AR GVP 35/2023 Nr. 3855 Verwaltungsrechtspflege. Öffentliche mündliche Verhandlung und Augenschein. Die Pflicht zur Durch- führung einer öffentlichen Verhandlung gilt auch bei zivilrechtlichen Ansprüchen nicht absolut. Voraussetzun- gen, aufgrund welchen auf die Durchführung verzichtet werden kann (E. 3). Von einem Augenschein kann abgesehen werden, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen (E. 4). Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 30.03.2023, O4V 22 23 Aus den Er
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-22-23 ARGVP 2023 3855
AR GVP 35/2023 Nr. 3855 Verwaltungsrechtspflege. Öffentliche mündliche Verhandlung und Augenschein. Die Pflicht zur Durch- führung einer öffentlichen Verhandlung gilt auch bei zivilrechtlichen Ansprüchen nicht absolut. Voraussetzun- gen, aufgrund welchen auf die Durchführung verzichtet werden kann (E. 3). Von einem Augenschein kann abgesehen werden, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen (E. 4). Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 30.03.2023, O4V 22 23 Aus den Er
Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 4. Abteilung Appenzello Interno 4. Abteilung OG