opencaselaw.ch

OG O1S-17-4

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2019-03-27 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Eine von der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundes-gericht hat dieses mit Entscheid vom 27. März 2019 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (6B_738/201

Sachverhalt

A. Übersicht

A___, Vater von zwei erwachsenen Kindern, lernte 2007 C___ kennen und in der Folge

entwickelte sich zwischen ihnen eine Liebesbeziehung (act. B 3/2.5.1, S. 2). Ab Februar

2008 bis Mitte Juli 2011 lebte A___ zusammen mit C___ und deren beiden Kindern

C1___, geb. 1997, und C2___, geb. 2001, in D___. C1___, welche seit August 2004 die

XY-Schule St. Gallen besuchte, trat im Juli 2010 aus der XY-Schule aus (act. B 3/2.1.1, S.

31/32). Mitte Juli 2011 zügelten A___ und C___ mit den beiden Kindern von D___ in ein

Einfamilienhaus nach E___. Am 1. Juni 2012 heirateten A___ und C___ (act. B 3/2.1.1, S.

5/6). Am 1. August 2013 begann C1___ in F___ eine Lehre als Fachfrau Gesundheit,

wofür sie sich unter der Woche bei Z1___, einem Bekannten des Ehepaars A___/C___,

aufhielt (act. B 3/2.6.1, S. 2; B 3/2.7.6). Am Freitagabend, 18. Oktober 2013, waren das

Ehepaar A___/C___, C1___, Z1___ sowie „Z2___“ bei Z2___, einem gemeinsamen

Bekannten, zum Abendessen eingeladen (act. B 3/2.7.11, S. 4 ff.). In der Nacht vom

Samstag, 19. Oktober 2013 auf den Sonntag, 20. Oktober 2013, übernachtete Z4___,

geb. 2001, bei C1___ (act. B 3/2.7.13, S. 4). Am Freitagabend, 25. Oktober 2013 kam es

zwischen A___ und C1___ zu einer heftigen Auseinandersetzung im Getränkehandel

G___ in F___ betreffend eines von C1___ geplanten Ausgangs mit einem jungen Mann

(act. B 3/2.7.3, S. 3 ff.; B 3/2.7.6, S. 4 ff.; B 3/2.7.10, S. 3 ff.; B 3/2.7.11, S. 2 ff.; B.

3/2.7.14, S. 5 ff.). Am Montag, 28. Oktober 2013 (oder Dienstag, 29. Oktober 2013)

wandte sich C1___ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell

Ausserrhoden und bat um Hilfe wegen angeblich langjähriger sexueller Übergriffe und

Misshandlungen gegenüber ihr und ihrem Bruder C2___ durch A___ (act. B 3/1.1).

B. Prozessgeschichte

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Appenzell Ausserrhoden

reichte am Donnerstag, 31. Oktober 2013, bei der Staatsanwaltschaft Appenzell

Ausserrhoden eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf sexuelle

Übergriffe und Misshandlungen zu Lasten von C1___ ein (act. B 3/1.1; B 3/2.2.1, S. 5).

Gleichentags trat C1___ ins Schlupfhuus St. Gallen ein (act. B 3/1.37, S. 8). Am Freitag,

1. November 2013 fand die erste Videobefragung von C1___ durch die

Staatsanwaltschaft statt (act. B 3/5.1; B 3/5.7; B 3/6.1). Am 2. November 2013 nahm die

Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden den Beschuldigten fest, eröffnete ihm die

Untersuchungshaft ab 3. November 2013 (act. B 3/2.1.1, S. 33; B 3/2.8.5; B 3/4) und

Seite 6

führte an dessen Wohnort eine erste Hausdurchsuchung durch. Die Kantonspolizei stellte

dabei unter anderem Bettzeug von C1___, diverse Computer sowie das Mobiltelefon von

A___ sicher (act. B 3/2.1.1, S. 10; B 3/2.8.2; B 3/2.9). Ebenfalls am 2. November 2013

wurden der Beschuldigte und dessen Ehefrau C___ das erste Mal polizeilich

einvernommen (act. B 3/2.5.1; B 3/2.8.7; B 3/2.6.1). Die Kantonspolizei führte im Zeitraum

4. November 2013 bis 20. Februar 2014 Einvernahmen mit Z5___, Z6___, Z7___, Z8___,

Z9___, Z1___, Z10___, Z11___, Z2___, Z12___, Z4___, Z13___ und Z14___ durch (act.

B 3/2.7.1 - 2.7.15). Am 4. November 2013 fand eine Videobefragung von C2___ statt (act.

B 3/2.10.1; B 3/12), am 5. November 2013 wurde C___ (act. B 3/2.6.2) und am

6. November 2013 sowie am 12. November 2013 der Beschuldigte (act. B 3/2.5.2 – 2.5.5)

polizeilich einvernommen. Der leitende Staatsanwalt gewährte dem Beschuldigten mit

Verfügung vom 11. November 2013 die amtliche Verteidigung durch RA AA___ (act. B

3/1.3). Am 14. November 2013 führte die Kantonspolizei am Wohnort des Beschuldigten

eine zweite Hausdurchsuchung durch (act. B 3/2.8.3). Weitere polizeiliche Einvernahmen

des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit

Kindern erfolgten am 20. November 2013 (act. B 3 3/2.5.6), am 26. November 2013 (act.

B 3/2.5.7) und am 5. Dezember 2013 (act. B 3/2.5.8). Am 25. November 2013 wurde

C___ durch die Kantonspolizei einvernommen (act. B 3/2.6.3). Am 26. November 2013

stellte C1___ gegen den Beschuldigten einen Strafantrag wegen sexueller Handlungen

und Tätlichkeiten (act. B 3/2.2.2). Gleichentags stellte auch C2___ gegen den

Beschuldigten einen Strafantrag wegen sexueller Belästigung und Tätlichkeiten (act. B

3/2.3.2).

Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 12. Dezember 2013 das Institut für Rechtsmedizin

St. Gallen mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens bezüglich des Flecks auf

der Bettwäsche von C1___ (act. B 3/3.1). Die Kantonspolizei führte am 13. Dezember

2013 eine weitere Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten durch (act. B

3/2.8.4). Am 13. Dezember 2013 befragte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zum

Vorwurf der Pornografie (act. B 3/5.4). C___ wurde am 18. Dezember 2013 durch die

Staatsanwaltschaft einvernommen (act. B 3/5.3). Am 19. Dezember 2013 fand ein

gynäkologischer Untersuch von C1___ im Institut für Rechtsmedizin St. Gallen statt (act.

B 3/3.4). Am 8. Januar 2014 führte die Staatsanwaltschaft eine zweite Videobefragung

von C1___ durch (act. B 3/5.5; B 3/5.8; B 3/6.2). Zwei Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin St. Gallen zum Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2013

datieren je vom 9. Januar 2014 (act. B 3/3.2 und B 3/3.4). Die Kantonspolizei führte am

10. Januar 2014 erneut eine Einvernahme des Beschuldigten durch (act. B 3/2.5.9) und

entliess ihn gleichentags aus der Untersuchungshaft (act. B 3/2.1.1., S. 34). Dem

Beschuldigten wurde bei der Entlassung ein Schriftstück betreffend Hausverbot durch

Seite 7

C___ ausgehändigt (act. B 3/2.1.1, S. 35; B 3/2.10.4). Ein weiteres Gutachten des

Instituts für Rechtsmedizin bezüglich Spermaspur datiert vom 16. Januar 2014 (act. B

3/3.3). Der leitende Staatsanwalt gewährte den Privatklägern C1___ und C2___ mit

Verfügung vom 11. März 2014 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA CC___

(act. B 3/1.12). Am 4. April 2014 erstattete das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen das

Gutachten bezüglich des Flecks auf der Bettwäsche von C1___ (act. B 3/3.6). Die

Kantonspolizei führte am 10. Juni 2014 die Einvernahmen von Z15___ und Z16___, am

14. Juni 2014 von Z17___, am 24. Juni 2014 von Z18___ (act. B 3/2.13.6 – 2.13.9) sowie

am 22. Juni 2014 von C___ durch (act. B 3/2.6.4). Die Staatsanwaltschaft beauftragte am

17. November 2014 das Forensische Institut Ostschweiz mit der Erstellung eines

Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Aussagen von C1___ (act. B 3/3.7). Das Gutachten,

mit einem Bericht über die entwicklungspsychologische Abklärung (act. B 3/3.9; B 3/1.37),

wurde am 12. Mai 2015 (act. B 3/3.8; B 3/1.38) und die Ergänzung zum Gutachten am 29.

Oktober 2015 erstattet (act. B 3/3.18).

Am 18. November 2015 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten beim

Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden Anklage (act. B 3/9). Mit Verfügung des

Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 25. November 2015 wurde die Anklage zur

Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (act. B 3/1.47). Am 5. Januar 2016

fuhr der Beschuldigte in M___ mit einem Lieferwagen Toyota, SG XXXXX, mit mindestens

1.6 Gewichtspromille (act. B 3/2.16.2; N 3/2.16.8). Am 6. Januar 2016 lenkte der

Beschuldigte in P___ dieses Motorfahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises wiederum

(act. B 3/2.16.2 und B 3/2.16.11). Am 10. Februar 2016 fand die Schlusseinvernahme des

Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft statt (act. B 3/5.9). Die Staatsanwaltschaft

erhob am 3. März 2016 erneut Anklage beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden

(act. B 3/10). Mit Verfügung des Vorsitzenden des Kantonsgerichts vom 24. März 2016

wurde den Parteien Gelegenheit zur Einreichung begründeter Beweisanträge eingeräumt

(act. B 3/13). Mit Eingabe vom 13. April 2016 liess der Beschuldigte die Einholung eines

Arztberichts beim zuständigen Psychiater oder Arzt bezüglich des psychischen Zustandes

von C1___ im Zeitraum 2007 bis 2013, die Einholung der Absenzenliste von C1___ für

das neunte Schuljahr bei deren damaligem Lehrer und eine Expertise zum

aussagepsychologischen sowie zum entwicklungspsychologischen Gutachten beantragen

(act. B 3/16A). Am 4. Mai 2016 verfügte der Vorsitzende die Einholung eines amtlichen

Berichts bei der Schulleitung der Schule E___ (act. B 3/19). Die Schule E___ reichte am

10. Mai 2016 den Bericht ein (act. B 3/21). Mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 4.

Oktober 2016 wurde das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen mit einer Ergänzung bzw.

Erläuterung des Gutachtens vom 4. April 2014 beauftragt (act. B 3/34). Das

Ergänzungsgutachten wurde am 20. Oktober 2016 erstattet (act. B 3/42). Die

Seite 8

Hauptverhandlung fand am 24. Oktober 2016 in Anwesenheit der Staatsanwältin, des

Rechtsvertreters von C1___ und C2___ sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers

statt (act. B 3/43A, S. 2). Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung

mündlich eröffnet und kurz begründet (act. B 3/43A, S. 13). Das schriftliche

Urteilsdispositiv wurde am 26. Oktober 2016 versandt (act. B 3/50) und dem Verteidiger

des Beschuldigten am 27. Oktober 2016 zugestellt (act. B 3/53). Mit Schreiben vom

27. Oktober 2016 meldete RA AA___ rechtzeitig die Berufung an (act. B 3/54/1; B 3/55).

C. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil der 3. Abteilung vom 24. Oktober 2016 (K3S 16 1) entschied das Kantonsgericht

was folgt:

„1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten Tätlichkeiten zum Nachteil

der Privatklägerin 1 (begangen im Zeitraum zwischen 27. Februar 2008 und 19. Oktober 2013) und hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 2 (begangen im Zeitraum zwischen 27. Februar 2008 und 1. November 2013) sowie hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil des Privatklägers 2 (begangen im Zeitraum zwischen 27. Februar 2008 und 1. November 2013) eingestellt.

2. A___ ist schuldig

- der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (begangen im Zeitraum zwischen 27. Februar 2008 und 19. Oktober 2013);

- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (begangen im Zeitraum zwischen 27. Februar 2008 und 19. Oktober 2013);

- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (begangen im Zeitraum zwischen 27. Februar 2008 und 19. Oktober 2013);

- des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 aVO über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (begangen am 5. Januar 2016);

- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (begangen am 6. Januar 2016);

bis- der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB (begangen im Zeitraum zwischen

16. Oktober 2013 und 2. November 2013).

3. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 5 Monaten unter Anrechnung der

erstandenen Untersuchungshaft von 70 Tagen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 30‘000.00 zuzüglich

Zins zu 5 % seit 24. Dezember 2010 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 2 auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten, unter Vorbehalt einer allfälligen

polizeilichen Einziehung, ausgehändigt. 6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 24'300.00 Kosten des Vorverfahrens CHF 4'800.00 Gerichtsgebühr CHF 380.00 Kosten des Ergänzungsgutachtens CHF 16'062.20 amtliche Verteidigung CHF 5'289.60 unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatkläger 1+2

CHF 50'831.80 insgesamt,

Seite 9

werden – abzüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO) und abzüglich der Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatkläger 1 und 2 (Art. 426 Abs. 4 StPO) – dem Beschuldigten auferlegt.

7. Rechtsanwalt AA___ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 16‘062.20 (inkl.

Barauslagen und MWST) – unter Vorbehalt der Rückerstattung der Kosten durch den Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO – aus der Staatskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 18‘896.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) beträgt.

8. Rechtsanwalt CC___ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatkläger 1

und 2 mit CHF 5‘289.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt.

Der Beschuldigte hat die Privatkläger 1 und 2 mit CHF 6‘212.90 zu entschädigen, sofern die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO erfüllt sind. Im Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege fällt die Entschädigung der Staatskasse zu (Art. 138 Abs. 2 StPO).“

Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird

verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.

D. Schriftenwechsel

a) Gegen das Urteil vom 24. Oktober 2016, dessen Zustellung an RA AA___ in

begründeter Ausfertigung am 17. Februar 2017 erfolgt war (act. B 3/58), reichte

dieser mit Eingabe vom 9. März 2017 (act. B 1) fristgemäss die Berufung ein. Darin

werden drei Beweisanträge gestellt.

b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. März 2017 wurde der

Staatsanwaltschaft sowie den Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen

schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche

Anschlussberufung einzureichen (act. B 4), wovon diese keinen Gebrauch machten.

c) Mit Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts vom 14. März 2017 wurde dem

Beschuldigten im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung gewährt und RA

AA___ damit beauftragt (act. B 5).

a) Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 30. Mai 2017 wurden die Beweisanträge des

Berufungsklägers vom 9. März 2017 abgelehnt (act. B 7).

b) Die mündliche Hauptverhandlung fand am 7. November 2017 statt (act. B

Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - e vorstehend

angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

Seite 10

Erwägungen des Gerichts

1. Formelles

1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Die Vorinstanz hat sich zur Zuständigkeit nicht geäussert. Zu beurteilen waren vor

Kantonsgericht verschiedene Handlungen gegen die sexuelle Integrität, Tätlichkeiten,

Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand sowie Fahren ohne Berechtigung. Aufgrund

der Aussagen von C1___ und C2___ wurden die behaupteten Straftaten gegen die

sexuelle Integrität sowie die Tätlichkeiten in D___ und E___ begangen, der

Straftatbestand der Pornographie ausschliesslich in E___ und die beiden

Strassenverkehrsdelikte im Kanton St. Gallen. Die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz

ergibt sich ohne weiteres aus Art. 34 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Hat eine beschuldigte

Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung

und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der

schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die

Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen

worden sind. Der Straftatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB

(SR 311.0) ist mit der schwersten Strafe bedroht, nämlich mit einer Freiheitsstrafe von

einem bis zu zehn Jahren. Da im Kanton Appenzell Ausserrhoden Strafanzeige

eingereicht und polizeiliche Ermittlungen sowie Untersuchungen der Staatsanwaltschaft

aufgenommen wurden, sind die appenzell-ausserrhodischen Gerichte ohne weiteres

örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 15

und 17 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31).

Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die

Art. 26 und 27 JG hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und

Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der

Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich

des Zwangsmassnahmenrechts).

Seite 11

1.2 Rechtskräftige Urteilspunkte

Festzuhalten ist, dass im Urteil der 3. Abteilung des Kantonsgerichts vom 24. Oktober

2016 folgende Punkte nicht angefochten und demzufolge gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit.

a StPO rechtskräftig geworden sind:

- Dispositiv Ziff. 1 (Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten

Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 sowie des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil des Privatklägers 2)

- Dispositiv Ziff. 5 (Aushändigung sichergestellter Gegenstände an den Beschuldigten).

1.3 Beweisanträge

Der Verteidiger des Beschuldigten stellt in der Berufungserklärung vom 9. März 2017

drei Beweisanträge, welche er – mit Ausnahme des verlangten Augenscheins – bereits

im Untersuchungsverfahren (act. B 3/3.13) sowie vor Kantonsgericht (act. B 3/16A)

gestellt hat. Diese Beweisanträge wurden vom Vorsitzenden des Obergerichts mit

Verfügung vom 30. Mai 2017 einstweilen abgelehnt mit der Begründung, es sei im

Moment noch offen, ob das Gericht dem psychischen Zustand von C1___ in den Jahren

2007 bis 2013, der Verwertbarkeit des Gutachtens H___ sowie der Erforderlichkeit der

Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Bedeutung zumesse (act. B 7).

Seine Anträge erneuerte RA AA___ anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung

(act. B 13, S. 2).

1.3.1 Einholung eines Arztberichts beim zuständigen Psychiater oder Arzt bezüglich

des psychischen Zustands von C1___ im Zeitraum 2007 bis 2013

Der Berufungskläger lässt im Untersuchungsverfahren ausführen, gemäss

psychologischem Gutachten vom 12. Mai 2015 solle C1___ unter dissoziativen

Symptomen bzw. dissoziativen Störungen leiden. Die Gutachterin verweise auf ein

telefonisches Gespräch mit Frau K___, Psychologin und Psychotherapeutin am

Ostschweizer Kinderspital, vom 19. Februar 2015 sowie auf die eigene Einschätzung.

Vorliegend sei jedoch der Zeitabschnitt zwischen 2007 und Ende Oktober 2013 von

Bedeutung. Es werde von der Gutachterin festgehalten, dass diese dissoziativen

Zustände im Alter von 10 oder 11 Jahren begonnen haben sollen, es sei aber nicht

erkennbar, auf welche Fakten sich diese rückwirkende Diagnose stütze. Auch in den

gesamten Verfahrensakten finde sich kein Arztbericht über den psychischen Zustand

von C1___ ab 2007 bis Herbst 2013. Könne kein entsprechender Bericht eingeholt

werden, dann seien dies nicht bewiesene Behauptungen, die unberücksichtigt bleiben

müssten. Es falle auf, dass die Gutachterin festhalte, dass der Beginn der Beziehung

zwischen der Mutter und A___ zu einer „deutlichen Verringerung der Lebensqualität für

C1___ in Form einer zu Hause auftretenden dissoziativen Symptomatik“ geführt habe.

Seite 12

Diese Behauptung stütze sich einzig auf die nachträglichen Aussagen von C1___ im

Februar 2015, stehe aber im eklatanten Widerspruch zu sämtlichen anderen

Zeugenaussagen.

Vor Obergericht lässt der Berufungskläger ergänzen, die rückwirkende Diagnose,

dass C1___ seit dem Kennenlernen des Beschuldigten an einer dissoziativen

Symptomatik gelitten habe, sei nicht haltbar.

Die Staatsanwaltschaft weist im Untersuchungsverfahren darauf hin, es treffe zu,

dass keine Informationen über den psychischen Zustand von C1___ zum Tatzeitpunkt

vorliegen würden. Eine Fachperson, die dazu Stellung nehmen könnte, sei im Rahmen

der Untersuchung nicht bekannt geworden. Auch der Antrag des Verteidigers des

Beschuldigten enthalte keine spezifische Nennung. Das Vorliegen einer dissoziativen

Symptomatik sei aber auch nicht für die Tatzeit, sondern für den Aussagezeitpunkt

relevant, da sie sich auf das Aussageverhalten auswirken könne. Bei der Erkenntnis der

Gutachter handle es sich nicht um eine rückwirkende Diagnose, sondern um eine

Exploration zum aktuellen Zustandsbild.

Vor Obergericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, die dissoziative Symptomatik sehe

man in der Einvernahme von C1___. Das Gutachten komme zum Schluss, dass die

dissoziative Symptomatik sowie sprachliche Defizite das „merkwürdige“

Aussageverhalten erklären würden.

Die Berufungsbeklagte 1 lässt vor Obergericht vorbringen, die Schlüsse der

Gutachterin bezüglich der dissoziativen Zustände würden unter dem Titel der

Problemanalyse das wiedergeben, was C1___ schildere. Die dissoziativen Zustände

zum Begutachtungs- und Behandlungszeitpunkt würden sowohl von Frau K___ als auch

der Gutachterin bestätigt. Dass solche Zustände nicht von heute auf morgen auftauchen

würden, sei selbstverständlich.

Dem Bericht über die entwicklungspsychologische Abklärung des Forensischen Instituts

Ostschweiz vom 12. Mai 2015, welcher im Rahmen des Glaubhaftigkeitsgutachtens

erstellt wurde, kann entnommen werden, dass die Mutter von C1___ gegenüber der

Gutachterin erwähnte, C1___ sei ab der 3. Klasse in der XY-Schule in die

Psychotherapie gegangen (act. B 3/1.37, S. 6 unten). Weiter geht aus dem genannten

Bericht hervor, dass K___, Psychologin und Psychotherapeutin am Ostschweizer

Kinderspital St. Gallen, C1___ erst seit Ende Oktober 2013 bzw. seit deren Eintritt ins

Schlupfhuus St. Gallen behandelte (act. B 3/1.37, S. 8 unten; B 3/45). Sodann kann dem

aussagepsychologischen Gutachten des forensischen Instituts Ostschweiz vom 12. Mai

2015 entnommen werden, dass Berichte über die schulpsychologische Abklärung von

C1___ durch den Schulpsychologischen Dienst des Kantons St. Gallen aus den Jahren

2004, 2008 und 2010 existieren (act. B 3/1.38, S. 9); diese Dokumente befinden sich

Seite 13

nicht bei den Verfahrensakten. Laut Schlussbericht der Kantonspolizei Appenzell

Ausserrhoden vom 3. September 2014 wurde C1___ von folgenden Behörden bzw.

Personen betreut: ab ca. 2004 vom Schulpsychologischen Dienst in L___, von

Psychotherapeut N___ bis Juli/August 2008 und von Psychotherapeutin O___ ab 2009

während eines Jahres (act. B 3/2.1.1, S. 32). Gemäss Bericht des Ostschweizer

Kinderspitals vom 20. Oktober 2016 über den Therapieverlauf seit November 2013 sind

bei C1___ aufgetretene posttraumatische Symptome unter anderem dissoziative

Zustände (act. B 3/45).

Der Argumentation der Staatsanwaltschaft in deren Schreiben vom 28. September 2015

(act. B 3/3.14, S. 1) ist zu folgen: Massgebend ist das Aussageverhalten von C1___ ab

Ende Oktober 2013 und deshalb ihr psychischer Zustand in diesem Zeitraum. Für

diesen Zeitraum sind die aufgetretenen dissoziativen Zustände von C1___ seitens des

Kinderspitals St. Gallen bestätigt und auch vom Berufungskläger nicht bestritten worden.

Sodann ergibt sich aus den Akten für den Zeitraum von 2007 bis 2013 kein Hinweis auf

eine ärztliche Behandlung. Ein solcher Bericht kann daher nicht eingeholt werden und

auch der Berufungskläger hat nicht angegeben, wer im Nachhinein einen solchen

Bericht erstellen könnte.

1.3.2 Expertise zum aussagepsychologischen Gutachten und zum entwicklungspsychologischen Gutachten (Obergutachten)

Der Berufungskläger lässt im Untersuchungsverfahren ausführen, bezüglich der

Ausführungen der Gutachterin unter dem Titel „kriterienorientierte Aussagenanalyse“

seien von ihr insgesamt 19 Kriterien überprüft worden. Zusammengefasst seien 3

Kriterien gegeben (15, 18, 19), 4 Kriterien seien hinreichend, also mit Einschränkungen,

gegeben (1, 3, 4, 8), 11 Kriterien seien nicht gegeben bzw. nicht erfüllt (5-7, 9-14, 16,

17) und 1 Kriterium sei nicht bewertbar (2). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die

Gutachterin trotzdem festhalte, die Aussagen von C1___ seien von mittlerer bis hoher

Qualität. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass das Gutachten nicht schlüssig sei und

triftige Gründe bestehen würden, um davon abzuweichen.

Vor Obergericht lässt der Berufungskläger ergänzen, das vorliegende Gutachten

erscheine ungenügend, weshalb ein Obergutachten einzuholen sei: C1___ habe die

Vorfälle nicht in einem vernünftigen Detaillierungsgrad schildern können. Zudem sei

unwahr, dass der Beginn der Beziehung zwischen der Mutter von C1___ und A___ zu

einer deutlichen Verringerung der Lebensqualität für C1___ geführt habe. Ebenso sei

die Behauptung von C1___ widerlegt, dass sie in der 9. Klasse die Schule zu 50 % gar

nicht mehr besucht habe. Wenn ein Gutachten auf unwahren Tatsachen beruhe, müsse

es als nicht verwertbar eingeschätzt werden. Ausserdem müsse in einem Strafverfahren

Seite 14

sicher sein, ob eine dissoziative Symptomatik bestehe oder nicht. Es sei falsch, auf acht

Jahre rückwirkend eine solche Störung diagnostizieren zu wollen, wenn man gar nicht

wisse und objektiv auch nichts darauf hindeute, dass C1___ tatsächlich vom

Beschuldigten schlecht behandelt worden sei. Bezüglich Motivationsanalyse sei nicht

nachvollziehbar, weshalb die Gutachterin den Streit im Getränkehandel nicht erwähnt

habe. Wie an Schranken des Kantonsgerichts dargelegt, sei von den 19

Realkennzeichen eines erfüllt, zwei hinreichend erfüllt, jedoch insgesamt 16 Kriterien

nicht erfüllt. Es sei nicht zulässig, die Messlatte für eine genügende Qualität der

Aussagen herunterzusetzen nur wegen der nicht erwiesenen Hypothese der

dissoziativen Symptomatik. Im Ergebnis enthalte das Gutachten zu viele Mängel,

Fehlüberlegungen und falsche Schlüsse.

Die Staatsanwaltschaft weist im Untersuchungsverfahren darauf hin, das Gutachten

vom 12. Mai 2015 werde den zu erwartenden Kriterien qualitativ und quantitativ gerecht

und beantworte die relevanten Fragestellungen sorgfältig und unter Berücksichtigung

aktueller Standards der Glaubhaftigkeitsbegutachtung.

Vor Obergericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, dass C1___ mit der

Anzeigeerstattung alles verloren habe. Das sei ein unverhältnismässig hoher Preis, um

ihre Anzeige mit einem lapidaren Streit im Getränkehandel zu erklären. Das

Racheargument tauge hier nicht. Bei der gutachterlichen Einschätzung der

Realkennzeichen handle es sich um eine sehr ausgewogene Beurteilung. 7 bejahte und

7 verneinte Kennzeichen würden im mittleren Bereich liegen. Die Gutachterin weise

ergänzend darauf hin, dass sich bessere individuelle Voraussetzungen erhöhend

auswirken würden. Vor diesem Hintergrund sei es völlig nachvollziehbar und in der

Sache richtig, dass sie von einer mittleren bis hohen Aussagequalität ausgehe. Das

Gutachten weise keine qualitativen Mängel, beispielsweise in Form veralteter Tests oder

Diagnoseverfahren auf oder behandle relevante Fragestellungen nicht.

Die Berufungsbeklagte 1 lässt vor Obergericht vorbringen, es gebe keine Hinweise

darauf, dass das entwicklungspsychologische Gutachten von der Prämisse ausgehe,

dass die Ausführungen von C1___ wahr seien. Der gezogene Schluss hinsichtlich der

dissoziativen Zustände gebe unter dem Titel der Problemanalyse das wieder, was

C1___ schildere. Die eigentlichen Feststellungen der Gutachterin im

entwicklungspsychologischen Gutachten würden erst auf S. 10 ff. folgen. Die

dissoziativen Zustände zum Begutachtungs- und Behandlungszeitpunkt seien sowohl

von K___ als auch der Gutachterin bestätigt. Zum psychischen Zustand von C1___ ab

2007 mache das Gutachten keine Aussagen. Die bestehende massive dissoziative

Problematik sei aber klar festgehalten und der Weg dazu plausibel und nachvollziehbar

beschrieben. Rein die Tatsache, dass die Schulleitung im elektronischen System

nachträglich keine Einträge habe finden können, lasse keine Aussagen über den

Seite 15

Wahrheitsgehalt über die Äusserungen von C1___ gegenüber der Gutachterin zu. Das

Gutachten habe die Aussagekompetenz und die sprachlichen Fähigkeiten von C1___

berücksichtigt. Auch die nachgewiesenen dissoziativen Zustände hätten sich auf die

Aussagequalität, wie Detailreichtum, ausgewirkt. Der vom Beschuldigten heute als

massiver Streit beschriebene Vorfall im Getränkehandel sei von C1___ als einfache

Meinungsverschiedenheit beschrieben worden. Auch hinsichtlich der kriterienorientierten

Analyse sei das Gutachten klar. Es resultiere nach Analyse der Aussagen insgesamt

eine mittlere bis hohe Qualität betreffend das Kerngeschehen.

Das Gutachten ist durch die Strafbehörde von Amtes wegen auf seine Vollständigkeit,

Klarheit sowie auf Widersprüche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit zu überprüfen

(ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 189 StPO). Der

Anspruch auf ein mängelfreies Gutachten folgt aus Art. 189 StPO (ANDREAS DONATSCH,

a.a.O., N. 4 zu Art. 189 StPO). In Anwendung dieser Bestimmung ist zu entscheiden, ob

das betreffende Gutachten unvollständig, unklar oder widersprüchlich ist und ob Zweifel

an seiner Richtigkeit bestehen (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 5 zu Art. 189 StPO;

MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 ff. zu Art. 189 StPO).

Für das Obergericht sind bezüglich des aussagepsychologischen Gutachtens und des

Berichts über die entwicklungspsychologische Abklärung vom 12. Mai 2015 sowie der

Ergänzung zum aussagepsychologischen Gutachten vom 29. Oktober 2015 mit Blick auf

Art. 189 StPO keine offensichtlichen Mängel erkennbar. Zur dissoziativen Symptomatik

anzufügen ist, dass auf S. 4 des Berichts über die entwicklungspsychologische

Abklärung unter „Problemanalayse“ steht: „C1___ schilderte bezüglich ihrer psychischen

Verfassung, dass ihre „Probleme“ mit dem Beginn der Partnerschaft ihrer Mutter mit

ihrem Stiefvater, Herr A___, im Alter von etwa zehn oder elf Jahren begonnen hätten.

Mit etwa zehn oder elf Jahren hätten bei ihr „dissoziative Zustände“ eingesetzt (act. B

3/1.37, S. 4, mit der wissenschaftlichen Definition einer Dissoziation in Fn. 6). Gestützt

darauf zieht dann die Gutachterin auf S. 10 ff. des Berichtes ihre Schlussfolgerungen

bezüglich deren Auswirkungen auf die Aussagequalität (act. B 3/1.37, S. 10 ff.). Was an

diesem Vorgehen fehlerhaft sein soll, ist nicht erkennbar. Im Übrigen erwähnt auch die

Vorinstanz im Rahmen ihrer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den vorliegenden

Gutachten keine Fehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 189 StPO (vorinstanzliches Urteil S.

16 ff.).

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 November 2013 fand die erste Videobefragung von C1___ durch die Staatsanwaltschaft statt (act. B 3/5.1; B 3/5.7; B 3/6.1). Am 2. November 2013 nahm die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden den Beschuldigten fest, eröffnete ihm die Untersuchungshaft ab 3. November 2013 (act. B 3/2.1.1, S. 33; B 3/2.8.5; B 3/4) und Seite 6 führte an dessen Wohnort eine erste Hausdurchsuchung durch. Die Kantonspolizei stellte dabei unter anderem Bettzeug von C1___, diverse Computer sowie das Mobiltelefon von A___ sicher (act. B 3/2.1.1, S. 10; B 3/2.8.2; B 3/2.9). Ebenfalls am 2. November 2013 wurden der Beschuldigte und dessen Ehefrau C___ das erste Mal polizeilich einvernommen (act. B 3/2.5.1; B 3/2.8.7; B 3/2.6.1). Die Kantonspolizei führte im Zeitraum

E. 1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die Vorinstanz hat sich zur Zuständigkeit nicht geäussert. Zu beurteilen waren vor Kantonsgericht verschiedene Handlungen gegen die sexuelle Integrität, Tätlichkeiten, Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand sowie Fahren ohne Berechtigung. Aufgrund der Aussagen von C1___ und C2___ wurden die behaupteten Straftaten gegen die sexuelle Integrität sowie die Tätlichkeiten in D___ und E___ begangen, der Straftatbestand der Pornographie ausschliesslich in E___ und die beiden Strassenverkehrsdelikte im Kanton St. Gallen. Die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz ergibt sich ohne weiteres aus Art. 34 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Der Straftatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (SR 311.0) ist mit der schwersten Strafe bedroht, nämlich mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Da im Kanton Appenzell Ausserrhoden Strafanzeige eingereicht und polizeiliche Ermittlungen sowie Untersuchungen der Staatsanwaltschaft aufgenommen wurden, sind die appenzell-ausserrhodischen Gerichte ohne weiteres örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 15 und 17 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die Art. 26 und 27 JG hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts). Seite 11

E. 1.2 Rechtskräftige Urteilspunkte Festzuhalten ist, dass im Urteil der 3. Abteilung des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2016 folgende Punkte nicht angefochten und demzufolge gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO rechtskräftig geworden sind:

- Dispositiv Ziff. 1 (Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 sowie des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil des Privatklägers 2)

- Dispositiv Ziff. 5 (Aushändigung sichergestellter Gegenstände an den Beschuldigten).

E. 1.3 Beweisanträge Der Verteidiger des Beschuldigten stellt in der Berufungserklärung vom 9. März 2017 drei Beweisanträge, welche er – mit Ausnahme des verlangten Augenscheins – bereits im Untersuchungsverfahren (act. B 3/3.13) sowie vor Kantonsgericht (act. B 3/16A) gestellt hat. Diese Beweisanträge wurden vom Vorsitzenden des Obergerichts mit Verfügung vom 30. Mai 2017 einstweilen abgelehnt mit der Begründung, es sei im Moment noch offen, ob das Gericht dem psychischen Zustand von C1___ in den Jahren 2007 bis 2013, der Verwertbarkeit des Gutachtens H___ sowie der Erforderlichkeit der Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Bedeutung zumesse (act. B 7). Seine Anträge erneuerte RA AA___ anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung (act. B 13, S. 2).

E. 1.3.1 Einholung eines Arztberichts beim zuständigen Psychiater oder Arzt bezüglich

des psychischen Zustands von C1___ im Zeitraum 2007 bis 2013

Der Berufungskläger lässt im Untersuchungsverfahren ausführen, gemäss

psychologischem Gutachten vom 12. Mai 2015 solle C1___ unter dissoziativen

Symptomen bzw. dissoziativen Störungen leiden. Die Gutachterin verweise auf ein

telefonisches Gespräch mit Frau K___, Psychologin und Psychotherapeutin am

Ostschweizer Kinderspital, vom 19. Februar 2015 sowie auf die eigene Einschätzung.

Vorliegend sei jedoch der Zeitabschnitt zwischen 2007 und Ende Oktober 2013 von

Bedeutung. Es werde von der Gutachterin festgehalten, dass diese dissoziativen

Zustände im Alter von 10 oder 11 Jahren begonnen haben sollen, es sei aber nicht

erkennbar, auf welche Fakten sich diese rückwirkende Diagnose stütze. Auch in den

gesamten Verfahrensakten finde sich kein Arztbericht über den psychischen Zustand

von C1___ ab 2007 bis Herbst 2013. Könne kein entsprechender Bericht eingeholt

werden, dann seien dies nicht bewiesene Behauptungen, die unberücksichtigt bleiben

müssten. Es falle auf, dass die Gutachterin festhalte, dass der Beginn der Beziehung

zwischen der Mutter und A___ zu einer „deutlichen Verringerung der Lebensqualität für

C1___ in Form einer zu Hause auftretenden dissoziativen Symptomatik“ geführt habe.

Seite 12

Diese Behauptung stütze sich einzig auf die nachträglichen Aussagen von C1___ im

Februar 2015, stehe aber im eklatanten Widerspruch zu sämtlichen anderen

Zeugenaussagen.

Vor Obergericht lässt der Berufungskläger ergänzen, die rückwirkende Diagnose,

dass C1___ seit dem Kennenlernen des Beschuldigten an einer dissoziativen

Symptomatik gelitten habe, sei nicht haltbar.

Die Staatsanwaltschaft weist im Untersuchungsverfahren darauf hin, es treffe zu,

dass keine Informationen über den psychischen Zustand von C1___ zum Tatzeitpunkt

vorliegen würden. Eine Fachperson, die dazu Stellung nehmen könnte, sei im Rahmen

der Untersuchung nicht bekannt geworden. Auch der Antrag des Verteidigers des

Beschuldigten enthalte keine spezifische Nennung. Das Vorliegen einer dissoziativen

Symptomatik sei aber auch nicht für die Tatzeit, sondern für den Aussagezeitpunkt

relevant, da sie sich auf das Aussageverhalten auswirken könne. Bei der Erkenntnis der

Gutachter handle es sich nicht um eine rückwirkende Diagnose, sondern um eine

Exploration zum aktuellen Zustandsbild.

Vor Obergericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, die dissoziative Symptomatik sehe

man in der Einvernahme von C1___. Das Gutachten komme zum Schluss, dass die

dissoziative Symptomatik sowie sprachliche Defizite das „merkwürdige“

Aussageverhalten erklären würden.

Die Berufungsbeklagte 1 lässt vor Obergericht vorbringen, die Schlüsse der

Gutachterin bezüglich der dissoziativen Zustände würden unter dem Titel der

Problemanalyse das wiedergeben, was C1___ schildere. Die dissoziativen Zustände

zum Begutachtungs- und Behandlungszeitpunkt würden sowohl von Frau K___ als auch

der Gutachterin bestätigt. Dass solche Zustände nicht von heute auf morgen auftauchen

würden, sei selbstverständlich.

Dem Bericht über die entwicklungspsychologische Abklärung des Forensischen Instituts

Ostschweiz vom 12. Mai 2015, welcher im Rahmen des Glaubhaftigkeitsgutachtens

erstellt wurde, kann entnommen werden, dass die Mutter von C1___ gegenüber der

Gutachterin erwähnte, C1___ sei ab der 3. Klasse in der XY-Schule in die

Psychotherapie gegangen (act. B 3/1.37, S. 6 unten). Weiter geht aus dem genannten

Bericht hervor, dass K___, Psychologin und Psychotherapeutin am Ostschweizer

Kinderspital St. Gallen, C1___ erst seit Ende Oktober 2013 bzw. seit deren Eintritt ins

Schlupfhuus St. Gallen behandelte (act. B 3/1.37, S. 8 unten; B 3/45). Sodann kann dem

aussagepsychologischen Gutachten des forensischen Instituts Ostschweiz vom 12. Mai

2015 entnommen werden, dass Berichte über die schulpsychologische Abklärung von

C1___ durch den Schulpsychologischen Dienst des Kantons St. Gallen aus den Jahren

2004, 2008 und 2010 existieren (act. B 3/1.38, S. 9); diese Dokumente befinden sich

Seite 13

nicht bei den Verfahrensakten. Laut Schlussbericht der Kantonspolizei Appenzell

Ausserrhoden vom 3. September 2014 wurde C1___ von folgenden Behörden bzw.

Personen betreut: ab ca. 2004 vom Schulpsychologischen Dienst in L___, von

Psychotherapeut N___ bis Juli/August 2008 und von Psychotherapeutin O___ ab 2009

während eines Jahres (act. B 3/2.1.1, S. 32). Gemäss Bericht des Ostschweizer

Kinderspitals vom 20. Oktober 2016 über den Therapieverlauf seit November 2013 sind

bei C1___ aufgetretene posttraumatische Symptome unter anderem dissoziative

Zustände (act. B 3/45).

Der Argumentation der Staatsanwaltschaft in deren Schreiben vom 28. September 2015

(act. B 3/3.14, S. 1) ist zu folgen: Massgebend ist das Aussageverhalten von C1___ ab

Ende Oktober 2013 und deshalb ihr psychischer Zustand in diesem Zeitraum. Für

diesen Zeitraum sind die aufgetretenen dissoziativen Zustände von C1___ seitens des

Kinderspitals St. Gallen bestätigt und auch vom Berufungskläger nicht bestritten worden.

Sodann ergibt sich aus den Akten für den Zeitraum von 2007 bis 2013 kein Hinweis auf

eine ärztliche Behandlung. Ein solcher Bericht kann daher nicht eingeholt werden und

auch der Berufungskläger hat nicht angegeben, wer im Nachhinein einen solchen

Bericht erstellen könnte.

E. 1.3.2 Expertise zum aussagepsychologischen Gutachten und zum entwicklungspsychologischen Gutachten (Obergutachten)

Der Berufungskläger lässt im Untersuchungsverfahren ausführen, bezüglich der

Ausführungen der Gutachterin unter dem Titel „kriterienorientierte Aussagenanalyse“

seien von ihr insgesamt 19 Kriterien überprüft worden. Zusammengefasst seien 3

Kriterien gegeben (15, 18, 19), 4 Kriterien seien hinreichend, also mit Einschränkungen,

gegeben (1, 3, 4, 8), 11 Kriterien seien nicht gegeben bzw. nicht erfüllt (5-7, 9-14, 16,

17) und 1 Kriterium sei nicht bewertbar (2). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die

Gutachterin trotzdem festhalte, die Aussagen von C1___ seien von mittlerer bis hoher

Qualität. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass das Gutachten nicht schlüssig sei und

triftige Gründe bestehen würden, um davon abzuweichen.

Vor Obergericht lässt der Berufungskläger ergänzen, das vorliegende Gutachten

erscheine ungenügend, weshalb ein Obergutachten einzuholen sei: C1___ habe die

Vorfälle nicht in einem vernünftigen Detaillierungsgrad schildern können. Zudem sei

unwahr, dass der Beginn der Beziehung zwischen der Mutter von C1___ und A___ zu

einer deutlichen Verringerung der Lebensqualität für C1___ geführt habe. Ebenso sei

die Behauptung von C1___ widerlegt, dass sie in der 9. Klasse die Schule zu 50 % gar

nicht mehr besucht habe. Wenn ein Gutachten auf unwahren Tatsachen beruhe, müsse

es als nicht verwertbar eingeschätzt werden. Ausserdem müsse in einem Strafverfahren

Seite 14

sicher sein, ob eine dissoziative Symptomatik bestehe oder nicht. Es sei falsch, auf acht

Jahre rückwirkend eine solche Störung diagnostizieren zu wollen, wenn man gar nicht

wisse und objektiv auch nichts darauf hindeute, dass C1___ tatsächlich vom

Beschuldigten schlecht behandelt worden sei. Bezüglich Motivationsanalyse sei nicht

nachvollziehbar, weshalb die Gutachterin den Streit im Getränkehandel nicht erwähnt

habe. Wie an Schranken des Kantonsgerichts dargelegt, sei von den 19

Realkennzeichen eines erfüllt, zwei hinreichend erfüllt, jedoch insgesamt 16 Kriterien

nicht erfüllt. Es sei nicht zulässig, die Messlatte für eine genügende Qualität der

Aussagen herunterzusetzen nur wegen der nicht erwiesenen Hypothese der

dissoziativen Symptomatik. Im Ergebnis enthalte das Gutachten zu viele Mängel,

Fehlüberlegungen und falsche Schlüsse.

Die Staatsanwaltschaft weist im Untersuchungsverfahren darauf hin, das Gutachten

vom 12. Mai 2015 werde den zu erwartenden Kriterien qualitativ und quantitativ gerecht

und beantworte die relevanten Fragestellungen sorgfältig und unter Berücksichtigung

aktueller Standards der Glaubhaftigkeitsbegutachtung.

Vor Obergericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, dass C1___ mit der

Anzeigeerstattung alles verloren habe. Das sei ein unverhältnismässig hoher Preis, um

ihre Anzeige mit einem lapidaren Streit im Getränkehandel zu erklären. Das

Racheargument tauge hier nicht. Bei der gutachterlichen Einschätzung der

Realkennzeichen handle es sich um eine sehr ausgewogene Beurteilung. 7 bejahte und

7 verneinte Kennzeichen würden im mittleren Bereich liegen. Die Gutachterin weise

ergänzend darauf hin, dass sich bessere individuelle Voraussetzungen erhöhend

auswirken würden. Vor diesem Hintergrund sei es völlig nachvollziehbar und in der

Sache richtig, dass sie von einer mittleren bis hohen Aussagequalität ausgehe. Das

Gutachten weise keine qualitativen Mängel, beispielsweise in Form veralteter Tests oder

Diagnoseverfahren auf oder behandle relevante Fragestellungen nicht.

Die Berufungsbeklagte 1 lässt vor Obergericht vorbringen, es gebe keine Hinweise

darauf, dass das entwicklungspsychologische Gutachten von der Prämisse ausgehe,

dass die Ausführungen von C1___ wahr seien. Der gezogene Schluss hinsichtlich der

dissoziativen Zustände gebe unter dem Titel der Problemanalyse das wieder, was

C1___ schildere. Die eigentlichen Feststellungen der Gutachterin im

entwicklungspsychologischen Gutachten würden erst auf S. 10 ff. folgen. Die

dissoziativen Zustände zum Begutachtungs- und Behandlungszeitpunkt seien sowohl

von K___ als auch der Gutachterin bestätigt. Zum psychischen Zustand von C1___ ab

2007 mache das Gutachten keine Aussagen. Die bestehende massive dissoziative

Problematik sei aber klar festgehalten und der Weg dazu plausibel und nachvollziehbar

beschrieben. Rein die Tatsache, dass die Schulleitung im elektronischen System

nachträglich keine Einträge habe finden können, lasse keine Aussagen über den

Seite 15

Wahrheitsgehalt über die Äusserungen von C1___ gegenüber der Gutachterin zu. Das

Gutachten habe die Aussagekompetenz und die sprachlichen Fähigkeiten von C1___

berücksichtigt. Auch die nachgewiesenen dissoziativen Zustände hätten sich auf die

Aussagequalität, wie Detailreichtum, ausgewirkt. Der vom Beschuldigten heute als

massiver Streit beschriebene Vorfall im Getränkehandel sei von C1___ als einfache

Meinungsverschiedenheit beschrieben worden. Auch hinsichtlich der kriterienorientierten

Analyse sei das Gutachten klar. Es resultiere nach Analyse der Aussagen insgesamt

eine mittlere bis hohe Qualität betreffend das Kerngeschehen.

Das Gutachten ist durch die Strafbehörde von Amtes wegen auf seine Vollständigkeit,

Klarheit sowie auf Widersprüche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit zu überprüfen

(ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 189 StPO). Der

Anspruch auf ein mängelfreies Gutachten folgt aus Art. 189 StPO (ANDREAS DONATSCH,

a.a.O., N. 4 zu Art. 189 StPO). In Anwendung dieser Bestimmung ist zu entscheiden, ob

das betreffende Gutachten unvollständig, unklar oder widersprüchlich ist und ob Zweifel

an seiner Richtigkeit bestehen (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 5 zu Art. 189 StPO;

MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 ff. zu Art. 189 StPO).

Für das Obergericht sind bezüglich des aussagepsychologischen Gutachtens und des

Berichts über die entwicklungspsychologische Abklärung vom 12. Mai 2015 sowie der

Ergänzung zum aussagepsychologischen Gutachten vom 29. Oktober 2015 mit Blick auf

Art. 189 StPO keine offensichtlichen Mängel erkennbar. Zur dissoziativen Symptomatik

anzufügen ist, dass auf S. 4 des Berichts über die entwicklungspsychologische

Abklärung unter „Problemanalayse“ steht: „C1___ schilderte bezüglich ihrer psychischen

Verfassung, dass ihre „Probleme“ mit dem Beginn der Partnerschaft ihrer Mutter mit

ihrem Stiefvater, Herr A___, im Alter von etwa zehn oder elf Jahren begonnen hätten.

Mit etwa zehn oder elf Jahren hätten bei ihr „dissoziative Zustände“ eingesetzt (act. B

3/1.37, S. 4, mit der wissenschaftlichen Definition einer Dissoziation in Fn. 6). Gestützt

darauf zieht dann die Gutachterin auf S. 10 ff. des Berichtes ihre Schlussfolgerungen

bezüglich deren Auswirkungen auf die Aussagequalität (act. B 3/1.37, S. 10 ff.). Was an

diesem Vorgehen fehlerhaft sein soll, ist nicht erkennbar. Im Übrigen erwähnt auch die

Vorinstanz im Rahmen ihrer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den vorliegenden

Gutachten keine Fehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 189 StPO (vorinstanzliches Urteil S.

16 ff.).

E. 1.6 Gewichtspromille (act. B 3/2.16.2; N 3/2.16.8). Am 6. Januar 2016 lenkte der

Beschuldigte in P___ dieses Motorfahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises wiederum

(act. B 3/2.16.2 und B 3/2.16.11). Am 10. Februar 2016 fand die Schlusseinvernahme des

Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft statt (act. B 3/5.9). Die Staatsanwaltschaft

erhob am 3. März 2016 erneut Anklage beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden

(act. B 3/10). Mit Verfügung des Vorsitzenden des Kantonsgerichts vom 24. März 2016

wurde den Parteien Gelegenheit zur Einreichung begründeter Beweisanträge eingeräumt

(act. B 3/13). Mit Eingabe vom 13. April 2016 liess der Beschuldigte die Einholung eines

Arztberichts beim zuständigen Psychiater oder Arzt bezüglich des psychischen Zustandes

von C1___ im Zeitraum 2007 bis 2013, die Einholung der Absenzenliste von C1___ für

das neunte Schuljahr bei deren damaligem Lehrer und eine Expertise zum

aussagepsychologischen sowie zum entwicklungspsychologischen Gutachten beantragen

(act. B 3/16A). Am 4. Mai 2016 verfügte der Vorsitzende die Einholung eines amtlichen

Berichts bei der Schulleitung der Schule E___ (act. B 3/19). Die Schule E___ reichte am

10. Mai 2016 den Bericht ein (act. B 3/21). Mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 4.

Oktober 2016 wurde das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen mit einer Ergänzung bzw.

Erläuterung des Gutachtens vom 4. April 2014 beauftragt (act. B 3/34). Das

Ergänzungsgutachten wurde am 20. Oktober 2016 erstattet (act. B 3/42). Die

Seite 8

Hauptverhandlung fand am 24. Oktober 2016 in Anwesenheit der Staatsanwältin, des

Rechtsvertreters von C1___ und C2___ sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers

statt (act. B 3/43A, S. 2). Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung

mündlich eröffnet und kurz begründet (act. B 3/43A, S. 13). Das schriftliche

Urteilsdispositiv wurde am 26. Oktober 2016 versandt (act. B 3/50) und dem Verteidiger

des Beschuldigten am 27. Oktober 2016 zugestellt (act. B 3/53). Mit Schreiben vom

27. Oktober 2016 meldete RA AA___ rechtzeitig die Berufung an (act. B 3/54/1; B 3/55).

C. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil der 3. Abteilung vom 24. Oktober 2016 (K3S 16 1) entschied das Kantonsgericht

was folgt:

„1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten Tätlichkeiten zum Nachteil

der Privatklägerin 1 (begangen im Zeitraum zwischen 27. Februar 2008 und 19. Oktober 2013) und hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 2 (begangen im Zeitraum zwischen 27. Februar 2008 und 1. November 2013) sowie hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil des Privatklägers 2 (begangen im Zeitraum zwischen 27. Februar 2008 und 1. November 2013) eingestellt.

2. A___ ist schuldig

- der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (begangen im Zeitraum zwischen 27. Februar 2008 und 19. Oktober 2013);

- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (begangen im Zeitraum zwischen 27. Februar 2008 und 19. Oktober 2013);

- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (begangen im Zeitraum zwischen 27. Februar 2008 und 19. Oktober 2013);

- des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 aVO über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (begangen am 5. Januar 2016);

- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (begangen am 6. Januar 2016);

bis- der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB (begangen im Zeitraum zwischen

16. Oktober 2013 und 2. November 2013).

3. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 5 Monaten unter Anrechnung der

erstandenen Untersuchungshaft von 70 Tagen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 30‘000.00 zuzüglich

Zins zu 5 % seit 24. Dezember 2010 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 2 auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten, unter Vorbehalt einer allfälligen

polizeilichen Einziehung, ausgehändigt. 6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 24'300.00 Kosten des Vorverfahrens CHF 4'800.00 Gerichtsgebühr CHF 380.00 Kosten des Ergänzungsgutachtens CHF 16'062.20 amtliche Verteidigung CHF 5'289.60 unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatkläger 1+2

CHF 50'831.80 insgesamt,

Seite 9

werden – abzüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO) und abzüglich der Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatkläger 1 und 2 (Art. 426 Abs. 4 StPO) – dem Beschuldigten auferlegt.

7. Rechtsanwalt AA___ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 16‘062.20 (inkl.

Barauslagen und MWST) – unter Vorbehalt der Rückerstattung der Kosten durch den Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO – aus der Staatskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 18‘896.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) beträgt.

8. Rechtsanwalt CC___ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatkläger 1

und 2 mit CHF 5‘289.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt.

Der Beschuldigte hat die Privatkläger 1 und 2 mit CHF 6‘212.90 zu entschädigen, sofern die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO erfüllt sind. Im Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege fällt die Entschädigung der Staatskasse zu (Art. 138 Abs. 2 StPO).“

Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird

verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.

D. Schriftenwechsel

a) Gegen das Urteil vom 24. Oktober 2016, dessen Zustellung an RA AA___ in

begründeter Ausfertigung am 17. Februar 2017 erfolgt war (act. B 3/58), reichte

dieser mit Eingabe vom 9. März 2017 (act. B 1) fristgemäss die Berufung ein. Darin

werden drei Beweisanträge gestellt.

b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. März 2017 wurde der

Staatsanwaltschaft sowie den Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen

schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche

Anschlussberufung einzureichen (act. B 4), wovon diese keinen Gebrauch machten.

c) Mit Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts vom 14. März 2017 wurde dem

Beschuldigten im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung gewährt und RA

AA___ damit beauftragt (act. B 5).

a) Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 30. Mai 2017 wurden die Beweisanträge des

Berufungsklägers vom 9. März 2017 abgelehnt (act. B 7).

b) Die mündliche Hauptverhandlung fand am 7. November 2017 statt (act. B

Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - e vorstehend

angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

Seite 10

Erwägungen des Gerichts

1. Formelles

E. 4 November 2013 bis 20. Februar 2014 Einvernahmen mit Z5___, Z6___, Z7___, Z8___, Z9___, Z1___, Z10___, Z11___, Z2___, Z12___, Z4___, Z13___ und Z14___ durch (act. B 3/2.7.1 - 2.7.15). Am 4. November 2013 fand eine Videobefragung von C2___ statt (act. B 3/2.10.1; B 3/12), am 5. November 2013 wurde C___ (act. B 3/2.6.2) und am

E. 6 November 2013 sowie am 12. November 2013 der Beschuldigte (act. B 3/2.5.2 – 2.5.5) polizeilich einvernommen. Der leitende Staatsanwalt gewährte dem Beschuldigten mit Verfügung vom 11. November 2013 die amtliche Verteidigung durch RA AA___ (act. B 3/1.3). Am 14. November 2013 führte die Kantonspolizei am Wohnort des Beschuldigten eine zweite Hausdurchsuchung durch (act. B 3/2.8.3). Weitere polizeiliche Einvernahmen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern erfolgten am 20. November 2013 (act. B 3 3/2.5.6), am 26. November 2013 (act. B 3/2.5.7) und am 5. Dezember 2013 (act. B 3/2.5.8). Am 25. November 2013 wurde C___ durch die Kantonspolizei einvernommen (act. B 3/2.6.3). Am 26. November 2013 stellte C1___ gegen den Beschuldigten einen Strafantrag wegen sexueller Handlungen und Tätlichkeiten (act. B 3/2.2.2). Gleichentags stellte auch C2___ gegen den Beschuldigten einen Strafantrag wegen sexueller Belästigung und Tätlichkeiten (act. B 3/2.3.2). Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 12. Dezember 2013 das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens bezüglich des Flecks auf der Bettwäsche von C1___ (act. B 3/3.1). Die Kantonspolizei führte am 13. Dezember 2013 eine weitere Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten durch (act. B 3/2.8.4). Am 13. Dezember 2013 befragte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zum Vorwurf der Pornografie (act. B 3/5.4). C___ wurde am 18. Dezember 2013 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. B 3/5.3). Am 19. Dezember 2013 fand ein gynäkologischer Untersuch von C1___ im Institut für Rechtsmedizin St. Gallen statt (act. B 3/3.4). Am 8. Januar 2014 führte die Staatsanwaltschaft eine zweite Videobefragung von C1___ durch (act. B 3/5.5; B 3/5.8; B 3/6.2). Zwei Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen zum Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2013 datieren je vom 9. Januar 2014 (act. B 3/3.2 und B 3/3.4). Die Kantonspolizei führte am

E. 10 Januar 2014 erneut eine Einvernahme des Beschuldigten durch (act. B 3/2.5.9) und entliess ihn gleichentags aus der Untersuchungshaft (act. B 3/2.1.1., S. 34). Dem Beschuldigten wurde bei der Entlassung ein Schriftstück betreffend Hausverbot durch Seite 7 C___ ausgehändigt (act. B 3/2.1.1, S. 35; B 3/2.10.4). Ein weiteres Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin bezüglich Spermaspur datiert vom 16. Januar 2014 (act. B 3/3.3). Der leitende Staatsanwalt gewährte den Privatklägern C1___ und C2___ mit Verfügung vom 11. März 2014 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA CC___ (act. B 3/1.12). Am 4. April 2014 erstattete das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen das Gutachten bezüglich des Flecks auf der Bettwäsche von C1___ (act. B 3/3.6). Die Kantonspolizei führte am 10. Juni 2014 die Einvernahmen von Z15___ und Z16___, am

E. 14 Juni 2014 von Z17___, am 24. Juni 2014 von Z18___ (act. B 3/2.13.6 – 2.13.9) sowie am 22. Juni 2014 von C___ durch (act. B 3/2.6.4). Die Staatsanwaltschaft beauftragte am

E. 17 November 2014 das Forensische Institut Ostschweiz mit der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Aussagen von C1___ (act. B 3/3.7). Das Gutachten, mit einem Bericht über die entwicklungspsychologische Abklärung (act. B 3/3.9; B 3/1.37), wurde am 12. Mai 2015 (act. B 3/3.8; B 3/1.38) und die Ergänzung zum Gutachten am 29. Oktober 2015 erstattet (act. B 3/3.18). Am 18. November 2015 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden Anklage (act. B 3/9). Mit Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 25. November 2015 wurde die Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (act. B 3/1.47). Am 5. Januar 2016 fuhr der Beschuldigte in M___ mit einem Lieferwagen Toyota, SG XXXXX, mit mindestens

Dispositiv
  1. Materielles 2.1 Sexualdelikte zum Nachteil von C1___ 2.1.1 Allgemeines zum Indizienprozess Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können Seite 17 in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1). In einem Indizienprozess muss das Tatgeschehen aus den Umständen erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2012 vom 30. April 2013 E. 2.3). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4). 2.1.2 Glaubwürdigkeit von C1___; Gutachten Der Berufungskläger lässt im Wesentlichen geltend machen, gemäss psychologischem Gutachten vom 12. Mai 2015 solle C1___ unter dissoziativen Symptomen bzw. dissoziativen Störungen leiden. Diese dissoziativen Zustände hätten im Alter von 10 oder 11 Jahren begonnen. Könne kein entsprechender Bericht eingeholt werden, dann seien dies nicht bewiesene Behauptungen, die unberücksichtigt bleiben müssten. Die Gutachterin mache den groben Fehler, dass sie davon ausgehe, die Vorwürfe der Privatklägerin seien wahr. Es sei zu berücksichtigen, dass C1___ die Gutachterin nachweislich angelogen und auch sonst offensichtlich frei erfundene Geschichten verbreitet habe. Die Behauptung von C1___ sei widerlegt, dass sie in der 9. Klasse die Schule zu 50 % gar nicht mehr besucht habe. Es stelle sich die Frage, wieso sie den Gutachter bezüglich der Schulabsenzen belogen habe. Aus Sicht des Beschuldigten habe C1___ das Bild vermitteln wollen, dass es ihr damals schlecht gegangen sei, um die Vergewaltigungsvorwürfe untermauern zu können. Es handle sich um ein Aggravationsverhalten der Privatklägerin, die ihre Glaubwürdigkeit in grundsätzlicher Weise in Frage stelle. Das gleiche habe sie ja auch gemacht, indem sie erklärt habe, sie sei dem Beschuldigten wenn möglich aus dem Weg gegangen, obwohl alle ein sehr inniges Verhältnis zum Beschuldigten beobachtet hätten. Zudem sei unwahr, dass der Beginn der Beziehung zwischen der Mutter von C1___ und A___ zu einer deutlichen Verringerung der Lebensqualität für C1___ geführt habe. Bezüglich Motivationsanalyse sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachterin den Streit vom 25. Oktober 2013 im Getränkehandel nicht erwähnt habe, obschon dies aus Sicht des Beschuldigten ein erheblicher Faktor für ein Schädigungs- und Rachemotiv sein könnte. Unmittelbar nach dem Streit am 25. Oktober 2013 habe C1___ drei Kolleginnen das erste Mal erzählt, sie sei vergewaltigt worden, wobei diese die Vorwürfe nicht ernst genommen hätten. Die Privatklägerin habe tatsächlich alles verloren, aber habe sie dies auch abschätzen können? Das wichtige Kriterium der logischen Konsistenz sei nicht ausgeprägt, sondern auch gemäss Gutachten höchstens hinreichend gegeben. Das Kriterium der Seite 18 unstrukturierten Darstellung sei nicht erfüllt, weil die Zeugin nicht in der Lage gewesen sei, von sich aus frei die Geschehnisse zu erzählen. C1___ habe die Vorfälle nicht in einem vernünftigen Detaillierungsgrad schildern können. Der fehlende Detailreichtum falle insbesondere bei der zweiten Zeugenbefragung auf, wo sie überhaupt keine konkreten Sachverhaltsschilderungen habe machen können, mit Ausnahme des letzten angeblichen Vorfalls. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der Befragung 16 ½ Jahr alt gewesen sei, eine Lehre absolviert und unter der Woche allein gewohnt habe. C1___ sei daran gescheitert, die Vorfälle einigermassen richtig zeitlich einordnen zu können. Noch schwerer wiege, dass sie auch die letzte angebliche Vergewaltigung zeitlich nicht richtig habe einordnen können, obschon diese nur wenige Tage zurückgelegen habe. Die einzige ausgefallene Einzelheit sei, dass die Zimmertüre bei der letzten angeblichen Vergewaltigung offen gestanden habe, als auch die Mutter im Haus anwesend gewesen sei. Dies müsse aber als völlig unrealistisch bezeichnet werden. Das Merkmal der Entlastung des Beschuldigten sei nur hinreichend erfüllt, denn die Schilderungen von C1___ seien wenig detailliert, so dass nicht wirklich von entlastenden Äusserungen gesprochen werden könne. Bezüglich deliktsspezifischer Aussageelemente müsse man nicht viktimologisch gebildet sein, weil es bei vielen Missbrauchsarten normal sei, dass sich eine gewisse Steigerung ergebe. Was aber vollkommen fehle, seien deliktsspezifische Aussagen bezüglich „Schweigegebot“, „Ritualen“ oder „Ejakulationsvorgängen“, die nicht unter dem Titel Allgemeinwissen subsumiert werden könnten. Nicht erfüllt seien sodann folgende Kriterien: 5-7, 9-14, 16-
  2. Von den 19 Realkennzeichnen sei eines erfüllt, zwei hinreichend erfüllt, jedoch insgesamt 16 Kriterien nicht erfüllt. Daher stehe es ausser Frage, dass die Aussagen von C1___ als nicht glaubhaft bezeichnet werden müssten. Selbst nach Einschätzung der Gutachterin wären insgesamt lediglich drei Realkennzeichen erfüllt, vier hinreichend und 12 nicht erfüllt. Eine Aussage könne auch als glaubhaft angesehen werden, wenn nur wenige der Realkennzeichen erfüllt seien. Dies setze voraus, dass diese Realkennzeichen in besonders ausgeprägter Stärke vorliegen würden und es sich zudem um besonders wichtige handle. Zentrale Merkmale wären „logische Konsistenz“, „quantitativer Detailreichtum“ und „raum-zeitliche Komponente“. Diese seien hier gerade nicht erfüllt. Es sei nicht zulässig, die Messlatte für eine genügende Qualität der Aussagen herunterzusetzen nur wegen der nicht erwiesenen Hypothese der dissoziativen Symptomatik. Bezüglich Aussagekompetenz von C1___ sei zu sagen, dass die Schlussfolgerung gemäss Gutachten, wonach keine Hinweise auf eine Einschränkung der Zeugenkompetenz vorliegen würden, korrekt sei. Es müssten die üblichen Anforderungen an eine 16-jährige Jugendlich mit normaler Intelligenz gestellt werden, welche bekanntlich durchaus mit Raffinesse und Fantasie frei erfundene Geschichten erzähle. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass vom Gutachten abzuweichen Seite 19 und von einer ungenügenden Qualität der Zeugenaussagen auszugehen sei. C1___ habe nach Antworten gesucht, vielleicht auch deshalb, weil sie einfach gar nicht gewusst habe, was sie sagen solle. Die sprachlichen Fähigkeiten seien nicht so schlecht. Selbst das Kantonsgericht habe zumindest festgehalten, dass gewisse Unsicherheiten hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage der Privatklägerin bestehen bleiben, jedoch wegen des Spermaflecks in den Hintergrund rücken würden. Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, C1___ habe mit der Anzeigeerstattung alles verloren. Das sei ein unverhältnismässig hoher Preis, um ihre Anzeige mit einem lapidaren Streit im Getränkehandel zu erklären. Als C1___ sich zur Anzeige entschlossen habe, sei sie bereits nicht mehr zu Hause gewesen. Das vermöge auch das vorgebrachte Argument, sie habe sich damit verselbständigen wollen, nicht zu überzeugen. Die Bejahung/Verneinung eines konkreten Realkennzeichens sei der Gutachterin zu überlassen. Was zu würdigen sei, sei jedoch die daraus folgende Einordnung der Aussagequalität. Diese Einordnung im mittleren-hohen Bereich sei jetzt wiederholt angezweifelt worden. Gehe man von den 19 Realkennzeichen aus und ziehe das nicht zu beurteilende Merkmal der Struktur (dies aufgrund der gegebenen Fragestruktur) ab, ergebe dies 18 Kriterien. 7 davon würden als erfüllt bezeichnet. 4 würden aufgrund der diagnostizierten Einschränkungen bei C1___, die sich direkt auf ihr Aussageverhalten auswirken würden, als nicht erfüllt betrachtet. Lediglich 7 von 19 Kriterien würden tatsächlich verneint. Mit 7 bejahten und 7 verneinten Kennzeichen liege man im mittleren Bereich. Die Gutachterin weise ergänzend darauf hin, dass sich bessere individuelle Voraussetzungen erhöhend auswirken würden. Vor diesem Hintergrund sei es völlig nachvollziehbar und in der Sache richtig, dass sie von einer mittleren bis hohen Aussagequalität ausgehe. Zudem habe C1___ in der Zweiteinvernahme bestätigt, was sie bereits in der Ersteinvernahme geschildert habe und bloss mit wenigen marginalen Details ergänzt. Die Staatsanwaltschaft habe mit folgenden drei Hypothesen gearbeitet: 1. C1___ könne sich aufgrund sprachlicher Defizite nicht präziser ausdrücken. 2. C1___ könne sich aufgrund einer Traumatisierung/einer dissoziativen Störung keinen besseren Zugang zu ihrem Gedächtnis verschaffen. 3. C1___’s Aussagen seien nicht erlebnisbasiert (Null- Hypothese). In den Videoeinvernahmen von C1___ sehe man ein Mädchen, das merklich Mühe bekunde, sich an Details zu erinnern und sekunden- bis minutenlang mit geschlossenen Augen um inneren Zugang zu den Erinnerungen suche. Genau so habe man sich ein schwer traumatisiertes Kind vorzustellen. Das angefertigte Gutachten bestätige genau diese Feststellungen. Es komme zum Schluss, dass C1___ an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, dem Wiedererleben traumatisierender Handlungen einschliesslich dissoziativer Symptomatik. Die dissoziative Symptomatik sehe man in der Einvernahme. Das Gutachten komme zum Schluss, dass C1___’s Seite 20 Schilderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisbasiert seien und die dissoziative Symptomatik und sprachlichen Defizite das „merkwürdige“ Aussageverhalten erklären würden. Gemäss Gutachterin seien C1___’s Aussagen unter den gegebenen Voraussetzungen sogar als beachtliche Leistung anzusehen. Damit sei zweifelsfrei erstellt, dass C1___’s Aussagen sehr wohl glaubhaft seien. An sich sei unerheblich, woher die posttraumatische Belastungsstörung stamme oder ab welchem Zeitpunkt C1___ darunter gelitten habe. Relevant sei einzig, dass es ihr Aussageverhalten offenbar dermassen geprägt habe, dass es erwähnenswert sei. Die vorerwähnte Null- Hypthese könne verworfen werden. Hinsichtlich der erstinstanzlich konstatierten Unsicherheiten im Urteil auf S. 18 oben, sei strikte auseinanderzuhalten, ob C1___ als Person glaubwürdig sei oder ob ihre Aussagen zum Tatgeschehen glaubhaft seien. Vielleicht sei sie als Person nicht durchwegs glaubwürdig. Hingegen seien ihre Aussagen zum Tatgeschehen gemäss Gutachten erlebnisbasiert und damit glaubhaft. Anzufügen sei, dass C1___ in der zweiten Opfereinvernahme, S. 26, gesagt habe, dass sie bedroht worden sei für den Fall der Anzeigeerstattung. Sie habe glaubhaft geschildert, dass sie versucht habe, sich dem Beschuldigten zu entziehen, wenn sie mit ihm alleine gewesen sei. Den Verteidiger erstaune, dass sich C1___ im Tatzeitpunkt getäuscht habe. Ein Opfer, das wisse, dass es angezweifelt werde und seine Aussagen dennoch korrigiere, sei ein sehr gutes Zeichen. Bezüglich Motivanalayse habe die Gutachterin festgehalten, dass nur wenige motivale Aspekte in Form von Entschädigungs- und Racheaspekten vorliegen würden. Die Berufungsbeklagte 1 lässt unter anderem entgegnen, das vom Beschuldigten erwähnte innige Verhältnis sei nur teilweise beschrieben und nachgewiesen und es dürfte klar sein, dass C1___ in einem immensen Loyalitätskonflikt gestanden habe, sowohl zur Mutter als auch zum Stiefvater. C1___ habe auch einen Vater im Stiefvater gesucht, zu dem sich dann ein sehr gespaltenes Verhältnis entwickelt habe. In diesem Zusammenhang seien auch die dissoziativen Zustände zu sehen. Unangenehme Situationen habe C1___ aus Selbstschutz auszublenden versucht und tue dies teilweise heute noch. Es falle C1___ heute schwer zu sagen, dass sie ursprünglich teilweise ein gutes Verhältnis zu ihrem Stiefvater gehabt habe. Es werde vom Verteidiger behauptet, dass das entwicklungspsychologische Gutachten von der Prämisse ausgehe, dass die Ausführungen der Privatklägerin wahr seien. Dafür gebe es keine Hinweise in diesem Gutachten. Der Verteidiger zitiere willkürlich Stellen und führe dann aus, die gezogenen Schlüsse seien nicht erklärbar. So etwa hinsichtlich der dissoziativen Zustände. Diese Schlüsse würden aber entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht auf Feststellungen der Gutachterin beruhen, sondern würden unter dem Titel der Problemanalyse das wiedergeben, was C1___ schildere. Die eigentlichen Feststellungen der Gutachterin im entwicklungspsychologischen Gutachten würden erst Seite 21 auf S. 10 und später folgen. Die dissoziativen Zustände zum Begutachtungs- und Behandlungszeitpunkt seien sowohl von Frau K___ als auch der Gutachterin bestätigt worden. Das Gutachten mache keine Aussagen zum psychischen Zustand im Zeitraum ab 2007. Die bestehende massive dissoziative Problematik sei aber klar festgehalten und der Weg dazu plausibel und nachvollziehbar beschrieben. Auch dass C1___ nachweislich die Gutachterin angelogen habe, treffe nicht zu. Tatsache sei, dass die ehemaligen Lehrpersonen von C1___ nicht mehr hätten ausfindig gemacht werden können. Rein die Tatsache, dass die Schulleitung im elektronischen System nachträglich keine Einträge habe finden können, lasse keine Aussagen über den Wahrheitsgehalt zu. Zudem müsse dies als Nebenaspekt gelten. Von der Verteidigung sei heute auch ausgeführt worden, dass C1___ ein Aggravationsverhalten an den Tag gelegt hätte. Das aussagepsychologische Gutachten stelle aber fest, dass sie trotz entsprechender Gelegenheit darauf verzichtet habe, aggravatorisch auszusagen. Sie habe die Übergriffe nicht ausgemalt. Das Gutachten habe die Aussagekompetenz und die sprachlichen Fähigkeiten von C1___ berücksichtigt. Dass sie durchschnittlich intelligent sei, lasse nun mal keinen Schluss auf die sprachlichen Fähigkeiten zu. Die Vorbefunde des aussagepsychologischen Gutachtens würden bestätigen, dass C1___ während der ganzen Zeit ihrer Kindheit hindurch an einer starken Sprachstörung gelitten habe. Sie habe zwar in der XY-Schule grosse Fortschritte erzielt, sie sei aber nie auf Normalniveau gelangt. Auch die nachgewiesenen dissoziativen Zustände hätten sich auf die Aussagequalität, wie Detailreichtum, ausgewirkt. C1___ sei keine gesunde, normale Jugendliche, was die Gutachter angemessen und transparent berücksichtigt hätten. Das aussagepsychologische Gutachten komme zum Schluss, dass insgesamt eine mittlere bis hohe Qualität der Aussagen betreffend das Kerngeschehen vor dem Hintergrund der individuellen Zeugenkompetenz resultiere. Zur Aussagequalität: Der vom Beschuldigten heute als massiver Streit beschriebene Vorfall im Getränkehandel sei als einfache Meinungsverschiedenheit beschrieben. C1___ habe entgegen der Ausführungen der Verteidigung den Übergriff auch nicht umgehend weitererzählt, sondern erst Tage später. Z13___, den C1___ an diesem Abend gerne getroffen hätte, sagte aus, C1___ habe ihm einfach mitgeteilt, dass ihr nicht erlaubt worden sei, wegzugehen. Dieser junge Mann habe auch gesagt, C1___ habe schon vorher gesagt, dass es mit dem Stiefvater nicht so gut gehe. Dies seien auch Hinweise darauf, dass die Vorwürfe ganz klar keine Racheaktion einer Tochter mit Hausarrest gewesen seien. Zum Detail der offenen Türe aus dem letzten Vorfall: Es sei nicht abwegig, in dieser Situation die Türe offen zu halten, um genau zu hören, ob im Stock darunter irgendwo etwas passiere und um zu hören, ob nun jemand die Treppe hochkomme oder nicht. Seite 22 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist grundsätzlich Aufgabe des Richters und nicht Aufgabe einer sachverständigen Person (ADRIAN BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, 2014, S. 274). Die Aufgabe des Gutachters besteht nicht darin, dem Gericht die Entscheidung über die Glaubhaftigkeit einer Aussage abzunehmen, sondern lediglich darin, das Gericht bei dieser Entscheidung zu unterstützen (ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 303). An der Kompetenzverteilung zwischen Strafrichtern und Gutachtern ändert auch die beweisrechtliche Besonderheit der Glaubhaftigkeitsbegutachtung nicht, dass ein Beweis über ein Beweismittel erhoben wird, um den Beweiswert dieses ursprünglichen Beweismittels zu prüfen (ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 303). Lehre und Rechtsprechung setzen für die Glaubhaftigkeitsbegutachtung deutlich auf die aussagepsychologische Methode (ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 171 ff.) Die Strafbehörden haben eigenständig zu entscheiden, dürfen also das Gutachten nicht ungeprüft zur tatsächlichen Grundlage des Entscheids machen (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 11 zu Art. 182 StPO). Der Richter ist bei der Würdigung von Gutachten frei und nicht an die Schlussfolgerungen des Experten gebunden. Doch darf er in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 296; ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 24 ff. zu Art. 189 StPO; MARIANNE HEER, a.a.O., N. 2 zu Art. 189 StPO) Im Bericht des Forensischen Instituts Ostschweiz vom 12. Mai 2015 über die entwicklungspsychologische Abklärung von C1___ steht, dass diese geäussert habe, sie habe im zweiten Semester des neunten Schuljahres die Schule bloss noch zur Hälfte besucht. C1___ sei während dieser Zeit so oft als möglich draussen unterwegs gewesen und habe auf „irgendeiner Treppe“ gewartet, bis die Schulzeit vorüber gewesen sei (act. B 3/1.37, S. 4). Abklärungen der Vorinstanz bei der Schule E___ haben ergeben, dass C1___ während des gesamten neunten Schuljahres keine Absenzen hatte (act. B 3/21). Gemäss Auskunft der behandelnden Psychotherapeutin am Ostschweizer Kinderspital, Frau K___, bestehe bei C1___ das deutliche Zustandsbild einer Posttraumatischen Belastungsstörung und die Behandlung sei darauf ausgerichtet (act. B 3/1.37, S. 8; siehe auch B 3/45). Im Zentrum der psychotherapeutischen Behandlung stehe das Erlernen eines Umgangs mit ihren dissoziativen Zuständen, welche zum Teil „sehr massiv“ gewesen seien (act. B 3/1.37, S. 8). Im Verlauf der Psychotherapie habe C1___ aufgrund einer akuten Krise für zehn Tage im Ostschweizer Kinderspital hospitalisiert werden müssen. Der Zeitpunkt dieser Krise sei in etwa um den Geburtstag von Herrn A___ gewesen (act. B 3/1.37, S. 9). Das aussagepsychologische Gutachten hatte den Auftrag, anhand der videodokumentierten Aussagen von C1___ sowie der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte dieser Aussagen, deren Glaubhaftigkeit zu analysieren Seite 23 (act. B 3/1.38, S. 3). Das Gutachten kommt nach einer kriterienorientierten Aussagenanalyse zum Schluss, dass das Fehlen von Realkennzeichen oder das lediglich hinreichende Vorhandensein in den Aussagen der Zeugin C1___ möglicherweise mit einer dissoziativen Symptomatik und den sprachlichen Defiziten erklärt werden könne. Aus aussagepsychologischer Sicht könne festgehalten werden, dass sich die dissoziative Symptomatik und die sprachlichen Defizite auf die gesamte Aussagequalität vermindernd auswirken könnten (act. B 3/1.38, S. 37). Die Aussagen der Zeugin C1___ seien als glaubhaft zu beurteilen und seien mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert. Somit könnten die Aussagen als Grundlage eines Strafverfahrens verwendet werden (act. B 3/1.38, S. 46). Eine dissoziative Symptomatik könne auch im Verlauf der Videobefragungen vom 1. November 2013 und 8. Januar 2014 bei C1___ nicht ausgeschlossen werden (act. B 3/1.38, S. 48). Hingegen hätten sich während den Videobefragungen im Fall der Zeugin C1___ trotz möglicher auftretender dissoziativer Symptomatik keine Hinweise auf eine Einschränkung der Zeugenkompetenz ergeben (act. B 3/1.38, S. 48). Im Gegensatz zur Gutachterin hat das Obergericht aus den nachfolgend dargelegten Gründen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C1___. Nach Ansicht des Obergerichts fehlt es bei den Aussagen von C1___ an einem (oder mehreren) prägnanten Realkennzeichen. In der zweiten Videobefragung von C1___ vom 8. Januar 2014 fasste die Staatsanwältin die Vorwürfe von C1___ an den Beschuldigten wie folgt zusammen: mehrmaliger Geschlechtsverkehr zwischen C1___ und A___, orale Befriedigung von A___ durch C1___ auf dessen Aufforderung hin, Abschlecken im Genitalbereich von C1___ durch A___. Diese Darstellung wird durch C1___ mit Nicken kommentiert (act. B 3/5.8, S. 25 oben). Die Staatsanwältin fragt anschliessend mehrmals nach Details oder Abweichungen vom „üblichen Handlungsmuster“, offensichtlich auf der Suche nach weiteren Realkennzeichen. C1___ fügt jedoch der Zusammenfassung der Geschehnisse durch die Staatsanwältin von sich aus nichts konkretes bei, sondern bestätigt, die Übergriffe seien mehr oder weniger immer gleich abgelaufen (act. B 3/5.8, S. 25). Die Schilderungen von C1___ zum Kerngeschehen sind äusserst mager und Details erwähnt sie – aus eigenem Antrieb - praktisch keine. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es nachvollziehbar ist, dass es einer 16 ½-jährigen Jugendlichen nicht leichtfallen dürfte, sich zu einem solch intimen und unangenehmen Thema zu äussern. Sodann ist dem Obergericht bei den Aussagen von C1___ zum Kerngeschehen aufgefallen, dass sich teils Aussagen realitätsfremd und wie aus einem Lehrbuch für Sexualkunde anhören. So sagt C1___ in der Einvernahme vom 1. November 2013 aus (act. B 3/5.7, S. 29): „Denn hät er sich une au uszoge und hät mi gno.“ Auf Nachfrage der Staatsanwältin, wie der Seite 24 Beschuldigte das genau gemacht habe, sagte C1___ nichts. Dann doppelte die Staatsanwältin erneut nach, was C1___ genau meine, wenn sie sage „er hät mi gno“ (act. B 3/5.7, S. 30). Die Antwort von C1___ lautete (act. B 3/5.7, S. 30): „Hät er mit mir gschlofe.“ Auch im weiteren Verlauf der Einvernahme kamen von Seiten von C1___ kaum Details zum Ablauf der behaupteten sexuellen Handlungen hinzu, sondern es erfolgten meist nur Bestätigungen oder Verneinungen der ihr gestellten Fragen. Dies hat zur Folge, dass die geschilderten Vorgänge nicht lebendig, sondern seltsam hölzern wirken. Das Vorhandensein des Kriteriums des quantitativen Detailreichtums bei den vorliegenden Aussagen muss daher angezweifelt werden. Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass C1___ gemäss ihren Aussagen noch nie mit jemandem sexuellen Kontakt hatte, auch nicht mit ihrem Freund Z10___ (act. B 3/5.7, S. 49; von Z10___ bestätigt in act. B 3/2.7.9, S. 4 ff.). Zu beachten ist zudem, dass sich auch nach Ansicht der Gutachterin während den Videobefragungen keine Hinweise auf eine Einschränkung der Zeugenkompetenz von C1___ ergeben haben (act. B 3/1.38, S. 48). Auffallend ist sodann, dass C1___ in den Einvernahmen praktisch ausserstande war, den jüngsten behaupteten Übergriff des Beschuldigten zeitlich einzuordnen. So gab C1___ in der ersten Einvernahme am 1. November 2013 auf entsprechende Frage der Staatsanwältin an, der letzte Vorfall habe „dieses Wochenende oder das letzte Wochenende“ stattgefunden (act. B 3/5.7, S. 28). Auf Nachfrage der Staatsanwältin konnte C1___ sich in der Folge erinnern, dass ihr Bruder dann beim Vater war und es deshalb das vorletzte Wochenende gewesen sein müsse (act B 3/5.7, S. 28). Etwas später gab sie an, vor zwei Wochen sei es gewesen, als ihre Mutter ein Geschäftsessen gehabt habe (act. B 3/5.7, S. 32). Laut Angaben von C___ fand dieses Essen jedoch bereits im September 2013 statt (act. B 3/2.6.1, S. 7). In der zweiten Befragung vom 8. Januar 2014 unternahm die Staatsanwältin nochmals den Versuch, genau zu klären, wann der letzte Vorfall passierte, worauf C1___ antwortete, es sei um den 20. Oktober 2013 herum gewesen (act. B 3/5.8, S. 20). Sie glaube, es sei an einem Samstag gewesen (act. B 3/5.8), S. 20). Es sei das Wochenende gewesen, an dem ihr Bruder nicht daheim, also bei seinem Vater gewesen sei (act. B 3/5.8, S. 20). Die Staatsanwältin wies die Zeugin dann darauf hin, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, eine Freundin von ihr sei bei ihr zu Besuch gewesen (act. B 3/5.8, S. 20). C1___ konnte sich zuerst nicht daran erinnern, bestätigte dann jedoch, dass die Nachbarin gekommen sei (act. B 3/5.8, S. 20). C1___ wusste zuerst nicht einmal den Namen dieser Freundin konnte dann aber die Angaben des Beschuldigten bestätigen, dass diese Z4___ heisse (act. B 3/5.8, S. 21). C1___ sagte aus, dass die Übernachtung von Z4___ und der Missbrauch nicht in der gleichen Nacht passiert seien (act. B 3/5.8, S. 21). Weiter erklärte C1___, Z4___ habe vom Freitag auf den Samstag bei ihnen geschlafen und der Seite 25 Missbrauch habe in der Nacht vom Samstag auf den Sonntag stattgefunden (act. B 3/5.8, S. 21). Weiter gab C1___ an, Z4___ habe bei ihr im Bett geschlafen (act. B 3/5.8, S. 40). Später sagte C1___ aus, der Übergriff habe am Freitag, 18. Oktober 2013, nach dem Essen bei Z2___ in F___, zu dem sie eingeladen worden seien, stattgefunden (act. B 3/5.8, S. 41 und S. 44). Gegenüber der Kantonspolizei sagte Z4___, Jahrgang 2001, im Beisein ihrer Mutter aus, sie sei mit C1___ und C2___ befreundet (act. B 3/2.7.13, S. 3). Sie gab an, sie habe vom Samstag, 19. Oktober 2013 auf den Sonntag, 20. Oktober 2013 bei der Familie A___/C___ übernachtet (act. B 3/2.7.13, S. 4). C1___ sei an diesem Wochenende nett, freundlich, nicht nervös, locker und ganz normal gewesen (act. B 3/2.7.13, S. 6). Es ist für das Obergericht nicht nachvollziehbar, dass ein Missbrauchsopfer im Alter von 16 ½ Jahren sich nicht mehr daran erinnern kann, wann der letzte schwere sexuelle Übergriff durch den Stiefvater stattfand, obwohl dieser höchstens zwei Wochen zurückliegt und offenbar für sie den Ausschlag gegeben hat, sich nun an die Strafbehörden zu wenden. Erst nach längerem Hin und Her und mehrmaligem Rückfragen der Staatsanwältin konnte der letzte Vorfall auf Freitagabend, 18. Oktober 2013, fixiert werden. C1___ konnte sich zunächst auch nicht mehr an weitere, nicht alltägliche Geschehnisse, wie den Übernachtungsbesuch von Z4___ am Wochenende, erinnern, was ebenfalls Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C1___ aufkommen lässt. Dies umso mehr, als C1___ in der ersten Einvernahme vom
  3. November 2013 noch aussagte, der jüngste Missbrauch habe „dieses oder das letzte Wochenende“ stattgefunden, was sich dann aber als unrichtig bzw. unmöglich (Besuchswochenende des Bruders war eine Woche vorher) erwies. Vollends unverständlich sind die vagen Zeitangaben von C1___ mit Blick darauf, dass sie Z9___, einer Schul- und Arbeitskollegin von ihr, noch am Montag, 28. Oktober 2013 gesagt hat, dass sie am Wochenende vergewaltigt worden sei (act. B 3/2.7.5, S. 3). Unverständlich erscheinen die widersprüchlichen Zeitangaben auch unter dem Aspekt, dass C1___ ausreichend Zeit zwischen dem Aufsuchen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anfangs Woche bis zur Einvernahme Ende Woche gehabt hatte, um sich innerlich auf die bevorstehende Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vorzubereiten und die Ereignisse nochmals Revue passieren zu lassen. Ein weiterer Punkt ist für das Obergericht nicht nachvollziehbar, nämlich die Aussage von C1___, sie habe nur auswärts die Nähe zum Beschuldigten zugelassen, um den Anschein zu wahren. Zuhause habe sie versucht, dem Stiefvater aus dem Weg zu gehen (act. B 3/5.7, S. 36; B 3/5.8, S. 26 ff.; B 3/1.38, S. 25 oben). Gegen diese Darstellung sprechen zahlreiche Zeugeneinvernahmen, wonach C1___ die Nähe des Seite 26 Beschuldigten gesucht haben soll. So sagte Z1___, bei dem C1___ ab August 2013 während der Woche wohnte, man hätte meinen können, dass A___ der Vater von C1___ gewesen sei (act. B 3/2.7.6., S. 4). Die beiden hätten immer einen guten Umgang miteinander gehabt und C1___ sei auch etwas an A___ gehangen (act. B 3/2.7.6, S. 4). C1___ sei auch beim Essen bei Z2___ immer wieder an A___ gehangen. Sie sei ihm auch vielfach auf die Knie gesessen. Sie hätten miteinander gerammelt und herumgealbert (act. B 3/2.7.6, S. 5). Z10___, der Freund von C1___ konnte zur Frage nach dem Verhältnis zwischen C1___ und dem Stiefvater sagen, es habe für ihn bei Besuchen bei C1___ den Anschein gemacht, dass sie ein gutes Verhältnis gehabt hätten. Sie seien sich nicht aus dem Weg gegangen (act. B 3/2.7.9, S. 3). Z11___, Angestellte im Getränkehandel G___ in F___, gab an, für sie habe es den Anschein gemacht, dass C1___ A___ gern gehabt habe. Sie habe ihn auch einmal gefragt, ob sie ihn Papa nennen dürfe. Sie habe ihn als Stiefvater akzeptiert und er habe sie als seine Tochter angesehen (act. B 3/2.7.10, S. 4). C1___ habe A___ auf den Knien gesessen, ihn umarmt und geküsst (act. B 3/2.7.10, S. 4). Z15___, die Grossmutter mütterlicherseits von C1___, sagte aus, C1___ sei normal mit A___ umgegangen. Sie sei ihm auch schon um den Hals gefallen, wie auch schon ihr oder anderen der Familie (act. B 3/2.13.6, S. 4). Z16___, der Bruder von C___ erklärte, C1___ und A___ seien immer gut miteinander ausgekommen. Wenn sie mal etwas zusammen gemacht hätten, habe C1___ meistens neben A___ sitzen wollen (act. B 3/2.13.7, S. 4). Die ehemalige Freundin von Z16___, Z17___, sagt aus, C1___ sei stark an A___ gehangen. C1___ habe auch einfach ins Wohnzimmer kommen können und habe ihn umarmt oder mit ihm gekuschelt. Nach ihrem Empfinden hätten die beiden ein sehr gutes Verhältnis gehabt (act. B 3/2.13.8, S. 5). Z18___, ein Kollege von A___ gab an, C1___ sei stark an A___ gehangen. Er würde sagen, sie seien wie Vater und Tochter miteinander umgegangen (act. B 3/2.13.9, S. 4). Diese Aussagen, darunter von Personen, die zur Familie gehörten und sich oft mit der Familie A___/C___ trafen, legen den Schluss nahe, dass C1___ offenbar nicht lediglich ein gutes, sondern sogar ein inniges Verhältnis zu ihrem Stiefvater hatte. Einzig um auswärts den Anschein zu wahren, wie C1___ dies nannte, wäre letzteres jedoch nicht erforderlich gewesen, sondern ein normaler Umgang hätte ausgereicht. Sodann ist das aussagepsychologische Gutachten bezüglich allfälliger Motive für eine Falschaussage genauer zu betrachten. Das Gutachten führt als mögliche Schädigungs- und Rachemotive auf, dass C1___ durch eine Falschaussage A___ schaden und sich dafür rächen wolle, dass er die gewohnten und möglicherweise eher lockeren Erziehungsmuster in der Familie durchbrochen habe, indem er einen konservativen, Seite 27 konsequenten Erziehungsstil ausgeübt habe (act. B 3/1.38, S. 28). Weiter erachtet die Gutachterin als Schutzmotiv, dass C1___ mit einer Falschaussage ihren Halbbruder vor allfälligen negativen Erziehungseinflüssen dadurch beschützen wollte, dass der Beschuldigte das Familiensystem aufgrund einer eingeleiteten Strafuntersuchung verlassen würde (act. B 3/1.38, S. 28). Zusammenfassend kommt die Gutachterin zum Schluss, bezogen auf die Aussageentstehung und –entwicklung würden sich wenige mögliche motivationale Aspekte im Sinne von Schädigungs- und Rachemotiven (familiäre Beziehungsdynamik) und Schutzmotiven (in Bezug auf den Halbbruder) finden, die wenig bedeutsam ins Gewicht fallen würden (act. B 3/1.38, S. 30). Dieser Einschätzung kann sich das Obergericht aus folgenden Gründen nicht anschliessen. Zum ersteren Aspekt des rigiden Erziehungsmusters von A___ ist hinsichtlich den erwähnten Aussagen im Gutachten anzufügen, dass es für das Obergericht fraglich erscheint, ob C1___ sich noch an den Erziehungsstil in der Familie vor Aufnahme der Beziehung ihrer Mutter zu A___ erinnern kann. Damals war sie noch nicht einmal 10 Jahre alt. Näher dürfte ein anderes mögliches Motiv für eine Falschaussage von C1___ liegen, welches jedoch ebenfalls im Zusammenhang mit dem konservativen Erziehungsstil des Beschuldigen steht. Aufgrund der Aktenlage ist nachgewiesen, dass es am Freitagabend, 25. Oktober 2013, zwischen A___ und C1___ zu einer heftigen Auseinandersetzung im Getränkehandel G___ in F___ wegen des von C1___ beabsichtigten Treffens mit einem jungen Mann, Z13___, kam (act. B 3/2.7.3, S. 3 ff.; B 3/2.7.6, S. 4 ff.; B 3/2.7.10, S. 3 ff.; B 3/2.7.11, S. 2 ff.; B 3/2.7.14, S. 5 ff.). Z1___ sagte dazu aus, im Umgang zwischen C1___ und A___ sei alles gut gewesen, bis auf einmal, wo es ein wenig Theater im Getränkehandel G___ gegeben habe (act. B 3/2.7.6, S. 4). C1___ sei hässig über A___ gewesen, weil dieser sie nicht mit einem Typen habe weggehen lassen, mit welchem sie abgemacht habe. Sie habe schon zuhause bei ihm geschumpfen und im Getränkehandel G___ dann nochmals (act. B 3/2.7.6, S. 4). Es habe ihm den Anschein gemacht, als hätte C1___ den Konflikt mit A___ fast gesucht (act. B 3/2.7.6, S. 5). Z11___ vom Getränkehandel G___ gab zu Protokoll, seit C1___ in der Lehre sei, habe sich ihr Verhalten schon geändert. Sie habe mit dem Kopf durch die Wand gewollt (act. B 3/2.7.10, S. 3). Sie würde sagen, dass A___ streng mit den Kindern (Grenzen setzen) gewesen sei, er habe aber auch viel für sie getan (act. B 3/2.7.10, S. 6). Z2___, ein Bekannter von A___, gab an, dieser sei sehr streng mit C1___ gewesen, habe sie jedoch sehr stark beschützt (act. B 3/2.7.11, S. 5). Er habe sie an einer kurzen Leine geführt, sobald es um fremde, ihm unbekannte Personen, gegangen sei (act. B 3/2.7.11, S. 5). C1___ war im Zeitpunkt der Meinungsverschiedenheit wegen des beabsichtigten Treffens mit einem ehemaligen Schulkollegen von der XY-Schule in St. Gallen über 16 Jahre alt. Sie befand sich im Seite 28 ersten Lehrjahr als Fachfrau Gesundheit und wohnte für ihre Ausbildung seit anfangs August 2013 unter der Woche bei Z1___, einem Bekannten der Familie. Dort lebte sie relativ selbständig, bereitete gemäss Aussagen von Z1___ teilweise ihre Mahlzeiten selbst zu und gestaltete ihre freie Zeit selbst (act. B 3/2.7.6, S. 3). Das Konfliktpotential zwischen der von C1___ infolge des Teilauszugs erlangten Selbständigkeit und dem autoritären Erziehungsstil des Stiefvaters, welcher offenbar auch Tätlichkeiten beinhaltete, dürfte erheblich zugenommen und die Situation für die bald erwachsene junge Frau zunehmend schwierig gemacht haben. In der Einvernahme angesprochen auf Z7___, in den C1___ nach Ansicht des Berufungsklägers verliebt gewesen war, erklärte der Beschuldigte, er habe das als Pubertätsallüren angesehen und gedacht, er könne dies mit etwas Strenge und Disziplin unter Kontrolle halten. C1___ habe dies jedoch gar nicht gern gehabt (act. B 3/2.5.6, S. 3). Dass C1___ ab dem Beginn der Lehre Konflikte mit ihrem Stiefvater hatte, geht ebenfalls aus der Aussage von Z13___, einem ehemaligen Schulkollegen von C1___, hervor. Dieser erwähnte, C1___ habe ihm Ende September 2013 gesagt, dass sie es nicht so gut habe mit ihrem Stiefvater (act. B 3/2.7.14, S. 5). Vor diesem Hintergrund, und gestützt auf die Aussagen von Z1___ und Z11___, erscheint es nicht unrealistisch, dass das Verbot des Stiefvaters betreffend eines Treffens mit Z13___ und der darauf zurückzuführende Streit am 25. Oktober 2013 aus Sicht von C1___ das für sie erträgliche Mass überschritt. Der wenige Tage nach diesem Konflikt erfolgte Gang von C1___ an die Behörden und die gegen ihren Stiefvater erhobenen Vorwürfe könnten ohne weiteres ein „Befreiungsschlag“ von den ihr durch ihren Stiefvater auferlegten Einschränkungen sein. Vor diesem Hintergrund dürfte auch die Aussage des Halbbruders C2___ zu sehen sein, seine Schwester habe ihm am Wochenende, bevor sie ins Schlupfhuus gegangen sei, gesagt, dass sie die Zustände zu Hause nicht mehr aushalte. Sie habe ihm jedoch nichts über sexuelle Übergriffe erzählt (act. B 3/2.10.1, S. 3). Als weiterer motivationaler Aspekt, der jedoch nicht isoliert vom vorgenannten Motiv betrachtet werden kann, kommt das im Gutachten erwähnte Schutzmotiv von C1___ im Zusammenhang mit der Situation ihres Halbbruders C2___ in Betracht. In der Videobefragung vom 4. November 2013 erklärte C2___, er werde häufiger geschlagen, als seine Schwester, da diese unter der Woche nicht mehr zu Hause wohne (act. B 3/2.10.1, S. 2). A___ schlage ihn sicher drei oder vier Mal in der Woche (act. B 3/2.10.1, S. 2). Während dem gemeinsamen Fernsehen im Wohnzimmer habe A___ versucht, ihm zwischen die Beine zu greifen. Dies sei auch schon einmal im Restaurant vorgekommen. Er versuche dies immer wieder, wenn sie zusammen auf dem Sofa sässen. Insgesamt sei das sicher schon mehr als 30 Mal vorgekommen (act. B 3/2.10.1, S. 3). Er habe seiner Schwester am Wochenende, bevor sie ins Schlupfhuus gegangen Seite 29 sei, gesagt, dass A___ versucht habe, ihn in den Schritt zu fassen. Seine Schwester habe ihm gesagt, dass sie im Internet nach einer Seite suchen werde, über welche sie Hilfe erhalten könnten (act. B 3/2.10.1, S. 3). Im Wesentlichen hat der Beschuldigte die Schilderungen von C2___ bestätigt (act. B 3/2.3.1, S. 6 ff.), C___ lediglich bezüglich der Tätlichkeiten (act. B 3/2.3.1, S. 7 ff.). Bezüglich des Vorwurfs des Anfassens im Genitalbereich gab die Mutter von C2___ zu Protokoll, sie könne sich nicht explizit an etwas erinnern (act. B 3/2.6.2, S. 8). Z5___ erklärte, der von C2___ angesprochene Vorfall im Dorfkaffee in P___ habe irgendwann im Sommer dieses Jahres stattgefunden (act. B 3/2.7.1, S. 5). Er sei zur Toilette gegangen und habe sich dann von C2___ und A___ verabschiedet und das Restaurant verlassen. Draussen sei eine Frau auf ihn zugekommen und habe gemeint, A___ habe seinem Sohn an den Intimbereich gefasst, als er abwesend gewesen sei (act. B 3/2.7.1, S. 5). Z8___ sagte zu diesem Vorfall aus, sie sei im Dorfkaffee in P___ gegenüber am selben Tisch gesessen und habe feststellen können, wie der Stiefvater des Kindes unter dem Tisch am Kind herum gefummelt habe. Die erwachsene Person habe dem Kind ständig zwischen die Beine gegriffen (act. B 3/2.7.4, S. 2). Sie habe C2___ draussen gefragt, ob dies für ihn normal sei, wenn erwachsene Personen ihm zwischen die Beine greifen würden. Er meinte dann nur, dies sei für ihn normal (act. B 3/2.7.4, S. 2 ff.). Z15___ erklärte, A___ und C2___ seien nebeneinander gesessen und A___ habe ihm im Spass an der Hose gezogen (act. B 3/2.13.6, S. 7). Diese Vorkommnisse, worüber C2___ seine Schwester am Wochenende vor deren Gang an die „Öffentlichkeit“ informierte, kommen durchaus als Motiv für mögliche Falschaussagen von C1___ in Betracht. So sagte sie in der ersten Einvernahme vom 1. November 2013 aus, sie habe einfach nicht mehr gekonnt und sie habe gewollt, dass ihr Bruder in Sicherheit sei (act. B 3/5.7, S. 18). Ihr Bruder und sie, also vor allem ihr Bruder, würden in letzter Zeit mehr, immer mehr gehauen (act. B 3/5.7, S. 18). Somit hätte C1___ allein schon mit dem Erziehungsstil des Stiefvaters ausreichende Gründe gehabt, um eine Veränderung in der Familiensituation zu erzwingen, zumal die Mutter der beiden Kinder die Erziehung in grossen Teilen ihrem Ehemann überliess und nach Angaben ihrer Tochter kein Gehör für die Sorgen und Nöte ihrer Kinder hatte (act. B 3/5.7, S. 22 ff.). Aufgrund des vorstehend Gesagten kann das Obergericht sich der Beurteilung der Gutachterin, es würden wenige mögliche motivationale Aspekte vorliegen, nicht anschliessen. Ein eigentlicher Nebenpunkt ist die „Zimmertüre“. Das Gutachten stützt sich unter dem Titel „Schilderung ausgefallener Einzelheiten“ darauf, dass die Zeugin C1___ angegeben habe, dass die Zimmertüre, auch wenn eine Drittperson zu Hause gewesen Seite 30 sei, während des vermeintlichen Kerngeschehens offen gewesen sei. Dies könne als wenig schematypisch und als überraschender Aspekt bezeichnet werden (act. B 3/1.38, S. 35). In der Videobefragung von C1___ vom 8. Januar 2018 sagt diese jedoch aus, die Türe sei meistens offen gewesen (act. B 3/5.8, S. 44), was dieses Detail wiederum relativiert. Ebenfalls für die Beurteilung von untergeordneter Bedeutung dürfte das Vorbringen von C1___ betreffend Schuleschwänzens in der 9. Klasse sein. Gleichwohl stellt sich die Frage, weshalb C1___ zu dieser Lüge griff. Denn obschon der damalige Klassenlehrer im Zeitpunkt der Auskunftserteilung am 10. Mai 2016 nicht mehr an der Schule E___ tätig war, muss nach Ansicht des Obergerichts von der Richtigkeit der Auskunft ausgegangen werden. Hätte C1___ tatsächlich die Hälfte der Unterrichtszeit geschwänzt, wäre dies sicherlich bemerkt und entsprechend reagiert worden. Bei einem derart exzessiven Fernbleiben vom Unterricht wäre es mit Sicherheit zu einer Kontaktaufnahme des Klassenlehrers oder der Schulleitung mit der Mutter gekommen. Zusammenfassend ist aus den dargelegten Gründen festzuhalten, dass das Obergericht bezüglich der Glaubhaftigkeit von C1___ zu einer vom Gutachten abweichenden Begründung kommt. So hat das Obergericht erhebliche Zweifel, ob die von C1___ gemachten Aussagen tatsächlich der Wahrheit entsprechen. 2.1.3 Würdigung des Sachverhalts der Sexualdelikte Der Berufungskläger lässt vorbringen, die Auseinandersetzung mit den Aussagen der Privatklägerin und dem dazu vorliegenden Glaubhaftigkeitsgutachten sei zwar das zentrale Thema. Zwingend müssten jedoch auch weitere Indizien mitberücksichtigt werden, die einerseits für sich selber eine Bedeutung hätten, die aber auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zulassen würden. Aufgrund der vorgenommenen Zeugeneinvernahmen lasse sich ein klares Bild vom Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zeichnen. Sämtliche Personen hätten einhellig erklärt, dass die Privatklägerin ein sehr inniges Verhältnis zum Beschuldigten gehabt habe, stets habe in seiner Nähe sein wollen, ihn spontan auch umarmt und geküsst habe. Es sei zu betonen, dass diese Aussagen insbesondere aus der Kernfamilie, also von der Mutter, der Grossmutter und dem Onkel und seiner damaligen Lebenspartnerin stammten. Die Familienangehörigen hätten einhellig aufgeführt, dass sie die Vorwürfe nicht glauben könnten, wobei sie teilweise vermutet hätten, dass diese ein Racheakt der Privatklägerin darstellen könnten. Im totalen Widerspruch dazu würden die belastenden Aussagen der Privatklägerin stehen, sie habe den Beschuldigten von Anfang an nicht gemocht und sie habe versucht, ihm zu Seite 31 Hause möglichst aus dem Weg zu gehen. In der Öffentlichkeit habe sie aber den Anschein einer guten Beziehung wahren wollen. Es sei unverständlich, dass die objektiven Beweisergebnisse von der Vorinstanz für nicht relevant angesehen worden seien. Zudem liege zwischen dem massiven Streit im Getränkehandel zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin und der Anzeige ein äusserst enger zeitlicher Konnex vor. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachterin diesen Aspekt nicht überprüft habe. Selbst das Kantonsgericht habe zumindest festgehalten, dass gewisse Unsicherheiten hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bestehen bleiben, diese jedoch wegen des Spermaflecks in den Hintergrund rücken würden. Die Vorinstanz verweise auf die zwei Gutachten vom 4. April 2014 und 20. Oktober 2016, wonach die Gestalt der Spermaspur gegen die Hypothese des Beschuldigten spreche, dass das Sperma infolge Inkontinenz durch eine indirekte Übertragung über die Hand auf die Bettwäsche gelangt sei. Diese Aussage müsse jedoch relativiert werden, denn im Gutachten werde festgehalten, dass die Flecken „eher“ durch einen direkten Kontakt mit Ejakulat entstanden seien, wobei eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorliege. Über 50 % sei weit weg davon, um die Hypothese des Kantonsgerichts als erwiesen anzusehen. Gegen die Annahme, dass dieser Fleck mit dem sexuellen Übergriff vom 19. Oktober 2013 zu tun habe, spreche sodann, dass gemäss C1___ der Beschuldigte ein Kondom benutzt habe und nach ihrer Wahrnehmung gar nicht zum Samenerguss gekommen sei. Ebenso müsse berücksichtigt werden, dass die Bettwäsche erst ca. drei Wochen nach dem angeblichen Übergriff beschlagnahmt worden sei. Es könne somit nicht der Nachweis erbracht werden, ob es sich dabei um die Bettwäsche gehandelt habe, die bereits am 19. Oktober 2013 verwendet worden sei. Dies müsse umso mehr gelten, weil C___ erklärt habe, die Bettwäsche jeweils am Mittwoch zu wechseln. Ebenso sei die Erwägung der Vorinstanz nicht sachgerecht, dass ausgeschlossen sei, dass die Bettwäsche aus dem Zimmer der Privatklägerin für das Elternbett verwendet worden sei, weil es vom Muster her nicht übereinstimme. Der Spermafleck sei aber nur auf dem Matratzenbezug gewesen, der gemäss den vorliegenden Fotos weiss gewesen sei. Neuere Aufsätze würden bestätigen, dass aufgrund des Hymenzustandes von C1___ weder belastende noch entlastende Schlussfolgerungen gezogen werden könnten. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, gemäss den vorliegenden Gutachten sei als erwiesen zu betrachten, dass die Aussagen von C1___ aussagepsychologisch als glaubhaft einzustufen seien, dass sich in deren Kinderbett ein Spermafleck des Beschuldigten gefunden habe, der nicht von einer blossen Übertragung an der Hand habe stammen können und dass bei ihm Pornografie gefunden worden sei, die auf Vorlieben für Mädchen zwischen 10 und 16 Jahren hindeute. Offenbar habe der Beschuldigte ein Interesse an kinder- und tierpornografischem Bildmaterial gehegt. Seite 32 C1___ habe mit der Anzeigeerstattung alles verloren, Mutter, Bruder und ihr Zuhause. Das sei ein unverhältnismässig hoher Preis, um ihre Anzeige mit einem lapidaren Streit im Getränkehandel zu erklären. Das Racheargument tauge hier nicht. Wenn – wie im Gutachten erwähnt – ein Drittel der erwachsenen Frauen trotz regelmässigem Geschlechtsverkehr ein intaktes Hymen hätten, so müsse es bei einem Kind, das weit dehnbareres Gewebe habe, erst recht so sein. Insofern könne man nicht von einem Indiz ausgehen, das den Beschuldigten entlasten solle. Zum Spermafleck im Kinderbett von C1___, der dem Beschuldigten habe zugeordnet werden können, habe das Gutachten gesagt: „Gestalt und Aspekt der Spermaspur passen eher durch einen direkten Kontakt mit Ejakulat, als wenn davon ausgegangen würde, es sei eine Sekundärübertragung von flächenhaft auf der Hand lokalisiertem Sperma.“ Dieser Fleck in der Grösse von 5x5,5 cm könne also entweder vom Geschlechtsverkehr stammen oder von einer oralen Befriedigung durch C1___ am Beschuldigten, während dieser rücklings auf dem Bett gelegen sei. Die wilden Erklärungen von rückgängig gemachten Operationen und Spermainkontinenz hätten diesen Fleck auch erstinstanzlich nicht zu erklären vermocht. Zudem habe C1___ bei ihrer Aussage nicht wissen können, dass es auf ihrem Bett einen Spermafleck habe. Fazit sei, dass glaubhafte Aussagen eines Opfers vorliegen würden, das nichts gewinne durch eine Anzeigeerstattung und es liege mindestens ein Sachbeweis in Form eines Spermaflecks im Kinderbett des Opfers vor, von dem letzteres nichts habe wissen können. Zur Vornahme der beischlafsähnlichen Handlungen habe sich A___ gleich mehrerer Nötigungsmittel bedient. Das effektivste sei die Angst von C1___ um ihren Halbbruder C2___ und vor dem Beschuldigten selbst gewesen. Als weiteres Nötigungsmittel sei psychischer Druck in Form von Überlegenheit, emotionaler Bindung und Zuneigung sowie dem dadurch ausgelösten Loyalitätsdilemma gewesen. C1___‘s Gegenwehr habe der Beschuldigte überwunden. Bezüglich dem Schuleschwänzen gehe es ja nur darum, C1___ als unglaubwürdige Person darzustellen. Daraus könne man für den eigentlichen Sachverhalt nichts schliessen. Dass C1___ ihre Aussage betreffend den Tatzeitpunkt von „Samstag auf Sonntag“ auf „Freitag auf Samstag“ korrigiert habe, sei ein sehr gutes Zeichen. Es sei nicht an der Gutachterin, fehlende Motive zu belegen, sondern vorhandene zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte 1 lässt unter anderem ausführen, das vom Beschuldigten erwähnte innige Verhältnis sei nur teilweise beschrieben und nachgewiesen und es dürfte klar sein, dass C1___ in einem immensen Loyalitätskonflikt gestanden habe, sowohl zur Mutter als auch zum Stiefvater. Dass C1___ zum Teil ausgeführt habe, dass es von Beginn weg Spannungen zum Beschuldigen gegeben habe, sei jedenfalls ein Stück weit gut nachzuvollziehen. Der vom Beschuldigten heute als massiver Streit beschriebene Vorfall im Getränkehandel sei als einfache Meinungsverschiedenheit Seite 33 beschrieben. C1___ habe entgegen der Ausführungen der Verteidigung den Übergriff auch nicht umgehend weitererzählt, sondern erst Tage später. Z13___, der junge Mann, den C1___ an jenem Abend gerne getroffen hätte, habe auch gesagt, C1___ habe schon vorher gesagt, dass es mit dem Stiefvater nicht so gut gehe. Dies seien auch Hinweise darauf, dass die Beziehung zwischen Stiefvater und Stieftochter auch gegen aussen Risse gehabt hätte. Wie in vorstehender Erwägung 2.1.2 ausgeführt, gab der Berufungskläger in der Einvernahme vom 20. November 2013 an, Z4___ habe vor ca. 1,5 Monaten bei ihnen übernachtet (act. B 3/2.5.6, S. 7). Z4___ habe bei C1___ im Doppelbett geschlafen. Er denke im gleichen Bett (act. B 3/2.5.6, S. 7). C1___ bestätigte, dass Z4___ bei ihr im Bett geschlafen habe (act. B 3/5.8, S. 40). Die damals 12-jährige Z4___, Kollegin von C1___ und C2___ (act. B 3/2.7.13, S. 3), sagte aus, sie habe vom Samstag, 19. Oktober 2013 auf den Sonntag, 20. Oktober 2013 bei der Familie A___/C___ übernachtet (act. B 3/2.7.13, S. 4). Sie hätten sich vor allem bei C1___ im Zimmer aufgehalten (act. B 3/2.7.13, S. 4). Ihre bei der Einvernahme ebenfalls anwesende Mutter präzisierte die Aussage der Tochter hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem Z4___ zur Familie A___/C___ hinübergegangen sei mit „19.30 bis 20.00 Uhr“ (act. B 3/2.7.13, S. 5). Bezüglich des im Zimmer von C1___ am 2. November 2013 sichergestellten Bettzeugs (act. B 3/2.1.1, S. 10; B 3/2.8.2; B 3/2.9) und den darauf festgestellten Flecken stellte das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen am 16. Januar 2014 zweifelsfrei fest, dass es sich dabei um eine Spermaspur handle, die von A___ stamme (act. B 3/3.3, S. 2; act. B 3/3.1, S. 1; act. B 3/3.2, S. 2). Auf Vorhalt, die Flecken würden seine DNA enthalten, gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 26. November 2013 an, er sei unterbunden worden und habe dies später wieder rückgängig gemacht. Seither habe er das Problem, dass er ungewollt einige Tropfen löse. Er wisse nicht ob Urin oder Sperma (act. B 3/2.5.7, S. 2). Seit er im Gefängnis sei, trage er Einlagen in den Unterhosen (nimmt WC Papier aus der Unterhose und zeigt das feuchte Papier vor). Er habe dieses Problem seit bald 10 Jahren (act. B 3/2.5.7, S. 4). Weiter gab der Beschuldigte an, ihm sei in der Zelle aufgefallen, dass er unbewusst beim TV schauen seine Hände in die Hose stecke und seinen Genitalbereich damit umschliesse oder daran kratze. Nach einer Weile nehme er seine Hände wieder aus der Hose und nehme sie hinter den Kopf. Bei dieser Bewegung wäre es durchaus denkbar, dass eine Übertragung des Spermas auf das Kopfkissen stattgefunden habe (act. B 3/2.5.8, S. 3). Die leicht feuchte Stelle habe vielleicht die Grösse eines 1 Fränklers (act. B 3/2.5.8, S. 5). Seite 34 Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen vom 9. Januar 2014 zur Frage der behaupteten „Inkontinenz“ kann entnommen werden, dass A___ sich weigerte, diesbezüglich eine urologische Untersuchung über sich ergehen zu lassen (act. B 3/3.2, S. 9). Dr. Q___, Oberarzt der Klinik für Urologie am Kantonsspital St. Gallen, erklärte in seiner Stellungnahme, im Rahmen einer Vasektomie resp. einer Vaso-Vasostomie (rückgängig gemachte Unterbindung) werde in keinem Fall ein Schliessmuskel verletzt, so dass es im Rahmen dieser Eingriffe nicht zu einer „Sameninkontinenz“ komme. Was jedoch passieren könne (es handle sich hier um ein physiologisches Phänomen) sei, dass bei sexueller Erregung auch ohne einen Orgasmus ein „Lusttropfen“ aus der Harnröhre auslaufen könne. Es handle sich hier aber nur um eine sehr kleine Flüssigkeitsmenge (wie der Name sage, um einen Tropfen), welcher auch Spermien enthalten könne (act. B 3/3.2, S. 8). Die Gutachter quantifizieren den vom beigezogenen Facharzt erwähnten „Lusttropfen“ mit „wenigen Tropfen bis zu 5 ml“ (act. B 3/3.2, S. 9). Ein weiteres Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen vom 4. April 2014 äussert sich dazu, ob die Flecken auf der Bettwäsche von C1___ durch Übertragung von Hand entstanden sein könnten. Zudem wurde Bett- und Unterwäsche aus der Zelle des Beschuldigten auf Spermaflecken (oder Urinflecken) aufgrund einer Inkontinenz untersucht (act. B 3/3.6, S. 1). Gemäss diesem Gutachten ist am Matratzenbezug aus dem Zimmer von C1___ ein auffallend, schon von blossem Auge gelblich erscheinender Fleck von 5 x 5,5 cm Durchmesser feststellbar (act. B 3/3.6, S. 2). Dabei handle es sich um Sperma des Beschuldigten (act. B 3/3.6, S. 5). Gestalt und Aspekt der Spermaspur würden eher zu einem direkten Kontakt mit Ejakulat passen, als wenn davon ausgegangen würde, es sei eine Sekundärübertragung von flächenhaft auf der Hand lokalisiertem Sperma (act. B 3/3.6, S. 5). An Unterhosen und Bettwäsche aus der Zelle des Beschuldigten hätten Spermaspuren festgestellt werden können. Ob diese Flecken durch eine Inkontinenz oder direkten Samenerguss verursacht worden seien, könne aus Sicht der Gutachter nicht geklärt werden (act. B 3/3.6, S. 5). Das Kantonsgericht holte ein Ergänzungsgutachten des genannten Instituts ein zur Frage, wie hoch die konkrete Wahrscheinlichkeit sei, dass das Ejakulat durch eine Direktübertragung auf die Bettwäsche gelangt sei und ob sich die Möglichkeit einer Sekundärübertragung aufgrund der festgestellten Grösse des Fleckens ausschliessen lasse (act. B 3/34). Laut Gutachten vom 20. Oktober 2016 liege die Wahrscheinlichkeit bei über 50 %, dass die Spermaspur durch direkten Kontakt des Matratzenüberzuges mit Ejakulat entstanden sei. Diese Aussage stütze sich rein auf das morphologische Bild des Fleckens ab (act. B 3/42, S. 1). Die geltend gemachte Sekundärübertragung könne das morphologische Bild des Fleckens nicht erklären (act. B 3/42, S. 2). Seite 35 Das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen äusserte sich zu Verletzungen aufgrund sexueller Handlungen von C1___ im Genitalbereich und zum Zustand ihres Jungfernhäutchens (act. B 3/3.4). Gemäss Gutachten vom 9. Januar 2014 fanden sich bei C1___ weder frische Verletzungen, Vernarbungen oder Sekretantragungen im Genitalbereich, weshalb eine zeitnah erfolgte vaginale Penetration nicht belegt werden könne (act. B 3/3.4, S. 4). Das Jungfernhäutchen sei intakt. Anhand dessen Zustandes könne keine sichere Aussage über bereits stattgefundenen Geschlechtsverkehr erfolgen, da dieses auch trotz regelmässigem Geschlechtsverkehr bei ca. einem Drittel der Frauen intakt bleiben könne (act. B 3/3.4, S. 4). Der Beschuldigte gab gegenüber der Kantonspolizei an, er sei auch schon in das Zimmer von C1___ gegangen, wenn er sich im Fernseher etwas anderes habe anschauen wollen als seine Frau (act. B 3/2.5.6, S. 8). Wenn C1___ auch da gewesen sei, habe er sich meistens den Film angesehen und sei danach wieder gegangen. Wenn er alleine gewesen sei, sei es auch schon vorgekommen, dass er auf dem Bett eingeschlafen sei (act. B 3/2.5.6, S. 8). In der letzten Zeit, als er bei C1___ im Zimmer gewesen sei, sei er alleine gewesen (act. B 3/2.5.6, S. 9). Er dürfte letztmals am Wochenende vom 19.10.2013 und 20.10.2013 im Zimmer von C1___ gewesen sein (act. B 3/2.5.6, S. 9). Er wisse nicht mehr genau, warum er im Zimmer gewesen sei (act. B 3/2.5.6, S. 9). Seine Frau habe ihn schon in C1___‘s Zimmer gesehen, wie er dort ferngesehen habe (act. B 3/2.5.7, S. 6). Vielfach sei er mit dem Trainer ins Bett von C1___ gelegen oder in der Unterhose, nicht nackt (act. B 3/2.5.8, S. 3). Er habe noch nie im Zimmer von C1___ masturbiert (act. B 3/2.5.8, S. 5; B 3/2.5.9, S. 3). Es sei vielleicht auch möglich, dass er einen Lusttropfen gehabt habe, bevor er zu C1___ ins Bett gelegen sei. Es sei so oder so zu der Zeit gewesen, wo seine Frau starke Rückenschmerzen gehabt habe und somit auch sexuell nicht aktiv gewesen sei (act. B 3/2.5.9, S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2016 vor Kantonsgericht gab der Beschuldigte, angesprochen auf den Spermafleck auf dem Matratzenbezug von C1___ an, er habe im Zimmer von C1___ geschlafen, als seine Ehefrau Rückenschmerzen gehabt habe (act. B 3/43A, S. 5). Er habe auch ferngesehen (act. B 3/43A, S. 5). Das Zimmer von C1___ sei leer gewesen. Sie habe damals auswärts gewohnt (act. B 3/43A, S. 5). Er habe auf dem Bett der Stieftochter nie an sich selbst eine sexuelle Stimulation vorgenommen oder sei jemals nackt auf deren Bett gelegen (act. B 3/43A, S. 5). An Schranken des Obergerichts erklärte der Beschuldigte, er habe nach dem Wochenende vom 18. bis 20. Oktober 2013 bis zu seiner Verhaftung am 2. November 2013 noch im Bett von C1___ geschlafen. Das sei gewesen, als seine Frau die Rückenschmerzen gehabt habe. Er habe auf dem Bett seiner Stieftochter nie eine sexuelle Stimulation an sich vorgenommen (act. B 18, S. 7). Seite 36 C___, die Ehefrau des Beschuldigten, sagte in der ersten Einvernahme vom 2. November 2013 aus, sie arbeite 100 % bei der R___ in S___ (act. B 3/2.6.1, S. 4). Sie könne sich nicht vorstellen, dass A___ sexuelle Handlungen an den Kindern vorgenommen habe und habe nichts davon gesehen oder gewusst (act. B 3/2.6.1, S. 5). Am 5. November 2013 gab C___ an, die letzten drei Wochen hätten sie und ihr Ehemann kein Sexualleben pflegen können wegen ihres Rückens (act. B 3/2.6.2, S. 9). Verhütet hätten sie nicht (act. B 3/2.6.2, S. 9). Ihr Ehemann dürfte noch ein paar alte Kondome irgendwo haben (act. B 3/2.6.2, S. 10). Sie könnte sich vorstellen, dass er sie in seiner Nachttischschublade habe (act. B 3/2.6.2, S. 10). In der letzten Zeit habe sie einmal im Wohnzimmer geschlafen. Dies sei eine Nacht gewesen und sie wisse nicht mehr, warum (act. B 3/2.6.2, S. 10). Es sei nicht so, dass sich ihr Ehemann im Zimmer von C1___ einen Film ansehe (act. B 3/2.6.3, S. 7). Er halte sich bei den Kindern im Zimmer auf, wenn er etwas an den PC’s machen müsse. Er halte sich nicht einfach so im Zimmer der Kinder auf (act. B 3/2.6.3, S. 8). Sie habe ihren Ehemann nie im Zimmer von C1___ gesehen, wie er sich dort einen Film angeschaut habe (act. B 3/2.6.3, S. 10). Sie habe ihren Ehemann auch nie bei C1___ im Zimmer wecken müssen, weil er eingeschlafen sei (act. B 3/2.6.3, S. 10). Sie hätten nie an anderen Orten als in ihrem Schlafzimmer den Geschlechtsverkehr vollzogen (act. B 3/2.6.3, S. 10; B 3/5.3, S. 4). Sie wisse nichts davon, dass A___ in seinen Unterhosen Einlagen trage (act. B 3/2.6.3, S. 13). In der Einvernahme vom 18. Dezember 2013 sagte C___ aus, sie habe A___ nie auf dem Bett von C1___ in deren Zimmer liegend, Fernsehschauend, ohne dass C1___ zu Hause gewesen sei (act. B 3/5.3, S. 2). Es sei möglich, dass er mal drin gewesen sei zum Fernsehen, jedoch sei C1___ dann meistens am Pult gewesen (act. B 3/5.3, S. 3). Dies sei jedoch selten vorgekommen (act. B 3/5.3, S. 3). Sie habe keine Flecken in den Hosen, Unterhosen, Trainerhosen oder auf dem Bettlaken ihres Ehemannes festgestellt (act. B 3/5.3, S. 4). Die Bettwäsche von C1___ Bett sei nicht für ihr Bett verwendet worden. Es sei farblich und mit Muster getrennt (act. B 3/5.3, S. 4). Sie habe nicht gewusst, dass er die Kondome noch gehabt habe. Er habe am Anfang Kondome im Nachttisch gehabt (act. B 3/5.3, S. 5). Sie habe die Bettwäsche in C1___ Zimmer, die bei der Hausdurchsuchung mitgenommen worden sei, noch in den Herbstferien gewechselt, aber sie wisse es nicht mehr genau (act. B 3/5.3, S. 8). Z9___, eine Schul- und Arbeitskollegin von C1___, gab an, am 28. Oktober 2013 habe ihr C1___ gesagt, dass sie nach dem Übungskurs zum Amt und zur Polizei müsse (act. B 3/2.7.5, S. 3). C1___ habe ihr gesagt, dass sie am Wochenende vergewaltigt worden sei (act. B 3/2.7.5, S. 3). Sie habe zu ihr gesagt, dass es ihr Stiefvater gewesen sei (act. B 3/2.7.5, S. 3). Details von der Vergewaltigung habe C1___ nicht erzählt (act. B 3/2.7.5, Seite 37 S. 5). C1___ habe nur diese Vergewaltigung geschildert und sonst keine weiteren Fälle (act. B 3/2.7.5, S. 5). Am 28. Oktober 2013 habe C1___ auch erzählt, dass ihr Bruder vom Stiefvater geschlagen werde und er dafür bestraft werden müsse. Sie mache dies für ihren Bruder und für sich (act. B 3/2.7.5, S. 6). Zu prüfen ist gestützt auf die erhobenen Beweismittel, ob ausreichend Indizien gegeben sind, welche dafür sprechen, dass A___ die ihm vorgeworfenen Handlungen gegen die sexuelle Integrität von C1___ tatsächlich begangen hat. Wie nachfolgend dargelegt wird, erachtet das Obergericht nach umfassender Abwägung sämtlicher Akten die Indizienlage für eine Verurteilung des Beschuldigten als nicht ausreichend. Gegen die Schuld des Berufungsklägers sprechen folgende Argumente: Wie aus vorstehender Erwägung 2.1.2 hervorgeht, erklärte C1___ in der ersten Einvernahme am Freitag, 1. November 2013, der letzte Vorfall habe „dieses oder das letzte Wochenende“ stattgefunden. Erst unter „Mithilfe“ der Staatsanwältin und einigem hin und her konnte der Tatzeitpunkt auf Freitagabend, 18. Oktober 2013 festgelegt werden. Dies obwohl C1___ noch am Montag, 28. Oktober 2013, also anfangs der Woche, zu ihrer Kollegin Z9___ sagte, die Vergewaltigung sei am Wochenende passiert, also vor weniger als drei Tagen. Der Gang an die Behörden am darauffolgenden Montag wäre aufgrund des zeitlichen Ablaufs daher absolut nachvollziehbar gewesen. Diese Aussagen zum Tatzeitpunkt musste C1___ dann allerdings korrigieren. Hat nun aber der Übergriff schon „vorletztes Wochenende“ stattgefunden, fehlt es für das Obergericht an der zu erwartenden zeitlichen Nähe zum Vorfall. Hingegen fällt die zeitliche Nähe zum heftigen Streit im Getränkehandel zwischen C1___ und ihrem Stiefvater auf. Dieser Vorfall ereignete sich am Freitagabend, 25. Oktober
  4. Am darauffolgenden Montag, 28. Oktober 2013, erzählte C1___ in der Schule von der Vergewaltigung und wandte sich in der Folge an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden. Wie in vorstehender Erwägung 2.1.2 dargelegt, hätte C1___ durchaus Motive gehabt, um ihren Stiefvater zum Verlassen der Familie zu veranlassen und dadurch sich selbst, aber auch ihren Halbbruder C2___ aus den „autoritären Fesseln“ des Stiefvaters zu befreien. Dass C1___ zur Erreichung dieses Ziels sexuelle Übergriffe vortäuschte, um mehr Wirkung zu erzielen, kann aufgrund der gesamten Umstände nicht ausgeschlossen werden. Mit dieser Annahme nicht im Widerspruch steht, dass C1___ nach Beobachtungen von Verwandten und Bekannten der Familie ein enges Verhältnis Seite 38 zum Stiefvater hatte. Dieses enge Verhältnis dürfte sie in den ersten Jahren mehrheitlich geschätzt haben, musste ihr aber mit dem altersbedingten Wunsch nach Selbstbestimmung je länger je mehr zur Last gefallen sein. Dies zeigen die Aussagen von Z1___ und Z11___, aber auch des Beschuldigten selbst, deutlich (vgl. Erwägung 2.1.2). Wie in vorstehender Erwägung 2.1.2 ebenfalls dargelegt, wurde von der behandelnden Psychotherapeutin bei C1___ die Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung“ gestellt, welche auch im Oktober 2016 noch andauerte (act. B 3/45). Das Obergericht hält es nicht für abwegig, dass diese Erkrankung auf den Leidensdruck von C1___ infolge Ambivalenz des Erziehungsstils des Beschuldigten gegenüber ihr und ihrem Halbbruder (Fürsorge und Schutz versus übermässige Strenge) zurückzuführen und die Reaktion darauf gewesen ist, den Beschuldigten zum Verlassen der Familie zu zwingen, wodurch dann die Auflösung der Familie verursacht wurde. C1___ wurde aufgrund der Ereignisse innerhalb kürzester Zeit entwurzelt, was für sie sehr belastend sein muss und könnte eine mögliche Erklärung für die aufgetretene Störung sein. Weder für noch gegen sexuelle Übergriffe zum Nachteil von C1___ sprechen nachfolgende Punkte: Der Zustand des Hymens von C1___ lässt gemäss Gutachten keine Rückschlüsse auf stattgefundenen Geschlechtsverkehr und damit auf die Richtigkeit der gegenüber A___ erhobenen Vorwürfe zu. Ebenfalls neutral zu werten ist die Tatsache, dass anlässlich der Hausdurchsuchung Kondome von A___ sichergestellt wurden. C___ sagte dazu aus, sie habe nicht gewusst, dass ihr Ehemann die Kondome noch gehabt habe. Er habe am Anfang Kondome im Nachttisch gehabt. Weiter gab C___ an, verhütet hätten sie nicht. Es erscheint für das Obergericht nicht ausgeschlossen, dass die aufgefundenen Kondome noch Überbleibsel von früher waren und im Nachttisch des Beschuldigten liegen geblieben sind. In Nachttischen dürfte eher selten gründlich aufgeräumt werden. Ebenfalls kein Argument für oder gegen die behaupteten sexuellen Übergriffe ist der Umstand, dass keiner der einvernommenen Zeugen etwas von solchen Übergriffen mitbekommen oder einen entsprechenden Verdacht gehegt hatte. Selbst der im gleichen Haushalt lebende Halbbruder von C1___ hatte nichts mitbekommen und auch die nächsten Verwandten, wie die Grossmutter der beiden Geschwister und der Bruder von C___ und dessen damalige Freundin, nicht. Seite 39 Ebenfalls neutral schätzt das Obergericht ein, dass C1___ in einem Chat im Internet unter dem Fantasienamen „Herrin Ty“ drastische Ereignisse schildert, die ihr angeblich zugestossen seien, wie beispielsweise Herzstillstand, Koma, Alkoholmissbrauch, Zuckerentzug, Schlagen und Missbrauch durch den Stiefvater (act. B 3/2.6.5). Gemäss Aussagen ihrer Mutter stimmen diese Darstellungen alle nicht. So etwas sei nie passiert (act. B 3/2.6.4, S. 3). Diese Chats sind von C1___ erst nach der Anzeigeerstattung gegen ihren Stiefvater getätigt worden, der erste Chat fand am 19. November 2013 statt. In diesen Chats wird – neben den geschilderten medizinischen Behandlungen im Spital – ein Missbrauch durch den Stiefvater nur am Rande angesprochen. Beim Stiefvater im Vordergrund stehen angeblich von C1___ durch ihn erlittene, schwerste körperliche Misshandlungen, welche Spitalaufenthalte erforderlich machten. Die von C1___ angesprochenen Missbräuche durch den Stiefvater sind mit keinem Wort näher umschrieben. Gemäss Ansicht des Obergerichts sprechen diese Chats, deren Inhalt nachweislich zum grössten Teil frei erfunden ist, weder dafür noch dagegen, dass der Beschuldigte C1___ tatsächlich sexuell missbraucht hat. Auch aus dem Umstand, dass C1___ erfahren musste, dass Z5___, Vater von C2___, nicht ebenfalls ihr Vater ist, ergeben sich keine Hinweise auf die Schuld oder Nichtschuld des Berufungsklägers. Anzufügen ist, dass die Aussagen zu diesem Punkt widersprüchlich sind. C1___ hat in der Einvernahme vom 1. November 2013 ausgesagt, dass ihr Stiefvater ihr vor 2 Jahren gesagt habe, dass Z5___ nicht ihr Vater sei (act. B 3/5.7, S. 15). Dadurch habe sich das Verhältnis zur Mutter verändert (act. B 3/5.7, S. 16). Dies wird durch den Beschuldigten bestätigt (act. B 3/5.9, S. 3; B 18, S. 6). C___ hingegen gab in der Einvernahme vom 2. November 2013 an, es sei Z5___ gewesen, der vor ca. 2 Jahren C1___ bei einer passenden Gelegenheit gesagt habe, dass sie nicht seine leibliche Tochter sei (act. B 3/2.6.1, S. 3). Z5___ hat jedoch keine solche Aussage gemacht (act. B 3/2.7.1). Jedenfalls führte die Aufklärung von C1___ über den vermeintlichen Vater Z5___ dazu, dass die Beziehung von C1___ zu ihrer Mutter aus Sicht der Tochter Risse erlitt. Ein gewichtiges Indiz, welches für die Schuld von A___ spricht, ist der am Matratzenbezug aus dem Zimmer von C1___ ermittelte grosse Spermafleck, welcher dem Beschuldigten zuzuordnen ist. Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, er leide seit bald 10 Jahren an einer „Samen- oder Urininkontinenz“, sind aufgrund der eingeholten Gutachten unglaubwürdig und aus medizinischer Sicht auch unmöglich. So ist laut Gutachten eine Sekundarübertragung über die Hand praktisch ausgeschlossen, dagegen spricht alles für eine Direktübertragung des Ejakulats. Gegen die Darstellungen Seite 40 des Beschuldigten sprechen auch die Aussagen der Ehefrau, welche nichts davon weiss, dass A___ offenbar in seinen Unterhosen Einlagen trägt. Sie hat auch keine Flecken in den Hosen, Unterhosen, Trainerhosen oder auf dem Bettlaken ihres Ehemannes festgestellt. Ausserdem konnte C___ die Angaben des Beschuldigten, er habe schon auf dem Bett von C1___ ferngesehen und sei auch dort eingeschlafen, was seine Ehefrau gesehen habe, nicht bestätigen. So sagte sie aus, sie habe ihren Ehemann nie im Zimmer von C1___ gesehen, wie er sich dort einen Film angeschaut habe, ohne dass C1___ zu Hause gewesen sei. Die Vorinstanz hat den Spermafleck in den Vordergrund gestellt und ist zu einem Schuldspruch gelangt. Das Obergericht kann dieser Beurteilung aus den dargelegten Gründen nicht folgen. Die Staatsanwaltschaft sieht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bestätigt dadurch, dass sie bei der Einvernahme nicht habe wissen können, dass sich ein Spermafleck des Beschuldigten auf ihrer Bettwäsche befunden habe. Dass Sperma des Beschuldigten im Bett von C1___ gefunden wurde und dieser Umstand in der Einvernahme von ihr nicht erwähnt wurde, lässt jedoch auch den gegenteiligen Schluss zu. So ist für das Obergericht nicht nachvollziehbar, dass ein Opfer nach einem durch den Stiefvater gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehr an einem Freitagabend noch bis am Sonntagabend und auch noch das ganze nächste Wochenende in der mit Samen des Täters beschmutzten Bettwäsche schläft. Noch weniger, dass eine Kollegin, die bei ihr übernachtet, ebenfalls in dieser Bettwäsche schlafen muss. Der fragliche Flecken wies eine Grösse von 5 x 5,5 cm auf und war sehr gut sichtbar. Die naheliegende Reaktion wäre gewesen, dass C1___ nach dem Übergriff entweder Anzeige erstattet und von den Flecken auf ihrem Bettzeug berichtet oder zumindest unmittelbar danach die Bettwäsche gewechselt hätte. Hinzu kommt, dass C1___ in der Einvernahme vom 1. November 2013 zum jüngsten Vorfall angab, sie glaube, dass der Beschuldigte nicht zum Samenerguss gekommen sei (act. B 3/5.7, S. 30; B 3/5.8, S. 44). Der Beschuldigte verneinte sowohl vor Kantons- wie auch vor Obergericht, sich auf dem Bett von C1___ selbst sexuell stimuliert zu haben. Er gestand indessen ein, auch nach dem 18. Oktober 2013 bis zu seiner Verhaftung noch im Bett von C1___ geschlafen zu haben. Das Obergericht hält es für denkbar, dass der Beschuldigte sich aufgrund der Rückenbeschwerden seiner Ehefrau und der daraus folgenden sexuellen Inaktivität im Zimmer der abwesenden C1___ sexuell befriedigte, sich jedoch nach der Anzeigeerstattung aus Scham gegenüber seiner Familie und aus Furcht vor den Strafverfolgungsbehörden nicht traute, dies zuzugeben. Das Obergericht kommt in Würdigung der Gesamtheit der vorstehend dargelegten Argumente zum Schluss, dass der rechtsgenügende Beweis, dass sich die behaupteten Seite 41 sexuellen Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin tatsächlich ereignet haben, nicht erbracht ist. Aus den dargelegten Gründen bleiben erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Übergriffe tatsächlich stattgefunden haben. Deshalb ist A___ von der Anklage der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C1___ freizusprechen. An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass die Privatklägerin nach Ansicht des Obergerichts wohl „Gründe“ hatte, sich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen, diese jedoch strafrechtlich kaum von Belang sind. 2.2 Pornografie (Art. 197 Ziff. 3bis aStGB) Der Berufungskläger lässt geltend machen, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass das verbotene pornografische Material lediglich im Browsercache zwischengespeichert worden sei. Ebenso nicht, dass das verbotene Material im Cache-Speicher des Beschuldigten abgespeichert gewesen und das Datenmaterial infolge sich automatisch aufschaltender Webseiten dorthin gelangt sei. Die Vorinstanz halte auch korrekt fest, dass es nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte das verbotene pornografische Material wissentlich und willentlich konsumiert oder heruntergeladen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte sich dann doch der Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3bis aStGB strafbar gemacht haben solle. Für das wissentliche und willentliche Konsumieren oder Besitzen von verbotener Pornografie hätte der Beschuldigte wissen müssen, dass auch selber gar nicht willentlich aufgeschaltete Pornografie sich tatsächlich in seinem Cache- Speicher befunden habe. Das könne ihm gemäss vorinstanzlicher Einschätzung aber gerade nicht vorgeworfen werden Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschuldigte sei im Besitz verbotener Pornografie gewesen. Es habe sich dabei um Lost-Files gehandelt, die der Beschuldigte trotz Datenlöschung in der Nacht vor dem polizeilichen Zugriff nicht habe restlos beseitigen können. In der Schlusseinvernahme habe der Beschuldigte eingeräumt, er sei auf Seiten mit illegaler Pornografie gewesen, habe aber nichts heruntergeladen. Ihm sei die Funktion und Bedienung des sogenannten Cache-Speichers bekannt. Offenbar hege der Beschuldigte einerseits ein derartiges Interesse und andererseits sei er sich deren Brisanz bewusst gewesen, sonst hätte er wohl kaum in der Nacht vor seiner Festnahme eine umfassende Datenlöschung vorgenommen. Art. 197 StGB stelle hinsichtlich der Definition des Besitzes auf den strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff ab. Das Belassen von verbotener Pornografie im Cache-Speicher sei als Besitz in diesem Sinne zu qualifizieren (BGE 137 IV 208). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne, wenn bei jemandem derartige Pornografie im Cache-Speicher liege, der Seite 42 gleichzeitig über das IT-Know-How verfüge, sich diese Bilder wieder anzusehen, der Besitz auch subjektiv bejaht werden (BSK-StGB II, 3. Aufl., N. 60 zu Art. 197 StGB). In der vorliegenden Konstellation sei also der Besitz im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB zu bejahen. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Ziff. 1 aStGB; Stand am 1. Juli 2013). Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Die Gegenstände werden eingezogen (Art. 197 Ziff. 3bis aStGB; Stand am 1. Juli 2013). Nach der Botschaft sollte im Internetbereich strafrechtlich relevanter Besitz erst vorliegen, wenn der User pornografische Darstellungen auf eigene Datenträger, z. B. seine Festplatte, herunterlädt [Download] (KASPAR MENG, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 60 zu Art. 197 StGB; Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezember 2007, in: ZR 107 (2008) Nr. 56 S. 206). Auf sog. temporäre Dateien (etwa Caches), also durch den Browser erstellte Zwischenspeicherungen, nehme der durchschnittliche Internet-Benutzer keinen Einfluss, weshalb noch kein strafrechtlich relevanter Besitz vorliege (KASPAR MENG, a.a.O., N. 60 zu Art. 197 StGB). Mit BGE 137 IV 208 verschärfte das Bundesgericht dann seine Praxis betreffend den Besitz von Pornografie weiter und hielt fest, dass wer um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten wisse und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht lösche, dadurch seinen Besitzeswillen manifestiere, selbst wenn er nicht mehr darauf zurückgreife. Das bewusste Belassen von verbotenen pornografischen Daten im Cache falle somit unter den Tatbestand des Besitzes (KASPAR MENG, a.a.O., N. 60 zu Art. 197 StGB; BGE 137 IV 208 vom 12. Mai 2011 E. 4.2.2). Dem Rapport der Kantonspolizei vom 25. Juni 2014 kann entnommen werden, dass T___, IT-Ermittler der Kantonspolizei, verbotene Pornografie auf einer der Harddisks des Computers von A___ als Lost Files feststellen konnte. Die Bilder waren bereits, vermutlich durch das installierte System-Optimierungs-Tool CCLEANER, gelöscht worden (act. B 3/2.4.1, S. 2). Im erwähnten Rapport wird unter Bezug auf die Einvernahme vom 12. Dezember 2013 erwähnt, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, er habe die eingebauten fünf Harddisk’s selbst installiert (act. B 3/2.4.1, S. 2). Der Seite 43 Beschuldigte hat in derselben Einvernahme weiter erklärt, der Ordner „Lost Files“ sei durch das Betriebssystem selbst erstellt worden (act. B 3/2.4.1, S. 4). Im Auswertungsbericht führte der IT-Ermittler zu den vorgefundenen Pornografie-Bildern mit verbotenem Inhalt aus, dass diese mindestens in einem Cache (Browsercache oder SystemVolumeInformation, bzw. physische Abspeicherung) zwischengespeichert sein mussten, bevor sie dann vermutlich durch das SystemOptimierungsTool CCLEANER gelöscht wurden (act. B 3/2.4.2, S. 10). Weiter geht aus dem Auswertungsbericht hervor, dass am Mittwoch, 16.10.2013 – der Erstellungszeitpunkt der vorgefundenen Bilder mit verbotenem kinderpornographischem Inhalt – diverse Pornowebseiten via Internetbrowser geöffnet und deren Bildinhalt, z. B. 8.jpg, mindestens konsumiert oder heruntergeladen wurden. In welchem Zustand (Browsercache oder gespeichert im Datensystem) die betreffenden Bilder waren, kann nicht mehr eruiert werden. Allerdings weisen die vorgefundenen Pornographie-Bilder eine physische Grösse von 10kb-65kb auf, was für sogenannte Flashbilder doch eher überdurchschnittlich ist (act. B 3/2.4.2, S. 10). Weiter stellte der IT-Ermittler fest, dass einschlägige Porno-Webseiten aufgerufen wurden (act. B 3/2.4.2, S. 22). In der Einvernahme vom 13. Dezember 2013 sagte der Beschuldigte, er kenne den Cache. Dort würden temporär Bilder heruntergeladen, damit er die Bilder schneller aufarbeiten könne (act. B 3/5.4, S. 4). Das Löschprogramm sollte beim Aufstarten automatisch laufen (act. B 3/5.4, S. 4). Wenn er im Internet gewesen sei und auf Pornoseiten gesurft habe, seien auch schon solche Bilder aufgegangen. Diese habe er aber weggehauen (act. B 3/5.4, S. 5). Er habe diese Bilder nie heruntergeladen (act. B 3/5.4, S. 7). Auf Vorlage der vorgefundenen Bilder erklärte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 10. Februar 2016, dass dies temporäre Dateien seien, die im Hintergrund ablaufen würden, ohne diese anzusehen oder anzuklicken (act. B 3/5.9, S. 7). Vor Obergericht sagte der Beschuldigte aus, der CCLEANER sei so eingestellt gewesen, dass er jedes Mal beim Herunterfahren des PC diese Dateien hätte löschen sollen (act. B 18, S. 8). Die aufgefundenen Dateien wurden vermutlich durch das Löschprogramm „CCLEANER“ gelöscht und auf einer Harddisk als „Lost Files“ abgelegt. Es stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte die bereits gelöschten, jedoch vom IT-Ermittler wiederhergestellten Bilder bewusst angeklickt hat. In diesem Fall hätte er sich klar strafbar gemacht. Hat es sich dagegen um sich automatisch ladende Flashbilder gehandelt, ist entscheidend, ob der Berufungskläger wusste, dass auch solche sich automatisch öffnende Seiten im Cache gespeichert werden. Gemäss Auswertungsbericht des IT-Ermittlers kann nicht mehr eruiert werden, ob der Beschuldigte die gelöschten pornografischen Bilder mit Kindern und Tieren heruntergeladen hat oder ob es sich dabei um automatisch sich öffnende Flashbilder gehandelt hat. Aufgrund seiner Aussagen hatte der Beschuldigte zwar Seite 44 grundsätzlich Kenntnisse über die Existenz und die Funktion des Cache-Speichers. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist jedoch nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte tatsächlich davon wusste, dass auch automatisch sich öffnende Seiten im Cache gespeichert werden. Hinzu kommt, dass sich die betreffenden Bilder bei der Durchsuchung des Computers gar nicht mehr im Cache befanden, sondern bereits gelöscht waren. Ausserdem konnte vom IT-Ermittler nachträglich nicht mehr festgestellt werden, wann die Löschung dieser Dateien erfolgte. Dies hat zur Folge, dass der in Art. 197 Ziff. 3bis aStGB geforderte Besitz nicht nachgewiesen und der Beschuldigte von der Anklage der Pornografie freizusprechen ist. 2.3 SVG-Widerhandlungen 2.3.1 Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand Gemäss Rapport der Kantonspolizei St. Gallen fuhr A___ mit dem Lieferwagen Toyota, SG XXXXX, am 5. Januar 2016 um 23.45 Uhr in M___ auf der Hauptstrasse, Höhe Migroltankstelle, Fahrtrichtung U___, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Gewichtspromille (act. B 3/2.16.2, B 3/2.16.8). Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.3 ihres Urteils vom 24. Oktober 2016 erwähnt, hat der Beschuldigte diesen Vorwurf als zutreffend bezeichnet (act. B 3/5.9, S. 11; B 3/43A, S. 8; B 18, S. 8 ff.). Somit ist der Beschuldigte des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (SR 741.0) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 aVO der Bundesversammmlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (in der bis 30. September 2016 geltenden Fassung) schuldig zu sprechen. 2.3.2 Fahren ohne Berechtigung Gemäss Rapport der Kantonspolizei St. Gallen fuhr A___ mit dem Lieferwagen Toyota, SG XXXXX, am 6. Januar 2016 um 09.35 Uhr in P___ auf der Burietstrasse, Höhe Rest. Schiff, obwohl ihm der Führerausweis am Vortag auf der Stelle abgenommen worden war (act. B 3/2.16.11). Auch diesen Vorwurf gestand der Beschuldigte ein (act. B 3/5.9, S. 11 ff.; B 3/43A, S. 9; B 18, S. 9; vorinstanzliche Erwägung 2.4). Somit ist der Beschuldigte des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. 2.4 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A___ von der Anklage der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern Seite 45 im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB freizusprechen ist. Hingegen ist A___ des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 aVO der Bundesversammmlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr und des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. 2.5 Strafzumessung Der Berufungskläger lässt für die beiden von ihm unbestrittenen Strassenverkehrsdelikte die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen beantragen. Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine Ersttat handle, erscheine für das Fahren im angetrunkenem Zustand eine Strafe von 30 Tagen angemessen, die wegen des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs angemessen um 10 Tage erhöht werden solle. Da es sich um eine Ersttat handle, sei die Strafe bedingt auszusprechen. 2.5.1 Rechtliches Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Er darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.5.2 Strafrahmen Sowohl der Strafrahmen für Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) geht von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe aus, als auch derjenige des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). 2.5.3 Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand In einem ersten Schritt ist die objektive Tatschwere zu bestimmen. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts oder – wie es in der bisherigen Rechtsprechung auch genannt wird – der Seite 46 Erfolg zu berücksichtigen [Erfolgsunwert], soweit er schuldhaft verursacht wurde (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, N. 18 zu Art. 47 StGB). Dazu ist bei einer Trunkenheitsfahrt die Anzahl der Gefahrenquellen (Gefährlichkeit und Länge der Strecke, Verkehrsverhältnisse), persönliche Faktoren (Müdigkeit, Krankheit) und die Blutalkoholkonzentration) zu rechnen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 18 zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte lenkte mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Gewichtspromille an einem Dienstagabend gegen Mitternacht einen Lieferwagen. Er hielt sich gemäss seinen Angaben in L___ auf und beabsichtigte, zu seinem damaligen Wohnort U___ zurück zu fahren (act. B 3/2.16.3, S. 3). Das Verkehrsaufkommen dürfte zu dieser Uhrzeit gering gewesen sein, die Strecke L___ - U___ ist kurz und eine besondere Gefährlichkeit auf dieser Route nicht erkennbar. Jedoch kann die beim Beschuldigten festgestellte Blutalkoholkonzentration als nicht geringfügig angesehen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Erwägung 5.6) kann daher das objektive Tatverschulden als mittelschwer bezeichnet werden. In einem nächsten Schritt ist die subjektive Tatschwere zu bestimmen. Zur subjektiven Tatschwere gehört auch das zwar im Gesetz nicht genannte, in der Rechtsprechung aber oft verwendete Kriterium der Intensität des verbrecherischen Willens (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 20 zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, denn er musste wissen, dass die Alkoholmenge, die er zuvor zu sich genommen hatte, zu einer qualifizierten Angetrunkenheit führen könnte, selbst wenn er dies nicht direkt anstrebte. Sein subjektives Tatverschulden wiegt daher mittelschwer. Strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB sind nicht vorhanden. Sodann sind die täterbezogenen Kriterien zu ermitteln, wozu unter anderem das Vorleben des Täters gehört. Beim Vorleben gemäss Abs. 1 von Art. 47 StGB werden vor allem Vorstrafen belastend gewertet, auch solche des Auslandes (TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, a.a.O., N. 30 zu Art. 47 StGB). Wie die Vorinstanz in ihrer Erwägung 5.5 ausgeführt hat, weist das Strafregister des Beschuldigten zahlreiche Einträge aus, welche von 1995 bis 2007 reichen (act. B 3/7.1). Bei einer Vorstrafe aus dem Jahre 1998 handelt es sich um den Tatbestand des Fahrens trotz Führerausweisentzugs/- verweigerung aus dem Jahre 1998. Diese Vorstrafe liegt jedoch 16 Jahre zurück. Die jüngste Vorstrafe wegen Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung stammt aus dem Jahr 2007 und ist nicht einschlägig. Die Vorstrafen sind aus diesen Gründen nicht Seite 47 straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. dazu: TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 30 zu Art. 47 StGB, worin auf BGE 123 IV 52 verwiesen wird, der billigt, dass sogar zehn Jahre zurückliegende einschlägige Vorstrafen nicht berücksichtigt wurden). Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder –erhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Somit liegen keine das Verschulden beeinflussende Täterkomponenten vor. Insgesamt ist damit das Tatverschulden als mittelschwer einzustufen. Wie in vorstehender Erwägung 2.5.2 erwähnt, lautet die Strafdrohung bei diesem Delikt auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 aStGB; Stand am 1. September 2017). In Würdigung der aufgeführten Strafzumessungsgründe erachtet das Obergericht eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als schuldangemessen. 2.5.4 Fahren ohne Berechtigung Analog zur Vorgehensweise in Erwägung 2.5.3 ist zunächst das Verschulden zu bestimmen. Zur objektiven Tatschwere ist anzufügen, dass dem Beschuldigten am Tag zuvor wegen seiner Trunkenheitsfahrt der Führerausweis abgenommen wurde. Er begab sich zu dem von der Polizei nach dem Vorfall vom 5. Januar 2016 auf einem Parkplatz in P___ abgestellten Lieferwagen mit der Absicht, diesen zu seinem Wohnort in U___ zu überführen (act. B 3/2.6.12, S. 2). Das von Art. 95 SVG geschützte Rechtsgut ist zum einen die Verkehrssicherheit bzw. genauer der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr (ADRIAN BUSSMANN, Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Zum andern wird der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt, namentlich in Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2, 3 und 4 SVG (ADRIAN BUSSMANN, a.a.O., N. 4 zu Art. 95 SVG). Die Verletzung des betroffenen Rechtsgutes wiegt vorliegend nicht allzu schwer, denn die Strecke, die der Beschuldigte zurücklegen wollte, ohne im Besitze eines Führerausweises zu sein, ist kurz. Die subjektive Tatschwere kann dagegen nicht als leicht bezeichnet werden. Obwohl dem Beschuldigten gemäss seinen eigenen Aussagen absolut klar war, dass er nach der Abnahme seines Führerausweises durch die Polizei wegen Trunkenheit vorläufig kein Fahrzeug mehr hätte lenken dürfen, tat er dies wider besseres Wissen schon am Folgetag. Damit handelte er vorsätzlich. Die subjektive Tatschwere wiegt daher mittelschwer. Wie beim Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand ist strafmindernd zu Seite 48 berücksichtigen, dass A___ gegenüber der Polizei von Anfang an sein Fehlverhalten eingestand (act. B 3/2.6.12). Bezüglich den täterbezogenen Kriterien ist auf die Ausführungen in Erwägung 2.5.3 zu den Vorstrafen, insbesondere die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 1998, zu verweisen. Straferhöhend wirkt sich dagegen aus, dass der Beschuldigte trotz des am 5. Januar 2016 begangenen Strassenverkehrsdelikts schon am nächsten Tag erneut gegen das Strassenverkehrsgesetz delinquierte. Insgesamt liegt auch hier ein mittelschweres Tatverschulden vor. Zufolge Deliktsmehrheit ist bei der Festsetzung der Strafe das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB anzuwenden. Dabei ist von der schwersten Tat auszugehen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 8 zu Art. 49 StGB). Wie in Erwägung 2.5.2 festgehalten, enthalten beide Strassenverkehrsdelikte dieselbe Strafdrohung. Auszugehen ist daher von der zuerst begangenen Tat, also des Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand, wofür in Erwägung 2.5.3 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt wurde. Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Strafzumessungskriterien beim Fahren ohne Berechtigung erachtet das Obergericht eine Strafschärfung um 10 Tagessätze als angemessen. 2.5.5 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB; Stand am 1. September 2017). Ausgangslage für die Festsetzung des Tagessatzes bildet das Nettoeinkommensprinzip, welches sich aus dem Einkommen des Täters bildet, dass diesem an einem Tag durchschnittlich aus seinen Einkünften zufliesst (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Davon werden die gesetzlich geschuldeten Beiträge an die obligatorischen Kranken- und Unfallversicherungen und Steuern abgezogen sowie allenfalls Unterstützungsabzüge an den Ehepartner sowie Kinder. Um den Tagessatz zu berechnen, kann das Formular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) herbeigezogen werden, welches (je nach Einkommen) einen Pauschalabzug von 20% bis 30% des Nettoeinkommens für allgemeine Ausgaben vorsieht (<https://www.ssk-cps.ch/empfehlungen>, unter „Berechnungsformular Tages- satz“). Seite 49 A___ gab am 2. November 2013 auf dem Formular „Informationen zu den finanziellen Verhältnissen“ einen Nettolohn von CHF 2'000.00 pro Monat sowie Schulden von ca. CHF 100‘000.00 an (act. B 3/2.5.10). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 10. Februar 2016 bestätigte der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von CHF 2000.00 (act. B 3/5.9, S. 12). Die Höhe der Schulden konnte der Beschuldigte nicht beziffern und erklärte, „das wisse er dann, wenn er die AG übernommen habe“ (act. B 3/5.9, S. 12). Die Steuererklärung 2013 geht sowohl beim Einkommen als auch beim Vermögen des Beschuldigen von „Null“ aus (act. B 3/35). In der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gab der Beschuldigte an, er lebe unter dem Existenzminimum, von der Hand in den Mund (act. B 3/43A, S. 3 ff.). An Schranken des Obergerichts erklärte A___, er habe im Moment keine Einkünfte in der Schweiz und wohne zurzeit bei der Schwester (act. B 18, S. 4). Befragt zu den Schulden sagte er aus, er habe eine faule AG übernommen. Es könnten durchaus Schulden um die CHF 100‘000.00 da sein (act. B 18, S. 4). Weiter erklärte er, er habe keine Unterhalts- oder Unterstützungspflichten (act. B 18, S. 4). Das Obergericht hält es angesichts des von A___ vor seiner Verhaftung aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Maler erzielten Einkommens von CHF 2‘000.00 netto für gerechtfertigt, für die Berechnung des Tagessatzes auf diesen Betrag abzustellen. Es dürfte dem Beschuldigten auch heute ohne weiteres möglich sein, auf seinem Beruf im Rahmen einer Anstellung oder auf selbständiger Basis ein Netto-Einkommen in dieser Höhe zu erzielen. Davon ist ihm ein Pauschalabzug von 20 %, somit CHF 400.00, für die Krankenkassenkassenprämie und die Steuern zu gewähren, was CHF 1‘600.00 ergibt. Teilt man diesen Betrag durch 30, resultiert ein Tagessatz von CHF 53.33 bzw. abgerundet von CHF 50.00. 2.5.6 Bedingte/unbedingte Strafe / Probezeit / Busse / Ersatzfreiheitsstrafe Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB (Stand am 1. September 2017) schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 38 zu Art. 42 StGB). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 46 zu Art. 42 StGB). Aufgrund der Akten ist eine ungünstige Prognose nicht erstellt, weshalb für die Geldstrafe von total 70 Tagessätzen à CHF 50.00 der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Seite 50 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 4 zu Art. 44 StGB). Die Probezeit wird in Anbetracht der konkreten Umstände ermessensweise auf zwei Jahre festgelegt. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse 10‘000 Franken. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Hier ist zu beachten, dass sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Strafe liegt und die unbedingte Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung hat. Aus diesem Grundsatz hat das Bundesgericht entschieden, die Obergrenze der Verbindungsbusse auf 20 % festzulegen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 106 zu Art. 42 StGB). Das Obergericht hält in Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens des Berufungsklägers von monatlich netto CHF 2‘000.00 sowie dessen Verschuldens, welches bei beiden SVG-Widerhandlungen als mittelschwer bezeichnet werden kann, eine Busse von CHF 700.00 als angemessen. Da die bedingt ausgesprochene Geldstrafe einen Totalbetrag von CHF 3‘500.00 ausmacht (70 Tagessätze à CHF 50.00), ist bei einer Busse von CHF 700.00 die vom Bundesgericht festgesetzte Obergrenze eingehalten. In Nachachtung von Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist für die Busse von CHF 700.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen für den Fall, dass diese schuldhaft nicht bezahlt wird. Zu diesem Zweck ist die Tagessatzhöhe der bedingten Geldstrafe als Umrechnungsschlüssel heranzuziehen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 7.3.3). Dementsprechend ist der Bussenbetrag von CHF 700.00 durch den in vorstehender Erwägung 2.5.5 berechneten Tagessatz von CHF 50.00 zu teilen, was eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen ergibt. Seite 51 2.5.7 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A___ wegen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne Berechtigung mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 700.00 zu bestrafen ist. Die Busse ist zu bezahlen. Der Vollzug der Geldstrafe ist bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt 14 Tage. 2.6 Zivilforderungen der Privatkläger 2.6.1 Vorbringen des Berufungsklägers Der Berufungskläger lässt beantragen, dass die Zivil-, Genugtuungs- und ausseramtlichen Entschädigungsforderungen der Privatkläger abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen seien. Da der Beschuldigte bezüglich der vorgeworfenen sexuellen Straftaten vollumfänglich freizusprechen sei, seien auch die Zivilforderungen des angeblichen Opfers vollumfänglich abzuweisen. 2.6.2 Privatklägerin 1 Nach Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Das Strafgericht soll die Zivilklage nur entscheiden müssen, wenn die Sache spruchreif ist, d.h. über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann. Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs keine mehr machen (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 126 StPO). Häufig wird im Falle eines Freispruchs die Zivilklage abgewiesen werden müssen, da bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit auch die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) meist fehlen dürften (ANNETTE DOLGE, a.a.O., N. 21 zu Art. 126 StPO). Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d. h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es insofern an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch. Die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 126 StPO). Wie die Vorinstanz in Erwägung 6.2 festgehalten hat, hat die Privatklägerin 1 an der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2016 eine Genugtuung von CHF 50‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. Dezember 2010 sowie die Verweisung der Seite 52 Schadenersatzforderung auf den Zivilweg beantragt. Die Vorinstanz sprach ihr wegen den von ihr als erwiesen betrachteten Eingriffen des Beschuldigen in die sexuelle Integrität der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 30‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Dezember 2010 zu. Hingegen verwies es die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg, soweit sie den Vorwurf von Tätlichkeiten betraf. Ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen wurde antragsgemäss die geltend gemachte Schadenersatzforderung. Das Obergericht hat dagegen den Beschuldigten von sämtlichen Vorwürfen betreffend Handlungen gegen die sexuelle Integrität der Privatklägerin 1 freigesprochen, weshalb die darauf abgestützte Genugtuungsforderung abzuweisen ist. Sämtliche übrigen Zivilforderungen der Privatklägerin 1, insbesondere die Genugtuungsforderung hinsichtlich der behaupteten Tätlichkeiten sowie Schadenersatzforderungen, werden auf den Zivilweg verwiesen. 2.6.3 Privatkläger 2 Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Die pauschale Umschreibung in lit. a von Art. 126 Abs. 2 StPO deutet darauf hin, dass auch das Gericht, welches das Verfahren einstellt (z. B. mangels Strafantrag oder wegen Verjährung) die Zivilklage nicht materiell entscheiden kann. Eine andere Auslegung ist angesichts des klaren Wortlauts kaum möglich (ANNETTE DOLGE, a.a.O., N. 35 zu Art. 126 StPO; gl. M.: VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 9 al. 1 zu Art. 126 StPO). Wie die VORINSTANZ in Erwägung 6.3 festgehalten hat, hat der Privatkläger 2 an der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2016 eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Dezember 2010 geltend gemacht und beantragt, dass die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen sei. Das Kantonsgericht hat infolge Verjährung das Verfahren betreffend des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten Tätlichkeiten und der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil des Privatklägers 2 (Zeitraum 27. Februar 2008 bis 1. November 2013) eingestellt (bezüglich der Privatklägerin 1 betreffend des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten Tätlichkeiten). Anzufügen ist, dass die genannte Einstellung mangels Berufungserklärung rechtskräftig geworden ist. Gestützt auf die eingangs erwähnte Rechtsprechung ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die zivilrechtlichen Forderungen des Privatklägers 2 auf den Zivilweg zu verweisen seien. Das Obergericht hat sich in seiner Beratung dieser Auffassung angeschlossen. Irrtümlich ist nun in Zeile 1 von Dispositiv Ziff. 6 (Abweisung der Genugtuungsforderungen) nicht nur die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1, Seite 53 sondern auch diejenige des Privatklägers 2 aufgeführt worden. Dies bedarf gestützt auf Art. 83 StPO der Berichtigung. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet (Art. 83 Abs. 4 StPO). Das Institut der Berichtigung ermöglicht es, ein fehlerhaftes Dispositiv zu korrigieren. Typischer Anwendungsfall der Berichtigung sind offensichtliche Redaktions- oder Rechnungsfehler (NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 83 StPO). Da das Dispositiv in der genannten Fassung fehlerhaft abgefasst ist und mit der Urteilsbegründung im Widerspruch steht, ist dieses wie folgt zu berichtigen: „ 6. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 C1___ wird abgewiesen. Im Übrigen werden die Zivilforderungen der Privatkläger 1 C1___ und des Privatklägers 2 C2___ auf den Zivilweg verwiesen.“
  5. Erst und zweitinstanzliche Verfahrenskosten und Entschädigungen 3.1 Grundsätzliches Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Erfolgt die Einstellung bzw. der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage bzw. das prozessuale Verschulden für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 426 StPO; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 426 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind unter anderem Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO) sowie Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden. Vorliegend wurde der Beschuldigte vor Obergericht in sämtlichen noch zu beurteilenden Anklagepunkten freigesprochen oder diese wurden rechtskräftig eingestellt. Einzig Seite 54 bezüglich der Geldstrafe für die beiden SVG-Widerhandlungen obsiegte der Berufungskläger nur teilweise, indem er eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen beantragte, das Obergericht jedoch eine solche von 70 Tagessätzen festsetzte. Dieses Unterliegen ist mit Blick auf die Gesamtbeurteilung jedoch absolut marginal. Dem Verfahrensausgang entsprechend, die Berufung wird grösstenteils gutgeheissen, sind somit die erst- und zweitinstanzlichen Kosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 4‘500.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Die Vorinstanz hat eine Gerichtsgebühr von CHF 4'800.00 festgelegt und in ihrer Erwägung 8.1 die Auslagen im vorliegenden Verfahren aufgezählt. Dies sind: die Kosten der Staatsanwaltschaft für das Vorverfahren von CHF 24‘300.00, die Kosten für das Ergänzungsgutachten vom 20. Oktober 2016 von CHF 380.00 (act. B 3/49), die Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 16‘062.20 (act. B 3/48; siehe dazu nachfolgend) und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatkläger 1 und 2 von CHF 5‘289.60 (act. B 3/47; siehe dazu nachfolgend). Vor Obergericht sind zudem Auslagen von CHF 1‘610.00 (act. B 22) für Aufwendungen der Kantonspolizei im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung vom 7. November 2017 angefallen (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO). 3.2 Kosten für die amtliche Verteidigung Die Vorinstanz hat in ihrer Erwägung 8.2 gestützt auf Art. 135 Abs. 1 StPO und unter Anwendung des massgeblichen Stundenansatzes für die amtliche Verteidigung von CHF 170.00 (Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif; bGS 145.53) die Entschädigung von RA AA___ als amtlichem Verteidiger auf CHF 16‘062.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) festgesetzt. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 8.2, 1. und 2. Absatz, kann verwiesen werden. Aufgrund des vor Obergericht erfolgten Freispruchs des Beschuldigten und der Rechtskraft in den eingestellten Punkten kommt Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zur Anwendung. Wird demnach die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Unter Verweis auf BGE 139 IV 261 kommt trotz des praktisch vollumfänglichen Obsiegens des Beschuldigten gleichwohl nicht der höhere Stundenansatz des mittleren Honorars von CHF 200.00 (Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif) zur Anwendung, sondern es bleibt unabhängig vom Verfahrensausgang beim reduzierten Tarif. Hingegen entfällt aufgrund des Verfahrensausganges die von der Vorinstanz dem Beschuldigten in Erwägung 8.2, 3. Absatz, gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO auferlegte Rückerstattungspflicht für die Seite 55 Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Pflicht zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an RA AA___. Abschliessend ist die Entschädigung von RA AA___ für die zweite Instanz festzusetzen. Die von ihm eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 4‘899.65 (inkl. Barauslagen und MWSt; act. B 15) erweist sich als tarifkonform. Dementsprechend ist RA AA___ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger für beide Instanzen mit CHF 20‘961.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zu entschädigen. Der Vollständigkeit halber anzufügen ist, dass im Verfahren vor Obergericht Art. 135 Abs. 4 StPO aus den vorstehend dargelegten Gründen ebenfalls nicht zur Anwendung gelangt. 3.3 Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatkläger 1 und 2 Aufgrund des Verfahrensausganges entfällt ein Anspruch der Privatkläger 1 und 2 gegenüber dem Beschuldigten auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an beide Privatkläger 1 und 2 durch RA CC___ ist gestützt auf Art. 135 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Vorinstanz hat in ihrer Erwägung 8.3, unter Anwendung des entsprechenden Stundenansatzes von CHF 170.00 (Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif) die erstinstanzliche Entschädigung auf CHF 5‘289.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) festgesetzt. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Für das Verfahren vor Obergericht hat RA CC___ eine Kostennote von CHF 1‘779.15 eingereicht (act. B 16), welche der Korrektur bedarf. Darin wurde für den ausgewiesenen Aufwand von 8,8 Stunden einen Stundenansatz von CHF 180.00 statt von CHF 170.00 verrechnet. 8,8 Stunden à CHF 170.00 ergeben CHF 1‘496.00. Hinzu kommen die Barauslagen von CHF 63.35, so dass CHF 1‘559.35 resultieren. Die Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 1‘559.35 macht CHF 124.75 aus, was einen Honorarbetrag von CHF 1‘684.10 ergibt. Dementsprechend ist RA CC___ für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand von C1___ und C2___ für beide Instanzen mit CHF 6‘973.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zu entschädigen. Obschon der Beschuldigte in allen Anklagepunkten entweder freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde, ist in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) auf eine Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie die Erstattung der Differenz zwischen amtlicher Entschädigung und vollem Honorar gestützt auf Art. 135 Ziff. 4 i.V.m. Art. 138 Seite 56 Abs. 1 StPO aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen. So hat das Bundesgericht in BGE 141 IV 262 E. 3 S. 266 ff. entschieden, es sei nicht zulässig, vom Opfer die Rückzahlung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes an den Staat zu verlangen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden. Art. 30 Abs. 3 OHG gehe Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 2.3.1). Das Bundesgericht hat nun diese Rechtsprechung präzisiert und ausgeführt, anders verhalte es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch gekommen sei, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt worden und schliesslich in Rechtkraft erwachsen sei. (…) Insoweit gehe die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 2.3.5). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall dadurch, dass erstinstanzlich mehrere Schuldsprüche ergingen, worauf der Beschuldigte Berufung erhob und ihn das Obergericht in diesen Anklagepunkten freisprach. Bei dieser Konstellation muss Art. 30 Abs. 3 OHG auch vor Obergericht vorgehen bzw. auf die Anwendung von Art. 135 Ziff. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO ist zu verzichten. Seite 57 Dispositiv In teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 24. Oktober 2016 (K3S 16 1) - in Dispositiv Ziff. 1 (Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 sowie des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil des Privatklägers 2) - in Dispositiv Ziff. 5 (Aushändigung sichergestellter Gegenstände an den Beschuldigten) mangels Berufungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist.
  6. Der Beschuldigte A___ wird freigesprochen von der Anklage - der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB - der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB - der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB.
  7. Der Beschuldigte A___ wird schuldig gesprochen - des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 aVO der Bundesversammmlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (Tatzeit: 5. Januar 2016) - des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Tatzeit: 6. Januar 2016).
  8. A___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 50.00 sowie zu einer Busse von CHF 700.00 (Art. 34, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB). 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A___ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen (Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 106 StGB).
  9. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 C1___ wird abgewiesen. Im Übrigen werden die Zivilforderungen der Privatkläger 1 C1___ und des Privatklägers 2 C2___ auf den Zivilweg verwiesen.
  10. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 24‘300.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 380.00 Kosten des Ergänzungsgutachtens vor erster Instanz CHF 4‘800.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 16‘062.20 Kosten für die amtliche Verteidigung vor erster Instanz CHF 5‘289.60 Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatkläger 1 und 2 vor erster Instanz CHF 4‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr Seite 58 CHF 4‘899.65 Kosten für die amtliche Verteidigung vor zweiter Instanz CHF 1‘684.10 Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatkläger 1 und 2 vor zweiter Instanz CHF 1‘200.00 Kosten der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage vor zweiter Instanz CHF 1‘610.00 Kosten Polizeieinsatz an der Berufungsverhandlung CHF 64‘725.55 insgesamt, werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen.
  11. RA AA___ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger für beide Instanzen mit CHF 20‘961.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt. 9. RA CC___ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatkläger 1 und 2 für beide Instanzen mit CHF 6‘973.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt.
  12. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Gegen den Entschädigungsentscheide gemäss Ziffer 8 kann der amtliche Verteidiger bzw. gemäss Ziffer 9 der unentgeltliche Rechtsbeistand innert 10 Tagen Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) erheben. Die Beschwerde ist beim Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich einzureichen. Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Beschwerde wird auf Art. 385 StPO verwiesen.
  13. Zustellung am 15. Juni 2018 an: - den Berufungskläger über seinen amtlichen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (U 13 1140) - die Privatkläger 1 und 2 über ihren Rechtsvertreter - die Vorinstanz (K3S 16 1) - das Amt für Administrativmassnahmen AR (Dispositiv) Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin Seite 59
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Eine von der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundes-

gericht hat dieses mit Entscheid vom 27. März 2019 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten

ist (6B_738/2018).

Urteil vom 7. November 2017 (berichtigt in Dispositiv Ziff. 6)

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler

Oberrichterin S. Rohner

Oberrichter B. Oberholzer, H. P. Blaser, H. Zingg

Obergerichtsschreiberin B. Widmer

Verfahren Nr. O1S 17 4

Sitzungsort Trogen

Berufungskläger A___

Beschuldigter

amtlich verteidigt durch: RA AA___

Berufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden

Anklägerin

vertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau

Berufungsbeklagte 1 C1___

Privatklägerin 1

vertreten durch: RA CC___

Berufungsbeklagter 2 C2___

Privatkläger 2

vertreten durch: RA CC___

Gegenstand mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache

Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung,

Pornographie, SVG-Delikte

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell

Ausserrhoden K3S 16 1 vom 24. Oktober 2016

Inhaltsverzeichnis

Anträge der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten ........................................................... 4

Anträge des Beschuldigten und Berufungsklägers ...................................................................... 4

Anträge der Privatkläger 1 und 2 sowie Berufungsbeklagten 1 und 2 ......................................... 5

Sachverhalt ................................................................................................................................. 6

Erwägungen des Gerichts ......................................................................................................... 11

1. Formelles ....................................................................................................................... 11

1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit ....................................................................... 11

1.2 Rechtskräftige Urteilspunkte .................................................................................... 12

1.3 Beweisanträge ........................................................................................................ 12

1.3.1 Einholung eines Arztberichts beim zuständigen Psychiater oder Arzt bezüglich

des psychischen Zustands von C1___ im Zeitraum 2007 bis 2013 ................................ 12

1.3.2 Expertise zum aussagepsychologischen Gutachten und zum

entwicklungspsychologischen Gutachten (Obergutachten)............................................. 14

1.3.3 Augenschein am letzten Tatort ......................................................................... 17

2. Materielles ...................................................................................................................... 17

2.1 Sexualdelikte zum Nachteil von C1___ ................................................................... 17

2.1.1 Allgemeines zum Indizienprozess .................................................................... 17

2.1.2 Glaubwürdigkeit von C1___; Gutachten ........................................................... 18

2.1.3 Würdigung des Sachverhalts der Sexualdelikte ............................................... 31

2.2 Pornografie (Art. 197 Ziff. 3bis aStGB) ...................................................................... 42

2.3 SVG-Widerhandlungen ........................................................................................... 45

2.3.1 Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand .................................................... 45

2.3.2 Fahren ohne Berechtigung ............................................................................... 45

2.4 Fazit ........................................................................................................................ 45

2.5 Strafzumessung ...................................................................................................... 46

2.5.1 Rechtliches ...................................................................................................... 46

2.5.2 Strafrahmen ..................................................................................................... 46

2.5.3 Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand .................................................... 46

2.5.4 Fahren ohne Berechtigung ............................................................................... 48

2.5.5 Tagessatzhöhe ................................................................................................ 49

2.5.6 Bedingte/unbedingte Strafe / Probezeit / Busse / Ersatzfreiheitsstrafe ............. 50

2.5.7 Fazit ................................................................................................................. 52

2.6 Zivilforderungen der Privatkläger ............................................................................. 52

2.6.1 Vorbringen des Berufungsklägers .................................................................... 52

2.6.2 Privatklägerin 1 ................................................................................................ 52

2.6.3 Privatkläger 2 ................................................................................................... 53

3. Erst und zweitinstanzliche Verfahrenskosten und Entschädigungen .............................. 54

Seite 2

3.1 Grundsätzliches ...................................................................................................... 54

3.2 Kosten für die amtliche Verteidigung ....................................................................... 55

3.3 Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatkläger 1 und 2 ......... 56

Dispositiv .................................................................................................................................. 58

Seite 3

Anträge der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten

aa) im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Der Angeklagte A___ sei schuldig zu sprechen wegen:

- Mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, Art. 187 StGB - Mehrfacher Vergewaltigung, Art. 190 StGB - Mehrfacher sexueller Nötigung, Art. 189 StGB - Mehrfacher Tätlichkeiten, Art. 126 StGB - Mehrfacher sexueller Belästigung, Art. 198 StGB - Pornografie, Art. 197 StGB - Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 91 Abs. 2

lit. a SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, Art. 1 Abs. 1 und 2 VO über Blutalkoholgrenzwerte - Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug, Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit.

b SVG.

2. Der Angeklagte sei unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 69 Tagen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht unter 50 Monaten und zu einer Busse von CHF 1‘000.00 zu verurteilen.

3. Es sei über die Zivilforderungen zu entscheiden. 4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Angeklagten aufzuerlegen. 5. Die Sicherstellungen i.S. Pornografie seien einzuziehen und zu vernichten. 6. Die restlichen Sicherstellungen seien dem Angeklagten bzw. dem Berechtigten

auszuhändigen. bb) im Berufungsverfahren:

1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Anträge des Beschuldigten und Berufungsklägers

aa) im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Der Angeschuldigte A___ sei von folgenden Vorwürfen freizusprechen:

- vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind - vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung - vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung - vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten - vom Vorwurf der Pornographie.

2. Der Angeschuldigte sei hingegen schuldig zu sprechen des Fahrens in qualifiziert

fahrunfähigem Zustand und des Fahrens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug und zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagen zu verurteilen.

Seite 4

3. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

bb) im Berufungsverfahren:

1. Die Ziffern 2 (Schuldspruch), 3 (Strafmass), 4 (Genugtuung, Privatklage), 6 (Verfahrenskosten) und 8 (Parteikosten) des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 24. Oktober 2016 (Verfahren Nr. K3S 16 1) seien aufzuheben.

2.1 Der Angeschuldigte A___ sei von folgenden Vorwürfen freizusprechen:

- vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung - vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung - vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind - vom Vorwurf der Pornographie.

2.2 Der Angeschuldigte sei hingegen schuldig zu sprechen des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und des Fahrens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug und zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagen zu verurteilen.

3. Eventualiter: im Falle der Verurteilung des Beschwerdeklägers [recte: Berufungsklägers] wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und/oder sexuellen Handlungen mit einem Kind sei die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe angemessen zu reduzieren; er sei zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten zu verurteilen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei.

4. Die Zivil-, Genugutuungs-, und ausseramtlichen Entschädigungsforderungen der

Privatkläger seien vollumfänglich abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.

Anträge der Privatkläger 1 und 2 sowie Berufungsbeklagten 1 und 2

aa) im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, C1___ eine Genugtuung von CHF 50‘000.00

zzgl. 5% Zins seit 24. Dezember 2010 zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, C2___ eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 zzgl. 5% Zins seit 30. Dezember 2010 zu bezahlen.

4. Die Schadenersatzforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

bb) im Berufungsverfahren:

Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.

Seite 5

Sachverhalt

A. Übersicht

A___, Vater von zwei erwachsenen Kindern, lernte 2007 C___ kennen und in der Folge

entwickelte sich zwischen ihnen eine Liebesbeziehung (act. B 3/2.5.1, S. 2). Ab Februar

2008 bis Mitte Juli 2011 lebte A___ zusammen mit C___ und deren beiden Kindern

C1___, geb. 1997, und C2___, geb. 2001, in D___. C1___, welche seit August 2004 die

XY-Schule St. Gallen besuchte, trat im Juli 2010 aus der XY-Schule aus (act. B 3/2.1.1, S.

31/32). Mitte Juli 2011 zügelten A___ und C___ mit den beiden Kindern von D___ in ein

Einfamilienhaus nach E___. Am 1. Juni 2012 heirateten A___ und C___ (act. B 3/2.1.1, S.

5/6). Am 1. August 2013 begann C1___ in F___ eine Lehre als Fachfrau Gesundheit,

wofür sie sich unter der Woche bei Z1___, einem Bekannten des Ehepaars A___/C___,

aufhielt (act. B 3/2.6.1, S. 2; B 3/2.7.6). Am Freitagabend, 18. Oktober 2013, waren das

Ehepaar A___/C___, C1___, Z1___ sowie „Z2___“ bei Z2___, einem gemeinsamen

Bekannten, zum Abendessen eingeladen (act. B 3/2.7.11, S. 4 ff.). In der Nacht vom

Samstag, 19. Oktober 2013 auf den Sonntag, 20. Oktober 2013, übernachtete Z4___,

geb. 2001, bei C1___ (act. B 3/2.7.13, S. 4). Am Freitagabend, 25. Oktober 2013 kam es

zwischen A___ und C1___ zu einer heftigen Auseinandersetzung im Getränkehandel

G___ in F___ betreffend eines von C1___ geplanten Ausgangs mit einem jungen Mann

(act. B 3/2.7.3, S. 3 ff.; B 3/2.7.6, S. 4 ff.; B 3/2.7.10, S. 3 ff.; B 3/2.7.11, S. 2 ff.; B.

3/2.7.14, S. 5 ff.). Am Montag, 28. Oktober 2013 (oder Dienstag, 29. Oktober 2013)

wandte sich C1___ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell

Ausserrhoden und bat um Hilfe wegen angeblich langjähriger sexueller Übergriffe und

Misshandlungen gegenüber ihr und ihrem Bruder C2___ durch A___ (act. B 3/1.1).

B. Prozessgeschichte

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Appenzell Ausserrhoden

reichte am Donnerstag, 31. Oktober 2013, bei der Staatsanwaltschaft Appenzell

Ausserrhoden eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf sexuelle

Übergriffe und Misshandlungen zu Lasten von C1___ ein (act. B 3/1.1; B 3/2.2.1, S. 5).

Gleichentags trat C1___ ins Schlupfhuus St. Gallen ein (act. B 3/1.37, S. 8). Am Freitag,

1. November 2013 fand die erste Videobefragung von C1___ durch die

Staatsanwaltschaft statt (act. B 3/5.1; B 3/5.7; B 3/6.1). Am 2. November 2013 nahm die

Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden den Beschuldigten fest, eröffnete ihm die

Untersuchungshaft ab 3. November 2013 (act. B 3/2.1.1, S. 33; B 3/2.8.5; B 3/4) und

Seite 6

führte an dessen Wohnort eine erste Hausdurchsuchung durch. Die Kantonspolizei stellte

dabei unter anderem Bettzeug von C1___, diverse Computer sowie das Mobiltelefon von

A___ sicher (act. B 3/2.1.1, S. 10; B 3/2.8.2; B 3/2.9). Ebenfalls am 2. November 2013

wurden der Beschuldigte und dessen Ehefrau C___ das erste Mal polizeilich

einvernommen (act. B 3/2.5.1; B 3/2.8.7; B 3/2.6.1). Die Kantonspolizei führte im Zeitraum

4. November 2013 bis 20. Februar 2014 Einvernahmen mit Z5___, Z6___, Z7___, Z8___,

Z9___, Z1___, Z10___, Z11___, Z2___, Z12___, Z4___, Z13___ und Z14___ durch (act.

B 3/2.7.1 - 2.7.15). Am 4. November 2013 fand eine Videobefragung von C2___ statt (act.

B 3/2.10.1; B 3/12), am 5. November 2013 wurde C___ (act. B 3/2.6.2) und am

6. November 2013 sowie am 12. November 2013 der Beschuldigte (act. B 3/2.5.2 – 2.5.5)

polizeilich einvernommen. Der leitende Staatsanwalt gewährte dem Beschuldigten mit

Verfügung vom 11. November 2013 die amtliche Verteidigung durch RA AA___ (act. B

3/1.3). Am 14. November 2013 führte die Kantonspolizei am Wohnort des Beschuldigten

eine zweite Hausdurchsuchung durch (act. B 3/2.8.3). Weitere polizeiliche Einvernahmen

des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit

Kindern erfolgten am 20. November 2013 (act. B 3 3/2.5.6), am 26. November 2013 (act.

B 3/2.5.7) und am 5. Dezember 2013 (act. B 3/2.5.8). Am 25. November 2013 wurde

C___ durch die Kantonspolizei einvernommen (act. B 3/2.6.3). Am 26. November 2013

stellte C1___ gegen den Beschuldigten einen Strafantrag wegen sexueller Handlungen

und Tätlichkeiten (act. B 3/2.2.2). Gleichentags stellte auch C2___ gegen den

Beschuldigten einen Strafantrag wegen sexueller Belästigung und Tätlichkeiten (act. B

3/2.3.2).

Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 12. Dezember 2013 das Institut für Rechtsmedizin

St. Gallen mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens bezüglich des Flecks auf

der Bettwäsche von C1___ (act. B 3/3.1). Die Kantonspolizei führte am 13. Dezember

2013 eine weitere Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten durch (act. B

3/2.8.4). Am 13. Dezember 2013 befragte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zum

Vorwurf der Pornografie (act. B 3/5.4). C___ wurde am 18. Dezember 2013 durch die

Staatsanwaltschaft einvernommen (act. B 3/5.3). Am 19. Dezember 2013 fand ein

gynäkologischer Untersuch von C1___ im Institut für Rechtsmedizin St. Gallen statt (act.

B 3/3.4). Am 8. Januar 2014 führte die Staatsanwaltschaft eine zweite Videobefragung

von C1___ durch (act. B 3/5.5; B 3/5.8; B 3/6.2). Zwei Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin St. Gallen zum Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2013

datieren je vom 9. Januar 2014 (act. B 3/3.2 und B 3/3.4). Die Kantonspolizei führte am

10. Januar 2014 erneut eine Einvernahme des Beschuldigten durch (act. B 3/2.5.9) und

entliess ihn gleichentags aus der Untersuchungshaft (act. B 3/2.1.1., S. 34). Dem

Beschuldigten wurde bei der Entlassung ein Schriftstück betreffend Hausverbot durch

Seite 7

C___ ausgehändigt (act. B 3/2.1.1, S. 35; B 3/2.10.4). Ein weiteres Gutachten des

Instituts für Rechtsmedizin bezüglich Spermaspur datiert vom 16. Januar 2014 (act. B

3/3.3). Der leitende Staatsanwalt gewährte den Privatklägern C1___ und C2___ mit

Verfügung vom 11. März 2014 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA CC___

(act. B 3/1.12). Am 4. April 2014 erstattete das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen das

Gutachten bezüglich des Flecks auf der Bettwäsche von C1___ (act. B 3/3.6). Die

Kantonspolizei führte am 10. Juni 2014 die Einvernahmen von Z15___ und Z16___, am

14. Juni 2014 von Z17___, am 24. Juni 2014 von Z18___ (act. B 3/2.13.6 – 2.13.9) sowie

am 22. Juni 2014 von C___ durch (act. B 3/2.6.4). Die Staatsanwaltschaft beauftragte am

17. November 2014 das Forensische Institut Ostschweiz mit der Erstellung eines

Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Aussagen von C1___ (act. B 3/3.7). Das Gutachten,

mit einem Bericht über die entwicklungspsychologische Abklärung (act. B 3/3.9; B 3/1.37),

wurde am 12. Mai 2015 (act. B 3/3.8; B 3/1.38) und die Ergänzung zum Gutachten am 29.

Oktober 2015 erstattet (act. B 3/3.18).

Am 18. November 2015 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten beim

Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden Anklage (act. B 3/9). Mit Verfügung des

Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 25. November 2015 wurde die Anklage zur

Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (act. B 3/1.47). Am 5. Januar 2016

fuhr der Beschuldigte in M___ mit einem Lieferwagen Toyota, SG XXXXX, mit mindestens

1.6 Gewichtspromille (act. B 3/2.16.2; N 3/2.16.8). Am 6. Januar 2016 lenkte der

Beschuldigte in P___ dieses Motorfahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises wiederum

(act. B 3/2.16.2 und B 3/2.16.11). Am 10. Februar 2016 fand die Schlusseinvernahme des

Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft statt (act. B 3/5.9). Die Staatsanwaltschaft

erhob am 3. März 2016 erneut Anklage beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden

(act. B 3/10). Mit Verfügung des Vorsitzenden des Kantonsgerichts vom 24. März 2016

wurde den Parteien Gelegenheit zur Einreichung begründeter Beweisanträge eingeräumt

(act. B 3/13). Mit Eingabe vom 13. April 2016 liess der Beschuldigte die Einholung eines

Arztberichts beim zuständigen Psychiater oder Arzt bezüglich des psychischen Zustandes

von C1___ im Zeitraum 2007 bis 2013, die Einholung der Absenzenliste von C1___ für

das neunte Schuljahr bei deren damaligem Lehrer und eine Expertise zum

aussagepsychologischen sowie zum entwicklungspsychologischen Gutachten beantragen

(act. B 3/16A). Am 4. Mai 2016 verfügte der Vorsitzende die Einholung eines amtlichen

Berichts bei der Schulleitung der Schule E___ (act. B 3/19). Die Schule E___ reichte am

10. Mai 2016 den Bericht ein (act. B 3/21). Mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 4.

Oktober 2016 wurde das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen mit einer Ergänzung bzw.

Erläuterung des Gutachtens vom 4. April 2014 beauftragt (act. B 3/34). Das

Ergänzungsgutachten wurde am 20. Oktober 2016 erstattet (act. B 3/42). Die

Seite 8

Hauptverhandlung fand am 24. Oktober 2016 in Anwesenheit der Staatsanwältin, des

Rechtsvertreters von C1___ und C2___ sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers

statt (act. B 3/43A, S. 2). Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung

mündlich eröffnet und kurz begründet (act. B 3/43A, S. 13). Das schriftliche

Urteilsdispositiv wurde am 26. Oktober 2016 versandt (act. B 3/50) und dem Verteidiger

des Beschuldigten am 27. Oktober 2016 zugestellt (act. B 3/53). Mit Schreiben vom

27. Oktober 2016 meldete RA AA___ rechtzeitig die Berufung an (act. B 3/54/1; B 3/55).

C. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil der 3. Abteilung vom 24. Oktober 2016 (K3S 16 1) entschied das Kantonsgericht

was folgt:

„1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten Tätlichkeiten zum Nachteil

der Privatklägerin 1 (begangen im Zeitraum zwischen 27. Februar 2008 und 19. Oktober 2013) und hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 2 (begangen im Zeitraum zwischen 27. Februar 2008 und 1. November 2013) sowie hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil des Privatklägers 2 (begangen im Zeitraum zwischen 27. Februar 2008 und 1. November 2013) eingestellt.

2. A___ ist schuldig

- der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (begangen im Zeitraum zwischen 27. Februar 2008 und 19. Oktober 2013);

- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (begangen im Zeitraum zwischen 27. Februar 2008 und 19. Oktober 2013);

- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (begangen im Zeitraum zwischen 27. Februar 2008 und 19. Oktober 2013);

- des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 aVO über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (begangen am 5. Januar 2016);

- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (begangen am 6. Januar 2016);

bis- der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB (begangen im Zeitraum zwischen

16. Oktober 2013 und 2. November 2013).

3. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 5 Monaten unter Anrechnung der

erstandenen Untersuchungshaft von 70 Tagen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 30‘000.00 zuzüglich

Zins zu 5 % seit 24. Dezember 2010 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 2 auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten, unter Vorbehalt einer allfälligen

polizeilichen Einziehung, ausgehändigt. 6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 24'300.00 Kosten des Vorverfahrens CHF 4'800.00 Gerichtsgebühr CHF 380.00 Kosten des Ergänzungsgutachtens CHF 16'062.20 amtliche Verteidigung CHF 5'289.60 unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatkläger 1+2

CHF 50'831.80 insgesamt,

Seite 9

werden – abzüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO) und abzüglich der Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatkläger 1 und 2 (Art. 426 Abs. 4 StPO) – dem Beschuldigten auferlegt.

7. Rechtsanwalt AA___ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 16‘062.20 (inkl.

Barauslagen und MWST) – unter Vorbehalt der Rückerstattung der Kosten durch den Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO – aus der Staatskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 18‘896.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) beträgt.

8. Rechtsanwalt CC___ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatkläger 1

und 2 mit CHF 5‘289.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt.

Der Beschuldigte hat die Privatkläger 1 und 2 mit CHF 6‘212.90 zu entschädigen, sofern die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO erfüllt sind. Im Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege fällt die Entschädigung der Staatskasse zu (Art. 138 Abs. 2 StPO).“

Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird

verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.

D. Schriftenwechsel

a) Gegen das Urteil vom 24. Oktober 2016, dessen Zustellung an RA AA___ in

begründeter Ausfertigung am 17. Februar 2017 erfolgt war (act. B 3/58), reichte

dieser mit Eingabe vom 9. März 2017 (act. B 1) fristgemäss die Berufung ein. Darin

werden drei Beweisanträge gestellt.

b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. März 2017 wurde der

Staatsanwaltschaft sowie den Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen

schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche

Anschlussberufung einzureichen (act. B 4), wovon diese keinen Gebrauch machten.

c) Mit Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts vom 14. März 2017 wurde dem

Beschuldigten im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung gewährt und RA

AA___ damit beauftragt (act. B 5).

a) Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 30. Mai 2017 wurden die Beweisanträge des

Berufungsklägers vom 9. März 2017 abgelehnt (act. B 7).

b) Die mündliche Hauptverhandlung fand am 7. November 2017 statt (act. B

Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - e vorstehend

angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

Seite 10

Erwägungen des Gerichts

1. Formelles

1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Die Vorinstanz hat sich zur Zuständigkeit nicht geäussert. Zu beurteilen waren vor

Kantonsgericht verschiedene Handlungen gegen die sexuelle Integrität, Tätlichkeiten,

Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand sowie Fahren ohne Berechtigung. Aufgrund

der Aussagen von C1___ und C2___ wurden die behaupteten Straftaten gegen die

sexuelle Integrität sowie die Tätlichkeiten in D___ und E___ begangen, der

Straftatbestand der Pornographie ausschliesslich in E___ und die beiden

Strassenverkehrsdelikte im Kanton St. Gallen. Die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz

ergibt sich ohne weiteres aus Art. 34 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Hat eine beschuldigte

Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung

und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der

schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die

Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen

worden sind. Der Straftatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB

(SR 311.0) ist mit der schwersten Strafe bedroht, nämlich mit einer Freiheitsstrafe von

einem bis zu zehn Jahren. Da im Kanton Appenzell Ausserrhoden Strafanzeige

eingereicht und polizeiliche Ermittlungen sowie Untersuchungen der Staatsanwaltschaft

aufgenommen wurden, sind die appenzell-ausserrhodischen Gerichte ohne weiteres

örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 15

und 17 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31).

Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die

Art. 26 und 27 JG hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und

Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der

Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich

des Zwangsmassnahmenrechts).

Seite 11

1.2 Rechtskräftige Urteilspunkte

Festzuhalten ist, dass im Urteil der 3. Abteilung des Kantonsgerichts vom 24. Oktober

2016 folgende Punkte nicht angefochten und demzufolge gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit.

a StPO rechtskräftig geworden sind:

- Dispositiv Ziff. 1 (Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten

Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 sowie des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil des Privatklägers 2)

- Dispositiv Ziff. 5 (Aushändigung sichergestellter Gegenstände an den Beschuldigten).

1.3 Beweisanträge

Der Verteidiger des Beschuldigten stellt in der Berufungserklärung vom 9. März 2017

drei Beweisanträge, welche er – mit Ausnahme des verlangten Augenscheins – bereits

im Untersuchungsverfahren (act. B 3/3.13) sowie vor Kantonsgericht (act. B 3/16A)

gestellt hat. Diese Beweisanträge wurden vom Vorsitzenden des Obergerichts mit

Verfügung vom 30. Mai 2017 einstweilen abgelehnt mit der Begründung, es sei im

Moment noch offen, ob das Gericht dem psychischen Zustand von C1___ in den Jahren

2007 bis 2013, der Verwertbarkeit des Gutachtens H___ sowie der Erforderlichkeit der

Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Bedeutung zumesse (act. B 7).

Seine Anträge erneuerte RA AA___ anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung

(act. B 13, S. 2).

1.3.1 Einholung eines Arztberichts beim zuständigen Psychiater oder Arzt bezüglich

des psychischen Zustands von C1___ im Zeitraum 2007 bis 2013

Der Berufungskläger lässt im Untersuchungsverfahren ausführen, gemäss

psychologischem Gutachten vom 12. Mai 2015 solle C1___ unter dissoziativen

Symptomen bzw. dissoziativen Störungen leiden. Die Gutachterin verweise auf ein

telefonisches Gespräch mit Frau K___, Psychologin und Psychotherapeutin am

Ostschweizer Kinderspital, vom 19. Februar 2015 sowie auf die eigene Einschätzung.

Vorliegend sei jedoch der Zeitabschnitt zwischen 2007 und Ende Oktober 2013 von

Bedeutung. Es werde von der Gutachterin festgehalten, dass diese dissoziativen

Zustände im Alter von 10 oder 11 Jahren begonnen haben sollen, es sei aber nicht

erkennbar, auf welche Fakten sich diese rückwirkende Diagnose stütze. Auch in den

gesamten Verfahrensakten finde sich kein Arztbericht über den psychischen Zustand

von C1___ ab 2007 bis Herbst 2013. Könne kein entsprechender Bericht eingeholt

werden, dann seien dies nicht bewiesene Behauptungen, die unberücksichtigt bleiben

müssten. Es falle auf, dass die Gutachterin festhalte, dass der Beginn der Beziehung

zwischen der Mutter und A___ zu einer „deutlichen Verringerung der Lebensqualität für

C1___ in Form einer zu Hause auftretenden dissoziativen Symptomatik“ geführt habe.

Seite 12

Diese Behauptung stütze sich einzig auf die nachträglichen Aussagen von C1___ im

Februar 2015, stehe aber im eklatanten Widerspruch zu sämtlichen anderen

Zeugenaussagen.

Vor Obergericht lässt der Berufungskläger ergänzen, die rückwirkende Diagnose,

dass C1___ seit dem Kennenlernen des Beschuldigten an einer dissoziativen

Symptomatik gelitten habe, sei nicht haltbar.

Die Staatsanwaltschaft weist im Untersuchungsverfahren darauf hin, es treffe zu,

dass keine Informationen über den psychischen Zustand von C1___ zum Tatzeitpunkt

vorliegen würden. Eine Fachperson, die dazu Stellung nehmen könnte, sei im Rahmen

der Untersuchung nicht bekannt geworden. Auch der Antrag des Verteidigers des

Beschuldigten enthalte keine spezifische Nennung. Das Vorliegen einer dissoziativen

Symptomatik sei aber auch nicht für die Tatzeit, sondern für den Aussagezeitpunkt

relevant, da sie sich auf das Aussageverhalten auswirken könne. Bei der Erkenntnis der

Gutachter handle es sich nicht um eine rückwirkende Diagnose, sondern um eine

Exploration zum aktuellen Zustandsbild.

Vor Obergericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, die dissoziative Symptomatik sehe

man in der Einvernahme von C1___. Das Gutachten komme zum Schluss, dass die

dissoziative Symptomatik sowie sprachliche Defizite das „merkwürdige“

Aussageverhalten erklären würden.

Die Berufungsbeklagte 1 lässt vor Obergericht vorbringen, die Schlüsse der

Gutachterin bezüglich der dissoziativen Zustände würden unter dem Titel der

Problemanalyse das wiedergeben, was C1___ schildere. Die dissoziativen Zustände

zum Begutachtungs- und Behandlungszeitpunkt würden sowohl von Frau K___ als auch

der Gutachterin bestätigt. Dass solche Zustände nicht von heute auf morgen auftauchen

würden, sei selbstverständlich.

Dem Bericht über die entwicklungspsychologische Abklärung des Forensischen Instituts

Ostschweiz vom 12. Mai 2015, welcher im Rahmen des Glaubhaftigkeitsgutachtens

erstellt wurde, kann entnommen werden, dass die Mutter von C1___ gegenüber der

Gutachterin erwähnte, C1___ sei ab der 3. Klasse in der XY-Schule in die

Psychotherapie gegangen (act. B 3/1.37, S. 6 unten). Weiter geht aus dem genannten

Bericht hervor, dass K___, Psychologin und Psychotherapeutin am Ostschweizer

Kinderspital St. Gallen, C1___ erst seit Ende Oktober 2013 bzw. seit deren Eintritt ins

Schlupfhuus St. Gallen behandelte (act. B 3/1.37, S. 8 unten; B 3/45). Sodann kann dem

aussagepsychologischen Gutachten des forensischen Instituts Ostschweiz vom 12. Mai

2015 entnommen werden, dass Berichte über die schulpsychologische Abklärung von

C1___ durch den Schulpsychologischen Dienst des Kantons St. Gallen aus den Jahren

2004, 2008 und 2010 existieren (act. B 3/1.38, S. 9); diese Dokumente befinden sich

Seite 13

nicht bei den Verfahrensakten. Laut Schlussbericht der Kantonspolizei Appenzell

Ausserrhoden vom 3. September 2014 wurde C1___ von folgenden Behörden bzw.

Personen betreut: ab ca. 2004 vom Schulpsychologischen Dienst in L___, von

Psychotherapeut N___ bis Juli/August 2008 und von Psychotherapeutin O___ ab 2009

während eines Jahres (act. B 3/2.1.1, S. 32). Gemäss Bericht des Ostschweizer

Kinderspitals vom 20. Oktober 2016 über den Therapieverlauf seit November 2013 sind

bei C1___ aufgetretene posttraumatische Symptome unter anderem dissoziative

Zustände (act. B 3/45).

Der Argumentation der Staatsanwaltschaft in deren Schreiben vom 28. September 2015

(act. B 3/3.14, S. 1) ist zu folgen: Massgebend ist das Aussageverhalten von C1___ ab

Ende Oktober 2013 und deshalb ihr psychischer Zustand in diesem Zeitraum. Für

diesen Zeitraum sind die aufgetretenen dissoziativen Zustände von C1___ seitens des

Kinderspitals St. Gallen bestätigt und auch vom Berufungskläger nicht bestritten worden.

Sodann ergibt sich aus den Akten für den Zeitraum von 2007 bis 2013 kein Hinweis auf

eine ärztliche Behandlung. Ein solcher Bericht kann daher nicht eingeholt werden und

auch der Berufungskläger hat nicht angegeben, wer im Nachhinein einen solchen

Bericht erstellen könnte.

1.3.2 Expertise zum aussagepsychologischen Gutachten und zum entwicklungspsychologischen Gutachten (Obergutachten)

Der Berufungskläger lässt im Untersuchungsverfahren ausführen, bezüglich der

Ausführungen der Gutachterin unter dem Titel „kriterienorientierte Aussagenanalyse“

seien von ihr insgesamt 19 Kriterien überprüft worden. Zusammengefasst seien 3

Kriterien gegeben (15, 18, 19), 4 Kriterien seien hinreichend, also mit Einschränkungen,

gegeben (1, 3, 4, 8), 11 Kriterien seien nicht gegeben bzw. nicht erfüllt (5-7, 9-14, 16,

17) und 1 Kriterium sei nicht bewertbar (2). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die

Gutachterin trotzdem festhalte, die Aussagen von C1___ seien von mittlerer bis hoher

Qualität. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass das Gutachten nicht schlüssig sei und

triftige Gründe bestehen würden, um davon abzuweichen.

Vor Obergericht lässt der Berufungskläger ergänzen, das vorliegende Gutachten

erscheine ungenügend, weshalb ein Obergutachten einzuholen sei: C1___ habe die

Vorfälle nicht in einem vernünftigen Detaillierungsgrad schildern können. Zudem sei

unwahr, dass der Beginn der Beziehung zwischen der Mutter von C1___ und A___ zu

einer deutlichen Verringerung der Lebensqualität für C1___ geführt habe. Ebenso sei

die Behauptung von C1___ widerlegt, dass sie in der 9. Klasse die Schule zu 50 % gar

nicht mehr besucht habe. Wenn ein Gutachten auf unwahren Tatsachen beruhe, müsse

es als nicht verwertbar eingeschätzt werden. Ausserdem müsse in einem Strafverfahren

Seite 14

sicher sein, ob eine dissoziative Symptomatik bestehe oder nicht. Es sei falsch, auf acht

Jahre rückwirkend eine solche Störung diagnostizieren zu wollen, wenn man gar nicht

wisse und objektiv auch nichts darauf hindeute, dass C1___ tatsächlich vom

Beschuldigten schlecht behandelt worden sei. Bezüglich Motivationsanalyse sei nicht

nachvollziehbar, weshalb die Gutachterin den Streit im Getränkehandel nicht erwähnt

habe. Wie an Schranken des Kantonsgerichts dargelegt, sei von den 19

Realkennzeichen eines erfüllt, zwei hinreichend erfüllt, jedoch insgesamt 16 Kriterien

nicht erfüllt. Es sei nicht zulässig, die Messlatte für eine genügende Qualität der

Aussagen herunterzusetzen nur wegen der nicht erwiesenen Hypothese der

dissoziativen Symptomatik. Im Ergebnis enthalte das Gutachten zu viele Mängel,

Fehlüberlegungen und falsche Schlüsse.

Die Staatsanwaltschaft weist im Untersuchungsverfahren darauf hin, das Gutachten

vom 12. Mai 2015 werde den zu erwartenden Kriterien qualitativ und quantitativ gerecht

und beantworte die relevanten Fragestellungen sorgfältig und unter Berücksichtigung

aktueller Standards der Glaubhaftigkeitsbegutachtung.

Vor Obergericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, dass C1___ mit der

Anzeigeerstattung alles verloren habe. Das sei ein unverhältnismässig hoher Preis, um

ihre Anzeige mit einem lapidaren Streit im Getränkehandel zu erklären. Das

Racheargument tauge hier nicht. Bei der gutachterlichen Einschätzung der

Realkennzeichen handle es sich um eine sehr ausgewogene Beurteilung. 7 bejahte und

7 verneinte Kennzeichen würden im mittleren Bereich liegen. Die Gutachterin weise

ergänzend darauf hin, dass sich bessere individuelle Voraussetzungen erhöhend

auswirken würden. Vor diesem Hintergrund sei es völlig nachvollziehbar und in der

Sache richtig, dass sie von einer mittleren bis hohen Aussagequalität ausgehe. Das

Gutachten weise keine qualitativen Mängel, beispielsweise in Form veralteter Tests oder

Diagnoseverfahren auf oder behandle relevante Fragestellungen nicht.

Die Berufungsbeklagte 1 lässt vor Obergericht vorbringen, es gebe keine Hinweise

darauf, dass das entwicklungspsychologische Gutachten von der Prämisse ausgehe,

dass die Ausführungen von C1___ wahr seien. Der gezogene Schluss hinsichtlich der

dissoziativen Zustände gebe unter dem Titel der Problemanalyse das wieder, was

C1___ schildere. Die eigentlichen Feststellungen der Gutachterin im

entwicklungspsychologischen Gutachten würden erst auf S. 10 ff. folgen. Die

dissoziativen Zustände zum Begutachtungs- und Behandlungszeitpunkt seien sowohl

von K___ als auch der Gutachterin bestätigt. Zum psychischen Zustand von C1___ ab

2007 mache das Gutachten keine Aussagen. Die bestehende massive dissoziative

Problematik sei aber klar festgehalten und der Weg dazu plausibel und nachvollziehbar

beschrieben. Rein die Tatsache, dass die Schulleitung im elektronischen System

nachträglich keine Einträge habe finden können, lasse keine Aussagen über den

Seite 15

Wahrheitsgehalt über die Äusserungen von C1___ gegenüber der Gutachterin zu. Das

Gutachten habe die Aussagekompetenz und die sprachlichen Fähigkeiten von C1___

berücksichtigt. Auch die nachgewiesenen dissoziativen Zustände hätten sich auf die

Aussagequalität, wie Detailreichtum, ausgewirkt. Der vom Beschuldigten heute als

massiver Streit beschriebene Vorfall im Getränkehandel sei von C1___ als einfache

Meinungsverschiedenheit beschrieben worden. Auch hinsichtlich der kriterienorientierten

Analyse sei das Gutachten klar. Es resultiere nach Analyse der Aussagen insgesamt

eine mittlere bis hohe Qualität betreffend das Kerngeschehen.

Das Gutachten ist durch die Strafbehörde von Amtes wegen auf seine Vollständigkeit,

Klarheit sowie auf Widersprüche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit zu überprüfen

(ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 189 StPO). Der

Anspruch auf ein mängelfreies Gutachten folgt aus Art. 189 StPO (ANDREAS DONATSCH,

a.a.O., N. 4 zu Art. 189 StPO). In Anwendung dieser Bestimmung ist zu entscheiden, ob

das betreffende Gutachten unvollständig, unklar oder widersprüchlich ist und ob Zweifel

an seiner Richtigkeit bestehen (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 5 zu Art. 189 StPO;

MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 ff. zu Art. 189 StPO).

Für das Obergericht sind bezüglich des aussagepsychologischen Gutachtens und des

Berichts über die entwicklungspsychologische Abklärung vom 12. Mai 2015 sowie der

Ergänzung zum aussagepsychologischen Gutachten vom 29. Oktober 2015 mit Blick auf

Art. 189 StPO keine offensichtlichen Mängel erkennbar. Zur dissoziativen Symptomatik

anzufügen ist, dass auf S. 4 des Berichts über die entwicklungspsychologische

Abklärung unter „Problemanalayse“ steht: „C1___ schilderte bezüglich ihrer psychischen

Verfassung, dass ihre „Probleme“ mit dem Beginn der Partnerschaft ihrer Mutter mit

ihrem Stiefvater, Herr A___, im Alter von etwa zehn oder elf Jahren begonnen hätten.

Mit etwa zehn oder elf Jahren hätten bei ihr „dissoziative Zustände“ eingesetzt (act. B

3/1.37, S. 4, mit der wissenschaftlichen Definition einer Dissoziation in Fn. 6). Gestützt

darauf zieht dann die Gutachterin auf S. 10 ff. des Berichtes ihre Schlussfolgerungen

bezüglich deren Auswirkungen auf die Aussagequalität (act. B 3/1.37, S. 10 ff.). Was an

diesem Vorgehen fehlerhaft sein soll, ist nicht erkennbar. Im Übrigen erwähnt auch die

Vorinstanz im Rahmen ihrer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den vorliegenden

Gutachten keine Fehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 189 StPO (vorinstanzliches Urteil S.

16 ff.). Aus diesen Gründen kann nach Auffassung des Obergerichts auf das Einholen

eines Obergutachtens verzichtet werden.

Seite 16

Anzufügen ist, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von C1___ durch das

Obergericht und damit die materielle Auseinandersetzung mit den im Recht liegenden

Gutachten nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgt (Erwägung 2.1.2).

1.3.3 Augenschein am letzten Tatort

Der Berufungskläger lässt vorbringen, es sei schlicht undenkbar, dass der

Beschuldigte seine Stieftochter bei offener Zimmertüre vergewaltigen würde, wenn er

jederzeit damit rechnen müsste, dass seine Frau von einem Zimmer ins andere gehe.

Das Haus sei klein und ringhörig. Ein Augenschein ermögliche abzuschätzen, ob es

realistisch sei, dass der Beschuldigte ein so grosses Risiko eingegangen sei.

Die Berufungsbeklagte 1 lässt geltend machen, nach 5 ½-jährigem Martyrium wisse

der Täter genau, wie sich sein Opfer verhalte und kenne auch die Gewohnheiten der

übrigen Hausbewohner. Dass C1___ ruhig sei und still halte, wisse der Täter in dieser

Situation. Und dass die Ehefrau auch fernsehe, wenn sie dies tue, sei ebenfalls nicht

realitätsfremd. Es sei nicht abwegig, in dieser Situation die Türe offen zu halten, um

genau zu hören, ob im Stock darunter irgendwo etwas passiere.

Das Obergericht ist der Ansicht, dass auf einen Augenschein am behaupteten Tatort

verzichtet werden kann. Die Problematik der offenen Tür kann vom Gericht auch ohne

einen Augenschein vor Ort beurteilt werden.

2. Materielles

2.1 Sexualdelikte zum Nachteil von C1___

2.1.1 Allgemeines zum Indizienprozess

Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter

Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar

entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Der Indizienbeweis ist dem

direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen

Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen

lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen.

Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar

rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich

alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat

hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können

Seite 17

in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel

bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts

6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1). In

einem Indizienprozess muss das Tatgeschehen aus den Umständen erschlossen

werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2012 vom 30. April 2013 E. 2.3). Der

Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr

abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ findet auf das einzelne Indiz

keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni

2017 E. 2.4).

2.1.2 Glaubwürdigkeit von C1___; Gutachten Der Berufungskläger lässt im Wesentlichen geltend machen, gemäss psychologischem

Gutachten vom 12. Mai 2015 solle C1___ unter dissoziativen Symptomen bzw.

dissoziativen Störungen leiden. Diese dissoziativen Zustände hätten im Alter von 10

oder 11 Jahren begonnen. Könne kein entsprechender Bericht eingeholt werden, dann

seien dies nicht bewiesene Behauptungen, die unberücksichtigt bleiben müssten. Die

Gutachterin mache den groben Fehler, dass sie davon ausgehe, die Vorwürfe der

Privatklägerin seien wahr. Es sei zu berücksichtigen, dass C1___ die Gutachterin

nachweislich angelogen und auch sonst offensichtlich frei erfundene Geschichten

verbreitet habe. Die Behauptung von C1___ sei widerlegt, dass sie in der 9. Klasse die

Schule zu 50 % gar nicht mehr besucht habe. Es stelle sich die Frage, wieso sie den

Gutachter bezüglich der Schulabsenzen belogen habe. Aus Sicht des Beschuldigten

habe C1___ das Bild vermitteln wollen, dass es ihr damals schlecht gegangen sei, um

die Vergewaltigungsvorwürfe untermauern zu können. Es handle sich um ein

Aggravationsverhalten der Privatklägerin, die ihre Glaubwürdigkeit in grundsätzlicher

Weise in Frage stelle. Das gleiche habe sie ja auch gemacht, indem sie erklärt habe, sie

sei dem Beschuldigten wenn möglich aus dem Weg gegangen, obwohl alle ein sehr

inniges Verhältnis zum Beschuldigten beobachtet hätten. Zudem sei unwahr, dass der

Beginn der Beziehung zwischen der Mutter von C1___ und A___ zu einer deutlichen

Verringerung der Lebensqualität für C1___ geführt habe. Bezüglich Motivationsanalyse

sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachterin den Streit vom 25. Oktober 2013 im

Getränkehandel nicht erwähnt habe, obschon dies aus Sicht des Beschuldigten ein

erheblicher Faktor für ein Schädigungs- und Rachemotiv sein könnte. Unmittelbar nach

dem Streit am 25. Oktober 2013 habe C1___ drei Kolleginnen das erste Mal erzählt, sie

sei vergewaltigt worden, wobei diese die Vorwürfe nicht ernst genommen hätten. Die

Privatklägerin habe tatsächlich alles verloren, aber habe sie dies auch abschätzen

können? Das wichtige Kriterium der logischen Konsistenz sei nicht ausgeprägt, sondern

auch gemäss Gutachten höchstens hinreichend gegeben. Das Kriterium der

Seite 18

unstrukturierten Darstellung sei nicht erfüllt, weil die Zeugin nicht in der Lage gewesen

sei, von sich aus frei die Geschehnisse zu erzählen. C1___ habe die Vorfälle nicht in

einem vernünftigen Detaillierungsgrad schildern können. Der fehlende Detailreichtum

falle insbesondere bei der zweiten Zeugenbefragung auf, wo sie überhaupt keine

konkreten Sachverhaltsschilderungen habe machen können, mit Ausnahme des letzten

angeblichen Vorfalls. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt

der Befragung 16 ½ Jahr alt gewesen sei, eine Lehre absolviert und unter der Woche

allein gewohnt habe. C1___ sei daran gescheitert, die Vorfälle einigermassen richtig

zeitlich einordnen zu können. Noch schwerer wiege, dass sie auch die letzte angebliche

Vergewaltigung zeitlich nicht richtig habe einordnen können, obschon diese nur wenige

Tage zurückgelegen habe. Die einzige ausgefallene Einzelheit sei, dass die Zimmertüre

bei der letzten angeblichen Vergewaltigung offen gestanden habe, als auch die Mutter

im Haus anwesend gewesen sei. Dies müsse aber als völlig unrealistisch bezeichnet

werden. Das Merkmal der Entlastung des Beschuldigten sei nur hinreichend erfüllt, denn

die Schilderungen von C1___ seien wenig detailliert, so dass nicht wirklich von

entlastenden Äusserungen gesprochen werden könne. Bezüglich deliktsspezifischer

Aussageelemente müsse man nicht viktimologisch gebildet sein, weil es bei vielen

Missbrauchsarten normal sei, dass sich eine gewisse Steigerung ergebe. Was aber

vollkommen fehle, seien deliktsspezifische Aussagen bezüglich „Schweigegebot“,

„Ritualen“ oder „Ejakulationsvorgängen“, die nicht unter dem Titel Allgemeinwissen

subsumiert werden könnten. Nicht erfüllt seien sodann folgende Kriterien: 5-7, 9-14, 16-

17. Von den 19 Realkennzeichnen sei eines erfüllt, zwei hinreichend erfüllt, jedoch

insgesamt 16 Kriterien nicht erfüllt. Daher stehe es ausser Frage, dass die Aussagen

von C1___ als nicht glaubhaft bezeichnet werden müssten. Selbst nach Einschätzung

der Gutachterin wären insgesamt lediglich drei Realkennzeichen erfüllt, vier hinreichend

und 12 nicht erfüllt. Eine Aussage könne auch als glaubhaft angesehen werden, wenn

nur wenige der Realkennzeichen erfüllt seien. Dies setze voraus, dass diese

Realkennzeichen in besonders ausgeprägter Stärke vorliegen würden und es sich

zudem um besonders wichtige handle. Zentrale Merkmale wären „logische Konsistenz“,

„quantitativer Detailreichtum“ und „raum-zeitliche Komponente“. Diese seien hier gerade

nicht erfüllt. Es sei nicht zulässig, die Messlatte für eine genügende Qualität der

Aussagen herunterzusetzen nur wegen der nicht erwiesenen Hypothese der

dissoziativen Symptomatik. Bezüglich Aussagekompetenz von C1___ sei zu sagen,

dass die Schlussfolgerung gemäss Gutachten, wonach keine Hinweise auf eine

Einschränkung der Zeugenkompetenz vorliegen würden, korrekt sei. Es müssten die

üblichen Anforderungen an eine 16-jährige Jugendlich mit normaler Intelligenz gestellt

werden, welche bekanntlich durchaus mit Raffinesse und Fantasie frei erfundene

Geschichten erzähle. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass vom Gutachten abzuweichen

Seite 19

und von einer ungenügenden Qualität der Zeugenaussagen auszugehen sei. C1___

habe nach Antworten gesucht, vielleicht auch deshalb, weil sie einfach gar nicht gewusst

habe, was sie sagen solle. Die sprachlichen Fähigkeiten seien nicht so schlecht. Selbst

das Kantonsgericht habe zumindest festgehalten, dass gewisse Unsicherheiten

hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage der Privatklägerin bestehen bleiben, jedoch

wegen des Spermaflecks in den Hintergrund rücken würden.

Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, C1___ habe mit der

Anzeigeerstattung alles verloren. Das sei ein unverhältnismässig hoher Preis, um ihre

Anzeige mit einem lapidaren Streit im Getränkehandel zu erklären. Als C1___ sich zur

Anzeige entschlossen habe, sei sie bereits nicht mehr zu Hause gewesen. Das vermöge

auch das vorgebrachte Argument, sie habe sich damit verselbständigen wollen, nicht zu

überzeugen. Die Bejahung/Verneinung eines konkreten Realkennzeichens sei der

Gutachterin zu überlassen. Was zu würdigen sei, sei jedoch die daraus folgende

Einordnung der Aussagequalität. Diese Einordnung im mittleren-hohen Bereich sei jetzt

wiederholt angezweifelt worden. Gehe man von den 19 Realkennzeichen aus und ziehe

das nicht zu beurteilende Merkmal der Struktur (dies aufgrund der gegebenen

Fragestruktur) ab, ergebe dies 18 Kriterien. 7 davon würden als erfüllt bezeichnet. 4

würden aufgrund der diagnostizierten Einschränkungen bei C1___, die sich direkt auf ihr

Aussageverhalten auswirken würden, als nicht erfüllt betrachtet. Lediglich 7 von 19

Kriterien würden tatsächlich verneint. Mit 7 bejahten und 7 verneinten Kennzeichen liege

man im mittleren Bereich. Die Gutachterin weise ergänzend darauf hin, dass sich

bessere individuelle Voraussetzungen erhöhend auswirken würden. Vor diesem

Hintergrund sei es völlig nachvollziehbar und in der Sache richtig, dass sie von einer

mittleren bis hohen Aussagequalität ausgehe. Zudem habe C1___ in der

Zweiteinvernahme bestätigt, was sie bereits in der Ersteinvernahme geschildert habe

und bloss mit wenigen marginalen Details ergänzt. Die Staatsanwaltschaft habe mit

folgenden drei Hypothesen gearbeitet: 1. C1___ könne sich aufgrund sprachlicher

Defizite nicht präziser ausdrücken. 2. C1___ könne sich aufgrund einer

Traumatisierung/einer dissoziativen Störung keinen besseren Zugang zu ihrem

Gedächtnis verschaffen. 3. C1___’s Aussagen seien nicht erlebnisbasiert (Null-

Hypothese). In den Videoeinvernahmen von C1___ sehe man ein Mädchen, das

merklich Mühe bekunde, sich an Details zu erinnern und sekunden- bis minutenlang mit

geschlossenen Augen um inneren Zugang zu den Erinnerungen suche. Genau so habe

man sich ein schwer traumatisiertes Kind vorzustellen. Das angefertigte Gutachten

bestätige genau diese Feststellungen. Es komme zum Schluss, dass C1___ an einer

posttraumatischen Belastungsstörung leide, dem Wiedererleben traumatisierender

Handlungen einschliesslich dissoziativer Symptomatik. Die dissoziative Symptomatik

sehe man in der Einvernahme. Das Gutachten komme zum Schluss, dass C1___’s

Seite 20

Schilderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisbasiert seien und die dissoziative

Symptomatik und sprachlichen Defizite das „merkwürdige“ Aussageverhalten erklären

würden. Gemäss Gutachterin seien C1___’s Aussagen unter den gegebenen

Voraussetzungen sogar als beachtliche Leistung anzusehen. Damit sei zweifelsfrei

erstellt, dass C1___’s Aussagen sehr wohl glaubhaft seien. An sich sei unerheblich,

woher die posttraumatische Belastungsstörung stamme oder ab welchem Zeitpunkt

C1___ darunter gelitten habe. Relevant sei einzig, dass es ihr Aussageverhalten

offenbar dermassen geprägt habe, dass es erwähnenswert sei. Die vorerwähnte Null-

Hypthese könne verworfen werden. Hinsichtlich der erstinstanzlich konstatierten

Unsicherheiten im Urteil auf S. 18 oben, sei strikte auseinanderzuhalten, ob C1___ als

Person glaubwürdig sei oder ob ihre Aussagen zum Tatgeschehen glaubhaft seien.

Vielleicht sei sie als Person nicht durchwegs glaubwürdig. Hingegen seien ihre

Aussagen zum Tatgeschehen gemäss Gutachten erlebnisbasiert und damit glaubhaft.

Anzufügen sei, dass C1___ in der zweiten Opfereinvernahme, S. 26, gesagt habe, dass

sie bedroht worden sei für den Fall der Anzeigeerstattung. Sie habe glaubhaft

geschildert, dass sie versucht habe, sich dem Beschuldigten zu entziehen, wenn sie mit

ihm alleine gewesen sei. Den Verteidiger erstaune, dass sich C1___ im Tatzeitpunkt

getäuscht habe. Ein Opfer, das wisse, dass es angezweifelt werde und seine Aussagen

dennoch korrigiere, sei ein sehr gutes Zeichen. Bezüglich Motivanalayse habe die

Gutachterin festgehalten, dass nur wenige motivale Aspekte in Form von

Entschädigungs- und Racheaspekten vorliegen würden.

Die Berufungsbeklagte 1 lässt unter anderem entgegnen, das vom Beschuldigten

erwähnte innige Verhältnis sei nur teilweise beschrieben und nachgewiesen und es

dürfte klar sein, dass C1___ in einem immensen Loyalitätskonflikt gestanden habe,

sowohl zur Mutter als auch zum Stiefvater. C1___ habe auch einen Vater im Stiefvater

gesucht, zu dem sich dann ein sehr gespaltenes Verhältnis entwickelt habe. In diesem

Zusammenhang seien auch die dissoziativen Zustände zu sehen. Unangenehme

Situationen habe C1___ aus Selbstschutz auszublenden versucht und tue dies teilweise

heute noch. Es falle C1___ heute schwer zu sagen, dass sie ursprünglich teilweise ein

gutes Verhältnis zu ihrem Stiefvater gehabt habe. Es werde vom Verteidiger behauptet,

dass das entwicklungspsychologische Gutachten von der Prämisse ausgehe, dass die

Ausführungen der Privatklägerin wahr seien. Dafür gebe es keine Hinweise in diesem

Gutachten. Der Verteidiger zitiere willkürlich Stellen und führe dann aus, die gezogenen

Schlüsse seien nicht erklärbar. So etwa hinsichtlich der dissoziativen Zustände. Diese

Schlüsse würden aber entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht auf

Feststellungen der Gutachterin beruhen, sondern würden unter dem Titel der

Problemanalyse das wiedergeben, was C1___ schildere. Die eigentlichen

Feststellungen der Gutachterin im entwicklungspsychologischen Gutachten würden erst

Seite 21

auf S. 10 und später folgen. Die dissoziativen Zustände zum Begutachtungs- und

Behandlungszeitpunkt seien sowohl von Frau K___ als auch der Gutachterin bestätigt

worden. Das Gutachten mache keine Aussagen zum psychischen Zustand im Zeitraum

ab 2007. Die bestehende massive dissoziative Problematik sei aber klar festgehalten

und der Weg dazu plausibel und nachvollziehbar beschrieben. Auch dass C1___

nachweislich die Gutachterin angelogen habe, treffe nicht zu. Tatsache sei, dass die

ehemaligen Lehrpersonen von C1___ nicht mehr hätten ausfindig gemacht werden

können. Rein die Tatsache, dass die Schulleitung im elektronischen System nachträglich

keine Einträge habe finden können, lasse keine Aussagen über den Wahrheitsgehalt zu.

Zudem müsse dies als Nebenaspekt gelten. Von der Verteidigung sei heute auch

ausgeführt worden, dass C1___ ein Aggravationsverhalten an den Tag gelegt hätte. Das

aussagepsychologische Gutachten stelle aber fest, dass sie trotz entsprechender

Gelegenheit darauf verzichtet habe, aggravatorisch auszusagen. Sie habe die Übergriffe

nicht ausgemalt. Das Gutachten habe die Aussagekompetenz und die sprachlichen

Fähigkeiten von C1___ berücksichtigt. Dass sie durchschnittlich intelligent sei, lasse nun

mal keinen Schluss auf die sprachlichen Fähigkeiten zu. Die Vorbefunde des

aussagepsychologischen Gutachtens würden bestätigen, dass C1___ während der

ganzen Zeit ihrer Kindheit hindurch an einer starken Sprachstörung gelitten habe. Sie

habe zwar in der XY-Schule grosse Fortschritte erzielt, sie sei aber nie auf

Normalniveau gelangt. Auch die nachgewiesenen dissoziativen Zustände hätten sich auf

die Aussagequalität, wie Detailreichtum, ausgewirkt. C1___ sei keine gesunde, normale

Jugendliche, was die Gutachter angemessen und transparent berücksichtigt hätten. Das

aussagepsychologische Gutachten komme zum Schluss, dass insgesamt eine mittlere

bis hohe Qualität der Aussagen betreffend das Kerngeschehen vor dem Hintergrund der

individuellen Zeugenkompetenz resultiere. Zur Aussagequalität: Der vom Beschuldigten

heute als massiver Streit beschriebene Vorfall im Getränkehandel sei als einfache

Meinungsverschiedenheit beschrieben. C1___ habe entgegen der Ausführungen der

Verteidigung den Übergriff auch nicht umgehend weitererzählt, sondern erst Tage

später. Z13___, den C1___ an diesem Abend gerne getroffen hätte, sagte aus, C1___

habe ihm einfach mitgeteilt, dass ihr nicht erlaubt worden sei, wegzugehen. Dieser junge

Mann habe auch gesagt, C1___ habe schon vorher gesagt, dass es mit dem Stiefvater

nicht so gut gehe. Dies seien auch Hinweise darauf, dass die Vorwürfe ganz klar keine

Racheaktion einer Tochter mit Hausarrest gewesen seien. Zum Detail der offenen Türe

aus dem letzten Vorfall: Es sei nicht abwegig, in dieser Situation die Türe offen zu

halten, um genau zu hören, ob im Stock darunter irgendwo etwas passiere und um zu

hören, ob nun jemand die Treppe hochkomme oder nicht.

Seite 22

Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist grundsätzlich Aufgabe des

Richters und nicht Aufgabe einer sachverständigen Person (ADRIAN BERLINGER,

Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, 2014, S. 274). Die Aufgabe des

Gutachters besteht nicht darin, dem Gericht die Entscheidung über die Glaubhaftigkeit

einer Aussage abzunehmen, sondern lediglich darin, das Gericht bei dieser

Entscheidung zu unterstützen (ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 303). An der

Kompetenzverteilung zwischen Strafrichtern und Gutachtern ändert auch die

beweisrechtliche Besonderheit der Glaubhaftigkeitsbegutachtung nicht, dass ein Beweis

über ein Beweismittel erhoben wird, um den Beweiswert dieses ursprünglichen

Beweismittels zu prüfen (ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 303). Lehre und Rechtsprechung

setzen für die Glaubhaftigkeitsbegutachtung deutlich auf die aussagepsychologische

Methode (ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 171 ff.) Die Strafbehörden haben eigenständig

zu entscheiden, dürfen also das Gutachten nicht ungeprüft zur tatsächlichen Grundlage

des Entscheids machen (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 11 zu Art. 182 StPO). Der

Richter ist bei der Würdigung von Gutachten frei und nicht an die Schlussfolgerungen

des Experten gebunden. Doch darf er in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom

Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (ADRIAN BERLINGER, a.a.O.,

S. 296; ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 24 ff. zu Art. 189 StPO; MARIANNE HEER, a.a.O.,

N. 2 zu Art. 189 StPO)

Im Bericht des Forensischen Instituts Ostschweiz vom 12. Mai 2015 über die

entwicklungspsychologische Abklärung von C1___ steht, dass diese geäussert habe, sie

habe im zweiten Semester des neunten Schuljahres die Schule bloss noch zur Hälfte

besucht. C1___ sei während dieser Zeit so oft als möglich draussen unterwegs gewesen

und habe auf „irgendeiner Treppe“ gewartet, bis die Schulzeit vorüber gewesen sei (act.

B 3/1.37, S. 4). Abklärungen der Vorinstanz bei der Schule E___ haben ergeben, dass

C1___ während des gesamten neunten Schuljahres keine Absenzen hatte (act. B 3/21).

Gemäss Auskunft der behandelnden Psychotherapeutin am Ostschweizer Kinderspital,

Frau K___, bestehe bei C1___ das deutliche Zustandsbild einer Posttraumatischen

Belastungsstörung und die Behandlung sei darauf ausgerichtet (act. B 3/1.37, S. 8;

siehe auch B 3/45). Im Zentrum der psychotherapeutischen Behandlung stehe das

Erlernen eines Umgangs mit ihren dissoziativen Zuständen, welche zum Teil „sehr

massiv“ gewesen seien (act. B 3/1.37, S. 8). Im Verlauf der Psychotherapie habe C1___

aufgrund einer akuten Krise für zehn Tage im Ostschweizer Kinderspital hospitalisiert

werden müssen. Der Zeitpunkt dieser Krise sei in etwa um den Geburtstag von Herrn

A___ gewesen (act. B 3/1.37, S. 9). Das aussagepsychologische Gutachten hatte den

Auftrag, anhand der videodokumentierten Aussagen von C1___ sowie der Entstehungs-

und Entwicklungsgeschichte dieser Aussagen, deren Glaubhaftigkeit zu analysieren

Seite 23

(act. B 3/1.38, S. 3). Das Gutachten kommt nach einer kriterienorientierten

Aussagenanalyse zum Schluss, dass das Fehlen von Realkennzeichen oder das

lediglich hinreichende Vorhandensein in den Aussagen der Zeugin C1___

möglicherweise mit einer dissoziativen Symptomatik und den sprachlichen Defiziten

erklärt werden könne. Aus aussagepsychologischer Sicht könne festgehalten werden,

dass sich die dissoziative Symptomatik und die sprachlichen Defizite auf die gesamte

Aussagequalität vermindernd auswirken könnten (act. B 3/1.38, S. 37). Die Aussagen

der Zeugin C1___ seien als glaubhaft zu beurteilen und seien mit hoher

Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert. Somit könnten die Aussagen als Grundlage eines

Strafverfahrens verwendet werden (act. B 3/1.38, S. 46). Eine dissoziative Symptomatik

könne auch im Verlauf der Videobefragungen vom 1. November 2013 und 8. Januar

2014 bei C1___ nicht ausgeschlossen werden (act. B 3/1.38, S. 48). Hingegen hätten

sich während den Videobefragungen im Fall der Zeugin C1___ trotz möglicher

auftretender dissoziativer Symptomatik keine Hinweise auf eine Einschränkung der

Zeugenkompetenz ergeben (act. B 3/1.38, S. 48).

Im Gegensatz zur Gutachterin hat das Obergericht aus den nachfolgend dargelegten

Gründen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C1___.

Nach Ansicht des Obergerichts fehlt es bei den Aussagen von C1___ an einem (oder

mehreren) prägnanten Realkennzeichen. In der zweiten Videobefragung von C1___

vom 8. Januar 2014 fasste die Staatsanwältin die Vorwürfe von C1___ an den

Beschuldigten wie folgt zusammen: mehrmaliger Geschlechtsverkehr zwischen C1___

und A___, orale Befriedigung von A___ durch C1___ auf dessen Aufforderung hin,

Abschlecken im Genitalbereich von C1___ durch A___. Diese Darstellung wird durch

C1___ mit Nicken kommentiert (act. B 3/5.8, S. 25 oben). Die Staatsanwältin fragt

anschliessend mehrmals nach Details oder Abweichungen vom „üblichen

Handlungsmuster“, offensichtlich auf der Suche nach weiteren Realkennzeichen. C1___

fügt jedoch der Zusammenfassung der Geschehnisse durch die Staatsanwältin von sich

aus nichts konkretes bei, sondern bestätigt, die Übergriffe seien mehr oder weniger

immer gleich abgelaufen (act. B 3/5.8, S. 25). Die Schilderungen von C1___ zum

Kerngeschehen sind äusserst mager und Details erwähnt sie – aus eigenem Antrieb -

praktisch keine. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es

nachvollziehbar ist, dass es einer 16 ½-jährigen Jugendlichen nicht leichtfallen dürfte,

sich zu einem solch intimen und unangenehmen Thema zu äussern. Sodann ist dem

Obergericht bei den Aussagen von C1___ zum Kerngeschehen aufgefallen, dass sich

teils Aussagen realitätsfremd und wie aus einem Lehrbuch für Sexualkunde anhören. So

sagt C1___ in der Einvernahme vom 1. November 2013 aus (act. B 3/5.7, S. 29): „Denn

hät er sich une au uszoge und hät mi gno.“ Auf Nachfrage der Staatsanwältin, wie der

Seite 24

Beschuldigte das genau gemacht habe, sagte C1___ nichts. Dann doppelte die

Staatsanwältin erneut nach, was C1___ genau meine, wenn sie sage „er hät mi gno“

(act. B 3/5.7, S. 30). Die Antwort von C1___ lautete (act. B 3/5.7, S. 30): „Hät er mit mir

gschlofe.“ Auch im weiteren Verlauf der Einvernahme kamen von Seiten von C1___

kaum Details zum Ablauf der behaupteten sexuellen Handlungen hinzu, sondern es

erfolgten meist nur Bestätigungen oder Verneinungen der ihr gestellten Fragen. Dies hat

zur Folge, dass die geschilderten Vorgänge nicht lebendig, sondern seltsam hölzern

wirken. Das Vorhandensein des Kriteriums des quantitativen Detailreichtums bei den

vorliegenden Aussagen muss daher angezweifelt werden. Erwähnenswert erscheint in

diesem Zusammenhang, dass C1___ gemäss ihren Aussagen noch nie mit jemandem

sexuellen Kontakt hatte, auch nicht mit ihrem Freund Z10___ (act. B 3/5.7, S. 49; von

Z10___ bestätigt in act. B 3/2.7.9, S. 4 ff.). Zu beachten ist zudem, dass sich auch nach

Ansicht der Gutachterin während den Videobefragungen keine Hinweise auf eine

Einschränkung der Zeugenkompetenz von C1___ ergeben haben (act. B 3/1.38, S. 48).

Auffallend ist sodann, dass C1___ in den Einvernahmen praktisch ausserstande war,

den jüngsten behaupteten Übergriff des Beschuldigten zeitlich einzuordnen. So gab

C1___ in der ersten Einvernahme am 1. November 2013 auf entsprechende Frage der

Staatsanwältin an, der letzte Vorfall habe „dieses Wochenende oder das letzte

Wochenende“ stattgefunden (act. B 3/5.7, S. 28). Auf Nachfrage der Staatsanwältin

konnte C1___ sich in der Folge erinnern, dass ihr Bruder dann beim Vater war und es

deshalb das vorletzte Wochenende gewesen sein müsse (act B 3/5.7, S. 28). Etwas

später gab sie an, vor zwei Wochen sei es gewesen, als ihre Mutter ein Geschäftsessen

gehabt habe (act. B 3/5.7, S. 32). Laut Angaben von C___ fand dieses Essen jedoch

bereits im September 2013 statt (act. B 3/2.6.1, S. 7). In der zweiten Befragung vom 8.

Januar 2014 unternahm die Staatsanwältin nochmals den Versuch, genau zu klären,

wann der letzte Vorfall passierte, worauf C1___ antwortete, es sei um den 20. Oktober

2013 herum gewesen (act. B 3/5.8, S. 20). Sie glaube, es sei an einem Samstag

gewesen (act. B 3/5.8), S. 20). Es sei das Wochenende gewesen, an dem ihr Bruder

nicht daheim, also bei seinem Vater gewesen sei (act. B 3/5.8, S. 20). Die

Staatsanwältin wies die Zeugin dann darauf hin, dass der Beschuldigte ausgesagt habe,

eine Freundin von ihr sei bei ihr zu Besuch gewesen (act. B 3/5.8, S. 20). C1___ konnte

sich zuerst nicht daran erinnern, bestätigte dann jedoch, dass die Nachbarin gekommen

sei (act. B 3/5.8, S. 20). C1___ wusste zuerst nicht einmal den Namen dieser Freundin

konnte dann aber die Angaben des Beschuldigten bestätigen, dass diese Z4___ heisse

(act. B 3/5.8, S. 21). C1___ sagte aus, dass die Übernachtung von Z4___ und der

Missbrauch nicht in der gleichen Nacht passiert seien (act. B 3/5.8, S. 21). Weiter

erklärte C1___, Z4___ habe vom Freitag auf den Samstag bei ihnen geschlafen und der

Seite 25

Missbrauch habe in der Nacht vom Samstag auf den Sonntag stattgefunden (act. B

3/5.8, S. 21). Weiter gab C1___ an, Z4___ habe bei ihr im Bett geschlafen (act. B 3/5.8,

S. 40). Später sagte C1___ aus, der Übergriff habe am Freitag, 18. Oktober 2013, nach

dem Essen bei Z2___ in F___, zu dem sie eingeladen worden seien, stattgefunden (act.

B 3/5.8, S. 41 und S. 44). Gegenüber der Kantonspolizei sagte Z4___, Jahrgang 2001,

im Beisein ihrer Mutter aus, sie sei mit C1___ und C2___ befreundet (act. B 3/2.7.13, S.

3). Sie gab an, sie habe vom Samstag, 19. Oktober 2013 auf den Sonntag, 20. Oktober

2013 bei der Familie A___/C___ übernachtet (act. B 3/2.7.13, S. 4). C1___ sei an

diesem Wochenende nett, freundlich, nicht nervös, locker und ganz normal gewesen

(act. B 3/2.7.13, S. 6).

Es ist für das Obergericht nicht nachvollziehbar, dass ein Missbrauchsopfer im Alter von

16 ½ Jahren sich nicht mehr daran erinnern kann, wann der letzte schwere sexuelle

Übergriff durch den Stiefvater stattfand, obwohl dieser höchstens zwei Wochen

zurückliegt und offenbar für sie den Ausschlag gegeben hat, sich nun an die

Strafbehörden zu wenden. Erst nach längerem Hin und Her und mehrmaligem

Rückfragen der Staatsanwältin konnte der letzte Vorfall auf Freitagabend, 18. Oktober

2013, fixiert werden. C1___ konnte sich zunächst auch nicht mehr an weitere, nicht

alltägliche Geschehnisse, wie den Übernachtungsbesuch von Z4___ am Wochenende,

erinnern, was ebenfalls Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C1___

aufkommen lässt. Dies umso mehr, als C1___ in der ersten Einvernahme vom

1. November 2013 noch aussagte, der jüngste Missbrauch habe „dieses oder das letzte

Wochenende“ stattgefunden, was sich dann aber als unrichtig bzw. unmöglich

(Besuchswochenende des Bruders war eine Woche vorher) erwies. Vollends

unverständlich sind die vagen Zeitangaben von C1___ mit Blick darauf, dass sie Z9___,

einer Schul- und Arbeitskollegin von ihr, noch am Montag, 28. Oktober 2013 gesagt hat,

dass sie am Wochenende vergewaltigt worden sei (act. B 3/2.7.5, S. 3). Unverständlich

erscheinen die widersprüchlichen Zeitangaben auch unter dem Aspekt, dass C1___

ausreichend Zeit zwischen dem Aufsuchen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

anfangs Woche bis zur Einvernahme Ende Woche gehabt hatte, um sich innerlich auf

die bevorstehende Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vorzubereiten und die

Ereignisse nochmals Revue passieren zu lassen.

Ein weiterer Punkt ist für das Obergericht nicht nachvollziehbar, nämlich die Aussage

von C1___, sie habe nur auswärts die Nähe zum Beschuldigten zugelassen, um den

Anschein zu wahren. Zuhause habe sie versucht, dem Stiefvater aus dem Weg zu

gehen (act. B 3/5.7, S. 36; B 3/5.8, S. 26 ff.; B 3/1.38, S. 25 oben). Gegen diese

Darstellung sprechen zahlreiche Zeugeneinvernahmen, wonach C1___ die Nähe des

Seite 26

Beschuldigten gesucht haben soll. So sagte Z1___, bei dem C1___ ab August 2013

während der Woche wohnte, man hätte meinen können, dass A___ der Vater von

C1___ gewesen sei (act. B 3/2.7.6., S. 4). Die beiden hätten immer einen guten Umgang

miteinander gehabt und C1___ sei auch etwas an A___ gehangen (act. B 3/2.7.6, S. 4).

C1___ sei auch beim Essen bei Z2___ immer wieder an A___ gehangen. Sie sei ihm

auch vielfach auf die Knie gesessen. Sie hätten miteinander gerammelt und

herumgealbert (act. B 3/2.7.6, S. 5). Z10___, der Freund von C1___ konnte zur Frage

nach dem Verhältnis zwischen C1___ und dem Stiefvater sagen, es habe für ihn bei

Besuchen bei C1___ den Anschein gemacht, dass sie ein gutes Verhältnis gehabt

hätten. Sie seien sich nicht aus dem Weg gegangen (act. B 3/2.7.9, S. 3). Z11___,

Angestellte im Getränkehandel G___ in F___, gab an, für sie habe es den Anschein

gemacht, dass C1___ A___ gern gehabt habe. Sie habe ihn auch einmal gefragt, ob sie

ihn Papa nennen dürfe. Sie habe ihn als Stiefvater akzeptiert und er habe sie als seine

Tochter angesehen (act. B 3/2.7.10, S. 4). C1___ habe A___ auf den Knien gesessen,

ihn umarmt und geküsst (act. B 3/2.7.10, S. 4). Z15___, die Grossmutter

mütterlicherseits von C1___, sagte aus, C1___ sei normal mit A___ umgegangen. Sie

sei ihm auch schon um den Hals gefallen, wie auch schon ihr oder anderen der Familie

(act. B 3/2.13.6, S. 4). Z16___, der Bruder von C___ erklärte, C1___ und A___ seien

immer gut miteinander ausgekommen. Wenn sie mal etwas zusammen gemacht hätten,

habe C1___ meistens neben A___ sitzen wollen (act. B 3/2.13.7, S. 4). Die ehemalige

Freundin von Z16___, Z17___, sagt aus, C1___ sei stark an A___ gehangen. C1___

habe auch einfach ins Wohnzimmer kommen können und habe ihn umarmt oder mit ihm

gekuschelt. Nach ihrem Empfinden hätten die beiden ein sehr gutes Verhältnis gehabt

(act. B 3/2.13.8, S. 5). Z18___, ein Kollege von A___ gab an, C1___ sei stark an A___

gehangen. Er würde sagen, sie seien wie Vater und Tochter miteinander umgegangen

(act. B 3/2.13.9, S. 4).

Diese Aussagen, darunter von Personen, die zur Familie gehörten und sich oft mit der

Familie A___/C___ trafen, legen den Schluss nahe, dass C1___ offenbar nicht lediglich

ein gutes, sondern sogar ein inniges Verhältnis zu ihrem Stiefvater hatte. Einzig um

auswärts den Anschein zu wahren, wie C1___ dies nannte, wäre letzteres jedoch nicht

erforderlich gewesen, sondern ein normaler Umgang hätte ausgereicht.

Sodann ist das aussagepsychologische Gutachten bezüglich allfälliger Motive für eine

Falschaussage genauer zu betrachten. Das Gutachten führt als mögliche Schädigungs-

und Rachemotive auf, dass C1___ durch eine Falschaussage A___ schaden und sich

dafür rächen wolle, dass er die gewohnten und möglicherweise eher lockeren

Erziehungsmuster in der Familie durchbrochen habe, indem er einen konservativen,

Seite 27

konsequenten Erziehungsstil ausgeübt habe (act. B 3/1.38, S. 28). Weiter erachtet die

Gutachterin als Schutzmotiv, dass C1___ mit einer Falschaussage ihren Halbbruder vor

allfälligen negativen Erziehungseinflüssen dadurch beschützen wollte, dass der

Beschuldigte das Familiensystem aufgrund einer eingeleiteten Strafuntersuchung

verlassen würde (act. B 3/1.38, S. 28). Zusammenfassend kommt die Gutachterin zum

Schluss, bezogen auf die Aussageentstehung und –entwicklung würden sich wenige

mögliche motivationale Aspekte im Sinne von Schädigungs- und Rachemotiven

(familiäre Beziehungsdynamik) und Schutzmotiven (in Bezug auf den Halbbruder)

finden, die wenig bedeutsam ins Gewicht fallen würden (act. B 3/1.38, S. 30). Dieser

Einschätzung kann sich das Obergericht aus folgenden Gründen nicht anschliessen.

Zum ersteren Aspekt des rigiden Erziehungsmusters von A___ ist hinsichtlich den

erwähnten Aussagen im Gutachten anzufügen, dass es für das Obergericht fraglich

erscheint, ob C1___ sich noch an den Erziehungsstil in der Familie vor Aufnahme der

Beziehung ihrer Mutter zu A___ erinnern kann. Damals war sie noch nicht einmal 10

Jahre alt. Näher dürfte ein anderes mögliches Motiv für eine Falschaussage von C1___

liegen, welches jedoch ebenfalls im Zusammenhang mit dem konservativen

Erziehungsstil des Beschuldigen steht. Aufgrund der Aktenlage ist nachgewiesen, dass

es am Freitagabend, 25. Oktober 2013, zwischen A___ und C1___ zu einer heftigen

Auseinandersetzung im Getränkehandel G___ in F___ wegen des von C1___

beabsichtigten Treffens mit einem jungen Mann, Z13___, kam (act. B 3/2.7.3, S. 3 ff.; B

3/2.7.6, S. 4 ff.; B 3/2.7.10, S. 3 ff.; B 3/2.7.11, S. 2 ff.; B 3/2.7.14, S. 5 ff.). Z1___ sagte

dazu aus, im Umgang zwischen C1___ und A___ sei alles gut gewesen, bis auf einmal,

wo es ein wenig Theater im Getränkehandel G___ gegeben habe (act. B 3/2.7.6, S. 4).

C1___ sei hässig über A___ gewesen, weil dieser sie nicht mit einem Typen habe

weggehen lassen, mit welchem sie abgemacht habe. Sie habe schon zuhause bei ihm

geschumpfen und im Getränkehandel G___ dann nochmals (act. B 3/2.7.6, S. 4). Es

habe ihm den Anschein gemacht, als hätte C1___ den Konflikt mit A___ fast gesucht

(act. B 3/2.7.6, S. 5). Z11___ vom Getränkehandel G___ gab zu Protokoll, seit C1___ in

der Lehre sei, habe sich ihr Verhalten schon geändert. Sie habe mit dem Kopf durch die

Wand gewollt (act. B 3/2.7.10, S. 3). Sie würde sagen, dass A___ streng mit den

Kindern (Grenzen setzen) gewesen sei, er habe aber auch viel für sie getan (act. B

3/2.7.10, S. 6). Z2___, ein Bekannter von A___, gab an, dieser sei sehr streng mit

C1___ gewesen, habe sie jedoch sehr stark beschützt (act. B 3/2.7.11, S. 5). Er habe

sie an einer kurzen Leine geführt, sobald es um fremde, ihm unbekannte Personen,

gegangen sei (act. B 3/2.7.11, S. 5). C1___ war im Zeitpunkt der

Meinungsverschiedenheit wegen des beabsichtigten Treffens mit einem ehemaligen

Schulkollegen von der XY-Schule in St. Gallen über 16 Jahre alt. Sie befand sich im

Seite 28

ersten Lehrjahr als Fachfrau Gesundheit und wohnte für ihre Ausbildung seit anfangs

August 2013 unter der Woche bei Z1___, einem Bekannten der Familie. Dort lebte sie

relativ selbständig, bereitete gemäss Aussagen von Z1___ teilweise ihre Mahlzeiten

selbst zu und gestaltete ihre freie Zeit selbst (act. B 3/2.7.6, S. 3). Das Konfliktpotential

zwischen der von C1___ infolge des Teilauszugs erlangten Selbständigkeit und dem

autoritären Erziehungsstil des Stiefvaters, welcher offenbar auch Tätlichkeiten

beinhaltete, dürfte erheblich zugenommen und die Situation für die bald erwachsene

junge Frau zunehmend schwierig gemacht haben. In der Einvernahme angesprochen

auf Z7___, in den C1___ nach Ansicht des Berufungsklägers verliebt gewesen war,

erklärte der Beschuldigte, er habe das als Pubertätsallüren angesehen und gedacht, er

könne dies mit etwas Strenge und Disziplin unter Kontrolle halten. C1___ habe dies

jedoch gar nicht gern gehabt (act. B 3/2.5.6, S. 3). Dass C1___ ab dem Beginn der

Lehre Konflikte mit ihrem Stiefvater hatte, geht ebenfalls aus der Aussage von Z13___,

einem ehemaligen Schulkollegen von C1___, hervor. Dieser erwähnte, C1___ habe ihm

Ende September 2013 gesagt, dass sie es nicht so gut habe mit ihrem Stiefvater (act. B

3/2.7.14, S. 5). Vor diesem Hintergrund, und gestützt auf die Aussagen von Z1___ und

Z11___, erscheint es nicht unrealistisch, dass das Verbot des Stiefvaters betreffend

eines Treffens mit Z13___ und der darauf zurückzuführende Streit am 25. Oktober 2013

aus Sicht von C1___ das für sie erträgliche Mass überschritt. Der wenige Tage nach

diesem Konflikt erfolgte Gang von C1___ an die Behörden und die gegen ihren

Stiefvater erhobenen Vorwürfe könnten ohne weiteres ein „Befreiungsschlag“ von den

ihr durch ihren Stiefvater auferlegten Einschränkungen sein. Vor diesem Hintergrund

dürfte auch die Aussage des Halbbruders C2___ zu sehen sein, seine Schwester habe

ihm am Wochenende, bevor sie ins Schlupfhuus gegangen sei, gesagt, dass sie die

Zustände zu Hause nicht mehr aushalte. Sie habe ihm jedoch nichts über sexuelle

Übergriffe erzählt (act. B 3/2.10.1, S. 3).

Als weiterer motivationaler Aspekt, der jedoch nicht isoliert vom vorgenannten Motiv

betrachtet werden kann, kommt das im Gutachten erwähnte Schutzmotiv von C1___ im

Zusammenhang mit der Situation ihres Halbbruders C2___ in Betracht. In der

Videobefragung vom 4. November 2013 erklärte C2___, er werde häufiger geschlagen,

als seine Schwester, da diese unter der Woche nicht mehr zu Hause wohne (act. B

3/2.10.1, S. 2). A___ schlage ihn sicher drei oder vier Mal in der Woche (act. B 3/2.10.1,

S. 2). Während dem gemeinsamen Fernsehen im Wohnzimmer habe A___ versucht,

ihm zwischen die Beine zu greifen. Dies sei auch schon einmal im Restaurant

vorgekommen. Er versuche dies immer wieder, wenn sie zusammen auf dem Sofa

sässen. Insgesamt sei das sicher schon mehr als 30 Mal vorgekommen (act. B 3/2.10.1,

S. 3). Er habe seiner Schwester am Wochenende, bevor sie ins Schlupfhuus gegangen

Seite 29

sei, gesagt, dass A___ versucht habe, ihn in den Schritt zu fassen. Seine Schwester

habe ihm gesagt, dass sie im Internet nach einer Seite suchen werde, über welche sie

Hilfe erhalten könnten (act. B 3/2.10.1, S. 3). Im Wesentlichen hat der Beschuldigte die

Schilderungen von C2___ bestätigt (act. B 3/2.3.1, S. 6 ff.), C___ lediglich bezüglich der

Tätlichkeiten (act. B 3/2.3.1, S. 7 ff.). Bezüglich des Vorwurfs des Anfassens im

Genitalbereich gab die Mutter von C2___ zu Protokoll, sie könne sich nicht explizit an

etwas erinnern (act. B 3/2.6.2, S. 8). Z5___ erklärte, der von C2___ angesprochene

Vorfall im Dorfkaffee in P___ habe irgendwann im Sommer dieses Jahres stattgefunden

(act. B 3/2.7.1, S. 5). Er sei zur Toilette gegangen und habe sich dann von C2___ und

A___ verabschiedet und das Restaurant verlassen. Draussen sei eine Frau auf ihn

zugekommen und habe gemeint, A___ habe seinem Sohn an den Intimbereich gefasst,

als er abwesend gewesen sei (act. B 3/2.7.1, S. 5). Z8___ sagte zu diesem Vorfall aus,

sie sei im Dorfkaffee in P___ gegenüber am selben Tisch gesessen und habe feststellen

können, wie der Stiefvater des Kindes unter dem Tisch am Kind herum gefummelt habe.

Die erwachsene Person habe dem Kind ständig zwischen die Beine gegriffen (act. B

3/2.7.4, S. 2). Sie habe C2___ draussen gefragt, ob dies für ihn normal sei, wenn

erwachsene Personen ihm zwischen die Beine greifen würden. Er meinte dann nur, dies

sei für ihn normal (act. B 3/2.7.4, S. 2 ff.). Z15___ erklärte, A___ und C2___ seien

nebeneinander gesessen und A___ habe ihm im Spass an der Hose gezogen (act. B

3/2.13.6, S. 7). Diese Vorkommnisse, worüber C2___ seine Schwester am Wochenende

vor deren Gang an die „Öffentlichkeit“ informierte, kommen durchaus als Motiv für

mögliche Falschaussagen von C1___ in Betracht. So sagte sie in der ersten

Einvernahme vom 1. November 2013 aus, sie habe einfach nicht mehr gekonnt und sie

habe gewollt, dass ihr Bruder in Sicherheit sei (act. B 3/5.7, S. 18). Ihr Bruder und sie,

also vor allem ihr Bruder, würden in letzter Zeit mehr, immer mehr gehauen (act. B 3/5.7,

S. 18). Somit hätte C1___ allein schon mit dem Erziehungsstil des Stiefvaters

ausreichende Gründe gehabt, um eine Veränderung in der Familiensituation zu

erzwingen, zumal die Mutter der beiden Kinder die Erziehung in grossen Teilen ihrem

Ehemann überliess und nach Angaben ihrer Tochter kein Gehör für die Sorgen und Nöte

ihrer Kinder hatte (act. B 3/5.7, S. 22 ff.).

Aufgrund des vorstehend Gesagten kann das Obergericht sich der Beurteilung der

Gutachterin, es würden wenige mögliche motivationale Aspekte vorliegen, nicht

anschliessen.

Ein eigentlicher Nebenpunkt ist die „Zimmertüre“. Das Gutachten stützt sich unter dem

Titel „Schilderung ausgefallener Einzelheiten“ darauf, dass die Zeugin C1___

angegeben habe, dass die Zimmertüre, auch wenn eine Drittperson zu Hause gewesen

Seite 30

sei, während des vermeintlichen Kerngeschehens offen gewesen sei. Dies könne als

wenig schematypisch und als überraschender Aspekt bezeichnet werden (act. B 3/1.38,

S. 35). In der Videobefragung von C1___ vom 8. Januar 2018 sagt diese jedoch aus, die

Türe sei meistens offen gewesen (act. B 3/5.8, S. 44), was dieses Detail wiederum

relativiert.

Ebenfalls für die Beurteilung von untergeordneter Bedeutung dürfte das Vorbringen von

C1___ betreffend Schuleschwänzens in der 9. Klasse sein. Gleichwohl stellt sich die

Frage, weshalb C1___ zu dieser Lüge griff. Denn obschon der damalige Klassenlehrer

im Zeitpunkt der Auskunftserteilung am 10. Mai 2016 nicht mehr an der Schule E___

tätig war, muss nach Ansicht des Obergerichts von der Richtigkeit der Auskunft

ausgegangen werden. Hätte C1___ tatsächlich die Hälfte der Unterrichtszeit

geschwänzt, wäre dies sicherlich bemerkt und entsprechend reagiert worden. Bei einem

derart exzessiven Fernbleiben vom Unterricht wäre es mit Sicherheit zu einer

Kontaktaufnahme des Klassenlehrers oder der Schulleitung mit der Mutter gekommen.

Zusammenfassend ist aus den dargelegten Gründen festzuhalten, dass das Obergericht

bezüglich der Glaubhaftigkeit von C1___ zu einer vom Gutachten abweichenden

Begründung kommt. So hat das Obergericht erhebliche Zweifel, ob die von C1___

gemachten Aussagen tatsächlich der Wahrheit entsprechen.

2.1.3 Würdigung des Sachverhalts der Sexualdelikte

Der Berufungskläger lässt vorbringen, die Auseinandersetzung mit den Aussagen der

Privatklägerin und dem dazu vorliegenden Glaubhaftigkeitsgutachten sei zwar das

zentrale Thema. Zwingend müssten jedoch auch weitere Indizien mitberücksichtigt

werden, die einerseits für sich selber eine Bedeutung hätten, die aber auch

Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zulassen würden.

Aufgrund der vorgenommenen Zeugeneinvernahmen lasse sich ein klares Bild vom

Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zeichnen. Sämtliche

Personen hätten einhellig erklärt, dass die Privatklägerin ein sehr inniges Verhältnis zum

Beschuldigten gehabt habe, stets habe in seiner Nähe sein wollen, ihn spontan auch

umarmt und geküsst habe. Es sei zu betonen, dass diese Aussagen insbesondere aus

der Kernfamilie, also von der Mutter, der Grossmutter und dem Onkel und seiner

damaligen Lebenspartnerin stammten. Die Familienangehörigen hätten einhellig

aufgeführt, dass sie die Vorwürfe nicht glauben könnten, wobei sie teilweise vermutet

hätten, dass diese ein Racheakt der Privatklägerin darstellen könnten. Im totalen

Widerspruch dazu würden die belastenden Aussagen der Privatklägerin stehen, sie

habe den Beschuldigten von Anfang an nicht gemocht und sie habe versucht, ihm zu

Seite 31

Hause möglichst aus dem Weg zu gehen. In der Öffentlichkeit habe sie aber den

Anschein einer guten Beziehung wahren wollen. Es sei unverständlich, dass die

objektiven Beweisergebnisse von der Vorinstanz für nicht relevant angesehen worden

seien. Zudem liege zwischen dem massiven Streit im Getränkehandel zwischen dem

Beschuldigten und der Privatklägerin und der Anzeige ein äusserst enger zeitlicher

Konnex vor. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachterin diesen Aspekt nicht

überprüft habe. Selbst das Kantonsgericht habe zumindest festgehalten, dass gewisse

Unsicherheiten hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin

bestehen bleiben, diese jedoch wegen des Spermaflecks in den Hintergrund rücken

würden. Die Vorinstanz verweise auf die zwei Gutachten vom 4. April 2014 und 20.

Oktober 2016, wonach die Gestalt der Spermaspur gegen die Hypothese des

Beschuldigten spreche, dass das Sperma infolge Inkontinenz durch eine indirekte

Übertragung über die Hand auf die Bettwäsche gelangt sei. Diese Aussage müsse

jedoch relativiert werden, denn im Gutachten werde festgehalten, dass die Flecken

„eher“ durch einen direkten Kontakt mit Ejakulat entstanden seien, wobei eine

Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorliege. Über 50 % sei weit weg davon, um die

Hypothese des Kantonsgerichts als erwiesen anzusehen. Gegen die Annahme, dass

dieser Fleck mit dem sexuellen Übergriff vom 19. Oktober 2013 zu tun habe, spreche

sodann, dass gemäss C1___ der Beschuldigte ein Kondom benutzt habe und nach ihrer

Wahrnehmung gar nicht zum Samenerguss gekommen sei. Ebenso müsse

berücksichtigt werden, dass die Bettwäsche erst ca. drei Wochen nach dem angeblichen

Übergriff beschlagnahmt worden sei. Es könne somit nicht der Nachweis erbracht

werden, ob es sich dabei um die Bettwäsche gehandelt habe, die bereits am 19.

Oktober 2013 verwendet worden sei. Dies müsse umso mehr gelten, weil C___ erklärt

habe, die Bettwäsche jeweils am Mittwoch zu wechseln. Ebenso sei die Erwägung der

Vorinstanz nicht sachgerecht, dass ausgeschlossen sei, dass die Bettwäsche aus dem

Zimmer der Privatklägerin für das Elternbett verwendet worden sei, weil es vom Muster

her nicht übereinstimme. Der Spermafleck sei aber nur auf dem Matratzenbezug

gewesen, der gemäss den vorliegenden Fotos weiss gewesen sei. Neuere Aufsätze

würden bestätigen, dass aufgrund des Hymenzustandes von C1___ weder belastende

noch entlastende Schlussfolgerungen gezogen werden könnten.

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, gemäss den vorliegenden Gutachten sei als

erwiesen zu betrachten, dass die Aussagen von C1___ aussagepsychologisch als

glaubhaft einzustufen seien, dass sich in deren Kinderbett ein Spermafleck des

Beschuldigten gefunden habe, der nicht von einer blossen Übertragung an der Hand

habe stammen können und dass bei ihm Pornografie gefunden worden sei, die auf

Vorlieben für Mädchen zwischen 10 und 16 Jahren hindeute. Offenbar habe der

Beschuldigte ein Interesse an kinder- und tierpornografischem Bildmaterial gehegt.

Seite 32

C1___ habe mit der Anzeigeerstattung alles verloren, Mutter, Bruder und ihr Zuhause.

Das sei ein unverhältnismässig hoher Preis, um ihre Anzeige mit einem lapidaren Streit

im Getränkehandel zu erklären. Das Racheargument tauge hier nicht. Wenn – wie im

Gutachten erwähnt – ein Drittel der erwachsenen Frauen trotz regelmässigem

Geschlechtsverkehr ein intaktes Hymen hätten, so müsse es bei einem Kind, das weit

dehnbareres Gewebe habe, erst recht so sein. Insofern könne man nicht von einem

Indiz ausgehen, das den Beschuldigten entlasten solle. Zum Spermafleck im Kinderbett

von C1___, der dem Beschuldigten habe zugeordnet werden können, habe das

Gutachten gesagt: „Gestalt und Aspekt der Spermaspur passen eher durch einen

direkten Kontakt mit Ejakulat, als wenn davon ausgegangen würde, es sei eine

Sekundärübertragung von flächenhaft auf der Hand lokalisiertem Sperma.“ Dieser Fleck

in der Grösse von 5x5,5 cm könne also entweder vom Geschlechtsverkehr stammen

oder von einer oralen Befriedigung durch C1___ am Beschuldigten, während dieser

rücklings auf dem Bett gelegen sei. Die wilden Erklärungen von rückgängig gemachten

Operationen und Spermainkontinenz hätten diesen Fleck auch erstinstanzlich nicht zu

erklären vermocht. Zudem habe C1___ bei ihrer Aussage nicht wissen können, dass es

auf ihrem Bett einen Spermafleck habe. Fazit sei, dass glaubhafte Aussagen eines

Opfers vorliegen würden, das nichts gewinne durch eine Anzeigeerstattung und es liege

mindestens ein Sachbeweis in Form eines Spermaflecks im Kinderbett des Opfers vor,

von dem letzteres nichts habe wissen können. Zur Vornahme der beischlafsähnlichen

Handlungen habe sich A___ gleich mehrerer Nötigungsmittel bedient. Das effektivste sei

die Angst von C1___ um ihren Halbbruder C2___ und vor dem Beschuldigten selbst

gewesen. Als weiteres Nötigungsmittel sei psychischer Druck in Form von

Überlegenheit, emotionaler Bindung und Zuneigung sowie dem dadurch ausgelösten

Loyalitätsdilemma gewesen. C1___‘s Gegenwehr habe der Beschuldigte überwunden.

Bezüglich dem Schuleschwänzen gehe es ja nur darum, C1___ als unglaubwürdige

Person darzustellen. Daraus könne man für den eigentlichen Sachverhalt nichts

schliessen. Dass C1___ ihre Aussage betreffend den Tatzeitpunkt von „Samstag auf

Sonntag“ auf „Freitag auf Samstag“ korrigiert habe, sei ein sehr gutes Zeichen. Es sei

nicht an der Gutachterin, fehlende Motive zu belegen, sondern vorhandene zu

berücksichtigen.

Die Berufungsbeklagte 1 lässt unter anderem ausführen, das vom Beschuldigten

erwähnte innige Verhältnis sei nur teilweise beschrieben und nachgewiesen und es

dürfte klar sein, dass C1___ in einem immensen Loyalitätskonflikt gestanden habe,

sowohl zur Mutter als auch zum Stiefvater. Dass C1___ zum Teil ausgeführt habe, dass

es von Beginn weg Spannungen zum Beschuldigen gegeben habe, sei jedenfalls ein

Stück weit gut nachzuvollziehen. Der vom Beschuldigten heute als massiver Streit

beschriebene Vorfall im Getränkehandel sei als einfache Meinungsverschiedenheit

Seite 33

beschrieben. C1___ habe entgegen der Ausführungen der Verteidigung den Übergriff

auch nicht umgehend weitererzählt, sondern erst Tage später. Z13___, der junge Mann,

den C1___ an jenem Abend gerne getroffen hätte, habe auch gesagt, C1___ habe

schon vorher gesagt, dass es mit dem Stiefvater nicht so gut gehe. Dies seien auch

Hinweise darauf, dass die Beziehung zwischen Stiefvater und Stieftochter auch gegen

aussen Risse gehabt hätte.

Wie in vorstehender Erwägung 2.1.2 ausgeführt, gab der Berufungskläger in der

Einvernahme vom 20. November 2013 an, Z4___ habe vor ca. 1,5 Monaten bei ihnen

übernachtet (act. B 3/2.5.6, S. 7). Z4___ habe bei C1___ im Doppelbett geschlafen. Er

denke im gleichen Bett (act. B 3/2.5.6, S. 7). C1___ bestätigte, dass Z4___ bei ihr im

Bett geschlafen habe (act. B 3/5.8, S. 40). Die damals 12-jährige Z4___, Kollegin von

C1___ und C2___ (act. B 3/2.7.13, S. 3), sagte aus, sie habe vom Samstag, 19. Oktober

2013 auf den Sonntag, 20. Oktober 2013 bei der Familie A___/C___ übernachtet (act. B

3/2.7.13, S. 4). Sie hätten sich vor allem bei C1___ im Zimmer aufgehalten (act. B

3/2.7.13, S. 4). Ihre bei der Einvernahme ebenfalls anwesende Mutter präzisierte die

Aussage der Tochter hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem Z4___ zur Familie A___/C___

hinübergegangen sei mit „19.30 bis 20.00 Uhr“ (act. B 3/2.7.13, S. 5).

Bezüglich des im Zimmer von C1___ am 2. November 2013 sichergestellten Bettzeugs

(act. B 3/2.1.1, S. 10; B 3/2.8.2; B 3/2.9) und den darauf festgestellten Flecken stellte

das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen am 16. Januar 2014 zweifelsfrei fest, dass es

sich dabei um eine Spermaspur handle, die von A___ stamme (act. B 3/3.3, S. 2; act. B

3/3.1, S. 1; act. B 3/3.2, S. 2). Auf Vorhalt, die Flecken würden seine DNA enthalten, gab

der Beschuldigte in der Einvernahme vom 26. November 2013 an, er sei unterbunden

worden und habe dies später wieder rückgängig gemacht. Seither habe er das Problem,

dass er ungewollt einige Tropfen löse. Er wisse nicht ob Urin oder Sperma (act. B

3/2.5.7, S. 2). Seit er im Gefängnis sei, trage er Einlagen in den Unterhosen (nimmt WC

Papier aus der Unterhose und zeigt das feuchte Papier vor). Er habe dieses Problem

seit bald 10 Jahren (act. B 3/2.5.7, S. 4). Weiter gab der Beschuldigte an, ihm sei in der

Zelle aufgefallen, dass er unbewusst beim TV schauen seine Hände in die Hose stecke

und seinen Genitalbereich damit umschliesse oder daran kratze. Nach einer Weile

nehme er seine Hände wieder aus der Hose und nehme sie hinter den Kopf. Bei dieser

Bewegung wäre es durchaus denkbar, dass eine Übertragung des Spermas auf das

Kopfkissen stattgefunden habe (act. B 3/2.5.8, S. 3). Die leicht feuchte Stelle habe

vielleicht die Grösse eines 1 Fränklers (act. B 3/2.5.8, S. 5).

Seite 34

Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen vom 9. Januar 2014 zur Frage

der behaupteten „Inkontinenz“ kann entnommen werden, dass A___ sich weigerte,

diesbezüglich eine urologische Untersuchung über sich ergehen zu lassen (act. B 3/3.2,

S. 9). Dr. Q___, Oberarzt der Klinik für Urologie am Kantonsspital St. Gallen, erklärte in

seiner Stellungnahme, im Rahmen einer Vasektomie resp. einer Vaso-Vasostomie

(rückgängig gemachte Unterbindung) werde in keinem Fall ein Schliessmuskel verletzt,

so dass es im Rahmen dieser Eingriffe nicht zu einer „Sameninkontinenz“ komme. Was

jedoch passieren könne (es handle sich hier um ein physiologisches Phänomen) sei,

dass bei sexueller Erregung auch ohne einen Orgasmus ein „Lusttropfen“ aus der

Harnröhre auslaufen könne. Es handle sich hier aber nur um eine sehr kleine

Flüssigkeitsmenge (wie der Name sage, um einen Tropfen), welcher auch Spermien

enthalten könne (act. B 3/3.2, S. 8). Die Gutachter quantifizieren den vom beigezogenen

Facharzt erwähnten „Lusttropfen“ mit „wenigen Tropfen bis zu 5 ml“ (act. B 3/3.2, S. 9).

Ein weiteres Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen vom 4. April 2014

äussert sich dazu, ob die Flecken auf der Bettwäsche von C1___ durch Übertragung

von Hand entstanden sein könnten. Zudem wurde Bett- und Unterwäsche aus der Zelle

des Beschuldigten auf Spermaflecken (oder Urinflecken) aufgrund einer Inkontinenz

untersucht (act. B 3/3.6, S. 1). Gemäss diesem Gutachten ist am Matratzenbezug aus

dem Zimmer von C1___ ein auffallend, schon von blossem Auge gelblich erscheinender

Fleck von 5 x 5,5 cm Durchmesser feststellbar (act. B 3/3.6, S. 2). Dabei handle es sich

um Sperma des Beschuldigten (act. B 3/3.6, S. 5). Gestalt und Aspekt der Spermaspur

würden eher zu einem direkten Kontakt mit Ejakulat passen, als wenn davon

ausgegangen würde, es sei eine Sekundärübertragung von flächenhaft auf der Hand

lokalisiertem Sperma (act. B 3/3.6, S. 5). An Unterhosen und Bettwäsche aus der Zelle

des Beschuldigten hätten Spermaspuren festgestellt werden können. Ob diese Flecken

durch eine Inkontinenz oder direkten Samenerguss verursacht worden seien, könne aus

Sicht der Gutachter nicht geklärt werden (act. B 3/3.6, S. 5). Das Kantonsgericht holte

ein Ergänzungsgutachten des genannten Instituts ein zur Frage, wie hoch die konkrete

Wahrscheinlichkeit sei, dass das Ejakulat durch eine Direktübertragung auf die

Bettwäsche gelangt sei und ob sich die Möglichkeit einer Sekundärübertragung aufgrund

der festgestellten Grösse des Fleckens ausschliessen lasse (act. B 3/34). Laut

Gutachten vom 20. Oktober 2016 liege die Wahrscheinlichkeit bei über 50 %, dass die

Spermaspur durch direkten Kontakt des Matratzenüberzuges mit Ejakulat entstanden

sei. Diese Aussage stütze sich rein auf das morphologische Bild des Fleckens ab (act. B

3/42, S. 1). Die geltend gemachte Sekundärübertragung könne das morphologische Bild

des Fleckens nicht erklären (act. B 3/42, S. 2).

Seite 35

Das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen äusserte sich zu Verletzungen aufgrund

sexueller Handlungen von C1___ im Genitalbereich und zum Zustand ihres

Jungfernhäutchens (act. B 3/3.4). Gemäss Gutachten vom 9. Januar 2014 fanden sich

bei C1___ weder frische Verletzungen, Vernarbungen oder Sekretantragungen im

Genitalbereich, weshalb eine zeitnah erfolgte vaginale Penetration nicht belegt werden

könne (act. B 3/3.4, S. 4). Das Jungfernhäutchen sei intakt. Anhand dessen Zustandes

könne keine sichere Aussage über bereits stattgefundenen Geschlechtsverkehr

erfolgen, da dieses auch trotz regelmässigem Geschlechtsverkehr bei ca. einem Drittel

der Frauen intakt bleiben könne (act. B 3/3.4, S. 4).

Der Beschuldigte gab gegenüber der Kantonspolizei an, er sei auch schon in das

Zimmer von C1___ gegangen, wenn er sich im Fernseher etwas anderes habe

anschauen wollen als seine Frau (act. B 3/2.5.6, S. 8). Wenn C1___ auch da gewesen

sei, habe er sich meistens den Film angesehen und sei danach wieder gegangen. Wenn

er alleine gewesen sei, sei es auch schon vorgekommen, dass er auf dem Bett

eingeschlafen sei (act. B 3/2.5.6, S. 8). In der letzten Zeit, als er bei C1___ im Zimmer

gewesen sei, sei er alleine gewesen (act. B 3/2.5.6, S. 9). Er dürfte letztmals am

Wochenende vom 19.10.2013 und 20.10.2013 im Zimmer von C1___ gewesen sein

(act. B 3/2.5.6, S. 9). Er wisse nicht mehr genau, warum er im Zimmer gewesen sei (act.

B 3/2.5.6, S. 9). Seine Frau habe ihn schon in C1___‘s Zimmer gesehen, wie er dort

ferngesehen habe (act. B 3/2.5.7, S. 6). Vielfach sei er mit dem Trainer ins Bett von

C1___ gelegen oder in der Unterhose, nicht nackt (act. B 3/2.5.8, S. 3). Er habe noch

nie im Zimmer von C1___ masturbiert (act. B 3/2.5.8, S. 5; B 3/2.5.9, S. 3). Es sei

vielleicht auch möglich, dass er einen Lusttropfen gehabt habe, bevor er zu C1___ ins

Bett gelegen sei. Es sei so oder so zu der Zeit gewesen, wo seine Frau starke

Rückenschmerzen gehabt habe und somit auch sexuell nicht aktiv gewesen sei (act. B

3/2.5.9, S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2016 vor

Kantonsgericht gab der Beschuldigte, angesprochen auf den Spermafleck auf dem

Matratzenbezug von C1___ an, er habe im Zimmer von C1___ geschlafen, als seine

Ehefrau Rückenschmerzen gehabt habe (act. B 3/43A, S. 5). Er habe auch ferngesehen

(act. B 3/43A, S. 5). Das Zimmer von C1___ sei leer gewesen. Sie habe damals

auswärts gewohnt (act. B 3/43A, S. 5). Er habe auf dem Bett der Stieftochter nie an sich

selbst eine sexuelle Stimulation vorgenommen oder sei jemals nackt auf deren Bett

gelegen (act. B 3/43A, S. 5). An Schranken des Obergerichts erklärte der Beschuldigte,

er habe nach dem Wochenende vom 18. bis 20. Oktober 2013 bis zu seiner Verhaftung

am 2. November 2013 noch im Bett von C1___ geschlafen. Das sei gewesen, als seine

Frau die Rückenschmerzen gehabt habe. Er habe auf dem Bett seiner Stieftochter nie

eine sexuelle Stimulation an sich vorgenommen (act. B 18, S. 7).

Seite 36

C___, die Ehefrau des Beschuldigten, sagte in der ersten Einvernahme vom 2.

November 2013 aus, sie arbeite 100 % bei der R___ in S___ (act. B 3/2.6.1, S. 4). Sie

könne sich nicht vorstellen, dass A___ sexuelle Handlungen an den Kindern

vorgenommen habe und habe nichts davon gesehen oder gewusst (act. B 3/2.6.1, S. 5).

Am 5. November 2013 gab C___ an, die letzten drei Wochen hätten sie und ihr

Ehemann kein Sexualleben pflegen können wegen ihres Rückens (act. B 3/2.6.2, S. 9).

Verhütet hätten sie nicht (act. B 3/2.6.2, S. 9). Ihr Ehemann dürfte noch ein paar alte

Kondome irgendwo haben (act. B 3/2.6.2, S. 10). Sie könnte sich vorstellen, dass er sie

in seiner Nachttischschublade habe (act. B 3/2.6.2, S. 10). In der letzten Zeit habe sie

einmal im Wohnzimmer geschlafen. Dies sei eine Nacht gewesen und sie wisse nicht

mehr, warum (act. B 3/2.6.2, S. 10). Es sei nicht so, dass sich ihr Ehemann im Zimmer

von C1___ einen Film ansehe (act. B 3/2.6.3, S. 7). Er halte sich bei den Kindern im

Zimmer auf, wenn er etwas an den PC’s machen müsse. Er halte sich nicht einfach so

im Zimmer der Kinder auf (act. B 3/2.6.3, S. 8). Sie habe ihren Ehemann nie im Zimmer

von C1___ gesehen, wie er sich dort einen Film angeschaut habe (act. B 3/2.6.3, S. 10).

Sie habe ihren Ehemann auch nie bei C1___ im Zimmer wecken müssen, weil er

eingeschlafen sei (act. B 3/2.6.3, S. 10). Sie hätten nie an anderen Orten als in ihrem

Schlafzimmer den Geschlechtsverkehr vollzogen (act. B 3/2.6.3, S. 10; B 3/5.3, S. 4).

Sie wisse nichts davon, dass A___ in seinen Unterhosen Einlagen trage (act. B 3/2.6.3,

S. 13). In der Einvernahme vom 18. Dezember 2013 sagte C___ aus, sie habe A___ nie

auf dem Bett von C1___ in deren Zimmer liegend, Fernsehschauend, ohne dass C1___

zu Hause gewesen sei (act. B 3/5.3, S. 2). Es sei möglich, dass er mal drin gewesen sei

zum Fernsehen, jedoch sei C1___ dann meistens am Pult gewesen (act. B 3/5.3, S. 3).

Dies sei jedoch selten vorgekommen (act. B 3/5.3, S. 3). Sie habe keine Flecken in den

Hosen, Unterhosen, Trainerhosen oder auf dem Bettlaken ihres Ehemannes festgestellt

(act. B 3/5.3, S. 4). Die Bettwäsche von C1___ Bett sei nicht für ihr Bett verwendet

worden. Es sei farblich und mit Muster getrennt (act. B 3/5.3, S. 4). Sie habe nicht

gewusst, dass er die Kondome noch gehabt habe. Er habe am Anfang Kondome im

Nachttisch gehabt (act. B 3/5.3, S. 5). Sie habe die Bettwäsche in C1___ Zimmer, die

bei der Hausdurchsuchung mitgenommen worden sei, noch in den Herbstferien

gewechselt, aber sie wisse es nicht mehr genau (act. B 3/5.3, S. 8).

Z9___, eine Schul- und Arbeitskollegin von C1___, gab an, am 28. Oktober 2013 habe

ihr C1___ gesagt, dass sie nach dem Übungskurs zum Amt und zur Polizei müsse (act.

B 3/2.7.5, S. 3). C1___ habe ihr gesagt, dass sie am Wochenende vergewaltigt worden

sei (act. B 3/2.7.5, S. 3). Sie habe zu ihr gesagt, dass es ihr Stiefvater gewesen sei (act.

B 3/2.7.5, S. 3). Details von der Vergewaltigung habe C1___ nicht erzählt (act. B 3/2.7.5,

Seite 37

S. 5). C1___ habe nur diese Vergewaltigung geschildert und sonst keine weiteren Fälle

(act. B 3/2.7.5, S. 5). Am 28. Oktober 2013 habe C1___ auch erzählt, dass ihr Bruder

vom Stiefvater geschlagen werde und er dafür bestraft werden müsse. Sie mache dies

für ihren Bruder und für sich (act. B 3/2.7.5, S. 6).

Zu prüfen ist gestützt auf die erhobenen Beweismittel, ob ausreichend Indizien gegeben

sind, welche dafür sprechen, dass A___ die ihm vorgeworfenen Handlungen gegen die

sexuelle Integrität von C1___ tatsächlich begangen hat. Wie nachfolgend dargelegt wird,

erachtet das Obergericht nach umfassender Abwägung sämtlicher Akten die

Indizienlage für eine Verurteilung des Beschuldigten als nicht ausreichend.

Gegen die Schuld des Berufungsklägers sprechen folgende Argumente:

Wie aus vorstehender Erwägung 2.1.2 hervorgeht, erklärte C1___ in der ersten

Einvernahme am Freitag, 1. November 2013, der letzte Vorfall habe „dieses oder das

letzte Wochenende“ stattgefunden. Erst unter „Mithilfe“ der Staatsanwältin und einigem

hin und her konnte der Tatzeitpunkt auf Freitagabend, 18. Oktober 2013 festgelegt

werden. Dies obwohl C1___ noch am Montag, 28. Oktober 2013, also anfangs der

Woche, zu ihrer Kollegin Z9___ sagte, die Vergewaltigung sei am Wochenende passiert,

also vor weniger als drei Tagen. Der Gang an die Behörden am darauffolgenden Montag

wäre aufgrund des zeitlichen Ablaufs daher absolut nachvollziehbar gewesen. Diese

Aussagen zum Tatzeitpunkt musste C1___ dann allerdings korrigieren. Hat nun aber der

Übergriff schon „vorletztes Wochenende“ stattgefunden, fehlt es für das Obergericht an

der zu erwartenden zeitlichen Nähe zum Vorfall.

Hingegen fällt die zeitliche Nähe zum heftigen Streit im Getränkehandel zwischen C1___

und ihrem Stiefvater auf. Dieser Vorfall ereignete sich am Freitagabend, 25. Oktober

2013. Am darauffolgenden Montag, 28. Oktober 2013, erzählte C1___ in der Schule von

der Vergewaltigung und wandte sich in der Folge an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden.

Wie in vorstehender Erwägung 2.1.2 dargelegt, hätte C1___ durchaus Motive gehabt,

um ihren Stiefvater zum Verlassen der Familie zu veranlassen und dadurch sich selbst,

aber auch ihren Halbbruder C2___ aus den „autoritären Fesseln“ des Stiefvaters zu

befreien. Dass C1___ zur Erreichung dieses Ziels sexuelle Übergriffe vortäuschte, um

mehr Wirkung zu erzielen, kann aufgrund der gesamten Umstände nicht

ausgeschlossen werden. Mit dieser Annahme nicht im Widerspruch steht, dass C1___

nach Beobachtungen von Verwandten und Bekannten der Familie ein enges Verhältnis

Seite 38

zum Stiefvater hatte. Dieses enge Verhältnis dürfte sie in den ersten Jahren mehrheitlich

geschätzt haben, musste ihr aber mit dem altersbedingten Wunsch nach

Selbstbestimmung je länger je mehr zur Last gefallen sein. Dies zeigen die Aussagen

von Z1___ und Z11___, aber auch des Beschuldigten selbst, deutlich (vgl. Erwägung

2.1.2).

Wie in vorstehender Erwägung 2.1.2 ebenfalls dargelegt, wurde von der behandelnden

Psychotherapeutin bei C1___ die Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung“

gestellt, welche auch im Oktober 2016 noch andauerte (act. B 3/45). Das Obergericht

hält es nicht für abwegig, dass diese Erkrankung auf den Leidensdruck von C1___

infolge Ambivalenz des Erziehungsstils des Beschuldigten gegenüber ihr und ihrem

Halbbruder (Fürsorge und Schutz versus übermässige Strenge) zurückzuführen und die

Reaktion darauf gewesen ist, den Beschuldigten zum Verlassen der Familie zu zwingen,

wodurch dann die Auflösung der Familie verursacht wurde. C1___ wurde aufgrund der

Ereignisse innerhalb kürzester Zeit entwurzelt, was für sie sehr belastend sein muss und

könnte eine mögliche Erklärung für die aufgetretene Störung sein.

Weder für noch gegen sexuelle Übergriffe zum Nachteil von C1___ sprechen

nachfolgende Punkte:

Der Zustand des Hymens von C1___ lässt gemäss Gutachten keine Rückschlüsse auf

stattgefundenen Geschlechtsverkehr und damit auf die Richtigkeit der gegenüber A___

erhobenen Vorwürfe zu.

Ebenfalls neutral zu werten ist die Tatsache, dass anlässlich der Hausdurchsuchung

Kondome von A___ sichergestellt wurden. C___ sagte dazu aus, sie habe nicht

gewusst, dass ihr Ehemann die Kondome noch gehabt habe. Er habe am Anfang

Kondome im Nachttisch gehabt. Weiter gab C___ an, verhütet hätten sie nicht. Es

erscheint für das Obergericht nicht ausgeschlossen, dass die aufgefundenen Kondome

noch Überbleibsel von früher waren und im Nachttisch des Beschuldigten liegen

geblieben sind. In Nachttischen dürfte eher selten gründlich aufgeräumt werden.

Ebenfalls kein Argument für oder gegen die behaupteten sexuellen Übergriffe ist der

Umstand, dass keiner der einvernommenen Zeugen etwas von solchen Übergriffen

mitbekommen oder einen entsprechenden Verdacht gehegt hatte. Selbst der im gleichen

Haushalt lebende Halbbruder von C1___ hatte nichts mitbekommen und auch die

nächsten Verwandten, wie die Grossmutter der beiden Geschwister und der Bruder von

C___ und dessen damalige Freundin, nicht.

Seite 39

Ebenfalls neutral schätzt das Obergericht ein, dass C1___ in einem Chat im Internet

unter dem Fantasienamen „Herrin Ty“ drastische Ereignisse schildert, die ihr angeblich

zugestossen seien, wie beispielsweise Herzstillstand, Koma, Alkoholmissbrauch,

Zuckerentzug, Schlagen und Missbrauch durch den Stiefvater (act. B 3/2.6.5). Gemäss

Aussagen ihrer Mutter stimmen diese Darstellungen alle nicht. So etwas sei nie passiert

(act. B 3/2.6.4, S. 3). Diese Chats sind von C1___ erst nach der Anzeigeerstattung

gegen ihren Stiefvater getätigt worden, der erste Chat fand am 19. November 2013 statt.

In diesen Chats wird – neben den geschilderten medizinischen Behandlungen im Spital

– ein Missbrauch durch den Stiefvater nur am Rande angesprochen. Beim Stiefvater im

Vordergrund stehen angeblich von C1___ durch ihn erlittene, schwerste körperliche

Misshandlungen, welche Spitalaufenthalte erforderlich machten. Die von C1___

angesprochenen Missbräuche durch den Stiefvater sind mit keinem Wort näher

umschrieben. Gemäss Ansicht des Obergerichts sprechen diese Chats, deren Inhalt

nachweislich zum grössten Teil frei erfunden ist, weder dafür noch dagegen, dass der

Beschuldigte C1___ tatsächlich sexuell missbraucht hat.

Auch aus dem Umstand, dass C1___ erfahren musste, dass Z5___, Vater von C2___,

nicht ebenfalls ihr Vater ist, ergeben sich keine Hinweise auf die Schuld oder

Nichtschuld des Berufungsklägers. Anzufügen ist, dass die Aussagen zu diesem Punkt

widersprüchlich sind. C1___ hat in der Einvernahme vom 1. November 2013 ausgesagt,

dass ihr Stiefvater ihr vor 2 Jahren gesagt habe, dass Z5___ nicht ihr Vater sei (act. B

3/5.7, S. 15). Dadurch habe sich das Verhältnis zur Mutter verändert (act. B 3/5.7, S.

16). Dies wird durch den Beschuldigten bestätigt (act. B 3/5.9, S. 3; B 18, S. 6). C___

hingegen gab in der Einvernahme vom 2. November 2013 an, es sei Z5___ gewesen,

der vor ca. 2 Jahren C1___ bei einer passenden Gelegenheit gesagt habe, dass sie

nicht seine leibliche Tochter sei (act. B 3/2.6.1, S. 3). Z5___ hat jedoch keine solche

Aussage gemacht (act. B 3/2.7.1). Jedenfalls führte die Aufklärung von C1___ über den

vermeintlichen Vater Z5___ dazu, dass die Beziehung von C1___ zu ihrer Mutter aus

Sicht der Tochter Risse erlitt.

Ein gewichtiges Indiz, welches für die Schuld von A___ spricht, ist der am

Matratzenbezug aus dem Zimmer von C1___ ermittelte grosse Spermafleck, welcher

dem Beschuldigten zuzuordnen ist. Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, er leide

seit bald 10 Jahren an einer „Samen- oder Urininkontinenz“, sind aufgrund der

eingeholten Gutachten unglaubwürdig und aus medizinischer Sicht auch unmöglich. So

ist laut Gutachten eine Sekundarübertragung über die Hand praktisch ausgeschlossen,

dagegen spricht alles für eine Direktübertragung des Ejakulats. Gegen die Darstellungen

Seite 40

des Beschuldigten sprechen auch die Aussagen der Ehefrau, welche nichts davon

weiss, dass A___ offenbar in seinen Unterhosen Einlagen trägt. Sie hat auch keine

Flecken in den Hosen, Unterhosen, Trainerhosen oder auf dem Bettlaken ihres

Ehemannes festgestellt. Ausserdem konnte C___ die Angaben des Beschuldigten, er

habe schon auf dem Bett von C1___ ferngesehen und sei auch dort eingeschlafen, was

seine Ehefrau gesehen habe, nicht bestätigen. So sagte sie aus, sie habe ihren

Ehemann nie im Zimmer von C1___ gesehen, wie er sich dort einen Film angeschaut

habe, ohne dass C1___ zu Hause gewesen sei.

Die Vorinstanz hat den Spermafleck in den Vordergrund gestellt und ist zu einem

Schuldspruch gelangt. Das Obergericht kann dieser Beurteilung aus den dargelegten

Gründen nicht folgen. Die Staatsanwaltschaft sieht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Privatklägerin bestätigt dadurch, dass sie bei der Einvernahme nicht habe wissen

können, dass sich ein Spermafleck des Beschuldigten auf ihrer Bettwäsche befunden

habe. Dass Sperma des Beschuldigten im Bett von C1___ gefunden wurde und dieser

Umstand in der Einvernahme von ihr nicht erwähnt wurde, lässt jedoch auch den

gegenteiligen Schluss zu. So ist für das Obergericht nicht nachvollziehbar, dass ein

Opfer nach einem durch den Stiefvater gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehr an

einem Freitagabend noch bis am Sonntagabend und auch noch das ganze nächste

Wochenende in der mit Samen des Täters beschmutzten Bettwäsche schläft. Noch

weniger, dass eine Kollegin, die bei ihr übernachtet, ebenfalls in dieser Bettwäsche

schlafen muss. Der fragliche Flecken wies eine Grösse von 5 x 5,5 cm auf und war sehr

gut sichtbar. Die naheliegende Reaktion wäre gewesen, dass C1___ nach dem Übergriff

entweder Anzeige erstattet und von den Flecken auf ihrem Bettzeug berichtet oder

zumindest unmittelbar danach die Bettwäsche gewechselt hätte. Hinzu kommt, dass

C1___ in der Einvernahme vom 1. November 2013 zum jüngsten Vorfall angab, sie

glaube, dass der Beschuldigte nicht zum Samenerguss gekommen sei (act. B 3/5.7, S.

30; B 3/5.8, S. 44). Der Beschuldigte verneinte sowohl vor Kantons- wie auch vor

Obergericht, sich auf dem Bett von C1___ selbst sexuell stimuliert zu haben. Er gestand

indessen ein, auch nach dem 18. Oktober 2013 bis zu seiner Verhaftung noch im Bett

von C1___ geschlafen zu haben. Das Obergericht hält es für denkbar, dass der

Beschuldigte sich aufgrund der Rückenbeschwerden seiner Ehefrau und der daraus

folgenden sexuellen Inaktivität im Zimmer der abwesenden C1___ sexuell befriedigte,

sich jedoch nach der Anzeigeerstattung aus Scham gegenüber seiner Familie und aus

Furcht vor den Strafverfolgungsbehörden nicht traute, dies zuzugeben.

Das Obergericht kommt in Würdigung der Gesamtheit der vorstehend dargelegten

Argumente zum Schluss, dass der rechtsgenügende Beweis, dass sich die behaupteten

Seite 41

sexuellen Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin tatsächlich

ereignet haben, nicht erbracht ist. Aus den dargelegten Gründen bleiben erhebliche

Zweifel daran bestehen, dass die Übergriffe tatsächlich stattgefunden haben. Deshalb ist

A___ von der Anklage der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen

Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von

C1___ freizusprechen. An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass die

Privatklägerin nach Ansicht des Obergerichts wohl „Gründe“ hatte, sich gegen den

Beschuldigten zur Wehr zu setzen, diese jedoch strafrechtlich kaum von Belang sind.

2.2 Pornografie (Art. 197 Ziff. 3bis aStGB)

Der Berufungskläger lässt geltend machen, es sei nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass das verbotene pornografische Material

lediglich im Browsercache zwischengespeichert worden sei. Ebenso nicht, dass das

verbotene Material im Cache-Speicher des Beschuldigten abgespeichert gewesen und

das Datenmaterial infolge sich automatisch aufschaltender Webseiten dorthin gelangt

sei. Die Vorinstanz halte auch korrekt fest, dass es nicht erstellt sei, dass der

Beschuldigte das verbotene pornografische Material wissentlich und willentlich

konsumiert oder heruntergeladen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der

Beschuldigte sich dann doch der Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3bis aStGB strafbar

gemacht haben solle. Für das wissentliche und willentliche Konsumieren oder Besitzen

von verbotener Pornografie hätte der Beschuldigte wissen müssen, dass auch selber

gar nicht willentlich aufgeschaltete Pornografie sich tatsächlich in seinem Cache-

Speicher befunden habe. Das könne ihm gemäss vorinstanzlicher Einschätzung aber

gerade nicht vorgeworfen werden

Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschuldigte sei im Besitz verbotener

Pornografie gewesen. Es habe sich dabei um Lost-Files gehandelt, die der Beschuldigte

trotz Datenlöschung in der Nacht vor dem polizeilichen Zugriff nicht habe restlos

beseitigen können. In der Schlusseinvernahme habe der Beschuldigte eingeräumt, er

sei auf Seiten mit illegaler Pornografie gewesen, habe aber nichts heruntergeladen. Ihm

sei die Funktion und Bedienung des sogenannten Cache-Speichers bekannt. Offenbar

hege der Beschuldigte einerseits ein derartiges Interesse und andererseits sei er sich

deren Brisanz bewusst gewesen, sonst hätte er wohl kaum in der Nacht vor seiner

Festnahme eine umfassende Datenlöschung vorgenommen. Art. 197 StGB stelle

hinsichtlich der Definition des Besitzes auf den strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff ab.

Das Belassen von verbotener Pornografie im Cache-Speicher sei als Besitz in diesem

Sinne zu qualifizieren (BGE 137 IV 208). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

könne, wenn bei jemandem derartige Pornografie im Cache-Speicher liege, der

Seite 42

gleichzeitig über das IT-Know-How verfüge, sich diese Bilder wieder anzusehen, der

Besitz auch subjektiv bejaht werden (BSK-StGB II, 3. Aufl., N. 60 zu Art. 197 StGB). In

der vorliegenden Konstellation sei also der Besitz im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB

zu bejahen.

Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere

Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16

Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen

verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197

Ziff. 1 aStGB; Stand am 1. Juli 2013). Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die

sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit

Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst

wie beschafft oder besitzt. Die Gegenstände werden eingezogen (Art. 197 Ziff. 3bis

aStGB; Stand am 1. Juli 2013). Nach der Botschaft sollte im Internetbereich

strafrechtlich relevanter Besitz erst vorliegen, wenn der User pornografische

Darstellungen auf eigene Datenträger, z. B. seine Festplatte, herunterlädt [Download]

(KASPAR MENG, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 60 zu Art. 197 StGB;

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezember 2007, in: ZR 107 (2008) Nr. 56 S.

206). Auf sog. temporäre Dateien (etwa Caches), also durch den Browser erstellte

Zwischenspeicherungen, nehme der durchschnittliche Internet-Benutzer keinen Einfluss,

weshalb noch kein strafrechtlich relevanter Besitz vorliege (KASPAR MENG, a.a.O., N. 60

zu Art. 197 StGB). Mit BGE 137 IV 208 verschärfte das Bundesgericht dann seine Praxis

betreffend den Besitz von Pornografie weiter und hielt fest, dass wer um die

automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten wisse und diese im

Nachgang an eine Internetsitzung nicht lösche, dadurch seinen Besitzeswillen

manifestiere, selbst wenn er nicht mehr darauf zurückgreife. Das bewusste Belassen

von verbotenen pornografischen Daten im Cache falle somit unter den Tatbestand des

Besitzes (KASPAR MENG, a.a.O., N. 60 zu Art. 197 StGB; BGE 137 IV 208 vom 12. Mai

2011 E. 4.2.2).

Dem Rapport der Kantonspolizei vom 25. Juni 2014 kann entnommen werden, dass

T___, IT-Ermittler der Kantonspolizei, verbotene Pornografie auf einer der Harddisks des

Computers von A___ als Lost Files feststellen konnte. Die Bilder waren bereits,

vermutlich durch das installierte System-Optimierungs-Tool CCLEANER, gelöscht

worden (act. B 3/2.4.1, S. 2). Im erwähnten Rapport wird unter Bezug auf die

Einvernahme vom 12. Dezember 2013 erwähnt, dass der Beschuldigte ausgesagt habe,

er habe die eingebauten fünf Harddisk’s selbst installiert (act. B 3/2.4.1, S. 2). Der

Seite 43

Beschuldigte hat in derselben Einvernahme weiter erklärt, der Ordner „Lost Files“ sei

durch das Betriebssystem selbst erstellt worden (act. B 3/2.4.1, S. 4). Im

Auswertungsbericht führte der IT-Ermittler zu den vorgefundenen Pornografie-Bildern

mit verbotenem Inhalt aus, dass diese mindestens in einem Cache (Browsercache oder

SystemVolumeInformation, bzw. physische Abspeicherung) zwischengespeichert sein

mussten, bevor sie dann vermutlich durch das SystemOptimierungsTool CCLEANER

gelöscht wurden (act. B 3/2.4.2, S. 10). Weiter geht aus dem Auswertungsbericht hervor,

dass am Mittwoch, 16.10.2013 – der Erstellungszeitpunkt der vorgefundenen Bilder mit

verbotenem kinderpornographischem Inhalt – diverse Pornowebseiten via

Internetbrowser geöffnet und deren Bildinhalt, z. B. 8.jpg, mindestens konsumiert oder

heruntergeladen wurden. In welchem Zustand (Browsercache oder gespeichert im

Datensystem) die betreffenden Bilder waren, kann nicht mehr eruiert werden. Allerdings

weisen die vorgefundenen Pornographie-Bilder eine physische Grösse von 10kb-65kb

auf, was für sogenannte Flashbilder doch eher überdurchschnittlich ist (act. B 3/2.4.2, S.

10). Weiter stellte der IT-Ermittler fest, dass einschlägige Porno-Webseiten aufgerufen

wurden (act. B 3/2.4.2, S. 22). In der Einvernahme vom 13. Dezember 2013 sagte der

Beschuldigte, er kenne den Cache. Dort würden temporär Bilder heruntergeladen, damit

er die Bilder schneller aufarbeiten könne (act. B 3/5.4, S. 4). Das Löschprogramm sollte

beim Aufstarten automatisch laufen (act. B 3/5.4, S. 4). Wenn er im Internet gewesen sei

und auf Pornoseiten gesurft habe, seien auch schon solche Bilder aufgegangen. Diese

habe er aber weggehauen (act. B 3/5.4, S. 5). Er habe diese Bilder nie heruntergeladen

(act. B 3/5.4, S. 7). Auf Vorlage der vorgefundenen Bilder erklärte der Beschuldigte in

der Einvernahme vom 10. Februar 2016, dass dies temporäre Dateien seien, die im

Hintergrund ablaufen würden, ohne diese anzusehen oder anzuklicken (act. B 3/5.9, S.

7). Vor Obergericht sagte der Beschuldigte aus, der CCLEANER sei so eingestellt

gewesen, dass er jedes Mal beim Herunterfahren des PC diese Dateien hätte löschen

sollen (act. B 18, S. 8).

Die aufgefundenen Dateien wurden vermutlich durch das Löschprogramm „CCLEANER“

gelöscht und auf einer Harddisk als „Lost Files“ abgelegt. Es stellt sich die Frage, ob der

Beschuldigte die bereits gelöschten, jedoch vom IT-Ermittler wiederhergestellten Bilder

bewusst angeklickt hat. In diesem Fall hätte er sich klar strafbar gemacht. Hat es sich

dagegen um sich automatisch ladende Flashbilder gehandelt, ist entscheidend, ob der

Berufungskläger wusste, dass auch solche sich automatisch öffnende Seiten im Cache

gespeichert werden. Gemäss Auswertungsbericht des IT-Ermittlers kann nicht mehr

eruiert werden, ob der Beschuldigte die gelöschten pornografischen Bilder mit Kindern

und Tieren heruntergeladen hat oder ob es sich dabei um automatisch sich öffnende

Flashbilder gehandelt hat. Aufgrund seiner Aussagen hatte der Beschuldigte zwar

Seite 44

grundsätzlich Kenntnisse über die Existenz und die Funktion des Cache-Speichers.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist jedoch nicht nachgewiesen, dass der

Beschuldigte tatsächlich davon wusste, dass auch automatisch sich öffnende Seiten im

Cache gespeichert werden. Hinzu kommt, dass sich die betreffenden Bilder bei der

Durchsuchung des Computers gar nicht mehr im Cache befanden, sondern bereits

gelöscht waren. Ausserdem konnte vom IT-Ermittler nachträglich nicht mehr festgestellt

werden, wann die Löschung dieser Dateien erfolgte. Dies hat zur Folge, dass der in Art.

197 Ziff. 3bis aStGB geforderte Besitz nicht nachgewiesen und der Beschuldigte von der

Anklage der Pornografie freizusprechen ist.

2.3 SVG-Widerhandlungen

2.3.1 Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand

Gemäss Rapport der Kantonspolizei St. Gallen fuhr A___ mit dem Lieferwagen Toyota,

SG XXXXX, am 5. Januar 2016 um 23.45 Uhr in M___ auf der Hauptstrasse, Höhe

Migroltankstelle, Fahrtrichtung U___, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens

1,6 Gewichtspromille (act. B 3/2.16.2, B 3/2.16.8). Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.3

ihres Urteils vom 24. Oktober 2016 erwähnt, hat der Beschuldigte diesen Vorwurf als

zutreffend bezeichnet (act. B 3/5.9, S. 11; B 3/43A, S. 8; B 18, S. 8 ff.). Somit ist der

Beschuldigte des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91

Abs. 2 lit. a SVG (SR 741.0) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 aVO der Bundesversammmlung über

Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (in der bis 30. September 2016 geltenden

Fassung) schuldig zu sprechen.

2.3.2 Fahren ohne Berechtigung

Gemäss Rapport der Kantonspolizei St. Gallen fuhr A___ mit dem Lieferwagen Toyota,

SG XXXXX, am 6. Januar 2016 um 09.35 Uhr in P___ auf der Burietstrasse, Höhe Rest.

Schiff, obwohl ihm der Führerausweis am Vortag auf der Stelle abgenommen worden

war (act. B 3/2.16.11). Auch diesen Vorwurf gestand der Beschuldigte ein (act. B 3/5.9,

S. 11 ff.; B 3/43A, S. 9; B 18, S. 9; vorinstanzliche Erwägung 2.4). Somit ist der

Beschuldigte des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG

schuldig zu sprechen.

2.4 Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A___ von der Anklage der mehrfachen

Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung

im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern

Seite 45

im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis

aStGB freizusprechen ist. Hingegen ist A___ des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem

Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 aVO der

Bundesversammmlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr und des

Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen.

2.5 Strafzumessung

Der Berufungskläger lässt für die beiden von ihm unbestrittenen

Strassenverkehrsdelikte die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen

beantragen. Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine Ersttat handle, erscheine

für das Fahren im angetrunkenem Zustand eine Strafe von 30 Tagen angemessen, die

wegen des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs angemessen um 10 Tage

erhöht werden solle. Da es sich um eine Ersttat handle, sei die Strafe bedingt

auszusprechen.

2.5.1 Rechtliches

Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit

der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Er darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als

die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden

(Art. 49 Abs. 1 StGB).

2.5.2 Strafrahmen

Sowohl der Strafrahmen für Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2

lit. a SVG) geht von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe aus, als auch

derjenige des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG).

2.5.3 Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand

In einem ersten Schritt ist die objektive Tatschwere zu bestimmen. Bei der objektiven

Tatschwere ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts oder – wie es in der bisherigen Rechtsprechung auch genannt wird – der

Seite 46

Erfolg zu berücksichtigen [Erfolgsunwert], soweit er schuldhaft verursacht wurde

(TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, N. 18 zu Art. 47 StGB). Dazu ist bei einer

Trunkenheitsfahrt die Anzahl der Gefahrenquellen (Gefährlichkeit und Länge der

Strecke, Verkehrsverhältnisse), persönliche Faktoren (Müdigkeit, Krankheit) und die

Blutalkoholkonzentration) zu rechnen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 18 zu

Art. 47 StGB).

Der Beschuldigte lenkte mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6

Gewichtspromille an einem Dienstagabend gegen Mitternacht einen Lieferwagen. Er

hielt sich gemäss seinen Angaben in L___ auf und beabsichtigte, zu seinem damaligen

Wohnort U___ zurück zu fahren (act. B 3/2.16.3, S. 3). Das Verkehrsaufkommen dürfte

zu dieser Uhrzeit gering gewesen sein, die Strecke L___ - U___ ist kurz und eine

besondere Gefährlichkeit auf dieser Route nicht erkennbar. Jedoch kann die beim

Beschuldigten festgestellte Blutalkoholkonzentration als nicht geringfügig angesehen

werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Erwägung 5.6) kann daher das

objektive Tatverschulden als mittelschwer bezeichnet werden.

In einem nächsten Schritt ist die subjektive Tatschwere zu bestimmen. Zur subjektiven

Tatschwere gehört auch das zwar im Gesetz nicht genannte, in der Rechtsprechung

aber oft verwendete Kriterium der Intensität des verbrecherischen Willens

(TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 20 zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte

handelte eventualvorsätzlich, denn er musste wissen, dass die Alkoholmenge, die er

zuvor zu sich genommen hatte, zu einer qualifizierten Angetrunkenheit führen könnte,

selbst wenn er dies nicht direkt anstrebte. Sein subjektives Tatverschulden wiegt daher

mittelschwer. Strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB sind nicht vorhanden.

Sodann sind die täterbezogenen Kriterien zu ermitteln, wozu unter anderem das

Vorleben des Täters gehört. Beim Vorleben gemäss Abs. 1 von Art. 47 StGB werden vor

allem Vorstrafen belastend gewertet, auch solche des Auslandes (TRECHSEL/AFFOLTER-

EIJSTEN, a.a.O., N. 30 zu Art. 47 StGB). Wie die Vorinstanz in ihrer Erwägung 5.5

ausgeführt hat, weist das Strafregister des Beschuldigten zahlreiche Einträge aus,

welche von 1995 bis 2007 reichen (act. B 3/7.1). Bei einer Vorstrafe aus dem Jahre

1998 handelt es sich um den Tatbestand des Fahrens trotz Führerausweisentzugs/-

verweigerung aus dem Jahre 1998. Diese Vorstrafe liegt jedoch 16 Jahre zurück. Die

jüngste Vorstrafe wegen Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung stammt aus

dem Jahr 2007 und ist nicht einschlägig. Die Vorstrafen sind aus diesen Gründen nicht

Seite 47

straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. dazu: TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 30

zu Art. 47 StGB, worin auf BGE 123 IV 52 verwiesen wird, der billigt, dass sogar zehn

Jahre zurückliegende einschlägige Vorstrafen nicht berücksichtigt wurden). Weitere

Faktoren, welche sich strafmindernd oder –erhöhend auswirken könnten, sind nicht

ersichtlich. Somit liegen keine das Verschulden beeinflussende Täterkomponenten vor.

Insgesamt ist damit das Tatverschulden als mittelschwer einzustufen. Wie in

vorstehender Erwägung 2.5.2 erwähnt, lautet die Strafdrohung bei diesem Delikt auf

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bestimmt es das Gesetz nicht anders,

so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl

nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 aStGB; Stand am 1. September

2017). In Würdigung der aufgeführten Strafzumessungsgründe erachtet das Obergericht

eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als schuldangemessen.

2.5.4 Fahren ohne Berechtigung

Analog zur Vorgehensweise in Erwägung 2.5.3 ist zunächst das Verschulden zu

bestimmen.

Zur objektiven Tatschwere ist anzufügen, dass dem Beschuldigten am Tag zuvor wegen

seiner Trunkenheitsfahrt der Führerausweis abgenommen wurde. Er begab sich zu dem

von der Polizei nach dem Vorfall vom 5. Januar 2016 auf einem Parkplatz in P___

abgestellten Lieferwagen mit der Absicht, diesen zu seinem Wohnort in U___ zu

überführen (act. B 3/2.6.12, S. 2). Das von Art. 95 SVG geschützte Rechtsgut ist zum

einen die Verkehrssicherheit bzw. genauer der Schutz von Leib und Leben der

Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr (ADRIAN BUSSMANN, Basler Kommentar,

SVG, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Zum andern wird der Gehorsam gegenüber amtlichen

Anordnungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt, namentlich in Abs. 1 lit. b und c

sowie Abs. 2, 3 und 4 SVG (ADRIAN BUSSMANN, a.a.O., N. 4 zu Art. 95 SVG). Die

Verletzung des betroffenen Rechtsgutes wiegt vorliegend nicht allzu schwer, denn die

Strecke, die der Beschuldigte zurücklegen wollte, ohne im Besitze eines

Führerausweises zu sein, ist kurz.

Die subjektive Tatschwere kann dagegen nicht als leicht bezeichnet werden. Obwohl

dem Beschuldigten gemäss seinen eigenen Aussagen absolut klar war, dass er nach

der Abnahme seines Führerausweises durch die Polizei wegen Trunkenheit vorläufig

kein Fahrzeug mehr hätte lenken dürfen, tat er dies wider besseres Wissen schon am

Folgetag. Damit handelte er vorsätzlich. Die subjektive Tatschwere wiegt daher

mittelschwer. Wie beim Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand ist strafmindernd zu

Seite 48

berücksichtigen, dass A___ gegenüber der Polizei von Anfang an sein Fehlverhalten

eingestand (act. B 3/2.6.12).

Bezüglich den täterbezogenen Kriterien ist auf die Ausführungen in Erwägung 2.5.3 zu

den Vorstrafen, insbesondere die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 1998, zu

verweisen. Straferhöhend wirkt sich dagegen aus, dass der Beschuldigte trotz des am 5.

Januar 2016 begangenen Strassenverkehrsdelikts schon am nächsten Tag erneut

gegen das Strassenverkehrsgesetz delinquierte.

Insgesamt liegt auch hier ein mittelschweres Tatverschulden vor.

Zufolge Deliktsmehrheit ist bei der Festsetzung der Strafe das Asperationsprinzip nach

Art. 49 Abs. 1 StGB anzuwenden. Dabei ist von der schwersten Tat auszugehen

(TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 8 zu Art. 49 StGB). Wie in Erwägung 2.5.2

festgehalten, enthalten beide Strassenverkehrsdelikte dieselbe Strafdrohung.

Auszugehen ist daher von der zuerst begangenen Tat, also des Fahrens in qualifiziert

angetrunkenem Zustand, wofür in Erwägung 2.5.3 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen

festgesetzt wurde. Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten

Strafzumessungskriterien beim Fahren ohne Berechtigung erachtet das Obergericht

eine Strafschärfung um 10 Tagessätze als angemessen.

2.5.5 Tagessatzhöhe

Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des

Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im

Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,

allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art.

34 Abs. 2 aStGB; Stand am 1. September 2017). Ausgangslage für die Festsetzung des

Tagessatzes bildet das Nettoeinkommensprinzip, welches sich aus dem Einkommen

des Täters bildet, dass diesem an einem Tag durchschnittlich aus seinen Einkünften

zufliesst (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Davon werden die gesetzlich geschuldeten Beiträge an

die obligatorischen Kranken- und Unfallversicherungen und Steuern abgezogen sowie

allenfalls Unterstützungsabzüge an den Ehepartner sowie Kinder. Um den Tagessatz zu

berechnen, kann das Formular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der

Schweiz (KSBS) herbeigezogen werden, welches (je nach Einkommen) einen

Pauschalabzug von 20% bis 30% des Nettoeinkommens für allgemeine Ausgaben

vorsieht (, unter „Berechnungsformular Tages-

satz“).

Seite 49

A___ gab am 2. November 2013 auf dem Formular „Informationen zu den finanziellen

Verhältnissen“ einen Nettolohn von CHF 2'000.00 pro Monat sowie Schulden von ca.

CHF 100‘000.00 an (act. B 3/2.5.10). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

am 10. Februar 2016 bestätigte der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von CHF 2000.00

(act. B 3/5.9, S. 12). Die Höhe der Schulden konnte der Beschuldigte nicht beziffern und

erklärte, „das wisse er dann, wenn er die AG übernommen habe“ (act. B 3/5.9, S. 12).

Die Steuererklärung 2013 geht sowohl beim Einkommen als auch beim Vermögen des

Beschuldigen von „Null“ aus (act. B 3/35). In der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht

gab der Beschuldigte an, er lebe unter dem Existenzminimum, von der Hand in den

Mund (act. B 3/43A, S. 3 ff.). An Schranken des Obergerichts erklärte A___, er habe im

Moment keine Einkünfte in der Schweiz und wohne zurzeit bei der Schwester (act. B 18,

S. 4). Befragt zu den Schulden sagte er aus, er habe eine faule AG übernommen. Es

könnten durchaus Schulden um die CHF 100‘000.00 da sein (act. B 18, S. 4). Weiter

erklärte er, er habe keine Unterhalts- oder Unterstützungspflichten (act. B 18, S. 4).

Das Obergericht hält es angesichts des von A___ vor seiner Verhaftung aus

selbständiger Erwerbstätigkeit als Maler erzielten Einkommens von CHF 2‘000.00 netto

für gerechtfertigt, für die Berechnung des Tagessatzes auf diesen Betrag abzustellen.

Es dürfte dem Beschuldigten auch heute ohne weiteres möglich sein, auf seinem Beruf

im Rahmen einer Anstellung oder auf selbständiger Basis ein Netto-Einkommen in

dieser Höhe zu erzielen. Davon ist ihm ein Pauschalabzug von 20 %, somit CHF 400.00,

für die Krankenkassenkassenprämie und die Steuern zu gewähren, was CHF 1‘600.00

ergibt. Teilt man diesen Betrag durch 30, resultiert ein Tagessatz von CHF 53.33 bzw.

abgerundet von CHF 50.00.

2.5.6 Bedingte/unbedingte Strafe / Probezeit / Busse / Ersatzfreiheitsstrafe

Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB (Stand am 1. September 2017) schiebt das Gericht den

Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf

(SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 38 zu Art. 42

StGB). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben

und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter

des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O.,

N. 46 zu Art. 42 StGB). Aufgrund der Akten ist eine ungünstige Prognose nicht erstellt,

weshalb für die Geldstrafe von total 70 Tagessätzen à CHF 50.00 der bedingte

Strafvollzug zu gewähren ist.

Seite 50

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es

dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer

Straftaten am geringsten ist (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 4 zu Art. 44 StGB). Die

Probezeit wird in Anbetracht der konkreten Umstände ermessensweise auf zwei Jahre

festgelegt.

Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten

Geldstrafe oder Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Gemäss Art. 106 Abs. 1

StGB ist der Höchstbetrag der Busse 10‘000 Franken. Der Richter spricht im Urteil für

den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von

mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das

Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters

so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106

Abs. 3 StGB). Hier ist zu beachten, dass sich aus der systematischen Einordnung von

Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Strafe liegt und die

unbedingte Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung hat. Aus diesem

Grundsatz hat das Bundesgericht entschieden, die Obergrenze der Verbindungsbusse

auf 20 % festzulegen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 106 zu Art. 42 StGB). Das

Obergericht hält in Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens des

Berufungsklägers von monatlich netto CHF 2‘000.00 sowie dessen Verschuldens,

welches bei beiden SVG-Widerhandlungen als mittelschwer bezeichnet werden kann,

eine Busse von CHF 700.00 als angemessen. Da die bedingt ausgesprochene

Geldstrafe einen Totalbetrag von CHF 3‘500.00 ausmacht (70 Tagessätze à CHF

50.00), ist bei einer Busse von CHF 700.00 die vom Bundesgericht festgesetzte

Obergrenze eingehalten.

In Nachachtung von Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist für die Busse von CHF 700.00 eine

Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen für den Fall, dass diese schuldhaft nicht bezahlt

wird. Zu diesem Zweck ist die Tagessatzhöhe der bedingten Geldstrafe als

Umrechnungsschlüssel heranzuziehen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch

jene dividiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 7.3.3).

Dementsprechend ist der Bussenbetrag von CHF 700.00 durch den in vorstehender

Erwägung 2.5.5 berechneten Tagessatz von CHF 50.00 zu teilen, was eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen ergibt.

Seite 51

2.5.7 Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A___ wegen Fahrens in qualifiziert

fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne Berechtigung mit einer Geldstrafe von 70

Tagessätzen à CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 700.00 zu bestrafen ist. Die

Busse ist zu bezahlen. Der Vollzug der Geldstrafe ist bedingt aufzuschieben und die

Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem

Nichtbezahlen der Busse beträgt 14 Tage.

2.6 Zivilforderungen der Privatkläger

2.6.1 Vorbringen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger lässt beantragen, dass die Zivil-, Genugtuungs- und

ausseramtlichen Entschädigungsforderungen der Privatkläger abzuweisen bzw. auf den

Zivilweg zu verweisen seien. Da der Beschuldigte bezüglich der vorgeworfenen

sexuellen Straftaten vollumfänglich freizusprechen sei, seien auch die Zivilforderungen

des angeblichen Opfers vollumfänglich abzuweisen.

2.6.2 Privatklägerin 1

Nach Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte

Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif

ist. Das Strafgericht soll die Zivilklage nur entscheiden müssen, wenn die Sache

spruchreif ist, d.h. über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im

bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann.

Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs keine

mehr machen (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art.

126 StPO). Häufig wird im Falle eines Freispruchs die Zivilklage abgewiesen werden

müssen, da bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit auch die

zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit,

Kausalzusammenhang, Verschulden) meist fehlen dürften (ANNETTE DOLGE, a.a.O., N.

21 zu Art. 126 StPO). Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d. h. mangels

Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es insofern an der Grundlage für einen

Adhäsionsanspruch. Die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (VIKTOR LIEBER, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 126 StPO).

Wie die Vorinstanz in Erwägung 6.2 festgehalten hat, hat die Privatklägerin 1 an der

Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2016 eine Genugtuung von CHF 50‘000.00

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. Dezember 2010 sowie die Verweisung der

Seite 52

Schadenersatzforderung auf den Zivilweg beantragt. Die Vorinstanz sprach ihr wegen

den von ihr als erwiesen betrachteten Eingriffen des Beschuldigen in die sexuelle

Integrität der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 30‘000.00 zuzüglich Zins zu 5

% seit 24. Dezember 2010 zu. Hingegen verwies es die Genugtuungsforderung auf den

Zivilweg, soweit sie den Vorwurf von Tätlichkeiten betraf. Ebenfalls auf den Zivilweg

verwiesen wurde antragsgemäss die geltend gemachte Schadenersatzforderung. Das

Obergericht hat dagegen den Beschuldigten von sämtlichen Vorwürfen betreffend

Handlungen gegen die sexuelle Integrität der Privatklägerin 1 freigesprochen, weshalb

die darauf abgestützte Genugtuungsforderung abzuweisen ist. Sämtliche übrigen

Zivilforderungen der Privatklägerin 1, insbesondere die Genugtuungsforderung

hinsichtlich der behaupteten Tätlichkeiten sowie Schadenersatzforderungen, werden auf

den Zivilweg verwiesen.

2.6.3 Privatkläger 2

Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird

(Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Die pauschale Umschreibung in lit. a von Art. 126 Abs. 2

StPO deutet darauf hin, dass auch das Gericht, welches das Verfahren einstellt (z. B.

mangels Strafantrag oder wegen Verjährung) die Zivilklage nicht materiell entscheiden

kann. Eine andere Auslegung ist angesichts des klaren Wortlauts kaum möglich

(ANNETTE DOLGE, a.a.O., N. 35 zu Art. 126 StPO; gl. M.: VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 9 al.

1 zu Art. 126 StPO).

Wie die VORINSTANZ in Erwägung 6.3 festgehalten hat, hat der Privatkläger 2 an der

Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2016 eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 nebst

Zins zu 5 % seit dem 30. Dezember 2010 geltend gemacht und beantragt, dass die

Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen sei. Das Kantonsgericht hat

infolge Verjährung das Verfahren betreffend des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten

Tätlichkeiten und der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil des Privatklägers

2 (Zeitraum 27. Februar 2008 bis 1. November 2013) eingestellt (bezüglich der

Privatklägerin 1 betreffend des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten Tätlichkeiten).

Anzufügen ist, dass die genannte Einstellung mangels Berufungserklärung rechtskräftig

geworden ist. Gestützt auf die eingangs erwähnte Rechtsprechung ist die Vorinstanz

zum Schluss gekommen, dass die zivilrechtlichen Forderungen des Privatklägers 2 auf

den Zivilweg zu verweisen seien. Das Obergericht hat sich in seiner Beratung dieser

Auffassung angeschlossen.

Irrtümlich ist nun in Zeile 1 von Dispositiv Ziff. 6 (Abweisung der

Genugtuungsforderungen) nicht nur die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1,

Seite 53

sondern auch diejenige des Privatklägers 2 aufgeführt worden. Dies bedarf gestützt auf

Art. 83 StPO der Berichtigung. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar,

widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so

nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von

Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1

StPO). Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet (Art. 83 Abs.

4 StPO). Das Institut der Berichtigung ermöglicht es, ein fehlerhaftes Dispositiv zu

korrigieren. Typischer Anwendungsfall der Berichtigung sind offensichtliche Redaktions-

oder Rechnungsfehler (NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10

zu Art. 83 StPO). Da das Dispositiv in der genannten Fassung fehlerhaft abgefasst ist

und mit der Urteilsbegründung im Widerspruch steht, ist dieses wie folgt zu berichtigen:

„ 6. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 C1___ wird abgewiesen. Im Übrigen werden die Zivilforderungen der Privatkläger 1 C1___ und des

Privatklägers 2 C2___ auf den Zivilweg verwiesen.“

3. Erst und zweitinstanzliche Verfahrenskosten und Entschädigungen

3.1 Grundsätzliches

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die

Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die

amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Erfolgt die Einstellung bzw. der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die

Kostenauflage bzw. das prozessuale Verschulden für jeden Verfahrensbereich separat

zu prüfen (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3.

Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 426 StPO; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu

Art. 426 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet

sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3

StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung

des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen

sind unter anderem Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche

Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. c

StPO) sowie Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden.

Vorliegend wurde der Beschuldigte vor Obergericht in sämtlichen noch zu beurteilenden

Anklagepunkten freigesprochen oder diese wurden rechtskräftig eingestellt. Einzig

Seite 54

bezüglich der Geldstrafe für die beiden SVG-Widerhandlungen obsiegte der

Berufungskläger nur teilweise, indem er eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen beantragte,

das Obergericht jedoch eine solche von 70 Tagessätzen festsetzte. Dieses Unterliegen

ist mit Blick auf die Gesamtbeurteilung jedoch absolut marginal. Dem

Verfahrensausgang entsprechend, die Berufung wird grösstenteils gutgeheissen, sind

somit die erst- und zweitinstanzlichen Kosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu

nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 4‘500.00 festgesetzt (Art.

29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Die Vorinstanz hat eine Gerichtsgebühr von

CHF 4'800.00 festgelegt und in ihrer Erwägung 8.1 die Auslagen im vorliegenden

Verfahren aufgezählt. Dies sind: die Kosten der Staatsanwaltschaft für das Vorverfahren

von CHF 24‘300.00, die Kosten für das Ergänzungsgutachten vom 20. Oktober 2016

von CHF 380.00 (act. B 3/49), die Kosten für die amtliche Verteidigung von

CHF 16‘062.20 (act. B 3/48; siehe dazu nachfolgend) und die Kosten für die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatkläger 1 und 2 von CHF 5‘289.60 (act. B

3/47; siehe dazu nachfolgend). Vor Obergericht sind zudem Auslagen von CHF 1‘610.00

(act. B 22) für Aufwendungen der Kantonspolizei im Zusammenhang mit der

Berufungsverhandlung vom 7. November 2017 angefallen (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. d

StPO).

3.2 Kosten für die amtliche Verteidigung

Die Vorinstanz hat in ihrer Erwägung 8.2 gestützt auf Art. 135 Abs. 1 StPO und unter

Anwendung des massgeblichen Stundenansatzes für die amtliche Verteidigung von

CHF 170.00 (Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif; bGS 145.53) die Entschädigung von RA AA___

als amtlichem Verteidiger auf CHF 16‘062.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) festgesetzt.

Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 8.2, 1. und 2. Absatz,

kann verwiesen werden. Aufgrund des vor Obergericht erfolgten Freispruchs des

Beschuldigten und der Rechtskraft in den eingestellten Punkten kommt Art. 436 i.V.m.

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zur Anwendung. Wird demnach die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie

Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Unter Verweis auf BGE

139 IV 261 kommt trotz des praktisch vollumfänglichen Obsiegens des Beschuldigten

gleichwohl nicht der höhere Stundenansatz des mittleren Honorars von CHF 200.00 (Art.

19 Abs. 1 Anwaltstarif) zur Anwendung, sondern es bleibt unabhängig vom

Verfahrensausgang beim reduzierten Tarif. Hingegen entfällt aufgrund des

Verfahrensausganges die von der Vorinstanz dem Beschuldigten in Erwägung 8.2, 3.

Absatz, gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO auferlegte Rückerstattungspflicht für die

Seite 55

Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Pflicht zur Erstattung der Differenz

zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an RA AA___.

Abschliessend ist die Entschädigung von RA AA___ für die zweite Instanz festzusetzen.

Die von ihm eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 4‘899.65 (inkl. Barauslagen

und MWSt; act. B 15) erweist sich als tarifkonform. Dementsprechend ist RA AA___ für

seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger für beide Instanzen mit CHF 20‘961.85

(inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zu entschädigen. Der Vollständigkeit

halber anzufügen ist, dass im Verfahren vor Obergericht Art. 135 Abs. 4 StPO aus den

vorstehend dargelegten Gründen ebenfalls nicht zur Anwendung gelangt.

3.3 Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatkläger 1 und 2

Aufgrund des Verfahrensausganges entfällt ein Anspruch der Privatkläger 1 und 2

gegenüber dem Beschuldigten auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an beide Privatkläger 1 und 2

durch RA CC___ ist gestützt auf Art. 135 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO der unentgeltliche

Rechtsbeistand aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Vorinstanz hat in ihrer

Erwägung 8.3, unter Anwendung des entsprechenden Stundenansatzes von

CHF 170.00 (Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif) die erstinstanzliche Entschädigung auf

CHF 5‘289.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) festgesetzt. Auf die zutreffenden

Erwägungen kann verwiesen werden. Für das Verfahren vor Obergericht hat RA CC___

eine Kostennote von CHF 1‘779.15 eingereicht (act. B 16), welche der Korrektur bedarf.

Darin wurde für den ausgewiesenen Aufwand von 8,8 Stunden einen Stundenansatz

von CHF 180.00 statt von CHF 170.00 verrechnet. 8,8 Stunden à CHF 170.00 ergeben

CHF 1‘496.00. Hinzu kommen die Barauslagen von CHF 63.35, so dass CHF 1‘559.35

resultieren. Die Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 1‘559.35 macht CHF 124.75 aus, was

einen Honorarbetrag von CHF 1‘684.10 ergibt. Dementsprechend ist RA CC___ für

seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand von C1___ und C2___ für beide

Instanzen mit CHF 6‘973.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zu

entschädigen.

Obschon der Beschuldigte in allen Anklagepunkten entweder freigesprochen oder das

Verfahren gegen ihn eingestellt wurde, ist in Anwendung von Art. 30 Abs. 3

Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) auf eine Rückerstattung der Kosten für die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie die Erstattung der Differenz zwischen

amtlicher Entschädigung und vollem Honorar gestützt auf Art. 135 Ziff. 4 i.V.m. Art. 138

Seite 56

Abs. 1 StPO aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen. So hat das

Bundesgericht in BGE 141 IV 262 E. 3 S. 266 ff. entschieden, es sei nicht zulässig, vom

Opfer die Rückzahlung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes an den

Staat zu verlangen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden. Art. 30

Abs. 3 OHG gehe Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (Urteil

des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 2.3.1). Das Bundesgericht hat

nun diese Rechtsprechung präzisiert und ausgeführt, anders verhalte es sich bezüglich

der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren, wenn es

bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch gekommen sei, der Freispruch auch im

Berufungsverfahren bestätigt worden und schliesslich in Rechtkraft erwachsen sei. (…)

Insoweit gehe die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht

zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im

Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016

vom 16. März 2017 E. 2.3.5). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom

Bundesgericht zu beurteilenden Fall dadurch, dass erstinstanzlich mehrere

Schuldsprüche ergingen, worauf der Beschuldigte Berufung erhob und ihn das

Obergericht in diesen Anklagepunkten freisprach. Bei dieser Konstellation muss Art. 30

Abs. 3 OHG auch vor Obergericht vorgehen bzw. auf die Anwendung von Art. 135 Ziff. 4

i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO ist zu verzichten.

Seite 57

Dispositiv

In teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell

Ausserrhoden vom 24. Oktober 2016 (K3S 16 1)

- in Dispositiv Ziff. 1 (Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 sowie des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil des Privatklägers 2)

- in Dispositiv Ziff. 5 (Aushändigung sichergestellter Gegenstände an den Beschuldigten)

mangels Berufungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte A___ wird freigesprochen von der Anklage

- der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB - der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1

StGB - der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB.

3. Der Beschuldigte A___ wird schuldig gesprochen

- des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 aVO der Bundesversammmlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (Tatzeit: 5. Januar 2016)

- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Tatzeit: 6. Januar 2016).

4. A___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 50.00 sowie zu einer

Busse von CHF 700.00 (Art. 34, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB). 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von

2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A___ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen (Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 106 StGB).

6. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 C1___ wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Zivilforderungen der Privatkläger 1 C1___ und des Privatklägers 2 C2___ auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 24‘300.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 380.00 Kosten des Ergänzungsgutachtens vor erster Instanz CHF 4‘800.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 16‘062.20 Kosten für die amtliche Verteidigung vor erster Instanz CHF 5‘289.60 Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatkläger 1 und 2 vor erster Instanz CHF 4‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr

Seite 58

CHF 4‘899.65 Kosten für die amtliche Verteidigung vor zweiter Instanz CHF 1‘684.10 Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der

Privatkläger 1 und 2 vor zweiter Instanz CHF 1‘200.00 Kosten der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage vor zweiter Instanz CHF 1‘610.00 Kosten Polizeieinsatz an der Berufungsverhandlung CHF 64‘725.55 insgesamt,

werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen.

8. RA AA___ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger für beide Instanzen mit

CHF 20‘961.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt. 9. RA CC___ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der

Privatkläger 1 und 2 für beide Instanzen mit CHF 6‘973.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt.

10. Rechtsmittel:

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff.

Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen

Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich

einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die

als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42

BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

Gegen den Entschädigungsentscheide gemäss Ziffer 8 kann der amtliche Verteidiger

bzw. gemäss Ziffer 9 der unentgeltliche Rechtsbeistand innert 10 Tagen Beschwerde

gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) erheben. Die Beschwerde ist beim Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7,

Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich einzureichen. Hinsichtlich des Inhalts und der

Form der Beschwerde wird auf Art. 385 StPO verwiesen.

11. Zustellung am 15. Juni 2018 an:

- den Berufungskläger über seinen amtlichen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (U 13 1140) - die Privatkläger 1 und 2 über ihren Rechtsvertreter - die Vorinstanz (K3S 16 1) - das Amt für Administrativmassnahmen AR (Dispositiv)

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin

Seite 59