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O4V-20-17 ARGVP 2021 3809

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

AR GVP 33/2021 Nr. 3809 Bauen ausserhalb der Bauzone. Belagseinbau auf Zufahrtsstrasse. Verhältnis zum bäuerlichen Bodenrecht. Der ehemalige Betriebsinhaber hat vor der Abparzellierung und der Entlassung aus dem bäuerlichen Boden- recht implizit zum Ausdruck gebracht, dass das bestehende Wohn- und Ökonomiegebäude nicht betriebsnot- wendig sei. Sein Rechtsnachfolger kann sich folglich im vorliegenden Fall nicht darauf berufen, dass es sich bei diesem Gebäude um das Betriebszentrum handle. Urt

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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-20-17 ARGVP 2021 3809

AR GVP 33/2021 Nr. 3809 Bauen ausserhalb der Bauzone. Belagseinbau auf Zufahrtsstrasse. Verhältnis zum bäuerlichen Bodenrecht. Der ehemalige Betriebsinhaber hat vor der Abparzellierung und der Entlassung aus dem bäuerlichen Boden- recht implizit zum Ausdruck gebracht, dass das bestehende Wohn- und Ökonomiegebäude nicht betriebsnot- wendig sei. Sein Rechtsnachfolger kann sich folglich im vorliegenden Fall nicht darauf berufen, dass es sich bei diesem Gebäude um das Betriebszentrum handle. Urt

Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 4. Abteilung Appenzello Interno 4. Abteilung OG