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OG O1S-15-9

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2017-04-21 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Die vom Berufungsbeklagten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 21. April 2017 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (6B_1178/2016)

Sachverhalt

A. Übersicht

Am 13. Oktober 2009 wurde in Gais mit dem auf die Firma „D___ AG“ eingelösten PW

Volvo SG XXXXX eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen (Verfahren Nr. SV 09

1258 als act. B 18; B 2/1-3). Verwaltungsratspräsident und Mitglied der Geschäftsleitung

der genannten Fahrzeughalterin ist B___ (act. B 2/1). Am 22. Dezember 2009 wurde

E___, damals Angestellte bei der D___ AG, vom Verhöramt Appenzell Ausserrhoden (seit

1. Januar 2011: Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden) betreffend dieser

Geschwindigkeitsüberschreitung als Zeugin zur Einvernahme nach Trogen vorgeladen

(act. B 5/2.2). Die Einvernahme fand am 6. Januar 2010, 16.00 Uhr, in Trogen statt (act. B

5/2.3 und B 18/9). Gleichentags, am 6. Januar 2010, 17.22 Uhr, versandte B___ an die

Mitarbeiter F___, G___ und H___ eine E-Mail mit folgendem Wortlaut (act. B 5/5.3): „Falls

mal jemand vom Gericht in Trogen anruft wegen unseren Geschäftsfahrzeugen, dann

sagt bitte, dass sie allen zur Verfügung stehen – auch den temporären.“ Anderntags am

7. Januar 2010 gab G___ B___ folgende Rückantwort (act. B 5/5.4): „Falls dies kein Joke

ist, solltest du Mitarbeiter nicht unbedingt zum Lügen animieren.“

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B. Prozessgeschichte

Am 4. Januar 2011 sprach J___, ebenfalls Mitarbeiter bei der D___ AG, bei der

Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vor und informierte diese über ein falsches

Zeugnis, welches E___ abgelegt haben soll (act. B 5/3.2, S. 3 oben). Mit Verfügungen

vom 19. Januar 2011 wurde gegen B___ eine Strafuntersuchung wegen Anstiftung zum

falschen Zeugnis (U 11 16; act. B 5/1.1) bzw. gegen E___ wegen falschem Zeugnis (U 11

16; act. B 5/2.1) eröffnet. J___ wurde am 27. Januar 2011 als Zeuge im Strafverfahren

gegen E___ und B___ durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. B 5/3.2). Ferner

wurden F___ (act. B 5/4.2), G___ (act. B 5/5.2) und K___ (act. B 5/6.2) als Zeugen

befragt. Mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2013 wurde E___ wegen falschem Zeugnis

rechtskräftig verurteilt (act. B 5/2.11+15). Ebenfalls mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2013

wurde B___ wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis verurteilt (act. B 5/1.9). B___ liess

über seinen Verteidiger RA C___ am 17. Oktober 2013 fristgerecht Einsprache erheben

(act. B 5/1.10). Am 17. Dezember 2013 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl

gegen B___ als Anklageschrift an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (act. B 5/7

und B 6/7). Mit Verfügung vom 5. März 2014 (ES1 13 11) hob der Einzelrichter des

Kantonsgerichts den Strafbefehl gegen B___ vom 15. Oktober 2013 auf und wies die

Akten zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück

(act. B 5/8 und B 6/9). Das Verfahren SV 09 1258 in Sachen Staat gegen unbekannte

Täterschaft betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung vom 13. Oktober 2009 wurde mit

Verfügung vom 21. Januar 2014 eingestellt und erwuchs in Rechtskraft (act. B 18/10). Am

28. Oktober 2014 nahm die Staatsanwaltschaft wegen einer möglichen weiteren

Einvernahme telefonisch Kontakt zu E___ auf. Diese erklärte, dass sie alles gesagt habe,

was sie wisse. Aufgrund der vergangenen Zeit seit dem angeblichen Delikt könne sie sich

an nichts erinnern, was sie noch nicht gesagt habe (act. B 5/9). Mit Anklageschrift und

Schlussbericht vom 5. Januar 2015 erhob die Staatsanwaltschaft gegen B___ erneut

Anklage wegen Anstiftung zur Falschaussage (act. B 5/10 und B 5/11). Die

Hauptverhandlung fand am 2. April 2015 in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seines

Verteidigers statt. Die Staatsanwaltschaft war an Schranken nicht vertreten (act. B 5/16).

Das Urteil wurde gleichentags gefällt und dem Beschuldigten mündlich eröffnet (act. B

5/16, S. 3). Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde gleichentags versandt (act. B 5/18) und

konnte beiden Parteien am 7. April 2015 (act. B 5/19 und B 5/20) zugestellt werden. Mit

Schreiben vom 8. April 2015 meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig die Berufung an

(act. B 5/21).

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C. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 2. April 2015 (ES1 15 1) wurde

B___ freigesprochen von der Anklage der Anstiftung zur Falschaussage gemäss Art. 24

Abs. 1 i.V.m. Art. 307 StGB sowie der versuchten Anstiftung zur Falschaussage gemäss

Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB. Die Verfahrenskosten von total CHF 750.00 wurden

auf die Staatskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung von CHF

3‘800.00 (inkl. MWSt) für die Kosten seiner Verteidigung aus der Staatskasse

zugesprochen.

Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird

verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.

D. Schriftenwechsel

a) Gegen das Urteil vom 2. April 2015, dessen Zustellung an die Staatsanwaltschaft in

begründeter Ausfertigung am 1. Juli 2015 (act. B 5/24) erfolgt war, reichte diese mit

Eingabe vom 16. Juli 2015 (act. B 1) fristgemäss die Berufungserklärung ein.

b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 24. Juli 2015 wurde dem

Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten

Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen

(act. B 4). Am 24. August 2015 reichte RA C___ eine Stellungnahme ein, welche

unter anderem den Antrag enthielt, dass auf die Berufungserklärung der

Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2015 nicht einzutreten sei (act. B 7). Mit Verfügung

vom 27. August 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, dazu

Stellung zu nehmen (act. B 8), wovon diese keinen Gebrauch machte. Die 1.

Abteilung des Obergerichts behandelte an ihrer Sitzung vom 24. November 2015

den Antrag von RA C___ und beschloss, auf die Berufung einzutreten.

c) Am 14. Januar 2016 wurden die Parteien zur mündlichen Hauptverhandlung

vorgeladen. In der Vorladung wurden die Parteien in Ziff. 1 darüber informiert, dass

auf die Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten wird (act. B 12/1-3).

d) Am 27. Januar 2016 wurden von der Staatsanwaltschaft die Verfahrens-Akten Nr.

SV 09 1258 angefordert (act. B 14 und B 18).

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e) Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass anlässlich

der mündlichen Hauptverhandlung E___ als Zeugin befragt werde (act. B 16).

Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - e vorstehend

angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

Erwägungen des Gerichts

1. Formelles

1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Zur örtlichen Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Gerichte ist darauf

hinzuweisen, dass sich beim Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB

die Anknüpfung an den Ort des abgelegten Zeugnisses richtet (Baumgartner, Die

Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., 2014, S. 141). Ort der Anstiftung ist nach

h. L. der Ort der Haupttat (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 24 StGB).

Für die Vermutung des Einzelrichters des Kantonsgerichts, dass die dem Beschuldigten

vorgeworfenen Anstiftungen zur Falschaussage und des Versuchs dazu wohl an dessen

Arbeitsplatz und somit in L___ begangen wurden, spricht einiges (vgl. vorinstanzliche

Erwägung 1.1). Wie angeführt, ist jedoch für die örtliche Zuständigkeit einzig relevant,

dass die Falschaussage von E___ in Trogen vor dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden

gemacht wurde. Folglich sind die appenzell-ausserrhodischen Gerichte örtlich zuständig

und gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO auch für die Beurteilung des Vorwurfs der

versuchten Anstiftung, welcher mit einer weniger schweren Strafe als die vollendete

Anstiftung bedroht ist.

Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die Art. 26 und 27 des am

1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (bGS 145.31)

hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in

der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters

(letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des

Zwangsmassnahmerechts).

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1.2 Nichteintretensantrag des Berufungsbeklagten

1.2.1 Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 wurde RA C___ die 20-tägige gesetzliche

Frist zur Einreichung eines Nichteintretensantrages angesetzt (act. B 4). Der

Eingabe von RA C___ vom 24. August 2015, worin Nichteintreten auf die

Berufungsklärung der Staatsanwaltschaft beantragt wird, kann auf S. 2

entnommen werden (act. B 7), dass dieser die Verfügung am 3. August 2015

entgegen genommen hat. Somit erfolgte der Antrag fristgemäss und darauf ist

einzutreten.

1.2.2 Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, Nichteintreten auf die Berufung sei

gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO geboten, weil es die Staatsanwaltschaft

trotz zwei seriellen Versuchen nicht geschafft habe, eine dem

Anklagegrundsatz genügende Anklage zu formulieren. Im Vergleich der

ursprünglich von der Vorinstanz aufgehobenen Anklage mit der Anklage

gemäss Berufung sei festzuhalten, dass diese inhaltlich und materiell keine

wesentlichen Unterschiede aufweise. Somit werde im Falle einer Anklage im

Sinne der Berufungsschrift auch eine Aufhebung der Anklage wegen erneuter

Verletzung des Anklagegrundsatzes erforderlich.

Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die

Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend

macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse

vor (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Lit. c nimmt Bezug auf die fehlenden

Prozessvoraussetzungen bzw. vorhandene Prozesshindernisse. In diesem

Zusammenhang sind der Rückzug des Strafantrages nach Art. 33 Abs. 1

StGB, die Verjährung nach Art. 97 und 109 StGB und der Grundsatz „ne bis in

idem“ zu nennen, nicht aber das Opportunitätsprinzip nach Art. 8 StGB

(Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 403 StPO;

Eugster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.

2014, N. 5 zu Art. 403 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1558). Aus den zitierten Literaturstellen

geht klar hervor, dass eine allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht

von den Prozessvoraussetzungen oder –hindernissen im Sinne von Art. 403

Abs. 1 lit. c StPO erfasst wird, weshalb ein Nichteintreten gestützt auf dieses

Vorbringen nicht möglich ist. Im Übrigen zitiert RA C___ in Ziff. 10, S. 5 ff.

seiner Eingabe die einschlägige Lehre zu Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO korrekt.

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Aus der dort angeführten Literatur ergibt sich jedoch ebenfalls nichts, welches

die Auffassung des Berufungsbeklagten zu stützen vermöchte. Ob das

Anklageprinzip verletzt wurde, wird im Rahmen der materiellen Beurteilung zu

klären sein (siehe Erwägung 2.1.1).

1.2.3 Der Berufungsbeklagte lässt rügen, die in der Berufungsbegründung

gezogenen Schlüsse seien nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon habe die

Staatsanwaltschaft teilweise Aussagen einfach als erwiesen angenommen,

obwohl dem Berufungsbeklagten nicht die verlangte Akteneinsicht oder die

Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Dass die

Berufungsklägerin weitere Fotos der Mitarbeiter der Arbeitgeberin des

Berufungsbeklagten ins Recht lege, sei unzulässig, weil diese Noven

darstellen würden. Vorliegend seien weder Form noch Inhalt eines

Strafverfahrens oder einer Berufung erfüllt, die ansonsten an eine Anklage

oder Berufung gestellt würden, weshalb diese unzulässig seien.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist ohne weiteres klar, dass diese

Rügen des Berufungsbeklagten keine Nichteintretensgründe im Sinne von Art.

403 Abs. 1 lit. c StPO darstellen, insbesondere nicht die materielle Kritik an

der Argumentation der Staatsanwaltschaft, welche im Rahmen der

Beweiswürdigung zu behandeln sein wird. Die Vorbringen betreffend

Akteneinsicht und Noven sind prozessualer Natur und werden in den

nachfolgenden Erwägungen 1.4.4 (Akteneinsicht) bzw. 1.3 (Noven) behandelt.

1.2.4 Sodann bringt der Berufungsbeklagte vor, die Akten betreffend E___ seien

einfach in das Strafverfahren gegen ihn übernommen worden und es sei

geschlossen worden, dass zufolge Rechtskraft des Strafbefehls der

Berufungsbeklagte auch schuldig sei. Diese Akten seien nicht oder nicht

rechtzeitig zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Parteirechte geöffnet

worden. Einer Konfrontationseinvernahme seien J___ und G___ nicht

unterzogen worden und deren beantragten Einvernahmen seien ohne

rechtlich nachvollziehbaren Grund unterblieben. Die Parteirechte des

Berufungsbeklagten seien unzulässig beschnitten und unheilbare

Verfahrensmängel gesetzt worden. Im Ergebnis seien weder die Beweismittel

im Sinne der aktenkundigen Beweisanträge ergänzt noch die Anklageschriften

wesentlich angepasst worden, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten

werden könne.

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Unter Hinweis auf die rechtlichen Ausführungen in vorstehender Erwägung

1.2.2 ist offensichtlich, dass diese Vorwürfe, sofern nicht inhaltlicher Natur,

nichts mit den in Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO vorgesehenen

Prozessvoraussetzungen oder –hindernissen zu tun haben, sondern

Verfahrensrechte betreffen. Ob letztere im Verfahren gegen den

Berufungsbeklagten verletzt worden sind, wird in nachfolgender Erwägung 1.4

zu beurteilen sein.

1.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Berufungsbeklagten

vorgebrachten Rügen allesamt nicht unter Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO fallen.

Teils sind sie materiell-rechtlicher Natur, teils sind es andere prozessuale

Vorbringen. Gründe für ein Nichteintreten im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c

StPO sind jedenfalls keine ersichtlich.

1.2.6 Tritt das Gericht auf die Berufung ein (weil es z. B. einen

Nichteintretensentscheid ablehnt oder über diesen erst mit dem Urteil befinden

will), ist dieser Entscheid den Parteien in geeigneter Form zu eröffnen (vgl.

Art. 80 Abs. 3 und 84 Abs. 5 StPO). Eine Begründung ist in diesem Zeitpunkt

nicht erforderlich, jedenfalls dann nicht, wenn das Berufungsverfahren ohnehin

seinen Fortgang findet (Hug/Scheidegger, a.a.O., N. 14 zu Art. 403 StPO;

Eugster, a.a.O., N. 9 zu Art. 403 StPO). Zu empfehlen ist bei Eintreten der

Berufungsinstanz auf die Berufung, den Parteien z. B. zusammen mit der

Vorladung zur Berufungsverhandlung nach Art. 405 StPO das Eintreten

mitzuteilen. Die Begründung ist mit dieser Verfügung nicht zwingend zu

liefern, sie kann im Berufungsurteil nachgeliefert werden (Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 11

zu Art. 403 StPO; Eugster, a.a.O., N. 9 zu Art. 403 StPO).

Wie vorstehend unter Sachverhalt lit. D. c) festgehalten, erfolgte die Mitteilung

an die Parteien, dass das Gericht auf die Berufung eintrete, in der Vorladung

zur Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016. Die Begründung dazu wurde mit

den vorstehenden Ausführungen nachgeliefert.

1.3 Noven

Der Berufungsbeklagte lässt rügen, dass die Berufungsklägerin weitere Fotos der

Mitarbeiter der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten ins Recht lege, sei

unzulässig, weil diese Noven darstellen würden. Diese Beweismittel seien ohnehin

und in diesem Prozessstadium aus den Akten zu entfernen.

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Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten sind in casu neue

Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig. Dies ergibt sich e contrario aus Art.

398 Abs. 4 StPO, worin für Übertretungen eine Beschränkung der Kognition des

Gerichts sowie das Verbot von Noven vorgeschrieben ist. Die Einreichung von

Fotos (act. B 2/1-3) in zweiter Instanz durch die Staatsanwaltschaft ist zulässig, da

vorliegend keine Übertretung zu beurteilen ist, sondern aufgrund der

Strafandrohung von Art. 307 StGB ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB).

1.4 Wahrung der Beschuldigtenrechte

Der Berufungsbeklagte lässt geltend machen, ihm werde mit der erneuten und

überarbeiteten zweiten Anklage bzw. mit der vorliegenden Berufung einmal mehr

verunmöglicht, sich angemessen zur Wehr zu setzen und so seine Parteirechte zu

wahren. Einerseits habe die Staatsanwaltschaft die Abnahme beantragter Beweise

und der Akteneinsicht mit fadenscheiniger Begründung verweigert und andererseits

nach der Aufhebung des ersten Strafbefehls durch die Vorinstanz weder zusätzliche

oder beantragte Beweise abgenommen noch das Vorverfahren erneut durchgeführt,

wie dies das Kantonsgericht angeordnet habe. Ausgenommen sei einzig eine

Aktennotiz, mit der die Staatsanwaltschaft feststelle, dass E___ nicht mehr

einvernommen werden müsse, weil sie keine neuen Aussagen machen könne. Die

Staatsanwaltschaft habe teilweise Aussagen einfach als erwiesen angenommen,

obwohl dem Berufungsbeklagten nicht die verlangte Akteneinsicht oder die

Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Der einfache Beizug von Akten

sei im Strafprozess nur möglich, wenn den Betroffenen das sogenannte rechtliche

Gehör eingeräumt werde. Fehle dieses, sei die Verwendung der entsprechenden

Beweismittel nicht möglich. Die Akten – soweit E___ betreffend – seien von der

Staatsanwaltschaft einfach ins Strafverfahren gegen den Berufungsbeklagten

übernommen worden. Diese Akten seien aber nicht oder nicht rechtzeitig zur

Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Parteirechte geöffnet worden. Einer

Konfrontationseinvernahme seien J___ und G___ nicht unterzogen worden. Dies

trotz gestellter Beweisanträge im Sinne der Eingabe vom 30. August 2013 und der

Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2014. Die Staatsanwaltschaft habe es

unterlassen, den Berufungsbeklagten zu den Einvernahmen von J___ und G___ zu

begrüssen. Die Parteirechte seien unzulässig beschnitten und unheilbare

Verfahrensmängel gesetzt worden.

Die Staatsanwaltschaft wendet ein, entgegen der Behauptungen der Verteidigung

seien die Parteirechte gewahrt worden.

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1.4.1 Einladung des Berufungsbeklagten bzw. dessen Verteidigers zu den Ein- vernahmen von J___ und G___

Wie das Kantonsgericht in seinen Erwägungungen S. 7 ff. zutreffend ausführt,

wurden sämtliche Vorladungen, dies betrifft konkret J___, F___, G___ und

K___, entweder dem Beschuldigten B___ oder dessen Verteidiger RA C___

zugestellt. Namentlich ging die Vorladung vom 20. Januar 2011 von J___ an

B___ (act. B 5/3.1) und diejenige von G___ vom 8. Februar 2011 an RA C___

(act. B 5/5.1). An der Einvernahme von J___ nahm RA C___ persönlich teil

(act. B 5/3.2). Auch die Vorladung von E___ auf den 6. Januar 2010 (act.

B5/2.2) ging an RA C___. Art. 147 StPO, welcher allgemein die

Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebungen regelt, ist daher nicht

verletzt.

1.4.2 Verweigerung der Abnahme von Beweisen

RA C___ hat in seiner Eingabe vom 30. August 2013 an die

Staatsanwaltschaft den Beweisantrag gestellt, G___ und J___ zu ihrer

Beziehung zu B___ und zueinander zu befragen (act. B 5/1.8, wiederholt in

act. B 5/1.14). An der Einvernahme von J___ am 27. Januar 2011, an welcher

RA C___ anwesend war, wurde das Verhältnis des Zeugen zum

Beschuldigten sowohl von StA A___ als auch von RA C___ thematisiert (act.

B5/3.2, S. 2 und 4 ff.). RA C___ stellte zudem dem Zeugen die Frage nach

dessen Beziehung zu G___ (act. B 5/3.2, S. 5). Umgekehrt wurde auch G___

in dessen Einvernahme vom Staatsanwalt nach seiner Beziehung zum

Beschuldigten und auch zum Zeugen J___ befragt (act. B 5/5.2, S. 2 ff.).

Demzufolge ist die Art der Beziehung von J___ und G___ zum Beschuldigten

und gegenseitig rechtsgenügend bewiesen (vgl. Gless, in: Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 139 StPO).

Die Partizipationsrechte des Beschuldigten wurden in beiden Fällen gewährt,

zumal es RA C___ frei gestanden wäre, auch an der Einvernahme von G___

teilzunehmen und eigene Fragen an den Zeugen zu richten. Anzufügen ist,

dass kein Anspruch auf eine mehrfache Befragung ein und desselben Zeugen

besteht (Wohlers, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 3 StPO).

Hinzu kommt, dass auch RA C___ nicht geltend macht, dass das Urteil des

Einzelrichters des Kantonsgerichtes aufgrund der nicht in seinem Sinn

durchgeführten Befragung der beiden Zeugen fehlerhaft sein soll. Ein Grund

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für die Wiederholung der Einvernahmen von J___ und G___ ist also auch

unter diesem Aspekt nicht ersichtlich.

1.4.3 Verweigerung der Durchführung einer Konfronta tionseinvernahme

Gemäss den Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 24. August 2015 zur

Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (act. B 7, S. 6 ff.) bzw. seiner

Eingabe vom 30. August 2013 (act. B 5/1.8) meint RA C___ wohl nicht eine

Gegenüberstellung von Personen im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StPO, sondern

die nochmalige Befragung der Zeugen J___ und G___ zu den von ihm in

seiner Eingabe vom 30. August 2013 aufgeworfenen Fragen. Eine nochmalige

Befragung ist jedoch aus den in vorstehender Erwägung 1.4.2 aufgeführten

Gründen abzulehnen.

1.4.4 Verweigerung Akteneinsicht

Der Berufungsbeklagte lässt der Berufungsklägerin vorwerfen, sie habe ihm

die Akteneinsicht mit einer fadenscheinigen Begründung verweigert. Wann

dies konkret der Fall gewesen sein soll, wird nicht erwähnt. Gemäss Art. 3

Abs. 2 lit. c StPO haben die Strafbehörden das Gebot, den

Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren, zu beachten. Art. 3

Abs. 2 lit. c. StPO umfasst auch das Recht auf Akteneinsicht (Wohlers, a.a.O.,

N. 42 zu Art. 3 StPO). Dem Verteidiger des Beschuldigten wurde

Akteneinsicht gewährt für die Verfahrensakten Nr. U 11 16 (von ihm an die

Staatsanwaltschaft retourniert am 10. Juli 2013, act. B 5/1.6), für die

Verfahrensakten ES1 15 1 (von ihm an den Einzelrichter des Kantonsgerichts

retourniert am 19. Februar 2015, act. B 5/13) sowie vor Obergericht für die

Verfahrensakten Nr. SV 09 1258 (act. B 19 und 18). Demzufolge wurde dem

Beschuldigten vollumfängliche Akteneinsicht gewährt, eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

1.4.5 Aktenbeizug

Der Berufungsbeklagte rügt, dass die Akten betreffend E___ einfach ins

Strafverfahren gegen ihn übernommen worden seien, ohne dass das

rechtliche Gehör gewährt worden wäre.

Art. 194 Abs. 1 StPO: „Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten

anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die

Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.“ Beigezogen werden

können (bestehende) Akten konnexer – früherer oder paralleler – Straf-, Zivil-

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oder Verwaltungsverfahren (Bürgisser, in: Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 194 StPO; Schmid,

Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 194 StPO). Vorliegend erfolgten alle

Einvernahmen unter derselben Verfahrens Nr. U 11 16 (entweder als

Beschuldigter oder als Zeugen). Das Verfahren Nr. U 11 16 betraf gemäss

interner Fallführung der Staatsanwaltschaft E___, für das Verfahren gegen

B___ wurde formell die Nummer U 11 17 eröffnet. Akten wurden aber nur

unter der Nummer U 11 16 geführt und zwar betreffend E___ und B___. Es

gibt also keine weiteren Akten in Sachen E___. RA C___ hatte Einsicht in alle

Akten des Verfahrens U 11 16. Somit wurde das rechtliche Gehör des

Beschuldigten zufolge Nichtgewährung der Akteneinsicht nicht verletzt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechte des Beschuldigten nicht

verletzt worden sind.

2. Materielles

2.1 Anstiftung zur Falschaussage (Art. 24 Abs. 1 i. V.m. Art. 307 StGB)

2.1.1 Anklagegrundsatz

Der Berufungsbeklagte lässt rügen, auch im zweiten Versuch habe es die

Berufungsklägerin nicht geschafft, den zur Anklage bestimmten

Lebenssachverhalt klar zu umschreiben und in Worte zu fassen. Es bleibe

schleierhaft, was genau, ausser einem Schuldspruch, die Berufungsklägerin

mit der Berufung beim befassten kantonalen Obergericht zur Anklage bringen

möchte. Es bleibe auch nach der zweiten Anklage unklar, welchen Tatbestand

die Berufungsklägerin beurteilt haben möchte. Im zweiten Wurf der neuen

Anklage habe es die Staatsanwaltschaft geschafft, ohne neue und zusätzliche

Beweise den gleichen Sachverhalt zur Anklage zu bringen, ohne dass eine

klare und rechtskonforme Umschreibung des angeklagten Sachverhalts

geliefert worden wäre.

Wie vorstehend in der Prozessgeschichte (lit. B) aufgeführt, überwies die

Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2013 den Strafbefehl gegen B___ als

Anklageschrift an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (act. B 5/7 und

B 6/7). Mit Verfügung vom 5. März 2014 (ES1 13 11) hob der Einzelrichter des

Kantonsgerichts den Strafbefehl gegen B___ vom 15. Oktober 2013 auf und

wies die Akten zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die

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Staatsanwaltschaft zurück (act. B 5/8 und B 6/9). Mit Anklageschrift und

Schlussbericht vom 5. Januar 2015 erhob die Staatsanwaltschaft erneut

Anklage wegen Anstiftung zur Falschaussage (act. B 5/10 und B 5/11).

Der Anklagegrundsatz wird in Art. 9 StPO festgehalten. Nach dem aus Art. 29

Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b

EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den

Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen

Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der

Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion;

Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Beschuldigten sowie die

ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben,

dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend

konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz

der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und dient dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind im Übrigen

namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand

gehören (Urteile des Bundesgerichts 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E.

2.3; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die Anforderungen an die

Anklageschrift werden in Art. 325 StPO konkretisiert. Danach hat die

Anklageschrift u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person

vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen

der Tatausführung zu bezeichnen. Weil das Gericht an den in der Anklage

umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), kann es

diesen nicht anhand der Akten selbst bestimmen (Urteil des Bundesgerichts

6B_626/2014 vom 16. Dezember 2014, in: SJZ 111 (2015) Nr. 10). Der

Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).

Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen

Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 1 und 2 StPO). Die möglichen

Rügegründe sind in Abs. 3 von Art. 398 StPO aufgeführt. Auf die

Ausführungen des Verteidigers zur behaupteten Verletzung des

Anklageprinzips ist nicht näher einzugehen, da sie sich in keiner Weise mit

den Erwägungen im Urteil der Vorinstanz auseinandersetzen. Vielmehr

werden – losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen - pauschale

Vorwürfe an die Adresse der Staatsanwaltschaft erhoben, ohne Bezug darauf

zu nehmen, wie und wo sich die behaupteten Mängel der Anklageschrift auf

das angefochtene Urteil ausgewirkt hätten.

Seite 14

2.1.2 Objektiver Tatbestand

Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Einzelrichter des Kantonsgerichts

komme zum Schluss, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der

Falschaussage von E___ und einer allfälligen Anstiftung bestehe. Zudem

habe der Einzelrichter des Kantonsgerichts ausgeführt, dass E___ nie zu

einer allfälligen Anstiftung befragt worden sei. Da sie immer in Abrede gestellt

hätte, eine Falschaussage gemacht zu haben, sei diese Fragestellung auch

nie relevant geworden. Relevant seien aber die Aussagen der weiteren

Zeugen, das vom Beschuldigten versandte E-Mail und die Tatsache, dass der

Beschuldigte zugegeben habe, sowohl im Vorfeld wie auch nach der erfolgten

Zeugenaussage von E___ mit ihr über diese Einvernahme gesprochen zu

haben (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.3). Die Zeugenaussagen würden

eindeutig belegen, dass der Beschuldigte einzelne Personen nicht nur mit

einem E-Mail (6.1.2010), sondern auch im persönlichen Gespräch

aufgefordert habe, nicht die Wahrheit zu sagen. Die Schlussfolgerung des

Einzelrichters des Kantonsgerichtes, dass E___ aus eigenem Antrieb eine

Falschaussage gemacht haben könnte, könne angesichts der gesamten

Umstände schlicht nicht nachvollzogen werden. Es würden keinerlei

vernünftige Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte E___ zur falschen

Aussage angestiftet habe. Die Aussagen der weiteren Beteiligten würden

zeigen, wie hypothetisch und gesucht die Argumentation der Vorinstanz sei.

Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, die ganze Prozedur sei auf das

rachemässig initiierte Strafverfahren zurückzuführen, das zwei ehemalige

Mitarbeiter der D___ AG, nämlich J___ und G___, gegen ihn in die Wege

geleitetet hätten. Zu den Aussagen J___ und G___ sei eindeutig festzuhalten,

dass diese ein feindseliges Verhältnis zum Berufungsbeklagten hätten. Es sei

aus der Rechtskraft des Strafbefehls gegen E___ bzw. deren Akzeptierens

des Strafbefehls geschlossen worden, dass der Berufungsbeklagte auch

schuldig sei. In einer Aktennotiz habe die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass

E___ nicht mehr einvernommen werden müsse, weil sie ohnehin keine neuen

Aussagen machen könne.

Wer in einem gerichtlichen Verfahren unter anderem als Zeuge zur Sache

falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

bestraft (Art. 307 StGB). Nach h. L. fällt auch das Verfahren bei der

Staatsanwaltschaft unter den Begriff des „gerichtlichen Verfahrens“ i.S.v. Art.

307 Abs. 1 StGB (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl.

Seite 15

2013, N. 17 zu Art. 307 StGB). Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem

verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der

Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1

StGB). Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als

drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei der Anstiftung muss

zwischen motivierendem Verhalten und Tatentschluss ein Kausal- bzw. ein

Motivationszusammenhang bestehen (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 5 zu

Art. 24 StGB). Erforderlich ist eine psychische, geistige Beeinflussung, eine

unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern, wobei als

Anstiftung jedes motivierende Tun in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts

6B_465/2010 vom 30. August 2010 E. 4.3; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N.

4 zu Art. 24 StGB).

Gemäss Anklageschrift vom 5. Januar 2015 wird dem Beschuldigten unter

anderem vorgeworfen, die wegen falschem Zeugnis rechtskräftig verurteilte

E___ zu einer Falschaussage angestiftet zu haben (act. B 5/10, S. 2). Der

Aufforderung des Einzelrichters des Kantonsgerichtes in seiner

Aufhebungsverfügung vom 5. März 2014, E___ dazu zu befragen (act. B 5/8,

S. 4 ff.), kam die Staatsanwaltschaft nicht nach. Stattdessen sprach sie E___

telefonisch auf eine mögliche weitere Einvernahme an, worauf diese

antwortete, sie habe alles gesagt, was sie wisse (act. B 5/9). In der Folge

unterblieb die Einvernahme von E___ auch vor dem Einzelrichter des

Kantonsgerichtes (siehe vorinstanzliches Urteil S. 6; act. B 5/23).

Diesbezüglich ist die Vorinstanz auf die Bestimmung von Art. 343 StPO

hinzuweisen, welche die Beweisabnahme durch das (erstinstanzliche) Gericht

regelt. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass eine Rückweisung der Sache

durch das Gericht an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung gestützt

auf Art. 329 Abs. 2 StPO nur ganz ausnahmsweise zulässig ist. Es ist Aufgabe

des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene

Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss

abgenommene Beweise nochmals zu erheben (Urteil des Bundesgerichts

6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1). Dies muss nach Ansicht des

Obergerichts umso mehr im vorliegenden Fall gelten, da die Zeugin E___ als

mögliche Angestiftete eine Schlüsselfigur ist. So sind ihre Aussagen zur

Frage, ob sie von ihrem damaligen Vorgesetzten zu einer Falschaussage

gegenüber den Untersuchungsbehörden angestiftet worden ist, für eine

umfassende Beurteilung unabdingbar. Das Bundesgericht hat weiter

festgehalten, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im

Seite 16

Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO zu

erfolgen hat, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben

oder unvollständig gewesen ist und die unmittelbare Kenntnis des

Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Urteil des

Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1). Da die

Einvernahme von E___ weder im Vorverfahren noch vor erster Instanz

durchgeführt wurde, hat das Obergericht die Zeugeneinvernahme anlässlich

der mündlichen Hauptverhandlung nachgeholt und E___ erstmals zum

Hergang ihrer Falschaussage befragt.

Folgende Aussagen der Zeugin E___ sind für die Beurteilung relevant (act. B

22, S. 3 ff.):

„Am 22. Dezember 2009 wurden Sie von der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden als Zeugin in einem Verfahren betreffend einer Geschwindigkeitsüberschreitung, welche mit einem Fahrzeug Ihrer damaligen Arbeitgeberin begangen wurde, auf den 6. Januar 2010 nach Trogen vorgeladen. Haben Sie vor der Einvernahme mit B___ über diese Vorladung gesprochen? Wenn ja, was?

Ja. Er hat einfach gesagt, dass etwas am Laufen sei gegen ihn. Was er genau gesagt hat, weiss ich nicht mehr genau. Er sagte, es sei ein Verfahren gegen ihn hängig. Er gab mir Unterlagen, die ich abgeben solle in Trogen darüber, wer mit dem Auto fahren dürfe und könne. Dann ging ich nach Trogen hinauf, gab das ab und habe das so gesagt.

Haben Sie mit B___ vor Ihrer Fahrt nach Trogen darüber gesprochen, wer den

Geschäfts-Volvo benützt? Nein.

Wurden Sie von B___ gebeten, bezüglich der Benutzung des Volvos zu sagen, dass er allen Mitarbeitern zur Verfügung stehe?

Er hat mich nicht gebeten. Aber er hat mir eine Liste gegeben mit den Personen, die mit diesem Auto fahren können, als ich gefragt habe. Damals arbeitete ich im Dauerstellenbereich, mit dem temporären Geschäft hatte ich gar nichts zu tun. Das war vor der Einvernahme. Er hat mir mitgeteilt, wer mit diesem Auto grundsätzlich fahren darf. Auf dieser Liste waren Mitarbeiter drauf, das nehme ich jedenfalls an. Ich habe diese Leute nicht gekannt. Ich habe die Liste ehrlich gesagt auch nicht genau angesehen. Ich habe sie einfach mitgenommen. Vielleicht habe ich sie auch abgegeben, dem StA A___. Ich weiss das nicht mehr genau. Ich hatte die Liste jedenfalls bei der Einvernahme dabei. Ich weiss nicht, ob ich sie wieder mitgenommen habe. Ich bin jedenfalls nicht mehr im Besitz dieser Liste. Hr. B___ hat nicht gesagt, das seien die Personen, die auch noch mit dem Fahrzeug fahren könnten. Ich würde sagen, es war eher eine Information. Ich bin damals davon ausgegangen, dass das so ist. Ich habe das nicht in Frage gestellt. Hr. B___ arbeitete damals im oberen Stock, ich im unteren.

Fragen aus dem Gericht:

Haben Sie in diesen 4 Jahren Arbeitsverhältnis jemals den Geschäftsvolvo gefahren? Nein.

Hat sich die Information auf dieser Liste gedeckt mit Ihrem Wissen?

Die Infos auf der Liste waren für mich neu. Ich wusste vorher nicht, wer fahren durfte.

Also bevor Sie die Liste hatten, wussten sie dies nicht?

Nein. Ich wusste es vorher nicht.“

Seite 17

Zeuge J___ sagte in seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft unter

anderem aus (act. B 5/3.2):

- Herr B___ kam auf mich zu und verlangte von mir, dass wenn das Gericht von Trogen anruft ich sagen soll, dass der Volvo von allen, also von den internen wie auch den externen Angestellten (temporäre) gelenkt wird. Ich sagte dann zu ihm, dass ich das nicht machen würde (S. 3)

- ich denke mal, dass Frau Pisano und ich direkt angesprochen wurden, da wir beide in L___ tätig sind und die anderen per Mail (S. 4)

F___ erklärte als Zeuge (act. B 5/4.2):

- im Nachhinein habe ich dann gehört, dass Frau Pisano hier in Trogen eine Falschaussage gemacht hat (S. 3)

Zeuge G___ gab folgendes zu Protokoll (act. B 5/5/2):

- ausser Hr. J___ und Frau Pisano kenne ich niemand, der mündlich aufgefordert wurde, eine entsprechende Aussage zu machen (S. 4)

K___ sagte folgendes aus (act. B 5/6.2):

- ich mag mich an die Anweisung von Hr. B___ betreffend Geschäftswagen nicht mehr

erinnern (S. 3).

Zunächst ist zu klären, was aus der Verurteilung von E___ wegen falschem

Zeugnis für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden kann.

Heranzuziehen ist dazu Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach über Tatsachen, die

unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits

rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird. Um zu beurteilen,

wann eine Tatsache rechtsgenügend erwiesen ist, kann unter anderem auf

Strafurteile aus anderen Verfahren zurückgegriffen werden. Dies aber nur

dann, wenn eine Tatsache rechtsgültig etabliert und damit der Kognition

weiterer Strafrichter entzogen ist. So gilt in einem Strafverfahren wegen

Ehrverletzung eine strafrechtliche Verurteilung als Entlastungsbeweis für die

Richtigkeit, jemand habe ein Delikt begangen (Gless, a.a.O., N. 42 und 45 zu

Art. 139 StPO). Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls gegen E___ kann

daher davon ausgegangen werden, dass sie vor dem Verhöramt bezüglich der

Benutzung des Geschäftswagens PW Volvo SG XXXXX falsch ausgesagt hat.

Diese rechtsgenügend erwiesene Tatsache sagt nun aber noch nichts über

die Rolle des Beschuldigten als möglicher Anstifter zu diesem Delikt aus. Zu

beachten ist hier, dass selbstverständlich lediglich ein motivierendes

Seite 18

Verhalten im Sinne einer Anstiftung von Seiten von B___ vor der am 6. Januar

2010 getätigten Falschaussage relevant sein kann.

Keiner der Zeugen, insbesondere nicht J___ und G___, haben mitbekommen,

dass der Beschuldigte E___ vor deren Einvernahmetermin aufgefordert hätte,

bezüglich der Benutzung des Geschäftsautos SG XXXXX falsch auszusagen.

Zeuge J___ spricht dies lediglich in Form einer Vermutung aus, was aber nicht

genügen kann. Ausserdem war E___ auch nicht Adressatin der E-Mail von

B___ vom 6. Januar 2010, welche ausserdem erst nach ihrer Einvernahme

durch das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden an F___, G___ und H___

versandt wurde. Allenfalls könnten die Aussagen J___ und G___ indirekte

Hinweise darauf geben, dass eine Beeinflussung von E___ durch ihren

Vorgesetzten stattfand. Solchermassen gezogene Schlüsse wären jedoch rein

spekulativ und könnten für eine Verurteilung nicht ausreichen.

Indessen ergibt sich für das Gericht aus den Aussagen von E___ anlässlich

der Hauptverhandlung des Obergerichts zweifelsfrei, dass B___ seine

damalige Mitarbeiterin mit Hilfe von nicht den Tatsachen entsprechenden

Informationen veranlasst hat, vor den Untersuchungsbehörden in Trogen

falsch auszusagen. So geht aus den Aussagen von E___ hervor, dass B___

sie für den bevorstehenden Einvernahmetermin mit falschen Informationen in

Form einer Liste von Mitarbeitern, welche angeblich den PW Volvo

grundsätzlich benutzen durften, bediente. Vorher war E___ nicht bekannt, wer

mit dem fraglichen Auto fahren durfte. Die Aussagen vor dem Verhörrichter

tätigte sie danach im Sinne der „Instruktionen“ ihres Vorgesetzten. Dass die

von B___ gegenüber E___ gemachten Angaben betreffend Benutzung des

Volvos nicht der Wahrheit entsprachen, folgt aus der rechtskräftigen

Verurteilung von E___, aber auch aus der E-Mail-Antwort von G___ vom

7. Januar 2010 sowie den Zeugenaussagen J___, F___, G___ und K___

(siehe deren Aussagen in Erwägung 2.2.1). Mit seinem Verhalten hat der

Beschuldigte seine damalige Mitarbeiterin dazu angestiftet, vor den

Untersuchungsbehörden falsch auszusagen. Nicht von Belang ist, dass E___

gemäss ihren Aussagen die von ihr erwähnte Liste der Mitarbeiter zwar

anlässlich ihres Termins in Trogen am 6. Januar 2010 dabei gehabt haben

will, diese dann aber, aus welchen Gründen auch immer, dem die

Einvernahme durchführenden StA A___ nicht abgab. Der erforderliche

Kausalzusammenhang zwischen dem motivierenden Verhalten des Anstifters

und der schlussendlich getätigten Falschaussage der Angestifteten ist ohne

Seite 19

Zweifel gegeben. Der objektive Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 307

StGB ist folglich erfüllt.

2.1.3 Subjektiver Tatbestand

Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, der subjektive Tatbestand der

Anstiftung zur falschen Zeugenaussage sei mangels Vorsatz nicht erfüllt. Der

Beschuldigte habe in subjektiver Hinsicht offen und transparent seine

Mitarbeiter über eine Betriebsusanz in jener fraglichen Zeit informiert.

Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht vorsätzlich ein Verbrechen oder

Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt

bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Bei

der Anstiftung nach Art. 24 Abs. 1 StGB ist subjektiv Vorsatz verlangt, wobei

Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz hat einen doppelten Gegenstand.

Erstens ist er darauf gerichtet, dass der Angestiftete einen Tatentschluss

fasse. Zweitens aber auch darauf, dass dieser Entschluss verwirklicht, dass

die Haupttat selber vollendet werde (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 6 zu

Art. 24 StGB). Gestützt auf die Aktenlage, insbesondere die Aussagen von

E___, steht für das Obergericht fest, dass B___ wissentlich und willentlich

eine Falschaussage seiner Mitarbeiterin am bevorstehenden

Einvernahmetermin beim Verhöramt Appenzell Ausserrhoden herbeiführen

wollte oder zumindest eine solche in Kauf nahm. Mit seinen unzutreffenden

Informationen hat er mit voller Absicht E___ dazu gebracht, dass sie vor den

Untersuchungsbehörden falsche Aussagen gemacht hat. Dadurch hat er E___

vorsätzlich dazu angestiftet, gegen Art. 307 StGB zu verstossen.

2.1.4 Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich B___ der Anstiftung von E___

zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 StGB schuldig

gemacht hat.

2.2 Versuchte Anstiftung zur Falschaussage (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB)

2.2.1 Objektiver Tatbestand

Die Staatsanwaltschaft führt aus, die Beurteilung der versuchten Anstiftung

zur Falschaussage durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts geschehe

ganz offensichtlich ohne Fallkenntnisse. Weder seien die entsprechenden

Akten vom Einzelrichter des Kantonsgerichts beigezogen, noch das

Seite 20

betreffende Radarfoto betrachtet worden. Wieso die Vorinstanz davon

ausgehe, dass diese Adressaten als Auskunftspersonen und nicht als Zeugen

zu befragen gewesen seien, sei daher nicht nachvollziehbar, ja willkürlich. Der

Staatsanwaltschaft bzw. dem damaligen Verhöramt hätten zu jenem Zeitpunkt

diverse allgemein zugängliche Fotografien dieser Personen vorgelegen

(Beilage 1). Im Abgleich mit den Radarbildern (Beilage 2) hätten aber gerade

die Adressaten des E-Mails vom 6. Januar 2010 als mögliche Lenker

zweifelsfrei ausgeschlossen werden können. Diese hätten somit ohne

weiteres als Zeugen befragt werden können, da sie augenfällig nicht als

Lenker hätten in Frage kommen könnten. Da E___ jedoch als Zeugin falsch

ausgesagt habe, dass das fragliche Fahrzeug allen Mitarbeitenden zur

Verfügung gestanden sei, sei damals von weiteren Befragungen abgesehen

worden. Erst später, als einer dieser Zeugen die Machenschaften des

Beschuldigten bekannt gemacht hätte, sei dieses deliktische Verhalten der

Zeugin, aber auch des Beschuldigten offenbar geworden. Tatsache bleibe

schlicht und einfach, dass der Beschuldigte nachweislich seine Mitarbeitenden

zu einer falschen Aussage habe anstiften wollen und dass er von diesen

deswegen auch entsprechend deutlich gerügt worden sei. Das habe nichts mit

Informationspolitik zu tun, sondern nur mit der Absicht, sich einer möglichen

strafrechtlichen Sanktion zu entziehen. Auch wenn der Beschuldigte selber

damals das Radarbild noch nicht gesehen habe, so sei er sich bereits beim

Verfassen des Mails bewusst gewesen, dass seine Mitarbeitenden als Zeugen

zu befragen gewesen waren. Massgeblich für die Triage, welche der

Adressaten der E-Mail als Zeugen hätten befragt werden dürfen und welche

nicht, sei das Radarbild. Da es sich beim Lenker einwandfrei um einen Mann

gehandelt habe, sei eine Frau aus der Firma des Beschuldigten als Zeugin

vorgeladen worden. Dies sei denn auch der Grund gewesen, wieso E___

vorgeladen worden sei. Bezüglich den männlichen möglichen Zeugen sei

festzuhalten, dass sowohl F___ wie auch G___ und J___ aufgrund der

Gesichtsform und des Haaransatzes als Lenker hätten ausgeschlossen

werden können. Die dritte Adressatin, H___, sei eine Frau und daher als

mögliche Lenkerin ebenfalls ausgeschieden.

Der Berufungsbeklagte lässt einwenden, die Staatsanwaltschaft unterstelle

der Vorinstanz, ihre Entscheidung ohne Fallkenntnisse gemacht und sich in

abenteuerliche Begründungen verstiegen zu haben. Dies, anstelle die Akten

zu beurteilen und auf den Zeugencharakter der Befragten abzustellen. Die

ganze Prozedur sei auf das rachemässig initiierte Strafverfahren

zurückzuführen, das zwei ehemalige Mitarbeiter der D___ AG, nämlich J___

Seite 21

und G___, gegen den Berufungsbeklagten in die Wege geleitetet hätten. Zu

den Aussagen J___ und G___ sei eindeutig festzuhalten, dass diese ein

feindseliges Verhältnis zum Berufungsbeklagten gehabt hätten. Deren

Zeugenqualität müsse deshalb in Frage gestellt werden, denn diese hätten in

engster Zusammenarbeit die Anzeige gegen den Beschuldigten eingeleitet.

Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder

Vergehen bestimmt hat, wird er nach der Strafandrohung, die auf den Täter

Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Wer jemanden zu einem

Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses

Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit

der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die

strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat

gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das

Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Anstiftung kann im

Versuchsstadium (Art. 22 Abs. 1 StGB) stecken bleiben, weil es dem Anstifter

trotz aller Bemühungen nicht gelingt, im Anzustiftenden einen Tatentschluss

zu wecken (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 12 zu Art. 24 StGB). Ein

vollendeter Versuch der Anstiftung (zu einem Verbrechen) liegt vor, sobald der

Anstifter alles (nach seiner Vorstellung) Notwendige getan hat, um beim Täter

den Tatentschluss hervorzurufen (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB; Forster, in: Basler

Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 57 zu Art. 24 StGB).

Für die Beurteilung relevant ist folgendes:

E-Mail von B___ vom 6. Januar 2010, 17.22 Uhr, an F___, G___ und H___

(act. B 5/5.3):

„Falls mal jemand vom Gericht in Trogen anruft wegen unseren Geschäftsfahrzeugen, dann

sagt bitte, dass sie allen zur Verfügung stehen – auch den temporären.“

E-Mail-Antwort von G___ vom 7. Januar 2010, 07.50 Uhr, an B___ (act. B

5/5.4):

„Falls dies kein Joke ist, solltest du Mitarbeiter nicht unbedingt zum Lügen animieren.“

Zeuge J___ gab in seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft unter

anderem an (act. B 5/3.2):

Seite 22

- Herr B___ verlangte von mir, dass wenn jemand vom Gericht Trogen anrufe, ich aussagen soll, dass der Volvo allen Mitarbeitern, auch den temporären Mitarbeitern zur Verfügung steht. Dies machte ich nicht (S. 2)

F___ erklärte als Zeuge (act. B 5/4.2):

- ich kenne das vorgelegte E-Mail (S. 3) - ich habe dieses auch erhalten. Von B___ (S. 3)

Zeuge G___ gab folgendes zu Protokoll (act. B 5/5/2):

- am selben Tag rief mich dann auch Herr J___ an und teilte mir mit, dass er von Herrn B___ aufgefordert worden sei, wenn jemand von Trogen anrufe, eine entsprechende Aussage zu machen (S. 3).

K___ sagte folgendes aus (act. B 5/6.2):

- ich mag mich an die Anweisung von Hr. B___ betreffend Geschäftswagen nicht mehr

erinnern (S. 3). - ausser seiner Frau habe ich nie jemanden anderen fahren sehen (S. 5)

Das Obergericht kommt aufgrund der vorstehend aufgeführten Aktenlage zum

Schluss, dass der Beschuldigte mit dem Versand der E-Mail vom 6. Januar

2010 alles Notwendige unternommen hat, um als Vorgesetzter drei seiner

Mitarbeiter in Bezug auf die Benutzung des Geschäftsfahrzeuges Volvo zu

einer Falschaussage gegenüber dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden zu

veranlassen. J___ wurde gemäss dessen Aussagen von B___ mündlich dazu

aufgefordert. Da es aber dem Beschuldigten offensichtlich nicht gelang, bei

F___, G___, H___ und J___ einen Tatentschluss zu wecken - die E-Mail-

Antwort von G___ zeigt dies exemplarisch -, liegt lediglich der Versuch einer

Anstiftung zur Falschaussage im Sinne von Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307

StGB vor. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil S. 8-10 denn auch zum Schluss,

dass die E-Mail des Beschuldigten materiell eine Anstiftung zur

Falschaussage bilde. Das Obergericht teilt sodann die dortige Beurteilung

durch die Vorinstanz, dass der Vorsatz des Beschuldigten nicht nur eine

falsche telefonische Auskunft seiner Mitarbeiter, sondern auch Aussagen vor

den Untersuchungsbehörden sowie den Gerichten umfasste. Dies folgt

daraus, dass die E-Mail nach dem Erhalt der Vorladung und der Einvernahme

von E___ als Zeugin versandt wurde, denn zu diesem Zeitpunkt musste der

Beschuldigte mit weiteren Vorladungen seiner Mitarbeiter zu einer

Einvernahme vor dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden rechnen. Was den

Wahrheitsgehalt des Inhaltes des E-Mails des Beschuldigten vom 6. Januar

2010 bzw. dessen Hinweis auf die Information über eine Betriebsusanz

betrifft, kann auf die Ausführungen in vorstehender Erwägung 2.1.2 zu Art.

Seite 23

139 Abs. 2 StPO sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S.

9/10 ihres Urteils verwiesen werden.

Ausschlaggebend ist nun, ob die drei E-Mail-Adressaten vom Verhöramt als

Zeugen, wie dies bei E___ der Fall war, oder als Auskunftspersonen befragt

worden wären. Die Vorinstanz verneint eine Strafbarkeit des Beschuldigten,

indem sie zu dessen Gunsten davon ausgeht, dass die drei E-Mail-Empfänger

lediglich als Auskunftspersonen befragt worden wären und der Beschuldigte

sich daher bezüglich der Wahrheitspflicht dieser Personen in einem

Subsumptionsirrtum befunden habe bzw. ein strafloses Putativdelikt vorliege.

Art. 307 StGB ist ein Sonderdelikt, das primär nur von Personen begangen

werden kann, denen die entsprechende Stellung (Zeuge usw.) in einem

Verfahren zukommt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 7 zu Art. 307 StGB). Fehlt es an

der Zeugeneigenschaft, kann der objektive Tatbestand von Art. 307 StGB

nicht erfüllt sein (BGE 92 IV 207; BGE 98 IV 214) und handelt es sich auch

nicht um versuchte Tatbegehung, sondern der Täter bleibt straflos (Urteil des

Bundesstrafgerichts SK.2007.18 vom 16. September 2008 E. 3.4.1b, mit

zahlreichen Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung sowie mit dem

Hinweis darauf, dass die Praxis des Bundesgerichts bezüglich der Straffolgen

bei Fehlen der Zeugeneigenschaft nicht einheitlich ist). Hingegen kann

derjenige, dem die Sondereigenschaft fehlt, zum Sonderdelikt anstiften

(Forster, a.a.O., N. 32 zu Vor Art. 24 StGB). Nach dem Prinzip der limitierten

Akzessorietät (BGE 115 IV 230 E. 2) hängt die Strafbarkeit des Anstifters

davon ab, dass die Haupttat tatbestandsmässig ist (Urteil des

Bundesstrafgerichts SK.2007.18 vom 16. September 2008 E. 3.4.1b). Für

Sonderpflichten, welche die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, gilt

folgende Regelung: Auch der Anstifter, den keine solche Sonderpflicht trifft,

unterliegt zwar der Strafdrohung des Sonderdelikts, er geniesst jedoch

obligatorische Strafmilderung nach Art. 48a StGB (Forster, a.a.O., N. 1 zu Art.

26 StGB).

Hätten die drei E-Mail-Empfänger (und J___) als Zeugen oder als

Auskunftspersonen einvernommen werden müssen (siehe Delnon/Rüdy,

a.a.O., N. 10 zu 307 StGB; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 ff. zu

Art. 307 STGB)?

Seite 24

Die Definition einer Zeugin, eines Zeugen lautet gemäss Art. 162 StPO wie

folgt: „Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht

beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und

nicht Auskunftsperson ist.“ Als Zeuge wird einvernommen, wenn keine

Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die betreffende Person an dem im

Strafverfahren abzuklärenden Geschehen in strafrechtlich relevanter Weise

beteiligt war. Als Zeuge kommt somit nur in Frage, wer nicht Beschuldigter

nach Art. 111 Abs. 1 StPO, also nicht verdächtig ist (Schmid,

Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 162 StPO). Können gewisse vorhandene

Verdachtsgründe nicht ausgeräumt werden, ist die betreffende Person als

Auskunftsperson zu vernehmen (Schmid, Praxiskommentar N. 2 zu 162

StPO).

Die Auskunftsperson wird in Art. 178 lit. d StPO wie folgt definiert: „Als

Auskunftsperson wird einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als

Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder

einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen

werden kann.“

Das Obergericht gelangt zum Schluss, dass zumindest eine der drei

Adressaten der E-Mail vom 6. Januar 2010, nämlich H___, vom damaligen

Verhörrichter mit Sicherheit als Zeugin einvernommen worden wäre. Auf allen

Radarfotos (act. B 18/5+5.2+6; B 2/2) ist zweifelsfrei erkennbar, dass es sich

beim Lenker um einen Mann handelt. Aufgrund dessen musste für die

Untersuchungsbehörde feststehen, dass H___ von vorneherein als mögliche

Beschuldigte im Sinne von Art. 111 Abs. 1 StPO ausser Betracht fiel. Die

Staatsanwaltschaft räumt denn auch ein, dass sie genau aus diesem Grunde

zunächst E___ vorgeladen hatte. Folglich kann dahingestellt bleiben, ob J___,

F___, G___ und K___ als Zeugen oder Auskunftspersonen hätten befragt

werden müssen. Zumindest bezüglich H___ hat der Beschuldigte den

objektiven Tabestand der versuchten Anstiftung zur Falschaussage gemäss

Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB erfüllt.

2.2.2 Subjektiver Tatbestand

Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen

Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz des

Anstifters muss auch das Tatbestandsmerkmal umfassen, dass der

Angestiftete nicht als Angeschuldigter, sondern als Zeuge befragt werde (BGE

Seite 25

98 IV 212 E. 2c; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 6 zu Art. 24 StGB). Ein

Anstifter zu einer Falschaussage muss wissen oder damit rechnen, dass der

Angestiftete als Zeuge aussagen wird, was besonders wichtig ist bei

Anstiftungsversuch (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N. 18 zu Art. 307 StGB).

Das Obergericht ist der Ansicht, dass der Beschuldigte aufgrund dessen, dass

E___ vom Verhöramt als Zeugin vorgeladen und als solche befragt wurde, bei

der Abfassung des Inhalts der E-Mail vom 6. Januar 2010 wissen oder

zumindest damit rechnen musste, dass weitere Mitarbeiter und

Mitarbeiterinnen, insbesondere H___, als Zeugen bzw. Zeugin einvernommen

werden könnten. Der Vorsatz des Beschuldigten richtete sich also auch auf

dieses Tatbestandselement. In der Folge kam es bei der vom Beschuldigten

angestifteten Person dann nicht zu einer Vorladung/Einvernahme, weshalb

bezüglich H___ lediglich eine versuchte Anstiftung zur Falschaussage vorliegt.

2.2.3 Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich B___ der versuchten Anstiftung

von H___ zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB

schuldig gemacht hat.

3. Strafzumessung

3.1 Strafmass

Die Staatsanwaltschaft bringt an Schranken vor, aufgrund der gesamten Umstände

erscheine eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00 sowie eine

Busse von CHF 8‘000.00 als angemessen. Das Gericht misst die Strafe nach dem

Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen

Verhältnissen sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen

und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren

und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden (Art. 47 StGB). Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des

Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht

Seite 26

obliegt, milder bestraft (Art. 26 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht

an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Das Gericht kann auf eine andere als

die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und

Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch

eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und

erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass

der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Strafandrohung im hier

anwendbaren Art. 307 Abs. 1 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe

höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem

Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall hat der

Beschuldigte und Vorgesetzte eine Mitarbeiterin mit falschen Informationen dazu

angestiftet, bezüglich Benützung eines Geschäftsautos vor dem Verhöramt

Appenzell Ausserrhoden falsch auszusagen sowie mindestens bezüglich einer

weiteren Mitarbeiterin mittels E-Mail den Versuch dazu unternommen. Der

Beschuldigte hat bewusst Vorkehrungen getroffen, um mit falschen Angaben die

gegen ihn laufenden Ermittlungen in einem Verfahren betreffend

Geschwindigkeitsüberschreitung zu beeinflussen. Erst durch die Aussagen eines

seiner Mitarbeiter wurden seine Machenschaften publik. Unter Berücksichtigung

dieser Umstände erachtet das Obergericht das Verschulden von B___ als leicht bis

mittelschwer. In Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens erachtet das

Obergericht bezüglich des vollendeten Deliktes eine Geldstrafe von 130

Tagessätzen sowie bezüglich der versuchten Anstiftung eine solche von 65

Tagessätzen, als angemessen. In Nachachtung der vorliegend gestützt auf Art. 26

i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB obligatorisch vorzunehmenden Strafmilderung (siehe

auch S. 24 ff.) ist eine Reduktion auf 180 Tagessätze angebracht.

Sodann ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Dieser bestimmt sich nach

den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des

Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen

Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34

Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte bezifferte im erstinstanzlichen Verfahren sein

monatliches Nettoeinkommen mit CHF 11‘633.00 (inkl. 13. Monatslohn und Spesen/

Trinkgelder; act. B 5/14). Vor Obergericht gab er an, dass sich an diesen Zahlen

mehr oder weniger nichts verändert hat (act. B 23, S. 2). Auch das Nettoeinkommen

seiner Partnerin (act. B 5/14) mit CHF 3‘241.00 (inkl. 13. Monatslohn und Spesen/

Seite 27

Trinkgelder) sowie die Hypothekar- und Geschäftsschulden mit CHF 1‘091‘380.00

(act. B 5/14) seien gleich geblieben (act. B 23, S. 2). Auszugehen ist also von einem

monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 11‘500.00. Davon ist ein

Pauschalabzug für Krankenkasse, Steuern etc. zwischen 20 – 30 % zu machen,

welcher hier auf Fr. 2‘300.00 (20 %) festgesetzt wird. Der Unterstützungsabzug für

die Ehepartnerin entfällt, da die Lebenspartnerin des Beschuldigten ebenfalls

erwerbstätig ist. Hingegen sind für die beiden Kinder, welche mit ihm und seiner

Lebenspartnerin im selben Haushalt leben (act. B 23, S. 2), ein Abzug von 15 % (1.

Kind) sowie von 12,5 % (2. Kind) vorzunehmen, was von CHF 9‘200.00

(CHF 11‘500.00 ./. CHF 2‘300.00) CHF 1‘380.00 und CHF 1‘150.00 ausmacht. Es

verbleibt ein massgebliches Einkommen von Fr. 6‘670.00, welches geteilt durch

30 Tage einen Tagessatz von gerundet CHF 220.00 ergibt. Demzufolge ist der

Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00 zu verurteilen.

3.2 Bedingte/unbedingte Strafe

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Spricht das

Gericht die Strafe ganz oder teilweise bedingt aus, so bestimmt es dem Verurteilten

eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die günstige

Prognose wird vermutet. Angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (act.

B 5/1.P1+2) kann ihm grundsätzliche eine günstige Prognose gestellt werden. Die

Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von

2 Jahren. Indessen hält es das Gericht angesichts der nicht unerheblichen

kriminellen Energie, welche der Beschuldigte als Vorgesetzter auf dem Rücken

einiger seiner Mitarbeiter gegenüber den Untersuchungsbehörden an den Tag legte,

als angezeigt, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB die bedingt ausgesprochene

Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden. Die Strafenkombination darf

nicht zu einer Strafenerhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen

(Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB, Kommentar, 19. Aufl.

2013, N. 27 zu Art. 42 StGB). Der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesamten

Strafe darf sich maximal auf einen Fünftel belaufen (Hug, a.a.O., N. 27 zu Art. 42

StGB). Vor erster Instanz hat nun die Staatsanwaltschaft einen Bussenbetrag von

Seite 28

CHF 5‘000.00 gefordert, an Schranken hat sie diesen Betrag auf CHF 8‘000.00

erhöht. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat sich zu dieser Erhöhung nicht

geäussert. Darauf hinzuweisen ist, dass dieses Vorgehen nicht unter das in Art. 391

Abs. 2 StPO festgeschriebene Verbot der reformatio in peius fällt, da ja der

Beschuldigte selbst kein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid

ergriffen hat. Dem Obergericht erscheint unter Berücksichtigung der Umstände eine

Busse in der Höhe von CHF 8‘000.00 als angemessen.

Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat der Richter im Urteil

eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten

auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat es in seinem Urteil

6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 7.3, als sachgerecht erachtet, bei

Verbindungsbussen im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB die Tagessatzhöhe als

Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse

durch jene dividiert wird. Demnach ist der Bussenbetrag von CHF 8‘000.00 durch

den in vorstehender Erw. 3.1 errechneten Tagessatz von CHF 220.00 zu teilen, so

dass eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen resultiert.

4. Fazit

In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist zusammenfassend festzuhalten,

dass B___ wegen Anstiftung zur Falschaussage sowie des Versuchs dazu mit einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00 sowie einer Busse von CHF 8‘000.00 zu

bestrafen ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2

Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem

Nichtbezahlen der Busse beträgt 36 Tage.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz

selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da die Berufung der

Staatsanwaltschaft gutgeheissen wurde und der Berufungsbeklagte somit

vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm die erst- und zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten aufzerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF

2‘500.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3)

Seite 29

5.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten

sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429–434

StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für

eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, N. 1

zu Art. 429 StPO). B___ hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen

Verfahren eine Entschädigung zugut.

Die Staatsanwaltschaft macht an Schranken für die Vertretung der Anklage vor

Gericht Kosten von CHF 400.00 geltend. Hierbei handelt es sich um eine

„verdeckte“ Parteientschädigung. In den Bestimmungen von Art. 429 bis 436 StPO,

welche die Entschädigung sowie die Genugtuung regeln, sind lediglich Ansprüche

der beschuldigten Person sowie der Privatklägerschaft und Dritten vorgesehen.

Auch in Art. 422 StPO, welcher die Verfahrenskosten definiert, findet sich keine

Bestimmung zu Vertretungskosten von Staatsanwälten. Das Begehren der

Staatsanwaltschaft ist daher mangels gesetzlicher Grundlage abzulehnen.

Seite 30

In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht : 1. Der Beschuldigte B___ wird schuldig gesprochen

- der Anstiftung zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 StGB (Tatzeit: 22. Dezember 2009 bis 6. Januar 2010) sowie der

- versuchten Anstiftung zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB (Tatzeit: 6. Januar 2010).

2. a) B___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à je CHF 220.00

sowie zu einer Busse von CHF 8‘000.00 (Art. 26, 34, 47, 48a und 49 StGB).

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen (Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 StGB).

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 300.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘250.00 insgesamt,

werden dem Beschuldigten B___ auferlegt.

4. Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.

5. Rechtsmittel: Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieses Urteils die

Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78-81 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG).

6. Zustellung am 5. September 2016 an:

- die Staatsanwaltschaft (U 11 16) - den Berufungsbeklagten über seinen Verteidiger - die Vorinstanz (ES1 15 1)

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin:

W. Kobler B. Widmer

Seite 31

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). Seite 6

E. 1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Zur örtlichen Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Gerichte ist darauf hinzuweisen, dass sich beim Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB die Anknüpfung an den Ort des abgelegten Zeugnisses richtet (Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., 2014, S. 141). Ort der Anstiftung ist nach

h. L. der Ort der Haupttat (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 24 StGB). Für die Vermutung des Einzelrichters des Kantonsgerichts, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Anstiftungen zur Falschaussage und des Versuchs dazu wohl an dessen Arbeitsplatz und somit in L___ begangen wurden, spricht einiges (vgl. vorinstanzliche Erwägung 1.1). Wie angeführt, ist jedoch für die örtliche Zuständigkeit einzig relevant, dass die Falschaussage von E___ in Trogen vor dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden gemacht wurde. Folglich sind die appenzell-ausserrhodischen Gerichte örtlich zuständig und gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO auch für die Beurteilung des Vorwurfs der versuchten Anstiftung, welcher mit einer weniger schweren Strafe als die vollendete Anstiftung bedroht ist. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die Art. 26 und 27 des am

E. 1.2 Nichteintretensantrag des Berufungsbeklagten

E. 1.2.1 Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 wurde RA C___ die 20-tägige gesetzliche Frist zur Einreichung eines Nichteintretensantrages angesetzt (act. B 4). Der Eingabe von RA C___ vom 24. August 2015, worin Nichteintreten auf die Berufungsklärung der Staatsanwaltschaft beantragt wird, kann auf S. 2 entnommen werden (act. B 7), dass dieser die Verfügung am 3. August 2015 entgegen genommen hat. Somit erfolgte der Antrag fristgemäss und darauf ist einzutreten.

E. 1.2.2 ist offensichtlich, dass diese Vorwürfe, sofern nicht inhaltlicher Natur, nichts mit den in Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO vorgesehenen Prozessvoraussetzungen oder –hindernissen zu tun haben, sondern Verfahrensrechte betreffen. Ob letztere im Verfahren gegen den Berufungsbeklagten verletzt worden sind, wird in nachfolgender Erwägung 1.4 zu beurteilen sein.

E. 1.2.3 Der Berufungsbeklagte lässt rügen, die in der Berufungsbegründung gezogenen Schlüsse seien nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon habe die Staatsanwaltschaft teilweise Aussagen einfach als erwiesen angenommen, obwohl dem Berufungsbeklagten nicht die verlangte Akteneinsicht oder die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Dass die Berufungsklägerin weitere Fotos der Mitarbeiter der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten ins Recht lege, sei unzulässig, weil diese Noven darstellen würden. Vorliegend seien weder Form noch Inhalt eines Strafverfahrens oder einer Berufung erfüllt, die ansonsten an eine Anklage oder Berufung gestellt würden, weshalb diese unzulässig seien. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist ohne weiteres klar, dass diese Rügen des Berufungsbeklagten keine Nichteintretensgründe im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO darstellen, insbesondere nicht die materielle Kritik an der Argumentation der Staatsanwaltschaft, welche im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sein wird. Die Vorbringen betreffend Akteneinsicht und Noven sind prozessualer Natur und werden in den nachfolgenden Erwägungen 1.4.4 (Akteneinsicht) bzw. 1.3 (Noven) behandelt.

E. 1.2.4 Sodann bringt der Berufungsbeklagte vor, die Akten betreffend E___ seien einfach in das Strafverfahren gegen ihn übernommen worden und es sei geschlossen worden, dass zufolge Rechtskraft des Strafbefehls der Berufungsbeklagte auch schuldig sei. Diese Akten seien nicht oder nicht rechtzeitig zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Parteirechte geöffnet worden. Einer Konfrontationseinvernahme seien J___ und G___ nicht unterzogen worden und deren beantragten Einvernahmen seien ohne rechtlich nachvollziehbaren Grund unterblieben. Die Parteirechte des Berufungsbeklagten seien unzulässig beschnitten und unheilbare Verfahrensmängel gesetzt worden. Im Ergebnis seien weder die Beweismittel im Sinne der aktenkundigen Beweisanträge ergänzt noch die Anklageschriften wesentlich angepasst worden, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden könne. Seite 8 Unter Hinweis auf die rechtlichen Ausführungen in vorstehender Erwägung

E. 1.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Berufungsbeklagten vorgebrachten Rügen allesamt nicht unter Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO fallen. Teils sind sie materiell-rechtlicher Natur, teils sind es andere prozessuale Vorbringen. Gründe für ein Nichteintreten im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO sind jedenfalls keine ersichtlich.

E. 1.2.6 Tritt das Gericht auf die Berufung ein (weil es z. B. einen Nichteintretensentscheid ablehnt oder über diesen erst mit dem Urteil befinden will), ist dieser Entscheid den Parteien in geeigneter Form zu eröffnen (vgl. Art. 80 Abs. 3 und 84 Abs. 5 StPO). Eine Begründung ist in diesem Zeitpunkt nicht erforderlich, jedenfalls dann nicht, wenn das Berufungsverfahren ohnehin seinen Fortgang findet (Hug/Scheidegger, a.a.O., N. 14 zu Art. 403 StPO; Eugster, a.a.O., N. 9 zu Art. 403 StPO). Zu empfehlen ist bei Eintreten der Berufungsinstanz auf die Berufung, den Parteien z. B. zusammen mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung nach Art. 405 StPO das Eintreten mitzuteilen. Die Begründung ist mit dieser Verfügung nicht zwingend zu liefern, sie kann im Berufungsurteil nachgeliefert werden (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 403 StPO; Eugster, a.a.O., N. 9 zu Art. 403 StPO). Wie vorstehend unter Sachverhalt lit. D. c) festgehalten, erfolgte die Mitteilung an die Parteien, dass das Gericht auf die Berufung eintrete, in der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016. Die Begründung dazu wurde mit den vorstehenden Ausführungen nachgeliefert.

E. 1.3 Noven Der Berufungsbeklagte lässt rügen, dass die Berufungsklägerin weitere Fotos der Mitarbeiter der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten ins Recht lege, sei unzulässig, weil diese Noven darstellen würden. Diese Beweismittel seien ohnehin und in diesem Prozessstadium aus den Akten zu entfernen. Seite 9 Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten sind in casu neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig. Dies ergibt sich e contrario aus Art. 398 Abs. 4 StPO, worin für Übertretungen eine Beschränkung der Kognition des Gerichts sowie das Verbot von Noven vorgeschrieben ist. Die Einreichung von Fotos (act. B 2/1-3) in zweiter Instanz durch die Staatsanwaltschaft ist zulässig, da vorliegend keine Übertretung zu beurteilen ist, sondern aufgrund der Strafandrohung von Art. 307 StGB ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB).

E. 1.4 Wahrung der Beschuldigtenrechte Der Berufungsbeklagte lässt geltend machen, ihm werde mit der erneuten und überarbeiteten zweiten Anklage bzw. mit der vorliegenden Berufung einmal mehr verunmöglicht, sich angemessen zur Wehr zu setzen und so seine Parteirechte zu wahren. Einerseits habe die Staatsanwaltschaft die Abnahme beantragter Beweise und der Akteneinsicht mit fadenscheiniger Begründung verweigert und andererseits nach der Aufhebung des ersten Strafbefehls durch die Vorinstanz weder zusätzliche oder beantragte Beweise abgenommen noch das Vorverfahren erneut durchgeführt, wie dies das Kantonsgericht angeordnet habe. Ausgenommen sei einzig eine Aktennotiz, mit der die Staatsanwaltschaft feststelle, dass E___ nicht mehr einvernommen werden müsse, weil sie keine neuen Aussagen machen könne. Die Staatsanwaltschaft habe teilweise Aussagen einfach als erwiesen angenommen, obwohl dem Berufungsbeklagten nicht die verlangte Akteneinsicht oder die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Der einfache Beizug von Akten sei im Strafprozess nur möglich, wenn den Betroffenen das sogenannte rechtliche Gehör eingeräumt werde. Fehle dieses, sei die Verwendung der entsprechenden Beweismittel nicht möglich. Die Akten – soweit E___ betreffend – seien von der Staatsanwaltschaft einfach ins Strafverfahren gegen den Berufungsbeklagten übernommen worden. Diese Akten seien aber nicht oder nicht rechtzeitig zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Parteirechte geöffnet worden. Einer Konfrontationseinvernahme seien J___ und G___ nicht unterzogen worden. Dies trotz gestellter Beweisanträge im Sinne der Eingabe vom 30. August 2013 und der Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2014. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, den Berufungsbeklagten zu den Einvernahmen von J___ und G___ zu begrüssen. Die Parteirechte seien unzulässig beschnitten und unheilbare Verfahrensmängel gesetzt worden. Die Staatsanwaltschaft wendet ein, entgegen der Behauptungen der Verteidigung seien die Parteirechte gewahrt worden. Seite 10

E. 1.4.1 Einladung des Berufungsbeklagten bzw. dessen Verteidigers zu den Ein- vernahmen von J___ und G___ Wie das Kantonsgericht in seinen Erwägungungen S. 7 ff. zutreffend ausführt, wurden sämtliche Vorladungen, dies betrifft konkret J___, F___, G___ und K___, entweder dem Beschuldigten B___ oder dessen Verteidiger RA C___ zugestellt. Namentlich ging die Vorladung vom 20. Januar 2011 von J___ an B___ (act. B 5/3.1) und diejenige von G___ vom 8. Februar 2011 an RA C___ (act. B 5/5.1). An der Einvernahme von J___ nahm RA C___ persönlich teil (act. B 5/3.2). Auch die Vorladung von E___ auf den 6. Januar 2010 (act. B5/2.2) ging an RA C___. Art. 147 StPO, welcher allgemein die Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebungen regelt, ist daher nicht verletzt.

E. 1.4.2 Verweigerung der Abnahme von Beweisen RA C___ hat in seiner Eingabe vom 30. August 2013 an die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag gestellt, G___ und J___ zu ihrer Beziehung zu B___ und zueinander zu befragen (act. B 5/1.8, wiederholt in act. B 5/1.14). An der Einvernahme von J___ am 27. Januar 2011, an welcher RA C___ anwesend war, wurde das Verhältnis des Zeugen zum Beschuldigten sowohl von StA A___ als auch von RA C___ thematisiert (act. B5/3.2, S. 2 und 4 ff.). RA C___ stellte zudem dem Zeugen die Frage nach dessen Beziehung zu G___ (act. B 5/3.2, S. 5). Umgekehrt wurde auch G___ in dessen Einvernahme vom Staatsanwalt nach seiner Beziehung zum Beschuldigten und auch zum Zeugen J___ befragt (act. B 5/5.2, S. 2 ff.). Demzufolge ist die Art der Beziehung von J___ und G___ zum Beschuldigten und gegenseitig rechtsgenügend bewiesen (vgl. Gless, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 139 StPO). Die Partizipationsrechte des Beschuldigten wurden in beiden Fällen gewährt, zumal es RA C___ frei gestanden wäre, auch an der Einvernahme von G___ teilzunehmen und eigene Fragen an den Zeugen zu richten. Anzufügen ist, dass kein Anspruch auf eine mehrfache Befragung ein und desselben Zeugen besteht (Wohlers, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 3 StPO). Hinzu kommt, dass auch RA C___ nicht geltend macht, dass das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichtes aufgrund der nicht in seinem Sinn durchgeführten Befragung der beiden Zeugen fehlerhaft sein soll. Ein Grund Seite 11 für die Wiederholung der Einvernahmen von J___ und G___ ist also auch unter diesem Aspekt nicht ersichtlich.

E. 1.4.3 Verweigerung der Durchführung einer Konfronta tionseinvernahme Gemäss den Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 24. August 2015 zur Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (act. B 7, S. 6 ff.) bzw. seiner Eingabe vom 30. August 2013 (act. B 5/1.8) meint RA C___ wohl nicht eine Gegenüberstellung von Personen im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StPO, sondern die nochmalige Befragung der Zeugen J___ und G___ zu den von ihm in seiner Eingabe vom 30. August 2013 aufgeworfenen Fragen. Eine nochmalige Befragung ist jedoch aus den in vorstehender Erwägung 1.4.2 aufgeführten Gründen abzulehnen.

E. 1.4.4 Verweigerung Akteneinsicht Der Berufungsbeklagte lässt der Berufungsklägerin vorwerfen, sie habe ihm die Akteneinsicht mit einer fadenscheinigen Begründung verweigert. Wann dies konkret der Fall gewesen sein soll, wird nicht erwähnt. Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO haben die Strafbehörden das Gebot, den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren, zu beachten. Art. 3 Abs. 2 lit. c. StPO umfasst auch das Recht auf Akteneinsicht (Wohlers, a.a.O., N. 42 zu Art. 3 StPO). Dem Verteidiger des Beschuldigten wurde Akteneinsicht gewährt für die Verfahrensakten Nr. U 11 16 (von ihm an die Staatsanwaltschaft retourniert am 10. Juli 2013, act. B 5/1.6), für die Verfahrensakten ES1 15 1 (von ihm an den Einzelrichter des Kantonsgerichts retourniert am 19. Februar 2015, act. B 5/13) sowie vor Obergericht für die Verfahrensakten Nr. SV 09 1258 (act. B 19 und 18). Demzufolge wurde dem Beschuldigten vollumfängliche Akteneinsicht gewährt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

E. 1.4.5 Aktenbeizug Der Berufungsbeklagte rügt, dass die Akten betreffend E___ einfach ins Strafverfahren gegen ihn übernommen worden seien, ohne dass das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Art. 194 Abs. 1 StPO: „Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.“ Beigezogen werden können (bestehende) Akten konnexer – früherer oder paralleler – Straf-, Zivil- Seite 12 oder Verwaltungsverfahren (Bürgisser, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 194 StPO; Schmid, Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 194 StPO). Vorliegend erfolgten alle Einvernahmen unter derselben Verfahrens Nr. U 11 16 (entweder als Beschuldigter oder als Zeugen). Das Verfahren Nr. U 11 16 betraf gemäss interner Fallführung der Staatsanwaltschaft E___, für das Verfahren gegen B___ wurde formell die Nummer U 11 17 eröffnet. Akten wurden aber nur unter der Nummer U 11 16 geführt und zwar betreffend E___ und B___. Es gibt also keine weiteren Akten in Sachen E___. RA C___ hatte Einsicht in alle Akten des Verfahrens U 11 16. Somit wurde das rechtliche Gehör des Beschuldigten zufolge Nichtgewährung der Akteneinsicht nicht verletzt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechte des Beschuldigten nicht verletzt worden sind.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Anstiftung zur Falschaussage (Art. 24 Abs. 1 i. V.m. Art. 307 StGB)

E. 2.1.1 Anklagegrundsatz

Der Berufungsbeklagte lässt rügen, auch im zweiten Versuch habe es die

Berufungsklägerin nicht geschafft, den zur Anklage bestimmten

Lebenssachverhalt klar zu umschreiben und in Worte zu fassen. Es bleibe

schleierhaft, was genau, ausser einem Schuldspruch, die Berufungsklägerin

mit der Berufung beim befassten kantonalen Obergericht zur Anklage bringen

möchte. Es bleibe auch nach der zweiten Anklage unklar, welchen Tatbestand

die Berufungsklägerin beurteilt haben möchte. Im zweiten Wurf der neuen

Anklage habe es die Staatsanwaltschaft geschafft, ohne neue und zusätzliche

Beweise den gleichen Sachverhalt zur Anklage zu bringen, ohne dass eine

klare und rechtskonforme Umschreibung des angeklagten Sachverhalts

geliefert worden wäre.

Wie vorstehend in der Prozessgeschichte (lit. B) aufgeführt, überwies die

Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2013 den Strafbefehl gegen B___ als

Anklageschrift an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (act. B 5/7 und

B 6/7). Mit Verfügung vom 5. März 2014 (ES1 13 11) hob der Einzelrichter des

Kantonsgerichts den Strafbefehl gegen B___ vom 15. Oktober 2013 auf und

wies die Akten zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die

Seite 13

Staatsanwaltschaft zurück (act. B 5/8 und B 6/9). Mit Anklageschrift und

Schlussbericht vom 5. Januar 2015 erhob die Staatsanwaltschaft erneut

Anklage wegen Anstiftung zur Falschaussage (act. B 5/10 und B 5/11).

Der Anklagegrundsatz wird in Art. 9 StPO festgehalten. Nach dem aus Art. 29

Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b

EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den

Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen

Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der

Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion;

Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Beschuldigten sowie die

ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben,

dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend

konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz

der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und dient dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind im Übrigen

namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand

gehören (Urteile des Bundesgerichts 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E.

2.3; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die Anforderungen an die

Anklageschrift werden in Art. 325 StPO konkretisiert. Danach hat die

Anklageschrift u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person

vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen

der Tatausführung zu bezeichnen. Weil das Gericht an den in der Anklage

umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), kann es

diesen nicht anhand der Akten selbst bestimmen (Urteil des Bundesgerichts

6B_626/2014 vom 16. Dezember 2014, in: SJZ 111 (2015) Nr. 10). Der

Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).

Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen

Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 1 und 2 StPO). Die möglichen

Rügegründe sind in Abs. 3 von Art. 398 StPO aufgeführt. Auf die

Ausführungen des Verteidigers zur behaupteten Verletzung des

Anklageprinzips ist nicht näher einzugehen, da sie sich in keiner Weise mit

den Erwägungen im Urteil der Vorinstanz auseinandersetzen. Vielmehr

werden – losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen - pauschale

Vorwürfe an die Adresse der Staatsanwaltschaft erhoben, ohne Bezug darauf

zu nehmen, wie und wo sich die behaupteten Mängel der Anklageschrift auf

das angefochtene Urteil ausgewirkt hätten.

Seite 14

E. 2.1.2 Objektiver Tatbestand

Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Einzelrichter des Kantonsgerichts

komme zum Schluss, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der

Falschaussage von E___ und einer allfälligen Anstiftung bestehe. Zudem

habe der Einzelrichter des Kantonsgerichts ausgeführt, dass E___ nie zu

einer allfälligen Anstiftung befragt worden sei. Da sie immer in Abrede gestellt

hätte, eine Falschaussage gemacht zu haben, sei diese Fragestellung auch

nie relevant geworden. Relevant seien aber die Aussagen der weiteren

Zeugen, das vom Beschuldigten versandte E-Mail und die Tatsache, dass der

Beschuldigte zugegeben habe, sowohl im Vorfeld wie auch nach der erfolgten

Zeugenaussage von E___ mit ihr über diese Einvernahme gesprochen zu

haben (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.3). Die Zeugenaussagen würden

eindeutig belegen, dass der Beschuldigte einzelne Personen nicht nur mit

einem E-Mail (6.1.2010), sondern auch im persönlichen Gespräch

aufgefordert habe, nicht die Wahrheit zu sagen. Die Schlussfolgerung des

Einzelrichters des Kantonsgerichtes, dass E___ aus eigenem Antrieb eine

Falschaussage gemacht haben könnte, könne angesichts der gesamten

Umstände schlicht nicht nachvollzogen werden. Es würden keinerlei

vernünftige Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte E___ zur falschen

Aussage angestiftet habe. Die Aussagen der weiteren Beteiligten würden

zeigen, wie hypothetisch und gesucht die Argumentation der Vorinstanz sei.

Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, die ganze Prozedur sei auf das

rachemässig initiierte Strafverfahren zurückzuführen, das zwei ehemalige

Mitarbeiter der D___ AG, nämlich J___ und G___, gegen ihn in die Wege

geleitetet hätten. Zu den Aussagen J___ und G___ sei eindeutig festzuhalten,

dass diese ein feindseliges Verhältnis zum Berufungsbeklagten hätten. Es sei

aus der Rechtskraft des Strafbefehls gegen E___ bzw. deren Akzeptierens

des Strafbefehls geschlossen worden, dass der Berufungsbeklagte auch

schuldig sei. In einer Aktennotiz habe die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass

E___ nicht mehr einvernommen werden müsse, weil sie ohnehin keine neuen

Aussagen machen könne.

Wer in einem gerichtlichen Verfahren unter anderem als Zeuge zur Sache

falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

bestraft (Art. 307 StGB). Nach h. L. fällt auch das Verfahren bei der

Staatsanwaltschaft unter den Begriff des „gerichtlichen Verfahrens“ i.S.v. Art.

307 Abs. 1 StGB (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl.

Seite 15

2013, N. 17 zu Art. 307 StGB). Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem

verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der

Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1

StGB). Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als

drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei der Anstiftung muss

zwischen motivierendem Verhalten und Tatentschluss ein Kausal- bzw. ein

Motivationszusammenhang bestehen (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 5 zu

Art. 24 StGB). Erforderlich ist eine psychische, geistige Beeinflussung, eine

unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern, wobei als

Anstiftung jedes motivierende Tun in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts

6B_465/2010 vom 30. August 2010 E. 4.3; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N.

E. 2.1.3 Subjektiver Tatbestand Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, der subjektive Tatbestand der Anstiftung zur falschen Zeugenaussage sei mangels Vorsatz nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe in subjektiver Hinsicht offen und transparent seine Mitarbeiter über eine Betriebsusanz in jener fraglichen Zeit informiert. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Bei der Anstiftung nach Art. 24 Abs. 1 StGB ist subjektiv Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz hat einen doppelten Gegenstand. Erstens ist er darauf gerichtet, dass der Angestiftete einen Tatentschluss fasse. Zweitens aber auch darauf, dass dieser Entschluss verwirklicht, dass die Haupttat selber vollendet werde (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 6 zu Art. 24 StGB). Gestützt auf die Aktenlage, insbesondere die Aussagen von E___, steht für das Obergericht fest, dass B___ wissentlich und willentlich eine Falschaussage seiner Mitarbeiterin am bevorstehenden Einvernahmetermin beim Verhöramt Appenzell Ausserrhoden herbeiführen wollte oder zumindest eine solche in Kauf nahm. Mit seinen unzutreffenden Informationen hat er mit voller Absicht E___ dazu gebracht, dass sie vor den Untersuchungsbehörden falsche Aussagen gemacht hat. Dadurch hat er E___ vorsätzlich dazu angestiftet, gegen Art. 307 StGB zu verstossen.

E. 2.1.4 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich B___ der Anstiftung von E___ zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 StGB schuldig gemacht hat.

E. 2.2 Versuchte Anstiftung zur Falschaussage (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB)

E. 2.2.1 Objektiver Tatbestand

Die Staatsanwaltschaft führt aus, die Beurteilung der versuchten Anstiftung

zur Falschaussage durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts geschehe

ganz offensichtlich ohne Fallkenntnisse. Weder seien die entsprechenden

Akten vom Einzelrichter des Kantonsgerichts beigezogen, noch das

Seite 20

betreffende Radarfoto betrachtet worden. Wieso die Vorinstanz davon

ausgehe, dass diese Adressaten als Auskunftspersonen und nicht als Zeugen

zu befragen gewesen seien, sei daher nicht nachvollziehbar, ja willkürlich. Der

Staatsanwaltschaft bzw. dem damaligen Verhöramt hätten zu jenem Zeitpunkt

diverse allgemein zugängliche Fotografien dieser Personen vorgelegen

(Beilage 1). Im Abgleich mit den Radarbildern (Beilage 2) hätten aber gerade

die Adressaten des E-Mails vom 6. Januar 2010 als mögliche Lenker

zweifelsfrei ausgeschlossen werden können. Diese hätten somit ohne

weiteres als Zeugen befragt werden können, da sie augenfällig nicht als

Lenker hätten in Frage kommen könnten. Da E___ jedoch als Zeugin falsch

ausgesagt habe, dass das fragliche Fahrzeug allen Mitarbeitenden zur

Verfügung gestanden sei, sei damals von weiteren Befragungen abgesehen

worden. Erst später, als einer dieser Zeugen die Machenschaften des

Beschuldigten bekannt gemacht hätte, sei dieses deliktische Verhalten der

Zeugin, aber auch des Beschuldigten offenbar geworden. Tatsache bleibe

schlicht und einfach, dass der Beschuldigte nachweislich seine Mitarbeitenden

zu einer falschen Aussage habe anstiften wollen und dass er von diesen

deswegen auch entsprechend deutlich gerügt worden sei. Das habe nichts mit

Informationspolitik zu tun, sondern nur mit der Absicht, sich einer möglichen

strafrechtlichen Sanktion zu entziehen. Auch wenn der Beschuldigte selber

damals das Radarbild noch nicht gesehen habe, so sei er sich bereits beim

Verfassen des Mails bewusst gewesen, dass seine Mitarbeitenden als Zeugen

zu befragen gewesen waren. Massgeblich für die Triage, welche der

Adressaten der E-Mail als Zeugen hätten befragt werden dürfen und welche

nicht, sei das Radarbild. Da es sich beim Lenker einwandfrei um einen Mann

gehandelt habe, sei eine Frau aus der Firma des Beschuldigten als Zeugin

vorgeladen worden. Dies sei denn auch der Grund gewesen, wieso E___

vorgeladen worden sei. Bezüglich den männlichen möglichen Zeugen sei

festzuhalten, dass sowohl F___ wie auch G___ und J___ aufgrund der

Gesichtsform und des Haaransatzes als Lenker hätten ausgeschlossen

werden können. Die dritte Adressatin, H___, sei eine Frau und daher als

mögliche Lenkerin ebenfalls ausgeschieden.

Der Berufungsbeklagte lässt einwenden, die Staatsanwaltschaft unterstelle

der Vorinstanz, ihre Entscheidung ohne Fallkenntnisse gemacht und sich in

abenteuerliche Begründungen verstiegen zu haben. Dies, anstelle die Akten

zu beurteilen und auf den Zeugencharakter der Befragten abzustellen. Die

ganze Prozedur sei auf das rachemässig initiierte Strafverfahren

zurückzuführen, das zwei ehemalige Mitarbeiter der D___ AG, nämlich J___

Seite 21

und G___, gegen den Berufungsbeklagten in die Wege geleitetet hätten. Zu

den Aussagen J___ und G___ sei eindeutig festzuhalten, dass diese ein

feindseliges Verhältnis zum Berufungsbeklagten gehabt hätten. Deren

Zeugenqualität müsse deshalb in Frage gestellt werden, denn diese hätten in

engster Zusammenarbeit die Anzeige gegen den Beschuldigten eingeleitet.

Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder

Vergehen bestimmt hat, wird er nach der Strafandrohung, die auf den Täter

Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Wer jemanden zu einem

Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses

Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit

der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die

strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat

gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das

Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Anstiftung kann im

Versuchsstadium (Art. 22 Abs. 1 StGB) stecken bleiben, weil es dem Anstifter

trotz aller Bemühungen nicht gelingt, im Anzustiftenden einen Tatentschluss

zu wecken (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 12 zu Art. 24 StGB). Ein

vollendeter Versuch der Anstiftung (zu einem Verbrechen) liegt vor, sobald der

Anstifter alles (nach seiner Vorstellung) Notwendige getan hat, um beim Täter

den Tatentschluss hervorzurufen (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB; Forster, in: Basler

Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 57 zu Art. 24 StGB).

Für die Beurteilung relevant ist folgendes:

E-Mail von B___ vom 6. Januar 2010, 17.22 Uhr, an F___, G___ und H___

(act. B 5/5.3):

„Falls mal jemand vom Gericht in Trogen anruft wegen unseren Geschäftsfahrzeugen, dann

sagt bitte, dass sie allen zur Verfügung stehen – auch den temporären.“

E-Mail-Antwort von G___ vom 7. Januar 2010, 07.50 Uhr, an B___ (act. B

5/5.4):

„Falls dies kein Joke ist, solltest du Mitarbeiter nicht unbedingt zum Lügen animieren.“

Zeuge J___ gab in seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft unter

anderem an (act. B 5/3.2):

Seite 22

- Herr B___ verlangte von mir, dass wenn jemand vom Gericht Trogen anrufe, ich aussagen soll, dass der Volvo allen Mitarbeitern, auch den temporären Mitarbeitern zur Verfügung steht. Dies machte ich nicht (S. 2)

F___ erklärte als Zeuge (act. B 5/4.2):

- ich kenne das vorgelegte E-Mail (S. 3) - ich habe dieses auch erhalten. Von B___ (S. 3)

Zeuge G___ gab folgendes zu Protokoll (act. B 5/5/2):

- am selben Tag rief mich dann auch Herr J___ an und teilte mir mit, dass er von Herrn B___ aufgefordert worden sei, wenn jemand von Trogen anrufe, eine entsprechende Aussage zu machen (S. 3).

K___ sagte folgendes aus (act. B 5/6.2):

- ich mag mich an die Anweisung von Hr. B___ betreffend Geschäftswagen nicht mehr

erinnern (S. 3). - ausser seiner Frau habe ich nie jemanden anderen fahren sehen (S. 5)

Das Obergericht kommt aufgrund der vorstehend aufgeführten Aktenlage zum

Schluss, dass der Beschuldigte mit dem Versand der E-Mail vom 6. Januar

2010 alles Notwendige unternommen hat, um als Vorgesetzter drei seiner

Mitarbeiter in Bezug auf die Benutzung des Geschäftsfahrzeuges Volvo zu

einer Falschaussage gegenüber dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden zu

veranlassen. J___ wurde gemäss dessen Aussagen von B___ mündlich dazu

aufgefordert. Da es aber dem Beschuldigten offensichtlich nicht gelang, bei

F___, G___, H___ und J___ einen Tatentschluss zu wecken - die E-Mail-

Antwort von G___ zeigt dies exemplarisch -, liegt lediglich der Versuch einer

Anstiftung zur Falschaussage im Sinne von Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307

StGB vor. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil S. 8-10 denn auch zum Schluss,

dass die E-Mail des Beschuldigten materiell eine Anstiftung zur

Falschaussage bilde. Das Obergericht teilt sodann die dortige Beurteilung

durch die Vorinstanz, dass der Vorsatz des Beschuldigten nicht nur eine

falsche telefonische Auskunft seiner Mitarbeiter, sondern auch Aussagen vor

den Untersuchungsbehörden sowie den Gerichten umfasste. Dies folgt

daraus, dass die E-Mail nach dem Erhalt der Vorladung und der Einvernahme

von E___ als Zeugin versandt wurde, denn zu diesem Zeitpunkt musste der

Beschuldigte mit weiteren Vorladungen seiner Mitarbeiter zu einer

Einvernahme vor dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden rechnen. Was den

Wahrheitsgehalt des Inhaltes des E-Mails des Beschuldigten vom 6. Januar

2010 bzw. dessen Hinweis auf die Information über eine Betriebsusanz

betrifft, kann auf die Ausführungen in vorstehender Erwägung 2.1.2 zu Art.

Seite 23

139 Abs. 2 StPO sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S.

9/10 ihres Urteils verwiesen werden.

Ausschlaggebend ist nun, ob die drei E-Mail-Adressaten vom Verhöramt als

Zeugen, wie dies bei E___ der Fall war, oder als Auskunftspersonen befragt

worden wären. Die Vorinstanz verneint eine Strafbarkeit des Beschuldigten,

indem sie zu dessen Gunsten davon ausgeht, dass die drei E-Mail-Empfänger

lediglich als Auskunftspersonen befragt worden wären und der Beschuldigte

sich daher bezüglich der Wahrheitspflicht dieser Personen in einem

Subsumptionsirrtum befunden habe bzw. ein strafloses Putativdelikt vorliege.

Art. 307 StGB ist ein Sonderdelikt, das primär nur von Personen begangen

werden kann, denen die entsprechende Stellung (Zeuge usw.) in einem

Verfahren zukommt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 7 zu Art. 307 StGB). Fehlt es an

der Zeugeneigenschaft, kann der objektive Tatbestand von Art. 307 StGB

nicht erfüllt sein (BGE 92 IV 207; BGE 98 IV 214) und handelt es sich auch

nicht um versuchte Tatbegehung, sondern der Täter bleibt straflos (Urteil des

Bundesstrafgerichts SK.2007.18 vom 16. September 2008 E. 3.4.1b, mit

zahlreichen Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung sowie mit dem

Hinweis darauf, dass die Praxis des Bundesgerichts bezüglich der Straffolgen

bei Fehlen der Zeugeneigenschaft nicht einheitlich ist). Hingegen kann

derjenige, dem die Sondereigenschaft fehlt, zum Sonderdelikt anstiften

(Forster, a.a.O., N. 32 zu Vor Art. 24 StGB). Nach dem Prinzip der limitierten

Akzessorietät (BGE 115 IV 230 E. 2) hängt die Strafbarkeit des Anstifters

davon ab, dass die Haupttat tatbestandsmässig ist (Urteil des

Bundesstrafgerichts SK.2007.18 vom 16. September 2008 E. 3.4.1b). Für

Sonderpflichten, welche die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, gilt

folgende Regelung: Auch der Anstifter, den keine solche Sonderpflicht trifft,

unterliegt zwar der Strafdrohung des Sonderdelikts, er geniesst jedoch

obligatorische Strafmilderung nach Art. 48a StGB (Forster, a.a.O., N. 1 zu Art.

26 StGB).

Hätten die drei E-Mail-Empfänger (und J___) als Zeugen oder als

Auskunftspersonen einvernommen werden müssen (siehe Delnon/Rüdy,

a.a.O., N. 10 zu 307 StGB; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 ff. zu

Art. 307 STGB)?

Seite 24

Die Definition einer Zeugin, eines Zeugen lautet gemäss Art. 162 StPO wie

folgt: „Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht

beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und

nicht Auskunftsperson ist.“ Als Zeuge wird einvernommen, wenn keine

Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die betreffende Person an dem im

Strafverfahren abzuklärenden Geschehen in strafrechtlich relevanter Weise

beteiligt war. Als Zeuge kommt somit nur in Frage, wer nicht Beschuldigter

nach Art. 111 Abs. 1 StPO, also nicht verdächtig ist (Schmid,

Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 162 StPO). Können gewisse vorhandene

Verdachtsgründe nicht ausgeräumt werden, ist die betreffende Person als

Auskunftsperson zu vernehmen (Schmid, Praxiskommentar N. 2 zu 162

StPO).

Die Auskunftsperson wird in Art. 178 lit. d StPO wie folgt definiert: „Als

Auskunftsperson wird einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als

Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder

einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen

werden kann.“

Das Obergericht gelangt zum Schluss, dass zumindest eine der drei

Adressaten der E-Mail vom 6. Januar 2010, nämlich H___, vom damaligen

Verhörrichter mit Sicherheit als Zeugin einvernommen worden wäre. Auf allen

Radarfotos (act. B 18/5+5.2+6; B 2/2) ist zweifelsfrei erkennbar, dass es sich

beim Lenker um einen Mann handelt. Aufgrund dessen musste für die

Untersuchungsbehörde feststehen, dass H___ von vorneherein als mögliche

Beschuldigte im Sinne von Art. 111 Abs. 1 StPO ausser Betracht fiel. Die

Staatsanwaltschaft räumt denn auch ein, dass sie genau aus diesem Grunde

zunächst E___ vorgeladen hatte. Folglich kann dahingestellt bleiben, ob J___,

F___, G___ und K___ als Zeugen oder Auskunftspersonen hätten befragt

werden müssen. Zumindest bezüglich H___ hat der Beschuldigte den

objektiven Tabestand der versuchten Anstiftung zur Falschaussage gemäss

Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB erfüllt.

E. 2.2.2 Subjektiver Tatbestand Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz des Anstifters muss auch das Tatbestandsmerkmal umfassen, dass der Angestiftete nicht als Angeschuldigter, sondern als Zeuge befragt werde (BGE Seite 25 98 IV 212 E. 2c; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 6 zu Art. 24 StGB). Ein Anstifter zu einer Falschaussage muss wissen oder damit rechnen, dass der Angestiftete als Zeuge aussagen wird, was besonders wichtig ist bei Anstiftungsversuch (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N. 18 zu Art. 307 StGB). Das Obergericht ist der Ansicht, dass der Beschuldigte aufgrund dessen, dass E___ vom Verhöramt als Zeugin vorgeladen und als solche befragt wurde, bei der Abfassung des Inhalts der E-Mail vom 6. Januar 2010 wissen oder zumindest damit rechnen musste, dass weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, insbesondere H___, als Zeugen bzw. Zeugin einvernommen werden könnten. Der Vorsatz des Beschuldigten richtete sich also auch auf dieses Tatbestandselement. In der Folge kam es bei der vom Beschuldigten angestifteten Person dann nicht zu einer Vorladung/Einvernahme, weshalb bezüglich H___ lediglich eine versuchte Anstiftung zur Falschaussage vorliegt.

E. 2.2.3 Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich B___ der versuchten Anstiftung

von H___ zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB

schuldig gemacht hat.

3. Strafzumessung

3.1 Strafmass

Die Staatsanwaltschaft bringt an Schranken vor, aufgrund der gesamten Umstände

erscheine eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00 sowie eine

Busse von CHF 8‘000.00 als angemessen. Das Gericht misst die Strafe nach dem

Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen

Verhältnissen sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen

und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren

und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden (Art. 47 StGB). Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des

Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht

Seite 26

obliegt, milder bestraft (Art. 26 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht

an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Das Gericht kann auf eine andere als

die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und

Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch

eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und

erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass

der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Strafandrohung im hier

anwendbaren Art. 307 Abs. 1 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe

höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem

Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall hat der

Beschuldigte und Vorgesetzte eine Mitarbeiterin mit falschen Informationen dazu

angestiftet, bezüglich Benützung eines Geschäftsautos vor dem Verhöramt

Appenzell Ausserrhoden falsch auszusagen sowie mindestens bezüglich einer

weiteren Mitarbeiterin mittels E-Mail den Versuch dazu unternommen. Der

Beschuldigte hat bewusst Vorkehrungen getroffen, um mit falschen Angaben die

gegen ihn laufenden Ermittlungen in einem Verfahren betreffend

Geschwindigkeitsüberschreitung zu beeinflussen. Erst durch die Aussagen eines

seiner Mitarbeiter wurden seine Machenschaften publik. Unter Berücksichtigung

dieser Umstände erachtet das Obergericht das Verschulden von B___ als leicht bis

mittelschwer. In Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens erachtet das

Obergericht bezüglich des vollendeten Deliktes eine Geldstrafe von 130

Tagessätzen sowie bezüglich der versuchten Anstiftung eine solche von 65

Tagessätzen, als angemessen. In Nachachtung der vorliegend gestützt auf Art. 26

i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB obligatorisch vorzunehmenden Strafmilderung (siehe

auch S. 24 ff.) ist eine Reduktion auf 180 Tagessätze angebracht.

Sodann ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Dieser bestimmt sich nach

den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des

Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen

Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34

Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte bezifferte im erstinstanzlichen Verfahren sein

monatliches Nettoeinkommen mit CHF 11‘633.00 (inkl. 13. Monatslohn und Spesen/

Trinkgelder; act. B 5/14). Vor Obergericht gab er an, dass sich an diesen Zahlen

mehr oder weniger nichts verändert hat (act. B 23, S. 2). Auch das Nettoeinkommen

seiner Partnerin (act. B 5/14) mit CHF 3‘241.00 (inkl. 13. Monatslohn und Spesen/

Seite 27

Trinkgelder) sowie die Hypothekar- und Geschäftsschulden mit CHF 1‘091‘380.00

(act. B 5/14) seien gleich geblieben (act. B 23, S. 2). Auszugehen ist also von einem

monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 11‘500.00. Davon ist ein

Pauschalabzug für Krankenkasse, Steuern etc. zwischen 20 – 30 % zu machen,

welcher hier auf Fr. 2‘300.00 (20 %) festgesetzt wird. Der Unterstützungsabzug für

die Ehepartnerin entfällt, da die Lebenspartnerin des Beschuldigten ebenfalls

erwerbstätig ist. Hingegen sind für die beiden Kinder, welche mit ihm und seiner

Lebenspartnerin im selben Haushalt leben (act. B 23, S. 2), ein Abzug von 15 % (1.

Kind) sowie von 12,5 % (2. Kind) vorzunehmen, was von CHF 9‘200.00

(CHF 11‘500.00 ./. CHF 2‘300.00) CHF 1‘380.00 und CHF 1‘150.00 ausmacht. Es

verbleibt ein massgebliches Einkommen von Fr. 6‘670.00, welches geteilt durch

30 Tage einen Tagessatz von gerundet CHF 220.00 ergibt. Demzufolge ist der

Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00 zu verurteilen.

3.2 Bedingte/unbedingte Strafe

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Spricht das

Gericht die Strafe ganz oder teilweise bedingt aus, so bestimmt es dem Verurteilten

eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die günstige

Prognose wird vermutet. Angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (act.

B 5/1.P1+2) kann ihm grundsätzliche eine günstige Prognose gestellt werden. Die

Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von

2 Jahren. Indessen hält es das Gericht angesichts der nicht unerheblichen

kriminellen Energie, welche der Beschuldigte als Vorgesetzter auf dem Rücken

einiger seiner Mitarbeiter gegenüber den Untersuchungsbehörden an den Tag legte,

als angezeigt, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB die bedingt ausgesprochene

Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden. Die Strafenkombination darf

nicht zu einer Strafenerhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen

(Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB, Kommentar, 19. Aufl.

2013, N. 27 zu Art. 42 StGB). Der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesamten

Strafe darf sich maximal auf einen Fünftel belaufen (Hug, a.a.O., N. 27 zu Art. 42

StGB). Vor erster Instanz hat nun die Staatsanwaltschaft einen Bussenbetrag von

Seite 28

CHF 5‘000.00 gefordert, an Schranken hat sie diesen Betrag auf CHF 8‘000.00

erhöht. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat sich zu dieser Erhöhung nicht

geäussert. Darauf hinzuweisen ist, dass dieses Vorgehen nicht unter das in Art. 391

Abs. 2 StPO festgeschriebene Verbot der reformatio in peius fällt, da ja der

Beschuldigte selbst kein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid

ergriffen hat. Dem Obergericht erscheint unter Berücksichtigung der Umstände eine

Busse in der Höhe von CHF 8‘000.00 als angemessen.

Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat der Richter im Urteil

eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten

auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat es in seinem Urteil

6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 7.3, als sachgerecht erachtet, bei

Verbindungsbussen im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB die Tagessatzhöhe als

Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse

durch jene dividiert wird. Demnach ist der Bussenbetrag von CHF 8‘000.00 durch

den in vorstehender Erw. 3.1 errechneten Tagessatz von CHF 220.00 zu teilen, so

dass eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen resultiert.

4. Fazit

In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist zusammenfassend festzuhalten,

dass B___ wegen Anstiftung zur Falschaussage sowie des Versuchs dazu mit einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00 sowie einer Busse von CHF 8‘000.00 zu

bestrafen ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2

Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem

Nichtbezahlen der Busse beträgt 36 Tage.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz

selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da die Berufung der

Staatsanwaltschaft gutgeheissen wurde und der Berufungsbeklagte somit

vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm die erst- und zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten aufzerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF

2‘500.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3)

Seite 29

5.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten

sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429–434

StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für

eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, N. 1

zu Art. 429 StPO). B___ hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen

Verfahren eine Entschädigung zugut.

Die Staatsanwaltschaft macht an Schranken für die Vertretung der Anklage vor

Gericht Kosten von CHF 400.00 geltend. Hierbei handelt es sich um eine

„verdeckte“ Parteientschädigung. In den Bestimmungen von Art. 429 bis 436 StPO,

welche die Entschädigung sowie die Genugtuung regeln, sind lediglich Ansprüche

der beschuldigten Person sowie der Privatklägerschaft und Dritten vorgesehen.

Auch in Art. 422 StPO, welcher die Verfahrenskosten definiert, findet sich keine

Bestimmung zu Vertretungskosten von Staatsanwälten. Das Begehren der

Staatsanwaltschaft ist daher mangels gesetzlicher Grundlage abzulehnen.

Seite 30

In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht : 1. Der Beschuldigte B___ wird schuldig gesprochen

- der Anstiftung zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 StGB (Tatzeit: 22. Dezember 2009 bis 6. Januar 2010) sowie der

- versuchten Anstiftung zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB (Tatzeit: 6. Januar 2010).

2. a) B___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à je CHF 220.00

sowie zu einer Busse von CHF 8‘000.00 (Art. 26, 34, 47, 48a und 49 StGB).

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen (Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 StGB).

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 300.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘250.00 insgesamt,

werden dem Beschuldigten B___ auferlegt.

4. Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.

5. Rechtsmittel: Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieses Urteils die

Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78-81 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG).

6. Zustellung am 5. September 2016 an:

- die Staatsanwaltschaft (U 11 16) - den Berufungsbeklagten über seinen Verteidiger - die Vorinstanz (ES1 15 1)

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin:

W. Kobler B. Widmer

Seite 31

E. 4 zu Art. 24 StGB).

Gemäss Anklageschrift vom 5. Januar 2015 wird dem Beschuldigten unter

anderem vorgeworfen, die wegen falschem Zeugnis rechtskräftig verurteilte

E___ zu einer Falschaussage angestiftet zu haben (act. B 5/10, S. 2). Der

Aufforderung des Einzelrichters des Kantonsgerichtes in seiner

Aufhebungsverfügung vom 5. März 2014, E___ dazu zu befragen (act. B 5/8,

S. 4 ff.), kam die Staatsanwaltschaft nicht nach. Stattdessen sprach sie E___

telefonisch auf eine mögliche weitere Einvernahme an, worauf diese

antwortete, sie habe alles gesagt, was sie wisse (act. B 5/9). In der Folge

unterblieb die Einvernahme von E___ auch vor dem Einzelrichter des

Kantonsgerichtes (siehe vorinstanzliches Urteil S. 6; act. B 5/23).

Diesbezüglich ist die Vorinstanz auf die Bestimmung von Art. 343 StPO

hinzuweisen, welche die Beweisabnahme durch das (erstinstanzliche) Gericht

regelt. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass eine Rückweisung der Sache

durch das Gericht an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung gestützt

auf Art. 329 Abs. 2 StPO nur ganz ausnahmsweise zulässig ist. Es ist Aufgabe

des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene

Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss

abgenommene Beweise nochmals zu erheben (Urteil des Bundesgerichts

6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1). Dies muss nach Ansicht des

Obergerichts umso mehr im vorliegenden Fall gelten, da die Zeugin E___ als

mögliche Angestiftete eine Schlüsselfigur ist. So sind ihre Aussagen zur

Frage, ob sie von ihrem damaligen Vorgesetzten zu einer Falschaussage

gegenüber den Untersuchungsbehörden angestiftet worden ist, für eine

umfassende Beurteilung unabdingbar. Das Bundesgericht hat weiter

festgehalten, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im

Seite 16

Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO zu

erfolgen hat, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben

oder unvollständig gewesen ist und die unmittelbare Kenntnis des

Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Urteil des

Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1). Da die

Einvernahme von E___ weder im Vorverfahren noch vor erster Instanz

durchgeführt wurde, hat das Obergericht die Zeugeneinvernahme anlässlich

der mündlichen Hauptverhandlung nachgeholt und E___ erstmals zum

Hergang ihrer Falschaussage befragt.

Folgende Aussagen der Zeugin E___ sind für die Beurteilung relevant (act. B

22, S. 3 ff.):

„Am 22. Dezember 2009 wurden Sie von der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden als Zeugin in einem Verfahren betreffend einer Geschwindigkeitsüberschreitung, welche mit einem Fahrzeug Ihrer damaligen Arbeitgeberin begangen wurde, auf den 6. Januar 2010 nach Trogen vorgeladen. Haben Sie vor der Einvernahme mit B___ über diese Vorladung gesprochen? Wenn ja, was?

Ja. Er hat einfach gesagt, dass etwas am Laufen sei gegen ihn. Was er genau gesagt hat, weiss ich nicht mehr genau. Er sagte, es sei ein Verfahren gegen ihn hängig. Er gab mir Unterlagen, die ich abgeben solle in Trogen darüber, wer mit dem Auto fahren dürfe und könne. Dann ging ich nach Trogen hinauf, gab das ab und habe das so gesagt.

Haben Sie mit B___ vor Ihrer Fahrt nach Trogen darüber gesprochen, wer den

Geschäfts-Volvo benützt? Nein.

Wurden Sie von B___ gebeten, bezüglich der Benutzung des Volvos zu sagen, dass er allen Mitarbeitern zur Verfügung stehe?

Er hat mich nicht gebeten. Aber er hat mir eine Liste gegeben mit den Personen, die mit diesem Auto fahren können, als ich gefragt habe. Damals arbeitete ich im Dauerstellenbereich, mit dem temporären Geschäft hatte ich gar nichts zu tun. Das war vor der Einvernahme. Er hat mir mitgeteilt, wer mit diesem Auto grundsätzlich fahren darf. Auf dieser Liste waren Mitarbeiter drauf, das nehme ich jedenfalls an. Ich habe diese Leute nicht gekannt. Ich habe die Liste ehrlich gesagt auch nicht genau angesehen. Ich habe sie einfach mitgenommen. Vielleicht habe ich sie auch abgegeben, dem StA A___. Ich weiss das nicht mehr genau. Ich hatte die Liste jedenfalls bei der Einvernahme dabei. Ich weiss nicht, ob ich sie wieder mitgenommen habe. Ich bin jedenfalls nicht mehr im Besitz dieser Liste. Hr. B___ hat nicht gesagt, das seien die Personen, die auch noch mit dem Fahrzeug fahren könnten. Ich würde sagen, es war eher eine Information. Ich bin damals davon ausgegangen, dass das so ist. Ich habe das nicht in Frage gestellt. Hr. B___ arbeitete damals im oberen Stock, ich im unteren.

Fragen aus dem Gericht:

Haben Sie in diesen 4 Jahren Arbeitsverhältnis jemals den Geschäftsvolvo gefahren? Nein.

Hat sich die Information auf dieser Liste gedeckt mit Ihrem Wissen?

Die Infos auf der Liste waren für mich neu. Ich wusste vorher nicht, wer fahren durfte.

Also bevor Sie die Liste hatten, wussten sie dies nicht?

Nein. Ich wusste es vorher nicht.“

Seite 17

Zeuge J___ sagte in seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft unter

anderem aus (act. B 5/3.2):

- Herr B___ kam auf mich zu und verlangte von mir, dass wenn das Gericht von Trogen anruft ich sagen soll, dass der Volvo von allen, also von den internen wie auch den externen Angestellten (temporäre) gelenkt wird. Ich sagte dann zu ihm, dass ich das nicht machen würde (S. 3)

- ich denke mal, dass Frau Pisano und ich direkt angesprochen wurden, da wir beide in L___ tätig sind und die anderen per Mail (S. 4)

F___ erklärte als Zeuge (act. B 5/4.2):

- im Nachhinein habe ich dann gehört, dass Frau Pisano hier in Trogen eine Falschaussage gemacht hat (S. 3)

Zeuge G___ gab folgendes zu Protokoll (act. B 5/5/2):

- ausser Hr. J___ und Frau Pisano kenne ich niemand, der mündlich aufgefordert wurde, eine entsprechende Aussage zu machen (S. 4)

K___ sagte folgendes aus (act. B 5/6.2):

- ich mag mich an die Anweisung von Hr. B___ betreffend Geschäftswagen nicht mehr

erinnern (S. 3).

Zunächst ist zu klären, was aus der Verurteilung von E___ wegen falschem

Zeugnis für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden kann.

Heranzuziehen ist dazu Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach über Tatsachen, die

unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits

rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird. Um zu beurteilen,

wann eine Tatsache rechtsgenügend erwiesen ist, kann unter anderem auf

Strafurteile aus anderen Verfahren zurückgegriffen werden. Dies aber nur

dann, wenn eine Tatsache rechtsgültig etabliert und damit der Kognition

weiterer Strafrichter entzogen ist. So gilt in einem Strafverfahren wegen

Ehrverletzung eine strafrechtliche Verurteilung als Entlastungsbeweis für die

Richtigkeit, jemand habe ein Delikt begangen (Gless, a.a.O., N. 42 und 45 zu

Art. 139 StPO). Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls gegen E___ kann

daher davon ausgegangen werden, dass sie vor dem Verhöramt bezüglich der

Benutzung des Geschäftswagens PW Volvo SG XXXXX falsch ausgesagt hat.

Diese rechtsgenügend erwiesene Tatsache sagt nun aber noch nichts über

die Rolle des Beschuldigten als möglicher Anstifter zu diesem Delikt aus. Zu

beachten ist hier, dass selbstverständlich lediglich ein motivierendes

Seite 18

Verhalten im Sinne einer Anstiftung von Seiten von B___ vor der am 6. Januar

2010 getätigten Falschaussage relevant sein kann.

Keiner der Zeugen, insbesondere nicht J___ und G___, haben mitbekommen,

dass der Beschuldigte E___ vor deren Einvernahmetermin aufgefordert hätte,

bezüglich der Benutzung des Geschäftsautos SG XXXXX falsch auszusagen.

Zeuge J___ spricht dies lediglich in Form einer Vermutung aus, was aber nicht

genügen kann. Ausserdem war E___ auch nicht Adressatin der E-Mail von

B___ vom 6. Januar 2010, welche ausserdem erst nach ihrer Einvernahme

durch das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden an F___, G___ und H___

versandt wurde. Allenfalls könnten die Aussagen J___ und G___ indirekte

Hinweise darauf geben, dass eine Beeinflussung von E___ durch ihren

Vorgesetzten stattfand. Solchermassen gezogene Schlüsse wären jedoch rein

spekulativ und könnten für eine Verurteilung nicht ausreichen.

Indessen ergibt sich für das Gericht aus den Aussagen von E___ anlässlich

der Hauptverhandlung des Obergerichts zweifelsfrei, dass B___ seine

damalige Mitarbeiterin mit Hilfe von nicht den Tatsachen entsprechenden

Informationen veranlasst hat, vor den Untersuchungsbehörden in Trogen

falsch auszusagen. So geht aus den Aussagen von E___ hervor, dass B___

sie für den bevorstehenden Einvernahmetermin mit falschen Informationen in

Form einer Liste von Mitarbeitern, welche angeblich den PW Volvo

grundsätzlich benutzen durften, bediente. Vorher war E___ nicht bekannt, wer

mit dem fraglichen Auto fahren durfte. Die Aussagen vor dem Verhörrichter

tätigte sie danach im Sinne der „Instruktionen“ ihres Vorgesetzten. Dass die

von B___ gegenüber E___ gemachten Angaben betreffend Benutzung des

Volvos nicht der Wahrheit entsprachen, folgt aus der rechtskräftigen

Verurteilung von E___, aber auch aus der E-Mail-Antwort von G___ vom

E. 7 Januar 2010 sowie den Zeugenaussagen J___, F___, G___ und K___ (siehe deren Aussagen in Erwägung 2.2.1). Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte seine damalige Mitarbeiterin dazu angestiftet, vor den Untersuchungsbehörden falsch auszusagen. Nicht von Belang ist, dass E___ gemäss ihren Aussagen die von ihr erwähnte Liste der Mitarbeiter zwar anlässlich ihres Termins in Trogen am 6. Januar 2010 dabei gehabt haben will, diese dann aber, aus welchen Gründen auch immer, dem die Einvernahme durchführenden StA A___ nicht abgab. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem motivierenden Verhalten des Anstifters und der schlussendlich getätigten Falschaussage der Angestifteten ist ohne Seite 19 Zweifel gegeben. Der objektive Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 StGB ist folglich erfüllt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Die vom Berufungsbeklagten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 21. April 2017 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (6B_1178/2016).

Urteil vom 5. April 2016

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, H. P. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Widmer

Verfahren Nr. O1S 15 9

Sitzungsort Trogen

Berufungsklägerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin

vertreten durch: StA A___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau

Berufungsbeklagter B___ Beschuldigter

verteidigt durch: RA C___

Gegenstand Anstiftung zum falschen Zeugnis, evtl. versuchte An stiftung

zur Falschaussage

Anträge a) der Staatsanwaltschaft: aa) im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Der Angeklagte B___ sei schuldig zu sprechen

- wegen Anstiftung zur Falschaussage im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 307 StGB sowie

- eventualiter wegen versuchter Anstiftung zur Falschaussage im Sinne von Art. 24 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 307 StGB.

2. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 150.00, unter

der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 5‘000.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 50 Tage.

3. Eventualiter sei der Beschuldigte B___ bezüglich der versuchten Anstiftung zur Falschaussage zu verurteilen zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 150.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 3‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 30 Tage.

4. Es werden Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 geltend gemacht. bb) im Berufungsverfahren: in der Berufungserklärung (act. B 1):

1. Das Urteil des Kantonsgerichtes vom 2. April 2015 im Strafverfahren gegen B___ sei aufzuheben.

2. Der Angeklagte B___ sei wegen Anstiftung zur Falschaussage evtl. versuchter

Anstiftung zur Falschaussage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3. Unter Kostenfolge zulasten des Angeklagten.

an der Hauptverhandlung vom 5. April 2016 (act. B 21): Es wird beantragt, der Beschuldigte sei der versuchten Anstiftung und der vollendeten Anstiftung zu einem falschen Zeugnis im Sinne von Art. 307

StGB schuldig zu sprechen. Er sei zu verurteilen zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00

und zu einer Busse von CHF 8‘000.00. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die

Vertretung der Anklage vor Gericht betragen CHF 400.00. Von einer Entschädigung sei abzusehen.

Seite 2

b) des Beschuldigten: aa) im erstinstanzlichen Verfahren:

1. B___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

bb) im Berufungsverfahren: in der Eingabe vom 24. August 2015 (act. B 7):

1. Auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2015 sei nicht einzutreten;

2. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

an der Hauptverhandlung vom 5. April 2016 (act. B 20):

Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Sachverhalt

A. Übersicht

Am 13. Oktober 2009 wurde in Gais mit dem auf die Firma „D___ AG“ eingelösten PW

Volvo SG XXXXX eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen (Verfahren Nr. SV 09

1258 als act. B 18; B 2/1-3). Verwaltungsratspräsident und Mitglied der Geschäftsleitung

der genannten Fahrzeughalterin ist B___ (act. B 2/1). Am 22. Dezember 2009 wurde

E___, damals Angestellte bei der D___ AG, vom Verhöramt Appenzell Ausserrhoden (seit

1. Januar 2011: Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden) betreffend dieser

Geschwindigkeitsüberschreitung als Zeugin zur Einvernahme nach Trogen vorgeladen

(act. B 5/2.2). Die Einvernahme fand am 6. Januar 2010, 16.00 Uhr, in Trogen statt (act. B

5/2.3 und B 18/9). Gleichentags, am 6. Januar 2010, 17.22 Uhr, versandte B___ an die

Mitarbeiter F___, G___ und H___ eine E-Mail mit folgendem Wortlaut (act. B 5/5.3): „Falls

mal jemand vom Gericht in Trogen anruft wegen unseren Geschäftsfahrzeugen, dann

sagt bitte, dass sie allen zur Verfügung stehen – auch den temporären.“ Anderntags am

7. Januar 2010 gab G___ B___ folgende Rückantwort (act. B 5/5.4): „Falls dies kein Joke

ist, solltest du Mitarbeiter nicht unbedingt zum Lügen animieren.“

Seite 3

B. Prozessgeschichte

Am 4. Januar 2011 sprach J___, ebenfalls Mitarbeiter bei der D___ AG, bei der

Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vor und informierte diese über ein falsches

Zeugnis, welches E___ abgelegt haben soll (act. B 5/3.2, S. 3 oben). Mit Verfügungen

vom 19. Januar 2011 wurde gegen B___ eine Strafuntersuchung wegen Anstiftung zum

falschen Zeugnis (U 11 16; act. B 5/1.1) bzw. gegen E___ wegen falschem Zeugnis (U 11

16; act. B 5/2.1) eröffnet. J___ wurde am 27. Januar 2011 als Zeuge im Strafverfahren

gegen E___ und B___ durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. B 5/3.2). Ferner

wurden F___ (act. B 5/4.2), G___ (act. B 5/5.2) und K___ (act. B 5/6.2) als Zeugen

befragt. Mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2013 wurde E___ wegen falschem Zeugnis

rechtskräftig verurteilt (act. B 5/2.11+15). Ebenfalls mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2013

wurde B___ wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis verurteilt (act. B 5/1.9). B___ liess

über seinen Verteidiger RA C___ am 17. Oktober 2013 fristgerecht Einsprache erheben

(act. B 5/1.10). Am 17. Dezember 2013 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl

gegen B___ als Anklageschrift an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (act. B 5/7

und B 6/7). Mit Verfügung vom 5. März 2014 (ES1 13 11) hob der Einzelrichter des

Kantonsgerichts den Strafbefehl gegen B___ vom 15. Oktober 2013 auf und wies die

Akten zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück

(act. B 5/8 und B 6/9). Das Verfahren SV 09 1258 in Sachen Staat gegen unbekannte

Täterschaft betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung vom 13. Oktober 2009 wurde mit

Verfügung vom 21. Januar 2014 eingestellt und erwuchs in Rechtskraft (act. B 18/10). Am

28. Oktober 2014 nahm die Staatsanwaltschaft wegen einer möglichen weiteren

Einvernahme telefonisch Kontakt zu E___ auf. Diese erklärte, dass sie alles gesagt habe,

was sie wisse. Aufgrund der vergangenen Zeit seit dem angeblichen Delikt könne sie sich

an nichts erinnern, was sie noch nicht gesagt habe (act. B 5/9). Mit Anklageschrift und

Schlussbericht vom 5. Januar 2015 erhob die Staatsanwaltschaft gegen B___ erneut

Anklage wegen Anstiftung zur Falschaussage (act. B 5/10 und B 5/11). Die

Hauptverhandlung fand am 2. April 2015 in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seines

Verteidigers statt. Die Staatsanwaltschaft war an Schranken nicht vertreten (act. B 5/16).

Das Urteil wurde gleichentags gefällt und dem Beschuldigten mündlich eröffnet (act. B

5/16, S. 3). Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde gleichentags versandt (act. B 5/18) und

konnte beiden Parteien am 7. April 2015 (act. B 5/19 und B 5/20) zugestellt werden. Mit

Schreiben vom 8. April 2015 meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig die Berufung an

(act. B 5/21).

Seite 4

C. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 2. April 2015 (ES1 15 1) wurde

B___ freigesprochen von der Anklage der Anstiftung zur Falschaussage gemäss Art. 24

Abs. 1 i.V.m. Art. 307 StGB sowie der versuchten Anstiftung zur Falschaussage gemäss

Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB. Die Verfahrenskosten von total CHF 750.00 wurden

auf die Staatskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung von CHF

3‘800.00 (inkl. MWSt) für die Kosten seiner Verteidigung aus der Staatskasse

zugesprochen.

Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird

verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.

D. Schriftenwechsel

a) Gegen das Urteil vom 2. April 2015, dessen Zustellung an die Staatsanwaltschaft in

begründeter Ausfertigung am 1. Juli 2015 (act. B 5/24) erfolgt war, reichte diese mit

Eingabe vom 16. Juli 2015 (act. B 1) fristgemäss die Berufungserklärung ein.

b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 24. Juli 2015 wurde dem

Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten

Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen

(act. B 4). Am 24. August 2015 reichte RA C___ eine Stellungnahme ein, welche

unter anderem den Antrag enthielt, dass auf die Berufungserklärung der

Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2015 nicht einzutreten sei (act. B 7). Mit Verfügung

vom 27. August 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, dazu

Stellung zu nehmen (act. B 8), wovon diese keinen Gebrauch machte. Die 1.

Abteilung des Obergerichts behandelte an ihrer Sitzung vom 24. November 2015

den Antrag von RA C___ und beschloss, auf die Berufung einzutreten.

c) Am 14. Januar 2016 wurden die Parteien zur mündlichen Hauptverhandlung

vorgeladen. In der Vorladung wurden die Parteien in Ziff. 1 darüber informiert, dass

auf die Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten wird (act. B 12/1-3).

d) Am 27. Januar 2016 wurden von der Staatsanwaltschaft die Verfahrens-Akten Nr.

SV 09 1258 angefordert (act. B 14 und B 18).

Seite 5

e) Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass anlässlich

der mündlichen Hauptverhandlung E___ als Zeugin befragt werde (act. B 16).

Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - e vorstehend

angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

Erwägungen des Gerichts

1. Formelles

1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Zur örtlichen Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Gerichte ist darauf

hinzuweisen, dass sich beim Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB

die Anknüpfung an den Ort des abgelegten Zeugnisses richtet (Baumgartner, Die

Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., 2014, S. 141). Ort der Anstiftung ist nach

h. L. der Ort der Haupttat (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 24 StGB).

Für die Vermutung des Einzelrichters des Kantonsgerichts, dass die dem Beschuldigten

vorgeworfenen Anstiftungen zur Falschaussage und des Versuchs dazu wohl an dessen

Arbeitsplatz und somit in L___ begangen wurden, spricht einiges (vgl. vorinstanzliche

Erwägung 1.1). Wie angeführt, ist jedoch für die örtliche Zuständigkeit einzig relevant,

dass die Falschaussage von E___ in Trogen vor dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden

gemacht wurde. Folglich sind die appenzell-ausserrhodischen Gerichte örtlich zuständig

und gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO auch für die Beurteilung des Vorwurfs der

versuchten Anstiftung, welcher mit einer weniger schweren Strafe als die vollendete

Anstiftung bedroht ist.

Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die Art. 26 und 27 des am

1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (bGS 145.31)

hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in

der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters

(letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des

Zwangsmassnahmerechts).

Seite 6

1.2 Nichteintretensantrag des Berufungsbeklagten

1.2.1 Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 wurde RA C___ die 20-tägige gesetzliche

Frist zur Einreichung eines Nichteintretensantrages angesetzt (act. B 4). Der

Eingabe von RA C___ vom 24. August 2015, worin Nichteintreten auf die

Berufungsklärung der Staatsanwaltschaft beantragt wird, kann auf S. 2

entnommen werden (act. B 7), dass dieser die Verfügung am 3. August 2015

entgegen genommen hat. Somit erfolgte der Antrag fristgemäss und darauf ist

einzutreten.

1.2.2 Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, Nichteintreten auf die Berufung sei

gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO geboten, weil es die Staatsanwaltschaft

trotz zwei seriellen Versuchen nicht geschafft habe, eine dem

Anklagegrundsatz genügende Anklage zu formulieren. Im Vergleich der

ursprünglich von der Vorinstanz aufgehobenen Anklage mit der Anklage

gemäss Berufung sei festzuhalten, dass diese inhaltlich und materiell keine

wesentlichen Unterschiede aufweise. Somit werde im Falle einer Anklage im

Sinne der Berufungsschrift auch eine Aufhebung der Anklage wegen erneuter

Verletzung des Anklagegrundsatzes erforderlich.

Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die

Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend

macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse

vor (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Lit. c nimmt Bezug auf die fehlenden

Prozessvoraussetzungen bzw. vorhandene Prozesshindernisse. In diesem

Zusammenhang sind der Rückzug des Strafantrages nach Art. 33 Abs. 1

StGB, die Verjährung nach Art. 97 und 109 StGB und der Grundsatz „ne bis in

idem“ zu nennen, nicht aber das Opportunitätsprinzip nach Art. 8 StGB

(Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 403 StPO;

Eugster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.

2014, N. 5 zu Art. 403 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1558). Aus den zitierten Literaturstellen

geht klar hervor, dass eine allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht

von den Prozessvoraussetzungen oder –hindernissen im Sinne von Art. 403

Abs. 1 lit. c StPO erfasst wird, weshalb ein Nichteintreten gestützt auf dieses

Vorbringen nicht möglich ist. Im Übrigen zitiert RA C___ in Ziff. 10, S. 5 ff.

seiner Eingabe die einschlägige Lehre zu Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO korrekt.

Seite 7

Aus der dort angeführten Literatur ergibt sich jedoch ebenfalls nichts, welches

die Auffassung des Berufungsbeklagten zu stützen vermöchte. Ob das

Anklageprinzip verletzt wurde, wird im Rahmen der materiellen Beurteilung zu

klären sein (siehe Erwägung 2.1.1).

1.2.3 Der Berufungsbeklagte lässt rügen, die in der Berufungsbegründung

gezogenen Schlüsse seien nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon habe die

Staatsanwaltschaft teilweise Aussagen einfach als erwiesen angenommen,

obwohl dem Berufungsbeklagten nicht die verlangte Akteneinsicht oder die

Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Dass die

Berufungsklägerin weitere Fotos der Mitarbeiter der Arbeitgeberin des

Berufungsbeklagten ins Recht lege, sei unzulässig, weil diese Noven

darstellen würden. Vorliegend seien weder Form noch Inhalt eines

Strafverfahrens oder einer Berufung erfüllt, die ansonsten an eine Anklage

oder Berufung gestellt würden, weshalb diese unzulässig seien.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist ohne weiteres klar, dass diese

Rügen des Berufungsbeklagten keine Nichteintretensgründe im Sinne von Art.

403 Abs. 1 lit. c StPO darstellen, insbesondere nicht die materielle Kritik an

der Argumentation der Staatsanwaltschaft, welche im Rahmen der

Beweiswürdigung zu behandeln sein wird. Die Vorbringen betreffend

Akteneinsicht und Noven sind prozessualer Natur und werden in den

nachfolgenden Erwägungen 1.4.4 (Akteneinsicht) bzw. 1.3 (Noven) behandelt.

1.2.4 Sodann bringt der Berufungsbeklagte vor, die Akten betreffend E___ seien

einfach in das Strafverfahren gegen ihn übernommen worden und es sei

geschlossen worden, dass zufolge Rechtskraft des Strafbefehls der

Berufungsbeklagte auch schuldig sei. Diese Akten seien nicht oder nicht

rechtzeitig zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Parteirechte geöffnet

worden. Einer Konfrontationseinvernahme seien J___ und G___ nicht

unterzogen worden und deren beantragten Einvernahmen seien ohne

rechtlich nachvollziehbaren Grund unterblieben. Die Parteirechte des

Berufungsbeklagten seien unzulässig beschnitten und unheilbare

Verfahrensmängel gesetzt worden. Im Ergebnis seien weder die Beweismittel

im Sinne der aktenkundigen Beweisanträge ergänzt noch die Anklageschriften

wesentlich angepasst worden, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten

werden könne.

Seite 8

Unter Hinweis auf die rechtlichen Ausführungen in vorstehender Erwägung

1.2.2 ist offensichtlich, dass diese Vorwürfe, sofern nicht inhaltlicher Natur,

nichts mit den in Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO vorgesehenen

Prozessvoraussetzungen oder –hindernissen zu tun haben, sondern

Verfahrensrechte betreffen. Ob letztere im Verfahren gegen den

Berufungsbeklagten verletzt worden sind, wird in nachfolgender Erwägung 1.4

zu beurteilen sein.

1.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Berufungsbeklagten

vorgebrachten Rügen allesamt nicht unter Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO fallen.

Teils sind sie materiell-rechtlicher Natur, teils sind es andere prozessuale

Vorbringen. Gründe für ein Nichteintreten im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c

StPO sind jedenfalls keine ersichtlich.

1.2.6 Tritt das Gericht auf die Berufung ein (weil es z. B. einen

Nichteintretensentscheid ablehnt oder über diesen erst mit dem Urteil befinden

will), ist dieser Entscheid den Parteien in geeigneter Form zu eröffnen (vgl.

Art. 80 Abs. 3 und 84 Abs. 5 StPO). Eine Begründung ist in diesem Zeitpunkt

nicht erforderlich, jedenfalls dann nicht, wenn das Berufungsverfahren ohnehin

seinen Fortgang findet (Hug/Scheidegger, a.a.O., N. 14 zu Art. 403 StPO;

Eugster, a.a.O., N. 9 zu Art. 403 StPO). Zu empfehlen ist bei Eintreten der

Berufungsinstanz auf die Berufung, den Parteien z. B. zusammen mit der

Vorladung zur Berufungsverhandlung nach Art. 405 StPO das Eintreten

mitzuteilen. Die Begründung ist mit dieser Verfügung nicht zwingend zu

liefern, sie kann im Berufungsurteil nachgeliefert werden (Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 11

zu Art. 403 StPO; Eugster, a.a.O., N. 9 zu Art. 403 StPO).

Wie vorstehend unter Sachverhalt lit. D. c) festgehalten, erfolgte die Mitteilung

an die Parteien, dass das Gericht auf die Berufung eintrete, in der Vorladung

zur Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016. Die Begründung dazu wurde mit

den vorstehenden Ausführungen nachgeliefert.

1.3 Noven

Der Berufungsbeklagte lässt rügen, dass die Berufungsklägerin weitere Fotos der

Mitarbeiter der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten ins Recht lege, sei

unzulässig, weil diese Noven darstellen würden. Diese Beweismittel seien ohnehin

und in diesem Prozessstadium aus den Akten zu entfernen.

Seite 9

Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten sind in casu neue

Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig. Dies ergibt sich e contrario aus Art.

398 Abs. 4 StPO, worin für Übertretungen eine Beschränkung der Kognition des

Gerichts sowie das Verbot von Noven vorgeschrieben ist. Die Einreichung von

Fotos (act. B 2/1-3) in zweiter Instanz durch die Staatsanwaltschaft ist zulässig, da

vorliegend keine Übertretung zu beurteilen ist, sondern aufgrund der

Strafandrohung von Art. 307 StGB ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB).

1.4 Wahrung der Beschuldigtenrechte

Der Berufungsbeklagte lässt geltend machen, ihm werde mit der erneuten und

überarbeiteten zweiten Anklage bzw. mit der vorliegenden Berufung einmal mehr

verunmöglicht, sich angemessen zur Wehr zu setzen und so seine Parteirechte zu

wahren. Einerseits habe die Staatsanwaltschaft die Abnahme beantragter Beweise

und der Akteneinsicht mit fadenscheiniger Begründung verweigert und andererseits

nach der Aufhebung des ersten Strafbefehls durch die Vorinstanz weder zusätzliche

oder beantragte Beweise abgenommen noch das Vorverfahren erneut durchgeführt,

wie dies das Kantonsgericht angeordnet habe. Ausgenommen sei einzig eine

Aktennotiz, mit der die Staatsanwaltschaft feststelle, dass E___ nicht mehr

einvernommen werden müsse, weil sie keine neuen Aussagen machen könne. Die

Staatsanwaltschaft habe teilweise Aussagen einfach als erwiesen angenommen,

obwohl dem Berufungsbeklagten nicht die verlangte Akteneinsicht oder die

Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Der einfache Beizug von Akten

sei im Strafprozess nur möglich, wenn den Betroffenen das sogenannte rechtliche

Gehör eingeräumt werde. Fehle dieses, sei die Verwendung der entsprechenden

Beweismittel nicht möglich. Die Akten – soweit E___ betreffend – seien von der

Staatsanwaltschaft einfach ins Strafverfahren gegen den Berufungsbeklagten

übernommen worden. Diese Akten seien aber nicht oder nicht rechtzeitig zur

Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Parteirechte geöffnet worden. Einer

Konfrontationseinvernahme seien J___ und G___ nicht unterzogen worden. Dies

trotz gestellter Beweisanträge im Sinne der Eingabe vom 30. August 2013 und der

Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2014. Die Staatsanwaltschaft habe es

unterlassen, den Berufungsbeklagten zu den Einvernahmen von J___ und G___ zu

begrüssen. Die Parteirechte seien unzulässig beschnitten und unheilbare

Verfahrensmängel gesetzt worden.

Die Staatsanwaltschaft wendet ein, entgegen der Behauptungen der Verteidigung

seien die Parteirechte gewahrt worden.

Seite 10

1.4.1 Einladung des Berufungsbeklagten bzw. dessen Verteidigers zu den Ein- vernahmen von J___ und G___

Wie das Kantonsgericht in seinen Erwägungungen S. 7 ff. zutreffend ausführt,

wurden sämtliche Vorladungen, dies betrifft konkret J___, F___, G___ und

K___, entweder dem Beschuldigten B___ oder dessen Verteidiger RA C___

zugestellt. Namentlich ging die Vorladung vom 20. Januar 2011 von J___ an

B___ (act. B 5/3.1) und diejenige von G___ vom 8. Februar 2011 an RA C___

(act. B 5/5.1). An der Einvernahme von J___ nahm RA C___ persönlich teil

(act. B 5/3.2). Auch die Vorladung von E___ auf den 6. Januar 2010 (act.

B5/2.2) ging an RA C___. Art. 147 StPO, welcher allgemein die

Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebungen regelt, ist daher nicht

verletzt.

1.4.2 Verweigerung der Abnahme von Beweisen

RA C___ hat in seiner Eingabe vom 30. August 2013 an die

Staatsanwaltschaft den Beweisantrag gestellt, G___ und J___ zu ihrer

Beziehung zu B___ und zueinander zu befragen (act. B 5/1.8, wiederholt in

act. B 5/1.14). An der Einvernahme von J___ am 27. Januar 2011, an welcher

RA C___ anwesend war, wurde das Verhältnis des Zeugen zum

Beschuldigten sowohl von StA A___ als auch von RA C___ thematisiert (act.

B5/3.2, S. 2 und 4 ff.). RA C___ stellte zudem dem Zeugen die Frage nach

dessen Beziehung zu G___ (act. B 5/3.2, S. 5). Umgekehrt wurde auch G___

in dessen Einvernahme vom Staatsanwalt nach seiner Beziehung zum

Beschuldigten und auch zum Zeugen J___ befragt (act. B 5/5.2, S. 2 ff.).

Demzufolge ist die Art der Beziehung von J___ und G___ zum Beschuldigten

und gegenseitig rechtsgenügend bewiesen (vgl. Gless, in: Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 139 StPO).

Die Partizipationsrechte des Beschuldigten wurden in beiden Fällen gewährt,

zumal es RA C___ frei gestanden wäre, auch an der Einvernahme von G___

teilzunehmen und eigene Fragen an den Zeugen zu richten. Anzufügen ist,

dass kein Anspruch auf eine mehrfache Befragung ein und desselben Zeugen

besteht (Wohlers, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 3 StPO).

Hinzu kommt, dass auch RA C___ nicht geltend macht, dass das Urteil des

Einzelrichters des Kantonsgerichtes aufgrund der nicht in seinem Sinn

durchgeführten Befragung der beiden Zeugen fehlerhaft sein soll. Ein Grund

Seite 11

für die Wiederholung der Einvernahmen von J___ und G___ ist also auch

unter diesem Aspekt nicht ersichtlich.

1.4.3 Verweigerung der Durchführung einer Konfronta tionseinvernahme

Gemäss den Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 24. August 2015 zur

Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (act. B 7, S. 6 ff.) bzw. seiner

Eingabe vom 30. August 2013 (act. B 5/1.8) meint RA C___ wohl nicht eine

Gegenüberstellung von Personen im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StPO, sondern

die nochmalige Befragung der Zeugen J___ und G___ zu den von ihm in

seiner Eingabe vom 30. August 2013 aufgeworfenen Fragen. Eine nochmalige

Befragung ist jedoch aus den in vorstehender Erwägung 1.4.2 aufgeführten

Gründen abzulehnen.

1.4.4 Verweigerung Akteneinsicht

Der Berufungsbeklagte lässt der Berufungsklägerin vorwerfen, sie habe ihm

die Akteneinsicht mit einer fadenscheinigen Begründung verweigert. Wann

dies konkret der Fall gewesen sein soll, wird nicht erwähnt. Gemäss Art. 3

Abs. 2 lit. c StPO haben die Strafbehörden das Gebot, den

Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren, zu beachten. Art. 3

Abs. 2 lit. c. StPO umfasst auch das Recht auf Akteneinsicht (Wohlers, a.a.O.,

N. 42 zu Art. 3 StPO). Dem Verteidiger des Beschuldigten wurde

Akteneinsicht gewährt für die Verfahrensakten Nr. U 11 16 (von ihm an die

Staatsanwaltschaft retourniert am 10. Juli 2013, act. B 5/1.6), für die

Verfahrensakten ES1 15 1 (von ihm an den Einzelrichter des Kantonsgerichts

retourniert am 19. Februar 2015, act. B 5/13) sowie vor Obergericht für die

Verfahrensakten Nr. SV 09 1258 (act. B 19 und 18). Demzufolge wurde dem

Beschuldigten vollumfängliche Akteneinsicht gewährt, eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

1.4.5 Aktenbeizug

Der Berufungsbeklagte rügt, dass die Akten betreffend E___ einfach ins

Strafverfahren gegen ihn übernommen worden seien, ohne dass das

rechtliche Gehör gewährt worden wäre.

Art. 194 Abs. 1 StPO: „Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten

anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die

Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.“ Beigezogen werden

können (bestehende) Akten konnexer – früherer oder paralleler – Straf-, Zivil-

Seite 12

oder Verwaltungsverfahren (Bürgisser, in: Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 194 StPO; Schmid,

Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 194 StPO). Vorliegend erfolgten alle

Einvernahmen unter derselben Verfahrens Nr. U 11 16 (entweder als

Beschuldigter oder als Zeugen). Das Verfahren Nr. U 11 16 betraf gemäss

interner Fallführung der Staatsanwaltschaft E___, für das Verfahren gegen

B___ wurde formell die Nummer U 11 17 eröffnet. Akten wurden aber nur

unter der Nummer U 11 16 geführt und zwar betreffend E___ und B___. Es

gibt also keine weiteren Akten in Sachen E___. RA C___ hatte Einsicht in alle

Akten des Verfahrens U 11 16. Somit wurde das rechtliche Gehör des

Beschuldigten zufolge Nichtgewährung der Akteneinsicht nicht verletzt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechte des Beschuldigten nicht

verletzt worden sind.

2. Materielles

2.1 Anstiftung zur Falschaussage (Art. 24 Abs. 1 i. V.m. Art. 307 StGB)

2.1.1 Anklagegrundsatz

Der Berufungsbeklagte lässt rügen, auch im zweiten Versuch habe es die

Berufungsklägerin nicht geschafft, den zur Anklage bestimmten

Lebenssachverhalt klar zu umschreiben und in Worte zu fassen. Es bleibe

schleierhaft, was genau, ausser einem Schuldspruch, die Berufungsklägerin

mit der Berufung beim befassten kantonalen Obergericht zur Anklage bringen

möchte. Es bleibe auch nach der zweiten Anklage unklar, welchen Tatbestand

die Berufungsklägerin beurteilt haben möchte. Im zweiten Wurf der neuen

Anklage habe es die Staatsanwaltschaft geschafft, ohne neue und zusätzliche

Beweise den gleichen Sachverhalt zur Anklage zu bringen, ohne dass eine

klare und rechtskonforme Umschreibung des angeklagten Sachverhalts

geliefert worden wäre.

Wie vorstehend in der Prozessgeschichte (lit. B) aufgeführt, überwies die

Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2013 den Strafbefehl gegen B___ als

Anklageschrift an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (act. B 5/7 und

B 6/7). Mit Verfügung vom 5. März 2014 (ES1 13 11) hob der Einzelrichter des

Kantonsgerichts den Strafbefehl gegen B___ vom 15. Oktober 2013 auf und

wies die Akten zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die

Seite 13

Staatsanwaltschaft zurück (act. B 5/8 und B 6/9). Mit Anklageschrift und

Schlussbericht vom 5. Januar 2015 erhob die Staatsanwaltschaft erneut

Anklage wegen Anstiftung zur Falschaussage (act. B 5/10 und B 5/11).

Der Anklagegrundsatz wird in Art. 9 StPO festgehalten. Nach dem aus Art. 29

Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b

EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den

Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen

Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der

Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion;

Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Beschuldigten sowie die

ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben,

dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend

konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz

der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und dient dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind im Übrigen

namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand

gehören (Urteile des Bundesgerichts 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E.

2.3; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die Anforderungen an die

Anklageschrift werden in Art. 325 StPO konkretisiert. Danach hat die

Anklageschrift u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person

vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen

der Tatausführung zu bezeichnen. Weil das Gericht an den in der Anklage

umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), kann es

diesen nicht anhand der Akten selbst bestimmen (Urteil des Bundesgerichts

6B_626/2014 vom 16. Dezember 2014, in: SJZ 111 (2015) Nr. 10). Der

Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).

Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen

Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 1 und 2 StPO). Die möglichen

Rügegründe sind in Abs. 3 von Art. 398 StPO aufgeführt. Auf die

Ausführungen des Verteidigers zur behaupteten Verletzung des

Anklageprinzips ist nicht näher einzugehen, da sie sich in keiner Weise mit

den Erwägungen im Urteil der Vorinstanz auseinandersetzen. Vielmehr

werden – losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen - pauschale

Vorwürfe an die Adresse der Staatsanwaltschaft erhoben, ohne Bezug darauf

zu nehmen, wie und wo sich die behaupteten Mängel der Anklageschrift auf

das angefochtene Urteil ausgewirkt hätten.

Seite 14

2.1.2 Objektiver Tatbestand

Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Einzelrichter des Kantonsgerichts

komme zum Schluss, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der

Falschaussage von E___ und einer allfälligen Anstiftung bestehe. Zudem

habe der Einzelrichter des Kantonsgerichts ausgeführt, dass E___ nie zu

einer allfälligen Anstiftung befragt worden sei. Da sie immer in Abrede gestellt

hätte, eine Falschaussage gemacht zu haben, sei diese Fragestellung auch

nie relevant geworden. Relevant seien aber die Aussagen der weiteren

Zeugen, das vom Beschuldigten versandte E-Mail und die Tatsache, dass der

Beschuldigte zugegeben habe, sowohl im Vorfeld wie auch nach der erfolgten

Zeugenaussage von E___ mit ihr über diese Einvernahme gesprochen zu

haben (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.3). Die Zeugenaussagen würden

eindeutig belegen, dass der Beschuldigte einzelne Personen nicht nur mit

einem E-Mail (6.1.2010), sondern auch im persönlichen Gespräch

aufgefordert habe, nicht die Wahrheit zu sagen. Die Schlussfolgerung des

Einzelrichters des Kantonsgerichtes, dass E___ aus eigenem Antrieb eine

Falschaussage gemacht haben könnte, könne angesichts der gesamten

Umstände schlicht nicht nachvollzogen werden. Es würden keinerlei

vernünftige Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte E___ zur falschen

Aussage angestiftet habe. Die Aussagen der weiteren Beteiligten würden

zeigen, wie hypothetisch und gesucht die Argumentation der Vorinstanz sei.

Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, die ganze Prozedur sei auf das

rachemässig initiierte Strafverfahren zurückzuführen, das zwei ehemalige

Mitarbeiter der D___ AG, nämlich J___ und G___, gegen ihn in die Wege

geleitetet hätten. Zu den Aussagen J___ und G___ sei eindeutig festzuhalten,

dass diese ein feindseliges Verhältnis zum Berufungsbeklagten hätten. Es sei

aus der Rechtskraft des Strafbefehls gegen E___ bzw. deren Akzeptierens

des Strafbefehls geschlossen worden, dass der Berufungsbeklagte auch

schuldig sei. In einer Aktennotiz habe die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass

E___ nicht mehr einvernommen werden müsse, weil sie ohnehin keine neuen

Aussagen machen könne.

Wer in einem gerichtlichen Verfahren unter anderem als Zeuge zur Sache

falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

bestraft (Art. 307 StGB). Nach h. L. fällt auch das Verfahren bei der

Staatsanwaltschaft unter den Begriff des „gerichtlichen Verfahrens“ i.S.v. Art.

307 Abs. 1 StGB (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl.

Seite 15

2013, N. 17 zu Art. 307 StGB). Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem

verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der

Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1

StGB). Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als

drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei der Anstiftung muss

zwischen motivierendem Verhalten und Tatentschluss ein Kausal- bzw. ein

Motivationszusammenhang bestehen (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 5 zu

Art. 24 StGB). Erforderlich ist eine psychische, geistige Beeinflussung, eine

unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern, wobei als

Anstiftung jedes motivierende Tun in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts

6B_465/2010 vom 30. August 2010 E. 4.3; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N.

4 zu Art. 24 StGB).

Gemäss Anklageschrift vom 5. Januar 2015 wird dem Beschuldigten unter

anderem vorgeworfen, die wegen falschem Zeugnis rechtskräftig verurteilte

E___ zu einer Falschaussage angestiftet zu haben (act. B 5/10, S. 2). Der

Aufforderung des Einzelrichters des Kantonsgerichtes in seiner

Aufhebungsverfügung vom 5. März 2014, E___ dazu zu befragen (act. B 5/8,

S. 4 ff.), kam die Staatsanwaltschaft nicht nach. Stattdessen sprach sie E___

telefonisch auf eine mögliche weitere Einvernahme an, worauf diese

antwortete, sie habe alles gesagt, was sie wisse (act. B 5/9). In der Folge

unterblieb die Einvernahme von E___ auch vor dem Einzelrichter des

Kantonsgerichtes (siehe vorinstanzliches Urteil S. 6; act. B 5/23).

Diesbezüglich ist die Vorinstanz auf die Bestimmung von Art. 343 StPO

hinzuweisen, welche die Beweisabnahme durch das (erstinstanzliche) Gericht

regelt. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass eine Rückweisung der Sache

durch das Gericht an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung gestützt

auf Art. 329 Abs. 2 StPO nur ganz ausnahmsweise zulässig ist. Es ist Aufgabe

des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene

Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss

abgenommene Beweise nochmals zu erheben (Urteil des Bundesgerichts

6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1). Dies muss nach Ansicht des

Obergerichts umso mehr im vorliegenden Fall gelten, da die Zeugin E___ als

mögliche Angestiftete eine Schlüsselfigur ist. So sind ihre Aussagen zur

Frage, ob sie von ihrem damaligen Vorgesetzten zu einer Falschaussage

gegenüber den Untersuchungsbehörden angestiftet worden ist, für eine

umfassende Beurteilung unabdingbar. Das Bundesgericht hat weiter

festgehalten, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im

Seite 16

Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO zu

erfolgen hat, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben

oder unvollständig gewesen ist und die unmittelbare Kenntnis des

Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Urteil des

Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1). Da die

Einvernahme von E___ weder im Vorverfahren noch vor erster Instanz

durchgeführt wurde, hat das Obergericht die Zeugeneinvernahme anlässlich

der mündlichen Hauptverhandlung nachgeholt und E___ erstmals zum

Hergang ihrer Falschaussage befragt.

Folgende Aussagen der Zeugin E___ sind für die Beurteilung relevant (act. B

22, S. 3 ff.):

„Am 22. Dezember 2009 wurden Sie von der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden als Zeugin in einem Verfahren betreffend einer Geschwindigkeitsüberschreitung, welche mit einem Fahrzeug Ihrer damaligen Arbeitgeberin begangen wurde, auf den 6. Januar 2010 nach Trogen vorgeladen. Haben Sie vor der Einvernahme mit B___ über diese Vorladung gesprochen? Wenn ja, was?

Ja. Er hat einfach gesagt, dass etwas am Laufen sei gegen ihn. Was er genau gesagt hat, weiss ich nicht mehr genau. Er sagte, es sei ein Verfahren gegen ihn hängig. Er gab mir Unterlagen, die ich abgeben solle in Trogen darüber, wer mit dem Auto fahren dürfe und könne. Dann ging ich nach Trogen hinauf, gab das ab und habe das so gesagt.

Haben Sie mit B___ vor Ihrer Fahrt nach Trogen darüber gesprochen, wer den

Geschäfts-Volvo benützt? Nein.

Wurden Sie von B___ gebeten, bezüglich der Benutzung des Volvos zu sagen, dass er allen Mitarbeitern zur Verfügung stehe?

Er hat mich nicht gebeten. Aber er hat mir eine Liste gegeben mit den Personen, die mit diesem Auto fahren können, als ich gefragt habe. Damals arbeitete ich im Dauerstellenbereich, mit dem temporären Geschäft hatte ich gar nichts zu tun. Das war vor der Einvernahme. Er hat mir mitgeteilt, wer mit diesem Auto grundsätzlich fahren darf. Auf dieser Liste waren Mitarbeiter drauf, das nehme ich jedenfalls an. Ich habe diese Leute nicht gekannt. Ich habe die Liste ehrlich gesagt auch nicht genau angesehen. Ich habe sie einfach mitgenommen. Vielleicht habe ich sie auch abgegeben, dem StA A___. Ich weiss das nicht mehr genau. Ich hatte die Liste jedenfalls bei der Einvernahme dabei. Ich weiss nicht, ob ich sie wieder mitgenommen habe. Ich bin jedenfalls nicht mehr im Besitz dieser Liste. Hr. B___ hat nicht gesagt, das seien die Personen, die auch noch mit dem Fahrzeug fahren könnten. Ich würde sagen, es war eher eine Information. Ich bin damals davon ausgegangen, dass das so ist. Ich habe das nicht in Frage gestellt. Hr. B___ arbeitete damals im oberen Stock, ich im unteren.

Fragen aus dem Gericht:

Haben Sie in diesen 4 Jahren Arbeitsverhältnis jemals den Geschäftsvolvo gefahren? Nein.

Hat sich die Information auf dieser Liste gedeckt mit Ihrem Wissen?

Die Infos auf der Liste waren für mich neu. Ich wusste vorher nicht, wer fahren durfte.

Also bevor Sie die Liste hatten, wussten sie dies nicht?

Nein. Ich wusste es vorher nicht.“

Seite 17

Zeuge J___ sagte in seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft unter

anderem aus (act. B 5/3.2):

- Herr B___ kam auf mich zu und verlangte von mir, dass wenn das Gericht von Trogen anruft ich sagen soll, dass der Volvo von allen, also von den internen wie auch den externen Angestellten (temporäre) gelenkt wird. Ich sagte dann zu ihm, dass ich das nicht machen würde (S. 3)

- ich denke mal, dass Frau Pisano und ich direkt angesprochen wurden, da wir beide in L___ tätig sind und die anderen per Mail (S. 4)

F___ erklärte als Zeuge (act. B 5/4.2):

- im Nachhinein habe ich dann gehört, dass Frau Pisano hier in Trogen eine Falschaussage gemacht hat (S. 3)

Zeuge G___ gab folgendes zu Protokoll (act. B 5/5/2):

- ausser Hr. J___ und Frau Pisano kenne ich niemand, der mündlich aufgefordert wurde, eine entsprechende Aussage zu machen (S. 4)

K___ sagte folgendes aus (act. B 5/6.2):

- ich mag mich an die Anweisung von Hr. B___ betreffend Geschäftswagen nicht mehr

erinnern (S. 3).

Zunächst ist zu klären, was aus der Verurteilung von E___ wegen falschem

Zeugnis für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden kann.

Heranzuziehen ist dazu Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach über Tatsachen, die

unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits

rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird. Um zu beurteilen,

wann eine Tatsache rechtsgenügend erwiesen ist, kann unter anderem auf

Strafurteile aus anderen Verfahren zurückgegriffen werden. Dies aber nur

dann, wenn eine Tatsache rechtsgültig etabliert und damit der Kognition

weiterer Strafrichter entzogen ist. So gilt in einem Strafverfahren wegen

Ehrverletzung eine strafrechtliche Verurteilung als Entlastungsbeweis für die

Richtigkeit, jemand habe ein Delikt begangen (Gless, a.a.O., N. 42 und 45 zu

Art. 139 StPO). Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls gegen E___ kann

daher davon ausgegangen werden, dass sie vor dem Verhöramt bezüglich der

Benutzung des Geschäftswagens PW Volvo SG XXXXX falsch ausgesagt hat.

Diese rechtsgenügend erwiesene Tatsache sagt nun aber noch nichts über

die Rolle des Beschuldigten als möglicher Anstifter zu diesem Delikt aus. Zu

beachten ist hier, dass selbstverständlich lediglich ein motivierendes

Seite 18

Verhalten im Sinne einer Anstiftung von Seiten von B___ vor der am 6. Januar

2010 getätigten Falschaussage relevant sein kann.

Keiner der Zeugen, insbesondere nicht J___ und G___, haben mitbekommen,

dass der Beschuldigte E___ vor deren Einvernahmetermin aufgefordert hätte,

bezüglich der Benutzung des Geschäftsautos SG XXXXX falsch auszusagen.

Zeuge J___ spricht dies lediglich in Form einer Vermutung aus, was aber nicht

genügen kann. Ausserdem war E___ auch nicht Adressatin der E-Mail von

B___ vom 6. Januar 2010, welche ausserdem erst nach ihrer Einvernahme

durch das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden an F___, G___ und H___

versandt wurde. Allenfalls könnten die Aussagen J___ und G___ indirekte

Hinweise darauf geben, dass eine Beeinflussung von E___ durch ihren

Vorgesetzten stattfand. Solchermassen gezogene Schlüsse wären jedoch rein

spekulativ und könnten für eine Verurteilung nicht ausreichen.

Indessen ergibt sich für das Gericht aus den Aussagen von E___ anlässlich

der Hauptverhandlung des Obergerichts zweifelsfrei, dass B___ seine

damalige Mitarbeiterin mit Hilfe von nicht den Tatsachen entsprechenden

Informationen veranlasst hat, vor den Untersuchungsbehörden in Trogen

falsch auszusagen. So geht aus den Aussagen von E___ hervor, dass B___

sie für den bevorstehenden Einvernahmetermin mit falschen Informationen in

Form einer Liste von Mitarbeitern, welche angeblich den PW Volvo

grundsätzlich benutzen durften, bediente. Vorher war E___ nicht bekannt, wer

mit dem fraglichen Auto fahren durfte. Die Aussagen vor dem Verhörrichter

tätigte sie danach im Sinne der „Instruktionen“ ihres Vorgesetzten. Dass die

von B___ gegenüber E___ gemachten Angaben betreffend Benutzung des

Volvos nicht der Wahrheit entsprachen, folgt aus der rechtskräftigen

Verurteilung von E___, aber auch aus der E-Mail-Antwort von G___ vom

7. Januar 2010 sowie den Zeugenaussagen J___, F___, G___ und K___

(siehe deren Aussagen in Erwägung 2.2.1). Mit seinem Verhalten hat der

Beschuldigte seine damalige Mitarbeiterin dazu angestiftet, vor den

Untersuchungsbehörden falsch auszusagen. Nicht von Belang ist, dass E___

gemäss ihren Aussagen die von ihr erwähnte Liste der Mitarbeiter zwar

anlässlich ihres Termins in Trogen am 6. Januar 2010 dabei gehabt haben

will, diese dann aber, aus welchen Gründen auch immer, dem die

Einvernahme durchführenden StA A___ nicht abgab. Der erforderliche

Kausalzusammenhang zwischen dem motivierenden Verhalten des Anstifters

und der schlussendlich getätigten Falschaussage der Angestifteten ist ohne

Seite 19

Zweifel gegeben. Der objektive Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 307

StGB ist folglich erfüllt.

2.1.3 Subjektiver Tatbestand

Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, der subjektive Tatbestand der

Anstiftung zur falschen Zeugenaussage sei mangels Vorsatz nicht erfüllt. Der

Beschuldigte habe in subjektiver Hinsicht offen und transparent seine

Mitarbeiter über eine Betriebsusanz in jener fraglichen Zeit informiert.

Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht vorsätzlich ein Verbrechen oder

Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt

bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Bei

der Anstiftung nach Art. 24 Abs. 1 StGB ist subjektiv Vorsatz verlangt, wobei

Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz hat einen doppelten Gegenstand.

Erstens ist er darauf gerichtet, dass der Angestiftete einen Tatentschluss

fasse. Zweitens aber auch darauf, dass dieser Entschluss verwirklicht, dass

die Haupttat selber vollendet werde (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 6 zu

Art. 24 StGB). Gestützt auf die Aktenlage, insbesondere die Aussagen von

E___, steht für das Obergericht fest, dass B___ wissentlich und willentlich

eine Falschaussage seiner Mitarbeiterin am bevorstehenden

Einvernahmetermin beim Verhöramt Appenzell Ausserrhoden herbeiführen

wollte oder zumindest eine solche in Kauf nahm. Mit seinen unzutreffenden

Informationen hat er mit voller Absicht E___ dazu gebracht, dass sie vor den

Untersuchungsbehörden falsche Aussagen gemacht hat. Dadurch hat er E___

vorsätzlich dazu angestiftet, gegen Art. 307 StGB zu verstossen.

2.1.4 Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich B___ der Anstiftung von E___

zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 StGB schuldig

gemacht hat.

2.2 Versuchte Anstiftung zur Falschaussage (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB)

2.2.1 Objektiver Tatbestand

Die Staatsanwaltschaft führt aus, die Beurteilung der versuchten Anstiftung

zur Falschaussage durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts geschehe

ganz offensichtlich ohne Fallkenntnisse. Weder seien die entsprechenden

Akten vom Einzelrichter des Kantonsgerichts beigezogen, noch das

Seite 20

betreffende Radarfoto betrachtet worden. Wieso die Vorinstanz davon

ausgehe, dass diese Adressaten als Auskunftspersonen und nicht als Zeugen

zu befragen gewesen seien, sei daher nicht nachvollziehbar, ja willkürlich. Der

Staatsanwaltschaft bzw. dem damaligen Verhöramt hätten zu jenem Zeitpunkt

diverse allgemein zugängliche Fotografien dieser Personen vorgelegen

(Beilage 1). Im Abgleich mit den Radarbildern (Beilage 2) hätten aber gerade

die Adressaten des E-Mails vom 6. Januar 2010 als mögliche Lenker

zweifelsfrei ausgeschlossen werden können. Diese hätten somit ohne

weiteres als Zeugen befragt werden können, da sie augenfällig nicht als

Lenker hätten in Frage kommen könnten. Da E___ jedoch als Zeugin falsch

ausgesagt habe, dass das fragliche Fahrzeug allen Mitarbeitenden zur

Verfügung gestanden sei, sei damals von weiteren Befragungen abgesehen

worden. Erst später, als einer dieser Zeugen die Machenschaften des

Beschuldigten bekannt gemacht hätte, sei dieses deliktische Verhalten der

Zeugin, aber auch des Beschuldigten offenbar geworden. Tatsache bleibe

schlicht und einfach, dass der Beschuldigte nachweislich seine Mitarbeitenden

zu einer falschen Aussage habe anstiften wollen und dass er von diesen

deswegen auch entsprechend deutlich gerügt worden sei. Das habe nichts mit

Informationspolitik zu tun, sondern nur mit der Absicht, sich einer möglichen

strafrechtlichen Sanktion zu entziehen. Auch wenn der Beschuldigte selber

damals das Radarbild noch nicht gesehen habe, so sei er sich bereits beim

Verfassen des Mails bewusst gewesen, dass seine Mitarbeitenden als Zeugen

zu befragen gewesen waren. Massgeblich für die Triage, welche der

Adressaten der E-Mail als Zeugen hätten befragt werden dürfen und welche

nicht, sei das Radarbild. Da es sich beim Lenker einwandfrei um einen Mann

gehandelt habe, sei eine Frau aus der Firma des Beschuldigten als Zeugin

vorgeladen worden. Dies sei denn auch der Grund gewesen, wieso E___

vorgeladen worden sei. Bezüglich den männlichen möglichen Zeugen sei

festzuhalten, dass sowohl F___ wie auch G___ und J___ aufgrund der

Gesichtsform und des Haaransatzes als Lenker hätten ausgeschlossen

werden können. Die dritte Adressatin, H___, sei eine Frau und daher als

mögliche Lenkerin ebenfalls ausgeschieden.

Der Berufungsbeklagte lässt einwenden, die Staatsanwaltschaft unterstelle

der Vorinstanz, ihre Entscheidung ohne Fallkenntnisse gemacht und sich in

abenteuerliche Begründungen verstiegen zu haben. Dies, anstelle die Akten

zu beurteilen und auf den Zeugencharakter der Befragten abzustellen. Die

ganze Prozedur sei auf das rachemässig initiierte Strafverfahren

zurückzuführen, das zwei ehemalige Mitarbeiter der D___ AG, nämlich J___

Seite 21

und G___, gegen den Berufungsbeklagten in die Wege geleitetet hätten. Zu

den Aussagen J___ und G___ sei eindeutig festzuhalten, dass diese ein

feindseliges Verhältnis zum Berufungsbeklagten gehabt hätten. Deren

Zeugenqualität müsse deshalb in Frage gestellt werden, denn diese hätten in

engster Zusammenarbeit die Anzeige gegen den Beschuldigten eingeleitet.

Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder

Vergehen bestimmt hat, wird er nach der Strafandrohung, die auf den Täter

Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Wer jemanden zu einem

Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses

Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit

der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die

strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat

gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das

Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Anstiftung kann im

Versuchsstadium (Art. 22 Abs. 1 StGB) stecken bleiben, weil es dem Anstifter

trotz aller Bemühungen nicht gelingt, im Anzustiftenden einen Tatentschluss

zu wecken (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 12 zu Art. 24 StGB). Ein

vollendeter Versuch der Anstiftung (zu einem Verbrechen) liegt vor, sobald der

Anstifter alles (nach seiner Vorstellung) Notwendige getan hat, um beim Täter

den Tatentschluss hervorzurufen (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB; Forster, in: Basler

Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 57 zu Art. 24 StGB).

Für die Beurteilung relevant ist folgendes:

E-Mail von B___ vom 6. Januar 2010, 17.22 Uhr, an F___, G___ und H___

(act. B 5/5.3):

„Falls mal jemand vom Gericht in Trogen anruft wegen unseren Geschäftsfahrzeugen, dann

sagt bitte, dass sie allen zur Verfügung stehen – auch den temporären.“

E-Mail-Antwort von G___ vom 7. Januar 2010, 07.50 Uhr, an B___ (act. B

5/5.4):

„Falls dies kein Joke ist, solltest du Mitarbeiter nicht unbedingt zum Lügen animieren.“

Zeuge J___ gab in seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft unter

anderem an (act. B 5/3.2):

Seite 22

- Herr B___ verlangte von mir, dass wenn jemand vom Gericht Trogen anrufe, ich aussagen soll, dass der Volvo allen Mitarbeitern, auch den temporären Mitarbeitern zur Verfügung steht. Dies machte ich nicht (S. 2)

F___ erklärte als Zeuge (act. B 5/4.2):

- ich kenne das vorgelegte E-Mail (S. 3) - ich habe dieses auch erhalten. Von B___ (S. 3)

Zeuge G___ gab folgendes zu Protokoll (act. B 5/5/2):

- am selben Tag rief mich dann auch Herr J___ an und teilte mir mit, dass er von Herrn B___ aufgefordert worden sei, wenn jemand von Trogen anrufe, eine entsprechende Aussage zu machen (S. 3).

K___ sagte folgendes aus (act. B 5/6.2):

- ich mag mich an die Anweisung von Hr. B___ betreffend Geschäftswagen nicht mehr

erinnern (S. 3). - ausser seiner Frau habe ich nie jemanden anderen fahren sehen (S. 5)

Das Obergericht kommt aufgrund der vorstehend aufgeführten Aktenlage zum

Schluss, dass der Beschuldigte mit dem Versand der E-Mail vom 6. Januar

2010 alles Notwendige unternommen hat, um als Vorgesetzter drei seiner

Mitarbeiter in Bezug auf die Benutzung des Geschäftsfahrzeuges Volvo zu

einer Falschaussage gegenüber dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden zu

veranlassen. J___ wurde gemäss dessen Aussagen von B___ mündlich dazu

aufgefordert. Da es aber dem Beschuldigten offensichtlich nicht gelang, bei

F___, G___, H___ und J___ einen Tatentschluss zu wecken - die E-Mail-

Antwort von G___ zeigt dies exemplarisch -, liegt lediglich der Versuch einer

Anstiftung zur Falschaussage im Sinne von Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307

StGB vor. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil S. 8-10 denn auch zum Schluss,

dass die E-Mail des Beschuldigten materiell eine Anstiftung zur

Falschaussage bilde. Das Obergericht teilt sodann die dortige Beurteilung

durch die Vorinstanz, dass der Vorsatz des Beschuldigten nicht nur eine

falsche telefonische Auskunft seiner Mitarbeiter, sondern auch Aussagen vor

den Untersuchungsbehörden sowie den Gerichten umfasste. Dies folgt

daraus, dass die E-Mail nach dem Erhalt der Vorladung und der Einvernahme

von E___ als Zeugin versandt wurde, denn zu diesem Zeitpunkt musste der

Beschuldigte mit weiteren Vorladungen seiner Mitarbeiter zu einer

Einvernahme vor dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden rechnen. Was den

Wahrheitsgehalt des Inhaltes des E-Mails des Beschuldigten vom 6. Januar

2010 bzw. dessen Hinweis auf die Information über eine Betriebsusanz

betrifft, kann auf die Ausführungen in vorstehender Erwägung 2.1.2 zu Art.

Seite 23

139 Abs. 2 StPO sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S.

9/10 ihres Urteils verwiesen werden.

Ausschlaggebend ist nun, ob die drei E-Mail-Adressaten vom Verhöramt als

Zeugen, wie dies bei E___ der Fall war, oder als Auskunftspersonen befragt

worden wären. Die Vorinstanz verneint eine Strafbarkeit des Beschuldigten,

indem sie zu dessen Gunsten davon ausgeht, dass die drei E-Mail-Empfänger

lediglich als Auskunftspersonen befragt worden wären und der Beschuldigte

sich daher bezüglich der Wahrheitspflicht dieser Personen in einem

Subsumptionsirrtum befunden habe bzw. ein strafloses Putativdelikt vorliege.

Art. 307 StGB ist ein Sonderdelikt, das primär nur von Personen begangen

werden kann, denen die entsprechende Stellung (Zeuge usw.) in einem

Verfahren zukommt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 7 zu Art. 307 StGB). Fehlt es an

der Zeugeneigenschaft, kann der objektive Tatbestand von Art. 307 StGB

nicht erfüllt sein (BGE 92 IV 207; BGE 98 IV 214) und handelt es sich auch

nicht um versuchte Tatbegehung, sondern der Täter bleibt straflos (Urteil des

Bundesstrafgerichts SK.2007.18 vom 16. September 2008 E. 3.4.1b, mit

zahlreichen Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung sowie mit dem

Hinweis darauf, dass die Praxis des Bundesgerichts bezüglich der Straffolgen

bei Fehlen der Zeugeneigenschaft nicht einheitlich ist). Hingegen kann

derjenige, dem die Sondereigenschaft fehlt, zum Sonderdelikt anstiften

(Forster, a.a.O., N. 32 zu Vor Art. 24 StGB). Nach dem Prinzip der limitierten

Akzessorietät (BGE 115 IV 230 E. 2) hängt die Strafbarkeit des Anstifters

davon ab, dass die Haupttat tatbestandsmässig ist (Urteil des

Bundesstrafgerichts SK.2007.18 vom 16. September 2008 E. 3.4.1b). Für

Sonderpflichten, welche die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, gilt

folgende Regelung: Auch der Anstifter, den keine solche Sonderpflicht trifft,

unterliegt zwar der Strafdrohung des Sonderdelikts, er geniesst jedoch

obligatorische Strafmilderung nach Art. 48a StGB (Forster, a.a.O., N. 1 zu Art.

26 StGB).

Hätten die drei E-Mail-Empfänger (und J___) als Zeugen oder als

Auskunftspersonen einvernommen werden müssen (siehe Delnon/Rüdy,

a.a.O., N. 10 zu 307 StGB; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 ff. zu

Art. 307 STGB)?

Seite 24

Die Definition einer Zeugin, eines Zeugen lautet gemäss Art. 162 StPO wie

folgt: „Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht

beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und

nicht Auskunftsperson ist.“ Als Zeuge wird einvernommen, wenn keine

Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die betreffende Person an dem im

Strafverfahren abzuklärenden Geschehen in strafrechtlich relevanter Weise

beteiligt war. Als Zeuge kommt somit nur in Frage, wer nicht Beschuldigter

nach Art. 111 Abs. 1 StPO, also nicht verdächtig ist (Schmid,

Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 162 StPO). Können gewisse vorhandene

Verdachtsgründe nicht ausgeräumt werden, ist die betreffende Person als

Auskunftsperson zu vernehmen (Schmid, Praxiskommentar N. 2 zu 162

StPO).

Die Auskunftsperson wird in Art. 178 lit. d StPO wie folgt definiert: „Als

Auskunftsperson wird einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als

Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder

einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen

werden kann.“

Das Obergericht gelangt zum Schluss, dass zumindest eine der drei

Adressaten der E-Mail vom 6. Januar 2010, nämlich H___, vom damaligen

Verhörrichter mit Sicherheit als Zeugin einvernommen worden wäre. Auf allen

Radarfotos (act. B 18/5+5.2+6; B 2/2) ist zweifelsfrei erkennbar, dass es sich

beim Lenker um einen Mann handelt. Aufgrund dessen musste für die

Untersuchungsbehörde feststehen, dass H___ von vorneherein als mögliche

Beschuldigte im Sinne von Art. 111 Abs. 1 StPO ausser Betracht fiel. Die

Staatsanwaltschaft räumt denn auch ein, dass sie genau aus diesem Grunde

zunächst E___ vorgeladen hatte. Folglich kann dahingestellt bleiben, ob J___,

F___, G___ und K___ als Zeugen oder Auskunftspersonen hätten befragt

werden müssen. Zumindest bezüglich H___ hat der Beschuldigte den

objektiven Tabestand der versuchten Anstiftung zur Falschaussage gemäss

Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB erfüllt.

2.2.2 Subjektiver Tatbestand

Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen

Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz des

Anstifters muss auch das Tatbestandsmerkmal umfassen, dass der

Angestiftete nicht als Angeschuldigter, sondern als Zeuge befragt werde (BGE

Seite 25

98 IV 212 E. 2c; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 6 zu Art. 24 StGB). Ein

Anstifter zu einer Falschaussage muss wissen oder damit rechnen, dass der

Angestiftete als Zeuge aussagen wird, was besonders wichtig ist bei

Anstiftungsversuch (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N. 18 zu Art. 307 StGB).

Das Obergericht ist der Ansicht, dass der Beschuldigte aufgrund dessen, dass

E___ vom Verhöramt als Zeugin vorgeladen und als solche befragt wurde, bei

der Abfassung des Inhalts der E-Mail vom 6. Januar 2010 wissen oder

zumindest damit rechnen musste, dass weitere Mitarbeiter und

Mitarbeiterinnen, insbesondere H___, als Zeugen bzw. Zeugin einvernommen

werden könnten. Der Vorsatz des Beschuldigten richtete sich also auch auf

dieses Tatbestandselement. In der Folge kam es bei der vom Beschuldigten

angestifteten Person dann nicht zu einer Vorladung/Einvernahme, weshalb

bezüglich H___ lediglich eine versuchte Anstiftung zur Falschaussage vorliegt.

2.2.3 Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich B___ der versuchten Anstiftung

von H___ zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB

schuldig gemacht hat.

3. Strafzumessung

3.1 Strafmass

Die Staatsanwaltschaft bringt an Schranken vor, aufgrund der gesamten Umstände

erscheine eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00 sowie eine

Busse von CHF 8‘000.00 als angemessen. Das Gericht misst die Strafe nach dem

Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen

Verhältnissen sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen

und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren

und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden (Art. 47 StGB). Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des

Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht

Seite 26

obliegt, milder bestraft (Art. 26 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht

an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Das Gericht kann auf eine andere als

die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und

Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch

eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und

erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass

der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Strafandrohung im hier

anwendbaren Art. 307 Abs. 1 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe

höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem

Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall hat der

Beschuldigte und Vorgesetzte eine Mitarbeiterin mit falschen Informationen dazu

angestiftet, bezüglich Benützung eines Geschäftsautos vor dem Verhöramt

Appenzell Ausserrhoden falsch auszusagen sowie mindestens bezüglich einer

weiteren Mitarbeiterin mittels E-Mail den Versuch dazu unternommen. Der

Beschuldigte hat bewusst Vorkehrungen getroffen, um mit falschen Angaben die

gegen ihn laufenden Ermittlungen in einem Verfahren betreffend

Geschwindigkeitsüberschreitung zu beeinflussen. Erst durch die Aussagen eines

seiner Mitarbeiter wurden seine Machenschaften publik. Unter Berücksichtigung

dieser Umstände erachtet das Obergericht das Verschulden von B___ als leicht bis

mittelschwer. In Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens erachtet das

Obergericht bezüglich des vollendeten Deliktes eine Geldstrafe von 130

Tagessätzen sowie bezüglich der versuchten Anstiftung eine solche von 65

Tagessätzen, als angemessen. In Nachachtung der vorliegend gestützt auf Art. 26

i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB obligatorisch vorzunehmenden Strafmilderung (siehe

auch S. 24 ff.) ist eine Reduktion auf 180 Tagessätze angebracht.

Sodann ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Dieser bestimmt sich nach

den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des

Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen

Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34

Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte bezifferte im erstinstanzlichen Verfahren sein

monatliches Nettoeinkommen mit CHF 11‘633.00 (inkl. 13. Monatslohn und Spesen/

Trinkgelder; act. B 5/14). Vor Obergericht gab er an, dass sich an diesen Zahlen

mehr oder weniger nichts verändert hat (act. B 23, S. 2). Auch das Nettoeinkommen

seiner Partnerin (act. B 5/14) mit CHF 3‘241.00 (inkl. 13. Monatslohn und Spesen/

Seite 27

Trinkgelder) sowie die Hypothekar- und Geschäftsschulden mit CHF 1‘091‘380.00

(act. B 5/14) seien gleich geblieben (act. B 23, S. 2). Auszugehen ist also von einem

monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 11‘500.00. Davon ist ein

Pauschalabzug für Krankenkasse, Steuern etc. zwischen 20 – 30 % zu machen,

welcher hier auf Fr. 2‘300.00 (20 %) festgesetzt wird. Der Unterstützungsabzug für

die Ehepartnerin entfällt, da die Lebenspartnerin des Beschuldigten ebenfalls

erwerbstätig ist. Hingegen sind für die beiden Kinder, welche mit ihm und seiner

Lebenspartnerin im selben Haushalt leben (act. B 23, S. 2), ein Abzug von 15 % (1.

Kind) sowie von 12,5 % (2. Kind) vorzunehmen, was von CHF 9‘200.00

(CHF 11‘500.00 ./. CHF 2‘300.00) CHF 1‘380.00 und CHF 1‘150.00 ausmacht. Es

verbleibt ein massgebliches Einkommen von Fr. 6‘670.00, welches geteilt durch

30 Tage einen Tagessatz von gerundet CHF 220.00 ergibt. Demzufolge ist der

Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00 zu verurteilen.

3.2 Bedingte/unbedingte Strafe

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Spricht das

Gericht die Strafe ganz oder teilweise bedingt aus, so bestimmt es dem Verurteilten

eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die günstige

Prognose wird vermutet. Angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (act.

B 5/1.P1+2) kann ihm grundsätzliche eine günstige Prognose gestellt werden. Die

Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von

2 Jahren. Indessen hält es das Gericht angesichts der nicht unerheblichen

kriminellen Energie, welche der Beschuldigte als Vorgesetzter auf dem Rücken

einiger seiner Mitarbeiter gegenüber den Untersuchungsbehörden an den Tag legte,

als angezeigt, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB die bedingt ausgesprochene

Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden. Die Strafenkombination darf

nicht zu einer Strafenerhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen

(Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB, Kommentar, 19. Aufl.

2013, N. 27 zu Art. 42 StGB). Der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesamten

Strafe darf sich maximal auf einen Fünftel belaufen (Hug, a.a.O., N. 27 zu Art. 42

StGB). Vor erster Instanz hat nun die Staatsanwaltschaft einen Bussenbetrag von

Seite 28

CHF 5‘000.00 gefordert, an Schranken hat sie diesen Betrag auf CHF 8‘000.00

erhöht. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat sich zu dieser Erhöhung nicht

geäussert. Darauf hinzuweisen ist, dass dieses Vorgehen nicht unter das in Art. 391

Abs. 2 StPO festgeschriebene Verbot der reformatio in peius fällt, da ja der

Beschuldigte selbst kein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid

ergriffen hat. Dem Obergericht erscheint unter Berücksichtigung der Umstände eine

Busse in der Höhe von CHF 8‘000.00 als angemessen.

Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat der Richter im Urteil

eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten

auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat es in seinem Urteil

6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 7.3, als sachgerecht erachtet, bei

Verbindungsbussen im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB die Tagessatzhöhe als

Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse

durch jene dividiert wird. Demnach ist der Bussenbetrag von CHF 8‘000.00 durch

den in vorstehender Erw. 3.1 errechneten Tagessatz von CHF 220.00 zu teilen, so

dass eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen resultiert.

4. Fazit

In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist zusammenfassend festzuhalten,

dass B___ wegen Anstiftung zur Falschaussage sowie des Versuchs dazu mit einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00 sowie einer Busse von CHF 8‘000.00 zu

bestrafen ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2

Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem

Nichtbezahlen der Busse beträgt 36 Tage.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz

selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da die Berufung der

Staatsanwaltschaft gutgeheissen wurde und der Berufungsbeklagte somit

vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm die erst- und zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten aufzerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF

2‘500.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3)

Seite 29

5.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten

sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429–434

StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für

eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, N. 1

zu Art. 429 StPO). B___ hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen

Verfahren eine Entschädigung zugut.

Die Staatsanwaltschaft macht an Schranken für die Vertretung der Anklage vor

Gericht Kosten von CHF 400.00 geltend. Hierbei handelt es sich um eine

„verdeckte“ Parteientschädigung. In den Bestimmungen von Art. 429 bis 436 StPO,

welche die Entschädigung sowie die Genugtuung regeln, sind lediglich Ansprüche

der beschuldigten Person sowie der Privatklägerschaft und Dritten vorgesehen.

Auch in Art. 422 StPO, welcher die Verfahrenskosten definiert, findet sich keine

Bestimmung zu Vertretungskosten von Staatsanwälten. Das Begehren der

Staatsanwaltschaft ist daher mangels gesetzlicher Grundlage abzulehnen.

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In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht : 1. Der Beschuldigte B___ wird schuldig gesprochen

- der Anstiftung zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 StGB (Tatzeit: 22. Dezember 2009 bis 6. Januar 2010) sowie der

- versuchten Anstiftung zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB (Tatzeit: 6. Januar 2010).

2. a) B___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à je CHF 220.00

sowie zu einer Busse von CHF 8‘000.00 (Art. 26, 34, 47, 48a und 49 StGB).

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen (Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 StGB).

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 300.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘250.00 insgesamt,

werden dem Beschuldigten B___ auferlegt.

4. Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.

5. Rechtsmittel: Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieses Urteils die

Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78-81 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG).

6. Zustellung am 5. September 2016 an:

- die Staatsanwaltschaft (U 11 16) - den Berufungsbeklagten über seinen Verteidiger - die Vorinstanz (ES1 15 1)

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin:

W. Kobler B. Widmer

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