Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung rektifiziert in Dispositiv Ziffer 2 Die vom Berufungskläger gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat dieses mit Urteil vom 6. Dez. 2019 abgewiesen, soweit es darauf e
Sachverhalt
A. Übersicht
Die Ehe der Parteien wurde mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichtes
Appenzell Ausserrhoden vom 29. November 2005 geschieden (Verfahren Nr. K1Z 04 64).
Das gemeinsame Kind C___, geb. XX.XX.2002, wurde unter die elterliche Sorge der
Mutter gestellt. A___ wurde verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter C___
Unterhaltsbeiträge und für B___ einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Mit der
vorliegenden Abänderungsklage beantragt der Berufungskläger und Kläger (nachfolgend
Berufungskläger) die Aufhebung des Kinderunterhaltsbeitrages für C___ und des
persönlichen Unterhaltsbeitrages an die Berufungsbeklagte und Beklagte (nachfolgend
Berufungsbeklagte). Er begründet dieses Begehren mit seiner Einkommenslosigkeit nach
einem Stellenverlust und seiner Erkrankung, die zu Aufenthalten in psychiatrischen
Kliniken geführt habe.
B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht
a) Die Abänderungsklage wurde am 16. Oktober 2007 (Poststempel) beim Kantonsgericht
Appenzell Ausserrhoden eingereicht (act. B 4/1). Die getrennt durchgeführten
Parteibefragungen fanden am 16. November 2007 und 3. Dezember 2007 statt (act. B 4/9
und B 4/15). Die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden
wurde am 21. August 2008 durchgeführt (act. B 4/40). Das Gericht fasste einen
Beweisbeschluss und liess Berichte bei der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen und bei
der Arbeitslosenkasse Thurgau einholen (act. B 4/49). Nach Vorliegen dieser Abklärungen
(act. B 4/60 bis B 4/64) sistierte das Kantonsgericht an seiner Sitzung vom 15. Januar
2009 das Abänderungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der
Invalidenversicherung (act. B 4/74).
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b) In der Folge reichte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, wie im
Sistierungsbeschluss angeordnet, dem Gericht periodisch Arztberichte ein und informierte
dieses über den Stand des IV-Abklärungsverfahrens (act. B 4/75 bis B 4/103, B 4/105, B
4/106, B 4/108, B 4/110, B 4/111, B 4/113, B 4/114, B 4/116, B 4/117, B 4/119, B 4/120, B
4/122, B 4/123, B 4/125, B 4/130, B 4/131, B 4/133, B 4/136, B 4/137, B 4/138, B 4/165).
Die IV-Verfügung erging schliesslich am 21. August 2012 (act. B 4/120 und B 4/123).
Daran schloss sich ein Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau (act. B 4/128) und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht an.
c) Nach Vorliegen des höchstrichterlichen Entscheides vom 9. Juli 2013 (act. B 4/135) führte
das Kantonsgericht das Verfahren weiter und holte am 27. August 2014 bei der
Arbeitslosenkasse, den Sozialämtern von Arbon und Kreuzlingen und bei den Parteien
ergänzende Auskünfte ein (act. B 4/139 bis B 4/142). Diese wurden in der Folge von den
angefragten Amtsstellen eingereicht (act. B 4/143 bis B 4/145, B 4/148). Auf Antrag der
Parteien wurde das Verfahren zur Durchführung von Vergleichsgesprächen bis 31.
Oktober 2014 wiederum sistiert (act. B 4/146, B 4/147, B 4/149). Da diese Gespräche
unter den Parteien erfolglos verliefen, wurde in der Folge auf Antrag der Parteien (act. B
4/150, B 4/151) am 24. März 2015 eine Vergleichsverhandlung vor Gericht durchgeführt
(act. B 4/162). Zur Vervollständigung der Akten holte das Gericht am 25. November 2014
vorgängig bei den Gemeindeverwaltungen D___, E___ und F___ sowie der AXA-Stiftung
für die berufliche Vorsorge zusätzliche Auskünfte ein (act. B 4/152 bis B 4/155). Diese
gingen in der Folge beim Gericht ein (act. B 4/158 bis 161). Der nach der gerichtlichen
Einigungsverhandlung den Parteien vorgeschlagene Vergleich kam nicht zustande (act. B
4/165), weshalb am 22. Oktober 2015 die Schlussverhandlung vor dem Kantonsgericht
durchgeführt wurde (act. 186 bis 189). Vorgängig reichten die Parteien die vom Gericht
am 27. August 2014 erbetenen zusätzlichen Unterlagen am 19. und 22. Juni 2015 ein
(act. B 4/172, B 4/174, B 4/175, B 4/177). Das Gericht holte seinerseits am 20. Juli 2015
einen Bericht beim RAV D___ ein, der am 7. August 2015 eingereicht wurde (act. B
4/180, B 4/181). Das Dispositiv des vorliegenden Entscheids wurde am 27. Oktober 2015
an die Parteien versandt (act. B 4/190). Fristgerecht verlangte der Berufungskläger eine
schriftliche Begründung des Urteils (act. B 4/193), weshalb diese ausgefertigt wurde.
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Urteil der Vorinstanz
Das Kantonsgericht, 1. Abteilung, fällte am 22. Oktober 2015 folgendes Urteil:
„1. In Gutheissung der Klage wird der nacheheliche Unterhalt zu Gunsten der Beklagten
gemäss Dispositiv Ziffer 5.7/a und b des Scheidungsurteiles des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 29. November 2005 (Proz.-Nr. K1Z 04 64) per 1. Oktober 2007 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bezüglich der Abänderung des Kindesunterhaltes in
dem Umfang passivlegitimiert ist, als keine Legalzession gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB stattgefunden hat. Im Umfang dieser Passivlegitimation ist die Klage teilweise gutzuheissen und es wird der in Ziffer 4 Scheidungsurteil festgelegte Kinderunterhaltsbeitrag für C___ wie folgt abgeändert:
1. bis 30. April 2008 kein Unterhaltsbeitrag geschuldet 1. Mai bis 30. Juni 2008, monatlich je CHF 68.65 1. Juli bis 31. Dezember 2008, monatlich je CHF 460.20 1. Januar bis 31. Oktober 2009, monatlich je CHF 604.00 1. November 2009 bis 31. Januar 2010 kein Unterhaltsbeitrag geschuldet 1. Februar bis 30. Juni 2010, monatlich je CHF 604.00
Im Übrigen bleiben die gemäss Scheidungsurteil festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge unverändert.
3. Die amtlichen Kosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 6‘000.00,
werden zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kläger werden die auf ihn
entfallenden Kosten - unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 91 ZPO - auf die Staatskasse genommen.
Jede Partei trägt ihre ausseramtlichen Kosten selbst. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an den Kläger wird sein
Rechtsvertreter AA___ mit CHF 9‘201.20 - unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 91 ZPO - aus der Staatskasse entschädigt.“
Auf die Begründung des Entscheids kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird
darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren
a) Nach fristgerecht verlangter schriftlicher Begründung liess der Berufungskläger gegen das
Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 16.
Februar 2016 erfolgt war (act. B 4/198), mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16.
März 2016 die Berufung erklären (act. B 1).
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b) Die Berufungsantwort datiert vom 29. April 2016 (act. B 8).
c) Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter
Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden und das Gericht
den Fall demnächst aufgrund der Akten entscheide (act. B 10).
d) Je am 30. Mai 2016 reichten die Rechtsvertreter der Parteien ihre Honorarnoten ein (act.
B 12 und B 14).
e) Am 13. Juli 2016 teilte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten dem Obergericht mit,
dass der Sozialdienst der Gemeinde G___ die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für
C___ eingestellt habe (act. B 15 und B 16).
f) Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 forderte das Obergericht die Berufungsbeklagte auf,
bekanntzugeben, welches Gemeinwesen und in welchem Umfang seit 1. November 2015
bis heute Kinderunterhaltsbeiträge bevorschusst habe (act. B 17). Die entsprechenden
Unterlagen gingen am 26. Juli 2016 auf der Obergerichtskanzlei ein (act. B 18 und B 20).
g) Die neuen Unterlagen wurden umgehend der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (act. B
21) und den Parteien am 18. August 2016 angezeigt, dass der Prozess spruchreif und in
die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (act. B 22).
h) Im Dezember 2016 übernahm RA BB___ das Mandat seines erkrankten Büropartners und
Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten (act. B 28).
Auf die Ausführungen in den Schriftstücken gemäss den vorerwähnten lit. a, b, e und f
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Beratung im Berufungsverfahren und Beweisverfahren
a) Das Obergericht beschloss am 1. November 2016, zum Gesundheitszustand resp. zur
Arbeitsfähigkeit von A___ ein Gutachten einzuholen (act. B 23).
b) Gegen den vorgeschlagenen Gutachter Dr. med. H___ erhob die Berufungsbeklagte
Einwände (act. B 24). Mit dem Vorschlag, zwei Ärzte der Psychiatrischen Dienste Aargau
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AG, nämlich Dr. med. J___ und Dr. med. K___, als Sachverständige einzusetzen (act. B
35), erklärten sich beide Parteien einverstanden (act. B 37 und B 38).
c) Mit Beschluss vom 6. April 2017 resp. Schreiben vom 26. Mai 2017 erteilte das
Obergericht Dr. med. J___ und Dr. med. K___ den Auftrag, ein Gutachten über den
Gesundheitszustand resp. die Arbeitsfähigkeit von A___ zu erstellen (act. B 44 und B 50).
Dieses ging am 2. Oktober 2017 beim Obergericht ein (act. B 52).
d) Mit Eingaben vom 24. Oktober 2014 (Anm. der Unterzeichneten: recte 24. Oktober 2017)
bzw. 25. Oktober 2017 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung (act. B 55 und
B 56).
e) Am 9. November 2017 liessen die Parteivertreter dem Obergericht ihre ergänzten
Kostennoten zugehen (act. B 59 und B 61).
E. Unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung
Mit Verfügung vom 4. April 2016 wurde A___ die unentgeltliche Rechtspflege und -
verbeiständung gewährt. Mit der Rechtsverbeiständung wurde RA AA___ beauftragt (act.
B 7).
F. Entscheid des Obergerichts
Das Obergericht führte seine abschliessende Beratung am 8. Mai 2018 durch und
eröffnete sein Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 62).
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Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Urs H. HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO. 2 Urs H. HOFFMANN-NOWOTNY, a.a.O., N. 53 zu Art. 308 ZPO.
E. 1.1 Zuständigkeit, Prozessvoraussetzungen Die Vorinstanz hat die örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie das Vorliegen der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann (act. B 3 E. 1.2 und 1.4, S. 5), bejaht. Davon ist, zumal diese Ausführungen von den Parteien nicht bestritten werden, auch im Berufungsverfahren auszugehen. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31).
E. 1.2 Anwendbares Recht Die vorliegende Abänderungsklage wurde am 16. Oktober 2007 anhängig gemacht. Zu diesem Zeitpunkt hatte noch die Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden Gültigkeit (ZPO AR). Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist seit 1. Januar 2011 in Kraft. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für das Rechtsmittelverfahren das bei Eröffnung des Entscheides geltende Recht, hier somit die schweizerische Zivilprozessordnung.
E. 1.3 Gegenstand des Berufungsverfahrens Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2015 betreffend die Aufhebung des nachehelichen Unterhalts zugunsten der Berufungsbeklagten ist mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen (Art. 336 Abs. 1 ZPO); mithin geht es vorliegend lediglich noch um die Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge.
E. 1.4 Streitwert Zulässigkeit der Berufung nach Art. 308 Abs. 2 ZPO und Streitwert der Berufung In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10‘000 Franken Seite 8 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berechnung ist vollkommen unabhängig davon, wie die Vorinstanz entschieden hat, ob sie also zum Beispiel den streitigen Betrag in bestimmtem Umfang zugesprochen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im BGG1. Gestützt auf Ziffer 4 des Scheidungsurteiles und den später von den Parteien abgeänderten Frauenunterhalt (act. B 4/10) hat das Kantonsgericht die vom Berufungskläger geschuldeten Unterhaltsbeiträge wie folgt beziffert: Kinderunterhalt 10.2007 bis 8.2008 (11 x CHF 800.00) CHF 8'800.00 9.2008 bis 8.2014 (72 x CHF 900.00) CHF 64'800.00 9.2014 bis 8.2027 (156 x CHF 1'250.00 bis Studienabschluss) CHF 195'000.00 Frauenunterhalt 10.2007 bis 8.2008 (11 x 1'400.00) CHF 15'400.00 9.2008 bis 8.2012 (48 x 1'250.00) CHF 60'000.00 9.2012 bis 8.2018 (72 x 900.00) CHF 64'800.00 Total CHF 408'800.00 Entsprechend veranschlagte es den Streitwert der Abänderungsklage auf CHF 408‘800.00 (act. B 3 E. 1.3, S. 5). Im erstinstanzlichen Verfahren verzichtete die Berufungsbeklagte an Schranken auf die weitere Ausrichtung des nachehelichen Unterhaltes (act. B 3 E. 2.1, S. 6). Dieser war vor dem Kantonsgericht also nicht mehr streitig2, weshalb für das Berufungsverfahren noch von einem Streitwert von CHF 268‘600.00 auszugehen ist3. Die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO wird damit allerdings ohne weiteres erreicht und die Berufung ist zulässig. Streitwert für den Weiterzug an das Bundesgericht Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen kantonale Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Vor Obergericht verlangt der Berufungskläger die Aufhebung der Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C___. Die Berufungsbeklagte widersetzt sich diesem Begehren. Auch wenn es im Berufungsverfahren „nur“ noch um
E. 1.5 Rechtzeitigkeit der Berufung Die Berufung wurde rechtzeitig erklärt (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
E. 1.6 Noven
Vorliegend geht es um die Anpassung von Kinderunterhaltsbeiträgen und es gilt der
Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO).
Bei den vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagen im Verlaufe des
Berufungsverfahrens eingereichten neuen Tatsachen (act. B 16 und B 20) handelt es sich
zudem um echte Noven, welche die in Art. 317 Abs. 1 ZPO gestellten Voraussetzungen
erfüllen. Auf die neuen Tatsachen kann somit abgestellt werden.
2. Materielles
2.1 Ausgangslage
Gemäss Scheidungsurteil vom 29. November 2005 verpflichtete sich der Berufungskläger,
für seine Tochter C___, geb. XX.XX.2002, folgende Unterhaltsbeiträge auszurichten
(Verfahren K1Z 2004 64, act. B 4/3/72):
bis zum vollendeten 6. Altersjahr CHF 800.00 vom 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr CHF 900.00 vom 13. bis zum vollendeten 16. Altersjahr CHF 950.00 bis zur vollen Erwerbsfähigkeit CHF 950.00 bei Lehrlingslohn CHF 1'250.00 falls in Ausbildung
Der Berufungskläger beantragt, dass dieser Kinderunterhaltsbeitrag rückwirkend ab
Einreichung der Abänderungsklage aufzuheben ist, da er aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
2.2 Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens
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2.2.1 Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 3 E. 1, S. 7 ff.), in der Rechtsschrift vom 8./16.
Oktober 2006 (Anm. der Unterzeichneten: recte Oktober 2007) werde die Gegenpartei
zwar nicht aufgeführt. Mangels anderer Angaben sei es davon ausgegangen, dass die
Abänderungsklage sich gegen die Berufungsbeklagte richte, da Gegenstand des
Verfahrens eine Abänderung des Scheidungsurteiles bilde, in welchem diese seinerzeit
Partei gewesen sei. Der Berufungskläger habe während des gesamten Verfahrens nie
dagegen opponiert, dass die Berufungsbeklagte als Gegenpartei behandelt werde. Da der
Berufungskläger keine Unterhaltszahlungen leiste, habe die Berufungsbeklagte von ihren
Wohnsitzgemeinden jeweils ganz oder teilweise Alimentenbevorschussungen für die
Kinderunterhaltsbeiträge erhalten. Während der Scheidung habe sie in D___ gewohnt;
dann sei sie nach F___ gezogen und wohne heute in E___. Kraft Subrogation gehe der
Unterhaltsanspruch nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das bevorschussende Gemeinwesen
über. Das Gemeinwesen sei materiell am Unterhalt berechtigt, gewährleiste die
Unterhaltszahlungen an das Kind und fordere dieselben gleichzeitig vom
Unterhaltsschuldner ein. Während bei der Schuldneranweisung nach Art. 291 ZPO und
dem Anschlussrecht nach Art. 111 SchKG der Zweck der erleichterten Einforderung der
Unterhaltsforderung im Vordergrund stehe, seien es bei der Abänderungsklage nach Art.
286 Abs. 2 ZGB administrative Zwecke, welche für einen Rechtsübergang auf das
bevorschussende Gemeinwesen sprächen. Anders als beim Inkasso der
Unterhaltsforderung sei hingegen bei der Abänderung des Unterhalts das Kind direkt
betroffen. Trotzdem entspreche es einem praktischen Bedürfnis des Gemeinwesens,
direkt am Abänderungsverfahren beteiligt zu sein. Dem Umstand, dass bei einer Klage
auf Herabsetzung des Unterhalts eine allfällige Interessenparallelität zwischen dem
Gemeinwesen und dem Schuldner bestehen könnte, werde mit der
Untersuchungsmaxime im gerichtlichen Abänderungsverfahren sowie der Möglichkeit des
Prozesseinritts des unterhaltsberechtigten Kindes Abhilfe geschaffen. Es gebe somit
keinen Grund, vom Willen des Gesetzgebers sowie der herrschenden Lehre und
Rechtsprechung abzuweichen, nämlich das Recht auf Erhebung der Abänderungsklage
nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergehen zu lassen. Die
Abänderungsklage nach Art. 286 Abs. 2 ZGB gehe also kraft Subrogation nach Art. 289
Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen über. Folglich sei die Berufungsbeklagte nicht
passivlegitimiert, soweit die Unterhaltsbeiträge für C___ von den diversen Gemeinwesen
bevorschusst worden seien. In diesem Umfang sei die Abänderungsklage daher
abzuweisen.
2.2.2 Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers erachtet die Rechtsauffassung des
Kantonsgerichts aus verschiedenen Gründen als unhaltbar (act. B 1, S. 4 ff.).
Demgegenüber schliesst die Berufungsbeklagte sich der Auffassung der Vorinstanz an,
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dass Art. 289 Abs. 2 ZGB - nebst dem Anschlussrecht nach Art. 111 SchKG und dem
Recht auf Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB - auch die Passivlegitimation im Falle
von Abänderungsklagen auf das bevorschussende Gemeinwesen im Umfang der
Bevorschussung übergehen lässt (act. B 8, S. 5 ff.).
2.2.3 Die Frage, wer hinsichtlich des eingeklagten materiell-rechtlichen Anspruchs berechtigt
oder verpflichtet ist, gehört zum materiellen Recht und bildet keine
Prozessvoraussetzung. Fehlt die Sachlegitimation, wird die Klage als unbegründet
abgewiesen. Die Sachlegitimation ist als materiell-rechtliche Voraussetzung des
eingeklagten Anspruchs vom Richter im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes
wegen zu prüfen. Gilt die Verhandlungsmaxime, so gilt dies nur nach Massgabe des
behaupteten und festgestellten Sachverhalts4.
Vorliegend hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296
Abs. 1 ZPO) und folgt die Tatsache der (teilweisen) Bevorschussung bereits aus dem von
der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt (act. B 4/158, B 4/159 und B 4/161).
2.2.4 Den Ausführungen der Vorinstanz kann das Obergericht sich vollumfänglich
anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (act. B 3 E. 2.2.2.1, S. 7 ff.). Aus Sicht des Obergerichtes
sind folgende Ergänzungen anzubringen:
- Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides war die Praxis bezüglich der
Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens (noch) nicht einheitlich und
es fehlte insbesondere an einem einschlägigen höchstrichterlichen Präjudiz (solche
bestanden lediglich bezüglich der in den Art. 111 SchKG und Art. 291 ZGB erwähnten
Rechte). Seither sind verschiedene - auch höchstrichterliche - Urteile ergangen und die
Rechtslage kann nunmehr als konsolidiert betrachtet werden: Kommt das
Gemeinwesen für den Unterhalt eines Kindes auf, so geht dessen Unterhaltsanspruch
mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Legalzession nach Art. 289 Abs. 2 ZGB
i.V.m. Art. 166 OR). Erfasst werden öffentliche Unterstützungsleistungen für die
Zukunft und die Vergangenheit, einschliesslich Vorschüssen. Erreichen die Leistungen
des Gemeinwesens die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes nicht, erfolgt die
Subrogation nur im Umfang der erbrachten Zahlungen; für den Rest bleibt die
Gläubigerstellung beim Kind. Aufgrund der Legalzession ist das Gemeinwesen zur
Unterhaltsklage oder zur Klage auf Abänderung des Unterhaltsbeitrags befugt und
E. 3 ALEXANDER BRUNNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 308 ZPO. Seite 9 den Kinderunterhalt geht, wird damit die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht.
E. 3.1 Erstinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs.1 ZPO). Hat
keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit.
c ZPO davon abweichen und die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren nach
Ermessen verteilen.
Der erstinstanzliche Kostenspruch orientiert sich an Art. 81 und 82 der damals noch
gültigen appenzell-ausserrhodischen Zivilprozessordnung und somit an den einschlägigen
Bestimmungen. Diese entsprechen inhaltlich den oben erwähnten Bestimmungen der
eidgenössischen Zivilprozessordnung. Die Vorinstanz hat die Kosten mit der Begründung,
dass es sich um ein Abänderungsverfahren handelt, in dem Gesichtspunkte der familiären
Schicksalsgemeinschaft keine wesentliche Bedeutung mehr haben und ausschliesslich
rein finanzielle Scheidungsfolgen zu beurteilen waren, ausschliesslich nach Obsiegen und
Unterliegen verteilt.
Das Obergericht hat die Berufungsbeklagte zwar in einem etwas grösseren Umfang als
passivlegitimiert erachtet als die Vorinstanz, auf der anderen Seite hat es die
Unterhaltspflicht des Berufungsklägers zufolge Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2016
aufgehoben. Wenn man - wie das Kantonsgericht - lediglich auf die Tatsache von
Obsiegen und Unterliegen abstellen würde, hätte dies zur Folge, dass die
Berufungsbeklagte mehrheitlich unterliegen würde und einen Grossteil der Prozesskosten
übernehmen müsste. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass sie wegen der
krankheitsbedingten Leistungsunfähigkeit des Berufungsklägers bereits auf ihren
persönlichen Unterhaltsbedarf verzichtet hat und in den letzten Jahren in grösserem
Umfang - als bei der Scheidung vorgesehen - erwerbstätig war, jedoch als unbillig. Kommt
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hinzu, dass ihr grosser „Einsatz“ weiter dazu geführt hat, dass die
Kinderunterhaltsbeiträge seit Juli 2016 aufgrund einer kantonalen Einkommensgrenze
nicht mehr bevorschusst werden. Unter diesen Umständen hat für das Obergericht der
Aspekt der familiären Schicksalsgemeinschaft eindeutig mehr Gewicht als die rein
rechnerische Sichtweise und es erachtet, ein Abstellen auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO als
angebracht9. Es erscheint mithin gerechtfertigt, den Parteien die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten
wettzuschlagen.
Angesichts des überdurchschnittlich umfangreichen, aufwändigen und langwierigen
Verfahrens, in dessen Verlauf mehrere Verhandlungen durchgeführt wurden
(Hauptverhandlung, Konventionsverhandlung, Schlussverhandlung, vgl. act. B 4/40, B
4/162 und B 4/186), ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Gerichtsgebühr von CHF
6‘000.00, nicht zu beanstanden (Art. 4, 17 Abs. 1 lit. b und 20 Gebührentarif, bGS 233.3).
Dem Berufungskläger ist am 22. November 2007 die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung bewilligt worden (act. B 4/14). Die auf ihn entfallenden Kosten gehen
daher - unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 ZPO - auf die Staatskasse.
Die durch das Kantonsgericht zugesprochene Entschädigung von CHF 9‘201.20 beruht
bereits auf einer Wettschlagung der Parteikosten. Somit kann auf die zutreffenden
Ausführungen des Kantonsgerichts (act. B 3 E. 3.2) verwiesen und der Betrag bestätigt
werden.
E. 3.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren Aus denselben Gründen - wie oben (E. 3.1) dargelegt - erachtet das Obergericht auch im Berufungsverfahren die hälftige Auferlegung der Gerichtskosten als sachgerecht. Dem Umfang der Sache sowie dem Streitwert angemessen ist eine Gerichtsgebühr von CHF 4‘000.00 (Art. 19 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an A___ im Berufungsverfahren (act. B 7) wird sein Rechtskostenanteil von CHF 6‘035.00 vorläufig auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO.
E. 3.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren
Unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 3.1 und Art. 107 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 95 Abs.
1 ZPO hat jede Partei die ihr im Berufungsverfahren entstandenen Kosten ihrer
berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) selbst zu bezahlen. Da dem
Berufungskläger vom Einzelrichter des Obergerichts die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt wurde (act. B 7), ist sein Rechtsvertreter für seine
Bemühungen aus der Staatskasse zu entschädigen. Das von RA AA___ geltend
gemachte Honorar, inkl. Barauslagen und MWSt, von CHF 4‘372.00 (act. B 59) erweist
sich als tarifkonform, so dass RA AA___ in dieser Höhe aus der Staatskasse zu
entschädigen ist. Der Berufungskläger wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht,
dass gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO eine Nachzahlungspflicht besteht, sobald er dazu in
der Lage ist.
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Demnach erkennt das Obergericht:
1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. Oktober 2015 (K1Z 07 52) ist in Dispositiv Ziffer 1 (Aufhebung des nachehelichen Unterhalts gemäss Ziff. 5.7/a und b des Scheidungsurteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 29. November 2005) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.
2. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. Oktober 2015 (K1Z 07
52) wird in Dispositiv Ziffer 2 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt:
„Es wird festgestellt, dass die Berufungsbeklagte B___ bezüglich der Abänderung des Kindesunterhaltes in dem Umfang passivlegitimiert ist, als keine Legalzession stattgefunden hat. Im Umfang dieser Passivlegitimation wird die Klage mangels Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers A___ gutgeheissen. Der in Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 29. November 2005 festgelegte Kinderunterhaltsbeitrag für C___, geb. XX.XX.2002, wird wie folgt abgeändert:
1. 1. bis 30. April 2008 kein Unterhaltsbeitrag geschuldet 2. Mai und Juni 2008 CHF 68.65 monatlich 3. November 2009 bis Januar 2010 kein Unterhaltsbeitrag geschuldet 4. September 2014 bis Oktober 2015 CHF 936.00.monatlich 5. November 2015 bis Juni 2016 CHF 940.00 monatlich 6. ab Juli 2016 kein Unterhaltsbeitrag geschuldet
Im Übrigen bleiben die gemäss Scheidungsurteil festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge unverändert.
Soweit dem Berufungskläger in einem neuen IV-Verfahren eine Kinderrente zugesprochen wird, ist diese vollumfänglich an die Berufungsbeklagte (bis zum vollendeten 18. Altersjahr von C___) resp. danach an die Tochter selbst weiterzuleiten (Art. 285 Abs. 2bis ZGB).“
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten im Betrag von CHF 6‘000.00 werden den Parteien je
zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kläger im erstinstanzlichen Verfahren wird sein Rechtskostenanteil (CHF 3‘000.00) vorläufig auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO.
5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von
CHF 4‘000.00 und Auslagen von CHF 8‘070.00 (Gutachtenskosten), insgesamt somit CHF 12‘070.00, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger im Berufungsverfahren wird sein Rechtskostenanteil (CHF 6‘035.00) vorläufig auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO.
Seite 31
6. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung sowie die Umtriebskosten im erstinstanzlichen Verfahren trägt jede Partei selbst.
7. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung sowie die Umtriebskosten im Berufungsverfahren trägt
jede Partei selbst.
8. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an den Berufungskläger im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren wird sein Rechtsvertreter, RA AA___, für beide Verfahren mit insgesamt CHF 13‘573.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO.
E. 4 Urteil Bundesgericht 5A_499/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen.
Seite 12
kann die Nebenrechte geltend machen (Schuldneranweisung und Sicherstellung).
Selbst wenn die Subrogation eine vollständige war, hat sich die Klage des
Unterhaltsschuldners stets gegen das Gemeinwesen und das Kind zu richten. Die
Passivlegitimation des Gemeinwesens besteht nicht nur für die Vergangenheit,
sondern auch für Forderungen, die nach Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens
fällig wurden, einschliesslich Unterhaltsansprüche, die in einem Zeitraum einklagbar
werden, für den bereits Vorschüsse ausgerichtet wurden. Ist die Klage des
Unterhaltsschuldners einzig gegen das Kind gerichtet, können die allfällig neu
festgesetzten Unterhaltsbeiträge die Höhe der vom Gemeinwesen ausgerichteten oder
auszurichtenden Vorschüsse nicht unterschreiten, zumal die Reduktion von vornherein
nur den nicht von der öffentlichen Hand übernommenen Teil erfassen kann5.
- Vorliegend geht es um die Abänderung eines Scheidungsurteils. Die
Alimentenbevorschussung von Unterhaltsleistungen aus einem Scheidungsurteil ist in
Art. 131a Abs. 2 ZGB geregelt (bis 31.12.20016 Art. 131 Abs. 3 aZGB). Diese
Bestimmung deckt sich praktisch wortwörtlich mit derjenigen von Art. 289 Abs. 2 ZGB.
Das Kantonsgericht hat die Frage nach dem Umfang der Legalzession im Falle einer
Alimentenbevorschussung durch ein Gemeinwesen grundsätzlich ausschliesslich
gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB abgehandelt. Da beide Bestimmungen identisch sind,
gilt auch für den Umfang der Legalzession dasselbe6. Dass die Vorinstanz einzig Art.
289 Abs. 2 ZGB angewendet hat, schadet deshalb nicht.
Nach dem soeben Gesagten besteht für das Obergericht kein Grund von der bisherigen
Praxis7 abzuweichen, wonach im Abänderungsprozess die Passivlegitimation auf das
bevorschussende Gemeinwesen übergeht. Die Berufungsbeklagte ist folglich nicht
passivlegitimiert, soweit die Unterhaltsbeiträge für C___ von den verschiedenen
Gemeinwesen bevorschusst worden sind. In diesem Umfang ist die Abänderungsklage
daher abzuweisen.
2.3 Umfang der Passivlegitimation der Berufungsbeklagten
Da die Alimentenbevorschussungen nicht immer den gesamten Unterhaltsbeitrag für
C___ gedeckt haben, gilt es abzuklären, für welchen nicht bevorschussten Teil der
E. 5 Urteil Bundesgericht 5A_643/2016 vom 21. Juni 2017, vgl. auch ZKE 6/2017, S. 515 f.; BGE 143 III 177 E. 6. 6 PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar, ZGB I, 5. Auf. 2014, N. 6 zu Art. 131/132 ZGB.
E. 7 Entscheid ERZ 14 1 vom 28. Februar 2014 in Sachen L.J. gegen C.B.
Seite 13
Unterhaltsbeiträge die Berufungsbeklagte passivlegitimiert ist. Das Kantonsgericht hat
dies in einer Übersicht anschaulich dargestellt (act. B 3 E. 2, S. 9 ff.); von dieser kann
auch im Berufungsverfahren ausgegangen werden. Wie die Vorinstanz weiter zu Recht
festgehalten hat, sind die Kinderunterhaltsbeiträge nicht zu indexieren, da diese gemäss
Ziff. 8 lit. a des Scheidungsurteiles an die Teuerung nicht anzupassen sind, wenn der
Berufungskläger keinen Teuerungsausgleich erhalten hat. Da dieser nicht erwerbstätig
war, hat er auch keinen Teuerungsausgleich erhalten. Bei der Bevorschussung wurde
hingegen teilweise ein Teuerungsausgleich berücksichtigt, weshalb die Bevorschussung
teilweise höher als der rechtlich geschuldete Unterhaltsbeitrag ausfiel. In der rechten
Spalte ist der Betrag aufgeführt, für den die Berufungsbeklagte passivlegitimiert ist
(Differenz zwischen Unterhaltsbeitrag und Bevorschussung).
Zur Übersicht der Vorinstanz (act. B 3 E. 2, S. 9 ff.) sind eine Einschränkung sowie zwei
Ergänzungen anzubringen:
- Gemäss Scheidungsurteil vom 29. November 2005 hat der Berufungskläger sich
verpflichtet, für C___, geb. XX.XX.2002, vom 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 und vom 13. bis zum vollendeten
16. Altersjahr einen solchen von CHF 950.00 zu bezahlen (Verfahren K1Z 2004 64,
act. B 4/3/72). Das 12. Altersjahr hat C___ mit dem 12. Geburtstag am XX.XX.2014
vollendet. Entsprechend ist ein Unterhaltsbeitrag von CHF 950.00 erst ab September
2014 geschuldet und nicht, wie gemäss der Aufstellung der Vorinstanz, bereits ab 1.
September 2012.
- Vom 1. November 2015 bis 1. Juni 2016 bevorschusste der Sozialdienst Region G___
den monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 950.00 mit CHF 940.00 (act. B 18
bis B 20). Per 1. Juli 2016 wurde die Alimentenbevorschussung mit der Begründung,
das steuerbare Einkommen der Berufungsbeklagten überschreite die (kantonale)
Einkommensgrenze, eingestellt (act. B 15 und B 16).
- Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte
Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, sind zusätzlich zum
Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 285a
Abs. 2 ZGB). Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität
nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes
bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an
das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes
wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285a Abs. 3 ZGB).
Seite 14
Voraussetzung der Anwendung dieser Bestimmung ist zunächst, dass die Entstehung
dieses Rentenanspruchs bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht
berücksichtigt worden ist. Notwendig ist zudem, dass die Kinderrente
Erwerbseinkommen ersetzt. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn die
unterhaltspflichtige Person ihre Arbeit infolge Invalidität vollständig aufgibt und die
Familienzulagen neu nicht vom andern Elternteil bezogen werden können. Dann fallen
die im Rahmen von Art. 7 Familienzulagengesetz bezogenen Kinderzulagen nämlich
weg und in diesem Umfang ersetzen die Kinderrenten nicht Erwerbseinkommen8.
Bei der Scheidung im November 2005 war der Berufungskläger voll erwerbstätig (act.
B 4/3/72) und es war anlässlich der Konventionalverhandlung, bei der die
Unterhaltsbeiträge für C___ festgelegt wurden (act. B 4/3/70 und 71), nicht absehbar,
dass die IV-Stelle Thurgau dereinst, nämlich am 21. August 2012, eine IV-Kinderrente
für C___ verfügen wird (act. B 4/120/2). Vorliegend ersetzt die Kinderrente sodann
Erwerbseinkommen, da die Berufungsbeklagte die Kinderzulagen für C___ seit jeher
selbst bezieht (act. B 4/45/3b, B 4/174/9). Unter diesen Umständen haben sich die im
Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge für C___ gestützt auf Art. 285a Abs. 3
ZGB um den Betrag der IV-Kinderrenten, welche dem Berufungskläger von Juli 2008
bis und mit September 2011 ausbezahlt wurden, vermindert. Das wiederum hat zur
Folge, dass die Berufungsbeklagte im Zeitraum von Juli 2008 bis September 2011 -
abgesehen von November 2009 bis Januar 2010 - nicht passivlegitimiert ist, da die
Bevorschussung durch die Gemeinden F___ und E___ in diesem Zeitraum je höher
ausfiel als der verbleibende Unterhaltsbeitrag.
Soweit dem Berufungskläger in einem neuen IV-Verfahren eine Kinderrente
zugesprochen wird, ist diese vollumfänglich an die Berufungsbeklagte (bis zum
vollendeten 18. Altersjahr von C___) resp. danach an die Tochter selbst weiterzuleiten
(Art. 285a Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 35 Abs. 4 IVG und Art. 20 ATSG).
Vgl. zum Ganzen auch die Aufstellung unten (E. 2.6).
2.4 Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers bis September 2011
E. 8 JONAS SCHWEIGHAUSER, FamKommentar Scheidung, Bd. I, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 285a
ZGB.
Seite 15
2.4.1 Soweit die Berufungsbeklagte passivlegitimiert ist, ist weiter zu prüfen, ob der
Kinderunterhaltsbeitrag für C___ wegen veränderter Verhältnisse, d.h. insbesondere
wegen Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers, wegfällt.
2.4.2 Dabei hat die Vorinstanz korrekt festgehalten (act. B 3 E. 2.2.3, S. 12 f.), dass der
Berufungskläger im Februar 2007 seine Stelle als Leiter Informatik bei der L___ AG in
M___ verloren und bis heute zahlreiche mehrmonatige Aufenthalte in psychiatrischen
Kliniken absolviert hat (7. Mai bis 30. Juni 2007, 1. September bis 30. November 2007,
27. Juni bis 27. Juli 2008, 11. März bis 4. Juli 2009 und 3. September bis 8. Dezember
2009 in der Klinik Münsterlingen; act. B 4/64/5, act. B 4/64/1, act. B 4/48/15, act. B
4/78/25, act. B 4/86; 6. Mai bis 30. Juni 2010 in der Klinik Littenheid, act. B 4/92; 8. Juli bis
31. Dezember 2010 in der Forel-Klinik, act. B 4/98/1; 4. Mai 2011 bis 2. Februar 2012 in
der Klinik Münsterlingen, act. B 4/103/1; 23. Februar bis 6. März 2012 in der Forel-Klinik,
act. B 4/111/3; 6. bis 23. März 2012 in der Klinik Münsterlingen, act. B 4/111/2). Er wurde
von den Klinikärzten und der ambulanten Psychiaterin Dr. med. N___, Kreuzlingen,
gemäss ärztlichem Zeugnis vom 17. September 2015 (act. B 4/183/2) seit 2007 stets zu
100 % als arbeitsunfähig bezeichnet. Der Grund waren rezidivierende depressive
Episoden, eine Alkoholabhängigkeit, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
schizoiden, zwanghaften und narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen, Diabetes mellitus
sowie Nikotinabusus (act. B 4/85).
2.4.3 Mit Verfügung vom 21. August 2012 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung
dem Berufungskläger eine befristete IV-Rente von 100 % wie folgt zu (act. B 4/120/2):
5.2008 bis 12.2008 IV-Rente CHF 1'105.00 Kinderrente CHF 442.00
1.2009 bis 12.2010 IV-Rente CHF 1'140.00 Kinderrente CHF 456.00
1.2011 bis 9.2011 IV-Rente CHF 1'160.00 Kinderrente CHF 464.00
Die Nachzahlung ging im Betrag von CHF 46'640.00 an die Sozialen Dienste Arbon, da
der Berufungskläger seit 2007 einkommenslos war. CHF 746.70 wurden direkt an die
Berufungsbeklagte ausbezahlt. Für Alimentenbevorschussungen gingen CHF 10'997.30
an die Gemeinde F___ und CHF 6'912.00 an die Gemeinde E___. Die Berufungsbeklagte
hat weiter keine Kinderrenten der Invalidenversicherung erhalten. Diese wurden für die
Rückforderungen der Alimentenbevorschussungsstellen verwendet und daher von der
Invalidenversicherung direkt den erwähnten Gemeinwesen überwiesen (act. B 4/120/2).
Seite 16
Gemäss IV-Verfügung (act. 123/1) war der Berufungskläger seit seinem ersten
Klinikeintritt am 7. Mai 2007 bis 15. Juni 2011 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig. Die
IV-Rente wurde dem Berufungskläger nach Ablauf der einjährigen Wartezeit von Anfang
Mai 2008 bis Ende September 2011 ausgerichtet. Ab 16. Juni 2011 wurde gemäss IV-
Gutachter Dr. med. O___ keine Arbeitsunfähigkeit mehr festgestellt und galt der
Berufungskläger wieder als 100 % arbeitsfähig. Dieser war mit der Befristung der IV-
Rente nicht einverstanden und zog den Rentenentscheid bis vor das Eidgenössische
Versicherungsgericht. Dieses bestätigte mit Entscheid vom 9. Juli 2013 die
Rentenbefristung (act. B 4/135/2) und betrachtet den Berufungskläger seit 1. Oktober
2011 ebenfalls wieder als 100 % arbeitsfähig. Dabei beurteilte das Eidgenössische
Versicherungsgericht das Gutachten von Dr. med. O___ als schlüssig und stellte darauf in
seinem Entscheid ab.
2.4.4 Als Zwischenergebnis hat das Kantonsgericht festgehalten (act. B 3 E. 2.2.3, S. 14 ff.),
dass aufgrund der Feststellungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung beim
Berufungskläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zumindest in der Zeit vom 7. Mai 2008
bis 30. September 2011 ausgewiesen sei. Es rechtfertige sich, diesen Zeitraum auf die
Monate März und April 2008, die beiden Vormonate vor dem Klinikeintritt, auszudehnen.
Der Berufungskläger habe bis Februar 2008 noch Arbeitslosenentschädigung bezogen.
Es sei davon auszugehen, dass er in der kurzen Zwischenphase von März bis April 2008
bis zu seinem Klinikeintritt im Mai 2008 bereits nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine
Arbeitsstelle zu finden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Ersatzleistungen in
Form von IV-Kinderrenten seien wie bereits erwähnt nicht an die Berufungsbeklagte zur
Deckung des nicht bevorschussten Kinderunterhaltes gegangen, sondern seien an die
Alimentenbevorschussungsstellen ausbezahlt worden. Sie hätten damit letztlich der
Deckung der Schulden des Berufungsklägers gegenüber den Bevorschussungsstellen
und nicht dem ungedeckten Unterhalt der Berufungsbeklagten gedient, was
bemerkenswert, aber im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu beurteilen sei.
Daher sei zu prüfen, in welchen Zeitabschnitten, in denen die Berufungsbeklagte gemäss
der oben aufgeführten Tabelle passivlegitimiert gewesen sei, der Berufungskläger zu
100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Es ergebe sich folgendes Resultat:
- In den Monaten, in denen der Beklagte (Anm. der Unterzeichneten: recte der
Berufungskläger resp. Kläger) 100 % arbeitsfähig gewesen sei, bleibe der
Kinderunterhaltsbeitrag unverändert (Oktober 2007 bis Februar 2008: je CHF 800.00).
Seite 17
- In den Monaten, in denen die Berufungsbeklagte nicht passivlegitimiert sei (Juli 2010
bis September 2011), reduziere sich der Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 nicht, auch
wenn der Berufungskläger zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.
- In den restlichen Monaten, in denen die Berufungsbeklagte passivlegitimiert sei und
der Berufungskläger gleichzeitig zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (April 2008 bis
Juni 2010), reduziere sich der Unterhaltsbeitrag um den Betrag der Passivlegitimation.
Der dann noch geschuldete Kinderunterhaltsbeitrag entspreche damit dem oben in der
Tabelle aufgeführten Betrag der Alimentenbevorschussung (z.B. Juli 2008:
Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 800.00 minus Passivlegitimation von CHF 339.80 =
Alimentenbevorschussung von CHF 460.20 = neuer Kinderunterhaltsbeitrag). Für
diese in der untenstehenden Tabelle in der letzten Spalte aufgeführten
Kinderunterhaltsbeiträge, welche der ausgerichteten Bevorschussung entsprächen,
habe der Berufungskläger die bevorschussenden Gemeinwesen einzuklagen.
Die noch geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge hielt das Kantonsgericht in einer
(weiteren) Tabelle fest (act. B 3 E. 2.2.3, S. 15 f.).
2.4.5 Das Obergericht hält die soeben dargestellte Systematik grundsätzlich für korrekt und es
kann somit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B 3
E. 2.2.3, S. 12 ff.). Eine Abweichung ergibt sich gegenüber den Übersichten des
Kantonsgerichts in der Phase von Mai 2008 bis September 2011, weil sich der
Unterhaltsbeitrag nach Auffassung des Obergerichts (vgl. E. 2.3) um den Betrag der
ausbezahlten IV-Kinderrenten verringert. Gemäss dem Obergericht verhält es sich mit der
Unterhaltspflicht des Berufungsklägers in der obenstehenden Periode (Oktober 2007 bis
September 2011) demnach wie folgt:
Oktober 2007 bis März 2008
In dieser Zeit ist die Berufungsbeklagte nicht passivlegitimiert, weil die Gemeinde D___
den Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 800.00 vollumfänglich bevorschusst hat; dieser
bleibt folglich unverändert bestehen.
1. bis 30. April 2008
Im April 2008 wurde der Kinderunterhaltsbeitrag nicht bevorschusst, die
Berufungsbeklagte ist also passivlegitimiert. Der Unterhaltsbeitrag ist jedoch aufzuheben,
weil der Berufungskläger vor dem Klinikeintritt im Mai 2008 nicht mehr in der Lage war,
eine Arbeitsstelle anzutreten und deshalb als arbeitsunfähig gilt.
1. Mai bis 30. Juni 2008
Seite 18
Der Berufungskläger ist 100 % arbeitsunfähig und der um die ausbezahlte IV-Kinderrente
(CHF 442.00) verminderte Unterhaltsbeitrag (CHF 800.00 ./. CHF 442.00 = CHF 358.00)
reduziert sich um den Betrag der Passivlegitimation (CHF 289.35). Der dann noch
geschuldete Kinderunterhaltsbeitrag entspricht dem Betrag der
Alimentenbevorschussung, d.h. vorliegend CHF 68.65. Für diesen hat der
Berufungskläger das bevorschussende Gemeinwesen, hier die Gemeinde F___,
einzuklagen.
1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008
Abzüglich der IV-Kinderrente von CHF 442.00 verbleibt ein Unterhaltsbeitrag von
CHF 358.00 resp. ab September 2008 ein solcher von CHF 458.00. Weil die
Bevorschussung durch die Gemeinde F___ mit CHF 460.20 höher ausfällt als der
verbleibende Unterhaltsbeitrag, ist die Berufungsbeklagte nicht passivlegitimiert.
1. Januar 2009 bis 31. Oktober 2009
Abzüglich der IV-Kinderrente von CHF 456.00 verbleibt ein Unterhaltsbeitrag von
CHF 444.00. Weil die Bevorschussung durch die Gemeinde F___ mit CHF 604.00 höher
ausfällt als der verbleibende Unterhaltsbeitrag, ist die Berufungsbeklagte nicht
passivlegitimiert.
1. November 2009 bis 31. Januar 2010
Im Umfang von CHF 456.00 wird der Kinderunterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 900.00
durch die IV-Kinderrente gedeckt. Im verbleibenden Betrag von CHF 444.00 ist die
Beklagte passivlegitimiert. Es ist jedoch kein Unterhaltsbeitrag geschuldet, weil der
Berufungskläger in dieser Phase arbeitsunfähig ist.
1. Februar 2010 bis 30. Juni 2010
Abzüglich der IV-Kinderrente von CHF 456.00 verbleibt ein Unterhaltsbeitrag von
CHF 444.00. Die Bevorschussung durch die Gemeinde F___ fällt mit CHF 604.00 höher
aus, sodass die Berufungsbeklagte nicht passivlegitimiert ist.
1. Juli 2010 bis 30. September 2011
Die Bevorschussung durch die Gemeinde E___ ist mit CHF 912.00 höher als der
Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 und die Berufungsbeklagte ist nicht passivlegitimiert.
Anzumerken ist, dass der Urteilsspruch des Obergerichts, welcher den Parteien am 9. Mai
2018 im Dispositiv zugeschickt worden ist, in Ziffer 2.3 falsch, d.h. nicht dem soeben
Ausgeführten entsprechend, formuliert wurde. Dieses Versehen wird praxisgemäss in der
Seite 19
schriftlichen Ausfertigung des Urteils berichtigt (Art. 334 ZPO). Konsequenterweise
müssten die Phasen von Juli 2008 bis Oktober 2009 und von Februar 2010 bis Juli 2014
nämlich nicht erwähnt werden, weil die Berufungsbeklagte in dieser Zeit nicht
passivlegitimiert ist. Lediglich vom 1. November 2009 bis 31. Januar 2010 ist die
Berufungsbeklagte passivlegitimiert. In dieser Zeit ist jedoch kein Unterhaltsbeitrag
geschuldet, weil der Berufungskläger 100 % arbeitsunfähig ist. Zum besseren
Verständnis ist sodann der Zusatz, dass „die gemäss Scheidungsurteil festgelegten
Kinderunterhaltsbeiträge im Übrigen unverändert bleiben“ anzubringen.
Ziffer 2.1 des Dispositivs ist insofern zu berichtigen (Art. 334 ZPO), als dass „vom 1. bis
30. April 2008“ kein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist. Selbstredend hat das Obergericht
lediglich die Phase ab Einreichung der Abänderungsklage geprüft und nicht die gesamte
Zeitspanne seit Ergehen des Scheidungsurteils im Jahre 2005.
2.5 Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers ab Oktober 2011
2.5.1 Was die Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers ab der Renteneinstellung im September
2011 angeht, steht die einhellige Beurteilung der behandelnden Klinikärzte und von
Dr. med. N___, die den Berufungskläger alle seit dem Jahr 2007 durchgehend und
unverändert als 100 % arbeitsunfähig einstufen, nach der Vorinstanz in diametralem
Gegensatz zur Beurteilung der Eidgenössischen Invalidenversicherung und des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die beide den Berufungskläger ab Oktober 2011
als 100 % arbeitsfähig einstufen. Sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
als auch das Eidgenössische Versicherungsgericht hätten sich in ihren Entscheiden mit
den abweichenden Beurteilungen der psychiatrischen Institutionen, in denen der
Berufungskläger sich aufgehalten habe, auseinandergesetzt. Sie seien zum Schluss
gekommen, dass diese an der schlüssigen Einschätzung des IV-Gutachters Dr. O___
nichts zu ändern vermöchten und der Berufungskläger ab 1. Oktober 2011 wieder als 100
% arbeitsfähig einzustufen sei. Es bestehe kein Anlass, von dieser höchstrichterlichen
Beurteilung abzuweichen und auf die anderslautenden Beurteilungen der Klinikärzte und
von Dr. N___ abzustellen.
Es sei daher davon auszugehen, dass der Berufungskläger seit Oktober 2011
grundsätzlich wieder vollständig arbeitsfähig sei. Allerdings könne er, wie aus der
arbeitsmarktlichen Beurteilung des RAV D___ vom 7. August 2008 zu schliessen sei,
aufgrund seiner psychiatrischen Vorgeschichte und der fast zehnjährigen Absenz vom
Arbeitsmarkt kaum mehr in die schnelllebige Informatikbranche einsteigen. Eine
Wiedereinsteigerchance habe er nur mit extremen Kompromissen beim Lohn. Das RAV
Seite 20
sehe beim Berufungskläger Tätigkeitsfelder im Bereich kaufmännische/administrative
Tätigkeiten mit überdurchschnittlichem Informatik- und Statistikwissen (einfache IT-
Support-Funktionen, Software-Testing). Ebenfalls in Frage kämen
Quereinsteigerfunktionen ohne klares Berufsbild, die ein sehr strukturiertes und logisches
Denken erforderten. Einen Einsteigerlohn im Bereich von 5'000 bis 5'500 Franken
betrachte das RAV als realistisch. Werde davon ausgegangen, dass der Berufungskläger
folglich ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'600.00 erzielen könnte
(Bruttolohn CHF 5'000 x 13 / 12 = CHF 5'416.00, davon Abzug von 15 %
Sozialversicherungsabgaben = Nettolohn von CHF 4'600.00), wäre er in der Lage, die
geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich CHF 950.00 oder später CHF
1'250.00 (beim Besuch einer weiterführenden Schule durch C___) zu bezahlen, ohne
dass in sein Existenzminimum eingegriffen würde. Bei den Lebenshaltungskosten auf der
Basis des erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimums sei nämlich von einem
Betrag von rund CHF 3'320.00 monatlich auszugehen (Grundbetrag: CHF 1'200.00;
Wohnen: CHF 1'100.00; Krankenkasse: CHF 250.00; Hausrat- und
Privathaftpflichtversicherung: CHF 20.00; Arbeitsweg: CHF 200.00;
Verpflegungsmehrkosten: CHF 200.00; Kommunikation: CHF 150.00; Steuern: CHF
200.00). Bei einem Nettolohn von CHF 4'600.00 würden ihm damit freie Mittel von rund
CHF 1'280.00 verbleiben, die er zur Leistung des Kinderunterhaltsbeitrages an C___
aufbringen könne. Die Klage sei daher für den Zeitraum ab Oktober 2011 abzuweisen.
2.5.2 Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers wies darauf hin (act. B 1, S. 16 f.), die
Vorinstanz stelle einzig auf den Bericht von Dr. med. O___ vom 16. Dezember 2011 ab,
der einen Zeitraum vor diesem Datum betreffe. Dem stünden die einhelligen Berichte der
behandelnden Klinikärzte sowie von Dr. N___ gegenüber, die sich auch betreffend die
Zeit nach der IV-Begutachtung aussprächen und dem Berufungskläger bis heute eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren würden. Es verbiete sich, auf die veralteten
Untersuchungen im Jahr 2011 abzustellen und einfach anzunehmen, der
Gesundheitszustand sei auch nach dem 16. Dezember 2011 so gewesen, wie ihn Dr.
O___ für die Zeit davor beurteilt habe. Falls die Berichte der behandelnden Ärzte nicht
berücksichtigt würden, sei nochmals eine fachärztliche Begutachtung vorzunehmen.
Im Nachgang zum Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau AG betonte RA AA___
(act. B 55), das Gutachten komme bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers
zum klaren Schluss, dass eine solche seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben sei. Dies
gelte insbesondere seit Juni 2011 bis heute. Auch die Wahrscheinlichkeit einer
Reintegration werde als sehr gering eingeschätzt. Im Gegenteil werde dringend eine
Seite 21
Wiederanmeldung bei der IV empfohlen, welche er zusammen mit Dr. N___ und dem
Rechtsanwalt, welcher das IV-Verfahren geführt habe, an die Hand nehmen werde.
2.5.3 Demgegenüber erachtete der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten das Gutachten
von Dr. med. O___ als schlüssig und bemerkte (act. B 8, S. 11.f.), es sei nicht Aufgabe
der Ziviljustiz, im Rahmen eines Abänderungsprozesses rechtskräftige Feststellungen von
Sozialversicherungseinrichtungen und Sozialversicherungsgerichten nachträglich
abzuändern. Eine Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers ab Oktober 2011 könnte nur
anerkannt werden, wenn sich dessen Gesundheitszustand deutlich verschlechtert hätte.
Dies würden jedoch weder Dr. N___ noch der Berufungskläger behaupten.
RA BB___ anerkannte (act. B 56), dass der Berufungskläger in Zukunft im ersten
Arbeitsmarkt vorläufig nicht arbeitsfähig sei. Hingegen sei die gutachterliche Auffassung,
wonach die Arbeitsunfähigkeit seit mehreren Jahren bestanden haben solle, nicht
sachgerecht. Abgesehen davon, dass der Begriff „mehrere Jahre“ ungenügend sei, sei
eine rückwirkend auf mehrere Jahre gestellte Diagnose von vornherein fragwürdig und
könne nicht für eine Abänderung genügen. Hinzu komme, dass im Gutachten festgestellt
werde, dass sich der Zustand verschlechtert habe und es zu einer Chronifizierung und
Akzentuierung der Störungen gekommen sei. Das bedeute im Umkehrschluss dass es
dem Berufungskläger vor einigen Jahren besser gegangen sei als heute. Eine
Abänderung könne deshalb erst ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Beurteilung durch
die Psychiatrischen Dienste Aargau AG zur Diskussion stehen.
2.5.4 Im fachärztlichen Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau AG führen Dr. med.
K___ und Dr. med. J___ unter anderem aus (act. B 52, S. 51 ff.), was folgt:
„Der Explorand leidet an einer leichten Autismus-Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom) mit einer ausgeprägten Hypersensitivität. Zusätzlich haben wir eine soziale Phobie und eine Zwangsstörung mit Grübelzwang diagnostiziert. Zudem wurden in der Vergangenheit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Zudem leidet er an körperlichen Krankheiten, einem Diabetes mellitus mit neurologischen und evt. Nierenkomplikationen und einem Vitamin D3-Mangel, welche sich zusätzlich sehr ungünstig auf das psychische Befinden auswirken.
Gemäss Angaben des Exploranden und den Angaben der behandelnden Ärztin, Dr. med.
N___, ist der psychische Zustand seit der Begutachtung beim IV-Gutachter mehr oder weniger konstant. Zum Zeitpunkt der Begutachtung klagte der Explorand über die gleiche Symptomatik. In den vergangenen fünf Jahren kam es zu einer Chronifizierung des Zustandsbildes. Es ist anzunehmen, dass sich die körperliche Situation des Exploranden durch den sehr schlecht eingestellten, auf Grund des psychischen Zustandes vernachlässigten Diabetes mellitus, verschlechterte. Das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2013 stützt sich ausschliesslich auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch den IV-Begutachter im Juni 2011.
Seite 22
Die Arbeitsfähigkeit beträgt aktuell im ersten Arbeitsmarkt 0 %. Gemäss den Angaben des Exploranden, der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin
und den diversen Berichten aus den psychiatrischen Kliniken, hat sich der Zustand des Exploranden seit dem Jahre 2007 eher verschlechtert als verbessert. Von den behandelnden Ärzten wurde durchwegs eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Allerdings wurde die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung, möglicherweise infolge Unkenntnis, nicht gestellt. Die Symptome, die zu den von uns diagnostizierten Störungen führten, wurden bereits anlässlich der Hospitalisation in der Forel-Klinik im Jahr 2009/2010 und anlässlich der IV-Begutachtung im Jahr 2011 beklagt. Im Verlaufe kam es zu einer Chronifizierung und Akzentuierung der Störungen. Gemäss unserer gutachterlichen Einschätzung besteht die 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit mehreren Jahren.
Es handelt sich um einen chronischen Verlauf einer Kombination von schweren
psychischen Störungen und einer schweren Stoffwechselstörung und einem Vitaminmangel. Die Behandlung ist langwierig und erfolgt schrittweise. Mit einer Verbesserung des allgemeinen psychischen Zustandes des Exploranden kann gerechnet werden, mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im erste Arbeitsmarkt ist aber nicht zu rechnen.
Sehr empfehlenswert wäre aber in Zukunft eine Arbeit an einer externen Arbeitsstelle im geschützten Rahmen (Tagesstrukturierung). Wichtig wäre, dass der Explorand einer ruhigen Arbeit mit einigen wenigen sozialen Kontakten, vorzugsweise im Bereiche der Informatik, nachgehen könnte.
Dringend nötig wäre zudem die zuverlässige Behandlung des Diabetes mellitus und Vitamin D3-Mangels. Ohne genaue Kontrolle des Blutzuckers sind gravierende Spätschäden (Sehstörungen, Sensibilitätsstörungen, Durchblutungsstörungen) zu erwarten. Umgekehrt können eine gute Einstellung des Blutzuckers und eine Substitution mit Vitamin D3 eine positive Wirkung auf das psychische Befinden des Exploranden haben.
Wir schätzen die Wahrscheinlichkeit einer Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt als
sehr gering ein. In welchem Zeitraum eine Arbeitsaufnahme (im geschützten Rahmen) möglich ist, kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht beantwortet werden.“
2.5.5 Das Obergericht erachtet die Aussagen im umfassenden und sehr detaillierten
Gutachten (vgl. S. 2, wo die berücksichtigten Informationen und eigenen Untersuchungen
aufgelistet werden) von Dr. med. K___ und Dr. med. J___ als schlüssig und
nachvollziehbar. Insbesondere leuchtet ein, dass die verschiedenen Krankheitsbilder, wie
zum Beispiel die soziale Phobie, die Autismus-Spektrum-Störung, die Zwangsstörung
sowie die Alkoholabhängigkeit (wobei der Berufungskläger gegenwärtig abstinent ist) und
der Diabetes mellitus sich gegenseitig ungünstig beeinflussen. Kommt hinzu, dass von
einer Autismus-Spektrum-Störung bisher nicht die Rede war und der Berufungskläger
diesbezüglich auch nie behandelt wurde. Im Ergebnis deckt sich die Beurteilung von Dr.
med. K___ und Dr. med. J___ auch mit der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin
sowie der verschiedenen Ärzte, welche den Berufungskläger während seiner diversen
Klinikaufenthalte betreut haben. Die Einschätzung durch die von der
Invalidenversicherung beigezogenen Experten, Dr. med. O___ und Dr. phil. P___, aus
dem Jahre 2011 erscheint demgegenüber als überholt: Zum einen ist sie nicht (mehr)
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aktuell, zum andern berücksichtigt sie einen wesentlichen Krankheitsaspekt (die
Autismus-Spektrum-Störung) nicht resp. hat diesen nicht erkannt. Letztlich zeigt die neue
Begutachtung, dass eine Chronifizierung des Zustandsbildes eingetreten und die
körperliche Situation sich aufgrund des schlecht eingestellten Diabetes mellitus
verschlechtert und nicht verbessert hat (act. B 52, S. 52).
Das Obergericht teilt auch die Einschätzung der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit voll und
ganz. Das heisst nichts anderes, als dass das Obergericht seit Oktober 2011 durchwegs
von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Daran dürfte sich in den nächsten
beitragspflichtigen Jahren nichts ändern, auch wenn die Behandlung künftig auf die neu
entdeckte Autismus-Spektrum-Störung ausgerichtet wird. Im besten Fall ist damit zu
rechnen, dass sich die gesundheitliche Situation (Diabetes mellitus, Vitamin D3-Mangel,
Alkohol- und Nikotinsucht) stabilisiert und es dem Berufungskläger dadurch auch
psychisch besser geht. Auch bei einem solch positiven Verlauf kann jedoch maximal eine
regelmässige Tätigkeit im geschützten Rahmen erwartet werden, eine Reintegration in
den ersten Arbeitsmarkt erscheint aufgrund der mehr als 10-jährigen Abwesenheit nicht
mehr als realistisch.
Zusammenfassend geht das Obergericht demnach davon aus, dass der Berufungskläger
seit Oktober 2011 100 % arbeitsunfähig ist und das mit grösster Wahrscheinlichkeit auch
in den nächsten beitragspflichtigen Jahren sein wird.
Für die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers bedeutet dies folgendes, wobei zu
berücksichtigen ist, dass der höhere Unterhaltsbeitrag von CHF 950.00 erst per 1.
September 2014 (und nicht bereits per September 2012) geschuldet ist (vgl. E. 2.3):
Oktober 2011 bis Juli 2014
Die Bevorschussung durch die Gemeinde E___ ist mit CHF 928.00 bzw. CHF 925.00
höher als der Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 und die Berufungsbeklagte ist nicht
passivlegitimiert.
August 2014
Am XX.XX.2014 ist C___ 12 Jahre alt geworden und der Unterhaltsbeitrag erhöht sich ab
September 2014 auf CHF 950.00 pro Monat (E. 2.3). Im August 2014 fällt die
Alimentenbevorschussung mit CHF 926.00 damit noch höher als der geschuldete Beitrag
von CHF 900.00 aus und die Berufungsbeklagte ist nicht passivlegitimiert.
Seite 24
Gemäss dem oben Gesagten (E. 2.4.5) hätte die Periode „August 2014“ im Dispositiv
daher nicht erwähnt werden müssen. Praxisgemäss wird dieses Versehen in der
schriftlichen Ausfertigung des Urteils berichtigt (Art. 334 ZPO).
September 2014 bis Oktober 2015
Der Berufungskläger ist 100 % arbeitsunfähig und die Berufungsbeklagte teilweise
passivlegitimiert. Der Unterhaltsbeitrag reduziert sich um den Betrag der
Passivlegimation. Von September 2014 bis und mit Oktober 2015 beträgt er CHF 936.00.
November 2015 bis Juni 2016
Der Berufungskläger ist 100 % arbeitsunfähig und die Berufungsbeklagte teilweise
passivlegitimiert. Der Unterhaltsbeitrag reduziert sich um den Betrag der
Passivlegimation. Von November 2015 bis und mit Juni 2016 beträgt er CHF 940.00.
ab Juli 2016
Die Berufungsbeklagte ist passivlegitimiert, weil die Gemeinde E___ die
Alimentenbevorschussung eingestellt hat (act. B 15 und B 16). Zufolge der 100 %igen
Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers sind jedoch keine Unterhaltsbeiträge geschuldet.
2.6 Fazit
Insgesamt ergibt sich somit folgendes Bild:
Datum Kinder- IV- Alimenten- Passivlegiti- Arbeitsun- geschuldeter unterhalts- Kinderrente bevorschussung mation fähigkeit Kinderunterhalt beitrag Berufungsbeklagte Berufungskläger
01.10.2007 800.00 800.00 0.00 0 % 800.00
01.11.2007 800.00 800.00 0.00 0 % 800.00
01.12.2007 800.00 800.00 0.00 0 % 800.00
01.01.2008 800.00 800.00 0.00 0 % 800.00
01.02.2008 800.00 800.00 0.00 0 % 800.00
01.03.2008 800.00 800.00 0.00 100 % 800.00
01.04.2008 800.00 0.00 800.00 100 % 0.00
01.05.2008 800.00 442.00 68.65 289.35 100 % 68.65
01.06.2008 800.00 442.00 68.65 289.35 100 % 68.65
Seite 25
01.07.2008 800.00 442.00 460.20 0.00 100 % 358.00
01.08.2008 800.00 442.00 460.20 0.00 100 % 358.00
01.09.2008 900.00 442.00 460.20 0.00 100 % 458.00
01.10.2008 900.00 442.00 460.20 0.00 100 % 458.00
01.11,2008 900.00 442.00 460.20 0.00 100 % 458.00
01.12.2008 900.00 442.00 460.20 0.00 100 % 458.00
01.01.2009 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.02.2009 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.03.2009 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.04.2009 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.05.2009 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.06.2009 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.07.2009 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.08.2009 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.09.2009 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.10.2009 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.11,2009 900.00 456.00 0.00 444.00 100 % 0.00
01.12.2009 900.00 456.00 0.00 444.00 100 % 0.00
01.01.2010 900.00 456.00 0.00 444.00 100 % 0.00
01.02.2010 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.03.2010 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.04.2010 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.05.2010 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.06.2010 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.07.2010 900.00 456.00 912.00 0.00 100 % 444.00
01.08.2010 900.00 456.00 912.00 0.00 100 % 444.00
01.09.2010 900.00 456.00 912.00 0.00 100 % 444.00
01.10.2010 900.00 456.00 912.00 0.00 100 % 444.00
01.11,2010 900.00 456.00 912.00 0.00 100 % 444.00
01.12.2010 900.00 456.00 912.00 0.00 100 % 444.00
01.01.2011 900.00 464.00 928.00 0.00 100 % 436.00
01.02.2011 900.00 464.00 928.00 0.00 100 % 436.00
01.03.2011 900.00 464.00 928.00 0.00 100 % 436.00
01.04.2011 900.00 464.00 928.00 0.00 100 % 436.00
01.05.2011 900.00 464.00 928.00 0.00 100 % 436.00
01.06.2011 900.00 464.00 928.00 0.00 100 % 436.00
01.07.2011 900.00 464.00 928.00 0.00 100 % 436.00
01.08.2011 900.00 464.00 928.00 0.00 100 % 436.00
01.09.2011 900.00 464.00 928.00 0.00 100 % 436.00
01.10.2011 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.11,2011 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.12.2011 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.01.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.02.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.03.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
Seite 26
01.04.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.05.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.06.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.07.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.08.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.09.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.10.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.11,2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.12.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.01.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.02.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.03.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.04.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.05.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.06.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.07.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.08.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.09.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.10.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.11,2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.12.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.01.2014 900.00 926.00 0.00 100 % 900.00
01.02.2014 900.00 926.00 0.00 100 % 900.00
01.03.2014 900.00 926.00 0.00 100 % 900.00
01.04.2014 900.00 926.00 0.00 100 % 900.00
01.05.2014 900.00 926.00 0.00 100 % 900.00
01.06.2014 900.00 926.00 0.00 100 % 900.00
01.07.2014 900.00 926.00 0.00 100 % 900.00
01.08.2014 900.00 926.00 0.00 100 % 900.00
01.09.2014 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.10.2014 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.11,2014 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.12.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.01.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.02.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.03.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.04.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.05.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.06.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.07.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.08.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.09.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.10.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.11,2015 950.00 940.00 10.00 100 % 940.00
Seite 27
01.12.2015 950.00 940.00 10.00 100 % 940.00
01.01.2016 950.00 940.00 10.00 100 % 940.00
01.02.2016 950.00 940.00 10.00 100 % 940.00
01.03.2016 950.00 940.00 10.00 100 % 940.00
01.04.2016 950.00 940.00 10.00 100 % 940.00
01.05.2016 950.00 940.00 10.00 100 % 940.00
01.06.2016 950.00 940.00 10.00 100 % 940.00
01.07.2016 950.00 0.00 950.00 100 % 0.00
3. Kosten
E. 9 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt CHF 268‘600.00.
E. 10 Zustellung am 10. September 2018 an:
- RA AA___, eingeschrieben - RA BB___, eingeschrieben - Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, Trogen (Verfahren Nr. K1Z 07 52) Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 32
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung
rektifiziert in Dispositiv Ziffer 2
Die vom Berufungskläger gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Bundesgericht
hat dieses mit Urteil vom 6. Dez. 2019 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist
(5A_847/2018)
Entscheid vom 8. Mai 2018
Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg
Oberrichterin S. Rohner
Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg
Obergerichtsschreiberin B. Schittli
Verfahren Nr. O1Z 16 1
Sitzungsort Trogen
Berufungskläger, A___
Kläger
vertreten durch: RA AA___
Berufungsbeklagte, B___
Beklagte
vertreten durch: RA BB___
Gegenstand Urteilsänderung
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts K1Z 07 52 vom
22. Oktober 2015
Rechtsbegehren
a) Berufungskläger und Kläger
im erstinstanzlichen Verfahren (an Schranken):
1. Ziff. 4 des Scheidungsurteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 29. November 2005 sei per 8. Oktober 2007 ersatzlos aufzuheben.
2. Ziff. 5 bzw. 7a desselben Urteils seien ebenfalls per 8. Oktober 2007 ersatzlos
aufzuheben.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. im Berufungsverfahren:
1. Ziffern 2 und 3 des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom
22. Oktober 2015 (Verfahrensnummer K1Z 07 52) seien aufzuheben.
2. Ziffer 4 des Scheidungsurteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 29. November 2005 sei per 8. Oktober 2007 ersatzlos aufzuheben.
3. Eventualiter sei die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzenzüge zu Lasten der Beklagten.
b) Berufungsbeklagte und Beklagte
im erstinstanzlichen Verfahren (an Schranken):
1. Die Beklagte erklärt sich damit einverstanden, rückwirkend ab Rechtshängigkeit der Klage und damit ab Oktober 2007 auf ihren persönlichen resp. nachehelichen Unterhalt gemäss Ziff. 5.7 lit. a und b des Scheidungsurteils des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 29. November 2005 resp. der zwischen den Parteien am 9. November 2006 abgeschlossenen Vereinbarung zu verzichten. In diesem Umfang anerkennt die Beklagte die Klage des Klägers.
2. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. 3. Im Umfang des Antrags der Beklagten gemäss Ziff. 1 seien die amtlichen Kosten
dem Kläger aufzuerlegen. Jede Partei sei zu verpflichten, ihre Parteikosten selber zu tragen.
4. Im Übrigen seien die Kosten und Entschädigungen zu Lasten des Klägers zu
verlegen. im Berufungsverfahren:
1. Die Berufung sei abzuweisen.
Seite 2
2. Das Urteil des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 22. Oktober 2015 (Proz. Nr. K1Z 07 52) sei zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
Sachverhalt
A. Übersicht
Die Ehe der Parteien wurde mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichtes
Appenzell Ausserrhoden vom 29. November 2005 geschieden (Verfahren Nr. K1Z 04 64).
Das gemeinsame Kind C___, geb. XX.XX.2002, wurde unter die elterliche Sorge der
Mutter gestellt. A___ wurde verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter C___
Unterhaltsbeiträge und für B___ einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Mit der
vorliegenden Abänderungsklage beantragt der Berufungskläger und Kläger (nachfolgend
Berufungskläger) die Aufhebung des Kinderunterhaltsbeitrages für C___ und des
persönlichen Unterhaltsbeitrages an die Berufungsbeklagte und Beklagte (nachfolgend
Berufungsbeklagte). Er begründet dieses Begehren mit seiner Einkommenslosigkeit nach
einem Stellenverlust und seiner Erkrankung, die zu Aufenthalten in psychiatrischen
Kliniken geführt habe.
B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht
a) Die Abänderungsklage wurde am 16. Oktober 2007 (Poststempel) beim Kantonsgericht
Appenzell Ausserrhoden eingereicht (act. B 4/1). Die getrennt durchgeführten
Parteibefragungen fanden am 16. November 2007 und 3. Dezember 2007 statt (act. B 4/9
und B 4/15). Die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden
wurde am 21. August 2008 durchgeführt (act. B 4/40). Das Gericht fasste einen
Beweisbeschluss und liess Berichte bei der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen und bei
der Arbeitslosenkasse Thurgau einholen (act. B 4/49). Nach Vorliegen dieser Abklärungen
(act. B 4/60 bis B 4/64) sistierte das Kantonsgericht an seiner Sitzung vom 15. Januar
2009 das Abänderungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der
Invalidenversicherung (act. B 4/74).
Seite 3
b) In der Folge reichte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, wie im
Sistierungsbeschluss angeordnet, dem Gericht periodisch Arztberichte ein und informierte
dieses über den Stand des IV-Abklärungsverfahrens (act. B 4/75 bis B 4/103, B 4/105, B
4/106, B 4/108, B 4/110, B 4/111, B 4/113, B 4/114, B 4/116, B 4/117, B 4/119, B 4/120, B
4/122, B 4/123, B 4/125, B 4/130, B 4/131, B 4/133, B 4/136, B 4/137, B 4/138, B 4/165).
Die IV-Verfügung erging schliesslich am 21. August 2012 (act. B 4/120 und B 4/123).
Daran schloss sich ein Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau (act. B 4/128) und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht an.
c) Nach Vorliegen des höchstrichterlichen Entscheides vom 9. Juli 2013 (act. B 4/135) führte
das Kantonsgericht das Verfahren weiter und holte am 27. August 2014 bei der
Arbeitslosenkasse, den Sozialämtern von Arbon und Kreuzlingen und bei den Parteien
ergänzende Auskünfte ein (act. B 4/139 bis B 4/142). Diese wurden in der Folge von den
angefragten Amtsstellen eingereicht (act. B 4/143 bis B 4/145, B 4/148). Auf Antrag der
Parteien wurde das Verfahren zur Durchführung von Vergleichsgesprächen bis 31.
Oktober 2014 wiederum sistiert (act. B 4/146, B 4/147, B 4/149). Da diese Gespräche
unter den Parteien erfolglos verliefen, wurde in der Folge auf Antrag der Parteien (act. B
4/150, B 4/151) am 24. März 2015 eine Vergleichsverhandlung vor Gericht durchgeführt
(act. B 4/162). Zur Vervollständigung der Akten holte das Gericht am 25. November 2014
vorgängig bei den Gemeindeverwaltungen D___, E___ und F___ sowie der AXA-Stiftung
für die berufliche Vorsorge zusätzliche Auskünfte ein (act. B 4/152 bis B 4/155). Diese
gingen in der Folge beim Gericht ein (act. B 4/158 bis 161). Der nach der gerichtlichen
Einigungsverhandlung den Parteien vorgeschlagene Vergleich kam nicht zustande (act. B
4/165), weshalb am 22. Oktober 2015 die Schlussverhandlung vor dem Kantonsgericht
durchgeführt wurde (act. 186 bis 189). Vorgängig reichten die Parteien die vom Gericht
am 27. August 2014 erbetenen zusätzlichen Unterlagen am 19. und 22. Juni 2015 ein
(act. B 4/172, B 4/174, B 4/175, B 4/177). Das Gericht holte seinerseits am 20. Juli 2015
einen Bericht beim RAV D___ ein, der am 7. August 2015 eingereicht wurde (act. B
4/180, B 4/181). Das Dispositiv des vorliegenden Entscheids wurde am 27. Oktober 2015
an die Parteien versandt (act. B 4/190). Fristgerecht verlangte der Berufungskläger eine
schriftliche Begründung des Urteils (act. B 4/193), weshalb diese ausgefertigt wurde.
Seite 4
Urteil der Vorinstanz
Das Kantonsgericht, 1. Abteilung, fällte am 22. Oktober 2015 folgendes Urteil:
„1. In Gutheissung der Klage wird der nacheheliche Unterhalt zu Gunsten der Beklagten
gemäss Dispositiv Ziffer 5.7/a und b des Scheidungsurteiles des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 29. November 2005 (Proz.-Nr. K1Z 04 64) per 1. Oktober 2007 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bezüglich der Abänderung des Kindesunterhaltes in
dem Umfang passivlegitimiert ist, als keine Legalzession gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB stattgefunden hat. Im Umfang dieser Passivlegitimation ist die Klage teilweise gutzuheissen und es wird der in Ziffer 4 Scheidungsurteil festgelegte Kinderunterhaltsbeitrag für C___ wie folgt abgeändert:
1. bis 30. April 2008 kein Unterhaltsbeitrag geschuldet 1. Mai bis 30. Juni 2008, monatlich je CHF 68.65 1. Juli bis 31. Dezember 2008, monatlich je CHF 460.20 1. Januar bis 31. Oktober 2009, monatlich je CHF 604.00 1. November 2009 bis 31. Januar 2010 kein Unterhaltsbeitrag geschuldet 1. Februar bis 30. Juni 2010, monatlich je CHF 604.00
Im Übrigen bleiben die gemäss Scheidungsurteil festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge unverändert.
3. Die amtlichen Kosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 6‘000.00,
werden zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kläger werden die auf ihn
entfallenden Kosten - unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 91 ZPO - auf die Staatskasse genommen.
Jede Partei trägt ihre ausseramtlichen Kosten selbst. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an den Kläger wird sein
Rechtsvertreter AA___ mit CHF 9‘201.20 - unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 91 ZPO - aus der Staatskasse entschädigt.“
Auf die Begründung des Entscheids kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird
darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren
a) Nach fristgerecht verlangter schriftlicher Begründung liess der Berufungskläger gegen das
Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 16.
Februar 2016 erfolgt war (act. B 4/198), mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16.
März 2016 die Berufung erklären (act. B 1).
Seite 5
b) Die Berufungsantwort datiert vom 29. April 2016 (act. B 8).
c) Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter
Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden und das Gericht
den Fall demnächst aufgrund der Akten entscheide (act. B 10).
d) Je am 30. Mai 2016 reichten die Rechtsvertreter der Parteien ihre Honorarnoten ein (act.
B 12 und B 14).
e) Am 13. Juli 2016 teilte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten dem Obergericht mit,
dass der Sozialdienst der Gemeinde G___ die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für
C___ eingestellt habe (act. B 15 und B 16).
f) Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 forderte das Obergericht die Berufungsbeklagte auf,
bekanntzugeben, welches Gemeinwesen und in welchem Umfang seit 1. November 2015
bis heute Kinderunterhaltsbeiträge bevorschusst habe (act. B 17). Die entsprechenden
Unterlagen gingen am 26. Juli 2016 auf der Obergerichtskanzlei ein (act. B 18 und B 20).
g) Die neuen Unterlagen wurden umgehend der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (act. B
21) und den Parteien am 18. August 2016 angezeigt, dass der Prozess spruchreif und in
die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (act. B 22).
h) Im Dezember 2016 übernahm RA BB___ das Mandat seines erkrankten Büropartners und
Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten (act. B 28).
Auf die Ausführungen in den Schriftstücken gemäss den vorerwähnten lit. a, b, e und f
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Beratung im Berufungsverfahren und Beweisverfahren
a) Das Obergericht beschloss am 1. November 2016, zum Gesundheitszustand resp. zur
Arbeitsfähigkeit von A___ ein Gutachten einzuholen (act. B 23).
b) Gegen den vorgeschlagenen Gutachter Dr. med. H___ erhob die Berufungsbeklagte
Einwände (act. B 24). Mit dem Vorschlag, zwei Ärzte der Psychiatrischen Dienste Aargau
Seite 6
AG, nämlich Dr. med. J___ und Dr. med. K___, als Sachverständige einzusetzen (act. B
35), erklärten sich beide Parteien einverstanden (act. B 37 und B 38).
c) Mit Beschluss vom 6. April 2017 resp. Schreiben vom 26. Mai 2017 erteilte das
Obergericht Dr. med. J___ und Dr. med. K___ den Auftrag, ein Gutachten über den
Gesundheitszustand resp. die Arbeitsfähigkeit von A___ zu erstellen (act. B 44 und B 50).
Dieses ging am 2. Oktober 2017 beim Obergericht ein (act. B 52).
d) Mit Eingaben vom 24. Oktober 2014 (Anm. der Unterzeichneten: recte 24. Oktober 2017)
bzw. 25. Oktober 2017 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung (act. B 55 und
B 56).
e) Am 9. November 2017 liessen die Parteivertreter dem Obergericht ihre ergänzten
Kostennoten zugehen (act. B 59 und B 61).
E. Unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung
Mit Verfügung vom 4. April 2016 wurde A___ die unentgeltliche Rechtspflege und -
verbeiständung gewährt. Mit der Rechtsverbeiständung wurde RA AA___ beauftragt (act.
B 7).
F. Entscheid des Obergerichts
Das Obergericht führte seine abschliessende Beratung am 8. Mai 2018 durch und
eröffnete sein Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 62).
Seite 7
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Zuständigkeit, Prozessvoraussetzungen
Die Vorinstanz hat die örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie das Vorliegen der von
Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen mit zutreffender Begründung, auf
die verwiesen werden kann (act. B 3 E. 1.2 und 1.4, S. 5), bejaht. Davon ist, zumal diese
Ausführungen von den Parteien nicht bestritten werden, auch im Berufungsverfahren
auszugehen. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1
lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31).
1.2 Anwendbares Recht
Die vorliegende Abänderungsklage wurde am 16. Oktober 2007 anhängig gemacht. Zu
diesem Zeitpunkt hatte noch die Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell
Ausserrhoden Gültigkeit (ZPO AR). Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist seit 1.
Januar 2011 in Kraft. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für das Rechtsmittelverfahren das bei
Eröffnung des Entscheides geltende Recht, hier somit die schweizerische
Zivilprozessordnung.
1.3 Gegenstand des Berufungsverfahrens
Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2015 betreffend die Aufhebung
des nachehelichen Unterhalts zugunsten der Berufungsbeklagten ist mangels Berufung in
Rechtskraft erwachsen (Art. 336 Abs. 1 ZPO); mithin geht es vorliegend lediglich noch um
die Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge.
1.4 Streitwert
Zulässigkeit der Berufung nach Art. 308 Abs. 2 ZPO und Streitwert der Berufung
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10‘000 Franken
Seite 8
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berechnung ist vollkommen unabhängig davon, wie die
Vorinstanz entschieden hat, ob sie also zum Beispiel den streitigen Betrag in bestimmtem
Umfang zugesprochen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im
BGG1.
Gestützt auf Ziffer 4 des Scheidungsurteiles und den später von den Parteien
abgeänderten Frauenunterhalt (act. B 4/10) hat das Kantonsgericht die vom
Berufungskläger geschuldeten Unterhaltsbeiträge wie folgt beziffert:
Kinderunterhalt 10.2007 bis 8.2008 (11 x CHF 800.00) CHF 8'800.00 9.2008 bis 8.2014 (72 x CHF 900.00) CHF 64'800.00 9.2014 bis 8.2027 (156 x CHF 1'250.00 bis Studienabschluss) CHF 195'000.00
Frauenunterhalt 10.2007 bis 8.2008 (11 x 1'400.00) CHF 15'400.00 9.2008 bis 8.2012 (48 x 1'250.00) CHF 60'000.00 9.2012 bis 8.2018 (72 x 900.00) CHF 64'800.00
Total CHF 408'800.00
Entsprechend veranschlagte es den Streitwert der Abänderungsklage auf
CHF 408‘800.00 (act. B 3 E. 1.3, S. 5).
Im erstinstanzlichen Verfahren verzichtete die Berufungsbeklagte an Schranken auf die
weitere Ausrichtung des nachehelichen Unterhaltes (act. B 3 E. 2.1, S. 6). Dieser war vor
dem Kantonsgericht also nicht mehr streitig2, weshalb für das Berufungsverfahren noch
von einem Streitwert von CHF 268‘600.00 auszugehen ist3. Die Streitwertgrenze von Art.
308 Abs. 2 ZPO wird damit allerdings ohne weiteres erreicht und die Berufung ist
zulässig.
Streitwert für den Weiterzug an das Bundesgericht
Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) bestimmt sich der
Streitwert bei Beschwerden gegen kantonale Endentscheide nach den Begehren, die vor
der Vorinstanz streitig geblieben sind. Vor Obergericht verlangt der Berufungskläger die
Aufhebung der Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C___. Die Berufungsbeklagte
widersetzt sich diesem Begehren. Auch wenn es im Berufungsverfahren „nur“ noch um
1 Urs H. HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel
Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO. 2 Urs H. HOFFMANN-NOWOTNY, a.a.O., N. 53 zu Art. 308 ZPO.
3 ALEXANDER BRUNNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 308 ZPO.
Seite 9
den Kinderunterhalt geht, wird damit die Streitwertgrenze für die Beschwerde in
Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht.
1.5 Rechtzeitigkeit der Berufung
Die Berufung wurde rechtzeitig erklärt (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
1.6 Noven
Vorliegend geht es um die Anpassung von Kinderunterhaltsbeiträgen und es gilt der
Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO).
Bei den vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagen im Verlaufe des
Berufungsverfahrens eingereichten neuen Tatsachen (act. B 16 und B 20) handelt es sich
zudem um echte Noven, welche die in Art. 317 Abs. 1 ZPO gestellten Voraussetzungen
erfüllen. Auf die neuen Tatsachen kann somit abgestellt werden.
2. Materielles
2.1 Ausgangslage
Gemäss Scheidungsurteil vom 29. November 2005 verpflichtete sich der Berufungskläger,
für seine Tochter C___, geb. XX.XX.2002, folgende Unterhaltsbeiträge auszurichten
(Verfahren K1Z 2004 64, act. B 4/3/72):
bis zum vollendeten 6. Altersjahr CHF 800.00 vom 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr CHF 900.00 vom 13. bis zum vollendeten 16. Altersjahr CHF 950.00 bis zur vollen Erwerbsfähigkeit CHF 950.00 bei Lehrlingslohn CHF 1'250.00 falls in Ausbildung
Der Berufungskläger beantragt, dass dieser Kinderunterhaltsbeitrag rückwirkend ab
Einreichung der Abänderungsklage aufzuheben ist, da er aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
2.2 Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens
Seite 10
2.2.1 Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 3 E. 1, S. 7 ff.), in der Rechtsschrift vom 8./16.
Oktober 2006 (Anm. der Unterzeichneten: recte Oktober 2007) werde die Gegenpartei
zwar nicht aufgeführt. Mangels anderer Angaben sei es davon ausgegangen, dass die
Abänderungsklage sich gegen die Berufungsbeklagte richte, da Gegenstand des
Verfahrens eine Abänderung des Scheidungsurteiles bilde, in welchem diese seinerzeit
Partei gewesen sei. Der Berufungskläger habe während des gesamten Verfahrens nie
dagegen opponiert, dass die Berufungsbeklagte als Gegenpartei behandelt werde. Da der
Berufungskläger keine Unterhaltszahlungen leiste, habe die Berufungsbeklagte von ihren
Wohnsitzgemeinden jeweils ganz oder teilweise Alimentenbevorschussungen für die
Kinderunterhaltsbeiträge erhalten. Während der Scheidung habe sie in D___ gewohnt;
dann sei sie nach F___ gezogen und wohne heute in E___. Kraft Subrogation gehe der
Unterhaltsanspruch nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das bevorschussende Gemeinwesen
über. Das Gemeinwesen sei materiell am Unterhalt berechtigt, gewährleiste die
Unterhaltszahlungen an das Kind und fordere dieselben gleichzeitig vom
Unterhaltsschuldner ein. Während bei der Schuldneranweisung nach Art. 291 ZPO und
dem Anschlussrecht nach Art. 111 SchKG der Zweck der erleichterten Einforderung der
Unterhaltsforderung im Vordergrund stehe, seien es bei der Abänderungsklage nach Art.
286 Abs. 2 ZGB administrative Zwecke, welche für einen Rechtsübergang auf das
bevorschussende Gemeinwesen sprächen. Anders als beim Inkasso der
Unterhaltsforderung sei hingegen bei der Abänderung des Unterhalts das Kind direkt
betroffen. Trotzdem entspreche es einem praktischen Bedürfnis des Gemeinwesens,
direkt am Abänderungsverfahren beteiligt zu sein. Dem Umstand, dass bei einer Klage
auf Herabsetzung des Unterhalts eine allfällige Interessenparallelität zwischen dem
Gemeinwesen und dem Schuldner bestehen könnte, werde mit der
Untersuchungsmaxime im gerichtlichen Abänderungsverfahren sowie der Möglichkeit des
Prozesseinritts des unterhaltsberechtigten Kindes Abhilfe geschaffen. Es gebe somit
keinen Grund, vom Willen des Gesetzgebers sowie der herrschenden Lehre und
Rechtsprechung abzuweichen, nämlich das Recht auf Erhebung der Abänderungsklage
nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergehen zu lassen. Die
Abänderungsklage nach Art. 286 Abs. 2 ZGB gehe also kraft Subrogation nach Art. 289
Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen über. Folglich sei die Berufungsbeklagte nicht
passivlegitimiert, soweit die Unterhaltsbeiträge für C___ von den diversen Gemeinwesen
bevorschusst worden seien. In diesem Umfang sei die Abänderungsklage daher
abzuweisen.
2.2.2 Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers erachtet die Rechtsauffassung des
Kantonsgerichts aus verschiedenen Gründen als unhaltbar (act. B 1, S. 4 ff.).
Demgegenüber schliesst die Berufungsbeklagte sich der Auffassung der Vorinstanz an,
Seite 11
dass Art. 289 Abs. 2 ZGB - nebst dem Anschlussrecht nach Art. 111 SchKG und dem
Recht auf Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB - auch die Passivlegitimation im Falle
von Abänderungsklagen auf das bevorschussende Gemeinwesen im Umfang der
Bevorschussung übergehen lässt (act. B 8, S. 5 ff.).
2.2.3 Die Frage, wer hinsichtlich des eingeklagten materiell-rechtlichen Anspruchs berechtigt
oder verpflichtet ist, gehört zum materiellen Recht und bildet keine
Prozessvoraussetzung. Fehlt die Sachlegitimation, wird die Klage als unbegründet
abgewiesen. Die Sachlegitimation ist als materiell-rechtliche Voraussetzung des
eingeklagten Anspruchs vom Richter im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes
wegen zu prüfen. Gilt die Verhandlungsmaxime, so gilt dies nur nach Massgabe des
behaupteten und festgestellten Sachverhalts4.
Vorliegend hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296
Abs. 1 ZPO) und folgt die Tatsache der (teilweisen) Bevorschussung bereits aus dem von
der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt (act. B 4/158, B 4/159 und B 4/161).
2.2.4 Den Ausführungen der Vorinstanz kann das Obergericht sich vollumfänglich
anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (act. B 3 E. 2.2.2.1, S. 7 ff.). Aus Sicht des Obergerichtes
sind folgende Ergänzungen anzubringen:
- Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides war die Praxis bezüglich der
Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens (noch) nicht einheitlich und
es fehlte insbesondere an einem einschlägigen höchstrichterlichen Präjudiz (solche
bestanden lediglich bezüglich der in den Art. 111 SchKG und Art. 291 ZGB erwähnten
Rechte). Seither sind verschiedene - auch höchstrichterliche - Urteile ergangen und die
Rechtslage kann nunmehr als konsolidiert betrachtet werden: Kommt das
Gemeinwesen für den Unterhalt eines Kindes auf, so geht dessen Unterhaltsanspruch
mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Legalzession nach Art. 289 Abs. 2 ZGB
i.V.m. Art. 166 OR). Erfasst werden öffentliche Unterstützungsleistungen für die
Zukunft und die Vergangenheit, einschliesslich Vorschüssen. Erreichen die Leistungen
des Gemeinwesens die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes nicht, erfolgt die
Subrogation nur im Umfang der erbrachten Zahlungen; für den Rest bleibt die
Gläubigerstellung beim Kind. Aufgrund der Legalzession ist das Gemeinwesen zur
Unterhaltsklage oder zur Klage auf Abänderung des Unterhaltsbeitrags befugt und
4 Urteil Bundesgericht 5A_499/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen.
Seite 12
kann die Nebenrechte geltend machen (Schuldneranweisung und Sicherstellung).
Selbst wenn die Subrogation eine vollständige war, hat sich die Klage des
Unterhaltsschuldners stets gegen das Gemeinwesen und das Kind zu richten. Die
Passivlegitimation des Gemeinwesens besteht nicht nur für die Vergangenheit,
sondern auch für Forderungen, die nach Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens
fällig wurden, einschliesslich Unterhaltsansprüche, die in einem Zeitraum einklagbar
werden, für den bereits Vorschüsse ausgerichtet wurden. Ist die Klage des
Unterhaltsschuldners einzig gegen das Kind gerichtet, können die allfällig neu
festgesetzten Unterhaltsbeiträge die Höhe der vom Gemeinwesen ausgerichteten oder
auszurichtenden Vorschüsse nicht unterschreiten, zumal die Reduktion von vornherein
nur den nicht von der öffentlichen Hand übernommenen Teil erfassen kann5.
- Vorliegend geht es um die Abänderung eines Scheidungsurteils. Die
Alimentenbevorschussung von Unterhaltsleistungen aus einem Scheidungsurteil ist in
Art. 131a Abs. 2 ZGB geregelt (bis 31.12.20016 Art. 131 Abs. 3 aZGB). Diese
Bestimmung deckt sich praktisch wortwörtlich mit derjenigen von Art. 289 Abs. 2 ZGB.
Das Kantonsgericht hat die Frage nach dem Umfang der Legalzession im Falle einer
Alimentenbevorschussung durch ein Gemeinwesen grundsätzlich ausschliesslich
gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB abgehandelt. Da beide Bestimmungen identisch sind,
gilt auch für den Umfang der Legalzession dasselbe6. Dass die Vorinstanz einzig Art.
289 Abs. 2 ZGB angewendet hat, schadet deshalb nicht.
Nach dem soeben Gesagten besteht für das Obergericht kein Grund von der bisherigen
Praxis7 abzuweichen, wonach im Abänderungsprozess die Passivlegitimation auf das
bevorschussende Gemeinwesen übergeht. Die Berufungsbeklagte ist folglich nicht
passivlegitimiert, soweit die Unterhaltsbeiträge für C___ von den verschiedenen
Gemeinwesen bevorschusst worden sind. In diesem Umfang ist die Abänderungsklage
daher abzuweisen.
2.3 Umfang der Passivlegitimation der Berufungsbeklagten
Da die Alimentenbevorschussungen nicht immer den gesamten Unterhaltsbeitrag für
C___ gedeckt haben, gilt es abzuklären, für welchen nicht bevorschussten Teil der
5 Urteil Bundesgericht 5A_643/2016 vom 21. Juni 2017, vgl. auch ZKE 6/2017, S. 515 f.; BGE
143 III 177 E. 6. 6 PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar, ZGB I, 5. Auf. 2014, N. 6 zu Art. 131/132 ZGB.
7 Entscheid ERZ 14 1 vom 28. Februar 2014 in Sachen L.J. gegen C.B.
Seite 13
Unterhaltsbeiträge die Berufungsbeklagte passivlegitimiert ist. Das Kantonsgericht hat
dies in einer Übersicht anschaulich dargestellt (act. B 3 E. 2, S. 9 ff.); von dieser kann
auch im Berufungsverfahren ausgegangen werden. Wie die Vorinstanz weiter zu Recht
festgehalten hat, sind die Kinderunterhaltsbeiträge nicht zu indexieren, da diese gemäss
Ziff. 8 lit. a des Scheidungsurteiles an die Teuerung nicht anzupassen sind, wenn der
Berufungskläger keinen Teuerungsausgleich erhalten hat. Da dieser nicht erwerbstätig
war, hat er auch keinen Teuerungsausgleich erhalten. Bei der Bevorschussung wurde
hingegen teilweise ein Teuerungsausgleich berücksichtigt, weshalb die Bevorschussung
teilweise höher als der rechtlich geschuldete Unterhaltsbeitrag ausfiel. In der rechten
Spalte ist der Betrag aufgeführt, für den die Berufungsbeklagte passivlegitimiert ist
(Differenz zwischen Unterhaltsbeitrag und Bevorschussung).
Zur Übersicht der Vorinstanz (act. B 3 E. 2, S. 9 ff.) sind eine Einschränkung sowie zwei
Ergänzungen anzubringen:
- Gemäss Scheidungsurteil vom 29. November 2005 hat der Berufungskläger sich
verpflichtet, für C___, geb. XX.XX.2002, vom 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 und vom 13. bis zum vollendeten
16. Altersjahr einen solchen von CHF 950.00 zu bezahlen (Verfahren K1Z 2004 64,
act. B 4/3/72). Das 12. Altersjahr hat C___ mit dem 12. Geburtstag am XX.XX.2014
vollendet. Entsprechend ist ein Unterhaltsbeitrag von CHF 950.00 erst ab September
2014 geschuldet und nicht, wie gemäss der Aufstellung der Vorinstanz, bereits ab 1.
September 2012.
- Vom 1. November 2015 bis 1. Juni 2016 bevorschusste der Sozialdienst Region G___
den monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 950.00 mit CHF 940.00 (act. B 18
bis B 20). Per 1. Juli 2016 wurde die Alimentenbevorschussung mit der Begründung,
das steuerbare Einkommen der Berufungsbeklagten überschreite die (kantonale)
Einkommensgrenze, eingestellt (act. B 15 und B 16).
- Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte
Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, sind zusätzlich zum
Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 285a
Abs. 2 ZGB). Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität
nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes
bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an
das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes
wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285a Abs. 3 ZGB).
Seite 14
Voraussetzung der Anwendung dieser Bestimmung ist zunächst, dass die Entstehung
dieses Rentenanspruchs bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht
berücksichtigt worden ist. Notwendig ist zudem, dass die Kinderrente
Erwerbseinkommen ersetzt. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn die
unterhaltspflichtige Person ihre Arbeit infolge Invalidität vollständig aufgibt und die
Familienzulagen neu nicht vom andern Elternteil bezogen werden können. Dann fallen
die im Rahmen von Art. 7 Familienzulagengesetz bezogenen Kinderzulagen nämlich
weg und in diesem Umfang ersetzen die Kinderrenten nicht Erwerbseinkommen8.
Bei der Scheidung im November 2005 war der Berufungskläger voll erwerbstätig (act.
B 4/3/72) und es war anlässlich der Konventionalverhandlung, bei der die
Unterhaltsbeiträge für C___ festgelegt wurden (act. B 4/3/70 und 71), nicht absehbar,
dass die IV-Stelle Thurgau dereinst, nämlich am 21. August 2012, eine IV-Kinderrente
für C___ verfügen wird (act. B 4/120/2). Vorliegend ersetzt die Kinderrente sodann
Erwerbseinkommen, da die Berufungsbeklagte die Kinderzulagen für C___ seit jeher
selbst bezieht (act. B 4/45/3b, B 4/174/9). Unter diesen Umständen haben sich die im
Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge für C___ gestützt auf Art. 285a Abs. 3
ZGB um den Betrag der IV-Kinderrenten, welche dem Berufungskläger von Juli 2008
bis und mit September 2011 ausbezahlt wurden, vermindert. Das wiederum hat zur
Folge, dass die Berufungsbeklagte im Zeitraum von Juli 2008 bis September 2011 -
abgesehen von November 2009 bis Januar 2010 - nicht passivlegitimiert ist, da die
Bevorschussung durch die Gemeinden F___ und E___ in diesem Zeitraum je höher
ausfiel als der verbleibende Unterhaltsbeitrag.
Soweit dem Berufungskläger in einem neuen IV-Verfahren eine Kinderrente
zugesprochen wird, ist diese vollumfänglich an die Berufungsbeklagte (bis zum
vollendeten 18. Altersjahr von C___) resp. danach an die Tochter selbst weiterzuleiten
(Art. 285a Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 35 Abs. 4 IVG und Art. 20 ATSG).
Vgl. zum Ganzen auch die Aufstellung unten (E. 2.6).
2.4 Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers bis September 2011
8 JONAS SCHWEIGHAUSER, FamKommentar Scheidung, Bd. I, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 285a
ZGB.
Seite 15
2.4.1 Soweit die Berufungsbeklagte passivlegitimiert ist, ist weiter zu prüfen, ob der
Kinderunterhaltsbeitrag für C___ wegen veränderter Verhältnisse, d.h. insbesondere
wegen Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers, wegfällt.
2.4.2 Dabei hat die Vorinstanz korrekt festgehalten (act. B 3 E. 2.2.3, S. 12 f.), dass der
Berufungskläger im Februar 2007 seine Stelle als Leiter Informatik bei der L___ AG in
M___ verloren und bis heute zahlreiche mehrmonatige Aufenthalte in psychiatrischen
Kliniken absolviert hat (7. Mai bis 30. Juni 2007, 1. September bis 30. November 2007,
27. Juni bis 27. Juli 2008, 11. März bis 4. Juli 2009 und 3. September bis 8. Dezember
2009 in der Klinik Münsterlingen; act. B 4/64/5, act. B 4/64/1, act. B 4/48/15, act. B
4/78/25, act. B 4/86; 6. Mai bis 30. Juni 2010 in der Klinik Littenheid, act. B 4/92; 8. Juli bis
31. Dezember 2010 in der Forel-Klinik, act. B 4/98/1; 4. Mai 2011 bis 2. Februar 2012 in
der Klinik Münsterlingen, act. B 4/103/1; 23. Februar bis 6. März 2012 in der Forel-Klinik,
act. B 4/111/3; 6. bis 23. März 2012 in der Klinik Münsterlingen, act. B 4/111/2). Er wurde
von den Klinikärzten und der ambulanten Psychiaterin Dr. med. N___, Kreuzlingen,
gemäss ärztlichem Zeugnis vom 17. September 2015 (act. B 4/183/2) seit 2007 stets zu
100 % als arbeitsunfähig bezeichnet. Der Grund waren rezidivierende depressive
Episoden, eine Alkoholabhängigkeit, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
schizoiden, zwanghaften und narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen, Diabetes mellitus
sowie Nikotinabusus (act. B 4/85).
2.4.3 Mit Verfügung vom 21. August 2012 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung
dem Berufungskläger eine befristete IV-Rente von 100 % wie folgt zu (act. B 4/120/2):
5.2008 bis 12.2008 IV-Rente CHF 1'105.00 Kinderrente CHF 442.00
1.2009 bis 12.2010 IV-Rente CHF 1'140.00 Kinderrente CHF 456.00
1.2011 bis 9.2011 IV-Rente CHF 1'160.00 Kinderrente CHF 464.00
Die Nachzahlung ging im Betrag von CHF 46'640.00 an die Sozialen Dienste Arbon, da
der Berufungskläger seit 2007 einkommenslos war. CHF 746.70 wurden direkt an die
Berufungsbeklagte ausbezahlt. Für Alimentenbevorschussungen gingen CHF 10'997.30
an die Gemeinde F___ und CHF 6'912.00 an die Gemeinde E___. Die Berufungsbeklagte
hat weiter keine Kinderrenten der Invalidenversicherung erhalten. Diese wurden für die
Rückforderungen der Alimentenbevorschussungsstellen verwendet und daher von der
Invalidenversicherung direkt den erwähnten Gemeinwesen überwiesen (act. B 4/120/2).
Seite 16
Gemäss IV-Verfügung (act. 123/1) war der Berufungskläger seit seinem ersten
Klinikeintritt am 7. Mai 2007 bis 15. Juni 2011 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig. Die
IV-Rente wurde dem Berufungskläger nach Ablauf der einjährigen Wartezeit von Anfang
Mai 2008 bis Ende September 2011 ausgerichtet. Ab 16. Juni 2011 wurde gemäss IV-
Gutachter Dr. med. O___ keine Arbeitsunfähigkeit mehr festgestellt und galt der
Berufungskläger wieder als 100 % arbeitsfähig. Dieser war mit der Befristung der IV-
Rente nicht einverstanden und zog den Rentenentscheid bis vor das Eidgenössische
Versicherungsgericht. Dieses bestätigte mit Entscheid vom 9. Juli 2013 die
Rentenbefristung (act. B 4/135/2) und betrachtet den Berufungskläger seit 1. Oktober
2011 ebenfalls wieder als 100 % arbeitsfähig. Dabei beurteilte das Eidgenössische
Versicherungsgericht das Gutachten von Dr. med. O___ als schlüssig und stellte darauf in
seinem Entscheid ab.
2.4.4 Als Zwischenergebnis hat das Kantonsgericht festgehalten (act. B 3 E. 2.2.3, S. 14 ff.),
dass aufgrund der Feststellungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung beim
Berufungskläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zumindest in der Zeit vom 7. Mai 2008
bis 30. September 2011 ausgewiesen sei. Es rechtfertige sich, diesen Zeitraum auf die
Monate März und April 2008, die beiden Vormonate vor dem Klinikeintritt, auszudehnen.
Der Berufungskläger habe bis Februar 2008 noch Arbeitslosenentschädigung bezogen.
Es sei davon auszugehen, dass er in der kurzen Zwischenphase von März bis April 2008
bis zu seinem Klinikeintritt im Mai 2008 bereits nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine
Arbeitsstelle zu finden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Ersatzleistungen in
Form von IV-Kinderrenten seien wie bereits erwähnt nicht an die Berufungsbeklagte zur
Deckung des nicht bevorschussten Kinderunterhaltes gegangen, sondern seien an die
Alimentenbevorschussungsstellen ausbezahlt worden. Sie hätten damit letztlich der
Deckung der Schulden des Berufungsklägers gegenüber den Bevorschussungsstellen
und nicht dem ungedeckten Unterhalt der Berufungsbeklagten gedient, was
bemerkenswert, aber im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu beurteilen sei.
Daher sei zu prüfen, in welchen Zeitabschnitten, in denen die Berufungsbeklagte gemäss
der oben aufgeführten Tabelle passivlegitimiert gewesen sei, der Berufungskläger zu
100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Es ergebe sich folgendes Resultat:
- In den Monaten, in denen der Beklagte (Anm. der Unterzeichneten: recte der
Berufungskläger resp. Kläger) 100 % arbeitsfähig gewesen sei, bleibe der
Kinderunterhaltsbeitrag unverändert (Oktober 2007 bis Februar 2008: je CHF 800.00).
Seite 17
- In den Monaten, in denen die Berufungsbeklagte nicht passivlegitimiert sei (Juli 2010
bis September 2011), reduziere sich der Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 nicht, auch
wenn der Berufungskläger zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.
- In den restlichen Monaten, in denen die Berufungsbeklagte passivlegitimiert sei und
der Berufungskläger gleichzeitig zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (April 2008 bis
Juni 2010), reduziere sich der Unterhaltsbeitrag um den Betrag der Passivlegitimation.
Der dann noch geschuldete Kinderunterhaltsbeitrag entspreche damit dem oben in der
Tabelle aufgeführten Betrag der Alimentenbevorschussung (z.B. Juli 2008:
Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 800.00 minus Passivlegitimation von CHF 339.80 =
Alimentenbevorschussung von CHF 460.20 = neuer Kinderunterhaltsbeitrag). Für
diese in der untenstehenden Tabelle in der letzten Spalte aufgeführten
Kinderunterhaltsbeiträge, welche der ausgerichteten Bevorschussung entsprächen,
habe der Berufungskläger die bevorschussenden Gemeinwesen einzuklagen.
Die noch geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge hielt das Kantonsgericht in einer
(weiteren) Tabelle fest (act. B 3 E. 2.2.3, S. 15 f.).
2.4.5 Das Obergericht hält die soeben dargestellte Systematik grundsätzlich für korrekt und es
kann somit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B 3
E. 2.2.3, S. 12 ff.). Eine Abweichung ergibt sich gegenüber den Übersichten des
Kantonsgerichts in der Phase von Mai 2008 bis September 2011, weil sich der
Unterhaltsbeitrag nach Auffassung des Obergerichts (vgl. E. 2.3) um den Betrag der
ausbezahlten IV-Kinderrenten verringert. Gemäss dem Obergericht verhält es sich mit der
Unterhaltspflicht des Berufungsklägers in der obenstehenden Periode (Oktober 2007 bis
September 2011) demnach wie folgt:
Oktober 2007 bis März 2008
In dieser Zeit ist die Berufungsbeklagte nicht passivlegitimiert, weil die Gemeinde D___
den Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 800.00 vollumfänglich bevorschusst hat; dieser
bleibt folglich unverändert bestehen.
1. bis 30. April 2008
Im April 2008 wurde der Kinderunterhaltsbeitrag nicht bevorschusst, die
Berufungsbeklagte ist also passivlegitimiert. Der Unterhaltsbeitrag ist jedoch aufzuheben,
weil der Berufungskläger vor dem Klinikeintritt im Mai 2008 nicht mehr in der Lage war,
eine Arbeitsstelle anzutreten und deshalb als arbeitsunfähig gilt.
1. Mai bis 30. Juni 2008
Seite 18
Der Berufungskläger ist 100 % arbeitsunfähig und der um die ausbezahlte IV-Kinderrente
(CHF 442.00) verminderte Unterhaltsbeitrag (CHF 800.00 ./. CHF 442.00 = CHF 358.00)
reduziert sich um den Betrag der Passivlegitimation (CHF 289.35). Der dann noch
geschuldete Kinderunterhaltsbeitrag entspricht dem Betrag der
Alimentenbevorschussung, d.h. vorliegend CHF 68.65. Für diesen hat der
Berufungskläger das bevorschussende Gemeinwesen, hier die Gemeinde F___,
einzuklagen.
1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008
Abzüglich der IV-Kinderrente von CHF 442.00 verbleibt ein Unterhaltsbeitrag von
CHF 358.00 resp. ab September 2008 ein solcher von CHF 458.00. Weil die
Bevorschussung durch die Gemeinde F___ mit CHF 460.20 höher ausfällt als der
verbleibende Unterhaltsbeitrag, ist die Berufungsbeklagte nicht passivlegitimiert.
1. Januar 2009 bis 31. Oktober 2009
Abzüglich der IV-Kinderrente von CHF 456.00 verbleibt ein Unterhaltsbeitrag von
CHF 444.00. Weil die Bevorschussung durch die Gemeinde F___ mit CHF 604.00 höher
ausfällt als der verbleibende Unterhaltsbeitrag, ist die Berufungsbeklagte nicht
passivlegitimiert.
1. November 2009 bis 31. Januar 2010
Im Umfang von CHF 456.00 wird der Kinderunterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 900.00
durch die IV-Kinderrente gedeckt. Im verbleibenden Betrag von CHF 444.00 ist die
Beklagte passivlegitimiert. Es ist jedoch kein Unterhaltsbeitrag geschuldet, weil der
Berufungskläger in dieser Phase arbeitsunfähig ist.
1. Februar 2010 bis 30. Juni 2010
Abzüglich der IV-Kinderrente von CHF 456.00 verbleibt ein Unterhaltsbeitrag von
CHF 444.00. Die Bevorschussung durch die Gemeinde F___ fällt mit CHF 604.00 höher
aus, sodass die Berufungsbeklagte nicht passivlegitimiert ist.
1. Juli 2010 bis 30. September 2011
Die Bevorschussung durch die Gemeinde E___ ist mit CHF 912.00 höher als der
Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 und die Berufungsbeklagte ist nicht passivlegitimiert.
Anzumerken ist, dass der Urteilsspruch des Obergerichts, welcher den Parteien am 9. Mai
2018 im Dispositiv zugeschickt worden ist, in Ziffer 2.3 falsch, d.h. nicht dem soeben
Ausgeführten entsprechend, formuliert wurde. Dieses Versehen wird praxisgemäss in der
Seite 19
schriftlichen Ausfertigung des Urteils berichtigt (Art. 334 ZPO). Konsequenterweise
müssten die Phasen von Juli 2008 bis Oktober 2009 und von Februar 2010 bis Juli 2014
nämlich nicht erwähnt werden, weil die Berufungsbeklagte in dieser Zeit nicht
passivlegitimiert ist. Lediglich vom 1. November 2009 bis 31. Januar 2010 ist die
Berufungsbeklagte passivlegitimiert. In dieser Zeit ist jedoch kein Unterhaltsbeitrag
geschuldet, weil der Berufungskläger 100 % arbeitsunfähig ist. Zum besseren
Verständnis ist sodann der Zusatz, dass „die gemäss Scheidungsurteil festgelegten
Kinderunterhaltsbeiträge im Übrigen unverändert bleiben“ anzubringen.
Ziffer 2.1 des Dispositivs ist insofern zu berichtigen (Art. 334 ZPO), als dass „vom 1. bis
30. April 2008“ kein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist. Selbstredend hat das Obergericht
lediglich die Phase ab Einreichung der Abänderungsklage geprüft und nicht die gesamte
Zeitspanne seit Ergehen des Scheidungsurteils im Jahre 2005.
2.5 Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers ab Oktober 2011
2.5.1 Was die Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers ab der Renteneinstellung im September
2011 angeht, steht die einhellige Beurteilung der behandelnden Klinikärzte und von
Dr. med. N___, die den Berufungskläger alle seit dem Jahr 2007 durchgehend und
unverändert als 100 % arbeitsunfähig einstufen, nach der Vorinstanz in diametralem
Gegensatz zur Beurteilung der Eidgenössischen Invalidenversicherung und des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die beide den Berufungskläger ab Oktober 2011
als 100 % arbeitsfähig einstufen. Sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
als auch das Eidgenössische Versicherungsgericht hätten sich in ihren Entscheiden mit
den abweichenden Beurteilungen der psychiatrischen Institutionen, in denen der
Berufungskläger sich aufgehalten habe, auseinandergesetzt. Sie seien zum Schluss
gekommen, dass diese an der schlüssigen Einschätzung des IV-Gutachters Dr. O___
nichts zu ändern vermöchten und der Berufungskläger ab 1. Oktober 2011 wieder als 100
% arbeitsfähig einzustufen sei. Es bestehe kein Anlass, von dieser höchstrichterlichen
Beurteilung abzuweichen und auf die anderslautenden Beurteilungen der Klinikärzte und
von Dr. N___ abzustellen.
Es sei daher davon auszugehen, dass der Berufungskläger seit Oktober 2011
grundsätzlich wieder vollständig arbeitsfähig sei. Allerdings könne er, wie aus der
arbeitsmarktlichen Beurteilung des RAV D___ vom 7. August 2008 zu schliessen sei,
aufgrund seiner psychiatrischen Vorgeschichte und der fast zehnjährigen Absenz vom
Arbeitsmarkt kaum mehr in die schnelllebige Informatikbranche einsteigen. Eine
Wiedereinsteigerchance habe er nur mit extremen Kompromissen beim Lohn. Das RAV
Seite 20
sehe beim Berufungskläger Tätigkeitsfelder im Bereich kaufmännische/administrative
Tätigkeiten mit überdurchschnittlichem Informatik- und Statistikwissen (einfache IT-
Support-Funktionen, Software-Testing). Ebenfalls in Frage kämen
Quereinsteigerfunktionen ohne klares Berufsbild, die ein sehr strukturiertes und logisches
Denken erforderten. Einen Einsteigerlohn im Bereich von 5'000 bis 5'500 Franken
betrachte das RAV als realistisch. Werde davon ausgegangen, dass der Berufungskläger
folglich ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'600.00 erzielen könnte
(Bruttolohn CHF 5'000 x 13 / 12 = CHF 5'416.00, davon Abzug von 15 %
Sozialversicherungsabgaben = Nettolohn von CHF 4'600.00), wäre er in der Lage, die
geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich CHF 950.00 oder später CHF
1'250.00 (beim Besuch einer weiterführenden Schule durch C___) zu bezahlen, ohne
dass in sein Existenzminimum eingegriffen würde. Bei den Lebenshaltungskosten auf der
Basis des erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimums sei nämlich von einem
Betrag von rund CHF 3'320.00 monatlich auszugehen (Grundbetrag: CHF 1'200.00;
Wohnen: CHF 1'100.00; Krankenkasse: CHF 250.00; Hausrat- und
Privathaftpflichtversicherung: CHF 20.00; Arbeitsweg: CHF 200.00;
Verpflegungsmehrkosten: CHF 200.00; Kommunikation: CHF 150.00; Steuern: CHF
200.00). Bei einem Nettolohn von CHF 4'600.00 würden ihm damit freie Mittel von rund
CHF 1'280.00 verbleiben, die er zur Leistung des Kinderunterhaltsbeitrages an C___
aufbringen könne. Die Klage sei daher für den Zeitraum ab Oktober 2011 abzuweisen.
2.5.2 Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers wies darauf hin (act. B 1, S. 16 f.), die
Vorinstanz stelle einzig auf den Bericht von Dr. med. O___ vom 16. Dezember 2011 ab,
der einen Zeitraum vor diesem Datum betreffe. Dem stünden die einhelligen Berichte der
behandelnden Klinikärzte sowie von Dr. N___ gegenüber, die sich auch betreffend die
Zeit nach der IV-Begutachtung aussprächen und dem Berufungskläger bis heute eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren würden. Es verbiete sich, auf die veralteten
Untersuchungen im Jahr 2011 abzustellen und einfach anzunehmen, der
Gesundheitszustand sei auch nach dem 16. Dezember 2011 so gewesen, wie ihn Dr.
O___ für die Zeit davor beurteilt habe. Falls die Berichte der behandelnden Ärzte nicht
berücksichtigt würden, sei nochmals eine fachärztliche Begutachtung vorzunehmen.
Im Nachgang zum Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau AG betonte RA AA___
(act. B 55), das Gutachten komme bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers
zum klaren Schluss, dass eine solche seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben sei. Dies
gelte insbesondere seit Juni 2011 bis heute. Auch die Wahrscheinlichkeit einer
Reintegration werde als sehr gering eingeschätzt. Im Gegenteil werde dringend eine
Seite 21
Wiederanmeldung bei der IV empfohlen, welche er zusammen mit Dr. N___ und dem
Rechtsanwalt, welcher das IV-Verfahren geführt habe, an die Hand nehmen werde.
2.5.3 Demgegenüber erachtete der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten das Gutachten
von Dr. med. O___ als schlüssig und bemerkte (act. B 8, S. 11.f.), es sei nicht Aufgabe
der Ziviljustiz, im Rahmen eines Abänderungsprozesses rechtskräftige Feststellungen von
Sozialversicherungseinrichtungen und Sozialversicherungsgerichten nachträglich
abzuändern. Eine Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers ab Oktober 2011 könnte nur
anerkannt werden, wenn sich dessen Gesundheitszustand deutlich verschlechtert hätte.
Dies würden jedoch weder Dr. N___ noch der Berufungskläger behaupten.
RA BB___ anerkannte (act. B 56), dass der Berufungskläger in Zukunft im ersten
Arbeitsmarkt vorläufig nicht arbeitsfähig sei. Hingegen sei die gutachterliche Auffassung,
wonach die Arbeitsunfähigkeit seit mehreren Jahren bestanden haben solle, nicht
sachgerecht. Abgesehen davon, dass der Begriff „mehrere Jahre“ ungenügend sei, sei
eine rückwirkend auf mehrere Jahre gestellte Diagnose von vornherein fragwürdig und
könne nicht für eine Abänderung genügen. Hinzu komme, dass im Gutachten festgestellt
werde, dass sich der Zustand verschlechtert habe und es zu einer Chronifizierung und
Akzentuierung der Störungen gekommen sei. Das bedeute im Umkehrschluss dass es
dem Berufungskläger vor einigen Jahren besser gegangen sei als heute. Eine
Abänderung könne deshalb erst ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Beurteilung durch
die Psychiatrischen Dienste Aargau AG zur Diskussion stehen.
2.5.4 Im fachärztlichen Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau AG führen Dr. med.
K___ und Dr. med. J___ unter anderem aus (act. B 52, S. 51 ff.), was folgt:
„Der Explorand leidet an einer leichten Autismus-Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom) mit einer ausgeprägten Hypersensitivität. Zusätzlich haben wir eine soziale Phobie und eine Zwangsstörung mit Grübelzwang diagnostiziert. Zudem wurden in der Vergangenheit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Zudem leidet er an körperlichen Krankheiten, einem Diabetes mellitus mit neurologischen und evt. Nierenkomplikationen und einem Vitamin D3-Mangel, welche sich zusätzlich sehr ungünstig auf das psychische Befinden auswirken.
Gemäss Angaben des Exploranden und den Angaben der behandelnden Ärztin, Dr. med.
N___, ist der psychische Zustand seit der Begutachtung beim IV-Gutachter mehr oder weniger konstant. Zum Zeitpunkt der Begutachtung klagte der Explorand über die gleiche Symptomatik. In den vergangenen fünf Jahren kam es zu einer Chronifizierung des Zustandsbildes. Es ist anzunehmen, dass sich die körperliche Situation des Exploranden durch den sehr schlecht eingestellten, auf Grund des psychischen Zustandes vernachlässigten Diabetes mellitus, verschlechterte. Das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2013 stützt sich ausschliesslich auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch den IV-Begutachter im Juni 2011.
Seite 22
Die Arbeitsfähigkeit beträgt aktuell im ersten Arbeitsmarkt 0 %. Gemäss den Angaben des Exploranden, der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin
und den diversen Berichten aus den psychiatrischen Kliniken, hat sich der Zustand des Exploranden seit dem Jahre 2007 eher verschlechtert als verbessert. Von den behandelnden Ärzten wurde durchwegs eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Allerdings wurde die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung, möglicherweise infolge Unkenntnis, nicht gestellt. Die Symptome, die zu den von uns diagnostizierten Störungen führten, wurden bereits anlässlich der Hospitalisation in der Forel-Klinik im Jahr 2009/2010 und anlässlich der IV-Begutachtung im Jahr 2011 beklagt. Im Verlaufe kam es zu einer Chronifizierung und Akzentuierung der Störungen. Gemäss unserer gutachterlichen Einschätzung besteht die 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit mehreren Jahren.
Es handelt sich um einen chronischen Verlauf einer Kombination von schweren
psychischen Störungen und einer schweren Stoffwechselstörung und einem Vitaminmangel. Die Behandlung ist langwierig und erfolgt schrittweise. Mit einer Verbesserung des allgemeinen psychischen Zustandes des Exploranden kann gerechnet werden, mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im erste Arbeitsmarkt ist aber nicht zu rechnen.
Sehr empfehlenswert wäre aber in Zukunft eine Arbeit an einer externen Arbeitsstelle im geschützten Rahmen (Tagesstrukturierung). Wichtig wäre, dass der Explorand einer ruhigen Arbeit mit einigen wenigen sozialen Kontakten, vorzugsweise im Bereiche der Informatik, nachgehen könnte.
Dringend nötig wäre zudem die zuverlässige Behandlung des Diabetes mellitus und Vitamin D3-Mangels. Ohne genaue Kontrolle des Blutzuckers sind gravierende Spätschäden (Sehstörungen, Sensibilitätsstörungen, Durchblutungsstörungen) zu erwarten. Umgekehrt können eine gute Einstellung des Blutzuckers und eine Substitution mit Vitamin D3 eine positive Wirkung auf das psychische Befinden des Exploranden haben.
Wir schätzen die Wahrscheinlichkeit einer Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt als
sehr gering ein. In welchem Zeitraum eine Arbeitsaufnahme (im geschützten Rahmen) möglich ist, kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht beantwortet werden.“
2.5.5 Das Obergericht erachtet die Aussagen im umfassenden und sehr detaillierten
Gutachten (vgl. S. 2, wo die berücksichtigten Informationen und eigenen Untersuchungen
aufgelistet werden) von Dr. med. K___ und Dr. med. J___ als schlüssig und
nachvollziehbar. Insbesondere leuchtet ein, dass die verschiedenen Krankheitsbilder, wie
zum Beispiel die soziale Phobie, die Autismus-Spektrum-Störung, die Zwangsstörung
sowie die Alkoholabhängigkeit (wobei der Berufungskläger gegenwärtig abstinent ist) und
der Diabetes mellitus sich gegenseitig ungünstig beeinflussen. Kommt hinzu, dass von
einer Autismus-Spektrum-Störung bisher nicht die Rede war und der Berufungskläger
diesbezüglich auch nie behandelt wurde. Im Ergebnis deckt sich die Beurteilung von Dr.
med. K___ und Dr. med. J___ auch mit der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin
sowie der verschiedenen Ärzte, welche den Berufungskläger während seiner diversen
Klinikaufenthalte betreut haben. Die Einschätzung durch die von der
Invalidenversicherung beigezogenen Experten, Dr. med. O___ und Dr. phil. P___, aus
dem Jahre 2011 erscheint demgegenüber als überholt: Zum einen ist sie nicht (mehr)
Seite 23
aktuell, zum andern berücksichtigt sie einen wesentlichen Krankheitsaspekt (die
Autismus-Spektrum-Störung) nicht resp. hat diesen nicht erkannt. Letztlich zeigt die neue
Begutachtung, dass eine Chronifizierung des Zustandsbildes eingetreten und die
körperliche Situation sich aufgrund des schlecht eingestellten Diabetes mellitus
verschlechtert und nicht verbessert hat (act. B 52, S. 52).
Das Obergericht teilt auch die Einschätzung der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit voll und
ganz. Das heisst nichts anderes, als dass das Obergericht seit Oktober 2011 durchwegs
von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Daran dürfte sich in den nächsten
beitragspflichtigen Jahren nichts ändern, auch wenn die Behandlung künftig auf die neu
entdeckte Autismus-Spektrum-Störung ausgerichtet wird. Im besten Fall ist damit zu
rechnen, dass sich die gesundheitliche Situation (Diabetes mellitus, Vitamin D3-Mangel,
Alkohol- und Nikotinsucht) stabilisiert und es dem Berufungskläger dadurch auch
psychisch besser geht. Auch bei einem solch positiven Verlauf kann jedoch maximal eine
regelmässige Tätigkeit im geschützten Rahmen erwartet werden, eine Reintegration in
den ersten Arbeitsmarkt erscheint aufgrund der mehr als 10-jährigen Abwesenheit nicht
mehr als realistisch.
Zusammenfassend geht das Obergericht demnach davon aus, dass der Berufungskläger
seit Oktober 2011 100 % arbeitsunfähig ist und das mit grösster Wahrscheinlichkeit auch
in den nächsten beitragspflichtigen Jahren sein wird.
Für die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers bedeutet dies folgendes, wobei zu
berücksichtigen ist, dass der höhere Unterhaltsbeitrag von CHF 950.00 erst per 1.
September 2014 (und nicht bereits per September 2012) geschuldet ist (vgl. E. 2.3):
Oktober 2011 bis Juli 2014
Die Bevorschussung durch die Gemeinde E___ ist mit CHF 928.00 bzw. CHF 925.00
höher als der Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 und die Berufungsbeklagte ist nicht
passivlegitimiert.
August 2014
Am XX.XX.2014 ist C___ 12 Jahre alt geworden und der Unterhaltsbeitrag erhöht sich ab
September 2014 auf CHF 950.00 pro Monat (E. 2.3). Im August 2014 fällt die
Alimentenbevorschussung mit CHF 926.00 damit noch höher als der geschuldete Beitrag
von CHF 900.00 aus und die Berufungsbeklagte ist nicht passivlegitimiert.
Seite 24
Gemäss dem oben Gesagten (E. 2.4.5) hätte die Periode „August 2014“ im Dispositiv
daher nicht erwähnt werden müssen. Praxisgemäss wird dieses Versehen in der
schriftlichen Ausfertigung des Urteils berichtigt (Art. 334 ZPO).
September 2014 bis Oktober 2015
Der Berufungskläger ist 100 % arbeitsunfähig und die Berufungsbeklagte teilweise
passivlegitimiert. Der Unterhaltsbeitrag reduziert sich um den Betrag der
Passivlegimation. Von September 2014 bis und mit Oktober 2015 beträgt er CHF 936.00.
November 2015 bis Juni 2016
Der Berufungskläger ist 100 % arbeitsunfähig und die Berufungsbeklagte teilweise
passivlegitimiert. Der Unterhaltsbeitrag reduziert sich um den Betrag der
Passivlegimation. Von November 2015 bis und mit Juni 2016 beträgt er CHF 940.00.
ab Juli 2016
Die Berufungsbeklagte ist passivlegitimiert, weil die Gemeinde E___ die
Alimentenbevorschussung eingestellt hat (act. B 15 und B 16). Zufolge der 100 %igen
Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers sind jedoch keine Unterhaltsbeiträge geschuldet.
2.6 Fazit
Insgesamt ergibt sich somit folgendes Bild:
Datum Kinder- IV- Alimenten- Passivlegiti- Arbeitsun- geschuldeter unterhalts- Kinderrente bevorschussung mation fähigkeit Kinderunterhalt beitrag Berufungsbeklagte Berufungskläger
01.10.2007 800.00 800.00 0.00 0 % 800.00
01.11.2007 800.00 800.00 0.00 0 % 800.00
01.12.2007 800.00 800.00 0.00 0 % 800.00
01.01.2008 800.00 800.00 0.00 0 % 800.00
01.02.2008 800.00 800.00 0.00 0 % 800.00
01.03.2008 800.00 800.00 0.00 100 % 800.00
01.04.2008 800.00 0.00 800.00 100 % 0.00
01.05.2008 800.00 442.00 68.65 289.35 100 % 68.65
01.06.2008 800.00 442.00 68.65 289.35 100 % 68.65
Seite 25
01.07.2008 800.00 442.00 460.20 0.00 100 % 358.00
01.08.2008 800.00 442.00 460.20 0.00 100 % 358.00
01.09.2008 900.00 442.00 460.20 0.00 100 % 458.00
01.10.2008 900.00 442.00 460.20 0.00 100 % 458.00
01.11,2008 900.00 442.00 460.20 0.00 100 % 458.00
01.12.2008 900.00 442.00 460.20 0.00 100 % 458.00
01.01.2009 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.02.2009 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.03.2009 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.04.2009 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.05.2009 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.06.2009 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.07.2009 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.08.2009 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.09.2009 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.10.2009 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.11,2009 900.00 456.00 0.00 444.00 100 % 0.00
01.12.2009 900.00 456.00 0.00 444.00 100 % 0.00
01.01.2010 900.00 456.00 0.00 444.00 100 % 0.00
01.02.2010 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.03.2010 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.04.2010 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.05.2010 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.06.2010 900.00 456.00 604.00 0.00 100 % 444.00
01.07.2010 900.00 456.00 912.00 0.00 100 % 444.00
01.08.2010 900.00 456.00 912.00 0.00 100 % 444.00
01.09.2010 900.00 456.00 912.00 0.00 100 % 444.00
01.10.2010 900.00 456.00 912.00 0.00 100 % 444.00
01.11,2010 900.00 456.00 912.00 0.00 100 % 444.00
01.12.2010 900.00 456.00 912.00 0.00 100 % 444.00
01.01.2011 900.00 464.00 928.00 0.00 100 % 436.00
01.02.2011 900.00 464.00 928.00 0.00 100 % 436.00
01.03.2011 900.00 464.00 928.00 0.00 100 % 436.00
01.04.2011 900.00 464.00 928.00 0.00 100 % 436.00
01.05.2011 900.00 464.00 928.00 0.00 100 % 436.00
01.06.2011 900.00 464.00 928.00 0.00 100 % 436.00
01.07.2011 900.00 464.00 928.00 0.00 100 % 436.00
01.08.2011 900.00 464.00 928.00 0.00 100 % 436.00
01.09.2011 900.00 464.00 928.00 0.00 100 % 436.00
01.10.2011 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.11,2011 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.12.2011 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.01.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.02.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.03.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
Seite 26
01.04.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.05.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.06.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.07.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.08.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.09.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.10.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.11,2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.12.2012 900.00 928.00 0.00 100 % 900.00
01.01.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.02.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.03.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.04.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.05.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.06.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.07.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.08.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.09.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.10.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.11,2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.12.2013 900.00 925.00 0.00 100 % 900.00
01.01.2014 900.00 926.00 0.00 100 % 900.00
01.02.2014 900.00 926.00 0.00 100 % 900.00
01.03.2014 900.00 926.00 0.00 100 % 900.00
01.04.2014 900.00 926.00 0.00 100 % 900.00
01.05.2014 900.00 926.00 0.00 100 % 900.00
01.06.2014 900.00 926.00 0.00 100 % 900.00
01.07.2014 900.00 926.00 0.00 100 % 900.00
01.08.2014 900.00 926.00 0.00 100 % 900.00
01.09.2014 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.10.2014 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.11,2014 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.12.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.01.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.02.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.03.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.04.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.05.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.06.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.07.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.08.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.09.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.10.2015 950.00 936.00 14.00 100 % 936.00
01.11,2015 950.00 940.00 10.00 100 % 940.00
Seite 27
01.12.2015 950.00 940.00 10.00 100 % 940.00
01.01.2016 950.00 940.00 10.00 100 % 940.00
01.02.2016 950.00 940.00 10.00 100 % 940.00
01.03.2016 950.00 940.00 10.00 100 % 940.00
01.04.2016 950.00 940.00 10.00 100 % 940.00
01.05.2016 950.00 940.00 10.00 100 % 940.00
01.06.2016 950.00 940.00 10.00 100 % 940.00
01.07.2016 950.00 0.00 950.00 100 % 0.00
3. Kosten
3.1 Erstinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs.1 ZPO). Hat
keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit.
c ZPO davon abweichen und die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren nach
Ermessen verteilen.
Der erstinstanzliche Kostenspruch orientiert sich an Art. 81 und 82 der damals noch
gültigen appenzell-ausserrhodischen Zivilprozessordnung und somit an den einschlägigen
Bestimmungen. Diese entsprechen inhaltlich den oben erwähnten Bestimmungen der
eidgenössischen Zivilprozessordnung. Die Vorinstanz hat die Kosten mit der Begründung,
dass es sich um ein Abänderungsverfahren handelt, in dem Gesichtspunkte der familiären
Schicksalsgemeinschaft keine wesentliche Bedeutung mehr haben und ausschliesslich
rein finanzielle Scheidungsfolgen zu beurteilen waren, ausschliesslich nach Obsiegen und
Unterliegen verteilt.
Das Obergericht hat die Berufungsbeklagte zwar in einem etwas grösseren Umfang als
passivlegitimiert erachtet als die Vorinstanz, auf der anderen Seite hat es die
Unterhaltspflicht des Berufungsklägers zufolge Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2016
aufgehoben. Wenn man - wie das Kantonsgericht - lediglich auf die Tatsache von
Obsiegen und Unterliegen abstellen würde, hätte dies zur Folge, dass die
Berufungsbeklagte mehrheitlich unterliegen würde und einen Grossteil der Prozesskosten
übernehmen müsste. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass sie wegen der
krankheitsbedingten Leistungsunfähigkeit des Berufungsklägers bereits auf ihren
persönlichen Unterhaltsbedarf verzichtet hat und in den letzten Jahren in grösserem
Umfang - als bei der Scheidung vorgesehen - erwerbstätig war, jedoch als unbillig. Kommt
Seite 28
hinzu, dass ihr grosser „Einsatz“ weiter dazu geführt hat, dass die
Kinderunterhaltsbeiträge seit Juli 2016 aufgrund einer kantonalen Einkommensgrenze
nicht mehr bevorschusst werden. Unter diesen Umständen hat für das Obergericht der
Aspekt der familiären Schicksalsgemeinschaft eindeutig mehr Gewicht als die rein
rechnerische Sichtweise und es erachtet, ein Abstellen auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO als
angebracht9. Es erscheint mithin gerechtfertigt, den Parteien die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten
wettzuschlagen.
Angesichts des überdurchschnittlich umfangreichen, aufwändigen und langwierigen
Verfahrens, in dessen Verlauf mehrere Verhandlungen durchgeführt wurden
(Hauptverhandlung, Konventionsverhandlung, Schlussverhandlung, vgl. act. B 4/40, B
4/162 und B 4/186), ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Gerichtsgebühr von CHF
6‘000.00, nicht zu beanstanden (Art. 4, 17 Abs. 1 lit. b und 20 Gebührentarif, bGS 233.3).
Dem Berufungskläger ist am 22. November 2007 die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung bewilligt worden (act. B 4/14). Die auf ihn entfallenden Kosten gehen
daher - unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 ZPO - auf die Staatskasse.
Die durch das Kantonsgericht zugesprochene Entschädigung von CHF 9‘201.20 beruht
bereits auf einer Wettschlagung der Parteikosten. Somit kann auf die zutreffenden
Ausführungen des Kantonsgerichts (act. B 3 E. 3.2) verwiesen und der Betrag bestätigt
werden.
3.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren
Aus denselben Gründen - wie oben (E. 3.1) dargelegt - erachtet das Obergericht auch im
Berufungsverfahren die hälftige Auferlegung der Gerichtskosten als sachgerecht. Dem
Umfang der Sache sowie dem Streitwert angemessen ist eine Gerichtsgebühr von
CHF 4‘000.00 (Art. 19 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege an A___ im Berufungsverfahren (act. B 7) wird sein
Rechtskostenanteil von CHF 6‘035.00 vorläufig auf die Staatskasse genommen;
vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO.
9 HANS SCHMID, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 107 ZPO;
RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 107 ZPO.
Seite 29
3.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren
Unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 3.1 und Art. 107 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 95 Abs.
1 ZPO hat jede Partei die ihr im Berufungsverfahren entstandenen Kosten ihrer
berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) selbst zu bezahlen. Da dem
Berufungskläger vom Einzelrichter des Obergerichts die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt wurde (act. B 7), ist sein Rechtsvertreter für seine
Bemühungen aus der Staatskasse zu entschädigen. Das von RA AA___ geltend
gemachte Honorar, inkl. Barauslagen und MWSt, von CHF 4‘372.00 (act. B 59) erweist
sich als tarifkonform, so dass RA AA___ in dieser Höhe aus der Staatskasse zu
entschädigen ist. Der Berufungskläger wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht,
dass gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO eine Nachzahlungspflicht besteht, sobald er dazu in
der Lage ist.
Seite 30
Demnach erkennt das Obergericht:
1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. Oktober 2015 (K1Z 07 52) ist in Dispositiv Ziffer 1 (Aufhebung des nachehelichen Unterhalts gemäss Ziff. 5.7/a und b des Scheidungsurteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 29. November 2005) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.
2. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. Oktober 2015 (K1Z 07
52) wird in Dispositiv Ziffer 2 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt:
„Es wird festgestellt, dass die Berufungsbeklagte B___ bezüglich der Abänderung des Kindesunterhaltes in dem Umfang passivlegitimiert ist, als keine Legalzession stattgefunden hat. Im Umfang dieser Passivlegitimation wird die Klage mangels Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers A___ gutgeheissen. Der in Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 29. November 2005 festgelegte Kinderunterhaltsbeitrag für C___, geb. XX.XX.2002, wird wie folgt abgeändert:
1. 1. bis 30. April 2008 kein Unterhaltsbeitrag geschuldet 2. Mai und Juni 2008 CHF 68.65 monatlich 3. November 2009 bis Januar 2010 kein Unterhaltsbeitrag geschuldet 4. September 2014 bis Oktober 2015 CHF 936.00.monatlich 5. November 2015 bis Juni 2016 CHF 940.00 monatlich 6. ab Juli 2016 kein Unterhaltsbeitrag geschuldet
Im Übrigen bleiben die gemäss Scheidungsurteil festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge unverändert.
Soweit dem Berufungskläger in einem neuen IV-Verfahren eine Kinderrente zugesprochen wird, ist diese vollumfänglich an die Berufungsbeklagte (bis zum vollendeten 18. Altersjahr von C___) resp. danach an die Tochter selbst weiterzuleiten (Art. 285 Abs. 2bis ZGB).“
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten im Betrag von CHF 6‘000.00 werden den Parteien je
zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kläger im erstinstanzlichen Verfahren wird sein Rechtskostenanteil (CHF 3‘000.00) vorläufig auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO.
5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von
CHF 4‘000.00 und Auslagen von CHF 8‘070.00 (Gutachtenskosten), insgesamt somit CHF 12‘070.00, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger im Berufungsverfahren wird sein Rechtskostenanteil (CHF 6‘035.00) vorläufig auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO.
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6. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung sowie die Umtriebskosten im erstinstanzlichen Verfahren trägt jede Partei selbst.
7. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung sowie die Umtriebskosten im Berufungsverfahren trägt
jede Partei selbst.
8. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an den Berufungskläger im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren wird sein Rechtsvertreter, RA AA___, für beide Verfahren mit insgesamt CHF 13‘573.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO.
9. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt CHF 268‘600.00.
10. Zustellung am 10. September 2018 an:
- RA AA___, eingeschrieben - RA BB___, eingeschrieben - Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, Trogen (Verfahren Nr. K1Z 07 52)
Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli
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