Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 22. Oktober 2018 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren
Sachverhalt
A. Übersicht
In der Anklageschrift wird der Beschuldigten A___ vorgeworfen, am 17. Januar 2016 die
Geschwindigkeit ihres Motorfahrzeuges auf der Geisshaldenstrasse, Waldstatt, Richtung
Geisshalden, nicht der Strassenführung (unübersichtliche Linkskurve) und den
Strassenverhältnissen (schneebedeckte Fahrbahn) angepasst zu haben. Als ihr ein
Fahrzeug entgegengekommen sei, habe sie ihren Wagen nicht innerhalb der Hälfte der
überblickbaren Strecke anhalten können und es sei deshalb zur Kollision gekommen (act.
B 4/16 und 17).
B. Prozessgeschichte vor dem Einzelrichter des Kant onsgerichts
Mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2016 erliess die Staatsanwaltschaft gegen die
Beschuldigte einen Strafbefehl (act. B 4/5). Dagegen erhob diese am 21. Oktober 2016
Einsprache (act. B 4/7). Am 13. September 2017 teilte die Staatsanwaltschaft A___ mit,
dass vorgesehen sei, das Verfahren mittels Anklageerhebung an das Kantonsgericht
Appenzell Ausserrhoden abzuschliessen (act. B 4/13). Am 13. November 2017 wurde der
Strafbefehl zur Beurteilung an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden überwiesen
(act. B 4/16 und 17).
Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichtes fand am 26. Januar
2018 statt (act. B 4/29). Gleichentags wurde das Urteil eröffnet (act. B 4/36). Mit
Schreiben vom 30. Januar 2018 meldete der Verteidiger der Beschuldigten die Berufung
gegen diesen Entscheid an (act. B 4/39A), weshalb eine Urteilsbegründung ausgefertigt
wurde.
C. Entscheid des Vorderrichters
Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2018 (SE1 17 9) wurde
A___ der einfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 90
Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV (begangen am 17. Januar
2016) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 300.00, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Die
Verfahrenskosten von insgesamt CHF 900.00 wurden der Beschuldigten auferlegt und es
wurde davon abgesehen, ihr eine Entschädigung zuzusprechen.
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Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung wird verzichtet und auf die entsprechenden
Erwägungen verwiesen.
D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren
a) Gegen das Urteil vom 26. Januar 2018, dessen Zustellung an den Verteidiger der
Beschuldigten in begründeter Ausfertigung am 9. März 2018 erfolgt war (act. B
4/42/1), liess diese mit Eingabe vom 23. März 2018 Berufung einreichen (act. B 1).
b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 26. März 2018 wurde der
Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten
Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen
(act. B 5), wovon diese keinen Gebrauch machte (act. B 7).
c) Mit Verfügung vom 5. April 2018 ordnete die Verfahrensleitung die Behandlung der
Berufung im schriftlichen Verfahren an (act. B 8). Am 17. Mai 2018 ging die
Begründung der Berufungsanträge beim Obergericht ein (act. B 10). Der
Einzelrichter des Kantonsgerichts sowie die Staatsanwaltschaft verzichteten auf
eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung (act. B 14 und B 16).
d) Am 30. Mai 2018 ging beim Obergericht das durch die Beschuldigte ausgefüllte
Formular „Befragung zur Person / Angaben zu Einkommens- und
Vermögensverhältnissen“ samt diversen Belegen ein (act. B 15).
e) Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 reichte der Verteidiger seine Kostennote ein (act. B
17 und B 18).
Auf die Ausführungen in den in lit. a - e vorstehend angeführten Schriftstücken wird,
soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
einzugehen sein.
E. Urteil des Obergerichts
Das Obergericht führte seine Beratung am 22. Oktober 2018 durch und eröffnete sein
Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 19).
Seite 4
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Zuständigkeit Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in Ziffer 1 zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann verwiesen werden. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege.
E. 1.2 Gegenstand der Berufung Die Beschuldigte verlangt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2016 (act. B 1).
E. 1.3 Rechtzeitigkeit der Berufung Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger der Beschuldigten wie auch der Staatsanwaltschaft am 9. März 2018 zugestellt (act. B 4/42/1 und B 4/42/2). Die Berufungserklärung vom 23. März 2018 erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. B 1).
E. 1.4 Beweisanträge In der Berufungserklärung ersuchte die Verteidigung um Abhaltung eines Augenscheins (act. B 1). Auf diesen Antrag wird unten (E. 2.11.4) näher eingegangen.
E. 2 Materielles - Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse
E. 2.1 Ausgangslage Seite 5 Die Berufungsklägerin lenkte am 17. Januar 2016 ihren Personenwagen Suzuki SX4 auf der Geisshaldenstrasse in Waldstatt Richtung Geisshalden. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem VW Sharan von C___. Die Staatsanwaltschaft wirft A___ vor, ihre Geschwindigkeit nicht der Strassenführung (unübersichtliche Linkskurve) und den Strassenverhältnissen (schneebedeckte Fahrbahn) angepasst zu haben. Insbesondere habe sie ihr Fahrzeug nicht innerhalb der Hälfte der überblickbaren Strecke anhalten können (act. B 4/16+17). Die Berufungsklägerin bestreitet dies und macht geltend, sie sei im Zeitpunkt der Kollision stillgestanden, eventuell sei sie noch ein wenig gerutscht (act. B 4/4). Somit ist zu prüfen, ob der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gerechtfertigt ist oder nicht.
E. 2.2 Poizeirapport Dem Polizeirapport (act. B 4/1, S. 3) ist zu entnehmen, dass sich vor Ort der VW Sharan, AR 00001, mit Fahrtrichtung Waldstatt, und der Suzuki, AR 00002, mit Fahrtrichtung Geisshalden befunden haben. Beide Fahrzeuge seien vorne links zusammengeprallt und seien an diesen Stellen stark beschädigt. Aufgrund von Schneeverwehungen sei die Kurve sehr unübersichtlich und ein Kreuzen von zwei zweispurigen Fahrzeugen nicht möglich. Die Fahrbahn sei verschneit und sehr rutschig. Weder Lenker noch Mitfahrer seien verletzt. C___ und A___ hätten beide gebremst, hätten ihre Fahrzeuge jedoch nicht zum Stillstand bringen und die Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug verhindern können. Aufgrund der Schneeverwehungen hätten keine Brems- oder Schleuderspuren ausgemacht werden können. Beim Suzuki hätten Fahrer- und Beifahrerairbag ausgelöst, beim VW Sharan sei dies nicht der Fall gewesen. Die Strassenbreite habe aufgrund der Schneeverwehungen nur noch 2.6 Meter betragen und das Kreuzen von zwei Personenwagen sei nicht mehr möglich gewesen. Beide Fahrzeuge hätten sich nach der Kollision je am rechten Fahrbahnrand befunden.
E. 2.3 Fotodokumentation In den Akten befindet sich eine Fotodokumentation der Kantonspolizei, welche die Situation nach dem Unfall zeigt (act. B 4/2). Zudem enthält der Polizeirapport ein Übersichtsfoto (act. B 4/1, S. 5). Seite 6
E. 2.4 Aussagen Beschuldigte A___ erklärte gegenüber der Kantonspolizei (act. B 4/4), sie sei mit höchstens 40 km/h Richtung Geisshalden gefahren. Sie habe gehofft, ohne Probleme auf der verschneiten Fahrbahn hochzukommen und nicht anhalten zu müssen. Ihr Suzuki habe Allradantrieb und gute Winterreifen. Vor einer Linkskurve habe sie auf ungefähr 30 km/h verlangsamt. Auf einmal sei ein Auto vor ihr gewesen, welches ziemlich schnell entgegengekommen sei. Sie habe sofort gebremst und habe das Gefühl gehabt, zu stehen. Eventuell sei sie noch etwas gerutscht. Bei der Kollision sei die grösste Energie vom anderen Fahrzeug ausgegangen. Sie wisse nicht, ob der andere Fahrzeuglenker noch habe reagieren können. Weshalb es zur Kollision gekommen sei, wisse sie nicht; sie habe nicht das Gefühl, zu schnell gefahren zu sein. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts führte die Berufungsklägerin aus (act. B 4/32), sie sei vor dem Abbremsen mit ca. 30 bis 40 km/h unterwegs gewesen. Weil die Kurve unübersichtlich sei, habe sie vorher abgebremst. Dabei habe sie die Geschwindigkeit stark reduziert, wieviel genau könne sie im Nachhinein nicht mehr sagen. Sie behaupte, sie habe nach der Vollbremsung noch den Retourgang eingelegt und habe retour fahren wollen, als sie das entgegenkommende Fahrzeug gesehen habe. Dann habe es sie schräg nach hinten genommen, wo sie vom Gebüsch aufgefangen worden sei. Sie meine, dass sie im Moment der Kollision stillgestanden sei, aber sie könne es nicht mehr genau sagen. Ihr Eindruck sei gewesen, dass das entgegenkommende Fahrzeug schnell um die Kurve gekommen sei. Er sei schnell vor ihr gewesen und es habe keine Möglichkeit bestanden, zu reagieren. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er für die damaligen Strassenverhältnisse ziemlich rasant gekommen sei.
E. 2.5 Aussagen C___ Der andere beteiligte Fahrzeuglenker, C___, führte gegenüber der Kantonspolizei aus (act. B 4/3), er sei mit dem VW Sharan die Geisshaldenstrasse hinunter gefahren, er habe nach Schwellbrunn gewollt. Bei der letzten Rechtskurve vor den ersten Wohnhäusern sei er langsam unterwegs gewesen. Er kenne die Kurve und wisse, dass sie unübersichtlich sei, deshalb sei er langsam gefahren. Plötzlich sei ihm ein Personenwagen entgegen Seite 7 gekommen. Weil er gewusst habe, dass es keinen Platz zum Kreuzen habe, habe er voll nach rechts eingeschlagen und eine Vollbremsung eingeleitet, damit er rechts in die Schneemade fahre. Dennoch hätten weder er noch die andere Lenkerin die Kollision verhindern können. Es sei niemand verletzt worden. Er kenne die Strecke und sei eigentlich auf eine solche Situation gefasst gewesen. Die Sichtverhältnisse seien gut gewesen, die Kurve sei einfach unübersichtlich. Demnach sei die Geschwindigkeit aufgrund der Kurve doch nicht ganz angepasst gewesen, er habe gedacht, er sei langsam genug. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts ergänzte C___ (act. B 4/34), er fahre diesen Weg seit 25 Jahren. Er habe vorher schon gemerkt, dass es glatt sei. Er sei langsam um die Kurve gefahren, habe das Auto gesehen und seinen Wagen in der Schneemade versenkt. Dann sei der Aufprall gewesen. Es sei extrem glatt gewesen, man habe kaum neben dem Auto stehen können. Der Pfadschlitten sei kurz zuvor unterwegs gewesen. Seine Geschwindigkeit vor der Rechtskurve könne er nicht angeben. Er habe das Gefühl gehabt, seine Geschwindigkeit sei angepasst gewesen. Weiter oben habe es noch eine Kurve und er habe bemerkt, dass es sehr glatt sei. Er sei deshalb langsam auf die fragliche Kurve zugefahren. Er kenne diese und sie sei unübersichtlich. Als er den entgegenkommenden Wagen erblickt habe, habe er gebremst und das Auto in der Schneemade versenkt. Er habe ABS. Er habe das Gefühl gehabt, dass A___ zügig gefahren sei. Sie habe eine Vollbremsung gemacht und sei gerutscht. Ob sie im Moment des Aufpralls gestanden sei oder ob sich ihr Fahrzeug bewegt habe, sei schwierig zu sagen, er wisse es nicht mehr. Im Bereich der Kurve sei die Strasse eher flach, vor der Kurve sei es steil.
E. 2.6 Aussagen D___ D___, der Sohn der Berufungsklägerin, sagte als Zeuge vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts aus (act. B 4/33), sie seien in den Rank gefahren und hätten das entgegenfahrende Auto gesehen. Seine Mutter habe den Bremsvorgang eingeleitet. Seines Erachtens sei ihr Auto im Zeitpunkt des Aufpralls stillgestanden. Durch den Aufprall sei der Wagen nach hinten in das Gebüsch gerutscht, welches sich am Strassenrand befinde. Der Airbag sei ausgelöst worden. Er könne nicht sagen, wie schnell seine Mutter vor der Linkskurve unterwegs gewesen sei, er habe den Tacho nicht gesehen. Nach seinem Dafürhalten sei das Tempo angemessen gewesen. Sie hätten das andere Fahrzeug vor der Kollision wahrgenommen und den Bremsvorgang eingeleitet und seien - wie gesagt - vor der Kollision gestanden. Die Geschwindigkeit des anderen Seite 8 Fahrzeugs sei den Strassenverhältnissen nicht ganz angepasst gewesen. Er sei in die Schneemade rein und habe entsprechend nicht ganz ausweichen können und sei in sie reingerutscht. Man habe vor der Linkskurve nicht viel gesehen, da dort der „Schneehöger“ gewesen sei. Als Beifahrer habe er nur das Gebüsch gesehen, in welches sie dann hineingerutscht seien. Über die Kurve hinein habe man nicht sehen können. Als seine Mutter gebremst habe, seien sie höchstens noch minim gerutscht oder gefahren, dadurch, dass man nach einem Bremsvorgang nie ganz still stehe.
E. 2.7 Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft In der Überweisungsverfügung verwies StA B___ im Wesentlichen auf den Strafbefehl (act. B 4/16+17). In diesem wird erwähnt, die Geschwindigkeit sei stets den Umständen, unter anderem der Strassenführung, anzupassen. Zudem müsse die Fahrzeugführerin ihr Fahrzeug, wenn das Kreuzen schwierig sei, innerhalb der halben Sichtweit anhalten können. A___ habe ihre Geschwindigkeit am 17. Januar 2016 auf der Geisshaldenstrasse in Waldstatt nicht der Strassenführung (unübersichtliche Linkskurve) und den Strassenverhältnissen (schneebedeckte Fahrbahn) angepasst. Als ihr ein weiteres Fahrzeug entgegengekommen sei, habe sie ihren Wagen nicht innerhalb der Hälfte der überblickbaren Strecke anhalten können, und es sei zur Kollision gekommen.
E. 2.8 Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts
Der Vorderrichter hat erwogen (act. B 3, E. 2.3, S. 4 ff.), bei der Geisshaldenstrasse
handle es sich um eine enge, kurvenreiche Strasse ausserhalb des Ortskerns, die ein
Kreuzen zweier Motorfahrzeuge nicht zulasse. Erschwerend sei dazu gekommen, dass
am 17. Januar 2016 sehr winterliche Strassenverhältnisse geherrscht hätten und die
Strasse beidseits von hohen Schneemaden gesäumt gewesen sei, was die
Ausweichmöglichkeiten zusätzlich eingeschränkt habe. Daher sei im vorliegenden Fall die
Regel zur Anwendung gekommen, dass die Beschuldigte mit ihrem Motorfahrzeug auf
halbe Sichtweite hätte anhalten können müssen, um eine Kollision mit einem
entgegenkommenden Fahrzeug zu verhindern.
Um dies beurteilen zu können, sei zu bestimmen, wieviel die Sichtdistanz vor der engen
Linkskurve betragen habe und wie lange der hypothetische Anhalteweg gewesen sei. Zur
Berechnung des Anhalteweges sei das Berechnungstool des Strassenverkehrsamtes
St.Gallen heranzuziehen. Dieser setze sich aus dem Reaktions- und Bremsweg
zusammen, wobei der Reaktionsweg linear und der Bremsweg quadratisch zur
Seite 9
Geschwindigkeit anstiegen. Die Reaktionszeit liege bei Autolenkern durchschnittlich bei
einer Sekunde. Es sei von der seitens der Beschuldigten selbst angegebenen
Geschwindigkeit von gut 30 km/h auszugehen, die sie auch an der Gerichtsverhandlung
bestätigt habe. Das Berechnungstool errechne unter Berücksichtigung des
Fahrbahnzustandes ("Schnee, hart") einen Anhalteweg von rund 22 Metern (der
Bremswegrechner www.johannes-Strommer.com ergebe den gleichen Wert von 22,50
Meter). Dem Einwand der Beschuldigten, dass sich der Anhalteweg aufgrund der
Steigung der Strasse verkürze, sei Rechnung zu tragen. Gemäss Berechnungstool
verringere sich der Anhalteweg bei der Annahme einer erheblichen Strassensteigung von
10 % (Steigung in Prozent der Strecke) auf 18,5 Meter. Die Berechnung der Sichtweite
aufgrund des Berechnungstools auf Geoportal.ch ergebe von verschiedenen Standorten
aus gemessen Werte zwischen 19,71 Meter, 18,75 Meter und 29,26 Meter (der auf dem
Berechnungsblatt enthaltene Wert von 13,6 cm habe keine Bedeutung; dabei handle es
sich um eine Fehlmessung aufgrund zweier zu nahe gesetzter Messpunkte). Der
letztgenannte Wert sei nicht massgebend, da dieser praktisch dem Standort des
Fahrzeuges der Beschuldigten nach der Kollision entspreche und sie somit schon vorher
habe abbremsen müssen. Die effektive Sichtweite vor der Kurve habe damit rund 20
Meter betragen und sei wegen der hohen Schneemauer links zusätzlich erschwert
gewesen. Dies bedeute, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug innerhalb der halben
Sichtdistanz, d.h. innerhalb von rund 10 Metern, hätte zum Stillstand bringen müssen.
Dies lasse den Schluss zu, dass die Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von rund
30 km/h und einem Anhalteweg von rund 18,5 Metern ihr Fahrzeug nicht innerhalb der
halben Sichtdistanz von rund 10 Metern habe bremsen können. Im Umkehrschluss
bedeute dies, dass die Beschuldigte mit rund 30 km/h vor der Linkskurve zu schnell
unterwegs gewesen sei, um rechtzeitig bremsen zu können. Sie sei mit einer
Geschwindigkeit unterwegs gewesen, die praktisch dem Anhalteweg auf Sichtdistanz,
aber nicht auf halbe Sichtdistanz, entsprochen habe.
Für die Frage, ob das Gegenfahrzeug schuld am Unfall sei, spiele keine Rolle, dass die
Beschuldigte ihr Fahrzeug rechtzeitig vor der Kollision noch zum Stillstand habe bringen
können, während das Gegenfahrzeug noch in Bewegung gewesen sei und von diesem
die grösste Aufprallenergie ausgegangen sei. Wäre sie mit angepasster Geschwindigkeit
unterwegs gewesen und hätte sie innerhalb halber Sichtdistanz auf 10 Meter ihr Fahrzeug
zum Stillstand bringen können, wäre es nicht zur Kollision mit dem Gegenfahrzeug
gekommen, da dieses so einen rund 8,5 Meter längeren Bremsweg gehabt hätte (18,5
Meter - 10 Meter).
Diese Berechnung decke sich auch mit einer rein optischen Beurteilung der Unfallsituation
aufgrund der Endposition der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision. Es zeige, dass das
Fahrzeug der Beschuldigten erst knapp vor der Linkskurve zum Stillstand gekommen sei,
Seite 10
was zeige, dass sie nicht mit einer Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei, die ihr ein
Bremsen innerhalb halber Sichtweite ermöglichst hätte. Um eine Kollision zu vermeiden,
hätte sie bereits vorher mit ihrem Fahrzeug stillstehen müssen.
Es sei damit erstellt, dass die Beschuldigte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
die Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen nicht angepasst gehabt habe. Sie sei
daher wegen einfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu verurteilen.
E. 2.9 Ausführungen der Beschuldigten im Berufungsverf ahren A___ liess im Berufungsverfahren vorbringen (act. B 10, S. 2), vorliegend gehe es nur um eine Übertretung, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden könne, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Bei der Begründung des Schuldspruchs stütze die Vorinstanz sich auf diverse Annahmen (act. B 10, S. 4 ff.). So zum Beispiel in Bezug auf die von der Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit, den genauen Kollisionsort, die Steigung bzw. das Gefälle der Geisshaldenstrasse sowie die Sichtweite. Letztlich lasse sich aber nicht genau sagen, wie schnell die Berufungsklägerin vor der Linkskurve unterwegs gewesen sei. Dasselbe gelte mit Bezug auf die Sichtweite sowie die Steigung bzw. das Gefälle der Geisshaldenstrasse. Gestützt auf die diversen Annahmen habe die Vorinstanz den Anhalteweg auf rund 18,5 Meter berechnet. Wie dargelegt worden sei, beruhe das Urteil der Vorinstanz auf einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts. Es verletze aber auch Art. 10 Abs. 3 StPO, der besage, dass das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgehe, wenn unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestünden. Der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beruhe hier lediglich auf Annahmen, nicht aber auf Beweisen. Aus diesem Grund sei daher in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO (in dubio pro reo) von einem für die Beschuldigte günstigeren Sachverhalt auszugehen, der den Vorwurf, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV verletzt zu haben, ausschliesse.
E. 2.10 Rechtliche Grundlagen
Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des
Bundes verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Art. 32 Abs. 1 SVG regelt,
dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, namentlich den
Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und
Seite 11
Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren
und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei
überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Gemäss Art. 4 Abs.
1 VRV darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der
überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe
Sichtweite halten können.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern
aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als
bewiesen ansehen oder nicht (BGE 133 I 33 E. 2.1). Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes
Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von
Beweismitteln ein Vorrang resp. ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von
Beweismitteln zu. Weder hat der Personalbeweis Vorrang vor dem Sachbeweis, noch
umgekehrt. Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel,
beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person - und vor allem - die
Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat (WOLFGANG WOHLERS,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 10 StPO). Verletzt ist der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung dann, wenn der Richter sich auf schematische Regeln stützt, was
dann der Fall ist, wenn er nicht mehr auf die innere Autorität des konkreten Beweismittels
abstellt, sondern beispielsweise Aussagen von Angehörigen generell keinen bzw. einen
geringen Beweiswert beimisst (WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 28 zu Art. 10 StPO;
THOMAS HOFER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 54 ff. zu Art. 10 StPO). Sind
die Strafbehörden von jeder positiven oder negativen Beweisregel entbunden, werden sie
damit auf ihr eigenes Urteilsvermögen zurückgeworfen: Nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung sollen sie einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten
oder nicht (THOMAS HOFER, a.a.O., N. 58 zu Art. 10 StPO; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O.,
N. 31 zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen). Die richterliche Überzeugung lässt sich
inhaltlich in eine subjektive und eine objektive Komponente aufgliedern. Als
gefühlsmässige Empfindung verlangt sie nach persönlicher Gewissheit, dass sich ein
Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat. Eine blosse Vermutung oder ein
Verdacht reichen hierfür nicht aus. Die Gewissheit ist jedoch nicht Ausfluss
gefühlsmässigen Empfindens, sondern beruht auf rationaler Erkenntnis. Überzeugt zeigen
darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die
Überzeugung muss mit anderen Worten durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und
Seite 12
logische Schlussfolgerungen begründet sein; dadurch wird die Herleitung des
Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (THOMAS HOFER, a.a.O., N. 61 zu Art. 10;
WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bundesgerichts
6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E 5.5).
Aus der Unschuldsvermutung abzuleiten ist die in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierte
Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo. Sie greift, wenn erhebliche und unüberwindbare
Zweifel an den Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab der objektiven und subjektiven
Tatbestandselemente bestehen, nicht aber bei Streitfragen, die das Verfahren betreffen.
Irrelevant ist, ob der Richter tatsächlich zweifelt; massgebend ist, ob bei objektiver
Betrachtungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären. Die Nichtbeachtung der
Unschuldsvermutung und insbesondere die Verletzung von in dubio pro reo kann als
Rechtsverletzung mit Berufung gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO;
SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018,
N. 10 f. zu Art. 10 StPO).
E. 2.11 Würdigung durch das Obergericht
E. 2.11.1 Umstritten ist, ob A___, als sie am 17. Januar 2016 in Waldstatt Richtung Geisshalden fuhr, ihre Geschwindigkeit den Verhältnissen angepasst hatte oder nicht. Unbestritten ist, dass am 17. Januar 2016 hochwinterliche Verhältnisse herrschten und die Geisshaldenstrasse in Waldstatt an der fraglichen Stelle das Kreuzen von zwei Personenwagen nicht zuliess. Erschwerend kam dazu, dass die Strasse beidseits von Schneemaden resp. einer Hecke gesäumt war, was die Ausweichmöglichkeiten zusätzlich einschränkte (act. B 4/1, S. 3 und act. B 4/2). Demzufolge gelangt die Regel zur Anwendung, dass A___ mit ihrem Motorfahrzeug auf halbe Sichtweite hätte anhalten können müssen, um eine Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu verhindern (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV).
E. 2.11.2 Um dies beurteilen zu können, hat der Vorderrichter zu Recht ausgeführt, es sei zu bestimmen, wie gross die Sichtdistanz vor der engen Linkskurve und wie lange der hypothetische Anhalteweg war (act. B 3 E. 2.3, S. 4). Es ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass er zur Berechnung des Anhalteweges auf das Berechnungstool des Strassenverkehrsamtes St. Gallen abgestellt hat (https://www.stva.sg.ch/home/strassen- Seite 13 verkehr/unfallanalysen/anhalteweg.html). Dieser setzt sich demnach aus dem Reaktions- und Bremsweg zusammen, wobei der Reaktionsweg linear und der Bremsweg quadratisch zur Geschwindigkeit ansteigen. Die Reaktionszeit liegt bei Autolenkern durchschnittlich bei einer Sekunde (act. B 4/28).
E. 2.11.3 Um die Sichtdistanz festzulegen, ist die Kenntnis der exakten Kollisionsstelle erforderlich.
Zur Berechnung des Anhalteweges benötigt man genaue Angaben zur gefahrenen
Geschwindigkeit und dem Fahrbahnzustand.
Wie RA AA___ zu Recht geltend macht, steht die Geschwindigkeit des von A___
gelenkten Fahrzeugs, als sie auf die unübersichtliche Linkskurve zufuhr resp. als sie den
entgegenfahrenden Wagen bemerkte, nicht fest, sondern der Vorderrichter hat
diesbezüglich aufgrund der Aussagen der am Unfall beteiligten Personen eine Annahme
getroffen. Genauso gut kann die Geschwindigkeit jedoch weniger als 30 km/h betragen
haben. Ob die Fotodokumentation und das dem Polizeirapport beigelegte Übersichtsfoto
den tatsächlichen Kollisionspunkt wiedergeben, ist zumindest fraglich, nachdem sowohl
A___ als auch D___ ausgesagt haben, der Suzuki SX4 sei beim Zusammenprall mit dem
VW Sharan zurückgeschoben worden (act. B 4/32, S. 3 und B 4/33, S. 2 f.). Diese
Aussagen sind aufgrund des Umstandes, dass der VW Sharan ein Leergewicht von rund
1‘800 kg hat (https://de.wikipedia. org/wiki/VW_Sharan_I), während der Suzuki SX4
lediglich auf ein solches von etwa 1‘200 kg kommt
(https://de.wikipedia.org/wiki/Suzuki_SX4) durchaus plausibel. Umso mehr als C___ den
VW Sharan talwärts und A___ den Suzuki bergwärts lenkte und beide Wagen je mit 6
resp. 5 Personen besetzt waren (act. B 4/34, S. 2 und B 4/4). Entsprechend verlängerte
sich der Bremsweg von C___, während jener von A___ sich unter Berücksichtigung des
Strassengefälles verkürzte. Kommt hinzu, dass aufgrund der Schneeverwehungen keine
Brems- oder Schleuderspuren mehr ausgemacht werden konnten (act. B 4/1, S. 3). Zu
berücksichtigen ist weiter, dass die Sichtverhältnisse in der Linkskurve für den bergwärts
fahrenden Wagen aufgrund der Schneeverwehungen und -maden massiv eingeschränkt
waren (gut zu sehen auf den Fotos 5 und 6 der Fotodokumentation (act. B 4/2). Auf den
Bildern 1 und 2 ist ersichtlich, dass die Schneeverwehungen am linken Fahrbahnrand
praktisch die Höhe des VW Sharan erreicht haben. Zur Berechnung des Anhalteweges
hat der Vorderrichter schliesslich für den Parameter „Fahrbahnzustand“ die Option
„Schnee, hart“ verwendet (act. B 4/28). Dass die Fahrbahn schneebedeckt war, ist
zutreffend (vgl. act. B 4/1, S. 3). Im Polizeirapport wird jedoch auch festgehalten, dass die
Fahrbahn rutschig war (vgl. act. B 4/1, S. 3). C___ hat dies bestätigt (er sagte, es sei sehr
glatt gewesen) und erwähnt, dies sei darauf zurückzuführen, dass der Pfadschlitten kurz
zuvor passiert hatte (act. B 4/34, S. 3). Für das Obergericht ist fraglich, ob mit der
Seite 14
Einstellung „Schnee, hart“ bei der Berechnung des Anhaltesweges diesen sehr speziellen,
konkreten Verhältnissen Rechnung getragen worden ist.
E. 2.11.4 Zusammenfassend stehen die für die Berechnung des Anhalteweges erforderlichen Parameter für das Obergericht beweismässig nicht fest und diese lassen sich nachträglich, zum Beispiel mittels des beantragten Augenscheins, auch nicht mehr feststellen, weil die Verhältnisse am 17. Januar 2016 witterungsbedingt sehr speziell waren (hohe Schneeverwehungen, sehr glatte Strasse). Von weiteren Beweiserhebungen ist deshalb abzusehen.
E. 2.11.5 Der Vorderrichter hat bei der Berechnung des Anhalteweges mit Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit, die Kollisionsstelle, die Steigung resp. das Gefälle der Strasse und die Sichtverhältnisse verschiedene Annahmen getroffen, welche beweismässig nicht erstellt sind, die sich bei der Würdigung jedoch zu Ungunsten der Berufungsklägerin auswirken. Ein solches Vorgehen ist mit Art. 10 Abs. 3 StPO nicht vereinbar, welcher im Gegenteil verlangt, dass das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgeht, sofern unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen.
E. 2.12 Fazit Lassen sich die Parameter, welche für die Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 VRV notwendig sind, nicht mehr bestimmen, ist die Berufungsklägerin frei zu sprechen.
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Seite 15 Ausgangsgemäss sind sowohl die erst- wie die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 600.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Insgesamt hat der Staat somit Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 zu übernehmen (Art. 423 StPO).
E. 3.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 357 E. 2.4.2; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 429 StPO). Die Berufungsklägerin hat vollumfänglich obsiegt, so dass sie Anspruch auf volle Entschädigung für die Kosten ihrer Verteidigung vor erster und zweiter Instanz hat. Sowohl die von RA AA___ beim Einzelrichter des Kantonsgerichts eingereichte Kostennote über CHF 2‘346.85 (act. B 4/31) als auch diejenige über CHF 1‘391.50 beim Obergericht (act. B 18) sind tarifkonform. Dementsprechend ist der Berufungsklägerin für die Kosten ihrer Verteidigung vor beiden Instanzen eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘738.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Seite 16 In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht :
Dispositiv
- Die Beschuldigte A___ wird von der Anklage der einfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV freigesprochen.
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus - CHF 450.00 Kosten der Voruntersuchung - CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 600.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 1‘500.00 insgesamt, werden auf die Staatskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird für die Kosten ihrer Verteidigung für beide Instanzen eine Entschädigung von gesamthaft CHF 3‘738.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
- Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
- Urteil nicht mündlich eröffnet. 6. Zustellung am 8. Januar 2018 an: - RA AA___ - Staatsanwaltschaft, Herisau (SV 16 457) - Einzelrichter Kantonsgericht, Trogen (SE1 17 9) Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 17
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung
Urteil vom 22. Oktober 2018
Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli
Verfahren Nr. O1S 18 1
Sitzungsort Trogen
Berufungsklägerin A___ verteidigt durch: RA AA___
Berufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden
vertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau
Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts SE1 17 9 vom 26. Januar 2018
Anträge
a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten:
im erstinstanzlichen Verfahren:
1. A___ sei wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse, begangen am 17. Januar 2016, schuldig zu sprechen.
2. Sie sei zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen. 3. Es sei über die Verfahrenskosten und Entschädigungsfolgen zu entscheiden.
im Berufungsverfahren: (sinngemäss) Die Berufung sei abzuweisen. b) der Beschuldigten und Berufungsklägerin:
im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Nichtanpassens der
Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse (Ereignis vom 17. Januar 2016) sei einzustellen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
im Berufungsverfahren:
1. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Urteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 26. Januar 2018 seien aufzuheben und A___ sei vom Vorwurf der einfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV (begangen am 17. Januar 2016) freizusprechen.
2. Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell
Ausserrhoden vom 26. Januar 2018 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten von CHF 900.00 seien dem Staat aufzuerlegen.
3. Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell
Ausserrhoden vom 26. Januar 2018 sei aufzuheben und der Beschuldigten sei eine Parteientschädigung von CHF 2‘346.85 zuzusprechen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Seite 2
Sachverhalt
A. Übersicht
In der Anklageschrift wird der Beschuldigten A___ vorgeworfen, am 17. Januar 2016 die
Geschwindigkeit ihres Motorfahrzeuges auf der Geisshaldenstrasse, Waldstatt, Richtung
Geisshalden, nicht der Strassenführung (unübersichtliche Linkskurve) und den
Strassenverhältnissen (schneebedeckte Fahrbahn) angepasst zu haben. Als ihr ein
Fahrzeug entgegengekommen sei, habe sie ihren Wagen nicht innerhalb der Hälfte der
überblickbaren Strecke anhalten können und es sei deshalb zur Kollision gekommen (act.
B 4/16 und 17).
B. Prozessgeschichte vor dem Einzelrichter des Kant onsgerichts
Mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2016 erliess die Staatsanwaltschaft gegen die
Beschuldigte einen Strafbefehl (act. B 4/5). Dagegen erhob diese am 21. Oktober 2016
Einsprache (act. B 4/7). Am 13. September 2017 teilte die Staatsanwaltschaft A___ mit,
dass vorgesehen sei, das Verfahren mittels Anklageerhebung an das Kantonsgericht
Appenzell Ausserrhoden abzuschliessen (act. B 4/13). Am 13. November 2017 wurde der
Strafbefehl zur Beurteilung an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden überwiesen
(act. B 4/16 und 17).
Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichtes fand am 26. Januar
2018 statt (act. B 4/29). Gleichentags wurde das Urteil eröffnet (act. B 4/36). Mit
Schreiben vom 30. Januar 2018 meldete der Verteidiger der Beschuldigten die Berufung
gegen diesen Entscheid an (act. B 4/39A), weshalb eine Urteilsbegründung ausgefertigt
wurde.
C. Entscheid des Vorderrichters
Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2018 (SE1 17 9) wurde
A___ der einfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 90
Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV (begangen am 17. Januar
2016) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 300.00, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Die
Verfahrenskosten von insgesamt CHF 900.00 wurden der Beschuldigten auferlegt und es
wurde davon abgesehen, ihr eine Entschädigung zuzusprechen.
Seite 3
Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung wird verzichtet und auf die entsprechenden
Erwägungen verwiesen.
D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren
a) Gegen das Urteil vom 26. Januar 2018, dessen Zustellung an den Verteidiger der
Beschuldigten in begründeter Ausfertigung am 9. März 2018 erfolgt war (act. B
4/42/1), liess diese mit Eingabe vom 23. März 2018 Berufung einreichen (act. B 1).
b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 26. März 2018 wurde der
Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten
Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen
(act. B 5), wovon diese keinen Gebrauch machte (act. B 7).
c) Mit Verfügung vom 5. April 2018 ordnete die Verfahrensleitung die Behandlung der
Berufung im schriftlichen Verfahren an (act. B 8). Am 17. Mai 2018 ging die
Begründung der Berufungsanträge beim Obergericht ein (act. B 10). Der
Einzelrichter des Kantonsgerichts sowie die Staatsanwaltschaft verzichteten auf
eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung (act. B 14 und B 16).
d) Am 30. Mai 2018 ging beim Obergericht das durch die Beschuldigte ausgefüllte
Formular „Befragung zur Person / Angaben zu Einkommens- und
Vermögensverhältnissen“ samt diversen Belegen ein (act. B 15).
e) Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 reichte der Verteidiger seine Kostennote ein (act. B
17 und B 18).
Auf die Ausführungen in den in lit. a - e vorstehend angeführten Schriftstücken wird,
soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
einzugehen sein.
E. Urteil des Obergerichts
Das Obergericht führte seine Beratung am 22. Oktober 2018 durch und eröffnete sein
Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 19).
Seite 4
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Zuständigkeit
Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in Ziffer 1 zur örtlichen und sachlichen
Zuständigkeit kann verwiesen werden.
Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 des am 1. Januar
2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31)
hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in
der allgemeinen Strafrechtspflege.
1.2 Gegenstand der Berufung
Die Beschuldigte verlangt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Einzelrichters
des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2016 (act. B 1).
1.3 Rechtzeitigkeit der Berufung
Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger der Beschuldigten wie
auch der Staatsanwaltschaft am 9. März 2018 zugestellt (act. B 4/42/1 und B 4/42/2). Die
Berufungserklärung vom 23. März 2018 erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO;
act. B 1).
1.4 Beweisanträge
In der Berufungserklärung ersuchte die Verteidigung um Abhaltung eines Augenscheins
(act. B 1). Auf diesen Antrag wird unten (E. 2.11.4) näher eingegangen.
2. Materielles - Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse
2.1 Ausgangslage
Seite 5
Die Berufungsklägerin lenkte am 17. Januar 2016 ihren Personenwagen Suzuki SX4 auf
der Geisshaldenstrasse in Waldstatt Richtung Geisshalden. Dabei kam es zu einer
Kollision mit dem VW Sharan von C___. Die Staatsanwaltschaft wirft A___ vor, ihre
Geschwindigkeit nicht der Strassenführung (unübersichtliche Linkskurve) und den
Strassenverhältnissen (schneebedeckte Fahrbahn) angepasst zu haben. Insbesondere
habe sie ihr Fahrzeug nicht innerhalb der Hälfte der überblickbaren Strecke anhalten
können (act. B 4/16+17). Die Berufungsklägerin bestreitet dies und macht geltend, sie sei
im Zeitpunkt der Kollision stillgestanden, eventuell sei sie noch ein wenig gerutscht (act. B
4/4).
Somit ist zu prüfen, ob der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gerechtfertigt ist oder nicht.
2.2 Poizeirapport
Dem Polizeirapport (act. B 4/1, S. 3) ist zu entnehmen, dass sich vor Ort der VW Sharan,
AR 00001, mit Fahrtrichtung Waldstatt, und der Suzuki, AR 00002, mit Fahrtrichtung
Geisshalden befunden haben. Beide Fahrzeuge seien vorne links zusammengeprallt und
seien an diesen Stellen stark beschädigt. Aufgrund von Schneeverwehungen sei die
Kurve sehr unübersichtlich und ein Kreuzen von zwei zweispurigen Fahrzeugen nicht
möglich. Die Fahrbahn sei verschneit und sehr rutschig. Weder Lenker noch Mitfahrer
seien verletzt. C___ und A___ hätten beide gebremst, hätten ihre Fahrzeuge jedoch nicht
zum Stillstand bringen und die Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug
verhindern können. Aufgrund der Schneeverwehungen hätten keine Brems- oder
Schleuderspuren ausgemacht werden können. Beim Suzuki hätten Fahrer- und
Beifahrerairbag ausgelöst, beim VW Sharan sei dies nicht der Fall gewesen. Die
Strassenbreite habe aufgrund der Schneeverwehungen nur noch 2.6 Meter betragen und
das Kreuzen von zwei Personenwagen sei nicht mehr möglich gewesen. Beide
Fahrzeuge hätten sich nach der Kollision je am rechten Fahrbahnrand befunden.
2.3 Fotodokumentation
In den Akten befindet sich eine Fotodokumentation der Kantonspolizei, welche die
Situation nach dem Unfall zeigt (act. B 4/2). Zudem enthält der Polizeirapport ein
Übersichtsfoto (act. B 4/1, S. 5).
Seite 6
2.4 Aussagen Beschuldigte
A___ erklärte gegenüber der Kantonspolizei (act. B 4/4), sie sei mit höchstens 40 km/h
Richtung Geisshalden gefahren. Sie habe gehofft, ohne Probleme auf der verschneiten
Fahrbahn hochzukommen und nicht anhalten zu müssen. Ihr Suzuki habe Allradantrieb
und gute Winterreifen. Vor einer Linkskurve habe sie auf ungefähr 30 km/h verlangsamt.
Auf einmal sei ein Auto vor ihr gewesen, welches ziemlich schnell entgegengekommen
sei. Sie habe sofort gebremst und habe das Gefühl gehabt, zu stehen. Eventuell sei sie
noch etwas gerutscht. Bei der Kollision sei die grösste Energie vom anderen Fahrzeug
ausgegangen. Sie wisse nicht, ob der andere Fahrzeuglenker noch habe reagieren
können. Weshalb es zur Kollision gekommen sei, wisse sie nicht; sie habe nicht das
Gefühl, zu schnell gefahren zu sein.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts führte die
Berufungsklägerin aus (act. B 4/32), sie sei vor dem Abbremsen mit ca. 30 bis 40 km/h
unterwegs gewesen. Weil die Kurve unübersichtlich sei, habe sie vorher abgebremst.
Dabei habe sie die Geschwindigkeit stark reduziert, wieviel genau könne sie im
Nachhinein nicht mehr sagen. Sie behaupte, sie habe nach der Vollbremsung noch den
Retourgang eingelegt und habe retour fahren wollen, als sie das entgegenkommende
Fahrzeug gesehen habe. Dann habe es sie schräg nach hinten genommen, wo sie vom
Gebüsch aufgefangen worden sei. Sie meine, dass sie im Moment der Kollision
stillgestanden sei, aber sie könne es nicht mehr genau sagen. Ihr Eindruck sei gewesen,
dass das entgegenkommende Fahrzeug schnell um die Kurve gekommen sei. Er sei
schnell vor ihr gewesen und es habe keine Möglichkeit bestanden, zu reagieren. Sie habe
das Gefühl gehabt, dass er für die damaligen Strassenverhältnisse ziemlich rasant
gekommen sei.
2.5 Aussagen C___
Der andere beteiligte Fahrzeuglenker, C___, führte gegenüber der Kantonspolizei aus
(act. B 4/3), er sei mit dem VW Sharan die Geisshaldenstrasse hinunter gefahren, er habe
nach Schwellbrunn gewollt. Bei der letzten Rechtskurve vor den ersten Wohnhäusern sei
er langsam unterwegs gewesen. Er kenne die Kurve und wisse, dass sie unübersichtlich
sei, deshalb sei er langsam gefahren. Plötzlich sei ihm ein Personenwagen entgegen
Seite 7
gekommen. Weil er gewusst habe, dass es keinen Platz zum Kreuzen habe, habe er voll
nach rechts eingeschlagen und eine Vollbremsung eingeleitet, damit er rechts in die
Schneemade fahre. Dennoch hätten weder er noch die andere Lenkerin die Kollision
verhindern können. Es sei niemand verletzt worden. Er kenne die Strecke und sei
eigentlich auf eine solche Situation gefasst gewesen. Die Sichtverhältnisse seien gut
gewesen, die Kurve sei einfach unübersichtlich. Demnach sei die Geschwindigkeit
aufgrund der Kurve doch nicht ganz angepasst gewesen, er habe gedacht, er sei langsam
genug.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts ergänzte
C___ (act. B 4/34), er fahre diesen Weg seit 25 Jahren. Er habe vorher schon gemerkt,
dass es glatt sei. Er sei langsam um die Kurve gefahren, habe das Auto gesehen und
seinen Wagen in der Schneemade versenkt. Dann sei der Aufprall gewesen. Es sei
extrem glatt gewesen, man habe kaum neben dem Auto stehen können. Der Pfadschlitten
sei kurz zuvor unterwegs gewesen. Seine Geschwindigkeit vor der Rechtskurve könne er
nicht angeben. Er habe das Gefühl gehabt, seine Geschwindigkeit sei angepasst
gewesen. Weiter oben habe es noch eine Kurve und er habe bemerkt, dass es sehr glatt
sei. Er sei deshalb langsam auf die fragliche Kurve zugefahren. Er kenne diese und sie
sei unübersichtlich. Als er den entgegenkommenden Wagen erblickt habe, habe er
gebremst und das Auto in der Schneemade versenkt. Er habe ABS. Er habe das Gefühl
gehabt, dass A___ zügig gefahren sei. Sie habe eine Vollbremsung gemacht und sei
gerutscht. Ob sie im Moment des Aufpralls gestanden sei oder ob sich ihr Fahrzeug
bewegt habe, sei schwierig zu sagen, er wisse es nicht mehr. Im Bereich der Kurve sei
die Strasse eher flach, vor der Kurve sei es steil.
2.6 Aussagen D___
D___, der Sohn der Berufungsklägerin, sagte als Zeuge vor dem Einzelrichter des
Kantonsgerichts aus (act. B 4/33), sie seien in den Rank gefahren und hätten das
entgegenfahrende Auto gesehen. Seine Mutter habe den Bremsvorgang eingeleitet.
Seines Erachtens sei ihr Auto im Zeitpunkt des Aufpralls stillgestanden. Durch den
Aufprall sei der Wagen nach hinten in das Gebüsch gerutscht, welches sich am
Strassenrand befinde. Der Airbag sei ausgelöst worden. Er könne nicht sagen, wie schnell
seine Mutter vor der Linkskurve unterwegs gewesen sei, er habe den Tacho nicht
gesehen. Nach seinem Dafürhalten sei das Tempo angemessen gewesen. Sie hätten das
andere Fahrzeug vor der Kollision wahrgenommen und den Bremsvorgang eingeleitet und
seien - wie gesagt - vor der Kollision gestanden. Die Geschwindigkeit des anderen
Seite 8
Fahrzeugs sei den Strassenverhältnissen nicht ganz angepasst gewesen. Er sei in die
Schneemade rein und habe entsprechend nicht ganz ausweichen können und sei in sie
reingerutscht. Man habe vor der Linkskurve nicht viel gesehen, da dort der „Schneehöger“
gewesen sei. Als Beifahrer habe er nur das Gebüsch gesehen, in welches sie dann
hineingerutscht seien. Über die Kurve hinein habe man nicht sehen können. Als seine
Mutter gebremst habe, seien sie höchstens noch minim gerutscht oder gefahren, dadurch,
dass man nach einem Bremsvorgang nie ganz still stehe.
2.7 Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft
In der Überweisungsverfügung verwies StA B___ im Wesentlichen auf den Strafbefehl
(act. B 4/16+17). In diesem wird erwähnt, die Geschwindigkeit sei stets den Umständen,
unter anderem der Strassenführung, anzupassen. Zudem müsse die Fahrzeugführerin ihr
Fahrzeug, wenn das Kreuzen schwierig sei, innerhalb der halben Sichtweit anhalten
können. A___ habe ihre Geschwindigkeit am 17. Januar 2016 auf der Geisshaldenstrasse
in Waldstatt nicht der Strassenführung (unübersichtliche Linkskurve) und den
Strassenverhältnissen (schneebedeckte Fahrbahn) angepasst. Als ihr ein weiteres
Fahrzeug entgegengekommen sei, habe sie ihren Wagen nicht innerhalb der Hälfte der
überblickbaren Strecke anhalten können, und es sei zur Kollision gekommen.
2.8 Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts
Der Vorderrichter hat erwogen (act. B 3, E. 2.3, S. 4 ff.), bei der Geisshaldenstrasse
handle es sich um eine enge, kurvenreiche Strasse ausserhalb des Ortskerns, die ein
Kreuzen zweier Motorfahrzeuge nicht zulasse. Erschwerend sei dazu gekommen, dass
am 17. Januar 2016 sehr winterliche Strassenverhältnisse geherrscht hätten und die
Strasse beidseits von hohen Schneemaden gesäumt gewesen sei, was die
Ausweichmöglichkeiten zusätzlich eingeschränkt habe. Daher sei im vorliegenden Fall die
Regel zur Anwendung gekommen, dass die Beschuldigte mit ihrem Motorfahrzeug auf
halbe Sichtweite hätte anhalten können müssen, um eine Kollision mit einem
entgegenkommenden Fahrzeug zu verhindern.
Um dies beurteilen zu können, sei zu bestimmen, wieviel die Sichtdistanz vor der engen
Linkskurve betragen habe und wie lange der hypothetische Anhalteweg gewesen sei. Zur
Berechnung des Anhalteweges sei das Berechnungstool des Strassenverkehrsamtes
St.Gallen heranzuziehen. Dieser setze sich aus dem Reaktions- und Bremsweg
zusammen, wobei der Reaktionsweg linear und der Bremsweg quadratisch zur
Seite 9
Geschwindigkeit anstiegen. Die Reaktionszeit liege bei Autolenkern durchschnittlich bei
einer Sekunde. Es sei von der seitens der Beschuldigten selbst angegebenen
Geschwindigkeit von gut 30 km/h auszugehen, die sie auch an der Gerichtsverhandlung
bestätigt habe. Das Berechnungstool errechne unter Berücksichtigung des
Fahrbahnzustandes ("Schnee, hart") einen Anhalteweg von rund 22 Metern (der
Bremswegrechner www.johannes-Strommer.com ergebe den gleichen Wert von 22,50
Meter). Dem Einwand der Beschuldigten, dass sich der Anhalteweg aufgrund der
Steigung der Strasse verkürze, sei Rechnung zu tragen. Gemäss Berechnungstool
verringere sich der Anhalteweg bei der Annahme einer erheblichen Strassensteigung von
10 % (Steigung in Prozent der Strecke) auf 18,5 Meter. Die Berechnung der Sichtweite
aufgrund des Berechnungstools auf Geoportal.ch ergebe von verschiedenen Standorten
aus gemessen Werte zwischen 19,71 Meter, 18,75 Meter und 29,26 Meter (der auf dem
Berechnungsblatt enthaltene Wert von 13,6 cm habe keine Bedeutung; dabei handle es
sich um eine Fehlmessung aufgrund zweier zu nahe gesetzter Messpunkte). Der
letztgenannte Wert sei nicht massgebend, da dieser praktisch dem Standort des
Fahrzeuges der Beschuldigten nach der Kollision entspreche und sie somit schon vorher
habe abbremsen müssen. Die effektive Sichtweite vor der Kurve habe damit rund 20
Meter betragen und sei wegen der hohen Schneemauer links zusätzlich erschwert
gewesen. Dies bedeute, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug innerhalb der halben
Sichtdistanz, d.h. innerhalb von rund 10 Metern, hätte zum Stillstand bringen müssen.
Dies lasse den Schluss zu, dass die Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von rund
30 km/h und einem Anhalteweg von rund 18,5 Metern ihr Fahrzeug nicht innerhalb der
halben Sichtdistanz von rund 10 Metern habe bremsen können. Im Umkehrschluss
bedeute dies, dass die Beschuldigte mit rund 30 km/h vor der Linkskurve zu schnell
unterwegs gewesen sei, um rechtzeitig bremsen zu können. Sie sei mit einer
Geschwindigkeit unterwegs gewesen, die praktisch dem Anhalteweg auf Sichtdistanz,
aber nicht auf halbe Sichtdistanz, entsprochen habe.
Für die Frage, ob das Gegenfahrzeug schuld am Unfall sei, spiele keine Rolle, dass die
Beschuldigte ihr Fahrzeug rechtzeitig vor der Kollision noch zum Stillstand habe bringen
können, während das Gegenfahrzeug noch in Bewegung gewesen sei und von diesem
die grösste Aufprallenergie ausgegangen sei. Wäre sie mit angepasster Geschwindigkeit
unterwegs gewesen und hätte sie innerhalb halber Sichtdistanz auf 10 Meter ihr Fahrzeug
zum Stillstand bringen können, wäre es nicht zur Kollision mit dem Gegenfahrzeug
gekommen, da dieses so einen rund 8,5 Meter längeren Bremsweg gehabt hätte (18,5
Meter - 10 Meter).
Diese Berechnung decke sich auch mit einer rein optischen Beurteilung der Unfallsituation
aufgrund der Endposition der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision. Es zeige, dass das
Fahrzeug der Beschuldigten erst knapp vor der Linkskurve zum Stillstand gekommen sei,
Seite 10
was zeige, dass sie nicht mit einer Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei, die ihr ein
Bremsen innerhalb halber Sichtweite ermöglichst hätte. Um eine Kollision zu vermeiden,
hätte sie bereits vorher mit ihrem Fahrzeug stillstehen müssen.
Es sei damit erstellt, dass die Beschuldigte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
die Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen nicht angepasst gehabt habe. Sie sei
daher wegen einfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu verurteilen.
2.9 Ausführungen der Beschuldigten im Berufungsverf ahren
A___ liess im Berufungsverfahren vorbringen (act. B 10, S. 2), vorliegend gehe es nur um
eine Übertretung, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden könne, das
Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Bei der Begründung des Schuldspruchs
stütze die Vorinstanz sich auf diverse Annahmen (act. B 10, S. 4 ff.). So zum Beispiel in
Bezug auf die von der Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit, den genauen
Kollisionsort, die Steigung bzw. das Gefälle der Geisshaldenstrasse sowie die Sichtweite.
Letztlich lasse sich aber nicht genau sagen, wie schnell die Berufungsklägerin vor der
Linkskurve unterwegs gewesen sei. Dasselbe gelte mit Bezug auf die Sichtweite sowie
die Steigung bzw. das Gefälle der Geisshaldenstrasse. Gestützt auf die diversen
Annahmen habe die Vorinstanz den Anhalteweg auf rund 18,5 Meter berechnet. Wie
dargelegt worden sei, beruhe das Urteil der Vorinstanz auf einer willkürlichen Feststellung
des Sachverhalts. Es verletze aber auch Art. 10 Abs. 3 StPO, der besage, dass das
Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgehe, wenn
unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der
angeklagten Tat bestünden. Der Vorwurf der Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz beruhe hier lediglich auf Annahmen, nicht aber auf Beweisen.
Aus diesem Grund sei daher in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO (in dubio pro reo)
von einem für die Beschuldigte günstigeren Sachverhalt auszugehen, der den Vorwurf,
Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV verletzt zu haben, ausschliesse.
2.10 Rechtliche Grundlagen
Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des
Bundes verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Art. 32 Abs. 1 SVG regelt,
dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, namentlich den
Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und
Seite 11
Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren
und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei
überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Gemäss Art. 4 Abs.
1 VRV darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der
überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe
Sichtweite halten können.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern
aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als
bewiesen ansehen oder nicht (BGE 133 I 33 E. 2.1). Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes
Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von
Beweismitteln ein Vorrang resp. ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von
Beweismitteln zu. Weder hat der Personalbeweis Vorrang vor dem Sachbeweis, noch
umgekehrt. Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel,
beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person - und vor allem - die
Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat (WOLFGANG WOHLERS,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 10 StPO). Verletzt ist der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung dann, wenn der Richter sich auf schematische Regeln stützt, was
dann der Fall ist, wenn er nicht mehr auf die innere Autorität des konkreten Beweismittels
abstellt, sondern beispielsweise Aussagen von Angehörigen generell keinen bzw. einen
geringen Beweiswert beimisst (WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 28 zu Art. 10 StPO;
THOMAS HOFER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 54 ff. zu Art. 10 StPO). Sind
die Strafbehörden von jeder positiven oder negativen Beweisregel entbunden, werden sie
damit auf ihr eigenes Urteilsvermögen zurückgeworfen: Nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung sollen sie einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten
oder nicht (THOMAS HOFER, a.a.O., N. 58 zu Art. 10 StPO; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O.,
N. 31 zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen). Die richterliche Überzeugung lässt sich
inhaltlich in eine subjektive und eine objektive Komponente aufgliedern. Als
gefühlsmässige Empfindung verlangt sie nach persönlicher Gewissheit, dass sich ein
Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat. Eine blosse Vermutung oder ein
Verdacht reichen hierfür nicht aus. Die Gewissheit ist jedoch nicht Ausfluss
gefühlsmässigen Empfindens, sondern beruht auf rationaler Erkenntnis. Überzeugt zeigen
darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die
Überzeugung muss mit anderen Worten durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und
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logische Schlussfolgerungen begründet sein; dadurch wird die Herleitung des
Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (THOMAS HOFER, a.a.O., N. 61 zu Art. 10;
WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bundesgerichts
6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E 5.5).
Aus der Unschuldsvermutung abzuleiten ist die in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierte
Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo. Sie greift, wenn erhebliche und unüberwindbare
Zweifel an den Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab der objektiven und subjektiven
Tatbestandselemente bestehen, nicht aber bei Streitfragen, die das Verfahren betreffen.
Irrelevant ist, ob der Richter tatsächlich zweifelt; massgebend ist, ob bei objektiver
Betrachtungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären. Die Nichtbeachtung der
Unschuldsvermutung und insbesondere die Verletzung von in dubio pro reo kann als
Rechtsverletzung mit Berufung gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO;
SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018,
N. 10 f. zu Art. 10 StPO).
2.11 Würdigung durch das Obergericht
2.11.1 Umstritten ist, ob A___, als sie am 17. Januar 2016 in Waldstatt Richtung Geisshalden
fuhr, ihre Geschwindigkeit den Verhältnissen angepasst hatte oder nicht.
Unbestritten ist, dass am 17. Januar 2016 hochwinterliche Verhältnisse herrschten und
die Geisshaldenstrasse in Waldstatt an der fraglichen Stelle das Kreuzen von zwei
Personenwagen nicht zuliess. Erschwerend kam dazu, dass die Strasse beidseits von
Schneemaden resp. einer Hecke gesäumt war, was die Ausweichmöglichkeiten zusätzlich
einschränkte (act. B 4/1, S. 3 und act. B 4/2).
Demzufolge gelangt die Regel zur Anwendung, dass A___ mit ihrem Motorfahrzeug auf
halbe Sichtweite hätte anhalten können müssen, um eine Kollision mit einem
entgegenkommenden Fahrzeug zu verhindern (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG
und Art. 4 Abs. 1 VRV).
2.11.2 Um dies beurteilen zu können, hat der Vorderrichter zu Recht ausgeführt, es sei zu
bestimmen, wie gross die Sichtdistanz vor der engen Linkskurve und wie lange der
hypothetische Anhalteweg war (act. B 3 E. 2.3, S. 4). Es ist grundsätzlich auch nicht zu
beanstanden, dass er zur Berechnung des Anhalteweges auf das Berechnungstool des
Strassenverkehrsamtes St. Gallen abgestellt hat (https://www.stva.sg.ch/home/strassen-
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verkehr/unfallanalysen/anhalteweg.html). Dieser setzt sich demnach aus dem Reaktions-
und Bremsweg zusammen, wobei der Reaktionsweg linear und der Bremsweg
quadratisch zur Geschwindigkeit ansteigen. Die Reaktionszeit liegt bei Autolenkern
durchschnittlich bei einer Sekunde (act. B 4/28).
2.11.3 Um die Sichtdistanz festzulegen, ist die Kenntnis der exakten Kollisionsstelle erforderlich.
Zur Berechnung des Anhalteweges benötigt man genaue Angaben zur gefahrenen
Geschwindigkeit und dem Fahrbahnzustand.
Wie RA AA___ zu Recht geltend macht, steht die Geschwindigkeit des von A___
gelenkten Fahrzeugs, als sie auf die unübersichtliche Linkskurve zufuhr resp. als sie den
entgegenfahrenden Wagen bemerkte, nicht fest, sondern der Vorderrichter hat
diesbezüglich aufgrund der Aussagen der am Unfall beteiligten Personen eine Annahme
getroffen. Genauso gut kann die Geschwindigkeit jedoch weniger als 30 km/h betragen
haben. Ob die Fotodokumentation und das dem Polizeirapport beigelegte Übersichtsfoto
den tatsächlichen Kollisionspunkt wiedergeben, ist zumindest fraglich, nachdem sowohl
A___ als auch D___ ausgesagt haben, der Suzuki SX4 sei beim Zusammenprall mit dem
VW Sharan zurückgeschoben worden (act. B 4/32, S. 3 und B 4/33, S. 2 f.). Diese
Aussagen sind aufgrund des Umstandes, dass der VW Sharan ein Leergewicht von rund
1‘800 kg hat (https://de.wikipedia. org/wiki/VW_Sharan_I), während der Suzuki SX4
lediglich auf ein solches von etwa 1‘200 kg kommt
(https://de.wikipedia.org/wiki/Suzuki_SX4) durchaus plausibel. Umso mehr als C___ den
VW Sharan talwärts und A___ den Suzuki bergwärts lenkte und beide Wagen je mit 6
resp. 5 Personen besetzt waren (act. B 4/34, S. 2 und B 4/4). Entsprechend verlängerte
sich der Bremsweg von C___, während jener von A___ sich unter Berücksichtigung des
Strassengefälles verkürzte. Kommt hinzu, dass aufgrund der Schneeverwehungen keine
Brems- oder Schleuderspuren mehr ausgemacht werden konnten (act. B 4/1, S. 3). Zu
berücksichtigen ist weiter, dass die Sichtverhältnisse in der Linkskurve für den bergwärts
fahrenden Wagen aufgrund der Schneeverwehungen und -maden massiv eingeschränkt
waren (gut zu sehen auf den Fotos 5 und 6 der Fotodokumentation (act. B 4/2). Auf den
Bildern 1 und 2 ist ersichtlich, dass die Schneeverwehungen am linken Fahrbahnrand
praktisch die Höhe des VW Sharan erreicht haben. Zur Berechnung des Anhalteweges
hat der Vorderrichter schliesslich für den Parameter „Fahrbahnzustand“ die Option
„Schnee, hart“ verwendet (act. B 4/28). Dass die Fahrbahn schneebedeckt war, ist
zutreffend (vgl. act. B 4/1, S. 3). Im Polizeirapport wird jedoch auch festgehalten, dass die
Fahrbahn rutschig war (vgl. act. B 4/1, S. 3). C___ hat dies bestätigt (er sagte, es sei sehr
glatt gewesen) und erwähnt, dies sei darauf zurückzuführen, dass der Pfadschlitten kurz
zuvor passiert hatte (act. B 4/34, S. 3). Für das Obergericht ist fraglich, ob mit der
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Einstellung „Schnee, hart“ bei der Berechnung des Anhaltesweges diesen sehr speziellen,
konkreten Verhältnissen Rechnung getragen worden ist.
2.11.4 Zusammenfassend stehen die für die Berechnung des Anhalteweges erforderlichen
Parameter für das Obergericht beweismässig nicht fest und diese lassen sich
nachträglich, zum Beispiel mittels des beantragten Augenscheins, auch nicht mehr
feststellen, weil die Verhältnisse am 17. Januar 2016 witterungsbedingt sehr speziell
waren (hohe Schneeverwehungen, sehr glatte Strasse). Von weiteren Beweiserhebungen
ist deshalb abzusehen.
2.11.5 Der Vorderrichter hat bei der Berechnung des Anhalteweges mit Bezug auf die gefahrene
Geschwindigkeit, die Kollisionsstelle, die Steigung resp. das Gefälle der Strasse und die
Sichtverhältnisse verschiedene Annahmen getroffen, welche beweismässig nicht erstellt
sind, die sich bei der Würdigung jedoch zu Ungunsten der Berufungsklägerin auswirken.
Ein solches Vorgehen ist mit Art. 10 Abs. 3 StPO nicht vereinbar, welcher im Gegenteil
verlangt, dass das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage
ausgeht, sofern unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen.
2.12 Fazit
Lassen sich die Parameter, welche für die Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen
von Art. 4 Abs. 1 VRV notwendig sind, nicht mehr bestimmen, ist die Berufungsklägerin
frei zu sprechen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
3.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426
Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz
selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz
getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
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Ausgangsgemäss sind sowohl die erst- wie die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf
die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf
CHF 600.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Insgesamt
hat der Staat somit Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 zu übernehmen (Art. 423 StPO).
3.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsfrage ist
nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die
Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 357 E. 2.4.2; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 4 zu Art.
429 StPO). Die Berufungsklägerin hat vollumfänglich obsiegt, so dass sie Anspruch auf
volle Entschädigung für die Kosten ihrer Verteidigung vor erster und zweiter Instanz hat.
Sowohl die von RA AA___ beim Einzelrichter des Kantonsgerichts eingereichte
Kostennote über CHF 2‘346.85 (act. B 4/31) als auch diejenige über CHF 1‘391.50 beim
Obergericht (act. B 18) sind tarifkonform. Dementsprechend ist der Berufungsklägerin für
die Kosten ihrer Verteidigung vor beiden Instanzen eine Entschädigung von insgesamt
CHF 3‘738.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
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In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht :
1. Die Beschuldigte A___ wird von der Anklage der einfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV freigesprochen.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
- CHF 450.00 Kosten der Voruntersuchung - CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 600.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 1‘500.00 insgesamt,
werden auf die Staatskasse genommen.
3. Der Beschuldigten wird für die Kosten ihrer Verteidigung für beide Instanzen eine Entschädigung von gesamthaft CHF 3‘738.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
5. Urteil nicht mündlich eröffnet. 6. Zustellung am 8. Januar 2018 an:
- RA AA___ - Staatsanwaltschaft, Herisau (SV 16 457) - Einzelrichter Kantonsgericht, Trogen (SE1 17 9)
Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli
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