Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 8. Mai 2018 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. AB 18 2
Sachverhalt
A. Übersicht
a) In den Betreibungen Nrn. 21793287, 21793288 und 21796781 des Kantons Appenzell Ausserrhoden und der Politischen Gemeinde C___ sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft erliess das Betreibungsamt B___ am 2. Februar 2018 eine Pfändungsurkunde, in welcher der Existenzminimum-Anteil von A___ auf CHF 2‘905.45 festgesetzt wurde. Daraus resultierte bei einem monatlichen Einkommen von CHF 5‘000.00 eine Pfändungsquote von CHF 2‘094.55 (act. 6/3). Die Pfändungsurkunde wurde A___ am 5. Februar 2018 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen (act. 6/4).
b) Am 12. Februar 2018 führte das Betreibungsamt B___ eine Revision der Einkommenspfändung durch (act. 2). Seite 2 B. Prozessgeschichte
a) Gegen die erwähnte Verfügung vom 12. Februar 2018 erhob A___ am 19. Februar 2018 Beschwerde mit den eingangs erwähnten Begehren (Postaufgabe, act. 1).
b) Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs dem Betreibungsamt B___ Gelegenheit, innert 10 Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 4).
c) Die Stellungnahme des beschwerdebeklagten Amtes datiert vom 28. Februar 2018 (act. 5). Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 17 SchKG mit weiteren Hinweisen. 2 COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6, Rz. 25. Seite 3 A___ ist Schuldner im Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.1 Die angefochtene Revision der Einkommenspfändung datiert vom 12. Februar 2018 (act.
2) und ist frühestens am 13. Februar 2018 beim Beschwerdeführer eingegangen. Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom
19. Februar 2018 (Postaufgabe, act. 1) eingehalten.
E. 1.2 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat1. Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse2.
E. 1.3 Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist3. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt. Bei der Revision der Einkommenspfändung des Betreibungsamtes B___ vom 12. Februar 2018 handelt es sich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinn.
E. 1.4 Schreibt das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor - dies ist in der Regel der Fall, wo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind oder besonders intensiv in die Stellung des Schuldners eingegriffen wird - ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 SchKG ausgeschlossen. Sie ist mit anderen Worten zur Klage subsidiär4. Gegen Verfügungen über eine Lohnpfändung kann sich der Schuldner auf dem Beschwerdeweg wehren5.
E. 1.5 Oben wurde festgehalten, dass die Pfändungsurkunde vom 2. Februar 2018 (act. 6/3) mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist (E. A. lit. a). Vorliegend wird einzig die Revisionspfändung vom 12. Februar 2018 angefochten (act. 2). Soweit A___ in seiner Beschwerde Punkte kritisiert, welche vom Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde vom 2. Februar 2018 - nicht aber in der Revisionsverfügung vom 12. Februar 2018 - behandelt wurden, kann auf diese nicht eingetreten werden, weil sie nicht Gegenstand der Beschwerde sind und damit die praktische Relevanz fehlt6.
E. 3 COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.; DIETH/WOHL, Kurzkommentar Schuldbetreibung- und Konkursgesetz, Daniel Hunkeler [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG.
E. 4 DIETH/WOHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 17 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 17 SchKG. 5 DIETH/WOHL, a.a.O., N. 74 zu Art. 93 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 65 zu Art. 93 SchKG. 6 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 10 f. zu Art. 17 SchKG; DIETH/WOHL, a.a.O.,
N. 10 zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 2.
Seite 4
Zu überprüfen ist somit lediglich der beim Existenzminimum eingesetzte Mietzins. Was die
Krankenkosten, den Strom für das Sauerstoffgerät, den Monatslohn, die Frist für das
Einreichen von Belegen sowie die Abrechnung der bereits bezahlten Beträge angeht,
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Der Vollständigkeit halber sei Folgendes festgehalten:
- Gemäss dem beschwerdebeklagten Betreibungsamt stellt es kein Problem dar,
wenn aktuelle Belege für Rückerstattungen erst bis am 10. des Monats eingereicht
werden (act. 5, S. 3), solange in keiner Pfändungsgruppe das Lohnpfändungsjahr
ausläuft und die Belege die aktuelle Lohnpfändung betreffen. Abgesehen von den
erwähnten Ausnahmen kann der Schuldner also davon ausgehen, dass ein
entsprechendes Gesuch um Fristerstreckung durch das Betreibungsamt bewilligt
wird.
- Weil das beschwerdebeklagte Amt bei der Berechnung der Lohnpfändungsquote
von einem Nettoeinkommen des Schuldners von CHF 5‘000.00 ausgegangen ist, ist
dieser nicht beschwert und es spielt keine Rolle, ob der Verdienst als fix oder
variabel bezeichnet wurde.
- Krankheitskosten werden vom beschwerdebeklagten Amt berücksichtigt, wenn
gleichzeitig mit der Geltendmachung des Betrages die entsprechende Rechnung,
die Leistungsabrechnung der Krankenkasse, aus welcher der Selbstbehalt resp. die
Franchise hervorgeht sowie die Zahlungsquittung beigelegt werden. Andere
Auslagen, wie zum Beispiel der Stromverbrauch für das Sauerstoffgerät, müssten
ebenfalls belegt werden, zum Beispiel mit einer Stromrechnung und den
Herstellerangaben zum verwendeten Gerät etc.
2. Materielles - Wohnkosten
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Betreibungsamt B___ ihm bei der Revision der
Einkommenspfändung nur noch einen Mietzins von CHF 1‘200.00 zugestanden habe (act.
1). Er sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass der Mietzins von CHF 1‘750.00 zu
hoch sei, eine Aufforderung zur Kündigung sei hingegen nicht erfolgt.
2.2 Das Betreibungsamt B___ wies darauf hin (act. 5, S. 2), dem Schuldner sei beim
Pfändungsvollzug am 21. November 2017 mitgeteilt worden, der Mietzins sei zu hoch und
werde per 28. Februar 2018 reduziert. Für zwei Personen könnten maximal CHF 1‘200.00
berücksichtigt werden. Weil der Mietzins für den Monat März 2018 mit dem Lohn im
Seite 5
Februar 2018 beglichen werden müsse, habe der Mietzins vorgängig reduziert werden
müssen. Es seien bereits bei früheren Pfändungsvollzügen Mietzinsreduktionen verfügt
worden. Im Übrigen sei die Reduktion des Mietzinses in der Pfändungsurkunde vom 2.
Februar 2018 erwähnt worden und dagegen sei keine Beschwerde erhoben worden.
2.3 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts hat ein Schuldner, dessen Gläubiger mangels
anderer pfändbarer Vermögenswerte seine Einkünfte pfänden lassen müssen, seine
Wohnkosten so tief wie möglich zu halten. Die effektiv anfallenden Auslagen können nur
vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners
und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben,
seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des
Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen: Ein überhöhter Mietzins kann in
der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass
herabgesetzt werden, auch wenn der Schuldner nicht unmittelbar zum Bezug einer
günstigeren Wohnung gezwungen werden kann7.
Bezüglich der Grösse der Wohnung kann als Grundsatz festgehalten werden, dass bei
einem Einpersonenhaushalt der Zuschlag für eine 1- oder 1,5-Zimmerwohnung
angebracht ist. Handelt es sich um einen Zweipersonenhaushalt, so ist eine 2- oder 2,5-
Zimmerwohnung angemessen. Für die Feststellung, ob der Mietzins den ortsüblichen
Ansätzen entspricht, hat sich der Betreibungsbeamte nach dem tatsächlichen lokalen
Wohnungsangebot zu richten8.
2.4 In der Pfändungsurkunde vom 2. Februar 2018 findet sich der Hinweis, dass bei einem
Zweipersonen-Haushalt maximal ein Mietzins, inkl. Nebenkosten, von CHF 1‘200.00
berücksichtigt werden kann (act. 6/3). Auf Seite 2 der Existenzminimum-Berechnung wird
sodann erwähnt, dass ein Mietzins von CHF 1‘750.00, inkl. Nebenkosten, für zwei
Personen als zu hoch betrachtet und der Schuldner aufgefordert wird, die Wohnung
spätestens per 28. Februar 2018 zu kündigen. Ab März 2018 würden - unabhängig von
einem allfälligen Wohnungswechsel - lediglich Wohnkosten (Miete plus Nebenkosten) von
CHF 1‘200.00 berücksichtigt. Gemäss Beschwerdeantwort wurde der Schuldner
anlässlich des Pfändungsvollzuges am 21. November 2017 auf diese Umstände
E. 7 BGE 129 III 526 E. 2 mit weiteren Hinweisen; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 36 zu Art. 93 SchKG mit weiteren Hinweisen. 8 THOMAS WINKLER, in Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 38 zu Art. 93 SchKG. Seite 6 hingewiesen (act. 5 S. 2 und act. 6.1). Dass ein Mietzins von CHF 1‘750.00 für zwei Personen - nach Ablauf der Kündigungsfrist - nicht akzeptiert wird, wurde dem Schuldner zudem bereits bei früheren Betreibungen angezeigt (act. 6/7). Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht aufgefordert worden, die Wohnung zu kündigen, erweist sich mithin als haltlos. Ein Blick ins Internet zeigt zudem, dass es im B___ ohne weiteres möglich ist, sogar eine 3-4 Zimmerwohnung für CHF 1‘200.00 (inkl. NK) zu mieten9. 2.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die Reduktion des anrechenbaren Mietzinses abzuweisen.
3. Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)10.
E. 9 <https://www.newhome.ch/de/home.aspx?pc=new.> 10 AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N. 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG. Seite 7 Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
4. Zustellung am 18. Juni 2018 an:
- A___, eingeschrieben - Betreibungsamt B___, eingeschrieben Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli Seite 8
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Entscheid vom 8. Mai 2018
Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli
Verfahren Nr. AB 18 2
Sitzungsort Trogen
Beschwerdeführer A___
beschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B___
Gegenstand Berechnung des Existenzminimums
Beschwerde gegen die Revisionsverfügung des Betreibungsamtes B___ vom 12. Februar 2018
Anträge: a) des Beschwerdeführers (sinngemäss):
1. Das Existenzminimum sei wie folgt anzupassen: - Miete CHF 1‘750.00 - Krankenkosten CHF 1‘811.85 - Strom Sauerstoff CHF 15.00 - fixer Monatslohn CHF 5‘000.00
2. Für das Einreichen von Belegen sei dem Beschwerdeführer jeweils Frist bis zum
10. eines Monats zu gewähren. 3. Für bisherige Zahlungen seien dem Beschwerdeführer CHF 4‘930.00 und nicht
CHF 3‘498.35 anzurechnen. b) des Betreibungsamtes B___: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Sachverhalt
A. Übersicht
a) In den Betreibungen Nrn. 21793287, 21793288 und 21796781 des Kantons Appenzell
Ausserrhoden und der Politischen Gemeinde C___ sowie der Schweizerischen
Eidgenossenschaft erliess das Betreibungsamt B___ am 2. Februar 2018 eine
Pfändungsurkunde, in welcher der Existenzminimum-Anteil von A___ auf CHF 2‘905.45
festgesetzt wurde. Daraus resultierte bei einem monatlichen Einkommen von CHF
5‘000.00 eine Pfändungsquote von CHF 2‘094.55 (act. 6/3).
Die Pfändungsurkunde wurde A___ am 5. Februar 2018 zugestellt und ist in Rechtskraft
erwachsen (act. 6/4).
b) Am 12. Februar 2018 führte das Betreibungsamt B___ eine Revision der
Einkommenspfändung durch (act. 2).
Seite 2
B. Prozessgeschichte
a) Gegen die erwähnte Verfügung vom 12. Februar 2018 erhob A___ am 19. Februar 2018
Beschwerde mit den eingangs erwähnten Begehren (Postaufgabe, act. 1).
b) Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs dem Betreibungsamt B___ Gelegenheit, innert 10 Tagen eine
Beschwerdeantwort einzureichen (act. 4).
c) Die Stellungnahme des beschwerdebeklagten Amtes datiert vom 28. Februar 2018 (act.
5).
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die
Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf
einzugehen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Die angefochtene Revision der Einkommenspfändung datiert vom 12. Februar 2018 (act.
2) und ist frühestens am 13. Februar 2018 beim Beschwerdeführer eingegangen. Die
10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom
19. Februar 2018 (Postaufgabe, act. 1) eingehalten.
1.2 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines
Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen
Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat1. Nach der herrschenden Lehre
hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges
Interesse2.
1 COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 17 SchKG mit weiteren
Hinweisen. 2 COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6, Rz. 25.
Seite 3
A___ ist Schuldner im Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde
legitimiert.
1.3 Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung
in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in
Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen
Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist3. Die Verfügung muss das Verfahren
vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale
Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern
der tatsächliche und rechtliche Gehalt.
Bei der Revision der Einkommenspfändung des Betreibungsamtes B___ vom 12. Februar
2018 handelt es sich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinn.
1.4 Schreibt das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor - dies ist in der Regel der Fall,
wo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind oder besonders intensiv in die Stellung
des Schuldners eingegriffen wird - ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von Art.
17 SchKG ausgeschlossen. Sie ist mit anderen Worten zur Klage subsidiär4.
Gegen Verfügungen über eine Lohnpfändung kann sich der Schuldner auf dem
Beschwerdeweg wehren5.
1.5 Oben wurde festgehalten, dass die Pfändungsurkunde vom 2. Februar 2018 (act. 6/3)
mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist (E. A. lit. a).
Vorliegend wird einzig die Revisionspfändung vom 12. Februar 2018 angefochten (act. 2).
Soweit A___ in seiner Beschwerde Punkte kritisiert, welche vom Betreibungsamt in der
Pfändungsurkunde vom 2. Februar 2018 - nicht aber in der Revisionsverfügung vom 12.
Februar 2018 - behandelt wurden, kann auf diese nicht eingetreten werden, weil sie nicht
Gegenstand der Beschwerde sind und damit die praktische Relevanz fehlt6.
3 COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.;
DIETH/WOHL, Kurzkommentar Schuldbetreibung- und Konkursgesetz, Daniel Hunkeler [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG.
4 DIETH/WOHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 17 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 17 SchKG. 5 DIETH/WOHL, a.a.O., N. 74 zu Art. 93 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 65 zu Art. 93 SchKG. 6 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 10 f. zu Art. 17 SchKG; DIETH/WOHL, a.a.O.,
N. 10 zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 2.
Seite 4
Zu überprüfen ist somit lediglich der beim Existenzminimum eingesetzte Mietzins. Was die
Krankenkosten, den Strom für das Sauerstoffgerät, den Monatslohn, die Frist für das
Einreichen von Belegen sowie die Abrechnung der bereits bezahlten Beträge angeht,
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Der Vollständigkeit halber sei Folgendes festgehalten:
- Gemäss dem beschwerdebeklagten Betreibungsamt stellt es kein Problem dar,
wenn aktuelle Belege für Rückerstattungen erst bis am 10. des Monats eingereicht
werden (act. 5, S. 3), solange in keiner Pfändungsgruppe das Lohnpfändungsjahr
ausläuft und die Belege die aktuelle Lohnpfändung betreffen. Abgesehen von den
erwähnten Ausnahmen kann der Schuldner also davon ausgehen, dass ein
entsprechendes Gesuch um Fristerstreckung durch das Betreibungsamt bewilligt
wird.
- Weil das beschwerdebeklagte Amt bei der Berechnung der Lohnpfändungsquote
von einem Nettoeinkommen des Schuldners von CHF 5‘000.00 ausgegangen ist, ist
dieser nicht beschwert und es spielt keine Rolle, ob der Verdienst als fix oder
variabel bezeichnet wurde.
- Krankheitskosten werden vom beschwerdebeklagten Amt berücksichtigt, wenn
gleichzeitig mit der Geltendmachung des Betrages die entsprechende Rechnung,
die Leistungsabrechnung der Krankenkasse, aus welcher der Selbstbehalt resp. die
Franchise hervorgeht sowie die Zahlungsquittung beigelegt werden. Andere
Auslagen, wie zum Beispiel der Stromverbrauch für das Sauerstoffgerät, müssten
ebenfalls belegt werden, zum Beispiel mit einer Stromrechnung und den
Herstellerangaben zum verwendeten Gerät etc.
2. Materielles - Wohnkosten
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Betreibungsamt B___ ihm bei der Revision der
Einkommenspfändung nur noch einen Mietzins von CHF 1‘200.00 zugestanden habe (act.
1). Er sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass der Mietzins von CHF 1‘750.00 zu
hoch sei, eine Aufforderung zur Kündigung sei hingegen nicht erfolgt.
2.2 Das Betreibungsamt B___ wies darauf hin (act. 5, S. 2), dem Schuldner sei beim
Pfändungsvollzug am 21. November 2017 mitgeteilt worden, der Mietzins sei zu hoch und
werde per 28. Februar 2018 reduziert. Für zwei Personen könnten maximal CHF 1‘200.00
berücksichtigt werden. Weil der Mietzins für den Monat März 2018 mit dem Lohn im
Seite 5
Februar 2018 beglichen werden müsse, habe der Mietzins vorgängig reduziert werden
müssen. Es seien bereits bei früheren Pfändungsvollzügen Mietzinsreduktionen verfügt
worden. Im Übrigen sei die Reduktion des Mietzinses in der Pfändungsurkunde vom 2.
Februar 2018 erwähnt worden und dagegen sei keine Beschwerde erhoben worden.
2.3 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts hat ein Schuldner, dessen Gläubiger mangels
anderer pfändbarer Vermögenswerte seine Einkünfte pfänden lassen müssen, seine
Wohnkosten so tief wie möglich zu halten. Die effektiv anfallenden Auslagen können nur
vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners
und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben,
seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des
Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen: Ein überhöhter Mietzins kann in
der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass
herabgesetzt werden, auch wenn der Schuldner nicht unmittelbar zum Bezug einer
günstigeren Wohnung gezwungen werden kann7.
Bezüglich der Grösse der Wohnung kann als Grundsatz festgehalten werden, dass bei
einem Einpersonenhaushalt der Zuschlag für eine 1- oder 1,5-Zimmerwohnung
angebracht ist. Handelt es sich um einen Zweipersonenhaushalt, so ist eine 2- oder 2,5-
Zimmerwohnung angemessen. Für die Feststellung, ob der Mietzins den ortsüblichen
Ansätzen entspricht, hat sich der Betreibungsbeamte nach dem tatsächlichen lokalen
Wohnungsangebot zu richten8.
2.4 In der Pfändungsurkunde vom 2. Februar 2018 findet sich der Hinweis, dass bei einem
Zweipersonen-Haushalt maximal ein Mietzins, inkl. Nebenkosten, von CHF 1‘200.00
berücksichtigt werden kann (act. 6/3). Auf Seite 2 der Existenzminimum-Berechnung wird
sodann erwähnt, dass ein Mietzins von CHF 1‘750.00, inkl. Nebenkosten, für zwei
Personen als zu hoch betrachtet und der Schuldner aufgefordert wird, die Wohnung
spätestens per 28. Februar 2018 zu kündigen. Ab März 2018 würden - unabhängig von
einem allfälligen Wohnungswechsel - lediglich Wohnkosten (Miete plus Nebenkosten) von
CHF 1‘200.00 berücksichtigt. Gemäss Beschwerdeantwort wurde der Schuldner
anlässlich des Pfändungsvollzuges am 21. November 2017 auf diese Umstände
7 BGE 129 III 526 E. 2 mit weiteren Hinweisen; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 36 zu Art. 93
SchKG mit weiteren Hinweisen. 8 THOMAS WINKLER, in Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 38 zu Art. 93 SchKG.
Seite 6
hingewiesen (act. 5 S. 2 und act. 6.1). Dass ein Mietzins von CHF 1‘750.00 für zwei
Personen - nach Ablauf der Kündigungsfrist - nicht akzeptiert wird, wurde dem Schuldner
zudem bereits bei früheren Betreibungen angezeigt (act. 6/7).
Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht aufgefordert worden, die Wohnung zu
kündigen, erweist sich mithin als haltlos.
Ein Blick ins Internet zeigt zudem, dass es im B___ ohne weiteres möglich ist, sogar eine
3-4 Zimmerwohnung für CHF 1‘200.00 (inkl. NK) zu mieten9.
2.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die Reduktion des anrechenbaren
Mietzinses abzuweisen.
3. Kosten
Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf
nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)10.
9 10 AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 28 zu Art.
20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N. 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG.
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Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
4. Zustellung am 18. Juni 2018 an:
- A___, eingeschrieben - Betreibungsamt B___, eingeschrieben
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli
Seite 8