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OG O1S-21-16

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2023-03-07 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 7. März 2023 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterin S. Rohner-Staubli Oberrichter B. Oberholzer, H.P. Blaser, H.P. Fischer Obergerichtsschreiberin B. Widme

Sachverhalt

A. Übersicht

Am 22. September 2020, um 12.06 Uhr, kam es auf der Quartierstrasse C. in D. zu einem

Verkehrsunfall. B. fuhr mit seinem Lieferwagen F. rückwärts aus einem Parkplatz auf die

Quartierstrasse. Die Sicht war durch eine Hecke am oberen Rand des Parkplatzes eingeschränkt.

Dabei kam es zu einer Kollision mit dem Fahrrad der knapp 12-jährigen E. E. fuhr dabei nicht auf

der rechten Fahrbahnseite, sondern entweder am linken Fahrbahnrand oder auf dem Trottoir,

welches sich zwischen dem Parkplatz und der Strasse befand (vgl. untenstehende Skizze und

Fotos).

Skizze und Fotos aus dem Polizeirapport vom 8. November 2020 (act. B 4/1.1-2)

[Abbildungen]

Kartenauszug Skizze

Auszug Geoportal vom 7. März 2023 Polizeirapport vom 8. November 2020

Foto 1

Polizeirapport vom 8. November 2020

Foto 2 Foto 3

Polizeirapport vom 8. November 2020 Polizeirapport vom 8. November 2020

B. Prozessgeschichte erstinstanzliches Verfahren

Am 8. April 2021 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen B. (SV 20 2366) wegen

mangelnder Vorsicht beim Rückwärtsfahren und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 300.00,

bei einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen von 3 Tagen (act. B 4/2.6).

Dagegen liess dieser am 19. April 2021 Einsprache erheben (act. B 4/2.7). Die Staatsan-

waltschaft überwies den Strafbefehl und die Akten am 31. Mai 2021 (Postaufgabe 1. Juni 2021)

zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Kantonsgericht (act. B 4/4, B 4/2.6).

Die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts fand am 3. August 2021 in

Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin statt (act. B 4/11), wobei vorgängig ein

Augenschein am Unfallort durchgeführt worden war (act. B 4/14). Das Urteil wurde gleichentags

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mündlich verkündet (act. B 4/11, S. 4) und im Dispositiv an die Parteien am 4. August 2021 ver-

sandt (act. B 4/15). Am 9. August meldete die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen dieses

Urteil an (act. B 4/17).

C. Entscheid der Vorinstanz

Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts entschied mit Urteil vom 3. August 2021 (SE2 21 9) fol-

gendes:

"1. B. wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz i.S.v. Art. 90 Abs. 1

SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG (begangen am 22. September 2020) freigesprochen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 560.00 Kosten der Voruntersuchung und CHF 450.00

Gerichtsgebühr, insgesamt CHF 1'010.00, werden auf die Staatskasse genommen.

3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 3'296.00 aus der Staatskasse zugespro-

chen."

Soweit erforderlich, wird auf die Urteilsbegründung in den nachstehenden Erwägungen einge-

gangen.

D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Gegen das Urteil vom 3. August 2021, dessen Zustellung an die Staatsanwaltschaft in

begründeter Ausfertigung am 19. Oktober 2021 erfolgte (act. B 4/24.2), erklärte die Staats-

anwaltschaft (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 4. November 2021 die

Berufung beim Obergericht (act. B 1).

b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 12. November 2021 (act. B 5) wurde dem Beru-

fungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretens-

antrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen, wovon dieser keinen

Gebrauch machte.

c) Die Parteien wurden am 3. Januar 2023 zur mündlichen Berufungsverhandlung vom

7. März 2023 vorgeladen (act. B 8).

E. Berufungsverhandlung

Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 7. März 2023 in Anwesenheit der Berufungs-

klägerin, vertreten durch Staatsanwalt A., sowie des Berufungsbeklagten und seiner

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Verteidigerin statt. Das Obergericht führte seine Beratung am gleichen Tag durch. Die

Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung (act. B 13, S. 11).

Erwägungen des Gerichts

1. Formelles

1.1 Zuständigkeit

Auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 1.1 zur örtlichen, sachlichen und funktionellen

Zuständigkeit kann verwiesen werden.

Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die

Art. 26 und 27 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das

Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter

Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf

den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts).

1.2 Rechtzeitigkeit der Berufung

Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde der Staatsanwaltschaft am 19. Oktober 2021

zugestellt. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2021 erfolgte

somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. B 1).

1.3 Rechtsmittellegitimation

Der Beschuldigte ist mit Urteil der Einzelrichterin vom 3. August 2021 freigesprochen wor-

den. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der

beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Folglich ist sie zur

Einreichung der Berufung legitimiert.

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1.4 Antrag auf schriftliches Verfahren

Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Berufungserklärung ein schriftliches Verfahren

(act. B 1, S. 2). Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur

ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich

durchgeführt werden, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu

prüfen ist. Liegt ein Einverständnis der Parteien mit dem schriftlichen Verfahren vor, kann

dieses die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht ersetzen, sondern

tritt zu diesen hinzu (BGE 147 IV 127 E. 2.1 und 2.2; Urteil des Bundesgerichts

6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.1 ff.). Die Voraussetzungen von Art. 406

Abs. 2 lit. a und b StPO müssen dabei kumulativ vorliegen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.2).

Vorliegend sind nicht ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. a

StPO), sondern der zu beurteilende Sachverhalt ist ebenfalls strittig. Dies hat zur Folge,

dass das schriftliche Verfahren bereits aus diesem Grund nicht zum Zug kommt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.3). Folglich ist eine mündliche

Berufungsverhandlung durchzuführen.

2. Materielles – Mangelnde Vorsicht beim Rückwärtsfahren (Art. 36 Abs. 4 SVG)

2.1 Anklage

Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten B. vorgeworfen, er habe am

22. September 2020, um 12.06 Uhr, in D., C., das Motorfahrzeug LfW F. rückwärts

aus einem Parkplatz gelenkt. Dieser Parkplatz liege in einem rechten Winkel zur

Quartierstrasse. Zwischen Parkplatz und Quartierstrasse befinde sich ein Trottoir.

Beim rückwärts Herausfahren habe er ein knapp 12-jähriges Mädchen übersehen,

das auf dem Trottoir oder auf der linken Strassenseite die Strasse hinunter in

Richtung Wohnort, G., gefahren sei. Gemäss konstanter Rechtsprechung des

Bundesgerichts werde ein vortrittsbelasteter Verkehrsteilnehmer (Beschuldigter)

auch wegen Missachtung des Vortrittsrechts verurteilt, wenn sich der Vortrittsbe-

rechtigte (in casu: Radfahrerin) pflichtwidrig verhalte. Es sei offensichtlich, dass das

langsame Rückwärtsfahren für sich zu wenig geeignet gewesen sei, um einen

Zusammenstoss mit einer Fahrradfahrerin, mit der auf einem Trottoir immer zu

rechnen sei, zu vermeiden. Vorliegend hätte sich der Beizug einer Hilfsperson

(Beifahrer) förmlich aufgedrängt. Das Manöver erfülle somit den Tatbestand der

mangelnden Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren (act. B 4/4, B 4/2.6).

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2.2 Anklagegrundsatz

Die Verteidigerin des Beschuldigten weist vor Obergericht darauf hin, dass aufgrund

des Anklageprinzips nur der im Strafbefehl aufgeführte Sachverhalt beurteilt werde.

Darin werde dem Beschuldigten vorgeworfen, beim rückwärtigen Herausfahren aus

dem Parkplatz infolge mangelnder Aufmerksamkeit die Fahrradfahrerin übersehen zu

haben. Weiter hätte er eine Hilfsperson beiziehen müssen. Warum er dies hätte tun

sollen und worin die mangelnde Aufmerksamkeit gelegen haben solle, gehe weder

aus dem Anklagesachverhalt noch aus den für anwendbar erklärten Gesetzesbestim-

mungen hervor. Eine Sichtbehinderung durch die Hecke sei nicht geltend gemacht

worden. Es sei vielmehr dargelegt worden, dass auf dem Trottoir immer mit Fahrrä-

dern zu rechnen sei. Zum subjektiven Tatbestand würden jegliche Angaben fehlen,

was mit dem Anklageprinzip nicht vereinbar sei. Art. 100 SVG werde nicht aufgeführt,

so dass anzunehmen sei, dass von einer vorsätzlichen Begehung ausgegangen wor-

den sei.

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2

und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an

den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip),

nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350

Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte

in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Es sind darin

sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit

des vorgeworfenen Verhaltens ergeben soll. Dazu ist insbesondere möglichst genau

darzulegen, inwiefern es der Beschuldigte an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt

oder Vorsicht habe fehlen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 vom

10. September 2018 E. 1.2). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz

der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem

Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie

angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist,

dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und

wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung rich-

tig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit

neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Bei Fahrläs-

sigkeitsdelikten ist das Verhalten, aus dem sich die Pflichtwidrigkeit ergeben soll, zu

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bezeichnen; weiterhin sind alle Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwid-

rigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit

des eingetretenen Erfolges ergeben soll (WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/

Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 9 StPO). Nach langjähriger Rechtsprechung muss klar

sein, ob dem Beschuldigten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen

wird, denn beide Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der

Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3).

In Widerspruch zum Anklagesachverhalt gemäss Strafbefehl führt die Staatsanwalt-

schaft in der Berufungserklärung aus, der Beschuldigte habe sich wegen mangelnder

Vorsicht beim Rückwärtsfahren schuldig gemacht, und zwar unabhängig davon, ob

man zum Schluss komme, es wäre eine Hilfsperson beizuziehen gewesen (act. B 1,

S. 4). Unausgesprochen bleibt allerdings, worin genau die behauptete Sorgfaltswid-

rigkeit bestanden haben soll. Etwa die Feststellung in der Berufungserklärung, der

Beschuldigte habe trotz erhöhter Sitzposition und Doppelspiegel die Fahrradfahrerin

nicht gesehen (act. B 1, S. 4), stellt keine Konkretisierung eines möglichen Verstosses

des Beschuldigten gegen ihm obliegende Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren

dar, sondern schliesst einzig vom Unfallereignis auf ein Fehlverhalten des Fahrers.

Auch an Schranken des Obergerichts brachte die Staatsanwaltschaft keine Anhalts-

punkte auf oder Hinweise für mangelnde Aufmerksamkeit vor. Somit bleibt es man-

gels entsprechender Konkretisierung, weshalb das Fahrmanöver rückwärts aus dem

Parkplatz heraus hätte sorgfaltswidrig ausgeführt worden sein sollen, beim Vorwurf,

dass - wohl wegen der erschwerten örtlichen Gegebenheiten, im Wesentlichen die

Hecke oben links - eine Hilfsperson hätte beigezogen werden müssen. Im Übrigen

hat der Staatsanwalt bei der Befragung des Beschuldigten vor Obergericht selbst

angemerkt, er verneine nicht, dass der Beschuldigte jederzeit bereit zum Bremsen

gewesen sei (act. B 13, S. 7), was gegen mangelnde Aufmerksamkeit spricht.

Zurückzuweisen ist der Einwand der Verteidigerin, mangels Angaben zum subjekti-

ven Tatbestand sei vorsätzliche Begehung anzunehmen. Gemäss Art. 100 Abs. 1

SVG (SR 741.01) ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, wenn es im SVG nicht

ausdrücklich anders bestimmt ist. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten gemäss

Strafbefehl mangelnde Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren im Sinne von Art. 36

Abs. 4 SVG. Aus dessen Wortlaut ergibt sich, dass sowohl vorsätzliche als auch fahr-

lässige Tatbegehung strafbar ist. Aus der Begründung im Strafbefehl, wo von pflicht-

widrigem Verhalten und mangelnder Aufmerksamkeit die Rede ist, folgt eindeutig,

dass die Staatsanwaltschaft von fahrlässiger Tatbegehung ausgeht, die Begründung

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enthält dagegen nichts, das auf Vorsatz hinweist. Dass Art. 100 SVG im Strafbefehl

bei den anwendbaren Bestimmungen nicht explizit aufgeführt wird, stellt deshalb

keine Verletzung des Anklageprinzips dar.

2.3. Sachverhaltswürdigung

2.3.1 Entscheid der Vorinstanz zum Sachverhalt

Die Vorinstanz kam bezüglich der Sichtweite nach links zum Schluss, dass sich

anhand des Augenscheins herausgestellt habe, dass das Trottoir zu Beginn des

Manövers auf der linken Seite (nach oben) etwa 6 Meter und der linke Strassenrand

etwas weiter einsehbar gewesen sei. Ob das Manöver ohne Beizug einer Hilfsperson

rechtmässig gewesen sei, stelle eine Rechtsfrage dar und sei daher an anderer Stelle

zu beurteilen (act. B 2, S. 8). Die Frage, ob die Fahrradfahrerin auf dem Trottoir oder

der linken Strassenseite unterwegs gewesen sei, als es zum Unfall gekommen sei,

sei ungeklärt und anhand der nachgestellten Unfallendlage des Fahrzeugs nicht

erkennbar (act. B 2, S. 9). Die Fahrradfahrerin liege verhältnismässig weit nach unten

und auf die rechte Strassenseite versetzt von der Unfallstelle entfernt. Gehe man also

davon aus, dass der Beschuldigte sehr langsam rückwärts aus dem Parkplatz gefah-

ren sei, müsse die Heftigkeit des Aufpralls von der hohen Geschwindigkeit der Fahr-

radfahrerin herrühren. Das würde auch erklären, weshalb weder der Beschuldigte

noch seine Beifahrer die Fahrradfahrerin vor dem Zusammenprall bemerkt hätten

(act. B 2, S. 9).

2.3.2 Vorbringen der Berufungsklägerin zum Sachverhalt

Die Berufungsklägerin führt aus, der Beschuldigte habe sich im Ermittlungs- und

Untersuchungsverfahren konstant geäussert, die Fahrradfahrerin erst nach der Kolli-

sion ("Chlapf") wahrgenommen zu haben. Bei der Aussage vor Kantonsgericht sowie

auch vor Schranken des Obergerichts, die Fahrradfahrerin und deren horrendes

Tempo (40 km/h) während des Rückfahrmanövers wahrgenommen zu haben, handle

es sich um eine Schutzbehauptung. Diese stehe zudem im Widerspruch mit der Aus-

sage anlässlich des Augenscheins, nicht zu wissen, mit welchem Fahrzeugteil er die

Fahrradfahrerin erfasst habe. Der Beschuldigte sei bei seiner ersten Aussage zu

behaften, demzufolge seien auch keine Angaben über die Geschwindigkeit der Fahr-

radfahrerin möglich. Folge das Gericht jedoch betreffend der ersten Sichtung des

Mädchens der zweiten Aussage, müsse er mit der Reaktionszeit zusammen das Trot-

toir überquert haben, da er ja gesagt habe, er sei 1 1/2 oder 2 Meter zurückgefahren,

als er das Mädchen gesehen habe. Eine wahrscheinliche Variante, welche die Unfall-

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endlage der Fahrradfahrerin erkläre, sei, dass sie frontal durch das Heck des Liefer-

wagens erfasst und weggeschleudert worden sei. Wenn das Mädchen sehr schnell

seitlich in den Lieferwagen gefahren wäre, dann wäre das Fahrrad nicht mehr fahrfä-

hig gewesen und an der Seite des Lieferwagens liegen geblieben. Da das Mädchen

und das Fahrrad "lediglich" 8 bis 10 Meter weiter unten zu liegen gekommen seien,

könne unmöglich davon ausgegangen werden, dass es sehr schnell unterwegs

gewesen sei. Im Übrigen sei es unmöglich, aus dem Kollisionsgeräusch, einem

"Chlapf", Rückschlüsse auf die gefahrene Geschwindigkeit zu ziehen. Schon die

Unfallaufnahme der Kantonspolizei zeige eindrücklich, dass die Quartierstrasse zur

Mittagszeit stark von Schülern befahren und somit mit (unvorsichtigen) Kindern und

Schülern auf Fahrädern und Ähnlichem zu rechnen sei. Da lediglich auf der linken

Strassenseite ein Trottoir vorhanden sei, müsse der Beschuldigte umso mehr damit

rechnen, dass es auch von Fahrrädern benutzt werde. Der Beschuldigte habe die

Fahrradfahrerin gemäss eigener Aussage (Ermittlungsverfahren) und Stellungnah-

men seiner Verteidigerin während seines Manövers nicht gesehen - trotz erhöhter

Sitzposition und Doppelspiegel. Gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts

anlässlich des Augenscheins habe die Sichtweite nach oben zu Beginn des Rück-

fahrmanövers des Beschuldigten ca. 6 Meter betragen.

2.3.3 Vorbringen des Berufungsbeklagten zum Sachverhalt

Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, die Unfallstelle sei von der Polizei nicht ver-

messen und auch keine Spuren gesichert worden. Konkrete Angaben zum einsehba-

ren Bereich, der Höhe der Hecke und der Sitzposition des Beschuldigten würden im

Polizeirapporte genauso fehlen wie eine detaillierte Schilderung des Unfallhergangs

und der Unfallendlagen der Beteiligten. Für den einzusehenden Bereich sei die

Augenhöhe und damit die Länge des Oberkörpers des Fahrers/Aufnehmenden mass-

gebend. Diese sei nicht vermerkt und entsprechend unbekannt. Dies lasse keine

Rückschlüsse auf die konkrete Sicht des Beschuldigten zu. Auch die Hecke sei zum

Unfallzeitpunkt nicht vermessen worden. Weiter würden Angaben zum einsehbaren

Bereich durch die seitlichen Doppelspiegel am Fahrzeug fehlen. Unklar sei, wo das

Mädchen mit dem Fahrrad gefahren sei und ob es in das Fahrzeug des Beschuldigten

hineingefahren sei oder umgekehrt. Gemäss Polizeirapport sei das Fahrzeug des

Beschuldigten mit dem Heck noch nicht auf der Fahrbahn gewesen. Kollisionsspuren

seien keine erhoben worden. Das Mädchen könne auch mit der Hand, dem Arm, der

Schulter mit dem Fahrzeug kollidiert sein. Ein unfallanalytisches Gutachten hätte zu

diesen Fragen Aufschluss geben können, wobei fraglich sei, ob die Unfallaufnahme

für eine Beurteilung ausreichend gewesen wäre. In casu sei der Sachverhalt ungenü-

Seite 10

gend erhoben worden, weshalb in dubio pro reo von der für den Beschuldigten güns-

tigen Sachverhaltsvariante auszugehen sei. Auch der Augenschein des Kantonsge-

richts sei ohne irgendein Messgerät durchgeführt worden. Der Beschuldigte habe

nicht mit einem Fahrrad auf dem Trottoir rechnen müssen, da an der fraglichen Stelle

keine Notwendigkeit für die Fahrradfahrerin bestanden habe, anstatt auf der Strasse

auf dem Trottoir zu fahren. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses habe es ausser den

Unfallbeteiligten keine weiteren Fahrradfahrer und auch keine Autofahrer auf der

Strasse gehabt. Die Tatsache, dass das Mädchen nach der Kollision sehr weit ent-

fernt vom Fahrzeug zur Unfallendlage gekommen sei, lasse, wie der von allen Betei-

ligten beschriebene "Chlapf", auf eine sehr hohe Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin

schliessen. Wären die Spuren der Kollisionsstelle am Fahrzeug des Beschuldigten

gesichert worden, hätten die Flugbahn und gefahrene Geschwindigkeit des Mäd-

chens konkret bestimmt werden können. Aufgrund des lauten Aufprallgeräusches und

der Endlage des Mädchens sei viel wahrscheinlicher, dass sie in das Fahrzeug des

Beschuldigten gefahren sei.

2.3.4 Sachverhaltswürdigung

Bei dem durch Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleisteten Grundsatz

in dubio pro reo handelt es sich um eine Entscheidregel, die bestimmt, wie das Gericht

zu verfahren hat, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Zweifel daran bestehen blei-

ben, von welchen tatsächlichen Geschehensabläufen auszugehen ist (WOLFGANG

WOHLERS, a.a.O., N. 11 zu Art. 10 StPO; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1325/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2.2). Der Grundsatz in

dubio pro reo besagt, dass die Gerichte, wenn unüberwindliche Zweifel an der

Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen, von der

für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen haben (WOLFGANG

WOHLERS, a.a.O., N. 11 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_19/2019 vom

4. Februar 2019 E. 3.1). Gleiches gilt, wenn Zweifel daran bestehen, welche von meh-

reren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht. In

diesem Fall hat das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigste

Sachverhaltsalternative zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018

vom 24. Januar 2019 E. 1.1).

Unbestrittener Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit dem Lieferwagen,

welcher über eine Ladefläche und zweitgeteilte Seitenspiegel verfügt, langsam und

vorsichtig rückwärts in die Quartierstrasse fuhr und dabei die Umgebung aufmerksam

Seite 11

kontrollierte. Das Wetter war zu diesem Zeitpunkt schön und trocken (act. B 4/1.4.,

B 4/1.5, B 4/1.1, act. B 2 E.2.2).

Ferner gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass das knapp 12-jährige

Mädchen vor der Kollision nicht ordnungsgemäss auf der rechten Fahrbahnseite, son-

dern entweder am linken Fahrbahnrand oder auf dem auf der rechten Seite befindli-

chen Trottoir unterwegs war (act. B 2 E. 2.2).

Vor Obergericht grundsätzlich nicht bestritten ist auch die vorinstanzliche Feststel-

lung, wonach die Einzelrichterin des Kantonsgerichts aufgrund des vor der Verhand-

lung durchgeführten Augenscheins davon ausging, dass für den Beschuldigten das

Trottoir zu Beginn des Rückfahrmanövers auf der linken Seite (nach oben) etwa

6 Meter und der linke Strassenrand etwas weiter einsehbar gewesen seien (act. B 2

E. 2.3.1 vgl. dazu untenstehendes Foto 4), sowie dass die Sicht zum Ende des Manö-

vers besser und ein längerer Abschnitt der Strasse einsehbar war (vgl. dazu unten-

stehendes Foto 5). Zwar bemängeln die Verteidigerin und der Beschuldigte auch in

diesem Punkt die fehlende Vermessung durch die Polizei und durch die Vorinstanz

am Augenschein, bezeichnen jedoch die 6 Meter Einsehbarkeit der Vorinstanz nicht

ausdrücklich als unrichtig. So sprach der Beschuldigte an Schranken des Oberge-

richts auf die Frage nach der Einsehbarkeit selbst von "schon ein paar Meter" (act.

B 13, S. 6). Somit kann auf die von der Vorinstanz mit 6 Meter bezifferte Einsehbarkeit

abgestellt werden.

[Abbildung]

Foto 4 Foto 5

Polizeirapport vom 8. November 2020 Augenscheinprotokoll vom 3. August 2021

Bestrittener Sachverhalt

Endlage des Lieferwagens

Seite 12

Der Ort des Aufpralls der Fahrradfahrerin auf den Lieferwagen ist umstritten.

Zunächst sind Ausführungen zur Position des Lieferwagens im Kollisionszeitpunkt zu

machen. Aus dem Polizeirapport geht hervor, dass die eintreffenden Polizeibeamten

eine veränderte Unfallendsituation vorgefunden hatten. Der beteiligte Lieferwagen

war auf einen Parkplatz gefahren und das Fahrrad auf die Seite gestellt worden

(act. B 4/1.1., S. 2). Dementsprechend ist zum Foto A im Fotodossier zum

Polizeirapport vermerkt worden: "Fahrzeug steht in Unfallendlage (nachträglich

erstellt)" (act. B 4/1.2). Vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte diesen Umstand

und fügte an, durch die Kollision habe er automatisch den Reflex gehabt, wieder nach

vorne ins Parkfeld zu fahren, damit sicher niemand weiterer verletzt werde (act. B 13,

S. 6 ff.). Die rekonstruierte Endlage des Lieferwagens stimmt mit der Aussage des

Beschuldigten auf der Unfallstelle überein, wo er angab, bei der Kollision seien die

Hinterräder mittig auf dem Trottoir gestanden (act. B 4/1.3). Beide Beifahrer des

Beschuldigten bestätigen ausdrücklich, dass die Rekonstruktion des abgestellten

Lieferwagens im Kollisionszeitpunkt stimme (act. B 4/1.4, B 4/1.5). Dagegen findet

die an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Version der Staatsanwaltschaft, der

Beschuldigte müsse mit der Reaktionszeit zusammen das Trottoir überquert haben,

da er ja gesagt habe, er sei 1 1/2 oder 2 Meter zurückgefahren, keine Grundlage in

den Akten. Somit ist zugunsten des Beschuldigten von der Richtigkeit der im

Fotodossier dargestellten Unfallendlage des Lieferwagens auszugehen.

Ort der Kollision der Fahrradfahrerin mit dem Lieferwagen

Somit stellt sich als nächstes die Frage, mit welchem Teil des Lieferwagens die Fahr-

radfahrerin kollidiert ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Erwägung

2.3.2), ist auf den Polizeifotos ersichtlich, dass das Heck des Lieferwagens ein wenig

in die Fahrbahn hineinragt, der rechte Heckteil etwas mehr als der linke. Wo genau

die Fahrradfahrerin mit dem Lieferwagen zusammengestossen ist, kann nicht mehr

eindeutig eruiert werden. Jedoch spricht der Umstand, dass das Mädchen sowie das

Fahrrad einige Meter weiter unten zum Stillstand kamen (bezüglich Fahrrad: vgl. Aus-

sage der Auskunftsperson [...], wonach das Fahrrad rechts vom Mädchen lag, act.

B 4/1.5), für eine Kollision mit dem Fahrzeugheck. Ob der Kollisionspunkt der am

weitesten hinausragende Heckteil war, was zu vermuten ist, kann offenbleiben. Wäre

die Fahrradfahrerin dagegen frontal in die Seite des Lieferwagens gefahren, wäre das

Fahrrad dort liegen geblieben und hätte wohl zu erheblichen Beschädigungen an

beiden Fahrzeugen geführt.

Seite 13

Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte die Fahrradfahrerin erstmals gesehen hatte

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte sei, im Gegensatz zu seinen

Aussagen vor Kantons- und Obergericht, bei seiner ersten Aussage zu behaften, die

Fahrradfahrerin erst nach der Kollision ("Chlapf") wahrgenommen zu haben. Demzu-

folge seien auch keine Angaben über die Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin mög-

lich. Es trifft zu, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der

Polizei angegeben hatte, er habe einen Knall gehört, gebremst und ein Fahrrad und

ein Mädchen über die Strasse fliegen sehen (act. B 4/1.1, S. 4, B 4/1.3). Bestätigt

wird diese Schilderung durch die Aussage der Auskunftsperson H. (act. B 4/1.4): "So

wie ich es nachempfinde, fuhr B. langsam zurück, es gab einen Knall, dann hielt er

an." Vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts sagte der Beschuldigte dagegen, er

habe das Mädchen ab jenem Zeitpunkt gesehen, an welchem es hinter der Hecke

hervorgekommen sei (act. B 4/13, S. 2). Er habe einen Seitenblick nach oben

gemacht und in diesem Moment habe er sie nach vorne schiessen sehen (act. B 4/13,

S. 3). Vor Obergericht bestätigte er dies, indem er erklärte, den Moment, als sie hinter

der Hecke hervorgekommen sei, den habe man schon noch gesehen (act. B 13, S. 5).

Das sei nur eine ganz kurze Sequenz gewesen (act. B 13, S. 5). Das seien

Minisekunden gewesen, wenn jemand so schnell komme (act. B 13, S. 7). Der

Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschuldigten in den beiden Gerichtsver-

fahren zu denjenigen am Unfallort ist augenfällig. Somit ist auf die "Aussage der ers-

ten Stunde", welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Dar-

stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen beein-

flusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a), abzustellen. Daher ist davon auszuge-

hen, dass der Beschuldigte die Fahrradfahrerin erst nach dem "Chlapf", verursacht

durch die Kollision, gesehen hat und somit zur Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin

keine Aussage machen kann.

Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin

Die mutmasslich gefahrene Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin im Unfallzeitpunkt

ist unbekannt. Doch die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 2.3.3 ihres Urteils

überzeugen und werden vom Obergericht geteilt, weshalb darauf verwiesen werden

kann. Demzufolge ist aufgrund des lauten Knalls und der Endstellung des Mädchens

einige Meter weiter eindeutig von einer hohen Geschwindigkeit der abwärts fahren-

den Fahrradfahrerin im Unfallzeitpunkt auszugehen.

Weitere Verkehrsteilnehmer auf der Quartierstrasse

Sodann stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte vor dem Unfall andere Verkehrsteil-

nehmer auf der Quartierstrasse wahrgenommen hatte. Dem Polizeirapport kann dazu

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entnommen werden, während der Anwesenheit der unfallaufnehmenden Polizeibe-

amten habe beobachtet werden können, dass etliche Schüler mit ihren Fahrrädern

auf dem Trottoir, oder auf der ganzen Breite der Strasse gefahren seien (act. B 4/1.1,

S. 3). Der Beschuldigte sagte vor Obergericht dazu aus, er habe wirklich rasch

geschaut, dass es keinen Verkehr habe, bevor er herausgefahren sei. Vor ihm sei

eine Schulgruppe mit dem Velo hinuntergefahren. Dann sei niemand mehr gekom-

men (act. B 13, S. 3). Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, die Schüler seien

schon auf der rechten Seite gefahren bzw. nicht auf dem Trottoir. Aber während ihn

die Polizei befragt und das Protokoll aufgenommen habe, sei auch eine Gruppe

Schüler, also er denke, es seien eher Kindergärtner gewesen, mit den Velos auf dem

Trottoir heruntergefahren, und auch wirklich schnell (act. B 13, S. 4). Die beiden

Mitfahrer des Beschuldigten haben dazu keine Aussagen gemacht. Der Beschuldigte

hat folglich die von ihm erwähnte, korrekt rechts fahrende Schülergruppe vor dem

Beginn des Manövers aus dem Parkfeld erstmals und von sich aus im

zweitinstanzlichen Verfahren erwähnt. Dies spricht für die Richtigkeit seiner Aussage.

Etwas Anderes kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass nach der

Kollision verkehrswidrig links fahrende Schüler mit ihren Fahrrädern unterwegs

waren. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte vor Beginn des Rückwärtsfahrens

keine auf dem Trottoir oder der linken Strassenseite fahrende Fahrradfahrer

wahrgenommen hatte.

2.3.5 Ergebnis

Gemäss vorstehenden Ausführungen ist folgender Sachverhalt erstellt:

Der Beschuldigte beabsichtigte, mit seinem parkierten Lieferwagen aus dem Park-

platz über ein Trottoir auf die Quartierstrasse herauszufahren. Für den Beschuldigten

war das Trottoir zu Beginn des Rückfahrmanövers auf der linken Seite (nach oben)

ungefähr 6 Meter einsehbar. Vor der Abfahrt nahm der Beschuldigte eine von oben

herabkommende Schülergruppe mit Fahrrädern wahr, die korrekt auf der rechten

Strassenseite fuhr. Der Beschuldigte fuhr danach rückwärts aus dem Parkplatz auf

die Quartierstrasse. Als die Hinterräder des Lieferwagens sich in der Mitte des zu

überquerenden Trottoirs befanden, kam es zu einer Kollision mit der 12-jährigen, mit

hoher Geschwindigkeit von oben kommenden Fahrradfahrerin mit dem Heck seines

Fahrzeugs. Die Fahrradfahrerin nahm der rückwärtsfahrende Beschuldigte erst nach

einem lauten "Chlapf" wahr. Die Fahrradfahrerin fuhr dabei nicht auf der rechten Fahr-

bahnseite, sondern entweder am linken Fahrbahnrand oder auf dem Trottoir, welches

sich zwischen dem Parkplatz und der Strasse befand. Während der Unfallaufnahme

durch die Polizei stellte diese etliche hinunterfahrende Schüler mit ihren Fahrrädern

auf dem Trottoir und auf der ganzen Breite der Strasse fest.

Seite 15

2.4 Rechtliche Beurteilung: Objektiver Tatbestand

2.4.1 Entscheid der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand

Die Vorinstanz führte zum objektiven Tatbestand im Wesentlichen aus, der Beschul-

digte sei vorliegend auch gegenüber den Benützern des Trottoirs vortrittsbelastet

gewesen (dass die Fahrradfahrerin nicht zur Benutzung des Trottoirs befugt gewesen

wäre, ändere daran nichts; diese Tatsache wäre aber in Bezug auf die subjektive

Tatbestandsmässigkeit zu berücksichtigen). Bezüglich Notwendigkeit des Beizugs

einer Hilfsperson habe sich beim Augenschein gezeigt, dass bei Beginn des Fahrma-

növers die Sicht auf das Trottoir ausreichend gewesen sei, um allfällige Benutzer

- die weniger schnell unterwegs seien als Strassenbenützer - nicht zu behindern. In

dem Moment, als das hintere Ende des Fahrzeugs den Strassenrand erreicht habe,

habe die Strasse so weit eingesehen werden können, dass korrekt herannahende

Fahrzeuge früh genug hätten erkannt werden können, um sie durch das Fahrmanöver

nicht zu behindern. Dass sich ein Fahrzeuglenker an der betreffenden Stelle generell

nicht gefahrlos rückwärts in den Verkehr eingliedern könne, ohne eine Hilfsperson

beizuziehen, sei damit zu verneinen. Indem das Heck des Fahrzeugs des Beschul-

digten mit der herannahenden Fahrradfahrerin zusammengeprallt sei, habe der

Beschuldigte die Fahrradfahrerin ohne Zweifel an der Weiterfahrt behindert und damit

den objektiven Tatbestand von Art. 36 Abs. 4 SVG erfüllt (act. B 2, S. 10 ff.).

2.4.2 Beurteilung objektiver Tatbestand

Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass E. gegenüber dem Beschuldigten

vortrittsberechtigt war, unabhängig davon, ob sie am linken Fahrbahnrand oder auf

dem Trottoir fuhr. Korrekt ist auch der vorinstanzliche Schluss, dass der Beschuldigte

E. behinderte und dass damit der objektive Tatbestand der Verletzung der

Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. 36 Abs. 4 SVG erfüllt ist. Dies

blieb im Berufungsverfahren unbestritten und es kann auf die entsprechenden

vorinstanzlichen Erwägungen E. 2.4.1 und 2.4.3 verwiesen werden.

Ob für das Rückfahrmanöver eine Hilfsperson hätte beigezogen werden müssen, wird

bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes beurteilt.

2.5 Rechtliche Beurteilung: subjektiver Tatbestand

2.5.1 Entscheid der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand

Die Vorinstanz führte zum subjektiven Tatbestand im Wesentlichen aus, der Bereich

des Trottoirs und der angrenzenden Strassenseite habe vom Fahrzeuglenker zu

Beginn des Fahrmanövers nur beschränkt eingesehen werden können. Sich korrekt

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verhaltende Verkehrsteilnehmer hätten trotzdem rechtzeitig erkannt werden können.

Die Fahrradfahrerin sei aber mit hoher Geschwindigkeit und auf der falschen Stras-

senseite oder auf dem Trottoir gefahren, so dass der Beschuldigte sie bis zum Aufprall

nicht wahrgenommen habe und sie auch nicht rechtzeitig hätte wahrnehmen können.

Der Beschuldigte habe deshalb auch nicht zu einer besonderen Vorsicht i.S.v. Art. 26

Abs. 2 SVG verpflichtet gewesen sein können. Zur pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit sei

zu sagen, dass das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kenne. Die Unter-

brechung des Kausalzusammenhangs sei deshalb nur dann zu bejahen, wenn ganz

aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten

oder Material- oder Konstruktionsfehler hinzutreten würden, mit denen schlechter-

dings nicht habe gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegen würden,

dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen

und so alle mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldig-

ten – in den Hintergrund drängen würden. Nachfolgend sei zu prüfen, ob in concreto

entsprechende aussergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten. Weshalb die Fahr-

radfahrerin am linken Fahrbahnrand gefahren sein könnte, sei nicht geklärt. Es gebe

keine plausible Erklärung dafür. Das aussergewöhnlich unvernünftige und äusserst

gefährliche Verhalten des Opfers führe zu einer Unterbrechung des Kausalzusam-

menhangs. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Fahrradfahrerin auf dem Trot-

toir unterwegs gewesen sei, komme man zum selben Ergebnis: Das Trottoir sei, wie

bereits ausgeführt, den Fussgängern sowie den fahrzeugähnlichen Geräten vorbe-

halten (Art. 41 Abs. 4 VRV, wonach Kinder bis 12 Jahre auf Trottoirs Rad fahren dürf-

ten, sofern kein Radweg oder Radstreifen vorhanden sei, sei erst mit der Änderung

vom 20. Mai 2020 in die Verordnung aufgenommen worden und sei am 1. Januar

2021 in Kraft getreten). Zum Zeitpunkt des Unfalls habe der Beschuldigte deshalb

nicht damit rechnen müssen, dass an der Unfallstelle eine Fahrradfahrerin mit hoher

Geschwindigkeit auf dem Trottoir fahre. Die Fahrt auf dem Trottoir sei äusserst

gefährlich und unvernünftig gewesen und als derart aussergewöhnlich zu qualifizie-

ren, dass sie den Kausalzusammenhang unterbrechen würde. Ein Fahrzeugführer,

welcher sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen wolle, dürfe darauf vertrauen, dass

auch der Vortrittsberechtigte aufmerksam sei und die Geschwindigkeit den gegebe-

nen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anpasse. Für Fahrzeuge, die auf der

Strasse von oben herangenaht seien und auch für Fussgänger, sei das Fahrzeug des

Beschuldigten schon von weitem sichtbar gewesen. Dass die Fahrradfahrerin trotz-

dem mit dem nahezu stehenden Fahrzeug kollidiert sei, sei deshalb zu einem sehr

grossen Teil ihrer eigenen Unaufmerksamkeit zuzuschreiben. Angesichts des ver-

kehrsregelwidrigen Verhaltens des Opfers trete deshalb vorliegend das Verhalten des

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Beschuldigten als Ursache für den Unfall in den Hintergrund. Das langsame Rück-

wärtsfahren bei aufmerksamer Beobachtung der Strasse könne unter den konkreten

Umständen nicht als pflichtwidrig unvorsichtig bezeichnet werden (act. B 2, S. 12 ff.).

2.5.2 Vorbringen der Berufungsklägerin zum subjektiven Tatbestand

Die Berufungsklägerin macht geltend, der Vertrauensgrundsatz werde unter anderem

dann eingeschränkt, wenn sich der Verkehrsteilnehmer selber falsch bzw. gesetzes-

widrig verhalte. Genau das habe der Beschuldigte mit einem dermassen hohen Ver-

schulden gemacht, dass das widerrechtliche Verhalten des Mädchens die adäquate

Kausalkette bei weitem nicht zu sprengen vermöge. Aufgrund der Aussagen des

Beschuldigten bei der Polizei und auch heute an Schranken sei sich der Beschuldigte

bewusst gewesen, dass die Sicht durch die Hecke eingeschränkt gewesen sei. Er

habe aber darauf vertraut, dass die andern schon schauen würden, anstatt gesetzes-

konform (Art. 15 Abs. 3 VRV) eine Hilfsperson beizuziehen. Laut Lehre und Recht-

sprechung sei den anderen Strassenbenützern das Vortrittsrecht auf der gesamten

Verkehrsfläche zuzugestehen. Zudem verlange das Bundesgericht nicht, dass das

Vortrittsrecht abgetreten werde oder dass die Berechtigten Vollbremsungen machen

müssten. Im Entscheid O1S 19 11 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden sei fest-

gehalten worden, dass die Beschuldigte damit habe rechnen müssen, dass sich ihr

von rechts auf dem Gehweg ein vortrittsberechtigter Trottinett- oder Skateboardfahrer

oder ein Jogger in raschem Tempo nähere. Damit habe der Beschuldigte vorliegend

auch rechnen müssen. Wie man anlässlich der Berufungsverhandlung gehört habe,

habe es auch Schulkinder gehabt, die unterwegs gewesen seien. Nur weil das Mäd-

chen keinen Grund gehabt habe, links zu fahren, heisse dies nicht, dass der Beschul-

digte nicht damit habe rechnen müssen. Es könne kein Fehlverhalten der Fahrrad-

fahrerin abgeleitet werden, dass das widerrechtliche Verhalten des Beschuldigten in

den Hintergrund drängen würde. Der Beschuldigte habe zudem ausgesagt, er sei mit

ca. 3 bis 5 Stundenkilometern im Schritttempo retour gefahren. Er habe also für die

ca. 1,5 Meter zwischen 1,08 bis 1,8 Sekunden benötigt. Soweit voraus könne der

bewegte Lieferwagen also nicht sichtbar gewesen sein. Es sei auch hier willkürlich,

der Fahrradfahrerin vorzuwerfen, dass die Kollision zu einem sehr grossen Teil ihrer

eigenen Unaufmerksamkeit zuzuschreiben sei.

2.5.3 Vorbringen des Berufungsbeklagten zum subjektiven Tatbestand

Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, es sei mit der Vorinstanz von einem genü-

genden Sichtbereich auszugehen, so dass sich der Beschuldigte gefahrlos rückwärts

ohne Hilfsperson in den Verkehr habe eingliedern dürfen. Dass Fahrzeugführer, wel-

Seite 18

che das Trottoir benützen müssten, den Fussgängern und fahrzeugähnlichen Gerä-

ten den Vortritt lassen müssten, gelte ebenfalls für Fahrradfahrer, weshalb diese mit

angepasster Geschwindigkeit fahren müssten. Zusätzlich gelte das Sichtfahrgebot

auch für Fahrradfahrer. Aufgrund dessen müsse nicht mit einer überhöhten

Geschwindigkeit des Fahrrades auf dem Trottoir gerechnet werden. Eine korrekt fah-

rende Fahrradfahrerin hätte auch auf dem Trottoir rechtzeitig anhalten können. Nur

ein Überholmanöver würde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Abwei-

chen vom Rechtsfahrgebot des Vortrittsberechtigten rechtfertigen. Vorliegend sei die

Strasse jedoch weit und breit leer gewesen, so dass die Fahrradfahrerin keinen

Anlass gehabt habe ihr Fahrrad nicht am rechten Fahrbahnrand zu lenken. Die

Vorinstanz habe dargelegt, dass an der fraglichen Stelle aufgrund des abwärts der

Strasse folgenden und nicht einsehbaren Verzweigungsbereichs nicht mit schnell fah-

renden Fahrrädern am linken Strassenrand zu rechnen gewesen sei. Die Staatsan-

waltschaft lasse bei ihrer Argumentation die konkrete Verkehrssituation ausser Acht.

Im Übrigen sei es im von der Staatsanwaltschaft zitierten Urteil um Vortritt gegenüber

Fussgängern, Skateboard- und Trottinettfahrern gegangen. Die würden aber eine völ-

lig andere Geschwindigkeit erreichen als ein Mädchen mit 12 Jahren auf dem Fahr-

rad.

2.5.4 Beurteilung

Umstritten ist der subjektive Tatbestand. In subjektiver Hinsicht müssen die Voraus-

setzungen der Fahrlässigkeit gegeben sein (Art. 100 Abs. 1 SVG). Fahrlässig han-

delt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht

bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit dann,

wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen

persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Jedermann muss

sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung

der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Daraus wird auch

das sogenannte Vertrauensprinzip abgeleitet. Nach dem Vertrauensprinzip darf

- solange keine besonderen Anzeichen dagegen sprechen - darauf vertraut werden,

dass sich Dritte rechtmässig verhalten. Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr

einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht

behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG, vgl. auch Art. 14

Abs. 1 VRV). Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen,

Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine

Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt

gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn

nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15

Seite 19

Abs. 3 VRV). Rückwärts darf nur im Schritttempo gefahren werden (Art. 17 Abs. 2

Satz 1 VRV). Im Fall einer Sichtbehinderung hat sich der Vortrittsbelastete nur sehr

langsam und sehr vorsichtig hineintastend zu bewegen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.2).

Es liegt an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen

Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender

Vortrittsberechtigter zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_221/2018 vom

7. Dezember 2018 E. 2.2). Eine gewisse Behinderung des Vortrittsberechtigten kann

indessen kaum vermieden werden, wenn die Sicht für einen Wartepflichtigen bei einer

Einmündung so beschränkt wird, dass er zwangsläufig mit dem Vorderteil seines

Wagens in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche gelangt, bevor er von seinem

Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhält. In solchen Situationen ist ein sehr

vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht

langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst

auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. Dabei darf

grundsätzlich darauf vertraut werden, dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge abbremsen

oder sogar anhalten, wenn das einbiegende Fahrzeug aus genügend grosser

Entfernung gesehen werden kann. Auch der Wartepflichtige darf sich auf den

Vertrauensgrundsatz stützen. Erlaubt ihm die Verkehrslage aus seiner Sicht, sich

ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten in den Verkehr einzufügen, so ist ihm

auch keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn dennoch ein Vortrittsberechtigter in

seiner Weiterfahrt behindert wird, weil dieser sich in einer nicht vorhersehbaren Weise

verkehrsregelwidrig verhält. Im Interesse der Verkehrssicherheit wird jedoch nicht

leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbeifahrt eines

Vortrittsberechtigten bzw. mit dessen Behinderung rechnen müssen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_917/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.5, vgl. auch Urteile des

Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.3 und 6B_761/2019 vom

9. März 2020 E. 2.3.2).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschuldigte langsam und vorsichtig rück-

wärts in die Quartierstrasse fuhr und dabei die Umgebung aufmerksam kontrollierte

(vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. 2.2). Ebenfalls kann davon ausgegangen werden,

dass für den Beschuldigten das Trottoir zu Beginn des Rückfahrmanövers auf der

linken Seite (nach oben) etwa 6 Meter und der linke Strassenrand etwas weiter ein-

sehbar waren (vgl. dazu untenstehendes Foto 4), und dass die Sicht zum Ende des

Manövers besser war und ein längerer Abschnitt der Strasse einsehbar war (vgl. dazu

untenstehendes Foto 5). Zudem geht das Obergericht mit der Vorinstanz einig, dass

der Beschuldigte sich korrekt verhaltende Verkehrsteilnehmer - seien es Fahrzeuge

auf der Strasse oder Fussgänger auf dem Trottoir - trotz der durch die Hecke

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https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-143-IV-500

beschränkten Sicht rechtzeitig hätte erkennen können (vorinstanzliches Urteil

E. 2.4.2), und entsprechend keine Notwendigkeit für den Beizug einer Hilfsperson für

das Rückwärtsmanöver bestand. Sodann musste der Beschuldigte nach dem Ver-

trauensprinzip grundsätzlich auch nicht damit rechnen, dass Radfahrer vorschrifts-

widrig (Art. 34 Abs. 1 SVG) am linken Fahrbahnrand oder dem Trottoir unterwegs

sind. Im Zeitpunkt des Unfalls war insbesondere die Bestimmung, wonach Kinder bis

12 Jahre auf Trottoirs Rad fahren dürfen, wenn weder Radweg noch Radstreifen vor-

handen sind (Art. 41 Abs. 4 VRV), noch nicht in Kraft, und das Trottoir war Fussgän-

gern und fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten (Art. 43 Abs. 2 SVG, Art. 50 Abs. 1

lit. a VRV).

[Abbildung]

Foto 4 Foto 5

Polizeirapport vom 8. November 2020 Augenscheinprotokoll vom 3. August 2021

Ebenfalls erstellt ist, dass der Lieferwagen des Beschuldigten für Fahrzeuge, die auf

der Strasse von der linken Seite (von oben) herannahten, und für Fussgänger auf

dem Trottoir, schon von weitem sichtbar war. Diese hätten ausreichend Zeit gehabt,

um zu warnen, auszuweichen, abzubremsen oder anzuhalten.

Unter diesen Umständen gelangt das Gericht zum Schluss, dass ein langsames

Rückwärtsfahren und vorsichtiges Hineintasten in die Quartierstrasse grundsätzlich

zulässig war, ohne dass es zwingend einer überwachenden Hilfsperson bedurfte.

Anders würde es sich verhalten, wenn der Beschuldigte vor dem Unfall - dieser wurde

um 12.06 Uhr der Kantonspolizei gemeldet - hätte erkennen können, dass Fahrrad-

fahrer, und dabei insbesondere Kinder, auf der linken Fahrbahn oder dem Trottoir

unterwegs waren. In diesem Fall wäre nämlich besondere Vorsicht geboten gewesen

und der Beschuldigte könnte sich nicht erfolgreich auf den Vertrauensgrundsatz

berufen (Art. 26 Abs. 2 SVG). Wie vorstehend dargelegt, ist davon auszugehen, dass

der Beschuldigte vor dem Start des Manövers aus dem Parkplatz keine auf dem Trot-

toir oder der linken Strassenseite fahrende Fahrradfahrer wahrnahm. Daher kann

mangels Vergleichbarkeit des Sachverhalts aus dem Urteil des Obergerichts

O1S 19 11 vom 20. Oktober 2020 (E. 2.3.2) auch nichts zur Frage, womit der

Beschuldigte hätte rechnen müssen, abgeleitet werden. Konkret ging es in jenem Fall

um eine Kollision einer Autolenkerin mit einer Radfahrerin, die den kombinierten

Seite 21

Geh-/Radweg vorschriftswidrig in der Gegenrichtung befuhr. Die vortrittsbelasteten

Unfallverursacherin musste sich anrechnen lassen, dass ihr aufgrund ihrer

Ortskenntnisse bekannt gewesen sein musste, dass eine Vielzahl von Fahrradfahrern

und -fahrerinnen diesen Geh-/Radweg auch in der Gegenrichtung benutzten.

Soweit die Staatsanwaltschaft die Notwendigkeit besonderer Vorsicht aus dem Um-

stand ableiten wollen würde, dass es lediglich auf einer Strassenseite ein Trottoir gab,

überzeugt das nicht. Auch in einer solchen Situation durfte der Beschuldigte - ohne

gegenteilige Anhaltspunkte - darauf vertrauen, dass Radfahrer ordnungsgemäss auf

der rechten Strassenseite fahren. Dies umso mehr, als es sich um eine Quar-

tierstrasse und Sackgasse ohne grosses Verkehrsaufkommen handelt. Selbst wenn,

obwohl dies nicht erstellt ist, auf der fraglichen Quartierstrasse generell Radfahrer

und dabei insbesondere Kinder auf der linken Fahrbahn oder dem Trottoir unterwegs

wären, hätte der mit den örtlichen Verhältnissen nicht näher vertraute Beschuldigte

aufgrund der Verkehrssituation vor dem Rückwärtsmanöver keinen Anlass gehabt,

eine besondere Vorsicht an den Tag zu legen.

Insgesamt bestanden für den Beschuldigten keine wahrnehmbaren Anhaltspunkte für

ein regelwidriges Verhalten von anderen Verkehrsteilnehmern. Den Beschuldigten

trafen deshalb keine erhöhten Sorgfaltspflichten und er musste auch unter diesem

Aspekt für sein Rückfahrmanöver keine Hilfsperson beiziehen.

Zusammenfassend ist unter den gegebenen Verhältnissen keine pflichtwidrige

Unvorsichtigkeit des Beschuldigten auszumachen, weshalb der subjektive Tatbe-

stand von Art. 36 Abs. 4 SVG nicht erfüllt ist.

2.6 Fazit

Die Berufung ist abzuweisen und der Beschuldigte vom Vorwurf der mangelnden Vor-

sicht beim Rückwärtsfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4

SVG freizusprechen.

Seite 22

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz

selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz

getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). In beiden Instanzen erfolgte ein

Freispruch. Dem Verfahrensausgang entsprechend (erste Instanz: Art. 426 Abs. 1

StPO e contrario) sind somit die erst- und zweitinstanzlichen Kosten vollumfänglich

auf die Staatskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf

CHF 1‘000.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Hinzu

kommen Kosten im Betrag von CHF 500.00 für die Vertretung der Staatsanwaltschaft

im Berufungsverfahren an Schranken (act. B 10, S. 5).

3.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich

nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Frage der Kostentragung ist für die Entschädigungsfrage präjudiziell (SCHMID/

JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 2

zu Art. 430 StPO). Entsprechend hat der Berufungsbeklagte vom Staat den Ersatz

der Kosten für seine Verteidigung vor beiden Instanzen zugut (Art. 429 Abs. 1 lit. a

i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Im Berufungsverfahren hat die Verteidigerin des Berufungsbeklagten eine tarifkon-

forme Kostennote in der Höhe von CHF 2'534.80, inkl. Barauslagen und Mehrwert-

steuer (act. B 12), eingereicht. Die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren,

welche nicht angefochten wurde, beläuft sich auf CHF 3'296.00. Somit ist der Beru-

fungsbeklagte für die Kosten seiner Verteidigung vor beiden Instanzen mit insgesamt

CHF 5'830.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu ent-

schädigen.

Seite 23

Demnach erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte B. wird vom Vorwurf der mangelnden Vorsicht beim Rückwärtsfahren im

Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG freigesprochen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 560.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 500.00 Kosten der Anklage im Berufungsverfahren CHF 1'000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2'510.00 insgesamt,

werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen.

3. B. wird für die Kosten seiner Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'830.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen.

4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft (SV 20 2366), Herisau, mit Gerichtsurkunde (mit Protokoll der Berufungsverhandlung vom 7. März 2023)

- RA BB. mit Gerichtsurkunde (mit Protokoll der Berufungsverhandlung vom 7. März 2023) - die Vorinstanz (SE2 21 9), mit interner Post

sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an: - kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister, Herisau, mit interner Post - Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (2020_11665), St. Gallen, mit A-Post - I., mit A-Post - J., mit A-Post

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin:

Dr. iur. Manuel Hüsser B. Widmer, Fürsprecherin

versandt am: 13. April 2023

Seite 24

Erwägungen (24 Absätze)

E. 2 Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 560.00 Kosten der Voruntersuchung und CHF 450.00 Gerichtsgebühr, insgesamt CHF 1'010.00, werden auf die Staatskasse genommen.

E. 2.1 Anklage Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten B. vorgeworfen, er habe am

22. September 2020, um 12.06 Uhr, in D., C., das Motorfahrzeug LfW F. rückwärts aus einem Parkplatz gelenkt. Dieser Parkplatz liege in einem rechten Winkel zur Quartierstrasse. Zwischen Parkplatz und Quartierstrasse befinde sich ein Trottoir. Beim rückwärts Herausfahren habe er ein knapp 12-jähriges Mädchen übersehen, das auf dem Trottoir oder auf der linken Strassenseite die Strasse hinunter in Richtung Wohnort, G., gefahren sei. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts werde ein vortrittsbelasteter Verkehrsteilnehmer (Beschuldigter) auch wegen Missachtung des Vortrittsrechts verurteilt, wenn sich der Vortrittsbe- rechtigte (in casu: Radfahrerin) pflichtwidrig verhalte. Es sei offensichtlich, dass das langsame Rückwärtsfahren für sich zu wenig geeignet gewesen sei, um einen Zusammenstoss mit einer Fahrradfahrerin, mit der auf einem Trottoir immer zu rechnen sei, zu vermeiden. Vorliegend hätte sich der Beizug einer Hilfsperson (Beifahrer) förmlich aufgedrängt. Das Manöver erfülle somit den Tatbestand der mangelnden Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren (act. B 4/4, B 4/2.6). Seite 6

E. 2.2 Anklagegrundsatz Die Verteidigerin des Beschuldigten weist vor Obergericht darauf hin, dass aufgrund des Anklageprinzips nur der im Strafbefehl aufgeführte Sachverhalt beurteilt werde. Darin werde dem Beschuldigten vorgeworfen, beim rückwärtigen Herausfahren aus dem Parkplatz infolge mangelnder Aufmerksamkeit die Fahrradfahrerin übersehen zu haben. Weiter hätte er eine Hilfsperson beiziehen müssen. Warum er dies hätte tun sollen und worin die mangelnde Aufmerksamkeit gelegen haben solle, gehe weder aus dem Anklagesachverhalt noch aus den für anwendbar erklärten Gesetzesbestim- mungen hervor. Eine Sichtbehinderung durch die Hecke sei nicht geltend gemacht worden. Es sei vielmehr dargelegt worden, dass auf dem Trottoir immer mit Fahrrä- dern zu rechnen sei. Zum subjektiven Tatbestand würden jegliche Angaben fehlen, was mit dem Anklageprinzip nicht vereinbar sei. Art. 100 SVG werde nicht aufgeführt, so dass anzunehmen sei, dass von einer vorsätzlichen Begehung ausgegangen wor- den sei. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Es sind darin sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens ergeben soll. Dazu ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern es der Beschuldigte an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 vom

E. 2.3 Sachverhaltswürdigung

E. 2.3.1 Entscheid der Vorinstanz zum Sachverhalt Die Vorinstanz kam bezüglich der Sichtweite nach links zum Schluss, dass sich anhand des Augenscheins herausgestellt habe, dass das Trottoir zu Beginn des Manövers auf der linken Seite (nach oben) etwa 6 Meter und der linke Strassenrand etwas weiter einsehbar gewesen sei. Ob das Manöver ohne Beizug einer Hilfsperson rechtmässig gewesen sei, stelle eine Rechtsfrage dar und sei daher an anderer Stelle zu beurteilen (act. B 2, S. 8). Die Frage, ob die Fahrradfahrerin auf dem Trottoir oder der linken Strassenseite unterwegs gewesen sei, als es zum Unfall gekommen sei, sei ungeklärt und anhand der nachgestellten Unfallendlage des Fahrzeugs nicht erkennbar (act. B 2, S. 9). Die Fahrradfahrerin liege verhältnismässig weit nach unten und auf die rechte Strassenseite versetzt von der Unfallstelle entfernt. Gehe man also davon aus, dass der Beschuldigte sehr langsam rückwärts aus dem Parkplatz gefah- ren sei, müsse die Heftigkeit des Aufpralls von der hohen Geschwindigkeit der Fahr- radfahrerin herrühren. Das würde auch erklären, weshalb weder der Beschuldigte noch seine Beifahrer die Fahrradfahrerin vor dem Zusammenprall bemerkt hätten (act. B 2, S. 9).

E. 2.3.2 Vorbringen der Berufungsklägerin zum Sachverhalt

Die Berufungsklägerin führt aus, der Beschuldigte habe sich im Ermittlungs- und

Untersuchungsverfahren konstant geäussert, die Fahrradfahrerin erst nach der Kolli-

sion ("Chlapf") wahrgenommen zu haben. Bei der Aussage vor Kantonsgericht sowie

auch vor Schranken des Obergerichts, die Fahrradfahrerin und deren horrendes

Tempo (40 km/h) während des Rückfahrmanövers wahrgenommen zu haben, handle

es sich um eine Schutzbehauptung. Diese stehe zudem im Widerspruch mit der Aus-

sage anlässlich des Augenscheins, nicht zu wissen, mit welchem Fahrzeugteil er die

Fahrradfahrerin erfasst habe. Der Beschuldigte sei bei seiner ersten Aussage zu

behaften, demzufolge seien auch keine Angaben über die Geschwindigkeit der Fahr-

radfahrerin möglich. Folge das Gericht jedoch betreffend der ersten Sichtung des

Mädchens der zweiten Aussage, müsse er mit der Reaktionszeit zusammen das Trot-

toir überquert haben, da er ja gesagt habe, er sei 1 1/2 oder 2 Meter zurückgefahren,

als er das Mädchen gesehen habe. Eine wahrscheinliche Variante, welche die Unfall-

Seite 9

endlage der Fahrradfahrerin erkläre, sei, dass sie frontal durch das Heck des Liefer-

wagens erfasst und weggeschleudert worden sei. Wenn das Mädchen sehr schnell

seitlich in den Lieferwagen gefahren wäre, dann wäre das Fahrrad nicht mehr fahrfä-

hig gewesen und an der Seite des Lieferwagens liegen geblieben. Da das Mädchen

und das Fahrrad "lediglich" 8 bis 10 Meter weiter unten zu liegen gekommen seien,

könne unmöglich davon ausgegangen werden, dass es sehr schnell unterwegs

gewesen sei. Im Übrigen sei es unmöglich, aus dem Kollisionsgeräusch, einem

"Chlapf", Rückschlüsse auf die gefahrene Geschwindigkeit zu ziehen. Schon die

Unfallaufnahme der Kantonspolizei zeige eindrücklich, dass die Quartierstrasse zur

Mittagszeit stark von Schülern befahren und somit mit (unvorsichtigen) Kindern und

Schülern auf Fahrädern und Ähnlichem zu rechnen sei. Da lediglich auf der linken

Strassenseite ein Trottoir vorhanden sei, müsse der Beschuldigte umso mehr damit

rechnen, dass es auch von Fahrrädern benutzt werde. Der Beschuldigte habe die

Fahrradfahrerin gemäss eigener Aussage (Ermittlungsverfahren) und Stellungnah-

men seiner Verteidigerin während seines Manövers nicht gesehen - trotz erhöhter

Sitzposition und Doppelspiegel. Gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts

anlässlich des Augenscheins habe die Sichtweite nach oben zu Beginn des Rück-

fahrmanövers des Beschuldigten ca. 6 Meter betragen.

E. 2.3.3 Vorbringen des Berufungsbeklagten zum Sachverhalt

Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, die Unfallstelle sei von der Polizei nicht ver-

messen und auch keine Spuren gesichert worden. Konkrete Angaben zum einsehba-

ren Bereich, der Höhe der Hecke und der Sitzposition des Beschuldigten würden im

Polizeirapporte genauso fehlen wie eine detaillierte Schilderung des Unfallhergangs

und der Unfallendlagen der Beteiligten. Für den einzusehenden Bereich sei die

Augenhöhe und damit die Länge des Oberkörpers des Fahrers/Aufnehmenden mass-

gebend. Diese sei nicht vermerkt und entsprechend unbekannt. Dies lasse keine

Rückschlüsse auf die konkrete Sicht des Beschuldigten zu. Auch die Hecke sei zum

Unfallzeitpunkt nicht vermessen worden. Weiter würden Angaben zum einsehbaren

Bereich durch die seitlichen Doppelspiegel am Fahrzeug fehlen. Unklar sei, wo das

Mädchen mit dem Fahrrad gefahren sei und ob es in das Fahrzeug des Beschuldigten

hineingefahren sei oder umgekehrt. Gemäss Polizeirapport sei das Fahrzeug des

Beschuldigten mit dem Heck noch nicht auf der Fahrbahn gewesen. Kollisionsspuren

seien keine erhoben worden. Das Mädchen könne auch mit der Hand, dem Arm, der

Schulter mit dem Fahrzeug kollidiert sein. Ein unfallanalytisches Gutachten hätte zu

diesen Fragen Aufschluss geben können, wobei fraglich sei, ob die Unfallaufnahme

für eine Beurteilung ausreichend gewesen wäre. In casu sei der Sachverhalt ungenü-

Seite 10

gend erhoben worden, weshalb in dubio pro reo von der für den Beschuldigten güns-

tigen Sachverhaltsvariante auszugehen sei. Auch der Augenschein des Kantonsge-

richts sei ohne irgendein Messgerät durchgeführt worden. Der Beschuldigte habe

nicht mit einem Fahrrad auf dem Trottoir rechnen müssen, da an der fraglichen Stelle

keine Notwendigkeit für die Fahrradfahrerin bestanden habe, anstatt auf der Strasse

auf dem Trottoir zu fahren. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses habe es ausser den

Unfallbeteiligten keine weiteren Fahrradfahrer und auch keine Autofahrer auf der

Strasse gehabt. Die Tatsache, dass das Mädchen nach der Kollision sehr weit ent-

fernt vom Fahrzeug zur Unfallendlage gekommen sei, lasse, wie der von allen Betei-

ligten beschriebene "Chlapf", auf eine sehr hohe Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin

schliessen. Wären die Spuren der Kollisionsstelle am Fahrzeug des Beschuldigten

gesichert worden, hätten die Flugbahn und gefahrene Geschwindigkeit des Mäd-

chens konkret bestimmt werden können. Aufgrund des lauten Aufprallgeräusches und

der Endlage des Mädchens sei viel wahrscheinlicher, dass sie in das Fahrzeug des

Beschuldigten gefahren sei.

E. 2.3.4 Sachverhaltswürdigung

Bei dem durch Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleisteten Grundsatz

in dubio pro reo handelt es sich um eine Entscheidregel, die bestimmt, wie das Gericht

zu verfahren hat, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Zweifel daran bestehen blei-

ben, von welchen tatsächlichen Geschehensabläufen auszugehen ist (WOLFGANG

WOHLERS, a.a.O., N. 11 zu Art. 10 StPO; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1325/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2.2). Der Grundsatz in

dubio pro reo besagt, dass die Gerichte, wenn unüberwindliche Zweifel an der

Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen, von der

für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen haben (WOLFGANG

WOHLERS, a.a.O., N. 11 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_19/2019 vom

4. Februar 2019 E. 3.1). Gleiches gilt, wenn Zweifel daran bestehen, welche von meh-

reren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht. In

diesem Fall hat das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigste

Sachverhaltsalternative zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018

vom 24. Januar 2019 E. 1.1).

Unbestrittener Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit dem Lieferwagen,

welcher über eine Ladefläche und zweitgeteilte Seitenspiegel verfügt, langsam und

vorsichtig rückwärts in die Quartierstrasse fuhr und dabei die Umgebung aufmerksam

Seite 11

kontrollierte. Das Wetter war zu diesem Zeitpunkt schön und trocken (act. B 4/1.4.,

B 4/1.5, B 4/1.1, act. B 2 E.2.2).

Ferner gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass das knapp 12-jährige

Mädchen vor der Kollision nicht ordnungsgemäss auf der rechten Fahrbahnseite, son-

dern entweder am linken Fahrbahnrand oder auf dem auf der rechten Seite befindli-

chen Trottoir unterwegs war (act. B 2 E. 2.2).

Vor Obergericht grundsätzlich nicht bestritten ist auch die vorinstanzliche Feststel-

lung, wonach die Einzelrichterin des Kantonsgerichts aufgrund des vor der Verhand-

lung durchgeführten Augenscheins davon ausging, dass für den Beschuldigten das

Trottoir zu Beginn des Rückfahrmanövers auf der linken Seite (nach oben) etwa

6 Meter und der linke Strassenrand etwas weiter einsehbar gewesen seien (act. B 2

E. 2.3.1 vgl. dazu untenstehendes Foto 4), sowie dass die Sicht zum Ende des Manö-

vers besser und ein längerer Abschnitt der Strasse einsehbar war (vgl. dazu unten-

stehendes Foto 5). Zwar bemängeln die Verteidigerin und der Beschuldigte auch in

diesem Punkt die fehlende Vermessung durch die Polizei und durch die Vorinstanz

am Augenschein, bezeichnen jedoch die 6 Meter Einsehbarkeit der Vorinstanz nicht

ausdrücklich als unrichtig. So sprach der Beschuldigte an Schranken des Oberge-

richts auf die Frage nach der Einsehbarkeit selbst von "schon ein paar Meter" (act.

B 13, S. 6). Somit kann auf die von der Vorinstanz mit 6 Meter bezifferte Einsehbarkeit

abgestellt werden.

[Abbildung]

Foto 4 Foto 5

Polizeirapport vom 8. November 2020 Augenscheinprotokoll vom 3. August 2021

Bestrittener Sachverhalt

Endlage des Lieferwagens

Seite 12

Der Ort des Aufpralls der Fahrradfahrerin auf den Lieferwagen ist umstritten.

Zunächst sind Ausführungen zur Position des Lieferwagens im Kollisionszeitpunkt zu

machen. Aus dem Polizeirapport geht hervor, dass die eintreffenden Polizeibeamten

eine veränderte Unfallendsituation vorgefunden hatten. Der beteiligte Lieferwagen

war auf einen Parkplatz gefahren und das Fahrrad auf die Seite gestellt worden

(act. B 4/1.1., S. 2). Dementsprechend ist zum Foto A im Fotodossier zum

Polizeirapport vermerkt worden: "Fahrzeug steht in Unfallendlage (nachträglich

erstellt)" (act. B 4/1.2). Vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte diesen Umstand

und fügte an, durch die Kollision habe er automatisch den Reflex gehabt, wieder nach

vorne ins Parkfeld zu fahren, damit sicher niemand weiterer verletzt werde (act. B 13,

S. 6 ff.). Die rekonstruierte Endlage des Lieferwagens stimmt mit der Aussage des

Beschuldigten auf der Unfallstelle überein, wo er angab, bei der Kollision seien die

Hinterräder mittig auf dem Trottoir gestanden (act. B 4/1.3). Beide Beifahrer des

Beschuldigten bestätigen ausdrücklich, dass die Rekonstruktion des abgestellten

Lieferwagens im Kollisionszeitpunkt stimme (act. B 4/1.4, B 4/1.5). Dagegen findet

die an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Version der Staatsanwaltschaft, der

Beschuldigte müsse mit der Reaktionszeit zusammen das Trottoir überquert haben,

da er ja gesagt habe, er sei 1 1/2 oder 2 Meter zurückgefahren, keine Grundlage in

den Akten. Somit ist zugunsten des Beschuldigten von der Richtigkeit der im

Fotodossier dargestellten Unfallendlage des Lieferwagens auszugehen.

Ort der Kollision der Fahrradfahrerin mit dem Lieferwagen

Somit stellt sich als nächstes die Frage, mit welchem Teil des Lieferwagens die Fahr-

radfahrerin kollidiert ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Erwägung

2.3.2), ist auf den Polizeifotos ersichtlich, dass das Heck des Lieferwagens ein wenig

in die Fahrbahn hineinragt, der rechte Heckteil etwas mehr als der linke. Wo genau

die Fahrradfahrerin mit dem Lieferwagen zusammengestossen ist, kann nicht mehr

eindeutig eruiert werden. Jedoch spricht der Umstand, dass das Mädchen sowie das

Fahrrad einige Meter weiter unten zum Stillstand kamen (bezüglich Fahrrad: vgl. Aus-

sage der Auskunftsperson [...], wonach das Fahrrad rechts vom Mädchen lag, act.

B 4/1.5), für eine Kollision mit dem Fahrzeugheck. Ob der Kollisionspunkt der am

weitesten hinausragende Heckteil war, was zu vermuten ist, kann offenbleiben. Wäre

die Fahrradfahrerin dagegen frontal in die Seite des Lieferwagens gefahren, wäre das

Fahrrad dort liegen geblieben und hätte wohl zu erheblichen Beschädigungen an

beiden Fahrzeugen geführt.

Seite 13

Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte die Fahrradfahrerin erstmals gesehen hatte

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte sei, im Gegensatz zu seinen

Aussagen vor Kantons- und Obergericht, bei seiner ersten Aussage zu behaften, die

Fahrradfahrerin erst nach der Kollision ("Chlapf") wahrgenommen zu haben. Demzu-

folge seien auch keine Angaben über die Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin mög-

lich. Es trifft zu, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der

Polizei angegeben hatte, er habe einen Knall gehört, gebremst und ein Fahrrad und

ein Mädchen über die Strasse fliegen sehen (act. B 4/1.1, S. 4, B 4/1.3). Bestätigt

wird diese Schilderung durch die Aussage der Auskunftsperson H. (act. B 4/1.4): "So

wie ich es nachempfinde, fuhr B. langsam zurück, es gab einen Knall, dann hielt er

an." Vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts sagte der Beschuldigte dagegen, er

habe das Mädchen ab jenem Zeitpunkt gesehen, an welchem es hinter der Hecke

hervorgekommen sei (act. B 4/13, S. 2). Er habe einen Seitenblick nach oben

gemacht und in diesem Moment habe er sie nach vorne schiessen sehen (act. B 4/13,

S. 3). Vor Obergericht bestätigte er dies, indem er erklärte, den Moment, als sie hinter

der Hecke hervorgekommen sei, den habe man schon noch gesehen (act. B 13, S. 5).

Das sei nur eine ganz kurze Sequenz gewesen (act. B 13, S. 5). Das seien

Minisekunden gewesen, wenn jemand so schnell komme (act. B 13, S. 7). Der

Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschuldigten in den beiden Gerichtsver-

fahren zu denjenigen am Unfallort ist augenfällig. Somit ist auf die "Aussage der ers-

ten Stunde", welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Dar-

stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen beein-

flusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a), abzustellen. Daher ist davon auszuge-

hen, dass der Beschuldigte die Fahrradfahrerin erst nach dem "Chlapf", verursacht

durch die Kollision, gesehen hat und somit zur Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin

keine Aussage machen kann.

Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin

Die mutmasslich gefahrene Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin im Unfallzeitpunkt

ist unbekannt. Doch die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 2.3.3 ihres Urteils

überzeugen und werden vom Obergericht geteilt, weshalb darauf verwiesen werden

kann. Demzufolge ist aufgrund des lauten Knalls und der Endstellung des Mädchens

einige Meter weiter eindeutig von einer hohen Geschwindigkeit der abwärts fahren-

den Fahrradfahrerin im Unfallzeitpunkt auszugehen.

Weitere Verkehrsteilnehmer auf der Quartierstrasse

Sodann stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte vor dem Unfall andere Verkehrsteil-

nehmer auf der Quartierstrasse wahrgenommen hatte. Dem Polizeirapport kann dazu

Seite 14

entnommen werden, während der Anwesenheit der unfallaufnehmenden Polizeibe-

amten habe beobachtet werden können, dass etliche Schüler mit ihren Fahrrädern

auf dem Trottoir, oder auf der ganzen Breite der Strasse gefahren seien (act. B 4/1.1,

S. 3). Der Beschuldigte sagte vor Obergericht dazu aus, er habe wirklich rasch

geschaut, dass es keinen Verkehr habe, bevor er herausgefahren sei. Vor ihm sei

eine Schulgruppe mit dem Velo hinuntergefahren. Dann sei niemand mehr gekom-

men (act. B 13, S. 3). Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, die Schüler seien

schon auf der rechten Seite gefahren bzw. nicht auf dem Trottoir. Aber während ihn

die Polizei befragt und das Protokoll aufgenommen habe, sei auch eine Gruppe

Schüler, also er denke, es seien eher Kindergärtner gewesen, mit den Velos auf dem

Trottoir heruntergefahren, und auch wirklich schnell (act. B 13, S. 4). Die beiden

Mitfahrer des Beschuldigten haben dazu keine Aussagen gemacht. Der Beschuldigte

hat folglich die von ihm erwähnte, korrekt rechts fahrende Schülergruppe vor dem

Beginn des Manövers aus dem Parkfeld erstmals und von sich aus im

zweitinstanzlichen Verfahren erwähnt. Dies spricht für die Richtigkeit seiner Aussage.

Etwas Anderes kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass nach der

Kollision verkehrswidrig links fahrende Schüler mit ihren Fahrrädern unterwegs

waren. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte vor Beginn des Rückwärtsfahrens

keine auf dem Trottoir oder der linken Strassenseite fahrende Fahrradfahrer

wahrgenommen hatte.

E. 2.3.5 Ergebnis Gemäss vorstehenden Ausführungen ist folgender Sachverhalt erstellt: Der Beschuldigte beabsichtigte, mit seinem parkierten Lieferwagen aus dem Park- platz über ein Trottoir auf die Quartierstrasse herauszufahren. Für den Beschuldigten war das Trottoir zu Beginn des Rückfahrmanövers auf der linken Seite (nach oben) ungefähr 6 Meter einsehbar. Vor der Abfahrt nahm der Beschuldigte eine von oben herabkommende Schülergruppe mit Fahrrädern wahr, die korrekt auf der rechten Strassenseite fuhr. Der Beschuldigte fuhr danach rückwärts aus dem Parkplatz auf die Quartierstrasse. Als die Hinterräder des Lieferwagens sich in der Mitte des zu überquerenden Trottoirs befanden, kam es zu einer Kollision mit der 12-jährigen, mit hoher Geschwindigkeit von oben kommenden Fahrradfahrerin mit dem Heck seines Fahrzeugs. Die Fahrradfahrerin nahm der rückwärtsfahrende Beschuldigte erst nach einem lauten "Chlapf" wahr. Die Fahrradfahrerin fuhr dabei nicht auf der rechten Fahr- bahnseite, sondern entweder am linken Fahrbahnrand oder auf dem Trottoir, welches sich zwischen dem Parkplatz und der Strasse befand. Während der Unfallaufnahme durch die Polizei stellte diese etliche hinunterfahrende Schüler mit ihren Fahrrädern auf dem Trottoir und auf der ganzen Breite der Strasse fest. Seite 15

E. 2.4 Rechtliche Beurteilung: Objektiver Tatbestand

E. 2.4.1 Entscheid der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand Die Vorinstanz führte zum objektiven Tatbestand im Wesentlichen aus, der Beschul- digte sei vorliegend auch gegenüber den Benützern des Trottoirs vortrittsbelastet gewesen (dass die Fahrradfahrerin nicht zur Benutzung des Trottoirs befugt gewesen wäre, ändere daran nichts; diese Tatsache wäre aber in Bezug auf die subjektive Tatbestandsmässigkeit zu berücksichtigen). Bezüglich Notwendigkeit des Beizugs einer Hilfsperson habe sich beim Augenschein gezeigt, dass bei Beginn des Fahrma- növers die Sicht auf das Trottoir ausreichend gewesen sei, um allfällige Benutzer

- die weniger schnell unterwegs seien als Strassenbenützer - nicht zu behindern. In dem Moment, als das hintere Ende des Fahrzeugs den Strassenrand erreicht habe, habe die Strasse so weit eingesehen werden können, dass korrekt herannahende Fahrzeuge früh genug hätten erkannt werden können, um sie durch das Fahrmanöver nicht zu behindern. Dass sich ein Fahrzeuglenker an der betreffenden Stelle generell nicht gefahrlos rückwärts in den Verkehr eingliedern könne, ohne eine Hilfsperson beizuziehen, sei damit zu verneinen. Indem das Heck des Fahrzeugs des Beschul- digten mit der herannahenden Fahrradfahrerin zusammengeprallt sei, habe der Beschuldigte die Fahrradfahrerin ohne Zweifel an der Weiterfahrt behindert und damit den objektiven Tatbestand von Art. 36 Abs. 4 SVG erfüllt (act. B 2, S. 10 ff.).

E. 2.4.2 Beurteilung objektiver Tatbestand Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass E. gegenüber dem Beschuldigten vortrittsberechtigt war, unabhängig davon, ob sie am linken Fahrbahnrand oder auf dem Trottoir fuhr. Korrekt ist auch der vorinstanzliche Schluss, dass der Beschuldigte E. behinderte und dass damit der objektive Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. 36 Abs. 4 SVG erfüllt ist. Dies blieb im Berufungsverfahren unbestritten und es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen E. 2.4.1 und 2.4.3 verwiesen werden. Ob für das Rückfahrmanöver eine Hilfsperson hätte beigezogen werden müssen, wird bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes beurteilt.

E. 2.5 Rechtliche Beurteilung: subjektiver Tatbestand

E. 2.5.1 Entscheid der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand

Die Vorinstanz führte zum subjektiven Tatbestand im Wesentlichen aus, der Bereich

des Trottoirs und der angrenzenden Strassenseite habe vom Fahrzeuglenker zu

Beginn des Fahrmanövers nur beschränkt eingesehen werden können. Sich korrekt

Seite 16

verhaltende Verkehrsteilnehmer hätten trotzdem rechtzeitig erkannt werden können.

Die Fahrradfahrerin sei aber mit hoher Geschwindigkeit und auf der falschen Stras-

senseite oder auf dem Trottoir gefahren, so dass der Beschuldigte sie bis zum Aufprall

nicht wahrgenommen habe und sie auch nicht rechtzeitig hätte wahrnehmen können.

Der Beschuldigte habe deshalb auch nicht zu einer besonderen Vorsicht i.S.v. Art. 26

Abs. 2 SVG verpflichtet gewesen sein können. Zur pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit sei

zu sagen, dass das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kenne. Die Unter-

brechung des Kausalzusammenhangs sei deshalb nur dann zu bejahen, wenn ganz

aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten

oder Material- oder Konstruktionsfehler hinzutreten würden, mit denen schlechter-

dings nicht habe gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegen würden,

dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen

und so alle mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldig-

ten – in den Hintergrund drängen würden. Nachfolgend sei zu prüfen, ob in concreto

entsprechende aussergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten. Weshalb die Fahr-

radfahrerin am linken Fahrbahnrand gefahren sein könnte, sei nicht geklärt. Es gebe

keine plausible Erklärung dafür. Das aussergewöhnlich unvernünftige und äusserst

gefährliche Verhalten des Opfers führe zu einer Unterbrechung des Kausalzusam-

menhangs. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Fahrradfahrerin auf dem Trot-

toir unterwegs gewesen sei, komme man zum selben Ergebnis: Das Trottoir sei, wie

bereits ausgeführt, den Fussgängern sowie den fahrzeugähnlichen Geräten vorbe-

halten (Art. 41 Abs. 4 VRV, wonach Kinder bis 12 Jahre auf Trottoirs Rad fahren dürf-

ten, sofern kein Radweg oder Radstreifen vorhanden sei, sei erst mit der Änderung

vom 20. Mai 2020 in die Verordnung aufgenommen worden und sei am 1. Januar

2021 in Kraft getreten). Zum Zeitpunkt des Unfalls habe der Beschuldigte deshalb

nicht damit rechnen müssen, dass an der Unfallstelle eine Fahrradfahrerin mit hoher

Geschwindigkeit auf dem Trottoir fahre. Die Fahrt auf dem Trottoir sei äusserst

gefährlich und unvernünftig gewesen und als derart aussergewöhnlich zu qualifizie-

ren, dass sie den Kausalzusammenhang unterbrechen würde. Ein Fahrzeugführer,

welcher sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen wolle, dürfe darauf vertrauen, dass

auch der Vortrittsberechtigte aufmerksam sei und die Geschwindigkeit den gegebe-

nen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anpasse. Für Fahrzeuge, die auf der

Strasse von oben herangenaht seien und auch für Fussgänger, sei das Fahrzeug des

Beschuldigten schon von weitem sichtbar gewesen. Dass die Fahrradfahrerin trotz-

dem mit dem nahezu stehenden Fahrzeug kollidiert sei, sei deshalb zu einem sehr

grossen Teil ihrer eigenen Unaufmerksamkeit zuzuschreiben. Angesichts des ver-

kehrsregelwidrigen Verhaltens des Opfers trete deshalb vorliegend das Verhalten des

Seite 17

Beschuldigten als Ursache für den Unfall in den Hintergrund. Das langsame Rück-

wärtsfahren bei aufmerksamer Beobachtung der Strasse könne unter den konkreten

Umständen nicht als pflichtwidrig unvorsichtig bezeichnet werden (act. B 2, S. 12 ff.).

E. 2.5.2 Vorbringen der Berufungsklägerin zum subjektiven Tatbestand Die Berufungsklägerin macht geltend, der Vertrauensgrundsatz werde unter anderem dann eingeschränkt, wenn sich der Verkehrsteilnehmer selber falsch bzw. gesetzes- widrig verhalte. Genau das habe der Beschuldigte mit einem dermassen hohen Ver- schulden gemacht, dass das widerrechtliche Verhalten des Mädchens die adäquate Kausalkette bei weitem nicht zu sprengen vermöge. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei und auch heute an Schranken sei sich der Beschuldigte bewusst gewesen, dass die Sicht durch die Hecke eingeschränkt gewesen sei. Er habe aber darauf vertraut, dass die andern schon schauen würden, anstatt gesetzes- konform (Art. 15 Abs. 3 VRV) eine Hilfsperson beizuziehen. Laut Lehre und Recht- sprechung sei den anderen Strassenbenützern das Vortrittsrecht auf der gesamten Verkehrsfläche zuzugestehen. Zudem verlange das Bundesgericht nicht, dass das Vortrittsrecht abgetreten werde oder dass die Berechtigten Vollbremsungen machen müssten. Im Entscheid O1S 19 11 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden sei fest- gehalten worden, dass die Beschuldigte damit habe rechnen müssen, dass sich ihr von rechts auf dem Gehweg ein vortrittsberechtigter Trottinett- oder Skateboardfahrer oder ein Jogger in raschem Tempo nähere. Damit habe der Beschuldigte vorliegend auch rechnen müssen. Wie man anlässlich der Berufungsverhandlung gehört habe, habe es auch Schulkinder gehabt, die unterwegs gewesen seien. Nur weil das Mäd- chen keinen Grund gehabt habe, links zu fahren, heisse dies nicht, dass der Beschul- digte nicht damit habe rechnen müssen. Es könne kein Fehlverhalten der Fahrrad- fahrerin abgeleitet werden, dass das widerrechtliche Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen würde. Der Beschuldigte habe zudem ausgesagt, er sei mit ca. 3 bis 5 Stundenkilometern im Schritttempo retour gefahren. Er habe also für die ca. 1,5 Meter zwischen 1,08 bis 1,8 Sekunden benötigt. Soweit voraus könne der bewegte Lieferwagen also nicht sichtbar gewesen sein. Es sei auch hier willkürlich, der Fahrradfahrerin vorzuwerfen, dass die Kollision zu einem sehr grossen Teil ihrer eigenen Unaufmerksamkeit zuzuschreiben sei.

E. 2.5.3 Vorbringen des Berufungsbeklagten zum subjektiven Tatbestand Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, es sei mit der Vorinstanz von einem genü- genden Sichtbereich auszugehen, so dass sich der Beschuldigte gefahrlos rückwärts ohne Hilfsperson in den Verkehr habe eingliedern dürfen. Dass Fahrzeugführer, wel- Seite 18 che das Trottoir benützen müssten, den Fussgängern und fahrzeugähnlichen Gerä- ten den Vortritt lassen müssten, gelte ebenfalls für Fahrradfahrer, weshalb diese mit angepasster Geschwindigkeit fahren müssten. Zusätzlich gelte das Sichtfahrgebot auch für Fahrradfahrer. Aufgrund dessen müsse nicht mit einer überhöhten Geschwindigkeit des Fahrrades auf dem Trottoir gerechnet werden. Eine korrekt fah- rende Fahrradfahrerin hätte auch auf dem Trottoir rechtzeitig anhalten können. Nur ein Überholmanöver würde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Abwei- chen vom Rechtsfahrgebot des Vortrittsberechtigten rechtfertigen. Vorliegend sei die Strasse jedoch weit und breit leer gewesen, so dass die Fahrradfahrerin keinen Anlass gehabt habe ihr Fahrrad nicht am rechten Fahrbahnrand zu lenken. Die Vorinstanz habe dargelegt, dass an der fraglichen Stelle aufgrund des abwärts der Strasse folgenden und nicht einsehbaren Verzweigungsbereichs nicht mit schnell fah- renden Fahrrädern am linken Strassenrand zu rechnen gewesen sei. Die Staatsan- waltschaft lasse bei ihrer Argumentation die konkrete Verkehrssituation ausser Acht. Im Übrigen sei es im von der Staatsanwaltschaft zitierten Urteil um Vortritt gegenüber Fussgängern, Skateboard- und Trottinettfahrern gegangen. Die würden aber eine völ- lig andere Geschwindigkeit erreichen als ein Mädchen mit 12 Jahren auf dem Fahr- rad.

E. 2.5.4 Beurteilung

Umstritten ist der subjektive Tatbestand. In subjektiver Hinsicht müssen die Voraus-

setzungen der Fahrlässigkeit gegeben sein (Art. 100 Abs. 1 SVG). Fahrlässig han-

delt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht

bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit dann,

wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen

persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Jedermann muss

sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung

der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Daraus wird auch

das sogenannte Vertrauensprinzip abgeleitet. Nach dem Vertrauensprinzip darf

- solange keine besonderen Anzeichen dagegen sprechen - darauf vertraut werden,

dass sich Dritte rechtmässig verhalten. Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr

einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht

behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG, vgl. auch Art. 14

Abs. 1 VRV). Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen,

Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine

Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt

gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn

nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15

Seite 19

Abs. 3 VRV). Rückwärts darf nur im Schritttempo gefahren werden (Art. 17 Abs. 2

Satz 1 VRV). Im Fall einer Sichtbehinderung hat sich der Vortrittsbelastete nur sehr

langsam und sehr vorsichtig hineintastend zu bewegen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.2).

Es liegt an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen

Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender

Vortrittsberechtigter zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_221/2018 vom

7. Dezember 2018 E. 2.2). Eine gewisse Behinderung des Vortrittsberechtigten kann

indessen kaum vermieden werden, wenn die Sicht für einen Wartepflichtigen bei einer

Einmündung so beschränkt wird, dass er zwangsläufig mit dem Vorderteil seines

Wagens in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche gelangt, bevor er von seinem

Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhält. In solchen Situationen ist ein sehr

vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht

langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst

auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. Dabei darf

grundsätzlich darauf vertraut werden, dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge abbremsen

oder sogar anhalten, wenn das einbiegende Fahrzeug aus genügend grosser

Entfernung gesehen werden kann. Auch der Wartepflichtige darf sich auf den

Vertrauensgrundsatz stützen. Erlaubt ihm die Verkehrslage aus seiner Sicht, sich

ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten in den Verkehr einzufügen, so ist ihm

auch keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn dennoch ein Vortrittsberechtigter in

seiner Weiterfahrt behindert wird, weil dieser sich in einer nicht vorhersehbaren Weise

verkehrsregelwidrig verhält. Im Interesse der Verkehrssicherheit wird jedoch nicht

leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbeifahrt eines

Vortrittsberechtigten bzw. mit dessen Behinderung rechnen müssen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_917/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.5, vgl. auch Urteile des

Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.3 und 6B_761/2019 vom

9. März 2020 E. 2.3.2).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschuldigte langsam und vorsichtig rück-

wärts in die Quartierstrasse fuhr und dabei die Umgebung aufmerksam kontrollierte

(vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. 2.2). Ebenfalls kann davon ausgegangen werden,

dass für den Beschuldigten das Trottoir zu Beginn des Rückfahrmanövers auf der

linken Seite (nach oben) etwa 6 Meter und der linke Strassenrand etwas weiter ein-

sehbar waren (vgl. dazu untenstehendes Foto 4), und dass die Sicht zum Ende des

Manövers besser war und ein längerer Abschnitt der Strasse einsehbar war (vgl. dazu

untenstehendes Foto 5). Zudem geht das Obergericht mit der Vorinstanz einig, dass

der Beschuldigte sich korrekt verhaltende Verkehrsteilnehmer - seien es Fahrzeuge

auf der Strasse oder Fussgänger auf dem Trottoir - trotz der durch die Hecke

Seite 20

https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-143-IV-500

beschränkten Sicht rechtzeitig hätte erkennen können (vorinstanzliches Urteil

E. 2.4.2), und entsprechend keine Notwendigkeit für den Beizug einer Hilfsperson für

das Rückwärtsmanöver bestand. Sodann musste der Beschuldigte nach dem Ver-

trauensprinzip grundsätzlich auch nicht damit rechnen, dass Radfahrer vorschrifts-

widrig (Art. 34 Abs. 1 SVG) am linken Fahrbahnrand oder dem Trottoir unterwegs

sind. Im Zeitpunkt des Unfalls war insbesondere die Bestimmung, wonach Kinder bis

E. 2.6 Fazit Die Berufung ist abzuweisen und der Beschuldigte vom Vorwurf der mangelnden Vor- sicht beim Rückwärtsfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG freizusprechen. Seite 22

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3 Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 3'296.00 aus der Staatskasse zugespro- chen." Soweit erforderlich, wird auf die Urteilsbegründung in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Gegen das Urteil vom 3. August 2021, dessen Zustellung an die Staatsanwaltschaft in begründeter Ausfertigung am 19. Oktober 2021 erfolgte (act. B 4/24.2), erklärte die Staats- anwaltschaft (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 4. November 2021 die Berufung beim Obergericht (act. B 1).

b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 12. November 2021 (act. B 5) wurde dem Beru- fungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretens- antrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen, wovon dieser keinen Gebrauch machte.

c) Die Parteien wurden am 3. Januar 2023 zur mündlichen Berufungsverhandlung vom

E. 3.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). In beiden Instanzen erfolgte ein Freispruch. Dem Verfahrensausgang entsprechend (erste Instanz: Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario) sind somit die erst- und zweitinstanzlichen Kosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Hinzu kommen Kosten im Betrag von CHF 500.00 für die Vertretung der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren an Schranken (act. B 10, S. 5).

E. 3.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich

nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Frage der Kostentragung ist für die Entschädigungsfrage präjudiziell (SCHMID/

JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 2

zu Art. 430 StPO). Entsprechend hat der Berufungsbeklagte vom Staat den Ersatz

der Kosten für seine Verteidigung vor beiden Instanzen zugut (Art. 429 Abs. 1 lit. a

i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Im Berufungsverfahren hat die Verteidigerin des Berufungsbeklagten eine tarifkon-

forme Kostennote in der Höhe von CHF 2'534.80, inkl. Barauslagen und Mehrwert-

steuer (act. B 12), eingereicht. Die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren,

welche nicht angefochten wurde, beläuft sich auf CHF 3'296.00. Somit ist der Beru-

fungsbeklagte für die Kosten seiner Verteidigung vor beiden Instanzen mit insgesamt

CHF 5'830.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu ent-

schädigen.

Seite 23

Demnach erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte B. wird vom Vorwurf der mangelnden Vorsicht beim Rückwärtsfahren im

Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG freigesprochen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 560.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 500.00 Kosten der Anklage im Berufungsverfahren CHF 1'000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2'510.00 insgesamt,

werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen.

3. B. wird für die Kosten seiner Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'830.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen.

4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft (SV 20 2366), Herisau, mit Gerichtsurkunde (mit Protokoll der Berufungsverhandlung vom 7. März 2023)

- RA BB. mit Gerichtsurkunde (mit Protokoll der Berufungsverhandlung vom 7. März 2023) - die Vorinstanz (SE2 21 9), mit interner Post

sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an: - kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister, Herisau, mit interner Post - Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (2020_11665), St. Gallen, mit A-Post - I., mit A-Post - J., mit A-Post

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin:

Dr. iur. Manuel Hüsser B. Widmer, Fürsprecherin

versandt am: 13. April 2023

Seite 24

E. 7 März 2023 vorgeladen (act. B 8).

E. Berufungsverhandlung

Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 7. März 2023 in Anwesenheit der Berufungs-

klägerin, vertreten durch Staatsanwalt A., sowie des Berufungsbeklagten und seiner

Seite 4

Verteidigerin statt. Das Obergericht führte seine Beratung am gleichen Tag durch. Die

Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung (act. B 13, S. 11).

Erwägungen des Gerichts

1. Formelles

1.1 Zuständigkeit

Auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 1.1 zur örtlichen, sachlichen und funktionellen

Zuständigkeit kann verwiesen werden.

Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die

Art. 26 und 27 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das

Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter

Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf

den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts).

1.2 Rechtzeitigkeit der Berufung

Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde der Staatsanwaltschaft am 19. Oktober 2021

zugestellt. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2021 erfolgte

somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. B 1).

1.3 Rechtsmittellegitimation

Der Beschuldigte ist mit Urteil der Einzelrichterin vom 3. August 2021 freigesprochen wor-

den. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der

beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Folglich ist sie zur

Einreichung der Berufung legitimiert.

Seite 5

1.4 Antrag auf schriftliches Verfahren

Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Berufungserklärung ein schriftliches Verfahren

(act. B 1, S. 2). Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur

ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich

durchgeführt werden, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu

prüfen ist. Liegt ein Einverständnis der Parteien mit dem schriftlichen Verfahren vor, kann

dieses die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht ersetzen, sondern

tritt zu diesen hinzu (BGE 147 IV 127 E. 2.1 und 2.2; Urteil des Bundesgerichts

6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.1 ff.). Die Voraussetzungen von Art. 406

Abs. 2 lit. a und b StPO müssen dabei kumulativ vorliegen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.2).

Vorliegend sind nicht ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. a

StPO), sondern der zu beurteilende Sachverhalt ist ebenfalls strittig. Dies hat zur Folge,

dass das schriftliche Verfahren bereits aus diesem Grund nicht zum Zug kommt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.3). Folglich ist eine mündliche

Berufungsverhandlung durchzuführen.

2. Materielles – Mangelnde Vorsicht beim Rückwärtsfahren (Art. 36 Abs. 4 SVG)

E. 10 September 2018 E. 1.2). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz

der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem

Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie

angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist,

dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und

wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung rich-

tig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit

neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Bei Fahrläs-

sigkeitsdelikten ist das Verhalten, aus dem sich die Pflichtwidrigkeit ergeben soll, zu

Seite 7

bezeichnen; weiterhin sind alle Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwid-

rigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit

des eingetretenen Erfolges ergeben soll (WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/

Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 9 StPO). Nach langjähriger Rechtsprechung muss klar

sein, ob dem Beschuldigten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen

wird, denn beide Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der

Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3).

In Widerspruch zum Anklagesachverhalt gemäss Strafbefehl führt die Staatsanwalt-

schaft in der Berufungserklärung aus, der Beschuldigte habe sich wegen mangelnder

Vorsicht beim Rückwärtsfahren schuldig gemacht, und zwar unabhängig davon, ob

man zum Schluss komme, es wäre eine Hilfsperson beizuziehen gewesen (act. B 1,

S. 4). Unausgesprochen bleibt allerdings, worin genau die behauptete Sorgfaltswid-

rigkeit bestanden haben soll. Etwa die Feststellung in der Berufungserklärung, der

Beschuldigte habe trotz erhöhter Sitzposition und Doppelspiegel die Fahrradfahrerin

nicht gesehen (act. B 1, S. 4), stellt keine Konkretisierung eines möglichen Verstosses

des Beschuldigten gegen ihm obliegende Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren

dar, sondern schliesst einzig vom Unfallereignis auf ein Fehlverhalten des Fahrers.

Auch an Schranken des Obergerichts brachte die Staatsanwaltschaft keine Anhalts-

punkte auf oder Hinweise für mangelnde Aufmerksamkeit vor. Somit bleibt es man-

gels entsprechender Konkretisierung, weshalb das Fahrmanöver rückwärts aus dem

Parkplatz heraus hätte sorgfaltswidrig ausgeführt worden sein sollen, beim Vorwurf,

dass - wohl wegen der erschwerten örtlichen Gegebenheiten, im Wesentlichen die

Hecke oben links - eine Hilfsperson hätte beigezogen werden müssen. Im Übrigen

hat der Staatsanwalt bei der Befragung des Beschuldigten vor Obergericht selbst

angemerkt, er verneine nicht, dass der Beschuldigte jederzeit bereit zum Bremsen

gewesen sei (act. B 13, S. 7), was gegen mangelnde Aufmerksamkeit spricht.

Zurückzuweisen ist der Einwand der Verteidigerin, mangels Angaben zum subjekti-

ven Tatbestand sei vorsätzliche Begehung anzunehmen. Gemäss Art. 100 Abs. 1

SVG (SR 741.01) ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, wenn es im SVG nicht

ausdrücklich anders bestimmt ist. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten gemäss

Strafbefehl mangelnde Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren im Sinne von Art. 36

Abs. 4 SVG. Aus dessen Wortlaut ergibt sich, dass sowohl vorsätzliche als auch fahr-

lässige Tatbegehung strafbar ist. Aus der Begründung im Strafbefehl, wo von pflicht-

widrigem Verhalten und mangelnder Aufmerksamkeit die Rede ist, folgt eindeutig,

dass die Staatsanwaltschaft von fahrlässiger Tatbegehung ausgeht, die Begründung

Seite 8

enthält dagegen nichts, das auf Vorsatz hinweist. Dass Art. 100 SVG im Strafbefehl

bei den anwendbaren Bestimmungen nicht explizit aufgeführt wird, stellt deshalb

keine Verletzung des Anklageprinzips dar.

E. 12 Jahre auf Trottoirs Rad fahren dürfen, wenn weder Radweg noch Radstreifen vor-

handen sind (Art. 41 Abs. 4 VRV), noch nicht in Kraft, und das Trottoir war Fussgän-

gern und fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten (Art. 43 Abs. 2 SVG, Art. 50 Abs. 1

lit. a VRV).

[Abbildung]

Foto 4 Foto 5

Polizeirapport vom 8. November 2020 Augenscheinprotokoll vom 3. August 2021

Ebenfalls erstellt ist, dass der Lieferwagen des Beschuldigten für Fahrzeuge, die auf

der Strasse von der linken Seite (von oben) herannahten, und für Fussgänger auf

dem Trottoir, schon von weitem sichtbar war. Diese hätten ausreichend Zeit gehabt,

um zu warnen, auszuweichen, abzubremsen oder anzuhalten.

Unter diesen Umständen gelangt das Gericht zum Schluss, dass ein langsames

Rückwärtsfahren und vorsichtiges Hineintasten in die Quartierstrasse grundsätzlich

zulässig war, ohne dass es zwingend einer überwachenden Hilfsperson bedurfte.

Anders würde es sich verhalten, wenn der Beschuldigte vor dem Unfall - dieser wurde

um 12.06 Uhr der Kantonspolizei gemeldet - hätte erkennen können, dass Fahrrad-

fahrer, und dabei insbesondere Kinder, auf der linken Fahrbahn oder dem Trottoir

unterwegs waren. In diesem Fall wäre nämlich besondere Vorsicht geboten gewesen

und der Beschuldigte könnte sich nicht erfolgreich auf den Vertrauensgrundsatz

berufen (Art. 26 Abs. 2 SVG). Wie vorstehend dargelegt, ist davon auszugehen, dass

der Beschuldigte vor dem Start des Manövers aus dem Parkplatz keine auf dem Trot-

toir oder der linken Strassenseite fahrende Fahrradfahrer wahrnahm. Daher kann

mangels Vergleichbarkeit des Sachverhalts aus dem Urteil des Obergerichts

O1S 19 11 vom 20. Oktober 2020 (E. 2.3.2) auch nichts zur Frage, womit der

Beschuldigte hätte rechnen müssen, abgeleitet werden. Konkret ging es in jenem Fall

um eine Kollision einer Autolenkerin mit einer Radfahrerin, die den kombinierten

Seite 21

Geh-/Radweg vorschriftswidrig in der Gegenrichtung befuhr. Die vortrittsbelasteten

Unfallverursacherin musste sich anrechnen lassen, dass ihr aufgrund ihrer

Ortskenntnisse bekannt gewesen sein musste, dass eine Vielzahl von Fahrradfahrern

und -fahrerinnen diesen Geh-/Radweg auch in der Gegenrichtung benutzten.

Soweit die Staatsanwaltschaft die Notwendigkeit besonderer Vorsicht aus dem Um-

stand ableiten wollen würde, dass es lediglich auf einer Strassenseite ein Trottoir gab,

überzeugt das nicht. Auch in einer solchen Situation durfte der Beschuldigte - ohne

gegenteilige Anhaltspunkte - darauf vertrauen, dass Radfahrer ordnungsgemäss auf

der rechten Strassenseite fahren. Dies umso mehr, als es sich um eine Quar-

tierstrasse und Sackgasse ohne grosses Verkehrsaufkommen handelt. Selbst wenn,

obwohl dies nicht erstellt ist, auf der fraglichen Quartierstrasse generell Radfahrer

und dabei insbesondere Kinder auf der linken Fahrbahn oder dem Trottoir unterwegs

wären, hätte der mit den örtlichen Verhältnissen nicht näher vertraute Beschuldigte

aufgrund der Verkehrssituation vor dem Rückwärtsmanöver keinen Anlass gehabt,

eine besondere Vorsicht an den Tag zu legen.

Insgesamt bestanden für den Beschuldigten keine wahrnehmbaren Anhaltspunkte für

ein regelwidriges Verhalten von anderen Verkehrsteilnehmern. Den Beschuldigten

trafen deshalb keine erhöhten Sorgfaltspflichten und er musste auch unter diesem

Aspekt für sein Rückfahrmanöver keine Hilfsperson beiziehen.

Zusammenfassend ist unter den gegebenen Verhältnissen keine pflichtwidrige

Unvorsichtigkeit des Beschuldigten auszumachen, weshalb der subjektive Tatbe-

stand von Art. 36 Abs. 4 SVG nicht erfüllt ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Urteil vom 7. März 2023

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser

Oberrichterin S. Rohner-Staubli

Oberrichter B. Oberholzer, H.P. Blaser, H.P. Fischer

Obergerichtsschreiberin B. Widmer

Verfahren Nr. O1S 21 16

Sitzungsort Trogen

Berufungsklägerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden

Anklägerin

vertreten durch: Staatsanwalt A.

Berufungsbeklagter B.

Beschuldigter

verteidigt durch: RA BB.

Gegenstand Mangelnde Vorsicht beim Rückwärtsfahren

Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsge-

richts SE2 21 9 vom 3. August 2021

Anträge a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsklägerin aa) im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäss):

1. B. sei wegen mangelnder Vorsicht beim Rückwärtsfahren, begangen am 22. September 2020, zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu einer Busse von CHF 300.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei

schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 3 Tage) zu verurteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten. bb) im Berufungsverfahren (an Schranken):

1. Der Beschuldigte sei der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen.

2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Vertre-

tung der Staatsanwaltschaft vor Schranken seien den aufgelaufenen Kosten CHF 500.00 hinzuzufügen.

3. Von einer Entschädigung sei abzusehen.

b) des Beschuldigten und Berufungsbeklagten aa) im erstinstanzlichen Verfahren (an Schranken): 1. Der Strafbefehl vom 8. April 2021 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den

Beschuldigten einzustellen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates.

bb) im Berufungsverfahren:

1. Die Berufung sei abzuweisen und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Verkehrsre-gelverletzung freizusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des Staates.

Seite 2

Sachverhalt

A. Übersicht

Am 22. September 2020, um 12.06 Uhr, kam es auf der Quartierstrasse C. in D. zu einem

Verkehrsunfall. B. fuhr mit seinem Lieferwagen F. rückwärts aus einem Parkplatz auf die

Quartierstrasse. Die Sicht war durch eine Hecke am oberen Rand des Parkplatzes eingeschränkt.

Dabei kam es zu einer Kollision mit dem Fahrrad der knapp 12-jährigen E. E. fuhr dabei nicht auf

der rechten Fahrbahnseite, sondern entweder am linken Fahrbahnrand oder auf dem Trottoir,

welches sich zwischen dem Parkplatz und der Strasse befand (vgl. untenstehende Skizze und

Fotos).

Skizze und Fotos aus dem Polizeirapport vom 8. November 2020 (act. B 4/1.1-2)

[Abbildungen]

Kartenauszug Skizze

Auszug Geoportal vom 7. März 2023 Polizeirapport vom 8. November 2020

Foto 1

Polizeirapport vom 8. November 2020

Foto 2 Foto 3

Polizeirapport vom 8. November 2020 Polizeirapport vom 8. November 2020

B. Prozessgeschichte erstinstanzliches Verfahren

Am 8. April 2021 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen B. (SV 20 2366) wegen

mangelnder Vorsicht beim Rückwärtsfahren und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 300.00,

bei einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen von 3 Tagen (act. B 4/2.6).

Dagegen liess dieser am 19. April 2021 Einsprache erheben (act. B 4/2.7). Die Staatsan-

waltschaft überwies den Strafbefehl und die Akten am 31. Mai 2021 (Postaufgabe 1. Juni 2021)

zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Kantonsgericht (act. B 4/4, B 4/2.6).

Die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts fand am 3. August 2021 in

Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin statt (act. B 4/11), wobei vorgängig ein

Augenschein am Unfallort durchgeführt worden war (act. B 4/14). Das Urteil wurde gleichentags

Seite 3

mündlich verkündet (act. B 4/11, S. 4) und im Dispositiv an die Parteien am 4. August 2021 ver-

sandt (act. B 4/15). Am 9. August meldete die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen dieses

Urteil an (act. B 4/17).

C. Entscheid der Vorinstanz

Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts entschied mit Urteil vom 3. August 2021 (SE2 21 9) fol-

gendes:

"1. B. wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz i.S.v. Art. 90 Abs. 1

SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG (begangen am 22. September 2020) freigesprochen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 560.00 Kosten der Voruntersuchung und CHF 450.00

Gerichtsgebühr, insgesamt CHF 1'010.00, werden auf die Staatskasse genommen.

3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 3'296.00 aus der Staatskasse zugespro-

chen."

Soweit erforderlich, wird auf die Urteilsbegründung in den nachstehenden Erwägungen einge-

gangen.

D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Gegen das Urteil vom 3. August 2021, dessen Zustellung an die Staatsanwaltschaft in

begründeter Ausfertigung am 19. Oktober 2021 erfolgte (act. B 4/24.2), erklärte die Staats-

anwaltschaft (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 4. November 2021 die

Berufung beim Obergericht (act. B 1).

b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 12. November 2021 (act. B 5) wurde dem Beru-

fungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretens-

antrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen, wovon dieser keinen

Gebrauch machte.

c) Die Parteien wurden am 3. Januar 2023 zur mündlichen Berufungsverhandlung vom

7. März 2023 vorgeladen (act. B 8).

E. Berufungsverhandlung

Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 7. März 2023 in Anwesenheit der Berufungs-

klägerin, vertreten durch Staatsanwalt A., sowie des Berufungsbeklagten und seiner

Seite 4

Verteidigerin statt. Das Obergericht führte seine Beratung am gleichen Tag durch. Die

Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung (act. B 13, S. 11).

Erwägungen des Gerichts

1. Formelles

1.1 Zuständigkeit

Auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 1.1 zur örtlichen, sachlichen und funktionellen

Zuständigkeit kann verwiesen werden.

Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die

Art. 26 und 27 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das

Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter

Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf

den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts).

1.2 Rechtzeitigkeit der Berufung

Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde der Staatsanwaltschaft am 19. Oktober 2021

zugestellt. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2021 erfolgte

somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. B 1).

1.3 Rechtsmittellegitimation

Der Beschuldigte ist mit Urteil der Einzelrichterin vom 3. August 2021 freigesprochen wor-

den. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der

beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Folglich ist sie zur

Einreichung der Berufung legitimiert.

Seite 5

1.4 Antrag auf schriftliches Verfahren

Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Berufungserklärung ein schriftliches Verfahren

(act. B 1, S. 2). Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur

ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich

durchgeführt werden, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu

prüfen ist. Liegt ein Einverständnis der Parteien mit dem schriftlichen Verfahren vor, kann

dieses die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht ersetzen, sondern

tritt zu diesen hinzu (BGE 147 IV 127 E. 2.1 und 2.2; Urteil des Bundesgerichts

6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.1 ff.). Die Voraussetzungen von Art. 406

Abs. 2 lit. a und b StPO müssen dabei kumulativ vorliegen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.2).

Vorliegend sind nicht ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. a

StPO), sondern der zu beurteilende Sachverhalt ist ebenfalls strittig. Dies hat zur Folge,

dass das schriftliche Verfahren bereits aus diesem Grund nicht zum Zug kommt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.3). Folglich ist eine mündliche

Berufungsverhandlung durchzuführen.

2. Materielles – Mangelnde Vorsicht beim Rückwärtsfahren (Art. 36 Abs. 4 SVG)

2.1 Anklage

Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten B. vorgeworfen, er habe am

22. September 2020, um 12.06 Uhr, in D., C., das Motorfahrzeug LfW F. rückwärts

aus einem Parkplatz gelenkt. Dieser Parkplatz liege in einem rechten Winkel zur

Quartierstrasse. Zwischen Parkplatz und Quartierstrasse befinde sich ein Trottoir.

Beim rückwärts Herausfahren habe er ein knapp 12-jähriges Mädchen übersehen,

das auf dem Trottoir oder auf der linken Strassenseite die Strasse hinunter in

Richtung Wohnort, G., gefahren sei. Gemäss konstanter Rechtsprechung des

Bundesgerichts werde ein vortrittsbelasteter Verkehrsteilnehmer (Beschuldigter)

auch wegen Missachtung des Vortrittsrechts verurteilt, wenn sich der Vortrittsbe-

rechtigte (in casu: Radfahrerin) pflichtwidrig verhalte. Es sei offensichtlich, dass das

langsame Rückwärtsfahren für sich zu wenig geeignet gewesen sei, um einen

Zusammenstoss mit einer Fahrradfahrerin, mit der auf einem Trottoir immer zu

rechnen sei, zu vermeiden. Vorliegend hätte sich der Beizug einer Hilfsperson

(Beifahrer) förmlich aufgedrängt. Das Manöver erfülle somit den Tatbestand der

mangelnden Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren (act. B 4/4, B 4/2.6).

Seite 6

2.2 Anklagegrundsatz

Die Verteidigerin des Beschuldigten weist vor Obergericht darauf hin, dass aufgrund

des Anklageprinzips nur der im Strafbefehl aufgeführte Sachverhalt beurteilt werde.

Darin werde dem Beschuldigten vorgeworfen, beim rückwärtigen Herausfahren aus

dem Parkplatz infolge mangelnder Aufmerksamkeit die Fahrradfahrerin übersehen zu

haben. Weiter hätte er eine Hilfsperson beiziehen müssen. Warum er dies hätte tun

sollen und worin die mangelnde Aufmerksamkeit gelegen haben solle, gehe weder

aus dem Anklagesachverhalt noch aus den für anwendbar erklärten Gesetzesbestim-

mungen hervor. Eine Sichtbehinderung durch die Hecke sei nicht geltend gemacht

worden. Es sei vielmehr dargelegt worden, dass auf dem Trottoir immer mit Fahrrä-

dern zu rechnen sei. Zum subjektiven Tatbestand würden jegliche Angaben fehlen,

was mit dem Anklageprinzip nicht vereinbar sei. Art. 100 SVG werde nicht aufgeführt,

so dass anzunehmen sei, dass von einer vorsätzlichen Begehung ausgegangen wor-

den sei.

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2

und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an

den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip),

nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350

Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte

in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Es sind darin

sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit

des vorgeworfenen Verhaltens ergeben soll. Dazu ist insbesondere möglichst genau

darzulegen, inwiefern es der Beschuldigte an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt

oder Vorsicht habe fehlen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 vom

10. September 2018 E. 1.2). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz

der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem

Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie

angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist,

dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und

wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung rich-

tig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit

neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Bei Fahrläs-

sigkeitsdelikten ist das Verhalten, aus dem sich die Pflichtwidrigkeit ergeben soll, zu

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bezeichnen; weiterhin sind alle Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwid-

rigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit

des eingetretenen Erfolges ergeben soll (WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/

Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 9 StPO). Nach langjähriger Rechtsprechung muss klar

sein, ob dem Beschuldigten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen

wird, denn beide Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der

Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3).

In Widerspruch zum Anklagesachverhalt gemäss Strafbefehl führt die Staatsanwalt-

schaft in der Berufungserklärung aus, der Beschuldigte habe sich wegen mangelnder

Vorsicht beim Rückwärtsfahren schuldig gemacht, und zwar unabhängig davon, ob

man zum Schluss komme, es wäre eine Hilfsperson beizuziehen gewesen (act. B 1,

S. 4). Unausgesprochen bleibt allerdings, worin genau die behauptete Sorgfaltswid-

rigkeit bestanden haben soll. Etwa die Feststellung in der Berufungserklärung, der

Beschuldigte habe trotz erhöhter Sitzposition und Doppelspiegel die Fahrradfahrerin

nicht gesehen (act. B 1, S. 4), stellt keine Konkretisierung eines möglichen Verstosses

des Beschuldigten gegen ihm obliegende Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren

dar, sondern schliesst einzig vom Unfallereignis auf ein Fehlverhalten des Fahrers.

Auch an Schranken des Obergerichts brachte die Staatsanwaltschaft keine Anhalts-

punkte auf oder Hinweise für mangelnde Aufmerksamkeit vor. Somit bleibt es man-

gels entsprechender Konkretisierung, weshalb das Fahrmanöver rückwärts aus dem

Parkplatz heraus hätte sorgfaltswidrig ausgeführt worden sein sollen, beim Vorwurf,

dass - wohl wegen der erschwerten örtlichen Gegebenheiten, im Wesentlichen die

Hecke oben links - eine Hilfsperson hätte beigezogen werden müssen. Im Übrigen

hat der Staatsanwalt bei der Befragung des Beschuldigten vor Obergericht selbst

angemerkt, er verneine nicht, dass der Beschuldigte jederzeit bereit zum Bremsen

gewesen sei (act. B 13, S. 7), was gegen mangelnde Aufmerksamkeit spricht.

Zurückzuweisen ist der Einwand der Verteidigerin, mangels Angaben zum subjekti-

ven Tatbestand sei vorsätzliche Begehung anzunehmen. Gemäss Art. 100 Abs. 1

SVG (SR 741.01) ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, wenn es im SVG nicht

ausdrücklich anders bestimmt ist. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten gemäss

Strafbefehl mangelnde Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren im Sinne von Art. 36

Abs. 4 SVG. Aus dessen Wortlaut ergibt sich, dass sowohl vorsätzliche als auch fahr-

lässige Tatbegehung strafbar ist. Aus der Begründung im Strafbefehl, wo von pflicht-

widrigem Verhalten und mangelnder Aufmerksamkeit die Rede ist, folgt eindeutig,

dass die Staatsanwaltschaft von fahrlässiger Tatbegehung ausgeht, die Begründung

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enthält dagegen nichts, das auf Vorsatz hinweist. Dass Art. 100 SVG im Strafbefehl

bei den anwendbaren Bestimmungen nicht explizit aufgeführt wird, stellt deshalb

keine Verletzung des Anklageprinzips dar.

2.3. Sachverhaltswürdigung

2.3.1 Entscheid der Vorinstanz zum Sachverhalt

Die Vorinstanz kam bezüglich der Sichtweite nach links zum Schluss, dass sich

anhand des Augenscheins herausgestellt habe, dass das Trottoir zu Beginn des

Manövers auf der linken Seite (nach oben) etwa 6 Meter und der linke Strassenrand

etwas weiter einsehbar gewesen sei. Ob das Manöver ohne Beizug einer Hilfsperson

rechtmässig gewesen sei, stelle eine Rechtsfrage dar und sei daher an anderer Stelle

zu beurteilen (act. B 2, S. 8). Die Frage, ob die Fahrradfahrerin auf dem Trottoir oder

der linken Strassenseite unterwegs gewesen sei, als es zum Unfall gekommen sei,

sei ungeklärt und anhand der nachgestellten Unfallendlage des Fahrzeugs nicht

erkennbar (act. B 2, S. 9). Die Fahrradfahrerin liege verhältnismässig weit nach unten

und auf die rechte Strassenseite versetzt von der Unfallstelle entfernt. Gehe man also

davon aus, dass der Beschuldigte sehr langsam rückwärts aus dem Parkplatz gefah-

ren sei, müsse die Heftigkeit des Aufpralls von der hohen Geschwindigkeit der Fahr-

radfahrerin herrühren. Das würde auch erklären, weshalb weder der Beschuldigte

noch seine Beifahrer die Fahrradfahrerin vor dem Zusammenprall bemerkt hätten

(act. B 2, S. 9).

2.3.2 Vorbringen der Berufungsklägerin zum Sachverhalt

Die Berufungsklägerin führt aus, der Beschuldigte habe sich im Ermittlungs- und

Untersuchungsverfahren konstant geäussert, die Fahrradfahrerin erst nach der Kolli-

sion ("Chlapf") wahrgenommen zu haben. Bei der Aussage vor Kantonsgericht sowie

auch vor Schranken des Obergerichts, die Fahrradfahrerin und deren horrendes

Tempo (40 km/h) während des Rückfahrmanövers wahrgenommen zu haben, handle

es sich um eine Schutzbehauptung. Diese stehe zudem im Widerspruch mit der Aus-

sage anlässlich des Augenscheins, nicht zu wissen, mit welchem Fahrzeugteil er die

Fahrradfahrerin erfasst habe. Der Beschuldigte sei bei seiner ersten Aussage zu

behaften, demzufolge seien auch keine Angaben über die Geschwindigkeit der Fahr-

radfahrerin möglich. Folge das Gericht jedoch betreffend der ersten Sichtung des

Mädchens der zweiten Aussage, müsse er mit der Reaktionszeit zusammen das Trot-

toir überquert haben, da er ja gesagt habe, er sei 1 1/2 oder 2 Meter zurückgefahren,

als er das Mädchen gesehen habe. Eine wahrscheinliche Variante, welche die Unfall-

Seite 9

endlage der Fahrradfahrerin erkläre, sei, dass sie frontal durch das Heck des Liefer-

wagens erfasst und weggeschleudert worden sei. Wenn das Mädchen sehr schnell

seitlich in den Lieferwagen gefahren wäre, dann wäre das Fahrrad nicht mehr fahrfä-

hig gewesen und an der Seite des Lieferwagens liegen geblieben. Da das Mädchen

und das Fahrrad "lediglich" 8 bis 10 Meter weiter unten zu liegen gekommen seien,

könne unmöglich davon ausgegangen werden, dass es sehr schnell unterwegs

gewesen sei. Im Übrigen sei es unmöglich, aus dem Kollisionsgeräusch, einem

"Chlapf", Rückschlüsse auf die gefahrene Geschwindigkeit zu ziehen. Schon die

Unfallaufnahme der Kantonspolizei zeige eindrücklich, dass die Quartierstrasse zur

Mittagszeit stark von Schülern befahren und somit mit (unvorsichtigen) Kindern und

Schülern auf Fahrädern und Ähnlichem zu rechnen sei. Da lediglich auf der linken

Strassenseite ein Trottoir vorhanden sei, müsse der Beschuldigte umso mehr damit

rechnen, dass es auch von Fahrrädern benutzt werde. Der Beschuldigte habe die

Fahrradfahrerin gemäss eigener Aussage (Ermittlungsverfahren) und Stellungnah-

men seiner Verteidigerin während seines Manövers nicht gesehen - trotz erhöhter

Sitzposition und Doppelspiegel. Gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts

anlässlich des Augenscheins habe die Sichtweite nach oben zu Beginn des Rück-

fahrmanövers des Beschuldigten ca. 6 Meter betragen.

2.3.3 Vorbringen des Berufungsbeklagten zum Sachverhalt

Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, die Unfallstelle sei von der Polizei nicht ver-

messen und auch keine Spuren gesichert worden. Konkrete Angaben zum einsehba-

ren Bereich, der Höhe der Hecke und der Sitzposition des Beschuldigten würden im

Polizeirapporte genauso fehlen wie eine detaillierte Schilderung des Unfallhergangs

und der Unfallendlagen der Beteiligten. Für den einzusehenden Bereich sei die

Augenhöhe und damit die Länge des Oberkörpers des Fahrers/Aufnehmenden mass-

gebend. Diese sei nicht vermerkt und entsprechend unbekannt. Dies lasse keine

Rückschlüsse auf die konkrete Sicht des Beschuldigten zu. Auch die Hecke sei zum

Unfallzeitpunkt nicht vermessen worden. Weiter würden Angaben zum einsehbaren

Bereich durch die seitlichen Doppelspiegel am Fahrzeug fehlen. Unklar sei, wo das

Mädchen mit dem Fahrrad gefahren sei und ob es in das Fahrzeug des Beschuldigten

hineingefahren sei oder umgekehrt. Gemäss Polizeirapport sei das Fahrzeug des

Beschuldigten mit dem Heck noch nicht auf der Fahrbahn gewesen. Kollisionsspuren

seien keine erhoben worden. Das Mädchen könne auch mit der Hand, dem Arm, der

Schulter mit dem Fahrzeug kollidiert sein. Ein unfallanalytisches Gutachten hätte zu

diesen Fragen Aufschluss geben können, wobei fraglich sei, ob die Unfallaufnahme

für eine Beurteilung ausreichend gewesen wäre. In casu sei der Sachverhalt ungenü-

Seite 10

gend erhoben worden, weshalb in dubio pro reo von der für den Beschuldigten güns-

tigen Sachverhaltsvariante auszugehen sei. Auch der Augenschein des Kantonsge-

richts sei ohne irgendein Messgerät durchgeführt worden. Der Beschuldigte habe

nicht mit einem Fahrrad auf dem Trottoir rechnen müssen, da an der fraglichen Stelle

keine Notwendigkeit für die Fahrradfahrerin bestanden habe, anstatt auf der Strasse

auf dem Trottoir zu fahren. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses habe es ausser den

Unfallbeteiligten keine weiteren Fahrradfahrer und auch keine Autofahrer auf der

Strasse gehabt. Die Tatsache, dass das Mädchen nach der Kollision sehr weit ent-

fernt vom Fahrzeug zur Unfallendlage gekommen sei, lasse, wie der von allen Betei-

ligten beschriebene "Chlapf", auf eine sehr hohe Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin

schliessen. Wären die Spuren der Kollisionsstelle am Fahrzeug des Beschuldigten

gesichert worden, hätten die Flugbahn und gefahrene Geschwindigkeit des Mäd-

chens konkret bestimmt werden können. Aufgrund des lauten Aufprallgeräusches und

der Endlage des Mädchens sei viel wahrscheinlicher, dass sie in das Fahrzeug des

Beschuldigten gefahren sei.

2.3.4 Sachverhaltswürdigung

Bei dem durch Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleisteten Grundsatz

in dubio pro reo handelt es sich um eine Entscheidregel, die bestimmt, wie das Gericht

zu verfahren hat, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Zweifel daran bestehen blei-

ben, von welchen tatsächlichen Geschehensabläufen auszugehen ist (WOLFGANG

WOHLERS, a.a.O., N. 11 zu Art. 10 StPO; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1325/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2.2). Der Grundsatz in

dubio pro reo besagt, dass die Gerichte, wenn unüberwindliche Zweifel an der

Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen, von der

für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen haben (WOLFGANG

WOHLERS, a.a.O., N. 11 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_19/2019 vom

4. Februar 2019 E. 3.1). Gleiches gilt, wenn Zweifel daran bestehen, welche von meh-

reren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht. In

diesem Fall hat das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigste

Sachverhaltsalternative zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018

vom 24. Januar 2019 E. 1.1).

Unbestrittener Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit dem Lieferwagen,

welcher über eine Ladefläche und zweitgeteilte Seitenspiegel verfügt, langsam und

vorsichtig rückwärts in die Quartierstrasse fuhr und dabei die Umgebung aufmerksam

Seite 11

kontrollierte. Das Wetter war zu diesem Zeitpunkt schön und trocken (act. B 4/1.4.,

B 4/1.5, B 4/1.1, act. B 2 E.2.2).

Ferner gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass das knapp 12-jährige

Mädchen vor der Kollision nicht ordnungsgemäss auf der rechten Fahrbahnseite, son-

dern entweder am linken Fahrbahnrand oder auf dem auf der rechten Seite befindli-

chen Trottoir unterwegs war (act. B 2 E. 2.2).

Vor Obergericht grundsätzlich nicht bestritten ist auch die vorinstanzliche Feststel-

lung, wonach die Einzelrichterin des Kantonsgerichts aufgrund des vor der Verhand-

lung durchgeführten Augenscheins davon ausging, dass für den Beschuldigten das

Trottoir zu Beginn des Rückfahrmanövers auf der linken Seite (nach oben) etwa

6 Meter und der linke Strassenrand etwas weiter einsehbar gewesen seien (act. B 2

E. 2.3.1 vgl. dazu untenstehendes Foto 4), sowie dass die Sicht zum Ende des Manö-

vers besser und ein längerer Abschnitt der Strasse einsehbar war (vgl. dazu unten-

stehendes Foto 5). Zwar bemängeln die Verteidigerin und der Beschuldigte auch in

diesem Punkt die fehlende Vermessung durch die Polizei und durch die Vorinstanz

am Augenschein, bezeichnen jedoch die 6 Meter Einsehbarkeit der Vorinstanz nicht

ausdrücklich als unrichtig. So sprach der Beschuldigte an Schranken des Oberge-

richts auf die Frage nach der Einsehbarkeit selbst von "schon ein paar Meter" (act.

B 13, S. 6). Somit kann auf die von der Vorinstanz mit 6 Meter bezifferte Einsehbarkeit

abgestellt werden.

[Abbildung]

Foto 4 Foto 5

Polizeirapport vom 8. November 2020 Augenscheinprotokoll vom 3. August 2021

Bestrittener Sachverhalt

Endlage des Lieferwagens

Seite 12

Der Ort des Aufpralls der Fahrradfahrerin auf den Lieferwagen ist umstritten.

Zunächst sind Ausführungen zur Position des Lieferwagens im Kollisionszeitpunkt zu

machen. Aus dem Polizeirapport geht hervor, dass die eintreffenden Polizeibeamten

eine veränderte Unfallendsituation vorgefunden hatten. Der beteiligte Lieferwagen

war auf einen Parkplatz gefahren und das Fahrrad auf die Seite gestellt worden

(act. B 4/1.1., S. 2). Dementsprechend ist zum Foto A im Fotodossier zum

Polizeirapport vermerkt worden: "Fahrzeug steht in Unfallendlage (nachträglich

erstellt)" (act. B 4/1.2). Vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte diesen Umstand

und fügte an, durch die Kollision habe er automatisch den Reflex gehabt, wieder nach

vorne ins Parkfeld zu fahren, damit sicher niemand weiterer verletzt werde (act. B 13,

S. 6 ff.). Die rekonstruierte Endlage des Lieferwagens stimmt mit der Aussage des

Beschuldigten auf der Unfallstelle überein, wo er angab, bei der Kollision seien die

Hinterräder mittig auf dem Trottoir gestanden (act. B 4/1.3). Beide Beifahrer des

Beschuldigten bestätigen ausdrücklich, dass die Rekonstruktion des abgestellten

Lieferwagens im Kollisionszeitpunkt stimme (act. B 4/1.4, B 4/1.5). Dagegen findet

die an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Version der Staatsanwaltschaft, der

Beschuldigte müsse mit der Reaktionszeit zusammen das Trottoir überquert haben,

da er ja gesagt habe, er sei 1 1/2 oder 2 Meter zurückgefahren, keine Grundlage in

den Akten. Somit ist zugunsten des Beschuldigten von der Richtigkeit der im

Fotodossier dargestellten Unfallendlage des Lieferwagens auszugehen.

Ort der Kollision der Fahrradfahrerin mit dem Lieferwagen

Somit stellt sich als nächstes die Frage, mit welchem Teil des Lieferwagens die Fahr-

radfahrerin kollidiert ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Erwägung

2.3.2), ist auf den Polizeifotos ersichtlich, dass das Heck des Lieferwagens ein wenig

in die Fahrbahn hineinragt, der rechte Heckteil etwas mehr als der linke. Wo genau

die Fahrradfahrerin mit dem Lieferwagen zusammengestossen ist, kann nicht mehr

eindeutig eruiert werden. Jedoch spricht der Umstand, dass das Mädchen sowie das

Fahrrad einige Meter weiter unten zum Stillstand kamen (bezüglich Fahrrad: vgl. Aus-

sage der Auskunftsperson [...], wonach das Fahrrad rechts vom Mädchen lag, act.

B 4/1.5), für eine Kollision mit dem Fahrzeugheck. Ob der Kollisionspunkt der am

weitesten hinausragende Heckteil war, was zu vermuten ist, kann offenbleiben. Wäre

die Fahrradfahrerin dagegen frontal in die Seite des Lieferwagens gefahren, wäre das

Fahrrad dort liegen geblieben und hätte wohl zu erheblichen Beschädigungen an

beiden Fahrzeugen geführt.

Seite 13

Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte die Fahrradfahrerin erstmals gesehen hatte

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte sei, im Gegensatz zu seinen

Aussagen vor Kantons- und Obergericht, bei seiner ersten Aussage zu behaften, die

Fahrradfahrerin erst nach der Kollision ("Chlapf") wahrgenommen zu haben. Demzu-

folge seien auch keine Angaben über die Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin mög-

lich. Es trifft zu, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der

Polizei angegeben hatte, er habe einen Knall gehört, gebremst und ein Fahrrad und

ein Mädchen über die Strasse fliegen sehen (act. B 4/1.1, S. 4, B 4/1.3). Bestätigt

wird diese Schilderung durch die Aussage der Auskunftsperson H. (act. B 4/1.4): "So

wie ich es nachempfinde, fuhr B. langsam zurück, es gab einen Knall, dann hielt er

an." Vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts sagte der Beschuldigte dagegen, er

habe das Mädchen ab jenem Zeitpunkt gesehen, an welchem es hinter der Hecke

hervorgekommen sei (act. B 4/13, S. 2). Er habe einen Seitenblick nach oben

gemacht und in diesem Moment habe er sie nach vorne schiessen sehen (act. B 4/13,

S. 3). Vor Obergericht bestätigte er dies, indem er erklärte, den Moment, als sie hinter

der Hecke hervorgekommen sei, den habe man schon noch gesehen (act. B 13, S. 5).

Das sei nur eine ganz kurze Sequenz gewesen (act. B 13, S. 5). Das seien

Minisekunden gewesen, wenn jemand so schnell komme (act. B 13, S. 7). Der

Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschuldigten in den beiden Gerichtsver-

fahren zu denjenigen am Unfallort ist augenfällig. Somit ist auf die "Aussage der ers-

ten Stunde", welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Dar-

stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen beein-

flusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a), abzustellen. Daher ist davon auszuge-

hen, dass der Beschuldigte die Fahrradfahrerin erst nach dem "Chlapf", verursacht

durch die Kollision, gesehen hat und somit zur Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin

keine Aussage machen kann.

Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin

Die mutmasslich gefahrene Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin im Unfallzeitpunkt

ist unbekannt. Doch die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 2.3.3 ihres Urteils

überzeugen und werden vom Obergericht geteilt, weshalb darauf verwiesen werden

kann. Demzufolge ist aufgrund des lauten Knalls und der Endstellung des Mädchens

einige Meter weiter eindeutig von einer hohen Geschwindigkeit der abwärts fahren-

den Fahrradfahrerin im Unfallzeitpunkt auszugehen.

Weitere Verkehrsteilnehmer auf der Quartierstrasse

Sodann stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte vor dem Unfall andere Verkehrsteil-

nehmer auf der Quartierstrasse wahrgenommen hatte. Dem Polizeirapport kann dazu

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entnommen werden, während der Anwesenheit der unfallaufnehmenden Polizeibe-

amten habe beobachtet werden können, dass etliche Schüler mit ihren Fahrrädern

auf dem Trottoir, oder auf der ganzen Breite der Strasse gefahren seien (act. B 4/1.1,

S. 3). Der Beschuldigte sagte vor Obergericht dazu aus, er habe wirklich rasch

geschaut, dass es keinen Verkehr habe, bevor er herausgefahren sei. Vor ihm sei

eine Schulgruppe mit dem Velo hinuntergefahren. Dann sei niemand mehr gekom-

men (act. B 13, S. 3). Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, die Schüler seien

schon auf der rechten Seite gefahren bzw. nicht auf dem Trottoir. Aber während ihn

die Polizei befragt und das Protokoll aufgenommen habe, sei auch eine Gruppe

Schüler, also er denke, es seien eher Kindergärtner gewesen, mit den Velos auf dem

Trottoir heruntergefahren, und auch wirklich schnell (act. B 13, S. 4). Die beiden

Mitfahrer des Beschuldigten haben dazu keine Aussagen gemacht. Der Beschuldigte

hat folglich die von ihm erwähnte, korrekt rechts fahrende Schülergruppe vor dem

Beginn des Manövers aus dem Parkfeld erstmals und von sich aus im

zweitinstanzlichen Verfahren erwähnt. Dies spricht für die Richtigkeit seiner Aussage.

Etwas Anderes kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass nach der

Kollision verkehrswidrig links fahrende Schüler mit ihren Fahrrädern unterwegs

waren. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte vor Beginn des Rückwärtsfahrens

keine auf dem Trottoir oder der linken Strassenseite fahrende Fahrradfahrer

wahrgenommen hatte.

2.3.5 Ergebnis

Gemäss vorstehenden Ausführungen ist folgender Sachverhalt erstellt:

Der Beschuldigte beabsichtigte, mit seinem parkierten Lieferwagen aus dem Park-

platz über ein Trottoir auf die Quartierstrasse herauszufahren. Für den Beschuldigten

war das Trottoir zu Beginn des Rückfahrmanövers auf der linken Seite (nach oben)

ungefähr 6 Meter einsehbar. Vor der Abfahrt nahm der Beschuldigte eine von oben

herabkommende Schülergruppe mit Fahrrädern wahr, die korrekt auf der rechten

Strassenseite fuhr. Der Beschuldigte fuhr danach rückwärts aus dem Parkplatz auf

die Quartierstrasse. Als die Hinterräder des Lieferwagens sich in der Mitte des zu

überquerenden Trottoirs befanden, kam es zu einer Kollision mit der 12-jährigen, mit

hoher Geschwindigkeit von oben kommenden Fahrradfahrerin mit dem Heck seines

Fahrzeugs. Die Fahrradfahrerin nahm der rückwärtsfahrende Beschuldigte erst nach

einem lauten "Chlapf" wahr. Die Fahrradfahrerin fuhr dabei nicht auf der rechten Fahr-

bahnseite, sondern entweder am linken Fahrbahnrand oder auf dem Trottoir, welches

sich zwischen dem Parkplatz und der Strasse befand. Während der Unfallaufnahme

durch die Polizei stellte diese etliche hinunterfahrende Schüler mit ihren Fahrrädern

auf dem Trottoir und auf der ganzen Breite der Strasse fest.

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2.4 Rechtliche Beurteilung: Objektiver Tatbestand

2.4.1 Entscheid der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand

Die Vorinstanz führte zum objektiven Tatbestand im Wesentlichen aus, der Beschul-

digte sei vorliegend auch gegenüber den Benützern des Trottoirs vortrittsbelastet

gewesen (dass die Fahrradfahrerin nicht zur Benutzung des Trottoirs befugt gewesen

wäre, ändere daran nichts; diese Tatsache wäre aber in Bezug auf die subjektive

Tatbestandsmässigkeit zu berücksichtigen). Bezüglich Notwendigkeit des Beizugs

einer Hilfsperson habe sich beim Augenschein gezeigt, dass bei Beginn des Fahrma-

növers die Sicht auf das Trottoir ausreichend gewesen sei, um allfällige Benutzer

- die weniger schnell unterwegs seien als Strassenbenützer - nicht zu behindern. In

dem Moment, als das hintere Ende des Fahrzeugs den Strassenrand erreicht habe,

habe die Strasse so weit eingesehen werden können, dass korrekt herannahende

Fahrzeuge früh genug hätten erkannt werden können, um sie durch das Fahrmanöver

nicht zu behindern. Dass sich ein Fahrzeuglenker an der betreffenden Stelle generell

nicht gefahrlos rückwärts in den Verkehr eingliedern könne, ohne eine Hilfsperson

beizuziehen, sei damit zu verneinen. Indem das Heck des Fahrzeugs des Beschul-

digten mit der herannahenden Fahrradfahrerin zusammengeprallt sei, habe der

Beschuldigte die Fahrradfahrerin ohne Zweifel an der Weiterfahrt behindert und damit

den objektiven Tatbestand von Art. 36 Abs. 4 SVG erfüllt (act. B 2, S. 10 ff.).

2.4.2 Beurteilung objektiver Tatbestand

Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass E. gegenüber dem Beschuldigten

vortrittsberechtigt war, unabhängig davon, ob sie am linken Fahrbahnrand oder auf

dem Trottoir fuhr. Korrekt ist auch der vorinstanzliche Schluss, dass der Beschuldigte

E. behinderte und dass damit der objektive Tatbestand der Verletzung der

Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. 36 Abs. 4 SVG erfüllt ist. Dies

blieb im Berufungsverfahren unbestritten und es kann auf die entsprechenden

vorinstanzlichen Erwägungen E. 2.4.1 und 2.4.3 verwiesen werden.

Ob für das Rückfahrmanöver eine Hilfsperson hätte beigezogen werden müssen, wird

bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes beurteilt.

2.5 Rechtliche Beurteilung: subjektiver Tatbestand

2.5.1 Entscheid der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand

Die Vorinstanz führte zum subjektiven Tatbestand im Wesentlichen aus, der Bereich

des Trottoirs und der angrenzenden Strassenseite habe vom Fahrzeuglenker zu

Beginn des Fahrmanövers nur beschränkt eingesehen werden können. Sich korrekt

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verhaltende Verkehrsteilnehmer hätten trotzdem rechtzeitig erkannt werden können.

Die Fahrradfahrerin sei aber mit hoher Geschwindigkeit und auf der falschen Stras-

senseite oder auf dem Trottoir gefahren, so dass der Beschuldigte sie bis zum Aufprall

nicht wahrgenommen habe und sie auch nicht rechtzeitig hätte wahrnehmen können.

Der Beschuldigte habe deshalb auch nicht zu einer besonderen Vorsicht i.S.v. Art. 26

Abs. 2 SVG verpflichtet gewesen sein können. Zur pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit sei

zu sagen, dass das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kenne. Die Unter-

brechung des Kausalzusammenhangs sei deshalb nur dann zu bejahen, wenn ganz

aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten

oder Material- oder Konstruktionsfehler hinzutreten würden, mit denen schlechter-

dings nicht habe gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegen würden,

dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen

und so alle mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldig-

ten – in den Hintergrund drängen würden. Nachfolgend sei zu prüfen, ob in concreto

entsprechende aussergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten. Weshalb die Fahr-

radfahrerin am linken Fahrbahnrand gefahren sein könnte, sei nicht geklärt. Es gebe

keine plausible Erklärung dafür. Das aussergewöhnlich unvernünftige und äusserst

gefährliche Verhalten des Opfers führe zu einer Unterbrechung des Kausalzusam-

menhangs. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Fahrradfahrerin auf dem Trot-

toir unterwegs gewesen sei, komme man zum selben Ergebnis: Das Trottoir sei, wie

bereits ausgeführt, den Fussgängern sowie den fahrzeugähnlichen Geräten vorbe-

halten (Art. 41 Abs. 4 VRV, wonach Kinder bis 12 Jahre auf Trottoirs Rad fahren dürf-

ten, sofern kein Radweg oder Radstreifen vorhanden sei, sei erst mit der Änderung

vom 20. Mai 2020 in die Verordnung aufgenommen worden und sei am 1. Januar

2021 in Kraft getreten). Zum Zeitpunkt des Unfalls habe der Beschuldigte deshalb

nicht damit rechnen müssen, dass an der Unfallstelle eine Fahrradfahrerin mit hoher

Geschwindigkeit auf dem Trottoir fahre. Die Fahrt auf dem Trottoir sei äusserst

gefährlich und unvernünftig gewesen und als derart aussergewöhnlich zu qualifizie-

ren, dass sie den Kausalzusammenhang unterbrechen würde. Ein Fahrzeugführer,

welcher sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen wolle, dürfe darauf vertrauen, dass

auch der Vortrittsberechtigte aufmerksam sei und die Geschwindigkeit den gegebe-

nen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anpasse. Für Fahrzeuge, die auf der

Strasse von oben herangenaht seien und auch für Fussgänger, sei das Fahrzeug des

Beschuldigten schon von weitem sichtbar gewesen. Dass die Fahrradfahrerin trotz-

dem mit dem nahezu stehenden Fahrzeug kollidiert sei, sei deshalb zu einem sehr

grossen Teil ihrer eigenen Unaufmerksamkeit zuzuschreiben. Angesichts des ver-

kehrsregelwidrigen Verhaltens des Opfers trete deshalb vorliegend das Verhalten des

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Beschuldigten als Ursache für den Unfall in den Hintergrund. Das langsame Rück-

wärtsfahren bei aufmerksamer Beobachtung der Strasse könne unter den konkreten

Umständen nicht als pflichtwidrig unvorsichtig bezeichnet werden (act. B 2, S. 12 ff.).

2.5.2 Vorbringen der Berufungsklägerin zum subjektiven Tatbestand

Die Berufungsklägerin macht geltend, der Vertrauensgrundsatz werde unter anderem

dann eingeschränkt, wenn sich der Verkehrsteilnehmer selber falsch bzw. gesetzes-

widrig verhalte. Genau das habe der Beschuldigte mit einem dermassen hohen Ver-

schulden gemacht, dass das widerrechtliche Verhalten des Mädchens die adäquate

Kausalkette bei weitem nicht zu sprengen vermöge. Aufgrund der Aussagen des

Beschuldigten bei der Polizei und auch heute an Schranken sei sich der Beschuldigte

bewusst gewesen, dass die Sicht durch die Hecke eingeschränkt gewesen sei. Er

habe aber darauf vertraut, dass die andern schon schauen würden, anstatt gesetzes-

konform (Art. 15 Abs. 3 VRV) eine Hilfsperson beizuziehen. Laut Lehre und Recht-

sprechung sei den anderen Strassenbenützern das Vortrittsrecht auf der gesamten

Verkehrsfläche zuzugestehen. Zudem verlange das Bundesgericht nicht, dass das

Vortrittsrecht abgetreten werde oder dass die Berechtigten Vollbremsungen machen

müssten. Im Entscheid O1S 19 11 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden sei fest-

gehalten worden, dass die Beschuldigte damit habe rechnen müssen, dass sich ihr

von rechts auf dem Gehweg ein vortrittsberechtigter Trottinett- oder Skateboardfahrer

oder ein Jogger in raschem Tempo nähere. Damit habe der Beschuldigte vorliegend

auch rechnen müssen. Wie man anlässlich der Berufungsverhandlung gehört habe,

habe es auch Schulkinder gehabt, die unterwegs gewesen seien. Nur weil das Mäd-

chen keinen Grund gehabt habe, links zu fahren, heisse dies nicht, dass der Beschul-

digte nicht damit habe rechnen müssen. Es könne kein Fehlverhalten der Fahrrad-

fahrerin abgeleitet werden, dass das widerrechtliche Verhalten des Beschuldigten in

den Hintergrund drängen würde. Der Beschuldigte habe zudem ausgesagt, er sei mit

ca. 3 bis 5 Stundenkilometern im Schritttempo retour gefahren. Er habe also für die

ca. 1,5 Meter zwischen 1,08 bis 1,8 Sekunden benötigt. Soweit voraus könne der

bewegte Lieferwagen also nicht sichtbar gewesen sein. Es sei auch hier willkürlich,

der Fahrradfahrerin vorzuwerfen, dass die Kollision zu einem sehr grossen Teil ihrer

eigenen Unaufmerksamkeit zuzuschreiben sei.

2.5.3 Vorbringen des Berufungsbeklagten zum subjektiven Tatbestand

Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, es sei mit der Vorinstanz von einem genü-

genden Sichtbereich auszugehen, so dass sich der Beschuldigte gefahrlos rückwärts

ohne Hilfsperson in den Verkehr habe eingliedern dürfen. Dass Fahrzeugführer, wel-

Seite 18

che das Trottoir benützen müssten, den Fussgängern und fahrzeugähnlichen Gerä-

ten den Vortritt lassen müssten, gelte ebenfalls für Fahrradfahrer, weshalb diese mit

angepasster Geschwindigkeit fahren müssten. Zusätzlich gelte das Sichtfahrgebot

auch für Fahrradfahrer. Aufgrund dessen müsse nicht mit einer überhöhten

Geschwindigkeit des Fahrrades auf dem Trottoir gerechnet werden. Eine korrekt fah-

rende Fahrradfahrerin hätte auch auf dem Trottoir rechtzeitig anhalten können. Nur

ein Überholmanöver würde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Abwei-

chen vom Rechtsfahrgebot des Vortrittsberechtigten rechtfertigen. Vorliegend sei die

Strasse jedoch weit und breit leer gewesen, so dass die Fahrradfahrerin keinen

Anlass gehabt habe ihr Fahrrad nicht am rechten Fahrbahnrand zu lenken. Die

Vorinstanz habe dargelegt, dass an der fraglichen Stelle aufgrund des abwärts der

Strasse folgenden und nicht einsehbaren Verzweigungsbereichs nicht mit schnell fah-

renden Fahrrädern am linken Strassenrand zu rechnen gewesen sei. Die Staatsan-

waltschaft lasse bei ihrer Argumentation die konkrete Verkehrssituation ausser Acht.

Im Übrigen sei es im von der Staatsanwaltschaft zitierten Urteil um Vortritt gegenüber

Fussgängern, Skateboard- und Trottinettfahrern gegangen. Die würden aber eine völ-

lig andere Geschwindigkeit erreichen als ein Mädchen mit 12 Jahren auf dem Fahr-

rad.

2.5.4 Beurteilung

Umstritten ist der subjektive Tatbestand. In subjektiver Hinsicht müssen die Voraus-

setzungen der Fahrlässigkeit gegeben sein (Art. 100 Abs. 1 SVG). Fahrlässig han-

delt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht

bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit dann,

wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen

persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Jedermann muss

sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung

der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Daraus wird auch

das sogenannte Vertrauensprinzip abgeleitet. Nach dem Vertrauensprinzip darf

- solange keine besonderen Anzeichen dagegen sprechen - darauf vertraut werden,

dass sich Dritte rechtmässig verhalten. Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr

einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht

behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG, vgl. auch Art. 14

Abs. 1 VRV). Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen,

Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine

Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt

gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn

nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15

Seite 19

Abs. 3 VRV). Rückwärts darf nur im Schritttempo gefahren werden (Art. 17 Abs. 2

Satz 1 VRV). Im Fall einer Sichtbehinderung hat sich der Vortrittsbelastete nur sehr

langsam und sehr vorsichtig hineintastend zu bewegen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.2).

Es liegt an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen

Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender

Vortrittsberechtigter zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_221/2018 vom

7. Dezember 2018 E. 2.2). Eine gewisse Behinderung des Vortrittsberechtigten kann

indessen kaum vermieden werden, wenn die Sicht für einen Wartepflichtigen bei einer

Einmündung so beschränkt wird, dass er zwangsläufig mit dem Vorderteil seines

Wagens in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche gelangt, bevor er von seinem

Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhält. In solchen Situationen ist ein sehr

vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht

langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst

auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. Dabei darf

grundsätzlich darauf vertraut werden, dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge abbremsen

oder sogar anhalten, wenn das einbiegende Fahrzeug aus genügend grosser

Entfernung gesehen werden kann. Auch der Wartepflichtige darf sich auf den

Vertrauensgrundsatz stützen. Erlaubt ihm die Verkehrslage aus seiner Sicht, sich

ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten in den Verkehr einzufügen, so ist ihm

auch keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn dennoch ein Vortrittsberechtigter in

seiner Weiterfahrt behindert wird, weil dieser sich in einer nicht vorhersehbaren Weise

verkehrsregelwidrig verhält. Im Interesse der Verkehrssicherheit wird jedoch nicht

leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbeifahrt eines

Vortrittsberechtigten bzw. mit dessen Behinderung rechnen müssen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_917/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.5, vgl. auch Urteile des

Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.3 und 6B_761/2019 vom

9. März 2020 E. 2.3.2).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschuldigte langsam und vorsichtig rück-

wärts in die Quartierstrasse fuhr und dabei die Umgebung aufmerksam kontrollierte

(vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. 2.2). Ebenfalls kann davon ausgegangen werden,

dass für den Beschuldigten das Trottoir zu Beginn des Rückfahrmanövers auf der

linken Seite (nach oben) etwa 6 Meter und der linke Strassenrand etwas weiter ein-

sehbar waren (vgl. dazu untenstehendes Foto 4), und dass die Sicht zum Ende des

Manövers besser war und ein längerer Abschnitt der Strasse einsehbar war (vgl. dazu

untenstehendes Foto 5). Zudem geht das Obergericht mit der Vorinstanz einig, dass

der Beschuldigte sich korrekt verhaltende Verkehrsteilnehmer - seien es Fahrzeuge

auf der Strasse oder Fussgänger auf dem Trottoir - trotz der durch die Hecke

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https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-143-IV-500

beschränkten Sicht rechtzeitig hätte erkennen können (vorinstanzliches Urteil

E. 2.4.2), und entsprechend keine Notwendigkeit für den Beizug einer Hilfsperson für

das Rückwärtsmanöver bestand. Sodann musste der Beschuldigte nach dem Ver-

trauensprinzip grundsätzlich auch nicht damit rechnen, dass Radfahrer vorschrifts-

widrig (Art. 34 Abs. 1 SVG) am linken Fahrbahnrand oder dem Trottoir unterwegs

sind. Im Zeitpunkt des Unfalls war insbesondere die Bestimmung, wonach Kinder bis

12 Jahre auf Trottoirs Rad fahren dürfen, wenn weder Radweg noch Radstreifen vor-

handen sind (Art. 41 Abs. 4 VRV), noch nicht in Kraft, und das Trottoir war Fussgän-

gern und fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten (Art. 43 Abs. 2 SVG, Art. 50 Abs. 1

lit. a VRV).

[Abbildung]

Foto 4 Foto 5

Polizeirapport vom 8. November 2020 Augenscheinprotokoll vom 3. August 2021

Ebenfalls erstellt ist, dass der Lieferwagen des Beschuldigten für Fahrzeuge, die auf

der Strasse von der linken Seite (von oben) herannahten, und für Fussgänger auf

dem Trottoir, schon von weitem sichtbar war. Diese hätten ausreichend Zeit gehabt,

um zu warnen, auszuweichen, abzubremsen oder anzuhalten.

Unter diesen Umständen gelangt das Gericht zum Schluss, dass ein langsames

Rückwärtsfahren und vorsichtiges Hineintasten in die Quartierstrasse grundsätzlich

zulässig war, ohne dass es zwingend einer überwachenden Hilfsperson bedurfte.

Anders würde es sich verhalten, wenn der Beschuldigte vor dem Unfall - dieser wurde

um 12.06 Uhr der Kantonspolizei gemeldet - hätte erkennen können, dass Fahrrad-

fahrer, und dabei insbesondere Kinder, auf der linken Fahrbahn oder dem Trottoir

unterwegs waren. In diesem Fall wäre nämlich besondere Vorsicht geboten gewesen

und der Beschuldigte könnte sich nicht erfolgreich auf den Vertrauensgrundsatz

berufen (Art. 26 Abs. 2 SVG). Wie vorstehend dargelegt, ist davon auszugehen, dass

der Beschuldigte vor dem Start des Manövers aus dem Parkplatz keine auf dem Trot-

toir oder der linken Strassenseite fahrende Fahrradfahrer wahrnahm. Daher kann

mangels Vergleichbarkeit des Sachverhalts aus dem Urteil des Obergerichts

O1S 19 11 vom 20. Oktober 2020 (E. 2.3.2) auch nichts zur Frage, womit der

Beschuldigte hätte rechnen müssen, abgeleitet werden. Konkret ging es in jenem Fall

um eine Kollision einer Autolenkerin mit einer Radfahrerin, die den kombinierten

Seite 21

Geh-/Radweg vorschriftswidrig in der Gegenrichtung befuhr. Die vortrittsbelasteten

Unfallverursacherin musste sich anrechnen lassen, dass ihr aufgrund ihrer

Ortskenntnisse bekannt gewesen sein musste, dass eine Vielzahl von Fahrradfahrern

und -fahrerinnen diesen Geh-/Radweg auch in der Gegenrichtung benutzten.

Soweit die Staatsanwaltschaft die Notwendigkeit besonderer Vorsicht aus dem Um-

stand ableiten wollen würde, dass es lediglich auf einer Strassenseite ein Trottoir gab,

überzeugt das nicht. Auch in einer solchen Situation durfte der Beschuldigte - ohne

gegenteilige Anhaltspunkte - darauf vertrauen, dass Radfahrer ordnungsgemäss auf

der rechten Strassenseite fahren. Dies umso mehr, als es sich um eine Quar-

tierstrasse und Sackgasse ohne grosses Verkehrsaufkommen handelt. Selbst wenn,

obwohl dies nicht erstellt ist, auf der fraglichen Quartierstrasse generell Radfahrer

und dabei insbesondere Kinder auf der linken Fahrbahn oder dem Trottoir unterwegs

wären, hätte der mit den örtlichen Verhältnissen nicht näher vertraute Beschuldigte

aufgrund der Verkehrssituation vor dem Rückwärtsmanöver keinen Anlass gehabt,

eine besondere Vorsicht an den Tag zu legen.

Insgesamt bestanden für den Beschuldigten keine wahrnehmbaren Anhaltspunkte für

ein regelwidriges Verhalten von anderen Verkehrsteilnehmern. Den Beschuldigten

trafen deshalb keine erhöhten Sorgfaltspflichten und er musste auch unter diesem

Aspekt für sein Rückfahrmanöver keine Hilfsperson beiziehen.

Zusammenfassend ist unter den gegebenen Verhältnissen keine pflichtwidrige

Unvorsichtigkeit des Beschuldigten auszumachen, weshalb der subjektive Tatbe-

stand von Art. 36 Abs. 4 SVG nicht erfüllt ist.

2.6 Fazit

Die Berufung ist abzuweisen und der Beschuldigte vom Vorwurf der mangelnden Vor-

sicht beim Rückwärtsfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4

SVG freizusprechen.

Seite 22

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz

selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz

getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). In beiden Instanzen erfolgte ein

Freispruch. Dem Verfahrensausgang entsprechend (erste Instanz: Art. 426 Abs. 1

StPO e contrario) sind somit die erst- und zweitinstanzlichen Kosten vollumfänglich

auf die Staatskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf

CHF 1‘000.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Hinzu

kommen Kosten im Betrag von CHF 500.00 für die Vertretung der Staatsanwaltschaft

im Berufungsverfahren an Schranken (act. B 10, S. 5).

3.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich

nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Frage der Kostentragung ist für die Entschädigungsfrage präjudiziell (SCHMID/

JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 2

zu Art. 430 StPO). Entsprechend hat der Berufungsbeklagte vom Staat den Ersatz

der Kosten für seine Verteidigung vor beiden Instanzen zugut (Art. 429 Abs. 1 lit. a

i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Im Berufungsverfahren hat die Verteidigerin des Berufungsbeklagten eine tarifkon-

forme Kostennote in der Höhe von CHF 2'534.80, inkl. Barauslagen und Mehrwert-

steuer (act. B 12), eingereicht. Die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren,

welche nicht angefochten wurde, beläuft sich auf CHF 3'296.00. Somit ist der Beru-

fungsbeklagte für die Kosten seiner Verteidigung vor beiden Instanzen mit insgesamt

CHF 5'830.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu ent-

schädigen.

Seite 23

Demnach erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte B. wird vom Vorwurf der mangelnden Vorsicht beim Rückwärtsfahren im

Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG freigesprochen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 560.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 500.00 Kosten der Anklage im Berufungsverfahren CHF 1'000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2'510.00 insgesamt,

werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen.

3. B. wird für die Kosten seiner Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'830.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen.

4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft (SV 20 2366), Herisau, mit Gerichtsurkunde (mit Protokoll der Berufungsverhandlung vom 7. März 2023)

- RA BB. mit Gerichtsurkunde (mit Protokoll der Berufungsverhandlung vom 7. März 2023) - die Vorinstanz (SE2 21 9), mit interner Post

sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an: - kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister, Herisau, mit interner Post - Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (2020_11665), St. Gallen, mit A-Post - I., mit A-Post - J., mit A-Post

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin:

Dr. iur. Manuel Hüsser B. Widmer, Fürsprecherin

versandt am: 13. April 2023

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