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OG O1Z-14-5

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2015-10-27 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Entscheid vom 27. Oktober 2015 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, H. P. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Widmer Ver

Sachverhalt

A. Übersicht

A___ wurde am XX.XX.1953 in Südkorea geboren und lebt seit 1965 in der Schweiz. Sie

war bis zu ihrem Spitaleintritt als Lehrerin für Handarbeit und Turnen in C___ tätig. Sie ist

mit D___ verheiratet und Mutter dreier Kinder. Die Klägerin und Rechtsmittel-Klägerin

(nachfolgend Klägerin genannt) wurde am 21. Januar 2000 auf Veranlassung des

Nephrologen Dr. E___, Chefarzt am Kantonalen Spital Herisau, wegen progredienter

Ödeme in das Kantonale Spital Herisau eingewiesen; die Diagnose lautete auf Minimal

Change Glomerulonephritis (nephritisches Syndrom, entzündliche Nierenerkrankung). Die

Klägerin wurde am 25. Januar 2000 wieder aus dem Spital entlassen (vorinstanzliche

Akten, nachfolgend „v“ genannt, act. v1.1/4.1-31). Sie wurde jedoch in der Zeit vom 30.

Januar bis 8. Februar 2000 erneut hospitalisiert (act. v1.1/5.1-22). Der Zustand der

Klägerin besserte sich, die Ödeme gingen zurück. Es erfolgte eine Weiterbetreuung durch

den Hausarzt (act. v1.1/5.2). Die Klägerin musste aber schon am 23. Februar 2000

aufgrund eines akuten Nierenversagens wieder zur stationären Behandlung

aufgenommen werden (act. v1.1/6). Am 24. Februar 2000 musste eine Notfall-

Hämodialyse durchgeführt werden und die Patientin wurde wegen Hyperkalämie in die

Intensivpflegestation (IPS) verlegt, wo sie medikamentös behandelt und engmaschig

überwacht wurde (act. v1.1/6.8). Wegen des Verdachts einer Nierenvenenthrombose,

welche bei nephritischen Syndromen gehäuft auftritt und als Ursache des akuten

Nierenversagens in Betracht gezogen wurde, wurde das Blut der Patientin fortan

verdünnt. Die Blutverdünnung erfolgte durch subkutane Injektionen des Medikaments

Lovenox. Die Dosierung wurde reduziert, nachdem eine Nierenvenenthrombose als

Ursache des Nierenversagens ausgeschlossen werden konnte, aber als

Thromboseprophylaxe mit tieferen Dosen fortgesetzt. Während den Hämodialysen (HD)

musste zusätzlich die Blutgerinnung gehemmt werden, damit dieses nicht im Dialysegerät

verklebt. Dazu wurde Liquemin als Standart-Heparin eingesetzt, wobei dieses

Medikament vom Dialysegerät automatisch beigemischt wird (vgl. act. v1.1/6.15). In der

Zeit bis am 5. März 2000 wurde die Patientin stationär mehreren HD unterzogen (act.

v1.1/6.1-75). Am Donnerstag, 2. März 2000, klagte die Patientin über Übelkeit und

Druckgefühl im Bauch (act. v1.1/6.74). Am Freitag, 3. März 2000, musste erstmals eine

HD infolge Unwohlseins abgebrochen werden, die Patientin wurde zur Überwachung auf

die Intensivpflegestation verlegt. Die HD konnte aber am nächsten Tag noch zu Ende

geführt werden (act. v1.1/6.14; v1.1/6.69). Am Sonntagmorgen, 5. März 2000, 10.00 Uhr,

musste die Patientin erbrechen; im Verlaufe des Tages wurde sie auch zunehmend als

schläfrig und später als soporös beurteilt, ohne dass abnorme neurologische Befunde

erhoben wurden (act. v1.1/6.74; v1.1/6.67). Auch bei der für 14.00 Uhr dokumentierten

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Arztvisite wurde die Patientin als schläfrig, aber weckbar beschrieben und sie hat auch

erneut erbrochen (act. v1.1/6/74). Der diensthabende Oberarzt Dr. med. F___ sprach um

14.15 Uhr mit dem Ehemann der Patientin und verordnete, dass „die Patientin jetzt

einfach schlafen dürfe“ (act. v1.1/6.74). Weil nicht dokumentiert, ist seit jeher umstritten,

ob die nächste Arztvisite tatsächlich um 17.00 Uhr stattfand, oder ob erst wieder um 20.00

Uhr, wie dokumentiert, eine solche durchgeführt wurde. Nicht mehr bestritten ist, dass der

Auftrag zu einer Blutentnahme erst anlässlich der Arztvisite um 20.00 Uhr erteilt wurde,

und dass die für morgens, mittags und abends verzeichnete Blutdruckmessung keine

weitere Arztvisite zu belegen vermag, da der Blutdruck in aller Regel auch abends (ca. um

17.00 Uhr) durch die Stationsschwester gemessen wird (Blutdruck am 5. März 2000:

Morgens 130/80, mittags 140/90, abends: 130/80, act. v1.1/6.72). Der weitere Verlauf an

jenem Sonntagabend ist wie folgt dokumentiert: Anlässlich der Arztvisite um 20.00 Uhr

wurde festgestellt, dass die Bewusstseinstrübung zugenommen hatte und dass die

Patientin nur noch knapp weckbar war, ohne dass jedoch periphere Ausfälle erhebbar

waren. Es wurde die erwähnte Blutuntersuchung veranlasst, deren Ergebnis um ca. 21.30

Uhr vorlag. Daraus ergab sich, dass eine dialyse-assozierte Störung ausgeschlossen

werden konnte. Um 20.45 Uhr wurde die Patientin auf die IPS verlegt, wo sie offenbar

nicht mehr reagierte. Daraufhin wurde die Verlegung ins Kantonsspital St. Gallen (KSSG)

zur Schädelcomputertomographie (CT) veranlasst. Für 22.00 Uhr ist eine weitere

Blutdruckmessung (143/80) durch den Rettungsdienst dokumentiert (act. v1.1/8.83),

welcher die Patientin anschliessend nach St. Gallen überführte. Auf der Notfallaufnahme

im KSSG ist für 23.00 Uhr ein Blutdruck von 144/98 dokumentiert (act. v1.1/8.73). Das CT

ergab eine cerebrale Einblutung frontal links, die sich über den Balken nach rechts

erstreckte und in die Ventrikel eingebrochen war. Noch in derselben Nacht (02.00 Uhr)

wurde durch Frau Dr. G___, Klinik für Neurochirurgie am KSSG, notfallmässig eine

externe Ventrikeldrainage rechts frontal angelegt; die Patientin wurde intubiert und auf die

Intensivpflegestation verlegt. Vor der Operation ist ein Blutdruck von 180/80 dokumentiert

(act. 1.1/8.58). Nach dieser Operation konnte die Patientin zwar alle Extremitäten spontan

bewegen, konnte aber längere Zeit noch nicht sprechen. In der Folge konnte die Patientin

anlässlich ihrer Rehabilitation in Walzenhausen (Klinik Rheinburg) weitere Fortschritte

erzielen, leidet aber an einem Frontalhirn-Syndrom mit Antriebs- und

Aufmerksamkeitsstörung. Mit Verfügung vom 2. Juli 2001 wurde Frau A___ eine ganze

Invalidenrente der IV sowie Zusatzrenten für den Ehemann und drei Kinderrenten ab

20. Januar 2001 zugesprochen (act. v1.1/10). Im selben Umfang sprach ihr auch die

Pensionskasse (Kantonale Lehrerversicherungskasse St. Gallen) eine Invalidenrente zu

(act. v1.1/16). Beide Renten wurden per 1. Januar 2003 bestätigt (act. v1.1/15+16). Der

weitere Rentenverlauf ist nicht aktenkundig. Ab 1. Februar 2001 konnte die Patientin an

der ursprünglichen Arbeitsstelle mit einem wöchentlichen Pensum von 5 und ab 1. Juli

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2001 von 7 Wochenstunden eine Teilerwerbstätigkeit aufnehmen. Diese wurde später an

der oberen Grenze der gegenwärtigen Leistungsmöglichkeit beschrieben (Gutachten Prof.

Dr. H___, Luzern, act. v1.1/9).

B. Prozessgeschichte

Mit Eingabe vom 12. März 2003 liess A___ beim Verwaltungsgericht (heute: Obergericht)

gegen den Kanton Appenzell Ausserrhoden (Beklagter und Rechtsmittel-Beklagter,

nachfolgend Beklagter genannt) Klage mit den eingangs erwähnten Begehren stellen (act.

v1). Die Klageantwort mit den ebenfalls voraufgeführten Begehren datiert vom 30. Mai

2003 (act. v6). Die Replik ging am 6. Oktober 2003 (act. v10), die Duplik am 27. Januar

2004 (act. v15) ein. RA I___ reichte am 20. Februar 2004 eine Stellungnahme ein (act.

v17). Mit Beschluss vom 25. August 2004 hiess das Verwaltungsgericht die

Beweisbegehren des Beklagten insoweit gut, als die beiden Ärzte Dr. E___, Herisau, und

Dr. F___, Goldach, als Auskunftspersonen zu befragen seien. Überdies wurde

beschlossen, die am 5. März 2000 diensthabende Laborantin als Auskunftsperson zu

befragen (act. v21). Die Einvernahmen von Dr. E___ (act. v24), von Dr. F___ (act. v25)

sowie von J___ (act. v26) erfolgten alle am 14. April 2005. In der Folge nahm die

Gerichtsleitung mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 eine vorläufige Beweiswürdigung vor

und beschloss, bei Prof. Dr. med. H___ ein Ergänzungsgutachten einzuholen (act. v29).

Die Parteien nahmen mit Eingaben von RA BB___ vom 25. Oktober 2005 (act. v30) und

von RA I___ vom 11. November 2005 (act. v32) Stellung. Prof. Dr. med. H___ schlug mit

Schreiben vom 8. August 2006 für Fragen der Antikoagulation den Beizug von Prof. Dr.

K___, Abteilung Hämatologie am Kantonsspital Luzern, vor (act. v35.1+2). Die Parteien

erhielten mit Verfügung der Gerichtsleitung vom 21. Dezember 2006 Gelegenheit, zum

Beizug dieses zusätzlichen Experten und zum ergänzten Fragenkatalog Stellung zu

nehmen (act. v36 und 36.1). Soweit die Klägerin mit ihrer Eingabe vom 11. November

2005 geltend machen liess, die Aussagen der als Auskunftspersonen einvernommenen

Dres. E___ und F___ seien infolge Befangenheit nicht verwertbar, wurde ihr

Ausstandsbegehren in der präsidialen Verfügung als treuwidrig verspätet abgewiesen

(act. v36.1, S. 1 ff.). Dieser Zwischenentscheid ist in der Folge unangefochten in

Rechtskraft erwachsen. Da die beiden Parteien gegen den Beizug von Prof. Dr. K___

grundsätzlich keine Einwände erhoben (vgl. Eingaben vom 4. bzw. 12. Januar 2007, act.

v37 und v38), ging der bereinigte Fragenkatalog mit Schreiben vom 15. Januar 2007

mitsamt allen Vorakten an die beiden Gutachter H___ und K___ (act. v39). Mit

Begleitschreiben vom 9. März 2007 (act. v41) überwiesen die beiden Gutachter das

zweiteilige Gutachten, wobei für den ersten Teil Prof. Dr. K___ und für den zweiten Teil

Prof. Dr. H___ verantwortlich zeichnete (Teil von Prof. Dr. K___ in act. v41.1; Teil von

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Prof. Dr. H___ in act. v41.2). Zu diesem Ergänzungsgutachten haben die Parteien je eine

Stellungnahme vom 4. April 2007 eingereicht (act. v45 und v46). Mit Beschluss vom 16.

April und 30. Mai 2007 nahm das Gericht eine Beweiswürdigung vor und beschloss, die

Fragestellung zu modifizieren (Erw. 3.1 und 3.2, Fragen 1-4). Weil die modifizierte

Fragestellung die Erkennbarkeit der frontalen ICH (intracerebrale Hämorrhagie) einerseits

und zum andern den Kausalzusammenhang zwischen der um 17.00 Uhr unterbliebenen

Arztvisite und der durch die ICH bedingten Gesundheitsschädigung zum Gegenstand

hatte, kam das Gericht zum Schluss, dass diese Fragestellung einem Neurologen zur

Beantwortung vorzulegen sei. Den Parteien wurde der Beizug eines Neurologen am

KSSG (PD Dr. med. L___) vorgeschlagen (act. v48). In der Folge lehnten beide Parteien

den Beizug dieses Neurologen ab (act. v49 und v50). Die Klägerin liess als Alternative

zwei leitende Ärzte am Kantonsspital Aarau vorschlagen (Prof. Dr. M___, Chefarzt

Neurochirurgie; Prof. Dr. N___, Chefarzt Klinische Neurophysiologie, act. v50). Beide

Parteien beantragten ferner, die modifizierte Fragestellung sei um Zusatzfragen zu

ergänzen (act. v49 und v50). In einem weiteren Schriftenwechsel wandte sich der

Beklagte gegen den Beizug eines Neurochirurgen und ersuchte um erneuten Beizug von

Prof. H___ und schlug als Alternative Prof. Dr. med. O___, Chefarzt der medizinischen

Klinik am Kantonspital Aarau vor (act. v54). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 kam

das Gericht zum Schluss, dass die Professoren Dr. med. N___ und O___, beide

Chefärzte in Aarau, mit einer gemeinsamen interdisziplinären Expertise zu beauftragen

seien. Ferner wurde auf Antrag der Parteien der Fragenkatalog um zwei Fragen (5 und 6)

erweitert (act. v64). In der Folge ging am 11. März 2009 das Gutachten von Prof. Dr.

O___ (act. v66 und v67) und nach Weiterleitung der Akten am 23. Oktober 2009 auch das

Gutachten von Prof. Dr. N___ ein (act. v71). In der Folge wurde den Parteien

Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (act. v72). RA I___ reichte

am 13. November 2009 (act. v74) und RA BB___ am 12. Januar 2010 (act. v76) eine

Stellungnahme ein. Das Gericht beschloss am 30. Juni 2010, bei beiden Gutachtern eine

Erläuterung und Präzisierung einzelner Antworten einzuverlangen (vgl. act. v81). Mit

Schreiben vom 1. November 2011 (act. v83) wurde den Parteien Einsicht in die vom

Gericht direkt in die beiden Gutachten eingefügten Erläuterungsfragen gewährt (act. v83.1

und v83.2). Die Stellungnahme von RA I___ datiert vom 3. November 2011 (act. v84),

diejenige von RA BB___ vom 17 November 2011 (act. v85). Eine weitere Eingabe von RA

I___ ging am 20. Januar 2012 ein (act. v86). Mit Beschluss vom 29. Februar 2012 (act.

v87) beauftragte das Gericht Prof Dr. med. O___ und Prof. Dr. med. N___ mit der

Beantwortung der Erläuterungsfragen gemäss Beilage 1 und 2 (act. v87.1+2). In der

Folge gingen mit Begleitschreiben vom 29. Mai 2012 (act. v89) bzw. 8. Juli 2012 (act. v93)

die je handschriftlich von Prof. Dr. N___ (act. v90) und Prof. Dr. O___ (act. v94) ergänzten

Gutachten ein. Beide Parteien erhielten Einsicht in die ergänzten Gutachten und die

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zusätzlich aufgelaufenen Akten (act. v96). RA BB___ nahm am 20. August 2012 (act.

v97) und RA I___ am 13. September 2012 (act. v98) Stellung. Von der den Parteien mit

Schreiben vom 21. September 2012 (act. v99) je eingeräumten Möglichkeit zu

Gegenbemerkungen machten diese keinen Gebrauch. Am 27. Februar 2013 fand die

Beratung der 4. Abteilung des Obergerichts statt, das Urteil erging am gleichen Tag (act.

v100). Beide Parteien haben innert Frist ausdrücklich auf einer Begründung des Urteils

bestanden (act. v101 und vorinstanzliches Urteil lit. H.).

C. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Obergerichtes, 4. Abteilung, vom 27. Februar 2013 wurde die Klage von

A___ abgewiesen. Der Klägerin wurde eine Entscheidgebühr von CHF 10‘000.00

auferlegt. Ferner wurde sie verpflichtet, der Gerichtskasse die Auslagen für die bei den

Prof. H___, K___, O___ und N___ eingeholten Gutachten von insgesamt CHF 8‘050.00

zu erstatten. Der Kostenvorschuss von CHF 300.00 wurde angerechnet. Das Begehren

der Klägerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen. Dem

Beklagten wurde zulasten der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 32‘460.00

zugesprochen (Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer inbegriffen).

Zusammenfassend wurde das Urteil damit begründet, dass die Haftung des Beklagten

einerseits zu verneinen sei, weil bei der Abgabe und Dosierung der Medikamente keine

Sorgfaltswidrigkeit habe festgestellt werden können. Bei der pflichtwidrig unterlassenen

einen Arztvisite entfalle die Haftung des Beklagten, weil ein hypothetischer

Kausalzusammenhang zwischen dieser Teilursache und dem geltend gemachten

Schaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei (act. v103 E. 7).

D. Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2014

Gegen dieses Urteil gelangte die Klägerin mit Beschwerde in Zivilsachen an das

Bundesgericht mit dem Begehren, die Sache sei an die Vorinstanz im Sinne der

Erwägungen (Einräumung einer kantonalen Rechtsmittelinstanz gegen den Entscheid des

Obergerichts vom 27. Februar 2013) zurückzuweisen (act. v107). Demgegenüber liess

der Beschwerdegegner beantragen, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten bzw.

diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom

13. März 2014 (4A_546/2013) die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an das

Obergericht Appenzell Ausserrhoden zurück.

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Das Bundesgericht stellte in seinen Erwägungen im Wesentlichen fest, es werde Sache

des Kantons Appenzell Ausserrhoden sein, seine Gerichtsorganisation so auszugestalten,

dass das Erfordernis der doppelten Instanz eingehalten sei (BGE 139 III 252 E. 1.6 S. 255

ff.). Eine Beschränkung durch die Kantonsverfassung bestehe dabei nicht, denn der

Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) gelte auch gegenüber kantonalem

Verfassungsrecht (act. v109 E. 4).

E. Schriftenwechsel nach Ergehen des Bundesgerichts urteils

a) Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2014 (act. 1) ersuchte

Obergerichtsvizepräsident W. Kobler RA AA___, neuer Rechtsvertreter der Klägerin

(act. 2), um Mitteilung, ob er mit der Zuteilung des Falles an eine andere Abteilung

des Obergerichts einverstanden sei oder den Erlass einer Übergangsbestimmung in

einem Gesetz abwarten wolle (act. 3). Mit Schreiben vom 4. September 2014

erklärte sich RA AA___ mit der Zuteilung an eine andere Abteilung des Obergerichts

einverstanden (act. 4).

b) Obergerichtsvizepräsident W. Kobler teilte RA AA___ am 2. Oktober 2014 mit, dass

die 2. Abteilung des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz betreffend des Urteils der

4. Abteilung vom 27. Februar 2013 fungieren werde. RA AA___ wurde aufgefordert,

innert nicht erstreckbarer Frist seine Rechtsmittelschrift einzureichen (act. 5). Diese

ging am 4. November 2016 rechtzeitig ein (act. 6).

c) Am 3. Dezember 2014 ging die Rechtsmittelantwort von RA BB___ innert gesetzter

Frist ein (act. 8 und 9).

d) Mit Verfügung des Obergerichtsvizepräsidenten vom 3. Dezember 2014 wurde den

Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche

Verhandlung angeordnet werde (act. 10).

e) Die Klägerin liess am 15. Dezember 2015 eine Stellungnahme einreichen (act. 11),

der Beklagte am 26. Januar 2015 (act. 13).

f) Den Parteien wurde am 5. Juni 2015 mitgeteilt, dass das Verfahren O2Z 14 2 aus

organisatorischen Gründen der 1. Abteilung des Obergerichts zugewiesen und neu

unter der Verfahrens Nr. O1Z 14 5 weitergeführt werde. Gleichzeitig wurde die

Zusammensetzung des Gerichts bekanntgegeben (act. 15 und 16).

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g) Am 27. Oktober 2015 wurde die Streitsache ohne mündliche Verhandlung beraten.

Auf die Ausführungen in den Schriftstücken gemäss den vorerwähnten lit. a bis g wird,

soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Eine andere Abteilung des Obergerichts als Rech tsmittel-Instanz/ Verzicht des Beklagten auf den Nichteintretensan trag

Die Klägerin lässt vorbringen, das angerufene Gericht sei örtlich und sachlich

zuständig, nachdem sich die Parteien nach Vorliegen des Urteils des

Bundesgerichts vom 13. März 2014 darüber verständigt hätten, dass eine andere

Abteilung des Obergerichts das eingelegte Rechtsmittel beurteile. Diese

Vorgehensweise sei mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar.

Der Beklagte lässt ausführen, aufgrund einer Neubeurteilung werde der

Nichteintretensantrag in der Rechtsmittelantwort fallengelassen und die

Rechtsbegehren neu formuliert.

Das Bundesgericht hat in der vorliegenden Angelegenheit mit Urteil 4A_546/2013

vom 13. März 2014 entschieden, dass Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche

wegen fehlerhafter Behandlung in einem öffentlichen Spital nach dem kantonalen

öffentlichen Verantwortlichkeitsrecht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem

Zivilrecht stehen und deshalb dagegen nach Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG die

Beschwerde in Zivilsachen in Betracht kommt (E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2011 ist

die Beschwerde in Zivilsachen nur noch gegen Urteile letzter kantonaler Instanzen

zulässig, die obere Gerichte sind und auf Rechtsmittel hin entschieden haben (Art.

75 Abs. 1 und 2, Art. 130 Abs. 2 BGG; E. 2.2). Die Kantone müssen demnach für

Angelegenheiten, die am 1. Januar 2011 hängig waren, aber erst nach diesem

Datum beurteilt wurden, ein Rechtsmittel an ein oberes kantonales Gericht vorsehen

(E. 2.3). Die doppelte Instanz kann nicht nur durch Rückweisung an eine untere

Instanz gewahrt werden, sondern - wie in BGE 139 III 252 E. 1.6 aufgezeigt wurde –

auch durch Eröffnung einer Weiterzugsmöglichkeit an ein anderes oberes

kantonales Gericht oder eine andere Abteilung des gleichen oberen kantonalen

Gerichts (E. 3.4.2). Das Bundesgericht rügte eine Verletzung des in Art. 75 Abs. 2

BGG vorgeschriebenen Grundsatzes der „double instance“ – in beiden Fällen ging

Seite 9

es ebenfalls um die Haftung des Staates für die Tätigkeit von Spitalärzten -

gegenüber dem Kanton Freiburg (BGE 139 III 252 = Pra 102 (2013) Nr. 95 E. 1.6)

sowie dem Kanton Obwalden (Urteil des Bundesgerichts 4A_185/2013 vom 17. Juni

2013 E. 1.3 ff.). Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 4A_546/2013 vom 13. März

2014 weiter ausführt, wird es Sache des Kantons Appenzell Ausserrhoden sein,

seine Gerichtsorganisation so auszugestalten, dass das Erfordernis der doppelten

Instanz eingehalten ist (E. 4). Eine bundesrechtskonforme Gesetzesanpassung ist

im Kanton Appenzell Ausserrhoden bis zum heutigen Zeitpunkt nicht in Kraft.

Gestützt auf die aufgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf

das in der vorliegenden Streitsache ergangene Rückweisungsurteil und deren

E. 3.4.2, erweist sich die Behandlung der vorliegenden Streitsache durch eine

andere Abteilung des Obergerichts in der Funktion einer Rechtsmittelinstanz als

zulässig. Hinzuzufügen ist, dass es sich beim Obergericht um ein oberes Gericht im

Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG handelt (vgl. Art. 21 Justizgesetz, JG, bGS 145.31)

und dieses das einzige obere Gericht im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist.

E. 1.2 Anwendbares Verfahrensrecht

Die Klägerin lässt geltend machen, auf das vorliegende Verfahren würden die

Bestimmungen des VRPG Anwendung finden. Art. 111 Abs. 3 BGG verlange, dass

die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts mindestens die gleiche Kognition

haben müsse, wie das Bundesgericht selbst. Vorliegend habe eine volle

Sachverhalts- und Rechtsprüfung stattzufinden, da eine Beschränkung der

Kognition einer entsprechenden kantonalen Regelung bedürfe. Im

Rechtsmittelverfahren sei der Sachverhalt gestützt auf Art. 58 Abs. 2 erster Satz

VRPG durch das Gericht festzustellen, angebotene Beweise seien abzunehmen

und der festgestellte Sachverhalt sei ohne Einschränkung der Kognition zu

würdigen. Die Bestimmungen des BGG könnten weder direkt noch indirekt

angewendet werden.

Der Beklagte lässt entgegnen, von der Kognition gemäss Art. 111 Abs. 3 BGG gehe

auch die Klägerin aus. Nach Art. 95 BGG könne lediglich die Verletzung von

Bundesrecht unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts gerügt werden. Die

Verletzung von kantonalem Recht bilde keine zulässige Rüge. Eine direkte

Anwendung des VRPG sei ausgeschlossen. Massgebend seien einzig die Vorgaben

des BGG. Die Feststellung des Sachverhalts könne daher nur gerügt werden, wenn

sie offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95

BGG beruhe.

Seite 10

Die 4. Abteilung des Obergerichts hat sich bei ihrer Beurteilung auf das Gesetz über

die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) abgestützt und ist von einer

vermögensrechtlichen Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur ausgegangen (E. 1

vorinstanzliches Urteil). Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen in seinem Urteil

4A_546/2013 vom 13. März 2014 E. 3 und 3.1.2, bestätigt. Weiter hat das

Bundesgericht im genannten Urteil E. 3.1.2 ausdrücklich ausgeführt, dass die

vorliegende Streitigkeit nicht in den Anwendungsbereich der ZPO falle. Demzufolge

fällt sie unter den Geltungsbereich des VRPG, weil der kantonale Gesetzgeber

diese Fälle dem Verwaltungsrecht zugewiesen hat (Art. 57 Abs. 1 lit. a VRPG).

Ein Rechtsmittel gegen Entscheide des Obergerichts an eine weitere kantonale

Instanz ist im VRPG nicht vorgesehen. Das Obergericht wird daher die

Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 54 ff. VRPG

analog anwenden; dies im Rahmen einer Lückenfüllung nach Art. 1 Abs. 2 ZGB.

Hingegen gibt es keinen plausiblen Grund, auf das vorliegende Verfahren die

Bestimmungen des BGG anzuwenden. Die Beschwerdegründe sowie die Kognition

richten sich folglich sinngemäss nach Art. 56 Abs. 1 und 2 VRPG. Diese

Bestimmungen genügen zweifellos den Anforderungen von Art. 111 Abs. 3 i.V.m.

Art. 95-97 BGG. Zur Frage, ob auch eine Überprüfung von kantonalem Recht oder

einzig eine Überprüfung von qualifizierten Rechtsverletzungen zulässig ist, ist darauf

hinzuweisen, dass Art. 111 Abs. 3 BGG lediglich eine Mindest-, nicht aber eine

Maximalkognition vorschreibt. Es ist also dem Obergericht nicht verwehrt, die

richtige Anwendung kantonalen Rechts zu überprüfen. Es würde dies auch tun,

wenn die Vorinstanz etwa das erstinstanzliche Kantonsgericht oder eine kantonale

Amtsstelle wäre. In analoger Anwendung von Art. 56 Abs. 1 VRPG findet vorliegend

jedoch keine Prüfung der Unangemessenheit statt. Bei einer

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gibt es kein eigentliches Rügeprinzip, es findet

jedoch in sinngemässer Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 VRPG

grundsätzlich nur eine Prüfung im Rahmen der vorgebrachten Rügen statt.

Indessen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der nachfolgenden E. 2 ohne

weiteres ergibt, dass eine abschliessende Beurteilung darüber, welches

Verfahrensrecht zur Anwendung kommt, unterbleiben kann. Dies aus dem Grund,

weil auch bei einer Prüfung mit voller Kognition nach Ansicht des Obergerichts im

vorliegenden Fall die Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Seite 11

E. 1.3 Noven / Streitwert / Rechtsmittel gegen den vor liegenden Entscheid Im vorliegenden Verfahren sind in sinngemässer Anwendung von Art 59 i.Vm. Art. 33 Abs. 2 VRPG Noven zulässig. Der Streitwert beträgt gemäss bezifferter Klage unverändert CHF 671‘368.10. Gegen den vorliegenden Entscheid ist gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_546/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1, die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG zulässig.

E. 2 Sie haften auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn Einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.

E. 2.1 Allgemeines Die Vorinstanz hat in E. 1 ihres Urteils vom 27. Februar 2013 folgendes ausgeführt: Obschon sich die Klage noch auf das Gesetz über die öffentliche Krankenpflege vom 12. März 2000 stützt (öKPG), aber seit dem 1.1.2012 an dessen Stelle das Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden getreten ist (Spitalverbundgesetz; SVARG, bGS 812.11), haftet der Kanton nach Art. 28 in Verbindung mit Art. 32 SVARG unverändert für den Schaden, den das Spitalpersonal einer Patientin oder einem Patienten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit widerrechtlich zufügt, und zwar nach wie vor nach den Bestimmungen in Art. 262 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1). Dass es sich bei der strittigen Haftung nach Art. 70 KV und Art. 262 ff. EG zum ZGB nach kantonalem Recht um eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur handelt, ist unbestritten und selbst insofern zu bejahen, als vorliegend privatärztliche Tätigkeiten eines Chefarztes in Frage stehen, da diese unbestritten und aktenkundig unter Beteiligung des weiteren Spitalpersonals vorgenommen worden sind (vgl. zur Abgrenzung u.a. BGE 122 III 101, E. 2a/aa, Prinzip der Einheit der Haftungsgrundlage). Diese Ausführungen sind zutreffend und im Übrigen vom Bundesgericht in seinem Urteil 4A_546/2013 vom 13. März 2014 auch nicht beanstandet worden. Daher kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt: Art. 70 KV (bGS 111.1) Verantwortlichkeit 1 Der Kanton und die anderen Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen. Seite 12

E. 2.2 Abnahme weiterer Beweise

Die Klägerin lässt ausführen, obwohl ihr Ehemann seine Feststellungen, dass mit ihr

etwas nicht stimme, sofort weitergeleitet und auch Details seiner Beobachtungen

dem Arzt sowohl um 12.00 Uhr als auch um 14.00 Uhr des 5. März 2000 bekannt

Seite 13

gegeben habe, sei den von ihm namhaft gemachten Veränderungen keine

Beachtung geschenkt worden. Ebenso wenig seien seine Feststellungen in der

Kranken-geschichte, insbesondere im Pflegebericht festgehalten worden. Der

Gesundheitszustand der Klägerin habe sich am Sonntagmorgen, 5. März 2000, für

die Medizinalpersonen sichtbar verändert. Ab dem Eintreffen des Ehemannes der

Klägerin habe sich deren Zustand zusehends und kontinuierlich verschlechtert. Als

Beweis würden drei Zeugen angeboten, nämlich der Ehemann der Klägerin, D___,

P1___ und P2___. Die Nichteinvernahme der angebotenen Zeugen stelle eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es obliege dem Richter, die abgenommenen

Beweise zu würdigen. Nicht abgenommene Beweise seien jedoch einer Würdigung

nicht zugänglich. Die Klägerin gehe davon aus, dass die angebotenen Zeugen auch

heute noch, nach mehr als 14 Jahren, in der Lage seien, ihre Wahrnehmungen zu

Protokoll zu geben, zumal es sich beim Vorfall (für einen unbeteiligten Laien) um ein

einschneidendes, nicht alltägliches Erlebnis handle. Für ihre Annahme, am 5. März

2000 um die Mittagszeit und auch um 14.00 Uhr habe der Zustand der Klägerin

noch nicht zu besonderen Massnahmen Anlass gegeben, stütze sich die Vorinstanz

einzig auf die spärlichen Angaben in der Krankengeschichte (act. v1.1/6.74). Um die

Mittagszeit sei die Klägerin nicht von einem Arzt untersucht worden, weil Dr. F___

zu Hause gewesen sei (act. v25, S. 2, Frage 4). Die angebotenen Zeugen hätten

aus ihrer Sicht die Veränderung des festgestellten Gesundheitszustandes der

Klägerin im Zeitverlauf schildern können. Diese Schilderung hätte mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Einschätzung geführt. Eine

antizipierte Beweiswürdigung sei nicht möglich, da den Verfahrensparteien und

auch dem Richter nicht bekannt sei, was die angebotenen Zeugen aussagen

würden.

Der Beklagte lässt erklären, der Ehemann der Klägerin und die weiteren Zeugen

seien zu Recht nicht befragt worden. Die Verschlechterung der Symptomatik sei

vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten worden und auch das

Gericht sei von einer Verschlechterung ausgegangen. Die Klägerin bringe nicht vor,

welche Tatsachen die Zeugen zusätzlich hätten vorbringen können, die nicht bereits

im Sinne einer Parteibehauptung der „vorinstanzlichen“ Urteilsfindung zugrunde

gelegen hätten. Zudem hätten die Parteiaussagen zwingend auf den

Wahrnehmungen des Ehemannes der Klägerin basiert, da sie selbst nicht in der

Lage gewesen sei, ihren behaupteten schlechten Gesundheitszustand

wahrzunehmen. Da der Sachverhalt in Bezug auf die beantragten Beweise weiterhin

unstrittig oder aufgrund der Urkunden erstellt gewesen sei, habe das Gericht auf die

Abnahme weiterer Beweise verzichten können (antizipierte Beweiswürdigung, BGE

134 I 140 E. 5.3). Im Übrigen habe die Klägerin nicht ausreichend dargetan, was die

Seite 14

beantragten Zeugen hätten aussagen können und wie sich diese hypothetischen

Aussagen auf den „vorinstanzlichen“ Entscheid ausgewirkt hätten.

Zu prüfen ist also, ob die drei angebotenen Zeugen zu Unrecht von der Vorinstanz

nicht einvernommen worden sind. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte

Beweisantrag ist sehr vage umschrieben (act. 6, S. 6 ff.). Insbesondere enthält

dieser keine Angaben zeitlicher Art, also konkret von wann bis wann das Ehepaar

P___ am 5. März 2000 die Klägerin im Spital besucht hat. Immerhin kann sowohl

aus dem von RA I___ vor Vorinstanz in der Eingabe vom 13. September 2012

gestellten Beweisantrag (act. v98, S. 1) als auch aus demjenigen vor der

Rechtsmittelinstanz geschlossen werden, dass es sich um den Sonntagmorgen

gehandelt haben muss. Ferner wird nicht näher dargelegt, was genau das Ehepaar

P___ bei ihrem Besuch an der Patientin bemerkt haben soll. So wird einzig von

einer „für das Medizinalpersonal sichtbaren Manifestation der Verschlechterung des

Gesundheitszustandes der Klägerin ab 10.00 Uhr“ sowie einer „dauernden und

kontinuierlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes“ gesprochen (act. 6,

S. 6 ff.; siehe auch v1, S. 8 ff.). In der Eingabe von RA I___ vom 11. November

2005 wird zudem ausgeführt, „die zwei Zeugen, die die Klägerin besucht hätten,

hätten ihren verwirrten Zustand festgestellt“ (act. v32, S. 2).

Zu fragen ist also danach, ob dieser behauptete Zustand von den Ärzten bzw. den

Gutachtern übersehen worden ist. Dies ist klar zu verneinen, was durch

verschiedene Textstellen in den im Recht liegenden Expertisen belegt ist. Zu den

nachfolgend mehrfach zitierten Gutachten ist vorab festzuhalten, dass die in BGE

122 IV 160 aufgelisteten Kriterien zur Schlüssigkeit eines medizinischen Gutachtens

(vgl. Siegel, in: Arztrecht in der Praxis, Kuhn/Poledna [Hrsg.], 2. Aufl. 2007, S. 783)

bei sämtlichen vorliegend im Recht liegenden Gutachten erfüllt sind. Zu nennen

sind:

- Gutachten für streitige Belange umfassend - Gutachten beruht auf allseitige Untersuchungen - Auch die geklagten Beschwerden werden berücksichtigt - Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

- Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation ein

- Die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet.

Die Parteien haben denn auch an der Qualität der Gutachten keine Kritik geäussert.

Prof. Dr. O___, Chefarzt der medizinischen Klinik am Kantonsspital Aarau, hat in

seinem Gutachten vom 20. Februar 2009 (act. v67) offensichtlich auch auf die

Darlegungen der Klägerin abgestellt. Auf S. 2 des Gutachtens (aufgeführt auf S. 31

Seite 15

unten des vorinstanzlichen Urteils) führt Prof. Dr. O___ aus: „Unter

Berücksichtigung all dieser Überlegungen verlangte ein neuropsychologisch

unklares Krankheitsbild (Aufmerksamkeitsverminderung, vermehrtes

Schlafbedürfnis) verbunden mit zweimaligem, ursächlich nicht klarem Erbrechen, im

Minimum nach einer engmaschigeren Überwachung, die bei einer weiteren

Verschlechterung zum früheren Handeln hätten zwingen können.“ Weiter erwähnt

Prof. Dr. O___ auf S. 2 im gleichen Gutachten (aufgeführt auf S. 32 oben des

vorinstanzlichen Urteils): „Ausserdem hätte dann noch der Eindruck des

Ehemannes, eine leichte Wesensveränderung seiner Ehefrau zu beobachten,

berücksichtigt werden können und eine weiterführende Diagnostik wäre wohl

veranlasst worden.“ Auch im Gutachten von Prof. Dr. N___, Chefarzt der Klinischen

Neurophysiologie am Kantonsspital Aarau, vom 7. Oktober 2009 (act. v71), wird auf

S. 2 (aufgeführt auf S. 35 Mitte des vorinstanzlichen Urteils) festgehalten: „Um 10.00

Uhr erstmaliges Erbrechen, um 12.30 Uhr ein zweites Mal Erbrechen sowie

Müdigkeit.“ Im gleichen Gutachten auf S. 2 (wiedergegeben auf S. 36 oben des

vorinstanzlichen Urteils) steht zudem: „Dies deutet darauf hin, dass sich die

Hirnblutung über längere Zeit entwickelt hat, wobei die Anzeichen seit 10 Uhr

morgens mit zunehmender Bewusstseinsstörung auf eine allmählich fortschreitende

Einblutung hinweisen.“ Auf S. 4 seines Gutachtens (aufgeführt auf S. 37 ff. oben des

vorinstanzlichen Urteils) weist Prof. Dr. N___ zudem darauf hin, dass die

Erkennbarkeit einer intrazerebralen Hämorrhagie (ICH) in der Praxis schwierig ist

und davon ausgegangen werden muss, dass die progressive neurologische

Symptomatik (Erbrechen, zunehmende Bewusstseinsstörungen) über eine gewisse

Zeit missdeutet werden kann. Im genannten Gutachten auf S. 7 (aufgeführt auf S.

41 ff. unten des vorinstanzlichen Urteils) hält Prof. Dr. N___ ausserdem fest: „Die

Frage spitzt sich auch darauf zu, warum die zunehmende Schläfrigkeit zusammen

mit dem wiederholten Erbrechen nicht schon als bedrohliches Zeichen einer

Hirnfunktionsstörung wenigstens differentialdiagnostisch in Erwägung gezogen

wurde.“ Anzufügen bleibt, dass Prof. Dr. H___, Facharzt für Nephrologie, ebenfalls

berücksichtigte, dass „die Patientin sich nicht normal verhielt, nach der Schwester

rief, die im Zimmer war und Speisen verschlang bei vollem Mund“ (act. v41.2, S. 1).

Aus den wiedergegebenen Passagen aus den Gutachten O___ und N___ sowie

H___ ergibt sich klar, dass alle Gutachter bezüglich des Zustandes der Klägerin auf

deren Darlegungen bzw. denjenigen des Ehemannes abgestellt haben. Das

Obergericht geht daher mit der Beurteilung der Vorinstanz auf S. 45 ff. ihres Urteils

einig, wonach auf die Einvernahme der angebotenen Zeugen verzichtet werden

kann, da diese vor Gericht nichts aussagen könnten, was nicht schon berücksichtigt

worden ist. Die Zeugen könnten höchstens bestätigen, dass es der Klägerin an

Seite 16

jenem Tag schlecht ging, was aber, wie dargelegt, die Experten bereits

berücksichtigt haben.

E. 2.3 Sorgfaltspflichtverletzung: ungenügende Überwac hung am 5. März 2000

Die Klägerin lässt vorbringen, das Medizinalpersonal hätte an die Möglichkeit einer

Hirnblutung denken müssen. Die Feststellungen des Ehemannes der Klägerin seien

ignoriert worden. Die Klägerin habe als Asiatin einer Personengruppe mit erhöhtem

Risiko für eine Hirnblutung angehört. Der Gesundheitszustand der Klägerin habe

sich im Verlaufe des Vormittags für das Medizinalpersonal sichtbar verschlechtert.

Im Spital sei kein CT vorhanden gewesen, d.h. die bildgebende Diagnose einer

Hirnblutung sei nicht möglich gewesen. Eine Verlegung auf die IPS wäre möglich

gewesen. Auch Gutachter N___ sei zum Schluss gekommen, dass eine

engmaschige Überwachung angezeigt und notwendig gewesen wäre (Hinweis auf

act. v71 bzw. v90, Antwort zu Frage 2b). Eine engmaschige Überwachung, d.h. die

Verlegung in die IPS des Spitals Herisau bzw. die Verlegung ins KSSG, wäre

bereits am Mittag des 5. März 2000 notwendig gewesen. Die Unterlassung stelle

eine Pflichtwidrigkeit und somit eine Widerrechtlichkeit nach Art. 262 EG zum ZGB

dar. Für ihre Annahme, am 5. März 2000 um die Mittagszeit und auch um 14.00 Uhr

habe der Zustand der Klägerin noch nicht zu besonderen Massnahmen Anlass

gegeben, stütze sich die Vorinstanz einzig auf die spärlichen Angaben in der

Krankengeschichte (act. v1.1/6.74) ab. Um die Mittagszeit sei die Klägerin nicht von

einem Arzt untersucht worden, weil Dr. F___ zu Hause gewesen sei (act. v25, S. 2,

Frage 4). Dies obwohl die festgestellten Symptome (mehrmaliges Erbrechen,

Verwirrtheit) eine ärztliche Kontrolle bedingt hätten. Die Ärzte hätten die bei der

Klägerin festgestellten Symptome im Sinne einer Differentialdiagnose pflichtwidrig

falsch gedeutet bzw. nicht bedacht.

Zum Beweismass sei zu sagen, dass der vorliegende Fall mit demjenigen

vergleichbar sei, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2010 vom 9. Juli

2010 zugrunde gelegen habe. Im erwähnten Urteil habe das Bundesgericht im Falle

einer mangelhaften Dokumentation des Behandlungsgeschehens eine das

Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reduzierende

Beweiserleichterung gewährt und die Haftung bejaht. Im vorliegenden Fall sei gleich

zu verfahren, zumal unbestrittenermassen eine Dokumentationspflichtverletzung

gegeben sei und die Gutachter die Kernaussage „time is brain“ gemacht hätten.

Der Beklagte lässt einwenden, aus der Krankengeschichte gehe genügend klar

hervor, dass nach Rücksprache mit dem Ehemann bei der Arztvisite am 5. März

Seite 17

2000 um 14.15 Uhr beschlossen worden sei, die Klägerin schlafen zu lassen.

Dieser Entscheid sei gemäss Gutachten mit den Regeln der medizinischen

Wissenschaft und Praxis vereinbar gewesen. Die Symptome der Klägerin, welche

vor 17.00 Uhr bestanden hätten, seien gemäss Gutachten unspezifisch gewesen

und ein weiteres Zuwarten habe den Regeln der medizinischen Wissenschaft und

Praxis entsprochen. Es habe weder am Mittag noch um 14.00 Uhr ein

reaktionspflichtiger Befund vorgelegen. Das Obergericht habe für den Beweis der

Kausalität lediglich „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ verlangt und damit die

Forderungen der Klägerin erfüllt. Eine zusätzliche Reduktion des Beweismasses

käme einer Umkehr der Beweislast gleich, was von der Klägerin weder verlangt

noch begründet worden sei.

E. 2.3.1 Rechtliches

Vorab festzuhalten ist, dass vor zweiter Instanz die Frage einer widerrechtlichen

Medikamentenabgabe (vgl. vorinstanzliche E. 3) nicht mehr strittig und daher nicht

mehr zu prüfen ist.

Es stellt sich die Frage, ob dem Spitalpersonal eine Sorgfaltspflichtverletzung durch

ein zu spätes Erkennen der bei der Klägerin am 5. März 2000 eingetretenen

Hirnblutung vorzuwerfen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Symptome,

welche bei der Klägerin im Verlaufe dieses Tages auftraten, zunächst auf eine

dialyse-assozierte Störung hinwiesen. Ab wann mussten diese Symptome

differentialdiagnostisch auch als Zeichen einer Hirnblutung betrachtet werden?

Eine Pflichtverletzung ist nur dort gegeben, wo eine Diagnose, eine Therapie oder

ein sonstiges ärztliches Vorgehen nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand

nicht mehr als vertretbar erscheint. Die Prüfung, ob dem Arzt eine

Ermessensüberschreitung zur Last gelegt werden kann, beurteilt sich somit nicht

nach dem Sachverhalt, wie er sich nachträglich dem Experten oder dem Richter

darstellt; massgebend ist vielmehr, was der Arzt im Zeitpunkt, in dem er sich für eine

Massnahme entschied oder eine solche unterliess, von der Sachlage halten musste.

Soweit die Möglichkeit negativer Auswirkungen der Behandlung erkennbar ist, muss

der Arzt alle Vorkehren treffen, um deren Eintritt zu verhindern (BGE 130 I 337 E.

5.3 S. 344). Für die Umschreibung der geschuldeten Sorgfalt ist die Situation

massgebend, wie sie sich vor dem tragischen Ereignis präsentierte (Urteil des

Bundesgerichts 4C.53/2000 vom 13. Juni 2000 E. 1c; Jäger/Schweiter, Der

Hindsight Bias (Rückschaufehler) – ein grundsätzliches Problem bei der Beurteilung

ärztlichen Handelns in Arzthaftpflicht- und Arztstrafprozessen, in: Schweizerische

Seite 18

Ärztezeitung 2005;86 Nr. 32/33 S. 1940 ff.). Der Arzt hat Kranke stets fachgerecht

zu behandeln, zum Schutze ihres Lebens oder ihrer Gesundheit insbesondere die

nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten, grundsätzlich

folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen (Jäger/Schweiter, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Arzthaftpflicht- und Arztstrafrecht, 3. Aufl. 2012, S. 29).

Widerrechtlichkeit ist dann gegeben, wenn der Arzt die Regeln der ärztlichen Kunst

verletzt (Urteil des Bundesgerichts 4C.378/1999 vom 23. November 2004 E. 3.1).

Bei den Regeln der ärztlichen Kunst handelt es sich um die allgemein anerkannten

und gültigen Grundsätze der medizinischen Wissenschaft, die gemeinhin auch von

den Praktikern befolgt und angewendet werden (Jäger/Schweiter, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Arzthaftpflicht- und Arztstrafrecht, S. 34).

Die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und der damit ursächlich

zusammenhängenden Schädigung obliegt dem Geschädigten, der

Haftungsansprüche geltend macht (Urteil des Bundesgerichts 4A_679/2010 vom 11.

April 2011 E. 6.5.1.3; BGE 133 III 121 = Pra 96 (2007) Nr. 105 E. 3.1 S. 124 ff.;

Urteil des Bundesgerichts 4C.378/1999 vom 23. November 2004 E. 3.2; 4C.53/2000

vom 13. Juni 2000 E. 2a). Soweit ein Unterlassen in Frage steht, ist nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung und mit dem Obergericht der Beweisnot des

Klägers dadurch Rechnung zu tragen, dass ein strikter Beweis nicht gefordert wird

und die Beklagte eine Mitwirkungspflicht beim Nachweis negativer Tatsachen trifft

(Urteil des Bundesgerichts 4C.53/2000 vom 13. Juni 2000 E. 2 c).

E. 2.3.2 Situation am Sonntagmittag des 5. März 2000

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich aufgrund ihres damaligen

Gesundheitszustandes schon am Mittag Massnahmen aufgedrängt hätten, was der

Beklagte bestreitet.

Es ist also danach zu fragen, ob der diensthabende Arzt nach den allgemein

anerkannten und gültigen Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft bereits um

die Mittagszeit herum hätte Verdacht auf den Beginn einer Hirnblutung schöpfen

müssen. Mit dem Pflegebericht ist dokumentiert, dass die Patientin um 10.00 Uhr

erbrochen und sich danach besser gefühlt hat. Ferner, dass sie um 12.30 Uhr

erneut erbrochen hat (unverdaute Nahrung), sehr müde schien, klar sprach und

weckbar war, aber schnell wieder einschlief (act. v1.1/6.74). Am Mittag wurde laut

Formular „Fieberkurve“ ein Blutdruck von 140/90 gemessen (act. v1.1/6.72). Prof.

Dr. O___ berücksichtigt in seinem Gutachten vom 20. Februar 2009 als relevante

Ereignisse das Erbrechen der Patientin um 10.00 Uhr, welche sich danach besser

Seite 19

fühlte, sowie nochmaliges Erbrechen um 12.30 Uhr und deren Müdigkeit (act. v67,

S. 2). Dieses Gutachten stützt jedoch die Folgerung der Klägerin nicht, dass

aufgrund der geschilderten Geschehnisse sowie des Zustandes der Patientin bereits

am Mittag seitens des behandelnden Arztes eine „Erweiterung des

differentialdiagnostischen Spektrums“ hätte erfolgen und ein „intracerebrales

Geschehen, z. B. ein Schlaganfall, in Erwägung gezogen werden sollen“ (act. v67,

S. 2). Auch Prof. Dr. N___ hat das erstmalige Erbrechen um 10.00 Uhr, das zweite

Mal um 12.30 Uhr sowie die Müdigkeit der Patientin in seinem Gutachten

berücksichtigt und dazu bemerkt, dass „retrospektiv das Erbrechen um 10.00 Uhr

das erste Symptom sei, das auf eine stattgehabte oder im Fortschreiten begriffene

Hirnblutung hinweise. Die Computertomographie deute darauf hin, das sich die

Hirnblutung über längere Zeit entwickelt habe, wobei die Anzeichen seit 10 Uhr

morgens mit zunehmender Bewusstseinsstörung auf eine allmählich fortschreitende

Einblutung hinweisen würden“ (act. v71, S. 2). Auch dieser Gutachter stützt das

Vorbringen der Klägerin nicht, bereits um die Mittagszeit hätte aufgrund der damals

konkret vorgelegenen Situation eine engmaschigere Überwachung angeordnet

werden müssen. Dr. med. F___, am fraglichen Tag diensthabender Oberarzt, sagte

vor der ersten Instanz als Auskunftsperson aus, er sei sicher am Sonntagmorgen im

Spital gewesen, eventuell aber um ca. 12.00 bis 13.00 Uhr zu Hause in Goldach,

aber sicher sei er nicht (act. v25, S. 2). Selbst wenn Dr. F___ an jenem Sonntag

über die Mittagszeit zuhause war, könnte aufgrund des Gesagten daraus nichts

zugunsten der Klägerin abgeleitet werden.

E. 2.3.3 Situation um 14.00-14.15 Uhr des 5. März 2000

Aus dem Pflegebericht (act. v1.1/6.74) geht folgendes hervor: „14.15 Uhr: Arzt

spricht mit Ehemann (Dr. F___). Verordnet, dass Patientin jetzt einfach schlafen

darf.“ Dr. F___ gab vor erster Instanz zu Protokoll, er habe die Patientin an diesem

Sonntag zweimal, ev. dreimal gesehen und dann auf die Intensivstation geleitet, und

später von dort aus ins Kantonsspital SG. Aber dies sei zur Abklärung gewesen, der

Aspekt Hirnblutung sei zu dieser Zeit noch nicht bekannt gewesen (act. v25, S. 2).

Er könne sich daran erinnern, dass er am Sonntag ein längeres Gespräch mit dem

Ehemann der Patientin geführt habe. Es habe im Gang stattgefunden, sie seien dort

gestanden, daran vermöge er sich zu erinnern. Es müsse um ca. 14.00 Uhr

gewesen sein (act. v25, S. 2). In diesem Gespräch habe Herr D___ gesagt, dass

seine Frau in einem anderen Zustand sei als sonst. Was er Herrn D___ gesagt

habe, stehe in seinen Notizen (act. v25, S. 4; v1.1/6.8). Er habe Herrn D___ um

14.00 Uhr auch gesagt, wenn er dies wünsche, könne er jederzeit Dr. E___

Seite 20

kommen lassen, was Herr D___ aber nicht gewünscht habe (act. v1.1/6.8; v25, S.

5).

Gutachter Prof. Dr. O___ führt aus, gegen 14.00 Uhr habe eine Arztvisite mit einem

anschliessendem Angehörigengespräch stattgefunden und eine anschliessende

Verordnung: die Patientin dürfe ausschlafen (act. v67, S. 2). Prof. Dr. H___ geht von

folgender Situation aus: „Um 14.00 Uhr erneuter Anruf der Schwester: Der

Ehemann ist sehr beunruhigt: die Patientin verhält sich nicht normal; sie ruft nach

der Schwester, die im Zimmer ist …, verschlingt Speisen bei vollem Mund…“, „ist

unnatürlich und fremd für mich“ … Herr Dr. F___ spricht mit dem Mann. „Patientin

darf nun schlafen“ (act. v41.2, S. 1). Gutachter N___ führt aus, wenn das zweite

Erbrechen gegen 12.30 Uhr spätestens bei der stattgehabten Visite um 14.00 Uhr

zu einer strikten Überwachung geführt hätte, wäre das Krankheitsbild von Frau

A___ als bedrohliche Komplikation erkannt worden und eine frühzeitige

Überweisung in das Zentrumspital wäre erfolgt (act. v71, S. 2). Eine zusätzliche

stündliche Arztvisite nach 14.00 Uhr hätte am Timing des CT und auch am Timing

der Notoperation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändern können (act.

v71, S. 3). Die entscheidenden Faktoren, die eine intrazerebrale Hämorrhagie in die

Differentialdiagnose eines klinischen Zustandsbildes würde einbeziehen lassen,

seien Erbrechen und Bewusstseinsstörungen. Falls dann, wie im vorliegenden Fall,

die Laboruntersuchungen nicht weiterführen würden, insbesondere nicht auf einen

Infekt hinweisen würden, sollte an eine interzerebrale Hämorrhagie gedacht werden.

In der Praxis sei es jedoch häufig schwer, eine derartig klare Position zu beziehen.

Insbesondere müsse davon ausgegangen werden, dass eine progressive

neurologische Symptomatik über eine gewisse Zeit missdeutet werden könne. Ein

engmaschiges Monitoring von Seiten der Pflege und von ärztlicher Seite wäre in

einer derartigen Situation jedoch hilfreich gewesen (act. v71, S. 4). Gutachter N___

weist zudem darauf hin, dass es sich bei der beschriebenen Hirnblutung um eine

progressive Erkrankung handle, deren Beginn – soweit den Akten zu entnehmen sei

-, auf den Vormittag des 5. März 2000 datiert werden müsse. Verschiedene

Ereignisse an den Tagen zuvor ausser acht lassend, sei es im Verlaufe des 5. März

2000 zu einer sich sicherlich entwickelnden Blutung gekommen (act. v71, S. 4 ff.).

Prof. Dr. N___ weist sodann daraufhin, er könne nur wiederholen, dass es auf einer

allgemeinen Abteilung auch heutzutage in der Regel kaum möglich sei, eine

stündliche Überwachung eines Patienten, dessen/deren gravierender Zustand als

solcher nicht erkannt worden sei, durchzuführen (act. v71, S. 6). Dies bedeute nicht,

dass es nicht möglich gewesen wäre, die Ernsthaftigkeit der Erkrankung von Frau

Seite 21

A___ durch die Pflege oder die Ärzte zu einem früheren Zeitpunkt zu erkennen (act.

v71, S. 7).

Das Obergericht kommt, wie bereits die erste Instanz (vorinstanzliches Urteil S. 25

ff.), in Würdigung der dargelegten Aktenlage zum Schluss, dass dem betreffenden

Spitalpersonal, insbesondere dem diensthabenden Oberarzt Dr. F___ und dem

diensthabenden Assistenzarzt, kein Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung

gemacht werden kann, weil sie um 14.00 Uhr die eingesetzte Hirnblutung nicht

erkannt haben. Wie Gutachter N___ einräumt, ist es bei einer progressiven

Erkrankung, wie die ICH es ist, schwer, eine klare Diagnose zu stellen und eine

Missdeutung dieser Erkrankung kann über Stunden erfolgen. Er kritisiert zwar zum

einen, dass nach der Untersuchung der Klägerin durch Dr. F___ um 14.00 Uhr nicht

eine engere Überwachung stattgefunden hat, räumt aber zum anderen ein, dass

dies in einem Spital auch heutzutage kaum möglich sei. Aufgrund der gesamten

Umstände sowie der Einschätzungen der Gutachter ist das Gericht der Meinung,

dass Dr. F___ in diesem Zeitpunkt trotz des zweimaligen Erbrechens und des

verwirrten Zustandes jedenfalls noch keine besonderen Massnahmen treffen

musste. Nicht zu vergessen ist auch, dass sich die Patientin aufgrund ihrer

schweren Nierenerkrankung in einem schlechten Zustand befand und zudem Mühe

mit der HD und den Medikamenten (Magenbrennen) hatte. So klagte die Patientin

bereits zwei Tage vorher im Rahmen einer HD über Übelkeit und Druckgefühle im

Bauch (act. v1.1/6.74). Zu betonen ist weiter, dass die Klägerin zwar gemäss

Pflegebericht um 12.30 Uhr sehr müde schien, aber klar sprach und weckbar war

(act. v1.1/6.74). Wie auch Dr. F___ in der Einvernahme sagte, habe Frau A___ am

Nachmittag keine neurologischen Ausfälle gehabt, sie sei weckbar und vigilant

gewesen (act. v25, S. 4). In den Notizen von Dr. F___ (act. v1.1/6.8) steht bezüglich

des von ihm um 14.00 Uhr durchgeführten Untersuchs an der Patientin: „Prompt

weckbar, normale Pupillenreaktion. Kein Meningismus, keine Hinweise für peripher-

motorische Ausfälle (Armvorhaltetest). Am Mittag wurde ein Blutdruck von 140/90

gemessen (act. v1.1/6.72). Sodann fand um 14.15 Uhr ein Gespräch zwischen dem

Ehemann der Patientin sowie Dr. F___ statt, anlässlich welchem das weitere

Vorgehen nach Ansprache und im Einverständnis mit dem Ehemann festgelegt

wurde. Dem Dienst-Oberarzt waren die bei der Patientin aufgetretenen Symptome

somit bekannt, es bestand jedoch zu diesem Zeitpunkt aus seiner Sicht noch kein

Anlass dafür, die Klägerin auf die IPS oder ins Kantonsspital St. Gallen zu verlegen.

Diese Lagebeurteilung kann ihm aufgrund des vorstehend Gesagten nicht

vorgeworfen werden. Die Überwachung und Betreuung war aufgrund der

Seite 22

dargelegten, konkreten Situation in diesem Zeitpunkt fachgerecht und durch die

Regeln der ärztlichen Kunst abgedeckt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ausgehend von der damaligen Situation,

welche sich dem diensthabenden Oberarzt um 14.00 Uhr präsentierte und im

Wissen darum, dass eine Hirnblutung oftmals, wie dies vorliegend exemplarisch der

Fall war, nicht plötzlich eintritt, sondern einen progressiven Verlauf aufweist, eine

Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht verneint werden kann.

E. 2.3.4 Situation um 17.00 Uhr des 5. März 2000

Die 1. Abteilung des Obergerichts geht mit der ersten Instanz einig, dass aufgrund

der Aktenlage am 5. März 2000 zwischen 17.00 und 17.30 Uhr einzig ein

Telefongespräch zwischen Dr. med. E___ und Dr. med. F___ über die weitere

Behandlung der Klägerin stattfand (act. v24, S. 2; v25, S. 3 ff. und 5). Die beiden

Ärzte entschieden sich anlässlich dieses Gesprächs nach übereinstimmenden

Aussagen für eine Blutentnahme mit Blutuntersuchung (act. v24, S. 3; v25, S. 3).

Durch die Akten nicht belegt ist dagegen, dass um 17.00 Uhr tatsächlich eine

Arztvisite stattgefunden hat. Insbesondere fehlt ein entsprechender Eintrag im

Pflegebericht (act v1.1/6.74), aber auch ein solcher in den Notizen von Dr. F___

(act. v1.1/6.8). Wie die Vorinstanz richtig bemerkt (Urteil S. 24), steht damit fest,

dass um ca. 17.00 Uhr lediglich eine Blutdruckmessung durch die Schwester

durchgeführt wurde (act. 1.1/6.72 und v24, S. 4). Die Messung ergab mit 130/80

denselben Wert wie am Morgen (act. 1.1/6.72). Dazu ist beizufügen, dass laut den

plausibel erscheinenden Aussagen von Dr. E___ zum Blutdruckmessen die

Patientin normalerweise geweckt wird und wenn sie nicht weckbar wäre, dies von

der Schwester rapportiert werden müsste (act. v24, S. 4). Ebenfalls zutreffend sind

die Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 24), dass die Einvernahme der damals

diensthabenden Laborantin ergab, dass die Blutprobe ca. um 20.00 Uhr bei ihr im

Labor eintraf und sie um 20.46 Uhr mit der Blutuntersuchung begann, worauf diese

40 bis 50 Minuten dauerte (act. v26, S. 3; v1.1/6.25). Das zu untersuchende Blut

wurde also erst rund drei Stunden nach dem fraglichen Telefonat,

höchstwahrscheinlich nach der Arztvisite um 20.00 Uhr, ins Labor geliefert, so dass

die Aussage von Dr. F___, „er habe die Blutentnahme um 17.00 Uhr angeordnet“

(act. v25, S. 3), mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zutrifft

Wie dies die Vorinstanz ebenfalls getan hat (Urteil S. 24 ff.), ist aufgrund der

Umstände danach zu fragen, ob die offenkundig nicht durchgeführte Arztvisite um

17.00 Uhr, deren Durchführung zunächst vom diensthabenden Oberarzt behauptet

Seite 23

wurde (act. v25, S. 3), eine Pflichtwidrigkeit darstellt. Aus der erwähnten

Behauptung von Dr. F___ kann geschlossen werden, dass offenbar auch er diese

Visite für erforderlich hielt. Experte H___ weist darauf hin, dass eine ungelöste,

potentiell bedeutsame Situation vorgelegen habe, die eine genaue, eher stündliche

als zweistündliche Kontrolle und Überwachung erfordert hätte, und nicht erst nach 6

Stunden (act. v41.2, S. 1 ff.). Hätte diese Visite um 17.00 Uhr stattgefunden und

wäre dabei der Zustand der Patientin festgehalten worden, so hätte sich die Zeit von

14.00 bis 20.00 Uhr verkürzt und die Patientin wäre einigermassen „lege artis“

verarztet worden (act. v41.2, S. 2). Experte O___ führt aus, bei gleich gebliebenem

oder sich verschlechterndem Bewusstseinszustand hätte um 17.00 Uhr das

differentialdiagnostische Spektrum erweitert werden müssen und ein intracerebrales

Geschehen, z. B. ein Schlaganfall, in Erwägung gezogen werden müssen (act. v67,

S. 2). Für eine Neubeurteilung der Lage mit der Möglichkeit einer rechtzeitigen

Erkennung der Läge, wäre eine Visite um 17.00 Uhr angemessen gewesen (act.

v67, S. 2). Die in die diagnostischen Überlegungen eingeführte Vermutung, dass ein

verzögert abgebautes Medikament für die Schläfrigkeit der Patientin verantwortlich

gewesen sei, hätte mit einer zusätzlichen Visite um 17.00 Uhr wohl falsifiziert

werden können. Ausserdem hätte dann noch der Eindruck des Ehemannes, eine

leichte Wesensveränderung seiner Ehefrau zu beobachten, berücksichtigt werden

können und eine weiterführende Diagnostik wäre wohl veranlasst worden (act. v67,

S. 2). Experte N___ spricht sich zwar für eine strikte Überwachung spätestens bei

der stattgehabten Visite um 14.00 Uhr aus, bezeichnet jedoch im Widerspruch dazu

ein ärztliches Monotoring im Stundenrythmus auf vergleichbaren Abteilungen (auch

Fachabteilungen) als ungewöhnlich (act. v71, S. 2 und 4). Gestützt auf diese

Expertenmeinungen sowie auch auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz in ihren E. 4.2 und 4.3, auf welche im Übrigen vollumfänglich

verwiesen werden kann, steht für die 1. Abteilung des Obergerichts fest, dass eine

Arztvisite um 17.00 Uhr angesichts des damaligen Zustandes der Patientin geboten

und angezeigt gewesen wäre und demzufolge deren Unterlassung eine

Pflichtverletzung seitens des Beklagten darstellt. Hingegen liegt, wie in den

vorstehenden E. 2.3.1 und 2.3.2 dargelegt, keine ärztliche Unsorgfalt im Umstand,

dass die Möglichkeit einer Hirnblutung von den behandelnden Ärzten nicht schon

vor 17.00 Uhr thematisiert worden war bzw. vor 17.00 Uhr andere Massnahmen

unterblieben sind.

Abschliessend ist darauf einzugehen, dass die Klägerin, unter Hinweis auf das Urteil

des Bundesgerichts 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010, rügt, es liege im vorliegenden

Fall eine Dokumentationspflichtverletzung vor, was zu einer

Seite 24

Beweismasserleichterung führen müsse. In jenem Fall, dem ein Geburtsvorgang

zugrunde lag, kam das Bundesgericht zum Schluss, es sei von der Vorinstanz nicht

willkürlich gewesen, die schwerwiegenden Dokumentationslücken, welche das

fragliche Spital zu vertreten hatte, bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und

das erforderliche Beweismass zu reduzieren (E. 7.5.2). In einem neuen Urteil des

Bundesgerichts 4A_137/2015 vom 19. August 2015 wurden Inhalt und Umfang der

ärztlichen Dokumentationspflicht konkretisiert und ausgeführt, dass Ärzte die

Behandlung von Patienten nur so weit dokumentieren müssten, wie dies aus

medizinischer Sicht notwendig und üblich sei. Bestehe aus medizinischen Gründen

keine Pflicht zur Dokumentation, dürfe ihr Fehlen im Haftpflichtprozess gegen den

Arzt nicht als Nachweis dafür gelten, dass er die fragliche Behandlung unterlassen

habe (Jurius, Umfang der ärztlichen Dokumentationspflicht, in: Jusletter 14.

September 2015). Die Klägerin übersieht, dass im vorliegenden Fall vom Gericht

nicht die Prüfung des Vorwurfs einer Dokumentationspflichtverletzung durch die

diensthabenden Ärzte zu beurteilen war, sondern derjenige der ungenügenden

Überwachung der Klägerin. Im Rahmen dieser Prüfung kam dann, wie vorstehend

dargelegt, das Gericht zum Schluss, dass den am Sonntagnachmittag des 5. März

2000 diensttuenden Ärzten eine Pflichtverletzung anzulasten ist, indem deren

Behauptung, dass um 17.00 Uhr eine Visite stattfand, in den Akten keine Stütze

findet. Indem nun das Gericht in Würdigung der Aktenlage sowie der vom Gericht

erhobenen Beweise zum Schluss kommt, dass die fragliche Visite tatsächlich nicht

durchgeführt wurde und darin eine Pflichtverletzung erblickt, bleibt kein Raum für die

Prüfung einer allfälligen Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht. Denn: Wo

nachweislich keine Visite stattfand, gibt es auch nichts zu dokumentieren. Folglich

muss auch nicht darüber entschieden werden, ob allenfalls gestützt auf die

vorerwähnte Rechtsprechung eine Beweismassreduktion erfolgen muss.

E. 2.4 Kausalzusammenhang zwischen der unterlassenen V isite und dem eingetre- tenen Schaden Die Klägerin lässt geltend machen, es liege keine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung

vor für die Frage, wie das „Outcome“ gewesen wäre, wenn sie bereits um 14.00 Uhr

auf die IPS im Spital Herisau bzw. ins KSSG verlegt worden wäre. Diese

Einschätzung wäre jedoch unabdingbar gewesen, da die Überwachung nicht

engmaschig genug gewesen sei, obwohl dies (mindestens) durch eine Verlegung

auf die IPS möglich gewesen wäre. Prof. Dr. O___ komme nur in der

Wahrscheinlichkeitsbeurteilung von Frage 3a zu einem Wert von > 50 % - 74 %.

Alle übrigen Fragen beurteile er mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 75 %. In

Bezug auf die von Prof. Dr. N___ vorgenommene Wahrscheinlichkeitsbeurteilung

Seite 25

könne auf act. v90 verwiesen werden. Aus beiden Gutachten gehe hervor, dass bei

einer frühzeitigen Erkennung der gefährlichen Situation das „Outcome“ besser

gewesen wäre bzw. die Schädigung nicht eingetreten wäre. Insbesondere würden

die Gutachter davon ausgehen, dass bei einer Verlegung ins KSSG bereits um die

Mittagszeit bzw. um 14.00 Uhr das Risiko einer Hirnblutung hätte vermieden werden

können bzw. das „Outcome“ besser gewesen wäre. Indem die Vorinstanz nicht

erhoben habe, welches das „Outcome“ gewesen wäre, wenn die Klägerin bereits

am Mittag in die IPS bzw. ins KSSG verlegt worden wäre, habe sie den Sachverhalt

nicht genügend abgeklärt bzw. abklären lassen und damit Art. 58 Abs. 2 VRPG

verletzt. Zum Beweismass sei zu sagen, dass der vorliegende Fall mit demjenigen

vergleichbar sei, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2010 vom 9. Juli

2010 zugrunde gelegen habe. Im erwähnten Urteil habe das Bundesgericht im Falle

einer mangelhaften Dokumentation des Behandlungsgeschehens eine das

Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reduzierende

Beweiserleichterung gewährt und die Haftung bejaht. Im vorliegenden Fall sei gleich

zu verfahren, zumal unbestrittenermassen eine Dokumentationspflichtverletzung

gegeben sei und die Gutachter die Kernaussage „time is brain“ gemacht hätten. Es

liege auf der Hand, dass mangels einer klaren Dokumentation die Gutachter keine

klaren Aussagen zur Frage der „Schädigung“/„Nichtschädigung“ machen könnten.

Zudem seien die „Abweichungen“ der Gutachter von der 75 % Marke äusserst

gering, weshalb es sich auch aus diesem Grund rechtfertige, eine

Beweismasserleichterung zu gewähren.

Der Beklagte lässt entgegnen, die Behauptung der Klägerin, aus den beiden

Gutachten gehe hervor, dass bei einer frühzeitigen Erkennung der gefährlichen

Situation „die Schädigung“ nicht eingetreten wäre, finde in den Akten keine Stütze.

Überdies übersehe sie, dass der Kausalzusammenhang zwischen der

Sorgfaltspflichtverletzung und dem Schaden bzw. der primären Schädigung

bestehen müsse. Die Symptome der Klägerin, welche vor 17.00 Uhr bestanden

hätten, seien gemäss gutachterlicher Einschätzung unspezifisch gewesen und ein

weiteres Zuwarten habe den Regeln der medizinischen Wissenschaft und Praxis

entsprochen. Da weder am Mittag noch um 14.00 Uhr ein reaktionspflichtiger

Befund vorgelegen habe, habe die Vorinstanz nicht abklären lassen müssen,

welches der „Outcome“ bei einer früheren Reaktion gewesen wäre. Das Obergericht

habe für den Beweis der Kausalität lediglich „überwiegende Wahrscheinlichkeit“

verlangt und damit die Forderungen der Klägerin erfüllt. Eine zusätzliche Reduktion

des Beweismasses käme einer Umkehr der Beweislast gleich, was von der Klägerin

weder verlangt noch begründet worden sei.

Seite 26

E. 2.4.1 Rechtliches

Wie in vorstehender E. 2.1 festgehalten, ist gemäss der Haftungsnorm von Art. 262

EG zum ZGB ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen

Verhalten und dem Schaden erforderlich, in casu also zwischen der pflichtwidrig von

den Ärzten unterlassenen Visite um 17.00 Uhr und der von Klägerin erlittenen

Hirnblutung mit bleibenden Folgen.

Die Haftung setzt allgemein voraus, dass zwischen der pflichtwidrigen Handlung

und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater

Kausalzusammenhang gegeben ist. Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht

dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten für den eingetretenen Schaden eine

notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d. h. nicht hinweggedacht

werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Ob ein natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist, beschlägt die tatsächlichen Verhältnisse. Für

den natürlichen Kausalzusammenhang gilt nach ständiger Rechtsprechung das

Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Beweis als

erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven

Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare

Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Die Frage

nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist rechtlicher Natur. Ein Ereignis

gilt als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von

der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch das

Ereignis als allgemein begünstigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2010

vom 9. Juli 2010 E. 7.1).

Wo eine Pflicht zum Handeln besteht, macht sich schadenersatzpflichtig, wer nichts

tut (Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 2012, Rz. 409). Die

Kausalität der Unterlassung wird in einem zweiten Schritt geprüft, wenn feststeht,

dass eine Pflicht zum Handeln bestand. Dann ist zu untersuchen, ob

pflichtgemässes Handeln den Schaden verhindert hätte. Kommt man aufgrund einer

Hypothese zum Schluss, dass die rechtlich gebotene, aber unterlassene Handlung

den Schaden verhindert hätte, besteht aus Sicht des Juristen zwischen der

Unterlassung und dem Schaden ein Kausalzusammenhang. Man spricht von einem

„hypothetischen Kausalzusammenhang“ (Fellmann/Kottmann, a.a.O., Rz. 410).

Geht es um eine Unterlassung, hat der Geschädigte zu beweisen, dass eine Pflicht

zum Handeln bestand und pflichtgemässes Verhalten den Schaden verhindert hätte.

Seite 27

Er hat den Nachweis zu erbringen, dass nach der allgemeinen Erfahrung und dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge die überwiegende Wahrscheinlichkeit für diesen

hypothetischen Kausalverlauf spricht (Fellmann/Kottmann, a.a.O., Rz. 414; Rey,

Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl. 2003, Rz. 594; siehe auch vorstehende

E. 2.3.1 am Schluss). Während bei Handlungen die wertenden Gesichtspunkte erst

bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen diese

Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des

hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unterlassungen in der

Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen

Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen (Urteil des

Bundesgerichts 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 E. 7.2).

Vom Regelbeweismass rückt das Bundesgericht ab, wenn ein strikter Beweis nicht

nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht

zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind beim Nachweis des natürlichen bzw.

hypothetischen Kausalzusammenhangs erfüllt. In diesem Fall betrachtet das

Bundesgericht den „Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ als

ausreichend. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit „gilt

ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach

objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere

denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen“

(Fellmann/Kottmann, a.a.O., N. 412 und 413; BGE 133 III 81 = Pra 96 (2007) Nr. 93

E. 4.2.2; Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung – unter Berücksichtigung der

jüngsten Lehre und Rechtsprechung, in: Jusletter 21. Juni 2010 S. 4). Der

Schwellenwert des Beweisgrades der hohen Wahrscheinlichkeit – bzw. in der

Terminologie des Bundesgerichts der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – ist nach

der hier vertretenen Auffassung bei 75 % anzusiedeln (Berger-Steiner, Der

Kausalitätsbeweis, in: HAVE Personen-Schaden-Forum 2009, S. 26). Während

beim Beweisgrad der hohen Wahrscheinlichkeit ein qualifiziertes Übergewicht

notwendig ist, reicht für das Erreichen einfacher Wahrscheinlichkeit das blosse,

einfache Überwiegen aus. Diese Begriffsumschreibung entspricht einem

Schwellenwert von 51 % (Berger-Steiner, a.a.O., S. 38). Der Beweisgrad der

einfachen Wahrscheinlichkeit oder Glaubhaftigkeit (Glaubhaftmachung) setzt

voraus, dass mehr für als gegen die streitige Tatsachenbehauptung spricht, die

Waagschale sich, wenn auch nur zögernd, aber immerhin, auf die Seite der

beweisbelasteten Partei senkt (Walter, Beweis und Beweislast im

Haftpflichtprozess, in: HAVE Haftpflichtprozess 2009, S. 54). Das Bundesgericht

erachtete in seinem Entscheid 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 E. 7.5.1 und 7.5.2 eine

Seite 28

Reduktion des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wegen der

vom betreffenden Kantonsspital zu vertretenden Unvollständigkeit der

Dokumentation als nicht willkürlich.

E. 2.4.2 Beweismass, Fragestellung und Vorgehen

Wie das Obergericht in vorstehender E. 2.3 am Schluss ausgeführt hat, muss sich

der Beklagte, handelnd durch dessen Personal, einzig die pflichtwidrige

Nichtdurchführung einer Arztvisite bei der Klägerin um 17.00 Uhr vorwerfen lassen;

die von der Klägerin behauptete Dokumentationspflichtverletzung ist bei dieser

Sachlage folglich nicht (mehr) zu beurteilen. Der vorliegende Fall weicht somit vom

Sachverhalt ab, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2010 vom 9. Juli

2010 zugrunde lag, weshalb jene Erwägungen nicht unbesehen auf den

vorliegenden Fall übertragen werden können. Das Obergericht ist der Ansicht, dass

daher die im genannten Bundesgerichtsurteil für den Nachweis des hypothetischen

Kausalzusammenhangs als zulässig eingestufte Reduktion des Beweismasses der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit, zufolge schwerwiegender, vom betreffenden

Spital verschuldeter Dokumentationslücken keine Geltung für den vorliegenden Fall

haben kann. Es bleibt in casu somit beim Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit.

Somit ist danach zu fragen, ob bei einer pflichtgemäss um 17.00 Uhr durchgeführten

Arztvisite die Anzeichen für die bei der Klägerin eingetretenen Hirnblutung von den

diensthabenden Ärzten hätte erkannt werden müssen und ob in der Folge eine

Blutentnahme mit -analyse und/oder eine Überweisung in das KSSG für ein CT

früher erfolgt wäre. Würde man dies bejahen, wäre weiter darüber zu entscheiden,

ob diesfalls eine Notoperation im KSSG früher hätte durchgeführt werden können

oder gar nicht erforderlich gewesen wäre und ob dadurch die verbliebenen

gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten verhindert werden können oder das

„Outcome“ der Klägerin zumindest bedeutend günstiger ausgefallen wäre. Diese

Fragen müssen für den erforderlichen Nachweis des hypothetischen

Kausalzusammenhangs mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (bei 75 %) vom Gericht bejaht werden können, erforderlich ist

also ein qualifiziertes Übergewicht der Gründe, die für die Richtigkeit der

Tatsachenbehauptungen der Klägerin sprechen.

Aus den Ausführungen der Vorinstanz in E. 5.3 geht hervor, dass die Gutachter

Prof. Dr. N___ und Dr. O___ vom Gericht ersucht wurden (act. v87), die von ihnen

auf die Fragen 1-6 (nachfolgend dargestellt in fetter Schrift) erhaltenen Antworten

Seite 29

(nachfolgend dargestellt in kursiver Schrift) zu präzisieren (ohne Frage 1). Dazu

wurden in ihren Gutachten bzw. in ihren Antworten direkt Erläuterungsfragen

(nachfolgend dargestellt in roter Schrift) eingefügt, welche die beiden Gutachter

dann je anhand eines Antwortschemas zu beantworten hatten (nachfolgend

dargestellt in roter und kursiver Schrift) Dabei sollten sie ihre zuvor in Worte

gefasste Einschätzung namentlich des hypothetischen Kausalzusammenhanges in

einer abgestuften Wahrscheinlichkeitstabelle durch je ein Kreuz präzisieren.

Anzufügen ist, dass die Fragen 1 – 3 durch Prof. Dr. O___ und die Fragen 4 – 6

sowie subsidiär auch die Fragen 2b und 3 durch Prof. Dr. N___ zu beantworten

waren (act. v64 E. 4. Die Präzisierungen befinden sich als act. v90 und 94 bei den

Akten. In Abweichung zum Vorgehen der Vorinstanz werden in Beschränkung auf

die vom Beklagten zu verantwortende Pflichtverletzung der Unterlassung einer

Arztvisite um 17.00 Uhr und deren Folgen nachfolgend einzig die Antworten der

beiden Gutachter, welche Bezug auf diese Unterlassung nehmen, wiedergegeben

und in die Beurteilung einbezogen. Einzig die Fragen 5 und 6 an Gutachter N___

enthalten aus Praktikabilitätsgründen auch die Option „b nach 14.00 Uhr je stündlich

eine zusätzliche Arztvisite“, was bei der Beweiswürdigung entsprechend zu

berücksichtigen sein wird. Für eine andere Vorgehensweise besteht kein Anlass, da

die Ereignisse vor diesem Zeitpunkt für die Kausalitätsfrage nicht von Belang sind.

E. 2.4.3 Gutachten

E. 2.4.3.1 Gutachten Prof. Dr. O___ (act. v94) Frage 2a: Hätte die um 17.00 Uhr unterbliebene Arztvisite zu einer früheren Untersuchung mittels CT im KSSG führen können oder sogar müssen? Wenn ja, hätte die um 22.30 Uhr mittels CT im KSSG festg estellte und um 02.00 Uhr von Dr. G___ notfallmässig operierte Gehirnblutung dann auch entsprechend früher diagnostiziert und operiert werden können od er gar müssen? (Falls die Frage sich weder klar bejahen noch verneinen lässt, so sollte der medizinische Experte die Frage mit "überwiegend wah rscheinlich", "möglich" oder "eher unwahrscheinlich" beantworten). Die in die diagnostischen Überlegungen eingeführte Vermutung, dass ein verzögert abgebautes Medikament für die Schläfrigkeit der Patientin verantwortlich war, hätte mit einer zusätzlichen Visite wohl falsifiziert werden können. Ausserdem hätte dann noch der Eindruck des Ehemannes, eine leichte Wesensveränderung seiner Ehefrau zu beobachten berücksichtigt werden können und eine weiterführende Diagnostik wäre wohl veranlasst worden, weil die Ursache dieser akuten neurologischen Verschlechterung nur mittels eines bildgebenden Verfahrens zu ermitteln ist, da eine entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems bei fehlendem Fieber und unauffälligen Entzündungsparametern wohl nicht in Erwägung zu ziehen war. In letzterem Fall wäre noch eine Untersuchung des Liquors als weiterführende diagnostische Massnahme in Herisau möglich gewesen. Aber da diese Möglichkeit nicht wahrscheinlich war, blieb im Wesentlichen die Unterscheidung zwischen einer Blutung (intrazerebrales Hämatom) oder einer Seite 30 Durchblutungsstörung (Ischämie), die ist nur mittels CT möglich, so dass die Blutung entsprechend früher hätte festgestellt werden können. Man hätte auch das Ausmass und die Lokalisation der Blutung diagnostizieren können: Nämlich den Durchmesser des Hämatoms, seine Lokalisation: Oberflächennahe, in der Tiefe liegend? Einbruch ins Ventrikelsystem? Hirndruckzeichen? Neben der klinischen Dynamik hätte es von diesen Parametern abgehangen, ob auch die Operation selbst früher hätte durchgeführt werden müssen. Das Management des intrazerebralen Hämatoms verlangt ein rasches Erkennen, die Feststellung seiner Lokalisation, die Abschätzung seiner Grösse und die Beurteilung der Liquorräume: Blutung oder Aufweitung als Zeichen des erhöhten Hirndrucks. Die wesentliche Dynamik erfährt das Hämatom innerhalb der ersten Stunden, in denen eine Vergrösserung durch Nachblutung entsteht und man den Entscheid zum operativen Eingreifen nicht zuletzt von der klinischen und oder radiologischen Entwicklung abhängig macht. Für einen ischämischen Schlaganfall oder eine Subarachnoidalblutung ist eine Verschlechterung über mehrere Stunden ungewöhnlich, diese Entwicklung sieht man eher beim intrazerebralen Hämatom. Auch das Erbrechen ist häufiger beim intracerebralen Hämatom als bei ischämisch bedingten Schlaganfällen oder bei Subarachnoidalblutungen. Die Identifikation prognostischer Indikatoren während der ersten Stunden ist wichtig für die Planung des weiteren Vorgehens: nämlich das Volumen des intrazerebralen Hämatoms, der Bewusstseinszustand gemessen z.B. an der Glasgow Coma Scale, das Entstehen eines Hydrocephalus. Darum sind rasche Diagnose und entsprechende Überwachung und möglicherweise repetitive computertomographische Untersuchungen essentiell. Diese Möglichkeiten wären in St. Gallen vorhanden gewesen, so dass ich die Frage folgendermassen beantworten kann: Die Diagnostik wäre früher möglich gewesen. Ob zum Zeitpunkt der Verlegung bereits eine Operationsindikation wegen ventrikulärer Blutung und sich anbahnendem Hydrocephalus bestanden hätte, lässt sich aufgrund der vorhandenen Indizien nicht sagen. Damit bleibt auch die Frage nach einem früheren Operationszeitpunkt hypothetisch. Es wäre allerdings möglich, dass die Entwicklung früher erkannt worden wäre, diagnostische Massnahmen ergriffen worden wären und der Eingriff früher und nicht erst bei bewusstloser Patientin hätte durchgeführt werden können. Bei der vorliegend strittigen Haftung durch Unterlassung (unterlassene Arztvisite um 17.00 Uhr) ist die Frage nach dem Kausalzusammenhang auch nach Lehre und Rechtsprechung eine hypothetische Frage, die wir Sie aufgrund Ihrer medizinischen Sachkunde und Erfahrung im Sinne einer möglichst präzisen Einschätzung zu beantworten ersuchen. Erläuterungsfrage: Was heisst für Sie vorstehend "...es wäre allerdings möglich..."? - Bitte verdeutlichen Sie Ihre Antwort mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle: ganz sicher < 50 % > 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof.O___: X Frage 3a: Hätte eine zusätzliche Arztvisite um 17.00 Uhr am T iming des CT (22.30 Uhr) oder am Timing der Notoperation (02.00 Uhr) etwas ä ndern können? Wenn ja was? Wenn nein weshalb? Seite 31 Die Bemerkungen zur Arztvisite um 17.00 Uhr bezüglich der Erweiterung des differentialdiagnostischen Spektrums unter Einbezug eines primären zerebralen Ereignisses, wie sie in den Punkten 1-2 gemacht wurden, gelten auch hier, so dass ich es als überwiegend wahrscheinlich ansehe, dass mit einer Arztvisite um 17.00 Uhr das Timing des CT früher hätte erfolgen können. Bitte verdeutlichen Sie ihre vorstehende Einschätzung ("...überwiegend wahrscheinlich ...") mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle: ganz sicher < 50 % > 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof.O___: X Das Timing der Notoperation hängt, wie bereits vorher ausgeführt, vom dannzumal im CT vorhandenen Befund ab. Wenn man die Entwicklung einer intracerebralen Blutung mit einer möglichen Grössenzunahme und einer konsekutiven klinischen Verschlechterung über Stunden als die weitaus häufigste Verlaufsform annimmt, könnte man vermuten, dass zum Zeitpunkt einer früher durchgeführten bildgebenden Diagnostik das Hämatom noch nicht so ausgedehnt war, wie es um 22.30 Uhr im CT beschrieben wurde. Ob dann bereits die Indikation zur Druckentlastung gegeben war, weil sich bereits ein Hydrocephalus und oder eine intraventrikuläre Blutung ausgebildet hatten, ist möglich. Bitte verdeutlichen Sie Ihre vorstehende Einschätzung ("...ist möglich.") mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle: ganz sicher < 50 % > 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof.O___: X Überwiegend wahrscheinlich ist allerdings, dass bei einer deutlich früheren Diagnostik die Überwachung engmaschiger erfolgt wäre, so dass man allenfalls durch die klinische Verschlechterung und eventuellen repetitiven CT-Untersuchungen die Entwicklung früher anders beurteilt hätte und deshalb auch früher hätte operiert werden können. Bitte verdeutlichen Sie Ihre vorstehende Einschätzung ("Überwiegend wahrscheinlich ...") mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle: ganz sicher < 50 % > 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof.O___: X

E. 2.4.3.2 Gutachten Prof. Dr. N___ (act. v90) Frage 3a:

Hätte eine zusätzliche Arztvisite um 17.00 Uhr am T iming des CT (22.30 Uhr) oder am Timing der Notoperation (02.00 Uhr) etwas ä ndern können? Wenn ja was? Wenn nein weshalb?

Seite 32

Eine zusätzliche Arztvisite um 17.00 Uhr hätte überwiegend wahrscheinlich sowohl am Timing des CT (frühere CT-Untersuchung) und dem Timing der Notoperation (mehrere Stunden früher) etwas ändern können.

Bitte verdeutlichen Sie Ihre vorstehende Einschätzung ("...überwiegend wahrscheinlich...") mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle:

ganz sicher < 50 % > 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof. N___: X

Inwieweit eine Vorverlegung der Diagnostik und der Intervention jedoch am Outcome der Patientin etwas geändert hätte, bleibt ungewiss.

Bitte verdeutlichen Sie Ihre vorstehende Einschätzung {"...bleibt ungewiss.") mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle:

ganz sicher < 50 % > 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort X Prof. N___: („Grad der

Ungewissheit“)

Frage 3c: Ist die vorliegend frontal aufgetretene ICH im Verg leich zu anderen ICHs für

den diensttuenden Oberarzt leicht, mittel oder schw er zu erkennen gewesen (hätten eine oder allenfalls stündlich zusätzlich d urchgeführte Arztvisiten die Erkennbarkeit der frontalen ICH entscheidend verbes sert und deshalb zu einem früheren Timing des CT und entsprechend auch zu einer früheren Notoperation führen können? Wenn ja bzw. wenn nein, weshalb?

Eine intrazerebrale Hämorrhagie (ICH) wie Im vorliegenden Fall bedingt eine schwerwiegende neurologische Symptomatik, die ganz überwiegend zu einer schweren Antriebs- und Bewusstseinsstörung führt. Die entscheidenden Faktoren, die eine intrazerebrale Hämorrhagie in die Differentialdiagnose eines klinischen Zustandsbildes einbeziehen lassen, sind Erbrechen und Bewusstseinsstörungen. Falls dann, wie im vorliegenden Fall, die Laboruntersuchungen nicht weiterführen, insbesondere nicht auf einen Infarkt hinweisen, sollte an eine intrazerebrale Hämorrhagie gedacht werden. In der Praxis ist es jedoch häufig schwer eine derartig klare Position zu beziehen Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass eine progressive neurologische Symptomatik über Stunden über eine gewisse Zeit missdeutet werden kann. Ein engmaschiges Monitoring von Seiten der Pflege und von ärztlicher Seite, wäre in einer derartigen Situation jedoch hilfreich. Es muss hinzugefügt werden, dass es auf vergleichbaren Abteilungen (auch Fachabteilungen) ungewöhnlich ist, dass ein ärztliches Monitoring im Stundenrythmus erfolgt. Dies ist in Ausnahmesituationen allenfalls auf Intensivstationen und Intermediate-Care-Einheiten möglich und praktiziert. Deshalb ist es unrealistisch davon auszugehen, dass stündliche Arztvisiten auf einer Allgemeinabteilung realisierbar sind.

Seite 33

Wenn vorliegend nicht stündlich, aber eine zusätzliche Arztvisite um 17.00 Uhr durchgeführt worden wäre - wie hoch schätzen Sie die Wahrscheinlichkeit ein, dass der damalige Oberarzt die progressive neurologische Symptomatik um 17.00 Uhr hätte erkennen können? Bitte geben Sie ihre Einschätzung mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle an (ev. ist es angezeigt, dass sie diese Antwort kurz begründen):

ganz sicher < 50 % > 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof. N___: X

(„Ein Oberarzt sollte ausreichende Kenntnis und Erfahrung besitzen, um eine progressive Symptomatik als „red flag“ zu erkennen!“)

Frage 4a: Sind die nach den Akten nach der Spitalentlassung noch festgestellten

gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Frau A___ a uf die um 17.00 Uhr unterlassene Arztvisite als alleinige oder Teilursa che zurückzuführen (?), beziehungsweise wären diese gesundheitlichen Beeint rächtigungen bei Vornahme einer zusätzlichen Arztvisite um 17.00 Uhr nicht eingetreten?

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zunächst im Verlauf des 5.3.2000 in

Herisau beschrieben wurden, bestanden vorwiegend in einer zunehmenden Schläfrigkeit, dann Somnolenz, einem soporösen und schliesslich komatösen Zustand der Patientin. Als Ursache konnte schliesslich die beschriebene intrazerebrale Hämorrhagie festgestellt werden. Die klinische Symptomatik bestand eindeutig in einer halbseitigen Lähmung und schweren neuropsychischen Störung, die auch in der Folgezeit wiederholt nachgewiesen wurden und im Verlauf sich nur zögerlich verbesserten. Bei der beschriebenen Hirnblutung handelte es sich um eine progressive Erkrankung, deren Beginn - soweit den Akten zu entnehmen ist - auf den Vormittag des 5.3.2000 datiert werden muss. Verschiedene Ereignisse an den Tagen zuvor ausser acht lassend, ist es im Verlaufe des 5.3.2000 zu einer sich sicherlich entwickelnden Blutung gekommen, die schliesslich in die Balkenregion, in das linke frontale Marklager und die Ventrikel eingebrochen ist. Das klinische Ergebnis dieser Blutung zeigt sich in den Berichten aus der Klinik St. Gallen, Walzenhausen und aus dem Bericht von Prof. Q___ aus Zürich. Es kann im Einzelnen nicht nachgewiesen werden, dass die auf 17.00 Uhr terminierte unterlassene Arztvisite als alleinige Ursache des Zustandsbildes angesehen werden kann. Da jedoch der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle bei der Entwicklung einer Hirnblutung und der daraus entstehenden Folgen bedeutet, wäre ein früheres Erkennen dieser Hirnblutung mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer früheren Intervention, und mit einer begrenzteren Symptomatik verbunden gewesen.“

Bitte verdeutlichen Sie ihre vorstehende Einschätzung („…mit grosser Wahrscheinlichkeit…“) mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle:

ganz sicher < 50 % > 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort X Prof. N___:

In diesem Sinne muss die unterlassene Arztvisite um 17.00 Uhr als Teilursache angesehen werden.

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Bitte verdeutlichen Sie Ihre vorstehende Einschätzung mit einem Kreuz in der

nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle (mit welcher Wahrscheinlichkeit ist die unterlassene Visite um 17.00 Uhr Teilursache des oben beschriebenen Zustandsbildes?):

ganz sicher < 50 % > 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof. N___: X

Frage 5: Wäre der Heilverlauf nach der Notoperation der ICH anders verlaufen (längere Behandlungsdauer/Spitalaufenthalt/Rehabilitation) w enn a) eine zusätzliche Arztvisite um 17.00 Uhr oder b) nach 14.00 Uhr je s tündlich eine zusätzliche Arztvisite zu einem früheren CT und damit möglicher weise zu einer früheren Notoperation geführt hätte?

Diese Frage kann nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beantwortet werden in dem Sinne, dass eine Erkennung der intrazerebralen Blutung um 17.00 Uhr, oder auch nach 14.00 Uhr, bei stündlicher zusätzlicher Arztvisite zu rascherer Erkennung und früherer Operation sowie besserem Heilverlauf geführt hätte.

Bitte verdeutlichen Sie Ihre vorstehende Einschätzung {"...mit überwiegender Wahrscheinlichkeit...") mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle:

ganz sicher < 50 % > 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof. N___: X

Es ist hierbei zu bemerken, dass sich in der Beurteilung einer intrazerebralen Hämorrhagie die Erkenntnis durchsetzt, dass in vielen Fällen die Hämorrhagie kein einseitiges Ereignis mit dann stationärem Bild darstellt, sondern eine Dynamik besitzt mit Progression der Blutung, bei weiter bestehender Blutungsquelle mit den entsprechenden Folgen, zum Beispiel wie im vorliegenden Fall einer multifokalen Blutung mit Ventrikeleinbruch, was sekundär zu einer Liquorzirkulationsstörung mit neurologischen Folgen führt.

Frage 6:

Wären die nach den medizinischen Akten nach der Spi talentlassung noch festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Frau A___ geringer, gleich oder gravierender ausgefallen, wenn a) eine zusätzliche Arztvisite um 17.00 Uhr oder b) nach 14.00 Uhr je stündlich eine zusätzliche Arztvisite durchgeführt worden wären und eine intrazerebrale B lutung allenfalls entsprechend früher hätte diagnostiziert und operie rt werden können oder müssen ?

Die wesentlichen Folgen der intrazerebralen Blutung bei Frau A___ auf neurologischem Fachgebiet bestanden in schweren neuropsychischen Störungen nach initialem Koma, und einer Halbseitenlähmung der linken Körperseite. Über die langwierige Erholungsphase insbesondere der neuropsychologischen Störungen finden sich ausreichende Belege in den Aktenunterlagen. Es bleibt spekulativ, inwieweit zusätzliche Arztvisiten, speziell wie in Frage a um 17.00 Uhr oder in Frage

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b nach 14.00 Uhr mit stündlich zusätzlicher Arztvisite eine Veränderung der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Frau A___ bewirkt hätten. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass diese bei früherer Erkennung durch zusätzliche Visiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sicher nicht gravierender ausgefallen wären. Dagegen kann angenommen werden, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geringer ausgefallen wären.

Bei der vorliegend strittigen Haftung durch Unterlassung (unterlassene Arztvisite um 17.00 Uhr) ist die Frage nach dem Kausalzusammenhang auch nach Lehre und Rechtsprechung eine hypothetische Frage, die zu beantworten wir Sie aufgrund Ihrer medizinischen Sachkunde und Erfahrung im Sinne einer möglichst präzisen Einschätzung ersuchen. Frage: Was heisst für Sie vorstehend im letzten Satz „…dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geringer ausgefallen wären“ – wenn lediglich, aber immerhin eine zusätzliche Arztvisite um 17.00 Uhr durchgeführt worden wäre? Bitte verdeutlichen Sie ihre Antwort dazu mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle:

ganz sicher < 50 % > 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof. N___: X

Wie hoch schätzen Sie die Wahrscheinlichkeit ein, dass aufgrund einer zusätzlichen Arztvisite um 17.00 Uhr, und einer entsprechend um rund drei Stunden früher als notwendig erkannten Blutuntersuchung und Operation diese gesundheitlichen Beeinträchtigung ganz ausgeblieben wäre? Bitte verdeutlichen Sie Ihre Antwort dazu mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle:

ganz sicher < 50 % > 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof.N___:

X

Wie hoch schätzen Sie die Wahrscheinlichkeit ein, dass unter den gleichen Voraussetzungen ein Teil dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgeblieben wäre?

Bitte verdeutlichen Sie Ihre Antwort dazu mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle:

ganz sicher < 50 % > 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof. N___: X

Bemerkungen des Gutachters Prof. N___:

1. Die kritischen Fragen, die dem aktuellen Gutachter vorgelegt werden, betreffen die Überwachung der Patientin am 5.3.2000. Ich kann nur wiederholen, dass es auf einer allgemeinen Abteilung auch heutzutage in der Regel kaum möglich ist, eine stündliche Überwachung eines Patienten, dessen/deren gravierender Zustand als solcher nicht erkannt worden ist, durchzuführen. Dies gilt sowohl für ein

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Überwachungskonzept das an Pflegefachleute delegiert wird, als auch für ein Überwachungskonzept durch ärztliche Visiten. Letzteres ist im Übrigen erst recht ungewöhnlich und auch in anderen grossen Spitälern nicht üblich.

Dies bedeutet nicht, dass es nicht möglich gewesen wäre, die Ernsthaftigkeit der Erkrankung von Frau A___ durch die Pflege oder die Ärzte zu einem früheren Zeitpunkt zu erkennen. Die Frage spitzt sich auch darauf zu, warum die zunehmende Schläfrigkeit zusammen mit dem wiederholten Erbrechen nicht schon als bedrohliches Zeichen einer Hirnfunktionsstörung wenigstens differentialdiagnostisch in Erwägung gezogen wurde. 2. Eine intrazerebrale Blutung kann, muss aber nicht, ein einseitiges Ereignis darstellen. Zahlreiche intrazerebrale Blutungen (dies lässt sich heutzutage auch durch Kontrastuntersuchungen in der Computertomographie und in der Magnetresonanztomographie, zum Beispiel durch das sogenannte „Spot-Sign" nachweisen), stellen einen Blutungsprozess dar, der über längere Zeit fortschreiten kann. Insofern ist der eingangs schon bemerkte Vergleich zum ischämischen Schlaganfall durchaus angebracht, auch beim hämorrhagischen Schlaganfall dem Zeitfaktor grössere Bedeutung beizumessen.

E. 2.4.4 Beurteilung

Im Sinne einer Zusammenfassung der vorstehenden E. 2.4.3.1 ist festzuhalten,

dass Gutachter O___ es mit einer Wahrscheinlichkeit von > 90 % für möglich hält,

dass mit einer Arztvisite um 17.00 Uhr die Entwicklung früher erkannt worden wäre,

diagnostische Massnahmen ergriffen worden wären und der Eingriff früher und nicht

erst bei Bewusstlosigkeit der Patientin durchgeführt worden wäre (act. v94, S. 3).

Mit derselben Wahrscheinlichkeit beziffert er die Möglichkeit, dass mit einer

Arztvisite um 17.00 Uhr das Timing des CT früher hätte erfolgen können (act. v94,

S. 3). Gutachter O___ führt weiter aus, dass man vermuten könnte, dass zum

Zeitpunkt einer früher durchgeführten bildgebenden Diagnostik das Hämatom noch

nicht so ausgedehnt gewesen wäre, wie es um 22.30 Uhr im CT beschrieben

worden sei. Ob dann bereits die Indikation zur Druckentlastung gegeben gewesen

wäre, weil sich bereits ein Hydrocephalus oder eine Intraventrikuläre Blutung

ausgebildet hätten, sei mit einer Wahrscheinlichkeit von > 50 % – 74 % möglich

(act. v94, S. 4). Wiederum mit einer Wahrscheinlichkeit von > 90 % ist laut

Gutachter O___ davon auszugehen, dass bei einer deutlich früheren Diagnostik die

Überwachung engmaschiger erfolgt wäre, so dass man allenfalls durch die klinische

Verschlechterung und eventuellen repetitiven CT-Untersuchungen die Entwicklung

früher anders beurteilt hätte und deshalb auch früher hätte operiert werden können

(act. v94, S. 4).

Gestützt auf vorstehende E. 2.4.3.2 ist im Wesentlichen festzuhalten, dass

Gutachter N___ es mit einer Wahrscheinlichkeit von > 90 % beziffert, dass eine

zusätzliche Arztvisite um 17.00 Uhr am Timing des CT (frühere CT-Untersuchung)

sowie dem Timing der Notoperation (mehrere Stunden früher) hätte etwas ändern

können (act. v90, S. 3). Inwieweit eine Vorverlegung der Diagnostik und der

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Intervention jedoch am Outcome der Patientin etwas geändert hätte, bleibe

ungewiss. Den Grad der Ungewissheit schätzt Gutachter N___ auf > 50 % – 74 %

(act. v90 S, 3). Er hält es weiter mit einer Wahrscheinlichkeit von > 75 % – 89 % für

möglich, dass bei Durchführung einer zusätzlichen Arzvisite um 17.00 der damalige

Oberarzt die progressive neurologische Symptomatik um 17.00 Uhr hätte erkennen

können. Der Gutachter begründet dies damit, dass „ein Oberarzt ausreichende

Kenntnis und Erfahrung besitzen sollte, um eine progressive Symptomatik als „red

flag“ zu erkennen!“ (act. v90, S. 4). Gutachter N___ ist mit einer Wahrscheinlichkeit

von > 75 % – 89 % der Ansicht, dass ein früheres Erkennen dieser Hirnblutung mit

einer früheren Intervention und einer begrenzteren Symptomatik verbunden

gewesen wäre (act. v90, S. 5). Mit einer Wahrscheinlichkeit von wiederum > 75 % –

89 % müsse die unterlassene Arztvisite um 17.00 Uhr als Teilursache für die nach

der Spitalentlassung noch bestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der

Patientin angesehen werden (act. v90, S. 5). Sodann hält Gutachter N___ mit einer

Wahrscheinlichkeit von > 50 % – 74 % dafür, dass eine Erkennung der

intrazerebralen Blutung um 17.00 Uhr, zu rascherer Erkennung und früherer

Operation sowie besserem Heilverlauf geführt hätte (act. v90, S. 5). Die Annahme,

dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Patientin nach der

Spitalentlassung bei früherer Erkennung durch eine zusätzliche Visite um 17.00 Uhr

geringer ausgefallen wären, quantifiziert der Gutachter mit > 50 % – 74 % (act. v90,

S. 6). Auf die Frage des Gerichts, wie hoch der Gutachter die Wahrscheinlichkeit

einschätze, dass aufgrund einer zusätzlichen Arztvisite um 17.00 Uhr, und einer

entsprechend um rund drei Stunden früher als notwendig erkannten

Blutuntersuchung und Operation die gesundheitliche Beeinträchtigung ganz

ausgeblieben wäre, antwortet dieser mit „ganz sicher nicht“ (act. v90, S. 6).

Immerhin schätzt Gutachter N___ mit einer Wahrscheinlichkeit von > 50 % – 74 %,

dass unter den gleichen Voraussetzungen ein Teil dieser gesundheitlichen

Beeinträchtigungen ausgeblieben wäre (act. v90, S. 6).

Wie nachfolgend dargelegt wird, führt eine Würdigung der von den Gutachtern als

Fachärzte nachvollziehbar und schlüssig geäusserten Expertenmeinungen zum

Ergebnis, dass ein hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen der nicht

durchgeführten Arztvisite um 17.00 Uhr und den bei der Klägerin verbliebenen

gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mit dem dafür erforderlichen Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (bei 75 %) nachgewiesen ist.

Zwar räumen zunächst sowohl Prof. Dr. O___ als auch Prof. Dr. N___

übereinstimmend ein, dass mit einer pflichtgemäss durchgeführten Arztvisite um

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17.00 Uhr mit einer mehr als überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Situation früher

hätte erkannt und Massnahmen, also früher eine CT-Untersuchung und früher ein

allfälliger Eingriff, hätten ergriffen werden können, allenfalls an der nicht

bewusstlosen Patientin.

Anders sieht es dagegen bei der Frage nach den gesundheitlichen Folgen für die

Klägerin infolge der unterlassenen Arztvisite aus bzw. der Beantwortung der Frage,

wie sich das frühere Erkennen der Hirnblutung und Einleitung der nötigen ärztlichen

Behandlung auf die gesundheitliche Wiederherstellung der Klägerin ausgewirkt

hätten. Zwar bezeichnet Prof. Dr. N___ die unterlassene Arzvisite um 17.00 Uhr mit

einer mehr als überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Teilursache für die

verbliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Klägerin. Dann aber

werden die gemachten Äusserungen zum Timing einer CT-Untersuchung und einer

Operation relativiert. So bezeichnen beide Gutachter die Wahrscheinlichkeit, dass

bei einem früheren Handeln aufgrund einer stattgefundenen Arztvisite um 17.00 Uhr

die Hirnblutung nicht bereits derart weit fortgeschritten gewesen wäre, nicht als

„überwiegend“, sondern lediglich mit dem Beweisgrad der „einfachen

Wahrscheinlichkeit“ als erfüllt. Prof. Dr. N___ formuliert es mit den Worten

„inwieweit eine Vorverlegung der Diagnostik und der Intervention am Outcome der

Patientin etwas geändert hätte, bleibt ungewiss“. Diese Aussage wird mit der

Einreihung bei bloss > 50 % – 74 % wiederum etwas relativiert, indem der Grad der

Ungewissheit nicht den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht. Aus

diesem tieferen Beweisgrad lässt sich jedoch keineswegs der Umkehrschluss

ziehen, dass „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ „eine Vorverlegung der

Diagnostik und der Intervention am Outcome der Patientin etwas geändert hätte.

Für das Gericht ist aufgrund der Würdigung der relevanten Gutachteraussen

jedenfalls nicht mit dem dafür erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen, dass ein

Erkennen der Hirnblutung bereits bei der Arztvisite um 17.00 Uhr etwas am

Outcome der Klägerin geändert hätte bzw. der Heilungsverlauf erheblich günstiger

verlaufen wäre. Mit anderen Worten: es spricht zwar einiges für die Richtigkeit

dieser Hypothese, aber nicht in dem von der Lehre und Rechtsprechung geforderten

Mass. Dies wird belegt durch die Aussage von Prof. Dr. N___, dass auch mit einer

Arztvisite um 17.00 Uhr eine 100%-ige Wiederherstellung der Patientin ganz

ausgeschlossen werden müsse. Daraus kann gefolgert werden, dass eine bleibende

Beeinträchtigung der Gesundheit der Klägerin in jedem Fall eingetreten wäre,

unabhängig davon, ob nun eine Arzitvisite um 17.00 Uhr stattgefunden hätte oder

nicht. Aber auch die Wahrscheinlichkeit, dass mit einer Arzvisite um 17.00 Uhr und

darauf eingeleiteten erforderlichen Massnahmen wenigstens ein Teil dieser

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gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgeblieben wäre, sieht der Gutachter nicht

im geforderten Mass, also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, als erfüllt. Dies

kann für den von der Klägerin zu erbringenden Beweis nicht genügen.

E. 2.5 Ergebnis Zusammenfassend ist aufgrund des Gesagten, und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, für das Gericht zwar mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass mit einer korrekt um 17.00 Uhr durchgeführten Arztvisite die Diagnostik der Hirnblutung früher erfolgt und die nach den Regeln der ärztlichen Kunst in dieser Situation zu treffenden Massnahmen früher eingeleitet worden wären. Hingegen ist nicht, selbst nicht nach Meinung des begutachtenden Neurologen Prof. Dr. N___, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass mit einer früher eingeleiteten Behandlung die nach der Spitalpflege bei der Klägerin noch verbliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ganz oder wenigstens teilweise hätten verhindert werden können. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin den von ihr zu erbringenden Nachweis des hypothetischen Kausalzusammenhangs zwischen der vom Gericht festgestellten Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten und ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erbracht hat. Damit entfällt eine Haftung des Beklagten für sein Spitalpersonal.

E. 3 Das Gesetz regelt die Haftung der Behördenmitglieder und Angestellten gegenüber dem Kanton und den anderen Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Art. 28 SVARG (bGS 812.11) 1 Für Schaden, den der SVAR, dessen Organe, Angestellte und Beauftragte verursachen, haftet der SVAR nach den Grundsätzen des Staatshaftungsrechts von Appenzell Ausserrhoden. 2 Der SVAR hat sich für seine Risiken angemessen zu versichern. Art. 262 EG zum ZGB (bGS 211.1)

1. Haftung des Gemeinwesens Für Schaden, der Dritten durch Beamte, Angestellte oder Behördemitglieder des Kantons, der Gemeinden und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechtes in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursacht wird, haftet das Gemeinwesen. Die ebenfalls zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Haftung des Gemeinwesens nach Art. 262 EG zum ZGB sind in E. 2 ihrer Urteilsbegründung aufgeführt. Hervorzuheben ist, dass die erwähnte Haftungsnorm auch Unterlassungen umfasst (siehe Art. 265 Abs. 1 EG zum ZGB). Speziell zu erwähnen sind die in der genannten Erwägung wiedergegebenen materiellen Voraussetzungen der Staatshaftung: 1.) ein widerrechtliches Verhalten eines kantonalen Beamten oder Angestellten, das 2.) seiner hoheitlichen oder nicht- hoheitlichen amtlichen Tätigkeit zuzurechnen ist. 3.) ein dem Kläger zugefügter Schaden, und 4.) ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen widerrechtlichem Verhalten und Schaden. Die einzelnen Voraussetzungen, welche einen Schadenersatz begründen, müssen kumulativ erfüllt sein, wobei die geschädigte Person deren Vorhandensein zu beweisen hat. Den Ausführungen der Vorinstanz beizufügen ist, dass sich die Haftung nach Privatrecht oder nach öffentlichem Recht bezüglich der Sorgfaltspflichtverletzung nicht unterscheidet (Eichenberger, in: Arztrecht in der Praxis, Kuhn/Poledna [Hrsg.], 2. Aufl. 2007, S. 358). Im Übrigen kann auf die E. 2 des Urteils der Vorinstanz verwiesen werden.

Dispositiv
  1. Februar 2013 vollumfänglich zu bestätigen.
  2. Prozesskosten 3.1 Gerichtskosten im Rechtsmittelverfahren Gestützt auf Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art 53 Abs. 1 VRPG hat die auch im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterliegende Klägerin die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr, zu bezahlen. In Anwendung von Art. 4 a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) erachtet das Obergericht eine Gebühr von CHF 6‘000.00 als dem Umfang der Streitsache sowie dem Streitwert von CHF 671‘368.10 angemessen. Mit der Höhe dieser Gebühr wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Rechtsmittelinstanz keine Beweise mehr abzunehmen hatte sowie die vor Vorinstanz zu prüfende Frage einer sorgfaltswidrigen Medikamentisierung der Klägerin nicht mehr geprüft werden musste. Seite 40 3.2 Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. In Klageverfahren nach Art. 57 ff. VRPG kann gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 59 VRPG dem beklagten Kanton eine Parteientschädigung ausgerichtet werden. Dies muss mangels einer entsprechenden Regelung (vgl. E. 1.2) sinngemäss auch für das Rechtsmittelverfahren gelten. RA BB___ stellt mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 (act. 18) für das Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 20 lit. a des Anwaltstarifs (bGS 145.53) ein Honorar von 50 % des mittleren Honorars von CHF 30‘055.60 (vgl. vorinstanzliche E. 9) in Rechnung. Dies ergibt CHF 15‘027.80. In Anlehnung an die Praxis der St. Galler Gerichte, für Barauslagen eine Pauschale von 4 % anzuwenden, ergeben sich in casu Barauslagen von CHF 601.10. Zum Betrag von CHF 15‘027.80 plus CHF 601.10, somit CHF 15‘628.90, kommt die MWSt von 8 % bzw. 1‘250.30 hinzu. Somit resultiert ein Totalbetrag von CHF 16‘879.20. In dieser Höhe schuldet die Klägerin dem Beklagten für das vorliegende Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung. Seite 41 Das Obergericht erkennt: 1. In Abweisung des Rechtsmittels wird das Urteil der 4. Abteilung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. Februar 2013 (II 03 19) vollumfänglich bestätigt.
  3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6’000.00, werden der Rechtsmittel-Klägerin auferlegt.
  4. Die Rechtsmittel-Klägerin wird verpflichtet, dem Rechtsmittel-Beklagten für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 16’879.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung die Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 72-77 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde in Zivilsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
  6. Zustellung am 25.04.2016 an: - die Parteien über ihre Rechtsvertreter - die Vorinstanz (Verfahren Nr. II 03 19) Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin Seite 42
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Entscheid vom 27. Oktober 2015

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, H. P. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Widmer

Verfahren Nr. O1Z 14 5

Sitzungsort Trogen Rechtsmittel-Klägerin A___ Klägerin

vertreten durch: RA AA___ Rechtsmittel-Beklagter Kanton Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, Beklagter 9100 Herisau

vertreten durch: RA BB___

Gegenstand Staatshaftung

Rechtsbegehren a) Klägerin und Rechtsmittel-Klägerin:

aa) im erstinstanzlichen Verfahren:

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 671'368.10 zu bezahlen, nebst Zins zu 5%

auf CHF 50'000.00 ab 4. März 2000 auf CHF 68'458.10 ab 15. Februar 2002 auf CHF 512'020.55 ab 1. Januar 2004 auf CHF 17'268.60 ab 1. Februar 2003 alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

bb) im zweitinstanzlichen Verfahren:

1. Das Urteil des Obergerichts vom 27. Februar 2013 (Verfahren Nr. II 03 19) sei

aufzuheben und die Klage gutzuheissen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. b) Beklagter und Rechtsmittel-Beklagter:

aa) im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

bb) im zweitinstanzlichen Verfahren: in der Rechtsmittelantwort vom 2. Dezember 2014:

1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des

Obergerichtes vom 27. Februar 2013 sei zu bestätigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten (recte: der Klägerin).

in der Eingabe vom 26. Januar 2015:

1. Die Klage sei abzuweisen und das Urteil des Obergerichtes vom 27. Februar 2013 sei zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.

Seite 2

Sachverhalt

A. Übersicht

A___ wurde am XX.XX.1953 in Südkorea geboren und lebt seit 1965 in der Schweiz. Sie

war bis zu ihrem Spitaleintritt als Lehrerin für Handarbeit und Turnen in C___ tätig. Sie ist

mit D___ verheiratet und Mutter dreier Kinder. Die Klägerin und Rechtsmittel-Klägerin

(nachfolgend Klägerin genannt) wurde am 21. Januar 2000 auf Veranlassung des

Nephrologen Dr. E___, Chefarzt am Kantonalen Spital Herisau, wegen progredienter

Ödeme in das Kantonale Spital Herisau eingewiesen; die Diagnose lautete auf Minimal

Change Glomerulonephritis (nephritisches Syndrom, entzündliche Nierenerkrankung). Die

Klägerin wurde am 25. Januar 2000 wieder aus dem Spital entlassen (vorinstanzliche

Akten, nachfolgend „v“ genannt, act. v1.1/4.1-31). Sie wurde jedoch in der Zeit vom 30.

Januar bis 8. Februar 2000 erneut hospitalisiert (act. v1.1/5.1-22). Der Zustand der

Klägerin besserte sich, die Ödeme gingen zurück. Es erfolgte eine Weiterbetreuung durch

den Hausarzt (act. v1.1/5.2). Die Klägerin musste aber schon am 23. Februar 2000

aufgrund eines akuten Nierenversagens wieder zur stationären Behandlung

aufgenommen werden (act. v1.1/6). Am 24. Februar 2000 musste eine Notfall-

Hämodialyse durchgeführt werden und die Patientin wurde wegen Hyperkalämie in die

Intensivpflegestation (IPS) verlegt, wo sie medikamentös behandelt und engmaschig

überwacht wurde (act. v1.1/6.8). Wegen des Verdachts einer Nierenvenenthrombose,

welche bei nephritischen Syndromen gehäuft auftritt und als Ursache des akuten

Nierenversagens in Betracht gezogen wurde, wurde das Blut der Patientin fortan

verdünnt. Die Blutverdünnung erfolgte durch subkutane Injektionen des Medikaments

Lovenox. Die Dosierung wurde reduziert, nachdem eine Nierenvenenthrombose als

Ursache des Nierenversagens ausgeschlossen werden konnte, aber als

Thromboseprophylaxe mit tieferen Dosen fortgesetzt. Während den Hämodialysen (HD)

musste zusätzlich die Blutgerinnung gehemmt werden, damit dieses nicht im Dialysegerät

verklebt. Dazu wurde Liquemin als Standart-Heparin eingesetzt, wobei dieses

Medikament vom Dialysegerät automatisch beigemischt wird (vgl. act. v1.1/6.15). In der

Zeit bis am 5. März 2000 wurde die Patientin stationär mehreren HD unterzogen (act.

v1.1/6.1-75). Am Donnerstag, 2. März 2000, klagte die Patientin über Übelkeit und

Druckgefühl im Bauch (act. v1.1/6.74). Am Freitag, 3. März 2000, musste erstmals eine

HD infolge Unwohlseins abgebrochen werden, die Patientin wurde zur Überwachung auf

die Intensivpflegestation verlegt. Die HD konnte aber am nächsten Tag noch zu Ende

geführt werden (act. v1.1/6.14; v1.1/6.69). Am Sonntagmorgen, 5. März 2000, 10.00 Uhr,

musste die Patientin erbrechen; im Verlaufe des Tages wurde sie auch zunehmend als

schläfrig und später als soporös beurteilt, ohne dass abnorme neurologische Befunde

erhoben wurden (act. v1.1/6.74; v1.1/6.67). Auch bei der für 14.00 Uhr dokumentierten

Seite 3

Arztvisite wurde die Patientin als schläfrig, aber weckbar beschrieben und sie hat auch

erneut erbrochen (act. v1.1/6/74). Der diensthabende Oberarzt Dr. med. F___ sprach um

14.15 Uhr mit dem Ehemann der Patientin und verordnete, dass „die Patientin jetzt

einfach schlafen dürfe“ (act. v1.1/6.74). Weil nicht dokumentiert, ist seit jeher umstritten,

ob die nächste Arztvisite tatsächlich um 17.00 Uhr stattfand, oder ob erst wieder um 20.00

Uhr, wie dokumentiert, eine solche durchgeführt wurde. Nicht mehr bestritten ist, dass der

Auftrag zu einer Blutentnahme erst anlässlich der Arztvisite um 20.00 Uhr erteilt wurde,

und dass die für morgens, mittags und abends verzeichnete Blutdruckmessung keine

weitere Arztvisite zu belegen vermag, da der Blutdruck in aller Regel auch abends (ca. um

17.00 Uhr) durch die Stationsschwester gemessen wird (Blutdruck am 5. März 2000:

Morgens 130/80, mittags 140/90, abends: 130/80, act. v1.1/6.72). Der weitere Verlauf an

jenem Sonntagabend ist wie folgt dokumentiert: Anlässlich der Arztvisite um 20.00 Uhr

wurde festgestellt, dass die Bewusstseinstrübung zugenommen hatte und dass die

Patientin nur noch knapp weckbar war, ohne dass jedoch periphere Ausfälle erhebbar

waren. Es wurde die erwähnte Blutuntersuchung veranlasst, deren Ergebnis um ca. 21.30

Uhr vorlag. Daraus ergab sich, dass eine dialyse-assozierte Störung ausgeschlossen

werden konnte. Um 20.45 Uhr wurde die Patientin auf die IPS verlegt, wo sie offenbar

nicht mehr reagierte. Daraufhin wurde die Verlegung ins Kantonsspital St. Gallen (KSSG)

zur Schädelcomputertomographie (CT) veranlasst. Für 22.00 Uhr ist eine weitere

Blutdruckmessung (143/80) durch den Rettungsdienst dokumentiert (act. v1.1/8.83),

welcher die Patientin anschliessend nach St. Gallen überführte. Auf der Notfallaufnahme

im KSSG ist für 23.00 Uhr ein Blutdruck von 144/98 dokumentiert (act. v1.1/8.73). Das CT

ergab eine cerebrale Einblutung frontal links, die sich über den Balken nach rechts

erstreckte und in die Ventrikel eingebrochen war. Noch in derselben Nacht (02.00 Uhr)

wurde durch Frau Dr. G___, Klinik für Neurochirurgie am KSSG, notfallmässig eine

externe Ventrikeldrainage rechts frontal angelegt; die Patientin wurde intubiert und auf die

Intensivpflegestation verlegt. Vor der Operation ist ein Blutdruck von 180/80 dokumentiert

(act. 1.1/8.58). Nach dieser Operation konnte die Patientin zwar alle Extremitäten spontan

bewegen, konnte aber längere Zeit noch nicht sprechen. In der Folge konnte die Patientin

anlässlich ihrer Rehabilitation in Walzenhausen (Klinik Rheinburg) weitere Fortschritte

erzielen, leidet aber an einem Frontalhirn-Syndrom mit Antriebs- und

Aufmerksamkeitsstörung. Mit Verfügung vom 2. Juli 2001 wurde Frau A___ eine ganze

Invalidenrente der IV sowie Zusatzrenten für den Ehemann und drei Kinderrenten ab

20. Januar 2001 zugesprochen (act. v1.1/10). Im selben Umfang sprach ihr auch die

Pensionskasse (Kantonale Lehrerversicherungskasse St. Gallen) eine Invalidenrente zu

(act. v1.1/16). Beide Renten wurden per 1. Januar 2003 bestätigt (act. v1.1/15+16). Der

weitere Rentenverlauf ist nicht aktenkundig. Ab 1. Februar 2001 konnte die Patientin an

der ursprünglichen Arbeitsstelle mit einem wöchentlichen Pensum von 5 und ab 1. Juli

Seite 4

2001 von 7 Wochenstunden eine Teilerwerbstätigkeit aufnehmen. Diese wurde später an

der oberen Grenze der gegenwärtigen Leistungsmöglichkeit beschrieben (Gutachten Prof.

Dr. H___, Luzern, act. v1.1/9).

B. Prozessgeschichte

Mit Eingabe vom 12. März 2003 liess A___ beim Verwaltungsgericht (heute: Obergericht)

gegen den Kanton Appenzell Ausserrhoden (Beklagter und Rechtsmittel-Beklagter,

nachfolgend Beklagter genannt) Klage mit den eingangs erwähnten Begehren stellen (act.

v1). Die Klageantwort mit den ebenfalls voraufgeführten Begehren datiert vom 30. Mai

2003 (act. v6). Die Replik ging am 6. Oktober 2003 (act. v10), die Duplik am 27. Januar

2004 (act. v15) ein. RA I___ reichte am 20. Februar 2004 eine Stellungnahme ein (act.

v17). Mit Beschluss vom 25. August 2004 hiess das Verwaltungsgericht die

Beweisbegehren des Beklagten insoweit gut, als die beiden Ärzte Dr. E___, Herisau, und

Dr. F___, Goldach, als Auskunftspersonen zu befragen seien. Überdies wurde

beschlossen, die am 5. März 2000 diensthabende Laborantin als Auskunftsperson zu

befragen (act. v21). Die Einvernahmen von Dr. E___ (act. v24), von Dr. F___ (act. v25)

sowie von J___ (act. v26) erfolgten alle am 14. April 2005. In der Folge nahm die

Gerichtsleitung mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 eine vorläufige Beweiswürdigung vor

und beschloss, bei Prof. Dr. med. H___ ein Ergänzungsgutachten einzuholen (act. v29).

Die Parteien nahmen mit Eingaben von RA BB___ vom 25. Oktober 2005 (act. v30) und

von RA I___ vom 11. November 2005 (act. v32) Stellung. Prof. Dr. med. H___ schlug mit

Schreiben vom 8. August 2006 für Fragen der Antikoagulation den Beizug von Prof. Dr.

K___, Abteilung Hämatologie am Kantonsspital Luzern, vor (act. v35.1+2). Die Parteien

erhielten mit Verfügung der Gerichtsleitung vom 21. Dezember 2006 Gelegenheit, zum

Beizug dieses zusätzlichen Experten und zum ergänzten Fragenkatalog Stellung zu

nehmen (act. v36 und 36.1). Soweit die Klägerin mit ihrer Eingabe vom 11. November

2005 geltend machen liess, die Aussagen der als Auskunftspersonen einvernommenen

Dres. E___ und F___ seien infolge Befangenheit nicht verwertbar, wurde ihr

Ausstandsbegehren in der präsidialen Verfügung als treuwidrig verspätet abgewiesen

(act. v36.1, S. 1 ff.). Dieser Zwischenentscheid ist in der Folge unangefochten in

Rechtskraft erwachsen. Da die beiden Parteien gegen den Beizug von Prof. Dr. K___

grundsätzlich keine Einwände erhoben (vgl. Eingaben vom 4. bzw. 12. Januar 2007, act.

v37 und v38), ging der bereinigte Fragenkatalog mit Schreiben vom 15. Januar 2007

mitsamt allen Vorakten an die beiden Gutachter H___ und K___ (act. v39). Mit

Begleitschreiben vom 9. März 2007 (act. v41) überwiesen die beiden Gutachter das

zweiteilige Gutachten, wobei für den ersten Teil Prof. Dr. K___ und für den zweiten Teil

Prof. Dr. H___ verantwortlich zeichnete (Teil von Prof. Dr. K___ in act. v41.1; Teil von

Seite 5

Prof. Dr. H___ in act. v41.2). Zu diesem Ergänzungsgutachten haben die Parteien je eine

Stellungnahme vom 4. April 2007 eingereicht (act. v45 und v46). Mit Beschluss vom 16.

April und 30. Mai 2007 nahm das Gericht eine Beweiswürdigung vor und beschloss, die

Fragestellung zu modifizieren (Erw. 3.1 und 3.2, Fragen 1-4). Weil die modifizierte

Fragestellung die Erkennbarkeit der frontalen ICH (intracerebrale Hämorrhagie) einerseits

und zum andern den Kausalzusammenhang zwischen der um 17.00 Uhr unterbliebenen

Arztvisite und der durch die ICH bedingten Gesundheitsschädigung zum Gegenstand

hatte, kam das Gericht zum Schluss, dass diese Fragestellung einem Neurologen zur

Beantwortung vorzulegen sei. Den Parteien wurde der Beizug eines Neurologen am

KSSG (PD Dr. med. L___) vorgeschlagen (act. v48). In der Folge lehnten beide Parteien

den Beizug dieses Neurologen ab (act. v49 und v50). Die Klägerin liess als Alternative

zwei leitende Ärzte am Kantonsspital Aarau vorschlagen (Prof. Dr. M___, Chefarzt

Neurochirurgie; Prof. Dr. N___, Chefarzt Klinische Neurophysiologie, act. v50). Beide

Parteien beantragten ferner, die modifizierte Fragestellung sei um Zusatzfragen zu

ergänzen (act. v49 und v50). In einem weiteren Schriftenwechsel wandte sich der

Beklagte gegen den Beizug eines Neurochirurgen und ersuchte um erneuten Beizug von

Prof. H___ und schlug als Alternative Prof. Dr. med. O___, Chefarzt der medizinischen

Klinik am Kantonspital Aarau vor (act. v54). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 kam

das Gericht zum Schluss, dass die Professoren Dr. med. N___ und O___, beide

Chefärzte in Aarau, mit einer gemeinsamen interdisziplinären Expertise zu beauftragen

seien. Ferner wurde auf Antrag der Parteien der Fragenkatalog um zwei Fragen (5 und 6)

erweitert (act. v64). In der Folge ging am 11. März 2009 das Gutachten von Prof. Dr.

O___ (act. v66 und v67) und nach Weiterleitung der Akten am 23. Oktober 2009 auch das

Gutachten von Prof. Dr. N___ ein (act. v71). In der Folge wurde den Parteien

Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (act. v72). RA I___ reichte

am 13. November 2009 (act. v74) und RA BB___ am 12. Januar 2010 (act. v76) eine

Stellungnahme ein. Das Gericht beschloss am 30. Juni 2010, bei beiden Gutachtern eine

Erläuterung und Präzisierung einzelner Antworten einzuverlangen (vgl. act. v81). Mit

Schreiben vom 1. November 2011 (act. v83) wurde den Parteien Einsicht in die vom

Gericht direkt in die beiden Gutachten eingefügten Erläuterungsfragen gewährt (act. v83.1

und v83.2). Die Stellungnahme von RA I___ datiert vom 3. November 2011 (act. v84),

diejenige von RA BB___ vom 17 November 2011 (act. v85). Eine weitere Eingabe von RA

I___ ging am 20. Januar 2012 ein (act. v86). Mit Beschluss vom 29. Februar 2012 (act.

v87) beauftragte das Gericht Prof Dr. med. O___ und Prof. Dr. med. N___ mit der

Beantwortung der Erläuterungsfragen gemäss Beilage 1 und 2 (act. v87.1+2). In der

Folge gingen mit Begleitschreiben vom 29. Mai 2012 (act. v89) bzw. 8. Juli 2012 (act. v93)

die je handschriftlich von Prof. Dr. N___ (act. v90) und Prof. Dr. O___ (act. v94) ergänzten

Gutachten ein. Beide Parteien erhielten Einsicht in die ergänzten Gutachten und die

Seite 6

zusätzlich aufgelaufenen Akten (act. v96). RA BB___ nahm am 20. August 2012 (act.

v97) und RA I___ am 13. September 2012 (act. v98) Stellung. Von der den Parteien mit

Schreiben vom 21. September 2012 (act. v99) je eingeräumten Möglichkeit zu

Gegenbemerkungen machten diese keinen Gebrauch. Am 27. Februar 2013 fand die

Beratung der 4. Abteilung des Obergerichts statt, das Urteil erging am gleichen Tag (act.

v100). Beide Parteien haben innert Frist ausdrücklich auf einer Begründung des Urteils

bestanden (act. v101 und vorinstanzliches Urteil lit. H.).

C. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Obergerichtes, 4. Abteilung, vom 27. Februar 2013 wurde die Klage von

A___ abgewiesen. Der Klägerin wurde eine Entscheidgebühr von CHF 10‘000.00

auferlegt. Ferner wurde sie verpflichtet, der Gerichtskasse die Auslagen für die bei den

Prof. H___, K___, O___ und N___ eingeholten Gutachten von insgesamt CHF 8‘050.00

zu erstatten. Der Kostenvorschuss von CHF 300.00 wurde angerechnet. Das Begehren

der Klägerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen. Dem

Beklagten wurde zulasten der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 32‘460.00

zugesprochen (Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer inbegriffen).

Zusammenfassend wurde das Urteil damit begründet, dass die Haftung des Beklagten

einerseits zu verneinen sei, weil bei der Abgabe und Dosierung der Medikamente keine

Sorgfaltswidrigkeit habe festgestellt werden können. Bei der pflichtwidrig unterlassenen

einen Arztvisite entfalle die Haftung des Beklagten, weil ein hypothetischer

Kausalzusammenhang zwischen dieser Teilursache und dem geltend gemachten

Schaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei (act. v103 E. 7).

D. Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2014

Gegen dieses Urteil gelangte die Klägerin mit Beschwerde in Zivilsachen an das

Bundesgericht mit dem Begehren, die Sache sei an die Vorinstanz im Sinne der

Erwägungen (Einräumung einer kantonalen Rechtsmittelinstanz gegen den Entscheid des

Obergerichts vom 27. Februar 2013) zurückzuweisen (act. v107). Demgegenüber liess

der Beschwerdegegner beantragen, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten bzw.

diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom

13. März 2014 (4A_546/2013) die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an das

Obergericht Appenzell Ausserrhoden zurück.

Seite 7

Das Bundesgericht stellte in seinen Erwägungen im Wesentlichen fest, es werde Sache

des Kantons Appenzell Ausserrhoden sein, seine Gerichtsorganisation so auszugestalten,

dass das Erfordernis der doppelten Instanz eingehalten sei (BGE 139 III 252 E. 1.6 S. 255

ff.). Eine Beschränkung durch die Kantonsverfassung bestehe dabei nicht, denn der

Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) gelte auch gegenüber kantonalem

Verfassungsrecht (act. v109 E. 4).

E. Schriftenwechsel nach Ergehen des Bundesgerichts urteils

a) Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2014 (act. 1) ersuchte

Obergerichtsvizepräsident W. Kobler RA AA___, neuer Rechtsvertreter der Klägerin

(act. 2), um Mitteilung, ob er mit der Zuteilung des Falles an eine andere Abteilung

des Obergerichts einverstanden sei oder den Erlass einer Übergangsbestimmung in

einem Gesetz abwarten wolle (act. 3). Mit Schreiben vom 4. September 2014

erklärte sich RA AA___ mit der Zuteilung an eine andere Abteilung des Obergerichts

einverstanden (act. 4).

b) Obergerichtsvizepräsident W. Kobler teilte RA AA___ am 2. Oktober 2014 mit, dass

die 2. Abteilung des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz betreffend des Urteils der

4. Abteilung vom 27. Februar 2013 fungieren werde. RA AA___ wurde aufgefordert,

innert nicht erstreckbarer Frist seine Rechtsmittelschrift einzureichen (act. 5). Diese

ging am 4. November 2016 rechtzeitig ein (act. 6).

c) Am 3. Dezember 2014 ging die Rechtsmittelantwort von RA BB___ innert gesetzter

Frist ein (act. 8 und 9).

d) Mit Verfügung des Obergerichtsvizepräsidenten vom 3. Dezember 2014 wurde den

Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche

Verhandlung angeordnet werde (act. 10).

e) Die Klägerin liess am 15. Dezember 2015 eine Stellungnahme einreichen (act. 11),

der Beklagte am 26. Januar 2015 (act. 13).

f) Den Parteien wurde am 5. Juni 2015 mitgeteilt, dass das Verfahren O2Z 14 2 aus

organisatorischen Gründen der 1. Abteilung des Obergerichts zugewiesen und neu

unter der Verfahrens Nr. O1Z 14 5 weitergeführt werde. Gleichzeitig wurde die

Zusammensetzung des Gerichts bekanntgegeben (act. 15 und 16).

Seite 8

g) Am 27. Oktober 2015 wurde die Streitsache ohne mündliche Verhandlung beraten.

Auf die Ausführungen in den Schriftstücken gemäss den vorerwähnten lit. a bis g wird,

soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Prozessuales

1.1 Eine andere Abteilung des Obergerichts als Rech tsmittel-Instanz/ Verzicht des Beklagten auf den Nichteintretensan trag

Die Klägerin lässt vorbringen, das angerufene Gericht sei örtlich und sachlich

zuständig, nachdem sich die Parteien nach Vorliegen des Urteils des

Bundesgerichts vom 13. März 2014 darüber verständigt hätten, dass eine andere

Abteilung des Obergerichts das eingelegte Rechtsmittel beurteile. Diese

Vorgehensweise sei mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar.

Der Beklagte lässt ausführen, aufgrund einer Neubeurteilung werde der

Nichteintretensantrag in der Rechtsmittelantwort fallengelassen und die

Rechtsbegehren neu formuliert.

Das Bundesgericht hat in der vorliegenden Angelegenheit mit Urteil 4A_546/2013

vom 13. März 2014 entschieden, dass Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche

wegen fehlerhafter Behandlung in einem öffentlichen Spital nach dem kantonalen

öffentlichen Verantwortlichkeitsrecht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem

Zivilrecht stehen und deshalb dagegen nach Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG die

Beschwerde in Zivilsachen in Betracht kommt (E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2011 ist

die Beschwerde in Zivilsachen nur noch gegen Urteile letzter kantonaler Instanzen

zulässig, die obere Gerichte sind und auf Rechtsmittel hin entschieden haben (Art.

75 Abs. 1 und 2, Art. 130 Abs. 2 BGG; E. 2.2). Die Kantone müssen demnach für

Angelegenheiten, die am 1. Januar 2011 hängig waren, aber erst nach diesem

Datum beurteilt wurden, ein Rechtsmittel an ein oberes kantonales Gericht vorsehen

(E. 2.3). Die doppelte Instanz kann nicht nur durch Rückweisung an eine untere

Instanz gewahrt werden, sondern - wie in BGE 139 III 252 E. 1.6 aufgezeigt wurde –

auch durch Eröffnung einer Weiterzugsmöglichkeit an ein anderes oberes

kantonales Gericht oder eine andere Abteilung des gleichen oberen kantonalen

Gerichts (E. 3.4.2). Das Bundesgericht rügte eine Verletzung des in Art. 75 Abs. 2

BGG vorgeschriebenen Grundsatzes der „double instance“ – in beiden Fällen ging

Seite 9

es ebenfalls um die Haftung des Staates für die Tätigkeit von Spitalärzten -

gegenüber dem Kanton Freiburg (BGE 139 III 252 = Pra 102 (2013) Nr. 95 E. 1.6)

sowie dem Kanton Obwalden (Urteil des Bundesgerichts 4A_185/2013 vom 17. Juni

2013 E. 1.3 ff.). Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 4A_546/2013 vom 13. März

2014 weiter ausführt, wird es Sache des Kantons Appenzell Ausserrhoden sein,

seine Gerichtsorganisation so auszugestalten, dass das Erfordernis der doppelten

Instanz eingehalten ist (E. 4). Eine bundesrechtskonforme Gesetzesanpassung ist

im Kanton Appenzell Ausserrhoden bis zum heutigen Zeitpunkt nicht in Kraft.

Gestützt auf die aufgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf

das in der vorliegenden Streitsache ergangene Rückweisungsurteil und deren

E. 3.4.2, erweist sich die Behandlung der vorliegenden Streitsache durch eine

andere Abteilung des Obergerichts in der Funktion einer Rechtsmittelinstanz als

zulässig. Hinzuzufügen ist, dass es sich beim Obergericht um ein oberes Gericht im

Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG handelt (vgl. Art. 21 Justizgesetz, JG, bGS 145.31)

und dieses das einzige obere Gericht im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist.

1.2 Anwendbares Verfahrensrecht

Die Klägerin lässt geltend machen, auf das vorliegende Verfahren würden die

Bestimmungen des VRPG Anwendung finden. Art. 111 Abs. 3 BGG verlange, dass

die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts mindestens die gleiche Kognition

haben müsse, wie das Bundesgericht selbst. Vorliegend habe eine volle

Sachverhalts- und Rechtsprüfung stattzufinden, da eine Beschränkung der

Kognition einer entsprechenden kantonalen Regelung bedürfe. Im

Rechtsmittelverfahren sei der Sachverhalt gestützt auf Art. 58 Abs. 2 erster Satz

VRPG durch das Gericht festzustellen, angebotene Beweise seien abzunehmen

und der festgestellte Sachverhalt sei ohne Einschränkung der Kognition zu

würdigen. Die Bestimmungen des BGG könnten weder direkt noch indirekt

angewendet werden.

Der Beklagte lässt entgegnen, von der Kognition gemäss Art. 111 Abs. 3 BGG gehe

auch die Klägerin aus. Nach Art. 95 BGG könne lediglich die Verletzung von

Bundesrecht unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts gerügt werden. Die

Verletzung von kantonalem Recht bilde keine zulässige Rüge. Eine direkte

Anwendung des VRPG sei ausgeschlossen. Massgebend seien einzig die Vorgaben

des BGG. Die Feststellung des Sachverhalts könne daher nur gerügt werden, wenn

sie offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95

BGG beruhe.

Seite 10

Die 4. Abteilung des Obergerichts hat sich bei ihrer Beurteilung auf das Gesetz über

die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) abgestützt und ist von einer

vermögensrechtlichen Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur ausgegangen (E. 1

vorinstanzliches Urteil). Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen in seinem Urteil

4A_546/2013 vom 13. März 2014 E. 3 und 3.1.2, bestätigt. Weiter hat das

Bundesgericht im genannten Urteil E. 3.1.2 ausdrücklich ausgeführt, dass die

vorliegende Streitigkeit nicht in den Anwendungsbereich der ZPO falle. Demzufolge

fällt sie unter den Geltungsbereich des VRPG, weil der kantonale Gesetzgeber

diese Fälle dem Verwaltungsrecht zugewiesen hat (Art. 57 Abs. 1 lit. a VRPG).

Ein Rechtsmittel gegen Entscheide des Obergerichts an eine weitere kantonale

Instanz ist im VRPG nicht vorgesehen. Das Obergericht wird daher die

Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 54 ff. VRPG

analog anwenden; dies im Rahmen einer Lückenfüllung nach Art. 1 Abs. 2 ZGB.

Hingegen gibt es keinen plausiblen Grund, auf das vorliegende Verfahren die

Bestimmungen des BGG anzuwenden. Die Beschwerdegründe sowie die Kognition

richten sich folglich sinngemäss nach Art. 56 Abs. 1 und 2 VRPG. Diese

Bestimmungen genügen zweifellos den Anforderungen von Art. 111 Abs. 3 i.V.m.

Art. 95-97 BGG. Zur Frage, ob auch eine Überprüfung von kantonalem Recht oder

einzig eine Überprüfung von qualifizierten Rechtsverletzungen zulässig ist, ist darauf

hinzuweisen, dass Art. 111 Abs. 3 BGG lediglich eine Mindest-, nicht aber eine

Maximalkognition vorschreibt. Es ist also dem Obergericht nicht verwehrt, die

richtige Anwendung kantonalen Rechts zu überprüfen. Es würde dies auch tun,

wenn die Vorinstanz etwa das erstinstanzliche Kantonsgericht oder eine kantonale

Amtsstelle wäre. In analoger Anwendung von Art. 56 Abs. 1 VRPG findet vorliegend

jedoch keine Prüfung der Unangemessenheit statt. Bei einer

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gibt es kein eigentliches Rügeprinzip, es findet

jedoch in sinngemässer Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 VRPG

grundsätzlich nur eine Prüfung im Rahmen der vorgebrachten Rügen statt.

Indessen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der nachfolgenden E. 2 ohne

weiteres ergibt, dass eine abschliessende Beurteilung darüber, welches

Verfahrensrecht zur Anwendung kommt, unterbleiben kann. Dies aus dem Grund,

weil auch bei einer Prüfung mit voller Kognition nach Ansicht des Obergerichts im

vorliegenden Fall die Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Seite 11

1.3 Noven / Streitwert / Rechtsmittel gegen den vor liegenden Entscheid

Im vorliegenden Verfahren sind in sinngemässer Anwendung von Art 59 i.Vm. Art.

33 Abs. 2 VRPG Noven zulässig.

Der Streitwert beträgt gemäss bezifferter Klage unverändert CHF 671‘368.10.

Gegen den vorliegenden Entscheid ist gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts

4A_546/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1, die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72

Abs. 2 lit. b BGG zulässig.

2. Materielles

2.1 Allgemeines

Die Vorinstanz hat in E. 1 ihres Urteils vom 27. Februar 2013 folgendes ausgeführt:

Obschon sich die Klage noch auf das Gesetz über die öffentliche Krankenpflege vom 12. März

2000 stützt (öKPG), aber seit dem 1.1.2012 an dessen Stelle das Gesetz über den

Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden getreten ist (Spitalverbundgesetz; SVARG, bGS

812.11), haftet der Kanton nach Art. 28 in Verbindung mit Art. 32 SVARG unverändert für den

Schaden, den das Spitalpersonal einer Patientin oder einem Patienten im Rahmen seiner

dienstlichen Tätigkeit widerrechtlich zufügt, und zwar nach wie vor nach den Bestimmungen in

Art. 262 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum

ZGB, bGS 211.1). Dass es sich bei der strittigen Haftung nach Art. 70 KV und Art. 262 ff. EG

zum ZGB nach kantonalem Recht um eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur handelt, ist

unbestritten und selbst insofern zu bejahen, als vorliegend privatärztliche Tätigkeiten eines

Chefarztes in Frage stehen, da diese unbestritten und aktenkundig unter Beteiligung des

weiteren Spitalpersonals vorgenommen worden sind (vgl. zur Abgrenzung u.a. BGE 122 III 101,

E. 2a/aa, Prinzip der Einheit der Haftungsgrundlage).

Diese Ausführungen sind zutreffend und im Übrigen vom Bundesgericht in seinem

Urteil 4A_546/2013 vom 13. März 2014 auch nicht beanstandet worden. Daher kann

vollumfänglich darauf verwiesen werden.

Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:

Art. 70 KV (bGS 111.1)

Verantwortlichkeit

1 Der Kanton und die anderen Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, haften

für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich

verursachen.

Seite 12

2 Sie haften auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn Einzelne

davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu

tragen.

3 Das Gesetz regelt die Haftung der Behördenmitglieder und Angestellten gegenüber dem

Kanton und den anderen Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Art. 28 SVARG (bGS 812.11)

1 Für Schaden, den der SVAR, dessen Organe, Angestellte und Beauftragte verursachen,

haftet der SVAR nach den Grundsätzen des Staatshaftungsrechts von Appenzell

Ausserrhoden.

2 Der SVAR hat sich für seine Risiken angemessen zu versichern.

Art. 262 EG zum ZGB (bGS 211.1)

1. Haftung des Gemeinwesens

Für Schaden, der Dritten durch Beamte, Angestellte oder Behördemitglieder des Kantons, der

Gemeinden und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechtes in Ausübung ihrer

amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursacht wird, haftet das Gemeinwesen.

Die ebenfalls zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Haftung des

Gemeinwesens nach Art. 262 EG zum ZGB sind in E. 2 ihrer Urteilsbegründung

aufgeführt. Hervorzuheben ist, dass die erwähnte Haftungsnorm auch

Unterlassungen umfasst (siehe Art. 265 Abs. 1 EG zum ZGB). Speziell zu erwähnen

sind die in der genannten Erwägung wiedergegebenen materiellen

Voraussetzungen der Staatshaftung: 1.) ein widerrechtliches Verhalten eines

kantonalen Beamten oder Angestellten, das 2.) seiner hoheitlichen oder nicht-

hoheitlichen amtlichen Tätigkeit zuzurechnen ist. 3.) ein dem Kläger zugefügter

Schaden, und 4.) ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen widerrechtlichem

Verhalten und Schaden. Die einzelnen Voraussetzungen, welche einen

Schadenersatz begründen, müssen kumulativ erfüllt sein, wobei die geschädigte

Person deren Vorhandensein zu beweisen hat. Den Ausführungen der Vorinstanz

beizufügen ist, dass sich die Haftung nach Privatrecht oder nach öffentlichem Recht

bezüglich der Sorgfaltspflichtverletzung nicht unterscheidet (Eichenberger, in:

Arztrecht in der Praxis, Kuhn/Poledna [Hrsg.], 2. Aufl. 2007, S. 358). Im Übrigen

kann auf die E. 2 des Urteils der Vorinstanz verwiesen werden.

2.2 Abnahme weiterer Beweise

Die Klägerin lässt ausführen, obwohl ihr Ehemann seine Feststellungen, dass mit ihr

etwas nicht stimme, sofort weitergeleitet und auch Details seiner Beobachtungen

dem Arzt sowohl um 12.00 Uhr als auch um 14.00 Uhr des 5. März 2000 bekannt

Seite 13

gegeben habe, sei den von ihm namhaft gemachten Veränderungen keine

Beachtung geschenkt worden. Ebenso wenig seien seine Feststellungen in der

Kranken-geschichte, insbesondere im Pflegebericht festgehalten worden. Der

Gesundheitszustand der Klägerin habe sich am Sonntagmorgen, 5. März 2000, für

die Medizinalpersonen sichtbar verändert. Ab dem Eintreffen des Ehemannes der

Klägerin habe sich deren Zustand zusehends und kontinuierlich verschlechtert. Als

Beweis würden drei Zeugen angeboten, nämlich der Ehemann der Klägerin, D___,

P1___ und P2___. Die Nichteinvernahme der angebotenen Zeugen stelle eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es obliege dem Richter, die abgenommenen

Beweise zu würdigen. Nicht abgenommene Beweise seien jedoch einer Würdigung

nicht zugänglich. Die Klägerin gehe davon aus, dass die angebotenen Zeugen auch

heute noch, nach mehr als 14 Jahren, in der Lage seien, ihre Wahrnehmungen zu

Protokoll zu geben, zumal es sich beim Vorfall (für einen unbeteiligten Laien) um ein

einschneidendes, nicht alltägliches Erlebnis handle. Für ihre Annahme, am 5. März

2000 um die Mittagszeit und auch um 14.00 Uhr habe der Zustand der Klägerin

noch nicht zu besonderen Massnahmen Anlass gegeben, stütze sich die Vorinstanz

einzig auf die spärlichen Angaben in der Krankengeschichte (act. v1.1/6.74). Um die

Mittagszeit sei die Klägerin nicht von einem Arzt untersucht worden, weil Dr. F___

zu Hause gewesen sei (act. v25, S. 2, Frage 4). Die angebotenen Zeugen hätten

aus ihrer Sicht die Veränderung des festgestellten Gesundheitszustandes der

Klägerin im Zeitverlauf schildern können. Diese Schilderung hätte mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Einschätzung geführt. Eine

antizipierte Beweiswürdigung sei nicht möglich, da den Verfahrensparteien und

auch dem Richter nicht bekannt sei, was die angebotenen Zeugen aussagen

würden.

Der Beklagte lässt erklären, der Ehemann der Klägerin und die weiteren Zeugen

seien zu Recht nicht befragt worden. Die Verschlechterung der Symptomatik sei

vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten worden und auch das

Gericht sei von einer Verschlechterung ausgegangen. Die Klägerin bringe nicht vor,

welche Tatsachen die Zeugen zusätzlich hätten vorbringen können, die nicht bereits

im Sinne einer Parteibehauptung der „vorinstanzlichen“ Urteilsfindung zugrunde

gelegen hätten. Zudem hätten die Parteiaussagen zwingend auf den

Wahrnehmungen des Ehemannes der Klägerin basiert, da sie selbst nicht in der

Lage gewesen sei, ihren behaupteten schlechten Gesundheitszustand

wahrzunehmen. Da der Sachverhalt in Bezug auf die beantragten Beweise weiterhin

unstrittig oder aufgrund der Urkunden erstellt gewesen sei, habe das Gericht auf die

Abnahme weiterer Beweise verzichten können (antizipierte Beweiswürdigung, BGE

134 I 140 E. 5.3). Im Übrigen habe die Klägerin nicht ausreichend dargetan, was die

Seite 14

beantragten Zeugen hätten aussagen können und wie sich diese hypothetischen

Aussagen auf den „vorinstanzlichen“ Entscheid ausgewirkt hätten.

Zu prüfen ist also, ob die drei angebotenen Zeugen zu Unrecht von der Vorinstanz

nicht einvernommen worden sind. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte

Beweisantrag ist sehr vage umschrieben (act. 6, S. 6 ff.). Insbesondere enthält

dieser keine Angaben zeitlicher Art, also konkret von wann bis wann das Ehepaar

P___ am 5. März 2000 die Klägerin im Spital besucht hat. Immerhin kann sowohl

aus dem von RA I___ vor Vorinstanz in der Eingabe vom 13. September 2012

gestellten Beweisantrag (act. v98, S. 1) als auch aus demjenigen vor der

Rechtsmittelinstanz geschlossen werden, dass es sich um den Sonntagmorgen

gehandelt haben muss. Ferner wird nicht näher dargelegt, was genau das Ehepaar

P___ bei ihrem Besuch an der Patientin bemerkt haben soll. So wird einzig von

einer „für das Medizinalpersonal sichtbaren Manifestation der Verschlechterung des

Gesundheitszustandes der Klägerin ab 10.00 Uhr“ sowie einer „dauernden und

kontinuierlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes“ gesprochen (act. 6,

S. 6 ff.; siehe auch v1, S. 8 ff.). In der Eingabe von RA I___ vom 11. November

2005 wird zudem ausgeführt, „die zwei Zeugen, die die Klägerin besucht hätten,

hätten ihren verwirrten Zustand festgestellt“ (act. v32, S. 2).

Zu fragen ist also danach, ob dieser behauptete Zustand von den Ärzten bzw. den

Gutachtern übersehen worden ist. Dies ist klar zu verneinen, was durch

verschiedene Textstellen in den im Recht liegenden Expertisen belegt ist. Zu den

nachfolgend mehrfach zitierten Gutachten ist vorab festzuhalten, dass die in BGE

122 IV 160 aufgelisteten Kriterien zur Schlüssigkeit eines medizinischen Gutachtens

(vgl. Siegel, in: Arztrecht in der Praxis, Kuhn/Poledna [Hrsg.], 2. Aufl. 2007, S. 783)

bei sämtlichen vorliegend im Recht liegenden Gutachten erfüllt sind. Zu nennen

sind:

- Gutachten für streitige Belange umfassend - Gutachten beruht auf allseitige Untersuchungen - Auch die geklagten Beschwerden werden berücksichtigt - Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

- Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation ein

- Die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet.

Die Parteien haben denn auch an der Qualität der Gutachten keine Kritik geäussert.

Prof. Dr. O___, Chefarzt der medizinischen Klinik am Kantonsspital Aarau, hat in

seinem Gutachten vom 20. Februar 2009 (act. v67) offensichtlich auch auf die

Darlegungen der Klägerin abgestellt. Auf S. 2 des Gutachtens (aufgeführt auf S. 31

Seite 15

unten des vorinstanzlichen Urteils) führt Prof. Dr. O___ aus: „Unter

Berücksichtigung all dieser Überlegungen verlangte ein neuropsychologisch

unklares Krankheitsbild (Aufmerksamkeitsverminderung, vermehrtes

Schlafbedürfnis) verbunden mit zweimaligem, ursächlich nicht klarem Erbrechen, im

Minimum nach einer engmaschigeren Überwachung, die bei einer weiteren

Verschlechterung zum früheren Handeln hätten zwingen können.“ Weiter erwähnt

Prof. Dr. O___ auf S. 2 im gleichen Gutachten (aufgeführt auf S. 32 oben des

vorinstanzlichen Urteils): „Ausserdem hätte dann noch der Eindruck des

Ehemannes, eine leichte Wesensveränderung seiner Ehefrau zu beobachten,

berücksichtigt werden können und eine weiterführende Diagnostik wäre wohl

veranlasst worden.“ Auch im Gutachten von Prof. Dr. N___, Chefarzt der Klinischen

Neurophysiologie am Kantonsspital Aarau, vom 7. Oktober 2009 (act. v71), wird auf

S. 2 (aufgeführt auf S. 35 Mitte des vorinstanzlichen Urteils) festgehalten: „Um 10.00

Uhr erstmaliges Erbrechen, um 12.30 Uhr ein zweites Mal Erbrechen sowie

Müdigkeit.“ Im gleichen Gutachten auf S. 2 (wiedergegeben auf S. 36 oben des

vorinstanzlichen Urteils) steht zudem: „Dies deutet darauf hin, dass sich die

Hirnblutung über längere Zeit entwickelt hat, wobei die Anzeichen seit 10 Uhr

morgens mit zunehmender Bewusstseinsstörung auf eine allmählich fortschreitende

Einblutung hinweisen.“ Auf S. 4 seines Gutachtens (aufgeführt auf S. 37 ff. oben des

vorinstanzlichen Urteils) weist Prof. Dr. N___ zudem darauf hin, dass die

Erkennbarkeit einer intrazerebralen Hämorrhagie (ICH) in der Praxis schwierig ist

und davon ausgegangen werden muss, dass die progressive neurologische

Symptomatik (Erbrechen, zunehmende Bewusstseinsstörungen) über eine gewisse

Zeit missdeutet werden kann. Im genannten Gutachten auf S. 7 (aufgeführt auf S.

41 ff. unten des vorinstanzlichen Urteils) hält Prof. Dr. N___ ausserdem fest: „Die

Frage spitzt sich auch darauf zu, warum die zunehmende Schläfrigkeit zusammen

mit dem wiederholten Erbrechen nicht schon als bedrohliches Zeichen einer

Hirnfunktionsstörung wenigstens differentialdiagnostisch in Erwägung gezogen

wurde.“ Anzufügen bleibt, dass Prof. Dr. H___, Facharzt für Nephrologie, ebenfalls

berücksichtigte, dass „die Patientin sich nicht normal verhielt, nach der Schwester

rief, die im Zimmer war und Speisen verschlang bei vollem Mund“ (act. v41.2, S. 1).

Aus den wiedergegebenen Passagen aus den Gutachten O___ und N___ sowie

H___ ergibt sich klar, dass alle Gutachter bezüglich des Zustandes der Klägerin auf

deren Darlegungen bzw. denjenigen des Ehemannes abgestellt haben. Das

Obergericht geht daher mit der Beurteilung der Vorinstanz auf S. 45 ff. ihres Urteils

einig, wonach auf die Einvernahme der angebotenen Zeugen verzichtet werden

kann, da diese vor Gericht nichts aussagen könnten, was nicht schon berücksichtigt

worden ist. Die Zeugen könnten höchstens bestätigen, dass es der Klägerin an

Seite 16

jenem Tag schlecht ging, was aber, wie dargelegt, die Experten bereits

berücksichtigt haben.

2.3 Sorgfaltspflichtverletzung: ungenügende Überwac hung am 5. März 2000

Die Klägerin lässt vorbringen, das Medizinalpersonal hätte an die Möglichkeit einer

Hirnblutung denken müssen. Die Feststellungen des Ehemannes der Klägerin seien

ignoriert worden. Die Klägerin habe als Asiatin einer Personengruppe mit erhöhtem

Risiko für eine Hirnblutung angehört. Der Gesundheitszustand der Klägerin habe

sich im Verlaufe des Vormittags für das Medizinalpersonal sichtbar verschlechtert.

Im Spital sei kein CT vorhanden gewesen, d.h. die bildgebende Diagnose einer

Hirnblutung sei nicht möglich gewesen. Eine Verlegung auf die IPS wäre möglich

gewesen. Auch Gutachter N___ sei zum Schluss gekommen, dass eine

engmaschige Überwachung angezeigt und notwendig gewesen wäre (Hinweis auf

act. v71 bzw. v90, Antwort zu Frage 2b). Eine engmaschige Überwachung, d.h. die

Verlegung in die IPS des Spitals Herisau bzw. die Verlegung ins KSSG, wäre

bereits am Mittag des 5. März 2000 notwendig gewesen. Die Unterlassung stelle

eine Pflichtwidrigkeit und somit eine Widerrechtlichkeit nach Art. 262 EG zum ZGB

dar. Für ihre Annahme, am 5. März 2000 um die Mittagszeit und auch um 14.00 Uhr

habe der Zustand der Klägerin noch nicht zu besonderen Massnahmen Anlass

gegeben, stütze sich die Vorinstanz einzig auf die spärlichen Angaben in der

Krankengeschichte (act. v1.1/6.74) ab. Um die Mittagszeit sei die Klägerin nicht von

einem Arzt untersucht worden, weil Dr. F___ zu Hause gewesen sei (act. v25, S. 2,

Frage 4). Dies obwohl die festgestellten Symptome (mehrmaliges Erbrechen,

Verwirrtheit) eine ärztliche Kontrolle bedingt hätten. Die Ärzte hätten die bei der

Klägerin festgestellten Symptome im Sinne einer Differentialdiagnose pflichtwidrig

falsch gedeutet bzw. nicht bedacht.

Zum Beweismass sei zu sagen, dass der vorliegende Fall mit demjenigen

vergleichbar sei, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2010 vom 9. Juli

2010 zugrunde gelegen habe. Im erwähnten Urteil habe das Bundesgericht im Falle

einer mangelhaften Dokumentation des Behandlungsgeschehens eine das

Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reduzierende

Beweiserleichterung gewährt und die Haftung bejaht. Im vorliegenden Fall sei gleich

zu verfahren, zumal unbestrittenermassen eine Dokumentationspflichtverletzung

gegeben sei und die Gutachter die Kernaussage „time is brain“ gemacht hätten.

Der Beklagte lässt einwenden, aus der Krankengeschichte gehe genügend klar

hervor, dass nach Rücksprache mit dem Ehemann bei der Arztvisite am 5. März

Seite 17

2000 um 14.15 Uhr beschlossen worden sei, die Klägerin schlafen zu lassen.

Dieser Entscheid sei gemäss Gutachten mit den Regeln der medizinischen

Wissenschaft und Praxis vereinbar gewesen. Die Symptome der Klägerin, welche

vor 17.00 Uhr bestanden hätten, seien gemäss Gutachten unspezifisch gewesen

und ein weiteres Zuwarten habe den Regeln der medizinischen Wissenschaft und

Praxis entsprochen. Es habe weder am Mittag noch um 14.00 Uhr ein

reaktionspflichtiger Befund vorgelegen. Das Obergericht habe für den Beweis der

Kausalität lediglich „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ verlangt und damit die

Forderungen der Klägerin erfüllt. Eine zusätzliche Reduktion des Beweismasses

käme einer Umkehr der Beweislast gleich, was von der Klägerin weder verlangt

noch begründet worden sei.

2.3.1 Rechtliches

Vorab festzuhalten ist, dass vor zweiter Instanz die Frage einer widerrechtlichen

Medikamentenabgabe (vgl. vorinstanzliche E. 3) nicht mehr strittig und daher nicht

mehr zu prüfen ist.

Es stellt sich die Frage, ob dem Spitalpersonal eine Sorgfaltspflichtverletzung durch

ein zu spätes Erkennen der bei der Klägerin am 5. März 2000 eingetretenen

Hirnblutung vorzuwerfen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Symptome,

welche bei der Klägerin im Verlaufe dieses Tages auftraten, zunächst auf eine

dialyse-assozierte Störung hinwiesen. Ab wann mussten diese Symptome

differentialdiagnostisch auch als Zeichen einer Hirnblutung betrachtet werden?

Eine Pflichtverletzung ist nur dort gegeben, wo eine Diagnose, eine Therapie oder

ein sonstiges ärztliches Vorgehen nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand

nicht mehr als vertretbar erscheint. Die Prüfung, ob dem Arzt eine

Ermessensüberschreitung zur Last gelegt werden kann, beurteilt sich somit nicht

nach dem Sachverhalt, wie er sich nachträglich dem Experten oder dem Richter

darstellt; massgebend ist vielmehr, was der Arzt im Zeitpunkt, in dem er sich für eine

Massnahme entschied oder eine solche unterliess, von der Sachlage halten musste.

Soweit die Möglichkeit negativer Auswirkungen der Behandlung erkennbar ist, muss

der Arzt alle Vorkehren treffen, um deren Eintritt zu verhindern (BGE 130 I 337 E.

5.3 S. 344). Für die Umschreibung der geschuldeten Sorgfalt ist die Situation

massgebend, wie sie sich vor dem tragischen Ereignis präsentierte (Urteil des

Bundesgerichts 4C.53/2000 vom 13. Juni 2000 E. 1c; Jäger/Schweiter, Der

Hindsight Bias (Rückschaufehler) – ein grundsätzliches Problem bei der Beurteilung

ärztlichen Handelns in Arzthaftpflicht- und Arztstrafprozessen, in: Schweizerische

Seite 18

Ärztezeitung 2005;86 Nr. 32/33 S. 1940 ff.). Der Arzt hat Kranke stets fachgerecht

zu behandeln, zum Schutze ihres Lebens oder ihrer Gesundheit insbesondere die

nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten, grundsätzlich

folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen (Jäger/Schweiter, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Arzthaftpflicht- und Arztstrafrecht, 3. Aufl. 2012, S. 29).

Widerrechtlichkeit ist dann gegeben, wenn der Arzt die Regeln der ärztlichen Kunst

verletzt (Urteil des Bundesgerichts 4C.378/1999 vom 23. November 2004 E. 3.1).

Bei den Regeln der ärztlichen Kunst handelt es sich um die allgemein anerkannten

und gültigen Grundsätze der medizinischen Wissenschaft, die gemeinhin auch von

den Praktikern befolgt und angewendet werden (Jäger/Schweiter, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Arzthaftpflicht- und Arztstrafrecht, S. 34).

Die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und der damit ursächlich

zusammenhängenden Schädigung obliegt dem Geschädigten, der

Haftungsansprüche geltend macht (Urteil des Bundesgerichts 4A_679/2010 vom 11.

April 2011 E. 6.5.1.3; BGE 133 III 121 = Pra 96 (2007) Nr. 105 E. 3.1 S. 124 ff.;

Urteil des Bundesgerichts 4C.378/1999 vom 23. November 2004 E. 3.2; 4C.53/2000

vom 13. Juni 2000 E. 2a). Soweit ein Unterlassen in Frage steht, ist nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung und mit dem Obergericht der Beweisnot des

Klägers dadurch Rechnung zu tragen, dass ein strikter Beweis nicht gefordert wird

und die Beklagte eine Mitwirkungspflicht beim Nachweis negativer Tatsachen trifft

(Urteil des Bundesgerichts 4C.53/2000 vom 13. Juni 2000 E. 2 c).

2.3.2 Situation am Sonntagmittag des 5. März 2000

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich aufgrund ihres damaligen

Gesundheitszustandes schon am Mittag Massnahmen aufgedrängt hätten, was der

Beklagte bestreitet.

Es ist also danach zu fragen, ob der diensthabende Arzt nach den allgemein

anerkannten und gültigen Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft bereits um

die Mittagszeit herum hätte Verdacht auf den Beginn einer Hirnblutung schöpfen

müssen. Mit dem Pflegebericht ist dokumentiert, dass die Patientin um 10.00 Uhr

erbrochen und sich danach besser gefühlt hat. Ferner, dass sie um 12.30 Uhr

erneut erbrochen hat (unverdaute Nahrung), sehr müde schien, klar sprach und

weckbar war, aber schnell wieder einschlief (act. v1.1/6.74). Am Mittag wurde laut

Formular „Fieberkurve“ ein Blutdruck von 140/90 gemessen (act. v1.1/6.72). Prof.

Dr. O___ berücksichtigt in seinem Gutachten vom 20. Februar 2009 als relevante

Ereignisse das Erbrechen der Patientin um 10.00 Uhr, welche sich danach besser

Seite 19

fühlte, sowie nochmaliges Erbrechen um 12.30 Uhr und deren Müdigkeit (act. v67,

S. 2). Dieses Gutachten stützt jedoch die Folgerung der Klägerin nicht, dass

aufgrund der geschilderten Geschehnisse sowie des Zustandes der Patientin bereits

am Mittag seitens des behandelnden Arztes eine „Erweiterung des

differentialdiagnostischen Spektrums“ hätte erfolgen und ein „intracerebrales

Geschehen, z. B. ein Schlaganfall, in Erwägung gezogen werden sollen“ (act. v67,

S. 2). Auch Prof. Dr. N___ hat das erstmalige Erbrechen um 10.00 Uhr, das zweite

Mal um 12.30 Uhr sowie die Müdigkeit der Patientin in seinem Gutachten

berücksichtigt und dazu bemerkt, dass „retrospektiv das Erbrechen um 10.00 Uhr

das erste Symptom sei, das auf eine stattgehabte oder im Fortschreiten begriffene

Hirnblutung hinweise. Die Computertomographie deute darauf hin, das sich die

Hirnblutung über längere Zeit entwickelt habe, wobei die Anzeichen seit 10 Uhr

morgens mit zunehmender Bewusstseinsstörung auf eine allmählich fortschreitende

Einblutung hinweisen würden“ (act. v71, S. 2). Auch dieser Gutachter stützt das

Vorbringen der Klägerin nicht, bereits um die Mittagszeit hätte aufgrund der damals

konkret vorgelegenen Situation eine engmaschigere Überwachung angeordnet

werden müssen. Dr. med. F___, am fraglichen Tag diensthabender Oberarzt, sagte

vor der ersten Instanz als Auskunftsperson aus, er sei sicher am Sonntagmorgen im

Spital gewesen, eventuell aber um ca. 12.00 bis 13.00 Uhr zu Hause in Goldach,

aber sicher sei er nicht (act. v25, S. 2). Selbst wenn Dr. F___ an jenem Sonntag

über die Mittagszeit zuhause war, könnte aufgrund des Gesagten daraus nichts

zugunsten der Klägerin abgeleitet werden.

2.3.3 Situation um 14.00-14.15 Uhr des 5. März 2000

Aus dem Pflegebericht (act. v1.1/6.74) geht folgendes hervor: „14.15 Uhr: Arzt

spricht mit Ehemann (Dr. F___). Verordnet, dass Patientin jetzt einfach schlafen

darf.“ Dr. F___ gab vor erster Instanz zu Protokoll, er habe die Patientin an diesem

Sonntag zweimal, ev. dreimal gesehen und dann auf die Intensivstation geleitet, und

später von dort aus ins Kantonsspital SG. Aber dies sei zur Abklärung gewesen, der

Aspekt Hirnblutung sei zu dieser Zeit noch nicht bekannt gewesen (act. v25, S. 2).

Er könne sich daran erinnern, dass er am Sonntag ein längeres Gespräch mit dem

Ehemann der Patientin geführt habe. Es habe im Gang stattgefunden, sie seien dort

gestanden, daran vermöge er sich zu erinnern. Es müsse um ca. 14.00 Uhr

gewesen sein (act. v25, S. 2). In diesem Gespräch habe Herr D___ gesagt, dass

seine Frau in einem anderen Zustand sei als sonst. Was er Herrn D___ gesagt

habe, stehe in seinen Notizen (act. v25, S. 4; v1.1/6.8). Er habe Herrn D___ um

14.00 Uhr auch gesagt, wenn er dies wünsche, könne er jederzeit Dr. E___

Seite 20

kommen lassen, was Herr D___ aber nicht gewünscht habe (act. v1.1/6.8; v25, S.

5).

Gutachter Prof. Dr. O___ führt aus, gegen 14.00 Uhr habe eine Arztvisite mit einem

anschliessendem Angehörigengespräch stattgefunden und eine anschliessende

Verordnung: die Patientin dürfe ausschlafen (act. v67, S. 2). Prof. Dr. H___ geht von

folgender Situation aus: „Um 14.00 Uhr erneuter Anruf der Schwester: Der

Ehemann ist sehr beunruhigt: die Patientin verhält sich nicht normal; sie ruft nach

der Schwester, die im Zimmer ist …, verschlingt Speisen bei vollem Mund…“, „ist

unnatürlich und fremd für mich“ … Herr Dr. F___ spricht mit dem Mann. „Patientin

darf nun schlafen“ (act. v41.2, S. 1). Gutachter N___ führt aus, wenn das zweite

Erbrechen gegen 12.30 Uhr spätestens bei der stattgehabten Visite um 14.00 Uhr

zu einer strikten Überwachung geführt hätte, wäre das Krankheitsbild von Frau

A___ als bedrohliche Komplikation erkannt worden und eine frühzeitige

Überweisung in das Zentrumspital wäre erfolgt (act. v71, S. 2). Eine zusätzliche

stündliche Arztvisite nach 14.00 Uhr hätte am Timing des CT und auch am Timing

der Notoperation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändern können (act.

v71, S. 3). Die entscheidenden Faktoren, die eine intrazerebrale Hämorrhagie in die

Differentialdiagnose eines klinischen Zustandsbildes würde einbeziehen lassen,

seien Erbrechen und Bewusstseinsstörungen. Falls dann, wie im vorliegenden Fall,

die Laboruntersuchungen nicht weiterführen würden, insbesondere nicht auf einen

Infekt hinweisen würden, sollte an eine interzerebrale Hämorrhagie gedacht werden.

In der Praxis sei es jedoch häufig schwer, eine derartig klare Position zu beziehen.

Insbesondere müsse davon ausgegangen werden, dass eine progressive

neurologische Symptomatik über eine gewisse Zeit missdeutet werden könne. Ein

engmaschiges Monitoring von Seiten der Pflege und von ärztlicher Seite wäre in

einer derartigen Situation jedoch hilfreich gewesen (act. v71, S. 4). Gutachter N___

weist zudem darauf hin, dass es sich bei der beschriebenen Hirnblutung um eine

progressive Erkrankung handle, deren Beginn – soweit den Akten zu entnehmen sei

-, auf den Vormittag des 5. März 2000 datiert werden müsse. Verschiedene

Ereignisse an den Tagen zuvor ausser acht lassend, sei es im Verlaufe des 5. März

2000 zu einer sich sicherlich entwickelnden Blutung gekommen (act. v71, S. 4 ff.).

Prof. Dr. N___ weist sodann daraufhin, er könne nur wiederholen, dass es auf einer

allgemeinen Abteilung auch heutzutage in der Regel kaum möglich sei, eine

stündliche Überwachung eines Patienten, dessen/deren gravierender Zustand als

solcher nicht erkannt worden sei, durchzuführen (act. v71, S. 6). Dies bedeute nicht,

dass es nicht möglich gewesen wäre, die Ernsthaftigkeit der Erkrankung von Frau

Seite 21

A___ durch die Pflege oder die Ärzte zu einem früheren Zeitpunkt zu erkennen (act.

v71, S. 7).

Das Obergericht kommt, wie bereits die erste Instanz (vorinstanzliches Urteil S. 25

ff.), in Würdigung der dargelegten Aktenlage zum Schluss, dass dem betreffenden

Spitalpersonal, insbesondere dem diensthabenden Oberarzt Dr. F___ und dem

diensthabenden Assistenzarzt, kein Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung

gemacht werden kann, weil sie um 14.00 Uhr die eingesetzte Hirnblutung nicht

erkannt haben. Wie Gutachter N___ einräumt, ist es bei einer progressiven

Erkrankung, wie die ICH es ist, schwer, eine klare Diagnose zu stellen und eine

Missdeutung dieser Erkrankung kann über Stunden erfolgen. Er kritisiert zwar zum

einen, dass nach der Untersuchung der Klägerin durch Dr. F___ um 14.00 Uhr nicht

eine engere Überwachung stattgefunden hat, räumt aber zum anderen ein, dass

dies in einem Spital auch heutzutage kaum möglich sei. Aufgrund der gesamten

Umstände sowie der Einschätzungen der Gutachter ist das Gericht der Meinung,

dass Dr. F___ in diesem Zeitpunkt trotz des zweimaligen Erbrechens und des

verwirrten Zustandes jedenfalls noch keine besonderen Massnahmen treffen

musste. Nicht zu vergessen ist auch, dass sich die Patientin aufgrund ihrer

schweren Nierenerkrankung in einem schlechten Zustand befand und zudem Mühe

mit der HD und den Medikamenten (Magenbrennen) hatte. So klagte die Patientin

bereits zwei Tage vorher im Rahmen einer HD über Übelkeit und Druckgefühle im

Bauch (act. v1.1/6.74). Zu betonen ist weiter, dass die Klägerin zwar gemäss

Pflegebericht um 12.30 Uhr sehr müde schien, aber klar sprach und weckbar war

(act. v1.1/6.74). Wie auch Dr. F___ in der Einvernahme sagte, habe Frau A___ am

Nachmittag keine neurologischen Ausfälle gehabt, sie sei weckbar und vigilant

gewesen (act. v25, S. 4). In den Notizen von Dr. F___ (act. v1.1/6.8) steht bezüglich

des von ihm um 14.00 Uhr durchgeführten Untersuchs an der Patientin: „Prompt

weckbar, normale Pupillenreaktion. Kein Meningismus, keine Hinweise für peripher-

motorische Ausfälle (Armvorhaltetest). Am Mittag wurde ein Blutdruck von 140/90

gemessen (act. v1.1/6.72). Sodann fand um 14.15 Uhr ein Gespräch zwischen dem

Ehemann der Patientin sowie Dr. F___ statt, anlässlich welchem das weitere

Vorgehen nach Ansprache und im Einverständnis mit dem Ehemann festgelegt

wurde. Dem Dienst-Oberarzt waren die bei der Patientin aufgetretenen Symptome

somit bekannt, es bestand jedoch zu diesem Zeitpunkt aus seiner Sicht noch kein

Anlass dafür, die Klägerin auf die IPS oder ins Kantonsspital St. Gallen zu verlegen.

Diese Lagebeurteilung kann ihm aufgrund des vorstehend Gesagten nicht

vorgeworfen werden. Die Überwachung und Betreuung war aufgrund der

Seite 22

dargelegten, konkreten Situation in diesem Zeitpunkt fachgerecht und durch die

Regeln der ärztlichen Kunst abgedeckt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ausgehend von der damaligen Situation,

welche sich dem diensthabenden Oberarzt um 14.00 Uhr präsentierte und im

Wissen darum, dass eine Hirnblutung oftmals, wie dies vorliegend exemplarisch der

Fall war, nicht plötzlich eintritt, sondern einen progressiven Verlauf aufweist, eine

Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht verneint werden kann.

2.3.4 Situation um 17.00 Uhr des 5. März 2000

Die 1. Abteilung des Obergerichts geht mit der ersten Instanz einig, dass aufgrund

der Aktenlage am 5. März 2000 zwischen 17.00 und 17.30 Uhr einzig ein

Telefongespräch zwischen Dr. med. E___ und Dr. med. F___ über die weitere

Behandlung der Klägerin stattfand (act. v24, S. 2; v25, S. 3 ff. und 5). Die beiden

Ärzte entschieden sich anlässlich dieses Gesprächs nach übereinstimmenden

Aussagen für eine Blutentnahme mit Blutuntersuchung (act. v24, S. 3; v25, S. 3).

Durch die Akten nicht belegt ist dagegen, dass um 17.00 Uhr tatsächlich eine

Arztvisite stattgefunden hat. Insbesondere fehlt ein entsprechender Eintrag im

Pflegebericht (act v1.1/6.74), aber auch ein solcher in den Notizen von Dr. F___

(act. v1.1/6.8). Wie die Vorinstanz richtig bemerkt (Urteil S. 24), steht damit fest,

dass um ca. 17.00 Uhr lediglich eine Blutdruckmessung durch die Schwester

durchgeführt wurde (act. 1.1/6.72 und v24, S. 4). Die Messung ergab mit 130/80

denselben Wert wie am Morgen (act. 1.1/6.72). Dazu ist beizufügen, dass laut den

plausibel erscheinenden Aussagen von Dr. E___ zum Blutdruckmessen die

Patientin normalerweise geweckt wird und wenn sie nicht weckbar wäre, dies von

der Schwester rapportiert werden müsste (act. v24, S. 4). Ebenfalls zutreffend sind

die Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 24), dass die Einvernahme der damals

diensthabenden Laborantin ergab, dass die Blutprobe ca. um 20.00 Uhr bei ihr im

Labor eintraf und sie um 20.46 Uhr mit der Blutuntersuchung begann, worauf diese

40 bis 50 Minuten dauerte (act. v26, S. 3; v1.1/6.25). Das zu untersuchende Blut

wurde also erst rund drei Stunden nach dem fraglichen Telefonat,

höchstwahrscheinlich nach der Arztvisite um 20.00 Uhr, ins Labor geliefert, so dass

die Aussage von Dr. F___, „er habe die Blutentnahme um 17.00 Uhr angeordnet“

(act. v25, S. 3), mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zutrifft

Wie dies die Vorinstanz ebenfalls getan hat (Urteil S. 24 ff.), ist aufgrund der

Umstände danach zu fragen, ob die offenkundig nicht durchgeführte Arztvisite um

17.00 Uhr, deren Durchführung zunächst vom diensthabenden Oberarzt behauptet

Seite 23

wurde (act. v25, S. 3), eine Pflichtwidrigkeit darstellt. Aus der erwähnten

Behauptung von Dr. F___ kann geschlossen werden, dass offenbar auch er diese

Visite für erforderlich hielt. Experte H___ weist darauf hin, dass eine ungelöste,

potentiell bedeutsame Situation vorgelegen habe, die eine genaue, eher stündliche

als zweistündliche Kontrolle und Überwachung erfordert hätte, und nicht erst nach 6

Stunden (act. v41.2, S. 1 ff.). Hätte diese Visite um 17.00 Uhr stattgefunden und

wäre dabei der Zustand der Patientin festgehalten worden, so hätte sich die Zeit von

14.00 bis 20.00 Uhr verkürzt und die Patientin wäre einigermassen „lege artis“

verarztet worden (act. v41.2, S. 2). Experte O___ führt aus, bei gleich gebliebenem

oder sich verschlechterndem Bewusstseinszustand hätte um 17.00 Uhr das

differentialdiagnostische Spektrum erweitert werden müssen und ein intracerebrales

Geschehen, z. B. ein Schlaganfall, in Erwägung gezogen werden müssen (act. v67,

S. 2). Für eine Neubeurteilung der Lage mit der Möglichkeit einer rechtzeitigen

Erkennung der Läge, wäre eine Visite um 17.00 Uhr angemessen gewesen (act.

v67, S. 2). Die in die diagnostischen Überlegungen eingeführte Vermutung, dass ein

verzögert abgebautes Medikament für die Schläfrigkeit der Patientin verantwortlich

gewesen sei, hätte mit einer zusätzlichen Visite um 17.00 Uhr wohl falsifiziert

werden können. Ausserdem hätte dann noch der Eindruck des Ehemannes, eine

leichte Wesensveränderung seiner Ehefrau zu beobachten, berücksichtigt werden

können und eine weiterführende Diagnostik wäre wohl veranlasst worden (act. v67,

S. 2). Experte N___ spricht sich zwar für eine strikte Überwachung spätestens bei

der stattgehabten Visite um 14.00 Uhr aus, bezeichnet jedoch im Widerspruch dazu

ein ärztliches Monotoring im Stundenrythmus auf vergleichbaren Abteilungen (auch

Fachabteilungen) als ungewöhnlich (act. v71, S. 2 und 4). Gestützt auf diese

Expertenmeinungen sowie auch auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz in ihren E. 4.2 und 4.3, auf welche im Übrigen vollumfänglich

verwiesen werden kann, steht für die 1. Abteilung des Obergerichts fest, dass eine

Arztvisite um 17.00 Uhr angesichts des damaligen Zustandes der Patientin geboten

und angezeigt gewesen wäre und demzufolge deren Unterlassung eine

Pflichtverletzung seitens des Beklagten darstellt. Hingegen liegt, wie in den

vorstehenden E. 2.3.1 und 2.3.2 dargelegt, keine ärztliche Unsorgfalt im Umstand,

dass die Möglichkeit einer Hirnblutung von den behandelnden Ärzten nicht schon

vor 17.00 Uhr thematisiert worden war bzw. vor 17.00 Uhr andere Massnahmen

unterblieben sind.

Abschliessend ist darauf einzugehen, dass die Klägerin, unter Hinweis auf das Urteil

des Bundesgerichts 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010, rügt, es liege im vorliegenden

Fall eine Dokumentationspflichtverletzung vor, was zu einer

Seite 24

Beweismasserleichterung führen müsse. In jenem Fall, dem ein Geburtsvorgang

zugrunde lag, kam das Bundesgericht zum Schluss, es sei von der Vorinstanz nicht

willkürlich gewesen, die schwerwiegenden Dokumentationslücken, welche das

fragliche Spital zu vertreten hatte, bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und

das erforderliche Beweismass zu reduzieren (E. 7.5.2). In einem neuen Urteil des

Bundesgerichts 4A_137/2015 vom 19. August 2015 wurden Inhalt und Umfang der

ärztlichen Dokumentationspflicht konkretisiert und ausgeführt, dass Ärzte die

Behandlung von Patienten nur so weit dokumentieren müssten, wie dies aus

medizinischer Sicht notwendig und üblich sei. Bestehe aus medizinischen Gründen

keine Pflicht zur Dokumentation, dürfe ihr Fehlen im Haftpflichtprozess gegen den

Arzt nicht als Nachweis dafür gelten, dass er die fragliche Behandlung unterlassen

habe (Jurius, Umfang der ärztlichen Dokumentationspflicht, in: Jusletter 14.

September 2015). Die Klägerin übersieht, dass im vorliegenden Fall vom Gericht

nicht die Prüfung des Vorwurfs einer Dokumentationspflichtverletzung durch die

diensthabenden Ärzte zu beurteilen war, sondern derjenige der ungenügenden

Überwachung der Klägerin. Im Rahmen dieser Prüfung kam dann, wie vorstehend

dargelegt, das Gericht zum Schluss, dass den am Sonntagnachmittag des 5. März

2000 diensttuenden Ärzten eine Pflichtverletzung anzulasten ist, indem deren

Behauptung, dass um 17.00 Uhr eine Visite stattfand, in den Akten keine Stütze

findet. Indem nun das Gericht in Würdigung der Aktenlage sowie der vom Gericht

erhobenen Beweise zum Schluss kommt, dass die fragliche Visite tatsächlich nicht

durchgeführt wurde und darin eine Pflichtverletzung erblickt, bleibt kein Raum für die

Prüfung einer allfälligen Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht. Denn: Wo

nachweislich keine Visite stattfand, gibt es auch nichts zu dokumentieren. Folglich

muss auch nicht darüber entschieden werden, ob allenfalls gestützt auf die

vorerwähnte Rechtsprechung eine Beweismassreduktion erfolgen muss.

2.4 Kausalzusammenhang zwischen der unterlassenen V isite und dem eingetre- tenen Schaden Die Klägerin lässt geltend machen, es liege keine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung

vor für die Frage, wie das „Outcome“ gewesen wäre, wenn sie bereits um 14.00 Uhr

auf die IPS im Spital Herisau bzw. ins KSSG verlegt worden wäre. Diese

Einschätzung wäre jedoch unabdingbar gewesen, da die Überwachung nicht

engmaschig genug gewesen sei, obwohl dies (mindestens) durch eine Verlegung

auf die IPS möglich gewesen wäre. Prof. Dr. O___ komme nur in der

Wahrscheinlichkeitsbeurteilung von Frage 3a zu einem Wert von > 50 % - 74 %.

Alle übrigen Fragen beurteile er mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 75 %. In

Bezug auf die von Prof. Dr. N___ vorgenommene Wahrscheinlichkeitsbeurteilung

Seite 25

könne auf act. v90 verwiesen werden. Aus beiden Gutachten gehe hervor, dass bei

einer frühzeitigen Erkennung der gefährlichen Situation das „Outcome“ besser

gewesen wäre bzw. die Schädigung nicht eingetreten wäre. Insbesondere würden

die Gutachter davon ausgehen, dass bei einer Verlegung ins KSSG bereits um die

Mittagszeit bzw. um 14.00 Uhr das Risiko einer Hirnblutung hätte vermieden werden

können bzw. das „Outcome“ besser gewesen wäre. Indem die Vorinstanz nicht

erhoben habe, welches das „Outcome“ gewesen wäre, wenn die Klägerin bereits

am Mittag in die IPS bzw. ins KSSG verlegt worden wäre, habe sie den Sachverhalt

nicht genügend abgeklärt bzw. abklären lassen und damit Art. 58 Abs. 2 VRPG

verletzt. Zum Beweismass sei zu sagen, dass der vorliegende Fall mit demjenigen

vergleichbar sei, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2010 vom 9. Juli

2010 zugrunde gelegen habe. Im erwähnten Urteil habe das Bundesgericht im Falle

einer mangelhaften Dokumentation des Behandlungsgeschehens eine das

Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reduzierende

Beweiserleichterung gewährt und die Haftung bejaht. Im vorliegenden Fall sei gleich

zu verfahren, zumal unbestrittenermassen eine Dokumentationspflichtverletzung

gegeben sei und die Gutachter die Kernaussage „time is brain“ gemacht hätten. Es

liege auf der Hand, dass mangels einer klaren Dokumentation die Gutachter keine

klaren Aussagen zur Frage der „Schädigung“/„Nichtschädigung“ machen könnten.

Zudem seien die „Abweichungen“ der Gutachter von der 75 % Marke äusserst

gering, weshalb es sich auch aus diesem Grund rechtfertige, eine

Beweismasserleichterung zu gewähren.

Der Beklagte lässt entgegnen, die Behauptung der Klägerin, aus den beiden

Gutachten gehe hervor, dass bei einer frühzeitigen Erkennung der gefährlichen

Situation „die Schädigung“ nicht eingetreten wäre, finde in den Akten keine Stütze.

Überdies übersehe sie, dass der Kausalzusammenhang zwischen der

Sorgfaltspflichtverletzung und dem Schaden bzw. der primären Schädigung

bestehen müsse. Die Symptome der Klägerin, welche vor 17.00 Uhr bestanden

hätten, seien gemäss gutachterlicher Einschätzung unspezifisch gewesen und ein

weiteres Zuwarten habe den Regeln der medizinischen Wissenschaft und Praxis

entsprochen. Da weder am Mittag noch um 14.00 Uhr ein reaktionspflichtiger

Befund vorgelegen habe, habe die Vorinstanz nicht abklären lassen müssen,

welches der „Outcome“ bei einer früheren Reaktion gewesen wäre. Das Obergericht

habe für den Beweis der Kausalität lediglich „überwiegende Wahrscheinlichkeit“

verlangt und damit die Forderungen der Klägerin erfüllt. Eine zusätzliche Reduktion

des Beweismasses käme einer Umkehr der Beweislast gleich, was von der Klägerin

weder verlangt noch begründet worden sei.

Seite 26

2.4.1 Rechtliches

Wie in vorstehender E. 2.1 festgehalten, ist gemäss der Haftungsnorm von Art. 262

EG zum ZGB ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen

Verhalten und dem Schaden erforderlich, in casu also zwischen der pflichtwidrig von

den Ärzten unterlassenen Visite um 17.00 Uhr und der von Klägerin erlittenen

Hirnblutung mit bleibenden Folgen.

Die Haftung setzt allgemein voraus, dass zwischen der pflichtwidrigen Handlung

und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater

Kausalzusammenhang gegeben ist. Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht

dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten für den eingetretenen Schaden eine

notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d. h. nicht hinweggedacht

werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Ob ein natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist, beschlägt die tatsächlichen Verhältnisse. Für

den natürlichen Kausalzusammenhang gilt nach ständiger Rechtsprechung das

Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Beweis als

erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven

Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare

Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Die Frage

nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist rechtlicher Natur. Ein Ereignis

gilt als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von

der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch das

Ereignis als allgemein begünstigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2010

vom 9. Juli 2010 E. 7.1).

Wo eine Pflicht zum Handeln besteht, macht sich schadenersatzpflichtig, wer nichts

tut (Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 2012, Rz. 409). Die

Kausalität der Unterlassung wird in einem zweiten Schritt geprüft, wenn feststeht,

dass eine Pflicht zum Handeln bestand. Dann ist zu untersuchen, ob

pflichtgemässes Handeln den Schaden verhindert hätte. Kommt man aufgrund einer

Hypothese zum Schluss, dass die rechtlich gebotene, aber unterlassene Handlung

den Schaden verhindert hätte, besteht aus Sicht des Juristen zwischen der

Unterlassung und dem Schaden ein Kausalzusammenhang. Man spricht von einem

„hypothetischen Kausalzusammenhang“ (Fellmann/Kottmann, a.a.O., Rz. 410).

Geht es um eine Unterlassung, hat der Geschädigte zu beweisen, dass eine Pflicht

zum Handeln bestand und pflichtgemässes Verhalten den Schaden verhindert hätte.

Seite 27

Er hat den Nachweis zu erbringen, dass nach der allgemeinen Erfahrung und dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge die überwiegende Wahrscheinlichkeit für diesen

hypothetischen Kausalverlauf spricht (Fellmann/Kottmann, a.a.O., Rz. 414; Rey,

Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl. 2003, Rz. 594; siehe auch vorstehende

E. 2.3.1 am Schluss). Während bei Handlungen die wertenden Gesichtspunkte erst

bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen diese

Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des

hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unterlassungen in der

Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen

Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen (Urteil des

Bundesgerichts 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 E. 7.2).

Vom Regelbeweismass rückt das Bundesgericht ab, wenn ein strikter Beweis nicht

nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht

zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind beim Nachweis des natürlichen bzw.

hypothetischen Kausalzusammenhangs erfüllt. In diesem Fall betrachtet das

Bundesgericht den „Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ als

ausreichend. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit „gilt

ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach

objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere

denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen“

(Fellmann/Kottmann, a.a.O., N. 412 und 413; BGE 133 III 81 = Pra 96 (2007) Nr. 93

E. 4.2.2; Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung – unter Berücksichtigung der

jüngsten Lehre und Rechtsprechung, in: Jusletter 21. Juni 2010 S. 4). Der

Schwellenwert des Beweisgrades der hohen Wahrscheinlichkeit – bzw. in der

Terminologie des Bundesgerichts der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – ist nach

der hier vertretenen Auffassung bei 75 % anzusiedeln (Berger-Steiner, Der

Kausalitätsbeweis, in: HAVE Personen-Schaden-Forum 2009, S. 26). Während

beim Beweisgrad der hohen Wahrscheinlichkeit ein qualifiziertes Übergewicht

notwendig ist, reicht für das Erreichen einfacher Wahrscheinlichkeit das blosse,

einfache Überwiegen aus. Diese Begriffsumschreibung entspricht einem

Schwellenwert von 51 % (Berger-Steiner, a.a.O., S. 38). Der Beweisgrad der

einfachen Wahrscheinlichkeit oder Glaubhaftigkeit (Glaubhaftmachung) setzt

voraus, dass mehr für als gegen die streitige Tatsachenbehauptung spricht, die

Waagschale sich, wenn auch nur zögernd, aber immerhin, auf die Seite der

beweisbelasteten Partei senkt (Walter, Beweis und Beweislast im

Haftpflichtprozess, in: HAVE Haftpflichtprozess 2009, S. 54). Das Bundesgericht

erachtete in seinem Entscheid 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 E. 7.5.1 und 7.5.2 eine

Seite 28

Reduktion des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wegen der

vom betreffenden Kantonsspital zu vertretenden Unvollständigkeit der

Dokumentation als nicht willkürlich.

2.4.2 Beweismass, Fragestellung und Vorgehen

Wie das Obergericht in vorstehender E. 2.3 am Schluss ausgeführt hat, muss sich

der Beklagte, handelnd durch dessen Personal, einzig die pflichtwidrige

Nichtdurchführung einer Arztvisite bei der Klägerin um 17.00 Uhr vorwerfen lassen;

die von der Klägerin behauptete Dokumentationspflichtverletzung ist bei dieser

Sachlage folglich nicht (mehr) zu beurteilen. Der vorliegende Fall weicht somit vom

Sachverhalt ab, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2010 vom 9. Juli

2010 zugrunde lag, weshalb jene Erwägungen nicht unbesehen auf den

vorliegenden Fall übertragen werden können. Das Obergericht ist der Ansicht, dass

daher die im genannten Bundesgerichtsurteil für den Nachweis des hypothetischen

Kausalzusammenhangs als zulässig eingestufte Reduktion des Beweismasses der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit, zufolge schwerwiegender, vom betreffenden

Spital verschuldeter Dokumentationslücken keine Geltung für den vorliegenden Fall

haben kann. Es bleibt in casu somit beim Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit.

Somit ist danach zu fragen, ob bei einer pflichtgemäss um 17.00 Uhr durchgeführten

Arztvisite die Anzeichen für die bei der Klägerin eingetretenen Hirnblutung von den

diensthabenden Ärzten hätte erkannt werden müssen und ob in der Folge eine

Blutentnahme mit -analyse und/oder eine Überweisung in das KSSG für ein CT

früher erfolgt wäre. Würde man dies bejahen, wäre weiter darüber zu entscheiden,

ob diesfalls eine Notoperation im KSSG früher hätte durchgeführt werden können

oder gar nicht erforderlich gewesen wäre und ob dadurch die verbliebenen

gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten verhindert werden können oder das

„Outcome“ der Klägerin zumindest bedeutend günstiger ausgefallen wäre. Diese

Fragen müssen für den erforderlichen Nachweis des hypothetischen

Kausalzusammenhangs mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (bei 75 %) vom Gericht bejaht werden können, erforderlich ist

also ein qualifiziertes Übergewicht der Gründe, die für die Richtigkeit der

Tatsachenbehauptungen der Klägerin sprechen.

Aus den Ausführungen der Vorinstanz in E. 5.3 geht hervor, dass die Gutachter

Prof. Dr. N___ und Dr. O___ vom Gericht ersucht wurden (act. v87), die von ihnen

auf die Fragen 1-6 (nachfolgend dargestellt in fetter Schrift) erhaltenen Antworten

Seite 29

(nachfolgend dargestellt in kursiver Schrift) zu präzisieren (ohne Frage 1). Dazu

wurden in ihren Gutachten bzw. in ihren Antworten direkt Erläuterungsfragen

(nachfolgend dargestellt in roter Schrift) eingefügt, welche die beiden Gutachter

dann je anhand eines Antwortschemas zu beantworten hatten (nachfolgend

dargestellt in roter und kursiver Schrift) Dabei sollten sie ihre zuvor in Worte

gefasste Einschätzung namentlich des hypothetischen Kausalzusammenhanges in

einer abgestuften Wahrscheinlichkeitstabelle durch je ein Kreuz präzisieren.

Anzufügen ist, dass die Fragen 1 – 3 durch Prof. Dr. O___ und die Fragen 4 – 6

sowie subsidiär auch die Fragen 2b und 3 durch Prof. Dr. N___ zu beantworten

waren (act. v64 E. 4. Die Präzisierungen befinden sich als act. v90 und 94 bei den

Akten. In Abweichung zum Vorgehen der Vorinstanz werden in Beschränkung auf

die vom Beklagten zu verantwortende Pflichtverletzung der Unterlassung einer

Arztvisite um 17.00 Uhr und deren Folgen nachfolgend einzig die Antworten der

beiden Gutachter, welche Bezug auf diese Unterlassung nehmen, wiedergegeben

und in die Beurteilung einbezogen. Einzig die Fragen 5 und 6 an Gutachter N___

enthalten aus Praktikabilitätsgründen auch die Option „b nach 14.00 Uhr je stündlich

eine zusätzliche Arztvisite“, was bei der Beweiswürdigung entsprechend zu

berücksichtigen sein wird. Für eine andere Vorgehensweise besteht kein Anlass, da

die Ereignisse vor diesem Zeitpunkt für die Kausalitätsfrage nicht von Belang sind.

2.4.3 Gutachten

2.4.3.1 Gutachten Prof. Dr. O___ (act. v94)

Frage 2a: Hätte die um 17.00 Uhr unterbliebene Arztvisite zu einer früheren Untersuchung mittels CT im KSSG führen können oder sogar müssen? Wenn ja, hätte die um 22.30 Uhr mittels CT im KSSG festg estellte und um 02.00 Uhr von Dr. G___ notfallmässig operierte Gehirnblutung dann auch entsprechend früher diagnostiziert und operiert werden können od er gar müssen? (Falls die Frage sich weder klar bejahen noch verneinen lässt, so sollte der medizinische Experte die Frage mit "überwiegend wah rscheinlich", "möglich" oder "eher unwahrscheinlich" beantworten).

Die in die diagnostischen Überlegungen eingeführte Vermutung, dass ein verzögert abgebautes Medikament für die Schläfrigkeit der Patientin verantwortlich war, hätte mit einer zusätzlichen Visite wohl falsifiziert werden können. Ausserdem hätte dann noch der Eindruck des Ehemannes, eine leichte Wesensveränderung seiner Ehefrau zu beobachten berücksichtigt werden können und eine weiterführende Diagnostik wäre wohl veranlasst worden, weil die Ursache dieser akuten neurologischen Verschlechterung nur mittels eines bildgebenden Verfahrens zu ermitteln ist, da eine entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems bei fehlendem Fieber und unauffälligen Entzündungsparametern wohl nicht in Erwägung zu ziehen war. In letzterem Fall wäre noch eine Untersuchung des Liquors als weiterführende diagnostische Massnahme in Herisau möglich gewesen. Aber da diese Möglichkeit nicht wahrscheinlich war, blieb im Wesentlichen die Unterscheidung zwischen einer Blutung (intrazerebrales Hämatom) oder einer

Seite 30

Durchblutungsstörung (Ischämie), die ist nur mittels CT möglich, so dass die Blutung entsprechend früher hätte festgestellt werden können. Man hätte auch das Ausmass und die Lokalisation der Blutung diagnostizieren können: Nämlich den Durchmesser des Hämatoms, seine Lokalisation: Oberflächennahe, in der Tiefe liegend? Einbruch ins Ventrikelsystem? Hirndruckzeichen? Neben der klinischen Dynamik hätte es von diesen Parametern abgehangen, ob auch die Operation selbst früher hätte durchgeführt werden müssen. Das Management des intrazerebralen Hämatoms verlangt ein rasches Erkennen, die Feststellung seiner Lokalisation, die Abschätzung seiner Grösse und die Beurteilung der Liquorräume: Blutung oder Aufweitung als Zeichen des erhöhten Hirndrucks. Die wesentliche Dynamik erfährt das Hämatom innerhalb der ersten Stunden, in denen eine Vergrösserung durch Nachblutung entsteht und man den Entscheid zum operativen Eingreifen nicht zuletzt von der klinischen und oder radiologischen Entwicklung abhängig macht. Für einen ischämischen Schlaganfall oder eine Subarachnoidalblutung ist eine Verschlechterung über mehrere Stunden ungewöhnlich, diese Entwicklung sieht man eher beim intrazerebralen Hämatom. Auch das Erbrechen ist häufiger beim intracerebralen Hämatom als bei ischämisch bedingten Schlaganfällen oder bei Subarachnoidalblutungen. Die Identifikation prognostischer Indikatoren während der ersten Stunden ist wichtig für die Planung des weiteren Vorgehens: nämlich das Volumen des intrazerebralen Hämatoms, der Bewusstseinszustand gemessen z.B. an der Glasgow Coma Scale, das Entstehen eines Hydrocephalus. Darum sind rasche Diagnose und entsprechende Überwachung und möglicherweise repetitive computertomographische Untersuchungen essentiell. Diese Möglichkeiten wären in St. Gallen vorhanden gewesen, so dass ich die Frage folgendermassen beantworten kann: Die Diagnostik wäre früher möglich gewesen. Ob zum Zeitpunkt der Verlegung bereits eine Operationsindikation wegen ventrikulärer Blutung und sich anbahnendem Hydrocephalus bestanden hätte, lässt sich aufgrund der vorhandenen Indizien nicht sagen. Damit bleibt auch die Frage nach einem früheren Operationszeitpunkt hypothetisch. Es wäre allerdings möglich, dass die Entwicklung früher erkannt worden wäre, diagnostische Massnahmen ergriffen worden wären und der Eingriff früher und nicht erst bei bewusstloser Patientin hätte durchgeführt werden können.

Bei der vorliegend strittigen Haftung durch Unterlassung (unterlassene Arztvisite um 17.00 Uhr) ist die Frage nach dem Kausalzusammenhang auch nach Lehre und Rechtsprechung eine hypothetische Frage, die wir Sie aufgrund Ihrer medizinischen Sachkunde und Erfahrung im Sinne einer möglichst präzisen Einschätzung zu beantworten ersuchen. Erläuterungsfrage: Was heisst für Sie vorstehend "...es wäre allerdings möglich..."? - Bitte verdeutlichen Sie Ihre Antwort mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle:

ganz sicher 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof.O___: X

Frage 3a: Hätte eine zusätzliche Arztvisite um 17.00 Uhr am T iming des CT (22.30 Uhr) oder am Timing der Notoperation (02.00 Uhr) etwas ä ndern können? Wenn ja was? Wenn nein weshalb?

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Die Bemerkungen zur Arztvisite um 17.00 Uhr bezüglich der Erweiterung des differentialdiagnostischen Spektrums unter Einbezug eines primären zerebralen Ereignisses, wie sie in den Punkten 1-2 gemacht wurden, gelten auch hier, so dass ich es als überwiegend wahrscheinlich ansehe, dass mit einer Arztvisite um 17.00 Uhr das Timing des CT früher hätte erfolgen können.

Bitte verdeutlichen Sie ihre vorstehende Einschätzung ("...überwiegend wahrscheinlich ...") mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle:

ganz sicher 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof.O___: X

Das Timing der Notoperation hängt, wie bereits vorher ausgeführt, vom dannzumal im CT vorhandenen Befund ab. Wenn man die Entwicklung einer intracerebralen Blutung mit einer möglichen Grössenzunahme und einer konsekutiven klinischen Verschlechterung über Stunden als die weitaus häufigste Verlaufsform annimmt, könnte man vermuten, dass zum Zeitpunkt einer früher durchgeführten bildgebenden Diagnostik das Hämatom noch nicht so ausgedehnt war, wie es um 22.30 Uhr im CT beschrieben wurde. Ob dann bereits die Indikation zur Druckentlastung gegeben war, weil sich bereits ein Hydrocephalus und oder eine intraventrikuläre Blutung ausgebildet hatten, ist möglich.

Bitte verdeutlichen Sie Ihre vorstehende Einschätzung ("...ist möglich.") mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle:

ganz sicher 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof.O___: X

Überwiegend wahrscheinlich ist allerdings, dass bei einer deutlich früheren Diagnostik die Überwachung engmaschiger erfolgt wäre, so dass man allenfalls durch die klinische Verschlechterung und eventuellen repetitiven CT-Untersuchungen die Entwicklung früher anders beurteilt hätte und deshalb auch früher hätte operiert werden können.

Bitte verdeutlichen Sie Ihre vorstehende Einschätzung ("Überwiegend wahrscheinlich ...") mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle:

ganz sicher 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof.O___: X

2.4.3.2 Gutachten Prof. Dr. N___ (act. v90) Frage 3a:

Hätte eine zusätzliche Arztvisite um 17.00 Uhr am T iming des CT (22.30 Uhr) oder am Timing der Notoperation (02.00 Uhr) etwas ä ndern können? Wenn ja was? Wenn nein weshalb?

Seite 32

Eine zusätzliche Arztvisite um 17.00 Uhr hätte überwiegend wahrscheinlich sowohl am Timing des CT (frühere CT-Untersuchung) und dem Timing der Notoperation (mehrere Stunden früher) etwas ändern können.

Bitte verdeutlichen Sie Ihre vorstehende Einschätzung ("...überwiegend wahrscheinlich...") mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle:

ganz sicher 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof. N___: X

Inwieweit eine Vorverlegung der Diagnostik und der Intervention jedoch am Outcome der Patientin etwas geändert hätte, bleibt ungewiss.

Bitte verdeutlichen Sie Ihre vorstehende Einschätzung {"...bleibt ungewiss.") mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle:

ganz sicher 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort X Prof. N___: („Grad der

Ungewissheit“)

Frage 3c: Ist die vorliegend frontal aufgetretene ICH im Verg leich zu anderen ICHs für

den diensttuenden Oberarzt leicht, mittel oder schw er zu erkennen gewesen (hätten eine oder allenfalls stündlich zusätzlich d urchgeführte Arztvisiten die Erkennbarkeit der frontalen ICH entscheidend verbes sert und deshalb zu einem früheren Timing des CT und entsprechend auch zu einer früheren Notoperation führen können? Wenn ja bzw. wenn nein, weshalb?

Eine intrazerebrale Hämorrhagie (ICH) wie Im vorliegenden Fall bedingt eine schwerwiegende neurologische Symptomatik, die ganz überwiegend zu einer schweren Antriebs- und Bewusstseinsstörung führt. Die entscheidenden Faktoren, die eine intrazerebrale Hämorrhagie in die Differentialdiagnose eines klinischen Zustandsbildes einbeziehen lassen, sind Erbrechen und Bewusstseinsstörungen. Falls dann, wie im vorliegenden Fall, die Laboruntersuchungen nicht weiterführen, insbesondere nicht auf einen Infarkt hinweisen, sollte an eine intrazerebrale Hämorrhagie gedacht werden. In der Praxis ist es jedoch häufig schwer eine derartig klare Position zu beziehen Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass eine progressive neurologische Symptomatik über Stunden über eine gewisse Zeit missdeutet werden kann. Ein engmaschiges Monitoring von Seiten der Pflege und von ärztlicher Seite, wäre in einer derartigen Situation jedoch hilfreich. Es muss hinzugefügt werden, dass es auf vergleichbaren Abteilungen (auch Fachabteilungen) ungewöhnlich ist, dass ein ärztliches Monitoring im Stundenrythmus erfolgt. Dies ist in Ausnahmesituationen allenfalls auf Intensivstationen und Intermediate-Care-Einheiten möglich und praktiziert. Deshalb ist es unrealistisch davon auszugehen, dass stündliche Arztvisiten auf einer Allgemeinabteilung realisierbar sind.

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Wenn vorliegend nicht stündlich, aber eine zusätzliche Arztvisite um 17.00 Uhr durchgeführt worden wäre - wie hoch schätzen Sie die Wahrscheinlichkeit ein, dass der damalige Oberarzt die progressive neurologische Symptomatik um 17.00 Uhr hätte erkennen können? Bitte geben Sie ihre Einschätzung mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle an (ev. ist es angezeigt, dass sie diese Antwort kurz begründen):

ganz sicher 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof. N___: X

(„Ein Oberarzt sollte ausreichende Kenntnis und Erfahrung besitzen, um eine progressive Symptomatik als „red flag“ zu erkennen!“)

Frage 4a: Sind die nach den Akten nach der Spitalentlassung noch festgestellten

gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Frau A___ a uf die um 17.00 Uhr unterlassene Arztvisite als alleinige oder Teilursa che zurückzuführen (?), beziehungsweise wären diese gesundheitlichen Beeint rächtigungen bei Vornahme einer zusätzlichen Arztvisite um 17.00 Uhr nicht eingetreten?

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zunächst im Verlauf des 5.3.2000 in

Herisau beschrieben wurden, bestanden vorwiegend in einer zunehmenden Schläfrigkeit, dann Somnolenz, einem soporösen und schliesslich komatösen Zustand der Patientin. Als Ursache konnte schliesslich die beschriebene intrazerebrale Hämorrhagie festgestellt werden. Die klinische Symptomatik bestand eindeutig in einer halbseitigen Lähmung und schweren neuropsychischen Störung, die auch in der Folgezeit wiederholt nachgewiesen wurden und im Verlauf sich nur zögerlich verbesserten. Bei der beschriebenen Hirnblutung handelte es sich um eine progressive Erkrankung, deren Beginn - soweit den Akten zu entnehmen ist - auf den Vormittag des 5.3.2000 datiert werden muss. Verschiedene Ereignisse an den Tagen zuvor ausser acht lassend, ist es im Verlaufe des 5.3.2000 zu einer sich sicherlich entwickelnden Blutung gekommen, die schliesslich in die Balkenregion, in das linke frontale Marklager und die Ventrikel eingebrochen ist. Das klinische Ergebnis dieser Blutung zeigt sich in den Berichten aus der Klinik St. Gallen, Walzenhausen und aus dem Bericht von Prof. Q___ aus Zürich. Es kann im Einzelnen nicht nachgewiesen werden, dass die auf 17.00 Uhr terminierte unterlassene Arztvisite als alleinige Ursache des Zustandsbildes angesehen werden kann. Da jedoch der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle bei der Entwicklung einer Hirnblutung und der daraus entstehenden Folgen bedeutet, wäre ein früheres Erkennen dieser Hirnblutung mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer früheren Intervention, und mit einer begrenzteren Symptomatik verbunden gewesen.“

Bitte verdeutlichen Sie ihre vorstehende Einschätzung („…mit grosser Wahrscheinlichkeit…“) mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle:

ganz sicher 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort X Prof. N___:

In diesem Sinne muss die unterlassene Arztvisite um 17.00 Uhr als Teilursache angesehen werden.

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Bitte verdeutlichen Sie Ihre vorstehende Einschätzung mit einem Kreuz in der

nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle (mit welcher Wahrscheinlichkeit ist die unterlassene Visite um 17.00 Uhr Teilursache des oben beschriebenen Zustandsbildes?):

ganz sicher 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof. N___: X

Frage 5: Wäre der Heilverlauf nach der Notoperation der ICH anders verlaufen (längere Behandlungsdauer/Spitalaufenthalt/Rehabilitation) w enn a) eine zusätzliche Arztvisite um 17.00 Uhr oder b) nach 14.00 Uhr je s tündlich eine zusätzliche Arztvisite zu einem früheren CT und damit möglicher weise zu einer früheren Notoperation geführt hätte?

Diese Frage kann nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beantwortet werden in dem Sinne, dass eine Erkennung der intrazerebralen Blutung um 17.00 Uhr, oder auch nach 14.00 Uhr, bei stündlicher zusätzlicher Arztvisite zu rascherer Erkennung und früherer Operation sowie besserem Heilverlauf geführt hätte.

Bitte verdeutlichen Sie Ihre vorstehende Einschätzung {"...mit überwiegender Wahrscheinlichkeit...") mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle:

ganz sicher 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof. N___: X

Es ist hierbei zu bemerken, dass sich in der Beurteilung einer intrazerebralen Hämorrhagie die Erkenntnis durchsetzt, dass in vielen Fällen die Hämorrhagie kein einseitiges Ereignis mit dann stationärem Bild darstellt, sondern eine Dynamik besitzt mit Progression der Blutung, bei weiter bestehender Blutungsquelle mit den entsprechenden Folgen, zum Beispiel wie im vorliegenden Fall einer multifokalen Blutung mit Ventrikeleinbruch, was sekundär zu einer Liquorzirkulationsstörung mit neurologischen Folgen führt.

Frage 6:

Wären die nach den medizinischen Akten nach der Spi talentlassung noch festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Frau A___ geringer, gleich oder gravierender ausgefallen, wenn a) eine zusätzliche Arztvisite um 17.00 Uhr oder b) nach 14.00 Uhr je stündlich eine zusätzliche Arztvisite durchgeführt worden wären und eine intrazerebrale B lutung allenfalls entsprechend früher hätte diagnostiziert und operie rt werden können oder müssen ?

Die wesentlichen Folgen der intrazerebralen Blutung bei Frau A___ auf neurologischem Fachgebiet bestanden in schweren neuropsychischen Störungen nach initialem Koma, und einer Halbseitenlähmung der linken Körperseite. Über die langwierige Erholungsphase insbesondere der neuropsychologischen Störungen finden sich ausreichende Belege in den Aktenunterlagen. Es bleibt spekulativ, inwieweit zusätzliche Arztvisiten, speziell wie in Frage a um 17.00 Uhr oder in Frage

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b nach 14.00 Uhr mit stündlich zusätzlicher Arztvisite eine Veränderung der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Frau A___ bewirkt hätten. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass diese bei früherer Erkennung durch zusätzliche Visiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sicher nicht gravierender ausgefallen wären. Dagegen kann angenommen werden, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geringer ausgefallen wären.

Bei der vorliegend strittigen Haftung durch Unterlassung (unterlassene Arztvisite um 17.00 Uhr) ist die Frage nach dem Kausalzusammenhang auch nach Lehre und Rechtsprechung eine hypothetische Frage, die zu beantworten wir Sie aufgrund Ihrer medizinischen Sachkunde und Erfahrung im Sinne einer möglichst präzisen Einschätzung ersuchen. Frage: Was heisst für Sie vorstehend im letzten Satz „…dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geringer ausgefallen wären“ – wenn lediglich, aber immerhin eine zusätzliche Arztvisite um 17.00 Uhr durchgeführt worden wäre? Bitte verdeutlichen Sie ihre Antwort dazu mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle:

ganz sicher 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof. N___: X

Wie hoch schätzen Sie die Wahrscheinlichkeit ein, dass aufgrund einer zusätzlichen Arztvisite um 17.00 Uhr, und einer entsprechend um rund drei Stunden früher als notwendig erkannten Blutuntersuchung und Operation diese gesundheitlichen Beeinträchtigung ganz ausgeblieben wäre? Bitte verdeutlichen Sie Ihre Antwort dazu mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle:

ganz sicher 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof.N___:

X

Wie hoch schätzen Sie die Wahrscheinlichkeit ein, dass unter den gleichen Voraussetzungen ein Teil dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgeblieben wäre?

Bitte verdeutlichen Sie Ihre Antwort dazu mit einem Kreuz in der nachfolgenden Wahrscheinlichkeitstabelle:

ganz sicher 50% - 74% > 75% - 89% > 90 % ganz sicher nicht Antwort Prof. N___: X

Bemerkungen des Gutachters Prof. N___:

1. Die kritischen Fragen, die dem aktuellen Gutachter vorgelegt werden, betreffen die Überwachung der Patientin am 5.3.2000. Ich kann nur wiederholen, dass es auf einer allgemeinen Abteilung auch heutzutage in der Regel kaum möglich ist, eine stündliche Überwachung eines Patienten, dessen/deren gravierender Zustand als solcher nicht erkannt worden ist, durchzuführen. Dies gilt sowohl für ein

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Überwachungskonzept das an Pflegefachleute delegiert wird, als auch für ein Überwachungskonzept durch ärztliche Visiten. Letzteres ist im Übrigen erst recht ungewöhnlich und auch in anderen grossen Spitälern nicht üblich.

Dies bedeutet nicht, dass es nicht möglich gewesen wäre, die Ernsthaftigkeit der Erkrankung von Frau A___ durch die Pflege oder die Ärzte zu einem früheren Zeitpunkt zu erkennen. Die Frage spitzt sich auch darauf zu, warum die zunehmende Schläfrigkeit zusammen mit dem wiederholten Erbrechen nicht schon als bedrohliches Zeichen einer Hirnfunktionsstörung wenigstens differentialdiagnostisch in Erwägung gezogen wurde. 2. Eine intrazerebrale Blutung kann, muss aber nicht, ein einseitiges Ereignis darstellen. Zahlreiche intrazerebrale Blutungen (dies lässt sich heutzutage auch durch Kontrastuntersuchungen in der Computertomographie und in der Magnetresonanztomographie, zum Beispiel durch das sogenannte „Spot-Sign" nachweisen), stellen einen Blutungsprozess dar, der über längere Zeit fortschreiten kann. Insofern ist der eingangs schon bemerkte Vergleich zum ischämischen Schlaganfall durchaus angebracht, auch beim hämorrhagischen Schlaganfall dem Zeitfaktor grössere Bedeutung beizumessen.

2.4.4 Beurteilung

Im Sinne einer Zusammenfassung der vorstehenden E. 2.4.3.1 ist festzuhalten,

dass Gutachter O___ es mit einer Wahrscheinlichkeit von > 90 % für möglich hält,

dass mit einer Arztvisite um 17.00 Uhr die Entwicklung früher erkannt worden wäre,

diagnostische Massnahmen ergriffen worden wären und der Eingriff früher und nicht

erst bei Bewusstlosigkeit der Patientin durchgeführt worden wäre (act. v94, S. 3).

Mit derselben Wahrscheinlichkeit beziffert er die Möglichkeit, dass mit einer

Arztvisite um 17.00 Uhr das Timing des CT früher hätte erfolgen können (act. v94,

S. 3). Gutachter O___ führt weiter aus, dass man vermuten könnte, dass zum

Zeitpunkt einer früher durchgeführten bildgebenden Diagnostik das Hämatom noch

nicht so ausgedehnt gewesen wäre, wie es um 22.30 Uhr im CT beschrieben

worden sei. Ob dann bereits die Indikation zur Druckentlastung gegeben gewesen

wäre, weil sich bereits ein Hydrocephalus oder eine Intraventrikuläre Blutung

ausgebildet hätten, sei mit einer Wahrscheinlichkeit von > 50 % – 74 % möglich

(act. v94, S. 4). Wiederum mit einer Wahrscheinlichkeit von > 90 % ist laut

Gutachter O___ davon auszugehen, dass bei einer deutlich früheren Diagnostik die

Überwachung engmaschiger erfolgt wäre, so dass man allenfalls durch die klinische

Verschlechterung und eventuellen repetitiven CT-Untersuchungen die Entwicklung

früher anders beurteilt hätte und deshalb auch früher hätte operiert werden können

(act. v94, S. 4).

Gestützt auf vorstehende E. 2.4.3.2 ist im Wesentlichen festzuhalten, dass

Gutachter N___ es mit einer Wahrscheinlichkeit von > 90 % beziffert, dass eine

zusätzliche Arztvisite um 17.00 Uhr am Timing des CT (frühere CT-Untersuchung)

sowie dem Timing der Notoperation (mehrere Stunden früher) hätte etwas ändern

können (act. v90, S. 3). Inwieweit eine Vorverlegung der Diagnostik und der

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Intervention jedoch am Outcome der Patientin etwas geändert hätte, bleibe

ungewiss. Den Grad der Ungewissheit schätzt Gutachter N___ auf > 50 % – 74 %

(act. v90 S, 3). Er hält es weiter mit einer Wahrscheinlichkeit von > 75 % – 89 % für

möglich, dass bei Durchführung einer zusätzlichen Arzvisite um 17.00 der damalige

Oberarzt die progressive neurologische Symptomatik um 17.00 Uhr hätte erkennen

können. Der Gutachter begründet dies damit, dass „ein Oberarzt ausreichende

Kenntnis und Erfahrung besitzen sollte, um eine progressive Symptomatik als „red

flag“ zu erkennen!“ (act. v90, S. 4). Gutachter N___ ist mit einer Wahrscheinlichkeit

von > 75 % – 89 % der Ansicht, dass ein früheres Erkennen dieser Hirnblutung mit

einer früheren Intervention und einer begrenzteren Symptomatik verbunden

gewesen wäre (act. v90, S. 5). Mit einer Wahrscheinlichkeit von wiederum > 75 % –

89 % müsse die unterlassene Arztvisite um 17.00 Uhr als Teilursache für die nach

der Spitalentlassung noch bestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der

Patientin angesehen werden (act. v90, S. 5). Sodann hält Gutachter N___ mit einer

Wahrscheinlichkeit von > 50 % – 74 % dafür, dass eine Erkennung der

intrazerebralen Blutung um 17.00 Uhr, zu rascherer Erkennung und früherer

Operation sowie besserem Heilverlauf geführt hätte (act. v90, S. 5). Die Annahme,

dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Patientin nach der

Spitalentlassung bei früherer Erkennung durch eine zusätzliche Visite um 17.00 Uhr

geringer ausgefallen wären, quantifiziert der Gutachter mit > 50 % – 74 % (act. v90,

S. 6). Auf die Frage des Gerichts, wie hoch der Gutachter die Wahrscheinlichkeit

einschätze, dass aufgrund einer zusätzlichen Arztvisite um 17.00 Uhr, und einer

entsprechend um rund drei Stunden früher als notwendig erkannten

Blutuntersuchung und Operation die gesundheitliche Beeinträchtigung ganz

ausgeblieben wäre, antwortet dieser mit „ganz sicher nicht“ (act. v90, S. 6).

Immerhin schätzt Gutachter N___ mit einer Wahrscheinlichkeit von > 50 % – 74 %,

dass unter den gleichen Voraussetzungen ein Teil dieser gesundheitlichen

Beeinträchtigungen ausgeblieben wäre (act. v90, S. 6).

Wie nachfolgend dargelegt wird, führt eine Würdigung der von den Gutachtern als

Fachärzte nachvollziehbar und schlüssig geäusserten Expertenmeinungen zum

Ergebnis, dass ein hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen der nicht

durchgeführten Arztvisite um 17.00 Uhr und den bei der Klägerin verbliebenen

gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mit dem dafür erforderlichen Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (bei 75 %) nachgewiesen ist.

Zwar räumen zunächst sowohl Prof. Dr. O___ als auch Prof. Dr. N___

übereinstimmend ein, dass mit einer pflichtgemäss durchgeführten Arztvisite um

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17.00 Uhr mit einer mehr als überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Situation früher

hätte erkannt und Massnahmen, also früher eine CT-Untersuchung und früher ein

allfälliger Eingriff, hätten ergriffen werden können, allenfalls an der nicht

bewusstlosen Patientin.

Anders sieht es dagegen bei der Frage nach den gesundheitlichen Folgen für die

Klägerin infolge der unterlassenen Arztvisite aus bzw. der Beantwortung der Frage,

wie sich das frühere Erkennen der Hirnblutung und Einleitung der nötigen ärztlichen

Behandlung auf die gesundheitliche Wiederherstellung der Klägerin ausgewirkt

hätten. Zwar bezeichnet Prof. Dr. N___ die unterlassene Arzvisite um 17.00 Uhr mit

einer mehr als überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Teilursache für die

verbliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Klägerin. Dann aber

werden die gemachten Äusserungen zum Timing einer CT-Untersuchung und einer

Operation relativiert. So bezeichnen beide Gutachter die Wahrscheinlichkeit, dass

bei einem früheren Handeln aufgrund einer stattgefundenen Arztvisite um 17.00 Uhr

die Hirnblutung nicht bereits derart weit fortgeschritten gewesen wäre, nicht als

„überwiegend“, sondern lediglich mit dem Beweisgrad der „einfachen

Wahrscheinlichkeit“ als erfüllt. Prof. Dr. N___ formuliert es mit den Worten

„inwieweit eine Vorverlegung der Diagnostik und der Intervention am Outcome der

Patientin etwas geändert hätte, bleibt ungewiss“. Diese Aussage wird mit der

Einreihung bei bloss > 50 % – 74 % wiederum etwas relativiert, indem der Grad der

Ungewissheit nicht den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht. Aus

diesem tieferen Beweisgrad lässt sich jedoch keineswegs der Umkehrschluss

ziehen, dass „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ „eine Vorverlegung der

Diagnostik und der Intervention am Outcome der Patientin etwas geändert hätte.

Für das Gericht ist aufgrund der Würdigung der relevanten Gutachteraussen

jedenfalls nicht mit dem dafür erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen, dass ein

Erkennen der Hirnblutung bereits bei der Arztvisite um 17.00 Uhr etwas am

Outcome der Klägerin geändert hätte bzw. der Heilungsverlauf erheblich günstiger

verlaufen wäre. Mit anderen Worten: es spricht zwar einiges für die Richtigkeit

dieser Hypothese, aber nicht in dem von der Lehre und Rechtsprechung geforderten

Mass. Dies wird belegt durch die Aussage von Prof. Dr. N___, dass auch mit einer

Arztvisite um 17.00 Uhr eine 100%-ige Wiederherstellung der Patientin ganz

ausgeschlossen werden müsse. Daraus kann gefolgert werden, dass eine bleibende

Beeinträchtigung der Gesundheit der Klägerin in jedem Fall eingetreten wäre,

unabhängig davon, ob nun eine Arzitvisite um 17.00 Uhr stattgefunden hätte oder

nicht. Aber auch die Wahrscheinlichkeit, dass mit einer Arzvisite um 17.00 Uhr und

darauf eingeleiteten erforderlichen Massnahmen wenigstens ein Teil dieser

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gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgeblieben wäre, sieht der Gutachter nicht

im geforderten Mass, also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, als erfüllt. Dies

kann für den von der Klägerin zu erbringenden Beweis nicht genügen.

2.5 Ergebnis

Zusammenfassend ist aufgrund des Gesagten, und in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz, für das Gericht zwar mit dem erforderlichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass mit einer korrekt um 17.00 Uhr

durchgeführten Arztvisite die Diagnostik der Hirnblutung früher erfolgt und die nach

den Regeln der ärztlichen Kunst in dieser Situation zu treffenden Massnahmen

früher eingeleitet worden wären. Hingegen ist nicht, selbst nicht nach Meinung des

begutachtenden Neurologen Prof. Dr. N___, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt, dass mit einer früher eingeleiteten Behandlung die nach der Spitalpflege bei

der Klägerin noch verbliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ganz oder

wenigstens teilweise hätten verhindert werden können. Dies hat zur Folge, dass die

Klägerin den von ihr zu erbringenden Nachweis des hypothetischen

Kausalzusammenhangs zwischen der vom Gericht festgestellten

Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten und ihren gesundheitlichen

Beeinträchtigungen nicht erbracht hat. Damit entfällt eine Haftung des Beklagten für

sein Spitalpersonal.

Aus diesen Gründen ist das von der Klägerin ergriffene Rechtsmittel abzuweisen

und das Urteil der 4. Abteilung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom

27. Februar 2013 vollumfänglich zu bestätigen.

3. Prozesskosten

3.1 Gerichtskosten im Rechtsmittelverfahren

Gestützt auf Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art 53 Abs. 1 VRPG hat die auch im

Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterliegende Klägerin die Gerichtskosten des

Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr, zu bezahlen. In

Anwendung von Art. 4 a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen

(GGV, bGS 233.2) erachtet das Obergericht eine Gebühr von CHF 6‘000.00 als

dem Umfang der Streitsache sowie dem Streitwert von CHF 671‘368.10

angemessen. Mit der Höhe dieser Gebühr wird auch dem Umstand Rechnung

getragen, dass die Rechtsmittelinstanz keine Beweise mehr abzunehmen hatte

sowie die vor Vorinstanz zu prüfende Frage einer sorgfaltswidrigen

Medikamentisierung der Klägerin nicht mehr geprüft werden musste.

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3.2 Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren

Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf

eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. In Klageverfahren

nach Art. 57 ff. VRPG kann gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 59 VRPG dem

beklagten Kanton eine Parteientschädigung ausgerichtet werden. Dies muss

mangels einer entsprechenden Regelung (vgl. E. 1.2) sinngemäss auch für das

Rechtsmittelverfahren gelten. RA BB___ stellt mit Schreiben vom 23. Oktober 2015

(act. 18) für das Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 20 lit. a des Anwaltstarifs

(bGS 145.53) ein Honorar von 50 % des mittleren Honorars von CHF 30‘055.60

(vgl. vorinstanzliche E. 9) in Rechnung. Dies ergibt CHF 15‘027.80. In Anlehnung an

die Praxis der St. Galler Gerichte, für Barauslagen eine Pauschale von 4 %

anzuwenden, ergeben sich in casu Barauslagen von CHF 601.10. Zum Betrag von

CHF 15‘027.80 plus CHF 601.10, somit CHF 15‘628.90, kommt die MWSt von 8 %

bzw. 1‘250.30 hinzu. Somit resultiert ein Totalbetrag von CHF 16‘879.20. In dieser

Höhe schuldet die Klägerin dem Beklagten für das vorliegende

Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung.

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Das Obergericht erkennt: 1. In Abweisung des Rechtsmittels wird das Urteil der 4. Abteilung des Obergerichts

Appenzell Ausserrhoden vom 27. Februar 2013 (II 03 19) vollumfänglich bestätigt.

2. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6’000.00, werden der Rechtsmittel-Klägerin auferlegt.

3. Die Rechtsmittel-Klägerin wird verpflichtet, dem Rechtsmittel-Beklagten für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 16’879.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung die Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 72-77 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde in Zivilsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Zustellung am 25.04.2016 an:

- die Parteien über ihre Rechtsvertreter - die Vorinstanz (Verfahren Nr. II 03 19) Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin

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