Sachverhalt
A. Übersicht
A. lebte gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von Mitte Juli 2019 bis Mitte Juni
2020 als Untermieter im Einfamilienhaus der Familie D. in E. Im Verlauf der Zeit war er
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gelegentlich als Babysitter der damals 8-jährigen C. (nachfolgend: Privatklägerin) tätig. A.
wird vorgeworfen, in der Zeit zwischen Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020 wissentlich
und willentlich sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen zu haben.
B. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
Die Staatsanwaltschaft erhob am 30. September 2021 beim Kantonsgericht Appenzell
Ausserrhoden Anklage gegen A. (act. B 3/15). Mit Vorladung vom 12. Mai 2022 wurde den
Parteien Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen (act. B 3/16). Am 23. Mai 2022
liess A. das Formular "Erklärung über die finanziellen Verhältnisse" einreichen (act. B 3/17).
Die Hauptverhandlung fand am 24. Juni 2022 in Anwesenheit von Staatsanwältin F., von
A. und dessen Verteidigerin, Rechtsanwältin AA., statt (act. B 3/26 und 27). Das Urteil
wurde am 12. Juli 2022 gefällt und im Dispositiv gleichentags versandt (act. B 3/35). Mit
Schreiben vom 14. Juli 2022 meldete die Verteidigung die Berufung an (act. B 3/39).
C. Erstinstanzliches Urteil
Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts fällte am 12. Juli 2022 folgendes Urteil (act. B 2):
1. A. wird freigesprochen von der Anklage des Nichtanmeldens bei der Gemeinde gemäss Art. 18 i.V.m. 5
Registergesetz von Appenzell Ausserrhoden, begangen vom 15. Juni 2019 bis zum 15. Juli 2020.
2. A. wird schuldig gesprochen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum
Nachteil von C., begangen zwischen Ende Mai 2020 und Anfang Juni 2020.
3. a. A. wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Art. 47 StGB) verurteilt.
b. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB)
aufgeschoben. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird angerechnet (Art. 51 StGB).
c. A. wird zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 verurteilt, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 StGB).
4. A. wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen
regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 Bst. b StGB).
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 11'400.00 Kosten der Voruntersuchung
CHF 500.00 Gebühr für die Vertretung der Anklage vor Gericht
CHF 900.00 Gerichtsgebühr
CHF 12'800.00 insgesamt,
werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Der Beschuldigte erhält eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'075.30.
Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden (act. B 2). Soweit erforderlich, wird
darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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D. Verfahren vor Obergericht
a) Gegen das Urteil vom 12. Juli 2022, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am
13. Januar 2023 erfolgte (act. B 3/43), liess A. (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe
vom 6. Februar 2023 fristgerecht Berufung erklären (act.
B 1; Art. 399 Abs. 3 StPO).
b) Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 wurden der Staatsanwaltschaft sowie der
Privatklägerin Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten
Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4).
Beide Parteien liessen sich nicht vernehmen.
c) Am 17. April 2023 erfolgte die Vorladung der Parteien zur Hauptverhandlung vom 5. März
2024 (act. B 6).
d) Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 stellte die Verteidigerin des Berufungsklägers diverse
Beweisanträge (act. B 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungahme (act.
B 11) und die gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.
e) Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 wurde den Beweisanträgen der Verteidigung insoweit
stattgegeben, als eine erneute Befragung der Privatklägerin sowie der gesetzlichen
Vertreterin der Privatklägerin angeordnet wurde (act. B 13 und 14).
f) Die Befragung der Privatklägerin fand am 14. Juli 2023 statt (act. B 22 und 24).
g) Mit Eingabe vom 3. November 2023 zeigte RA CC. an, dass sie die Interessenwahrung der
Privatklägerin übernommen habe (act. B 32).
h) Mit E-Mail vom 1. März 2024 dispensierte die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft von
der Teilnahme an der Hauptverhandlung (act. B 40).
i) Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 5. März 2024 in
Anwesenheit des Berufungsklägers, dessen Verteidigerin Rechtsanwältin AA. sowie der
Vertreterin der Privatklägerin, CC., statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die
gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin als Zeugin befragt (act. B 48). Das Obergericht
führte gleichentags seine Beratung durch. Auf eine mündliche Eröffnung des Urteils
verzichteten die Verfahrensbeteiligten. Das Dispositiv wurde am 11. März 2024 versandt
(act. B 47).
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Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - i vorstehend ange-
führten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen einzugehen sein.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 11 März 2021 vor der Kantonspolizei (act. B 3/1.2.4.2) vor. Sodann befinden sich die
Aussagen der Auskunftspersonen G. (act. B 3/1.2.1) und H. (act. B 3/1.2.2) in den Akten.
Weiter liegen dem Gericht die Auswertungen der Kantonspolizei vor (act. B 3/1.5) sowie die
von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten der KESB I./J. (act. B 3/11). Die Vorinstanz
hat die Aussagen der Parteien und Auskunftspersonen sowie die eingeholten Berichte und
Auskünfte korrekt zusammengefasst, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden
kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B 2/Erwägungen 4.3). Im Sinne einer Rekapitulation wird
jedoch im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung ergänzend darauf eingegangen.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Privatklägerin nochmals befragt (act. B 22
und 24). Die Befragung der Mutter der Privatklägerin fand anlässlich der
Berufungsverhandlung statt (act. B 48).
2.5 Beweiswürdigung
2.5.1 Theoretische Ausführungen
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern
aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als
bewiesen ansehen oder nicht (BGE 133 I 33 E. 2.1). Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes
Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von
Beweismitteln ein Vorrang resp. ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweis-
mitteln zu. Weder hat der Personalbeweis Vorrang vor dem Sachbeweis, noch umgekehrt.
Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim
Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person – und vor allem – die Glaubhaftigkeit
der Angaben, welche diese Person gemacht hat (WOLFGANG WOHLERS, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 27 zu Art. 10 StPO).
Bleiben bei der Auswertung der Beweise Unsicherheiten haften oder lässt das Beweis-
ergebnis verschiedene Deutungen beziehungsweise Sachverhaltsalternativen zu, so ergibt
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sich aus dem Grundsatz "in dubio pro reo", nach welcher Entscheidungsregel zu verfahren
ist. In diesem Fall muss das Sachgericht von der für die beschuldigte Person günstigeren
Sachlage ausgehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Das bedeutet
allerdings nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen dem für die
beschuldigte Person günstigeren Beweis zu folgen ist. Vielmehr kommt der Grundsatz "in
dubio pro reo" nur zur Anwendung, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel am angeklagten Tatsachenfundament
verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).
Ergänzend zu den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist anzufügen, dass bei
der Würdigung von Aussagen grundsätzlich eine Analyse der Aussagetüchtigkeit, der
Aussagequalität sowie der Aussagezuverlässigkeit zu erfolgen hat (ADRIAN BERLINGER,
Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft,
2014, S. 23). Bei der Analyse der Aussagequalität steht die konkrete Aussage im
Mittelpunkt der Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter
Kriterien – der von der Vorinstanz im Einzelnen dargestellten Realkennzeichen – analysiert.
Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies
quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt
(ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 28ff; ebenso LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, in:
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43ff.
und BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 288ff.).
2.5.2 Würdigung der Beweismittel
2.5.2.1
Der Berufungskläger gab in der Einvernahme vor der Kantonspolizei vom 2. November
2020 an (act. B 3/1.2.4), er habe die sexuelle Integrität des Kindes gewahrt. Er habe im
vorliegenden Fall das Mädchen auf Zecken untersucht und nichts anderes (Frage 5). Seine
Aufgaben als Babysitter hätten das gemeinsame Nachtessen, das Abholen vom Turnen,
das ins Bett bringen und die Kontrolle des Zähneputzens umfasst. Für ihn habe einfach
auch eine Zeckenkontrolle im Sommer dazugehört, weil er dies so kenne und auch selbst
so erlebt habe. Er habe daraufhin aber G. angesprochen, wie sie das handhabe und habe
es dann auch nicht mehr gemacht (Frage 34). Bei der Zeckenuntersuchung habe die
Privatklägerin vor ihm das Nachtkleid ausgezogen, sprich, sie sei nackt vor ihm gewesen.
Er habe ihr dann gesagt, sie solle die Unterhosen auch kurz runterlassen, weil dies eine
Risikozone sei. Dann habe er dort auch kurz geschaut, sie habe sich dann wieder
angezogen und das sei es dann gewesen (Frage 37, vgl. auch Frage 40). Befragt bezüglich
einer Reaktion der Privatklägerin auf die Aufforderung hin, sich nackt vor ihm auszuziehen,
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erklärte der Berufungskläger, sie habe eigentlich nichts gesagt, sie habe das einfach
gemacht. Er habe festgestellt, dass dies ungewohnt gewesen sei für sie. Aus diesem Grund
habe er G. darauf angesprochen und anschliessend die Privatklägerin nicht mehr auf
Zecken untersucht, weil G. dies nicht so handhabe (Frage 38). Auf die Frage, weshalb er
nicht der Mutter mitgeteilt habe, sie müsse das Kind noch auf Zecken untersuchen,
antwortete der Berufungskläger, weil diese nicht anwesend, d.h. am Arbeiten, gewesen sei.
Er habe sich auch keine Gedanken diesbezüglich gemacht. Es sei auch nicht das erste Mal
gewesen, dass er die Privatklägerin nackt gesehen habe. Sie sei auch schon nackt im Gang
herumgerannt. Für ihn sei das ganz normal gewesen (Frage 41). Befragt, wer ihm gesagt
habe, dass diese Zeckenkontrolle eine ganz normale Sache sei, welche ein Babysitter
durchführen müsse, antwortete der Berufungskläger, dass sei bei ihnen als Kinder schon
so gewesen. Mehr oder weniger jede Familie mache das, wenn man mit den Kindern im
Wald gewesen sei. Das gehöre einfach dazu. Seinem Kenntnisstand nach gehöre das dazu
um präventiv zu wirken wegen Zeckenbissen (Frage 42). Die Zeckenkontrolle sei im
Schlafzimmer der Mutter erfolgt, er habe einen Augenschein genommen. Zu Berührungen
sei es sicherlich gekommen, als er der Privatklägerin gesagt habe, sie solle sich umdrehen
oder so. Er habe sie aber nicht im Intimbereich angefasst (Frage 43). Er könne nicht genau
sage, wo er den nackten Körper der Privatklägerin überall angefasst habe. Sicherlich am
Unterschenkel, wenn er die Fusssohle angeschaut habe, damit sie nicht umfalle (Frage 44).
Auf die Aufforderung hin, nochmals genau zu beschreiben, wie er den Genitalbereich der
Privatklägerin nach Zecken untersucht habe, antwortete der Berufungskläger, die
Privatklägerin habe sich, nachdem sie die Unterhose abgezogen habe, hingesetzt, damit
sie die Beine besser spreizen könne, damit er besser schauen könne. Anschliessend habe
sie sich gedreht. Er habe dann die Gesässbacken auseinandergedrückt, damit er auch dort
besser habe sehen könne, ob es Zecken habe. Er habe sie aber nicht im Genitalbereich
angefasst (Frage 45). Auf Vorhalt, er solle auch die Schamlippen der Privatklägerin
auseinandergedrückt haben, stritt der Berufungskläger dies klar ab (Fragen 46 und 47). Er
erklärte, er habe die Zeckenkontrolle zwei Mal gemacht. Am dritten Tag habe er dann eben
mit G. gesprochen. Das Ganze sei so 2 – 3 Wochen gewesen bevor er ausgezogen sei.
Sie hätten dabei nicht den konkreten Fall besprochen; es sei mehr so allgemein gewesen.
Den konkreten Vorfall hätten sie dann erst eine Woche später besprochen. Sie sei darüber
schockiert gewesen. … Die Privatklägerin habe dem Ex-Mann von G. gesagt, dass sie
Stopp gesagt habe. Dies sei dann die Konsequenz gewesen, weshalb er habe bei G.
ausziehen müssen. Er habe so das erste Mal mitbekommen, dass die Privatklägerin
angeblich Stopp gesagt habe. Er habe dies aber nicht wahrgenommen, dass die
Privatklägerin in diesem Moment etwas zu ihm gesagt habe (Frage 48). Befragt, ob er dies
bei weiteren Personen gemacht habe, erklärte der Berufungskläger, nein, das habe sich so
nie ergeben (Frage 49). In den von ihm betreuten Lagern hätten dies die Kinder
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grundsätzlich untereinander gemacht, ausser sie hätten dann eine Zecke gefunden. Dann
hätten die Leiter diese ausgerissen (Frage 50). Auf eine entsprechende Frage sagte der
Berufungskläger aus, die Privatklägerin habe nicht wirklich reagiert, als er ihren
Genitalbereich angeschaut habe. Er denke, sie sei mehr erstaunt gewesen, weil sie dies so
nicht gekannt habe. Sie habe sich ihm gegenüber gar nicht geäussert. Sie hätten einfach
normal zusammen gesprochen (Fragen 51 und 52). Auf die Frage, wie das beim zweiten
Mal gewesen sei, wie sich die Privatklägerin damals ihm gegenüber geäussert habe,
antwortete der Berufungskläger, sie habe sich ihm gegenüber nicht geäussert. Er habe
zwischen diesen beiden Kontrollen G. nicht gesehen, weshalb er sie erst danach darauf
angesprochen habe (Frage 53). Eine Schmerzäusserung der Privatklägerin beim
Untersuch des Genitalbereichs nach Zecken sei nicht erfolgt (Frage 54). Befragt, ob es
zutreffend sei, dass er den Po der Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen
habe, antwortete der Berufungskläger, ja, im Detail könne er dies nicht mehr sagen (Frage
55). Er habe sich dabei nichts Spezielles gedacht (Frage 56). Die Frage, ob er eine sexuelle
Erregung während des Untersuchs bei der Privatklägerin verspürt habe, verneinte der
Berufungskläger, ebenso die Frage, ob er Kinder sexuell erregend finde (Fragen 61 und
62).
Anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 3. November 2020 gab
der Berufungskläger zu Protokoll (act. B 3/3.1), er habe die Privatklägerin auf Zecken
untersucht und das so gemacht, wie er gedacht habe, man mache das. Er habe sie nicht
im Intimbereich berührt und sie habe sich auch nicht gewehrt. Im Nachhinein habe er die
Mutter darauf angesprochen, ob sie jeweils täglich auf Zecken untersuche und auf
Mitteilung, dass letztere dies nur sporadisch tue, sein Verhalten angepasst und dies auch
nicht mehr getan (Frage 3). Auf die Frage, was er in Rückschau heute über diese
Zeckenkontrolle denke, antwortete der Berufungskläger, dass das Kind ihm nicht fremd
gewesen sei. Er sei nach wie vor der Meinung, dass man im Sommer bei einem Kind
regelmässig eine Zeckenuntersuchung machen müsse. Im Nachhinein bereue er diese
Situation, weil es sowohl für ihn als auch für das Kind nicht gut sei. Aber wie gesagt, das
Kind sei ihm nicht fremd gewesen. Es sei auch nicht das erste Mal gewesen, dass er das
Kind nackt gesehen habe. Sie habe sich auch schon umgezogen, wenn er im Raum
gewesen sei. Darum sei er davon ausgegangen, dass dies normal sei. Das Empfinden,
dass es auch für die Privatklägerin OK gewesen sei, habe sich für ihn im Nachhinein durch
die Zeit, die er mit ihr nach diesem Vorfall verbracht habe, bestätigt (Frage 5). Befragt, ob
seiner Meinung nach ein Unterschied bestehe zwischen jemanden nackt sehen und dieser
Person die Pobacken auseinanderziehen und den Vaginalbereich berühren, erklärte der
Berufungskläger, natürlich bestehe da ein Unterschied. Das sei mehr auf den Umstand des
"fremden" Kindes bezogen (Frage 6). Es sei sicher der Idealfall, dass ein solch intimer
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Untersuch durch die Mutter durchgeführt werde, aber diese Person sei nicht anwesend
gewesen (Frage 7). Die Mutter sei erst wiedergekommen, als das Kind am Schlafen
gewesen sei (Frage 8). Es sei eine Verhaltensempfehlung, dass man Kinder auf Zecken
untersuche (Frage 9). Auf Vorhalt, er habe die ganze Zeit davon gesprochen, es sei für ihn
ein Automatismus, eine Zeckenkontrolle durchzuführen und ob das auch zutreffe, wenn
diese Untersuchung durch eine Person durchgeführt werde, welche das Kind nicht einmal
ein Jahr kenne, antwortete der Berufungskläger, Automatismus sei vielleicht das falsche
Wort. Er sei der Meinung, dass der medizinische Aspekt diesen Untersuch rechtfertige
(Frage 10). Befragt, ob er nachvollziehen könne, dass für eine Drittperson sein Verhalten
auf Unverständnis stosse, antwortete der Berufungskläger, er könne nachvollziehen, dass
man erschrecke, wenn man das nicht erwarte. Aber es sei abhängig davon, wie man selber
aufgewachsen sei. Ob man zum Beispiel in einem Zeckenrisikogebiet aufgewachsen sei
und so weiter (Frage 11). Grundsätzlich könne sich ein Kind im Alter der Privatklägerin
selbst untersuchen, aber an schlecht einsehbaren Stellen wie beispielsweise am Po, gehe
das nicht (Frage 12). Er glaube nicht, dass die Selbstuntersuchung mit einem Spiegel gut
gegangen wäre. Vielleicht, wenn man einen kleinen Handspiegel gehabt hätte, was nicht
der Fall gewesen sei (Frage 17). Auf Vorhalt, er erwecke nicht den Eindruck, als wäre er
sehr einsichtig, dass diese "Zeckenkontrolle" nicht rechtens gewesen sei, antwortete der
Berufungskläger, er würde das so sicher nicht wieder machen. Er würde sicher zuerst die
Eltern fragen aufgrund dessen, was er gerade mitbekommen habe, dass dies nicht jeder
gleich handhabe. Er habe sich in diesem Moment nicht die Gedanken gemacht, die er sich
jetzt mache. Aber in einem der Kurse hätten sie auch diese Thematik behandelt, wenn eben
ein Kind einen Zeckenbiss in einer intimen Region habe, dass dann nicht alle Leiter
davonrennen (Frage 18). Er könne die Frage, wieso die Privatklägerin erfinden solle, dass
er sie auch im Intimbereich beziehungsweise zwischen den Schamlippen "abgesucht" und
gezogen habe, so dass sie Schmerzen gehabt habe, nicht beantworten (Frage 20).
In der delegierten Einvernahme vom 11. März 2021 vor der Kantonspolizei führte der
Berufungskläger aus (act. B 3/1.2.4.2), er sei sich keiner sexuellen Handlung mit Kindern
im erwähnten Zeitraum bewusst. Die Zeckenkontrolle habe stattgefunden, so wie er es
gelernt habe und wie es üblich und empfohlen sei bei Kindern zu machen. Dabei sei es zu
keinen Berührungen im Genitalbereich gekommen und die Privatklägerin habe ihm
gegenüber keine Schmerzäusserung getätigt, weder verbal noch nonverbal (Frage 6). Auf
die Frage, wie diese Zeckenkontrolle stattgefunden habe, antwortete der Berufungskläger,
er habe dies bereits im Detail geschildert. Es sei eine visuelle Kontrolle am gesamten
Körper gewesen (Frage 7). Eine Gegenwehr des Kindes habe nicht stattgefunden. Die
Zeckenkontrolle habe er gemacht, weil es empfohlen sei, dass man diese täglich mache,
vor allem während der Zeckensaison nach Aktivitäten mit Risiko für einen Zeckenbefall
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(Frage 8). Auf Vorhalt, eine solch intime Aufgabe gehöre in den Aufgabenbereich der Eltern,
antwortete der Berufungskläger, er sehe die Relevanz mit der eigenen Meinung zu diesem
Fall nicht (Frage 9). Auf die Nachfrage, ob die Zeckenkontrolle nicht Sache der Eltern sein
sollte, erklärte er, er finde die Zeckenkontrolle wichtig. Daher sei egal, ob diese durch Eltern
oder Drittpersonen, wie z.B. durch einen Arzt, durchgeführt werde. Im konkreten Fall seien
die Eltern nicht anwesend gewesen (Frage 10). Bei der Kontrolle habe er sich gedacht,
dass es ein Anliegen sei, dass dieses Kind nicht an zeckenübertragbaren Krankheiten
erkrankt. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er während der Kontrolle gedacht
habe. Das sei ein Ablauf, welcher für ihn nicht viel Denken erfordere. Sie hätten während
der Kontrolle miteinander geredet, weshalb seine Gedanken beim Gespräch gewesen
seien, wobei er sich an den Inhalt nicht mehr erinnere (Frage 11). Die "Zeckensuche" sei
von ihm nie als sexuelle Handlung empfunden worden und die Privatklägerin habe nie
verbal oder nonverbal geäussert, dass sie dies so empfunden habe (Frage 12). Vor der
Kontrolle habe die Privatklägerin ihre Tageskleidung getragen, unmittelbar während der
Kontrolle gar keine Kleider und nachher ihr Pyjama (Frage 13). Er bleibe dabei, dass er die
Privatklägerin nicht im Genitalbereich angefasst habe. Im Rahmen der Zeckenkontrolle
könne sein, dass er sie am Po berührt habe (Frage 14). Er habe die Mutter nach der
Kontrolle auf die Zeckenkontrolle angesprochen und gefragt, wie sie das handhabe. Sie sei
während der Kontrolle nicht anwesend gewesen, weshalb diese nicht mit der Mutter
abgesprochen gewesen sei (Frage 16).
An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2022 sowie der Berufungs-
verhandlung vom 5. März 2024 machte der Berufungskläger von seinem Aussage-
verweigerungsrecht Gebrauch und antwortete lediglich auf Fragen zu seiner Person (act.
B 3/27 und act. B 48).
2.5.2.2
Die Privatklägerin gab in der Videoeinvernahme vom 13. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.3,
1.2.3.1 und 1.2.3.2) zusammenfassend an, dass der Berufungskläger sie bei der ersten
Zeckenkontrolle im Zimmer ihrer Mutter unter den Armen, an den Beinen und Füssen auf
Zecken kontrolliert habe (mit Gesten zeigt sie unter Arme, auf Beine, Hals und Kopf). Sie
sei dabei gestanden, sei bekleidet gewesen und angekleidet geblieben. Er habe sie dort
berührt, wo es keine Kleider gehabt habe (mit Gesten zeigt sie ein Auseinanderziehen der
Haut). Die zweite Zeckenkontrolle sei ebenfalls im Zimmer ihrer Mutter erfolgt. Sie seien
auf dem Trampolin gewesen und durch das hohe Gras zurück zum Haus gegangen. Er
habe sie mit Worten zum Ausziehen gezwungen, sei dabei streng gewesen und habe
gesagt, sie müsse. Auf ihr Nein habe er keine Antwort gegeben; sie habe ihm vor dem
Untersuch gesagt, dass sie das nicht wolle. Unmittelbar bei Beginn habe sie ihn
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weggedrückt, er habe nicht reagiert und weitergemacht. Er habe ihr gesagt, er müsse
wegen der Zecken untersuchen. Sie habe es komisch gefunden, habe das eigentlich nicht
gewollt. Sie sei gestanden und wisse nicht mehr, wo er angefangen habe. Er habe sie
überall angefasst. Er habe sie am Po und am "Schnäggli" angefasst. Er habe das
"Schnäggli" auseinandergezogen und dort geguckt und am nächsten Tag habe es weh
getan. Mit Gesten zeigte die Privatklägerin, dass der Berufungskläger auch ihre
Gesässbacken auseinandergezogen habe. Hierzu erklärt sie, dass er ihr dort nicht weh
getan habe. Nach der Kontrolle habe sie sich angezogen und mit dem Berufungskläger zu
Nacht gegessen. Sie habe es ihrer Mutter erzählt, weil es ihr weh getan habe. Der
Berufungskläger habe mit ihr gespielt, als er sie gehütet habe. Es sei komisch gewesen,
zuerst sei er fast nie rausgekommen und habe nichts im Garten gemacht. Mit dem Spielen
habe es während ca. der Mitte seines Aufenthaltes angefangen.
In der Befragung vom 14. Juli 2023 erklärte die Privatklägerin im Wesentlichen (act. B 22
und 24), sie könne sich noch an das Gröbste erinnern vom Jahr 2020. Sie wisse nur noch
von einer Zeckenkontrolle. Sie seien im Garten gewesen und der Berufungskläger meinte,
es müsse eine Zeckenkontrolle erfolgen am ganzen Körper. Sie habe das ein wenig
komisch empfunden und gemeint, das könne ihre Mutter bei ihrer Heimkehr machen. Er
habe auf der Kontrolle trotz ihrer verbalen Abwehr, die sie etwa zweimal vorbrachte,
bestanden und sie von oben nach unten abgesucht inklusive Intimbereich. Die Pobacken
habe er auseinandergespreizt und dies auch vorne gemacht. Im Zimmer ihrer Mutter sei sie
zuerst gestanden und habe dann absitzen müssen auf den Bettrand. Vorher habe sie
T-Shirt, kurze Hosen und Unterhose getragen, nach der Kontrolle auch wieder. Er habe ihr
gesagt, sie müsse sich ausziehen für die Kontrolle. Nach der Kontrolle habe er
weiterspielen wollen, aber sie habe sich unwohl gefühlt und sei daher in ihr Zimmer
zurückgezogen um Abstand zu gewinnen. Während der Kontrolle vermöge sie sich nicht an
ein Gespräch erinnern. Sie habe sich während der Kontrolle unwohl gefühlt, weil sie
gemeint habe, ihre Mutter könne das machen. Sie habe keine Angst, eher Respekt vor ihm
gehabt. Sie wisse nicht mehr, ob sie während oder nach der Zeckenkontrolle Schmerzen
gehabt habe. Nach der Kontrolle sei sie auf Abstand gegangen, um den Kontakt
einzuschränken. Er habe nie erwähnt, sie müsse diese Kontrolle geheimhalten oder so.
Etwa drei oder vier Tage nach der Kontrolle habe sie ihrer Mutter davon erzählt. Er habe
von oben nach unten abgesucht, indem er sie auch mit seinen Händen angefasst habe. Er
habe die Anweisungen, z.B. auf das Bett stehen oder absitzen und so, gegeben. Sie wisse
noch, dass sie auf das Bett gehockt sei und er vorne untersucht habe. Als sie gestanden
sei, habe sie sich drehen müssen und wahrscheinlich habe er dann auch hinten geguckt.
Während der Kontrolle habe sie zu ihm geschaut um zu sehen, was er mache. Sie habe
etwa zwei- oder dreimal gesagt, sie wolle das nicht. Aber er habe es irgendwie
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rübergebracht, dass sie das tun müsse. Sie habe sich unwohl gefühlt, aber keine andere
Möglichkeit gehabt und habe es dann gemacht. Sie glaube, sie habe ihn beziehungsweise
seine Hände zur Abwehr mal weggestossen. Das "Schnäggli" habe er mit seinen Fingern
aufgemacht beziehungsweise aufgeklappt und geschaut. Sie glaube, sie habe ihm deutlich
gesagt, dass sie die Kontrolle nicht wolle.
2.5.2.3
G., Mutter der Privatklägerin, meldete sich am 21. September 2020 bei einem Bekannten,
welcher bei der Kantonspolizei K. arbeitet, und schilderte ihm den vorliegenden Vorfall.
Letzterer nahm Kontakt zur Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden auf, woraufhin der
zuständige Sachbearbeiter sich bei der Mutter meldete und einen Einvernahmetermin
vereinbarte (act. B 3/1.1.1.1). Anlässlich der Einvernahme vom 2. Oktober 2020 erklärte G.
als Auskunftsperson im Wesentlichen (act. B 3/1.2.1), dass sie anfangs Juni 2020 ihrer
Tochter ankündigte, sie nach dem Duschen auf Zecken kontrollieren zu wollen. Sie habe
sie angewiesen, nackt vor sie zu stehen und die Arme hochzuhalten. Dabei habe ihre
Tochter gelacht und gesagt, dass dies der Berufungskläger jeweils anders mache. Sie sei
dann verunsichert gewesen und habe nachgefragt, was ihre Tochter damit meine. Ihre
Tochter habe ihr dann erklärt, dass der Berufungskläger ihr zweimal gesagt habe, dass sie
sich nackt ausziehen und auf das Bett (der Mutter) legen müsse, damit er sie nach Zecken
untersuchen könne. Ihre Tochter habe ihr gesagt, sie habe dem Berufungskläger gesagt,
dass sie dies nicht wolle Er habe aber erklärt, dass sie dies machen müssen. Während
dieses Untersuchs habe er sie von Kopf bis Fuss untersucht, auch im Genitalbereich. Im
Genitalbereich habe er ihre Schamlippen angefasst/auseinandergedrückt, so dass es ihr im
Genitalbereich noch am nächsten Morgen weh getan habe. Ein paar Tage später habe sie
den Berufungskläger auf diesen Vorfall angesprochen, woraufhin er sein Verständnis über
ihre Irritation geäussert und erklärt habe, er hätte zuerst fragen sollen, ob er eine
Zeckenkontrolle bei ihrer Tochter machen solle. In den von ihm geleiteten Lagern sei dies
normal gewesen und er kenne das nur so. Als Reaktion auf den Vorfall habe sie dem
Berufungskläger den Vertrag als Untermieter gekündigt. Vor ca. drei Wochen habe H. ihr
gegenüber ihre Erleichterung über den Auszug des Berufungsklägers geäussert und ihre
Gründe dafür geschildert. Aufgrund der Aussagen von H. habe nun der ganze Vorfall für
sie eine andere Bedeutung erhalten (Frage 9). Ihre Tochter habe ihr von zwei Vorfällen
erzählt, sie könne vom Datum her aber nicht genau sagen wann. Sie denke, es sei im Mai
2020 gewesen (Frage 14). Der Berufungskläger habe ihr einfach bestätigt, dass die
Aussagen ihrer Tochter korrekt seien und er sie im Genitalbereich, sprich an/in der Scheide
angefasst/kontrolliert habe, ob dort Zecken vorhanden seien (Frage 17). Ihre Tochter habe
ihr erzählt, dass, als der Berufungskläger sie aufgefordert habe, sich nackt auszuziehen,
sie halt Stopp gesagt habe, das wolle sie nicht. Sie habe dies mit der Hand auch
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untermauert mit einer Handbewegung nach unten. Nach der weiteren Aufforderung, dass
sie dies nun machen müsse, habe sie seine Anweisungen befolgt. Beim zweiten Mal habe
sie dem Berufungskläger nochmals gesagt, dass sie dies nicht wolle und dass es ihr beim
letzten Mal wehgetan habe. Er sei aber nicht auf sie eingegangen und habe die Kontrolle
durchgeführt (Frage 18). Gemäss Aussage ihrer Tochter habe der Berufungskläger sie im
Genitalbereich sicher angefasst. Bei den restlichen Körperstellen könne sie es nicht genau
sagen (Frage 20). Der letzte Vorfall habe, weil ihre Tochter ihr dies am 3. Juni 2020 erzählt
habe, wohl Ende Mai stattgefunden (Frage 21).
Anlässlich der Befragung vom 5. März 2024 erklärte die Mutter der Privatklägerin im
Wesentlichen als Zeugin, sie sei auf die fraglichen Vorfälle aufmerksam geworden, weil ihre
Tochter anlässlich einer der von ihr sporadisch durchgeführten Zeckenkontrollen erklärt
habe, der Berufungskläger mache das anders. Ihre Tochter habe erzählt, es seien zwei Mal
gewesen. Sie habe sich ausziehen, aufs Bett im Schlafzimmer der Mutter liegen müssen
und der Berufungskläger habe dann alles abgesucht. Beim zweiten Mal habe es in der
Scheide am nächsten Tag wehgetan, weil er diese auseinandergezogen habe, um
reinzugucken, ob es Zecken habe. Ihre Tochter habe versucht, ihn abzuwehren, auch mit
einer Stopp-Geste mit der Hand. Sie habe den Berufungskläger am Telefon mit diesen
Vorwürfen konfrontiert, aber erst nach einem zweiten Kontakt mit ihm den Entschluss
gefasst, dass er ausziehen müsse. Sie wisse nicht mehr, ob sie darüber geredet haben,
was genau der Berufungskläger gemacht habe. Sie wisse auch nicht mehr, ob der
Berufungskläger ihr gesagt habe, wie und wo er ihre Tochter angefasst habe. Sie habe nie
an der Darstellung ihrer Tochter gezweifelt (act. B 48).
2.5.2.4
Die Auskunftsperson H., Babysitterin der Privatklägerin, erklärte im Wesentlichen in der
Einvernahme vom 12. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.2), dass der Berufungskläger, wenn sie
als Babysitterin bei der Privatklägerin gewesen sei, ab und zu auch anwesend gewesen
sei. Im Verlauf der Zeit, als sie am babysitten gewesen sei, habe er immer öfters gewollt,
dass sie früher nach Hause gehe. Er meinte, dass er die Privatklägerin schon ins Bett
bringen könne. Dies, obwohl die Mutter gesagt habe, sie solle bis zu ihrer Rückkehr bleiben.
Er habe sie dann aber jeweils regelrecht aus dem Haus gewiesen (Frage 9). Das Verhalten
des Berufungsklägers gegenüber der Privatklägerin wisse sie nicht genau. Er sei sicherlich
auch offen gewesen, aber mehr könne sie dazu nicht sagen (Frage 14). Die Frage, ob der
Berufungskläger in ihrer Anwesenheit die Privatklägerin unsittlich angefasst habe, verneinte
sie und antwortete, das wisse sie auch nicht (Frage 21).
Seite 20
2.5.2.5
Eine Auswertung der sichergestellten Speichermedien ergab, dass der Berufungskläger
Dutzende Kinderfotos (von Kindern im ungefähren Alter von 4 bis 12 Jahren) auf seinen
Datenträgern gespeichert hatte. Auf Vorhalt erklärte der Berufungskläger, er sehe keine
Problematik dieser Fotos geschweige denn sei er sich einer Schuld bewusst. Einige Fotos
seien bei seiner ehrenamtlichen, teilweise auch beruflichen Tätigkeit entstanden, andere
Fotos seien auf sein Interesse an der Fotografie zurückzuführen (act. B 3/1.2.4.2, Frage
18). Dem Berufungskläger wurde eine Beilage mit insgesamt 12 Bildern vorgelegt, zu
welchen er sich zunächst nicht äussern wollte (act. B 3/1.2.4.2, Frage 19). Zu zwei Bildern
– Bild 7 ist eine indirekte Aufnahme, dh. im an einer Tür angebrachten Spiegel ist ein in der
Ecke lehnendes ca. 5-6 jähriges Kind zu sehen, welches mit einer Unterhose bekleidet ist,
sich beide Hände vor den Mund hält und direkt in die Kamera blickt; Bild 8 ist eine
schwarz/weisse Direktaufnahme eines ca. 5-6 jährigen Kindes, welches mit nacktem
Oberkörper in einem Sessel sitzt und den Blick seitwärts in Richtung des Fensters richtet –
erklärte der Berufungskläger, diese Aufnahmen habe er im Rahmen seines Interesses an
der Fotografie gesehen und sie würden ihn aufgrund der Emotionen, welche das Kind zum
Ausdruck bringe und der Geschichte, welche der Fotograf damit erzähle wolle, ansprechen
(act. B 3/1.2.4.2, Frage 20). Zu zwei Fotos von einem bekleideten ca. 2-4 jährigem
Mädchen, welches auf dem Bett schläft beziehungsweise auf einem Sofa (act. B 3/1.2.4.2,
Fragen 22-24, Bilder 1 und 2), wollte sich der Berufungskläger nicht äussern. Ebensowenig
zu drei Fotos eines ca. 10-12 jährigen Mädchens in T-Shirt und kurzen Hosen, welches
einmal auf dem Bett sitzend zu sehen ist und zweimal an der Wand stehend (act.
B 3/1.2.4.2, Frage 26, Bilder 3-5) und zu den abfotografierten Seiten eines sogenannten
Freundebuchs für Kinder, welches Fotos und Angaben zu drei 7-9 jährigen Mädchen enthält
(act. B 3/1.2.4.2, Frage 27, Bilder 9-11).
2.5.2.6
Aus den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten der KESB I./J. ergibt sich im
Wesentlichen, dass der Berufungskläger im Januar 2016 vom Blauen Kreuz Schweiz
schweizweit als Lagerleiter gesperrt wurde. Ihm wurde unangemessene körperliche Nähe
zu Lagerteilnehmerinnen, Massagen (auch in der Nähe des Brustbereichs), langes inniges
Umarmen sowie das Nicht-Einhalten der Lagerregeln bezüglich Aufsuchen der Mädchen-
Zimmer vorgeworfen. Weiter reichte das Blaue Kreuz Schweiz gemäss Eigenangaben eine
Gefährdungsmeldung Erwachsenenschutz bei der KESB Stadt L. ein (act. B 3/11.2, Belege
Nr. 3, 4 und 6). Der Berufungskläger nahm zu der Sperre schriftlich Stellung (act. B 3/11.2,
Beleg Nr. 5). Im April 2017 beendete der Berufungskläger auf Geheiss der KESB I./J. ein
von ihm geleitetes Kinderlager mit 6-12 Jährigen. Die KESB I./J. reichte sodann im Juli 2017
Seite 21
im Hinblick auf ein im August 2017 geplantes Lager der Evangelischen Kirchgemeinde M.
eine Meldung bei der KESB N./O. ein (act. B 3/11.2, Beleg Nr. 9).
2.5.3 Würdigung durch das Obergericht und erstellter Sachverhalt
In tatsächlicher Hinsicht ist von zwei Zeckenkontrollen auszugehen, welche beide im
Zimmer der Mutter der Privatklägerin stattgefunden haben. Unbestritten ist, dass sich die
Privatklägerin zumindest bei einer dieser Kontrollen auf Geheiss des Berufungsklägers
nackt ausziehen musste, dass sie nackt ihre Beine spreizte, dass der Berufungskläger den
Genitalbereich der Privatklägerin anschaute und dass der Berufungskläger die
Gesässbacken der Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen hat. Umstritten
ist, ob der Berufungskläger anlässlich dieser Kontrolle auch die Schamlippen der
Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen hat.
2.5.3.1
Für die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit von Kindern sind stets der individuelle
Entwicklungsstand und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteil
des Bundesgerichts 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 2.5.3 mit Hinweis unter
anderem auf ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen
im Strafverfahren, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Band/Nr. 147, 2006, S. 9f. und
S. 29). Im konkreten Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die
Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin in Frage stellen könnten. Wahrnehmungs-,
Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit scheinen grundsätzlich gegeben, wobei gewisse
Abstriche hinsichtlich der exakten Benennung der Geschlechtsteile und hinsichtlich der
Beschreibung zeitlicher Abfolgen gemacht werden müssen (vgl. Expertenbericht
Videobefragung act. B 3/1.2.3.1).
Die Privatklägerin schildert die beiden Vorfälle stimmig und nachvollziehbar. Das Erzählte
wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So hat die Privatklägerin bei der
Befragung der Details zu den Vorfällen teilweise Mühe, das Vorgefallene exakt zu
benennen und unterlegt daher ihre Aussagen zum Teil mit Gesten, indem sie auf
Körperpartien hinweist. Sie beschreibt altersentsprechend, wie sie sich zunächst verbal und
danach körperlich mit Wegstossen – in der Videoeinvernahme sind die entsprechenden
Gesten ersichtlich – gegen die Anweisung, sich nackt auszuziehen, zu wehren versuchte.
Sie beschreibt auch nachvollziehbar ihre Gefühlslage, wonach sie die Aussage des
Berufungsklägers, sie müsse das machen, komisch und auch etwas frech gefunden habe
und dies ein wenig Angst bei ihr ausgelöst habe. In den Aussagen der Privatklägerin sind
keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. Sie erklärt deutlich, dass der Berufungskläger
sie "nur" an einer der zwei von ihm durchgeführten Zeckenkontrolle angefasst habe.
Seite 22
Anlässlich der ersten Zeckenkontrolle, dem Auskitzeln und Huckepack- beziehungsweise
Über-der-Schulter-tragen während des Babysittens sei es zwar zu Körperkontakt zwischen
ihr und dem Berufungskläger gekommen, aber es sei nichts weiter passiert. Auch stellt sie
klar, dass das Auseinanderdrücken der Gesässbacken bei ihr keine Schmerzen ausgelöst
habe und die Schmerzen durch das Auseinanderziehen der Schamlippen erst am darauf
folgenden Tag aufgetreten seien. Die Privatklägerin belastet somit den Berufungskläger
nicht unnötig und differenziert klar, was darauf hindeutet, dass sie die Wahrheit sagt. Auch
ihr Verhalten, wonach sie ihrer Mutter davon erzählte, weil es ihr weh getan habe, erscheint
plausibel. Dass die Privatklägerin anlässlich der zweiten Befragung im Sommer 2023,
mithin ca. 3 Jahre nach dem Ereignis, sich nur noch an die eine Zeckenkontrolle und keine
dadurch ausgelösten Schmerzen zu erinnern vermag, spricht nicht gegen die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Durch den Zeitablauf sind gewisse Details nicht mehr
abrufbar, die Kernelemente aber – das Nacktsein, das Beine spreizen müssen vor dem
Berufungskläger, die vergeblichen verbalen und nonverbalen Abwehrversuche, ihr
Unbehagen in dieser Situation und über das Verhalten des Berufungsklägers, das
Auseinanderziehen der Schamlippen und der Gesässbacken – wurden von der
Privatklägerin nochmals bestätigt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die
Aussagen der Privatklägerin konstant und gleichbleibend, betreffen die Anzahl der
Zeckenkontrollen, der Umstand, ob sie bei der Zeckenkontrolle gestanden oder gesessen
sei, ob sie Schmerzen aufgrund dieser Zeckenkontrolle empfunden habe, wann sie ihre
Mutter über die Kontrolle informiert habe und wie ihre Reaktion gegenüber dem
Berufungskläger nach der Kontrolle ausgefallen sei, nicht das eigentliche oben erwähnte
massgebende Kerngeschehen. Auch der Vorwurf, die Privatklägerin gebe je nachdem mit
wem sie im Gespräch sei eine andere Version und andere Details wieder, ist nicht
zutreffend beziehungsweise erklärt sich aufgrund der unterschiedlichen Fragen, die der
Privatklägerin gestellt wurden. In den Befragungen der Polizei wurden zuerst allgemeine
und dann konkrete Fragen an die Privatklägerin gerichtet, ein Hinlenken auf gewisse
Aussagen fand nicht statt (act. B 3/1.2.3, 1.2.3.1 und 1.2.3.2 und act. B 22, S. 3 und act.
B 24). Aus den anderslautenden Aussagen der Mutter der Privatklägerin betreffend Anzahl
der Vorfälle, der Schmerzen im Genitalbereich sowie des Zeitpunkts der Mitteilung der
Vorfälle, allesamt wie oben erwähnt keine das Kerngeschehen betreffenden Punkte und
daher für den konkret zu beurteilenden Sachverhalt – ob der Berufungskläger auch die
Schamlippen der Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen hat – nicht wichtig,
kann nichts betreffend Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin abgeleitet werden.
Die Mutter der Privatklägerin war bei den Vorfällen nicht dabei und kann daher nur über das
von ihrer Tochter Gehörte berichten beziehungsweise was bei ihr vom Gehörten noch in
Erinnerung geblieben ist. Dass es hierbei zu Abweichungen in den Aussagen von Mutter
und Tochter kommt, ist nachvollziehbar und es wäre auffällig, wenn dem nicht so wäre. Zu
Seite 23
erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Mutter bei der Zeugeneinvernahme auf
die Frage des Vorsitzenden, ob sie je an der Darstellung ihrer Tochter gezweifelt habe,
sofort mit einem klaren Nein antwortete (act. B 48, S. 7). Die Verteidigung wirft sodann die
Frage auf beziehungsweise stellt die Theorie auf, wonach die Mutter mit ihrer Fragestellung
auf das Aussageverhalten der Privatklägerin Einfluss genommen habe, indem sie durch ihr
verbales oder nonverbales Verhalten das Aussageverhalten ihrer Tochter beeinflusst habe.
Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass in den Aussagen der Privatklägerin jegliche
Phantasiesignale fehlen. Zum anderen wies die Vertreterin der Privatklägerin zutreffend
darauf hin, dass die Privatklägerin in der ersten Befragung keinerlei Mühe hatte, die Vorfälle
zu beschreiben, aber keine eigenen Bezeichnungen für ihre Geschlechtsteile nennen
konnte. Wäre auf die Aussagen der Privatklägerin Einfluss genommen worden, hätte die
Privatklägerin für die Befragung eigene Worte für ihre Geschlechtsteile parat gehabt (act.
B 45, S. 2).
Zusammenfassend weisen die Ausführungen der Privatklägerin verschiedenste Realkenn-
zeichen auf, sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild. Das Gericht
erachtet deshalb die Aussagen der Privatklägerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
– als glaubhaft. Zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin den Berufungskläger
zu Unrecht belasten und sich einem für sie belastenden Strafverfahren aussetzen sollte.
2.5.3.2
Die Aussagetüchtigkeit des Berufungsklägers ist ebenfalls unbestritten. Bei Betrachtung
seiner Aussagen fällt jedoch auf, dass sich der Berufungskläger in Ungereimtheiten und
Widersprüche verstrickt hat, die nicht einfach erklärbar sind.
Auffallend ist zunächst, wie der Berufungskläger die hier massgebende Zeckenkontrolle in
den Einvernahmen schilderte. In seiner Aussage anlässlich der delegierten Einvernahme
vom 2. November 2020 (act. B 3/1.2.4) erklärte der Berufungskläger, die Privatklägerin
habe für die Zeckenkontrolle vor ihm ihr Nachtkleid ausgezogen und auf seine Aussage hin
auch die Unterhosen. Dann habe er dort auch kurz geschaut (Fragen 37 und 40). Weiter
sagte er aus, er habe einen Augenschein von ihr genommen, wobei es sicherlich zu
Berührungen gekommen sei, als er ihr sagte, sie solle sich umdrehen oder so. Er habe sie
aber nicht im Intimbereich angefasst (Frage 43). Den nackten Körper habe er sicherlich am
Unterschenkel angefasst, wenn er die Fusssohle angeschaut habe, damit sie nicht umfalle
(Frage 44). Sodann beschrieb er, nachdem die Privatklägerin die Unterhose abgezogen
habe, habe sie sich hingesetzt, damit sie die Beine besser spreizen könne, damit er besser
schauen könne. Anschliessend habe sie sich gedreht und er habe dann ihre Gesässbacken
auseinandergedrückt, damit er auch dort besser sehen könne, ob es Zecken habe. Er habe
Seite 24
sie aber nicht im Genitalbereich angefasst (Frage 45). Auf Nachfrage erklärte der
Berufungskläger, die Schamlippen der Privatklägerin habe er sicher nicht auseinander-
gedrückt (Fragen 46 und 47). Auf die Frage, ob das richtig verstanden worden sei, dass er
das Gesäss der Privatklägerin mit seinen Händen auseinander gezogen habe, antwortete
der Berufungskläger, ja, im Detail könne er dies nicht mehr sagen (Frage 55). Im Rahmen
der Hafteinvernahme sagte der Berufungskläger aus, er habe die Privatklägerin nicht im
Intimbereich berührt und sie habe sich auch nicht gewehrt (act. B 3/3.1, Frage 3). Anlässlich
der delegierten Einvernahme vom 11. März 2021 erklärte der Berufungskläger, die
Zeckenkontrolle habe stattgefunden, so wie er das gelernt habe, dass dies so üblich sei
und empfohlen sei bei Kindern zu machen. Dabei sei es zu keinen Berührungen im
Genitalbereich gekommen und die Privatklägerin habe zu keinem Zeitpunkt Schmerzen
geäussert, dies weder verbal noch nonverbal (act. B 3/1.2.4.2, Frage 6). Auf die Frage, ob
er nochmals kurz sagen könne, wie diese Zeckenkontrolle stattgefunden habe, antwortete
der Berufungskläger, er habe das bereits im Detail geschildert. Das sei so gewesen wie er
bereits geschildert habe. Es sei eine visuelle Kontrolle am gesamten Körper gewesen
(Frage 7). Zum Vorhalt, er habe die Privatklägerin im Genitalbereich und am Gesäss
angefasst, sagte der Berufungskläger, er sage das Gleiche wie das letzte Mal. Er habe sie
nicht im Genitalbereich angefasst. Es könne sein, dass er sie am Gesäss berührt habe im
Rahmen dieser Zeckenkontrolle (Frage 15). Aus den Aussagen ergibt sich, dass der
Berufungskläger versucht, die Zeckenkontrolle im Kern auf einen Augenschein
beziehungsweise eine visuelle Kontrolle zu reduzieren und die vorgenommenen
Berührungen in notwendige Unterstützungshandlungen – z.B. Nicht-Umfallen während der
Fusssohlenkontrolle – umzudeuten. Dem war aber nicht so. Gestützt auf die Aussage des
Berufungsklägers anlässlich der ersten Einvernahme musste sich die Privatklägerin auf
dessen Geheiss nackt ausziehen, sie spreizte nackt die Beine, damit er sie im Intimbereich
kontrollieren konnte, sie musste sich umdrehen, wobei es hierbei zu Berührungen kam (act.
B 3/1.2.4, Frage 43) und sie musste dulden, dass der Berufungskläger mit seinen Händen
ihre Gesässbacken auseinanderzog (act. B 3/1.2.4, Frage 45). Auffallend ist, dass sich der
Berufungskläger in den nachfolgenden Einvernahmen nicht mehr zu dem äussern will, was
er getan und bereits zugegeben hat, sondern auf das bereits Gesagte (act. B 3/1.2.4.2,
Frage 7) verweist beziehungsweise die Aussage – "..es könne sein, dass er sie am Gesäss
berührte im Rahmen der Zeckenkontrolle.." – abschwächt (act. B 3/1.2.4.2, Frage 15).
Hingegen bleibt er repetitiv bei der Aussage, er habe die Privatklägerin nicht im Genital-
/Intimbereich angefasst (act. B 3/1.2.4, Fragen 43 und 45; act. B 3/3.1, Frage 3; 1.2.4.2,
Fragen 6 und 15). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt sich die Frage, warum der
Berufungskläger, wenn sowohl der Gesäss- als auch der Intimbereich Risikozonen für
Zecken darstellen, die jeweilige Kontrolle im Gesäss- und Intimbereich unterschiedlich
vorgenommen haben will (act. B 2, S. 30).
Seite 25
Auffallend ist weiter, dass gemäss dem Berufungskläger die Privatklägerin auf seine
Anweisung hin, sich nackt vor ihm auszuziehen, nichts gesagt und es einfach gemacht
haben soll (act. B 3/1.2.4, Fragen 38 und 39). Von einem angeblichen "Stopp" seitens der
Privatklägerin habe er erstmals nach einem Gespräch zwischen der Mutter und dem Vater
der Privatklägerin erfahren. Er habe dies aber nicht wahrgenommen, dass die Privatklägerin
in diesem Moment [anlässlich der Zeckenkontrolle] etwas zu ihm gesagt habe (Frage 48).
Während des Anschauens des Genitalbereichs habe die Privatklägerin nicht wirklich
reagiert (Frage 51). Nein, die Privatklägerin habe sich [bei der zweiten Kontrolle] sich ihm
gegenüber nicht geäussert (Frage 53). Die Privatklägerin habe ihm gegenüber zu keinem
Zeitpunkt Schmerzen geäussert, weder verbal noch nonverbal (act. B 3/1.2.4.2, Frage 6).
Eine Gegenwehr habe nicht stattgefunden (Frage 8). Während der Kontrolle hätten sie
miteinander gesprochen, weshalb seine Gedanken beim Gespräch gewesen seien. Er
wisse aber nicht mehr, über was sie gesprochen haben (Frage 11). Es ist widersprüchlich,
wenn der Berufungskläger einerseits von keiner Äusserung der Privatklägerin vor oder
während der Kontrolle Kenntnis genommen haben will, andererseits aber festgestellt oder
gedacht haben will, dass die Anweisung betreffend Ausziehen ungewohnt für sie gewesen
sei (act. B 3/1.2.4, Frage 38) und dass sie erstaunt gewesen sei bezüglich des Anschauens
des Genitalbereichs (act. B 3/1.2.4, Frage 51).
Unstimmigkeiten sind sodann auch in den allgemeinen Aussagen des Berufungsklägers zu
Zeckenuntersuchungen erkennbar. Er erklärte, dass für ihn zu den Aufgaben als Babysitter
auch eine Zeckenkontrolle im Sommer dazugehöre, weil er das so kenne und auch selbst
so erlebt habe (act. B 3/1.2.4, Frage 34). Auf die Frage, weshalb er nicht einfach der Mutter
der Privatklägerin mitgeteilt habe, sie müsse sie noch auf Zecken untersuchen, gab er zur
Antwort, weil die Mutter nicht anwesend gewesen sei, sondern am Arbeiten. Er habe sich
auch keine Gedanken diesbezüglich gemacht (Frage 41). Auf die Frage, wer ihm gesagt
habe, dass Zeckenkontrollen eine ganz normale Sache sei, welche ein Babysitter
durchführen müsse, sagte der Berufungskläger, das sei bei ihnen als Kinder schon so
gewesen. Mehr oder weniger jede Familie mache das, wenn man mit den Kindern im Wald
gewesen sei oder so. Das gehöre einfach dazu. Seinem Kenntnisstand nach gehöre das
dazu, um präventiv zu wirken wegen Zeckenbissen (Frage 42). Es habe sich nie so
ergeben, dass er eine Zeckenkontrolle bei weiteren Personen gemacht habe (Frage 49). In
den Lagern hätten die Kinder dies grundsätzlich untereinander gemacht. Nur bei einem
Zeckenbefall hätten die Leiter die Zecke ausgerissen (Frage 50). Seiner Sicht nach sei es
normal bei Kindern eine Zeckenuntersuchung zu machen, nachdem man im Garten
gewesen sei (act. B 3/3.1, Frage 4). Angesprochen darauf, was er heute über die
Zeckenkontrolle denke, antwortete der Berufungskläger, das Kind sei ihm nicht fremd
gewesen. Die Privatklägerin habe sich auch schon umgezogen, wenn er im Raum gewesen
Seite 26
sei. Darum sei er davon ausgegangen, dass dies normal sei. Das Empfinden, dass es auch
für die Privatklägerin OK gewesen sei, habe sich für ihn im Nachhinein bestätigt (Frage 5).
Es sei eine Verhaltensempfehlung, dass man Kinder auf Zecken untersuche (Frage 9) und
seiner Meinung nach rechtfertige der medizinische Aspekt diesen Untersuch (Frage 10).
Auf die Frage an den Berufungskläger, ob es für ihn nachvollziehbar sei, dass für eine
Drittperson sein Verhalten auf Unverständnis stosse, antwortete er, er könne
nachvollziehen, dass man erschrecke, wenn man das nicht erwarte. Aber es sei abhängig
davon, wie man selber aufgewachsen sei, dh. ob man zum Beispiel in einem
Zeckenrisikogebiet aufgewachsen sei und so weiter (Frage 11). Konfrontiert mit der
Aussage, wonach er nicht den Eindruck mache, als wäre er sehr einsichtig, dass die
Zeckenkontrolle nicht rechtens war, antwortete der Berufungskläger nach langem
Schweigen, er würde das so sicher nicht wieder machen. Er würde sicher zuerst die Eltern
fragen, dadurch, dass er gerade mitbekommen habe, dass dies nicht jeder gleich
handhabe. Er habe sich in diesem Moment nicht die Gedanken gemacht, die er sich jetzt
mache. Sie hätten in einem Kurs diese Thematik behandelt, wenn eben ein Kind einen
Zeckenbiss in einer intimen Region habe, dass dann nicht alle Leiter davon rennen (Frage
18). In der Einvernahme vom 11. März 2021 erklärte der Berufungskläger (act. B 3/1.2.4.2),
die Zeckenkontrolle habe stattgefunden, so wie er es gelernt habe, dass dies so üblich und
empfohlen sei bei Kindern zu machen (Frage 6). Es sei eine tägliche Zeckenkontrolle vor
allem während der Zeckensaison empfohlen bei Aktivitäten mit Risiko für einen
Zeckenbefall (Frage 8). Auf die Frage, ob eine Zeckenkontrolle nicht Sache der Eltern sei,
antwortete der Berufungskläger, er finde die Zeckenkontrolle wichtig. Egal ob durch Eltern
oder Drittpersonen, wie z.B. durch einen Arzt. Im konkreten Fall seien die Eltern nicht
anwesend gewesen (Frage 10). Gefragt, was er sich bei der selbst durchgeführten Kontrolle
gedacht habe, erklärte der Berufungskläger, er habe sich gedacht, dass es ein Anliegen
sei, dass dieses Kind nicht an zeckenübertragbaren Krankheiten erkranke. Er könne sich
nicht mehr genau erinnern, was er während der Kontrolle gedacht habe. Das sei ein Ablauf,
welcher für ihn nicht viel Denken erfordere (Frage 11). Es erscheint schwer nachvollziehbar
beziehungsweise undenkbar, dass der Berufungskläger, welcher über Erfahrung als
Kinderlagerleiter verfügt, in sozialen Projekten – auch mit Kindern – engagiert ist (act. B
3/1.2.4, Fragen 22-26) und (zumindest) in einem Kurs bereits mit der Zeckenthematik
konfrontiert wurde (act. B 3/3.1, Frage 18), im Zusammenhang mit einer Zecken-
untersuchung nicht hinsichtlich deren zeitlicher Dringlichkeit und deren Notwendigkeit,
insbesondere was die die Kontrolle vornehmende Person betrifft, differenzieren kann.
Abwegig erscheint zudem, dass er sich diesbezüglich nicht einmal Gedanken gemacht
haben will. Zumal er eigenen Angaben zufolge auch Kurse für Prävention sexueller
Ausbeutung von Kindern absolvierte (act. B 3/1.2.4, Frage 65; vgl. act. B 3/31/2). Insofern
erscheint die Aussage des Berufungsklägers auf die Nachfrage, was er dabei gefühlt habe,
Seite 27
nicht schlüssig, wenn er angibt, sich nichts Spezielles dabei gedacht zu haben (act. B
3/1.2.4, Frage 56). Es ist schlicht nicht stimmig, wenn sich der Berufungskläger als
professionell geschulte Person präsentiert, bei der Abwägung der Notwendigkeit
beziehungsweise Dringlichkeit einer Zeckenkontrolle gegenüber den Schutz beziehungs-
weise der Wahrung der sexuellen Integrität eines zu betreuenden Kindes jedoch das
professionelle Vorgehen vermissen lässt. Weiter fällt auf, dass der Berufungskläger sein
Handeln vordergründig mit medizinischen Aspekten rechtfertigt, ohne aber diesen Aspekt
in Zusammenhang zu bringen mit seiner – im konkreten Fall – Funktion als Babysitter.
Ähnlich widersprüchlich ist es, wenn der Berufungskläger zum einen angibt, es habe sich
nie so ergeben, dass er eine Zeckenkontrolle bei weiteren Personen gemacht habe (act. B
3/1.2.4, Frage 49) und zum anderen geltend macht, er könne sich nicht mehr genau
erinnern, was er während der Kontrolle gedacht habe, da es ein Ablauf sei, welcher für ihn
nicht viel Denken erfordere (act. B 3/1.2.4.2, Frage 11). Mit letzterer Aussage erweckt er
den Anschein von Erfahrung/Kompetenz und gibt vor, eine sozialadäquate Handlung
durchgeführt zu haben. Vor dem Hintergrund, dass in den von ihm (mit-)geleiteten Lagern
grundsätzlich die Kinder gegenseitig die Zeckenkontrolle durchgeführt haben (act. B
3/1.2.4, Frage 50) wird die vom Berufungskläger vermittelte Ansicht einer sozialadäquaten
Handlung in Frage gestellt. Auch die von ihm vorgebrachte Ansicht, wonach die
Beziehungsnähe zur Familie beziehungsweise zur Privatklägerin die Kontrolle erkläre und
die von ihm suggerierte zeitlich unmittelbare Dringlichkeit der Kontrolle zielt in die gleiche
Richtung. Tatsache ist, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt der beiden Zecken-
kontrollen erst rund 9 Monate als Untermieter bei der Familie D. lebte und erst mit der Zeit
– gemäss der Mutter der Privatklägerin ca. ab Dezember und damit seit ca. 6 Monaten –
die Funktion eines Babysitters für die Privatklägerin übernahm. Eine zeitliche Dringlichkeit
war zudem klar nicht gegeben, da die Mutter der Privatklägerin zu jener Zeit in der Regel
um 23 Uhr heimkam und somit am darauffolgenden Morgen die Zeckenkontrolle hätte
vornehmen können (act. B 48, S. 4).
Beim Berufungskläger liegt sodann ein Motiv vor, den Sachverhalt nicht wahrheitsgemäss
darzulegen, drohen ihm doch eine Bestrafung und ein lebenslängliches Verbot für eine
Tätigkeit mit Minderjährigen.
Zusammenfassend sind die Aussagen des Berufungsklägers widersprüchlich, nicht
schlüssig und keineswegs konstant. Sie bilden kein stimmiges Ganzes und wirken
insgesamt wenig glaubhaft.
Seite 28
2.5.3.3
Das Obergericht gelangt aufgrund des Ausgeführten zur Überzeugung, dass der
Berufungskläger im Zeitraum Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020 anlässlich einer
Zeckenkontrolle nebst den Gesässbacken der Privatklägerin auch deren Schamlippen mit
seinen Händen auseinandergezogen hat.
3. Rechtliche Würdigung
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer mit einem Kind unter
E. 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder
es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der objektive Tatbestand
setzt die Vornahme von sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren voraus. Mit
diesem Tatbestand sollen Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten sexuellen Handlungen
geschützt werden (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 187 StGB). Das Verhalten
muss objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter Berücksichtigung
der Gesamtumstände, einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen, um als sexuelle
Handlung zu gelten (dieselben, a.a.O., N. 5 zu Art. 187 StGB). Eindeutig sexualbezogene
Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand. Auf die Motive des Täters kommt es
nicht an (dieselben, a.a.O., N. 5 zu Art. 187 StGB). Die Handlung muss von einer gewissen
Erheblichkeit sein. Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ die Art und quantitativ die
Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu
berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 5.4).
Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt
zwischen Kind und Täter. Darunter fallen beispielsweise Petting, Betasten der
Geschlechtsorgane, intensives Streicheln erogener Zonen. Ob der Täter dabei eine aktive
oder passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 7 zu Art.
187 StGB mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei
Eventualvorsatz genügt (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019,
N. 21 zu Art. 187 StGB).
3.1 Würdigung durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz führte aus, dass die Art und Weise, wie der Berufungskläger die zu
beurteilende Zeckenkontrolle durchgeführt habe – Anweisung an die Privatklägerin, nackt
die Beine zu spreizen, manuelle Kontrolle des Gesässes und des Intimbereichs der
Privatklägerin – vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus eindeutig sexualbezogen
erscheine. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Berufungskläger ausschliesslich die
Gesässbacken der Privatklägerin – und nicht auch noch deren Schamlippen –
auseinandergezogen habe. Den Charakter als sexuelle Handlung verliere die durch den
Seite 29
Berufungskläger vorgenommene Zeckenkontrolle auch dann nicht, wenn es dabei nicht zu
Schmerzen gekommen wäre. Der Berufungskläger habe vorsätzlich beziehungsweise
zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Aufgrund seiner Aussagen sei erstellt, dass er
sich des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst gewesen sei und er sich die soziale
Wertung seines Verhaltens zumindest in groben Zügen habe vorstellen können. Zumal er
aufgrund seiner Beteiligung an Kinderlagern bereits mit anderweitigen Ansichten bezüglich
der sozial anerkannten Grenzen hinsichtlich des (Körper-)Kontakts zwischen Aufsichts-
personen und Kindern beziehungsweise Jugendlichen konfrontiert worden sei. Es gebe
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger nicht im Stande gewesen wäre,
die sexuelle Dimension seiner Handlung zu erfassen. Zusammenfassend sei sowohl der
objektive als auch subjektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten (act. B 2/Erwägung 4.5.2).
3.2 Parteivorbringen vor Obergericht
Der Berufungskläger lässt ausführen, in objektiver Hinsicht sei nicht von einer eindeutig
sexualbezogenen Handlung auszugehen. Die gesamte Kontrolle sei ohne einen sexuellen
Bezug gewesen und ohne Berührung der Genitalien, zudem sei sie schnell und kurz
durchgeführt worden, was für eine Art Automatismus in der Durchführung spreche (act. B
43, S. 10f). Ferner fehle der Vorsatz. Der Berufungskläger habe in keiner Weise seine
sexuellen Bedürfnisse gestillt oder ein sexuelles Motiv gehabt. Er kenne es nur so, auch
bereits durch seine Eltern, und sei durch seine Ausbildungen und Tätigkeiten in den Lagern
darauf geschult und getrimmt. Der Berufungskläger habe lediglich die Gefahr beseitigen
wollen und die Privatklägerin nicht unnötig lange nackt vor ihm haben. Es könne auch nicht
angenommen werden, dass der Berufungskläger hätte wissen müssen, dass dies eine
sexuelle Handlung darstellen könnte. Er sei eine nahe Bezugsperson gewesen. Aus diesem
Grund habe der Berufungskläger in keiner Weise angenommen, dass die vorgenommene
Zeckenkontrolle als sexuelle Handlung qualifiziert werden könne. Es fehle vor diesem
Hintergrund entsprechend auch am Wissen um den objektiven Tatbestand. Der
Berufungskläger sei daher freizusprechen und auf ein Tätigkeitsverbot sei zu verzichten
(act. B 43, S. 11f).
Die Vertreterin der Privatklägerin führte in Bezug auf den Tatbestand sexuelle Handlungen
aus, eindeutige Sexualbezogenheit könne sich regelmässig entweder an der Häufigkeit des
Vorkommens oder am Sittlichkeitsempfinden orientieren. Vorliegend habe ein Mädchen auf
dem Trampolin im eigenen Garten gespielt, weshalb es äusserst fraglich sei, ob bei diesen
Gegebenheiten eine Zeckenkontrolle überhaupt notwendig gewesen sei. Eine Notwendig-
keit, eine Kontrolle durchzuführen, bevor die Mutter zu Hause gewesen sei, habe nicht
bestanden. Der Berufungskläger wäre jedenfalls mehr als nur verpflichtet gewesen, die
Mutter – auch telefonisch – vorgängig zu fragen oder die Privatklägerin nach der in ihrem
Seite 30
Zuhause üblichen Handhabung fragen. Umso mehr, als er festgestellt habe, dass die
Zeckenkontrolle ungewohnt gewesen sei für das Kind. Nach allgemeinen Empfinden habe
keine Notwendigkeit einer Zeckenkontrolle bestanden und schon gar nicht für eine
sofortige. Zudem müsse die Art und Weise der Durchführung als unsittlich bezeichnet
werden. Der Berufungskläger hätte bei seiner Kontrolle den Intimbereich der Privatklägerin
ausklammern müssen. Umso mehr, da dieser Körperteil während des Trampolinspringens
zweifach – mit Unterhose und Hose – zugedeckt und damit vor Zecken gut geschützt
gewesen sei. Die Handlungen des Berufungsklägers seien nach ihrem objektiven
Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen gewesen. In subjektiver Hinsicht sei auf die
Vergangenheit des Berufungsklägers, welcher mehrfach wegen grenzüberschreitenden
Handlungen an Kindern gerügt und als Lagerleiter sogar gesperrt worden sei, zu verweisen.
Der Berufungskläger müsse sich der sozialen Wertung seines Tuns durchaus bewusst
gewesen sein. Es habe ein Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern nach
Art. 187 Ziff. 1 ZGB zu erfolgen und es sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot
auszusprechen (act. B 45, S. 5f).
3.3 Würdigung durch das Obergericht
Indem der Berufungskläger die damals achtjährige Privatklägerin anwies, sich nackt
auszuziehen, nackt die Beine zu spreizen und er danach eine manuelle Kontrolle des
Gesässes und des Intimbereichs der Privatklägerin durch das Auseinanderziehen der
Gesässbacken und der Schamlippen durchführte, nahm er bei der Privatklägerin eine
sexuelle Handlung nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Hierbei handelt es sich um objektiv
eindeutig sexualbezogene Handlungen. Die vom Berufungskläger vorgenommenen
Handlungen – Auseinanderziehen der Gesässbacken und der Schamlippen – weisen allein
nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug auf. Dass der
Berufungskläger die Kontrolle in einer Art Automatismus durchgeführt haben will, ändert
nichts an der eindeutigen Sexualbezogenheit seiner Handlungen. Es handelt sich hierbei
nicht um sozialadäquate Handlungen, auch wenn der körperliche Kontakt von kurzer Dauer
gewesen sein mag. Der Vorfall spielte sich sodann im Schlafzimmer der Mutter der
Privatklägerin während deren Abwesenheit ab, d.h. die damals 8-jährige Privatklägerin war
mit dem 17 Jahre älteren Berufungskläger allein. Es handelt sich auch nicht um eine
flüchtige, zufällige Berührung, sondern um ein absichtliches Anfassen, welches der
Berufungskläger mit der Anweisung an der Privatklägerin, sich nackt auszuziehen und die
Beine zu spreizen, in die Wege leitete. Insofern kommt es nicht auf das vom
Berufungskläger geltend gemachte subjektive Empfinden, wonach er keinen sexuellen
Bezug hergestellt habe, und das von ihm behauptete Motiv, er habe lediglich eine
Zeckenkontrolle vornehmen wollen, an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom
7. Oktober 2014 E. 3.3). Ein anderes als ein sexuelles Motiv für die Handlungen des
Seite 31
Berufungsklägers, welche in der Art und Weise der Durchführung als unsittlich bezeichnet
werden können (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 32 vor Art. 187 StGB), ist nicht ersichtlich. Die
vom ihm vorgenommenen Handlungen waren ferner geeignet, die ungestörte sexuelle
Entwicklung der Privatklägerin und ihre sexuelle Selbstbestimmung zu gefährden. Der
objektive Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB ist
damit erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie der
Vertreterin der Privatklägerin zu verweisen, wonach der Berufungskläger mit seinem
persönlichen Erfahrungshintergrund – Rüge wegen grenzüberschreitender Handlungen an
Kindern, Sperre als Lagerleiter – wusste, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen einen
sexuellen Bezug haben (act. B 2, S. 34 und act. B 45, S. 6). Der sozialen Wertung seines
Tuns war er sich bewusst und ebenso, dass die Durchführung der Zeckenkontrolle
beziehungsweise seine Handlungen nicht dadurch gerechtfertigt sind, dass er sich als nahe
Bezugsperson sieht. Er wusste um das Alter der Privatklägerin und hätte, wäre es ihm um
eine Gefahrenbeseitigung (eines allfälligen Zeckenbefalls) gegangen, die Mutter auf die
Notwendigkeit einer Zeckenkontrolle hingewiesen. Der Berufungskläger handelte mit
Wissen und Willen; der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
Somit ist der Berufungskläger – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der sexuellen
Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Strafe
4.1 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, dass im konkreten Fall der Unrechts- und Schuldgehalt der
begangenen Straftat und das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs derart hoch sei,
dass von einer Freiheitsstrafe auszugehen sei. Im Verhältnis zum Strafrahmen, welcher der
Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB vorsehe, sei vorliegend das objektive und subjektive
Tatverschulden im unteren Bereich anzusiedeln. Die Täterkomponenten würden sich
insgesamt neutral auswirken, so dass von einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszugehen
sei. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen sei anzurechnen (act. B 2/Erwägung
4).
4.2 Rechtliche Grundlagen
Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafe sind zutreffend, weshalb darauf
verwiesen werden kann (act. B 2/Ziff. III; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Seite 32
Der Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Kindern sieht in Art. 187 Ziff. 1 StGB
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Tatbestand der sexuellen
Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen
verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis
es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen
Handlungen in der Lage ist (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 1 zu Art. 187 StGB). Die Schwere der
Verletzung des geschützten Rechtsguts ist bei Sexualdelikten erfahrungsgemäss schwierig
zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderem ab von der Art
und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht
und Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter.
Welcher einzelne Faktor in welcher Intensität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall
unvorhersehbar. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte
Risiken bergen, in seiner persönlichen Entwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form
beeinträchtigt zu werden (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 187 StGB).
4.3 Strafzumessung
4.3.1 Objektives Tatverschulden
Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt der Zeckenkontrolle 8-jährig und gab im Rahmen ihrer
Befragung an, sich vergeblich verbal und körperlich gegen die Anweisung des viel älteren
Berufungsklägers, sich auszuziehen, gewehrt zu haben. Die sexuelle Integrität der
Privatklägerin wurde durch die Handlung des Berufungsklägers zweifelsohne verletzt. Unter
Berücksichtigung der Bandbreite der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung liegt im
konkreten Fall jedoch eine moderate Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts
vor. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens beziehungsweise die Verwerflichkeit des
Handelns ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz zu berücksichtigen,
dass der Berufungskläger seine Stellung als Untermieter der Familie und als Babysitter der
Privatklägerin ausgenützt hat. Er missbrauchte das Vertrauen der Privatklägerin und ihrer
Mutter massiv. Es handelt sich hier um eine klare Grenzüberschreitung gegenüber der
Privatklägerin.
4.3.2 Subjektives Tatverschulden
Der Berufungskläger handelte vorsätzlich, indem er den kundgetanen Willen der Privat-
klägerin und deren offensichtlich abwehrende Haltung missachtete. Er handelte aus
egoistischen und sexuell motivierten Gründen, indem er sich anmasste, die Zeckenkontrolle
– deren unmittelbare Notwendigkeit nicht bestand – selbst durchzuführen. Er hätte die
Rechtsgutverletzung leicht vermeiden können, wenn er ein ihm zumutbares anderes – die
sexuelle Integrität der Privatklägerin nicht verletzendes – Vorgehen gewählt hätte.
Seite 33
4.3.3 Einsatzstrafe
Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 187 StGB fällt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch
eine Geldstrafe in Betracht. Das Tatverschulden ist im konkreten Fall mit Blick auf den
Strafrahmen von Art. 187 StGB insgesamt als im unteren Bereich liegend anzusiedeln. Für
eine Geldstrafe besteht aber dennoch kein Raum, da im konkreten Fall nicht eine
besonders leichte Sexualstraftat vorliegt. Als dem Tatverschulden angemessen erscheint –
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
4.3.4 Täterbezogene Kriterien
Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers
korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. B 2/Ziff. III, Erwägung 4.2).
Aktualisierend führte der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung aus, er sei
momentan nicht erwerbstätig und lebe von seinem Ersparten. Seine berufliche Zukunft
hänge wesentlich vom Ausgang des Berufungsverfahrens ab (act. B 48, S. 10).
4.3.5 Vorläufiges Fazit
Zusammenfassend erscheint eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen. Die
erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB).
4.3.6 Vollzug
Die Vorinstanz gewährte dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug und setzte die
Probezeit auf zwei Jahre fest. Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann
vollumfänglich verwiesen werden (act. B 2/Ziff. IV, Erwägung 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das
Obergericht teilt die Ansicht, wonach vorliegend mangels strafrechtlicher Vorbelastung
und mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ungünstigen Prognose der
Vollzug der Strafe aufzuschieben ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ebenso erscheint eine
Probezeit von zwei Jahren angemessen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
4.3.7 Verbindungsbusse
Mit einer Verbindungsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der
Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen den – stets
unbedingten – Bussen für Übertretungen und den bedingten Geldstrafen für Vergehen
entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung
ermöglicht. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und
generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe
zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur
bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die bedingte
Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die
Seite 34
Strafenkombination (bedingte Geldstrafe und Verbindungsbusse) darf also zu keiner
Straferhöhung führen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60, E. 7.2f.; BGE 135 IV 188
E. 3.3f.). Vorliegend handelt es sich nicht um ein eigentliches Massendelikt, bei welchem
die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven
Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist
anzunehmen, dass sich der Berufungskläger durch die bedingte Freiheitsstrafe und die
weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens genügend beeindrucken lassen wird, um
sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen Verbindungsbusse
ist entgegen Staatsanwaltschaft und Vorinstanz zu verzichten.
4.3.8 Fazit
Der Berufungskläger ist nach dem Gesagten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8
Monaten zu verurteilen; die Probezeit beträgt zwei Jahre. Die erstandene Untersuchungs-
haft von 5 Tagen ist anzurechnen.
4.4 Tätigkeitsverbot
Wird jemand wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zu
einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln
59-61, 63 oder 64 StGB angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede
berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen
Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB).
Die Anordnung eines Tätigkeitsverbots ist bei einer Verurteilung wegen sexuellen
Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zwingend. Im Übrigen ist der
Vorinstanz zuzustimmen, wonach konkret kein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 67
Abs. 4bis StGB vorliegt (act. B 2/Ziff. V; BGE 149 IV 161 E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts
7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1). Weder handelt es sich um einen offensichtlichen
Bagatellfall, der keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweist, noch ist im Rahmen der
Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten das Verschulden des Berufungs-
klägers am untersten Rand des Denkbaren einzuordnen.
Damit ist dem Berufungskläger lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte
ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder-
jährigen umfasst.
Seite 35
5. Kosten und Entschädigungen
5.1 Kosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen
beurteilt sich grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei. Der
Entscheid über das Ausmass der Kostenauflage präjudiziert denjenigen betreffend der
Entschädigung (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 428
StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art.
426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet
sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
StPO), wobei diese Fragen für jede Verfahrensstufe separat zu prüfen sind und
demgemäss Kostenauflagen und Entschädigungspflichten für diese durchaus unter-
schiedlich ausfallen können (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar schweizerische
Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten setzen
sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im
konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind unter anderem Kosten für die
Mitwirkung anderer Behörden (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO).
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten kann auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden, wonach mit Blick auf die angeklagten Straftatbestände
der Freispruch nur marginal zu gewichten und daher die Verfahrenskosten vollumfänglich
dem Berufungskläger aufzuerlegen seien. Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf
CHF 900.00 festgelegt und die Auslagen – Kosten der Voruntersuchung von
CHF 11'400.00, Kosten der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage vor erster
Instanz von CHF 500.00 – bis zum vorinstanzlichen Urteil dargelegt (act. B 2/Erwägung VI).
Die Berufung des Berufungsklägers wird im Wesentlichen abgewiesen. Zwar verzichtet das
Obergericht auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse, jedoch unterliegt der
Berufungskläger in den übrigen angefochtenen Punkten. Die Verfahrenskosten sind daher
dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf
CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Vor Obergericht
sind zudem Auslagen von CHF 1'075.00 für die Mitwirkung anderer Behörden angefallen
(Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO).
Insgesamt fallen aus dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren Kosten von
CHF 15'875.00 an und nicht, wie im Dispositiv in Ziffer 6 falsch berechnet wurde, Kosten
von CHF 18'875.00 (act. B 47; Art. 83 Abs. 1 StPO).
Seite 36
5.2 Entschädigungen
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Entschädigungsanspruch des Berufungs-
klägers (Art. 429 Abs. 1 StPO).
Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der beschuldigten
Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im
Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO
betreffen in erster Linie Anwaltskosten, sowie diese durch die Beteiligung am Strafverfahren
selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft
notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft hat ihre
Entschädigungsforderung bei der Rechtsmittelinstanz zu beantragen, zu beziffern und zu
belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Rechtsmittelinstanz auf den Antrag
nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Vorliegend reichte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin
eine Honorarnote ein (act. B 46), womit die Entschädigung beantragt, beziffert und
hinreichend belegt wurde. Die Rechtsvertreterin macht hierbei einen Aufwand von 21.49
Stunden geltend plus die Anwesenheitszeit an der Berufungsverhandlung. Dies ist
angemessen, ebenso der Stundenansatz von CHF 200.00 sowie die geltend gemachten
Spesen von Total CHF 190.00. Die eingereichte Honorarnote wird insofern geändert, als
für die bis Ende 2023 erbrachten Stunden die Mehrwertsteuer in Höhe von 7.7%
berücksichtigt wird und für die ab 1. Januar 2024 erbrachten Stunden in Höhe von 8.1%.
Dementsprechend ergibt sich bis 31. Dezember 2023 ein Honorar von CHF 1'711.45 (7.08
Stunden à CHF 200.00 = CHF 1'416.00 plus Spesen CHF 173.10 = CHF 1'589.10 plus
MWSt 7.7% (CHF 122.35)). Vom 1. Januar 2024 bis 5. März 2024 ein Honorar von
CHF 3'679.05 (14.41 Stunden à CHF 200.00 = CHF 2'882.00 plus 2.5 Stunden à CHF
200.00 für Berufungsverhandlung = CHF 500.00 plus Spesen CHF 21.40 = CHF 3'403.40
plus MWSt 8.1% (CHF 275.65)) und damit insgesamt ein Honorar von CHF 5'390.50.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist diese Entschädigung vom Berufungskläger
zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO).
Seite 37
Das Obergericht erkennt:
1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 (SE3 21 15)
- in Dispositiv Ziff. 1 mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts
Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 (SE3 21 15) - in Dispositiv Ziff. 6 infolge Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. 3. A. wird schuldig gesprochen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1
StGB zum Nachteil von C. (begangen zwischen Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020) 4. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird
unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird angerechnet.
5. A. wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede
ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 11'400.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 500.00 Kosten der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage vor erster Instanz CHF 900.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1'075.00 zweitinstanzliche Auslagen CHF 2'000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 15'875.00 insgesamt, werden A. auferlegt.
7. A. wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen. 8. A. hat die Privatklägerin für das Berufungsverfahren mit CHF 5'390.50 (inkl. Spesen und
MWSt von 7.7% bzw. 8.1%) zu entschädigen.
Seite 38
9. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
10. Mitteilung an:
- Berufungskläger über seine Verteidigerin, mit Gerichtsurkunde - Staatsanwaltschaft (U 20 1061), mit Gerichtsurkunde - Privatklägerin über ihre gesetzliche Vertreterin, mit Gerichtsurkunde
- Vorinstanz (SE3 21 15), mit interner Post 11. Mitteilung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger
Rechtsmittel an: - kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister, interne Post - Amt für Finanzen, interne Post, mittels Formular
Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Monika Epprecht
versandt am: 4. April 2024
Seite 39
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung
Die vom Berufungskläger/Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das
Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 18. Juli 2025 abgewiesen, soweit sie darauf
eingetreten sind (6B_361/2024).
Urteil vom 5. März 2024
Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser
Oberrichterin J. Lanker, M. Gasser Aebischer
Oberrichter B. Oberholzer, H.p. Blaser
Obergerichtsschreiberin M. Epprecht
Verfahren Nr. O1S 23 3
Sitzungsort Trogen
Berufungskläger A.
Beschuldigter
verteidigt durch: RA AA.
Berufungsbeklagte 1 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden
Anklägerin
vertreten durch: Staatsanwalt B.
Berufungsbeklagte 2 C.
Privatklägerin
vertreten durch: RA CC.
Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern
Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des
Kantonsgerichts SE3 21 15 vom 12. Juli 2022
Anträge a) des Beschuldigten und Berufungsklägers:
im erstinstanzlichen Verfahren:
1. A. sei hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C. sowie der Nichtanmeldung bei der Gemeinde von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Allfällige Zivilbegehren der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden könne.
3. A. sei im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung für dessen Fahrkosten in der Höhe von CHF 700.00 sowie eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in der Höhe von CHF 800.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 5. November 2020 zuzusprechen.
4. Die Kosten der Verteidigung und des Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Die Verteidigerin sei gemäss Honorarnote zu entschädigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST).
anlässlich der Berufungshandlung:
1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 sei in den Ziffern 2, 3, 4 und 5 aufzuheben.
2. A. sei hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil
von C. vollumfänglich freizusprechen.
3. Die Berufung betreffend Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids, d.h. die Entschädigung in Höhe von CHF 1'075.30, wird zurückgezogen. Dem Beschuldigten sei die Entschädigung in Höhe von CHF 1'075.30 zuzusprechen.
4. A. sei im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung für dessen Fahrtkosten in der Höhe von CHF 700.00 sowie eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in der Höhe von CHF 800.00 zzgl. Zins zu 5% ab dem 5. November 2020 zuzusprechen.
5. Die Kosten des vorinstanzlichen und des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.
b) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten 1:
im erstinstanzlichen Verfahren:
1. A. sei schuldig zu sprechen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C., begangen zwischen Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020,
Seite 2
sowie des Nichtanmeldens bei der Gemeinde gemäss Art. 18 i.V.m. Art. 4 und 5 Registergesetz AR, begangen in der Zeit vom 15. Juli 2019 bis 15. Juni 2020.
2. A. sei unter Anrechnung der erstandenen Haft von 5 Tagen zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.
3. A. sei zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei
schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 5 Tage) und einer Busse für die Übertretung von CHF 500.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 5 Tage) zu verurteilen.
4. A. sei im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten.
5. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten zu überbinden. im Berufungsverfahren:
Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers.
c) der Privatklägerin und Berufungsbeklagten 2:
im erstinstanzlichen Verfahren: (keine Anträge) im Berufungsverfahren:
1. Der Beschuldigte A. sei im Sinne des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell
Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 wegen sexuellen Handlungen mit Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C., begangen zwischen Ende Mai und Anfang Juni 2020, schuldig zu sprechen und er sei angemessen zu bestrafen.
2. Es sei dem Beschuldigten im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede
berufliche und jede organisierte Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Sachverhalt
A. Übersicht
A. lebte gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von Mitte Juli 2019 bis Mitte Juni
2020 als Untermieter im Einfamilienhaus der Familie D. in E. Im Verlauf der Zeit war er
Seite 3
gelegentlich als Babysitter der damals 8-jährigen C. (nachfolgend: Privatklägerin) tätig. A.
wird vorgeworfen, in der Zeit zwischen Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020 wissentlich
und willentlich sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen zu haben.
B. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
Die Staatsanwaltschaft erhob am 30. September 2021 beim Kantonsgericht Appenzell
Ausserrhoden Anklage gegen A. (act. B 3/15). Mit Vorladung vom 12. Mai 2022 wurde den
Parteien Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen (act. B 3/16). Am 23. Mai 2022
liess A. das Formular "Erklärung über die finanziellen Verhältnisse" einreichen (act. B 3/17).
Die Hauptverhandlung fand am 24. Juni 2022 in Anwesenheit von Staatsanwältin F., von
A. und dessen Verteidigerin, Rechtsanwältin AA., statt (act. B 3/26 und 27). Das Urteil
wurde am 12. Juli 2022 gefällt und im Dispositiv gleichentags versandt (act. B 3/35). Mit
Schreiben vom 14. Juli 2022 meldete die Verteidigung die Berufung an (act. B 3/39).
C. Erstinstanzliches Urteil
Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts fällte am 12. Juli 2022 folgendes Urteil (act. B 2):
1. A. wird freigesprochen von der Anklage des Nichtanmeldens bei der Gemeinde gemäss Art. 18 i.V.m. 5
Registergesetz von Appenzell Ausserrhoden, begangen vom 15. Juni 2019 bis zum 15. Juli 2020.
2. A. wird schuldig gesprochen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum
Nachteil von C., begangen zwischen Ende Mai 2020 und Anfang Juni 2020.
3. a. A. wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Art. 47 StGB) verurteilt.
b. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB)
aufgeschoben. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird angerechnet (Art. 51 StGB).
c. A. wird zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 verurteilt, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 StGB).
4. A. wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen
regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 Bst. b StGB).
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 11'400.00 Kosten der Voruntersuchung
CHF 500.00 Gebühr für die Vertretung der Anklage vor Gericht
CHF 900.00 Gerichtsgebühr
CHF 12'800.00 insgesamt,
werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Der Beschuldigte erhält eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'075.30.
Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden (act. B 2). Soweit erforderlich, wird
darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4
D. Verfahren vor Obergericht
a) Gegen das Urteil vom 12. Juli 2022, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am
13. Januar 2023 erfolgte (act. B 3/43), liess A. (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe
vom 6. Februar 2023 fristgerecht Berufung erklären (act.
B 1; Art. 399 Abs. 3 StPO).
b) Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 wurden der Staatsanwaltschaft sowie der
Privatklägerin Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten
Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4).
Beide Parteien liessen sich nicht vernehmen.
c) Am 17. April 2023 erfolgte die Vorladung der Parteien zur Hauptverhandlung vom 5. März
2024 (act. B 6).
d) Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 stellte die Verteidigerin des Berufungsklägers diverse
Beweisanträge (act. B 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungahme (act.
B 11) und die gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.
e) Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 wurde den Beweisanträgen der Verteidigung insoweit
stattgegeben, als eine erneute Befragung der Privatklägerin sowie der gesetzlichen
Vertreterin der Privatklägerin angeordnet wurde (act. B 13 und 14).
f) Die Befragung der Privatklägerin fand am 14. Juli 2023 statt (act. B 22 und 24).
g) Mit Eingabe vom 3. November 2023 zeigte RA CC. an, dass sie die Interessenwahrung der
Privatklägerin übernommen habe (act. B 32).
h) Mit E-Mail vom 1. März 2024 dispensierte die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft von
der Teilnahme an der Hauptverhandlung (act. B 40).
i) Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 5. März 2024 in
Anwesenheit des Berufungsklägers, dessen Verteidigerin Rechtsanwältin AA. sowie der
Vertreterin der Privatklägerin, CC., statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die
gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin als Zeugin befragt (act. B 48). Das Obergericht
führte gleichentags seine Beratung durch. Auf eine mündliche Eröffnung des Urteils
verzichteten die Verfahrensbeteiligten. Das Dispositiv wurde am 11. März 2024 versandt
(act. B 47).
Seite 5
Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - i vorstehend ange-
führten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen einzugehen sein.
Erwägungen
I. Formelles
1.1 Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 sind geänderte Bestimmungen der Strafprozessordnung in Kraft
getreten. Nach Art. 448 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Art. 453 StPO sieht für das Rechtsmittelverfahren etwas anderes vor,
indem Rechtsmittel gegen einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällten Entscheid nach
bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Infolgedessen
sind für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die bis am 31. Dezember 2023 geltenden
Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung massgebend.
1.2 Zuständigkeit
Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur örtlichen und sachlichen Zustän-
digkeit kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B /Erwägung I).
Ergänzend ist bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts auf Art. 26
Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen, wonach das Obergericht Berufungs- und
Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege ist.
1.3 Rechtsmittellegitimation
Der Berufungskläger ist mit Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Aus-
serrhoden vom 12. Juli 2022 verurteilt worden. Folglich hat er ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung dieses Entscheides und ist zur Einreichung der Berufung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Seite 6
1.4 Rechtskräftige Urteilspunkte
Festzuhalten ist, dass im Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 12. Juli 2022
(SE3 21 15) Dispositiv Ziffer 1 (Freispruch von der Anklage des Nichtanmeldens bei der
Gemeinde) nicht angefochten und demzufolge gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO
rechtskräftig geworden ist. An Schranken zog die Verteidigung die Berufung betreffend
Dispositiv Ziffer 6 (Entschädigung an den Beschuldigten) des vorinstanzlichen Entscheids
zurück, welche somit in Rechtskraft erwuchs (act. B 43 und 47; Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO).
1.5 Beweisanträge
Die Verteidigerin des Berufungsklägers verzichtete in der Berufungserklärung vorläufig auf
das Stellen von Beweisanträgen (act. B 1). Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 beantragte sie,
dass die Privatklägerin C. sowie die gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin, G., als
Auskunftspersonen zu befragen seien. Zudem seien die beigezogenen KESB – Akten zu
entfernen (act. B 8).
Die Befragung der Privatklägerin fand am 14. Juli 2023 statt (act. B 22 und 24). Diejenige
der gesetzlichen Vertreterin der Privatklägerin als Zeugin anlässlich der Berufungs-
verhandlung vom 5. März 2024 (act. B 13 und 48). Die Verteidigung rügte an Schranken
erneut die fehlende Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft sowie eine Verletzung der
Teilnahmerechte, welche durch die erneute Befragung der Privatklägerin und deren Mutter
durch die Berufungsinstanz geheilt worden sei. Unverwertbar bleibe einzig die Einvernahme
von H. (act. B 43, S. 2ff). Dem ist entgegenzuhalten, dass, soweit es sich im polizeilichen
Ermittlungsverfahren um selbständige Ermittlungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO
handelt, die Parteien keinen Anspruch haben, bei den Beweiserhebungen der Polizei
anwesend zu sein (BGE 148 IV 22 bzw. Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12.
Januar 2022 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend eröffnete die Staatsanwaltschaft erst nach
erfolgter Einvernahmen der Auskunftspersonen G. (Mutter der Privatklägerin) am 2.
Oktober 2020 (act. B 3/1.2.1) und von H. am 12. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.2) sowie nach
der Befragung der Privatklägerin am 13. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.3, 1.2.3.1 und 1.2.3.2)
ihre Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO (act. B 3/1.6.2). Ein Anspruch des
Berufungsklägers auf Teilnahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren bestand nicht,
weshalb keine Verletzung der Teilnahmerechte vorliegt und damit alle im polizeilichen
Ermittlungsverfahren durchgeführten Befragungen – inklusive jener von H. – verwertbar
sind. Anzumerken bleibt, dass in Bezug auf H. keine Konfrontations-einvernahme verlangt
wurde. Bezüglich der Rüge der fehlenden Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft ist
anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung der Untersuchung mit Schreiben
vom 13. Oktober 2020 die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen im Sinne von Art. 312 StPO
Seite 7
beauftragte (act. B 3/1.6.2). Eine solche Delegation, inklusive die Einvernahme des
Berufungsklägers zur Sache, ist zulässig.
Soweit die Verteidigung eine Verpflichtung der Vorinstanz auf Beweiserhebung rügt (Urteil
des Bundesgerichts 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5.2.1), ist ihr zum einen
entgegenzuhalten, dass das Gericht bei der Frage der Erforderlichkeit von erneuten
Beweisabnahmen über einen Ermessensspielraum verfügt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Zum
anderen ist gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass bei
"Aussage gegen Aussage"-Konstellationen allein der Inhalt der Aussage einer Person (was
sie sagt) eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen lässt. Massgebend ist
vielmehr, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es
sagt) abhängt. Im konkreten Fall lag zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils eine auf
Video aufgezeichnete Einvernahme der Privatklägerin vor, welche ein hinreichendes Bild
von der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin respektive der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage
zeichnete. Insofern kann im konkreten Fall nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz
zur unmittelbaren Abnahme eines Beweismittels verpflichtet gewesen wäre. Hinsichtlich
des Konfrontationsanspruchs ist festzuhalten, dass erst im Berufungsverfahren ein solcher
geltend gemacht wurde (act. B 9). Im erstinstanzlichen Verfahren machte die Verteidigung
eine Verletzung der Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO geltend (act. 3/29, S. 4f) und wies
gleichzeitig darauf hin, dass davon der Konfrontationsanspruch nicht berührt werde (act.
3/26, S. 8). Dem ist beizupflichten und insofern kann der Vorinstanz mangels
entsprechendem Antrag nicht vorgeworfen werden, die Privatklägerin und deren Mutter
zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2022
vom 14. September 2022 E. 3.3.1.3 und E. 3.3.1.4).
Die Verteidigung erklärte an Schranken, dass sie ihren Antrag betreffend Entfernung der
beigezogenen KESB-Akten aus den Strafakten nicht aufrechterhalte (act. B 9 und 48).
II. Materielles – Sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C. (Art. 187 Ziff. 1
StGB)
2.1 Tatvorwurf
A. wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, in der Zeit zwischen Anfang April 2020 bis
Ende Mai 2020 wissentlich und willentlich sexuelle Handlungen mit der damals 8-jährigen
C. (nachfolgend: Privatklägerin) vorgenommen zu haben. A. habe zu jener Zeit als
Untermieter der Familie D. in deren Einfamilienhaus gelebt und sei gelegentlich auch als
Babysitter der Privatklägerin tätig gewesen. Nach dem Spielen im Garten auf dem
Trampolin habe A. die Privatklägerin entgegen deren Willen und entsprechender Abwehr
Seite 8
angewiesen, sich auszuziehen. Er habe dann die Privatklägerin unter dem Vorwand der
Zeckensuche am ganzen nackten Körper abgesucht. Dabei habe A. die Privatklägerin unter
anderem mit seinen Händen auch an deren Gesäss und im Genitalbereich angefasst,
indem er die Gesässbacken und ihre Schamlippen auseinandergespreizt habe. Letztere
Handlung habe der Privatklägerin Schmerzen bereitet und ihr auch am nächsten Tag noch
wehgetan.
2.2 Vorinstanzliches Urteil
Die Vorinstanz erwog, sowohl die Privatklägerin als auch der Berufungskläger hätten
übereinstimmend ausgesagt, dass er Ende Mai/Anfang Juni 2020 eine Zeckenkontrolle bei
ihr vorgenommen habe, anlässlich welcher sie sich auf verbale Anweisung des
Berufungsklägers hin habe nackt ausziehen müssen. Der Berufungskläger schildere den
Ablauf der Zeckenkontrolle dahingehend, dass sich die Privatklägerin hingesetzt habe,
damit sie die Beine besser habe spreizen können. Anschliessend habe sie sich gedreht und
er habe ihre Gesässbacken auseinandergedrückt. In Abweichung davon habe die
Privatklägerin ausgesagt, dass der Berufungskläger auch ihre Schamlippen
auseinandergedrückt habe, sodass sie am nächsten Tag Schmerzen im Intimbereich
verspürt habe. Das Gericht gehe von der Darstellung der Privatklägerin aus, da kein Grund
für eine übermässige Belastung des Berufungsklägers ersichtlich sei. Die von der
Privatklägerin geltend gemachte verbale Abwehr – "nei vergiss es, sicher nöd" – entspreche
ohne Weiteres der nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwartenden Art von
Reaktion. Die Polizei habe bei der Einvernahme der Privatklägerin auch keine
Suggestivfragen angewandt und es fänden sich keine Hinweise auf eine Beeinflussung der
Privatklägerin durch ihre Mutter, geschweige denn für ein Erfinden der Vorwürfe. Die
Privatklägerin habe während der Einvernahme ausserordentlich gehemmt gewirkt
beziehungsweise für sie sei das Sprechen über den Vorfall offensichtlich sehr
schambehaftet gewesen. Die Schilderung von Derartigem ohne realen Hintergrund sei
daher kaum vorstellbar. Die Aussagen des Berufungsklägers seien hingegen
widersprüchlich. Er legitimiere die von ihm vorgenommene Zeckenkontrolle mit dem
Gesundheitsaspekt, will dann aber die Privatklägerin "nur" zwischen den Gesässbacken,
nicht aber im Intimbereich angefasst haben, obwohl gemäss seiner Aussage auch der
Intimbereich zu den zu untersuchenden Risikozonen gehöre. Dass sich die Privatklägerin
in keiner Weise gegen die vom Berufungskläger – mithin einem nicht zur Familie
gehörenden erwachsenen Mann – verlangte Art der Zeckenkontrolle gewehrt habe,
erscheine unglaubhaft, zumal der Berufungskläger und die Privatklägerin während der
Kontrolle miteinander gesprochen haben. Das vom Berufungskläger mit der Mutter der
Privatklägerin nach der Kontrolle geführte allgemeine Gespräch über Zeckenkontrollen
vermöge ihn nicht zu entlasten, da der konkrete Vorfall mit der Art der von ihm
Seite 9
vorgenommenen Kontrolle damals nicht besprochen worden sei. Das Gericht sei davon
überzeugt, dass die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geschilderte
Sachverhaltsdarstellung zutreffe und demnach der Berufungskläger die Privatklägerin im
Rahmen der Ende Mai/Anfang Juni 2020 durchgeführten Zeckenkontrolle sowohl am
Gesäss als auch im Intimbereich angefasst habe.
2.3 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren
2.3.1 Verteidigung
Der Berufungskläger lässt ergänzend ausführen, die Aussagen der Privatklägerin wiesen
inhaltliche Unstimmigkeiten auf, weshalb der angeklagte Sachverhalt nicht zweifelsfrei
erstellt sei. So variiere die Anzahl der Zeckenkontrollen, der Kernsachverhalt werde nicht
gleichbleibend geschildert und die Aussagen gingen auch darüber, ob sie Schmerzen
aufgrund dieser Zeckenkontrolle empfunden habe, wann sie ihre Mutter über die Kontrolle
informiert habe und wie ihre Reaktion gegenüber dem Berufungskläger nach der Kontrolle
ausgefallen sei, auseinander. Die Aussagen der Privatklägerin seien nicht konstant und
gleichbleibend, vielmehr gebe sie – je nachdem mit wem sie im Gespräch sei – eine andere
Version und andere Details wieder. Zudem sei die Privatklägerin in ihrer Befragung mit
einigen Suggestivfragen konfrontiert worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden,
dass am Aussageverhalten und folglich an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin keinerlei
Hinweise für Zweifel beständen (act. B 43, S. 4ff). Das von der Mutter der Privatklägerin
Wiedergegebene ergebe nicht den gleichen Sachverhalt, wie es die Privatklägerin erzähle,
sondern gehe in wichtigen Punkten diametral auseinander. Daher seien als Konsequenz
daraus die Aussagen der Privatklägerin kritisch zu hinterfragen, zumal ohnehin das
Gespräch zwischen Mutter und Tochter und deren Dynamik nicht bekannt sei. Es sei
unbekannt, wie die Mutter mit ihrer Fragestellung Einfluss in das Aussageverhalten der
Privatklägerin genommen habe. Es könne mehrere Gründe dafür geben, dass die
Privatklägerin unbegründet behaupte, der Berufungskläger habe ihre Schamlippen
auseinandergedrückt (act. B 43, S. 6ff). Die Aussagen des Berufungsklägers hingegen
seien widerspruchsfrei und von Anfang an gleichbleibend, schlüssig, detailliert und
konstant, was klar für seine Glaubwürdigkeit spreche. Unbestritten bleibe, dass der
Berufungskläger eine Zeckenkontrolle durchgeführt und hierbei den gesamten Körper der
Privatklägerin kontrolliert habe. Er habe einen Augenschein genommen und den Körper auf
Zecken untersucht, wobei er für die Kontrolle beispielsweise die Füsse hochgenommen und
die Gesässbacken leicht auseinandergetan habe. Im Genitalbereich habe er die
Privatklägerin nicht mit den Fingern angefasst. Die Privatklägerin sei zu diesem Zeitpunkt
auf dem Bett gesessen und der Berufungskläger habe einen Augenschein genommen,
ohne die Vagina zu berühren oder gar zu spreizen. Der Berufungskläger habe im Bereich
der Zeckenkontrolle mehrere Kurse absolviert und diese fachmännisch, d.h. ohne
Seite 10
Berührung der Genitalien, und professionell durchgeführt mit keinerlei sexuellem
Hintergedanken. Auch die Konstellation nach der durchgeführten Zeckenkontrolle sei zu
beachten. Die Mutter habe nach der Information durch ihre Tochter und nach dem
Gespräch mit dem Berufungskläger zunächst keinen Anlass zu Massnahmen gesehen. Erst
aufgrund eines Telefongesprächs mit dem Vater der Privatklägerin habe der
Berufungskläger ausziehen müssen. Auch die Anzeige der Mutter sei nur erfolgt, weil sie
Druck von aussen erhalten habe (act. B 43, S. 8ff).
2.3.2 Vertreterin der Privatklägerin
Die Vertreterin der Privatklägerin wies darauf hin, der Umstand, dass die Privatklägerin
anlässlich der ersten Befragung keine Bezeichnung für das "Vorne und Hinten"
beziehungsweise ihre Geschlechtsteile kannte, weise stark darauf hin, dass sie nicht auf
die Befragung und auf das, was sie sagen solle, vorbereitet worden sei. In der Befragung
fast drei Jahre später habe die Privatklägerin im Wesentlichen das gleiche Kerngeschehen
geschildert. Kleinere Diskrepanzen liessen sich ohne weiteres mit dem Zeitablauf erklären,
zumal die Privatklägerin selber angebe, sich nur noch an das Gröbste zu erinnern. Das sei
normal, insbesondere da Kinder unangenehme Erlebnisse sehr schnell verdrängen. Die
Schilderungen und Antworten der Privatklägerin liessen sich in ein logisches Ganzes
zusammenfügen, was als aussagekräftiges Glaubhaftigkeitsmerkmal zu werten sei.
Glaubhaft wirke die Privatklägerin auch, weil sie in ihren Aussagen den Berufungskläger
weder unnötig belaste noch Übertreibungen mache und ihre Gefühle und ihr Befinden bei
der zweiten Zeckenkontrolle in ihrer kindlichen Art anschaulich und nachvollziehbar
schildere. Ihre Angaben enthielten diverse Realkennzeichen, weshalb ihre Aussagen als
glaubhaft einzustufen seien. In den überschneidenden Handlungselementen seien sie
insofern übereinstimmend mit den Aussagen von H., als deutlich werde, dass der
Berufungskläger seinen Forderungen mit Nachdruck und Autorität zum Durchbruch
verhelfen konnte. Anzumerken bleibe, dass keinerlei Gründe ersichtlich seien, weshalb die
Privatklägerin den Berufungskläger unnötig belasten sollte. Bei den Aussagen des
Berufungsklägers sei nicht nachvollziehbar, weshalb er – obwohl sowohl der Po- als auch
der Vaginalbereich Zeckenrisikozonen seien – bei der Kontrolle hinten und vorne
unterschiedlich vorgegangen sein will. Sodann könne aus seinen Antworten geschlossen
werden, dass die Privatklägerin ablehnend gegenüber dem Vorhaben Zeckenkontrolle
reagiert habe und ihm bewusst gewesen sei, dass seine Handlungen für das Mädchen
fremd und unangenehm waren. Dass er bei der zweiten Zeckenkontrolle anders als bei der
ersten vorgegangen sei, lasse darauf schliessen, dass der Grund dafür ein anderer
gewesen sein müsse als eine Kontrolle auf Zecken. Der Berufungskläger wirke mit seinen
Aussagen insgesamt wenig glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er
beschönige, dass er sich der Privatklägerin Schritt für Schritt annähern, Vertrauen schaffen
Seite 11
wollte und einen sukzessiven Aufbau betrieben habe, um die Privatklägerin für seine
Vorhaben empfänglich zu machen (act. B 45, S. 2ff).
2.4 Beweismittel
Dem Gericht liegen als Beweismittel die Aussage der Privatklägerin in der Video-
einvernahme vom 13. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.3, 1.2.3.1 und 1.2.3.2), die Aussage des
Berufungsklägers vor Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden vom 2. November 2020 (act.
B 3/1.2.4), vom 3. November 2020 vor der Staatsanwaltschaft (act. B 3/ 3.1) sowie vom
11. März 2021 vor der Kantonspolizei (act. B 3/1.2.4.2) vor. Sodann befinden sich die
Aussagen der Auskunftspersonen G. (act. B 3/1.2.1) und H. (act. B 3/1.2.2) in den Akten.
Weiter liegen dem Gericht die Auswertungen der Kantonspolizei vor (act. B 3/1.5) sowie die
von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten der KESB I./J. (act. B 3/11). Die Vorinstanz
hat die Aussagen der Parteien und Auskunftspersonen sowie die eingeholten Berichte und
Auskünfte korrekt zusammengefasst, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden
kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B 2/Erwägungen 4.3). Im Sinne einer Rekapitulation wird
jedoch im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung ergänzend darauf eingegangen.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Privatklägerin nochmals befragt (act. B 22
und 24). Die Befragung der Mutter der Privatklägerin fand anlässlich der
Berufungsverhandlung statt (act. B 48).
2.5 Beweiswürdigung
2.5.1 Theoretische Ausführungen
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern
aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als
bewiesen ansehen oder nicht (BGE 133 I 33 E. 2.1). Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes
Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von
Beweismitteln ein Vorrang resp. ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweis-
mitteln zu. Weder hat der Personalbeweis Vorrang vor dem Sachbeweis, noch umgekehrt.
Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim
Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person – und vor allem – die Glaubhaftigkeit
der Angaben, welche diese Person gemacht hat (WOLFGANG WOHLERS, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 27 zu Art. 10 StPO).
Bleiben bei der Auswertung der Beweise Unsicherheiten haften oder lässt das Beweis-
ergebnis verschiedene Deutungen beziehungsweise Sachverhaltsalternativen zu, so ergibt
Seite 12
sich aus dem Grundsatz "in dubio pro reo", nach welcher Entscheidungsregel zu verfahren
ist. In diesem Fall muss das Sachgericht von der für die beschuldigte Person günstigeren
Sachlage ausgehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Das bedeutet
allerdings nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen dem für die
beschuldigte Person günstigeren Beweis zu folgen ist. Vielmehr kommt der Grundsatz "in
dubio pro reo" nur zur Anwendung, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel am angeklagten Tatsachenfundament
verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).
Ergänzend zu den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist anzufügen, dass bei
der Würdigung von Aussagen grundsätzlich eine Analyse der Aussagetüchtigkeit, der
Aussagequalität sowie der Aussagezuverlässigkeit zu erfolgen hat (ADRIAN BERLINGER,
Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft,
2014, S. 23). Bei der Analyse der Aussagequalität steht die konkrete Aussage im
Mittelpunkt der Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter
Kriterien – der von der Vorinstanz im Einzelnen dargestellten Realkennzeichen – analysiert.
Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies
quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt
(ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 28ff; ebenso LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, in:
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43ff.
und BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 288ff.).
2.5.2 Würdigung der Beweismittel
2.5.2.1
Der Berufungskläger gab in der Einvernahme vor der Kantonspolizei vom 2. November
2020 an (act. B 3/1.2.4), er habe die sexuelle Integrität des Kindes gewahrt. Er habe im
vorliegenden Fall das Mädchen auf Zecken untersucht und nichts anderes (Frage 5). Seine
Aufgaben als Babysitter hätten das gemeinsame Nachtessen, das Abholen vom Turnen,
das ins Bett bringen und die Kontrolle des Zähneputzens umfasst. Für ihn habe einfach
auch eine Zeckenkontrolle im Sommer dazugehört, weil er dies so kenne und auch selbst
so erlebt habe. Er habe daraufhin aber G. angesprochen, wie sie das handhabe und habe
es dann auch nicht mehr gemacht (Frage 34). Bei der Zeckenuntersuchung habe die
Privatklägerin vor ihm das Nachtkleid ausgezogen, sprich, sie sei nackt vor ihm gewesen.
Er habe ihr dann gesagt, sie solle die Unterhosen auch kurz runterlassen, weil dies eine
Risikozone sei. Dann habe er dort auch kurz geschaut, sie habe sich dann wieder
angezogen und das sei es dann gewesen (Frage 37, vgl. auch Frage 40). Befragt bezüglich
einer Reaktion der Privatklägerin auf die Aufforderung hin, sich nackt vor ihm auszuziehen,
Seite 13
erklärte der Berufungskläger, sie habe eigentlich nichts gesagt, sie habe das einfach
gemacht. Er habe festgestellt, dass dies ungewohnt gewesen sei für sie. Aus diesem Grund
habe er G. darauf angesprochen und anschliessend die Privatklägerin nicht mehr auf
Zecken untersucht, weil G. dies nicht so handhabe (Frage 38). Auf die Frage, weshalb er
nicht der Mutter mitgeteilt habe, sie müsse das Kind noch auf Zecken untersuchen,
antwortete der Berufungskläger, weil diese nicht anwesend, d.h. am Arbeiten, gewesen sei.
Er habe sich auch keine Gedanken diesbezüglich gemacht. Es sei auch nicht das erste Mal
gewesen, dass er die Privatklägerin nackt gesehen habe. Sie sei auch schon nackt im Gang
herumgerannt. Für ihn sei das ganz normal gewesen (Frage 41). Befragt, wer ihm gesagt
habe, dass diese Zeckenkontrolle eine ganz normale Sache sei, welche ein Babysitter
durchführen müsse, antwortete der Berufungskläger, dass sei bei ihnen als Kinder schon
so gewesen. Mehr oder weniger jede Familie mache das, wenn man mit den Kindern im
Wald gewesen sei. Das gehöre einfach dazu. Seinem Kenntnisstand nach gehöre das dazu
um präventiv zu wirken wegen Zeckenbissen (Frage 42). Die Zeckenkontrolle sei im
Schlafzimmer der Mutter erfolgt, er habe einen Augenschein genommen. Zu Berührungen
sei es sicherlich gekommen, als er der Privatklägerin gesagt habe, sie solle sich umdrehen
oder so. Er habe sie aber nicht im Intimbereich angefasst (Frage 43). Er könne nicht genau
sage, wo er den nackten Körper der Privatklägerin überall angefasst habe. Sicherlich am
Unterschenkel, wenn er die Fusssohle angeschaut habe, damit sie nicht umfalle (Frage 44).
Auf die Aufforderung hin, nochmals genau zu beschreiben, wie er den Genitalbereich der
Privatklägerin nach Zecken untersucht habe, antwortete der Berufungskläger, die
Privatklägerin habe sich, nachdem sie die Unterhose abgezogen habe, hingesetzt, damit
sie die Beine besser spreizen könne, damit er besser schauen könne. Anschliessend habe
sie sich gedreht. Er habe dann die Gesässbacken auseinandergedrückt, damit er auch dort
besser habe sehen könne, ob es Zecken habe. Er habe sie aber nicht im Genitalbereich
angefasst (Frage 45). Auf Vorhalt, er solle auch die Schamlippen der Privatklägerin
auseinandergedrückt haben, stritt der Berufungskläger dies klar ab (Fragen 46 und 47). Er
erklärte, er habe die Zeckenkontrolle zwei Mal gemacht. Am dritten Tag habe er dann eben
mit G. gesprochen. Das Ganze sei so 2 – 3 Wochen gewesen bevor er ausgezogen sei.
Sie hätten dabei nicht den konkreten Fall besprochen; es sei mehr so allgemein gewesen.
Den konkreten Vorfall hätten sie dann erst eine Woche später besprochen. Sie sei darüber
schockiert gewesen. … Die Privatklägerin habe dem Ex-Mann von G. gesagt, dass sie
Stopp gesagt habe. Dies sei dann die Konsequenz gewesen, weshalb er habe bei G.
ausziehen müssen. Er habe so das erste Mal mitbekommen, dass die Privatklägerin
angeblich Stopp gesagt habe. Er habe dies aber nicht wahrgenommen, dass die
Privatklägerin in diesem Moment etwas zu ihm gesagt habe (Frage 48). Befragt, ob er dies
bei weiteren Personen gemacht habe, erklärte der Berufungskläger, nein, das habe sich so
nie ergeben (Frage 49). In den von ihm betreuten Lagern hätten dies die Kinder
Seite 14
grundsätzlich untereinander gemacht, ausser sie hätten dann eine Zecke gefunden. Dann
hätten die Leiter diese ausgerissen (Frage 50). Auf eine entsprechende Frage sagte der
Berufungskläger aus, die Privatklägerin habe nicht wirklich reagiert, als er ihren
Genitalbereich angeschaut habe. Er denke, sie sei mehr erstaunt gewesen, weil sie dies so
nicht gekannt habe. Sie habe sich ihm gegenüber gar nicht geäussert. Sie hätten einfach
normal zusammen gesprochen (Fragen 51 und 52). Auf die Frage, wie das beim zweiten
Mal gewesen sei, wie sich die Privatklägerin damals ihm gegenüber geäussert habe,
antwortete der Berufungskläger, sie habe sich ihm gegenüber nicht geäussert. Er habe
zwischen diesen beiden Kontrollen G. nicht gesehen, weshalb er sie erst danach darauf
angesprochen habe (Frage 53). Eine Schmerzäusserung der Privatklägerin beim
Untersuch des Genitalbereichs nach Zecken sei nicht erfolgt (Frage 54). Befragt, ob es
zutreffend sei, dass er den Po der Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen
habe, antwortete der Berufungskläger, ja, im Detail könne er dies nicht mehr sagen (Frage
55). Er habe sich dabei nichts Spezielles gedacht (Frage 56). Die Frage, ob er eine sexuelle
Erregung während des Untersuchs bei der Privatklägerin verspürt habe, verneinte der
Berufungskläger, ebenso die Frage, ob er Kinder sexuell erregend finde (Fragen 61 und
62).
Anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 3. November 2020 gab
der Berufungskläger zu Protokoll (act. B 3/3.1), er habe die Privatklägerin auf Zecken
untersucht und das so gemacht, wie er gedacht habe, man mache das. Er habe sie nicht
im Intimbereich berührt und sie habe sich auch nicht gewehrt. Im Nachhinein habe er die
Mutter darauf angesprochen, ob sie jeweils täglich auf Zecken untersuche und auf
Mitteilung, dass letztere dies nur sporadisch tue, sein Verhalten angepasst und dies auch
nicht mehr getan (Frage 3). Auf die Frage, was er in Rückschau heute über diese
Zeckenkontrolle denke, antwortete der Berufungskläger, dass das Kind ihm nicht fremd
gewesen sei. Er sei nach wie vor der Meinung, dass man im Sommer bei einem Kind
regelmässig eine Zeckenuntersuchung machen müsse. Im Nachhinein bereue er diese
Situation, weil es sowohl für ihn als auch für das Kind nicht gut sei. Aber wie gesagt, das
Kind sei ihm nicht fremd gewesen. Es sei auch nicht das erste Mal gewesen, dass er das
Kind nackt gesehen habe. Sie habe sich auch schon umgezogen, wenn er im Raum
gewesen sei. Darum sei er davon ausgegangen, dass dies normal sei. Das Empfinden,
dass es auch für die Privatklägerin OK gewesen sei, habe sich für ihn im Nachhinein durch
die Zeit, die er mit ihr nach diesem Vorfall verbracht habe, bestätigt (Frage 5). Befragt, ob
seiner Meinung nach ein Unterschied bestehe zwischen jemanden nackt sehen und dieser
Person die Pobacken auseinanderziehen und den Vaginalbereich berühren, erklärte der
Berufungskläger, natürlich bestehe da ein Unterschied. Das sei mehr auf den Umstand des
"fremden" Kindes bezogen (Frage 6). Es sei sicher der Idealfall, dass ein solch intimer
Seite 15
Untersuch durch die Mutter durchgeführt werde, aber diese Person sei nicht anwesend
gewesen (Frage 7). Die Mutter sei erst wiedergekommen, als das Kind am Schlafen
gewesen sei (Frage 8). Es sei eine Verhaltensempfehlung, dass man Kinder auf Zecken
untersuche (Frage 9). Auf Vorhalt, er habe die ganze Zeit davon gesprochen, es sei für ihn
ein Automatismus, eine Zeckenkontrolle durchzuführen und ob das auch zutreffe, wenn
diese Untersuchung durch eine Person durchgeführt werde, welche das Kind nicht einmal
ein Jahr kenne, antwortete der Berufungskläger, Automatismus sei vielleicht das falsche
Wort. Er sei der Meinung, dass der medizinische Aspekt diesen Untersuch rechtfertige
(Frage 10). Befragt, ob er nachvollziehen könne, dass für eine Drittperson sein Verhalten
auf Unverständnis stosse, antwortete der Berufungskläger, er könne nachvollziehen, dass
man erschrecke, wenn man das nicht erwarte. Aber es sei abhängig davon, wie man selber
aufgewachsen sei. Ob man zum Beispiel in einem Zeckenrisikogebiet aufgewachsen sei
und so weiter (Frage 11). Grundsätzlich könne sich ein Kind im Alter der Privatklägerin
selbst untersuchen, aber an schlecht einsehbaren Stellen wie beispielsweise am Po, gehe
das nicht (Frage 12). Er glaube nicht, dass die Selbstuntersuchung mit einem Spiegel gut
gegangen wäre. Vielleicht, wenn man einen kleinen Handspiegel gehabt hätte, was nicht
der Fall gewesen sei (Frage 17). Auf Vorhalt, er erwecke nicht den Eindruck, als wäre er
sehr einsichtig, dass diese "Zeckenkontrolle" nicht rechtens gewesen sei, antwortete der
Berufungskläger, er würde das so sicher nicht wieder machen. Er würde sicher zuerst die
Eltern fragen aufgrund dessen, was er gerade mitbekommen habe, dass dies nicht jeder
gleich handhabe. Er habe sich in diesem Moment nicht die Gedanken gemacht, die er sich
jetzt mache. Aber in einem der Kurse hätten sie auch diese Thematik behandelt, wenn eben
ein Kind einen Zeckenbiss in einer intimen Region habe, dass dann nicht alle Leiter
davonrennen (Frage 18). Er könne die Frage, wieso die Privatklägerin erfinden solle, dass
er sie auch im Intimbereich beziehungsweise zwischen den Schamlippen "abgesucht" und
gezogen habe, so dass sie Schmerzen gehabt habe, nicht beantworten (Frage 20).
In der delegierten Einvernahme vom 11. März 2021 vor der Kantonspolizei führte der
Berufungskläger aus (act. B 3/1.2.4.2), er sei sich keiner sexuellen Handlung mit Kindern
im erwähnten Zeitraum bewusst. Die Zeckenkontrolle habe stattgefunden, so wie er es
gelernt habe und wie es üblich und empfohlen sei bei Kindern zu machen. Dabei sei es zu
keinen Berührungen im Genitalbereich gekommen und die Privatklägerin habe ihm
gegenüber keine Schmerzäusserung getätigt, weder verbal noch nonverbal (Frage 6). Auf
die Frage, wie diese Zeckenkontrolle stattgefunden habe, antwortete der Berufungskläger,
er habe dies bereits im Detail geschildert. Es sei eine visuelle Kontrolle am gesamten
Körper gewesen (Frage 7). Eine Gegenwehr des Kindes habe nicht stattgefunden. Die
Zeckenkontrolle habe er gemacht, weil es empfohlen sei, dass man diese täglich mache,
vor allem während der Zeckensaison nach Aktivitäten mit Risiko für einen Zeckenbefall
Seite 16
(Frage 8). Auf Vorhalt, eine solch intime Aufgabe gehöre in den Aufgabenbereich der Eltern,
antwortete der Berufungskläger, er sehe die Relevanz mit der eigenen Meinung zu diesem
Fall nicht (Frage 9). Auf die Nachfrage, ob die Zeckenkontrolle nicht Sache der Eltern sein
sollte, erklärte er, er finde die Zeckenkontrolle wichtig. Daher sei egal, ob diese durch Eltern
oder Drittpersonen, wie z.B. durch einen Arzt, durchgeführt werde. Im konkreten Fall seien
die Eltern nicht anwesend gewesen (Frage 10). Bei der Kontrolle habe er sich gedacht,
dass es ein Anliegen sei, dass dieses Kind nicht an zeckenübertragbaren Krankheiten
erkrankt. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er während der Kontrolle gedacht
habe. Das sei ein Ablauf, welcher für ihn nicht viel Denken erfordere. Sie hätten während
der Kontrolle miteinander geredet, weshalb seine Gedanken beim Gespräch gewesen
seien, wobei er sich an den Inhalt nicht mehr erinnere (Frage 11). Die "Zeckensuche" sei
von ihm nie als sexuelle Handlung empfunden worden und die Privatklägerin habe nie
verbal oder nonverbal geäussert, dass sie dies so empfunden habe (Frage 12). Vor der
Kontrolle habe die Privatklägerin ihre Tageskleidung getragen, unmittelbar während der
Kontrolle gar keine Kleider und nachher ihr Pyjama (Frage 13). Er bleibe dabei, dass er die
Privatklägerin nicht im Genitalbereich angefasst habe. Im Rahmen der Zeckenkontrolle
könne sein, dass er sie am Po berührt habe (Frage 14). Er habe die Mutter nach der
Kontrolle auf die Zeckenkontrolle angesprochen und gefragt, wie sie das handhabe. Sie sei
während der Kontrolle nicht anwesend gewesen, weshalb diese nicht mit der Mutter
abgesprochen gewesen sei (Frage 16).
An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2022 sowie der Berufungs-
verhandlung vom 5. März 2024 machte der Berufungskläger von seinem Aussage-
verweigerungsrecht Gebrauch und antwortete lediglich auf Fragen zu seiner Person (act.
B 3/27 und act. B 48).
2.5.2.2
Die Privatklägerin gab in der Videoeinvernahme vom 13. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.3,
1.2.3.1 und 1.2.3.2) zusammenfassend an, dass der Berufungskläger sie bei der ersten
Zeckenkontrolle im Zimmer ihrer Mutter unter den Armen, an den Beinen und Füssen auf
Zecken kontrolliert habe (mit Gesten zeigt sie unter Arme, auf Beine, Hals und Kopf). Sie
sei dabei gestanden, sei bekleidet gewesen und angekleidet geblieben. Er habe sie dort
berührt, wo es keine Kleider gehabt habe (mit Gesten zeigt sie ein Auseinanderziehen der
Haut). Die zweite Zeckenkontrolle sei ebenfalls im Zimmer ihrer Mutter erfolgt. Sie seien
auf dem Trampolin gewesen und durch das hohe Gras zurück zum Haus gegangen. Er
habe sie mit Worten zum Ausziehen gezwungen, sei dabei streng gewesen und habe
gesagt, sie müsse. Auf ihr Nein habe er keine Antwort gegeben; sie habe ihm vor dem
Untersuch gesagt, dass sie das nicht wolle. Unmittelbar bei Beginn habe sie ihn
Seite 17
weggedrückt, er habe nicht reagiert und weitergemacht. Er habe ihr gesagt, er müsse
wegen der Zecken untersuchen. Sie habe es komisch gefunden, habe das eigentlich nicht
gewollt. Sie sei gestanden und wisse nicht mehr, wo er angefangen habe. Er habe sie
überall angefasst. Er habe sie am Po und am "Schnäggli" angefasst. Er habe das
"Schnäggli" auseinandergezogen und dort geguckt und am nächsten Tag habe es weh
getan. Mit Gesten zeigte die Privatklägerin, dass der Berufungskläger auch ihre
Gesässbacken auseinandergezogen habe. Hierzu erklärt sie, dass er ihr dort nicht weh
getan habe. Nach der Kontrolle habe sie sich angezogen und mit dem Berufungskläger zu
Nacht gegessen. Sie habe es ihrer Mutter erzählt, weil es ihr weh getan habe. Der
Berufungskläger habe mit ihr gespielt, als er sie gehütet habe. Es sei komisch gewesen,
zuerst sei er fast nie rausgekommen und habe nichts im Garten gemacht. Mit dem Spielen
habe es während ca. der Mitte seines Aufenthaltes angefangen.
In der Befragung vom 14. Juli 2023 erklärte die Privatklägerin im Wesentlichen (act. B 22
und 24), sie könne sich noch an das Gröbste erinnern vom Jahr 2020. Sie wisse nur noch
von einer Zeckenkontrolle. Sie seien im Garten gewesen und der Berufungskläger meinte,
es müsse eine Zeckenkontrolle erfolgen am ganzen Körper. Sie habe das ein wenig
komisch empfunden und gemeint, das könne ihre Mutter bei ihrer Heimkehr machen. Er
habe auf der Kontrolle trotz ihrer verbalen Abwehr, die sie etwa zweimal vorbrachte,
bestanden und sie von oben nach unten abgesucht inklusive Intimbereich. Die Pobacken
habe er auseinandergespreizt und dies auch vorne gemacht. Im Zimmer ihrer Mutter sei sie
zuerst gestanden und habe dann absitzen müssen auf den Bettrand. Vorher habe sie
T-Shirt, kurze Hosen und Unterhose getragen, nach der Kontrolle auch wieder. Er habe ihr
gesagt, sie müsse sich ausziehen für die Kontrolle. Nach der Kontrolle habe er
weiterspielen wollen, aber sie habe sich unwohl gefühlt und sei daher in ihr Zimmer
zurückgezogen um Abstand zu gewinnen. Während der Kontrolle vermöge sie sich nicht an
ein Gespräch erinnern. Sie habe sich während der Kontrolle unwohl gefühlt, weil sie
gemeint habe, ihre Mutter könne das machen. Sie habe keine Angst, eher Respekt vor ihm
gehabt. Sie wisse nicht mehr, ob sie während oder nach der Zeckenkontrolle Schmerzen
gehabt habe. Nach der Kontrolle sei sie auf Abstand gegangen, um den Kontakt
einzuschränken. Er habe nie erwähnt, sie müsse diese Kontrolle geheimhalten oder so.
Etwa drei oder vier Tage nach der Kontrolle habe sie ihrer Mutter davon erzählt. Er habe
von oben nach unten abgesucht, indem er sie auch mit seinen Händen angefasst habe. Er
habe die Anweisungen, z.B. auf das Bett stehen oder absitzen und so, gegeben. Sie wisse
noch, dass sie auf das Bett gehockt sei und er vorne untersucht habe. Als sie gestanden
sei, habe sie sich drehen müssen und wahrscheinlich habe er dann auch hinten geguckt.
Während der Kontrolle habe sie zu ihm geschaut um zu sehen, was er mache. Sie habe
etwa zwei- oder dreimal gesagt, sie wolle das nicht. Aber er habe es irgendwie
Seite 18
rübergebracht, dass sie das tun müsse. Sie habe sich unwohl gefühlt, aber keine andere
Möglichkeit gehabt und habe es dann gemacht. Sie glaube, sie habe ihn beziehungsweise
seine Hände zur Abwehr mal weggestossen. Das "Schnäggli" habe er mit seinen Fingern
aufgemacht beziehungsweise aufgeklappt und geschaut. Sie glaube, sie habe ihm deutlich
gesagt, dass sie die Kontrolle nicht wolle.
2.5.2.3
G., Mutter der Privatklägerin, meldete sich am 21. September 2020 bei einem Bekannten,
welcher bei der Kantonspolizei K. arbeitet, und schilderte ihm den vorliegenden Vorfall.
Letzterer nahm Kontakt zur Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden auf, woraufhin der
zuständige Sachbearbeiter sich bei der Mutter meldete und einen Einvernahmetermin
vereinbarte (act. B 3/1.1.1.1). Anlässlich der Einvernahme vom 2. Oktober 2020 erklärte G.
als Auskunftsperson im Wesentlichen (act. B 3/1.2.1), dass sie anfangs Juni 2020 ihrer
Tochter ankündigte, sie nach dem Duschen auf Zecken kontrollieren zu wollen. Sie habe
sie angewiesen, nackt vor sie zu stehen und die Arme hochzuhalten. Dabei habe ihre
Tochter gelacht und gesagt, dass dies der Berufungskläger jeweils anders mache. Sie sei
dann verunsichert gewesen und habe nachgefragt, was ihre Tochter damit meine. Ihre
Tochter habe ihr dann erklärt, dass der Berufungskläger ihr zweimal gesagt habe, dass sie
sich nackt ausziehen und auf das Bett (der Mutter) legen müsse, damit er sie nach Zecken
untersuchen könne. Ihre Tochter habe ihr gesagt, sie habe dem Berufungskläger gesagt,
dass sie dies nicht wolle Er habe aber erklärt, dass sie dies machen müssen. Während
dieses Untersuchs habe er sie von Kopf bis Fuss untersucht, auch im Genitalbereich. Im
Genitalbereich habe er ihre Schamlippen angefasst/auseinandergedrückt, so dass es ihr im
Genitalbereich noch am nächsten Morgen weh getan habe. Ein paar Tage später habe sie
den Berufungskläger auf diesen Vorfall angesprochen, woraufhin er sein Verständnis über
ihre Irritation geäussert und erklärt habe, er hätte zuerst fragen sollen, ob er eine
Zeckenkontrolle bei ihrer Tochter machen solle. In den von ihm geleiteten Lagern sei dies
normal gewesen und er kenne das nur so. Als Reaktion auf den Vorfall habe sie dem
Berufungskläger den Vertrag als Untermieter gekündigt. Vor ca. drei Wochen habe H. ihr
gegenüber ihre Erleichterung über den Auszug des Berufungsklägers geäussert und ihre
Gründe dafür geschildert. Aufgrund der Aussagen von H. habe nun der ganze Vorfall für
sie eine andere Bedeutung erhalten (Frage 9). Ihre Tochter habe ihr von zwei Vorfällen
erzählt, sie könne vom Datum her aber nicht genau sagen wann. Sie denke, es sei im Mai
2020 gewesen (Frage 14). Der Berufungskläger habe ihr einfach bestätigt, dass die
Aussagen ihrer Tochter korrekt seien und er sie im Genitalbereich, sprich an/in der Scheide
angefasst/kontrolliert habe, ob dort Zecken vorhanden seien (Frage 17). Ihre Tochter habe
ihr erzählt, dass, als der Berufungskläger sie aufgefordert habe, sich nackt auszuziehen,
sie halt Stopp gesagt habe, das wolle sie nicht. Sie habe dies mit der Hand auch
Seite 19
untermauert mit einer Handbewegung nach unten. Nach der weiteren Aufforderung, dass
sie dies nun machen müsse, habe sie seine Anweisungen befolgt. Beim zweiten Mal habe
sie dem Berufungskläger nochmals gesagt, dass sie dies nicht wolle und dass es ihr beim
letzten Mal wehgetan habe. Er sei aber nicht auf sie eingegangen und habe die Kontrolle
durchgeführt (Frage 18). Gemäss Aussage ihrer Tochter habe der Berufungskläger sie im
Genitalbereich sicher angefasst. Bei den restlichen Körperstellen könne sie es nicht genau
sagen (Frage 20). Der letzte Vorfall habe, weil ihre Tochter ihr dies am 3. Juni 2020 erzählt
habe, wohl Ende Mai stattgefunden (Frage 21).
Anlässlich der Befragung vom 5. März 2024 erklärte die Mutter der Privatklägerin im
Wesentlichen als Zeugin, sie sei auf die fraglichen Vorfälle aufmerksam geworden, weil ihre
Tochter anlässlich einer der von ihr sporadisch durchgeführten Zeckenkontrollen erklärt
habe, der Berufungskläger mache das anders. Ihre Tochter habe erzählt, es seien zwei Mal
gewesen. Sie habe sich ausziehen, aufs Bett im Schlafzimmer der Mutter liegen müssen
und der Berufungskläger habe dann alles abgesucht. Beim zweiten Mal habe es in der
Scheide am nächsten Tag wehgetan, weil er diese auseinandergezogen habe, um
reinzugucken, ob es Zecken habe. Ihre Tochter habe versucht, ihn abzuwehren, auch mit
einer Stopp-Geste mit der Hand. Sie habe den Berufungskläger am Telefon mit diesen
Vorwürfen konfrontiert, aber erst nach einem zweiten Kontakt mit ihm den Entschluss
gefasst, dass er ausziehen müsse. Sie wisse nicht mehr, ob sie darüber geredet haben,
was genau der Berufungskläger gemacht habe. Sie wisse auch nicht mehr, ob der
Berufungskläger ihr gesagt habe, wie und wo er ihre Tochter angefasst habe. Sie habe nie
an der Darstellung ihrer Tochter gezweifelt (act. B 48).
2.5.2.4
Die Auskunftsperson H., Babysitterin der Privatklägerin, erklärte im Wesentlichen in der
Einvernahme vom 12. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.2), dass der Berufungskläger, wenn sie
als Babysitterin bei der Privatklägerin gewesen sei, ab und zu auch anwesend gewesen
sei. Im Verlauf der Zeit, als sie am babysitten gewesen sei, habe er immer öfters gewollt,
dass sie früher nach Hause gehe. Er meinte, dass er die Privatklägerin schon ins Bett
bringen könne. Dies, obwohl die Mutter gesagt habe, sie solle bis zu ihrer Rückkehr bleiben.
Er habe sie dann aber jeweils regelrecht aus dem Haus gewiesen (Frage 9). Das Verhalten
des Berufungsklägers gegenüber der Privatklägerin wisse sie nicht genau. Er sei sicherlich
auch offen gewesen, aber mehr könne sie dazu nicht sagen (Frage 14). Die Frage, ob der
Berufungskläger in ihrer Anwesenheit die Privatklägerin unsittlich angefasst habe, verneinte
sie und antwortete, das wisse sie auch nicht (Frage 21).
Seite 20
2.5.2.5
Eine Auswertung der sichergestellten Speichermedien ergab, dass der Berufungskläger
Dutzende Kinderfotos (von Kindern im ungefähren Alter von 4 bis 12 Jahren) auf seinen
Datenträgern gespeichert hatte. Auf Vorhalt erklärte der Berufungskläger, er sehe keine
Problematik dieser Fotos geschweige denn sei er sich einer Schuld bewusst. Einige Fotos
seien bei seiner ehrenamtlichen, teilweise auch beruflichen Tätigkeit entstanden, andere
Fotos seien auf sein Interesse an der Fotografie zurückzuführen (act. B 3/1.2.4.2, Frage
18). Dem Berufungskläger wurde eine Beilage mit insgesamt 12 Bildern vorgelegt, zu
welchen er sich zunächst nicht äussern wollte (act. B 3/1.2.4.2, Frage 19). Zu zwei Bildern
– Bild 7 ist eine indirekte Aufnahme, dh. im an einer Tür angebrachten Spiegel ist ein in der
Ecke lehnendes ca. 5-6 jähriges Kind zu sehen, welches mit einer Unterhose bekleidet ist,
sich beide Hände vor den Mund hält und direkt in die Kamera blickt; Bild 8 ist eine
schwarz/weisse Direktaufnahme eines ca. 5-6 jährigen Kindes, welches mit nacktem
Oberkörper in einem Sessel sitzt und den Blick seitwärts in Richtung des Fensters richtet –
erklärte der Berufungskläger, diese Aufnahmen habe er im Rahmen seines Interesses an
der Fotografie gesehen und sie würden ihn aufgrund der Emotionen, welche das Kind zum
Ausdruck bringe und der Geschichte, welche der Fotograf damit erzähle wolle, ansprechen
(act. B 3/1.2.4.2, Frage 20). Zu zwei Fotos von einem bekleideten ca. 2-4 jährigem
Mädchen, welches auf dem Bett schläft beziehungsweise auf einem Sofa (act. B 3/1.2.4.2,
Fragen 22-24, Bilder 1 und 2), wollte sich der Berufungskläger nicht äussern. Ebensowenig
zu drei Fotos eines ca. 10-12 jährigen Mädchens in T-Shirt und kurzen Hosen, welches
einmal auf dem Bett sitzend zu sehen ist und zweimal an der Wand stehend (act.
B 3/1.2.4.2, Frage 26, Bilder 3-5) und zu den abfotografierten Seiten eines sogenannten
Freundebuchs für Kinder, welches Fotos und Angaben zu drei 7-9 jährigen Mädchen enthält
(act. B 3/1.2.4.2, Frage 27, Bilder 9-11).
2.5.2.6
Aus den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten der KESB I./J. ergibt sich im
Wesentlichen, dass der Berufungskläger im Januar 2016 vom Blauen Kreuz Schweiz
schweizweit als Lagerleiter gesperrt wurde. Ihm wurde unangemessene körperliche Nähe
zu Lagerteilnehmerinnen, Massagen (auch in der Nähe des Brustbereichs), langes inniges
Umarmen sowie das Nicht-Einhalten der Lagerregeln bezüglich Aufsuchen der Mädchen-
Zimmer vorgeworfen. Weiter reichte das Blaue Kreuz Schweiz gemäss Eigenangaben eine
Gefährdungsmeldung Erwachsenenschutz bei der KESB Stadt L. ein (act. B 3/11.2, Belege
Nr. 3, 4 und 6). Der Berufungskläger nahm zu der Sperre schriftlich Stellung (act. B 3/11.2,
Beleg Nr. 5). Im April 2017 beendete der Berufungskläger auf Geheiss der KESB I./J. ein
von ihm geleitetes Kinderlager mit 6-12 Jährigen. Die KESB I./J. reichte sodann im Juli 2017
Seite 21
im Hinblick auf ein im August 2017 geplantes Lager der Evangelischen Kirchgemeinde M.
eine Meldung bei der KESB N./O. ein (act. B 3/11.2, Beleg Nr. 9).
2.5.3 Würdigung durch das Obergericht und erstellter Sachverhalt
In tatsächlicher Hinsicht ist von zwei Zeckenkontrollen auszugehen, welche beide im
Zimmer der Mutter der Privatklägerin stattgefunden haben. Unbestritten ist, dass sich die
Privatklägerin zumindest bei einer dieser Kontrollen auf Geheiss des Berufungsklägers
nackt ausziehen musste, dass sie nackt ihre Beine spreizte, dass der Berufungskläger den
Genitalbereich der Privatklägerin anschaute und dass der Berufungskläger die
Gesässbacken der Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen hat. Umstritten
ist, ob der Berufungskläger anlässlich dieser Kontrolle auch die Schamlippen der
Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen hat.
2.5.3.1
Für die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit von Kindern sind stets der individuelle
Entwicklungsstand und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteil
des Bundesgerichts 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 2.5.3 mit Hinweis unter
anderem auf ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen
im Strafverfahren, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Band/Nr. 147, 2006, S. 9f. und
S. 29). Im konkreten Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die
Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin in Frage stellen könnten. Wahrnehmungs-,
Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit scheinen grundsätzlich gegeben, wobei gewisse
Abstriche hinsichtlich der exakten Benennung der Geschlechtsteile und hinsichtlich der
Beschreibung zeitlicher Abfolgen gemacht werden müssen (vgl. Expertenbericht
Videobefragung act. B 3/1.2.3.1).
Die Privatklägerin schildert die beiden Vorfälle stimmig und nachvollziehbar. Das Erzählte
wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So hat die Privatklägerin bei der
Befragung der Details zu den Vorfällen teilweise Mühe, das Vorgefallene exakt zu
benennen und unterlegt daher ihre Aussagen zum Teil mit Gesten, indem sie auf
Körperpartien hinweist. Sie beschreibt altersentsprechend, wie sie sich zunächst verbal und
danach körperlich mit Wegstossen – in der Videoeinvernahme sind die entsprechenden
Gesten ersichtlich – gegen die Anweisung, sich nackt auszuziehen, zu wehren versuchte.
Sie beschreibt auch nachvollziehbar ihre Gefühlslage, wonach sie die Aussage des
Berufungsklägers, sie müsse das machen, komisch und auch etwas frech gefunden habe
und dies ein wenig Angst bei ihr ausgelöst habe. In den Aussagen der Privatklägerin sind
keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. Sie erklärt deutlich, dass der Berufungskläger
sie "nur" an einer der zwei von ihm durchgeführten Zeckenkontrolle angefasst habe.
Seite 22
Anlässlich der ersten Zeckenkontrolle, dem Auskitzeln und Huckepack- beziehungsweise
Über-der-Schulter-tragen während des Babysittens sei es zwar zu Körperkontakt zwischen
ihr und dem Berufungskläger gekommen, aber es sei nichts weiter passiert. Auch stellt sie
klar, dass das Auseinanderdrücken der Gesässbacken bei ihr keine Schmerzen ausgelöst
habe und die Schmerzen durch das Auseinanderziehen der Schamlippen erst am darauf
folgenden Tag aufgetreten seien. Die Privatklägerin belastet somit den Berufungskläger
nicht unnötig und differenziert klar, was darauf hindeutet, dass sie die Wahrheit sagt. Auch
ihr Verhalten, wonach sie ihrer Mutter davon erzählte, weil es ihr weh getan habe, erscheint
plausibel. Dass die Privatklägerin anlässlich der zweiten Befragung im Sommer 2023,
mithin ca. 3 Jahre nach dem Ereignis, sich nur noch an die eine Zeckenkontrolle und keine
dadurch ausgelösten Schmerzen zu erinnern vermag, spricht nicht gegen die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Durch den Zeitablauf sind gewisse Details nicht mehr
abrufbar, die Kernelemente aber – das Nacktsein, das Beine spreizen müssen vor dem
Berufungskläger, die vergeblichen verbalen und nonverbalen Abwehrversuche, ihr
Unbehagen in dieser Situation und über das Verhalten des Berufungsklägers, das
Auseinanderziehen der Schamlippen und der Gesässbacken – wurden von der
Privatklägerin nochmals bestätigt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die
Aussagen der Privatklägerin konstant und gleichbleibend, betreffen die Anzahl der
Zeckenkontrollen, der Umstand, ob sie bei der Zeckenkontrolle gestanden oder gesessen
sei, ob sie Schmerzen aufgrund dieser Zeckenkontrolle empfunden habe, wann sie ihre
Mutter über die Kontrolle informiert habe und wie ihre Reaktion gegenüber dem
Berufungskläger nach der Kontrolle ausgefallen sei, nicht das eigentliche oben erwähnte
massgebende Kerngeschehen. Auch der Vorwurf, die Privatklägerin gebe je nachdem mit
wem sie im Gespräch sei eine andere Version und andere Details wieder, ist nicht
zutreffend beziehungsweise erklärt sich aufgrund der unterschiedlichen Fragen, die der
Privatklägerin gestellt wurden. In den Befragungen der Polizei wurden zuerst allgemeine
und dann konkrete Fragen an die Privatklägerin gerichtet, ein Hinlenken auf gewisse
Aussagen fand nicht statt (act. B 3/1.2.3, 1.2.3.1 und 1.2.3.2 und act. B 22, S. 3 und act.
B 24). Aus den anderslautenden Aussagen der Mutter der Privatklägerin betreffend Anzahl
der Vorfälle, der Schmerzen im Genitalbereich sowie des Zeitpunkts der Mitteilung der
Vorfälle, allesamt wie oben erwähnt keine das Kerngeschehen betreffenden Punkte und
daher für den konkret zu beurteilenden Sachverhalt – ob der Berufungskläger auch die
Schamlippen der Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen hat – nicht wichtig,
kann nichts betreffend Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin abgeleitet werden.
Die Mutter der Privatklägerin war bei den Vorfällen nicht dabei und kann daher nur über das
von ihrer Tochter Gehörte berichten beziehungsweise was bei ihr vom Gehörten noch in
Erinnerung geblieben ist. Dass es hierbei zu Abweichungen in den Aussagen von Mutter
und Tochter kommt, ist nachvollziehbar und es wäre auffällig, wenn dem nicht so wäre. Zu
Seite 23
erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Mutter bei der Zeugeneinvernahme auf
die Frage des Vorsitzenden, ob sie je an der Darstellung ihrer Tochter gezweifelt habe,
sofort mit einem klaren Nein antwortete (act. B 48, S. 7). Die Verteidigung wirft sodann die
Frage auf beziehungsweise stellt die Theorie auf, wonach die Mutter mit ihrer Fragestellung
auf das Aussageverhalten der Privatklägerin Einfluss genommen habe, indem sie durch ihr
verbales oder nonverbales Verhalten das Aussageverhalten ihrer Tochter beeinflusst habe.
Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass in den Aussagen der Privatklägerin jegliche
Phantasiesignale fehlen. Zum anderen wies die Vertreterin der Privatklägerin zutreffend
darauf hin, dass die Privatklägerin in der ersten Befragung keinerlei Mühe hatte, die Vorfälle
zu beschreiben, aber keine eigenen Bezeichnungen für ihre Geschlechtsteile nennen
konnte. Wäre auf die Aussagen der Privatklägerin Einfluss genommen worden, hätte die
Privatklägerin für die Befragung eigene Worte für ihre Geschlechtsteile parat gehabt (act.
B 45, S. 2).
Zusammenfassend weisen die Ausführungen der Privatklägerin verschiedenste Realkenn-
zeichen auf, sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild. Das Gericht
erachtet deshalb die Aussagen der Privatklägerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
– als glaubhaft. Zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin den Berufungskläger
zu Unrecht belasten und sich einem für sie belastenden Strafverfahren aussetzen sollte.
2.5.3.2
Die Aussagetüchtigkeit des Berufungsklägers ist ebenfalls unbestritten. Bei Betrachtung
seiner Aussagen fällt jedoch auf, dass sich der Berufungskläger in Ungereimtheiten und
Widersprüche verstrickt hat, die nicht einfach erklärbar sind.
Auffallend ist zunächst, wie der Berufungskläger die hier massgebende Zeckenkontrolle in
den Einvernahmen schilderte. In seiner Aussage anlässlich der delegierten Einvernahme
vom 2. November 2020 (act. B 3/1.2.4) erklärte der Berufungskläger, die Privatklägerin
habe für die Zeckenkontrolle vor ihm ihr Nachtkleid ausgezogen und auf seine Aussage hin
auch die Unterhosen. Dann habe er dort auch kurz geschaut (Fragen 37 und 40). Weiter
sagte er aus, er habe einen Augenschein von ihr genommen, wobei es sicherlich zu
Berührungen gekommen sei, als er ihr sagte, sie solle sich umdrehen oder so. Er habe sie
aber nicht im Intimbereich angefasst (Frage 43). Den nackten Körper habe er sicherlich am
Unterschenkel angefasst, wenn er die Fusssohle angeschaut habe, damit sie nicht umfalle
(Frage 44). Sodann beschrieb er, nachdem die Privatklägerin die Unterhose abgezogen
habe, habe sie sich hingesetzt, damit sie die Beine besser spreizen könne, damit er besser
schauen könne. Anschliessend habe sie sich gedreht und er habe dann ihre Gesässbacken
auseinandergedrückt, damit er auch dort besser sehen könne, ob es Zecken habe. Er habe
Seite 24
sie aber nicht im Genitalbereich angefasst (Frage 45). Auf Nachfrage erklärte der
Berufungskläger, die Schamlippen der Privatklägerin habe er sicher nicht auseinander-
gedrückt (Fragen 46 und 47). Auf die Frage, ob das richtig verstanden worden sei, dass er
das Gesäss der Privatklägerin mit seinen Händen auseinander gezogen habe, antwortete
der Berufungskläger, ja, im Detail könne er dies nicht mehr sagen (Frage 55). Im Rahmen
der Hafteinvernahme sagte der Berufungskläger aus, er habe die Privatklägerin nicht im
Intimbereich berührt und sie habe sich auch nicht gewehrt (act. B 3/3.1, Frage 3). Anlässlich
der delegierten Einvernahme vom 11. März 2021 erklärte der Berufungskläger, die
Zeckenkontrolle habe stattgefunden, so wie er das gelernt habe, dass dies so üblich sei
und empfohlen sei bei Kindern zu machen. Dabei sei es zu keinen Berührungen im
Genitalbereich gekommen und die Privatklägerin habe zu keinem Zeitpunkt Schmerzen
geäussert, dies weder verbal noch nonverbal (act. B 3/1.2.4.2, Frage 6). Auf die Frage, ob
er nochmals kurz sagen könne, wie diese Zeckenkontrolle stattgefunden habe, antwortete
der Berufungskläger, er habe das bereits im Detail geschildert. Das sei so gewesen wie er
bereits geschildert habe. Es sei eine visuelle Kontrolle am gesamten Körper gewesen
(Frage 7). Zum Vorhalt, er habe die Privatklägerin im Genitalbereich und am Gesäss
angefasst, sagte der Berufungskläger, er sage das Gleiche wie das letzte Mal. Er habe sie
nicht im Genitalbereich angefasst. Es könne sein, dass er sie am Gesäss berührt habe im
Rahmen dieser Zeckenkontrolle (Frage 15). Aus den Aussagen ergibt sich, dass der
Berufungskläger versucht, die Zeckenkontrolle im Kern auf einen Augenschein
beziehungsweise eine visuelle Kontrolle zu reduzieren und die vorgenommenen
Berührungen in notwendige Unterstützungshandlungen – z.B. Nicht-Umfallen während der
Fusssohlenkontrolle – umzudeuten. Dem war aber nicht so. Gestützt auf die Aussage des
Berufungsklägers anlässlich der ersten Einvernahme musste sich die Privatklägerin auf
dessen Geheiss nackt ausziehen, sie spreizte nackt die Beine, damit er sie im Intimbereich
kontrollieren konnte, sie musste sich umdrehen, wobei es hierbei zu Berührungen kam (act.
B 3/1.2.4, Frage 43) und sie musste dulden, dass der Berufungskläger mit seinen Händen
ihre Gesässbacken auseinanderzog (act. B 3/1.2.4, Frage 45). Auffallend ist, dass sich der
Berufungskläger in den nachfolgenden Einvernahmen nicht mehr zu dem äussern will, was
er getan und bereits zugegeben hat, sondern auf das bereits Gesagte (act. B 3/1.2.4.2,
Frage 7) verweist beziehungsweise die Aussage – "..es könne sein, dass er sie am Gesäss
berührte im Rahmen der Zeckenkontrolle.." – abschwächt (act. B 3/1.2.4.2, Frage 15).
Hingegen bleibt er repetitiv bei der Aussage, er habe die Privatklägerin nicht im Genital-
/Intimbereich angefasst (act. B 3/1.2.4, Fragen 43 und 45; act. B 3/3.1, Frage 3; 1.2.4.2,
Fragen 6 und 15). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt sich die Frage, warum der
Berufungskläger, wenn sowohl der Gesäss- als auch der Intimbereich Risikozonen für
Zecken darstellen, die jeweilige Kontrolle im Gesäss- und Intimbereich unterschiedlich
vorgenommen haben will (act. B 2, S. 30).
Seite 25
Auffallend ist weiter, dass gemäss dem Berufungskläger die Privatklägerin auf seine
Anweisung hin, sich nackt vor ihm auszuziehen, nichts gesagt und es einfach gemacht
haben soll (act. B 3/1.2.4, Fragen 38 und 39). Von einem angeblichen "Stopp" seitens der
Privatklägerin habe er erstmals nach einem Gespräch zwischen der Mutter und dem Vater
der Privatklägerin erfahren. Er habe dies aber nicht wahrgenommen, dass die Privatklägerin
in diesem Moment [anlässlich der Zeckenkontrolle] etwas zu ihm gesagt habe (Frage 48).
Während des Anschauens des Genitalbereichs habe die Privatklägerin nicht wirklich
reagiert (Frage 51). Nein, die Privatklägerin habe sich [bei der zweiten Kontrolle] sich ihm
gegenüber nicht geäussert (Frage 53). Die Privatklägerin habe ihm gegenüber zu keinem
Zeitpunkt Schmerzen geäussert, weder verbal noch nonverbal (act. B 3/1.2.4.2, Frage 6).
Eine Gegenwehr habe nicht stattgefunden (Frage 8). Während der Kontrolle hätten sie
miteinander gesprochen, weshalb seine Gedanken beim Gespräch gewesen seien. Er
wisse aber nicht mehr, über was sie gesprochen haben (Frage 11). Es ist widersprüchlich,
wenn der Berufungskläger einerseits von keiner Äusserung der Privatklägerin vor oder
während der Kontrolle Kenntnis genommen haben will, andererseits aber festgestellt oder
gedacht haben will, dass die Anweisung betreffend Ausziehen ungewohnt für sie gewesen
sei (act. B 3/1.2.4, Frage 38) und dass sie erstaunt gewesen sei bezüglich des Anschauens
des Genitalbereichs (act. B 3/1.2.4, Frage 51).
Unstimmigkeiten sind sodann auch in den allgemeinen Aussagen des Berufungsklägers zu
Zeckenuntersuchungen erkennbar. Er erklärte, dass für ihn zu den Aufgaben als Babysitter
auch eine Zeckenkontrolle im Sommer dazugehöre, weil er das so kenne und auch selbst
so erlebt habe (act. B 3/1.2.4, Frage 34). Auf die Frage, weshalb er nicht einfach der Mutter
der Privatklägerin mitgeteilt habe, sie müsse sie noch auf Zecken untersuchen, gab er zur
Antwort, weil die Mutter nicht anwesend gewesen sei, sondern am Arbeiten. Er habe sich
auch keine Gedanken diesbezüglich gemacht (Frage 41). Auf die Frage, wer ihm gesagt
habe, dass Zeckenkontrollen eine ganz normale Sache sei, welche ein Babysitter
durchführen müsse, sagte der Berufungskläger, das sei bei ihnen als Kinder schon so
gewesen. Mehr oder weniger jede Familie mache das, wenn man mit den Kindern im Wald
gewesen sei oder so. Das gehöre einfach dazu. Seinem Kenntnisstand nach gehöre das
dazu, um präventiv zu wirken wegen Zeckenbissen (Frage 42). Es habe sich nie so
ergeben, dass er eine Zeckenkontrolle bei weiteren Personen gemacht habe (Frage 49). In
den Lagern hätten die Kinder dies grundsätzlich untereinander gemacht. Nur bei einem
Zeckenbefall hätten die Leiter die Zecke ausgerissen (Frage 50). Seiner Sicht nach sei es
normal bei Kindern eine Zeckenuntersuchung zu machen, nachdem man im Garten
gewesen sei (act. B 3/3.1, Frage 4). Angesprochen darauf, was er heute über die
Zeckenkontrolle denke, antwortete der Berufungskläger, das Kind sei ihm nicht fremd
gewesen. Die Privatklägerin habe sich auch schon umgezogen, wenn er im Raum gewesen
Seite 26
sei. Darum sei er davon ausgegangen, dass dies normal sei. Das Empfinden, dass es auch
für die Privatklägerin OK gewesen sei, habe sich für ihn im Nachhinein bestätigt (Frage 5).
Es sei eine Verhaltensempfehlung, dass man Kinder auf Zecken untersuche (Frage 9) und
seiner Meinung nach rechtfertige der medizinische Aspekt diesen Untersuch (Frage 10).
Auf die Frage an den Berufungskläger, ob es für ihn nachvollziehbar sei, dass für eine
Drittperson sein Verhalten auf Unverständnis stosse, antwortete er, er könne
nachvollziehen, dass man erschrecke, wenn man das nicht erwarte. Aber es sei abhängig
davon, wie man selber aufgewachsen sei, dh. ob man zum Beispiel in einem
Zeckenrisikogebiet aufgewachsen sei und so weiter (Frage 11). Konfrontiert mit der
Aussage, wonach er nicht den Eindruck mache, als wäre er sehr einsichtig, dass die
Zeckenkontrolle nicht rechtens war, antwortete der Berufungskläger nach langem
Schweigen, er würde das so sicher nicht wieder machen. Er würde sicher zuerst die Eltern
fragen, dadurch, dass er gerade mitbekommen habe, dass dies nicht jeder gleich
handhabe. Er habe sich in diesem Moment nicht die Gedanken gemacht, die er sich jetzt
mache. Sie hätten in einem Kurs diese Thematik behandelt, wenn eben ein Kind einen
Zeckenbiss in einer intimen Region habe, dass dann nicht alle Leiter davon rennen (Frage
18). In der Einvernahme vom 11. März 2021 erklärte der Berufungskläger (act. B 3/1.2.4.2),
die Zeckenkontrolle habe stattgefunden, so wie er es gelernt habe, dass dies so üblich und
empfohlen sei bei Kindern zu machen (Frage 6). Es sei eine tägliche Zeckenkontrolle vor
allem während der Zeckensaison empfohlen bei Aktivitäten mit Risiko für einen
Zeckenbefall (Frage 8). Auf die Frage, ob eine Zeckenkontrolle nicht Sache der Eltern sei,
antwortete der Berufungskläger, er finde die Zeckenkontrolle wichtig. Egal ob durch Eltern
oder Drittpersonen, wie z.B. durch einen Arzt. Im konkreten Fall seien die Eltern nicht
anwesend gewesen (Frage 10). Gefragt, was er sich bei der selbst durchgeführten Kontrolle
gedacht habe, erklärte der Berufungskläger, er habe sich gedacht, dass es ein Anliegen
sei, dass dieses Kind nicht an zeckenübertragbaren Krankheiten erkranke. Er könne sich
nicht mehr genau erinnern, was er während der Kontrolle gedacht habe. Das sei ein Ablauf,
welcher für ihn nicht viel Denken erfordere (Frage 11). Es erscheint schwer nachvollziehbar
beziehungsweise undenkbar, dass der Berufungskläger, welcher über Erfahrung als
Kinderlagerleiter verfügt, in sozialen Projekten – auch mit Kindern – engagiert ist (act. B
3/1.2.4, Fragen 22-26) und (zumindest) in einem Kurs bereits mit der Zeckenthematik
konfrontiert wurde (act. B 3/3.1, Frage 18), im Zusammenhang mit einer Zecken-
untersuchung nicht hinsichtlich deren zeitlicher Dringlichkeit und deren Notwendigkeit,
insbesondere was die die Kontrolle vornehmende Person betrifft, differenzieren kann.
Abwegig erscheint zudem, dass er sich diesbezüglich nicht einmal Gedanken gemacht
haben will. Zumal er eigenen Angaben zufolge auch Kurse für Prävention sexueller
Ausbeutung von Kindern absolvierte (act. B 3/1.2.4, Frage 65; vgl. act. B 3/31/2). Insofern
erscheint die Aussage des Berufungsklägers auf die Nachfrage, was er dabei gefühlt habe,
Seite 27
nicht schlüssig, wenn er angibt, sich nichts Spezielles dabei gedacht zu haben (act. B
3/1.2.4, Frage 56). Es ist schlicht nicht stimmig, wenn sich der Berufungskläger als
professionell geschulte Person präsentiert, bei der Abwägung der Notwendigkeit
beziehungsweise Dringlichkeit einer Zeckenkontrolle gegenüber den Schutz beziehungs-
weise der Wahrung der sexuellen Integrität eines zu betreuenden Kindes jedoch das
professionelle Vorgehen vermissen lässt. Weiter fällt auf, dass der Berufungskläger sein
Handeln vordergründig mit medizinischen Aspekten rechtfertigt, ohne aber diesen Aspekt
in Zusammenhang zu bringen mit seiner – im konkreten Fall – Funktion als Babysitter.
Ähnlich widersprüchlich ist es, wenn der Berufungskläger zum einen angibt, es habe sich
nie so ergeben, dass er eine Zeckenkontrolle bei weiteren Personen gemacht habe (act. B
3/1.2.4, Frage 49) und zum anderen geltend macht, er könne sich nicht mehr genau
erinnern, was er während der Kontrolle gedacht habe, da es ein Ablauf sei, welcher für ihn
nicht viel Denken erfordere (act. B 3/1.2.4.2, Frage 11). Mit letzterer Aussage erweckt er
den Anschein von Erfahrung/Kompetenz und gibt vor, eine sozialadäquate Handlung
durchgeführt zu haben. Vor dem Hintergrund, dass in den von ihm (mit-)geleiteten Lagern
grundsätzlich die Kinder gegenseitig die Zeckenkontrolle durchgeführt haben (act. B
3/1.2.4, Frage 50) wird die vom Berufungskläger vermittelte Ansicht einer sozialadäquaten
Handlung in Frage gestellt. Auch die von ihm vorgebrachte Ansicht, wonach die
Beziehungsnähe zur Familie beziehungsweise zur Privatklägerin die Kontrolle erkläre und
die von ihm suggerierte zeitlich unmittelbare Dringlichkeit der Kontrolle zielt in die gleiche
Richtung. Tatsache ist, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt der beiden Zecken-
kontrollen erst rund 9 Monate als Untermieter bei der Familie D. lebte und erst mit der Zeit
– gemäss der Mutter der Privatklägerin ca. ab Dezember und damit seit ca. 6 Monaten –
die Funktion eines Babysitters für die Privatklägerin übernahm. Eine zeitliche Dringlichkeit
war zudem klar nicht gegeben, da die Mutter der Privatklägerin zu jener Zeit in der Regel
um 23 Uhr heimkam und somit am darauffolgenden Morgen die Zeckenkontrolle hätte
vornehmen können (act. B 48, S. 4).
Beim Berufungskläger liegt sodann ein Motiv vor, den Sachverhalt nicht wahrheitsgemäss
darzulegen, drohen ihm doch eine Bestrafung und ein lebenslängliches Verbot für eine
Tätigkeit mit Minderjährigen.
Zusammenfassend sind die Aussagen des Berufungsklägers widersprüchlich, nicht
schlüssig und keineswegs konstant. Sie bilden kein stimmiges Ganzes und wirken
insgesamt wenig glaubhaft.
Seite 28
2.5.3.3
Das Obergericht gelangt aufgrund des Ausgeführten zur Überzeugung, dass der
Berufungskläger im Zeitraum Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020 anlässlich einer
Zeckenkontrolle nebst den Gesässbacken der Privatklägerin auch deren Schamlippen mit
seinen Händen auseinandergezogen hat.
3. Rechtliche Würdigung
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer mit einem Kind unter
16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder
es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der objektive Tatbestand
setzt die Vornahme von sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren voraus. Mit
diesem Tatbestand sollen Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten sexuellen Handlungen
geschützt werden (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 187 StGB). Das Verhalten
muss objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter Berücksichtigung
der Gesamtumstände, einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen, um als sexuelle
Handlung zu gelten (dieselben, a.a.O., N. 5 zu Art. 187 StGB). Eindeutig sexualbezogene
Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand. Auf die Motive des Täters kommt es
nicht an (dieselben, a.a.O., N. 5 zu Art. 187 StGB). Die Handlung muss von einer gewissen
Erheblichkeit sein. Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ die Art und quantitativ die
Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu
berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 5.4).
Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt
zwischen Kind und Täter. Darunter fallen beispielsweise Petting, Betasten der
Geschlechtsorgane, intensives Streicheln erogener Zonen. Ob der Täter dabei eine aktive
oder passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 7 zu Art.
187 StGB mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei
Eventualvorsatz genügt (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019,
N. 21 zu Art. 187 StGB).
3.1 Würdigung durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz führte aus, dass die Art und Weise, wie der Berufungskläger die zu
beurteilende Zeckenkontrolle durchgeführt habe – Anweisung an die Privatklägerin, nackt
die Beine zu spreizen, manuelle Kontrolle des Gesässes und des Intimbereichs der
Privatklägerin – vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus eindeutig sexualbezogen
erscheine. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Berufungskläger ausschliesslich die
Gesässbacken der Privatklägerin – und nicht auch noch deren Schamlippen –
auseinandergezogen habe. Den Charakter als sexuelle Handlung verliere die durch den
Seite 29
Berufungskläger vorgenommene Zeckenkontrolle auch dann nicht, wenn es dabei nicht zu
Schmerzen gekommen wäre. Der Berufungskläger habe vorsätzlich beziehungsweise
zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Aufgrund seiner Aussagen sei erstellt, dass er
sich des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst gewesen sei und er sich die soziale
Wertung seines Verhaltens zumindest in groben Zügen habe vorstellen können. Zumal er
aufgrund seiner Beteiligung an Kinderlagern bereits mit anderweitigen Ansichten bezüglich
der sozial anerkannten Grenzen hinsichtlich des (Körper-)Kontakts zwischen Aufsichts-
personen und Kindern beziehungsweise Jugendlichen konfrontiert worden sei. Es gebe
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger nicht im Stande gewesen wäre,
die sexuelle Dimension seiner Handlung zu erfassen. Zusammenfassend sei sowohl der
objektive als auch subjektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten (act. B 2/Erwägung 4.5.2).
3.2 Parteivorbringen vor Obergericht
Der Berufungskläger lässt ausführen, in objektiver Hinsicht sei nicht von einer eindeutig
sexualbezogenen Handlung auszugehen. Die gesamte Kontrolle sei ohne einen sexuellen
Bezug gewesen und ohne Berührung der Genitalien, zudem sei sie schnell und kurz
durchgeführt worden, was für eine Art Automatismus in der Durchführung spreche (act. B
43, S. 10f). Ferner fehle der Vorsatz. Der Berufungskläger habe in keiner Weise seine
sexuellen Bedürfnisse gestillt oder ein sexuelles Motiv gehabt. Er kenne es nur so, auch
bereits durch seine Eltern, und sei durch seine Ausbildungen und Tätigkeiten in den Lagern
darauf geschult und getrimmt. Der Berufungskläger habe lediglich die Gefahr beseitigen
wollen und die Privatklägerin nicht unnötig lange nackt vor ihm haben. Es könne auch nicht
angenommen werden, dass der Berufungskläger hätte wissen müssen, dass dies eine
sexuelle Handlung darstellen könnte. Er sei eine nahe Bezugsperson gewesen. Aus diesem
Grund habe der Berufungskläger in keiner Weise angenommen, dass die vorgenommene
Zeckenkontrolle als sexuelle Handlung qualifiziert werden könne. Es fehle vor diesem
Hintergrund entsprechend auch am Wissen um den objektiven Tatbestand. Der
Berufungskläger sei daher freizusprechen und auf ein Tätigkeitsverbot sei zu verzichten
(act. B 43, S. 11f).
Die Vertreterin der Privatklägerin führte in Bezug auf den Tatbestand sexuelle Handlungen
aus, eindeutige Sexualbezogenheit könne sich regelmässig entweder an der Häufigkeit des
Vorkommens oder am Sittlichkeitsempfinden orientieren. Vorliegend habe ein Mädchen auf
dem Trampolin im eigenen Garten gespielt, weshalb es äusserst fraglich sei, ob bei diesen
Gegebenheiten eine Zeckenkontrolle überhaupt notwendig gewesen sei. Eine Notwendig-
keit, eine Kontrolle durchzuführen, bevor die Mutter zu Hause gewesen sei, habe nicht
bestanden. Der Berufungskläger wäre jedenfalls mehr als nur verpflichtet gewesen, die
Mutter – auch telefonisch – vorgängig zu fragen oder die Privatklägerin nach der in ihrem
Seite 30
Zuhause üblichen Handhabung fragen. Umso mehr, als er festgestellt habe, dass die
Zeckenkontrolle ungewohnt gewesen sei für das Kind. Nach allgemeinen Empfinden habe
keine Notwendigkeit einer Zeckenkontrolle bestanden und schon gar nicht für eine
sofortige. Zudem müsse die Art und Weise der Durchführung als unsittlich bezeichnet
werden. Der Berufungskläger hätte bei seiner Kontrolle den Intimbereich der Privatklägerin
ausklammern müssen. Umso mehr, da dieser Körperteil während des Trampolinspringens
zweifach – mit Unterhose und Hose – zugedeckt und damit vor Zecken gut geschützt
gewesen sei. Die Handlungen des Berufungsklägers seien nach ihrem objektiven
Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen gewesen. In subjektiver Hinsicht sei auf die
Vergangenheit des Berufungsklägers, welcher mehrfach wegen grenzüberschreitenden
Handlungen an Kindern gerügt und als Lagerleiter sogar gesperrt worden sei, zu verweisen.
Der Berufungskläger müsse sich der sozialen Wertung seines Tuns durchaus bewusst
gewesen sein. Es habe ein Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern nach
Art. 187 Ziff. 1 ZGB zu erfolgen und es sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot
auszusprechen (act. B 45, S. 5f).
3.3 Würdigung durch das Obergericht
Indem der Berufungskläger die damals achtjährige Privatklägerin anwies, sich nackt
auszuziehen, nackt die Beine zu spreizen und er danach eine manuelle Kontrolle des
Gesässes und des Intimbereichs der Privatklägerin durch das Auseinanderziehen der
Gesässbacken und der Schamlippen durchführte, nahm er bei der Privatklägerin eine
sexuelle Handlung nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Hierbei handelt es sich um objektiv
eindeutig sexualbezogene Handlungen. Die vom Berufungskläger vorgenommenen
Handlungen – Auseinanderziehen der Gesässbacken und der Schamlippen – weisen allein
nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug auf. Dass der
Berufungskläger die Kontrolle in einer Art Automatismus durchgeführt haben will, ändert
nichts an der eindeutigen Sexualbezogenheit seiner Handlungen. Es handelt sich hierbei
nicht um sozialadäquate Handlungen, auch wenn der körperliche Kontakt von kurzer Dauer
gewesen sein mag. Der Vorfall spielte sich sodann im Schlafzimmer der Mutter der
Privatklägerin während deren Abwesenheit ab, d.h. die damals 8-jährige Privatklägerin war
mit dem 17 Jahre älteren Berufungskläger allein. Es handelt sich auch nicht um eine
flüchtige, zufällige Berührung, sondern um ein absichtliches Anfassen, welches der
Berufungskläger mit der Anweisung an der Privatklägerin, sich nackt auszuziehen und die
Beine zu spreizen, in die Wege leitete. Insofern kommt es nicht auf das vom
Berufungskläger geltend gemachte subjektive Empfinden, wonach er keinen sexuellen
Bezug hergestellt habe, und das von ihm behauptete Motiv, er habe lediglich eine
Zeckenkontrolle vornehmen wollen, an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom
7. Oktober 2014 E. 3.3). Ein anderes als ein sexuelles Motiv für die Handlungen des
Seite 31
Berufungsklägers, welche in der Art und Weise der Durchführung als unsittlich bezeichnet
werden können (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 32 vor Art. 187 StGB), ist nicht ersichtlich. Die
vom ihm vorgenommenen Handlungen waren ferner geeignet, die ungestörte sexuelle
Entwicklung der Privatklägerin und ihre sexuelle Selbstbestimmung zu gefährden. Der
objektive Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB ist
damit erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie der
Vertreterin der Privatklägerin zu verweisen, wonach der Berufungskläger mit seinem
persönlichen Erfahrungshintergrund – Rüge wegen grenzüberschreitender Handlungen an
Kindern, Sperre als Lagerleiter – wusste, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen einen
sexuellen Bezug haben (act. B 2, S. 34 und act. B 45, S. 6). Der sozialen Wertung seines
Tuns war er sich bewusst und ebenso, dass die Durchführung der Zeckenkontrolle
beziehungsweise seine Handlungen nicht dadurch gerechtfertigt sind, dass er sich als nahe
Bezugsperson sieht. Er wusste um das Alter der Privatklägerin und hätte, wäre es ihm um
eine Gefahrenbeseitigung (eines allfälligen Zeckenbefalls) gegangen, die Mutter auf die
Notwendigkeit einer Zeckenkontrolle hingewiesen. Der Berufungskläger handelte mit
Wissen und Willen; der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
Somit ist der Berufungskläger – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der sexuellen
Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Strafe
4.1 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, dass im konkreten Fall der Unrechts- und Schuldgehalt der
begangenen Straftat und das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs derart hoch sei,
dass von einer Freiheitsstrafe auszugehen sei. Im Verhältnis zum Strafrahmen, welcher der
Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB vorsehe, sei vorliegend das objektive und subjektive
Tatverschulden im unteren Bereich anzusiedeln. Die Täterkomponenten würden sich
insgesamt neutral auswirken, so dass von einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszugehen
sei. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen sei anzurechnen (act. B 2/Erwägung
4).
4.2 Rechtliche Grundlagen
Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafe sind zutreffend, weshalb darauf
verwiesen werden kann (act. B 2/Ziff. III; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Seite 32
Der Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Kindern sieht in Art. 187 Ziff. 1 StGB
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Tatbestand der sexuellen
Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen
verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis
es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen
Handlungen in der Lage ist (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 1 zu Art. 187 StGB). Die Schwere der
Verletzung des geschützten Rechtsguts ist bei Sexualdelikten erfahrungsgemäss schwierig
zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderem ab von der Art
und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht
und Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter.
Welcher einzelne Faktor in welcher Intensität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall
unvorhersehbar. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte
Risiken bergen, in seiner persönlichen Entwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form
beeinträchtigt zu werden (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 187 StGB).
4.3 Strafzumessung
4.3.1 Objektives Tatverschulden
Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt der Zeckenkontrolle 8-jährig und gab im Rahmen ihrer
Befragung an, sich vergeblich verbal und körperlich gegen die Anweisung des viel älteren
Berufungsklägers, sich auszuziehen, gewehrt zu haben. Die sexuelle Integrität der
Privatklägerin wurde durch die Handlung des Berufungsklägers zweifelsohne verletzt. Unter
Berücksichtigung der Bandbreite der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung liegt im
konkreten Fall jedoch eine moderate Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts
vor. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens beziehungsweise die Verwerflichkeit des
Handelns ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz zu berücksichtigen,
dass der Berufungskläger seine Stellung als Untermieter der Familie und als Babysitter der
Privatklägerin ausgenützt hat. Er missbrauchte das Vertrauen der Privatklägerin und ihrer
Mutter massiv. Es handelt sich hier um eine klare Grenzüberschreitung gegenüber der
Privatklägerin.
4.3.2 Subjektives Tatverschulden
Der Berufungskläger handelte vorsätzlich, indem er den kundgetanen Willen der Privat-
klägerin und deren offensichtlich abwehrende Haltung missachtete. Er handelte aus
egoistischen und sexuell motivierten Gründen, indem er sich anmasste, die Zeckenkontrolle
– deren unmittelbare Notwendigkeit nicht bestand – selbst durchzuführen. Er hätte die
Rechtsgutverletzung leicht vermeiden können, wenn er ein ihm zumutbares anderes – die
sexuelle Integrität der Privatklägerin nicht verletzendes – Vorgehen gewählt hätte.
Seite 33
4.3.3 Einsatzstrafe
Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 187 StGB fällt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch
eine Geldstrafe in Betracht. Das Tatverschulden ist im konkreten Fall mit Blick auf den
Strafrahmen von Art. 187 StGB insgesamt als im unteren Bereich liegend anzusiedeln. Für
eine Geldstrafe besteht aber dennoch kein Raum, da im konkreten Fall nicht eine
besonders leichte Sexualstraftat vorliegt. Als dem Tatverschulden angemessen erscheint –
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
4.3.4 Täterbezogene Kriterien
Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers
korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. B 2/Ziff. III, Erwägung 4.2).
Aktualisierend führte der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung aus, er sei
momentan nicht erwerbstätig und lebe von seinem Ersparten. Seine berufliche Zukunft
hänge wesentlich vom Ausgang des Berufungsverfahrens ab (act. B 48, S. 10).
4.3.5 Vorläufiges Fazit
Zusammenfassend erscheint eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen. Die
erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB).
4.3.6 Vollzug
Die Vorinstanz gewährte dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug und setzte die
Probezeit auf zwei Jahre fest. Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann
vollumfänglich verwiesen werden (act. B 2/Ziff. IV, Erwägung 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das
Obergericht teilt die Ansicht, wonach vorliegend mangels strafrechtlicher Vorbelastung
und mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ungünstigen Prognose der
Vollzug der Strafe aufzuschieben ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ebenso erscheint eine
Probezeit von zwei Jahren angemessen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
4.3.7 Verbindungsbusse
Mit einer Verbindungsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der
Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen den – stets
unbedingten – Bussen für Übertretungen und den bedingten Geldstrafen für Vergehen
entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung
ermöglicht. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und
generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe
zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur
bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die bedingte
Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die
Seite 34
Strafenkombination (bedingte Geldstrafe und Verbindungsbusse) darf also zu keiner
Straferhöhung führen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60, E. 7.2f.; BGE 135 IV 188
E. 3.3f.). Vorliegend handelt es sich nicht um ein eigentliches Massendelikt, bei welchem
die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven
Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist
anzunehmen, dass sich der Berufungskläger durch die bedingte Freiheitsstrafe und die
weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens genügend beeindrucken lassen wird, um
sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen Verbindungsbusse
ist entgegen Staatsanwaltschaft und Vorinstanz zu verzichten.
4.3.8 Fazit
Der Berufungskläger ist nach dem Gesagten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8
Monaten zu verurteilen; die Probezeit beträgt zwei Jahre. Die erstandene Untersuchungs-
haft von 5 Tagen ist anzurechnen.
4.4 Tätigkeitsverbot
Wird jemand wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zu
einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln
59-61, 63 oder 64 StGB angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede
berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen
Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB).
Die Anordnung eines Tätigkeitsverbots ist bei einer Verurteilung wegen sexuellen
Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zwingend. Im Übrigen ist der
Vorinstanz zuzustimmen, wonach konkret kein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 67
Abs. 4bis StGB vorliegt (act. B 2/Ziff. V; BGE 149 IV 161 E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts
7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1). Weder handelt es sich um einen offensichtlichen
Bagatellfall, der keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweist, noch ist im Rahmen der
Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten das Verschulden des Berufungs-
klägers am untersten Rand des Denkbaren einzuordnen.
Damit ist dem Berufungskläger lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte
ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder-
jährigen umfasst.
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5. Kosten und Entschädigungen
5.1 Kosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen
beurteilt sich grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei. Der
Entscheid über das Ausmass der Kostenauflage präjudiziert denjenigen betreffend der
Entschädigung (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 428
StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art.
426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet
sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
StPO), wobei diese Fragen für jede Verfahrensstufe separat zu prüfen sind und
demgemäss Kostenauflagen und Entschädigungspflichten für diese durchaus unter-
schiedlich ausfallen können (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar schweizerische
Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten setzen
sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im
konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind unter anderem Kosten für die
Mitwirkung anderer Behörden (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO).
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten kann auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden, wonach mit Blick auf die angeklagten Straftatbestände
der Freispruch nur marginal zu gewichten und daher die Verfahrenskosten vollumfänglich
dem Berufungskläger aufzuerlegen seien. Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf
CHF 900.00 festgelegt und die Auslagen – Kosten der Voruntersuchung von
CHF 11'400.00, Kosten der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage vor erster
Instanz von CHF 500.00 – bis zum vorinstanzlichen Urteil dargelegt (act. B 2/Erwägung VI).
Die Berufung des Berufungsklägers wird im Wesentlichen abgewiesen. Zwar verzichtet das
Obergericht auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse, jedoch unterliegt der
Berufungskläger in den übrigen angefochtenen Punkten. Die Verfahrenskosten sind daher
dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf
CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Vor Obergericht
sind zudem Auslagen von CHF 1'075.00 für die Mitwirkung anderer Behörden angefallen
(Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO).
Insgesamt fallen aus dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren Kosten von
CHF 15'875.00 an und nicht, wie im Dispositiv in Ziffer 6 falsch berechnet wurde, Kosten
von CHF 18'875.00 (act. B 47; Art. 83 Abs. 1 StPO).
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5.2 Entschädigungen
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Entschädigungsanspruch des Berufungs-
klägers (Art. 429 Abs. 1 StPO).
Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der beschuldigten
Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im
Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO
betreffen in erster Linie Anwaltskosten, sowie diese durch die Beteiligung am Strafverfahren
selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft
notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft hat ihre
Entschädigungsforderung bei der Rechtsmittelinstanz zu beantragen, zu beziffern und zu
belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Rechtsmittelinstanz auf den Antrag
nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Vorliegend reichte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin
eine Honorarnote ein (act. B 46), womit die Entschädigung beantragt, beziffert und
hinreichend belegt wurde. Die Rechtsvertreterin macht hierbei einen Aufwand von 21.49
Stunden geltend plus die Anwesenheitszeit an der Berufungsverhandlung. Dies ist
angemessen, ebenso der Stundenansatz von CHF 200.00 sowie die geltend gemachten
Spesen von Total CHF 190.00. Die eingereichte Honorarnote wird insofern geändert, als
für die bis Ende 2023 erbrachten Stunden die Mehrwertsteuer in Höhe von 7.7%
berücksichtigt wird und für die ab 1. Januar 2024 erbrachten Stunden in Höhe von 8.1%.
Dementsprechend ergibt sich bis 31. Dezember 2023 ein Honorar von CHF 1'711.45 (7.08
Stunden à CHF 200.00 = CHF 1'416.00 plus Spesen CHF 173.10 = CHF 1'589.10 plus
MWSt 7.7% (CHF 122.35)). Vom 1. Januar 2024 bis 5. März 2024 ein Honorar von
CHF 3'679.05 (14.41 Stunden à CHF 200.00 = CHF 2'882.00 plus 2.5 Stunden à CHF
200.00 für Berufungsverhandlung = CHF 500.00 plus Spesen CHF 21.40 = CHF 3'403.40
plus MWSt 8.1% (CHF 275.65)) und damit insgesamt ein Honorar von CHF 5'390.50.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist diese Entschädigung vom Berufungskläger
zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO).
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Das Obergericht erkennt:
1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 (SE3 21 15)
- in Dispositiv Ziff. 1 mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts
Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 (SE3 21 15) - in Dispositiv Ziff. 6 infolge Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. 3. A. wird schuldig gesprochen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1
StGB zum Nachteil von C. (begangen zwischen Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020) 4. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird
unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird angerechnet.
5. A. wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede
ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 11'400.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 500.00 Kosten der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage vor erster Instanz CHF 900.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1'075.00 zweitinstanzliche Auslagen CHF 2'000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 15'875.00 insgesamt, werden A. auferlegt.
7. A. wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen. 8. A. hat die Privatklägerin für das Berufungsverfahren mit CHF 5'390.50 (inkl. Spesen und
MWSt von 7.7% bzw. 8.1%) zu entschädigen.
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9. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
10. Mitteilung an:
- Berufungskläger über seine Verteidigerin, mit Gerichtsurkunde - Staatsanwaltschaft (U 20 1061), mit Gerichtsurkunde - Privatklägerin über ihre gesetzliche Vertreterin, mit Gerichtsurkunde
- Vorinstanz (SE3 21 15), mit interner Post 11. Mitteilung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger
Rechtsmittel an: - kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister, interne Post - Amt für Finanzen, interne Post, mittels Formular
Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Monika Epprecht
versandt am: 4. April 2024
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