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OG O1S-19-2

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2019-10-22 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 22. Oktober 2019 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen S. Rohner-Staubli, D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter R. Breu Obergerichtssc

Sachverhalt

A. Übersicht

Im Jahr 2008 lernten sich V___, Mutter des 2007 geborenen U___, und Y___ in

Deutschland kennen. 2010 und 2011 kamen ihre gemeinsamen Kinder M___ und O___

zur Welt. 2011 wurde Y___ in Deutschland verhaftet und 2013 in die Türkei ausgeschafft.

Die Parteien heirateten im Oktober 2013 in I___. Ende 2013 zog V___ mit ihren drei

Kindern in die Schweiz. Im April 2014 zog Y___ zu V___ (act. B 3/1.1, S. 2 ff.). Am 23.

Juni 2014 verletzte V___ ihren Ehemann Y___ mit einem Hammer am Kopf. Zudem

machte sie ihm gegenüber am 24. Juni 2014 falsche Anschuldigungen, konkret er habe

sie vor dem Hammerschlag mit einem Messer am rechten Unterarm geschnitten und ihr

über einen nicht konkret bestimmten Zeitraum vor dem Hammerschlag Drogen ins Essen

oder Getränk getan. Dafür wurde V___ vom Kreisgericht Wil am 31. März 2016 wegen

versuchter schwerer Körperverletzung sowie falscher Anschuldigung zu einer

Freiheitsstrafstrafe verurteilt (act. B 3/6/10). Nach dem Vorfall lebten die Ehegatten ge-

trennt und Y___ wurde gemäss einem Eheschutzentscheid das Recht eingeräumt, jedes

zweite Wochenende seine Kinder M___ und O___ zu sich zu nehmen (act. B 3/1.1, S. 2

ff.). Wegen einer Intervention der Kantonspolizei St. Gallen am 24. Juni 2014 im

häuslichen Bereich wurden von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Wil-Uzwil

die Errichtung von Kindesschutzmassnahmen geprüft (act. B 3/1.8). Im August 2016

reichten die Ehegatten das gemeinsame Scheidungsbegehren beim Kreisgericht Wil ein

(act. B 3/30, S. 9).

Laut V___ kam es am Mittwoch, 12. Oktober 2016, ca. 21.00 Uhr, zu einem Vorfall in ihrer

Wohnung, in deren Verlauf sie der von ihr getrennt lebende Ehemann geschlagen und

bedroht habe. Nachweislich erlitt V___ an diesem Abend ein Hämatom am linken Auge

und suchte deswegen das Spital Herisau auf (act. B 3/1.4, B 3/1.5, B 3/1.20). Y___

bestreitet die behaupteten Vorfälle.

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B. Prozessgeschichte

Am 13. Oktober 2014 suchte V___ die Polizei auf und ersuchte um Rat. Sie teilte der

Polizei ausdrücklich mit, dass sie auf keinen Fall Anzeige gegen Y___ erstatten wolle und

sie nicht wolle, dass die Polizei ihn kontaktiere (act. B 3/1.1). Gleichentags wurde V___

als Auskunftsperson einvernommen (act. B 3/1.2) und sie bestätigte, von der

Strafantragsfrist von 3 Monaten Kenntnis erhalten zu haben (act. B 3/1.3). V___ stellte am

15. Dezember 2016 Strafantrag gegen Y___ wegen Körperverletzung, Tätlichkeit und

Drohung act. B 3/1.10). Am 19. Dezember 2016 wurden die Parteien geschieden. Der

Beschuldigte wurde am 28. Januar 2017 durch die Polizei einvernommen (act. B 3/1.15).

Am 26. Juli 2017 führte die Staatsanwaltschaft mit V___ und Y___ eine

Konfrontationseinvernahme durch (act. B 3/1.19). Ferner wurden MB___ (act. B 3/1.25)

sowie CB___ (act. B 3/1.26) als Zeugen von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Mit

Strafbefehl vom 27. September 2017 (U 16 1252) wurde Y___ wegen Tätlichkeiten und

Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter der

Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.00

(Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen 3 Tage) verurteilt (act. B 3/1.28).

Y___ liess mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 9. Oktober 2017 rechtzeitig Einsprache

gegen den Strafbefehl erheben (act. B 3/1.31, B 3/1.34). Am 22. November 2017

überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zur Beurteilung an das Kantonsgericht

Appenzell Ausserrhoden (act. B 3/3; SE1 17 10). Die Verteidigerin des Beschuldigten

beantragte dem Einzelrichter am 10. Januar 2018 den Beizug der Akten des

Untersuchungsverfahrens vor der Staatsanwaltschaft Gossau bzw. des Verfahrens vor

Kreisgericht Wil (act. B 3/5), was dieser mit Verfügung vom 31. Januar 2018 ablehnte

(act. B 3/7). Der Einzelrichter forderte rechtshilfeweise einen Auszug über Y___ aus dem

deutschen Bundeszentralregister sowie Kopien der darin vermerkten Strafurteile an (act.

B 3/8, B 3/15). Diese Unterlagen gingen am 17. September 2018 (act. B 3/17/1-6) und am

22. Oktober 2018 ein (act. B 3/21/1-3). Am 22. Oktober 2018 reichte Y___ das Formular

„Erklärung über die finanziellen Verhältnisse“ ein (act. B 3/23A, B 3/24/1-6). Die Hauptver-

handlung fand am 18. Dezember 2018 statt (act. B 3/29). An Schranken wurden V___ als

Auskunftsperson (act. B 3/33) sowie Y___ als Beschuldigter (act. B 3/34) einvernommen.

Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich verkündet und den

Parteien im Dispositiv ausgehändigt (act. B 3/29, S. 6; B 3/36). Gleichentags meldete RA

lic. iur. R___ die Berufung an (act. B 3/37).

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C. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 18 Dezember 2018 (SE1 17 10)

wurde Y___ der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und der

Drohung gemäss Art. 180 StGB, beides zum Nachteil von V___, begangen am 12.

Oktober 2016, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je

CHF 30.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben, unter

Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Dem Beschuldigten wurde die Weisung aufer-

legt, eine Fachberatung für gewaltausübende Männer zu besuchen. Er wurde zudem zu

einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Frei-

heitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘330.00

wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt und dieser verpflichtet, die Privatklä-

gerin mit CHF 3‘137.00 zu entschädigen.

Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf

in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

D. Schriftenwechsel

a) Gegen das Urteil vom 18. Dezember 2018, dessen Zustellung an RA lic. iur. Saila

Rubial in begründeter Ausfertigung am 13. März 2019 erfolgt war (act. B 3/42),

erklärte diese mit Eingabe vom 2. April 2019 fristgemäss die Berufung beim Oberge-

richt (act. B 1).

b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. April 2019 (act. B 4) wurde den Beru-

fungsbeklagten 1 und 2 Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten

Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen,

wovon diese keinen Gebrauch machten.

c) Die Parteien wurden am 21. Mai 2019 zur mündlichen Hauptverhandlung vom

22. Oktober 2019 vorgeladen. Der Beschuldige wurde zu persönlichem Erscheinen

verpflichtet, währenddem der Staatsanwaltschaft sowie der Berufungsbeklagten 1

das Erscheinen freigestellt wurde (act. B 6). Diese Verfügung wurde mit Schreiben

des Obergerichts vom 9. August 2019 dahingehend abgeändert, dass die

Berufungsbeklagte 1 als Auskunftsperson zu persönlichem Erscheinen zur

mündlichen Hauptverhandlung verpflichtet wurde (act. B 9).

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d) Am 9. September 2019 ging beim Obergericht das durch den Beschuldigten aus-

gefüllte Formular „Befragung zur Person/Angaben zu Einkommens- und Ver-

mögensverhältnissen“ samt Beilagen ein (act. B 10/1-16).

e) Die mündliche Hauptverhandlung fand am 22. Oktober 2019 statt (act. B 12).

Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - e vorstehend ange-

führten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nach-

folgenden Erwägungen einzugehen sein.

Erwägungen des Gerichts

1. Formelles

1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen 1 zur örtlichen, sachlichen und

funktionellen Zuständigkeit kann verwiesen werden.

Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf

die Art. 26 und 27 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist

das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechts-

pflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich

laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts).

1.2 Rechtsmittellegitimation

Der Beschuldigte ist mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell

Ausserrhoden vom 18. Dezember 2018 (SE1 17 10) verurteilt worden. Folglich hat

er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung dieses Entscheides und ist

zur Einreichung der Berufung legitimiert.

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2. Materielles

2.1 Tatbestand der einfachen Körperverletzung

2.1.1 Tatvorwurf

In der Anklageschrift vom 22. November 2017 wird dem Beschuldigten Y___

vorgeworfen, am 12. Oktober 2016 seiner damals von ihm getrennt lebenden Ehe-

frau V___ an deren Wohnort anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung un-

vermittelt die Faust in die linke Gesichtshälfte geschlagen zu haben. Die Privatklä-

gerin habe durch den Schlag eine Prellung erlitten (act. B 3/3, S. 2).

2.1.2 Parteivorbringen vor Vorinstanz

Der Berufungskläger hat vorbringen lassen, allein dass die Berufungsbeklagte 1

ein Hämatom im Gesicht gehabt hätte, sei kein Beweis für ein strafrechtlich rele-

vantes Verhalten des Berufungsklägers. Die Berufungsbeklagte 1 habe den Beru-

fungskläger nachweislich im Juni 2016 mit einem Hammer auf den Kopf geschla-

gen. Bei ihrer Einvernahme habe die Berufungsbeklagte 1 ihr Verhalten damit erklä-

ren wollen, dass der Berufungskläger sie mit einem Messer geschnitten hätte und

sie sich lediglich gewehrt habe. Ende 2014/anfangs 2015 habe die Berufungsbe-

klagte 1 behauptet, der Berufungskläger habe M___ in der Badewanne unter

Wasser gedrückt. Nach der Einreichung der Scheidungsklage im August 2016 hät-

ten die Parteien über die Nebenfolgen gestritten. Am 12. Dezember 2016 sei die

Berufungsbeklagte 1 wegen einer Tätlichkeit gegenüber der Tochter O___ inhaftiert

und am 14. Dezember 2016 wieder entlassen worden. Das Verfahren sei vom Be-

rufungskläger angestossen worden. Am 15. Dezember 2016 habe die Berufungsbe-

klagte 1 Strafantrag gestellt. Jedes Mal bringe die Berufungsbeklagte 1

Anschuldigungen vor, wenn sie sich zu verantworten gehabt hätte oder einen Vorteil

gegenüber dem Berufungskläger hätte haben wollen. Es würden unüberwindbare

Zweifel an den Schilderungen der Berufungsbeklagten 1 bleiben. Auch die

gemeinsamen Ferien nach diesem Vorfall würden gegen die Glaubwürdigkeit der

Berufungsbeklagten 1 sprechen.

Die Berufungsbeklagte 1 hat einwenden lassen, es sei medizinisch dokumentiert,

dass der Berufungskläger sie geschlagen habe. Das Ehepaar B___ habe zu den

Geschehnissen kurz vor und kurz nach der Tat Ausführungen machen können. Die

Aussagen des Berufungsklägers seien mager und dürftig gewesen. Botox spritze

man nicht sich selbst und davon gebe es auch keine Prellung. Dies gehe auch zeit-

lich nicht auf. Im fraglichen Zeitpunkt habe die Berufungsbeklagte 1 die Obhut für

die Kinder schon gehabt und deren Zuteilung sei kein Thema mehr gewesen. Das

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ambivalente Verhalten der Berufungsbeklagten 1 sei nichts Ungewöhnliches und

erkläre sich aus dem Umstand, dass die Parteien gemeinsame Kinder hätten.

2.1.3 Vorinstanzliches Urteil

Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen ausgeführt, gemäss

den glaubhaften Schilderungen der Zeugen habe am fraglichen Abend, als das

Ehepaar B___ den Heimweg angetreten habe, zweifellos eine emotional aufgela-

dene Stimmung zwischen den Parteien geherrscht und die Wogen seien hoch ge-

gangen. Der Beschuldigte bezichtige die Privatklägerin, sie wolle ihm mit der Straf-

anzeige nur eins auswischen, wohl als Vergeltung für die Strafanzeige, die er selbst

gegen sie gestellt habe, weil sie ihn mit einem Hammer verletzt habe und dafür

auch verurteilt worden sei. Weiter führe er als mögliches Motiv für die behauptete

Selbstverletzung an, es gehe ihr um die Kinder und wer diese bekomme. Die Privat-

klägerin habe bereits die Obhut über die Kinder gehabt, da sie bei ihr gelebt hätten.

Zudem hätte sie mit der Strafanzeige nicht noch drei Monate zugewartet. Die Privat-

klägerin habe gegenüber der rapportierenden Polizistin ausdrücklich betont, sie

wolle eine Eskalation verhindern, weil sie mit dem Beschuldigten Kinder habe und er

das Recht habe, diese jedes zweite Wochenende zu sich zu nehmen. Anzumerken

sei, dass sich während der Tatzeit mit dem Möbelmann ein potenzieller Zeuge in der

Wohnung aufgehalten habe, so dass die Privatklägerin kaum das Risiko einer

Falschanzeige auf sich genommen hätte. Das zurückhaltende Aussageverhalten der

Privatklägerin und ihr ursprünglicher Wunsch, dem Beschuldigten ein Strafverfahren

zu ersparen, würden für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen sprechen. Die Aussa-

gen des Beschuldigen dagegen würden sich auf die pauschale Beschuldigung, sie

sei eine Lügnerin, beschränken und würden in sich relativ „flach“ wirken. Ihre Aus-

sagen habe CB___ – wie auch ihr Ehemann – mit konkreten Beispielen unterlegen

können. Dass sich die Privatklägerin selber mit einem stumpfen Gegenstand

ausgerechnet unter dem Auge ins eigene Gesicht geschlagen habe, könne

ausgeschlossen werden. Unglaubwürdig sei auch, dass sich die Privatklägerin die

Schwellung und Verfärbung im Augenbereich mittels Botox oder Hyaluron selbst

zugefügt haben solle. Die Verfärbung im Gesicht sei der Privatklägerin gemäss de-

ren Schilderungen an Schranken peinlich und unangenehm gewesen. MB___ sagte

aus, der Beschuldigte sei sehr temperamentvoll und sei auch schon bei ihnen

aufgekreuzt und habe ausgerufen, so dass er ihn deshalb nicht ins Haus gelassen

habe. Laut CB___ habe der Beschuldigte ein grosses Agressionspotential in sich.

Die Vorstrafen aus seiner Jugendzeit würden zeigen, dass er nicht ein gänzlich

unbeschriebenes Blatt sei und ihm ein solches Delikt nicht wesensfremd sei (act. B

2, E. 2.1.4 S. 8 ff.).

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2.1.4 Parteivorbringen vor Obergericht

Der Berufungskläger lässt ausführen, vor diesem angeblichen Vorfall vom

12. Oktober 2016 habe es entgegen dem Urteil vom 18. Dezember 2018 keine

häusliche Gewalt gegeben. Seit den Straftaten als Jugendlicher im Zusammenhang

mit „Gewalt“ habe sich der Berufungskläger nie mehr einer „Gewalttat“ schuldig

gemacht. Bei den Aussagen des Ehepaars B___ handle es sich um solche, welche

sich auf die Gespräche mit der Berufungsbeklagten 1 stützen würden, ausser dass

eine Diskussion stattgefunden habe. Nach dem Vorfall mit dem Hammer habe der

Berufungskläger die Trennung gewollt. Der Arztbericht stelle bezüglich des Häma-

toms auf die Aussagen von V___ ab. Der Berufungskläger habe das Beispiel der

Behandlung mit dem Botox erwähnt, weil es für ihn eine mögliche Erklärung

gewesen sei. Die Scheidungsverhandlung habe kurz bevor gestanden und die

Gefährdungsmeldung wegen O___ sei im Raum gestanden. Es sei demnach

überhaupt nicht sicher gewesen, was mit den Kindern geschehen werde. Leider

hätten die beiden Möbelmänner nicht befragt werden können. Mit der zeitlichen

Lücke von zwei Monaten bis zur Anzeige habe auch nicht überprüft werden können,

ob der Berufungskläger aufgrund des Schlages mit der Faust an der Hand

geschwollen oder blau gewesen sei. Es sei völlig unglaubwürdig, dass der Be-

rufungskläger in Anwesenheit der Kinder und des Möbelmannes die Berufungsbe-

klagte 1 geschlagen und bedroht habe. Es könne nicht mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Berufungsklägers

nachgewiesen werden.

Die Berufungsbeklagte 1 führt aus, es stimme nicht, dass der Berufungskläger

immer dieselben Aussagen gemacht habe. Bei der Staatsanwaltschaft sei seine

erste Aussage gewesen, er habe mit der Berufungsbeklagten 1 überhaupt gar keine

Diskussion gehabt. Der Berufungskläger sei wiederholt vor den Kindern

handgreiflich geworden. Es sei letztes Jahr gewesen, da habe sie die Sozialpäda-

gogin angerufen. Da sei der Berufungskläger wieder in die Wohnung gekommen

und habe gesagt, „wo warst du“, „du triffst dich mit anderen Männern“. Er habe

Stühle herumgeschmissen. Sie sei mit den Kindern rausgegangen, damit ihnen

nichts passiere und habe das auch der Sozialpädagogin mitgeteilt. Das sei kein Ein-

zelfall.

2.1.5 Beweiswürdigung betreffend Faustschlag

2.1.5.1 Verhalten der Berufungsbeklagten 1 bei der Kantonspolizei

Dem Polizeirapport vom 29. Oktober 2016, welcher sich auf die Aussagen der Beru-

fungsbeklagten 1 vom 13. Oktober 2016 (act. B 3/1.2) stützt, kann entnommen wer-

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den, dass sie am 13. Oktober 2016 um Rat der Polizei ersuchte, da ihr getrennt

lebender Ehemann ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Die Berufungsbeklagte

1 teilte der Polizei ausdrücklich mit, dass sie auf keinen Fall Anzeige gegen den

Berufungskläger erstatten wolle und sie nicht wolle, dass die Polizei ihn kontaktiere.

Nach einigem Zögern hat die Berufungsbeklagte 1 gegenüber der Polizei ausge-

sagt. Da sie auf keinen Fall den Strafantrag gegen den Berufungskläger hat unter-

schreiben wollen, hat ihr die Polizei geraten, mindestens die Bedenkfrist zu unter-

zeichnen. Zudem teilte die Berufungsbeklagte 1 der Polizei nochmals ausdrücklich

mit, dass sie nicht wolle, dass der Berufungskläger von ihrer Vorsprache bei der

Polizei Kenntnis bekomme (act. B 3/1.1, S. 2 ff.).

2.1.5.2 Medizinisches

Ein von der Polizei einen Tag nach dem strittigen Vorfall erstelltes Fotoblatt vom

Gesicht der Berufungsbeklagten 1 zeigt ein gut sichtbares Hämatom unterhalb des

linken Auges. Die Stelle ist geschwollen und blaut-rot verfärbt (act. B 3/1.4).

Gemäss Arztzeugnis der Polipraxis in Herisau vom 14. Oktober 2016 erlitt die

Berufungsbeklagte 1 eine Schädelprellung mit Weichteilschwellung und Hämatom.

Das linke Jochbein und das Hämatom seien deutlich geschwollen. Die Schwellung

habe einen Durchmesser von etwa Tennisballgrösse und sei druckdolent (act. B

3/1.5). Der Austrittsbericht des Spitals vom 12. Oktober 2016 diagnostiziert

ebenfalls eine deutliche Schwellung und Druckdolenz über dem linken Jochbein.

Augenmobilität und Sehkraft seien indessen uneingeschränkt vorhanden, das

Kiefergelenk frei und schmerzfrei beweglich (act. B 3/1.20).

2.1.5.3 Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vom 13.10.2016 vor

Kantonspolizei

In der Befragung durch die Kantonspolizei vom 13. Oktober 2016 sagte die

Berufungsbeklagte 1 im Wesentlichen aus, erst als sie schwanger gewesen sei,

habe der Berufungskläger angefangen, sie zu ohrfeigen. Sie hätten auch häufig

Streit gehabt, da er mit ihren Kindererziehungsmethoden, dem Kochen, dem Putzen

usw., nicht einverstanden gewesen sei. Er habe ihr damals in Deutschland kurz vor

der Tankstelle „Hardtwald“ auf der Autobahn ca. im Jahr 2010 im Auto die Nase

gebrochen. Ebenfalls im Jahr 2010 habe sie ihn provoziert, indem sie ihn

aufgefordert habe, ihre Wohnung zu verlassen. Er sei dabei wütend geworden und

habe ihr eine Rippe gebrochen. Er habe sie auch jeweils bedroht, indem er gesagt

habe, dass wenn sie sich nicht so verhalte, wie er es gerne hätte, sie es dann

bereuen werde. Erst als er ihr die Nase und die Rippen gebrochen habe, habe sie

Angst bekommen. Der Berufungskläger sei im April 2014 zu ihr in die Schweiz gezo-

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gen. Sie hätten sich oft gestritten, so dass sie ihn mehrmals aufgefordert habe, ihre

Wohnung zu verlassen. Sie habe es nicht mehr ausgehalten und sei einmal gegen

ihn tätlich geworden, indem sie ihn auf den Kopf geschlagen habe. Der Grund dafür

sei gewesen, dass er am 23. Juni 2014 zu ihr gesagt habe, er nehme ihr jetzt alle

drei Kinder weg. Das Aupair Mädchen J___ habe den Berufungskläger auch

angezeigt, da er sie beschimpft und ihr gedroht habe. Im Jahr 2015 habe M___ ein

Hämatom auf der rechten Wange gehabt, da der Berufungskläger ihn zu Boden

gestossen habe.

Am Abend des 12. Oktober 2016 seien CB___und MB___ bei ihr zum Nachtessen

zu Besuch gewesen. Gegen 20.00 Uhr sei der Berufungskläger zu Besuch

gekommen und habe sich ebenfalls an den Tisch gesetzt. Gleichzeitig habe noch

ein Möbelmann im Flur einen Schrank aufgebaut. Zirka um 21.00 Uhr sei das Ehe-

paar B___ gegangen. Der Möbelmann habe noch etwas länger für die Arbeiten

gehabt und einen Mann zur Verstärkung angefordert. Da die drei Kinder mit dem

Verpackungsinhalt des Schrankes gespielt hätten, während sie am Tisch gesessen

sei, habe sie begonnen, die Unordnung zusammen zu räumen. Dann habe der

Berufungskläger zu ihr gesagt, sie sollte besser jeweils zu den Kindern schauen

statt am Tisch zu sitzen. Daraufhin habe sie ihn gebeten, sie morgen einmal in Ruhe

zu lassen, wenn ihm alles, was sie mache, nicht passe. Er sei verärgert gewesen

und habe zu ihr gesagt, ob er eigentlich ihr Hund sei. Sie habe zu ihm wieder gesagt

„weisst du was, lass mich morgen einfach in Ruhe!“. Daraufhin habe er ihr mit einer

Faust direkt ins Gesicht geschlagen, während dem sie kniend am Boden die Unord-

nung zusammengeräumt habe. Sie habe nicht gesehen, mit welcher Faust er ge-

schlagen habe. Sie sei kniend zirka einen halben Meter retour gegen einen Schrank

geflogen. Der Schlag sei schon recht heftig gewesen, daraufhin sei sie etwas des-

orientiert gewesen, ihr sei aber nicht schwarz, nur schwindlig geworden. Daraufhin

seien sogleich auch die Schmerzen am Kopf gekommen. Sie denke, der Möbel-

mann „Chris“ habe das ganze indirekt mitbekommen. Die Kinder seien zum Glück

am Schlafen gewesen. Die Verstärkung vom Möbelmann sei erst nachträglich da-

zugekommen. Sie habe dann CB___ angerufen und sie gebeten, auf die Kinder

aufzupassen. MB___ habe sie ins Spital gefahren, wo sie dann untersucht worden

sei. Sie habe ein Hämatom am linken Auge erlitten (act. B 3/1.2, S. 3 ff.).

2.1.5.4 Aussagen des Berufungsklägers vom 28.01.2017 vor Kantonspolizei

Gegenüber der Kantonspolizei sagte der Berufungskläger am 28. Januar 2017 aus,

es sei alles gelogen. Sie hätten sich schon gestritten, aber er sei nie handgreiflich

geworden und habe die Berufungsbeklagte 1 nie geschlagen. Sie lüge permanent,

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es gehe hier darum, wer von ihnen die Kinder bekomme. Sie habe ihm am 23. Juni

2014 auf den Kopf geschlagen mit dem Hammer, weshalb er sie angezeigt habe.

Wenn schon habe er Grund, vor ihr Angst zu bekommen. Er sei nicht der Typ für

Gewalt. Er habe jeweils zu ihr gesagt, dass sie Hilfe holen sollten, was die Kinderer-

ziehung angehe.

Er könne sich an jenen Abend erinnern, als ein Möbelmann einen Schrank in der

Wohnung der Berufungsbeklagten 1 montiert habe und CB___und MB___ zum

Essen zu Besuch gewesen seien. Er sei an diesem Abend nicht tätlich gegenüber

der Berufungsbeklagten 1 geworden. Er sei noch nie gewalttätig gegenüber seiner

Frau gewesen. Er wisse nicht, wie es zum Hämatom gekommen sei. Sie spritze sich

oft eine Art Botox, wovon sie auch geschwollene Augen gehabt habe. Es habe gar

keinen Faustschlag gegeben. Er habe ihr nur Wäsche gebracht für die Kinder,

danach habe er ihr geholfen, die Wohnung aufzuräumen und sei nachher

gegangen. Sie lüge ständig. Sie wolle ihn wohl loswerden, damit sie die Kinder be-

komme (act. B 3/1.15, S. 2 ff.).

2.1.5.5 Konfrontationseinvernahme vom 26.07.2017 vor Staatsanwaltschaft

Im Wesentlichen bestätigten die Parteien ihre gegenüber der Kantonspolizei

gemachten Aussagen. Der Berufungskläger ergänzte, die Berufungsbeklagte 1

wolle, dass er die Kinder nicht sehe. Er sei immer zur Polizei oder zum Jugendamt

gegangen, auch damals, als sie ihm den Hammer auf den Kopf geschlagen habe.

Die Obhut habe die Berufungsbeklagte 1 bekommen. Es sei kein Verfahren

betreffend die Kinder mehr hängig. Ob die Berufungsbeklagte 1 sich das blaue Auge

selbst zugefügt habe? Sie habe auch schon mal ihre Arme aufgeritzt und ihn dafür

angezeigt. Am Abend des 12. Oktober 2016 habe es Streit gegeben, aber das Übli-

che. Sie habe gemeint, dass er noch da bleiben und helfen solle, er habe dann aber

gesagt, er sei müde und sei gegangen. Sie seien vor zwei Wochen zusammen im

Urlaub gewesen. Er habe vor dem Urlaub vier Wochen bei der Berufungsbeklagten

1 gewohnt. Sie hätten versucht, wieder zusammen zu kommen. Es sei nicht nur we-

gen den Kindern gewesen (act. B 3/1.19, S. 6 ff.).

Die Berufungsbeklagte 1 erklärte, passiert sei das mit dem Faustschlag in der Kü-

che. Der Urlaub sei geplant gewesen, als sie versucht hätten sich zu verstehen, nur

wegen der Kinder (act. B 3/1.19, S. 4 ff.).

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2.1.5.6 Aussagen Zeuge MB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft

Der Zeuge gab gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, Y___ sei ein

flüchtiger Bekannter von ihm, V___ eine Freundin. An jenem Abend seien es eher

Banalitäten und frauenfeindliche Sachen gewesen, die der Berufungskläger

rausgelassen habe. Es sei auch um die Türken in Berlin gegangen und wie sie sich

in Berlin aufführen würden. Es sei nicht eskaliert. Sie seien maximal 20 Minuten weg

gewesen, als sie an den Wohnort der Berufungsbeklagten 1 zurückgekehrt seien.

Die Berufungsbeklagte 1 sei im Wohnzimmer gestanden und man habe gesehen,

dass die eine Gesichtshälfte geschwollen sei. Sie habe eine geschwollene Wange

und rote Flecken gehabt. Er glaube, es sei die linke Wange gewesen. Er sei mit ihr

ins Spital gefahren. Der Berufungskläger sei nicht mehr da gewesen (act. B 3/1.25,

S. 2 ff.).

2.1.5.7 Aussagen Zeugin CB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft

Die Zeugin sagte vor der Staatsanwaltschaft aus, sie stehe in keiner Beziehung zu

Y___. Sie sei eine Freundin und Patientin der Berufungsbeklagten 1 und hüte auf

freundschaftlicher Basis ihre Kinder. Sie habe ihr zur Anzeige geraten, damit habe

sich die Berufungsbeklagte 1 ja sehr schwer getan. Irgendwann an jenem Abend

habe sie erzählt, wie ihre Erfahrung in Berlin mit Türken gewesen sei. Sie habe ge-

sagt, dass Türken eine deutsche Frau wie Frischfleisch behandeln würden. Sie

habe auch erzählt, dass sie „angegrapscht“ worden sei. Da sei der Berufungskläger

auch verbal ausfällig geworden. Er habe der Berufungsbeklagten 1 Vorwürfe

gemacht wegen dem Styropor und habe gesagt, das sei ja nicht seine Aufgabe, das

aufzuräumen. Irgendwann sei es ihrem Mann und ihr ungemütlich geworden und sie

seien gegangen. Kurz nachdem sie zu Hause gewesen seien, habe die Berufungs-

beklagte 1 schon angerufen und gesagt, der Berufungskläger habe sie geschlagen

und sie müsse ins Krankenhaus. Die Berufungsbeklagte 1 habe erzählt, dass sie in

der Küche Styropor zusammengefegt habe. Als sie vom Boden aufgestanden sei,

habe der Berufungskläger sie geschlagen. Sie habe gesagt, der Berufungskläger

habe auch über sie (CB___) gelästert. Die Berufungsbeklagte 1 sei sehr durchei-

nander gewesen und habe nicht verstanden, warum er sie geschlagen habe. Für sie

sei dies aus dem Nichts heraus gewesen. Sie habe sich die linke Gesichtshälfte ge-

halten. Man habe gesehen, dass es geschwollen gewesen sei und es sich um eine

Prellung gehandelt habe. Erst die Tage danach habe man dann das volle Ausmass

der Schwellung und die Verfärbungen gesehen. Einmal sei sie bei der Be-

rufungsbeklagten 1 gewesen und der Berufungskläger habe geklingelt und kontrol-

lieren wollen, ob da ein anderer Mann sei. Die Berufungsbeklagte 1 habe ihn aber

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nicht reinlassen wollen. Dann habe er sie als „Schlampe“, „Hure“ und „sie werde

schon sehen, was sie davon habe“ beschimpft. Sie habe auch schon mal gehört,

wie er am Telefon ausgerastet sei. Er habe ein wahnsinniges Aggressionspotential

in sich. Sie traue ihm alles zu. (act. B 3/1.26, S. 2 ff.).

2.1.5.8 Einschlägige Vorstrafen der Parteien

Als Jugendlicher hat Y___ 1991 eine gefährliche Körperverletzung (act. B 3/17/4)

und als 20jähriger eine weitere Körperverletzung begangen (act. B 3/17/2).

V___ wurde vom Kreisgericht Wil am 31. März 2016 wegen versuchter schwerer

Körperverletzung sowie falscher Anschuldigung, begangen zum Nachteil von Y___,

verurteilt (act. B 3/6/10).

2.1.5.9 Beurteilung

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel

an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht

das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10

Abs. 3 StPO). Für den modernen Strafprozess ist typisch, dass er entgegen

früheren Ausgestaltungen nicht auf feste Beweisregeln abstellt. Vielmehr wird die

Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise (Personalbeweise wie

Aussagen von Personen, Gutachten, sachliche Beweismittel wie

Beweisgegenstände) in die richterliche Verantwortlichkeit gelegt, womit dem

Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatz nach Art. 6 StPO besser gedient ist

(SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.

2018, N. 4 zu Art. 10 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO ist entscheidend, dass die

Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu

wecken vermögen. Absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann

nicht verlangt werden; für einen Schuldspruch muss genügen, dass vernünftige

Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können

bzw. dass ein Freispruch zu ergehen hat, wenn erhebliche und unüberwindliche

Zweifel an der Schuld verbleiben (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 StPO).

Aus der Unschuldsvermutung abzuleiten ist die in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierte

Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo. Sie greift, wenn erhebliche und

unüberwindbare Zweifel an den Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab der

objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, bestehen. Irrelevant ist, ob der

Richter tatsächlich zweifelte; massgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise

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solche Zweifel angebracht gewesen wären (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 10 zu Art.

10 StPO).

Für die Beurteilung als wichtig erscheint, dass hier nur ein kleines Zeitfenster

massgebend ist. Als CB___und MB___ die Wohnung der Berufungsbeklagten 1

verliessen, war diese unverletzt. Rund 20 Minuten später erhielten sie von ihr einen

„Hilfe-Anruf“, kehrten daraufhin unverzüglich in deren Wohnung zurück und stellten

die Verletzung unter dem linken Auge fest. Eine Tatbegehung durch den

Berufungskläger oder eine Selbstverletzung durch die Berufungsbeklagte 1 musste

also in diesen rund 20 Minuten geschehen sein. Wie die Vorinstanz zutreffend

erwähnt, können andere Möglichkeiten zweifelsfrei ausgeschlossen werden

(vorinstanzliche Erwägung 2.1.4 S. 8). Der enge Zeitrahmen spricht nach Ansicht

des Obergerichts gegen eine Selbstverletzung, denn diese erfordert - im Gegensatz

zu einer reinen Affekt-Tat - eine gewisse Planung (wie, wann, wozu). Dafür sind

20 Minuten nicht ausreichend. Zudem erscheint das Realisieren einer geplanten

Selbstverletzung unter den am Abend des 12. Oktober 2016 in der Wohnung der

Berufungsbeklagten 1 herrschenden Bedingungen höchst unwahrscheinlich: Ein

Möbelmann befand sich in der Wohnung, die Verstärkung durch einen zweiten

Möbelmann war angefordert, die Kinder waren zuhause. Insbesondere hätte der

zweite Möbelmann jederzeit eintreffen und an der Wohnungstür klingeln und um

Einlass bitten können.

Hinzu kommt, dass das Verhalten der Berufungsbeklagten 1 bei der Polizei

aussergewöhnlich ist, was zugunsten ihrer Version und damit gegen eine Selbst-

verletzung, spricht. Die Berufungsbeklagte 1 hatte nicht gewollt, dass der

Berufungskläger von ihrem Gang zur Polizei erfährt und hatte anfänglich auch kei-

nen Strafantrag stellen wollen. Es war die mit ihr befreundete Zeugin CB___, die ihr

zur Strafanzeige geraten hatte und nach deren Aussagen sich die Berufungsbe-

klagte 1 damit „sehr schwer getan habe“. Man muss sich ferner vor Augen halten,

dass man von einer Selbstverletzung profitieren will, wenn man sich schon mit der

Faust ins eigene Gesicht schlägt und dadurch erhebliche gesundheitliche Risiken

sowie eine allfällige Arbeitsunfähigkeit in Kauf nimmt. Dazu passt das Verhalten der

Berufungsbeklagten 1 bei der Kantonspolizei nicht ansatzweise. Auf die Frage des

Einzelrichters des Kantonsgericht nach dem Grund ihres Zögerns, Anzeige zu er-

statten, sagte die Berufungsbeklagte 1 an Schranken plausibel aus, der Berufungs-

kläger habe ihr wiederholt klargemacht, dass er kein Strafverfahren gebrauchen

könne, weil er dann keinen C-Ausweis bekomme (act. B 3/33, S. 4). Dass die Beru-

fungsbeklagte 1 ein „stufenweises“ Vorgehen geplant hätte (zuerst Bedenkfrist und

Seite 15

erst später Anzeige), um die Strafbehörden hinters Licht zu führen, erscheint un-

wahrscheinlich und würde in Richtung „Verschwörungstheorie“ gehen. Eine plau-

sible Erklärung für die nachträglich doch noch eingereichte Strafanzeige ist die vom

Berufungskläger kurz vorher gegen die Berufungsbeklagte 1 in Gang gesetzte

Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs der Tätlichkeit gegen die Tochter O___.

Dies hat die Berufungsbeklagte 1 vor Obergericht insofern bestätigt, indem sie als

Grund, später trotzdem noch Anzeige erstattet zu haben, angab, dass der Beru-

fungskläger sie wieder angezeigt habe. Sie habe sich gesagt: „Warum schütze ich

ihn immer, das bringe ich jetzt auch zur Anzeige“ (act B 12, S. 11).

Gegen eine Selbstverletzung am Auge spricht ebenfalls, dass die Berufungsbe-

klagte 1 in einem Beruf mit persönlichen Kontakten zu vielen Personen (Patienten in

der Arztpraxis) tätig ist. Die Berufungsbeklagte 1 schilderte vor Vorinstanz eindrück-

lich, wie peinlich ihr die Prellung im Gesicht gewesen sei. Man müsse sich die

ganze Zeit hinter der Sonnenbrille verstecken und jeder frage einem, was passiert

sei. Sie sei von Patienten und von ihrem Vermieter angesprochen worden (act. B

3/33, S. 6). Zudem handelt es sich beim Auge um ein sehr sensibles Organ,

worüber die Berufungsbeklagte 1 als ausgebildete Ärztin bestens Bescheid weiss.

Anlässlich der Befragung der Berufungsbeklagten 1 vor Obergericht sagte diese

aus, sie habe nach dem Vorfall eine mögliche Orbitabodenfraktur ausschliessen

wollen, also den Bruch eines dünnen Hautknöchleins (act. B 12, S. 10). Diese

Befürchtung macht eine Selbstverletzung ebenfalls unglaubwürdig. Dagegen spricht

auch, dass der Berufungsbeklagten 1 offensichtlich gutes Aussehen wichtig ist, was

aus den Botoxbehandlungen geschlossen werden kann. Wieso sollte sich die

Berufungsbeklagte 1 dann mutwillig ihr Gesicht „verunstalten“?

In der Befragung der Berufungsbeklagten 1 vor Vorinstanz zu der vom

Berufungskläger als mögliche Erklärung für das Hämatom genannten Behandlung

mit Botox oder Hyaluron schilderte sie überzeugend das praktische Vorgehen. Sie

gab glaubhaft an, eine solche Selbst-Applikation benötige sicher eine dreiviertel

Stunde (act. B 3/33, S. 5 ff.). Vor Obergericht ergänzte die Berufungsbeklagte 1,

wenn man sich Botox spritze, müsse man sich abschminken, desinfizieren, punkt-

genau einzeichnen (act. B 12, S. 11). Gestützt auf diese Ausführungen reichte somit

die äusserst knappe Zeit für eine Botoxbehandlung nicht aus. Sehr fraglich ist aus-

serdem, ob eine solche Behandlung innert so kurzer Zeit zu einem Hämatom führen

würde.

Seite 16

Das Argument des Berufungsklägers, es sei nur um die Zuteilung der Kinder gegan-

gen, leuchtet ebenfalls nicht ein. Die Berufungsbeklagte 1 hat den Strafantrag am

15. Dezember 2016 unterschrieben, am 19. Dezember 2016 fand die Scheidungs-

verhandlung statt. Der Strafantrag wurde also nur 4 Tage vor der Scheidung

gestellt, so dass die Berufungsbeklagte 1 nicht hätte damit rechnen können, dass

das Strafverfahren einen Einfluss auf das fast abgeschlossene

Scheidungsverfahren haben würde. Hätte die Berufungsbeklagte 1 mit der Anzeige

bezüglich Kinderzuteilung und Besuchsrecht tatsächlich etwas erreichen wollen,

hätte sie diese schon am 13. Oktober 2016 eingereicht. Der Berufungskläger sagte

vor Obergericht auf die Frage nach einem möglichen Grund für eine falsche

Anschuldigung aus, die Berufungsbeklagte 1 wolle, dass er verurteilt werde und

dass sie allein die Kinder bekomme und er die Kinder nicht mehr sehe (act. B 12, S.

6). Diese Erklärung des Berufungsklägers als mögliches Motiv für eine falsche

Anschuldigung überzeugt nicht. Die Berufungsbeklagte 1 hatte bereits im

mutmasslichen Tatzeitpunkt die Obhut über die Kinder, eine solche Tat wäre also

sinnlos gewesen. Wenn die Berufungsbeklagte 1 den Kontakt zwischen den Kindern

und dem Berufungskläger hätte unterbinden wollen, hätte sie mit der

Anzeigeerstattung nicht zugewartet.

Folglich weist nichts daraufhin, dass sich die Berufungsbeklagte 1 die Verletzung

unter dem Auge selbst beigebracht hat, hingegen alles dafür, dass der Berufungs-

kläger der Verursacher des Hämatoms ist. Eine Rolle beim Tatgeschehen gespielt

haben dürfte nicht zuletzt die am Abend des 12. Oktober 2016 in der Wohnung der

Berufungsbeklagten 1 herrschende Stimmung, welche die Zeugin CB___ als

„ungemütlich“ bezeichnete (act. B 3/1.26, S. 2). Die Stimmung war offensichtlich

aufgeheizt wegen des Gesprächsthemas („Türken in Berlin“) und des in der Woh-

nung herumliegenden Styropors von der Möbelverpackung.

In Würdigung sämtlicher Beweise gelangt das Gericht zweifelsfrei zur Überzeugung,

dass der Berufungskläger am Abend des 12. Oktober 2016 gegenüber der Beru-

fungsbeklagten 1 tätlich wurde, indem er ihr einen Schlag, vermutlich mit der Faust,

ins Gesicht versetzte und dadurch unter ihrem linken Auge ein Hämatom verur-

sachte.

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2.1.6 Rechtliche Qualifikation

2.1.6.1 Parteivorbringen vor Vorinstanz

Die Berufungsbeklagte 1 hat vorbringen lassen, es sei demütigend, wenn sie mit

einem blauen Auge arbeiten gehen müsse. Sie sei in ihrem Befinden eingeschränkt

gewesen. Wenn damit eine Arbeitsunfähigkeit verbunden sei, sei klar, dass man es

hier mit einer einfachen Körperverletzung zu tun habe.

2.1.6.2 Vorinstanzliches Urteil

Die Vorinstanz hat im Wesentlichen ausgeführt, es könne festgestellt werden, dass

im vorliegenden Fall eine Prellung vorgelegen habe, die vorübergehender Natur

gewesen sei. Die Privatklägerin habe aber an Schranken eindrücklich geschildert,

dass sie während zwei Wochen nicht zur Arbeit habe gehen können, dass es drei

bis vier Wochen gedauert habe, bis das Hämatom nicht mehr sichtbar gewesen sei,

und sie während rund einer Woche einen unangenehmen Druck verspürt habe.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei in verschiedensten Fällen

eines Schlages mit der Folge eines Hämatoms eine einfache Körperverletzung

bejaht worden. So habe das Bundesgericht bei einem Faustschlag, der im Gesicht

unter der Haut einen tagelang sichtbaren Bluterguss hervorgerufen habe, auf eine

einfache Körperverletzung erkannt. Auf dem am Folgetag gemachten Foto der

Kantonspolizei sei gut sichtbar, dass die Privatklägerin ein starkes Hämatom

aufgewiesen habe, das sich gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und den

Schilderungen der Zeugin B___ erst in den Folgetagen in seinem vollen Ausmass

gezeigt habe. Entsprechend sei diese Prellung aufgrund der von der Privatklägerin

beschriebenen Folgen im vorliegenden Fall als einfache Körperverletzung zu

würdigen (act. B 2, E. 2.1.5 S. 12 ff.).

2.1.6.3 Parteivorbringen vor Obergericht

Der Berufungskläger lässt ausführen, sollte davon ausgegangen werden, dass er

die Berufungsbeklagte 1 geschlagen hätte, dann handle es sich lediglich um eine

Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB und nicht um eine einfache Körperverlet-

zung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse die vorübergehende

Störung einem krankhaften Zustand gleichkommen, damit eine Körperverletzung

gegeben sei (vgl. BGE 103 IV 70). Dass die Berufungsbeklagte 1 nach dem Häma-

tom nicht arbeiten gegangen sei, habe nicht mit einer gegebenen Arbeitsunfähigkeit

zusammengehangen. Es sei ihr Entscheid gewesen, um keine Fragen beantworten

zu müssen.

Seite 18

2.1.6.4 Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vor Obergericht

Die Berufungsbeklagte 1 gab in der Befragung als Auskunftsperson an, das Auge

sei am Anfang nur rot gewesen, dann sei es blau geworden. Wenn sie Patienten vor

sich habe und sie habe so ein Auge, dann seien sie irritiert (act. B 12, S. 10).

2.1.6.5 Rechtliches

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder

der Gesundheit zur Folge haben, wird auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 126 Ziff. 1

StGB). Begeht der Täter die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe,

so wird er von Amtes wegen verfolgt (Art. 126 Ziff. 2 lit. b StGB).

Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten

Fällen kann der Richter mildern (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes

wegen erfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe

begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle

Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber

auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind

(ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 123

StGB). Auch leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mindestens ein deutli-

ches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu

werten (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 126 StGB). Die Abgrenzungen zwi-

schen der Tätlichkeit und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) sind flies-

send und oft recht schwierig; dem Richter steht ein relativ grosses Ermesses zu

(ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB). Als Tätlichkeiten sind einzig

Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schür-

fungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen

zu verursachen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB). Beispiele für

Tätlichkeiten sind Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse (ANDREAS

DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018,

N. 1 zu Art. 126 StGB).

2.1.6.6 Beurteilung

Wie in Erwägung 2.1.5.2 ausgeführt, zeigt das von der Polizei einen Tag nach der

Tat gemachte Foto des Gesichts der Berufungsbeklagten 1 eine blau-rot verfärbte

Schwellung unter dem linken Auge. Das Spital Herisau hielt in seinem Austrittsbe-

richt fest, Augenmobilität und Sehkraft seien uneingeschränkt vorhanden, das Kie-

fergelenk frei und schmerzfrei beweglich. Wie aus den in vorstehender Erwägung

2.1.6.4 aufgeführten Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vor Obergericht deutlich

Seite 19

wird, hatte der Schlag ins Gesicht keine nennenswerten Auswirkungen auf ihr

Wohlbefinden. Dass die Berufungsbeklagte 1 zwei Wochen mit ihrer Arbeit aus-

setzte, war ihr eigener Entscheid, da sie die Patienten nicht „irritieren“ wollte und

nicht wegen der Schmerzen als Folge des Schlags. Da somit die gesundheitlichen

Einschränkungen aufgrund des Hämatoms für die Berufungsbeklagte 1 grösstenteils

kosmetischer Art waren, ist von einer Tätlichkeit und nicht von einer einfachen Kör-

perverletzung auszugehen.

Festzuhalten ist somit, dass sich der Berufungskläger mit dem Schlag ins Gesicht

der Berufungsbeklagten 1 der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB schuldig

gemacht hat.

2.2 Tatbestand der Drohung

2.2.1 Tatvorwurf

In der Anklageschrift vom 22. November 2017 wird dem Beschuldigten Y___

vorgeworfen, er habe am 12. Oktober 2016 ein Messer in der Küche behändigt, es

in Richtung von V___ gestreckt und ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie die

Kindererziehung nicht vermehrt nach seinen Vorstellungen ausgestalte. V___ sei

dadurch stark verängstigt gewesen, so dass sie danach mehrfach die

Schliessverhältnisse am Wohnort kontrolliert habe und Konfliktsituationen aus-

gewichen sei, weil sie befürchtet habe, ansonsten passiere etwas „noch Schlimme-

res“ (act. B 3/3, S. 2).

2.2.2 Parteivorbringen vor Vorinstanz

Der Berufungskläger hat vorbringen lassen, es gebe keine Beweise für ein in der

Vergangenheit strafrechtliches Verhalten des Berufungsklägers gegen die Beru-

fungsbeklagte 1. Sollte von einer Tätlichkeit ausgegangen werden, gebe es nichts,

was eine Drohung nur schon als möglich darstelle. Mindestens der Vorwurf der Dro-

hung sei fallenzulassen.

Die Berufungsbeklagte 1 hat einwenden lassen, die Drohung sei erstellt. Die Beru-

fungsbeklagte 1 sei stark verängstigt gewesen, habe Vorsichtsmassnahmen ergrei-

fen müssen und die Schliessvorrichtungen kontrolliert. Der Berufungskläger sei

schon immer unberechenbar gewesen. Der Polizeibericht gebe wieder, dass die Be-

rufungsbeklagte 1 sichtlich verängstigt gewesen sei.

Seite 20

2.2.3 Vorinstanzliches Urteil

Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen ausgeführt, die bei-

den Zeugen hätten bestätigt, dass sie auch schon selbst miterlebt bzw. mitgehört

hätten, wie der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin verbal aggressiv und

ausfällig geworden sei. Äussere Anzeichen, welche die Bedrohung belegen würden,

gebe es soweit nicht. Immerhin habe die befragende Polizistin im Rapport vom

13. Oktober 2016 festgehalten, dass die Privatklägerin einen sichtlich verängstigten

und hilflosen Eindruck gemacht habe. Eindrücklich sei schliesslich auch die emotio-

nale Reaktion der Privatklägerin bei der staatsanwaltlichen Befragung. So habe sie

etwa bei der Frage, wie sie sich nach der Drohung gefühlt habe, einigermassen

gefasst gewirkt, habe aber bei der Schilderung der Massnahmen, die sie nach der

behaupteten Drohung getroffen habe, wonach sie jeweils alles kontrolliert habe, ob

alles geschlossen sei, geweint. Gegen eine Erfindung spreche der Detailreichtum

der Aussagen, insbesondere auch die Schilderung der drohenden Handbewegung

des Beschuldigten mit dem Messer vor seiner Kehle. Die Drohung passe auch in

den Kontext des vom Beschuldigten ausgeführten Faustschlages. Wäre es ihr

gemäss dem Beschuldigten nur darum gegangen, ihm eins auszuwischen oder die

elterliche Sorge für die Kinder zu erlangen, so hätte die Anzeige betreffend den

Faustschlag genügt, um ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch der Umstand,

dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten und den Kindern nach dem Vorfall

sogar noch gemeinsame Ferien verbracht habe, ändere an dieser Beurteilung

nichts. Zum einen habe die Privatklägerin selbst eingeräumt, sie habe ein sehr

ambivalentes Verhältnis zum Beschuldigten. Zum anderen sei es eine Tatsache,

dass in Fällen häuslicher Gewalt gewaltbetroffene Frauen erfahrungsgemäss

oftmals mehrere Anläufe benötigen würden, um sich von einem gewalttätigen

Partner endgültig zu trennen. Dies ändere aber deshalb nichts am Umstand, dass

sie diese Gewalt erlebt hätten (act. B 2, E. 2.2.4 S. 15 ff.).

2.2.4 Parteivorbringen vor Obergericht

Der Berufungskläger lässt ausführen, es gebe keine Zeugen. Die Aussagen des

Ehepaars B___ würden kein strafrechtliches Verhalten des Berufungsklägers

beweisen. Wieso die Vorinstanz eine Drohung annehme, sei nicht ersichtlich. Es

gebe keine Anhaltspunkte, welche diese belegen würden. Dies sei völlig

unglaubwürdig, da der Möbelmann und die Kinder da gewesen seien.

Seite 21

2.2.5 Beweiswürdigung betreffend Drohung

2.2.5.1 Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vom 13.10.2016 vor Kantonspoli-

zei

In der Befragung durch die Kantonspolizei vom 13. Oktober 2016 sagte die

Berufungsbeklagte 1 im Wesentlichen aus, der Berufungskläger habe sie damals in

Deutschland jeweils bedroht, indem er gesagt habe, dass wenn sie sich nicht so

verhalte, wie er es gerne hätte, sie es dann bereuen werde. Erst als er ihr die Nase

und die Rippen gebrochen habe, habe sie Angst bekommen. In der Schweiz, nach

einem Abschlussgespräch für O___ vor den Sommerferien 2016 im Kindergarten,

seien sie und der Berufungskläger nach Hause gefahren. Er habe ihr dabei gedroht,

dass er sie umbringen lasse, wenn sie die Kindererziehung nicht so gestalte, wie er

es gerne hätte. Er habe ihr das laut, aggressiv und recht deutlich gesagt. Das Au-

Pair Mädchen J___ habe den Berufungskläger auch angezeigt, da er sie beschimpft

und ihr gedroht habe.

Nach dem Schlag ins Gesicht am Abend des 12. Oktober 2016 habe sie zum Beru-

fungskläger gesagt, er solle doch bitte aus ihrer Wohnung gehen. Daraufhin habe er

ein Küchenmesser zur Hand genommen, es vor seine Kehle gehalten und zu ihr

gesagt: „Du weisst ja, wenn du die Kinder nicht so behandelst wie ich möchte, dann

…!“ und eine Art schneidende Bewegung vor seinem Hals gemacht. „Du kennst

mich ja, ich habe nichts zu verlieren!“. Danach sei er in den oberen Stock gegangen,

habe seine Sachen geholt und ihre Wohnung verlassen. Sie habe schon etwas

Respekt davor gehabt, dass er auf einmal austicken werde und noch etwas

Schlimmeres passieren könne (act. B 3/1.2, S. 4 ff.).

2.2.5.2 Aussagen des Berufungsklägers vom 28.01.2017 vor Kantonspolizei

Gegenüber der Kantonspolizei sagte der Berufungskläger am 28. Januar 2017 aus,

er habe der Berufungsbeklagten 1 nicht gedroht. Er sei immer weggegangen, wenn

sie unter Drogen gewesen sei. Er habe deshalb auch eine andere Wohnung

genommen. Wenn sie gestritten hätten, sei er weg gegangen. Sie habe dann jeweils

zu ihm gesagt: „Verlass mich nicht, verlass mich nicht.“ Er habe nicht gesagt, dass

wenn sie sich nicht so verhalten werde, wie er es gerne möchte, sie es dann

bereuen werde. Von diesem Vorfall nach dem Abschlussgespräch im Kindergarten

von O___ habe er keine Ahnung. Er habe ihr nicht gedroht, sie umbringen zu

lassen.

Seite 22

Die angebliche Drohung mit einem Messer am 12. Oktober 2016 sei „Quatsch“. Das

sei alles gelogen, das habe er nicht gemacht. (act. B 3/1.15, S. 3ff.).

2.2.5.3 Konfrontationseinvernahme vom 26.07.2017 vor Staatsanwaltschaft

Im Wesentlichen bestätigten die Parteien ihre gegenüber der Kantonspolizei

gemachten Aussagen. Die Berufungsbeklagte 1 ergänzte, der Berufungskläger

habe das Messer von einem Holzstück, in das man die Messer hineinstecke,

gehabt. Das stehe in der Küche auf der Theke. Das Messer habe eine Klinge von

etwa 20cm und einen ca. 3cm breiten Griff (act. B 3/1.19, S. 5). Der

Berufungskläger erklärte dazu, die Berufungsbeklagte 1 sei eine notorische

Lügnerin, sie habe schon mehrmals gelogen (act. B 3/1.19, S. 5). Es habe an

diesem Abend Streit gegeben, aber das Übliche (act. B 3/1.19, S. 7).

2.2.5.4 Aussagen Zeuge MB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft

Der Zeuge gab gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er wisse von seiner

Frau, dass der Berufungskläger auch schon mit dem Tod gedroht habe für den Fall,

dass die Kinder fremdplatziert würden. Der Berufungskläger sei sehr temperament-

voll und rufe aus. Er sei auch schon bei ihnen aufgekreuzt und habe ausgerufen etc.

Er habe ihn auch deshalb nicht ins Haus gelassen. Der Berufungskläger sei für ihn

der Wolf im Schafspelz. Was er auch mitbekommen habe sei, dass er die Beru-

fungsbeklagte 1 verfolge (act. B 3/1.25, S. 3 ff).

2.2.5.5 Aussagen Zeugin CB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft

Die Zeugin sagte vor der Staatsanwaltschaft aus, der Berufungskläger habe die

Berufungsbeklagte 1 des Öfteren bedroht. Die Drohung sei immer, dass wenn die

Kinder fremdplatziert würden, er sie dann umbringe. Das sage er regelmässig. Sie

habe das nicht selber gehört, so klug sei der Berufungskläger schon. Er habe die

Berufungsbeklagte 1 bis vor kurzem in unglaublichem Mass gestalkt. Einmal sei sie

bei der Berufungsbeklagten 1 gewesen und der Berufungskläger habe geklingelt

und kontrollieren wollen, ob da ein anderer Mann sei. Die Berufungsbeklagte 1 habe

ihn aber nicht reinlassen wollen. Dann habe er sie als „Schlampe“, „Hure“ und „sie

werde schon sehen, was sie davon habe“ beschimpft. Sie habe auch schon mal

gehört, wie er am Telefon ausgerastet sei. Er habe ein wahnsinniges

Aggressionspotential in sich. Sie traue ihm alles zu (act. B 3/1.26, S. 3 ff.).

Seite 23

2.2.5.6 Beurteilung

Im Unterschied zum vorstehend beurteilten Schlag ins Gesicht mit nachgewiesener

Verletzungsfolge, steht es bei der von der Berufungsbeklagten 1 behaupteten Dro-

hung Aussage gegen Aussage. Weitere Indizien fehlen. Die Aussagen der Zeugen

CB___und MB___ sind in diesem Anklagepunkt lediglich allgemeiner Natur. Für das

Gericht stellt sich die Frage, ob bei diesem Delikt anders entschieden werden kann,

als bei der am gleichen Abend verübten Tätlichkeit oder ob beide Delikte aus

Gründen der Logik gleich abgehandelt werden müssen. Weiter stellt sich die Frage,

ob es aus Sicht der Berufungsbeklagten 1 einen Sinn gemacht hätte, ein Delikt zu

erfinden, wenn doch schon ein anderes stattgefunden hat. Die Berufungsbeklagte 1

hat im vorliegenden Strafverfahren ausführlich und detailliert angegeben, der

Berufungskläger habe sie sowohl in Deutschland als auch später mehrfach bedroht,

sie habe jedoch nie Anzeige gegen ihn erstattet. Festzuhalten ist zugunsten der

Berufungsbeklagten 1, dass ihre Schilderung der behaupteten Drohung reali-

tätsnahe erscheint, so dass der Berufungskläger tatsächlich im Anschluss an dem

Schlag ins Gesicht noch eine Drohung nachgeschoben hat. Genausogut kann die

Berufungsbeklagte 1 jedoch die Drohung, eventuell aufgrund früherer Drohungen,

welche sie damals nicht angezeigt hat, noch nachgeschoben haben, um ihrer An-

zeige mehr Gewicht zu verleihen. Darüber kann lediglich spekuliert werden, kon-

krete Anhaltspunkte gibt es keine. Die allgemeinen Aussagen des mit der Beru-

fungsbeklagten 1 befreundeten Ehepaars B___ zum Verhalten des Berufungs-

klägers gegenüber ihnen und der Berufungsbeklagten 1 (Beschimpfungen, Nach-

stellen) lassen zwar eine Drohung nach dem Schlag ins Gesicht nicht als unwahr-

scheinlich erscheinen. Es fällt jedoch auf, dass die Berufungsbeklagte 1 in ihrem

unmittelbar nach dem Schlag ins Gesicht erfolgten Anruf bei CB___ dieser

gegenüber einzig den Schlag erwähnte (act. B 3/1.16, S. 2), eine Drohung jedoch

mit keinem Wort. Dies wirft Fragen auf. Die von der Polizei (act. B 3/1.19, S. 3) so-

wie der Staatsanwaltschaft (act. B 3/19, S. 5) in den Einvernahmen festgestellte

Verängstigung der Berufungsbeklagten 1 kann nichts zur Klärung beitragen, da die

glaubhaft geäusserte Angst vor dem Berufungskläger ebenso gut auf den Schlag ins

Gesicht und die Angst vor weiteren körperlichen Übergriffen zurückzuführen sein

kann.

Aufgrund der Beweislage hat das Obergericht erhebliche und unüberwindbare Zwei-

fel, dass der Berufungskläger seiner Ehefrau am Abend des 12. Oktober 2016 mit

dem Messer in der Hand gedroht hat. Somit ist er in Anwendung des Grundsatzes in

dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.

Seite 24

2.3 Strafzumessung

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Y___ von den beiden

angeklagten Tatbeständen einzig denjenigen der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Ziff. 1

StGB erfüllt hat. Die Strafandrohung von Art 126 Ziff. 1 StGB lautet auf Busse.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse 10‘000 Franken. Der

Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird,

eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten

aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je

nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem

Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden des Täters

bestimmt sich gemäss Art. 47 StGB (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar,

Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 106 StGB). Die der Berufungsbeklagten 1

zugefügte Verletzung ist nicht schwerwiegend, so dass die objektive Tatschwere

leicht ist. Da der Schlag jedoch ohne „Vorwarnung“ erfolgte, kann die subjektive Tat-

schwere nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Bezüglich Täterkomponenten

kann dem Täter zugute gehalten werden, dass in der fraglichen Zeit zwischen den

Parteien ein belastendes Scheidungsverfahren hängig war. Das Verschulden des

Berufungsklägers ist ingesamt leicht bis mittelschwer.

Die Bussenhöhe ist so zu bemessen, dass der Täter sie in einer Intensität spürt, die

seinem Verschulden entspricht (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 21 zu Art. 106

StGB). Das wichtigste Bemessungskriterium ist das (Netto-)Einkommen (STEFAN

HEIMGARTNER, a.a.O., N. 26 zu Art. 106 StGB). Der Berufungskläger hat im vor

Obergericht ausgefüllten Formular „Angaben zu Einkommens- und Vermögensver-

hältnissen“ ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1‘301.25 angegeben (act. B

10/1). An Schranken präzisierte er, er arbeite auf Abruf. Das variiere zwischen 10

und 20 Stunden pro Woche (act. B 12, S. 3). Er bezahle seiner geschiedenen Ehe-

frau pro Kind Unterhaltsbeiträge von CHF 400.00 pro Monat. Aktuell habe er

schätzungsweise Schulden von CHF 20‘000.00 (act. B 12, S. 4). Daraus folgt, dass

der Berufungskläger einer Teilzeittätigkeit nachgeht, die unter einem 50 %-Pensum

liegt. Somit wäre es dem Berufungskläger zumutbar, ein höheres Einkommen zu

erzielen, so dass ihm ein hypothetisches Netto-Einkommen von CHF 4‘000.00 pro

Monat anzurechnen ist. Abzüglich die Kinderunterhaltsbeiträge von total

CHF 800.00 pro Monat resultieren CHF 3‘200.00. Hingegen werden die vom

Berufungskläger erwähnten Schulden, analog zur Tagessatzberechnung bei einer

Geldstrafe, wo Schuldverbindlichkeiten i.d.R. nicht abzugsfähig sind (ANNETTE

Seite 25

DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 83 zu Art. 34 StGB), bei

der Festsetzung der Busse nicht berücksichtigt.

Das Obergericht hält in Berücksichtigung des vorliegend berechneten massgebli-

chen Einkommens des Berufungsklägers von monatlich CHF 3‘200.00 netto sowie

der Schwere seines Verschuldens eine Busse von CHF 900.00 als angemessen. In

Nachachtung von Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe, praxisge-

mäss ausgehend von einem Äquivalent von CHF 100.00 pro Tag, auf 9 Tage festzu-

setzen.

Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass bei der Bestrafung mit einer Busse

eine Weisung gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB entfällt.

2.4 Fazit

Die Berufung ist teilweise gutzuheissen und festzuhalten, dass Y___ von der

Anklage der Drohung freizusprechen, hingegen wegen Tätlichkeit zu verurteilen und

mit einer Busse von CHF 900.00 zu bestrafen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei

schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 9 Tage.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1 Erst und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz

selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vor Vorinstanz und

Obergericht sind die gleichen Punkte umstritten und zu beurteilen gewesen. Somit

gibt es keinen Grund, die Kosten in den beiden Instanzen unterschiedlich zu regeln.

Bezüglich Drohung ist im Berufungsverfahren ein Freispruch erfolgt und die einfa-

che Körperverletzung wurde lediglich noch als Tätlichkeit eingestuft. Aufgrund die-

ses Verfahrensausgangs sind dem Berufungskläger 1/3 der erst- und zweitinstanzli-

chen Verfahrenskosten, letztere bestehend aus einer Gerichtsgebühr von

CHF 1‘800.00 (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3), aufzuerlegen. Danach

zu fragen ist, wer die restlichen 2/3 der Verfahrenskosten zu übernehmen hat. Eine

Kostenauflage an die Berufungsbeklagte 1 als Privatklägerin wegen des

zweitinstanzlichen Freispruchs vom Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB

Seite 26

beurteilt sich nach Art. 427 Abs. 2 StPO. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für

Antragsdelikte. Ist, wie vorliegend, der Täter der Ehegatte des Opfers, wird er von

Amtes wegen verfolgt (Art. 180 Abs. 2 StGB). Somit entfällt eine Kostenauflage

gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO an die Privatklägerin. Auch gestützt auf Art. 428

Abs. 1 StPO können der Berufungsbeklagten 1 keine Kosten für das Rechts-

mittelverfahren auferlegt werden, da sie sich vor Obergericht nicht aktiv am Verfah-

ren beteiligt und insbesondere keine Anträge gestellt hat (siehe BGE 138 IV 248 E.

5.3). Folglich sind die von den Verfahrenskosten verbleibenden 2/3 vom Staat zu

übernehmen.

3.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten

sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Frage der Kostentragung ist für die Entschädigungsfrage präjudiziell

(SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 430 StPO). Entsprechend hat der Berufungs-

kläger 2/3 seiner Kosten für die Verteidigung vor beiden Instanzen zugut (Art. 429

Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Von wem sind diese zu tragen? Zu prüfen ist,

ob die Berufungsbeklagte 1 gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO entschädigungspflich-

tig ist. Dies ist zu verneinen, denn vorliegend hat der Berufungskläger, wie vorer-

wähnt, als Beschuldigter nicht in einem Antrags-, sondern in einem Offizialdelikt im

Schuldpunkt obsiegt. Zudem hat, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Berufungsbe-

klagte 1 im Rechtsmittelverfahren nicht aktiv am Verfahren teilgenommen, sondern

lediglich als Auskunftsperson ausgesagt. Somit hat der Staat im Umfang von 2/3 für

die erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten des Berufungsklägers aufzu-

kommen.

Die erstinstanzliche Kostennote von RA R___ (act. B 3/32) bedarf der Korrektur, da

der darin verwendete Stundenansatz von CHF 250.00 gestützt auf Art. 19 Abs. 1

Anwaltstarif (bGS 145.53) auf CHF 200.00 zu reduzieren ist. Dies ergibt für 21,47

Stunden CHF 4‘294.00. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 147.60 sowie die

Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 1‘498.00 (= 7,49 Stunden à 200.00) sowie von 8

% auf CHF 73.70 (Barauslagen), mithin auf total CHF 1‘571.70, was CHF 125.75

ergibt. Weiter ist die Mehrwertsteuer von 7,7 % geschuldet auf CHF 2‘796.00 (=

13,98 Stunden à CHF 200.00) sowie von 7,7 % auf CHF 73.90 (Barauslagen),

mithin auf insgesamt 2‘869.90, so dass CHF 221.00 resultieren. Dies macht für die

Seite 27

erste Instanz ein Honorar von CHF 4‘788.35, davon hat der Berufungskläger 2/3

bzw. CHF 3‘192.20 aus der Staatskasse zugut.

Da die Verteidigerin vor zweiter Instanz keine Kostennote eingereicht hat, ist die

Entschädigung nach Ermessen zu bestimmen (Art. 4 Abs. 2 Anwaltstarif). Gestützt

auf Art. 13 Abs. 2 Anwaltstarif kann im Strafverfahren das Honorar nach Zeitauf-

wand bemessen werden. Für die Ausarbeitung der Berufungserklärung (3 Seiten)

sowie das Plädoyer an Schranken des Obergerichts (16 Seiten) erachtet das Ober-

gericht einen Aufwand von 10 Stunden als angemessen, was bei einem Stundenan-

satz von CHF 200.00 den Betrag von CHF 2‘000.00 ergibt. Die Barauslagen werden

praxisgemäss mit 4 % entschädigt, somit mit CHF 80.00. Hinzu kommt die Mehr-

wertsteuer von 7,7 % von CHF 2‘080.00 bzw. CHF 160.15. Total resultiert ein Hono-

rar vor zweiter Instanz von CHF 2‘240.15. Davon werden dem Berufungskläger vom

Staat 2/3 bzw. CHF 1‘493.45 entschädigt. Für beide Instanzen beläuft sich die Ent-

schädigung des Berufungsklägers auf 4‘685.65 (inkl. Barauslagen und MWSt).

Sodann ist zu prüfen, ob die Berufungsbeklagte 1 eine Entschädigung zugut hat. Da

sie im Rechtsmittelverfahren nicht aktiv teilgenommen und auch keinen entspre-

chenden Antrag gestellt hat (Art. 433 Abs. 2 StPO), muss darüber nicht entschieden

werden.

Für das erstinstanzliche Verfahren hat die Berufungsbeklagte 1 gestützt auf Art. 433

Abs. 1 lit. a StPO gegenüber dem Berufungskläger Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung, soweit sie obsiegt hat. Da die Berufungsbeklagte 1 zu 1/3 obsiegt

hat, hat ihr der Berufungskläger 1/3 ihrer Kosten für die Vertretung vor erster Instanz

zu bezahlen. Die Kostennote von RA MLaw D___ im Betrag von CHF 3‘883.90 (act.

B 3/31) verrechnet ebenfalls einen Stundenansatz von CHF 250.00 und ist daher zu

korrigieren. Der von der Vorinstanz in Erwägung 3 berechnete Betrag von CHF

3‘136.95 ist korrekt und es kann darauf verwiesen werden. Davon hat der

Berufungskläger der Berufungsbeklagten 1 1/3 bzw. CHF 1‘045.65 (inkl. Bar-

auslagen und MWSt) zu bezahlen. Bei der in Ziff. 6 des obergerichtlichen Urteilsdis-

positivs aufgeführten Entschädigung von CHF 1‘054.65 handelt es sich um einen

offensichtlichen Verschrieb („...54…“ statt „…45…“), welcher hiermit gestützt auf Art.

83 Abs. 1 StPO berichtigt wird.

Seite 28

In teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte Y___ wird von der Anklage der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2

StGB zum Nachteil von V___ freigesprochen.

2. Der Beschuldigte Y___ wird der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von V___ schuldig gesprochen (Tatzeit: 12. Oktober 2016).

3. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 900.00. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte Y___ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz-freiheitsstrafe von 9 Tagen (Art. 106 StGB).

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 1‘880.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1‘800.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 4‘130.00 insgesamt,

werden im Betrag von CHF 1‘376.65 Y___ auferlegt und im Betrag von CHF 2‘753.35 auf die Staatskasse genommen.

5. Y___ wird für die Kosten seiner Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘685.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen.

6. Y___ wird verpflichtet, der Privatklägerin V___ für die Kosten ihrer Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 1‘045.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. V___ wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.

7. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

8. Versand am 10. Februar 2020 an: - die Staatsanwaltschaft (U 16 1252 / LSU) - den Berufungskläger über seine Verteidigerin - die Berufungsbeklagte 1 - die Vorinstanz (SE1 17 10) - Amt für Inneres, Abteilung Migration

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin

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Seite 30

Erwägungen (2 Absätze)

E. 15 Dezember 2016 Strafantrag gegen Y___ wegen Körperverletzung, Tätlichkeit und

Drohung act. B 3/1.10). Am 19. Dezember 2016 wurden die Parteien geschieden. Der

Beschuldigte wurde am 28. Januar 2017 durch die Polizei einvernommen (act. B 3/1.15).

Am 26. Juli 2017 führte die Staatsanwaltschaft mit V___ und Y___ eine

Konfrontationseinvernahme durch (act. B 3/1.19). Ferner wurden MB___ (act. B 3/1.25)

sowie CB___ (act. B 3/1.26) als Zeugen von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Mit

Strafbefehl vom 27. September 2017 (U 16 1252) wurde Y___ wegen Tätlichkeiten und

Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter der

Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.00

(Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen 3 Tage) verurteilt (act. B 3/1.28).

Y___ liess mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 9. Oktober 2017 rechtzeitig Einsprache

gegen den Strafbefehl erheben (act. B 3/1.31, B 3/1.34). Am 22. November 2017

überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zur Beurteilung an das Kantonsgericht

Appenzell Ausserrhoden (act. B 3/3; SE1 17 10). Die Verteidigerin des Beschuldigten

beantragte dem Einzelrichter am 10. Januar 2018 den Beizug der Akten des

Untersuchungsverfahrens vor der Staatsanwaltschaft Gossau bzw. des Verfahrens vor

Kreisgericht Wil (act. B 3/5), was dieser mit Verfügung vom 31. Januar 2018 ablehnte

(act. B 3/7). Der Einzelrichter forderte rechtshilfeweise einen Auszug über Y___ aus dem

deutschen Bundeszentralregister sowie Kopien der darin vermerkten Strafurteile an (act.

B 3/8, B 3/15). Diese Unterlagen gingen am 17. September 2018 (act. B 3/17/1-6) und am

22. Oktober 2018 ein (act. B 3/21/1-3). Am 22. Oktober 2018 reichte Y___ das Formular

„Erklärung über die finanziellen Verhältnisse“ ein (act. B 3/23A, B 3/24/1-6). Die Hauptver-

handlung fand am 18. Dezember 2018 statt (act. B 3/29). An Schranken wurden V___ als

Auskunftsperson (act. B 3/33) sowie Y___ als Beschuldigter (act. B 3/34) einvernommen.

Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich verkündet und den

Parteien im Dispositiv ausgehändigt (act. B 3/29, S. 6; B 3/36). Gleichentags meldete RA

lic. iur. R___ die Berufung an (act. B 3/37).

Seite 4

C. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 18 Dezember 2018 (SE1 17 10)

wurde Y___ der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und der

Drohung gemäss Art. 180 StGB, beides zum Nachteil von V___, begangen am 12.

Oktober 2016, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je

CHF 30.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben, unter

Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Dem Beschuldigten wurde die Weisung aufer-

legt, eine Fachberatung für gewaltausübende Männer zu besuchen. Er wurde zudem zu

einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Frei-

heitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘330.00

wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt und dieser verpflichtet, die Privatklä-

gerin mit CHF 3‘137.00 zu entschädigen.

Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf

in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

D. Schriftenwechsel

a) Gegen das Urteil vom 18. Dezember 2018, dessen Zustellung an RA lic. iur. Saila

Rubial in begründeter Ausfertigung am 13. März 2019 erfolgt war (act. B 3/42),

erklärte diese mit Eingabe vom 2. April 2019 fristgemäss die Berufung beim Oberge-

richt (act. B 1).

b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. April 2019 (act. B 4) wurde den Beru-

fungsbeklagten 1 und 2 Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten

Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen,

wovon diese keinen Gebrauch machten.

c) Die Parteien wurden am 21. Mai 2019 zur mündlichen Hauptverhandlung vom

22. Oktober 2019 vorgeladen. Der Beschuldige wurde zu persönlichem Erscheinen

verpflichtet, währenddem der Staatsanwaltschaft sowie der Berufungsbeklagten 1

das Erscheinen freigestellt wurde (act. B 6). Diese Verfügung wurde mit Schreiben

des Obergerichts vom 9. August 2019 dahingehend abgeändert, dass die

Berufungsbeklagte 1 als Auskunftsperson zu persönlichem Erscheinen zur

mündlichen Hauptverhandlung verpflichtet wurde (act. B 9).

Seite 5

d) Am 9. September 2019 ging beim Obergericht das durch den Beschuldigten aus-

gefüllte Formular „Befragung zur Person/Angaben zu Einkommens- und Ver-

mögensverhältnissen“ samt Beilagen ein (act. B 10/1-16).

e) Die mündliche Hauptverhandlung fand am 22. Oktober 2019 statt (act. B 12).

Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - e vorstehend ange-

führten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nach-

folgenden Erwägungen einzugehen sein.

Erwägungen des Gerichts

1. Formelles

1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen 1 zur örtlichen, sachlichen und

funktionellen Zuständigkeit kann verwiesen werden.

Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf

die Art. 26 und 27 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist

das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechts-

pflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich

laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts).

1.2 Rechtsmittellegitimation

Der Beschuldigte ist mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell

Ausserrhoden vom 18. Dezember 2018 (SE1 17 10) verurteilt worden. Folglich hat

er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung dieses Entscheides und ist

zur Einreichung der Berufung legitimiert.

Seite 6

2. Materielles

2.1 Tatbestand der einfachen Körperverletzung

2.1.1 Tatvorwurf

In der Anklageschrift vom 22. November 2017 wird dem Beschuldigten Y___

vorgeworfen, am 12. Oktober 2016 seiner damals von ihm getrennt lebenden Ehe-

frau V___ an deren Wohnort anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung un-

vermittelt die Faust in die linke Gesichtshälfte geschlagen zu haben. Die Privatklä-

gerin habe durch den Schlag eine Prellung erlitten (act. B 3/3, S. 2).

2.1.2 Parteivorbringen vor Vorinstanz

Der Berufungskläger hat vorbringen lassen, allein dass die Berufungsbeklagte 1

ein Hämatom im Gesicht gehabt hätte, sei kein Beweis für ein strafrechtlich rele-

vantes Verhalten des Berufungsklägers. Die Berufungsbeklagte 1 habe den Beru-

fungskläger nachweislich im Juni 2016 mit einem Hammer auf den Kopf geschla-

gen. Bei ihrer Einvernahme habe die Berufungsbeklagte 1 ihr Verhalten damit erklä-

ren wollen, dass der Berufungskläger sie mit einem Messer geschnitten hätte und

sie sich lediglich gewehrt habe. Ende 2014/anfangs 2015 habe die Berufungsbe-

klagte 1 behauptet, der Berufungskläger habe M___ in der Badewanne unter

Wasser gedrückt. Nach der Einreichung der Scheidungsklage im August 2016 hät-

ten die Parteien über die Nebenfolgen gestritten. Am 12. Dezember 2016 sei die

Berufungsbeklagte 1 wegen einer Tätlichkeit gegenüber der Tochter O___ inhaftiert

und am 14. Dezember 2016 wieder entlassen worden. Das Verfahren sei vom Be-

rufungskläger angestossen worden. Am 15. Dezember 2016 habe die Berufungsbe-

klagte 1 Strafantrag gestellt. Jedes Mal bringe die Berufungsbeklagte 1

Anschuldigungen vor, wenn sie sich zu verantworten gehabt hätte oder einen Vorteil

gegenüber dem Berufungskläger hätte haben wollen. Es würden unüberwindbare

Zweifel an den Schilderungen der Berufungsbeklagten 1 bleiben. Auch die

gemeinsamen Ferien nach diesem Vorfall würden gegen die Glaubwürdigkeit der

Berufungsbeklagten 1 sprechen.

Die Berufungsbeklagte 1 hat einwenden lassen, es sei medizinisch dokumentiert,

dass der Berufungskläger sie geschlagen habe. Das Ehepaar B___ habe zu den

Geschehnissen kurz vor und kurz nach der Tat Ausführungen machen können. Die

Aussagen des Berufungsklägers seien mager und dürftig gewesen. Botox spritze

man nicht sich selbst und davon gebe es auch keine Prellung. Dies gehe auch zeit-

lich nicht auf. Im fraglichen Zeitpunkt habe die Berufungsbeklagte 1 die Obhut für

die Kinder schon gehabt und deren Zuteilung sei kein Thema mehr gewesen. Das

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ambivalente Verhalten der Berufungsbeklagten 1 sei nichts Ungewöhnliches und

erkläre sich aus dem Umstand, dass die Parteien gemeinsame Kinder hätten.

2.1.3 Vorinstanzliches Urteil

Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen ausgeführt, gemäss

den glaubhaften Schilderungen der Zeugen habe am fraglichen Abend, als das

Ehepaar B___ den Heimweg angetreten habe, zweifellos eine emotional aufgela-

dene Stimmung zwischen den Parteien geherrscht und die Wogen seien hoch ge-

gangen. Der Beschuldigte bezichtige die Privatklägerin, sie wolle ihm mit der Straf-

anzeige nur eins auswischen, wohl als Vergeltung für die Strafanzeige, die er selbst

gegen sie gestellt habe, weil sie ihn mit einem Hammer verletzt habe und dafür

auch verurteilt worden sei. Weiter führe er als mögliches Motiv für die behauptete

Selbstverletzung an, es gehe ihr um die Kinder und wer diese bekomme. Die Privat-

klägerin habe bereits die Obhut über die Kinder gehabt, da sie bei ihr gelebt hätten.

Zudem hätte sie mit der Strafanzeige nicht noch drei Monate zugewartet. Die Privat-

klägerin habe gegenüber der rapportierenden Polizistin ausdrücklich betont, sie

wolle eine Eskalation verhindern, weil sie mit dem Beschuldigten Kinder habe und er

das Recht habe, diese jedes zweite Wochenende zu sich zu nehmen. Anzumerken

sei, dass sich während der Tatzeit mit dem Möbelmann ein potenzieller Zeuge in der

Wohnung aufgehalten habe, so dass die Privatklägerin kaum das Risiko einer

Falschanzeige auf sich genommen hätte. Das zurückhaltende Aussageverhalten der

Privatklägerin und ihr ursprünglicher Wunsch, dem Beschuldigten ein Strafverfahren

zu ersparen, würden für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen sprechen. Die Aussa-

gen des Beschuldigen dagegen würden sich auf die pauschale Beschuldigung, sie

sei eine Lügnerin, beschränken und würden in sich relativ „flach“ wirken. Ihre Aus-

sagen habe CB___ – wie auch ihr Ehemann – mit konkreten Beispielen unterlegen

können. Dass sich die Privatklägerin selber mit einem stumpfen Gegenstand

ausgerechnet unter dem Auge ins eigene Gesicht geschlagen habe, könne

ausgeschlossen werden. Unglaubwürdig sei auch, dass sich die Privatklägerin die

Schwellung und Verfärbung im Augenbereich mittels Botox oder Hyaluron selbst

zugefügt haben solle. Die Verfärbung im Gesicht sei der Privatklägerin gemäss de-

ren Schilderungen an Schranken peinlich und unangenehm gewesen. MB___ sagte

aus, der Beschuldigte sei sehr temperamentvoll und sei auch schon bei ihnen

aufgekreuzt und habe ausgerufen, so dass er ihn deshalb nicht ins Haus gelassen

habe. Laut CB___ habe der Beschuldigte ein grosses Agressionspotential in sich.

Die Vorstrafen aus seiner Jugendzeit würden zeigen, dass er nicht ein gänzlich

unbeschriebenes Blatt sei und ihm ein solches Delikt nicht wesensfremd sei (act. B

2, E. 2.1.4 S. 8 ff.).

Seite 8

2.1.4 Parteivorbringen vor Obergericht

Der Berufungskläger lässt ausführen, vor diesem angeblichen Vorfall vom

12. Oktober 2016 habe es entgegen dem Urteil vom 18. Dezember 2018 keine

häusliche Gewalt gegeben. Seit den Straftaten als Jugendlicher im Zusammenhang

mit „Gewalt“ habe sich der Berufungskläger nie mehr einer „Gewalttat“ schuldig

gemacht. Bei den Aussagen des Ehepaars B___ handle es sich um solche, welche

sich auf die Gespräche mit der Berufungsbeklagten 1 stützen würden, ausser dass

eine Diskussion stattgefunden habe. Nach dem Vorfall mit dem Hammer habe der

Berufungskläger die Trennung gewollt. Der Arztbericht stelle bezüglich des Häma-

toms auf die Aussagen von V___ ab. Der Berufungskläger habe das Beispiel der

Behandlung mit dem Botox erwähnt, weil es für ihn eine mögliche Erklärung

gewesen sei. Die Scheidungsverhandlung habe kurz bevor gestanden und die

Gefährdungsmeldung wegen O___ sei im Raum gestanden. Es sei demnach

überhaupt nicht sicher gewesen, was mit den Kindern geschehen werde. Leider

hätten die beiden Möbelmänner nicht befragt werden können. Mit der zeitlichen

Lücke von zwei Monaten bis zur Anzeige habe auch nicht überprüft werden können,

ob der Berufungskläger aufgrund des Schlages mit der Faust an der Hand

geschwollen oder blau gewesen sei. Es sei völlig unglaubwürdig, dass der Be-

rufungskläger in Anwesenheit der Kinder und des Möbelmannes die Berufungsbe-

klagte 1 geschlagen und bedroht habe. Es könne nicht mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Berufungsklägers

nachgewiesen werden.

Die Berufungsbeklagte 1 führt aus, es stimme nicht, dass der Berufungskläger

immer dieselben Aussagen gemacht habe. Bei der Staatsanwaltschaft sei seine

erste Aussage gewesen, er habe mit der Berufungsbeklagten 1 überhaupt gar keine

Diskussion gehabt. Der Berufungskläger sei wiederholt vor den Kindern

handgreiflich geworden. Es sei letztes Jahr gewesen, da habe sie die Sozialpäda-

gogin angerufen. Da sei der Berufungskläger wieder in die Wohnung gekommen

und habe gesagt, „wo warst du“, „du triffst dich mit anderen Männern“. Er habe

Stühle herumgeschmissen. Sie sei mit den Kindern rausgegangen, damit ihnen

nichts passiere und habe das auch der Sozialpädagogin mitgeteilt. Das sei kein Ein-

zelfall.

2.1.5 Beweiswürdigung betreffend Faustschlag

2.1.5.1 Verhalten der Berufungsbeklagten 1 bei der Kantonspolizei

Dem Polizeirapport vom 29. Oktober 2016, welcher sich auf die Aussagen der Beru-

fungsbeklagten 1 vom 13. Oktober 2016 (act. B 3/1.2) stützt, kann entnommen wer-

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den, dass sie am 13. Oktober 2016 um Rat der Polizei ersuchte, da ihr getrennt

lebender Ehemann ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Die Berufungsbeklagte

1 teilte der Polizei ausdrücklich mit, dass sie auf keinen Fall Anzeige gegen den

Berufungskläger erstatten wolle und sie nicht wolle, dass die Polizei ihn kontaktiere.

Nach einigem Zögern hat die Berufungsbeklagte 1 gegenüber der Polizei ausge-

sagt. Da sie auf keinen Fall den Strafantrag gegen den Berufungskläger hat unter-

schreiben wollen, hat ihr die Polizei geraten, mindestens die Bedenkfrist zu unter-

zeichnen. Zudem teilte die Berufungsbeklagte 1 der Polizei nochmals ausdrücklich

mit, dass sie nicht wolle, dass der Berufungskläger von ihrer Vorsprache bei der

Polizei Kenntnis bekomme (act. B 3/1.1, S. 2 ff.).

2.1.5.2 Medizinisches

Ein von der Polizei einen Tag nach dem strittigen Vorfall erstelltes Fotoblatt vom

Gesicht der Berufungsbeklagten 1 zeigt ein gut sichtbares Hämatom unterhalb des

linken Auges. Die Stelle ist geschwollen und blaut-rot verfärbt (act. B 3/1.4).

Gemäss Arztzeugnis der Polipraxis in Herisau vom 14. Oktober 2016 erlitt die

Berufungsbeklagte 1 eine Schädelprellung mit Weichteilschwellung und Hämatom.

Das linke Jochbein und das Hämatom seien deutlich geschwollen. Die Schwellung

habe einen Durchmesser von etwa Tennisballgrösse und sei druckdolent (act. B

3/1.5). Der Austrittsbericht des Spitals vom 12. Oktober 2016 diagnostiziert

ebenfalls eine deutliche Schwellung und Druckdolenz über dem linken Jochbein.

Augenmobilität und Sehkraft seien indessen uneingeschränkt vorhanden, das

Kiefergelenk frei und schmerzfrei beweglich (act. B 3/1.20).

2.1.5.3 Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vom 13.10.2016 vor

Kantonspolizei

In der Befragung durch die Kantonspolizei vom 13. Oktober 2016 sagte die

Berufungsbeklagte 1 im Wesentlichen aus, erst als sie schwanger gewesen sei,

habe der Berufungskläger angefangen, sie zu ohrfeigen. Sie hätten auch häufig

Streit gehabt, da er mit ihren Kindererziehungsmethoden, dem Kochen, dem Putzen

usw., nicht einverstanden gewesen sei. Er habe ihr damals in Deutschland kurz vor

der Tankstelle „Hardtwald“ auf der Autobahn ca. im Jahr 2010 im Auto die Nase

gebrochen. Ebenfalls im Jahr 2010 habe sie ihn provoziert, indem sie ihn

aufgefordert habe, ihre Wohnung zu verlassen. Er sei dabei wütend geworden und

habe ihr eine Rippe gebrochen. Er habe sie auch jeweils bedroht, indem er gesagt

habe, dass wenn sie sich nicht so verhalte, wie er es gerne hätte, sie es dann

bereuen werde. Erst als er ihr die Nase und die Rippen gebrochen habe, habe sie

Angst bekommen. Der Berufungskläger sei im April 2014 zu ihr in die Schweiz gezo-

Seite 10

gen. Sie hätten sich oft gestritten, so dass sie ihn mehrmals aufgefordert habe, ihre

Wohnung zu verlassen. Sie habe es nicht mehr ausgehalten und sei einmal gegen

ihn tätlich geworden, indem sie ihn auf den Kopf geschlagen habe. Der Grund dafür

sei gewesen, dass er am 23. Juni 2014 zu ihr gesagt habe, er nehme ihr jetzt alle

drei Kinder weg. Das Aupair Mädchen J___ habe den Berufungskläger auch

angezeigt, da er sie beschimpft und ihr gedroht habe. Im Jahr 2015 habe M___ ein

Hämatom auf der rechten Wange gehabt, da der Berufungskläger ihn zu Boden

gestossen habe.

Am Abend des 12. Oktober 2016 seien CB___und MB___ bei ihr zum Nachtessen

zu Besuch gewesen. Gegen 20.00 Uhr sei der Berufungskläger zu Besuch

gekommen und habe sich ebenfalls an den Tisch gesetzt. Gleichzeitig habe noch

ein Möbelmann im Flur einen Schrank aufgebaut. Zirka um 21.00 Uhr sei das Ehe-

paar B___ gegangen. Der Möbelmann habe noch etwas länger für die Arbeiten

gehabt und einen Mann zur Verstärkung angefordert. Da die drei Kinder mit dem

Verpackungsinhalt des Schrankes gespielt hätten, während sie am Tisch gesessen

sei, habe sie begonnen, die Unordnung zusammen zu räumen. Dann habe der

Berufungskläger zu ihr gesagt, sie sollte besser jeweils zu den Kindern schauen

statt am Tisch zu sitzen. Daraufhin habe sie ihn gebeten, sie morgen einmal in Ruhe

zu lassen, wenn ihm alles, was sie mache, nicht passe. Er sei verärgert gewesen

und habe zu ihr gesagt, ob er eigentlich ihr Hund sei. Sie habe zu ihm wieder gesagt

„weisst du was, lass mich morgen einfach in Ruhe!“. Daraufhin habe er ihr mit einer

Faust direkt ins Gesicht geschlagen, während dem sie kniend am Boden die Unord-

nung zusammengeräumt habe. Sie habe nicht gesehen, mit welcher Faust er ge-

schlagen habe. Sie sei kniend zirka einen halben Meter retour gegen einen Schrank

geflogen. Der Schlag sei schon recht heftig gewesen, daraufhin sei sie etwas des-

orientiert gewesen, ihr sei aber nicht schwarz, nur schwindlig geworden. Daraufhin

seien sogleich auch die Schmerzen am Kopf gekommen. Sie denke, der Möbel-

mann „Chris“ habe das ganze indirekt mitbekommen. Die Kinder seien zum Glück

am Schlafen gewesen. Die Verstärkung vom Möbelmann sei erst nachträglich da-

zugekommen. Sie habe dann CB___ angerufen und sie gebeten, auf die Kinder

aufzupassen. MB___ habe sie ins Spital gefahren, wo sie dann untersucht worden

sei. Sie habe ein Hämatom am linken Auge erlitten (act. B 3/1.2, S. 3 ff.).

2.1.5.4 Aussagen des Berufungsklägers vom 28.01.2017 vor Kantonspolizei

Gegenüber der Kantonspolizei sagte der Berufungskläger am 28. Januar 2017 aus,

es sei alles gelogen. Sie hätten sich schon gestritten, aber er sei nie handgreiflich

geworden und habe die Berufungsbeklagte 1 nie geschlagen. Sie lüge permanent,

Seite 11

es gehe hier darum, wer von ihnen die Kinder bekomme. Sie habe ihm am 23. Juni

2014 auf den Kopf geschlagen mit dem Hammer, weshalb er sie angezeigt habe.

Wenn schon habe er Grund, vor ihr Angst zu bekommen. Er sei nicht der Typ für

Gewalt. Er habe jeweils zu ihr gesagt, dass sie Hilfe holen sollten, was die Kinderer-

ziehung angehe.

Er könne sich an jenen Abend erinnern, als ein Möbelmann einen Schrank in der

Wohnung der Berufungsbeklagten 1 montiert habe und CB___und MB___ zum

Essen zu Besuch gewesen seien. Er sei an diesem Abend nicht tätlich gegenüber

der Berufungsbeklagten 1 geworden. Er sei noch nie gewalttätig gegenüber seiner

Frau gewesen. Er wisse nicht, wie es zum Hämatom gekommen sei. Sie spritze sich

oft eine Art Botox, wovon sie auch geschwollene Augen gehabt habe. Es habe gar

keinen Faustschlag gegeben. Er habe ihr nur Wäsche gebracht für die Kinder,

danach habe er ihr geholfen, die Wohnung aufzuräumen und sei nachher

gegangen. Sie lüge ständig. Sie wolle ihn wohl loswerden, damit sie die Kinder be-

komme (act. B 3/1.15, S. 2 ff.).

2.1.5.5 Konfrontationseinvernahme vom 26.07.2017 vor Staatsanwaltschaft

Im Wesentlichen bestätigten die Parteien ihre gegenüber der Kantonspolizei

gemachten Aussagen. Der Berufungskläger ergänzte, die Berufungsbeklagte 1

wolle, dass er die Kinder nicht sehe. Er sei immer zur Polizei oder zum Jugendamt

gegangen, auch damals, als sie ihm den Hammer auf den Kopf geschlagen habe.

Die Obhut habe die Berufungsbeklagte 1 bekommen. Es sei kein Verfahren

betreffend die Kinder mehr hängig. Ob die Berufungsbeklagte 1 sich das blaue Auge

selbst zugefügt habe? Sie habe auch schon mal ihre Arme aufgeritzt und ihn dafür

angezeigt. Am Abend des 12. Oktober 2016 habe es Streit gegeben, aber das Übli-

che. Sie habe gemeint, dass er noch da bleiben und helfen solle, er habe dann aber

gesagt, er sei müde und sei gegangen. Sie seien vor zwei Wochen zusammen im

Urlaub gewesen. Er habe vor dem Urlaub vier Wochen bei der Berufungsbeklagten

1 gewohnt. Sie hätten versucht, wieder zusammen zu kommen. Es sei nicht nur we-

gen den Kindern gewesen (act. B 3/1.19, S. 6 ff.).

Die Berufungsbeklagte 1 erklärte, passiert sei das mit dem Faustschlag in der Kü-

che. Der Urlaub sei geplant gewesen, als sie versucht hätten sich zu verstehen, nur

wegen der Kinder (act. B 3/1.19, S. 4 ff.).

Seite 12

2.1.5.6 Aussagen Zeuge MB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft

Der Zeuge gab gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, Y___ sei ein

flüchtiger Bekannter von ihm, V___ eine Freundin. An jenem Abend seien es eher

Banalitäten und frauenfeindliche Sachen gewesen, die der Berufungskläger

rausgelassen habe. Es sei auch um die Türken in Berlin gegangen und wie sie sich

in Berlin aufführen würden. Es sei nicht eskaliert. Sie seien maximal 20 Minuten weg

gewesen, als sie an den Wohnort der Berufungsbeklagten 1 zurückgekehrt seien.

Die Berufungsbeklagte 1 sei im Wohnzimmer gestanden und man habe gesehen,

dass die eine Gesichtshälfte geschwollen sei. Sie habe eine geschwollene Wange

und rote Flecken gehabt. Er glaube, es sei die linke Wange gewesen. Er sei mit ihr

ins Spital gefahren. Der Berufungskläger sei nicht mehr da gewesen (act. B 3/1.25,

S. 2 ff.).

2.1.5.7 Aussagen Zeugin CB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft

Die Zeugin sagte vor der Staatsanwaltschaft aus, sie stehe in keiner Beziehung zu

Y___. Sie sei eine Freundin und Patientin der Berufungsbeklagten 1 und hüte auf

freundschaftlicher Basis ihre Kinder. Sie habe ihr zur Anzeige geraten, damit habe

sich die Berufungsbeklagte 1 ja sehr schwer getan. Irgendwann an jenem Abend

habe sie erzählt, wie ihre Erfahrung in Berlin mit Türken gewesen sei. Sie habe ge-

sagt, dass Türken eine deutsche Frau wie Frischfleisch behandeln würden. Sie

habe auch erzählt, dass sie „angegrapscht“ worden sei. Da sei der Berufungskläger

auch verbal ausfällig geworden. Er habe der Berufungsbeklagten 1 Vorwürfe

gemacht wegen dem Styropor und habe gesagt, das sei ja nicht seine Aufgabe, das

aufzuräumen. Irgendwann sei es ihrem Mann und ihr ungemütlich geworden und sie

seien gegangen. Kurz nachdem sie zu Hause gewesen seien, habe die Berufungs-

beklagte 1 schon angerufen und gesagt, der Berufungskläger habe sie geschlagen

und sie müsse ins Krankenhaus. Die Berufungsbeklagte 1 habe erzählt, dass sie in

der Küche Styropor zusammengefegt habe. Als sie vom Boden aufgestanden sei,

habe der Berufungskläger sie geschlagen. Sie habe gesagt, der Berufungskläger

habe auch über sie (CB___) gelästert. Die Berufungsbeklagte 1 sei sehr durchei-

nander gewesen und habe nicht verstanden, warum er sie geschlagen habe. Für sie

sei dies aus dem Nichts heraus gewesen. Sie habe sich die linke Gesichtshälfte ge-

halten. Man habe gesehen, dass es geschwollen gewesen sei und es sich um eine

Prellung gehandelt habe. Erst die Tage danach habe man dann das volle Ausmass

der Schwellung und die Verfärbungen gesehen. Einmal sei sie bei der Be-

rufungsbeklagten 1 gewesen und der Berufungskläger habe geklingelt und kontrol-

lieren wollen, ob da ein anderer Mann sei. Die Berufungsbeklagte 1 habe ihn aber

Seite 13

nicht reinlassen wollen. Dann habe er sie als „Schlampe“, „Hure“ und „sie werde

schon sehen, was sie davon habe“ beschimpft. Sie habe auch schon mal gehört,

wie er am Telefon ausgerastet sei. Er habe ein wahnsinniges Aggressionspotential

in sich. Sie traue ihm alles zu. (act. B 3/1.26, S. 2 ff.).

2.1.5.8 Einschlägige Vorstrafen der Parteien

Als Jugendlicher hat Y___ 1991 eine gefährliche Körperverletzung (act. B 3/17/4)

und als 20jähriger eine weitere Körperverletzung begangen (act. B 3/17/2).

V___ wurde vom Kreisgericht Wil am 31. März 2016 wegen versuchter schwerer

Körperverletzung sowie falscher Anschuldigung, begangen zum Nachteil von Y___,

verurteilt (act. B 3/6/10).

2.1.5.9 Beurteilung

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel

an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht

das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10

Abs. 3 StPO). Für den modernen Strafprozess ist typisch, dass er entgegen

früheren Ausgestaltungen nicht auf feste Beweisregeln abstellt. Vielmehr wird die

Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise (Personalbeweise wie

Aussagen von Personen, Gutachten, sachliche Beweismittel wie

Beweisgegenstände) in die richterliche Verantwortlichkeit gelegt, womit dem

Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatz nach Art. 6 StPO besser gedient ist

(SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.

2018, N. 4 zu Art. 10 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO ist entscheidend, dass die

Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu

wecken vermögen. Absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann

nicht verlangt werden; für einen Schuldspruch muss genügen, dass vernünftige

Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können

bzw. dass ein Freispruch zu ergehen hat, wenn erhebliche und unüberwindliche

Zweifel an der Schuld verbleiben (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 StPO).

Aus der Unschuldsvermutung abzuleiten ist die in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierte

Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo. Sie greift, wenn erhebliche und

unüberwindbare Zweifel an den Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab der

objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, bestehen. Irrelevant ist, ob der

Richter tatsächlich zweifelte; massgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise

Seite 14

solche Zweifel angebracht gewesen wären (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 10 zu Art.

10 StPO).

Für die Beurteilung als wichtig erscheint, dass hier nur ein kleines Zeitfenster

massgebend ist. Als CB___und MB___ die Wohnung der Berufungsbeklagten 1

verliessen, war diese unverletzt. Rund 20 Minuten später erhielten sie von ihr einen

„Hilfe-Anruf“, kehrten daraufhin unverzüglich in deren Wohnung zurück und stellten

die Verletzung unter dem linken Auge fest. Eine Tatbegehung durch den

Berufungskläger oder eine Selbstverletzung durch die Berufungsbeklagte 1 musste

also in diesen rund 20 Minuten geschehen sein. Wie die Vorinstanz zutreffend

erwähnt, können andere Möglichkeiten zweifelsfrei ausgeschlossen werden

(vorinstanzliche Erwägung 2.1.4 S. 8). Der enge Zeitrahmen spricht nach Ansicht

des Obergerichts gegen eine Selbstverletzung, denn diese erfordert - im Gegensatz

zu einer reinen Affekt-Tat - eine gewisse Planung (wie, wann, wozu). Dafür sind

E. 20 Minuten nicht ausreichend. Zudem erscheint das Realisieren einer geplanten

Selbstverletzung unter den am Abend des 12. Oktober 2016 in der Wohnung der

Berufungsbeklagten 1 herrschenden Bedingungen höchst unwahrscheinlich: Ein

Möbelmann befand sich in der Wohnung, die Verstärkung durch einen zweiten

Möbelmann war angefordert, die Kinder waren zuhause. Insbesondere hätte der

zweite Möbelmann jederzeit eintreffen und an der Wohnungstür klingeln und um

Einlass bitten können.

Hinzu kommt, dass das Verhalten der Berufungsbeklagten 1 bei der Polizei

aussergewöhnlich ist, was zugunsten ihrer Version und damit gegen eine Selbst-

verletzung, spricht. Die Berufungsbeklagte 1 hatte nicht gewollt, dass der

Berufungskläger von ihrem Gang zur Polizei erfährt und hatte anfänglich auch kei-

nen Strafantrag stellen wollen. Es war die mit ihr befreundete Zeugin CB___, die ihr

zur Strafanzeige geraten hatte und nach deren Aussagen sich die Berufungsbe-

klagte 1 damit „sehr schwer getan habe“. Man muss sich ferner vor Augen halten,

dass man von einer Selbstverletzung profitieren will, wenn man sich schon mit der

Faust ins eigene Gesicht schlägt und dadurch erhebliche gesundheitliche Risiken

sowie eine allfällige Arbeitsunfähigkeit in Kauf nimmt. Dazu passt das Verhalten der

Berufungsbeklagten 1 bei der Kantonspolizei nicht ansatzweise. Auf die Frage des

Einzelrichters des Kantonsgericht nach dem Grund ihres Zögerns, Anzeige zu er-

statten, sagte die Berufungsbeklagte 1 an Schranken plausibel aus, der Berufungs-

kläger habe ihr wiederholt klargemacht, dass er kein Strafverfahren gebrauchen

könne, weil er dann keinen C-Ausweis bekomme (act. B 3/33, S. 4). Dass die Beru-

fungsbeklagte 1 ein „stufenweises“ Vorgehen geplant hätte (zuerst Bedenkfrist und

Seite 15

erst später Anzeige), um die Strafbehörden hinters Licht zu führen, erscheint un-

wahrscheinlich und würde in Richtung „Verschwörungstheorie“ gehen. Eine plau-

sible Erklärung für die nachträglich doch noch eingereichte Strafanzeige ist die vom

Berufungskläger kurz vorher gegen die Berufungsbeklagte 1 in Gang gesetzte

Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs der Tätlichkeit gegen die Tochter O___.

Dies hat die Berufungsbeklagte 1 vor Obergericht insofern bestätigt, indem sie als

Grund, später trotzdem noch Anzeige erstattet zu haben, angab, dass der Beru-

fungskläger sie wieder angezeigt habe. Sie habe sich gesagt: „Warum schütze ich

ihn immer, das bringe ich jetzt auch zur Anzeige“ (act B 12, S. 11).

Gegen eine Selbstverletzung am Auge spricht ebenfalls, dass die Berufungsbe-

klagte 1 in einem Beruf mit persönlichen Kontakten zu vielen Personen (Patienten in

der Arztpraxis) tätig ist. Die Berufungsbeklagte 1 schilderte vor Vorinstanz eindrück-

lich, wie peinlich ihr die Prellung im Gesicht gewesen sei. Man müsse sich die

ganze Zeit hinter der Sonnenbrille verstecken und jeder frage einem, was passiert

sei. Sie sei von Patienten und von ihrem Vermieter angesprochen worden (act. B

3/33, S. 6). Zudem handelt es sich beim Auge um ein sehr sensibles Organ,

worüber die Berufungsbeklagte 1 als ausgebildete Ärztin bestens Bescheid weiss.

Anlässlich der Befragung der Berufungsbeklagten 1 vor Obergericht sagte diese

aus, sie habe nach dem Vorfall eine mögliche Orbitabodenfraktur ausschliessen

wollen, also den Bruch eines dünnen Hautknöchleins (act. B 12, S. 10). Diese

Befürchtung macht eine Selbstverletzung ebenfalls unglaubwürdig. Dagegen spricht

auch, dass der Berufungsbeklagten 1 offensichtlich gutes Aussehen wichtig ist, was

aus den Botoxbehandlungen geschlossen werden kann. Wieso sollte sich die

Berufungsbeklagte 1 dann mutwillig ihr Gesicht „verunstalten“?

In der Befragung der Berufungsbeklagten 1 vor Vorinstanz zu der vom

Berufungskläger als mögliche Erklärung für das Hämatom genannten Behandlung

mit Botox oder Hyaluron schilderte sie überzeugend das praktische Vorgehen. Sie

gab glaubhaft an, eine solche Selbst-Applikation benötige sicher eine dreiviertel

Stunde (act. B 3/33, S. 5 ff.). Vor Obergericht ergänzte die Berufungsbeklagte 1,

wenn man sich Botox spritze, müsse man sich abschminken, desinfizieren, punkt-

genau einzeichnen (act. B 12, S. 11). Gestützt auf diese Ausführungen reichte somit

die äusserst knappe Zeit für eine Botoxbehandlung nicht aus. Sehr fraglich ist aus-

serdem, ob eine solche Behandlung innert so kurzer Zeit zu einem Hämatom führen

würde.

Seite 16

Das Argument des Berufungsklägers, es sei nur um die Zuteilung der Kinder gegan-

gen, leuchtet ebenfalls nicht ein. Die Berufungsbeklagte 1 hat den Strafantrag am

15. Dezember 2016 unterschrieben, am 19. Dezember 2016 fand die Scheidungs-

verhandlung statt. Der Strafantrag wurde also nur 4 Tage vor der Scheidung

gestellt, so dass die Berufungsbeklagte 1 nicht hätte damit rechnen können, dass

das Strafverfahren einen Einfluss auf das fast abgeschlossene

Scheidungsverfahren haben würde. Hätte die Berufungsbeklagte 1 mit der Anzeige

bezüglich Kinderzuteilung und Besuchsrecht tatsächlich etwas erreichen wollen,

hätte sie diese schon am 13. Oktober 2016 eingereicht. Der Berufungskläger sagte

vor Obergericht auf die Frage nach einem möglichen Grund für eine falsche

Anschuldigung aus, die Berufungsbeklagte 1 wolle, dass er verurteilt werde und

dass sie allein die Kinder bekomme und er die Kinder nicht mehr sehe (act. B 12, S.

6). Diese Erklärung des Berufungsklägers als mögliches Motiv für eine falsche

Anschuldigung überzeugt nicht. Die Berufungsbeklagte 1 hatte bereits im

mutmasslichen Tatzeitpunkt die Obhut über die Kinder, eine solche Tat wäre also

sinnlos gewesen. Wenn die Berufungsbeklagte 1 den Kontakt zwischen den Kindern

und dem Berufungskläger hätte unterbinden wollen, hätte sie mit der

Anzeigeerstattung nicht zugewartet.

Folglich weist nichts daraufhin, dass sich die Berufungsbeklagte 1 die Verletzung

unter dem Auge selbst beigebracht hat, hingegen alles dafür, dass der Berufungs-

kläger der Verursacher des Hämatoms ist. Eine Rolle beim Tatgeschehen gespielt

haben dürfte nicht zuletzt die am Abend des 12. Oktober 2016 in der Wohnung der

Berufungsbeklagten 1 herrschende Stimmung, welche die Zeugin CB___ als

„ungemütlich“ bezeichnete (act. B 3/1.26, S. 2). Die Stimmung war offensichtlich

aufgeheizt wegen des Gesprächsthemas („Türken in Berlin“) und des in der Woh-

nung herumliegenden Styropors von der Möbelverpackung.

In Würdigung sämtlicher Beweise gelangt das Gericht zweifelsfrei zur Überzeugung,

dass der Berufungskläger am Abend des 12. Oktober 2016 gegenüber der Beru-

fungsbeklagten 1 tätlich wurde, indem er ihr einen Schlag, vermutlich mit der Faust,

ins Gesicht versetzte und dadurch unter ihrem linken Auge ein Hämatom verur-

sachte.

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2.1.6 Rechtliche Qualifikation

2.1.6.1 Parteivorbringen vor Vorinstanz

Die Berufungsbeklagte 1 hat vorbringen lassen, es sei demütigend, wenn sie mit

einem blauen Auge arbeiten gehen müsse. Sie sei in ihrem Befinden eingeschränkt

gewesen. Wenn damit eine Arbeitsunfähigkeit verbunden sei, sei klar, dass man es

hier mit einer einfachen Körperverletzung zu tun habe.

2.1.6.2 Vorinstanzliches Urteil

Die Vorinstanz hat im Wesentlichen ausgeführt, es könne festgestellt werden, dass

im vorliegenden Fall eine Prellung vorgelegen habe, die vorübergehender Natur

gewesen sei. Die Privatklägerin habe aber an Schranken eindrücklich geschildert,

dass sie während zwei Wochen nicht zur Arbeit habe gehen können, dass es drei

bis vier Wochen gedauert habe, bis das Hämatom nicht mehr sichtbar gewesen sei,

und sie während rund einer Woche einen unangenehmen Druck verspürt habe.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei in verschiedensten Fällen

eines Schlages mit der Folge eines Hämatoms eine einfache Körperverletzung

bejaht worden. So habe das Bundesgericht bei einem Faustschlag, der im Gesicht

unter der Haut einen tagelang sichtbaren Bluterguss hervorgerufen habe, auf eine

einfache Körperverletzung erkannt. Auf dem am Folgetag gemachten Foto der

Kantonspolizei sei gut sichtbar, dass die Privatklägerin ein starkes Hämatom

aufgewiesen habe, das sich gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und den

Schilderungen der Zeugin B___ erst in den Folgetagen in seinem vollen Ausmass

gezeigt habe. Entsprechend sei diese Prellung aufgrund der von der Privatklägerin

beschriebenen Folgen im vorliegenden Fall als einfache Körperverletzung zu

würdigen (act. B 2, E. 2.1.5 S. 12 ff.).

2.1.6.3 Parteivorbringen vor Obergericht

Der Berufungskläger lässt ausführen, sollte davon ausgegangen werden, dass er

die Berufungsbeklagte 1 geschlagen hätte, dann handle es sich lediglich um eine

Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB und nicht um eine einfache Körperverlet-

zung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse die vorübergehende

Störung einem krankhaften Zustand gleichkommen, damit eine Körperverletzung

gegeben sei (vgl. BGE 103 IV 70). Dass die Berufungsbeklagte 1 nach dem Häma-

tom nicht arbeiten gegangen sei, habe nicht mit einer gegebenen Arbeitsunfähigkeit

zusammengehangen. Es sei ihr Entscheid gewesen, um keine Fragen beantworten

zu müssen.

Seite 18

2.1.6.4 Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vor Obergericht

Die Berufungsbeklagte 1 gab in der Befragung als Auskunftsperson an, das Auge

sei am Anfang nur rot gewesen, dann sei es blau geworden. Wenn sie Patienten vor

sich habe und sie habe so ein Auge, dann seien sie irritiert (act. B 12, S. 10).

2.1.6.5 Rechtliches

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder

der Gesundheit zur Folge haben, wird auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 126 Ziff. 1

StGB). Begeht der Täter die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe,

so wird er von Amtes wegen verfolgt (Art. 126 Ziff. 2 lit. b StGB).

Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten

Fällen kann der Richter mildern (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes

wegen erfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe

begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle

Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber

auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind

(ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 123

StGB). Auch leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mindestens ein deutli-

ches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu

werten (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 126 StGB). Die Abgrenzungen zwi-

schen der Tätlichkeit und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) sind flies-

send und oft recht schwierig; dem Richter steht ein relativ grosses Ermesses zu

(ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB). Als Tätlichkeiten sind einzig

Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schür-

fungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen

zu verursachen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB). Beispiele für

Tätlichkeiten sind Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse (ANDREAS

DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018,

N. 1 zu Art. 126 StGB).

2.1.6.6 Beurteilung

Wie in Erwägung 2.1.5.2 ausgeführt, zeigt das von der Polizei einen Tag nach der

Tat gemachte Foto des Gesichts der Berufungsbeklagten 1 eine blau-rot verfärbte

Schwellung unter dem linken Auge. Das Spital Herisau hielt in seinem Austrittsbe-

richt fest, Augenmobilität und Sehkraft seien uneingeschränkt vorhanden, das Kie-

fergelenk frei und schmerzfrei beweglich. Wie aus den in vorstehender Erwägung

2.1.6.4 aufgeführten Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vor Obergericht deutlich

Seite 19

wird, hatte der Schlag ins Gesicht keine nennenswerten Auswirkungen auf ihr

Wohlbefinden. Dass die Berufungsbeklagte 1 zwei Wochen mit ihrer Arbeit aus-

setzte, war ihr eigener Entscheid, da sie die Patienten nicht „irritieren“ wollte und

nicht wegen der Schmerzen als Folge des Schlags. Da somit die gesundheitlichen

Einschränkungen aufgrund des Hämatoms für die Berufungsbeklagte 1 grösstenteils

kosmetischer Art waren, ist von einer Tätlichkeit und nicht von einer einfachen Kör-

perverletzung auszugehen.

Festzuhalten ist somit, dass sich der Berufungskläger mit dem Schlag ins Gesicht

der Berufungsbeklagten 1 der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB schuldig

gemacht hat.

2.2 Tatbestand der Drohung

2.2.1 Tatvorwurf

In der Anklageschrift vom 22. November 2017 wird dem Beschuldigten Y___

vorgeworfen, er habe am 12. Oktober 2016 ein Messer in der Küche behändigt, es

in Richtung von V___ gestreckt und ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie die

Kindererziehung nicht vermehrt nach seinen Vorstellungen ausgestalte. V___ sei

dadurch stark verängstigt gewesen, so dass sie danach mehrfach die

Schliessverhältnisse am Wohnort kontrolliert habe und Konfliktsituationen aus-

gewichen sei, weil sie befürchtet habe, ansonsten passiere etwas „noch Schlimme-

res“ (act. B 3/3, S. 2).

2.2.2 Parteivorbringen vor Vorinstanz

Der Berufungskläger hat vorbringen lassen, es gebe keine Beweise für ein in der

Vergangenheit strafrechtliches Verhalten des Berufungsklägers gegen die Beru-

fungsbeklagte 1. Sollte von einer Tätlichkeit ausgegangen werden, gebe es nichts,

was eine Drohung nur schon als möglich darstelle. Mindestens der Vorwurf der Dro-

hung sei fallenzulassen.

Die Berufungsbeklagte 1 hat einwenden lassen, die Drohung sei erstellt. Die Beru-

fungsbeklagte 1 sei stark verängstigt gewesen, habe Vorsichtsmassnahmen ergrei-

fen müssen und die Schliessvorrichtungen kontrolliert. Der Berufungskläger sei

schon immer unberechenbar gewesen. Der Polizeibericht gebe wieder, dass die Be-

rufungsbeklagte 1 sichtlich verängstigt gewesen sei.

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2.2.3 Vorinstanzliches Urteil

Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen ausgeführt, die bei-

den Zeugen hätten bestätigt, dass sie auch schon selbst miterlebt bzw. mitgehört

hätten, wie der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin verbal aggressiv und

ausfällig geworden sei. Äussere Anzeichen, welche die Bedrohung belegen würden,

gebe es soweit nicht. Immerhin habe die befragende Polizistin im Rapport vom

13. Oktober 2016 festgehalten, dass die Privatklägerin einen sichtlich verängstigten

und hilflosen Eindruck gemacht habe. Eindrücklich sei schliesslich auch die emotio-

nale Reaktion der Privatklägerin bei der staatsanwaltlichen Befragung. So habe sie

etwa bei der Frage, wie sie sich nach der Drohung gefühlt habe, einigermassen

gefasst gewirkt, habe aber bei der Schilderung der Massnahmen, die sie nach der

behaupteten Drohung getroffen habe, wonach sie jeweils alles kontrolliert habe, ob

alles geschlossen sei, geweint. Gegen eine Erfindung spreche der Detailreichtum

der Aussagen, insbesondere auch die Schilderung der drohenden Handbewegung

des Beschuldigten mit dem Messer vor seiner Kehle. Die Drohung passe auch in

den Kontext des vom Beschuldigten ausgeführten Faustschlages. Wäre es ihr

gemäss dem Beschuldigten nur darum gegangen, ihm eins auszuwischen oder die

elterliche Sorge für die Kinder zu erlangen, so hätte die Anzeige betreffend den

Faustschlag genügt, um ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch der Umstand,

dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten und den Kindern nach dem Vorfall

sogar noch gemeinsame Ferien verbracht habe, ändere an dieser Beurteilung

nichts. Zum einen habe die Privatklägerin selbst eingeräumt, sie habe ein sehr

ambivalentes Verhältnis zum Beschuldigten. Zum anderen sei es eine Tatsache,

dass in Fällen häuslicher Gewalt gewaltbetroffene Frauen erfahrungsgemäss

oftmals mehrere Anläufe benötigen würden, um sich von einem gewalttätigen

Partner endgültig zu trennen. Dies ändere aber deshalb nichts am Umstand, dass

sie diese Gewalt erlebt hätten (act. B 2, E. 2.2.4 S. 15 ff.).

2.2.4 Parteivorbringen vor Obergericht

Der Berufungskläger lässt ausführen, es gebe keine Zeugen. Die Aussagen des

Ehepaars B___ würden kein strafrechtliches Verhalten des Berufungsklägers

beweisen. Wieso die Vorinstanz eine Drohung annehme, sei nicht ersichtlich. Es

gebe keine Anhaltspunkte, welche diese belegen würden. Dies sei völlig

unglaubwürdig, da der Möbelmann und die Kinder da gewesen seien.

Seite 21

2.2.5 Beweiswürdigung betreffend Drohung

2.2.5.1 Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vom 13.10.2016 vor Kantonspoli-

zei

In der Befragung durch die Kantonspolizei vom 13. Oktober 2016 sagte die

Berufungsbeklagte 1 im Wesentlichen aus, der Berufungskläger habe sie damals in

Deutschland jeweils bedroht, indem er gesagt habe, dass wenn sie sich nicht so

verhalte, wie er es gerne hätte, sie es dann bereuen werde. Erst als er ihr die Nase

und die Rippen gebrochen habe, habe sie Angst bekommen. In der Schweiz, nach

einem Abschlussgespräch für O___ vor den Sommerferien 2016 im Kindergarten,

seien sie und der Berufungskläger nach Hause gefahren. Er habe ihr dabei gedroht,

dass er sie umbringen lasse, wenn sie die Kindererziehung nicht so gestalte, wie er

es gerne hätte. Er habe ihr das laut, aggressiv und recht deutlich gesagt. Das Au-

Pair Mädchen J___ habe den Berufungskläger auch angezeigt, da er sie beschimpft

und ihr gedroht habe.

Nach dem Schlag ins Gesicht am Abend des 12. Oktober 2016 habe sie zum Beru-

fungskläger gesagt, er solle doch bitte aus ihrer Wohnung gehen. Daraufhin habe er

ein Küchenmesser zur Hand genommen, es vor seine Kehle gehalten und zu ihr

gesagt: „Du weisst ja, wenn du die Kinder nicht so behandelst wie ich möchte, dann

…!“ und eine Art schneidende Bewegung vor seinem Hals gemacht. „Du kennst

mich ja, ich habe nichts zu verlieren!“. Danach sei er in den oberen Stock gegangen,

habe seine Sachen geholt und ihre Wohnung verlassen. Sie habe schon etwas

Respekt davor gehabt, dass er auf einmal austicken werde und noch etwas

Schlimmeres passieren könne (act. B 3/1.2, S. 4 ff.).

2.2.5.2 Aussagen des Berufungsklägers vom 28.01.2017 vor Kantonspolizei

Gegenüber der Kantonspolizei sagte der Berufungskläger am 28. Januar 2017 aus,

er habe der Berufungsbeklagten 1 nicht gedroht. Er sei immer weggegangen, wenn

sie unter Drogen gewesen sei. Er habe deshalb auch eine andere Wohnung

genommen. Wenn sie gestritten hätten, sei er weg gegangen. Sie habe dann jeweils

zu ihm gesagt: „Verlass mich nicht, verlass mich nicht.“ Er habe nicht gesagt, dass

wenn sie sich nicht so verhalten werde, wie er es gerne möchte, sie es dann

bereuen werde. Von diesem Vorfall nach dem Abschlussgespräch im Kindergarten

von O___ habe er keine Ahnung. Er habe ihr nicht gedroht, sie umbringen zu

lassen.

Seite 22

Die angebliche Drohung mit einem Messer am 12. Oktober 2016 sei „Quatsch“. Das

sei alles gelogen, das habe er nicht gemacht. (act. B 3/1.15, S. 3ff.).

2.2.5.3 Konfrontationseinvernahme vom 26.07.2017 vor Staatsanwaltschaft

Im Wesentlichen bestätigten die Parteien ihre gegenüber der Kantonspolizei

gemachten Aussagen. Die Berufungsbeklagte 1 ergänzte, der Berufungskläger

habe das Messer von einem Holzstück, in das man die Messer hineinstecke,

gehabt. Das stehe in der Küche auf der Theke. Das Messer habe eine Klinge von

etwa 20cm und einen ca. 3cm breiten Griff (act. B 3/1.19, S. 5). Der

Berufungskläger erklärte dazu, die Berufungsbeklagte 1 sei eine notorische

Lügnerin, sie habe schon mehrmals gelogen (act. B 3/1.19, S. 5). Es habe an

diesem Abend Streit gegeben, aber das Übliche (act. B 3/1.19, S. 7).

2.2.5.4 Aussagen Zeuge MB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft

Der Zeuge gab gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er wisse von seiner

Frau, dass der Berufungskläger auch schon mit dem Tod gedroht habe für den Fall,

dass die Kinder fremdplatziert würden. Der Berufungskläger sei sehr temperament-

voll und rufe aus. Er sei auch schon bei ihnen aufgekreuzt und habe ausgerufen etc.

Er habe ihn auch deshalb nicht ins Haus gelassen. Der Berufungskläger sei für ihn

der Wolf im Schafspelz. Was er auch mitbekommen habe sei, dass er die Beru-

fungsbeklagte 1 verfolge (act. B 3/1.25, S. 3 ff).

2.2.5.5 Aussagen Zeugin CB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft

Die Zeugin sagte vor der Staatsanwaltschaft aus, der Berufungskläger habe die

Berufungsbeklagte 1 des Öfteren bedroht. Die Drohung sei immer, dass wenn die

Kinder fremdplatziert würden, er sie dann umbringe. Das sage er regelmässig. Sie

habe das nicht selber gehört, so klug sei der Berufungskläger schon. Er habe die

Berufungsbeklagte 1 bis vor kurzem in unglaublichem Mass gestalkt. Einmal sei sie

bei der Berufungsbeklagten 1 gewesen und der Berufungskläger habe geklingelt

und kontrollieren wollen, ob da ein anderer Mann sei. Die Berufungsbeklagte 1 habe

ihn aber nicht reinlassen wollen. Dann habe er sie als „Schlampe“, „Hure“ und „sie

werde schon sehen, was sie davon habe“ beschimpft. Sie habe auch schon mal

gehört, wie er am Telefon ausgerastet sei. Er habe ein wahnsinniges

Aggressionspotential in sich. Sie traue ihm alles zu (act. B 3/1.26, S. 3 ff.).

Seite 23

2.2.5.6 Beurteilung

Im Unterschied zum vorstehend beurteilten Schlag ins Gesicht mit nachgewiesener

Verletzungsfolge, steht es bei der von der Berufungsbeklagten 1 behaupteten Dro-

hung Aussage gegen Aussage. Weitere Indizien fehlen. Die Aussagen der Zeugen

CB___und MB___ sind in diesem Anklagepunkt lediglich allgemeiner Natur. Für das

Gericht stellt sich die Frage, ob bei diesem Delikt anders entschieden werden kann,

als bei der am gleichen Abend verübten Tätlichkeit oder ob beide Delikte aus

Gründen der Logik gleich abgehandelt werden müssen. Weiter stellt sich die Frage,

ob es aus Sicht der Berufungsbeklagten 1 einen Sinn gemacht hätte, ein Delikt zu

erfinden, wenn doch schon ein anderes stattgefunden hat. Die Berufungsbeklagte 1

hat im vorliegenden Strafverfahren ausführlich und detailliert angegeben, der

Berufungskläger habe sie sowohl in Deutschland als auch später mehrfach bedroht,

sie habe jedoch nie Anzeige gegen ihn erstattet. Festzuhalten ist zugunsten der

Berufungsbeklagten 1, dass ihre Schilderung der behaupteten Drohung reali-

tätsnahe erscheint, so dass der Berufungskläger tatsächlich im Anschluss an dem

Schlag ins Gesicht noch eine Drohung nachgeschoben hat. Genausogut kann die

Berufungsbeklagte 1 jedoch die Drohung, eventuell aufgrund früherer Drohungen,

welche sie damals nicht angezeigt hat, noch nachgeschoben haben, um ihrer An-

zeige mehr Gewicht zu verleihen. Darüber kann lediglich spekuliert werden, kon-

krete Anhaltspunkte gibt es keine. Die allgemeinen Aussagen des mit der Beru-

fungsbeklagten 1 befreundeten Ehepaars B___ zum Verhalten des Berufungs-

klägers gegenüber ihnen und der Berufungsbeklagten 1 (Beschimpfungen, Nach-

stellen) lassen zwar eine Drohung nach dem Schlag ins Gesicht nicht als unwahr-

scheinlich erscheinen. Es fällt jedoch auf, dass die Berufungsbeklagte 1 in ihrem

unmittelbar nach dem Schlag ins Gesicht erfolgten Anruf bei CB___ dieser

gegenüber einzig den Schlag erwähnte (act. B 3/1.16, S. 2), eine Drohung jedoch

mit keinem Wort. Dies wirft Fragen auf. Die von der Polizei (act. B 3/1.19, S. 3) so-

wie der Staatsanwaltschaft (act. B 3/19, S. 5) in den Einvernahmen festgestellte

Verängstigung der Berufungsbeklagten 1 kann nichts zur Klärung beitragen, da die

glaubhaft geäusserte Angst vor dem Berufungskläger ebenso gut auf den Schlag ins

Gesicht und die Angst vor weiteren körperlichen Übergriffen zurückzuführen sein

kann.

Aufgrund der Beweislage hat das Obergericht erhebliche und unüberwindbare Zwei-

fel, dass der Berufungskläger seiner Ehefrau am Abend des 12. Oktober 2016 mit

dem Messer in der Hand gedroht hat. Somit ist er in Anwendung des Grundsatzes in

dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.

Seite 24

2.3 Strafzumessung

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Y___ von den beiden

angeklagten Tatbeständen einzig denjenigen der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Ziff. 1

StGB erfüllt hat. Die Strafandrohung von Art 126 Ziff. 1 StGB lautet auf Busse.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse 10‘000 Franken. Der

Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird,

eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten

aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je

nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem

Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden des Täters

bestimmt sich gemäss Art. 47 StGB (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar,

Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 106 StGB). Die der Berufungsbeklagten 1

zugefügte Verletzung ist nicht schwerwiegend, so dass die objektive Tatschwere

leicht ist. Da der Schlag jedoch ohne „Vorwarnung“ erfolgte, kann die subjektive Tat-

schwere nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Bezüglich Täterkomponenten

kann dem Täter zugute gehalten werden, dass in der fraglichen Zeit zwischen den

Parteien ein belastendes Scheidungsverfahren hängig war. Das Verschulden des

Berufungsklägers ist ingesamt leicht bis mittelschwer.

Die Bussenhöhe ist so zu bemessen, dass der Täter sie in einer Intensität spürt, die

seinem Verschulden entspricht (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 21 zu Art. 106

StGB). Das wichtigste Bemessungskriterium ist das (Netto-)Einkommen (STEFAN

HEIMGARTNER, a.a.O., N. 26 zu Art. 106 StGB). Der Berufungskläger hat im vor

Obergericht ausgefüllten Formular „Angaben zu Einkommens- und Vermögensver-

hältnissen“ ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1‘301.25 angegeben (act. B

10/1). An Schranken präzisierte er, er arbeite auf Abruf. Das variiere zwischen 10

und 20 Stunden pro Woche (act. B 12, S. 3). Er bezahle seiner geschiedenen Ehe-

frau pro Kind Unterhaltsbeiträge von CHF 400.00 pro Monat. Aktuell habe er

schätzungsweise Schulden von CHF 20‘000.00 (act. B 12, S. 4). Daraus folgt, dass

der Berufungskläger einer Teilzeittätigkeit nachgeht, die unter einem 50 %-Pensum

liegt. Somit wäre es dem Berufungskläger zumutbar, ein höheres Einkommen zu

erzielen, so dass ihm ein hypothetisches Netto-Einkommen von CHF 4‘000.00 pro

Monat anzurechnen ist. Abzüglich die Kinderunterhaltsbeiträge von total

CHF 800.00 pro Monat resultieren CHF 3‘200.00. Hingegen werden die vom

Berufungskläger erwähnten Schulden, analog zur Tagessatzberechnung bei einer

Geldstrafe, wo Schuldverbindlichkeiten i.d.R. nicht abzugsfähig sind (ANNETTE

Seite 25

DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 83 zu Art. 34 StGB), bei

der Festsetzung der Busse nicht berücksichtigt.

Das Obergericht hält in Berücksichtigung des vorliegend berechneten massgebli-

chen Einkommens des Berufungsklägers von monatlich CHF 3‘200.00 netto sowie

der Schwere seines Verschuldens eine Busse von CHF 900.00 als angemessen. In

Nachachtung von Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe, praxisge-

mäss ausgehend von einem Äquivalent von CHF 100.00 pro Tag, auf 9 Tage festzu-

setzen.

Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass bei der Bestrafung mit einer Busse

eine Weisung gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB entfällt.

2.4 Fazit

Die Berufung ist teilweise gutzuheissen und festzuhalten, dass Y___ von der

Anklage der Drohung freizusprechen, hingegen wegen Tätlichkeit zu verurteilen und

mit einer Busse von CHF 900.00 zu bestrafen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei

schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 9 Tage.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1 Erst und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz

selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vor Vorinstanz und

Obergericht sind die gleichen Punkte umstritten und zu beurteilen gewesen. Somit

gibt es keinen Grund, die Kosten in den beiden Instanzen unterschiedlich zu regeln.

Bezüglich Drohung ist im Berufungsverfahren ein Freispruch erfolgt und die einfa-

che Körperverletzung wurde lediglich noch als Tätlichkeit eingestuft. Aufgrund die-

ses Verfahrensausgangs sind dem Berufungskläger 1/3 der erst- und zweitinstanzli-

chen Verfahrenskosten, letztere bestehend aus einer Gerichtsgebühr von

CHF 1‘800.00 (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3), aufzuerlegen. Danach

zu fragen ist, wer die restlichen 2/3 der Verfahrenskosten zu übernehmen hat. Eine

Kostenauflage an die Berufungsbeklagte 1 als Privatklägerin wegen des

zweitinstanzlichen Freispruchs vom Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB

Seite 26

beurteilt sich nach Art. 427 Abs. 2 StPO. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für

Antragsdelikte. Ist, wie vorliegend, der Täter der Ehegatte des Opfers, wird er von

Amtes wegen verfolgt (Art. 180 Abs. 2 StGB). Somit entfällt eine Kostenauflage

gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO an die Privatklägerin. Auch gestützt auf Art. 428

Abs. 1 StPO können der Berufungsbeklagten 1 keine Kosten für das Rechts-

mittelverfahren auferlegt werden, da sie sich vor Obergericht nicht aktiv am Verfah-

ren beteiligt und insbesondere keine Anträge gestellt hat (siehe BGE 138 IV 248 E.

5.3). Folglich sind die von den Verfahrenskosten verbleibenden 2/3 vom Staat zu

übernehmen.

3.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten

sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Frage der Kostentragung ist für die Entschädigungsfrage präjudiziell

(SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 430 StPO). Entsprechend hat der Berufungs-

kläger 2/3 seiner Kosten für die Verteidigung vor beiden Instanzen zugut (Art. 429

Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Von wem sind diese zu tragen? Zu prüfen ist,

ob die Berufungsbeklagte 1 gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO entschädigungspflich-

tig ist. Dies ist zu verneinen, denn vorliegend hat der Berufungskläger, wie vorer-

wähnt, als Beschuldigter nicht in einem Antrags-, sondern in einem Offizialdelikt im

Schuldpunkt obsiegt. Zudem hat, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Berufungsbe-

klagte 1 im Rechtsmittelverfahren nicht aktiv am Verfahren teilgenommen, sondern

lediglich als Auskunftsperson ausgesagt. Somit hat der Staat im Umfang von 2/3 für

die erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten des Berufungsklägers aufzu-

kommen.

Die erstinstanzliche Kostennote von RA R___ (act. B 3/32) bedarf der Korrektur, da

der darin verwendete Stundenansatz von CHF 250.00 gestützt auf Art. 19 Abs. 1

Anwaltstarif (bGS 145.53) auf CHF 200.00 zu reduzieren ist. Dies ergibt für 21,47

Stunden CHF 4‘294.00. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 147.60 sowie die

Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 1‘498.00 (= 7,49 Stunden à 200.00) sowie von 8

% auf CHF 73.70 (Barauslagen), mithin auf total CHF 1‘571.70, was CHF 125.75

ergibt. Weiter ist die Mehrwertsteuer von 7,7 % geschuldet auf CHF 2‘796.00 (=

13,98 Stunden à CHF 200.00) sowie von 7,7 % auf CHF 73.90 (Barauslagen),

mithin auf insgesamt 2‘869.90, so dass CHF 221.00 resultieren. Dies macht für die

Seite 27

erste Instanz ein Honorar von CHF 4‘788.35, davon hat der Berufungskläger 2/3

bzw. CHF 3‘192.20 aus der Staatskasse zugut.

Da die Verteidigerin vor zweiter Instanz keine Kostennote eingereicht hat, ist die

Entschädigung nach Ermessen zu bestimmen (Art. 4 Abs. 2 Anwaltstarif). Gestützt

auf Art. 13 Abs. 2 Anwaltstarif kann im Strafverfahren das Honorar nach Zeitauf-

wand bemessen werden. Für die Ausarbeitung der Berufungserklärung (3 Seiten)

sowie das Plädoyer an Schranken des Obergerichts (16 Seiten) erachtet das Ober-

gericht einen Aufwand von 10 Stunden als angemessen, was bei einem Stundenan-

satz von CHF 200.00 den Betrag von CHF 2‘000.00 ergibt. Die Barauslagen werden

praxisgemäss mit 4 % entschädigt, somit mit CHF 80.00. Hinzu kommt die Mehr-

wertsteuer von 7,7 % von CHF 2‘080.00 bzw. CHF 160.15. Total resultiert ein Hono-

rar vor zweiter Instanz von CHF 2‘240.15. Davon werden dem Berufungskläger vom

Staat 2/3 bzw. CHF 1‘493.45 entschädigt. Für beide Instanzen beläuft sich die Ent-

schädigung des Berufungsklägers auf 4‘685.65 (inkl. Barauslagen und MWSt).

Sodann ist zu prüfen, ob die Berufungsbeklagte 1 eine Entschädigung zugut hat. Da

sie im Rechtsmittelverfahren nicht aktiv teilgenommen und auch keinen entspre-

chenden Antrag gestellt hat (Art. 433 Abs. 2 StPO), muss darüber nicht entschieden

werden.

Für das erstinstanzliche Verfahren hat die Berufungsbeklagte 1 gestützt auf Art. 433

Abs. 1 lit. a StPO gegenüber dem Berufungskläger Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung, soweit sie obsiegt hat. Da die Berufungsbeklagte 1 zu 1/3 obsiegt

hat, hat ihr der Berufungskläger 1/3 ihrer Kosten für die Vertretung vor erster Instanz

zu bezahlen. Die Kostennote von RA MLaw D___ im Betrag von CHF 3‘883.90 (act.

B 3/31) verrechnet ebenfalls einen Stundenansatz von CHF 250.00 und ist daher zu

korrigieren. Der von der Vorinstanz in Erwägung 3 berechnete Betrag von CHF

3‘136.95 ist korrekt und es kann darauf verwiesen werden. Davon hat der

Berufungskläger der Berufungsbeklagten 1 1/3 bzw. CHF 1‘045.65 (inkl. Bar-

auslagen und MWSt) zu bezahlen. Bei der in Ziff. 6 des obergerichtlichen Urteilsdis-

positivs aufgeführten Entschädigung von CHF 1‘054.65 handelt es sich um einen

offensichtlichen Verschrieb („...54…“ statt „…45…“), welcher hiermit gestützt auf Art.

83 Abs. 1 StPO berichtigt wird.

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In teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte Y___ wird von der Anklage der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2

StGB zum Nachteil von V___ freigesprochen.

2. Der Beschuldigte Y___ wird der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von V___ schuldig gesprochen (Tatzeit: 12. Oktober 2016).

3. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 900.00. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte Y___ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz-freiheitsstrafe von 9 Tagen (Art. 106 StGB).

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 1‘880.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1‘800.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 4‘130.00 insgesamt,

werden im Betrag von CHF 1‘376.65 Y___ auferlegt und im Betrag von CHF 2‘753.35 auf die Staatskasse genommen.

5. Y___ wird für die Kosten seiner Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘685.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen.

6. Y___ wird verpflichtet, der Privatklägerin V___ für die Kosten ihrer Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 1‘045.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. V___ wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.

7. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

8. Versand am 10. Februar 2020 an: - die Staatsanwaltschaft (U 16 1252 / LSU) - den Berufungskläger über seine Verteidigerin - die Berufungsbeklagte 1 - die Vorinstanz (SE1 17 10) - Amt für Inneres, Abteilung Migration

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin

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Seite 30

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Urteil vom 22. Oktober 2019

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler

Oberrichterinnen S. Rohner-Staubli, D. Cadosch Autolitano,

M. Gasser Aebischer

Oberrichter R. Breu

Obergerichtsschreiberin B. Widmer

Verfahren Nr. O1S 19 2

Sitzungsort Trogen

Berufungskläger Y___

Beschuldigter

verteidigt durch: RA lic. iur. R___

Berufungsbeklagte 1 V___

Privatklägerin

Berufungsbeklagte 2 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden

Anklägerin

vertreten durch: Staatsanwältin

Gegenstand einfache Körperverletzung und Drohung

Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Kantonsge-

richts SE1 17 10 vom 18. Dezember 2018

Anträge

a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten 2: aa) im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Der Beschuldigte Y___ sei schuldig zu sprechen wegen Tätlichkeiten und Drohung, begangen am 12. Oktober 2016.

2. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter

Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, zu verurteilen.

3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.

bb) im Berufungsverfahren:

(keine Anträge) b) der Privatklägerin und Berufungsbeklagten 1: aa) im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen wegen einfacher Körperverletzung und Drohung, begangen am 12. Oktober 2016.

2. Er sei angemessen zu bestrafen.

3. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit CHF 3‘883.90, inkl. MWST für die not-

wendigen Aufwendungen im Strafverfahren angemessen zu entschädigen. bb) im Berufungsverfahren:

(keine Anträge)

c) des Beschuldigten und Berufungsklägers: aa) im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Tätlichkeit bzw. der einfachen Körperver-letzung und der Drohung freizusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

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bb) im Berufungsverfahren:

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und Drohung freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei von den Kosten schadlos zu halten und die Kosten der

Verteidigerin seien entsprechend der eingereichten Kostennote zu entschädigen.

Sachverhalt

A. Übersicht

Im Jahr 2008 lernten sich V___, Mutter des 2007 geborenen U___, und Y___ in

Deutschland kennen. 2010 und 2011 kamen ihre gemeinsamen Kinder M___ und O___

zur Welt. 2011 wurde Y___ in Deutschland verhaftet und 2013 in die Türkei ausgeschafft.

Die Parteien heirateten im Oktober 2013 in I___. Ende 2013 zog V___ mit ihren drei

Kindern in die Schweiz. Im April 2014 zog Y___ zu V___ (act. B 3/1.1, S. 2 ff.). Am 23.

Juni 2014 verletzte V___ ihren Ehemann Y___ mit einem Hammer am Kopf. Zudem

machte sie ihm gegenüber am 24. Juni 2014 falsche Anschuldigungen, konkret er habe

sie vor dem Hammerschlag mit einem Messer am rechten Unterarm geschnitten und ihr

über einen nicht konkret bestimmten Zeitraum vor dem Hammerschlag Drogen ins Essen

oder Getränk getan. Dafür wurde V___ vom Kreisgericht Wil am 31. März 2016 wegen

versuchter schwerer Körperverletzung sowie falscher Anschuldigung zu einer

Freiheitsstrafstrafe verurteilt (act. B 3/6/10). Nach dem Vorfall lebten die Ehegatten ge-

trennt und Y___ wurde gemäss einem Eheschutzentscheid das Recht eingeräumt, jedes

zweite Wochenende seine Kinder M___ und O___ zu sich zu nehmen (act. B 3/1.1, S. 2

ff.). Wegen einer Intervention der Kantonspolizei St. Gallen am 24. Juni 2014 im

häuslichen Bereich wurden von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Wil-Uzwil

die Errichtung von Kindesschutzmassnahmen geprüft (act. B 3/1.8). Im August 2016

reichten die Ehegatten das gemeinsame Scheidungsbegehren beim Kreisgericht Wil ein

(act. B 3/30, S. 9).

Laut V___ kam es am Mittwoch, 12. Oktober 2016, ca. 21.00 Uhr, zu einem Vorfall in ihrer

Wohnung, in deren Verlauf sie der von ihr getrennt lebende Ehemann geschlagen und

bedroht habe. Nachweislich erlitt V___ an diesem Abend ein Hämatom am linken Auge

und suchte deswegen das Spital Herisau auf (act. B 3/1.4, B 3/1.5, B 3/1.20). Y___

bestreitet die behaupteten Vorfälle.

Seite 3

B. Prozessgeschichte

Am 13. Oktober 2014 suchte V___ die Polizei auf und ersuchte um Rat. Sie teilte der

Polizei ausdrücklich mit, dass sie auf keinen Fall Anzeige gegen Y___ erstatten wolle und

sie nicht wolle, dass die Polizei ihn kontaktiere (act. B 3/1.1). Gleichentags wurde V___

als Auskunftsperson einvernommen (act. B 3/1.2) und sie bestätigte, von der

Strafantragsfrist von 3 Monaten Kenntnis erhalten zu haben (act. B 3/1.3). V___ stellte am

15. Dezember 2016 Strafantrag gegen Y___ wegen Körperverletzung, Tätlichkeit und

Drohung act. B 3/1.10). Am 19. Dezember 2016 wurden die Parteien geschieden. Der

Beschuldigte wurde am 28. Januar 2017 durch die Polizei einvernommen (act. B 3/1.15).

Am 26. Juli 2017 führte die Staatsanwaltschaft mit V___ und Y___ eine

Konfrontationseinvernahme durch (act. B 3/1.19). Ferner wurden MB___ (act. B 3/1.25)

sowie CB___ (act. B 3/1.26) als Zeugen von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Mit

Strafbefehl vom 27. September 2017 (U 16 1252) wurde Y___ wegen Tätlichkeiten und

Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter der

Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.00

(Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen 3 Tage) verurteilt (act. B 3/1.28).

Y___ liess mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 9. Oktober 2017 rechtzeitig Einsprache

gegen den Strafbefehl erheben (act. B 3/1.31, B 3/1.34). Am 22. November 2017

überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zur Beurteilung an das Kantonsgericht

Appenzell Ausserrhoden (act. B 3/3; SE1 17 10). Die Verteidigerin des Beschuldigten

beantragte dem Einzelrichter am 10. Januar 2018 den Beizug der Akten des

Untersuchungsverfahrens vor der Staatsanwaltschaft Gossau bzw. des Verfahrens vor

Kreisgericht Wil (act. B 3/5), was dieser mit Verfügung vom 31. Januar 2018 ablehnte

(act. B 3/7). Der Einzelrichter forderte rechtshilfeweise einen Auszug über Y___ aus dem

deutschen Bundeszentralregister sowie Kopien der darin vermerkten Strafurteile an (act.

B 3/8, B 3/15). Diese Unterlagen gingen am 17. September 2018 (act. B 3/17/1-6) und am

22. Oktober 2018 ein (act. B 3/21/1-3). Am 22. Oktober 2018 reichte Y___ das Formular

„Erklärung über die finanziellen Verhältnisse“ ein (act. B 3/23A, B 3/24/1-6). Die Hauptver-

handlung fand am 18. Dezember 2018 statt (act. B 3/29). An Schranken wurden V___ als

Auskunftsperson (act. B 3/33) sowie Y___ als Beschuldigter (act. B 3/34) einvernommen.

Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich verkündet und den

Parteien im Dispositiv ausgehändigt (act. B 3/29, S. 6; B 3/36). Gleichentags meldete RA

lic. iur. R___ die Berufung an (act. B 3/37).

Seite 4

C. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 18 Dezember 2018 (SE1 17 10)

wurde Y___ der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und der

Drohung gemäss Art. 180 StGB, beides zum Nachteil von V___, begangen am 12.

Oktober 2016, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je

CHF 30.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben, unter

Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Dem Beschuldigten wurde die Weisung aufer-

legt, eine Fachberatung für gewaltausübende Männer zu besuchen. Er wurde zudem zu

einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Frei-

heitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘330.00

wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt und dieser verpflichtet, die Privatklä-

gerin mit CHF 3‘137.00 zu entschädigen.

Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf

in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

D. Schriftenwechsel

a) Gegen das Urteil vom 18. Dezember 2018, dessen Zustellung an RA lic. iur. Saila

Rubial in begründeter Ausfertigung am 13. März 2019 erfolgt war (act. B 3/42),

erklärte diese mit Eingabe vom 2. April 2019 fristgemäss die Berufung beim Oberge-

richt (act. B 1).

b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. April 2019 (act. B 4) wurde den Beru-

fungsbeklagten 1 und 2 Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten

Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen,

wovon diese keinen Gebrauch machten.

c) Die Parteien wurden am 21. Mai 2019 zur mündlichen Hauptverhandlung vom

22. Oktober 2019 vorgeladen. Der Beschuldige wurde zu persönlichem Erscheinen

verpflichtet, währenddem der Staatsanwaltschaft sowie der Berufungsbeklagten 1

das Erscheinen freigestellt wurde (act. B 6). Diese Verfügung wurde mit Schreiben

des Obergerichts vom 9. August 2019 dahingehend abgeändert, dass die

Berufungsbeklagte 1 als Auskunftsperson zu persönlichem Erscheinen zur

mündlichen Hauptverhandlung verpflichtet wurde (act. B 9).

Seite 5

d) Am 9. September 2019 ging beim Obergericht das durch den Beschuldigten aus-

gefüllte Formular „Befragung zur Person/Angaben zu Einkommens- und Ver-

mögensverhältnissen“ samt Beilagen ein (act. B 10/1-16).

e) Die mündliche Hauptverhandlung fand am 22. Oktober 2019 statt (act. B 12).

Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - e vorstehend ange-

führten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nach-

folgenden Erwägungen einzugehen sein.

Erwägungen des Gerichts

1. Formelles

1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen 1 zur örtlichen, sachlichen und

funktionellen Zuständigkeit kann verwiesen werden.

Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf

die Art. 26 und 27 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist

das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechts-

pflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich

laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts).

1.2 Rechtsmittellegitimation

Der Beschuldigte ist mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell

Ausserrhoden vom 18. Dezember 2018 (SE1 17 10) verurteilt worden. Folglich hat

er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung dieses Entscheides und ist

zur Einreichung der Berufung legitimiert.

Seite 6

2. Materielles

2.1 Tatbestand der einfachen Körperverletzung

2.1.1 Tatvorwurf

In der Anklageschrift vom 22. November 2017 wird dem Beschuldigten Y___

vorgeworfen, am 12. Oktober 2016 seiner damals von ihm getrennt lebenden Ehe-

frau V___ an deren Wohnort anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung un-

vermittelt die Faust in die linke Gesichtshälfte geschlagen zu haben. Die Privatklä-

gerin habe durch den Schlag eine Prellung erlitten (act. B 3/3, S. 2).

2.1.2 Parteivorbringen vor Vorinstanz

Der Berufungskläger hat vorbringen lassen, allein dass die Berufungsbeklagte 1

ein Hämatom im Gesicht gehabt hätte, sei kein Beweis für ein strafrechtlich rele-

vantes Verhalten des Berufungsklägers. Die Berufungsbeklagte 1 habe den Beru-

fungskläger nachweislich im Juni 2016 mit einem Hammer auf den Kopf geschla-

gen. Bei ihrer Einvernahme habe die Berufungsbeklagte 1 ihr Verhalten damit erklä-

ren wollen, dass der Berufungskläger sie mit einem Messer geschnitten hätte und

sie sich lediglich gewehrt habe. Ende 2014/anfangs 2015 habe die Berufungsbe-

klagte 1 behauptet, der Berufungskläger habe M___ in der Badewanne unter

Wasser gedrückt. Nach der Einreichung der Scheidungsklage im August 2016 hät-

ten die Parteien über die Nebenfolgen gestritten. Am 12. Dezember 2016 sei die

Berufungsbeklagte 1 wegen einer Tätlichkeit gegenüber der Tochter O___ inhaftiert

und am 14. Dezember 2016 wieder entlassen worden. Das Verfahren sei vom Be-

rufungskläger angestossen worden. Am 15. Dezember 2016 habe die Berufungsbe-

klagte 1 Strafantrag gestellt. Jedes Mal bringe die Berufungsbeklagte 1

Anschuldigungen vor, wenn sie sich zu verantworten gehabt hätte oder einen Vorteil

gegenüber dem Berufungskläger hätte haben wollen. Es würden unüberwindbare

Zweifel an den Schilderungen der Berufungsbeklagten 1 bleiben. Auch die

gemeinsamen Ferien nach diesem Vorfall würden gegen die Glaubwürdigkeit der

Berufungsbeklagten 1 sprechen.

Die Berufungsbeklagte 1 hat einwenden lassen, es sei medizinisch dokumentiert,

dass der Berufungskläger sie geschlagen habe. Das Ehepaar B___ habe zu den

Geschehnissen kurz vor und kurz nach der Tat Ausführungen machen können. Die

Aussagen des Berufungsklägers seien mager und dürftig gewesen. Botox spritze

man nicht sich selbst und davon gebe es auch keine Prellung. Dies gehe auch zeit-

lich nicht auf. Im fraglichen Zeitpunkt habe die Berufungsbeklagte 1 die Obhut für

die Kinder schon gehabt und deren Zuteilung sei kein Thema mehr gewesen. Das

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ambivalente Verhalten der Berufungsbeklagten 1 sei nichts Ungewöhnliches und

erkläre sich aus dem Umstand, dass die Parteien gemeinsame Kinder hätten.

2.1.3 Vorinstanzliches Urteil

Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen ausgeführt, gemäss

den glaubhaften Schilderungen der Zeugen habe am fraglichen Abend, als das

Ehepaar B___ den Heimweg angetreten habe, zweifellos eine emotional aufgela-

dene Stimmung zwischen den Parteien geherrscht und die Wogen seien hoch ge-

gangen. Der Beschuldigte bezichtige die Privatklägerin, sie wolle ihm mit der Straf-

anzeige nur eins auswischen, wohl als Vergeltung für die Strafanzeige, die er selbst

gegen sie gestellt habe, weil sie ihn mit einem Hammer verletzt habe und dafür

auch verurteilt worden sei. Weiter führe er als mögliches Motiv für die behauptete

Selbstverletzung an, es gehe ihr um die Kinder und wer diese bekomme. Die Privat-

klägerin habe bereits die Obhut über die Kinder gehabt, da sie bei ihr gelebt hätten.

Zudem hätte sie mit der Strafanzeige nicht noch drei Monate zugewartet. Die Privat-

klägerin habe gegenüber der rapportierenden Polizistin ausdrücklich betont, sie

wolle eine Eskalation verhindern, weil sie mit dem Beschuldigten Kinder habe und er

das Recht habe, diese jedes zweite Wochenende zu sich zu nehmen. Anzumerken

sei, dass sich während der Tatzeit mit dem Möbelmann ein potenzieller Zeuge in der

Wohnung aufgehalten habe, so dass die Privatklägerin kaum das Risiko einer

Falschanzeige auf sich genommen hätte. Das zurückhaltende Aussageverhalten der

Privatklägerin und ihr ursprünglicher Wunsch, dem Beschuldigten ein Strafverfahren

zu ersparen, würden für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen sprechen. Die Aussa-

gen des Beschuldigen dagegen würden sich auf die pauschale Beschuldigung, sie

sei eine Lügnerin, beschränken und würden in sich relativ „flach“ wirken. Ihre Aus-

sagen habe CB___ – wie auch ihr Ehemann – mit konkreten Beispielen unterlegen

können. Dass sich die Privatklägerin selber mit einem stumpfen Gegenstand

ausgerechnet unter dem Auge ins eigene Gesicht geschlagen habe, könne

ausgeschlossen werden. Unglaubwürdig sei auch, dass sich die Privatklägerin die

Schwellung und Verfärbung im Augenbereich mittels Botox oder Hyaluron selbst

zugefügt haben solle. Die Verfärbung im Gesicht sei der Privatklägerin gemäss de-

ren Schilderungen an Schranken peinlich und unangenehm gewesen. MB___ sagte

aus, der Beschuldigte sei sehr temperamentvoll und sei auch schon bei ihnen

aufgekreuzt und habe ausgerufen, so dass er ihn deshalb nicht ins Haus gelassen

habe. Laut CB___ habe der Beschuldigte ein grosses Agressionspotential in sich.

Die Vorstrafen aus seiner Jugendzeit würden zeigen, dass er nicht ein gänzlich

unbeschriebenes Blatt sei und ihm ein solches Delikt nicht wesensfremd sei (act. B

2, E. 2.1.4 S. 8 ff.).

Seite 8

2.1.4 Parteivorbringen vor Obergericht

Der Berufungskläger lässt ausführen, vor diesem angeblichen Vorfall vom

12. Oktober 2016 habe es entgegen dem Urteil vom 18. Dezember 2018 keine

häusliche Gewalt gegeben. Seit den Straftaten als Jugendlicher im Zusammenhang

mit „Gewalt“ habe sich der Berufungskläger nie mehr einer „Gewalttat“ schuldig

gemacht. Bei den Aussagen des Ehepaars B___ handle es sich um solche, welche

sich auf die Gespräche mit der Berufungsbeklagten 1 stützen würden, ausser dass

eine Diskussion stattgefunden habe. Nach dem Vorfall mit dem Hammer habe der

Berufungskläger die Trennung gewollt. Der Arztbericht stelle bezüglich des Häma-

toms auf die Aussagen von V___ ab. Der Berufungskläger habe das Beispiel der

Behandlung mit dem Botox erwähnt, weil es für ihn eine mögliche Erklärung

gewesen sei. Die Scheidungsverhandlung habe kurz bevor gestanden und die

Gefährdungsmeldung wegen O___ sei im Raum gestanden. Es sei demnach

überhaupt nicht sicher gewesen, was mit den Kindern geschehen werde. Leider

hätten die beiden Möbelmänner nicht befragt werden können. Mit der zeitlichen

Lücke von zwei Monaten bis zur Anzeige habe auch nicht überprüft werden können,

ob der Berufungskläger aufgrund des Schlages mit der Faust an der Hand

geschwollen oder blau gewesen sei. Es sei völlig unglaubwürdig, dass der Be-

rufungskläger in Anwesenheit der Kinder und des Möbelmannes die Berufungsbe-

klagte 1 geschlagen und bedroht habe. Es könne nicht mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Berufungsklägers

nachgewiesen werden.

Die Berufungsbeklagte 1 führt aus, es stimme nicht, dass der Berufungskläger

immer dieselben Aussagen gemacht habe. Bei der Staatsanwaltschaft sei seine

erste Aussage gewesen, er habe mit der Berufungsbeklagten 1 überhaupt gar keine

Diskussion gehabt. Der Berufungskläger sei wiederholt vor den Kindern

handgreiflich geworden. Es sei letztes Jahr gewesen, da habe sie die Sozialpäda-

gogin angerufen. Da sei der Berufungskläger wieder in die Wohnung gekommen

und habe gesagt, „wo warst du“, „du triffst dich mit anderen Männern“. Er habe

Stühle herumgeschmissen. Sie sei mit den Kindern rausgegangen, damit ihnen

nichts passiere und habe das auch der Sozialpädagogin mitgeteilt. Das sei kein Ein-

zelfall.

2.1.5 Beweiswürdigung betreffend Faustschlag

2.1.5.1 Verhalten der Berufungsbeklagten 1 bei der Kantonspolizei

Dem Polizeirapport vom 29. Oktober 2016, welcher sich auf die Aussagen der Beru-

fungsbeklagten 1 vom 13. Oktober 2016 (act. B 3/1.2) stützt, kann entnommen wer-

Seite 9

den, dass sie am 13. Oktober 2016 um Rat der Polizei ersuchte, da ihr getrennt

lebender Ehemann ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Die Berufungsbeklagte

1 teilte der Polizei ausdrücklich mit, dass sie auf keinen Fall Anzeige gegen den

Berufungskläger erstatten wolle und sie nicht wolle, dass die Polizei ihn kontaktiere.

Nach einigem Zögern hat die Berufungsbeklagte 1 gegenüber der Polizei ausge-

sagt. Da sie auf keinen Fall den Strafantrag gegen den Berufungskläger hat unter-

schreiben wollen, hat ihr die Polizei geraten, mindestens die Bedenkfrist zu unter-

zeichnen. Zudem teilte die Berufungsbeklagte 1 der Polizei nochmals ausdrücklich

mit, dass sie nicht wolle, dass der Berufungskläger von ihrer Vorsprache bei der

Polizei Kenntnis bekomme (act. B 3/1.1, S. 2 ff.).

2.1.5.2 Medizinisches

Ein von der Polizei einen Tag nach dem strittigen Vorfall erstelltes Fotoblatt vom

Gesicht der Berufungsbeklagten 1 zeigt ein gut sichtbares Hämatom unterhalb des

linken Auges. Die Stelle ist geschwollen und blaut-rot verfärbt (act. B 3/1.4).

Gemäss Arztzeugnis der Polipraxis in Herisau vom 14. Oktober 2016 erlitt die

Berufungsbeklagte 1 eine Schädelprellung mit Weichteilschwellung und Hämatom.

Das linke Jochbein und das Hämatom seien deutlich geschwollen. Die Schwellung

habe einen Durchmesser von etwa Tennisballgrösse und sei druckdolent (act. B

3/1.5). Der Austrittsbericht des Spitals vom 12. Oktober 2016 diagnostiziert

ebenfalls eine deutliche Schwellung und Druckdolenz über dem linken Jochbein.

Augenmobilität und Sehkraft seien indessen uneingeschränkt vorhanden, das

Kiefergelenk frei und schmerzfrei beweglich (act. B 3/1.20).

2.1.5.3 Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vom 13.10.2016 vor

Kantonspolizei

In der Befragung durch die Kantonspolizei vom 13. Oktober 2016 sagte die

Berufungsbeklagte 1 im Wesentlichen aus, erst als sie schwanger gewesen sei,

habe der Berufungskläger angefangen, sie zu ohrfeigen. Sie hätten auch häufig

Streit gehabt, da er mit ihren Kindererziehungsmethoden, dem Kochen, dem Putzen

usw., nicht einverstanden gewesen sei. Er habe ihr damals in Deutschland kurz vor

der Tankstelle „Hardtwald“ auf der Autobahn ca. im Jahr 2010 im Auto die Nase

gebrochen. Ebenfalls im Jahr 2010 habe sie ihn provoziert, indem sie ihn

aufgefordert habe, ihre Wohnung zu verlassen. Er sei dabei wütend geworden und

habe ihr eine Rippe gebrochen. Er habe sie auch jeweils bedroht, indem er gesagt

habe, dass wenn sie sich nicht so verhalte, wie er es gerne hätte, sie es dann

bereuen werde. Erst als er ihr die Nase und die Rippen gebrochen habe, habe sie

Angst bekommen. Der Berufungskläger sei im April 2014 zu ihr in die Schweiz gezo-

Seite 10

gen. Sie hätten sich oft gestritten, so dass sie ihn mehrmals aufgefordert habe, ihre

Wohnung zu verlassen. Sie habe es nicht mehr ausgehalten und sei einmal gegen

ihn tätlich geworden, indem sie ihn auf den Kopf geschlagen habe. Der Grund dafür

sei gewesen, dass er am 23. Juni 2014 zu ihr gesagt habe, er nehme ihr jetzt alle

drei Kinder weg. Das Aupair Mädchen J___ habe den Berufungskläger auch

angezeigt, da er sie beschimpft und ihr gedroht habe. Im Jahr 2015 habe M___ ein

Hämatom auf der rechten Wange gehabt, da der Berufungskläger ihn zu Boden

gestossen habe.

Am Abend des 12. Oktober 2016 seien CB___und MB___ bei ihr zum Nachtessen

zu Besuch gewesen. Gegen 20.00 Uhr sei der Berufungskläger zu Besuch

gekommen und habe sich ebenfalls an den Tisch gesetzt. Gleichzeitig habe noch

ein Möbelmann im Flur einen Schrank aufgebaut. Zirka um 21.00 Uhr sei das Ehe-

paar B___ gegangen. Der Möbelmann habe noch etwas länger für die Arbeiten

gehabt und einen Mann zur Verstärkung angefordert. Da die drei Kinder mit dem

Verpackungsinhalt des Schrankes gespielt hätten, während sie am Tisch gesessen

sei, habe sie begonnen, die Unordnung zusammen zu räumen. Dann habe der

Berufungskläger zu ihr gesagt, sie sollte besser jeweils zu den Kindern schauen

statt am Tisch zu sitzen. Daraufhin habe sie ihn gebeten, sie morgen einmal in Ruhe

zu lassen, wenn ihm alles, was sie mache, nicht passe. Er sei verärgert gewesen

und habe zu ihr gesagt, ob er eigentlich ihr Hund sei. Sie habe zu ihm wieder gesagt

„weisst du was, lass mich morgen einfach in Ruhe!“. Daraufhin habe er ihr mit einer

Faust direkt ins Gesicht geschlagen, während dem sie kniend am Boden die Unord-

nung zusammengeräumt habe. Sie habe nicht gesehen, mit welcher Faust er ge-

schlagen habe. Sie sei kniend zirka einen halben Meter retour gegen einen Schrank

geflogen. Der Schlag sei schon recht heftig gewesen, daraufhin sei sie etwas des-

orientiert gewesen, ihr sei aber nicht schwarz, nur schwindlig geworden. Daraufhin

seien sogleich auch die Schmerzen am Kopf gekommen. Sie denke, der Möbel-

mann „Chris“ habe das ganze indirekt mitbekommen. Die Kinder seien zum Glück

am Schlafen gewesen. Die Verstärkung vom Möbelmann sei erst nachträglich da-

zugekommen. Sie habe dann CB___ angerufen und sie gebeten, auf die Kinder

aufzupassen. MB___ habe sie ins Spital gefahren, wo sie dann untersucht worden

sei. Sie habe ein Hämatom am linken Auge erlitten (act. B 3/1.2, S. 3 ff.).

2.1.5.4 Aussagen des Berufungsklägers vom 28.01.2017 vor Kantonspolizei

Gegenüber der Kantonspolizei sagte der Berufungskläger am 28. Januar 2017 aus,

es sei alles gelogen. Sie hätten sich schon gestritten, aber er sei nie handgreiflich

geworden und habe die Berufungsbeklagte 1 nie geschlagen. Sie lüge permanent,

Seite 11

es gehe hier darum, wer von ihnen die Kinder bekomme. Sie habe ihm am 23. Juni

2014 auf den Kopf geschlagen mit dem Hammer, weshalb er sie angezeigt habe.

Wenn schon habe er Grund, vor ihr Angst zu bekommen. Er sei nicht der Typ für

Gewalt. Er habe jeweils zu ihr gesagt, dass sie Hilfe holen sollten, was die Kinderer-

ziehung angehe.

Er könne sich an jenen Abend erinnern, als ein Möbelmann einen Schrank in der

Wohnung der Berufungsbeklagten 1 montiert habe und CB___und MB___ zum

Essen zu Besuch gewesen seien. Er sei an diesem Abend nicht tätlich gegenüber

der Berufungsbeklagten 1 geworden. Er sei noch nie gewalttätig gegenüber seiner

Frau gewesen. Er wisse nicht, wie es zum Hämatom gekommen sei. Sie spritze sich

oft eine Art Botox, wovon sie auch geschwollene Augen gehabt habe. Es habe gar

keinen Faustschlag gegeben. Er habe ihr nur Wäsche gebracht für die Kinder,

danach habe er ihr geholfen, die Wohnung aufzuräumen und sei nachher

gegangen. Sie lüge ständig. Sie wolle ihn wohl loswerden, damit sie die Kinder be-

komme (act. B 3/1.15, S. 2 ff.).

2.1.5.5 Konfrontationseinvernahme vom 26.07.2017 vor Staatsanwaltschaft

Im Wesentlichen bestätigten die Parteien ihre gegenüber der Kantonspolizei

gemachten Aussagen. Der Berufungskläger ergänzte, die Berufungsbeklagte 1

wolle, dass er die Kinder nicht sehe. Er sei immer zur Polizei oder zum Jugendamt

gegangen, auch damals, als sie ihm den Hammer auf den Kopf geschlagen habe.

Die Obhut habe die Berufungsbeklagte 1 bekommen. Es sei kein Verfahren

betreffend die Kinder mehr hängig. Ob die Berufungsbeklagte 1 sich das blaue Auge

selbst zugefügt habe? Sie habe auch schon mal ihre Arme aufgeritzt und ihn dafür

angezeigt. Am Abend des 12. Oktober 2016 habe es Streit gegeben, aber das Übli-

che. Sie habe gemeint, dass er noch da bleiben und helfen solle, er habe dann aber

gesagt, er sei müde und sei gegangen. Sie seien vor zwei Wochen zusammen im

Urlaub gewesen. Er habe vor dem Urlaub vier Wochen bei der Berufungsbeklagten

1 gewohnt. Sie hätten versucht, wieder zusammen zu kommen. Es sei nicht nur we-

gen den Kindern gewesen (act. B 3/1.19, S. 6 ff.).

Die Berufungsbeklagte 1 erklärte, passiert sei das mit dem Faustschlag in der Kü-

che. Der Urlaub sei geplant gewesen, als sie versucht hätten sich zu verstehen, nur

wegen der Kinder (act. B 3/1.19, S. 4 ff.).

Seite 12

2.1.5.6 Aussagen Zeuge MB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft

Der Zeuge gab gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, Y___ sei ein

flüchtiger Bekannter von ihm, V___ eine Freundin. An jenem Abend seien es eher

Banalitäten und frauenfeindliche Sachen gewesen, die der Berufungskläger

rausgelassen habe. Es sei auch um die Türken in Berlin gegangen und wie sie sich

in Berlin aufführen würden. Es sei nicht eskaliert. Sie seien maximal 20 Minuten weg

gewesen, als sie an den Wohnort der Berufungsbeklagten 1 zurückgekehrt seien.

Die Berufungsbeklagte 1 sei im Wohnzimmer gestanden und man habe gesehen,

dass die eine Gesichtshälfte geschwollen sei. Sie habe eine geschwollene Wange

und rote Flecken gehabt. Er glaube, es sei die linke Wange gewesen. Er sei mit ihr

ins Spital gefahren. Der Berufungskläger sei nicht mehr da gewesen (act. B 3/1.25,

S. 2 ff.).

2.1.5.7 Aussagen Zeugin CB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft

Die Zeugin sagte vor der Staatsanwaltschaft aus, sie stehe in keiner Beziehung zu

Y___. Sie sei eine Freundin und Patientin der Berufungsbeklagten 1 und hüte auf

freundschaftlicher Basis ihre Kinder. Sie habe ihr zur Anzeige geraten, damit habe

sich die Berufungsbeklagte 1 ja sehr schwer getan. Irgendwann an jenem Abend

habe sie erzählt, wie ihre Erfahrung in Berlin mit Türken gewesen sei. Sie habe ge-

sagt, dass Türken eine deutsche Frau wie Frischfleisch behandeln würden. Sie

habe auch erzählt, dass sie „angegrapscht“ worden sei. Da sei der Berufungskläger

auch verbal ausfällig geworden. Er habe der Berufungsbeklagten 1 Vorwürfe

gemacht wegen dem Styropor und habe gesagt, das sei ja nicht seine Aufgabe, das

aufzuräumen. Irgendwann sei es ihrem Mann und ihr ungemütlich geworden und sie

seien gegangen. Kurz nachdem sie zu Hause gewesen seien, habe die Berufungs-

beklagte 1 schon angerufen und gesagt, der Berufungskläger habe sie geschlagen

und sie müsse ins Krankenhaus. Die Berufungsbeklagte 1 habe erzählt, dass sie in

der Küche Styropor zusammengefegt habe. Als sie vom Boden aufgestanden sei,

habe der Berufungskläger sie geschlagen. Sie habe gesagt, der Berufungskläger

habe auch über sie (CB___) gelästert. Die Berufungsbeklagte 1 sei sehr durchei-

nander gewesen und habe nicht verstanden, warum er sie geschlagen habe. Für sie

sei dies aus dem Nichts heraus gewesen. Sie habe sich die linke Gesichtshälfte ge-

halten. Man habe gesehen, dass es geschwollen gewesen sei und es sich um eine

Prellung gehandelt habe. Erst die Tage danach habe man dann das volle Ausmass

der Schwellung und die Verfärbungen gesehen. Einmal sei sie bei der Be-

rufungsbeklagten 1 gewesen und der Berufungskläger habe geklingelt und kontrol-

lieren wollen, ob da ein anderer Mann sei. Die Berufungsbeklagte 1 habe ihn aber

Seite 13

nicht reinlassen wollen. Dann habe er sie als „Schlampe“, „Hure“ und „sie werde

schon sehen, was sie davon habe“ beschimpft. Sie habe auch schon mal gehört,

wie er am Telefon ausgerastet sei. Er habe ein wahnsinniges Aggressionspotential

in sich. Sie traue ihm alles zu. (act. B 3/1.26, S. 2 ff.).

2.1.5.8 Einschlägige Vorstrafen der Parteien

Als Jugendlicher hat Y___ 1991 eine gefährliche Körperverletzung (act. B 3/17/4)

und als 20jähriger eine weitere Körperverletzung begangen (act. B 3/17/2).

V___ wurde vom Kreisgericht Wil am 31. März 2016 wegen versuchter schwerer

Körperverletzung sowie falscher Anschuldigung, begangen zum Nachteil von Y___,

verurteilt (act. B 3/6/10).

2.1.5.9 Beurteilung

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel

an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht

das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10

Abs. 3 StPO). Für den modernen Strafprozess ist typisch, dass er entgegen

früheren Ausgestaltungen nicht auf feste Beweisregeln abstellt. Vielmehr wird die

Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise (Personalbeweise wie

Aussagen von Personen, Gutachten, sachliche Beweismittel wie

Beweisgegenstände) in die richterliche Verantwortlichkeit gelegt, womit dem

Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatz nach Art. 6 StPO besser gedient ist

(SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.

2018, N. 4 zu Art. 10 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO ist entscheidend, dass die

Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu

wecken vermögen. Absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann

nicht verlangt werden; für einen Schuldspruch muss genügen, dass vernünftige

Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können

bzw. dass ein Freispruch zu ergehen hat, wenn erhebliche und unüberwindliche

Zweifel an der Schuld verbleiben (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 StPO).

Aus der Unschuldsvermutung abzuleiten ist die in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierte

Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo. Sie greift, wenn erhebliche und

unüberwindbare Zweifel an den Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab der

objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, bestehen. Irrelevant ist, ob der

Richter tatsächlich zweifelte; massgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise

Seite 14

solche Zweifel angebracht gewesen wären (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 10 zu Art.

10 StPO).

Für die Beurteilung als wichtig erscheint, dass hier nur ein kleines Zeitfenster

massgebend ist. Als CB___und MB___ die Wohnung der Berufungsbeklagten 1

verliessen, war diese unverletzt. Rund 20 Minuten später erhielten sie von ihr einen

„Hilfe-Anruf“, kehrten daraufhin unverzüglich in deren Wohnung zurück und stellten

die Verletzung unter dem linken Auge fest. Eine Tatbegehung durch den

Berufungskläger oder eine Selbstverletzung durch die Berufungsbeklagte 1 musste

also in diesen rund 20 Minuten geschehen sein. Wie die Vorinstanz zutreffend

erwähnt, können andere Möglichkeiten zweifelsfrei ausgeschlossen werden

(vorinstanzliche Erwägung 2.1.4 S. 8). Der enge Zeitrahmen spricht nach Ansicht

des Obergerichts gegen eine Selbstverletzung, denn diese erfordert - im Gegensatz

zu einer reinen Affekt-Tat - eine gewisse Planung (wie, wann, wozu). Dafür sind

20 Minuten nicht ausreichend. Zudem erscheint das Realisieren einer geplanten

Selbstverletzung unter den am Abend des 12. Oktober 2016 in der Wohnung der

Berufungsbeklagten 1 herrschenden Bedingungen höchst unwahrscheinlich: Ein

Möbelmann befand sich in der Wohnung, die Verstärkung durch einen zweiten

Möbelmann war angefordert, die Kinder waren zuhause. Insbesondere hätte der

zweite Möbelmann jederzeit eintreffen und an der Wohnungstür klingeln und um

Einlass bitten können.

Hinzu kommt, dass das Verhalten der Berufungsbeklagten 1 bei der Polizei

aussergewöhnlich ist, was zugunsten ihrer Version und damit gegen eine Selbst-

verletzung, spricht. Die Berufungsbeklagte 1 hatte nicht gewollt, dass der

Berufungskläger von ihrem Gang zur Polizei erfährt und hatte anfänglich auch kei-

nen Strafantrag stellen wollen. Es war die mit ihr befreundete Zeugin CB___, die ihr

zur Strafanzeige geraten hatte und nach deren Aussagen sich die Berufungsbe-

klagte 1 damit „sehr schwer getan habe“. Man muss sich ferner vor Augen halten,

dass man von einer Selbstverletzung profitieren will, wenn man sich schon mit der

Faust ins eigene Gesicht schlägt und dadurch erhebliche gesundheitliche Risiken

sowie eine allfällige Arbeitsunfähigkeit in Kauf nimmt. Dazu passt das Verhalten der

Berufungsbeklagten 1 bei der Kantonspolizei nicht ansatzweise. Auf die Frage des

Einzelrichters des Kantonsgericht nach dem Grund ihres Zögerns, Anzeige zu er-

statten, sagte die Berufungsbeklagte 1 an Schranken plausibel aus, der Berufungs-

kläger habe ihr wiederholt klargemacht, dass er kein Strafverfahren gebrauchen

könne, weil er dann keinen C-Ausweis bekomme (act. B 3/33, S. 4). Dass die Beru-

fungsbeklagte 1 ein „stufenweises“ Vorgehen geplant hätte (zuerst Bedenkfrist und

Seite 15

erst später Anzeige), um die Strafbehörden hinters Licht zu führen, erscheint un-

wahrscheinlich und würde in Richtung „Verschwörungstheorie“ gehen. Eine plau-

sible Erklärung für die nachträglich doch noch eingereichte Strafanzeige ist die vom

Berufungskläger kurz vorher gegen die Berufungsbeklagte 1 in Gang gesetzte

Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs der Tätlichkeit gegen die Tochter O___.

Dies hat die Berufungsbeklagte 1 vor Obergericht insofern bestätigt, indem sie als

Grund, später trotzdem noch Anzeige erstattet zu haben, angab, dass der Beru-

fungskläger sie wieder angezeigt habe. Sie habe sich gesagt: „Warum schütze ich

ihn immer, das bringe ich jetzt auch zur Anzeige“ (act B 12, S. 11).

Gegen eine Selbstverletzung am Auge spricht ebenfalls, dass die Berufungsbe-

klagte 1 in einem Beruf mit persönlichen Kontakten zu vielen Personen (Patienten in

der Arztpraxis) tätig ist. Die Berufungsbeklagte 1 schilderte vor Vorinstanz eindrück-

lich, wie peinlich ihr die Prellung im Gesicht gewesen sei. Man müsse sich die

ganze Zeit hinter der Sonnenbrille verstecken und jeder frage einem, was passiert

sei. Sie sei von Patienten und von ihrem Vermieter angesprochen worden (act. B

3/33, S. 6). Zudem handelt es sich beim Auge um ein sehr sensibles Organ,

worüber die Berufungsbeklagte 1 als ausgebildete Ärztin bestens Bescheid weiss.

Anlässlich der Befragung der Berufungsbeklagten 1 vor Obergericht sagte diese

aus, sie habe nach dem Vorfall eine mögliche Orbitabodenfraktur ausschliessen

wollen, also den Bruch eines dünnen Hautknöchleins (act. B 12, S. 10). Diese

Befürchtung macht eine Selbstverletzung ebenfalls unglaubwürdig. Dagegen spricht

auch, dass der Berufungsbeklagten 1 offensichtlich gutes Aussehen wichtig ist, was

aus den Botoxbehandlungen geschlossen werden kann. Wieso sollte sich die

Berufungsbeklagte 1 dann mutwillig ihr Gesicht „verunstalten“?

In der Befragung der Berufungsbeklagten 1 vor Vorinstanz zu der vom

Berufungskläger als mögliche Erklärung für das Hämatom genannten Behandlung

mit Botox oder Hyaluron schilderte sie überzeugend das praktische Vorgehen. Sie

gab glaubhaft an, eine solche Selbst-Applikation benötige sicher eine dreiviertel

Stunde (act. B 3/33, S. 5 ff.). Vor Obergericht ergänzte die Berufungsbeklagte 1,

wenn man sich Botox spritze, müsse man sich abschminken, desinfizieren, punkt-

genau einzeichnen (act. B 12, S. 11). Gestützt auf diese Ausführungen reichte somit

die äusserst knappe Zeit für eine Botoxbehandlung nicht aus. Sehr fraglich ist aus-

serdem, ob eine solche Behandlung innert so kurzer Zeit zu einem Hämatom führen

würde.

Seite 16

Das Argument des Berufungsklägers, es sei nur um die Zuteilung der Kinder gegan-

gen, leuchtet ebenfalls nicht ein. Die Berufungsbeklagte 1 hat den Strafantrag am

15. Dezember 2016 unterschrieben, am 19. Dezember 2016 fand die Scheidungs-

verhandlung statt. Der Strafantrag wurde also nur 4 Tage vor der Scheidung

gestellt, so dass die Berufungsbeklagte 1 nicht hätte damit rechnen können, dass

das Strafverfahren einen Einfluss auf das fast abgeschlossene

Scheidungsverfahren haben würde. Hätte die Berufungsbeklagte 1 mit der Anzeige

bezüglich Kinderzuteilung und Besuchsrecht tatsächlich etwas erreichen wollen,

hätte sie diese schon am 13. Oktober 2016 eingereicht. Der Berufungskläger sagte

vor Obergericht auf die Frage nach einem möglichen Grund für eine falsche

Anschuldigung aus, die Berufungsbeklagte 1 wolle, dass er verurteilt werde und

dass sie allein die Kinder bekomme und er die Kinder nicht mehr sehe (act. B 12, S.

6). Diese Erklärung des Berufungsklägers als mögliches Motiv für eine falsche

Anschuldigung überzeugt nicht. Die Berufungsbeklagte 1 hatte bereits im

mutmasslichen Tatzeitpunkt die Obhut über die Kinder, eine solche Tat wäre also

sinnlos gewesen. Wenn die Berufungsbeklagte 1 den Kontakt zwischen den Kindern

und dem Berufungskläger hätte unterbinden wollen, hätte sie mit der

Anzeigeerstattung nicht zugewartet.

Folglich weist nichts daraufhin, dass sich die Berufungsbeklagte 1 die Verletzung

unter dem Auge selbst beigebracht hat, hingegen alles dafür, dass der Berufungs-

kläger der Verursacher des Hämatoms ist. Eine Rolle beim Tatgeschehen gespielt

haben dürfte nicht zuletzt die am Abend des 12. Oktober 2016 in der Wohnung der

Berufungsbeklagten 1 herrschende Stimmung, welche die Zeugin CB___ als

„ungemütlich“ bezeichnete (act. B 3/1.26, S. 2). Die Stimmung war offensichtlich

aufgeheizt wegen des Gesprächsthemas („Türken in Berlin“) und des in der Woh-

nung herumliegenden Styropors von der Möbelverpackung.

In Würdigung sämtlicher Beweise gelangt das Gericht zweifelsfrei zur Überzeugung,

dass der Berufungskläger am Abend des 12. Oktober 2016 gegenüber der Beru-

fungsbeklagten 1 tätlich wurde, indem er ihr einen Schlag, vermutlich mit der Faust,

ins Gesicht versetzte und dadurch unter ihrem linken Auge ein Hämatom verur-

sachte.

Seite 17

2.1.6 Rechtliche Qualifikation

2.1.6.1 Parteivorbringen vor Vorinstanz

Die Berufungsbeklagte 1 hat vorbringen lassen, es sei demütigend, wenn sie mit

einem blauen Auge arbeiten gehen müsse. Sie sei in ihrem Befinden eingeschränkt

gewesen. Wenn damit eine Arbeitsunfähigkeit verbunden sei, sei klar, dass man es

hier mit einer einfachen Körperverletzung zu tun habe.

2.1.6.2 Vorinstanzliches Urteil

Die Vorinstanz hat im Wesentlichen ausgeführt, es könne festgestellt werden, dass

im vorliegenden Fall eine Prellung vorgelegen habe, die vorübergehender Natur

gewesen sei. Die Privatklägerin habe aber an Schranken eindrücklich geschildert,

dass sie während zwei Wochen nicht zur Arbeit habe gehen können, dass es drei

bis vier Wochen gedauert habe, bis das Hämatom nicht mehr sichtbar gewesen sei,

und sie während rund einer Woche einen unangenehmen Druck verspürt habe.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei in verschiedensten Fällen

eines Schlages mit der Folge eines Hämatoms eine einfache Körperverletzung

bejaht worden. So habe das Bundesgericht bei einem Faustschlag, der im Gesicht

unter der Haut einen tagelang sichtbaren Bluterguss hervorgerufen habe, auf eine

einfache Körperverletzung erkannt. Auf dem am Folgetag gemachten Foto der

Kantonspolizei sei gut sichtbar, dass die Privatklägerin ein starkes Hämatom

aufgewiesen habe, das sich gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und den

Schilderungen der Zeugin B___ erst in den Folgetagen in seinem vollen Ausmass

gezeigt habe. Entsprechend sei diese Prellung aufgrund der von der Privatklägerin

beschriebenen Folgen im vorliegenden Fall als einfache Körperverletzung zu

würdigen (act. B 2, E. 2.1.5 S. 12 ff.).

2.1.6.3 Parteivorbringen vor Obergericht

Der Berufungskläger lässt ausführen, sollte davon ausgegangen werden, dass er

die Berufungsbeklagte 1 geschlagen hätte, dann handle es sich lediglich um eine

Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB und nicht um eine einfache Körperverlet-

zung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse die vorübergehende

Störung einem krankhaften Zustand gleichkommen, damit eine Körperverletzung

gegeben sei (vgl. BGE 103 IV 70). Dass die Berufungsbeklagte 1 nach dem Häma-

tom nicht arbeiten gegangen sei, habe nicht mit einer gegebenen Arbeitsunfähigkeit

zusammengehangen. Es sei ihr Entscheid gewesen, um keine Fragen beantworten

zu müssen.

Seite 18

2.1.6.4 Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vor Obergericht

Die Berufungsbeklagte 1 gab in der Befragung als Auskunftsperson an, das Auge

sei am Anfang nur rot gewesen, dann sei es blau geworden. Wenn sie Patienten vor

sich habe und sie habe so ein Auge, dann seien sie irritiert (act. B 12, S. 10).

2.1.6.5 Rechtliches

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder

der Gesundheit zur Folge haben, wird auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 126 Ziff. 1

StGB). Begeht der Täter die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe,

so wird er von Amtes wegen verfolgt (Art. 126 Ziff. 2 lit. b StGB).

Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten

Fällen kann der Richter mildern (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes

wegen erfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe

begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle

Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber

auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind

(ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 123

StGB). Auch leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mindestens ein deutli-

ches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu

werten (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 126 StGB). Die Abgrenzungen zwi-

schen der Tätlichkeit und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) sind flies-

send und oft recht schwierig; dem Richter steht ein relativ grosses Ermesses zu

(ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB). Als Tätlichkeiten sind einzig

Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schür-

fungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen

zu verursachen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB). Beispiele für

Tätlichkeiten sind Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse (ANDREAS

DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018,

N. 1 zu Art. 126 StGB).

2.1.6.6 Beurteilung

Wie in Erwägung 2.1.5.2 ausgeführt, zeigt das von der Polizei einen Tag nach der

Tat gemachte Foto des Gesichts der Berufungsbeklagten 1 eine blau-rot verfärbte

Schwellung unter dem linken Auge. Das Spital Herisau hielt in seinem Austrittsbe-

richt fest, Augenmobilität und Sehkraft seien uneingeschränkt vorhanden, das Kie-

fergelenk frei und schmerzfrei beweglich. Wie aus den in vorstehender Erwägung

2.1.6.4 aufgeführten Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vor Obergericht deutlich

Seite 19

wird, hatte der Schlag ins Gesicht keine nennenswerten Auswirkungen auf ihr

Wohlbefinden. Dass die Berufungsbeklagte 1 zwei Wochen mit ihrer Arbeit aus-

setzte, war ihr eigener Entscheid, da sie die Patienten nicht „irritieren“ wollte und

nicht wegen der Schmerzen als Folge des Schlags. Da somit die gesundheitlichen

Einschränkungen aufgrund des Hämatoms für die Berufungsbeklagte 1 grösstenteils

kosmetischer Art waren, ist von einer Tätlichkeit und nicht von einer einfachen Kör-

perverletzung auszugehen.

Festzuhalten ist somit, dass sich der Berufungskläger mit dem Schlag ins Gesicht

der Berufungsbeklagten 1 der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB schuldig

gemacht hat.

2.2 Tatbestand der Drohung

2.2.1 Tatvorwurf

In der Anklageschrift vom 22. November 2017 wird dem Beschuldigten Y___

vorgeworfen, er habe am 12. Oktober 2016 ein Messer in der Küche behändigt, es

in Richtung von V___ gestreckt und ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie die

Kindererziehung nicht vermehrt nach seinen Vorstellungen ausgestalte. V___ sei

dadurch stark verängstigt gewesen, so dass sie danach mehrfach die

Schliessverhältnisse am Wohnort kontrolliert habe und Konfliktsituationen aus-

gewichen sei, weil sie befürchtet habe, ansonsten passiere etwas „noch Schlimme-

res“ (act. B 3/3, S. 2).

2.2.2 Parteivorbringen vor Vorinstanz

Der Berufungskläger hat vorbringen lassen, es gebe keine Beweise für ein in der

Vergangenheit strafrechtliches Verhalten des Berufungsklägers gegen die Beru-

fungsbeklagte 1. Sollte von einer Tätlichkeit ausgegangen werden, gebe es nichts,

was eine Drohung nur schon als möglich darstelle. Mindestens der Vorwurf der Dro-

hung sei fallenzulassen.

Die Berufungsbeklagte 1 hat einwenden lassen, die Drohung sei erstellt. Die Beru-

fungsbeklagte 1 sei stark verängstigt gewesen, habe Vorsichtsmassnahmen ergrei-

fen müssen und die Schliessvorrichtungen kontrolliert. Der Berufungskläger sei

schon immer unberechenbar gewesen. Der Polizeibericht gebe wieder, dass die Be-

rufungsbeklagte 1 sichtlich verängstigt gewesen sei.

Seite 20

2.2.3 Vorinstanzliches Urteil

Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen ausgeführt, die bei-

den Zeugen hätten bestätigt, dass sie auch schon selbst miterlebt bzw. mitgehört

hätten, wie der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin verbal aggressiv und

ausfällig geworden sei. Äussere Anzeichen, welche die Bedrohung belegen würden,

gebe es soweit nicht. Immerhin habe die befragende Polizistin im Rapport vom

13. Oktober 2016 festgehalten, dass die Privatklägerin einen sichtlich verängstigten

und hilflosen Eindruck gemacht habe. Eindrücklich sei schliesslich auch die emotio-

nale Reaktion der Privatklägerin bei der staatsanwaltlichen Befragung. So habe sie

etwa bei der Frage, wie sie sich nach der Drohung gefühlt habe, einigermassen

gefasst gewirkt, habe aber bei der Schilderung der Massnahmen, die sie nach der

behaupteten Drohung getroffen habe, wonach sie jeweils alles kontrolliert habe, ob

alles geschlossen sei, geweint. Gegen eine Erfindung spreche der Detailreichtum

der Aussagen, insbesondere auch die Schilderung der drohenden Handbewegung

des Beschuldigten mit dem Messer vor seiner Kehle. Die Drohung passe auch in

den Kontext des vom Beschuldigten ausgeführten Faustschlages. Wäre es ihr

gemäss dem Beschuldigten nur darum gegangen, ihm eins auszuwischen oder die

elterliche Sorge für die Kinder zu erlangen, so hätte die Anzeige betreffend den

Faustschlag genügt, um ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch der Umstand,

dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten und den Kindern nach dem Vorfall

sogar noch gemeinsame Ferien verbracht habe, ändere an dieser Beurteilung

nichts. Zum einen habe die Privatklägerin selbst eingeräumt, sie habe ein sehr

ambivalentes Verhältnis zum Beschuldigten. Zum anderen sei es eine Tatsache,

dass in Fällen häuslicher Gewalt gewaltbetroffene Frauen erfahrungsgemäss

oftmals mehrere Anläufe benötigen würden, um sich von einem gewalttätigen

Partner endgültig zu trennen. Dies ändere aber deshalb nichts am Umstand, dass

sie diese Gewalt erlebt hätten (act. B 2, E. 2.2.4 S. 15 ff.).

2.2.4 Parteivorbringen vor Obergericht

Der Berufungskläger lässt ausführen, es gebe keine Zeugen. Die Aussagen des

Ehepaars B___ würden kein strafrechtliches Verhalten des Berufungsklägers

beweisen. Wieso die Vorinstanz eine Drohung annehme, sei nicht ersichtlich. Es

gebe keine Anhaltspunkte, welche diese belegen würden. Dies sei völlig

unglaubwürdig, da der Möbelmann und die Kinder da gewesen seien.

Seite 21

2.2.5 Beweiswürdigung betreffend Drohung

2.2.5.1 Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vom 13.10.2016 vor Kantonspoli-

zei

In der Befragung durch die Kantonspolizei vom 13. Oktober 2016 sagte die

Berufungsbeklagte 1 im Wesentlichen aus, der Berufungskläger habe sie damals in

Deutschland jeweils bedroht, indem er gesagt habe, dass wenn sie sich nicht so

verhalte, wie er es gerne hätte, sie es dann bereuen werde. Erst als er ihr die Nase

und die Rippen gebrochen habe, habe sie Angst bekommen. In der Schweiz, nach

einem Abschlussgespräch für O___ vor den Sommerferien 2016 im Kindergarten,

seien sie und der Berufungskläger nach Hause gefahren. Er habe ihr dabei gedroht,

dass er sie umbringen lasse, wenn sie die Kindererziehung nicht so gestalte, wie er

es gerne hätte. Er habe ihr das laut, aggressiv und recht deutlich gesagt. Das Au-

Pair Mädchen J___ habe den Berufungskläger auch angezeigt, da er sie beschimpft

und ihr gedroht habe.

Nach dem Schlag ins Gesicht am Abend des 12. Oktober 2016 habe sie zum Beru-

fungskläger gesagt, er solle doch bitte aus ihrer Wohnung gehen. Daraufhin habe er

ein Küchenmesser zur Hand genommen, es vor seine Kehle gehalten und zu ihr

gesagt: „Du weisst ja, wenn du die Kinder nicht so behandelst wie ich möchte, dann

…!“ und eine Art schneidende Bewegung vor seinem Hals gemacht. „Du kennst

mich ja, ich habe nichts zu verlieren!“. Danach sei er in den oberen Stock gegangen,

habe seine Sachen geholt und ihre Wohnung verlassen. Sie habe schon etwas

Respekt davor gehabt, dass er auf einmal austicken werde und noch etwas

Schlimmeres passieren könne (act. B 3/1.2, S. 4 ff.).

2.2.5.2 Aussagen des Berufungsklägers vom 28.01.2017 vor Kantonspolizei

Gegenüber der Kantonspolizei sagte der Berufungskläger am 28. Januar 2017 aus,

er habe der Berufungsbeklagten 1 nicht gedroht. Er sei immer weggegangen, wenn

sie unter Drogen gewesen sei. Er habe deshalb auch eine andere Wohnung

genommen. Wenn sie gestritten hätten, sei er weg gegangen. Sie habe dann jeweils

zu ihm gesagt: „Verlass mich nicht, verlass mich nicht.“ Er habe nicht gesagt, dass

wenn sie sich nicht so verhalten werde, wie er es gerne möchte, sie es dann

bereuen werde. Von diesem Vorfall nach dem Abschlussgespräch im Kindergarten

von O___ habe er keine Ahnung. Er habe ihr nicht gedroht, sie umbringen zu

lassen.

Seite 22

Die angebliche Drohung mit einem Messer am 12. Oktober 2016 sei „Quatsch“. Das

sei alles gelogen, das habe er nicht gemacht. (act. B 3/1.15, S. 3ff.).

2.2.5.3 Konfrontationseinvernahme vom 26.07.2017 vor Staatsanwaltschaft

Im Wesentlichen bestätigten die Parteien ihre gegenüber der Kantonspolizei

gemachten Aussagen. Die Berufungsbeklagte 1 ergänzte, der Berufungskläger

habe das Messer von einem Holzstück, in das man die Messer hineinstecke,

gehabt. Das stehe in der Küche auf der Theke. Das Messer habe eine Klinge von

etwa 20cm und einen ca. 3cm breiten Griff (act. B 3/1.19, S. 5). Der

Berufungskläger erklärte dazu, die Berufungsbeklagte 1 sei eine notorische

Lügnerin, sie habe schon mehrmals gelogen (act. B 3/1.19, S. 5). Es habe an

diesem Abend Streit gegeben, aber das Übliche (act. B 3/1.19, S. 7).

2.2.5.4 Aussagen Zeuge MB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft

Der Zeuge gab gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er wisse von seiner

Frau, dass der Berufungskläger auch schon mit dem Tod gedroht habe für den Fall,

dass die Kinder fremdplatziert würden. Der Berufungskläger sei sehr temperament-

voll und rufe aus. Er sei auch schon bei ihnen aufgekreuzt und habe ausgerufen etc.

Er habe ihn auch deshalb nicht ins Haus gelassen. Der Berufungskläger sei für ihn

der Wolf im Schafspelz. Was er auch mitbekommen habe sei, dass er die Beru-

fungsbeklagte 1 verfolge (act. B 3/1.25, S. 3 ff).

2.2.5.5 Aussagen Zeugin CB___ vom 30.08.2017 vor Staatsanwaltschaft

Die Zeugin sagte vor der Staatsanwaltschaft aus, der Berufungskläger habe die

Berufungsbeklagte 1 des Öfteren bedroht. Die Drohung sei immer, dass wenn die

Kinder fremdplatziert würden, er sie dann umbringe. Das sage er regelmässig. Sie

habe das nicht selber gehört, so klug sei der Berufungskläger schon. Er habe die

Berufungsbeklagte 1 bis vor kurzem in unglaublichem Mass gestalkt. Einmal sei sie

bei der Berufungsbeklagten 1 gewesen und der Berufungskläger habe geklingelt

und kontrollieren wollen, ob da ein anderer Mann sei. Die Berufungsbeklagte 1 habe

ihn aber nicht reinlassen wollen. Dann habe er sie als „Schlampe“, „Hure“ und „sie

werde schon sehen, was sie davon habe“ beschimpft. Sie habe auch schon mal

gehört, wie er am Telefon ausgerastet sei. Er habe ein wahnsinniges

Aggressionspotential in sich. Sie traue ihm alles zu (act. B 3/1.26, S. 3 ff.).

Seite 23

2.2.5.6 Beurteilung

Im Unterschied zum vorstehend beurteilten Schlag ins Gesicht mit nachgewiesener

Verletzungsfolge, steht es bei der von der Berufungsbeklagten 1 behaupteten Dro-

hung Aussage gegen Aussage. Weitere Indizien fehlen. Die Aussagen der Zeugen

CB___und MB___ sind in diesem Anklagepunkt lediglich allgemeiner Natur. Für das

Gericht stellt sich die Frage, ob bei diesem Delikt anders entschieden werden kann,

als bei der am gleichen Abend verübten Tätlichkeit oder ob beide Delikte aus

Gründen der Logik gleich abgehandelt werden müssen. Weiter stellt sich die Frage,

ob es aus Sicht der Berufungsbeklagten 1 einen Sinn gemacht hätte, ein Delikt zu

erfinden, wenn doch schon ein anderes stattgefunden hat. Die Berufungsbeklagte 1

hat im vorliegenden Strafverfahren ausführlich und detailliert angegeben, der

Berufungskläger habe sie sowohl in Deutschland als auch später mehrfach bedroht,

sie habe jedoch nie Anzeige gegen ihn erstattet. Festzuhalten ist zugunsten der

Berufungsbeklagten 1, dass ihre Schilderung der behaupteten Drohung reali-

tätsnahe erscheint, so dass der Berufungskläger tatsächlich im Anschluss an dem

Schlag ins Gesicht noch eine Drohung nachgeschoben hat. Genausogut kann die

Berufungsbeklagte 1 jedoch die Drohung, eventuell aufgrund früherer Drohungen,

welche sie damals nicht angezeigt hat, noch nachgeschoben haben, um ihrer An-

zeige mehr Gewicht zu verleihen. Darüber kann lediglich spekuliert werden, kon-

krete Anhaltspunkte gibt es keine. Die allgemeinen Aussagen des mit der Beru-

fungsbeklagten 1 befreundeten Ehepaars B___ zum Verhalten des Berufungs-

klägers gegenüber ihnen und der Berufungsbeklagten 1 (Beschimpfungen, Nach-

stellen) lassen zwar eine Drohung nach dem Schlag ins Gesicht nicht als unwahr-

scheinlich erscheinen. Es fällt jedoch auf, dass die Berufungsbeklagte 1 in ihrem

unmittelbar nach dem Schlag ins Gesicht erfolgten Anruf bei CB___ dieser

gegenüber einzig den Schlag erwähnte (act. B 3/1.16, S. 2), eine Drohung jedoch

mit keinem Wort. Dies wirft Fragen auf. Die von der Polizei (act. B 3/1.19, S. 3) so-

wie der Staatsanwaltschaft (act. B 3/19, S. 5) in den Einvernahmen festgestellte

Verängstigung der Berufungsbeklagten 1 kann nichts zur Klärung beitragen, da die

glaubhaft geäusserte Angst vor dem Berufungskläger ebenso gut auf den Schlag ins

Gesicht und die Angst vor weiteren körperlichen Übergriffen zurückzuführen sein

kann.

Aufgrund der Beweislage hat das Obergericht erhebliche und unüberwindbare Zwei-

fel, dass der Berufungskläger seiner Ehefrau am Abend des 12. Oktober 2016 mit

dem Messer in der Hand gedroht hat. Somit ist er in Anwendung des Grundsatzes in

dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.

Seite 24

2.3 Strafzumessung

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Y___ von den beiden

angeklagten Tatbeständen einzig denjenigen der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Ziff. 1

StGB erfüllt hat. Die Strafandrohung von Art 126 Ziff. 1 StGB lautet auf Busse.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse 10‘000 Franken. Der

Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird,

eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten

aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je

nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem

Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden des Täters

bestimmt sich gemäss Art. 47 StGB (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar,

Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 106 StGB). Die der Berufungsbeklagten 1

zugefügte Verletzung ist nicht schwerwiegend, so dass die objektive Tatschwere

leicht ist. Da der Schlag jedoch ohne „Vorwarnung“ erfolgte, kann die subjektive Tat-

schwere nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Bezüglich Täterkomponenten

kann dem Täter zugute gehalten werden, dass in der fraglichen Zeit zwischen den

Parteien ein belastendes Scheidungsverfahren hängig war. Das Verschulden des

Berufungsklägers ist ingesamt leicht bis mittelschwer.

Die Bussenhöhe ist so zu bemessen, dass der Täter sie in einer Intensität spürt, die

seinem Verschulden entspricht (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 21 zu Art. 106

StGB). Das wichtigste Bemessungskriterium ist das (Netto-)Einkommen (STEFAN

HEIMGARTNER, a.a.O., N. 26 zu Art. 106 StGB). Der Berufungskläger hat im vor

Obergericht ausgefüllten Formular „Angaben zu Einkommens- und Vermögensver-

hältnissen“ ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1‘301.25 angegeben (act. B

10/1). An Schranken präzisierte er, er arbeite auf Abruf. Das variiere zwischen 10

und 20 Stunden pro Woche (act. B 12, S. 3). Er bezahle seiner geschiedenen Ehe-

frau pro Kind Unterhaltsbeiträge von CHF 400.00 pro Monat. Aktuell habe er

schätzungsweise Schulden von CHF 20‘000.00 (act. B 12, S. 4). Daraus folgt, dass

der Berufungskläger einer Teilzeittätigkeit nachgeht, die unter einem 50 %-Pensum

liegt. Somit wäre es dem Berufungskläger zumutbar, ein höheres Einkommen zu

erzielen, so dass ihm ein hypothetisches Netto-Einkommen von CHF 4‘000.00 pro

Monat anzurechnen ist. Abzüglich die Kinderunterhaltsbeiträge von total

CHF 800.00 pro Monat resultieren CHF 3‘200.00. Hingegen werden die vom

Berufungskläger erwähnten Schulden, analog zur Tagessatzberechnung bei einer

Geldstrafe, wo Schuldverbindlichkeiten i.d.R. nicht abzugsfähig sind (ANNETTE

Seite 25

DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 83 zu Art. 34 StGB), bei

der Festsetzung der Busse nicht berücksichtigt.

Das Obergericht hält in Berücksichtigung des vorliegend berechneten massgebli-

chen Einkommens des Berufungsklägers von monatlich CHF 3‘200.00 netto sowie

der Schwere seines Verschuldens eine Busse von CHF 900.00 als angemessen. In

Nachachtung von Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe, praxisge-

mäss ausgehend von einem Äquivalent von CHF 100.00 pro Tag, auf 9 Tage festzu-

setzen.

Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass bei der Bestrafung mit einer Busse

eine Weisung gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB entfällt.

2.4 Fazit

Die Berufung ist teilweise gutzuheissen und festzuhalten, dass Y___ von der

Anklage der Drohung freizusprechen, hingegen wegen Tätlichkeit zu verurteilen und

mit einer Busse von CHF 900.00 zu bestrafen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei

schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 9 Tage.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1 Erst und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz

selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vor Vorinstanz und

Obergericht sind die gleichen Punkte umstritten und zu beurteilen gewesen. Somit

gibt es keinen Grund, die Kosten in den beiden Instanzen unterschiedlich zu regeln.

Bezüglich Drohung ist im Berufungsverfahren ein Freispruch erfolgt und die einfa-

che Körperverletzung wurde lediglich noch als Tätlichkeit eingestuft. Aufgrund die-

ses Verfahrensausgangs sind dem Berufungskläger 1/3 der erst- und zweitinstanzli-

chen Verfahrenskosten, letztere bestehend aus einer Gerichtsgebühr von

CHF 1‘800.00 (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3), aufzuerlegen. Danach

zu fragen ist, wer die restlichen 2/3 der Verfahrenskosten zu übernehmen hat. Eine

Kostenauflage an die Berufungsbeklagte 1 als Privatklägerin wegen des

zweitinstanzlichen Freispruchs vom Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB

Seite 26

beurteilt sich nach Art. 427 Abs. 2 StPO. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für

Antragsdelikte. Ist, wie vorliegend, der Täter der Ehegatte des Opfers, wird er von

Amtes wegen verfolgt (Art. 180 Abs. 2 StGB). Somit entfällt eine Kostenauflage

gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO an die Privatklägerin. Auch gestützt auf Art. 428

Abs. 1 StPO können der Berufungsbeklagten 1 keine Kosten für das Rechts-

mittelverfahren auferlegt werden, da sie sich vor Obergericht nicht aktiv am Verfah-

ren beteiligt und insbesondere keine Anträge gestellt hat (siehe BGE 138 IV 248 E.

5.3). Folglich sind die von den Verfahrenskosten verbleibenden 2/3 vom Staat zu

übernehmen.

3.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten

sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Frage der Kostentragung ist für die Entschädigungsfrage präjudiziell

(SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 430 StPO). Entsprechend hat der Berufungs-

kläger 2/3 seiner Kosten für die Verteidigung vor beiden Instanzen zugut (Art. 429

Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Von wem sind diese zu tragen? Zu prüfen ist,

ob die Berufungsbeklagte 1 gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO entschädigungspflich-

tig ist. Dies ist zu verneinen, denn vorliegend hat der Berufungskläger, wie vorer-

wähnt, als Beschuldigter nicht in einem Antrags-, sondern in einem Offizialdelikt im

Schuldpunkt obsiegt. Zudem hat, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Berufungsbe-

klagte 1 im Rechtsmittelverfahren nicht aktiv am Verfahren teilgenommen, sondern

lediglich als Auskunftsperson ausgesagt. Somit hat der Staat im Umfang von 2/3 für

die erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten des Berufungsklägers aufzu-

kommen.

Die erstinstanzliche Kostennote von RA R___ (act. B 3/32) bedarf der Korrektur, da

der darin verwendete Stundenansatz von CHF 250.00 gestützt auf Art. 19 Abs. 1

Anwaltstarif (bGS 145.53) auf CHF 200.00 zu reduzieren ist. Dies ergibt für 21,47

Stunden CHF 4‘294.00. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 147.60 sowie die

Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 1‘498.00 (= 7,49 Stunden à 200.00) sowie von 8

% auf CHF 73.70 (Barauslagen), mithin auf total CHF 1‘571.70, was CHF 125.75

ergibt. Weiter ist die Mehrwertsteuer von 7,7 % geschuldet auf CHF 2‘796.00 (=

13,98 Stunden à CHF 200.00) sowie von 7,7 % auf CHF 73.90 (Barauslagen),

mithin auf insgesamt 2‘869.90, so dass CHF 221.00 resultieren. Dies macht für die

Seite 27

erste Instanz ein Honorar von CHF 4‘788.35, davon hat der Berufungskläger 2/3

bzw. CHF 3‘192.20 aus der Staatskasse zugut.

Da die Verteidigerin vor zweiter Instanz keine Kostennote eingereicht hat, ist die

Entschädigung nach Ermessen zu bestimmen (Art. 4 Abs. 2 Anwaltstarif). Gestützt

auf Art. 13 Abs. 2 Anwaltstarif kann im Strafverfahren das Honorar nach Zeitauf-

wand bemessen werden. Für die Ausarbeitung der Berufungserklärung (3 Seiten)

sowie das Plädoyer an Schranken des Obergerichts (16 Seiten) erachtet das Ober-

gericht einen Aufwand von 10 Stunden als angemessen, was bei einem Stundenan-

satz von CHF 200.00 den Betrag von CHF 2‘000.00 ergibt. Die Barauslagen werden

praxisgemäss mit 4 % entschädigt, somit mit CHF 80.00. Hinzu kommt die Mehr-

wertsteuer von 7,7 % von CHF 2‘080.00 bzw. CHF 160.15. Total resultiert ein Hono-

rar vor zweiter Instanz von CHF 2‘240.15. Davon werden dem Berufungskläger vom

Staat 2/3 bzw. CHF 1‘493.45 entschädigt. Für beide Instanzen beläuft sich die Ent-

schädigung des Berufungsklägers auf 4‘685.65 (inkl. Barauslagen und MWSt).

Sodann ist zu prüfen, ob die Berufungsbeklagte 1 eine Entschädigung zugut hat. Da

sie im Rechtsmittelverfahren nicht aktiv teilgenommen und auch keinen entspre-

chenden Antrag gestellt hat (Art. 433 Abs. 2 StPO), muss darüber nicht entschieden

werden.

Für das erstinstanzliche Verfahren hat die Berufungsbeklagte 1 gestützt auf Art. 433

Abs. 1 lit. a StPO gegenüber dem Berufungskläger Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung, soweit sie obsiegt hat. Da die Berufungsbeklagte 1 zu 1/3 obsiegt

hat, hat ihr der Berufungskläger 1/3 ihrer Kosten für die Vertretung vor erster Instanz

zu bezahlen. Die Kostennote von RA MLaw D___ im Betrag von CHF 3‘883.90 (act.

B 3/31) verrechnet ebenfalls einen Stundenansatz von CHF 250.00 und ist daher zu

korrigieren. Der von der Vorinstanz in Erwägung 3 berechnete Betrag von CHF

3‘136.95 ist korrekt und es kann darauf verwiesen werden. Davon hat der

Berufungskläger der Berufungsbeklagten 1 1/3 bzw. CHF 1‘045.65 (inkl. Bar-

auslagen und MWSt) zu bezahlen. Bei der in Ziff. 6 des obergerichtlichen Urteilsdis-

positivs aufgeführten Entschädigung von CHF 1‘054.65 handelt es sich um einen

offensichtlichen Verschrieb („...54…“ statt „…45…“), welcher hiermit gestützt auf Art.

83 Abs. 1 StPO berichtigt wird.

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In teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte Y___ wird von der Anklage der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2

StGB zum Nachteil von V___ freigesprochen.

2. Der Beschuldigte Y___ wird der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von V___ schuldig gesprochen (Tatzeit: 12. Oktober 2016).

3. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 900.00. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte Y___ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz-freiheitsstrafe von 9 Tagen (Art. 106 StGB).

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 1‘880.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1‘800.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 4‘130.00 insgesamt,

werden im Betrag von CHF 1‘376.65 Y___ auferlegt und im Betrag von CHF 2‘753.35 auf die Staatskasse genommen.

5. Y___ wird für die Kosten seiner Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘685.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen.

6. Y___ wird verpflichtet, der Privatklägerin V___ für die Kosten ihrer Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 1‘045.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. V___ wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.

7. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

8. Versand am 10. Februar 2020 an: - die Staatsanwaltschaft (U 16 1252 / LSU) - den Berufungskläger über seine Verteidigerin - die Berufungsbeklagte 1 - die Vorinstanz (SE1 17 10) - Amt für Inneres, Abteilung Migration

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin

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