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OG O1S-23-3

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2025-07-18 · Deutsch AR
Sachverhalt

A. Übersicht

A. lebte gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von Mitte Juli 2019 bis Mitte Juni

2020 als Untermieter im Einfamilienhaus der Familie D. in E. Im Verlauf der Zeit war er

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gelegentlich als Babysitter der damals 8-jährigen C. (nachfolgend: Privatklägerin) tätig. A.

wird vorgeworfen, in der Zeit zwischen Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020 wissentlich

und willentlich sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen zu haben.

B. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren

Die Staatsanwaltschaft erhob am 30. September 2021 beim Kantonsgericht Appenzell

Ausserrhoden Anklage gegen A. (act. B 3/15). Mit Vorladung vom 12. Mai 2022 wurde den

Parteien Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen (act. B 3/16). Am 23. Mai 2022

liess A. das Formular "Erklärung über die finanziellen Verhältnisse" einreichen (act. B 3/17).

Die Hauptverhandlung fand am 24. Juni 2022 in Anwesenheit von Staatsanwältin F., von

A. und dessen Verteidigerin, Rechtsanwältin AA., statt (act. B 3/26 und 27). Das Urteil

wurde am 12. Juli 2022 gefällt und im Dispositiv gleichentags versandt (act. B 3/35). Mit

Schreiben vom 14. Juli 2022 meldete die Verteidigung die Berufung an (act. B 3/39).

C. Erstinstanzliches Urteil

Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts fällte am 12. Juli 2022 folgendes Urteil (act. B 2):

1. A. wird freigesprochen von der Anklage des Nichtanmeldens bei der Gemeinde gemäss Art. 18 i.V.m. 5

Registergesetz von Appenzell Ausserrhoden, begangen vom 15. Juni 2019 bis zum 15. Juli 2020.

2. A. wird schuldig gesprochen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum

Nachteil von C., begangen zwischen Ende Mai 2020 und Anfang Juni 2020.

3. a. A. wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Art. 47 StGB) verurteilt.

b. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB)

aufgeschoben. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird angerechnet (Art. 51 StGB).

c. A. wird zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 verurteilt, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 StGB).

4. A. wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen

regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 Bst. b StGB).

5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 11'400.00 Kosten der Voruntersuchung

CHF 500.00 Gebühr für die Vertretung der Anklage vor Gericht

CHF 900.00 Gerichtsgebühr

CHF 12'800.00 insgesamt,

werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Der Beschuldigte erhält eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'075.30.

Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden (act. B 2). Soweit erforderlich, wird

darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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D. Verfahren vor Obergericht

a) Gegen das Urteil vom 12. Juli 2022, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am

13. Januar 2023 erfolgte (act. B 3/43), liess A. (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe

vom 6. Februar 2023 fristgerecht Berufung erklären (act.

B 1; Art. 399 Abs. 3 StPO).

b) Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 wurden der Staatsanwaltschaft sowie der

Privatklägerin Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten

Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4).

Beide Parteien liessen sich nicht vernehmen.

c) Am 17. April 2023 erfolgte die Vorladung der Parteien zur Hauptverhandlung vom 5. März

2024 (act. B 6).

d) Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 stellte die Verteidigerin des Berufungsklägers diverse

Beweisanträge (act. B 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungahme (act.

B 11) und die gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.

e) Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 wurde den Beweisanträgen der Verteidigung insoweit

stattgegeben, als eine erneute Befragung der Privatklägerin sowie der gesetzlichen

Vertreterin der Privatklägerin angeordnet wurde (act. B 13 und 14).

f) Die Befragung der Privatklägerin fand am 14. Juli 2023 statt (act. B 22 und 24).

g) Mit Eingabe vom 3. November 2023 zeigte RA CC. an, dass sie die Interessenwahrung der

Privatklägerin übernommen habe (act. B 32).

h) Mit E-Mail vom 1. März 2024 dispensierte die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft von

der Teilnahme an der Hauptverhandlung (act. B 40).

i) Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 5. März 2024 in

Anwesenheit des Berufungsklägers, dessen Verteidigerin Rechtsanwältin AA. sowie der

Vertreterin der Privatklägerin, CC., statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die

gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin als Zeugin befragt (act. B 48). Das Obergericht

führte gleichentags seine Beratung durch. Auf eine mündliche Eröffnung des Urteils

verzichteten die Verfahrensbeteiligten. Das Dispositiv wurde am 11. März 2024 versandt

(act. B 47).

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Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - i vorstehend ange-

führten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nach-

folgenden Erwägungen einzugehen sein.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 11 März 2021 vor der Kantonspolizei (act. B 3/1.2.4.2) vor. Sodann befinden sich die

Aussagen der Auskunftspersonen G. (act. B 3/1.2.1) und H. (act. B 3/1.2.2) in den Akten.

Weiter liegen dem Gericht die Auswertungen der Kantonspolizei vor (act. B 3/1.5) sowie die

von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten der KESB I./J. (act. B 3/11). Die Vorinstanz

hat die Aussagen der Parteien und Auskunftspersonen sowie die eingeholten Berichte und

Auskünfte korrekt zusammengefasst, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden

kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B 2/Erwägungen 4.3). Im Sinne einer Rekapitulation wird

jedoch im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung ergänzend darauf eingegangen.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Privatklägerin nochmals befragt (act. B 22

und 24). Die Befragung der Mutter der Privatklägerin fand anlässlich der

Berufungsverhandlung statt (act. B 48).

2.5 Beweiswürdigung

2.5.1 Theoretische Ausführungen

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die

Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern

aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als

bewiesen ansehen oder nicht (BGE 133 I 33 E. 2.1). Im Rahmen der freien

Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes

Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von

Beweismitteln ein Vorrang resp. ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweis-

mitteln zu. Weder hat der Personalbeweis Vorrang vor dem Sachbeweis, noch umgekehrt.

Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim

Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person – und vor allem – die Glaubhaftigkeit

der Angaben, welche diese Person gemacht hat (WOLFGANG WOHLERS, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-

zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 27 zu Art. 10 StPO).

Bleiben bei der Auswertung der Beweise Unsicherheiten haften oder lässt das Beweis-

ergebnis verschiedene Deutungen beziehungsweise Sachverhaltsalternativen zu, so ergibt

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sich aus dem Grundsatz "in dubio pro reo", nach welcher Entscheidungsregel zu verfahren

ist. In diesem Fall muss das Sachgericht von der für die beschuldigte Person günstigeren

Sachlage ausgehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen

Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Das bedeutet

allerdings nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen dem für die

beschuldigte Person günstigeren Beweis zu folgen ist. Vielmehr kommt der Grundsatz "in

dubio pro reo" nur zur Anwendung, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung

schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel am angeklagten Tatsachenfundament

verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

Ergänzend zu den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist anzufügen, dass bei

der Würdigung von Aussagen grundsätzlich eine Analyse der Aussagetüchtigkeit, der

Aussagequalität sowie der Aussagezuverlässigkeit zu erfolgen hat (ADRIAN BERLINGER,

Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft,

2014, S. 23). Bei der Analyse der Aussagequalität steht die konkrete Aussage im

Mittelpunkt der Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter

Kriterien – der von der Vorinstanz im Einzelnen dargestellten Realkennzeichen – analysiert.

Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies

quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt

(ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 28ff; ebenso LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, in:

Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43ff.

und BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 288ff.).

2.5.2 Würdigung der Beweismittel

2.5.2.1

Der Berufungskläger gab in der Einvernahme vor der Kantonspolizei vom 2. November

2020 an (act. B 3/1.2.4), er habe die sexuelle Integrität des Kindes gewahrt. Er habe im

vorliegenden Fall das Mädchen auf Zecken untersucht und nichts anderes (Frage 5). Seine

Aufgaben als Babysitter hätten das gemeinsame Nachtessen, das Abholen vom Turnen,

das ins Bett bringen und die Kontrolle des Zähneputzens umfasst. Für ihn habe einfach

auch eine Zeckenkontrolle im Sommer dazugehört, weil er dies so kenne und auch selbst

so erlebt habe. Er habe daraufhin aber G. angesprochen, wie sie das handhabe und habe

es dann auch nicht mehr gemacht (Frage 34). Bei der Zeckenuntersuchung habe die

Privatklägerin vor ihm das Nachtkleid ausgezogen, sprich, sie sei nackt vor ihm gewesen.

Er habe ihr dann gesagt, sie solle die Unterhosen auch kurz runterlassen, weil dies eine

Risikozone sei. Dann habe er dort auch kurz geschaut, sie habe sich dann wieder

angezogen und das sei es dann gewesen (Frage 37, vgl. auch Frage 40). Befragt bezüglich

einer Reaktion der Privatklägerin auf die Aufforderung hin, sich nackt vor ihm auszuziehen,

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erklärte der Berufungskläger, sie habe eigentlich nichts gesagt, sie habe das einfach

gemacht. Er habe festgestellt, dass dies ungewohnt gewesen sei für sie. Aus diesem Grund

habe er G. darauf angesprochen und anschliessend die Privatklägerin nicht mehr auf

Zecken untersucht, weil G. dies nicht so handhabe (Frage 38). Auf die Frage, weshalb er

nicht der Mutter mitgeteilt habe, sie müsse das Kind noch auf Zecken untersuchen,

antwortete der Berufungskläger, weil diese nicht anwesend, d.h. am Arbeiten, gewesen sei.

Er habe sich auch keine Gedanken diesbezüglich gemacht. Es sei auch nicht das erste Mal

gewesen, dass er die Privatklägerin nackt gesehen habe. Sie sei auch schon nackt im Gang

herumgerannt. Für ihn sei das ganz normal gewesen (Frage 41). Befragt, wer ihm gesagt

habe, dass diese Zeckenkontrolle eine ganz normale Sache sei, welche ein Babysitter

durchführen müsse, antwortete der Berufungskläger, dass sei bei ihnen als Kinder schon

so gewesen. Mehr oder weniger jede Familie mache das, wenn man mit den Kindern im

Wald gewesen sei. Das gehöre einfach dazu. Seinem Kenntnisstand nach gehöre das dazu

um präventiv zu wirken wegen Zeckenbissen (Frage 42). Die Zeckenkontrolle sei im

Schlafzimmer der Mutter erfolgt, er habe einen Augenschein genommen. Zu Berührungen

sei es sicherlich gekommen, als er der Privatklägerin gesagt habe, sie solle sich umdrehen

oder so. Er habe sie aber nicht im Intimbereich angefasst (Frage 43). Er könne nicht genau

sage, wo er den nackten Körper der Privatklägerin überall angefasst habe. Sicherlich am

Unterschenkel, wenn er die Fusssohle angeschaut habe, damit sie nicht umfalle (Frage 44).

Auf die Aufforderung hin, nochmals genau zu beschreiben, wie er den Genitalbereich der

Privatklägerin nach Zecken untersucht habe, antwortete der Berufungskläger, die

Privatklägerin habe sich, nachdem sie die Unterhose abgezogen habe, hingesetzt, damit

sie die Beine besser spreizen könne, damit er besser schauen könne. Anschliessend habe

sie sich gedreht. Er habe dann die Gesässbacken auseinandergedrückt, damit er auch dort

besser habe sehen könne, ob es Zecken habe. Er habe sie aber nicht im Genitalbereich

angefasst (Frage 45). Auf Vorhalt, er solle auch die Schamlippen der Privatklägerin

auseinandergedrückt haben, stritt der Berufungskläger dies klar ab (Fragen 46 und 47). Er

erklärte, er habe die Zeckenkontrolle zwei Mal gemacht. Am dritten Tag habe er dann eben

mit G. gesprochen. Das Ganze sei so 2 – 3 Wochen gewesen bevor er ausgezogen sei.

Sie hätten dabei nicht den konkreten Fall besprochen; es sei mehr so allgemein gewesen.

Den konkreten Vorfall hätten sie dann erst eine Woche später besprochen. Sie sei darüber

schockiert gewesen. … Die Privatklägerin habe dem Ex-Mann von G. gesagt, dass sie

Stopp gesagt habe. Dies sei dann die Konsequenz gewesen, weshalb er habe bei G.

ausziehen müssen. Er habe so das erste Mal mitbekommen, dass die Privatklägerin

angeblich Stopp gesagt habe. Er habe dies aber nicht wahrgenommen, dass die

Privatklägerin in diesem Moment etwas zu ihm gesagt habe (Frage 48). Befragt, ob er dies

bei weiteren Personen gemacht habe, erklärte der Berufungskläger, nein, das habe sich so

nie ergeben (Frage 49). In den von ihm betreuten Lagern hätten dies die Kinder

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grundsätzlich untereinander gemacht, ausser sie hätten dann eine Zecke gefunden. Dann

hätten die Leiter diese ausgerissen (Frage 50). Auf eine entsprechende Frage sagte der

Berufungskläger aus, die Privatklägerin habe nicht wirklich reagiert, als er ihren

Genitalbereich angeschaut habe. Er denke, sie sei mehr erstaunt gewesen, weil sie dies so

nicht gekannt habe. Sie habe sich ihm gegenüber gar nicht geäussert. Sie hätten einfach

normal zusammen gesprochen (Fragen 51 und 52). Auf die Frage, wie das beim zweiten

Mal gewesen sei, wie sich die Privatklägerin damals ihm gegenüber geäussert habe,

antwortete der Berufungskläger, sie habe sich ihm gegenüber nicht geäussert. Er habe

zwischen diesen beiden Kontrollen G. nicht gesehen, weshalb er sie erst danach darauf

angesprochen habe (Frage 53). Eine Schmerzäusserung der Privatklägerin beim

Untersuch des Genitalbereichs nach Zecken sei nicht erfolgt (Frage 54). Befragt, ob es

zutreffend sei, dass er den Po der Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen

habe, antwortete der Berufungskläger, ja, im Detail könne er dies nicht mehr sagen (Frage

55). Er habe sich dabei nichts Spezielles gedacht (Frage 56). Die Frage, ob er eine sexuelle

Erregung während des Untersuchs bei der Privatklägerin verspürt habe, verneinte der

Berufungskläger, ebenso die Frage, ob er Kinder sexuell erregend finde (Fragen 61 und

62).

Anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 3. November 2020 gab

der Berufungskläger zu Protokoll (act. B 3/3.1), er habe die Privatklägerin auf Zecken

untersucht und das so gemacht, wie er gedacht habe, man mache das. Er habe sie nicht

im Intimbereich berührt und sie habe sich auch nicht gewehrt. Im Nachhinein habe er die

Mutter darauf angesprochen, ob sie jeweils täglich auf Zecken untersuche und auf

Mitteilung, dass letztere dies nur sporadisch tue, sein Verhalten angepasst und dies auch

nicht mehr getan (Frage 3). Auf die Frage, was er in Rückschau heute über diese

Zeckenkontrolle denke, antwortete der Berufungskläger, dass das Kind ihm nicht fremd

gewesen sei. Er sei nach wie vor der Meinung, dass man im Sommer bei einem Kind

regelmässig eine Zeckenuntersuchung machen müsse. Im Nachhinein bereue er diese

Situation, weil es sowohl für ihn als auch für das Kind nicht gut sei. Aber wie gesagt, das

Kind sei ihm nicht fremd gewesen. Es sei auch nicht das erste Mal gewesen, dass er das

Kind nackt gesehen habe. Sie habe sich auch schon umgezogen, wenn er im Raum

gewesen sei. Darum sei er davon ausgegangen, dass dies normal sei. Das Empfinden,

dass es auch für die Privatklägerin OK gewesen sei, habe sich für ihn im Nachhinein durch

die Zeit, die er mit ihr nach diesem Vorfall verbracht habe, bestätigt (Frage 5). Befragt, ob

seiner Meinung nach ein Unterschied bestehe zwischen jemanden nackt sehen und dieser

Person die Pobacken auseinanderziehen und den Vaginalbereich berühren, erklärte der

Berufungskläger, natürlich bestehe da ein Unterschied. Das sei mehr auf den Umstand des

"fremden" Kindes bezogen (Frage 6). Es sei sicher der Idealfall, dass ein solch intimer

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Untersuch durch die Mutter durchgeführt werde, aber diese Person sei nicht anwesend

gewesen (Frage 7). Die Mutter sei erst wiedergekommen, als das Kind am Schlafen

gewesen sei (Frage 8). Es sei eine Verhaltensempfehlung, dass man Kinder auf Zecken

untersuche (Frage 9). Auf Vorhalt, er habe die ganze Zeit davon gesprochen, es sei für ihn

ein Automatismus, eine Zeckenkontrolle durchzuführen und ob das auch zutreffe, wenn

diese Untersuchung durch eine Person durchgeführt werde, welche das Kind nicht einmal

ein Jahr kenne, antwortete der Berufungskläger, Automatismus sei vielleicht das falsche

Wort. Er sei der Meinung, dass der medizinische Aspekt diesen Untersuch rechtfertige

(Frage 10). Befragt, ob er nachvollziehen könne, dass für eine Drittperson sein Verhalten

auf Unverständnis stosse, antwortete der Berufungskläger, er könne nachvollziehen, dass

man erschrecke, wenn man das nicht erwarte. Aber es sei abhängig davon, wie man selber

aufgewachsen sei. Ob man zum Beispiel in einem Zeckenrisikogebiet aufgewachsen sei

und so weiter (Frage 11). Grundsätzlich könne sich ein Kind im Alter der Privatklägerin

selbst untersuchen, aber an schlecht einsehbaren Stellen wie beispielsweise am Po, gehe

das nicht (Frage 12). Er glaube nicht, dass die Selbstuntersuchung mit einem Spiegel gut

gegangen wäre. Vielleicht, wenn man einen kleinen Handspiegel gehabt hätte, was nicht

der Fall gewesen sei (Frage 17). Auf Vorhalt, er erwecke nicht den Eindruck, als wäre er

sehr einsichtig, dass diese "Zeckenkontrolle" nicht rechtens gewesen sei, antwortete der

Berufungskläger, er würde das so sicher nicht wieder machen. Er würde sicher zuerst die

Eltern fragen aufgrund dessen, was er gerade mitbekommen habe, dass dies nicht jeder

gleich handhabe. Er habe sich in diesem Moment nicht die Gedanken gemacht, die er sich

jetzt mache. Aber in einem der Kurse hätten sie auch diese Thematik behandelt, wenn eben

ein Kind einen Zeckenbiss in einer intimen Region habe, dass dann nicht alle Leiter

davonrennen (Frage 18). Er könne die Frage, wieso die Privatklägerin erfinden solle, dass

er sie auch im Intimbereich beziehungsweise zwischen den Schamlippen "abgesucht" und

gezogen habe, so dass sie Schmerzen gehabt habe, nicht beantworten (Frage 20).

In der delegierten Einvernahme vom 11. März 2021 vor der Kantonspolizei führte der

Berufungskläger aus (act. B 3/1.2.4.2), er sei sich keiner sexuellen Handlung mit Kindern

im erwähnten Zeitraum bewusst. Die Zeckenkontrolle habe stattgefunden, so wie er es

gelernt habe und wie es üblich und empfohlen sei bei Kindern zu machen. Dabei sei es zu

keinen Berührungen im Genitalbereich gekommen und die Privatklägerin habe ihm

gegenüber keine Schmerzäusserung getätigt, weder verbal noch nonverbal (Frage 6). Auf

die Frage, wie diese Zeckenkontrolle stattgefunden habe, antwortete der Berufungskläger,

er habe dies bereits im Detail geschildert. Es sei eine visuelle Kontrolle am gesamten

Körper gewesen (Frage 7). Eine Gegenwehr des Kindes habe nicht stattgefunden. Die

Zeckenkontrolle habe er gemacht, weil es empfohlen sei, dass man diese täglich mache,

vor allem während der Zeckensaison nach Aktivitäten mit Risiko für einen Zeckenbefall

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(Frage 8). Auf Vorhalt, eine solch intime Aufgabe gehöre in den Aufgabenbereich der Eltern,

antwortete der Berufungskläger, er sehe die Relevanz mit der eigenen Meinung zu diesem

Fall nicht (Frage 9). Auf die Nachfrage, ob die Zeckenkontrolle nicht Sache der Eltern sein

sollte, erklärte er, er finde die Zeckenkontrolle wichtig. Daher sei egal, ob diese durch Eltern

oder Drittpersonen, wie z.B. durch einen Arzt, durchgeführt werde. Im konkreten Fall seien

die Eltern nicht anwesend gewesen (Frage 10). Bei der Kontrolle habe er sich gedacht,

dass es ein Anliegen sei, dass dieses Kind nicht an zeckenübertragbaren Krankheiten

erkrankt. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er während der Kontrolle gedacht

habe. Das sei ein Ablauf, welcher für ihn nicht viel Denken erfordere. Sie hätten während

der Kontrolle miteinander geredet, weshalb seine Gedanken beim Gespräch gewesen

seien, wobei er sich an den Inhalt nicht mehr erinnere (Frage 11). Die "Zeckensuche" sei

von ihm nie als sexuelle Handlung empfunden worden und die Privatklägerin habe nie

verbal oder nonverbal geäussert, dass sie dies so empfunden habe (Frage 12). Vor der

Kontrolle habe die Privatklägerin ihre Tageskleidung getragen, unmittelbar während der

Kontrolle gar keine Kleider und nachher ihr Pyjama (Frage 13). Er bleibe dabei, dass er die

Privatklägerin nicht im Genitalbereich angefasst habe. Im Rahmen der Zeckenkontrolle

könne sein, dass er sie am Po berührt habe (Frage 14). Er habe die Mutter nach der

Kontrolle auf die Zeckenkontrolle angesprochen und gefragt, wie sie das handhabe. Sie sei

während der Kontrolle nicht anwesend gewesen, weshalb diese nicht mit der Mutter

abgesprochen gewesen sei (Frage 16).

An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2022 sowie der Berufungs-

verhandlung vom 5. März 2024 machte der Berufungskläger von seinem Aussage-

verweigerungsrecht Gebrauch und antwortete lediglich auf Fragen zu seiner Person (act.

B 3/27 und act. B 48).

2.5.2.2

Die Privatklägerin gab in der Videoeinvernahme vom 13. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.3,

1.2.3.1 und 1.2.3.2) zusammenfassend an, dass der Berufungskläger sie bei der ersten

Zeckenkontrolle im Zimmer ihrer Mutter unter den Armen, an den Beinen und Füssen auf

Zecken kontrolliert habe (mit Gesten zeigt sie unter Arme, auf Beine, Hals und Kopf). Sie

sei dabei gestanden, sei bekleidet gewesen und angekleidet geblieben. Er habe sie dort

berührt, wo es keine Kleider gehabt habe (mit Gesten zeigt sie ein Auseinanderziehen der

Haut). Die zweite Zeckenkontrolle sei ebenfalls im Zimmer ihrer Mutter erfolgt. Sie seien

auf dem Trampolin gewesen und durch das hohe Gras zurück zum Haus gegangen. Er

habe sie mit Worten zum Ausziehen gezwungen, sei dabei streng gewesen und habe

gesagt, sie müsse. Auf ihr Nein habe er keine Antwort gegeben; sie habe ihm vor dem

Untersuch gesagt, dass sie das nicht wolle. Unmittelbar bei Beginn habe sie ihn

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weggedrückt, er habe nicht reagiert und weitergemacht. Er habe ihr gesagt, er müsse

wegen der Zecken untersuchen. Sie habe es komisch gefunden, habe das eigentlich nicht

gewollt. Sie sei gestanden und wisse nicht mehr, wo er angefangen habe. Er habe sie

überall angefasst. Er habe sie am Po und am "Schnäggli" angefasst. Er habe das

"Schnäggli" auseinandergezogen und dort geguckt und am nächsten Tag habe es weh

getan. Mit Gesten zeigte die Privatklägerin, dass der Berufungskläger auch ihre

Gesässbacken auseinandergezogen habe. Hierzu erklärt sie, dass er ihr dort nicht weh

getan habe. Nach der Kontrolle habe sie sich angezogen und mit dem Berufungskläger zu

Nacht gegessen. Sie habe es ihrer Mutter erzählt, weil es ihr weh getan habe. Der

Berufungskläger habe mit ihr gespielt, als er sie gehütet habe. Es sei komisch gewesen,

zuerst sei er fast nie rausgekommen und habe nichts im Garten gemacht. Mit dem Spielen

habe es während ca. der Mitte seines Aufenthaltes angefangen.

In der Befragung vom 14. Juli 2023 erklärte die Privatklägerin im Wesentlichen (act. B 22

und 24), sie könne sich noch an das Gröbste erinnern vom Jahr 2020. Sie wisse nur noch

von einer Zeckenkontrolle. Sie seien im Garten gewesen und der Berufungskläger meinte,

es müsse eine Zeckenkontrolle erfolgen am ganzen Körper. Sie habe das ein wenig

komisch empfunden und gemeint, das könne ihre Mutter bei ihrer Heimkehr machen. Er

habe auf der Kontrolle trotz ihrer verbalen Abwehr, die sie etwa zweimal vorbrachte,

bestanden und sie von oben nach unten abgesucht inklusive Intimbereich. Die Pobacken

habe er auseinandergespreizt und dies auch vorne gemacht. Im Zimmer ihrer Mutter sei sie

zuerst gestanden und habe dann absitzen müssen auf den Bettrand. Vorher habe sie

T-Shirt, kurze Hosen und Unterhose getragen, nach der Kontrolle auch wieder. Er habe ihr

gesagt, sie müsse sich ausziehen für die Kontrolle. Nach der Kontrolle habe er

weiterspielen wollen, aber sie habe sich unwohl gefühlt und sei daher in ihr Zimmer

zurückgezogen um Abstand zu gewinnen. Während der Kontrolle vermöge sie sich nicht an

ein Gespräch erinnern. Sie habe sich während der Kontrolle unwohl gefühlt, weil sie

gemeint habe, ihre Mutter könne das machen. Sie habe keine Angst, eher Respekt vor ihm

gehabt. Sie wisse nicht mehr, ob sie während oder nach der Zeckenkontrolle Schmerzen

gehabt habe. Nach der Kontrolle sei sie auf Abstand gegangen, um den Kontakt

einzuschränken. Er habe nie erwähnt, sie müsse diese Kontrolle geheimhalten oder so.

Etwa drei oder vier Tage nach der Kontrolle habe sie ihrer Mutter davon erzählt. Er habe

von oben nach unten abgesucht, indem er sie auch mit seinen Händen angefasst habe. Er

habe die Anweisungen, z.B. auf das Bett stehen oder absitzen und so, gegeben. Sie wisse

noch, dass sie auf das Bett gehockt sei und er vorne untersucht habe. Als sie gestanden

sei, habe sie sich drehen müssen und wahrscheinlich habe er dann auch hinten geguckt.

Während der Kontrolle habe sie zu ihm geschaut um zu sehen, was er mache. Sie habe

etwa zwei- oder dreimal gesagt, sie wolle das nicht. Aber er habe es irgendwie

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rübergebracht, dass sie das tun müsse. Sie habe sich unwohl gefühlt, aber keine andere

Möglichkeit gehabt und habe es dann gemacht. Sie glaube, sie habe ihn beziehungsweise

seine Hände zur Abwehr mal weggestossen. Das "Schnäggli" habe er mit seinen Fingern

aufgemacht beziehungsweise aufgeklappt und geschaut. Sie glaube, sie habe ihm deutlich

gesagt, dass sie die Kontrolle nicht wolle.

2.5.2.3

G., Mutter der Privatklägerin, meldete sich am 21. September 2020 bei einem Bekannten,

welcher bei der Kantonspolizei K. arbeitet, und schilderte ihm den vorliegenden Vorfall.

Letzterer nahm Kontakt zur Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden auf, woraufhin der

zuständige Sachbearbeiter sich bei der Mutter meldete und einen Einvernahmetermin

vereinbarte (act. B 3/1.1.1.1). Anlässlich der Einvernahme vom 2. Oktober 2020 erklärte G.

als Auskunftsperson im Wesentlichen (act. B 3/1.2.1), dass sie anfangs Juni 2020 ihrer

Tochter ankündigte, sie nach dem Duschen auf Zecken kontrollieren zu wollen. Sie habe

sie angewiesen, nackt vor sie zu stehen und die Arme hochzuhalten. Dabei habe ihre

Tochter gelacht und gesagt, dass dies der Berufungskläger jeweils anders mache. Sie sei

dann verunsichert gewesen und habe nachgefragt, was ihre Tochter damit meine. Ihre

Tochter habe ihr dann erklärt, dass der Berufungskläger ihr zweimal gesagt habe, dass sie

sich nackt ausziehen und auf das Bett (der Mutter) legen müsse, damit er sie nach Zecken

untersuchen könne. Ihre Tochter habe ihr gesagt, sie habe dem Berufungskläger gesagt,

dass sie dies nicht wolle Er habe aber erklärt, dass sie dies machen müssen. Während

dieses Untersuchs habe er sie von Kopf bis Fuss untersucht, auch im Genitalbereich. Im

Genitalbereich habe er ihre Schamlippen angefasst/auseinandergedrückt, so dass es ihr im

Genitalbereich noch am nächsten Morgen weh getan habe. Ein paar Tage später habe sie

den Berufungskläger auf diesen Vorfall angesprochen, woraufhin er sein Verständnis über

ihre Irritation geäussert und erklärt habe, er hätte zuerst fragen sollen, ob er eine

Zeckenkontrolle bei ihrer Tochter machen solle. In den von ihm geleiteten Lagern sei dies

normal gewesen und er kenne das nur so. Als Reaktion auf den Vorfall habe sie dem

Berufungskläger den Vertrag als Untermieter gekündigt. Vor ca. drei Wochen habe H. ihr

gegenüber ihre Erleichterung über den Auszug des Berufungsklägers geäussert und ihre

Gründe dafür geschildert. Aufgrund der Aussagen von H. habe nun der ganze Vorfall für

sie eine andere Bedeutung erhalten (Frage 9). Ihre Tochter habe ihr von zwei Vorfällen

erzählt, sie könne vom Datum her aber nicht genau sagen wann. Sie denke, es sei im Mai

2020 gewesen (Frage 14). Der Berufungskläger habe ihr einfach bestätigt, dass die

Aussagen ihrer Tochter korrekt seien und er sie im Genitalbereich, sprich an/in der Scheide

angefasst/kontrolliert habe, ob dort Zecken vorhanden seien (Frage 17). Ihre Tochter habe

ihr erzählt, dass, als der Berufungskläger sie aufgefordert habe, sich nackt auszuziehen,

sie halt Stopp gesagt habe, das wolle sie nicht. Sie habe dies mit der Hand auch

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untermauert mit einer Handbewegung nach unten. Nach der weiteren Aufforderung, dass

sie dies nun machen müsse, habe sie seine Anweisungen befolgt. Beim zweiten Mal habe

sie dem Berufungskläger nochmals gesagt, dass sie dies nicht wolle und dass es ihr beim

letzten Mal wehgetan habe. Er sei aber nicht auf sie eingegangen und habe die Kontrolle

durchgeführt (Frage 18). Gemäss Aussage ihrer Tochter habe der Berufungskläger sie im

Genitalbereich sicher angefasst. Bei den restlichen Körperstellen könne sie es nicht genau

sagen (Frage 20). Der letzte Vorfall habe, weil ihre Tochter ihr dies am 3. Juni 2020 erzählt

habe, wohl Ende Mai stattgefunden (Frage 21).

Anlässlich der Befragung vom 5. März 2024 erklärte die Mutter der Privatklägerin im

Wesentlichen als Zeugin, sie sei auf die fraglichen Vorfälle aufmerksam geworden, weil ihre

Tochter anlässlich einer der von ihr sporadisch durchgeführten Zeckenkontrollen erklärt

habe, der Berufungskläger mache das anders. Ihre Tochter habe erzählt, es seien zwei Mal

gewesen. Sie habe sich ausziehen, aufs Bett im Schlafzimmer der Mutter liegen müssen

und der Berufungskläger habe dann alles abgesucht. Beim zweiten Mal habe es in der

Scheide am nächsten Tag wehgetan, weil er diese auseinandergezogen habe, um

reinzugucken, ob es Zecken habe. Ihre Tochter habe versucht, ihn abzuwehren, auch mit

einer Stopp-Geste mit der Hand. Sie habe den Berufungskläger am Telefon mit diesen

Vorwürfen konfrontiert, aber erst nach einem zweiten Kontakt mit ihm den Entschluss

gefasst, dass er ausziehen müsse. Sie wisse nicht mehr, ob sie darüber geredet haben,

was genau der Berufungskläger gemacht habe. Sie wisse auch nicht mehr, ob der

Berufungskläger ihr gesagt habe, wie und wo er ihre Tochter angefasst habe. Sie habe nie

an der Darstellung ihrer Tochter gezweifelt (act. B 48).

2.5.2.4

Die Auskunftsperson H., Babysitterin der Privatklägerin, erklärte im Wesentlichen in der

Einvernahme vom 12. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.2), dass der Berufungskläger, wenn sie

als Babysitterin bei der Privatklägerin gewesen sei, ab und zu auch anwesend gewesen

sei. Im Verlauf der Zeit, als sie am babysitten gewesen sei, habe er immer öfters gewollt,

dass sie früher nach Hause gehe. Er meinte, dass er die Privatklägerin schon ins Bett

bringen könne. Dies, obwohl die Mutter gesagt habe, sie solle bis zu ihrer Rückkehr bleiben.

Er habe sie dann aber jeweils regelrecht aus dem Haus gewiesen (Frage 9). Das Verhalten

des Berufungsklägers gegenüber der Privatklägerin wisse sie nicht genau. Er sei sicherlich

auch offen gewesen, aber mehr könne sie dazu nicht sagen (Frage 14). Die Frage, ob der

Berufungskläger in ihrer Anwesenheit die Privatklägerin unsittlich angefasst habe, verneinte

sie und antwortete, das wisse sie auch nicht (Frage 21).

Seite 20

2.5.2.5

Eine Auswertung der sichergestellten Speichermedien ergab, dass der Berufungskläger

Dutzende Kinderfotos (von Kindern im ungefähren Alter von 4 bis 12 Jahren) auf seinen

Datenträgern gespeichert hatte. Auf Vorhalt erklärte der Berufungskläger, er sehe keine

Problematik dieser Fotos geschweige denn sei er sich einer Schuld bewusst. Einige Fotos

seien bei seiner ehrenamtlichen, teilweise auch beruflichen Tätigkeit entstanden, andere

Fotos seien auf sein Interesse an der Fotografie zurückzuführen (act. B 3/1.2.4.2, Frage

18). Dem Berufungskläger wurde eine Beilage mit insgesamt 12 Bildern vorgelegt, zu

welchen er sich zunächst nicht äussern wollte (act. B 3/1.2.4.2, Frage 19). Zu zwei Bildern

– Bild 7 ist eine indirekte Aufnahme, dh. im an einer Tür angebrachten Spiegel ist ein in der

Ecke lehnendes ca. 5-6 jähriges Kind zu sehen, welches mit einer Unterhose bekleidet ist,

sich beide Hände vor den Mund hält und direkt in die Kamera blickt; Bild 8 ist eine

schwarz/weisse Direktaufnahme eines ca. 5-6 jährigen Kindes, welches mit nacktem

Oberkörper in einem Sessel sitzt und den Blick seitwärts in Richtung des Fensters richtet –

erklärte der Berufungskläger, diese Aufnahmen habe er im Rahmen seines Interesses an

der Fotografie gesehen und sie würden ihn aufgrund der Emotionen, welche das Kind zum

Ausdruck bringe und der Geschichte, welche der Fotograf damit erzähle wolle, ansprechen

(act. B 3/1.2.4.2, Frage 20). Zu zwei Fotos von einem bekleideten ca. 2-4 jährigem

Mädchen, welches auf dem Bett schläft beziehungsweise auf einem Sofa (act. B 3/1.2.4.2,

Fragen 22-24, Bilder 1 und 2), wollte sich der Berufungskläger nicht äussern. Ebensowenig

zu drei Fotos eines ca. 10-12 jährigen Mädchens in T-Shirt und kurzen Hosen, welches

einmal auf dem Bett sitzend zu sehen ist und zweimal an der Wand stehend (act.

B 3/1.2.4.2, Frage 26, Bilder 3-5) und zu den abfotografierten Seiten eines sogenannten

Freundebuchs für Kinder, welches Fotos und Angaben zu drei 7-9 jährigen Mädchen enthält

(act. B 3/1.2.4.2, Frage 27, Bilder 9-11).

2.5.2.6

Aus den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten der KESB I./J. ergibt sich im

Wesentlichen, dass der Berufungskläger im Januar 2016 vom Blauen Kreuz Schweiz

schweizweit als Lagerleiter gesperrt wurde. Ihm wurde unangemessene körperliche Nähe

zu Lagerteilnehmerinnen, Massagen (auch in der Nähe des Brustbereichs), langes inniges

Umarmen sowie das Nicht-Einhalten der Lagerregeln bezüglich Aufsuchen der Mädchen-

Zimmer vorgeworfen. Weiter reichte das Blaue Kreuz Schweiz gemäss Eigenangaben eine

Gefährdungsmeldung Erwachsenenschutz bei der KESB Stadt L. ein (act. B 3/11.2, Belege

Nr. 3, 4 und 6). Der Berufungskläger nahm zu der Sperre schriftlich Stellung (act. B 3/11.2,

Beleg Nr. 5). Im April 2017 beendete der Berufungskläger auf Geheiss der KESB I./J. ein

von ihm geleitetes Kinderlager mit 6-12 Jährigen. Die KESB I./J. reichte sodann im Juli 2017

Seite 21

im Hinblick auf ein im August 2017 geplantes Lager der Evangelischen Kirchgemeinde M.

eine Meldung bei der KESB N./O. ein (act. B 3/11.2, Beleg Nr. 9).

2.5.3 Würdigung durch das Obergericht und erstellter Sachverhalt

In tatsächlicher Hinsicht ist von zwei Zeckenkontrollen auszugehen, welche beide im

Zimmer der Mutter der Privatklägerin stattgefunden haben. Unbestritten ist, dass sich die

Privatklägerin zumindest bei einer dieser Kontrollen auf Geheiss des Berufungsklägers

nackt ausziehen musste, dass sie nackt ihre Beine spreizte, dass der Berufungskläger den

Genitalbereich der Privatklägerin anschaute und dass der Berufungskläger die

Gesässbacken der Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen hat. Umstritten

ist, ob der Berufungskläger anlässlich dieser Kontrolle auch die Schamlippen der

Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen hat.

2.5.3.1

Für die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit von Kindern sind stets der individuelle

Entwicklungsstand und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteil

des Bundesgerichts 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 2.5.3 mit Hinweis unter

anderem auf ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen

im Strafverfahren, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Band/Nr. 147, 2006, S. 9f. und

S. 29). Im konkreten Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die

Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin in Frage stellen könnten. Wahrnehmungs-,

Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit scheinen grundsätzlich gegeben, wobei gewisse

Abstriche hinsichtlich der exakten Benennung der Geschlechtsteile und hinsichtlich der

Beschreibung zeitlicher Abfolgen gemacht werden müssen (vgl. Expertenbericht

Videobefragung act. B 3/1.2.3.1).

Die Privatklägerin schildert die beiden Vorfälle stimmig und nachvollziehbar. Das Erzählte

wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So hat die Privatklägerin bei der

Befragung der Details zu den Vorfällen teilweise Mühe, das Vorgefallene exakt zu

benennen und unterlegt daher ihre Aussagen zum Teil mit Gesten, indem sie auf

Körperpartien hinweist. Sie beschreibt altersentsprechend, wie sie sich zunächst verbal und

danach körperlich mit Wegstossen – in der Videoeinvernahme sind die entsprechenden

Gesten ersichtlich – gegen die Anweisung, sich nackt auszuziehen, zu wehren versuchte.

Sie beschreibt auch nachvollziehbar ihre Gefühlslage, wonach sie die Aussage des

Berufungsklägers, sie müsse das machen, komisch und auch etwas frech gefunden habe

und dies ein wenig Angst bei ihr ausgelöst habe. In den Aussagen der Privatklägerin sind

keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. Sie erklärt deutlich, dass der Berufungskläger

sie "nur" an einer der zwei von ihm durchgeführten Zeckenkontrolle angefasst habe.

Seite 22

Anlässlich der ersten Zeckenkontrolle, dem Auskitzeln und Huckepack- beziehungsweise

Über-der-Schulter-tragen während des Babysittens sei es zwar zu Körperkontakt zwischen

ihr und dem Berufungskläger gekommen, aber es sei nichts weiter passiert. Auch stellt sie

klar, dass das Auseinanderdrücken der Gesässbacken bei ihr keine Schmerzen ausgelöst

habe und die Schmerzen durch das Auseinanderziehen der Schamlippen erst am darauf

folgenden Tag aufgetreten seien. Die Privatklägerin belastet somit den Berufungskläger

nicht unnötig und differenziert klar, was darauf hindeutet, dass sie die Wahrheit sagt. Auch

ihr Verhalten, wonach sie ihrer Mutter davon erzählte, weil es ihr weh getan habe, erscheint

plausibel. Dass die Privatklägerin anlässlich der zweiten Befragung im Sommer 2023,

mithin ca. 3 Jahre nach dem Ereignis, sich nur noch an die eine Zeckenkontrolle und keine

dadurch ausgelösten Schmerzen zu erinnern vermag, spricht nicht gegen die

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Durch den Zeitablauf sind gewisse Details nicht mehr

abrufbar, die Kernelemente aber – das Nacktsein, das Beine spreizen müssen vor dem

Berufungskläger, die vergeblichen verbalen und nonverbalen Abwehrversuche, ihr

Unbehagen in dieser Situation und über das Verhalten des Berufungsklägers, das

Auseinanderziehen der Schamlippen und der Gesässbacken – wurden von der

Privatklägerin nochmals bestätigt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die

Aussagen der Privatklägerin konstant und gleichbleibend, betreffen die Anzahl der

Zeckenkontrollen, der Umstand, ob sie bei der Zeckenkontrolle gestanden oder gesessen

sei, ob sie Schmerzen aufgrund dieser Zeckenkontrolle empfunden habe, wann sie ihre

Mutter über die Kontrolle informiert habe und wie ihre Reaktion gegenüber dem

Berufungskläger nach der Kontrolle ausgefallen sei, nicht das eigentliche oben erwähnte

massgebende Kerngeschehen. Auch der Vorwurf, die Privatklägerin gebe je nachdem mit

wem sie im Gespräch sei eine andere Version und andere Details wieder, ist nicht

zutreffend beziehungsweise erklärt sich aufgrund der unterschiedlichen Fragen, die der

Privatklägerin gestellt wurden. In den Befragungen der Polizei wurden zuerst allgemeine

und dann konkrete Fragen an die Privatklägerin gerichtet, ein Hinlenken auf gewisse

Aussagen fand nicht statt (act. B 3/1.2.3, 1.2.3.1 und 1.2.3.2 und act. B 22, S. 3 und act.

B 24). Aus den anderslautenden Aussagen der Mutter der Privatklägerin betreffend Anzahl

der Vorfälle, der Schmerzen im Genitalbereich sowie des Zeitpunkts der Mitteilung der

Vorfälle, allesamt wie oben erwähnt keine das Kerngeschehen betreffenden Punkte und

daher für den konkret zu beurteilenden Sachverhalt – ob der Berufungskläger auch die

Schamlippen der Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen hat – nicht wichtig,

kann nichts betreffend Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin abgeleitet werden.

Die Mutter der Privatklägerin war bei den Vorfällen nicht dabei und kann daher nur über das

von ihrer Tochter Gehörte berichten beziehungsweise was bei ihr vom Gehörten noch in

Erinnerung geblieben ist. Dass es hierbei zu Abweichungen in den Aussagen von Mutter

und Tochter kommt, ist nachvollziehbar und es wäre auffällig, wenn dem nicht so wäre. Zu

Seite 23

erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Mutter bei der Zeugeneinvernahme auf

die Frage des Vorsitzenden, ob sie je an der Darstellung ihrer Tochter gezweifelt habe,

sofort mit einem klaren Nein antwortete (act. B 48, S. 7). Die Verteidigung wirft sodann die

Frage auf beziehungsweise stellt die Theorie auf, wonach die Mutter mit ihrer Fragestellung

auf das Aussageverhalten der Privatklägerin Einfluss genommen habe, indem sie durch ihr

verbales oder nonverbales Verhalten das Aussageverhalten ihrer Tochter beeinflusst habe.

Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass in den Aussagen der Privatklägerin jegliche

Phantasiesignale fehlen. Zum anderen wies die Vertreterin der Privatklägerin zutreffend

darauf hin, dass die Privatklägerin in der ersten Befragung keinerlei Mühe hatte, die Vorfälle

zu beschreiben, aber keine eigenen Bezeichnungen für ihre Geschlechtsteile nennen

konnte. Wäre auf die Aussagen der Privatklägerin Einfluss genommen worden, hätte die

Privatklägerin für die Befragung eigene Worte für ihre Geschlechtsteile parat gehabt (act.

B 45, S. 2).

Zusammenfassend weisen die Ausführungen der Privatklägerin verschiedenste Realkenn-

zeichen auf, sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild. Das Gericht

erachtet deshalb die Aussagen der Privatklägerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz

– als glaubhaft. Zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin den Berufungskläger

zu Unrecht belasten und sich einem für sie belastenden Strafverfahren aussetzen sollte.

2.5.3.2

Die Aussagetüchtigkeit des Berufungsklägers ist ebenfalls unbestritten. Bei Betrachtung

seiner Aussagen fällt jedoch auf, dass sich der Berufungskläger in Ungereimtheiten und

Widersprüche verstrickt hat, die nicht einfach erklärbar sind.

Auffallend ist zunächst, wie der Berufungskläger die hier massgebende Zeckenkontrolle in

den Einvernahmen schilderte. In seiner Aussage anlässlich der delegierten Einvernahme

vom 2. November 2020 (act. B 3/1.2.4) erklärte der Berufungskläger, die Privatklägerin

habe für die Zeckenkontrolle vor ihm ihr Nachtkleid ausgezogen und auf seine Aussage hin

auch die Unterhosen. Dann habe er dort auch kurz geschaut (Fragen 37 und 40). Weiter

sagte er aus, er habe einen Augenschein von ihr genommen, wobei es sicherlich zu

Berührungen gekommen sei, als er ihr sagte, sie solle sich umdrehen oder so. Er habe sie

aber nicht im Intimbereich angefasst (Frage 43). Den nackten Körper habe er sicherlich am

Unterschenkel angefasst, wenn er die Fusssohle angeschaut habe, damit sie nicht umfalle

(Frage 44). Sodann beschrieb er, nachdem die Privatklägerin die Unterhose abgezogen

habe, habe sie sich hingesetzt, damit sie die Beine besser spreizen könne, damit er besser

schauen könne. Anschliessend habe sie sich gedreht und er habe dann ihre Gesässbacken

auseinandergedrückt, damit er auch dort besser sehen könne, ob es Zecken habe. Er habe

Seite 24

sie aber nicht im Genitalbereich angefasst (Frage 45). Auf Nachfrage erklärte der

Berufungskläger, die Schamlippen der Privatklägerin habe er sicher nicht auseinander-

gedrückt (Fragen 46 und 47). Auf die Frage, ob das richtig verstanden worden sei, dass er

das Gesäss der Privatklägerin mit seinen Händen auseinander gezogen habe, antwortete

der Berufungskläger, ja, im Detail könne er dies nicht mehr sagen (Frage 55). Im Rahmen

der Hafteinvernahme sagte der Berufungskläger aus, er habe die Privatklägerin nicht im

Intimbereich berührt und sie habe sich auch nicht gewehrt (act. B 3/3.1, Frage 3). Anlässlich

der delegierten Einvernahme vom 11. März 2021 erklärte der Berufungskläger, die

Zeckenkontrolle habe stattgefunden, so wie er das gelernt habe, dass dies so üblich sei

und empfohlen sei bei Kindern zu machen. Dabei sei es zu keinen Berührungen im

Genitalbereich gekommen und die Privatklägerin habe zu keinem Zeitpunkt Schmerzen

geäussert, dies weder verbal noch nonverbal (act. B 3/1.2.4.2, Frage 6). Auf die Frage, ob

er nochmals kurz sagen könne, wie diese Zeckenkontrolle stattgefunden habe, antwortete

der Berufungskläger, er habe das bereits im Detail geschildert. Das sei so gewesen wie er

bereits geschildert habe. Es sei eine visuelle Kontrolle am gesamten Körper gewesen

(Frage 7). Zum Vorhalt, er habe die Privatklägerin im Genitalbereich und am Gesäss

angefasst, sagte der Berufungskläger, er sage das Gleiche wie das letzte Mal. Er habe sie

nicht im Genitalbereich angefasst. Es könne sein, dass er sie am Gesäss berührt habe im

Rahmen dieser Zeckenkontrolle (Frage 15). Aus den Aussagen ergibt sich, dass der

Berufungskläger versucht, die Zeckenkontrolle im Kern auf einen Augenschein

beziehungsweise eine visuelle Kontrolle zu reduzieren und die vorgenommenen

Berührungen in notwendige Unterstützungshandlungen – z.B. Nicht-Umfallen während der

Fusssohlenkontrolle – umzudeuten. Dem war aber nicht so. Gestützt auf die Aussage des

Berufungsklägers anlässlich der ersten Einvernahme musste sich die Privatklägerin auf

dessen Geheiss nackt ausziehen, sie spreizte nackt die Beine, damit er sie im Intimbereich

kontrollieren konnte, sie musste sich umdrehen, wobei es hierbei zu Berührungen kam (act.

B 3/1.2.4, Frage 43) und sie musste dulden, dass der Berufungskläger mit seinen Händen

ihre Gesässbacken auseinanderzog (act. B 3/1.2.4, Frage 45). Auffallend ist, dass sich der

Berufungskläger in den nachfolgenden Einvernahmen nicht mehr zu dem äussern will, was

er getan und bereits zugegeben hat, sondern auf das bereits Gesagte (act. B 3/1.2.4.2,

Frage 7) verweist beziehungsweise die Aussage – "..es könne sein, dass er sie am Gesäss

berührte im Rahmen der Zeckenkontrolle.." – abschwächt (act. B 3/1.2.4.2, Frage 15).

Hingegen bleibt er repetitiv bei der Aussage, er habe die Privatklägerin nicht im Genital-

/Intimbereich angefasst (act. B 3/1.2.4, Fragen 43 und 45; act. B 3/3.1, Frage 3; 1.2.4.2,

Fragen 6 und 15). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt sich die Frage, warum der

Berufungskläger, wenn sowohl der Gesäss- als auch der Intimbereich Risikozonen für

Zecken darstellen, die jeweilige Kontrolle im Gesäss- und Intimbereich unterschiedlich

vorgenommen haben will (act. B 2, S. 30).

Seite 25

Auffallend ist weiter, dass gemäss dem Berufungskläger die Privatklägerin auf seine

Anweisung hin, sich nackt vor ihm auszuziehen, nichts gesagt und es einfach gemacht

haben soll (act. B 3/1.2.4, Fragen 38 und 39). Von einem angeblichen "Stopp" seitens der

Privatklägerin habe er erstmals nach einem Gespräch zwischen der Mutter und dem Vater

der Privatklägerin erfahren. Er habe dies aber nicht wahrgenommen, dass die Privatklägerin

in diesem Moment [anlässlich der Zeckenkontrolle] etwas zu ihm gesagt habe (Frage 48).

Während des Anschauens des Genitalbereichs habe die Privatklägerin nicht wirklich

reagiert (Frage 51). Nein, die Privatklägerin habe sich [bei der zweiten Kontrolle] sich ihm

gegenüber nicht geäussert (Frage 53). Die Privatklägerin habe ihm gegenüber zu keinem

Zeitpunkt Schmerzen geäussert, weder verbal noch nonverbal (act. B 3/1.2.4.2, Frage 6).

Eine Gegenwehr habe nicht stattgefunden (Frage 8). Während der Kontrolle hätten sie

miteinander gesprochen, weshalb seine Gedanken beim Gespräch gewesen seien. Er

wisse aber nicht mehr, über was sie gesprochen haben (Frage 11). Es ist widersprüchlich,

wenn der Berufungskläger einerseits von keiner Äusserung der Privatklägerin vor oder

während der Kontrolle Kenntnis genommen haben will, andererseits aber festgestellt oder

gedacht haben will, dass die Anweisung betreffend Ausziehen ungewohnt für sie gewesen

sei (act. B 3/1.2.4, Frage 38) und dass sie erstaunt gewesen sei bezüglich des Anschauens

des Genitalbereichs (act. B 3/1.2.4, Frage 51).

Unstimmigkeiten sind sodann auch in den allgemeinen Aussagen des Berufungsklägers zu

Zeckenuntersuchungen erkennbar. Er erklärte, dass für ihn zu den Aufgaben als Babysitter

auch eine Zeckenkontrolle im Sommer dazugehöre, weil er das so kenne und auch selbst

so erlebt habe (act. B 3/1.2.4, Frage 34). Auf die Frage, weshalb er nicht einfach der Mutter

der Privatklägerin mitgeteilt habe, sie müsse sie noch auf Zecken untersuchen, gab er zur

Antwort, weil die Mutter nicht anwesend gewesen sei, sondern am Arbeiten. Er habe sich

auch keine Gedanken diesbezüglich gemacht (Frage 41). Auf die Frage, wer ihm gesagt

habe, dass Zeckenkontrollen eine ganz normale Sache sei, welche ein Babysitter

durchführen müsse, sagte der Berufungskläger, das sei bei ihnen als Kinder schon so

gewesen. Mehr oder weniger jede Familie mache das, wenn man mit den Kindern im Wald

gewesen sei oder so. Das gehöre einfach dazu. Seinem Kenntnisstand nach gehöre das

dazu, um präventiv zu wirken wegen Zeckenbissen (Frage 42). Es habe sich nie so

ergeben, dass er eine Zeckenkontrolle bei weiteren Personen gemacht habe (Frage 49). In

den Lagern hätten die Kinder dies grundsätzlich untereinander gemacht. Nur bei einem

Zeckenbefall hätten die Leiter die Zecke ausgerissen (Frage 50). Seiner Sicht nach sei es

normal bei Kindern eine Zeckenuntersuchung zu machen, nachdem man im Garten

gewesen sei (act. B 3/3.1, Frage 4). Angesprochen darauf, was er heute über die

Zeckenkontrolle denke, antwortete der Berufungskläger, das Kind sei ihm nicht fremd

gewesen. Die Privatklägerin habe sich auch schon umgezogen, wenn er im Raum gewesen

Seite 26

sei. Darum sei er davon ausgegangen, dass dies normal sei. Das Empfinden, dass es auch

für die Privatklägerin OK gewesen sei, habe sich für ihn im Nachhinein bestätigt (Frage 5).

Es sei eine Verhaltensempfehlung, dass man Kinder auf Zecken untersuche (Frage 9) und

seiner Meinung nach rechtfertige der medizinische Aspekt diesen Untersuch (Frage 10).

Auf die Frage an den Berufungskläger, ob es für ihn nachvollziehbar sei, dass für eine

Drittperson sein Verhalten auf Unverständnis stosse, antwortete er, er könne

nachvollziehen, dass man erschrecke, wenn man das nicht erwarte. Aber es sei abhängig

davon, wie man selber aufgewachsen sei, dh. ob man zum Beispiel in einem

Zeckenrisikogebiet aufgewachsen sei und so weiter (Frage 11). Konfrontiert mit der

Aussage, wonach er nicht den Eindruck mache, als wäre er sehr einsichtig, dass die

Zeckenkontrolle nicht rechtens war, antwortete der Berufungskläger nach langem

Schweigen, er würde das so sicher nicht wieder machen. Er würde sicher zuerst die Eltern

fragen, dadurch, dass er gerade mitbekommen habe, dass dies nicht jeder gleich

handhabe. Er habe sich in diesem Moment nicht die Gedanken gemacht, die er sich jetzt

mache. Sie hätten in einem Kurs diese Thematik behandelt, wenn eben ein Kind einen

Zeckenbiss in einer intimen Region habe, dass dann nicht alle Leiter davon rennen (Frage

18). In der Einvernahme vom 11. März 2021 erklärte der Berufungskläger (act. B 3/1.2.4.2),

die Zeckenkontrolle habe stattgefunden, so wie er es gelernt habe, dass dies so üblich und

empfohlen sei bei Kindern zu machen (Frage 6). Es sei eine tägliche Zeckenkontrolle vor

allem während der Zeckensaison empfohlen bei Aktivitäten mit Risiko für einen

Zeckenbefall (Frage 8). Auf die Frage, ob eine Zeckenkontrolle nicht Sache der Eltern sei,

antwortete der Berufungskläger, er finde die Zeckenkontrolle wichtig. Egal ob durch Eltern

oder Drittpersonen, wie z.B. durch einen Arzt. Im konkreten Fall seien die Eltern nicht

anwesend gewesen (Frage 10). Gefragt, was er sich bei der selbst durchgeführten Kontrolle

gedacht habe, erklärte der Berufungskläger, er habe sich gedacht, dass es ein Anliegen

sei, dass dieses Kind nicht an zeckenübertragbaren Krankheiten erkranke. Er könne sich

nicht mehr genau erinnern, was er während der Kontrolle gedacht habe. Das sei ein Ablauf,

welcher für ihn nicht viel Denken erfordere (Frage 11). Es erscheint schwer nachvollziehbar

beziehungsweise undenkbar, dass der Berufungskläger, welcher über Erfahrung als

Kinderlagerleiter verfügt, in sozialen Projekten – auch mit Kindern – engagiert ist (act. B

3/1.2.4, Fragen 22-26) und (zumindest) in einem Kurs bereits mit der Zeckenthematik

konfrontiert wurde (act. B 3/3.1, Frage 18), im Zusammenhang mit einer Zecken-

untersuchung nicht hinsichtlich deren zeitlicher Dringlichkeit und deren Notwendigkeit,

insbesondere was die die Kontrolle vornehmende Person betrifft, differenzieren kann.

Abwegig erscheint zudem, dass er sich diesbezüglich nicht einmal Gedanken gemacht

haben will. Zumal er eigenen Angaben zufolge auch Kurse für Prävention sexueller

Ausbeutung von Kindern absolvierte (act. B 3/1.2.4, Frage 65; vgl. act. B 3/31/2). Insofern

erscheint die Aussage des Berufungsklägers auf die Nachfrage, was er dabei gefühlt habe,

Seite 27

nicht schlüssig, wenn er angibt, sich nichts Spezielles dabei gedacht zu haben (act. B

3/1.2.4, Frage 56). Es ist schlicht nicht stimmig, wenn sich der Berufungskläger als

professionell geschulte Person präsentiert, bei der Abwägung der Notwendigkeit

beziehungsweise Dringlichkeit einer Zeckenkontrolle gegenüber den Schutz beziehungs-

weise der Wahrung der sexuellen Integrität eines zu betreuenden Kindes jedoch das

professionelle Vorgehen vermissen lässt. Weiter fällt auf, dass der Berufungskläger sein

Handeln vordergründig mit medizinischen Aspekten rechtfertigt, ohne aber diesen Aspekt

in Zusammenhang zu bringen mit seiner – im konkreten Fall – Funktion als Babysitter.

Ähnlich widersprüchlich ist es, wenn der Berufungskläger zum einen angibt, es habe sich

nie so ergeben, dass er eine Zeckenkontrolle bei weiteren Personen gemacht habe (act. B

3/1.2.4, Frage 49) und zum anderen geltend macht, er könne sich nicht mehr genau

erinnern, was er während der Kontrolle gedacht habe, da es ein Ablauf sei, welcher für ihn

nicht viel Denken erfordere (act. B 3/1.2.4.2, Frage 11). Mit letzterer Aussage erweckt er

den Anschein von Erfahrung/Kompetenz und gibt vor, eine sozialadäquate Handlung

durchgeführt zu haben. Vor dem Hintergrund, dass in den von ihm (mit-)geleiteten Lagern

grundsätzlich die Kinder gegenseitig die Zeckenkontrolle durchgeführt haben (act. B

3/1.2.4, Frage 50) wird die vom Berufungskläger vermittelte Ansicht einer sozialadäquaten

Handlung in Frage gestellt. Auch die von ihm vorgebrachte Ansicht, wonach die

Beziehungsnähe zur Familie beziehungsweise zur Privatklägerin die Kontrolle erkläre und

die von ihm suggerierte zeitlich unmittelbare Dringlichkeit der Kontrolle zielt in die gleiche

Richtung. Tatsache ist, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt der beiden Zecken-

kontrollen erst rund 9 Monate als Untermieter bei der Familie D. lebte und erst mit der Zeit

– gemäss der Mutter der Privatklägerin ca. ab Dezember und damit seit ca. 6 Monaten –

die Funktion eines Babysitters für die Privatklägerin übernahm. Eine zeitliche Dringlichkeit

war zudem klar nicht gegeben, da die Mutter der Privatklägerin zu jener Zeit in der Regel

um 23 Uhr heimkam und somit am darauffolgenden Morgen die Zeckenkontrolle hätte

vornehmen können (act. B 48, S. 4).

Beim Berufungskläger liegt sodann ein Motiv vor, den Sachverhalt nicht wahrheitsgemäss

darzulegen, drohen ihm doch eine Bestrafung und ein lebenslängliches Verbot für eine

Tätigkeit mit Minderjährigen.

Zusammenfassend sind die Aussagen des Berufungsklägers widersprüchlich, nicht

schlüssig und keineswegs konstant. Sie bilden kein stimmiges Ganzes und wirken

insgesamt wenig glaubhaft.

Seite 28

2.5.3.3

Das Obergericht gelangt aufgrund des Ausgeführten zur Überzeugung, dass der

Berufungskläger im Zeitraum Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020 anlässlich einer

Zeckenkontrolle nebst den Gesässbacken der Privatklägerin auch deren Schamlippen mit

seinen Händen auseinandergezogen hat.

3. Rechtliche Würdigung

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer mit einem Kind unter

E. 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder

es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der objektive Tatbestand

setzt die Vornahme von sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren voraus. Mit

diesem Tatbestand sollen Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten sexuellen Handlungen

geschützt werden (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 187 StGB). Das Verhalten

muss objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter Berücksichtigung

der Gesamtumstände, einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen, um als sexuelle

Handlung zu gelten (dieselben, a.a.O., N. 5 zu Art. 187 StGB). Eindeutig sexualbezogene

Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand. Auf die Motive des Täters kommt es

nicht an (dieselben, a.a.O., N. 5 zu Art. 187 StGB). Die Handlung muss von einer gewissen

Erheblichkeit sein. Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ die Art und quantitativ die

Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu

berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 5.4).

Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt

zwischen Kind und Täter. Darunter fallen beispielsweise Petting, Betasten der

Geschlechtsorgane, intensives Streicheln erogener Zonen. Ob der Täter dabei eine aktive

oder passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 7 zu Art.

187 StGB mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei

Eventualvorsatz genügt (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019,

N. 21 zu Art. 187 StGB).

3.1 Würdigung durch die Vorinstanz

Die Vorinstanz führte aus, dass die Art und Weise, wie der Berufungskläger die zu

beurteilende Zeckenkontrolle durchgeführt habe – Anweisung an die Privatklägerin, nackt

die Beine zu spreizen, manuelle Kontrolle des Gesässes und des Intimbereichs der

Privatklägerin – vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus eindeutig sexualbezogen

erscheine. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Berufungskläger ausschliesslich die

Gesässbacken der Privatklägerin – und nicht auch noch deren Schamlippen –

auseinandergezogen habe. Den Charakter als sexuelle Handlung verliere die durch den

Seite 29

Berufungskläger vorgenommene Zeckenkontrolle auch dann nicht, wenn es dabei nicht zu

Schmerzen gekommen wäre. Der Berufungskläger habe vorsätzlich beziehungsweise

zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Aufgrund seiner Aussagen sei erstellt, dass er

sich des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst gewesen sei und er sich die soziale

Wertung seines Verhaltens zumindest in groben Zügen habe vorstellen können. Zumal er

aufgrund seiner Beteiligung an Kinderlagern bereits mit anderweitigen Ansichten bezüglich

der sozial anerkannten Grenzen hinsichtlich des (Körper-)Kontakts zwischen Aufsichts-

personen und Kindern beziehungsweise Jugendlichen konfrontiert worden sei. Es gebe

keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger nicht im Stande gewesen wäre,

die sexuelle Dimension seiner Handlung zu erfassen. Zusammenfassend sei sowohl der

objektive als auch subjektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten (act. B 2/Erwägung 4.5.2).

3.2 Parteivorbringen vor Obergericht

Der Berufungskläger lässt ausführen, in objektiver Hinsicht sei nicht von einer eindeutig

sexualbezogenen Handlung auszugehen. Die gesamte Kontrolle sei ohne einen sexuellen

Bezug gewesen und ohne Berührung der Genitalien, zudem sei sie schnell und kurz

durchgeführt worden, was für eine Art Automatismus in der Durchführung spreche (act. B

43, S. 10f). Ferner fehle der Vorsatz. Der Berufungskläger habe in keiner Weise seine

sexuellen Bedürfnisse gestillt oder ein sexuelles Motiv gehabt. Er kenne es nur so, auch

bereits durch seine Eltern, und sei durch seine Ausbildungen und Tätigkeiten in den Lagern

darauf geschult und getrimmt. Der Berufungskläger habe lediglich die Gefahr beseitigen

wollen und die Privatklägerin nicht unnötig lange nackt vor ihm haben. Es könne auch nicht

angenommen werden, dass der Berufungskläger hätte wissen müssen, dass dies eine

sexuelle Handlung darstellen könnte. Er sei eine nahe Bezugsperson gewesen. Aus diesem

Grund habe der Berufungskläger in keiner Weise angenommen, dass die vorgenommene

Zeckenkontrolle als sexuelle Handlung qualifiziert werden könne. Es fehle vor diesem

Hintergrund entsprechend auch am Wissen um den objektiven Tatbestand. Der

Berufungskläger sei daher freizusprechen und auf ein Tätigkeitsverbot sei zu verzichten

(act. B 43, S. 11f).

Die Vertreterin der Privatklägerin führte in Bezug auf den Tatbestand sexuelle Handlungen

aus, eindeutige Sexualbezogenheit könne sich regelmässig entweder an der Häufigkeit des

Vorkommens oder am Sittlichkeitsempfinden orientieren. Vorliegend habe ein Mädchen auf

dem Trampolin im eigenen Garten gespielt, weshalb es äusserst fraglich sei, ob bei diesen

Gegebenheiten eine Zeckenkontrolle überhaupt notwendig gewesen sei. Eine Notwendig-

keit, eine Kontrolle durchzuführen, bevor die Mutter zu Hause gewesen sei, habe nicht

bestanden. Der Berufungskläger wäre jedenfalls mehr als nur verpflichtet gewesen, die

Mutter – auch telefonisch – vorgängig zu fragen oder die Privatklägerin nach der in ihrem

Seite 30

Zuhause üblichen Handhabung fragen. Umso mehr, als er festgestellt habe, dass die

Zeckenkontrolle ungewohnt gewesen sei für das Kind. Nach allgemeinen Empfinden habe

keine Notwendigkeit einer Zeckenkontrolle bestanden und schon gar nicht für eine

sofortige. Zudem müsse die Art und Weise der Durchführung als unsittlich bezeichnet

werden. Der Berufungskläger hätte bei seiner Kontrolle den Intimbereich der Privatklägerin

ausklammern müssen. Umso mehr, da dieser Körperteil während des Trampolinspringens

zweifach – mit Unterhose und Hose – zugedeckt und damit vor Zecken gut geschützt

gewesen sei. Die Handlungen des Berufungsklägers seien nach ihrem objektiven

Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen gewesen. In subjektiver Hinsicht sei auf die

Vergangenheit des Berufungsklägers, welcher mehrfach wegen grenzüberschreitenden

Handlungen an Kindern gerügt und als Lagerleiter sogar gesperrt worden sei, zu verweisen.

Der Berufungskläger müsse sich der sozialen Wertung seines Tuns durchaus bewusst

gewesen sein. Es habe ein Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern nach

Art. 187 Ziff. 1 ZGB zu erfolgen und es sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot

auszusprechen (act. B 45, S. 5f).

3.3 Würdigung durch das Obergericht

Indem der Berufungskläger die damals achtjährige Privatklägerin anwies, sich nackt

auszuziehen, nackt die Beine zu spreizen und er danach eine manuelle Kontrolle des

Gesässes und des Intimbereichs der Privatklägerin durch das Auseinanderziehen der

Gesässbacken und der Schamlippen durchführte, nahm er bei der Privatklägerin eine

sexuelle Handlung nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Hierbei handelt es sich um objektiv

eindeutig sexualbezogene Handlungen. Die vom Berufungskläger vorgenommenen

Handlungen – Auseinanderziehen der Gesässbacken und der Schamlippen – weisen allein

nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug auf. Dass der

Berufungskläger die Kontrolle in einer Art Automatismus durchgeführt haben will, ändert

nichts an der eindeutigen Sexualbezogenheit seiner Handlungen. Es handelt sich hierbei

nicht um sozialadäquate Handlungen, auch wenn der körperliche Kontakt von kurzer Dauer

gewesen sein mag. Der Vorfall spielte sich sodann im Schlafzimmer der Mutter der

Privatklägerin während deren Abwesenheit ab, d.h. die damals 8-jährige Privatklägerin war

mit dem 17 Jahre älteren Berufungskläger allein. Es handelt sich auch nicht um eine

flüchtige, zufällige Berührung, sondern um ein absichtliches Anfassen, welches der

Berufungskläger mit der Anweisung an der Privatklägerin, sich nackt auszuziehen und die

Beine zu spreizen, in die Wege leitete. Insofern kommt es nicht auf das vom

Berufungskläger geltend gemachte subjektive Empfinden, wonach er keinen sexuellen

Bezug hergestellt habe, und das von ihm behauptete Motiv, er habe lediglich eine

Zeckenkontrolle vornehmen wollen, an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom

7. Oktober 2014 E. 3.3). Ein anderes als ein sexuelles Motiv für die Handlungen des

Seite 31

Berufungsklägers, welche in der Art und Weise der Durchführung als unsittlich bezeichnet

werden können (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 32 vor Art. 187 StGB), ist nicht ersichtlich. Die

vom ihm vorgenommenen Handlungen waren ferner geeignet, die ungestörte sexuelle

Entwicklung der Privatklägerin und ihre sexuelle Selbstbestimmung zu gefährden. Der

objektive Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB ist

damit erfüllt.

In subjektiver Hinsicht ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie der

Vertreterin der Privatklägerin zu verweisen, wonach der Berufungskläger mit seinem

persönlichen Erfahrungshintergrund – Rüge wegen grenzüberschreitender Handlungen an

Kindern, Sperre als Lagerleiter – wusste, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen einen

sexuellen Bezug haben (act. B 2, S. 34 und act. B 45, S. 6). Der sozialen Wertung seines

Tuns war er sich bewusst und ebenso, dass die Durchführung der Zeckenkontrolle

beziehungsweise seine Handlungen nicht dadurch gerechtfertigt sind, dass er sich als nahe

Bezugsperson sieht. Er wusste um das Alter der Privatklägerin und hätte, wäre es ihm um

eine Gefahrenbeseitigung (eines allfälligen Zeckenbefalls) gegangen, die Mutter auf die

Notwendigkeit einer Zeckenkontrolle hingewiesen. Der Berufungskläger handelte mit

Wissen und Willen; der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

Somit ist der Berufungskläger – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der sexuellen

Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Strafe

4.1 Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog, dass im konkreten Fall der Unrechts- und Schuldgehalt der

begangenen Straftat und das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs derart hoch sei,

dass von einer Freiheitsstrafe auszugehen sei. Im Verhältnis zum Strafrahmen, welcher der

Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB vorsehe, sei vorliegend das objektive und subjektive

Tatverschulden im unteren Bereich anzusiedeln. Die Täterkomponenten würden sich

insgesamt neutral auswirken, so dass von einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszugehen

sei. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen sei anzurechnen (act. B 2/Erwägung

4).

4.2 Rechtliche Grundlagen

Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafe sind zutreffend, weshalb darauf

verwiesen werden kann (act. B 2/Ziff. III; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Seite 32

Der Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Kindern sieht in Art. 187 Ziff. 1 StGB

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Tatbestand der sexuellen

Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen

verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis

es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen

Handlungen in der Lage ist (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 1 zu Art. 187 StGB). Die Schwere der

Verletzung des geschützten Rechtsguts ist bei Sexualdelikten erfahrungsgemäss schwierig

zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderem ab von der Art

und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht

und Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter.

Welcher einzelne Faktor in welcher Intensität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall

unvorhersehbar. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte

Risiken bergen, in seiner persönlichen Entwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form

beeinträchtigt zu werden (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 187 StGB).

4.3 Strafzumessung

4.3.1 Objektives Tatverschulden

Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt der Zeckenkontrolle 8-jährig und gab im Rahmen ihrer

Befragung an, sich vergeblich verbal und körperlich gegen die Anweisung des viel älteren

Berufungsklägers, sich auszuziehen, gewehrt zu haben. Die sexuelle Integrität der

Privatklägerin wurde durch die Handlung des Berufungsklägers zweifelsohne verletzt. Unter

Berücksichtigung der Bandbreite der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung liegt im

konkreten Fall jedoch eine moderate Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts

vor. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens beziehungsweise die Verwerflichkeit des

Handelns ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz zu berücksichtigen,

dass der Berufungskläger seine Stellung als Untermieter der Familie und als Babysitter der

Privatklägerin ausgenützt hat. Er missbrauchte das Vertrauen der Privatklägerin und ihrer

Mutter massiv. Es handelt sich hier um eine klare Grenzüberschreitung gegenüber der

Privatklägerin.

4.3.2 Subjektives Tatverschulden

Der Berufungskläger handelte vorsätzlich, indem er den kundgetanen Willen der Privat-

klägerin und deren offensichtlich abwehrende Haltung missachtete. Er handelte aus

egoistischen und sexuell motivierten Gründen, indem er sich anmasste, die Zeckenkontrolle

– deren unmittelbare Notwendigkeit nicht bestand – selbst durchzuführen. Er hätte die

Rechtsgutverletzung leicht vermeiden können, wenn er ein ihm zumutbares anderes – die

sexuelle Integrität der Privatklägerin nicht verletzendes – Vorgehen gewählt hätte.

Seite 33

4.3.3 Einsatzstrafe

Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 187 StGB fällt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch

eine Geldstrafe in Betracht. Das Tatverschulden ist im konkreten Fall mit Blick auf den

Strafrahmen von Art. 187 StGB insgesamt als im unteren Bereich liegend anzusiedeln. Für

eine Geldstrafe besteht aber dennoch kein Raum, da im konkreten Fall nicht eine

besonders leichte Sexualstraftat vorliegt. Als dem Tatverschulden angemessen erscheint –

in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

4.3.4 Täterbezogene Kriterien

Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers

korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. B 2/Ziff. III, Erwägung 4.2).

Aktualisierend führte der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung aus, er sei

momentan nicht erwerbstätig und lebe von seinem Ersparten. Seine berufliche Zukunft

hänge wesentlich vom Ausgang des Berufungsverfahrens ab (act. B 48, S. 10).

4.3.5 Vorläufiges Fazit

Zusammenfassend erscheint eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen. Die

erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB).

4.3.6 Vollzug

Die Vorinstanz gewährte dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug und setzte die

Probezeit auf zwei Jahre fest. Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann

vollumfänglich verwiesen werden (act. B 2/Ziff. IV, Erwägung 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das

Obergericht teilt die Ansicht, wonach vorliegend mangels strafrechtlicher Vorbelastung

und mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ungünstigen Prognose der

Vollzug der Strafe aufzuschieben ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ebenso erscheint eine

Probezeit von zwei Jahren angemessen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

4.3.7 Verbindungsbusse

Mit einer Verbindungsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der

Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen den – stets

unbedingten – Bussen für Übertretungen und den bedingten Geldstrafen für Vergehen

entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung

ermöglicht. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und

generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe

zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur

bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die bedingte

Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die

Seite 34

Strafenkombination (bedingte Geldstrafe und Verbindungsbusse) darf also zu keiner

Straferhöhung führen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60, E. 7.2f.; BGE 135 IV 188

E. 3.3f.). Vorliegend handelt es sich nicht um ein eigentliches Massendelikt, bei welchem

die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven

Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist

anzunehmen, dass sich der Berufungskläger durch die bedingte Freiheitsstrafe und die

weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens genügend beeindrucken lassen wird, um

sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen Verbindungsbusse

ist entgegen Staatsanwaltschaft und Vorinstanz zu verzichten.

4.3.8 Fazit

Der Berufungskläger ist nach dem Gesagten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8

Monaten zu verurteilen; die Probezeit beträgt zwei Jahre. Die erstandene Untersuchungs-

haft von 5 Tagen ist anzurechnen.

4.4 Tätigkeitsverbot

Wird jemand wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zu

einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln

59-61, 63 oder 64 StGB angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede

berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen

Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB).

Die Anordnung eines Tätigkeitsverbots ist bei einer Verurteilung wegen sexuellen

Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zwingend. Im Übrigen ist der

Vorinstanz zuzustimmen, wonach konkret kein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 67

Abs. 4bis StGB vorliegt (act. B 2/Ziff. V; BGE 149 IV 161 E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts

7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1). Weder handelt es sich um einen offensichtlichen

Bagatellfall, der keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweist, noch ist im Rahmen der

Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten das Verschulden des Berufungs-

klägers am untersten Rand des Denkbaren einzuordnen.

Damit ist dem Berufungskläger lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte

ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder-

jährigen umfasst.

Seite 35

5. Kosten und Entschädigungen

5.1 Kosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen

beurteilt sich grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei. Der

Entscheid über das Ausmass der Kostenauflage präjudiziert denjenigen betreffend der

Entschädigung (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 428

StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art.

426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet

sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3

StPO), wobei diese Fragen für jede Verfahrensstufe separat zu prüfen sind und

demgemäss Kostenauflagen und Entschädigungspflichten für diese durchaus unter-

schiedlich ausfallen können (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar schweizerische

Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten setzen

sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im

konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind unter anderem Kosten für die

Mitwirkung anderer Behörden (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO).

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten kann auf die zutreffenden Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden, wonach mit Blick auf die angeklagten Straftatbestände

der Freispruch nur marginal zu gewichten und daher die Verfahrenskosten vollumfänglich

dem Berufungskläger aufzuerlegen seien. Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf

CHF 900.00 festgelegt und die Auslagen – Kosten der Voruntersuchung von

CHF 11'400.00, Kosten der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage vor erster

Instanz von CHF 500.00 – bis zum vorinstanzlichen Urteil dargelegt (act. B 2/Erwägung VI).

Die Berufung des Berufungsklägers wird im Wesentlichen abgewiesen. Zwar verzichtet das

Obergericht auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse, jedoch unterliegt der

Berufungskläger in den übrigen angefochtenen Punkten. Die Verfahrenskosten sind daher

dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf

CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Vor Obergericht

sind zudem Auslagen von CHF 1'075.00 für die Mitwirkung anderer Behörden angefallen

(Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO).

Insgesamt fallen aus dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren Kosten von

CHF 15'875.00 an und nicht, wie im Dispositiv in Ziffer 6 falsch berechnet wurde, Kosten

von CHF 18'875.00 (act. B 47; Art. 83 Abs. 1 StPO).

Seite 36

5.2 Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Entschädigungsanspruch des Berufungs-

klägers (Art. 429 Abs. 1 StPO).

Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der beschuldigten

Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im

Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO

betreffen in erster Linie Anwaltskosten, sowie diese durch die Beteiligung am Strafverfahren

selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft

notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft hat ihre

Entschädigungsforderung bei der Rechtsmittelinstanz zu beantragen, zu beziffern und zu

belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Rechtsmittelinstanz auf den Antrag

nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Vorliegend reichte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin

eine Honorarnote ein (act. B 46), womit die Entschädigung beantragt, beziffert und

hinreichend belegt wurde. Die Rechtsvertreterin macht hierbei einen Aufwand von 21.49

Stunden geltend plus die Anwesenheitszeit an der Berufungsverhandlung. Dies ist

angemessen, ebenso der Stundenansatz von CHF 200.00 sowie die geltend gemachten

Spesen von Total CHF 190.00. Die eingereichte Honorarnote wird insofern geändert, als

für die bis Ende 2023 erbrachten Stunden die Mehrwertsteuer in Höhe von 7.7%

berücksichtigt wird und für die ab 1. Januar 2024 erbrachten Stunden in Höhe von 8.1%.

Dementsprechend ergibt sich bis 31. Dezember 2023 ein Honorar von CHF 1'711.45 (7.08

Stunden à CHF 200.00 = CHF 1'416.00 plus Spesen CHF 173.10 = CHF 1'589.10 plus

MWSt 7.7% (CHF 122.35)). Vom 1. Januar 2024 bis 5. März 2024 ein Honorar von

CHF 3'679.05 (14.41 Stunden à CHF 200.00 = CHF 2'882.00 plus 2.5 Stunden à CHF

200.00 für Berufungsverhandlung = CHF 500.00 plus Spesen CHF 21.40 = CHF 3'403.40

plus MWSt 8.1% (CHF 275.65)) und damit insgesamt ein Honorar von CHF 5'390.50.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist diese Entschädigung vom Berufungskläger

zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO).

Seite 37

Das Obergericht erkennt:

1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 (SE3 21 15)

- in Dispositiv Ziff. 1 mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts

Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 (SE3 21 15) - in Dispositiv Ziff. 6 infolge Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. 3. A. wird schuldig gesprochen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1

StGB zum Nachteil von C. (begangen zwischen Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020) 4. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird

unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird angerechnet.

5. A. wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede

ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 11'400.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 500.00 Kosten der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage vor erster Instanz CHF 900.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1'075.00 zweitinstanzliche Auslagen CHF 2'000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 15'875.00 insgesamt, werden A. auferlegt.

7. A. wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen. 8. A. hat die Privatklägerin für das Berufungsverfahren mit CHF 5'390.50 (inkl. Spesen und

MWSt von 7.7% bzw. 8.1%) zu entschädigen.

Seite 38

9. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

10. Mitteilung an:

- Berufungskläger über seine Verteidigerin, mit Gerichtsurkunde - Staatsanwaltschaft (U 20 1061), mit Gerichtsurkunde - Privatklägerin über ihre gesetzliche Vertreterin, mit Gerichtsurkunde

- Vorinstanz (SE3 21 15), mit interner Post 11. Mitteilung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger

Rechtsmittel an: - kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister, interne Post - Amt für Finanzen, interne Post, mittels Formular

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Monika Epprecht

versandt am: 4. April 2024

Seite 39

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Die vom Berufungskläger/Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das

Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 18. Juli 2025 abgewiesen, soweit sie darauf

eingetreten sind (6B_361/2024).

Urteil vom 5. März 2024

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser

Oberrichterin J. Lanker, M. Gasser Aebischer

Oberrichter B. Oberholzer, H.p. Blaser

Obergerichtsschreiberin M. Epprecht

Verfahren Nr. O1S 23 3

Sitzungsort Trogen

Berufungskläger A.

Beschuldigter

verteidigt durch: RA AA.

Berufungsbeklagte 1 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden

Anklägerin

vertreten durch: Staatsanwalt B.

Berufungsbeklagte 2 C.

Privatklägerin

vertreten durch: RA CC.

Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern

Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des

Kantonsgerichts SE3 21 15 vom 12. Juli 2022

Anträge a) des Beschuldigten und Berufungsklägers:

im erstinstanzlichen Verfahren:

1. A. sei hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C. sowie der Nichtanmeldung bei der Gemeinde von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

2. Allfällige Zivilbegehren der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit

überhaupt darauf eingetreten werden könne.

3. A. sei im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung für dessen Fahrkosten in der Höhe von CHF 700.00 sowie eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in der Höhe von CHF 800.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 5. November 2020 zuzusprechen.

4. Die Kosten der Verteidigung und des Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Die Verteidigerin sei gemäss Honorarnote zu entschädigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST).

anlässlich der Berufungshandlung:

1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 sei in den Ziffern 2, 3, 4 und 5 aufzuheben.

2. A. sei hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil

von C. vollumfänglich freizusprechen.

3. Die Berufung betreffend Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids, d.h. die Entschädigung in Höhe von CHF 1'075.30, wird zurückgezogen. Dem Beschuldigten sei die Entschädigung in Höhe von CHF 1'075.30 zuzusprechen.

4. A. sei im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung für dessen Fahrtkosten in der Höhe von CHF 700.00 sowie eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in der Höhe von CHF 800.00 zzgl. Zins zu 5% ab dem 5. November 2020 zuzusprechen.

5. Die Kosten des vorinstanzlichen und des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.

b) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten 1:

im erstinstanzlichen Verfahren:

1. A. sei schuldig zu sprechen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C., begangen zwischen Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020,

Seite 2

sowie des Nichtanmeldens bei der Gemeinde gemäss Art. 18 i.V.m. Art. 4 und 5 Registergesetz AR, begangen in der Zeit vom 15. Juli 2019 bis 15. Juni 2020.

2. A. sei unter Anrechnung der erstandenen Haft von 5 Tagen zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.

3. A. sei zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei

schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 5 Tage) und einer Busse für die Übertretung von CHF 500.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 5 Tage) zu verurteilen.

4. A. sei im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten.

5. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten zu überbinden. im Berufungsverfahren:

Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers.

c) der Privatklägerin und Berufungsbeklagten 2:

im erstinstanzlichen Verfahren: (keine Anträge) im Berufungsverfahren:

1. Der Beschuldigte A. sei im Sinne des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell

Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 wegen sexuellen Handlungen mit Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C., begangen zwischen Ende Mai und Anfang Juni 2020, schuldig zu sprechen und er sei angemessen zu bestrafen.

2. Es sei dem Beschuldigten im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede

berufliche und jede organisierte Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Sachverhalt

A. Übersicht

A. lebte gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von Mitte Juli 2019 bis Mitte Juni

2020 als Untermieter im Einfamilienhaus der Familie D. in E. Im Verlauf der Zeit war er

Seite 3

gelegentlich als Babysitter der damals 8-jährigen C. (nachfolgend: Privatklägerin) tätig. A.

wird vorgeworfen, in der Zeit zwischen Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020 wissentlich

und willentlich sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen zu haben.

B. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren

Die Staatsanwaltschaft erhob am 30. September 2021 beim Kantonsgericht Appenzell

Ausserrhoden Anklage gegen A. (act. B 3/15). Mit Vorladung vom 12. Mai 2022 wurde den

Parteien Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen (act. B 3/16). Am 23. Mai 2022

liess A. das Formular "Erklärung über die finanziellen Verhältnisse" einreichen (act. B 3/17).

Die Hauptverhandlung fand am 24. Juni 2022 in Anwesenheit von Staatsanwältin F., von

A. und dessen Verteidigerin, Rechtsanwältin AA., statt (act. B 3/26 und 27). Das Urteil

wurde am 12. Juli 2022 gefällt und im Dispositiv gleichentags versandt (act. B 3/35). Mit

Schreiben vom 14. Juli 2022 meldete die Verteidigung die Berufung an (act. B 3/39).

C. Erstinstanzliches Urteil

Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts fällte am 12. Juli 2022 folgendes Urteil (act. B 2):

1. A. wird freigesprochen von der Anklage des Nichtanmeldens bei der Gemeinde gemäss Art. 18 i.V.m. 5

Registergesetz von Appenzell Ausserrhoden, begangen vom 15. Juni 2019 bis zum 15. Juli 2020.

2. A. wird schuldig gesprochen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum

Nachteil von C., begangen zwischen Ende Mai 2020 und Anfang Juni 2020.

3. a. A. wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Art. 47 StGB) verurteilt.

b. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB)

aufgeschoben. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird angerechnet (Art. 51 StGB).

c. A. wird zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 verurteilt, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 StGB).

4. A. wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen

regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 Bst. b StGB).

5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 11'400.00 Kosten der Voruntersuchung

CHF 500.00 Gebühr für die Vertretung der Anklage vor Gericht

CHF 900.00 Gerichtsgebühr

CHF 12'800.00 insgesamt,

werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Der Beschuldigte erhält eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'075.30.

Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden (act. B 2). Soweit erforderlich, wird

darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4

D. Verfahren vor Obergericht

a) Gegen das Urteil vom 12. Juli 2022, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am

13. Januar 2023 erfolgte (act. B 3/43), liess A. (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe

vom 6. Februar 2023 fristgerecht Berufung erklären (act.

B 1; Art. 399 Abs. 3 StPO).

b) Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 wurden der Staatsanwaltschaft sowie der

Privatklägerin Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten

Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4).

Beide Parteien liessen sich nicht vernehmen.

c) Am 17. April 2023 erfolgte die Vorladung der Parteien zur Hauptverhandlung vom 5. März

2024 (act. B 6).

d) Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 stellte die Verteidigerin des Berufungsklägers diverse

Beweisanträge (act. B 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungahme (act.

B 11) und die gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.

e) Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 wurde den Beweisanträgen der Verteidigung insoweit

stattgegeben, als eine erneute Befragung der Privatklägerin sowie der gesetzlichen

Vertreterin der Privatklägerin angeordnet wurde (act. B 13 und 14).

f) Die Befragung der Privatklägerin fand am 14. Juli 2023 statt (act. B 22 und 24).

g) Mit Eingabe vom 3. November 2023 zeigte RA CC. an, dass sie die Interessenwahrung der

Privatklägerin übernommen habe (act. B 32).

h) Mit E-Mail vom 1. März 2024 dispensierte die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft von

der Teilnahme an der Hauptverhandlung (act. B 40).

i) Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 5. März 2024 in

Anwesenheit des Berufungsklägers, dessen Verteidigerin Rechtsanwältin AA. sowie der

Vertreterin der Privatklägerin, CC., statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die

gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin als Zeugin befragt (act. B 48). Das Obergericht

führte gleichentags seine Beratung durch. Auf eine mündliche Eröffnung des Urteils

verzichteten die Verfahrensbeteiligten. Das Dispositiv wurde am 11. März 2024 versandt

(act. B 47).

Seite 5

Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - i vorstehend ange-

führten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nach-

folgenden Erwägungen einzugehen sein.

Erwägungen

I. Formelles

1.1 Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 sind geänderte Bestimmungen der Strafprozessordnung in Kraft

getreten. Nach Art. 448 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes

hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Art. 453 StPO sieht für das Rechtsmittelverfahren etwas anderes vor,

indem Rechtsmittel gegen einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällten Entscheid nach

bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Infolgedessen

sind für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die bis am 31. Dezember 2023 geltenden

Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung massgebend.

1.2 Zuständigkeit

Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur örtlichen und sachlichen Zustän-

digkeit kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B /Erwägung I).

Ergänzend ist bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts auf Art. 26

Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen, wonach das Obergericht Berufungs- und

Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege ist.

1.3 Rechtsmittellegitimation

Der Berufungskläger ist mit Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Aus-

serrhoden vom 12. Juli 2022 verurteilt worden. Folglich hat er ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung dieses Entscheides und ist zur Einreichung der Berufung

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Seite 6

1.4 Rechtskräftige Urteilspunkte

Festzuhalten ist, dass im Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 12. Juli 2022

(SE3 21 15) Dispositiv Ziffer 1 (Freispruch von der Anklage des Nichtanmeldens bei der

Gemeinde) nicht angefochten und demzufolge gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO

rechtskräftig geworden ist. An Schranken zog die Verteidigung die Berufung betreffend

Dispositiv Ziffer 6 (Entschädigung an den Beschuldigten) des vorinstanzlichen Entscheids

zurück, welche somit in Rechtskraft erwuchs (act. B 43 und 47; Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO).

1.5 Beweisanträge

Die Verteidigerin des Berufungsklägers verzichtete in der Berufungserklärung vorläufig auf

das Stellen von Beweisanträgen (act. B 1). Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 beantragte sie,

dass die Privatklägerin C. sowie die gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin, G., als

Auskunftspersonen zu befragen seien. Zudem seien die beigezogenen KESB – Akten zu

entfernen (act. B 8).

Die Befragung der Privatklägerin fand am 14. Juli 2023 statt (act. B 22 und 24). Diejenige

der gesetzlichen Vertreterin der Privatklägerin als Zeugin anlässlich der Berufungs-

verhandlung vom 5. März 2024 (act. B 13 und 48). Die Verteidigung rügte an Schranken

erneut die fehlende Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft sowie eine Verletzung der

Teilnahmerechte, welche durch die erneute Befragung der Privatklägerin und deren Mutter

durch die Berufungsinstanz geheilt worden sei. Unverwertbar bleibe einzig die Einvernahme

von H. (act. B 43, S. 2ff). Dem ist entgegenzuhalten, dass, soweit es sich im polizeilichen

Ermittlungsverfahren um selbständige Ermittlungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO

handelt, die Parteien keinen Anspruch haben, bei den Beweiserhebungen der Polizei

anwesend zu sein (BGE 148 IV 22 bzw. Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12.

Januar 2022 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend eröffnete die Staatsanwaltschaft erst nach

erfolgter Einvernahmen der Auskunftspersonen G. (Mutter der Privatklägerin) am 2.

Oktober 2020 (act. B 3/1.2.1) und von H. am 12. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.2) sowie nach

der Befragung der Privatklägerin am 13. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.3, 1.2.3.1 und 1.2.3.2)

ihre Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO (act. B 3/1.6.2). Ein Anspruch des

Berufungsklägers auf Teilnahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren bestand nicht,

weshalb keine Verletzung der Teilnahmerechte vorliegt und damit alle im polizeilichen

Ermittlungsverfahren durchgeführten Befragungen – inklusive jener von H. – verwertbar

sind. Anzumerken bleibt, dass in Bezug auf H. keine Konfrontations-einvernahme verlangt

wurde. Bezüglich der Rüge der fehlenden Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft ist

anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung der Untersuchung mit Schreiben

vom 13. Oktober 2020 die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen im Sinne von Art. 312 StPO

Seite 7

beauftragte (act. B 3/1.6.2). Eine solche Delegation, inklusive die Einvernahme des

Berufungsklägers zur Sache, ist zulässig.

Soweit die Verteidigung eine Verpflichtung der Vorinstanz auf Beweiserhebung rügt (Urteil

des Bundesgerichts 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5.2.1), ist ihr zum einen

entgegenzuhalten, dass das Gericht bei der Frage der Erforderlichkeit von erneuten

Beweisabnahmen über einen Ermessensspielraum verfügt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Zum

anderen ist gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass bei

"Aussage gegen Aussage"-Konstellationen allein der Inhalt der Aussage einer Person (was

sie sagt) eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen lässt. Massgebend ist

vielmehr, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es

sagt) abhängt. Im konkreten Fall lag zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils eine auf

Video aufgezeichnete Einvernahme der Privatklägerin vor, welche ein hinreichendes Bild

von der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin respektive der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage

zeichnete. Insofern kann im konkreten Fall nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz

zur unmittelbaren Abnahme eines Beweismittels verpflichtet gewesen wäre. Hinsichtlich

des Konfrontationsanspruchs ist festzuhalten, dass erst im Berufungsverfahren ein solcher

geltend gemacht wurde (act. B 9). Im erstinstanzlichen Verfahren machte die Verteidigung

eine Verletzung der Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO geltend (act. 3/29, S. 4f) und wies

gleichzeitig darauf hin, dass davon der Konfrontationsanspruch nicht berührt werde (act.

3/26, S. 8). Dem ist beizupflichten und insofern kann der Vorinstanz mangels

entsprechendem Antrag nicht vorgeworfen werden, die Privatklägerin und deren Mutter

zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2022

vom 14. September 2022 E. 3.3.1.3 und E. 3.3.1.4).

Die Verteidigung erklärte an Schranken, dass sie ihren Antrag betreffend Entfernung der

beigezogenen KESB-Akten aus den Strafakten nicht aufrechterhalte (act. B 9 und 48).

II. Materielles – Sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C. (Art. 187 Ziff. 1

StGB)

2.1 Tatvorwurf

A. wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, in der Zeit zwischen Anfang April 2020 bis

Ende Mai 2020 wissentlich und willentlich sexuelle Handlungen mit der damals 8-jährigen

C. (nachfolgend: Privatklägerin) vorgenommen zu haben. A. habe zu jener Zeit als

Untermieter der Familie D. in deren Einfamilienhaus gelebt und sei gelegentlich auch als

Babysitter der Privatklägerin tätig gewesen. Nach dem Spielen im Garten auf dem

Trampolin habe A. die Privatklägerin entgegen deren Willen und entsprechender Abwehr

Seite 8

angewiesen, sich auszuziehen. Er habe dann die Privatklägerin unter dem Vorwand der

Zeckensuche am ganzen nackten Körper abgesucht. Dabei habe A. die Privatklägerin unter

anderem mit seinen Händen auch an deren Gesäss und im Genitalbereich angefasst,

indem er die Gesässbacken und ihre Schamlippen auseinandergespreizt habe. Letztere

Handlung habe der Privatklägerin Schmerzen bereitet und ihr auch am nächsten Tag noch

wehgetan.

2.2 Vorinstanzliches Urteil

Die Vorinstanz erwog, sowohl die Privatklägerin als auch der Berufungskläger hätten

übereinstimmend ausgesagt, dass er Ende Mai/Anfang Juni 2020 eine Zeckenkontrolle bei

ihr vorgenommen habe, anlässlich welcher sie sich auf verbale Anweisung des

Berufungsklägers hin habe nackt ausziehen müssen. Der Berufungskläger schildere den

Ablauf der Zeckenkontrolle dahingehend, dass sich die Privatklägerin hingesetzt habe,

damit sie die Beine besser habe spreizen können. Anschliessend habe sie sich gedreht und

er habe ihre Gesässbacken auseinandergedrückt. In Abweichung davon habe die

Privatklägerin ausgesagt, dass der Berufungskläger auch ihre Schamlippen

auseinandergedrückt habe, sodass sie am nächsten Tag Schmerzen im Intimbereich

verspürt habe. Das Gericht gehe von der Darstellung der Privatklägerin aus, da kein Grund

für eine übermässige Belastung des Berufungsklägers ersichtlich sei. Die von der

Privatklägerin geltend gemachte verbale Abwehr – "nei vergiss es, sicher nöd" – entspreche

ohne Weiteres der nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwartenden Art von

Reaktion. Die Polizei habe bei der Einvernahme der Privatklägerin auch keine

Suggestivfragen angewandt und es fänden sich keine Hinweise auf eine Beeinflussung der

Privatklägerin durch ihre Mutter, geschweige denn für ein Erfinden der Vorwürfe. Die

Privatklägerin habe während der Einvernahme ausserordentlich gehemmt gewirkt

beziehungsweise für sie sei das Sprechen über den Vorfall offensichtlich sehr

schambehaftet gewesen. Die Schilderung von Derartigem ohne realen Hintergrund sei

daher kaum vorstellbar. Die Aussagen des Berufungsklägers seien hingegen

widersprüchlich. Er legitimiere die von ihm vorgenommene Zeckenkontrolle mit dem

Gesundheitsaspekt, will dann aber die Privatklägerin "nur" zwischen den Gesässbacken,

nicht aber im Intimbereich angefasst haben, obwohl gemäss seiner Aussage auch der

Intimbereich zu den zu untersuchenden Risikozonen gehöre. Dass sich die Privatklägerin

in keiner Weise gegen die vom Berufungskläger – mithin einem nicht zur Familie

gehörenden erwachsenen Mann – verlangte Art der Zeckenkontrolle gewehrt habe,

erscheine unglaubhaft, zumal der Berufungskläger und die Privatklägerin während der

Kontrolle miteinander gesprochen haben. Das vom Berufungskläger mit der Mutter der

Privatklägerin nach der Kontrolle geführte allgemeine Gespräch über Zeckenkontrollen

vermöge ihn nicht zu entlasten, da der konkrete Vorfall mit der Art der von ihm

Seite 9

vorgenommenen Kontrolle damals nicht besprochen worden sei. Das Gericht sei davon

überzeugt, dass die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geschilderte

Sachverhaltsdarstellung zutreffe und demnach der Berufungskläger die Privatklägerin im

Rahmen der Ende Mai/Anfang Juni 2020 durchgeführten Zeckenkontrolle sowohl am

Gesäss als auch im Intimbereich angefasst habe.

2.3 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren

2.3.1 Verteidigung

Der Berufungskläger lässt ergänzend ausführen, die Aussagen der Privatklägerin wiesen

inhaltliche Unstimmigkeiten auf, weshalb der angeklagte Sachverhalt nicht zweifelsfrei

erstellt sei. So variiere die Anzahl der Zeckenkontrollen, der Kernsachverhalt werde nicht

gleichbleibend geschildert und die Aussagen gingen auch darüber, ob sie Schmerzen

aufgrund dieser Zeckenkontrolle empfunden habe, wann sie ihre Mutter über die Kontrolle

informiert habe und wie ihre Reaktion gegenüber dem Berufungskläger nach der Kontrolle

ausgefallen sei, auseinander. Die Aussagen der Privatklägerin seien nicht konstant und

gleichbleibend, vielmehr gebe sie – je nachdem mit wem sie im Gespräch sei – eine andere

Version und andere Details wieder. Zudem sei die Privatklägerin in ihrer Befragung mit

einigen Suggestivfragen konfrontiert worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden,

dass am Aussageverhalten und folglich an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin keinerlei

Hinweise für Zweifel beständen (act. B 43, S. 4ff). Das von der Mutter der Privatklägerin

Wiedergegebene ergebe nicht den gleichen Sachverhalt, wie es die Privatklägerin erzähle,

sondern gehe in wichtigen Punkten diametral auseinander. Daher seien als Konsequenz

daraus die Aussagen der Privatklägerin kritisch zu hinterfragen, zumal ohnehin das

Gespräch zwischen Mutter und Tochter und deren Dynamik nicht bekannt sei. Es sei

unbekannt, wie die Mutter mit ihrer Fragestellung Einfluss in das Aussageverhalten der

Privatklägerin genommen habe. Es könne mehrere Gründe dafür geben, dass die

Privatklägerin unbegründet behaupte, der Berufungskläger habe ihre Schamlippen

auseinandergedrückt (act. B 43, S. 6ff). Die Aussagen des Berufungsklägers hingegen

seien widerspruchsfrei und von Anfang an gleichbleibend, schlüssig, detailliert und

konstant, was klar für seine Glaubwürdigkeit spreche. Unbestritten bleibe, dass der

Berufungskläger eine Zeckenkontrolle durchgeführt und hierbei den gesamten Körper der

Privatklägerin kontrolliert habe. Er habe einen Augenschein genommen und den Körper auf

Zecken untersucht, wobei er für die Kontrolle beispielsweise die Füsse hochgenommen und

die Gesässbacken leicht auseinandergetan habe. Im Genitalbereich habe er die

Privatklägerin nicht mit den Fingern angefasst. Die Privatklägerin sei zu diesem Zeitpunkt

auf dem Bett gesessen und der Berufungskläger habe einen Augenschein genommen,

ohne die Vagina zu berühren oder gar zu spreizen. Der Berufungskläger habe im Bereich

der Zeckenkontrolle mehrere Kurse absolviert und diese fachmännisch, d.h. ohne

Seite 10

Berührung der Genitalien, und professionell durchgeführt mit keinerlei sexuellem

Hintergedanken. Auch die Konstellation nach der durchgeführten Zeckenkontrolle sei zu

beachten. Die Mutter habe nach der Information durch ihre Tochter und nach dem

Gespräch mit dem Berufungskläger zunächst keinen Anlass zu Massnahmen gesehen. Erst

aufgrund eines Telefongesprächs mit dem Vater der Privatklägerin habe der

Berufungskläger ausziehen müssen. Auch die Anzeige der Mutter sei nur erfolgt, weil sie

Druck von aussen erhalten habe (act. B 43, S. 8ff).

2.3.2 Vertreterin der Privatklägerin

Die Vertreterin der Privatklägerin wies darauf hin, der Umstand, dass die Privatklägerin

anlässlich der ersten Befragung keine Bezeichnung für das "Vorne und Hinten"

beziehungsweise ihre Geschlechtsteile kannte, weise stark darauf hin, dass sie nicht auf

die Befragung und auf das, was sie sagen solle, vorbereitet worden sei. In der Befragung

fast drei Jahre später habe die Privatklägerin im Wesentlichen das gleiche Kerngeschehen

geschildert. Kleinere Diskrepanzen liessen sich ohne weiteres mit dem Zeitablauf erklären,

zumal die Privatklägerin selber angebe, sich nur noch an das Gröbste zu erinnern. Das sei

normal, insbesondere da Kinder unangenehme Erlebnisse sehr schnell verdrängen. Die

Schilderungen und Antworten der Privatklägerin liessen sich in ein logisches Ganzes

zusammenfügen, was als aussagekräftiges Glaubhaftigkeitsmerkmal zu werten sei.

Glaubhaft wirke die Privatklägerin auch, weil sie in ihren Aussagen den Berufungskläger

weder unnötig belaste noch Übertreibungen mache und ihre Gefühle und ihr Befinden bei

der zweiten Zeckenkontrolle in ihrer kindlichen Art anschaulich und nachvollziehbar

schildere. Ihre Angaben enthielten diverse Realkennzeichen, weshalb ihre Aussagen als

glaubhaft einzustufen seien. In den überschneidenden Handlungselementen seien sie

insofern übereinstimmend mit den Aussagen von H., als deutlich werde, dass der

Berufungskläger seinen Forderungen mit Nachdruck und Autorität zum Durchbruch

verhelfen konnte. Anzumerken bleibe, dass keinerlei Gründe ersichtlich seien, weshalb die

Privatklägerin den Berufungskläger unnötig belasten sollte. Bei den Aussagen des

Berufungsklägers sei nicht nachvollziehbar, weshalb er – obwohl sowohl der Po- als auch

der Vaginalbereich Zeckenrisikozonen seien – bei der Kontrolle hinten und vorne

unterschiedlich vorgegangen sein will. Sodann könne aus seinen Antworten geschlossen

werden, dass die Privatklägerin ablehnend gegenüber dem Vorhaben Zeckenkontrolle

reagiert habe und ihm bewusst gewesen sei, dass seine Handlungen für das Mädchen

fremd und unangenehm waren. Dass er bei der zweiten Zeckenkontrolle anders als bei der

ersten vorgegangen sei, lasse darauf schliessen, dass der Grund dafür ein anderer

gewesen sein müsse als eine Kontrolle auf Zecken. Der Berufungskläger wirke mit seinen

Aussagen insgesamt wenig glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er

beschönige, dass er sich der Privatklägerin Schritt für Schritt annähern, Vertrauen schaffen

Seite 11

wollte und einen sukzessiven Aufbau betrieben habe, um die Privatklägerin für seine

Vorhaben empfänglich zu machen (act. B 45, S. 2ff).

2.4 Beweismittel

Dem Gericht liegen als Beweismittel die Aussage der Privatklägerin in der Video-

einvernahme vom 13. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.3, 1.2.3.1 und 1.2.3.2), die Aussage des

Berufungsklägers vor Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden vom 2. November 2020 (act.

B 3/1.2.4), vom 3. November 2020 vor der Staatsanwaltschaft (act. B 3/ 3.1) sowie vom

11. März 2021 vor der Kantonspolizei (act. B 3/1.2.4.2) vor. Sodann befinden sich die

Aussagen der Auskunftspersonen G. (act. B 3/1.2.1) und H. (act. B 3/1.2.2) in den Akten.

Weiter liegen dem Gericht die Auswertungen der Kantonspolizei vor (act. B 3/1.5) sowie die

von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten der KESB I./J. (act. B 3/11). Die Vorinstanz

hat die Aussagen der Parteien und Auskunftspersonen sowie die eingeholten Berichte und

Auskünfte korrekt zusammengefasst, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden

kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B 2/Erwägungen 4.3). Im Sinne einer Rekapitulation wird

jedoch im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung ergänzend darauf eingegangen.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Privatklägerin nochmals befragt (act. B 22

und 24). Die Befragung der Mutter der Privatklägerin fand anlässlich der

Berufungsverhandlung statt (act. B 48).

2.5 Beweiswürdigung

2.5.1 Theoretische Ausführungen

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die

Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern

aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als

bewiesen ansehen oder nicht (BGE 133 I 33 E. 2.1). Im Rahmen der freien

Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes

Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von

Beweismitteln ein Vorrang resp. ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweis-

mitteln zu. Weder hat der Personalbeweis Vorrang vor dem Sachbeweis, noch umgekehrt.

Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim

Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person – und vor allem – die Glaubhaftigkeit

der Angaben, welche diese Person gemacht hat (WOLFGANG WOHLERS, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-

zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 27 zu Art. 10 StPO).

Bleiben bei der Auswertung der Beweise Unsicherheiten haften oder lässt das Beweis-

ergebnis verschiedene Deutungen beziehungsweise Sachverhaltsalternativen zu, so ergibt

Seite 12

sich aus dem Grundsatz "in dubio pro reo", nach welcher Entscheidungsregel zu verfahren

ist. In diesem Fall muss das Sachgericht von der für die beschuldigte Person günstigeren

Sachlage ausgehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen

Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Das bedeutet

allerdings nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen dem für die

beschuldigte Person günstigeren Beweis zu folgen ist. Vielmehr kommt der Grundsatz "in

dubio pro reo" nur zur Anwendung, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung

schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel am angeklagten Tatsachenfundament

verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

Ergänzend zu den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist anzufügen, dass bei

der Würdigung von Aussagen grundsätzlich eine Analyse der Aussagetüchtigkeit, der

Aussagequalität sowie der Aussagezuverlässigkeit zu erfolgen hat (ADRIAN BERLINGER,

Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft,

2014, S. 23). Bei der Analyse der Aussagequalität steht die konkrete Aussage im

Mittelpunkt der Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter

Kriterien – der von der Vorinstanz im Einzelnen dargestellten Realkennzeichen – analysiert.

Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies

quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt

(ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 28ff; ebenso LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, in:

Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43ff.

und BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 288ff.).

2.5.2 Würdigung der Beweismittel

2.5.2.1

Der Berufungskläger gab in der Einvernahme vor der Kantonspolizei vom 2. November

2020 an (act. B 3/1.2.4), er habe die sexuelle Integrität des Kindes gewahrt. Er habe im

vorliegenden Fall das Mädchen auf Zecken untersucht und nichts anderes (Frage 5). Seine

Aufgaben als Babysitter hätten das gemeinsame Nachtessen, das Abholen vom Turnen,

das ins Bett bringen und die Kontrolle des Zähneputzens umfasst. Für ihn habe einfach

auch eine Zeckenkontrolle im Sommer dazugehört, weil er dies so kenne und auch selbst

so erlebt habe. Er habe daraufhin aber G. angesprochen, wie sie das handhabe und habe

es dann auch nicht mehr gemacht (Frage 34). Bei der Zeckenuntersuchung habe die

Privatklägerin vor ihm das Nachtkleid ausgezogen, sprich, sie sei nackt vor ihm gewesen.

Er habe ihr dann gesagt, sie solle die Unterhosen auch kurz runterlassen, weil dies eine

Risikozone sei. Dann habe er dort auch kurz geschaut, sie habe sich dann wieder

angezogen und das sei es dann gewesen (Frage 37, vgl. auch Frage 40). Befragt bezüglich

einer Reaktion der Privatklägerin auf die Aufforderung hin, sich nackt vor ihm auszuziehen,

Seite 13

erklärte der Berufungskläger, sie habe eigentlich nichts gesagt, sie habe das einfach

gemacht. Er habe festgestellt, dass dies ungewohnt gewesen sei für sie. Aus diesem Grund

habe er G. darauf angesprochen und anschliessend die Privatklägerin nicht mehr auf

Zecken untersucht, weil G. dies nicht so handhabe (Frage 38). Auf die Frage, weshalb er

nicht der Mutter mitgeteilt habe, sie müsse das Kind noch auf Zecken untersuchen,

antwortete der Berufungskläger, weil diese nicht anwesend, d.h. am Arbeiten, gewesen sei.

Er habe sich auch keine Gedanken diesbezüglich gemacht. Es sei auch nicht das erste Mal

gewesen, dass er die Privatklägerin nackt gesehen habe. Sie sei auch schon nackt im Gang

herumgerannt. Für ihn sei das ganz normal gewesen (Frage 41). Befragt, wer ihm gesagt

habe, dass diese Zeckenkontrolle eine ganz normale Sache sei, welche ein Babysitter

durchführen müsse, antwortete der Berufungskläger, dass sei bei ihnen als Kinder schon

so gewesen. Mehr oder weniger jede Familie mache das, wenn man mit den Kindern im

Wald gewesen sei. Das gehöre einfach dazu. Seinem Kenntnisstand nach gehöre das dazu

um präventiv zu wirken wegen Zeckenbissen (Frage 42). Die Zeckenkontrolle sei im

Schlafzimmer der Mutter erfolgt, er habe einen Augenschein genommen. Zu Berührungen

sei es sicherlich gekommen, als er der Privatklägerin gesagt habe, sie solle sich umdrehen

oder so. Er habe sie aber nicht im Intimbereich angefasst (Frage 43). Er könne nicht genau

sage, wo er den nackten Körper der Privatklägerin überall angefasst habe. Sicherlich am

Unterschenkel, wenn er die Fusssohle angeschaut habe, damit sie nicht umfalle (Frage 44).

Auf die Aufforderung hin, nochmals genau zu beschreiben, wie er den Genitalbereich der

Privatklägerin nach Zecken untersucht habe, antwortete der Berufungskläger, die

Privatklägerin habe sich, nachdem sie die Unterhose abgezogen habe, hingesetzt, damit

sie die Beine besser spreizen könne, damit er besser schauen könne. Anschliessend habe

sie sich gedreht. Er habe dann die Gesässbacken auseinandergedrückt, damit er auch dort

besser habe sehen könne, ob es Zecken habe. Er habe sie aber nicht im Genitalbereich

angefasst (Frage 45). Auf Vorhalt, er solle auch die Schamlippen der Privatklägerin

auseinandergedrückt haben, stritt der Berufungskläger dies klar ab (Fragen 46 und 47). Er

erklärte, er habe die Zeckenkontrolle zwei Mal gemacht. Am dritten Tag habe er dann eben

mit G. gesprochen. Das Ganze sei so 2 – 3 Wochen gewesen bevor er ausgezogen sei.

Sie hätten dabei nicht den konkreten Fall besprochen; es sei mehr so allgemein gewesen.

Den konkreten Vorfall hätten sie dann erst eine Woche später besprochen. Sie sei darüber

schockiert gewesen. … Die Privatklägerin habe dem Ex-Mann von G. gesagt, dass sie

Stopp gesagt habe. Dies sei dann die Konsequenz gewesen, weshalb er habe bei G.

ausziehen müssen. Er habe so das erste Mal mitbekommen, dass die Privatklägerin

angeblich Stopp gesagt habe. Er habe dies aber nicht wahrgenommen, dass die

Privatklägerin in diesem Moment etwas zu ihm gesagt habe (Frage 48). Befragt, ob er dies

bei weiteren Personen gemacht habe, erklärte der Berufungskläger, nein, das habe sich so

nie ergeben (Frage 49). In den von ihm betreuten Lagern hätten dies die Kinder

Seite 14

grundsätzlich untereinander gemacht, ausser sie hätten dann eine Zecke gefunden. Dann

hätten die Leiter diese ausgerissen (Frage 50). Auf eine entsprechende Frage sagte der

Berufungskläger aus, die Privatklägerin habe nicht wirklich reagiert, als er ihren

Genitalbereich angeschaut habe. Er denke, sie sei mehr erstaunt gewesen, weil sie dies so

nicht gekannt habe. Sie habe sich ihm gegenüber gar nicht geäussert. Sie hätten einfach

normal zusammen gesprochen (Fragen 51 und 52). Auf die Frage, wie das beim zweiten

Mal gewesen sei, wie sich die Privatklägerin damals ihm gegenüber geäussert habe,

antwortete der Berufungskläger, sie habe sich ihm gegenüber nicht geäussert. Er habe

zwischen diesen beiden Kontrollen G. nicht gesehen, weshalb er sie erst danach darauf

angesprochen habe (Frage 53). Eine Schmerzäusserung der Privatklägerin beim

Untersuch des Genitalbereichs nach Zecken sei nicht erfolgt (Frage 54). Befragt, ob es

zutreffend sei, dass er den Po der Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen

habe, antwortete der Berufungskläger, ja, im Detail könne er dies nicht mehr sagen (Frage

55). Er habe sich dabei nichts Spezielles gedacht (Frage 56). Die Frage, ob er eine sexuelle

Erregung während des Untersuchs bei der Privatklägerin verspürt habe, verneinte der

Berufungskläger, ebenso die Frage, ob er Kinder sexuell erregend finde (Fragen 61 und

62).

Anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 3. November 2020 gab

der Berufungskläger zu Protokoll (act. B 3/3.1), er habe die Privatklägerin auf Zecken

untersucht und das so gemacht, wie er gedacht habe, man mache das. Er habe sie nicht

im Intimbereich berührt und sie habe sich auch nicht gewehrt. Im Nachhinein habe er die

Mutter darauf angesprochen, ob sie jeweils täglich auf Zecken untersuche und auf

Mitteilung, dass letztere dies nur sporadisch tue, sein Verhalten angepasst und dies auch

nicht mehr getan (Frage 3). Auf die Frage, was er in Rückschau heute über diese

Zeckenkontrolle denke, antwortete der Berufungskläger, dass das Kind ihm nicht fremd

gewesen sei. Er sei nach wie vor der Meinung, dass man im Sommer bei einem Kind

regelmässig eine Zeckenuntersuchung machen müsse. Im Nachhinein bereue er diese

Situation, weil es sowohl für ihn als auch für das Kind nicht gut sei. Aber wie gesagt, das

Kind sei ihm nicht fremd gewesen. Es sei auch nicht das erste Mal gewesen, dass er das

Kind nackt gesehen habe. Sie habe sich auch schon umgezogen, wenn er im Raum

gewesen sei. Darum sei er davon ausgegangen, dass dies normal sei. Das Empfinden,

dass es auch für die Privatklägerin OK gewesen sei, habe sich für ihn im Nachhinein durch

die Zeit, die er mit ihr nach diesem Vorfall verbracht habe, bestätigt (Frage 5). Befragt, ob

seiner Meinung nach ein Unterschied bestehe zwischen jemanden nackt sehen und dieser

Person die Pobacken auseinanderziehen und den Vaginalbereich berühren, erklärte der

Berufungskläger, natürlich bestehe da ein Unterschied. Das sei mehr auf den Umstand des

"fremden" Kindes bezogen (Frage 6). Es sei sicher der Idealfall, dass ein solch intimer

Seite 15

Untersuch durch die Mutter durchgeführt werde, aber diese Person sei nicht anwesend

gewesen (Frage 7). Die Mutter sei erst wiedergekommen, als das Kind am Schlafen

gewesen sei (Frage 8). Es sei eine Verhaltensempfehlung, dass man Kinder auf Zecken

untersuche (Frage 9). Auf Vorhalt, er habe die ganze Zeit davon gesprochen, es sei für ihn

ein Automatismus, eine Zeckenkontrolle durchzuführen und ob das auch zutreffe, wenn

diese Untersuchung durch eine Person durchgeführt werde, welche das Kind nicht einmal

ein Jahr kenne, antwortete der Berufungskläger, Automatismus sei vielleicht das falsche

Wort. Er sei der Meinung, dass der medizinische Aspekt diesen Untersuch rechtfertige

(Frage 10). Befragt, ob er nachvollziehen könne, dass für eine Drittperson sein Verhalten

auf Unverständnis stosse, antwortete der Berufungskläger, er könne nachvollziehen, dass

man erschrecke, wenn man das nicht erwarte. Aber es sei abhängig davon, wie man selber

aufgewachsen sei. Ob man zum Beispiel in einem Zeckenrisikogebiet aufgewachsen sei

und so weiter (Frage 11). Grundsätzlich könne sich ein Kind im Alter der Privatklägerin

selbst untersuchen, aber an schlecht einsehbaren Stellen wie beispielsweise am Po, gehe

das nicht (Frage 12). Er glaube nicht, dass die Selbstuntersuchung mit einem Spiegel gut

gegangen wäre. Vielleicht, wenn man einen kleinen Handspiegel gehabt hätte, was nicht

der Fall gewesen sei (Frage 17). Auf Vorhalt, er erwecke nicht den Eindruck, als wäre er

sehr einsichtig, dass diese "Zeckenkontrolle" nicht rechtens gewesen sei, antwortete der

Berufungskläger, er würde das so sicher nicht wieder machen. Er würde sicher zuerst die

Eltern fragen aufgrund dessen, was er gerade mitbekommen habe, dass dies nicht jeder

gleich handhabe. Er habe sich in diesem Moment nicht die Gedanken gemacht, die er sich

jetzt mache. Aber in einem der Kurse hätten sie auch diese Thematik behandelt, wenn eben

ein Kind einen Zeckenbiss in einer intimen Region habe, dass dann nicht alle Leiter

davonrennen (Frage 18). Er könne die Frage, wieso die Privatklägerin erfinden solle, dass

er sie auch im Intimbereich beziehungsweise zwischen den Schamlippen "abgesucht" und

gezogen habe, so dass sie Schmerzen gehabt habe, nicht beantworten (Frage 20).

In der delegierten Einvernahme vom 11. März 2021 vor der Kantonspolizei führte der

Berufungskläger aus (act. B 3/1.2.4.2), er sei sich keiner sexuellen Handlung mit Kindern

im erwähnten Zeitraum bewusst. Die Zeckenkontrolle habe stattgefunden, so wie er es

gelernt habe und wie es üblich und empfohlen sei bei Kindern zu machen. Dabei sei es zu

keinen Berührungen im Genitalbereich gekommen und die Privatklägerin habe ihm

gegenüber keine Schmerzäusserung getätigt, weder verbal noch nonverbal (Frage 6). Auf

die Frage, wie diese Zeckenkontrolle stattgefunden habe, antwortete der Berufungskläger,

er habe dies bereits im Detail geschildert. Es sei eine visuelle Kontrolle am gesamten

Körper gewesen (Frage 7). Eine Gegenwehr des Kindes habe nicht stattgefunden. Die

Zeckenkontrolle habe er gemacht, weil es empfohlen sei, dass man diese täglich mache,

vor allem während der Zeckensaison nach Aktivitäten mit Risiko für einen Zeckenbefall

Seite 16

(Frage 8). Auf Vorhalt, eine solch intime Aufgabe gehöre in den Aufgabenbereich der Eltern,

antwortete der Berufungskläger, er sehe die Relevanz mit der eigenen Meinung zu diesem

Fall nicht (Frage 9). Auf die Nachfrage, ob die Zeckenkontrolle nicht Sache der Eltern sein

sollte, erklärte er, er finde die Zeckenkontrolle wichtig. Daher sei egal, ob diese durch Eltern

oder Drittpersonen, wie z.B. durch einen Arzt, durchgeführt werde. Im konkreten Fall seien

die Eltern nicht anwesend gewesen (Frage 10). Bei der Kontrolle habe er sich gedacht,

dass es ein Anliegen sei, dass dieses Kind nicht an zeckenübertragbaren Krankheiten

erkrankt. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er während der Kontrolle gedacht

habe. Das sei ein Ablauf, welcher für ihn nicht viel Denken erfordere. Sie hätten während

der Kontrolle miteinander geredet, weshalb seine Gedanken beim Gespräch gewesen

seien, wobei er sich an den Inhalt nicht mehr erinnere (Frage 11). Die "Zeckensuche" sei

von ihm nie als sexuelle Handlung empfunden worden und die Privatklägerin habe nie

verbal oder nonverbal geäussert, dass sie dies so empfunden habe (Frage 12). Vor der

Kontrolle habe die Privatklägerin ihre Tageskleidung getragen, unmittelbar während der

Kontrolle gar keine Kleider und nachher ihr Pyjama (Frage 13). Er bleibe dabei, dass er die

Privatklägerin nicht im Genitalbereich angefasst habe. Im Rahmen der Zeckenkontrolle

könne sein, dass er sie am Po berührt habe (Frage 14). Er habe die Mutter nach der

Kontrolle auf die Zeckenkontrolle angesprochen und gefragt, wie sie das handhabe. Sie sei

während der Kontrolle nicht anwesend gewesen, weshalb diese nicht mit der Mutter

abgesprochen gewesen sei (Frage 16).

An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2022 sowie der Berufungs-

verhandlung vom 5. März 2024 machte der Berufungskläger von seinem Aussage-

verweigerungsrecht Gebrauch und antwortete lediglich auf Fragen zu seiner Person (act.

B 3/27 und act. B 48).

2.5.2.2

Die Privatklägerin gab in der Videoeinvernahme vom 13. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.3,

1.2.3.1 und 1.2.3.2) zusammenfassend an, dass der Berufungskläger sie bei der ersten

Zeckenkontrolle im Zimmer ihrer Mutter unter den Armen, an den Beinen und Füssen auf

Zecken kontrolliert habe (mit Gesten zeigt sie unter Arme, auf Beine, Hals und Kopf). Sie

sei dabei gestanden, sei bekleidet gewesen und angekleidet geblieben. Er habe sie dort

berührt, wo es keine Kleider gehabt habe (mit Gesten zeigt sie ein Auseinanderziehen der

Haut). Die zweite Zeckenkontrolle sei ebenfalls im Zimmer ihrer Mutter erfolgt. Sie seien

auf dem Trampolin gewesen und durch das hohe Gras zurück zum Haus gegangen. Er

habe sie mit Worten zum Ausziehen gezwungen, sei dabei streng gewesen und habe

gesagt, sie müsse. Auf ihr Nein habe er keine Antwort gegeben; sie habe ihm vor dem

Untersuch gesagt, dass sie das nicht wolle. Unmittelbar bei Beginn habe sie ihn

Seite 17

weggedrückt, er habe nicht reagiert und weitergemacht. Er habe ihr gesagt, er müsse

wegen der Zecken untersuchen. Sie habe es komisch gefunden, habe das eigentlich nicht

gewollt. Sie sei gestanden und wisse nicht mehr, wo er angefangen habe. Er habe sie

überall angefasst. Er habe sie am Po und am "Schnäggli" angefasst. Er habe das

"Schnäggli" auseinandergezogen und dort geguckt und am nächsten Tag habe es weh

getan. Mit Gesten zeigte die Privatklägerin, dass der Berufungskläger auch ihre

Gesässbacken auseinandergezogen habe. Hierzu erklärt sie, dass er ihr dort nicht weh

getan habe. Nach der Kontrolle habe sie sich angezogen und mit dem Berufungskläger zu

Nacht gegessen. Sie habe es ihrer Mutter erzählt, weil es ihr weh getan habe. Der

Berufungskläger habe mit ihr gespielt, als er sie gehütet habe. Es sei komisch gewesen,

zuerst sei er fast nie rausgekommen und habe nichts im Garten gemacht. Mit dem Spielen

habe es während ca. der Mitte seines Aufenthaltes angefangen.

In der Befragung vom 14. Juli 2023 erklärte die Privatklägerin im Wesentlichen (act. B 22

und 24), sie könne sich noch an das Gröbste erinnern vom Jahr 2020. Sie wisse nur noch

von einer Zeckenkontrolle. Sie seien im Garten gewesen und der Berufungskläger meinte,

es müsse eine Zeckenkontrolle erfolgen am ganzen Körper. Sie habe das ein wenig

komisch empfunden und gemeint, das könne ihre Mutter bei ihrer Heimkehr machen. Er

habe auf der Kontrolle trotz ihrer verbalen Abwehr, die sie etwa zweimal vorbrachte,

bestanden und sie von oben nach unten abgesucht inklusive Intimbereich. Die Pobacken

habe er auseinandergespreizt und dies auch vorne gemacht. Im Zimmer ihrer Mutter sei sie

zuerst gestanden und habe dann absitzen müssen auf den Bettrand. Vorher habe sie

T-Shirt, kurze Hosen und Unterhose getragen, nach der Kontrolle auch wieder. Er habe ihr

gesagt, sie müsse sich ausziehen für die Kontrolle. Nach der Kontrolle habe er

weiterspielen wollen, aber sie habe sich unwohl gefühlt und sei daher in ihr Zimmer

zurückgezogen um Abstand zu gewinnen. Während der Kontrolle vermöge sie sich nicht an

ein Gespräch erinnern. Sie habe sich während der Kontrolle unwohl gefühlt, weil sie

gemeint habe, ihre Mutter könne das machen. Sie habe keine Angst, eher Respekt vor ihm

gehabt. Sie wisse nicht mehr, ob sie während oder nach der Zeckenkontrolle Schmerzen

gehabt habe. Nach der Kontrolle sei sie auf Abstand gegangen, um den Kontakt

einzuschränken. Er habe nie erwähnt, sie müsse diese Kontrolle geheimhalten oder so.

Etwa drei oder vier Tage nach der Kontrolle habe sie ihrer Mutter davon erzählt. Er habe

von oben nach unten abgesucht, indem er sie auch mit seinen Händen angefasst habe. Er

habe die Anweisungen, z.B. auf das Bett stehen oder absitzen und so, gegeben. Sie wisse

noch, dass sie auf das Bett gehockt sei und er vorne untersucht habe. Als sie gestanden

sei, habe sie sich drehen müssen und wahrscheinlich habe er dann auch hinten geguckt.

Während der Kontrolle habe sie zu ihm geschaut um zu sehen, was er mache. Sie habe

etwa zwei- oder dreimal gesagt, sie wolle das nicht. Aber er habe es irgendwie

Seite 18

rübergebracht, dass sie das tun müsse. Sie habe sich unwohl gefühlt, aber keine andere

Möglichkeit gehabt und habe es dann gemacht. Sie glaube, sie habe ihn beziehungsweise

seine Hände zur Abwehr mal weggestossen. Das "Schnäggli" habe er mit seinen Fingern

aufgemacht beziehungsweise aufgeklappt und geschaut. Sie glaube, sie habe ihm deutlich

gesagt, dass sie die Kontrolle nicht wolle.

2.5.2.3

G., Mutter der Privatklägerin, meldete sich am 21. September 2020 bei einem Bekannten,

welcher bei der Kantonspolizei K. arbeitet, und schilderte ihm den vorliegenden Vorfall.

Letzterer nahm Kontakt zur Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden auf, woraufhin der

zuständige Sachbearbeiter sich bei der Mutter meldete und einen Einvernahmetermin

vereinbarte (act. B 3/1.1.1.1). Anlässlich der Einvernahme vom 2. Oktober 2020 erklärte G.

als Auskunftsperson im Wesentlichen (act. B 3/1.2.1), dass sie anfangs Juni 2020 ihrer

Tochter ankündigte, sie nach dem Duschen auf Zecken kontrollieren zu wollen. Sie habe

sie angewiesen, nackt vor sie zu stehen und die Arme hochzuhalten. Dabei habe ihre

Tochter gelacht und gesagt, dass dies der Berufungskläger jeweils anders mache. Sie sei

dann verunsichert gewesen und habe nachgefragt, was ihre Tochter damit meine. Ihre

Tochter habe ihr dann erklärt, dass der Berufungskläger ihr zweimal gesagt habe, dass sie

sich nackt ausziehen und auf das Bett (der Mutter) legen müsse, damit er sie nach Zecken

untersuchen könne. Ihre Tochter habe ihr gesagt, sie habe dem Berufungskläger gesagt,

dass sie dies nicht wolle Er habe aber erklärt, dass sie dies machen müssen. Während

dieses Untersuchs habe er sie von Kopf bis Fuss untersucht, auch im Genitalbereich. Im

Genitalbereich habe er ihre Schamlippen angefasst/auseinandergedrückt, so dass es ihr im

Genitalbereich noch am nächsten Morgen weh getan habe. Ein paar Tage später habe sie

den Berufungskläger auf diesen Vorfall angesprochen, woraufhin er sein Verständnis über

ihre Irritation geäussert und erklärt habe, er hätte zuerst fragen sollen, ob er eine

Zeckenkontrolle bei ihrer Tochter machen solle. In den von ihm geleiteten Lagern sei dies

normal gewesen und er kenne das nur so. Als Reaktion auf den Vorfall habe sie dem

Berufungskläger den Vertrag als Untermieter gekündigt. Vor ca. drei Wochen habe H. ihr

gegenüber ihre Erleichterung über den Auszug des Berufungsklägers geäussert und ihre

Gründe dafür geschildert. Aufgrund der Aussagen von H. habe nun der ganze Vorfall für

sie eine andere Bedeutung erhalten (Frage 9). Ihre Tochter habe ihr von zwei Vorfällen

erzählt, sie könne vom Datum her aber nicht genau sagen wann. Sie denke, es sei im Mai

2020 gewesen (Frage 14). Der Berufungskläger habe ihr einfach bestätigt, dass die

Aussagen ihrer Tochter korrekt seien und er sie im Genitalbereich, sprich an/in der Scheide

angefasst/kontrolliert habe, ob dort Zecken vorhanden seien (Frage 17). Ihre Tochter habe

ihr erzählt, dass, als der Berufungskläger sie aufgefordert habe, sich nackt auszuziehen,

sie halt Stopp gesagt habe, das wolle sie nicht. Sie habe dies mit der Hand auch

Seite 19

untermauert mit einer Handbewegung nach unten. Nach der weiteren Aufforderung, dass

sie dies nun machen müsse, habe sie seine Anweisungen befolgt. Beim zweiten Mal habe

sie dem Berufungskläger nochmals gesagt, dass sie dies nicht wolle und dass es ihr beim

letzten Mal wehgetan habe. Er sei aber nicht auf sie eingegangen und habe die Kontrolle

durchgeführt (Frage 18). Gemäss Aussage ihrer Tochter habe der Berufungskläger sie im

Genitalbereich sicher angefasst. Bei den restlichen Körperstellen könne sie es nicht genau

sagen (Frage 20). Der letzte Vorfall habe, weil ihre Tochter ihr dies am 3. Juni 2020 erzählt

habe, wohl Ende Mai stattgefunden (Frage 21).

Anlässlich der Befragung vom 5. März 2024 erklärte die Mutter der Privatklägerin im

Wesentlichen als Zeugin, sie sei auf die fraglichen Vorfälle aufmerksam geworden, weil ihre

Tochter anlässlich einer der von ihr sporadisch durchgeführten Zeckenkontrollen erklärt

habe, der Berufungskläger mache das anders. Ihre Tochter habe erzählt, es seien zwei Mal

gewesen. Sie habe sich ausziehen, aufs Bett im Schlafzimmer der Mutter liegen müssen

und der Berufungskläger habe dann alles abgesucht. Beim zweiten Mal habe es in der

Scheide am nächsten Tag wehgetan, weil er diese auseinandergezogen habe, um

reinzugucken, ob es Zecken habe. Ihre Tochter habe versucht, ihn abzuwehren, auch mit

einer Stopp-Geste mit der Hand. Sie habe den Berufungskläger am Telefon mit diesen

Vorwürfen konfrontiert, aber erst nach einem zweiten Kontakt mit ihm den Entschluss

gefasst, dass er ausziehen müsse. Sie wisse nicht mehr, ob sie darüber geredet haben,

was genau der Berufungskläger gemacht habe. Sie wisse auch nicht mehr, ob der

Berufungskläger ihr gesagt habe, wie und wo er ihre Tochter angefasst habe. Sie habe nie

an der Darstellung ihrer Tochter gezweifelt (act. B 48).

2.5.2.4

Die Auskunftsperson H., Babysitterin der Privatklägerin, erklärte im Wesentlichen in der

Einvernahme vom 12. Oktober 2020 (act. B 3/1.2.2), dass der Berufungskläger, wenn sie

als Babysitterin bei der Privatklägerin gewesen sei, ab und zu auch anwesend gewesen

sei. Im Verlauf der Zeit, als sie am babysitten gewesen sei, habe er immer öfters gewollt,

dass sie früher nach Hause gehe. Er meinte, dass er die Privatklägerin schon ins Bett

bringen könne. Dies, obwohl die Mutter gesagt habe, sie solle bis zu ihrer Rückkehr bleiben.

Er habe sie dann aber jeweils regelrecht aus dem Haus gewiesen (Frage 9). Das Verhalten

des Berufungsklägers gegenüber der Privatklägerin wisse sie nicht genau. Er sei sicherlich

auch offen gewesen, aber mehr könne sie dazu nicht sagen (Frage 14). Die Frage, ob der

Berufungskläger in ihrer Anwesenheit die Privatklägerin unsittlich angefasst habe, verneinte

sie und antwortete, das wisse sie auch nicht (Frage 21).

Seite 20

2.5.2.5

Eine Auswertung der sichergestellten Speichermedien ergab, dass der Berufungskläger

Dutzende Kinderfotos (von Kindern im ungefähren Alter von 4 bis 12 Jahren) auf seinen

Datenträgern gespeichert hatte. Auf Vorhalt erklärte der Berufungskläger, er sehe keine

Problematik dieser Fotos geschweige denn sei er sich einer Schuld bewusst. Einige Fotos

seien bei seiner ehrenamtlichen, teilweise auch beruflichen Tätigkeit entstanden, andere

Fotos seien auf sein Interesse an der Fotografie zurückzuführen (act. B 3/1.2.4.2, Frage

18). Dem Berufungskläger wurde eine Beilage mit insgesamt 12 Bildern vorgelegt, zu

welchen er sich zunächst nicht äussern wollte (act. B 3/1.2.4.2, Frage 19). Zu zwei Bildern

– Bild 7 ist eine indirekte Aufnahme, dh. im an einer Tür angebrachten Spiegel ist ein in der

Ecke lehnendes ca. 5-6 jähriges Kind zu sehen, welches mit einer Unterhose bekleidet ist,

sich beide Hände vor den Mund hält und direkt in die Kamera blickt; Bild 8 ist eine

schwarz/weisse Direktaufnahme eines ca. 5-6 jährigen Kindes, welches mit nacktem

Oberkörper in einem Sessel sitzt und den Blick seitwärts in Richtung des Fensters richtet –

erklärte der Berufungskläger, diese Aufnahmen habe er im Rahmen seines Interesses an

der Fotografie gesehen und sie würden ihn aufgrund der Emotionen, welche das Kind zum

Ausdruck bringe und der Geschichte, welche der Fotograf damit erzähle wolle, ansprechen

(act. B 3/1.2.4.2, Frage 20). Zu zwei Fotos von einem bekleideten ca. 2-4 jährigem

Mädchen, welches auf dem Bett schläft beziehungsweise auf einem Sofa (act. B 3/1.2.4.2,

Fragen 22-24, Bilder 1 und 2), wollte sich der Berufungskläger nicht äussern. Ebensowenig

zu drei Fotos eines ca. 10-12 jährigen Mädchens in T-Shirt und kurzen Hosen, welches

einmal auf dem Bett sitzend zu sehen ist und zweimal an der Wand stehend (act.

B 3/1.2.4.2, Frage 26, Bilder 3-5) und zu den abfotografierten Seiten eines sogenannten

Freundebuchs für Kinder, welches Fotos und Angaben zu drei 7-9 jährigen Mädchen enthält

(act. B 3/1.2.4.2, Frage 27, Bilder 9-11).

2.5.2.6

Aus den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten der KESB I./J. ergibt sich im

Wesentlichen, dass der Berufungskläger im Januar 2016 vom Blauen Kreuz Schweiz

schweizweit als Lagerleiter gesperrt wurde. Ihm wurde unangemessene körperliche Nähe

zu Lagerteilnehmerinnen, Massagen (auch in der Nähe des Brustbereichs), langes inniges

Umarmen sowie das Nicht-Einhalten der Lagerregeln bezüglich Aufsuchen der Mädchen-

Zimmer vorgeworfen. Weiter reichte das Blaue Kreuz Schweiz gemäss Eigenangaben eine

Gefährdungsmeldung Erwachsenenschutz bei der KESB Stadt L. ein (act. B 3/11.2, Belege

Nr. 3, 4 und 6). Der Berufungskläger nahm zu der Sperre schriftlich Stellung (act. B 3/11.2,

Beleg Nr. 5). Im April 2017 beendete der Berufungskläger auf Geheiss der KESB I./J. ein

von ihm geleitetes Kinderlager mit 6-12 Jährigen. Die KESB I./J. reichte sodann im Juli 2017

Seite 21

im Hinblick auf ein im August 2017 geplantes Lager der Evangelischen Kirchgemeinde M.

eine Meldung bei der KESB N./O. ein (act. B 3/11.2, Beleg Nr. 9).

2.5.3 Würdigung durch das Obergericht und erstellter Sachverhalt

In tatsächlicher Hinsicht ist von zwei Zeckenkontrollen auszugehen, welche beide im

Zimmer der Mutter der Privatklägerin stattgefunden haben. Unbestritten ist, dass sich die

Privatklägerin zumindest bei einer dieser Kontrollen auf Geheiss des Berufungsklägers

nackt ausziehen musste, dass sie nackt ihre Beine spreizte, dass der Berufungskläger den

Genitalbereich der Privatklägerin anschaute und dass der Berufungskläger die

Gesässbacken der Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen hat. Umstritten

ist, ob der Berufungskläger anlässlich dieser Kontrolle auch die Schamlippen der

Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen hat.

2.5.3.1

Für die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit von Kindern sind stets der individuelle

Entwicklungsstand und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteil

des Bundesgerichts 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 2.5.3 mit Hinweis unter

anderem auf ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen

im Strafverfahren, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Band/Nr. 147, 2006, S. 9f. und

S. 29). Im konkreten Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die

Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin in Frage stellen könnten. Wahrnehmungs-,

Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit scheinen grundsätzlich gegeben, wobei gewisse

Abstriche hinsichtlich der exakten Benennung der Geschlechtsteile und hinsichtlich der

Beschreibung zeitlicher Abfolgen gemacht werden müssen (vgl. Expertenbericht

Videobefragung act. B 3/1.2.3.1).

Die Privatklägerin schildert die beiden Vorfälle stimmig und nachvollziehbar. Das Erzählte

wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So hat die Privatklägerin bei der

Befragung der Details zu den Vorfällen teilweise Mühe, das Vorgefallene exakt zu

benennen und unterlegt daher ihre Aussagen zum Teil mit Gesten, indem sie auf

Körperpartien hinweist. Sie beschreibt altersentsprechend, wie sie sich zunächst verbal und

danach körperlich mit Wegstossen – in der Videoeinvernahme sind die entsprechenden

Gesten ersichtlich – gegen die Anweisung, sich nackt auszuziehen, zu wehren versuchte.

Sie beschreibt auch nachvollziehbar ihre Gefühlslage, wonach sie die Aussage des

Berufungsklägers, sie müsse das machen, komisch und auch etwas frech gefunden habe

und dies ein wenig Angst bei ihr ausgelöst habe. In den Aussagen der Privatklägerin sind

keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. Sie erklärt deutlich, dass der Berufungskläger

sie "nur" an einer der zwei von ihm durchgeführten Zeckenkontrolle angefasst habe.

Seite 22

Anlässlich der ersten Zeckenkontrolle, dem Auskitzeln und Huckepack- beziehungsweise

Über-der-Schulter-tragen während des Babysittens sei es zwar zu Körperkontakt zwischen

ihr und dem Berufungskläger gekommen, aber es sei nichts weiter passiert. Auch stellt sie

klar, dass das Auseinanderdrücken der Gesässbacken bei ihr keine Schmerzen ausgelöst

habe und die Schmerzen durch das Auseinanderziehen der Schamlippen erst am darauf

folgenden Tag aufgetreten seien. Die Privatklägerin belastet somit den Berufungskläger

nicht unnötig und differenziert klar, was darauf hindeutet, dass sie die Wahrheit sagt. Auch

ihr Verhalten, wonach sie ihrer Mutter davon erzählte, weil es ihr weh getan habe, erscheint

plausibel. Dass die Privatklägerin anlässlich der zweiten Befragung im Sommer 2023,

mithin ca. 3 Jahre nach dem Ereignis, sich nur noch an die eine Zeckenkontrolle und keine

dadurch ausgelösten Schmerzen zu erinnern vermag, spricht nicht gegen die

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Durch den Zeitablauf sind gewisse Details nicht mehr

abrufbar, die Kernelemente aber – das Nacktsein, das Beine spreizen müssen vor dem

Berufungskläger, die vergeblichen verbalen und nonverbalen Abwehrversuche, ihr

Unbehagen in dieser Situation und über das Verhalten des Berufungsklägers, das

Auseinanderziehen der Schamlippen und der Gesässbacken – wurden von der

Privatklägerin nochmals bestätigt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die

Aussagen der Privatklägerin konstant und gleichbleibend, betreffen die Anzahl der

Zeckenkontrollen, der Umstand, ob sie bei der Zeckenkontrolle gestanden oder gesessen

sei, ob sie Schmerzen aufgrund dieser Zeckenkontrolle empfunden habe, wann sie ihre

Mutter über die Kontrolle informiert habe und wie ihre Reaktion gegenüber dem

Berufungskläger nach der Kontrolle ausgefallen sei, nicht das eigentliche oben erwähnte

massgebende Kerngeschehen. Auch der Vorwurf, die Privatklägerin gebe je nachdem mit

wem sie im Gespräch sei eine andere Version und andere Details wieder, ist nicht

zutreffend beziehungsweise erklärt sich aufgrund der unterschiedlichen Fragen, die der

Privatklägerin gestellt wurden. In den Befragungen der Polizei wurden zuerst allgemeine

und dann konkrete Fragen an die Privatklägerin gerichtet, ein Hinlenken auf gewisse

Aussagen fand nicht statt (act. B 3/1.2.3, 1.2.3.1 und 1.2.3.2 und act. B 22, S. 3 und act.

B 24). Aus den anderslautenden Aussagen der Mutter der Privatklägerin betreffend Anzahl

der Vorfälle, der Schmerzen im Genitalbereich sowie des Zeitpunkts der Mitteilung der

Vorfälle, allesamt wie oben erwähnt keine das Kerngeschehen betreffenden Punkte und

daher für den konkret zu beurteilenden Sachverhalt – ob der Berufungskläger auch die

Schamlippen der Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen hat – nicht wichtig,

kann nichts betreffend Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin abgeleitet werden.

Die Mutter der Privatklägerin war bei den Vorfällen nicht dabei und kann daher nur über das

von ihrer Tochter Gehörte berichten beziehungsweise was bei ihr vom Gehörten noch in

Erinnerung geblieben ist. Dass es hierbei zu Abweichungen in den Aussagen von Mutter

und Tochter kommt, ist nachvollziehbar und es wäre auffällig, wenn dem nicht so wäre. Zu

Seite 23

erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Mutter bei der Zeugeneinvernahme auf

die Frage des Vorsitzenden, ob sie je an der Darstellung ihrer Tochter gezweifelt habe,

sofort mit einem klaren Nein antwortete (act. B 48, S. 7). Die Verteidigung wirft sodann die

Frage auf beziehungsweise stellt die Theorie auf, wonach die Mutter mit ihrer Fragestellung

auf das Aussageverhalten der Privatklägerin Einfluss genommen habe, indem sie durch ihr

verbales oder nonverbales Verhalten das Aussageverhalten ihrer Tochter beeinflusst habe.

Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass in den Aussagen der Privatklägerin jegliche

Phantasiesignale fehlen. Zum anderen wies die Vertreterin der Privatklägerin zutreffend

darauf hin, dass die Privatklägerin in der ersten Befragung keinerlei Mühe hatte, die Vorfälle

zu beschreiben, aber keine eigenen Bezeichnungen für ihre Geschlechtsteile nennen

konnte. Wäre auf die Aussagen der Privatklägerin Einfluss genommen worden, hätte die

Privatklägerin für die Befragung eigene Worte für ihre Geschlechtsteile parat gehabt (act.

B 45, S. 2).

Zusammenfassend weisen die Ausführungen der Privatklägerin verschiedenste Realkenn-

zeichen auf, sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild. Das Gericht

erachtet deshalb die Aussagen der Privatklägerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz

– als glaubhaft. Zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin den Berufungskläger

zu Unrecht belasten und sich einem für sie belastenden Strafverfahren aussetzen sollte.

2.5.3.2

Die Aussagetüchtigkeit des Berufungsklägers ist ebenfalls unbestritten. Bei Betrachtung

seiner Aussagen fällt jedoch auf, dass sich der Berufungskläger in Ungereimtheiten und

Widersprüche verstrickt hat, die nicht einfach erklärbar sind.

Auffallend ist zunächst, wie der Berufungskläger die hier massgebende Zeckenkontrolle in

den Einvernahmen schilderte. In seiner Aussage anlässlich der delegierten Einvernahme

vom 2. November 2020 (act. B 3/1.2.4) erklärte der Berufungskläger, die Privatklägerin

habe für die Zeckenkontrolle vor ihm ihr Nachtkleid ausgezogen und auf seine Aussage hin

auch die Unterhosen. Dann habe er dort auch kurz geschaut (Fragen 37 und 40). Weiter

sagte er aus, er habe einen Augenschein von ihr genommen, wobei es sicherlich zu

Berührungen gekommen sei, als er ihr sagte, sie solle sich umdrehen oder so. Er habe sie

aber nicht im Intimbereich angefasst (Frage 43). Den nackten Körper habe er sicherlich am

Unterschenkel angefasst, wenn er die Fusssohle angeschaut habe, damit sie nicht umfalle

(Frage 44). Sodann beschrieb er, nachdem die Privatklägerin die Unterhose abgezogen

habe, habe sie sich hingesetzt, damit sie die Beine besser spreizen könne, damit er besser

schauen könne. Anschliessend habe sie sich gedreht und er habe dann ihre Gesässbacken

auseinandergedrückt, damit er auch dort besser sehen könne, ob es Zecken habe. Er habe

Seite 24

sie aber nicht im Genitalbereich angefasst (Frage 45). Auf Nachfrage erklärte der

Berufungskläger, die Schamlippen der Privatklägerin habe er sicher nicht auseinander-

gedrückt (Fragen 46 und 47). Auf die Frage, ob das richtig verstanden worden sei, dass er

das Gesäss der Privatklägerin mit seinen Händen auseinander gezogen habe, antwortete

der Berufungskläger, ja, im Detail könne er dies nicht mehr sagen (Frage 55). Im Rahmen

der Hafteinvernahme sagte der Berufungskläger aus, er habe die Privatklägerin nicht im

Intimbereich berührt und sie habe sich auch nicht gewehrt (act. B 3/3.1, Frage 3). Anlässlich

der delegierten Einvernahme vom 11. März 2021 erklärte der Berufungskläger, die

Zeckenkontrolle habe stattgefunden, so wie er das gelernt habe, dass dies so üblich sei

und empfohlen sei bei Kindern zu machen. Dabei sei es zu keinen Berührungen im

Genitalbereich gekommen und die Privatklägerin habe zu keinem Zeitpunkt Schmerzen

geäussert, dies weder verbal noch nonverbal (act. B 3/1.2.4.2, Frage 6). Auf die Frage, ob

er nochmals kurz sagen könne, wie diese Zeckenkontrolle stattgefunden habe, antwortete

der Berufungskläger, er habe das bereits im Detail geschildert. Das sei so gewesen wie er

bereits geschildert habe. Es sei eine visuelle Kontrolle am gesamten Körper gewesen

(Frage 7). Zum Vorhalt, er habe die Privatklägerin im Genitalbereich und am Gesäss

angefasst, sagte der Berufungskläger, er sage das Gleiche wie das letzte Mal. Er habe sie

nicht im Genitalbereich angefasst. Es könne sein, dass er sie am Gesäss berührt habe im

Rahmen dieser Zeckenkontrolle (Frage 15). Aus den Aussagen ergibt sich, dass der

Berufungskläger versucht, die Zeckenkontrolle im Kern auf einen Augenschein

beziehungsweise eine visuelle Kontrolle zu reduzieren und die vorgenommenen

Berührungen in notwendige Unterstützungshandlungen – z.B. Nicht-Umfallen während der

Fusssohlenkontrolle – umzudeuten. Dem war aber nicht so. Gestützt auf die Aussage des

Berufungsklägers anlässlich der ersten Einvernahme musste sich die Privatklägerin auf

dessen Geheiss nackt ausziehen, sie spreizte nackt die Beine, damit er sie im Intimbereich

kontrollieren konnte, sie musste sich umdrehen, wobei es hierbei zu Berührungen kam (act.

B 3/1.2.4, Frage 43) und sie musste dulden, dass der Berufungskläger mit seinen Händen

ihre Gesässbacken auseinanderzog (act. B 3/1.2.4, Frage 45). Auffallend ist, dass sich der

Berufungskläger in den nachfolgenden Einvernahmen nicht mehr zu dem äussern will, was

er getan und bereits zugegeben hat, sondern auf das bereits Gesagte (act. B 3/1.2.4.2,

Frage 7) verweist beziehungsweise die Aussage – "..es könne sein, dass er sie am Gesäss

berührte im Rahmen der Zeckenkontrolle.." – abschwächt (act. B 3/1.2.4.2, Frage 15).

Hingegen bleibt er repetitiv bei der Aussage, er habe die Privatklägerin nicht im Genital-

/Intimbereich angefasst (act. B 3/1.2.4, Fragen 43 und 45; act. B 3/3.1, Frage 3; 1.2.4.2,

Fragen 6 und 15). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt sich die Frage, warum der

Berufungskläger, wenn sowohl der Gesäss- als auch der Intimbereich Risikozonen für

Zecken darstellen, die jeweilige Kontrolle im Gesäss- und Intimbereich unterschiedlich

vorgenommen haben will (act. B 2, S. 30).

Seite 25

Auffallend ist weiter, dass gemäss dem Berufungskläger die Privatklägerin auf seine

Anweisung hin, sich nackt vor ihm auszuziehen, nichts gesagt und es einfach gemacht

haben soll (act. B 3/1.2.4, Fragen 38 und 39). Von einem angeblichen "Stopp" seitens der

Privatklägerin habe er erstmals nach einem Gespräch zwischen der Mutter und dem Vater

der Privatklägerin erfahren. Er habe dies aber nicht wahrgenommen, dass die Privatklägerin

in diesem Moment [anlässlich der Zeckenkontrolle] etwas zu ihm gesagt habe (Frage 48).

Während des Anschauens des Genitalbereichs habe die Privatklägerin nicht wirklich

reagiert (Frage 51). Nein, die Privatklägerin habe sich [bei der zweiten Kontrolle] sich ihm

gegenüber nicht geäussert (Frage 53). Die Privatklägerin habe ihm gegenüber zu keinem

Zeitpunkt Schmerzen geäussert, weder verbal noch nonverbal (act. B 3/1.2.4.2, Frage 6).

Eine Gegenwehr habe nicht stattgefunden (Frage 8). Während der Kontrolle hätten sie

miteinander gesprochen, weshalb seine Gedanken beim Gespräch gewesen seien. Er

wisse aber nicht mehr, über was sie gesprochen haben (Frage 11). Es ist widersprüchlich,

wenn der Berufungskläger einerseits von keiner Äusserung der Privatklägerin vor oder

während der Kontrolle Kenntnis genommen haben will, andererseits aber festgestellt oder

gedacht haben will, dass die Anweisung betreffend Ausziehen ungewohnt für sie gewesen

sei (act. B 3/1.2.4, Frage 38) und dass sie erstaunt gewesen sei bezüglich des Anschauens

des Genitalbereichs (act. B 3/1.2.4, Frage 51).

Unstimmigkeiten sind sodann auch in den allgemeinen Aussagen des Berufungsklägers zu

Zeckenuntersuchungen erkennbar. Er erklärte, dass für ihn zu den Aufgaben als Babysitter

auch eine Zeckenkontrolle im Sommer dazugehöre, weil er das so kenne und auch selbst

so erlebt habe (act. B 3/1.2.4, Frage 34). Auf die Frage, weshalb er nicht einfach der Mutter

der Privatklägerin mitgeteilt habe, sie müsse sie noch auf Zecken untersuchen, gab er zur

Antwort, weil die Mutter nicht anwesend gewesen sei, sondern am Arbeiten. Er habe sich

auch keine Gedanken diesbezüglich gemacht (Frage 41). Auf die Frage, wer ihm gesagt

habe, dass Zeckenkontrollen eine ganz normale Sache sei, welche ein Babysitter

durchführen müsse, sagte der Berufungskläger, das sei bei ihnen als Kinder schon so

gewesen. Mehr oder weniger jede Familie mache das, wenn man mit den Kindern im Wald

gewesen sei oder so. Das gehöre einfach dazu. Seinem Kenntnisstand nach gehöre das

dazu, um präventiv zu wirken wegen Zeckenbissen (Frage 42). Es habe sich nie so

ergeben, dass er eine Zeckenkontrolle bei weiteren Personen gemacht habe (Frage 49). In

den Lagern hätten die Kinder dies grundsätzlich untereinander gemacht. Nur bei einem

Zeckenbefall hätten die Leiter die Zecke ausgerissen (Frage 50). Seiner Sicht nach sei es

normal bei Kindern eine Zeckenuntersuchung zu machen, nachdem man im Garten

gewesen sei (act. B 3/3.1, Frage 4). Angesprochen darauf, was er heute über die

Zeckenkontrolle denke, antwortete der Berufungskläger, das Kind sei ihm nicht fremd

gewesen. Die Privatklägerin habe sich auch schon umgezogen, wenn er im Raum gewesen

Seite 26

sei. Darum sei er davon ausgegangen, dass dies normal sei. Das Empfinden, dass es auch

für die Privatklägerin OK gewesen sei, habe sich für ihn im Nachhinein bestätigt (Frage 5).

Es sei eine Verhaltensempfehlung, dass man Kinder auf Zecken untersuche (Frage 9) und

seiner Meinung nach rechtfertige der medizinische Aspekt diesen Untersuch (Frage 10).

Auf die Frage an den Berufungskläger, ob es für ihn nachvollziehbar sei, dass für eine

Drittperson sein Verhalten auf Unverständnis stosse, antwortete er, er könne

nachvollziehen, dass man erschrecke, wenn man das nicht erwarte. Aber es sei abhängig

davon, wie man selber aufgewachsen sei, dh. ob man zum Beispiel in einem

Zeckenrisikogebiet aufgewachsen sei und so weiter (Frage 11). Konfrontiert mit der

Aussage, wonach er nicht den Eindruck mache, als wäre er sehr einsichtig, dass die

Zeckenkontrolle nicht rechtens war, antwortete der Berufungskläger nach langem

Schweigen, er würde das so sicher nicht wieder machen. Er würde sicher zuerst die Eltern

fragen, dadurch, dass er gerade mitbekommen habe, dass dies nicht jeder gleich

handhabe. Er habe sich in diesem Moment nicht die Gedanken gemacht, die er sich jetzt

mache. Sie hätten in einem Kurs diese Thematik behandelt, wenn eben ein Kind einen

Zeckenbiss in einer intimen Region habe, dass dann nicht alle Leiter davon rennen (Frage

18). In der Einvernahme vom 11. März 2021 erklärte der Berufungskläger (act. B 3/1.2.4.2),

die Zeckenkontrolle habe stattgefunden, so wie er es gelernt habe, dass dies so üblich und

empfohlen sei bei Kindern zu machen (Frage 6). Es sei eine tägliche Zeckenkontrolle vor

allem während der Zeckensaison empfohlen bei Aktivitäten mit Risiko für einen

Zeckenbefall (Frage 8). Auf die Frage, ob eine Zeckenkontrolle nicht Sache der Eltern sei,

antwortete der Berufungskläger, er finde die Zeckenkontrolle wichtig. Egal ob durch Eltern

oder Drittpersonen, wie z.B. durch einen Arzt. Im konkreten Fall seien die Eltern nicht

anwesend gewesen (Frage 10). Gefragt, was er sich bei der selbst durchgeführten Kontrolle

gedacht habe, erklärte der Berufungskläger, er habe sich gedacht, dass es ein Anliegen

sei, dass dieses Kind nicht an zeckenübertragbaren Krankheiten erkranke. Er könne sich

nicht mehr genau erinnern, was er während der Kontrolle gedacht habe. Das sei ein Ablauf,

welcher für ihn nicht viel Denken erfordere (Frage 11). Es erscheint schwer nachvollziehbar

beziehungsweise undenkbar, dass der Berufungskläger, welcher über Erfahrung als

Kinderlagerleiter verfügt, in sozialen Projekten – auch mit Kindern – engagiert ist (act. B

3/1.2.4, Fragen 22-26) und (zumindest) in einem Kurs bereits mit der Zeckenthematik

konfrontiert wurde (act. B 3/3.1, Frage 18), im Zusammenhang mit einer Zecken-

untersuchung nicht hinsichtlich deren zeitlicher Dringlichkeit und deren Notwendigkeit,

insbesondere was die die Kontrolle vornehmende Person betrifft, differenzieren kann.

Abwegig erscheint zudem, dass er sich diesbezüglich nicht einmal Gedanken gemacht

haben will. Zumal er eigenen Angaben zufolge auch Kurse für Prävention sexueller

Ausbeutung von Kindern absolvierte (act. B 3/1.2.4, Frage 65; vgl. act. B 3/31/2). Insofern

erscheint die Aussage des Berufungsklägers auf die Nachfrage, was er dabei gefühlt habe,

Seite 27

nicht schlüssig, wenn er angibt, sich nichts Spezielles dabei gedacht zu haben (act. B

3/1.2.4, Frage 56). Es ist schlicht nicht stimmig, wenn sich der Berufungskläger als

professionell geschulte Person präsentiert, bei der Abwägung der Notwendigkeit

beziehungsweise Dringlichkeit einer Zeckenkontrolle gegenüber den Schutz beziehungs-

weise der Wahrung der sexuellen Integrität eines zu betreuenden Kindes jedoch das

professionelle Vorgehen vermissen lässt. Weiter fällt auf, dass der Berufungskläger sein

Handeln vordergründig mit medizinischen Aspekten rechtfertigt, ohne aber diesen Aspekt

in Zusammenhang zu bringen mit seiner – im konkreten Fall – Funktion als Babysitter.

Ähnlich widersprüchlich ist es, wenn der Berufungskläger zum einen angibt, es habe sich

nie so ergeben, dass er eine Zeckenkontrolle bei weiteren Personen gemacht habe (act. B

3/1.2.4, Frage 49) und zum anderen geltend macht, er könne sich nicht mehr genau

erinnern, was er während der Kontrolle gedacht habe, da es ein Ablauf sei, welcher für ihn

nicht viel Denken erfordere (act. B 3/1.2.4.2, Frage 11). Mit letzterer Aussage erweckt er

den Anschein von Erfahrung/Kompetenz und gibt vor, eine sozialadäquate Handlung

durchgeführt zu haben. Vor dem Hintergrund, dass in den von ihm (mit-)geleiteten Lagern

grundsätzlich die Kinder gegenseitig die Zeckenkontrolle durchgeführt haben (act. B

3/1.2.4, Frage 50) wird die vom Berufungskläger vermittelte Ansicht einer sozialadäquaten

Handlung in Frage gestellt. Auch die von ihm vorgebrachte Ansicht, wonach die

Beziehungsnähe zur Familie beziehungsweise zur Privatklägerin die Kontrolle erkläre und

die von ihm suggerierte zeitlich unmittelbare Dringlichkeit der Kontrolle zielt in die gleiche

Richtung. Tatsache ist, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt der beiden Zecken-

kontrollen erst rund 9 Monate als Untermieter bei der Familie D. lebte und erst mit der Zeit

– gemäss der Mutter der Privatklägerin ca. ab Dezember und damit seit ca. 6 Monaten –

die Funktion eines Babysitters für die Privatklägerin übernahm. Eine zeitliche Dringlichkeit

war zudem klar nicht gegeben, da die Mutter der Privatklägerin zu jener Zeit in der Regel

um 23 Uhr heimkam und somit am darauffolgenden Morgen die Zeckenkontrolle hätte

vornehmen können (act. B 48, S. 4).

Beim Berufungskläger liegt sodann ein Motiv vor, den Sachverhalt nicht wahrheitsgemäss

darzulegen, drohen ihm doch eine Bestrafung und ein lebenslängliches Verbot für eine

Tätigkeit mit Minderjährigen.

Zusammenfassend sind die Aussagen des Berufungsklägers widersprüchlich, nicht

schlüssig und keineswegs konstant. Sie bilden kein stimmiges Ganzes und wirken

insgesamt wenig glaubhaft.

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2.5.3.3

Das Obergericht gelangt aufgrund des Ausgeführten zur Überzeugung, dass der

Berufungskläger im Zeitraum Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020 anlässlich einer

Zeckenkontrolle nebst den Gesässbacken der Privatklägerin auch deren Schamlippen mit

seinen Händen auseinandergezogen hat.

3. Rechtliche Würdigung

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer mit einem Kind unter

16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder

es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der objektive Tatbestand

setzt die Vornahme von sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren voraus. Mit

diesem Tatbestand sollen Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten sexuellen Handlungen

geschützt werden (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 187 StGB). Das Verhalten

muss objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter Berücksichtigung

der Gesamtumstände, einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen, um als sexuelle

Handlung zu gelten (dieselben, a.a.O., N. 5 zu Art. 187 StGB). Eindeutig sexualbezogene

Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand. Auf die Motive des Täters kommt es

nicht an (dieselben, a.a.O., N. 5 zu Art. 187 StGB). Die Handlung muss von einer gewissen

Erheblichkeit sein. Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ die Art und quantitativ die

Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu

berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 5.4).

Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt

zwischen Kind und Täter. Darunter fallen beispielsweise Petting, Betasten der

Geschlechtsorgane, intensives Streicheln erogener Zonen. Ob der Täter dabei eine aktive

oder passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 7 zu Art.

187 StGB mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei

Eventualvorsatz genügt (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019,

N. 21 zu Art. 187 StGB).

3.1 Würdigung durch die Vorinstanz

Die Vorinstanz führte aus, dass die Art und Weise, wie der Berufungskläger die zu

beurteilende Zeckenkontrolle durchgeführt habe – Anweisung an die Privatklägerin, nackt

die Beine zu spreizen, manuelle Kontrolle des Gesässes und des Intimbereichs der

Privatklägerin – vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus eindeutig sexualbezogen

erscheine. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Berufungskläger ausschliesslich die

Gesässbacken der Privatklägerin – und nicht auch noch deren Schamlippen –

auseinandergezogen habe. Den Charakter als sexuelle Handlung verliere die durch den

Seite 29

Berufungskläger vorgenommene Zeckenkontrolle auch dann nicht, wenn es dabei nicht zu

Schmerzen gekommen wäre. Der Berufungskläger habe vorsätzlich beziehungsweise

zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Aufgrund seiner Aussagen sei erstellt, dass er

sich des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst gewesen sei und er sich die soziale

Wertung seines Verhaltens zumindest in groben Zügen habe vorstellen können. Zumal er

aufgrund seiner Beteiligung an Kinderlagern bereits mit anderweitigen Ansichten bezüglich

der sozial anerkannten Grenzen hinsichtlich des (Körper-)Kontakts zwischen Aufsichts-

personen und Kindern beziehungsweise Jugendlichen konfrontiert worden sei. Es gebe

keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger nicht im Stande gewesen wäre,

die sexuelle Dimension seiner Handlung zu erfassen. Zusammenfassend sei sowohl der

objektive als auch subjektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten (act. B 2/Erwägung 4.5.2).

3.2 Parteivorbringen vor Obergericht

Der Berufungskläger lässt ausführen, in objektiver Hinsicht sei nicht von einer eindeutig

sexualbezogenen Handlung auszugehen. Die gesamte Kontrolle sei ohne einen sexuellen

Bezug gewesen und ohne Berührung der Genitalien, zudem sei sie schnell und kurz

durchgeführt worden, was für eine Art Automatismus in der Durchführung spreche (act. B

43, S. 10f). Ferner fehle der Vorsatz. Der Berufungskläger habe in keiner Weise seine

sexuellen Bedürfnisse gestillt oder ein sexuelles Motiv gehabt. Er kenne es nur so, auch

bereits durch seine Eltern, und sei durch seine Ausbildungen und Tätigkeiten in den Lagern

darauf geschult und getrimmt. Der Berufungskläger habe lediglich die Gefahr beseitigen

wollen und die Privatklägerin nicht unnötig lange nackt vor ihm haben. Es könne auch nicht

angenommen werden, dass der Berufungskläger hätte wissen müssen, dass dies eine

sexuelle Handlung darstellen könnte. Er sei eine nahe Bezugsperson gewesen. Aus diesem

Grund habe der Berufungskläger in keiner Weise angenommen, dass die vorgenommene

Zeckenkontrolle als sexuelle Handlung qualifiziert werden könne. Es fehle vor diesem

Hintergrund entsprechend auch am Wissen um den objektiven Tatbestand. Der

Berufungskläger sei daher freizusprechen und auf ein Tätigkeitsverbot sei zu verzichten

(act. B 43, S. 11f).

Die Vertreterin der Privatklägerin führte in Bezug auf den Tatbestand sexuelle Handlungen

aus, eindeutige Sexualbezogenheit könne sich regelmässig entweder an der Häufigkeit des

Vorkommens oder am Sittlichkeitsempfinden orientieren. Vorliegend habe ein Mädchen auf

dem Trampolin im eigenen Garten gespielt, weshalb es äusserst fraglich sei, ob bei diesen

Gegebenheiten eine Zeckenkontrolle überhaupt notwendig gewesen sei. Eine Notwendig-

keit, eine Kontrolle durchzuführen, bevor die Mutter zu Hause gewesen sei, habe nicht

bestanden. Der Berufungskläger wäre jedenfalls mehr als nur verpflichtet gewesen, die

Mutter – auch telefonisch – vorgängig zu fragen oder die Privatklägerin nach der in ihrem

Seite 30

Zuhause üblichen Handhabung fragen. Umso mehr, als er festgestellt habe, dass die

Zeckenkontrolle ungewohnt gewesen sei für das Kind. Nach allgemeinen Empfinden habe

keine Notwendigkeit einer Zeckenkontrolle bestanden und schon gar nicht für eine

sofortige. Zudem müsse die Art und Weise der Durchführung als unsittlich bezeichnet

werden. Der Berufungskläger hätte bei seiner Kontrolle den Intimbereich der Privatklägerin

ausklammern müssen. Umso mehr, da dieser Körperteil während des Trampolinspringens

zweifach – mit Unterhose und Hose – zugedeckt und damit vor Zecken gut geschützt

gewesen sei. Die Handlungen des Berufungsklägers seien nach ihrem objektiven

Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen gewesen. In subjektiver Hinsicht sei auf die

Vergangenheit des Berufungsklägers, welcher mehrfach wegen grenzüberschreitenden

Handlungen an Kindern gerügt und als Lagerleiter sogar gesperrt worden sei, zu verweisen.

Der Berufungskläger müsse sich der sozialen Wertung seines Tuns durchaus bewusst

gewesen sein. Es habe ein Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern nach

Art. 187 Ziff. 1 ZGB zu erfolgen und es sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot

auszusprechen (act. B 45, S. 5f).

3.3 Würdigung durch das Obergericht

Indem der Berufungskläger die damals achtjährige Privatklägerin anwies, sich nackt

auszuziehen, nackt die Beine zu spreizen und er danach eine manuelle Kontrolle des

Gesässes und des Intimbereichs der Privatklägerin durch das Auseinanderziehen der

Gesässbacken und der Schamlippen durchführte, nahm er bei der Privatklägerin eine

sexuelle Handlung nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Hierbei handelt es sich um objektiv

eindeutig sexualbezogene Handlungen. Die vom Berufungskläger vorgenommenen

Handlungen – Auseinanderziehen der Gesässbacken und der Schamlippen – weisen allein

nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug auf. Dass der

Berufungskläger die Kontrolle in einer Art Automatismus durchgeführt haben will, ändert

nichts an der eindeutigen Sexualbezogenheit seiner Handlungen. Es handelt sich hierbei

nicht um sozialadäquate Handlungen, auch wenn der körperliche Kontakt von kurzer Dauer

gewesen sein mag. Der Vorfall spielte sich sodann im Schlafzimmer der Mutter der

Privatklägerin während deren Abwesenheit ab, d.h. die damals 8-jährige Privatklägerin war

mit dem 17 Jahre älteren Berufungskläger allein. Es handelt sich auch nicht um eine

flüchtige, zufällige Berührung, sondern um ein absichtliches Anfassen, welches der

Berufungskläger mit der Anweisung an der Privatklägerin, sich nackt auszuziehen und die

Beine zu spreizen, in die Wege leitete. Insofern kommt es nicht auf das vom

Berufungskläger geltend gemachte subjektive Empfinden, wonach er keinen sexuellen

Bezug hergestellt habe, und das von ihm behauptete Motiv, er habe lediglich eine

Zeckenkontrolle vornehmen wollen, an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom

7. Oktober 2014 E. 3.3). Ein anderes als ein sexuelles Motiv für die Handlungen des

Seite 31

Berufungsklägers, welche in der Art und Weise der Durchführung als unsittlich bezeichnet

werden können (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 32 vor Art. 187 StGB), ist nicht ersichtlich. Die

vom ihm vorgenommenen Handlungen waren ferner geeignet, die ungestörte sexuelle

Entwicklung der Privatklägerin und ihre sexuelle Selbstbestimmung zu gefährden. Der

objektive Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB ist

damit erfüllt.

In subjektiver Hinsicht ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie der

Vertreterin der Privatklägerin zu verweisen, wonach der Berufungskläger mit seinem

persönlichen Erfahrungshintergrund – Rüge wegen grenzüberschreitender Handlungen an

Kindern, Sperre als Lagerleiter – wusste, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen einen

sexuellen Bezug haben (act. B 2, S. 34 und act. B 45, S. 6). Der sozialen Wertung seines

Tuns war er sich bewusst und ebenso, dass die Durchführung der Zeckenkontrolle

beziehungsweise seine Handlungen nicht dadurch gerechtfertigt sind, dass er sich als nahe

Bezugsperson sieht. Er wusste um das Alter der Privatklägerin und hätte, wäre es ihm um

eine Gefahrenbeseitigung (eines allfälligen Zeckenbefalls) gegangen, die Mutter auf die

Notwendigkeit einer Zeckenkontrolle hingewiesen. Der Berufungskläger handelte mit

Wissen und Willen; der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

Somit ist der Berufungskläger – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der sexuellen

Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Strafe

4.1 Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog, dass im konkreten Fall der Unrechts- und Schuldgehalt der

begangenen Straftat und das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs derart hoch sei,

dass von einer Freiheitsstrafe auszugehen sei. Im Verhältnis zum Strafrahmen, welcher der

Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB vorsehe, sei vorliegend das objektive und subjektive

Tatverschulden im unteren Bereich anzusiedeln. Die Täterkomponenten würden sich

insgesamt neutral auswirken, so dass von einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszugehen

sei. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen sei anzurechnen (act. B 2/Erwägung

4).

4.2 Rechtliche Grundlagen

Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafe sind zutreffend, weshalb darauf

verwiesen werden kann (act. B 2/Ziff. III; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Seite 32

Der Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Kindern sieht in Art. 187 Ziff. 1 StGB

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Tatbestand der sexuellen

Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen

verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis

es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen

Handlungen in der Lage ist (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 1 zu Art. 187 StGB). Die Schwere der

Verletzung des geschützten Rechtsguts ist bei Sexualdelikten erfahrungsgemäss schwierig

zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderem ab von der Art

und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht

und Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter.

Welcher einzelne Faktor in welcher Intensität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall

unvorhersehbar. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte

Risiken bergen, in seiner persönlichen Entwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form

beeinträchtigt zu werden (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 187 StGB).

4.3 Strafzumessung

4.3.1 Objektives Tatverschulden

Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt der Zeckenkontrolle 8-jährig und gab im Rahmen ihrer

Befragung an, sich vergeblich verbal und körperlich gegen die Anweisung des viel älteren

Berufungsklägers, sich auszuziehen, gewehrt zu haben. Die sexuelle Integrität der

Privatklägerin wurde durch die Handlung des Berufungsklägers zweifelsohne verletzt. Unter

Berücksichtigung der Bandbreite der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung liegt im

konkreten Fall jedoch eine moderate Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts

vor. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens beziehungsweise die Verwerflichkeit des

Handelns ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz zu berücksichtigen,

dass der Berufungskläger seine Stellung als Untermieter der Familie und als Babysitter der

Privatklägerin ausgenützt hat. Er missbrauchte das Vertrauen der Privatklägerin und ihrer

Mutter massiv. Es handelt sich hier um eine klare Grenzüberschreitung gegenüber der

Privatklägerin.

4.3.2 Subjektives Tatverschulden

Der Berufungskläger handelte vorsätzlich, indem er den kundgetanen Willen der Privat-

klägerin und deren offensichtlich abwehrende Haltung missachtete. Er handelte aus

egoistischen und sexuell motivierten Gründen, indem er sich anmasste, die Zeckenkontrolle

– deren unmittelbare Notwendigkeit nicht bestand – selbst durchzuführen. Er hätte die

Rechtsgutverletzung leicht vermeiden können, wenn er ein ihm zumutbares anderes – die

sexuelle Integrität der Privatklägerin nicht verletzendes – Vorgehen gewählt hätte.

Seite 33

4.3.3 Einsatzstrafe

Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 187 StGB fällt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch

eine Geldstrafe in Betracht. Das Tatverschulden ist im konkreten Fall mit Blick auf den

Strafrahmen von Art. 187 StGB insgesamt als im unteren Bereich liegend anzusiedeln. Für

eine Geldstrafe besteht aber dennoch kein Raum, da im konkreten Fall nicht eine

besonders leichte Sexualstraftat vorliegt. Als dem Tatverschulden angemessen erscheint –

in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

4.3.4 Täterbezogene Kriterien

Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers

korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. B 2/Ziff. III, Erwägung 4.2).

Aktualisierend führte der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung aus, er sei

momentan nicht erwerbstätig und lebe von seinem Ersparten. Seine berufliche Zukunft

hänge wesentlich vom Ausgang des Berufungsverfahrens ab (act. B 48, S. 10).

4.3.5 Vorläufiges Fazit

Zusammenfassend erscheint eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen. Die

erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB).

4.3.6 Vollzug

Die Vorinstanz gewährte dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug und setzte die

Probezeit auf zwei Jahre fest. Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann

vollumfänglich verwiesen werden (act. B 2/Ziff. IV, Erwägung 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das

Obergericht teilt die Ansicht, wonach vorliegend mangels strafrechtlicher Vorbelastung

und mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ungünstigen Prognose der

Vollzug der Strafe aufzuschieben ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ebenso erscheint eine

Probezeit von zwei Jahren angemessen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

4.3.7 Verbindungsbusse

Mit einer Verbindungsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der

Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen den – stets

unbedingten – Bussen für Übertretungen und den bedingten Geldstrafen für Vergehen

entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung

ermöglicht. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und

generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe

zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur

bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die bedingte

Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die

Seite 34

Strafenkombination (bedingte Geldstrafe und Verbindungsbusse) darf also zu keiner

Straferhöhung führen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60, E. 7.2f.; BGE 135 IV 188

E. 3.3f.). Vorliegend handelt es sich nicht um ein eigentliches Massendelikt, bei welchem

die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven

Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist

anzunehmen, dass sich der Berufungskläger durch die bedingte Freiheitsstrafe und die

weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens genügend beeindrucken lassen wird, um

sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen Verbindungsbusse

ist entgegen Staatsanwaltschaft und Vorinstanz zu verzichten.

4.3.8 Fazit

Der Berufungskläger ist nach dem Gesagten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8

Monaten zu verurteilen; die Probezeit beträgt zwei Jahre. Die erstandene Untersuchungs-

haft von 5 Tagen ist anzurechnen.

4.4 Tätigkeitsverbot

Wird jemand wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zu

einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln

59-61, 63 oder 64 StGB angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede

berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen

Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB).

Die Anordnung eines Tätigkeitsverbots ist bei einer Verurteilung wegen sexuellen

Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zwingend. Im Übrigen ist der

Vorinstanz zuzustimmen, wonach konkret kein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 67

Abs. 4bis StGB vorliegt (act. B 2/Ziff. V; BGE 149 IV 161 E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts

7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1). Weder handelt es sich um einen offensichtlichen

Bagatellfall, der keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweist, noch ist im Rahmen der

Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten das Verschulden des Berufungs-

klägers am untersten Rand des Denkbaren einzuordnen.

Damit ist dem Berufungskläger lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte

ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder-

jährigen umfasst.

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5. Kosten und Entschädigungen

5.1 Kosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen

beurteilt sich grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei. Der

Entscheid über das Ausmass der Kostenauflage präjudiziert denjenigen betreffend der

Entschädigung (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 428

StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art.

426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet

sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3

StPO), wobei diese Fragen für jede Verfahrensstufe separat zu prüfen sind und

demgemäss Kostenauflagen und Entschädigungspflichten für diese durchaus unter-

schiedlich ausfallen können (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar schweizerische

Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten setzen

sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im

konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind unter anderem Kosten für die

Mitwirkung anderer Behörden (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO).

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten kann auf die zutreffenden Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden, wonach mit Blick auf die angeklagten Straftatbestände

der Freispruch nur marginal zu gewichten und daher die Verfahrenskosten vollumfänglich

dem Berufungskläger aufzuerlegen seien. Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf

CHF 900.00 festgelegt und die Auslagen – Kosten der Voruntersuchung von

CHF 11'400.00, Kosten der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage vor erster

Instanz von CHF 500.00 – bis zum vorinstanzlichen Urteil dargelegt (act. B 2/Erwägung VI).

Die Berufung des Berufungsklägers wird im Wesentlichen abgewiesen. Zwar verzichtet das

Obergericht auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse, jedoch unterliegt der

Berufungskläger in den übrigen angefochtenen Punkten. Die Verfahrenskosten sind daher

dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf

CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Vor Obergericht

sind zudem Auslagen von CHF 1'075.00 für die Mitwirkung anderer Behörden angefallen

(Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO).

Insgesamt fallen aus dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren Kosten von

CHF 15'875.00 an und nicht, wie im Dispositiv in Ziffer 6 falsch berechnet wurde, Kosten

von CHF 18'875.00 (act. B 47; Art. 83 Abs. 1 StPO).

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5.2 Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Entschädigungsanspruch des Berufungs-

klägers (Art. 429 Abs. 1 StPO).

Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der beschuldigten

Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im

Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO

betreffen in erster Linie Anwaltskosten, sowie diese durch die Beteiligung am Strafverfahren

selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft

notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft hat ihre

Entschädigungsforderung bei der Rechtsmittelinstanz zu beantragen, zu beziffern und zu

belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Rechtsmittelinstanz auf den Antrag

nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Vorliegend reichte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin

eine Honorarnote ein (act. B 46), womit die Entschädigung beantragt, beziffert und

hinreichend belegt wurde. Die Rechtsvertreterin macht hierbei einen Aufwand von 21.49

Stunden geltend plus die Anwesenheitszeit an der Berufungsverhandlung. Dies ist

angemessen, ebenso der Stundenansatz von CHF 200.00 sowie die geltend gemachten

Spesen von Total CHF 190.00. Die eingereichte Honorarnote wird insofern geändert, als

für die bis Ende 2023 erbrachten Stunden die Mehrwertsteuer in Höhe von 7.7%

berücksichtigt wird und für die ab 1. Januar 2024 erbrachten Stunden in Höhe von 8.1%.

Dementsprechend ergibt sich bis 31. Dezember 2023 ein Honorar von CHF 1'711.45 (7.08

Stunden à CHF 200.00 = CHF 1'416.00 plus Spesen CHF 173.10 = CHF 1'589.10 plus

MWSt 7.7% (CHF 122.35)). Vom 1. Januar 2024 bis 5. März 2024 ein Honorar von

CHF 3'679.05 (14.41 Stunden à CHF 200.00 = CHF 2'882.00 plus 2.5 Stunden à CHF

200.00 für Berufungsverhandlung = CHF 500.00 plus Spesen CHF 21.40 = CHF 3'403.40

plus MWSt 8.1% (CHF 275.65)) und damit insgesamt ein Honorar von CHF 5'390.50.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist diese Entschädigung vom Berufungskläger

zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO).

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Das Obergericht erkennt:

1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 (SE3 21 15)

- in Dispositiv Ziff. 1 mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts

Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 (SE3 21 15) - in Dispositiv Ziff. 6 infolge Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. 3. A. wird schuldig gesprochen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1

StGB zum Nachteil von C. (begangen zwischen Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020) 4. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird

unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird angerechnet.

5. A. wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede

ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 11'400.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 500.00 Kosten der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage vor erster Instanz CHF 900.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1'075.00 zweitinstanzliche Auslagen CHF 2'000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 15'875.00 insgesamt, werden A. auferlegt.

7. A. wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen. 8. A. hat die Privatklägerin für das Berufungsverfahren mit CHF 5'390.50 (inkl. Spesen und

MWSt von 7.7% bzw. 8.1%) zu entschädigen.

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9. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

10. Mitteilung an:

- Berufungskläger über seine Verteidigerin, mit Gerichtsurkunde - Staatsanwaltschaft (U 20 1061), mit Gerichtsurkunde - Privatklägerin über ihre gesetzliche Vertreterin, mit Gerichtsurkunde

- Vorinstanz (SE3 21 15), mit interner Post 11. Mitteilung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger

Rechtsmittel an: - kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister, interne Post - Amt für Finanzen, interne Post, mittels Formular

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Monika Epprecht

versandt am: 4. April 2024

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