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OG O1S-14-15

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2015-05-18 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 18. Mai 2015 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter R. Aebischer, H. Zingg, M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr.

Sachverhalt

A. Übersicht

a) Per 1. Juli 2008 bezog A___ an der D_strasse in E___ eine 3-Zimmer-Wohnung. Für

diese bezahlte sie dem Vermieter F___ einen Mietzins von CHF 900.00 inklusive

Nebenkosten pro Monat (act. B 9/3, S. 2 f.). A___ ist IV-Rentnerin und stellte am 21.

August 2008 bei der pro infirmis ein Gesuch um finanzielle Unterstützung für die

Mietkaution und legte dafür den Mietvertrag über CHF 1‘100.00 bei (act. B 9/43, S. 2). Am

4. September 2008 wurde ihr ein Betrag von CHF 2‘200.00 für die Mietkaution (mit

Rückerstattungsverpflichtung) bewilligt (act. B 9/10 und 9/11) und am 18. September 2008

ausbezahlt (act. B 9/6). Am 19. August 2008 liess die pro infirmis der Ausgleichskasse-

und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, welche für Ergänzungsleistungen zuständig ist,

den neuen Mietvertrag von A___ über CHF 1‘100.00 zugehen (act. B 9/66).

b) Am 20. Juli 2011 kündigte F___ das Mietverhältnis mit A___ per 31. Oktober 2011 (act. B

9/29). Diese focht die Kündigung in der Folge als missbräuchlich an und verlangte die

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Erstreckung des Mietverhältnisses. Am 14. Dezember 2011 schlossen die Parteien vor

der Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht einen Vergleich. Dabei

akzeptierte A___ die Kündigung per 31. Januar 2012. Gleichzeitig wurde das

Mietverhältnis einmalig bis 30. September 2012 erstreckt (act. B 9/5).

c) Am 16. Januar 2012 wurde die Ausgleichskasse- und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden

durch die Sozialberatung Appenzeller Hinterland informiert, dass der Mietvertrag über

CHF 1‘100.00 nicht korrekt sei und der effektive Mietzins seit 1. Juli 2008 lediglich

CHF 900.00 betrage. Am gleichen Tag wurden die Ergänzungsleistungen unter Berück-

sichtigung des korrekten Mietzinses neu berechnet und die zu viel bezogenen Ergän-

zungsleistungen über CHF 8‘211.00 zurückgefordert. Diese Forderung war am 22. März

2013 vollständig zurückbezahlt (act. B 9/66).

d) Am 8. Februar 2012 erstattete F___ gegen A___ Strafanzeige wegen Urkundenfälschung.

Er machte geltend, dass der Mietvertrag lediglich mündlich abgeschlossen worden sei,

nun aber zwei schriftliche Mietverträge mit unterschiedlichen Bruttomieten aufgetaucht

seien (act. B 9/1, B 9/2, B 9/7 und B 9/8). A___ erklärte anlässlich der ersten

Einvernahme, die Mietverträge hätten sie und F___ zusammen erstellt. F___ habe

gewusst, dass sie finanzielle Probleme hatte und er habe ihr helfen wollen. Aus diesem

Grund habe es zwei Verträge gegeben. F___ habe ihr diktiert, was sie schreiben sollte,

dann hätten sie beide unterschrieben. Wenn ihre Wohnung fertig umgebaut gewesen

wäre, hätte sie CHF 1‘100.00 bezahlen müssen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. Im

Zusammenhang mit einem Wassereinbruch beim Hochwasser im Jahre 2011 habe sich

ihr Verhältnis verschlechtert und F___ habe das Mietverhältnis gekündigt. In der Folge sei

es zwischen ihnen zu einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Miete und nicht

landwirtschaftliche Pacht gekommen (act. B 9/3).

e) Nach diversen Abklärungen erliess die Staatsanwaltschaft im Verfahren U 12 646 am

2. Juli 2013 einen Strafbefehl gegenüber A___. Sie wurde wegen Urkundenfälschung,

begangen im Juli/August 2008, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu einer

bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und zu einer Busse von CHF

800.00 verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 8

Tage festgesetzt wurde. Zudem wurden A___ die Kosten des Verfahrens auferlegt (act. B

9/35). Gegen diesen Strafbefehl liess A___ durch ihre Rechtsvertreterin am 15. Juli 2013

Einsprache erheben (act. B 9/36).

f) Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 gewährte der leitende Staatsanwalt A___ die

amtliche Verteidigung. Mit dem Mandat wurde RA B___ betraut (act. B 9/40).

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g) Nach weiteren Untersuchungshandlungen, unter anderem den Einvernahmen von F___

und A___ (act. 9/43 und 9/52), gab die Staatsanwaltschaft beim Forensischen Institut

Zürich ein Gutachten in Auftrag zur Frage, von wem die Unterschriften auf den beiden

Mietverträgen stammen (act. B 9/56). Der Sachverständige für Handschriften gelangte im

Untersuchungsbericht zum Schluss, die beiden fraglichen Unterschriften auf den

Mietverträgen vom 1. Juli 2008, lautend auf F___, seien mit hoher Wahrscheinlichkeit

echt. Andere Personen, insbesondere A___, könnten mit derselben Wahrscheinlichkeit

als mögliche Urheber ausgeschlossen werden (act. B 9/59).

h) Mit Verfügung vom 25. November 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren

U 12 646 gegen A___ ein. Die Beschuldigte wurde jedoch zur Übernahme sämtlicher

Verfahrenskosten und zur Rückzahlung der Anwaltskosten, welche nur im Umfang von

CHF 3‘459.35 zugesprochen wurden, verpflichtet (act. B 3). Der Begründung der

Einstellungsverfügung kann entnommen werden, gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO

verfüge die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens,

wenn kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Der anfängliche Ver-

dacht der Fälschung der Unterschrift des Vermieters habe sich gegenüber der Beschul-

digten nicht erhärtet. Im Gegenteil habe das Gutachten sie entlastet und ihr könne keine

Urkundenfälschung zur Last gelegt werden.

Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO könnten einer beschuldigten Person auch bei Einstellung

des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn diese

rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh-

rung erschwert habe. Aus den Akten sei bekannt, dass die Beschuldigte Ergänzungsleis-

tungen bezogen habe. Die Ausgleichskasse sei bei deren Berechnung von monatlichen

Wohnkosten von CHF 1‘100.00 ausgegangen, da A___ den Mietvertrag mit einem

Mietzins von CHF 1‘100.00 eingereicht habe. Als die Ausgleichskasse erfahren habe,

dass der effektive Mietzins lediglich CHF 900.00 betragen habe, seien die Ergän-

zungsleistungen neu berechnet und die zu viel bezogenen Leistungen über CHF 8‘211.00

zurückgefordert worden. Diese Forderung sei vollumfänglich beglichen worden. Offenbar

aus diesem Grund habe die Ausgleichskasse auf eine Strafanzeige verzichtet. Mit Blick

auf Art. 53 StGB könne von einer Strafverfolgung wegen Widerhandlung gegen das

Ergänzungsleistungsgesetz oder sogar wegen Betrugs abgesehen werden. Indessen

müssten die falschen Angaben über die Höhe des Mietzinses zumindest als vorwerfbares

Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO qualifiziert werden und die Beschuldigte

habe die Verfahrenskosten zu übernehmen.

Da sich Kostenauflage und Entschädigungsfolgen grundsätzlich kongruent verhielten,

stehe A___ bei diesem Ergebnis grundsätzlich keine Anwaltsentschädigung zu. RA B___

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sei indessen als amtliche Verteidigerin bestellt worden. Ihr stehe daher im Rahmen der

amtlichen Verteidigung eine Entschädigung zu. Die Kostennote vom 28. August 2014 sei

nicht tarifkonform, da gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a des Anwaltstarifes das Honorar im

Untersuchungsverfahren auf einen Höchstbetrag von CHF 3‘000.00 limitiert sei. Die

Kostennote sei entsprechend zu kürzen. Im Übrigen habe die Beschuldigte diese Kosten

dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse erlaubten.

B. Prozessgeschichte

a) Gegen die Verfügung in Sachen Staat gegen A___ vom 25. November 2014 (act. B 3)

liess diese mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. Dezember 2014 Beschwerde beim

Obergericht einreichen und die eingangs erwähnten Anträge stellen (act. B 1).

b) Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 wurde den Parteien die Zuweisung des Prozesses

an die 1. Abteilung sowie die Leitung des Verfahrens durch Obergerichtspräsident Ernst

Zingg mitgeteilt (act. B 4).

c) Am 11. Dezember 2014 wurde der Staatsanwaltschaft das Doppel der Beschwerdeschrift

samt Beilagen zugestellt und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellung-

nahme eingeräumt (act. B 5).

d) Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2014 auf eine Ver-

nehmlassung und beantragte mit Hinweis auf die Begründung in der Einstellungsver-

fügung die Abweisung der Beschwerde (act. B 8).

e) Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 wurde RA B___ das Doppel der Eingabe der

Staatsanwaltschaft zugestellt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnet,

allfällige Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren zu beziffern. Ausserdem wurde den

Parteien die Erledigung der Beschwerde an einer der nächsten Sitzungen der 1. Abteilung

bekannt gegeben (act. B 10).

f) Am 7. Januar 2015 reichte RA B___ ihre Kostennote für das Beschwerdeverfahren sowie

diejenige für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft ein (act. B 12 und B 13).

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g) Am 9. März 2015 informierte die Obergerichtskanzlei die Parteien über eine Änderung in

der Besetzung des Gerichts und gab ihnen das genaue Datum der Beratung bekannt (act.

B 14).

Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden;

soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfol-

genden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N. 2 zu Art. 132 und N. 6 zu Art. 388 2 Patrick Guidon, Basler Kommentar, StPO, Basel 2014, N. 10 zu Art. 393 Seite 6 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft frühestens am 26. November 2014 erhalten (act. B 3). Mit der Erhebung der Beschwerde am 8. Dezember 2014 (act. B 1) wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt, da der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel und diese deshalb erst am darauffolgenden Montag endete (Art. 90 Abs. 2 StPO).

E. 1.1 Ziffer 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 25. November 2014 in Sachen Staat ca. A___ (Verfahren Nr. U 12 646) ist mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.

E. 1.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsan-waltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 25. November 2014 in Sachen Staat ca. A___ (Verfahren Nr. U 12 646) in den Ziffern 2 und 4 aufgehoben. Die Untersuchungskosten von CHF 3‘410.00 gehen zu Lasten der Staatskasse. Zudem wird der Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer Verteidigung im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine Entschä-digung von CHF 3‘459.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.

E. 1.3 Ziffer 3 der Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für die Kosten ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 839.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid steht innert einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung die Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78–81 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Be-schwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Zustellung am 8. Juni 2015 an:

- die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreterin - die Staatsanwaltschaft (U 12 646) Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 16

E. 1.4 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 1.5 Legitimiert zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privat- klägerschaft sowie im Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). In der Strafuntersuchung Nr. U 12 646 der Staatsanwaltschaft ist A___ Beschuldigte und hat damit Parteistellung3. Bei einer Einstellungsverfügung ist die beschuldigte Person regelmässig nicht beschwert, es sei denn die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen seien zu ihren Ungunsten geregelt worden.4 Dadurch dass der Beschwerdeführerin in der Einstellungsverfügung vom 25. November 2014 die Verfah- renskosten auferlegt wurden und die Entschädigung gekürzt resp. nur vorläufig auf die Staatskasse genommen wurde (vgl. act. B 3), ist sie in ihren rechtlich geschützten Inte- ressen tangiert und folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

E. 1.6 Mit der Beschwerde können

a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin lässt die Verlegung der Verfahrenskosten sowie die Kürzung resp. lediglich vorläufige Übernahme der Parteientschädigung zulasten der Staatskasse beanstanden. Diesbezüglich werden Rechtsverletzungen, konkret die unrichtige Anwen- dung von Art. 426 Abs. 2 und 3 sowie Art. 430 Abs. 1 StPO geltend gemacht (act. B 1, S.

E. 1.7 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig, wobei unechte Noven inner-

halb der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) bzw. der allenfalls für eine

3 Niklaus Schmid, a.a.O., N. 3 zu Art. 382 4 Niklaus Schmid, a.a.O., N. 7 zu Art. 322; Nathan Landshut/Thomas Bosshard in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 10 zu Art. 322

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Verbesserung angesetzten, kurzen Nachfrist (Art. 385 Abs. 2 StPO) vorgetragen werden

müssen5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das

Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den ange-

fochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung kann das Ober-

gericht der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen

(Art. 397 Abs. 1 - 3 StPO). Aufgrund der Natur der Sache ist immer nur kassatorisch zu

entscheiden, wenn die Beschwerde gegen einen Entscheid auf Nichtanhandnahme, Ein-

stellung oder Sistierung des Verfahrens gutgeheissen wird6. Gegen Entscheide der kanto-

nalen Beschwerdeinstanzen ist die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig7.

2. Materielles

2.1 Verlegung der Verfahrenskosten

2.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen A___ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a

StPO eingestellt, dieser Untersuchungskosten in Höhe von CHF 3‘410.00 auferlegt und

ihr zufolge Gewährung der amtlichen Verteidigung unter dem Vorbehalt der Rückzahlung

bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a

StPO eine Parteientschädigung zugesprochen (act. B 3). Zur Begründung wurde

ausgeführt, mit Hilfe des nicht den Tatsachen entsprechenden Mietvertrages habe A___

bei der Ausgleichskasse zu hohe Ergänzungsleistungen erwirkt. Auch wenn sie den zu

Unrecht bezogenen Betrag in der Zwischenzeit zurück bezahlt habe, müssten die

falschen Angaben über die Höhe des Mietzinses zumindest als vorwerfbares Verhalten im

Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO qualifiziert werden und die Beschuldigte habe die

Verfahrenskosten zu übernehmen. Entsprechend werde ihr lediglich zufolge Gewährung

der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung ausgerichtet. Gleichzeitig sei A___ zu

verpflichten, diese dem Kanton Appenzell zurückzubezahlen, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden.

2.1.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stellte zunächst Praxis und Lehre zur

Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens dar (act. B 1, S. 6 f.). Weiter hielt sie fest 5 Patrick Guidon, Basler Kommentar, StPO, Basel 2014, N. 16 zu Art. 393 6 Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 7 zu Art. 397 7 Niklaus Schmid, a.a.O., N. 8 zu Art. 322 StPO; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, Basler Kommentar,

StPO, Basel 2014, N. 7 zu Art. 322

Seite 8

(act. B 1, S. 7 f.), F___ habe mutwillig und schuldhaft Strafanzeige wegen

Urkundenfälschung gegen A___ erstattet, obwohl die Unterschriften auf den Verträgen mit

grösster Wahrscheinlichkeit von ihm selbst stammten. Weiter sei aufgrund der Akten

bereits im Zeitpunkt des Strafbefehls vom 2. Juli 2013 klar gewesen, dass F___ von den

beiden Mietverträgen Kenntnis gehabt habe. Weil dessen Aussagen widersprüchlich

gewesen seien, hätte das Verfahren bereits damals eingestellt werden müssen. Der

Strafbefehl vom 2. Juli 2013 sei klar in Verletzung des Prinzips „in dubio pro reo“ erfolgt.

Sämtliche Verfahrenskosten, die nach dem Strafbefehl vom 2. Juli 2013 aufgelaufen

seien, könnten daher gemäss Art. 426 Abs. 3 StPO nicht der Beschuldigten auferlegt

werden. Im Übrigen bestehe zwischen dem von der Staatsanwaltschaft als vorwerfbares

Handeln der Beschwerdeführerin eingestuften Tun und den Kosten für den Nachweis der

Urkundenfälschung kein adäquater Kausalzusammenhang. Aufgabe der

Staatsanwaltschaft sei lediglich gewesen, die behauptete Urkundenfälschung nach-

zuweisen. Die Ausführungen in Bezug auf die Ergänzungsleistungen seien hier nicht von

Belang. Schliesslich sei A___ aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung

offensichtlich nicht schuldfähig. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Kostenauf-

lage an die Beschwerdeführerin aus diversen Gründen nicht gegeben sei und zu einer

ungerechtfertigten „Strafe“ der Beschuldigten führen würde. Mit der Begründung in der

Einstellungsverfügung werde zudem der Eindruck erweckt, dass der Staatsanwalt die

Beschwerdeführerin nach wie vor als schuldig erachte.

2.1.3 StA C___ verwies auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung, verzichtete im

Übrigen jedoch auf eine Stellungnahme (act. B 8).

2.1.4 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426

Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro-

chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie

rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh-

rung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens-

kosten nicht, die:

a. der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen

verursacht hat;

b. für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Per-

son nötig wurden (Art. 426 Abs. 3 StPO).

Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung steht nur dann im Einklang mit der BV

und der EMRK, wenn sie nicht die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art.

Seite 9

E. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt . Die Kostenauflage darf keine Verdachtsstrafe sein. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn die Kostenauflage (offen oder verdeckt) an eine (eben gerade nicht bewiesene) Tatschuld anknüpft. Die Begründung der Kostenauflage darf bei einer unbefangenen Person nicht den Eindruck erwecken, die beschuldigte Per- son sei nach wie vor eines Delikts verdächtig oder schuldig. Das Bundesgericht stellte in seinen neueren Entscheiden wiederholt fest, eine Kostenauflage an die beschuldigte Per- son verletze die Unschuldsvermutung, wenn sie mit einer mutmasslichen Verurteilung begründet werde oder wenn sich ein strafrechtlich relevanter Vorwurf implizit aus dem Entscheid ergebe8. Der Begriff des sogenannten prozessualen Verschuldens, welches eine Kostenauflage rechtfertigt, hat sich in der jüngeren Vergangenheit gewandelt. Ein nach ethischen und moralischen Grundsätzen zu missbilligendes Verhalten genügt nicht mehr. Es handelt sich um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlbares Verhalten . Verlangt wird die Verletzung einer geschriebenen oder unge- schriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung, durch welche die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert wurde. Das in BGE 116 Ia 162 postulierte Abstellen auf die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf jedoch nicht dazu führen, „dass jede Vertragsverletzung, jedes sittenwidrige Verhal- ten im Sinne von Art. 20 OR oder jeder Verstoss gegen Art. 2 ZGB“ als prozessuales Ver- schulden zu werten ist. Zur Kostenauflage können nur „qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenügend nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzungen besonderer gesetzlicher Vorschriften“. Eine Kostenauflage darf sich sodann nur auf unbestrittene oder bewiesene Umstände stützen9. Ebenso wird rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verlangt, wobei in objektiver Hinsicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit und in subjektiver Hin- sicht Urteilsfähigkeit vorliegen müssen10. Schliesslich muss zwischen dem widerrecht- lichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die Untersuchung muss also wegen des Verhaltens des Beschuldigten eröffnet oder erschwert und zu Recht von der Behörde geführt worden sein11. 2.1.5 Es ist also zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Art. 426 Abs. 2 und 3 StPO korrekt ange- wendet hat.

E. 8 Yvona Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 9 zu Art. 426 mit weiteren Hinweisen 9 Yvona Griesser, a.a.O., N. 10 zu Art. 426 mit weiteren Hinweisen; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 6 zu

Art. 426 10 Yvona Griesser, a.a.O., N. 14 zu Art. 426; Niklaus Schmid, a.a.O. 11 Urteil des Bundesgerichts 6B_428//2012 E. 3.3

Seite 10

Bei Art. 426 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Sind die Voraussetzun-

gen für eine Kostenauflage gegeben, steht der Behörde unter dem Gesichtspunkt des

Verbots der rechtsungleichen (willkürlichen) Behandlung indes kaum ein Ermessen zu.

Ein weites Ermessen hat sie hingegen bei der Beantwortung der Frage, ob die Vorausset-

zungen für eine Kostenauflage gegeben sind12.

Der Auffassung der amtlichen Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren

aufgrund der gegensätzlichen Aussagen einstellen müssen, kann nicht beigepflichtet wer-

den. Zum einen gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ für die Staatsanwaltschaft nicht;

diese hat im Gegenteil im Zweifel anzuklagen („in dubio pro duriore“)13. Um herauszufin-

den, wer die Wahrheit sagte, blieb ihr nach Meinung des Gerichts angesichts der gegen-

sätzlichen Aussagen nichts anderes übrig, als ein Gutachten erstellen zu lassen.

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Mietvertrag mit dem Mietzins über

CHF 1‘100.00 dazu benutzt, um von der pro infirmis eine höhere Mietkaution und von der

Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden höhere Ergänzungsleistungen zu erhalten,

wobei das Formular zur Beantragung von Ergänzungsleistungen explizit auf wahrheits-

gemässe Angaben hinweist (act. B 9/66). Die Tatbestände des Sozialhilfebetruges bzw.

der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG, SR

831.3) wurden allerdings weder untersucht noch zur Anklage gebracht. Die Beschwerde-

führerin hat die pro infirmis und die Ausgleichskasse jedoch getäuscht (Art. 28 OR) und

sie hat sich nicht gemäss Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verhalten. Als Folge der Täu-

schung war sie ungerechtfertigt bereichert (Art. 62 ff. OR). Ihr Verhalten war also offen-

sichtlich rechtswidrig14.

Bezüglich des schuldhaften Verhaltens sind angesichts des ärztlichen Attestes von med.

pract. Christiane Mähne, Fachärztin für Psychiatrie (vgl. act. B 2/6) Vorbehalte ange-

bracht. Denn das Attest datiert aus dem Jahre 2013 und bezieht sich auf ein Ereignis das

rund 5 Jahre zurückliegt. Immerhin war die Beschwerdeführerin damals bereits Patientin

von med. pract. Christiane Mähne. Angesichts des Attestes ist davon auszugehen, dass

A___ im Zeitpunkt, als sie die Mieterverträge erstellte, nicht in vollem Umfang einsichts-

und steuerungsfähig war. Dass sie damals völlig urteilsun fähig war, geht aus dem

Arztbericht aber nicht hervor und dürfte heute auch nicht mehr nachzuweisen sein. Die

Urteilsfähigkeit im Zivilrecht ist ein relativer Begriff. Sie kann bei einer Person für manche 12 Yvona Griesser, a.a.O., N. 17 zu Art. 426 13 Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a.a.O., N. 16 zu Art. 319; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 5 zu Art.

319 14 Urteil des Bundesgerichts 1P.385/2006 E. 5.1 und 5.2, wonach Art. 28 OR via Art. 7 ZGB auch auf

andere zivilrechtliche Verhältnisse, z.B. einseitige Rechtsgeschäfte, Anwendung findet

Seite 11

Sachverhalte gegeben sein, für andere dagegen nicht. Dabei ist die Beurteilung immer im

Hinblick auf die konkreten Umstände vorzunehmen15. Aufgrund der Aussagen von F___

und A___ in der Untersuchung (act. B 9/3, S. 3, B 9/43, S. 2 und B 9/52, S. 2) muss

geschlossen werden, dass diese beiden zunächst wohl über einen Mietzins von CHF

1‘100.00 gesprochen und darüber einen Mietvertrag abgeschlossen hatten, die

Beschwerdeführerin wegen Bauarbeiten aber nie einen Mietzins von CHF 1‘100.00,

sondern bloss einen solchen von CHF 900.00 bezahlte. Auch über eine Miete von CHF

900.00 wurde ein schriftlicher Vertrag geschlossen. Gemäss dem Gutachten des

Forensischen Dienstes Zürich hat F___ beide Mietverträge eigenhändig unterzeichnet

(act. B 9/59, S. 9); aufgesetzt wurden sie unstreitig durch A___ (act. B 9/3, S. 3 und B

9/43, S. 2). So unbeholfen, wie dies med. pract. Christiane Mähne schildert, ist die

Beschwerdeführerin also nicht. Auch wurde den Sozialbehörden gegenüber suggeriert

bzw. diese weiterhin im Glauben gelassen, die Beschwerdeführerin bezahle einen

Mietzins von CHF 1‘100.00, obwohl ein neuer Vertrag über CHF 900.00 vorlag und

lediglich der tiefere Mietzins geleistet wurde (act. B 9/10 und B 9/66). Nach Ansicht des

Gerichts wusste die Beschwerdeführerin bezüglich dieses einfachen Sachverhaltes sehr

genau, was sie tat und war somit auch schuldfähig.

A___ hat die Durchführung des Verfahrens nicht erschwert. Es stellt sich aber die Frage,

ob sie die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Dies ist zu verneinen. Das Verfahren

betreffend Urkundenfälschung wurde nicht wegen eines Verhaltens, das A___ an den Tag

gelegt hat, eingeleitet, sondern aufgrund der Anzeige und falschen Anschuldigung von

F___. Die Ausgleichskasse hatte im Zeitpunkt der Strafanzeige, d.h. dem 8. Februar

2012, zwar bereits Kenntnis von den zwei Mietverträgen und hatte auch eine

Rückforderung für die zu hohen EL-Leistungen verfügt (act. B 9/66/4 und B 9/66/5).

Letztere wurde von A___ aber nicht angefochten und sie zahlte die unrechtmässig

bezogenen Leistungen auch zurück. Im Gegenzug verzichtete die Ausgleichskasse auf

eine Strafanzeige (act. B 3, S. 3). Das unkorrekte Verhalten der Beschwerdeführerin

(konkret die Einreichung des Mietvertrages mit dem nicht den Tatsachen entsprechenden

monatlichen Mietzins bei der pro infirmis und der Ausgleichskasse Appenzell

Ausserrhoden) spielte zwar am Rande eine Rolle, hat vorliegend die Einleitung des

Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung aber gerade nicht verursacht. Dieses ist allein

gestützt auf die falsche Anschuldigung durch F___ aufgenommen worden. Somit fehlt es

am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen und schuldhaften

Verhalten von A___ und der Einleitung des Strafverfahrens betreffend Urkunden-

fälschung. Wie das Gutachten des Forensischen Institutes Zürich gezeigt hat, hat die

15 Christian Heierli/Anton K. Schnyder, Basler Kommentar, OR I, Basel 2011, N. 51 f. zu Art. 41

Seite 12

Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Urkundenfälschung korrekt ausgesagt

(act. B 9/3 und 9/43).

2.1.6 Zusammenfassend hat A___ sich nach Auffassung des Obergerichts zwar nach

zivilrechtlichen Grundsätzen widerrechtlich und schuldhaft verhalten. Damit hat sie aber

weder die Einleitung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung bewirkt noch dessen

Durchführung erschwert. Unter diesen Umständen durfte die Staatsanwaltschaft ihr die

Verfahrenskosten nicht auferlegen. Somit ist Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 25. November 2014 (Verfahren Nr. U 12 646) aufzuheben und

die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 3‘410.00 sind auf die Staatskasse zu nehmen

(Art. 423 Abs. 1 StPO).

2.2 Parteientschädigung

2.2.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung vom 25. November 2014

festgehalten (act. B 3, S. 4), Kostenauflage und Entschädigungsfolgen würden sich

grundsätzlich kongruent verhalten. Mithin stehe der beschuldigten Person hier keine

Anwaltsentschädigung zu. RA B___ sei indessen als amtliche Verteidigerin bestellt

worden. Ihre Kostennote über CHF 5‘389.85 sei nicht tarifkonform, da gemäss Art. 15

Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Anwaltstarif das Honorar im Unter-

suchungsverfahren bei Erledigung durch Einstellung auf einen Höchstbetrag von

CHF 3‘000.00 limitiert sei. Die Kostennote sei daher entsprechend zu kürzen. Demnach

bestehe ein Anspruch auf CHF 3‘459.35 (CHF 3‘000.00 plus Spesen von CHF 203.10 und

Mehrwertsteuer von CHF 256.24). Weiter sei die Beschuldigte zu verpflichten, diese

Kosten dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zurückzubezahlen, sobald es ihre wirt-

schaftlichen Verhältnisse erlaubten.

2.2.2 RA B___ wandte dagegen ein (act. B 1, S. 9), die Staatsanwaltschaft verkenne, dass es

sich hier nicht einfach um ein Verfahren handelte, welches durch Einstellung erledigt

worden sei, sondern vielmehr um ein zweistufiges Verfahren, bei dem im Jahre 2013 ein

Strafbefehl erlassen und daraufhin das Verfahren nochmals aufgerollt worden sei. Erst

danach sei eine Einstellungsverfügung ergangen. Der Aufwand der Vertretung sei

dadurch grösser gewesen, als wenn das Verfahren direkt durch eine Einstel-

lungsverfügung erledigt worden wäre. Die bei der Beschuldigten vorhandenen Ängste,

also der Grund, weshalb überhaupt eine amtliche Verteidigung gewährt worden sei,

hätten die Besprechungen und Abklärungen wesentlich verkompliziert. Aus diesen Grün-

den seien sämtliche Aufwendungen der Verteidigung durch den Staat zu übernehmen.

Seite 13

Ebenfalls nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdeführerin, welche aufgrund gesundheit-

licher Probleme auf eine amtliche Verteidigung angewiesen gewesen sei, zur Rückzah-

lung der im Verfahren notwendigen Kosten zu verpflichten.

2.2.3 StA C___ hat - wie bereits oben erwähnt (E. 2.1.3) - auf eine Stellungnahme verzichtet

(act. B 8).

2.2.4 Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausgeführt hat, verhalten sich Kostenauflage und Ent-

schädigungsfolgen grundsätzlich kongruent (Art. 426 Abs. 1 und 2 sowie Art. 429 Abs. 1

und Art. 430 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie

kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen

(Art. 429 Abs. 2 StPO).

Da die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. E. 2.1.6), ist die

Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer Verteidigung im Verfahren vor der Staatsanwalt-

schaft zu entschädigen, wobei die Pflicht, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen

(Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO), unter diesen Umständen selbstredend entfällt.

Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53)

beträgt das Honorar für die Verteidigung Beschuldigter pauschal bis CHF 3‘000.00, wenn

das Verfahren durch Straf- oder Einstellungsverfügung erledigt wird.

Dabei differenziert das Gesetz nicht, ob die Einstellungsverfügung sofort erfolgt oder erst

nach einer Einsprache und weiteren Untersuchungshandlungen ergeht. Bei Art. 15 AT

fehlt im Gegensatz zu anderen Konstellationen (vgl. zum Beispiel Art. 16 Abs. 2 AT oder

Art. 19 Abs. 2 AT) sodann ein Passus, dass das Honorar in besonders aufwändigen

Fällen erhöht werden kann. Bei der Bestimmung des Honorars der Verteidigung im Unter-

suchungsverfahren fehlt somit eine gesetzliche Grundlage, besondere Aufwendungen und

Umstände berücksichtigen zu können, und Ziffer 3 der Beschwerde ist abzuweisen. Dem-

zufolge ist der Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren vor der

Staatsanwaltschaft eine Entschädigung von CHF 3‘459.35 (inkl. Barauslagen und Mehr-

wertsteuer) zuzusprechen.

Seite 14

3. Kosten des Beschwerdeverfahrens

3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen

Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres

Obsiegens und Unterliegens. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen gutgeheissen und

es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in

Höhe von CHF 800.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3) vollumfänglich

auf die Staatskasse zu nehmen.

3.2 Art. 436 Abs. 1 StPO hält fest, dass sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung

im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO richten. Dazu ist festzuhalten, dass

den Art. 429-434 StPO keine Bestimmung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entneh-

men ist, wonach sich der Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des Obsiegens

oder Unterliegens richtet. Das muss jedoch - wie bei der Kostenauflage - auch hier gel-

ten16.

A___ hat im Beschwerdeverfahren mehrheitlich obsiegt. Entsprechend ist sie für die

Kosten ihrer Vertretung zu entschädigen.

RA B___ hat am 7. Januar 2015 eine Kostennote über CHF 1‘038.95 eingereicht (act. B

12). Zu beachten ist, dass das mittlere Honorar im Kanton Appenzell Ausserrhoden CHF

200.00 und nicht CHF 250.00, wie geltend gemacht, beträgt (Art. 13 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 19 Abs. 1 AT). Somit ist A___ für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung

von CHF 839.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

16 Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweiz. Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011,

S. 281 f.

Seite 15

Das Obergericht erkennt:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Urteil vom 18. Mai 2015

Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter R. Aebischer, H. Zingg, M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Schittli

Verfahren Nr. O1S 14 15

Sitzungsort Trogen

Beschwerdeführerin A___

verteidigt durch: RA B___

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden

vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau

Gegenstand Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staa ts-

anwaltschaft vom 25.11.2014 (Verfahren Nr. U 12 646)

Anträge a) der Beschwerdeführerin:

1. Ziffer 2, 3 und 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2014 seien aufzuheben.

2. Die der Beschwerdeführerin mit Einstellungsverfügung vom 25. November 2014 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 3‘410.00 seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich von der Staatskasse zu übernehmen.

4. Von einer Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung durch die Beschwerdeführerin sei abzusehen.

5. Dem Beschwerdeführer (recte: Der Beschwerdeführerin) sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) der Staatsanwaltschaft:

Die Kostenbeschwerde sei abzuweisen.

Sachverhalt

A. Übersicht

a) Per 1. Juli 2008 bezog A___ an der D_strasse in E___ eine 3-Zimmer-Wohnung. Für

diese bezahlte sie dem Vermieter F___ einen Mietzins von CHF 900.00 inklusive

Nebenkosten pro Monat (act. B 9/3, S. 2 f.). A___ ist IV-Rentnerin und stellte am 21.

August 2008 bei der pro infirmis ein Gesuch um finanzielle Unterstützung für die

Mietkaution und legte dafür den Mietvertrag über CHF 1‘100.00 bei (act. B 9/43, S. 2). Am

4. September 2008 wurde ihr ein Betrag von CHF 2‘200.00 für die Mietkaution (mit

Rückerstattungsverpflichtung) bewilligt (act. B 9/10 und 9/11) und am 18. September 2008

ausbezahlt (act. B 9/6). Am 19. August 2008 liess die pro infirmis der Ausgleichskasse-

und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, welche für Ergänzungsleistungen zuständig ist,

den neuen Mietvertrag von A___ über CHF 1‘100.00 zugehen (act. B 9/66).

b) Am 20. Juli 2011 kündigte F___ das Mietverhältnis mit A___ per 31. Oktober 2011 (act. B

9/29). Diese focht die Kündigung in der Folge als missbräuchlich an und verlangte die

Seite 2

Erstreckung des Mietverhältnisses. Am 14. Dezember 2011 schlossen die Parteien vor

der Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht einen Vergleich. Dabei

akzeptierte A___ die Kündigung per 31. Januar 2012. Gleichzeitig wurde das

Mietverhältnis einmalig bis 30. September 2012 erstreckt (act. B 9/5).

c) Am 16. Januar 2012 wurde die Ausgleichskasse- und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden

durch die Sozialberatung Appenzeller Hinterland informiert, dass der Mietvertrag über

CHF 1‘100.00 nicht korrekt sei und der effektive Mietzins seit 1. Juli 2008 lediglich

CHF 900.00 betrage. Am gleichen Tag wurden die Ergänzungsleistungen unter Berück-

sichtigung des korrekten Mietzinses neu berechnet und die zu viel bezogenen Ergän-

zungsleistungen über CHF 8‘211.00 zurückgefordert. Diese Forderung war am 22. März

2013 vollständig zurückbezahlt (act. B 9/66).

d) Am 8. Februar 2012 erstattete F___ gegen A___ Strafanzeige wegen Urkundenfälschung.

Er machte geltend, dass der Mietvertrag lediglich mündlich abgeschlossen worden sei,

nun aber zwei schriftliche Mietverträge mit unterschiedlichen Bruttomieten aufgetaucht

seien (act. B 9/1, B 9/2, B 9/7 und B 9/8). A___ erklärte anlässlich der ersten

Einvernahme, die Mietverträge hätten sie und F___ zusammen erstellt. F___ habe

gewusst, dass sie finanzielle Probleme hatte und er habe ihr helfen wollen. Aus diesem

Grund habe es zwei Verträge gegeben. F___ habe ihr diktiert, was sie schreiben sollte,

dann hätten sie beide unterschrieben. Wenn ihre Wohnung fertig umgebaut gewesen

wäre, hätte sie CHF 1‘100.00 bezahlen müssen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. Im

Zusammenhang mit einem Wassereinbruch beim Hochwasser im Jahre 2011 habe sich

ihr Verhältnis verschlechtert und F___ habe das Mietverhältnis gekündigt. In der Folge sei

es zwischen ihnen zu einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Miete und nicht

landwirtschaftliche Pacht gekommen (act. B 9/3).

e) Nach diversen Abklärungen erliess die Staatsanwaltschaft im Verfahren U 12 646 am

2. Juli 2013 einen Strafbefehl gegenüber A___. Sie wurde wegen Urkundenfälschung,

begangen im Juli/August 2008, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu einer

bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und zu einer Busse von CHF

800.00 verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 8

Tage festgesetzt wurde. Zudem wurden A___ die Kosten des Verfahrens auferlegt (act. B

9/35). Gegen diesen Strafbefehl liess A___ durch ihre Rechtsvertreterin am 15. Juli 2013

Einsprache erheben (act. B 9/36).

f) Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 gewährte der leitende Staatsanwalt A___ die

amtliche Verteidigung. Mit dem Mandat wurde RA B___ betraut (act. B 9/40).

Seite 3

g) Nach weiteren Untersuchungshandlungen, unter anderem den Einvernahmen von F___

und A___ (act. 9/43 und 9/52), gab die Staatsanwaltschaft beim Forensischen Institut

Zürich ein Gutachten in Auftrag zur Frage, von wem die Unterschriften auf den beiden

Mietverträgen stammen (act. B 9/56). Der Sachverständige für Handschriften gelangte im

Untersuchungsbericht zum Schluss, die beiden fraglichen Unterschriften auf den

Mietverträgen vom 1. Juli 2008, lautend auf F___, seien mit hoher Wahrscheinlichkeit

echt. Andere Personen, insbesondere A___, könnten mit derselben Wahrscheinlichkeit

als mögliche Urheber ausgeschlossen werden (act. B 9/59).

h) Mit Verfügung vom 25. November 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren

U 12 646 gegen A___ ein. Die Beschuldigte wurde jedoch zur Übernahme sämtlicher

Verfahrenskosten und zur Rückzahlung der Anwaltskosten, welche nur im Umfang von

CHF 3‘459.35 zugesprochen wurden, verpflichtet (act. B 3). Der Begründung der

Einstellungsverfügung kann entnommen werden, gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO

verfüge die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens,

wenn kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Der anfängliche Ver-

dacht der Fälschung der Unterschrift des Vermieters habe sich gegenüber der Beschul-

digten nicht erhärtet. Im Gegenteil habe das Gutachten sie entlastet und ihr könne keine

Urkundenfälschung zur Last gelegt werden.

Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO könnten einer beschuldigten Person auch bei Einstellung

des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn diese

rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh-

rung erschwert habe. Aus den Akten sei bekannt, dass die Beschuldigte Ergänzungsleis-

tungen bezogen habe. Die Ausgleichskasse sei bei deren Berechnung von monatlichen

Wohnkosten von CHF 1‘100.00 ausgegangen, da A___ den Mietvertrag mit einem

Mietzins von CHF 1‘100.00 eingereicht habe. Als die Ausgleichskasse erfahren habe,

dass der effektive Mietzins lediglich CHF 900.00 betragen habe, seien die Ergän-

zungsleistungen neu berechnet und die zu viel bezogenen Leistungen über CHF 8‘211.00

zurückgefordert worden. Diese Forderung sei vollumfänglich beglichen worden. Offenbar

aus diesem Grund habe die Ausgleichskasse auf eine Strafanzeige verzichtet. Mit Blick

auf Art. 53 StGB könne von einer Strafverfolgung wegen Widerhandlung gegen das

Ergänzungsleistungsgesetz oder sogar wegen Betrugs abgesehen werden. Indessen

müssten die falschen Angaben über die Höhe des Mietzinses zumindest als vorwerfbares

Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO qualifiziert werden und die Beschuldigte

habe die Verfahrenskosten zu übernehmen.

Da sich Kostenauflage und Entschädigungsfolgen grundsätzlich kongruent verhielten,

stehe A___ bei diesem Ergebnis grundsätzlich keine Anwaltsentschädigung zu. RA B___

Seite 4

sei indessen als amtliche Verteidigerin bestellt worden. Ihr stehe daher im Rahmen der

amtlichen Verteidigung eine Entschädigung zu. Die Kostennote vom 28. August 2014 sei

nicht tarifkonform, da gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a des Anwaltstarifes das Honorar im

Untersuchungsverfahren auf einen Höchstbetrag von CHF 3‘000.00 limitiert sei. Die

Kostennote sei entsprechend zu kürzen. Im Übrigen habe die Beschuldigte diese Kosten

dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse erlaubten.

B. Prozessgeschichte

a) Gegen die Verfügung in Sachen Staat gegen A___ vom 25. November 2014 (act. B 3)

liess diese mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. Dezember 2014 Beschwerde beim

Obergericht einreichen und die eingangs erwähnten Anträge stellen (act. B 1).

b) Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 wurde den Parteien die Zuweisung des Prozesses

an die 1. Abteilung sowie die Leitung des Verfahrens durch Obergerichtspräsident Ernst

Zingg mitgeteilt (act. B 4).

c) Am 11. Dezember 2014 wurde der Staatsanwaltschaft das Doppel der Beschwerdeschrift

samt Beilagen zugestellt und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellung-

nahme eingeräumt (act. B 5).

d) Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2014 auf eine Ver-

nehmlassung und beantragte mit Hinweis auf die Begründung in der Einstellungsver-

fügung die Abweisung der Beschwerde (act. B 8).

e) Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 wurde RA B___ das Doppel der Eingabe der

Staatsanwaltschaft zugestellt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnet,

allfällige Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren zu beziffern. Ausserdem wurde den

Parteien die Erledigung der Beschwerde an einer der nächsten Sitzungen der 1. Abteilung

bekannt gegeben (act. B 10).

f) Am 7. Januar 2015 reichte RA B___ ihre Kostennote für das Beschwerdeverfahren sowie

diejenige für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft ein (act. B 12 und B 13).

Seite 5

g) Am 9. März 2015 informierte die Obergerichtskanzlei die Parteien über eine Änderung in

der Besetzung des Gerichts und gab ihnen das genaue Datum der Beratung bekannt (act.

B 14).

Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden;

soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfol-

genden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Zunächst kann festgehalten werden, dass Ziffer 1 der Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 25. November 2014 in Sachen Staat

gegen A___ (Verfahren Nr. U 12 646) mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist.

Ziff. 5 der Beschwerde erweist sich als überflüssig, weil eine einmal bestellte amtliche

Verteidigung auch im Rechtsmittelverfahren bestehen bleibt und nicht neu angeordnet

werden muss (act. B 6)1.

1.2 Bezüglich der im Kanton Appenzell Ausserrhoden seit 1. Januar 2011 für die Strafrechts-

pflege zuständigen Behörden nach StPO ist auf Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. Sep-

tember 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Beru-

fungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege.

1.3 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die

Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Ver-

bindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 StPO)2. Ausschlussgründe gemäss Art.

394 StPO liegen keine vor.

1.4 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen

schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1 Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013,

N. 2 zu Art. 132 und N. 6 zu Art. 388 2 Patrick Guidon, Basler Kommentar, StPO, Basel 2014, N. 10 zu Art. 393

Seite 6

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

frühestens am 26. November 2014 erhalten (act. B 3). Mit der Erhebung der Beschwerde

am 8. Dezember 2014 (act. B 1) wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO

gewahrt, da der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel und diese deshalb erst am

darauffolgenden Montag endete (Art. 90 Abs. 2 StPO).

1.5 Legitimiert zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung ist jede Partei, die ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 in

Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privat-

klägerschaft sowie im Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104

Abs. 1 StPO). In der Strafuntersuchung Nr. U 12 646 der Staatsanwaltschaft ist A___

Beschuldigte und hat damit Parteistellung3. Bei einer Einstellungsverfügung ist die

beschuldigte Person regelmässig nicht beschwert, es sei denn die Kosten- und Ent-

schädigungsfolgen seien zu ihren Ungunsten geregelt worden.4 Dadurch dass der

Beschwerdeführerin in der Einstellungsverfügung vom 25. November 2014 die Verfah-

renskosten auferlegt wurden und die Entschädigung gekürzt resp. nur vorläufig auf die

Staatskasse genommen wurde (vgl. act. B 3), ist sie in ihren rechtlich geschützten Inte-

ressen tangiert und folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.6 Mit der Beschwerde können

a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin lässt die Verlegung der Verfahrenskosten sowie die Kürzung

resp. lediglich vorläufige Übernahme der Parteientschädigung zulasten der Staatskasse

beanstanden. Diesbezüglich werden Rechtsverletzungen, konkret die unrichtige Anwen-

dung von Art. 426 Abs. 2 und 3 sowie Art. 430 Abs. 1 StPO geltend gemacht (act. B 1, S.

6 ff.).

1.7 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig, wobei unechte Noven inner-

halb der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) bzw. der allenfalls für eine

3 Niklaus Schmid, a.a.O., N. 3 zu Art. 382 4 Niklaus Schmid, a.a.O., N. 7 zu Art. 322; Nathan Landshut/Thomas Bosshard in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 10 zu Art. 322

Seite 7

Verbesserung angesetzten, kurzen Nachfrist (Art. 385 Abs. 2 StPO) vorgetragen werden

müssen5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das

Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den ange-

fochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung kann das Ober-

gericht der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen

(Art. 397 Abs. 1 - 3 StPO). Aufgrund der Natur der Sache ist immer nur kassatorisch zu

entscheiden, wenn die Beschwerde gegen einen Entscheid auf Nichtanhandnahme, Ein-

stellung oder Sistierung des Verfahrens gutgeheissen wird6. Gegen Entscheide der kanto-

nalen Beschwerdeinstanzen ist die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig7.

2. Materielles

2.1 Verlegung der Verfahrenskosten

2.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen A___ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a

StPO eingestellt, dieser Untersuchungskosten in Höhe von CHF 3‘410.00 auferlegt und

ihr zufolge Gewährung der amtlichen Verteidigung unter dem Vorbehalt der Rückzahlung

bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a

StPO eine Parteientschädigung zugesprochen (act. B 3). Zur Begründung wurde

ausgeführt, mit Hilfe des nicht den Tatsachen entsprechenden Mietvertrages habe A___

bei der Ausgleichskasse zu hohe Ergänzungsleistungen erwirkt. Auch wenn sie den zu

Unrecht bezogenen Betrag in der Zwischenzeit zurück bezahlt habe, müssten die

falschen Angaben über die Höhe des Mietzinses zumindest als vorwerfbares Verhalten im

Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO qualifiziert werden und die Beschuldigte habe die

Verfahrenskosten zu übernehmen. Entsprechend werde ihr lediglich zufolge Gewährung

der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung ausgerichtet. Gleichzeitig sei A___ zu

verpflichten, diese dem Kanton Appenzell zurückzubezahlen, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden.

2.1.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stellte zunächst Praxis und Lehre zur

Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens dar (act. B 1, S. 6 f.). Weiter hielt sie fest 5 Patrick Guidon, Basler Kommentar, StPO, Basel 2014, N. 16 zu Art. 393 6 Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 7 zu Art. 397 7 Niklaus Schmid, a.a.O., N. 8 zu Art. 322 StPO; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, Basler Kommentar,

StPO, Basel 2014, N. 7 zu Art. 322

Seite 8

(act. B 1, S. 7 f.), F___ habe mutwillig und schuldhaft Strafanzeige wegen

Urkundenfälschung gegen A___ erstattet, obwohl die Unterschriften auf den Verträgen mit

grösster Wahrscheinlichkeit von ihm selbst stammten. Weiter sei aufgrund der Akten

bereits im Zeitpunkt des Strafbefehls vom 2. Juli 2013 klar gewesen, dass F___ von den

beiden Mietverträgen Kenntnis gehabt habe. Weil dessen Aussagen widersprüchlich

gewesen seien, hätte das Verfahren bereits damals eingestellt werden müssen. Der

Strafbefehl vom 2. Juli 2013 sei klar in Verletzung des Prinzips „in dubio pro reo“ erfolgt.

Sämtliche Verfahrenskosten, die nach dem Strafbefehl vom 2. Juli 2013 aufgelaufen

seien, könnten daher gemäss Art. 426 Abs. 3 StPO nicht der Beschuldigten auferlegt

werden. Im Übrigen bestehe zwischen dem von der Staatsanwaltschaft als vorwerfbares

Handeln der Beschwerdeführerin eingestuften Tun und den Kosten für den Nachweis der

Urkundenfälschung kein adäquater Kausalzusammenhang. Aufgabe der

Staatsanwaltschaft sei lediglich gewesen, die behauptete Urkundenfälschung nach-

zuweisen. Die Ausführungen in Bezug auf die Ergänzungsleistungen seien hier nicht von

Belang. Schliesslich sei A___ aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung

offensichtlich nicht schuldfähig. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Kostenauf-

lage an die Beschwerdeführerin aus diversen Gründen nicht gegeben sei und zu einer

ungerechtfertigten „Strafe“ der Beschuldigten führen würde. Mit der Begründung in der

Einstellungsverfügung werde zudem der Eindruck erweckt, dass der Staatsanwalt die

Beschwerdeführerin nach wie vor als schuldig erachte.

2.1.3 StA C___ verwies auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung, verzichtete im

Übrigen jedoch auf eine Stellungnahme (act. B 8).

2.1.4 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426

Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro-

chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie

rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh-

rung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens-

kosten nicht, die:

a. der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen

verursacht hat;

b. für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Per-

son nötig wurden (Art. 426 Abs. 3 StPO).

Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung steht nur dann im Einklang mit der BV

und der EMRK, wenn sie nicht die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art.

Seite 9

6 Ziff. 2 EMRK verletzt . Die Kostenauflage darf keine Verdachtsstrafe sein. Die

Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn die Kostenauflage (offen oder verdeckt) an eine

(eben gerade nicht bewiesene) Tatschuld anknüpft. Die Begründung der Kostenauflage

darf bei einer unbefangenen Person nicht den Eindruck erwecken, die beschuldigte Per-

son sei nach wie vor eines Delikts verdächtig oder schuldig. Das Bundesgericht stellte in

seinen neueren Entscheiden wiederholt fest, eine Kostenauflage an die beschuldigte Per-

son verletze die Unschuldsvermutung, wenn sie mit einer mutmasslichen Verurteilung

begründet werde oder wenn sich ein strafrechtlich relevanter Vorwurf implizit aus dem

Entscheid ergebe8. Der Begriff des sogenannten prozessualen Verschuldens, welches

eine Kostenauflage rechtfertigt, hat sich in der jüngeren Vergangenheit gewandelt. Ein

nach ethischen und moralischen Grundsätzen zu missbilligendes Verhalten genügt nicht

mehr. Es handelt sich um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung

für fehlbares Verhalten . Verlangt wird die Verletzung einer geschriebenen oder unge-

schriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung, durch

welche die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert wurde.

Das in BGE 116 Ia 162 postulierte Abstellen auf die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten

darf jedoch nicht dazu führen, „dass jede Vertragsverletzung, jedes sittenwidrige Verhal-

ten im Sinne von Art. 20 OR oder jeder Verstoss gegen Art. 2 ZGB“ als prozessuales Ver-

schulden zu werten ist. Zur Kostenauflage können nur „qualifiziert rechtswidrige und

rechtsgenügend nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzungen besonderer

gesetzlicher Vorschriften“. Eine Kostenauflage darf sich sodann nur auf unbestrittene oder

bewiesene Umstände stützen9. Ebenso wird rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten

verlangt, wobei in objektiver Hinsicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit und in subjektiver Hin-

sicht Urteilsfähigkeit vorliegen müssen10. Schliesslich muss zwischen dem widerrecht-

lichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung oder

Erschwerung des Verfahrens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die

Untersuchung muss also wegen des Verhaltens des Beschuldigten eröffnet oder

erschwert und zu Recht von der Behörde geführt worden sein11.

2.1.5 Es ist also zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Art. 426 Abs. 2 und 3 StPO korrekt ange-

wendet hat.

8 Yvona Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 9 zu Art. 426 mit weiteren Hinweisen 9 Yvona Griesser, a.a.O., N. 10 zu Art. 426 mit weiteren Hinweisen; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 6 zu

Art. 426 10 Yvona Griesser, a.a.O., N. 14 zu Art. 426; Niklaus Schmid, a.a.O. 11 Urteil des Bundesgerichts 6B_428//2012 E. 3.3

Seite 10

Bei Art. 426 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Sind die Voraussetzun-

gen für eine Kostenauflage gegeben, steht der Behörde unter dem Gesichtspunkt des

Verbots der rechtsungleichen (willkürlichen) Behandlung indes kaum ein Ermessen zu.

Ein weites Ermessen hat sie hingegen bei der Beantwortung der Frage, ob die Vorausset-

zungen für eine Kostenauflage gegeben sind12.

Der Auffassung der amtlichen Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren

aufgrund der gegensätzlichen Aussagen einstellen müssen, kann nicht beigepflichtet wer-

den. Zum einen gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ für die Staatsanwaltschaft nicht;

diese hat im Gegenteil im Zweifel anzuklagen („in dubio pro duriore“)13. Um herauszufin-

den, wer die Wahrheit sagte, blieb ihr nach Meinung des Gerichts angesichts der gegen-

sätzlichen Aussagen nichts anderes übrig, als ein Gutachten erstellen zu lassen.

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Mietvertrag mit dem Mietzins über

CHF 1‘100.00 dazu benutzt, um von der pro infirmis eine höhere Mietkaution und von der

Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden höhere Ergänzungsleistungen zu erhalten,

wobei das Formular zur Beantragung von Ergänzungsleistungen explizit auf wahrheits-

gemässe Angaben hinweist (act. B 9/66). Die Tatbestände des Sozialhilfebetruges bzw.

der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG, SR

831.3) wurden allerdings weder untersucht noch zur Anklage gebracht. Die Beschwerde-

führerin hat die pro infirmis und die Ausgleichskasse jedoch getäuscht (Art. 28 OR) und

sie hat sich nicht gemäss Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verhalten. Als Folge der Täu-

schung war sie ungerechtfertigt bereichert (Art. 62 ff. OR). Ihr Verhalten war also offen-

sichtlich rechtswidrig14.

Bezüglich des schuldhaften Verhaltens sind angesichts des ärztlichen Attestes von med.

pract. Christiane Mähne, Fachärztin für Psychiatrie (vgl. act. B 2/6) Vorbehalte ange-

bracht. Denn das Attest datiert aus dem Jahre 2013 und bezieht sich auf ein Ereignis das

rund 5 Jahre zurückliegt. Immerhin war die Beschwerdeführerin damals bereits Patientin

von med. pract. Christiane Mähne. Angesichts des Attestes ist davon auszugehen, dass

A___ im Zeitpunkt, als sie die Mieterverträge erstellte, nicht in vollem Umfang einsichts-

und steuerungsfähig war. Dass sie damals völlig urteilsun fähig war, geht aus dem

Arztbericht aber nicht hervor und dürfte heute auch nicht mehr nachzuweisen sein. Die

Urteilsfähigkeit im Zivilrecht ist ein relativer Begriff. Sie kann bei einer Person für manche 12 Yvona Griesser, a.a.O., N. 17 zu Art. 426 13 Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a.a.O., N. 16 zu Art. 319; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 5 zu Art.

319 14 Urteil des Bundesgerichts 1P.385/2006 E. 5.1 und 5.2, wonach Art. 28 OR via Art. 7 ZGB auch auf

andere zivilrechtliche Verhältnisse, z.B. einseitige Rechtsgeschäfte, Anwendung findet

Seite 11

Sachverhalte gegeben sein, für andere dagegen nicht. Dabei ist die Beurteilung immer im

Hinblick auf die konkreten Umstände vorzunehmen15. Aufgrund der Aussagen von F___

und A___ in der Untersuchung (act. B 9/3, S. 3, B 9/43, S. 2 und B 9/52, S. 2) muss

geschlossen werden, dass diese beiden zunächst wohl über einen Mietzins von CHF

1‘100.00 gesprochen und darüber einen Mietvertrag abgeschlossen hatten, die

Beschwerdeführerin wegen Bauarbeiten aber nie einen Mietzins von CHF 1‘100.00,

sondern bloss einen solchen von CHF 900.00 bezahlte. Auch über eine Miete von CHF

900.00 wurde ein schriftlicher Vertrag geschlossen. Gemäss dem Gutachten des

Forensischen Dienstes Zürich hat F___ beide Mietverträge eigenhändig unterzeichnet

(act. B 9/59, S. 9); aufgesetzt wurden sie unstreitig durch A___ (act. B 9/3, S. 3 und B

9/43, S. 2). So unbeholfen, wie dies med. pract. Christiane Mähne schildert, ist die

Beschwerdeführerin also nicht. Auch wurde den Sozialbehörden gegenüber suggeriert

bzw. diese weiterhin im Glauben gelassen, die Beschwerdeführerin bezahle einen

Mietzins von CHF 1‘100.00, obwohl ein neuer Vertrag über CHF 900.00 vorlag und

lediglich der tiefere Mietzins geleistet wurde (act. B 9/10 und B 9/66). Nach Ansicht des

Gerichts wusste die Beschwerdeführerin bezüglich dieses einfachen Sachverhaltes sehr

genau, was sie tat und war somit auch schuldfähig.

A___ hat die Durchführung des Verfahrens nicht erschwert. Es stellt sich aber die Frage,

ob sie die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Dies ist zu verneinen. Das Verfahren

betreffend Urkundenfälschung wurde nicht wegen eines Verhaltens, das A___ an den Tag

gelegt hat, eingeleitet, sondern aufgrund der Anzeige und falschen Anschuldigung von

F___. Die Ausgleichskasse hatte im Zeitpunkt der Strafanzeige, d.h. dem 8. Februar

2012, zwar bereits Kenntnis von den zwei Mietverträgen und hatte auch eine

Rückforderung für die zu hohen EL-Leistungen verfügt (act. B 9/66/4 und B 9/66/5).

Letztere wurde von A___ aber nicht angefochten und sie zahlte die unrechtmässig

bezogenen Leistungen auch zurück. Im Gegenzug verzichtete die Ausgleichskasse auf

eine Strafanzeige (act. B 3, S. 3). Das unkorrekte Verhalten der Beschwerdeführerin

(konkret die Einreichung des Mietvertrages mit dem nicht den Tatsachen entsprechenden

monatlichen Mietzins bei der pro infirmis und der Ausgleichskasse Appenzell

Ausserrhoden) spielte zwar am Rande eine Rolle, hat vorliegend die Einleitung des

Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung aber gerade nicht verursacht. Dieses ist allein

gestützt auf die falsche Anschuldigung durch F___ aufgenommen worden. Somit fehlt es

am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen und schuldhaften

Verhalten von A___ und der Einleitung des Strafverfahrens betreffend Urkunden-

fälschung. Wie das Gutachten des Forensischen Institutes Zürich gezeigt hat, hat die

15 Christian Heierli/Anton K. Schnyder, Basler Kommentar, OR I, Basel 2011, N. 51 f. zu Art. 41

Seite 12

Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Urkundenfälschung korrekt ausgesagt

(act. B 9/3 und 9/43).

2.1.6 Zusammenfassend hat A___ sich nach Auffassung des Obergerichts zwar nach

zivilrechtlichen Grundsätzen widerrechtlich und schuldhaft verhalten. Damit hat sie aber

weder die Einleitung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung bewirkt noch dessen

Durchführung erschwert. Unter diesen Umständen durfte die Staatsanwaltschaft ihr die

Verfahrenskosten nicht auferlegen. Somit ist Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 25. November 2014 (Verfahren Nr. U 12 646) aufzuheben und

die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 3‘410.00 sind auf die Staatskasse zu nehmen

(Art. 423 Abs. 1 StPO).

2.2 Parteientschädigung

2.2.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung vom 25. November 2014

festgehalten (act. B 3, S. 4), Kostenauflage und Entschädigungsfolgen würden sich

grundsätzlich kongruent verhalten. Mithin stehe der beschuldigten Person hier keine

Anwaltsentschädigung zu. RA B___ sei indessen als amtliche Verteidigerin bestellt

worden. Ihre Kostennote über CHF 5‘389.85 sei nicht tarifkonform, da gemäss Art. 15

Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Anwaltstarif das Honorar im Unter-

suchungsverfahren bei Erledigung durch Einstellung auf einen Höchstbetrag von

CHF 3‘000.00 limitiert sei. Die Kostennote sei daher entsprechend zu kürzen. Demnach

bestehe ein Anspruch auf CHF 3‘459.35 (CHF 3‘000.00 plus Spesen von CHF 203.10 und

Mehrwertsteuer von CHF 256.24). Weiter sei die Beschuldigte zu verpflichten, diese

Kosten dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zurückzubezahlen, sobald es ihre wirt-

schaftlichen Verhältnisse erlaubten.

2.2.2 RA B___ wandte dagegen ein (act. B 1, S. 9), die Staatsanwaltschaft verkenne, dass es

sich hier nicht einfach um ein Verfahren handelte, welches durch Einstellung erledigt

worden sei, sondern vielmehr um ein zweistufiges Verfahren, bei dem im Jahre 2013 ein

Strafbefehl erlassen und daraufhin das Verfahren nochmals aufgerollt worden sei. Erst

danach sei eine Einstellungsverfügung ergangen. Der Aufwand der Vertretung sei

dadurch grösser gewesen, als wenn das Verfahren direkt durch eine Einstel-

lungsverfügung erledigt worden wäre. Die bei der Beschuldigten vorhandenen Ängste,

also der Grund, weshalb überhaupt eine amtliche Verteidigung gewährt worden sei,

hätten die Besprechungen und Abklärungen wesentlich verkompliziert. Aus diesen Grün-

den seien sämtliche Aufwendungen der Verteidigung durch den Staat zu übernehmen.

Seite 13

Ebenfalls nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdeführerin, welche aufgrund gesundheit-

licher Probleme auf eine amtliche Verteidigung angewiesen gewesen sei, zur Rückzah-

lung der im Verfahren notwendigen Kosten zu verpflichten.

2.2.3 StA C___ hat - wie bereits oben erwähnt (E. 2.1.3) - auf eine Stellungnahme verzichtet

(act. B 8).

2.2.4 Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausgeführt hat, verhalten sich Kostenauflage und Ent-

schädigungsfolgen grundsätzlich kongruent (Art. 426 Abs. 1 und 2 sowie Art. 429 Abs. 1

und Art. 430 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie

kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen

(Art. 429 Abs. 2 StPO).

Da die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. E. 2.1.6), ist die

Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer Verteidigung im Verfahren vor der Staatsanwalt-

schaft zu entschädigen, wobei die Pflicht, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen

(Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO), unter diesen Umständen selbstredend entfällt.

Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53)

beträgt das Honorar für die Verteidigung Beschuldigter pauschal bis CHF 3‘000.00, wenn

das Verfahren durch Straf- oder Einstellungsverfügung erledigt wird.

Dabei differenziert das Gesetz nicht, ob die Einstellungsverfügung sofort erfolgt oder erst

nach einer Einsprache und weiteren Untersuchungshandlungen ergeht. Bei Art. 15 AT

fehlt im Gegensatz zu anderen Konstellationen (vgl. zum Beispiel Art. 16 Abs. 2 AT oder

Art. 19 Abs. 2 AT) sodann ein Passus, dass das Honorar in besonders aufwändigen

Fällen erhöht werden kann. Bei der Bestimmung des Honorars der Verteidigung im Unter-

suchungsverfahren fehlt somit eine gesetzliche Grundlage, besondere Aufwendungen und

Umstände berücksichtigen zu können, und Ziffer 3 der Beschwerde ist abzuweisen. Dem-

zufolge ist der Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren vor der

Staatsanwaltschaft eine Entschädigung von CHF 3‘459.35 (inkl. Barauslagen und Mehr-

wertsteuer) zuzusprechen.

Seite 14

3. Kosten des Beschwerdeverfahrens

3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen

Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres

Obsiegens und Unterliegens. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen gutgeheissen und

es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in

Höhe von CHF 800.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3) vollumfänglich

auf die Staatskasse zu nehmen.

3.2 Art. 436 Abs. 1 StPO hält fest, dass sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung

im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO richten. Dazu ist festzuhalten, dass

den Art. 429-434 StPO keine Bestimmung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entneh-

men ist, wonach sich der Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des Obsiegens

oder Unterliegens richtet. Das muss jedoch - wie bei der Kostenauflage - auch hier gel-

ten16.

A___ hat im Beschwerdeverfahren mehrheitlich obsiegt. Entsprechend ist sie für die

Kosten ihrer Vertretung zu entschädigen.

RA B___ hat am 7. Januar 2015 eine Kostennote über CHF 1‘038.95 eingereicht (act. B

12). Zu beachten ist, dass das mittlere Honorar im Kanton Appenzell Ausserrhoden CHF

200.00 und nicht CHF 250.00, wie geltend gemacht, beträgt (Art. 13 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 19 Abs. 1 AT). Somit ist A___ für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung

von CHF 839.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

16 Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweiz. Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011,

S. 281 f.

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Das Obergericht erkennt:

1.1 Ziffer 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 25. November 2014 in Sachen Staat ca. A___ (Verfahren Nr. U 12 646) ist mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.

1.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsan-waltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 25. November 2014 in Sachen Staat ca. A___ (Verfahren Nr. U 12 646) in den Ziffern 2 und 4 aufgehoben. Die Untersuchungskosten von CHF 3‘410.00 gehen zu Lasten der Staatskasse. Zudem wird der Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer Verteidigung im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine Entschä-digung von CHF 3‘459.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.

1.3 Ziffer 3 der Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00,

werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für die Kosten ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren

eine Entschädigung von CHF 839.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid steht innert einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung die

Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78–81 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Be-schwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Zustellung am 8. Juni 2015 an:

- die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreterin - die Staatsanwaltschaft (U 12 646)

Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli

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