AR GVP 32/2020 Nr. 3783 Sozialhilferecht. Kostenübernahme für Notfallbehandlung. Die medizinischen Leistungserbringer sind man- gels gesetzlicher Grundlage im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht legitimiert, in eigenem Namen ein Kos- tenübernahmegesuch bei der Sozialhilfebehörde einzureichen. Zirkular-Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 04.12.2020, O4V 20 1 Aus den Erwägungen: 4. Es fragt sich somit, ob und gegebenenfalls gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Beschwerdegegner be- rechti
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-20-1 ARGVP 2020 3783
AR GVP 32/2020 Nr. 3783 Sozialhilferecht. Kostenübernahme für Notfallbehandlung. Die medizinischen Leistungserbringer sind man- gels gesetzlicher Grundlage im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht legitimiert, in eigenem Namen ein Kos- tenübernahmegesuch bei der Sozialhilfebehörde einzureichen. Zirkular-Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 04.12.2020, O4V 20 1 Aus den Erwägungen:
4. Es fragt sich somit, ob und gegebenenfalls gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Beschwerdegegner be- rechti
Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 4. Abteilung Appenzello Interno 4. Abteilung OG