Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 10. Januar 2017 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren N
Sachverhalt
A. Übersicht
Am 18. Juli 2009 reiste der Beschuldigte zur unselbständigen Erwerbstätigkeit in die
Schweiz ein und nahm Wohnsitz in D___. Der Beschuldigte gab bei der Anmeldung an,
italienischer Staatsangehöriger zu sein. Am 24. Juli 2009 stellte er entsprechend ein
Gesuch für eine Ausländerbewilligung EU-17/EFTA (Aufenthaltsbewilligung B). Er erhielt
die Aufenthaltsbewilligung B; sie war bis 17. Juli 2014 gültig. Am 03. Dezember 2009
reichte der Beschuldigte ein Gesuch um Familiennachzug für seine Gattin E___, geb.
XX.XX.1978, kosovarische Staatsangehörige, ein. Da die Staatsangehörigkeit des
Beschuldigten im Eheschein mit Kosovo bezeichnet war, wurde er vom Migrationsamt am
15. Dezember 2009 zur Klärung dieses Sachverhaltes aufgefordert. Mit Schreiben vom
18. Januar 2010 bestätigte der Beschuldigte seine italienische Staatsangehörigkeit (act. B
3/1 und B 3/4).
Am 11. März 2010 reiste die Gattin des Beschuldigten im Rahmen des
Familiennachzuges in die Schweiz ein. Ihr Aufenthalt wurde aufgrund der EU-
Staatsangehörigkeit des Gatten ebenfalls mit einer Aufenthaltsbewilligung B geregelt (act.
B 3/1).
Am XX.XX.2011 kam die Tochter F___ zur Welt. Gemäss Geburtsmeldung wünschten
die Eltern explizit, dass das Kind als kosovarische Staatsbürgerin registriert wird (act. B
3/4.9 und B 3/4.11).
Am 22. April 2013 meldete eine unbekannte Person dem Migrationsamt telefonisch,
dass der Beschuldigte die italienische Identität gekauft habe. Er sei nicht Italiener,
sondern nach wie vor Kosovare (act. B 3/4.10).
Bei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit des Beschuldigten stellte sich heraus,
dass die von ihm vorgelegte italienische Identitätskarte gefälscht war (act. B 3/5 und
3/20).
Am 22. Mai 2014 reichte der Beschuldigte ein Gesuch zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ein. Darin gab er an, neu kosovarischer Staatsangehöriger zu
sein (act. B 3/10).
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B. Prozessgeschichte vor der Einzelrichterin des Ka ntonsgerichts
a) Am 22. April 2013 meldete eine unbekannte Person telefonisch, dass der Beschuldigte
nicht Italiener, sondern Kosovare sei (act. B 3/4.10). Am 24. April 2013 ersuchte das
Migrationsamt in Trogen bei der Schweizer Botschaft in Rom um Auskunft (act. B 3/4.1
mit Beilagen). Am 31. Oktober 2013 erkundigte sich das Migrationsamt bei der Schweizer
Botschaft in Rom nach dem Verfahrensstand. Am gleichen Tag meldete sich wieder eine
unbekannte Person telefonisch beim Migrationsamt und erklärte, dass A___ nicht
Italiener, sondern Kosovare sei. Er spräche kein Wort italienisch und sei auch noch nie in
Italien gewesen (act. B 3/4.10). Mit Schreiben vom 28. November 2013 gelangte das
Migrationsamt mit der Bitte um Feststellung der effektiven Staatsangehörigkeit von A___
an das Polizeikommando in Herisau (act. 4.10). Am 28. Januar 2014 teilte die Schweizer
Botschaft dem Migrationsamt telefonisch mit, die Abklärungen bezüglich der italienischen
Identitätskarte von A___ seien noch im Gange. Es könne aber bereits gesagt werden,
dass die Gemeinde Rom nie eine solche ID-Karte ausgestellt habe (act. B 3/4.12 und B
3/7).
b) Am 2. Februar 2014 wurde der Beschuldigte zu diesem Sachverhalt von der
Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden befragt (act. B 3/2). Anlässlich der Befragung des
Beschuldigten legte dieser die italienische Identitätskarte vor. Diese wurde während der
Befragung durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Appenzell
Ausserrhoden kontrolliert. Die kurze Überprüfung ergab, dass die Identitätskarte gefälscht
war. Der Beschuldigte wurde mit dieser Erkenntnis konfrontiert (act. B 3/5). Am 4. Februar
2014 unterzog der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden
die italienische Identitätskarte einer genaueren Echtheitsüberprüfung. Diese ergab, dass
es sich beim Ausweis um eine Totalfälschung handelt (act. B 3/ 6). Mit E-Mail vom
14. März 2014 teilte die Schweizer Botschaft dem Migrationsamt in Trogen mit, in Italien
sei keine Person mit den Personalien A___, geb. 14. April 1975, bekannt (act. B 3/7).
Aufgrund der neuen Erkenntnisse fand am 16. April 2014 eine erneute Befragung des
Beschuldigten durch die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden statt (act. B 3/3).
c) Am 13. Juni 2014 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit, es sei ein
Abschluss des Verfahrens mittels Strafbefehl vorgesehen (act. B 3/11). Am 24. Juni 2014
zeigte RA B___ die Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht (act. B 3/12).
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Diese wurde ihm am 7. Juli 2014 gewährt (act. B 3/14). Die Stellungnahme von RA B___
datiert vom 12. August 2014 (act. B 3/17). Darin kritisierte er, aus den vorliegenden Akten
sei nicht erkennbar, auf welches Referenzmaterial sich die Beurteilung des
Kriminaltechnischen Dienstes stütze. Des Weiteren nehme die Stellungnahme der
Schweizer Botschaft in Rom Bezug auf eine Identitätskarte mit einer anderen Nummer.
d) Am 9. September 2014 erstellte der Kriminaltechnische Dienst einen ausführlichen Bericht
über die Frage der Echt- bzw. Falschheit der Identitätskarte (act. B 3/20). Am
18. November 2014 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den
Beschuldigten (act. B 3/ 22). Dieser erhob am 28. November 2014 rechtzeitig Einsprache
(act. B 3/23). Am 20. März 2015 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft
befragt (act. B 3/25).
e) Am 28. April 2015 überwies die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit an das
Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (act. B 3/27). Mit Vorladung vom 26. Mai 2015
räumte die Einzelrichterin den Parteien eine Frist von 10 Tagen ein, um Beweisanträge zu
stellen und zu begründen (act. B 3/29). Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom
8. Juni 2015 auf das Stellen von Beweisanträgen (act. B 3/31). Die Hauptverhandlung
fand am 10. September 2015 statt. Die Einzelrichterin erklärte den Fall für noch nicht
spruchreif und erliess einen Beweisbeschluss (act. B 3/37): Im Beweisverfahren sollte die
Überprüfung, ob der italienische Personalausweis des Beschuldigten eine Fälschung ist,
in dessen Anwesenheit sowie derjenigen des Gerichts wiederholt werden. Das Protokoll
der Hauptverhandlung sowie der Einvernahme der beschuldigten Person wurde den
Parteien am 23. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. B 3/43 und B 3/44).
f) Mit Vorladung vom 8. Dezember 2015 lud die Einzelrichterin die Parteien zum
Augenschein betreffend Überprüfung der Echtheit des italienischen Personalausweises
des Beschuldigten beim Kriminaltechnischen Dienst in Herisau ein (act. B 3/45). Der
Augenschein fand am 7. Januar 2016 statt (act. B 3/46 und B 3/47). Das Protokoll des
Augenscheins wurde den Parteien am 12. Januar 2016 zugestellt (act. B 3/48). Die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 15. Januar 2016 (act. B 3/49),
diejenige des Beschuldigen vom 22. Februar 2016 (act. B 3/50). Im Übrigen zeigten sich
die Parteien im Rahmen des Augenscheins mit einer schriftlichen Abwicklung des
Verfahrens einverstanden (act. B 3/46, S. 6).
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C. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 12. April
2016 (ES2 15 5) wurde A___ wegen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252
StGB und Täuschung von Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG, begangen am 18.
Juli 2009, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF
70.00, entsprechend CHF 6‘300.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt
aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Ausserdem wurde er zu
einer Busse von CHF 1‘500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Tagen, verurteilt. Weiter wurde die Vernichtung der eingezogenen
Identitätskarte angeordnet und die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘100.00 A___
auferlegt; eine Entschädigung wurde ihm nicht zugesprochen.
Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird
verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.
D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren
a) Gegen das Urteil vom 12. April 2016, dessen Zustellung an den Beschuldigten in
begründeter Ausfertigung am 21. April 2016 (act. B 3/60) erfolgt war, liess dieser mit
Eingabe seines Verteidigers vom 10. Mai 2016 Berufung einreichen (act. B 1).
b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 11. Mai 2016 wurde der Staatsanwaltschaft
Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag
und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4). Diese machte davon
keinen Gebrauch (act. B 6).
c) In der Folge erklärten sich sowohl die Staatsanwaltschaft (act. B 9) als auch der
Verteidiger des Berufungsklägers (act. B 10) mit der Durchführung des schriftlichen
Verfahrens einverstanden.
d) Mit Eingabe vom 26. August 2016 liess A___ seine Berufungsanträge ergänzen (act. B
12). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom 12. September 2016 (act. B
18).
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e) Am 12. September 2016 liess der Beschuldigte dem Obergericht das ausgefüllte Formular
„Befragung zur Person / Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen“
zukommen (act. B 17/1-4).
f) Der Verteidiger des Beschuldigten reichte am 23. September 2016 eine Kostennote
betreffend seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zu den Akten (act. B 21).
Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a-e vorstehend
angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. Entscheid des Obergerichts
Das Obergericht führte seine Beratung am 10. Januar 2017 durch und eröffnete sein
Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 22).
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 Massgeblicher Sachverhalt
E. 1.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Behörden angegeben hat, italienischer Staatsangehöriger zu sein. Zum Nachweis seiner italienischen Identität legte er den Behörden die Identitätskarte mit der Nr. AK9296367 vor. Gestützt auf die italienische Staatsangehörigkeit wurde dem Beschuldigten und später, im Rahmen des Familiennachzugs auch seiner Ehegattin, die Aufenthaltsbewilligung B erteilt.
E. 1.2 Dem Abklärungsbericht der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden vom 4. März 2014 kann entnommen werden (act. B 3/5), anlässlich der Vorsprache bei der Polizei habe der Beschuldigte die italienische Identitätskarte mitgebracht. Diese sei während der Befragung durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden kontrolliert worden. Die kurze Überprüfung habe ergeben, dass es sich bei der Identitätskarte um eine Fälschung handle. Der Beschuldigte sei mit dieser Erkenntnis konfrontiert worden. Er habe sich davon distanziert, etwas darüber zu wissen. Er habe darauf bestanden, die Identitätskarte an einem offiziellen Ort (Gemeinde) in Rom beantragt und erhalten zu haben. Die am 4. Februar 2014 durch Wm K___ vom Kriminaltechnischen Dienst durchgeführte genauere Echtheitsüberprüfung habe ergeben, dass es sich bei der Identitätskarte um eine Totalfälschung handle. Die italienische Identitätskarte sei dem Beschuldigten abgenommen worden und befände sich beim Kriminaltechnischen Dienst. Auffallend sei, dass der Beschuldigte - trotz angeblich sechsjährigem Aufenthalt in Italien - kein Wort italienisch spreche. Ausserdem könne er, abgesehen von der in der Identitätskarte festgehaltenen Adresse, keine Angaben zu seinen Wohnadressen in Italien machen. Auch bestünden seinen Angaben zufolge keine Kontakte mehr nach Italien. Der Beschuldigte sei der örtlichen Polizei bisher nicht bekannt gewesen.
E. 1.3 L___ vom EDA teilte am 14. März 2014 per E-Mail mit, dass eine Person mit den Personalien A___, geb. 13. April 1975, in Italien nicht bekannt sei und eine Identitätskarte mit der Nr. AK9296363 sei in Rom nicht ausgestellt worden (act. B 3/7).
E. 1.4 Die vertiefte kriminaltechnische Untersuchung vom 9. September 2015 bestätigte, dass es sich bei der italienischen Identitätskarte Nr. AK9296367 von A___ um eine Totalfälschung handelt (act. B 3/20).
E. 1.5 Im Rahmen eines Augenscheins erläuterte Wm K___ vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden den Parteien, der Einzelrichterin des Kantonsgerichts sowie der Gerichtsschreiberin detailliert, welche Vorkehren zur Überprüfung der Identitätskarte Nr. AK9296367 sie vorgenommen habe und welche Merkmale auf eine Fälschung hindeuten würden (act. B 3/46 und B 3/47, ausführlich dargestellt im Urteil der Einzelrichterin, act. B 2, E. 2.7, S. 13 f.). Seite 11
E. 1.6 Die Staatsanwaltschaft wirft A___ vor, er habe bei der Einreise in die Schweiz am 18.
Juli 2009 angegeben, italienischer Staatsangehöriger zu sein. Er sowie die am 11. März
2010 im Rahmen des Familiennachzuges eingereiste Ehefrau hätten gestützt auf die
italienische Staatsbürgerschaft des Beschuldigten die Aufenthaltsbewilligung B erhalten.
Bei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit habe sich später herausgestellt, dass der
Beschuldigte den Behörden eine gefälschte italienische Identitätskarte vorgelegt habe.
Gemäss Art. 252 StGB mache sich strafbar, wer eine verfälschte Ausweisschrift zur
Täuschung gebrauche. Zudem habe er sich auch wegen Täuschung der Behörden im
Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG schuldig gemacht. (act. B 3/27).
In der Stellungnahme vom 15. Januar 2016 hielt die Staatsanwaltschaft weiter fest, die
von blossem Auge erkennbare Abweichung bei der Gross- bzw. Kleinschreibung der
Kennzeichen „AK“ lasse erkennen, dass der Beschuldigte von der fehlenden Echtheit des
Ausweises gewusst habe. Auch die gesamten von ihm geschilderten Umstände im
Zusammenhang mit dem absolut ungewöhnlichen Erwerb des Ausweises über eine
private Drittperson liessen darauf schliessen, dass A___ die Möglichkeit der Unechtheit
des Ausweises zumindest in Kauf genommen habe.
Vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts liess der Beschuldigte die Abklärungen der
Staatsanwaltschaft und des Kriminaltechnischen Dienstes bezüglich der Echtheit der
Identitätskarte Nr. AK9296367 zunächst noch anzweifeln (act. B 3/17). Dass die
Identitätskarte Nr. AK9296367 gefälscht ist, wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens
jedoch anerkannt (act. B 3/51).
Im Übrigen gab der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar
2014 an (act. B 3/ 2), er sei im Jahr 2002 nach Rom, Italien, gegangen. Dort habe er für
ein bis zwei Monate mit einem Arbeitsvisum gearbeitet. Danach habe er den Arbeits- und
Wohnort sowie die Unternehmung gewechselt. Er sei aber immer in der Nähe von Rom
geblieben. Im November 2008 habe er die italienische Identitätskarte bekommen. Diese
sei in Rom ausgestellt worden und bis November 2013 gültig gewesen. Vorher sei er
Bürger von Kosovo gewesen. Nach sechs Jahren Aufenthalt sei er in die Schweiz
gekommen. Die italienische Staatsbürgerschaft habe er beantragt, um bessere
Arbeitsmöglichkeiten zu haben und in umliegenden Ländern zu arbeiten. Um die
italienische Staatsbürgerschaft zu erhalten habe er einen Betreibungsregisterauszug
vorlegen sowie bestätigen müssen, dass er eine Arbeitsstelle und eine gewisse Zeit in
Italien gearbeitet habe. Seine Arbeitskollegen hätten ihm dabei geholfen. Er habe keine
Familienangehörigen in Italien. Er habe explizit gewollt, dass seine Tochter kosovarische
Seite 12
Staatsbürgerin werde, da dies auch der Wunsch seiner Frau gewesen sei. Er habe keine
Kontakte in Italien und könne keine seiner italienischen Adressen nennen. Italienisch
spreche er nicht. Die vorgelegte Identitätskarte habe er offiziell von der Gemeinde in Rom
erhalten. Den Namen der Gemeinde wisse er nicht mehr. Dass in Rom nie eine
Identitätskarte, wie er sie den Schweizer Behörden vorlegte, ausgestellt worden sei,
könne er sich nicht erklären. Er habe für die Identitätskarte bezahlt, wisse aber nicht mehr
wie viel. Er glaube nicht, dass die Identitätskarte eine Fälschung sei. Dies könne nur sein,
wenn die Gemeinde in Italien gefälschte Ausweise ausstelle. Er wolle wieder Kosovare
sein, da er die gleiche Staatsangehörigkeit wie seine Frau und seine Kinder haben wolle.
In der zweiten polizeilichen Einvernahme am 16. April 2014 (act. B 3/3) wurde der
Beschuldigte mit den Abklärungsergebnissen des Kriminaltechnischen Dienstes
konfrontiert, nämlich, dass es sich bei der vorgelegten Identitätskarte um eine
Totalfälschung handle. Dazu bemerkte der Beschuldigte, er habe sich bei der Gemeinde
in Rom registrieren lassen. Da die Identitätskarte eine Totalfälschung sei, habe die
Gemeinde in Rom diese falsch ausgestellt. Er könne nichts dafür, dass der Gemeinde ein
Fehler unterlaufen sei. Er sei nach Italien gegangen, weil er ein besseres Leben führen
wollte. Die Staatsbürgerschaft habe er beantragt, weil er dadurch bessere Rechte gehabt
habe. Es sei vorteilhafter gewesen, um eine Stelle zu finden und in Italien zu bleiben. Von
seinen Arbeitskollegen in Italien kenne er nur die Vornamen. Die Nachnamen kenne er
nicht. Er sei an verschiedenen Arbeitsstellen tätig gewesen, sei zum Beispiel einige
Monate an andere Firmen ausgeliehen worden; so habe er in kürzester Zeit verschiedene
Wohnsitze gehabt. Er habe die Behörden nicht getäuscht, sondern sei legal vorgegangen.
In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 20. März 2015 (act. B 3/25) gab der
Beschuldigte weiter an, er sei Staatsbürger von Kosovo, habe aber seit 2008 noch eine
italienische Identitätskarte. Er habe sechs Jahre in Italien gearbeitet, bevor er die
Identitätskarte bekommen habe. Sein Arbeitgeber G___ habe für ihn den Antrag bei der
Gemeinde gestellt und ihm geholfen sowie den Ausweis bezahlt. Wie viel der Ausweis
gekostet habe, wisse er nicht mehr. Er habe den Ausweis als Original bekommen und den
gefälschten Ausweis nicht bewusst verwendet. Es könne sein, dass ihn Leute
diesbezüglich angelogen hätten. Die schriftlichen Dokumente aus seiner Zeit in Italien,
wie z.B. die Arbeitsbewilligung, seien verloren gegangen.
An Schranken vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts sagte A___ aus (act. B 3/39),
er sei über Bregenz in die Schweiz gekommen. Dabei sei er von Italien nach Österreich
gereist. Die genaue Route wisse er nicht mehr. Er sei nicht direkt über Mailand ins Tessin
gekommen, weil es beim Antritt der Reise nicht sein Ziel gewesen sei, in die Schweiz zu
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kommen. Er habe eher nach Deutschland oder Österreich gewollt. G___ habe ihn mit
dem Auto in die Schweiz gefahren. Als er in der Schweiz Arbeit gefunden habe, habe sein
Arbeitgeber die Unterlagen geholt und ihm gebracht. Danach hätten sie sie zusammen
ausgefüllt. Der Arbeitgeber habe die Unterlagen dann zur Gemeinde D___ gebracht. Er
sei persönlich dabei gewesen, weil die Gemeinde seine Unterschrift gebraucht habe. Eine
Woche später habe er die Aufenthaltsbewilligung erhalten. Er habe Arbeitsdokumente und
die Identitätskarte einreichen müssen. Er sei zwei Mal zur Gemeinde D___ gegangen.
Einmal, um die Dokumente einzureichen und ein weiteres Mal, um die
Aufenthaltsbewilligung abzuholen. Er sei im Jahr 2002 nach Italien gereist, um Arbeit zu
suchen. Er habe in der Umgebung von Rom gelebt. In seinem Ausweis sei „Via Verdi“
gestanden. Er wisse nicht, ob das eine Stadt oder ein Dorf sei, es sei aber bestimmt eine
Ortschaft. Die Namen seiner anderen Wohngemeinden kenne er nicht. Er habe keine
Post bekommen, weshalb er seine Adresse nicht kennen musste. Zuerst habe er bei
G___ in einem Gipsergeschäft gearbeitet. Als dieser Arbeitgeber nicht regelmässig
bezahlt habe, sei er weggegangen. Er habe andere Arbeit gefunden, sei aber trotzdem
wieder zurück. Er wisse nicht, wieviel sein Zimmer gekostet habe, da die Miete immer von
G___ gezahlt worden sei. Er sei vorerst in Italien geblieben, da eine Einreise in die
Schweiz, Österreich und Deutschland nicht möglich gewesen sei. In diesen Ländern habe
er nicht arbeiten können und ohne Arbeit könne man nicht leben. Er habe in Italien ein
Bankkonto eröffnet, dieses aber nie gebraucht, weil er den Lohn nie bekommen habe.
Italienischer Staatsbürger sei er geworden, weil man dann mehr Rechte habe. Der
Arbeitgeber habe ihm die Papiere für die Staatsbürgerschaft ausgefüllt und vorbereitet. Er
habe sie dann unterschrieben. Er habe den Antrag bei der Gemeinde stellen müssen. Er
habe den Antrag abgegeben und sei dabei gewesen, als sie die Unterlagen abgeholt
hätten. G___ habe ihn begleitet. Welche Unterlagen er einreichen musste, wisse er nicht
mehr. Es seien sicherlich Arbeitsdokumente sowie die Geburtsurkunde gewesen. Der
Beschuldigte habe die Identitätskarte direkt bei der Gemeinde bezahlt. An den Betrag
könne er sich nicht erinnern. Die Korrespondenz mit den italienischen Behörden hätten
seine Brüder im Kosovo beim Umbauen weggeworfen.
E. 1.6.1 Die Verteidigung rügt, dass der Beschuldigte in der Untersuchung überprüfbare Angaben gemacht habe (zum Beispiel bezüglich seinem ehemaligen Arbeitgeber, der ihm bei der Beschaffung der Identitätskarte behilflich war), die Staatsanwaltschaft dem Gehalt dieser Aussagen aber nicht nachgegangen sei resp. diese keiner Kontrolle unterzogen habe (act. B 12, S. 5 f.). Einen entsprechenden Beweisantrag stellte die Verteidigung jedoch nicht, obwohl sie Gelegenheit dazu gehabt hätte (act. B 3/31).
E. 1.6.2 Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Verzicht auf Abklärungen bezüglich des ehemaligen Arbeitgebers des Beschuldigten damit, dass nur der Name genannt worden Seite 8 sei. Mit den wenigen Angaben, welche A___ gemacht habe, seien Anfragen über den internationalen Rechtshilfeweg praktisch aussichtslos (act. B 18, S. 2).
E. 1.6.3 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Anspruch der Parteien mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind, leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert1.
E. 1.6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Verteidiger des Beschuldigten lediglich kritisiert, dass gewisse Abklärungen unterlassen wurden, jedoch keine entsprechenden Beweisanträge (zum Beispiel auf rechtshilfeweise Einvernahme von G___, auf Amtsauskunft bei den italienischen Behörden etc.) gestellt hat, obwohl er explizit auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (act. B 3/31). Bereits unter diesem Aspekt scheint das rechtliche Gehör des Beschuldigten nicht verletzt worden zu sein. Dazu kommt Folgendes: Unten (E. II. 1.10) legt das Obergericht dar, dass es aufgrund verschiedener Indizien zur Überzeugung gelangt ist, dass A___ überhaupt nie in Italien gelebt bzw. gearbeitet, dort kein Einbürgerungsverfahren durchlaufen und die Identitätskarte nicht selbst bei einer offiziellen Stelle abgeholt hat. Betreffend blosse Schutzbehauptungen müssen indessen keine Abklärungen durchgeführt werden.
E. 1.7 Nach der Einzelrichterin des Kantonsgerichts ist unbestritten (act. B 2, E. 2.8, S. 15 f.), dass A___ seine italienische Identitätskarte den hiesigen Behörden vorlegte und gestützt auf diese die Aufenthaltsbewilligung B für sich und seine Frau erhielt. Aus dem Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes ergebe sich eindeutig, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle. Die Behauptungen des Beschuldigten, wie er zur Identitätskarte gekommen sei, seien nicht glaubhaft. Zwar sei vorstellbar, dass allfällig korrupte Behördenmitglieder Ausweise an Personen vergäben, welche nicht die notwendigen Seite 14 Bedingungen erfüllen würden. Allerdings wären solche Ausweise keine Totalfälschungen, sondern echte Ausweise, die an unberechtigte Personen vergeben worden seien. Auch in Italien stelle keine Behörde gefälschte Ausweispapiere aus. Folglich könne der Beschuldigte die gefälschte Identitätskarte nicht selber bei einer offiziellen Stelle abgeholt haben. Er müsse sie auf anderem Wege erhalten haben. Erhalte man eine Identitätskarte nicht von der offiziellen Behörde, müsse man zumindest mit einer Fälschung rechnen. Der Beschuldigte könne trotz angeblich 6-jährigem Aufenthalt im Land weder eine Adresse in Italien noch die Namen von Kontakten angeben. Auch spreche er kein Italienisch. Es sei daher kaum glaubhaft, dass er in Italien gelebt habe, bevor er die italienische Staatsangehörigkeit erhalten habe. Einkommen habe er in unregelmässiger Höhe und Abständen erhalten. Um die italienische Staatsangehörigkeit zu erhalten, habe er nur eine Geburtsurkunde sowie Dokumente über die Arbeit einreichen müssen. An den genauen Ablauf des Einbürgerungsverfahrens könne er sich nicht mehr erinnern. A___ habe damit rechnen müssen, dass ein Einbürgerungsverfahren mit solch geringen Voraussetzungen nicht einem normalen solchen Vorgang entspreche. Bei solch wichtigen Ereignissen wie dem Erlangen einer Staatsbürgerschaft erinnere man sich im Normalfall noch lange Zeit später an die Details und genauen Umstände. Der Beschuldigte wisse nicht einmal mehr, wie viel er für den Ausweis habe bezahlen müssen, obwohl seine finanziellen Verhältnisse eng gewesen seien. Dass er ein Einbürgerungsverfahren durchlaufen habe, sei also nicht glaubhaft. Gesamthaft sei davon auszugehen, dass er gewusst habe resp. zumindest damit habe rechnen müssen, dass die Identitätskarte, die er bekommen habe, gefälscht gewesen war. Damit sei der angeklagte Sachverhalt auch subjektiv erstellt.
E. 1.8 RA B___ brachte in der Berufungsbegründung vor (act. B 12), dass gestützt auf den
Augenschein wohl davon auszugehen sei, dass es sich beim fraglichen Ausweis objektiv
um eine Fälschung handle. Im Ausstellungsland seien jedoch keine verwertbaren
Abklärungen getätigt worden (S. 2). Die Vorderrichterin habe zum subjektiven Tatbestand
von Art. 252 StGB ausgeführt, der Beschuldigte habe in der Schweiz leben und arbeiten
wollen, was ohne Aufenthaltsbewilligung B nicht möglich oder zumindest schwieriger
gewesen wäre. Er habe gewusst bzw. habe wissen müssen, dass die Identitätskarte
falsch gewesen sei. Indem er diese trotzdem verwendet habe, um sich und seiner Familie
das Fortkommen zu erleichtern, habe er sie mit Wissen und Willen eingesetzt, um
Behörden zu täuschen und der Vorsatz sei bezüglich aller Tatbestandsmerkmale erfüllt.
Wesentlich sei nun, dass der subjektive Tatbestand von Art. 252 StGB neben dem
Vorsatz, also dem Handeln mit Wissen und Wollen, auch sogenannte Täuschungsabsicht
verlange. Eventualvorsätzliches Handeln genüge deshalb mit Bezug auf die
Täuschungsabsicht von Art. 252 StGB wohl nicht. Wenn der Beschuldigte nur in Kauf
Seite 15
genommen habe, dass der Ausweis falsch sein könnte, habe er den subjektiven
Tatbestand von Art. 252 StGB nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe nämlich bis zur
Einleitung des vorliegenden Verfahrens keine Zweifel an der Echtheit des Dokumentes
gehabt bzw. habe nicht gewusst, dass dieses gefälscht war und sei auch nicht davon
ausgegangen (S. 2 f.). Nach der Vorderrichterin sei es zwar theoretisch denkbar, dass
korrupte Behördenmitglieder unberechtigten Personen Ausweise ausstellen würden, dann
handle es sich allerdings nicht um eine Totalfälschung, sondern um einen echten
Ausweis, der von einer unberechtigten Person ausgestellt worden sei. Weiter habe die
Vorderrichterin erwogen, dass auch in Italien keine Behörde gefälschte Ausweispapiere
abgebe. Der Beschuldigte könne die Identitätskarte also nicht von einer offiziellen Stelle
erhalten haben, sondern müsse sie auf anderem Wege bekommen haben. Daher habe er
zumindest damit rechnen müssen, dass es eine Fälschung sei. Dabei handle es sich um
blosse Vermutungen, die beweisrechtlich nicht erstellt seien. Konkret sei der damalige
Arbeitgeber des Beschuldigten, G___, diesem bei der Beschaffung des Papieres behilflich
gewesen. Bezüglich G___ seien jedoch keine Abklärungen gemacht worden (S. 4). Mit
den Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung
habe sich die Vorderrichterin nicht auseinander gesetzt. In Anwendung des Grundsatzes
«in dubio pro reo» könne bei dieser Aktenlage nicht zu Ungunsten des Beschuldigten
ausgegangen werden, dass er tatsächlich von der Falschheit des in Italien
ausgehändigten Dokumentes gewusst habe und dieses in Täuschungsabsicht zum
Erlangen einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verwendet habe (S. 5). Die
Vorderrichterin habe auch die Aussage des Beschuldigten nicht gewürdigt, dass er seine
Familie nicht in die Schweiz geholt hätte, wenn er um die Falschheit der Dokumente
gewusst hätte. Es mache nämlich keinen Sinn, sich eine Existenz in der Schweiz
aufzubauen im Wissen, dass diese auf einer Täuschung aufbaue und eines Tages
vielleicht auffliege (S. 6 f.). Nicht beantwortet habe die Vorderrichterin die Frage, ob
aufgrund der Akten davon auszugehen sei, der Beschuldigte habe tatsächlich
angenommen, es habe sich bei der ihm unter Mitwirkung seines Arbeitgebers erhältlich
gemachten Identitätskarte um eine Fälschung gehandelt bzw. dass er am 18. Juli 2009
gewusst habe bzw. habe wissen können, nicht italienischer Staatsangehöriger geworden
zu sein. Ihm Kenntnisse über das italienische Einbürgerungsverfahren zu unterstellen, sei
angesichts seiner rudimentären Schuldbildung und der fehlenden Sprachkenntnisse
willkürlich und dürfe bei der Beweiswürdigung nicht zu seinen Ungunsten verwendet
werden (S. 7 f.). Gestützt auf die Vorgehensweise seines damaligen Arbeitgebers, seiner
geringen Schulbildung sowie der weiteren Umstände habe der Beschuldigte nach einer
längeren Aufenthaltsdauer in Italien annehmen dürfen, dass er rechtmässig italienischer
Staatsbürger geworden sei (S. 9 f.).
Seite 16
Die Staatsanwaltschaft verwies im Wesentlichen auf die ihres Erachtens zutreffenden
und schlüssigen Erwägungen der Einzelrichterin des Kantonsgerichts (act. B 18, S. 2).
Auf ein Rechtshilfegesuch sei angesichts der spärlichen Angaben zu G___ verzichtet
worden. Dass der Beschuldigte zum ehemaligen Arbeitgeber lediglich rudimentäre
Angaben mache, könne verschiedene Gründe haben: Zum einen könnte es sein, dass es
den angeblichen G___ überhaupt nicht gebe. Zum andern habe der Beschuldigte in Italien
eventuell «schwarz» gearbeitet und sei vom Arbeitgeber ausgenützt worden. In diesem
Fall müsse ihm aber klar sein, dass dieser sich gesetzeswidrig verhalten habe. Nähere
Angaben mache der Beschuldigte wohl nicht, um G___ vor den Behörden zu schützen.
Die Darstellung des Beschuldigten, er habe keinen Grund gehabt, an der Echtheit des
Ausweises zu zweifeln, stelle eine blosse Schutzbehauptung dar.
E. 1.9 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern
aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als
bewiesen ansehen oder nicht7. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder
auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden
Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang resp. ein
Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Weder hat der
Personalbeweis Vorrang vor dem Sachbeweis, noch umgekehrt. Entscheidend ist allein
der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die
Glaubwürdigkeit der Person - und vor allem - die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche
diese Person gemacht hat8. Verletzt ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung dann,
wenn der Richter sich auf schematische Regeln stützt, was dann der Fall ist, wenn er
nicht mehr auf die innere Autorität des konkreten Beweismittels abstellt, sondern
beispielsweise Aussagen von Angehörigen generell keinen bzw. einen geringen
Beweiswert beimisst9. Sind die Strafbehörden von jeder positiven oder negativen
Beweisregel entbunden, werden sie damit auf ihr eigenes Urteilsvermögen
zurückgeworfen: Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sollen sie einzig nach
ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden,
ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht10. Die richterliche Überzeugung lässt
sich inhaltlich in eine subjektive und eine objektive Komponente aufgliedern. Als
gefühlsmässige Empfindung verlangt sie nach persönlicher Gewissheit, dass sich ein 7 BGE 133 I 33 E. 2.1 8 WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 27 zu Art. 10 StPO. 9 WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 28 zu Art. 10 StPO; THOMAS HOFER, Basler Kommentar, StPO, 2.
Aufl. 2014, N. 54 ff. zu Art. 10 StPO. 10 THOMAS HOFER, a.a.O., N. 58 zu Art. 10 StPO; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10 StPO
mit weiteren Hinweisen
Seite 17
Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat. Eine blosse Vermutung oder ein
Verdacht reichen hierfür nicht aus. Die Gewissheit ist jedoch nicht Ausfluss
gefühlsmässigen Empfindens, sondern beruht auf rationaler Erkenntnis. Überzeugt zeigen
darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die
Überzeugung muss mit anderen Worten durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und
logische Schlussfolgerungen begründet sein; dadurch wird die Herleitung des
Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar11.
E. 1.10 Das Obergericht kann sich den Ausführungen der Einzelrichterin des Kantonsgerichts
vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf deren zutreffenden
Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch für das Obergericht ist es
schlicht nicht vorstellbar, dass jemand sechs Jahre in einem Land gearbeitet und gewohnt
hat und sich trotzdem nicht ansatzweise in der Sprache verständigen kann sowie
angeblich auch über keinerlei Ortskenntnisse oder soziale Kontakte verfügt bzw. verfügt
hat. Die Schlussfolgerung, dass A___ nie in Italien gearbeitet und gelebt resp. dort kein
Einbürgerungsverfahren durchlaufen und die Identitätskarte nicht selbst bei einer
offiziellen Stelle abgeholt hat, drängt sich daher geradezu auf. Dafür sprechen aus Sicht
des Obergerichts zusätzlich noch weitere Umstände:
- Widersprüchlich und dadurch unglaubwürdig ist die Darstellung des Beschuldigten auf
die wiederkehrende Frage in der Untersuchung, ob er noch über Schriftstücke oder
Korrespondenz aus seiner Zeit in Italien verfüge: bei der Befragung durch die Polizei
am 16. April 2014 erklärte er, er müsste zu Hause nachschauen, ob er noch über
Unterlagen aus seiner Zeit in Italien (zum Beispiel eine Lohnabrechnung) verfüge (act.
B 3/3, S. 4). Vor der Staatsanwaltschaft gab er zu Protokoll, er verfüge über keine
Papiere mehr, diese seien bei einer Familientrennung zwischen den 5 Brüdern
weggeräumt worden (act. B 3/25, S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der
Einzelrichterin des Kantonsgerichts sagte er aus, seine Korrespondenz mit den
Behörden aus der Zeit in Italien sei von den Brüdern im Kosovo beim Umbauen
weggeworfen worden (act. B 3/39, S. 9).
- Auch zu seinen Bankbeziehungen kann A___ keine näheren Angaben machen (zum
Beispiel zum Namen oder Sitz des Bankinstituts), obwohl er angibt, in Italien über ein
Konto verfügt zu haben (act. 39, S. 7).
- Vor der Polizei (act. 2, S. 3 und 6, act. 3, S. 5) und anlässlich der Hauptverhandlung
vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts (act. 39, S. 8) hat der Beschuldigte
11 THOMAS HOFER, a.a.O., N. 61 zu Art. 10 StPO; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10 StPO;
Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E 5.5.
Seite 18
angegeben, dass er die italienische Identitätskarte persönlich bei der Gemeinde
abgeholt hat. In diesem Zusammenhang ist erstaunlich, dass A___ zwar gewisse
wenig aussagekräftige Details durchaus präsent hat (nämlich, dass er auf der
Gemeinde von Via Verdi (angeblich Stadtteil von Rom) war, dort unterschreiben und
ein Foto abgeben musste (act. B 3/39, S. 8 f.), sich an andere verfänglichere
Einzelheiten (zum Beispiel den Standort der Gemeinde, die Einbürgerungsunterlagen
sowie die Kosten) aber nicht mehr erinnern kann (a.a.O.).
Der Einwand von RA B___, der Beschuldigte hätte seine Familie nie in die Schweiz
geholt, wenn er gewusst hätte, dass sein italienischer Ausweis gefälscht wäre (act. B 12,
S. 6 und 8), überzeugt ebenfalls nicht. Zunächst ist A___ mit dem gefälschten Dokument
ja alleine in die Schweiz eingereist. Seine Ehefrau hat er im Rahmen des
Familiennachzugs erst in die Schweiz geholt, als er davon ausgehen konnte, dass die
Behörden aufgrund seiner Ausweispapiere keinen Verdacht geschöpft hatten. Einen
solchen hegten diese tatsächlich auch nicht. Ins Rollen brachten die Ermittlungen nämlich
nicht Zweifel der Behörden, sondern ein anonymer Hinweis eines Dritten (act. 1, S. 2).
All diese Umstände lassen nach Auffassung des Obergerichts einzig den Schluss zu,
dass A___ die gefälschte Identitätskarte nicht selber bei einer offiziellen Stelle abgeholt
hat. In diesem Fall hätte er einen echten Ausweis, der nur an eine unberechtigte Person
abgegeben wurde, und nicht eine Totalfälschung erhalten. Folglich muss er die gefälschte
Identitätskarte von anderer, nicht offizieller Seite erhalten haben. Damit wusste er aber mit
Sicherheit, dass die Identitätskarte gefälscht war, und er setzte diese in
Täuschungsabsicht bewusst ein, um in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu
erhalten.
E. 2 Fälschung von Ausweisen
E. 2.1 Wer in der Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 252 StGB). Seite 19 Die von Art. 252 StGB genannten Ausweisschriften sind Papiere, die der Feststellung der Identität oder der Standes- oder Familienverhältnisse einer Person dienen12. Strafbar ist der Gebrauch der Ausweisschrift zur Täuschung13. Identitätskarten sind Ausweisschriften und dienen der Feststellung der Identität. Der Beschuldigte verwendete die gefälschte Identitätskarte, um für sich selbst und später auch für seine Ehefrau in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B zu besorgen. Durch die Verwendung des gefälschten Ausweises hat er die Behörden getäuscht. Der objektive Tatbestand ist erfüllt .
E. 2.2 Der subjektive Tatbestand von Art. 252 StGB erfordert neben dem Vorsatz auch Täuschungsabsicht14. Ferner ist die Absicht des Täters erforderlich, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern15. Vorsatz bedeutet, dass der Täter den gesamten objektiven Tatbestand mit Wissen und Willen verwirklicht hat16. Aufgrund des Tatbestandsmerkmals «Täuschungsabsicht» ist fraglich, ob Eventualvorsatz genügt17. Seitens der Verteidigung wird dies bestritten (act. B 12, S.3). Die Aufenthaltsbewilligung B ist Staatsbürgern der EU- und der EFTA-Staaten vorbehalten18. Mit einer kosovarischen Staatsbürgerschaft erhält man keine Aufenthaltsbewilligung B. Der Beschuldigte wollte in der Schweiz leben und arbeiten. Dies wäre ohne eine Aufenthaltsbewilligung B nicht oder zumindest schwieriger möglich gewesen. Weil er das Ausweispapier nicht von offizieller Seite erhalten hat, musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass die Identitätskarte gefälscht war. Diese verwendete er, um eine Aufenthaltsbewilligung B für sich und später auch für seine Ehefrau zu besorgen. Er hatte also die Absicht, sich und seiner Familie das Fortkommen zu erleichtern. Dazu hat er die gefälschte Identitätskarte mit Wissen und Willen eingesetzt, um die Behörden zu täuschen. Es besteht somit direkter Vorsatz hinsichtlich aller subjektiven Tatbestandselemente. 12 MARKUS BOOG, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 252 StGB. 13 MARKUS BOOG, a.a.O., N. 11 zu Art. 252 StGB. 14 MARKUS BOOG, a.a.O., N. 14 zu Art. 252 StGB. 15 MARKUS BOOG, a.a.O., N. 15 zu Art. 252 StGB. 16 DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl. 2013, § 9 Ziffer 2.1. 17 vgl. RB TG 1986 Nr. 29, wo das Obergericht Thurgau Eventualvorsatz als ausreichend erachtet hat. 18 vgl. Art. 4 ff. der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitglied-staaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP) vom 22. Mai 2002, SR 142.203. Seite 20
E. 3 Täuschung der Behörden
E. 3.1 Wer die mit Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 118 Abs. 1 Ausländergesetz, AuG, SR 142.20). Art. 118 Abs. 1 AuG umfasst drei objektive Tatbestandselemente: Der Täter muss ein täuschendes Verhalten an den Tag legen, das bei den Ausländerbehörden einen Irrtum erweckt, gestützt auf welche sie eine Bewilligung erteilen oder es unterlassen, eine Bewilligung zu entziehen. Der Irrtum ist Folge der Täuschung. Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Handeln der Behörden muss ein Motivationszusammenhang bestehen; in Kenntnis der wahren Tatsachen hätten sich die Behörden anders verhalten19. Objekt der Täuschung müssen Tatsachen sein20. A___ legte dem Migrationsamt eine gefälschte Identitätskarte vor. Dadurch entstand bei der Behörde der Irrtum, der Beschuldigte sei italienischer Staatsangehöriger und somit Staatsangehöriger eines Staates in der EU. Aufgrund dieser Annahme erteilte das Migrationsamt dem Beschuldigten und später auch seiner Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung B. Die Aufenthaltsbewilligung B erhalten ausschliesslich Staatsangehörige eines Landes der EU oder EFTA. Als kosovarischer Staatsangehöriger eine Aufenthaltsbewilligung mit gleichen Rechten zu erhalten, wäre erheblich schwieriger, wenn nicht sogar unmöglich gewesen. Das Migrationsamt hätte sich in Kenntnis der wahren Tatsachen anders verhalten. Da der Beschuldigte und seine Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung B erhalten haben, ist der Erfolg eingetreten. Der objektive Tatbestand von Art. 118 Abs. 1 AuG ist erfüllt.
E. 3.2 Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, also sowohl auf das motivierende Verhalten, als auch auf den Irrtum und die damit in einem Motivationszusammenhang stehende Erteilung oder Nichtentziehung der Bewilligung. Eventualvorsatz genügt21. 19 VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Handkommentar, 2010, N. 4 zu Art. 118 AuG. 20 VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., N. 5 zu Art. 118 AuG. 21 VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., N. 9 zu Art. 118 AuG. Seite 21 Nach dem oben Gesagten (E. 1.10) wusste A___, dass die Identitätskarte gefälscht war und er setzte sie ein, um die Behörden zu täuschen und den Anschein zu erwecken, Staatsbürger eines EU- oder EFTA-Landes zu sein und somit die Aufenthaltsbewilligung B zu bekommen. Damit besteht Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
E. 4 Konkurrenz
E. 4.1 RA B___ macht geltend (act. B 12, S. 11), falls wider Erwarten ein Schuldspruch ausgefällt werde, sei den Konkurrenzverhältnissen besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Der Spezialtatbestand von Art. 118 AuG gehe nämlich vor, sofern eine Urkunde - wie hier - lediglich den Zweck habe, eine Behörde zu täuschen, um eine Bewilligung zu erlangen und eine anderweitige Verwendung nicht in Kauf genommen werde.
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft äusserte sich nicht zu einem allfälligen Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 252 StGB und Art. 118 Abs. 1 AuG.
E. 4.3 Gemäss Bundesgericht besteht echte Konkurrenz zwischen Art. 146 StGB und Art. 251 StGB, wenn der Betrug mit Hilfe von gefälschten Urkunden ausgeführt wird22. Dies dürfte nach VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO auch für Art. 118 AuG massgebend sein. Man müsse sich aber fragen, ob nicht auch hier der Vorsatz entscheidend sein soll: Hat eine Urkunde lediglich den Zweck, eine Behörde zu täuschen, um eine Bewilligung zu erlangen, und nimmt der Täter eine anderweitige Verwendung nicht in Kauf, sollte Art. 118 AuG vorgehen23.
E. 4.4 In der Anklageschrift sind unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Gemäss dem Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die 22 BGE 129 IV 53 E. 3; 131 IV 125 E. 4. 23 VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., N. 17 zu Art. 118 AuG; TRECHSEL/ERNI, in:Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 252 StGB. Seite 22 Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO).
E. 4.5 Für die Annahme, dass der Beschuldigte die gefälschte italienische Identitätskarte (noch) zu einem anderen Zweck als zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz eingesetzt hat resp. einsetzen wollte, bestehen in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte. Auch die Anklageschrift bietet dafür keine Hinweise (act. B 3/27). Das Anklageprinzip (Art. 9 StPO) verbietet demnach, von einem anderen Verwendungszweck
- als der erleichterten Erlangung der Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz für sich und die Ehefrau - auszugehen. Entsprechend dem unter E. 4.3 Gesagten ist A___ somit einzig wegen Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 Die Vorderrichterin hat bezüglich der Täuschung der Behörden beim objektiven
Tatverschulden erwogen (act. B 2, E. 4.4.2.1, S. 22), der Beschuldigte habe den
Behörden einen gefälschten Ausweis vorgelegt und sie über seine Staatsangehörigkeit
getäuscht. Gestützt auf die falsche italienische Staatsangehörigkeit habe er daraufhin die
Aufenthaltsbewilligung für sich und später seine Ehefrau erhalten. Der Erfolg sei somit
vollständig eingetreten. Die gefälschte italienische Identitätskarte habe er den Behörden
bei der Anmeldung vorgelegt; sonst habe er weiter nichts getan, um die Täuschung zu
fördern. Es liege damit eine eher leichte kriminelle Energie vor und das objektive
Verschulden sei als leicht zu qualifizieren. Somit erscheine eine Einsatzstrafe von
60 Tagessätzen als angemessen. Beim subjektiven Verschulden falle ins Gewicht (act.
B 2, E. 4.4.2.3, S. 23), dass A___ die Behörden getäuscht habe, um für sich und seine
Familie eine vorteilhaftere Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, als dies mit seiner
tatsächlichen Staatsangehörigkeit möglich gewesen wäre. Er habe somit aus rein
egoistischen Motiven gehandelt. Die Tat hätte auch ohne weiteres vermieden werden
können, indem der Beschuldigte eine Aufenthaltsbewilligung für nicht-EU/EFTA-Länder
mit seiner kosovarischen Staatsbürgerschaft beantragt hätte. Diese Tatsachen würden
leicht verschuldenserhöhend wirken. Weiter habe A___ mit Eventualvorsatz gehandelt.
Bei dem von ihm beschriebenen Ablauf des Einbürgerungsverfahrens in Italien habe er
zumindest in Kauf nehmen müssen, kein echtes Einbürgerungsverfahren durchlaufen zu
haben und somit eine gefälschte Identitätskarte erhalten zu haben. Diese habe er dann
den Behörden vorgelegt und in Kauf genommen, sie durch falsche Angaben über seine
Seite 23
Staatsangehörigkeit zu täuschen. Das eventualvorsätzliche Handeln wirke
verschuldensmindernd. Vor diesem Hintergrund sei das subjektive Verschulden des
Beschuldigten als leicht zu bewerten. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB
lägen nicht vor, ebenso wenig ein Grund zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit.
Zusammenfassend bestätige die subjektive Beurteilung das objektive Tatverschulden;
dieses sei insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe liege im unteren Drittel
des ordentlichen Strafrahmens und entspreche damit einem leichten Tatverschulden. Der
Beschuldigte sei im Strafregister nicht verzeichnet. In Bezug auf sein Vorleben seien
sodann weder straferhöhende noch strafmindernde Momente auszumachen. Eine
Geldstrafe werde den Beschuldigten zusammen mit der Tatsache, dass ihm und seiner
Familie die Aufenthaltsbewilligung B entzogen werde, genügend hart treffen. Sie
erscheine daher als zweckmässig.
Würden im Rahmen der Täuschungshandlung eine falsche oder gefälschte Urkunde bzw.
ein falscher oder gefälschter Ausweis eingesetzt, so gingen die Tatbestände der
Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB)
der Täuschung der Behörden (Art. 118 AuG) vor. Die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen
sei somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen auf 90 Tagessätze zu
erhöhen (act. B 2, E. 4.5, S. 23 f.).
Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich (abgerundet) ein Tagessatz von
CHF 70.00 (act. B 2, E. 4.6, S. 24). A___ sei mithin zu einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu je CHF 70.00, total CHF 6'300.00, zu verurteilen.
Eine unbedingte Strafe erscheine hier nicht als notwendig, um den Beschuldigten von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Auch die anderen
Voraussetzungen eines bedingten Vollzuges der Strafe seien erfüllt. Für den
aufgeschobenen Teil der Strafe werde eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt (act. B
2, E. 4.7, S. 25).
Eine bedingt ausgesprochene Strafe könne in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit
einer Busse verbunden werden. Hier erscheine eine Busse von CHF 1'500.00 als
angemessen (act. B 2, E. 4.8, S. 25).
Zusammenfassend werde A___ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu
einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt.
E. 5.2 Die Verteidigung macht geltend, dass das erstinstanzliche Urteil sechs Jahre und neun Monate nach den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen ergangen ist. Die Verfolgungsverjährung wäre sieben Jahre nach der Tat eingetreten. Nachdem im Zeitpunkt des Entscheides der Einzelrichterin bereits 9/10 der Verjährungsfrist verstrichen Seite 24 gewesen seien, wäre dem Beschuldigten eine Strafmilderung zugute zu halten gewesen (act. B 12, S. 12).
E. 5.3 Die Staatsanwaltschaft äussert sich nicht zur Strafzumessung (act. B 18).
E. 5.4 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt da- bei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die so ermittelte Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 48a StGB bei Vorliegen von Strafmilderungsgründen herabzusetzen. Auszugehen ist vom Strafrahmen der schwersten Tat, wobei als schwerste jene gilt, für welche das Gesetz die höchste Strafe vorsieht24. Der Strafrahmen reicht sowohl für die Fälschung von Ausweisen als auch für die Täuschung der Behörden von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 252 StGB und Art. 118 Abs. 1 AuG). Ein Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) ist nach dem Gesagten nicht möglich (E. 4.5); es wird für die Bemessung der Einsatzstrafe daher auf die Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG) abgestellt.
E. 5.5 Das Obergericht beurteilt das objektive und subjektive Verschulden als eher leicht, wobei
es aber immerhin zu beachten gilt, dass der Beschuldigte dadurch sich und seiner ganzen
Familie auf unberechtigte Weise Aufenthalt in der Schweiz verschafft hat. Eine
Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen erscheint somit gerade noch an der Grenze des
Tolerierbaren. Im Gegensatz zur Vorderrichterin geht das erkennende Gericht allerdings
24 TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis-
kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 49 StGB.
Seite 25
von direktem Vorsatz und nicht Eventualvorsatz aus. Auf das Strafmass hat diese
Korrektur jedoch keine Auswirkungen, da eine (noch) tiefere Einsatzstrafe dem
Verschulden nicht mehr gerecht würde.
Der Verteidiger des Beschuldigten hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das
erstinstanzliche Urteil relativ kurz vor Eintritt der Verjährung gefällt wurde. Nach Art. 48 lit
e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der
Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit
wohlverhalten hat. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist dieser
Strafmilderungsgrund zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind25. Am
12. April 2016, dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, war die Verfolgungsverjährung
zwar noch nicht eingetreten; indessen waren damals 2/3 der Verjährungsfrist längst
verstrichen. Somit ist die Strafe gestützt auf Art. 48a lit. e StGB zu mildern, wobei eine
Reduktion um 10 Tagessätze als angemessen erscheint.
Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzlichen
Verfahren nicht in einer Art und Weise verändert, welche den damals ausgesprochenen
Tagessatz von CHF 70.00 heute als nicht mehr angemessen erscheinen lassen; vor allem
wenn man berücksichtigt, dass einerseits bei den aktuellen Lohnabrechnungen der Anteil
13. Monatslohn nicht enthalten ist, andererseits aber ein Abzug für die Quellensteuer
erfolgt (vgl. act. B 2, E. 4.6, S. 24 und act. B 17/1 bis B 17/4). Es ist somit weiterhin von
einem Tagessatz von CHF 70.00 auszugehen.
Mit der Vorderrichterin erachtet das Obergericht eine unbedingte Strafe im vorliegenden
Fall nicht als notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. Die anderen Voraussetzungen eines bedingten Vollzuges der
Strafe sind ebenfalls erfüllt26.
Praxisgemäss wird bei einem Ersttäter für den aufgeschobenen Teil der Strafe eine
Probezeit von zwei Jahren angesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird im
Sinne von Art. 44 Abs. 3 StGB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bedingte Strafe
gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen werden kann, wenn er während der Probezeit ein
Verbrechen oder Vergehen verüben sollte und deshalb zu erwarten wäre, dass er weitere
Straftaten verüben wird.
Eine bedingt ausgesprochene Strafe kann in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit
einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden.
Die Strafenkombination darf nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche
25 BGE 132 IV 4 E. 6.2; MARKUS HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Aufl. 2010, N. 10 ff. zu Art. 48 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 24 zu Art. 48 StGB.
26 MARKUS HUG, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 42 StGB.
Seite 26
Strafe ermöglichen27 und der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesamten Strafe darf
sich in der Regel maximal auf einen Fünftel belaufen28. Somit erscheint eine
Verbindungsbusse in Höhe von CHF 700.00 als angemessen.
E. 5.6 Zusammenfassend ist A___ demnach zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 700.00 zu verurteilen.
E. 6 Eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 69 StGB) Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Die gefälschte Identitätskarte des Beschuldigten wurde eingezogen und befindet sich beim Kriminaltechnische Dienst. Sie ist zu vernichten.
E. 7 Kosten
E. 7.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Art. 426 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Erfolgt der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die 27 MARKUS HUG, a.a.O., N. 27 zu Art. 42 StPO mit weiteren Hinweisen. 28 Urteil des Bundesgerichts 6B_912/2008 vom 21. August 2009, E. 3.4.4.; MARKUS HUG, a.a.O., N. 27 zu Art. 42 StGB. Seite 27 Kostenauflage für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen29. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen30. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln31. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat A___ zu Recht verurteilt. Grundsätzlich gibt es mithin keinen Grund, etwas am erstinstanzlichen Kostenspruch zu ändern, zumal dieser sich am Prozessausgang orientiert und die festgesetzten Beträge sich im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen bewegen. Davon auszunehmen sind einzig die Dolmetscherkosten in Höhe von CHF 210.00, welche nicht dem Beschuldigten belastet werden dürfen (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO)32. In Ziffer 8 des Dispositivs wurden die vom Beschuldigten noch zu bezahlenden Verfahrenskosten irrtümlich falsch zusammengezählt: Nach Abzug der Dolmetscherkosten und des Anteils des Staates an den zweitinstanzlichen Verfahrenskosten hat A___ lediglich noch Kosten von CHF 1‘890.00 und nicht CHF 1‘990.00 zu tragen. Dieses Versehen wird praxisgemäss in der begründeten Ausfertigung des Urteils berichtigt (Art. 83 StPO).
E. 7.2 Zweitinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung wurde teilweise gutgeheissen. Der Beschuldigte wird zwar immer noch schuldig gesprochen; dies jedoch einzig wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG) und nicht mehr wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB). Zudem kommt er in den Genuss einer Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB. Dies hat eine Reduktion der Anzahl Tagessätze von 90 auf 50 zur Folge. Es rechtfertigt sich daher, die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1'500.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3) zu zwei Dritteln dem Beschuldigten und zu einem Drittel dem Staat aufzuerlegen. 29 NIKLAUS SCHMID, Schweiz. Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 426 StPO. 30 YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweiz. Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 426 StPO 31 THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 426 StPO. 32 THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 426 StPO. Seite 28
E. 7.3 Erstinstanzliche Entschädigung Der Beschuldigte wurde bezüglich des angeklagten Sachverhaltes schuldig gesprochen. Für eine Parteientschädigung bleibt daher kein Raum (Art. 429 Abs. 1 StPO).
E. 7.4 Zweitinstanzliche Entschädigung
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Fälschens eines Ausweises nicht
freigesprochen; dieser ist vielmehr aus Gründen der Konkurrenz weggefallen. Diesem
Umstand sowie der Strafmilderung wurde bei den zweitinstanzlichen Verfahrenskosten
mit der Reduktion der Gerichtsgebühr um einen Drittel Rechnung getragen. Entsprechend
hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung von 1/3 der von RA B___
eingereichten Kostennote (act. B 21)33. Diese ist indessen zu korrigieren, da darin mit
einem Stundensatz von CHF 250.00 gerechnet wird, gestützt auf Art. 19 Abs. 1
Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) jedoch ein solcher von CHF 200.00 korrekt ist. Dies ergibt
ein angepasstes Honorar von insgesamt CHF 1'522.30. Davon sind dem Beschuldigten
CHF 507.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), entsprechend einem Drittel, für
dessen Verteidigungskosten vor dem Obergericht aus der Staatskasse zu entschädigen.
33 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 436 StPO; THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N. 6 zu Art. 436 StPO.
Seite 29
in teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht:
1. Der Beschuldigte A___ wird freigesprochen vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen
(Art. 252 StGB).
2. Er wird schuldig gesprochen der Täuschung von Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG (begangen am 18. Juli 2009).
3. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00, entsprechend
CHF 3‘500.00 (Art. 47 StGB). 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit
von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB). 5. Bezahlt der Beschuldigte A___ die Geldstrafe nicht und ist sie auf dem Betreibungsweg
uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen (Art. 36 Abs. 1 StGB).
6. Der Beschuldigte wird zudem verurteilt zu einer Busse von CHF 700.00, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen (Art. 106 StGB). 7. Die eingezogene Identitätskarte wird vernichtet. 8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
- CHF 440.00 Kosten der Voruntersuchung - CHF 210.00 Dolmetscherkosten - CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 1‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 2‘600.00 insgesamt,
werden im Umfang von CHF 1‘890.00 dem Beschuldigten A___ und im Umfang von CHF 710.00 (wovon CHF 210.00 Dolmetscherkosten) dem Staat auferlegt.
9.1. Für das erstinstanzliche Verfahren wird dem Beschuldigten keine Entschädigung
zugesprochen. 9.2 Dem Beschuldigten wird für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren eine
Entschädigung von CHF 507.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.
Seite 30
E. 10 Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
E. 11 Urteil nicht mündlich eröffnet. Zustellung am 8. Mai 2017 an: - den Beschuldigten A___ über seinen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (U 214 695) - das Migrationsamt ARdie Einzelrichterin des Kantonsgerichts (ES2 15 5) Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 31
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung
Urteil vom 10. Januar 2017
Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli
Verfahren Nr. O1S 16 13
Sitzungsort Trogen
Berufungskläger und A___ Beschuldigter
verteidigt durch: RA B___
Berufungsbeklagte und Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin
vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau
Gegenstand Fälschung von Ausweisen und Täuschung von Behörden
Anträge: a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten:
im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte A___ sei wegen Täuschung von Behörden sowie Fälschung von
Ausweisen, begangen am 18. Juli 2009, schuldig zu sprechen.
2. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 1‘500.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) zu verurteilen.
3. Die sichergestellte Identitätskarte sei zu vernichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.
b) des Beschuldigten und Berufungsklägers:
im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die sichergestellte Identitätskarte sei dem Beschuldigten herauszugeben.
3. Die Kosten des Verfahrens inklusive einer Entschädigung für die private
Verteidigung seien der Staatskasse aufzuerlegen.
im Berufungsverfahren: 1. Das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichtes vom 12. April 2016 sei in den
Ziffern 1 bis 8 aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Die sichergestellte Identitätskarte sei dem Beschuldigten herauszugeben.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen.
5. Der Beschuldigte sei für die Kosten seiner privaten Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bzw. für das Berufungsverfahren zu entschädigen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Seite 2
Sachverhalt
A. Übersicht
Am 18. Juli 2009 reiste der Beschuldigte zur unselbständigen Erwerbstätigkeit in die
Schweiz ein und nahm Wohnsitz in D___. Der Beschuldigte gab bei der Anmeldung an,
italienischer Staatsangehöriger zu sein. Am 24. Juli 2009 stellte er entsprechend ein
Gesuch für eine Ausländerbewilligung EU-17/EFTA (Aufenthaltsbewilligung B). Er erhielt
die Aufenthaltsbewilligung B; sie war bis 17. Juli 2014 gültig. Am 03. Dezember 2009
reichte der Beschuldigte ein Gesuch um Familiennachzug für seine Gattin E___, geb.
XX.XX.1978, kosovarische Staatsangehörige, ein. Da die Staatsangehörigkeit des
Beschuldigten im Eheschein mit Kosovo bezeichnet war, wurde er vom Migrationsamt am
15. Dezember 2009 zur Klärung dieses Sachverhaltes aufgefordert. Mit Schreiben vom
18. Januar 2010 bestätigte der Beschuldigte seine italienische Staatsangehörigkeit (act. B
3/1 und B 3/4).
Am 11. März 2010 reiste die Gattin des Beschuldigten im Rahmen des
Familiennachzuges in die Schweiz ein. Ihr Aufenthalt wurde aufgrund der EU-
Staatsangehörigkeit des Gatten ebenfalls mit einer Aufenthaltsbewilligung B geregelt (act.
B 3/1).
Am XX.XX.2011 kam die Tochter F___ zur Welt. Gemäss Geburtsmeldung wünschten
die Eltern explizit, dass das Kind als kosovarische Staatsbürgerin registriert wird (act. B
3/4.9 und B 3/4.11).
Am 22. April 2013 meldete eine unbekannte Person dem Migrationsamt telefonisch,
dass der Beschuldigte die italienische Identität gekauft habe. Er sei nicht Italiener,
sondern nach wie vor Kosovare (act. B 3/4.10).
Bei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit des Beschuldigten stellte sich heraus,
dass die von ihm vorgelegte italienische Identitätskarte gefälscht war (act. B 3/5 und
3/20).
Am 22. Mai 2014 reichte der Beschuldigte ein Gesuch zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ein. Darin gab er an, neu kosovarischer Staatsangehöriger zu
sein (act. B 3/10).
Seite 3
B. Prozessgeschichte vor der Einzelrichterin des Ka ntonsgerichts
a) Am 22. April 2013 meldete eine unbekannte Person telefonisch, dass der Beschuldigte
nicht Italiener, sondern Kosovare sei (act. B 3/4.10). Am 24. April 2013 ersuchte das
Migrationsamt in Trogen bei der Schweizer Botschaft in Rom um Auskunft (act. B 3/4.1
mit Beilagen). Am 31. Oktober 2013 erkundigte sich das Migrationsamt bei der Schweizer
Botschaft in Rom nach dem Verfahrensstand. Am gleichen Tag meldete sich wieder eine
unbekannte Person telefonisch beim Migrationsamt und erklärte, dass A___ nicht
Italiener, sondern Kosovare sei. Er spräche kein Wort italienisch und sei auch noch nie in
Italien gewesen (act. B 3/4.10). Mit Schreiben vom 28. November 2013 gelangte das
Migrationsamt mit der Bitte um Feststellung der effektiven Staatsangehörigkeit von A___
an das Polizeikommando in Herisau (act. 4.10). Am 28. Januar 2014 teilte die Schweizer
Botschaft dem Migrationsamt telefonisch mit, die Abklärungen bezüglich der italienischen
Identitätskarte von A___ seien noch im Gange. Es könne aber bereits gesagt werden,
dass die Gemeinde Rom nie eine solche ID-Karte ausgestellt habe (act. B 3/4.12 und B
3/7).
b) Am 2. Februar 2014 wurde der Beschuldigte zu diesem Sachverhalt von der
Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden befragt (act. B 3/2). Anlässlich der Befragung des
Beschuldigten legte dieser die italienische Identitätskarte vor. Diese wurde während der
Befragung durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Appenzell
Ausserrhoden kontrolliert. Die kurze Überprüfung ergab, dass die Identitätskarte gefälscht
war. Der Beschuldigte wurde mit dieser Erkenntnis konfrontiert (act. B 3/5). Am 4. Februar
2014 unterzog der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden
die italienische Identitätskarte einer genaueren Echtheitsüberprüfung. Diese ergab, dass
es sich beim Ausweis um eine Totalfälschung handelt (act. B 3/ 6). Mit E-Mail vom
14. März 2014 teilte die Schweizer Botschaft dem Migrationsamt in Trogen mit, in Italien
sei keine Person mit den Personalien A___, geb. 14. April 1975, bekannt (act. B 3/7).
Aufgrund der neuen Erkenntnisse fand am 16. April 2014 eine erneute Befragung des
Beschuldigten durch die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden statt (act. B 3/3).
c) Am 13. Juni 2014 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit, es sei ein
Abschluss des Verfahrens mittels Strafbefehl vorgesehen (act. B 3/11). Am 24. Juni 2014
zeigte RA B___ die Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht (act. B 3/12).
Seite 4
Diese wurde ihm am 7. Juli 2014 gewährt (act. B 3/14). Die Stellungnahme von RA B___
datiert vom 12. August 2014 (act. B 3/17). Darin kritisierte er, aus den vorliegenden Akten
sei nicht erkennbar, auf welches Referenzmaterial sich die Beurteilung des
Kriminaltechnischen Dienstes stütze. Des Weiteren nehme die Stellungnahme der
Schweizer Botschaft in Rom Bezug auf eine Identitätskarte mit einer anderen Nummer.
d) Am 9. September 2014 erstellte der Kriminaltechnische Dienst einen ausführlichen Bericht
über die Frage der Echt- bzw. Falschheit der Identitätskarte (act. B 3/20). Am
18. November 2014 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den
Beschuldigten (act. B 3/ 22). Dieser erhob am 28. November 2014 rechtzeitig Einsprache
(act. B 3/23). Am 20. März 2015 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft
befragt (act. B 3/25).
e) Am 28. April 2015 überwies die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit an das
Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (act. B 3/27). Mit Vorladung vom 26. Mai 2015
räumte die Einzelrichterin den Parteien eine Frist von 10 Tagen ein, um Beweisanträge zu
stellen und zu begründen (act. B 3/29). Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom
8. Juni 2015 auf das Stellen von Beweisanträgen (act. B 3/31). Die Hauptverhandlung
fand am 10. September 2015 statt. Die Einzelrichterin erklärte den Fall für noch nicht
spruchreif und erliess einen Beweisbeschluss (act. B 3/37): Im Beweisverfahren sollte die
Überprüfung, ob der italienische Personalausweis des Beschuldigten eine Fälschung ist,
in dessen Anwesenheit sowie derjenigen des Gerichts wiederholt werden. Das Protokoll
der Hauptverhandlung sowie der Einvernahme der beschuldigten Person wurde den
Parteien am 23. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. B 3/43 und B 3/44).
f) Mit Vorladung vom 8. Dezember 2015 lud die Einzelrichterin die Parteien zum
Augenschein betreffend Überprüfung der Echtheit des italienischen Personalausweises
des Beschuldigten beim Kriminaltechnischen Dienst in Herisau ein (act. B 3/45). Der
Augenschein fand am 7. Januar 2016 statt (act. B 3/46 und B 3/47). Das Protokoll des
Augenscheins wurde den Parteien am 12. Januar 2016 zugestellt (act. B 3/48). Die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 15. Januar 2016 (act. B 3/49),
diejenige des Beschuldigen vom 22. Februar 2016 (act. B 3/50). Im Übrigen zeigten sich
die Parteien im Rahmen des Augenscheins mit einer schriftlichen Abwicklung des
Verfahrens einverstanden (act. B 3/46, S. 6).
Seite 5
C. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 12. April
2016 (ES2 15 5) wurde A___ wegen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252
StGB und Täuschung von Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG, begangen am 18.
Juli 2009, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF
70.00, entsprechend CHF 6‘300.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt
aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Ausserdem wurde er zu
einer Busse von CHF 1‘500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Tagen, verurteilt. Weiter wurde die Vernichtung der eingezogenen
Identitätskarte angeordnet und die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘100.00 A___
auferlegt; eine Entschädigung wurde ihm nicht zugesprochen.
Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird
verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.
D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren
a) Gegen das Urteil vom 12. April 2016, dessen Zustellung an den Beschuldigten in
begründeter Ausfertigung am 21. April 2016 (act. B 3/60) erfolgt war, liess dieser mit
Eingabe seines Verteidigers vom 10. Mai 2016 Berufung einreichen (act. B 1).
b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 11. Mai 2016 wurde der Staatsanwaltschaft
Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag
und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4). Diese machte davon
keinen Gebrauch (act. B 6).
c) In der Folge erklärten sich sowohl die Staatsanwaltschaft (act. B 9) als auch der
Verteidiger des Berufungsklägers (act. B 10) mit der Durchführung des schriftlichen
Verfahrens einverstanden.
d) Mit Eingabe vom 26. August 2016 liess A___ seine Berufungsanträge ergänzen (act. B
12). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom 12. September 2016 (act. B
18).
Seite 6
e) Am 12. September 2016 liess der Beschuldigte dem Obergericht das ausgefüllte Formular
„Befragung zur Person / Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen“
zukommen (act. B 17/1-4).
f) Der Verteidiger des Beschuldigten reichte am 23. September 2016 eine Kostennote
betreffend seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zu den Akten (act. B 21).
Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a-e vorstehend
angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. Entscheid des Obergerichts
Das Obergericht führte seine Beratung am 10. Januar 2017 durch und eröffnete sein
Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 22).
Erwägungen
I. Formelles
1.1 Anwendbares Recht und Zuständigkeit
Auf die zutreffenden vorderrichterlichen Erwägungen in Ziff. 1 zur sachlichen und örtlichen
Zuständigkeit kann verwiesen werden.
Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die Art. 26 und 27 des am
1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS
145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und
Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege.
1.2 Gegenstand der Berufung
Der Beschuldigte verlangt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils der Einzelrichterin
des Kantonsgerichts vom 12. April 2016 (act. B 1).
Seite 7
1.3 Rechtzeitigkeit der Berufung
Die Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 21. April 2016
zugestellt (act. B 3/60). Die Berufungserklärung vom 10. Mai 2016 erfolgte somit
fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO).
1.4 Legitimation
Die Legitimation des Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 1 StPO.
1.5 Berufungsgründe
Mit der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO
- Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
- die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
- Unangemessenheit
gerügt werden. Aus den Ausführungen von RA B___ in der Berufungsbegründung (act. B
12) ergibt sich, dass sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch
Rechtsverletzungen Gegenstand des Rechtsmittels sind.
1.6 Genügende Beweiserhebungen
1.6.1 Die Verteidigung rügt, dass der Beschuldigte in der Untersuchung überprüfbare Angaben
gemacht habe (zum Beispiel bezüglich seinem ehemaligen Arbeitgeber, der ihm bei der
Beschaffung der Identitätskarte behilflich war), die Staatsanwaltschaft dem Gehalt dieser
Aussagen aber nicht nachgegangen sei resp. diese keiner Kontrolle unterzogen habe
(act. B 12, S. 5 f.). Einen entsprechenden Beweisantrag stellte die Verteidigung jedoch
nicht, obwohl sie Gelegenheit dazu gehabt hätte (act. B 3/31).
1.6.2 Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Verzicht auf Abklärungen bezüglich des
ehemaligen Arbeitgebers des Beschuldigten damit, dass nur der Name genannt worden
Seite 8
sei. Mit den wenigen Angaben, welche A___ gemacht habe, seien Anfragen über den
internationalen Rechtshilfeweg praktisch aussichtslos (act. B 18, S. 2).
1.6.3 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht,
Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Die Strafbehörden setzen zur
Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten
Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die
unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend
erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gericht würdigt die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art.
10 Abs. 2 StPO).
Der Anspruch der Parteien mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen
und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht
offensichtlich beweisuntauglich sind, leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
ab. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht darauf verzichtet,
beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert1.
1.6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Verteidiger des Beschuldigten lediglich kritisiert, dass
gewisse Abklärungen unterlassen wurden, jedoch keine entsprechenden Beweisanträge
(zum Beispiel auf rechtshilfeweise Einvernahme von G___, auf Amtsauskunft bei den
italienischen Behörden etc.) gestellt hat, obwohl er explizit auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden ist (act. B 3/31). Bereits unter diesem Aspekt scheint das rechtliche
Gehör des Beschuldigten nicht verletzt worden zu sein.
Dazu kommt Folgendes: Unten (E. II. 1.10) legt das Obergericht dar, dass es aufgrund
verschiedener Indizien zur Überzeugung gelangt ist, dass A___ überhaupt nie in Italien
gelebt bzw. gearbeitet, dort kein Einbürgerungsverfahren durchlaufen und die
Identitätskarte nicht selbst bei einer offiziellen Stelle abgeholt hat. Betreffend blosse
Schutzbehauptungen müssen indessen keine Abklärungen durchgeführt werden.
1 Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen;
WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweiz. Strafpro-zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 ff. zu Art. 139 StPO mit weiteren Hinweisen.
Seite 9
Die Behauptung, dass er angeblich in Italien gelebt und gearbeitet hat und von seinem
damaligen Arbeitgeber bei der Erlangung der italienischen Staatsbürgerschaft unterstützt
worden ist, ist ein bloss theoretischer Einwand des Beschuldigten, für dessen
Realitätsgehalt kein einziger Anhaltspunkt vorliegt. Der Beschuldigte ist zwar in seinem
Recht zu schweigen geschützt. Er könnte aber als unmittelbar Betroffener im eigenen
Interesse sachdienliche Hinweise für seine Behauptung, in Italien gelebt und gearbeitet zu
haben, vorbringen. Dass er darauf verzichtet und vorgibt, sich nicht mehr erinnern zu
können, kann nicht zur Folge haben, dass das Obergericht in Verletzung des
strafprozessualen Legalitätsprinzips einfach theoretische Entlastungsgründe zu seinen
Gunsten anzunehmen hat2.
Dazu kommt, dass keine Treffer resultieren, wenn man den Namen «G___» googelt.
Auch das italienische Telefonbuch kennt eine solche Person nicht. Für einen „H___“ (so
protokolliert in der Einvernahme vom 16. April 2014, act. 3, S. 4) gibt es zwar Treffer;
dabei handelt es sich jedoch um einen Mechaniker aus Gallipolli3, um ein Model (H___4,
einen 1908 en und nach Amerika ausgewanderten H___5 resp. ein auf diesen Inhaber
lautendes Fitness-Studio in Düsseldorf6. Die wahrscheinlichste Erklärung für diesen
Umstand ist tatsächlich diejenige der Staatsanwaltschaft (act. B 18, S. 2), dass der
angebliche Arbeitgeber mit Namen G___ schlicht erfunden ist.
Es liegt somit keine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ vor und die
Staatsanwaltschaft hat zu Recht keine weiteren Abklärungen getroffen.
II. Materielles
1. Massgeblicher Sachverhalt
1.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Behörden angegeben hat, italienischer
Staatsangehöriger zu sein. Zum Nachweis seiner italienischen Identität legte er den
Behörden die Identitätskarte mit der Nr. AK9296367 vor. Gestützt auf die italienische
Staatsangehörigkeit wurde dem Beschuldigten und später, im Rahmen des
Familiennachzugs auch seiner Ehegattin, die Aufenthaltsbewilligung B erteilt.
2 Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.9. 3 https://it-it.facebook.com/H___. 4 https://www.facebook.com/H___. 5 http://www.ancestry.com/1940-census/usa/Indiana/H___:1z6q3d. 6 http://branchenbuch.meinestadt.de/duesseldorf/company/2566306.
Seite 10
1.2 Dem Abklärungsbericht der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden vom 4. März 2014
kann entnommen werden (act. B 3/5), anlässlich der Vorsprache bei der Polizei habe der
Beschuldigte die italienische Identitätskarte mitgebracht. Diese sei während der
Befragung durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Appenzell
Ausserrhoden kontrolliert worden. Die kurze Überprüfung habe ergeben, dass es sich bei
der Identitätskarte um eine Fälschung handle. Der Beschuldigte sei mit dieser Erkenntnis
konfrontiert worden. Er habe sich davon distanziert, etwas darüber zu wissen. Er habe
darauf bestanden, die Identitätskarte an einem offiziellen Ort (Gemeinde) in Rom
beantragt und erhalten zu haben. Die am 4. Februar 2014 durch Wm K___ vom
Kriminaltechnischen Dienst durchgeführte genauere Echtheitsüberprüfung habe ergeben,
dass es sich bei der Identitätskarte um eine Totalfälschung handle. Die italienische
Identitätskarte sei dem Beschuldigten abgenommen worden und befände sich beim
Kriminaltechnischen Dienst. Auffallend sei, dass der Beschuldigte - trotz angeblich
sechsjährigem Aufenthalt in Italien - kein Wort italienisch spreche. Ausserdem könne er,
abgesehen von der in der Identitätskarte festgehaltenen Adresse, keine Angaben zu
seinen Wohnadressen in Italien machen. Auch bestünden seinen Angaben zufolge keine
Kontakte mehr nach Italien. Der Beschuldigte sei der örtlichen Polizei bisher nicht bekannt
gewesen.
1.3 L___ vom EDA teilte am 14. März 2014 per E-Mail mit, dass eine Person mit den
Personalien A___, geb. 13. April 1975, in Italien nicht bekannt sei und eine Identitätskarte
mit der Nr. AK9296363 sei in Rom nicht ausgestellt worden (act. B 3/7).
1.4 Die vertiefte kriminaltechnische Untersuchung vom 9. September 2015 bestätigte, dass es
sich bei der italienischen Identitätskarte Nr. AK9296367 von A___ um eine Totalfälschung
handelt (act. B 3/20).
1.5 Im Rahmen eines Augenscheins erläuterte Wm K___ vom Kriminaltechnischen Dienst der
Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden den Parteien, der Einzelrichterin des
Kantonsgerichts sowie der Gerichtsschreiberin detailliert, welche Vorkehren zur
Überprüfung der Identitätskarte Nr. AK9296367 sie vorgenommen habe und welche
Merkmale auf eine Fälschung hindeuten würden (act. B 3/46 und B 3/47, ausführlich
dargestellt im Urteil der Einzelrichterin, act. B 2, E. 2.7, S. 13 f.).
Seite 11
1.6 Die Staatsanwaltschaft wirft A___ vor, er habe bei der Einreise in die Schweiz am 18.
Juli 2009 angegeben, italienischer Staatsangehöriger zu sein. Er sowie die am 11. März
2010 im Rahmen des Familiennachzuges eingereiste Ehefrau hätten gestützt auf die
italienische Staatsbürgerschaft des Beschuldigten die Aufenthaltsbewilligung B erhalten.
Bei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit habe sich später herausgestellt, dass der
Beschuldigte den Behörden eine gefälschte italienische Identitätskarte vorgelegt habe.
Gemäss Art. 252 StGB mache sich strafbar, wer eine verfälschte Ausweisschrift zur
Täuschung gebrauche. Zudem habe er sich auch wegen Täuschung der Behörden im
Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG schuldig gemacht. (act. B 3/27).
In der Stellungnahme vom 15. Januar 2016 hielt die Staatsanwaltschaft weiter fest, die
von blossem Auge erkennbare Abweichung bei der Gross- bzw. Kleinschreibung der
Kennzeichen „AK“ lasse erkennen, dass der Beschuldigte von der fehlenden Echtheit des
Ausweises gewusst habe. Auch die gesamten von ihm geschilderten Umstände im
Zusammenhang mit dem absolut ungewöhnlichen Erwerb des Ausweises über eine
private Drittperson liessen darauf schliessen, dass A___ die Möglichkeit der Unechtheit
des Ausweises zumindest in Kauf genommen habe.
Vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts liess der Beschuldigte die Abklärungen der
Staatsanwaltschaft und des Kriminaltechnischen Dienstes bezüglich der Echtheit der
Identitätskarte Nr. AK9296367 zunächst noch anzweifeln (act. B 3/17). Dass die
Identitätskarte Nr. AK9296367 gefälscht ist, wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens
jedoch anerkannt (act. B 3/51).
Im Übrigen gab der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar
2014 an (act. B 3/ 2), er sei im Jahr 2002 nach Rom, Italien, gegangen. Dort habe er für
ein bis zwei Monate mit einem Arbeitsvisum gearbeitet. Danach habe er den Arbeits- und
Wohnort sowie die Unternehmung gewechselt. Er sei aber immer in der Nähe von Rom
geblieben. Im November 2008 habe er die italienische Identitätskarte bekommen. Diese
sei in Rom ausgestellt worden und bis November 2013 gültig gewesen. Vorher sei er
Bürger von Kosovo gewesen. Nach sechs Jahren Aufenthalt sei er in die Schweiz
gekommen. Die italienische Staatsbürgerschaft habe er beantragt, um bessere
Arbeitsmöglichkeiten zu haben und in umliegenden Ländern zu arbeiten. Um die
italienische Staatsbürgerschaft zu erhalten habe er einen Betreibungsregisterauszug
vorlegen sowie bestätigen müssen, dass er eine Arbeitsstelle und eine gewisse Zeit in
Italien gearbeitet habe. Seine Arbeitskollegen hätten ihm dabei geholfen. Er habe keine
Familienangehörigen in Italien. Er habe explizit gewollt, dass seine Tochter kosovarische
Seite 12
Staatsbürgerin werde, da dies auch der Wunsch seiner Frau gewesen sei. Er habe keine
Kontakte in Italien und könne keine seiner italienischen Adressen nennen. Italienisch
spreche er nicht. Die vorgelegte Identitätskarte habe er offiziell von der Gemeinde in Rom
erhalten. Den Namen der Gemeinde wisse er nicht mehr. Dass in Rom nie eine
Identitätskarte, wie er sie den Schweizer Behörden vorlegte, ausgestellt worden sei,
könne er sich nicht erklären. Er habe für die Identitätskarte bezahlt, wisse aber nicht mehr
wie viel. Er glaube nicht, dass die Identitätskarte eine Fälschung sei. Dies könne nur sein,
wenn die Gemeinde in Italien gefälschte Ausweise ausstelle. Er wolle wieder Kosovare
sein, da er die gleiche Staatsangehörigkeit wie seine Frau und seine Kinder haben wolle.
In der zweiten polizeilichen Einvernahme am 16. April 2014 (act. B 3/3) wurde der
Beschuldigte mit den Abklärungsergebnissen des Kriminaltechnischen Dienstes
konfrontiert, nämlich, dass es sich bei der vorgelegten Identitätskarte um eine
Totalfälschung handle. Dazu bemerkte der Beschuldigte, er habe sich bei der Gemeinde
in Rom registrieren lassen. Da die Identitätskarte eine Totalfälschung sei, habe die
Gemeinde in Rom diese falsch ausgestellt. Er könne nichts dafür, dass der Gemeinde ein
Fehler unterlaufen sei. Er sei nach Italien gegangen, weil er ein besseres Leben führen
wollte. Die Staatsbürgerschaft habe er beantragt, weil er dadurch bessere Rechte gehabt
habe. Es sei vorteilhafter gewesen, um eine Stelle zu finden und in Italien zu bleiben. Von
seinen Arbeitskollegen in Italien kenne er nur die Vornamen. Die Nachnamen kenne er
nicht. Er sei an verschiedenen Arbeitsstellen tätig gewesen, sei zum Beispiel einige
Monate an andere Firmen ausgeliehen worden; so habe er in kürzester Zeit verschiedene
Wohnsitze gehabt. Er habe die Behörden nicht getäuscht, sondern sei legal vorgegangen.
In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 20. März 2015 (act. B 3/25) gab der
Beschuldigte weiter an, er sei Staatsbürger von Kosovo, habe aber seit 2008 noch eine
italienische Identitätskarte. Er habe sechs Jahre in Italien gearbeitet, bevor er die
Identitätskarte bekommen habe. Sein Arbeitgeber G___ habe für ihn den Antrag bei der
Gemeinde gestellt und ihm geholfen sowie den Ausweis bezahlt. Wie viel der Ausweis
gekostet habe, wisse er nicht mehr. Er habe den Ausweis als Original bekommen und den
gefälschten Ausweis nicht bewusst verwendet. Es könne sein, dass ihn Leute
diesbezüglich angelogen hätten. Die schriftlichen Dokumente aus seiner Zeit in Italien,
wie z.B. die Arbeitsbewilligung, seien verloren gegangen.
An Schranken vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts sagte A___ aus (act. B 3/39),
er sei über Bregenz in die Schweiz gekommen. Dabei sei er von Italien nach Österreich
gereist. Die genaue Route wisse er nicht mehr. Er sei nicht direkt über Mailand ins Tessin
gekommen, weil es beim Antritt der Reise nicht sein Ziel gewesen sei, in die Schweiz zu
Seite 13
kommen. Er habe eher nach Deutschland oder Österreich gewollt. G___ habe ihn mit
dem Auto in die Schweiz gefahren. Als er in der Schweiz Arbeit gefunden habe, habe sein
Arbeitgeber die Unterlagen geholt und ihm gebracht. Danach hätten sie sie zusammen
ausgefüllt. Der Arbeitgeber habe die Unterlagen dann zur Gemeinde D___ gebracht. Er
sei persönlich dabei gewesen, weil die Gemeinde seine Unterschrift gebraucht habe. Eine
Woche später habe er die Aufenthaltsbewilligung erhalten. Er habe Arbeitsdokumente und
die Identitätskarte einreichen müssen. Er sei zwei Mal zur Gemeinde D___ gegangen.
Einmal, um die Dokumente einzureichen und ein weiteres Mal, um die
Aufenthaltsbewilligung abzuholen. Er sei im Jahr 2002 nach Italien gereist, um Arbeit zu
suchen. Er habe in der Umgebung von Rom gelebt. In seinem Ausweis sei „Via Verdi“
gestanden. Er wisse nicht, ob das eine Stadt oder ein Dorf sei, es sei aber bestimmt eine
Ortschaft. Die Namen seiner anderen Wohngemeinden kenne er nicht. Er habe keine
Post bekommen, weshalb er seine Adresse nicht kennen musste. Zuerst habe er bei
G___ in einem Gipsergeschäft gearbeitet. Als dieser Arbeitgeber nicht regelmässig
bezahlt habe, sei er weggegangen. Er habe andere Arbeit gefunden, sei aber trotzdem
wieder zurück. Er wisse nicht, wieviel sein Zimmer gekostet habe, da die Miete immer von
G___ gezahlt worden sei. Er sei vorerst in Italien geblieben, da eine Einreise in die
Schweiz, Österreich und Deutschland nicht möglich gewesen sei. In diesen Ländern habe
er nicht arbeiten können und ohne Arbeit könne man nicht leben. Er habe in Italien ein
Bankkonto eröffnet, dieses aber nie gebraucht, weil er den Lohn nie bekommen habe.
Italienischer Staatsbürger sei er geworden, weil man dann mehr Rechte habe. Der
Arbeitgeber habe ihm die Papiere für die Staatsbürgerschaft ausgefüllt und vorbereitet. Er
habe sie dann unterschrieben. Er habe den Antrag bei der Gemeinde stellen müssen. Er
habe den Antrag abgegeben und sei dabei gewesen, als sie die Unterlagen abgeholt
hätten. G___ habe ihn begleitet. Welche Unterlagen er einreichen musste, wisse er nicht
mehr. Es seien sicherlich Arbeitsdokumente sowie die Geburtsurkunde gewesen. Der
Beschuldigte habe die Identitätskarte direkt bei der Gemeinde bezahlt. An den Betrag
könne er sich nicht erinnern. Die Korrespondenz mit den italienischen Behörden hätten
seine Brüder im Kosovo beim Umbauen weggeworfen.
1.7 Nach der Einzelrichterin des Kantonsgerichts ist unbestritten (act. B 2, E. 2.8, S. 15 f.),
dass A___ seine italienische Identitätskarte den hiesigen Behörden vorlegte und gestützt
auf diese die Aufenthaltsbewilligung B für sich und seine Frau erhielt. Aus dem Bericht
des Kriminaltechnischen Dienstes ergebe sich eindeutig, dass es sich dabei um eine
Totalfälschung handle. Die Behauptungen des Beschuldigten, wie er zur Identitätskarte
gekommen sei, seien nicht glaubhaft. Zwar sei vorstellbar, dass allfällig korrupte
Behördenmitglieder Ausweise an Personen vergäben, welche nicht die notwendigen
Seite 14
Bedingungen erfüllen würden. Allerdings wären solche Ausweise keine Totalfälschungen,
sondern echte Ausweise, die an unberechtigte Personen vergeben worden seien. Auch in
Italien stelle keine Behörde gefälschte Ausweispapiere aus. Folglich könne der
Beschuldigte die gefälschte Identitätskarte nicht selber bei einer offiziellen Stelle abgeholt
haben. Er müsse sie auf anderem Wege erhalten haben. Erhalte man eine Identitätskarte
nicht von der offiziellen Behörde, müsse man zumindest mit einer Fälschung rechnen. Der
Beschuldigte könne trotz angeblich 6-jährigem Aufenthalt im Land weder eine Adresse in
Italien noch die Namen von Kontakten angeben. Auch spreche er kein Italienisch. Es sei
daher kaum glaubhaft, dass er in Italien gelebt habe, bevor er die italienische
Staatsangehörigkeit erhalten habe. Einkommen habe er in unregelmässiger Höhe und
Abständen erhalten. Um die italienische Staatsangehörigkeit zu erhalten, habe er nur eine
Geburtsurkunde sowie Dokumente über die Arbeit einreichen müssen. An den genauen
Ablauf des Einbürgerungsverfahrens könne er sich nicht mehr erinnern. A___ habe damit
rechnen müssen, dass ein Einbürgerungsverfahren mit solch geringen Voraussetzungen
nicht einem normalen solchen Vorgang entspreche. Bei solch wichtigen Ereignissen wie
dem Erlangen einer Staatsbürgerschaft erinnere man sich im Normalfall noch lange Zeit
später an die Details und genauen Umstände. Der Beschuldigte wisse nicht einmal mehr,
wie viel er für den Ausweis habe bezahlen müssen, obwohl seine finanziellen Verhältnisse
eng gewesen seien. Dass er ein Einbürgerungsverfahren durchlaufen habe, sei also nicht
glaubhaft. Gesamthaft sei davon auszugehen, dass er gewusst habe resp. zumindest
damit habe rechnen müssen, dass die Identitätskarte, die er bekommen habe, gefälscht
gewesen war. Damit sei der angeklagte Sachverhalt auch subjektiv erstellt.
1.8 RA B___ brachte in der Berufungsbegründung vor (act. B 12), dass gestützt auf den
Augenschein wohl davon auszugehen sei, dass es sich beim fraglichen Ausweis objektiv
um eine Fälschung handle. Im Ausstellungsland seien jedoch keine verwertbaren
Abklärungen getätigt worden (S. 2). Die Vorderrichterin habe zum subjektiven Tatbestand
von Art. 252 StGB ausgeführt, der Beschuldigte habe in der Schweiz leben und arbeiten
wollen, was ohne Aufenthaltsbewilligung B nicht möglich oder zumindest schwieriger
gewesen wäre. Er habe gewusst bzw. habe wissen müssen, dass die Identitätskarte
falsch gewesen sei. Indem er diese trotzdem verwendet habe, um sich und seiner Familie
das Fortkommen zu erleichtern, habe er sie mit Wissen und Willen eingesetzt, um
Behörden zu täuschen und der Vorsatz sei bezüglich aller Tatbestandsmerkmale erfüllt.
Wesentlich sei nun, dass der subjektive Tatbestand von Art. 252 StGB neben dem
Vorsatz, also dem Handeln mit Wissen und Wollen, auch sogenannte Täuschungsabsicht
verlange. Eventualvorsätzliches Handeln genüge deshalb mit Bezug auf die
Täuschungsabsicht von Art. 252 StGB wohl nicht. Wenn der Beschuldigte nur in Kauf
Seite 15
genommen habe, dass der Ausweis falsch sein könnte, habe er den subjektiven
Tatbestand von Art. 252 StGB nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe nämlich bis zur
Einleitung des vorliegenden Verfahrens keine Zweifel an der Echtheit des Dokumentes
gehabt bzw. habe nicht gewusst, dass dieses gefälscht war und sei auch nicht davon
ausgegangen (S. 2 f.). Nach der Vorderrichterin sei es zwar theoretisch denkbar, dass
korrupte Behördenmitglieder unberechtigten Personen Ausweise ausstellen würden, dann
handle es sich allerdings nicht um eine Totalfälschung, sondern um einen echten
Ausweis, der von einer unberechtigten Person ausgestellt worden sei. Weiter habe die
Vorderrichterin erwogen, dass auch in Italien keine Behörde gefälschte Ausweispapiere
abgebe. Der Beschuldigte könne die Identitätskarte also nicht von einer offiziellen Stelle
erhalten haben, sondern müsse sie auf anderem Wege bekommen haben. Daher habe er
zumindest damit rechnen müssen, dass es eine Fälschung sei. Dabei handle es sich um
blosse Vermutungen, die beweisrechtlich nicht erstellt seien. Konkret sei der damalige
Arbeitgeber des Beschuldigten, G___, diesem bei der Beschaffung des Papieres behilflich
gewesen. Bezüglich G___ seien jedoch keine Abklärungen gemacht worden (S. 4). Mit
den Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung
habe sich die Vorderrichterin nicht auseinander gesetzt. In Anwendung des Grundsatzes
«in dubio pro reo» könne bei dieser Aktenlage nicht zu Ungunsten des Beschuldigten
ausgegangen werden, dass er tatsächlich von der Falschheit des in Italien
ausgehändigten Dokumentes gewusst habe und dieses in Täuschungsabsicht zum
Erlangen einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verwendet habe (S. 5). Die
Vorderrichterin habe auch die Aussage des Beschuldigten nicht gewürdigt, dass er seine
Familie nicht in die Schweiz geholt hätte, wenn er um die Falschheit der Dokumente
gewusst hätte. Es mache nämlich keinen Sinn, sich eine Existenz in der Schweiz
aufzubauen im Wissen, dass diese auf einer Täuschung aufbaue und eines Tages
vielleicht auffliege (S. 6 f.). Nicht beantwortet habe die Vorderrichterin die Frage, ob
aufgrund der Akten davon auszugehen sei, der Beschuldigte habe tatsächlich
angenommen, es habe sich bei der ihm unter Mitwirkung seines Arbeitgebers erhältlich
gemachten Identitätskarte um eine Fälschung gehandelt bzw. dass er am 18. Juli 2009
gewusst habe bzw. habe wissen können, nicht italienischer Staatsangehöriger geworden
zu sein. Ihm Kenntnisse über das italienische Einbürgerungsverfahren zu unterstellen, sei
angesichts seiner rudimentären Schuldbildung und der fehlenden Sprachkenntnisse
willkürlich und dürfe bei der Beweiswürdigung nicht zu seinen Ungunsten verwendet
werden (S. 7 f.). Gestützt auf die Vorgehensweise seines damaligen Arbeitgebers, seiner
geringen Schulbildung sowie der weiteren Umstände habe der Beschuldigte nach einer
längeren Aufenthaltsdauer in Italien annehmen dürfen, dass er rechtmässig italienischer
Staatsbürger geworden sei (S. 9 f.).
Seite 16
Die Staatsanwaltschaft verwies im Wesentlichen auf die ihres Erachtens zutreffenden
und schlüssigen Erwägungen der Einzelrichterin des Kantonsgerichts (act. B 18, S. 2).
Auf ein Rechtshilfegesuch sei angesichts der spärlichen Angaben zu G___ verzichtet
worden. Dass der Beschuldigte zum ehemaligen Arbeitgeber lediglich rudimentäre
Angaben mache, könne verschiedene Gründe haben: Zum einen könnte es sein, dass es
den angeblichen G___ überhaupt nicht gebe. Zum andern habe der Beschuldigte in Italien
eventuell «schwarz» gearbeitet und sei vom Arbeitgeber ausgenützt worden. In diesem
Fall müsse ihm aber klar sein, dass dieser sich gesetzeswidrig verhalten habe. Nähere
Angaben mache der Beschuldigte wohl nicht, um G___ vor den Behörden zu schützen.
Die Darstellung des Beschuldigten, er habe keinen Grund gehabt, an der Echtheit des
Ausweises zu zweifeln, stelle eine blosse Schutzbehauptung dar.
1.9 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern
aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als
bewiesen ansehen oder nicht7. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder
auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden
Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang resp. ein
Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Weder hat der
Personalbeweis Vorrang vor dem Sachbeweis, noch umgekehrt. Entscheidend ist allein
der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die
Glaubwürdigkeit der Person - und vor allem - die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche
diese Person gemacht hat8. Verletzt ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung dann,
wenn der Richter sich auf schematische Regeln stützt, was dann der Fall ist, wenn er
nicht mehr auf die innere Autorität des konkreten Beweismittels abstellt, sondern
beispielsweise Aussagen von Angehörigen generell keinen bzw. einen geringen
Beweiswert beimisst9. Sind die Strafbehörden von jeder positiven oder negativen
Beweisregel entbunden, werden sie damit auf ihr eigenes Urteilsvermögen
zurückgeworfen: Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sollen sie einzig nach
ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden,
ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht10. Die richterliche Überzeugung lässt
sich inhaltlich in eine subjektive und eine objektive Komponente aufgliedern. Als
gefühlsmässige Empfindung verlangt sie nach persönlicher Gewissheit, dass sich ein 7 BGE 133 I 33 E. 2.1 8 WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 27 zu Art. 10 StPO. 9 WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 28 zu Art. 10 StPO; THOMAS HOFER, Basler Kommentar, StPO, 2.
Aufl. 2014, N. 54 ff. zu Art. 10 StPO. 10 THOMAS HOFER, a.a.O., N. 58 zu Art. 10 StPO; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10 StPO
mit weiteren Hinweisen
Seite 17
Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat. Eine blosse Vermutung oder ein
Verdacht reichen hierfür nicht aus. Die Gewissheit ist jedoch nicht Ausfluss
gefühlsmässigen Empfindens, sondern beruht auf rationaler Erkenntnis. Überzeugt zeigen
darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die
Überzeugung muss mit anderen Worten durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und
logische Schlussfolgerungen begründet sein; dadurch wird die Herleitung des
Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar11.
1.10 Das Obergericht kann sich den Ausführungen der Einzelrichterin des Kantonsgerichts
vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf deren zutreffenden
Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch für das Obergericht ist es
schlicht nicht vorstellbar, dass jemand sechs Jahre in einem Land gearbeitet und gewohnt
hat und sich trotzdem nicht ansatzweise in der Sprache verständigen kann sowie
angeblich auch über keinerlei Ortskenntnisse oder soziale Kontakte verfügt bzw. verfügt
hat. Die Schlussfolgerung, dass A___ nie in Italien gearbeitet und gelebt resp. dort kein
Einbürgerungsverfahren durchlaufen und die Identitätskarte nicht selbst bei einer
offiziellen Stelle abgeholt hat, drängt sich daher geradezu auf. Dafür sprechen aus Sicht
des Obergerichts zusätzlich noch weitere Umstände:
- Widersprüchlich und dadurch unglaubwürdig ist die Darstellung des Beschuldigten auf
die wiederkehrende Frage in der Untersuchung, ob er noch über Schriftstücke oder
Korrespondenz aus seiner Zeit in Italien verfüge: bei der Befragung durch die Polizei
am 16. April 2014 erklärte er, er müsste zu Hause nachschauen, ob er noch über
Unterlagen aus seiner Zeit in Italien (zum Beispiel eine Lohnabrechnung) verfüge (act.
B 3/3, S. 4). Vor der Staatsanwaltschaft gab er zu Protokoll, er verfüge über keine
Papiere mehr, diese seien bei einer Familientrennung zwischen den 5 Brüdern
weggeräumt worden (act. B 3/25, S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der
Einzelrichterin des Kantonsgerichts sagte er aus, seine Korrespondenz mit den
Behörden aus der Zeit in Italien sei von den Brüdern im Kosovo beim Umbauen
weggeworfen worden (act. B 3/39, S. 9).
- Auch zu seinen Bankbeziehungen kann A___ keine näheren Angaben machen (zum
Beispiel zum Namen oder Sitz des Bankinstituts), obwohl er angibt, in Italien über ein
Konto verfügt zu haben (act. 39, S. 7).
- Vor der Polizei (act. 2, S. 3 und 6, act. 3, S. 5) und anlässlich der Hauptverhandlung
vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts (act. 39, S. 8) hat der Beschuldigte
11 THOMAS HOFER, a.a.O., N. 61 zu Art. 10 StPO; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10 StPO;
Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E 5.5.
Seite 18
angegeben, dass er die italienische Identitätskarte persönlich bei der Gemeinde
abgeholt hat. In diesem Zusammenhang ist erstaunlich, dass A___ zwar gewisse
wenig aussagekräftige Details durchaus präsent hat (nämlich, dass er auf der
Gemeinde von Via Verdi (angeblich Stadtteil von Rom) war, dort unterschreiben und
ein Foto abgeben musste (act. B 3/39, S. 8 f.), sich an andere verfänglichere
Einzelheiten (zum Beispiel den Standort der Gemeinde, die Einbürgerungsunterlagen
sowie die Kosten) aber nicht mehr erinnern kann (a.a.O.).
Der Einwand von RA B___, der Beschuldigte hätte seine Familie nie in die Schweiz
geholt, wenn er gewusst hätte, dass sein italienischer Ausweis gefälscht wäre (act. B 12,
S. 6 und 8), überzeugt ebenfalls nicht. Zunächst ist A___ mit dem gefälschten Dokument
ja alleine in die Schweiz eingereist. Seine Ehefrau hat er im Rahmen des
Familiennachzugs erst in die Schweiz geholt, als er davon ausgehen konnte, dass die
Behörden aufgrund seiner Ausweispapiere keinen Verdacht geschöpft hatten. Einen
solchen hegten diese tatsächlich auch nicht. Ins Rollen brachten die Ermittlungen nämlich
nicht Zweifel der Behörden, sondern ein anonymer Hinweis eines Dritten (act. 1, S. 2).
All diese Umstände lassen nach Auffassung des Obergerichts einzig den Schluss zu,
dass A___ die gefälschte Identitätskarte nicht selber bei einer offiziellen Stelle abgeholt
hat. In diesem Fall hätte er einen echten Ausweis, der nur an eine unberechtigte Person
abgegeben wurde, und nicht eine Totalfälschung erhalten. Folglich muss er die gefälschte
Identitätskarte von anderer, nicht offizieller Seite erhalten haben. Damit wusste er aber mit
Sicherheit, dass die Identitätskarte gefälscht war, und er setzte diese in
Täuschungsabsicht bewusst ein, um in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu
erhalten.
2. Fälschung von Ausweisen
2.1 Wer in der Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern,
Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser
Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur
Täuschung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 252 StGB).
Seite 19
Die von Art. 252 StGB genannten Ausweisschriften sind Papiere, die der Feststellung der
Identität oder der Standes- oder Familienverhältnisse einer Person dienen12. Strafbar ist
der Gebrauch der Ausweisschrift zur Täuschung13.
Identitätskarten sind Ausweisschriften und dienen der Feststellung der Identität. Der
Beschuldigte verwendete die gefälschte Identitätskarte, um für sich selbst und später
auch für seine Ehefrau in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B zu besorgen. Durch
die Verwendung des gefälschten Ausweises hat er die Behörden getäuscht. Der
objektive Tatbestand ist erfüllt .
2.2 Der subjektive Tatbestand von Art. 252 StGB erfordert neben dem Vorsatz auch
Täuschungsabsicht14. Ferner ist die Absicht des Täters erforderlich, sich oder einem
andern das Fortkommen zu erleichtern15. Vorsatz bedeutet, dass der Täter den gesamten
objektiven Tatbestand mit Wissen und Willen verwirklicht hat16. Aufgrund des
Tatbestandsmerkmals «Täuschungsabsicht» ist fraglich, ob Eventualvorsatz genügt17.
Seitens der Verteidigung wird dies bestritten (act. B 12, S.3).
Die Aufenthaltsbewilligung B ist Staatsbürgern der EU- und der EFTA-Staaten
vorbehalten18. Mit einer kosovarischen Staatsbürgerschaft erhält man keine
Aufenthaltsbewilligung B. Der Beschuldigte wollte in der Schweiz leben und arbeiten. Dies
wäre ohne eine Aufenthaltsbewilligung B nicht oder zumindest schwieriger möglich
gewesen. Weil er das Ausweispapier nicht von offizieller Seite erhalten hat, musste dem
Beschuldigten bewusst sein, dass die Identitätskarte gefälscht war. Diese verwendete er,
um eine Aufenthaltsbewilligung B für sich und später auch für seine Ehefrau zu besorgen.
Er hatte also die Absicht, sich und seiner Familie das Fortkommen zu erleichtern. Dazu
hat er die gefälschte Identitätskarte mit Wissen und Willen eingesetzt, um die Behörden
zu täuschen. Es besteht somit direkter Vorsatz hinsichtlich aller subjektiven
Tatbestandselemente.
12 MARKUS BOOG, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 252 StGB. 13 MARKUS BOOG, a.a.O., N. 11 zu Art. 252 StGB. 14 MARKUS BOOG, a.a.O., N. 14 zu Art. 252 StGB. 15 MARKUS BOOG, a.a.O., N. 15 zu Art. 252 StGB. 16 DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl. 2013, § 9 Ziffer 2.1. 17 vgl. RB TG 1986 Nr. 29, wo das Obergericht Thurgau Eventualvorsatz als ausreichend erachtet
hat. 18 vgl. Art. 4 ff. der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitglied-staaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP) vom 22. Mai 2002, SR 142.203.
Seite 20
3. Täuschung der Behörden
3.1 Wer die mit Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder
Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer
Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer
Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft
(Art. 118 Abs. 1 Ausländergesetz, AuG, SR 142.20).
Art. 118 Abs. 1 AuG umfasst drei objektive Tatbestandselemente: Der Täter muss ein
täuschendes Verhalten an den Tag legen, das bei den Ausländerbehörden einen Irrtum
erweckt, gestützt auf welche sie eine Bewilligung erteilen oder es unterlassen, eine
Bewilligung zu entziehen. Der Irrtum ist Folge der Täuschung. Zwischen dem
täuschenden Verhalten und dem Handeln der Behörden muss ein
Motivationszusammenhang bestehen; in Kenntnis der wahren Tatsachen hätten sich
die Behörden anders verhalten19. Objekt der Täuschung müssen Tatsachen sein20.
A___ legte dem Migrationsamt eine gefälschte Identitätskarte vor. Dadurch entstand bei
der Behörde der Irrtum, der Beschuldigte sei italienischer Staatsangehöriger und somit
Staatsangehöriger eines Staates in der EU. Aufgrund dieser Annahme erteilte das
Migrationsamt dem Beschuldigten und später auch seiner Ehefrau die
Aufenthaltsbewilligung B. Die Aufenthaltsbewilligung B erhalten ausschliesslich
Staatsangehörige eines Landes der EU oder EFTA. Als kosovarischer Staatsangehöriger
eine Aufenthaltsbewilligung mit gleichen Rechten zu erhalten, wäre erheblich schwieriger,
wenn nicht sogar unmöglich gewesen. Das Migrationsamt hätte sich in Kenntnis der
wahren Tatsachen anders verhalten. Da der Beschuldigte und seine Ehefrau die
Aufenthaltsbewilligung B erhalten haben, ist der Erfolg eingetreten. Der objektive
Tatbestand von Art. 118 Abs. 1 AuG ist erfüllt.
3.2 Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, also sowohl
auf das motivierende Verhalten, als auch auf den Irrtum und die damit in einem
Motivationszusammenhang stehende Erteilung oder Nichtentziehung der Bewilligung.
Eventualvorsatz genügt21.
19 VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Handkommentar, 2010, N. 4 zu Art. 118 AuG. 20 VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., N. 5 zu Art. 118 AuG. 21 VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., N. 9 zu Art. 118 AuG.
Seite 21
Nach dem oben Gesagten (E. 1.10) wusste A___, dass die Identitätskarte gefälscht war
und er setzte sie ein, um die Behörden zu täuschen und den Anschein zu erwecken,
Staatsbürger eines EU- oder EFTA-Landes zu sein und somit die Aufenthaltsbewilligung
B zu bekommen. Damit besteht Vorsatz hinsichtlich aller objektiven
Tatbestandsmerkmale.
4. Konkurrenz
4.1 RA B___ macht geltend (act. B 12, S. 11), falls wider Erwarten ein Schuldspruch
ausgefällt werde, sei den Konkurrenzverhältnissen besondere Aufmerksamkeit zu
schenken. Der Spezialtatbestand von Art. 118 AuG gehe nämlich vor, sofern eine
Urkunde - wie hier - lediglich den Zweck habe, eine Behörde zu täuschen, um eine
Bewilligung zu erlangen und eine anderweitige Verwendung nicht in Kauf genommen
werde.
4.2 Die Staatsanwaltschaft äusserte sich nicht zu einem allfälligen Konkurrenzverhältnis
zwischen Art. 252 StGB und Art. 118 Abs. 1 AuG.
4.3 Gemäss Bundesgericht besteht echte Konkurrenz zwischen Art. 146 StGB und Art. 251
StGB, wenn der Betrug mit Hilfe von gefälschten Urkunden ausgeführt wird22. Dies dürfte
nach VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO auch für Art. 118 AuG massgebend sein. Man müsse sich
aber fragen, ob nicht auch hier der Vorsatz entscheidend sein soll: Hat eine Urkunde
lediglich den Zweck, eine Behörde zu täuschen, um eine Bewilligung zu erlangen, und
nimmt der Täter eine anderweitige Verwendung nicht in Kauf, sollte Art. 118 AuG
vorgehen23.
4.4 In der Anklageschrift sind unter anderem möglichst kurz, aber genau die der
beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art
und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Gemäss dem
Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die
22 BGE 129 IV 53 E. 3; 131 IV 125 E. 4. 23 VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., N. 17 zu Art. 118 AuG; TRECHSEL/ERNI, in:Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 252 StGB.
Seite 22
Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen
Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO).
4.5 Für die Annahme, dass der Beschuldigte die gefälschte italienische Identitätskarte (noch)
zu einem anderen Zweck als zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz
eingesetzt hat resp. einsetzen wollte, bestehen in tatsächlicher Hinsicht keine
Anhaltspunkte. Auch die Anklageschrift bietet dafür keine Hinweise (act. B 3/27). Das
Anklageprinzip (Art. 9 StPO) verbietet demnach, von einem anderen Verwendungszweck
- als der erleichterten Erlangung der Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz für sich und
die Ehefrau - auszugehen. Entsprechend dem unter E. 4.3 Gesagten ist A___ somit einzig
wegen Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung
5.1 Die Vorderrichterin hat bezüglich der Täuschung der Behörden beim objektiven
Tatverschulden erwogen (act. B 2, E. 4.4.2.1, S. 22), der Beschuldigte habe den
Behörden einen gefälschten Ausweis vorgelegt und sie über seine Staatsangehörigkeit
getäuscht. Gestützt auf die falsche italienische Staatsangehörigkeit habe er daraufhin die
Aufenthaltsbewilligung für sich und später seine Ehefrau erhalten. Der Erfolg sei somit
vollständig eingetreten. Die gefälschte italienische Identitätskarte habe er den Behörden
bei der Anmeldung vorgelegt; sonst habe er weiter nichts getan, um die Täuschung zu
fördern. Es liege damit eine eher leichte kriminelle Energie vor und das objektive
Verschulden sei als leicht zu qualifizieren. Somit erscheine eine Einsatzstrafe von
60 Tagessätzen als angemessen. Beim subjektiven Verschulden falle ins Gewicht (act.
B 2, E. 4.4.2.3, S. 23), dass A___ die Behörden getäuscht habe, um für sich und seine
Familie eine vorteilhaftere Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, als dies mit seiner
tatsächlichen Staatsangehörigkeit möglich gewesen wäre. Er habe somit aus rein
egoistischen Motiven gehandelt. Die Tat hätte auch ohne weiteres vermieden werden
können, indem der Beschuldigte eine Aufenthaltsbewilligung für nicht-EU/EFTA-Länder
mit seiner kosovarischen Staatsbürgerschaft beantragt hätte. Diese Tatsachen würden
leicht verschuldenserhöhend wirken. Weiter habe A___ mit Eventualvorsatz gehandelt.
Bei dem von ihm beschriebenen Ablauf des Einbürgerungsverfahrens in Italien habe er
zumindest in Kauf nehmen müssen, kein echtes Einbürgerungsverfahren durchlaufen zu
haben und somit eine gefälschte Identitätskarte erhalten zu haben. Diese habe er dann
den Behörden vorgelegt und in Kauf genommen, sie durch falsche Angaben über seine
Seite 23
Staatsangehörigkeit zu täuschen. Das eventualvorsätzliche Handeln wirke
verschuldensmindernd. Vor diesem Hintergrund sei das subjektive Verschulden des
Beschuldigten als leicht zu bewerten. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB
lägen nicht vor, ebenso wenig ein Grund zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit.
Zusammenfassend bestätige die subjektive Beurteilung das objektive Tatverschulden;
dieses sei insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe liege im unteren Drittel
des ordentlichen Strafrahmens und entspreche damit einem leichten Tatverschulden. Der
Beschuldigte sei im Strafregister nicht verzeichnet. In Bezug auf sein Vorleben seien
sodann weder straferhöhende noch strafmindernde Momente auszumachen. Eine
Geldstrafe werde den Beschuldigten zusammen mit der Tatsache, dass ihm und seiner
Familie die Aufenthaltsbewilligung B entzogen werde, genügend hart treffen. Sie
erscheine daher als zweckmässig.
Würden im Rahmen der Täuschungshandlung eine falsche oder gefälschte Urkunde bzw.
ein falscher oder gefälschter Ausweis eingesetzt, so gingen die Tatbestände der
Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB)
der Täuschung der Behörden (Art. 118 AuG) vor. Die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen
sei somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen auf 90 Tagessätze zu
erhöhen (act. B 2, E. 4.5, S. 23 f.).
Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich (abgerundet) ein Tagessatz von
CHF 70.00 (act. B 2, E. 4.6, S. 24). A___ sei mithin zu einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu je CHF 70.00, total CHF 6'300.00, zu verurteilen.
Eine unbedingte Strafe erscheine hier nicht als notwendig, um den Beschuldigten von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Auch die anderen
Voraussetzungen eines bedingten Vollzuges der Strafe seien erfüllt. Für den
aufgeschobenen Teil der Strafe werde eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt (act. B
2, E. 4.7, S. 25).
Eine bedingt ausgesprochene Strafe könne in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit
einer Busse verbunden werden. Hier erscheine eine Busse von CHF 1'500.00 als
angemessen (act. B 2, E. 4.8, S. 25).
Zusammenfassend werde A___ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu
einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt.
5.2 Die Verteidigung macht geltend, dass das erstinstanzliche Urteil sechs Jahre und neun
Monate nach den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen ergangen ist. Die
Verfolgungsverjährung wäre sieben Jahre nach der Tat eingetreten. Nachdem im
Zeitpunkt des Entscheides der Einzelrichterin bereits 9/10 der Verjährungsfrist verstrichen
Seite 24
gewesen seien, wäre dem Beschuldigten eine Strafmilderung zugute zu halten gewesen
(act. B 12, S. 12).
5.3 Die Staatsanwaltschaft äussert sich nicht zur Strafzumessung (act. B 18).
5.4 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt da-
bei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit
der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als
die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden
(Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die so ermittelte Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 48a StGB bei
Vorliegen von Strafmilderungsgründen herabzusetzen.
Auszugehen ist vom Strafrahmen der schwersten Tat, wobei als schwerste jene gilt, für
welche das Gesetz die höchste Strafe vorsieht24. Der Strafrahmen reicht sowohl für die
Fälschung von Ausweisen als auch für die Täuschung der Behörden von Geldstrafe bis zu
drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 252 StGB und Art. 118 Abs. 1 AuG).
Ein Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) ist nach dem
Gesagten nicht möglich (E. 4.5); es wird für die Bemessung der Einsatzstrafe daher auf
die Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG) abgestellt.
5.5 Das Obergericht beurteilt das objektive und subjektive Verschulden als eher leicht, wobei
es aber immerhin zu beachten gilt, dass der Beschuldigte dadurch sich und seiner ganzen
Familie auf unberechtigte Weise Aufenthalt in der Schweiz verschafft hat. Eine
Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen erscheint somit gerade noch an der Grenze des
Tolerierbaren. Im Gegensatz zur Vorderrichterin geht das erkennende Gericht allerdings
24 TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis-
kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 49 StGB.
Seite 25
von direktem Vorsatz und nicht Eventualvorsatz aus. Auf das Strafmass hat diese
Korrektur jedoch keine Auswirkungen, da eine (noch) tiefere Einsatzstrafe dem
Verschulden nicht mehr gerecht würde.
Der Verteidiger des Beschuldigten hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das
erstinstanzliche Urteil relativ kurz vor Eintritt der Verjährung gefällt wurde. Nach Art. 48 lit
e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der
Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit
wohlverhalten hat. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist dieser
Strafmilderungsgrund zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind25. Am
12. April 2016, dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, war die Verfolgungsverjährung
zwar noch nicht eingetreten; indessen waren damals 2/3 der Verjährungsfrist längst
verstrichen. Somit ist die Strafe gestützt auf Art. 48a lit. e StGB zu mildern, wobei eine
Reduktion um 10 Tagessätze als angemessen erscheint.
Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzlichen
Verfahren nicht in einer Art und Weise verändert, welche den damals ausgesprochenen
Tagessatz von CHF 70.00 heute als nicht mehr angemessen erscheinen lassen; vor allem
wenn man berücksichtigt, dass einerseits bei den aktuellen Lohnabrechnungen der Anteil
13. Monatslohn nicht enthalten ist, andererseits aber ein Abzug für die Quellensteuer
erfolgt (vgl. act. B 2, E. 4.6, S. 24 und act. B 17/1 bis B 17/4). Es ist somit weiterhin von
einem Tagessatz von CHF 70.00 auszugehen.
Mit der Vorderrichterin erachtet das Obergericht eine unbedingte Strafe im vorliegenden
Fall nicht als notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. Die anderen Voraussetzungen eines bedingten Vollzuges der
Strafe sind ebenfalls erfüllt26.
Praxisgemäss wird bei einem Ersttäter für den aufgeschobenen Teil der Strafe eine
Probezeit von zwei Jahren angesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird im
Sinne von Art. 44 Abs. 3 StGB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bedingte Strafe
gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen werden kann, wenn er während der Probezeit ein
Verbrechen oder Vergehen verüben sollte und deshalb zu erwarten wäre, dass er weitere
Straftaten verüben wird.
Eine bedingt ausgesprochene Strafe kann in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit
einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden.
Die Strafenkombination darf nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche
25 BGE 132 IV 4 E. 6.2; MARKUS HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Aufl. 2010, N. 10 ff. zu Art. 48 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 24 zu Art. 48 StGB.
26 MARKUS HUG, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 42 StGB.
Seite 26
Strafe ermöglichen27 und der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesamten Strafe darf
sich in der Regel maximal auf einen Fünftel belaufen28. Somit erscheint eine
Verbindungsbusse in Höhe von CHF 700.00 als angemessen.
5.6 Zusammenfassend ist A___ demnach zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von
50 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und
zu einer Busse von CHF 700.00 zu verurteilen.
6. Eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 69 StGB)
Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die
Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder
bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese
Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung
gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen
Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).
Die gefälschte Identitätskarte des Beschuldigten wurde eingezogen und befindet sich
beim Kriminaltechnische Dienst. Sie ist zu vernichten.
7. Kosten
7.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch
über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die
Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat;
abweichende Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Art. 426 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt,
wenn sie verurteilt wird. Erfolgt der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die
27 MARKUS HUG, a.a.O., N. 27 zu Art. 42 StPO mit weiteren Hinweisen. 28 Urteil des Bundesgerichts 6B_912/2008 vom 21. August 2009, E. 3.4.4.; MARKUS HUG, a.a.O., N.
27 zu Art. 42 StGB.
Seite 27
Kostenauflage für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen29. Bei einem Teilfreispruch
ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen30. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach
Tatbeständen aufzuschlüsseln31.
Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat A___ zu Recht verurteilt. Grundsätzlich gibt es
mithin keinen Grund, etwas am erstinstanzlichen Kostenspruch zu ändern, zumal dieser
sich am Prozessausgang orientiert und die festgesetzten Beträge sich im Rahmen der
anwendbaren Bestimmungen bewegen. Davon auszunehmen sind einzig die
Dolmetscherkosten in Höhe von CHF 210.00, welche nicht dem Beschuldigten belastet
werden dürfen (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO)32.
In Ziffer 8 des Dispositivs wurden die vom Beschuldigten noch zu bezahlenden
Verfahrenskosten irrtümlich falsch zusammengezählt: Nach Abzug der
Dolmetscherkosten und des Anteils des Staates an den zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten hat A___ lediglich noch Kosten von CHF 1‘890.00 und nicht CHF
1‘990.00 zu tragen. Dieses Versehen wird praxisgemäss in der begründeten Ausfertigung
des Urteils berichtigt (Art. 83 StPO).
7.2 Zweitinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Berufung wurde teilweise gutgeheissen. Der Beschuldigte wird zwar immer noch
schuldig gesprochen; dies jedoch einzig wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1
AuG) und nicht mehr wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB). Zudem kommt er
in den Genuss einer Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB. Dies hat eine Reduktion der
Anzahl Tagessätze von 90 auf 50 zur Folge. Es rechtfertigt sich daher, die
zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1'500.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. b
Gebührenordnung, bGS 233.3) zu zwei Dritteln dem Beschuldigten und zu einem Drittel
dem Staat aufzuerlegen.
29 NIKLAUS SCHMID, Schweiz. Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 426
StPO. 30 YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweiz.
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 426 StPO 31 THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 426 StPO. 32 THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 426 StPO.
Seite 28
7.3 Erstinstanzliche Entschädigung
Der Beschuldigte wurde bezüglich des angeklagten Sachverhaltes schuldig gesprochen.
Für eine Parteientschädigung bleibt daher kein Raum (Art. 429 Abs. 1 StPO).
7.4 Zweitinstanzliche Entschädigung
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Fälschens eines Ausweises nicht
freigesprochen; dieser ist vielmehr aus Gründen der Konkurrenz weggefallen. Diesem
Umstand sowie der Strafmilderung wurde bei den zweitinstanzlichen Verfahrenskosten
mit der Reduktion der Gerichtsgebühr um einen Drittel Rechnung getragen. Entsprechend
hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung von 1/3 der von RA B___
eingereichten Kostennote (act. B 21)33. Diese ist indessen zu korrigieren, da darin mit
einem Stundensatz von CHF 250.00 gerechnet wird, gestützt auf Art. 19 Abs. 1
Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) jedoch ein solcher von CHF 200.00 korrekt ist. Dies ergibt
ein angepasstes Honorar von insgesamt CHF 1'522.30. Davon sind dem Beschuldigten
CHF 507.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), entsprechend einem Drittel, für
dessen Verteidigungskosten vor dem Obergericht aus der Staatskasse zu entschädigen.
33 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 436 StPO; THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N. 6 zu Art. 436 StPO.
Seite 29
in teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht:
1. Der Beschuldigte A___ wird freigesprochen vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen
(Art. 252 StGB).
2. Er wird schuldig gesprochen der Täuschung von Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG (begangen am 18. Juli 2009).
3. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00, entsprechend
CHF 3‘500.00 (Art. 47 StGB). 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit
von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB). 5. Bezahlt der Beschuldigte A___ die Geldstrafe nicht und ist sie auf dem Betreibungsweg
uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen (Art. 36 Abs. 1 StGB).
6. Der Beschuldigte wird zudem verurteilt zu einer Busse von CHF 700.00, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen (Art. 106 StGB). 7. Die eingezogene Identitätskarte wird vernichtet. 8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
- CHF 440.00 Kosten der Voruntersuchung - CHF 210.00 Dolmetscherkosten - CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 1‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 2‘600.00 insgesamt,
werden im Umfang von CHF 1‘890.00 dem Beschuldigten A___ und im Umfang von CHF 710.00 (wovon CHF 210.00 Dolmetscherkosten) dem Staat auferlegt.
9.1. Für das erstinstanzliche Verfahren wird dem Beschuldigten keine Entschädigung
zugesprochen. 9.2 Dem Beschuldigten wird für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren eine
Entschädigung von CHF 507.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.
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10. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
11. Urteil nicht mündlich eröffnet.
Zustellung am 8. Mai 2017 an: - den Beschuldigten A___ über seinen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (U 214 695) - das Migrationsamt ARdie Einzelrichterin des Kantonsgerichts (ES2 15 5)
Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli
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