AR GVP 36/2024, Nr. 3871 Vollstreckung. Kosten einer Ersatzvornahme. Die Androhung der Ersatzvornahme stellt im Kanton Appen- zell Ausserrhoden keine Vollstreckungsverfügung dar. In der Vollstreckungsverfügung (Anordnung der Ersatz- vornahme) sind die Modalitäten der Ersatzvornahme möglichst genau anzugeben (E. 5.2). Die Kostenauflage ist auf die notwendigen Massnahmen zu beschränken. Bei einem Rechtsmittel gegen die selbständige Verfü- gung über die Vollstreckungskosten beschränken sich die R
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-23-25 ARGVP 2024 3871
AR GVP 36/2024, Nr. 3871 Vollstreckung. Kosten einer Ersatzvornahme. Die Androhung der Ersatzvornahme stellt im Kanton Appen- zell Ausserrhoden keine Vollstreckungsverfügung dar. In der Vollstreckungsverfügung (Anordnung der Ersatz- vornahme) sind die Modalitäten der Ersatzvornahme möglichst genau anzugeben (E. 5.2). Die Kostenauflage ist auf die notwendigen Massnahmen zu beschränken. Bei einem Rechtsmittel gegen die selbständige Verfü- gung über die Vollstreckungskosten beschränken sich die R
Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 4. Abteilung Appenzello Interno 4. Abteilung OG