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OG O1S-20-10

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2022-11-08 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 8. November 2022 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner-Staubli Oberrichter B. Oberholzer, H.P. Blaser, R. Breu Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Ve

Sachverhalt

A. Übersicht

A. und die Privatklägerin C. sind in verschiedenen Wohngruppen im D. wohnhaft. Sowohl

A. als auch C. sind geistig beeinträchtigt. A. wird vorgeworfen, C. am 27. Oktober 2018

in der Wohngruppe E. wissentlich und willentlich sexuell genötigt und belästigt zu haben

(act. B 3/15).

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B. Erstinstanzliches Verfahren

Die Staatsanwaltschaft erhob am 6. März 2020 beim Kantonsgericht Appenzell Ausser-

rhoden Anklage gegen A. (act. B 3/15). Mit Verfügung vom 16. März 2020 wurde den

Parteien Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen (act. B 3/18). Die Verteidigung

reichte mit Eingabe vom 17. März 2020 verschiedene Beweisanträge ein, die

Staatsanwaltschaft am 19. März 2020 (act. B 3/19 und 21). Mit Verfügung vom

14. April 2020 wurden die Beweisanträge der Verteidigung abgewiesen und jenen der

Staatsanwaltschaft entsprochen (act. B 3/22). Am 22. Mai 2020 wurde ein

Zwischenbericht des D. eingeholt, welcher am 30. Juni 2020 beim Kantonsgericht

einging (act. B 3/24 und 25). Die Hauptverhandlung fand am 10. August 2020 in

Anwesenheit der Staatsanwaltschaft, von A. und dessen Verteidiger, RA AA., sowie des

Sachverständigen Dr. med. F., Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, K., statt.

Die Privatklägerin nahm nicht teil (act. B 3/31). Das Urteil wurde am 27. August 2020

gefällt und das schriftliche Urteilsdispositiv am 1. September 2020 versandt (act. B 3/31

und 36). Mit Schreiben vom 11. September 2020 meldete die Verteidigung rechtzeitig

die Berufung an (act. B 3/38).

C. Erstinstanzliches Urteil

Der Einzelrichter des Kantonsgerichts sprach A. am 27. August 2020 der sexuellen

Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Zudem

ordnete er eine ambulante Massnahme an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe

zugunsten der ambulanten Massnahme auf. Die Verfahrenskosten in Höhe von

insgesamt CHF 17'384.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt und die Kosten der amt-

lichen Verteidigung einstweilen auf die Staatskasse genommen. RA AA. wurde für seine

Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 7'019.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.)

aus der Staatskasse entschädigt (act. B 3/36 und act. B 12).

D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Gegen das Urteil vom 27. August 2020, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung

am 15. Oktober 2020 erfolgte (act. B 3/41/22), liess der Beschuldigte (nachfolgend:

Berufungskläger) mit Eingabe vom 5. November 2020 Berufung erklären und Beweisan-

träge stellen (act. B 1).

b) Mit Verfügung vom 12. November 2020 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklä-

gerin Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag

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und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4). Die Staatsanwalt-

schaft erklärte Anschlussberufung (act. B 7), während die Privatklägerin sich nicht

vernehmen liess.

c) Dem Berufungskläger wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19. November 2020

die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren gewährt und RA AA. als amtlicher

Verteidiger beauftragt (act. B 6).

d) Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 wurde dem Verteidiger des Berufungsklägers

Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag

und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 8), wovon dieser

keinen Gebrauch machte (act. B 9).

e) Der Vorsitzende lehnte mit Verfügung vom 29. Januar 2021 die vom Berufungskläger

gestellten Beweisanträge ab (act. B 10).

f) Am 7. Juni 2022 wurden die Verfahrensbeteiligten zur mündlichen Berufungsverhand-

lung vom 8. November 2022 vorgeladen (act. B 13).

g) Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 hielt der Verteidiger des Berufungsklägers an den bereits

gestellten Beweisanträgen fest (act. B 14).

h) Das D. reichte mit Eingabe vom 23. September 2022 eine Stellungnahme und einen

Verlaufsbericht ab Juli 2020 ein (act. B 17 und B 18), welche den Parteien zugestellt

wurden (act. B 20).

Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - h vorstehend ange-

führten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nach-

folgenden Erwägungen einzugehen sein.

E. Berufungsverhandlung vor dem Obergericht

Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 8. November 2022

in Anwesenheit des Berufungsklägers, dessen amtlichen Verteidigers RA AA. sowie in

Anwesenheit des Staatsanwaltes BB. und der Beiständin der Privatklägerin statt. Das

Obergericht führte gleichentags seine Beratung durch. Auf eine mündliche Eröffnung des

Urteils verzichteten die Verfahrensbeteiligten. Das Urteil des Obergerichts wurden den

Parteien am 16. November 2022 im Dispositiv zugestellt (act. B 25). Mit Eingabe vom

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17. November 2022 erklärte der Verteidiger des Berufungsklägers den Verzicht auf

Ergreifung von Rechtsmitteln (act. B 28).

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Zuständigkeit Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur örtlichen und sachlichen Zustän- digkeit kann verwiesen werden (act. B 2/Erwägung 1). Ergänzend ist bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts auf Art. 26 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen, wonach das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege ist.

E. 1.2 Rechtsmittellegitimation Der Berufungskläger ist mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Aus- serrhoden vom 27. August 2020 verurteilt worden. Folglich hat er ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung dieses Entscheides und ist zur Einreichung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich der Anschlussberufung ist die Legitimation der Staatsanwaltschaft gegeben (Art. 381 Abs. 1 StPO).

E. 1.3 Rechtzeitigkeit der Berufung und der Anschlussberufung Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde an sämtliche Verfahrensbeteiligten am

15. Oktober 2020 versandt (act. B 3/41/22). Die Berufungserklärung vom 5. November 2020 erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. B 1). Dasselbe gilt für die Anschlussberufung (act. B 4 und 7).

E. 1.4 Gegenstand der Berufung und Anschlussberufung Berufung und Anschlussberufung richten sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1 – 5 (Schuld- spruch, Strafmass, ambulante Massnahme, Verfahrenskosten) des Urteils des Kantons- gerichts vom 27. August 2020 (Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO; Art. 401 Abs. 2 StPO) und damit gegen sämtliche Urteilspunkte des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht beurteilt den vorliegenden Fall mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seite 6

E. 1.5 Beweisanträge Der Verteidiger des Berufungsklägers stellte in der Berufungserklärung die Anträge, das Gutachten von Dr. med. F. mangels Verwertbarkeit aus den Akten zu nehmen, den Berufungskläger durch einen Drittgutachter neu begutachten beziehungsweise eine Ergänzung/Neufassung des Gutachtens durch Dr. med. F. vornehmen zu lassen (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO; act. B 1). Diese Beweisanträge wurden vom Vorsitzenden des Obergerichts mit Verfügung vom 29. Januar 2021 abgelehnt, da aufgrund der ausführlichen Erläuterung des Gutachtens durch Dr. med. F. im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Zeit eine neue Begutachtung beziehungsweise eine Ergänzung nicht zwingend notwendig erscheine (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 331 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; act. B 10). Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung erneuerte RA AA. seine Beweisanträge (act. B 31/12). Diese Anträge werden nachfolgend beurteilt (vgl. Erwägung 4.3.2.3).

E. 2 Sachverhalt und Beweiswürdigung

E. 2.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 5. März 2020 wird dem Berufungskläger zum einen vorgeworfen, die Privatklägerin sexuell belästigt zu haben, indem er – sie auf ihrem Bett sitzend, er auf dessen Bettrand sich befindend – sie mit seinen Händen gegen ihren Willen an ihren Brüsten und ihrem Bauch über der Kleidung berührt und fest angefasst sowie mehrmals versucht habe, sie auf den Mund zu küssen. Sie habe dem Berufungskläger gesagt, dass sie diese Handlungen nicht wolle und er gehen solle. Zum anderen wird dem Berufungskläger vorgeworfen, die Privatklägerin sexuell genötigt zu haben, indem er – sie auf ihrem Bett sitzend, er auf dessen Bettrand sich befindend – sie gegen ihren Willen mit seinen Händen an ihrem Oberkörper derart auf ihr Bett nach hinten gedrückt habe, dass sie auf dem Rücken zu liegen gekommen sei, er ihre Oberschenkel mit seinen Händen auseinander gedrückt und mit seinem Körper auf sie gelegt habe, so dass – während beide bekleidet waren und blieben – der Penis des Berufungsklägers die Scheide der Privatklägerin berührt habe. Weiter habe der Berufungskläger mit seinem Oberkörper und Gesäss gegen den Willen der Privatklägerin während mehrerer Minuten wippende, den Beischlaf imitierende Bewegungen auf ihrem Körper ausgeführt. Die Privatklägerin habe sich mit wiederholtem Schreien und Versuchen, den Berufungskläger mit beiden Händen wegzustossen, gewehrt und habe versucht, sich aufzurichten (act. B 3/15). Seite 7

E. 2.2 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz ging aufgrund einer Gesamtwürdigung vom Sachverhalt aus, wie er in der Anklageschrift vom 5. März 2020 umschrieben wurde. Sie stützte sich hierbei auf die Aussagen der Privatklägerin, welche sie als sehr konstant, ohne Widersprüche und ohne unnötige Beschuldigung des Berufungsklägers sowie als authentisch und glaubhaft bezeichnete. Zudem seien die Aussagen der Privatklägerin sowie die Aussagen und Zugeständnisse des Berufungsklägers im Wesentlichen deckungsgleich. Trotz der geistigen Behinderung der Privatklägerin sei klar, dass sie die Problematik des Geschehens richtig eingeschätzt und angemessen reagiert habe. Am Urteilsvermögen der Privatklägerin hinsichtlich des Geschehens und dass ihr Unrecht angetan worden sei, beständen keine Zweifel (act. B 2/Erwägung 4.3).

E. 2.3 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren

E. 2.3.1 Verteidigung RA AA. brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, es bleibe unbestritten, dass der Berufungskläger gegen den Willen und zum Nachteil der Privatklägerin eine oder mehrere Handlungen begangen und sich bei ihr habe entschuldigen wollen. Unklar bleibe, wofür genau er sich habe entschuldigen wollen und was sich genau zugetragen habe. Das erstinstanzliche Urteil stütze sich massgeblich auf die Aussagen der Privatklägerin ab. Die zum Hauptvorwurf erhobene Behauptung, wonach der Berufungskläger sein Geschlechtsteil am Geschlechtsteil der Privatklägerin gerieben habe, sei anlässlich der Konfrontationseinvernahme unerwähnt geblieben beziehungsweise die Privatklägerin habe diese Behauptung weder von sich aus erhoben noch habe die Staatsanwaltschaft nachgefragt (act. B 22/6). Dem Berufungskläger sei dieser Sachverhalt nicht vorgehalten worden, weshalb dieser nicht als eingestanden qualifiziert werden und nicht Gegenstand einer Anklage oder gar Gegenstand einer Verurteilung sein könne. Gemäss seinen Schilderungen habe der Berufungskläger die Privatklägerin geküsst, an den Brüsten über den Kleidern und am Bauch angefasst sowie an den Oberschenkeln berührt. Über seine Motivation oder seine Empfindungen sei der Berufungskläger entweder nicht befragt worden oder er habe sich dazu nicht äussern können. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dennoch überzeugt sei, die Handlungen am fraglichen Abend seien triebgesteuert gewesen. Ein nicht dokumentiertes Wippen sei von der Vorinstanz eindeutig als eine sexualbezogene Handlung definiert worden, wohingegen aus Sicht der Verteidigung eine als "Wippen" interpretierte Bewegung einer mental eingeschränkten Person nicht als eine sexuell Seite 8 motivierte, vorsätzliche Handlung qualifiziert werden könne (act. B 22/7). Wenn über- haupt, habe der Berufungskläger lediglich den Straftatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt (act. B 22/9).

E. 2.3.2 Staatsanwaltschaft Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte die Staatsanwaltschaft aus, dem Beru- fungskläger sei das Aneinanderreiben von Geschlechtsteilen vorgehalten worden. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass die Privatklägerin zu den von ihr erhobe- nen Vorwürfen gegenüber dem Berufungskläger sehr konstant ausgesagt habe und es keine Widersprüche in ihren Aussagen gebe. Daher könne auf ihre authentischen, glaub- haften Aussagen abgestellt werden. Zumal sich ihre Aussagen im Wesentlichen mit den Aussagen und Zugeständnissen des Berufungsklägers decken (act. B 24/1).

E. 2.4 Beweismittel Dem Gericht liegen die Aussage der Privatklägerin in der Videoeinvernahme vom

E. 2.5 Beweiswürdigung

E. 2.5.1 Theoretische Ausführungen Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht (BGE 133 I 33 E. 2.1). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Seite 9 Beweismitteln ein Vorrang resp. ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweis- mitteln zu. Weder hat der Personalbeweis Vorrang vor dem Sachbeweis, noch umge- kehrt. Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person – und vor allem – die Glaub- haftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat (WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 27 zu Art. 10 StPO). Bleiben bei der Auswertung der Beweise Unsicherheiten haften oder lässt das Beweis- ergebnis verschiedene Deutungen beziehungsweise Sachverhaltsalternativen zu, so ergibt sich aus dem Grundsatz "in dubio pro reo", nach welcher Entscheidungsregel zu verfahren ist. In diesem Fall muss das Sachgericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Das bedeutet allerdings nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen dem für die beschuldigte Person günstigeren Beweis zu folgen ist. Vielmehr kommt der Grundsatz "in dubio pro reo" nur zur Anwendung, wenn nach abgeschlossener Beweis- würdigung schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel am angeklagten Tatsachen- fundament verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

E. 2.5.2 Würdigung der Beweismittel

E. 2.5.2.1 Der Berufungskläger gab in der Einvernahme vor der Kantonspolizei vom 19. Dezember

2018 an (act. B 3/2.16), er sei auf die Privatklägerin drauf gelegen und sei auf ihr

"gumpet" beziehungsweise "ghopst" (Fragen 4, 6 und 7). Als alle fort gewesen seien, sei

er in ihr Zimmer gegangen ohne anzuklopfen (Frage 8). Sie habe aufhören gesagt und

er sei nicht von ihr runter gegangen (Frage 9). Nachher habe ihr Freund ihn von der

Privatklägerin runterholen müssen (Frage 10). Sie sei auf dem Bett gelegen und er sei

auf sie draufgesprungen; sie habe dann geschrien (Frage 12). Er habe ihre Jeans und

Unterhose ausgezogen und seinen Samen in sie reingedrückt (Fragen 6, 16,19, 21, 33

und 43). Die Privatklägerin habe sich zu wehren versucht und ihn weggeschubst (Frage

47 und 48). Die Privatklägerin habe ziemlich lange geschrien, sie habe geschrien, dass

er aufhören soll (Frage 50 und 51). Er habe die Privatklägerin nicht gefragt, ob er mit ihr

Sex haben dürfe, einfach gemacht (Frage 52). Es stimme, dass er ihr an die Brüste und

den Bauch gefasst habe (Frage 64 und 65). Er habe sie über den Kleidern an die Brüste

gefasst (Frage 66). Die Privatklägerin habe nicht so gut darauf reagiert (Frage 69). Es

stimme auch, dass er sie einmal lange auf die Lippen geküsst habe (Fragen 71-73). Die

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Privatklägerin habe nicht so gut darauf reagiert, sie habe nicht gewollt (Fragen 74 und

75). Er habe von der Privatklägerin verlangt, sich auf das Bett zu legen, weil er auf sie

habe liegen wollen (Frage 77). Sie sei auf den Rücken gelegen und er sei mit seinem

Bauch auf sie drauf gelegen (Frage 79). Er habe sie niedergedrückt mit seinen Händen

bei den Brüsten, worauf die Privatklägerin nicht mehr so gut reagiert habe (Fragen 81,

82, 95 und 96). Sie habe versucht sich zu wehren und gesagt, dass man das nicht mache

(Fragen 83 und 84). Er habe mit seinen Händen die Beine der Privatklägerin auseinan-

dergedrückt und habe sie hierbei am Oberschenkel berührt, wobei sie noch ganz beklei-

det gewesen sei (Fragen 87, 88 und 90). Mit seiner Hand habe er die Privatklägerin am

Bauch und an den Brüsten berührt (Fragen 92 und 93). Sie habe am Bauch über

Schmerzen geklagt, weil er etwas zu fest gerüttelt habe (Frage 102). Er sei um 20 Uhr

oder 20.05 Uhr zurück auf seine Wohngruppe und dort geblieben (Fragen 105 und 106).

Er habe sich telefonisch entschuldigen wollen, weil er das gemacht habe (Frage 110).

In der Konfrontationseinvernahme gab der Berufungskläger zu Protokoll (act. B 3/4.1),

die Privatklägerin habe nicht gern, wenn er auf sie gelegen sei und er habe das ziemlich

fest gemacht (Frage 48). Er habe ihr an die Brust gefasst, sich auf sie gelegt und so

komische Bewegungen gemacht, obwohl sie gesagt habe, er solle aufhören (Fragen

50-52 und 62). Er habe sie über den Kleidern berührt (Fragen 54 und 65). Er wisse nicht

mehr, warum er ihre Oberschenkel auseinandergedrückt habe (Frage 67). Er habe sie

aufgefordert, auf das Bett zu liegen; dann sei es passiert. Die Privatklägerin habe gesagt,

er solle runter, sie möge das nicht (Frage 68).

An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. August 2020 sagte der Berufungs-

kläger aus, es sei richtig, dass er die Privatklägerin festgehalten habe, als er mit ihr auf

dem Bett gewesen sei. Er sei auf ihr "gumpet", wobei diese Bewegungen – der Beru-

fungskläger machte leichte Bewegungen nach hinten und vorne – Sex machen seien.

Sie hätten die Kleider angehabt (act. B 3/31/9ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger zusammenfassend im

Wesentlichen aus, er habe eine Grenzüberschreitung begangen. Er sei auf ihr drauf

gewesen und habe so komische Bewegungen gemacht. So wie Sex. Er wisse schon,

was Sex sei. Er habe das schon gehabt, als Kind schon. Er habe nur die Bewegungen

gemacht (act. B 31/7). Er sei einfach in ihr Zimmer in ihrer Wohngruppe E.

reingeschlichen, ohne anzuklopfen. Sie sei auf dem Bett gelegen. Er wisse nicht mehr,

ob er und die Privatklägerin die Kleider ausgezogen haben. Er habe sie ein "bitzeli" an

den Beinen berührt. An den Brüsten habe er sie auch so berührt. Sie sei erschrocken

Seite 11

und habe geschrien, weil sie es nicht gut gefunden habe. Er habe sie nicht auf den Mund

geküsst, nachher nicht mehr und vorher auch nicht (act. B 31/8). Er habe sie gezwungen,

sich hinzulegen, wisse aber nicht mehr genau, wie er das gemacht habe. Er sei ein "bit-

zeli" auf ihr "gumpet". Auf die Nachfrage, ob ein "bitzeli" mit den komischen Bewegun-

gen, die wie Sex sind, sagte der Berufungskläger ja genau. Der Privatklägerin habe das

nicht so gefallen, sie habe "abe goh" gesagt und er sei nicht runter gegangen. Ob sie

versucht habe, ihn wegzustossen, wisse er nicht (act. B 31/9). Er habe aufgehört, auf ihr

zu "gumpen", weil sie sich beschwert habe. Ausgelöst, dass er von ihr runter gegangen

sei, sei ihr festes Weinen gewesen, es sei ihr zu viel geworden (act. B 31/10). Ob er seit

dem Vorfall mit der Privatklägerin wieder einen Menschen so am Körper berührt habe

wie die Privatklägerin, wisse er jetzt nicht genau auswendig (act. B 31/11). Auf die Frage,

was Sex sei, erklärte der Berufungskläger, das sei, wenn man das mache mit den

komischen Bewegungen und der Andere wolle nicht. Er wisse das nicht auswendig, ob

man Kleider anhabe oder nicht beim Sex (act. B 31/11f).

E. 2.5.2.2 Die Privatklägerin gab in der Videoeinvernahme vom 3. November 2018 zusammenfas- send an, dass der Berufungskläger ohne anzuklopfen ihr Zimmer betreten habe. Er habe sich auf den Bettrand gesetzt und obwohl sie ihn gebeten habe, zu gehen, sei er nicht gegangen. Er habe sie an den Brüsten sowie am Bauch angefasst und auf ihren Bauch gedrückt. Während des Anfassens habe er sie ein paarmal – etwa 3 Mal – auf den Mund geküsst, danach habe sie ihren Kopf weggedreht. Er sei auf sie gelegen und habe sie am Oberkörper auf das Bett gedrückt. Sie hätten sich an den Beinen und am Bauch berührt. Beide seien bekleidet gewesen. Er habe dann mit dem Oberkörper und Gesäss Bewegungen ähnlich wie beim Reiten gemacht. Sie habe sich wehren wollen und habe gerufen und versucht, ihn mit ihren Händen gegen seinen Oberkörper wegzudrücken. Aber er sei stärker gewesen und habe sie wieder zurück auf das Bett gedrückt. Er habe ihre Beine auseinandergedrückt. Zudem habe er ihr mehrmals gesagt, sie solle sich gerade ins Bett legen, was wegen des Bett-Endes nicht möglich gewesen sei. Nach ca. 25 Minuten sei der Berufungskläger aufgestanden und habe gesagt, er müsse jetzt gehen (vgl. act. B 3/2.1.9). In der Konfrontationseinvernahme gab die Privatklägerin zu Protokoll (act. B 3/4.1), der Berufungskläger sei ohne anzuklopfen in ihr Zimmer gekommen (Frage 9 und 12). Er habe sich auf ihr Bett gesetzt, sie auf ihr Bett gedrückt und sich auf sie gelegt. Sie habe sich wehren wollen, habe ihn wegdrücken wollen und habe um Hilfe gerufen (Frage 10). Sie habe ihn mit ihren Händen versucht wegzudrücken, aber er sei viel stärker gewesen. Seite 12 Er habe mit seinen Händen auf ihre Brust gedrückt und sie so wieder zurück aufs Bett gedrückt (Frage 15). Sie sei auf dem Bett gelegen und er habe sich auf sie gelegt (Frage 18). Als er auf ihr gelegen sei, habe er sie zwischen den Beinen berührt und diese aus- einander gedrückt (Frage 20). Er sei auf ihr gelegen, habe komisch geatmet und sich komisch bewegt (Frage 34).

E. 2.5.2.3 Die Auskunftsperson G., Wohngruppenleiter der Wohngruppe "E.", D., meldete am

14. November 2018 den am 27. Oktober 2018 stattgefundenen Vorfall auf der

Wohngruppe "E." bei der Polizei in [...]. Anlässlich der Einvernahme vom 22. November

2018 erklärte er im Wesentlichen, dass die Privatklägerin bei ihm in der Wohngruppe

lebe und am Abend des 27. Oktober 2018 mit einem weiteren Bewohner auf der

Wohngruppe verblieben sei, während er mit den übrigen Mitgliedern der Wohngruppe

an eine Disco gefahren sei. Er sei den ganzen Abend abwesend gewesen und habe erst

am nächsten Morgen von der Privatklägerin direkt erfahren, dass etwas geschehen sei

mit dem Berufungskläger. Er habe den Vorfall dann schriftlich aufgenommen (vgl.

Meldeformular). Kurz darauf habe der Berufungskläger in seiner Wohngruppe angerufen

und sich bei der Privatklägerin entschuldigen wollen. Da habe er bemerkt, dass wirklich

etwas geschehen sei. Mit der Wohngruppenleiterin des Hauses, in welchem der

Berufungskläger wohne, habe er danach den Berufungskläger konfrontiert, welcher

ihnen gegenüber ausgesagt habe, im Zimmer der Privatklägerin gewesen zu sein und

diese im Bett entgegen deren Willen sexuell belästigt zu haben (vgl. Meldeformular). Die

Privatklägerin sei wegen eines Hirntumors geistig etwas beeinträchtigt (Realitätswahr-

nehmungsstörungen), könne aber normal sprechen und normal Auskunft geben. Eine

Video-Einvernahme erachte er daher als unproblematisch (act. B 3/2.1.3).

Die Auskunftsperson H. erklärte im Wesentlichen in der Einvernahme vom

20. Dezember 2018, sie arbeite in der Wohngruppe, in welcher der Berufungskläger

lebe, als Fachfrau Betreuung und sei die Bezugsperson des Berufungsklägers. Am

besagten Tag sei die Übergabe an sie um 17.00 Uhr erfolgt. Sie habe kein Signal wahr-

nehmen können, dass der Berufungskläger etwas vorhabe. Ihre Wohngruppe sei infor-

miert gewesen, dass sie am Abend in einem anderen Haus um 19.30 Uhr eine Pedicure

mache. Diese habe bis kurz vor 20.00 Uhr gedauert und im Treppenhaus jenes Hauses

habe sie die Privatklägerin getroffen. Diese habe irgendetwas vor sich hingemurmelt,

was sie akustisch nicht habe verstehen können. Dort im Treppenhaus habe sie nicht den

Eindruck gehabt, dass etwas passiert wäre vorhin. Sie sei weiter gegangen und habe

auf ihrer Wohngruppe einen Bewohner getroffen und diesen zur Sonntagsvorbereitung

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in den [...] begleitet, wo bereits der Berufungskläger im Kreis gesessen sei. An jenem

Abend habe sie vom Vorfall nichts gehört. Auch nach der Sonntagsvorbereitung habe

sie beim Berufungskläger nicht erkennen können, dass es zuvor zu einem Vorfall

gekommen wäre. Um die Mittagszeit des 28. Oktober 2018 sei G. auf ihre Wohngruppe

gekommen und habe über den Vorfall vom vergangenen Abend berichtet (act. B 3/2.1.7).

E. 2.5.2.4 Im Meldeformular bei Gewaltdelikten wurde vom Wohngruppenleiter G. am 28. Oktober 2018 folgende Aussage der Privatklägerin vermerkt: "A. kommt um halb acht in mein Zimmer ohne anzuklopfen. Sitzt erst auf den Bettrand und berührt mich an der Brust und am Bauch, ich wehre mich und sage stopp, nein, das will ich nicht! Doch A. hörte nicht auf mich und verlangte, dass ich gerade ins Bett liege, danach legte er sich auf mich und berührte mich zwischen den Beinen. Ich konnte mich nicht wehren, er hielt mich mit beiden Händen fest und machte wippende Bewegungen. Um ca. 19.55 Uhr ist er davon gegangen. Ich bin dann zu L. ins Zimmer und habe dort H. angetroffen und es ihr erzählt!" (act. B 3/2.1.2).

E. 2.5.3 Würdigung durch das Obergericht und erstellter Sachverhalt

Die Aussagen der Privatklägerin sind glaubhaft, wirken erlebnisbasiert und es sind keine

Auffälligkeiten auszumachen. Die Schilderungen des Kerngeschehens – das Betreten

ihres Zimmers ohne anzuklopfen; das Absitzen auf ihren Bettrand; die Berührungen an

der Brust und am Bauch über den Kleidern; das Küssen; das Auf-sie-Legen und die

wippenden Bewegungen; das Niederdrücken auf ihr Bett und ihre vergeblichen Abwehr-

bemühungen; das Auseinanderdrücken der Oberschenkel – sind gleichbleibend und es

erfolgte keine übermässige Belastung des Berufungsklägers. Die Privatklägerin

bemühte sich um eine genaue Schilderung sowohl des Rahmens- als auch des Kern-

geschehens und schilderte nicht nur die Übergriffe, sondern auch ihre emotionalen

Reaktionen. Sie vermochte ihre Enttäuschung darüber, dass niemand auf der Wohn-

gruppe ihre Hilferufe gehört beziehungsweise ihre Hilflosigkeit, dass ihre Abwehrbemü-

hungen angesichts der überlegenen Stärke des Berufungsklägers vergeblich waren,

kundzutun. Auch ihr Unverständnis, warum der Berufungskläger ihr das angetan habe,

und ihre Traurigkeit darüber kamen erkennbar zum Ausdruck. Insgesamt ist festzuhal-

ten, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom 27. Oktober 2018 durchwegs

überzeugend, realistisch und konstant sind. Die Schilderungen erscheinen plausibel und

authentisch und es sind keine wesentlichen Widersprüche erkennbar. Auch nach einer

Würdigung des nonverbalen Verhaltens, welches sich aus der Videoaufzeichnung der

Seite 14

Befragung ergibt, sind ihre Aussagen überzeugend und damit als glaubhaft zu bezeich-

nen. Es bestehen keine Zweifel an der glaubhaften Darstellung der Privatklägerin,

weshalb vollumfänglich auf ihre Aussagen abgestellt werden kann.

Die Aussagen des Berufungsklägers sind hingegen insofern auffällig, als er Aussagen

zu weiteren Handlungen machte, dessen ihn die Privatklägerin gar nicht bezichtigte.

Im Kerngeschehen – das Betreten des Zimmers der Privatklägerin ohne anzuklopfen;

das Absitzen auf ihren Bettrand; die Berührungen an der Brust und am Bauch über den

Kleidern; das Küssen; das Auf-sie-Legen und die wippenden Bewegungen; das

Niederdrücken auf ihr Bett und ihre vergeblichen Abwehrbemühungen; das

Auseinanderdrücken der Oberschenkel – stimmen die Aussagen und Zugeständnisse

grundsätzlich überein. Sodann ergibt sich aus den Aussagen des Berufungsklägers,

dass er darum wusste, dass die Privatklägerin seine Küsse und Berührungen nicht

wollte.

Aus der Würdigung der vorliegenden Beweismittel ergibt sich damit ein stimmiges

Gesamtbild, wonach die von der Privatklägerin geschilderten Berührungen und Küsse

durch den Berufungskläger stattgefunden haben, bei denen sich letzterer bewusst und

auch durch körperlichen Einsatz über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzte. Aus-

zugehen ist somit von einem Betreten des Zimmers der Privatklägerin ohne anzuklopfen;

von einem Absitzen auf ihren Bettrand; von Berührungen an der Brust und am Bauch

über den Kleidern; von Küssen; vom Auf-sie-Legen und von wippenden Bewegungen

beziehungsweise den Beischlaf imitierenden Bewegungen des Berufungsklägers; vom

Niederdrücken der Privatklägerin auf ihr Bett und ihre vergeblichen Abwehrbemühungen

sowie vom Auseinanderdrücken der Oberschenkel.

Ergänzend ist zu bemerken, dass unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, wonach auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen können,

um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson respektive

der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu verschaffen, im konkreten Fall – unter Berücksich-

tigung der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin – auf eine gerichtliche Einver-

nahme der Privatklägerin verzichtet werden kann, zumal eine solche von der Verteidi-

gung auch nicht verlangt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2020 vom

1. November 2021 E. 2.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 140 IV 196 E. 2.3.3 ff.).

Seite 15

E. 3 Rechtliche Würdigung

E. 3.1 Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB)

Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen

Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychi-

schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand von

Art. 189 StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung

dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Er erfasst alle

erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer

Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation

gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen,

auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz

die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von

Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der

Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige

Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021

E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen u.a. auf BGE 131 IV 167 E. 3). Gewalt im Sinne von

Art. 189 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein

grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts

notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die

Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder

Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt,

wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich

mit seinem Gewicht auf dieses legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen

die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf

einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte

Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit

welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen

nicht einverstanden zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August

2021 E. 2.4.1; 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021

E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB

gelten nur Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren

Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf

das geschützte Rechtsgut erheblich sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom

23. August 2021 E. 2.4.1; 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die

Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu

Seite 16

berücksichtigen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021

E. 2.4.1; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.3, je mit Hinweisen). In

subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (PHILIPP MAIER,

Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 54 zu Art. 189 StGB;

TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

E. 3.2 Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) Gemäss Art. 198 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig und wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt (Abs. 1), oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Abs. 2). Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, kann zweifelhaft sein. Sie sind aber mit solchen Eingriffen vergleichbar, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen beziehungsweise um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie – etwa spasseshalber – provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hiefür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder Umarmungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder an ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten (BGE 137 IV 263 E. 3.1 mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BERN- HARD ISENRING, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 198 StGB; TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 8 zu Art. 198 StGB).

E. 3.3 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz ging von einem Gesamtvorsatz aus. Sowohl der räumliche wie auch der zeitliche Zusammenhang sei sehr eng und der Berufungskläger habe nur einmal den Entschluss gefasst, sich der Privatklägerin zu nähern. Die beiden Anklagevorwürfe wie- sen einen derart engen Zusammenhang auf, dass sie als eine Einheitstat zu werten Seite 17 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22137+IV+263+E.+3.1%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-263%3Ade&number_of_ranks=0#page263 seien (act. B 2 Erwägung 5.1). Durch die vom Berufungskläger angewandte Gewalt

– das Setzen des Berufungsklägers auf das Bett der Privatklägerin und das Drücken seiner Hände auf ihre Brust – habe er die Privatklägerin genötigt, die an ihr vorgenommenen Handlungen zu dulden. Der Berufungskläger habe die Privatklägerin durch das Drücken auf ihre Brust auf ihr Bett gedrückt, sie über den Kleidern an der Brust und in der Bauchregion berührt, sie dreimal auf den Mund geküsst und mit seinen Händen ihre Oberschenkel auseinandergedrückt. Zudem habe er wippende Bewegungen auf ihr vollzogen. Diese Elemente ergäben eindeutig eine sexualbezogene Handlung. Durch die Abwehrhandlungen der Privatklägerin, deren Ernsthaftigkeit nicht habe missverstanden werden können, sei für den Berufungskläger erkennbar gewesen, dass sie mit seinem Vorgehen nicht einverstanden gewesen sei. Der Berufungskläger habe damit vorsätzlich gehandelt. Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung sei erfüllt, wobei die sexuelle Belästigung von ersterer konsumiert werde (act. B 2 Erwägung 5.2).

E. 3.4 Würdigung durch das Obergericht

Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der Vor-

instanz von einer Einheitstat auszugehen ist. Eine natürliche Handlungseinheit ist anzu-

nehmen, wenn das gesamte Tätigwerden des Täters auf einem einheitlichen Willensakt

(einheitliches Ziel, einmaliger Entschluss) beruht und Kraft eines engen räumlichen und

zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv

als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint (Urteil des Bundes-

gerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.7 mit Hinweisen). Ein solches

einheitliches, zusammengehörendes Geschehen liegt hier vor. Die am fraglichen Abend

erfolgten Handlungen hängen räumlich und zeitlich eng zusammen und es liegt ein

einmaliger Entschluss des Berufungsklägers vor, sich der Privatklägerin zu nähern.

Der weiteren rechtlichen Würdigung der Vorinstanz kann jedoch insofern nicht gefolgt

werden, als die Vorinstanz die zum Schuldspruch wegen sexueller Nötigung führende

Tathandlung als Drücken der Hände des Berufungsklägers auf die Brüste der Privatklä-

gerin bezeichnete. In der Anklage vom 5. März 2020 wurde das Berühren der Brüste

jedoch unter dem Titel "Sexuelle Belästigung" angeklagt (act. B 3/15), weshalb die Vor-

instanz das Anklageprinzip, welches eine Bindung des Gerichts an den in der Anklage

umschriebenen Sachverhalt statuiert, verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Kernstück der Anklageschrift bildet die

Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsäch-

lichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung

Seite 18

der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vor-

gänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2 mit weiteren

Hinweisen). Zwar ist eine andere rechtliche Würdigung möglich, aber nur, wenn sich der

andere Straftatbestand auch mit dem Sachverhalt der Anklage deckt. Es genügt nicht,

wenn sich die Beweise für den vom Gericht als erfüllt betrachteten Straftatbestand aus

den Akten ergeben (FINGERHUTH/GUT, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 344

StPO). Beim Tatbestand der sexuellen Nötigung gehört zu den Merkmalen dieses Straf-

tatbestandes auch die nötigende Handlung (vgl. Erwägung 3.1). In der Anklageschrift

vom 5. März 2020 finden sich unter dem Titel "sexuelle Belästigung" aber keine Ausfüh-

rungen zu einer nötigenden Handlung (act. B 3/15), weshalb vorliegend der unter diesem

Tatbestand angeklagte Sachverhalt nicht zu einem Schuldspruch bezüglich des

Tatbestandes der sexuellen Nötigung führen kann (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes-

gerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1).

Ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung kann nur dann ergehen, wenn der von der

Staatsanwaltschaft unter diesem Titel angeklagte Sachverhalt – Drücken auf das Bett,

Oberschenkel auseinanderdrücken, auf Körper legen, Berührung von Penis und Scheide

während beide Beteiligte voll bekleidet sind, wippende Bewegungen – tatbestands-

mässig als erwiesen erachtet wird (vgl. act. B3/15 und Erwägung 2.1). Nach Ansicht des

Gerichts ergeben sich aus den Einvernahmen der Parteien keine Hinweise, dass – wie

angeklagt – der Penis des Berufungsklägers die Scheide der Privatklägerin berührt hat.

Belegt ist hingegen das Drücken auf das Bett, das Auseinanderdrücken der Oberschen-

kel, das (bekleidete) Aufeinanderliegen sowie Bewegungen des Berufungsklägers mit

Oberkörper und Gesäss, welche letzterer als "gumpen" beziehungsweise "hopsen"

bezeichnete. Das Niederdrücken der Privatklägerin auf ihr Bett durch den Berufungsklä-

ger trotz ihrer Gegenwehr ist als Nötigungshandlung zu betrachten. Sodann stellt sich

die Frage, ob die anderen Handlungen des Berufungsklägers, welche wie bereits

erwähnt als zusammengehörendes Geschehen zu betrachten sind, in Bezug auf den

Tatbestand der sexuellen Nötigung als sexuelle Handlung zu beurteilen sind, wobei nur

Verhaltensweisen tatbeständlich sind, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2;

6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.3). Vom Standpunkt eines objektiven

Betrachters aus erscheinen die vom Berufungskläger begangenen Handlungen äusser-

lich weder neutral noch eindeutig sexualbezogen, d.h. sie erscheinen ambivalent und

sind daher im Licht der gesamten Umstände zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts

Seite 19

6B_549/2021 vom 18. Mai 2022 E. 1.4 mit Hinweis auf 6B_727/2013 vom 7. Oktober

2014 E. 3.3). Der Berufungskläger und die Privatklägerin sind beide geistig beeinträchtigt

und leben in verschiedenen Wohngruppen im selben Heim. An einem Abend, als andere

Bewohner und Bewohnerinnen des Heims in der Disco waren, suchte der

Berufungskläger die Privatklägerin auf deren Wohngruppe auf, betrat, ohne anzuklopfen,

ihr Zimmer und setzte sich an ihren Bettrand. Wie lange die in der Anklageschrift

umschriebenen und dem Berufungskläger vorgeworfenen Handlungen insgesamt

dauerten, ist unklar, da sich auch die Anklageschrift hierzu nicht äussert. In zeitlicher

Hinsicht kann der Vorfall lediglich durch die Aussagen der Betreuerin der Wohngruppe,

in welcher der Berufungskläger lebt, sowie durch die Aussagen der Privatklägerin etwas

eingegrenzt werden, da die Betreuerin ihre Wohngruppe an jenem Abend kurz vor

19.30 Uhr verlassen haben dürfte und sie die Privatklägerin um ca. 20.00 Uhr getroffen

hat (act. B 3/2.1.7, vgl. auch act. B 3/2.1.2 und act. B 3/2.16, Frage 105 und 106).

Aufgrund der Einvernahmen der Parteien erscheint bezüglich des Ablaufs als erstellt,

dass bevor der bekleidete Beschwerdeführer sich auf die ebenfalls bekleidete

Privatklägerin legte, ihre Oberschenkel auseinanderdrückte und wippende Bewegungen

vollzog, der Berufungskläger zuerst die verbale und dann auch (versuchte) körperliche

Gegenwehr der Privatklägerin überwand. Gesamthaft gesehen und unter Berücksichti-

gung dieses Geschehensablaufs weisen die dem Berufungskläger vorgeworfenen

Handlungen nicht die Art, die Intensität und die Dauer einer sexuellen Handlung auf,

welche zu einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung führen könnten (vgl.

TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 187 StGB und N. 8 zu Art. 189 StGB, je mit

zahlreichen Hinweisen). Dem vor 64 Jahren ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts

Graubünden, das eine unzüchtige Handlung erkannte, als ein Mann seine mit

Nachthemd und Mantel bekleidete Haushaltshilfe auf ein Bett warf und sich über sie

legte (PKG 1958 Nr. 11), ist nicht zu folgen.

Hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Belästigung wirft die Staatsanwaltschaft dem

Berufungskläger unter anderem vor, die Privatklägerin gegen ihren Willen an ihren

Brüsten und ihrem Bauch über der Kleidung berührt zu haben (act. B 3/15). Hierbei

handelt es sich ganz klar um eine tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB (vgl.

Erwägung 3.2). Dass diese Zudringlichkeiten für die Privatklägerin unerwünscht waren,

gab sie unmissverständlich zu erkennen, indem sie den Berufungskläger wegdrücken

wollte und um Hilfe rief. Indem sich der Berufungskläger bewusst darüber hinwegsetzte,

handelte er wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich.

Seite 20

Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB ist somit erfüllt und

der Berufungskläger der sexuellen Belästigung, begangen am 27. Oktober 2018, schul-

dig zu sprechen.

E. 4 Strafzumessung

E. 4.1 Rechtliche Grundlagen

Sexuelle Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB wird mit Busse bestraft. Eine solche ist

nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen und soll seinem Verschulden ange-

messen sein; sie beträgt höchstens 10'000 Franken (Art. 106 StGB).

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des

Täters. Dabei berücksichtigt es das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die

Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere

der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach

bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder

gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War

der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder

gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2

StGB).

Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die

Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständi-

gen an (Art. 20 StGB). Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit stellt einen obliga-

torischen Strafmilderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 2 StGB), wobei der Verminderung der

Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rech-

nung zu tragen ist. Dabei ist keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif

vorzunehmen, indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten

Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136

IV 55 E. 5.3; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom

27. August 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine verminderte Schuldfähigkeit stellt eines von

mehreren Kriterien für die Beurteilung des (subjektiven) Tatverschuldens dar (BGE 136

IV 55 E. 5.5 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B 272/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.4).

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http://links.weblaw.ch/6B%20272/2012

Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, ist in einem ersten Schritt zu

entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht

eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens

auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen.

Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens

die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so

ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher

Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

E. 4.2 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren Die Verteidigung brachte hierzu vor, dass bei der festzusetzenden Busse die mindestens mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd zu berücksichtigen sei (act. B 22/9).

E. 4.3 Würdigung durch das Obergericht

E. 4.3.1 Objektives Tatverschulden Der Berufungskläger berührte die Privatklägerin über den Kleidern an der Brust und am Bauch und küsste sie mehrmals auf den Mund. Die Privatklägerin wehrte sich verbal und letztlich auch körperlich, jedoch war der Berufungskläger ihr körperlich überlegen. Die klaren tätlichen Belästigungen wiegen – mit Blick auf die gesamte Bandbreite möglicher Belästigungen – zwar noch verhältnismässig leicht. Unbestritten ist aber, dass der Vorfall der Privatklägerin körperlich – Kratzer mit den Fingernägeln und Schmerzen am Bauch (vgl. act. B 3/4.1, Frage 23 und 24) – und psychisch – nicht wohl und komisch fühlen, traurig sein, Unverständnis über das Vorgefallene (act. B 3/2.19 und act. B 3/4.1, Frage

10) – zusetzte. Der Berufungskläger ignorierte den Willen und die Gegenwehr der Privatklägerin und setzte sich damit über die für ihn erkennbaren Grenzen hinweg. In zeitlicher Hinsicht dauerte der Vorfall insgesamt zwar nicht lange, zeigt aber angesichts der Gegenwehr der Privatklägerin eine gewisse Hartnäckigkeit des Berufungsklägers. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen.

E. 4.3.2 Subjektives Tatverschulden Der Berufungskläger handelte vorsätzlich, indem er den kundgetanen Willen der Privat- klägerin und deren offensichtlich abwehrende Haltung missachtete. Er hätte die Rechts- gutverletzung vermeiden können, wenn er sich dem ihm bekannten Willen der Privatklä- gerin gefügt hätte. Seite 22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-136-IV-55

E. 4.3.2.1 Wie erwähnt (vgl. Erwägung 4.1) stellt die Verminderung der Schuldfähigkeit eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung des subjektiven Tatverschuldens dar. Sie ist durch einen Sachverständigen zu beurteilen. Die Frage, ob die Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen war, hat sich stets auf die konkrete Straftat zu beziehen (BOMMER/DITTMANN, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 41 zu Art. 19 StGB). Der Gutachter darf sich daher nicht nur nosologisch zur psychischen Störung bzw. zum Krankheitsbild äussern, sondern muss in seiner Begutachtung auch darlegen, wie sich eine allfällige Störung konkret auf die Fähigkeit des Beschuldigten auswirkt, das Unrecht seines (konkreten) Handelns zu erkennen (Einsichtsfähigkeit) und sein Handeln entsprechend zu steuern, d.h. an dieser Erkenntnis auszurichten. Da sich die Steuerungsfähigkeit naturgemäss nicht direkt messen lässt, hat deren Beurteilung anhand des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und nach der Tat zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom

27. August 2021 E. 4.3.2 mit Hinweis auf 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise beziehungsweise der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1, je mit Hinweisen).

E. 4.3.2.2 Laut forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. F. vom 25. November 2019 litt der Berufungskläger zur Zeit der Tat an einer psychischen Störung. Zum einen bestehe eine mittelschwere Intelligenzminderung bei Cerebralparese und zum anderen eine Dissexualität bei psychosexueller Entwicklungsstörung, welche zu einer Bisexualität mit pädophilem Einschlag geführt habe. Der Berufungskläger sei aufgrund seiner markanten Intelligenzminderung in der Einsicht ins Tatunrecht ein Stück weit limitiert gewesen, ebenso zur Fähigkeit, von den sexuellen Impulsen Abstand zu nehmen respektive gemäss dieser Einsicht zu handeln. Aus psychiatrischer Sicht könnte angesichts des Schweregrades seiner Störung von einer zumindest mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen werden (act. B 3/6.5/23 f.). Anlässlich der erstinstanz- Seite 23 lichen Hauptverhandlung bestätigte Dr. med. F. diese Ausführungen. Ergänzend führte er aus, dass er einerseits gestützt auf seine XX-jährige Berufserfahrung im Fall des Berufungsklägers von einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ausgehe. Andererseits sei es rein diagnostisch – gestützt auf ICD-10 – korrekt, die geistige Behinderung des Berufungsklägers als mittelgradig schwere Verminderung einzustufen. Weiter habe sich bei den Abklärungen der Eindruck ergeben, dass beim Berufungskläger so etwas wie ein Schuld- und Schamgefühl vorhanden gewesen sei. Man könne nicht sage, dass er dies nicht einordnen könne. Er habe gemerkt, dass der Berufungskläger nicht frei sei von der Fähigkeit, sexuelles Verhalten zu erkennen, wenn es in Form von sexuellen Erregungen stattfinde und dies zu bewerten, was es allenfalls für ein Opfer bedeute, wenn es ihm aufgezwungen werde. Er habe gemerkt, dass beim Berufungskläger doch eine wesentliche Restschuldfähigkeit vorhanden sei, wobei man natürlich darüber diskutieren könne, wo diese genau sei. Die Einbusse, welche der Berufungskläger aufgrund seiner intellektuellen Defizite habe, wiege ungefähr das auf, was er an moralisch und ethischen Gefühlen entwickelt habe. Der Berufungskläger sei so in der Mitte von jenen, die er bis jetzt kennengelernt habe (act. B 3/31/4 f.).

E. 4.3.2.3 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass zur Beantwortung der Frage, ob ein

früheres Gutachten noch hinreichend aktuell ist, allein die materielle Frage, ob Gewähr

dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht

gewandelt hat, massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_435/2021 vom 21. Juni

2021 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 134 IV. 246 E. 4.3). Die gutachterlichen Ausführungen

aus dem November 2019 sind als aktuell anzusehen, da gemäss dem Gutachter weder

für die Intelligenzminderung noch die abnorme Sexualorientierung eine Heilung respek-

tive Normalisierung möglich ist (act. B 3/6.5/24).

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr.

med. F. vollumfänglich abgestellt werden und es erübrigen sich weitere Beweiser-

hebungen. Das Gutachten ist vollständig und die Quellen, auf welchen die Ausführungen

im Gutachten beruhen, werden im Gutachten bezeichnet (act. B 3/6.5/2). Die von der

Staatsanwaltschaft gestellten Fragen werden vollständig und in verständlicher Weise

beantwortet und die Begründungen sind inhaltlich nachvollziehbar. Für das Gericht sind

keine Widersprüche erkennbar, das Gutachten erscheint insgesamt als genau und es

liegen gestützt auf die vorhandenen Akten keine Hinweise vor, welche die

Überzeugungskraft des Gutachtens erschüttern könnten. Soweit der Verteidiger an der

Berufungsverhandlung bemängelt, der Gutachter habe zur Klärung wesentlicher Fragen

Seite 24

sich einzig auf die Darstellungen des Berufungsklägers verlassen, ist ihm entgegenzu-

halten, dass zur Authentizität der Aussagen des Berufungsklägers sowohl im Gutachten

(act. B 3/6.5/17) als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Stellung

genommen wurde und eine diesbezügliche Einordnung erfolgte (act. B 3/31/6 ff.). Die im

Gutachten festgestellte Intelligenzminderung, die festgestellte reduzierte Schuldfähigkeit

des Berufungsklägers sowie die Notwendigkeit einer Therapie wurden im Rahmen der

Befragung des Berufungsklägers bestätigt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein

neues Gutachten oder die Ergänzung des vorliegenden Gutachtens weitere Erkennt-

nisse brächte. Die Beweisanträge des Verteidigers des Berufungsklägers sind demnach

abzuweisen.

Zusammenfassend kann für die Beurteilung der Schuldfähigkeit auf das schlüssige

forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. F. abgestellt werden, in welchem dem

Berufungskläger eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert wird.

Unter deren Berücksichtigung erscheint angemessen, von einem leichten subjektiven

Tatverschulden auszugehen.

E. 4.3.3 Einsatzstrafe In Würdigung sämtlicher Tatkomponenten ist insgesamt von einem leichten Tatverschul- den des Berufungsklägers auszugehen. Innerhalb des weiten Strafrahmen ist die hypo- thetische Strafe im unteren Bereich anzusiedeln und diese bei CHF 500.00 anzusetzen.

E. 4.3.4 Täterbezogene Kriterien Die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Er weist keine Vorstrafen auf. Der Berufungskläger gestand die ihm vorge- worfenen Taten im Wesentlichen ein und verhielt sich im Strafverfahren kooperativ. Ferner zeigte er auch eine gewisse Einsicht und Reue, indem er zugab, dass die Privatklägerin nicht gut auf seine Handlungen reagierte. Insgesamt sind diese Kriterien leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 4.3.5 Fazit Zusammenfassend erweist sich ausgehend von der Einsatzstrafe und unter Würdigung der gesamten Umstände eine Busse von CHF 300.00 als angemessen. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach Auffassung des Bundesgerichts allein nach dem Verschulden. Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld abstrahieren und hernach Seite 25 eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden. Die Strafverfolgungsbehör- den gehen indes vielfach von einem fixen Umwandlungsbetrag von einem Tag pro CHF 100 aus. Ein solcher Umrechnungssatz erscheint folgerichtig, wenn die finanziellen Verhältnisse bei der Bussenbemessung nicht einbezogen wurden (STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 106 StGB mit weiteren Hinweisen). Dem Obergericht erscheint unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen als täter- und tatangemessen.

E. 5 Massnahme

E. 5.1 Rechtliche Grundlagen Eine stationäre Massnahme kann nur bei Verbrechen oder Vergehen angeordnet werden (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB). Eine Übertretung – vorliegend eine sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB – genügt hingegen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme, wobei sich dann die Frage nach der Verhältnismässigkeit stellt (TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 63 StGB). Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht genügt, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und (lit. b) die Voraussetzungen der Artikel 59 – 61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeit des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst die Teilaspekte Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit (TRECHSEL/PAUEN BORER, a.a.O., N. 6 zu Art. 56 StGB). Massnah- men bedürfen primär deren unabdingbaren Notwendigkeit, welches Kriterium unter dem Aspekt der Subsidiarität zu prüfen ist. Eine Massnahme muss überdies geeignet sein, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Sie muss sich für die Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen. Zu prüfen ist das Vorhandensein einer geeigneten Einrichtung und eines erfolgversprechenden Behandlungskonzepts. Je weniger die beiden letzten Gesichtspunkte für eine Massnahme sprechen, umso höher liegt die Schwelle für eine Seite 26 solche. Schliesslich muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 35 zu Art. 56 StGB).

E. 5.2 Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz folgte der Empfehlung des Gutachters hinsichtlich der Anordnung einer ambulanten Massnahme. Durch die Intensität des Zusammenhangs zwischen der Störung des Berufungsklägers und der Straftat sei von einer Schwere der psychischen Störung im Sinne des Gesetzes auszugehen. Dass die Störung vorliegend nur zu einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit führe, vermöge daran nichts zu ändern (act. B 2, Erwägung 7.3).

E. 5.3 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren

E. 5.3.1 Verteidigung Die Verteidigung führte aus, dass sich die Verantwortlichen des D. tatkräftig sowohl um das Wohl des Berufungsklägers als auch um das Wohl der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner kümmerten. Sie hätten Massnahmen getroffen, indem sie die Tagesbe- treuung des Berufungsklägers umstrukturiert hätten und sich der Berufungskläger beziehungsweise dessen Beistand mit einer Einschliessung während den Frei- und Nachtzeiten einverstanden erklärt habe. Diese Massnahmen schränkten das berufliche Tätigkeitsfeld, die Freizeitgestaltung, die Kontaktmöglichkeiten des Berufungsklägers erheblich ein (act. B 22/10 f.).

E. 5.3.2 Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrem Antrag auf Anordnung einer Massnahme fest und begründete dies damit, dass der Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass eine ambulante Massnahme geeignet erscheine, um eine wirksame Senkung des Rückfall- risikos hinsichtlich grenzüberschreitenden Verhaltens zu erreichen. Die initiierten Massnahmen des D. wiesen in die richtige Richtung, jedoch sei eine verbindliche Anordnung und Kontrolle der notwendigen therapeutischen und medizinischen Massnahmen erforderlich (act. B 24/4).

E. 5.4 Würdigung durch das Obergericht

Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. F. bildet eine rechtsgenügende

Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Der Gutachter erklärte, dass

sowohl die geistige Behinderung wie auch die abnorme Sexualorientierung respektive

Entwicklungsstörung weiterhin vorhanden seien und ein relativ stringenter tatpsycho-

Seite 27

logischer Zusammenhang zwischen diesen Störungen und den vorgeworfenen Taten

bestehe. Es gebe für die Intelligenzminderung keine psychiatrische Therapie, vielmehr

sei der Berufungskläger auf lange Sicht auf fachmännische Betreuung in einem

geeigneten Milieu angewiesen. Betreffend der abnormen Sexualorientierung sei eine

Heilung respektive Normalisierung der Triebausrichtung nicht möglich. Durch geeignete

Massnahmen (organisatorisch, psychotherapeutisch, allenfalls pharmakotherapeutisch)

sei es möglich, die Menschen in seiner Umgebung vor seiner sexuellen Übergriffigkeit

zu schützen (act. B 3/6.5/24). Weiter führte Dr. med. F. zusammenfassend aus, dass

eine stationäre Massnahme nicht indiziert erscheine (act. B 3/6.5/25). Im Rahmen der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Gutachter betreffend der Empfehlung

einer ambulanten Massnahme ergänzend aus, dass beim Berufungskläger ein

Massnahmepaket – organisatorische Interventionen zur Einengung des (nächtlichen)

Aktionsradius, kognitive Verhaltenstherapie sowie ein Arrangement/Vorkehrungen im

Haus zur Hinführung zu einem angepassten straflosen Verhalten – geschaffen werden

müsse, welches vor allem von aussen für Sicherheit schaffe. Er erachte die bereits

aufgegleisten Massnahmen als genügend, zumal der Berufungskläger sich schon bei

der Untersuchung für solche organisatorische und therapeutische Massnahmen

ausgesprochen habe. Die Prognose werde durch diese bereits umgesetzten

Massnahmen deutlich besser. Jedoch brauche es wegen der Intelligenzminderung des

Berufungsklägers viel mehr Zeit bis zu einer Aufhebung der Massnahme, insofern werde

man den zeitlichen Rahmen von einer Massnahme weitgehend ausschöpfen müssen

(act. B 3/31/5).

Zusammenfassend äussert sich das Gutachten zur Behandelbarkeit des Berufungsklä-

gers klar und bejaht einen Zusammenhang zwischen seinen Störungen und der von ihm

verübten Tat sowie das Bestehen einer Behandlungsbedürftigkeit. Bejaht werden auch

die Massnahmewilligkeit und –fähigkeit des Berufungsklägers sowie der Umstand, dass

die vom D. initiierten Massnahmen ausreichend seien. In der mit Blick auf die

Berufungsverhandlung eingeholten Stellungnahme und Verlaufsbericht ab Juli 2020 des

D. wird die weiterhin engmaschige Begleitung und Betreuung des Berufungsklägers

– nächtliches Einschliessen im Zimmer, tagsüber 1:1 Begleitung, Freiräume ohne direkte

Betreuung nur bei längerer Anpassungsleistung, mit klarer Absprache und

Sicherheitsvorkehrungen bezüglich der Personenkonstellationen, tägliche Besprechung

des Sozialverhaltens anhand einer Smiley-Liste, wöchentliche Sequenzen mit der

internen Gewaltpräventionsstelle, regelmässige Standortgespräche mit den beteiligten

Bereichen – dargelegt (act. B 17 und B 18). Somit ist zum einen festzuhalten, dass das

D. Massnahmen getroffen hat und weiterhin trifft, welche bezogen auf den

Seite 28

Berufungskläger grundsätzlich erfolgreich waren und sind. Zum anderen ist

festzustellen, dass es auch an einem erfolgsversprechenden Behandlungskonzept

mangelt. Eine ambulante Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten

ist, durch sie lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in

Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB). Das D. hat

bereits nach dem Urteil der Vorinstanz von sich aus Therapien initiiert (act. B. 18.3 S. 1),

diese wurden also nicht vom Amt für Justizvollzug angeordnet. Trotzdem sind die

Ergebnisse dieser Therapien beachtlich. Die im März 2021 begonnenen vierzehn-

täglichen Therapiesitzungen mit Dr. med. I. wurden nach rund 1 ½ Jahren beendet, weil

die Einzeltherapie keine Fortschritte zeigte (act. B. 17 S. 2, B. 18.1 und B 18.2). Für Dr.

I. war grundsätzlich fraglich, ob der Berufungskläger therapierbar ist (act. B. 18.1). Er

stellte sodann fest, dass dem Berufungskläger für eine klassische Verhaltenstherapie

die kognitiven Voraussetzungen fehlen (act. B. 18.1). Auch der wöchentliche […] mit der

J., wurde nach mehr als 3 Jahren abgeschlossen, weil keine Ergebnisse mehr zu

erwarten waren (act. B 17 und B 18.3). Berücksichtigt man zudem das Verhältnismässig-

keitsprinzip, ist von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abzusehen (Art. 56

Abs. 6 StGB analog; Art. 63 Abs. 2 lit. b StGB analog; vgl. auch TRECHSEL/PAUEN BORER,

a.a.O., N. 26 zu Art. 56 StGB und N. 4 zu Art. 63a StGB).

E. 6 Genugtuung Der Verteidiger beantragte eine Genugtuung von CHF 100 pro Tag für die Überhaft (act. B 1). Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist dem Berufungskläger keine Genugtuung zuzusprechen, da diese Bestimmung die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person bei Einstellung oder Freispruch regelt. Auch gestützt auf Art. 431 StPO lässt sich kein Anspruch herleiten, da die vom D. getroffenen Restriktionen

– Umstrukturierung der Betreuung, Einengung des Aktionsradius, therapeutische Ansätze – im freiwillig vereinbarten Rahmen erfolgten (vgl. hierzu SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 429 StPO und N. 1 zu Art. 431 StPO). Seite 29

E. 7 Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Strafpro-zessordnung (StPO, SR 312.0) erheben. Die Beschwerde ist beim Bundesstrafgericht, Seite 32 Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich einzureichen. Hin-sichtlich des Inhalts und der Form der Beschwerde wird auf Art. 385 StPO verwiesen.

E. 7.1 Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie-

gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt

sich grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei. Unterliegt eine

Partei nur teilweise, werden die Kosten anteilsmässig verlegt. Der Entscheid über das

Ausmass der Kostenauflage präjudiziert denjenigen betreffend der Entschädigung

(YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 428 StPO). Die

beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen

sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO

(Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so

befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428

Abs. 3 StPO), wobei diese Fragen für jede Verfahrensstufe separat zu prüfen sind und

demgemäss Kostenauflagen und Entschädigungspflichten für diese durchaus unter-

schiedlich ausfallen können (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 428 StPO). Die Ver-

fahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands

und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind unter

anderem Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung

(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO) sowie

Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO).

Die Berufung des Berufungsklägers wird teilweise gutgeheissen. Zwar erfolgt nicht wie

im Hauptantrag beantragt ein Freispruch, jedoch erfolgt im Sinne des Eventualantrages

ein Schuldspruch wegen sexueller Belästigung und es wird auf die Anordnung einer

Massnahme verzichtet. Demgegenüber unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer

Anschlussberufung hinsichtlich der Strafzumessung vollständig. Insgesamt erscheint bei

diesem Ausgang des Verfahrens angemessen, die Verfahrenskosten zu einem Drittel

dem Berufungskläger und zu zwei Dritteln dem Staat aufzuerlegen.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'500.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b

Gebührenordnung, bGS 233.3). Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf CHF 1'500.00

festgelegt und die Auslagen – Kosten des Vorverfahrens von CHF 8'865.00 sowie die

Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 7'019.00 – bis zum vorinstanzlichen Urteil

dargelegt. Vor Obergericht sind zudem Auslagen von CHF 500.00 für die Vertretung der

Anklage (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO) sowie die nachfolgend noch festzulegenden Kosten

für die amtliche Verteidigung angefallen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).

Seite 30

Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden vorläufig auf die Staatskasse genom-

men (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

E. 7.2 Entschädigung Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429-434 StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschä- digung des Beschuldigten bleibt (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 429 StPO). Der Berufungskläger hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung zugute.

E. 7.3 Entschädigung für die amtliche Verteidigung RA AA. wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 bis zur erstinstanzlichen Beurteilung mit der amtlichen Verteidigung beauftragt (act. B 3/9.1). Im Berufungsverfahren wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom

19. November 2020 die amtliche Verteidigung gewährt (act. B. 6). RA AA. wurde im erstinstanzlichen Verfahren für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 7'019.00 aus der Staatskasse entschädigt (act. B 2/21). Für das Berufungsverfahren hat der amtliche Verteidiger eine Honorarnote in Höhe von CHF 3'082.65 eingereicht (act. B 23). Die Honorarnote erweist sich als tarifkonform (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 23 und Art. 24 der Verordnung über den Anwaltstarif [AT, bGS 145.53]), weshalb der Verteidiger mit CHF 3'082.65 aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Die Aufteilungsquote für die Gebühren wird auch für die Kosten der amtlichen Verteidi- gung angewendet, mithin sind diese Kosten zu einem Drittel vom Berufungskläger und zu zwei Dritteln vom Staat zu tragen. Der Rückerstattungsanspruch des Staats beträgt daher gesamthaft CHF 3'367.20 (1/3 der gesamthaften Kosten der amtlichen Verteidi- gung von CHF 10'101.65; Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Seite 31 In teilweiser Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung erkennt das Obergericht:

1. Der Beschuldigte A. wird schuldig gesprochen der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB (Tatzeit: 27. Oktober 2018).

2. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 300.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen (Art. 106 StGB). 3. Es wird keine ambulante Massnahme angeordnet. 4. Es wird A. keine Genugtuung zugesprochen. 5. Die folgenden Verfahrenskosten: CHF 8'865.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 1'500.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2'500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 500.00 Kosten der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage vor Zweiter Instanz CHF 13'365.00 insgesamt, werden zu einem Drittel (CHF 4'455.00) A. auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (vor erster Instanz: CHF 7'019.00; vor zweiter Instanz: CHF 3'082.65; insgesamt CHF 10'101.65) werden zu einem Drittel (CHF 3'377.20) vorläufig und zu zwei Dritteln (CHF 6'734.45) endgültig auf die Staatskasse genommen. Im Betrag von CHF 3'367.20 bleibt die Rückforderung vor-behalten (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

6. RA AA. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger vor beiden Instanzen mit CHF 10'101.65 (inklusive Barauslagen und MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 10'101.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) beträgt.

E. 8 Mitteilung an:

- Berufungskläger über seinen amtlichen Verteidiger, mit Gerichtsurkunde - Beiständin des Berufungsklägers, mit Gerichtsurkunde - Staatsanwaltschaft (U 18 1279), mit Gerichtsurkunde

- Privatklägerin über ihre Beiständin, mit Gerichtsurkunde - Vorinstanz (SE3 20 2), mit interner Post 9. Mitteilung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an: - kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister, mit interner Post - Amt für Finanzen, mit interner Post Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Kobler lic. iur. Monika Epprecht Versandt am: 3. März 2023 Seite 33

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Urteil vom 8. November 2022

Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler

Oberrichterin S. Rohner-Staubli

Oberrichter B. Oberholzer, H.P. Blaser, R. Breu

Obergerichtsschreiberin M. Epprecht

Verfahren Nr. O1S 20 10

Sitzungsort Trogen

Berufungskläger A.

Anschlussberufungs-

beklagter amtlich verteidigt durch: RA AA.

Beschuldigter

Berufungsbeklagte 1 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden

Anschlussberufungs-

klägerin vertreten durch: Staatsanwalt BB.

Anklägerin

Berufungsbeklagte 2 C.

Privatklägerin

vertreten durch: CC.

Gegenstand sexuelle Nötigung, evtl. versuchte sexuelle Nötigung,

sexuelle Belästigung

Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des

Kantonsgerichts SE3 20 2 vom 27. August 2020

Anträge a) des Beschuldigten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten:

im erstinstanzlichen Verfahren:

1. a) A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. b) Eventualiter sei A. wegen mehrfacher sexueller Belästigung im Sinne von

Art. 198 Abs. 2 StGB zu einer angemessenen Busse zu verurteilen. c) Subeventualiter sei A. wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von

Art. 189 Abs. 1 StGB unter Anrechnung von Massnahmen im Umfang von 306 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Monate zu verurteilen. Der Vollzug der Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschie-ben.

2. Auf die Anordnung einer Massnahme sei zu verzichten.

3. Für die Überhaft sei A. CHF 30'600 Genugtuung gutzusprechen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

im Berufungsverfahren:

1. Die Ziffern 1 bis 5 des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. August 2020 seien aufzuheben.

2. Die Anschlussberufung sei kostenpflichtig abzuweisen.

3. A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

4. Eventualiter sei A. wegen mehrfacher sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198

Abs. 2 StGB zu einer angemessenen Busse zu verurteilen.

5. Auf die Anordnung einer Massnahme sei zu verzichten.

6. Für die Überhaft sei A. seit 7. Dezember 2018 eine Genugtuung von CHF 100 pro Tag zuzusprechen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

8. Die Honorarnote des Verteidigers inkl. Mehrwertsteuer sei zu schützen.

b) der Staatsanwaltschaft, Berufungsbeklagten 1 und Anschlussberufungsklägerin:

im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), evtl. versuchter sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie wegen sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) z.N. C.

Seite 2

2. Der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, sowie zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen.

3. Es sei beim Beschuldigten eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

4. Die unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten sei zugunsten der Massnahme gemäss Art. 63 StGB aufzuschieben.

5. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

6. Für die Vertretung der Staatsanwaltschaft vor Schranken wird eine Gebühr von CHF 500.00 geltend gemacht.

im Berufungsverfahren:

1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten.

2. Ziffer 2 des Urteils des Kantonsgerichts vom 27. August 2020 im Strafverfahren

gegen den Beschuldigten sei aufzuheben.

3. Der Beschuldigte sei wegen sexueller Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen.

4. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.

c) der Privatklägerin und Berufungsbeklagten 2:

im erstinstanzlichen Verfahren: (kein Antrag)

im Berufungsverfahren und an Schranken: (kein Antrag)

Sachverhalt

A. Übersicht

A. und die Privatklägerin C. sind in verschiedenen Wohngruppen im D. wohnhaft. Sowohl

A. als auch C. sind geistig beeinträchtigt. A. wird vorgeworfen, C. am 27. Oktober 2018

in der Wohngruppe E. wissentlich und willentlich sexuell genötigt und belästigt zu haben

(act. B 3/15).

Seite 3

B. Erstinstanzliches Verfahren

Die Staatsanwaltschaft erhob am 6. März 2020 beim Kantonsgericht Appenzell Ausser-

rhoden Anklage gegen A. (act. B 3/15). Mit Verfügung vom 16. März 2020 wurde den

Parteien Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen (act. B 3/18). Die Verteidigung

reichte mit Eingabe vom 17. März 2020 verschiedene Beweisanträge ein, die

Staatsanwaltschaft am 19. März 2020 (act. B 3/19 und 21). Mit Verfügung vom

14. April 2020 wurden die Beweisanträge der Verteidigung abgewiesen und jenen der

Staatsanwaltschaft entsprochen (act. B 3/22). Am 22. Mai 2020 wurde ein

Zwischenbericht des D. eingeholt, welcher am 30. Juni 2020 beim Kantonsgericht

einging (act. B 3/24 und 25). Die Hauptverhandlung fand am 10. August 2020 in

Anwesenheit der Staatsanwaltschaft, von A. und dessen Verteidiger, RA AA., sowie des

Sachverständigen Dr. med. F., Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, K., statt.

Die Privatklägerin nahm nicht teil (act. B 3/31). Das Urteil wurde am 27. August 2020

gefällt und das schriftliche Urteilsdispositiv am 1. September 2020 versandt (act. B 3/31

und 36). Mit Schreiben vom 11. September 2020 meldete die Verteidigung rechtzeitig

die Berufung an (act. B 3/38).

C. Erstinstanzliches Urteil

Der Einzelrichter des Kantonsgerichts sprach A. am 27. August 2020 der sexuellen

Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Zudem

ordnete er eine ambulante Massnahme an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe

zugunsten der ambulanten Massnahme auf. Die Verfahrenskosten in Höhe von

insgesamt CHF 17'384.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt und die Kosten der amt-

lichen Verteidigung einstweilen auf die Staatskasse genommen. RA AA. wurde für seine

Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 7'019.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.)

aus der Staatskasse entschädigt (act. B 3/36 und act. B 12).

D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Gegen das Urteil vom 27. August 2020, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung

am 15. Oktober 2020 erfolgte (act. B 3/41/22), liess der Beschuldigte (nachfolgend:

Berufungskläger) mit Eingabe vom 5. November 2020 Berufung erklären und Beweisan-

träge stellen (act. B 1).

b) Mit Verfügung vom 12. November 2020 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklä-

gerin Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag

Seite 4

und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4). Die Staatsanwalt-

schaft erklärte Anschlussberufung (act. B 7), während die Privatklägerin sich nicht

vernehmen liess.

c) Dem Berufungskläger wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19. November 2020

die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren gewährt und RA AA. als amtlicher

Verteidiger beauftragt (act. B 6).

d) Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 wurde dem Verteidiger des Berufungsklägers

Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag

und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 8), wovon dieser

keinen Gebrauch machte (act. B 9).

e) Der Vorsitzende lehnte mit Verfügung vom 29. Januar 2021 die vom Berufungskläger

gestellten Beweisanträge ab (act. B 10).

f) Am 7. Juni 2022 wurden die Verfahrensbeteiligten zur mündlichen Berufungsverhand-

lung vom 8. November 2022 vorgeladen (act. B 13).

g) Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 hielt der Verteidiger des Berufungsklägers an den bereits

gestellten Beweisanträgen fest (act. B 14).

h) Das D. reichte mit Eingabe vom 23. September 2022 eine Stellungnahme und einen

Verlaufsbericht ab Juli 2020 ein (act. B 17 und B 18), welche den Parteien zugestellt

wurden (act. B 20).

Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - h vorstehend ange-

führten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nach-

folgenden Erwägungen einzugehen sein.

E. Berufungsverhandlung vor dem Obergericht

Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 8. November 2022

in Anwesenheit des Berufungsklägers, dessen amtlichen Verteidigers RA AA. sowie in

Anwesenheit des Staatsanwaltes BB. und der Beiständin der Privatklägerin statt. Das

Obergericht führte gleichentags seine Beratung durch. Auf eine mündliche Eröffnung des

Urteils verzichteten die Verfahrensbeteiligten. Das Urteil des Obergerichts wurden den

Parteien am 16. November 2022 im Dispositiv zugestellt (act. B 25). Mit Eingabe vom

Seite 5

17. November 2022 erklärte der Verteidiger des Berufungsklägers den Verzicht auf

Ergreifung von Rechtsmitteln (act. B 28).

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Zuständigkeit

Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur örtlichen und sachlichen Zustän-

digkeit kann verwiesen werden (act. B 2/Erwägung 1).

Ergänzend ist bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts auf Art. 26

Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen, wonach das Obergericht Berufungs- und

Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege ist.

1.2 Rechtsmittellegitimation

Der Berufungskläger ist mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Aus-

serrhoden vom 27. August 2020 verurteilt worden. Folglich hat er ein rechtlich geschütz-

tes Interesse an der Aufhebung dieses Entscheides und ist zur Einreichung der Berufung

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich der Anschlussberufung ist die Legitimation

der Staatsanwaltschaft gegeben (Art. 381 Abs. 1 StPO).

1.3 Rechtzeitigkeit der Berufung und der Anschlussberufung

Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde an sämtliche Verfahrensbeteiligten am

15. Oktober 2020 versandt (act. B 3/41/22). Die Berufungserklärung vom 5. November

2020 erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. B 1). Dasselbe gilt für die

Anschlussberufung (act. B 4 und 7).

1.4 Gegenstand der Berufung und Anschlussberufung

Berufung und Anschlussberufung richten sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1 – 5 (Schuld-

spruch, Strafmass, ambulante Massnahme, Verfahrenskosten) des Urteils des Kantons-

gerichts vom 27. August 2020 (Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO; Art. 401 Abs. 2 StPO)

und damit gegen sämtliche Urteilspunkte des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht

beurteilt den vorliegenden Fall mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).

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1.5 Beweisanträge

Der Verteidiger des Berufungsklägers stellte in der Berufungserklärung die Anträge, das

Gutachten von Dr. med. F. mangels Verwertbarkeit aus den Akten zu nehmen, den

Berufungskläger durch einen Drittgutachter neu begutachten beziehungsweise eine

Ergänzung/Neufassung des Gutachtens durch Dr. med. F. vornehmen zu lassen

(Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO; act. B 1). Diese Beweisanträge wurden vom Vorsitzenden

des Obergerichts mit Verfügung vom 29. Januar 2021 abgelehnt, da aufgrund der

ausführlichen Erläuterung des Gutachtens durch Dr. med. F. im Rahmen der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Zeit eine neue Begutachtung beziehungsweise

eine Ergänzung nicht zwingend notwendig erscheine (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 331

Abs. 1 und Abs. 3 StPO; act. B 10). Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung

erneuerte RA AA. seine Beweisanträge (act. B 31/12). Diese Anträge werden

nachfolgend beurteilt (vgl. Erwägung 4.3.2.3).

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung

2.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift

In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 5. März 2020

wird dem Berufungskläger zum einen vorgeworfen, die Privatklägerin sexuell belästigt

zu haben, indem er – sie auf ihrem Bett sitzend, er auf dessen Bettrand sich befindend –

sie mit seinen Händen gegen ihren Willen an ihren Brüsten und ihrem Bauch über der

Kleidung berührt und fest angefasst sowie mehrmals versucht habe, sie auf den Mund

zu küssen. Sie habe dem Berufungskläger gesagt, dass sie diese Handlungen nicht

wolle und er gehen solle. Zum anderen wird dem Berufungskläger vorgeworfen, die

Privatklägerin sexuell genötigt zu haben, indem er – sie auf ihrem Bett sitzend, er auf

dessen Bettrand sich befindend – sie gegen ihren Willen mit seinen Händen an ihrem

Oberkörper derart auf ihr Bett nach hinten gedrückt habe, dass sie auf dem Rücken zu

liegen gekommen sei, er ihre Oberschenkel mit seinen Händen auseinander gedrückt

und mit seinem Körper auf sie gelegt habe, so dass – während beide bekleidet waren

und blieben – der Penis des Berufungsklägers die Scheide der Privatklägerin berührt

habe. Weiter habe der Berufungskläger mit seinem Oberkörper und Gesäss gegen den

Willen der Privatklägerin während mehrerer Minuten wippende, den Beischlaf

imitierende Bewegungen auf ihrem Körper ausgeführt. Die Privatklägerin habe sich mit

wiederholtem Schreien und Versuchen, den Berufungskläger mit beiden Händen

wegzustossen, gewehrt und habe versucht, sich aufzurichten (act. B 3/15).

Seite 7

2.2 Würdigung durch die Vorinstanz

Die Vorinstanz ging aufgrund einer Gesamtwürdigung vom Sachverhalt aus, wie er in

der Anklageschrift vom 5. März 2020 umschrieben wurde. Sie stützte sich hierbei auf die

Aussagen der Privatklägerin, welche sie als sehr konstant, ohne Widersprüche und ohne

unnötige Beschuldigung des Berufungsklägers sowie als authentisch und glaubhaft

bezeichnete. Zudem seien die Aussagen der Privatklägerin sowie die Aussagen und

Zugeständnisse des Berufungsklägers im Wesentlichen deckungsgleich. Trotz der

geistigen Behinderung der Privatklägerin sei klar, dass sie die Problematik des

Geschehens richtig eingeschätzt und angemessen reagiert habe. Am Urteilsvermögen

der Privatklägerin hinsichtlich des Geschehens und dass ihr Unrecht angetan worden

sei, beständen keine Zweifel (act. B 2/Erwägung 4.3).

2.3 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren

2.3.1 Verteidigung

RA AA. brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, es bleibe

unbestritten, dass der Berufungskläger gegen den Willen und zum Nachteil der

Privatklägerin eine oder mehrere Handlungen begangen und sich bei ihr habe

entschuldigen wollen. Unklar bleibe, wofür genau er sich habe entschuldigen wollen und

was sich genau zugetragen habe. Das erstinstanzliche Urteil stütze sich massgeblich

auf die Aussagen der Privatklägerin ab. Die zum Hauptvorwurf erhobene Behauptung,

wonach der Berufungskläger sein Geschlechtsteil am Geschlechtsteil der Privatklägerin

gerieben habe, sei anlässlich der Konfrontationseinvernahme unerwähnt geblieben

beziehungsweise die Privatklägerin habe diese Behauptung weder von sich aus erhoben

noch habe die Staatsanwaltschaft nachgefragt (act. B 22/6). Dem Berufungskläger sei

dieser Sachverhalt nicht vorgehalten worden, weshalb dieser nicht als eingestanden

qualifiziert werden und nicht Gegenstand einer Anklage oder gar Gegenstand einer

Verurteilung sein könne. Gemäss seinen Schilderungen habe der Berufungskläger die

Privatklägerin geküsst, an den Brüsten über den Kleidern und am Bauch angefasst sowie

an den Oberschenkeln berührt. Über seine Motivation oder seine Empfindungen sei der

Berufungskläger entweder nicht befragt worden oder er habe sich dazu nicht äussern

können. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dennoch überzeugt sei,

die Handlungen am fraglichen Abend seien triebgesteuert gewesen. Ein nicht

dokumentiertes Wippen sei von der Vorinstanz eindeutig als eine sexualbezogene

Handlung definiert worden, wohingegen aus Sicht der Verteidigung eine als "Wippen"

interpretierte Bewegung einer mental eingeschränkten Person nicht als eine sexuell

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motivierte, vorsätzliche Handlung qualifiziert werden könne (act. B 22/7). Wenn über-

haupt, habe der Berufungskläger lediglich den Straftatbestand der sexuellen Belästigung

erfüllt (act. B 22/9).

2.3.2 Staatsanwaltschaft

Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte die Staatsanwaltschaft aus, dem Beru-

fungskläger sei das Aneinanderreiben von Geschlechtsteilen vorgehalten worden. Die

Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass die Privatklägerin zu den von ihr erhobe-

nen Vorwürfen gegenüber dem Berufungskläger sehr konstant ausgesagt habe und es

keine Widersprüche in ihren Aussagen gebe. Daher könne auf ihre authentischen, glaub-

haften Aussagen abgestellt werden. Zumal sich ihre Aussagen im Wesentlichen mit den

Aussagen und Zugeständnissen des Berufungsklägers decken (act. B 24/1).

2.4 Beweismittel

Dem Gericht liegen die Aussage der Privatklägerin in der Videoeinvernahme vom

3. Dezember 2018 (act. B 3/2.1.9), die Aussage des Berufungsklägers vom

19. Dezember 2018 (act. B 3/2.1.6) und die Aussagen in der Konfrontationseinvernahme

vom 8. März 2019 vor (act. B 3 /4.1). Sodann befinden sich die Aussagen der

Auskunftspersonen G. (act. B 3/2.1.3) und H. (act. B 3/2.1.7) in den Akten sowie ein

"Meldeformular bei Gewaltvorfällen" des D., welches den Vorfall vom 27. Oktober 2018

betrifft (act. B 3/2.1.2).

Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsklägers grund-

sätzlich korrekt zusammengefasst, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden

kann (Erwägungen 4.1 und 4.2 des angefochtenen Entscheids; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im

Sinne einer Rekapitulation wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung

ergänzend darauf eingegangen.

2.5 Beweiswürdigung

2.5.1 Theoretische Ausführungen

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass

die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln,

sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine

Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht (BGE 133 I 33 E. 2.1). Im Rahmen der freien

Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes

Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von

Seite 9

Beweismitteln ein Vorrang resp. ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweis-

mitteln zu. Weder hat der Personalbeweis Vorrang vor dem Sachbeweis, noch umge-

kehrt. Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel,

beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person – und vor allem – die Glaub-

haftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat (WOLFGANG WOHLERS, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-

zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 27 zu Art. 10 StPO).

Bleiben bei der Auswertung der Beweise Unsicherheiten haften oder lässt das Beweis-

ergebnis verschiedene Deutungen beziehungsweise Sachverhaltsalternativen zu, so

ergibt sich aus dem Grundsatz "in dubio pro reo", nach welcher Entscheidungsregel zu

verfahren ist. In diesem Fall muss das Sachgericht von der für die beschuldigte Person

günstigeren Sachlage ausgehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tat-

sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Das

bedeutet allerdings nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen

dem für die beschuldigte Person günstigeren Beweis zu folgen ist. Vielmehr kommt der

Grundsatz "in dubio pro reo" nur zur Anwendung, wenn nach abgeschlossener Beweis-

würdigung schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel am angeklagten Tatsachen-

fundament verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

2.5.2 Würdigung der Beweismittel

2.5.2.1

Der Berufungskläger gab in der Einvernahme vor der Kantonspolizei vom 19. Dezember

2018 an (act. B 3/2.16), er sei auf die Privatklägerin drauf gelegen und sei auf ihr

"gumpet" beziehungsweise "ghopst" (Fragen 4, 6 und 7). Als alle fort gewesen seien, sei

er in ihr Zimmer gegangen ohne anzuklopfen (Frage 8). Sie habe aufhören gesagt und

er sei nicht von ihr runter gegangen (Frage 9). Nachher habe ihr Freund ihn von der

Privatklägerin runterholen müssen (Frage 10). Sie sei auf dem Bett gelegen und er sei

auf sie draufgesprungen; sie habe dann geschrien (Frage 12). Er habe ihre Jeans und

Unterhose ausgezogen und seinen Samen in sie reingedrückt (Fragen 6, 16,19, 21, 33

und 43). Die Privatklägerin habe sich zu wehren versucht und ihn weggeschubst (Frage

47 und 48). Die Privatklägerin habe ziemlich lange geschrien, sie habe geschrien, dass

er aufhören soll (Frage 50 und 51). Er habe die Privatklägerin nicht gefragt, ob er mit ihr

Sex haben dürfe, einfach gemacht (Frage 52). Es stimme, dass er ihr an die Brüste und

den Bauch gefasst habe (Frage 64 und 65). Er habe sie über den Kleidern an die Brüste

gefasst (Frage 66). Die Privatklägerin habe nicht so gut darauf reagiert (Frage 69). Es

stimme auch, dass er sie einmal lange auf die Lippen geküsst habe (Fragen 71-73). Die

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Privatklägerin habe nicht so gut darauf reagiert, sie habe nicht gewollt (Fragen 74 und

75). Er habe von der Privatklägerin verlangt, sich auf das Bett zu legen, weil er auf sie

habe liegen wollen (Frage 77). Sie sei auf den Rücken gelegen und er sei mit seinem

Bauch auf sie drauf gelegen (Frage 79). Er habe sie niedergedrückt mit seinen Händen

bei den Brüsten, worauf die Privatklägerin nicht mehr so gut reagiert habe (Fragen 81,

82, 95 und 96). Sie habe versucht sich zu wehren und gesagt, dass man das nicht mache

(Fragen 83 und 84). Er habe mit seinen Händen die Beine der Privatklägerin auseinan-

dergedrückt und habe sie hierbei am Oberschenkel berührt, wobei sie noch ganz beklei-

det gewesen sei (Fragen 87, 88 und 90). Mit seiner Hand habe er die Privatklägerin am

Bauch und an den Brüsten berührt (Fragen 92 und 93). Sie habe am Bauch über

Schmerzen geklagt, weil er etwas zu fest gerüttelt habe (Frage 102). Er sei um 20 Uhr

oder 20.05 Uhr zurück auf seine Wohngruppe und dort geblieben (Fragen 105 und 106).

Er habe sich telefonisch entschuldigen wollen, weil er das gemacht habe (Frage 110).

In der Konfrontationseinvernahme gab der Berufungskläger zu Protokoll (act. B 3/4.1),

die Privatklägerin habe nicht gern, wenn er auf sie gelegen sei und er habe das ziemlich

fest gemacht (Frage 48). Er habe ihr an die Brust gefasst, sich auf sie gelegt und so

komische Bewegungen gemacht, obwohl sie gesagt habe, er solle aufhören (Fragen

50-52 und 62). Er habe sie über den Kleidern berührt (Fragen 54 und 65). Er wisse nicht

mehr, warum er ihre Oberschenkel auseinandergedrückt habe (Frage 67). Er habe sie

aufgefordert, auf das Bett zu liegen; dann sei es passiert. Die Privatklägerin habe gesagt,

er solle runter, sie möge das nicht (Frage 68).

An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. August 2020 sagte der Berufungs-

kläger aus, es sei richtig, dass er die Privatklägerin festgehalten habe, als er mit ihr auf

dem Bett gewesen sei. Er sei auf ihr "gumpet", wobei diese Bewegungen – der Beru-

fungskläger machte leichte Bewegungen nach hinten und vorne – Sex machen seien.

Sie hätten die Kleider angehabt (act. B 3/31/9ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger zusammenfassend im

Wesentlichen aus, er habe eine Grenzüberschreitung begangen. Er sei auf ihr drauf

gewesen und habe so komische Bewegungen gemacht. So wie Sex. Er wisse schon,

was Sex sei. Er habe das schon gehabt, als Kind schon. Er habe nur die Bewegungen

gemacht (act. B 31/7). Er sei einfach in ihr Zimmer in ihrer Wohngruppe E.

reingeschlichen, ohne anzuklopfen. Sie sei auf dem Bett gelegen. Er wisse nicht mehr,

ob er und die Privatklägerin die Kleider ausgezogen haben. Er habe sie ein "bitzeli" an

den Beinen berührt. An den Brüsten habe er sie auch so berührt. Sie sei erschrocken

Seite 11

und habe geschrien, weil sie es nicht gut gefunden habe. Er habe sie nicht auf den Mund

geküsst, nachher nicht mehr und vorher auch nicht (act. B 31/8). Er habe sie gezwungen,

sich hinzulegen, wisse aber nicht mehr genau, wie er das gemacht habe. Er sei ein "bit-

zeli" auf ihr "gumpet". Auf die Nachfrage, ob ein "bitzeli" mit den komischen Bewegun-

gen, die wie Sex sind, sagte der Berufungskläger ja genau. Der Privatklägerin habe das

nicht so gefallen, sie habe "abe goh" gesagt und er sei nicht runter gegangen. Ob sie

versucht habe, ihn wegzustossen, wisse er nicht (act. B 31/9). Er habe aufgehört, auf ihr

zu "gumpen", weil sie sich beschwert habe. Ausgelöst, dass er von ihr runter gegangen

sei, sei ihr festes Weinen gewesen, es sei ihr zu viel geworden (act. B 31/10). Ob er seit

dem Vorfall mit der Privatklägerin wieder einen Menschen so am Körper berührt habe

wie die Privatklägerin, wisse er jetzt nicht genau auswendig (act. B 31/11). Auf die Frage,

was Sex sei, erklärte der Berufungskläger, das sei, wenn man das mache mit den

komischen Bewegungen und der Andere wolle nicht. Er wisse das nicht auswendig, ob

man Kleider anhabe oder nicht beim Sex (act. B 31/11f).

2.5.2.2

Die Privatklägerin gab in der Videoeinvernahme vom 3. November 2018 zusammenfas-

send an, dass der Berufungskläger ohne anzuklopfen ihr Zimmer betreten habe. Er habe

sich auf den Bettrand gesetzt und obwohl sie ihn gebeten habe, zu gehen, sei er nicht

gegangen. Er habe sie an den Brüsten sowie am Bauch angefasst und auf ihren Bauch

gedrückt. Während des Anfassens habe er sie ein paarmal – etwa 3 Mal – auf den Mund

geküsst, danach habe sie ihren Kopf weggedreht. Er sei auf sie gelegen und habe sie

am Oberkörper auf das Bett gedrückt. Sie hätten sich an den Beinen und am Bauch

berührt. Beide seien bekleidet gewesen. Er habe dann mit dem Oberkörper und Gesäss

Bewegungen ähnlich wie beim Reiten gemacht. Sie habe sich wehren wollen und habe

gerufen und versucht, ihn mit ihren Händen gegen seinen Oberkörper wegzudrücken.

Aber er sei stärker gewesen und habe sie wieder zurück auf das Bett gedrückt. Er habe

ihre Beine auseinandergedrückt. Zudem habe er ihr mehrmals gesagt, sie solle sich

gerade ins Bett legen, was wegen des Bett-Endes nicht möglich gewesen sei. Nach ca.

25 Minuten sei der Berufungskläger aufgestanden und habe gesagt, er müsse jetzt

gehen (vgl. act. B 3/2.1.9).

In der Konfrontationseinvernahme gab die Privatklägerin zu Protokoll (act. B 3/4.1), der

Berufungskläger sei ohne anzuklopfen in ihr Zimmer gekommen (Frage 9 und 12). Er

habe sich auf ihr Bett gesetzt, sie auf ihr Bett gedrückt und sich auf sie gelegt. Sie habe

sich wehren wollen, habe ihn wegdrücken wollen und habe um Hilfe gerufen (Frage 10).

Sie habe ihn mit ihren Händen versucht wegzudrücken, aber er sei viel stärker gewesen.

Seite 12

Er habe mit seinen Händen auf ihre Brust gedrückt und sie so wieder zurück aufs Bett

gedrückt (Frage 15). Sie sei auf dem Bett gelegen und er habe sich auf sie gelegt (Frage

18). Als er auf ihr gelegen sei, habe er sie zwischen den Beinen berührt und diese aus-

einander gedrückt (Frage 20). Er sei auf ihr gelegen, habe komisch geatmet und sich

komisch bewegt (Frage 34).

2.5.2.3

Die Auskunftsperson G., Wohngruppenleiter der Wohngruppe "E.", D., meldete am

14. November 2018 den am 27. Oktober 2018 stattgefundenen Vorfall auf der

Wohngruppe "E." bei der Polizei in [...]. Anlässlich der Einvernahme vom 22. November

2018 erklärte er im Wesentlichen, dass die Privatklägerin bei ihm in der Wohngruppe

lebe und am Abend des 27. Oktober 2018 mit einem weiteren Bewohner auf der

Wohngruppe verblieben sei, während er mit den übrigen Mitgliedern der Wohngruppe

an eine Disco gefahren sei. Er sei den ganzen Abend abwesend gewesen und habe erst

am nächsten Morgen von der Privatklägerin direkt erfahren, dass etwas geschehen sei

mit dem Berufungskläger. Er habe den Vorfall dann schriftlich aufgenommen (vgl.

Meldeformular). Kurz darauf habe der Berufungskläger in seiner Wohngruppe angerufen

und sich bei der Privatklägerin entschuldigen wollen. Da habe er bemerkt, dass wirklich

etwas geschehen sei. Mit der Wohngruppenleiterin des Hauses, in welchem der

Berufungskläger wohne, habe er danach den Berufungskläger konfrontiert, welcher

ihnen gegenüber ausgesagt habe, im Zimmer der Privatklägerin gewesen zu sein und

diese im Bett entgegen deren Willen sexuell belästigt zu haben (vgl. Meldeformular). Die

Privatklägerin sei wegen eines Hirntumors geistig etwas beeinträchtigt (Realitätswahr-

nehmungsstörungen), könne aber normal sprechen und normal Auskunft geben. Eine

Video-Einvernahme erachte er daher als unproblematisch (act. B 3/2.1.3).

Die Auskunftsperson H. erklärte im Wesentlichen in der Einvernahme vom

20. Dezember 2018, sie arbeite in der Wohngruppe, in welcher der Berufungskläger

lebe, als Fachfrau Betreuung und sei die Bezugsperson des Berufungsklägers. Am

besagten Tag sei die Übergabe an sie um 17.00 Uhr erfolgt. Sie habe kein Signal wahr-

nehmen können, dass der Berufungskläger etwas vorhabe. Ihre Wohngruppe sei infor-

miert gewesen, dass sie am Abend in einem anderen Haus um 19.30 Uhr eine Pedicure

mache. Diese habe bis kurz vor 20.00 Uhr gedauert und im Treppenhaus jenes Hauses

habe sie die Privatklägerin getroffen. Diese habe irgendetwas vor sich hingemurmelt,

was sie akustisch nicht habe verstehen können. Dort im Treppenhaus habe sie nicht den

Eindruck gehabt, dass etwas passiert wäre vorhin. Sie sei weiter gegangen und habe

auf ihrer Wohngruppe einen Bewohner getroffen und diesen zur Sonntagsvorbereitung

Seite 13

in den [...] begleitet, wo bereits der Berufungskläger im Kreis gesessen sei. An jenem

Abend habe sie vom Vorfall nichts gehört. Auch nach der Sonntagsvorbereitung habe

sie beim Berufungskläger nicht erkennen können, dass es zuvor zu einem Vorfall

gekommen wäre. Um die Mittagszeit des 28. Oktober 2018 sei G. auf ihre Wohngruppe

gekommen und habe über den Vorfall vom vergangenen Abend berichtet (act. B 3/2.1.7).

2.5.2.4

Im Meldeformular bei Gewaltdelikten wurde vom Wohngruppenleiter G. am 28. Oktober

2018 folgende Aussage der Privatklägerin vermerkt: "A. kommt um halb acht in mein

Zimmer ohne anzuklopfen. Sitzt erst auf den Bettrand und berührt mich an der Brust und

am Bauch, ich wehre mich und sage stopp, nein, das will ich nicht! Doch A. hörte nicht

auf mich und verlangte, dass ich gerade ins Bett liege, danach legte er sich auf mich und

berührte mich zwischen den Beinen. Ich konnte mich nicht wehren, er hielt mich mit

beiden Händen fest und machte wippende Bewegungen. Um ca. 19.55 Uhr ist er davon

gegangen. Ich bin dann zu L. ins Zimmer und habe dort H. angetroffen und es ihr erzählt!"

(act. B 3/2.1.2).

2.5.3 Würdigung durch das Obergericht und erstellter Sachverhalt

Die Aussagen der Privatklägerin sind glaubhaft, wirken erlebnisbasiert und es sind keine

Auffälligkeiten auszumachen. Die Schilderungen des Kerngeschehens – das Betreten

ihres Zimmers ohne anzuklopfen; das Absitzen auf ihren Bettrand; die Berührungen an

der Brust und am Bauch über den Kleidern; das Küssen; das Auf-sie-Legen und die

wippenden Bewegungen; das Niederdrücken auf ihr Bett und ihre vergeblichen Abwehr-

bemühungen; das Auseinanderdrücken der Oberschenkel – sind gleichbleibend und es

erfolgte keine übermässige Belastung des Berufungsklägers. Die Privatklägerin

bemühte sich um eine genaue Schilderung sowohl des Rahmens- als auch des Kern-

geschehens und schilderte nicht nur die Übergriffe, sondern auch ihre emotionalen

Reaktionen. Sie vermochte ihre Enttäuschung darüber, dass niemand auf der Wohn-

gruppe ihre Hilferufe gehört beziehungsweise ihre Hilflosigkeit, dass ihre Abwehrbemü-

hungen angesichts der überlegenen Stärke des Berufungsklägers vergeblich waren,

kundzutun. Auch ihr Unverständnis, warum der Berufungskläger ihr das angetan habe,

und ihre Traurigkeit darüber kamen erkennbar zum Ausdruck. Insgesamt ist festzuhal-

ten, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom 27. Oktober 2018 durchwegs

überzeugend, realistisch und konstant sind. Die Schilderungen erscheinen plausibel und

authentisch und es sind keine wesentlichen Widersprüche erkennbar. Auch nach einer

Würdigung des nonverbalen Verhaltens, welches sich aus der Videoaufzeichnung der

Seite 14

Befragung ergibt, sind ihre Aussagen überzeugend und damit als glaubhaft zu bezeich-

nen. Es bestehen keine Zweifel an der glaubhaften Darstellung der Privatklägerin,

weshalb vollumfänglich auf ihre Aussagen abgestellt werden kann.

Die Aussagen des Berufungsklägers sind hingegen insofern auffällig, als er Aussagen

zu weiteren Handlungen machte, dessen ihn die Privatklägerin gar nicht bezichtigte.

Im Kerngeschehen – das Betreten des Zimmers der Privatklägerin ohne anzuklopfen;

das Absitzen auf ihren Bettrand; die Berührungen an der Brust und am Bauch über den

Kleidern; das Küssen; das Auf-sie-Legen und die wippenden Bewegungen; das

Niederdrücken auf ihr Bett und ihre vergeblichen Abwehrbemühungen; das

Auseinanderdrücken der Oberschenkel – stimmen die Aussagen und Zugeständnisse

grundsätzlich überein. Sodann ergibt sich aus den Aussagen des Berufungsklägers,

dass er darum wusste, dass die Privatklägerin seine Küsse und Berührungen nicht

wollte.

Aus der Würdigung der vorliegenden Beweismittel ergibt sich damit ein stimmiges

Gesamtbild, wonach die von der Privatklägerin geschilderten Berührungen und Küsse

durch den Berufungskläger stattgefunden haben, bei denen sich letzterer bewusst und

auch durch körperlichen Einsatz über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzte. Aus-

zugehen ist somit von einem Betreten des Zimmers der Privatklägerin ohne anzuklopfen;

von einem Absitzen auf ihren Bettrand; von Berührungen an der Brust und am Bauch

über den Kleidern; von Küssen; vom Auf-sie-Legen und von wippenden Bewegungen

beziehungsweise den Beischlaf imitierenden Bewegungen des Berufungsklägers; vom

Niederdrücken der Privatklägerin auf ihr Bett und ihre vergeblichen Abwehrbemühungen

sowie vom Auseinanderdrücken der Oberschenkel.

Ergänzend ist zu bemerken, dass unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, wonach auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen können,

um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson respektive

der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu verschaffen, im konkreten Fall – unter Berücksich-

tigung der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin – auf eine gerichtliche Einver-

nahme der Privatklägerin verzichtet werden kann, zumal eine solche von der Verteidi-

gung auch nicht verlangt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2020 vom

1. November 2021 E. 2.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 140 IV 196 E. 2.3.3 ff.).

Seite 15

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB)

Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen

Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychi-

schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand von

Art. 189 StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung

dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Er erfasst alle

erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer

Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation

gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen,

auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz

die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von

Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der

Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige

Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021

E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen u.a. auf BGE 131 IV 167 E. 3). Gewalt im Sinne von

Art. 189 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein

grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts

notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die

Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder

Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt,

wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich

mit seinem Gewicht auf dieses legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen

die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf

einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte

Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit

welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen

nicht einverstanden zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August

2021 E. 2.4.1; 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021

E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB

gelten nur Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren

Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf

das geschützte Rechtsgut erheblich sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom

23. August 2021 E. 2.4.1; 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die

Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu

Seite 16

berücksichtigen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021

E. 2.4.1; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.3, je mit Hinweisen). In

subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (PHILIPP MAIER,

Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 54 zu Art. 189 StGB;

TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

4. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 189 StGB).

3.2 Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB)

Gemäss Art. 198 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig und wird, auf

Antrag, mit Busse bestraft, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle

Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt (Abs. 1), oder wer jemanden tätlich

oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Abs. 2). Die Bestimmung erfasst

geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Ob sie eine Verletzung der

Selbstbestimmung darstellen, kann zweifelhaft sein. Sie sind aber mit solchen Eingriffen

vergleichbar, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität

konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen

beziehungsweise um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus

dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt

noch sie – etwa spasseshalber – provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung

gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hiefür

genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange

sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter

fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen

auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss,

das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder

Umarmungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der

Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder an ähnlichen Örtlichkeiten in der

Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten (BGE 137 IV 263 E. 3.1 mit

Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BERN-

HARD ISENRING, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 198 StGB;

TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 8 zu Art. 198 StGB).

3.3 Würdigung durch die Vorinstanz

Die Vorinstanz ging von einem Gesamtvorsatz aus. Sowohl der räumliche wie auch der

zeitliche Zusammenhang sei sehr eng und der Berufungskläger habe nur einmal den

Entschluss gefasst, sich der Privatklägerin zu nähern. Die beiden Anklagevorwürfe wie-

sen einen derart engen Zusammenhang auf, dass sie als eine Einheitstat zu werten

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https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22137+IV+263+E.+3.1%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-263%3Ade&number_of_ranks=0#page263

seien (act. B 2 Erwägung 5.1). Durch die vom Berufungskläger angewandte Gewalt

– das Setzen des Berufungsklägers auf das Bett der Privatklägerin und das Drücken

seiner Hände auf ihre Brust – habe er die Privatklägerin genötigt, die an ihr

vorgenommenen Handlungen zu dulden. Der Berufungskläger habe die Privatklägerin

durch das Drücken auf ihre Brust auf ihr Bett gedrückt, sie über den Kleidern an der

Brust und in der Bauchregion berührt, sie dreimal auf den Mund geküsst und mit seinen

Händen ihre Oberschenkel auseinandergedrückt. Zudem habe er wippende

Bewegungen auf ihr vollzogen. Diese Elemente ergäben eindeutig eine sexualbezogene

Handlung. Durch die Abwehrhandlungen der Privatklägerin, deren Ernsthaftigkeit nicht

habe missverstanden werden können, sei für den Berufungskläger erkennbar gewesen,

dass sie mit seinem Vorgehen nicht einverstanden gewesen sei. Der Berufungskläger

habe damit vorsätzlich gehandelt. Sowohl der objektive wie auch der subjektive

Tatbestand der sexuellen Nötigung sei erfüllt, wobei die sexuelle Belästigung von

ersterer konsumiert werde (act. B 2 Erwägung 5.2).

3.4 Würdigung durch das Obergericht

Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der Vor-

instanz von einer Einheitstat auszugehen ist. Eine natürliche Handlungseinheit ist anzu-

nehmen, wenn das gesamte Tätigwerden des Täters auf einem einheitlichen Willensakt

(einheitliches Ziel, einmaliger Entschluss) beruht und Kraft eines engen räumlichen und

zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv

als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint (Urteil des Bundes-

gerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.7 mit Hinweisen). Ein solches

einheitliches, zusammengehörendes Geschehen liegt hier vor. Die am fraglichen Abend

erfolgten Handlungen hängen räumlich und zeitlich eng zusammen und es liegt ein

einmaliger Entschluss des Berufungsklägers vor, sich der Privatklägerin zu nähern.

Der weiteren rechtlichen Würdigung der Vorinstanz kann jedoch insofern nicht gefolgt

werden, als die Vorinstanz die zum Schuldspruch wegen sexueller Nötigung führende

Tathandlung als Drücken der Hände des Berufungsklägers auf die Brüste der Privatklä-

gerin bezeichnete. In der Anklage vom 5. März 2020 wurde das Berühren der Brüste

jedoch unter dem Titel "Sexuelle Belästigung" angeklagt (act. B 3/15), weshalb die Vor-

instanz das Anklageprinzip, welches eine Bindung des Gerichts an den in der Anklage

umschriebenen Sachverhalt statuiert, verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Kernstück der Anklageschrift bildet die

Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsäch-

lichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung

Seite 18

der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vor-

gänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2 mit weiteren

Hinweisen). Zwar ist eine andere rechtliche Würdigung möglich, aber nur, wenn sich der

andere Straftatbestand auch mit dem Sachverhalt der Anklage deckt. Es genügt nicht,

wenn sich die Beweise für den vom Gericht als erfüllt betrachteten Straftatbestand aus

den Akten ergeben (FINGERHUTH/GUT, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 344

StPO). Beim Tatbestand der sexuellen Nötigung gehört zu den Merkmalen dieses Straf-

tatbestandes auch die nötigende Handlung (vgl. Erwägung 3.1). In der Anklageschrift

vom 5. März 2020 finden sich unter dem Titel "sexuelle Belästigung" aber keine Ausfüh-

rungen zu einer nötigenden Handlung (act. B 3/15), weshalb vorliegend der unter diesem

Tatbestand angeklagte Sachverhalt nicht zu einem Schuldspruch bezüglich des

Tatbestandes der sexuellen Nötigung führen kann (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes-

gerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1).

Ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung kann nur dann ergehen, wenn der von der

Staatsanwaltschaft unter diesem Titel angeklagte Sachverhalt – Drücken auf das Bett,

Oberschenkel auseinanderdrücken, auf Körper legen, Berührung von Penis und Scheide

während beide Beteiligte voll bekleidet sind, wippende Bewegungen – tatbestands-

mässig als erwiesen erachtet wird (vgl. act. B3/15 und Erwägung 2.1). Nach Ansicht des

Gerichts ergeben sich aus den Einvernahmen der Parteien keine Hinweise, dass – wie

angeklagt – der Penis des Berufungsklägers die Scheide der Privatklägerin berührt hat.

Belegt ist hingegen das Drücken auf das Bett, das Auseinanderdrücken der Oberschen-

kel, das (bekleidete) Aufeinanderliegen sowie Bewegungen des Berufungsklägers mit

Oberkörper und Gesäss, welche letzterer als "gumpen" beziehungsweise "hopsen"

bezeichnete. Das Niederdrücken der Privatklägerin auf ihr Bett durch den Berufungsklä-

ger trotz ihrer Gegenwehr ist als Nötigungshandlung zu betrachten. Sodann stellt sich

die Frage, ob die anderen Handlungen des Berufungsklägers, welche wie bereits

erwähnt als zusammengehörendes Geschehen zu betrachten sind, in Bezug auf den

Tatbestand der sexuellen Nötigung als sexuelle Handlung zu beurteilen sind, wobei nur

Verhaltensweisen tatbeständlich sind, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2;

6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.3). Vom Standpunkt eines objektiven

Betrachters aus erscheinen die vom Berufungskläger begangenen Handlungen äusser-

lich weder neutral noch eindeutig sexualbezogen, d.h. sie erscheinen ambivalent und

sind daher im Licht der gesamten Umstände zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts

Seite 19

6B_549/2021 vom 18. Mai 2022 E. 1.4 mit Hinweis auf 6B_727/2013 vom 7. Oktober

2014 E. 3.3). Der Berufungskläger und die Privatklägerin sind beide geistig beeinträchtigt

und leben in verschiedenen Wohngruppen im selben Heim. An einem Abend, als andere

Bewohner und Bewohnerinnen des Heims in der Disco waren, suchte der

Berufungskläger die Privatklägerin auf deren Wohngruppe auf, betrat, ohne anzuklopfen,

ihr Zimmer und setzte sich an ihren Bettrand. Wie lange die in der Anklageschrift

umschriebenen und dem Berufungskläger vorgeworfenen Handlungen insgesamt

dauerten, ist unklar, da sich auch die Anklageschrift hierzu nicht äussert. In zeitlicher

Hinsicht kann der Vorfall lediglich durch die Aussagen der Betreuerin der Wohngruppe,

in welcher der Berufungskläger lebt, sowie durch die Aussagen der Privatklägerin etwas

eingegrenzt werden, da die Betreuerin ihre Wohngruppe an jenem Abend kurz vor

19.30 Uhr verlassen haben dürfte und sie die Privatklägerin um ca. 20.00 Uhr getroffen

hat (act. B 3/2.1.7, vgl. auch act. B 3/2.1.2 und act. B 3/2.16, Frage 105 und 106).

Aufgrund der Einvernahmen der Parteien erscheint bezüglich des Ablaufs als erstellt,

dass bevor der bekleidete Beschwerdeführer sich auf die ebenfalls bekleidete

Privatklägerin legte, ihre Oberschenkel auseinanderdrückte und wippende Bewegungen

vollzog, der Berufungskläger zuerst die verbale und dann auch (versuchte) körperliche

Gegenwehr der Privatklägerin überwand. Gesamthaft gesehen und unter Berücksichti-

gung dieses Geschehensablaufs weisen die dem Berufungskläger vorgeworfenen

Handlungen nicht die Art, die Intensität und die Dauer einer sexuellen Handlung auf,

welche zu einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung führen könnten (vgl.

TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 187 StGB und N. 8 zu Art. 189 StGB, je mit

zahlreichen Hinweisen). Dem vor 64 Jahren ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts

Graubünden, das eine unzüchtige Handlung erkannte, als ein Mann seine mit

Nachthemd und Mantel bekleidete Haushaltshilfe auf ein Bett warf und sich über sie

legte (PKG 1958 Nr. 11), ist nicht zu folgen.

Hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Belästigung wirft die Staatsanwaltschaft dem

Berufungskläger unter anderem vor, die Privatklägerin gegen ihren Willen an ihren

Brüsten und ihrem Bauch über der Kleidung berührt zu haben (act. B 3/15). Hierbei

handelt es sich ganz klar um eine tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB (vgl.

Erwägung 3.2). Dass diese Zudringlichkeiten für die Privatklägerin unerwünscht waren,

gab sie unmissverständlich zu erkennen, indem sie den Berufungskläger wegdrücken

wollte und um Hilfe rief. Indem sich der Berufungskläger bewusst darüber hinwegsetzte,

handelte er wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich.

Seite 20

Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB ist somit erfüllt und

der Berufungskläger der sexuellen Belästigung, begangen am 27. Oktober 2018, schul-

dig zu sprechen.

4. Strafzumessung

4.1 Rechtliche Grundlagen

Sexuelle Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB wird mit Busse bestraft. Eine solche ist

nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen und soll seinem Verschulden ange-

messen sein; sie beträgt höchstens 10'000 Franken (Art. 106 StGB).

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des

Täters. Dabei berücksichtigt es das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die

Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere

der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach

bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder

gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War

der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder

gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2

StGB).

Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die

Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständi-

gen an (Art. 20 StGB). Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit stellt einen obliga-

torischen Strafmilderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 2 StGB), wobei der Verminderung der

Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rech-

nung zu tragen ist. Dabei ist keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif

vorzunehmen, indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten

Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136

IV 55 E. 5.3; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom

27. August 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine verminderte Schuldfähigkeit stellt eines von

mehreren Kriterien für die Beurteilung des (subjektiven) Tatverschuldens dar (BGE 136

IV 55 E. 5.5 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B 272/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.4).

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http://links.weblaw.ch/6B%20272/2012

Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, ist in einem ersten Schritt zu

entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht

eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens

auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen.

Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens

die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so

ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher

Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

4.2 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren

Die Verteidigung brachte hierzu vor, dass bei der festzusetzenden Busse die mindestens

mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd zu berücksichtigen sei (act.

B 22/9).

4.3 Würdigung durch das Obergericht

4.3.1 Objektives Tatverschulden

Der Berufungskläger berührte die Privatklägerin über den Kleidern an der Brust und am

Bauch und küsste sie mehrmals auf den Mund. Die Privatklägerin wehrte sich verbal und

letztlich auch körperlich, jedoch war der Berufungskläger ihr körperlich überlegen. Die

klaren tätlichen Belästigungen wiegen – mit Blick auf die gesamte Bandbreite möglicher

Belästigungen – zwar noch verhältnismässig leicht. Unbestritten ist aber, dass der Vorfall

der Privatklägerin körperlich – Kratzer mit den Fingernägeln und Schmerzen am Bauch

(vgl. act. B 3/4.1, Frage 23 und 24) – und psychisch – nicht wohl und komisch fühlen,

traurig sein, Unverständnis über das Vorgefallene (act. B 3/2.19 und act. B 3/4.1, Frage

10) – zusetzte. Der Berufungskläger ignorierte den Willen und die Gegenwehr der

Privatklägerin und setzte sich damit über die für ihn erkennbaren Grenzen hinweg. In

zeitlicher Hinsicht dauerte der Vorfall insgesamt zwar nicht lange, zeigt aber angesichts

der Gegenwehr der Privatklägerin eine gewisse Hartnäckigkeit des Berufungsklägers.

Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten von einem leichten

Verschulden auszugehen.

4.3.2 Subjektives Tatverschulden

Der Berufungskläger handelte vorsätzlich, indem er den kundgetanen Willen der Privat-

klägerin und deren offensichtlich abwehrende Haltung missachtete. Er hätte die Rechts-

gutverletzung vermeiden können, wenn er sich dem ihm bekannten Willen der Privatklä-

gerin gefügt hätte.

Seite 22

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4.3.2.1

Wie erwähnt (vgl. Erwägung 4.1) stellt die Verminderung der Schuldfähigkeit eines von

mehreren Kriterien für die Beurteilung des subjektiven Tatverschuldens dar. Sie ist durch

einen Sachverständigen zu beurteilen.

Die Frage, ob die Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen war, hat

sich stets auf die konkrete Straftat zu beziehen (BOMMER/DITTMANN, Basler Kommentar,

Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 41 zu Art. 19 StGB). Der Gutachter darf sich daher nicht

nur nosologisch zur psychischen Störung bzw. zum Krankheitsbild äussern, sondern

muss in seiner Begutachtung auch darlegen, wie sich eine allfällige Störung konkret auf

die Fähigkeit des Beschuldigten auswirkt, das Unrecht seines (konkreten) Handelns zu

erkennen (Einsichtsfähigkeit) und sein Handeln entsprechend zu steuern, d.h. an dieser

Erkenntnis auszurichten. Da sich die Steuerungsfähigkeit naturgemäss nicht direkt

messen lässt, hat deren Beurteilung anhand des Gesamtverhaltens des Täters vor,

während und nach der Tat zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom

27. August 2021 E. 4.3.2 mit Hinweis auf 6B_1363/2019 vom 19. November 2020

E. 1.7.2 mit weiteren Hinweisen).

Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen

darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen und muss Abweichungen

begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise

beziehungsweise der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen

gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 146

IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1, je mit Hinweisen).

4.3.2.2

Laut forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. F. vom 25. November 2019 litt

der Berufungskläger zur Zeit der Tat an einer psychischen Störung. Zum einen bestehe

eine mittelschwere Intelligenzminderung bei Cerebralparese und zum anderen eine

Dissexualität bei psychosexueller Entwicklungsstörung, welche zu einer Bisexualität mit

pädophilem Einschlag geführt habe. Der Berufungskläger sei aufgrund seiner markanten

Intelligenzminderung in der Einsicht ins Tatunrecht ein Stück weit limitiert gewesen,

ebenso zur Fähigkeit, von den sexuellen Impulsen Abstand zu nehmen respektive

gemäss dieser Einsicht zu handeln. Aus psychiatrischer Sicht könnte angesichts des

Schweregrades seiner Störung von einer zumindest mittelgradigen Verminderung der

Schuldfähigkeit ausgegangen werden (act. B 3/6.5/23 f.). Anlässlich der erstinstanz-

Seite 23

lichen Hauptverhandlung bestätigte Dr. med. F. diese Ausführungen. Ergänzend führte

er aus, dass er einerseits gestützt auf seine XX-jährige Berufserfahrung im Fall des

Berufungsklägers von einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ausgehe.

Andererseits sei es rein diagnostisch – gestützt auf ICD-10 – korrekt, die geistige

Behinderung des Berufungsklägers als mittelgradig schwere Verminderung einzustufen.

Weiter habe sich bei den Abklärungen der Eindruck ergeben, dass beim Berufungskläger

so etwas wie ein Schuld- und Schamgefühl vorhanden gewesen sei. Man könne nicht

sage, dass er dies nicht einordnen könne. Er habe gemerkt, dass der Berufungskläger

nicht frei sei von der Fähigkeit, sexuelles Verhalten zu erkennen, wenn es in Form von

sexuellen Erregungen stattfinde und dies zu bewerten, was es allenfalls für ein Opfer

bedeute, wenn es ihm aufgezwungen werde. Er habe gemerkt, dass beim

Berufungskläger doch eine wesentliche Restschuldfähigkeit vorhanden sei, wobei man

natürlich darüber diskutieren könne, wo diese genau sei. Die Einbusse, welche der

Berufungskläger aufgrund seiner intellektuellen Defizite habe, wiege ungefähr das auf,

was er an moralisch und ethischen Gefühlen entwickelt habe. Der Berufungskläger sei

so in der Mitte von jenen, die er bis jetzt kennengelernt habe (act. B 3/31/4 f.).

4.3.2.3

Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass zur Beantwortung der Frage, ob ein

früheres Gutachten noch hinreichend aktuell ist, allein die materielle Frage, ob Gewähr

dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht

gewandelt hat, massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_435/2021 vom 21. Juni

2021 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 134 IV. 246 E. 4.3). Die gutachterlichen Ausführungen

aus dem November 2019 sind als aktuell anzusehen, da gemäss dem Gutachter weder

für die Intelligenzminderung noch die abnorme Sexualorientierung eine Heilung respek-

tive Normalisierung möglich ist (act. B 3/6.5/24).

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr.

med. F. vollumfänglich abgestellt werden und es erübrigen sich weitere Beweiser-

hebungen. Das Gutachten ist vollständig und die Quellen, auf welchen die Ausführungen

im Gutachten beruhen, werden im Gutachten bezeichnet (act. B 3/6.5/2). Die von der

Staatsanwaltschaft gestellten Fragen werden vollständig und in verständlicher Weise

beantwortet und die Begründungen sind inhaltlich nachvollziehbar. Für das Gericht sind

keine Widersprüche erkennbar, das Gutachten erscheint insgesamt als genau und es

liegen gestützt auf die vorhandenen Akten keine Hinweise vor, welche die

Überzeugungskraft des Gutachtens erschüttern könnten. Soweit der Verteidiger an der

Berufungsverhandlung bemängelt, der Gutachter habe zur Klärung wesentlicher Fragen

Seite 24

sich einzig auf die Darstellungen des Berufungsklägers verlassen, ist ihm entgegenzu-

halten, dass zur Authentizität der Aussagen des Berufungsklägers sowohl im Gutachten

(act. B 3/6.5/17) als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Stellung

genommen wurde und eine diesbezügliche Einordnung erfolgte (act. B 3/31/6 ff.). Die im

Gutachten festgestellte Intelligenzminderung, die festgestellte reduzierte Schuldfähigkeit

des Berufungsklägers sowie die Notwendigkeit einer Therapie wurden im Rahmen der

Befragung des Berufungsklägers bestätigt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein

neues Gutachten oder die Ergänzung des vorliegenden Gutachtens weitere Erkennt-

nisse brächte. Die Beweisanträge des Verteidigers des Berufungsklägers sind demnach

abzuweisen.

Zusammenfassend kann für die Beurteilung der Schuldfähigkeit auf das schlüssige

forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. F. abgestellt werden, in welchem dem

Berufungskläger eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert wird.

Unter deren Berücksichtigung erscheint angemessen, von einem leichten subjektiven

Tatverschulden auszugehen.

4.3.3 Einsatzstrafe

In Würdigung sämtlicher Tatkomponenten ist insgesamt von einem leichten Tatverschul-

den des Berufungsklägers auszugehen. Innerhalb des weiten Strafrahmen ist die hypo-

thetische Strafe im unteren Bereich anzusiedeln und diese bei CHF 500.00 anzusetzen.

4.3.4 Täterbezogene Kriterien

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers wirken sich bei der Strafzumessung

neutral aus. Er weist keine Vorstrafen auf. Der Berufungskläger gestand die ihm vorge-

worfenen Taten im Wesentlichen ein und verhielt sich im Strafverfahren kooperativ.

Ferner zeigte er auch eine gewisse Einsicht und Reue, indem er zugab, dass die

Privatklägerin nicht gut auf seine Handlungen reagierte. Insgesamt sind diese Kriterien

leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

4.3.5 Fazit

Zusammenfassend erweist sich ausgehend von der Einsatzstrafe und unter Würdigung

der gesamten Umstände eine Busse von CHF 300.00 als angemessen.

Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach Auffassung des Bundesgerichts

allein nach dem Verschulden. Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe muss das

Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld abstrahieren und hernach

Seite 25

eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden. Die Strafverfolgungsbehör-

den gehen indes vielfach von einem fixen Umwandlungsbetrag von einem Tag pro

CHF 100 aus. Ein solcher Umrechnungssatz erscheint folgerichtig, wenn die finanziellen

Verhältnisse bei der Bussenbemessung nicht einbezogen wurden (STEFAN

HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022,

N. 5 zu Art. 106 StGB mit weiteren Hinweisen).

Dem Obergericht erscheint unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des

Berufungsklägers eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen als täter- und tatangemessen.

5. Massnahme

5.1 Rechtliche Grundlagen

Eine stationäre Massnahme kann nur bei Verbrechen oder Vergehen angeordnet

werden (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB). Eine Übertretung – vorliegend eine sexuelle

Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB – genügt hingegen für die Anordnung

einer ambulanten Massnahme, wobei sich dann die Frage nach der Verhältnismässigkeit

stellt (TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 63 StGB).

Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht

genügt, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungs-

bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und (lit. b) die

Voraussetzungen der Artikel 59 – 61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer

Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeit des

Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht

unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).

Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst die Teilaspekte Eignung, Erforderlichkeit und

Verhältnismässigkeit (TRECHSEL/PAUEN BORER, a.a.O., N. 6 zu Art. 56 StGB). Massnah-

men bedürfen primär deren unabdingbaren Notwendigkeit, welches Kriterium unter dem

Aspekt der Subsidiarität zu prüfen ist. Eine Massnahme muss überdies geeignet sein,

bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Sie muss sich für die

Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar

erweisen. Zu prüfen ist das Vorhandensein einer geeigneten Einrichtung und eines

erfolgversprechenden Behandlungskonzepts. Je weniger die beiden letzten

Gesichtspunkte für eine Massnahme sprechen, umso höher liegt die Schwelle für eine

Seite 26

solche. Schliesslich muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und

dem angestrebten Ziel (MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019,

N. 35 zu Art. 56 StGB).

5.2 Beurteilung der Vorinstanz

Die Vorinstanz folgte der Empfehlung des Gutachters hinsichtlich der Anordnung einer

ambulanten Massnahme. Durch die Intensität des Zusammenhangs zwischen der

Störung des Berufungsklägers und der Straftat sei von einer Schwere der psychischen

Störung im Sinne des Gesetzes auszugehen. Dass die Störung vorliegend nur zu einer

mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit führe, vermöge daran nichts zu ändern (act.

B 2, Erwägung 7.3).

5.3 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren

5.3.1 Verteidigung

Die Verteidigung führte aus, dass sich die Verantwortlichen des D. tatkräftig sowohl um

das Wohl des Berufungsklägers als auch um das Wohl der übrigen Bewohnerinnen und

Bewohner kümmerten. Sie hätten Massnahmen getroffen, indem sie die Tagesbe-

treuung des Berufungsklägers umstrukturiert hätten und sich der Berufungskläger

beziehungsweise dessen Beistand mit einer Einschliessung während den Frei- und

Nachtzeiten einverstanden erklärt habe. Diese Massnahmen schränkten das berufliche

Tätigkeitsfeld, die Freizeitgestaltung, die Kontaktmöglichkeiten des Berufungsklägers

erheblich ein (act. B 22/10 f.).

5.3.2 Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrem Antrag auf Anordnung einer Massnahme fest und

begründete dies damit, dass der Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass eine

ambulante Massnahme geeignet erscheine, um eine wirksame Senkung des Rückfall-

risikos hinsichtlich grenzüberschreitenden Verhaltens zu erreichen. Die initiierten

Massnahmen des D. wiesen in die richtige Richtung, jedoch sei eine verbindliche

Anordnung und Kontrolle der notwendigen therapeutischen und medizinischen

Massnahmen erforderlich (act. B 24/4).

5.4 Würdigung durch das Obergericht

Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. F. bildet eine rechtsgenügende

Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Der Gutachter erklärte, dass

sowohl die geistige Behinderung wie auch die abnorme Sexualorientierung respektive

Entwicklungsstörung weiterhin vorhanden seien und ein relativ stringenter tatpsycho-

Seite 27

logischer Zusammenhang zwischen diesen Störungen und den vorgeworfenen Taten

bestehe. Es gebe für die Intelligenzminderung keine psychiatrische Therapie, vielmehr

sei der Berufungskläger auf lange Sicht auf fachmännische Betreuung in einem

geeigneten Milieu angewiesen. Betreffend der abnormen Sexualorientierung sei eine

Heilung respektive Normalisierung der Triebausrichtung nicht möglich. Durch geeignete

Massnahmen (organisatorisch, psychotherapeutisch, allenfalls pharmakotherapeutisch)

sei es möglich, die Menschen in seiner Umgebung vor seiner sexuellen Übergriffigkeit

zu schützen (act. B 3/6.5/24). Weiter führte Dr. med. F. zusammenfassend aus, dass

eine stationäre Massnahme nicht indiziert erscheine (act. B 3/6.5/25). Im Rahmen der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Gutachter betreffend der Empfehlung

einer ambulanten Massnahme ergänzend aus, dass beim Berufungskläger ein

Massnahmepaket – organisatorische Interventionen zur Einengung des (nächtlichen)

Aktionsradius, kognitive Verhaltenstherapie sowie ein Arrangement/Vorkehrungen im

Haus zur Hinführung zu einem angepassten straflosen Verhalten – geschaffen werden

müsse, welches vor allem von aussen für Sicherheit schaffe. Er erachte die bereits

aufgegleisten Massnahmen als genügend, zumal der Berufungskläger sich schon bei

der Untersuchung für solche organisatorische und therapeutische Massnahmen

ausgesprochen habe. Die Prognose werde durch diese bereits umgesetzten

Massnahmen deutlich besser. Jedoch brauche es wegen der Intelligenzminderung des

Berufungsklägers viel mehr Zeit bis zu einer Aufhebung der Massnahme, insofern werde

man den zeitlichen Rahmen von einer Massnahme weitgehend ausschöpfen müssen

(act. B 3/31/5).

Zusammenfassend äussert sich das Gutachten zur Behandelbarkeit des Berufungsklä-

gers klar und bejaht einen Zusammenhang zwischen seinen Störungen und der von ihm

verübten Tat sowie das Bestehen einer Behandlungsbedürftigkeit. Bejaht werden auch

die Massnahmewilligkeit und –fähigkeit des Berufungsklägers sowie der Umstand, dass

die vom D. initiierten Massnahmen ausreichend seien. In der mit Blick auf die

Berufungsverhandlung eingeholten Stellungnahme und Verlaufsbericht ab Juli 2020 des

D. wird die weiterhin engmaschige Begleitung und Betreuung des Berufungsklägers

– nächtliches Einschliessen im Zimmer, tagsüber 1:1 Begleitung, Freiräume ohne direkte

Betreuung nur bei längerer Anpassungsleistung, mit klarer Absprache und

Sicherheitsvorkehrungen bezüglich der Personenkonstellationen, tägliche Besprechung

des Sozialverhaltens anhand einer Smiley-Liste, wöchentliche Sequenzen mit der

internen Gewaltpräventionsstelle, regelmässige Standortgespräche mit den beteiligten

Bereichen – dargelegt (act. B 17 und B 18). Somit ist zum einen festzuhalten, dass das

D. Massnahmen getroffen hat und weiterhin trifft, welche bezogen auf den

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Berufungskläger grundsätzlich erfolgreich waren und sind. Zum anderen ist

festzustellen, dass es auch an einem erfolgsversprechenden Behandlungskonzept

mangelt. Eine ambulante Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten

ist, durch sie lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in

Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB). Das D. hat

bereits nach dem Urteil der Vorinstanz von sich aus Therapien initiiert (act. B. 18.3 S. 1),

diese wurden also nicht vom Amt für Justizvollzug angeordnet. Trotzdem sind die

Ergebnisse dieser Therapien beachtlich. Die im März 2021 begonnenen vierzehn-

täglichen Therapiesitzungen mit Dr. med. I. wurden nach rund 1 ½ Jahren beendet, weil

die Einzeltherapie keine Fortschritte zeigte (act. B. 17 S. 2, B. 18.1 und B 18.2). Für Dr.

I. war grundsätzlich fraglich, ob der Berufungskläger therapierbar ist (act. B. 18.1). Er

stellte sodann fest, dass dem Berufungskläger für eine klassische Verhaltenstherapie

die kognitiven Voraussetzungen fehlen (act. B. 18.1). Auch der wöchentliche […] mit der

J., wurde nach mehr als 3 Jahren abgeschlossen, weil keine Ergebnisse mehr zu

erwarten waren (act. B 17 und B 18.3). Berücksichtigt man zudem das Verhältnismässig-

keitsprinzip, ist von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abzusehen (Art. 56

Abs. 6 StGB analog; Art. 63 Abs. 2 lit. b StGB analog; vgl. auch TRECHSEL/PAUEN BORER,

a.a.O., N. 26 zu Art. 56 StGB und N. 4 zu Art. 63a StGB).

6. Genugtuung

Der Verteidiger beantragte eine Genugtuung von CHF 100 pro Tag für die Überhaft (act.

B 1). Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist dem Berufungskläger keine Genugtuung

zuzusprechen, da diese Bestimmung die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche

der beschuldigten Person bei Einstellung oder Freispruch regelt. Auch gestützt auf

Art. 431 StPO lässt sich kein Anspruch herleiten, da die vom D. getroffenen Restriktionen

– Umstrukturierung der Betreuung, Einengung des Aktionsradius, therapeutische

Ansätze – im freiwillig vereinbarten Rahmen erfolgten (vgl. hierzu SCHMID/JOSITSCH,

Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 429

StPO und N. 1 zu Art. 431 StPO).

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7. Kosten- und Entschädigungsfolgen

7.1 Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie-

gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt

sich grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei. Unterliegt eine

Partei nur teilweise, werden die Kosten anteilsmässig verlegt. Der Entscheid über das

Ausmass der Kostenauflage präjudiziert denjenigen betreffend der Entschädigung

(YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 428 StPO). Die

beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen

sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO

(Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so

befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428

Abs. 3 StPO), wobei diese Fragen für jede Verfahrensstufe separat zu prüfen sind und

demgemäss Kostenauflagen und Entschädigungspflichten für diese durchaus unter-

schiedlich ausfallen können (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 428 StPO). Die Ver-

fahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands

und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind unter

anderem Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung

(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO) sowie

Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO).

Die Berufung des Berufungsklägers wird teilweise gutgeheissen. Zwar erfolgt nicht wie

im Hauptantrag beantragt ein Freispruch, jedoch erfolgt im Sinne des Eventualantrages

ein Schuldspruch wegen sexueller Belästigung und es wird auf die Anordnung einer

Massnahme verzichtet. Demgegenüber unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer

Anschlussberufung hinsichtlich der Strafzumessung vollständig. Insgesamt erscheint bei

diesem Ausgang des Verfahrens angemessen, die Verfahrenskosten zu einem Drittel

dem Berufungskläger und zu zwei Dritteln dem Staat aufzuerlegen.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'500.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b

Gebührenordnung, bGS 233.3). Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf CHF 1'500.00

festgelegt und die Auslagen – Kosten des Vorverfahrens von CHF 8'865.00 sowie die

Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 7'019.00 – bis zum vorinstanzlichen Urteil

dargelegt. Vor Obergericht sind zudem Auslagen von CHF 500.00 für die Vertretung der

Anklage (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO) sowie die nachfolgend noch festzulegenden Kosten

für die amtliche Verteidigung angefallen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).

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Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden vorläufig auf die Staatskasse genom-

men (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

7.2 Entschädigung

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich

nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429-434 StPO folgt

ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschä-

digung des Beschuldigten bleibt (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 429 StPO). Der

Berufungskläger hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine

Entschädigung zugute.

7.3 Entschädigung für die amtliche Verteidigung

RA AA. wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 bis

zur erstinstanzlichen Beurteilung mit der amtlichen Verteidigung beauftragt (act.

B 3/9.1). Im Berufungsverfahren wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom

19. November 2020 die amtliche Verteidigung gewährt (act. B. 6).

RA AA. wurde im erstinstanzlichen Verfahren für seine Bemühungen als amtlicher

Verteidiger mit CHF 7'019.00 aus der Staatskasse entschädigt (act. B 2/21). Für das

Berufungsverfahren hat der amtliche Verteidiger eine Honorarnote in Höhe von

CHF 3'082.65 eingereicht (act. B 23). Die Honorarnote erweist sich als tarifkonform

(Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 23 und Art. 24 der Verordnung über den Anwaltstarif

[AT, bGS 145.53]), weshalb der Verteidiger mit CHF 3'082.65 aus der Staatskasse zu

entschädigen ist.

Die Aufteilungsquote für die Gebühren wird auch für die Kosten der amtlichen Verteidi-

gung angewendet, mithin sind diese Kosten zu einem Drittel vom Berufungskläger und

zu zwei Dritteln vom Staat zu tragen. Der Rückerstattungsanspruch des Staats beträgt

daher gesamthaft CHF 3'367.20 (1/3 der gesamthaften Kosten der amtlichen Verteidi-

gung von CHF 10'101.65; Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

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In teilweiser Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung

erkennt das Obergericht:

1. Der Beschuldigte A. wird schuldig gesprochen der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB (Tatzeit: 27. Oktober 2018).

2. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 300.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen (Art. 106 StGB). 3. Es wird keine ambulante Massnahme angeordnet. 4. Es wird A. keine Genugtuung zugesprochen. 5. Die folgenden Verfahrenskosten:

CHF 8'865.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 1'500.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2'500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 500.00 Kosten der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage vor Zweiter Instanz CHF 13'365.00 insgesamt, werden zu einem Drittel (CHF 4'455.00) A. auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse

genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (vor erster Instanz: CHF 7'019.00; vor zweiter Instanz: CHF 3'082.65; insgesamt CHF 10'101.65) werden zu einem Drittel (CHF 3'377.20) vorläufig und zu zwei Dritteln (CHF 6'734.45) endgültig auf die Staatskasse genommen. Im Betrag von CHF 3'367.20 bleibt die Rückforderung vor-behalten (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

6. RA AA. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger vor beiden Instanzen mit

CHF 10'101.65 (inklusive Barauslagen und MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 10'101.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) beträgt.

7. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen

Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Strafpro-zessordnung (StPO, SR 312.0) erheben. Die Beschwerde ist beim Bundesstrafgericht,

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Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich einzureichen. Hin-sichtlich des Inhalts und der Form der Beschwerde wird auf Art. 385 StPO verwiesen.

8. Mitteilung an:

- Berufungskläger über seinen amtlichen Verteidiger, mit Gerichtsurkunde - Beiständin des Berufungsklägers, mit Gerichtsurkunde - Staatsanwaltschaft (U 18 1279), mit Gerichtsurkunde

- Privatklägerin über ihre Beiständin, mit Gerichtsurkunde - Vorinstanz (SE3 20 2), mit interner Post 9. Mitteilung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an: - kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister, mit interner Post - Amt für Finanzen, mit interner Post Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. W. Kobler lic. iur. Monika Epprecht

Versandt am: 3. März 2023

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