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OG O1Z-15-15

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2016-06-07 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Entscheid vom 7. Juni 2016 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg a.o. Gerichtsschreiberin T. Steger Hodel Verfahr

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer gingen am 28. Oktober 2014 ein befristetes Mietverhältnis (mit

Verlängerungsoption) mit C___ (Vermieter) ein (act. 11/1.1). Am 10. Juli 2015 kündigten

diese den Mietvertrag per 31. Oktober 2015 (act. 11/1.3). Da sich die Vertragsparteien

bezüglich der Kündigungsmöglichkeit nicht einig waren, leitete der Vermieter am 17.

November 2015 (Postaufgabe) ein Schlichtungsverfahren (UVO 15 62) gegen die

Kündigung ein (act. 11/1). Am 18. November 2015 wurden die Beschwerdeführer von der

Beschwerdegegnerin zu einer mündlichen Schlichtungsverhandlung vorgeladen und

schriftlich über das Verfahren informiert (act. 11/3). Gleichzeitig wurde ihnen die Gelegen-

heit gegeben, zur Verfahrenseinleitung schriftlich Stellung zu nehmen (act. 11/2). Mit

Schreiben vom 21. November 2015 nahmen die Beschwerdeführer Stellung (act. 11/4 bis

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act. 11/4.6). Mit Verfügung vom 24. November 2015 erklärte die Beschwerdegegnerin den

Schriftenwechsel als abgeschlossen; allfällige weitere Unterlagen könnten anlässlich der

mündlichen Verhandlung eingebracht werden (act. 11/5). Weiter werde über die Sache

selbst am Schlichtungstermin verhandelt. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2015 (12:33 Uhr)

ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um die Beantwortung zweier

Fragen (act. 9/2). Gleichtags antwortet die Beschwerdegegnerin mit E-Mail (13:20 Uhr) –

mit Verweis auf ihr Schreiben vom 18. November 2015 (act. 11/2) –, dass sie in einem

laufenden Verfahren keine E-Mails berücksichtigen und beantworten könne, weshalb

verfahrensrechtliche Fragen telefonisch zu stellen seien (act. 9/2). Inhaltliche Fragen

könne sie – bei laufenden Verfahren – keine beantworten. Die Beschwerdeführerin erwi-

derte mit E-Mail (14:10 Uhr), dass sie – da es sich um verfahrensrechtliche Fragen han-

deln würde –eine schriftliche Antwort erwarte (act. 9/2). Gleichtags (21:44 Uhr) ersuchte

die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nochmals um die Beantwortung ihrer

Fragen, da ihr die Antworten, welche der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin

zwischenzeitlich erhalten hatte, „ungenügend und am Thema vorbei“ erschienen (act.

9/1). Darauf erklärte die Beschwerdegegnerin erneut, dass sie in einem laufenden Verfah-

ren keinerlei schriftliche Auskünfte erteilen könne und verwies die Beschwerdeführerin

wiederum auf die telefonische Rechtsauskunft (act. 9/1). Weiter erklärte sie, dass sie

künftige E-Mails der Beschwerdeführer nicht mehr beantworten werde. Anlässlich der

Schlichtungsverhandlung vom 9. Dezember 2015 erteilte die Beschwerdegegnerin dem

Vermieter die Klagebewilligung betreffend die Anfechtung der Kündigung mit dem Hin-

weis, dass zwischen den Parteien keine Einigung zu Stande gekommen sei (act. 11/8). Im

Nachgang schlossen die Beschwerdeführer mit ihrem ehemaligen Vermieter die nachfol-

gende Vereinbarung (act. 6/1):

„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis Ende Oktober 2015 beendet ist.

2. Die Mieter geben die Mieterkaution über CHF 4‘400.00 an den Vermieter frei.

3. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis erledigt („per Saldo aller Ansprüche“).“

C. Prozessgeschichte

a) Am 29. Dezember 2015 (Postaufgabe) reichten die Beschwerdeführer beim Ober-

gericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden eine Aufsichtsbeschwerde gegen die

Beschwerdegegnerin ein (act. 1).

b) Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die

Aufsichtsbeschwerde – auf Grund der aussergerichtlichen Vereinbarung zwischen

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den Beschwerdeführern und deren ehemaligen Vermieter – ausschliesslich als

Beschwerde gegen die Amtstätigkeit der Beschwerdegegnerin behandelt werde

(act. 4). Weiter wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ihre Stellungnahme zur

Beschwerde innert 14-tägiger Frist einzureichen.

c) Die Beschwerdegegnerin nahm am 17. Februar 2016 Stellung zur Beschwerde

(act. 8).

d) Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass weder ein

zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung angeordnet wird

(act. 12).

e) Die Beschwerdeführer äusserten sich mit Schreiben vom 24. Februar 2016 zur Stel-

lungnahme der Beschwerdegegnerin (act. 13). Die Eingabe wurde der Beschwerde-

gegnerin am 26. Februar 2016 zugestellt (act. 14). Diese verzichtete am 7. März

2016 ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme (act. 16).

Auf die Ausführungen in den vorstehend erwähnten Eingaben kann verwiesen werden;

soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfol-

genden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 1218. 2 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1218. 3 OLIVER KUNZ/URS HOFFMANN-NOWOTNY/DEMIAN STAUBER, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, N. 121 zu Vor Art. 308 ff. ZPO; URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1223 und 1224.

E. 1.1 Ist eine Aufsichtsbeschwerde gegeben?

E. 1.1.1 Die Beschwerdeführer schildern in ihrer Eingabe vom 24. Februar 2016 (act. 13) ihr Anlie- gen dahingehend, dass die Aktionen der Beschwerdegegnerin künftig besser kontrolliert werden müssten (z.B. durch Protokollierung der Schlichtungsverhandlungen). Weiter richtet sich die Beschwerde einerseits gegen die juristische Sekretärin, welche falsche Rechtsauskünfte erteilt haben solle (act. 1 S. 2 und act. 13 S. 1) und andererseits gegen die Schlichtungsbehörde als Gremium, da die Beschwerdeführer anlässlich der Schlich- tungsverhandlung nicht ausreichend zur Sache hätten Stellung nehmen können und die Behörde von Beginn an Partei für den Vermieter ergriffen habe (act. 13 S. 2). Seite 4

E. 1.1.2 Die Aufsichtsbeschwerde ist für den Bereich der Zivilrechtspflege weder in der Zivilprozessordnung (ZPO) noch im ausserrhodischen Recht geregelt. Einzig in Art. 22 Abs. 1 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) wird festgehalten, dass das Obergericht Auf- sichtsorgan in der Zivil- und Strafrechtspflege ist. Bei der Aufsichtsbeschwerde („Anzeige“) handelt es sich um einen Rechtsbehelf und kein Rechtsmittel 1. Die Grund- lage für die Aufsichtsbeschwerde bildet einerseits der Grundsatz der Gesetzmässigkeit und andererseits der hierarchische Verwaltungsaufbau mit den damit verbunden Auf- sichtsbefugnissen, weshalb für eine „Anzeige“ keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich ist2. D.h., gegen Rechtsprechungsakte – damit sind Entscheide in der materiellen Sache gemeint – kann keine Aufsichtsbeschwerde geführt werden; hierfür nennt die schweizerische Zivilprozessordnung (SR 272) die zulässigen Rechtsmittel abschliessend. Die Aufsichtsbeschwerde darf nur den Bereich der Justizverwaltung beschlagen3. Es bleibt anzumerken, dass Rügen der Beschwerdeführer, welche Inhalt eines Rechtsmittels oder einer ordentlichen Klage hätten sein können, wegen Verzichts der Beschwerdeführer auf die Ergreifung eines dieser Mittel nicht im Rahmen einer Auf- sichtsbeschwerde behandelt werden können.

E. 1.2 Frist für die Aufsichtsbeschwerde Die Beschwerdeführer rügen rechtliche Auskünfte und die Verfahrensleitung innerhalb des Schlichtungsverfahrens Nr. UVO 15 62 vor der Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht Appenzell Ausserrhoden betreffend Kündigungsanfechtung (act. 11 ff.). Die Schlichtungsverhandlung fand am 9. Dezember 2015 statt und wurde mit Ausstellung der Klagebewilligung an den ehemaligen Vermieter der Beschwerdeführer abgeschlossen (act. 11/8). Die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde ist grundsätzlich weder an Formen noch an Fristen gebunden4, so dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.

E. 1.3 Verfahrensgrundsätze

E. 1.3.1 Im Unterschied zu einem Rechtsmittel kommt einem Anzeiger nicht die Stellung eines eigentlichen Verfahrensbeteiligten zu. Er hat jedoch Anspruch darauf, dass seine Anzeige zur Kenntnis genommen und zumindest in der Weise beantwortet wird, dass er Auskunft über deren Behandlung erhält5. Obwohl der Anzeiger keinen Erledigungsanspruch besitzt, soll ihm die Behörde mitteilen, ob und allenfalls wie sie die Angelegenheit erledigt hat6.

E. 1.3.2 Zu unterscheiden ist, ob sich die Aufsichtsbeschwerde gegen eine bestimmte Verfügung, bzw. gegen einen bestimmten Entscheid richtet oder ob das Verhalten der betroffenen Behörde gerügt werden soll. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung oder einen Entscheid, ist zuerst zu prüfen, ob nicht ein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Ziff. 1.1.2.)7.

E. 1.3.3 Bei der Beurteilung einer Aufsichtsbeschwerde entscheidet die Aufsichtsinstanz nach pflichtgemässem Ermessen und ist dabei nicht an die Anträge des Beschwerdeführers gebunden8. Weiter führt eine Aufsichtsbeschwerde nur dann zu einem Einschreiten der Aufsichtsbehörde, wenn den gerügten Rechtsverletzungen eine gewisse Schwere zukommt9. Der Aufsichtsbeschwerde wird durch Entscheid, oder zutreffender durch „Bescheid“ Folge geleistet oder nicht10. Weiter kommt dem Entscheid der Aufsichtsbehörde kein eigentlicher Verfügungscharakter zu, da in der Regel kein Rechts- verhältnis zwischen Bürger und Behörde geregelt wird. Dementsprechend besteht grund- sätzlich auch kein Rechtsmittel gegen den Entscheid. Es kann jedoch dagegen bei der oberen Aufsichtsbehörde erneut eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden11.

E. 1.4 Möglicher Inhalt einer Aufsichtsbeschwerde

E. 1.4.1 Mit der Aufsichtsbeschwerde können nur Tatsachen zur Anzeige gebracht werden, die mit der Amtsführung im Zusammenhang stehen12. Konkret können die allgemeine Amtsfüh- rung, die Informations-, Empfehlungs- oder Berichtstätigkeit, interne Richtlinien und deren

E. 1.4.2 Die Kritik an der angeblich ungenügenden und falschen Rechtsauskunft durch die juristi- sche Sekretärin (Antrag Ziff. 2) und die Kritik an der Art der Durchführung der Schlich- tungsverhandlung (Anträge Ziff. 3 und Ziff. 4) fallen unter den Aspekt der „allgemeinen Amtsführung“, weshalb eine Prüfung erfolgt.

E. 1.4.3 Die Kritik an der rechtlichen Würdigung durch die Schlichtungsbehörde (Antrag Ziff. 1)

kann nicht innerhalb der Aufsichtsbeschwerde geprüft werden (vgl. dazu

Ziff. 1.1.2./1.3.2.). Die materielle Beurteilung durch die Schlichtungsbehörde könnte

grundsätzlich nur von der klagenden Partei durch Klageeinreichung beim Gericht (Art. 209

Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 244 Abs. 3 lit. b ZPO) oder – sofern ein Entscheid nach Art. 212

ZPO gefällt worden wäre – durch Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) angefochten werden.

Im vorliegenden Fall ist jedoch keine materielle Beurteilung durch das Gericht mehr mög-

lich. Sowohl die Beschwerdeführer als auch deren ehemaliger Vermieter haben durch den

Abschluss der Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 (act. 6/1) ausdrücklich und unwider-

ruflich auf die materielle Prüfung der umstrittenen Frage verzichtet.

2. Materielles

2.1. Kritik an der Art der Durchführung der Schlich tungsverhandlung

2.1.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Schlichtungsbehörde sie habe vorführen wol-

len (act. 13). So habe diese betont, dass die mündliche Befragung so schnell als möglich

beendet werden solle. Weiter sei dem Beschwerdeführer für seine Stellungnahme keine

Zeit gelassen und er sei ständig unterbrochen worden. Auf die Argumente der Beschwer-

13 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1226. 14 OLIVER KUNZ/URS HOFFMANN-NOWOTNY/DEMIAN STAUBER, a.a.O., N. 123 zu Vor Art. 308 ff. ZPO; KURT

BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 61 zu Vor Art. 308-334 ZPO.

Seite 7

deführer sei die Behörde gar nicht eingegangen. Die Behörde habe zu 100% dem Ver-

mieter Recht gegeben. Weiter habe die Schlichtungsbehörde dieses einseitige Ergebnis

pro Vermieter bereits vorab festgelegt gehabt (act. 1). So sei gar keine Schlichtung mög-

lich gewesen (act. 13). Auf Grund dessen, dass die Beschwerdeführer informiert worden

seien, dass sich das Gericht fast immer am Ergebnis der Schlichtungsbehörde orientiert,

hätten sie den Forderungen des Vermieters nachgegeben. Aus Sicht der Beschwerdefüh-

rer wäre die Einführung eines schriftlichen Protokolls für Schlichtungsverhandlungen von

Nutzen, damit die Aktionen der Behörde kontrolliert werden können.

2.1.2. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin bereits nach fünf

Minuten, bzw. nach der Begrüssung den Verhandlungsraum verlassen habe (act. 8

Ziff. 2). Nachdem der Vermieter seine Ausführungen gemacht hätte, habe die Verfah-

rensleitung diese zusammengefasst und das Wort – zusammen mit einer Frage – dem

Beschwerdeführer erteilt, worauf sich dieser geäussert habe. Anschliessend habe sie ihre

vorläufige Meinung geäussert, worauf der Beschwerdeführer ebenfalls den Verhandlungs-

raum verlassen habe und nicht mehr erschienen sei. Ein Schlichtungsversuch hätte somit

nicht mehr durchgeführt werden können. Die Behörde habe keine Gelegenheit gehabt,

den Beschwerdeführern zu erklären, wie sie zu ihrem Ergebnis – dass aus ihrer Sicht der

Vertrag zugunsten des Vermieters auszulegen, bzw. gar nichts auszulegen sei – gekom-

men sei.

2.1.3. Im Zivilverfahren stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie (Art. 228 Abs. 1

ZPO). Dabei erhält der Kläger als Erstes das Wort. Für das Schlichtungsverfahren gilt

speziell, dass die Schlichtungsbehörde in formloser Verhandlung einen Schlichtungsver-

such durchzuführen hat (Art. 201 Abs. 1 ZPO) und dabei in ihrem Vorgehen frei ist15. Sie

muss jedoch insbesondere die Gleichbehandlung der Parteien und das beidseitige recht-

liche Gehör gewährleisten16. Die Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch in

einem späteren Entscheidverfahren verwendet werden. Dies geht aus dem zwingenden

Grundsatz der Vertraulichkeit des Verfahrens nach Art. 205 Abs. 1 ZPO hervor. Die Aus-

sagen, welche innerhalb eines Schlichtungsverfahrens gemacht werden, dürfen nur von

der Schlichtungsbehörde verwendet werden und dies nur im Falle eines Urteilvorschlages

oder eines Entscheides durch diese selbst (Art. 205 Abs. 2 ZPO). Für das Erkenntnisver-

fahren (hier: Kantonsgericht) besteht bezüglich jeglicher Aussagen ein Verwertungsver-

15 DOMINIK INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu

Art. 201 ZPO. 16 CIPRIANO ALVAREZ/JAMES T. PETER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012,

N. 6 zu Art. 201 ZPO.

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bot17. So sind dann auch die Zugeständnisse, welche in einer Schlichtungsverhandlung

ausgesprochen wurden, für den Prozess unpräjudizierlich18. Weiter sollen die

Fachpersonen der Schlichtungsbehörde, die Parteien über die Rechtslage aufklären19.

2.1.4. Zunächst rügen die Beschwerdeführer die Verfahrensleitung der Behörde. Vorliegend

erhielt der Kläger (hier: Vermieter) vorab das Wort (act. 8 Ziff. 2). Gemäss eigener Aus-

sage erhielt der Beschwerdeführer im Anschluss das Wort für seine Stellungnahme (act.

13). Damit gewährleistete die Behörde beiden Parteien das rechtliche Gehör .

2.1.5. Weiter rügen die Beschwerdeführer die fehlende Unparteilichkeit der Schlichtungs-

behörde. Vorliegend hat die Schlichtungsbehörde ihre persönliche Einschätzung erst im

Anschluss an die mündlichen Stellungnahmen der Parteien vorgetragen, worauf der

Beschwerdeführer den Raum verliess (act. 8 Ziff. 2). Damit kam die Behörde ihrer Auf-

gabe – einen Schlichtungsversuch durchzuführen – gemäss den oben ausgeführten

Richtlinien vollumfänglich nach. Aus dem Vortrag der Schlichtungsbehörde zu schliessen,

dass diese voreingenommen gewesen sei, bzw. zu Gunsten des Vermieters Partei ergrif-

fen hätte, schlägt fehl; ist es doch ausdrücklicher Sinn des Schlichtungsverfahrens, die

Parteien innerhalb der Verhandlung über die Rechtslage aufzuklären. Es bleibt anzumer-

ken, dass sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorhalten lassen müs-

sen, dass sie die Schlichtungsverhandlung vor dem Abschluss und freiwillig verliessen,

weshalb die Verfahrensleitung keine Erläuterungen zu ihrer Rechtseinschätzung abgeben

konnte und auch kein eigentlicher Schlichtungsversuch stattfinden konnte (act. 8 Ziff. 2).

2.1.6. Weiter behaupten die Beschwerdeführer, dass die Verfahrensleitung Druck auf sie

ausgeübt habe, indem sie den Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme unterbrochen

und eingangs erwähnt hätte, dass sie das Verfahren rasch abschliessen möchte. In

diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Schlichtungsbehörde in der

Regel bereits vor der Verhandlung – auf Grund der schriftlichen Eingaben – ein Bild

machen konnte. Im Sinne der Prozessökonomie erscheint es deshalb legitim, die Parteien

innerhalb der Schlichtungsverhandlung dazu anzuhalten, sich bei ihren Vorträgen auf das

Wesentliche resp. neue Vorbringen zu beschränken.

Ob überhaupt und wie intensiv die Verfahrensleitung die Beschwerdeführer unter Druck

gesetzt oder in ihrer Stellungnahme unterbrochen haben soll, bleibt umstritten. Sofern der

Vorwurf den Tatsachen entsprechen sollte, würde es sich diesbezüglich um einen „Baga-

17 DOMINIK INFANGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 205 ZPO. 18 DOMINIK INFANGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 205 ZPO. 19 DOMINIK INFANGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 201 ZPO.

Seite 9

tellverstoss“ handeln, welcher keine erhebliche Rechtsverletzung darstellt (vgl. dazu Ziff.

1.3.3.).

2.1.7. Die Kritik der Beschwerdeführer erweist sich angesichts der unter Ziffer 2.1.3. dargelegten

Gesetzeslage als unbegründet. Der Schlichtungsbehörde wird für deren Verfahrensleitung

ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt und vorliegend ist weder betreffend das recht-

liche Gehör noch die Unparteilichkeit ein Verstoss erkennbar. Insbesondere ist die, von

den Beschwerdeführern gewünschte Protokollierung gemäss ZPO ausdrücklich nicht

zulässig . Sofern die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer während seinem Partei-

vortrag unterbrochen hat, würde es sich dabei um einen „Bagatellverstoss“ handeln, wes-

halb es diesem an der für eine Gutheissung einer Aufsichtsbeschwerde erforderlichen

Schwere fehlt.

2.2. Kritik an der falschen Rechtsauskunft

2.2.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie von der juristischen Sekretärin falsch und

ungenügend über die Entscheidebefugnis der Schlichtungsbehörde informiert worden

seien (act. 1 und act. 13). So habe diese ihnen die mündliche Auskunft erteilt, dass die

Behörde auf jeden Fall einen Entscheid bezüglich die Forderungen des Vermieters fällen

könne (act. 13). An der mündlichen Verhandlung habe der Vorsitzende aber erklärt, dass

die Behörde in dieser Sache keinen Entscheid treffen könne.

2.2.2. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass während eines laufenden Verfahrens

keine inhaltlichen Beratungen erfolgen könnten, sondern lediglich einfache Verfahrensfra-

gen beantwortet würden (act. 8 Ziff. 1). Für weitere Beratungen müssten sich die Parteien

an den Mieterverband (MV), den Hauseigentümerverband (HEV) oder einen Anwalt wen-

den. Die Beschwerdeführer hätten ihr vor der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember

2015 diverse E-Mails gesendet und zwei Mal mit ihr telefoniert. Dabei habe sie diesen am

Telefon mitgeteilt, dass die Schlichtungsbehörde – auf Grund des vorliegenden Rechts-

begehrens des Vermieters – wohl keinen Entscheid fällen oder einen Urteilsvorschlag

machen könne. Diese Frage könne jedoch erst an der mündlichen Verhandlung

abschliessend beantworten werden, da der Vermieter sein Rechtsbegehren auch an der

Verhandlung noch ändern könne. Ebenso sei den Beschwerdeführern erklärt worden,

dass bei deren Nichterscheinen – je nach Streitwert – eine Klagebewilligung, ein Ent-

scheid oder ein Urteilsvorschlag ausgefällt werde und es ansonsten keine weiteren Kon-

sequenzen für diese habe. Weiter erklärte sie diesen, dass deren Teilnahme jedoch sinn-

voll wäre, da das Gesetz einen Schlichtungsversuch vorsehe, bevor das Gericht

Seite 10

angerufen werde könne. Auch könnten die Parteien an der Verhandlung sehen, wie die

Schlichtungsbehörde die Sachlage beurteile, so dass die Parteien dadurch das Prozess-

risiko für ein allfälliges Gerichtsverfahren abschätzen könnten. Schlussendlich habe sie

den Beschwerdeführern gesagt, dass die Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung

die Möglichkeit hätten, sich zu einigen, dies aber nicht müssen und diesfalls immer noch

eine Überprüfung des Sachverhaltes beim Kantonsgericht möglich sei.

2.2.3. Gemäss Art. 201 ZPO hat die Schlichtungsbehörde zwei Aufgaben: Einerseits die form-

lose Streitbeilegung und andererseits die Rechtsberatung in deren Zuständigkeitsbereich.

Bis zu einer Streitwertgrenze von CHF 5‘000.00 kann die Schlichtungsbehörde den Par-

teien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO). Weiter kann sie bis

zu einem Streitwert von CHF 2‘000.00 einen Entscheid fällen, sofern die klagende Partei

(hier: Vermieter) einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Kommt es zu

keiner Einigung erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1

ZPO).

2.2.4. Die Parteien sind sich darin uneinig, welche Aussage die juristische Sekretärin betreffend

die Möglichkeit eines Entscheides durch die Schlichtungsbehörde gemacht haben soll.

Die Beschwerdeführer behaupten, dass sie gesagt habe, ein Entscheid sei auf jeden Fall

möglich (act. 13). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass sie folgende Aus-

sage gemacht habe: Es sei auf Grund des Rechtsbegehrens wohl kein Entscheid möglich,

diese Frage jedoch erst an der mündlichen Verhandlung abschliessend zu beantworten

sei, da der Vermieter sein Rechtsbegehren auch an der Verhandlung noch ändern könne

(act. 8 Ziff. 1). Anhand des Schreibens des Vermieters (act. 11/1) war es der Schlich-

tungsbehörde vorliegend nicht möglich, die Streitwertgrenze exakt zu beziffern und eine

eindeutige Auskunft – betreffend die Möglichkeit einen Entscheid zu fällen – zu geben.

Davon ausgehend, dass der Vermieter drei Mietzinse und zusätzlich Stromverbrauch

geltend machen wollte, käme der Streitwert auf über CHF 5‘000.00 zu liegen. Somit wäre

weder ein Urteilsvorschlag (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO) noch ein Entscheid (Art. 212 ZPO)

durch die Schlichtungsbehörde möglich. Da der Vermieter sein Rechtsbegehren anläss-

lich der Schlichtungsverhandlung noch ändern, bzw. einen Antrag auf Entscheid durch die

Behörde stellen kann, wäre aber auch die Aussage, dass es der Schlichtungsbehörde

möglich ist einen Entscheid zu fällen, korrekt.

Zudem geht das Gericht davon aus, dass die Frage der Beschwerdeführer auch von

anderen Betroffenen häufig gestellt wird. Bei deren Inhalt handelt es sich um eine grund-

legende Materie des Schlichtungsverfahrens, mit welcher die Mitarbeitenden der Schlich-

tungsbehörde täglich konfrontiert werden. Deshalb erscheint es glaubhaft, dass die

Seite 11

Auskünfte der juristischen Sekretärin gegenüber den Beschwerdeführern umfassend aus-

fielen und die Gefahr eines Missverständnisses wohl erheblich grösser war, als diejenige

einer falschen Auskunft.

2.2.5. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Auskünfte der juristischen Sekretärin

mit grosser Wahrscheinlichkeit differenziert ausfielen. Ob sie vorliegend eine Zu-/ Ab-/

oder Teilaussage betreffend die Entscheidmöglichkeit durch die Schlichtungsbehörde

machte, bleibt strittig. Da die juristische Sekretärin ihrer Rechtsberatungsaufgabe gemäss

Art. 201 Abs. 2 ZPO jedoch nach kam, und – wie vorstehend gezeigt – keine eindeutige

Falschinformation festgestellt werden konnte, schlägt die Beschwerde betreffend ungenü-

gender und Falschinformation fehl.

2.3. Schlussfazit

Weder in Bezug auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens noch betreffend die

Rechtsberatung kann ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin festgestellt werden.

Sollte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer während seiner Stellungnahme unter-

brochen haben, würde es diesem „Bagatellverstoss“ für eine Gutheissung der Aufsichts-

beschwerde an erforderlicher Schwere fehlen. Auf die Rüge der materiell-rechtlich fal-

schen Würdigung durch die Beschwerdegegnerin kann im Rahmen einer

Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Der Aufsichtsbeschwerde ist somit keine

Folge zu geben und auf die Ergreifung von Disziplinarmassnahmen kann verzichtet wer-

den.

3. Kosten und Entschädigungen

Im Anzeigeverfahren werden vom Anzeiger in der Regel keine Kosten erhoben20. Wird der

Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben, so können dem Beschwerdeführer Kosten

auferlegt werden, wenn er persönliche Interessen verfolgt hat, wie beispielsweise die Dif-

famierung der Behörde. Ist die Beschwerde ausschliesslich in öffentlichem Interesse erho-

ben worden, ist auf die Überbindung von Kosten zu verzichten21.

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie von der Aufsichtsbeschwerde nichts

Konkretes erwarten, sich jedoch die Einführung eines schriftlichen Protokolls für Schlich-

tungsverhandlungen oder klarere Regeln für Mietverträge erhoffen (act. 13). Den

20 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1229. 21 HANS-JÜRG SCHÄR, a.a.O., N. 23 zu Art. 30 VRPG.

Seite 12

Beschwerdeführern kann somit kein ausschliesslich persönliches Interesse nachgewiesen

werden, weshalb von der Erhebung von Kosten abzusehen ist.

Da den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren keine eigentliche Parteistellung

zukommt, ist diesen auch keine Parteientschädigung zuzusprechen22.

22 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1229.

Seite 13

Das Obergericht erkennt:

1. Der Aufsichtsbeschwerde wird, soweit auf sie eingetreten werden kann, keine Folge gegeben und es werden keine Disziplinarmassnahmen ergriffen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben. 4. Zustellung am 5. Juli 2016 an:

- A1___ und A2___, eingeschrieben

- Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht, Trogen, eingeschrieben

Der Obergerichtspräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Tanja Steger Hodel

Seite 14

E. 4 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1227. Seite 5

E. 5 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1222. 6 HANS-JÜRG SCHÄR, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., 1985, N. 20 zu Art. 30 VRPG (bGS 143.1). 7 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1223. 8 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1227. 9 HANS-JÜRG SCHÄR, a.a.O., N. 8 zu Art. 30 VRPG; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 24.3.1994, PKG 1994, S. 56, E. 1. 10 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1227. 11 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1227; gl. M.: HANS-JÜRG SCHÄR, a.a.O., N. 24 zu Art. 30 VRPG. 12 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1221. Seite 6 Befolgung, organisatorische Massnahmen gerügt werden13. Praktische Anwendungsfälle sind beispielsweise: Sonstige Verletzungen von Amtspflichten, ungebührliches Verhalten von Gerichtspersonen, Unregelmässigkeiten in der generellen Verfahrensführung14. Dabei muss – was für Gerichtspersonen gilt – auch für Vermittler als Teil der Justizbehörden gelten. Folglich sind die einzelnen Vorwürfe der Beschwerdeführer darauf zu prüfen, ob diese Inhalt einer Aufsichtsbeschwerde im vorgenannten Sinn sein können.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Entscheid vom 7. Juni 2016

Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg a.o. Gerichtsschreiberin T. Steger Hodel

Verfahren Nr. O1Z 15 15

Sitzungsort Trogen

Beschwerdeführer A1___ und A2___

Beschwerdegegnerin Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaf tliche Pacht, Fünfeckpalast, 9043 Trogen

Gegenstand Aufsichtsbeschwerde

A. Anträge:

a) der Beschwerdeführer:

in der „Beschwerdeschrift“ vom 28. Dezember 2015 (sinngemäss):

1. Im Verfahren UVO 15 62 hat die Schlichtungsbehörde das umstrittene Mietverhält-

nis fälschlicherweise als befristet und somit unkündbar festgestellt, weshalb dem Vermieter mit 100%-iger Zustimmung die Klagebewilligung erteilt wurde.

2. Die juristische Sekretärin (B___) hat uns ungenügend beraten. Betreffend unsere

Frage, inwieweit eine Schlichtungsstelle einen Entscheid fällen darf, wurden wir falsch informiert.

3. Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der Schlichtungsverhandlung keine

Ausführungen machen, da die Behörde ihre Entscheidung schon einseitig zu Gunsten des Vermieters festgelegt hatte.

im Schreiben vom 24. Februar 2016:

4. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Schlichtungsverhandlung ständig unter-brochen. Die Beschwerdeführer schlagen vor, die Schlichtungsverhandlungen künf-tig zu protokollieren, damit die Schlichtungsstellen kontrolliert werden können.

b) der Beschwerdegegnerin:

in der Stellungnahme vom 17. Februar 2016:

Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, bzw. diese sei abzuweisen.

B. Sachverhalt

Die Beschwerdeführer gingen am 28. Oktober 2014 ein befristetes Mietverhältnis (mit

Verlängerungsoption) mit C___ (Vermieter) ein (act. 11/1.1). Am 10. Juli 2015 kündigten

diese den Mietvertrag per 31. Oktober 2015 (act. 11/1.3). Da sich die Vertragsparteien

bezüglich der Kündigungsmöglichkeit nicht einig waren, leitete der Vermieter am 17.

November 2015 (Postaufgabe) ein Schlichtungsverfahren (UVO 15 62) gegen die

Kündigung ein (act. 11/1). Am 18. November 2015 wurden die Beschwerdeführer von der

Beschwerdegegnerin zu einer mündlichen Schlichtungsverhandlung vorgeladen und

schriftlich über das Verfahren informiert (act. 11/3). Gleichzeitig wurde ihnen die Gelegen-

heit gegeben, zur Verfahrenseinleitung schriftlich Stellung zu nehmen (act. 11/2). Mit

Schreiben vom 21. November 2015 nahmen die Beschwerdeführer Stellung (act. 11/4 bis

Seite 2

act. 11/4.6). Mit Verfügung vom 24. November 2015 erklärte die Beschwerdegegnerin den

Schriftenwechsel als abgeschlossen; allfällige weitere Unterlagen könnten anlässlich der

mündlichen Verhandlung eingebracht werden (act. 11/5). Weiter werde über die Sache

selbst am Schlichtungstermin verhandelt. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2015 (12:33 Uhr)

ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um die Beantwortung zweier

Fragen (act. 9/2). Gleichtags antwortet die Beschwerdegegnerin mit E-Mail (13:20 Uhr) –

mit Verweis auf ihr Schreiben vom 18. November 2015 (act. 11/2) –, dass sie in einem

laufenden Verfahren keine E-Mails berücksichtigen und beantworten könne, weshalb

verfahrensrechtliche Fragen telefonisch zu stellen seien (act. 9/2). Inhaltliche Fragen

könne sie – bei laufenden Verfahren – keine beantworten. Die Beschwerdeführerin erwi-

derte mit E-Mail (14:10 Uhr), dass sie – da es sich um verfahrensrechtliche Fragen han-

deln würde –eine schriftliche Antwort erwarte (act. 9/2). Gleichtags (21:44 Uhr) ersuchte

die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nochmals um die Beantwortung ihrer

Fragen, da ihr die Antworten, welche der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin

zwischenzeitlich erhalten hatte, „ungenügend und am Thema vorbei“ erschienen (act.

9/1). Darauf erklärte die Beschwerdegegnerin erneut, dass sie in einem laufenden Verfah-

ren keinerlei schriftliche Auskünfte erteilen könne und verwies die Beschwerdeführerin

wiederum auf die telefonische Rechtsauskunft (act. 9/1). Weiter erklärte sie, dass sie

künftige E-Mails der Beschwerdeführer nicht mehr beantworten werde. Anlässlich der

Schlichtungsverhandlung vom 9. Dezember 2015 erteilte die Beschwerdegegnerin dem

Vermieter die Klagebewilligung betreffend die Anfechtung der Kündigung mit dem Hin-

weis, dass zwischen den Parteien keine Einigung zu Stande gekommen sei (act. 11/8). Im

Nachgang schlossen die Beschwerdeführer mit ihrem ehemaligen Vermieter die nachfol-

gende Vereinbarung (act. 6/1):

„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis Ende Oktober 2015 beendet ist.

2. Die Mieter geben die Mieterkaution über CHF 4‘400.00 an den Vermieter frei.

3. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis erledigt („per Saldo aller Ansprüche“).“

C. Prozessgeschichte

a) Am 29. Dezember 2015 (Postaufgabe) reichten die Beschwerdeführer beim Ober-

gericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden eine Aufsichtsbeschwerde gegen die

Beschwerdegegnerin ein (act. 1).

b) Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die

Aufsichtsbeschwerde – auf Grund der aussergerichtlichen Vereinbarung zwischen

Seite 3

den Beschwerdeführern und deren ehemaligen Vermieter – ausschliesslich als

Beschwerde gegen die Amtstätigkeit der Beschwerdegegnerin behandelt werde

(act. 4). Weiter wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ihre Stellungnahme zur

Beschwerde innert 14-tägiger Frist einzureichen.

c) Die Beschwerdegegnerin nahm am 17. Februar 2016 Stellung zur Beschwerde

(act. 8).

d) Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass weder ein

zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung angeordnet wird

(act. 12).

e) Die Beschwerdeführer äusserten sich mit Schreiben vom 24. Februar 2016 zur Stel-

lungnahme der Beschwerdegegnerin (act. 13). Die Eingabe wurde der Beschwerde-

gegnerin am 26. Februar 2016 zugestellt (act. 14). Diese verzichtete am 7. März

2016 ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme (act. 16).

Auf die Ausführungen in den vorstehend erwähnten Eingaben kann verwiesen werden;

soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfol-

genden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen

1. Prozessuales

1.1. Ist eine Aufsichtsbeschwerde gegeben?

1.1.1. Die Beschwerdeführer schildern in ihrer Eingabe vom 24. Februar 2016 (act. 13) ihr Anlie-

gen dahingehend, dass die Aktionen der Beschwerdegegnerin künftig besser kontrolliert

werden müssten (z.B. durch Protokollierung der Schlichtungsverhandlungen). Weiter

richtet sich die Beschwerde einerseits gegen die juristische Sekretärin, welche falsche

Rechtsauskünfte erteilt haben solle (act. 1 S. 2 und act. 13 S. 1) und andererseits gegen

die Schlichtungsbehörde als Gremium, da die Beschwerdeführer anlässlich der Schlich-

tungsverhandlung nicht ausreichend zur Sache hätten Stellung nehmen können und die

Behörde von Beginn an Partei für den Vermieter ergriffen habe (act. 13 S. 2).

Seite 4

1.1.2. Die Aufsichtsbeschwerde ist für den Bereich der Zivilrechtspflege weder in der

Zivilprozessordnung (ZPO) noch im ausserrhodischen Recht geregelt. Einzig in Art. 22

Abs. 1 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) wird festgehalten, dass das Obergericht Auf-

sichtsorgan in der Zivil- und Strafrechtspflege ist. Bei der Aufsichtsbeschwerde

(„Anzeige“) handelt es sich um einen Rechtsbehelf und kein Rechtsmittel 1. Die Grund-

lage für die Aufsichtsbeschwerde bildet einerseits der Grundsatz der Gesetzmässigkeit

und andererseits der hierarchische Verwaltungsaufbau mit den damit verbunden Auf-

sichtsbefugnissen, weshalb für eine „Anzeige“ keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage

erforderlich ist2. D.h., gegen Rechtsprechungsakte – damit sind Entscheide in der

materiellen Sache gemeint – kann keine Aufsichtsbeschwerde geführt werden; hierfür

nennt die schweizerische Zivilprozessordnung (SR 272) die zulässigen Rechtsmittel

abschliessend. Die Aufsichtsbeschwerde darf nur den Bereich der Justizverwaltung

beschlagen3. Es bleibt anzumerken, dass Rügen der Beschwerdeführer, welche Inhalt

eines Rechtsmittels oder einer ordentlichen Klage hätten sein können, wegen Verzichts

der Beschwerdeführer auf die Ergreifung eines dieser Mittel nicht im Rahmen einer Auf-

sichtsbeschwerde behandelt werden können.

1.2. Frist für die Aufsichtsbeschwerde

Die Beschwerdeführer rügen rechtliche Auskünfte und die Verfahrensleitung innerhalb

des Schlichtungsverfahrens Nr. UVO 15 62 vor der Schlichtungsstelle für Miete und

nichtlandwirtschaftliche Pacht Appenzell Ausserrhoden betreffend Kündigungsanfechtung

(act. 11 ff.). Die Schlichtungsverhandlung fand am 9. Dezember 2015 statt und wurde mit

Ausstellung der Klagebewilligung an den ehemaligen Vermieter der Beschwerdeführer

abgeschlossen (act. 11/8). Die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde ist grundsätzlich

weder an Formen noch an Fristen gebunden4, so dass die vorliegende Beschwerde

rechtzeitig erfolgt ist.

1 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an

den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 1218. 2 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1218. 3 OLIVER KUNZ/URS HOFFMANN-NOWOTNY/DEMIAN STAUBER, ZPO-Rechtsmittel Berufung und

Beschwerde, Basel 2013, N. 121 zu Vor Art. 308 ff. ZPO; URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1223 und 1224.

4 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1227.

Seite 5

1.3. Verfahrensgrundsätze

1.3.1. Im Unterschied zu einem Rechtsmittel kommt einem Anzeiger nicht die Stellung eines

eigentlichen Verfahrensbeteiligten zu. Er hat jedoch Anspruch darauf, dass seine Anzeige

zur Kenntnis genommen und zumindest in der Weise beantwortet wird, dass er Auskunft

über deren Behandlung erhält5. Obwohl der Anzeiger keinen Erledigungsanspruch besitzt,

soll ihm die Behörde mitteilen, ob und allenfalls wie sie die Angelegenheit erledigt hat6.

1.3.2. Zu unterscheiden ist, ob sich die Aufsichtsbeschwerde gegen eine bestimmte Verfügung,

bzw. gegen einen bestimmten Entscheid richtet oder ob das Verhalten der betroffenen

Behörde gerügt werden soll. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung oder

einen Entscheid, ist zuerst zu prüfen, ob nicht ein Rechtsmittel gegeben ist (vgl.

Ziff. 1.1.2.)7.

1.3.3. Bei der Beurteilung einer Aufsichtsbeschwerde entscheidet die Aufsichtsinstanz nach

pflichtgemässem Ermessen und ist dabei nicht an die Anträge des Beschwerdeführers

gebunden8. Weiter führt eine Aufsichtsbeschwerde nur dann zu einem Einschreiten der

Aufsichtsbehörde, wenn den gerügten Rechtsverletzungen eine gewisse Schwere

zukommt9. Der Aufsichtsbeschwerde wird durch Entscheid, oder zutreffender durch

„Bescheid“ Folge geleistet oder nicht10. Weiter kommt dem Entscheid der

Aufsichtsbehörde kein eigentlicher Verfügungscharakter zu, da in der Regel kein Rechts-

verhältnis zwischen Bürger und Behörde geregelt wird. Dementsprechend besteht grund-

sätzlich auch kein Rechtsmittel gegen den Entscheid. Es kann jedoch dagegen bei der

oberen Aufsichtsbehörde erneut eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden11.

1.4. Möglicher Inhalt einer Aufsichtsbeschwerde

1.4.1. Mit der Aufsichtsbeschwerde können nur Tatsachen zur Anzeige gebracht werden, die mit

der Amtsführung im Zusammenhang stehen12. Konkret können die allgemeine Amtsfüh-

rung, die Informations-, Empfehlungs- oder Berichtstätigkeit, interne Richtlinien und deren

5 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1222. 6 HANS-JÜRG SCHÄR, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell

A.Rh., 1985, N. 20 zu Art. 30 VRPG (bGS 143.1). 7 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1223. 8 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1227. 9 HANS-JÜRG SCHÄR, a.a.O., N. 8 zu Art. 30 VRPG; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom

24.3.1994, PKG 1994, S. 56, E. 1. 10 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1227. 11 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1227; gl. M.: HANS-JÜRG SCHÄR, a.a.O., N. 24 zu

Art. 30 VRPG. 12 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1221.

Seite 6

Befolgung, organisatorische Massnahmen gerügt werden13. Praktische Anwendungsfälle

sind beispielsweise: Sonstige Verletzungen von Amtspflichten, ungebührliches Verhalten

von Gerichtspersonen, Unregelmässigkeiten in der generellen Verfahrensführung14. Dabei

muss – was für Gerichtspersonen gilt – auch für Vermittler als Teil der Justizbehörden

gelten.

Folglich sind die einzelnen Vorwürfe der Beschwerdeführer darauf zu prüfen, ob diese

Inhalt einer Aufsichtsbeschwerde im vorgenannten Sinn sein können.

1.4.2. Die Kritik an der angeblich ungenügenden und falschen Rechtsauskunft durch die juristi-

sche Sekretärin (Antrag Ziff. 2) und die Kritik an der Art der Durchführung der Schlich-

tungsverhandlung (Anträge Ziff. 3 und Ziff. 4) fallen unter den Aspekt der „allgemeinen

Amtsführung“, weshalb eine Prüfung erfolgt.

1.4.3. Die Kritik an der rechtlichen Würdigung durch die Schlichtungsbehörde (Antrag Ziff. 1)

kann nicht innerhalb der Aufsichtsbeschwerde geprüft werden (vgl. dazu

Ziff. 1.1.2./1.3.2.). Die materielle Beurteilung durch die Schlichtungsbehörde könnte

grundsätzlich nur von der klagenden Partei durch Klageeinreichung beim Gericht (Art. 209

Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 244 Abs. 3 lit. b ZPO) oder – sofern ein Entscheid nach Art. 212

ZPO gefällt worden wäre – durch Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) angefochten werden.

Im vorliegenden Fall ist jedoch keine materielle Beurteilung durch das Gericht mehr mög-

lich. Sowohl die Beschwerdeführer als auch deren ehemaliger Vermieter haben durch den

Abschluss der Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 (act. 6/1) ausdrücklich und unwider-

ruflich auf die materielle Prüfung der umstrittenen Frage verzichtet.

2. Materielles

2.1. Kritik an der Art der Durchführung der Schlich tungsverhandlung

2.1.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Schlichtungsbehörde sie habe vorführen wol-

len (act. 13). So habe diese betont, dass die mündliche Befragung so schnell als möglich

beendet werden solle. Weiter sei dem Beschwerdeführer für seine Stellungnahme keine

Zeit gelassen und er sei ständig unterbrochen worden. Auf die Argumente der Beschwer-

13 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1226. 14 OLIVER KUNZ/URS HOFFMANN-NOWOTNY/DEMIAN STAUBER, a.a.O., N. 123 zu Vor Art. 308 ff. ZPO; KURT

BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 61 zu Vor Art. 308-334 ZPO.

Seite 7

deführer sei die Behörde gar nicht eingegangen. Die Behörde habe zu 100% dem Ver-

mieter Recht gegeben. Weiter habe die Schlichtungsbehörde dieses einseitige Ergebnis

pro Vermieter bereits vorab festgelegt gehabt (act. 1). So sei gar keine Schlichtung mög-

lich gewesen (act. 13). Auf Grund dessen, dass die Beschwerdeführer informiert worden

seien, dass sich das Gericht fast immer am Ergebnis der Schlichtungsbehörde orientiert,

hätten sie den Forderungen des Vermieters nachgegeben. Aus Sicht der Beschwerdefüh-

rer wäre die Einführung eines schriftlichen Protokolls für Schlichtungsverhandlungen von

Nutzen, damit die Aktionen der Behörde kontrolliert werden können.

2.1.2. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin bereits nach fünf

Minuten, bzw. nach der Begrüssung den Verhandlungsraum verlassen habe (act. 8

Ziff. 2). Nachdem der Vermieter seine Ausführungen gemacht hätte, habe die Verfah-

rensleitung diese zusammengefasst und das Wort – zusammen mit einer Frage – dem

Beschwerdeführer erteilt, worauf sich dieser geäussert habe. Anschliessend habe sie ihre

vorläufige Meinung geäussert, worauf der Beschwerdeführer ebenfalls den Verhandlungs-

raum verlassen habe und nicht mehr erschienen sei. Ein Schlichtungsversuch hätte somit

nicht mehr durchgeführt werden können. Die Behörde habe keine Gelegenheit gehabt,

den Beschwerdeführern zu erklären, wie sie zu ihrem Ergebnis – dass aus ihrer Sicht der

Vertrag zugunsten des Vermieters auszulegen, bzw. gar nichts auszulegen sei – gekom-

men sei.

2.1.3. Im Zivilverfahren stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie (Art. 228 Abs. 1

ZPO). Dabei erhält der Kläger als Erstes das Wort. Für das Schlichtungsverfahren gilt

speziell, dass die Schlichtungsbehörde in formloser Verhandlung einen Schlichtungsver-

such durchzuführen hat (Art. 201 Abs. 1 ZPO) und dabei in ihrem Vorgehen frei ist15. Sie

muss jedoch insbesondere die Gleichbehandlung der Parteien und das beidseitige recht-

liche Gehör gewährleisten16. Die Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch in

einem späteren Entscheidverfahren verwendet werden. Dies geht aus dem zwingenden

Grundsatz der Vertraulichkeit des Verfahrens nach Art. 205 Abs. 1 ZPO hervor. Die Aus-

sagen, welche innerhalb eines Schlichtungsverfahrens gemacht werden, dürfen nur von

der Schlichtungsbehörde verwendet werden und dies nur im Falle eines Urteilvorschlages

oder eines Entscheides durch diese selbst (Art. 205 Abs. 2 ZPO). Für das Erkenntnisver-

fahren (hier: Kantonsgericht) besteht bezüglich jeglicher Aussagen ein Verwertungsver-

15 DOMINIK INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu

Art. 201 ZPO. 16 CIPRIANO ALVAREZ/JAMES T. PETER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012,

N. 6 zu Art. 201 ZPO.

Seite 8

bot17. So sind dann auch die Zugeständnisse, welche in einer Schlichtungsverhandlung

ausgesprochen wurden, für den Prozess unpräjudizierlich18. Weiter sollen die

Fachpersonen der Schlichtungsbehörde, die Parteien über die Rechtslage aufklären19.

2.1.4. Zunächst rügen die Beschwerdeführer die Verfahrensleitung der Behörde. Vorliegend

erhielt der Kläger (hier: Vermieter) vorab das Wort (act. 8 Ziff. 2). Gemäss eigener Aus-

sage erhielt der Beschwerdeführer im Anschluss das Wort für seine Stellungnahme (act.

13). Damit gewährleistete die Behörde beiden Parteien das rechtliche Gehör .

2.1.5. Weiter rügen die Beschwerdeführer die fehlende Unparteilichkeit der Schlichtungs-

behörde. Vorliegend hat die Schlichtungsbehörde ihre persönliche Einschätzung erst im

Anschluss an die mündlichen Stellungnahmen der Parteien vorgetragen, worauf der

Beschwerdeführer den Raum verliess (act. 8 Ziff. 2). Damit kam die Behörde ihrer Auf-

gabe – einen Schlichtungsversuch durchzuführen – gemäss den oben ausgeführten

Richtlinien vollumfänglich nach. Aus dem Vortrag der Schlichtungsbehörde zu schliessen,

dass diese voreingenommen gewesen sei, bzw. zu Gunsten des Vermieters Partei ergrif-

fen hätte, schlägt fehl; ist es doch ausdrücklicher Sinn des Schlichtungsverfahrens, die

Parteien innerhalb der Verhandlung über die Rechtslage aufzuklären. Es bleibt anzumer-

ken, dass sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorhalten lassen müs-

sen, dass sie die Schlichtungsverhandlung vor dem Abschluss und freiwillig verliessen,

weshalb die Verfahrensleitung keine Erläuterungen zu ihrer Rechtseinschätzung abgeben

konnte und auch kein eigentlicher Schlichtungsversuch stattfinden konnte (act. 8 Ziff. 2).

2.1.6. Weiter behaupten die Beschwerdeführer, dass die Verfahrensleitung Druck auf sie

ausgeübt habe, indem sie den Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme unterbrochen

und eingangs erwähnt hätte, dass sie das Verfahren rasch abschliessen möchte. In

diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Schlichtungsbehörde in der

Regel bereits vor der Verhandlung – auf Grund der schriftlichen Eingaben – ein Bild

machen konnte. Im Sinne der Prozessökonomie erscheint es deshalb legitim, die Parteien

innerhalb der Schlichtungsverhandlung dazu anzuhalten, sich bei ihren Vorträgen auf das

Wesentliche resp. neue Vorbringen zu beschränken.

Ob überhaupt und wie intensiv die Verfahrensleitung die Beschwerdeführer unter Druck

gesetzt oder in ihrer Stellungnahme unterbrochen haben soll, bleibt umstritten. Sofern der

Vorwurf den Tatsachen entsprechen sollte, würde es sich diesbezüglich um einen „Baga-

17 DOMINIK INFANGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 205 ZPO. 18 DOMINIK INFANGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 205 ZPO. 19 DOMINIK INFANGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 201 ZPO.

Seite 9

tellverstoss“ handeln, welcher keine erhebliche Rechtsverletzung darstellt (vgl. dazu Ziff.

1.3.3.).

2.1.7. Die Kritik der Beschwerdeführer erweist sich angesichts der unter Ziffer 2.1.3. dargelegten

Gesetzeslage als unbegründet. Der Schlichtungsbehörde wird für deren Verfahrensleitung

ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt und vorliegend ist weder betreffend das recht-

liche Gehör noch die Unparteilichkeit ein Verstoss erkennbar. Insbesondere ist die, von

den Beschwerdeführern gewünschte Protokollierung gemäss ZPO ausdrücklich nicht

zulässig . Sofern die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer während seinem Partei-

vortrag unterbrochen hat, würde es sich dabei um einen „Bagatellverstoss“ handeln, wes-

halb es diesem an der für eine Gutheissung einer Aufsichtsbeschwerde erforderlichen

Schwere fehlt.

2.2. Kritik an der falschen Rechtsauskunft

2.2.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie von der juristischen Sekretärin falsch und

ungenügend über die Entscheidebefugnis der Schlichtungsbehörde informiert worden

seien (act. 1 und act. 13). So habe diese ihnen die mündliche Auskunft erteilt, dass die

Behörde auf jeden Fall einen Entscheid bezüglich die Forderungen des Vermieters fällen

könne (act. 13). An der mündlichen Verhandlung habe der Vorsitzende aber erklärt, dass

die Behörde in dieser Sache keinen Entscheid treffen könne.

2.2.2. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass während eines laufenden Verfahrens

keine inhaltlichen Beratungen erfolgen könnten, sondern lediglich einfache Verfahrensfra-

gen beantwortet würden (act. 8 Ziff. 1). Für weitere Beratungen müssten sich die Parteien

an den Mieterverband (MV), den Hauseigentümerverband (HEV) oder einen Anwalt wen-

den. Die Beschwerdeführer hätten ihr vor der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember

2015 diverse E-Mails gesendet und zwei Mal mit ihr telefoniert. Dabei habe sie diesen am

Telefon mitgeteilt, dass die Schlichtungsbehörde – auf Grund des vorliegenden Rechts-

begehrens des Vermieters – wohl keinen Entscheid fällen oder einen Urteilsvorschlag

machen könne. Diese Frage könne jedoch erst an der mündlichen Verhandlung

abschliessend beantworten werden, da der Vermieter sein Rechtsbegehren auch an der

Verhandlung noch ändern könne. Ebenso sei den Beschwerdeführern erklärt worden,

dass bei deren Nichterscheinen – je nach Streitwert – eine Klagebewilligung, ein Ent-

scheid oder ein Urteilsvorschlag ausgefällt werde und es ansonsten keine weiteren Kon-

sequenzen für diese habe. Weiter erklärte sie diesen, dass deren Teilnahme jedoch sinn-

voll wäre, da das Gesetz einen Schlichtungsversuch vorsehe, bevor das Gericht

Seite 10

angerufen werde könne. Auch könnten die Parteien an der Verhandlung sehen, wie die

Schlichtungsbehörde die Sachlage beurteile, so dass die Parteien dadurch das Prozess-

risiko für ein allfälliges Gerichtsverfahren abschätzen könnten. Schlussendlich habe sie

den Beschwerdeführern gesagt, dass die Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung

die Möglichkeit hätten, sich zu einigen, dies aber nicht müssen und diesfalls immer noch

eine Überprüfung des Sachverhaltes beim Kantonsgericht möglich sei.

2.2.3. Gemäss Art. 201 ZPO hat die Schlichtungsbehörde zwei Aufgaben: Einerseits die form-

lose Streitbeilegung und andererseits die Rechtsberatung in deren Zuständigkeitsbereich.

Bis zu einer Streitwertgrenze von CHF 5‘000.00 kann die Schlichtungsbehörde den Par-

teien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO). Weiter kann sie bis

zu einem Streitwert von CHF 2‘000.00 einen Entscheid fällen, sofern die klagende Partei

(hier: Vermieter) einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Kommt es zu

keiner Einigung erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1

ZPO).

2.2.4. Die Parteien sind sich darin uneinig, welche Aussage die juristische Sekretärin betreffend

die Möglichkeit eines Entscheides durch die Schlichtungsbehörde gemacht haben soll.

Die Beschwerdeführer behaupten, dass sie gesagt habe, ein Entscheid sei auf jeden Fall

möglich (act. 13). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass sie folgende Aus-

sage gemacht habe: Es sei auf Grund des Rechtsbegehrens wohl kein Entscheid möglich,

diese Frage jedoch erst an der mündlichen Verhandlung abschliessend zu beantworten

sei, da der Vermieter sein Rechtsbegehren auch an der Verhandlung noch ändern könne

(act. 8 Ziff. 1). Anhand des Schreibens des Vermieters (act. 11/1) war es der Schlich-

tungsbehörde vorliegend nicht möglich, die Streitwertgrenze exakt zu beziffern und eine

eindeutige Auskunft – betreffend die Möglichkeit einen Entscheid zu fällen – zu geben.

Davon ausgehend, dass der Vermieter drei Mietzinse und zusätzlich Stromverbrauch

geltend machen wollte, käme der Streitwert auf über CHF 5‘000.00 zu liegen. Somit wäre

weder ein Urteilsvorschlag (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO) noch ein Entscheid (Art. 212 ZPO)

durch die Schlichtungsbehörde möglich. Da der Vermieter sein Rechtsbegehren anläss-

lich der Schlichtungsverhandlung noch ändern, bzw. einen Antrag auf Entscheid durch die

Behörde stellen kann, wäre aber auch die Aussage, dass es der Schlichtungsbehörde

möglich ist einen Entscheid zu fällen, korrekt.

Zudem geht das Gericht davon aus, dass die Frage der Beschwerdeführer auch von

anderen Betroffenen häufig gestellt wird. Bei deren Inhalt handelt es sich um eine grund-

legende Materie des Schlichtungsverfahrens, mit welcher die Mitarbeitenden der Schlich-

tungsbehörde täglich konfrontiert werden. Deshalb erscheint es glaubhaft, dass die

Seite 11

Auskünfte der juristischen Sekretärin gegenüber den Beschwerdeführern umfassend aus-

fielen und die Gefahr eines Missverständnisses wohl erheblich grösser war, als diejenige

einer falschen Auskunft.

2.2.5. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Auskünfte der juristischen Sekretärin

mit grosser Wahrscheinlichkeit differenziert ausfielen. Ob sie vorliegend eine Zu-/ Ab-/

oder Teilaussage betreffend die Entscheidmöglichkeit durch die Schlichtungsbehörde

machte, bleibt strittig. Da die juristische Sekretärin ihrer Rechtsberatungsaufgabe gemäss

Art. 201 Abs. 2 ZPO jedoch nach kam, und – wie vorstehend gezeigt – keine eindeutige

Falschinformation festgestellt werden konnte, schlägt die Beschwerde betreffend ungenü-

gender und Falschinformation fehl.

2.3. Schlussfazit

Weder in Bezug auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens noch betreffend die

Rechtsberatung kann ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin festgestellt werden.

Sollte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer während seiner Stellungnahme unter-

brochen haben, würde es diesem „Bagatellverstoss“ für eine Gutheissung der Aufsichts-

beschwerde an erforderlicher Schwere fehlen. Auf die Rüge der materiell-rechtlich fal-

schen Würdigung durch die Beschwerdegegnerin kann im Rahmen einer

Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Der Aufsichtsbeschwerde ist somit keine

Folge zu geben und auf die Ergreifung von Disziplinarmassnahmen kann verzichtet wer-

den.

3. Kosten und Entschädigungen

Im Anzeigeverfahren werden vom Anzeiger in der Regel keine Kosten erhoben20. Wird der

Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben, so können dem Beschwerdeführer Kosten

auferlegt werden, wenn er persönliche Interessen verfolgt hat, wie beispielsweise die Dif-

famierung der Behörde. Ist die Beschwerde ausschliesslich in öffentlichem Interesse erho-

ben worden, ist auf die Überbindung von Kosten zu verzichten21.

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie von der Aufsichtsbeschwerde nichts

Konkretes erwarten, sich jedoch die Einführung eines schriftlichen Protokolls für Schlich-

tungsverhandlungen oder klarere Regeln für Mietverträge erhoffen (act. 13). Den

20 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1229. 21 HANS-JÜRG SCHÄR, a.a.O., N. 23 zu Art. 30 VRPG.

Seite 12

Beschwerdeführern kann somit kein ausschliesslich persönliches Interesse nachgewiesen

werden, weshalb von der Erhebung von Kosten abzusehen ist.

Da den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren keine eigentliche Parteistellung

zukommt, ist diesen auch keine Parteientschädigung zuzusprechen22.

22 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1229.

Seite 13

Das Obergericht erkennt:

1. Der Aufsichtsbeschwerde wird, soweit auf sie eingetreten werden kann, keine Folge gegeben und es werden keine Disziplinarmassnahmen ergriffen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben. 4. Zustellung am 5. Juli 2016 an:

- A1___ und A2___, eingeschrieben

- Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht, Trogen, eingeschrieben

Der Obergerichtspräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Tanja Steger Hodel

Seite 14