Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 22. Oktober 2019 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen S. Rohner-Staubli, D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter R. Breu Obergerichtssc
Sachverhalt
A. Übersicht
Im Jahr 2008 lernten sich V___, Mutter des 2007 geborenen U___, und Y___ in
Deutschland kennen. 2010 und 2011 kamen ihre gemeinsamen Kinder M___ und O___
zur Welt. 2011 wurde Y___ in Deutschland verhaftet und 2013 in die Türkei ausgeschafft.
Die Parteien heirateten im Oktober 2013 in I___. Ende 2013 zog V___ mit ihren drei
Kindern in die Schweiz. Im April 2014 zog Y___ zu V___ (act. B 3/1.1, S. 2 ff.). Am 23.
Juni 2014 verletzte V___ ihren Ehemann Y___ mit einem Hammer am Kopf. Zudem
machte sie ihm gegenüber am 24. Juni 2014 falsche Anschuldigungen, konkret er habe
sie vor dem Hammerschlag mit einem Messer am rechten Unterarm geschnitten und ihr
über einen nicht konkret bestimmten Zeitraum vor dem Hammerschlag Drogen ins Essen
oder Getränk getan. Dafür wurde V___ vom Kreisgericht Wil am 31. März 2016 wegen
versuchter schwerer Körperverletzung sowie falscher Anschuldigung zu einer
Freiheitsstrafstrafe verurteilt (act. B 3/6/10). Nach dem Vorfall lebten die Ehegatten ge-
trennt und Y___ wurde gemäss einem Eheschutzentscheid das Recht eingeräumt, jedes
zweite Wochenende seine Kinder M___ und O___ zu sich zu nehmen (act. B 3/1.1, S. 2
ff.). Wegen einer Intervention der Kantonspolizei St. Gallen am 24. Juni 2014 im
häuslichen Bereich wurden von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Wil-Uzwil
die Errichtung von Kindesschutzmassnahmen geprüft (act. B 3/1.8). Im August 2016
reichten die Ehegatten das gemeinsame Scheidungsbegehren beim Kreisgericht Wil ein
(act. B 3/30, S. 9).
Laut V___ kam es am Mittwoch, 12. Oktober 2016, ca. 21.00 Uhr, zu einem Vorfall in ihrer
Wohnung, in deren Verlauf sie der von ihr getrennt lebende Ehemann geschlagen und
bedroht habe. Nachweislich erlitt V___ an diesem Abend ein Hämatom am linken Auge
und suchte deswegen das Spital Herisau auf (act. B 3/1.4, B 3/1.5, B 3/1.20). Y___
bestreitet die behaupteten Vorfälle.
Seite 3
B. Prozessgeschichte
Am 13. Oktober 2014 suchte V___ die Polizei auf und ersuchte um Rat. Sie teilte der
Polizei ausdrücklich mit, dass sie auf keinen Fall Anzeige gegen Y___ erstatten wolle und
sie nicht wolle, dass die Polizei ihn kontaktiere (act. B 3/1.1). Gleichentags wurde V___
als Auskunftsperson einvernommen (act. B 3/1.2) und sie bestätigte, von der
Strafantragsfrist von 3 Monaten Kenntnis erhalten zu haben (act. B 3/1.3). V___ stellte am
15. Dezember 2016 Strafantrag gegen Y___ wegen Körperverletzung, Tätlichkeit und
Drohung act. B 3/1.10). Am 19. Dezember 2016 wurden die Parteien geschieden. Der
Beschuldigte wurde am 28. Januar 2017 durch die Polizei einvernommen (act. B 3/1.15).
Am 26. Juli 2017 führte die Staatsanwaltschaft mit V___ und Y___ eine
Konfrontationseinvernahme durch (act. B 3/1.19). Ferner wurden MB___ (act. B 3/1.25)
sowie CB___ (act. B 3/1.26) als Zeugen von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Mit
Strafbefehl vom 27. September 2017 (U 16 1252) wurde Y___ wegen Tätlichkeiten und
Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter der
Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.00
(Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen 3 Tage) verurteilt (act. B 3/1.28).
Y___ liess mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 9. Oktober 2017 rechtzeitig Einsprache
gegen den Strafbefehl erheben (act. B 3/1.31, B 3/1.34). Am 22. November 2017
überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zur Beurteilung an das Kantonsgericht
Appenzell Ausserrhoden (act. B 3/3; SE1 17 10). Die Verteidigerin des Beschuldigten
beantragte dem Einzelrichter am 10. Januar 2018 den Beizug der Akten des
Untersuchungsverfahrens vor der Staatsanwaltschaft Gossau bzw. des Verfahrens vor
Kreisgericht Wil (act. B 3/5), was dieser mit Verfügung vom 31. Januar 2018 ablehnte
(act. B 3/7). Der Einzelrichter forderte rechtshilfeweise einen Auszug über Y___ aus dem
deutschen Bundeszentralregister sowie Kopien der darin vermerkten Strafurteile an (act.
B 3/8, B 3/15). Diese Unterlagen gingen am 17. September 2018 (act. B 3/17/1-6) und am
22. Oktober 2018 ein (act. B 3/21/1-3). Am 22. Oktober 2018 reichte Y___ das Formular
„Erklärung über die finanziellen Verhältnisse“ ein (act. B 3/23A, B 3/24/1-6). Die Hauptver-
handlung fand am 18. Dezember 2018 statt (act. B 3/29). An Schranken wurden V___ als
Auskunftsperson (act. B 3/33) sowie Y___ als Beschuldigter (act. B 3/34) einvernommen.
Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich verkündet und den
Parteien im Dispositiv ausgehändigt (act. B 3/29, S. 6; B 3/36). Gleichentags meldete RA
lic. iur. R___ die Berufung an (act. B 3/37).
Seite 4
C. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 18 Dezember 2018 (SE1 17 10)
wurde Y___ der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und der
Drohung gemäss Art. 180 StGB, beides zum Nachteil von V___, begangen am 12.
Oktober 2016, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je
CHF 30.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben, unter
Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Dem Beschuldigten wurde die Weisung aufer-
legt, eine Fachberatung für gewaltausübende Männer zu besuchen. Er wurde zudem zu
einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Frei-
heitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘330.00
wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt und dieser verpflichtet, die Privatklä-
gerin mit CHF 3‘137.00 zu entschädigen.
Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf
in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D. Schriftenwechsel
a) Gegen das Urteil vom 18. Dezember 2018, dessen Zustellung an RA lic. iur. Saila
Rubial in begründeter Ausfertigung am 13. März 2019 erfolgt war (act. B 3/42),
erklärte diese mit Eingabe vom 2. April 2019 fristgemäss die Berufung beim Oberge-
richt (act. B 1).
b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. April 2019 (act. B 4) wurde den Beru-
fungsbeklagten 1 und 2 Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten
Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen,
wovon diese keinen Gebrauch machten.
c) Die Parteien wurden am 21. Mai 2019 zur mündlichen Hauptverhandlung vom
22. Oktober 2019 vorgeladen. Der Beschuldige wurde zu persönlichem Erscheinen
verpflichtet, währenddem der Staatsanwaltschaft sowie der Berufungsbeklagten 1
das Erscheinen freigestellt wurde (act. B 6). Diese Verfügung wurde mit Schreiben
des Obergerichts vom 9. August 2019 dahingehend abgeändert, dass die
Berufungsbeklagte 1 als Auskunftsperson zu persönlichem Erscheinen zur
mündlichen Hauptverhandlung verpflichtet wurde (act. B 9).
Seite 5
d) Am 9. September 2019 ging beim Obergericht das durch den Beschuldigten aus-
gefüllte Formular „Befragung zur Person/Angaben zu Einkommens- und Ver-
mögensverhältnissen“ samt Beilagen ein (act. B 10/1-16).
e) Die mündliche Hauptverhandlung fand am 22. Oktober 2019 statt (act. B 12).
Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - e vorstehend ange-
führten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen einzugehen sein.
Erwägungen des Gerichts
1. Formelles
1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen 1 zur örtlichen, sachlichen und
funktionellen Zuständigkeit kann verwiesen werden.
Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf
die Art. 26 und 27 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist
das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechts-
pflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich
laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts).
1.2 Rechtsmittellegitimation
Der Beschuldigte ist mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell
Ausserrhoden vom 18. Dezember 2018 (SE1 17 10) verurteilt worden. Folglich hat
er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung dieses Entscheides und ist
zur Einreichung der Berufung legitimiert.
Seite 6
2. Materielles
2.1 Tatbestand der einfachen Körperverletzung
2.1.1 Tatvorwurf
In der Anklageschrift vom 22. November 2017 wird dem Beschuldigten Y___
vorgeworfen, am 12. Oktober 2016 seiner damals von ihm getrennt lebenden Ehe-
frau V___ an deren Wohnort anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung un-
vermittelt die Faust in die linke Gesichtshälfte geschlagen zu haben. Die Privatklä-
gerin habe durch den Schlag eine Prellung erlitten (act. B 3/3, S. 2).
2.1.2 Parteivorbringen vor Vorinstanz
Der Berufungskläger hat vorbringen lassen, allein dass die Berufungsbeklagte 1
ein Hämatom im Gesicht gehabt hätte, sei kein Beweis für ein strafrechtlich rele-
vantes Verhalten des Berufungsklägers. Die Berufungsbeklagte 1 habe den Beru-
fungskläger nachweislich im Juni 2016 mit einem Hammer auf den Kopf geschla-
gen. Bei ihrer Einvernahme habe die Berufungsbeklagte 1 ihr Verhalten damit erklä-
ren wollen, dass der Berufungskläger sie mit einem Messer geschnitten hätte und
sie sich lediglich gewehrt habe. Ende 2014/anfangs 2015 habe die Berufungsbe-
klagte 1 behauptet, der Berufungskläger habe M___ in der Badewanne unter
Wasser gedrückt. Nach der Einreichung der Scheidungsklage im August 2016 hät-
ten die Parteien über die Nebenfolgen gestritten. Am 12. Dezember 2016 sei die
Berufungsbeklagte 1 wegen einer Tätlichkeit gegenüber der Tochter O___ inhaftiert
und am 14. Dezember 2016 wieder entlassen worden. Das Verfahren sei vom Be-
rufungskläger angestossen worden. Am 15. Dezember 2016 habe die Berufungsbe-
klagte 1 Strafantrag gestellt. Jedes Mal bringe die Berufungsbeklagte 1
Anschuldigungen vor, wenn sie sich zu verantworten gehabt hätte oder einen Vorteil
gegenüber dem Berufungskläger hätte haben wollen. Es würden unüberwindbare
Zweifel an den Schilderungen der Berufungsbeklagten 1 bleiben. Auch die
gemeinsamen Ferien nach diesem Vorfall würden gegen die Glaubwürdigkeit der
Berufungsbeklagten 1 sprechen.
Die Berufungsbeklagte 1 hat einwenden lassen, es sei medizinisch dokumentiert,
dass der Berufungskläger sie geschlagen habe. Das Ehepaar B___ habe zu den
Geschehnissen kurz vor und kurz nach der Tat Ausführungen machen können. Die
Aussagen des Berufungsklägers seien mager und dürftig gewesen. Botox spritze
man nicht sich selbst und davon gebe es auch keine Prellung. Dies gehe auch zeit-
lich nicht auf. Im fraglichen Zeitpunkt habe die Berufungsbeklagte 1 die Obhut für
die Kinder schon gehabt und deren Zuteilung sei kein Thema mehr gewesen. Das
Seite 7
ambivalente Verhalten der Berufungsbeklagten 1 sei nichts Ungewöhnliches und
erkläre sich aus dem Umstand, dass die Parteien gemeinsame Kinder hätten.
2.1.3 Vorinstanzliches Urteil
Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen ausgeführt, gemäss
den glaubhaften Schilderungen der Zeugen habe am fraglichen Abend, als das
Ehepaar B___ den Heimweg angetreten habe, zweifellos eine emotional aufgela-
dene Stimmung zwischen den Parteien geherrscht und die Wogen seien hoch ge-
gangen. Der Beschuldigte bezichtige die Privatklägerin, sie wolle ihm mit der Straf-
anzeige nur eins auswischen, wohl als Vergeltung für die Strafanzeige, die er selbst
gegen sie gestellt habe, weil sie ihn mit einem Hammer verletzt habe und dafür
auch verurteilt worden sei. Weiter führe er als mögliches Motiv für die behauptete
Selbstverletzung an, es gehe ihr um die Kinder und wer diese bekomme. Die Privat-
klägerin habe bereits die Obhut über die Kinder gehabt, da sie bei ihr gelebt hätten.
Zudem hätte sie mit der Strafanzeige nicht noch drei Monate zugewartet. Die Privat-
klägerin habe gegenüber der rapportierenden Polizistin ausdrücklich betont, sie
wolle eine Eskalation verhindern, weil sie mit dem Beschuldigten Kinder habe und er
das Recht habe, diese jedes zweite Wochenende zu sich zu nehmen. Anzumerken
sei, dass sich während der Tatzeit mit dem Möbelmann ein potenzieller Zeuge in der
Wohnung aufgehalten habe, so dass die Privatklägerin kaum das Risiko einer
Falschanzeige auf sich genommen hätte. Das zurückhaltende Aussageverhalten der
Privatklägerin und ihr ursprünglicher Wunsch, dem Beschuldigten ein Strafverfahren
zu ersparen, würden für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen sprechen. Die Aussa-
gen des Beschuldigen dagegen würden sich auf die pauschale Beschuldigung, sie
sei eine Lügnerin, beschränken und würden in sich relativ „flach“ wirken. Ihre Aus-
sagen habe CB___ – wie auch ihr Ehemann – mit konkreten Beispielen unterlegen
können. Dass sich die Privatklägerin selber mit einem stumpfen Gegenstand
ausgerechnet unter dem Auge ins eigene Gesicht geschlagen habe, könne
ausgeschlossen werden. Unglaubwürdig sei auch, dass sich die Privatklägerin die
Schwellung und Verfärbung im Augenbereich mittels Botox oder Hyaluron selbst
zugefügt haben solle. Die Verfärbung im Gesicht sei der Privatklägerin gemäss de-
ren Schilderungen an Schranken peinlich und unangenehm gewesen. MB___ sagte
aus, der Beschuldigte sei sehr temperamentvoll und sei auch schon bei ihnen
aufgekreuzt und habe ausgerufen, so dass er ihn deshalb nicht ins Haus gelassen
habe. Laut CB___ habe der Beschuldigte ein grosses Agressionspotential in sich.
Die Vorstrafen aus seiner Jugendzeit würden zeigen, dass er nicht ein gänzlich
unbeschriebenes Blatt sei und ihm ein solches Delikt nicht wesensfremd sei (act. B
2, E. 2.1.4 S. 8 ff.).
Seite 8
2.1.4 Parteivorbringen vor Obergericht
Der Berufungskläger lässt ausführen, vor diesem angeblichen Vorfall vom
12. Oktober 2016 habe es entgegen dem Urteil vom 18. Dezember 2018 keine
häusliche Gewalt gegeben. Seit den Straftaten als Jugendlicher im Zusammenhang
mit „Gewalt“ habe sich der Berufungskläger nie mehr einer „Gewalttat“ schuldig
gemacht. Bei den Aussagen des Ehepaars B___ handle es sich um solche, welche
sich auf die Gespräche mit der Berufungsbeklagten 1 stützen würden, ausser dass
eine Diskussion stattgefunden habe. Nach dem Vorfall mit dem Hammer habe der
Berufungskläger die Trennung gewollt. Der Arztbericht stelle bezüglich des Häma-
toms auf die Aussagen von V___ ab. Der Berufungskläger habe das Beispiel der
Behandlung mit dem Botox erwähnt, weil es für ihn eine mögliche Erklärung
gewesen sei. Die Scheidungsverhandlung habe kurz bevor gestanden und die
Gefährdungsmeldung wegen O___ sei im Raum gestanden. Es sei demnach
überhaupt nicht sicher gewesen, was mit den Kindern geschehen werde. Leider
hätten die beiden Möbelmänner nicht befragt werden können. Mit der zeitlichen
Lücke von zwei Monaten bis zur Anzeige habe auch nicht überprüft werden können,
ob der Berufungskläger aufgrund des Schlages mit der Faust an der Hand
geschwollen oder blau gewesen sei. Es sei völlig unglaubwürdig, dass der Be-
rufungskläger in Anwesenheit der Kinder und des Möbelmannes die Berufungsbe-
klagte 1 geschlagen und bedroht habe. Es könne nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Berufungsklägers
nachgewiesen werden.
Die Berufungsbeklagte 1 führt aus, es stimme nicht, dass der Berufungskläger
immer dieselben Aussagen gemacht habe. Bei der Staatsanwaltschaft sei seine
erste Aussage gewesen, er habe mit der Berufungsbeklagten 1 überhaupt gar keine
Diskussion gehabt. Der Berufungskläger sei wiederholt vor den Kindern
handgreiflich geworden. Es sei letztes Jahr gewesen, da habe sie die Sozialpäda-
gogin angerufen. Da sei der Berufungskläger wieder in die Wohnung gekommen
und habe gesagt, „wo warst du“, „du triffst dich mit anderen Männern“. Er habe
Stühle herumgeschmissen. Sie sei mit den Kindern rausgegangen, damit ihnen
nichts passiere und habe das auch der Sozialpädagogin mitgeteilt. Das sei kein Ein-
zelfall.
2.1.5 Beweiswürdigung betreffend Faustschlag
2.1.5.1 Verhalten der Berufungsbeklagten 1 bei der Kantonspolizei
Dem Polizeirapport vom 29. Oktober 2016, welcher sich auf die Aussagen der Beru-
fungsbeklagten 1 vom 13. Oktober 2016 (act. B 3/1.2) stützt, kann entnommen wer-
Seite 9
den, dass sie am 13. Oktober 2016 um Rat der Polizei ersuchte, da ihr getrennt
lebender Ehemann ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Die Berufungsbeklagte
1 teilte der Polizei ausdrücklich mit, dass sie auf keinen Fall Anzeige gegen den
Berufungskläger erstatten wolle und sie nicht wolle, dass die Polizei ihn kontaktiere.
Nach einigem Zögern hat die Berufungsbeklagte 1 gegenüber der Polizei ausge-
sagt. Da sie auf keinen Fall den Strafantrag gegen den Berufungskläger hat unter-
schreiben wollen, hat ihr die Polizei geraten, mindestens die Bedenkfrist zu unter-
zeichnen. Zudem teilte die Berufungsbeklagte 1 der Polizei nochmals ausdrücklich
mit, dass sie nicht wolle, dass der Berufungskläger von ihrer Vorsprache bei der
Polizei Kenntnis bekomme (act. B 3/1.1, S. 2 ff.).
2.1.5.2 Medizinisches
Ein von der Polizei einen Tag nach dem strittigen Vorfall erstelltes Fotoblatt vom
Gesicht der Berufungsbeklagten 1 zeigt ein gut sichtbares Hämatom unterhalb des
linken Auges. Die Stelle ist geschwollen und blaut-rot verfärbt (act. B 3/1.4).
Gemäss Arztzeugnis der Polipraxis in Herisau vom 14. Oktober 2016 erlitt die
Berufungsbeklagte 1 eine Schädelprellung mit Weichteilschwellung und Hämatom.
Das linke Jochbein und das Hämatom seien deutlich geschwollen. Die Schwellung
habe einen Durchmesser von etwa Tennisballgrösse und sei druckdolent (act. B
3/1.5). Der Austrittsbericht des Spitals vom 12. Oktober 2016 diagnostiziert
ebenfalls eine deutliche Schwellung und Druckdolenz über dem linken Jochbein.
Augenmobilität und Sehkraft seien indessen uneingeschränkt vorhanden, das
Kiefergelenk frei und schmerzfrei beweglich (act. B 3/1.20).
2.1.5.3 Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vom 13.10.2016 vor
Kantonspolizei
In der Befragung durch die Kantonspolizei vom 13. Oktober 2016 sagte die
Berufungsbeklagte 1 im Wesentlichen aus, erst als sie schwanger gewesen sei,
habe der Berufungskläger angefangen, sie zu ohrfeigen. Sie hätten auch häufig
Streit gehabt, da er mit ihren Kindererziehungsmethoden, dem Kochen, dem Putzen
usw., nicht einverstanden gewesen sei. Er habe ihr damals in Deutschland kurz vor
der Tankstelle „Hardtwald“ auf der Autobahn ca. im Jahr 2010 im Auto die Nase
gebrochen. Ebenfalls im Jahr 2010 habe sie ihn provoziert, indem sie ihn
aufgefordert habe, ihre Wohnung zu verlassen. Er sei dabei wütend geworden und
habe ihr eine Rippe gebrochen. Er habe sie auch jeweils bedroht, indem er gesagt
habe, dass wenn sie sich nicht so verhalte, wie er es gerne hätte, sie es dann
bereuen werde. Erst als er ihr die Nase und die Rippen gebrochen habe, habe sie
Angst bekommen. Der Berufungskläger sei im April 2014 zu ihr in die Schweiz gezo-
Seite 10
gen. Sie hätten sich oft gestritten, so dass sie ihn mehrmals aufgefordert habe, ihre
Wohnung zu verlassen. Sie habe es nicht mehr ausgehalten und sei einmal gegen
ihn tätlich geworden, indem sie ihn auf den Kopf geschlagen habe. Der Grund dafür
sei gewesen, dass er am 23. Juni 2014 zu ihr gesagt habe, er nehme ihr jetzt alle
drei Kinder weg. Das Aupair Mädchen J___ habe den Berufungskläger auch
angezeigt, da er sie beschimpft und ihr gedroht habe. Im Jahr 2015 habe M___ ein
Hämatom auf der rechten Wange gehabt, da der Berufungskläger ihn zu Boden
gestossen habe.
Am Abend des 12. Oktober 2016 seien CB___und MB___ bei ihr zum Nachtessen
zu Besuch gewesen. Gegen 20.00 Uhr sei der Berufungskläger zu Besuch
gekommen und habe sich ebenfalls an den Tisch gesetzt. Gleichzeitig habe noch
ein Möbelmann im Flur einen Schrank aufgebaut. Zirka um 21.00 Uhr sei das Ehe-
paar B___ gegangen. Der Möbelmann habe noch etwas länger für die Arbeiten
gehabt und einen Mann zur Verstärkung angefordert. Da die drei Kinder mit dem
Verpackungsinhalt des Schrankes gespielt hätten, während sie am Tisch gesessen
sei, habe sie begonnen, die Unordnung zusammen zu räumen. Dann habe der
Berufungskläger zu ihr gesagt, sie sollte besser jeweils zu den Kindern schauen
statt am Tisch zu sitzen. Daraufhin habe sie ihn gebeten, sie morgen einmal in Ruhe
zu lassen, wenn ihm alles, was sie mache, nicht passe. Er sei verärgert gewesen
und habe zu ihr gesagt, ob er eigentlich ihr Hund sei. Sie habe zu ihm wieder gesagt
„weisst du was, lass mich morgen einfach in Ruhe!“. Daraufhin habe er ihr mit einer
Faust direkt ins Gesicht geschlagen, während dem sie kniend am Boden die Unord-
nung zusammengeräumt habe. Sie habe nicht gesehen, mit welcher Faust er ge-
schlagen habe. Sie sei kniend zirka einen halben Meter retour gegen einen Schrank
geflogen. Der Schlag sei schon recht heftig gewesen, daraufhin sei sie etwas des-
orientiert gewesen, ihr sei aber nicht schwarz, nur schwindlig geworden. Daraufhin
seien sogleich auch die Schmerzen am Kopf gekommen. Sie denke, der Möbel-
mann „Chris“ habe das ganze indirekt mitbekommen. Die Kinder seien zum Glück
am Schlafen gewesen. Die Verstärkung vom Möbelmann sei erst nachträglich da-
zugekommen. Sie habe dann CB___ angerufen und sie gebeten, auf die Kinder
aufzupassen. MB___ habe sie ins Spital gefahren, wo sie dann untersucht worden
sei. Sie habe ein Hämatom am linken Auge erlitten (act. B 3/1.2, S. 3 ff.).
2.1.5.4 Aussagen des Berufungsklägers vom 28.01.2017 vor Kantonspolizei
Gegenüber der Kantonspolizei sagte der Berufungskläger am 28. Januar 2017 aus,
es sei alles gelogen. Sie hätten sich schon gestritten, aber er sei nie handgreiflich
geworden und habe die Berufungsbeklagte 1 nie geschlagen. Sie lüge permanent,
Seite 11
es gehe hier darum, wer von ihnen die Kinder bekomme. Sie habe ihm am 23. Juni
2014 auf den Kopf geschlagen mit dem Hammer, weshalb er sie angezeigt habe.
Wenn schon habe er Grund, vor ihr Angst zu bekommen. Er sei nicht der Typ für
Gewalt. Er habe jeweils zu ihr gesagt, dass sie Hilfe holen sollten, was die Kinderer-
ziehung angehe.
Er könne sich an jenen Abend erinnern, als ein Möbelmann einen Schrank in der
Wohnung der Berufungsbeklagten 1 montiert habe und CB___und MB___ zum
Essen zu Besuch gewesen seien. Er sei an diesem Abend nicht tätlich gegenüber
der Berufungsbeklagten 1 geworden. Er sei noch nie gewalttätig gegenüber seiner
Frau gewesen. Er wisse nicht, wie es zum Hämatom gekommen sei. Sie spritze sich
oft eine Art Botox, wovon sie auch geschwollene Augen gehabt habe. Es habe gar
keinen Faustschlag gegeben. Er habe ihr nur Wäsche gebracht für die Kinder,
danach habe er ihr geholfen, die Wohnung aufzuräumen und sei nachher
gegangen. Sie lüge ständig. Sie wolle ihn wohl loswerden, damit sie die Kinder be-
komme (act. B 3/1.15, S. 2 ff.).
2.1.5.5 Konfrontationseinvernahme vom 26.07.2017 vor Staatsanwaltschaft
Im Wesentlichen bestätigten die Parteien ihre gegenüber der Kantonspolizei
gemachten Aussagen. Der Berufungskläger ergänzte, die Berufungsbeklagte 1
wolle, dass er die Kinder nicht sehe. Er sei immer zur Polizei oder zum Jugendamt
gegangen, auch damals, als sie ihm den Hammer auf den Kopf geschlagen habe.
Die Obhut habe die Berufungsbeklagte 1 bekommen. Es sei kein Verfahren
betreffend die Kinder mehr hängig. Ob die Berufungsbeklagte 1 sich das blaue Auge
selbst zugefügt habe? Sie habe auch schon mal ihre Arme aufgeritzt und ihn dafür
angezeigt. Am Abend des 12. Oktober 2016 habe es Streit gegeben, aber das Übli-
che. Sie habe gemeint, dass er noch da bleiben und helfen solle, er habe dann aber
gesagt, er sei müde und sei gegangen. Sie seien vor zwei Wochen zusammen im
Urlaub gewesen. Er habe vor dem Urlaub vier Wochen bei der Berufungsbeklagten
1 gewohnt. Sie hätten versucht, wieder zusammen zu kommen. Es sei nicht nur we-
gen den Kindern gewesen (act. B 3/1.19, S. 6 ff.).
Die Berufungsbeklagte 1 erklärte, passiert sei das mit dem Faustschlag in der Kü-
che. Der Urlaub sei geplant gewesen, als sie versucht hätten sich zu verstehen, nur
wegen der Kinder (act. B 3/1.19, S. 4 ff.).
Seite 12
2.1.5.6 Aussagen Zeuge MB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft
Der Zeuge gab gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, Y___ sei ein
flüchtiger Bekannter von ihm, V___ eine Freundin. An jenem Abend seien es eher
Banalitäten und frauenfeindliche Sachen gewesen, die der Berufungskläger
rausgelassen habe. Es sei auch um die Türken in Berlin gegangen und wie sie sich
in Berlin aufführen würden. Es sei nicht eskaliert. Sie seien maximal 20 Minuten weg
gewesen, als sie an den Wohnort der Berufungsbeklagten 1 zurückgekehrt seien.
Die Berufungsbeklagte 1 sei im Wohnzimmer gestanden und man habe gesehen,
dass die eine Gesichtshälfte geschwollen sei. Sie habe eine geschwollene Wange
und rote Flecken gehabt. Er glaube, es sei die linke Wange gewesen. Er sei mit ihr
ins Spital gefahren. Der Berufungskläger sei nicht mehr da gewesen (act. B 3/1.25,
S. 2 ff.).
2.1.5.7 Aussagen Zeugin CB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft
Die Zeugin sagte vor der Staatsanwaltschaft aus, sie stehe in keiner Beziehung zu
Y___. Sie sei eine Freundin und Patientin der Berufungsbeklagten 1 und hüte auf
freundschaftlicher Basis ihre Kinder. Sie habe ihr zur Anzeige geraten, damit habe
sich die Berufungsbeklagte 1 ja sehr schwer getan. Irgendwann an jenem Abend
habe sie erzählt, wie ihre Erfahrung in Berlin mit Türken gewesen sei. Sie habe ge-
sagt, dass Türken eine deutsche Frau wie Frischfleisch behandeln würden. Sie
habe auch erzählt, dass sie „angegrapscht“ worden sei. Da sei der Berufungskläger
auch verbal ausfällig geworden. Er habe der Berufungsbeklagten 1 Vorwürfe
gemacht wegen dem Styropor und habe gesagt, das sei ja nicht seine Aufgabe, das
aufzuräumen. Irgendwann sei es ihrem Mann und ihr ungemütlich geworden und sie
seien gegangen. Kurz nachdem sie zu Hause gewesen seien, habe die Berufungs-
beklagte 1 schon angerufen und gesagt, der Berufungskläger habe sie geschlagen
und sie müsse ins Krankenhaus. Die Berufungsbeklagte 1 habe erzählt, dass sie in
der Küche Styropor zusammengefegt habe. Als sie vom Boden aufgestanden sei,
habe der Berufungskläger sie geschlagen. Sie habe gesagt, der Berufungskläger
habe auch über sie (CB___) gelästert. Die Berufungsbeklagte 1 sei sehr durchei-
nander gewesen und habe nicht verstanden, warum er sie geschlagen habe. Für sie
sei dies aus dem Nichts heraus gewesen. Sie habe sich die linke Gesichtshälfte ge-
halten. Man habe gesehen, dass es geschwollen gewesen sei und es sich um eine
Prellung gehandelt habe. Erst die Tage danach habe man dann das volle Ausmass
der Schwellung und die Verfärbungen gesehen. Einmal sei sie bei der Be-
rufungsbeklagten 1 gewesen und der Berufungskläger habe geklingelt und kontrol-
lieren wollen, ob da ein anderer Mann sei. Die Berufungsbeklagte 1 habe ihn aber
Seite 13
nicht reinlassen wollen. Dann habe er sie als „Schlampe“, „Hure“ und „sie werde
schon sehen, was sie davon habe“ beschimpft. Sie habe auch schon mal gehört,
wie er am Telefon ausgerastet sei. Er habe ein wahnsinniges Aggressionspotential
in sich. Sie traue ihm alles zu. (act. B 3/1.26, S. 2 ff.).
2.1.5.8 Einschlägige Vorstrafen der Parteien
Als Jugendlicher hat Y___ 1991 eine gefährliche Körperverletzung (act. B 3/17/4)
und als 20jähriger eine weitere Körperverletzung begangen (act. B 3/17/2).
V___ wurde vom Kreisgericht Wil am 31. März 2016 wegen versuchter schwerer
Körperverletzung sowie falscher Anschuldigung, begangen zum Nachteil von Y___,
verurteilt (act. B 3/6/10).
2.1.5.9 Beurteilung
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel
an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht
das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10
Abs. 3 StPO). Für den modernen Strafprozess ist typisch, dass er entgegen
früheren Ausgestaltungen nicht auf feste Beweisregeln abstellt. Vielmehr wird die
Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise (Personalbeweise wie
Aussagen von Personen, Gutachten, sachliche Beweismittel wie
Beweisgegenstände) in die richterliche Verantwortlichkeit gelegt, womit dem
Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatz nach Art. 6 StPO besser gedient ist
(SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.
2018, N. 4 zu Art. 10 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO ist entscheidend, dass die
Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu
wecken vermögen. Absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann
nicht verlangt werden; für einen Schuldspruch muss genügen, dass vernünftige
Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können
bzw. dass ein Freispruch zu ergehen hat, wenn erhebliche und unüberwindliche
Zweifel an der Schuld verbleiben (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 StPO).
Aus der Unschuldsvermutung abzuleiten ist die in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierte
Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo. Sie greift, wenn erhebliche und
unüberwindbare Zweifel an den Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab der
objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, bestehen. Irrelevant ist, ob der
Richter tatsächlich zweifelte; massgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise
Seite 14
solche Zweifel angebracht gewesen wären (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 10 zu Art.
10 StPO).
Für die Beurteilung als wichtig erscheint, dass hier nur ein kleines Zeitfenster
massgebend ist. Als CB___und MB___ die Wohnung der Berufungsbeklagten 1
verliessen, war diese unverletzt. Rund 20 Minuten später erhielten sie von ihr einen
„Hilfe-Anruf“, kehrten daraufhin unverzüglich in deren Wohnung zurück und stellten
die Verletzung unter dem linken Auge fest. Eine Tatbegehung durch den
Berufungskläger oder eine Selbstverletzung durch die Berufungsbeklagte 1 musste
also in diesen rund 20 Minuten geschehen sein. Wie die Vorinstanz zutreffend
erwähnt, können andere Möglichkeiten zweifelsfrei ausgeschlossen werden
(vorinstanzliche Erwägung 2.1.4 S. 8). Der enge Zeitrahmen spricht nach Ansicht
des Obergerichts gegen eine Selbstverletzung, denn diese erfordert - im Gegensatz
zu einer reinen Affekt-Tat - eine gewisse Planung (wie, wann, wozu). Dafür sind
20 Minuten nicht ausreichend. Zudem erscheint das Realisieren einer geplanten
Selbstverletzung unter den am Abend des 12. Oktober 2016 in der Wohnung der
Berufungsbeklagten 1 herrschenden Bedingungen höchst unwahrscheinlich: Ein
Möbelmann befand sich in der Wohnung, die Verstärkung durch einen zweiten
Möbelmann war angefordert, die Kinder waren zuhause. Insbesondere hätte der
zweite Möbelmann jederzeit eintreffen und an der Wohnungstür klingeln und um
Einlass bitten können.
Hinzu kommt, dass das Verhalten der Berufungsbeklagten 1 bei der Polizei
aussergewöhnlich ist, was zugunsten ihrer Version und damit gegen eine Selbst-
verletzung, spricht. Die Berufungsbeklagte 1 hatte nicht gewollt, dass der
Berufungskläger von ihrem Gang zur Polizei erfährt und hatte anfänglich auch kei-
nen Strafantrag stellen wollen. Es war die mit ihr befreundete Zeugin CB___, die ihr
zur Strafanzeige geraten hatte und nach deren Aussagen sich die Berufungsbe-
klagte 1 damit „sehr schwer getan habe“. Man muss sich ferner vor Augen halten,
dass man von einer Selbstverletzung profitieren will, wenn man sich schon mit der
Faust ins eigene Gesicht schlägt und dadurch erhebliche gesundheitliche Risiken
sowie eine allfällige Arbeitsunfähigkeit in Kauf nimmt. Dazu passt das Verhalten der
Berufungsbeklagten 1 bei der Kantonspolizei nicht ansatzweise. Auf die Frage des
Einzelrichters des Kantonsgericht nach dem Grund ihres Zögerns, Anzeige zu er-
statten, sagte die Berufungsbeklagte 1 an Schranken plausibel aus, der Berufungs-
kläger habe ihr wiederholt klargemacht, dass er kein Strafverfahren gebrauchen
könne, weil er dann keinen C-Ausweis bekomme (act. B 3/33, S. 4). Dass die Beru-
fungsbeklagte 1 ein „stufenweises“ Vorgehen geplant hätte (zuerst Bedenkfrist und
Seite 15
erst später Anzeige), um die Strafbehörden hinters Licht zu führen, erscheint un-
wahrscheinlich und würde in Richtung „Verschwörungstheorie“ gehen. Eine plau-
sible Erklärung für die nachträglich doch noch eingereichte Strafanzeige ist die vom
Berufungskläger kurz vorher gegen die Berufungsbeklagte 1 in Gang gesetzte
Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs der Tätlichkeit gegen die Tochter O___.
Dies hat die Berufungsbeklagte 1 vor Obergericht insofern bestätigt, indem sie als
Grund, später trotzdem noch Anzeige erstattet zu haben, angab, dass der Beru-
fungskläger sie wieder angezeigt habe. Sie habe sich gesagt: „Warum schütze ich
ihn immer, das bringe ich jetzt auch zur Anzeige“ (act B 12, S. 11).
Gegen eine Selbstverletzung am Auge spricht ebenfalls, dass die Berufungsbe-
klagte 1 in einem Beruf mit persönlichen Kontakten zu vielen Personen (Patienten in
der Arztpraxis) tätig ist. Die Berufungsbeklagte 1 schilderte vor Vorinstanz eindrück-
lich, wie peinlich ihr die Prellung im Gesicht gewesen sei. Man müsse sich die
ganze Zeit hinter der Sonnenbrille verstecken und jeder frage einem, was passiert
sei. Sie sei von Patienten und von ihrem Vermieter angesprochen worden (act. B
3/33, S. 6). Zudem handelt es sich beim Auge um ein sehr sensibles Organ,
worüber die Berufungsbeklagte 1 als ausgebildete Ärztin bestens Bescheid weiss.
Anlässlich der Befragung der Berufungsbeklagten 1 vor Obergericht sagte diese
aus, sie habe nach dem Vorfall eine mögliche Orbitabodenfraktur ausschliessen
wollen, also den Bruch eines dünnen Hautknöchleins (act. B 12, S. 10). Diese
Befürchtung macht eine Selbstverletzung ebenfalls unglaubwürdig. Dagegen spricht
auch, dass der Berufungsbeklagten 1 offensichtlich gutes Aussehen wichtig ist, was
aus den Botoxbehandlungen geschlossen werden kann. Wieso sollte sich die
Berufungsbeklagte 1 dann mutwillig ihr Gesicht „verunstalten“?
In der Befragung der Berufungsbeklagten 1 vor Vorinstanz zu der vom
Berufungskläger als mögliche Erklärung für das Hämatom genannten Behandlung
mit Botox oder Hyaluron schilderte sie überzeugend das praktische Vorgehen. Sie
gab glaubhaft an, eine solche Selbst-Applikation benötige sicher eine dreiviertel
Stunde (act. B 3/33, S. 5 ff.). Vor Obergericht ergänzte die Berufungsbeklagte 1,
wenn man sich Botox spritze, müsse man sich abschminken, desinfizieren, punkt-
genau einzeichnen (act. B 12, S. 11). Gestützt auf diese Ausführungen reichte somit
die äusserst knappe Zeit für eine Botoxbehandlung nicht aus. Sehr fraglich ist aus-
serdem, ob eine solche Behandlung innert so kurzer Zeit zu einem Hämatom führen
würde.
Seite 16
Das Argument des Berufungsklägers, es sei nur um die Zuteilung der Kinder gegan-
gen, leuchtet ebenfalls nicht ein. Die Berufungsbeklagte 1 hat den Strafantrag am
15. Dezember 2016 unterschrieben, am 19. Dezember 2016 fand die Scheidungs-
verhandlung statt. Der Strafantrag wurde also nur 4 Tage vor der Scheidung
gestellt, so dass die Berufungsbeklagte 1 nicht hätte damit rechnen können, dass
das Strafverfahren einen Einfluss auf das fast abgeschlossene
Scheidungsverfahren haben würde. Hätte die Berufungsbeklagte 1 mit der Anzeige
bezüglich Kinderzuteilung und Besuchsrecht tatsächlich etwas erreichen wollen,
hätte sie diese schon am 13. Oktober 2016 eingereicht. Der Berufungskläger sagte
vor Obergericht auf die Frage nach einem möglichen Grund für eine falsche
Anschuldigung aus, die Berufungsbeklagte 1 wolle, dass er verurteilt werde und
dass sie allein die Kinder bekomme und er die Kinder nicht mehr sehe (act. B 12, S.
6). Diese Erklärung des Berufungsklägers als mögliches Motiv für eine falsche
Anschuldigung überzeugt nicht. Die Berufungsbeklagte 1 hatte bereits im
mutmasslichen Tatzeitpunkt die Obhut über die Kinder, eine solche Tat wäre also
sinnlos gewesen. Wenn die Berufungsbeklagte 1 den Kontakt zwischen den Kindern
und dem Berufungskläger hätte unterbinden wollen, hätte sie mit der
Anzeigeerstattung nicht zugewartet.
Folglich weist nichts daraufhin, dass sich die Berufungsbeklagte 1 die Verletzung
unter dem Auge selbst beigebracht hat, hingegen alles dafür, dass der Berufungs-
kläger der Verursacher des Hämatoms ist. Eine Rolle beim Tatgeschehen gespielt
haben dürfte nicht zuletzt die am Abend des 12. Oktober 2016 in der Wohnung der
Berufungsbeklagten 1 herrschende Stimmung, welche die Zeugin CB___ als
„ungemütlich“ bezeichnete (act. B 3/1.26, S. 2). Die Stimmung war offensichtlich
aufgeheizt wegen des Gesprächsthemas („Türken in Berlin“) und des in der Woh-
nung herumliegenden Styropors von der Möbelverpackung.
In Würdigung sämtlicher Beweise gelangt das Gericht zweifelsfrei zur Überzeugung,
dass der Berufungskläger am Abend des 12. Oktober 2016 gegenüber der Beru-
fungsbeklagten 1 tätlich wurde, indem er ihr einen Schlag, vermutlich mit der Faust,
ins Gesicht versetzte und dadurch unter ihrem linken Auge ein Hämatom verur-
sachte.
Seite 17
2.1.6 Rechtliche Qualifikation
2.1.6.1 Parteivorbringen vor Vorinstanz
Die Berufungsbeklagte 1 hat vorbringen lassen, es sei demütigend, wenn sie mit
einem blauen Auge arbeiten gehen müsse. Sie sei in ihrem Befinden eingeschränkt
gewesen. Wenn damit eine Arbeitsunfähigkeit verbunden sei, sei klar, dass man es
hier mit einer einfachen Körperverletzung zu tun habe.
2.1.6.2 Vorinstanzliches Urteil
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen ausgeführt, es könne festgestellt werden, dass
im vorliegenden Fall eine Prellung vorgelegen habe, die vorübergehender Natur
gewesen sei. Die Privatklägerin habe aber an Schranken eindrücklich geschildert,
dass sie während zwei Wochen nicht zur Arbeit habe gehen können, dass es drei
bis vier Wochen gedauert habe, bis das Hämatom nicht mehr sichtbar gewesen sei,
und sie während rund einer Woche einen unangenehmen Druck verspürt habe.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei in verschiedensten Fällen
eines Schlages mit der Folge eines Hämatoms eine einfache Körperverletzung
bejaht worden. So habe das Bundesgericht bei einem Faustschlag, der im Gesicht
unter der Haut einen tagelang sichtbaren Bluterguss hervorgerufen habe, auf eine
einfache Körperverletzung erkannt. Auf dem am Folgetag gemachten Foto der
Kantonspolizei sei gut sichtbar, dass die Privatklägerin ein starkes Hämatom
aufgewiesen habe, das sich gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und den
Schilderungen der Zeugin B___ erst in den Folgetagen in seinem vollen Ausmass
gezeigt habe. Entsprechend sei diese Prellung aufgrund der von der Privatklägerin
beschriebenen Folgen im vorliegenden Fall als einfache Körperverletzung zu
würdigen (act. B 2, E. 2.1.5 S. 12 ff.).
2.1.6.3 Parteivorbringen vor Obergericht
Der Berufungskläger lässt ausführen, sollte davon ausgegangen werden, dass er
die Berufungsbeklagte 1 geschlagen hätte, dann handle es sich lediglich um eine
Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB und nicht um eine einfache Körperverlet-
zung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse die vorübergehende
Störung einem krankhaften Zustand gleichkommen, damit eine Körperverletzung
gegeben sei (vgl. BGE 103 IV 70). Dass die Berufungsbeklagte 1 nach dem Häma-
tom nicht arbeiten gegangen sei, habe nicht mit einer gegebenen Arbeitsunfähigkeit
zusammengehangen. Es sei ihr Entscheid gewesen, um keine Fragen beantworten
zu müssen.
Seite 18
2.1.6.4 Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vor Obergericht
Die Berufungsbeklagte 1 gab in der Befragung als Auskunftsperson an, das Auge
sei am Anfang nur rot gewesen, dann sei es blau geworden. Wenn sie Patienten vor
sich habe und sie habe so ein Auge, dann seien sie irritiert (act. B 12, S. 10).
2.1.6.5 Rechtliches
Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder
der Gesundheit zur Folge haben, wird auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 126 Ziff. 1
StGB). Begeht der Täter die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe,
so wird er von Amtes wegen verfolgt (Art. 126 Ziff. 2 lit. b StGB).
Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten
Fällen kann der Richter mildern (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes
wegen erfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe
begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle
Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber
auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind
(ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 123
StGB). Auch leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mindestens ein deutli-
ches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu
werten (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 126 StGB). Die Abgrenzungen zwi-
schen der Tätlichkeit und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) sind flies-
send und oft recht schwierig; dem Richter steht ein relativ grosses Ermesses zu
(ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB). Als Tätlichkeiten sind einzig
Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schür-
fungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen
zu verursachen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB). Beispiele für
Tätlichkeiten sind Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse (ANDREAS
DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018,
N. 1 zu Art. 126 StGB).
2.1.6.6 Beurteilung
Wie in Erwägung 2.1.5.2 ausgeführt, zeigt das von der Polizei einen Tag nach der
Tat gemachte Foto des Gesichts der Berufungsbeklagten 1 eine blau-rot verfärbte
Schwellung unter dem linken Auge. Das Spital Herisau hielt in seinem Austrittsbe-
richt fest, Augenmobilität und Sehkraft seien uneingeschränkt vorhanden, das Kie-
fergelenk frei und schmerzfrei beweglich. Wie aus den in vorstehender Erwägung
2.1.6.4 aufgeführten Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vor Obergericht deutlich
Seite 19
wird, hatte der Schlag ins Gesicht keine nennenswerten Auswirkungen auf ihr
Wohlbefinden. Dass die Berufungsbeklagte 1 zwei Wochen mit ihrer Arbeit aus-
setzte, war ihr eigener Entscheid, da sie die Patienten nicht „irritieren“ wollte und
nicht wegen der Schmerzen als Folge des Schlags. Da somit die gesundheitlichen
Einschränkungen aufgrund des Hämatoms für die Berufungsbeklagte 1 grösstenteils
kosmetischer Art waren, ist von einer Tätlichkeit und nicht von einer einfachen Kör-
perverletzung auszugehen.
Festzuhalten ist somit, dass sich der Berufungskläger mit dem Schlag ins Gesicht
der Berufungsbeklagten 1 der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB schuldig
gemacht hat.
2.2 Tatbestand der Drohung
2.2.1 Tatvorwurf
In der Anklageschrift vom 22. November 2017 wird dem Beschuldigten Y___
vorgeworfen, er habe am 12. Oktober 2016 ein Messer in der Küche behändigt, es
in Richtung von V___ gestreckt und ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie die
Kindererziehung nicht vermehrt nach seinen Vorstellungen ausgestalte. V___ sei
dadurch stark verängstigt gewesen, so dass sie danach mehrfach die
Schliessverhältnisse am Wohnort kontrolliert habe und Konfliktsituationen aus-
gewichen sei, weil sie befürchtet habe, ansonsten passiere etwas „noch Schlimme-
res“ (act. B 3/3, S. 2).
2.2.2 Parteivorbringen vor Vorinstanz
Der Berufungskläger hat vorbringen lassen, es gebe keine Beweise für ein in der
Vergangenheit strafrechtliches Verhalten des Berufungsklägers gegen die Beru-
fungsbeklagte 1. Sollte von einer Tätlichkeit ausgegangen werden, gebe es nichts,
was eine Drohung nur schon als möglich darstelle. Mindestens der Vorwurf der Dro-
hung sei fallenzulassen.
Die Berufungsbeklagte 1 hat einwenden lassen, die Drohung sei erstellt. Die Beru-
fungsbeklagte 1 sei stark verängstigt gewesen, habe Vorsichtsmassnahmen ergrei-
fen müssen und die Schliessvorrichtungen kontrolliert. Der Berufungskläger sei
schon immer unberechenbar gewesen. Der Polizeibericht gebe wieder, dass die Be-
rufungsbeklagte 1 sichtlich verängstigt gewesen sei.
Seite 20
2.2.3 Vorinstanzliches Urteil
Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen ausgeführt, die bei-
den Zeugen hätten bestätigt, dass sie auch schon selbst miterlebt bzw. mitgehört
hätten, wie der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin verbal aggressiv und
ausfällig geworden sei. Äussere Anzeichen, welche die Bedrohung belegen würden,
gebe es soweit nicht. Immerhin habe die befragende Polizistin im Rapport vom
13. Oktober 2016 festgehalten, dass die Privatklägerin einen sichtlich verängstigten
und hilflosen Eindruck gemacht habe. Eindrücklich sei schliesslich auch die emotio-
nale Reaktion der Privatklägerin bei der staatsanwaltlichen Befragung. So habe sie
etwa bei der Frage, wie sie sich nach der Drohung gefühlt habe, einigermassen
gefasst gewirkt, habe aber bei der Schilderung der Massnahmen, die sie nach der
behaupteten Drohung getroffen habe, wonach sie jeweils alles kontrolliert habe, ob
alles geschlossen sei, geweint. Gegen eine Erfindung spreche der Detailreichtum
der Aussagen, insbesondere auch die Schilderung der drohenden Handbewegung
des Beschuldigten mit dem Messer vor seiner Kehle. Die Drohung passe auch in
den Kontext des vom Beschuldigten ausgeführten Faustschlages. Wäre es ihr
gemäss dem Beschuldigten nur darum gegangen, ihm eins auszuwischen oder die
elterliche Sorge für die Kinder zu erlangen, so hätte die Anzeige betreffend den
Faustschlag genügt, um ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch der Umstand,
dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten und den Kindern nach dem Vorfall
sogar noch gemeinsame Ferien verbracht habe, ändere an dieser Beurteilung
nichts. Zum einen habe die Privatklägerin selbst eingeräumt, sie habe ein sehr
ambivalentes Verhältnis zum Beschuldigten. Zum anderen sei es eine Tatsache,
dass in Fällen häuslicher Gewalt gewaltbetroffene Frauen erfahrungsgemäss
oftmals mehrere Anläufe benötigen würden, um sich von einem gewalttätigen
Partner endgültig zu trennen. Dies ändere aber deshalb nichts am Umstand, dass
sie diese Gewalt erlebt hätten (act. B 2, E. 2.2.4 S. 15 ff.).
2.2.4 Parteivorbringen vor Obergericht
Der Berufungskläger lässt ausführen, es gebe keine Zeugen. Die Aussagen des
Ehepaars B___ würden kein strafrechtliches Verhalten des Berufungsklägers
beweisen. Wieso die Vorinstanz eine Drohung annehme, sei nicht ersichtlich. Es
gebe keine Anhaltspunkte, welche diese belegen würden. Dies sei völlig
unglaubwürdig, da der Möbelmann und die Kinder da gewesen seien.
Seite 21
2.2.5 Beweiswürdigung betreffend Drohung
2.2.5.1 Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vom 13.10.2016 vor Kantonspoli-
zei
In der Befragung durch die Kantonspolizei vom 13. Oktober 2016 sagte die
Berufungsbeklagte 1 im Wesentlichen aus, der Berufungskläger habe sie damals in
Deutschland jeweils bedroht, indem er gesagt habe, dass wenn sie sich nicht so
verhalte, wie er es gerne hätte, sie es dann bereuen werde. Erst als er ihr die Nase
und die Rippen gebrochen habe, habe sie Angst bekommen. In der Schweiz, nach
einem Abschlussgespräch für O___ vor den Sommerferien 2016 im Kindergarten,
seien sie und der Berufungskläger nach Hause gefahren. Er habe ihr dabei gedroht,
dass er sie umbringen lasse, wenn sie die Kindererziehung nicht so gestalte, wie er
es gerne hätte. Er habe ihr das laut, aggressiv und recht deutlich gesagt. Das Au-
Pair Mädchen J___ habe den Berufungskläger auch angezeigt, da er sie beschimpft
und ihr gedroht habe.
Nach dem Schlag ins Gesicht am Abend des 12. Oktober 2016 habe sie zum Beru-
fungskläger gesagt, er solle doch bitte aus ihrer Wohnung gehen. Daraufhin habe er
ein Küchenmesser zur Hand genommen, es vor seine Kehle gehalten und zu ihr
gesagt: „Du weisst ja, wenn du die Kinder nicht so behandelst wie ich möchte, dann
…!“ und eine Art schneidende Bewegung vor seinem Hals gemacht. „Du kennst
mich ja, ich habe nichts zu verlieren!“. Danach sei er in den oberen Stock gegangen,
habe seine Sachen geholt und ihre Wohnung verlassen. Sie habe schon etwas
Respekt davor gehabt, dass er auf einmal austicken werde und noch etwas
Schlimmeres passieren könne (act. B 3/1.2, S. 4 ff.).
2.2.5.2 Aussagen des Berufungsklägers vom 28.01.2017 vor Kantonspolizei
Gegenüber der Kantonspolizei sagte der Berufungskläger am 28. Januar 2017 aus,
er habe der Berufungsbeklagten 1 nicht gedroht. Er sei immer weggegangen, wenn
sie unter Drogen gewesen sei. Er habe deshalb auch eine andere Wohnung
genommen. Wenn sie gestritten hätten, sei er weg gegangen. Sie habe dann jeweils
zu ihm gesagt: „Verlass mich nicht, verlass mich nicht.“ Er habe nicht gesagt, dass
wenn sie sich nicht so verhalten werde, wie er es gerne möchte, sie es dann
bereuen werde. Von diesem Vorfall nach dem Abschlussgespräch im Kindergarten
von O___ habe er keine Ahnung. Er habe ihr nicht gedroht, sie umbringen zu
lassen.
Seite 22
Die angebliche Drohung mit einem Messer am 12. Oktober 2016 sei „Quatsch“. Das
sei alles gelogen, das habe er nicht gemacht. (act. B 3/1.15, S. 3ff.).
2.2.5.3 Konfrontationseinvernahme vom 26.07.2017 vor Staatsanwaltschaft
Im Wesentlichen bestätigten die Parteien ihre gegenüber der Kantonspolizei
gemachten Aussagen. Die Berufungsbeklagte 1 ergänzte, der Berufungskläger
habe das Messer von einem Holzstück, in das man die Messer hineinstecke,
gehabt. Das stehe in der Küche auf der Theke. Das Messer habe eine Klinge von
etwa 20cm und einen ca. 3cm breiten Griff (act. B 3/1.19, S. 5). Der
Berufungskläger erklärte dazu, die Berufungsbeklagte 1 sei eine notorische
Lügnerin, sie habe schon mehrmals gelogen (act. B 3/1.19, S. 5). Es habe an
diesem Abend Streit gegeben, aber das Übliche (act. B 3/1.19, S. 7).
2.2.5.4 Aussagen Zeuge MB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft
Der Zeuge gab gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er wisse von seiner
Frau, dass der Berufungskläger auch schon mit dem Tod gedroht habe für den Fall,
dass die Kinder fremdplatziert würden. Der Berufungskläger sei sehr temperament-
voll und rufe aus. Er sei auch schon bei ihnen aufgekreuzt und habe ausgerufen etc.
Er habe ihn auch deshalb nicht ins Haus gelassen. Der Berufungskläger sei für ihn
der Wolf im Schafspelz. Was er auch mitbekommen habe sei, dass er die Beru-
fungsbeklagte 1 verfolge (act. B 3/1.25, S. 3 ff).
2.2.5.5 Aussagen Zeugin CB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft
Die Zeugin sagte vor der Staatsanwaltschaft aus, der Berufungskläger habe die
Berufungsbeklagte 1 des Öfteren bedroht. Die Drohung sei immer, dass wenn die
Kinder fremdplatziert würden, er sie dann umbringe. Das sage er regelmässig. Sie
habe das nicht selber gehört, so klug sei der Berufungskläger schon. Er habe die
Berufungsbeklagte 1 bis vor kurzem in unglaublichem Mass gestalkt. Einmal sei sie
bei der Berufungsbeklagten 1 gewesen und der Berufungskläger habe geklingelt
und kontrollieren wollen, ob da ein anderer Mann sei. Die Berufungsbeklagte 1 habe
ihn aber nicht reinlassen wollen. Dann habe er sie als „Schlampe“, „Hure“ und „sie
werde schon sehen, was sie davon habe“ beschimpft. Sie habe auch schon mal
gehört, wie er am Telefon ausgerastet sei. Er habe ein wahnsinniges
Aggressionspotential in sich. Sie traue ihm alles zu (act. B 3/1.26, S. 3 ff.).
Seite 23
2.2.5.6 Beurteilung
Im Unterschied zum vorstehend beurteilten Schlag ins Gesicht mit nachgewiesener
Verletzungsfolge, steht es bei der von der Berufungsbeklagten 1 behaupteten Dro-
hung Aussage gegen Aussage. Weitere Indizien fehlen. Die Aussagen der Zeugen
CB___und MB___ sind in diesem Anklagepunkt lediglich allgemeiner Natur. Für das
Gericht stellt sich die Frage, ob bei diesem Delikt anders entschieden werden kann,
als bei der am gleichen Abend verübten Tätlichkeit oder ob beide Delikte aus
Gründen der Logik gleich abgehandelt werden müssen. Weiter stellt sich die Frage,
ob es aus Sicht der Berufungsbeklagten 1 einen Sinn gemacht hätte, ein Delikt zu
erfinden, wenn doch schon ein anderes stattgefunden hat. Die Berufungsbeklagte 1
hat im vorliegenden Strafverfahren ausführlich und detailliert angegeben, der
Berufungskläger habe sie sowohl in Deutschland als auch später mehrfach bedroht,
sie habe jedoch nie Anzeige gegen ihn erstattet. Festzuhalten ist zugunsten der
Berufungsbeklagten 1, dass ihre Schilderung der behaupteten Drohung reali-
tätsnahe erscheint, so dass der Berufungskläger tatsächlich im Anschluss an dem
Schlag ins Gesicht noch eine Drohung nachgeschoben hat. Genausogut kann die
Berufungsbeklagte 1 jedoch die Drohung, eventuell aufgrund früherer Drohungen,
welche sie damals nicht angezeigt hat, noch nachgeschoben haben, um ihrer An-
zeige mehr Gewicht zu verleihen. Darüber kann lediglich spekuliert werden, kon-
krete Anhaltspunkte gibt es keine. Die allgemeinen Aussagen des mit der Beru-
fungsbeklagten 1 befreundeten Ehepaars B___ zum Verhalten des Berufungs-
klägers gegenüber ihnen und der Berufungsbeklagten 1 (Beschimpfungen, Nach-
stellen) lassen zwar eine Drohung nach dem Schlag ins Gesicht nicht als unwahr-
scheinlich erscheinen. Es fällt jedoch auf, dass die Berufungsbeklagte 1 in ihrem
unmittelbar nach dem Schlag ins Gesicht erfolgten Anruf bei CB___ dieser
gegenüber einzig den Schlag erwähnte (act. B 3/1.16, S. 2), eine Drohung jedoch
mit keinem Wort. Dies wirft Fragen auf. Die von der Polizei (act. B 3/1.19, S. 3) so-
wie der Staatsanwaltschaft (act. B 3/19, S. 5) in den Einvernahmen festgestellte
Verängstigung der Berufungsbeklagten 1 kann nichts zur Klärung beitragen, da die
glaubhaft geäusserte Angst vor dem Berufungskläger ebenso gut auf den Schlag ins
Gesicht und die Angst vor weiteren körperlichen Übergriffen zurückzuführen sein
kann.
Aufgrund der Beweislage hat das Obergericht erhebliche und unüberwindbare Zwei-
fel, dass der Berufungskläger seiner Ehefrau am Abend des 12. Oktober 2016 mit
dem Messer in der Hand gedroht hat. Somit ist er in Anwendung des Grundsatzes in
dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.
Seite 24
2.3 Strafzumessung
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Y___ von den beiden
angeklagten Tatbeständen einzig denjenigen der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Ziff. 1
StGB erfüllt hat. Die Strafandrohung von Art 126 Ziff. 1 StGB lautet auf Busse.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse 10‘000 Franken. Der
Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird,
eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten
aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je
nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem
Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden des Täters
bestimmt sich gemäss Art. 47 StGB (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar,
Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 106 StGB). Die der Berufungsbeklagten 1
zugefügte Verletzung ist nicht schwerwiegend, so dass die objektive Tatschwere
leicht ist. Da der Schlag jedoch ohne „Vorwarnung“ erfolgte, kann die subjektive Tat-
schwere nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Bezüglich Täterkomponenten
kann dem Täter zugute gehalten werden, dass in der fraglichen Zeit zwischen den
Parteien ein belastendes Scheidungsverfahren hängig war. Das Verschulden des
Berufungsklägers ist ingesamt leicht bis mittelschwer.
Die Bussenhöhe ist so zu bemessen, dass der Täter sie in einer Intensität spürt, die
seinem Verschulden entspricht (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 21 zu Art. 106
StGB). Das wichtigste Bemessungskriterium ist das (Netto-)Einkommen (STEFAN
HEIMGARTNER, a.a.O., N. 26 zu Art. 106 StGB). Der Berufungskläger hat im vor
Obergericht ausgefüllten Formular „Angaben zu Einkommens- und Vermögensver-
hältnissen“ ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1‘301.25 angegeben (act. B
10/1). An Schranken präzisierte er, er arbeite auf Abruf. Das variiere zwischen 10
und 20 Stunden pro Woche (act. B 12, S. 3). Er bezahle seiner geschiedenen Ehe-
frau pro Kind Unterhaltsbeiträge von CHF 400.00 pro Monat. Aktuell habe er
schätzungsweise Schulden von CHF 20‘000.00 (act. B 12, S. 4). Daraus folgt, dass
der Berufungskläger einer Teilzeittätigkeit nachgeht, die unter einem 50 %-Pensum
liegt. Somit wäre es dem Berufungskläger zumutbar, ein höheres Einkommen zu
erzielen, so dass ihm ein hypothetisches Netto-Einkommen von CHF 4‘000.00 pro
Monat anzurechnen ist. Abzüglich die Kinderunterhaltsbeiträge von total
CHF 800.00 pro Monat resultieren CHF 3‘200.00. Hingegen werden die vom
Berufungskläger erwähnten Schulden, analog zur Tagessatzberechnung bei einer
Geldstrafe, wo Schuldverbindlichkeiten i.d.R. nicht abzugsfähig sind (ANNETTE
Seite 25
DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 83 zu Art. 34 StGB), bei
der Festsetzung der Busse nicht berücksichtigt.
Das Obergericht hält in Berücksichtigung des vorliegend berechneten massgebli-
chen Einkommens des Berufungsklägers von monatlich CHF 3‘200.00 netto sowie
der Schwere seines Verschuldens eine Busse von CHF 900.00 als angemessen. In
Nachachtung von Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe, praxisge-
mäss ausgehend von einem Äquivalent von CHF 100.00 pro Tag, auf 9 Tage festzu-
setzen.
Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass bei der Bestrafung mit einer Busse
eine Weisung gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB entfällt.
2.4 Fazit
Die Berufung ist teilweise gutzuheissen und festzuhalten, dass Y___ von der
Anklage der Drohung freizusprechen, hingegen wegen Tätlichkeit zu verurteilen und
mit einer Busse von CHF 900.00 zu bestrafen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei
schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 9 Tage.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
3.1 Erst und zweitinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz
selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vor Vorinstanz und
Obergericht sind die gleichen Punkte umstritten und zu beurteilen gewesen. Somit
gibt es keinen Grund, die Kosten in den beiden Instanzen unterschiedlich zu regeln.
Bezüglich Drohung ist im Berufungsverfahren ein Freispruch erfolgt und die einfa-
che Körperverletzung wurde lediglich noch als Tätlichkeit eingestuft. Aufgrund die-
ses Verfahrensausgangs sind dem Berufungskläger 1/3 der erst- und zweitinstanzli-
chen Verfahrenskosten, letztere bestehend aus einer Gerichtsgebühr von
CHF 1‘800.00 (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3), aufzuerlegen. Danach
zu fragen ist, wer die restlichen 2/3 der Verfahrenskosten zu übernehmen hat. Eine
Kostenauflage an die Berufungsbeklagte 1 als Privatklägerin wegen des
zweitinstanzlichen Freispruchs vom Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB
Seite 26
beurteilt sich nach Art. 427 Abs. 2 StPO. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für
Antragsdelikte. Ist, wie vorliegend, der Täter der Ehegatte des Opfers, wird er von
Amtes wegen verfolgt (Art. 180 Abs. 2 StGB). Somit entfällt eine Kostenauflage
gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO an die Privatklägerin. Auch gestützt auf Art. 428
Abs. 1 StPO können der Berufungsbeklagten 1 keine Kosten für das Rechts-
mittelverfahren auferlegt werden, da sie sich vor Obergericht nicht aktiv am Verfah-
ren beteiligt und insbesondere keine Anträge gestellt hat (siehe BGE 138 IV 248 E.
5.3). Folglich sind die von den Verfahrenskosten verbleibenden 2/3 vom Staat zu
übernehmen.
3.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten
sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).
Die Frage der Kostentragung ist für die Entschädigungsfrage präjudiziell
(SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 430 StPO). Entsprechend hat der Berufungs-
kläger 2/3 seiner Kosten für die Verteidigung vor beiden Instanzen zugut (Art. 429
Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Von wem sind diese zu tragen? Zu prüfen ist,
ob die Berufungsbeklagte 1 gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO entschädigungspflich-
tig ist. Dies ist zu verneinen, denn vorliegend hat der Berufungskläger, wie vorer-
wähnt, als Beschuldigter nicht in einem Antrags-, sondern in einem Offizialdelikt im
Schuldpunkt obsiegt. Zudem hat, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Berufungsbe-
klagte 1 im Rechtsmittelverfahren nicht aktiv am Verfahren teilgenommen, sondern
lediglich als Auskunftsperson ausgesagt. Somit hat der Staat im Umfang von 2/3 für
die erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten des Berufungsklägers aufzu-
kommen.
Die erstinstanzliche Kostennote von RA R___ (act. B 3/32) bedarf der Korrektur, da
der darin verwendete Stundenansatz von CHF 250.00 gestützt auf Art. 19 Abs. 1
Anwaltstarif (bGS 145.53) auf CHF 200.00 zu reduzieren ist. Dies ergibt für 21,47
Stunden CHF 4‘294.00. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 147.60 sowie die
Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 1‘498.00 (= 7,49 Stunden à 200.00) sowie von 8
% auf CHF 73.70 (Barauslagen), mithin auf total CHF 1‘571.70, was CHF 125.75
ergibt. Weiter ist die Mehrwertsteuer von 7,7 % geschuldet auf CHF 2‘796.00 (=
13,98 Stunden à CHF 200.00) sowie von 7,7 % auf CHF 73.90 (Barauslagen),
mithin auf insgesamt 2‘869.90, so dass CHF 221.00 resultieren. Dies macht für die
Seite 27
erste Instanz ein Honorar von CHF 4‘788.35, davon hat der Berufungskläger 2/3
bzw. CHF 3‘192.20 aus der Staatskasse zugut.
Da die Verteidigerin vor zweiter Instanz keine Kostennote eingereicht hat, ist die
Entschädigung nach Ermessen zu bestimmen (Art. 4 Abs. 2 Anwaltstarif). Gestützt
auf Art. 13 Abs. 2 Anwaltstarif kann im Strafverfahren das Honorar nach Zeitauf-
wand bemessen werden. Für die Ausarbeitung der Berufungserklärung (3 Seiten)
sowie das Plädoyer an Schranken des Obergerichts (16 Seiten) erachtet das Ober-
gericht einen Aufwand von 10 Stunden als angemessen, was bei einem Stundenan-
satz von CHF 200.00 den Betrag von CHF 2‘000.00 ergibt. Die Barauslagen werden
praxisgemäss mit 4 % entschädigt, somit mit CHF 80.00. Hinzu kommt die Mehr-
wertsteuer von 7,7 % von CHF 2‘080.00 bzw. CHF 160.15. Total resultiert ein Hono-
rar vor zweiter Instanz von CHF 2‘240.15. Davon werden dem Berufungskläger vom
Staat 2/3 bzw. CHF 1‘493.45 entschädigt. Für beide Instanzen beläuft sich die Ent-
schädigung des Berufungsklägers auf 4‘685.65 (inkl. Barauslagen und MWSt).
Sodann ist zu prüfen, ob die Berufungsbeklagte 1 eine Entschädigung zugut hat. Da
sie im Rechtsmittelverfahren nicht aktiv teilgenommen und auch keinen entspre-
chenden Antrag gestellt hat (Art. 433 Abs. 2 StPO), muss darüber nicht entschieden
werden.
Für das erstinstanzliche Verfahren hat die Berufungsbeklagte 1 gestützt auf Art. 433
Abs. 1 lit. a StPO gegenüber dem Berufungskläger Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung, soweit sie obsiegt hat. Da die Berufungsbeklagte 1 zu 1/3 obsiegt
hat, hat ihr der Berufungskläger 1/3 ihrer Kosten für die Vertretung vor erster Instanz
zu bezahlen. Die Kostennote von RA MLaw D___ im Betrag von CHF 3‘883.90 (act.
B 3/31) verrechnet ebenfalls einen Stundenansatz von CHF 250.00 und ist daher zu
korrigieren. Der von der Vorinstanz in Erwägung 3 berechnete Betrag von CHF
3‘136.95 ist korrekt und es kann darauf verwiesen werden. Davon hat der
Berufungskläger der Berufungsbeklagten 1 1/3 bzw. CHF 1‘045.65 (inkl. Bar-
auslagen und MWSt) zu bezahlen. Bei der in Ziff. 6 des obergerichtlichen Urteilsdis-
positivs aufgeführten Entschädigung von CHF 1‘054.65 handelt es sich um einen
offensichtlichen Verschrieb („...54…“ statt „…45…“), welcher hiermit gestützt auf Art.
83 Abs. 1 StPO berichtigt wird.
Seite 28
In teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte Y___ wird von der Anklage der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2
StGB zum Nachteil von V___ freigesprochen.
2. Der Beschuldigte Y___ wird der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von V___ schuldig gesprochen (Tatzeit: 12. Oktober 2016).
3. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 900.00. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte Y___ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz-freiheitsstrafe von 9 Tagen (Art. 106 StGB).
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 1‘880.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1‘800.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 4‘130.00 insgesamt,
werden im Betrag von CHF 1‘376.65 Y___ auferlegt und im Betrag von CHF 2‘753.35 auf die Staatskasse genommen.
5. Y___ wird für die Kosten seiner Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘685.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen.
6. Y___ wird verpflichtet, der Privatklägerin V___ für die Kosten ihrer Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 1‘045.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. V___ wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.
7. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
8. Versand am 10. Februar 2020 an: - die Staatsanwaltschaft (U 16 1252 / LSU) - den Berufungskläger über seine Verteidigerin - die Berufungsbeklagte 1 - die Vorinstanz (SE1 17 10) - Amt für Inneres, Abteilung Migration
Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin
Seite 29
Seite 30
Erwägungen (2 Absätze)
E. 15 Dezember 2016 Strafantrag gegen Y___ wegen Körperverletzung, Tätlichkeit und
Drohung act. B 3/1.10). Am 19. Dezember 2016 wurden die Parteien geschieden. Der
Beschuldigte wurde am 28. Januar 2017 durch die Polizei einvernommen (act. B 3/1.15).
Am 26. Juli 2017 führte die Staatsanwaltschaft mit V___ und Y___ eine
Konfrontationseinvernahme durch (act. B 3/1.19). Ferner wurden MB___ (act. B 3/1.25)
sowie CB___ (act. B 3/1.26) als Zeugen von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Mit
Strafbefehl vom 27. September 2017 (U 16 1252) wurde Y___ wegen Tätlichkeiten und
Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter der
Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.00
(Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen 3 Tage) verurteilt (act. B 3/1.28).
Y___ liess mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 9. Oktober 2017 rechtzeitig Einsprache
gegen den Strafbefehl erheben (act. B 3/1.31, B 3/1.34). Am 22. November 2017
überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zur Beurteilung an das Kantonsgericht
Appenzell Ausserrhoden (act. B 3/3; SE1 17 10). Die Verteidigerin des Beschuldigten
beantragte dem Einzelrichter am 10. Januar 2018 den Beizug der Akten des
Untersuchungsverfahrens vor der Staatsanwaltschaft Gossau bzw. des Verfahrens vor
Kreisgericht Wil (act. B 3/5), was dieser mit Verfügung vom 31. Januar 2018 ablehnte
(act. B 3/7). Der Einzelrichter forderte rechtshilfeweise einen Auszug über Y___ aus dem
deutschen Bundeszentralregister sowie Kopien der darin vermerkten Strafurteile an (act.
B 3/8, B 3/15). Diese Unterlagen gingen am 17. September 2018 (act. B 3/17/1-6) und am
22. Oktober 2018 ein (act. B 3/21/1-3). Am 22. Oktober 2018 reichte Y___ das Formular
„Erklärung über die finanziellen Verhältnisse“ ein (act. B 3/23A, B 3/24/1-6). Die Hauptver-
handlung fand am 18. Dezember 2018 statt (act. B 3/29). An Schranken wurden V___ als
Auskunftsperson (act. B 3/33) sowie Y___ als Beschuldigter (act. B 3/34) einvernommen.
Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich verkündet und den
Parteien im Dispositiv ausgehändigt (act. B 3/29, S. 6; B 3/36). Gleichentags meldete RA
lic. iur. R___ die Berufung an (act. B 3/37).
Seite 4
C. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 18 Dezember 2018 (SE1 17 10)
wurde Y___ der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und der
Drohung gemäss Art. 180 StGB, beides zum Nachteil von V___, begangen am 12.
Oktober 2016, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je
CHF 30.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben, unter
Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Dem Beschuldigten wurde die Weisung aufer-
legt, eine Fachberatung für gewaltausübende Männer zu besuchen. Er wurde zudem zu
einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Frei-
heitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘330.00
wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt und dieser verpflichtet, die Privatklä-
gerin mit CHF 3‘137.00 zu entschädigen.
Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf
in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D. Schriftenwechsel
a) Gegen das Urteil vom 18. Dezember 2018, dessen Zustellung an RA lic. iur. Saila
Rubial in begründeter Ausfertigung am 13. März 2019 erfolgt war (act. B 3/42),
erklärte diese mit Eingabe vom 2. April 2019 fristgemäss die Berufung beim Oberge-
richt (act. B 1).
b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. April 2019 (act. B 4) wurde den Beru-
fungsbeklagten 1 und 2 Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten
Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen,
wovon diese keinen Gebrauch machten.
c) Die Parteien wurden am 21. Mai 2019 zur mündlichen Hauptverhandlung vom
22. Oktober 2019 vorgeladen. Der Beschuldige wurde zu persönlichem Erscheinen
verpflichtet, währenddem der Staatsanwaltschaft sowie der Berufungsbeklagten 1
das Erscheinen freigestellt wurde (act. B 6). Diese Verfügung wurde mit Schreiben
des Obergerichts vom 9. August 2019 dahingehend abgeändert, dass die
Berufungsbeklagte 1 als Auskunftsperson zu persönlichem Erscheinen zur
mündlichen Hauptverhandlung verpflichtet wurde (act. B 9).
Seite 5
d) Am 9. September 2019 ging beim Obergericht das durch den Beschuldigten aus-
gefüllte Formular „Befragung zur Person/Angaben zu Einkommens- und Ver-
mögensverhältnissen“ samt Beilagen ein (act. B 10/1-16).
e) Die mündliche Hauptverhandlung fand am 22. Oktober 2019 statt (act. B 12).
Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - e vorstehend ange-
führten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen einzugehen sein.
Erwägungen des Gerichts
1. Formelles
1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen 1 zur örtlichen, sachlichen und
funktionellen Zuständigkeit kann verwiesen werden.
Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf
die Art. 26 und 27 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist
das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechts-
pflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich
laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts).
1.2 Rechtsmittellegitimation
Der Beschuldigte ist mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell
Ausserrhoden vom 18. Dezember 2018 (SE1 17 10) verurteilt worden. Folglich hat
er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung dieses Entscheides und ist
zur Einreichung der Berufung legitimiert.
Seite 6
2. Materielles
2.1 Tatbestand der einfachen Körperverletzung
2.1.1 Tatvorwurf
In der Anklageschrift vom 22. November 2017 wird dem Beschuldigten Y___
vorgeworfen, am 12. Oktober 2016 seiner damals von ihm getrennt lebenden Ehe-
frau V___ an deren Wohnort anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung un-
vermittelt die Faust in die linke Gesichtshälfte geschlagen zu haben. Die Privatklä-
gerin habe durch den Schlag eine Prellung erlitten (act. B 3/3, S. 2).
2.1.2 Parteivorbringen vor Vorinstanz
Der Berufungskläger hat vorbringen lassen, allein dass die Berufungsbeklagte 1
ein Hämatom im Gesicht gehabt hätte, sei kein Beweis für ein strafrechtlich rele-
vantes Verhalten des Berufungsklägers. Die Berufungsbeklagte 1 habe den Beru-
fungskläger nachweislich im Juni 2016 mit einem Hammer auf den Kopf geschla-
gen. Bei ihrer Einvernahme habe die Berufungsbeklagte 1 ihr Verhalten damit erklä-
ren wollen, dass der Berufungskläger sie mit einem Messer geschnitten hätte und
sie sich lediglich gewehrt habe. Ende 2014/anfangs 2015 habe die Berufungsbe-
klagte 1 behauptet, der Berufungskläger habe M___ in der Badewanne unter
Wasser gedrückt. Nach der Einreichung der Scheidungsklage im August 2016 hät-
ten die Parteien über die Nebenfolgen gestritten. Am 12. Dezember 2016 sei die
Berufungsbeklagte 1 wegen einer Tätlichkeit gegenüber der Tochter O___ inhaftiert
und am 14. Dezember 2016 wieder entlassen worden. Das Verfahren sei vom Be-
rufungskläger angestossen worden. Am 15. Dezember 2016 habe die Berufungsbe-
klagte 1 Strafantrag gestellt. Jedes Mal bringe die Berufungsbeklagte 1
Anschuldigungen vor, wenn sie sich zu verantworten gehabt hätte oder einen Vorteil
gegenüber dem Berufungskläger hätte haben wollen. Es würden unüberwindbare
Zweifel an den Schilderungen der Berufungsbeklagten 1 bleiben. Auch die
gemeinsamen Ferien nach diesem Vorfall würden gegen die Glaubwürdigkeit der
Berufungsbeklagten 1 sprechen.
Die Berufungsbeklagte 1 hat einwenden lassen, es sei medizinisch dokumentiert,
dass der Berufungskläger sie geschlagen habe. Das Ehepaar B___ habe zu den
Geschehnissen kurz vor und kurz nach der Tat Ausführungen machen können. Die
Aussagen des Berufungsklägers seien mager und dürftig gewesen. Botox spritze
man nicht sich selbst und davon gebe es auch keine Prellung. Dies gehe auch zeit-
lich nicht auf. Im fraglichen Zeitpunkt habe die Berufungsbeklagte 1 die Obhut für
die Kinder schon gehabt und deren Zuteilung sei kein Thema mehr gewesen. Das
Seite 7
ambivalente Verhalten der Berufungsbeklagten 1 sei nichts Ungewöhnliches und
erkläre sich aus dem Umstand, dass die Parteien gemeinsame Kinder hätten.
2.1.3 Vorinstanzliches Urteil
Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen ausgeführt, gemäss
den glaubhaften Schilderungen der Zeugen habe am fraglichen Abend, als das
Ehepaar B___ den Heimweg angetreten habe, zweifellos eine emotional aufgela-
dene Stimmung zwischen den Parteien geherrscht und die Wogen seien hoch ge-
gangen. Der Beschuldigte bezichtige die Privatklägerin, sie wolle ihm mit der Straf-
anzeige nur eins auswischen, wohl als Vergeltung für die Strafanzeige, die er selbst
gegen sie gestellt habe, weil sie ihn mit einem Hammer verletzt habe und dafür
auch verurteilt worden sei. Weiter führe er als mögliches Motiv für die behauptete
Selbstverletzung an, es gehe ihr um die Kinder und wer diese bekomme. Die Privat-
klägerin habe bereits die Obhut über die Kinder gehabt, da sie bei ihr gelebt hätten.
Zudem hätte sie mit der Strafanzeige nicht noch drei Monate zugewartet. Die Privat-
klägerin habe gegenüber der rapportierenden Polizistin ausdrücklich betont, sie
wolle eine Eskalation verhindern, weil sie mit dem Beschuldigten Kinder habe und er
das Recht habe, diese jedes zweite Wochenende zu sich zu nehmen. Anzumerken
sei, dass sich während der Tatzeit mit dem Möbelmann ein potenzieller Zeuge in der
Wohnung aufgehalten habe, so dass die Privatklägerin kaum das Risiko einer
Falschanzeige auf sich genommen hätte. Das zurückhaltende Aussageverhalten der
Privatklägerin und ihr ursprünglicher Wunsch, dem Beschuldigten ein Strafverfahren
zu ersparen, würden für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen sprechen. Die Aussa-
gen des Beschuldigen dagegen würden sich auf die pauschale Beschuldigung, sie
sei eine Lügnerin, beschränken und würden in sich relativ „flach“ wirken. Ihre Aus-
sagen habe CB___ – wie auch ihr Ehemann – mit konkreten Beispielen unterlegen
können. Dass sich die Privatklägerin selber mit einem stumpfen Gegenstand
ausgerechnet unter dem Auge ins eigene Gesicht geschlagen habe, könne
ausgeschlossen werden. Unglaubwürdig sei auch, dass sich die Privatklägerin die
Schwellung und Verfärbung im Augenbereich mittels Botox oder Hyaluron selbst
zugefügt haben solle. Die Verfärbung im Gesicht sei der Privatklägerin gemäss de-
ren Schilderungen an Schranken peinlich und unangenehm gewesen. MB___ sagte
aus, der Beschuldigte sei sehr temperamentvoll und sei auch schon bei ihnen
aufgekreuzt und habe ausgerufen, so dass er ihn deshalb nicht ins Haus gelassen
habe. Laut CB___ habe der Beschuldigte ein grosses Agressionspotential in sich.
Die Vorstrafen aus seiner Jugendzeit würden zeigen, dass er nicht ein gänzlich
unbeschriebenes Blatt sei und ihm ein solches Delikt nicht wesensfremd sei (act. B
2, E. 2.1.4 S. 8 ff.).
Seite 8
2.1.4 Parteivorbringen vor Obergericht
Der Berufungskläger lässt ausführen, vor diesem angeblichen Vorfall vom
12. Oktober 2016 habe es entgegen dem Urteil vom 18. Dezember 2018 keine
häusliche Gewalt gegeben. Seit den Straftaten als Jugendlicher im Zusammenhang
mit „Gewalt“ habe sich der Berufungskläger nie mehr einer „Gewalttat“ schuldig
gemacht. Bei den Aussagen des Ehepaars B___ handle es sich um solche, welche
sich auf die Gespräche mit der Berufungsbeklagten 1 stützen würden, ausser dass
eine Diskussion stattgefunden habe. Nach dem Vorfall mit dem Hammer habe der
Berufungskläger die Trennung gewollt. Der Arztbericht stelle bezüglich des Häma-
toms auf die Aussagen von V___ ab. Der Berufungskläger habe das Beispiel der
Behandlung mit dem Botox erwähnt, weil es für ihn eine mögliche Erklärung
gewesen sei. Die Scheidungsverhandlung habe kurz bevor gestanden und die
Gefährdungsmeldung wegen O___ sei im Raum gestanden. Es sei demnach
überhaupt nicht sicher gewesen, was mit den Kindern geschehen werde. Leider
hätten die beiden Möbelmänner nicht befragt werden können. Mit der zeitlichen
Lücke von zwei Monaten bis zur Anzeige habe auch nicht überprüft werden können,
ob der Berufungskläger aufgrund des Schlages mit der Faust an der Hand
geschwollen oder blau gewesen sei. Es sei völlig unglaubwürdig, dass der Be-
rufungskläger in Anwesenheit der Kinder und des Möbelmannes die Berufungsbe-
klagte 1 geschlagen und bedroht habe. Es könne nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Berufungsklägers
nachgewiesen werden.
Die Berufungsbeklagte 1 führt aus, es stimme nicht, dass der Berufungskläger
immer dieselben Aussagen gemacht habe. Bei der Staatsanwaltschaft sei seine
erste Aussage gewesen, er habe mit der Berufungsbeklagten 1 überhaupt gar keine
Diskussion gehabt. Der Berufungskläger sei wiederholt vor den Kindern
handgreiflich geworden. Es sei letztes Jahr gewesen, da habe sie die Sozialpäda-
gogin angerufen. Da sei der Berufungskläger wieder in die Wohnung gekommen
und habe gesagt, „wo warst du“, „du triffst dich mit anderen Männern“. Er habe
Stühle herumgeschmissen. Sie sei mit den Kindern rausgegangen, damit ihnen
nichts passiere und habe das auch der Sozialpädagogin mitgeteilt. Das sei kein Ein-
zelfall.
2.1.5 Beweiswürdigung betreffend Faustschlag
2.1.5.1 Verhalten der Berufungsbeklagten 1 bei der Kantonspolizei
Dem Polizeirapport vom 29. Oktober 2016, welcher sich auf die Aussagen der Beru-
fungsbeklagten 1 vom 13. Oktober 2016 (act. B 3/1.2) stützt, kann entnommen wer-
Seite 9
den, dass sie am 13. Oktober 2016 um Rat der Polizei ersuchte, da ihr getrennt
lebender Ehemann ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Die Berufungsbeklagte
1 teilte der Polizei ausdrücklich mit, dass sie auf keinen Fall Anzeige gegen den
Berufungskläger erstatten wolle und sie nicht wolle, dass die Polizei ihn kontaktiere.
Nach einigem Zögern hat die Berufungsbeklagte 1 gegenüber der Polizei ausge-
sagt. Da sie auf keinen Fall den Strafantrag gegen den Berufungskläger hat unter-
schreiben wollen, hat ihr die Polizei geraten, mindestens die Bedenkfrist zu unter-
zeichnen. Zudem teilte die Berufungsbeklagte 1 der Polizei nochmals ausdrücklich
mit, dass sie nicht wolle, dass der Berufungskläger von ihrer Vorsprache bei der
Polizei Kenntnis bekomme (act. B 3/1.1, S. 2 ff.).
2.1.5.2 Medizinisches
Ein von der Polizei einen Tag nach dem strittigen Vorfall erstelltes Fotoblatt vom
Gesicht der Berufungsbeklagten 1 zeigt ein gut sichtbares Hämatom unterhalb des
linken Auges. Die Stelle ist geschwollen und blaut-rot verfärbt (act. B 3/1.4).
Gemäss Arztzeugnis der Polipraxis in Herisau vom 14. Oktober 2016 erlitt die
Berufungsbeklagte 1 eine Schädelprellung mit Weichteilschwellung und Hämatom.
Das linke Jochbein und das Hämatom seien deutlich geschwollen. Die Schwellung
habe einen Durchmesser von etwa Tennisballgrösse und sei druckdolent (act. B
3/1.5). Der Austrittsbericht des Spitals vom 12. Oktober 2016 diagnostiziert
ebenfalls eine deutliche Schwellung und Druckdolenz über dem linken Jochbein.
Augenmobilität und Sehkraft seien indessen uneingeschränkt vorhanden, das
Kiefergelenk frei und schmerzfrei beweglich (act. B 3/1.20).
2.1.5.3 Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vom 13.10.2016 vor
Kantonspolizei
In der Befragung durch die Kantonspolizei vom 13. Oktober 2016 sagte die
Berufungsbeklagte 1 im Wesentlichen aus, erst als sie schwanger gewesen sei,
habe der Berufungskläger angefangen, sie zu ohrfeigen. Sie hätten auch häufig
Streit gehabt, da er mit ihren Kindererziehungsmethoden, dem Kochen, dem Putzen
usw., nicht einverstanden gewesen sei. Er habe ihr damals in Deutschland kurz vor
der Tankstelle „Hardtwald“ auf der Autobahn ca. im Jahr 2010 im Auto die Nase
gebrochen. Ebenfalls im Jahr 2010 habe sie ihn provoziert, indem sie ihn
aufgefordert habe, ihre Wohnung zu verlassen. Er sei dabei wütend geworden und
habe ihr eine Rippe gebrochen. Er habe sie auch jeweils bedroht, indem er gesagt
habe, dass wenn sie sich nicht so verhalte, wie er es gerne hätte, sie es dann
bereuen werde. Erst als er ihr die Nase und die Rippen gebrochen habe, habe sie
Angst bekommen. Der Berufungskläger sei im April 2014 zu ihr in die Schweiz gezo-
Seite 10
gen. Sie hätten sich oft gestritten, so dass sie ihn mehrmals aufgefordert habe, ihre
Wohnung zu verlassen. Sie habe es nicht mehr ausgehalten und sei einmal gegen
ihn tätlich geworden, indem sie ihn auf den Kopf geschlagen habe. Der Grund dafür
sei gewesen, dass er am 23. Juni 2014 zu ihr gesagt habe, er nehme ihr jetzt alle
drei Kinder weg. Das Aupair Mädchen J___ habe den Berufungskläger auch
angezeigt, da er sie beschimpft und ihr gedroht habe. Im Jahr 2015 habe M___ ein
Hämatom auf der rechten Wange gehabt, da der Berufungskläger ihn zu Boden
gestossen habe.
Am Abend des 12. Oktober 2016 seien CB___und MB___ bei ihr zum Nachtessen
zu Besuch gewesen. Gegen 20.00 Uhr sei der Berufungskläger zu Besuch
gekommen und habe sich ebenfalls an den Tisch gesetzt. Gleichzeitig habe noch
ein Möbelmann im Flur einen Schrank aufgebaut. Zirka um 21.00 Uhr sei das Ehe-
paar B___ gegangen. Der Möbelmann habe noch etwas länger für die Arbeiten
gehabt und einen Mann zur Verstärkung angefordert. Da die drei Kinder mit dem
Verpackungsinhalt des Schrankes gespielt hätten, während sie am Tisch gesessen
sei, habe sie begonnen, die Unordnung zusammen zu räumen. Dann habe der
Berufungskläger zu ihr gesagt, sie sollte besser jeweils zu den Kindern schauen
statt am Tisch zu sitzen. Daraufhin habe sie ihn gebeten, sie morgen einmal in Ruhe
zu lassen, wenn ihm alles, was sie mache, nicht passe. Er sei verärgert gewesen
und habe zu ihr gesagt, ob er eigentlich ihr Hund sei. Sie habe zu ihm wieder gesagt
„weisst du was, lass mich morgen einfach in Ruhe!“. Daraufhin habe er ihr mit einer
Faust direkt ins Gesicht geschlagen, während dem sie kniend am Boden die Unord-
nung zusammengeräumt habe. Sie habe nicht gesehen, mit welcher Faust er ge-
schlagen habe. Sie sei kniend zirka einen halben Meter retour gegen einen Schrank
geflogen. Der Schlag sei schon recht heftig gewesen, daraufhin sei sie etwas des-
orientiert gewesen, ihr sei aber nicht schwarz, nur schwindlig geworden. Daraufhin
seien sogleich auch die Schmerzen am Kopf gekommen. Sie denke, der Möbel-
mann „Chris“ habe das ganze indirekt mitbekommen. Die Kinder seien zum Glück
am Schlafen gewesen. Die Verstärkung vom Möbelmann sei erst nachträglich da-
zugekommen. Sie habe dann CB___ angerufen und sie gebeten, auf die Kinder
aufzupassen. MB___ habe sie ins Spital gefahren, wo sie dann untersucht worden
sei. Sie habe ein Hämatom am linken Auge erlitten (act. B 3/1.2, S. 3 ff.).
2.1.5.4 Aussagen des Berufungsklägers vom 28.01.2017 vor Kantonspolizei
Gegenüber der Kantonspolizei sagte der Berufungskläger am 28. Januar 2017 aus,
es sei alles gelogen. Sie hätten sich schon gestritten, aber er sei nie handgreiflich
geworden und habe die Berufungsbeklagte 1 nie geschlagen. Sie lüge permanent,
Seite 11
es gehe hier darum, wer von ihnen die Kinder bekomme. Sie habe ihm am 23. Juni
2014 auf den Kopf geschlagen mit dem Hammer, weshalb er sie angezeigt habe.
Wenn schon habe er Grund, vor ihr Angst zu bekommen. Er sei nicht der Typ für
Gewalt. Er habe jeweils zu ihr gesagt, dass sie Hilfe holen sollten, was die Kinderer-
ziehung angehe.
Er könne sich an jenen Abend erinnern, als ein Möbelmann einen Schrank in der
Wohnung der Berufungsbeklagten 1 montiert habe und CB___und MB___ zum
Essen zu Besuch gewesen seien. Er sei an diesem Abend nicht tätlich gegenüber
der Berufungsbeklagten 1 geworden. Er sei noch nie gewalttätig gegenüber seiner
Frau gewesen. Er wisse nicht, wie es zum Hämatom gekommen sei. Sie spritze sich
oft eine Art Botox, wovon sie auch geschwollene Augen gehabt habe. Es habe gar
keinen Faustschlag gegeben. Er habe ihr nur Wäsche gebracht für die Kinder,
danach habe er ihr geholfen, die Wohnung aufzuräumen und sei nachher
gegangen. Sie lüge ständig. Sie wolle ihn wohl loswerden, damit sie die Kinder be-
komme (act. B 3/1.15, S. 2 ff.).
2.1.5.5 Konfrontationseinvernahme vom 26.07.2017 vor Staatsanwaltschaft
Im Wesentlichen bestätigten die Parteien ihre gegenüber der Kantonspolizei
gemachten Aussagen. Der Berufungskläger ergänzte, die Berufungsbeklagte 1
wolle, dass er die Kinder nicht sehe. Er sei immer zur Polizei oder zum Jugendamt
gegangen, auch damals, als sie ihm den Hammer auf den Kopf geschlagen habe.
Die Obhut habe die Berufungsbeklagte 1 bekommen. Es sei kein Verfahren
betreffend die Kinder mehr hängig. Ob die Berufungsbeklagte 1 sich das blaue Auge
selbst zugefügt habe? Sie habe auch schon mal ihre Arme aufgeritzt und ihn dafür
angezeigt. Am Abend des 12. Oktober 2016 habe es Streit gegeben, aber das Übli-
che. Sie habe gemeint, dass er noch da bleiben und helfen solle, er habe dann aber
gesagt, er sei müde und sei gegangen. Sie seien vor zwei Wochen zusammen im
Urlaub gewesen. Er habe vor dem Urlaub vier Wochen bei der Berufungsbeklagten
1 gewohnt. Sie hätten versucht, wieder zusammen zu kommen. Es sei nicht nur we-
gen den Kindern gewesen (act. B 3/1.19, S. 6 ff.).
Die Berufungsbeklagte 1 erklärte, passiert sei das mit dem Faustschlag in der Kü-
che. Der Urlaub sei geplant gewesen, als sie versucht hätten sich zu verstehen, nur
wegen der Kinder (act. B 3/1.19, S. 4 ff.).
Seite 12
2.1.5.6 Aussagen Zeuge MB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft
Der Zeuge gab gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, Y___ sei ein
flüchtiger Bekannter von ihm, V___ eine Freundin. An jenem Abend seien es eher
Banalitäten und frauenfeindliche Sachen gewesen, die der Berufungskläger
rausgelassen habe. Es sei auch um die Türken in Berlin gegangen und wie sie sich
in Berlin aufführen würden. Es sei nicht eskaliert. Sie seien maximal 20 Minuten weg
gewesen, als sie an den Wohnort der Berufungsbeklagten 1 zurückgekehrt seien.
Die Berufungsbeklagte 1 sei im Wohnzimmer gestanden und man habe gesehen,
dass die eine Gesichtshälfte geschwollen sei. Sie habe eine geschwollene Wange
und rote Flecken gehabt. Er glaube, es sei die linke Wange gewesen. Er sei mit ihr
ins Spital gefahren. Der Berufungskläger sei nicht mehr da gewesen (act. B 3/1.25,
S. 2 ff.).
2.1.5.7 Aussagen Zeugin CB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft
Die Zeugin sagte vor der Staatsanwaltschaft aus, sie stehe in keiner Beziehung zu
Y___. Sie sei eine Freundin und Patientin der Berufungsbeklagten 1 und hüte auf
freundschaftlicher Basis ihre Kinder. Sie habe ihr zur Anzeige geraten, damit habe
sich die Berufungsbeklagte 1 ja sehr schwer getan. Irgendwann an jenem Abend
habe sie erzählt, wie ihre Erfahrung in Berlin mit Türken gewesen sei. Sie habe ge-
sagt, dass Türken eine deutsche Frau wie Frischfleisch behandeln würden. Sie
habe auch erzählt, dass sie „angegrapscht“ worden sei. Da sei der Berufungskläger
auch verbal ausfällig geworden. Er habe der Berufungsbeklagten 1 Vorwürfe
gemacht wegen dem Styropor und habe gesagt, das sei ja nicht seine Aufgabe, das
aufzuräumen. Irgendwann sei es ihrem Mann und ihr ungemütlich geworden und sie
seien gegangen. Kurz nachdem sie zu Hause gewesen seien, habe die Berufungs-
beklagte 1 schon angerufen und gesagt, der Berufungskläger habe sie geschlagen
und sie müsse ins Krankenhaus. Die Berufungsbeklagte 1 habe erzählt, dass sie in
der Küche Styropor zusammengefegt habe. Als sie vom Boden aufgestanden sei,
habe der Berufungskläger sie geschlagen. Sie habe gesagt, der Berufungskläger
habe auch über sie (CB___) gelästert. Die Berufungsbeklagte 1 sei sehr durchei-
nander gewesen und habe nicht verstanden, warum er sie geschlagen habe. Für sie
sei dies aus dem Nichts heraus gewesen. Sie habe sich die linke Gesichtshälfte ge-
halten. Man habe gesehen, dass es geschwollen gewesen sei und es sich um eine
Prellung gehandelt habe. Erst die Tage danach habe man dann das volle Ausmass
der Schwellung und die Verfärbungen gesehen. Einmal sei sie bei der Be-
rufungsbeklagten 1 gewesen und der Berufungskläger habe geklingelt und kontrol-
lieren wollen, ob da ein anderer Mann sei. Die Berufungsbeklagte 1 habe ihn aber
Seite 13
nicht reinlassen wollen. Dann habe er sie als „Schlampe“, „Hure“ und „sie werde
schon sehen, was sie davon habe“ beschimpft. Sie habe auch schon mal gehört,
wie er am Telefon ausgerastet sei. Er habe ein wahnsinniges Aggressionspotential
in sich. Sie traue ihm alles zu. (act. B 3/1.26, S. 2 ff.).
2.1.5.8 Einschlägige Vorstrafen der Parteien
Als Jugendlicher hat Y___ 1991 eine gefährliche Körperverletzung (act. B 3/17/4)
und als 20jähriger eine weitere Körperverletzung begangen (act. B 3/17/2).
V___ wurde vom Kreisgericht Wil am 31. März 2016 wegen versuchter schwerer
Körperverletzung sowie falscher Anschuldigung, begangen zum Nachteil von Y___,
verurteilt (act. B 3/6/10).
2.1.5.9 Beurteilung
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel
an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht
das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10
Abs. 3 StPO). Für den modernen Strafprozess ist typisch, dass er entgegen
früheren Ausgestaltungen nicht auf feste Beweisregeln abstellt. Vielmehr wird die
Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise (Personalbeweise wie
Aussagen von Personen, Gutachten, sachliche Beweismittel wie
Beweisgegenstände) in die richterliche Verantwortlichkeit gelegt, womit dem
Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatz nach Art. 6 StPO besser gedient ist
(SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.
2018, N. 4 zu Art. 10 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO ist entscheidend, dass die
Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu
wecken vermögen. Absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann
nicht verlangt werden; für einen Schuldspruch muss genügen, dass vernünftige
Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können
bzw. dass ein Freispruch zu ergehen hat, wenn erhebliche und unüberwindliche
Zweifel an der Schuld verbleiben (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 StPO).
Aus der Unschuldsvermutung abzuleiten ist die in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierte
Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo. Sie greift, wenn erhebliche und
unüberwindbare Zweifel an den Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab der
objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, bestehen. Irrelevant ist, ob der
Richter tatsächlich zweifelte; massgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise
Seite 14
solche Zweifel angebracht gewesen wären (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 10 zu Art.
10 StPO).
Für die Beurteilung als wichtig erscheint, dass hier nur ein kleines Zeitfenster
massgebend ist. Als CB___und MB___ die Wohnung der Berufungsbeklagten 1
verliessen, war diese unverletzt. Rund 20 Minuten später erhielten sie von ihr einen
„Hilfe-Anruf“, kehrten daraufhin unverzüglich in deren Wohnung zurück und stellten
die Verletzung unter dem linken Auge fest. Eine Tatbegehung durch den
Berufungskläger oder eine Selbstverletzung durch die Berufungsbeklagte 1 musste
also in diesen rund 20 Minuten geschehen sein. Wie die Vorinstanz zutreffend
erwähnt, können andere Möglichkeiten zweifelsfrei ausgeschlossen werden
(vorinstanzliche Erwägung 2.1.4 S. 8). Der enge Zeitrahmen spricht nach Ansicht
des Obergerichts gegen eine Selbstverletzung, denn diese erfordert - im Gegensatz
zu einer reinen Affekt-Tat - eine gewisse Planung (wie, wann, wozu). Dafür sind
E. 20 Minuten nicht ausreichend. Zudem erscheint das Realisieren einer geplanten
Selbstverletzung unter den am Abend des 12. Oktober 2016 in der Wohnung der
Berufungsbeklagten 1 herrschenden Bedingungen höchst unwahrscheinlich: Ein
Möbelmann befand sich in der Wohnung, die Verstärkung durch einen zweiten
Möbelmann war angefordert, die Kinder waren zuhause. Insbesondere hätte der
zweite Möbelmann jederzeit eintreffen und an der Wohnungstür klingeln und um
Einlass bitten können.
Hinzu kommt, dass das Verhalten der Berufungsbeklagten 1 bei der Polizei
aussergewöhnlich ist, was zugunsten ihrer Version und damit gegen eine Selbst-
verletzung, spricht. Die Berufungsbeklagte 1 hatte nicht gewollt, dass der
Berufungskläger von ihrem Gang zur Polizei erfährt und hatte anfänglich auch kei-
nen Strafantrag stellen wollen. Es war die mit ihr befreundete Zeugin CB___, die ihr
zur Strafanzeige geraten hatte und nach deren Aussagen sich die Berufungsbe-
klagte 1 damit „sehr schwer getan habe“. Man muss sich ferner vor Augen halten,
dass man von einer Selbstverletzung profitieren will, wenn man sich schon mit der
Faust ins eigene Gesicht schlägt und dadurch erhebliche gesundheitliche Risiken
sowie eine allfällige Arbeitsunfähigkeit in Kauf nimmt. Dazu passt das Verhalten der
Berufungsbeklagten 1 bei der Kantonspolizei nicht ansatzweise. Auf die Frage des
Einzelrichters des Kantonsgericht nach dem Grund ihres Zögerns, Anzeige zu er-
statten, sagte die Berufungsbeklagte 1 an Schranken plausibel aus, der Berufungs-
kläger habe ihr wiederholt klargemacht, dass er kein Strafverfahren gebrauchen
könne, weil er dann keinen C-Ausweis bekomme (act. B 3/33, S. 4). Dass die Beru-
fungsbeklagte 1 ein „stufenweises“ Vorgehen geplant hätte (zuerst Bedenkfrist und
Seite 15
erst später Anzeige), um die Strafbehörden hinters Licht zu führen, erscheint un-
wahrscheinlich und würde in Richtung „Verschwörungstheorie“ gehen. Eine plau-
sible Erklärung für die nachträglich doch noch eingereichte Strafanzeige ist die vom
Berufungskläger kurz vorher gegen die Berufungsbeklagte 1 in Gang gesetzte
Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs der Tätlichkeit gegen die Tochter O___.
Dies hat die Berufungsbeklagte 1 vor Obergericht insofern bestätigt, indem sie als
Grund, später trotzdem noch Anzeige erstattet zu haben, angab, dass der Beru-
fungskläger sie wieder angezeigt habe. Sie habe sich gesagt: „Warum schütze ich
ihn immer, das bringe ich jetzt auch zur Anzeige“ (act B 12, S. 11).
Gegen eine Selbstverletzung am Auge spricht ebenfalls, dass die Berufungsbe-
klagte 1 in einem Beruf mit persönlichen Kontakten zu vielen Personen (Patienten in
der Arztpraxis) tätig ist. Die Berufungsbeklagte 1 schilderte vor Vorinstanz eindrück-
lich, wie peinlich ihr die Prellung im Gesicht gewesen sei. Man müsse sich die
ganze Zeit hinter der Sonnenbrille verstecken und jeder frage einem, was passiert
sei. Sie sei von Patienten und von ihrem Vermieter angesprochen worden (act. B
3/33, S. 6). Zudem handelt es sich beim Auge um ein sehr sensibles Organ,
worüber die Berufungsbeklagte 1 als ausgebildete Ärztin bestens Bescheid weiss.
Anlässlich der Befragung der Berufungsbeklagten 1 vor Obergericht sagte diese
aus, sie habe nach dem Vorfall eine mögliche Orbitabodenfraktur ausschliessen
wollen, also den Bruch eines dünnen Hautknöchleins (act. B 12, S. 10). Diese
Befürchtung macht eine Selbstverletzung ebenfalls unglaubwürdig. Dagegen spricht
auch, dass der Berufungsbeklagten 1 offensichtlich gutes Aussehen wichtig ist, was
aus den Botoxbehandlungen geschlossen werden kann. Wieso sollte sich die
Berufungsbeklagte 1 dann mutwillig ihr Gesicht „verunstalten“?
In der Befragung der Berufungsbeklagten 1 vor Vorinstanz zu der vom
Berufungskläger als mögliche Erklärung für das Hämatom genannten Behandlung
mit Botox oder Hyaluron schilderte sie überzeugend das praktische Vorgehen. Sie
gab glaubhaft an, eine solche Selbst-Applikation benötige sicher eine dreiviertel
Stunde (act. B 3/33, S. 5 ff.). Vor Obergericht ergänzte die Berufungsbeklagte 1,
wenn man sich Botox spritze, müsse man sich abschminken, desinfizieren, punkt-
genau einzeichnen (act. B 12, S. 11). Gestützt auf diese Ausführungen reichte somit
die äusserst knappe Zeit für eine Botoxbehandlung nicht aus. Sehr fraglich ist aus-
serdem, ob eine solche Behandlung innert so kurzer Zeit zu einem Hämatom führen
würde.
Seite 16
Das Argument des Berufungsklägers, es sei nur um die Zuteilung der Kinder gegan-
gen, leuchtet ebenfalls nicht ein. Die Berufungsbeklagte 1 hat den Strafantrag am
15. Dezember 2016 unterschrieben, am 19. Dezember 2016 fand die Scheidungs-
verhandlung statt. Der Strafantrag wurde also nur 4 Tage vor der Scheidung
gestellt, so dass die Berufungsbeklagte 1 nicht hätte damit rechnen können, dass
das Strafverfahren einen Einfluss auf das fast abgeschlossene
Scheidungsverfahren haben würde. Hätte die Berufungsbeklagte 1 mit der Anzeige
bezüglich Kinderzuteilung und Besuchsrecht tatsächlich etwas erreichen wollen,
hätte sie diese schon am 13. Oktober 2016 eingereicht. Der Berufungskläger sagte
vor Obergericht auf die Frage nach einem möglichen Grund für eine falsche
Anschuldigung aus, die Berufungsbeklagte 1 wolle, dass er verurteilt werde und
dass sie allein die Kinder bekomme und er die Kinder nicht mehr sehe (act. B 12, S.
6). Diese Erklärung des Berufungsklägers als mögliches Motiv für eine falsche
Anschuldigung überzeugt nicht. Die Berufungsbeklagte 1 hatte bereits im
mutmasslichen Tatzeitpunkt die Obhut über die Kinder, eine solche Tat wäre also
sinnlos gewesen. Wenn die Berufungsbeklagte 1 den Kontakt zwischen den Kindern
und dem Berufungskläger hätte unterbinden wollen, hätte sie mit der
Anzeigeerstattung nicht zugewartet.
Folglich weist nichts daraufhin, dass sich die Berufungsbeklagte 1 die Verletzung
unter dem Auge selbst beigebracht hat, hingegen alles dafür, dass der Berufungs-
kläger der Verursacher des Hämatoms ist. Eine Rolle beim Tatgeschehen gespielt
haben dürfte nicht zuletzt die am Abend des 12. Oktober 2016 in der Wohnung der
Berufungsbeklagten 1 herrschende Stimmung, welche die Zeugin CB___ als
„ungemütlich“ bezeichnete (act. B 3/1.26, S. 2). Die Stimmung war offensichtlich
aufgeheizt wegen des Gesprächsthemas („Türken in Berlin“) und des in der Woh-
nung herumliegenden Styropors von der Möbelverpackung.
In Würdigung sämtlicher Beweise gelangt das Gericht zweifelsfrei zur Überzeugung,
dass der Berufungskläger am Abend des 12. Oktober 2016 gegenüber der Beru-
fungsbeklagten 1 tätlich wurde, indem er ihr einen Schlag, vermutlich mit der Faust,
ins Gesicht versetzte und dadurch unter ihrem linken Auge ein Hämatom verur-
sachte.
Seite 17
2.1.6 Rechtliche Qualifikation
2.1.6.1 Parteivorbringen vor Vorinstanz
Die Berufungsbeklagte 1 hat vorbringen lassen, es sei demütigend, wenn sie mit
einem blauen Auge arbeiten gehen müsse. Sie sei in ihrem Befinden eingeschränkt
gewesen. Wenn damit eine Arbeitsunfähigkeit verbunden sei, sei klar, dass man es
hier mit einer einfachen Körperverletzung zu tun habe.
2.1.6.2 Vorinstanzliches Urteil
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen ausgeführt, es könne festgestellt werden, dass
im vorliegenden Fall eine Prellung vorgelegen habe, die vorübergehender Natur
gewesen sei. Die Privatklägerin habe aber an Schranken eindrücklich geschildert,
dass sie während zwei Wochen nicht zur Arbeit habe gehen können, dass es drei
bis vier Wochen gedauert habe, bis das Hämatom nicht mehr sichtbar gewesen sei,
und sie während rund einer Woche einen unangenehmen Druck verspürt habe.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei in verschiedensten Fällen
eines Schlages mit der Folge eines Hämatoms eine einfache Körperverletzung
bejaht worden. So habe das Bundesgericht bei einem Faustschlag, der im Gesicht
unter der Haut einen tagelang sichtbaren Bluterguss hervorgerufen habe, auf eine
einfache Körperverletzung erkannt. Auf dem am Folgetag gemachten Foto der
Kantonspolizei sei gut sichtbar, dass die Privatklägerin ein starkes Hämatom
aufgewiesen habe, das sich gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und den
Schilderungen der Zeugin B___ erst in den Folgetagen in seinem vollen Ausmass
gezeigt habe. Entsprechend sei diese Prellung aufgrund der von der Privatklägerin
beschriebenen Folgen im vorliegenden Fall als einfache Körperverletzung zu
würdigen (act. B 2, E. 2.1.5 S. 12 ff.).
2.1.6.3 Parteivorbringen vor Obergericht
Der Berufungskläger lässt ausführen, sollte davon ausgegangen werden, dass er
die Berufungsbeklagte 1 geschlagen hätte, dann handle es sich lediglich um eine
Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB und nicht um eine einfache Körperverlet-
zung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse die vorübergehende
Störung einem krankhaften Zustand gleichkommen, damit eine Körperverletzung
gegeben sei (vgl. BGE 103 IV 70). Dass die Berufungsbeklagte 1 nach dem Häma-
tom nicht arbeiten gegangen sei, habe nicht mit einer gegebenen Arbeitsunfähigkeit
zusammengehangen. Es sei ihr Entscheid gewesen, um keine Fragen beantworten
zu müssen.
Seite 18
2.1.6.4 Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vor Obergericht
Die Berufungsbeklagte 1 gab in der Befragung als Auskunftsperson an, das Auge
sei am Anfang nur rot gewesen, dann sei es blau geworden. Wenn sie Patienten vor
sich habe und sie habe so ein Auge, dann seien sie irritiert (act. B 12, S. 10).
2.1.6.5 Rechtliches
Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder
der Gesundheit zur Folge haben, wird auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 126 Ziff. 1
StGB). Begeht der Täter die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe,
so wird er von Amtes wegen verfolgt (Art. 126 Ziff. 2 lit. b StGB).
Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten
Fällen kann der Richter mildern (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes
wegen erfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe
begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle
Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber
auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind
(ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 123
StGB). Auch leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mindestens ein deutli-
ches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu
werten (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 126 StGB). Die Abgrenzungen zwi-
schen der Tätlichkeit und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) sind flies-
send und oft recht schwierig; dem Richter steht ein relativ grosses Ermesses zu
(ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB). Als Tätlichkeiten sind einzig
Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schür-
fungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen
zu verursachen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB). Beispiele für
Tätlichkeiten sind Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse (ANDREAS
DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018,
N. 1 zu Art. 126 StGB).
2.1.6.6 Beurteilung
Wie in Erwägung 2.1.5.2 ausgeführt, zeigt das von der Polizei einen Tag nach der
Tat gemachte Foto des Gesichts der Berufungsbeklagten 1 eine blau-rot verfärbte
Schwellung unter dem linken Auge. Das Spital Herisau hielt in seinem Austrittsbe-
richt fest, Augenmobilität und Sehkraft seien uneingeschränkt vorhanden, das Kie-
fergelenk frei und schmerzfrei beweglich. Wie aus den in vorstehender Erwägung
2.1.6.4 aufgeführten Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vor Obergericht deutlich
Seite 19
wird, hatte der Schlag ins Gesicht keine nennenswerten Auswirkungen auf ihr
Wohlbefinden. Dass die Berufungsbeklagte 1 zwei Wochen mit ihrer Arbeit aus-
setzte, war ihr eigener Entscheid, da sie die Patienten nicht „irritieren“ wollte und
nicht wegen der Schmerzen als Folge des Schlags. Da somit die gesundheitlichen
Einschränkungen aufgrund des Hämatoms für die Berufungsbeklagte 1 grösstenteils
kosmetischer Art waren, ist von einer Tätlichkeit und nicht von einer einfachen Kör-
perverletzung auszugehen.
Festzuhalten ist somit, dass sich der Berufungskläger mit dem Schlag ins Gesicht
der Berufungsbeklagten 1 der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB schuldig
gemacht hat.
2.2 Tatbestand der Drohung
2.2.1 Tatvorwurf
In der Anklageschrift vom 22. November 2017 wird dem Beschuldigten Y___
vorgeworfen, er habe am 12. Oktober 2016 ein Messer in der Küche behändigt, es
in Richtung von V___ gestreckt und ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie die
Kindererziehung nicht vermehrt nach seinen Vorstellungen ausgestalte. V___ sei
dadurch stark verängstigt gewesen, so dass sie danach mehrfach die
Schliessverhältnisse am Wohnort kontrolliert habe und Konfliktsituationen aus-
gewichen sei, weil sie befürchtet habe, ansonsten passiere etwas „noch Schlimme-
res“ (act. B 3/3, S. 2).
2.2.2 Parteivorbringen vor Vorinstanz
Der Berufungskläger hat vorbringen lassen, es gebe keine Beweise für ein in der
Vergangenheit strafrechtliches Verhalten des Berufungsklägers gegen die Beru-
fungsbeklagte 1. Sollte von einer Tätlichkeit ausgegangen werden, gebe es nichts,
was eine Drohung nur schon als möglich darstelle. Mindestens der Vorwurf der Dro-
hung sei fallenzulassen.
Die Berufungsbeklagte 1 hat einwenden lassen, die Drohung sei erstellt. Die Beru-
fungsbeklagte 1 sei stark verängstigt gewesen, habe Vorsichtsmassnahmen ergrei-
fen müssen und die Schliessvorrichtungen kontrolliert. Der Berufungskläger sei
schon immer unberechenbar gewesen. Der Polizeibericht gebe wieder, dass die Be-
rufungsbeklagte 1 sichtlich verängstigt gewesen sei.
Seite 20
2.2.3 Vorinstanzliches Urteil
Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen ausgeführt, die bei-
den Zeugen hätten bestätigt, dass sie auch schon selbst miterlebt bzw. mitgehört
hätten, wie der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin verbal aggressiv und
ausfällig geworden sei. Äussere Anzeichen, welche die Bedrohung belegen würden,
gebe es soweit nicht. Immerhin habe die befragende Polizistin im Rapport vom
13. Oktober 2016 festgehalten, dass die Privatklägerin einen sichtlich verängstigten
und hilflosen Eindruck gemacht habe. Eindrücklich sei schliesslich auch die emotio-
nale Reaktion der Privatklägerin bei der staatsanwaltlichen Befragung. So habe sie
etwa bei der Frage, wie sie sich nach der Drohung gefühlt habe, einigermassen
gefasst gewirkt, habe aber bei der Schilderung der Massnahmen, die sie nach der
behaupteten Drohung getroffen habe, wonach sie jeweils alles kontrolliert habe, ob
alles geschlossen sei, geweint. Gegen eine Erfindung spreche der Detailreichtum
der Aussagen, insbesondere auch die Schilderung der drohenden Handbewegung
des Beschuldigten mit dem Messer vor seiner Kehle. Die Drohung passe auch in
den Kontext des vom Beschuldigten ausgeführten Faustschlages. Wäre es ihr
gemäss dem Beschuldigten nur darum gegangen, ihm eins auszuwischen oder die
elterliche Sorge für die Kinder zu erlangen, so hätte die Anzeige betreffend den
Faustschlag genügt, um ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch der Umstand,
dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten und den Kindern nach dem Vorfall
sogar noch gemeinsame Ferien verbracht habe, ändere an dieser Beurteilung
nichts. Zum einen habe die Privatklägerin selbst eingeräumt, sie habe ein sehr
ambivalentes Verhältnis zum Beschuldigten. Zum anderen sei es eine Tatsache,
dass in Fällen häuslicher Gewalt gewaltbetroffene Frauen erfahrungsgemäss
oftmals mehrere Anläufe benötigen würden, um sich von einem gewalttätigen
Partner endgültig zu trennen. Dies ändere aber deshalb nichts am Umstand, dass
sie diese Gewalt erlebt hätten (act. B 2, E. 2.2.4 S. 15 ff.).
2.2.4 Parteivorbringen vor Obergericht
Der Berufungskläger lässt ausführen, es gebe keine Zeugen. Die Aussagen des
Ehepaars B___ würden kein strafrechtliches Verhalten des Berufungsklägers
beweisen. Wieso die Vorinstanz eine Drohung annehme, sei nicht ersichtlich. Es
gebe keine Anhaltspunkte, welche diese belegen würden. Dies sei völlig
unglaubwürdig, da der Möbelmann und die Kinder da gewesen seien.
Seite 21
2.2.5 Beweiswürdigung betreffend Drohung
2.2.5.1 Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vom 13.10.2016 vor Kantonspoli-
zei
In der Befragung durch die Kantonspolizei vom 13. Oktober 2016 sagte die
Berufungsbeklagte 1 im Wesentlichen aus, der Berufungskläger habe sie damals in
Deutschland jeweils bedroht, indem er gesagt habe, dass wenn sie sich nicht so
verhalte, wie er es gerne hätte, sie es dann bereuen werde. Erst als er ihr die Nase
und die Rippen gebrochen habe, habe sie Angst bekommen. In der Schweiz, nach
einem Abschlussgespräch für O___ vor den Sommerferien 2016 im Kindergarten,
seien sie und der Berufungskläger nach Hause gefahren. Er habe ihr dabei gedroht,
dass er sie umbringen lasse, wenn sie die Kindererziehung nicht so gestalte, wie er
es gerne hätte. Er habe ihr das laut, aggressiv und recht deutlich gesagt. Das Au-
Pair Mädchen J___ habe den Berufungskläger auch angezeigt, da er sie beschimpft
und ihr gedroht habe.
Nach dem Schlag ins Gesicht am Abend des 12. Oktober 2016 habe sie zum Beru-
fungskläger gesagt, er solle doch bitte aus ihrer Wohnung gehen. Daraufhin habe er
ein Küchenmesser zur Hand genommen, es vor seine Kehle gehalten und zu ihr
gesagt: „Du weisst ja, wenn du die Kinder nicht so behandelst wie ich möchte, dann
…!“ und eine Art schneidende Bewegung vor seinem Hals gemacht. „Du kennst
mich ja, ich habe nichts zu verlieren!“. Danach sei er in den oberen Stock gegangen,
habe seine Sachen geholt und ihre Wohnung verlassen. Sie habe schon etwas
Respekt davor gehabt, dass er auf einmal austicken werde und noch etwas
Schlimmeres passieren könne (act. B 3/1.2, S. 4 ff.).
2.2.5.2 Aussagen des Berufungsklägers vom 28.01.2017 vor Kantonspolizei
Gegenüber der Kantonspolizei sagte der Berufungskläger am 28. Januar 2017 aus,
er habe der Berufungsbeklagten 1 nicht gedroht. Er sei immer weggegangen, wenn
sie unter Drogen gewesen sei. Er habe deshalb auch eine andere Wohnung
genommen. Wenn sie gestritten hätten, sei er weg gegangen. Sie habe dann jeweils
zu ihm gesagt: „Verlass mich nicht, verlass mich nicht.“ Er habe nicht gesagt, dass
wenn sie sich nicht so verhalten werde, wie er es gerne möchte, sie es dann
bereuen werde. Von diesem Vorfall nach dem Abschlussgespräch im Kindergarten
von O___ habe er keine Ahnung. Er habe ihr nicht gedroht, sie umbringen zu
lassen.
Seite 22
Die angebliche Drohung mit einem Messer am 12. Oktober 2016 sei „Quatsch“. Das
sei alles gelogen, das habe er nicht gemacht. (act. B 3/1.15, S. 3ff.).
2.2.5.3 Konfrontationseinvernahme vom 26.07.2017 vor Staatsanwaltschaft
Im Wesentlichen bestätigten die Parteien ihre gegenüber der Kantonspolizei
gemachten Aussagen. Die Berufungsbeklagte 1 ergänzte, der Berufungskläger
habe das Messer von einem Holzstück, in das man die Messer hineinstecke,
gehabt. Das stehe in der Küche auf der Theke. Das Messer habe eine Klinge von
etwa 20cm und einen ca. 3cm breiten Griff (act. B 3/1.19, S. 5). Der
Berufungskläger erklärte dazu, die Berufungsbeklagte 1 sei eine notorische
Lügnerin, sie habe schon mehrmals gelogen (act. B 3/1.19, S. 5). Es habe an
diesem Abend Streit gegeben, aber das Übliche (act. B 3/1.19, S. 7).
2.2.5.4 Aussagen Zeuge MB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft
Der Zeuge gab gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er wisse von seiner
Frau, dass der Berufungskläger auch schon mit dem Tod gedroht habe für den Fall,
dass die Kinder fremdplatziert würden. Der Berufungskläger sei sehr temperament-
voll und rufe aus. Er sei auch schon bei ihnen aufgekreuzt und habe ausgerufen etc.
Er habe ihn auch deshalb nicht ins Haus gelassen. Der Berufungskläger sei für ihn
der Wolf im Schafspelz. Was er auch mitbekommen habe sei, dass er die Beru-
fungsbeklagte 1 verfolge (act. B 3/1.25, S. 3 ff).
2.2.5.5 Aussagen Zeugin CB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft
Die Zeugin sagte vor der Staatsanwaltschaft aus, der Berufungskläger habe die
Berufungsbeklagte 1 des Öfteren bedroht. Die Drohung sei immer, dass wenn die
Kinder fremdplatziert würden, er sie dann umbringe. Das sage er regelmässig. Sie
habe das nicht selber gehört, so klug sei der Berufungskläger schon. Er habe die
Berufungsbeklagte 1 bis vor kurzem in unglaublichem Mass gestalkt. Einmal sei sie
bei der Berufungsbeklagten 1 gewesen und der Berufungskläger habe geklingelt
und kontrollieren wollen, ob da ein anderer Mann sei. Die Berufungsbeklagte 1 habe
ihn aber nicht reinlassen wollen. Dann habe er sie als „Schlampe“, „Hure“ und „sie
werde schon sehen, was sie davon habe“ beschimpft. Sie habe auch schon mal
gehört, wie er am Telefon ausgerastet sei. Er habe ein wahnsinniges
Aggressionspotential in sich. Sie traue ihm alles zu (act. B 3/1.26, S. 3 ff.).
Seite 23
2.2.5.6 Beurteilung
Im Unterschied zum vorstehend beurteilten Schlag ins Gesicht mit nachgewiesener
Verletzungsfolge, steht es bei der von der Berufungsbeklagten 1 behaupteten Dro-
hung Aussage gegen Aussage. Weitere Indizien fehlen. Die Aussagen der Zeugen
CB___und MB___ sind in diesem Anklagepunkt lediglich allgemeiner Natur. Für das
Gericht stellt sich die Frage, ob bei diesem Delikt anders entschieden werden kann,
als bei der am gleichen Abend verübten Tätlichkeit oder ob beide Delikte aus
Gründen der Logik gleich abgehandelt werden müssen. Weiter stellt sich die Frage,
ob es aus Sicht der Berufungsbeklagten 1 einen Sinn gemacht hätte, ein Delikt zu
erfinden, wenn doch schon ein anderes stattgefunden hat. Die Berufungsbeklagte 1
hat im vorliegenden Strafverfahren ausführlich und detailliert angegeben, der
Berufungskläger habe sie sowohl in Deutschland als auch später mehrfach bedroht,
sie habe jedoch nie Anzeige gegen ihn erstattet. Festzuhalten ist zugunsten der
Berufungsbeklagten 1, dass ihre Schilderung der behaupteten Drohung reali-
tätsnahe erscheint, so dass der Berufungskläger tatsächlich im Anschluss an dem
Schlag ins Gesicht noch eine Drohung nachgeschoben hat. Genausogut kann die
Berufungsbeklagte 1 jedoch die Drohung, eventuell aufgrund früherer Drohungen,
welche sie damals nicht angezeigt hat, noch nachgeschoben haben, um ihrer An-
zeige mehr Gewicht zu verleihen. Darüber kann lediglich spekuliert werden, kon-
krete Anhaltspunkte gibt es keine. Die allgemeinen Aussagen des mit der Beru-
fungsbeklagten 1 befreundeten Ehepaars B___ zum Verhalten des Berufungs-
klägers gegenüber ihnen und der Berufungsbeklagten 1 (Beschimpfungen, Nach-
stellen) lassen zwar eine Drohung nach dem Schlag ins Gesicht nicht als unwahr-
scheinlich erscheinen. Es fällt jedoch auf, dass die Berufungsbeklagte 1 in ihrem
unmittelbar nach dem Schlag ins Gesicht erfolgten Anruf bei CB___ dieser
gegenüber einzig den Schlag erwähnte (act. B 3/1.16, S. 2), eine Drohung jedoch
mit keinem Wort. Dies wirft Fragen auf. Die von der Polizei (act. B 3/1.19, S. 3) so-
wie der Staatsanwaltschaft (act. B 3/19, S. 5) in den Einvernahmen festgestellte
Verängstigung der Berufungsbeklagten 1 kann nichts zur Klärung beitragen, da die
glaubhaft geäusserte Angst vor dem Berufungskläger ebenso gut auf den Schlag ins
Gesicht und die Angst vor weiteren körperlichen Übergriffen zurückzuführen sein
kann.
Aufgrund der Beweislage hat das Obergericht erhebliche und unüberwindbare Zwei-
fel, dass der Berufungskläger seiner Ehefrau am Abend des 12. Oktober 2016 mit
dem Messer in der Hand gedroht hat. Somit ist er in Anwendung des Grundsatzes in
dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.
Seite 24
2.3 Strafzumessung
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Y___ von den beiden
angeklagten Tatbeständen einzig denjenigen der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Ziff. 1
StGB erfüllt hat. Die Strafandrohung von Art 126 Ziff. 1 StGB lautet auf Busse.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse 10‘000 Franken. Der
Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird,
eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten
aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je
nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem
Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden des Täters
bestimmt sich gemäss Art. 47 StGB (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar,
Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 106 StGB). Die der Berufungsbeklagten 1
zugefügte Verletzung ist nicht schwerwiegend, so dass die objektive Tatschwere
leicht ist. Da der Schlag jedoch ohne „Vorwarnung“ erfolgte, kann die subjektive Tat-
schwere nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Bezüglich Täterkomponenten
kann dem Täter zugute gehalten werden, dass in der fraglichen Zeit zwischen den
Parteien ein belastendes Scheidungsverfahren hängig war. Das Verschulden des
Berufungsklägers ist ingesamt leicht bis mittelschwer.
Die Bussenhöhe ist so zu bemessen, dass der Täter sie in einer Intensität spürt, die
seinem Verschulden entspricht (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 21 zu Art. 106
StGB). Das wichtigste Bemessungskriterium ist das (Netto-)Einkommen (STEFAN
HEIMGARTNER, a.a.O., N. 26 zu Art. 106 StGB). Der Berufungskläger hat im vor
Obergericht ausgefüllten Formular „Angaben zu Einkommens- und Vermögensver-
hältnissen“ ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1‘301.25 angegeben (act. B
10/1). An Schranken präzisierte er, er arbeite auf Abruf. Das variiere zwischen 10
und 20 Stunden pro Woche (act. B 12, S. 3). Er bezahle seiner geschiedenen Ehe-
frau pro Kind Unterhaltsbeiträge von CHF 400.00 pro Monat. Aktuell habe er
schätzungsweise Schulden von CHF 20‘000.00 (act. B 12, S. 4). Daraus folgt, dass
der Berufungskläger einer Teilzeittätigkeit nachgeht, die unter einem 50 %-Pensum
liegt. Somit wäre es dem Berufungskläger zumutbar, ein höheres Einkommen zu
erzielen, so dass ihm ein hypothetisches Netto-Einkommen von CHF 4‘000.00 pro
Monat anzurechnen ist. Abzüglich die Kinderunterhaltsbeiträge von total
CHF 800.00 pro Monat resultieren CHF 3‘200.00. Hingegen werden die vom
Berufungskläger erwähnten Schulden, analog zur Tagessatzberechnung bei einer
Geldstrafe, wo Schuldverbindlichkeiten i.d.R. nicht abzugsfähig sind (ANNETTE
Seite 25
DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 83 zu Art. 34 StGB), bei
der Festsetzung der Busse nicht berücksichtigt.
Das Obergericht hält in Berücksichtigung des vorliegend berechneten massgebli-
chen Einkommens des Berufungsklägers von monatlich CHF 3‘200.00 netto sowie
der Schwere seines Verschuldens eine Busse von CHF 900.00 als angemessen. In
Nachachtung von Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe, praxisge-
mäss ausgehend von einem Äquivalent von CHF 100.00 pro Tag, auf 9 Tage festzu-
setzen.
Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass bei der Bestrafung mit einer Busse
eine Weisung gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB entfällt.
2.4 Fazit
Die Berufung ist teilweise gutzuheissen und festzuhalten, dass Y___ von der
Anklage der Drohung freizusprechen, hingegen wegen Tätlichkeit zu verurteilen und
mit einer Busse von CHF 900.00 zu bestrafen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei
schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 9 Tage.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
3.1 Erst und zweitinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz
selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vor Vorinstanz und
Obergericht sind die gleichen Punkte umstritten und zu beurteilen gewesen. Somit
gibt es keinen Grund, die Kosten in den beiden Instanzen unterschiedlich zu regeln.
Bezüglich Drohung ist im Berufungsverfahren ein Freispruch erfolgt und die einfa-
che Körperverletzung wurde lediglich noch als Tätlichkeit eingestuft. Aufgrund die-
ses Verfahrensausgangs sind dem Berufungskläger 1/3 der erst- und zweitinstanzli-
chen Verfahrenskosten, letztere bestehend aus einer Gerichtsgebühr von
CHF 1‘800.00 (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3), aufzuerlegen. Danach
zu fragen ist, wer die restlichen 2/3 der Verfahrenskosten zu übernehmen hat. Eine
Kostenauflage an die Berufungsbeklagte 1 als Privatklägerin wegen des
zweitinstanzlichen Freispruchs vom Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB
Seite 26
beurteilt sich nach Art. 427 Abs. 2 StPO. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für
Antragsdelikte. Ist, wie vorliegend, der Täter der Ehegatte des Opfers, wird er von
Amtes wegen verfolgt (Art. 180 Abs. 2 StGB). Somit entfällt eine Kostenauflage
gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO an die Privatklägerin. Auch gestützt auf Art. 428
Abs. 1 StPO können der Berufungsbeklagten 1 keine Kosten für das Rechts-
mittelverfahren auferlegt werden, da sie sich vor Obergericht nicht aktiv am Verfah-
ren beteiligt und insbesondere keine Anträge gestellt hat (siehe BGE 138 IV 248 E.
5.3). Folglich sind die von den Verfahrenskosten verbleibenden 2/3 vom Staat zu
übernehmen.
3.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten
sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).
Die Frage der Kostentragung ist für die Entschädigungsfrage präjudiziell
(SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 430 StPO). Entsprechend hat der Berufungs-
kläger 2/3 seiner Kosten für die Verteidigung vor beiden Instanzen zugut (Art. 429
Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Von wem sind diese zu tragen? Zu prüfen ist,
ob die Berufungsbeklagte 1 gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO entschädigungspflich-
tig ist. Dies ist zu verneinen, denn vorliegend hat der Berufungskläger, wie vorer-
wähnt, als Beschuldigter nicht in einem Antrags-, sondern in einem Offizialdelikt im
Schuldpunkt obsiegt. Zudem hat, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Berufungsbe-
klagte 1 im Rechtsmittelverfahren nicht aktiv am Verfahren teilgenommen, sondern
lediglich als Auskunftsperson ausgesagt. Somit hat der Staat im Umfang von 2/3 für
die erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten des Berufungsklägers aufzu-
kommen.
Die erstinstanzliche Kostennote von RA R___ (act. B 3/32) bedarf der Korrektur, da
der darin verwendete Stundenansatz von CHF 250.00 gestützt auf Art. 19 Abs. 1
Anwaltstarif (bGS 145.53) auf CHF 200.00 zu reduzieren ist. Dies ergibt für 21,47
Stunden CHF 4‘294.00. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 147.60 sowie die
Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 1‘498.00 (= 7,49 Stunden à 200.00) sowie von 8
% auf CHF 73.70 (Barauslagen), mithin auf total CHF 1‘571.70, was CHF 125.75
ergibt. Weiter ist die Mehrwertsteuer von 7,7 % geschuldet auf CHF 2‘796.00 (=
13,98 Stunden à CHF 200.00) sowie von 7,7 % auf CHF 73.90 (Barauslagen),
mithin auf insgesamt 2‘869.90, so dass CHF 221.00 resultieren. Dies macht für die
Seite 27
erste Instanz ein Honorar von CHF 4‘788.35, davon hat der Berufungskläger 2/3
bzw. CHF 3‘192.20 aus der Staatskasse zugut.
Da die Verteidigerin vor zweiter Instanz keine Kostennote eingereicht hat, ist die
Entschädigung nach Ermessen zu bestimmen (Art. 4 Abs. 2 Anwaltstarif). Gestützt
auf Art. 13 Abs. 2 Anwaltstarif kann im Strafverfahren das Honorar nach Zeitauf-
wand bemessen werden. Für die Ausarbeitung der Berufungserklärung (3 Seiten)
sowie das Plädoyer an Schranken des Obergerichts (16 Seiten) erachtet das Ober-
gericht einen Aufwand von 10 Stunden als angemessen, was bei einem Stundenan-
satz von CHF 200.00 den Betrag von CHF 2‘000.00 ergibt. Die Barauslagen werden
praxisgemäss mit 4 % entschädigt, somit mit CHF 80.00. Hinzu kommt die Mehr-
wertsteuer von 7,7 % von CHF 2‘080.00 bzw. CHF 160.15. Total resultiert ein Hono-
rar vor zweiter Instanz von CHF 2‘240.15. Davon werden dem Berufungskläger vom
Staat 2/3 bzw. CHF 1‘493.45 entschädigt. Für beide Instanzen beläuft sich die Ent-
schädigung des Berufungsklägers auf 4‘685.65 (inkl. Barauslagen und MWSt).
Sodann ist zu prüfen, ob die Berufungsbeklagte 1 eine Entschädigung zugut hat. Da
sie im Rechtsmittelverfahren nicht aktiv teilgenommen und auch keinen entspre-
chenden Antrag gestellt hat (Art. 433 Abs. 2 StPO), muss darüber nicht entschieden
werden.
Für das erstinstanzliche Verfahren hat die Berufungsbeklagte 1 gestützt auf Art. 433
Abs. 1 lit. a StPO gegenüber dem Berufungskläger Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung, soweit sie obsiegt hat. Da die Berufungsbeklagte 1 zu 1/3 obsiegt
hat, hat ihr der Berufungskläger 1/3 ihrer Kosten für die Vertretung vor erster Instanz
zu bezahlen. Die Kostennote von RA MLaw D___ im Betrag von CHF 3‘883.90 (act.
B 3/31) verrechnet ebenfalls einen Stundenansatz von CHF 250.00 und ist daher zu
korrigieren. Der von der Vorinstanz in Erwägung 3 berechnete Betrag von CHF
3‘136.95 ist korrekt und es kann darauf verwiesen werden. Davon hat der
Berufungskläger der Berufungsbeklagten 1 1/3 bzw. CHF 1‘045.65 (inkl. Bar-
auslagen und MWSt) zu bezahlen. Bei der in Ziff. 6 des obergerichtlichen Urteilsdis-
positivs aufgeführten Entschädigung von CHF 1‘054.65 handelt es sich um einen
offensichtlichen Verschrieb („...54…“ statt „…45…“), welcher hiermit gestützt auf Art.
83 Abs. 1 StPO berichtigt wird.
Seite 28
In teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte Y___ wird von der Anklage der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2
StGB zum Nachteil von V___ freigesprochen.
2. Der Beschuldigte Y___ wird der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von V___ schuldig gesprochen (Tatzeit: 12. Oktober 2016).
3. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 900.00. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte Y___ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz-freiheitsstrafe von 9 Tagen (Art. 106 StGB).
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 1‘880.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1‘800.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 4‘130.00 insgesamt,
werden im Betrag von CHF 1‘376.65 Y___ auferlegt und im Betrag von CHF 2‘753.35 auf die Staatskasse genommen.
5. Y___ wird für die Kosten seiner Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘685.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen.
6. Y___ wird verpflichtet, der Privatklägerin V___ für die Kosten ihrer Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 1‘045.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. V___ wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.
7. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
8. Versand am 10. Februar 2020 an: - die Staatsanwaltschaft (U 16 1252 / LSU) - den Berufungskläger über seine Verteidigerin - die Berufungsbeklagte 1 - die Vorinstanz (SE1 17 10) - Amt für Inneres, Abteilung Migration
Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin
Seite 29
Seite 30
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung
Urteil vom 22. Oktober 2019
Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler
Oberrichterinnen S. Rohner-Staubli, D. Cadosch Autolitano,
M. Gasser Aebischer
Oberrichter R. Breu
Obergerichtsschreiberin B. Widmer
Verfahren Nr. O1S 19 2
Sitzungsort Trogen
Berufungskläger Y___
Beschuldigter
verteidigt durch: RA lic. iur. R___
Berufungsbeklagte 1 V___
Privatklägerin
Berufungsbeklagte 2 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden
Anklägerin
vertreten durch: Staatsanwältin
Gegenstand einfache Körperverletzung und Drohung
Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Kantonsge-
richts SE1 17 10 vom 18. Dezember 2018
Anträge
a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten 2: aa) im erstinstanzlichen Verfahren:
1. Der Beschuldigte Y___ sei schuldig zu sprechen wegen Tätlichkeiten und Drohung, begangen am 12. Oktober 2016.
2. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter
Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, zu verurteilen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.
bb) im Berufungsverfahren:
(keine Anträge) b) der Privatklägerin und Berufungsbeklagten 1: aa) im erstinstanzlichen Verfahren:
1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen wegen einfacher Körperverletzung und Drohung, begangen am 12. Oktober 2016.
2. Er sei angemessen zu bestrafen.
3. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit CHF 3‘883.90, inkl. MWST für die not-
wendigen Aufwendungen im Strafverfahren angemessen zu entschädigen. bb) im Berufungsverfahren:
(keine Anträge)
c) des Beschuldigten und Berufungsklägers: aa) im erstinstanzlichen Verfahren:
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Tätlichkeit bzw. der einfachen Körperver-letzung und der Drohung freizusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Seite 2
bb) im Berufungsverfahren:
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und Drohung freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei von den Kosten schadlos zu halten und die Kosten der
Verteidigerin seien entsprechend der eingereichten Kostennote zu entschädigen.
Sachverhalt
A. Übersicht
Im Jahr 2008 lernten sich V___, Mutter des 2007 geborenen U___, und Y___ in
Deutschland kennen. 2010 und 2011 kamen ihre gemeinsamen Kinder M___ und O___
zur Welt. 2011 wurde Y___ in Deutschland verhaftet und 2013 in die Türkei ausgeschafft.
Die Parteien heirateten im Oktober 2013 in I___. Ende 2013 zog V___ mit ihren drei
Kindern in die Schweiz. Im April 2014 zog Y___ zu V___ (act. B 3/1.1, S. 2 ff.). Am 23.
Juni 2014 verletzte V___ ihren Ehemann Y___ mit einem Hammer am Kopf. Zudem
machte sie ihm gegenüber am 24. Juni 2014 falsche Anschuldigungen, konkret er habe
sie vor dem Hammerschlag mit einem Messer am rechten Unterarm geschnitten und ihr
über einen nicht konkret bestimmten Zeitraum vor dem Hammerschlag Drogen ins Essen
oder Getränk getan. Dafür wurde V___ vom Kreisgericht Wil am 31. März 2016 wegen
versuchter schwerer Körperverletzung sowie falscher Anschuldigung zu einer
Freiheitsstrafstrafe verurteilt (act. B 3/6/10). Nach dem Vorfall lebten die Ehegatten ge-
trennt und Y___ wurde gemäss einem Eheschutzentscheid das Recht eingeräumt, jedes
zweite Wochenende seine Kinder M___ und O___ zu sich zu nehmen (act. B 3/1.1, S. 2
ff.). Wegen einer Intervention der Kantonspolizei St. Gallen am 24. Juni 2014 im
häuslichen Bereich wurden von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Wil-Uzwil
die Errichtung von Kindesschutzmassnahmen geprüft (act. B 3/1.8). Im August 2016
reichten die Ehegatten das gemeinsame Scheidungsbegehren beim Kreisgericht Wil ein
(act. B 3/30, S. 9).
Laut V___ kam es am Mittwoch, 12. Oktober 2016, ca. 21.00 Uhr, zu einem Vorfall in ihrer
Wohnung, in deren Verlauf sie der von ihr getrennt lebende Ehemann geschlagen und
bedroht habe. Nachweislich erlitt V___ an diesem Abend ein Hämatom am linken Auge
und suchte deswegen das Spital Herisau auf (act. B 3/1.4, B 3/1.5, B 3/1.20). Y___
bestreitet die behaupteten Vorfälle.
Seite 3
B. Prozessgeschichte
Am 13. Oktober 2014 suchte V___ die Polizei auf und ersuchte um Rat. Sie teilte der
Polizei ausdrücklich mit, dass sie auf keinen Fall Anzeige gegen Y___ erstatten wolle und
sie nicht wolle, dass die Polizei ihn kontaktiere (act. B 3/1.1). Gleichentags wurde V___
als Auskunftsperson einvernommen (act. B 3/1.2) und sie bestätigte, von der
Strafantragsfrist von 3 Monaten Kenntnis erhalten zu haben (act. B 3/1.3). V___ stellte am
15. Dezember 2016 Strafantrag gegen Y___ wegen Körperverletzung, Tätlichkeit und
Drohung act. B 3/1.10). Am 19. Dezember 2016 wurden die Parteien geschieden. Der
Beschuldigte wurde am 28. Januar 2017 durch die Polizei einvernommen (act. B 3/1.15).
Am 26. Juli 2017 führte die Staatsanwaltschaft mit V___ und Y___ eine
Konfrontationseinvernahme durch (act. B 3/1.19). Ferner wurden MB___ (act. B 3/1.25)
sowie CB___ (act. B 3/1.26) als Zeugen von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Mit
Strafbefehl vom 27. September 2017 (U 16 1252) wurde Y___ wegen Tätlichkeiten und
Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter der
Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.00
(Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen 3 Tage) verurteilt (act. B 3/1.28).
Y___ liess mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 9. Oktober 2017 rechtzeitig Einsprache
gegen den Strafbefehl erheben (act. B 3/1.31, B 3/1.34). Am 22. November 2017
überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zur Beurteilung an das Kantonsgericht
Appenzell Ausserrhoden (act. B 3/3; SE1 17 10). Die Verteidigerin des Beschuldigten
beantragte dem Einzelrichter am 10. Januar 2018 den Beizug der Akten des
Untersuchungsverfahrens vor der Staatsanwaltschaft Gossau bzw. des Verfahrens vor
Kreisgericht Wil (act. B 3/5), was dieser mit Verfügung vom 31. Januar 2018 ablehnte
(act. B 3/7). Der Einzelrichter forderte rechtshilfeweise einen Auszug über Y___ aus dem
deutschen Bundeszentralregister sowie Kopien der darin vermerkten Strafurteile an (act.
B 3/8, B 3/15). Diese Unterlagen gingen am 17. September 2018 (act. B 3/17/1-6) und am
22. Oktober 2018 ein (act. B 3/21/1-3). Am 22. Oktober 2018 reichte Y___ das Formular
„Erklärung über die finanziellen Verhältnisse“ ein (act. B 3/23A, B 3/24/1-6). Die Hauptver-
handlung fand am 18. Dezember 2018 statt (act. B 3/29). An Schranken wurden V___ als
Auskunftsperson (act. B 3/33) sowie Y___ als Beschuldigter (act. B 3/34) einvernommen.
Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich verkündet und den
Parteien im Dispositiv ausgehändigt (act. B 3/29, S. 6; B 3/36). Gleichentags meldete RA
lic. iur. R___ die Berufung an (act. B 3/37).
Seite 4
C. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 18 Dezember 2018 (SE1 17 10)
wurde Y___ der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und der
Drohung gemäss Art. 180 StGB, beides zum Nachteil von V___, begangen am 12.
Oktober 2016, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je
CHF 30.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben, unter
Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Dem Beschuldigten wurde die Weisung aufer-
legt, eine Fachberatung für gewaltausübende Männer zu besuchen. Er wurde zudem zu
einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Frei-
heitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘330.00
wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt und dieser verpflichtet, die Privatklä-
gerin mit CHF 3‘137.00 zu entschädigen.
Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf
in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D. Schriftenwechsel
a) Gegen das Urteil vom 18. Dezember 2018, dessen Zustellung an RA lic. iur. Saila
Rubial in begründeter Ausfertigung am 13. März 2019 erfolgt war (act. B 3/42),
erklärte diese mit Eingabe vom 2. April 2019 fristgemäss die Berufung beim Oberge-
richt (act. B 1).
b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. April 2019 (act. B 4) wurde den Beru-
fungsbeklagten 1 und 2 Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten
Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen,
wovon diese keinen Gebrauch machten.
c) Die Parteien wurden am 21. Mai 2019 zur mündlichen Hauptverhandlung vom
22. Oktober 2019 vorgeladen. Der Beschuldige wurde zu persönlichem Erscheinen
verpflichtet, währenddem der Staatsanwaltschaft sowie der Berufungsbeklagten 1
das Erscheinen freigestellt wurde (act. B 6). Diese Verfügung wurde mit Schreiben
des Obergerichts vom 9. August 2019 dahingehend abgeändert, dass die
Berufungsbeklagte 1 als Auskunftsperson zu persönlichem Erscheinen zur
mündlichen Hauptverhandlung verpflichtet wurde (act. B 9).
Seite 5
d) Am 9. September 2019 ging beim Obergericht das durch den Beschuldigten aus-
gefüllte Formular „Befragung zur Person/Angaben zu Einkommens- und Ver-
mögensverhältnissen“ samt Beilagen ein (act. B 10/1-16).
e) Die mündliche Hauptverhandlung fand am 22. Oktober 2019 statt (act. B 12).
Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - e vorstehend ange-
führten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen einzugehen sein.
Erwägungen des Gerichts
1. Formelles
1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen 1 zur örtlichen, sachlichen und
funktionellen Zuständigkeit kann verwiesen werden.
Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf
die Art. 26 und 27 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist
das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechts-
pflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich
laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts).
1.2 Rechtsmittellegitimation
Der Beschuldigte ist mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell
Ausserrhoden vom 18. Dezember 2018 (SE1 17 10) verurteilt worden. Folglich hat
er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung dieses Entscheides und ist
zur Einreichung der Berufung legitimiert.
Seite 6
2. Materielles
2.1 Tatbestand der einfachen Körperverletzung
2.1.1 Tatvorwurf
In der Anklageschrift vom 22. November 2017 wird dem Beschuldigten Y___
vorgeworfen, am 12. Oktober 2016 seiner damals von ihm getrennt lebenden Ehe-
frau V___ an deren Wohnort anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung un-
vermittelt die Faust in die linke Gesichtshälfte geschlagen zu haben. Die Privatklä-
gerin habe durch den Schlag eine Prellung erlitten (act. B 3/3, S. 2).
2.1.2 Parteivorbringen vor Vorinstanz
Der Berufungskläger hat vorbringen lassen, allein dass die Berufungsbeklagte 1
ein Hämatom im Gesicht gehabt hätte, sei kein Beweis für ein strafrechtlich rele-
vantes Verhalten des Berufungsklägers. Die Berufungsbeklagte 1 habe den Beru-
fungskläger nachweislich im Juni 2016 mit einem Hammer auf den Kopf geschla-
gen. Bei ihrer Einvernahme habe die Berufungsbeklagte 1 ihr Verhalten damit erklä-
ren wollen, dass der Berufungskläger sie mit einem Messer geschnitten hätte und
sie sich lediglich gewehrt habe. Ende 2014/anfangs 2015 habe die Berufungsbe-
klagte 1 behauptet, der Berufungskläger habe M___ in der Badewanne unter
Wasser gedrückt. Nach der Einreichung der Scheidungsklage im August 2016 hät-
ten die Parteien über die Nebenfolgen gestritten. Am 12. Dezember 2016 sei die
Berufungsbeklagte 1 wegen einer Tätlichkeit gegenüber der Tochter O___ inhaftiert
und am 14. Dezember 2016 wieder entlassen worden. Das Verfahren sei vom Be-
rufungskläger angestossen worden. Am 15. Dezember 2016 habe die Berufungsbe-
klagte 1 Strafantrag gestellt. Jedes Mal bringe die Berufungsbeklagte 1
Anschuldigungen vor, wenn sie sich zu verantworten gehabt hätte oder einen Vorteil
gegenüber dem Berufungskläger hätte haben wollen. Es würden unüberwindbare
Zweifel an den Schilderungen der Berufungsbeklagten 1 bleiben. Auch die
gemeinsamen Ferien nach diesem Vorfall würden gegen die Glaubwürdigkeit der
Berufungsbeklagten 1 sprechen.
Die Berufungsbeklagte 1 hat einwenden lassen, es sei medizinisch dokumentiert,
dass der Berufungskläger sie geschlagen habe. Das Ehepaar B___ habe zu den
Geschehnissen kurz vor und kurz nach der Tat Ausführungen machen können. Die
Aussagen des Berufungsklägers seien mager und dürftig gewesen. Botox spritze
man nicht sich selbst und davon gebe es auch keine Prellung. Dies gehe auch zeit-
lich nicht auf. Im fraglichen Zeitpunkt habe die Berufungsbeklagte 1 die Obhut für
die Kinder schon gehabt und deren Zuteilung sei kein Thema mehr gewesen. Das
Seite 7
ambivalente Verhalten der Berufungsbeklagten 1 sei nichts Ungewöhnliches und
erkläre sich aus dem Umstand, dass die Parteien gemeinsame Kinder hätten.
2.1.3 Vorinstanzliches Urteil
Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen ausgeführt, gemäss
den glaubhaften Schilderungen der Zeugen habe am fraglichen Abend, als das
Ehepaar B___ den Heimweg angetreten habe, zweifellos eine emotional aufgela-
dene Stimmung zwischen den Parteien geherrscht und die Wogen seien hoch ge-
gangen. Der Beschuldigte bezichtige die Privatklägerin, sie wolle ihm mit der Straf-
anzeige nur eins auswischen, wohl als Vergeltung für die Strafanzeige, die er selbst
gegen sie gestellt habe, weil sie ihn mit einem Hammer verletzt habe und dafür
auch verurteilt worden sei. Weiter führe er als mögliches Motiv für die behauptete
Selbstverletzung an, es gehe ihr um die Kinder und wer diese bekomme. Die Privat-
klägerin habe bereits die Obhut über die Kinder gehabt, da sie bei ihr gelebt hätten.
Zudem hätte sie mit der Strafanzeige nicht noch drei Monate zugewartet. Die Privat-
klägerin habe gegenüber der rapportierenden Polizistin ausdrücklich betont, sie
wolle eine Eskalation verhindern, weil sie mit dem Beschuldigten Kinder habe und er
das Recht habe, diese jedes zweite Wochenende zu sich zu nehmen. Anzumerken
sei, dass sich während der Tatzeit mit dem Möbelmann ein potenzieller Zeuge in der
Wohnung aufgehalten habe, so dass die Privatklägerin kaum das Risiko einer
Falschanzeige auf sich genommen hätte. Das zurückhaltende Aussageverhalten der
Privatklägerin und ihr ursprünglicher Wunsch, dem Beschuldigten ein Strafverfahren
zu ersparen, würden für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen sprechen. Die Aussa-
gen des Beschuldigen dagegen würden sich auf die pauschale Beschuldigung, sie
sei eine Lügnerin, beschränken und würden in sich relativ „flach“ wirken. Ihre Aus-
sagen habe CB___ – wie auch ihr Ehemann – mit konkreten Beispielen unterlegen
können. Dass sich die Privatklägerin selber mit einem stumpfen Gegenstand
ausgerechnet unter dem Auge ins eigene Gesicht geschlagen habe, könne
ausgeschlossen werden. Unglaubwürdig sei auch, dass sich die Privatklägerin die
Schwellung und Verfärbung im Augenbereich mittels Botox oder Hyaluron selbst
zugefügt haben solle. Die Verfärbung im Gesicht sei der Privatklägerin gemäss de-
ren Schilderungen an Schranken peinlich und unangenehm gewesen. MB___ sagte
aus, der Beschuldigte sei sehr temperamentvoll und sei auch schon bei ihnen
aufgekreuzt und habe ausgerufen, so dass er ihn deshalb nicht ins Haus gelassen
habe. Laut CB___ habe der Beschuldigte ein grosses Agressionspotential in sich.
Die Vorstrafen aus seiner Jugendzeit würden zeigen, dass er nicht ein gänzlich
unbeschriebenes Blatt sei und ihm ein solches Delikt nicht wesensfremd sei (act. B
2, E. 2.1.4 S. 8 ff.).
Seite 8
2.1.4 Parteivorbringen vor Obergericht
Der Berufungskläger lässt ausführen, vor diesem angeblichen Vorfall vom
12. Oktober 2016 habe es entgegen dem Urteil vom 18. Dezember 2018 keine
häusliche Gewalt gegeben. Seit den Straftaten als Jugendlicher im Zusammenhang
mit „Gewalt“ habe sich der Berufungskläger nie mehr einer „Gewalttat“ schuldig
gemacht. Bei den Aussagen des Ehepaars B___ handle es sich um solche, welche
sich auf die Gespräche mit der Berufungsbeklagten 1 stützen würden, ausser dass
eine Diskussion stattgefunden habe. Nach dem Vorfall mit dem Hammer habe der
Berufungskläger die Trennung gewollt. Der Arztbericht stelle bezüglich des Häma-
toms auf die Aussagen von V___ ab. Der Berufungskläger habe das Beispiel der
Behandlung mit dem Botox erwähnt, weil es für ihn eine mögliche Erklärung
gewesen sei. Die Scheidungsverhandlung habe kurz bevor gestanden und die
Gefährdungsmeldung wegen O___ sei im Raum gestanden. Es sei demnach
überhaupt nicht sicher gewesen, was mit den Kindern geschehen werde. Leider
hätten die beiden Möbelmänner nicht befragt werden können. Mit der zeitlichen
Lücke von zwei Monaten bis zur Anzeige habe auch nicht überprüft werden können,
ob der Berufungskläger aufgrund des Schlages mit der Faust an der Hand
geschwollen oder blau gewesen sei. Es sei völlig unglaubwürdig, dass der Be-
rufungskläger in Anwesenheit der Kinder und des Möbelmannes die Berufungsbe-
klagte 1 geschlagen und bedroht habe. Es könne nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Berufungsklägers
nachgewiesen werden.
Die Berufungsbeklagte 1 führt aus, es stimme nicht, dass der Berufungskläger
immer dieselben Aussagen gemacht habe. Bei der Staatsanwaltschaft sei seine
erste Aussage gewesen, er habe mit der Berufungsbeklagten 1 überhaupt gar keine
Diskussion gehabt. Der Berufungskläger sei wiederholt vor den Kindern
handgreiflich geworden. Es sei letztes Jahr gewesen, da habe sie die Sozialpäda-
gogin angerufen. Da sei der Berufungskläger wieder in die Wohnung gekommen
und habe gesagt, „wo warst du“, „du triffst dich mit anderen Männern“. Er habe
Stühle herumgeschmissen. Sie sei mit den Kindern rausgegangen, damit ihnen
nichts passiere und habe das auch der Sozialpädagogin mitgeteilt. Das sei kein Ein-
zelfall.
2.1.5 Beweiswürdigung betreffend Faustschlag
2.1.5.1 Verhalten der Berufungsbeklagten 1 bei der Kantonspolizei
Dem Polizeirapport vom 29. Oktober 2016, welcher sich auf die Aussagen der Beru-
fungsbeklagten 1 vom 13. Oktober 2016 (act. B 3/1.2) stützt, kann entnommen wer-
Seite 9
den, dass sie am 13. Oktober 2016 um Rat der Polizei ersuchte, da ihr getrennt
lebender Ehemann ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Die Berufungsbeklagte
1 teilte der Polizei ausdrücklich mit, dass sie auf keinen Fall Anzeige gegen den
Berufungskläger erstatten wolle und sie nicht wolle, dass die Polizei ihn kontaktiere.
Nach einigem Zögern hat die Berufungsbeklagte 1 gegenüber der Polizei ausge-
sagt. Da sie auf keinen Fall den Strafantrag gegen den Berufungskläger hat unter-
schreiben wollen, hat ihr die Polizei geraten, mindestens die Bedenkfrist zu unter-
zeichnen. Zudem teilte die Berufungsbeklagte 1 der Polizei nochmals ausdrücklich
mit, dass sie nicht wolle, dass der Berufungskläger von ihrer Vorsprache bei der
Polizei Kenntnis bekomme (act. B 3/1.1, S. 2 ff.).
2.1.5.2 Medizinisches
Ein von der Polizei einen Tag nach dem strittigen Vorfall erstelltes Fotoblatt vom
Gesicht der Berufungsbeklagten 1 zeigt ein gut sichtbares Hämatom unterhalb des
linken Auges. Die Stelle ist geschwollen und blaut-rot verfärbt (act. B 3/1.4).
Gemäss Arztzeugnis der Polipraxis in Herisau vom 14. Oktober 2016 erlitt die
Berufungsbeklagte 1 eine Schädelprellung mit Weichteilschwellung und Hämatom.
Das linke Jochbein und das Hämatom seien deutlich geschwollen. Die Schwellung
habe einen Durchmesser von etwa Tennisballgrösse und sei druckdolent (act. B
3/1.5). Der Austrittsbericht des Spitals vom 12. Oktober 2016 diagnostiziert
ebenfalls eine deutliche Schwellung und Druckdolenz über dem linken Jochbein.
Augenmobilität und Sehkraft seien indessen uneingeschränkt vorhanden, das
Kiefergelenk frei und schmerzfrei beweglich (act. B 3/1.20).
2.1.5.3 Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vom 13.10.2016 vor
Kantonspolizei
In der Befragung durch die Kantonspolizei vom 13. Oktober 2016 sagte die
Berufungsbeklagte 1 im Wesentlichen aus, erst als sie schwanger gewesen sei,
habe der Berufungskläger angefangen, sie zu ohrfeigen. Sie hätten auch häufig
Streit gehabt, da er mit ihren Kindererziehungsmethoden, dem Kochen, dem Putzen
usw., nicht einverstanden gewesen sei. Er habe ihr damals in Deutschland kurz vor
der Tankstelle „Hardtwald“ auf der Autobahn ca. im Jahr 2010 im Auto die Nase
gebrochen. Ebenfalls im Jahr 2010 habe sie ihn provoziert, indem sie ihn
aufgefordert habe, ihre Wohnung zu verlassen. Er sei dabei wütend geworden und
habe ihr eine Rippe gebrochen. Er habe sie auch jeweils bedroht, indem er gesagt
habe, dass wenn sie sich nicht so verhalte, wie er es gerne hätte, sie es dann
bereuen werde. Erst als er ihr die Nase und die Rippen gebrochen habe, habe sie
Angst bekommen. Der Berufungskläger sei im April 2014 zu ihr in die Schweiz gezo-
Seite 10
gen. Sie hätten sich oft gestritten, so dass sie ihn mehrmals aufgefordert habe, ihre
Wohnung zu verlassen. Sie habe es nicht mehr ausgehalten und sei einmal gegen
ihn tätlich geworden, indem sie ihn auf den Kopf geschlagen habe. Der Grund dafür
sei gewesen, dass er am 23. Juni 2014 zu ihr gesagt habe, er nehme ihr jetzt alle
drei Kinder weg. Das Aupair Mädchen J___ habe den Berufungskläger auch
angezeigt, da er sie beschimpft und ihr gedroht habe. Im Jahr 2015 habe M___ ein
Hämatom auf der rechten Wange gehabt, da der Berufungskläger ihn zu Boden
gestossen habe.
Am Abend des 12. Oktober 2016 seien CB___und MB___ bei ihr zum Nachtessen
zu Besuch gewesen. Gegen 20.00 Uhr sei der Berufungskläger zu Besuch
gekommen und habe sich ebenfalls an den Tisch gesetzt. Gleichzeitig habe noch
ein Möbelmann im Flur einen Schrank aufgebaut. Zirka um 21.00 Uhr sei das Ehe-
paar B___ gegangen. Der Möbelmann habe noch etwas länger für die Arbeiten
gehabt und einen Mann zur Verstärkung angefordert. Da die drei Kinder mit dem
Verpackungsinhalt des Schrankes gespielt hätten, während sie am Tisch gesessen
sei, habe sie begonnen, die Unordnung zusammen zu räumen. Dann habe der
Berufungskläger zu ihr gesagt, sie sollte besser jeweils zu den Kindern schauen
statt am Tisch zu sitzen. Daraufhin habe sie ihn gebeten, sie morgen einmal in Ruhe
zu lassen, wenn ihm alles, was sie mache, nicht passe. Er sei verärgert gewesen
und habe zu ihr gesagt, ob er eigentlich ihr Hund sei. Sie habe zu ihm wieder gesagt
„weisst du was, lass mich morgen einfach in Ruhe!“. Daraufhin habe er ihr mit einer
Faust direkt ins Gesicht geschlagen, während dem sie kniend am Boden die Unord-
nung zusammengeräumt habe. Sie habe nicht gesehen, mit welcher Faust er ge-
schlagen habe. Sie sei kniend zirka einen halben Meter retour gegen einen Schrank
geflogen. Der Schlag sei schon recht heftig gewesen, daraufhin sei sie etwas des-
orientiert gewesen, ihr sei aber nicht schwarz, nur schwindlig geworden. Daraufhin
seien sogleich auch die Schmerzen am Kopf gekommen. Sie denke, der Möbel-
mann „Chris“ habe das ganze indirekt mitbekommen. Die Kinder seien zum Glück
am Schlafen gewesen. Die Verstärkung vom Möbelmann sei erst nachträglich da-
zugekommen. Sie habe dann CB___ angerufen und sie gebeten, auf die Kinder
aufzupassen. MB___ habe sie ins Spital gefahren, wo sie dann untersucht worden
sei. Sie habe ein Hämatom am linken Auge erlitten (act. B 3/1.2, S. 3 ff.).
2.1.5.4 Aussagen des Berufungsklägers vom 28.01.2017 vor Kantonspolizei
Gegenüber der Kantonspolizei sagte der Berufungskläger am 28. Januar 2017 aus,
es sei alles gelogen. Sie hätten sich schon gestritten, aber er sei nie handgreiflich
geworden und habe die Berufungsbeklagte 1 nie geschlagen. Sie lüge permanent,
Seite 11
es gehe hier darum, wer von ihnen die Kinder bekomme. Sie habe ihm am 23. Juni
2014 auf den Kopf geschlagen mit dem Hammer, weshalb er sie angezeigt habe.
Wenn schon habe er Grund, vor ihr Angst zu bekommen. Er sei nicht der Typ für
Gewalt. Er habe jeweils zu ihr gesagt, dass sie Hilfe holen sollten, was die Kinderer-
ziehung angehe.
Er könne sich an jenen Abend erinnern, als ein Möbelmann einen Schrank in der
Wohnung der Berufungsbeklagten 1 montiert habe und CB___und MB___ zum
Essen zu Besuch gewesen seien. Er sei an diesem Abend nicht tätlich gegenüber
der Berufungsbeklagten 1 geworden. Er sei noch nie gewalttätig gegenüber seiner
Frau gewesen. Er wisse nicht, wie es zum Hämatom gekommen sei. Sie spritze sich
oft eine Art Botox, wovon sie auch geschwollene Augen gehabt habe. Es habe gar
keinen Faustschlag gegeben. Er habe ihr nur Wäsche gebracht für die Kinder,
danach habe er ihr geholfen, die Wohnung aufzuräumen und sei nachher
gegangen. Sie lüge ständig. Sie wolle ihn wohl loswerden, damit sie die Kinder be-
komme (act. B 3/1.15, S. 2 ff.).
2.1.5.5 Konfrontationseinvernahme vom 26.07.2017 vor Staatsanwaltschaft
Im Wesentlichen bestätigten die Parteien ihre gegenüber der Kantonspolizei
gemachten Aussagen. Der Berufungskläger ergänzte, die Berufungsbeklagte 1
wolle, dass er die Kinder nicht sehe. Er sei immer zur Polizei oder zum Jugendamt
gegangen, auch damals, als sie ihm den Hammer auf den Kopf geschlagen habe.
Die Obhut habe die Berufungsbeklagte 1 bekommen. Es sei kein Verfahren
betreffend die Kinder mehr hängig. Ob die Berufungsbeklagte 1 sich das blaue Auge
selbst zugefügt habe? Sie habe auch schon mal ihre Arme aufgeritzt und ihn dafür
angezeigt. Am Abend des 12. Oktober 2016 habe es Streit gegeben, aber das Übli-
che. Sie habe gemeint, dass er noch da bleiben und helfen solle, er habe dann aber
gesagt, er sei müde und sei gegangen. Sie seien vor zwei Wochen zusammen im
Urlaub gewesen. Er habe vor dem Urlaub vier Wochen bei der Berufungsbeklagten
1 gewohnt. Sie hätten versucht, wieder zusammen zu kommen. Es sei nicht nur we-
gen den Kindern gewesen (act. B 3/1.19, S. 6 ff.).
Die Berufungsbeklagte 1 erklärte, passiert sei das mit dem Faustschlag in der Kü-
che. Der Urlaub sei geplant gewesen, als sie versucht hätten sich zu verstehen, nur
wegen der Kinder (act. B 3/1.19, S. 4 ff.).
Seite 12
2.1.5.6 Aussagen Zeuge MB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft
Der Zeuge gab gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, Y___ sei ein
flüchtiger Bekannter von ihm, V___ eine Freundin. An jenem Abend seien es eher
Banalitäten und frauenfeindliche Sachen gewesen, die der Berufungskläger
rausgelassen habe. Es sei auch um die Türken in Berlin gegangen und wie sie sich
in Berlin aufführen würden. Es sei nicht eskaliert. Sie seien maximal 20 Minuten weg
gewesen, als sie an den Wohnort der Berufungsbeklagten 1 zurückgekehrt seien.
Die Berufungsbeklagte 1 sei im Wohnzimmer gestanden und man habe gesehen,
dass die eine Gesichtshälfte geschwollen sei. Sie habe eine geschwollene Wange
und rote Flecken gehabt. Er glaube, es sei die linke Wange gewesen. Er sei mit ihr
ins Spital gefahren. Der Berufungskläger sei nicht mehr da gewesen (act. B 3/1.25,
S. 2 ff.).
2.1.5.7 Aussagen Zeugin CB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft
Die Zeugin sagte vor der Staatsanwaltschaft aus, sie stehe in keiner Beziehung zu
Y___. Sie sei eine Freundin und Patientin der Berufungsbeklagten 1 und hüte auf
freundschaftlicher Basis ihre Kinder. Sie habe ihr zur Anzeige geraten, damit habe
sich die Berufungsbeklagte 1 ja sehr schwer getan. Irgendwann an jenem Abend
habe sie erzählt, wie ihre Erfahrung in Berlin mit Türken gewesen sei. Sie habe ge-
sagt, dass Türken eine deutsche Frau wie Frischfleisch behandeln würden. Sie
habe auch erzählt, dass sie „angegrapscht“ worden sei. Da sei der Berufungskläger
auch verbal ausfällig geworden. Er habe der Berufungsbeklagten 1 Vorwürfe
gemacht wegen dem Styropor und habe gesagt, das sei ja nicht seine Aufgabe, das
aufzuräumen. Irgendwann sei es ihrem Mann und ihr ungemütlich geworden und sie
seien gegangen. Kurz nachdem sie zu Hause gewesen seien, habe die Berufungs-
beklagte 1 schon angerufen und gesagt, der Berufungskläger habe sie geschlagen
und sie müsse ins Krankenhaus. Die Berufungsbeklagte 1 habe erzählt, dass sie in
der Küche Styropor zusammengefegt habe. Als sie vom Boden aufgestanden sei,
habe der Berufungskläger sie geschlagen. Sie habe gesagt, der Berufungskläger
habe auch über sie (CB___) gelästert. Die Berufungsbeklagte 1 sei sehr durchei-
nander gewesen und habe nicht verstanden, warum er sie geschlagen habe. Für sie
sei dies aus dem Nichts heraus gewesen. Sie habe sich die linke Gesichtshälfte ge-
halten. Man habe gesehen, dass es geschwollen gewesen sei und es sich um eine
Prellung gehandelt habe. Erst die Tage danach habe man dann das volle Ausmass
der Schwellung und die Verfärbungen gesehen. Einmal sei sie bei der Be-
rufungsbeklagten 1 gewesen und der Berufungskläger habe geklingelt und kontrol-
lieren wollen, ob da ein anderer Mann sei. Die Berufungsbeklagte 1 habe ihn aber
Seite 13
nicht reinlassen wollen. Dann habe er sie als „Schlampe“, „Hure“ und „sie werde
schon sehen, was sie davon habe“ beschimpft. Sie habe auch schon mal gehört,
wie er am Telefon ausgerastet sei. Er habe ein wahnsinniges Aggressionspotential
in sich. Sie traue ihm alles zu. (act. B 3/1.26, S. 2 ff.).
2.1.5.8 Einschlägige Vorstrafen der Parteien
Als Jugendlicher hat Y___ 1991 eine gefährliche Körperverletzung (act. B 3/17/4)
und als 20jähriger eine weitere Körperverletzung begangen (act. B 3/17/2).
V___ wurde vom Kreisgericht Wil am 31. März 2016 wegen versuchter schwerer
Körperverletzung sowie falscher Anschuldigung, begangen zum Nachteil von Y___,
verurteilt (act. B 3/6/10).
2.1.5.9 Beurteilung
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel
an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht
das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10
Abs. 3 StPO). Für den modernen Strafprozess ist typisch, dass er entgegen
früheren Ausgestaltungen nicht auf feste Beweisregeln abstellt. Vielmehr wird die
Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise (Personalbeweise wie
Aussagen von Personen, Gutachten, sachliche Beweismittel wie
Beweisgegenstände) in die richterliche Verantwortlichkeit gelegt, womit dem
Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatz nach Art. 6 StPO besser gedient ist
(SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.
2018, N. 4 zu Art. 10 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO ist entscheidend, dass die
Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu
wecken vermögen. Absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann
nicht verlangt werden; für einen Schuldspruch muss genügen, dass vernünftige
Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können
bzw. dass ein Freispruch zu ergehen hat, wenn erhebliche und unüberwindliche
Zweifel an der Schuld verbleiben (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 StPO).
Aus der Unschuldsvermutung abzuleiten ist die in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierte
Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo. Sie greift, wenn erhebliche und
unüberwindbare Zweifel an den Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab der
objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, bestehen. Irrelevant ist, ob der
Richter tatsächlich zweifelte; massgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise
Seite 14
solche Zweifel angebracht gewesen wären (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 10 zu Art.
10 StPO).
Für die Beurteilung als wichtig erscheint, dass hier nur ein kleines Zeitfenster
massgebend ist. Als CB___und MB___ die Wohnung der Berufungsbeklagten 1
verliessen, war diese unverletzt. Rund 20 Minuten später erhielten sie von ihr einen
„Hilfe-Anruf“, kehrten daraufhin unverzüglich in deren Wohnung zurück und stellten
die Verletzung unter dem linken Auge fest. Eine Tatbegehung durch den
Berufungskläger oder eine Selbstverletzung durch die Berufungsbeklagte 1 musste
also in diesen rund 20 Minuten geschehen sein. Wie die Vorinstanz zutreffend
erwähnt, können andere Möglichkeiten zweifelsfrei ausgeschlossen werden
(vorinstanzliche Erwägung 2.1.4 S. 8). Der enge Zeitrahmen spricht nach Ansicht
des Obergerichts gegen eine Selbstverletzung, denn diese erfordert - im Gegensatz
zu einer reinen Affekt-Tat - eine gewisse Planung (wie, wann, wozu). Dafür sind
20 Minuten nicht ausreichend. Zudem erscheint das Realisieren einer geplanten
Selbstverletzung unter den am Abend des 12. Oktober 2016 in der Wohnung der
Berufungsbeklagten 1 herrschenden Bedingungen höchst unwahrscheinlich: Ein
Möbelmann befand sich in der Wohnung, die Verstärkung durch einen zweiten
Möbelmann war angefordert, die Kinder waren zuhause. Insbesondere hätte der
zweite Möbelmann jederzeit eintreffen und an der Wohnungstür klingeln und um
Einlass bitten können.
Hinzu kommt, dass das Verhalten der Berufungsbeklagten 1 bei der Polizei
aussergewöhnlich ist, was zugunsten ihrer Version und damit gegen eine Selbst-
verletzung, spricht. Die Berufungsbeklagte 1 hatte nicht gewollt, dass der
Berufungskläger von ihrem Gang zur Polizei erfährt und hatte anfänglich auch kei-
nen Strafantrag stellen wollen. Es war die mit ihr befreundete Zeugin CB___, die ihr
zur Strafanzeige geraten hatte und nach deren Aussagen sich die Berufungsbe-
klagte 1 damit „sehr schwer getan habe“. Man muss sich ferner vor Augen halten,
dass man von einer Selbstverletzung profitieren will, wenn man sich schon mit der
Faust ins eigene Gesicht schlägt und dadurch erhebliche gesundheitliche Risiken
sowie eine allfällige Arbeitsunfähigkeit in Kauf nimmt. Dazu passt das Verhalten der
Berufungsbeklagten 1 bei der Kantonspolizei nicht ansatzweise. Auf die Frage des
Einzelrichters des Kantonsgericht nach dem Grund ihres Zögerns, Anzeige zu er-
statten, sagte die Berufungsbeklagte 1 an Schranken plausibel aus, der Berufungs-
kläger habe ihr wiederholt klargemacht, dass er kein Strafverfahren gebrauchen
könne, weil er dann keinen C-Ausweis bekomme (act. B 3/33, S. 4). Dass die Beru-
fungsbeklagte 1 ein „stufenweises“ Vorgehen geplant hätte (zuerst Bedenkfrist und
Seite 15
erst später Anzeige), um die Strafbehörden hinters Licht zu führen, erscheint un-
wahrscheinlich und würde in Richtung „Verschwörungstheorie“ gehen. Eine plau-
sible Erklärung für die nachträglich doch noch eingereichte Strafanzeige ist die vom
Berufungskläger kurz vorher gegen die Berufungsbeklagte 1 in Gang gesetzte
Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs der Tätlichkeit gegen die Tochter O___.
Dies hat die Berufungsbeklagte 1 vor Obergericht insofern bestätigt, indem sie als
Grund, später trotzdem noch Anzeige erstattet zu haben, angab, dass der Beru-
fungskläger sie wieder angezeigt habe. Sie habe sich gesagt: „Warum schütze ich
ihn immer, das bringe ich jetzt auch zur Anzeige“ (act B 12, S. 11).
Gegen eine Selbstverletzung am Auge spricht ebenfalls, dass die Berufungsbe-
klagte 1 in einem Beruf mit persönlichen Kontakten zu vielen Personen (Patienten in
der Arztpraxis) tätig ist. Die Berufungsbeklagte 1 schilderte vor Vorinstanz eindrück-
lich, wie peinlich ihr die Prellung im Gesicht gewesen sei. Man müsse sich die
ganze Zeit hinter der Sonnenbrille verstecken und jeder frage einem, was passiert
sei. Sie sei von Patienten und von ihrem Vermieter angesprochen worden (act. B
3/33, S. 6). Zudem handelt es sich beim Auge um ein sehr sensibles Organ,
worüber die Berufungsbeklagte 1 als ausgebildete Ärztin bestens Bescheid weiss.
Anlässlich der Befragung der Berufungsbeklagten 1 vor Obergericht sagte diese
aus, sie habe nach dem Vorfall eine mögliche Orbitabodenfraktur ausschliessen
wollen, also den Bruch eines dünnen Hautknöchleins (act. B 12, S. 10). Diese
Befürchtung macht eine Selbstverletzung ebenfalls unglaubwürdig. Dagegen spricht
auch, dass der Berufungsbeklagten 1 offensichtlich gutes Aussehen wichtig ist, was
aus den Botoxbehandlungen geschlossen werden kann. Wieso sollte sich die
Berufungsbeklagte 1 dann mutwillig ihr Gesicht „verunstalten“?
In der Befragung der Berufungsbeklagten 1 vor Vorinstanz zu der vom
Berufungskläger als mögliche Erklärung für das Hämatom genannten Behandlung
mit Botox oder Hyaluron schilderte sie überzeugend das praktische Vorgehen. Sie
gab glaubhaft an, eine solche Selbst-Applikation benötige sicher eine dreiviertel
Stunde (act. B 3/33, S. 5 ff.). Vor Obergericht ergänzte die Berufungsbeklagte 1,
wenn man sich Botox spritze, müsse man sich abschminken, desinfizieren, punkt-
genau einzeichnen (act. B 12, S. 11). Gestützt auf diese Ausführungen reichte somit
die äusserst knappe Zeit für eine Botoxbehandlung nicht aus. Sehr fraglich ist aus-
serdem, ob eine solche Behandlung innert so kurzer Zeit zu einem Hämatom führen
würde.
Seite 16
Das Argument des Berufungsklägers, es sei nur um die Zuteilung der Kinder gegan-
gen, leuchtet ebenfalls nicht ein. Die Berufungsbeklagte 1 hat den Strafantrag am
15. Dezember 2016 unterschrieben, am 19. Dezember 2016 fand die Scheidungs-
verhandlung statt. Der Strafantrag wurde also nur 4 Tage vor der Scheidung
gestellt, so dass die Berufungsbeklagte 1 nicht hätte damit rechnen können, dass
das Strafverfahren einen Einfluss auf das fast abgeschlossene
Scheidungsverfahren haben würde. Hätte die Berufungsbeklagte 1 mit der Anzeige
bezüglich Kinderzuteilung und Besuchsrecht tatsächlich etwas erreichen wollen,
hätte sie diese schon am 13. Oktober 2016 eingereicht. Der Berufungskläger sagte
vor Obergericht auf die Frage nach einem möglichen Grund für eine falsche
Anschuldigung aus, die Berufungsbeklagte 1 wolle, dass er verurteilt werde und
dass sie allein die Kinder bekomme und er die Kinder nicht mehr sehe (act. B 12, S.
6). Diese Erklärung des Berufungsklägers als mögliches Motiv für eine falsche
Anschuldigung überzeugt nicht. Die Berufungsbeklagte 1 hatte bereits im
mutmasslichen Tatzeitpunkt die Obhut über die Kinder, eine solche Tat wäre also
sinnlos gewesen. Wenn die Berufungsbeklagte 1 den Kontakt zwischen den Kindern
und dem Berufungskläger hätte unterbinden wollen, hätte sie mit der
Anzeigeerstattung nicht zugewartet.
Folglich weist nichts daraufhin, dass sich die Berufungsbeklagte 1 die Verletzung
unter dem Auge selbst beigebracht hat, hingegen alles dafür, dass der Berufungs-
kläger der Verursacher des Hämatoms ist. Eine Rolle beim Tatgeschehen gespielt
haben dürfte nicht zuletzt die am Abend des 12. Oktober 2016 in der Wohnung der
Berufungsbeklagten 1 herrschende Stimmung, welche die Zeugin CB___ als
„ungemütlich“ bezeichnete (act. B 3/1.26, S. 2). Die Stimmung war offensichtlich
aufgeheizt wegen des Gesprächsthemas („Türken in Berlin“) und des in der Woh-
nung herumliegenden Styropors von der Möbelverpackung.
In Würdigung sämtlicher Beweise gelangt das Gericht zweifelsfrei zur Überzeugung,
dass der Berufungskläger am Abend des 12. Oktober 2016 gegenüber der Beru-
fungsbeklagten 1 tätlich wurde, indem er ihr einen Schlag, vermutlich mit der Faust,
ins Gesicht versetzte und dadurch unter ihrem linken Auge ein Hämatom verur-
sachte.
Seite 17
2.1.6 Rechtliche Qualifikation
2.1.6.1 Parteivorbringen vor Vorinstanz
Die Berufungsbeklagte 1 hat vorbringen lassen, es sei demütigend, wenn sie mit
einem blauen Auge arbeiten gehen müsse. Sie sei in ihrem Befinden eingeschränkt
gewesen. Wenn damit eine Arbeitsunfähigkeit verbunden sei, sei klar, dass man es
hier mit einer einfachen Körperverletzung zu tun habe.
2.1.6.2 Vorinstanzliches Urteil
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen ausgeführt, es könne festgestellt werden, dass
im vorliegenden Fall eine Prellung vorgelegen habe, die vorübergehender Natur
gewesen sei. Die Privatklägerin habe aber an Schranken eindrücklich geschildert,
dass sie während zwei Wochen nicht zur Arbeit habe gehen können, dass es drei
bis vier Wochen gedauert habe, bis das Hämatom nicht mehr sichtbar gewesen sei,
und sie während rund einer Woche einen unangenehmen Druck verspürt habe.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei in verschiedensten Fällen
eines Schlages mit der Folge eines Hämatoms eine einfache Körperverletzung
bejaht worden. So habe das Bundesgericht bei einem Faustschlag, der im Gesicht
unter der Haut einen tagelang sichtbaren Bluterguss hervorgerufen habe, auf eine
einfache Körperverletzung erkannt. Auf dem am Folgetag gemachten Foto der
Kantonspolizei sei gut sichtbar, dass die Privatklägerin ein starkes Hämatom
aufgewiesen habe, das sich gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und den
Schilderungen der Zeugin B___ erst in den Folgetagen in seinem vollen Ausmass
gezeigt habe. Entsprechend sei diese Prellung aufgrund der von der Privatklägerin
beschriebenen Folgen im vorliegenden Fall als einfache Körperverletzung zu
würdigen (act. B 2, E. 2.1.5 S. 12 ff.).
2.1.6.3 Parteivorbringen vor Obergericht
Der Berufungskläger lässt ausführen, sollte davon ausgegangen werden, dass er
die Berufungsbeklagte 1 geschlagen hätte, dann handle es sich lediglich um eine
Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB und nicht um eine einfache Körperverlet-
zung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse die vorübergehende
Störung einem krankhaften Zustand gleichkommen, damit eine Körperverletzung
gegeben sei (vgl. BGE 103 IV 70). Dass die Berufungsbeklagte 1 nach dem Häma-
tom nicht arbeiten gegangen sei, habe nicht mit einer gegebenen Arbeitsunfähigkeit
zusammengehangen. Es sei ihr Entscheid gewesen, um keine Fragen beantworten
zu müssen.
Seite 18
2.1.6.4 Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vor Obergericht
Die Berufungsbeklagte 1 gab in der Befragung als Auskunftsperson an, das Auge
sei am Anfang nur rot gewesen, dann sei es blau geworden. Wenn sie Patienten vor
sich habe und sie habe so ein Auge, dann seien sie irritiert (act. B 12, S. 10).
2.1.6.5 Rechtliches
Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder
der Gesundheit zur Folge haben, wird auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 126 Ziff. 1
StGB). Begeht der Täter die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe,
so wird er von Amtes wegen verfolgt (Art. 126 Ziff. 2 lit. b StGB).
Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten
Fällen kann der Richter mildern (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes
wegen erfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe
begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle
Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber
auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind
(ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 123
StGB). Auch leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mindestens ein deutli-
ches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu
werten (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 126 StGB). Die Abgrenzungen zwi-
schen der Tätlichkeit und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) sind flies-
send und oft recht schwierig; dem Richter steht ein relativ grosses Ermesses zu
(ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB). Als Tätlichkeiten sind einzig
Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schür-
fungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen
zu verursachen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB). Beispiele für
Tätlichkeiten sind Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse (ANDREAS
DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018,
N. 1 zu Art. 126 StGB).
2.1.6.6 Beurteilung
Wie in Erwägung 2.1.5.2 ausgeführt, zeigt das von der Polizei einen Tag nach der
Tat gemachte Foto des Gesichts der Berufungsbeklagten 1 eine blau-rot verfärbte
Schwellung unter dem linken Auge. Das Spital Herisau hielt in seinem Austrittsbe-
richt fest, Augenmobilität und Sehkraft seien uneingeschränkt vorhanden, das Kie-
fergelenk frei und schmerzfrei beweglich. Wie aus den in vorstehender Erwägung
2.1.6.4 aufgeführten Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vor Obergericht deutlich
Seite 19
wird, hatte der Schlag ins Gesicht keine nennenswerten Auswirkungen auf ihr
Wohlbefinden. Dass die Berufungsbeklagte 1 zwei Wochen mit ihrer Arbeit aus-
setzte, war ihr eigener Entscheid, da sie die Patienten nicht „irritieren“ wollte und
nicht wegen der Schmerzen als Folge des Schlags. Da somit die gesundheitlichen
Einschränkungen aufgrund des Hämatoms für die Berufungsbeklagte 1 grösstenteils
kosmetischer Art waren, ist von einer Tätlichkeit und nicht von einer einfachen Kör-
perverletzung auszugehen.
Festzuhalten ist somit, dass sich der Berufungskläger mit dem Schlag ins Gesicht
der Berufungsbeklagten 1 der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB schuldig
gemacht hat.
2.2 Tatbestand der Drohung
2.2.1 Tatvorwurf
In der Anklageschrift vom 22. November 2017 wird dem Beschuldigten Y___
vorgeworfen, er habe am 12. Oktober 2016 ein Messer in der Küche behändigt, es
in Richtung von V___ gestreckt und ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie die
Kindererziehung nicht vermehrt nach seinen Vorstellungen ausgestalte. V___ sei
dadurch stark verängstigt gewesen, so dass sie danach mehrfach die
Schliessverhältnisse am Wohnort kontrolliert habe und Konfliktsituationen aus-
gewichen sei, weil sie befürchtet habe, ansonsten passiere etwas „noch Schlimme-
res“ (act. B 3/3, S. 2).
2.2.2 Parteivorbringen vor Vorinstanz
Der Berufungskläger hat vorbringen lassen, es gebe keine Beweise für ein in der
Vergangenheit strafrechtliches Verhalten des Berufungsklägers gegen die Beru-
fungsbeklagte 1. Sollte von einer Tätlichkeit ausgegangen werden, gebe es nichts,
was eine Drohung nur schon als möglich darstelle. Mindestens der Vorwurf der Dro-
hung sei fallenzulassen.
Die Berufungsbeklagte 1 hat einwenden lassen, die Drohung sei erstellt. Die Beru-
fungsbeklagte 1 sei stark verängstigt gewesen, habe Vorsichtsmassnahmen ergrei-
fen müssen und die Schliessvorrichtungen kontrolliert. Der Berufungskläger sei
schon immer unberechenbar gewesen. Der Polizeibericht gebe wieder, dass die Be-
rufungsbeklagte 1 sichtlich verängstigt gewesen sei.
Seite 20
2.2.3 Vorinstanzliches Urteil
Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen ausgeführt, die bei-
den Zeugen hätten bestätigt, dass sie auch schon selbst miterlebt bzw. mitgehört
hätten, wie der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin verbal aggressiv und
ausfällig geworden sei. Äussere Anzeichen, welche die Bedrohung belegen würden,
gebe es soweit nicht. Immerhin habe die befragende Polizistin im Rapport vom
13. Oktober 2016 festgehalten, dass die Privatklägerin einen sichtlich verängstigten
und hilflosen Eindruck gemacht habe. Eindrücklich sei schliesslich auch die emotio-
nale Reaktion der Privatklägerin bei der staatsanwaltlichen Befragung. So habe sie
etwa bei der Frage, wie sie sich nach der Drohung gefühlt habe, einigermassen
gefasst gewirkt, habe aber bei der Schilderung der Massnahmen, die sie nach der
behaupteten Drohung getroffen habe, wonach sie jeweils alles kontrolliert habe, ob
alles geschlossen sei, geweint. Gegen eine Erfindung spreche der Detailreichtum
der Aussagen, insbesondere auch die Schilderung der drohenden Handbewegung
des Beschuldigten mit dem Messer vor seiner Kehle. Die Drohung passe auch in
den Kontext des vom Beschuldigten ausgeführten Faustschlages. Wäre es ihr
gemäss dem Beschuldigten nur darum gegangen, ihm eins auszuwischen oder die
elterliche Sorge für die Kinder zu erlangen, so hätte die Anzeige betreffend den
Faustschlag genügt, um ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch der Umstand,
dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten und den Kindern nach dem Vorfall
sogar noch gemeinsame Ferien verbracht habe, ändere an dieser Beurteilung
nichts. Zum einen habe die Privatklägerin selbst eingeräumt, sie habe ein sehr
ambivalentes Verhältnis zum Beschuldigten. Zum anderen sei es eine Tatsache,
dass in Fällen häuslicher Gewalt gewaltbetroffene Frauen erfahrungsgemäss
oftmals mehrere Anläufe benötigen würden, um sich von einem gewalttätigen
Partner endgültig zu trennen. Dies ändere aber deshalb nichts am Umstand, dass
sie diese Gewalt erlebt hätten (act. B 2, E. 2.2.4 S. 15 ff.).
2.2.4 Parteivorbringen vor Obergericht
Der Berufungskläger lässt ausführen, es gebe keine Zeugen. Die Aussagen des
Ehepaars B___ würden kein strafrechtliches Verhalten des Berufungsklägers
beweisen. Wieso die Vorinstanz eine Drohung annehme, sei nicht ersichtlich. Es
gebe keine Anhaltspunkte, welche diese belegen würden. Dies sei völlig
unglaubwürdig, da der Möbelmann und die Kinder da gewesen seien.
Seite 21
2.2.5 Beweiswürdigung betreffend Drohung
2.2.5.1 Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vom 13.10.2016 vor Kantonspoli-
zei
In der Befragung durch die Kantonspolizei vom 13. Oktober 2016 sagte die
Berufungsbeklagte 1 im Wesentlichen aus, der Berufungskläger habe sie damals in
Deutschland jeweils bedroht, indem er gesagt habe, dass wenn sie sich nicht so
verhalte, wie er es gerne hätte, sie es dann bereuen werde. Erst als er ihr die Nase
und die Rippen gebrochen habe, habe sie Angst bekommen. In der Schweiz, nach
einem Abschlussgespräch für O___ vor den Sommerferien 2016 im Kindergarten,
seien sie und der Berufungskläger nach Hause gefahren. Er habe ihr dabei gedroht,
dass er sie umbringen lasse, wenn sie die Kindererziehung nicht so gestalte, wie er
es gerne hätte. Er habe ihr das laut, aggressiv und recht deutlich gesagt. Das Au-
Pair Mädchen J___ habe den Berufungskläger auch angezeigt, da er sie beschimpft
und ihr gedroht habe.
Nach dem Schlag ins Gesicht am Abend des 12. Oktober 2016 habe sie zum Beru-
fungskläger gesagt, er solle doch bitte aus ihrer Wohnung gehen. Daraufhin habe er
ein Küchenmesser zur Hand genommen, es vor seine Kehle gehalten und zu ihr
gesagt: „Du weisst ja, wenn du die Kinder nicht so behandelst wie ich möchte, dann
…!“ und eine Art schneidende Bewegung vor seinem Hals gemacht. „Du kennst
mich ja, ich habe nichts zu verlieren!“. Danach sei er in den oberen Stock gegangen,
habe seine Sachen geholt und ihre Wohnung verlassen. Sie habe schon etwas
Respekt davor gehabt, dass er auf einmal austicken werde und noch etwas
Schlimmeres passieren könne (act. B 3/1.2, S. 4 ff.).
2.2.5.2 Aussagen des Berufungsklägers vom 28.01.2017 vor Kantonspolizei
Gegenüber der Kantonspolizei sagte der Berufungskläger am 28. Januar 2017 aus,
er habe der Berufungsbeklagten 1 nicht gedroht. Er sei immer weggegangen, wenn
sie unter Drogen gewesen sei. Er habe deshalb auch eine andere Wohnung
genommen. Wenn sie gestritten hätten, sei er weg gegangen. Sie habe dann jeweils
zu ihm gesagt: „Verlass mich nicht, verlass mich nicht.“ Er habe nicht gesagt, dass
wenn sie sich nicht so verhalten werde, wie er es gerne möchte, sie es dann
bereuen werde. Von diesem Vorfall nach dem Abschlussgespräch im Kindergarten
von O___ habe er keine Ahnung. Er habe ihr nicht gedroht, sie umbringen zu
lassen.
Seite 22
Die angebliche Drohung mit einem Messer am 12. Oktober 2016 sei „Quatsch“. Das
sei alles gelogen, das habe er nicht gemacht. (act. B 3/1.15, S. 3ff.).
2.2.5.3 Konfrontationseinvernahme vom 26.07.2017 vor Staatsanwaltschaft
Im Wesentlichen bestätigten die Parteien ihre gegenüber der Kantonspolizei
gemachten Aussagen. Die Berufungsbeklagte 1 ergänzte, der Berufungskläger
habe das Messer von einem Holzstück, in das man die Messer hineinstecke,
gehabt. Das stehe in der Küche auf der Theke. Das Messer habe eine Klinge von
etwa 20cm und einen ca. 3cm breiten Griff (act. B 3/1.19, S. 5). Der
Berufungskläger erklärte dazu, die Berufungsbeklagte 1 sei eine notorische
Lügnerin, sie habe schon mehrmals gelogen (act. B 3/1.19, S. 5). Es habe an
diesem Abend Streit gegeben, aber das Übliche (act. B 3/1.19, S. 7).
2.2.5.4 Aussagen Zeuge MB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft
Der Zeuge gab gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er wisse von seiner
Frau, dass der Berufungskläger auch schon mit dem Tod gedroht habe für den Fall,
dass die Kinder fremdplatziert würden. Der Berufungskläger sei sehr temperament-
voll und rufe aus. Er sei auch schon bei ihnen aufgekreuzt und habe ausgerufen etc.
Er habe ihn auch deshalb nicht ins Haus gelassen. Der Berufungskläger sei für ihn
der Wolf im Schafspelz. Was er auch mitbekommen habe sei, dass er die Beru-
fungsbeklagte 1 verfolge (act. B 3/1.25, S. 3 ff).
2.2.5.5 Aussagen Zeugin CB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft
Die Zeugin sagte vor der Staatsanwaltschaft aus, der Berufungskläger habe die
Berufungsbeklagte 1 des Öfteren bedroht. Die Drohung sei immer, dass wenn die
Kinder fremdplatziert würden, er sie dann umbringe. Das sage er regelmässig. Sie
habe das nicht selber gehört, so klug sei der Berufungskläger schon. Er habe die
Berufungsbeklagte 1 bis vor kurzem in unglaublichem Mass gestalkt. Einmal sei sie
bei der Berufungsbeklagten 1 gewesen und der Berufungskläger habe geklingelt
und kontrollieren wollen, ob da ein anderer Mann sei. Die Berufungsbeklagte 1 habe
ihn aber nicht reinlassen wollen. Dann habe er sie als „Schlampe“, „Hure“ und „sie
werde schon sehen, was sie davon habe“ beschimpft. Sie habe auch schon mal
gehört, wie er am Telefon ausgerastet sei. Er habe ein wahnsinniges
Aggressionspotential in sich. Sie traue ihm alles zu (act. B 3/1.26, S. 3 ff.).
Seite 23
2.2.5.6 Beurteilung
Im Unterschied zum vorstehend beurteilten Schlag ins Gesicht mit nachgewiesener
Verletzungsfolge, steht es bei der von der Berufungsbeklagten 1 behaupteten Dro-
hung Aussage gegen Aussage. Weitere Indizien fehlen. Die Aussagen der Zeugen
CB___und MB___ sind in diesem Anklagepunkt lediglich allgemeiner Natur. Für das
Gericht stellt sich die Frage, ob bei diesem Delikt anders entschieden werden kann,
als bei der am gleichen Abend verübten Tätlichkeit oder ob beide Delikte aus
Gründen der Logik gleich abgehandelt werden müssen. Weiter stellt sich die Frage,
ob es aus Sicht der Berufungsbeklagten 1 einen Sinn gemacht hätte, ein Delikt zu
erfinden, wenn doch schon ein anderes stattgefunden hat. Die Berufungsbeklagte 1
hat im vorliegenden Strafverfahren ausführlich und detailliert angegeben, der
Berufungskläger habe sie sowohl in Deutschland als auch später mehrfach bedroht,
sie habe jedoch nie Anzeige gegen ihn erstattet. Festzuhalten ist zugunsten der
Berufungsbeklagten 1, dass ihre Schilderung der behaupteten Drohung reali-
tätsnahe erscheint, so dass der Berufungskläger tatsächlich im Anschluss an dem
Schlag ins Gesicht noch eine Drohung nachgeschoben hat. Genausogut kann die
Berufungsbeklagte 1 jedoch die Drohung, eventuell aufgrund früherer Drohungen,
welche sie damals nicht angezeigt hat, noch nachgeschoben haben, um ihrer An-
zeige mehr Gewicht zu verleihen. Darüber kann lediglich spekuliert werden, kon-
krete Anhaltspunkte gibt es keine. Die allgemeinen Aussagen des mit der Beru-
fungsbeklagten 1 befreundeten Ehepaars B___ zum Verhalten des Berufungs-
klägers gegenüber ihnen und der Berufungsbeklagten 1 (Beschimpfungen, Nach-
stellen) lassen zwar eine Drohung nach dem Schlag ins Gesicht nicht als unwahr-
scheinlich erscheinen. Es fällt jedoch auf, dass die Berufungsbeklagte 1 in ihrem
unmittelbar nach dem Schlag ins Gesicht erfolgten Anruf bei CB___ dieser
gegenüber einzig den Schlag erwähnte (act. B 3/1.16, S. 2), eine Drohung jedoch
mit keinem Wort. Dies wirft Fragen auf. Die von der Polizei (act. B 3/1.19, S. 3) so-
wie der Staatsanwaltschaft (act. B 3/19, S. 5) in den Einvernahmen festgestellte
Verängstigung der Berufungsbeklagten 1 kann nichts zur Klärung beitragen, da die
glaubhaft geäusserte Angst vor dem Berufungskläger ebenso gut auf den Schlag ins
Gesicht und die Angst vor weiteren körperlichen Übergriffen zurückzuführen sein
kann.
Aufgrund der Beweislage hat das Obergericht erhebliche und unüberwindbare Zwei-
fel, dass der Berufungskläger seiner Ehefrau am Abend des 12. Oktober 2016 mit
dem Messer in der Hand gedroht hat. Somit ist er in Anwendung des Grundsatzes in
dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.
Seite 24
2.3 Strafzumessung
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Y___ von den beiden
angeklagten Tatbeständen einzig denjenigen der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Ziff. 1
StGB erfüllt hat. Die Strafandrohung von Art 126 Ziff. 1 StGB lautet auf Busse.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse 10‘000 Franken. Der
Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird,
eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten
aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je
nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem
Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden des Täters
bestimmt sich gemäss Art. 47 StGB (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar,
Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 106 StGB). Die der Berufungsbeklagten 1
zugefügte Verletzung ist nicht schwerwiegend, so dass die objektive Tatschwere
leicht ist. Da der Schlag jedoch ohne „Vorwarnung“ erfolgte, kann die subjektive Tat-
schwere nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Bezüglich Täterkomponenten
kann dem Täter zugute gehalten werden, dass in der fraglichen Zeit zwischen den
Parteien ein belastendes Scheidungsverfahren hängig war. Das Verschulden des
Berufungsklägers ist ingesamt leicht bis mittelschwer.
Die Bussenhöhe ist so zu bemessen, dass der Täter sie in einer Intensität spürt, die
seinem Verschulden entspricht (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 21 zu Art. 106
StGB). Das wichtigste Bemessungskriterium ist das (Netto-)Einkommen (STEFAN
HEIMGARTNER, a.a.O., N. 26 zu Art. 106 StGB). Der Berufungskläger hat im vor
Obergericht ausgefüllten Formular „Angaben zu Einkommens- und Vermögensver-
hältnissen“ ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1‘301.25 angegeben (act. B
10/1). An Schranken präzisierte er, er arbeite auf Abruf. Das variiere zwischen 10
und 20 Stunden pro Woche (act. B 12, S. 3). Er bezahle seiner geschiedenen Ehe-
frau pro Kind Unterhaltsbeiträge von CHF 400.00 pro Monat. Aktuell habe er
schätzungsweise Schulden von CHF 20‘000.00 (act. B 12, S. 4). Daraus folgt, dass
der Berufungskläger einer Teilzeittätigkeit nachgeht, die unter einem 50 %-Pensum
liegt. Somit wäre es dem Berufungskläger zumutbar, ein höheres Einkommen zu
erzielen, so dass ihm ein hypothetisches Netto-Einkommen von CHF 4‘000.00 pro
Monat anzurechnen ist. Abzüglich die Kinderunterhaltsbeiträge von total
CHF 800.00 pro Monat resultieren CHF 3‘200.00. Hingegen werden die vom
Berufungskläger erwähnten Schulden, analog zur Tagessatzberechnung bei einer
Geldstrafe, wo Schuldverbindlichkeiten i.d.R. nicht abzugsfähig sind (ANNETTE
Seite 25
DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 83 zu Art. 34 StGB), bei
der Festsetzung der Busse nicht berücksichtigt.
Das Obergericht hält in Berücksichtigung des vorliegend berechneten massgebli-
chen Einkommens des Berufungsklägers von monatlich CHF 3‘200.00 netto sowie
der Schwere seines Verschuldens eine Busse von CHF 900.00 als angemessen. In
Nachachtung von Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe, praxisge-
mäss ausgehend von einem Äquivalent von CHF 100.00 pro Tag, auf 9 Tage festzu-
setzen.
Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass bei der Bestrafung mit einer Busse
eine Weisung gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB entfällt.
2.4 Fazit
Die Berufung ist teilweise gutzuheissen und festzuhalten, dass Y___ von der
Anklage der Drohung freizusprechen, hingegen wegen Tätlichkeit zu verurteilen und
mit einer Busse von CHF 900.00 zu bestrafen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei
schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 9 Tage.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
3.1 Erst und zweitinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz
selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vor Vorinstanz und
Obergericht sind die gleichen Punkte umstritten und zu beurteilen gewesen. Somit
gibt es keinen Grund, die Kosten in den beiden Instanzen unterschiedlich zu regeln.
Bezüglich Drohung ist im Berufungsverfahren ein Freispruch erfolgt und die einfa-
che Körperverletzung wurde lediglich noch als Tätlichkeit eingestuft. Aufgrund die-
ses Verfahrensausgangs sind dem Berufungskläger 1/3 der erst- und zweitinstanzli-
chen Verfahrenskosten, letztere bestehend aus einer Gerichtsgebühr von
CHF 1‘800.00 (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3), aufzuerlegen. Danach
zu fragen ist, wer die restlichen 2/3 der Verfahrenskosten zu übernehmen hat. Eine
Kostenauflage an die Berufungsbeklagte 1 als Privatklägerin wegen des
zweitinstanzlichen Freispruchs vom Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB
Seite 26
beurteilt sich nach Art. 427 Abs. 2 StPO. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für
Antragsdelikte. Ist, wie vorliegend, der Täter der Ehegatte des Opfers, wird er von
Amtes wegen verfolgt (Art. 180 Abs. 2 StGB). Somit entfällt eine Kostenauflage
gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO an die Privatklägerin. Auch gestützt auf Art. 428
Abs. 1 StPO können der Berufungsbeklagten 1 keine Kosten für das Rechts-
mittelverfahren auferlegt werden, da sie sich vor Obergericht nicht aktiv am Verfah-
ren beteiligt und insbesondere keine Anträge gestellt hat (siehe BGE 138 IV 248 E.
5.3). Folglich sind die von den Verfahrenskosten verbleibenden 2/3 vom Staat zu
übernehmen.
3.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten
sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).
Die Frage der Kostentragung ist für die Entschädigungsfrage präjudiziell
(SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 430 StPO). Entsprechend hat der Berufungs-
kläger 2/3 seiner Kosten für die Verteidigung vor beiden Instanzen zugut (Art. 429
Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Von wem sind diese zu tragen? Zu prüfen ist,
ob die Berufungsbeklagte 1 gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO entschädigungspflich-
tig ist. Dies ist zu verneinen, denn vorliegend hat der Berufungskläger, wie vorer-
wähnt, als Beschuldigter nicht in einem Antrags-, sondern in einem Offizialdelikt im
Schuldpunkt obsiegt. Zudem hat, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Berufungsbe-
klagte 1 im Rechtsmittelverfahren nicht aktiv am Verfahren teilgenommen, sondern
lediglich als Auskunftsperson ausgesagt. Somit hat der Staat im Umfang von 2/3 für
die erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten des Berufungsklägers aufzu-
kommen.
Die erstinstanzliche Kostennote von RA R___ (act. B 3/32) bedarf der Korrektur, da
der darin verwendete Stundenansatz von CHF 250.00 gestützt auf Art. 19 Abs. 1
Anwaltstarif (bGS 145.53) auf CHF 200.00 zu reduzieren ist. Dies ergibt für 21,47
Stunden CHF 4‘294.00. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 147.60 sowie die
Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 1‘498.00 (= 7,49 Stunden à 200.00) sowie von 8
% auf CHF 73.70 (Barauslagen), mithin auf total CHF 1‘571.70, was CHF 125.75
ergibt. Weiter ist die Mehrwertsteuer von 7,7 % geschuldet auf CHF 2‘796.00 (=
13,98 Stunden à CHF 200.00) sowie von 7,7 % auf CHF 73.90 (Barauslagen),
mithin auf insgesamt 2‘869.90, so dass CHF 221.00 resultieren. Dies macht für die
Seite 27
erste Instanz ein Honorar von CHF 4‘788.35, davon hat der Berufungskläger 2/3
bzw. CHF 3‘192.20 aus der Staatskasse zugut.
Da die Verteidigerin vor zweiter Instanz keine Kostennote eingereicht hat, ist die
Entschädigung nach Ermessen zu bestimmen (Art. 4 Abs. 2 Anwaltstarif). Gestützt
auf Art. 13 Abs. 2 Anwaltstarif kann im Strafverfahren das Honorar nach Zeitauf-
wand bemessen werden. Für die Ausarbeitung der Berufungserklärung (3 Seiten)
sowie das Plädoyer an Schranken des Obergerichts (16 Seiten) erachtet das Ober-
gericht einen Aufwand von 10 Stunden als angemessen, was bei einem Stundenan-
satz von CHF 200.00 den Betrag von CHF 2‘000.00 ergibt. Die Barauslagen werden
praxisgemäss mit 4 % entschädigt, somit mit CHF 80.00. Hinzu kommt die Mehr-
wertsteuer von 7,7 % von CHF 2‘080.00 bzw. CHF 160.15. Total resultiert ein Hono-
rar vor zweiter Instanz von CHF 2‘240.15. Davon werden dem Berufungskläger vom
Staat 2/3 bzw. CHF 1‘493.45 entschädigt. Für beide Instanzen beläuft sich die Ent-
schädigung des Berufungsklägers auf 4‘685.65 (inkl. Barauslagen und MWSt).
Sodann ist zu prüfen, ob die Berufungsbeklagte 1 eine Entschädigung zugut hat. Da
sie im Rechtsmittelverfahren nicht aktiv teilgenommen und auch keinen entspre-
chenden Antrag gestellt hat (Art. 433 Abs. 2 StPO), muss darüber nicht entschieden
werden.
Für das erstinstanzliche Verfahren hat die Berufungsbeklagte 1 gestützt auf Art. 433
Abs. 1 lit. a StPO gegenüber dem Berufungskläger Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung, soweit sie obsiegt hat. Da die Berufungsbeklagte 1 zu 1/3 obsiegt
hat, hat ihr der Berufungskläger 1/3 ihrer Kosten für die Vertretung vor erster Instanz
zu bezahlen. Die Kostennote von RA MLaw D___ im Betrag von CHF 3‘883.90 (act.
B 3/31) verrechnet ebenfalls einen Stundenansatz von CHF 250.00 und ist daher zu
korrigieren. Der von der Vorinstanz in Erwägung 3 berechnete Betrag von CHF
3‘136.95 ist korrekt und es kann darauf verwiesen werden. Davon hat der
Berufungskläger der Berufungsbeklagten 1 1/3 bzw. CHF 1‘045.65 (inkl. Bar-
auslagen und MWSt) zu bezahlen. Bei der in Ziff. 6 des obergerichtlichen Urteilsdis-
positivs aufgeführten Entschädigung von CHF 1‘054.65 handelt es sich um einen
offensichtlichen Verschrieb („...54…“ statt „…45…“), welcher hiermit gestützt auf Art.
83 Abs. 1 StPO berichtigt wird.
Seite 28
In teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte Y___ wird von der Anklage der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2
StGB zum Nachteil von V___ freigesprochen.
2. Der Beschuldigte Y___ wird der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von V___ schuldig gesprochen (Tatzeit: 12. Oktober 2016).
3. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 900.00. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte Y___ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz-freiheitsstrafe von 9 Tagen (Art. 106 StGB).
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 1‘880.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1‘800.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 4‘130.00 insgesamt,
werden im Betrag von CHF 1‘376.65 Y___ auferlegt und im Betrag von CHF 2‘753.35 auf die Staatskasse genommen.
5. Y___ wird für die Kosten seiner Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘685.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen.
6. Y___ wird verpflichtet, der Privatklägerin V___ für die Kosten ihrer Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 1‘045.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. V___ wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.
7. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
8. Versand am 10. Februar 2020 an: - die Staatsanwaltschaft (U 16 1252 / LSU) - den Berufungskläger über seine Verteidigerin - die Berufungsbeklagte 1 - die Vorinstanz (SE1 17 10) - Amt für Inneres, Abteilung Migration
Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin
Seite 29
Seite 30