AR GVP 36/2024, Nr. 3874 Verfahren. Fristenlauf. Die Behörden im Kanton Appenzell Ausserrhoden sind nicht verpflichtet, Eingaben aus- serhalb der Bürozeiten entgegenzunehmen oder einen separaten Brief- oder Ablagekasten zur Verfügung zu stellen. Das "Postbüro" im Fünfeckpalast ist weder räumlich noch funktionell dem Obergericht zuzuordnen. Indem der Rechtsvertreter die Beschwerdeeingabe am letzten Tag der Frist ausserhalb der Bürozeiten unter der Tür des "Postbüros" durchgeschoben hat, hat
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-24-11 ARGVP 2024 3874
AR GVP 36/2024, Nr. 3874 Verfahren. Fristenlauf. Die Behörden im Kanton Appenzell Ausserrhoden sind nicht verpflichtet, Eingaben aus- serhalb der Bürozeiten entgegenzunehmen oder einen separaten Brief- oder Ablagekasten zur Verfügung zu stellen. Das "Postbüro" im Fünfeckpalast ist weder räumlich noch funktionell dem Obergericht zuzuordnen. Indem der Rechtsvertreter die Beschwerdeeingabe am letzten Tag der Frist ausserhalb der Bürozeiten unter der Tür des "Postbüros" durchgeschoben hat, hat
Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 4. Abteilung Appenzello Interno 4. Abteilung OG