Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Die vom Berufungskläger gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 15. Februar 2019 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (6B_901/2018).
Sachverhalt
A. Übersicht
Am 22. März 2015 um ca. 17:05 Uhr ging A___ zum Schulhaus E___ in F___ . Dort sah
er zwei bis drei Gruppen Männer. Es kam zu Diskussionen und anschliessend zu einer
Messerstecherei, bei welcher A___ ein Messer aus der Jackentasche zog und dieses mit
grosser Wucht in den Brustbereich von G___ stiess. Dieser verstarb kurze Zeit später an
den Folgen der Durchstechung der linken Herzkammerwand. Die genauen Umstände der
Geschehnisse sind in diesem Strafverfahren zu klären.
B. Prozessgeschichte im Verfahren vor dem Kantonsge richt
a) Am 22. März 2015 um 18:21 Uhr ging bei der Kantonalen Notrufzentrale Appenzell
Ausserrhoden die Meldung ein, es sei jemand mit einem Messer niedergestochen
worden. Nur wenige Minuten später rief A___ an, um die Tat zu melden. Die Ambulanz
sowie das Pikett Vorderland wurden unverzüglich aufgeboten. Die Polizei fand A___ in
seiner Wohnung vor und nahm ihn fest (act. B 3/2.1; B 3/4.1; B 3/5.1). Um 22:25 Uhr fand
in der Wohnung des Beschuldigten in Anwesenheit von dessen Sohn H___ eine
Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen
statt (act. B 3/5.2 - B 3/5.4). Auf Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2015
ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft an, welche bis zum
31. August 2015 verlängert wurde (act. B 3/5.9 - B 3/5.12 und act. B 3/14). Seit dem
1. September 2015 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug (act.
14.1.16).
b) Der Beschuldigte wurde am 22. März 2015 um 22:00 Uhr von der Staatsanwaltschaft
einvernommen (act. B 3/7.4). Gleichzeitig wurden die Auskunftspersonen J___ (act. B
3/9.9) und K___ (act. B 3/9.15) polizeilich einvernommen. Am 23. März 2015 (act. B
Seite 4
3/7.3), am 26. März 2015 (act. B 3/7.2) und am 31. März 2015 (act. B 3/7.1) wurde der
Beschuldigte von der Polizei befragt. H___ wurde am 23. März 2015 von der
Staatsanwaltschaft (act. B 3/8.4) und der Polizei (act. B 3/8.1) einvernommen. Weitere
Einvernahmen von H___ erfolgten am 26. März 2015 (act. B 3/8.2), am 1. April 2015 (act.
B 3/8.3) sowie am 2. April 2015 (act. B 3/8.5). Am 24. März 2015 befragte die Polizei
C2___ (act. B 3/9.2), L___ (act. B 3/9.16), M___ (act. B 3/9.17), N___ (act. B 3/9.18),
O___ (act. B 3/9.19) und C3___ (act. B 3/9.10) als Auskunftspersonen. P___ und Q___
wurden am 25. März 2015 polizeilich befragt (act. B 3/9.11 und B 3/9.12). Die polizeiliche
Einvernahme von R___ fand am 26. März 2015 (act. B 3/9.8) statt, jene von S___ (act. B
3/9.4) und T___ (act. B 3/9.13) am 29. März 2015. Am 13. April 2015 wurde C2___
nochmals einvernommen (act. B 3/9.1). U___ wurde am 23. April 2015 polizeilich als
Auskunftsperson einvernommen (act. B 3/9.3). Die Befragung der Ehefrau des
Beschuldigten, V___, fand am 28. April 2015 statt (act. B 3/9.7). Am 19. Mai 2015 führte
die Staatsanwaltschaft zwischen C2___ und dem Beschuldigten (act. B 3/11) sowie J___
und dem Beschuldigten (act. B 3/12) Konfrontationseinvernahmen durch.
c) Mit Eingabe vom 17. April 2015 konstituierten sich C1___, C2___ und C3___ als Privat-
und Strafkläger (act. B 3/17.5).
d) Das rechtsmedizinische Gutachten, welches von der Staatsanwaltschaft am 22. März
2015 beim Institut für Rechtsmedizin in Auftrag gegeben wurde, wurde am 28. April 2015
versandt (act. B 3/13.5). Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin über die
durchgeführte Obduktion datiert vom 4. Juni 2015 (Fachbereich Forensische Medizin; act.
B 3/13.1), jenes über die DNA-Spuren vom 22. Juli 2015 (Fachbereich Forensische
Genetik; act. B 3/13.2; vgl. auch B 3/13.3).
e) Der Schlussbericht der Polizei wurde am 17. September 2015 verfasst (act. B 3/1). Der
Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes ist vom 25. September 2015 (act. B 3/2.2 und B
3/2.4).
f) Die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten führte die Staatsanwaltschaft am
11. Dezember 2015 durch (act. B 3/22).
g) Mit Parteimitteilung vom 8. Januar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das
Untersuchungsverfahren abgeschlossen sei und es mittels Anklageerhebung
abgeschlossen werde. Allfällige Beweisanträge konnten innert Frist geltend gemacht
werden (act. B 3/23). Der Verteidiger reichte am 22. Februar 2016 einen Beweisantrag ein
(act. B 3/29). Dieser wurde mit Verfügung vom 16. März 2016 abgelehnt (act. B 3/35).
Seite 5
h) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft datiert vom 13. April 2016 (act. B 3/39).
i) Die Vorladungen zur Hauptverhandlung vom 16. August 2016 wurden am 29. April 2016
versandt (act. B 3/41). Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellung von
Beweisanträgen gegeben. Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 bezifferten die Privatkläger 1 bis
3 ihre Anträge (act. B 3/59 - 62).
j) Die Hauptverhandlung fand am 16. August 2016 statt, wobei der Beschuldigte nochmals
einvernommen wurde (act. B 3/64 und B 3/69). Das Urteil wurde den Parteien im
Anschluss an die Beratung am 16. August 2016 mündlich verkündet und begründet
(act. B 3/64). Das Dispositiv wurde am 19. August 2016 versandt (act. B 3/70). Der
Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 31. August 2016 fristgerecht Berufung an (act. B
3/73). In der Folge wurde das Urteil von Amtes wegen schriftlich begründet (Art. 82 Abs. 1
StPO).
C. Vorstrafen
Abgesehen vom heute zu beurteilenden Vorfall ist der Beschuldigte im Schweizerischen
Strafregister nicht verzeichnet (act. B 3/38).
D. Entscheid der Vorinstanz
Mit Urteil vom 16. August 2016 sprach das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden,
2. Abteilung, A___ der vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung
der erstandenen Untersuchungshaft von 163 Tagen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 9 Jahren. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 1
Schadenersatz im Betrage von CHF 6‘426.05 nebst 5 % Zins seit dem 1. Juli 2015 zu
bezahlen. Zudem wurde ihm auferlegt, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von
CHF 40‘000.00 sowie den Privatklägern 2 und 3 je eine solche von CHF 20‘000.00, je
nebst Zins zu 5 % seit 22. März 2015, zu entrichten. Das sichergestellte Messer wurde
eingezogen und vernichtet. Die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 26‘640.30
wurden, abzüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt.
Dieser wurde verpflichtet, die Privatkläger 1 - 3 mit CHF 3‘952.26 zu entschädigen. RA
D___ (= Anwalt der ersten Stunde) wurde für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger
mit CHF 1‘591.80 (inkl. MWSt) - unter Vorbehalt der Rückerstattung durch den
Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO - aus der Staatskasse entschädigt. Es
Seite 6
wurde festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO
CHF 1‘871.00 (inkl. MWSt) beträgt.
Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird
verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.
E. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren
a) Gegen das Urteil vom 16. August 2016, dessen Zustellung an den Beschuldigten in
begründeter Ausfertigung am 22. Dezember 2016 erfolgt war (act. B 3/81), liess dieser mit
Eingabe seines Verteidigers vom 11. Januar 2017 Berufung einreichen (act. B 1).
b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 12. Januar 2017 wurde der Staatsanwaltschaft
und den Privatklägern Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten
Nichteintretensantrag und/oder Anschlussberufung einzureichen (act. B 4). Von dieser
Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.
c) Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 wurde den Verfahrensbeteiligten eröffnet, dass die
Verfahrensleitung beabsichtige, dem Beweisantrag der Verteidigung vom 22. Februar
2016 stattzugeben und beim Institut für Rechtsmedizin St. Gallen ein Zusatzgutachten
einzuholen (act. B 6/1-3). Die Verfahrensbeteiligten hatten gegen dieses Vorgehen nichts
einzuwenden, verzichteten indessen auf eine Stellungnahme dazu (act. B 8 bis B 10).
d) Das Zusatzgutachten des Institutes für Rechtsmedizin, St. Gallen, datiert vom 24. Juli
2017 (act. B 12). In der Folge wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt (act. B 14), wovon einzig der Beschuldigte Gebrauch machte
(act. B 16).
e) Am 3. November 2017 liess der Beschuldigte das ausgefüllte Formular „Befragung zur
Person / Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ einreichen (act. B 22).
F. Hauptverhandlung vor dem Obergericht
Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 23. Januar 2018 in
Anwesenheit des Staatsanwaltes, der Privatklägerin 3, des Beschuldigten und dessen
Verteidigers sowie von Dolmetscher N.H. statt (act. B 27).
Seite 7
G. Entscheid des Obergerichts
Das Obergericht führte seine Beratung im Anschluss an die mündliche Verhandlung durch
und eröffnete den Parteien sein Urteil danach im Dispositiv (act. B 28).
Erwägungen (77 Absätze)
E. 1 SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 402 StPO. Seite 8
E. 1.1 Zuständigkeit Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B 2, E. 1., S. 6 f.). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 26 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31).
E. 1.2 Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung Das begründete Urteil des Kantonsgerichts ist dem Verteidiger des Beschuldigten am
22. Dezember 2016 zugestellt worden (act. B 3/81). Die Berufungserklärung vom
11. Januar 2017 erfolgte somit fristgerecht (act. B 1, Art. 399 Abs. 3 StPO).
E. 1.3 Gegenstand des Berufungsverfahrens Festzuhalten ist, dass bezüglich des Urteils der Vorinstanz vom 16. August 2016 die Behandlung der Zivilforderung, soweit der Anspruch auf Schadenersatz betroffen ist (Dispositiv Ziffer 3), die Einziehung der Tatwaffe (Dispositiv Ziffer 4), die Entschädigung für den Anwalt der ersten Stunde (Dispositiv Ziffer 6) sowie die Entschädigung an die Privatkläger 1-3 (Dispositiv Ziffer 7) nicht angefochten wurden und somit in Rechtskraft erwachsen sind1.
E. 1.4 Berufungsgründe Mit der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO
- Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
- die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
- Unangemessenheit gerügt werden. Aus den Ausführungen von RA AA___ an Schranken (act. B 25) ergibt sich, dass sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes als auch Rechtsverletzungen Gegenstand des Rechtsmittels sind.
E. 1.5 Abnahme weiterer Beweise / Verwertbarkeit der E invernahmen
E. 1.5.1 Am 22. Februar 2016 ersuchte Rechtsanwalt AA___ um Einholung eines Zusatzgutachtens beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (act. B 3/29). Die Staatsanwaltschaft lehnte den Beweisantrag mit Verfügung vom 16. März 2016 ab (act. B 3/35). In der Zwischenzeit hat das Obergericht das beantragte Zusatzgutachten beim Institut für Rechtsmedizin eingeholt (vgl. oben E. lit. c und d und act. B 12).
E. 1.5.2 Die Vorinstanz hat eingehend begründet (act. B 2 E. 1.2, S. 9 ff.), dass verschiedene
Einvernahmen - konkret diejenigen in act. B 3/8.1-8.5 und act. B 3/9.1-9.19 - nicht
verwertbar sind, weil dem Beschuldigten das Recht auf Mitwirkung resp. Teilnahme
verwehrt wurde. Dabei hat sie im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die
Einvernahmen von J___ (act. B 3/9.9) und K___ (act. B 3/9.15) nach Eröffnung des
Strafverfahrens erfolgt sein müssen. Gemäss der Staatsanwaltschaft seien die
Einvernahmen der Opferfamilie trotz dem Umstand, dass der Beschuldigte daran nicht
teilgenommen habe, verwertbar. Angeblich sei der Beschuldigte aus Sicherheitsgründen
nicht zugelassen worden (die Staatsanwaltschaft habe diesen Entscheid damit begründet,
dass in diesem Verfahrensstadium nicht bekannt gewesen sei, wie die beiden Familien
bei einem Zusammentreffen reagieren würden und Auseinandersetzungen verhindert
werden sollten). Rund einen Monat später sei eine Konfrontationseinvernahme zwischen
dem Beschuldigten und C2___ ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt
worden. Es sei fraglich, ob innert dieser kurzen Zeit die angebliche Gefahr wesentlich
geringer geworden sei. Konkrete Anzeichen für das Bestehen einer Gefahr seien nicht
Seite 9
dargelegt worden. Selbst wenn tatsächlich eine Gefahr bestanden hätte, hätten mit den
heute zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln Massnahmen ergriffen werden
können, um die Teilnamerechte zu wahren (zum Beispiel hätten der Beschuldigte und
sein Verteidiger die Befragungen im Nebenraum per Übertragung mitverfolgen und
anschliessend Ergänzungsfragen stellen können). Nicht ausreichend sei, wenn lediglich
der Verteidiger anwesend gewesen sei. Folglich sei die Einvernahme von C2___ vom
13. April 2015 nicht verwertbar. Hingegen könne auf die Konfrontationseinvernahmen
zwischen dem Beschuldigten und C2___ resp. J___ vom 19. Mai 2015 abgestellt werden,
da bei diesen Befragungen sowohl der Beschuldigte als auch sein Verteidiger anwesend
gewesen seien.
Das Argument der Staatsanwaltschaft, die Einvernahmen seien für das Verfahren
betreffend Raufhandel erfolgt, sei unbehelflich (act. B 2 E. 1.2, S. 11). Es ergebe sich
eindeutig aus den Einvernahmeprotokollen (vgl. act. B 3/9.1-9.19), dass diese im
Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt gemacht worden seien. Die Einvernahmen von
H___ (vgl. act. B 3/8.1-8.5 und B 3/9.5) seien zum Raufhandel und zum Tötungsdelikt
erfolgt, wobei dieser bezüglich dem Letzteren als Mittäter befragt worden sei. Auch bei
diesen Befragungen hätten dem Beschuldigten die Teilnahmerechte gewährt werden
müssen.
Dem Einwand der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte verhalte sich
rechtsmissbräuchlich, indem er den Einwand der Verletzung der Teilnahmerechte erst an
der Hauptverhandlung vorbringe und keine Wiederholung der Einvernahme beantrage, sei
entgegenzuhalten, dass die Teilnahmerechte Ausfluss von Verfahrensgarantien seien,
welche von Amtes wegen zu beachten seien (act. B 2 E. 1.2, S. 11). Die
Staatsanwaltschaft habe die Verteidigung und den Beschuldigten lediglich einmal auf eine
Einvernahme aufmerksam gemacht. Ein Antrag auf Teilnahme durch den Beschuldigten
oder dessen Verteidiger sei nicht nötig; überdies handle es sich beim Antrag um eine
Kann-Vorschrift. Eine Pflicht zur Wiederholung bestehe nicht. Aus den Akten ergebe sich
nicht, dass der Beschuldigte und sein Verteidiger rechtzeitig über die Termine der
Einvernahmen informiert worden wären. Einzige Ausnahme sei die Befragung von C2___
gewesen, bei welcher die Anwesenheit des Beschuldigten verweigert worden sei (act. B
67/1). Schliesslich frage sich, ob eine Wiederholung sinnvoll gewesen wäre. Die
beteiligten Personen hätten die Tat nicht oder nur flüchtig gesehen, weil ihre
Aufmerksamkeit anderen Personen und Ereignissen gegolten habe. Da die Tat sich
bereits vor rund 17 Monaten ereignet habe, sei anzunehmen, dass sich diese Personen
kaum mehr an Details erinnern könnten. Eine Wiederholung der Einvernahmen würde
also zu keinen Erkenntnissen führen. Es bestünde eher die Gefahr, dass nach so langer
Zeit eine Realität konstruiert würde.
Seite 10
Zusammenfassend seien die Einvernahmen in act. B 3/8.1-8.5 und B 3/9.1-9.19 nicht
verwertbar, sofern die Aussagen den Beschuldigten belasteten. Entlastende Aussagen
seien hingegen zu berücksichtigen (act. B 2 E. 1.2, S. 12).
E. 1.5.3 In der Berufungserklärung liess der Beschuldigte ausführen (act. B 1, S. 3), gestützt auf das erstinstanzliche Urteil, gemäss welchem sämtliche in act. B3/8.1-8.5 und act. 9.1-9.19 enthaltenen Einvernahmen unverwertbar seien, sei es aus seiner Sicht nicht erforderlich, die Wiederholung der Einvernahmen zu verlangen. Es könne nicht angehen, dass gestützt auf eine Berufungserklärung bislang unverwertbare Beweise plötzlich verwertbar würden. Er sei auch nicht der Auffassung, dass er sein Recht auf Konfrontation mit Belastungszeugen von sich aus geltend machen müsste. Im bisher nicht gestellten Antrag auf nochmalige Befragung von Belastungszeugen (act. B3/8.1-8.5 und act. 9.1-9.19) könne kein Verzicht auf den Konfrontationsanspruch gesehen werden. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten und entgegen der Vorinstanz der Auffassung sein, der Beschuldigte müsse sein Recht auf Konfrontation mit Belastungszeugen von sich aus geltend machen, werde im Berufungsverfahren beantragt, sämtliche Personen, an deren Befragung der Beschuldigte bislang kein Teilnahmerecht gehabt habe und welche deshalb unverwertbar seien, unter Gewährung des Teilnahmerechts erneut als Zeugen zu befragen. An diesem Antrag hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (act. B 27, S. 7).
E. 1.5.4 Gemäss Staatsanwalt B___ ist dieser Antrag abzulehnen (act. B 27, S. 7), da nach dem langen Zeitablauf nicht anzunehmen sei, dass sich die involvierten Personen noch an die genauen Umstände erinnern könnten.
E. 1.5.5 Aus den Akten (act. B 3/8.1-8.5 und B 3/9.1-9.19) ergibt sich, dass der Beschuldigte bei keiner der durch die Polizei resp. die Staatsanwaltschaft durchgeführten Befragungen anwesend war. Seinem Verteidiger wurden lediglich die Einvernahme der Ehefrau, V___, sowie diejenige von C2___ vom 13. April 2015 vorgängig angezeigt (act. B 3/66, S. 8). An der Einvernahme von C2___ vom 13. April 2015 nahm RA AA___ teil (act. B 3/9.1), dem Beschuldigten wurde die Teilnahme verwehrt (act. B 3/66, S. 8 und B 3/67/1). Lediglich bei den Konfrontationseinvernahmen vom 19. Mai 2015 zwischen A___ und C2___ resp. J___ waren der Beschuldigte und sein Verteidiger zugegen (act. B 3/11 und B 3/12).
E. 1.5.6 Das Kantonsgericht hat die rechtlichen Grundlagen sowie die gängige Lehre und Praxis zu den Teilnahmerechten bei Beweiserhebungen ausführlich und umfassend Seite 11 dargestellt (act. B 2 E. 1.2, S. 7 ff.). Darauf kann vorbehaltlos verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO)2.
E. 1.5.7 Mit der Vorinstanz ist das Obergericht ebenfalls der Meinung, dass die polizeilichen resp. staatsanwaltlichen Einvernahmen in act. B 3/8.1-8.5 und B 3/9.1-9.19 unverwertbar sind. Auf deren schlüssige Erwägungen (E. 1.3) kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus Sicht des Obergerichts sind folgende Ergänzungen anzubringen:
- Das Kantonsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten und seinen Verteidiger auf die Einvernahme-Termine hätte aufmerksam machen müssen und ein Antrag auf Teilnahme nicht erforderlich war resp. ist3. Des in der Berufungserklärung der guten Ordnung halber gestellten Antrages hätte es demnach nicht bedurft. Hier präsentieren sich die Umstände somit wesentlich anders als im Fall, den das Bundesgericht am 25. Oktober 20174 beurteilt hat. Während dem Beschuldigten und seinem Verteidiger vorliegend die Einvernahme-Termine - abgesehen von zwei Ausnahmen - nicht angezeigt wurden, hat in dem vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt der bei der Einvernahme anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme gestellt. Lediglich unter diesen Umständen hat das Bundesgericht entschieden, es dürfe angenommen werden, der Beschuldigte habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet und weiter ausgeführt, soweit ein gültiger Verzicht vorliege, verletze die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts den Grundsatz von Treu und Glauben.
- Im Übrigen erachtet auch das Obergericht eine Wiederholung der Einvernahmen aus dem Grund für entbehrlich, als die befragten Auskunftspersonen die Vorgänge rund um den Messerstich nicht selbst oder zumindest nicht in voller Länge und im Detail beobachtet haben, da ihre Aufmerksamkeit bei den sich überschlagenden Geschehnissen anderen Personen oder Ereignissen galt. Es ist daher davon auszugehen, dass sie zur entscheidenden Frage, nämlich dem Vorliegen einer Notwehrsituation bzw. eines Notwehrexzesses nichts beitragen können, selbst wenn sie nochmals befragt würden. Kommt hinzu, dass seit der Tat mittlerweile fast drei Jahre vergangen sind und es deshalb als unwahrscheinlich scheint, dass die damals
E. 1.5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einvernahmen in act. B 3/8.1-8.5 und B 3/9.1- 9.19 nicht verwertbar sind, sofern die Aussagen den Beschuldigten belasten. Entlastende Aussagen können hingegen berücksichtigt werden.
E. 1.6 Anklageprinzip Den Ausführungen der Vorinstanz zum Anklageprinzip (act. B 2 E. 1.3, S. 12 f.) kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen; auf diese zutreffenden Erwägungen kann somit verwiesen werden6.
2. Vorsätzliche Tötung - massgeblicher Sachverhalt
E. 2 BGE 119 II 478 E. 1 lit. d; Urteil Bundesgericht 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1. 3 DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 147 StPO; WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 147 StPO; BGE 112 Ia 5 E. 2 lit. b.
E. 2.1 Angeklagter Sachverhalt Gemäss Anklageschrift vom 13. April 2016 (act. B 3/39) erfuhr A___ am Sonntagmittag,
22. März 2015, von seinem Sohn H___, dass es in der vergangenen Nacht in F___ zu einer Schlägerei unter Jugendlichen gekommen war, an der unter anderem auch sein Sohn beteiligt war. Im Laufe des Nachmittags begab sich der Sohn des Beschuldigten zum Schulhaus E___, wo eine Aussprache stattfand. H___ rief zu Hause an und bestellte seinen Vater auf den Platz, nachdem er feststellte, dass ein Teil der Jugendlichen in Begleitung ihrer Väter zur Aussprache erschienen war. Der Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt des Anrufes im Garten, wo er laut Anklage damit beschäftigt war, mit einem Küchenmesser verschiedene Schnüre von einer Verpackung zu lösen. Er unterbrach
E. 2.2 Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die Tat nicht. Er gibt zu, G___ mit einem Küchenmesser tödlich verletzt zu haben (act. B 3/7.1 - 7.4; B 3/11; B 3/12; B 3/22, B 3/69). Das Gutachten der Rechtsmedizin bestätigt diese Aussage. Am Messergriff, an der Messerklinge sowie an der Messerscheide fanden sich DNA-Spuren von G___ (act. B 3/13.2, S. 3 - 5). Die Legalobduktion ergab, dass das Opfer eines nichtnatürlichen Todes durch einen Messerstich verstarb (act. B 3/13.1.1, S. 2 - 5).
E. 2.3 Bestrittener Sachverhalt
E. 2.3.1 Vorbringen der Verteidigung im erstinstanzlichen Ve rfahren Die Verteidigung behauptet, man habe nach dem Erscheinen des Beschuldigten mehr oder weniger normal miteinander gesprochen. Während dieses Gespräches habe C2___ gegenüber dem Beschuldigten Todesdrohungen gegen ihn und seine Familie ausgestossen, er habe den Beschuldigten ausserdem provoziert und dessen Familie beleidigt. Nachdem dieser C2___ weggestossen habe, sei er von G___ gepackt und zurückgestossen worden. Der Schlag sei so stark gewesen, dass dem Beschuldigten schwarz vor Augen geworden sei und er fast das Bewusstsein verloren habe. Auch habe er Schmerzen und Atemprobleme gehabt. Der Beschuldigte habe C2___ wahrgenommen, der hinter seinem Vater hervor und seitlich auf ihn zugekommen sei. Er habe Panik Seite 14 gehabt. Da er sich nicht anders zu helfen wusste, habe er in der Tasche nach etwas Hartem bzw. seinem Handy gesucht, um es gegen G___ einsetzen zu können. Dabei habe er das Messer in die Hand bekommen, mit welchem er dann G___ gedroht habe. Dieser habe seine Messerhand ergriffen und zurückgestossen, wobei der Beschuldigte leicht am Kinn verletzt wurde. Es sei in der Folge zum tödlichen Stich gekommen, weil er von G___ am Hals gepackt und nicht mehr losgelassen wurde. Spätestens im Zeitpunkt des Würgevorgangs habe sich der Beschuldigte aufgrund der Todesangst in einer Notwehrsituation befunden (act. B 3/66, S. 13 f.). Im Zusammenhang mit der Notwehrsituation sei zu beachten, dass der Beschuldigte herzkrank sei und öfters an Herzproblemen sowie zeitweise unter Angstzuständen leide. Das Verhalten von G___ und C2___ habe der Beschuldigte krankheitsbedingt schneller als notwehrberechtigten Angriff empfunden als eine gesunde Drittperson (act. B 3/66, S. 22 mit Verweis auf act. B 3/8.5, S 2).
E. 2.3.2 Aussagen des Beschuldigten
Anlässlich der ersten Einvernahme vom 22. März 2015 sagte der Beschuldigte aus,
C2___ habe ihn direkt nach seiner Ankunft gefragt, ob er Angst vor ihm habe (act. B
3/7.4, S. 2). Er habe erwidert, dass sich die Polizei um die Streitereien in der vergangenen
Nacht kümmern werde. Daraufhin sei er von G___ am Hals gepackt worden. Beim
Versuch sich zu wehren, habe G___ nur fester zugedrückt. Mit der rechten Hand habe er
dann in der Jackentasche nach dem Messer gegriffen, mit welchem er G___ habe Angst
machen wollen (act. B 3/7.4, S. 3). Als er gesehen habe, dass C2___ ihn schlagen wollte,
habe er G___ in den Bauch gestochen (act. B 3/7.4, S. 2).
In der Einvernahme vom 23. März 2015 sagte der Beschuldigte aus, dass C2___ gleich
zu Beginn sehr aggressiv auf ihn zugekommen sei und sich vor ihm aufgebaut habe. Er
habe C2___ weggeschubst. G___ habe ihn sogleich am Hals gepackt und ihn einige
Meter über den Platz geschoben. Sein Hals sei zugedrückt worden, weswegen er keine
Luft mehr bekommen habe. Er habe versucht, die Hände von G___ wegzudrücken. Dies
sei ihm nicht gelungen, da G___ kräftiger sei als er. Aus den Augenwinkeln habe er
C2___ seitlich auf ihn zukommen sehen. Er sei in Panik geraten und habe nach etwas
Hartem gegriffen. Leider habe er das Messer erwischt (act. B 3/7.3, S. 7). Er habe grosse
Angst gehabt und sich nur noch mit dem Messer zu helfen gewusst. Er habe es
herausgezogen und gerufen, lass mich, ich habe ein Messer. G___ habe dann das
Handgelenk der messerführenden Hand ergriffen, wobei er (der Beschuldigte) sich am
Kinn leicht verletzt habe. Er habe bemerkt, dass C2___ keinen Meter mehr entfernt war.
Aus Angst und Panik habe er in Richtung des Bauches von G___ gestochen. (der
Beschuldigte korrigiert sich) Er habe nicht gezielt zugestochen, sondern nur noch
Seite 15
gehandelt. Er sei so aufgelöst und in Angst gewesen; er habe nur noch gewollt, dass es
aufhöre (act. B 3/7.3, S. 8). Danach habe ihn C2___ angreifen wollen (act. B 3/7.3, S. 9).
Am 26. März 2015 gab A___ zu Protokoll, er habe C2___ an der Schulter gestossen, um
ihn umzudrehen. Dieser habe seinen Sohn H___ beschimpft. G___ habe sofort reagiert
und ihn (den Beschuldigten) über den Kleidern an der Brust gepackt. Die Situation habe
sich dann beruhigt (act. B 3/7.2, S. 3 f.). C2___ habe sich dann vor ihm aufgebaut und ihn
ein wenig zurückgeschoben. Er habe sich nicht gewehrt, weil er gewusst habe, dass er
weniger Kraft habe als C2___. Danach sei er von G___ gepackt und weiter
zurückgeschoben worden. C2___ sei hinter G___ her gelaufen. In diesem Moment habe
er das Messer aus seiner Jackentasche gezogen und G___ damit mehrmals gedroht.
Dieser habe die messerführende Hand gepackt, wobei er (der Beschuldigte) sich am Kinn
verletzt habe. Er habe seine messerführende Hand dann aus dem Griff lösen können und
G___ nochmals gesagt, er solle aufhören. Er habe gesehen, dass C2___ hinter ihm
gewesen sei und habe einen kurzen Stich in Richtung G___ gemacht. Der Griff an seinem
Hals habe sich dann gelöst (act. B 3/7.2, S. 4).
In der Einvernahme vom 31. März 2015 führte der Beschuldigte aus, er habe nur seine
Hände auf C2___s Schultern gelegt und ihn ermahnt, leiser zu sprechen. C2___ habe
sich umgedreht. Er sei von G___ kurz am Hals gepackt worden. Dieser habe ihn dann
losgelassen und ihn ausgelacht. Sie hätten dann normal miteinander gesprochen.
Während des Gespräches sei er von C2___ beschimpft, beleidigt und mit dem Tod
bedroht worden. C2___ habe seine Familie ebenfalls bedroht und beleidigt.
Währenddessen sei C2___ provozierend vor ihn hin gestanden. Er habe ihn dann
weggestossen. G___ habe ihn sofort ruckartig am Hals gepackt und zurückgeschoben.
Dies sei so heftig gewesen, dass ihm schwarz vor Augen geworden sei und er beinahe
das Bewusstsein verloren habe. Während er am Hals gewürgt worden sei, habe er in der
Jackentasche nach etwas Hartem getastet, das er gegen G___ einsetzen konnte, da er
körperlich stark unterlegen gewesen sei. Er habe das Messer in die Hand bekommen und
damit G___ gedroht. Dieser habe nach der Hand mit dem Messer gegriffen, wobei er sich
selbst am Kinn verletzt habe (act. B 3/7.1, S. 2 f.). C2___ sei seitlich auf ihn
zugekommen, weswegen er aus Panik auf G___ eingestochen habe (act. B 3/7.1, S. 5).
Weiter führte er aus, er habe nicht gesehen, dass sein Sohn mit C2___ am Kämpfen war.
Er habe überhaupt nicht mehr mitbekommen, was um ihn herum passiert sei (act. B 3/7.1,
S. 5). Er habe zugestochen, weil er keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe, sein
Leben zu retten (act. B 3/7.1, S. 6). Das IRM habe keine Würgemale feststellen können,
weil er eine Jacke mit einem Kragen angehabt habe. Der Kragen sei zwischen den
Händen des Opfers und dem Hals gewesen (act. B 3/7.1, S. 6).
Seite 16
Am 19. Mai 2015 fanden die Konfrontationseinvernahmen mit C2___ und J___ statt (act.
B 3/11 und B 3/12). Der Beschuldigte erklärte, dass die Aussagen von C2___ nicht richtig
seien. Er sei von C2___ bedroht worden. C2___ habe ihn mit der Brust nach vorne
gestossen und ihn gefragt, ob er wisse, dass er ihn umbringen könne. Er sei beleidigt und
beschimpft worden (act. B 3/11, S. 4). Es sei zum Messerstich gekommen, weil er von
G___ gewürgt worden sei und er die beiden C1___/C2___ in seiner Nähe gesehen habe
(act. B 3/11, S. 4).
Auch die Aussagen von J___ in der Konfrontationseinvernahme seien nicht korrekt. Er
habe keine Drohungen ausgesprochen. C2___ habe versucht, ihn zu schlagen, jemand
habe ihn aber zurückgehalten. Er habe dann gesehen, dass C2___ hinter ihm sei und ihn
schlagen wollte. In diesem Moment habe er G___ gedroht und dann zugestochen (act. B
3/12, S. 3).
In der Schlusseinvernahme vom 11. Dezember 2015 gab A___ folgendes zu Protokoll:
Die Jungs hätten ihn zu Beginn gehänselt, weil er beim Laufen Probleme gehabt habe. Er
sei dann von G___ gepackt worden. Da er von J___ provoziert worden sei, habe er
diesem gedroht. Die Situation habe sich dann beruhigt. Er sei dann zu C2___, um mit ihm
zu reden. C2___ habe ihn schlagen wollen und ihm gedroht, ihn, seinen Sohn und seine
ganze Familie zu töten. G___ habe währenddessen nur gelacht. Er habe C2___
weggestossen und sei dann zu dessen Vater G___ gelaufen. Dieser habe ihn am Hals
gepackt und gestossen. Er habe Schmerzen sowie Atemprobleme gehabt und ihm sei
schwarz vor den Augen geworden. Er habe nur noch zwei Personen - G___ und noch
eine, welche Albanisch gesprochen habe - gesehen. C2___ habe versucht, ihn zu
schlagen, was er auch gesehen habe. W1___ und W2___ hätten versucht, C2___ von
ihm wegzuhalten. Er habe versucht, die Hand von G___ von seinem Hals zu lösen, was
ihm nicht gelungen sei, da er zu wenig Kraft gehabt habe (act. B 3/22, S. 2). Weil er
C2___ aus den Augen verloren und Angst gehabt habe, dieser könnte von hinten
kommen, habe er das Handy hervorholen und G___ damit schlagen wollen. Auf der
anderen Seite sei jedoch das Messer gewesen. Er habe G___ damit gedroht. Dieser habe
versucht, ihm das Messer wegzunehmen. Er habe Angst gehabt, dass C2___ hinter ihm
sei. G___ habe ihn dann wieder am Hals gepackt. Dann sei es sehr schnell gegangen. Er
habe ihm das Messer nicht ins Herz stechen wollen. Hätte G___ das Messer richtig
erwischt, hätte er ihm in den Hals geschnitten. Er sei retour und G___ sei vorwärts
gegangen. Er habe Atemprobleme gehabt und C2___ sei auf ihn zugesprungen und habe
ihn schlagen wollen. Er habe das Messer dann hochgenommen und mit dem Messer in
der Hand „Stopp“ gesagt. C2___ habe Angst bekommen. Dann sei sein Sohn gekommen
und sie seien nach Hause gegangen (act. B 3/22, S. 2 f.). Er habe G___ nicht mit Absicht
Seite 17
töten wollen. Hätte er dies gewollt, hätte er ihn von oben geschlagen oder ihn von hinten
angegriffen (act. B 3/22, S. 4). Er habe Panik bekommen, weil er C2___ nicht mehr
gesehen und gedacht habe, dass ihn jemand töten möchte (act. B 3/22, S. 3). Er habe
befürchtet, dass sie zuerst seinen Sohn, ihn und seine Familie töten. Dies ohne Grund, da
es nie Streit gegeben habe (act. B 3/22, S. 5).
Vor Schranken führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht, wieso er von G___ gewürgt
worden sei. Er sei nie auf ihn losgegangen (act. B 3/69, S. 7). Ihm sei schwarz vor Augen
geworden. Da er von G___ gewürgt worden sei, habe er nicht umkippen können. Es sei
sehr schnell (2 - 3 Sekunden) gegangen, wobei er während dieser Zeit nur die Sicht
verloren habe (act. B 3/69, S. 11). Danach habe er nur zwei Personen gesehen, G___
und C2___. C2___ sei rechts von ihm gewesen, dann habe er ihn verloren. Aus Angst,
dieser sei hinter ihm, habe er das Messer aus der Tasche gezogen und habe G___ damit
schlagen wollen. Er habe ihm zuerst damit gedroht. Da G___ versucht habe, das Messer
wegzuschlagen, habe er Angst bekommen, dass G___ ihm das Messer an den Hals
setzen würde. Er habe dann zugestochen (act. B 3/69, S. 5). Vom Würgegriff habe er sich
lösen können. Dennoch habe er aus Angst, dass C2___ in angreife, zugestochen. Er
habe in diesem Moment eine grosse Kraft bekommen (act. B 3/69, S. 9). Er habe nicht
darüber nachgedacht, dass er G___ tödlich verletzen könne. Er wisse aber, dass ein Stich
in die Bauch- und Brustgegend einen Menschen töten könne (act. B 3/69, S. 10). Im
Übrigen wisse er nicht, wie der Blutfleck von G___ an der Innenseite des Kragens dorthin
gekommen sei. Die Jacke sei bis oben geschlossen gewesen (act. B 3/69, S. 8).
Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte A___, er bleibe bei den bisherigen
Aussagen, mehr habe er nicht zu sagen. Er werde sich lediglich noch zu seiner Person,
aber nicht mehr zur Sache äussern (act. B 27, S. 3 und 6). Er erwähnte lediglich, dass er
Rechtshänder sei und die gesundheitlichen Probleme schon vor der Tat bestanden;
seither hätten sie sich verschlimmert (act. B 27, S. 6).
E. 2.3.3 Aussagen von C2___ C2___ erklärte in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten, dass sein Vater zu schlichten versucht habe. Er habe den Beschuldigten in den Arm genommen und gesagt, dass sich alle beruhigen sollen. Sein Vater habe den Beschuldigten nie angegriffen (act. B 3/11, S. 3). Er selber habe den Beschuldigten nicht bedroht, er habe ihn kurz geschubst, als er von ihm hinten am Kragen gepackt worden sei (act. B 3/11, S. 4). Unmittelbar vor der Tat habe er mit H___ am Boden gekämpft (act. B 3/11, S. 2). Seite 18
E. 2.3.4 Aussagen von J___ In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Mai 2015 sagte J___ aus, dass G___ versucht habe, die Situation zu beruhigen. G___ habe den Beschuldigten gestossen und ihn so dazu bewegen wollen, nach Hause zu gehen (act. B 3/12, S. 2 und 5). Es treffe nicht zu, dass G___ A___ am Kragen gepackt habe; er habe etwa einen bis anderthalb Meter entfernt von diesem gestanden (act. B 3/12, S. 3). Nach dem Stich habe er C2___ geholt. Dieser sei in diesem Zeitpunkt mit H___ am Kämpfen gewesen (act. B 3/12, S. 4).
E. 2.3.5 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Galle n, Legalobduktion Zur Klärung der Todesursache und Todesart wurde durch die Staatsanwaltschaft eine Legalobduktion in Auftrag gegeben (act. B 3/13.1). Bei der Obduktion zeigte sich eine Messerstichverletzung in der linken Brustkorbvorderseite mit Durchstechung der linken Herzkammerwand auf Höhe des 5. Zwischenrippenraumes in der mittleren Schlüsselbeinlinie (act. B 3/13.1.1, S. 3). Auf den beigelegten Bildern ist ersichtlich, dass die Stichverletzung nur wenige Zentimeter unterhalb der Brustwarze erfolgte (act. B 3/13.1.5, Abb.1). Das Gutachten hält fest, dass für die Beibringung einer solchen Verletzung eine grosse Wucht bei der Stichausführung vorauszusetzen war, da sowohl Bekleidung, Haut, als auch Rippen einen deutlichen Widerstand leisteten. Auf den Abb. 5 und 6 ist die schlitzartige Öffnung des Herzbeutels und die glattrandige Durchtrennung der linken Herzkammer ersichtlich. Anhand der computertomographischen Untersuchung liess sich eine leicht nach links und oben führende Stichkanalrichtung mit Ausrichtung der geschliffenen Messerklinge nach unten feststellen. Der Stichkanalverlauf mit Durchtrennung des Rippenknorpels der 6. und 7. Rippe links ist auf Abb. 3 und 4 erkennbar. Der starke Blutverlust sowie die Gewebeblutungen im Verlauf des Stichkanals könnten als Beleg für die erhaltene Kreislauffunktion zum Zeitpunkt der Verletzungsentstehung (Vitalitätszeichen) gewertet werden. Nach Öffnung des Herzens könnte abhängig von der Geschwindigkeit des Blutverlustes eine noch kurzfristig erhaltene Handlungsfähigkeit bestanden haben. Allerdings wären die Verletzungen selbst bei sofortiger notärztlicher Behandlung nicht überlebbar gewesen. Aus rechtsmedizinischer Sicht bestehen keine vernünftigen Zweifel an einem kausalen Zusammenhang zwischen der Stichverletzung und dem Todeseintritt. Folglich handelt es sich um ein Tötungsdelikt (act. B 3/13.1.1, S. 2 - 5).
E. 2.3.6 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Galle n, DNA-Spuren
Das Institut für Rechtsmedizin untersuchte den Fingernagelschmutz an beiden Händen
der beschuldigten Person und des Opfers. Die Jacke des Beschuldigten und die Tatwaffe
Seite 19
wurden ebenfalls untersucht. Die Untersuchung lieferte folgende Ergebnisse (act. B
3/13.2):
Der Fingernagelschmutz von der rechten Hand des Beschuldigten enthält DNA-Spuren
des Beschuldigten und des Opfers (act. B 3/13.2, S. 2 f.). Auf dem Messergriff, der
Messerklinge und in der Messerscheide fanden sich DNA-Spuren von Opfer und Täter
(act. B 3/13.2, S. 3 - 5). Die Blutspur an der rechten Halspartie des Beschuldigten enthielt
das DNA-Profil einer einzelnen Person, welche mit dem DNA-Profil des Beschuldigten
vollständig übereinstimmt (act. B 3/13.2, S. 5). Das Institut für Rechtsmedizin
untersuchte verschiedene Stellen auf der Jacke des Beschuldigten, die er zum
Zeitpunkt der Tat trug (act. B 3/13.2; Abbildungen in act. B 3/13.3). An vier Stellen
wurde mit dem Hexagon OBTI-Test untersucht, ob sich auf der Jacke menschliches
Hämoglobin befindet. Die Blutflecken 2, 3 und 4 (act. B 3/13.3, S. 4 f. und 9)
enthielten DNA-Profile einer Person, nämlich jene des Beschuldigten (act. B 3/13.2,
S. 6). Am Blutfleck 1 (act. B 3/13.3. S. 4 und 9) war ein vollständiges DNA-Profil einer
einzigen Person zu finden. Das erwähnte DNA-Profil stimmt vollständig mit dem DNA-
Profil des Opfers überein (act. B 3/13.2, S. 6). Am rechten Ärmel der Jacke fand das
Institut für Rechtsmedizin die DNA-Profile des Beschuldigten, des Opfers sowie von
zwei unbekannten Personen. Am linken Ärmel ergaben sich keine Hinweise für das
Vorhandensein von DNA-Profilen des Opfers (act. B 3/13.2, S .6 f. und 10; act. B
3/13.3, S. 2). Die Aussen- und Innenseite des Jackenkragens wurde nach DNA-
Profilen untersucht. Es konnten DNA-Profile der beschuldigten Person und weiteren
Personen nachgewiesen werden. Das DNA-Profil des Opfers war im Kragenbereich
jedoch nicht nachweisbar (act. B 3/13.2, S. 8 ff., B 3/13.3, S. 1 und 3). Schliesslich
wurden die 6 Taschen der Jacke untersucht (act. B 3/13.2, S. 8 ff., B 3/13.3, S. 6 f.).
Einzig auf der Jackentasche 2 fanden sich DNA-Profile des Beschuldigten, des
Opfers und einer weiteren Person (act. B 3/13.2, S. 9; B 3/13.3, S. 6). Auf der
Jackentasche 1, 3, 4 und 5 wurden DNA-Profile gefunden, jedoch stimmen diese mit
jener des Beschuldigten überein (act. B 3/13.2, S. 8 f.; B 3/13.3, S. 6 - 8).
E. 2.3.7 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Galle n, Untersuchung Beschuldigter Der Beschuldigte wurde am 22. März 2015 durch das Institut für Rechtsmedizin untersucht. Am rechten Kieferwinkel zeigte sich eine ritzartige Oberhautläsion. Sie stellt Folge einer schürfenden, spitzen Gewalteinwirkung dar. Es fanden sich keine Komponenten zu einer Gewalteinwirkung. Die Läsion ist als unspezifisch zu werten. Sie lässt sich mit der Aussage des Beschuldigten, dass die Verletzung im Zusammenhang mit dem Gerangel entstand, vereinbaren (act. B 3/13.5, S 3). Es zeigten sich weder Verletzungen an der Halshaut noch objektive Befunde (wie z.B. Stauungsblutungen im Seite 20 Gesichtsbereich), die eine Durchblutungsstörung des Gehirns infolge einer Kompression der Blutgefässe am Hals und somit eine konkrete Lebensgefahr belegen könnten. Das geschilderte Schwarzwerden vor Augen kann als vorübergehende Durchblutungsstörung des Gehirns interpretiert werden. Eine relevante und lebensgefährliche Beeinträchtigung der Hirnfunktion durch einen Angriff gegen den Hals lässt sich aufgrund der Angabe des Beschuldigten, er habe während des Würgevorgangs gezielt in seiner Tasche "nach etwas Hartem" gesucht, nicht ableiten (act. B 3/13.5, S. 3).
E. 2.3.8 Zusatzgutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen Aus dem Zusatzgutachten vom 24. Juli 2017 ergibt sich (act. B 12, S. 2),
- (auf die Frage, ob DNA-Rückstände von G___ auf der von A___ getragenen Jacke zwingend zu erwarten gewesen wären, wenn A___ von diesem gewürgt worden wäre), dass die DNA-Übertragung unter anderem abhängig von der Dauer und Intensität des Kontaktes zwischen der unbedeckten Haut und dem Gegenstand / Kleidungsstück sei. Bei einer nur kurzzeitigen Berührung sei nicht zwingend mit der Übertragung von genügend DNA zu rechnen, damit ein DNA-Profil erstellt werden könne. Bei einem über längere Zeit bestehenden intensiven Kontakt sei zu erwarten, dass genügend DNA für die Erstellung eines DNA-Profils übertragen werde.
- (auf die Frage, ob es denkbar sei, dass A___ von G___ gewürgt worden sei, ohne dass DNA von G___ auf seiner Jacke zurückgeblieben sei), damit DNA an einem Gegenstand / Kleidungsstück nachgewiesen werden könne, müsse zwingend ein Kontakt zwischen dem Gegenstand / Kleidungsstück und der unbedeckten Körperoberfläche erfolgt sein. Aus dem oben Gesagten lasse sich zudem ableiten, dass bei einem intensiven Würgen mit hohem Druck und langem Kontakt mit der Übertragung von DNA gerechnet werden müsse. Bei einem nur flüchtigen Kontakt sei nicht zwingend mit einer DNA-Übertragung zu rechnen.
- dass allein aufgrund des fehlenden Nachweises von DNA keine Aussage dazu gemacht werden könne, ob ein Würgen stattgefunden habe oder nicht. Eine solche könne nur im Zusammenhang mit konkreten Angaben zum geltend gemachten Ereignis erfolgen.
E. 2.3.9 Erwägungen der Vorinstanz Das Kantonsgericht hat das Vorliegen einer Notwehrsituation mit einlässlicher Begründung (auf welche nachfolgend im Detail eingegangen wird, vgl. E. 2.3.13), verneint und festgehalten, die Darstellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten sei nicht glaubwürdig, weshalb dieser sich auch nicht auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ berufen Seite 21 könne. Fest stehe einzig, dass A___ mit dem mitgebrachten Messer in das Herz von G___ gestochen habe (act. 2.3.9, S. 21 ff.).
E. 2.3.10 Ausführungen des Beschuldigten im Berufungsverfahre n Die Verteidigung hielt auch im Berufungsverfahren daran fest, dass A___ sich in einer Notwehrsituation befand, als er auf G___ einstach (act. B 25). Auch auf diese Vorbringen wird unten (E. 2.3.13) näher einzugehen sein.
E. 2.3.11 Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Berufungsve rfahren Gemäss Staatsanwalt B___ hat das Kantonsgericht den Sachverhalt zutreffend festgestellt und rechtlich gewürdigt (act. B 26, S. 1).
E. 2.3.12 Rechtliche Grundlagen Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht7. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang resp. ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Weder hat der Personalbeweis Vorrang vor dem Sachbeweis, noch umgekehrt. Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person - und vor allem - die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat8. Verletzt ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung dann, wenn der Richter sich auf schematische Regeln stützt, was dann der Fall ist, wenn er nicht mehr auf die innere Autorität des konkreten Beweismittels abstellt, sondern beispielsweise Aussagen von Angehörigen generell keinen bzw. einen geringen Beweiswert beimisst9. Sind die Strafbehörden von jeder positiven oder negativen Beweisregel entbunden, werden sie damit auf ihr eigenes Urteilsvermögen zurückgeworfen: Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sollen sie einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden,
E. 2.3.13 Würdigung durch das Obergericht
Unbestrittener Sachverhalt
Nach Auffassung des Obergerichts stehen folgende Gegebenheiten sicher fest:
- auf dem Vorplatz des Schulhauses E___ in F___ treffen sich am späteren
Sonntagnachmittag, den 22. März 2015, mehrere Jugendliche und deren Väter.
Dabei geht es um die Aufarbeitung / Schlichtung einer Auseinandersetzung
zwischen den Jugendlichen in der vorangegangenen Nacht;
- H___ ruft zu Hause an und lässt seinem Vater ausrichten, er solle ebenfalls zum
Schulhaus E___ kommen;
- der Beschuldigte befindet sich im Zeitpunkt des Anrufes im Garten, wo er mit einem
Küchenmesser Schnüre von einer Verpackung löst;
- auf den Anruf hin unterbricht er diese Arbeit, steckt das Messer in die Jackentasche
und macht sich auf den Weg zum Schulhaus;
- als der Beschuldigte zum Schulhaus kommt, diskutieren diverse Personen über die
Ereignisse der vergangenen Nacht;
- zwischen dem Beschuldigten und C2___ kommt es zu einer verbalen
Auseinandersetzung und einem kurzen Körperkontakt (Wegstossen, Hand auf
Schulter legen); dann beruhigt sich die Situation (vorerst) wieder (act. B 3/11, S. 4;
act. B 3/12, S. 2, act. B 3/22 S. 2, act. B 3/7.1, S. 3, act. B 3/7.2, S. 4).
- anschliessend geraten G___ und A___ aneinander; dabei zieht A___ das
mitgebrachte Messer aus der Jackentasche und droht G___ (mehrmals, act. B
3/7.1, S. 3) damit (act. B 3/7.3, S. 8; act. B 3/7.2, S. 4; act. B 3/22, S. 2; act. B 3/69,
S. 5); G___ gelingt es zunächst, den messerführenden Arm von A___
zurückzustossen, wobei der Letztere sich leicht am Kinn verletzt (act. act. B 3/22, S.
2; act. B 3/7.3, S. 8; act. B 3/7.1, S. 3); A___ droht G___ in der Folge erneut mit
dem Messer (act. B 3/7.2, S. 4), danach kommt es zum tödlichen Messerstich von
A___ gegenüber G___ (act. B 3/7.2, S. 4; act. B 3/7.1, S. 3);
- C2___ und H___ kämpfen im Zeitpunkt, als der tödliche Messerstich erfolgt, am
Boden miteinander (act. B 3/11, S. 2; act. B 3/12, S. 4), was A___ offenbar nicht
mitbekommt (act. B 3/69, S. 11; act. B 3/7.1, S. 4 f.);
- anfänglich sagt A___ aus, C2___ habe sich während der Auseinandersetzung mit
G___ hinter bzw. seitlich neben ihm befunden (act. B 3/7.3, S. 2 und 8; act. B 3/7.2,
S. 4), später will er ihn aus den Augen verloren haben (act. B 3/22, S. 2, act. B 3/69,
S. 5).
- G___ ist grösser und kräftiger als A___, der zudem krank ist (act. B 3/7.3, S. 7; act.
B 3/7.2, S. 4);
Seite 24
- G___ ist nicht bewaffnet und weist keine Abwehrverletzungen auf (act. B 3/13.1.1,
S. 4);
- am Kragen der Jacke von A___ befinden sich keine DNA-Spuren des späteren
Opfers (act. B 3/13.2, S. 8);
- A___ weist keine Merkmale auf, welche auf ein Würgen hindeuten (act. B 3/13.5, S.
3);
- zwischen G___ und A___ resp. deren Familien gibt es vor der Tat keinen Streit und
auch keine schwelenden Konflikte (act. B 3/22, S. 4; act. B 3/69, S. 4 und 6);
- A___ ist Rechtshänder (act. B 27, S. 6);
- Der Messerstich wird mit grosser Wucht von unten nach oben geführt und hat die
Jacke, die Haut und die Rippen durchlagen (act. B 3/13.1.1, S. 4);
- vor und nach dem Stich steckt das Messer in der dafür vorgesehenen
Messerscheide in der Jackentasche des Beschuldigten (act. B 3/7.3, S. 10 f.);
- nach der Tat begibt A___ sich nach Hause und ruft die Polizei an (act. B 3/7.4, S.
2);
- die Untersuchung des Beschuldigten nach der Tat ergibt dass er nicht alkoholisiert
ist; hingegen werden Rückstände von Medikamenten gefunden (Citalopram und
Tramadol); beim Ersteren handelt es sich um ein Antidepressivum in einer
therapeutischen Konzentration und beim zweiten um ein Opioid-Schmerzmittel in
einer übertherapeutischen Konzentration. Die Einnahme von Tramadol kann unter
anderem zu Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen und Benommenheit führen.
Aufgrund der unauffälligen Befunde kann allerdings nicht von einer relevanten
zentralnervösen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Blutentnahme ausgegangen
werden. (act. B 3/13.5, S. 2 und 4).
Unklarer / bestrittener Sachverhalt
Über folgende Gegebenheiten herrscht keine Klarheit resp. sie werden bestritten:
- ob der Beschuldigte das Messer mit Blick auf das Treffen bewusst eingesteckt hat
oder ob er es ohne Absicht einsteckte und später zufällig darauf gestossen ist, als er
in seine Jackentasche gegriffen hat;
- wie der finale Kontakt zwischen G___ und A___ abgelaufen ist, d.h. ob überhaupt
und allenfalls wie der Erstere den Letzteren gepackt und/oder gewürgt hat und falls
ja, wie intensiv die Berührung gewesen ist, wie lange sie gedauert und ob sie über
den Kleidern/der Jacke oder auf der blossen Haut stattgefunden hat;
Seite 25
- ob resp. wie die Jacke, welche zwei Verschlusssysteme aufweist (Reissverschluss
und Knöpfe), geschlossen gewesen ist, d.h. ist nur der Reissverschluss
geschlossen oder ist sie auch zugeknöpft gewesen.
Aus den oben geschilderten Umständen ergibt sich für das Obergericht was folgt:
- Für den Umstand, dass G___ den Beschuldigten gewürgt hat, spricht einzig
dessen eigene Aussage. Der Beweiswert der eigenen Aussage ist allerdings nicht
besonders hoch, da eine beschuldigte Person nicht verpflichtet ist, aktiv an ihrer
eigenen Überführung mitzuwirken (nemo tenetur se ipsum accusare)15.
- Den teils unterschiedlichen Aussagen des Beschuldigten misst das Obergericht
nicht dieselbe Bedeutung zu wie die Vorinstanz (act. B 2 E. 2.3.9, S. 21) resp.
wertet diese als neutral. Wie die Verteidigung ausführte, sind diese nämlich -
zumindest was das Kerngeschehen betrifft - relativ konstant (vgl. obige Auflistung).
Die Abweichungen betreffen in erster Linie Details und sind vor dem Hintergrund der
Fremdsprachigkeit des Beschuldigten, der teils langen Zeiträume zwischen den
Einvernahmen sowie der damit verbundenen Emotionen erklärbar.
- Weiter hielt die Vorinstanz fest (act. B 2 E. 2.3.9, S. 22), es gebe keine Erklärung
dafür, wie ein Blutfleck, der - ausschliesslich - DNA-Spuren des Opfers enthalte, auf
die Innenseite des Kragens der Jacke des Beschuldigten gelangen konnte, wenn
diese (angeblich) bis oben geschlossen war. Diese Tatsache lasse darauf
schliessen, dass die Jacke offen getragen worden sei. Folglich sei die Erklärung des
Beschuldigten, wegen des Jackenkragens seien keine Würgemale vorhanden, nicht
glaubhaft; ebenso wenig der angebliche Würgevorgang.
Die Verteidigung bringt nun vor (act. B 25, S. 8), der Blutfleck Nr. 1 auf Seite 9 der
Fotodokumentation (act. B3/13.3) befinde sich gar nicht auf der Krageninnenseite,
sondern noch aussen in der Nähe des Reissverschlusses. Es sei also sehr wohl
möglich, dass der Blutfleck trotz vollständig geschlossener Jacke an diese Stelle
habe gelangen können. Der im IRM-Gutachten als Nr. 1 bezeichnete Blutfleck an
der Jacke des Beschuldigten und der Umstand einer beim Würgevorgang
vollständig geschlossenen Jacke würden sich gegenseitig also nicht ausschliessen.
Aus der Fotodokumentation geht hervor, dass es sich bei der vom Beschuldigten
getragenen Jacke um ein Modell mit zwei Verschlusssystemen handelt (act. B
3/Beilage zu 13.3, S. 1): Diese verfügt sowohl über einen Reissverschluss als auch
E. 2.3.14 Fazit In Würdigung sämtlicher Umstände hält das Obergericht es nicht für erstellt, dass A___ von G___ tatsächlich gewürgt worden ist. Aber selbst wenn man auf die Darstellung des Beschuldigten abstellen und diese als wahrhaftig betrachten würde, bestehen nach dem Obergericht keine Zweifel, dass das behauptete Würgen spätestens im Zeitpunkt, als G___ die Messerhand abwehrte, beendet war. Unstreitig hat der Beschuldigte erst danach mit dem mitgebrachten Messer in das Herz von G___ gestochen.
3. Vorsätzliche Tötung - Rechtliches 3.1 Objektiver Tatbestand Täter nach Art. 111 StGB kann jeder Mensch sein18, der einen anderen lebenden Menschen tötet19. Die Tathandlung besteht in der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen. Der Täter kann dabei beliebige Tatmittel einsetzen. Der Erfolg kann durch physische oder psychische Einwirkung auf das Opfer eintreten20. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung vollendet21. Der Beschuldigte zog das Messer aus der rechten Jackentasche als er G___ gegenüberstand. Er stach G___ mit dem Messer in die linke Brustkorbvorderseite.
E. 4 BGE 143 IV 397 E. 3.4. Seite 12 anwesenden Personen sich noch an Details zu erinnern vermögen. Vielmehr bestünde die Gefahr, dass nach so langer Zeit eine Realität konstruiert würde.
- Die in act. B 3/8.1-8.5 und 3/9.1-9.19 enthaltenen Einvernahmen der Auskunftspersonen sind aber noch aus einem anderen Grund nicht verwertbar. Die von einer Person vor der Polizei als Auskunftsperson gemachten Aussagen können nämlich nur verwertet werden, wenn anschliessend noch eine ordnungsgemässe Befragung als Zeuge samt Belehrung über die damit verbundenen Rechte vor dem Staatsanwalt oder dem Gericht stattfindet und die polizeilichen Protokolle hierbei bestätigt werden5.
E. 4.1 Notwehr Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Notwehrexzess führt zur Strafmilderung nach freiem Ermessen des Gerichts (Art. 16 Abs. 1 StGB). Es wird nur der intensive, quantitative Exzess erfasst. Dieser liegt vor, wenn der Täter die durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gezogenen Grenzen überschreitet. Handelt der Täter ausserhalb der Notwehrsituation, zum Beispiel bevor eine unmittelbare Bedrohung vorliegt, kennt das Gesetz keine Strafmilderung29. Notwehr ist nur solange zulässig, wie der Angriff andauert. Das ist auch dann der Fall, wenn zusätzlich zur bisherigen eine weitere oder gesteigerte Gefährdung bzw. Verletzung unmittelbar bevorsteht oder im Gange ist. Abgeschlossen ist der Angriff erst, wenn das Delikt beendet ist30. Die Abwehr gegen einen Angriff muss angemessen sein. Die Angemessenheit beurteilt sich dabei unter Berücksichtigung derjenigen Situation, in welcher sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befunden hat, sowie der Schwere des Angriffs, der durch Angriff und Abwehr bedrohten Rechtsgüter wie auch der Art des Abwehrmittels und
E. 4.2 Putativnotwehr
E. 4.3 Totschlag Die Verteidigung hat die rechtliche Qualifikation des Handelns des Beschuldigten als vorsätzliche Tötung nicht beanstandet (act. B 25, S. 15). Auch das Obergericht hat den Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des Totschlags (act. B 2 E. 3, S. 29 f.) nichts hinzuzufügen; auf diese kann somit vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO)37.
E. 4.4 Fazit A___ ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. Notwehr, Putativnotwehr oder Totschlag liegen nicht vor.
5. Strafzumessung
E. 5 NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 919. 6 BGE 119 II 478 E. 1 lit. d; Urteil Bundesgericht 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1. Seite 13 diese Arbeit, steckte das Messer in die Jackentasche und machte sich auf den Weg zum Schulhaus. Als er auf dem Vorplatz des Schulhauses eintraf, diskutierte eine Personengruppe über den Streit der vergangenen Nacht. Der Beschuldigte erkannte C2___, ging sofort auf ihn zu und beschimpfte diesen laut. Es kam zu einem allgemeinen Handgemenge, an dem sich mehrere Jugendliche beteiligten. Als sich der Beschuldigte und G___, der Vater von C2___, gegenüberstanden, zog der Beschuldigte sein Messer aus der Jackentasche. G___ gelang es zunächst, den messerführenden Arm des Beschuldigten zurückzustossen. Der Beschuldigte verletzte sich dabei leicht am eigenen Hals. Er holte darauf erneut mit der messerführenden Hand aus und stiess das Messer mit kräftiger Wucht in den linken Brustbereich von G___. Dieser stürzte daraufhin zu Boden, wo er leblos liegen blieb. G___ verstarb an den Folgen der Messerstichverletzung in die linke Brustkorbvorderseite mit Durchstechung der linken Herzkammerwand. Der Beschuldigte habe die lebensgefährliche Verletzung beim gezielten Stoss des Messers in den linken Brustbereich des Opfers billigend in Kauf genommen.
E. 5.1 Erwägungen der Vorinstanz Das Kantonsgericht ist von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen. Die Strafempfindlichkeit hat es als neutral bewertet und berücksichtigt, dass die Tat eventualvorsätzlich begangen wurde. Weiter hat es dem Beschuldigten Einsicht und Reue attestiert und dem Geständnis - allerdings nur leicht - Rechnung getragen; dies mit der Begründung, dass das Geständnis die Strafuntersuchung nicht massgeblich erleichtert habe. Die Einsatzstrafe hat die Vorinstanz auf 9 Jahre Freiheitsstrafe festgelegt. Bei dieser Strafe blieb es, da keine Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe vorliegen. Schliesslich wurde die erstandene Untersuchungshaft von 163 Tagen angerechnet (act. B 2 E. 5, S. 32 ff.).
E. 5.2 Ausführungen des Beschuldigten Der Verteidiger des Beschuldigten brachte an Schranken des Obergerichts zum Strafmass vor (act. B 25, S. 15 f.), falls das Gericht wider Erwarten eine Notwehrsituation verneine, wäre für die Strafzumessung folgendes zu beachten: Die Strafzumessung wäre im Eventualfall insofern nicht korrekt, als man die Einsatzstrafe auf neun Jahre festgelegt, dem Beschuldigten für seine Einsichtigkeit und Reue eine Strafminderung von einem Jahr zugestanden und die auszufällende Freiheitsstrafe dann trotzdem auf neun Jahre festgesetzt habe. Methodisch komme die Festsetzung der Einsatzstrafe stets vor der Berücksichtigung von Strafminderungsgründen. Attestiere man dem Beschuldigten also
E. 5.3 Ausführungen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hielt demgegenüber fest (act. B 26, S. 4), vorliegend sei ein Menschenleben ohne Grund ausgelöscht worden. Es sei das höchste vom Strafrecht geschützte Rechtsgut. Dieser Aspekt sei bei allen von der Verteidigung vorgetragenen Verharmlosungen nicht aus den Augen zu verlieren. Im Verfahren vor dem Kantonsgericht seien bezüglich des Strafmasses einige Vergleichsfälle aus der Praxis unseres Kantons sowie von anderen Kantonen aufgezeigt worden. In keinem Fall sei eine Freiheitsstrafe von weniger als neun Jahren ausgesprochen worden. Zusätzlich weise er auf einen neuen Vergleichsfall hin: Der Mann, welcher im Sommer 2014 in einer Moschee in Winkeln einen Serben niedergeschossen habe, müsse gemäss Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen für 16 Jahre ins Gefängnis. Zwar laute der Schuldspruch in jenem Fall auf Mord. Die Differenz zum Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung sei indessen nicht derart gross, dass man im Vergleich zu dieser Rechtsprechung eine Senkung um mehr als sieben Jahre als gerechtfertigt bezeichnen könnte. Das von der Vorinstanz ausgesprochene Strafmass von 9 Jahren sei an der untersten Grenze, jedoch aufgrund der konkreten Verhältnisse (Reueverhalten) noch knapp vertretbar. So betrachtet, sei das angefochtene Urteil in allen Teilen ausgewogen und korrekt.
E. 5.4 Zurechnungsfähigkeit Beschuldigter Seite 39 Die Untersuchung des Beschuldigten im Institut für Rechtsmedizin hat keine auffälligen Befunde ergeben (act. B 3/13.5). Insbesondere war dieser am Tag der Tat um 23.00 Uhr (Untersuchungsprotokoll S. 1) bewusstseinsklar, wach und voll orientiert. Es zeigten sich psychomotorisch keine Auffälligkeiten, affektiv wirkte A___ leicht niedergeschlagen (Gutachten S. 4). Im Blut wurden Rückstände des Antidepressivums Citalopram sowie des Opioid-Schmerzmittels Tramadol gefunden (Gutachten S. 4 und Untersuchungsbericht). Die Einnahme von Tramadol kann zu Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen und Benommenheit führen. Von einer relevanten zentralnervösen Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Blutentnahme ist gemäss dem Gutachten jedoch nicht auszugehen
E. 5.5 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Dabei berücksichtigt es das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die ermittelte Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 48 und 48a StGB bei Vorliegen von Strafmilderungsgründen herabzusetzen. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).
E. 5.6 Würdigung durch das Obergericht
E. 5.6.1 Bewertung des Verschuldens des Hauptdelikts Bei der Festsetzung der Strafe kommt dem Verschulden entscheidende Bedeutung zu38. Entsprechend hat das Gericht dieses Verschulden zu würdigen. Im Rahmen des objektiven Tatverschuldens stellt sich die Frage, wie die objektive Tatschwere aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes der Tat zu bewerten und grob zu bezeichnen ist. Bewertungskriterien sind die Art und Weise des Tatvorgehens sowie
E. 5.6.2 In Würdigung sämtlicher subjektiver Kriterien (die Beweggründe und die eventualvorsätzliche Begehung der Tat sprechen eher für ein leichteres, die ausgeprägte kriminelle Energie und der Umstand, dass die Tat hätte vermieden werden können, hingegen für ein mittleres Verschulden) sowie der mittleren objektiven Tatschwere resultiert insgesamt ein mittelschweres Gesamtverschulden, welches jedoch eher im unteren Bereich liegt50.
E. 5.6.3 Hypothetische tatbezogene Strafe für das Hauptdelikt Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird nach Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre; wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich (Art. 40 StGB). Der Strafrahmen beträgt also 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe. Anders gesagt, ist die Zeitspanne von 15 Jahren, welche zwischen dem Strafminimum und dem Strafmaximum liegt, dem Verschulden des Beschuldigten entsprechend aufzuteilen. Wenn man das Verschulden nach HANS MATHYS in acht Kategorien unterteilt51, entfallen auf jede Kategorie somit 1.875 Jahre. Bei einem mittleren Verschulden kommen somit zur Grundstrafe von 5 Jahren gemäss Art. 111 StGB weitere 5 bis 7 1/2 Jahre (3 - 4 x 1.875)
E. 5.6.4 Straferhöhungs- und minderungsgründe
Die durch die Tatkomponenten ermittelte Strafe ist in einem weiteren Schritt aufgrund der
Täterkomponenten gegebenenfalls anzupassen52. Die verschuldensangemessene Strafe
kann durch Umstände, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder
herabgesetzt werden.
Zu den täterbezogenen Kriterien zählt unter anderem das Vorleben des Täters, wobei vor
allem die Vorstrafen als belastend gewertet werden. Vorstrafenlosigkeit ist hingegen nicht
strafmindernd zu berücksichtigen53. Weiter sind gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB auch die
persönlichen Verhältnisse zu beachten. Diese betreffen sämtliche Lebensumstände des
Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, wie beispielsweise Familienstand und Beruf,
Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger
günstige Lebensverhältnisse, Alkohol- und Drogenabhängigkeit und Behinderung54. Die
Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit, also der Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters, ist in Art. 47 Abs. 1 StGB ebenfalls ausdrücklich vorgeschrieben. Zudem ist auch
das Nachtatverhalten in die Strafzumessung einzubeziehen. Dazu gehören die
Geständnisbereitschaft, die Einsicht in das begangene Unrecht und Reue55. Schliesslich
ist auch das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren, etwa weitere Delinquenz
während des Strafverfahrens, zu berücksichtigen56.
Täterbezogene Gründe, welche die verschuldensangemessene bzw. tatbezogene Strafe
heraufzusetzen vermöchten57, liegen nach Auffassung des Obergerichts nicht vor. Die
Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (act. B 3/38) wertet es ebenso wie sein Vorleben
als neutral.
An Schranken führte der Beschuldigte aus, er sei 1990 in die Schweiz gekommen. Er
habe vor der Verhaftung nicht gearbeitet. Eine Invalidenrente oder etwas Ähnliches
erhalte er nicht. Seine Frau, V___, komme für den Familienunterhalt auf (act. B 3/69, S.
52 BGE 136 IV 55, E. 5.7; HANS MATHYS, a.a.O., S. 102 ff, N. 231 ff. und S. 109 ff., N. 245 ff. sowie S.
201 f. 53 TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N. 30 zu Art. 47 StGB; HANS MATHYS, a.a.O., S. 108, N. 241. 54 WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N. 146 zu Art. 47 StGB. 55 WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 169 zu Art. 47 StGB. 56 TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N. 23 zu Art. 47 StGB. 57 HANS MATHYS, a.a.O., S. 102 ff., N. 231 ff. und S. 201.
Seite 44
3). Zusammen mit seiner Ehefrau hat er vier Kinder. Die beiden Töchter X___ und Y___
sind verheiratet. Die Tochter Y___ hat zwei Kinder, welche der Beschuldigte oft
beaufsichtigt (act. B 3/5.7, S. 2). Der gemeinsame Sohn H___ schloss 2011 seine Lehre
als Fachmann Betriebsunterhalt ab. Er arbeitet weiterhin in seinem ehemaligen
Lehrbetrieb (act. B 3/6.1, S. 3; B 3/17, S. 8). H___ ist verlobt (act. B 3/5.7, S. 3). Die
jüngste Tochter Z___ ist inzwischen beinahe mündig (act. B 3/5.7/1; act. B 3/48). Aus den
Umständen folgt, dass der Beschuldigte durch eine Freiheitsstrafe in seinem beruflichen
Umfeld durch den Freiheitsentzug nicht erheblich betroffen ist. Der familiäre Umgang wird
hingegen eingeschränkt. Es kann jedoch nicht von aussergewöhnlichen Umständen die
Rede sein, welche zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen58. Die Betroffenheit durch
die Tat ist daher als neutral zu werten.
Hingegen gibt es täterbezogene Gründe, welche die verschuldensangemessene bzw.
tatbezogene Strafe zu mindern vermögen59:
- Nach Art. 48 lit. d StGB ist die Strafe zu mildern, wenn der Täter aufrichtige Reue
betätigt . Als Beispiel erwähnt das Gesetz die Schadensdeckung, soweit sie dem
Täter zumutbar ist. Nach der Rechtsprechung wird verlangt, dass er aus eigenem
Entschluss etwas tut, das als Ausdruck seines Willens anzusehen ist, geschehenes
Unrecht wieder gutzumachen. Demnach kann nicht jede Schadensdeckung als
Betätigung aufrichtiger Reue gewertet werden. Mit dem Hinweis auf die
Zumutbarkeit und die „Betätigung“ der Reue verlangt das Gesetz eine besondere
Anstrengung von Seiten des Fehlbaren, die er freiwillig, nicht nur vorübergehend
und nicht nur angesichts des drohenden oder hängigen Strafverfahrens erbringen
muss60.
A___ hat sich nach der Tat einsichtig gezeigt und gegenüber der Familie des
Opfers mehrfach Reue bekundet (act. B 3/7.1, S. 10; B 3/7.4, S. 3; B 3/22, S. 2, B
3/69, S. 6). Besondere Anstrengungen hat er in dieser Hinsicht jedoch nicht
unternommen. Eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. d StGB ist somit nicht
gerechtfertigt. Immerhin können die bekundete Reue und Einsicht leicht
58 HANS MATHYS, a.a.O., S. 115 ff., N. 259 ff.; TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N. 33 zu Art. 47 StGB;
Urteile Bundesgericht 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6.
59 HANS MATHYS, a.a.O., S. 109 ff., N. 245 ff. und S. 201 f. 60 HANS MATHYS, a.a.O., S. 109, N. 245 mit weiteren Hinweisen.
Seite 45
strafmindernd berücksichtigt werden, wie das übrigens auch die Vorinstanz gemacht
hat (act. B 2 E. 5.6, S. 34)61.
- A___ hat direkt nach der Tat ein Geständnis abgelegt und sich während dem
laufenden Strafverfahren kooperativ verhalten. Die Vorinstanz rechnete dem
Beschuldigten das Geständnis zwar strafmindernd an, ihres Erachtens wurde die
Untersuchung dadurch jedoch nicht massgeblich erleichtert (act. B 2 E. 5.6, S. 34).
Dem hält der Beschuldigte entgegen, die Staatsanwaltschaft wäre ohne Geständnis
nicht um Konfrontationseinvernahmen mit sämtlichen Auskunftspersonen und
Zeugen herumgekommen (act. B 25, S. 16).
Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, in welchem Umfang es
strafmindernd berücksichtigt wird, ist Ermessenssache62. Es sollte jedoch
strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue
des Täters ist und die Strafverfolgung dadurch erleichtert 63. Am Entscheid, in dem
eine Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen
bezeichnet wurde, hat das Bundesgericht später nicht mehr festgehalten. Daraus
kann der Schluss gezogen werden, dass sich ein Geständnis grundsätzlich nur
beschränkt auswirken darf. Eine Strafminderung von einem Drittel stellt so gesehen
die äusserste Grenze dar und kann nur bei aussergewöhnlichen Umständen
gerechtfertigt sein. In aller Regel kann es sich im besten Fall um eine erhebliche
Reduktion handeln, die sich grundsätzlich auch bei längeren Strafen im Umfang von
einigen Monaten zu halten hat64.
Vorliegend erfolgte das Geständnis ganz zu Beginn der Ermittlungen und
erleichterte die Arbeit der Strafbehörden zweifellos resp. vereinfachte das
Verfahren, auch wenn der Vorinstanz insofern beizupflichten ist, als dass der
Beschuldigte aufgrund der Tatumstände auch ohne Bekenntnis der Tat hätte
überführt werden können.
E. 5.6.5 Festsetzung der Strafe für das einzelne Delikt65 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen 61 WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 169 zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen. 62 Urteil Bundesgericht 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen. 63 HANS MATHYS, a.a.O., S. 117, N. 266 mit weiteren Hinweisen. 64 HANS MATHYS, a.a.O., S. 118 f., N. 267 mit weiteren Hinweisen. 65 HANS MATHYS, a.a.O., S. 202. Seite 46 und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint66. Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die sich straferhöhend auswirken. Das Vorleben sowie die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sind als neutral zu bewerten. Leicht strafmindernd wirken sich die Reue und Einsicht des Beschuldigten aus. Ebenfalls strafmindernd ist dem Geständnis sowie der Kooperation des Beschuldigten mit den Strafbehörden67 Rechnung zu tragen. Das führt zu einer Einsatzstrafe von 9 Jahren.
E. 5.6.6 Strafmilderung und Strafschärfung Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB und Gründe für eine Strafschärfung (Art. 49 StGB) liegen keine vor.
E. 5.6.7 Vollzug Gemäss Art. 42 StGB kommt der bedingte Vollzug nur für Strafen von bis zu 24 Monaten Freiheitsstrafe in Betracht, der teilbedingte Vollzug ist nach Art. 43 Abs. 1 StGB für Freiheitstrafen bis zu drei Jahren möglich. Da der Beschuldigte vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt wird, kommen der bedingte und teilbedingte Vollzug nicht mehr in Betracht; die Strafe ist daher unbedingt auszusprechen.
E. 5.6.8 Obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB) Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, welcher bei vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) unabhängig von der Höhe der Strafe die Verweisung des Täters für 5-15 Jahre aus der Schweiz verlangt, erst am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten68 und nach dem Grundsatz der Nicht-Rückwirkung neuen Rechts (Art. 2 StGB)69 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist.
E. 5.7 Fazit
In Würdigung sämtlicher Umstände ist A___ somit zu einer Freiheitsstrafe von neun
Jahren zu verurteilen. Die erstandene Untersuchungshaft von 163 Tagen ist anzurechnen
(Art. 51 StGB).
66 BGE 136 IV 55, E. 5.8. 67 HANS MATHYS, a.a.O., S. 119, N. 268 mit weiteren Hinweisen. 68 AS 2016 2329; BBl 2013 5975. 69 ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 2 StGB.
Seite 47
6. Zivilforderungen
6.1 Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 1 Schadenersatz in Höhe von CHF 6‘426.05 nebst
Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2015 zugesprochen. Soweit Ziffer 3 des Dispositivs den
Anspruch auf Schadenersatz betrifft, ist das Urteil des Kantonsgerichts mangels Berufung
in Rechtskraft erwachsen (act. B 1 und E. 1.3).
Angefochten wurden indessen die den Privatklägern zugesprochenen
Genugtuungssummen.
6.2 Das Kantonsgericht hat der Ehefrau von G___ (Privatklägerin 1) eine Genugtuung in
Höhe von CHF 40‘000.00 und den beiden Kindern des Opfers, C2___ und C3___
(Privatkläger 2 und 3), je eine solche in Höhe von CHF 20‘000.00 zugesprochen (act. B 2
E. 6.3, S. 37 f.). Dabei hat es erwogen, dass die Privatkläger eine Genugtuung im oberen
Bereich der Basisgenugtuung beantragten. Aufgrund der gesamten Umstände erscheine
dies als zu hoch. Die Familie habe sich nahe gestanden. Die Ehefrau habe mit dem
Verstorbenen nach eigenen Angaben eine traditionelle, harmonische Ehe geführt. Sie
habe jedoch nicht dargelegt, dass es sich um eine besonders enge Beziehung gehandelt
habe. Die eigentliche Tat habe die Ehefrau nicht mitangesehen, sie habe sich damals auf
dem Balkon aufgehalten. Sie habe ihren Mann dann aber auf dem Boden liegen gesehen.
Das Verschulden des Beschuldigten sei mittelschwer, die Deliktsausführung weder
besonders skrupellos noch grausam. Mithin erscheine eine Genugtuung von CHF
40‘000.00 für die Privatklägerin 1 als angemessen. Die beiden Kinder C2___ und C3___
seien über 20 Jahre alt und folglich nicht mehr im jugendlichen Alter. Dennoch habe zum
Vater eine enge Beziehung bestanden, was sich darin zeige, dass G___ sich mit den
Beteiligten über die Raufereien der vergangenen Nacht habe unterhalten wollen. In
Berücksichtigung des mittelschweren Verschuldens und der nicht besonders skrupellosen
Ausführung der Tat sei eine Genugtuung in Höhe von je CHF 25‘000.00 angebracht.
6.3 Der Rechtsvertreter der Privatkläger begründete die Genugtuungsforderungen im
Wesentlichen damit (act. B 3/59, S. 4 f.), dass sämtliche Anspruchsteller mit dem
Getöteten in einem Haushalt gelebt hätten. Die Ehefrau habe mit dem Verstorbenen eine
traditionelle Ehe, geprägt von gemeinsamen Aktivitäten und Mahlzeiten sowie
gegenseitiger Fürsorge und Pflege geführt. Schon angesichts des jugendlichen Alters der
beiden Kinder und der gelebten Hausgemeinschaft sei einsichtig, dass diese
überdurchschnittlich enge Beziehung auch für die Letzteren gelte. Das grobe Verschulden
des Beschuldigten führe allein zu einer Erhöhung der zivilrechtlichen Basisgenugtuung
Seite 48
von 30-50 %. Neben dem verletzten Rechtsgut des Lebens und dem hohen Ausmass der
Rechtsgutverletzung (Tötung) seien insbesondere der nichtige Anlass und die
Sinnlosigkeit der Tat hervorzuheben. Ein Selbstverschulden der Anspruchsteller - wie
auch des Opfers - liege nicht vor: Die Tochter C3___ und die Ehefrau C1___ seien am
Geschehen gänzlich unbeteiligt gewesen, wobei aber beide das Delikt unmittelbar
miterlebt hätten. Aus der angeblichen und bestrittenen Provokation des Würgens durch
den Sohn C2___ am Vorabend könne auch kein Selbstverschulden abgeleitet werden.
Das Opfer habe den Angeklagten nicht am Hals gepackt und schon gar nicht gewürgt, wie
es der Beschuldigte immer wieder als ihn entlastende Schutzbehauptung vorgebracht
habe. Ein Selbstverschulden des Opfers entfalle damit. Es sei daher von einem
überdurchschnittlich hohen, erlittenen Unrecht der drei Familienangehörigen des Opfers
auszugehen. Sämtliche Bemessungskriterien sprächen für eine Erhöhung der
Basisgenugtuung. Das Zusprechen einer Genugtuung am oberen Ende des für die
Basisgenugtuung vorgesehenen Rahmens sei daher ohne Weiteres gerechtfertigt.
6.4 RA AA___ machte geltend (act. B 25, S. 17 f.), das Verschulden des Beschuldigten wiege
aufgrund der Notwehrsituation nicht mehr allzu schwer. Zwar habe dieser den
rechtswidrigen Angriff mit unangemessenen Mitteln abgewehrt und dadurch die Grenzen
des Notwehrrechts überschritten. Aufgrund der gegebenen Umstände habe er in dieser
Situation und in Todesangst allerdings keine andere Möglichkeit gesehen. Er sei zwar für
den Notwehrexzess zu bestrafen, die konkreten Umstände müssten bei der Bemessung
des Verschuldens und auch bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungssumme
berücksichtigt werden. Komme hinzu, dass es innerhalb der Deliktskategorie der
Tötungsdelikte mit dem Mord noch eine qualifizierte Begehungsform gebe, auf welche die
Basisgenugtuung bei HÜTTE/LANDOLT gleichermassen Anwendung finde und welche
ebenfalls im Rahmen der betraglichen Basisgenugtuung Platz finden müsse. Unter diesen
Umständen erscheine das Verschulden von A___ vergleichsweise gering und es
rechtfertige sich, den Rahmen der Basisgenugtuung deutlich zu unterschreiten.
Angemessen erscheine eine Genugtuung von maximal CHF 20‘000.00 für die Ehefrau
bzw. eine solche von maximal je CHF 10‘000.00 für die beiden Kinder.
6.5 Die Staatsanwaltschaft hat sich bezüglich der durch das Kantonsgericht
zugesprochenen Genugtuungssummen nicht geäussert.
6.6 Der Richter kann unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den
Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen
(Art. 47 OR). Der Höhe nach ist die Genugtuung nach Art und Schwere der Verletzung,
der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des
Seite 49
Verschuldens des Schädigers zu bemessen70, wobei die Genugtuung den Ausgleich für
erlittene Unbill bezweckt71. Bei Tötung ist die Intensität der Beziehung zwischen der
getöteten Person und seinen engsten Angehörigen zentral. Diese wird abgeleitet aus dem
Verwandtschaftsgrad des Anspruchstellers zum Verstorbenen, der Hausgemeinschaft des
Anspruchstellers mit dem Getöteten vor dem Schadenereignis und Präjudizien. Dabei
geht man davon aus, dass die engste Beziehung zwischen Ehegatten besteht; annähernd
gleichwertig wird die Beziehung der Eltern zum Kind gewichtet, insbesondere dann wenn
dieses mit dem Getöteten in dauernder Hausgemeinschaft gelebt hat. Als Regel wird eine
normale Beziehung unterstellt72. Im Lichte der bei HÜTTE/LANDOLT dargestellten und
zusammengefassten Rechtsprechung beträgt die Basisgenugtuung bei Tötung für:
- die Ehegattin im gemeinsamen Haushalt CHF 30‘000.00 bis 50‘000.00
- für ein Kind im gemeinsamen Haushalt CHF 25‘000.00 bis 35‘000.0073.
Nur wer eine von der Basisgenugtuung abweichende Genugtuung geltend macht, muss
die Voraussetzungen dazu behaupten und beweisen74.
6.7. In Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere
- der bestehenden und gelebten Hausgemeinschaft sämtlicher Privatkläger mit dem
Getöteten;
- der engen familiären Beziehung (Tod des Ehemannes bzw. Vaters);
- des mittleren Gesamtverschuldens des Täters;
- der nicht besonders skrupellosen oder grausamen Tatausführung;
- des nichtigen Anlasses für die Tat und deren Sinnlosigkeit;
- des direkten Miterlebens der Tat durch die Kinder des Opfers (act. B 3/9.10, S. 4 und 7
f.; B 3/11, S. 2, act. B 3/9.14, S. 4);
- des Fehlens eines Selbstverschuldens des Opfers (E. 2.3.14);
- dem Umstand, dass die Hausgemeinschaft mit den Kindern altersbedingt - C2___ war
im Zeitpunkt der Tat 25 Jahre alt (act. B 3/9.1, S. 1) und C3___ 21 Jahre alt (act. B
3/9.10, S. 1) - wohl nicht mehr allzu lange angedauert hätte;
- dem Umstand, dass der Getötete bereits 52 Jahre alt war (act. B 3/13.1.1, S. 1);
70 BGE 125 III 412 E. 2 lit. a. 71 BGE 123 III 10 E. 4 lit. c.bb. 72 HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band I, 2013,
S. 47 f., 50 und 52. 73 HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., S. 56. 74 HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., S. 59 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts.
Seite 50
erachtet das Obergericht die von der Vorinstanz den Privatklägerinnen 1 und 3
zugesprochenen Beträge von CHF 40‘000.00 (für die Ehefrau) und von CHF 20‘000.00
(für die Tochter C3___) als angemessen. Hingegen ist die Entschädigung für den Sohn
C2___ des Opfers einer näheren Betrachtung zu unterziehen.
Aus den Akten (wobei im vorliegenden Zusammenhang auf sämtliche Befragungen von
Auskunftspersonen und Zeugen abgestellt werden kann, da diese sich für den
Beschuldigten entlastend auswirken) ergibt sich, dass C2___, der Sohn des Opfers
massgeblich daran beteiligt war, dass die Situation am späteren Sonntagnachmittag, den
22. März 2015, auf dem Vorplatz des Schulhauses E___ in F___ eskalierte. Dies
bestätigten zum Beispiel U___ (act. B 3/9.3, S. 5 f.), S___ (act. B 3/9.4, S. 8 ff.), H___
(act. B 3/9.5, S. 10 f.), R___ (act. B 3/9.8, S. 9) und O___ (act. B 3/9.19, S. 7).
Die Angehörigengenugtuung wird bei einem allfälligen Selbst- bzw. Mitverschulden
sowohl des Angehörigen als auch des Verletzten herabgesetzt75.
Aufgrund des oben Gesagten ist erstellt, dass C2___ mit seinem provozierenden
Verhalten zwar nicht zur Tat an sich beigetragen hat, immerhin aber mit zu verantworten
hat, dass die Situation sich am 22. März 2015 nicht beruhigte, sondern im Gegenteil
eskalierte. Auf das Verschulden des Beschuldigten hat dies indessen keine
Auswirkungen, da wie oben (E. 2.3.13 und 2.3.14) dargelegt, im Zeitpunkt der Tat keine
Notwehrsituation bestand. Es erscheint daher als gerechtfertigt, den
Genugtuungsanspruch von C2___ leicht zu kürzen und ihm eine Entschädigung in Höhe
von CHF 15‘000.00 zuzusprechen.
Zusätzlich ist ein seit dem Schadensereignis laufender Schadenszins (Genugtuungszins)
von 5 % als Ausgleich für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem
Verletzungs- und dem Urteilstag zuzusprechen76.
6.8 Zusammenfassend wird A___ verpflichtet, C1___ eine Genugtuung von CHF 40‘000.00,
C2___ eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 und C3___ eine Genugtuung von CHF
20‘000.00, jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem 22. März 2015 zu bezahlen.
7. Kosten
75 HARDY LANDOLT, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, 2007, N. 266 der Vorbemerkungen zu Art.
47/49 OR mit weiteren Hinweisen; BGE 116 II 519 = Pra. 1991 Nr. 72 E. 4 lit. c. 76 CHRISTOPH MÜLLER, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.
Aufl. 2016, N. 23 zu Art. 47 OR mit weiteren Hinweisen;
Seite 51
E. 7 BGE 133 I 33 E. 2.1. 8 WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 27 zu Art. 10. 9 WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 28 zu Art. 10; THOMAS HOFER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 54 ff. zu Art. 10. Seite 22 ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht10. Die richterliche Überzeugung lässt sich inhaltlich in eine subjektive und eine objektive Komponente aufgliedern. Als gefühlsmässige Empfindung verlangt sie nach persönlicher Gewissheit, dass sich ein Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat. Eine blosse Vermutung oder ein Verdacht reichen hierfür nicht aus. Die Gewissheit ist jedoch nicht Ausfluss gefühlsmässigen Empfindens, sondern beruht auf rationaler Erkenntnis. Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss mit anderen Worten durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet sein; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar11. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat12. In einem Indizienprozess muss das Tatgeschehen aus den Umständen erschlossen werden13. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung14.
E. 7.1 Verfahrenskosten
E. 7.1.1 Rechtliche Grundlagen Art. 426 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben - wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 von Art. 426 StPO nicht erfüllt sind - beim Staat77. Dabei gilt es das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Es ist nicht willkürlich, von einer Aufteilung der Verfahrenskosten abzusehen, wenn beispielsweise in 16 von 17 Anklagepunkten ein Schuldspruch erfolgt ist. Ohnehin ist der Strafbehörde bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen78. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO), wobei diese Fragen für jede Verfahrensstufe separat zu prüfen sind und demgemäss Kostenauflagen und Entschädigungspflichten für diese durchaus verschieden ausfallen können79. Die Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sich das Obsiegen oder Unterliegen grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei beurteilt. Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden die Kosten anteilsmässig verlegt80.
E. 7.1.2 Kosten unnötiger oder fehlerhafter Verfahrenshandlungen
77 YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 426 StPO; THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 6 zu Art. 426 StPO.
78 THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N. 6 zu Art. 426 StPO. 79 SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu
Art. 428 StPO. 80 YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 1 zu Art. 428 StPO; THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 428 StPO
mit weiteren Hinweisen; BGE 123 V 156 E. 3 lit. c.
Seite 52
Der Verteidiger des Beschuldigten wendet ein (act. B 25, S. 18 f.), gestützt auf Art. 426
Abs. 3 lit. a StPO seien auf jeden Fall die Kosten der Voruntersuchung insofern neu zu
verlegen, als dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit den
rechtsfehlerhaft durchgeführten und deshalb unverwertbaren Einvernahmen (act. B 3/8.1-
8.5 und B 3/9.1-9.19) auferlegt worden seien. Es könne nicht sein, dass A___ die Kosten
für rechtswidrig erhobene Beweismittel und für das Verfahren nutzlose Aufwendungen der
Staatsanwaltschaft auferlegt würden. Falls man die durch die Polizei in Rechnung
gestellten Kosten nicht aufschlüsseln könne, sei die ganze Rechnung zu entfernen (act. B
27, S. 8).
Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen (act. B 27, S. 8), Art. 426 StPO differenziere
nicht danach, dass nur Untersuchungskosten, welche direkt zu einem Schuldspruch
führten, belastet werden könnten. Es gebe bei einer Untersuchung oft Einvernahmen,
welche sich im Nachhinein als nutzlos erwiesen. Auch diese Kosten müssten bei einem
Schuldspruch belastet werden können. Es komme auf die Verursachung an. Der
Beschuldigte habe Anlass gegeben, dass überhaupt eine Untersuchung eingeleitet
worden sei. Dazu komme, dass sich das Verwertungsverbot bei Verletzung der
Teilnamerechte nur auf belastende Momente beziehe. Die Staatsanwaltschaft müsse aber
auch die entlastenden Momente berücksichtigen. In diesem Sinne könne bei der
Verlegung der Kosten nicht unterschieden werden, ob bestimmte Kosten auf eine
Untersuchungshandlung zurückzuführen seien, die nach dem Verwertungsverbot nicht für
einen Schuldspruch herangezogen werden könnten.
In der Kostennote der Staatsanwaltschaft findet sich unter der Position
„Polizeirechnungen“ ein Betrag von CHF 3‘200.00. Diese konnte das Obergericht weder
bei der Staatsanwaltschaft noch bei der Polizei erhältlich machen. Es ist also nicht
bekannt, wie diese sich genau zusammensetzen (Votum Vorsitzender an
Berufungsverhandlung, act. B 27, S. 8).
Die beschuldigte Person trägt unter anderem die Verfahrenskosten nicht, die der Kanton
durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit.
a StPO). Diese Regel korreliert mit dem Grundsatz, dass ein adäquat kausaler
Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen,
rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten
Verfahrenskosten andererseits bestehen muss. Allerdings hat die verurteilte beschuldigte
Person nur diejenigen Verfahrenskosten nicht zu tragen, die bei einer objektivierenden
Betrachtungsweise schon ex tunc unnötig oder fehlerhaft waren. Das ist beispielsweise
der Fall, wenn wegen Formfehler oder falscher Terminangaben Verfahrenshandlungen
Seite 53
wiederholt werden müssen, wenn weitere Beweise abgenommen werden, obwohl die
bestehende Beweislage mit den Aussagen der beschuldigen Person übereinstimmt81 oder
wenn Zeugenbefragungen oder Gutachten unverwertbar sind, weil die Behörde die
erforderliche Ermahnung unterlassen hat82.
Es ist richtig, dass die Staatsanwaltschaft auch allfällige entlastende Umstände
abzuklären hat (Art. 6 Abs. 2 StPO). Dies rechtfertigt nach Ansicht des Obergerichts die
Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten jedoch nicht. Umso mehr als die
Staatsanwaltschaft im damaligen Zeitpunkt des Verfahrens (noch) nicht sicher war, ob die
Aussagen der Auskunftspersonen nicht doch noch relevant sein würden. Dies kann zum
Beispiel bei einem späteren Widerruf eines Geständnisses nicht ausgeschlossen werden.
Fest steht, dass die Mehrzahl der Einvernahmen unverwertbar ist (E. 1.5.8). Kommt
hinzu, dass der in Rechnung gestellte Aufwand der Polizei nicht aufgeschlüsselt werden
kann, weil die entsprechenden Rechnungen nicht (mehr) beigebracht werden können.
Diesen Umstand hat die Strafbehörde resp. der Staat zu verantworten. Es rechtfertigt sich
daher, den gesamten, in Rechnung gestellten Aufwand der Polizei auf die Staatskasse zu
nehmen.
E. 7.1.3 Verlegung der Verfahrenskosten Wie die erste Instanz hat auch das Obergericht den Beschuldigten der vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen, das Vorliegen einer Notwehrsituation bzw. eines Notwehrexzesses verneint und eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren ausgesprochen. Hingegen hat das Obergericht die Genugtuung für den Privatkläger 3 um einen Viertel gekürzt und einen Teil der Untersuchungskosten auf die Staatskasse genommen (E. 7.1.2). In Würdigung sämtlicher Umstände hat der Beschuldigte nach Auffassung des Obergerichts damit im Umfang von 5 % obsiegt. Diese Korrektur hat lediglich Auswirkungen auf die Gerichtsgebühren. Die Kosten der Voruntersuchung, des Zusatzgutachtens, der Zuführungen sowie der amtlichen Verteidigung (Anwalt der ersten Stunde) sind unabhängig davon angefallen. 81 SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 426 StPO; THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N. 15 zu Art. 426 StPO. 82 YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 18 zu Art. 426 StPO Seite 54 Das Kantonsgericht hat den Aufwand als mittel eingestuft (act. B 2 E. 8.1, S. 39) und die Gerichtsgebühr auf CHF 2‘400.00 festgelegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Nach dem oben Gesagten gehen davon ein Anteil von CHF 120.00 zu Lasten der Staatskasse und ein Anteil von CHF 2‘280.00 zu Lasten des Beschuldigten. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird aufgrund des überdurchschnittlichen Aufwandes (umfangreiches Aktendossier, Einholen Zusatzgutachten, Berufungsverhandlung) auf CHF 8‘000.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Gebührenordnung). Entsprechend der oben erwähnten Aufteilung entfällt davon ein Betrag von CHF 400.00 auf die Staatskasse und ein solcher von CHF 7‘600.00 auf den Beschuldigten. Insgesamt ergibt sich bezüglich der Verfahrenskosten folgende Aufteilung: zulasten Staat: Polizeirechnungen CHF 3‘200.00 5 %-Anteil erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 120.00 amtliche Verteidigung (Anwalt der ersten Stunde) CHF 1‘591.80 5 %-Anteil zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 400.00 total somit CHF 5‘311.80 zulasten Beschuldigter: Kosten Voruntersuchung (exkl. Polizeirechnungen) CHF 17‘090.00 95 %-Anteil erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘280.00 erstinstanzliche Zuführungskosten CHF 2‘358.50 zweitinstanzliche Zuführungskosten CHF 540.00 Kosten Zusatzgutachten CHF 220.00 95 %-Anteil zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 7‘600.00 total somit CHF 30‘088.50
E. 7.2 Entschädigung
Die Bestimmungen über die Entschädigungen und die Genugtuung nach den Art. 429-434
StPO kommen auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung und richten sich
hinsichtlich der Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens gemäss
Art. 428 StPO83, wobei die Kosten- und Entschädigungsfragen für jede Verfahrensstufe
getrennt zu prüfen sind84. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch
83 WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 5 f. zu Art. 436 StPO. 84 SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu
Art. 436 StPO.
Seite 55
eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten,
so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art.
436 Abs. 2 StPO). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie milder bestraft wird oder in
einem Nebenpunkt Recht erhält85.
Entsprechend der anteilsmässigen Verlegung der Gerichtsgebühren ist A___ je 5 % des
Aufwands seines Verteidigers im erst- bzw. im zweitinstanzlichen Verfahren zu ersetzen.
Eine Kostennote hat RA AA___ weder vor dem Kantonsgericht noch im
Berufungsverfahren eingereicht. Vor dem Obergericht bezifferte er seinen Aufwand auf
rund 30 Stunden (act. B 27, S. 11).
Im Strafverfahren beträgt das Honorar für die Verteidigung Beschuldigter pauschal
CHF 1‘000.00 bis CHF 6‘500.00, wenn das Kantonsgericht entscheidet (Art. 15 Abs. 1
Anwaltstarif, bGS 145.53), wobei die Honorarpauschale für die Vertretung vor Gericht die
Bemühungen im Untersuchungsverfahren mit einschliesst (Art. 15 Abs. 2 Anwaltstarif).
Angesichts der umfangreichen Voruntersuchung erscheint es angemessen, vom
Maximum der Honorarpauschale auszugehen. Zum Grundhonorar von CHF 6‘500.00
kommen praxisgemäss 4 % Barauslagen (CHF 260.00) und die Mehrwertsteuer
(CHF 541.00) von 8 %. Dies ergibt eine Entschädigung von insgesamt CHF 7‘301.00. Für
das erstinstanzliche Verfahren hat A___ somit eine (reduzierte) Entschädigung von
CHF 365.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu gute.
Im Berufungsverfahren beträgt das Grundhonorar CHF 6‘000.00 (30 h à CHF 200.00;
Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif). Dazu kommen die Barauslagen von 4 % (CHF 240.00) sowie
die Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 493.00 (hier wurden ermessensweise 2/3 mit
einem Satz von 8 % und 1/3 mit einem Satz von 7.7 % berechnet). Dies ergibt eine
Entschädigung von insgesamt CHF 6‘733.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Für
das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten also eine (reduzierte) Entschädigung
von CHF 337.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse
zuzusprechen.
85 YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen; WEHRENBERG/FRANK,
a.a.O., N. 10 zu Art. 436 StPO.
Seite 56
In teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht:
1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 16. August 2016 (SA2 16 1) in Dispositiv
- Ziff. 3 (Zivilforderung soweit der Anspruch auf Schadenersatz betroffen ist) - Ziff. 4 (Einziehung Tatwaffe) - Ziff. 6 (Entschädigung für Anwalt der ersten Stunde) - Ziff. 7 (Entschädigung an die Privatkläger)
mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte A___ wird der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB
schuldig gesprochen (begangen am 22. März 2015). 3. Er wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der
erstandenen Untersuchungshaft von 163 Tagen (Art. 47 und 51 StGB). 4. Er wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 40‘000.00, dem
Privatkläger 2 eine Genugtuung von CHF 15‘000.00, und der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von CHF 20‘000.00, jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem 22. März 2015 zu bezahlen.
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
- CHF 20‘290.00 Kosten der Voruntersuchung - CHF 2‘400.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 1‘591.80 amtliche Verteidigung (Anwalt der ersten Stunde) - CHF 2‘358.50 Zuführungskosten vor 1. Instanz - CHF 220.00 Zusatzgutachten - CHF 8‘000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 540.00 Zuführungskosten vor 2. Instanz - CHF 35‘400.30 insgesamt
werden im Betrag von CHF 5‘311.80 auf die Staatskasse genommen und im Restbetrag dem Beschuldigten A___ auferlegt.
6. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine (reduzierte)
Entschädigung in Höhe von CHF 365.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) und für das Berufungsverfahren eine (reduzierte) Entschädigung von CHF 337.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.
7. Rechtsmittel
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
Seite 57
8. Zustellung am 13. August 2018 an.
- den Beschuldigten über seinen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (Verfahren Nr. U 15 320) - die Privatkläger über deren Rechtsvertreter - RA D___ (Anwalt der ersten Stunde) - Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, (Verfahren Nr. SA2 16 1) - Strafvollzugsbehörde AR
Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli
Seite 58
E. 10 THOMAS HOFER, a.a.O., N. 58 zu Art. 10; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10 mit weiteren Hinweisen. 11 THOMAS HOFER, a.a.O., N. 61 zu Art. 10; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E 5.5. 12 Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1. 13 Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2012 vom 30. April 2013 E. 2.3. 14 Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4. Seite 23
E. 15 WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 3 zu Art. 10 StPO.
Seite 26
über Druckknöpfe, wobei sich die Letzteren weiter aussen als der Reissverschluss
befinden. Der Fleck Nr. 1 befindet sich links vom Reissverschluss auf der Innenseite
des Stoffteils, welcher den Reissverschluss überlappt und mittels Druckknöpfen
verschlossen wird (S. 4 und 9).
Somit ist es denkbar, dass der Blutfleck Nr. 1 trotz geschlossenem Reissverschluss
an die besagte Stelle gelangen konnte. Daraus folgt wiederum, dass zugunsten des
Beschuldigten von dessen Darstellung, die Jacke sei während dem
Aufeinandertreffen mit G___ geschlossen gewesen, auszugehen ist (in dubio pro
reo, Art. 10 Abs. 3 StPO).
- Gegen die Darstellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten fallen
folgende Momente ins Gewicht:
- Zunächst haben weder C2___ (act. B 3/11, S. 3 und 5) noch J___ (act. B 3/12, S.
3) beobachtet, dass G___ A___ gepackt oder gewürgt hat. Gemäss diesen
beiden soll das spätere Opfer im Gegenteil versucht haben, den Beschuldigten
zu beruhigen (act. B 3/11, S. 3; act. B 3/12, S. 3).
- Wie das Kantonsgericht zu Recht hervorhebt (act. B 2 E. 2.3.9, S. 24), ist A___
sich im Zeitpunkt des angeblichen Würgevorganges gemäss eigenen Aussagen
keineswegs sicher, was um ihn herum passiert bzw. ob C2___ tatsächlich hinter
ihm gewesen ist, denn er hat diesen aus den Augen verloren (act. B 3/22, S. 2,
act. B 3/69, S. 5). Erhärtet wird dieser Umstand durch die Aussage von C2___,
der anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten aussagt,
dass er mit H___ am Kämpfen gewesen sei, als sein Vater niedergestochen
worden sei (act. B 3/12, S. 2). Dies wird durch die Aussage von J___ bestätigt
(act. B 3/12, S 4).
- Der Beschuldigte macht geltend, er sei von G___ so stark gewürgt worden, dass
er keine Luft mehr bekommen habe und in Panik geraten sei (act. B 3/7.3, S. 7 f.;
B 3/7.2, S. 4; act. B 3/22, S. 2; act. B 3/69, S. 5), ihm sei „schwarz vor Augen“
geworden und er habe beinahe das Bewusstsein verloren (B 3/7.1, S. 3 und 6;
act. B 3/22, S. 2; act. B 3/69, S. 5). Einen Tag nach der Tat klagt er über
Schmerzen im Hals (act. B 3/7.3, S. 12). Nach dem Gutachten des IRM über die
Untersuchung von A___ finden sich bei diesem weder Verletzungen an der
Halshaut noch objektive Befunde, die eine Durchblutungsstörung des Gehirns
infolge einer Kompression der Blutgefässe am Hals und somit eine konkrete
Lebensgefahr belegen können (act. B 3/13.5, S. 3). Vor diesem Hintergrund
erachtete das Kantonsgericht die Aussagen des Beschuldigten als nicht
Seite 27
nachvollziehbar und führte aus, wenn ein Mensch derart gewürgt werde, dass die
Sauerstoffzufuhr zum Gehirn unterbrochen werde und er einen Tag später noch
über Schmerzen klage, lägen im Normalfall entsprechende Hinweise vor (act. B 2
E. 2.3.9, S. 22).
Anlässlich der Berufungsverhandlung wendet die Verteidigung ein, der
Beschuldigte habe nie geltend gemacht, durch das Würgen in Lebensgefahr
geraten zu sein. Er habe lediglich ausgesagt, es sei ihm zeitweilen „schwarz vor
Augen“ geworden und er habe fast das Bewusstsein verloren. Es sei ohne
weiteres nachvollziehbar, dass A___ aufgrund seiner bekannten
gesundheitlichen Probleme den Würgevorgang intensiver wahrgenommen habe
und dieser auf ihn grössere Auswirkungen gehabt habe als bei einer x-beliebigen
anderen Person (act. B 25, S. 8 f.).
Nach Auffassung des Obergerichts überzeugt die Schlussfolgerung der
Vorinstanz (act. B 2 E. 2.3.9, S. 22 ff.) und es kann daher vollumfänglich auf
deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO)16.
Ergänzend ist anzufügen, dass nebst den fehlenden objektiven Befunden wie
Verletzungen der Halshaut, Druckspuren, Durchblutungsstörungen etc., welche
gegen das angebliche Würgen sprechen, weitere Momente Zweifel an der
Darstellung des Beschuldigten wecken. So ist der Beschuldigte gemäss eigenen
Angaben während des Würgevorganges in der Lage gewesen, in die
Jackentasche zu greifen und nach dem Handy zu suchen bzw. das sich dort
befindliche Messer hervorzuholen (act. B 3/7.3, S. 7 f.; B 3/22, S. 2; B 3/69, S. 5).
Der Bericht des Institutes für Rechtsmedizin bestätigt indessen, dass eine
ungenügende Blutzufuhr des Gehirns zu einer Einschränkung der Körper- und
Hirnfunktionen führt, welche zu Bewusstseinsstörungen führen können. Wer
(beinahe) das Bewusstsein verliert, kann sich vielleicht unter Umständen mit
Mühe auf den Beinen halten, dürfte jedoch kaum in der Lage sein, ein Messer
aus der Jackentasche zu ziehen und dieses - gemäss Obduktionsbericht (act. B
3/13.5, S. 3) - mit grosser Wucht in den Körper einer anderen Person zu
rammen.
Die Ausführungen der Verteidigung bestätigen letztlich selbst, dass der
angebliche Würgevorgang keine reelle Gefahr für den Beschuldigten darstellte,
sondern von diesem höchstens als solche empfunden wurde (darauf ist unten E.
E. 16 BGE 119 II 478 E. 1 lit. d; Urteil Bundesgericht 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1.
Seite 28
- Zu Recht hat die Vorinstanz in den Aussagen von A___ insofern einen
Widerspruch erkannt (act. B 2 E. 2.3.9, S. 23), indem er einerseits erklärt, er
habe wegen den Schmerzen nicht viel Kraft (act. B 3/7.3; S. 8, B 3/7.2, S. 4 f.; B
3/22, S. 2; B 3/69, S. 4) und andererseits vorbringt, während des
Würgevorganges habe er eine grosse Kraft erhalten, weshalb es ihm möglich
gewesen sei, das Messer mit grosser Wucht in das Herz von G___ zu stossen
(act. B 3/69, S. 9). Die Vorbringen der Verteidigung (act. B 25, S. 10), nämlich
Täter und Opfer seien in steter Bewegung und das Würgen nicht immer gleich
intensiv gewesen sowie in Todesangst, sei ein Mensch in der Lage, ungeglaubte
Kräfte zu mobilisieren, überzeugen demgegenüber nicht. Wenn das angebliche
Würgen zeitweise so wenig intensiv gewesen ist, dass A___ währenddessen
seine Jackentaschen nach einem Instrument zur Verteidigung absuchen konnte
(act. B 25, S. 10), spricht das per se gerade gegen das Vorliegen einer echten
Gefahrenlage. Dass ein Mensch in Todesangst grosse Kräfte aktivieren kann,
mag bei einer gesunden Person zutreffen. Mit Bezug auf die Situation, in der der
herzkranke Beschuldigten sich befand (act. B 3/7.2, S. 4; B 27, S. 6), erscheint
dies dem Obergericht jedoch wenig glaubwürdig, da dieser eigenen Aussagen
zufolge nicht einmal einen Kugelschreiber längere Zeit halten kann (act. B 3/7.2,
S. 5).
- Die fehlenden Hinweise auf den Würgevorgang erklärt der Beschuldigte damit,
dass er eine Jacke mit Kragen getragen habe. Die Hände von G___ seien über
dem Kragen gewesen (act. B 3/7.1, S. 6). Das Kantonsgericht schliesst aus dem
Umstand, dass sich am Kragen der Jacke von A___ keine DNA-Spuren des
späteren Opfers befinden und die Jacke gut gefüttert ist (act. B 3/13.2, S. 8), es
sei nicht nachvollziehbar, dass G___ den Beschuldigten über dem bis oben
geschlossenen, gepolsterten Jackenkragen derart gewürgt habe, dass dieser in
Atemnot geraten sei und beinahe das Bewusstsein verloren habe. Und dies alles,
ohne am Hals oder am Jackenkragen DNA-Spuren zu hinterlassen (act. B 2 E.
2.3.9, S. 22).
In diesem Zusammenhang wendet die Verteidigung ein (act. B 25, S. 9), gemäss
dem Zusatzgutachten könne aufgrund des fehlenden Nachweises von DNA des
Opfers keine Aussage dazu gemacht werden, ob ein Würgen stattgefunden habe
oder nicht und es werde sogar gutachterlich bestätigt, dass der geltend
gemachte Würgevorgang gerade nicht ausgeschlossen werden könne.
Diese Interpretation ist nach Auffassung des Obergerichts nur bedingt richtig.
Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwähnt (act. B 26, S. 2), kann aufgrund
des Zusatzgutachtens vom 24. Juli 2017 zumindest ausgeschlossen werden,
Seite 29
dass A___ über dem am Hals geschlossenen Kragen mit hohem Druck über
längere Zeit gewürgt worden ist, da bei einem längeren, intensiven Kontakt
genügend DNA für die Erstellung eines DNA-Profils hätte übertragen werden
müssen (act. B 3/12, S. 2). Korrekt ist einzig, dass aufgrund des fehlenden
Nachweises von DNA am Kragen der Jacke des Beschuldigten ein Würgen nicht
generell ausgeschlossen werden kann.
- Der Vorinstanz ist auch beizupflichten (act. B 2 E. 2.3.9, S. 23), dass die
Behauptung von A___, er habe G___ mit dem Handy schlagen wollen, um sich
aus dem Würgegriff zu befreien, nicht glaubwürdig ist. Umso mehr als die
Abwehr eines Angriffes mit einem Handy, das 132 g wiegt, - entgegen den
Vorbringen der Verteidigung (act. B 25, S. 10 f.) - nicht wirklich
erfolgversprechend ist. Fraglich ist, ob der Beschuldigte wusste, dass er ein
Messer eingesteckt hatte und gezielt nach diesem gegriffen hat oder ob er beim
Gerangel mit G___ das Messer, das er nach dem Telefonanruf seines Sohnes
eingesteckt hatte, zufälligerweise in die Hand bekam. Die erste Aussage des
Beschuldigten spricht dafür, dass er das Messer bewusst aus der Tasche
gezogen hat (act. B 3/7.4, S. 2). In den späteren Einvernahmen erklärte er dann,
er habe das Messer nur zufällig in die Hand bekommen (act. B 3/7.3, S. 7 f.; B
3/22, S. 2; B 3/69, S. 5). Wie es sich damit genau verhält, kann indessen
offenbleiben. Fakt ist, dass A___ das Messer bewusst gegen G___ einsetzte
(act. B 3/7.4, S. 2; B 3/7.3, S. 8; B 3/69, S. 5).
- Der Beschuldigte sagt weiter aus, dass er das Messer hervorgezogen und G___
damit gedroht habe. Er habe ihm damit nur Angst machen wollen (act. B 3/7.4, S.
3). Dieser habe das Handgelenk der messerführenden Hand gepackt. Dabei
habe er, der Beschuldigte, sich am Kinn verletzt (act. B 3/7.3, S. 8; B 3/7.2, S. 4;
B 3/7.1, S. 3). Er habe zugestochen, weil er keine anderen Möglichkeiten mehr
gesehen habe, sein Leben zu retten (act. B 3/7.1, S. 6). In der
Schlusseinvernahme und anlässlich der Hauptverhandlung vor dem
Kantonsgericht erklärt der Beschuldigte dann, er habe Angst bekommen, dass
G___ ihm das Messer an den Hals setzen würde (act. B 3/22, S. 3 f.; B 3/69, S.
5). Er wisse, dass ein Stich in die Bauch- oder Brustgegend einen Menschen
töten könne (act. B 3/69, S. 3). Er habe nur gewollt, dass es aufhöre (act. B
3/7.3, S. 8).
Die Vorinstanz erachtet diese Aussagen mangels Hinweisen, dass G___ den
Beschuldigten habe töten wollen, als nicht nachvollziehbar. Umso mehr als A___
gemäss eigenen Aussagen mit der Familie C___ keine Probleme und zum Opfer
Seite 30
ein fast freundschaftliches Verhältnis gehabt habe. J___ und C2___ hätten in
den Konfrontationseinvernahmen ausgesagt, dass G___ versucht habe, zu
schlichten und die Situation zu beruhigen. Vom Opfer sei der Beschuldigte auch
nicht provoziert worden (act. B 2 E. 2.3.9, S. 24). Es sei daher absolut
unverständlich und unglaubwürdig, wieso G___ A___ hätte würgen sollen (act. B
2 E. 2.3.9, S. 24 f.).
Der Verteidiger des Beschuldigten hält diese Umstände für die Beurteilung des
Kerngeschehens und des massgeblichen Sachverhalts nicht für relevant. Es
spiele keine Rolle, ob G___ A___ habe töten wollen. Dies sei vom Beschuldigten
in der fraglichen Situation einfach so wahrgenommen worden. Ebenso wenig sei
es entscheidend, wieso das spätere Opfer den Beschuldigten gewürgt habe;
entscheidend sei einzig, dass A___ gewürgt worden sei (act. B 25, S. 12).
Für das Obergericht sind die Ausführungen des Kantonsgerichts durchaus
plausibel und geeignet, den angeblichen Angriff des späteren Opfers auf den
Beschuldigten als Schutzbehauptung bzw. Rechtfertigung für dessen Angriff mit
dem Messer zu entlarven. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, ist aus ihrer
Sichtweise zwar richtig, dabei setzt sie sich aber nicht mit dem Aussageverhalten
des Beschuldigten und den darauf aufbauenden Erwägungen der Vorinstanz
auseinander.
- Die Frage, ob der Beschuldigte gemäss der Vorinstanz gezielt in die Brust von
G___ gestochen hat (act. B 2 E. 2.3.9, S. 25), oder ob dieser den Bauch treffen
wollte, wie er in der Untersuchung angab (act. B 3/7.3, S. 8; B 3/69, S. 9), spielt
aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 3.2 unten) keine Rolle
und kann somit offen gelassen werden.
- Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 2 E. 2.3.9, S. 25 f.), der Beschuldigte
und G___ seien sich gegenübergestanden. Sofern der Beschuldigte tatsächlich
gewürgt worden sei, stelle sich die Frage nach dem Vorliegen einer
Notwehrsituation. A___ habe in allen Einvernahmen erwähnt, G___ habe das
Messer zuerst zurückgestossen, wobei er am Kinn verletzt worden sei, was auch
durch den Kriminaltechnischen Dienst belegt sei. Die Messerhand hätte nicht
weggedrängt werden können, wenn beide Hände am Hals des Opfers geblieben
wären. Die Hand von G___ habe den Griff demzufolge lösen müssen. Aufgrund
dieser Lockerung hätte es dem Beschuldigten möglich sein müssen, sich ganz zu
befreien. Es sei nämlich nicht vorstellbar, mit nur einer Hand den Hals über dem
dicken Jackenkragen des Beschuldigten weiter zu würgen, falls je gewürgt
worden sei. Dazu habe A___ angegeben, G___ habe sogleich wieder mit beiden
Seite 31
Händen zugepackt und er habe nicht gewusst, wo sich C2___ befinde. Diese
Erklärung sei nicht plausibel. Das Ziel des Beschuldigten, nämlich dass der Griff
sich löse, sei in dem Moment erreicht worden, als G___ den Arm des
Beschuldigten weggedrückt habe. In diesem Zeitpunkt könne er nicht mehr
gewürgt worden sein. Zudem habe das spätere Opfer nun gewusst, dass der
Beschuldigte ein Messer habe und damit auch zusteche. Es wäre widersinnig
gewesen, wenn er in dieser Situation den Würgevorgang mit beiden Händen
wieder aufgenommen hätte, denn dann hätte er die Messerhand von A___ nicht
mehr abwehren können. Er hätte sich also schutzlos dem zu erwartenden
nächsten Messerangriff ausgesetzt. Es sei viel wahrscheinlicher, dass G___, der
grösser und stärker als der Beschuldigte gewesen sei, versucht habe, sich der
Waffe zu bemächtigen und der Beschuldigte sofort wieder zugestochen habe,
ohne G___ Gelegenheit zur Abwehr zu geben. Falls durch das Würgen
überhaupt je eine Notwehrsituation bestanden habe, so sei sie in jenem Moment
beendet gewesen, als G___ die Messerhand abgewehrt habe. Die
Notwehrsituation wäre nachvollziehbar gewesen, wenn der Beschuldigte die
Geschichte so dargestellt hätte, dass es zu einem Kampf um das Messer
gekommen sei. Seine Darstellung lasse sowohl seine Aktion wie diejenige von
G___ völlig absurd erscheinen.
Dem hält die Verteidigung entgegen, es sei sehr wohl möglich, nur mit einer
Hand zu würgen (act. B 25, S. 12 f.). Zumindest sei es möglich, den
Angegriffenen mit einer Hand an der Flucht zu hindern, bevor der Würgevorgang
mit beiden Händen fortgesetzt werde. Genau dies habe der Beschuldigte
vorgebracht. Ob dies gemäss der Vorinstanz widersinnig gewesen sei, weil G___
sich dadurch schutzlos einem nächsten Messerangriff ausgesetzt hätte, sei nicht
relevant, umso mehr als beide Beteiligten sich in dieser Stresssituation nicht
zwingend rational verhalten hätten. Es sei auf jeden Fall denkbar, dass der
begonnene Angriff nach der ersten Abwehr der Messerhand fortgesetzt worden
sei. Weil das Würgen mit einer Hand nur kurz gedauert habe, habe A___ diesen
Moment nicht zur Flucht nutzen können und die Notwehrsituation sei nicht
aufgehoben gewesen.
Das Obergericht erachtet die Würdigung der geschilderten Ereignisse durch die
Vorinstanz als zutreffend und kann sich dieser vollumfänglich anschliessen (Art.
82 Abs. 4 StPO)17. Ergänzend ist anzufügen, dass A___ zu Protokoll gegeben
hat, er habe G___ mehrfach (act. B 3/7.1, S. 3), sowohl vor dem Wegdrücken der
Messerhand (act. B 3/7.3, S. 8; act. B 3/7.2, S. 4; act. B 3/22, S. 2; act. B 3/69, S.
E. 17 BGE 119 II 478 E. 1 lit. d; Urteil Bundesgericht 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1. Seite 32
5) als auch danach (act. B 3/7.2, S. 4), auf das Messer aufmerksam gemacht und ihm gesagt, er solle aufhören . Nach Auffassung des Obergerichts sind die beiden Schilderungen, nämlich jemandem verbal mit einem Messer zu drohen und gleichzeitig gewürgt zu werden, nicht mit einander vereinbar. Diese belegen vielmehr, dass die Notwehrsituation - falls sie je bestanden hat - mit der Abwehr der Messerhand durch G___ beendet war. In diesem Moment hätten dem Beschuldigten andere Möglichkeiten als zuzustechen offen gestanden, um sich der Situation zu entziehen. Er hätte zum Beispiel in einen anderen Körperteil von G___, zum Beispiel den Oberschenkel, stechen oder weglaufen können.
- Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die nicht verwertbaren Aussagen nichts enthalten, was den Beschuldigten entlasten könnte, also seine Darstellung des Ablaufs bestätigen würde.
E. 18 CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auf. 2013, N. 2 zu Art. 111 StGB. 19 CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 2 vor Art. 111 StGB. 20 CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 111 StGB.. 21 CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 111 StGB.
Seite 33
Dabei wurde die linke Herzkammerwand durchstochen. G___ erlag dieser Verletzung.
Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.
3.2 Subjektiver Tatbestand
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen
ausführt. Wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt, handelt
bereits vorsätzlich (Art. 12 Abs. 1 StGB). Der Vorsatz muss sich einzig auf die
Herbeiführung des Todes beziehen. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist
Eventualvorsatz ausreichend22. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt
des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für ernsthaft möglich hält, aber
dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm
abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein23. Während der bewusst fahrlässig
handelnde Täter (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraut, dass der von
ihm als möglich vorausgesehene Erfolgt nicht eintreten wird, nimmt der
eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs
ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf
nimmt, „will“ ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 aStGB24. Für den Nachweis des
Vorsatzes kann sich das Gericht auf das Geständnis des Täters oder auf äusserlich
feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den
äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den
äusseren Umständen zählen auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser
dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf
gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen25.
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich entschied, dass eine Person, die mit
einem Fleischmesser mit einer 14 cm langen Klinge auf Brusthöhe in die linke
Körperseite stösst, töten möchte und sich des Erfolges bewusst ist26. In ähnlicher
Weise entschied das Bundesgericht. Es vertritt die Ansicht, dass das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, als hoch einzustufen sei,
wenn der Täter einem Menschen mit einem Messer in den Oberkörper sticht. Es sei
allgemein bekannt, dass sich bei Messerstichen in die Brust das Risiko tödlicher
Verletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen muss, dass das Handeln des Täters
E. 22 CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 111 StGB. 23 ANDREAS DONATSCH, Kommentar StGB, Andreas Donatsch [Hrsg.], 20. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 12 StGB mit weiteren Hinweisen. 24 BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 mit Hinweisen. 25 Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2009 vom 13.07.2009, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2008, vom 17.7.2008, E. 5.3; BGE 134 IV 26, E. 3.2.2; BGE 131 IV 1, E. 2.2. 26 Urteil des Geschworenengerichts des Kantons ZH vom 16.12.1994, in: ZR 96/1997, S. 190. Seite 34 als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden muss27. Es bedürfe keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in Brust oder Bauch eines Menschen tödliche Folgen haben können28. Ein direkter Vorsatz ist nicht angeklagt. Der Beschuldigte bestritt stets, dass er G___ töten wollte. Damit bleibt zu prüfen, ob er eventualvorsätzlich handelte. Eigenen Aussagen zufolge war ihm bewusst, dass ein Stich in den Bauch oder die Brust gefährlich ist (act. B 3/69, S. 10). Er nahm somit in Kauf, das Opfer mit dem Messerstich in den Bauch- resp. Brustbereich zu töten. Der subjektive Tatbestand ist zufolge Vorliegens von Eventualvorsatz erfüllt und der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen.
E. 27 Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2010 vom 30.09.2010, E. 4.2; ähnlich: Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2012 vom 18.09.2012 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2009 vom 13.07.2009, E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2008, vom 17.7.2008, E. 5.4.
E. 28 Urteil des Bundesgerichts 6B_177/2011 vom 5.8.2011, E. 2.10; BGE 109 IV 5 E. 2. 29 Urteil des Bundesgerichts 6B_454/2015 vom 26.11.2015, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2011 und 6B_811/2011, vom 30.08.2012; E. 3; TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 16 N 1 m.w.H.
E. 30 ANDREAS DONATSCH, Kommentar StGB, Andreas Donatsch [Hrsg.], 20. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 15 StGB mit weiteren Hinweisen. Seite 35 dessen tatsächlicher Reaktion31. Das Bundesgericht hielt fest, dass beim Einsatz eines Messers zur Abwehr eines Angriffes gegen die körperliche Integrität besondere Zurückhaltung geboten sei. Der Einsatz eines Messers sei das letzte Mittel der Verteidigung. Doch könne er im Einzelfall, etwa in Anbetracht der Art und Weise des Angriffs, der zahlenmässigen Überlegenheit der Angreifer und des Risikos, im Laufe der Auseinandersetzung schwere Körperverletzungen davonzutragen, angemessen sein32. Gemäss der Vorinstanz (act. B 2 E. 2.6, S. 28 f.) liegen keine Hinweise vor, dass der Beschuldigte von G___ hätte getötet werden sollen oder anderweitig bedroht worden ist. Mangels Vorliegen einer Bedrohung oder eines Angriffs sei keine Notwehrsituation gegeben. Folglich habe der Beschuldigte ausserhalb der Notwehrsituation gehandelt und die Strafe könne nicht gemildert werden. Würde angenommen, der Beschuldigte wäre einem Angriff von G___ ausgesetzt gewesen, müsste die Angemessenheit der Abwehrhandlung untersucht werden. Der Beschuldigte habe das Messer aus der Jackentasche gezogen und dieses mit grosser Wucht in die Brust des Opfers gerammt, nachdem er dieses mit dem Messer bedroht hatte. Eine solche Abwehr sei nicht mehr angemessen, hätte der Beschuldigte den Angriff doch milder abwehren können, in dem er G___ in den Arm oder in den Oberschenkel hätte stechen können. Der Beschuldigte hätte sich bereits mit einer solchen Handlung aus der angeblichen Würgehandlung befreien und weglaufen können. Das Vorliegen eines Notwehrexzesses wäre auch in diesem Fall zu verneinen. Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO)33. Ergänzend ist anzufügen, dass die Abwehr nur gegen den Angreifer zulässig ist; im Verhältnis zu einem unbeteiligten Dritten kann höchstens Notstand vorliegen34. Ein vermeintlicher Angriff durch C2___ hätte den Beschuldigten also nicht zur Notwehrhandlung gegenüber G___ berechtigt.
E. 31 Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2010 vom 30.09.2010, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_289/2008, vom 17.07.2008, E. 7.3. 32 BGE 136 IV 49, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2011 und 6B_811/2011 vom 30.08.2012,
E. 3. 33 BGE 119 II 478 E. 1 lit. d; Urteil Bundesgericht 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1. 34 ANDREAS DONATSCH, Kommentar StGB, Andreas Donatsch [Hrsg.], 20. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 15
StGB mit weiteren Hinweisen.
Seite 36
Der Beschuldigte hat zum einen angegeben, er habe C2___ während der
Auseinandersetzung mit G___ aus den Augen verloren und Angst gehabt, dieser greife
ihn von hinten an (act. B 3/22, S. 2 und B 3/69, S. 5). Zum andern hat der Verteidiger
vorgebracht (act. B 25, S. 8 f.), der Beschuldigte habe nie geltend gemacht, durch das
Würgen in Lebensgefahr geraten zu sein. Aufgrund seiner Krankheit sei nachvollziehbar,
dass er den Würgevorgang intensiver wahrgenommen habe als eine gesunde Person und
entsprechend auch die Auswirkungen grösser gewesen seien. Der Beschuldigte hat
mehrfach geäussert, er habe Panik gehabt und einfach versucht, sein Leben zu retten
(act. B 3/7.1, S. 6; B 3/7.3,S. 8).
Hier stellt sich für das Obergericht die Frage, ob A___ allenfalls in Putativnotwehr
gehandelt. hat.
Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter über das Vorliegen eines rechtswidrigen
Angriffes irrt; der Irrtum hierüber ist nach Art. 13 StGB, d.h. den Sachverhaltsirrtum, zu
beurteilen. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt für die
Annahme von Putativnotwehr allerdings nicht35.
Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das
Gericht die Tat nach Art. 13 Abs. 1 StGB zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt,
den sich der Täter vorgestellt hat. Wie oben (E. 4.1) erwähnt, ist die Abwehr nur gegen
den Angreifer zulässig . Selbst wenn man also davon ausgehen würde, dass C2___
A___ angreifen wollte bzw. im Begriffe war, dies zu tun, würde das den Letzteren nicht zu
einer Abwehrhandlung gegenüber G___ berechtigen.
Wenn man entgegen der primären Auffassung des Obergerichts davon ausgeht, dass
G___ A___ gewürgt hat (E. 2.3.13 und 2.3.14), war die Notwehrsituation beendet, als
G___ den Beschuldigten einseitig losliess und dessen Messerhand abwehrte. Beim
Vorbringen, dass G___ ihm anschliessend das Messer an den Hals setzen würde
(Aussagen Beschuldigter in der Einvernahme vom 11. Dezember 2015, act. B 3/22, S 2 f.
und an Schranken vor dem Kantonsgericht, act. B 3/69, S. 5 und 9) handelt es sich um
eine blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines weiteren Angriffs, was für die Annahme
von Putativnotwehr nicht genügt36.
Mithin liegt auch keine Putativnotwehr vor.
E. 35 ANDREAS DONATSCH, Kommentar StGB, Andreas Donatsch [Hrsg.], 20. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 15 StGB mit weiteren Hinweisen. 36 Urteil Bundesgericht 6B_663/2016 vom 26. September 2016 E. 2.4. Seite 37
E. 37 BGE 119 II 478 E. 1 lit. d; Urteil Bundesgericht 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1. Seite 38 Strafminderungsgründe, müsse die auszufällende Strafe zwingend unterhalb von neun Jahren liegen (S. 16). Nicht zugestimmt werden könne der Vorinstanz eventualiter bezüglich Ausmass der Strafminderung wegen der gezeigten Einsicht und Reue. Quasi als Regel gewähre das Bundesgericht in konstanter Praxis im Fall von Reue und Einsicht eine Strafminderung von einem Drittel bis einem Fünftel. Hier sei es gerade einmal ein Neuntel der Einsatzstrafe. A___ habe sein Geständnis ganz am Anfang der Strafuntersuchung abgelegt und das Vorgefallene ebenfalls ganz früh und in der Folge immer wieder aufrichtig bereut. Mithin wäre mindestens eine Strafminderung von zwei Jahren angemessen. Im Übrigen sei das Strafverfahren durch das Geständnis durchaus erleichtert worden. Ohne dieses wäre die Staatsanwaltschaft nicht um Konfrontationseinvernahmen mit sämtlichen Auskunftspersonen und Zeugen herum gekommen (S. 16). Die eventualiter auszufällende Freiheitsstrafe dürfe nach dem Gesagten sieben Jahre nicht überschreiten (S. 17). Im Strafrecht gebe es gemäss dem Kantonsgericht St. Gallen keine Vergleichsfälle, weil jedes Verschulden individuell sei. Diese würden hier also nicht weiter helfen (act. B 27, S. 10).
E. 38 WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, StGB I, 3. Auf. 2013, N. 85 zu Art. 47 StPO; HANS
MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, S. 25 Rz. 53 f.
Seite 40
das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Recht sgutes 39. Um die
objektive Tatschwere einzuschätzen, hat der Richter zu überlegen, wie sich die
Verwerflichkeit der konkreten Tat im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten
einordnen lässt. Dabei ist zu fragen, ob schwerere oder leichtere Handlungsweisen
vorstellbar sind. Wird dies bejaht, kann in einem zweiten Schritt bestimmt werden, in
welchem Umfang sich derartige Tatvarianten unterscheiden. Dieses Vorgehen ist weiter
zu verfeinern, bis sich beurteilen lässt, in welchem Bereich die Tatschwere im konkreten
Fall einzustufen ist. Der Entscheid, ob von einem leichten, mittleren oder schweren
Tatvorwurf ausgegangen werden muss, ist nicht absolut, sondern immer relativ zum
Unrechtsgehalt der anzuwendenden Strafbestimmung40. Das Opferverhalten wird den
Tatmodalitäten zugerechnet und es kann beispielsweise von Bedeutung sein, ob das
Opfer eine aktive oder passive Rolle gespielt hat, ob es durch Sorglosigkeit die Tat
erleichtert oder durch eine Tatprovokation den Schaden mitverschuldet hat41.
Der Beschuldigte stach mit einem Messer in den Brustbereich von G___. Gemäss
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin handelte es sich dabei um einen Stich mit
grosser Wucht. Der Messerstich hatte eine Verletzung der linken Herzkammerwand zur
Folge. Selbst bei sofortiger vor Ort durchgeführter notärztlicher Behandlung hätte das
Opfer die Verletzung nicht überlebt. Für die angebliche Würgehandlung des Opfers gibt
es keine Hinweise, ebenso wenig dafür, dass, G___ den Beschuldigten töten wollte oder
diesen getötet hätte, wenn ihm das Messer in die Hände gefallen wäre. Der Beschuldigte
kann auch keinen Grund nennen, wieso das Opfer dies hätte tun sollen. Eine besondere
Verwerflichkeit des Handelns ist nicht zu erkennen, wie dies bei einer grausamen Tötung
der Fall wäre. Das Verschulden ist aber auch nicht leicht. Der Beschuldigte stach G___
ohne Grund nieder und löschte dessen Leben aus. Das objektive Verschulden ist daher
als mittelschwer zu qualifizieren.
Weiter stellt sich die Frage, wie dem Beschuldigten die objektive Tatschwere subjektiv
anzurechnen ist42. Finden sich beim Beschuldigten Umstände, die das Bild der Tat in
einem günstigeren Licht erscheinen lassen? Oder sind etwa Vorstellungen und Absichten
vorhanden, die erschwerend ins Gewicht fallen? Welches waren namentlich die
Beweggründe und Ziele des Beschuldigten?43. Anhaltspunkte, dass A___ mit der Absicht,
E. 39 Hans Mathys, a.a.O., S. 195 f.; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 18 zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N. 91 f. zu Art. 47 StGB.
E. 40 Hans Mathys, a.a.O., S. 30, N. 63. 41 WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N. 110 zu Art. 47 StGB; Hans Mathys, a.a.O., S. 196. 42 Hans Mathys, a.a.O., S. 48 ff., N. 99 ff. und S. 197. 43 Hans Mathys, a.a.O., S. 197. Seite 41 G___ zu töten, zum Schulhaus E___ gekommen war, gibt es nicht. Erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte seinem Sohn bei der Bewältigung resp. Verarbeitung der Konflikte der vergangenen Nacht beistehen wollte (act. B 3/7.4, S. 2; B 3/7.3, S. 6 f.; B 3/22, S. 2; B 3/69, S. 4). Der Umstand, dass der Beschuldigte sich in seiner Rolle als Vater um eine Auseinandersetzung zwischen verschiedenen jungen Erwachsenen kümmerte, in welche sein Sohn involviert war, ist nach Ansicht des Obergerichts grundsätzlich als lobenswert zu betrachten; entsprechend ist das subjektive Verschulden ebenfalls als mittel, aber im unteren Bereich liegend, einzustufen. Sodann ist die Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen, wobei die Schuld geringer ist, je weniger kriminelle Energie aufzuwenden war44. G___ und A___ sowie ihre Familien kannten sich seit vielen Jahren und wohnten im selben Quartier. Der Beschuldigte und das spätere Opfer verkehrten teilweise auch in denselben Restaurants. Zu Auseinandersetzungen oder Konflikten war es in all den Jahren nie gekommen (act. B 3/69, S. 6). Nach dem oben Gesagten (E. 2.3.14 und 4) liegt keine ersichtliche Tatprovokation durch G___ vor. Durch seinen massiven Gewalteinsatz mit einem gefährlichen Gegenstand offenbarte A___ nach Auffassung des Obergerichts eine ausgeprägte kriminelle Energie . Im Rahmen der Beurteilung des subjektiven Tatverschuldens ist weiter zu berücksichtigen, ob der Täter mit direktem Vorsatz oder Eventualvorsatz handelte. Bei Fahrlässigkeitsdelikten kann entscheidend sein, ob bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit vorlag45. Beim Kriterium der Intensität des verbrecherischen Willens ist lediglich das Verhalten des Täters ohne dasjenige weiterer Beteiligter zu berücksichtigen. Eventualvorsatz wirkt entlastend46. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er G___ nicht töten wollte, die Tat also eventualvorsätzlich beging. Ebenso ist das Mass der Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, also wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es geht primär um die Freiheit des Täters, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, wobei psychologische mit normativen
E. 44 TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N. 19 zu Art. 47 StGB; Hans Mathys, a.a.O., S. 50 f., N. 105 f., und S. 197 f. 45 STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 47 StGB. 46 TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N. 20 zu Art. 47 StGB; HANS MATHYS, a.a.O., S. 80, N. 184 f. Seite 42 Gesichtspunkten verknüpft werden47. Je leichter der Täter die übertretene Norm hätte befolgen können, desto schwerer wiegt seine Entscheidung, sie zu verletzen, und folglich seine Tat48. Nach Ansicht des Obergerichts wäre die Tat vermeidbar gewesen und dem Beschuldigten wären andere Wege offen gestanden, die für ihn bedrohliche Situation aufzulösen. Er hätte weglaufen oder zumindest in einen anderen Körperteil stechen können. Als weiteres - gewichtiges - Kriterium bei der Verschuldensbewertung ist schliesslich eine allfällig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen49. Wie oben (E. 5.4) erwähnt, war die Schuldfähigkeit von A___ im Zeitpunkt der Tat nicht beeinträchtigt . Gesamthaft stuft das Obergericht das subjektive Verschulden des Beschuldigten ebenfalls als mittel, aber eher im unteren Bereich liegend, ein.
E. 47 StGB. 48 BGE 127 IV 101, E. 2 lit. a = Praxis 90 (2001), Nr. 140 E. 2 lit. a. 49 BGE 136 IV 55, Regeste und E. 5.6. 50 HANS MATHYS, a.a.O., S. 88 Rz. 202. 51 HANS MATHYS, a.a.O., S. 195. Seite 43 dazu. Weil das Obergericht das Gesamtverschulden zwar als mittel, aber eher im unteren Bereich liegend, qualifiziert, erscheint eine hypothetische Strafe von 11 Jahren Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Die vom Berufungskläger gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 15. Februar 2019 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (6B_901/2018).
Urteil vom 23. Januar 2018
Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli
Verfahren Nr. O1S 17 1
Sitzungsort Trogen
Berufungskläger A___ Beschuldigter
notwendig verteidigt durch: RA AA___
Berufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin
vertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau
Berufungsbeklagte C1___ Privatklägerin 1 Berufungsbeklagter C2___ Privatkläger 2 Berufungsbeklagte C3___ Privatkläger 3 Berufungsbeklagte 2-4 vertreten durch: RA CC___
Gegenstand vorsätzliche Tötung
Rechtsbegehren
a) der Staatsanwaltschaft:
im erstinstanzlichen Verfahren:
gemäss Anklageschrift:
1. Das Küchenmesser (Tatwaffe) sei in Anwendung von Art. 377 Abs. 2 StPO, Art. 69, Art. 70, Art. 72 StGB einzuziehen.
2. Es sei auch über die Kostennote von Rechtsanwalt D___ (Anwalt der ersten
Stunde) vom 27. März 2015 zu entscheiden.
3. Der Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen.
4. Die Anträge zu den Sanktionen werden anlässlich der Hauptverhandlung gestellt. gemäss Anträgen an der Hauptverhandlung: 1. Der Angeklagte sei wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB
schuldig zu sprechen. 2. Er sei angemessen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren zu bestrafen,
unter Anrechnung von 163 Tagen Untersuchungshaft (22.03. bis 31.08.2015). 3. Es seien die Zivilforderungen der Privatklägerschaft zu beurteilen.
4. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.
im Berufungsverfahren:
1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. August 2016 sei in allen Punkten zu
bestätigen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten gemäss Art. 426 und 428 StPO.
b) des Beschuldigten:
im erstinstanzlichen Verfahren:
1. A___ sei der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess nach Art. 15 und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen;
2. A___ sei zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Jahren zu verurteilen, wobei
die Hälfte unbedingt und die andere Hälfte bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu vollziehen sei;
3. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen;
Seite 2
4. Das beschlagnahmte Küchenmesser sei einzuziehen und zu vernichten; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
im Berufungsverfahren:
1. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 16. August 2016 sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 3 (teilweise) und 5 aufzuheben.
2. In Abänderung der Dispositivziffer 1 sei A___ der vorsätzlichen Tötung nach Art.
111 StGB, begangen in Notwehrexzess nach Art. 15 und 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. In Abänderung der Dispositivziffer 2 sei A___ zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr
als 3 Jahren zu verurteilen, wobei die Hälfte unbedingt und die andere Hälfte bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu vollziehen sei.
4. In Abänderung von Dispositivziffer 3 sei den Privatklägern eine Genugtuung nach
richterlichem Ermessen, jedoch maximal in Höhe von CHF 20‘000.00 für C1___, von CHF 10‘000.00 für C2___ und von CHF 10‘000.00 für C3___, je zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. März 2015, zuzusprechen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens seien neu zu
verlegen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. c) der Privatkläger 1 - 3:
im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu
bestrafen. 2. Der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädigten und Privatklägerin C1___
Schadenersatz in Höhe von CHF 6‘426.05 nebst 5 % Zins seit dem 01.07.2015 zu bezahlen.
3. Der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädigten und Privatklägerin C1___ eine
Genugtuung in Höhe von CHF 50‘000.00 nebst 5 % Zins seit dem 22.03.2015 zu bezahlen.
4. Der Angeklagte sei zu verpflichten, dem Geschädigten und Privatkläger C2___ eine
Genugtuung in Höhe von CHF 35‘000.00 nebst 5 % Zins seit dem 22.03.2015 zu bezahlen.
5. Der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädigten und Privatklägerin C3___ eine
Genugtuung in Höhe von CHF 35‘000.00 nebst 5 % Zins seit dem 22.03.2015 zu bezahlen.
6. Das beschlagnahmte Küchenmesser (Tatwaffe) sei einzuziehen und zu vernichten.
Seite 3
7. Der Angeklagte sei zu verpflichten, die Vertretung der Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren angemessen zu entschädigen.
im Berufungsverfahren: (kein Antrag)
Sachverhalt
A. Übersicht
Am 22. März 2015 um ca. 17:05 Uhr ging A___ zum Schulhaus E___ in F___ . Dort sah
er zwei bis drei Gruppen Männer. Es kam zu Diskussionen und anschliessend zu einer
Messerstecherei, bei welcher A___ ein Messer aus der Jackentasche zog und dieses mit
grosser Wucht in den Brustbereich von G___ stiess. Dieser verstarb kurze Zeit später an
den Folgen der Durchstechung der linken Herzkammerwand. Die genauen Umstände der
Geschehnisse sind in diesem Strafverfahren zu klären.
B. Prozessgeschichte im Verfahren vor dem Kantonsge richt
a) Am 22. März 2015 um 18:21 Uhr ging bei der Kantonalen Notrufzentrale Appenzell
Ausserrhoden die Meldung ein, es sei jemand mit einem Messer niedergestochen
worden. Nur wenige Minuten später rief A___ an, um die Tat zu melden. Die Ambulanz
sowie das Pikett Vorderland wurden unverzüglich aufgeboten. Die Polizei fand A___ in
seiner Wohnung vor und nahm ihn fest (act. B 3/2.1; B 3/4.1; B 3/5.1). Um 22:25 Uhr fand
in der Wohnung des Beschuldigten in Anwesenheit von dessen Sohn H___ eine
Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen
statt (act. B 3/5.2 - B 3/5.4). Auf Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2015
ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft an, welche bis zum
31. August 2015 verlängert wurde (act. B 3/5.9 - B 3/5.12 und act. B 3/14). Seit dem
1. September 2015 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug (act.
14.1.16).
b) Der Beschuldigte wurde am 22. März 2015 um 22:00 Uhr von der Staatsanwaltschaft
einvernommen (act. B 3/7.4). Gleichzeitig wurden die Auskunftspersonen J___ (act. B
3/9.9) und K___ (act. B 3/9.15) polizeilich einvernommen. Am 23. März 2015 (act. B
Seite 4
3/7.3), am 26. März 2015 (act. B 3/7.2) und am 31. März 2015 (act. B 3/7.1) wurde der
Beschuldigte von der Polizei befragt. H___ wurde am 23. März 2015 von der
Staatsanwaltschaft (act. B 3/8.4) und der Polizei (act. B 3/8.1) einvernommen. Weitere
Einvernahmen von H___ erfolgten am 26. März 2015 (act. B 3/8.2), am 1. April 2015 (act.
B 3/8.3) sowie am 2. April 2015 (act. B 3/8.5). Am 24. März 2015 befragte die Polizei
C2___ (act. B 3/9.2), L___ (act. B 3/9.16), M___ (act. B 3/9.17), N___ (act. B 3/9.18),
O___ (act. B 3/9.19) und C3___ (act. B 3/9.10) als Auskunftspersonen. P___ und Q___
wurden am 25. März 2015 polizeilich befragt (act. B 3/9.11 und B 3/9.12). Die polizeiliche
Einvernahme von R___ fand am 26. März 2015 (act. B 3/9.8) statt, jene von S___ (act. B
3/9.4) und T___ (act. B 3/9.13) am 29. März 2015. Am 13. April 2015 wurde C2___
nochmals einvernommen (act. B 3/9.1). U___ wurde am 23. April 2015 polizeilich als
Auskunftsperson einvernommen (act. B 3/9.3). Die Befragung der Ehefrau des
Beschuldigten, V___, fand am 28. April 2015 statt (act. B 3/9.7). Am 19. Mai 2015 führte
die Staatsanwaltschaft zwischen C2___ und dem Beschuldigten (act. B 3/11) sowie J___
und dem Beschuldigten (act. B 3/12) Konfrontationseinvernahmen durch.
c) Mit Eingabe vom 17. April 2015 konstituierten sich C1___, C2___ und C3___ als Privat-
und Strafkläger (act. B 3/17.5).
d) Das rechtsmedizinische Gutachten, welches von der Staatsanwaltschaft am 22. März
2015 beim Institut für Rechtsmedizin in Auftrag gegeben wurde, wurde am 28. April 2015
versandt (act. B 3/13.5). Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin über die
durchgeführte Obduktion datiert vom 4. Juni 2015 (Fachbereich Forensische Medizin; act.
B 3/13.1), jenes über die DNA-Spuren vom 22. Juli 2015 (Fachbereich Forensische
Genetik; act. B 3/13.2; vgl. auch B 3/13.3).
e) Der Schlussbericht der Polizei wurde am 17. September 2015 verfasst (act. B 3/1). Der
Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes ist vom 25. September 2015 (act. B 3/2.2 und B
3/2.4).
f) Die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten führte die Staatsanwaltschaft am
11. Dezember 2015 durch (act. B 3/22).
g) Mit Parteimitteilung vom 8. Januar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das
Untersuchungsverfahren abgeschlossen sei und es mittels Anklageerhebung
abgeschlossen werde. Allfällige Beweisanträge konnten innert Frist geltend gemacht
werden (act. B 3/23). Der Verteidiger reichte am 22. Februar 2016 einen Beweisantrag ein
(act. B 3/29). Dieser wurde mit Verfügung vom 16. März 2016 abgelehnt (act. B 3/35).
Seite 5
h) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft datiert vom 13. April 2016 (act. B 3/39).
i) Die Vorladungen zur Hauptverhandlung vom 16. August 2016 wurden am 29. April 2016
versandt (act. B 3/41). Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellung von
Beweisanträgen gegeben. Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 bezifferten die Privatkläger 1 bis
3 ihre Anträge (act. B 3/59 - 62).
j) Die Hauptverhandlung fand am 16. August 2016 statt, wobei der Beschuldigte nochmals
einvernommen wurde (act. B 3/64 und B 3/69). Das Urteil wurde den Parteien im
Anschluss an die Beratung am 16. August 2016 mündlich verkündet und begründet
(act. B 3/64). Das Dispositiv wurde am 19. August 2016 versandt (act. B 3/70). Der
Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 31. August 2016 fristgerecht Berufung an (act. B
3/73). In der Folge wurde das Urteil von Amtes wegen schriftlich begründet (Art. 82 Abs. 1
StPO).
C. Vorstrafen
Abgesehen vom heute zu beurteilenden Vorfall ist der Beschuldigte im Schweizerischen
Strafregister nicht verzeichnet (act. B 3/38).
D. Entscheid der Vorinstanz
Mit Urteil vom 16. August 2016 sprach das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden,
2. Abteilung, A___ der vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung
der erstandenen Untersuchungshaft von 163 Tagen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 9 Jahren. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 1
Schadenersatz im Betrage von CHF 6‘426.05 nebst 5 % Zins seit dem 1. Juli 2015 zu
bezahlen. Zudem wurde ihm auferlegt, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von
CHF 40‘000.00 sowie den Privatklägern 2 und 3 je eine solche von CHF 20‘000.00, je
nebst Zins zu 5 % seit 22. März 2015, zu entrichten. Das sichergestellte Messer wurde
eingezogen und vernichtet. Die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 26‘640.30
wurden, abzüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt.
Dieser wurde verpflichtet, die Privatkläger 1 - 3 mit CHF 3‘952.26 zu entschädigen. RA
D___ (= Anwalt der ersten Stunde) wurde für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger
mit CHF 1‘591.80 (inkl. MWSt) - unter Vorbehalt der Rückerstattung durch den
Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO - aus der Staatskasse entschädigt. Es
Seite 6
wurde festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO
CHF 1‘871.00 (inkl. MWSt) beträgt.
Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird
verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.
E. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren
a) Gegen das Urteil vom 16. August 2016, dessen Zustellung an den Beschuldigten in
begründeter Ausfertigung am 22. Dezember 2016 erfolgt war (act. B 3/81), liess dieser mit
Eingabe seines Verteidigers vom 11. Januar 2017 Berufung einreichen (act. B 1).
b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 12. Januar 2017 wurde der Staatsanwaltschaft
und den Privatklägern Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten
Nichteintretensantrag und/oder Anschlussberufung einzureichen (act. B 4). Von dieser
Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.
c) Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 wurde den Verfahrensbeteiligten eröffnet, dass die
Verfahrensleitung beabsichtige, dem Beweisantrag der Verteidigung vom 22. Februar
2016 stattzugeben und beim Institut für Rechtsmedizin St. Gallen ein Zusatzgutachten
einzuholen (act. B 6/1-3). Die Verfahrensbeteiligten hatten gegen dieses Vorgehen nichts
einzuwenden, verzichteten indessen auf eine Stellungnahme dazu (act. B 8 bis B 10).
d) Das Zusatzgutachten des Institutes für Rechtsmedizin, St. Gallen, datiert vom 24. Juli
2017 (act. B 12). In der Folge wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt (act. B 14), wovon einzig der Beschuldigte Gebrauch machte
(act. B 16).
e) Am 3. November 2017 liess der Beschuldigte das ausgefüllte Formular „Befragung zur
Person / Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ einreichen (act. B 22).
F. Hauptverhandlung vor dem Obergericht
Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 23. Januar 2018 in
Anwesenheit des Staatsanwaltes, der Privatklägerin 3, des Beschuldigten und dessen
Verteidigers sowie von Dolmetscher N.H. statt (act. B 27).
Seite 7
G. Entscheid des Obergerichts
Das Obergericht führte seine Beratung im Anschluss an die mündliche Verhandlung durch
und eröffnete den Parteien sein Urteil danach im Dispositiv (act. B 28).
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Zuständigkeit
Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(act. B 2, E. 1., S. 6 f.). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art.
26 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31).
1.2 Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung
Das begründete Urteil des Kantonsgerichts ist dem Verteidiger des Beschuldigten am
22. Dezember 2016 zugestellt worden (act. B 3/81). Die Berufungserklärung vom
11. Januar 2017 erfolgte somit fristgerecht (act. B 1, Art. 399 Abs. 3 StPO).
1.3 Gegenstand des Berufungsverfahrens
Festzuhalten ist, dass bezüglich des Urteils der Vorinstanz vom 16. August 2016 die
Behandlung der Zivilforderung, soweit der Anspruch auf Schadenersatz betroffen ist
(Dispositiv Ziffer 3), die Einziehung der Tatwaffe (Dispositiv Ziffer 4), die Entschädigung
für den Anwalt der ersten Stunde (Dispositiv Ziffer 6) sowie die Entschädigung an die
Privatkläger 1-3 (Dispositiv Ziffer 7) nicht angefochten wurden und somit in Rechtskraft
erwachsen sind1.
1 SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu
Art. 402 StPO.
Seite 8
1.4 Berufungsgründe
Mit der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO
- Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
- die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
- Unangemessenheit
gerügt werden. Aus den Ausführungen von RA AA___ an Schranken (act. B 25) ergibt
sich, dass sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes als auch
Rechtsverletzungen Gegenstand des Rechtsmittels sind.
1.5 Abnahme weiterer Beweise / Verwertbarkeit der E invernahmen
1.5.1 Am 22. Februar 2016 ersuchte Rechtsanwalt AA___ um Einholung eines
Zusatzgutachtens beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (act. B
3/29).
Die Staatsanwaltschaft lehnte den Beweisantrag mit Verfügung vom 16. März 2016 ab
(act. B 3/35).
In der Zwischenzeit hat das Obergericht das beantragte Zusatzgutachten beim Institut für
Rechtsmedizin eingeholt (vgl. oben E. lit. c und d und act. B 12).
1.5.2 Die Vorinstanz hat eingehend begründet (act. B 2 E. 1.2, S. 9 ff.), dass verschiedene
Einvernahmen - konkret diejenigen in act. B 3/8.1-8.5 und act. B 3/9.1-9.19 - nicht
verwertbar sind, weil dem Beschuldigten das Recht auf Mitwirkung resp. Teilnahme
verwehrt wurde. Dabei hat sie im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die
Einvernahmen von J___ (act. B 3/9.9) und K___ (act. B 3/9.15) nach Eröffnung des
Strafverfahrens erfolgt sein müssen. Gemäss der Staatsanwaltschaft seien die
Einvernahmen der Opferfamilie trotz dem Umstand, dass der Beschuldigte daran nicht
teilgenommen habe, verwertbar. Angeblich sei der Beschuldigte aus Sicherheitsgründen
nicht zugelassen worden (die Staatsanwaltschaft habe diesen Entscheid damit begründet,
dass in diesem Verfahrensstadium nicht bekannt gewesen sei, wie die beiden Familien
bei einem Zusammentreffen reagieren würden und Auseinandersetzungen verhindert
werden sollten). Rund einen Monat später sei eine Konfrontationseinvernahme zwischen
dem Beschuldigten und C2___ ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt
worden. Es sei fraglich, ob innert dieser kurzen Zeit die angebliche Gefahr wesentlich
geringer geworden sei. Konkrete Anzeichen für das Bestehen einer Gefahr seien nicht
Seite 9
dargelegt worden. Selbst wenn tatsächlich eine Gefahr bestanden hätte, hätten mit den
heute zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln Massnahmen ergriffen werden
können, um die Teilnamerechte zu wahren (zum Beispiel hätten der Beschuldigte und
sein Verteidiger die Befragungen im Nebenraum per Übertragung mitverfolgen und
anschliessend Ergänzungsfragen stellen können). Nicht ausreichend sei, wenn lediglich
der Verteidiger anwesend gewesen sei. Folglich sei die Einvernahme von C2___ vom
13. April 2015 nicht verwertbar. Hingegen könne auf die Konfrontationseinvernahmen
zwischen dem Beschuldigten und C2___ resp. J___ vom 19. Mai 2015 abgestellt werden,
da bei diesen Befragungen sowohl der Beschuldigte als auch sein Verteidiger anwesend
gewesen seien.
Das Argument der Staatsanwaltschaft, die Einvernahmen seien für das Verfahren
betreffend Raufhandel erfolgt, sei unbehelflich (act. B 2 E. 1.2, S. 11). Es ergebe sich
eindeutig aus den Einvernahmeprotokollen (vgl. act. B 3/9.1-9.19), dass diese im
Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt gemacht worden seien. Die Einvernahmen von
H___ (vgl. act. B 3/8.1-8.5 und B 3/9.5) seien zum Raufhandel und zum Tötungsdelikt
erfolgt, wobei dieser bezüglich dem Letzteren als Mittäter befragt worden sei. Auch bei
diesen Befragungen hätten dem Beschuldigten die Teilnahmerechte gewährt werden
müssen.
Dem Einwand der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte verhalte sich
rechtsmissbräuchlich, indem er den Einwand der Verletzung der Teilnahmerechte erst an
der Hauptverhandlung vorbringe und keine Wiederholung der Einvernahme beantrage, sei
entgegenzuhalten, dass die Teilnahmerechte Ausfluss von Verfahrensgarantien seien,
welche von Amtes wegen zu beachten seien (act. B 2 E. 1.2, S. 11). Die
Staatsanwaltschaft habe die Verteidigung und den Beschuldigten lediglich einmal auf eine
Einvernahme aufmerksam gemacht. Ein Antrag auf Teilnahme durch den Beschuldigten
oder dessen Verteidiger sei nicht nötig; überdies handle es sich beim Antrag um eine
Kann-Vorschrift. Eine Pflicht zur Wiederholung bestehe nicht. Aus den Akten ergebe sich
nicht, dass der Beschuldigte und sein Verteidiger rechtzeitig über die Termine der
Einvernahmen informiert worden wären. Einzige Ausnahme sei die Befragung von C2___
gewesen, bei welcher die Anwesenheit des Beschuldigten verweigert worden sei (act. B
67/1). Schliesslich frage sich, ob eine Wiederholung sinnvoll gewesen wäre. Die
beteiligten Personen hätten die Tat nicht oder nur flüchtig gesehen, weil ihre
Aufmerksamkeit anderen Personen und Ereignissen gegolten habe. Da die Tat sich
bereits vor rund 17 Monaten ereignet habe, sei anzunehmen, dass sich diese Personen
kaum mehr an Details erinnern könnten. Eine Wiederholung der Einvernahmen würde
also zu keinen Erkenntnissen führen. Es bestünde eher die Gefahr, dass nach so langer
Zeit eine Realität konstruiert würde.
Seite 10
Zusammenfassend seien die Einvernahmen in act. B 3/8.1-8.5 und B 3/9.1-9.19 nicht
verwertbar, sofern die Aussagen den Beschuldigten belasteten. Entlastende Aussagen
seien hingegen zu berücksichtigen (act. B 2 E. 1.2, S. 12).
1.5.3 In der Berufungserklärung liess der Beschuldigte ausführen (act. B 1, S. 3), gestützt auf
das erstinstanzliche Urteil, gemäss welchem sämtliche in act. B3/8.1-8.5 und act. 9.1-9.19
enthaltenen Einvernahmen unverwertbar seien, sei es aus seiner Sicht nicht erforderlich,
die Wiederholung der Einvernahmen zu verlangen. Es könne nicht angehen, dass
gestützt auf eine Berufungserklärung bislang unverwertbare Beweise plötzlich verwertbar
würden. Er sei auch nicht der Auffassung, dass er sein Recht auf Konfrontation mit
Belastungszeugen von sich aus geltend machen müsste. Im bisher nicht gestellten Antrag
auf nochmalige Befragung von Belastungszeugen (act. B3/8.1-8.5 und act. 9.1-9.19)
könne kein Verzicht auf den Konfrontationsanspruch gesehen werden. Sollte das
angerufene Gericht wider Erwarten und entgegen der Vorinstanz der Auffassung sein, der
Beschuldigte müsse sein Recht auf Konfrontation mit Belastungszeugen von sich aus
geltend machen, werde im Berufungsverfahren beantragt, sämtliche Personen, an deren
Befragung der Beschuldigte bislang kein Teilnahmerecht gehabt habe und welche
deshalb unverwertbar seien, unter Gewährung des Teilnahmerechts erneut als Zeugen zu
befragen.
An diesem Antrag hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest
(act. B 27, S. 7).
1.5.4 Gemäss Staatsanwalt B___ ist dieser Antrag abzulehnen (act. B 27, S. 7), da nach dem
langen Zeitablauf nicht anzunehmen sei, dass sich die involvierten Personen noch an die
genauen Umstände erinnern könnten.
1.5.5 Aus den Akten (act. B 3/8.1-8.5 und B 3/9.1-9.19) ergibt sich, dass der Beschuldigte bei
keiner der durch die Polizei resp. die Staatsanwaltschaft durchgeführten Befragungen
anwesend war. Seinem Verteidiger wurden lediglich die Einvernahme der Ehefrau, V___,
sowie diejenige von C2___ vom 13. April 2015 vorgängig angezeigt (act. B 3/66, S. 8). An
der Einvernahme von C2___ vom 13. April 2015 nahm RA AA___ teil (act. B 3/9.1), dem
Beschuldigten wurde die Teilnahme verwehrt (act. B 3/66, S. 8 und B 3/67/1). Lediglich
bei den Konfrontationseinvernahmen vom 19. Mai 2015 zwischen A___ und C2___ resp.
J___ waren der Beschuldigte und sein Verteidiger zugegen (act. B 3/11 und B 3/12).
1.5.6 Das Kantonsgericht hat die rechtlichen Grundlagen sowie die gängige Lehre und
Praxis zu den Teilnahmerechten bei Beweiserhebungen ausführlich und umfassend
Seite 11
dargestellt (act. B 2 E. 1.2, S. 7 ff.). Darauf kann vorbehaltlos verwiesen werden (Art. 82
Abs. 4 StPO)2.
1.5.7 Mit der Vorinstanz ist das Obergericht ebenfalls der Meinung, dass die polizeilichen resp.
staatsanwaltlichen Einvernahmen in act. B 3/8.1-8.5 und B 3/9.1-9.19 unverwertbar sind.
Auf deren schlüssige Erwägungen (E. 1.3) kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82
Abs. 4 StPO). Aus Sicht des Obergerichts sind folgende Ergänzungen anzubringen:
- Das Kantonsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft
den Beschuldigten und seinen Verteidiger auf die Einvernahme-Termine hätte
aufmerksam machen müssen und ein Antrag auf Teilnahme nicht erforderlich war
resp. ist3. Des in der Berufungserklärung der guten Ordnung halber gestellten
Antrages hätte es demnach nicht bedurft. Hier präsentieren sich die Umstände somit
wesentlich anders als im Fall, den das Bundesgericht am 25. Oktober 20174 beurteilt
hat. Während dem Beschuldigten und seinem Verteidiger vorliegend die
Einvernahme-Termine - abgesehen von zwei Ausnahmen - nicht angezeigt wurden,
hat in dem vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt der bei der Einvernahme
anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert
und keinen Antrag auf dessen Teilnahme gestellt. Lediglich unter diesen Umständen
hat das Bundesgericht entschieden, es dürfe angenommen werden, der Beschuldigte
habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet und weiter ausgeführt, soweit ein gültiger
Verzicht vorliege, verletze die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Verletzung
des Teilnahmerechts den Grundsatz von Treu und Glauben.
- Im Übrigen erachtet auch das Obergericht eine Wiederholung der Einvernahmen aus
dem Grund für entbehrlich, als die befragten Auskunftspersonen die Vorgänge rund
um den Messerstich nicht selbst oder zumindest nicht in voller Länge und im Detail
beobachtet haben, da ihre Aufmerksamkeit bei den sich überschlagenden
Geschehnissen anderen Personen oder Ereignissen galt. Es ist daher davon
auszugehen, dass sie zur entscheidenden Frage, nämlich dem Vorliegen einer
Notwehrsituation bzw. eines Notwehrexzesses nichts beitragen können, selbst wenn
sie nochmals befragt würden. Kommt hinzu, dass seit der Tat mittlerweile fast drei
Jahre vergangen sind und es deshalb als unwahrscheinlich scheint, dass die damals
2 BGE 119 II 478 E. 1 lit. d; Urteil Bundesgericht 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1. 3 DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 147 StPO;
WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 147 StPO; BGE 112 Ia 5 E. 2 lit. b.
4 BGE 143 IV 397 E. 3.4.
Seite 12
anwesenden Personen sich noch an Details zu erinnern vermögen. Vielmehr
bestünde die Gefahr, dass nach so langer Zeit eine Realität konstruiert würde.
- Die in act. B 3/8.1-8.5 und 3/9.1-9.19 enthaltenen Einvernahmen der
Auskunftspersonen sind aber noch aus einem anderen Grund nicht verwertbar. Die
von einer Person vor der Polizei als Auskunftsperson gemachten Aussagen können
nämlich nur verwertet werden, wenn anschliessend noch eine ordnungsgemässe
Befragung als Zeuge samt Belehrung über die damit verbundenen Rechte vor dem
Staatsanwalt oder dem Gericht stattfindet und die polizeilichen Protokolle hierbei
bestätigt werden5.
1.5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einvernahmen in act. B 3/8.1-8.5 und B 3/9.1-
9.19 nicht verwertbar sind, sofern die Aussagen den Beschuldigten belasten. Entlastende
Aussagen können hingegen berücksichtigt werden.
1.6 Anklageprinzip
Den Ausführungen der Vorinstanz zum Anklageprinzip (act. B 2 E. 1.3, S. 12 f.) kann das
Obergericht sich vollumfänglich anschliessen; auf diese zutreffenden Erwägungen kann
somit verwiesen werden6.
2. Vorsätzliche Tötung - massgeblicher Sachverhalt
2.1 Angeklagter Sachverhalt
Gemäss Anklageschrift vom 13. April 2016 (act. B 3/39) erfuhr A___ am Sonntagmittag,
22. März 2015, von seinem Sohn H___, dass es in der vergangenen Nacht in F___ zu
einer Schlägerei unter Jugendlichen gekommen war, an der unter anderem auch sein
Sohn beteiligt war. Im Laufe des Nachmittags begab sich der Sohn des Beschuldigten
zum Schulhaus E___, wo eine Aussprache stattfand. H___ rief zu Hause an und bestellte
seinen Vater auf den Platz, nachdem er feststellte, dass ein Teil der Jugendlichen in
Begleitung ihrer Väter zur Aussprache erschienen war. Der Beschuldigte befand sich im
Zeitpunkt des Anrufes im Garten, wo er laut Anklage damit beschäftigt war, mit einem
Küchenmesser verschiedene Schnüre von einer Verpackung zu lösen. Er unterbrach
5 NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 919. 6 BGE 119 II 478 E. 1 lit. d; Urteil Bundesgericht 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1.
Seite 13
diese Arbeit, steckte das Messer in die Jackentasche und machte sich auf den Weg zum
Schulhaus. Als er auf dem Vorplatz des Schulhauses eintraf, diskutierte eine
Personengruppe über den Streit der vergangenen Nacht. Der Beschuldigte erkannte
C2___, ging sofort auf ihn zu und beschimpfte diesen laut. Es kam zu einem allgemeinen
Handgemenge, an dem sich mehrere Jugendliche beteiligten. Als sich der Beschuldigte
und G___, der Vater von C2___, gegenüberstanden, zog der Beschuldigte sein Messer
aus der Jackentasche. G___ gelang es zunächst, den messerführenden Arm des
Beschuldigten zurückzustossen. Der Beschuldigte verletzte sich dabei leicht am eigenen
Hals. Er holte darauf erneut mit der messerführenden Hand aus und stiess das Messer
mit kräftiger Wucht in den linken Brustbereich von G___. Dieser stürzte daraufhin zu
Boden, wo er leblos liegen blieb. G___ verstarb an den Folgen der Messerstichverletzung
in die linke Brustkorbvorderseite mit Durchstechung der linken Herzkammerwand. Der
Beschuldigte habe die lebensgefährliche Verletzung beim gezielten Stoss des Messers in
den linken Brustbereich des Opfers billigend in Kauf genommen.
2.2 Unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet die Tat nicht. Er gibt zu, G___ mit einem Küchenmesser
tödlich verletzt zu haben (act. B 3/7.1 - 7.4; B 3/11; B 3/12; B 3/22, B 3/69). Das
Gutachten der Rechtsmedizin bestätigt diese Aussage. Am Messergriff, an der
Messerklinge sowie an der Messerscheide fanden sich DNA-Spuren von G___ (act. B
3/13.2, S. 3 - 5). Die Legalobduktion ergab, dass das Opfer eines nichtnatürlichen Todes
durch einen Messerstich verstarb (act. B 3/13.1.1, S. 2 - 5).
2.3 Bestrittener Sachverhalt
2.3.1 Vorbringen der Verteidigung im erstinstanzlichen Ve rfahren
Die Verteidigung behauptet, man habe nach dem Erscheinen des Beschuldigten mehr
oder weniger normal miteinander gesprochen. Während dieses Gespräches habe C2___
gegenüber dem Beschuldigten Todesdrohungen gegen ihn und seine Familie
ausgestossen, er habe den Beschuldigten ausserdem provoziert und dessen Familie
beleidigt. Nachdem dieser C2___ weggestossen habe, sei er von G___ gepackt und
zurückgestossen worden. Der Schlag sei so stark gewesen, dass dem Beschuldigten
schwarz vor Augen geworden sei und er fast das Bewusstsein verloren habe. Auch habe
er Schmerzen und Atemprobleme gehabt. Der Beschuldigte habe C2___ wahrgenommen,
der hinter seinem Vater hervor und seitlich auf ihn zugekommen sei. Er habe Panik
Seite 14
gehabt. Da er sich nicht anders zu helfen wusste, habe er in der Tasche nach etwas
Hartem bzw. seinem Handy gesucht, um es gegen G___ einsetzen zu können. Dabei
habe er das Messer in die Hand bekommen, mit welchem er dann G___ gedroht habe.
Dieser habe seine Messerhand ergriffen und zurückgestossen, wobei der Beschuldigte
leicht am Kinn verletzt wurde. Es sei in der Folge zum tödlichen Stich gekommen, weil er
von G___ am Hals gepackt und nicht mehr losgelassen wurde. Spätestens im Zeitpunkt
des Würgevorgangs habe sich der Beschuldigte aufgrund der Todesangst in einer
Notwehrsituation befunden (act. B 3/66, S. 13 f.). Im Zusammenhang mit der
Notwehrsituation sei zu beachten, dass der Beschuldigte herzkrank sei und öfters an
Herzproblemen sowie zeitweise unter Angstzuständen leide. Das Verhalten von G___ und
C2___ habe der Beschuldigte krankheitsbedingt schneller als notwehrberechtigten Angriff
empfunden als eine gesunde Drittperson (act. B 3/66, S. 22 mit Verweis auf act. B 3/8.5,
S 2).
2.3.2 Aussagen des Beschuldigten
Anlässlich der ersten Einvernahme vom 22. März 2015 sagte der Beschuldigte aus,
C2___ habe ihn direkt nach seiner Ankunft gefragt, ob er Angst vor ihm habe (act. B
3/7.4, S. 2). Er habe erwidert, dass sich die Polizei um die Streitereien in der vergangenen
Nacht kümmern werde. Daraufhin sei er von G___ am Hals gepackt worden. Beim
Versuch sich zu wehren, habe G___ nur fester zugedrückt. Mit der rechten Hand habe er
dann in der Jackentasche nach dem Messer gegriffen, mit welchem er G___ habe Angst
machen wollen (act. B 3/7.4, S. 3). Als er gesehen habe, dass C2___ ihn schlagen wollte,
habe er G___ in den Bauch gestochen (act. B 3/7.4, S. 2).
In der Einvernahme vom 23. März 2015 sagte der Beschuldigte aus, dass C2___ gleich
zu Beginn sehr aggressiv auf ihn zugekommen sei und sich vor ihm aufgebaut habe. Er
habe C2___ weggeschubst. G___ habe ihn sogleich am Hals gepackt und ihn einige
Meter über den Platz geschoben. Sein Hals sei zugedrückt worden, weswegen er keine
Luft mehr bekommen habe. Er habe versucht, die Hände von G___ wegzudrücken. Dies
sei ihm nicht gelungen, da G___ kräftiger sei als er. Aus den Augenwinkeln habe er
C2___ seitlich auf ihn zukommen sehen. Er sei in Panik geraten und habe nach etwas
Hartem gegriffen. Leider habe er das Messer erwischt (act. B 3/7.3, S. 7). Er habe grosse
Angst gehabt und sich nur noch mit dem Messer zu helfen gewusst. Er habe es
herausgezogen und gerufen, lass mich, ich habe ein Messer. G___ habe dann das
Handgelenk der messerführenden Hand ergriffen, wobei er (der Beschuldigte) sich am
Kinn leicht verletzt habe. Er habe bemerkt, dass C2___ keinen Meter mehr entfernt war.
Aus Angst und Panik habe er in Richtung des Bauches von G___ gestochen. (der
Beschuldigte korrigiert sich) Er habe nicht gezielt zugestochen, sondern nur noch
Seite 15
gehandelt. Er sei so aufgelöst und in Angst gewesen; er habe nur noch gewollt, dass es
aufhöre (act. B 3/7.3, S. 8). Danach habe ihn C2___ angreifen wollen (act. B 3/7.3, S. 9).
Am 26. März 2015 gab A___ zu Protokoll, er habe C2___ an der Schulter gestossen, um
ihn umzudrehen. Dieser habe seinen Sohn H___ beschimpft. G___ habe sofort reagiert
und ihn (den Beschuldigten) über den Kleidern an der Brust gepackt. Die Situation habe
sich dann beruhigt (act. B 3/7.2, S. 3 f.). C2___ habe sich dann vor ihm aufgebaut und ihn
ein wenig zurückgeschoben. Er habe sich nicht gewehrt, weil er gewusst habe, dass er
weniger Kraft habe als C2___. Danach sei er von G___ gepackt und weiter
zurückgeschoben worden. C2___ sei hinter G___ her gelaufen. In diesem Moment habe
er das Messer aus seiner Jackentasche gezogen und G___ damit mehrmals gedroht.
Dieser habe die messerführende Hand gepackt, wobei er (der Beschuldigte) sich am Kinn
verletzt habe. Er habe seine messerführende Hand dann aus dem Griff lösen können und
G___ nochmals gesagt, er solle aufhören. Er habe gesehen, dass C2___ hinter ihm
gewesen sei und habe einen kurzen Stich in Richtung G___ gemacht. Der Griff an seinem
Hals habe sich dann gelöst (act. B 3/7.2, S. 4).
In der Einvernahme vom 31. März 2015 führte der Beschuldigte aus, er habe nur seine
Hände auf C2___s Schultern gelegt und ihn ermahnt, leiser zu sprechen. C2___ habe
sich umgedreht. Er sei von G___ kurz am Hals gepackt worden. Dieser habe ihn dann
losgelassen und ihn ausgelacht. Sie hätten dann normal miteinander gesprochen.
Während des Gespräches sei er von C2___ beschimpft, beleidigt und mit dem Tod
bedroht worden. C2___ habe seine Familie ebenfalls bedroht und beleidigt.
Währenddessen sei C2___ provozierend vor ihn hin gestanden. Er habe ihn dann
weggestossen. G___ habe ihn sofort ruckartig am Hals gepackt und zurückgeschoben.
Dies sei so heftig gewesen, dass ihm schwarz vor Augen geworden sei und er beinahe
das Bewusstsein verloren habe. Während er am Hals gewürgt worden sei, habe er in der
Jackentasche nach etwas Hartem getastet, das er gegen G___ einsetzen konnte, da er
körperlich stark unterlegen gewesen sei. Er habe das Messer in die Hand bekommen und
damit G___ gedroht. Dieser habe nach der Hand mit dem Messer gegriffen, wobei er sich
selbst am Kinn verletzt habe (act. B 3/7.1, S. 2 f.). C2___ sei seitlich auf ihn
zugekommen, weswegen er aus Panik auf G___ eingestochen habe (act. B 3/7.1, S. 5).
Weiter führte er aus, er habe nicht gesehen, dass sein Sohn mit C2___ am Kämpfen war.
Er habe überhaupt nicht mehr mitbekommen, was um ihn herum passiert sei (act. B 3/7.1,
S. 5). Er habe zugestochen, weil er keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe, sein
Leben zu retten (act. B 3/7.1, S. 6). Das IRM habe keine Würgemale feststellen können,
weil er eine Jacke mit einem Kragen angehabt habe. Der Kragen sei zwischen den
Händen des Opfers und dem Hals gewesen (act. B 3/7.1, S. 6).
Seite 16
Am 19. Mai 2015 fanden die Konfrontationseinvernahmen mit C2___ und J___ statt (act.
B 3/11 und B 3/12). Der Beschuldigte erklärte, dass die Aussagen von C2___ nicht richtig
seien. Er sei von C2___ bedroht worden. C2___ habe ihn mit der Brust nach vorne
gestossen und ihn gefragt, ob er wisse, dass er ihn umbringen könne. Er sei beleidigt und
beschimpft worden (act. B 3/11, S. 4). Es sei zum Messerstich gekommen, weil er von
G___ gewürgt worden sei und er die beiden C1___/C2___ in seiner Nähe gesehen habe
(act. B 3/11, S. 4).
Auch die Aussagen von J___ in der Konfrontationseinvernahme seien nicht korrekt. Er
habe keine Drohungen ausgesprochen. C2___ habe versucht, ihn zu schlagen, jemand
habe ihn aber zurückgehalten. Er habe dann gesehen, dass C2___ hinter ihm sei und ihn
schlagen wollte. In diesem Moment habe er G___ gedroht und dann zugestochen (act. B
3/12, S. 3).
In der Schlusseinvernahme vom 11. Dezember 2015 gab A___ folgendes zu Protokoll:
Die Jungs hätten ihn zu Beginn gehänselt, weil er beim Laufen Probleme gehabt habe. Er
sei dann von G___ gepackt worden. Da er von J___ provoziert worden sei, habe er
diesem gedroht. Die Situation habe sich dann beruhigt. Er sei dann zu C2___, um mit ihm
zu reden. C2___ habe ihn schlagen wollen und ihm gedroht, ihn, seinen Sohn und seine
ganze Familie zu töten. G___ habe währenddessen nur gelacht. Er habe C2___
weggestossen und sei dann zu dessen Vater G___ gelaufen. Dieser habe ihn am Hals
gepackt und gestossen. Er habe Schmerzen sowie Atemprobleme gehabt und ihm sei
schwarz vor den Augen geworden. Er habe nur noch zwei Personen - G___ und noch
eine, welche Albanisch gesprochen habe - gesehen. C2___ habe versucht, ihn zu
schlagen, was er auch gesehen habe. W1___ und W2___ hätten versucht, C2___ von
ihm wegzuhalten. Er habe versucht, die Hand von G___ von seinem Hals zu lösen, was
ihm nicht gelungen sei, da er zu wenig Kraft gehabt habe (act. B 3/22, S. 2). Weil er
C2___ aus den Augen verloren und Angst gehabt habe, dieser könnte von hinten
kommen, habe er das Handy hervorholen und G___ damit schlagen wollen. Auf der
anderen Seite sei jedoch das Messer gewesen. Er habe G___ damit gedroht. Dieser habe
versucht, ihm das Messer wegzunehmen. Er habe Angst gehabt, dass C2___ hinter ihm
sei. G___ habe ihn dann wieder am Hals gepackt. Dann sei es sehr schnell gegangen. Er
habe ihm das Messer nicht ins Herz stechen wollen. Hätte G___ das Messer richtig
erwischt, hätte er ihm in den Hals geschnitten. Er sei retour und G___ sei vorwärts
gegangen. Er habe Atemprobleme gehabt und C2___ sei auf ihn zugesprungen und habe
ihn schlagen wollen. Er habe das Messer dann hochgenommen und mit dem Messer in
der Hand „Stopp“ gesagt. C2___ habe Angst bekommen. Dann sei sein Sohn gekommen
und sie seien nach Hause gegangen (act. B 3/22, S. 2 f.). Er habe G___ nicht mit Absicht
Seite 17
töten wollen. Hätte er dies gewollt, hätte er ihn von oben geschlagen oder ihn von hinten
angegriffen (act. B 3/22, S. 4). Er habe Panik bekommen, weil er C2___ nicht mehr
gesehen und gedacht habe, dass ihn jemand töten möchte (act. B 3/22, S. 3). Er habe
befürchtet, dass sie zuerst seinen Sohn, ihn und seine Familie töten. Dies ohne Grund, da
es nie Streit gegeben habe (act. B 3/22, S. 5).
Vor Schranken führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht, wieso er von G___ gewürgt
worden sei. Er sei nie auf ihn losgegangen (act. B 3/69, S. 7). Ihm sei schwarz vor Augen
geworden. Da er von G___ gewürgt worden sei, habe er nicht umkippen können. Es sei
sehr schnell (2 - 3 Sekunden) gegangen, wobei er während dieser Zeit nur die Sicht
verloren habe (act. B 3/69, S. 11). Danach habe er nur zwei Personen gesehen, G___
und C2___. C2___ sei rechts von ihm gewesen, dann habe er ihn verloren. Aus Angst,
dieser sei hinter ihm, habe er das Messer aus der Tasche gezogen und habe G___ damit
schlagen wollen. Er habe ihm zuerst damit gedroht. Da G___ versucht habe, das Messer
wegzuschlagen, habe er Angst bekommen, dass G___ ihm das Messer an den Hals
setzen würde. Er habe dann zugestochen (act. B 3/69, S. 5). Vom Würgegriff habe er sich
lösen können. Dennoch habe er aus Angst, dass C2___ in angreife, zugestochen. Er
habe in diesem Moment eine grosse Kraft bekommen (act. B 3/69, S. 9). Er habe nicht
darüber nachgedacht, dass er G___ tödlich verletzen könne. Er wisse aber, dass ein Stich
in die Bauch- und Brustgegend einen Menschen töten könne (act. B 3/69, S. 10). Im
Übrigen wisse er nicht, wie der Blutfleck von G___ an der Innenseite des Kragens dorthin
gekommen sei. Die Jacke sei bis oben geschlossen gewesen (act. B 3/69, S. 8).
Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte A___, er bleibe bei den bisherigen
Aussagen, mehr habe er nicht zu sagen. Er werde sich lediglich noch zu seiner Person,
aber nicht mehr zur Sache äussern (act. B 27, S. 3 und 6). Er erwähnte lediglich, dass er
Rechtshänder sei und die gesundheitlichen Probleme schon vor der Tat bestanden;
seither hätten sie sich verschlimmert (act. B 27, S. 6).
2.3.3 Aussagen von C2___
C2___ erklärte in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten, dass sein Vater
zu schlichten versucht habe. Er habe den Beschuldigten in den Arm genommen und
gesagt, dass sich alle beruhigen sollen. Sein Vater habe den Beschuldigten nie
angegriffen (act. B 3/11, S. 3). Er selber habe den Beschuldigten nicht bedroht, er habe
ihn kurz geschubst, als er von ihm hinten am Kragen gepackt worden sei (act. B 3/11, S.
4). Unmittelbar vor der Tat habe er mit H___ am Boden gekämpft (act. B 3/11, S. 2).
Seite 18
2.3.4 Aussagen von J___
In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Mai 2015 sagte J___ aus, dass G___ versucht
habe, die Situation zu beruhigen. G___ habe den Beschuldigten gestossen und ihn so
dazu bewegen wollen, nach Hause zu gehen (act. B 3/12, S. 2 und 5). Es treffe nicht zu,
dass G___ A___ am Kragen gepackt habe; er habe etwa einen bis anderthalb Meter
entfernt von diesem gestanden (act. B 3/12, S. 3). Nach dem Stich habe er C2___ geholt.
Dieser sei in diesem Zeitpunkt mit H___ am Kämpfen gewesen (act. B 3/12, S. 4).
2.3.5 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Galle n, Legalobduktion
Zur Klärung der Todesursache und Todesart wurde durch die Staatsanwaltschaft eine
Legalobduktion in Auftrag gegeben (act. B 3/13.1). Bei der Obduktion zeigte sich eine
Messerstichverletzung in der linken Brustkorbvorderseite mit Durchstechung der linken
Herzkammerwand auf Höhe des 5. Zwischenrippenraumes in der mittleren
Schlüsselbeinlinie (act. B 3/13.1.1, S. 3). Auf den beigelegten Bildern ist ersichtlich, dass
die Stichverletzung nur wenige Zentimeter unterhalb der Brustwarze erfolgte (act. B
3/13.1.5, Abb.1).
Das Gutachten hält fest, dass für die Beibringung einer solchen Verletzung eine grosse
Wucht bei der Stichausführung vorauszusetzen war, da sowohl Bekleidung, Haut, als
auch Rippen einen deutlichen Widerstand leisteten. Auf den Abb. 5 und 6 ist die
schlitzartige Öffnung des Herzbeutels und die glattrandige Durchtrennung der linken
Herzkammer ersichtlich. Anhand der computertomographischen Untersuchung liess sich
eine leicht nach links und oben führende Stichkanalrichtung mit Ausrichtung der
geschliffenen Messerklinge nach unten feststellen. Der Stichkanalverlauf mit
Durchtrennung des Rippenknorpels der 6. und 7. Rippe links ist auf Abb. 3 und 4
erkennbar. Der starke Blutverlust sowie die Gewebeblutungen im Verlauf des Stichkanals
könnten als Beleg für die erhaltene Kreislauffunktion zum Zeitpunkt der
Verletzungsentstehung (Vitalitätszeichen) gewertet werden. Nach Öffnung des Herzens
könnte abhängig von der Geschwindigkeit des Blutverlustes eine noch kurzfristig
erhaltene Handlungsfähigkeit bestanden haben. Allerdings wären die Verletzungen selbst
bei sofortiger notärztlicher Behandlung nicht überlebbar gewesen. Aus
rechtsmedizinischer Sicht bestehen keine vernünftigen Zweifel an einem kausalen
Zusammenhang zwischen der Stichverletzung und dem Todeseintritt. Folglich handelt es
sich um ein Tötungsdelikt (act. B 3/13.1.1, S. 2 - 5).
2.3.6 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Galle n, DNA-Spuren
Das Institut für Rechtsmedizin untersuchte den Fingernagelschmutz an beiden Händen
der beschuldigten Person und des Opfers. Die Jacke des Beschuldigten und die Tatwaffe
Seite 19
wurden ebenfalls untersucht. Die Untersuchung lieferte folgende Ergebnisse (act. B
3/13.2):
Der Fingernagelschmutz von der rechten Hand des Beschuldigten enthält DNA-Spuren
des Beschuldigten und des Opfers (act. B 3/13.2, S. 2 f.). Auf dem Messergriff, der
Messerklinge und in der Messerscheide fanden sich DNA-Spuren von Opfer und Täter
(act. B 3/13.2, S. 3 - 5). Die Blutspur an der rechten Halspartie des Beschuldigten enthielt
das DNA-Profil einer einzelnen Person, welche mit dem DNA-Profil des Beschuldigten
vollständig übereinstimmt (act. B 3/13.2, S. 5). Das Institut für Rechtsmedizin
untersuchte verschiedene Stellen auf der Jacke des Beschuldigten, die er zum
Zeitpunkt der Tat trug (act. B 3/13.2; Abbildungen in act. B 3/13.3). An vier Stellen
wurde mit dem Hexagon OBTI-Test untersucht, ob sich auf der Jacke menschliches
Hämoglobin befindet. Die Blutflecken 2, 3 und 4 (act. B 3/13.3, S. 4 f. und 9)
enthielten DNA-Profile einer Person, nämlich jene des Beschuldigten (act. B 3/13.2,
S. 6). Am Blutfleck 1 (act. B 3/13.3. S. 4 und 9) war ein vollständiges DNA-Profil einer
einzigen Person zu finden. Das erwähnte DNA-Profil stimmt vollständig mit dem DNA-
Profil des Opfers überein (act. B 3/13.2, S. 6). Am rechten Ärmel der Jacke fand das
Institut für Rechtsmedizin die DNA-Profile des Beschuldigten, des Opfers sowie von
zwei unbekannten Personen. Am linken Ärmel ergaben sich keine Hinweise für das
Vorhandensein von DNA-Profilen des Opfers (act. B 3/13.2, S .6 f. und 10; act. B
3/13.3, S. 2). Die Aussen- und Innenseite des Jackenkragens wurde nach DNA-
Profilen untersucht. Es konnten DNA-Profile der beschuldigten Person und weiteren
Personen nachgewiesen werden. Das DNA-Profil des Opfers war im Kragenbereich
jedoch nicht nachweisbar (act. B 3/13.2, S. 8 ff., B 3/13.3, S. 1 und 3). Schliesslich
wurden die 6 Taschen der Jacke untersucht (act. B 3/13.2, S. 8 ff., B 3/13.3, S. 6 f.).
Einzig auf der Jackentasche 2 fanden sich DNA-Profile des Beschuldigten, des
Opfers und einer weiteren Person (act. B 3/13.2, S. 9; B 3/13.3, S. 6). Auf der
Jackentasche 1, 3, 4 und 5 wurden DNA-Profile gefunden, jedoch stimmen diese mit
jener des Beschuldigten überein (act. B 3/13.2, S. 8 f.; B 3/13.3, S. 6 - 8).
2.3.7 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Galle n, Untersuchung Beschuldigter
Der Beschuldigte wurde am 22. März 2015 durch das Institut für Rechtsmedizin
untersucht. Am rechten Kieferwinkel zeigte sich eine ritzartige Oberhautläsion. Sie stellt
Folge einer schürfenden, spitzen Gewalteinwirkung dar. Es fanden sich keine
Komponenten zu einer Gewalteinwirkung. Die Läsion ist als unspezifisch zu werten. Sie
lässt sich mit der Aussage des Beschuldigten, dass die Verletzung im Zusammenhang mit
dem Gerangel entstand, vereinbaren (act. B 3/13.5, S 3). Es zeigten sich weder
Verletzungen an der Halshaut noch objektive Befunde (wie z.B. Stauungsblutungen im
Seite 20
Gesichtsbereich), die eine Durchblutungsstörung des Gehirns infolge einer Kompression
der Blutgefässe am Hals und somit eine konkrete Lebensgefahr belegen könnten. Das
geschilderte Schwarzwerden vor Augen kann als vorübergehende Durchblutungsstörung
des Gehirns interpretiert werden. Eine relevante und lebensgefährliche Beeinträchtigung
der Hirnfunktion durch einen Angriff gegen den Hals lässt sich aufgrund der Angabe des
Beschuldigten, er habe während des Würgevorgangs gezielt in seiner Tasche "nach
etwas Hartem" gesucht, nicht ableiten (act. B 3/13.5, S. 3).
2.3.8 Zusatzgutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen
Aus dem Zusatzgutachten vom 24. Juli 2017 ergibt sich (act. B 12, S. 2),
- (auf die Frage, ob DNA-Rückstände von G___ auf der von A___ getragenen Jacke
zwingend zu erwarten gewesen wären, wenn A___ von diesem gewürgt worden
wäre), dass die DNA-Übertragung unter anderem abhängig von der Dauer und
Intensität des Kontaktes zwischen der unbedeckten Haut und dem Gegenstand /
Kleidungsstück sei. Bei einer nur kurzzeitigen Berührung sei nicht zwingend mit der
Übertragung von genügend DNA zu rechnen, damit ein DNA-Profil erstellt werden
könne. Bei einem über längere Zeit bestehenden intensiven Kontakt sei zu
erwarten, dass genügend DNA für die Erstellung eines DNA-Profils übertragen
werde.
- (auf die Frage, ob es denkbar sei, dass A___ von G___ gewürgt worden sei, ohne
dass DNA von G___ auf seiner Jacke zurückgeblieben sei), damit DNA an einem
Gegenstand / Kleidungsstück nachgewiesen werden könne, müsse zwingend ein
Kontakt zwischen dem Gegenstand / Kleidungsstück und der unbedeckten
Körperoberfläche erfolgt sein. Aus dem oben Gesagten lasse sich zudem ableiten,
dass bei einem intensiven Würgen mit hohem Druck und langem Kontakt mit der
Übertragung von DNA gerechnet werden müsse. Bei einem nur flüchtigen Kontakt
sei nicht zwingend mit einer DNA-Übertragung zu rechnen.
- dass allein aufgrund des fehlenden Nachweises von DNA keine Aussage dazu
gemacht werden könne, ob ein Würgen stattgefunden habe oder nicht. Eine solche
könne nur im Zusammenhang mit konkreten Angaben zum geltend gemachten
Ereignis erfolgen.
2.3.9 Erwägungen der Vorinstanz
Das Kantonsgericht hat das Vorliegen einer Notwehrsituation mit einlässlicher
Begründung (auf welche nachfolgend im Detail eingegangen wird, vgl. E. 2.3.13), verneint
und festgehalten, die Darstellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten sei nicht
glaubwürdig, weshalb dieser sich auch nicht auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ berufen
Seite 21
könne. Fest stehe einzig, dass A___ mit dem mitgebrachten Messer in das Herz von
G___ gestochen habe (act. 2.3.9, S. 21 ff.).
2.3.10 Ausführungen des Beschuldigten im Berufungsverfahre n
Die Verteidigung hielt auch im Berufungsverfahren daran fest, dass A___ sich in einer
Notwehrsituation befand, als er auf G___ einstach (act. B 25). Auch auf diese Vorbringen
wird unten (E. 2.3.13) näher einzugehen sein.
2.3.11 Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Berufungsve rfahren
Gemäss Staatsanwalt B___ hat das Kantonsgericht den Sachverhalt zutreffend
festgestellt und rechtlich gewürdigt (act. B 26, S. 1).
2.3.12 Rechtliche Grundlagen
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern
aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als
bewiesen ansehen oder nicht7. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder
auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden
Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang resp. ein
Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Weder hat der
Personalbeweis Vorrang vor dem Sachbeweis, noch umgekehrt. Entscheidend ist allein
der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die
Glaubwürdigkeit der Person - und vor allem - die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche
diese Person gemacht hat8. Verletzt ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung dann,
wenn der Richter sich auf schematische Regeln stützt, was dann der Fall ist, wenn er
nicht mehr auf die innere Autorität des konkreten Beweismittels abstellt, sondern
beispielsweise Aussagen von Angehörigen generell keinen bzw. einen geringen
Beweiswert beimisst9. Sind die Strafbehörden von jeder positiven oder negativen
Beweisregel entbunden, werden sie damit auf ihr eigenes Urteilsvermögen
zurückgeworfen: Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sollen sie einzig nach
ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden,
7 BGE 133 I 33 E. 2.1. 8 WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 27 zu Art. 10. 9 WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 28 zu Art. 10; THOMAS HOFER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl.
2014, N. 54 ff. zu Art. 10.
Seite 22
ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht10. Die richterliche Überzeugung lässt
sich inhaltlich in eine subjektive und eine objektive Komponente aufgliedern. Als
gefühlsmässige Empfindung verlangt sie nach persönlicher Gewissheit, dass sich ein
Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat. Eine blosse Vermutung oder ein
Verdacht reichen hierfür nicht aus. Die Gewissheit ist jedoch nicht Ausfluss
gefühlsmässigen Empfindens, sondern beruht auf rationaler Erkenntnis. Überzeugt zeigen
darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die
Überzeugung muss mit anderen Worten durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und
logische Schlussfolgerungen begründet sein; dadurch wird die Herleitung des
Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar11.
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter
Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar
entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Der Indizienbeweis ist dem
direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen
Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf
eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen,
auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Beim
Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich,
aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche
Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln
betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein
Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat12. In einem Indizienprozess muss das Tatgeschehen aus
den Umständen erschlossen werden13. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die
Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz „in dubio
pro reo“ findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung14.
10 THOMAS HOFER, a.a.O., N. 58 zu Art. 10; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10 mit weiteren
Hinweisen. 11 THOMAS HOFER, a.a.O., N. 61 zu Art. 10; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10; Urteil des
Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E 5.5. 12 Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April
2017 E. 12.1. 13 Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2012 vom 30. April 2013 E. 2.3. 14 Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4.
Seite 23
2.3.13 Würdigung durch das Obergericht
Unbestrittener Sachverhalt
Nach Auffassung des Obergerichts stehen folgende Gegebenheiten sicher fest:
- auf dem Vorplatz des Schulhauses E___ in F___ treffen sich am späteren
Sonntagnachmittag, den 22. März 2015, mehrere Jugendliche und deren Väter.
Dabei geht es um die Aufarbeitung / Schlichtung einer Auseinandersetzung
zwischen den Jugendlichen in der vorangegangenen Nacht;
- H___ ruft zu Hause an und lässt seinem Vater ausrichten, er solle ebenfalls zum
Schulhaus E___ kommen;
- der Beschuldigte befindet sich im Zeitpunkt des Anrufes im Garten, wo er mit einem
Küchenmesser Schnüre von einer Verpackung löst;
- auf den Anruf hin unterbricht er diese Arbeit, steckt das Messer in die Jackentasche
und macht sich auf den Weg zum Schulhaus;
- als der Beschuldigte zum Schulhaus kommt, diskutieren diverse Personen über die
Ereignisse der vergangenen Nacht;
- zwischen dem Beschuldigten und C2___ kommt es zu einer verbalen
Auseinandersetzung und einem kurzen Körperkontakt (Wegstossen, Hand auf
Schulter legen); dann beruhigt sich die Situation (vorerst) wieder (act. B 3/11, S. 4;
act. B 3/12, S. 2, act. B 3/22 S. 2, act. B 3/7.1, S. 3, act. B 3/7.2, S. 4).
- anschliessend geraten G___ und A___ aneinander; dabei zieht A___ das
mitgebrachte Messer aus der Jackentasche und droht G___ (mehrmals, act. B
3/7.1, S. 3) damit (act. B 3/7.3, S. 8; act. B 3/7.2, S. 4; act. B 3/22, S. 2; act. B 3/69,
S. 5); G___ gelingt es zunächst, den messerführenden Arm von A___
zurückzustossen, wobei der Letztere sich leicht am Kinn verletzt (act. act. B 3/22, S.
2; act. B 3/7.3, S. 8; act. B 3/7.1, S. 3); A___ droht G___ in der Folge erneut mit
dem Messer (act. B 3/7.2, S. 4), danach kommt es zum tödlichen Messerstich von
A___ gegenüber G___ (act. B 3/7.2, S. 4; act. B 3/7.1, S. 3);
- C2___ und H___ kämpfen im Zeitpunkt, als der tödliche Messerstich erfolgt, am
Boden miteinander (act. B 3/11, S. 2; act. B 3/12, S. 4), was A___ offenbar nicht
mitbekommt (act. B 3/69, S. 11; act. B 3/7.1, S. 4 f.);
- anfänglich sagt A___ aus, C2___ habe sich während der Auseinandersetzung mit
G___ hinter bzw. seitlich neben ihm befunden (act. B 3/7.3, S. 2 und 8; act. B 3/7.2,
S. 4), später will er ihn aus den Augen verloren haben (act. B 3/22, S. 2, act. B 3/69,
S. 5).
- G___ ist grösser und kräftiger als A___, der zudem krank ist (act. B 3/7.3, S. 7; act.
B 3/7.2, S. 4);
Seite 24
- G___ ist nicht bewaffnet und weist keine Abwehrverletzungen auf (act. B 3/13.1.1,
S. 4);
- am Kragen der Jacke von A___ befinden sich keine DNA-Spuren des späteren
Opfers (act. B 3/13.2, S. 8);
- A___ weist keine Merkmale auf, welche auf ein Würgen hindeuten (act. B 3/13.5, S.
3);
- zwischen G___ und A___ resp. deren Familien gibt es vor der Tat keinen Streit und
auch keine schwelenden Konflikte (act. B 3/22, S. 4; act. B 3/69, S. 4 und 6);
- A___ ist Rechtshänder (act. B 27, S. 6);
- Der Messerstich wird mit grosser Wucht von unten nach oben geführt und hat die
Jacke, die Haut und die Rippen durchlagen (act. B 3/13.1.1, S. 4);
- vor und nach dem Stich steckt das Messer in der dafür vorgesehenen
Messerscheide in der Jackentasche des Beschuldigten (act. B 3/7.3, S. 10 f.);
- nach der Tat begibt A___ sich nach Hause und ruft die Polizei an (act. B 3/7.4, S.
2);
- die Untersuchung des Beschuldigten nach der Tat ergibt dass er nicht alkoholisiert
ist; hingegen werden Rückstände von Medikamenten gefunden (Citalopram und
Tramadol); beim Ersteren handelt es sich um ein Antidepressivum in einer
therapeutischen Konzentration und beim zweiten um ein Opioid-Schmerzmittel in
einer übertherapeutischen Konzentration. Die Einnahme von Tramadol kann unter
anderem zu Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen und Benommenheit führen.
Aufgrund der unauffälligen Befunde kann allerdings nicht von einer relevanten
zentralnervösen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Blutentnahme ausgegangen
werden. (act. B 3/13.5, S. 2 und 4).
Unklarer / bestrittener Sachverhalt
Über folgende Gegebenheiten herrscht keine Klarheit resp. sie werden bestritten:
- ob der Beschuldigte das Messer mit Blick auf das Treffen bewusst eingesteckt hat
oder ob er es ohne Absicht einsteckte und später zufällig darauf gestossen ist, als er
in seine Jackentasche gegriffen hat;
- wie der finale Kontakt zwischen G___ und A___ abgelaufen ist, d.h. ob überhaupt
und allenfalls wie der Erstere den Letzteren gepackt und/oder gewürgt hat und falls
ja, wie intensiv die Berührung gewesen ist, wie lange sie gedauert und ob sie über
den Kleidern/der Jacke oder auf der blossen Haut stattgefunden hat;
Seite 25
- ob resp. wie die Jacke, welche zwei Verschlusssysteme aufweist (Reissverschluss
und Knöpfe), geschlossen gewesen ist, d.h. ist nur der Reissverschluss
geschlossen oder ist sie auch zugeknöpft gewesen.
Aus den oben geschilderten Umständen ergibt sich für das Obergericht was folgt:
- Für den Umstand, dass G___ den Beschuldigten gewürgt hat, spricht einzig
dessen eigene Aussage. Der Beweiswert der eigenen Aussage ist allerdings nicht
besonders hoch, da eine beschuldigte Person nicht verpflichtet ist, aktiv an ihrer
eigenen Überführung mitzuwirken (nemo tenetur se ipsum accusare)15.
- Den teils unterschiedlichen Aussagen des Beschuldigten misst das Obergericht
nicht dieselbe Bedeutung zu wie die Vorinstanz (act. B 2 E. 2.3.9, S. 21) resp.
wertet diese als neutral. Wie die Verteidigung ausführte, sind diese nämlich -
zumindest was das Kerngeschehen betrifft - relativ konstant (vgl. obige Auflistung).
Die Abweichungen betreffen in erster Linie Details und sind vor dem Hintergrund der
Fremdsprachigkeit des Beschuldigten, der teils langen Zeiträume zwischen den
Einvernahmen sowie der damit verbundenen Emotionen erklärbar.
- Weiter hielt die Vorinstanz fest (act. B 2 E. 2.3.9, S. 22), es gebe keine Erklärung
dafür, wie ein Blutfleck, der - ausschliesslich - DNA-Spuren des Opfers enthalte, auf
die Innenseite des Kragens der Jacke des Beschuldigten gelangen konnte, wenn
diese (angeblich) bis oben geschlossen war. Diese Tatsache lasse darauf
schliessen, dass die Jacke offen getragen worden sei. Folglich sei die Erklärung des
Beschuldigten, wegen des Jackenkragens seien keine Würgemale vorhanden, nicht
glaubhaft; ebenso wenig der angebliche Würgevorgang.
Die Verteidigung bringt nun vor (act. B 25, S. 8), der Blutfleck Nr. 1 auf Seite 9 der
Fotodokumentation (act. B3/13.3) befinde sich gar nicht auf der Krageninnenseite,
sondern noch aussen in der Nähe des Reissverschlusses. Es sei also sehr wohl
möglich, dass der Blutfleck trotz vollständig geschlossener Jacke an diese Stelle
habe gelangen können. Der im IRM-Gutachten als Nr. 1 bezeichnete Blutfleck an
der Jacke des Beschuldigten und der Umstand einer beim Würgevorgang
vollständig geschlossenen Jacke würden sich gegenseitig also nicht ausschliessen.
Aus der Fotodokumentation geht hervor, dass es sich bei der vom Beschuldigten
getragenen Jacke um ein Modell mit zwei Verschlusssystemen handelt (act. B
3/Beilage zu 13.3, S. 1): Diese verfügt sowohl über einen Reissverschluss als auch
15 WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 3 zu Art. 10 StPO.
Seite 26
über Druckknöpfe, wobei sich die Letzteren weiter aussen als der Reissverschluss
befinden. Der Fleck Nr. 1 befindet sich links vom Reissverschluss auf der Innenseite
des Stoffteils, welcher den Reissverschluss überlappt und mittels Druckknöpfen
verschlossen wird (S. 4 und 9).
Somit ist es denkbar, dass der Blutfleck Nr. 1 trotz geschlossenem Reissverschluss
an die besagte Stelle gelangen konnte. Daraus folgt wiederum, dass zugunsten des
Beschuldigten von dessen Darstellung, die Jacke sei während dem
Aufeinandertreffen mit G___ geschlossen gewesen, auszugehen ist (in dubio pro
reo, Art. 10 Abs. 3 StPO).
- Gegen die Darstellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten fallen
folgende Momente ins Gewicht:
- Zunächst haben weder C2___ (act. B 3/11, S. 3 und 5) noch J___ (act. B 3/12, S.
3) beobachtet, dass G___ A___ gepackt oder gewürgt hat. Gemäss diesen
beiden soll das spätere Opfer im Gegenteil versucht haben, den Beschuldigten
zu beruhigen (act. B 3/11, S. 3; act. B 3/12, S. 3).
- Wie das Kantonsgericht zu Recht hervorhebt (act. B 2 E. 2.3.9, S. 24), ist A___
sich im Zeitpunkt des angeblichen Würgevorganges gemäss eigenen Aussagen
keineswegs sicher, was um ihn herum passiert bzw. ob C2___ tatsächlich hinter
ihm gewesen ist, denn er hat diesen aus den Augen verloren (act. B 3/22, S. 2,
act. B 3/69, S. 5). Erhärtet wird dieser Umstand durch die Aussage von C2___,
der anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten aussagt,
dass er mit H___ am Kämpfen gewesen sei, als sein Vater niedergestochen
worden sei (act. B 3/12, S. 2). Dies wird durch die Aussage von J___ bestätigt
(act. B 3/12, S 4).
- Der Beschuldigte macht geltend, er sei von G___ so stark gewürgt worden, dass
er keine Luft mehr bekommen habe und in Panik geraten sei (act. B 3/7.3, S. 7 f.;
B 3/7.2, S. 4; act. B 3/22, S. 2; act. B 3/69, S. 5), ihm sei „schwarz vor Augen“
geworden und er habe beinahe das Bewusstsein verloren (B 3/7.1, S. 3 und 6;
act. B 3/22, S. 2; act. B 3/69, S. 5). Einen Tag nach der Tat klagt er über
Schmerzen im Hals (act. B 3/7.3, S. 12). Nach dem Gutachten des IRM über die
Untersuchung von A___ finden sich bei diesem weder Verletzungen an der
Halshaut noch objektive Befunde, die eine Durchblutungsstörung des Gehirns
infolge einer Kompression der Blutgefässe am Hals und somit eine konkrete
Lebensgefahr belegen können (act. B 3/13.5, S. 3). Vor diesem Hintergrund
erachtete das Kantonsgericht die Aussagen des Beschuldigten als nicht
Seite 27
nachvollziehbar und führte aus, wenn ein Mensch derart gewürgt werde, dass die
Sauerstoffzufuhr zum Gehirn unterbrochen werde und er einen Tag später noch
über Schmerzen klage, lägen im Normalfall entsprechende Hinweise vor (act. B 2
E. 2.3.9, S. 22).
Anlässlich der Berufungsverhandlung wendet die Verteidigung ein, der
Beschuldigte habe nie geltend gemacht, durch das Würgen in Lebensgefahr
geraten zu sein. Er habe lediglich ausgesagt, es sei ihm zeitweilen „schwarz vor
Augen“ geworden und er habe fast das Bewusstsein verloren. Es sei ohne
weiteres nachvollziehbar, dass A___ aufgrund seiner bekannten
gesundheitlichen Probleme den Würgevorgang intensiver wahrgenommen habe
und dieser auf ihn grössere Auswirkungen gehabt habe als bei einer x-beliebigen
anderen Person (act. B 25, S. 8 f.).
Nach Auffassung des Obergerichts überzeugt die Schlussfolgerung der
Vorinstanz (act. B 2 E. 2.3.9, S. 22 ff.) und es kann daher vollumfänglich auf
deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO)16.
Ergänzend ist anzufügen, dass nebst den fehlenden objektiven Befunden wie
Verletzungen der Halshaut, Druckspuren, Durchblutungsstörungen etc., welche
gegen das angebliche Würgen sprechen, weitere Momente Zweifel an der
Darstellung des Beschuldigten wecken. So ist der Beschuldigte gemäss eigenen
Angaben während des Würgevorganges in der Lage gewesen, in die
Jackentasche zu greifen und nach dem Handy zu suchen bzw. das sich dort
befindliche Messer hervorzuholen (act. B 3/7.3, S. 7 f.; B 3/22, S. 2; B 3/69, S. 5).
Der Bericht des Institutes für Rechtsmedizin bestätigt indessen, dass eine
ungenügende Blutzufuhr des Gehirns zu einer Einschränkung der Körper- und
Hirnfunktionen führt, welche zu Bewusstseinsstörungen führen können. Wer
(beinahe) das Bewusstsein verliert, kann sich vielleicht unter Umständen mit
Mühe auf den Beinen halten, dürfte jedoch kaum in der Lage sein, ein Messer
aus der Jackentasche zu ziehen und dieses - gemäss Obduktionsbericht (act. B
3/13.5, S. 3) - mit grosser Wucht in den Körper einer anderen Person zu
rammen.
Die Ausführungen der Verteidigung bestätigen letztlich selbst, dass der
angebliche Würgevorgang keine reelle Gefahr für den Beschuldigten darstellte,
sondern von diesem höchstens als solche empfunden wurde (darauf ist unten E.
4.3 unter dem Stichwort Putativnotwehr zurückzukommen).
16 BGE 119 II 478 E. 1 lit. d; Urteil Bundesgericht 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1.
Seite 28
- Zu Recht hat die Vorinstanz in den Aussagen von A___ insofern einen
Widerspruch erkannt (act. B 2 E. 2.3.9, S. 23), indem er einerseits erklärt, er
habe wegen den Schmerzen nicht viel Kraft (act. B 3/7.3; S. 8, B 3/7.2, S. 4 f.; B
3/22, S. 2; B 3/69, S. 4) und andererseits vorbringt, während des
Würgevorganges habe er eine grosse Kraft erhalten, weshalb es ihm möglich
gewesen sei, das Messer mit grosser Wucht in das Herz von G___ zu stossen
(act. B 3/69, S. 9). Die Vorbringen der Verteidigung (act. B 25, S. 10), nämlich
Täter und Opfer seien in steter Bewegung und das Würgen nicht immer gleich
intensiv gewesen sowie in Todesangst, sei ein Mensch in der Lage, ungeglaubte
Kräfte zu mobilisieren, überzeugen demgegenüber nicht. Wenn das angebliche
Würgen zeitweise so wenig intensiv gewesen ist, dass A___ währenddessen
seine Jackentaschen nach einem Instrument zur Verteidigung absuchen konnte
(act. B 25, S. 10), spricht das per se gerade gegen das Vorliegen einer echten
Gefahrenlage. Dass ein Mensch in Todesangst grosse Kräfte aktivieren kann,
mag bei einer gesunden Person zutreffen. Mit Bezug auf die Situation, in der der
herzkranke Beschuldigten sich befand (act. B 3/7.2, S. 4; B 27, S. 6), erscheint
dies dem Obergericht jedoch wenig glaubwürdig, da dieser eigenen Aussagen
zufolge nicht einmal einen Kugelschreiber längere Zeit halten kann (act. B 3/7.2,
S. 5).
- Die fehlenden Hinweise auf den Würgevorgang erklärt der Beschuldigte damit,
dass er eine Jacke mit Kragen getragen habe. Die Hände von G___ seien über
dem Kragen gewesen (act. B 3/7.1, S. 6). Das Kantonsgericht schliesst aus dem
Umstand, dass sich am Kragen der Jacke von A___ keine DNA-Spuren des
späteren Opfers befinden und die Jacke gut gefüttert ist (act. B 3/13.2, S. 8), es
sei nicht nachvollziehbar, dass G___ den Beschuldigten über dem bis oben
geschlossenen, gepolsterten Jackenkragen derart gewürgt habe, dass dieser in
Atemnot geraten sei und beinahe das Bewusstsein verloren habe. Und dies alles,
ohne am Hals oder am Jackenkragen DNA-Spuren zu hinterlassen (act. B 2 E.
2.3.9, S. 22).
In diesem Zusammenhang wendet die Verteidigung ein (act. B 25, S. 9), gemäss
dem Zusatzgutachten könne aufgrund des fehlenden Nachweises von DNA des
Opfers keine Aussage dazu gemacht werden, ob ein Würgen stattgefunden habe
oder nicht und es werde sogar gutachterlich bestätigt, dass der geltend
gemachte Würgevorgang gerade nicht ausgeschlossen werden könne.
Diese Interpretation ist nach Auffassung des Obergerichts nur bedingt richtig.
Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwähnt (act. B 26, S. 2), kann aufgrund
des Zusatzgutachtens vom 24. Juli 2017 zumindest ausgeschlossen werden,
Seite 29
dass A___ über dem am Hals geschlossenen Kragen mit hohem Druck über
längere Zeit gewürgt worden ist, da bei einem längeren, intensiven Kontakt
genügend DNA für die Erstellung eines DNA-Profils hätte übertragen werden
müssen (act. B 3/12, S. 2). Korrekt ist einzig, dass aufgrund des fehlenden
Nachweises von DNA am Kragen der Jacke des Beschuldigten ein Würgen nicht
generell ausgeschlossen werden kann.
- Der Vorinstanz ist auch beizupflichten (act. B 2 E. 2.3.9, S. 23), dass die
Behauptung von A___, er habe G___ mit dem Handy schlagen wollen, um sich
aus dem Würgegriff zu befreien, nicht glaubwürdig ist. Umso mehr als die
Abwehr eines Angriffes mit einem Handy, das 132 g wiegt, - entgegen den
Vorbringen der Verteidigung (act. B 25, S. 10 f.) - nicht wirklich
erfolgversprechend ist. Fraglich ist, ob der Beschuldigte wusste, dass er ein
Messer eingesteckt hatte und gezielt nach diesem gegriffen hat oder ob er beim
Gerangel mit G___ das Messer, das er nach dem Telefonanruf seines Sohnes
eingesteckt hatte, zufälligerweise in die Hand bekam. Die erste Aussage des
Beschuldigten spricht dafür, dass er das Messer bewusst aus der Tasche
gezogen hat (act. B 3/7.4, S. 2). In den späteren Einvernahmen erklärte er dann,
er habe das Messer nur zufällig in die Hand bekommen (act. B 3/7.3, S. 7 f.; B
3/22, S. 2; B 3/69, S. 5). Wie es sich damit genau verhält, kann indessen
offenbleiben. Fakt ist, dass A___ das Messer bewusst gegen G___ einsetzte
(act. B 3/7.4, S. 2; B 3/7.3, S. 8; B 3/69, S. 5).
- Der Beschuldigte sagt weiter aus, dass er das Messer hervorgezogen und G___
damit gedroht habe. Er habe ihm damit nur Angst machen wollen (act. B 3/7.4, S.
3). Dieser habe das Handgelenk der messerführenden Hand gepackt. Dabei
habe er, der Beschuldigte, sich am Kinn verletzt (act. B 3/7.3, S. 8; B 3/7.2, S. 4;
B 3/7.1, S. 3). Er habe zugestochen, weil er keine anderen Möglichkeiten mehr
gesehen habe, sein Leben zu retten (act. B 3/7.1, S. 6). In der
Schlusseinvernahme und anlässlich der Hauptverhandlung vor dem
Kantonsgericht erklärt der Beschuldigte dann, er habe Angst bekommen, dass
G___ ihm das Messer an den Hals setzen würde (act. B 3/22, S. 3 f.; B 3/69, S.
5). Er wisse, dass ein Stich in die Bauch- oder Brustgegend einen Menschen
töten könne (act. B 3/69, S. 3). Er habe nur gewollt, dass es aufhöre (act. B
3/7.3, S. 8).
Die Vorinstanz erachtet diese Aussagen mangels Hinweisen, dass G___ den
Beschuldigten habe töten wollen, als nicht nachvollziehbar. Umso mehr als A___
gemäss eigenen Aussagen mit der Familie C___ keine Probleme und zum Opfer
Seite 30
ein fast freundschaftliches Verhältnis gehabt habe. J___ und C2___ hätten in
den Konfrontationseinvernahmen ausgesagt, dass G___ versucht habe, zu
schlichten und die Situation zu beruhigen. Vom Opfer sei der Beschuldigte auch
nicht provoziert worden (act. B 2 E. 2.3.9, S. 24). Es sei daher absolut
unverständlich und unglaubwürdig, wieso G___ A___ hätte würgen sollen (act. B
2 E. 2.3.9, S. 24 f.).
Der Verteidiger des Beschuldigten hält diese Umstände für die Beurteilung des
Kerngeschehens und des massgeblichen Sachverhalts nicht für relevant. Es
spiele keine Rolle, ob G___ A___ habe töten wollen. Dies sei vom Beschuldigten
in der fraglichen Situation einfach so wahrgenommen worden. Ebenso wenig sei
es entscheidend, wieso das spätere Opfer den Beschuldigten gewürgt habe;
entscheidend sei einzig, dass A___ gewürgt worden sei (act. B 25, S. 12).
Für das Obergericht sind die Ausführungen des Kantonsgerichts durchaus
plausibel und geeignet, den angeblichen Angriff des späteren Opfers auf den
Beschuldigten als Schutzbehauptung bzw. Rechtfertigung für dessen Angriff mit
dem Messer zu entlarven. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, ist aus ihrer
Sichtweise zwar richtig, dabei setzt sie sich aber nicht mit dem Aussageverhalten
des Beschuldigten und den darauf aufbauenden Erwägungen der Vorinstanz
auseinander.
- Die Frage, ob der Beschuldigte gemäss der Vorinstanz gezielt in die Brust von
G___ gestochen hat (act. B 2 E. 2.3.9, S. 25), oder ob dieser den Bauch treffen
wollte, wie er in der Untersuchung angab (act. B 3/7.3, S. 8; B 3/69, S. 9), spielt
aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 3.2 unten) keine Rolle
und kann somit offen gelassen werden.
- Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 2 E. 2.3.9, S. 25 f.), der Beschuldigte
und G___ seien sich gegenübergestanden. Sofern der Beschuldigte tatsächlich
gewürgt worden sei, stelle sich die Frage nach dem Vorliegen einer
Notwehrsituation. A___ habe in allen Einvernahmen erwähnt, G___ habe das
Messer zuerst zurückgestossen, wobei er am Kinn verletzt worden sei, was auch
durch den Kriminaltechnischen Dienst belegt sei. Die Messerhand hätte nicht
weggedrängt werden können, wenn beide Hände am Hals des Opfers geblieben
wären. Die Hand von G___ habe den Griff demzufolge lösen müssen. Aufgrund
dieser Lockerung hätte es dem Beschuldigten möglich sein müssen, sich ganz zu
befreien. Es sei nämlich nicht vorstellbar, mit nur einer Hand den Hals über dem
dicken Jackenkragen des Beschuldigten weiter zu würgen, falls je gewürgt
worden sei. Dazu habe A___ angegeben, G___ habe sogleich wieder mit beiden
Seite 31
Händen zugepackt und er habe nicht gewusst, wo sich C2___ befinde. Diese
Erklärung sei nicht plausibel. Das Ziel des Beschuldigten, nämlich dass der Griff
sich löse, sei in dem Moment erreicht worden, als G___ den Arm des
Beschuldigten weggedrückt habe. In diesem Zeitpunkt könne er nicht mehr
gewürgt worden sein. Zudem habe das spätere Opfer nun gewusst, dass der
Beschuldigte ein Messer habe und damit auch zusteche. Es wäre widersinnig
gewesen, wenn er in dieser Situation den Würgevorgang mit beiden Händen
wieder aufgenommen hätte, denn dann hätte er die Messerhand von A___ nicht
mehr abwehren können. Er hätte sich also schutzlos dem zu erwartenden
nächsten Messerangriff ausgesetzt. Es sei viel wahrscheinlicher, dass G___, der
grösser und stärker als der Beschuldigte gewesen sei, versucht habe, sich der
Waffe zu bemächtigen und der Beschuldigte sofort wieder zugestochen habe,
ohne G___ Gelegenheit zur Abwehr zu geben. Falls durch das Würgen
überhaupt je eine Notwehrsituation bestanden habe, so sei sie in jenem Moment
beendet gewesen, als G___ die Messerhand abgewehrt habe. Die
Notwehrsituation wäre nachvollziehbar gewesen, wenn der Beschuldigte die
Geschichte so dargestellt hätte, dass es zu einem Kampf um das Messer
gekommen sei. Seine Darstellung lasse sowohl seine Aktion wie diejenige von
G___ völlig absurd erscheinen.
Dem hält die Verteidigung entgegen, es sei sehr wohl möglich, nur mit einer
Hand zu würgen (act. B 25, S. 12 f.). Zumindest sei es möglich, den
Angegriffenen mit einer Hand an der Flucht zu hindern, bevor der Würgevorgang
mit beiden Händen fortgesetzt werde. Genau dies habe der Beschuldigte
vorgebracht. Ob dies gemäss der Vorinstanz widersinnig gewesen sei, weil G___
sich dadurch schutzlos einem nächsten Messerangriff ausgesetzt hätte, sei nicht
relevant, umso mehr als beide Beteiligten sich in dieser Stresssituation nicht
zwingend rational verhalten hätten. Es sei auf jeden Fall denkbar, dass der
begonnene Angriff nach der ersten Abwehr der Messerhand fortgesetzt worden
sei. Weil das Würgen mit einer Hand nur kurz gedauert habe, habe A___ diesen
Moment nicht zur Flucht nutzen können und die Notwehrsituation sei nicht
aufgehoben gewesen.
Das Obergericht erachtet die Würdigung der geschilderten Ereignisse durch die
Vorinstanz als zutreffend und kann sich dieser vollumfänglich anschliessen (Art.
82 Abs. 4 StPO)17. Ergänzend ist anzufügen, dass A___ zu Protokoll gegeben
hat, er habe G___ mehrfach (act. B 3/7.1, S. 3), sowohl vor dem Wegdrücken der
Messerhand (act. B 3/7.3, S. 8; act. B 3/7.2, S. 4; act. B 3/22, S. 2; act. B 3/69, S.
17 BGE 119 II 478 E. 1 lit. d; Urteil Bundesgericht 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1.
Seite 32
5) als auch danach (act. B 3/7.2, S. 4), auf das Messer aufmerksam gemacht und
ihm gesagt, er solle aufhören . Nach Auffassung des Obergerichts sind die
beiden Schilderungen, nämlich jemandem verbal mit einem Messer zu drohen
und gleichzeitig gewürgt zu werden, nicht mit einander vereinbar. Diese belegen
vielmehr, dass die Notwehrsituation - falls sie je bestanden hat - mit der Abwehr
der Messerhand durch G___ beendet war. In diesem Moment hätten dem
Beschuldigten andere Möglichkeiten als zuzustechen offen gestanden, um sich
der Situation zu entziehen. Er hätte zum Beispiel in einen anderen Körperteil von
G___, zum Beispiel den Oberschenkel, stechen oder weglaufen können.
- Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die nicht verwertbaren
Aussagen nichts enthalten, was den Beschuldigten entlasten könnte, also seine
Darstellung des Ablaufs bestätigen würde.
2.3.14 Fazit
In Würdigung sämtlicher Umstände hält das Obergericht es nicht für erstellt, dass A___
von G___ tatsächlich gewürgt worden ist. Aber selbst wenn man auf die Darstellung des
Beschuldigten abstellen und diese als wahrhaftig betrachten würde, bestehen nach dem
Obergericht keine Zweifel, dass das behauptete Würgen spätestens im Zeitpunkt, als
G___ die Messerhand abwehrte, beendet war. Unstreitig hat der Beschuldigte erst
danach mit dem mitgebrachten Messer in das Herz von G___ gestochen.
3. Vorsätzliche Tötung - Rechtliches
3.1 Objektiver Tatbestand
Täter nach Art. 111 StGB kann jeder Mensch sein18, der einen anderen lebenden
Menschen tötet19. Die Tathandlung besteht in der Verursachung des Todes eines
lebenden Menschen. Der Täter kann dabei beliebige Tatmittel einsetzen. Der Erfolg
kann durch physische oder psychische Einwirkung auf das Opfer eintreten20. Mit dem
Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung vollendet21.
Der Beschuldigte zog das Messer aus der rechten Jackentasche als er G___
gegenüberstand. Er stach G___ mit dem Messer in die linke Brustkorbvorderseite.
18 CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auf. 2013, N. 2 zu Art. 111 StGB. 19 CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 2 vor Art. 111 StGB. 20 CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 111 StGB.. 21 CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 111 StGB.
Seite 33
Dabei wurde die linke Herzkammerwand durchstochen. G___ erlag dieser Verletzung.
Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.
3.2 Subjektiver Tatbestand
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen
ausführt. Wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt, handelt
bereits vorsätzlich (Art. 12 Abs. 1 StGB). Der Vorsatz muss sich einzig auf die
Herbeiführung des Todes beziehen. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist
Eventualvorsatz ausreichend22. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt
des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für ernsthaft möglich hält, aber
dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm
abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein23. Während der bewusst fahrlässig
handelnde Täter (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraut, dass der von
ihm als möglich vorausgesehene Erfolgt nicht eintreten wird, nimmt der
eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs
ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf
nimmt, „will“ ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 aStGB24. Für den Nachweis des
Vorsatzes kann sich das Gericht auf das Geständnis des Täters oder auf äusserlich
feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den
äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den
äusseren Umständen zählen auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser
dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf
gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen25.
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich entschied, dass eine Person, die mit
einem Fleischmesser mit einer 14 cm langen Klinge auf Brusthöhe in die linke
Körperseite stösst, töten möchte und sich des Erfolges bewusst ist26. In ähnlicher
Weise entschied das Bundesgericht. Es vertritt die Ansicht, dass das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, als hoch einzustufen sei,
wenn der Täter einem Menschen mit einem Messer in den Oberkörper sticht. Es sei
allgemein bekannt, dass sich bei Messerstichen in die Brust das Risiko tödlicher
Verletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen muss, dass das Handeln des Täters
22 CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 111 StGB. 23 ANDREAS DONATSCH, Kommentar StGB, Andreas Donatsch [Hrsg.], 20. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 12
StGB mit weiteren Hinweisen. 24 BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 mit Hinweisen. 25 Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2009 vom 13.07.2009, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts
6B_289/2008, vom 17.7.2008, E. 5.3; BGE 134 IV 26, E. 3.2.2; BGE 131 IV 1, E. 2.2. 26 Urteil des Geschworenengerichts des Kantons ZH vom 16.12.1994, in: ZR 96/1997, S. 190.
Seite 34
als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden muss27. Es bedürfe keiner
besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in Brust oder Bauch
eines Menschen tödliche Folgen haben können28.
Ein direkter Vorsatz ist nicht angeklagt. Der Beschuldigte bestritt stets, dass er G___
töten wollte. Damit bleibt zu prüfen, ob er eventualvorsätzlich handelte. Eigenen
Aussagen zufolge war ihm bewusst, dass ein Stich in den Bauch oder die Brust
gefährlich ist (act. B 3/69, S. 10). Er nahm somit in Kauf, das Opfer mit dem
Messerstich in den Bauch- resp. Brustbereich zu töten. Der subjektive Tatbestand ist
zufolge Vorliegens von Eventualvorsatz erfüllt und der Beschuldigte ist der
vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen.
4.1 Notwehr
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der
Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen
angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Notwehrexzess führt zur
Strafmilderung nach freiem Ermessen des Gerichts (Art. 16 Abs. 1 StGB). Es wird nur der
intensive, quantitative Exzess erfasst. Dieser liegt vor, wenn der Täter die durch den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit gezogenen Grenzen überschreitet. Handelt der Täter
ausserhalb der Notwehrsituation, zum Beispiel bevor eine unmittelbare Bedrohung
vorliegt, kennt das Gesetz keine Strafmilderung29. Notwehr ist nur solange zulässig, wie
der Angriff andauert. Das ist auch dann der Fall, wenn zusätzlich zur bisherigen eine
weitere oder gesteigerte Gefährdung bzw. Verletzung unmittelbar bevorsteht oder im
Gange ist. Abgeschlossen ist der Angriff erst, wenn das Delikt beendet ist30.
Die Abwehr gegen einen Angriff muss angemessen sein. Die Angemessenheit beurteilt
sich dabei unter Berücksichtigung derjenigen Situation, in welcher sich der rechtswidrig
Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befunden hat, sowie der Schwere des Angriffs, der
durch Angriff und Abwehr bedrohten Rechtsgüter wie auch der Art des Abwehrmittels und
27 Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2010 vom 30.09.2010, E. 4.2; ähnlich: Urteil des Bundesgerichts
6B_230/2012 vom 18.09.2012 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2009 vom 13.07.2009, E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2008, vom 17.7.2008, E. 5.4.
28 Urteil des Bundesgerichts 6B_177/2011 vom 5.8.2011, E. 2.10; BGE 109 IV 5 E. 2. 29 Urteil des Bundesgerichts 6B_454/2015 vom 26.11.2015, E. 3; Urteil des Bundesgerichts
6B_810/2011 und 6B_811/2011, vom 30.08.2012; E. 3; TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 16 N 1 m.w.H.
30 ANDREAS DONATSCH, Kommentar StGB, Andreas Donatsch [Hrsg.], 20. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 15 StGB mit weiteren Hinweisen.
Seite 35
dessen tatsächlicher Reaktion31. Das Bundesgericht hielt fest, dass beim Einsatz eines
Messers zur Abwehr eines Angriffes gegen die körperliche Integrität besondere
Zurückhaltung geboten sei. Der Einsatz eines Messers sei das letzte Mittel der
Verteidigung. Doch könne er im Einzelfall, etwa in Anbetracht der Art und Weise des
Angriffs, der zahlenmässigen Überlegenheit der Angreifer und des Risikos, im Laufe der
Auseinandersetzung schwere Körperverletzungen davonzutragen, angemessen sein32.
Gemäss der Vorinstanz (act. B 2 E. 2.6, S. 28 f.) liegen keine Hinweise vor, dass der
Beschuldigte von G___ hätte getötet werden sollen oder anderweitig bedroht worden ist.
Mangels Vorliegen einer Bedrohung oder eines Angriffs sei keine Notwehrsituation
gegeben. Folglich habe der Beschuldigte ausserhalb der Notwehrsituation gehandelt und
die Strafe könne nicht gemildert werden. Würde angenommen, der Beschuldigte wäre
einem Angriff von G___ ausgesetzt gewesen, müsste die Angemessenheit der
Abwehrhandlung untersucht werden. Der Beschuldigte habe das Messer aus der
Jackentasche gezogen und dieses mit grosser Wucht in die Brust des Opfers gerammt,
nachdem er dieses mit dem Messer bedroht hatte. Eine solche Abwehr sei nicht mehr
angemessen, hätte der Beschuldigte den Angriff doch milder abwehren können, in dem er
G___ in den Arm oder in den Oberschenkel hätte stechen können. Der Beschuldigte hätte
sich bereits mit einer solchen Handlung aus der angeblichen Würgehandlung befreien und
weglaufen können. Das Vorliegen eines Notwehrexzesses wäre auch in diesem Fall zu
verneinen.
Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann
somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Art. 82 Abs. 4 StPO)33. Ergänzend ist anzufügen, dass die Abwehr nur gegen den
Angreifer zulässig ist; im Verhältnis zu einem unbeteiligten Dritten kann höchstens
Notstand vorliegen34. Ein vermeintlicher Angriff durch C2___ hätte den Beschuldigten also
nicht zur Notwehrhandlung gegenüber G___ berechtigt.
4.2 Putativnotwehr
31 Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2010 vom 30.09.2010, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_289/2008, vom 17.07.2008, E. 7.3. 32 BGE 136 IV 49, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2011 und 6B_811/2011 vom 30.08.2012,
E. 3. 33 BGE 119 II 478 E. 1 lit. d; Urteil Bundesgericht 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1. 34 ANDREAS DONATSCH, Kommentar StGB, Andreas Donatsch [Hrsg.], 20. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 15
StGB mit weiteren Hinweisen.
Seite 36
Der Beschuldigte hat zum einen angegeben, er habe C2___ während der
Auseinandersetzung mit G___ aus den Augen verloren und Angst gehabt, dieser greife
ihn von hinten an (act. B 3/22, S. 2 und B 3/69, S. 5). Zum andern hat der Verteidiger
vorgebracht (act. B 25, S. 8 f.), der Beschuldigte habe nie geltend gemacht, durch das
Würgen in Lebensgefahr geraten zu sein. Aufgrund seiner Krankheit sei nachvollziehbar,
dass er den Würgevorgang intensiver wahrgenommen habe als eine gesunde Person und
entsprechend auch die Auswirkungen grösser gewesen seien. Der Beschuldigte hat
mehrfach geäussert, er habe Panik gehabt und einfach versucht, sein Leben zu retten
(act. B 3/7.1, S. 6; B 3/7.3,S. 8).
Hier stellt sich für das Obergericht die Frage, ob A___ allenfalls in Putativnotwehr
gehandelt. hat.
Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter über das Vorliegen eines rechtswidrigen
Angriffes irrt; der Irrtum hierüber ist nach Art. 13 StGB, d.h. den Sachverhaltsirrtum, zu
beurteilen. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt für die
Annahme von Putativnotwehr allerdings nicht35.
Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das
Gericht die Tat nach Art. 13 Abs. 1 StGB zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt,
den sich der Täter vorgestellt hat. Wie oben (E. 4.1) erwähnt, ist die Abwehr nur gegen
den Angreifer zulässig . Selbst wenn man also davon ausgehen würde, dass C2___
A___ angreifen wollte bzw. im Begriffe war, dies zu tun, würde das den Letzteren nicht zu
einer Abwehrhandlung gegenüber G___ berechtigen.
Wenn man entgegen der primären Auffassung des Obergerichts davon ausgeht, dass
G___ A___ gewürgt hat (E. 2.3.13 und 2.3.14), war die Notwehrsituation beendet, als
G___ den Beschuldigten einseitig losliess und dessen Messerhand abwehrte. Beim
Vorbringen, dass G___ ihm anschliessend das Messer an den Hals setzen würde
(Aussagen Beschuldigter in der Einvernahme vom 11. Dezember 2015, act. B 3/22, S 2 f.
und an Schranken vor dem Kantonsgericht, act. B 3/69, S. 5 und 9) handelt es sich um
eine blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines weiteren Angriffs, was für die Annahme
von Putativnotwehr nicht genügt36.
Mithin liegt auch keine Putativnotwehr vor.
35 ANDREAS DONATSCH, Kommentar StGB, Andreas Donatsch [Hrsg.], 20. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 15
StGB mit weiteren Hinweisen. 36 Urteil Bundesgericht 6B_663/2016 vom 26. September 2016 E. 2.4.
Seite 37
4.3 Totschlag
Die Verteidigung hat die rechtliche Qualifikation des Handelns des Beschuldigten als
vorsätzliche Tötung nicht beanstandet (act. B 25, S. 15). Auch das Obergericht hat den
Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des Totschlags (act. B 2 E. 3, S. 29 f.)
nichts hinzuzufügen; auf diese kann somit vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs.
4 StPO)37.
4.4 Fazit
A___ ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. Notwehr,
Putativnotwehr oder Totschlag liegen nicht vor.
5. Strafzumessung
5.1 Erwägungen der Vorinstanz
Das Kantonsgericht ist von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen. Die
Strafempfindlichkeit hat es als neutral bewertet und berücksichtigt, dass die Tat
eventualvorsätzlich begangen wurde. Weiter hat es dem Beschuldigten Einsicht und Reue
attestiert und dem Geständnis - allerdings nur leicht - Rechnung getragen; dies mit der
Begründung, dass das Geständnis die Strafuntersuchung nicht massgeblich erleichtert
habe. Die Einsatzstrafe hat die Vorinstanz auf 9 Jahre Freiheitsstrafe festgelegt. Bei
dieser Strafe blieb es, da keine Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe vorliegen.
Schliesslich wurde die erstandene Untersuchungshaft von 163 Tagen angerechnet (act. B
2 E. 5, S. 32 ff.).
5.2 Ausführungen des Beschuldigten
Der Verteidiger des Beschuldigten brachte an Schranken des Obergerichts zum
Strafmass vor (act. B 25, S. 15 f.), falls das Gericht wider Erwarten eine Notwehrsituation
verneine, wäre für die Strafzumessung folgendes zu beachten: Die Strafzumessung wäre
im Eventualfall insofern nicht korrekt, als man die Einsatzstrafe auf neun Jahre festgelegt,
dem Beschuldigten für seine Einsichtigkeit und Reue eine Strafminderung von einem Jahr
zugestanden und die auszufällende Freiheitsstrafe dann trotzdem auf neun Jahre
festgesetzt habe. Methodisch komme die Festsetzung der Einsatzstrafe stets vor der
Berücksichtigung von Strafminderungsgründen. Attestiere man dem Beschuldigten also
37 BGE 119 II 478 E. 1 lit. d; Urteil Bundesgericht 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1.
Seite 38
Strafminderungsgründe, müsse die auszufällende Strafe zwingend unterhalb von neun
Jahren liegen (S. 16).
Nicht zugestimmt werden könne der Vorinstanz eventualiter bezüglich Ausmass der
Strafminderung wegen der gezeigten Einsicht und Reue. Quasi als Regel gewähre das
Bundesgericht in konstanter Praxis im Fall von Reue und Einsicht eine Strafminderung
von einem Drittel bis einem Fünftel. Hier sei es gerade einmal ein Neuntel der
Einsatzstrafe. A___ habe sein Geständnis ganz am Anfang der Strafuntersuchung
abgelegt und das Vorgefallene ebenfalls ganz früh und in der Folge immer wieder
aufrichtig bereut. Mithin wäre mindestens eine Strafminderung von zwei Jahren
angemessen. Im Übrigen sei das Strafverfahren durch das Geständnis durchaus
erleichtert worden. Ohne dieses wäre die Staatsanwaltschaft nicht um
Konfrontationseinvernahmen mit sämtlichen Auskunftspersonen und Zeugen herum
gekommen (S. 16).
Die eventualiter auszufällende Freiheitsstrafe dürfe nach dem Gesagten sieben Jahre
nicht überschreiten (S. 17).
Im Strafrecht gebe es gemäss dem Kantonsgericht St. Gallen keine Vergleichsfälle, weil
jedes Verschulden individuell sei. Diese würden hier also nicht weiter helfen (act. B 27, S.
10).
5.3 Ausführungen der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft hielt demgegenüber fest (act. B 26, S. 4), vorliegend sei ein
Menschenleben ohne Grund ausgelöscht worden. Es sei das höchste vom Strafrecht
geschützte Rechtsgut. Dieser Aspekt sei bei allen von der Verteidigung vorgetragenen
Verharmlosungen nicht aus den Augen zu verlieren. Im Verfahren vor dem Kantonsgericht
seien bezüglich des Strafmasses einige Vergleichsfälle aus der Praxis unseres Kantons
sowie von anderen Kantonen aufgezeigt worden. In keinem Fall sei eine Freiheitsstrafe
von weniger als neun Jahren ausgesprochen worden. Zusätzlich weise er auf einen
neuen Vergleichsfall hin: Der Mann, welcher im Sommer 2014 in einer Moschee in
Winkeln einen Serben niedergeschossen habe, müsse gemäss Urteil des Kantonsgerichts
St. Gallen für 16 Jahre ins Gefängnis. Zwar laute der Schuldspruch in jenem Fall auf
Mord. Die Differenz zum Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung sei indessen nicht
derart gross, dass man im Vergleich zu dieser Rechtsprechung eine Senkung um mehr
als sieben Jahre als gerechtfertigt bezeichnen könnte. Das von der Vorinstanz
ausgesprochene Strafmass von 9 Jahren sei an der untersten Grenze, jedoch aufgrund
der konkreten Verhältnisse (Reueverhalten) noch knapp vertretbar. So betrachtet, sei das
angefochtene Urteil in allen Teilen ausgewogen und korrekt.
5.4 Zurechnungsfähigkeit Beschuldigter
Seite 39
Die Untersuchung des Beschuldigten im Institut für Rechtsmedizin hat keine auffälligen
Befunde ergeben (act. B 3/13.5). Insbesondere war dieser am Tag der Tat um 23.00 Uhr
(Untersuchungsprotokoll S. 1) bewusstseinsklar, wach und voll orientiert. Es zeigten sich
psychomotorisch keine Auffälligkeiten, affektiv wirkte A___ leicht niedergeschlagen
(Gutachten S. 4). Im Blut wurden Rückstände des Antidepressivums Citalopram sowie
des Opioid-Schmerzmittels Tramadol gefunden (Gutachten S. 4 und
Untersuchungsbericht). Die Einnahme von Tramadol kann zu Übelkeit, Erbrechen,
Kopfschmerzen und Benommenheit führen. Von einer relevanten zentralnervösen
Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Blutentnahme ist gemäss dem Gutachten jedoch nicht
auszugehen
5.5 Rechtliche Grundlagen
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters. Dabei berücksichtigt es das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere
der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die ermittelte Einsatzstrafe ist in
Anwendung von Art. 48 und 48a StGB bei Vorliegen von Strafmilderungsgründen
herabzusetzen.
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
bestraft (Art. 111 StGB).
5.6 Würdigung durch das Obergericht
5.6.1 Bewertung des Verschuldens des Hauptdelikts
Bei der Festsetzung der Strafe kommt dem Verschulden entscheidende Bedeutung zu38.
Entsprechend hat das Gericht dieses Verschulden zu würdigen.
Im Rahmen des objektiven Tatverschuldens stellt sich die Frage, wie die objektive
Tatschwere aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes der Tat zu bewerten und grob zu
bezeichnen ist. Bewertungskriterien sind die Art und Weise des Tatvorgehens sowie
38 WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, StGB I, 3. Auf. 2013, N. 85 zu Art. 47 StPO; HANS
MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, S. 25 Rz. 53 f.
Seite 40
das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Recht sgutes 39. Um die
objektive Tatschwere einzuschätzen, hat der Richter zu überlegen, wie sich die
Verwerflichkeit der konkreten Tat im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten
einordnen lässt. Dabei ist zu fragen, ob schwerere oder leichtere Handlungsweisen
vorstellbar sind. Wird dies bejaht, kann in einem zweiten Schritt bestimmt werden, in
welchem Umfang sich derartige Tatvarianten unterscheiden. Dieses Vorgehen ist weiter
zu verfeinern, bis sich beurteilen lässt, in welchem Bereich die Tatschwere im konkreten
Fall einzustufen ist. Der Entscheid, ob von einem leichten, mittleren oder schweren
Tatvorwurf ausgegangen werden muss, ist nicht absolut, sondern immer relativ zum
Unrechtsgehalt der anzuwendenden Strafbestimmung40. Das Opferverhalten wird den
Tatmodalitäten zugerechnet und es kann beispielsweise von Bedeutung sein, ob das
Opfer eine aktive oder passive Rolle gespielt hat, ob es durch Sorglosigkeit die Tat
erleichtert oder durch eine Tatprovokation den Schaden mitverschuldet hat41.
Der Beschuldigte stach mit einem Messer in den Brustbereich von G___. Gemäss
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin handelte es sich dabei um einen Stich mit
grosser Wucht. Der Messerstich hatte eine Verletzung der linken Herzkammerwand zur
Folge. Selbst bei sofortiger vor Ort durchgeführter notärztlicher Behandlung hätte das
Opfer die Verletzung nicht überlebt. Für die angebliche Würgehandlung des Opfers gibt
es keine Hinweise, ebenso wenig dafür, dass, G___ den Beschuldigten töten wollte oder
diesen getötet hätte, wenn ihm das Messer in die Hände gefallen wäre. Der Beschuldigte
kann auch keinen Grund nennen, wieso das Opfer dies hätte tun sollen. Eine besondere
Verwerflichkeit des Handelns ist nicht zu erkennen, wie dies bei einer grausamen Tötung
der Fall wäre. Das Verschulden ist aber auch nicht leicht. Der Beschuldigte stach G___
ohne Grund nieder und löschte dessen Leben aus. Das objektive Verschulden ist daher
als mittelschwer zu qualifizieren.
Weiter stellt sich die Frage, wie dem Beschuldigten die objektive Tatschwere subjektiv
anzurechnen ist42. Finden sich beim Beschuldigten Umstände, die das Bild der Tat in
einem günstigeren Licht erscheinen lassen? Oder sind etwa Vorstellungen und Absichten
vorhanden, die erschwerend ins Gewicht fallen? Welches waren namentlich die
Beweggründe und Ziele des Beschuldigten?43. Anhaltspunkte, dass A___ mit der Absicht,
39 Hans Mathys, a.a.O., S. 195 f.; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 18 zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N. 91 f. zu Art. 47 StGB.
40 Hans Mathys, a.a.O., S. 30, N. 63. 41 WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N. 110 zu Art. 47 StGB; Hans Mathys, a.a.O., S. 196. 42 Hans Mathys, a.a.O., S. 48 ff., N. 99 ff. und S. 197. 43 Hans Mathys, a.a.O., S. 197.
Seite 41
G___ zu töten, zum Schulhaus E___ gekommen war, gibt es nicht. Erstellt ist hingegen,
dass der Beschuldigte seinem Sohn bei der Bewältigung resp. Verarbeitung der Konflikte
der vergangenen Nacht beistehen wollte (act. B 3/7.4, S. 2; B 3/7.3, S. 6 f.; B 3/22, S. 2; B
3/69, S. 4). Der Umstand, dass der Beschuldigte sich in seiner Rolle als Vater um eine
Auseinandersetzung zwischen verschiedenen jungen Erwachsenen kümmerte, in welche
sein Sohn involviert war, ist nach Ansicht des Obergerichts grundsätzlich als lobenswert
zu betrachten; entsprechend ist das subjektive Verschulden ebenfalls als mittel, aber im
unteren Bereich liegend, einzustufen.
Sodann ist die Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen, wobei die Schuld
geringer ist, je weniger kriminelle Energie aufzuwenden war44.
G___ und A___ sowie ihre Familien kannten sich seit vielen Jahren und wohnten im
selben Quartier. Der Beschuldigte und das spätere Opfer verkehrten teilweise auch in
denselben Restaurants. Zu Auseinandersetzungen oder Konflikten war es in all den
Jahren nie gekommen (act. B 3/69, S. 6). Nach dem oben Gesagten (E. 2.3.14 und 4)
liegt keine ersichtliche Tatprovokation durch G___ vor. Durch seinen massiven
Gewalteinsatz mit einem gefährlichen Gegenstand offenbarte A___ nach Auffassung des
Obergerichts eine ausgeprägte kriminelle Energie .
Im Rahmen der Beurteilung des subjektiven Tatverschuldens ist weiter zu
berücksichtigen, ob der Täter mit direktem Vorsatz oder Eventualvorsatz handelte. Bei
Fahrlässigkeitsdelikten kann entscheidend sein, ob bewusste oder unbewusste
Fahrlässigkeit vorlag45. Beim Kriterium der Intensität des verbrecherischen Willens ist
lediglich das Verhalten des Täters ohne dasjenige weiterer Beteiligter zu berücksichtigen.
Eventualvorsatz wirkt entlastend46. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er G___
nicht töten wollte, die Tat also eventualvorsätzlich beging.
Ebenso ist das Mass der Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, also wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden. Es geht primär um die Freiheit des Täters, sich für das Recht
und gegen das Unrecht zu entscheiden, wobei psychologische mit normativen
44 TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N. 19 zu Art. 47 StGB; Hans Mathys, a.a.O., S. 50 f., N. 105 f., und S.
197 f. 45 STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 47
StGB. 46 TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N. 20 zu Art. 47 StGB; HANS MATHYS, a.a.O., S. 80, N. 184 f.
Seite 42
Gesichtspunkten verknüpft werden47. Je leichter der Täter die übertretene Norm hätte
befolgen können, desto schwerer wiegt seine Entscheidung, sie zu verletzen, und folglich
seine Tat48. Nach Ansicht des Obergerichts wäre die Tat vermeidbar gewesen und dem
Beschuldigten wären andere Wege offen gestanden, die für ihn bedrohliche Situation
aufzulösen. Er hätte weglaufen oder zumindest in einen anderen Körperteil stechen
können.
Als weiteres - gewichtiges - Kriterium bei der Verschuldensbewertung ist schliesslich eine
allfällig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen49. Wie oben (E. 5.4) erwähnt,
war die Schuldfähigkeit von A___ im Zeitpunkt der Tat nicht beeinträchtigt .
Gesamthaft stuft das Obergericht das subjektive Verschulden des Beschuldigten
ebenfalls als mittel, aber eher im unteren Bereich liegend, ein.
5.6.2 In Würdigung sämtlicher subjektiver Kriterien (die Beweggründe und die
eventualvorsätzliche Begehung der Tat sprechen eher für ein leichteres, die ausgeprägte
kriminelle Energie und der Umstand, dass die Tat hätte vermieden werden können,
hingegen für ein mittleres Verschulden) sowie der mittleren objektiven Tatschwere
resultiert insgesamt ein mittelschweres Gesamtverschulden, welches jedoch eher im
unteren Bereich liegt50.
5.6.3 Hypothetische tatbezogene Strafe für das Hauptdelikt
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird nach Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht
unter fünf Jahren bestraft. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre; wo es
das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich (Art. 40
StGB).
Der Strafrahmen beträgt also 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe. Anders gesagt, ist die
Zeitspanne von 15 Jahren, welche zwischen dem Strafminimum und dem Strafmaximum
liegt, dem Verschulden des Beschuldigten entsprechend aufzuteilen. Wenn man das
Verschulden nach HANS MATHYS in acht Kategorien unterteilt51, entfallen auf jede
Kategorie somit 1.875 Jahre. Bei einem mittleren Verschulden kommen somit zur
Grundstrafe von 5 Jahren gemäss Art. 111 StGB weitere 5 bis 7 1/2 Jahre (3 - 4 x 1.875)
47 TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N. 21 zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N. 117 zu Art.
47 StGB. 48 BGE 127 IV 101, E. 2 lit. a = Praxis 90 (2001), Nr. 140 E. 2 lit. a. 49 BGE 136 IV 55, Regeste und E. 5.6. 50 HANS MATHYS, a.a.O., S. 88 Rz. 202. 51 HANS MATHYS, a.a.O., S. 195.
Seite 43
dazu. Weil das Obergericht das Gesamtverschulden zwar als mittel, aber eher im unteren
Bereich liegend, qualifiziert, erscheint eine hypothetische Strafe von 11 Jahren
Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
5.6.4 Straferhöhungs- und minderungsgründe
Die durch die Tatkomponenten ermittelte Strafe ist in einem weiteren Schritt aufgrund der
Täterkomponenten gegebenenfalls anzupassen52. Die verschuldensangemessene Strafe
kann durch Umstände, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder
herabgesetzt werden.
Zu den täterbezogenen Kriterien zählt unter anderem das Vorleben des Täters, wobei vor
allem die Vorstrafen als belastend gewertet werden. Vorstrafenlosigkeit ist hingegen nicht
strafmindernd zu berücksichtigen53. Weiter sind gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB auch die
persönlichen Verhältnisse zu beachten. Diese betreffen sämtliche Lebensumstände des
Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, wie beispielsweise Familienstand und Beruf,
Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger
günstige Lebensverhältnisse, Alkohol- und Drogenabhängigkeit und Behinderung54. Die
Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit, also der Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters, ist in Art. 47 Abs. 1 StGB ebenfalls ausdrücklich vorgeschrieben. Zudem ist auch
das Nachtatverhalten in die Strafzumessung einzubeziehen. Dazu gehören die
Geständnisbereitschaft, die Einsicht in das begangene Unrecht und Reue55. Schliesslich
ist auch das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren, etwa weitere Delinquenz
während des Strafverfahrens, zu berücksichtigen56.
Täterbezogene Gründe, welche die verschuldensangemessene bzw. tatbezogene Strafe
heraufzusetzen vermöchten57, liegen nach Auffassung des Obergerichts nicht vor. Die
Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (act. B 3/38) wertet es ebenso wie sein Vorleben
als neutral.
An Schranken führte der Beschuldigte aus, er sei 1990 in die Schweiz gekommen. Er
habe vor der Verhaftung nicht gearbeitet. Eine Invalidenrente oder etwas Ähnliches
erhalte er nicht. Seine Frau, V___, komme für den Familienunterhalt auf (act. B 3/69, S.
52 BGE 136 IV 55, E. 5.7; HANS MATHYS, a.a.O., S. 102 ff, N. 231 ff. und S. 109 ff., N. 245 ff. sowie S.
201 f. 53 TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N. 30 zu Art. 47 StGB; HANS MATHYS, a.a.O., S. 108, N. 241. 54 WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N. 146 zu Art. 47 StGB. 55 WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 169 zu Art. 47 StGB. 56 TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N. 23 zu Art. 47 StGB. 57 HANS MATHYS, a.a.O., S. 102 ff., N. 231 ff. und S. 201.
Seite 44
3). Zusammen mit seiner Ehefrau hat er vier Kinder. Die beiden Töchter X___ und Y___
sind verheiratet. Die Tochter Y___ hat zwei Kinder, welche der Beschuldigte oft
beaufsichtigt (act. B 3/5.7, S. 2). Der gemeinsame Sohn H___ schloss 2011 seine Lehre
als Fachmann Betriebsunterhalt ab. Er arbeitet weiterhin in seinem ehemaligen
Lehrbetrieb (act. B 3/6.1, S. 3; B 3/17, S. 8). H___ ist verlobt (act. B 3/5.7, S. 3). Die
jüngste Tochter Z___ ist inzwischen beinahe mündig (act. B 3/5.7/1; act. B 3/48). Aus den
Umständen folgt, dass der Beschuldigte durch eine Freiheitsstrafe in seinem beruflichen
Umfeld durch den Freiheitsentzug nicht erheblich betroffen ist. Der familiäre Umgang wird
hingegen eingeschränkt. Es kann jedoch nicht von aussergewöhnlichen Umständen die
Rede sein, welche zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen58. Die Betroffenheit durch
die Tat ist daher als neutral zu werten.
Hingegen gibt es täterbezogene Gründe, welche die verschuldensangemessene bzw.
tatbezogene Strafe zu mindern vermögen59:
- Nach Art. 48 lit. d StGB ist die Strafe zu mildern, wenn der Täter aufrichtige Reue
betätigt . Als Beispiel erwähnt das Gesetz die Schadensdeckung, soweit sie dem
Täter zumutbar ist. Nach der Rechtsprechung wird verlangt, dass er aus eigenem
Entschluss etwas tut, das als Ausdruck seines Willens anzusehen ist, geschehenes
Unrecht wieder gutzumachen. Demnach kann nicht jede Schadensdeckung als
Betätigung aufrichtiger Reue gewertet werden. Mit dem Hinweis auf die
Zumutbarkeit und die „Betätigung“ der Reue verlangt das Gesetz eine besondere
Anstrengung von Seiten des Fehlbaren, die er freiwillig, nicht nur vorübergehend
und nicht nur angesichts des drohenden oder hängigen Strafverfahrens erbringen
muss60.
A___ hat sich nach der Tat einsichtig gezeigt und gegenüber der Familie des
Opfers mehrfach Reue bekundet (act. B 3/7.1, S. 10; B 3/7.4, S. 3; B 3/22, S. 2, B
3/69, S. 6). Besondere Anstrengungen hat er in dieser Hinsicht jedoch nicht
unternommen. Eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. d StGB ist somit nicht
gerechtfertigt. Immerhin können die bekundete Reue und Einsicht leicht
58 HANS MATHYS, a.a.O., S. 115 ff., N. 259 ff.; TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N. 33 zu Art. 47 StGB;
Urteile Bundesgericht 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6.
59 HANS MATHYS, a.a.O., S. 109 ff., N. 245 ff. und S. 201 f. 60 HANS MATHYS, a.a.O., S. 109, N. 245 mit weiteren Hinweisen.
Seite 45
strafmindernd berücksichtigt werden, wie das übrigens auch die Vorinstanz gemacht
hat (act. B 2 E. 5.6, S. 34)61.
- A___ hat direkt nach der Tat ein Geständnis abgelegt und sich während dem
laufenden Strafverfahren kooperativ verhalten. Die Vorinstanz rechnete dem
Beschuldigten das Geständnis zwar strafmindernd an, ihres Erachtens wurde die
Untersuchung dadurch jedoch nicht massgeblich erleichtert (act. B 2 E. 5.6, S. 34).
Dem hält der Beschuldigte entgegen, die Staatsanwaltschaft wäre ohne Geständnis
nicht um Konfrontationseinvernahmen mit sämtlichen Auskunftspersonen und
Zeugen herumgekommen (act. B 25, S. 16).
Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, in welchem Umfang es
strafmindernd berücksichtigt wird, ist Ermessenssache62. Es sollte jedoch
strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue
des Täters ist und die Strafverfolgung dadurch erleichtert 63. Am Entscheid, in dem
eine Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen
bezeichnet wurde, hat das Bundesgericht später nicht mehr festgehalten. Daraus
kann der Schluss gezogen werden, dass sich ein Geständnis grundsätzlich nur
beschränkt auswirken darf. Eine Strafminderung von einem Drittel stellt so gesehen
die äusserste Grenze dar und kann nur bei aussergewöhnlichen Umständen
gerechtfertigt sein. In aller Regel kann es sich im besten Fall um eine erhebliche
Reduktion handeln, die sich grundsätzlich auch bei längeren Strafen im Umfang von
einigen Monaten zu halten hat64.
Vorliegend erfolgte das Geständnis ganz zu Beginn der Ermittlungen und
erleichterte die Arbeit der Strafbehörden zweifellos resp. vereinfachte das
Verfahren, auch wenn der Vorinstanz insofern beizupflichten ist, als dass der
Beschuldigte aufgrund der Tatumstände auch ohne Bekenntnis der Tat hätte
überführt werden können.
5.6.5 Festsetzung der Strafe für das einzelne Delikt65
Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der
ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen 61 WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 169 zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen. 62 Urteil Bundesgericht 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen. 63 HANS MATHYS, a.a.O., S. 117, N. 266 mit weiteren Hinweisen. 64 HANS MATHYS, a.a.O., S. 118 f., N. 267 mit weiteren Hinweisen. 65 HANS MATHYS, a.a.O., S. 202.
Seite 46
und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde
erscheint66.
Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die sich straferhöhend auswirken. Das
Vorleben sowie die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sind als neutral zu bewerten.
Leicht strafmindernd wirken sich die Reue und Einsicht des Beschuldigten aus. Ebenfalls
strafmindernd ist dem Geständnis sowie der Kooperation des Beschuldigten mit den
Strafbehörden67 Rechnung zu tragen. Das führt zu einer Einsatzstrafe von 9 Jahren.
5.6.6 Strafmilderung und Strafschärfung
Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB und Gründe für eine Strafschärfung
(Art. 49 StGB) liegen keine vor.
5.6.7 Vollzug
Gemäss Art. 42 StGB kommt der bedingte Vollzug nur für Strafen von bis zu 24 Monaten
Freiheitsstrafe in Betracht, der teilbedingte Vollzug ist nach Art. 43 Abs. 1 StGB für
Freiheitstrafen bis zu drei Jahren möglich. Da der Beschuldigte vorliegend zu einer
Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt wird, kommen der bedingte und teilbedingte Vollzug
nicht mehr in Betracht; die Strafe ist daher unbedingt auszusprechen.
5.6.8 Obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB)
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, welcher bei
vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) unabhängig von der Höhe der Strafe die Verweisung
des Täters für 5-15 Jahre aus der Schweiz verlangt, erst am 1. Oktober 2016 in Kraft
getreten68 und nach dem Grundsatz der Nicht-Rückwirkung neuen Rechts (Art. 2 StGB)69
auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist.
5.7 Fazit
In Würdigung sämtlicher Umstände ist A___ somit zu einer Freiheitsstrafe von neun
Jahren zu verurteilen. Die erstandene Untersuchungshaft von 163 Tagen ist anzurechnen
(Art. 51 StGB).
66 BGE 136 IV 55, E. 5.8. 67 HANS MATHYS, a.a.O., S. 119, N. 268 mit weiteren Hinweisen. 68 AS 2016 2329; BBl 2013 5975. 69 ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 2 StGB.
Seite 47
6. Zivilforderungen
6.1 Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 1 Schadenersatz in Höhe von CHF 6‘426.05 nebst
Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2015 zugesprochen. Soweit Ziffer 3 des Dispositivs den
Anspruch auf Schadenersatz betrifft, ist das Urteil des Kantonsgerichts mangels Berufung
in Rechtskraft erwachsen (act. B 1 und E. 1.3).
Angefochten wurden indessen die den Privatklägern zugesprochenen
Genugtuungssummen.
6.2 Das Kantonsgericht hat der Ehefrau von G___ (Privatklägerin 1) eine Genugtuung in
Höhe von CHF 40‘000.00 und den beiden Kindern des Opfers, C2___ und C3___
(Privatkläger 2 und 3), je eine solche in Höhe von CHF 20‘000.00 zugesprochen (act. B 2
E. 6.3, S. 37 f.). Dabei hat es erwogen, dass die Privatkläger eine Genugtuung im oberen
Bereich der Basisgenugtuung beantragten. Aufgrund der gesamten Umstände erscheine
dies als zu hoch. Die Familie habe sich nahe gestanden. Die Ehefrau habe mit dem
Verstorbenen nach eigenen Angaben eine traditionelle, harmonische Ehe geführt. Sie
habe jedoch nicht dargelegt, dass es sich um eine besonders enge Beziehung gehandelt
habe. Die eigentliche Tat habe die Ehefrau nicht mitangesehen, sie habe sich damals auf
dem Balkon aufgehalten. Sie habe ihren Mann dann aber auf dem Boden liegen gesehen.
Das Verschulden des Beschuldigten sei mittelschwer, die Deliktsausführung weder
besonders skrupellos noch grausam. Mithin erscheine eine Genugtuung von CHF
40‘000.00 für die Privatklägerin 1 als angemessen. Die beiden Kinder C2___ und C3___
seien über 20 Jahre alt und folglich nicht mehr im jugendlichen Alter. Dennoch habe zum
Vater eine enge Beziehung bestanden, was sich darin zeige, dass G___ sich mit den
Beteiligten über die Raufereien der vergangenen Nacht habe unterhalten wollen. In
Berücksichtigung des mittelschweren Verschuldens und der nicht besonders skrupellosen
Ausführung der Tat sei eine Genugtuung in Höhe von je CHF 25‘000.00 angebracht.
6.3 Der Rechtsvertreter der Privatkläger begründete die Genugtuungsforderungen im
Wesentlichen damit (act. B 3/59, S. 4 f.), dass sämtliche Anspruchsteller mit dem
Getöteten in einem Haushalt gelebt hätten. Die Ehefrau habe mit dem Verstorbenen eine
traditionelle Ehe, geprägt von gemeinsamen Aktivitäten und Mahlzeiten sowie
gegenseitiger Fürsorge und Pflege geführt. Schon angesichts des jugendlichen Alters der
beiden Kinder und der gelebten Hausgemeinschaft sei einsichtig, dass diese
überdurchschnittlich enge Beziehung auch für die Letzteren gelte. Das grobe Verschulden
des Beschuldigten führe allein zu einer Erhöhung der zivilrechtlichen Basisgenugtuung
Seite 48
von 30-50 %. Neben dem verletzten Rechtsgut des Lebens und dem hohen Ausmass der
Rechtsgutverletzung (Tötung) seien insbesondere der nichtige Anlass und die
Sinnlosigkeit der Tat hervorzuheben. Ein Selbstverschulden der Anspruchsteller - wie
auch des Opfers - liege nicht vor: Die Tochter C3___ und die Ehefrau C1___ seien am
Geschehen gänzlich unbeteiligt gewesen, wobei aber beide das Delikt unmittelbar
miterlebt hätten. Aus der angeblichen und bestrittenen Provokation des Würgens durch
den Sohn C2___ am Vorabend könne auch kein Selbstverschulden abgeleitet werden.
Das Opfer habe den Angeklagten nicht am Hals gepackt und schon gar nicht gewürgt, wie
es der Beschuldigte immer wieder als ihn entlastende Schutzbehauptung vorgebracht
habe. Ein Selbstverschulden des Opfers entfalle damit. Es sei daher von einem
überdurchschnittlich hohen, erlittenen Unrecht der drei Familienangehörigen des Opfers
auszugehen. Sämtliche Bemessungskriterien sprächen für eine Erhöhung der
Basisgenugtuung. Das Zusprechen einer Genugtuung am oberen Ende des für die
Basisgenugtuung vorgesehenen Rahmens sei daher ohne Weiteres gerechtfertigt.
6.4 RA AA___ machte geltend (act. B 25, S. 17 f.), das Verschulden des Beschuldigten wiege
aufgrund der Notwehrsituation nicht mehr allzu schwer. Zwar habe dieser den
rechtswidrigen Angriff mit unangemessenen Mitteln abgewehrt und dadurch die Grenzen
des Notwehrrechts überschritten. Aufgrund der gegebenen Umstände habe er in dieser
Situation und in Todesangst allerdings keine andere Möglichkeit gesehen. Er sei zwar für
den Notwehrexzess zu bestrafen, die konkreten Umstände müssten bei der Bemessung
des Verschuldens und auch bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungssumme
berücksichtigt werden. Komme hinzu, dass es innerhalb der Deliktskategorie der
Tötungsdelikte mit dem Mord noch eine qualifizierte Begehungsform gebe, auf welche die
Basisgenugtuung bei HÜTTE/LANDOLT gleichermassen Anwendung finde und welche
ebenfalls im Rahmen der betraglichen Basisgenugtuung Platz finden müsse. Unter diesen
Umständen erscheine das Verschulden von A___ vergleichsweise gering und es
rechtfertige sich, den Rahmen der Basisgenugtuung deutlich zu unterschreiten.
Angemessen erscheine eine Genugtuung von maximal CHF 20‘000.00 für die Ehefrau
bzw. eine solche von maximal je CHF 10‘000.00 für die beiden Kinder.
6.5 Die Staatsanwaltschaft hat sich bezüglich der durch das Kantonsgericht
zugesprochenen Genugtuungssummen nicht geäussert.
6.6 Der Richter kann unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den
Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen
(Art. 47 OR). Der Höhe nach ist die Genugtuung nach Art und Schwere der Verletzung,
der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des
Seite 49
Verschuldens des Schädigers zu bemessen70, wobei die Genugtuung den Ausgleich für
erlittene Unbill bezweckt71. Bei Tötung ist die Intensität der Beziehung zwischen der
getöteten Person und seinen engsten Angehörigen zentral. Diese wird abgeleitet aus dem
Verwandtschaftsgrad des Anspruchstellers zum Verstorbenen, der Hausgemeinschaft des
Anspruchstellers mit dem Getöteten vor dem Schadenereignis und Präjudizien. Dabei
geht man davon aus, dass die engste Beziehung zwischen Ehegatten besteht; annähernd
gleichwertig wird die Beziehung der Eltern zum Kind gewichtet, insbesondere dann wenn
dieses mit dem Getöteten in dauernder Hausgemeinschaft gelebt hat. Als Regel wird eine
normale Beziehung unterstellt72. Im Lichte der bei HÜTTE/LANDOLT dargestellten und
zusammengefassten Rechtsprechung beträgt die Basisgenugtuung bei Tötung für:
- die Ehegattin im gemeinsamen Haushalt CHF 30‘000.00 bis 50‘000.00
- für ein Kind im gemeinsamen Haushalt CHF 25‘000.00 bis 35‘000.0073.
Nur wer eine von der Basisgenugtuung abweichende Genugtuung geltend macht, muss
die Voraussetzungen dazu behaupten und beweisen74.
6.7. In Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere
- der bestehenden und gelebten Hausgemeinschaft sämtlicher Privatkläger mit dem
Getöteten;
- der engen familiären Beziehung (Tod des Ehemannes bzw. Vaters);
- des mittleren Gesamtverschuldens des Täters;
- der nicht besonders skrupellosen oder grausamen Tatausführung;
- des nichtigen Anlasses für die Tat und deren Sinnlosigkeit;
- des direkten Miterlebens der Tat durch die Kinder des Opfers (act. B 3/9.10, S. 4 und 7
f.; B 3/11, S. 2, act. B 3/9.14, S. 4);
- des Fehlens eines Selbstverschuldens des Opfers (E. 2.3.14);
- dem Umstand, dass die Hausgemeinschaft mit den Kindern altersbedingt - C2___ war
im Zeitpunkt der Tat 25 Jahre alt (act. B 3/9.1, S. 1) und C3___ 21 Jahre alt (act. B
3/9.10, S. 1) - wohl nicht mehr allzu lange angedauert hätte;
- dem Umstand, dass der Getötete bereits 52 Jahre alt war (act. B 3/13.1.1, S. 1);
70 BGE 125 III 412 E. 2 lit. a. 71 BGE 123 III 10 E. 4 lit. c.bb. 72 HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band I, 2013,
S. 47 f., 50 und 52. 73 HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., S. 56. 74 HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., S. 59 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts.
Seite 50
erachtet das Obergericht die von der Vorinstanz den Privatklägerinnen 1 und 3
zugesprochenen Beträge von CHF 40‘000.00 (für die Ehefrau) und von CHF 20‘000.00
(für die Tochter C3___) als angemessen. Hingegen ist die Entschädigung für den Sohn
C2___ des Opfers einer näheren Betrachtung zu unterziehen.
Aus den Akten (wobei im vorliegenden Zusammenhang auf sämtliche Befragungen von
Auskunftspersonen und Zeugen abgestellt werden kann, da diese sich für den
Beschuldigten entlastend auswirken) ergibt sich, dass C2___, der Sohn des Opfers
massgeblich daran beteiligt war, dass die Situation am späteren Sonntagnachmittag, den
22. März 2015, auf dem Vorplatz des Schulhauses E___ in F___ eskalierte. Dies
bestätigten zum Beispiel U___ (act. B 3/9.3, S. 5 f.), S___ (act. B 3/9.4, S. 8 ff.), H___
(act. B 3/9.5, S. 10 f.), R___ (act. B 3/9.8, S. 9) und O___ (act. B 3/9.19, S. 7).
Die Angehörigengenugtuung wird bei einem allfälligen Selbst- bzw. Mitverschulden
sowohl des Angehörigen als auch des Verletzten herabgesetzt75.
Aufgrund des oben Gesagten ist erstellt, dass C2___ mit seinem provozierenden
Verhalten zwar nicht zur Tat an sich beigetragen hat, immerhin aber mit zu verantworten
hat, dass die Situation sich am 22. März 2015 nicht beruhigte, sondern im Gegenteil
eskalierte. Auf das Verschulden des Beschuldigten hat dies indessen keine
Auswirkungen, da wie oben (E. 2.3.13 und 2.3.14) dargelegt, im Zeitpunkt der Tat keine
Notwehrsituation bestand. Es erscheint daher als gerechtfertigt, den
Genugtuungsanspruch von C2___ leicht zu kürzen und ihm eine Entschädigung in Höhe
von CHF 15‘000.00 zuzusprechen.
Zusätzlich ist ein seit dem Schadensereignis laufender Schadenszins (Genugtuungszins)
von 5 % als Ausgleich für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem
Verletzungs- und dem Urteilstag zuzusprechen76.
6.8 Zusammenfassend wird A___ verpflichtet, C1___ eine Genugtuung von CHF 40‘000.00,
C2___ eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 und C3___ eine Genugtuung von CHF
20‘000.00, jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem 22. März 2015 zu bezahlen.
7. Kosten
75 HARDY LANDOLT, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, 2007, N. 266 der Vorbemerkungen zu Art.
47/49 OR mit weiteren Hinweisen; BGE 116 II 519 = Pra. 1991 Nr. 72 E. 4 lit. c. 76 CHRISTOPH MÜLLER, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.
Aufl. 2016, N. 23 zu Art. 47 OR mit weiteren Hinweisen;
Seite 51
7.1 Verfahrenskosten
7.1.1 Rechtliche Grundlagen
Art. 426 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt,
wenn sie verurteilt wird. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung
vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte
entfallenden Kosten verbleiben - wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 von Art. 426
StPO nicht erfüllt sind - beim Staat77. Dabei gilt es das Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip zu beachten. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die
gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten
Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle
Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist
nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Es ist nicht willkürlich, von
einer Aufteilung der Verfahrenskosten abzusehen, wenn beispielsweise in 16 von 17
Anklagepunkten ein Schuldspruch erfolgt ist. Ohnehin ist der Strafbehörde bei der
Aufteilung der Verfahrenskosten ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen78.
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch
über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO), wobei
diese Fragen für jede Verfahrensstufe separat zu prüfen sind und demgemäss
Kostenauflagen und Entschädigungspflichten für diese durchaus verschieden ausfallen
können79. Die Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt
hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1
StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sich das Obsiegen oder
Unterliegen grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei beurteilt.
Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden die Kosten anteilsmässig verlegt80.
7.1.2 Kosten unnötiger oder fehlerhafter Verfahrenshandlungen
77 YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 426 StPO; THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 6 zu Art. 426 StPO.
78 THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N. 6 zu Art. 426 StPO. 79 SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu
Art. 428 StPO. 80 YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 1 zu Art. 428 StPO; THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 428 StPO
mit weiteren Hinweisen; BGE 123 V 156 E. 3 lit. c.
Seite 52
Der Verteidiger des Beschuldigten wendet ein (act. B 25, S. 18 f.), gestützt auf Art. 426
Abs. 3 lit. a StPO seien auf jeden Fall die Kosten der Voruntersuchung insofern neu zu
verlegen, als dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit den
rechtsfehlerhaft durchgeführten und deshalb unverwertbaren Einvernahmen (act. B 3/8.1-
8.5 und B 3/9.1-9.19) auferlegt worden seien. Es könne nicht sein, dass A___ die Kosten
für rechtswidrig erhobene Beweismittel und für das Verfahren nutzlose Aufwendungen der
Staatsanwaltschaft auferlegt würden. Falls man die durch die Polizei in Rechnung
gestellten Kosten nicht aufschlüsseln könne, sei die ganze Rechnung zu entfernen (act. B
27, S. 8).
Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen (act. B 27, S. 8), Art. 426 StPO differenziere
nicht danach, dass nur Untersuchungskosten, welche direkt zu einem Schuldspruch
führten, belastet werden könnten. Es gebe bei einer Untersuchung oft Einvernahmen,
welche sich im Nachhinein als nutzlos erwiesen. Auch diese Kosten müssten bei einem
Schuldspruch belastet werden können. Es komme auf die Verursachung an. Der
Beschuldigte habe Anlass gegeben, dass überhaupt eine Untersuchung eingeleitet
worden sei. Dazu komme, dass sich das Verwertungsverbot bei Verletzung der
Teilnamerechte nur auf belastende Momente beziehe. Die Staatsanwaltschaft müsse aber
auch die entlastenden Momente berücksichtigen. In diesem Sinne könne bei der
Verlegung der Kosten nicht unterschieden werden, ob bestimmte Kosten auf eine
Untersuchungshandlung zurückzuführen seien, die nach dem Verwertungsverbot nicht für
einen Schuldspruch herangezogen werden könnten.
In der Kostennote der Staatsanwaltschaft findet sich unter der Position
„Polizeirechnungen“ ein Betrag von CHF 3‘200.00. Diese konnte das Obergericht weder
bei der Staatsanwaltschaft noch bei der Polizei erhältlich machen. Es ist also nicht
bekannt, wie diese sich genau zusammensetzen (Votum Vorsitzender an
Berufungsverhandlung, act. B 27, S. 8).
Die beschuldigte Person trägt unter anderem die Verfahrenskosten nicht, die der Kanton
durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit.
a StPO). Diese Regel korreliert mit dem Grundsatz, dass ein adäquat kausaler
Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen,
rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten
Verfahrenskosten andererseits bestehen muss. Allerdings hat die verurteilte beschuldigte
Person nur diejenigen Verfahrenskosten nicht zu tragen, die bei einer objektivierenden
Betrachtungsweise schon ex tunc unnötig oder fehlerhaft waren. Das ist beispielsweise
der Fall, wenn wegen Formfehler oder falscher Terminangaben Verfahrenshandlungen
Seite 53
wiederholt werden müssen, wenn weitere Beweise abgenommen werden, obwohl die
bestehende Beweislage mit den Aussagen der beschuldigen Person übereinstimmt81 oder
wenn Zeugenbefragungen oder Gutachten unverwertbar sind, weil die Behörde die
erforderliche Ermahnung unterlassen hat82.
Es ist richtig, dass die Staatsanwaltschaft auch allfällige entlastende Umstände
abzuklären hat (Art. 6 Abs. 2 StPO). Dies rechtfertigt nach Ansicht des Obergerichts die
Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten jedoch nicht. Umso mehr als die
Staatsanwaltschaft im damaligen Zeitpunkt des Verfahrens (noch) nicht sicher war, ob die
Aussagen der Auskunftspersonen nicht doch noch relevant sein würden. Dies kann zum
Beispiel bei einem späteren Widerruf eines Geständnisses nicht ausgeschlossen werden.
Fest steht, dass die Mehrzahl der Einvernahmen unverwertbar ist (E. 1.5.8). Kommt
hinzu, dass der in Rechnung gestellte Aufwand der Polizei nicht aufgeschlüsselt werden
kann, weil die entsprechenden Rechnungen nicht (mehr) beigebracht werden können.
Diesen Umstand hat die Strafbehörde resp. der Staat zu verantworten. Es rechtfertigt sich
daher, den gesamten, in Rechnung gestellten Aufwand der Polizei auf die Staatskasse zu
nehmen.
7.1.3 Verlegung der Verfahrenskosten
Wie die erste Instanz hat auch das Obergericht den Beschuldigten der vorsätzlichen
Tötung schuldig gesprochen, das Vorliegen einer Notwehrsituation bzw. eines
Notwehrexzesses verneint und eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren ausgesprochen.
Hingegen hat das Obergericht die Genugtuung für den Privatkläger 3 um einen Viertel
gekürzt und einen Teil der Untersuchungskosten auf die Staatskasse genommen (E.
7.1.2).
In Würdigung sämtlicher Umstände hat der Beschuldigte nach Auffassung des
Obergerichts damit im Umfang von 5 % obsiegt.
Diese Korrektur hat lediglich Auswirkungen auf die Gerichtsgebühren. Die Kosten der
Voruntersuchung, des Zusatzgutachtens, der Zuführungen sowie der amtlichen
Verteidigung (Anwalt der ersten Stunde) sind unabhängig davon angefallen.
81 SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu
Art. 426 StPO; THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N. 15 zu Art. 426 StPO. 82 YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 18 zu Art. 426 StPO
Seite 54
Das Kantonsgericht hat den Aufwand als mittel eingestuft (act. B 2 E. 8.1, S. 39) und die
Gerichtsgebühr auf CHF 2‘400.00 festgelegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS
233.3). Nach dem oben Gesagten gehen davon ein Anteil von CHF 120.00 zu Lasten der
Staatskasse und ein Anteil von CHF 2‘280.00 zu Lasten des Beschuldigten.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird aufgrund des überdurchschnittlichen
Aufwandes (umfangreiches Aktendossier, Einholen Zusatzgutachten,
Berufungsverhandlung) auf CHF 8‘000.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
Gebührenordnung). Entsprechend der oben erwähnten Aufteilung entfällt davon ein
Betrag von CHF 400.00 auf die Staatskasse und ein solcher von CHF 7‘600.00 auf den
Beschuldigten.
Insgesamt ergibt sich bezüglich der Verfahrenskosten folgende Aufteilung:
zulasten Staat:
Polizeirechnungen CHF 3‘200.00 5 %-Anteil erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 120.00 amtliche Verteidigung (Anwalt der ersten Stunde) CHF 1‘591.80 5 %-Anteil zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 400.00 total somit CHF 5‘311.80
zulasten Beschuldigter:
Kosten Voruntersuchung (exkl. Polizeirechnungen) CHF 17‘090.00 95 %-Anteil erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘280.00 erstinstanzliche Zuführungskosten CHF 2‘358.50 zweitinstanzliche Zuführungskosten CHF 540.00 Kosten Zusatzgutachten CHF 220.00 95 %-Anteil zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 7‘600.00 total somit CHF 30‘088.50
7.2 Entschädigung
Die Bestimmungen über die Entschädigungen und die Genugtuung nach den Art. 429-434
StPO kommen auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung und richten sich
hinsichtlich der Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens gemäss
Art. 428 StPO83, wobei die Kosten- und Entschädigungsfragen für jede Verfahrensstufe
getrennt zu prüfen sind84. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch
83 WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 5 f. zu Art. 436 StPO. 84 SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu
Art. 436 StPO.
Seite 55
eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten,
so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art.
436 Abs. 2 StPO). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie milder bestraft wird oder in
einem Nebenpunkt Recht erhält85.
Entsprechend der anteilsmässigen Verlegung der Gerichtsgebühren ist A___ je 5 % des
Aufwands seines Verteidigers im erst- bzw. im zweitinstanzlichen Verfahren zu ersetzen.
Eine Kostennote hat RA AA___ weder vor dem Kantonsgericht noch im
Berufungsverfahren eingereicht. Vor dem Obergericht bezifferte er seinen Aufwand auf
rund 30 Stunden (act. B 27, S. 11).
Im Strafverfahren beträgt das Honorar für die Verteidigung Beschuldigter pauschal
CHF 1‘000.00 bis CHF 6‘500.00, wenn das Kantonsgericht entscheidet (Art. 15 Abs. 1
Anwaltstarif, bGS 145.53), wobei die Honorarpauschale für die Vertretung vor Gericht die
Bemühungen im Untersuchungsverfahren mit einschliesst (Art. 15 Abs. 2 Anwaltstarif).
Angesichts der umfangreichen Voruntersuchung erscheint es angemessen, vom
Maximum der Honorarpauschale auszugehen. Zum Grundhonorar von CHF 6‘500.00
kommen praxisgemäss 4 % Barauslagen (CHF 260.00) und die Mehrwertsteuer
(CHF 541.00) von 8 %. Dies ergibt eine Entschädigung von insgesamt CHF 7‘301.00. Für
das erstinstanzliche Verfahren hat A___ somit eine (reduzierte) Entschädigung von
CHF 365.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu gute.
Im Berufungsverfahren beträgt das Grundhonorar CHF 6‘000.00 (30 h à CHF 200.00;
Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif). Dazu kommen die Barauslagen von 4 % (CHF 240.00) sowie
die Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 493.00 (hier wurden ermessensweise 2/3 mit
einem Satz von 8 % und 1/3 mit einem Satz von 7.7 % berechnet). Dies ergibt eine
Entschädigung von insgesamt CHF 6‘733.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Für
das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten also eine (reduzierte) Entschädigung
von CHF 337.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse
zuzusprechen.
85 YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen; WEHRENBERG/FRANK,
a.a.O., N. 10 zu Art. 436 StPO.
Seite 56
In teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht:
1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 16. August 2016 (SA2 16 1) in Dispositiv
- Ziff. 3 (Zivilforderung soweit der Anspruch auf Schadenersatz betroffen ist) - Ziff. 4 (Einziehung Tatwaffe) - Ziff. 6 (Entschädigung für Anwalt der ersten Stunde) - Ziff. 7 (Entschädigung an die Privatkläger)
mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte A___ wird der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB
schuldig gesprochen (begangen am 22. März 2015). 3. Er wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der
erstandenen Untersuchungshaft von 163 Tagen (Art. 47 und 51 StGB). 4. Er wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 40‘000.00, dem
Privatkläger 2 eine Genugtuung von CHF 15‘000.00, und der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von CHF 20‘000.00, jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem 22. März 2015 zu bezahlen.
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
- CHF 20‘290.00 Kosten der Voruntersuchung - CHF 2‘400.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 1‘591.80 amtliche Verteidigung (Anwalt der ersten Stunde) - CHF 2‘358.50 Zuführungskosten vor 1. Instanz - CHF 220.00 Zusatzgutachten - CHF 8‘000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 540.00 Zuführungskosten vor 2. Instanz - CHF 35‘400.30 insgesamt
werden im Betrag von CHF 5‘311.80 auf die Staatskasse genommen und im Restbetrag dem Beschuldigten A___ auferlegt.
6. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine (reduzierte)
Entschädigung in Höhe von CHF 365.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) und für das Berufungsverfahren eine (reduzierte) Entschädigung von CHF 337.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.
7. Rechtsmittel
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
Seite 57
8. Zustellung am 13. August 2018 an.
- den Beschuldigten über seinen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (Verfahren Nr. U 15 320) - die Privatkläger über deren Rechtsvertreter - RA D___ (Anwalt der ersten Stunde) - Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, (Verfahren Nr. SA2 16 1) - Strafvollzugsbehörde AR
Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli
Seite 58