AR GVP 36/2024, Nr. 3873 Entschädigung im Enteignungsverfahren. Berechnungsmethoden bei einer Teilenteignung (E. 4.1). Ein mit einem Bauverbot belegter Landstreifen zwischen Strasse und Baulinie wird als Vorgartenland bezeichnet. Sofern durch die Abtrennung des Landstreifens die Nutzung des Restgrundstücks nicht geschmälert wird, wird bei der Festsetzung der Entschädigung des Vorgartenlands in der Regel vom Quadratmeterpreis der Gesamt- parzelle ausgegangen und dieser Preis angemessen herab
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-24-2 ARGVP 2024 3873
AR GVP 36/2024, Nr. 3873 Entschädigung im Enteignungsverfahren. Berechnungsmethoden bei einer Teilenteignung (E. 4.1). Ein mit einem Bauverbot belegter Landstreifen zwischen Strasse und Baulinie wird als Vorgartenland bezeichnet. Sofern durch die Abtrennung des Landstreifens die Nutzung des Restgrundstücks nicht geschmälert wird, wird bei der Festsetzung der Entschädigung des Vorgartenlands in der Regel vom Quadratmeterpreis der Gesamt- parzelle ausgegangen und dieser Preis angemessen herab
Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 4. Abteilung Appenzello Interno 4. Abteilung OG