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OG AB-18-2

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2018-05-08 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 8. Mai 2018 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. AB 18 2

Sachverhalt

A. Übersicht

a) In den Betreibungen Nrn. 21793287, 21793288 und 21796781 des Kantons Appenzell Ausserrhoden und der Politischen Gemeinde C___ sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft erliess das Betreibungsamt B___ am 2. Februar 2018 eine Pfändungsurkunde, in welcher der Existenzminimum-Anteil von A___ auf CHF 2‘905.45 festgesetzt wurde. Daraus resultierte bei einem monatlichen Einkommen von CHF 5‘000.00 eine Pfändungsquote von CHF 2‘094.55 (act. 6/3). Die Pfändungsurkunde wurde A___ am 5. Februar 2018 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen (act. 6/4).

b) Am 12. Februar 2018 führte das Betreibungsamt B___ eine Revision der Einkommenspfändung durch (act. 2). Seite 2 B. Prozessgeschichte

a) Gegen die erwähnte Verfügung vom 12. Februar 2018 erhob A___ am 19. Februar 2018 Beschwerde mit den eingangs erwähnten Begehren (Postaufgabe, act. 1).

b) Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs dem Betreibungsamt B___ Gelegenheit, innert 10 Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 4).

c) Die Stellungnahme des beschwerdebeklagten Amtes datiert vom 28. Februar 2018 (act. 5). Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 17 SchKG mit weiteren Hinweisen. 2 COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6, Rz. 25. Seite 3 A___ ist Schuldner im Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.1 Die angefochtene Revision der Einkommenspfändung datiert vom 12. Februar 2018 (act.

2) und ist frühestens am 13. Februar 2018 beim Beschwerdeführer eingegangen. Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom

19. Februar 2018 (Postaufgabe, act. 1) eingehalten.

E. 1.2 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat1. Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse2.

E. 1.3 Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist3. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt. Bei der Revision der Einkommenspfändung des Betreibungsamtes B___ vom 12. Februar 2018 handelt es sich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinn.

E. 1.4 Schreibt das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor - dies ist in der Regel der Fall, wo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind oder besonders intensiv in die Stellung des Schuldners eingegriffen wird - ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 SchKG ausgeschlossen. Sie ist mit anderen Worten zur Klage subsidiär4. Gegen Verfügungen über eine Lohnpfändung kann sich der Schuldner auf dem Beschwerdeweg wehren5.

E. 1.5 Oben wurde festgehalten, dass die Pfändungsurkunde vom 2. Februar 2018 (act. 6/3) mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist (E. A. lit. a). Vorliegend wird einzig die Revisionspfändung vom 12. Februar 2018 angefochten (act. 2). Soweit A___ in seiner Beschwerde Punkte kritisiert, welche vom Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde vom 2. Februar 2018 - nicht aber in der Revisionsverfügung vom 12. Februar 2018 - behandelt wurden, kann auf diese nicht eingetreten werden, weil sie nicht Gegenstand der Beschwerde sind und damit die praktische Relevanz fehlt6.

E. 3 COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.; DIETH/WOHL, Kurzkommentar Schuldbetreibung- und Konkursgesetz, Daniel Hunkeler [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG.

E. 4 DIETH/WOHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 17 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 17 SchKG. 5 DIETH/WOHL, a.a.O., N. 74 zu Art. 93 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 65 zu Art. 93 SchKG. 6 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 10 f. zu Art. 17 SchKG; DIETH/WOHL, a.a.O.,

N. 10 zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 2.

Seite 4

Zu überprüfen ist somit lediglich der beim Existenzminimum eingesetzte Mietzins. Was die

Krankenkosten, den Strom für das Sauerstoffgerät, den Monatslohn, die Frist für das

Einreichen von Belegen sowie die Abrechnung der bereits bezahlten Beträge angeht,

kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Der Vollständigkeit halber sei Folgendes festgehalten:

- Gemäss dem beschwerdebeklagten Betreibungsamt stellt es kein Problem dar,

wenn aktuelle Belege für Rückerstattungen erst bis am 10. des Monats eingereicht

werden (act. 5, S. 3), solange in keiner Pfändungsgruppe das Lohnpfändungsjahr

ausläuft und die Belege die aktuelle Lohnpfändung betreffen. Abgesehen von den

erwähnten Ausnahmen kann der Schuldner also davon ausgehen, dass ein

entsprechendes Gesuch um Fristerstreckung durch das Betreibungsamt bewilligt

wird.

- Weil das beschwerdebeklagte Amt bei der Berechnung der Lohnpfändungsquote

von einem Nettoeinkommen des Schuldners von CHF 5‘000.00 ausgegangen ist, ist

dieser nicht beschwert und es spielt keine Rolle, ob der Verdienst als fix oder

variabel bezeichnet wurde.

- Krankheitskosten werden vom beschwerdebeklagten Amt berücksichtigt, wenn

gleichzeitig mit der Geltendmachung des Betrages die entsprechende Rechnung,

die Leistungsabrechnung der Krankenkasse, aus welcher der Selbstbehalt resp. die

Franchise hervorgeht sowie die Zahlungsquittung beigelegt werden. Andere

Auslagen, wie zum Beispiel der Stromverbrauch für das Sauerstoffgerät, müssten

ebenfalls belegt werden, zum Beispiel mit einer Stromrechnung und den

Herstellerangaben zum verwendeten Gerät etc.

2. Materielles - Wohnkosten

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Betreibungsamt B___ ihm bei der Revision der

Einkommenspfändung nur noch einen Mietzins von CHF 1‘200.00 zugestanden habe (act.

1). Er sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass der Mietzins von CHF 1‘750.00 zu

hoch sei, eine Aufforderung zur Kündigung sei hingegen nicht erfolgt.

2.2 Das Betreibungsamt B___ wies darauf hin (act. 5, S. 2), dem Schuldner sei beim

Pfändungsvollzug am 21. November 2017 mitgeteilt worden, der Mietzins sei zu hoch und

werde per 28. Februar 2018 reduziert. Für zwei Personen könnten maximal CHF 1‘200.00

berücksichtigt werden. Weil der Mietzins für den Monat März 2018 mit dem Lohn im

Seite 5

Februar 2018 beglichen werden müsse, habe der Mietzins vorgängig reduziert werden

müssen. Es seien bereits bei früheren Pfändungsvollzügen Mietzinsreduktionen verfügt

worden. Im Übrigen sei die Reduktion des Mietzinses in der Pfändungsurkunde vom 2.

Februar 2018 erwähnt worden und dagegen sei keine Beschwerde erhoben worden.

2.3 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts hat ein Schuldner, dessen Gläubiger mangels

anderer pfändbarer Vermögenswerte seine Einkünfte pfänden lassen müssen, seine

Wohnkosten so tief wie möglich zu halten. Die effektiv anfallenden Auslagen können nur

vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners

und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben,

seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des

Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen: Ein überhöhter Mietzins kann in

der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass

herabgesetzt werden, auch wenn der Schuldner nicht unmittelbar zum Bezug einer

günstigeren Wohnung gezwungen werden kann7.

Bezüglich der Grösse der Wohnung kann als Grundsatz festgehalten werden, dass bei

einem Einpersonenhaushalt der Zuschlag für eine 1- oder 1,5-Zimmerwohnung

angebracht ist. Handelt es sich um einen Zweipersonenhaushalt, so ist eine 2- oder 2,5-

Zimmerwohnung angemessen. Für die Feststellung, ob der Mietzins den ortsüblichen

Ansätzen entspricht, hat sich der Betreibungsbeamte nach dem tatsächlichen lokalen

Wohnungsangebot zu richten8.

2.4 In der Pfändungsurkunde vom 2. Februar 2018 findet sich der Hinweis, dass bei einem

Zweipersonen-Haushalt maximal ein Mietzins, inkl. Nebenkosten, von CHF 1‘200.00

berücksichtigt werden kann (act. 6/3). Auf Seite 2 der Existenzminimum-Berechnung wird

sodann erwähnt, dass ein Mietzins von CHF 1‘750.00, inkl. Nebenkosten, für zwei

Personen als zu hoch betrachtet und der Schuldner aufgefordert wird, die Wohnung

spätestens per 28. Februar 2018 zu kündigen. Ab März 2018 würden - unabhängig von

einem allfälligen Wohnungswechsel - lediglich Wohnkosten (Miete plus Nebenkosten) von

CHF 1‘200.00 berücksichtigt. Gemäss Beschwerdeantwort wurde der Schuldner

anlässlich des Pfändungsvollzuges am 21. November 2017 auf diese Umstände

E. 7 BGE 129 III 526 E. 2 mit weiteren Hinweisen; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 36 zu Art. 93 SchKG mit weiteren Hinweisen. 8 THOMAS WINKLER, in Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 38 zu Art. 93 SchKG. Seite 6 hingewiesen (act. 5 S. 2 und act. 6.1). Dass ein Mietzins von CHF 1‘750.00 für zwei Personen - nach Ablauf der Kündigungsfrist - nicht akzeptiert wird, wurde dem Schuldner zudem bereits bei früheren Betreibungen angezeigt (act. 6/7). Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht aufgefordert worden, die Wohnung zu kündigen, erweist sich mithin als haltlos. Ein Blick ins Internet zeigt zudem, dass es im B___ ohne weiteres möglich ist, sogar eine 3-4 Zimmerwohnung für CHF 1‘200.00 (inkl. NK) zu mieten9. 2.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die Reduktion des anrechenbaren Mietzinses abzuweisen.

3. Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)10.

E. 9 <https://www.newhome.ch/de/home.aspx?pc=new.> 10 AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N. 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG. Seite 7 Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

4. Zustellung am 18. Juni 2018 an:

- A___, eingeschrieben - Betreibungsamt B___, eingeschrieben Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli Seite 8

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Entscheid vom 8. Mai 2018

Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli

Verfahren Nr. AB 18 2

Sitzungsort Trogen

Beschwerdeführer A___

beschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B___

Gegenstand Berechnung des Existenzminimums

Beschwerde gegen die Revisionsverfügung des Betreibungsamtes B___ vom 12. Februar 2018

Anträge: a) des Beschwerdeführers (sinngemäss):

1. Das Existenzminimum sei wie folgt anzupassen: - Miete CHF 1‘750.00 - Krankenkosten CHF 1‘811.85 - Strom Sauerstoff CHF 15.00 - fixer Monatslohn CHF 5‘000.00

2. Für das Einreichen von Belegen sei dem Beschwerdeführer jeweils Frist bis zum

10. eines Monats zu gewähren. 3. Für bisherige Zahlungen seien dem Beschwerdeführer CHF 4‘930.00 und nicht

CHF 3‘498.35 anzurechnen. b) des Betreibungsamtes B___: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Sachverhalt

A. Übersicht

a) In den Betreibungen Nrn. 21793287, 21793288 und 21796781 des Kantons Appenzell

Ausserrhoden und der Politischen Gemeinde C___ sowie der Schweizerischen

Eidgenossenschaft erliess das Betreibungsamt B___ am 2. Februar 2018 eine

Pfändungsurkunde, in welcher der Existenzminimum-Anteil von A___ auf CHF 2‘905.45

festgesetzt wurde. Daraus resultierte bei einem monatlichen Einkommen von CHF

5‘000.00 eine Pfändungsquote von CHF 2‘094.55 (act. 6/3).

Die Pfändungsurkunde wurde A___ am 5. Februar 2018 zugestellt und ist in Rechtskraft

erwachsen (act. 6/4).

b) Am 12. Februar 2018 führte das Betreibungsamt B___ eine Revision der

Einkommenspfändung durch (act. 2).

Seite 2

B. Prozessgeschichte

a) Gegen die erwähnte Verfügung vom 12. Februar 2018 erhob A___ am 19. Februar 2018

Beschwerde mit den eingangs erwähnten Begehren (Postaufgabe, act. 1).

b) Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs dem Betreibungsamt B___ Gelegenheit, innert 10 Tagen eine

Beschwerdeantwort einzureichen (act. 4).

c) Die Stellungnahme des beschwerdebeklagten Amtes datiert vom 28. Februar 2018 (act.

5).

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die

Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf

einzugehen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Die angefochtene Revision der Einkommenspfändung datiert vom 12. Februar 2018 (act.

2) und ist frühestens am 13. Februar 2018 beim Beschwerdeführer eingegangen. Die

10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom

19. Februar 2018 (Postaufgabe, act. 1) eingehalten.

1.2 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines

Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen

Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse

an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat1. Nach der herrschenden Lehre

hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges

Interesse2.

1 COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 17 SchKG mit weiteren

Hinweisen. 2 COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6, Rz. 25.

Seite 3

A___ ist Schuldner im Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde

legitimiert.

1.3 Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung

in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in

Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen

Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist3. Die Verfügung muss das Verfahren

vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale

Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern

der tatsächliche und rechtliche Gehalt.

Bei der Revision der Einkommenspfändung des Betreibungsamtes B___ vom 12. Februar

2018 handelt es sich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinn.

1.4 Schreibt das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor - dies ist in der Regel der Fall,

wo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind oder besonders intensiv in die Stellung

des Schuldners eingegriffen wird - ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von Art.

17 SchKG ausgeschlossen. Sie ist mit anderen Worten zur Klage subsidiär4.

Gegen Verfügungen über eine Lohnpfändung kann sich der Schuldner auf dem

Beschwerdeweg wehren5.

1.5 Oben wurde festgehalten, dass die Pfändungsurkunde vom 2. Februar 2018 (act. 6/3)

mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist (E. A. lit. a).

Vorliegend wird einzig die Revisionspfändung vom 12. Februar 2018 angefochten (act. 2).

Soweit A___ in seiner Beschwerde Punkte kritisiert, welche vom Betreibungsamt in der

Pfändungsurkunde vom 2. Februar 2018 - nicht aber in der Revisionsverfügung vom 12.

Februar 2018 - behandelt wurden, kann auf diese nicht eingetreten werden, weil sie nicht

Gegenstand der Beschwerde sind und damit die praktische Relevanz fehlt6.

3 COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.;

DIETH/WOHL, Kurzkommentar Schuldbetreibung- und Konkursgesetz, Daniel Hunkeler [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG.

4 DIETH/WOHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 17 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 17 SchKG. 5 DIETH/WOHL, a.a.O., N. 74 zu Art. 93 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 65 zu Art. 93 SchKG. 6 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 10 f. zu Art. 17 SchKG; DIETH/WOHL, a.a.O.,

N. 10 zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 2.

Seite 4

Zu überprüfen ist somit lediglich der beim Existenzminimum eingesetzte Mietzins. Was die

Krankenkosten, den Strom für das Sauerstoffgerät, den Monatslohn, die Frist für das

Einreichen von Belegen sowie die Abrechnung der bereits bezahlten Beträge angeht,

kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Der Vollständigkeit halber sei Folgendes festgehalten:

- Gemäss dem beschwerdebeklagten Betreibungsamt stellt es kein Problem dar,

wenn aktuelle Belege für Rückerstattungen erst bis am 10. des Monats eingereicht

werden (act. 5, S. 3), solange in keiner Pfändungsgruppe das Lohnpfändungsjahr

ausläuft und die Belege die aktuelle Lohnpfändung betreffen. Abgesehen von den

erwähnten Ausnahmen kann der Schuldner also davon ausgehen, dass ein

entsprechendes Gesuch um Fristerstreckung durch das Betreibungsamt bewilligt

wird.

- Weil das beschwerdebeklagte Amt bei der Berechnung der Lohnpfändungsquote

von einem Nettoeinkommen des Schuldners von CHF 5‘000.00 ausgegangen ist, ist

dieser nicht beschwert und es spielt keine Rolle, ob der Verdienst als fix oder

variabel bezeichnet wurde.

- Krankheitskosten werden vom beschwerdebeklagten Amt berücksichtigt, wenn

gleichzeitig mit der Geltendmachung des Betrages die entsprechende Rechnung,

die Leistungsabrechnung der Krankenkasse, aus welcher der Selbstbehalt resp. die

Franchise hervorgeht sowie die Zahlungsquittung beigelegt werden. Andere

Auslagen, wie zum Beispiel der Stromverbrauch für das Sauerstoffgerät, müssten

ebenfalls belegt werden, zum Beispiel mit einer Stromrechnung und den

Herstellerangaben zum verwendeten Gerät etc.

2. Materielles - Wohnkosten

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Betreibungsamt B___ ihm bei der Revision der

Einkommenspfändung nur noch einen Mietzins von CHF 1‘200.00 zugestanden habe (act.

1). Er sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass der Mietzins von CHF 1‘750.00 zu

hoch sei, eine Aufforderung zur Kündigung sei hingegen nicht erfolgt.

2.2 Das Betreibungsamt B___ wies darauf hin (act. 5, S. 2), dem Schuldner sei beim

Pfändungsvollzug am 21. November 2017 mitgeteilt worden, der Mietzins sei zu hoch und

werde per 28. Februar 2018 reduziert. Für zwei Personen könnten maximal CHF 1‘200.00

berücksichtigt werden. Weil der Mietzins für den Monat März 2018 mit dem Lohn im

Seite 5

Februar 2018 beglichen werden müsse, habe der Mietzins vorgängig reduziert werden

müssen. Es seien bereits bei früheren Pfändungsvollzügen Mietzinsreduktionen verfügt

worden. Im Übrigen sei die Reduktion des Mietzinses in der Pfändungsurkunde vom 2.

Februar 2018 erwähnt worden und dagegen sei keine Beschwerde erhoben worden.

2.3 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts hat ein Schuldner, dessen Gläubiger mangels

anderer pfändbarer Vermögenswerte seine Einkünfte pfänden lassen müssen, seine

Wohnkosten so tief wie möglich zu halten. Die effektiv anfallenden Auslagen können nur

vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners

und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben,

seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des

Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen: Ein überhöhter Mietzins kann in

der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass

herabgesetzt werden, auch wenn der Schuldner nicht unmittelbar zum Bezug einer

günstigeren Wohnung gezwungen werden kann7.

Bezüglich der Grösse der Wohnung kann als Grundsatz festgehalten werden, dass bei

einem Einpersonenhaushalt der Zuschlag für eine 1- oder 1,5-Zimmerwohnung

angebracht ist. Handelt es sich um einen Zweipersonenhaushalt, so ist eine 2- oder 2,5-

Zimmerwohnung angemessen. Für die Feststellung, ob der Mietzins den ortsüblichen

Ansätzen entspricht, hat sich der Betreibungsbeamte nach dem tatsächlichen lokalen

Wohnungsangebot zu richten8.

2.4 In der Pfändungsurkunde vom 2. Februar 2018 findet sich der Hinweis, dass bei einem

Zweipersonen-Haushalt maximal ein Mietzins, inkl. Nebenkosten, von CHF 1‘200.00

berücksichtigt werden kann (act. 6/3). Auf Seite 2 der Existenzminimum-Berechnung wird

sodann erwähnt, dass ein Mietzins von CHF 1‘750.00, inkl. Nebenkosten, für zwei

Personen als zu hoch betrachtet und der Schuldner aufgefordert wird, die Wohnung

spätestens per 28. Februar 2018 zu kündigen. Ab März 2018 würden - unabhängig von

einem allfälligen Wohnungswechsel - lediglich Wohnkosten (Miete plus Nebenkosten) von

CHF 1‘200.00 berücksichtigt. Gemäss Beschwerdeantwort wurde der Schuldner

anlässlich des Pfändungsvollzuges am 21. November 2017 auf diese Umstände

7 BGE 129 III 526 E. 2 mit weiteren Hinweisen; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 36 zu Art. 93

SchKG mit weiteren Hinweisen. 8 THOMAS WINKLER, in Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 38 zu Art. 93 SchKG.

Seite 6

hingewiesen (act. 5 S. 2 und act. 6.1). Dass ein Mietzins von CHF 1‘750.00 für zwei

Personen - nach Ablauf der Kündigungsfrist - nicht akzeptiert wird, wurde dem Schuldner

zudem bereits bei früheren Betreibungen angezeigt (act. 6/7).

Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht aufgefordert worden, die Wohnung zu

kündigen, erweist sich mithin als haltlos.

Ein Blick ins Internet zeigt zudem, dass es im B___ ohne weiteres möglich ist, sogar eine

3-4 Zimmerwohnung für CHF 1‘200.00 (inkl. NK) zu mieten9.

2.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die Reduktion des anrechenbaren

Mietzinses abzuweisen.

3. Kosten

Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a

Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf

nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)10.

9 10 AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 28 zu Art.

20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N. 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG.

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Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

4. Zustellung am 18. Juni 2018 an:

- A___, eingeschrieben - Betreibungsamt B___, eingeschrieben

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli

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