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AR GVP 35/2023 Nr. 3861
Strafzumessung; Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 StGB). Höhe des Umwandlungssatzes.
Kosten; Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei teilweisem Freispruch bzw. teilweiser Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO). Es ist nicht zulässig, dem Beschuldigten über die anteilmässige Belastung aufgrund des Schuldspruchs hinaus gestützt auf denselben Vorfall weitere Untersuchungskosten aufzuerlegen.
Urteil des Obergerichts, 1. Abteilung, 10.01.2023, O1S 21 1
Aus den Erwägungen:
4.3.3 Zu berücksichtigen ist weiter das Vorleben nach Art. 47 Abs. 1 StGB. Dieses umfasst die gesamte
Lebensgeschichte des Täters, seine Herkunft, die Verhältnisse in der elterlichen Familie, Erziehung,
Ausbildung sowie die Haltung gegenüber den Gesetzen. Dabei fallen vor allem Vorstrafen belastend ins
Gewicht (WOLFGANG WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 47 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt
sich die Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich neutral aus und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136
IV 1 E. 2.6.4; derselbe, a.a.O., Handkommentar, N. 14 zu Art. 47 StGB). Auch die Berücksichtigung der
Strafempfindlichkeit, also der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters ist ausdrücklich vorgeschrieben in
Art. 47 Abs. 1 StGB.
Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschuldigte sei nicht vorbestraft und verfüge über eine Ausbildung sowie
über eine langjährige Tätigkeit als A. Im Untersuchungsverfahren habe er wenig Einsicht und Reue gezeigt.
Die Wirkung einer verhältnismässig geringen Busse auf das Leben des Beschuldigten dürfte äusserst gering
sein.
Dieser Beurteilung kann das Obergericht sich ebenfalls anschliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO;
BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler
Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen).
Entsprechend wird der Beschuldigte in Würdigung der gesamten Umstände zu einer Busse von CHF 500.00
verurteilt.
Weiter stellt sich die Frage nach der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe. Das Kantonsgericht hat einen
Umwandlungssatz von CHF 100.00 pro Tag angewendet und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgelegt.
Die Staatsanwaltschaft ist zunächst ebenfalls von einem Umwandlungssatz von CHF 100.00 pro Tag
ausgegangen; an Schranken hat sie einen solchen von CHF 30.00 beantragt.
Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach Auffassung des Bundesgerichts allein nach dem
Verschulden (STEFAN HEIMGARTNER, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl.
2022, N. 5 zu Art. 106 StGB). Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit von der Schuld abstrahieren und hernach eine täter- und tatangemessene
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Ersatzfreiheitsstrafe bilden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; 134 IV 97 E. 6.3.7). Die Strafverfolgungsbehörden gehen
indes vielfach von einem fixen Umwandlungsbetrag von einem Tag pro 100 Franken aus. Ein solcher
Umrechnungssatz erscheint folgerichtig, wenn die finanziellen Verhältnisse bei der Bussenbemessung nicht
einbezogen wurden (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 106 StGB mit weiteren Hinweisen).
Diese zuletzt erwähnte Vorgehensweise hat die Vorinstanz offenbar gewählt, da sie sich einzig zum
Verschulden, nicht jedoch zum Umwandlungsbetrag oder zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten
geäussert hat. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen erscheint dem Obergericht ebenfalls als täter- und
tatangemessen. In Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse ergäbe sich zwar in der Tat ein
Umwandlungsbetrag von CHF 30.00 (€ 1'318.00 ./. € 414.00 = € 904.00 : 30 = € 30.13 oder CHF 29.61;
Umrechnungskurs €uro / Schweizerfranken; siehe; aufgerufen am 29. November 2022). Eine daraus
resultierende Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen erscheint aufgrund des leichten Verschuldens aber nicht als
täter- und tatangemessen.
6.8 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426
Abs. 1 StPO). Erfolgt die Einstellung bzw. der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die
Kostenauflage bzw. das prozessuale Verschulden für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen
(SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 426
StPO; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 f. zu Art. 426 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen
Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den
Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind unter anderem Kosten für die amtliche
Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), Kosten für Gutachten (Art. 422
Abs. 2 lit. c StPO) sowie Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO).
Der Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Verfahren von den Vorwürfen der mehrfachen
Urkundenfälschung, der einfachen und der gewerbsmässigen Einfuhr von Heilmitteln ohne Zulassung, ohne
Bewilligung oder entgegen anderer Bestimmungen des Heilmittelgesetzes sowie der mehrfachen sowie der
gewerbsmässigen Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln freigesprochen. Hinsichtlich des
Vorwurfs des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Verletzung des Heilmittelgesetzes (HMG) für sämtliche
Delikte begangen vor dem 9. Juli 2015 wurde das Verfahren zufolge Verjährung definitiv eingestellt. Schuldig
gesprochen wurde der Beschuldigte einzig wegen mehrerer Übertretungen gegen das Heilmittelgesetz und die
Vorinstanz hat ihm einen Vierzigstel der Verfahrenskosten auferlegt und den Rest dem Staat belastet.
Die Vorinstanz hat eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 festgelegt (inkl. CHF 150.00 für das
Entsiegelungsverfahren) und in Erwägung 9.2 des angefochtenen Entscheids die Auslagen bis zum
vorinstanzlichen Entscheid aufgezählt. Es sind dies: Die Kosten der Voruntersuchung von CHF 20'580.00, die
Publikation der Vorladung von CHF 54.95, die Zeugengelder von CHF 37.00 sowie die Kosten für die amtliche
Verteidigung von CHF 6'192.75. Nicht berücksichtigt hat sie die Kosten der Überweisung in Höhe von
CHF 300.00. Diese sind gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung (bGS 233.3) geschuldet.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen,
ungeachtet dessen, ob er schlussendlich schuldig gesprochen wird oder nicht. Sie rechtfertigt dies damit, dass
der Beschuldigte dieses Verfahren und damit auch die gesamten Untersuchungshandlungen durch sein
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Verhalten ausgelöst habe. Dieses sei nicht nur in straf- sondern auch in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbar
gewesen.
Gemäss der Verteidigung liegt kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem allenfalls zivil- oder
verwaltungsrechtlichen Fehlverhalten des Beschuldigten im Sommer 2011 und der Hausdurchsuchung im
November 2015 vor. Diesem die Kosten der Eröffnung des Verfahrens und die Kosten der Hausdurchsuchung
in Rechnung zu stellen, ginge noch in Ordnung. Hingegen sei es nicht zulässig, ihm die gesamten
Untersuchungskosten aufzuerlegen, obwohl er weitestgehend freigesprochen worden sei bzw. werde. Dies
würde eine verpönte Bestrafung "durch die Hintertür" darstellen.
Für den Vorfall, der zur Anzeige durch die Swissmedic und zur Eröffnung des Strafverfahrens geführt hat
(Einfuhr und Einsatz eines in der Schweiz nicht zugelassenen B-Impfstoffes), wird der Beschuldigte schuldig
gesprochen und - anteilmässig - auch mit Kosten belastet. Nach Auffassung des Obergerichts geht es deshalb
nicht an, dem Beschuldigten über die anteilmässige Belastung aufgrund des Schuldspruchs hinaus gestützt auf
denselben Vorfall weitere Untersuchungskosten aufzuerlegen (vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des
Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2276 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.4).
Kommt hinzu, dass nicht ersichtlich ist und von der Staatsanwaltschaft auch nicht konkretisiert worden ist,
gegen welche Verhaltensnorm, die den Schutz der Geschädigten bezweckt, der Beschuldigte verstossen
haben soll (GRIESSER, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 426 StPO).
Weil sowohl Berufung wie Anschlussberufung abgewiesen werden, kann es bei der nachvollziehbaren
Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sein Bewenden haben.
Im Berufungsverfahren mussten zahlreiche Verstösse geprüft und eine Berufungsverhandlung durchgeführt
werden. Zudem waren die Akten umfangreich. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird deshalb auf
CHF 4'500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung). Vor dem Obergericht sind zudem Auslagen
von CHF 600.00 für die Vertretung der Anklage an Schranken (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO) sowie die
nachfolgend noch festzulegenden Kosten der amtlichen Verteidigung angefallen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).
Die Letzteren werden - entsprechend dem Verfahrensausgang - teils vorläufig und teils definitiv auf die
Staatskasse genommen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Das Obergericht weist sowohl die Berufung wie die Anschlussberufung ab und es bleibt bei denselben Schuld-
und Freisprüchen wie vor der ersten Instanz. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten in demselben
Verhältnis wie vor dem Kantonsgericht zu verlegen.
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