AR GVP 33/2021 Nr. 3808 Fuss- und Wanderwege. Für die Aufhebung eines öffentlichen Fuss- und Wanderwegs muss das öffentliche Interesse an dessen Benutzung dahingefallen sein. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gege- ben und die Aufrechterhaltung des Fuss- und Wanderwegs erweist sich zudem als verhältnismässig. Zirkular-Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 11.03.2021, O4V 20 6 Aus den Erwägungen: 5. Das kantonale Strassengesetz (StrG, bGS 731.11) bestimmt, dass Privatstrass
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-20-6 ARGVP 2021 3808
AR GVP 33/2021 Nr. 3808 Fuss- und Wanderwege. Für die Aufhebung eines öffentlichen Fuss- und Wanderwegs muss das öffentliche Interesse an dessen Benutzung dahingefallen sein. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gege- ben und die Aufrechterhaltung des Fuss- und Wanderwegs erweist sich zudem als verhältnismässig. Zirkular-Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 11.03.2021, O4V 20 6 Aus den Erwägungen:
5. Das kantonale Strassengesetz (StrG, bGS 731.11) bestimmt, dass Privatstrass
Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 4. Abteilung Appenzello Interno 4. Abteilung OG