Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Die vom Berufungsbeklagten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 21. April 2017 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (6B_1178/2016)
Sachverhalt
A. Übersicht
Am 13. Oktober 2009 wurde in Gais mit dem auf die Firma „D___ AG“ eingelösten PW
Volvo SG XXXXX eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen (Verfahren Nr. SV 09
1258 als act. B 18; B 2/1-3). Verwaltungsratspräsident und Mitglied der Geschäftsleitung
der genannten Fahrzeughalterin ist B___ (act. B 2/1). Am 22. Dezember 2009 wurde
E___, damals Angestellte bei der D___ AG, vom Verhöramt Appenzell Ausserrhoden (seit
1. Januar 2011: Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden) betreffend dieser
Geschwindigkeitsüberschreitung als Zeugin zur Einvernahme nach Trogen vorgeladen
(act. B 5/2.2). Die Einvernahme fand am 6. Januar 2010, 16.00 Uhr, in Trogen statt (act. B
5/2.3 und B 18/9). Gleichentags, am 6. Januar 2010, 17.22 Uhr, versandte B___ an die
Mitarbeiter F___, G___ und H___ eine E-Mail mit folgendem Wortlaut (act. B 5/5.3): „Falls
mal jemand vom Gericht in Trogen anruft wegen unseren Geschäftsfahrzeugen, dann
sagt bitte, dass sie allen zur Verfügung stehen – auch den temporären.“ Anderntags am
7. Januar 2010 gab G___ B___ folgende Rückantwort (act. B 5/5.4): „Falls dies kein Joke
ist, solltest du Mitarbeiter nicht unbedingt zum Lügen animieren.“
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B. Prozessgeschichte
Am 4. Januar 2011 sprach J___, ebenfalls Mitarbeiter bei der D___ AG, bei der
Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vor und informierte diese über ein falsches
Zeugnis, welches E___ abgelegt haben soll (act. B 5/3.2, S. 3 oben). Mit Verfügungen
vom 19. Januar 2011 wurde gegen B___ eine Strafuntersuchung wegen Anstiftung zum
falschen Zeugnis (U 11 16; act. B 5/1.1) bzw. gegen E___ wegen falschem Zeugnis (U 11
16; act. B 5/2.1) eröffnet. J___ wurde am 27. Januar 2011 als Zeuge im Strafverfahren
gegen E___ und B___ durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. B 5/3.2). Ferner
wurden F___ (act. B 5/4.2), G___ (act. B 5/5.2) und K___ (act. B 5/6.2) als Zeugen
befragt. Mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2013 wurde E___ wegen falschem Zeugnis
rechtskräftig verurteilt (act. B 5/2.11+15). Ebenfalls mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2013
wurde B___ wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis verurteilt (act. B 5/1.9). B___ liess
über seinen Verteidiger RA C___ am 17. Oktober 2013 fristgerecht Einsprache erheben
(act. B 5/1.10). Am 17. Dezember 2013 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl
gegen B___ als Anklageschrift an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (act. B 5/7
und B 6/7). Mit Verfügung vom 5. März 2014 (ES1 13 11) hob der Einzelrichter des
Kantonsgerichts den Strafbefehl gegen B___ vom 15. Oktober 2013 auf und wies die
Akten zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück
(act. B 5/8 und B 6/9). Das Verfahren SV 09 1258 in Sachen Staat gegen unbekannte
Täterschaft betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung vom 13. Oktober 2009 wurde mit
Verfügung vom 21. Januar 2014 eingestellt und erwuchs in Rechtskraft (act. B 18/10). Am
28. Oktober 2014 nahm die Staatsanwaltschaft wegen einer möglichen weiteren
Einvernahme telefonisch Kontakt zu E___ auf. Diese erklärte, dass sie alles gesagt habe,
was sie wisse. Aufgrund der vergangenen Zeit seit dem angeblichen Delikt könne sie sich
an nichts erinnern, was sie noch nicht gesagt habe (act. B 5/9). Mit Anklageschrift und
Schlussbericht vom 5. Januar 2015 erhob die Staatsanwaltschaft gegen B___ erneut
Anklage wegen Anstiftung zur Falschaussage (act. B 5/10 und B 5/11). Die
Hauptverhandlung fand am 2. April 2015 in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seines
Verteidigers statt. Die Staatsanwaltschaft war an Schranken nicht vertreten (act. B 5/16).
Das Urteil wurde gleichentags gefällt und dem Beschuldigten mündlich eröffnet (act. B
5/16, S. 3). Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde gleichentags versandt (act. B 5/18) und
konnte beiden Parteien am 7. April 2015 (act. B 5/19 und B 5/20) zugestellt werden. Mit
Schreiben vom 8. April 2015 meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig die Berufung an
(act. B 5/21).
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C. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 2. April 2015 (ES1 15 1) wurde
B___ freigesprochen von der Anklage der Anstiftung zur Falschaussage gemäss Art. 24
Abs. 1 i.V.m. Art. 307 StGB sowie der versuchten Anstiftung zur Falschaussage gemäss
Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB. Die Verfahrenskosten von total CHF 750.00 wurden
auf die Staatskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung von CHF
3‘800.00 (inkl. MWSt) für die Kosten seiner Verteidigung aus der Staatskasse
zugesprochen.
Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird
verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.
D. Schriftenwechsel
a) Gegen das Urteil vom 2. April 2015, dessen Zustellung an die Staatsanwaltschaft in
begründeter Ausfertigung am 1. Juli 2015 (act. B 5/24) erfolgt war, reichte diese mit
Eingabe vom 16. Juli 2015 (act. B 1) fristgemäss die Berufungserklärung ein.
b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 24. Juli 2015 wurde dem
Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten
Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen
(act. B 4). Am 24. August 2015 reichte RA C___ eine Stellungnahme ein, welche
unter anderem den Antrag enthielt, dass auf die Berufungserklärung der
Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2015 nicht einzutreten sei (act. B 7). Mit Verfügung
vom 27. August 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, dazu
Stellung zu nehmen (act. B 8), wovon diese keinen Gebrauch machte. Die 1.
Abteilung des Obergerichts behandelte an ihrer Sitzung vom 24. November 2015
den Antrag von RA C___ und beschloss, auf die Berufung einzutreten.
c) Am 14. Januar 2016 wurden die Parteien zur mündlichen Hauptverhandlung
vorgeladen. In der Vorladung wurden die Parteien in Ziff. 1 darüber informiert, dass
auf die Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten wird (act. B 12/1-3).
d) Am 27. Januar 2016 wurden von der Staatsanwaltschaft die Verfahrens-Akten Nr.
SV 09 1258 angefordert (act. B 14 und B 18).
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e) Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass anlässlich
der mündlichen Hauptverhandlung E___ als Zeugin befragt werde (act. B 16).
Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - e vorstehend
angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
Erwägungen des Gerichts
1. Formelles
1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Zur örtlichen Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Gerichte ist darauf
hinzuweisen, dass sich beim Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB
die Anknüpfung an den Ort des abgelegten Zeugnisses richtet (Baumgartner, Die
Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., 2014, S. 141). Ort der Anstiftung ist nach
h. L. der Ort der Haupttat (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 24 StGB).
Für die Vermutung des Einzelrichters des Kantonsgerichts, dass die dem Beschuldigten
vorgeworfenen Anstiftungen zur Falschaussage und des Versuchs dazu wohl an dessen
Arbeitsplatz und somit in L___ begangen wurden, spricht einiges (vgl. vorinstanzliche
Erwägung 1.1). Wie angeführt, ist jedoch für die örtliche Zuständigkeit einzig relevant,
dass die Falschaussage von E___ in Trogen vor dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden
gemacht wurde. Folglich sind die appenzell-ausserrhodischen Gerichte örtlich zuständig
und gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO auch für die Beurteilung des Vorwurfs der
versuchten Anstiftung, welcher mit einer weniger schweren Strafe als die vollendete
Anstiftung bedroht ist.
Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die Art. 26 und 27 des am
1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (bGS 145.31)
hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in
der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters
(letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des
Zwangsmassnahmerechts).
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1.2 Nichteintretensantrag des Berufungsbeklagten
1.2.1 Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 wurde RA C___ die 20-tägige gesetzliche
Frist zur Einreichung eines Nichteintretensantrages angesetzt (act. B 4). Der
Eingabe von RA C___ vom 24. August 2015, worin Nichteintreten auf die
Berufungsklärung der Staatsanwaltschaft beantragt wird, kann auf S. 2
entnommen werden (act. B 7), dass dieser die Verfügung am 3. August 2015
entgegen genommen hat. Somit erfolgte der Antrag fristgemäss und darauf ist
einzutreten.
1.2.2 Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, Nichteintreten auf die Berufung sei
gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO geboten, weil es die Staatsanwaltschaft
trotz zwei seriellen Versuchen nicht geschafft habe, eine dem
Anklagegrundsatz genügende Anklage zu formulieren. Im Vergleich der
ursprünglich von der Vorinstanz aufgehobenen Anklage mit der Anklage
gemäss Berufung sei festzuhalten, dass diese inhaltlich und materiell keine
wesentlichen Unterschiede aufweise. Somit werde im Falle einer Anklage im
Sinne der Berufungsschrift auch eine Aufhebung der Anklage wegen erneuter
Verletzung des Anklagegrundsatzes erforderlich.
Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die
Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend
macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse
vor (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Lit. c nimmt Bezug auf die fehlenden
Prozessvoraussetzungen bzw. vorhandene Prozesshindernisse. In diesem
Zusammenhang sind der Rückzug des Strafantrages nach Art. 33 Abs. 1
StGB, die Verjährung nach Art. 97 und 109 StGB und der Grundsatz „ne bis in
idem“ zu nennen, nicht aber das Opportunitätsprinzip nach Art. 8 StGB
(Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 403 StPO;
Eugster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, N. 5 zu Art. 403 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1558). Aus den zitierten Literaturstellen
geht klar hervor, dass eine allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht
von den Prozessvoraussetzungen oder –hindernissen im Sinne von Art. 403
Abs. 1 lit. c StPO erfasst wird, weshalb ein Nichteintreten gestützt auf dieses
Vorbringen nicht möglich ist. Im Übrigen zitiert RA C___ in Ziff. 10, S. 5 ff.
seiner Eingabe die einschlägige Lehre zu Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO korrekt.
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Aus der dort angeführten Literatur ergibt sich jedoch ebenfalls nichts, welches
die Auffassung des Berufungsbeklagten zu stützen vermöchte. Ob das
Anklageprinzip verletzt wurde, wird im Rahmen der materiellen Beurteilung zu
klären sein (siehe Erwägung 2.1.1).
1.2.3 Der Berufungsbeklagte lässt rügen, die in der Berufungsbegründung
gezogenen Schlüsse seien nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon habe die
Staatsanwaltschaft teilweise Aussagen einfach als erwiesen angenommen,
obwohl dem Berufungsbeklagten nicht die verlangte Akteneinsicht oder die
Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Dass die
Berufungsklägerin weitere Fotos der Mitarbeiter der Arbeitgeberin des
Berufungsbeklagten ins Recht lege, sei unzulässig, weil diese Noven
darstellen würden. Vorliegend seien weder Form noch Inhalt eines
Strafverfahrens oder einer Berufung erfüllt, die ansonsten an eine Anklage
oder Berufung gestellt würden, weshalb diese unzulässig seien.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist ohne weiteres klar, dass diese
Rügen des Berufungsbeklagten keine Nichteintretensgründe im Sinne von Art.
403 Abs. 1 lit. c StPO darstellen, insbesondere nicht die materielle Kritik an
der Argumentation der Staatsanwaltschaft, welche im Rahmen der
Beweiswürdigung zu behandeln sein wird. Die Vorbringen betreffend
Akteneinsicht und Noven sind prozessualer Natur und werden in den
nachfolgenden Erwägungen 1.4.4 (Akteneinsicht) bzw. 1.3 (Noven) behandelt.
1.2.4 Sodann bringt der Berufungsbeklagte vor, die Akten betreffend E___ seien
einfach in das Strafverfahren gegen ihn übernommen worden und es sei
geschlossen worden, dass zufolge Rechtskraft des Strafbefehls der
Berufungsbeklagte auch schuldig sei. Diese Akten seien nicht oder nicht
rechtzeitig zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Parteirechte geöffnet
worden. Einer Konfrontationseinvernahme seien J___ und G___ nicht
unterzogen worden und deren beantragten Einvernahmen seien ohne
rechtlich nachvollziehbaren Grund unterblieben. Die Parteirechte des
Berufungsbeklagten seien unzulässig beschnitten und unheilbare
Verfahrensmängel gesetzt worden. Im Ergebnis seien weder die Beweismittel
im Sinne der aktenkundigen Beweisanträge ergänzt noch die Anklageschriften
wesentlich angepasst worden, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten
werden könne.
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Unter Hinweis auf die rechtlichen Ausführungen in vorstehender Erwägung
1.2.2 ist offensichtlich, dass diese Vorwürfe, sofern nicht inhaltlicher Natur,
nichts mit den in Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO vorgesehenen
Prozessvoraussetzungen oder –hindernissen zu tun haben, sondern
Verfahrensrechte betreffen. Ob letztere im Verfahren gegen den
Berufungsbeklagten verletzt worden sind, wird in nachfolgender Erwägung 1.4
zu beurteilen sein.
1.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Berufungsbeklagten
vorgebrachten Rügen allesamt nicht unter Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO fallen.
Teils sind sie materiell-rechtlicher Natur, teils sind es andere prozessuale
Vorbringen. Gründe für ein Nichteintreten im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c
StPO sind jedenfalls keine ersichtlich.
1.2.6 Tritt das Gericht auf die Berufung ein (weil es z. B. einen
Nichteintretensentscheid ablehnt oder über diesen erst mit dem Urteil befinden
will), ist dieser Entscheid den Parteien in geeigneter Form zu eröffnen (vgl.
Art. 80 Abs. 3 und 84 Abs. 5 StPO). Eine Begründung ist in diesem Zeitpunkt
nicht erforderlich, jedenfalls dann nicht, wenn das Berufungsverfahren ohnehin
seinen Fortgang findet (Hug/Scheidegger, a.a.O., N. 14 zu Art. 403 StPO;
Eugster, a.a.O., N. 9 zu Art. 403 StPO). Zu empfehlen ist bei Eintreten der
Berufungsinstanz auf die Berufung, den Parteien z. B. zusammen mit der
Vorladung zur Berufungsverhandlung nach Art. 405 StPO das Eintreten
mitzuteilen. Die Begründung ist mit dieser Verfügung nicht zwingend zu
liefern, sie kann im Berufungsurteil nachgeliefert werden (Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 11
zu Art. 403 StPO; Eugster, a.a.O., N. 9 zu Art. 403 StPO).
Wie vorstehend unter Sachverhalt lit. D. c) festgehalten, erfolgte die Mitteilung
an die Parteien, dass das Gericht auf die Berufung eintrete, in der Vorladung
zur Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016. Die Begründung dazu wurde mit
den vorstehenden Ausführungen nachgeliefert.
1.3 Noven
Der Berufungsbeklagte lässt rügen, dass die Berufungsklägerin weitere Fotos der
Mitarbeiter der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten ins Recht lege, sei
unzulässig, weil diese Noven darstellen würden. Diese Beweismittel seien ohnehin
und in diesem Prozessstadium aus den Akten zu entfernen.
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Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten sind in casu neue
Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig. Dies ergibt sich e contrario aus Art.
398 Abs. 4 StPO, worin für Übertretungen eine Beschränkung der Kognition des
Gerichts sowie das Verbot von Noven vorgeschrieben ist. Die Einreichung von
Fotos (act. B 2/1-3) in zweiter Instanz durch die Staatsanwaltschaft ist zulässig, da
vorliegend keine Übertretung zu beurteilen ist, sondern aufgrund der
Strafandrohung von Art. 307 StGB ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB).
1.4 Wahrung der Beschuldigtenrechte
Der Berufungsbeklagte lässt geltend machen, ihm werde mit der erneuten und
überarbeiteten zweiten Anklage bzw. mit der vorliegenden Berufung einmal mehr
verunmöglicht, sich angemessen zur Wehr zu setzen und so seine Parteirechte zu
wahren. Einerseits habe die Staatsanwaltschaft die Abnahme beantragter Beweise
und der Akteneinsicht mit fadenscheiniger Begründung verweigert und andererseits
nach der Aufhebung des ersten Strafbefehls durch die Vorinstanz weder zusätzliche
oder beantragte Beweise abgenommen noch das Vorverfahren erneut durchgeführt,
wie dies das Kantonsgericht angeordnet habe. Ausgenommen sei einzig eine
Aktennotiz, mit der die Staatsanwaltschaft feststelle, dass E___ nicht mehr
einvernommen werden müsse, weil sie keine neuen Aussagen machen könne. Die
Staatsanwaltschaft habe teilweise Aussagen einfach als erwiesen angenommen,
obwohl dem Berufungsbeklagten nicht die verlangte Akteneinsicht oder die
Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Der einfache Beizug von Akten
sei im Strafprozess nur möglich, wenn den Betroffenen das sogenannte rechtliche
Gehör eingeräumt werde. Fehle dieses, sei die Verwendung der entsprechenden
Beweismittel nicht möglich. Die Akten – soweit E___ betreffend – seien von der
Staatsanwaltschaft einfach ins Strafverfahren gegen den Berufungsbeklagten
übernommen worden. Diese Akten seien aber nicht oder nicht rechtzeitig zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Parteirechte geöffnet worden. Einer
Konfrontationseinvernahme seien J___ und G___ nicht unterzogen worden. Dies
trotz gestellter Beweisanträge im Sinne der Eingabe vom 30. August 2013 und der
Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2014. Die Staatsanwaltschaft habe es
unterlassen, den Berufungsbeklagten zu den Einvernahmen von J___ und G___ zu
begrüssen. Die Parteirechte seien unzulässig beschnitten und unheilbare
Verfahrensmängel gesetzt worden.
Die Staatsanwaltschaft wendet ein, entgegen der Behauptungen der Verteidigung
seien die Parteirechte gewahrt worden.
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1.4.1 Einladung des Berufungsbeklagten bzw. dessen Verteidigers zu den Ein- vernahmen von J___ und G___
Wie das Kantonsgericht in seinen Erwägungungen S. 7 ff. zutreffend ausführt,
wurden sämtliche Vorladungen, dies betrifft konkret J___, F___, G___ und
K___, entweder dem Beschuldigten B___ oder dessen Verteidiger RA C___
zugestellt. Namentlich ging die Vorladung vom 20. Januar 2011 von J___ an
B___ (act. B 5/3.1) und diejenige von G___ vom 8. Februar 2011 an RA C___
(act. B 5/5.1). An der Einvernahme von J___ nahm RA C___ persönlich teil
(act. B 5/3.2). Auch die Vorladung von E___ auf den 6. Januar 2010 (act.
B5/2.2) ging an RA C___. Art. 147 StPO, welcher allgemein die
Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebungen regelt, ist daher nicht
verletzt.
1.4.2 Verweigerung der Abnahme von Beweisen
RA C___ hat in seiner Eingabe vom 30. August 2013 an die
Staatsanwaltschaft den Beweisantrag gestellt, G___ und J___ zu ihrer
Beziehung zu B___ und zueinander zu befragen (act. B 5/1.8, wiederholt in
act. B 5/1.14). An der Einvernahme von J___ am 27. Januar 2011, an welcher
RA C___ anwesend war, wurde das Verhältnis des Zeugen zum
Beschuldigten sowohl von StA A___ als auch von RA C___ thematisiert (act.
B5/3.2, S. 2 und 4 ff.). RA C___ stellte zudem dem Zeugen die Frage nach
dessen Beziehung zu G___ (act. B 5/3.2, S. 5). Umgekehrt wurde auch G___
in dessen Einvernahme vom Staatsanwalt nach seiner Beziehung zum
Beschuldigten und auch zum Zeugen J___ befragt (act. B 5/5.2, S. 2 ff.).
Demzufolge ist die Art der Beziehung von J___ und G___ zum Beschuldigten
und gegenseitig rechtsgenügend bewiesen (vgl. Gless, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 139 StPO).
Die Partizipationsrechte des Beschuldigten wurden in beiden Fällen gewährt,
zumal es RA C___ frei gestanden wäre, auch an der Einvernahme von G___
teilzunehmen und eigene Fragen an den Zeugen zu richten. Anzufügen ist,
dass kein Anspruch auf eine mehrfache Befragung ein und desselben Zeugen
besteht (Wohlers, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 3 StPO).
Hinzu kommt, dass auch RA C___ nicht geltend macht, dass das Urteil des
Einzelrichters des Kantonsgerichtes aufgrund der nicht in seinem Sinn
durchgeführten Befragung der beiden Zeugen fehlerhaft sein soll. Ein Grund
Seite 11
für die Wiederholung der Einvernahmen von J___ und G___ ist also auch
unter diesem Aspekt nicht ersichtlich.
1.4.3 Verweigerung der Durchführung einer Konfronta tionseinvernahme
Gemäss den Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 24. August 2015 zur
Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (act. B 7, S. 6 ff.) bzw. seiner
Eingabe vom 30. August 2013 (act. B 5/1.8) meint RA C___ wohl nicht eine
Gegenüberstellung von Personen im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StPO, sondern
die nochmalige Befragung der Zeugen J___ und G___ zu den von ihm in
seiner Eingabe vom 30. August 2013 aufgeworfenen Fragen. Eine nochmalige
Befragung ist jedoch aus den in vorstehender Erwägung 1.4.2 aufgeführten
Gründen abzulehnen.
1.4.4 Verweigerung Akteneinsicht
Der Berufungsbeklagte lässt der Berufungsklägerin vorwerfen, sie habe ihm
die Akteneinsicht mit einer fadenscheinigen Begründung verweigert. Wann
dies konkret der Fall gewesen sein soll, wird nicht erwähnt. Gemäss Art. 3
Abs. 2 lit. c StPO haben die Strafbehörden das Gebot, den
Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren, zu beachten. Art. 3
Abs. 2 lit. c. StPO umfasst auch das Recht auf Akteneinsicht (Wohlers, a.a.O.,
N. 42 zu Art. 3 StPO). Dem Verteidiger des Beschuldigten wurde
Akteneinsicht gewährt für die Verfahrensakten Nr. U 11 16 (von ihm an die
Staatsanwaltschaft retourniert am 10. Juli 2013, act. B 5/1.6), für die
Verfahrensakten ES1 15 1 (von ihm an den Einzelrichter des Kantonsgerichts
retourniert am 19. Februar 2015, act. B 5/13) sowie vor Obergericht für die
Verfahrensakten Nr. SV 09 1258 (act. B 19 und 18). Demzufolge wurde dem
Beschuldigten vollumfängliche Akteneinsicht gewährt, eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
1.4.5 Aktenbeizug
Der Berufungsbeklagte rügt, dass die Akten betreffend E___ einfach ins
Strafverfahren gegen ihn übernommen worden seien, ohne dass das
rechtliche Gehör gewährt worden wäre.
Art. 194 Abs. 1 StPO: „Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten
anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die
Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.“ Beigezogen werden
können (bestehende) Akten konnexer – früherer oder paralleler – Straf-, Zivil-
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oder Verwaltungsverfahren (Bürgisser, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 194 StPO; Schmid,
Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 194 StPO). Vorliegend erfolgten alle
Einvernahmen unter derselben Verfahrens Nr. U 11 16 (entweder als
Beschuldigter oder als Zeugen). Das Verfahren Nr. U 11 16 betraf gemäss
interner Fallführung der Staatsanwaltschaft E___, für das Verfahren gegen
B___ wurde formell die Nummer U 11 17 eröffnet. Akten wurden aber nur
unter der Nummer U 11 16 geführt und zwar betreffend E___ und B___. Es
gibt also keine weiteren Akten in Sachen E___. RA C___ hatte Einsicht in alle
Akten des Verfahrens U 11 16. Somit wurde das rechtliche Gehör des
Beschuldigten zufolge Nichtgewährung der Akteneinsicht nicht verletzt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechte des Beschuldigten nicht
verletzt worden sind.
2. Materielles
2.1 Anstiftung zur Falschaussage (Art. 24 Abs. 1 i. V.m. Art. 307 StGB)
2.1.1 Anklagegrundsatz
Der Berufungsbeklagte lässt rügen, auch im zweiten Versuch habe es die
Berufungsklägerin nicht geschafft, den zur Anklage bestimmten
Lebenssachverhalt klar zu umschreiben und in Worte zu fassen. Es bleibe
schleierhaft, was genau, ausser einem Schuldspruch, die Berufungsklägerin
mit der Berufung beim befassten kantonalen Obergericht zur Anklage bringen
möchte. Es bleibe auch nach der zweiten Anklage unklar, welchen Tatbestand
die Berufungsklägerin beurteilt haben möchte. Im zweiten Wurf der neuen
Anklage habe es die Staatsanwaltschaft geschafft, ohne neue und zusätzliche
Beweise den gleichen Sachverhalt zur Anklage zu bringen, ohne dass eine
klare und rechtskonforme Umschreibung des angeklagten Sachverhalts
geliefert worden wäre.
Wie vorstehend in der Prozessgeschichte (lit. B) aufgeführt, überwies die
Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2013 den Strafbefehl gegen B___ als
Anklageschrift an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (act. B 5/7 und
B 6/7). Mit Verfügung vom 5. März 2014 (ES1 13 11) hob der Einzelrichter des
Kantonsgerichts den Strafbefehl gegen B___ vom 15. Oktober 2013 auf und
wies die Akten zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die
Seite 13
Staatsanwaltschaft zurück (act. B 5/8 und B 6/9). Mit Anklageschrift und
Schlussbericht vom 5. Januar 2015 erhob die Staatsanwaltschaft erneut
Anklage wegen Anstiftung zur Falschaussage (act. B 5/10 und B 5/11).
Der Anklagegrundsatz wird in Art. 9 StPO festgehalten. Nach dem aus Art. 29
Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b
EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der
Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion;
Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Beschuldigten sowie die
ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben,
dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend
konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz
der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind im Übrigen
namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand
gehören (Urteile des Bundesgerichts 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E.
2.3; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die Anforderungen an die
Anklageschrift werden in Art. 325 StPO konkretisiert. Danach hat die
Anklageschrift u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person
vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen
der Tatausführung zu bezeichnen. Weil das Gericht an den in der Anklage
umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), kann es
diesen nicht anhand der Akten selbst bestimmen (Urteil des Bundesgerichts
6B_626/2014 vom 16. Dezember 2014, in: SJZ 111 (2015) Nr. 10). Der
Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).
Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen
Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 1 und 2 StPO). Die möglichen
Rügegründe sind in Abs. 3 von Art. 398 StPO aufgeführt. Auf die
Ausführungen des Verteidigers zur behaupteten Verletzung des
Anklageprinzips ist nicht näher einzugehen, da sie sich in keiner Weise mit
den Erwägungen im Urteil der Vorinstanz auseinandersetzen. Vielmehr
werden – losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen - pauschale
Vorwürfe an die Adresse der Staatsanwaltschaft erhoben, ohne Bezug darauf
zu nehmen, wie und wo sich die behaupteten Mängel der Anklageschrift auf
das angefochtene Urteil ausgewirkt hätten.
Seite 14
2.1.2 Objektiver Tatbestand
Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Einzelrichter des Kantonsgerichts
komme zum Schluss, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der
Falschaussage von E___ und einer allfälligen Anstiftung bestehe. Zudem
habe der Einzelrichter des Kantonsgerichts ausgeführt, dass E___ nie zu
einer allfälligen Anstiftung befragt worden sei. Da sie immer in Abrede gestellt
hätte, eine Falschaussage gemacht zu haben, sei diese Fragestellung auch
nie relevant geworden. Relevant seien aber die Aussagen der weiteren
Zeugen, das vom Beschuldigten versandte E-Mail und die Tatsache, dass der
Beschuldigte zugegeben habe, sowohl im Vorfeld wie auch nach der erfolgten
Zeugenaussage von E___ mit ihr über diese Einvernahme gesprochen zu
haben (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.3). Die Zeugenaussagen würden
eindeutig belegen, dass der Beschuldigte einzelne Personen nicht nur mit
einem E-Mail (6.1.2010), sondern auch im persönlichen Gespräch
aufgefordert habe, nicht die Wahrheit zu sagen. Die Schlussfolgerung des
Einzelrichters des Kantonsgerichtes, dass E___ aus eigenem Antrieb eine
Falschaussage gemacht haben könnte, könne angesichts der gesamten
Umstände schlicht nicht nachvollzogen werden. Es würden keinerlei
vernünftige Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte E___ zur falschen
Aussage angestiftet habe. Die Aussagen der weiteren Beteiligten würden
zeigen, wie hypothetisch und gesucht die Argumentation der Vorinstanz sei.
Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, die ganze Prozedur sei auf das
rachemässig initiierte Strafverfahren zurückzuführen, das zwei ehemalige
Mitarbeiter der D___ AG, nämlich J___ und G___, gegen ihn in die Wege
geleitetet hätten. Zu den Aussagen J___ und G___ sei eindeutig festzuhalten,
dass diese ein feindseliges Verhältnis zum Berufungsbeklagten hätten. Es sei
aus der Rechtskraft des Strafbefehls gegen E___ bzw. deren Akzeptierens
des Strafbefehls geschlossen worden, dass der Berufungsbeklagte auch
schuldig sei. In einer Aktennotiz habe die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass
E___ nicht mehr einvernommen werden müsse, weil sie ohnehin keine neuen
Aussagen machen könne.
Wer in einem gerichtlichen Verfahren unter anderem als Zeuge zur Sache
falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 307 StGB). Nach h. L. fällt auch das Verfahren bei der
Staatsanwaltschaft unter den Begriff des „gerichtlichen Verfahrens“ i.S.v. Art.
307 Abs. 1 StGB (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl.
Seite 15
2013, N. 17 zu Art. 307 StGB). Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem
verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der
Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1
StGB). Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei der Anstiftung muss
zwischen motivierendem Verhalten und Tatentschluss ein Kausal- bzw. ein
Motivationszusammenhang bestehen (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 5 zu
Art. 24 StGB). Erforderlich ist eine psychische, geistige Beeinflussung, eine
unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern, wobei als
Anstiftung jedes motivierende Tun in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts
6B_465/2010 vom 30. August 2010 E. 4.3; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N.
4 zu Art. 24 StGB).
Gemäss Anklageschrift vom 5. Januar 2015 wird dem Beschuldigten unter
anderem vorgeworfen, die wegen falschem Zeugnis rechtskräftig verurteilte
E___ zu einer Falschaussage angestiftet zu haben (act. B 5/10, S. 2). Der
Aufforderung des Einzelrichters des Kantonsgerichtes in seiner
Aufhebungsverfügung vom 5. März 2014, E___ dazu zu befragen (act. B 5/8,
S. 4 ff.), kam die Staatsanwaltschaft nicht nach. Stattdessen sprach sie E___
telefonisch auf eine mögliche weitere Einvernahme an, worauf diese
antwortete, sie habe alles gesagt, was sie wisse (act. B 5/9). In der Folge
unterblieb die Einvernahme von E___ auch vor dem Einzelrichter des
Kantonsgerichtes (siehe vorinstanzliches Urteil S. 6; act. B 5/23).
Diesbezüglich ist die Vorinstanz auf die Bestimmung von Art. 343 StPO
hinzuweisen, welche die Beweisabnahme durch das (erstinstanzliche) Gericht
regelt. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass eine Rückweisung der Sache
durch das Gericht an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung gestützt
auf Art. 329 Abs. 2 StPO nur ganz ausnahmsweise zulässig ist. Es ist Aufgabe
des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene
Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss
abgenommene Beweise nochmals zu erheben (Urteil des Bundesgerichts
6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1). Dies muss nach Ansicht des
Obergerichts umso mehr im vorliegenden Fall gelten, da die Zeugin E___ als
mögliche Angestiftete eine Schlüsselfigur ist. So sind ihre Aussagen zur
Frage, ob sie von ihrem damaligen Vorgesetzten zu einer Falschaussage
gegenüber den Untersuchungsbehörden angestiftet worden ist, für eine
umfassende Beurteilung unabdingbar. Das Bundesgericht hat weiter
festgehalten, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im
Seite 16
Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO zu
erfolgen hat, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben
oder unvollständig gewesen ist und die unmittelbare Kenntnis des
Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Urteil des
Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1). Da die
Einvernahme von E___ weder im Vorverfahren noch vor erster Instanz
durchgeführt wurde, hat das Obergericht die Zeugeneinvernahme anlässlich
der mündlichen Hauptverhandlung nachgeholt und E___ erstmals zum
Hergang ihrer Falschaussage befragt.
Folgende Aussagen der Zeugin E___ sind für die Beurteilung relevant (act. B
22, S. 3 ff.):
„Am 22. Dezember 2009 wurden Sie von der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden als Zeugin in einem Verfahren betreffend einer Geschwindigkeitsüberschreitung, welche mit einem Fahrzeug Ihrer damaligen Arbeitgeberin begangen wurde, auf den 6. Januar 2010 nach Trogen vorgeladen. Haben Sie vor der Einvernahme mit B___ über diese Vorladung gesprochen? Wenn ja, was?
Ja. Er hat einfach gesagt, dass etwas am Laufen sei gegen ihn. Was er genau gesagt hat, weiss ich nicht mehr genau. Er sagte, es sei ein Verfahren gegen ihn hängig. Er gab mir Unterlagen, die ich abgeben solle in Trogen darüber, wer mit dem Auto fahren dürfe und könne. Dann ging ich nach Trogen hinauf, gab das ab und habe das so gesagt.
Haben Sie mit B___ vor Ihrer Fahrt nach Trogen darüber gesprochen, wer den
Geschäfts-Volvo benützt? Nein.
Wurden Sie von B___ gebeten, bezüglich der Benutzung des Volvos zu sagen, dass er allen Mitarbeitern zur Verfügung stehe?
Er hat mich nicht gebeten. Aber er hat mir eine Liste gegeben mit den Personen, die mit diesem Auto fahren können, als ich gefragt habe. Damals arbeitete ich im Dauerstellenbereich, mit dem temporären Geschäft hatte ich gar nichts zu tun. Das war vor der Einvernahme. Er hat mir mitgeteilt, wer mit diesem Auto grundsätzlich fahren darf. Auf dieser Liste waren Mitarbeiter drauf, das nehme ich jedenfalls an. Ich habe diese Leute nicht gekannt. Ich habe die Liste ehrlich gesagt auch nicht genau angesehen. Ich habe sie einfach mitgenommen. Vielleicht habe ich sie auch abgegeben, dem StA A___. Ich weiss das nicht mehr genau. Ich hatte die Liste jedenfalls bei der Einvernahme dabei. Ich weiss nicht, ob ich sie wieder mitgenommen habe. Ich bin jedenfalls nicht mehr im Besitz dieser Liste. Hr. B___ hat nicht gesagt, das seien die Personen, die auch noch mit dem Fahrzeug fahren könnten. Ich würde sagen, es war eher eine Information. Ich bin damals davon ausgegangen, dass das so ist. Ich habe das nicht in Frage gestellt. Hr. B___ arbeitete damals im oberen Stock, ich im unteren.
Fragen aus dem Gericht:
Haben Sie in diesen 4 Jahren Arbeitsverhältnis jemals den Geschäftsvolvo gefahren? Nein.
Hat sich die Information auf dieser Liste gedeckt mit Ihrem Wissen?
Die Infos auf der Liste waren für mich neu. Ich wusste vorher nicht, wer fahren durfte.
Also bevor Sie die Liste hatten, wussten sie dies nicht?
Nein. Ich wusste es vorher nicht.“
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Zeuge J___ sagte in seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft unter
anderem aus (act. B 5/3.2):
- Herr B___ kam auf mich zu und verlangte von mir, dass wenn das Gericht von Trogen anruft ich sagen soll, dass der Volvo von allen, also von den internen wie auch den externen Angestellten (temporäre) gelenkt wird. Ich sagte dann zu ihm, dass ich das nicht machen würde (S. 3)
- ich denke mal, dass Frau Pisano und ich direkt angesprochen wurden, da wir beide in L___ tätig sind und die anderen per Mail (S. 4)
F___ erklärte als Zeuge (act. B 5/4.2):
- im Nachhinein habe ich dann gehört, dass Frau Pisano hier in Trogen eine Falschaussage gemacht hat (S. 3)
Zeuge G___ gab folgendes zu Protokoll (act. B 5/5/2):
- ausser Hr. J___ und Frau Pisano kenne ich niemand, der mündlich aufgefordert wurde, eine entsprechende Aussage zu machen (S. 4)
K___ sagte folgendes aus (act. B 5/6.2):
- ich mag mich an die Anweisung von Hr. B___ betreffend Geschäftswagen nicht mehr
erinnern (S. 3).
Zunächst ist zu klären, was aus der Verurteilung von E___ wegen falschem
Zeugnis für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden kann.
Heranzuziehen ist dazu Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach über Tatsachen, die
unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird. Um zu beurteilen,
wann eine Tatsache rechtsgenügend erwiesen ist, kann unter anderem auf
Strafurteile aus anderen Verfahren zurückgegriffen werden. Dies aber nur
dann, wenn eine Tatsache rechtsgültig etabliert und damit der Kognition
weiterer Strafrichter entzogen ist. So gilt in einem Strafverfahren wegen
Ehrverletzung eine strafrechtliche Verurteilung als Entlastungsbeweis für die
Richtigkeit, jemand habe ein Delikt begangen (Gless, a.a.O., N. 42 und 45 zu
Art. 139 StPO). Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls gegen E___ kann
daher davon ausgegangen werden, dass sie vor dem Verhöramt bezüglich der
Benutzung des Geschäftswagens PW Volvo SG XXXXX falsch ausgesagt hat.
Diese rechtsgenügend erwiesene Tatsache sagt nun aber noch nichts über
die Rolle des Beschuldigten als möglicher Anstifter zu diesem Delikt aus. Zu
beachten ist hier, dass selbstverständlich lediglich ein motivierendes
Seite 18
Verhalten im Sinne einer Anstiftung von Seiten von B___ vor der am 6. Januar
2010 getätigten Falschaussage relevant sein kann.
Keiner der Zeugen, insbesondere nicht J___ und G___, haben mitbekommen,
dass der Beschuldigte E___ vor deren Einvernahmetermin aufgefordert hätte,
bezüglich der Benutzung des Geschäftsautos SG XXXXX falsch auszusagen.
Zeuge J___ spricht dies lediglich in Form einer Vermutung aus, was aber nicht
genügen kann. Ausserdem war E___ auch nicht Adressatin der E-Mail von
B___ vom 6. Januar 2010, welche ausserdem erst nach ihrer Einvernahme
durch das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden an F___, G___ und H___
versandt wurde. Allenfalls könnten die Aussagen J___ und G___ indirekte
Hinweise darauf geben, dass eine Beeinflussung von E___ durch ihren
Vorgesetzten stattfand. Solchermassen gezogene Schlüsse wären jedoch rein
spekulativ und könnten für eine Verurteilung nicht ausreichen.
Indessen ergibt sich für das Gericht aus den Aussagen von E___ anlässlich
der Hauptverhandlung des Obergerichts zweifelsfrei, dass B___ seine
damalige Mitarbeiterin mit Hilfe von nicht den Tatsachen entsprechenden
Informationen veranlasst hat, vor den Untersuchungsbehörden in Trogen
falsch auszusagen. So geht aus den Aussagen von E___ hervor, dass B___
sie für den bevorstehenden Einvernahmetermin mit falschen Informationen in
Form einer Liste von Mitarbeitern, welche angeblich den PW Volvo
grundsätzlich benutzen durften, bediente. Vorher war E___ nicht bekannt, wer
mit dem fraglichen Auto fahren durfte. Die Aussagen vor dem Verhörrichter
tätigte sie danach im Sinne der „Instruktionen“ ihres Vorgesetzten. Dass die
von B___ gegenüber E___ gemachten Angaben betreffend Benutzung des
Volvos nicht der Wahrheit entsprachen, folgt aus der rechtskräftigen
Verurteilung von E___, aber auch aus der E-Mail-Antwort von G___ vom
7. Januar 2010 sowie den Zeugenaussagen J___, F___, G___ und K___
(siehe deren Aussagen in Erwägung 2.2.1). Mit seinem Verhalten hat der
Beschuldigte seine damalige Mitarbeiterin dazu angestiftet, vor den
Untersuchungsbehörden falsch auszusagen. Nicht von Belang ist, dass E___
gemäss ihren Aussagen die von ihr erwähnte Liste der Mitarbeiter zwar
anlässlich ihres Termins in Trogen am 6. Januar 2010 dabei gehabt haben
will, diese dann aber, aus welchen Gründen auch immer, dem die
Einvernahme durchführenden StA A___ nicht abgab. Der erforderliche
Kausalzusammenhang zwischen dem motivierenden Verhalten des Anstifters
und der schlussendlich getätigten Falschaussage der Angestifteten ist ohne
Seite 19
Zweifel gegeben. Der objektive Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 307
StGB ist folglich erfüllt.
2.1.3 Subjektiver Tatbestand
Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, der subjektive Tatbestand der
Anstiftung zur falschen Zeugenaussage sei mangels Vorsatz nicht erfüllt. Der
Beschuldigte habe in subjektiver Hinsicht offen und transparent seine
Mitarbeiter über eine Betriebsusanz in jener fraglichen Zeit informiert.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht vorsätzlich ein Verbrechen oder
Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt
bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Bei
der Anstiftung nach Art. 24 Abs. 1 StGB ist subjektiv Vorsatz verlangt, wobei
Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz hat einen doppelten Gegenstand.
Erstens ist er darauf gerichtet, dass der Angestiftete einen Tatentschluss
fasse. Zweitens aber auch darauf, dass dieser Entschluss verwirklicht, dass
die Haupttat selber vollendet werde (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 6 zu
Art. 24 StGB). Gestützt auf die Aktenlage, insbesondere die Aussagen von
E___, steht für das Obergericht fest, dass B___ wissentlich und willentlich
eine Falschaussage seiner Mitarbeiterin am bevorstehenden
Einvernahmetermin beim Verhöramt Appenzell Ausserrhoden herbeiführen
wollte oder zumindest eine solche in Kauf nahm. Mit seinen unzutreffenden
Informationen hat er mit voller Absicht E___ dazu gebracht, dass sie vor den
Untersuchungsbehörden falsche Aussagen gemacht hat. Dadurch hat er E___
vorsätzlich dazu angestiftet, gegen Art. 307 StGB zu verstossen.
2.1.4 Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich B___ der Anstiftung von E___
zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 StGB schuldig
gemacht hat.
2.2 Versuchte Anstiftung zur Falschaussage (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB)
2.2.1 Objektiver Tatbestand
Die Staatsanwaltschaft führt aus, die Beurteilung der versuchten Anstiftung
zur Falschaussage durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts geschehe
ganz offensichtlich ohne Fallkenntnisse. Weder seien die entsprechenden
Akten vom Einzelrichter des Kantonsgerichts beigezogen, noch das
Seite 20
betreffende Radarfoto betrachtet worden. Wieso die Vorinstanz davon
ausgehe, dass diese Adressaten als Auskunftspersonen und nicht als Zeugen
zu befragen gewesen seien, sei daher nicht nachvollziehbar, ja willkürlich. Der
Staatsanwaltschaft bzw. dem damaligen Verhöramt hätten zu jenem Zeitpunkt
diverse allgemein zugängliche Fotografien dieser Personen vorgelegen
(Beilage 1). Im Abgleich mit den Radarbildern (Beilage 2) hätten aber gerade
die Adressaten des E-Mails vom 6. Januar 2010 als mögliche Lenker
zweifelsfrei ausgeschlossen werden können. Diese hätten somit ohne
weiteres als Zeugen befragt werden können, da sie augenfällig nicht als
Lenker hätten in Frage kommen könnten. Da E___ jedoch als Zeugin falsch
ausgesagt habe, dass das fragliche Fahrzeug allen Mitarbeitenden zur
Verfügung gestanden sei, sei damals von weiteren Befragungen abgesehen
worden. Erst später, als einer dieser Zeugen die Machenschaften des
Beschuldigten bekannt gemacht hätte, sei dieses deliktische Verhalten der
Zeugin, aber auch des Beschuldigten offenbar geworden. Tatsache bleibe
schlicht und einfach, dass der Beschuldigte nachweislich seine Mitarbeitenden
zu einer falschen Aussage habe anstiften wollen und dass er von diesen
deswegen auch entsprechend deutlich gerügt worden sei. Das habe nichts mit
Informationspolitik zu tun, sondern nur mit der Absicht, sich einer möglichen
strafrechtlichen Sanktion zu entziehen. Auch wenn der Beschuldigte selber
damals das Radarbild noch nicht gesehen habe, so sei er sich bereits beim
Verfassen des Mails bewusst gewesen, dass seine Mitarbeitenden als Zeugen
zu befragen gewesen waren. Massgeblich für die Triage, welche der
Adressaten der E-Mail als Zeugen hätten befragt werden dürfen und welche
nicht, sei das Radarbild. Da es sich beim Lenker einwandfrei um einen Mann
gehandelt habe, sei eine Frau aus der Firma des Beschuldigten als Zeugin
vorgeladen worden. Dies sei denn auch der Grund gewesen, wieso E___
vorgeladen worden sei. Bezüglich den männlichen möglichen Zeugen sei
festzuhalten, dass sowohl F___ wie auch G___ und J___ aufgrund der
Gesichtsform und des Haaransatzes als Lenker hätten ausgeschlossen
werden können. Die dritte Adressatin, H___, sei eine Frau und daher als
mögliche Lenkerin ebenfalls ausgeschieden.
Der Berufungsbeklagte lässt einwenden, die Staatsanwaltschaft unterstelle
der Vorinstanz, ihre Entscheidung ohne Fallkenntnisse gemacht und sich in
abenteuerliche Begründungen verstiegen zu haben. Dies, anstelle die Akten
zu beurteilen und auf den Zeugencharakter der Befragten abzustellen. Die
ganze Prozedur sei auf das rachemässig initiierte Strafverfahren
zurückzuführen, das zwei ehemalige Mitarbeiter der D___ AG, nämlich J___
Seite 21
und G___, gegen den Berufungsbeklagten in die Wege geleitetet hätten. Zu
den Aussagen J___ und G___ sei eindeutig festzuhalten, dass diese ein
feindseliges Verhältnis zum Berufungsbeklagten gehabt hätten. Deren
Zeugenqualität müsse deshalb in Frage gestellt werden, denn diese hätten in
engster Zusammenarbeit die Anzeige gegen den Beschuldigten eingeleitet.
Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder
Vergehen bestimmt hat, wird er nach der Strafandrohung, die auf den Täter
Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Wer jemanden zu einem
Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses
Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit
der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die
strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat
gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das
Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Anstiftung kann im
Versuchsstadium (Art. 22 Abs. 1 StGB) stecken bleiben, weil es dem Anstifter
trotz aller Bemühungen nicht gelingt, im Anzustiftenden einen Tatentschluss
zu wecken (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 12 zu Art. 24 StGB). Ein
vollendeter Versuch der Anstiftung (zu einem Verbrechen) liegt vor, sobald der
Anstifter alles (nach seiner Vorstellung) Notwendige getan hat, um beim Täter
den Tatentschluss hervorzurufen (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB; Forster, in: Basler
Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 57 zu Art. 24 StGB).
Für die Beurteilung relevant ist folgendes:
E-Mail von B___ vom 6. Januar 2010, 17.22 Uhr, an F___, G___ und H___
(act. B 5/5.3):
„Falls mal jemand vom Gericht in Trogen anruft wegen unseren Geschäftsfahrzeugen, dann
sagt bitte, dass sie allen zur Verfügung stehen – auch den temporären.“
E-Mail-Antwort von G___ vom 7. Januar 2010, 07.50 Uhr, an B___ (act. B
5/5.4):
„Falls dies kein Joke ist, solltest du Mitarbeiter nicht unbedingt zum Lügen animieren.“
Zeuge J___ gab in seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft unter
anderem an (act. B 5/3.2):
Seite 22
- Herr B___ verlangte von mir, dass wenn jemand vom Gericht Trogen anrufe, ich aussagen soll, dass der Volvo allen Mitarbeitern, auch den temporären Mitarbeitern zur Verfügung steht. Dies machte ich nicht (S. 2)
F___ erklärte als Zeuge (act. B 5/4.2):
- ich kenne das vorgelegte E-Mail (S. 3) - ich habe dieses auch erhalten. Von B___ (S. 3)
Zeuge G___ gab folgendes zu Protokoll (act. B 5/5/2):
- am selben Tag rief mich dann auch Herr J___ an und teilte mir mit, dass er von Herrn B___ aufgefordert worden sei, wenn jemand von Trogen anrufe, eine entsprechende Aussage zu machen (S. 3).
K___ sagte folgendes aus (act. B 5/6.2):
- ich mag mich an die Anweisung von Hr. B___ betreffend Geschäftswagen nicht mehr
erinnern (S. 3). - ausser seiner Frau habe ich nie jemanden anderen fahren sehen (S. 5)
Das Obergericht kommt aufgrund der vorstehend aufgeführten Aktenlage zum
Schluss, dass der Beschuldigte mit dem Versand der E-Mail vom 6. Januar
2010 alles Notwendige unternommen hat, um als Vorgesetzter drei seiner
Mitarbeiter in Bezug auf die Benutzung des Geschäftsfahrzeuges Volvo zu
einer Falschaussage gegenüber dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden zu
veranlassen. J___ wurde gemäss dessen Aussagen von B___ mündlich dazu
aufgefordert. Da es aber dem Beschuldigten offensichtlich nicht gelang, bei
F___, G___, H___ und J___ einen Tatentschluss zu wecken - die E-Mail-
Antwort von G___ zeigt dies exemplarisch -, liegt lediglich der Versuch einer
Anstiftung zur Falschaussage im Sinne von Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307
StGB vor. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil S. 8-10 denn auch zum Schluss,
dass die E-Mail des Beschuldigten materiell eine Anstiftung zur
Falschaussage bilde. Das Obergericht teilt sodann die dortige Beurteilung
durch die Vorinstanz, dass der Vorsatz des Beschuldigten nicht nur eine
falsche telefonische Auskunft seiner Mitarbeiter, sondern auch Aussagen vor
den Untersuchungsbehörden sowie den Gerichten umfasste. Dies folgt
daraus, dass die E-Mail nach dem Erhalt der Vorladung und der Einvernahme
von E___ als Zeugin versandt wurde, denn zu diesem Zeitpunkt musste der
Beschuldigte mit weiteren Vorladungen seiner Mitarbeiter zu einer
Einvernahme vor dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden rechnen. Was den
Wahrheitsgehalt des Inhaltes des E-Mails des Beschuldigten vom 6. Januar
2010 bzw. dessen Hinweis auf die Information über eine Betriebsusanz
betrifft, kann auf die Ausführungen in vorstehender Erwägung 2.1.2 zu Art.
Seite 23
139 Abs. 2 StPO sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S.
9/10 ihres Urteils verwiesen werden.
Ausschlaggebend ist nun, ob die drei E-Mail-Adressaten vom Verhöramt als
Zeugen, wie dies bei E___ der Fall war, oder als Auskunftspersonen befragt
worden wären. Die Vorinstanz verneint eine Strafbarkeit des Beschuldigten,
indem sie zu dessen Gunsten davon ausgeht, dass die drei E-Mail-Empfänger
lediglich als Auskunftspersonen befragt worden wären und der Beschuldigte
sich daher bezüglich der Wahrheitspflicht dieser Personen in einem
Subsumptionsirrtum befunden habe bzw. ein strafloses Putativdelikt vorliege.
Art. 307 StGB ist ein Sonderdelikt, das primär nur von Personen begangen
werden kann, denen die entsprechende Stellung (Zeuge usw.) in einem
Verfahren zukommt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 7 zu Art. 307 StGB). Fehlt es an
der Zeugeneigenschaft, kann der objektive Tatbestand von Art. 307 StGB
nicht erfüllt sein (BGE 92 IV 207; BGE 98 IV 214) und handelt es sich auch
nicht um versuchte Tatbegehung, sondern der Täter bleibt straflos (Urteil des
Bundesstrafgerichts SK.2007.18 vom 16. September 2008 E. 3.4.1b, mit
zahlreichen Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung sowie mit dem
Hinweis darauf, dass die Praxis des Bundesgerichts bezüglich der Straffolgen
bei Fehlen der Zeugeneigenschaft nicht einheitlich ist). Hingegen kann
derjenige, dem die Sondereigenschaft fehlt, zum Sonderdelikt anstiften
(Forster, a.a.O., N. 32 zu Vor Art. 24 StGB). Nach dem Prinzip der limitierten
Akzessorietät (BGE 115 IV 230 E. 2) hängt die Strafbarkeit des Anstifters
davon ab, dass die Haupttat tatbestandsmässig ist (Urteil des
Bundesstrafgerichts SK.2007.18 vom 16. September 2008 E. 3.4.1b). Für
Sonderpflichten, welche die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, gilt
folgende Regelung: Auch der Anstifter, den keine solche Sonderpflicht trifft,
unterliegt zwar der Strafdrohung des Sonderdelikts, er geniesst jedoch
obligatorische Strafmilderung nach Art. 48a StGB (Forster, a.a.O., N. 1 zu Art.
26 StGB).
Hätten die drei E-Mail-Empfänger (und J___) als Zeugen oder als
Auskunftspersonen einvernommen werden müssen (siehe Delnon/Rüdy,
a.a.O., N. 10 zu 307 StGB; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 ff. zu
Art. 307 STGB)?
Seite 24
Die Definition einer Zeugin, eines Zeugen lautet gemäss Art. 162 StPO wie
folgt: „Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht
beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und
nicht Auskunftsperson ist.“ Als Zeuge wird einvernommen, wenn keine
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die betreffende Person an dem im
Strafverfahren abzuklärenden Geschehen in strafrechtlich relevanter Weise
beteiligt war. Als Zeuge kommt somit nur in Frage, wer nicht Beschuldigter
nach Art. 111 Abs. 1 StPO, also nicht verdächtig ist (Schmid,
Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 162 StPO). Können gewisse vorhandene
Verdachtsgründe nicht ausgeräumt werden, ist die betreffende Person als
Auskunftsperson zu vernehmen (Schmid, Praxiskommentar N. 2 zu 162
StPO).
Die Auskunftsperson wird in Art. 178 lit. d StPO wie folgt definiert: „Als
Auskunftsperson wird einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als
Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder
einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen
werden kann.“
Das Obergericht gelangt zum Schluss, dass zumindest eine der drei
Adressaten der E-Mail vom 6. Januar 2010, nämlich H___, vom damaligen
Verhörrichter mit Sicherheit als Zeugin einvernommen worden wäre. Auf allen
Radarfotos (act. B 18/5+5.2+6; B 2/2) ist zweifelsfrei erkennbar, dass es sich
beim Lenker um einen Mann handelt. Aufgrund dessen musste für die
Untersuchungsbehörde feststehen, dass H___ von vorneherein als mögliche
Beschuldigte im Sinne von Art. 111 Abs. 1 StPO ausser Betracht fiel. Die
Staatsanwaltschaft räumt denn auch ein, dass sie genau aus diesem Grunde
zunächst E___ vorgeladen hatte. Folglich kann dahingestellt bleiben, ob J___,
F___, G___ und K___ als Zeugen oder Auskunftspersonen hätten befragt
werden müssen. Zumindest bezüglich H___ hat der Beschuldigte den
objektiven Tabestand der versuchten Anstiftung zur Falschaussage gemäss
Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB erfüllt.
2.2.2 Subjektiver Tatbestand
Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen
Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz des
Anstifters muss auch das Tatbestandsmerkmal umfassen, dass der
Angestiftete nicht als Angeschuldigter, sondern als Zeuge befragt werde (BGE
Seite 25
98 IV 212 E. 2c; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 6 zu Art. 24 StGB). Ein
Anstifter zu einer Falschaussage muss wissen oder damit rechnen, dass der
Angestiftete als Zeuge aussagen wird, was besonders wichtig ist bei
Anstiftungsversuch (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N. 18 zu Art. 307 StGB).
Das Obergericht ist der Ansicht, dass der Beschuldigte aufgrund dessen, dass
E___ vom Verhöramt als Zeugin vorgeladen und als solche befragt wurde, bei
der Abfassung des Inhalts der E-Mail vom 6. Januar 2010 wissen oder
zumindest damit rechnen musste, dass weitere Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen, insbesondere H___, als Zeugen bzw. Zeugin einvernommen
werden könnten. Der Vorsatz des Beschuldigten richtete sich also auch auf
dieses Tatbestandselement. In der Folge kam es bei der vom Beschuldigten
angestifteten Person dann nicht zu einer Vorladung/Einvernahme, weshalb
bezüglich H___ lediglich eine versuchte Anstiftung zur Falschaussage vorliegt.
2.2.3 Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich B___ der versuchten Anstiftung
von H___ zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB
schuldig gemacht hat.
3. Strafzumessung
3.1 Strafmass
Die Staatsanwaltschaft bringt an Schranken vor, aufgrund der gesamten Umstände
erscheine eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00 sowie eine
Busse von CHF 8‘000.00 als angemessen. Das Gericht misst die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen
Verhältnissen sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren
und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden (Art. 47 StGB). Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des
Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht
Seite 26
obliegt, milder bestraft (Art. 26 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht
an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Das Gericht kann auf eine andere als
die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und
Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch
eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und
erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass
der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Strafandrohung im hier
anwendbaren Art. 307 Abs. 1 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe
höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem
Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall hat der
Beschuldigte und Vorgesetzte eine Mitarbeiterin mit falschen Informationen dazu
angestiftet, bezüglich Benützung eines Geschäftsautos vor dem Verhöramt
Appenzell Ausserrhoden falsch auszusagen sowie mindestens bezüglich einer
weiteren Mitarbeiterin mittels E-Mail den Versuch dazu unternommen. Der
Beschuldigte hat bewusst Vorkehrungen getroffen, um mit falschen Angaben die
gegen ihn laufenden Ermittlungen in einem Verfahren betreffend
Geschwindigkeitsüberschreitung zu beeinflussen. Erst durch die Aussagen eines
seiner Mitarbeiter wurden seine Machenschaften publik. Unter Berücksichtigung
dieser Umstände erachtet das Obergericht das Verschulden von B___ als leicht bis
mittelschwer. In Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens erachtet das
Obergericht bezüglich des vollendeten Deliktes eine Geldstrafe von 130
Tagessätzen sowie bezüglich der versuchten Anstiftung eine solche von 65
Tagessätzen, als angemessen. In Nachachtung der vorliegend gestützt auf Art. 26
i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB obligatorisch vorzunehmenden Strafmilderung (siehe
auch S. 24 ff.) ist eine Reduktion auf 180 Tagessätze angebracht.
Sodann ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Dieser bestimmt sich nach
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des
Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34
Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte bezifferte im erstinstanzlichen Verfahren sein
monatliches Nettoeinkommen mit CHF 11‘633.00 (inkl. 13. Monatslohn und Spesen/
Trinkgelder; act. B 5/14). Vor Obergericht gab er an, dass sich an diesen Zahlen
mehr oder weniger nichts verändert hat (act. B 23, S. 2). Auch das Nettoeinkommen
seiner Partnerin (act. B 5/14) mit CHF 3‘241.00 (inkl. 13. Monatslohn und Spesen/
Seite 27
Trinkgelder) sowie die Hypothekar- und Geschäftsschulden mit CHF 1‘091‘380.00
(act. B 5/14) seien gleich geblieben (act. B 23, S. 2). Auszugehen ist also von einem
monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 11‘500.00. Davon ist ein
Pauschalabzug für Krankenkasse, Steuern etc. zwischen 20 – 30 % zu machen,
welcher hier auf Fr. 2‘300.00 (20 %) festgesetzt wird. Der Unterstützungsabzug für
die Ehepartnerin entfällt, da die Lebenspartnerin des Beschuldigten ebenfalls
erwerbstätig ist. Hingegen sind für die beiden Kinder, welche mit ihm und seiner
Lebenspartnerin im selben Haushalt leben (act. B 23, S. 2), ein Abzug von 15 % (1.
Kind) sowie von 12,5 % (2. Kind) vorzunehmen, was von CHF 9‘200.00
(CHF 11‘500.00 ./. CHF 2‘300.00) CHF 1‘380.00 und CHF 1‘150.00 ausmacht. Es
verbleibt ein massgebliches Einkommen von Fr. 6‘670.00, welches geteilt durch
30 Tage einen Tagessatz von gerundet CHF 220.00 ergibt. Demzufolge ist der
Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00 zu verurteilen.
3.2 Bedingte/unbedingte Strafe
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Spricht das
Gericht die Strafe ganz oder teilweise bedingt aus, so bestimmt es dem Verurteilten
eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die günstige
Prognose wird vermutet. Angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (act.
B 5/1.P1+2) kann ihm grundsätzliche eine günstige Prognose gestellt werden. Die
Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von
2 Jahren. Indessen hält es das Gericht angesichts der nicht unerheblichen
kriminellen Energie, welche der Beschuldigte als Vorgesetzter auf dem Rücken
einiger seiner Mitarbeiter gegenüber den Untersuchungsbehörden an den Tag legte,
als angezeigt, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB die bedingt ausgesprochene
Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden. Die Strafenkombination darf
nicht zu einer Strafenerhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen
(Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB, Kommentar, 19. Aufl.
2013, N. 27 zu Art. 42 StGB). Der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesamten
Strafe darf sich maximal auf einen Fünftel belaufen (Hug, a.a.O., N. 27 zu Art. 42
StGB). Vor erster Instanz hat nun die Staatsanwaltschaft einen Bussenbetrag von
Seite 28
CHF 5‘000.00 gefordert, an Schranken hat sie diesen Betrag auf CHF 8‘000.00
erhöht. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat sich zu dieser Erhöhung nicht
geäussert. Darauf hinzuweisen ist, dass dieses Vorgehen nicht unter das in Art. 391
Abs. 2 StPO festgeschriebene Verbot der reformatio in peius fällt, da ja der
Beschuldigte selbst kein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid
ergriffen hat. Dem Obergericht erscheint unter Berücksichtigung der Umstände eine
Busse in der Höhe von CHF 8‘000.00 als angemessen.
Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat der Richter im Urteil
eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten
auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat es in seinem Urteil
6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 7.3, als sachgerecht erachtet, bei
Verbindungsbussen im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB die Tagessatzhöhe als
Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse
durch jene dividiert wird. Demnach ist der Bussenbetrag von CHF 8‘000.00 durch
den in vorstehender Erw. 3.1 errechneten Tagessatz von CHF 220.00 zu teilen, so
dass eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen resultiert.
4. Fazit
In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist zusammenfassend festzuhalten,
dass B___ wegen Anstiftung zur Falschaussage sowie des Versuchs dazu mit einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00 sowie einer Busse von CHF 8‘000.00 zu
bestrafen ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2
Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem
Nichtbezahlen der Busse beträgt 36 Tage.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
5.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz
selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da die Berufung der
Staatsanwaltschaft gutgeheissen wurde und der Berufungsbeklagte somit
vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm die erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten aufzerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF
2‘500.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3)
Seite 29
5.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten
sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429–434
StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für
eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, N. 1
zu Art. 429 StPO). B___ hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen
Verfahren eine Entschädigung zugut.
Die Staatsanwaltschaft macht an Schranken für die Vertretung der Anklage vor
Gericht Kosten von CHF 400.00 geltend. Hierbei handelt es sich um eine
„verdeckte“ Parteientschädigung. In den Bestimmungen von Art. 429 bis 436 StPO,
welche die Entschädigung sowie die Genugtuung regeln, sind lediglich Ansprüche
der beschuldigten Person sowie der Privatklägerschaft und Dritten vorgesehen.
Auch in Art. 422 StPO, welcher die Verfahrenskosten definiert, findet sich keine
Bestimmung zu Vertretungskosten von Staatsanwälten. Das Begehren der
Staatsanwaltschaft ist daher mangels gesetzlicher Grundlage abzulehnen.
Seite 30
In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht : 1. Der Beschuldigte B___ wird schuldig gesprochen
- der Anstiftung zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 StGB (Tatzeit: 22. Dezember 2009 bis 6. Januar 2010) sowie der
- versuchten Anstiftung zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB (Tatzeit: 6. Januar 2010).
2. a) B___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à je CHF 220.00
sowie zu einer Busse von CHF 8‘000.00 (Art. 26, 34, 47, 48a und 49 StGB).
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen (Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 StGB).
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 300.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘250.00 insgesamt,
werden dem Beschuldigten B___ auferlegt.
4. Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.
5. Rechtsmittel: Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieses Urteils die
Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78-81 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG).
6. Zustellung am 5. September 2016 an:
- die Staatsanwaltschaft (U 11 16) - den Berufungsbeklagten über seinen Verteidiger - die Vorinstanz (ES1 15 1)
Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin:
W. Kobler B. Widmer
Seite 31
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). Seite 6
E. 1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Zur örtlichen Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Gerichte ist darauf hinzuweisen, dass sich beim Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB die Anknüpfung an den Ort des abgelegten Zeugnisses richtet (Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., 2014, S. 141). Ort der Anstiftung ist nach
h. L. der Ort der Haupttat (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 24 StGB). Für die Vermutung des Einzelrichters des Kantonsgerichts, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Anstiftungen zur Falschaussage und des Versuchs dazu wohl an dessen Arbeitsplatz und somit in L___ begangen wurden, spricht einiges (vgl. vorinstanzliche Erwägung 1.1). Wie angeführt, ist jedoch für die örtliche Zuständigkeit einzig relevant, dass die Falschaussage von E___ in Trogen vor dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden gemacht wurde. Folglich sind die appenzell-ausserrhodischen Gerichte örtlich zuständig und gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO auch für die Beurteilung des Vorwurfs der versuchten Anstiftung, welcher mit einer weniger schweren Strafe als die vollendete Anstiftung bedroht ist. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die Art. 26 und 27 des am
E. 1.2 Nichteintretensantrag des Berufungsbeklagten
E. 1.2.1 Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 wurde RA C___ die 20-tägige gesetzliche Frist zur Einreichung eines Nichteintretensantrages angesetzt (act. B 4). Der Eingabe von RA C___ vom 24. August 2015, worin Nichteintreten auf die Berufungsklärung der Staatsanwaltschaft beantragt wird, kann auf S. 2 entnommen werden (act. B 7), dass dieser die Verfügung am 3. August 2015 entgegen genommen hat. Somit erfolgte der Antrag fristgemäss und darauf ist einzutreten.
E. 1.2.2 ist offensichtlich, dass diese Vorwürfe, sofern nicht inhaltlicher Natur, nichts mit den in Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO vorgesehenen Prozessvoraussetzungen oder –hindernissen zu tun haben, sondern Verfahrensrechte betreffen. Ob letztere im Verfahren gegen den Berufungsbeklagten verletzt worden sind, wird in nachfolgender Erwägung 1.4 zu beurteilen sein.
E. 1.2.3 Der Berufungsbeklagte lässt rügen, die in der Berufungsbegründung gezogenen Schlüsse seien nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon habe die Staatsanwaltschaft teilweise Aussagen einfach als erwiesen angenommen, obwohl dem Berufungsbeklagten nicht die verlangte Akteneinsicht oder die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Dass die Berufungsklägerin weitere Fotos der Mitarbeiter der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten ins Recht lege, sei unzulässig, weil diese Noven darstellen würden. Vorliegend seien weder Form noch Inhalt eines Strafverfahrens oder einer Berufung erfüllt, die ansonsten an eine Anklage oder Berufung gestellt würden, weshalb diese unzulässig seien. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist ohne weiteres klar, dass diese Rügen des Berufungsbeklagten keine Nichteintretensgründe im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO darstellen, insbesondere nicht die materielle Kritik an der Argumentation der Staatsanwaltschaft, welche im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sein wird. Die Vorbringen betreffend Akteneinsicht und Noven sind prozessualer Natur und werden in den nachfolgenden Erwägungen 1.4.4 (Akteneinsicht) bzw. 1.3 (Noven) behandelt.
E. 1.2.4 Sodann bringt der Berufungsbeklagte vor, die Akten betreffend E___ seien einfach in das Strafverfahren gegen ihn übernommen worden und es sei geschlossen worden, dass zufolge Rechtskraft des Strafbefehls der Berufungsbeklagte auch schuldig sei. Diese Akten seien nicht oder nicht rechtzeitig zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Parteirechte geöffnet worden. Einer Konfrontationseinvernahme seien J___ und G___ nicht unterzogen worden und deren beantragten Einvernahmen seien ohne rechtlich nachvollziehbaren Grund unterblieben. Die Parteirechte des Berufungsbeklagten seien unzulässig beschnitten und unheilbare Verfahrensmängel gesetzt worden. Im Ergebnis seien weder die Beweismittel im Sinne der aktenkundigen Beweisanträge ergänzt noch die Anklageschriften wesentlich angepasst worden, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden könne. Seite 8 Unter Hinweis auf die rechtlichen Ausführungen in vorstehender Erwägung
E. 1.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Berufungsbeklagten vorgebrachten Rügen allesamt nicht unter Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO fallen. Teils sind sie materiell-rechtlicher Natur, teils sind es andere prozessuale Vorbringen. Gründe für ein Nichteintreten im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO sind jedenfalls keine ersichtlich.
E. 1.2.6 Tritt das Gericht auf die Berufung ein (weil es z. B. einen Nichteintretensentscheid ablehnt oder über diesen erst mit dem Urteil befinden will), ist dieser Entscheid den Parteien in geeigneter Form zu eröffnen (vgl. Art. 80 Abs. 3 und 84 Abs. 5 StPO). Eine Begründung ist in diesem Zeitpunkt nicht erforderlich, jedenfalls dann nicht, wenn das Berufungsverfahren ohnehin seinen Fortgang findet (Hug/Scheidegger, a.a.O., N. 14 zu Art. 403 StPO; Eugster, a.a.O., N. 9 zu Art. 403 StPO). Zu empfehlen ist bei Eintreten der Berufungsinstanz auf die Berufung, den Parteien z. B. zusammen mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung nach Art. 405 StPO das Eintreten mitzuteilen. Die Begründung ist mit dieser Verfügung nicht zwingend zu liefern, sie kann im Berufungsurteil nachgeliefert werden (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 403 StPO; Eugster, a.a.O., N. 9 zu Art. 403 StPO). Wie vorstehend unter Sachverhalt lit. D. c) festgehalten, erfolgte die Mitteilung an die Parteien, dass das Gericht auf die Berufung eintrete, in der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016. Die Begründung dazu wurde mit den vorstehenden Ausführungen nachgeliefert.
E. 1.3 Noven Der Berufungsbeklagte lässt rügen, dass die Berufungsklägerin weitere Fotos der Mitarbeiter der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten ins Recht lege, sei unzulässig, weil diese Noven darstellen würden. Diese Beweismittel seien ohnehin und in diesem Prozessstadium aus den Akten zu entfernen. Seite 9 Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten sind in casu neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig. Dies ergibt sich e contrario aus Art. 398 Abs. 4 StPO, worin für Übertretungen eine Beschränkung der Kognition des Gerichts sowie das Verbot von Noven vorgeschrieben ist. Die Einreichung von Fotos (act. B 2/1-3) in zweiter Instanz durch die Staatsanwaltschaft ist zulässig, da vorliegend keine Übertretung zu beurteilen ist, sondern aufgrund der Strafandrohung von Art. 307 StGB ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB).
E. 1.4 Wahrung der Beschuldigtenrechte Der Berufungsbeklagte lässt geltend machen, ihm werde mit der erneuten und überarbeiteten zweiten Anklage bzw. mit der vorliegenden Berufung einmal mehr verunmöglicht, sich angemessen zur Wehr zu setzen und so seine Parteirechte zu wahren. Einerseits habe die Staatsanwaltschaft die Abnahme beantragter Beweise und der Akteneinsicht mit fadenscheiniger Begründung verweigert und andererseits nach der Aufhebung des ersten Strafbefehls durch die Vorinstanz weder zusätzliche oder beantragte Beweise abgenommen noch das Vorverfahren erneut durchgeführt, wie dies das Kantonsgericht angeordnet habe. Ausgenommen sei einzig eine Aktennotiz, mit der die Staatsanwaltschaft feststelle, dass E___ nicht mehr einvernommen werden müsse, weil sie keine neuen Aussagen machen könne. Die Staatsanwaltschaft habe teilweise Aussagen einfach als erwiesen angenommen, obwohl dem Berufungsbeklagten nicht die verlangte Akteneinsicht oder die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Der einfache Beizug von Akten sei im Strafprozess nur möglich, wenn den Betroffenen das sogenannte rechtliche Gehör eingeräumt werde. Fehle dieses, sei die Verwendung der entsprechenden Beweismittel nicht möglich. Die Akten – soweit E___ betreffend – seien von der Staatsanwaltschaft einfach ins Strafverfahren gegen den Berufungsbeklagten übernommen worden. Diese Akten seien aber nicht oder nicht rechtzeitig zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Parteirechte geöffnet worden. Einer Konfrontationseinvernahme seien J___ und G___ nicht unterzogen worden. Dies trotz gestellter Beweisanträge im Sinne der Eingabe vom 30. August 2013 und der Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2014. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, den Berufungsbeklagten zu den Einvernahmen von J___ und G___ zu begrüssen. Die Parteirechte seien unzulässig beschnitten und unheilbare Verfahrensmängel gesetzt worden. Die Staatsanwaltschaft wendet ein, entgegen der Behauptungen der Verteidigung seien die Parteirechte gewahrt worden. Seite 10
E. 1.4.1 Einladung des Berufungsbeklagten bzw. dessen Verteidigers zu den Ein- vernahmen von J___ und G___ Wie das Kantonsgericht in seinen Erwägungungen S. 7 ff. zutreffend ausführt, wurden sämtliche Vorladungen, dies betrifft konkret J___, F___, G___ und K___, entweder dem Beschuldigten B___ oder dessen Verteidiger RA C___ zugestellt. Namentlich ging die Vorladung vom 20. Januar 2011 von J___ an B___ (act. B 5/3.1) und diejenige von G___ vom 8. Februar 2011 an RA C___ (act. B 5/5.1). An der Einvernahme von J___ nahm RA C___ persönlich teil (act. B 5/3.2). Auch die Vorladung von E___ auf den 6. Januar 2010 (act. B5/2.2) ging an RA C___. Art. 147 StPO, welcher allgemein die Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebungen regelt, ist daher nicht verletzt.
E. 1.4.2 Verweigerung der Abnahme von Beweisen RA C___ hat in seiner Eingabe vom 30. August 2013 an die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag gestellt, G___ und J___ zu ihrer Beziehung zu B___ und zueinander zu befragen (act. B 5/1.8, wiederholt in act. B 5/1.14). An der Einvernahme von J___ am 27. Januar 2011, an welcher RA C___ anwesend war, wurde das Verhältnis des Zeugen zum Beschuldigten sowohl von StA A___ als auch von RA C___ thematisiert (act. B5/3.2, S. 2 und 4 ff.). RA C___ stellte zudem dem Zeugen die Frage nach dessen Beziehung zu G___ (act. B 5/3.2, S. 5). Umgekehrt wurde auch G___ in dessen Einvernahme vom Staatsanwalt nach seiner Beziehung zum Beschuldigten und auch zum Zeugen J___ befragt (act. B 5/5.2, S. 2 ff.). Demzufolge ist die Art der Beziehung von J___ und G___ zum Beschuldigten und gegenseitig rechtsgenügend bewiesen (vgl. Gless, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 139 StPO). Die Partizipationsrechte des Beschuldigten wurden in beiden Fällen gewährt, zumal es RA C___ frei gestanden wäre, auch an der Einvernahme von G___ teilzunehmen und eigene Fragen an den Zeugen zu richten. Anzufügen ist, dass kein Anspruch auf eine mehrfache Befragung ein und desselben Zeugen besteht (Wohlers, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 3 StPO). Hinzu kommt, dass auch RA C___ nicht geltend macht, dass das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichtes aufgrund der nicht in seinem Sinn durchgeführten Befragung der beiden Zeugen fehlerhaft sein soll. Ein Grund Seite 11 für die Wiederholung der Einvernahmen von J___ und G___ ist also auch unter diesem Aspekt nicht ersichtlich.
E. 1.4.3 Verweigerung der Durchführung einer Konfronta tionseinvernahme Gemäss den Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 24. August 2015 zur Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (act. B 7, S. 6 ff.) bzw. seiner Eingabe vom 30. August 2013 (act. B 5/1.8) meint RA C___ wohl nicht eine Gegenüberstellung von Personen im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StPO, sondern die nochmalige Befragung der Zeugen J___ und G___ zu den von ihm in seiner Eingabe vom 30. August 2013 aufgeworfenen Fragen. Eine nochmalige Befragung ist jedoch aus den in vorstehender Erwägung 1.4.2 aufgeführten Gründen abzulehnen.
E. 1.4.4 Verweigerung Akteneinsicht Der Berufungsbeklagte lässt der Berufungsklägerin vorwerfen, sie habe ihm die Akteneinsicht mit einer fadenscheinigen Begründung verweigert. Wann dies konkret der Fall gewesen sein soll, wird nicht erwähnt. Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO haben die Strafbehörden das Gebot, den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren, zu beachten. Art. 3 Abs. 2 lit. c. StPO umfasst auch das Recht auf Akteneinsicht (Wohlers, a.a.O., N. 42 zu Art. 3 StPO). Dem Verteidiger des Beschuldigten wurde Akteneinsicht gewährt für die Verfahrensakten Nr. U 11 16 (von ihm an die Staatsanwaltschaft retourniert am 10. Juli 2013, act. B 5/1.6), für die Verfahrensakten ES1 15 1 (von ihm an den Einzelrichter des Kantonsgerichts retourniert am 19. Februar 2015, act. B 5/13) sowie vor Obergericht für die Verfahrensakten Nr. SV 09 1258 (act. B 19 und 18). Demzufolge wurde dem Beschuldigten vollumfängliche Akteneinsicht gewährt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
E. 1.4.5 Aktenbeizug Der Berufungsbeklagte rügt, dass die Akten betreffend E___ einfach ins Strafverfahren gegen ihn übernommen worden seien, ohne dass das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Art. 194 Abs. 1 StPO: „Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.“ Beigezogen werden können (bestehende) Akten konnexer – früherer oder paralleler – Straf-, Zivil- Seite 12 oder Verwaltungsverfahren (Bürgisser, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 194 StPO; Schmid, Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 194 StPO). Vorliegend erfolgten alle Einvernahmen unter derselben Verfahrens Nr. U 11 16 (entweder als Beschuldigter oder als Zeugen). Das Verfahren Nr. U 11 16 betraf gemäss interner Fallführung der Staatsanwaltschaft E___, für das Verfahren gegen B___ wurde formell die Nummer U 11 17 eröffnet. Akten wurden aber nur unter der Nummer U 11 16 geführt und zwar betreffend E___ und B___. Es gibt also keine weiteren Akten in Sachen E___. RA C___ hatte Einsicht in alle Akten des Verfahrens U 11 16. Somit wurde das rechtliche Gehör des Beschuldigten zufolge Nichtgewährung der Akteneinsicht nicht verletzt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechte des Beschuldigten nicht verletzt worden sind.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Anstiftung zur Falschaussage (Art. 24 Abs. 1 i. V.m. Art. 307 StGB)
E. 2.1.1 Anklagegrundsatz
Der Berufungsbeklagte lässt rügen, auch im zweiten Versuch habe es die
Berufungsklägerin nicht geschafft, den zur Anklage bestimmten
Lebenssachverhalt klar zu umschreiben und in Worte zu fassen. Es bleibe
schleierhaft, was genau, ausser einem Schuldspruch, die Berufungsklägerin
mit der Berufung beim befassten kantonalen Obergericht zur Anklage bringen
möchte. Es bleibe auch nach der zweiten Anklage unklar, welchen Tatbestand
die Berufungsklägerin beurteilt haben möchte. Im zweiten Wurf der neuen
Anklage habe es die Staatsanwaltschaft geschafft, ohne neue und zusätzliche
Beweise den gleichen Sachverhalt zur Anklage zu bringen, ohne dass eine
klare und rechtskonforme Umschreibung des angeklagten Sachverhalts
geliefert worden wäre.
Wie vorstehend in der Prozessgeschichte (lit. B) aufgeführt, überwies die
Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2013 den Strafbefehl gegen B___ als
Anklageschrift an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (act. B 5/7 und
B 6/7). Mit Verfügung vom 5. März 2014 (ES1 13 11) hob der Einzelrichter des
Kantonsgerichts den Strafbefehl gegen B___ vom 15. Oktober 2013 auf und
wies die Akten zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die
Seite 13
Staatsanwaltschaft zurück (act. B 5/8 und B 6/9). Mit Anklageschrift und
Schlussbericht vom 5. Januar 2015 erhob die Staatsanwaltschaft erneut
Anklage wegen Anstiftung zur Falschaussage (act. B 5/10 und B 5/11).
Der Anklagegrundsatz wird in Art. 9 StPO festgehalten. Nach dem aus Art. 29
Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b
EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der
Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion;
Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Beschuldigten sowie die
ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben,
dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend
konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz
der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind im Übrigen
namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand
gehören (Urteile des Bundesgerichts 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E.
2.3; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die Anforderungen an die
Anklageschrift werden in Art. 325 StPO konkretisiert. Danach hat die
Anklageschrift u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person
vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen
der Tatausführung zu bezeichnen. Weil das Gericht an den in der Anklage
umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), kann es
diesen nicht anhand der Akten selbst bestimmen (Urteil des Bundesgerichts
6B_626/2014 vom 16. Dezember 2014, in: SJZ 111 (2015) Nr. 10). Der
Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).
Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen
Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 1 und 2 StPO). Die möglichen
Rügegründe sind in Abs. 3 von Art. 398 StPO aufgeführt. Auf die
Ausführungen des Verteidigers zur behaupteten Verletzung des
Anklageprinzips ist nicht näher einzugehen, da sie sich in keiner Weise mit
den Erwägungen im Urteil der Vorinstanz auseinandersetzen. Vielmehr
werden – losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen - pauschale
Vorwürfe an die Adresse der Staatsanwaltschaft erhoben, ohne Bezug darauf
zu nehmen, wie und wo sich die behaupteten Mängel der Anklageschrift auf
das angefochtene Urteil ausgewirkt hätten.
Seite 14
E. 2.1.2 Objektiver Tatbestand
Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Einzelrichter des Kantonsgerichts
komme zum Schluss, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der
Falschaussage von E___ und einer allfälligen Anstiftung bestehe. Zudem
habe der Einzelrichter des Kantonsgerichts ausgeführt, dass E___ nie zu
einer allfälligen Anstiftung befragt worden sei. Da sie immer in Abrede gestellt
hätte, eine Falschaussage gemacht zu haben, sei diese Fragestellung auch
nie relevant geworden. Relevant seien aber die Aussagen der weiteren
Zeugen, das vom Beschuldigten versandte E-Mail und die Tatsache, dass der
Beschuldigte zugegeben habe, sowohl im Vorfeld wie auch nach der erfolgten
Zeugenaussage von E___ mit ihr über diese Einvernahme gesprochen zu
haben (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.3). Die Zeugenaussagen würden
eindeutig belegen, dass der Beschuldigte einzelne Personen nicht nur mit
einem E-Mail (6.1.2010), sondern auch im persönlichen Gespräch
aufgefordert habe, nicht die Wahrheit zu sagen. Die Schlussfolgerung des
Einzelrichters des Kantonsgerichtes, dass E___ aus eigenem Antrieb eine
Falschaussage gemacht haben könnte, könne angesichts der gesamten
Umstände schlicht nicht nachvollzogen werden. Es würden keinerlei
vernünftige Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte E___ zur falschen
Aussage angestiftet habe. Die Aussagen der weiteren Beteiligten würden
zeigen, wie hypothetisch und gesucht die Argumentation der Vorinstanz sei.
Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, die ganze Prozedur sei auf das
rachemässig initiierte Strafverfahren zurückzuführen, das zwei ehemalige
Mitarbeiter der D___ AG, nämlich J___ und G___, gegen ihn in die Wege
geleitetet hätten. Zu den Aussagen J___ und G___ sei eindeutig festzuhalten,
dass diese ein feindseliges Verhältnis zum Berufungsbeklagten hätten. Es sei
aus der Rechtskraft des Strafbefehls gegen E___ bzw. deren Akzeptierens
des Strafbefehls geschlossen worden, dass der Berufungsbeklagte auch
schuldig sei. In einer Aktennotiz habe die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass
E___ nicht mehr einvernommen werden müsse, weil sie ohnehin keine neuen
Aussagen machen könne.
Wer in einem gerichtlichen Verfahren unter anderem als Zeuge zur Sache
falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 307 StGB). Nach h. L. fällt auch das Verfahren bei der
Staatsanwaltschaft unter den Begriff des „gerichtlichen Verfahrens“ i.S.v. Art.
307 Abs. 1 StGB (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl.
Seite 15
2013, N. 17 zu Art. 307 StGB). Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem
verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der
Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1
StGB). Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei der Anstiftung muss
zwischen motivierendem Verhalten und Tatentschluss ein Kausal- bzw. ein
Motivationszusammenhang bestehen (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 5 zu
Art. 24 StGB). Erforderlich ist eine psychische, geistige Beeinflussung, eine
unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern, wobei als
Anstiftung jedes motivierende Tun in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts
6B_465/2010 vom 30. August 2010 E. 4.3; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N.
E. 2.1.3 Subjektiver Tatbestand Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, der subjektive Tatbestand der Anstiftung zur falschen Zeugenaussage sei mangels Vorsatz nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe in subjektiver Hinsicht offen und transparent seine Mitarbeiter über eine Betriebsusanz in jener fraglichen Zeit informiert. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Bei der Anstiftung nach Art. 24 Abs. 1 StGB ist subjektiv Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz hat einen doppelten Gegenstand. Erstens ist er darauf gerichtet, dass der Angestiftete einen Tatentschluss fasse. Zweitens aber auch darauf, dass dieser Entschluss verwirklicht, dass die Haupttat selber vollendet werde (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 6 zu Art. 24 StGB). Gestützt auf die Aktenlage, insbesondere die Aussagen von E___, steht für das Obergericht fest, dass B___ wissentlich und willentlich eine Falschaussage seiner Mitarbeiterin am bevorstehenden Einvernahmetermin beim Verhöramt Appenzell Ausserrhoden herbeiführen wollte oder zumindest eine solche in Kauf nahm. Mit seinen unzutreffenden Informationen hat er mit voller Absicht E___ dazu gebracht, dass sie vor den Untersuchungsbehörden falsche Aussagen gemacht hat. Dadurch hat er E___ vorsätzlich dazu angestiftet, gegen Art. 307 StGB zu verstossen.
E. 2.1.4 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich B___ der Anstiftung von E___ zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 StGB schuldig gemacht hat.
E. 2.2 Versuchte Anstiftung zur Falschaussage (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB)
E. 2.2.1 Objektiver Tatbestand
Die Staatsanwaltschaft führt aus, die Beurteilung der versuchten Anstiftung
zur Falschaussage durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts geschehe
ganz offensichtlich ohne Fallkenntnisse. Weder seien die entsprechenden
Akten vom Einzelrichter des Kantonsgerichts beigezogen, noch das
Seite 20
betreffende Radarfoto betrachtet worden. Wieso die Vorinstanz davon
ausgehe, dass diese Adressaten als Auskunftspersonen und nicht als Zeugen
zu befragen gewesen seien, sei daher nicht nachvollziehbar, ja willkürlich. Der
Staatsanwaltschaft bzw. dem damaligen Verhöramt hätten zu jenem Zeitpunkt
diverse allgemein zugängliche Fotografien dieser Personen vorgelegen
(Beilage 1). Im Abgleich mit den Radarbildern (Beilage 2) hätten aber gerade
die Adressaten des E-Mails vom 6. Januar 2010 als mögliche Lenker
zweifelsfrei ausgeschlossen werden können. Diese hätten somit ohne
weiteres als Zeugen befragt werden können, da sie augenfällig nicht als
Lenker hätten in Frage kommen könnten. Da E___ jedoch als Zeugin falsch
ausgesagt habe, dass das fragliche Fahrzeug allen Mitarbeitenden zur
Verfügung gestanden sei, sei damals von weiteren Befragungen abgesehen
worden. Erst später, als einer dieser Zeugen die Machenschaften des
Beschuldigten bekannt gemacht hätte, sei dieses deliktische Verhalten der
Zeugin, aber auch des Beschuldigten offenbar geworden. Tatsache bleibe
schlicht und einfach, dass der Beschuldigte nachweislich seine Mitarbeitenden
zu einer falschen Aussage habe anstiften wollen und dass er von diesen
deswegen auch entsprechend deutlich gerügt worden sei. Das habe nichts mit
Informationspolitik zu tun, sondern nur mit der Absicht, sich einer möglichen
strafrechtlichen Sanktion zu entziehen. Auch wenn der Beschuldigte selber
damals das Radarbild noch nicht gesehen habe, so sei er sich bereits beim
Verfassen des Mails bewusst gewesen, dass seine Mitarbeitenden als Zeugen
zu befragen gewesen waren. Massgeblich für die Triage, welche der
Adressaten der E-Mail als Zeugen hätten befragt werden dürfen und welche
nicht, sei das Radarbild. Da es sich beim Lenker einwandfrei um einen Mann
gehandelt habe, sei eine Frau aus der Firma des Beschuldigten als Zeugin
vorgeladen worden. Dies sei denn auch der Grund gewesen, wieso E___
vorgeladen worden sei. Bezüglich den männlichen möglichen Zeugen sei
festzuhalten, dass sowohl F___ wie auch G___ und J___ aufgrund der
Gesichtsform und des Haaransatzes als Lenker hätten ausgeschlossen
werden können. Die dritte Adressatin, H___, sei eine Frau und daher als
mögliche Lenkerin ebenfalls ausgeschieden.
Der Berufungsbeklagte lässt einwenden, die Staatsanwaltschaft unterstelle
der Vorinstanz, ihre Entscheidung ohne Fallkenntnisse gemacht und sich in
abenteuerliche Begründungen verstiegen zu haben. Dies, anstelle die Akten
zu beurteilen und auf den Zeugencharakter der Befragten abzustellen. Die
ganze Prozedur sei auf das rachemässig initiierte Strafverfahren
zurückzuführen, das zwei ehemalige Mitarbeiter der D___ AG, nämlich J___
Seite 21
und G___, gegen den Berufungsbeklagten in die Wege geleitetet hätten. Zu
den Aussagen J___ und G___ sei eindeutig festzuhalten, dass diese ein
feindseliges Verhältnis zum Berufungsbeklagten gehabt hätten. Deren
Zeugenqualität müsse deshalb in Frage gestellt werden, denn diese hätten in
engster Zusammenarbeit die Anzeige gegen den Beschuldigten eingeleitet.
Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder
Vergehen bestimmt hat, wird er nach der Strafandrohung, die auf den Täter
Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Wer jemanden zu einem
Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses
Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit
der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die
strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat
gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das
Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Anstiftung kann im
Versuchsstadium (Art. 22 Abs. 1 StGB) stecken bleiben, weil es dem Anstifter
trotz aller Bemühungen nicht gelingt, im Anzustiftenden einen Tatentschluss
zu wecken (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 12 zu Art. 24 StGB). Ein
vollendeter Versuch der Anstiftung (zu einem Verbrechen) liegt vor, sobald der
Anstifter alles (nach seiner Vorstellung) Notwendige getan hat, um beim Täter
den Tatentschluss hervorzurufen (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB; Forster, in: Basler
Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 57 zu Art. 24 StGB).
Für die Beurteilung relevant ist folgendes:
E-Mail von B___ vom 6. Januar 2010, 17.22 Uhr, an F___, G___ und H___
(act. B 5/5.3):
„Falls mal jemand vom Gericht in Trogen anruft wegen unseren Geschäftsfahrzeugen, dann
sagt bitte, dass sie allen zur Verfügung stehen – auch den temporären.“
E-Mail-Antwort von G___ vom 7. Januar 2010, 07.50 Uhr, an B___ (act. B
5/5.4):
„Falls dies kein Joke ist, solltest du Mitarbeiter nicht unbedingt zum Lügen animieren.“
Zeuge J___ gab in seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft unter
anderem an (act. B 5/3.2):
Seite 22
- Herr B___ verlangte von mir, dass wenn jemand vom Gericht Trogen anrufe, ich aussagen soll, dass der Volvo allen Mitarbeitern, auch den temporären Mitarbeitern zur Verfügung steht. Dies machte ich nicht (S. 2)
F___ erklärte als Zeuge (act. B 5/4.2):
- ich kenne das vorgelegte E-Mail (S. 3) - ich habe dieses auch erhalten. Von B___ (S. 3)
Zeuge G___ gab folgendes zu Protokoll (act. B 5/5/2):
- am selben Tag rief mich dann auch Herr J___ an und teilte mir mit, dass er von Herrn B___ aufgefordert worden sei, wenn jemand von Trogen anrufe, eine entsprechende Aussage zu machen (S. 3).
K___ sagte folgendes aus (act. B 5/6.2):
- ich mag mich an die Anweisung von Hr. B___ betreffend Geschäftswagen nicht mehr
erinnern (S. 3). - ausser seiner Frau habe ich nie jemanden anderen fahren sehen (S. 5)
Das Obergericht kommt aufgrund der vorstehend aufgeführten Aktenlage zum
Schluss, dass der Beschuldigte mit dem Versand der E-Mail vom 6. Januar
2010 alles Notwendige unternommen hat, um als Vorgesetzter drei seiner
Mitarbeiter in Bezug auf die Benutzung des Geschäftsfahrzeuges Volvo zu
einer Falschaussage gegenüber dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden zu
veranlassen. J___ wurde gemäss dessen Aussagen von B___ mündlich dazu
aufgefordert. Da es aber dem Beschuldigten offensichtlich nicht gelang, bei
F___, G___, H___ und J___ einen Tatentschluss zu wecken - die E-Mail-
Antwort von G___ zeigt dies exemplarisch -, liegt lediglich der Versuch einer
Anstiftung zur Falschaussage im Sinne von Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307
StGB vor. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil S. 8-10 denn auch zum Schluss,
dass die E-Mail des Beschuldigten materiell eine Anstiftung zur
Falschaussage bilde. Das Obergericht teilt sodann die dortige Beurteilung
durch die Vorinstanz, dass der Vorsatz des Beschuldigten nicht nur eine
falsche telefonische Auskunft seiner Mitarbeiter, sondern auch Aussagen vor
den Untersuchungsbehörden sowie den Gerichten umfasste. Dies folgt
daraus, dass die E-Mail nach dem Erhalt der Vorladung und der Einvernahme
von E___ als Zeugin versandt wurde, denn zu diesem Zeitpunkt musste der
Beschuldigte mit weiteren Vorladungen seiner Mitarbeiter zu einer
Einvernahme vor dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden rechnen. Was den
Wahrheitsgehalt des Inhaltes des E-Mails des Beschuldigten vom 6. Januar
2010 bzw. dessen Hinweis auf die Information über eine Betriebsusanz
betrifft, kann auf die Ausführungen in vorstehender Erwägung 2.1.2 zu Art.
Seite 23
139 Abs. 2 StPO sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S.
9/10 ihres Urteils verwiesen werden.
Ausschlaggebend ist nun, ob die drei E-Mail-Adressaten vom Verhöramt als
Zeugen, wie dies bei E___ der Fall war, oder als Auskunftspersonen befragt
worden wären. Die Vorinstanz verneint eine Strafbarkeit des Beschuldigten,
indem sie zu dessen Gunsten davon ausgeht, dass die drei E-Mail-Empfänger
lediglich als Auskunftspersonen befragt worden wären und der Beschuldigte
sich daher bezüglich der Wahrheitspflicht dieser Personen in einem
Subsumptionsirrtum befunden habe bzw. ein strafloses Putativdelikt vorliege.
Art. 307 StGB ist ein Sonderdelikt, das primär nur von Personen begangen
werden kann, denen die entsprechende Stellung (Zeuge usw.) in einem
Verfahren zukommt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 7 zu Art. 307 StGB). Fehlt es an
der Zeugeneigenschaft, kann der objektive Tatbestand von Art. 307 StGB
nicht erfüllt sein (BGE 92 IV 207; BGE 98 IV 214) und handelt es sich auch
nicht um versuchte Tatbegehung, sondern der Täter bleibt straflos (Urteil des
Bundesstrafgerichts SK.2007.18 vom 16. September 2008 E. 3.4.1b, mit
zahlreichen Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung sowie mit dem
Hinweis darauf, dass die Praxis des Bundesgerichts bezüglich der Straffolgen
bei Fehlen der Zeugeneigenschaft nicht einheitlich ist). Hingegen kann
derjenige, dem die Sondereigenschaft fehlt, zum Sonderdelikt anstiften
(Forster, a.a.O., N. 32 zu Vor Art. 24 StGB). Nach dem Prinzip der limitierten
Akzessorietät (BGE 115 IV 230 E. 2) hängt die Strafbarkeit des Anstifters
davon ab, dass die Haupttat tatbestandsmässig ist (Urteil des
Bundesstrafgerichts SK.2007.18 vom 16. September 2008 E. 3.4.1b). Für
Sonderpflichten, welche die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, gilt
folgende Regelung: Auch der Anstifter, den keine solche Sonderpflicht trifft,
unterliegt zwar der Strafdrohung des Sonderdelikts, er geniesst jedoch
obligatorische Strafmilderung nach Art. 48a StGB (Forster, a.a.O., N. 1 zu Art.
26 StGB).
Hätten die drei E-Mail-Empfänger (und J___) als Zeugen oder als
Auskunftspersonen einvernommen werden müssen (siehe Delnon/Rüdy,
a.a.O., N. 10 zu 307 StGB; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 ff. zu
Art. 307 STGB)?
Seite 24
Die Definition einer Zeugin, eines Zeugen lautet gemäss Art. 162 StPO wie
folgt: „Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht
beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und
nicht Auskunftsperson ist.“ Als Zeuge wird einvernommen, wenn keine
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die betreffende Person an dem im
Strafverfahren abzuklärenden Geschehen in strafrechtlich relevanter Weise
beteiligt war. Als Zeuge kommt somit nur in Frage, wer nicht Beschuldigter
nach Art. 111 Abs. 1 StPO, also nicht verdächtig ist (Schmid,
Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 162 StPO). Können gewisse vorhandene
Verdachtsgründe nicht ausgeräumt werden, ist die betreffende Person als
Auskunftsperson zu vernehmen (Schmid, Praxiskommentar N. 2 zu 162
StPO).
Die Auskunftsperson wird in Art. 178 lit. d StPO wie folgt definiert: „Als
Auskunftsperson wird einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als
Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder
einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen
werden kann.“
Das Obergericht gelangt zum Schluss, dass zumindest eine der drei
Adressaten der E-Mail vom 6. Januar 2010, nämlich H___, vom damaligen
Verhörrichter mit Sicherheit als Zeugin einvernommen worden wäre. Auf allen
Radarfotos (act. B 18/5+5.2+6; B 2/2) ist zweifelsfrei erkennbar, dass es sich
beim Lenker um einen Mann handelt. Aufgrund dessen musste für die
Untersuchungsbehörde feststehen, dass H___ von vorneherein als mögliche
Beschuldigte im Sinne von Art. 111 Abs. 1 StPO ausser Betracht fiel. Die
Staatsanwaltschaft räumt denn auch ein, dass sie genau aus diesem Grunde
zunächst E___ vorgeladen hatte. Folglich kann dahingestellt bleiben, ob J___,
F___, G___ und K___ als Zeugen oder Auskunftspersonen hätten befragt
werden müssen. Zumindest bezüglich H___ hat der Beschuldigte den
objektiven Tabestand der versuchten Anstiftung zur Falschaussage gemäss
Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB erfüllt.
E. 2.2.2 Subjektiver Tatbestand Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz des Anstifters muss auch das Tatbestandsmerkmal umfassen, dass der Angestiftete nicht als Angeschuldigter, sondern als Zeuge befragt werde (BGE Seite 25 98 IV 212 E. 2c; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 6 zu Art. 24 StGB). Ein Anstifter zu einer Falschaussage muss wissen oder damit rechnen, dass der Angestiftete als Zeuge aussagen wird, was besonders wichtig ist bei Anstiftungsversuch (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N. 18 zu Art. 307 StGB). Das Obergericht ist der Ansicht, dass der Beschuldigte aufgrund dessen, dass E___ vom Verhöramt als Zeugin vorgeladen und als solche befragt wurde, bei der Abfassung des Inhalts der E-Mail vom 6. Januar 2010 wissen oder zumindest damit rechnen musste, dass weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, insbesondere H___, als Zeugen bzw. Zeugin einvernommen werden könnten. Der Vorsatz des Beschuldigten richtete sich also auch auf dieses Tatbestandselement. In der Folge kam es bei der vom Beschuldigten angestifteten Person dann nicht zu einer Vorladung/Einvernahme, weshalb bezüglich H___ lediglich eine versuchte Anstiftung zur Falschaussage vorliegt.
E. 2.2.3 Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich B___ der versuchten Anstiftung
von H___ zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB
schuldig gemacht hat.
3. Strafzumessung
3.1 Strafmass
Die Staatsanwaltschaft bringt an Schranken vor, aufgrund der gesamten Umstände
erscheine eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00 sowie eine
Busse von CHF 8‘000.00 als angemessen. Das Gericht misst die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen
Verhältnissen sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren
und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden (Art. 47 StGB). Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des
Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht
Seite 26
obliegt, milder bestraft (Art. 26 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht
an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Das Gericht kann auf eine andere als
die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und
Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch
eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und
erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass
der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Strafandrohung im hier
anwendbaren Art. 307 Abs. 1 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe
höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem
Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall hat der
Beschuldigte und Vorgesetzte eine Mitarbeiterin mit falschen Informationen dazu
angestiftet, bezüglich Benützung eines Geschäftsautos vor dem Verhöramt
Appenzell Ausserrhoden falsch auszusagen sowie mindestens bezüglich einer
weiteren Mitarbeiterin mittels E-Mail den Versuch dazu unternommen. Der
Beschuldigte hat bewusst Vorkehrungen getroffen, um mit falschen Angaben die
gegen ihn laufenden Ermittlungen in einem Verfahren betreffend
Geschwindigkeitsüberschreitung zu beeinflussen. Erst durch die Aussagen eines
seiner Mitarbeiter wurden seine Machenschaften publik. Unter Berücksichtigung
dieser Umstände erachtet das Obergericht das Verschulden von B___ als leicht bis
mittelschwer. In Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens erachtet das
Obergericht bezüglich des vollendeten Deliktes eine Geldstrafe von 130
Tagessätzen sowie bezüglich der versuchten Anstiftung eine solche von 65
Tagessätzen, als angemessen. In Nachachtung der vorliegend gestützt auf Art. 26
i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB obligatorisch vorzunehmenden Strafmilderung (siehe
auch S. 24 ff.) ist eine Reduktion auf 180 Tagessätze angebracht.
Sodann ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Dieser bestimmt sich nach
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des
Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34
Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte bezifferte im erstinstanzlichen Verfahren sein
monatliches Nettoeinkommen mit CHF 11‘633.00 (inkl. 13. Monatslohn und Spesen/
Trinkgelder; act. B 5/14). Vor Obergericht gab er an, dass sich an diesen Zahlen
mehr oder weniger nichts verändert hat (act. B 23, S. 2). Auch das Nettoeinkommen
seiner Partnerin (act. B 5/14) mit CHF 3‘241.00 (inkl. 13. Monatslohn und Spesen/
Seite 27
Trinkgelder) sowie die Hypothekar- und Geschäftsschulden mit CHF 1‘091‘380.00
(act. B 5/14) seien gleich geblieben (act. B 23, S. 2). Auszugehen ist also von einem
monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 11‘500.00. Davon ist ein
Pauschalabzug für Krankenkasse, Steuern etc. zwischen 20 – 30 % zu machen,
welcher hier auf Fr. 2‘300.00 (20 %) festgesetzt wird. Der Unterstützungsabzug für
die Ehepartnerin entfällt, da die Lebenspartnerin des Beschuldigten ebenfalls
erwerbstätig ist. Hingegen sind für die beiden Kinder, welche mit ihm und seiner
Lebenspartnerin im selben Haushalt leben (act. B 23, S. 2), ein Abzug von 15 % (1.
Kind) sowie von 12,5 % (2. Kind) vorzunehmen, was von CHF 9‘200.00
(CHF 11‘500.00 ./. CHF 2‘300.00) CHF 1‘380.00 und CHF 1‘150.00 ausmacht. Es
verbleibt ein massgebliches Einkommen von Fr. 6‘670.00, welches geteilt durch
30 Tage einen Tagessatz von gerundet CHF 220.00 ergibt. Demzufolge ist der
Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00 zu verurteilen.
3.2 Bedingte/unbedingte Strafe
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Spricht das
Gericht die Strafe ganz oder teilweise bedingt aus, so bestimmt es dem Verurteilten
eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die günstige
Prognose wird vermutet. Angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (act.
B 5/1.P1+2) kann ihm grundsätzliche eine günstige Prognose gestellt werden. Die
Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von
2 Jahren. Indessen hält es das Gericht angesichts der nicht unerheblichen
kriminellen Energie, welche der Beschuldigte als Vorgesetzter auf dem Rücken
einiger seiner Mitarbeiter gegenüber den Untersuchungsbehörden an den Tag legte,
als angezeigt, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB die bedingt ausgesprochene
Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden. Die Strafenkombination darf
nicht zu einer Strafenerhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen
(Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB, Kommentar, 19. Aufl.
2013, N. 27 zu Art. 42 StGB). Der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesamten
Strafe darf sich maximal auf einen Fünftel belaufen (Hug, a.a.O., N. 27 zu Art. 42
StGB). Vor erster Instanz hat nun die Staatsanwaltschaft einen Bussenbetrag von
Seite 28
CHF 5‘000.00 gefordert, an Schranken hat sie diesen Betrag auf CHF 8‘000.00
erhöht. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat sich zu dieser Erhöhung nicht
geäussert. Darauf hinzuweisen ist, dass dieses Vorgehen nicht unter das in Art. 391
Abs. 2 StPO festgeschriebene Verbot der reformatio in peius fällt, da ja der
Beschuldigte selbst kein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid
ergriffen hat. Dem Obergericht erscheint unter Berücksichtigung der Umstände eine
Busse in der Höhe von CHF 8‘000.00 als angemessen.
Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat der Richter im Urteil
eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten
auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat es in seinem Urteil
6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 7.3, als sachgerecht erachtet, bei
Verbindungsbussen im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB die Tagessatzhöhe als
Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse
durch jene dividiert wird. Demnach ist der Bussenbetrag von CHF 8‘000.00 durch
den in vorstehender Erw. 3.1 errechneten Tagessatz von CHF 220.00 zu teilen, so
dass eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen resultiert.
4. Fazit
In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist zusammenfassend festzuhalten,
dass B___ wegen Anstiftung zur Falschaussage sowie des Versuchs dazu mit einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00 sowie einer Busse von CHF 8‘000.00 zu
bestrafen ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2
Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem
Nichtbezahlen der Busse beträgt 36 Tage.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
5.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz
selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da die Berufung der
Staatsanwaltschaft gutgeheissen wurde und der Berufungsbeklagte somit
vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm die erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten aufzerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF
2‘500.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3)
Seite 29
5.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten
sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429–434
StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für
eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, N. 1
zu Art. 429 StPO). B___ hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen
Verfahren eine Entschädigung zugut.
Die Staatsanwaltschaft macht an Schranken für die Vertretung der Anklage vor
Gericht Kosten von CHF 400.00 geltend. Hierbei handelt es sich um eine
„verdeckte“ Parteientschädigung. In den Bestimmungen von Art. 429 bis 436 StPO,
welche die Entschädigung sowie die Genugtuung regeln, sind lediglich Ansprüche
der beschuldigten Person sowie der Privatklägerschaft und Dritten vorgesehen.
Auch in Art. 422 StPO, welcher die Verfahrenskosten definiert, findet sich keine
Bestimmung zu Vertretungskosten von Staatsanwälten. Das Begehren der
Staatsanwaltschaft ist daher mangels gesetzlicher Grundlage abzulehnen.
Seite 30
In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht : 1. Der Beschuldigte B___ wird schuldig gesprochen
- der Anstiftung zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 StGB (Tatzeit: 22. Dezember 2009 bis 6. Januar 2010) sowie der
- versuchten Anstiftung zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB (Tatzeit: 6. Januar 2010).
2. a) B___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à je CHF 220.00
sowie zu einer Busse von CHF 8‘000.00 (Art. 26, 34, 47, 48a und 49 StGB).
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen (Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 StGB).
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 300.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘250.00 insgesamt,
werden dem Beschuldigten B___ auferlegt.
4. Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.
5. Rechtsmittel: Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieses Urteils die
Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78-81 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG).
6. Zustellung am 5. September 2016 an:
- die Staatsanwaltschaft (U 11 16) - den Berufungsbeklagten über seinen Verteidiger - die Vorinstanz (ES1 15 1)
Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin:
W. Kobler B. Widmer
Seite 31
E. 4 zu Art. 24 StGB).
Gemäss Anklageschrift vom 5. Januar 2015 wird dem Beschuldigten unter
anderem vorgeworfen, die wegen falschem Zeugnis rechtskräftig verurteilte
E___ zu einer Falschaussage angestiftet zu haben (act. B 5/10, S. 2). Der
Aufforderung des Einzelrichters des Kantonsgerichtes in seiner
Aufhebungsverfügung vom 5. März 2014, E___ dazu zu befragen (act. B 5/8,
S. 4 ff.), kam die Staatsanwaltschaft nicht nach. Stattdessen sprach sie E___
telefonisch auf eine mögliche weitere Einvernahme an, worauf diese
antwortete, sie habe alles gesagt, was sie wisse (act. B 5/9). In der Folge
unterblieb die Einvernahme von E___ auch vor dem Einzelrichter des
Kantonsgerichtes (siehe vorinstanzliches Urteil S. 6; act. B 5/23).
Diesbezüglich ist die Vorinstanz auf die Bestimmung von Art. 343 StPO
hinzuweisen, welche die Beweisabnahme durch das (erstinstanzliche) Gericht
regelt. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass eine Rückweisung der Sache
durch das Gericht an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung gestützt
auf Art. 329 Abs. 2 StPO nur ganz ausnahmsweise zulässig ist. Es ist Aufgabe
des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene
Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss
abgenommene Beweise nochmals zu erheben (Urteil des Bundesgerichts
6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1). Dies muss nach Ansicht des
Obergerichts umso mehr im vorliegenden Fall gelten, da die Zeugin E___ als
mögliche Angestiftete eine Schlüsselfigur ist. So sind ihre Aussagen zur
Frage, ob sie von ihrem damaligen Vorgesetzten zu einer Falschaussage
gegenüber den Untersuchungsbehörden angestiftet worden ist, für eine
umfassende Beurteilung unabdingbar. Das Bundesgericht hat weiter
festgehalten, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im
Seite 16
Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO zu
erfolgen hat, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben
oder unvollständig gewesen ist und die unmittelbare Kenntnis des
Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Urteil des
Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1). Da die
Einvernahme von E___ weder im Vorverfahren noch vor erster Instanz
durchgeführt wurde, hat das Obergericht die Zeugeneinvernahme anlässlich
der mündlichen Hauptverhandlung nachgeholt und E___ erstmals zum
Hergang ihrer Falschaussage befragt.
Folgende Aussagen der Zeugin E___ sind für die Beurteilung relevant (act. B
22, S. 3 ff.):
„Am 22. Dezember 2009 wurden Sie von der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden als Zeugin in einem Verfahren betreffend einer Geschwindigkeitsüberschreitung, welche mit einem Fahrzeug Ihrer damaligen Arbeitgeberin begangen wurde, auf den 6. Januar 2010 nach Trogen vorgeladen. Haben Sie vor der Einvernahme mit B___ über diese Vorladung gesprochen? Wenn ja, was?
Ja. Er hat einfach gesagt, dass etwas am Laufen sei gegen ihn. Was er genau gesagt hat, weiss ich nicht mehr genau. Er sagte, es sei ein Verfahren gegen ihn hängig. Er gab mir Unterlagen, die ich abgeben solle in Trogen darüber, wer mit dem Auto fahren dürfe und könne. Dann ging ich nach Trogen hinauf, gab das ab und habe das so gesagt.
Haben Sie mit B___ vor Ihrer Fahrt nach Trogen darüber gesprochen, wer den
Geschäfts-Volvo benützt? Nein.
Wurden Sie von B___ gebeten, bezüglich der Benutzung des Volvos zu sagen, dass er allen Mitarbeitern zur Verfügung stehe?
Er hat mich nicht gebeten. Aber er hat mir eine Liste gegeben mit den Personen, die mit diesem Auto fahren können, als ich gefragt habe. Damals arbeitete ich im Dauerstellenbereich, mit dem temporären Geschäft hatte ich gar nichts zu tun. Das war vor der Einvernahme. Er hat mir mitgeteilt, wer mit diesem Auto grundsätzlich fahren darf. Auf dieser Liste waren Mitarbeiter drauf, das nehme ich jedenfalls an. Ich habe diese Leute nicht gekannt. Ich habe die Liste ehrlich gesagt auch nicht genau angesehen. Ich habe sie einfach mitgenommen. Vielleicht habe ich sie auch abgegeben, dem StA A___. Ich weiss das nicht mehr genau. Ich hatte die Liste jedenfalls bei der Einvernahme dabei. Ich weiss nicht, ob ich sie wieder mitgenommen habe. Ich bin jedenfalls nicht mehr im Besitz dieser Liste. Hr. B___ hat nicht gesagt, das seien die Personen, die auch noch mit dem Fahrzeug fahren könnten. Ich würde sagen, es war eher eine Information. Ich bin damals davon ausgegangen, dass das so ist. Ich habe das nicht in Frage gestellt. Hr. B___ arbeitete damals im oberen Stock, ich im unteren.
Fragen aus dem Gericht:
Haben Sie in diesen 4 Jahren Arbeitsverhältnis jemals den Geschäftsvolvo gefahren? Nein.
Hat sich die Information auf dieser Liste gedeckt mit Ihrem Wissen?
Die Infos auf der Liste waren für mich neu. Ich wusste vorher nicht, wer fahren durfte.
Also bevor Sie die Liste hatten, wussten sie dies nicht?
Nein. Ich wusste es vorher nicht.“
Seite 17
Zeuge J___ sagte in seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft unter
anderem aus (act. B 5/3.2):
- Herr B___ kam auf mich zu und verlangte von mir, dass wenn das Gericht von Trogen anruft ich sagen soll, dass der Volvo von allen, also von den internen wie auch den externen Angestellten (temporäre) gelenkt wird. Ich sagte dann zu ihm, dass ich das nicht machen würde (S. 3)
- ich denke mal, dass Frau Pisano und ich direkt angesprochen wurden, da wir beide in L___ tätig sind und die anderen per Mail (S. 4)
F___ erklärte als Zeuge (act. B 5/4.2):
- im Nachhinein habe ich dann gehört, dass Frau Pisano hier in Trogen eine Falschaussage gemacht hat (S. 3)
Zeuge G___ gab folgendes zu Protokoll (act. B 5/5/2):
- ausser Hr. J___ und Frau Pisano kenne ich niemand, der mündlich aufgefordert wurde, eine entsprechende Aussage zu machen (S. 4)
K___ sagte folgendes aus (act. B 5/6.2):
- ich mag mich an die Anweisung von Hr. B___ betreffend Geschäftswagen nicht mehr
erinnern (S. 3).
Zunächst ist zu klären, was aus der Verurteilung von E___ wegen falschem
Zeugnis für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden kann.
Heranzuziehen ist dazu Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach über Tatsachen, die
unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird. Um zu beurteilen,
wann eine Tatsache rechtsgenügend erwiesen ist, kann unter anderem auf
Strafurteile aus anderen Verfahren zurückgegriffen werden. Dies aber nur
dann, wenn eine Tatsache rechtsgültig etabliert und damit der Kognition
weiterer Strafrichter entzogen ist. So gilt in einem Strafverfahren wegen
Ehrverletzung eine strafrechtliche Verurteilung als Entlastungsbeweis für die
Richtigkeit, jemand habe ein Delikt begangen (Gless, a.a.O., N. 42 und 45 zu
Art. 139 StPO). Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls gegen E___ kann
daher davon ausgegangen werden, dass sie vor dem Verhöramt bezüglich der
Benutzung des Geschäftswagens PW Volvo SG XXXXX falsch ausgesagt hat.
Diese rechtsgenügend erwiesene Tatsache sagt nun aber noch nichts über
die Rolle des Beschuldigten als möglicher Anstifter zu diesem Delikt aus. Zu
beachten ist hier, dass selbstverständlich lediglich ein motivierendes
Seite 18
Verhalten im Sinne einer Anstiftung von Seiten von B___ vor der am 6. Januar
2010 getätigten Falschaussage relevant sein kann.
Keiner der Zeugen, insbesondere nicht J___ und G___, haben mitbekommen,
dass der Beschuldigte E___ vor deren Einvernahmetermin aufgefordert hätte,
bezüglich der Benutzung des Geschäftsautos SG XXXXX falsch auszusagen.
Zeuge J___ spricht dies lediglich in Form einer Vermutung aus, was aber nicht
genügen kann. Ausserdem war E___ auch nicht Adressatin der E-Mail von
B___ vom 6. Januar 2010, welche ausserdem erst nach ihrer Einvernahme
durch das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden an F___, G___ und H___
versandt wurde. Allenfalls könnten die Aussagen J___ und G___ indirekte
Hinweise darauf geben, dass eine Beeinflussung von E___ durch ihren
Vorgesetzten stattfand. Solchermassen gezogene Schlüsse wären jedoch rein
spekulativ und könnten für eine Verurteilung nicht ausreichen.
Indessen ergibt sich für das Gericht aus den Aussagen von E___ anlässlich
der Hauptverhandlung des Obergerichts zweifelsfrei, dass B___ seine
damalige Mitarbeiterin mit Hilfe von nicht den Tatsachen entsprechenden
Informationen veranlasst hat, vor den Untersuchungsbehörden in Trogen
falsch auszusagen. So geht aus den Aussagen von E___ hervor, dass B___
sie für den bevorstehenden Einvernahmetermin mit falschen Informationen in
Form einer Liste von Mitarbeitern, welche angeblich den PW Volvo
grundsätzlich benutzen durften, bediente. Vorher war E___ nicht bekannt, wer
mit dem fraglichen Auto fahren durfte. Die Aussagen vor dem Verhörrichter
tätigte sie danach im Sinne der „Instruktionen“ ihres Vorgesetzten. Dass die
von B___ gegenüber E___ gemachten Angaben betreffend Benutzung des
Volvos nicht der Wahrheit entsprachen, folgt aus der rechtskräftigen
Verurteilung von E___, aber auch aus der E-Mail-Antwort von G___ vom
E. 7 Januar 2010 sowie den Zeugenaussagen J___, F___, G___ und K___ (siehe deren Aussagen in Erwägung 2.2.1). Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte seine damalige Mitarbeiterin dazu angestiftet, vor den Untersuchungsbehörden falsch auszusagen. Nicht von Belang ist, dass E___ gemäss ihren Aussagen die von ihr erwähnte Liste der Mitarbeiter zwar anlässlich ihres Termins in Trogen am 6. Januar 2010 dabei gehabt haben will, diese dann aber, aus welchen Gründen auch immer, dem die Einvernahme durchführenden StA A___ nicht abgab. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem motivierenden Verhalten des Anstifters und der schlussendlich getätigten Falschaussage der Angestifteten ist ohne Seite 19 Zweifel gegeben. Der objektive Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 StGB ist folglich erfüllt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Die vom Berufungsbeklagten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 21. April 2017 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (6B_1178/2016).
Urteil vom 5. April 2016
Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, H. P. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Widmer
Verfahren Nr. O1S 15 9
Sitzungsort Trogen
Berufungsklägerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin
vertreten durch: StA A___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau
Berufungsbeklagter B___ Beschuldigter
verteidigt durch: RA C___
Gegenstand Anstiftung zum falschen Zeugnis, evtl. versuchte An stiftung
zur Falschaussage
Anträge a) der Staatsanwaltschaft: aa) im erstinstanzlichen Verfahren:
1. Der Angeklagte B___ sei schuldig zu sprechen
- wegen Anstiftung zur Falschaussage im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 307 StGB sowie
- eventualiter wegen versuchter Anstiftung zur Falschaussage im Sinne von Art. 24 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 307 StGB.
2. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 150.00, unter
der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 5‘000.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 50 Tage.
3. Eventualiter sei der Beschuldigte B___ bezüglich der versuchten Anstiftung zur Falschaussage zu verurteilen zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 150.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 3‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 30 Tage.
4. Es werden Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 geltend gemacht. bb) im Berufungsverfahren: in der Berufungserklärung (act. B 1):
1. Das Urteil des Kantonsgerichtes vom 2. April 2015 im Strafverfahren gegen B___ sei aufzuheben.
2. Der Angeklagte B___ sei wegen Anstiftung zur Falschaussage evtl. versuchter
Anstiftung zur Falschaussage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
3. Unter Kostenfolge zulasten des Angeklagten.
an der Hauptverhandlung vom 5. April 2016 (act. B 21): Es wird beantragt, der Beschuldigte sei der versuchten Anstiftung und der vollendeten Anstiftung zu einem falschen Zeugnis im Sinne von Art. 307
StGB schuldig zu sprechen. Er sei zu verurteilen zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00
und zu einer Busse von CHF 8‘000.00. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die
Vertretung der Anklage vor Gericht betragen CHF 400.00. Von einer Entschädigung sei abzusehen.
Seite 2
b) des Beschuldigten: aa) im erstinstanzlichen Verfahren:
1. B___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
bb) im Berufungsverfahren: in der Eingabe vom 24. August 2015 (act. B 7):
1. Auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2015 sei nicht einzutreten;
2. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
an der Hauptverhandlung vom 5. April 2016 (act. B 20):
Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Sachverhalt
A. Übersicht
Am 13. Oktober 2009 wurde in Gais mit dem auf die Firma „D___ AG“ eingelösten PW
Volvo SG XXXXX eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen (Verfahren Nr. SV 09
1258 als act. B 18; B 2/1-3). Verwaltungsratspräsident und Mitglied der Geschäftsleitung
der genannten Fahrzeughalterin ist B___ (act. B 2/1). Am 22. Dezember 2009 wurde
E___, damals Angestellte bei der D___ AG, vom Verhöramt Appenzell Ausserrhoden (seit
1. Januar 2011: Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden) betreffend dieser
Geschwindigkeitsüberschreitung als Zeugin zur Einvernahme nach Trogen vorgeladen
(act. B 5/2.2). Die Einvernahme fand am 6. Januar 2010, 16.00 Uhr, in Trogen statt (act. B
5/2.3 und B 18/9). Gleichentags, am 6. Januar 2010, 17.22 Uhr, versandte B___ an die
Mitarbeiter F___, G___ und H___ eine E-Mail mit folgendem Wortlaut (act. B 5/5.3): „Falls
mal jemand vom Gericht in Trogen anruft wegen unseren Geschäftsfahrzeugen, dann
sagt bitte, dass sie allen zur Verfügung stehen – auch den temporären.“ Anderntags am
7. Januar 2010 gab G___ B___ folgende Rückantwort (act. B 5/5.4): „Falls dies kein Joke
ist, solltest du Mitarbeiter nicht unbedingt zum Lügen animieren.“
Seite 3
B. Prozessgeschichte
Am 4. Januar 2011 sprach J___, ebenfalls Mitarbeiter bei der D___ AG, bei der
Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vor und informierte diese über ein falsches
Zeugnis, welches E___ abgelegt haben soll (act. B 5/3.2, S. 3 oben). Mit Verfügungen
vom 19. Januar 2011 wurde gegen B___ eine Strafuntersuchung wegen Anstiftung zum
falschen Zeugnis (U 11 16; act. B 5/1.1) bzw. gegen E___ wegen falschem Zeugnis (U 11
16; act. B 5/2.1) eröffnet. J___ wurde am 27. Januar 2011 als Zeuge im Strafverfahren
gegen E___ und B___ durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. B 5/3.2). Ferner
wurden F___ (act. B 5/4.2), G___ (act. B 5/5.2) und K___ (act. B 5/6.2) als Zeugen
befragt. Mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2013 wurde E___ wegen falschem Zeugnis
rechtskräftig verurteilt (act. B 5/2.11+15). Ebenfalls mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2013
wurde B___ wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis verurteilt (act. B 5/1.9). B___ liess
über seinen Verteidiger RA C___ am 17. Oktober 2013 fristgerecht Einsprache erheben
(act. B 5/1.10). Am 17. Dezember 2013 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl
gegen B___ als Anklageschrift an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (act. B 5/7
und B 6/7). Mit Verfügung vom 5. März 2014 (ES1 13 11) hob der Einzelrichter des
Kantonsgerichts den Strafbefehl gegen B___ vom 15. Oktober 2013 auf und wies die
Akten zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück
(act. B 5/8 und B 6/9). Das Verfahren SV 09 1258 in Sachen Staat gegen unbekannte
Täterschaft betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung vom 13. Oktober 2009 wurde mit
Verfügung vom 21. Januar 2014 eingestellt und erwuchs in Rechtskraft (act. B 18/10). Am
28. Oktober 2014 nahm die Staatsanwaltschaft wegen einer möglichen weiteren
Einvernahme telefonisch Kontakt zu E___ auf. Diese erklärte, dass sie alles gesagt habe,
was sie wisse. Aufgrund der vergangenen Zeit seit dem angeblichen Delikt könne sie sich
an nichts erinnern, was sie noch nicht gesagt habe (act. B 5/9). Mit Anklageschrift und
Schlussbericht vom 5. Januar 2015 erhob die Staatsanwaltschaft gegen B___ erneut
Anklage wegen Anstiftung zur Falschaussage (act. B 5/10 und B 5/11). Die
Hauptverhandlung fand am 2. April 2015 in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seines
Verteidigers statt. Die Staatsanwaltschaft war an Schranken nicht vertreten (act. B 5/16).
Das Urteil wurde gleichentags gefällt und dem Beschuldigten mündlich eröffnet (act. B
5/16, S. 3). Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde gleichentags versandt (act. B 5/18) und
konnte beiden Parteien am 7. April 2015 (act. B 5/19 und B 5/20) zugestellt werden. Mit
Schreiben vom 8. April 2015 meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig die Berufung an
(act. B 5/21).
Seite 4
C. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 2. April 2015 (ES1 15 1) wurde
B___ freigesprochen von der Anklage der Anstiftung zur Falschaussage gemäss Art. 24
Abs. 1 i.V.m. Art. 307 StGB sowie der versuchten Anstiftung zur Falschaussage gemäss
Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB. Die Verfahrenskosten von total CHF 750.00 wurden
auf die Staatskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung von CHF
3‘800.00 (inkl. MWSt) für die Kosten seiner Verteidigung aus der Staatskasse
zugesprochen.
Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird
verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.
D. Schriftenwechsel
a) Gegen das Urteil vom 2. April 2015, dessen Zustellung an die Staatsanwaltschaft in
begründeter Ausfertigung am 1. Juli 2015 (act. B 5/24) erfolgt war, reichte diese mit
Eingabe vom 16. Juli 2015 (act. B 1) fristgemäss die Berufungserklärung ein.
b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 24. Juli 2015 wurde dem
Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten
Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen
(act. B 4). Am 24. August 2015 reichte RA C___ eine Stellungnahme ein, welche
unter anderem den Antrag enthielt, dass auf die Berufungserklärung der
Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2015 nicht einzutreten sei (act. B 7). Mit Verfügung
vom 27. August 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, dazu
Stellung zu nehmen (act. B 8), wovon diese keinen Gebrauch machte. Die 1.
Abteilung des Obergerichts behandelte an ihrer Sitzung vom 24. November 2015
den Antrag von RA C___ und beschloss, auf die Berufung einzutreten.
c) Am 14. Januar 2016 wurden die Parteien zur mündlichen Hauptverhandlung
vorgeladen. In der Vorladung wurden die Parteien in Ziff. 1 darüber informiert, dass
auf die Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten wird (act. B 12/1-3).
d) Am 27. Januar 2016 wurden von der Staatsanwaltschaft die Verfahrens-Akten Nr.
SV 09 1258 angefordert (act. B 14 und B 18).
Seite 5
e) Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass anlässlich
der mündlichen Hauptverhandlung E___ als Zeugin befragt werde (act. B 16).
Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - e vorstehend
angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
Erwägungen des Gerichts
1. Formelles
1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Zur örtlichen Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Gerichte ist darauf
hinzuweisen, dass sich beim Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB
die Anknüpfung an den Ort des abgelegten Zeugnisses richtet (Baumgartner, Die
Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., 2014, S. 141). Ort der Anstiftung ist nach
h. L. der Ort der Haupttat (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 24 StGB).
Für die Vermutung des Einzelrichters des Kantonsgerichts, dass die dem Beschuldigten
vorgeworfenen Anstiftungen zur Falschaussage und des Versuchs dazu wohl an dessen
Arbeitsplatz und somit in L___ begangen wurden, spricht einiges (vgl. vorinstanzliche
Erwägung 1.1). Wie angeführt, ist jedoch für die örtliche Zuständigkeit einzig relevant,
dass die Falschaussage von E___ in Trogen vor dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden
gemacht wurde. Folglich sind die appenzell-ausserrhodischen Gerichte örtlich zuständig
und gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO auch für die Beurteilung des Vorwurfs der
versuchten Anstiftung, welcher mit einer weniger schweren Strafe als die vollendete
Anstiftung bedroht ist.
Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die Art. 26 und 27 des am
1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (bGS 145.31)
hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in
der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters
(letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des
Zwangsmassnahmerechts).
Seite 6
1.2 Nichteintretensantrag des Berufungsbeklagten
1.2.1 Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 wurde RA C___ die 20-tägige gesetzliche
Frist zur Einreichung eines Nichteintretensantrages angesetzt (act. B 4). Der
Eingabe von RA C___ vom 24. August 2015, worin Nichteintreten auf die
Berufungsklärung der Staatsanwaltschaft beantragt wird, kann auf S. 2
entnommen werden (act. B 7), dass dieser die Verfügung am 3. August 2015
entgegen genommen hat. Somit erfolgte der Antrag fristgemäss und darauf ist
einzutreten.
1.2.2 Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, Nichteintreten auf die Berufung sei
gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO geboten, weil es die Staatsanwaltschaft
trotz zwei seriellen Versuchen nicht geschafft habe, eine dem
Anklagegrundsatz genügende Anklage zu formulieren. Im Vergleich der
ursprünglich von der Vorinstanz aufgehobenen Anklage mit der Anklage
gemäss Berufung sei festzuhalten, dass diese inhaltlich und materiell keine
wesentlichen Unterschiede aufweise. Somit werde im Falle einer Anklage im
Sinne der Berufungsschrift auch eine Aufhebung der Anklage wegen erneuter
Verletzung des Anklagegrundsatzes erforderlich.
Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die
Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend
macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse
vor (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Lit. c nimmt Bezug auf die fehlenden
Prozessvoraussetzungen bzw. vorhandene Prozesshindernisse. In diesem
Zusammenhang sind der Rückzug des Strafantrages nach Art. 33 Abs. 1
StGB, die Verjährung nach Art. 97 und 109 StGB und der Grundsatz „ne bis in
idem“ zu nennen, nicht aber das Opportunitätsprinzip nach Art. 8 StGB
(Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 403 StPO;
Eugster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, N. 5 zu Art. 403 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1558). Aus den zitierten Literaturstellen
geht klar hervor, dass eine allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht
von den Prozessvoraussetzungen oder –hindernissen im Sinne von Art. 403
Abs. 1 lit. c StPO erfasst wird, weshalb ein Nichteintreten gestützt auf dieses
Vorbringen nicht möglich ist. Im Übrigen zitiert RA C___ in Ziff. 10, S. 5 ff.
seiner Eingabe die einschlägige Lehre zu Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO korrekt.
Seite 7
Aus der dort angeführten Literatur ergibt sich jedoch ebenfalls nichts, welches
die Auffassung des Berufungsbeklagten zu stützen vermöchte. Ob das
Anklageprinzip verletzt wurde, wird im Rahmen der materiellen Beurteilung zu
klären sein (siehe Erwägung 2.1.1).
1.2.3 Der Berufungsbeklagte lässt rügen, die in der Berufungsbegründung
gezogenen Schlüsse seien nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon habe die
Staatsanwaltschaft teilweise Aussagen einfach als erwiesen angenommen,
obwohl dem Berufungsbeklagten nicht die verlangte Akteneinsicht oder die
Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Dass die
Berufungsklägerin weitere Fotos der Mitarbeiter der Arbeitgeberin des
Berufungsbeklagten ins Recht lege, sei unzulässig, weil diese Noven
darstellen würden. Vorliegend seien weder Form noch Inhalt eines
Strafverfahrens oder einer Berufung erfüllt, die ansonsten an eine Anklage
oder Berufung gestellt würden, weshalb diese unzulässig seien.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist ohne weiteres klar, dass diese
Rügen des Berufungsbeklagten keine Nichteintretensgründe im Sinne von Art.
403 Abs. 1 lit. c StPO darstellen, insbesondere nicht die materielle Kritik an
der Argumentation der Staatsanwaltschaft, welche im Rahmen der
Beweiswürdigung zu behandeln sein wird. Die Vorbringen betreffend
Akteneinsicht und Noven sind prozessualer Natur und werden in den
nachfolgenden Erwägungen 1.4.4 (Akteneinsicht) bzw. 1.3 (Noven) behandelt.
1.2.4 Sodann bringt der Berufungsbeklagte vor, die Akten betreffend E___ seien
einfach in das Strafverfahren gegen ihn übernommen worden und es sei
geschlossen worden, dass zufolge Rechtskraft des Strafbefehls der
Berufungsbeklagte auch schuldig sei. Diese Akten seien nicht oder nicht
rechtzeitig zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Parteirechte geöffnet
worden. Einer Konfrontationseinvernahme seien J___ und G___ nicht
unterzogen worden und deren beantragten Einvernahmen seien ohne
rechtlich nachvollziehbaren Grund unterblieben. Die Parteirechte des
Berufungsbeklagten seien unzulässig beschnitten und unheilbare
Verfahrensmängel gesetzt worden. Im Ergebnis seien weder die Beweismittel
im Sinne der aktenkundigen Beweisanträge ergänzt noch die Anklageschriften
wesentlich angepasst worden, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten
werden könne.
Seite 8
Unter Hinweis auf die rechtlichen Ausführungen in vorstehender Erwägung
1.2.2 ist offensichtlich, dass diese Vorwürfe, sofern nicht inhaltlicher Natur,
nichts mit den in Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO vorgesehenen
Prozessvoraussetzungen oder –hindernissen zu tun haben, sondern
Verfahrensrechte betreffen. Ob letztere im Verfahren gegen den
Berufungsbeklagten verletzt worden sind, wird in nachfolgender Erwägung 1.4
zu beurteilen sein.
1.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Berufungsbeklagten
vorgebrachten Rügen allesamt nicht unter Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO fallen.
Teils sind sie materiell-rechtlicher Natur, teils sind es andere prozessuale
Vorbringen. Gründe für ein Nichteintreten im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c
StPO sind jedenfalls keine ersichtlich.
1.2.6 Tritt das Gericht auf die Berufung ein (weil es z. B. einen
Nichteintretensentscheid ablehnt oder über diesen erst mit dem Urteil befinden
will), ist dieser Entscheid den Parteien in geeigneter Form zu eröffnen (vgl.
Art. 80 Abs. 3 und 84 Abs. 5 StPO). Eine Begründung ist in diesem Zeitpunkt
nicht erforderlich, jedenfalls dann nicht, wenn das Berufungsverfahren ohnehin
seinen Fortgang findet (Hug/Scheidegger, a.a.O., N. 14 zu Art. 403 StPO;
Eugster, a.a.O., N. 9 zu Art. 403 StPO). Zu empfehlen ist bei Eintreten der
Berufungsinstanz auf die Berufung, den Parteien z. B. zusammen mit der
Vorladung zur Berufungsverhandlung nach Art. 405 StPO das Eintreten
mitzuteilen. Die Begründung ist mit dieser Verfügung nicht zwingend zu
liefern, sie kann im Berufungsurteil nachgeliefert werden (Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 11
zu Art. 403 StPO; Eugster, a.a.O., N. 9 zu Art. 403 StPO).
Wie vorstehend unter Sachverhalt lit. D. c) festgehalten, erfolgte die Mitteilung
an die Parteien, dass das Gericht auf die Berufung eintrete, in der Vorladung
zur Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016. Die Begründung dazu wurde mit
den vorstehenden Ausführungen nachgeliefert.
1.3 Noven
Der Berufungsbeklagte lässt rügen, dass die Berufungsklägerin weitere Fotos der
Mitarbeiter der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten ins Recht lege, sei
unzulässig, weil diese Noven darstellen würden. Diese Beweismittel seien ohnehin
und in diesem Prozessstadium aus den Akten zu entfernen.
Seite 9
Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten sind in casu neue
Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig. Dies ergibt sich e contrario aus Art.
398 Abs. 4 StPO, worin für Übertretungen eine Beschränkung der Kognition des
Gerichts sowie das Verbot von Noven vorgeschrieben ist. Die Einreichung von
Fotos (act. B 2/1-3) in zweiter Instanz durch die Staatsanwaltschaft ist zulässig, da
vorliegend keine Übertretung zu beurteilen ist, sondern aufgrund der
Strafandrohung von Art. 307 StGB ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB).
1.4 Wahrung der Beschuldigtenrechte
Der Berufungsbeklagte lässt geltend machen, ihm werde mit der erneuten und
überarbeiteten zweiten Anklage bzw. mit der vorliegenden Berufung einmal mehr
verunmöglicht, sich angemessen zur Wehr zu setzen und so seine Parteirechte zu
wahren. Einerseits habe die Staatsanwaltschaft die Abnahme beantragter Beweise
und der Akteneinsicht mit fadenscheiniger Begründung verweigert und andererseits
nach der Aufhebung des ersten Strafbefehls durch die Vorinstanz weder zusätzliche
oder beantragte Beweise abgenommen noch das Vorverfahren erneut durchgeführt,
wie dies das Kantonsgericht angeordnet habe. Ausgenommen sei einzig eine
Aktennotiz, mit der die Staatsanwaltschaft feststelle, dass E___ nicht mehr
einvernommen werden müsse, weil sie keine neuen Aussagen machen könne. Die
Staatsanwaltschaft habe teilweise Aussagen einfach als erwiesen angenommen,
obwohl dem Berufungsbeklagten nicht die verlangte Akteneinsicht oder die
Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Der einfache Beizug von Akten
sei im Strafprozess nur möglich, wenn den Betroffenen das sogenannte rechtliche
Gehör eingeräumt werde. Fehle dieses, sei die Verwendung der entsprechenden
Beweismittel nicht möglich. Die Akten – soweit E___ betreffend – seien von der
Staatsanwaltschaft einfach ins Strafverfahren gegen den Berufungsbeklagten
übernommen worden. Diese Akten seien aber nicht oder nicht rechtzeitig zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Parteirechte geöffnet worden. Einer
Konfrontationseinvernahme seien J___ und G___ nicht unterzogen worden. Dies
trotz gestellter Beweisanträge im Sinne der Eingabe vom 30. August 2013 und der
Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2014. Die Staatsanwaltschaft habe es
unterlassen, den Berufungsbeklagten zu den Einvernahmen von J___ und G___ zu
begrüssen. Die Parteirechte seien unzulässig beschnitten und unheilbare
Verfahrensmängel gesetzt worden.
Die Staatsanwaltschaft wendet ein, entgegen der Behauptungen der Verteidigung
seien die Parteirechte gewahrt worden.
Seite 10
1.4.1 Einladung des Berufungsbeklagten bzw. dessen Verteidigers zu den Ein- vernahmen von J___ und G___
Wie das Kantonsgericht in seinen Erwägungungen S. 7 ff. zutreffend ausführt,
wurden sämtliche Vorladungen, dies betrifft konkret J___, F___, G___ und
K___, entweder dem Beschuldigten B___ oder dessen Verteidiger RA C___
zugestellt. Namentlich ging die Vorladung vom 20. Januar 2011 von J___ an
B___ (act. B 5/3.1) und diejenige von G___ vom 8. Februar 2011 an RA C___
(act. B 5/5.1). An der Einvernahme von J___ nahm RA C___ persönlich teil
(act. B 5/3.2). Auch die Vorladung von E___ auf den 6. Januar 2010 (act.
B5/2.2) ging an RA C___. Art. 147 StPO, welcher allgemein die
Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebungen regelt, ist daher nicht
verletzt.
1.4.2 Verweigerung der Abnahme von Beweisen
RA C___ hat in seiner Eingabe vom 30. August 2013 an die
Staatsanwaltschaft den Beweisantrag gestellt, G___ und J___ zu ihrer
Beziehung zu B___ und zueinander zu befragen (act. B 5/1.8, wiederholt in
act. B 5/1.14). An der Einvernahme von J___ am 27. Januar 2011, an welcher
RA C___ anwesend war, wurde das Verhältnis des Zeugen zum
Beschuldigten sowohl von StA A___ als auch von RA C___ thematisiert (act.
B5/3.2, S. 2 und 4 ff.). RA C___ stellte zudem dem Zeugen die Frage nach
dessen Beziehung zu G___ (act. B 5/3.2, S. 5). Umgekehrt wurde auch G___
in dessen Einvernahme vom Staatsanwalt nach seiner Beziehung zum
Beschuldigten und auch zum Zeugen J___ befragt (act. B 5/5.2, S. 2 ff.).
Demzufolge ist die Art der Beziehung von J___ und G___ zum Beschuldigten
und gegenseitig rechtsgenügend bewiesen (vgl. Gless, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 139 StPO).
Die Partizipationsrechte des Beschuldigten wurden in beiden Fällen gewährt,
zumal es RA C___ frei gestanden wäre, auch an der Einvernahme von G___
teilzunehmen und eigene Fragen an den Zeugen zu richten. Anzufügen ist,
dass kein Anspruch auf eine mehrfache Befragung ein und desselben Zeugen
besteht (Wohlers, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 3 StPO).
Hinzu kommt, dass auch RA C___ nicht geltend macht, dass das Urteil des
Einzelrichters des Kantonsgerichtes aufgrund der nicht in seinem Sinn
durchgeführten Befragung der beiden Zeugen fehlerhaft sein soll. Ein Grund
Seite 11
für die Wiederholung der Einvernahmen von J___ und G___ ist also auch
unter diesem Aspekt nicht ersichtlich.
1.4.3 Verweigerung der Durchführung einer Konfronta tionseinvernahme
Gemäss den Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 24. August 2015 zur
Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (act. B 7, S. 6 ff.) bzw. seiner
Eingabe vom 30. August 2013 (act. B 5/1.8) meint RA C___ wohl nicht eine
Gegenüberstellung von Personen im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StPO, sondern
die nochmalige Befragung der Zeugen J___ und G___ zu den von ihm in
seiner Eingabe vom 30. August 2013 aufgeworfenen Fragen. Eine nochmalige
Befragung ist jedoch aus den in vorstehender Erwägung 1.4.2 aufgeführten
Gründen abzulehnen.
1.4.4 Verweigerung Akteneinsicht
Der Berufungsbeklagte lässt der Berufungsklägerin vorwerfen, sie habe ihm
die Akteneinsicht mit einer fadenscheinigen Begründung verweigert. Wann
dies konkret der Fall gewesen sein soll, wird nicht erwähnt. Gemäss Art. 3
Abs. 2 lit. c StPO haben die Strafbehörden das Gebot, den
Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren, zu beachten. Art. 3
Abs. 2 lit. c. StPO umfasst auch das Recht auf Akteneinsicht (Wohlers, a.a.O.,
N. 42 zu Art. 3 StPO). Dem Verteidiger des Beschuldigten wurde
Akteneinsicht gewährt für die Verfahrensakten Nr. U 11 16 (von ihm an die
Staatsanwaltschaft retourniert am 10. Juli 2013, act. B 5/1.6), für die
Verfahrensakten ES1 15 1 (von ihm an den Einzelrichter des Kantonsgerichts
retourniert am 19. Februar 2015, act. B 5/13) sowie vor Obergericht für die
Verfahrensakten Nr. SV 09 1258 (act. B 19 und 18). Demzufolge wurde dem
Beschuldigten vollumfängliche Akteneinsicht gewährt, eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
1.4.5 Aktenbeizug
Der Berufungsbeklagte rügt, dass die Akten betreffend E___ einfach ins
Strafverfahren gegen ihn übernommen worden seien, ohne dass das
rechtliche Gehör gewährt worden wäre.
Art. 194 Abs. 1 StPO: „Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten
anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die
Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.“ Beigezogen werden
können (bestehende) Akten konnexer – früherer oder paralleler – Straf-, Zivil-
Seite 12
oder Verwaltungsverfahren (Bürgisser, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 194 StPO; Schmid,
Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 194 StPO). Vorliegend erfolgten alle
Einvernahmen unter derselben Verfahrens Nr. U 11 16 (entweder als
Beschuldigter oder als Zeugen). Das Verfahren Nr. U 11 16 betraf gemäss
interner Fallführung der Staatsanwaltschaft E___, für das Verfahren gegen
B___ wurde formell die Nummer U 11 17 eröffnet. Akten wurden aber nur
unter der Nummer U 11 16 geführt und zwar betreffend E___ und B___. Es
gibt also keine weiteren Akten in Sachen E___. RA C___ hatte Einsicht in alle
Akten des Verfahrens U 11 16. Somit wurde das rechtliche Gehör des
Beschuldigten zufolge Nichtgewährung der Akteneinsicht nicht verletzt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechte des Beschuldigten nicht
verletzt worden sind.
2. Materielles
2.1 Anstiftung zur Falschaussage (Art. 24 Abs. 1 i. V.m. Art. 307 StGB)
2.1.1 Anklagegrundsatz
Der Berufungsbeklagte lässt rügen, auch im zweiten Versuch habe es die
Berufungsklägerin nicht geschafft, den zur Anklage bestimmten
Lebenssachverhalt klar zu umschreiben und in Worte zu fassen. Es bleibe
schleierhaft, was genau, ausser einem Schuldspruch, die Berufungsklägerin
mit der Berufung beim befassten kantonalen Obergericht zur Anklage bringen
möchte. Es bleibe auch nach der zweiten Anklage unklar, welchen Tatbestand
die Berufungsklägerin beurteilt haben möchte. Im zweiten Wurf der neuen
Anklage habe es die Staatsanwaltschaft geschafft, ohne neue und zusätzliche
Beweise den gleichen Sachverhalt zur Anklage zu bringen, ohne dass eine
klare und rechtskonforme Umschreibung des angeklagten Sachverhalts
geliefert worden wäre.
Wie vorstehend in der Prozessgeschichte (lit. B) aufgeführt, überwies die
Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2013 den Strafbefehl gegen B___ als
Anklageschrift an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (act. B 5/7 und
B 6/7). Mit Verfügung vom 5. März 2014 (ES1 13 11) hob der Einzelrichter des
Kantonsgerichts den Strafbefehl gegen B___ vom 15. Oktober 2013 auf und
wies die Akten zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die
Seite 13
Staatsanwaltschaft zurück (act. B 5/8 und B 6/9). Mit Anklageschrift und
Schlussbericht vom 5. Januar 2015 erhob die Staatsanwaltschaft erneut
Anklage wegen Anstiftung zur Falschaussage (act. B 5/10 und B 5/11).
Der Anklagegrundsatz wird in Art. 9 StPO festgehalten. Nach dem aus Art. 29
Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b
EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der
Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion;
Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Beschuldigten sowie die
ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben,
dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend
konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz
der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind im Übrigen
namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand
gehören (Urteile des Bundesgerichts 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E.
2.3; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die Anforderungen an die
Anklageschrift werden in Art. 325 StPO konkretisiert. Danach hat die
Anklageschrift u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person
vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen
der Tatausführung zu bezeichnen. Weil das Gericht an den in der Anklage
umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), kann es
diesen nicht anhand der Akten selbst bestimmen (Urteil des Bundesgerichts
6B_626/2014 vom 16. Dezember 2014, in: SJZ 111 (2015) Nr. 10). Der
Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).
Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen
Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 1 und 2 StPO). Die möglichen
Rügegründe sind in Abs. 3 von Art. 398 StPO aufgeführt. Auf die
Ausführungen des Verteidigers zur behaupteten Verletzung des
Anklageprinzips ist nicht näher einzugehen, da sie sich in keiner Weise mit
den Erwägungen im Urteil der Vorinstanz auseinandersetzen. Vielmehr
werden – losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen - pauschale
Vorwürfe an die Adresse der Staatsanwaltschaft erhoben, ohne Bezug darauf
zu nehmen, wie und wo sich die behaupteten Mängel der Anklageschrift auf
das angefochtene Urteil ausgewirkt hätten.
Seite 14
2.1.2 Objektiver Tatbestand
Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Einzelrichter des Kantonsgerichts
komme zum Schluss, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der
Falschaussage von E___ und einer allfälligen Anstiftung bestehe. Zudem
habe der Einzelrichter des Kantonsgerichts ausgeführt, dass E___ nie zu
einer allfälligen Anstiftung befragt worden sei. Da sie immer in Abrede gestellt
hätte, eine Falschaussage gemacht zu haben, sei diese Fragestellung auch
nie relevant geworden. Relevant seien aber die Aussagen der weiteren
Zeugen, das vom Beschuldigten versandte E-Mail und die Tatsache, dass der
Beschuldigte zugegeben habe, sowohl im Vorfeld wie auch nach der erfolgten
Zeugenaussage von E___ mit ihr über diese Einvernahme gesprochen zu
haben (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.3). Die Zeugenaussagen würden
eindeutig belegen, dass der Beschuldigte einzelne Personen nicht nur mit
einem E-Mail (6.1.2010), sondern auch im persönlichen Gespräch
aufgefordert habe, nicht die Wahrheit zu sagen. Die Schlussfolgerung des
Einzelrichters des Kantonsgerichtes, dass E___ aus eigenem Antrieb eine
Falschaussage gemacht haben könnte, könne angesichts der gesamten
Umstände schlicht nicht nachvollzogen werden. Es würden keinerlei
vernünftige Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte E___ zur falschen
Aussage angestiftet habe. Die Aussagen der weiteren Beteiligten würden
zeigen, wie hypothetisch und gesucht die Argumentation der Vorinstanz sei.
Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, die ganze Prozedur sei auf das
rachemässig initiierte Strafverfahren zurückzuführen, das zwei ehemalige
Mitarbeiter der D___ AG, nämlich J___ und G___, gegen ihn in die Wege
geleitetet hätten. Zu den Aussagen J___ und G___ sei eindeutig festzuhalten,
dass diese ein feindseliges Verhältnis zum Berufungsbeklagten hätten. Es sei
aus der Rechtskraft des Strafbefehls gegen E___ bzw. deren Akzeptierens
des Strafbefehls geschlossen worden, dass der Berufungsbeklagte auch
schuldig sei. In einer Aktennotiz habe die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass
E___ nicht mehr einvernommen werden müsse, weil sie ohnehin keine neuen
Aussagen machen könne.
Wer in einem gerichtlichen Verfahren unter anderem als Zeuge zur Sache
falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 307 StGB). Nach h. L. fällt auch das Verfahren bei der
Staatsanwaltschaft unter den Begriff des „gerichtlichen Verfahrens“ i.S.v. Art.
307 Abs. 1 StGB (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl.
Seite 15
2013, N. 17 zu Art. 307 StGB). Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem
verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der
Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1
StGB). Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei der Anstiftung muss
zwischen motivierendem Verhalten und Tatentschluss ein Kausal- bzw. ein
Motivationszusammenhang bestehen (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 5 zu
Art. 24 StGB). Erforderlich ist eine psychische, geistige Beeinflussung, eine
unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern, wobei als
Anstiftung jedes motivierende Tun in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts
6B_465/2010 vom 30. August 2010 E. 4.3; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N.
4 zu Art. 24 StGB).
Gemäss Anklageschrift vom 5. Januar 2015 wird dem Beschuldigten unter
anderem vorgeworfen, die wegen falschem Zeugnis rechtskräftig verurteilte
E___ zu einer Falschaussage angestiftet zu haben (act. B 5/10, S. 2). Der
Aufforderung des Einzelrichters des Kantonsgerichtes in seiner
Aufhebungsverfügung vom 5. März 2014, E___ dazu zu befragen (act. B 5/8,
S. 4 ff.), kam die Staatsanwaltschaft nicht nach. Stattdessen sprach sie E___
telefonisch auf eine mögliche weitere Einvernahme an, worauf diese
antwortete, sie habe alles gesagt, was sie wisse (act. B 5/9). In der Folge
unterblieb die Einvernahme von E___ auch vor dem Einzelrichter des
Kantonsgerichtes (siehe vorinstanzliches Urteil S. 6; act. B 5/23).
Diesbezüglich ist die Vorinstanz auf die Bestimmung von Art. 343 StPO
hinzuweisen, welche die Beweisabnahme durch das (erstinstanzliche) Gericht
regelt. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass eine Rückweisung der Sache
durch das Gericht an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung gestützt
auf Art. 329 Abs. 2 StPO nur ganz ausnahmsweise zulässig ist. Es ist Aufgabe
des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene
Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss
abgenommene Beweise nochmals zu erheben (Urteil des Bundesgerichts
6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1). Dies muss nach Ansicht des
Obergerichts umso mehr im vorliegenden Fall gelten, da die Zeugin E___ als
mögliche Angestiftete eine Schlüsselfigur ist. So sind ihre Aussagen zur
Frage, ob sie von ihrem damaligen Vorgesetzten zu einer Falschaussage
gegenüber den Untersuchungsbehörden angestiftet worden ist, für eine
umfassende Beurteilung unabdingbar. Das Bundesgericht hat weiter
festgehalten, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im
Seite 16
Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO zu
erfolgen hat, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben
oder unvollständig gewesen ist und die unmittelbare Kenntnis des
Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Urteil des
Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1). Da die
Einvernahme von E___ weder im Vorverfahren noch vor erster Instanz
durchgeführt wurde, hat das Obergericht die Zeugeneinvernahme anlässlich
der mündlichen Hauptverhandlung nachgeholt und E___ erstmals zum
Hergang ihrer Falschaussage befragt.
Folgende Aussagen der Zeugin E___ sind für die Beurteilung relevant (act. B
22, S. 3 ff.):
„Am 22. Dezember 2009 wurden Sie von der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden als Zeugin in einem Verfahren betreffend einer Geschwindigkeitsüberschreitung, welche mit einem Fahrzeug Ihrer damaligen Arbeitgeberin begangen wurde, auf den 6. Januar 2010 nach Trogen vorgeladen. Haben Sie vor der Einvernahme mit B___ über diese Vorladung gesprochen? Wenn ja, was?
Ja. Er hat einfach gesagt, dass etwas am Laufen sei gegen ihn. Was er genau gesagt hat, weiss ich nicht mehr genau. Er sagte, es sei ein Verfahren gegen ihn hängig. Er gab mir Unterlagen, die ich abgeben solle in Trogen darüber, wer mit dem Auto fahren dürfe und könne. Dann ging ich nach Trogen hinauf, gab das ab und habe das so gesagt.
Haben Sie mit B___ vor Ihrer Fahrt nach Trogen darüber gesprochen, wer den
Geschäfts-Volvo benützt? Nein.
Wurden Sie von B___ gebeten, bezüglich der Benutzung des Volvos zu sagen, dass er allen Mitarbeitern zur Verfügung stehe?
Er hat mich nicht gebeten. Aber er hat mir eine Liste gegeben mit den Personen, die mit diesem Auto fahren können, als ich gefragt habe. Damals arbeitete ich im Dauerstellenbereich, mit dem temporären Geschäft hatte ich gar nichts zu tun. Das war vor der Einvernahme. Er hat mir mitgeteilt, wer mit diesem Auto grundsätzlich fahren darf. Auf dieser Liste waren Mitarbeiter drauf, das nehme ich jedenfalls an. Ich habe diese Leute nicht gekannt. Ich habe die Liste ehrlich gesagt auch nicht genau angesehen. Ich habe sie einfach mitgenommen. Vielleicht habe ich sie auch abgegeben, dem StA A___. Ich weiss das nicht mehr genau. Ich hatte die Liste jedenfalls bei der Einvernahme dabei. Ich weiss nicht, ob ich sie wieder mitgenommen habe. Ich bin jedenfalls nicht mehr im Besitz dieser Liste. Hr. B___ hat nicht gesagt, das seien die Personen, die auch noch mit dem Fahrzeug fahren könnten. Ich würde sagen, es war eher eine Information. Ich bin damals davon ausgegangen, dass das so ist. Ich habe das nicht in Frage gestellt. Hr. B___ arbeitete damals im oberen Stock, ich im unteren.
Fragen aus dem Gericht:
Haben Sie in diesen 4 Jahren Arbeitsverhältnis jemals den Geschäftsvolvo gefahren? Nein.
Hat sich die Information auf dieser Liste gedeckt mit Ihrem Wissen?
Die Infos auf der Liste waren für mich neu. Ich wusste vorher nicht, wer fahren durfte.
Also bevor Sie die Liste hatten, wussten sie dies nicht?
Nein. Ich wusste es vorher nicht.“
Seite 17
Zeuge J___ sagte in seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft unter
anderem aus (act. B 5/3.2):
- Herr B___ kam auf mich zu und verlangte von mir, dass wenn das Gericht von Trogen anruft ich sagen soll, dass der Volvo von allen, also von den internen wie auch den externen Angestellten (temporäre) gelenkt wird. Ich sagte dann zu ihm, dass ich das nicht machen würde (S. 3)
- ich denke mal, dass Frau Pisano und ich direkt angesprochen wurden, da wir beide in L___ tätig sind und die anderen per Mail (S. 4)
F___ erklärte als Zeuge (act. B 5/4.2):
- im Nachhinein habe ich dann gehört, dass Frau Pisano hier in Trogen eine Falschaussage gemacht hat (S. 3)
Zeuge G___ gab folgendes zu Protokoll (act. B 5/5/2):
- ausser Hr. J___ und Frau Pisano kenne ich niemand, der mündlich aufgefordert wurde, eine entsprechende Aussage zu machen (S. 4)
K___ sagte folgendes aus (act. B 5/6.2):
- ich mag mich an die Anweisung von Hr. B___ betreffend Geschäftswagen nicht mehr
erinnern (S. 3).
Zunächst ist zu klären, was aus der Verurteilung von E___ wegen falschem
Zeugnis für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden kann.
Heranzuziehen ist dazu Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach über Tatsachen, die
unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird. Um zu beurteilen,
wann eine Tatsache rechtsgenügend erwiesen ist, kann unter anderem auf
Strafurteile aus anderen Verfahren zurückgegriffen werden. Dies aber nur
dann, wenn eine Tatsache rechtsgültig etabliert und damit der Kognition
weiterer Strafrichter entzogen ist. So gilt in einem Strafverfahren wegen
Ehrverletzung eine strafrechtliche Verurteilung als Entlastungsbeweis für die
Richtigkeit, jemand habe ein Delikt begangen (Gless, a.a.O., N. 42 und 45 zu
Art. 139 StPO). Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls gegen E___ kann
daher davon ausgegangen werden, dass sie vor dem Verhöramt bezüglich der
Benutzung des Geschäftswagens PW Volvo SG XXXXX falsch ausgesagt hat.
Diese rechtsgenügend erwiesene Tatsache sagt nun aber noch nichts über
die Rolle des Beschuldigten als möglicher Anstifter zu diesem Delikt aus. Zu
beachten ist hier, dass selbstverständlich lediglich ein motivierendes
Seite 18
Verhalten im Sinne einer Anstiftung von Seiten von B___ vor der am 6. Januar
2010 getätigten Falschaussage relevant sein kann.
Keiner der Zeugen, insbesondere nicht J___ und G___, haben mitbekommen,
dass der Beschuldigte E___ vor deren Einvernahmetermin aufgefordert hätte,
bezüglich der Benutzung des Geschäftsautos SG XXXXX falsch auszusagen.
Zeuge J___ spricht dies lediglich in Form einer Vermutung aus, was aber nicht
genügen kann. Ausserdem war E___ auch nicht Adressatin der E-Mail von
B___ vom 6. Januar 2010, welche ausserdem erst nach ihrer Einvernahme
durch das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden an F___, G___ und H___
versandt wurde. Allenfalls könnten die Aussagen J___ und G___ indirekte
Hinweise darauf geben, dass eine Beeinflussung von E___ durch ihren
Vorgesetzten stattfand. Solchermassen gezogene Schlüsse wären jedoch rein
spekulativ und könnten für eine Verurteilung nicht ausreichen.
Indessen ergibt sich für das Gericht aus den Aussagen von E___ anlässlich
der Hauptverhandlung des Obergerichts zweifelsfrei, dass B___ seine
damalige Mitarbeiterin mit Hilfe von nicht den Tatsachen entsprechenden
Informationen veranlasst hat, vor den Untersuchungsbehörden in Trogen
falsch auszusagen. So geht aus den Aussagen von E___ hervor, dass B___
sie für den bevorstehenden Einvernahmetermin mit falschen Informationen in
Form einer Liste von Mitarbeitern, welche angeblich den PW Volvo
grundsätzlich benutzen durften, bediente. Vorher war E___ nicht bekannt, wer
mit dem fraglichen Auto fahren durfte. Die Aussagen vor dem Verhörrichter
tätigte sie danach im Sinne der „Instruktionen“ ihres Vorgesetzten. Dass die
von B___ gegenüber E___ gemachten Angaben betreffend Benutzung des
Volvos nicht der Wahrheit entsprachen, folgt aus der rechtskräftigen
Verurteilung von E___, aber auch aus der E-Mail-Antwort von G___ vom
7. Januar 2010 sowie den Zeugenaussagen J___, F___, G___ und K___
(siehe deren Aussagen in Erwägung 2.2.1). Mit seinem Verhalten hat der
Beschuldigte seine damalige Mitarbeiterin dazu angestiftet, vor den
Untersuchungsbehörden falsch auszusagen. Nicht von Belang ist, dass E___
gemäss ihren Aussagen die von ihr erwähnte Liste der Mitarbeiter zwar
anlässlich ihres Termins in Trogen am 6. Januar 2010 dabei gehabt haben
will, diese dann aber, aus welchen Gründen auch immer, dem die
Einvernahme durchführenden StA A___ nicht abgab. Der erforderliche
Kausalzusammenhang zwischen dem motivierenden Verhalten des Anstifters
und der schlussendlich getätigten Falschaussage der Angestifteten ist ohne
Seite 19
Zweifel gegeben. Der objektive Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 307
StGB ist folglich erfüllt.
2.1.3 Subjektiver Tatbestand
Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, der subjektive Tatbestand der
Anstiftung zur falschen Zeugenaussage sei mangels Vorsatz nicht erfüllt. Der
Beschuldigte habe in subjektiver Hinsicht offen und transparent seine
Mitarbeiter über eine Betriebsusanz in jener fraglichen Zeit informiert.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht vorsätzlich ein Verbrechen oder
Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt
bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Bei
der Anstiftung nach Art. 24 Abs. 1 StGB ist subjektiv Vorsatz verlangt, wobei
Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz hat einen doppelten Gegenstand.
Erstens ist er darauf gerichtet, dass der Angestiftete einen Tatentschluss
fasse. Zweitens aber auch darauf, dass dieser Entschluss verwirklicht, dass
die Haupttat selber vollendet werde (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 6 zu
Art. 24 StGB). Gestützt auf die Aktenlage, insbesondere die Aussagen von
E___, steht für das Obergericht fest, dass B___ wissentlich und willentlich
eine Falschaussage seiner Mitarbeiterin am bevorstehenden
Einvernahmetermin beim Verhöramt Appenzell Ausserrhoden herbeiführen
wollte oder zumindest eine solche in Kauf nahm. Mit seinen unzutreffenden
Informationen hat er mit voller Absicht E___ dazu gebracht, dass sie vor den
Untersuchungsbehörden falsche Aussagen gemacht hat. Dadurch hat er E___
vorsätzlich dazu angestiftet, gegen Art. 307 StGB zu verstossen.
2.1.4 Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich B___ der Anstiftung von E___
zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 StGB schuldig
gemacht hat.
2.2 Versuchte Anstiftung zur Falschaussage (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB)
2.2.1 Objektiver Tatbestand
Die Staatsanwaltschaft führt aus, die Beurteilung der versuchten Anstiftung
zur Falschaussage durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts geschehe
ganz offensichtlich ohne Fallkenntnisse. Weder seien die entsprechenden
Akten vom Einzelrichter des Kantonsgerichts beigezogen, noch das
Seite 20
betreffende Radarfoto betrachtet worden. Wieso die Vorinstanz davon
ausgehe, dass diese Adressaten als Auskunftspersonen und nicht als Zeugen
zu befragen gewesen seien, sei daher nicht nachvollziehbar, ja willkürlich. Der
Staatsanwaltschaft bzw. dem damaligen Verhöramt hätten zu jenem Zeitpunkt
diverse allgemein zugängliche Fotografien dieser Personen vorgelegen
(Beilage 1). Im Abgleich mit den Radarbildern (Beilage 2) hätten aber gerade
die Adressaten des E-Mails vom 6. Januar 2010 als mögliche Lenker
zweifelsfrei ausgeschlossen werden können. Diese hätten somit ohne
weiteres als Zeugen befragt werden können, da sie augenfällig nicht als
Lenker hätten in Frage kommen könnten. Da E___ jedoch als Zeugin falsch
ausgesagt habe, dass das fragliche Fahrzeug allen Mitarbeitenden zur
Verfügung gestanden sei, sei damals von weiteren Befragungen abgesehen
worden. Erst später, als einer dieser Zeugen die Machenschaften des
Beschuldigten bekannt gemacht hätte, sei dieses deliktische Verhalten der
Zeugin, aber auch des Beschuldigten offenbar geworden. Tatsache bleibe
schlicht und einfach, dass der Beschuldigte nachweislich seine Mitarbeitenden
zu einer falschen Aussage habe anstiften wollen und dass er von diesen
deswegen auch entsprechend deutlich gerügt worden sei. Das habe nichts mit
Informationspolitik zu tun, sondern nur mit der Absicht, sich einer möglichen
strafrechtlichen Sanktion zu entziehen. Auch wenn der Beschuldigte selber
damals das Radarbild noch nicht gesehen habe, so sei er sich bereits beim
Verfassen des Mails bewusst gewesen, dass seine Mitarbeitenden als Zeugen
zu befragen gewesen waren. Massgeblich für die Triage, welche der
Adressaten der E-Mail als Zeugen hätten befragt werden dürfen und welche
nicht, sei das Radarbild. Da es sich beim Lenker einwandfrei um einen Mann
gehandelt habe, sei eine Frau aus der Firma des Beschuldigten als Zeugin
vorgeladen worden. Dies sei denn auch der Grund gewesen, wieso E___
vorgeladen worden sei. Bezüglich den männlichen möglichen Zeugen sei
festzuhalten, dass sowohl F___ wie auch G___ und J___ aufgrund der
Gesichtsform und des Haaransatzes als Lenker hätten ausgeschlossen
werden können. Die dritte Adressatin, H___, sei eine Frau und daher als
mögliche Lenkerin ebenfalls ausgeschieden.
Der Berufungsbeklagte lässt einwenden, die Staatsanwaltschaft unterstelle
der Vorinstanz, ihre Entscheidung ohne Fallkenntnisse gemacht und sich in
abenteuerliche Begründungen verstiegen zu haben. Dies, anstelle die Akten
zu beurteilen und auf den Zeugencharakter der Befragten abzustellen. Die
ganze Prozedur sei auf das rachemässig initiierte Strafverfahren
zurückzuführen, das zwei ehemalige Mitarbeiter der D___ AG, nämlich J___
Seite 21
und G___, gegen den Berufungsbeklagten in die Wege geleitetet hätten. Zu
den Aussagen J___ und G___ sei eindeutig festzuhalten, dass diese ein
feindseliges Verhältnis zum Berufungsbeklagten gehabt hätten. Deren
Zeugenqualität müsse deshalb in Frage gestellt werden, denn diese hätten in
engster Zusammenarbeit die Anzeige gegen den Beschuldigten eingeleitet.
Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder
Vergehen bestimmt hat, wird er nach der Strafandrohung, die auf den Täter
Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Wer jemanden zu einem
Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses
Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit
der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die
strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat
gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das
Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Anstiftung kann im
Versuchsstadium (Art. 22 Abs. 1 StGB) stecken bleiben, weil es dem Anstifter
trotz aller Bemühungen nicht gelingt, im Anzustiftenden einen Tatentschluss
zu wecken (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 12 zu Art. 24 StGB). Ein
vollendeter Versuch der Anstiftung (zu einem Verbrechen) liegt vor, sobald der
Anstifter alles (nach seiner Vorstellung) Notwendige getan hat, um beim Täter
den Tatentschluss hervorzurufen (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB; Forster, in: Basler
Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 57 zu Art. 24 StGB).
Für die Beurteilung relevant ist folgendes:
E-Mail von B___ vom 6. Januar 2010, 17.22 Uhr, an F___, G___ und H___
(act. B 5/5.3):
„Falls mal jemand vom Gericht in Trogen anruft wegen unseren Geschäftsfahrzeugen, dann
sagt bitte, dass sie allen zur Verfügung stehen – auch den temporären.“
E-Mail-Antwort von G___ vom 7. Januar 2010, 07.50 Uhr, an B___ (act. B
5/5.4):
„Falls dies kein Joke ist, solltest du Mitarbeiter nicht unbedingt zum Lügen animieren.“
Zeuge J___ gab in seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft unter
anderem an (act. B 5/3.2):
Seite 22
- Herr B___ verlangte von mir, dass wenn jemand vom Gericht Trogen anrufe, ich aussagen soll, dass der Volvo allen Mitarbeitern, auch den temporären Mitarbeitern zur Verfügung steht. Dies machte ich nicht (S. 2)
F___ erklärte als Zeuge (act. B 5/4.2):
- ich kenne das vorgelegte E-Mail (S. 3) - ich habe dieses auch erhalten. Von B___ (S. 3)
Zeuge G___ gab folgendes zu Protokoll (act. B 5/5/2):
- am selben Tag rief mich dann auch Herr J___ an und teilte mir mit, dass er von Herrn B___ aufgefordert worden sei, wenn jemand von Trogen anrufe, eine entsprechende Aussage zu machen (S. 3).
K___ sagte folgendes aus (act. B 5/6.2):
- ich mag mich an die Anweisung von Hr. B___ betreffend Geschäftswagen nicht mehr
erinnern (S. 3). - ausser seiner Frau habe ich nie jemanden anderen fahren sehen (S. 5)
Das Obergericht kommt aufgrund der vorstehend aufgeführten Aktenlage zum
Schluss, dass der Beschuldigte mit dem Versand der E-Mail vom 6. Januar
2010 alles Notwendige unternommen hat, um als Vorgesetzter drei seiner
Mitarbeiter in Bezug auf die Benutzung des Geschäftsfahrzeuges Volvo zu
einer Falschaussage gegenüber dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden zu
veranlassen. J___ wurde gemäss dessen Aussagen von B___ mündlich dazu
aufgefordert. Da es aber dem Beschuldigten offensichtlich nicht gelang, bei
F___, G___, H___ und J___ einen Tatentschluss zu wecken - die E-Mail-
Antwort von G___ zeigt dies exemplarisch -, liegt lediglich der Versuch einer
Anstiftung zur Falschaussage im Sinne von Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307
StGB vor. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil S. 8-10 denn auch zum Schluss,
dass die E-Mail des Beschuldigten materiell eine Anstiftung zur
Falschaussage bilde. Das Obergericht teilt sodann die dortige Beurteilung
durch die Vorinstanz, dass der Vorsatz des Beschuldigten nicht nur eine
falsche telefonische Auskunft seiner Mitarbeiter, sondern auch Aussagen vor
den Untersuchungsbehörden sowie den Gerichten umfasste. Dies folgt
daraus, dass die E-Mail nach dem Erhalt der Vorladung und der Einvernahme
von E___ als Zeugin versandt wurde, denn zu diesem Zeitpunkt musste der
Beschuldigte mit weiteren Vorladungen seiner Mitarbeiter zu einer
Einvernahme vor dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden rechnen. Was den
Wahrheitsgehalt des Inhaltes des E-Mails des Beschuldigten vom 6. Januar
2010 bzw. dessen Hinweis auf die Information über eine Betriebsusanz
betrifft, kann auf die Ausführungen in vorstehender Erwägung 2.1.2 zu Art.
Seite 23
139 Abs. 2 StPO sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S.
9/10 ihres Urteils verwiesen werden.
Ausschlaggebend ist nun, ob die drei E-Mail-Adressaten vom Verhöramt als
Zeugen, wie dies bei E___ der Fall war, oder als Auskunftspersonen befragt
worden wären. Die Vorinstanz verneint eine Strafbarkeit des Beschuldigten,
indem sie zu dessen Gunsten davon ausgeht, dass die drei E-Mail-Empfänger
lediglich als Auskunftspersonen befragt worden wären und der Beschuldigte
sich daher bezüglich der Wahrheitspflicht dieser Personen in einem
Subsumptionsirrtum befunden habe bzw. ein strafloses Putativdelikt vorliege.
Art. 307 StGB ist ein Sonderdelikt, das primär nur von Personen begangen
werden kann, denen die entsprechende Stellung (Zeuge usw.) in einem
Verfahren zukommt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 7 zu Art. 307 StGB). Fehlt es an
der Zeugeneigenschaft, kann der objektive Tatbestand von Art. 307 StGB
nicht erfüllt sein (BGE 92 IV 207; BGE 98 IV 214) und handelt es sich auch
nicht um versuchte Tatbegehung, sondern der Täter bleibt straflos (Urteil des
Bundesstrafgerichts SK.2007.18 vom 16. September 2008 E. 3.4.1b, mit
zahlreichen Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung sowie mit dem
Hinweis darauf, dass die Praxis des Bundesgerichts bezüglich der Straffolgen
bei Fehlen der Zeugeneigenschaft nicht einheitlich ist). Hingegen kann
derjenige, dem die Sondereigenschaft fehlt, zum Sonderdelikt anstiften
(Forster, a.a.O., N. 32 zu Vor Art. 24 StGB). Nach dem Prinzip der limitierten
Akzessorietät (BGE 115 IV 230 E. 2) hängt die Strafbarkeit des Anstifters
davon ab, dass die Haupttat tatbestandsmässig ist (Urteil des
Bundesstrafgerichts SK.2007.18 vom 16. September 2008 E. 3.4.1b). Für
Sonderpflichten, welche die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, gilt
folgende Regelung: Auch der Anstifter, den keine solche Sonderpflicht trifft,
unterliegt zwar der Strafdrohung des Sonderdelikts, er geniesst jedoch
obligatorische Strafmilderung nach Art. 48a StGB (Forster, a.a.O., N. 1 zu Art.
26 StGB).
Hätten die drei E-Mail-Empfänger (und J___) als Zeugen oder als
Auskunftspersonen einvernommen werden müssen (siehe Delnon/Rüdy,
a.a.O., N. 10 zu 307 StGB; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 ff. zu
Art. 307 STGB)?
Seite 24
Die Definition einer Zeugin, eines Zeugen lautet gemäss Art. 162 StPO wie
folgt: „Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht
beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und
nicht Auskunftsperson ist.“ Als Zeuge wird einvernommen, wenn keine
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die betreffende Person an dem im
Strafverfahren abzuklärenden Geschehen in strafrechtlich relevanter Weise
beteiligt war. Als Zeuge kommt somit nur in Frage, wer nicht Beschuldigter
nach Art. 111 Abs. 1 StPO, also nicht verdächtig ist (Schmid,
Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 162 StPO). Können gewisse vorhandene
Verdachtsgründe nicht ausgeräumt werden, ist die betreffende Person als
Auskunftsperson zu vernehmen (Schmid, Praxiskommentar N. 2 zu 162
StPO).
Die Auskunftsperson wird in Art. 178 lit. d StPO wie folgt definiert: „Als
Auskunftsperson wird einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als
Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder
einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen
werden kann.“
Das Obergericht gelangt zum Schluss, dass zumindest eine der drei
Adressaten der E-Mail vom 6. Januar 2010, nämlich H___, vom damaligen
Verhörrichter mit Sicherheit als Zeugin einvernommen worden wäre. Auf allen
Radarfotos (act. B 18/5+5.2+6; B 2/2) ist zweifelsfrei erkennbar, dass es sich
beim Lenker um einen Mann handelt. Aufgrund dessen musste für die
Untersuchungsbehörde feststehen, dass H___ von vorneherein als mögliche
Beschuldigte im Sinne von Art. 111 Abs. 1 StPO ausser Betracht fiel. Die
Staatsanwaltschaft räumt denn auch ein, dass sie genau aus diesem Grunde
zunächst E___ vorgeladen hatte. Folglich kann dahingestellt bleiben, ob J___,
F___, G___ und K___ als Zeugen oder Auskunftspersonen hätten befragt
werden müssen. Zumindest bezüglich H___ hat der Beschuldigte den
objektiven Tabestand der versuchten Anstiftung zur Falschaussage gemäss
Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB erfüllt.
2.2.2 Subjektiver Tatbestand
Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen
Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz des
Anstifters muss auch das Tatbestandsmerkmal umfassen, dass der
Angestiftete nicht als Angeschuldigter, sondern als Zeuge befragt werde (BGE
Seite 25
98 IV 212 E. 2c; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 6 zu Art. 24 StGB). Ein
Anstifter zu einer Falschaussage muss wissen oder damit rechnen, dass der
Angestiftete als Zeuge aussagen wird, was besonders wichtig ist bei
Anstiftungsversuch (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N. 18 zu Art. 307 StGB).
Das Obergericht ist der Ansicht, dass der Beschuldigte aufgrund dessen, dass
E___ vom Verhöramt als Zeugin vorgeladen und als solche befragt wurde, bei
der Abfassung des Inhalts der E-Mail vom 6. Januar 2010 wissen oder
zumindest damit rechnen musste, dass weitere Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen, insbesondere H___, als Zeugen bzw. Zeugin einvernommen
werden könnten. Der Vorsatz des Beschuldigten richtete sich also auch auf
dieses Tatbestandselement. In der Folge kam es bei der vom Beschuldigten
angestifteten Person dann nicht zu einer Vorladung/Einvernahme, weshalb
bezüglich H___ lediglich eine versuchte Anstiftung zur Falschaussage vorliegt.
2.2.3 Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich B___ der versuchten Anstiftung
von H___ zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB
schuldig gemacht hat.
3. Strafzumessung
3.1 Strafmass
Die Staatsanwaltschaft bringt an Schranken vor, aufgrund der gesamten Umstände
erscheine eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00 sowie eine
Busse von CHF 8‘000.00 als angemessen. Das Gericht misst die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen
Verhältnissen sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren
und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden (Art. 47 StGB). Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des
Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht
Seite 26
obliegt, milder bestraft (Art. 26 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht
an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Das Gericht kann auf eine andere als
die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und
Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch
eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und
erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass
der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Strafandrohung im hier
anwendbaren Art. 307 Abs. 1 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe
höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem
Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall hat der
Beschuldigte und Vorgesetzte eine Mitarbeiterin mit falschen Informationen dazu
angestiftet, bezüglich Benützung eines Geschäftsautos vor dem Verhöramt
Appenzell Ausserrhoden falsch auszusagen sowie mindestens bezüglich einer
weiteren Mitarbeiterin mittels E-Mail den Versuch dazu unternommen. Der
Beschuldigte hat bewusst Vorkehrungen getroffen, um mit falschen Angaben die
gegen ihn laufenden Ermittlungen in einem Verfahren betreffend
Geschwindigkeitsüberschreitung zu beeinflussen. Erst durch die Aussagen eines
seiner Mitarbeiter wurden seine Machenschaften publik. Unter Berücksichtigung
dieser Umstände erachtet das Obergericht das Verschulden von B___ als leicht bis
mittelschwer. In Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens erachtet das
Obergericht bezüglich des vollendeten Deliktes eine Geldstrafe von 130
Tagessätzen sowie bezüglich der versuchten Anstiftung eine solche von 65
Tagessätzen, als angemessen. In Nachachtung der vorliegend gestützt auf Art. 26
i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB obligatorisch vorzunehmenden Strafmilderung (siehe
auch S. 24 ff.) ist eine Reduktion auf 180 Tagessätze angebracht.
Sodann ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Dieser bestimmt sich nach
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des
Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34
Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte bezifferte im erstinstanzlichen Verfahren sein
monatliches Nettoeinkommen mit CHF 11‘633.00 (inkl. 13. Monatslohn und Spesen/
Trinkgelder; act. B 5/14). Vor Obergericht gab er an, dass sich an diesen Zahlen
mehr oder weniger nichts verändert hat (act. B 23, S. 2). Auch das Nettoeinkommen
seiner Partnerin (act. B 5/14) mit CHF 3‘241.00 (inkl. 13. Monatslohn und Spesen/
Seite 27
Trinkgelder) sowie die Hypothekar- und Geschäftsschulden mit CHF 1‘091‘380.00
(act. B 5/14) seien gleich geblieben (act. B 23, S. 2). Auszugehen ist also von einem
monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 11‘500.00. Davon ist ein
Pauschalabzug für Krankenkasse, Steuern etc. zwischen 20 – 30 % zu machen,
welcher hier auf Fr. 2‘300.00 (20 %) festgesetzt wird. Der Unterstützungsabzug für
die Ehepartnerin entfällt, da die Lebenspartnerin des Beschuldigten ebenfalls
erwerbstätig ist. Hingegen sind für die beiden Kinder, welche mit ihm und seiner
Lebenspartnerin im selben Haushalt leben (act. B 23, S. 2), ein Abzug von 15 % (1.
Kind) sowie von 12,5 % (2. Kind) vorzunehmen, was von CHF 9‘200.00
(CHF 11‘500.00 ./. CHF 2‘300.00) CHF 1‘380.00 und CHF 1‘150.00 ausmacht. Es
verbleibt ein massgebliches Einkommen von Fr. 6‘670.00, welches geteilt durch
30 Tage einen Tagessatz von gerundet CHF 220.00 ergibt. Demzufolge ist der
Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00 zu verurteilen.
3.2 Bedingte/unbedingte Strafe
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Spricht das
Gericht die Strafe ganz oder teilweise bedingt aus, so bestimmt es dem Verurteilten
eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die günstige
Prognose wird vermutet. Angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (act.
B 5/1.P1+2) kann ihm grundsätzliche eine günstige Prognose gestellt werden. Die
Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von
2 Jahren. Indessen hält es das Gericht angesichts der nicht unerheblichen
kriminellen Energie, welche der Beschuldigte als Vorgesetzter auf dem Rücken
einiger seiner Mitarbeiter gegenüber den Untersuchungsbehörden an den Tag legte,
als angezeigt, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB die bedingt ausgesprochene
Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden. Die Strafenkombination darf
nicht zu einer Strafenerhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen
(Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB, Kommentar, 19. Aufl.
2013, N. 27 zu Art. 42 StGB). Der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesamten
Strafe darf sich maximal auf einen Fünftel belaufen (Hug, a.a.O., N. 27 zu Art. 42
StGB). Vor erster Instanz hat nun die Staatsanwaltschaft einen Bussenbetrag von
Seite 28
CHF 5‘000.00 gefordert, an Schranken hat sie diesen Betrag auf CHF 8‘000.00
erhöht. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat sich zu dieser Erhöhung nicht
geäussert. Darauf hinzuweisen ist, dass dieses Vorgehen nicht unter das in Art. 391
Abs. 2 StPO festgeschriebene Verbot der reformatio in peius fällt, da ja der
Beschuldigte selbst kein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid
ergriffen hat. Dem Obergericht erscheint unter Berücksichtigung der Umstände eine
Busse in der Höhe von CHF 8‘000.00 als angemessen.
Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat der Richter im Urteil
eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten
auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat es in seinem Urteil
6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 7.3, als sachgerecht erachtet, bei
Verbindungsbussen im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB die Tagessatzhöhe als
Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse
durch jene dividiert wird. Demnach ist der Bussenbetrag von CHF 8‘000.00 durch
den in vorstehender Erw. 3.1 errechneten Tagessatz von CHF 220.00 zu teilen, so
dass eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen resultiert.
4. Fazit
In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist zusammenfassend festzuhalten,
dass B___ wegen Anstiftung zur Falschaussage sowie des Versuchs dazu mit einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00 sowie einer Busse von CHF 8‘000.00 zu
bestrafen ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2
Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem
Nichtbezahlen der Busse beträgt 36 Tage.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
5.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz
selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da die Berufung der
Staatsanwaltschaft gutgeheissen wurde und der Berufungsbeklagte somit
vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm die erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten aufzerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF
2‘500.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3)
Seite 29
5.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten
sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429–434
StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für
eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, N. 1
zu Art. 429 StPO). B___ hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen
Verfahren eine Entschädigung zugut.
Die Staatsanwaltschaft macht an Schranken für die Vertretung der Anklage vor
Gericht Kosten von CHF 400.00 geltend. Hierbei handelt es sich um eine
„verdeckte“ Parteientschädigung. In den Bestimmungen von Art. 429 bis 436 StPO,
welche die Entschädigung sowie die Genugtuung regeln, sind lediglich Ansprüche
der beschuldigten Person sowie der Privatklägerschaft und Dritten vorgesehen.
Auch in Art. 422 StPO, welcher die Verfahrenskosten definiert, findet sich keine
Bestimmung zu Vertretungskosten von Staatsanwälten. Das Begehren der
Staatsanwaltschaft ist daher mangels gesetzlicher Grundlage abzulehnen.
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In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht : 1. Der Beschuldigte B___ wird schuldig gesprochen
- der Anstiftung zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 StGB (Tatzeit: 22. Dezember 2009 bis 6. Januar 2010) sowie der
- versuchten Anstiftung zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB (Tatzeit: 6. Januar 2010).
2. a) B___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à je CHF 220.00
sowie zu einer Busse von CHF 8‘000.00 (Art. 26, 34, 47, 48a und 49 StGB).
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen (Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 StGB).
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 300.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘250.00 insgesamt,
werden dem Beschuldigten B___ auferlegt.
4. Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.
5. Rechtsmittel: Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieses Urteils die
Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78-81 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG).
6. Zustellung am 5. September 2016 an:
- die Staatsanwaltschaft (U 11 16) - den Berufungsbeklagten über seinen Verteidiger - die Vorinstanz (ES1 15 1)
Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin:
W. Kobler B. Widmer
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