet habe. Ab 2010 sei sie keiner Arbeit mehr nachgegangen. Die
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Berufungsbeklagte habe nur wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt. In der zweiten
Hälfte der Ehe bis zur Trennung habe die Berufungsbeklagte lediglich noch einmal
kurz gearbeitet. Es gehe nicht um einen Ausbau der seit acht Jahren
zurückliegenden Erwerbstätigkeit, sondern um die Frage eines möglichen
beruflichen Wiedereinstiegs, der ihr angesichts der langen Ehedauer nicht zumutbar
sei. Bei der Scheidung sei die Berufungsbeklagte bereits 51 Jahre alt gewesen,
inzwischen sei sie 53 Jahre alt. Zu den bereits vor der Vorinstanz bekannten
Einschränkungen in den Händen, würden nun auch chronische Beinschmerzen und
–schwellungen bestehen, die eine Wiederaufnahme einer Arbeit weiter erschweren
würden. Die Berufungsbeklagte werde sich, wenn überhaupt, mit kleineren Pensen
zufrieden geben müssen.
Vorliegend ist die Leistungsfähigkeit der Parteien vor dem gebührenden Unterhalt
zu ermitteln, da die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten strittig ist
und die Berufsauslagen je nach Arbeitspensum variieren. Demzufolge kann erst
nach Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Parteien, vorab derjenigen der
Berufungsbeklagten, der gebührende Unterhalt jedes Ehegatten berechnet werden.
Die Ausgangslage ist vorliegend folgende: Der Berufungskläger verneint einen
Anspruch der Berufungsbeklagten auf ordentlichen nachehelichen Unterhalt,
demgegenüber die Berufungsbeklagte das von der Vorinstanz auf 50% festgesetzte
zumutbare Teilpensum mit einem erzielbaren Einkommen von brutto CHF 1‘770.00
bzw. netto CHF 1‘530.00 nicht angefochten hat. Folglich stellt sich vor Obergericht
lediglich noch die Frage einer allfälligen Erhöhung des Arbeitspensums über die von
der Berufungsbeklagten akzeptierten 50% hinaus.
Zunächst ist festzuhalten, dass der mit der Scheidung veränderte Bedarf beider
Ehegatten wenn möglich durch Eigenleistungen (Geld-, Dienst- und Sachleistungen)
zu decken ist. Im nachehelichen Unterhaltsrecht gilt der auf einen „clean break“
abzielende Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit (HAUSHEER/GEISER/AEBI-
MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.78; BGE 134 III 145 E. 4; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90
[2001] Nr. 148; Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E.
4.3.2). Die mögliche Eigenversorgung ist u.a. von folgenden Faktoren abhängig:
vom Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit der Aussicht auf
entsprechenden Vermögensertrag, vom Ertrag aus selbstgenutzten
Vermögenswerten, von den Anwartschaften aus der beruflichen oder einer anderen
privaten oder staatlichen Vorsorge, von Altersvorsorgeersparnissen, von
tatsächlichen und hypothetischen Erwerbseinkünften und von weiterem künftigen
Seite 18
Vermögensanfall (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.79). Das
Scheidungsgericht kann einen geschiedenen Ehegatten zwar nicht zum
Wiedereinstieg oder zur Aufstockung einer schon während der Ehe ausgeübten
Erwerbstätigkeit verpflichten. Sofern eine (zusätzliche) Erwerbstätigkeit nach der
Scheidung aber nicht nur tatsächlich möglich, sondern auch zumutbar ist, wird dem
Geschiedenen im Zusammenhang mit der Eigenversorgungskapazität ein
entsprechendes hypothetisches Einkommen aufgerechnet, d.h. für die
Berechnung allfälliger Unterhaltsansprüche wird ein Einkommen, das tatsächlich
realisiert werden könnte und dessen Erzielung dem betreffenden Ehegatten
zuzumuten ist, mitberücksichtigt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz.
10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001] Nr. 148 E. 2a; Urteil des
Bundesgerichts 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1). Bei der Abklärung
der Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit
sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die
massgebenden Kriterien dieser Abklärung werden in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählt
(HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90
[2001] Nr. 148).
Eine lange Ehedauer lässt in Verbindung mit einer traditionellen Rollenteilung eine
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Regel ab dem 45. Altersjahr des
Ansprecherehegatten als unzumutbar erscheinen (BGE 115 II 6 E. 5a; Urteil des
Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1), wobei das Alter bei der
definitiven Trennung massgebend ist (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 70 zu Art.
125 ZGB; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.4 = Pra. 101 [2012] Nr. 27). In neueren
Entscheiden scheint sich nunmehr die Tendenz abzuzeichnen, diese Altersgrenze
gegen 50 Jahre zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März
2013 E. 1.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 = Pra. 101 [2012] Nr. 27). Die Aufstockung
einer Erwerbstätigkeit im Falle der Zuverdienstehe ist allerdings auch nach der
genannten Altersgrenze eher zumutbar als ein eigentlicher Wiedereinstieg in das
Erwerbsleben nach einer „reinen“ Hausgattenehe (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER,
a.a.O., Rz. 10.80; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 70 zu Art. 125 ZGB; Urteile des
Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5.3.4 und 5A_474/2013 vom
10. Dezember 2013 E. 4.3). Eine chronische Krankheit oder Invalidität können als
subjektives Hindernis der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit
entgegenstehen (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.83). Zu beachten
sind schliesslich Ausbildung und die Erwerbsaussichten sowie der mutmassliche
Aufwand für die berufliche Eingliederung (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O.,
Rz. 10.83).
Seite 19
Die Berufungsbeklagte ist heute 53 und der Berufungskläger 52 Jahre alt. Die Ehe
schlossen sie 1994. Die Parteien haben im Oktober 2014 das gemeinsame
Scheidungsbegehren eingereicht, die Trennung erfolgte im April 2015. Abzustellen
ist daher für die Frage der Zumutbarkeit auf den Zeitpunkt der Einreichung des
Scheidungsbegehrens: Zu jenem Zeitpunkt war die Berufungsbeklagte 49 Jahre alt.
Ihr beruflicher Werdegang begann mit einer 2jährigen kaufmännischen Lehre bei
einer Bank, danach folgten verschiedene Anstellungen als Sachbearbeiterin in der
Versicherungsbranche, bei der letzten Anstellung vor der Heirat als
Innendienstleiterin. Dazwischen war sie während 2 Jahren beim
Direktionssekretariat der J___-Bahn tätig. Nach der Heirat folgte eine zweijährige
Berufspause, worauf sie von 1996 bis 1998 als Verkäuferin bei der Kiosk AG in
G___ und von 2001 bis 2003 als Autokosmetikerin bei der E___-Garage in F___
arbeitete (act. B 4/39/1; B 23/3). Letztmals berufstätig war die Berufungsbeklagte
vom 1. August 2009 bis 31. Mai 2010 als Verkäuferin beim Kiosk in H___ (act. B
4/39/2; B 23/4). Sodann liegt eine Absage einer Stellenvermittlungs-Firma vom
13. April 2015 auf eine Bewerbung der Berufungsbeklagten im Recht (act. B
4/117/1). In gesundheitlicher Hinsicht ist auf ein ärztliches Zeugnis von Dr. med.
K___ vom 15. Januar 2015 zu verweisen, wonach B___ am 24. Juli 2014 einen
Vorderarmbruch links erlitt und als Folge davon in der Beweglichkeit des
Handgelenks eingeschränkt sei (act. B 4/39/3; B 23/5). Die Berufungsbeklagte hat
vor Obergericht neu ein weiteres ärztliches Zeugnis von Dr. med. L___ vom
23. Februar 2018 eingereicht, welches Auskunft über die aktuelle und bereinigte
Diagnoseliste gibt. Die Diagnose lautet: chronische Beinschmerzen und –
schwellungen (act. B 23/6).
Im Sinne eines Anhaltspunktes werden nachfolgend in Kurzform einige Fälle aus
der Rechtsprechung aufgeführt:
- Mit Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O2Z 08 7 vom 23. Juni 2009 E. 2.1.6 war der Fall einer 55jährigen, gesundheitlich angeschlagenen Frau zu beurteilen, die erst mit 54 Jahren eine Teilzeitstelle mit einem Einkommen von CHF 800.-- pro Monat angenommen hatte. Das Obergericht kam zum Schluss, dass ihr nicht mehr zugemutet werden könne.
- Das Bundesgericht entschied mit Urteil vom 21. Juni 2010, dass eine
54jährige Frau ihr Pensum von 60 auf 80% erhöhen müsse (5A_206/2010 E.
5).
- Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil vom 7. September 2011 den
Entscheid der Vorinstanz, wonach eine 52jährige Frau mit gesundheitlichen
Seite 20
Problemen das aktuelle Pensum von 70% nicht erhöhen müsse (5A_340/2011
E. 5.3 ff.)
- Im Fall einer kinderlosen Ehe, in der die im Scheidungszeitpunkt 51jährige
Frau immer wieder gearbeitet hatte, kam das Bundesgericht mit Urteil vom
15. Juli 2004 zum Schluss, dass eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei
(5C.90/2004 E. 4.2.2).
- Das Bundesgericht stufte im Urteil vom 13. Oktober 2008, trotz guter
Ausbildung der im Zeitpunkt der Scheidung 49 Jahre alten Frau, aufgrund
deren schlechter Gesundheit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt als schlecht
ein und nahm ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'000.-- bis CHF
1'500.-- an (5A_679/2007, in: FamPra 2009 S. 198 ff. E. 4.2)
- Im Fall einer bei Einreichung des Scheidungsbegehrens 41jährigen
alkoholabhängigen Frau und Mutter eines Kindes, die kein Deutsch sprach
und nicht erwerbstätig war, verzichtete das Bundesgericht mit Urteil vom 1.
November 2018 auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, weil
die Ehefrau dauerhaft erwerbsunfähig sei (5A_215/2018 E. 3.3.1 ff.).
Unterschieden werden drei Ehetypen: die Hausgattenehe, die Doppelverdienstehe
und die Zuverdienstehe (siehe dazu: VETTERLI/CANTIENI, a.a.O., N. 3 zu Art. 125
ZGB). Vorliegend handelt es sich, zumindest bis zur letzten Anstellung der
Berufungsbeklagten im Jahre 2010, um eine Zuverdienstehe. Bei einer
Zuverdienstehe scheint ein Übergang zu einem vollen Erwerb oft noch möglich, für
die es aber doch keine festen Regeln gibt (VETTERLI/CANTIENI, a.a.O., N. 3 zu Art.
125 ZGB). Vorliegend geht es folglich um sogenannten Aufstockungsunterhalt.
Zur gesundheitlichen Situation der Berufungsbeklagten sind einige Ausführungen zu
machen. Ärztlich bestätigt wurde vor nunmehr vier Jahren, dass sie als Folge eines
Vorderarmbruchs eine eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenks aufweist.
Laut einem neueren Zeugnis leidet die Berufungsbeklagte ferner an chronischen
Beinschmerzen und –schwellungen. Das vor Obergericht neu eingereichte Zeugnis
gibt die aktuelle Diagnose wieder und stellt deshalb ein zulässiges Novum im Sinne
von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar, welches zu hören ist. Die Vorinstanz weist nun zu
Recht in Erwägung 2.4.2 darauf hin, dass das Arztzeugnis betreffend das
Handgelenk keine Angaben über die Dauer und dem Umfang der Einschränkung
enthält. Dasselbe gilt bezüglich der chronischen Beinschmerzen und –
schwellungen. Auch jenes Zeugnis gibt keine Auskunft darüber, wie sich die
Beschwerden an den Beinen auf die Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten
niederschlagen. Weitere Beweise wurden von der Berufungsbeklagten nicht
angeboten. Auch die Berufungsbeklagte selbst macht keine konkreten Aussagen
darüber, wie sich ihre gesundheitliche Situation konkret auf die Arbeitsfähigkeit
Seite 21
auswirkt. Sie macht einzig in allgemeiner Hinsicht geltend, sie sei gesundheitlich
angeschlagen, weshalb die Wiederaufnahme einer Arbeit erschwert sei;
insbesondere könne sie keine Reinigungsarbeiten ausführen. Wie in vorstehender
Erwägung 1.4 ausgeführt, gilt beim nachehelichen Unterhalt der
Verhandlungsgrundsatz, so dass die Berufungsbeklagte die Behauptungs- und
Begründungslast für ihre Begehren trägt. Weil sich aus den Arztzeugnissen nur
schwer etwas zur aktuellen Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten ableiten lässt,
können lediglich Mutmassungen angestellt werden. Es wäre der
Berufungsbeklagten aufgrund der unklaren Situation zumutbar gewesen, ein
ärztliches Zeugnis oder Gutachten einzureichen, welches sich dazu geäussert hätte,
was für Auswirkungen ihre Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit haben (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2.). Aufgrund der
dargelegten Sachlage müssen deshalb gravierende Gesundheitsprobleme bei der
Berufungsbeklagten als nicht erstellt betrachtet werden.
Da gestützt auf die Aktenlage die gesundheitliche Situation der Berufungsbeklagten
kein ernsthaftes Hindernis für die Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung einer
Erwerbstätigkeit darstellt, erachtet das Obergericht mit Blick auf Lehre und
Rechtsprechung sowie deren Alter ein Pensum von 70% als zumutbar. Gegen ein
volles Pensum spricht, dass die Berufungsbeklagte in den 20 Ehejahren nur
während total 5 Jahren gearbeitet hat und vor Einreichung des gemeinsamen
Scheidungsbegehrens während 4 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgegangen ist.
Ausgehend von dem von der Vorinstanz für ein 50%-Pensum festgelegten, nicht
angefochtenen Nettolohn von monatlich CHF 1‘530.00, ist der Berufungsbeklagten
für ein 70%-Pensum ein Einkommen von CHF 2‘140.00 netto pro Monat
anzurechnen.
2.5 Leistungsfähigkeit von A___
Vor Obergericht unbestritten geblieben ist das von der Vorinstanz in Erwägung 2.4.1
auf monatlich CHF 6‘700.00 netto (inkl. 13. Monatslohn) bezifferte Einkommen des
Berufungsklägers. Darauf ist abzustellen.
Seite 22
2.6 Bedarf von B___
Der Berufungskläger lässt die Bedarfsberechnung für die Berufungsbeklagte
betreffend die Kosten für den Arbeitsweg und die Mehrkosten für Verpflegung
bestreiten, da die Berufungsbeklagte nicht geltend mache, sie müsse eine Arbeit
ausserhalb ihres Wohnorts annehmen. Da ihr die Vorinstanz lediglich ein
Teilpensum anrechne, seien auch keine Mehrkosten für Verpflegung gerechtfertigt.
Die Berufungsbeklagte lässt entgegnen, wenn bei der Berufungsbeklagten ein
hypothetisches Einkommen von 50% angerechnet werde, so seien ihr ebenso
hypothetische Kosten für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung zuzugestehen.
Dass die Berufungsbeklagte eine Stelle innerhalb ihres Wohnorts finden werde, sei
unwahrscheinlich, zumal sie ohnehin grosse Schwierigkeiten haben werde, wieder
eine Stelle zu finden.
Vorab ist festzuhalten, dass von dem von der Vorinstanz in Erwägung 2.4.4 auf
CHF 3‘777.00 festgelegten Bedarf der Berufungsbeklagten lediglich die Positionen
„Arbeitsweg“ in der Höhe von CHF 100.00 und „Mehrkosten Verpflegung“ in
derselben Höhe strittig sind. Hinsichtlich des Arbeitsweges wäre eine Annahme,
dass die Berufungsbeklagte eine Stelle in M___ finden kann, rein spekulativer
Natur, weshalb ihr Arbeitswegkosten zuzugestehen sind. Die Vorinstanz hat für ein
Pensum von 50% CHF 100.00 eingesetzt. Das Obergericht erachtet für ein Pensum
von 70% eine Pauschale von CHF 150.00 als angemessen. Die von der Vorinstanz
für die auswärtige Verpflegung mit CHF 100.00 berücksichtigten Mehrkosten für
auswärtige Verpflegung sind angesichts des grösseren Pensums ebenfalls zu
erhöhen und erscheinen mit CHF 150.00 einem 70%-Pensum als angemessen.
Demzufolge erhöht sich der in den Positionen “Arbeitsweg“ und “Mehrkosten
Verpflegung“ korrigierte Bedarf der Berufungsbeklagten auf CHF 3‘877.00.
2.7 Bedarf von A___
Der von der Vorinstanz ermittelte Bedarf des Berufungsklägers beläuft sich auf
CHF 3‘561.00 (Erwägung 2.4.4). Darauf kann abgestellt werden, nachdem dieser
Betrag unbestritten geblieben ist.
2.8 Berechnung des Frauenunterhaltsbeitrags
Der Berufungskläger lässt vorbringen, die Bemessung der Vorinstanz nach dem
Halbteilungsgrundsatz sei zu kritisieren. Einigkeit in Lehre und Rechtsprechung
Seite 23
bestehe darin, dass eine weitere Teilhabe in Form einer Überschussbeteiligung
nicht in Betracht komme und dass Unterhalt in Mass und Dauer auf das zu
beschränken sei, was erforderlich sei, um der Berechtigten eine Anpassung an die
neuen Lebensverhältnisse zu ermöglichen.
Die Berufungsbeklagte äussert die Ansicht, dass auf die Unterhaltsberechnung der
Vorinstanz abgestellt werden könne. An der Bemessung des Unterhalts nach dem
Halbteilungsgrundsatz werde festgehalten. Vorliegend sei auf den zuletzt in der Ehe
gelebten Standard abzustellen. Deshalb sei es auch gerechtfertigt, dass die
Berufungsbeklagte am Überschuss hälftig partizipiere.
Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.5 ausgeführt hat, ist zur Bestimmung des
Unterhaltsbeitrags der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten zu ermitteln
und davon ihr eigenes Einkommen abzuziehen. Zur Unterscheidung der Begriffe
„gebührender Unterhalt“ und „nachehelicher Unterhalt“ ist auf ein Urteil des
Bundesgerichts zu verweisen. Danach ist der Unterhaltsbeitrag die Summe Geldes,
die der eine Ehegatte nach Massgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
dem anderen schuldet, falls es diesem nicht möglich oder nicht zumutbar ist, für
seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Buchhalterisch lässt sich der
gebührende nacheheliche Unterhalt des klagenden Ehegatten als Gesamtaufwand
verstehen, während der Unterhaltsbeitrag neben den eigenen Einkünften dieses
Ehegatten als Ertragsquelle dazu dient, den besagten Aufwand zu bestreiten (Urteil
des Bundesgerichts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 4.3).
Zu klären ist zunächst, ob, wie dies die Vorinstanz getan hat, ein Überschuss hälftig
auf die Parteien aufzuteilen ist. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für
den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen
Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Betrag
zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt entspricht der
Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und
entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im
Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe
jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war
(Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 4.3). Bei der
lebensprägenden Ehe ist grundsätzlich von einer gleichmässigen Verteilung des
Überschusses (d.h. der Differenz zwischen erzielbaren Mitteln und Existenzminima)
auszugehen, womit beide Ehegatten nachehelich wirtschaftlich gleichgestellt sind
(HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.94; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O.,
N. 105 zu Art. 125 ZGB). Für das Obergericht ist aufgrund der Ehedauer, der
Seite 24
gelebten Aufgabenteilung während der Ehe und der Einkommensverhältnisse der
Parteien nicht nachvollziehbar, weshalb vorliegend vom Halbteilungsgrundsatz
abgewichen werden sollte. Im Gegenteil soll nicht nur dem Berufungskläger,
sondern auch der Berufungsbeklagten das Recht zustehen, nach der Scheidung an
den während der Ehe gepflegten Lebensstandard anknüpfen zu können und am
Überschuss zu partizipieren. Ein Überschuss ist folglich auf beide Parteien je zur
Hälfte aufzuteilen.
Seite 25
Es ergibt sich folgende Berechnung, welche sich an diejenige der Vorinstanz in
Erwägung 2.5 anlehnt:
(in CHF) Ehemann Ehefrau Total
Total Einkommen 6‘700.00 2‘142.00 8‘842.00
(hypoth.)
Grundbetrag 1‘200.00 1‘200.00
Wohnkosten 1‘100.00 1’100.00
Krankenkasse KVG 323.00 327.00
Versicherungen 30.00 30.00
Arbeitsweg 188.00 150.00
Mehrkosten Verpflegung 200.00 150.00
Kommunikation 120.00 120.00
Steuern 400.00 500.00
Altersvorsorge 300.00
Total Bedarf 3‘561.00 3‘877.00 7‘438.00
Überschuss 1‘404.00
½ Anteil 702.00
Bedarf Ehefrau 3‘877.00
½ Anteil Überschuss 702.00
gebührender Unterhalt 4‘579.00
- Einkommen Ehefrau -2‘140.00
Unterhaltsanspruch 2‘439.00
gerundet (auf CHF 50.00) 2‘450.00
freie Quote Ehemann 3‘139.00
Aus der vorstehenden Tabelle ergibt sich, dass die Berufungsbeklagte gegenüber
dem Berufungskläger Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
gerundet CHF 2‘450.00 hat. Dieser Unterhaltsbeitrag ist gestützt auf Art. 128 ZGB in
gerichtsüblicher Weise zu indexieren. Anzufügen ist, dass die von der Vorinstanz in
Erwägung 3 angeordnete Indexierung vor Obergericht nicht angefochten wurde.
Seite 26
2.9 Beginn der Unterhaltspflicht
Der Berufungskläger stellt in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens den Eventualantrag,
dass ein Frauenunterhalt befristet für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils festzulegen sei. Das Bundesgericht habe in dem von RA BB___
zitierten BGE 128 III 121 lediglich festgehalten, dass es nicht bundesrechtswidrig
sei, den Beginn des nachehelichen Unterhalts auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft
des Scheidungsurteils festzulegen. Sie unterschlage aber, dass das Bundesgericht
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass dieses skizzierte Vorgehen
die Ausnahme bleiben müsse. Gute Gründe für ein Abweichen von dieser Regel
vermöge die Berufungsbeklagte nicht zu benennen. Die Parteien hätten am 7.
Oktober 2015 eine Vereinbarung unterzeichnet, nach der sich der Berufungskläger
verpflichtet habe, der Berufungsbeklagten bis zur Rechtskraft der Scheidung (und
nicht bis zur Teilrechtskraft eines Teilaspekts der Ehescheidung) einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 zu bezahlen. Diese Vereinbarung gelte bis
heute. In Ziff. 9 der Vereinbarung vom 19. Januar 2018 hätten sie diesen Willen
nochmals bestätigt bzw. sogar verstärkt und damit unmissverständlich kundgetan,
dass der Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 bis zum Abschluss des
Scheidungsverfahrens gelten solle. Die Parteien hätten dem Gericht die Definition
der Dauer des Unterhaltsbeitrages anheim gestellt, nicht aber den Beginn.
Die Berufungsbeklagte lässt vorbringen, das Gericht könne dem Pflichtigen die
nacheheliche Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des
Scheidungspunktes auferlegen (BGE 128 III 121 E. 3 d bb). Im Scheidungspunkt sei
das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2016 per Ende November 2016 in
Rechtskraft erwachsen, da lediglich die Nebenfolgen angefochten worden seien. Die
hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens sei ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.
Auch wegen des im Unterhaltsbeitrag berücksichtigten Vorsorgeunterhalts von
CHF 300.00 sei es sachgerecht, den nachehelichen Unterhalt ab Teilrechtskraft des
Scheidungsurteils beginnen zu lassen. Dies umso mehr, dass ansonsten der Bedarf
der Berufungsbeklagten bei weitem nicht gedeckt werden könne. Vorsorgeunterhalt
sei im vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht berücksichtigt worden. In der
Vereinbarung vom 7. Oktober 2015 seien nicht die Nebenfolgen der Scheidung
gemeint, sondern der Scheidungspunkt. Zu Ziff. II. 9 der Vereinbarung der Parteien
zum Güterrecht sei anzufügen, dass unter Dauer eine Zeitspanne oder ein Zeitraum
gemeint sei. Dieser werde durch den Beginn und das Ende definiert.
Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der nachehelichen
Beitragspflicht. Der Beginn der Unterhaltspflicht mit dem Eintritt der formellen
Rechtskraft des Scheidungsurteils ist nach wie vor die Regel (BGE 128 III 121 E. 3
Seite 27
b bb). Es ist aber davon auszugehen, dass es dem Sachgericht – im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens – frei steht, dem Pflichtigen rückwirkend auf den
Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft eine nacheheliche Unterhaltspflicht
aufzuerlegen (BGE 128 III 121 E. 3 b bb; Urteile des Bundesgerichts 5A_433/2017
vom 16. Oktober 2017 E. 7.2 und 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4). Dies gilt
unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon
gestützt auf einen Massnahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 128 III
121 E. 3 c aa). Ist das angerechnete Einkommen hypothetischer Natur, erscheint es
wenig sachgerecht, ein nicht tatsächlich vorhandenes Einkommen rückwirkend
anzunehmen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LC100081 vom 1. Juni
2012 E. 7.2). Da AHV-Splittung und BVG-Vorsorgeausgleich auf den Zeitpunkt der
formellen Rechtskraft im Scheidungspunkt (rück)bezogen werden und ab dann zu
einem nachehelichen Beitragsausfall führen, müsste nach der vom Bundesgericht
angewandten Methode, die gerade diesen Beitragsausfall auffangen will, auch der
Vorsorgeunterhalt auf diesen Zeitpunkt festgesetzt werden (DANIEL SUMMERMATTER,
Zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts, in: FamPra.ch 2011 S. 665 ff., S. 674).
Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ergibt sich aus Ziff. 9 der Vereinbarung
vom 19. Januar 2018 (act. B 30) nichts zum Beginn der Unterhaltspflicht. Dort ist
festgehalten, dass die Parteien „Umfang und Dauer des nachehelichen Unterhalts“
dem Entscheid des Obergerichts überlassen. Daraus lässt sich weder etwas für die
Auffassung des Berufungsklägers noch für diejenige der Berufungsbeklagten
ableiten. Aus der voraufgeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass in der Regel die
Unterhaltspflicht mit Eintritt der formellen Rechtskraft beginnen soll, das Gericht
jedoch ermessenweise die Unterhaltspflicht auf den Eintritt der formellen
Rechtskraft im Scheidungspunkt festlegen kann, wenn sachliche Gründe dafür
sprechen. Nach Ansicht des Obergerichts spricht im vorliegenden Fall das
Argument des Vorsorgeunterhalts für die zweite Variante. Da der im vorsorglichen
Massnahmenentscheid festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00, im
Unterschied zum nachehelichen Unterhaltsbeitrag, keinen Vorsorgeunterhalt
enthält, ist es angezeigt, die Unterhaltspflicht ab Rechtskraft des
Scheidungspunktes, mithin ab 26. November 2016 (act. B 4/147), beginnen zu
lassen. Dass der im vorsorglichen Massnahmeverfahren festgesetzte
Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 den gebührenden Unterhalt der
Berufungsbeklagten nur zu gut 4/5 deckt, spricht ebenfalls für ein Abweichen von
der Regellösung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 12 57 vom 24.
Juli 2014 E. 5d) und überwiegt das Argument des Zürcher Obergerichts, dass ein
hypothetisches Einkommen eher nicht rückwirkend berücksichtigt werden sollte.
Seite 28
2.10 Dauer des Frauenunterhaltsbeitrags
Der Berufungskläger stellt in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens den Eventualantrag,
dass ein Frauenunterhalt befristet für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils festzulegen sei. Unterhalt sei in Mass und Dauer auf das zu
beschränken, was erforderlich sei, um der Berechtigten eine Anpassung an die
neuen Lebensverhältnisse zu ermöglichen.
Die Berufungsbeklagte lässt darauf hinweisen, wenn eine künftige Verbesserung
ihrer wirtschaftlichen Situation ausgeschlossen sei, sei eine unbefristete Rente
zuzusprechen. Dies werde vorliegend bis zum Erreichen ihres Pensionsalters der
Fall sein. Dies gelte umso mehr, nachdem sich gezeigt habe, dass sich ihr
Gesundheitszustand tendenziell verschlechtert habe.
Wie lange ein Ehegatte dem andern einen angemessenen Beitrag an seinen
Unterhalt zahlen muss, entscheidet der Richter insbesondere anhand der
Beurteilungskriterien, die in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB nicht abschliessend
aufgezählt sind (Urteil des Bundesgericht 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E.
6.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes, die erst während der lebensprägenden Ehe eintritt, als
Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts
zu berücksichtigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung
ehebedingt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E.
6.3). Wie die Rechtsprechung zeigt, steht bei der Beurteilung, wie lange ein
Ehegatte auf nacheheliche Unterhaltsleistungen des andern zählen kann, die
Aussicht dieses Ehegatten auf die (Wieder-) Erlangung der
Eigenversorgungskapazität im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts
5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3). Das Scheidungsrecht sieht in Art. 125
ZGB keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meist wird der
Rentenanspruch bis zum Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen
festgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.5.1).
In casu handelt es sich um eine 20jährige Ehe, die lebensprägend war. Die
Berufungsbeklagte hat während der Ehe zeitweise und mit längeren Unterbrüchen
gearbeitet. Sie hat verschiedene gesundheitliche Probleme. Das Obergericht
gelangt aufgrund dieser Sachlage zur Auffassung, dass nicht davon ausgegangen
werden kann, dass die Berufungsbeklagte je wieder ihren Bedarf aus eigener Kraft
wird decken können. Vielmehr erscheint eine Verbesserung ihrer
Einkommenssituation ausgeschlossen. Es ist ihr deshalb eine Rente bis zum
Erreichen ihres AHV-Alters, voraussichtlich bis Ende Mai 2029, zuzusprechen.
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2.11 Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger der
Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des
Scheidungspunktes bis zu deren Erreichen des AHV-Alters (voraussichtlich Ende
Mai 2029) monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF
2‘450.00 schuldet.
3. Indexierung und Angaben nach Art. 282 ZPO
Der zugesprochene Unterhaltsbeitrag (E. 2.8 und 2.11) ist praxisgemäss zu indexieren.
Dieser basiert auf folgenden monatlichen Netto-Einkünften (inkl. Anteil 13. Monatslohn
bzw. Gratifiktion) und Netto-Vermögen der Parteien:
A___: Einkommen: CHF 6‘700.00 Vermögen: nicht berücksichtigt B___: Einkommen: CHF 2‘140.00 (hypothetisch) Vermögen: nicht berücksichtigt
4. Prozesskosten
4.1 Parteivorbringen
Der Berufungskläger lässt vorbringen, sowohl die amtlichen wie auch die
ausseramtlichen Kosten seien neu zu verlegen, soweit das erstinstanzliche Urteil zu
Gunsten des Berufungsklägers angepasst werde.
Die Berufungsbeklagte lässt geltend machen, da die Berufung des
Berufungsklägers abzuweisen sei, habe auch keine andere Verlegung der
erstinstanzlichen Kosten zu erfolgten. Dagegen habe er sämtliche Kosten vor der
Berufungsinstanz zu tragen und die Berufungsbeklagte für ihre Parteikosten
angemessen zu entschädigen.
4.2 Erstinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen
Vor erster Instanz waren der Scheidungspunkt sowie die Nebenfolgen der
Ehescheidung (u.a. nachehelicher Unterhalt, Güterrecht) zu beurteilen. Das
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Kantonsgericht hat in Erwägung 6.1, unter Berücksichtigung, dass es sich um ein
familienrechtliches Verfahren handelt, festgehalten, dass sich das Obsiegen und
Unterliegen der Parteien in etwa die Waage halten würden, weshalb die
Prozesskosten hälftig aufzuerlegen seien. Das Obergericht hat das Urteil des
Kantonsgerichts vom 22. August 2016 nur marginal abgeändert, indem es den von
der Vorinstanz zugunsten der Berufungsbeklagten festgesetzten Unterhaltsbeitrag
von CHF 2‘700.00 auf CHF 2‘450.00 reduziert hat. Deshalb kann es bei der
Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) bleiben.
4.3 Gerichtskosten im Berufungsverfahren
Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten als auch die
Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei
auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach
dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unter anderem in
familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen
nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verlegen (Art.
107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen
der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person
nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Vorliegend war mit dem nachehelichen Unterhalt einzig noch ein
vermögensrechtlicher Streitpunkt zu beurteilen, weshalb es keinen Grund für die
Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gibt, sondern auf Art. 106 ZPO
abzustellen ist. Folglich ist einzig der Prozessausgang massgebend. Im
Berufungsverfahren hat keine Partei vollständig obsiegt. Der Berufungskläger hat
sich gegen den ihm erstinstanzlich auferlegten monatlichen Unterhaltsbeitrag von
CHF 2‘700.00 zur Wehr gesetzt, indem er einen nachehelichen Unterhalt als nicht
geschuldet erachtet, die Berufungsbeklagte war mit diesem Betrag einverstanden.
Das Obergericht hat den Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘700.00 auf CHF 2‘450.00
reduziert, so dass der Berufungskläger zu 9/10 und die Berufungsbeklagte zu 1/10
unterlegen ist. Somit hat der Berufungskläger 9/10 der zweitinstanzlichen Kosten
und die Berufungsbeklagte 1/10 zu übernehmen. Als dem Umfang sowie dem
Streitwert der Sache angemessen erachtet das Obergericht eine Gerichtsgebühr
von CHF 4‘500.00 (Art. 19 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c Gebührenordnung, bGS
233.3).
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4.4. Parteientschädigungen im Berufungsverfahren
Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 4.3 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95
Abs. 1 ZPO hat der zu 9/10 unterliegende Berufungskläger der zu 1/10
unterliegenden Berufungsbeklagten 8/10 (9/10 minus 1/10) bzw. 4/5 der Kosten
ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) zu bezahlen. Die von RA
BB___ eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 3‘155.60, inkl. Barauslagen
und MWSt (act. B 35), welche einen Aufwand von 14,2 Stunden in Rechnung stellt,
erweist sich als tarifkonform. Somit hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte
mit CHF 2‘524.50 (4/5 von CHF 3‘155.60) für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im
zweitinstanzlichen Verfahren zu entschädigen.
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In teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht:
1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2016 (K3Z 14
37) ist in den Dispositiv-Ziffern - 1 (Scheidung) - 4 (Aufteilung Guthaben berufliche Vorsorge) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. 2. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom
22. August 2016 (K3Z 14 37) wird gemäss rechtskräftigem Teilentscheid des Obergerichts vom 3. April 2018 (O1Z 16 8) durch die Vereinbarung der Parteien vom 19. Januar 2018 ersetzt.
3. A___ wird verpflichtet, B___ gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des
Scheidungspunktes bis zum Erreichen des AHV-Alters von B___ (voraussichtlich Ende Mai 2029) monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘450.00 zu bezahlen.
4. Vorstehender Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3 hievor basiert auf dem Landesindex der
Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Dezember 2018, von 101,5 Punkten (Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Er wird auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel:
neuer Unterhaltsbeitrag (UB) = urspr. UB neuer Indexstand urspr. Indexstand.
Soweit A___ nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt.
5. Vorstehender Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3 hievor basiert auf folgenden monatlichen
Netto-Einkünften (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifikation) und Netto-Vermögen der Parteien:
A___: Einkommen: CHF 6'700.00
Vermögen: nicht berücksichtigt
B___: Einkommen: CHF 2‘140.00 (hypothetisch) Vermögen: nicht berücksichtigt
6. Die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und
Parteientschädigung) wird bestätigt.
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7. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 4'500.00, werden zu 9/10 (CHF 4‘050.00) A___ und zu 1/10 (CHF 450.00) B___ auferlegt, unter Verrechnung des von A___ geleisteten Vorschusses von CHF 4‘500.00. B___ wird verpflichtet, A___ CHF 450.00 zu ersetzen.
8. A___ hat B___ für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit CHF
2‘524.50 (inkl. MWSt und Barauslagen) zu entschädigen. 9. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in
Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach
Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim
Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14,
schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid
sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen
(Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103
BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 405‘000.00.
10. Zustellung am 24. Juni 2019 an:
- RA AA___, eingeschrieben - RA BB___, eingeschrieben - Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (Verfahren K3Z 14 37)
Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin
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