Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 18. Mai 2015 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter R. Aebischer, H. Zingg, M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr.
Sachverhalt
A. Übersicht
a) Per 1. Juli 2008 bezog A___ an der D_strasse in E___ eine 3-Zimmer-Wohnung. Für
diese bezahlte sie dem Vermieter F___ einen Mietzins von CHF 900.00 inklusive
Nebenkosten pro Monat (act. B 9/3, S. 2 f.). A___ ist IV-Rentnerin und stellte am 21.
August 2008 bei der pro infirmis ein Gesuch um finanzielle Unterstützung für die
Mietkaution und legte dafür den Mietvertrag über CHF 1‘100.00 bei (act. B 9/43, S. 2). Am
4. September 2008 wurde ihr ein Betrag von CHF 2‘200.00 für die Mietkaution (mit
Rückerstattungsverpflichtung) bewilligt (act. B 9/10 und 9/11) und am 18. September 2008
ausbezahlt (act. B 9/6). Am 19. August 2008 liess die pro infirmis der Ausgleichskasse-
und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, welche für Ergänzungsleistungen zuständig ist,
den neuen Mietvertrag von A___ über CHF 1‘100.00 zugehen (act. B 9/66).
b) Am 20. Juli 2011 kündigte F___ das Mietverhältnis mit A___ per 31. Oktober 2011 (act. B
9/29). Diese focht die Kündigung in der Folge als missbräuchlich an und verlangte die
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Erstreckung des Mietverhältnisses. Am 14. Dezember 2011 schlossen die Parteien vor
der Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht einen Vergleich. Dabei
akzeptierte A___ die Kündigung per 31. Januar 2012. Gleichzeitig wurde das
Mietverhältnis einmalig bis 30. September 2012 erstreckt (act. B 9/5).
c) Am 16. Januar 2012 wurde die Ausgleichskasse- und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden
durch die Sozialberatung Appenzeller Hinterland informiert, dass der Mietvertrag über
CHF 1‘100.00 nicht korrekt sei und der effektive Mietzins seit 1. Juli 2008 lediglich
CHF 900.00 betrage. Am gleichen Tag wurden die Ergänzungsleistungen unter Berück-
sichtigung des korrekten Mietzinses neu berechnet und die zu viel bezogenen Ergän-
zungsleistungen über CHF 8‘211.00 zurückgefordert. Diese Forderung war am 22. März
2013 vollständig zurückbezahlt (act. B 9/66).
d) Am 8. Februar 2012 erstattete F___ gegen A___ Strafanzeige wegen Urkundenfälschung.
Er machte geltend, dass der Mietvertrag lediglich mündlich abgeschlossen worden sei,
nun aber zwei schriftliche Mietverträge mit unterschiedlichen Bruttomieten aufgetaucht
seien (act. B 9/1, B 9/2, B 9/7 und B 9/8). A___ erklärte anlässlich der ersten
Einvernahme, die Mietverträge hätten sie und F___ zusammen erstellt. F___ habe
gewusst, dass sie finanzielle Probleme hatte und er habe ihr helfen wollen. Aus diesem
Grund habe es zwei Verträge gegeben. F___ habe ihr diktiert, was sie schreiben sollte,
dann hätten sie beide unterschrieben. Wenn ihre Wohnung fertig umgebaut gewesen
wäre, hätte sie CHF 1‘100.00 bezahlen müssen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. Im
Zusammenhang mit einem Wassereinbruch beim Hochwasser im Jahre 2011 habe sich
ihr Verhältnis verschlechtert und F___ habe das Mietverhältnis gekündigt. In der Folge sei
es zwischen ihnen zu einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Miete und nicht
landwirtschaftliche Pacht gekommen (act. B 9/3).
e) Nach diversen Abklärungen erliess die Staatsanwaltschaft im Verfahren U 12 646 am
2. Juli 2013 einen Strafbefehl gegenüber A___. Sie wurde wegen Urkundenfälschung,
begangen im Juli/August 2008, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu einer
bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und zu einer Busse von CHF
800.00 verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 8
Tage festgesetzt wurde. Zudem wurden A___ die Kosten des Verfahrens auferlegt (act. B
9/35). Gegen diesen Strafbefehl liess A___ durch ihre Rechtsvertreterin am 15. Juli 2013
Einsprache erheben (act. B 9/36).
f) Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 gewährte der leitende Staatsanwalt A___ die
amtliche Verteidigung. Mit dem Mandat wurde RA B___ betraut (act. B 9/40).
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g) Nach weiteren Untersuchungshandlungen, unter anderem den Einvernahmen von F___
und A___ (act. 9/43 und 9/52), gab die Staatsanwaltschaft beim Forensischen Institut
Zürich ein Gutachten in Auftrag zur Frage, von wem die Unterschriften auf den beiden
Mietverträgen stammen (act. B 9/56). Der Sachverständige für Handschriften gelangte im
Untersuchungsbericht zum Schluss, die beiden fraglichen Unterschriften auf den
Mietverträgen vom 1. Juli 2008, lautend auf F___, seien mit hoher Wahrscheinlichkeit
echt. Andere Personen, insbesondere A___, könnten mit derselben Wahrscheinlichkeit
als mögliche Urheber ausgeschlossen werden (act. B 9/59).
h) Mit Verfügung vom 25. November 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren
U 12 646 gegen A___ ein. Die Beschuldigte wurde jedoch zur Übernahme sämtlicher
Verfahrenskosten und zur Rückzahlung der Anwaltskosten, welche nur im Umfang von
CHF 3‘459.35 zugesprochen wurden, verpflichtet (act. B 3). Der Begründung der
Einstellungsverfügung kann entnommen werden, gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO
verfüge die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens,
wenn kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Der anfängliche Ver-
dacht der Fälschung der Unterschrift des Vermieters habe sich gegenüber der Beschul-
digten nicht erhärtet. Im Gegenteil habe das Gutachten sie entlastet und ihr könne keine
Urkundenfälschung zur Last gelegt werden.
Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO könnten einer beschuldigten Person auch bei Einstellung
des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn diese
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh-
rung erschwert habe. Aus den Akten sei bekannt, dass die Beschuldigte Ergänzungsleis-
tungen bezogen habe. Die Ausgleichskasse sei bei deren Berechnung von monatlichen
Wohnkosten von CHF 1‘100.00 ausgegangen, da A___ den Mietvertrag mit einem
Mietzins von CHF 1‘100.00 eingereicht habe. Als die Ausgleichskasse erfahren habe,
dass der effektive Mietzins lediglich CHF 900.00 betragen habe, seien die Ergän-
zungsleistungen neu berechnet und die zu viel bezogenen Leistungen über CHF 8‘211.00
zurückgefordert worden. Diese Forderung sei vollumfänglich beglichen worden. Offenbar
aus diesem Grund habe die Ausgleichskasse auf eine Strafanzeige verzichtet. Mit Blick
auf Art. 53 StGB könne von einer Strafverfolgung wegen Widerhandlung gegen das
Ergänzungsleistungsgesetz oder sogar wegen Betrugs abgesehen werden. Indessen
müssten die falschen Angaben über die Höhe des Mietzinses zumindest als vorwerfbares
Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO qualifiziert werden und die Beschuldigte
habe die Verfahrenskosten zu übernehmen.
Da sich Kostenauflage und Entschädigungsfolgen grundsätzlich kongruent verhielten,
stehe A___ bei diesem Ergebnis grundsätzlich keine Anwaltsentschädigung zu. RA B___
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sei indessen als amtliche Verteidigerin bestellt worden. Ihr stehe daher im Rahmen der
amtlichen Verteidigung eine Entschädigung zu. Die Kostennote vom 28. August 2014 sei
nicht tarifkonform, da gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a des Anwaltstarifes das Honorar im
Untersuchungsverfahren auf einen Höchstbetrag von CHF 3‘000.00 limitiert sei. Die
Kostennote sei entsprechend zu kürzen. Im Übrigen habe die Beschuldigte diese Kosten
dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlaubten.
B. Prozessgeschichte
a) Gegen die Verfügung in Sachen Staat gegen A___ vom 25. November 2014 (act. B 3)
liess diese mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. Dezember 2014 Beschwerde beim
Obergericht einreichen und die eingangs erwähnten Anträge stellen (act. B 1).
b) Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 wurde den Parteien die Zuweisung des Prozesses
an die 1. Abteilung sowie die Leitung des Verfahrens durch Obergerichtspräsident Ernst
Zingg mitgeteilt (act. B 4).
c) Am 11. Dezember 2014 wurde der Staatsanwaltschaft das Doppel der Beschwerdeschrift
samt Beilagen zugestellt und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellung-
nahme eingeräumt (act. B 5).
d) Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2014 auf eine Ver-
nehmlassung und beantragte mit Hinweis auf die Begründung in der Einstellungsver-
fügung die Abweisung der Beschwerde (act. B 8).
e) Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 wurde RA B___ das Doppel der Eingabe der
Staatsanwaltschaft zugestellt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnet,
allfällige Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren zu beziffern. Ausserdem wurde den
Parteien die Erledigung der Beschwerde an einer der nächsten Sitzungen der 1. Abteilung
bekannt gegeben (act. B 10).
f) Am 7. Januar 2015 reichte RA B___ ihre Kostennote für das Beschwerdeverfahren sowie
diejenige für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft ein (act. B 12 und B 13).
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g) Am 9. März 2015 informierte die Obergerichtskanzlei die Parteien über eine Änderung in
der Besetzung des Gerichts und gab ihnen das genaue Datum der Beratung bekannt (act.
B 14).
Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden;
soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N. 2 zu Art. 132 und N. 6 zu Art. 388 2 Patrick Guidon, Basler Kommentar, StPO, Basel 2014, N. 10 zu Art. 393 Seite 6 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft frühestens am 26. November 2014 erhalten (act. B 3). Mit der Erhebung der Beschwerde am 8. Dezember 2014 (act. B 1) wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt, da der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel und diese deshalb erst am darauffolgenden Montag endete (Art. 90 Abs. 2 StPO).
E. 1.1 Ziffer 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 25. November 2014 in Sachen Staat ca. A___ (Verfahren Nr. U 12 646) ist mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.
E. 1.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsan-waltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 25. November 2014 in Sachen Staat ca. A___ (Verfahren Nr. U 12 646) in den Ziffern 2 und 4 aufgehoben. Die Untersuchungskosten von CHF 3‘410.00 gehen zu Lasten der Staatskasse. Zudem wird der Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer Verteidigung im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine Entschä-digung von CHF 3‘459.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.
E. 1.3 Ziffer 3 der Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für die Kosten ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 839.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid steht innert einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung die Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78–81 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Be-schwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
5. Zustellung am 8. Juni 2015 an:
- die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreterin - die Staatsanwaltschaft (U 12 646) Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 16
E. 1.4 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
E. 1.5 Legitimiert zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privat- klägerschaft sowie im Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). In der Strafuntersuchung Nr. U 12 646 der Staatsanwaltschaft ist A___ Beschuldigte und hat damit Parteistellung3. Bei einer Einstellungsverfügung ist die beschuldigte Person regelmässig nicht beschwert, es sei denn die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen seien zu ihren Ungunsten geregelt worden.4 Dadurch dass der Beschwerdeführerin in der Einstellungsverfügung vom 25. November 2014 die Verfah- renskosten auferlegt wurden und die Entschädigung gekürzt resp. nur vorläufig auf die Staatskasse genommen wurde (vgl. act. B 3), ist sie in ihren rechtlich geschützten Inte- ressen tangiert und folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
E. 1.6 Mit der Beschwerde können
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin lässt die Verlegung der Verfahrenskosten sowie die Kürzung resp. lediglich vorläufige Übernahme der Parteientschädigung zulasten der Staatskasse beanstanden. Diesbezüglich werden Rechtsverletzungen, konkret die unrichtige Anwen- dung von Art. 426 Abs. 2 und 3 sowie Art. 430 Abs. 1 StPO geltend gemacht (act. B 1, S.
E. 1.7 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig, wobei unechte Noven inner-
halb der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) bzw. der allenfalls für eine
3 Niklaus Schmid, a.a.O., N. 3 zu Art. 382 4 Niklaus Schmid, a.a.O., N. 7 zu Art. 322; Nathan Landshut/Thomas Bosshard in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 10 zu Art. 322
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Verbesserung angesetzten, kurzen Nachfrist (Art. 385 Abs. 2 StPO) vorgetragen werden
müssen5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das
Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den ange-
fochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung kann das Ober-
gericht der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen
(Art. 397 Abs. 1 - 3 StPO). Aufgrund der Natur der Sache ist immer nur kassatorisch zu
entscheiden, wenn die Beschwerde gegen einen Entscheid auf Nichtanhandnahme, Ein-
stellung oder Sistierung des Verfahrens gutgeheissen wird6. Gegen Entscheide der kanto-
nalen Beschwerdeinstanzen ist die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig7.
2. Materielles
2.1 Verlegung der Verfahrenskosten
2.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen A___ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a
StPO eingestellt, dieser Untersuchungskosten in Höhe von CHF 3‘410.00 auferlegt und
ihr zufolge Gewährung der amtlichen Verteidigung unter dem Vorbehalt der Rückzahlung
bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a
StPO eine Parteientschädigung zugesprochen (act. B 3). Zur Begründung wurde
ausgeführt, mit Hilfe des nicht den Tatsachen entsprechenden Mietvertrages habe A___
bei der Ausgleichskasse zu hohe Ergänzungsleistungen erwirkt. Auch wenn sie den zu
Unrecht bezogenen Betrag in der Zwischenzeit zurück bezahlt habe, müssten die
falschen Angaben über die Höhe des Mietzinses zumindest als vorwerfbares Verhalten im
Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO qualifiziert werden und die Beschuldigte habe die
Verfahrenskosten zu übernehmen. Entsprechend werde ihr lediglich zufolge Gewährung
der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung ausgerichtet. Gleichzeitig sei A___ zu
verpflichten, diese dem Kanton Appenzell zurückzubezahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden.
2.1.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stellte zunächst Praxis und Lehre zur
Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens dar (act. B 1, S. 6 f.). Weiter hielt sie fest 5 Patrick Guidon, Basler Kommentar, StPO, Basel 2014, N. 16 zu Art. 393 6 Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 7 zu Art. 397 7 Niklaus Schmid, a.a.O., N. 8 zu Art. 322 StPO; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, Basler Kommentar,
StPO, Basel 2014, N. 7 zu Art. 322
Seite 8
(act. B 1, S. 7 f.), F___ habe mutwillig und schuldhaft Strafanzeige wegen
Urkundenfälschung gegen A___ erstattet, obwohl die Unterschriften auf den Verträgen mit
grösster Wahrscheinlichkeit von ihm selbst stammten. Weiter sei aufgrund der Akten
bereits im Zeitpunkt des Strafbefehls vom 2. Juli 2013 klar gewesen, dass F___ von den
beiden Mietverträgen Kenntnis gehabt habe. Weil dessen Aussagen widersprüchlich
gewesen seien, hätte das Verfahren bereits damals eingestellt werden müssen. Der
Strafbefehl vom 2. Juli 2013 sei klar in Verletzung des Prinzips „in dubio pro reo“ erfolgt.
Sämtliche Verfahrenskosten, die nach dem Strafbefehl vom 2. Juli 2013 aufgelaufen
seien, könnten daher gemäss Art. 426 Abs. 3 StPO nicht der Beschuldigten auferlegt
werden. Im Übrigen bestehe zwischen dem von der Staatsanwaltschaft als vorwerfbares
Handeln der Beschwerdeführerin eingestuften Tun und den Kosten für den Nachweis der
Urkundenfälschung kein adäquater Kausalzusammenhang. Aufgabe der
Staatsanwaltschaft sei lediglich gewesen, die behauptete Urkundenfälschung nach-
zuweisen. Die Ausführungen in Bezug auf die Ergänzungsleistungen seien hier nicht von
Belang. Schliesslich sei A___ aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung
offensichtlich nicht schuldfähig. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Kostenauf-
lage an die Beschwerdeführerin aus diversen Gründen nicht gegeben sei und zu einer
ungerechtfertigten „Strafe“ der Beschuldigten führen würde. Mit der Begründung in der
Einstellungsverfügung werde zudem der Eindruck erweckt, dass der Staatsanwalt die
Beschwerdeführerin nach wie vor als schuldig erachte.
2.1.3 StA C___ verwies auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung, verzichtete im
Übrigen jedoch auf eine Stellungnahme (act. B 8).
2.1.4 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426
Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro-
chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh-
rung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens-
kosten nicht, die:
a. der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen
verursacht hat;
b. für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Per-
son nötig wurden (Art. 426 Abs. 3 StPO).
Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung steht nur dann im Einklang mit der BV
und der EMRK, wenn sie nicht die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art.
Seite 9
E. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt . Die Kostenauflage darf keine Verdachtsstrafe sein. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn die Kostenauflage (offen oder verdeckt) an eine (eben gerade nicht bewiesene) Tatschuld anknüpft. Die Begründung der Kostenauflage darf bei einer unbefangenen Person nicht den Eindruck erwecken, die beschuldigte Per- son sei nach wie vor eines Delikts verdächtig oder schuldig. Das Bundesgericht stellte in seinen neueren Entscheiden wiederholt fest, eine Kostenauflage an die beschuldigte Per- son verletze die Unschuldsvermutung, wenn sie mit einer mutmasslichen Verurteilung begründet werde oder wenn sich ein strafrechtlich relevanter Vorwurf implizit aus dem Entscheid ergebe8. Der Begriff des sogenannten prozessualen Verschuldens, welches eine Kostenauflage rechtfertigt, hat sich in der jüngeren Vergangenheit gewandelt. Ein nach ethischen und moralischen Grundsätzen zu missbilligendes Verhalten genügt nicht mehr. Es handelt sich um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlbares Verhalten . Verlangt wird die Verletzung einer geschriebenen oder unge- schriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung, durch welche die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert wurde. Das in BGE 116 Ia 162 postulierte Abstellen auf die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf jedoch nicht dazu führen, „dass jede Vertragsverletzung, jedes sittenwidrige Verhal- ten im Sinne von Art. 20 OR oder jeder Verstoss gegen Art. 2 ZGB“ als prozessuales Ver- schulden zu werten ist. Zur Kostenauflage können nur „qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenügend nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzungen besonderer gesetzlicher Vorschriften“. Eine Kostenauflage darf sich sodann nur auf unbestrittene oder bewiesene Umstände stützen9. Ebenso wird rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verlangt, wobei in objektiver Hinsicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit und in subjektiver Hin- sicht Urteilsfähigkeit vorliegen müssen10. Schliesslich muss zwischen dem widerrecht- lichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die Untersuchung muss also wegen des Verhaltens des Beschuldigten eröffnet oder erschwert und zu Recht von der Behörde geführt worden sein11. 2.1.5 Es ist also zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Art. 426 Abs. 2 und 3 StPO korrekt ange- wendet hat.
E. 8 Yvona Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 9 zu Art. 426 mit weiteren Hinweisen 9 Yvona Griesser, a.a.O., N. 10 zu Art. 426 mit weiteren Hinweisen; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 6 zu
Art. 426 10 Yvona Griesser, a.a.O., N. 14 zu Art. 426; Niklaus Schmid, a.a.O. 11 Urteil des Bundesgerichts 6B_428//2012 E. 3.3
Seite 10
Bei Art. 426 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Sind die Voraussetzun-
gen für eine Kostenauflage gegeben, steht der Behörde unter dem Gesichtspunkt des
Verbots der rechtsungleichen (willkürlichen) Behandlung indes kaum ein Ermessen zu.
Ein weites Ermessen hat sie hingegen bei der Beantwortung der Frage, ob die Vorausset-
zungen für eine Kostenauflage gegeben sind12.
Der Auffassung der amtlichen Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren
aufgrund der gegensätzlichen Aussagen einstellen müssen, kann nicht beigepflichtet wer-
den. Zum einen gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ für die Staatsanwaltschaft nicht;
diese hat im Gegenteil im Zweifel anzuklagen („in dubio pro duriore“)13. Um herauszufin-
den, wer die Wahrheit sagte, blieb ihr nach Meinung des Gerichts angesichts der gegen-
sätzlichen Aussagen nichts anderes übrig, als ein Gutachten erstellen zu lassen.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Mietvertrag mit dem Mietzins über
CHF 1‘100.00 dazu benutzt, um von der pro infirmis eine höhere Mietkaution und von der
Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden höhere Ergänzungsleistungen zu erhalten,
wobei das Formular zur Beantragung von Ergänzungsleistungen explizit auf wahrheits-
gemässe Angaben hinweist (act. B 9/66). Die Tatbestände des Sozialhilfebetruges bzw.
der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG, SR
831.3) wurden allerdings weder untersucht noch zur Anklage gebracht. Die Beschwerde-
führerin hat die pro infirmis und die Ausgleichskasse jedoch getäuscht (Art. 28 OR) und
sie hat sich nicht gemäss Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verhalten. Als Folge der Täu-
schung war sie ungerechtfertigt bereichert (Art. 62 ff. OR). Ihr Verhalten war also offen-
sichtlich rechtswidrig14.
Bezüglich des schuldhaften Verhaltens sind angesichts des ärztlichen Attestes von med.
pract. Christiane Mähne, Fachärztin für Psychiatrie (vgl. act. B 2/6) Vorbehalte ange-
bracht. Denn das Attest datiert aus dem Jahre 2013 und bezieht sich auf ein Ereignis das
rund 5 Jahre zurückliegt. Immerhin war die Beschwerdeführerin damals bereits Patientin
von med. pract. Christiane Mähne. Angesichts des Attestes ist davon auszugehen, dass
A___ im Zeitpunkt, als sie die Mieterverträge erstellte, nicht in vollem Umfang einsichts-
und steuerungsfähig war. Dass sie damals völlig urteilsun fähig war, geht aus dem
Arztbericht aber nicht hervor und dürfte heute auch nicht mehr nachzuweisen sein. Die
Urteilsfähigkeit im Zivilrecht ist ein relativer Begriff. Sie kann bei einer Person für manche 12 Yvona Griesser, a.a.O., N. 17 zu Art. 426 13 Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a.a.O., N. 16 zu Art. 319; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 5 zu Art.
319 14 Urteil des Bundesgerichts 1P.385/2006 E. 5.1 und 5.2, wonach Art. 28 OR via Art. 7 ZGB auch auf
andere zivilrechtliche Verhältnisse, z.B. einseitige Rechtsgeschäfte, Anwendung findet
Seite 11
Sachverhalte gegeben sein, für andere dagegen nicht. Dabei ist die Beurteilung immer im
Hinblick auf die konkreten Umstände vorzunehmen15. Aufgrund der Aussagen von F___
und A___ in der Untersuchung (act. B 9/3, S. 3, B 9/43, S. 2 und B 9/52, S. 2) muss
geschlossen werden, dass diese beiden zunächst wohl über einen Mietzins von CHF
1‘100.00 gesprochen und darüber einen Mietvertrag abgeschlossen hatten, die
Beschwerdeführerin wegen Bauarbeiten aber nie einen Mietzins von CHF 1‘100.00,
sondern bloss einen solchen von CHF 900.00 bezahlte. Auch über eine Miete von CHF
900.00 wurde ein schriftlicher Vertrag geschlossen. Gemäss dem Gutachten des
Forensischen Dienstes Zürich hat F___ beide Mietverträge eigenhändig unterzeichnet
(act. B 9/59, S. 9); aufgesetzt wurden sie unstreitig durch A___ (act. B 9/3, S. 3 und B
9/43, S. 2). So unbeholfen, wie dies med. pract. Christiane Mähne schildert, ist die
Beschwerdeführerin also nicht. Auch wurde den Sozialbehörden gegenüber suggeriert
bzw. diese weiterhin im Glauben gelassen, die Beschwerdeführerin bezahle einen
Mietzins von CHF 1‘100.00, obwohl ein neuer Vertrag über CHF 900.00 vorlag und
lediglich der tiefere Mietzins geleistet wurde (act. B 9/10 und B 9/66). Nach Ansicht des
Gerichts wusste die Beschwerdeführerin bezüglich dieses einfachen Sachverhaltes sehr
genau, was sie tat und war somit auch schuldfähig.
A___ hat die Durchführung des Verfahrens nicht erschwert. Es stellt sich aber die Frage,
ob sie die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Dies ist zu verneinen. Das Verfahren
betreffend Urkundenfälschung wurde nicht wegen eines Verhaltens, das A___ an den Tag
gelegt hat, eingeleitet, sondern aufgrund der Anzeige und falschen Anschuldigung von
F___. Die Ausgleichskasse hatte im Zeitpunkt der Strafanzeige, d.h. dem 8. Februar
2012, zwar bereits Kenntnis von den zwei Mietverträgen und hatte auch eine
Rückforderung für die zu hohen EL-Leistungen verfügt (act. B 9/66/4 und B 9/66/5).
Letztere wurde von A___ aber nicht angefochten und sie zahlte die unrechtmässig
bezogenen Leistungen auch zurück. Im Gegenzug verzichtete die Ausgleichskasse auf
eine Strafanzeige (act. B 3, S. 3). Das unkorrekte Verhalten der Beschwerdeführerin
(konkret die Einreichung des Mietvertrages mit dem nicht den Tatsachen entsprechenden
monatlichen Mietzins bei der pro infirmis und der Ausgleichskasse Appenzell
Ausserrhoden) spielte zwar am Rande eine Rolle, hat vorliegend die Einleitung des
Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung aber gerade nicht verursacht. Dieses ist allein
gestützt auf die falsche Anschuldigung durch F___ aufgenommen worden. Somit fehlt es
am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen und schuldhaften
Verhalten von A___ und der Einleitung des Strafverfahrens betreffend Urkunden-
fälschung. Wie das Gutachten des Forensischen Institutes Zürich gezeigt hat, hat die
15 Christian Heierli/Anton K. Schnyder, Basler Kommentar, OR I, Basel 2011, N. 51 f. zu Art. 41
Seite 12
Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Urkundenfälschung korrekt ausgesagt
(act. B 9/3 und 9/43).
2.1.6 Zusammenfassend hat A___ sich nach Auffassung des Obergerichts zwar nach
zivilrechtlichen Grundsätzen widerrechtlich und schuldhaft verhalten. Damit hat sie aber
weder die Einleitung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung bewirkt noch dessen
Durchführung erschwert. Unter diesen Umständen durfte die Staatsanwaltschaft ihr die
Verfahrenskosten nicht auferlegen. Somit ist Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 25. November 2014 (Verfahren Nr. U 12 646) aufzuheben und
die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 3‘410.00 sind auf die Staatskasse zu nehmen
(Art. 423 Abs. 1 StPO).
2.2 Parteientschädigung
2.2.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung vom 25. November 2014
festgehalten (act. B 3, S. 4), Kostenauflage und Entschädigungsfolgen würden sich
grundsätzlich kongruent verhalten. Mithin stehe der beschuldigten Person hier keine
Anwaltsentschädigung zu. RA B___ sei indessen als amtliche Verteidigerin bestellt
worden. Ihre Kostennote über CHF 5‘389.85 sei nicht tarifkonform, da gemäss Art. 15
Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Anwaltstarif das Honorar im Unter-
suchungsverfahren bei Erledigung durch Einstellung auf einen Höchstbetrag von
CHF 3‘000.00 limitiert sei. Die Kostennote sei daher entsprechend zu kürzen. Demnach
bestehe ein Anspruch auf CHF 3‘459.35 (CHF 3‘000.00 plus Spesen von CHF 203.10 und
Mehrwertsteuer von CHF 256.24). Weiter sei die Beschuldigte zu verpflichten, diese
Kosten dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zurückzubezahlen, sobald es ihre wirt-
schaftlichen Verhältnisse erlaubten.
2.2.2 RA B___ wandte dagegen ein (act. B 1, S. 9), die Staatsanwaltschaft verkenne, dass es
sich hier nicht einfach um ein Verfahren handelte, welches durch Einstellung erledigt
worden sei, sondern vielmehr um ein zweistufiges Verfahren, bei dem im Jahre 2013 ein
Strafbefehl erlassen und daraufhin das Verfahren nochmals aufgerollt worden sei. Erst
danach sei eine Einstellungsverfügung ergangen. Der Aufwand der Vertretung sei
dadurch grösser gewesen, als wenn das Verfahren direkt durch eine Einstel-
lungsverfügung erledigt worden wäre. Die bei der Beschuldigten vorhandenen Ängste,
also der Grund, weshalb überhaupt eine amtliche Verteidigung gewährt worden sei,
hätten die Besprechungen und Abklärungen wesentlich verkompliziert. Aus diesen Grün-
den seien sämtliche Aufwendungen der Verteidigung durch den Staat zu übernehmen.
Seite 13
Ebenfalls nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdeführerin, welche aufgrund gesundheit-
licher Probleme auf eine amtliche Verteidigung angewiesen gewesen sei, zur Rückzah-
lung der im Verfahren notwendigen Kosten zu verpflichten.
2.2.3 StA C___ hat - wie bereits oben erwähnt (E. 2.1.3) - auf eine Stellungnahme verzichtet
(act. B 8).
2.2.4 Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausgeführt hat, verhalten sich Kostenauflage und Ent-
schädigungsfolgen grundsätzlich kongruent (Art. 426 Abs. 1 und 2 sowie Art. 429 Abs. 1
und Art. 430 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie
kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen
(Art. 429 Abs. 2 StPO).
Da die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. E. 2.1.6), ist die
Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer Verteidigung im Verfahren vor der Staatsanwalt-
schaft zu entschädigen, wobei die Pflicht, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen
(Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO), unter diesen Umständen selbstredend entfällt.
Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53)
beträgt das Honorar für die Verteidigung Beschuldigter pauschal bis CHF 3‘000.00, wenn
das Verfahren durch Straf- oder Einstellungsverfügung erledigt wird.
Dabei differenziert das Gesetz nicht, ob die Einstellungsverfügung sofort erfolgt oder erst
nach einer Einsprache und weiteren Untersuchungshandlungen ergeht. Bei Art. 15 AT
fehlt im Gegensatz zu anderen Konstellationen (vgl. zum Beispiel Art. 16 Abs. 2 AT oder
Art. 19 Abs. 2 AT) sodann ein Passus, dass das Honorar in besonders aufwändigen
Fällen erhöht werden kann. Bei der Bestimmung des Honorars der Verteidigung im Unter-
suchungsverfahren fehlt somit eine gesetzliche Grundlage, besondere Aufwendungen und
Umstände berücksichtigen zu können, und Ziffer 3 der Beschwerde ist abzuweisen. Dem-
zufolge ist der Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren vor der
Staatsanwaltschaft eine Entschädigung von CHF 3‘459.35 (inkl. Barauslagen und Mehr-
wertsteuer) zuzusprechen.
Seite 14
3. Kosten des Beschwerdeverfahrens
3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen
Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens und Unterliegens. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen gutgeheissen und
es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in
Höhe von CHF 800.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3) vollumfänglich
auf die Staatskasse zu nehmen.
3.2 Art. 436 Abs. 1 StPO hält fest, dass sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung
im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO richten. Dazu ist festzuhalten, dass
den Art. 429-434 StPO keine Bestimmung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entneh-
men ist, wonach sich der Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des Obsiegens
oder Unterliegens richtet. Das muss jedoch - wie bei der Kostenauflage - auch hier gel-
ten16.
A___ hat im Beschwerdeverfahren mehrheitlich obsiegt. Entsprechend ist sie für die
Kosten ihrer Vertretung zu entschädigen.
RA B___ hat am 7. Januar 2015 eine Kostennote über CHF 1‘038.95 eingereicht (act. B
12). Zu beachten ist, dass das mittlere Honorar im Kanton Appenzell Ausserrhoden CHF
200.00 und nicht CHF 250.00, wie geltend gemacht, beträgt (Art. 13 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 19 Abs. 1 AT). Somit ist A___ für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung
von CHF 839.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
16 Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweiz. Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011,
S. 281 f.
Seite 15
Das Obergericht erkennt:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung
Urteil vom 18. Mai 2015
Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter R. Aebischer, H. Zingg, M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Schittli
Verfahren Nr. O1S 14 15
Sitzungsort Trogen
Beschwerdeführerin A___
verteidigt durch: RA B___
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden
vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau
Gegenstand Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staa ts-
anwaltschaft vom 25.11.2014 (Verfahren Nr. U 12 646)
Anträge a) der Beschwerdeführerin:
1. Ziffer 2, 3 und 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2014 seien aufzuheben.
2. Die der Beschwerdeführerin mit Einstellungsverfügung vom 25. November 2014 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 3‘410.00 seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich von der Staatskasse zu übernehmen.
4. Von einer Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung durch die Beschwerdeführerin sei abzusehen.
5. Dem Beschwerdeführer (recte: Der Beschwerdeführerin) sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
b) der Staatsanwaltschaft:
Die Kostenbeschwerde sei abzuweisen.
Sachverhalt
A. Übersicht
a) Per 1. Juli 2008 bezog A___ an der D_strasse in E___ eine 3-Zimmer-Wohnung. Für
diese bezahlte sie dem Vermieter F___ einen Mietzins von CHF 900.00 inklusive
Nebenkosten pro Monat (act. B 9/3, S. 2 f.). A___ ist IV-Rentnerin und stellte am 21.
August 2008 bei der pro infirmis ein Gesuch um finanzielle Unterstützung für die
Mietkaution und legte dafür den Mietvertrag über CHF 1‘100.00 bei (act. B 9/43, S. 2). Am
4. September 2008 wurde ihr ein Betrag von CHF 2‘200.00 für die Mietkaution (mit
Rückerstattungsverpflichtung) bewilligt (act. B 9/10 und 9/11) und am 18. September 2008
ausbezahlt (act. B 9/6). Am 19. August 2008 liess die pro infirmis der Ausgleichskasse-
und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, welche für Ergänzungsleistungen zuständig ist,
den neuen Mietvertrag von A___ über CHF 1‘100.00 zugehen (act. B 9/66).
b) Am 20. Juli 2011 kündigte F___ das Mietverhältnis mit A___ per 31. Oktober 2011 (act. B
9/29). Diese focht die Kündigung in der Folge als missbräuchlich an und verlangte die
Seite 2
Erstreckung des Mietverhältnisses. Am 14. Dezember 2011 schlossen die Parteien vor
der Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht einen Vergleich. Dabei
akzeptierte A___ die Kündigung per 31. Januar 2012. Gleichzeitig wurde das
Mietverhältnis einmalig bis 30. September 2012 erstreckt (act. B 9/5).
c) Am 16. Januar 2012 wurde die Ausgleichskasse- und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden
durch die Sozialberatung Appenzeller Hinterland informiert, dass der Mietvertrag über
CHF 1‘100.00 nicht korrekt sei und der effektive Mietzins seit 1. Juli 2008 lediglich
CHF 900.00 betrage. Am gleichen Tag wurden die Ergänzungsleistungen unter Berück-
sichtigung des korrekten Mietzinses neu berechnet und die zu viel bezogenen Ergän-
zungsleistungen über CHF 8‘211.00 zurückgefordert. Diese Forderung war am 22. März
2013 vollständig zurückbezahlt (act. B 9/66).
d) Am 8. Februar 2012 erstattete F___ gegen A___ Strafanzeige wegen Urkundenfälschung.
Er machte geltend, dass der Mietvertrag lediglich mündlich abgeschlossen worden sei,
nun aber zwei schriftliche Mietverträge mit unterschiedlichen Bruttomieten aufgetaucht
seien (act. B 9/1, B 9/2, B 9/7 und B 9/8). A___ erklärte anlässlich der ersten
Einvernahme, die Mietverträge hätten sie und F___ zusammen erstellt. F___ habe
gewusst, dass sie finanzielle Probleme hatte und er habe ihr helfen wollen. Aus diesem
Grund habe es zwei Verträge gegeben. F___ habe ihr diktiert, was sie schreiben sollte,
dann hätten sie beide unterschrieben. Wenn ihre Wohnung fertig umgebaut gewesen
wäre, hätte sie CHF 1‘100.00 bezahlen müssen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. Im
Zusammenhang mit einem Wassereinbruch beim Hochwasser im Jahre 2011 habe sich
ihr Verhältnis verschlechtert und F___ habe das Mietverhältnis gekündigt. In der Folge sei
es zwischen ihnen zu einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Miete und nicht
landwirtschaftliche Pacht gekommen (act. B 9/3).
e) Nach diversen Abklärungen erliess die Staatsanwaltschaft im Verfahren U 12 646 am
2. Juli 2013 einen Strafbefehl gegenüber A___. Sie wurde wegen Urkundenfälschung,
begangen im Juli/August 2008, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu einer
bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und zu einer Busse von CHF
800.00 verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 8
Tage festgesetzt wurde. Zudem wurden A___ die Kosten des Verfahrens auferlegt (act. B
9/35). Gegen diesen Strafbefehl liess A___ durch ihre Rechtsvertreterin am 15. Juli 2013
Einsprache erheben (act. B 9/36).
f) Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 gewährte der leitende Staatsanwalt A___ die
amtliche Verteidigung. Mit dem Mandat wurde RA B___ betraut (act. B 9/40).
Seite 3
g) Nach weiteren Untersuchungshandlungen, unter anderem den Einvernahmen von F___
und A___ (act. 9/43 und 9/52), gab die Staatsanwaltschaft beim Forensischen Institut
Zürich ein Gutachten in Auftrag zur Frage, von wem die Unterschriften auf den beiden
Mietverträgen stammen (act. B 9/56). Der Sachverständige für Handschriften gelangte im
Untersuchungsbericht zum Schluss, die beiden fraglichen Unterschriften auf den
Mietverträgen vom 1. Juli 2008, lautend auf F___, seien mit hoher Wahrscheinlichkeit
echt. Andere Personen, insbesondere A___, könnten mit derselben Wahrscheinlichkeit
als mögliche Urheber ausgeschlossen werden (act. B 9/59).
h) Mit Verfügung vom 25. November 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren
U 12 646 gegen A___ ein. Die Beschuldigte wurde jedoch zur Übernahme sämtlicher
Verfahrenskosten und zur Rückzahlung der Anwaltskosten, welche nur im Umfang von
CHF 3‘459.35 zugesprochen wurden, verpflichtet (act. B 3). Der Begründung der
Einstellungsverfügung kann entnommen werden, gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO
verfüge die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens,
wenn kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Der anfängliche Ver-
dacht der Fälschung der Unterschrift des Vermieters habe sich gegenüber der Beschul-
digten nicht erhärtet. Im Gegenteil habe das Gutachten sie entlastet und ihr könne keine
Urkundenfälschung zur Last gelegt werden.
Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO könnten einer beschuldigten Person auch bei Einstellung
des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn diese
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh-
rung erschwert habe. Aus den Akten sei bekannt, dass die Beschuldigte Ergänzungsleis-
tungen bezogen habe. Die Ausgleichskasse sei bei deren Berechnung von monatlichen
Wohnkosten von CHF 1‘100.00 ausgegangen, da A___ den Mietvertrag mit einem
Mietzins von CHF 1‘100.00 eingereicht habe. Als die Ausgleichskasse erfahren habe,
dass der effektive Mietzins lediglich CHF 900.00 betragen habe, seien die Ergän-
zungsleistungen neu berechnet und die zu viel bezogenen Leistungen über CHF 8‘211.00
zurückgefordert worden. Diese Forderung sei vollumfänglich beglichen worden. Offenbar
aus diesem Grund habe die Ausgleichskasse auf eine Strafanzeige verzichtet. Mit Blick
auf Art. 53 StGB könne von einer Strafverfolgung wegen Widerhandlung gegen das
Ergänzungsleistungsgesetz oder sogar wegen Betrugs abgesehen werden. Indessen
müssten die falschen Angaben über die Höhe des Mietzinses zumindest als vorwerfbares
Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO qualifiziert werden und die Beschuldigte
habe die Verfahrenskosten zu übernehmen.
Da sich Kostenauflage und Entschädigungsfolgen grundsätzlich kongruent verhielten,
stehe A___ bei diesem Ergebnis grundsätzlich keine Anwaltsentschädigung zu. RA B___
Seite 4
sei indessen als amtliche Verteidigerin bestellt worden. Ihr stehe daher im Rahmen der
amtlichen Verteidigung eine Entschädigung zu. Die Kostennote vom 28. August 2014 sei
nicht tarifkonform, da gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a des Anwaltstarifes das Honorar im
Untersuchungsverfahren auf einen Höchstbetrag von CHF 3‘000.00 limitiert sei. Die
Kostennote sei entsprechend zu kürzen. Im Übrigen habe die Beschuldigte diese Kosten
dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlaubten.
B. Prozessgeschichte
a) Gegen die Verfügung in Sachen Staat gegen A___ vom 25. November 2014 (act. B 3)
liess diese mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. Dezember 2014 Beschwerde beim
Obergericht einreichen und die eingangs erwähnten Anträge stellen (act. B 1).
b) Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 wurde den Parteien die Zuweisung des Prozesses
an die 1. Abteilung sowie die Leitung des Verfahrens durch Obergerichtspräsident Ernst
Zingg mitgeteilt (act. B 4).
c) Am 11. Dezember 2014 wurde der Staatsanwaltschaft das Doppel der Beschwerdeschrift
samt Beilagen zugestellt und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellung-
nahme eingeräumt (act. B 5).
d) Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2014 auf eine Ver-
nehmlassung und beantragte mit Hinweis auf die Begründung in der Einstellungsver-
fügung die Abweisung der Beschwerde (act. B 8).
e) Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 wurde RA B___ das Doppel der Eingabe der
Staatsanwaltschaft zugestellt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnet,
allfällige Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren zu beziffern. Ausserdem wurde den
Parteien die Erledigung der Beschwerde an einer der nächsten Sitzungen der 1. Abteilung
bekannt gegeben (act. B 10).
f) Am 7. Januar 2015 reichte RA B___ ihre Kostennote für das Beschwerdeverfahren sowie
diejenige für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft ein (act. B 12 und B 13).
Seite 5
g) Am 9. März 2015 informierte die Obergerichtskanzlei die Parteien über eine Änderung in
der Besetzung des Gerichts und gab ihnen das genaue Datum der Beratung bekannt (act.
B 14).
Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden;
soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Zunächst kann festgehalten werden, dass Ziffer 1 der Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 25. November 2014 in Sachen Staat
gegen A___ (Verfahren Nr. U 12 646) mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist.
Ziff. 5 der Beschwerde erweist sich als überflüssig, weil eine einmal bestellte amtliche
Verteidigung auch im Rechtsmittelverfahren bestehen bleibt und nicht neu angeordnet
werden muss (act. B 6)1.
1.2 Bezüglich der im Kanton Appenzell Ausserrhoden seit 1. Januar 2011 für die Strafrechts-
pflege zuständigen Behörden nach StPO ist auf Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. Sep-
tember 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Beru-
fungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege.
1.3 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die
Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Ver-
bindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 StPO)2. Ausschlussgründe gemäss Art.
394 StPO liegen keine vor.
1.4 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1 Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013,
N. 2 zu Art. 132 und N. 6 zu Art. 388 2 Patrick Guidon, Basler Kommentar, StPO, Basel 2014, N. 10 zu Art. 393
Seite 6
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
frühestens am 26. November 2014 erhalten (act. B 3). Mit der Erhebung der Beschwerde
am 8. Dezember 2014 (act. B 1) wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO
gewahrt, da der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel und diese deshalb erst am
darauffolgenden Montag endete (Art. 90 Abs. 2 StPO).
1.5 Legitimiert zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung ist jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 in
Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privat-
klägerschaft sowie im Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104
Abs. 1 StPO). In der Strafuntersuchung Nr. U 12 646 der Staatsanwaltschaft ist A___
Beschuldigte und hat damit Parteistellung3. Bei einer Einstellungsverfügung ist die
beschuldigte Person regelmässig nicht beschwert, es sei denn die Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen seien zu ihren Ungunsten geregelt worden.4 Dadurch dass der
Beschwerdeführerin in der Einstellungsverfügung vom 25. November 2014 die Verfah-
renskosten auferlegt wurden und die Entschädigung gekürzt resp. nur vorläufig auf die
Staatskasse genommen wurde (vgl. act. B 3), ist sie in ihren rechtlich geschützten Inte-
ressen tangiert und folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.6 Mit der Beschwerde können
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin lässt die Verlegung der Verfahrenskosten sowie die Kürzung
resp. lediglich vorläufige Übernahme der Parteientschädigung zulasten der Staatskasse
beanstanden. Diesbezüglich werden Rechtsverletzungen, konkret die unrichtige Anwen-
dung von Art. 426 Abs. 2 und 3 sowie Art. 430 Abs. 1 StPO geltend gemacht (act. B 1, S.
6 ff.).
1.7 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig, wobei unechte Noven inner-
halb der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) bzw. der allenfalls für eine
3 Niklaus Schmid, a.a.O., N. 3 zu Art. 382 4 Niklaus Schmid, a.a.O., N. 7 zu Art. 322; Nathan Landshut/Thomas Bosshard in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 10 zu Art. 322
Seite 7
Verbesserung angesetzten, kurzen Nachfrist (Art. 385 Abs. 2 StPO) vorgetragen werden
müssen5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das
Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den ange-
fochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung kann das Ober-
gericht der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen
(Art. 397 Abs. 1 - 3 StPO). Aufgrund der Natur der Sache ist immer nur kassatorisch zu
entscheiden, wenn die Beschwerde gegen einen Entscheid auf Nichtanhandnahme, Ein-
stellung oder Sistierung des Verfahrens gutgeheissen wird6. Gegen Entscheide der kanto-
nalen Beschwerdeinstanzen ist die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig7.
2. Materielles
2.1 Verlegung der Verfahrenskosten
2.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen A___ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a
StPO eingestellt, dieser Untersuchungskosten in Höhe von CHF 3‘410.00 auferlegt und
ihr zufolge Gewährung der amtlichen Verteidigung unter dem Vorbehalt der Rückzahlung
bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a
StPO eine Parteientschädigung zugesprochen (act. B 3). Zur Begründung wurde
ausgeführt, mit Hilfe des nicht den Tatsachen entsprechenden Mietvertrages habe A___
bei der Ausgleichskasse zu hohe Ergänzungsleistungen erwirkt. Auch wenn sie den zu
Unrecht bezogenen Betrag in der Zwischenzeit zurück bezahlt habe, müssten die
falschen Angaben über die Höhe des Mietzinses zumindest als vorwerfbares Verhalten im
Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO qualifiziert werden und die Beschuldigte habe die
Verfahrenskosten zu übernehmen. Entsprechend werde ihr lediglich zufolge Gewährung
der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung ausgerichtet. Gleichzeitig sei A___ zu
verpflichten, diese dem Kanton Appenzell zurückzubezahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden.
2.1.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stellte zunächst Praxis und Lehre zur
Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens dar (act. B 1, S. 6 f.). Weiter hielt sie fest 5 Patrick Guidon, Basler Kommentar, StPO, Basel 2014, N. 16 zu Art. 393 6 Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 7 zu Art. 397 7 Niklaus Schmid, a.a.O., N. 8 zu Art. 322 StPO; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, Basler Kommentar,
StPO, Basel 2014, N. 7 zu Art. 322
Seite 8
(act. B 1, S. 7 f.), F___ habe mutwillig und schuldhaft Strafanzeige wegen
Urkundenfälschung gegen A___ erstattet, obwohl die Unterschriften auf den Verträgen mit
grösster Wahrscheinlichkeit von ihm selbst stammten. Weiter sei aufgrund der Akten
bereits im Zeitpunkt des Strafbefehls vom 2. Juli 2013 klar gewesen, dass F___ von den
beiden Mietverträgen Kenntnis gehabt habe. Weil dessen Aussagen widersprüchlich
gewesen seien, hätte das Verfahren bereits damals eingestellt werden müssen. Der
Strafbefehl vom 2. Juli 2013 sei klar in Verletzung des Prinzips „in dubio pro reo“ erfolgt.
Sämtliche Verfahrenskosten, die nach dem Strafbefehl vom 2. Juli 2013 aufgelaufen
seien, könnten daher gemäss Art. 426 Abs. 3 StPO nicht der Beschuldigten auferlegt
werden. Im Übrigen bestehe zwischen dem von der Staatsanwaltschaft als vorwerfbares
Handeln der Beschwerdeführerin eingestuften Tun und den Kosten für den Nachweis der
Urkundenfälschung kein adäquater Kausalzusammenhang. Aufgabe der
Staatsanwaltschaft sei lediglich gewesen, die behauptete Urkundenfälschung nach-
zuweisen. Die Ausführungen in Bezug auf die Ergänzungsleistungen seien hier nicht von
Belang. Schliesslich sei A___ aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung
offensichtlich nicht schuldfähig. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Kostenauf-
lage an die Beschwerdeführerin aus diversen Gründen nicht gegeben sei und zu einer
ungerechtfertigten „Strafe“ der Beschuldigten führen würde. Mit der Begründung in der
Einstellungsverfügung werde zudem der Eindruck erweckt, dass der Staatsanwalt die
Beschwerdeführerin nach wie vor als schuldig erachte.
2.1.3 StA C___ verwies auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung, verzichtete im
Übrigen jedoch auf eine Stellungnahme (act. B 8).
2.1.4 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426
Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro-
chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh-
rung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens-
kosten nicht, die:
a. der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen
verursacht hat;
b. für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Per-
son nötig wurden (Art. 426 Abs. 3 StPO).
Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung steht nur dann im Einklang mit der BV
und der EMRK, wenn sie nicht die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art.
Seite 9
6 Ziff. 2 EMRK verletzt . Die Kostenauflage darf keine Verdachtsstrafe sein. Die
Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn die Kostenauflage (offen oder verdeckt) an eine
(eben gerade nicht bewiesene) Tatschuld anknüpft. Die Begründung der Kostenauflage
darf bei einer unbefangenen Person nicht den Eindruck erwecken, die beschuldigte Per-
son sei nach wie vor eines Delikts verdächtig oder schuldig. Das Bundesgericht stellte in
seinen neueren Entscheiden wiederholt fest, eine Kostenauflage an die beschuldigte Per-
son verletze die Unschuldsvermutung, wenn sie mit einer mutmasslichen Verurteilung
begründet werde oder wenn sich ein strafrechtlich relevanter Vorwurf implizit aus dem
Entscheid ergebe8. Der Begriff des sogenannten prozessualen Verschuldens, welches
eine Kostenauflage rechtfertigt, hat sich in der jüngeren Vergangenheit gewandelt. Ein
nach ethischen und moralischen Grundsätzen zu missbilligendes Verhalten genügt nicht
mehr. Es handelt sich um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung
für fehlbares Verhalten . Verlangt wird die Verletzung einer geschriebenen oder unge-
schriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung, durch
welche die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert wurde.
Das in BGE 116 Ia 162 postulierte Abstellen auf die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten
darf jedoch nicht dazu führen, „dass jede Vertragsverletzung, jedes sittenwidrige Verhal-
ten im Sinne von Art. 20 OR oder jeder Verstoss gegen Art. 2 ZGB“ als prozessuales Ver-
schulden zu werten ist. Zur Kostenauflage können nur „qualifiziert rechtswidrige und
rechtsgenügend nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzungen besonderer
gesetzlicher Vorschriften“. Eine Kostenauflage darf sich sodann nur auf unbestrittene oder
bewiesene Umstände stützen9. Ebenso wird rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten
verlangt, wobei in objektiver Hinsicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit und in subjektiver Hin-
sicht Urteilsfähigkeit vorliegen müssen10. Schliesslich muss zwischen dem widerrecht-
lichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung oder
Erschwerung des Verfahrens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die
Untersuchung muss also wegen des Verhaltens des Beschuldigten eröffnet oder
erschwert und zu Recht von der Behörde geführt worden sein11.
2.1.5 Es ist also zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Art. 426 Abs. 2 und 3 StPO korrekt ange-
wendet hat.
8 Yvona Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 9 zu Art. 426 mit weiteren Hinweisen 9 Yvona Griesser, a.a.O., N. 10 zu Art. 426 mit weiteren Hinweisen; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 6 zu
Art. 426 10 Yvona Griesser, a.a.O., N. 14 zu Art. 426; Niklaus Schmid, a.a.O. 11 Urteil des Bundesgerichts 6B_428//2012 E. 3.3
Seite 10
Bei Art. 426 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Sind die Voraussetzun-
gen für eine Kostenauflage gegeben, steht der Behörde unter dem Gesichtspunkt des
Verbots der rechtsungleichen (willkürlichen) Behandlung indes kaum ein Ermessen zu.
Ein weites Ermessen hat sie hingegen bei der Beantwortung der Frage, ob die Vorausset-
zungen für eine Kostenauflage gegeben sind12.
Der Auffassung der amtlichen Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren
aufgrund der gegensätzlichen Aussagen einstellen müssen, kann nicht beigepflichtet wer-
den. Zum einen gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ für die Staatsanwaltschaft nicht;
diese hat im Gegenteil im Zweifel anzuklagen („in dubio pro duriore“)13. Um herauszufin-
den, wer die Wahrheit sagte, blieb ihr nach Meinung des Gerichts angesichts der gegen-
sätzlichen Aussagen nichts anderes übrig, als ein Gutachten erstellen zu lassen.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Mietvertrag mit dem Mietzins über
CHF 1‘100.00 dazu benutzt, um von der pro infirmis eine höhere Mietkaution und von der
Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden höhere Ergänzungsleistungen zu erhalten,
wobei das Formular zur Beantragung von Ergänzungsleistungen explizit auf wahrheits-
gemässe Angaben hinweist (act. B 9/66). Die Tatbestände des Sozialhilfebetruges bzw.
der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG, SR
831.3) wurden allerdings weder untersucht noch zur Anklage gebracht. Die Beschwerde-
führerin hat die pro infirmis und die Ausgleichskasse jedoch getäuscht (Art. 28 OR) und
sie hat sich nicht gemäss Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verhalten. Als Folge der Täu-
schung war sie ungerechtfertigt bereichert (Art. 62 ff. OR). Ihr Verhalten war also offen-
sichtlich rechtswidrig14.
Bezüglich des schuldhaften Verhaltens sind angesichts des ärztlichen Attestes von med.
pract. Christiane Mähne, Fachärztin für Psychiatrie (vgl. act. B 2/6) Vorbehalte ange-
bracht. Denn das Attest datiert aus dem Jahre 2013 und bezieht sich auf ein Ereignis das
rund 5 Jahre zurückliegt. Immerhin war die Beschwerdeführerin damals bereits Patientin
von med. pract. Christiane Mähne. Angesichts des Attestes ist davon auszugehen, dass
A___ im Zeitpunkt, als sie die Mieterverträge erstellte, nicht in vollem Umfang einsichts-
und steuerungsfähig war. Dass sie damals völlig urteilsun fähig war, geht aus dem
Arztbericht aber nicht hervor und dürfte heute auch nicht mehr nachzuweisen sein. Die
Urteilsfähigkeit im Zivilrecht ist ein relativer Begriff. Sie kann bei einer Person für manche 12 Yvona Griesser, a.a.O., N. 17 zu Art. 426 13 Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a.a.O., N. 16 zu Art. 319; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 5 zu Art.
319 14 Urteil des Bundesgerichts 1P.385/2006 E. 5.1 und 5.2, wonach Art. 28 OR via Art. 7 ZGB auch auf
andere zivilrechtliche Verhältnisse, z.B. einseitige Rechtsgeschäfte, Anwendung findet
Seite 11
Sachverhalte gegeben sein, für andere dagegen nicht. Dabei ist die Beurteilung immer im
Hinblick auf die konkreten Umstände vorzunehmen15. Aufgrund der Aussagen von F___
und A___ in der Untersuchung (act. B 9/3, S. 3, B 9/43, S. 2 und B 9/52, S. 2) muss
geschlossen werden, dass diese beiden zunächst wohl über einen Mietzins von CHF
1‘100.00 gesprochen und darüber einen Mietvertrag abgeschlossen hatten, die
Beschwerdeführerin wegen Bauarbeiten aber nie einen Mietzins von CHF 1‘100.00,
sondern bloss einen solchen von CHF 900.00 bezahlte. Auch über eine Miete von CHF
900.00 wurde ein schriftlicher Vertrag geschlossen. Gemäss dem Gutachten des
Forensischen Dienstes Zürich hat F___ beide Mietverträge eigenhändig unterzeichnet
(act. B 9/59, S. 9); aufgesetzt wurden sie unstreitig durch A___ (act. B 9/3, S. 3 und B
9/43, S. 2). So unbeholfen, wie dies med. pract. Christiane Mähne schildert, ist die
Beschwerdeführerin also nicht. Auch wurde den Sozialbehörden gegenüber suggeriert
bzw. diese weiterhin im Glauben gelassen, die Beschwerdeführerin bezahle einen
Mietzins von CHF 1‘100.00, obwohl ein neuer Vertrag über CHF 900.00 vorlag und
lediglich der tiefere Mietzins geleistet wurde (act. B 9/10 und B 9/66). Nach Ansicht des
Gerichts wusste die Beschwerdeführerin bezüglich dieses einfachen Sachverhaltes sehr
genau, was sie tat und war somit auch schuldfähig.
A___ hat die Durchführung des Verfahrens nicht erschwert. Es stellt sich aber die Frage,
ob sie die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Dies ist zu verneinen. Das Verfahren
betreffend Urkundenfälschung wurde nicht wegen eines Verhaltens, das A___ an den Tag
gelegt hat, eingeleitet, sondern aufgrund der Anzeige und falschen Anschuldigung von
F___. Die Ausgleichskasse hatte im Zeitpunkt der Strafanzeige, d.h. dem 8. Februar
2012, zwar bereits Kenntnis von den zwei Mietverträgen und hatte auch eine
Rückforderung für die zu hohen EL-Leistungen verfügt (act. B 9/66/4 und B 9/66/5).
Letztere wurde von A___ aber nicht angefochten und sie zahlte die unrechtmässig
bezogenen Leistungen auch zurück. Im Gegenzug verzichtete die Ausgleichskasse auf
eine Strafanzeige (act. B 3, S. 3). Das unkorrekte Verhalten der Beschwerdeführerin
(konkret die Einreichung des Mietvertrages mit dem nicht den Tatsachen entsprechenden
monatlichen Mietzins bei der pro infirmis und der Ausgleichskasse Appenzell
Ausserrhoden) spielte zwar am Rande eine Rolle, hat vorliegend die Einleitung des
Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung aber gerade nicht verursacht. Dieses ist allein
gestützt auf die falsche Anschuldigung durch F___ aufgenommen worden. Somit fehlt es
am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen und schuldhaften
Verhalten von A___ und der Einleitung des Strafverfahrens betreffend Urkunden-
fälschung. Wie das Gutachten des Forensischen Institutes Zürich gezeigt hat, hat die
15 Christian Heierli/Anton K. Schnyder, Basler Kommentar, OR I, Basel 2011, N. 51 f. zu Art. 41
Seite 12
Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Urkundenfälschung korrekt ausgesagt
(act. B 9/3 und 9/43).
2.1.6 Zusammenfassend hat A___ sich nach Auffassung des Obergerichts zwar nach
zivilrechtlichen Grundsätzen widerrechtlich und schuldhaft verhalten. Damit hat sie aber
weder die Einleitung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung bewirkt noch dessen
Durchführung erschwert. Unter diesen Umständen durfte die Staatsanwaltschaft ihr die
Verfahrenskosten nicht auferlegen. Somit ist Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 25. November 2014 (Verfahren Nr. U 12 646) aufzuheben und
die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 3‘410.00 sind auf die Staatskasse zu nehmen
(Art. 423 Abs. 1 StPO).
2.2 Parteientschädigung
2.2.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung vom 25. November 2014
festgehalten (act. B 3, S. 4), Kostenauflage und Entschädigungsfolgen würden sich
grundsätzlich kongruent verhalten. Mithin stehe der beschuldigten Person hier keine
Anwaltsentschädigung zu. RA B___ sei indessen als amtliche Verteidigerin bestellt
worden. Ihre Kostennote über CHF 5‘389.85 sei nicht tarifkonform, da gemäss Art. 15
Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Anwaltstarif das Honorar im Unter-
suchungsverfahren bei Erledigung durch Einstellung auf einen Höchstbetrag von
CHF 3‘000.00 limitiert sei. Die Kostennote sei daher entsprechend zu kürzen. Demnach
bestehe ein Anspruch auf CHF 3‘459.35 (CHF 3‘000.00 plus Spesen von CHF 203.10 und
Mehrwertsteuer von CHF 256.24). Weiter sei die Beschuldigte zu verpflichten, diese
Kosten dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zurückzubezahlen, sobald es ihre wirt-
schaftlichen Verhältnisse erlaubten.
2.2.2 RA B___ wandte dagegen ein (act. B 1, S. 9), die Staatsanwaltschaft verkenne, dass es
sich hier nicht einfach um ein Verfahren handelte, welches durch Einstellung erledigt
worden sei, sondern vielmehr um ein zweistufiges Verfahren, bei dem im Jahre 2013 ein
Strafbefehl erlassen und daraufhin das Verfahren nochmals aufgerollt worden sei. Erst
danach sei eine Einstellungsverfügung ergangen. Der Aufwand der Vertretung sei
dadurch grösser gewesen, als wenn das Verfahren direkt durch eine Einstel-
lungsverfügung erledigt worden wäre. Die bei der Beschuldigten vorhandenen Ängste,
also der Grund, weshalb überhaupt eine amtliche Verteidigung gewährt worden sei,
hätten die Besprechungen und Abklärungen wesentlich verkompliziert. Aus diesen Grün-
den seien sämtliche Aufwendungen der Verteidigung durch den Staat zu übernehmen.
Seite 13
Ebenfalls nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdeführerin, welche aufgrund gesundheit-
licher Probleme auf eine amtliche Verteidigung angewiesen gewesen sei, zur Rückzah-
lung der im Verfahren notwendigen Kosten zu verpflichten.
2.2.3 StA C___ hat - wie bereits oben erwähnt (E. 2.1.3) - auf eine Stellungnahme verzichtet
(act. B 8).
2.2.4 Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausgeführt hat, verhalten sich Kostenauflage und Ent-
schädigungsfolgen grundsätzlich kongruent (Art. 426 Abs. 1 und 2 sowie Art. 429 Abs. 1
und Art. 430 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie
kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen
(Art. 429 Abs. 2 StPO).
Da die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. E. 2.1.6), ist die
Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer Verteidigung im Verfahren vor der Staatsanwalt-
schaft zu entschädigen, wobei die Pflicht, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen
(Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO), unter diesen Umständen selbstredend entfällt.
Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53)
beträgt das Honorar für die Verteidigung Beschuldigter pauschal bis CHF 3‘000.00, wenn
das Verfahren durch Straf- oder Einstellungsverfügung erledigt wird.
Dabei differenziert das Gesetz nicht, ob die Einstellungsverfügung sofort erfolgt oder erst
nach einer Einsprache und weiteren Untersuchungshandlungen ergeht. Bei Art. 15 AT
fehlt im Gegensatz zu anderen Konstellationen (vgl. zum Beispiel Art. 16 Abs. 2 AT oder
Art. 19 Abs. 2 AT) sodann ein Passus, dass das Honorar in besonders aufwändigen
Fällen erhöht werden kann. Bei der Bestimmung des Honorars der Verteidigung im Unter-
suchungsverfahren fehlt somit eine gesetzliche Grundlage, besondere Aufwendungen und
Umstände berücksichtigen zu können, und Ziffer 3 der Beschwerde ist abzuweisen. Dem-
zufolge ist der Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren vor der
Staatsanwaltschaft eine Entschädigung von CHF 3‘459.35 (inkl. Barauslagen und Mehr-
wertsteuer) zuzusprechen.
Seite 14
3. Kosten des Beschwerdeverfahrens
3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen
Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens und Unterliegens. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen gutgeheissen und
es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in
Höhe von CHF 800.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3) vollumfänglich
auf die Staatskasse zu nehmen.
3.2 Art. 436 Abs. 1 StPO hält fest, dass sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung
im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO richten. Dazu ist festzuhalten, dass
den Art. 429-434 StPO keine Bestimmung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entneh-
men ist, wonach sich der Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des Obsiegens
oder Unterliegens richtet. Das muss jedoch - wie bei der Kostenauflage - auch hier gel-
ten16.
A___ hat im Beschwerdeverfahren mehrheitlich obsiegt. Entsprechend ist sie für die
Kosten ihrer Vertretung zu entschädigen.
RA B___ hat am 7. Januar 2015 eine Kostennote über CHF 1‘038.95 eingereicht (act. B
12). Zu beachten ist, dass das mittlere Honorar im Kanton Appenzell Ausserrhoden CHF
200.00 und nicht CHF 250.00, wie geltend gemacht, beträgt (Art. 13 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 19 Abs. 1 AT). Somit ist A___ für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung
von CHF 839.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
16 Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweiz. Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011,
S. 281 f.
Seite 15
Das Obergericht erkennt:
1.1 Ziffer 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 25. November 2014 in Sachen Staat ca. A___ (Verfahren Nr. U 12 646) ist mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.
1.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsan-waltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 25. November 2014 in Sachen Staat ca. A___ (Verfahren Nr. U 12 646) in den Ziffern 2 und 4 aufgehoben. Die Untersuchungskosten von CHF 3‘410.00 gehen zu Lasten der Staatskasse. Zudem wird der Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer Verteidigung im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine Entschä-digung von CHF 3‘459.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.
1.3 Ziffer 3 der Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00,
werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für die Kosten ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren
eine Entschädigung von CHF 839.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid steht innert einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung die
Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78–81 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Be-schwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
5. Zustellung am 8. Juni 2015 an:
- die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreterin - die Staatsanwaltschaft (U 12 646)
Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli
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