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O4V-23-21 ARGVP 2024 3870

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

AR GVP 36/2024, Nr. 3870 Fuss- und Wanderwege. Aufhebung eines öffentlichen Fusswegs. Die Richtpläne über die Fuss- und Wan- derwege sind nur für die Behörden verbindlich (E. 5.5) Richtet sich die Widmung nach dem Strassengesetz, (StrG, bGS 731.11) muss auch für die Entwidmung die Strassengesetzgebung zur Anwendung kommen. Über die Aufhebung eines öffentlichen Fusswegs kann in diesem Fall nur nach Durchführung eines Einsprachever- fahrens entschieden werden (E. 5.6). Urteil des Obergericht

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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-23-21 ARGVP 2024 3870

AR GVP 36/2024, Nr. 3870 Fuss- und Wanderwege. Aufhebung eines öffentlichen Fusswegs. Die Richtpläne über die Fuss- und Wan- derwege sind nur für die Behörden verbindlich (E. 5.5) Richtet sich die Widmung nach dem Strassengesetz, (StrG, bGS 731.11) muss auch für die Entwidmung die Strassengesetzgebung zur Anwendung kommen. Über die Aufhebung eines öffentlichen Fusswegs kann in diesem Fall nur nach Durchführung eines Einsprachever- fahrens entschieden werden (E. 5.6). Urteil des Obergericht

Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 4. Abteilung Appenzello Interno 4. Abteilung OG